890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesetz
über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2022
(Haushaltsgesetz 2022)
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
mächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff
Abschnitt 1 auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushalts-
Allgemeine Ermächtigungen jahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1
Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese
§1 Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten
Haushaltsjahres anzurechnen.
Feststellung des Haushaltsplans
(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapie-
(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bun- ren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungs-
deshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird in anleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kre-
Einnahmen und Ausgaben auf 495 791 475 000 Euro ditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spä-
festgestellt. testens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos erge-
das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 2 beigefügte Wirt- ben.
schaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruk- (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
tur“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausga- mächtigt, Kredite zum Aufbau von Eigenbeständen an
ben auf 7 398 683 000 Euro festgestellt. Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatz-
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für anweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen
das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 3 beigefügte Wirt- des Bundes aufzunehmen. Der gesamte Eigenbestand
schaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Kli- an Bundeswertpapieren darf die Höhe von 20 Prozent
mafonds“ wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und des Betrages der umlaufenden Bundeswertpapiere
Ausgaben auf 106 819 521 000 Euro festgestellt. nicht übersteigen; der Betrag der umlaufenden Bun-
deswertpapiere ergibt sich aus der jeweils letzten im
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für
Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über die
das Haushaltsjahr 2022 als Anlage 6 beigefügte Wirt-
umlaufenden Bundeswertpapiere. Das Bundesministe-
schaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbe-
wird für das Jahr 2022 in Einnahmen und Ausgaben auf
stände in Form der Wertpapierleihe oder zur Besiche-
15 612 188 000 Euro festgestellt.
rung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie
im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1
§2
und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.
Kreditermächtigungen
(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird mächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der
ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr
Haushaltsjahr 2022 Kredite bis zur Höhe von ergänzende Verträge abzuschließen
138 942 200 000 Euro aufzunehmen. 1. zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begren-
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die zung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertrags-
Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2022 fällig volumen von bis zu 80 000 000 000 Euro sowie
werdenden Krediten zu; deren Höhe ergibt sich aus 2. zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von
dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolu-
Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung men von bis zu 30 000 000 000 Euro.
von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Ein-
nahmen zur Schuldentilgung (Nummer 1.2). Dem Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner
Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines un- ermächtigt, im laufenden Haushaltsjahr ergänzende
vorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu Verträge zur Übernahme von Zinsswapgeschäften
15 000 000 000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren von bundesunmittelbaren Anstalten des öffentlichen
des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, Rechts in alleiniger Trägerschaft des Bundes mit einem
soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Vertragsvolumen von bis zu 45 000 000 000 Euro ab-
Tilgung überschritten wird. Das Bundesministerium der zuschließen. Auf die Höchstgrenzen nach Satz 1 und 2
Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapi- werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die
tel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verrin-
Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die gern oder ausschließen.
Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der mächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum
Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden. Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rah-
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men der Kreditaufnahme folgende Verträge abzu- 1. bis zu 150 000 000 000 Euro im Zusammenhang
schließen: mit förderungswürdigen oder im besonderen staat-
1. Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach lichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland
Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig liegenden Ausfuhren,
werdender Kredite aufgenommen werden; 2. bis zu 60 000 000 000 Euro
2. Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift a) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finan-
bestimmten Umfang. zierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei
besonderem staatlichen Interesse der Bundes-
Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen
republik Deutschland,
werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgen-
den Haushaltsjahres angerechnet. b) zur Absicherung des politischen Risikos bei för-
derungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,
(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in
§ 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kredit- c) für Kredite der Europäischen Investitionsbank
ermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bun- und der Europäischen Bank für Wiederaufbau
deshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des und Entwicklung an Schuldner außerhalb der
Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht Europäischen Union, die im besonderen Inte-
aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. resse der Bundesrepublik Deutschland liegen,
(9) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 3. bis zu 37 000 000 000 Euro
mächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe a) für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspoli-
von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Be- tisch förderungswürdiger Vorhaben der bilatera-
trages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleich- len Finanziellen Zusammenarbeit,
zeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren
beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite b) für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspoli-
bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 Absatz 1 fest- tisch förderungswürdige Vorhaben der bilatera-
gestellten Betrages aufgenommen werden. Das Bun- len Finanziellen Zusammenarbeit,
desministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, c) für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederauf-
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Pro- bau für entwicklungspolitisch förderungswürdige
zent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusam-
Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften menarbeit sowie
aufzunehmen. Zur Besicherung von Zinswährungs-
d) für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für
swapgeschäften können weitere Kassenverstärkungs-
Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des inter-
kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6
nationalen Klima- und Umweltschutzes,
Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen
werden. Das Bundesministerium der Finanzen wird 4. bis zu 700 000 000 Euro für Marktordnungs- und
ferner ermächtigt, die Besicherung der gemäß Ab- Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungs-
satz 6 Satz 2 übernommenen Zinsswapgeschäfte gebiet,
abzuwickeln. Die zu diesem Zweck über den Bund 5. bis zu 550 000 000 000 Euro zur Förderung der
weitergeleiteten Beträge sind nicht auf die Krediter- Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungs-
mächtigungen der Sätze 1 bis 4 anzurechnen, sofern lagen im In- und Ausland,
diese Beträge dem Bund von den betroffenen An-
stalten zur Verfügung gestellt werden. Auf die Kredit- 6. bis zu 90 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit
ermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge an- der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an
zurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer europäischen oder internationalen Finanzinstitutio-
Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. nen und Fonds,
(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- 7. bis zu 1 010 000 000 Euro für die Nachfolgeeinrich-
mächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für tungen der Treuhandanstalt,
Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 8. bis zu 15 000 000 000 Euro zur Absicherung des
Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom den Bau von Schiffen im Sinne des Anhangs I der
2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen
durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 Parlaments und des Rates vom 16. November 2011
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem
Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite so-
7 000 000 000 Euro aufzunehmen. Auf die Krediter- wie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und
mächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011,
Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze S. 45) auf deutschen Werften.
aufgenommen worden sind.
Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläu-
terungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.
§3
(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbe-
Gewährleistungsermächtigungen träge werden die auf Grund der Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewähr-
ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige leistungen angerechnet, soweit der Bund noch in An-
Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt spruch genommen werden kann. In diesem Fall erfolgt
903 710 000 000 Euro zu übernehmen, davon eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genom-
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men worden ist und für die erbrachten Leistungen kei- einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf
nen Ersatz erlangt hat. 5 000 000 Euro festgesetzt. Die Betragsgrenze nach
(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen
auch in ausländischer Währung übernommen werden; über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächti-
sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses gungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fällig-
der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag keitsjahr überschritten wird. Wenn über- oder außer-
anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleis- planmäßige Ausgaben und über- oder außerplanmä-
tungserklärung zuletzt festgestellt worden ist. ßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,
gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1
(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge- bleibt unberührt. Über- und außerplanmäßige Ver-
währleistung ist auf den Höchstbetrag der entspre- pflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1
chenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Ein-
der der Bund daraus in Anspruch genommen werden willigung des Bundesministeriums der Finanzen dem
kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Er- Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur
mächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden
gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und
gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist
Zinsen und Kosten festgelegt wird. § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entspre-
(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsüber- chend anzuwenden.
nahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inan- (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften,
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten
mehr anzurechnen. Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzu-
(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genann- stimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesan-
ten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des teil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages
auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungs- Abschnitt 2
ermächtigungen verwendet werden. Bewirtschaftung
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- von Einnahmen, Ausgaben
mächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 und Verpflichtungsermächtigungen
Satz 1 bis zur Höhe von 30 Prozent des in Absatz 1
Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwil- §5
ligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bun- Flexibilisierte Ausgaben
destages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1
der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine (1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans
Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsaus- aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Ab-
schusses des Deutschen Bundestages ist nur aus sätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine
zwingenden Gründen gestattet. andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen
ist.
(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien
und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils ge-
die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von genseitig deckungsfähig:
1 000 000 000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haus- 1. Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der
haltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unter- Titel der Gruppe 411 und der Titel 428 .2, sowie
richten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausgaben der Titel 634 .3,
Ausnahme geboten ist. 2. Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1,
519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1,
§4 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1
Über- und außerplanmäßige und 545 .1,
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen 3. Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8,
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bun- 684 .9, 686 .9 und 687 .9,
deshaushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festge- 4. Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,
setzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im
Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle 5. Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.
der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 auf-
von 50 000 000 Euro überschreiten, sind vor Einwilli- geführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die
gung des Bundesministeriums der Finanzen dem flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind in-
Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur nerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Aus-
Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden gabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzuge-
Gründen eine Ausnahme geboten ist. hörigkeit zuzuordnen.
(2) Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bun- (3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausga-
deshaushaltsordnung wird auf 10 000 000 Euro fest- benbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben
gesetzt. Für über- oder außerplanmäßige Verpflich- bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollan-
tungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in sätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparun-
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gen bei den unter Nummern 2 bis 5 in Absatz 2 ge- pen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-
nannten Ausgabenbereichen geleistet werden. den.
(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausga- (4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben
benbereiche sind übertragbar. für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel
0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die
0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet
1911, 2011, 2111, 2211, 2311, 2511 und 3011 gilt in werden.
Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses
flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzel-
nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Ein- plans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei
zelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis
Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels voll- 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuord-
ständig für dessen Zweck verfügt ist. nen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach In-
(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium krafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind,
der Finanzen. wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Für das Kapi-
tel 1405 gilt dies mit der Einschränkung, dass nur die
§6 einseitige Deckungsfähigkeit mit Deckungsberechti-
gung für das Kapitel 1405 angeordnet werden kann.
Verstärkungsmöglichkeiten, Die Regelungen nach Satz 1 und 2 gelten auch für
Deckungsfähigkeit, Zweckbindung übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der
(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Ein-
den Ausgaben bei folgenden Titeln zu: willigung des Haushaltsausschusses des Deutschen
1. Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzu- Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die De-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- ckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit
ter und schwerbehinderter Menschen sowie für Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn
Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maß- unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben ge-
nahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus leistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des
Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt (5a) Verträge über Beschaffungsmaßnahmen und
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 12. Dezember Entwicklungsvorhaben, die im Geschäftsbereich des
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, Bundesministeriums der Verteidigung geschlossen
2. Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzu- werden sollen und die ein Finanzvolumen von 25 Millio-
schüssen für die berufliche Eingliederung behinder- nen Euro überschreiten, sind dem Haushaltsausschuss
ter und schwerbehinderter Menschen, des Deutschen Bundestages zur Billigung vorzulegen.
Bis zur Billigung des Haushaltsausschusses des Deut-
3. Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und schen Bundestages sind Verträge zu der entsprechen-
Schadenersatzleistungen Dritter. den Maßnahme schwebend unwirksam.
(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen (6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen
den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen heran-
Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Num- gezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatz-
mer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den beschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken.
Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter han- Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der
delt. Finanzen.
(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 (7) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach
Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt: Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der
1. Die obersten Bundesbehörden können die De- im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
ckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Grup- 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
pen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapi- letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Au-
tels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar gust 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, und
sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom
als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirt- 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch
schaftlich zweckmäßig erscheint. Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßen-
ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in wesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrs-
besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, politische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums
dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 für Digitales und Verkehr zu verwenden.
und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansat- (8) Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel
zes durch Einsparungen anderer Ausgaben inner- 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haus-
halb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans ge- haltsausschusses des Deutschen Bundestages.
deckt werden. (9) Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Ver-
3. Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Ein- rechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung
sparungen bei anderen Ausgaben der Obergrup- bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Ein-
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sparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Artikel 153 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. Das Bun- S. 1328) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten
desministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter
Titel auszubringen. oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder
(10) § 20 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung fin- unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffent-
det auf die Festtitel 428 .2 „Entgelte für Wissenschaft- lichen Hand finanziert werden. Satz 4 gilt auch für
lerinnen und Wissenschaftler“ keine Anwendung. sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäf-
tigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung,
Durchführung, Auswertung oder Bewertung von For-
§7
schungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Überlassung und Veräußerung
von Vermögensgegenständen sowie §9
Verzicht auf Auslagenerstattung
Baumaßnahmen der
(1) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
ordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bun-
Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung blei-
desdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung
ben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbe-
entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öf-
darfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2
fentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, so-
des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilien-
weit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für Soft-
aufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das
ware, die von Bundesdienststellen erworben worden
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
ist. Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist
(BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, die im Wirt-
die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.
schaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushalts- veranschlagt werden, unberührt. Das Bundesministe-
ordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektro- rium der Finanzen kann hiervon Ausnahmen zulassen.
nischer Form, beispielsweise über das Internet, unent-
geltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt § 10
werden können.
Bezüge
(3) Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur
(1) Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaus-
Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rah-
haltsordnung können die Personalausgaben für abge-
men der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß
ordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jah-
§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgeset-
ren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt
zes verzichtet werden kann. Entsprechendes gilt für
werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus be-
Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnah-
dürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk gere-
men im Rahmen der Amtshilfe.
gelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der
Finanzen.
§8
(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach
Bewilligung von Zuwendungen § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Beamtinnen
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veran-
für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaus- schlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden.
haltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen
oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Solda-
einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung tinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet
Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungs- werden.
empfängers nicht von der zuständigen obersten Bun- (3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-
desbehörde gebilligt ist. Der Haushalts- oder Wirt- mien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt
schaftsplan bedarf darüber hinaus der Billigung des werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403
Bundesministeriums der Finanzen, wenn er erstmals und 1412 gegenseitig deckungsfähig.
aufgestellt wird und in sonstigen vom Bundesministe-
rium der Finanzen festgelegten Fällen. (4) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
tigt, Zuschüsse für ein Jobticket für Beschäftigte und
(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur Auszubildende in Höhe von bis zu 40 Euro monatlich,
institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage höchstens jedoch in Höhe der hälftigen durchschnitt-
bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger lichen monatlichen Jahresticketkosten bei Bezug eines
seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare 12-Monats-Abonnement, aus den Titeln der Gruppen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 422, 423, 427 und 428 zu leisten. Das Nähere regelt
Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projekt- das Bundesministerium des Innern und für Heimat im
förderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwen- Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
dungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen zen.
der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingen- § 11
der Gründe Ausnahmen zulassen. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung Verbriefung von Verpflichtungen
gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt,
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das zuletzt durch die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 895
desrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird
Titel 687 04, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Ka- ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer
pitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liqui-
687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten interna- ditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu
tionalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe einer Höhe von 250 000 000 Euro zu leisten. Das Dar-
unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen. lehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätes-
tens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
§ 12 (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Liquiditätshilfen, Fälligkeit mächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesan-
von Zuschüssen und Leistungen stalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ih-
des Bundes an die Rentenversicherung rer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des
(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für
Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetz- Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994
buch sind auf 15 000 000 000 Euro begrenzt. Der (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch ge- der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
nommen werden. geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis
zu einer Höhe von insgesamt 7 000 000 000 Euro zu
(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für leisten. Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang
Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 20 000 000 Euro bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für
begrenzt. Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten
(3) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der
Rentenversicherung und seine an die allgemeine Ren- Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt
tenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kinder- sind. Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich
erziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monats- zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mit-
raten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einver- telzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Union.
Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisie-
rung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversiche- § 13
rung erforderlich ist. Rückzahlung, Titelverwechslung
(3a) Die Sonderzahlung des Bundes an die allge-
(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen
meine Rentenversicherung nach § 287a des Sechsten
kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet wer-
Buches Sozialgesetzbuch wird für das Jahr 2022 um
den und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel
500 000 000 Euro vermindert. § 287a Satz 2 des
abzusetzen.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt davon un-
berührt. (2) Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlun-
gen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit
(4) Die Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds
§ 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im
nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialge-
Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlos-
setzbuch sind auf 4 000 000 000 Euro begrenzt. Der
sen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personal-
Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch
ausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzu-
genommen werden. Die Zahlung von Leistungen des
setzen.
Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bun- (3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt wer-
desministerium der Finanzen vorgezogen werden, so- den, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen
weit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach sind.
§ 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich ist. Abschnitt 3
(4a) Reichen die Mittel des Ausgleichsfonds der so- Bewirtschaftung
zialen Pflegeversicherung nach § 65 des Elften Buches der Planstellen und Stellen
Sozialgesetzbuch nicht aus, um alle Zuweisungen nach
§ 67 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu erfüllen, § 14
gewährt der Bund dem Ausgleichsfonds ein unverzins- Verbindlichkeit des Stellenplans
tes Darlehen in Höhe der fehlenden Mittel als Liquidi-
tätshilfe. Das Darlehen ist im Haushaltsjahr zurückzu- (1) Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hin-
zahlen. Die Liquiditätshilfen an den Ausgleichsfonds sichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen
nach Satz 1 sind auf 1 000 000 000 Euro begrenzt. angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen von
Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilli-
genommen werden. Das Darlehen ist spätestens mit gung des Bundesministeriums der Finanzen. Pau-
dem Ende des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Rei- schale Abweichungen kann das Bundesministerium
chen die Mittel des Ausgleichsfonds nicht aus, um der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass da-
das Liquiditätsdarlehen des Bundes bis zum Ende durch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen
des Haushaltsjahres vollständig zurückzuzahlen, gilt um mindestens 5 Prozent gemindert werden.
die Rückzahlung für ausstehende Beträge als bis zum (2) Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Ver-
Schluss des folgenden Haushaltsjahres zinsfrei ge- waltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne
stundet. Die Rückzahlung ist durch geeignete Maßnah- des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutio-
men sicherzustellen. nellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich
896 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angege- (2) Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten
benen Stellen verbindlich. Dies gilt nicht für Stellen, die Planstellen und Stellen soll sich am Verhältnis der Wer-
für Projektaufgaben ausgebracht sind. Die Wertigkeit tigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-
außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entspre- plans 2022 orientieren.
chenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Ab- (3) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum
weichungen von den verbindlichen Erläuterungen be- 31. Dezember 2022 erbracht sein. Die betroffenen
dürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Planstellen und Stellen fallen an diesem Tag weg.
Finanzen. Für die Fälle unvorhergesehener und tarif-
rechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche (4) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium
kann das Bundesministerium der Finanzen seine der Finanzen.
Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden über-
tragen. § 16
Ausbringung von Planstellen
§ 15 und Stellen für Überhangpersonal
Ausbringung von Planstellen und Stellen (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- mächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen
mächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie
des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtin- mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt
nen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals
und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Be- fallen die frei werdenden Planstellen und Stellen weg.
soldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zu- (2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haus-
sätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, haltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit
auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf be- Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen
steht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen nach der Versetzung des Überhangpersonals.
sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den
Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. (3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbe-
Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bun- darfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 aus-
desrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme. gebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushalts-
mittel von den abgebenden Bundesbehörden umge-
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird er- setzt werden.
mächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um
Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen: § 17
1. von bundesunmittelbaren juristischen Personen des Ausbringung von
öffentlichen Rechts, Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
2. von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundes- (1) Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen
haushaltsordnung, Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für
3. von Sondervermögen des Bundes oder die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Er-
4. von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund satzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausge-
institutionell gefördert werden. bracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige
Inhaber des Dienstpostens
Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt
voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen 1. nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in einem
und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags ver-
Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen wendet werden soll oder
besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht 2. mindestens sechs Monate im Rahmen der interna-
zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung tionalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienst-
der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf bezüge verwendet oder auf eine entsprechende
Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Be- Verwendung vorbereitet werden soll.
diensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts
Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inha-
an anderer Stelle führt.
berin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens
befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe
§ 15a
der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Er-
Stelleneinsparung satzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit
(1) Im Haushaltsjahr 2022 sind im Bundeshaushalts- der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bis-
plan in den Kapiteln 0412, 0432, 0452, 0512 Titel- herigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht über-
gruppe 1 – Inland, 0612, 0712, 0812, 0912, 1012, 1112, schritten.
1212, 1412, 1512, 1612, 1712, 2112, 2312, 2512 und (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und
3012 ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitneh-
Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeit- merinnen und Arbeitnehmer.
nehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der
sich ergäbe, wenn 0,5 Prozent dieser Planstellen und § 18
Stellen kegelgerecht eingespart würden. Nicht in die
Berechnungsgrundlage einzubeziehen sind Planstellen Ausbringung von Leerstellen
und Stellen, die neu ausgebracht wurden oder einen (1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungs-
kw-Vermerk tragen. gruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 897
dung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten
sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
1. die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes (4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder
oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgeset- Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bun-
zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt des zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfas-
durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Fe- sungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste
bruar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter
ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe aus-
beurlaubt werden, bringen. Werden planmäßige Richterinnen oder Richter
am Bundesgerichtshof oder am Bundesverwaltungs-
2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitver- gericht zu Mitgliedern des gerichtsähnlichen Kontroll-
ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), organs des Unabhängigen Kontrollrates nach dem
die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom BND-Gesetz gewählt, kann die zuständige oberste
16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geändert worden Bundesbehörde für diese eine Leerstelle der bisherigen
ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Besoldungsgruppe ausbringen.
Elternzeit in Anspruch nehmen,
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit mächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1
nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1
Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt wer- Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht
den, sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen
4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen soll. Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das mächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten
zuletzt durch Artikel 14 Absatz 4 des Gesetzes vom Bundesbehörden zu übertragen. Leerstellen, die nach
28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für
unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätig- die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände aus-
keit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer gebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der
Auslandsvertretung beurlaubt werden, Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-
deskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes be-
5. die im dienstlichen Interesse des Bundes unter fördert oder höhergruppiert worden ist.
Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Mo-
nate für eine der folgenden Verwendungen beur- § 19
laubt werden:
Umwandlung von Planstellen und Stellen
a) bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt,
Bundestages oder eines Landtages, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in
b) bei einer juristischen Person des öffentlichen gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür
Rechts, ein unabweisbarer Bedarf besteht.
c) bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder
§ 20
überstaatlichen Einrichtung,
Sonderregelungen
d) im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusam-
menarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird er-
Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staa- mächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit
ten Mittel- und Osteuropas oder der Gemein- Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle
schaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Aus- oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht recht-
landshandelskammer, zeitig frei wird. In diesem Fall fällt die nächste frei-
werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Be-
e) bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwen- soldungs- oder Entgeltgruppe weg.
dungen des Bundes institutionell geförderten Zu-
(2) Die obersten Bundesbehörden werden ermäch-
wendungsempfänger oder bei einer vergleich-
tigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tra-
baren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsge-
gen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten
meinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.
Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine
oder Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung
handelt und eine nach den §§ 154 bis 159 des Neunten
6. die beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidial-
Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungs-
amt, beim Bundesministerium der Justiz im Sekre-
quote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei
tariat des Nationalen Normenkontrollrates oder in
den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht er-
der Geschäftsstelle Bürokratieabbau, beim Bundes-
reicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten
beauftragten für den Datenschutz und die Informa-
Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese
tionsfreiheit oder beim Unabhängigen Kontrollrat
weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Be-
verwendet werden.
schäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt
(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleich- noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle
zeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundes- wieder mit einem schwerbehinderten Menschen be-
ministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nach- setzt wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die
besetzung treffen. Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall
898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
der Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt
Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der ent- werden.
sprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze
ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten. Abschnitt 4
(3) Behörden, für die Planstellen und Stellen im Übergangs- und Schlussvorschriften
Haushaltsplan beschlossen werden, dürfen Arbeitsver-
träge, die nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz § 22
vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2019 Stundung von Ansprüchen
(BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, ohne Vorliegen § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundeshaus-
eines sachlichen Grundes kalendermäßig befristet haltsordnung findet im Haushaltsjahr 2022 mit der
sind, nicht abschließen, wenn die Anzahl der nach Maßgabe Anwendung, dass die Wörter „und der An-
dem Teilzeit- und Befristungsgesetz sachgrundlos spruch durch die Stundung nicht gefährdet wird“ ge-
befristeten Arbeitsverträge damit 2,5 Prozent ihres strichen werden.
Stellensolls im jeweiligen Kapitel übersteigen würde.
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, § 23
bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zuzulas- Fortgeltung
sen. Ein zwingender Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Stellenaufbau zur Beendigung sachgrundlos § 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die
befristeter Beschäftigungsverhältnisse noch nicht ab- §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des
geschlossen ist. Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres
weiter.
§ 21
§ 24
Überhangpersonal
Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Be- Inkrafttreten
diensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022
Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 899
Gesamtplan
des Bundeshaushaltsplans
2022
Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
B. Ausgaben
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsge-
setzes
Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5
des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über
das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkom-
ponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan
900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Summe Einnahmen gegenüber 2021
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2022 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 193 193 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 824 1 779 +45
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 86 –65
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 103 502 3 502 +100 000
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 789 200 789 –53 000
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 802 575 1 195 621 –393 046
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 644 777 624 777 +20 000
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 622 489 620 446 +2 043
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 731 920 465 095 +266 825
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 704 80 381 +1 323
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 1 763 076 1 813 314 –50 238
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 7 976 453 8 085 379 –108 926
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 710 797 260 797 +450 000
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 104 518 102 691 +1 827
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 822 448 852 978 –30 530
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 199 048 199 048 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 221 3 925 –1 704
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 85 85 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 747 834 802 525 –54 691
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 265 727 +265 727
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 41 251 40 276 +975
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 630 904 241 296 994 –100 666 090
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 339 390 279 316 074 993 +23 315 286
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714 –76 934 239
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
– Steuereinnahmen in Höhe von 328 435 000 T€,
– Einnahmen aus Krediten in Höhe von 138 942 200 T€ sowie
– sonstige Einnahmen in Höhe von 28 414 275 T€.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 901
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
A. Einnahmen
Steuern und steuer- Verwaltungs- Übrige
ähnliche Abgaben einnahmen Einnahmen
Epl. Bezeichnung
2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . – 3 190
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 824 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 20
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . – 103 464 38
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 147 589 200
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat – 795 910 6 665
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 644 493 284
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . – 577 017 45 472
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 730 147 1 773
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 75 299 6 405
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . – 46 405 1 716 671
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . – 7 799 706 176 747
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . – 169 533 541 264
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . – 103 944 574
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . – 83 824 738 624
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 19 854 179 194
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 40 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 14 2 207
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 85 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . – 15 004 732 830
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 3 861 261 866
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 30 245 11 006
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 089 582 139 541 322
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 5 230 101 5 562 178
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 598 000 17 667 945 149 525 530
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 284 260 000 17 140 594 271 325 120
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . +44 338 000 +527 351 –121 799 590
902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Summe Ausgaben gegenüber 2021
mehr (+)
Epl. Bezeichnung weniger (–)
2022 2021
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 44 890 44 650 +240
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 108 906 1 059 755 +49 151
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 293 41 189 –5 896
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 3 861 175 4 647 717 –786 542
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 107 584 6 301 728 +805 856
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 14 986 394 18 457 714 –3 471 320
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 937 979 957 461 –19 482
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 8 826 143 8 742 340 +83 803
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 333 775 10 273 534 +1 060 241
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 104 577 7 676 076 –571 499
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 161 080 980 164 920 480 –3 839 500
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 36 111 000 41 354 472 –5 243 472
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 50 404 828 46 930 012 +3 474 816
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 64 357 036 49 896 423 +14 460 613
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 2 172 384 2 657 058 –484 674
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 599 961 13 206 591 –606 630
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 910 37 170 –1 260
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 172 905 168 882 +4 023
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43 243 31 537 +11 706
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 375 4 690 +7 685
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 12 349 893 12 425 681 –75 788
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 962 548 +4 962 548
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 385 200 20 819 427 –434 227
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 463 298 15 273 596 +3 189 702
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 293 198 146 797 531 –89 504 333
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714 –76 934 239
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 903
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Sächliche Militärische
Personal- Verwaltungs- Beschaffungen, Schulden-
ausgaben ausgaben Anlagen usw. dienst
Epl. Bezeichnung
2022 2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 6 7 8 9
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . 25 179 12 757 – –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 740 639 181 547 – –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 213 14 166 – –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . 362 157 1 350 710 – –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 167 939 618 617 – –
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 5 488 121 5 195 922 – –
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . 595 678 195 314 – –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . 4 044 121 1 622 127 – –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 939 977 657 803 – –
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 435 756 304 079 – –
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . 289 450 158 875 – –
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr 1 916 004 2 002 084 – –
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . 19 875 174 8 394 116 20 417 054 –
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . 338 360 467 476 – –
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . 342 512 366 528 – –
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 236 63 589 – –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 791 4 504 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 129 818 27 205 – –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 892 9 354 – –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 631 5 709 – –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . 113 252 73 278 – –
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 98 015 94 377 – –
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 151 996 139 428 – –
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 125 098 – 16 203 575
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . 93 790 422 710 10 000 –
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 398 701 22 507 373 20 427 054 16 203 575
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 960 392 20 239 236 18 155 168 10 261 016
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . +1 438 309 +2 268 137 +2 271 886 +5 942 559
904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
B. Ausgaben
Zuweisungen und Ausgaben Besondere
Zuschüsse für Finanzierungs-
(ohne Investitionen) Investitionen ausgaben
Epl. Bezeichnung
2022 2022 2022
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 10 11 12
01 Bundespräsident und Bundespräsidialamt . . . . . 4 709 2 245 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 156 900 29 820 –
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 914 1 000 –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt . . . . . . . . . 1 619 611 537 791 –9 094
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 127 058 269 708 –75 738
06 Bundesministerium des Innern und für Heimat 3 034 862 1 466 199 –198 710
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 127 905 26 434 –7 352
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . . . . . . . . . . 2 554 660 605 235 –
09 Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 850 707 4 102 582 –217 294
10 Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 175 101 1 294 435 –104 794
11 Bundesministerium für Arbeit und Soziales . . . . . 160 315 846 1 016 809 –700 000
12 Bundesministerium für Digitales und Verkehr . . . 10 711 687 21 886 080 –404 855
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . . . . . . . . . 2 095 272 357 766 –734 554
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . . . . . . . . . . 63 487 351 82 167 –18 318
16 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz . . . . 303 191 1 182 438 –22 285
17 Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 392 630 51 764 –83 258
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 690 925 –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9 320 6 562 –
21 Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 605 3 392 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 609 3 426 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . 4 384 883 7 823 910 –45 430
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadtent-
wicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 168 187 3 626 969 –25 000
30 Bundesministerium für Bildung und For-
schung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 672 828 2 045 277 –624 329
32 Bundesschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 2 134 625 –
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 57 033 752 2 982 946 –3 250 000
Summe Haushalt 2022 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 354 235 278 51 540 505 –6 521 011
Summe Haushalt 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 436 575 681 59 267 574 –7 733 353
gegenüber 2021 mehr(+)/weniger(–) . . . . . . . . . . –82 340 403 –7 727 069 +1 212 342
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 905
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
Verpflich- von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
tungs-
ermächti- in künftigen
Epl. Bezeichnung gung Haushalts-
2022 2023 2024 2025 Folgejahre jahren
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6 7 8
01 Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 152 437 437 437 2 841 –
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . 26 059 12 076 9 560 515 259 3 649
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 663 654 654 670 685 –
04 Bundeskanzler und Bundeskanzler-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 505 549 486 603 415 738 348 743 254 465 –
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 914 297 1 148 924 729 903 404 854 326 172 304 444
06 Bundesministerium des Innern und
für Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 706 352 931 976 859 323 777 414 3 098 039 39 600
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . 80 367 12 800 24 481 18 142 24 944 –
08 Bundesministerium der Finanzen . . . 5 384 911 520 931 506 831 465 859 1 648 990 2 242 300
09 Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 124 148 3 453 293 3 028 687 2 305 467 3 574 201 762 500
10 Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 710 223 622 411 344 055 312 622 431 135 –
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 482 291 2 728 420 1 901 836 1 185 981 1 666 054 –
12 Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 613 437 4 967 467 3 087 436 2 512 347 5 746 187 1 300 000
14 Bundesministerium der Verteidi-
gung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 137 245 5 164 085 4 634 901 4 955 608 15 382 651 –
15 Bundesministerium für Gesundheit 3 565 475 354 074 713 050 728 919 1 769 432 –
16 Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 945 147 927 201 696 299 568 868 752 779 –
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . 574 852 321 537 167 375 69 040 16 900 –
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . 767 690 38 39 – –
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . 5 594 2 083 1 401 2 110 – –
21 Der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informations-
freiheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 873 358 1 454 1 476 20 585 –
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . 8 330 2 183 683 683 4 781 –
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . 10 705 346 1 459 357 1 405 371 1 130 076 162 200 6 548 342
25 Bundesministerium für Wohnen,
Stadtentwicklung und Bauwesen . . . 3 966 370 958 513 885 318 842 117 1 280 422 –
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 535 578 2 179 645 2 004 845 1 852 650 1 608 438 890 000
60 Allgemeine Finanzverwaltung . . . . . . . 27 120 428 11 966 379 5 584 819 1 838 888 2 980 342 4 750 000
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 143 454 38 222 097 27 004 495 20 323 525 40 752 502 16 840 835
906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan – Teil I: Haushaltsübersicht
D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes
Summe gegenüber 2021
mehr (+)
Epl. Bezeichnung Kapitel 2022 2021 weniger (–)
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5 6
01 Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 01, 11, 12, 13 32 908 33 019 –111
02 Deutscher Bundestag . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 16, 17 405 167 386 061 +19 106
03 Bundesrat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 27 743 33 515 –5 772
04 Bundeskanzler und Bundeskanzleramt 10, 11, 12, 13, 15, 31,
32, 51, 52, 53, 54, 56 443 949 429 798 +14 151
05 Auswärtiges Amt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 04, 11, 12, 13, 14 1 723 220 1 424 081 +299 139
06 Bundesministerium des Innern und für
Heimat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 22, 23, 24,
25, 28, 29, 33, 34, 35 7 758 724 7 444 173 +314 551
07 Bundesministerium der Justiz . . . . . . . . . 10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19 632 622 623 861 +8 761
08 Bundesministerium der Finanzen . . . . . 11, 12, 13, 15, 16 4 906 389 4 474 530 +431 859
09 Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 1 094 891 1 100 433 –5 542
10 Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18 573 418 460 746 +112 672
11 Bundesministerium für Arbeit und
Soziales . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 310 745 263 216 +47 529
12 Bundesministerium für Digitales und
Verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
28 1 998 557 1 714 328 +284 229
14 Bundesministerium der Verteidigung . . . 03, 07, 11, 12, 13 7 363 892 7 026 541 +337 351
15 Bundesministerium für Gesundheit . . . . 11, 12, 13, 15, 16, 17 438 313 408 032 +30 281
16 Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Ver-
braucherschutz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 469 215 424 567 +44 648
17 Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend . . . . . . . . . 11, 12, 13, 14, 15, 16 191 679 190 971 +708
19 Bundesverfassungsgericht . . . . . . . . . . . . 11, 12 28 378 30 047 –1 669
20 Bundesrechnungshof . . . . . . . . . . . . . . . . . 11, 12 118 483 115 749 +2 734
21 Der Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit . . . . 11, 12 38 481 28 134 +10 347
22 Unabhängiger Kontrollrat . . . . . . . . . . . . . 11, 12 11 325 4 343 +6 982
23 Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung . . . . 11, 12 141 865 132 828 +9 037
25 Bundesministerium für Wohnen, Stadt-
entwicklung und Bauwesen . . . . . . . . . . . 11, 12, 14 125 770 – +125 770
30 Bundesministerium für Bildung und
Forschung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 02, 11, 12 212 219 182 622 +29 597
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 047 953 26 931 595 +2 116 358
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 907
Gesamtplan – Teil II:
Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme
nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Betrag für
Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme 2022
Millionen €
1 2
1. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,35
2. Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres . . . . . . . . . . . . . . 3 570 620
3. Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 497
(Produkt aus 1. und 2.)
4. Saldo der finanziellen Transaktionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 839
(Differenz zwischen 4a. und 4b.)
4a. Finanzielle Transaktionen: Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (923)
4aa. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 923
4ab. Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4b. Finanzielle Transaktionen: Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (3 762)
4ba. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 762
4bb. Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
5. Konjunkturkomponente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –7 869
(Produkt aus 5a. und 5b.)
5a. Nominale Produktionslücke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –38 783
5b. Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,203
6. Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
7. Zulässige Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 205
(Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)
8. Nettokreditaufnahme des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 942
9. Nettokreditaufnahme der Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
10. Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 942
(Summe aus 8. und 9.)
11. Überschreitung der zulässigen Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 115 737
(Differenz zwischen 10. und 7.)
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 695
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
Differenzen durch Rundung möglich.
908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesamtplan – Teil III:
Finanzierungsübersicht
Betrag für 2022 Betrag für 2021
Finanzierungsübersicht
1 000 €
1 2 3
1. Berechnung des Finanzierungssaldos
1.1 Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 356 186 275 332 314 000
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
Steuereinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 328 435 000 284 024 000
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17 667 945 17 140 594
1.2 Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 495 791 475 572 725 714
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
Finanzierungssaldo . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –139 605 200 –240 411 714
2. Finanzierungssaldo
2.1 Deckung des Finanzierungssaldos
2.1.1 Münzeinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 163 000 236 000
2.1.2 Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt . . . . . . . . . . . . . 138 942 200 240 175 714
2.1.3 Entnahmen aus Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 000 –
2.2 Verwendung des Finanzierungssaldos
2.2.1 Zuführungen an Rücklagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
2.3 Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (139 605 200) (240 411 714)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 909
Gesamtplan – Teil IV:
Kreditfinanzierungsplan
Betrag für 2022 Betrag für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
1. Einnahmen
1.1 Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (452 998 137) (460 593 656)
1.1.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 159 429 453 186 630 176
1.1.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61 019 551 48 317 347
1.1.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 232 549 133 225 646 133
1.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (25) (55)
1.2.1 Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.2 Freiwillige Geldleistungen Dritter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 55
1.2.3 Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
1.2.4 Rückbuchung erloschener Restanten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 998 162 460 593 711
2. Ausgaben zur Tilgung von Krediten
2.1 Laufzeit mehr als vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96 217 265 87 798 274
2.2 Laufzeit ein bis vier Jahre . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 121 584 47 908 891
2.3 Laufzeit weniger als ein Jahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 224 363 635 184 110 861
Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360 702 484 319 818 026
3. Herleitung der Nettokreditaufnahme
3.1 Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 998 137 460 593 656
3.2 Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 55
(452 998 162) (460 593 711)
3.3 Tilgung von Krediten (aus 2.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –360 702 484 –319 818 026
(92 295 678) (140 775 685)
3.4 Eigenbestandsaufbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
(92 295 678) (140 775 685)
3.5 Selbstbewirtschaftungsmittel
3.5.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten – –
3.5.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten . . . . . . . . . . . – –
3.6 Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge“
3.6.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 769 265 675 337
3.6.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.7 Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau“ und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung“
3.7.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 500 000
3.7.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –580 000 –735 000
3.8 Sondervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote
für Kinder im Grundschulalter“
3.8.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 1 000 000
3.8.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –400 000 –1 000 000
910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Betrag für 2022 Betrag für 2021
Kreditfinanzierungsplan
1 000 €
1 2 3
3.9 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2013“
3.9.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.9.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –501 000 –472 000
3.10 Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“
3.10.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – 16 000 000
3.10.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –3 202 928 –
3.11 Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
3.11.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – –
3.11.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –1 150 000 –1 500 000
3.12 Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“
3.12.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 846 359 62 479 321
3.12.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –12 368 032 –16 325 178
3.13 Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“
3.13.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 627 517 570 591
3.13.2 Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung
von Auszahlungen aus dem Sondervermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –2 875 914 –2 347 881
3.14 Rücklage
3.14.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.14.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . – –
3.15 Rücklage zur Gewährung überjähriger Planungs- und Finanzierungssicher-
heit für Rüstungsinvestitionen
3.15.1 Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführung zur Rücklage . . . . . . . . . . – –
3.15.2 Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahme aus der Rücklage . . . –500 000 –
3.16 Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 981 255 40 554 839
Nettokreditaufnahme . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 138 942 200 240 175 714
Differenzen durch Rundung möglich.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 911
Viertes Gesetz
zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise
(Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- monat und an die Stelle des 23. Kalendermonats
rates das folgende Gesetz beschlossen: der 29. Kalendermonat,
3. für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle
Artikel 1 des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat
Änderung des und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
Einkommensteuergesetzes 28. Kalendermonat,
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be- 4. für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat
3862), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird 26. Kalendermonat und
wie folgt geändert:
5. für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle
1. Nach § 3 Nummer 11a wird folgende Nummer 11b des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat
eingefügt: und an die Stelle des 23. Kalendermonats der
„11b. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits- 25. Kalendermonat
lohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. No- tritt.“
vember 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an
seine Arbeitnehmer zur Anerkennung beson- Artikel 3
derer Leistungen während der Corona-Krise
gewährte Leistungen bis zu einem Betrag Weitere Änderung des
von 4 500 Euro. Voraussetzung für die Steu- Einkommensteuergesetzes
erbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Ein- Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar-
richtungen im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 tikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des folgt geändert:
Infektionsschutzgesetzes oder § 36 Absatz 1
Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektions- 1. In § 3 Nummer 28a werden die Wörter „vor dem
schutzgesetzes tätig sind. Die Steuerbe- 1. Januar 2022 enden“ durch die Wörter „vor dem
freiung gilt entsprechend für Personen, die 1. Juli 2022 enden“ ersetzt.
in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im 2. § 3a Absatz 3 Satz 2 Nummer 12 wird wie folgt ge-
Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder fasst:
im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungs-
vertrags eingesetzt werden. Nummer 11a fin- „12. ungeachtet der Beträge des § 10d Absatz 1
det auf die Leistungen im Sinne der Sätze 1 Satz 1 die negativen Einkünfte nach § 10d Ab-
bis 3 keine Anwendung;“. satz 1 Satz 1 des Folgejahrs und die negativen
Einkünfte nach § 10d Absatz 1 Satz 2 des
2. Nach § 52 Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz ein- zweiten Folgejahrs. Ein Verlustrücktrag nach
gefügt: § 10d Absatz 1 Satz 1 und 2 ist nur möglich,
„§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des soweit die Beträge nach § 10d Absatz 1 Satz 1
Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist und 2 durch den verbleibenden Sanierungser-
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzu- trag im Sinne des Satzes 4 nicht überschritten
wenden.“ werden;“.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes „3. Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer An-
wendung der Vorschriften der Nummer 2 an-
§ 52 Absatz 35d des Einkommensteuergesetzes, zusetzen.“
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: b) Nummer 3a Buchstabe e Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuer-
pflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass „Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit
einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; aus-
1. für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle genommen von der Abzinsung sind Rückstellun-
des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat gen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am
und an die Stelle des 23. Kalendermonats der Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt,
28. Kalendermonat, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die ver-
2. für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an zinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vor-
die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalender- ausleistung beruhen.“
912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
4. In § 7 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Ja- 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für
nuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ er- Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem
setzt. 31. Dezember 2022 enden. Auf Antrag kann § 6
Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in
5. § 10d Absatz 1 wird wie folgt gefasst: der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
„(1) Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere
des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausge- Wirtschaftsjahre angewendet werden.“
glichen werden, sind bis zu einem Betrag von
10 000 000 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, c) Absatz 14 wird wie folgt geändert:
26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Be-
aa) In Satz 4 werden die Wörter „zwei Jahre“
trag von 20 000 000 Euro vom Gesamtbetrag der
durch die Wörter „drei Jahre“ ersetzt.
Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veran-
lagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, bb) In Satz 5 werden die Wörter „ein Jahr“ durch
außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Ab- die Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.
zugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit
ein Ausgleich der negativen Einkünfte nach Satz 1 cc) Folgender Satz wird angefügt:
nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der
Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum „Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern
vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen
vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastun- § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Num-
gen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen. mer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder
Dabei wird der Gesamtbetrag der Einkünfte des un- Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem
mittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Ja-
und des zweiten dem Veranlagungszeitraum voran- nuar 2023 endenden Wirtschaftsjahres auf-
gegangenen Veranlagungszeitraums um die Be- zulösen wäre.“
günstigungsbeträge nach § 34a Absatz 3 Satz 1 ge-
mindert. Ist für den unmittelbar vorangegangenen d) Absatz 16 wird wie folgt geändert:
Veranlagungszeitraum oder den zweiten dem Veran-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „zum Ende des
lagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungs-
fünften“ durch die Wörter „zum Ende des
zeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden,
sechsten“ ersetzt.
so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag
zu gewähren oder zu berichtigen ist. Das gilt auch bb) In Satz 4 werden die Wörter „zum Ende des
dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar ge- vierten“ durch die Wörter „zum Ende des
worden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit fünften“ ersetzt.
nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranla-
gungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen cc) Folgender Satz wird angefügt:
Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Auf Antrag
des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des „Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor
Verlustrücktrags nach den Sätzen 1 und 2 insge- dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschafts-
samt abzusehen.“ jahren beanspruchten Investitionsabzugsbe-
trägen endet die Investitionsfrist abweichend
6. In § 32c Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des
ter „§ 10d Absatz 1 Satz 5“ durch die Wörter „§ 10d vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs
Absatz 1 Satz 6“ ersetzt. folgenden Wirtschaftsjahres.“
7. § 41a Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
e) Absatz 18b wird wie folgt gefasst:
„Die Handelsschiffe müssen in einem Seeschiffs-
register eines Mitgliedstaates der Europäischen „(18b) § 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung
Union oder eines Staates, auf den das Abkommen des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021
über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeit-
ist, eingetragen sein, die Flagge eines dieser Staa- räume 2020 und 2021 anzuwenden. § 10d Ab-
ten führen und zur Beförderung von Personen oder satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Geset-
Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erst-
Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder mals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzu-
zwischen einem ausländischen Hafen und der Ho- wenden.“
hen See betrieben werden.“
f) Absatz 40a Satz 3 und 4 wird durch folgenden
8. § 52 wird wie folgt geändert: Satz ersetzt:
a) In Absatz 6 Satz 15 wird die Angabe „1. Ja- „§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des
nuar 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911)
ersetzt. gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erst-
b) Nach Absatz 12 Satz 1 werden die folgenden mals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden,
Sätze eingefügt: der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden
Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für
„§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zu-
der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom fließen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 913
Artikel 4 d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der
31. Mai 2025 und
Weitere Änderung des
Einkommensteuergesetzes e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der
30. April 2026.
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch Ar- 2. In § 109 Absatz 2 Satz 2 und § 149 Absatz 3 und 4
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie Satz 5 der Abgabenordnung tritt jeweils an die Stelle
folgt geändert: des 31. Juli des zweiten auf den Besteuerungszeit-
1. In § 10d Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe raum folgenden Kalenderjahres
„10 000 000 Euro“ durch die Angabe „1 000 000 a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Ja-
Euro“ und die Angabe „20 000 000 Euro“ durch nuar 2023,
die Angabe „2 000 000 Euro“ ersetzt. b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Ja-
2. Dem § 52 Absatz 18b wird folgender Satz angefügt: nuar 2024,
c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der 31. De-
„§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 zember 2024,
des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist
erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzu- d) für den Besteuerungszeitraum 2023 der 31. Okto-
wenden.“ ber 2025 und
e) für den Besteuerungszeitraum 2024 der 30. Sep-
Artikel 5 tember 2026.
3. In § 149 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
Änderung des an die Stelle der Angabe „sieben Monate“
Gewerbesteuergesetzes
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
§ 36 Absatz 5b des Gewerbesteuergesetzes in der die Angabe „zehn Monate“,
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
(BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge- „neun Monate“ und
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) geändert
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„acht Monate“.
„(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des 4. In § 149 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt
Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Angabe „des siebten Monats“
für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Ka-
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
lendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der
die Angabe „des zehnten Monats“,
20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023
der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Ka- „des neunten Monats“ und
lendermonats tritt.“ c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„des achten Monats“.
Artikel 6 5. In § 152 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung
tritt an die Stelle der Angabe „14 Monaten“
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
die Angabe „20 Monaten“,
Artikel 97 § 36 Absatz 3 des Einführungsgesetzes
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I
„19 Monaten“,
S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
worden ist, wird wie folgt gefasst: „17 Monaten“ und
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
„(3) Für die Besteuerungszeiträume 2020 bis 2024
„16 Monaten“.
sind die §§ 109, 149, 152 und 233a der Abgabenord-
nung in der am 23. Juni 2022 geltenden Fassung mit 6. In § 152 Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung
folgenden Maßgaben anzuwenden: tritt an die Stelle der Angabe „19 Monaten“
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
1. In § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und § 149 Ab- die Angabe „25 Monaten“,
satz 3 und 4 Satz 1 und 3 der Abgabenordnung tritt
jeweils an die Stelle des letzten Tags des Monats b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe
Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum „24 Monaten“,
folgenden Kalenderjahres c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe
„22 Monaten“ und
a) für den Besteuerungszeitraum 2020 der 31. Au-
gust 2022, d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe
„21 Monaten“.
b) für den Besteuerungszeitraum 2021 der 31. Au- 7. In § 233a Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung tritt
gust 2023, an die Stelle der Angabe „15 Monate“
c) für den Besteuerungszeitraum 2022 der a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021
31. Juli 2024, die Angabe „21 Monate“,
914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe 2. In § 160 Absatz 2 werden die Wörter „und in den
„20 Monate“, wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe 3. § 164 wird wie folgt geändert:
„18 Monate“ und a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Ver-
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe kaufsprospekt“ ein Komma und das Wort „Ba-
„17 Monate“. sisinformationsblatt“ eingefügt.
8. In § 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung tritt b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
an die Stelle der Angabe „23 Monate“ „(1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
a) für die Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft hat für
ein von ihr verwaltetes offenes Publikumsinvest-
die Angabe „29 Monate“,
mentvermögen den Verkaufsprospekt und, falls
b) für den Besteuerungszeitraum 2022 die Angabe das offene Publikumsinvestmentvermögen nicht
„28 Monate“, ausschließlich an professionelle Anleger vertrie-
c) für den Besteuerungszeitraum 2023 die Angabe ben wird, das Basisinformationsblatt gemäß
„26 Monate“ und Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen
und dem Publikum die jeweils aktuellen Fassun-
d) für den Besteuerungszeitraum 2024 die Angabe gen auf der Internetseite der Kapitalverwaltungs-
„25 Monate“.“ gesellschaft oder der EU-OGAW-Verwaltungs-
gesellschaft zugänglich zu machen. Bei offenen
Artikel 7 AIF-Publikumsinvestmentvermögen dürfen Ver-
Änderung der kaufsprospekt und Basisinformationsblatt ge-
Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 dem Publi-
kum erst zugänglich gemacht werden, sobald
§ 1 Absatz 1 Nummer 10 der Arbeitslosengeld II/So- die Verwaltungsgesellschaft mit dem Vertrieb
zialgeld-Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I des Investmentvermögens gemäß § 316 begin-
S. 2942), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung nen darf.“
vom 16. März 2021 (BGBl. I S. 358) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„10. nach § 3 Nummer 11a oder 11b des Einkommen-
„(1a) Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft
steuergesetzes steuerfrei gewährte Leistungen
oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für
aufgrund der COVID-19-Pandemie sowie den
einen inländischen OGAW ein Basisinforma-
Leistungen nach § 3 Nummer 11a des Einkom-
tionsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
mensteuergesetzes entsprechende Zahlungen
abfasst, bereitstellt, überarbeitet und übersetzt,
aus den Haushalten des Bundes und der Län-
muss sie nicht zusätzlich die wesentlichen An-
der,“.
legerinformationen erstellen.“
Artikel 8 d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(4) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
Kapitalanlagegesetzbuchs schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 verwalteten inländischen OGAW den Verkaufs-
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge- prospekt und entweder das Basisinformations-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
worden ist, wird wie folgt geändert: oder die wesentlichen Anlegerinformationen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein-
zureichen. Auf Anfrage hat die OGAW-Kapital-
a) Die Angabe zu § 164 wird wie folgt gefasst: verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt
„§ 164 Erstellung von Verkaufsprospekt, Basis- auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach
informationsblatt und wesentlichen An- den §§ 49 und 50 verwalteten EU-OGAW zur
legerinformationen“. Verfügung zu stellen.“
b) Die Angabe zu § 268 wird wie folgt gefasst: e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 268 Erstellung von Verkaufsprospekt und „(5) Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesell-
Basisinformationsblatt“. schaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesell-
schaft hat der Bundesanstalt für die von ihr
c) Die Angabe zu § 270 wird wie folgt gefasst: verwalteten inländischen OGAW alle Änderun-
„§ 270 (aufgehoben)“. gen des Verkaufsprospekts und entweder des
Basisinformationsblattes gemäß Verordnung
d) Die Angabe zu § 301 wird wie folgt gefasst: (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
„§ 301 (aufgehoben)“. gerinformationen unverzüglich nach erstmaliger
Verwendung einzureichen.“
e) Die Angabe zu § 318 wird wie folgt gefasst:
4. § 166 wird wie folgt geändert:
„§ 318 Verkaufsprospekt beim Vertrieb von
EU-AIF oder von ausländischen AIF an a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
Privatanleger“. b) Die Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 915
5. § 171 wird wie folgt geändert: c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- „b) die vorgenommenen Änderungen des Ver-
fasst: kaufsprospekts und entweder des Basisin-
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
„2. den Verkaufsprospekt und entweder das
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung
gerinformationen.“
(EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen
Anlegerinformationen des Feederfonds 9. § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
und des Masterfonds gemäß den §§ 164, gefasst:
166 oder gemäß Artikel 78 der Richtlinie „2. das Basisinformationsblatt gemäß Verordnung
2009/65/EG,“. (EU) Nr. 1286/2014 oder die wesentlichen An-
b) Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- legerinformationen nach den §§ 164 und 166
fasst: oder nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG
über Feederfonds und Masterfonds,“.
„2. die vorgenommenen Änderungen des Ver-
kaufsprospekts und entweder des Basisin- 10. § 182 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt
formationsblattes gemäß Verordnung (EU) gefasst:
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle- „2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine
gerinformationen und“. aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts ge-
mäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie
6. § 173 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
2009/65/EG und entweder des Basisinfor-
„(2) Handelt es sich bei dem Feederfonds um mationsblattes gemäß Verordnung (EU)
einen OGAW, hat die den Feederfonds verwaltende Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anleger-
Kapitalverwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt informationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie
vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 171 2009/65/EG des übernehmenden EU-OGAW,“.
Absatz 3 auch Änderungen des Verkaufsprospekts 11. § 186 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt
und entweder des Basisinformationsblattes gemäß gefasst:
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wesent-
lichen Anlegerinformationen des Masterfonds „5. eine aktuelle Fassung des Basisinformations-
unverzüglich nach erstmaliger Verwendung ein- blattes gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
zureichen. Handelt es sich bei dem Feederfonds oder der wesentlichen Anlegerinformationen
um ein Sonstiges Investmentvermögen, sind der gemäß den §§ 164 und 166 oder gemäß Arti-
Bundesanstalt auch die Änderungen des Verkaufs- kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des überneh-
prospekts und des Basisinformationsblattes menden Sondervermögens oder EU-OGAW
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Mas- nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie
terfonds gemäß § 316 Absatz 4 mitzuteilen.“ 2010/44/EU.“
7. § 178 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 12. § 262 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „und
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
„c) die vorgenommenen Änderungen des Ver- § 268“ gestrichen.
kaufsprospekts und entweder des Basis- b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „und die
informationsblattes gemäß Verordnung (EU) wesentlichen Anlegerinformationen“ gestrichen.
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
gerinformationen und“. 13. In § 263 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und
den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: § 268“ gestrichen.
„b) die vorgenommenen Änderungen des Ver- 14. § 268 wird wie folgt geändert:
kaufsprospekts und entweder des Basisin-
a) In der Überschrift werden die Wörter „wesent-
formationsblattes gemäß Verordnung (EU)
lichen Anlegerinformationen“ durch das Wort
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle-
„Basisinformationsblatt“ ersetzt.
gerinformationen.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
8. § 179 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: hat für die von ihr verwalteten geschlossenen
„b) gegebenenfalls die vorgenommenen Ände- Publikums-AIF den Verkaufsprospekt und, falls
rungen des Verkaufsprospekts und entwe- der geschlossene Publikums-AIF nicht aus-
der des Basisinformationsblattes gemäß schließlich an professionelle Anleger vertrieben
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder der wird, das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
wesentlichen Anlegerinformationen;“. nung (EU) Nr. 1286/2014 zu erstellen. Sobald
die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit dem
b) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
Vertrieb des geschlossenen Publikums-AIF ge-
„b) die vorgenommenen Änderungen des Ver- mäß § 316 beginnen darf, hat sie dem Publikum
kaufsprospekts und entweder des Basisin- die aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts
formationsblattes gemäß Verordnung (EU) und des Basisinformationsblattes gemäß Ver-
Nr. 1286/2014 oder der wesentlichen Anle- ordnung (EU) Nr. 1286/2014 auf der Internet-
gerinformationen und“. seite der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
zugänglich zu machen. Die Pflicht zur Erstellung durch die Wörter „zum Basisinformationsblatt
eines Verkaufsprospekts gilt nicht für solche ge- gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
schlossenen AIF-Publikumsinvestmentaktien-
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
gesellschaften, die einen Prospekt nach der
„die wesentlichen Anlegerinformationen“ durch
Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen
die Wörter „das Basisinformationsblatt gemäß
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt.
über den Prospekt, der beim öffentlichen Ange-
bot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung 23. § 307 Absatz 5 wird aufgehoben.
zum Handel an einem geregelten Markt zu ver-
öffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 24. § 310 wird wie folgt geändert:
2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12) a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge-
erstellen müssen und in diesen Prospekt zusätz- fasst:
lich die Angaben gemäß § 269 als ergänzende
Informationen aufnehmen.“ „4. das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
nung (EU) Nr. 1286/2014 oder die in Arti-
15. § 270 wird aufgehoben.
kel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten
16. § 272a wird wie folgt geändert: wesentlichen Anlegerinformationen.“
a) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2. den Verkaufsprospekt und das Basisin-
formationsblatt gemäß Verordnung (EU) „Das in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannte
Nr. 1286/2014 des geschlossenen Feeder- Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)
fonds und des geschlossenen Masterfonds Nr. 1286/2014 oder die dort genannten wesent-
gemäß § 268,“. lichen Anlegerinformationen sind in deutscher
Sprache vorzulegen.“
b) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„der wesentlichen Anlegerinformationen“ durch c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „des Basisinformationsblattes ge- „Die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
mäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt. die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat
17. In § 272b Absatz 2 werden die Wörter „der wesent- die Bundesanstalt über Änderungen der Anlage-
lichen Anlegerinformationen“ durch die Wörter bedingungen oder der Satzung, des Verkaufs-
„des Basisinformationsblattes gemäß Verordnung prospekts, des Jahresberichts, des Halbjahres-
(EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt. berichts sowie des Basisinformationsblattes
18. In § 272g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder
und Nummer 2 Buchstabe b werden jeweils die der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß
Wörter „der wesentlichen Anlegerinformationen“ Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils un-
durch die Wörter „des Basisinformationsblattes verzüglich zu unterrichten und unverzüglich da-
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“ ersetzt. rüber zu informieren, wo diese Unterlagen in
elektronischer Form verfügbar sind.“
19. In § 272h Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „die wesentlichen Anlegerinformationen 25. § 312 wird wie folgt geändert:
nach den §§ 268 und 270“ durch die Wörter „das
a) Dem Wortlaut des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)
werden die Wörter „das Basisinformationsblatt
Nr. 1286/2014“ ersetzt.
gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder“
20. § 297 wird wie folgt geändert: vorangestellt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Die“ durch die
„(1) Dem am Erwerb eines Anteils oder einer Wörter „Das Basisinformationsblatt gemäß Ver-
Aktie an einem OGAW interessierten professio- ordnung (EU) Nr. 1286/2014 oder die“ ersetzt.
nellen Anleger sind rechtzeitig vor Vertrags-
26. In § 316 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 werden
schluss die wesentlichen Anlegerinformationen
jeweils die Wörter „die wesentlichen Anlegerinfor-
oder das Basisinformationsblatt gemäß Verord-
mationen“ durch die Wörter „das Basisinformati-
nung (EU) Nr. 1286/2014 jeweils in der gelten-
onsblatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014“
den Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen.
ersetzt.
Darüber hinaus sind einem Interessierten sowie
auch dem Anleger eines OGAW auf Verlangen 27. § 318 wird wie folgt geändert:
der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffent-
lichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos a) In der Überschrift werden die Wörter „und
zur Verfügung zu stellen.“ wesentliche Anlegerinformationen“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die we- b) Absatz 5 wird aufgehoben.
sentlichen Anlegerinformationen,“ gestrichen.
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Die
21. § 301 wird aufgehoben. wesentlichen Anlegerinformationen sowie“ ge-
22. § 302 Absatz 2 wird wie folgt geändert: strichen.
a) In Satz 1 werden die Wörter „zu den in § 166 28. In § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die
Absatz 1, § 270 Absatz 1 oder § 318 Absatz 5 Wörter „und die wesentliche Anlegerinformationen“
genannten wesentlichen Anlegerinformationen“ durch ein Komma und die Wörter „das Basis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 917
informationsblatt gemäß Verordnung (EU) Artikel 9
Nr. 1286/2014“ ersetzt. Inkrafttreten
29. In § 321 Absatz 1 Satz 2 wird nach Nummer 6 fol- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Ab-
gende Nummer 6a eingefügt: sätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
„6a. im Fall des beabsichtigten Vertriebs an semi- (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in
professionelle Anleger das Basisinformations- Kraft.
blatt gemäß Verordnung (EU) Nr. 1286/2014;“. (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. November 2021
30. § 340 Absatz 2 wird wie folgt geändert: in Kraft.
a) In Nummer 73 werden jeweils die Wörter „oder (4) Die Artikel 2, 5 und 6 treten mit Wirkung vom
die wesentlichen Anlegerinformationen“ gestri- 31. Mai 2022 in Kraft.
chen. (5) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
b) Nummer 80 wird aufgehoben. (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Gesetz
zum Übergang des Bewacherregisters vom
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf das Statistische Bundesamt
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 4. § 158 wird wie folgt gefasst:
sen: „§ 158
Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
Artikel 1
(1) § 11b Absatz 1 ist bis zum 10. Oktober 2022
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt- in der bis zum 22. Juni 2022 geltenden Fassung an-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuwenden.
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, wird wie kontrolle übermittelt dem Statistischen Bundesamt
folgt geändert: zum 10. Oktober 2022 die im Bewacherregister
nach § 11b gespeicherten Daten. Das Bundesamt
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf die nach
a) Die Angabe zu § 11b wird wie folgt gefasst: Satz 1 übermittelten personenbezogenen Daten bis
einen Monat nach der Übermittlung speichern.
„§ 11b Bewacherregister; Verordnungsermäch- Danach sind die personenbezogenen Daten beim
tigung“. Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu
löschen. Die Speicherung nach Satz 2 dient aus-
b) Die Angabe zu § 158 wird wie folgt gefasst: schließlich der Absicherung der Inbetriebnahme
„§ 158 Übergangsregelung zu § 11b; Probe- des Bewacherregisters beim Statistischen Bundes-
betrieb“. amt im Falle eines dortigen Datenverlustes. Das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle darf
2. § 11b wird wie folgt geändert: im Falle eines Datenverlustes bei der Inbetrieb-
nahme des Bewacherregisters beim Statistischen
a) Der Überschrift wird das Wort „; Verordnungs- Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b
ermächtigung“ angefügt. gespeicherten Daten erneut an das Statistische
Bundesamt bis einen Monat nach dem in Satz 1 ge-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nannten Zeitpunkt übermitteln. Die personenbezo-
aa) Die Wörter „Bundesamt für Wirtschaft und genen Daten nach Satz 2 dürfen durch das Bundes-
Ausfuhrkontrolle“ werden durch die Wörter amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nicht zu
„Statistischen Bundesamt“ ersetzt. anderen Zwecken verarbeitet werden.
(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
bb) Folgender Satz wird angefügt:
kontrolle darf vor der Übertragung der Aufgabe der
„Das Bewacherregister ist räumlich, orga- Führung des Bewacherregisters dem Statistischen
nisatorisch und personell von den Bereichen, Bundesamt die im Bewacherregister nach § 11b ge-
die Aufgaben der Bundesstatistik wahrneh- speicherten Daten übermitteln. Zweck dieser Über-
men, getrennt zu führen.“ mittlung ist die Erprobung der Übermittlung der im
Bewacherregister nach § 11b erfassten Daten von
c) In Absatz 2 Nummer 11 Buchstabe d wird die den informationstechnischen Systemen des Bun-
Angabe „§ 17“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 1 desamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in die
Satz 2 und Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. informationstechnischen Systeme des Statistischen
Bundesamtes und die Erprobung der Lauffähigkeit
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Das Bundes- der einzelnen Bestandteile der informations-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Ein- technischen Systeme für das Bewacherregister im
vernehmen mit dem Bundesministerium des Statistischen Bundesamt. Das Statistische Bundes-
Inneren, für Bau und Heimat und dem Bundes- amt darf die nach Satz 1 übermittelten Daten aus-
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz schließlich zu den in Satz 2 genannten Zwecken
wird ermächtigt,“ durch die Wörter „Das Bundes- verarbeiten. Das Statistische Bundesamt hat die
ministerium des Innern und für Heimat wird Daten unverzüglich zu löschen, wenn die Erprobung
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- nach Satz 2 abgeschlossen ist. Die Erprobungszeit
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,“ endet spätestens mit der Inbetriebnahme des Be-
ersetzt. wacherregisters im Statistischen Bundesamt.
3. In § 34a Absatz 2 werden die Wörter „Bundesminis- (4) Die Übermittlung der Daten nach den Ab-
terium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter sätzen 2 und 3 ist von der übermittelnden Stelle zu
„Bundesministerium des Innern und für Heimat“ protokollieren. § 14 Absatz 3 der Bewacherregister-
ersetzt. verordnung gilt entsprechend. Die zu übermitteln-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 919
den Daten werden als Speicherabzug übermittelt, währleistung der Datensicherheit und zur Sicher-
der den Aufbewahrungspflichten nach § 14 Absatz 3 stellung des Datenschutzes nach Maßgabe der
Satz 2 und 3 der Bewacherregisterverordnung un- Datenschutz-Grundverordnung und des Bundes-
terliegt. datenschutzgesetzes.“
(5) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-
kontrolle und das Statistische Bundesamt ergreifen Artikel 2
während der Erprobungszeit nach Absatz 3 dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende tech- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
nische und organisatorische Maßnahmen zur Ge- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) In Absatz 8 werden die Wörter „der Chef des
Bundeskanzleramtes“ durch die Wörter „das
Artikel 1 Bundesministerium der Justiz“ ersetzt.
Das Gesetz zur Einsetzung eines Nationalen Normen- f) In Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanz-
kontrollrates vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1866), leramt“ durch die Wörter „Bundesministerium der
das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 19. Juni Justiz“ ersetzt.
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie g) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „Chef des
folgt geändert: Bundeskanzleramtes“ durch die Wörter „Bun-
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bundeskanz- desministerium der Justiz“ und die Wörter „Bun-
leramt“ durch die Wörter „Bundesministerium der desminister des Innern, für Bau und Heimat“
Justiz“ ersetzt. durch die Wörter „Bundesministerium des Innern
und für Heimat“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Bundeskanz-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
ler“ durch die Wörter „Bundesminister der Justiz“
ersetzt. „(3) Die Prüfung des Nationalen Normenkon-
trollrates kann sich über die Prüfung nach § 1
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 hinaus ebenso darauf erstrecken, inwie-
„Die Mitglieder dürfen eine Stellung oder ein Ver- weit die Möglichkeiten der digitalen Ausführung
hältnis nach Satz 1 auch nicht innerhalb des letz- neuer Regelungen geprüft wurden (Digital-
ten Jahres vor ihrer Berufung zum Mitglied des check).“
Nationalen Normenkontrollrates gehabt haben; b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
jedoch steht eine Stellung in einer gesetzgeben- sätze 4 bis 6.
den Körperschaft oder ein Verhältnis zu einer sol-
chen nach Satz 1 einer Berufung in den Nationa- 4. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Bun-
len Normenkontrollrat nicht entgegen.“ deskanzler“ durch die Wörter „der Bundesregie-
rung“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Bundesministerium der Justiz be-
„§ 9
stimmt das den Vorsitz im Nationalen Normenkon-
trollrat führende Mitglied. Eine erneute Bestim- Übergangsvorschrift
mung dieses Mitglieds ist nur einmal zulässig.“ § 4 Absatz 3 ist ab dem 1. Januar 2023 anzuwen-
d) In Absatz 7 werden das Wort „Bundeskanzler“ den.“
durch die Wörter „Bundesministerium der Justiz“
und die Wörter „Mitgliedern der Bundesregie- Artikel 2
rung“ durch das Wort „Bundesministerien“ er- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
setzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 921
Elftes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- (3) Die Minderung nach Absatz 2 ist bei mehreren
sen: Meldeversäumnissen auf 10 Prozent des maßge-
benden Regelbedarfs begrenzt.“
Artikel 1
Artikel 2
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
Artikel 33 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt
(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
gefasst:
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 wie
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange- folgt gefasst:
fügt:
„§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes
„§ 84 Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei zur Regelung des Sozialen Entschädigungs-
Pflichtverletzungen und Meldeversäum- rechts“.
nissen“. 2. § 84 wird wie folgt gefasst:
2. Folgender § 84 wird angefügt: „§ 84
„§ 84 Übergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Übergangsregelung zu Rechtsfolgen
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen
Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
anzuwenden. desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab-
(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und
der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu min- 2023 geltenden Fassung weiter.“
dern sind. Ein wiederholtes Meldeversäumnis liegt
vor, wenn das vorangegangene Meldeversäumnis Artikel 3
weniger als ein Jahr zurückliegt. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Zehntes Gesetz
zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
(10. FStrÄndG)
Vom 19. Juni 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- der Nutzung der baulichen Anlage zumutbar ist oder
rates das folgende Gesetz beschlossen: zugunsten des Betroffenen innerhalb eines an-
gemessenen Zeitraums nach der Sperrung sonstige
Artikel 1 Lärmschutzmaßnahmen an der Umleitungsstrecke
Änderung des umgesetzt werden. Wird die zu schützende Nutzung
Bundesfernstraßengesetzes nur am Tage oder nur in der Nacht ausgeübt, so ist
nur der Immissionsgrenzwert für den jeweiligen
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Zeitraum anzuwenden. Sofern nicht abweichend
Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206),
geregelt, muss der Beurteilungspegel nach Satz 1
das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Sep-
Nummer 2 durch den Träger der Straßenbaulast
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
für die Bundesfernstraße in der Baulast des Bundes
wird wie folgt geändert:
nach den Vorgaben der nach § 43 Absatz 1 Satz 1
1. In § 9a Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Bundesauto- Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
bahnen“ durch die Wörter „Bundesfernstraßen in erlassenen Verordnung berechnet werden. Die Be-
Bundesverwaltung“ ersetzt. rechnung kann auf repräsentative Immissionsorte
2. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt: entlang der betroffenen Umleitungsstrecke begrenzt
werden. Notwendig sind erbrachte Aufwendungen,
„(6) Der Eigentümer einer baulichen Anlage, die
soweit durch sie die Vorgaben zum Umfang von
an einer ausgewiesenen Umleitungsstrecke gelegen
Schallschutzmaßnahmen in der nach § 43 Absatz 1
ist, kann vom Träger der Straßenbaulast für die ge-
Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzge-
sperrte Bundesfernstraße in der Baulast des Bun-
setzes erlassenen Verordnung eingehalten werden;
des Ersatz der erbrachten notwendigen Aufwendun-
nicht notwendige Aufwendungen sind bauliche Ver-
gen für Schallschutzmaßnahmen an der baulichen
besserungen an Wänden und Dächern sowie an
Anlage auf Antrag verlangen, wenn durch die
Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen. Im
Sperrung der Hauptfahrbahn der Bundesfernstraße
Einzelfall kann das erforderliche Schalldämmmaß
in der Baulast des Bundes
ohne Berechnung der einzelnen Umfassungsbau-
1. der vom Straßenverkehr auf der Umleitungs- teile anhand eines repräsentativen Gebäudes an
strecke ausgehende Lärm um mindestens der Umleitungsstrecke festgelegt werden.“
3 Dezibel (A) erhöht wird,
2. der Beurteilungspegel 64 Dezibel (A) am Tage 3. In § 17b Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
(6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder 54 Dezibel (A) in Wörter „§ 3 Absatz 3 Sätze 7 bis 11“ durch die An-
der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreitet gabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.
und
3. eine Verkehrszunahme verursacht wird, die ab Artikel 2
Sperrung der Bundesfernstraße voraussichtlich
Inkrafttreten
länger als zwei Jahre andauern wird.
Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Lärm- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
erhöhung insbesondere wegen der besonderen Art Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 923
Zweite Verordnung
zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
Vom 14. Juni 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020
(BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und
Forschung:
Artikel 1
Änderung der
Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
Die Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung vom 3. Juni 2016 (BGBl. I S. 1307), die durch Artikel 1 der
Verordnung vom 16. Juni 2017 (BGBl. I S. 1874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 werden die Nummern 1 bis 4 durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
„1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt,“.
2. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,“.
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und das Wort „drei“ wird durch das Wort „zwei“ ersetzt.
d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
3. In der Anlage (zu § 3 Absatz 1) wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:
„Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Organisation des a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Ausbildungsbetriebes, Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-
Berufsbildung sowie tern
Arbeits- und Tarifrecht
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
(§ 4 Absatz 3
Nummer 1) sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses erläutern und Aufgaben der im System der
dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk-
schaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruf-
lichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Gesundheit bei der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
Arbeit nen und diese Vorschriften anwenden
(§ 4 Absatz 3
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Nummer 2)
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere, auch
präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Brän-
den beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung ergreifen
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
Nachhaltigkeit lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
(§ 4 Absatz 3 Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiter-
Nummer 3) entwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des während
Umweltschutzes einhalten der gesamten
Ausbildung
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-
tengerecht kommunizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 925
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
4 Digitalisierte Arbeits- a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
welt mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor-
(§ 4 Absatz 3 schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit
Nummer 4) einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do-
kumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und
zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten-
den Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,
auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei-
ten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell-
schaftlicher Vielfalt praktizieren
5 Sicherheit bei Ver- a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-
anstaltungen und rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
Produktionen und fliegenden Bauten
(§ 4 Absatz 3
b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall-
Nummer 5)
verhütungsvorschriften beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das
Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln
c) technische Normen und Regelwerke beachten
d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-
richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits-
beleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und
bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen er-
greifen
e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-
staltungen und Produktionen erarbeiten
f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-
wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen
h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,
Nebel und anderen szenischen Effekten beachten
6 Kommunikation und a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
Kooperation sowie Ergebnisse dokumentieren
(§ 4 Absatz 3 2
b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
Nummer 6)
926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-
sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines
sachbezogenen Ergebnisses anwenden 4
e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen auswerten
f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in
Englisch“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Udo Philipp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 927
Erste Verordnung
zur Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Vom 14. Juni 2022
Auf Grund des § 90 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
von denen § 90 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 135 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare
Sicherheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
In § 3 Absatz 1 Satz 2 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom
2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) wird die Angabe „30. Juni 2022“ durch die
Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 14. Juni 2022
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
928 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
Verordnung
über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte
und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
(Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV)1
Vom 15. Juni 2022
Auf Grund des § 3 Absatz 2 des Barrierefreiheits- §1
stärkungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970)
Anwendungsbereich
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits-
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I Diese Verordnung ist auf Produkte im Sinne des § 1
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem- Absatz 2 des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes und
ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis- Dienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 3 des Barrie-
terium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit refreiheitsstärkungsgesetzes anzuwenden.
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundes-
ministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium §2
für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesminis-
terium für Digitales und Verkehr: Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-
Inhaltsübersicht
stimmungen des § 2 des Barrierefreiheitsstärkungsge-
§ 1 Anwendungsbereich setzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 2 Begriffsbestimmungen 1. Gesamtgesprächsdienst: ein Gesamtgesprächs-
§ 3 Stand der Technik dienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 35 der Richt-
§ 4 Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für linie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments
Produkte
und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den
§ 5 Anforderungen an Produktverpackungen und Anleitungen
europäischen Kodex für die elektronische Kommu-
§ 6 Anforderungen an Gestaltung von Benutzerschnittstelle
nikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018,
und Funktionalität von Produkten
S. 36);
§ 7 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an
Selbstbedienungsterminals 2. Identifizierungsmethode: jede Methode zum Erhe-
§ 8 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an ben von Angaben zum Zweck der Identifizierung
E-Book-Lesegeräte
und zur Überprüfung dieser Angaben zum Zweck
§ 9 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Ver- der Identifizierung;
braucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die
zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten ein- 3. Sicherheitsfunktion: jede Funktion zum Schutz der
gesetzt werden
Sicherheit in der Informationstechnik im Sinne des
§ 10 Zusätzliche branchenspezifische Anforderungen an Ver-
§ 2 Absatz 2 Satz 4 des BSI-Gesetzes vom 14. Au-
braucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die
für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ver- gust 2009 (BGBl. I S. 2821), das zuletzt durch Ar-
wendet werden tikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
§ 11 Unterstützungsdienste S. 1982) geändert worden ist;
§ 12 Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen 4. Intelligente Ticketsysteme: Systeme im Sinne des
§ 13 Zusätzliche Anforderungen an bestimmte Dienstleistun- § 2 Nummer 40 des Barrierefreiheitsstärkungsge-
gen
setzes sowie Systeme, in denen Reservierungen
§ 14 Zusätzliche Anforderungen an Telekommunikations-
dienste und Buchungen mithilfe eines Geräts mit interak-
§ 15 Zusätzliche Anforderungen an Personenbeförderungs-
tivem Leistungsumfang unter anderem online vorge-
dienste nommen und dem Verbraucher elektronisch über-
§ 16 Zusätzliche Anforderungen an Stadt-, Vorort- und Regio- mittelt werden, damit sie in Papierform ausgedruckt
nalverkehrsdienste oder mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leis-
§ 17 Zusätzliche Anforderungen an Bankdienstleistungen für tungsumfang während der Fahrt angezeigt werden
Verbraucher können.
§ 18 Zusätzliche Anforderungen an E-Books
§ 19 Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elek- §3
tronischen Geschäftsverkehr
§ 20 Anwendung von funktionalen Leistungskriterien Stand der Technik
§ 21 Funktionale Leistungskriterien
(1) Bei der Erfüllung der Anforderungen nach dieser
§ 22 Inkrafttreten
Rechtsverordnung ist der Stand der Technik zu beach-
ten. Von dem Stand der Technik kann abgewichen
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Anhangs I der Richtlinie werden, wenn auf andere Weise die Anforderungen
(EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte dieser Rechtsverordnung in gleichem Maße erfüllt wer-
und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 929
(2) Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröf- 8. eine Beschreibung der Benutzerschnittstellen des
fentlicht auf ihrer Website regelmäßig Produkts, wie Handhabung, Steuerung und Rück-
1. eine Auflistung der wichtigsten zu beachtenden meldung, Eingabe und Ausgabe enthalten, wobei
Standards, aus denen die Barrierefreiheitsanforde- die Beschreibung die in § 6 aufgezählten Anforde-
rungen für die in § 1 genannten Produkte und rungen erfüllen muss; dabei muss in der Beschrei-
Dienstleistungen detailliert hervorgehen, bung jeweils angegeben werden, ob das Produkt
die in § 6 genannten Bestandteile, Funktionen und
2. Konformitätstabellen, die einen Überblick zu den Merkmale aufweist,
wichtigsten Barrierefreiheitsanforderungen für die
in § 1 genannten Produkte und Dienstleistungen ge- 9. eine barrierefreie Beschreibung der Produktfunk-
ben und tionalität enthalten und dabei die in § 6 aufgezähl-
ten Anforderungen erfüllen; dabei muss in der Be-
3. aktuelle Informationen zu den zu beachtenden Stan-
schreibung jeweils angegeben werden, ob das
dards.
Produkt die in § 6 genannten Bestandteile, Funk-
tionen und Merkmale aufweist und
§4
Anforderungen an die 10. eine Beschreibung der Soft- und Hardwareschnitt-
Bereitstellung von Informationen für Produkte stelle des Produkts mit Hilfsmitteln enthalten, wo-
bei die Beschreibung auch eine Liste derjenigen
(1) Informationen zur Nutzung des Produkts auf Hilfsmittel enthalten muss, die zusammen mit
dem Produkt selbst, wie die Kennzeichnungen, die Ge-
dem Produkt getestet wurden.
brauchsanleitung und die Warnhinweise müssen
1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfü- (3) Die Informationen nach den Absätzen 1 und 2
gung gestellt werden, sind, soweit es möglich ist, in oder auf dem Produkt
selbst anzugeben.
2. in verständlicher Weise dargestellt werden,
3. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt wer- §5
den, die sie wahrnehmen können und
4. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit Anforderungen an
geeigneter Form unter Berücksichtigung des vorher- Produktverpackungen und Anleitungen
sehbaren Nutzungskontexts und mit ausreichendem Die Verpackungen und Anleitungen der Produkte, mit
Kontrast sowie ausreichenden Abständen zwischen Ausnahme von Selbstbedienungsterminals im Sinne des
den Buchstaben, Zeilen und Absätzen dargestellt § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Barrierefreiheitsstärkungs-
werden. gesetzes müssen folgende Anforderungen erfüllen:
(2) Informationen zu den Barrierefreiheitsfunktionen
des Produkts, deren Aktivierung und deren Interopera- 1. die Informationen zur Produktverpackung, wie etwa
bilität mit assistiven Technologien sowie Informationen zum Öffnen, zum Schließen, zur Verwendung oder
zur Nutzung des Produkts, die nicht auf dem Produkt zur Entsorgung, und, sofern bereitgestellt, die Infor-
selbst angegeben sind, sondern bei der Nutzung des mationen über die Barrierefreiheitsmerkmale des
Produkts oder auf anderem Wege, beispielsweise über Produkts, müssen die Anforderungen des § 4 Ab-
eine Webseite, bereitgestellt werden, sind bei Inver- satz 1 erfüllen, wobei all diese Informationen auf
kehrbringen des Produkts öffentlich verfügbar zu ma- der Verpackung angebracht werden müssen, soweit
chen und müssen dies aufgrund der Größe oder der Art der Verpa-
ckung möglich ist und
1. über mehr als einen sensorischen Kanal zur Verfü-
gung gestellt werden, 2. die Anleitungen zur Installation und Wartung, Lage-
rung und Entsorgung, die nicht auf dem Produkt
2. für den Verbraucher auffindbar sein,
selbst angebracht sind, sondern auf anderem Wege,
3. in verständlicher Weise dargestellt werden, beispielsweise über eine Webseite, bereitgestellt
4. den Verbrauchern auf eine Weise dargestellt wer- werden, müssen bei Inverkehrbringen des Produkts
den, die sie wahrnehmen können, öffentlich zugänglich sein und folgenden Anforde-
rungen genügen:
5. in einer Schriftart mit angemessener Größe und mit
geeigneter Form unter Berücksichtigung des vor- a) sie werden über mehr als einen sensorischen Ka-
hersehbaren Nutzungskontexts und mit ausrei- nal zur Verfügung gestellt,
chendem Kontrast sowie anpassbaren Abständen
zwischen den Buchstaben, Zeilen und Absätzen b) sie sind für den Verbraucher auffindbar,
dargestellt werden, c) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
6. hinsichtlich ihres Inhalts in Textformaten zur Verfü-
gung gestellt werden, die sich zum Generieren al- d) sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dar-
ternativer assistiver Formate eignen, die in unter- gestellt, die sie wahrnehmen können,
schiedlicher Art dargestellt werden und über mehr e) sie werden in einer Schriftart mit angemessener
als einen sensorischen Kanal wahrgenommen wer- Größe und mit geeigneter Form unter Berück-
den können, sichtigung des vorhersehbaren Nutzungskon-
7. mit einer alternativen Darstellung des Inhalts ange- texts und mit ausreichendem Kontrast sowie
boten werden, wenn Elemente nicht-textlichen In- anpassbaren Abständen zwischen den Buchsta-
halts enthalten sind, ben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
f) der Inhalt der Anleitungen wird in Textformaten 7. bei zwingend erforderlicher manueller Bedienung
zur Verfügung gestellt, die sich zum Generieren und Steuerung
alternativer assistiver Formate durch den Ver-
braucher eignen, die auf unterschiedliche Art a) sequenzielle Steuerung und Alternativen zur fein-
dargestellt und über mehr als einen sensorischen motorischen Steuerung zur Verfügung stellen,
Kanal wahrgenommen werden können und um eine gleichzeitige Bedienung mit Handgrif-
fen zu vermeiden und
g) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts
angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen In- b) taktil erkennbare Teile verwenden,
halts enthalten sind. 8. Bedienungsformen vermeiden, die eine erhebliche
Reichweite und großen Kraftaufwand erfordern,
§6
9. das Auslösen fotosensitiver Anfälle vermeiden,
Anforderungen
an Gestaltung von 10. bei Nutzung der Barrierefreiheitsfunktionen durch
Benutzerschnittstelle und den Verbraucher dessen Privatsphäre schützen,
Funktionalität von Produkten 11. Alternativen zur biometrischen Identifizierung und
(1) Das Produkt, einschließlich seiner Benutzer- Steuerung anbieten,
schnittstelle, muss Bestandteile, Funktionen und Merk- 12. die Konsistenz der Funktionalitäten wahren und aus-
male enthalten, die es Menschen mit Behinderungen reichend Zeit und eine flexible Zeitmenge für die
ermöglichen, auf das Produkt zuzugreifen, es wahrzu- Interaktionen zur Verfügung stellen und
nehmen, zu bedienen, zu verstehen und zu steuern.
13. Software und Hardware für Schnittstellen zu den
(2) Das Produkt muss assistiven Technologien aufweisen.
1. Kommunikation, einschließlich zwischenmensch-
licher Kommunikation, Bedienung, Information, §7
Steuerung und Orientierung über mehr als einen
sensorischen Kanal ermöglichen, soweit es Kom- Zusätzliche branchenspezifische
munikation anbietet; das schließt auch die Bereit- Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
stellung von Alternativen zu visuellen, auditiven, (1) Selbstbedienungsterminals müssen
gesprochenen und taktilen Elementen ein,
1. mit Sprachausgabe ausgestattet sein,
2. bei Verwendung von gesprochener Sprache Alter-
nativen zur gesprochenen Sprache und zur stimm- 2. die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen,
lichen Eingabe für die Kommunikation, Bedienung,
3. den Verbraucher über mehr als einen sensorischen
Steuerung und Orientierung zur Verfügung stellen,
Kanal darauf hinweisen, wenn die für die erforder-
3. bei Verwendung visueller Elemente liche Antwort zur Verfügung gestellte Zeit begrenzt
ist,
a) eine flexible Einstellung der Größe, der Helligkeit
und des Kontrastes für die Kommunikation, In- 4. die Verlängerung der für die Antwort zur Verfügung
formation und Bedienung sowie zur Gewährleis- gestellten Zeit ermöglichen,
tung der Interoperabilität mit Programmen und
Hilfsmitteln zur Navigation in der Schnittstelle 5. mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichen-
ermöglichen und dem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestat-
tet sein, soweit Tasten und Bedienelemente ver-
b) für die Verbesserung der visuellen Klarheit flexi- wendet werden und
ble Möglichkeiten zur Verfügung stellen,
6. bei der Verwendung von Audiosignalen oder akus-
4. Alternativen zu Farben zur Verfügung stellen, wenn tischen Signalen solche Audiosignale oder akusti-
mittels Farben Informationen mitgeteilt werden, sche Signale verwenden, die mit auf Unionsebene
über eine Handlung informiert wird, zu einer Reak- verfügbaren Hilfsmitteln und Technologien, etwa
tion aufgefordert wird oder Elemente gekennzeich- mit Hörhilfetechnologie wie Hörgeräten, Telefon-
net werden, spulen, Cochlea-Implantaten und technischen Hör-
hilfen, kompatibel sind.
5. Alternativen zu hörbaren Signalen zur Verfügung
stellen, wenn mittels hörbarer Signale Informatio- (2) Selbstbedienungsterminals müssen Informatio-
nen mitgeteilt werden, über eine Handlung infor- nen über die Aktivierung der Barrierefreiheitsfunktionen
miert wird, zu einer Reaktion aufgefordert wird über mehr als einen sensorischen Kanal bereitstellen,
oder Elemente gekennzeichnet werden, um dem Verbraucher die Nutzung der Barrierefreiheits-
6. bei der Verwendung von Audio-Elementen funktionen zu ermöglichen.
a) es dem Verbraucher ermöglichen, die Laut- §8
stärke und Geschwindigkeit zu regeln und
Zusätzliche branchenspezifische
b) erweiterte Audiofunktionen, wie die Verringe- Anforderungen an E-Book-Lesegeräte
rung von störenden Audiosignalen von Geräten
in der Umgebung und auditive Klarheit, zur Ver- E-Book-Lesegeräte müssen mit Sprachausgabe aus-
fügung stellen, gestattet sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 931
§9 dass für die Erbringung der Dienstleistung Produkte
Zusätzliche verwendet werden, die Bereitstellung von Informa-
branchenspezifische Anforderungen tionen über die Verbindung der Dienstleistung zu
an Verbraucherendgeräte mit interaktivem diesen Produkten sowie über die Barrierefreiheits-
Leistungsumfang, die zur Bereitstellung von merkmale und die Interoperabilität dieser Produkte
Telekommunikationsdiensten eingesetzt werden mit assistiven Technologien folgende Anforderungen
erfüllen:
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs-
umfang, die zur Bereitstellung von Telekommunika- a) die Informationen werden über mehr als einen
tionsdiensten eingesetzt werden, müssen sensorischen Kanal bereitgestellt,
1. die Verarbeitung von Text in Echtzeit unterstützen, b) sie sind für den Verbraucher auffindbar,
wenn sie zusätzlich zu Sprache auch Text verwen-
den, c) sie werden in verständlicher Weise dargestellt,
2. eine hohe Audioqualität unterstützen, d) sie werden den Verbrauchern auf eine Weise dar-
3. die Abwicklung von Gesamtgesprächsdiensten un- gestellt, die sie wahrnehmen können,
terstützen, wenn sie zusätzlich zu Text und Sprache
oder in Kombination damit auch Video verwenden; e) der Informationsinhalt wird in Textformaten zur
dies schließt synchronisierte Sprache, Text in Echt- Verfügung gestellt, die sich zum Generieren alter-
zeit und Video mit einer Bildauflösung, die die Ver- nativer assistiver Formate durch den Verbraucher
ständigung über Gebärdensprache ermöglicht, ein, eignen, die auf unterschiedliche Art dargestellt
und über mehr als einen sensorischen Kanal
4. eine effektive drahtlose Verbindung zu Hörhilfetech- wahrgenommen werden können,
nologie sicherstellen und
f) sie werden in einer Schriftart mit angemessener
5. so gestaltet sein, dass keine Interferenzen mit Hilfs-
Größe und mit geeigneter Form unter Berück-
mitteln auftreten.
sichtigung des vorhersehbaren Nutzungskon-
texts und mit ausreichendem Kontrast sowie
§ 10
ausreichenden Abständen zwischen den Buch-
Zusätzliche staben, Zeilen und Absätzen dargestellt,
branchenspezifische Anforderungen an
Verbraucherendgeräte mit interaktivem g) es wird eine alternative Darstellung des Inhalts
Leistungsumfang, die für den Zugang zu angeboten, wenn Elemente nicht-textlichen In-
audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden halts enthalten sind,
Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs- h) die für die Erbringung der Dienstleistung erfor-
umfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Medien- derlichen digitalen Informationen werden auf
diensten verwendet werden, müssen Menschen mit Be- konsistente und angemessene Weise bereitge-
hinderungen diejenigen Barrierefreiheitskomponenten stellt, indem sie wahrnehmbar, bedienbar, ver-
bereitstellen, die der Anbieter audiovisueller Medien- ständlich und robust gestaltet werden,
dienste für den Benutzerzugang, die Auswahl von
Optionen, die Steuerung, die Personalisierung und die 3. Webseiten, einschließlich der zugehörigen Online-
Übertragung an Hilfsmittel zur Verfügung stellt. Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotenen
Dienstleistungen, einschließlich mobiler Apps, auf
§ 11 konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar,
bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden
Unterstützungsdienste und
Wenn Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-
Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und 4. im Fall der Verfügbarkeit von Unterstützungsdiens-
Schulungsdienste verfügbar sind, müssen sie Informa- ten wie Help-Desk, Call-Center, technische Unter-
tionen über die Barrierefreiheit und die Kompatibilität stützung, Relaisdienste und Schulungsdienste diese
des Produkts mit assistiven Technologien mittels bar- die Informationen über die Barrierefreiheit und die
rierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen. Kompatibilität der Dienstleistung mit assistiven Tech-
nologien mit barrierefreien Kommunikationsmitteln
§ 12 bereitstellen.
Allgemeine
Anforderungen an Dienstleistungen § 13
Damit Dienstleistungen die Anforderungen des § 3 Zusätzliche Anforderungen
Absatz 1 Satz 2 Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfül- an bestimmte Dienstleistungen
len, müssen
Damit Menschen mit Behinderungen die Dienstleis-
1. Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2 des Barrierefrei- tungen der §§ 14 bis 19 in größtmöglichem Umfang
heitsstärkungsgesetzes, die zur Erbringung der nutzen können, müssen diese Dienstleistungen Funk-
Dienstleistung verwendet werden, die Anforderun- tionen, Vorgehensweisen, Strategien und Verfahren
gen der §§ 4 und 6 bis 11 und, soweit anwendbar, sowie Änderungen bei der Ausführung vorsehen, die
die Anforderungen des § 5 erfüllen, auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen
2. die Bereitstellung von Informationen über die Funk- ausgerichtet sind und die Interoperabilität mit assis-
tionsweise der Dienstleistung sowie für den Fall, tiven Technologien gewährleisten.
932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022
§ 14 § 18
Zusätzliche Anforderungen Zusätzliche
an Telekommunikationsdienste Anforderungen an E-Books
Bei Telekommunikationsdiensten, die Sprachkom- E-Books müssen
munikation ermöglichen, muss zusätzlich zur Sprach- 1. die synchronisierte Bereitstellung von Text- und
kommunikation Text in Echtzeit bereitgestellt werden. Audioinhalten gewährleisten, sofern sie neben Text-
Soweit die Telekommunikationsdienste Video zur Ver- auch Audioinhalte enthalten,
fügung stellen, muss ein Gesamtgesprächsdienst be-
reitgestellt werden. 2. gewährleisten, dass die Dateien des E-Books die
ordnungsgemäße Funktionsweise assistiver Tech-
§ 15 nologien nicht verhindern,
Zusätzliche Anforderungen 3. den Zugang zu Inhalten gewährleisten,
an Personenbeförderungsdienste 4. die Navigation im Dateiinhalt und im Layout ein-
Bei Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, schließlich dynamischer Layouts gewährleisten,
Schienen- und Schiffsverkehr, ausgenommen Stadt-, 5. eine Struktur bereitstellen,
Vorort- sowie Regionalverkehrsdienste, muss die Be- 6. Flexibilität und Wahlfreiheit bei der Darstellung der
reitstellung gewährleistet werden von: Inhalte bereitstellen,
1. Informationen über die Barrierefreiheit der Verkehrs- 7. alternative Wiedergabearten für den Inhalt in wahr-
mittel, der umliegenden Infrastruktur und Gebäude nehmbarer, verständlicher, bedienbarer und robus-
sowie die Unterstützung für Menschen mit Behinde- ter Weise ermöglichen,
rungen;
8. die Interoperabilität des Inhalts mit assistiven
2. Informationen zu intelligenten Ticketsystemen, wie Technologien in wahrnehmbarer, verständlicher,
der elektronischen Reservierung und Buchung von bedienbarer und robuster Weise ermöglichen,
Fahrausweisen;
9. die Auffindbarkeit der Barrierefreiheitsmerkmale
3. Reiseinformationen in Echtzeit wie Fahrpläne, Infor- durch Bereitstellung von Informationen in Form
mationen über Verkehrsstörungen, Anschlüsse und von Metadaten gewährleisten und
die Weiterreise mit anderen Verkehrsmitteln;
10. nach Maßgabe der §§ 95a bis 96 des Urheber-
4. zusätzlichen Serviceinformationen, wie am Bahnhof rechtsgesetzes gewährleisten, dass Barrierefrei-
im Dienst befindliches Servicepersonal, defekte heitsfunktionen nicht durch technische Maßnahmen
Aufzüge oder vorübergehend nicht verfügbare zum Schutz von Werken und sonstigen Schutzge-
Dienstleistungen. genständen blockiert werden.
§ 16 § 19
Zusätzliche Anforderungen an Zusätzliche
Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste Anforderungen an Dienstleistungen
Selbstbedienungsterminals im Sinne des § 1 Ab- im elektronischen Geschäftsverkehr
satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe d Bei Dienstleistungen im elektronischen Geschäfts-
des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, die zur Erbrin- verkehr müssen
gung der Dienstleistung im Stadt-, Vorort- und Regio-
nalverkehrsdienst verwendet werden, müssen die An- 1. Informationen zur Barrierefreiheit der zum Verkauf
forderungen der §§ 4, 6, 7 und 11 erfüllen. stehenden Produkte und der angebotenen Dienst-
leistungen bereitgestellt werden, soweit diese Infor-
§ 17 mationen vom verantwortlichen Wirtschaftsakteur
zur Verfügung gestellt werden,
Zusätzliche Anforderungen an
Bankdienstleistungen für Verbraucher 2. Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits-
und Zahlungsfunktionen, wenn diese nicht in Form
(1) Soweit Identifizierungsmethoden, Authentifizie- eines Produkts, sondern im Rahmen einer Dienst-
rungsmethoden, elektronische Signaturen, Sicherheits- leistung bereitgestellt werden, wahrnehmbar, be-
funktionen und Zahlungsdienste bereitgestellt werden, dienbar, verständlich und robust gestaltet werden
müssen diese wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und
und robust sein. Eine Authentifizierungsmethode im
Sinne dieser Vorschrift ist jede Methode zur Authenti- 3. Identifizierungsmethoden, Authentifizierungsmetho-
fizierung im Sinne des § 1 Absatz 23 des Zahlungs- den, elektronische Signaturen und Zahlungsdienste,
diensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I wenn diese bereitgestellt werden, wahrnehmbar,
S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 5 bedienbar, verständlich und robust gestaltet wer-
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) ge- den.
ändert worden ist.
§ 20
(2) Es muss gewährleistet werden, dass die Infor-
mationen zur Funktionsweise der Bankdienstleistung Anwendung von
für Verbraucher verständlich sind, ohne dass ihr funktionalen Leistungskriterien
Schwierigkeitsgrad das Sprachniveau B2 des Gemein- (1) Funktionen, die die Gestaltung und Herstellung
samen europäischen Referenzrahmens für Sprachen von Produkten sowie die Erbringung von Dienstleistun-
des Europarats überschreitet. gen betreffen und für die keine Anforderungen in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 22. Juni 2022 933
§§ 4 bis 19 aufgestellt werden, gelten als barrierefrei, (3) Wenn für das Produkt oder die Dienstleistung
wenn sie die Anforderungen an die funktionalen Leis- eine stimmliche Eingabe des Nutzers erforderlich ist,
tungskriterien und -fähigkeiten der Nutzer im Sinne des muss mindestens eine Bedienungsform vorhanden
§ 21 erfüllen. sein, die keine stimmliche Eingabe erfordert. Als
(2) Soweit die in den §§ 4 bis 19 festgelegten Anfor- stimmliche Eingabe gelten auch orale Laute wie Spre-
derungen eine spezifische technische Anforderung chen, Pfeifen oder Schnalzen.
enthalten, dürfen die funktionalen Leistungskriterien (4) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung ma-
nur dann als Alternative zu dieser technischen Anfor- nuell bedient werden muss, muss mindestens eine Be-
derung zur Anwendung kommen, wenn dienungsform vorhanden sein, die die Nutzung mithilfe
1. die übrigen Anforderungen in den §§ 4 bis 19 erfüllt anderer Bedienungsformen ermöglicht, welche keine
werden und feinmotorische Steuerung und Bedienung, Handmus-
2. die Anwendung der funktionalen Leistungskriterien kelkraft oder gleichzeitige Bedienung von mehr als
dazu führt, dass die Gestaltung und Herstellung einem Bedienelement erfordern.
eines Produktes oder die Erbringung einer Dienst- (5) Die Bedienelemente des Produkts müssen sich
leistung in einer entsprechenden oder besseren in der Reichweite aller Nutzer befinden. Wenn das Pro-
Barrierefreiheit resultiert. dukt oder die Dienstleistung manuelle Bedienungsfor-
men bietet, muss mindestens eine Bedienungsform
§ 21 vorhanden sein, die die Bedienung bei eingeschränkter
Funktionale Leistungskriterien Reichweite und Kraft ermöglicht.
(1) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung visuelle (6) Wenn das Produkt visuelle Bedienungsformen
Bedienungsformen bietet, muss bietet, sind fotosensitive Anfälle auslösende Bedie-
1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, nungsformen zu vermeiden.
die eine Nutzung bei fehlendem Sehvermögen er-
(7) Das Produkt oder die Dienstleistung muss mit
möglicht,
mindestens einer Bedienungsform ausgestattet sein,
2. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, die Funktionen umfasst, die die Nutzung bei kognitiven
die eine Nutzung bei eingeschränktem Sehvermö- Einschränkungen erleichtern und vereinfachen.
gen ermöglicht und
(8) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung Funk-
3. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein,
tionen umfasst, die der Barrierefreiheit dienen, muss
die keine Farbunterscheidung erfordert.
mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein, mit
(2) Wenn das Produkt oder die Dienstleistung audi- der die Privatsphäre der Nutzer bei Verwendung dieser
tive Bedienungsformen bietet, muss Barrierefreiheitsfunktionen gewahrt ist.
1. mindestens eine Bedienungsform vorhanden sein,
die kein Hörvermögen erfordert und § 22
2. mindestens eine Bedienungsform mit erweiterten
Inkrafttreten
Audiofunktionen vorhanden sein, die die Nutzung
bei eingeschränktem Hörvermögen ermöglicht. Diese Verordnung tritt am 28. Juni 2025 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. Juni 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil