18 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
Verordnung
zur Gewährleistung der IT-Sicherheit der im Portalverbund
und zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten
(IT-Sicherheitsverordnung Portalverbund – ITSiV-PV)
Vom 6. Januar 2022
Auf Grund des § 5 Satz 1 des Onlinezugangsgeset- eingehalten werden. Die jeweils geltende Fassung der
zes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), der Anlage wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die
zuletzt durch Artikel 77 der Verordnung vom 19. Juni Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der In-
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbin- formationstechnik bekanntgegeben. Bei Fortschrei-
dung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs- bung einer Technischen Richtlinie gilt die Vermutung
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und nach Satz 1 für zwei Jahre ab Bekanntgabe der Fort-
dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 schreibung im Bundesanzeiger fort, soweit durch das
(BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium Bundesministerium des Innern und für Heimat keine
des Innern und für Heimat: andere Umsetzungsfrist vorgegeben wird.
(3) Weitere Technische Richtlinien sowie neuere
§1 Versionen von Technischen Richtlinien nach Absatz 2
Begriffsbestimmungen werden durch das Bundesamt für Sicherheit in der In-
(1) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwen- formationstechnik im Benehmen mit den Ländern erar-
dung finden, die in § 2 des Onlinezugangsgesetzes de- beitet. Die erarbeiteten Technischen Richtlinien sind
finiert werden, finden die dortigen Begriffsbestimmun- dem Bundesministerium des Innern und für Heimat
gen auch für den Geltungsbereich dieser Verordnung zur Zustimmung vorzulegen. Nach der Zustimmung
Anwendung. durch das Bundesministerium des Innern und für Hei-
mat erfolgt eine Bekanntgabe der Technischen Richt-
(2) Soweit in dieser Verordnung Begriffe Verwen- linien durch das Bundesamt für Sicherheit in der Infor-
dung finden, die in § 2 des BSI-Gesetzes definiert wer- mationstechnik nach Absatz 2 Satz 2.
den, finden die dortigen Begriffsbestimmungen auch
für den Geltungsbereich dieser Verordnung Anwen- (4) Die genutzten IT-Komponenten müssen einem
dung. Informationssicherheitsmanagementsystem unterlie-
gen, welches die Vorgaben der aktuell gültigen Leitlinie
(3) IT-Sicherheit der IT-Komponenten im Sinne die- für die Informationssicherheit in der öffentlichen Ver-
ser Verordnung bezeichnet die Einhaltung bestimmter waltung des IT-Planungsrates umsetzt.
Sicherheitsstandards, welche die Verfügbarkeit, Inte-
grität oder Vertraulichkeit von Informationen sicherstel- (5) Die für die genutzten IT-Komponenten verant-
len, die durch IT-Komponenten im Portalverbund und wortlichen Stellen erstellen und setzen ein IT-Sicher-
in IT-Komponenten zur Anbindung an den Portalver- heitskonzept um, das den Standards 200-1, 200-2
bund verarbeitet werden. und 200-3 des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik oder den Vorgaben der
(4) IT-Komponenten zur Anbindung an den Portal-
ISO/IEC 27001 in der jeweils geltenden Fassung ent-
verbund im Sinne dieser Verordnung sind
spricht. Mindestanforderung ist die Umsetzung der
1. die von Bund und Ländern betriebenen informa- Standard-Absicherung nach BSI Standard 200-2.
tionstechnischen Systeme, die unmittelbar Daten
mit dem Portalverbund austauschen, und (6) IT-Komponenten, die über eine technische
Schnittstelle unmittelbar mit dem Internet verbunden
2. mittelbar an den Portalverbund angebundene infor- sind, und alle sonstigen IT-Komponenten mit einem
mationstechnische Systeme öffentlicher Stellen, die nach BSI IT-Grundschutz hohen oder sehr hohen
sich für die Anbindung der Dienste der in Nummer 1 Schutzbedarf in mindestens einem der Schutzziele
genannten Stellen bedienen. Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit sind vor
Anbindung an den Portalverbund einem Penetrations-
§2 test und einem Webcheck nach den Vorgaben des
Portalverbund und Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
unmittelbar angebundene IT-Komponenten zu unterziehen. Zu den IT-Komponenten nach Satz 1
zählen insbesondere Nutzerkonto, elektronischer Be-
(1) Für den Portalverbund und für IT-Komponenten
zahldienst, Postfach und Datensafe.
nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 sind zur Gewährleistung
der IT-Sicherheit Maßnahmen nach dem Stand der (7) Penetrationstests und Webchecks sind spätes-
Technik zu treffen. tens nach drei Jahren oder bei größeren Änderungen
der in Absatz 6 genannten IT-Komponenten zu wieder-
(2) Die Einhaltung des Standes der Technik im Sinne
holen.
von Absatz 1 wird vermutet, wenn die in der Anlage
aufgeführten Standards in Form von Technischen (8) Penetrationstests und Webchecks für IT-Systeme
Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der In- der Bundesverwaltung werden vom Bundesamt für
formationstechnik in der jeweils geltenden Fassung Sicherheit in der Informationstechnik oder durch vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 19
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Stellen in den Ländern hinterlegen die Erklärung bis
zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleister durchgeführt. zum 1. Januar eines Kalenderjahres bei der jeweiligen
IT-Systeme der Länder werden durch Fachbehörden zentralen Stelle des Landes. Die zentrale Stelle für den
für Informationssicherheit der Länder oder durch vom Bund und das Verfahren zur Abgabe der Erklärungen
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik im Bund werden durch das Bundesministerium des In-
zertifizierte IT-Sicherheitsdienstleister einem Penetrati- nern und für Heimat bestimmt. Die Länder legen die für
onstest und einem Webcheck unterzogen. ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zentrale Stelle
(9) IT-Sicherheitsdienstleister, die über keine Zertifi- und das Verfahren zur Abgabe der Erklärungen fest.
zierung durch das Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik verfügen, können von der für die §3
IT-Komponente verantwortlichen Stelle ersatzweise Mittelbar angebundene IT-Komponenten
mit der Prüfung beauftragt werden, sofern zertifizierte
IT-Sicherheitsdienstleister nicht zur Verfügung stehen Stellen nach § 1 Absatz 4 Nummer 2 sind auf der
und der Penetrationstest und der Webcheck nach Grundlage angemessener Nutzungsbedingungen an-
den Vorgaben des Bundesamtes für Sicherheit in der zubinden. Sie erstellen und setzen für die zum Daten-
Informationstechnik durchgeführt werden. austausch mit dem Portalverbund eingesetzten
IT-Komponenten ein Sicherheitskonzept um, das den
(10) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
Standards 200-1, 200-2 und 200-3 des Bundesamtes
tionstechnik, die Fachbehörden für Informationssicher-
für Sicherheit in der Informationstechnik in der jeweils
heit der Länder oder die beauftragten IT-Sicherheits-
geltenden Fassung oder einem vergleichbaren vom
dienstleister haben die Prüfberichte spätestens sechs
Land anerkannten Standard entspricht. Mindestanfor-
Wochen nach Durchführung des Penetrationstests
derung ist die Umsetzung der Basis-Absicherung nach
oder Webchecks der jeweiligen verantwortlichen Stelle
BSI Standard 200-2.
zur Kenntnis zu bringen.
(11) Die genutzten IT-Komponenten müssen einem §4
IT-Notfallmanagement unterliegen, das die Anforde-
rungen der Leitlinie für die Informationssicherheit in Übergangsregelung
der öffentlichen Verwaltung des IT-Planungsrates in (1) Für IT-Komponenten im Portalverbund und für
der jeweils geltenden Fassung erfüllt. IT-Komponenten zur unmittelbaren Anbindung an den
(12) Die Umsetzung der Vorgaben der Absätze 1 Portalverbund nach § 1 Absatz 4 Nummer 1, die zum
bis 11 obliegt der für die jeweilige IT-Komponente ver- Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Be-
antwortlichen Stelle. Werden IT-Komponenten von trieb sind oder bis zum 30. Juni 2022 in Betrieb ge-
Dienstleistern betrieben, bleibt die auslagernde Stelle nommen werden,
verantwortlich für die Erfüllung der Anforderungen die- 1. kann bis zum 31. Dezember 2022 von den Vorgaben
ser Verordnung. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für des § 2 Absatz 6 abgewichen werden,
die IT-Komponenten im Portalverbund durch eine jähr-
liche Eigenerklärung der für die jeweilige IT-Kompo- 2. kann in begründeten Fällen bis zu zwei Jahre nach
nente verantwortlichen Stelle zu dokumentieren. Ein Inkrafttreten dieser Verordnung von den Regelun-
verbindliches Erklärungsmuster wird durch das Bun- gen der in der Anlage zu dieser Verordnung genann-
desministerium des Innern und für Heimat bereitge- ten Technischen Richtlinien abgewichen werden.
stellt. Die jeweils geltende Fassung des Erklärungs- (2) Die Abweichungen sind zu dokumentieren.
musters wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf
die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in §5
der Informationstechnik bekanntgegeben.
Inkrafttreten
(13) Verantwortliche Stellen des Bundes übermitteln
die Eigenerklärung bis zum 1. Januar eines Kalender- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
jahres der zentralen Stelle des Bundes. Verantwortliche in Kraft.
Berlin, den 6. Januar 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
20 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
Anlage
(zu § 2 Absatz 2)
1. BSI TR-03160 Servicekonten
2. BSI TR-03107-1 Elektronische Identitäten und Vertrauensdienste im
E-Government Teil 1
3. BSI TR-03147 Vertrauensniveaubewertung von Verfahren zur Identitätsprü-
fung natürlicher Personen
4. BSI TR-03116-4 Kryptographische Vorgaben für Projekte der Bundesregie-
rung Teil 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 21
Erste Verordnung
zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung
Vom 6. Januar 2022
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in zu erbringen, für wen die Daten nach § 3a
Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3 des Personenbe- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie
förderungsgesetzes, von denen § 3a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför-
durch Artikel 1 Nummer 4 und § 57 Absatz 1 Num- derungsgesetzes bereitgestellt werden und
mer 12 durch Artikel 1 Nummer 30 des Gesetzes vom dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle
16. April 2021 (BGBl. I S. 822) eingefügt worden sind, Rückmeldungen des Nationalen Zugangs-
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeits- punktes zur Bereitstellung dieser Daten für
anpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I den Unternehmer und Vermittler entgegenzu-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem- nehmen.“
ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis-
cc) In Satz 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1
terium für Digitales und Verkehr nach Anhörung des
Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik: „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
sowie Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
Artikel 1
c) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Mobilitätsdatenverordnung vom 20. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4728) wird wie folgt geändert: „Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend an-
zuwenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1
1. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2
Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3a Ab-
Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Num-
vorrangig über Systeme bereitgestellt werden,
mer 2 Buchstabe a“ ersetzt.
die in den Ländern, Gemeinden oder Gemeinde-
2. § 2 wird wie folgt geändert: verbänden einzeln oder in einem gemeinsamen
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 3a Ab- Systemverbund betrieben werden.“
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter 3. In § 3 werden die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1
„§ 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Num-
sowie Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt. mer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 2 Buch-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: stabe a“ ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 4. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden „(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung
die Wörter „§ 3a Absatz 1 Nummer 1 nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c
Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 3a sowie Nummer 2 Buchstabe a des Personenbeför-
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c derungsgesetzes über Systeme, die in den Ländern,
sowie Nummer 2 Buchstabe a“ ersetzt. Gemeinden oder Gemeindeverbänden einzeln oder
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3a in einem gemeinsamen Systemverbund betrieben
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a“ werden, bestimmen diese die technische Ausgestal-
durch die Wörter „§ 3a Absatz 1 Num- tung der elektronischen Datenbereitstellung gegen-
mer 1 Buchstabe a und c sowie Num- über dem Unternehmer oder dem Vermittler. Ab-
mer 2 Buchstabe a“ ersetzt. satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Systeme der
Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände müs-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: sen jederzeit gewährleisten, dass eine Datenweiter-
„Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem gabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in
Nationalen Zugangspunkt einen Nachweis Echtzeit möglich ist.“
5. Die Anlage wird wie folgt gefasst: 22
„Anlage
(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten
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Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Unternehmer oder Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt- statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV)
Vermittler daten (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der VDV-462 (XML)
Dienstleistung
Fahrpläne (Soll-) Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV)
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch- VDV-462 (XML)
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
Routen Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV),
einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Streckendaten, VDV-462 (XML) oder Geodaten als
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr Geodaten gemäß (Geo)JSON, GML
Daten im INSPIRE-Vorgaben
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen
im Linienverkehr Tarifstruktur/Preise Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, statisch NeTEx-EU-Profil/ VDV-KA, GTFS (CSV)
gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, VDV-462 (XML)
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
Buchungs- und Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), statisch NeTEx-EU-Profil (XML) CSV, JSON
Bezahlmöglichkeiten Zahlungsarten und -möglichkeiten
Daten zum Umwelt- Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV)
standard und der Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff- VDV-462 (XML)
Barrierefreiheit der ein- klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und
gesetzten Fahrzeuge Stehplätze)
Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten
Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Unternehmer oder Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters statisch NeTEx-EU-Profil XML, CSV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
Vermittler (Telefon, Webseite, E-Mail), Beschreibung der (XML), JSON
Dienstleistung
Bediengebiet Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung statisch GeoJSON oder XML, CSV, GML
und -zeiten gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird Geodaten gemäß
(Taxi-, Mietwagen- und gebündelter Bedarfsverkehr) INSPIRE-Vorgaben
inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr);
ggf. Angaben ab wann Dienste im entsprechenden
Gebiet angeboten werden (Mietwagen- und gebündelter
Bedarfsverkehr)
Preise/Beförderungs- a) Taxenverkehr: statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV), XML,
entgelte Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonder- VDV-462 (XML) CSV
produkte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine
Daten im Beförderungsbedingungen soweit sie den Preis oder
Zusammenhang das Beförderungsentgelt betreffen.
mit der Beförderung
von Personen im b) Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr:
Gelegenheitsverkehr Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte
sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG
festgelegte Entgelte inkl. Angaben zum zeitlichen oder
räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine
Geschäftsbedingungen soweit sie den Preis oder das
Beförderungsentgelt betreffen.
Buchungs- und Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), statisch JSON XML, CSV
Bezahlmöglichkeiten Zahlungsarten und -möglichkeiten
Daten zum Umwelt- Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich statisch NeTEx-EU-Profil/ XML, CSV
standard und der der Schadstoffklasse sowie Angaben zur Barrierefreiheit VDV-462 (XML), JSON
Barrierefreiheit der ein- nach § 64c PBefG inkl. der Anzahl barrierefreier Fahr-
gesetzten Fahrzeuge zeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr) sowie
die Ordnungsnummer der Fahrzeuge.
23
Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten 24
Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Datenformat(e)*
Zugangsknoten a) Linienverkehr: statisch a) Linienverkehr: a) Linienverkehr:
Geokoordinaten von Haltestellen, Haltestellen- NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
bereichen, Haltepunkten, Bahnhöfen und anderen VDV 462 (XML) oder Geodaten als
Zugangsknoten unter Verwendung der deutschland- Geodaten gemäß (Geo)JSON, GML
weit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV-432). INSPIRE-Vorgaben
Daten zu b) Gelegenheitsverkehr: b) Gelegenheitsverkehr: b) Gelegenheits-
Zugangsknoten verkehr:
und deren Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder (Geo)JSON oder
Infrastruktur im anderen behördlich zugelassenen Stellen oder ande- Geodaten gemäß XML, CSV, GML
Linien- und ren Abstellorten als den Betriebssitz. INSPIRE-Vorgaben
Gelegenheitsverkehr Infrastruktur an Bahnsteige oder Plattformen, Zugänglichkeit wie statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV),
Zugangsknoten Treppen, Rolltreppen oder Aufzüge, Fußwege, barriere- VDV-462 (XML) Geodaten als
freie Zugangsmöglichkeiten, Standorte von Verkaufs- oder Geodaten (Geo)JSON, GML
stellen und Ticketautomaten (inkl. Angaben zu deren gemäß INSPIRE-Vorgaben
Barrierefreiheit) sowie allgemeine Informationen wie
Öffnungszeiten
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird.
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können
unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Doku-
mentation beschrieben.
– HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.
– SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikationen in
der Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.
– MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.
Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbeson-
dere um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der
Metadaten der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch
direkt zwischen Datennehmer- und Datengebersystem statt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 25
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Januar 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
Anordnung
zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(BKM-Zuständigkeitsanordnung – BKMZustAnO)
Vom 5. Januar 2022
Nach 3. dem Bundesinstitut für Kultur und Geschichte der
– Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundes- Deutschen im östlichen Europa.
präsidenten über die Ernennung und Entlassung Ist die Behördenleiterin oder der Behördenleiter selbst
der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter betroffen, so erlässt die Beauftragte der Bundes-
des Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286), regierung für Kultur und Medien den Widerspruchs-
– § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 bescheid. Richtet sich der Widerspruch gegen eine
des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 dienstliche Beurteilung, entscheiden die in Satz 1 ge-
(BGBl. I S. 160), nannten Behörden, soweit ihnen nach § 1 die Befugnis
zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und
– § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2, § 42 Absatz 1 Beamten übertragen ist. Satz 1 gilt für das Bundes-
Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargeset- verwaltungsamt im Rahmen der ihm übertragenen
zes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) Aufgaben entsprechend.
ordnet die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur
und Medien an: §3
Vertretung bei Klagen
§1
(1) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
Ernennung und Entlassung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den Leite-
Die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der rinnen und Leitern der in § 2 Satz 1 und 4 genannten
Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungs- Behörden übertragen, soweit diese Behörden nach
gruppe A 15 wird für den jeweiligen Geschäftsbereich § 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 2 Satz 4, für den
widerruflich übertragen: Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig sind.
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes- (2) Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland
archivs, bei Klagen von Beamtinnen und Beamten in disziplinar-
rechtlichen Angelegenheiten wird den in § 1 genannten
2. der Direktorin oder dem Direktor der Kunstverwal-
Behördenleiterinnen und Behördenleitern übertragen,
tung des Bundes und
soweit ihnen die Befugnis zur Ernennung und Ent-
3. der Direktorin oder dem Direktor des Bundes- lassung von Beamtinnen und Beamten übertragen ist.
instituts für Kultur und Geschichte der Deutschen
im östlichen Europa. §4
Befugnisse
§2 nach dem Bundesdisziplinargesetz
Erlass von Den in § 1 genannten Behördenleiterinnen und Be-
Widerspruchsbescheiden hördenleitern werden für den jeweiligen Geschäfts-
Die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchs- bereich widerruflich übertragen:
bescheids nach § 126 Absatz 3 Satz 1 des Bundes- 1. die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum
beamtengesetzes und § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bun- Höchstmaß (§ 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-
desdisziplinargesetzes wird den nachstehend genann- disziplinargesetzes),
ten Behörden für den jeweiligen Geschäftsbereich
widerruflich übertragen, soweit sie oder ihnen nach- 2. die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage (§ 34
geordnete Behörden die Maßnahme getroffen haben: Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes),
soweit ihnen nach § 1 die Befugnis zur Ernennung
1. dem Bundesarchiv, und Entlassung von Beamtinnen und Beamten
2. der Kunstverwaltung des Bundes und übertragen worden ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022 27
3. die Ausübung der Disziplinarbefugnisse bei Ruhe- Kultur und Medien vom 18. Februar 2005 (BGBl. I
standsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten (§ 84 S. 454) weiter anzuwenden.
Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes).
§7
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorbehaltsklausel
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffent-
Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und lichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig
Medien behält sich vor, die Zuständigkeiten und Be- treten außer Kraft:
fugnisse nach den §§ 1 bis 4 im Einzelfall selbst wahr-
zunehmen. 1. die Anordnung über die Ernennung und Entlassung
der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Ge-
§6 schäftsbereich der Beauftragten der Bundesregie-
rung für Kultur und Medien vom 18. Februar 2005
Übergangsregelung
(BGBl. I S. 453),
Die §§ 2 und 3 sind nicht auf Widersprüche und
Klagen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser 2. die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zu-
Anordnung erhoben worden sind; in diesen Fällen ist ständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
die Allgemeine Anordnung zur Übertragung von Zu- bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei
ständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs- Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts-
bescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei bereich der oder des Beauftragten der Bundesregie-
Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäfts- rung für Kultur und Medien vom 15. März 2009
bereich der oder des Beauftragten der Bundesregie- (BGBl. I S. 598) sowie
rung für Kultur und Medien vom 15. März 2009 (BGBl. I 3. die Allgemeine Anordnung zur Durchführung des
S. 598) und die Allgemeine Anordnung zur Durch- Bundesdisziplinargesetzes im Geschäftsbereich der
führung des Bundesdisziplinargesetzes im Geschäfts- Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und
bereich der Beauftragten der Bundesregierung für Medien vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 454).
Bonn, den 5. Januar 2022
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Claudia Roth
28 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 19. Januar 2022
Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 12. Januar 2022
In der Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) ist die Neufassung
wie folgt zu berichtigen:
1. In § 39a Absatz 4 sind die Wörter „Absätze 1 oder 2“ durch die Wörter „Ab-
sätze 1 und 2“ zu ersetzen.
2. § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhält folgende Textstruktur:
„2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Betriebsräume und
Räume auch außerhalb der dort genannten Zeiten zu betreten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft Verpflichteten zu be-
treten;
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;“.
3. In § 46 Absatz 2 müssen die Sätze 2 und 3 wie folgt lauten:
„In Rechtsverordnungen nach
1. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a können Art, Form und Umfang der Buch-
führung und die Dauer der Aufbewahrung von Unterlagen,
2. Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können Art, Form, Inhalt, Erteilung, Ver-
wendung und Aufbewahrung von Begleitpapieren,
3. Satz 1 Nummer 2 können
a) Art, Form und Umfang der Nachweise und die Dauer ihrer Aufbewah-
rung,
b) Art, Form und Umfang der Informationen und zu welchem Zeitpunkt
und auf welche Art und Weise diese anderen Betrieben oder den zu-
ständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
näher geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann
bestimmt werden, dass
1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse herstellen, be-
handeln oder in den Verkehr bringen, anzuzeigen sind,
2. die zuständige Behörde für die Durchführung des Anzeigeverfahrens, ein-
schließlich einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Behör-
den der Länder und das Bundesministerium, das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.“
Bonn, den 12. Januar 2022
Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Christian Bobbert