850 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung
Vom 26. April 2022
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Forschungszulagen-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2763)
und in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständig- „Für die Geschäftsstatistik nach Absatz 1 so-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 wie zum Zwecke der Evaluierung nach § 17
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom des Gesetzes werden im Rahmen des An-
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das tragsverfahrens insbesondere folgende An-
Bundesministerium für Bildung und Forschung im Ein- gaben von den Antragstellern erhoben:
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
1. die Angaben nach § 3 Absatz 3,
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz: 2. der Wirtschaftszweig des Antragstellers,
Artikel 1 3. der Umsatz in den letzten drei abge-
schlossenen Wirtschaftsjahren (gegebe-
Die Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung nenfalls vorläufiger Wert oder Schätzung),
vom 30. Januar 2020 (BGBl. I S. 118, 1954) wird wie
folgt geändert: 4. die Zahl der Beschäftigten im Unterneh-
men insgesamt sowie die Zahl der Be-
1. § 2 wird wie folgt geändert:
schäftigten im Bereich Forschung und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Entwicklung in Vollzeitäquivalenten jeweils
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: zum Ende der letzten drei abgeschlosse-
„Zur Durchführung wird eine Stelle bestimmt nen Wirtschaftsjahre,
und soweit erforderlich beliehen, die Gewähr 5. die Gesamtaufwendungen für Forschung
für eine sachgemäße Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung, unterteilt nach Personal-
bietet (Bescheinigungsstelle).“ und Sachaufwendungen sowie internen
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bescheinigungsstel- und externen Aufwendungen, jeweils für
len“ durch das Wort „Bescheinigungsstelle“ die letzten drei abgeschlossenen Wirt-
ersetzt. schaftsjahre (gegebenenfalls vorläufiger
Wert oder Schätzung),
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
b) In Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das 6. die Eigenschaft eines verbundenen Unter-
Wort „Bescheinigungsstellen“ durch das Wort nehmens.“
„Bescheinigungsstelle“ ersetzt. bb) Folgende Sätze werden angefügt:
2. § 3 Absatz 3 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„Die verpflichtenden Angaben nach Satz 1
„5. den Namen, die Anschrift und die Steuernum- Nummer 3 bis 5 werden bis zu einer Antrag-
mer der mit dem Antragsteller im Sinne des § 3 stellung im Jahr 2025 für die letzten drei ab-
Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes verbundenen Un- geschlossenen Wirtschaftsjahre erhoben. Für
ternehmen, soweit diese im Inland beschränkt Anträge nach dem Jahr 2025 sind diese An-
oder unbeschränkt steuerpflichtig sind.“ gaben für das letzte abgeschlossene Wirt-
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ schaftsjahr zu erheben.“
gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter „stellen die Be-
4. In § 5 Absatz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri- scheinigungsstellen“ durch die Wörter „stellt die
chen. Bescheinigungsstelle“ und wird das Wort „teilen“
5. § 6 wird wie folgt geändert: durch das Wort „teilt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „führen die d) In Absatz 4 wird das Wort „Bescheinigungsstel-
Bescheinigungsstellen“ durch die Wörter „führt len“ durch das Wort „Bescheinigungsstelle“
die Bescheinigungsstelle“ ersetzt. ersetzt.
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6. § 7 wird wie folgt geändert: lung zur Erfüllung der Aufgaben der Finanzver-
waltung erforderlich ist.“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „übermitteln die
Bescheinigungsstellen“ durch die Wörter „über- b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 wird jeweils
mittelt die Bescheinigungsstelle“ ersetzt und wird das Wort „Bescheinigungsstellen“ durch das
folgender Satz angefügt: Wort „Bescheinigungsstelle“ ersetzt.
„In den Fällen nach § 5 Absatz 4 erfolgt eine Da- 7. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Bescheinigungsstellen“
tenübermittlung an das zuständige Finanzamt durch das Wort „Bescheinigungsstelle“ ersetzt.
nur, wenn der Antragsteller für weitere in demsel-
ben Zeitraum durchgeführte Forschungs- und Artikel 2
Entwicklungsvorhaben eine Bescheinigung nach Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar
§ 5 Absatz 1 erhalten hat und die Datenübermitt- 2020 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. April 2022
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
zur Ausgestaltung der Prüfungen
nach § 32f des Wertpapierhandelsgesetzes bei
Schwarmfinanzierungsdienstleistern nach der Verordnung (EU) 2020/1503
(Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung – SchwarmfdPV)
Vom 17. Mai 2022
Auf Grund des § 32f Absatz 8 des Wertpapierhan- Stichprobe mindestens einen Fehler aufweisen. Sofern
delsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buch- in Bezug auf die in Satz 2 genannten Pflichten eine
stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Stichprobe nicht vorgenommen werden kann, liegt ein
S. 1568) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Mangel vor, wenn der Prüfer auf andere Weise zu einem
Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befug- gesetzlichen Tatbestand Fehler feststellt, die zu einem
nissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die solchen Stichprobenergebnis gleichwertig sind.
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der (3) Sonstige Erkenntnisse im Sinne dieser Verord-
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezem- nung liegen vor, wenn der Prüfer feststellt, dass die
ber 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, ver- von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichts-
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- behörde vorgenommene und veröffentlichte Auslegung
sicht: unionsrechtlicher Anforderungen nicht oder nicht voll-
ständig berücksichtigt worden ist.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften Abschnitt 2
Prüfung
§1
Geltungsbereich §3
Diese Verordnung gilt für die Prüfung nach § 32f Ab- Prüfungszeitraum,
satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes. Prüfungsdauer und Unterbrechung der Prüfung
§2 (1) Der Prüfungszeitraum beginnt mit dem Tag der
ersten und endet mit dem Tag der letzten Prüfungs-
Fehler, Mangel, sonstige Erkenntnisse
handlung vor Ort.
(1) Ein Fehler im Sinne dieser Verordnung ist jede
(2) Die Prüfung ist innerhalb eines angemessenen
einzelne Abweichung von
Zeitraums durchzuführen.
1. Pflichten nach den Artikeln 3 bis 11, Artikel 15 Ab-
satz 3, Artikel 16 Absatz 1 und 3, Artikel 18 Absatz 1 (3) Eine Unterbrechung der Prüfung ist jede länger
und 4, Artikeln 19 bis 21, Artikel 22 Absatz 2 bis 7, als zwei Wochen dauernde Abweichung von der Prü-
Artikel 23 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 9 und 11 bis 16, fungsplanung.
Artikel 24 Absatz 1 bis 4 und 6 bis 8, Artikeln 25, 26, (4) Unterbricht der Prüfer die Prüfung, so hat er der
Artikel 27 Absatz 1 bis 3 und den Anhängen I und II Bundesanstalt die Unterbrechung unverzüglich in Text-
der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen form mitzuteilen. Dabei hat er die Gründe und die
Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 voraussichtliche Dauer der Unterbrechung darzulegen.
über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleis- (5) Die Unterbrechung ist im Prüfungsbericht zu do-
ter für Unternehmen und zur Änderung der Ver- kumentieren. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein-
ordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) zelne Abweichungen von der Prüfungsplanung nicht
2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), in länger als zwei Wochen gedauert haben, die Prüfung
der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der jedoch insgesamt für mehr als vier Wochen unterbro-
auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2020/1503 chen wurde.
erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchfüh-
rungsrechtsakte der Europäischen Kommission,
§4
oder
Stichtag der
2. Anordnungen der Bundesanstalt nach § 10 Absatz 4
Prüfung und Berichtszeitraum
des Wertpapierhandelsgesetzes.
(2) Ein Mangel im Sinne dieser Verordnung liegt vor, (1) Der Prüfer legt den Stichtag der Prüfung nach
wenn ein Fehler nach Absatz 1 aufgetreten ist. Hiervon pflichtgemäßem Ermessen fest.
abweichend liegt in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 3, (2) Berichtszeitraum der ersten Prüfung ist der Zeit-
Artikel 16 Absatz 1 und in Artikel 26 der Verordnung raum zwischen dem Beginn der Tätigkeit als Schwarm-
(EU) 2020/1503 genannten Pflichten oder Handlungen finanzierungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Ab-
ein Mangel vor, wenn insgesamt 5 Prozent oder mehr satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2020/1503
der Geschäftsvorfälle einer hierzu vorgenommenen und dem Stichtag der ersten Prüfung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 853
(3) Berichtszeitraum der ersten Prüfung nach einem (4) In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen
Zeitraum, in dem die Bundesanstalt nach § 32f Ab- Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen
satz 2 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes von mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen
einer jährlichen Prüfung abgesehen hat, ist der Zeit- Stichproben durchzuführen. Werden bei einer System-
raum zwischen dem Ende des Befreiungszeitraums prüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudeh-
und dem Stichtag der darauffolgenden Prüfung. nen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob
Mängel vorliegen. Bestehen Zweifel, ob Mängel vorlie-
(4) Berichtszeitraum der sonstigen Prüfungen ist je-
gen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.
weils der Zeitraum zwischen dem Stichtag der letzten
Prüfung und dem Stichtag der folgenden Prüfung. (5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht
auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im
§5 Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.
Prüfungsbeginn (6) Soweit die Prüfung gleichzeitig mit anderen Prü-
fungen durchgeführt wird, ist ein getrennter Prüfbericht
(1) Die Prüfung muss spätestens 15 Monate nach zu erstellen.
dem Beginn des für sie maßgeblichen Berichtszeit-
raums nach § 4 begonnen worden sein. Die Bundes-
§7
anstalt kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund
eine andere Frist bestimmen. Auslagerung
(2) Der Prüfer bestimmt den Zeitpunkt des Prü- (1) Bei Schwarmfinanzierungsdienstleistern, welche
fungsbeginns. Der Prüfer teilt den Beginn der Prüfung bei der Wahrnehmung betrieblicher Aufgaben auf Dritte
gemäß § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhandels- zugreifen (Auslagerung), erstreckt sich die Prüfung in-
gesetzes sowie die geplante Prüfungsdauer im Sinne soweit auch auf die Dritten (Auslagerungsunterneh-
des § 3 Absatz 2 der Bundesanstalt mit, wenn nicht der men).
zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister diese (2) Der Prüfer entscheidet nach pflichtgemäßem Er-
Mitteilung bereits gemacht hat. Die Bundesanstalt messen, inwieweit eine Prüfung der Auslagerungs-
kann innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mit- unternehmen vor Ort erforderlich ist.
teilung nach § 32f Absatz 5 Satz 5 des Wertpapierhan-
delsgesetzes einen anderen als den vom Prüfer be- (3) Der Prüfer kann bei einzelnen Auslagerungsun-
stimmten Zeitpunkt als Prüfungsbeginn bestimmen. ternehmen insbesondere dann von einer Prüfung abse-
hen, wenn
(3) Der Prüfer benachrichtigt die Bundesanstalt falls
der zu prüfende Schwarmfinanzierungsdienstleister 1. die von ihnen übernommenen Aufgaben für die Er-
wiederholt eine Verlegung des Prüfungsbeginns ver- bringung der Schwarmfinanzierungsdienstleistung
langt. unbedeutend sind und
(4) Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unver- 2. der Schwarmfinanzierungsdienstleister ihm nach-
züglich, wenn sich der zu prüfende Schwarmfinanzie- weist, dass bei allen Auslagerungsunternehmen re-
rungsdienstleister weigert, die Prüfung vornehmen zu gelmäßig wirksame interne Kontrollen stattfinden
lassen oder die Durchführung der Prüfung behindert. und sich hierbei keine wesentlichen Beanstandun-
gen ergeben haben.
(5) Mitteilungen an die Bundesanstalt haben in Text-
form an den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am (4) Die Bundesanstalt kann auch ohne besonderen
Main zu erfolgen. Anlass verlangen, dass Auslagerungsunternehmen in
die nächste Prüfung einbezogen werden.
§6 (5) Über die Prüfung von Auslagerungsunternehmen
ist die Bundesanstalt spätestens vier Wochen vor Prü-
Allgemeine Anforderungen an
fungsbeginn zu unterrichten.
die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für
(1) Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 2
rechtlich unselbständige Organisationseinheiten von
Absatz 1 genannten Anforderungen und Anordnungen.
Schwarmfinanzierungsdienstleistern, auch wenn sie
Sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und
sich nicht an deren Sitz der Hauptverwaltung befinden.
in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der
jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.
§8
(2) Die Einhaltung der in § 2 Absatz 1 genannten
Anforderungen und Anordnungen ist vom Prüfer nach Prüfungen nach
pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Bei den im Prü- § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
fungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die (1) Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach
aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durch-
zu beachten. Die Beurteilungen sind nachvollziehbar geführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser
zu begründen. Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner
Prüfung zu berücksichtigen.
(3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der
von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen (2) Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung
über den Inhalt der Prüfung nach § 32f Absatz 5 Satz 1 nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflicht- waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Ver-
gemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte änderungen beschränken, die nach dem Stichtag die-
bilden. ser Prüfung eingetreten sind.
854 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
§9 § 12
Aufzeichnungen und Unterlagen Bestimmungen
über den Prüfungsinhalt;
(1) Der Prüfer ist verpflichtet, über die Prüfung Auf- festgesetzte Prüfungsschwerpunkte
zeichnungen in Papierform oder auf Datenträgern an- (1) Soweit die Bundesanstalt im Einzelfall Bestim-
zufertigen und zur Berichterstattung notwendige Un- mungen über den Prüfungsinhalt getroffen oder Prü-
terlagen an sich zu nehmen. Zu den aufzuzeichnenden fungsschwerpunkte festgesetzt hat, sind im Prüfungsbe-
Umständen gehören insbesondere richt die insoweit vorgenommenen Prüfungshandlungen
1. die Einzelheiten der Prüfungsplanung und die Prü- und Feststellungen im Einzelnen darzustellen.
fungsschwerpunkte, (2) Im Prüfungsbericht ist darzulegen, in Bezug auf
welche Teilbereiche der Prüfer nach eigenem Ermes-
2. die Kriterien für System-, Funktions- und Einzelfall-
sen schwerpunktmäßige Prüfungen vorgenommen
prüfungen und
und inwieweit es sich um Systemprüfungen mit Funk-
3. die Art und der konkrete Umfang von durchgeführ- tionstests und Stichproben oder um Einzelfallprüfun-
ten Stichproben und deren Ergebnis. gen gehandelt hat. Die Art und Weise der Ermittlung
von Stichproben, die Anzahl der Stichproben sowie
(2) Geschäftsunterlagen des geprüften Schwarm- deren Ergebnis sind anzugeben.
finanzierungsdienstleisters darf der Prüfer nur mit Zu-
stimmung des Schwarmfinanzierungsdienstleisters an § 13
sich nehmen. Auf Anforderung sind ihm Kopien der
Verweisungen
für die Berichterstattung erforderlichen Unterlagen zur
auf frühere Prüfungsberichte
Verfügung zu stellen.
(1) Verweisungen auf den Inhalt anderer oder frühe-
(3) Der Prüfer hat die Aufzeichnungen sechs Jahre rer Prüfungsberichte sind grundsätzlich nicht zulässig.
ab der Einreichung des Fragebogens nach § 32f Ab-
satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes aufzubewahren. (2) Zur Vermeidung umfangreicher Wiederholungen
sind Verweisungen ausnahmsweise dann zulässig,
wenn der Prüfer
Abschnitt 3
1. die entsprechenden Auszüge aus den früheren Prü-
Prüfungsbericht und Fragebogen fungsberichten oder aus dem letzten Prüfungsbe-
richt zum Jahresabschluss dem Prüfungsbericht
§ 10 als Anlage beifügt und
2. deutlich macht, aus welchen Gründen die in Bezug
Umfang der Berichterstattung genommenen älteren Feststellungen oder Ausfüh-
(1) Der Prüfungsbericht muss den Berichtszeitraum rungen für den gegenwärtigen Bericht noch Bedeu-
und den Prüfungszeitraum nennen. Er muss vollständig tung haben.
und so übersichtlich sein, dass aus ihm klar ersichtlich
ist, inwieweit der Schwarmfinanzierungsdienstleister § 14
den in § 2 Absatz 1 genannten Anforderungen und An- Bei der letzten
ordnungen entsprochen hat. Der Umfang der Bericht- Prüfung festgestellte Mängel
erstattung hat jeweils der Bedeutung der behandelten
Im Prüfungsbericht ist darzulegen, wie die bei der
Vorgänge zu entsprechen.
letzten Prüfung festgestellten Mängel beseitigt oder
(2) Jeder festgestellte Mangel ist im Prüfungsbericht welche Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet
ausführlich darzustellen. Hierbei unterliegt der Umfang worden sind. Waren die Mängel organisatorisch
der Berichterstattung, vorbehaltlich der nachfolgenden bedingt, ist darzulegen, welche organisatorischen
Bestimmungen, dem pflichtgemäßen Ermessen des Maßnahmen der Schwarmfinanzierungsdienstleister
Prüfers. getroffen hat, um derartige Mängel in der Zukunft zu
vermeiden.
(3) Vorgänge von besonderer Bedeutung im Zeit-
raum zwischen dem Stichtag einer Prüfung und dem § 15
Ende des Prüfungszeitraums sind im Prüfungsbericht
Schlussbemerkung
darzustellen.
In einer Schlussbemerkung ist zusammenfassend zu
beurteilen, ob der Schwarmfinanzierungsdienstleister
§ 11
die in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten erfüllt hat. Fest-
Darstellung der gestellte Mängel sind unter Verweisung auf die ent-
Schwarmfinanzierungsdienstleistung und Pflichten sprechenden Fundstellen im Bericht aufzuzählen.
Im Prüfungsbericht sind die erbrachten Schwarm- § 16
finanzierungsdienstleistungen sowie die Einhaltung
der in § 2 Absatz 1 genannten Pflichten darzustellen. Prüfer; Unterschrift
Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben zu benennen Aus dem Prüfungsbericht muss ersichtlich sein, wer
und deren Erfüllung quantitativ und qualitativ sowie an- die Prüfung vor Ort geleitet hat. Der Prüfer hat den
hand der internen Struktur und der Ablauforganisation Prüfungsbericht unter Angabe von Ort und Datum zu
darzulegen. unterzeichnen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 855
§ 17 kann im Einzelfall und aus wichtigem Grund eine an-
Fragebogen; Beschreibung der dere Frist bestimmen.
identifizierten Mängel und sonstigen Erkenntnisse (3) Wird der Prüfungsbericht nach § 32f Absatz 3
(1) Der nach § 32f Absatz 3 Satz 2 des Wertpapier- Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes angefordert,
handelsgesetzes dem Prüfungsbericht beizufügende ist er zwei Wochen nach der Anforderung durch die
Fragebogen ist nach Maßgabe der Anlage zu dieser Bundesanstalt einzureichen. Der Prüfungsbericht ist
Verordnung zu erstellen und auszufüllen. jedoch frühestens zwei Monate nach Ende des Prü-
fungszeitraums einzureichen.
(2) Dem Fragebogen ist eine kurze Beschreibung
der festgestellten Mängel und der sonstigen Erkennt-
nisse zu der von der Europäischen Wertpapier- und § 19
Marktaufsichtsbehörde vorgenommenen und veröf- Berichtsentwurf
fentlichten Auslegung beizufügen.
(1) Falls die Bundesanstalt an der Prüfung nach
(3) In der Beschreibung sind das als Mangel qualifi- § 32f Absatz 5 Satz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes
zierte Verhalten und die gesetzlichen Vorschriften, ge- teilnimmt, hat der Prüfer der Bundesanstalt auf deren
gen die ein Verstoß vorliegt, zu benennen. Verlangen den Berichtsentwurf vor der Fertigstellung
zu übermitteln.
§ 18
(2) Kündigt die Bundesanstalt ihre Teilnahme an
Übersendung des einer Schlussbesprechung an, so hat der Prüfer der
Prüfungsberichts und des Fragebogens Bundesanstalt auf deren Verlangen den entsprechen-
(1) Der Fragebogen und der Prüfungsbericht, soweit den Berichtsentwurf rechtzeitig vor der Besprechung
dieser nach § 32f Absatz 3 Satz 1 des Wertpapierhan- zu übersenden.
delsgesetzes angefordert wurde, sind der Bundesan-
stalt unverzüglich an den Sitz in Frankfurt am Main in § 20
einfacher Ausfertigung und in elektronischer Form zu
Erläuterung des Prüfungsberichts
übersenden. Die Bundesanstalt kann Vorgaben ma-
chen, in welchem Dateiformat und auf welchem Einrei- Der Prüfer hat der Bundesanstalt auf deren Verlan-
chungsweg die elektronische Form des Fragebogens gen den Prüfungsbericht zu erläutern.
und des Prüfungsberichts bei ihr einzureichen ist. Die
Bundesanstalt kann auf die Einreichung des Fragebo- Abschnitt 4
gens in Schriftform bei sich verzichten. Schlussvorschriften
(2) Fragebögen gelten nicht als unverzüglich einge-
reicht im Sinne von § 32f Absatz 3 Satz 4 des Wert- § 21
papierhandelsgesetzes, wenn sie der Bundesanstalt
nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende Inkrafttreten
des Prüfungszeitraums zugehen. Die Bundesanstalt Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Bonn, den 17. Mai 2022
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
856 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Anlage
(zu § 17 Absatz 1)
Ausfüllhinweise für den Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die
Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:
–: Die Vorschrift ist nicht einschlägig.
0: Die rechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der
bis zum Ende des Prüfungszeitraums beseitigt wurde.
2: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der
nicht beseitigt werden kann.
3: Bei der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel auf-
getreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraums nicht beseitigt wurde.
4: Bei der Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben wurden sons-
tige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollstän-
dige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Markt-
aufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung
beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der rechtlichen
Vorgaben aufgetreten ist.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist
dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.
Fragebogen gemäß § 17 Absatz 1 SchwarmfdPV
Schwarmfinanzierungsdienstleister:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
Fundstelle
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung
(Prüfungsbericht)
Pflichten nach der Verordnung (EU) 2020/1503
1 Artikel 3 Niederlassung in Union
Abs. 1
2 Artikel 3 Ehrliches, redliches und professionelles Erbringen der
Abs. 2 Schwarmfinanzierungsdienstleistungen im bestmöglichen
Kundeninteresse
3 Artikel 3 Verbot von Vorteilen für die Weiterleitung von Kundenauf-
Abs. 3 trägen zu bestimmten Schwarmfinanzierungsangeboten
4 Artikel 3 Vorschläge für bestimmte Schwarmfinanzierungsprojekte
Abs. 4 und 5
5 Artikel 3 Einsatz von Zweckgesellschaften
Abs. 6
6 Artikel 4 Geschäftsleitung
7 Artikel 5 Sorgfältige Prüfung
8 Artikel 6 Kreditportfolioverwaltung
9 Artikel 7 Beschwerdebearbeitung
10 Artikel 8 Interessenkonflikte
11 Artikel 9 Auslagerung
12 Artikel 10 Erbringung von Dienstleistungen zur Verwahrung des Kun-
denvermögens und von Zahlungsdiensten
13 Artikel 11 Aufsichtliche Kapitalanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 857
Fundstelle
Nr. Vorschrift Prüfungsgebiet Feststellung
(Prüfungsbericht)
14 Artikel 15 Anzeige wesentlicher Änderungen
Abs. 3
15 Artikel 16 Berichterstattung
Abs. 1 und 3
16 Artikel 18 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung
Abs. 1 und 4
17 Artikel 19 Kundeninformationen
18 Artikel 20 Ausfallquoten
19 Artikel 21 Geeignetheit
20 Artikel 22 Vorvertragliche Bedenkzeit
Abs. 2 bis 7
21 Artikel 23 Anlagebasisinformationsblatt
Abs. 1 bis 4,
6 bis 9 und
11 bis 16
22 Artikel 24 Anlagebasisinformationsblatt auf Ebene der Plattform
Abs. 1 bis 4
und 6 bis 8
23 Artikel 25 Forum
24 Artikel 26 Aufzeichnungen
25 Artikel 27 Marketingmitteilungen
Abs. 1 bis 3
26 Anhang I Inhalte Anlagebasisinformationsblatt
27 Anhang II Kundeneinstufung
Grenzüberschreitende Dienstleistung
28 Wurden im Berichtszeitraum grenzüberschreitende Schwarmfinanzierungs- ja/
dienstleistungen erbracht? nein:
Sonstiges
29 § 32f Abs. 5 Durch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkte ja/
WpHG nein:
Erläuterungen zu Nummer 29:
30 Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der ja/
erbrachten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen von Bedeutung und nein:
nicht durch die Nummern 1 bis 29 abgedeckt sind
Erläuterungen zu Nummer 30:
31 Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der seitens der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der ESMA
vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:
858 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Dreizehnte Verordnung
zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
Vom 1. Juni 2022
Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe f des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2053) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verord-
net das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des
Innern und für Heimat, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Auslandszuschlagsverordnung
Die Anlagen der Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I
S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2022
(BGBl. I S. 96, 308) geändert worden ist, erhalten die aus dem Anhang zu dieser
Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Berlin, den 1. Juni 2022
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 859
Anhang
(zu Artikel 1)
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1)
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Albanien Tirana 11
2 Belgien Brüssel 2
3 Bosnien und Herzegowina Sarajewo 10
4 Bulgarien Sofia 8
5 Dänemark Kopenhagen 2
6 Estland Tallinn 7
7 Finnland Helsinki 5
8 Frankreich Paris 3
9 Bordeaux 2
10 Lyon 2
11 Marseille 2
12 Straßburg 2
13 Griechenland Athen 4
14 Thessaloniki 5
15 Irland Dublin 2
16 Island Reykjavik 5
17 Italien Rom 1
18 Mailand 1
19 Kosovo Pristina 15
20 Kroatien Zagreb 6
21 Lettland Riga 6
22 Litauen Wilna 6
23 Luxemburg Luxemburg 1
24 Malta Valletta 3
25 Moldau, Republik Chisinau 10
26 Montenegro Podgorica 10
27 Niederlande Den Haag 1
28 Amsterdam 1
29 Nordmazedonien Skopje 9
30 Norwegen Oslo 4
31 Österreich Wien 1
32 Polen Warschau 4
33 Breslau 6
34 Danzig 6
35 Krakau 5
36 Oppeln 7
860 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
37 Portugal Lissabon 1
38 Rumänien Bukarest 7
39 Hermannstadt 9
40 Temeswar 9
41 Russland Moskau 11
42 Jekaterinburg 13
43 Kaliningrad 11
44 Nowosibirsk 15
45 St. Petersburg 11
46 Schweden Stockholm 4
47 Schweiz Bern 3
48 Genf 2
49 Serbien Belgrad 9
50 Slowakische Republik Pressburg 5
51 Slowenien Laibach 4
52 Spanien Madrid 2
53 Barcelona 1
54 Las Palmas de Gran Canaria 1
55 Malaga 1
56 Palma de Mallorca 1
57 Tschechische Republik Prag 4
58 Türkei Ankara 7
59 Antalya 6
60 Istanbul 5
61 Izmir 5
62 Ukraine Kiew 12
63 Donezk 17
64 Ungarn Budapest 3
65 Vereinigtes Königreich London 2
66 Edinburgh 3
67 Weißrussland Minsk 12
68 Zypern Nikosia 7
Abschnitt 2
Afrika
69 Ägypten Kairo 17
70 Algerien Algier 14
71 Angola Luanda 18
72 Äthiopien Addis Abeba 18
73 Benin Cotonou 19
74 Botsuana Gaborone 16
75 Burkina Faso Ouagadougou 20
76 Burundi Bujumbura 20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 861
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
77 Côte d’Ivoire Abidjan 20
78 Dschibuti Dschibuti 20
79 Eritrea Asmara 20
80 Gabun Libreville 20
81 Ghana Accra 18
82 Guinea Conakry 20
83 Kamerun Jaunde 20
84 Kenia Nairobi 15
85 Kongo Brazzaville 20
86 Kongo, Kinshasa 20
Demokratische Republik
87 Liberia Monrovia 20
88 Libyen Tripolis 20
89 Madagaskar Antananarivo 20
90 Malawi Lilongwe 18
91 Mali Bamako 20
92 Marokko Rabat 11
93 Mauretanien Nouakchott 20
94 Mosambik Maputo 17
95 Namibia Windhuk 11
96 Niger Niamey 20
97 Nigeria Abuja 20
98 Lagos 20
99 Ruanda Kigali 19
100 Sambia Lusaka 14
101 Senegal Dakar 18
102 Sierra Leone Freetown 20
103 Simbabwe Harare 20
104 Sudan Khartum 20
105 Südafrika Pretoria 8
106 Kapstadt 11
107 Südsudan Dschuba 20
108 Tansania Daressalam 19
109 Togo Lomé 20
110 Tschad N’Djamena 20
111 Tunesien Tunis 10
112 Uganda Kampala 15
Abschnitt 3
Amerika
113 Argentinien Buenos Aires 10
114 Bolivien La Paz 15
862 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
115 Brasilien Brasilia 11
116 Porto Alegre 11
117 Recife 10
118 Rio de Janeiro 13
119 São Paulo 12
120 Chile Santiago de Chile 12
121 Costa Rica San José 11
122 Dominikanische Republik Santo Domingo 13
123 Ecuador Quito 11
124 El Salvador San Salvador 18
125 Guatemala Guatemala City 16
126 Haiti Port-au-Prince 20
127 Honduras Tegucigalpa 20
128 Jamaika Kingston 18
129 Kanada Ottawa 4
130 Montreal 5
131 Toronto 4
132 Vancouver 4
133 Kolumbien Bogotá 10
134 Kuba Havanna 20
135 Mexiko Mexiko City 11
136 Nicaragua Managua 18
137 Panama Panama 14
138 Paraguay Asunción 13
139 Peru Lima 13
140 Trinidad und Tobago Port-of-Spain 18
141 Uruguay Montevideo 10
142 Venezuela Caracas 19
143 Vereinigte Staaten Washington 6
144 Atlanta 7
145 Boston 5
146 Chicago 6
147 Houston 6
148 Los Angeles 5
149 Miami 5
150 New York 7
151 San Francisco 6
Abschnitt 4
Asien
152 Afghanistan Kabul 20
153 Armenien Eriwan 12
154 Aserbaidschan Baku 14
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 863
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
155 Bahrain Manama 18
156 Bangladesch Dhaka 20
157 Brunei Bandar Seri Begawan 14
158 China Peking 13
159 Chengdu 16
160 Hongkong 11
161 Kanton 15
162 Shanghai 13
163 Shenyang 19
164 Georgien Tiflis 13
165 Indien Neu Delhi 15
166 Bangalore 14
167 Chennai 15
168 Kalkutta 15
169 Mumbai 13
170 Indonesien Jakarta 14
171 Irak Bagdad 20
172 Erbil 20
173 Iran Teheran 20
174 Israel Tel Aviv 12
175 Japan Tokyo 11
176 Osaka-Kobe 12
177 Jemen Sanaa 20
178 Jordanien Amman 14
179 Kambodscha Phnom Penh 20
180 Kasachstan Nur-Sultan 15
181 Almaty 14
182 Katar Doha 13
183 Kirgisistan Bischkek 18
184 Korea, Demokratische Pjöngjang 20
Volksrepublik
185 Korea, Republik Seoul 10
186 Kuwait Kuwait 13
187 Laos Vientiane 17
188 Libanon Beirut 17
189 Malaysia Kuala Lumpur 9
190 Mongolei Ulan Bator 20
191 Myanmar Rangun 20
192 Nepal Kathmandu 20
193 Oman Maskat 14
194 Pakistan Islamabad 17
195 Karachi 18
864 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
196 Philippinen Manila 14
197 Saudi-Arabien Riad 18
198 Djidda 17
199 Singapur Singapur 10
200 Sri Lanka Colombo 14
201 Syrien Damaskus 19
202 Tadschikistan Duschanbe 19
203 Thailand Bangkok 14
204 Turkmenistan Aschgabat 18
205 Usbekistan Taschkent 19
206 Vereinigte Arabische Abu Dhabi 13
Emirate
207 Dubai 12
208 Vietnam Hanoi 16
209 Ho-Chi-Minh-Stadt 18
Abschnitt 5
Australien und Neuseeland
210 Australien Canberra 9
211 Sydney 8
212 Neuseeland Wellington 8
Abschnitt 6
Weitere Dienstorte
213 Ramallah (Palästinensisches 17
Autonomiegebiet)
214 Taipei (Taiwan) 12
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 865
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 3)
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
Abschnitt 1
Europa
1 Frankreich Le Luc/Le Cannet-des-Maures/ 4
Draguignan
2 Nancy/Toul 3
3 Rochefort 3
4 Italien Catania/Sigonella/Lentini/Motta 4
Sant’Anastasia
5 Ghedi 4
6 La Spezia 2
7 Neapel/Giugliano 3
8 Poggio Renatico/Ferrara 4
9 Turin 2
10 Litauen Rukla 9
11 Polen Stettin 5
12 Spanien Albacete 3
13 Betera 2
14 Rota 2
15 Saragossa 3
16 Sevilla 2
17 Valencia 2
18 Tschechische Republik Vyškov 5
19 Vereinigtes Königreich Andover (Hants) 4
20 Bicester 3
21 Blackwater 3
22 Blandford 4
23 Brize Norton 3
24 Bristol 3
25 Camberley 3
26 Coningsby 4
27 Culdrose/Helston 3
28 Fareham 3
29 High Wycombe/Waters Ash 3
30 Honington 3
31 Huntingdon 3
32 Innsworth 3
33 Lossiemouth 4
34 Plymouth 3
35 Portsmouth 3
36 Preston/Warton 3
37 Salisbury 4
866 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Staat Dienstort Zonenstufe
1 2 3
38 Shrivenham/Swindon 3
39 Warminster 4
40 Yeovil 4
Abschnitt 2
Amerika
41 Kanada Cold Lake 9
42 Southport/Portage la Prairie 9
43 Winnipeg 9
44 Vereinigte Staaten Alamogordo (New Mexico) 8
45 Charleston AFB (South Carolina) 6
46 Colorado Springs (Colorado) 7
47 Dallas (Texas) 9
48 Dayton (Ohio) 7
49 El Paso/Fort Bliss (Texas) 8
50 Fort Benning (Georgia) 8
51 Fort Gordon (Georgia) 8
52 Fort Huachuca (Arizona) 10
53 Fort Leavenworth (Kansas) 9
54 Fort Leonard Wood (Missouri) 10
55 Fort Rucker/Enterprise 9
(Alabama)
56 Fort Sill (Oklahoma) 9
57 Goodyear/Phoenix (Arizona) 8
58 Huntsville/Redstone AFB 8
(Alabama)
59 Jacksonville/Mayport 8
(Florida)
60 Kirtland AFB/Albuquerque 8
(New Mexico)
61 Maxwell/Montgomery (Alabama) 8
62 Orlando (Florida) 6
63 Panama City/Tyndall AFB 8
(Florida)
64 Pensacola/Eglin AFB (Florida) 8
65 Reston/Dulles AFB (Virginia) 7
66 San Diego (Kalifornien) 6
67 Sheppard AFB/Wichita Falls 9
(Texas)
68 Tampa (Florida) 6
69 Tucson (Arizona) 8
70 Wright Patterson AFB (Ohio) 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 867
Sechste Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Vom 1. Juni 2022
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b 3. entgegen § 3a ein Pflanzenschutzmittel abgibt.“
und Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 2 des Pflan-
zenschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Artikel 2
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August Weitere Änderung der
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), von denen
§ 8 Absatz 2 der Pflanzenschutz-Anwendungsver-
§ 14 Absatz 1 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes
ordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung
zuletzt durch Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, ver-
ordnet das Bundesministerium für Ernährung und „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1
Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundes- Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem vorsätzlich oder fahrlässig
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bun- 1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 4 Absatz 1
desministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 4a
Sicherheit und Verbraucherschutz und dem Bundes- Absatz 1 Satz 1 ein Pflanzenschutzmittel anwendet
ministerium für Gesundheit: oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3
Artikel 1
zuwiderhandelt.“
Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung Artikel 3
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom Inkrafttreten
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Artikel 2 der Verordnung vom 2. September 2021
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(BGBl. I S. 4111) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf
Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unter-
„und“ am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
2. In § 4a Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „8. Septem- päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
ber 2021“ durch die Angabe „1. Juli 2020“ ersetzt. 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
3. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: mitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom
Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, 24.11.2009, S. 1; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die zu-
wer vorsätzlich oder fahrlässig letzt durch die Verordnung (EU) 2021/383 (ABl. L 74
vom 4.3.2021, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils
1. entgegen § 2, § 3 Absatz 1 oder 2, § 3b Ab- geltenden Fassung für Glyphosat und Glyphosat-
satz 3, 4 oder 5, § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung mehr vorliegt
Verbindung mit Satz 2, oder § 4a Absatz 1 Satz 1 und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen abgelaufen
ein Pflanzenschutzmittel anwendet, sind, spätestens aber am 1. Januar 2024. Das Bundes-
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 3 ministerium für Ernährung und Landwirtschaft gibt den
zuwiderhandelt oder Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 1. Juni 2022
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
868 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
über Kryptofondsanteile
(KryptoFAV)*
Vom 3. Juni 2022
Auf Grund des § 95 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), der durch Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe d des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176),
verordnen das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium
der Justiz:
§1
Kryptofondsanteile
Anteile an Sondervermögen oder an einzelnen Anteilklassen eines Sonder-
vermögens können vollständig oder teilweise auch als Kryptofondsanteile be-
geben werden. Kryptofondsanteile sind elektronische Anteilscheine, die in ein
Kryptowertpapierregister eingetragen sind.
§2
Anwendbare Vorschriften
Auf Kryptofondsanteile sind § 4 Absatz 11, § 8 Absatz 2, die §§ 16 bis 23 mit
Ausnahme von § 17 Absatz 1 Nummer 2 und 3, sowie die §§ 30 und 31 Absatz 1
und 2 Nummer 13 bis 15 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ent-
sprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle des Kryptowertpapiers oder der Schuldverschreibung der
Kryptofondsanteil tritt,
2. an die Stelle der Emissionsbedingungen die Anlagebedingungen treten,
3. an die Stelle des Berechtigten der Anleger tritt.
§3
Registerführende Stelle
Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wert-
papiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle
oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das ge-
mäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1
des Kreditwesengesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregister-
führung verfügt. Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unter-
nehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen
gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89
Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen
kann.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 869
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
870 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk
(Holzblasinstrumentenmachermeisterverordnung – HolzblMstrV)
Vom 9. Juni 2022
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksord- 2. Konzepte für Betriebs- und Lagerausstattung so-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Sep- wie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse
tember 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der entwickeln und umsetzen,
zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. Au- 3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingun-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in gen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden
Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas- beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festle-
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 gen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen
(BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium für sowie Verträge schließen,
Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung: 4. Instrumente im Hinblick auf technischen und opti-
schen Zustand, Intonation, Ansprache und Klang
§1 prüfen sowie deren Marktwert und kulturhisto-
rischen Wert einschätzen, Mängel und ihre Ursa-
Gegenstand chen erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung
Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufs- erläutern und die getroffene Auswahl begründen,
bild, die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meis- 5. Instrumente geometrisch und akustisch vermes-
terprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die sen, analysieren und Ergebnisse dokumentieren,
Bestimmungen zur Durchführung der Meisterprüfung
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk. 6. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungs-
erbringung planen, organisieren und überwachen,
§2 7. Leistungen im Holzblasinstrumentenmacher-Hand-
Meisterprüfungsberufsbild werk erbringen, insbesondere
In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Holz- a) Skizzen, Konstruktionszeichnungen und Ferti-
blasinstrumentenmacher-Handwerk hat der Prüfling gungspläne mit Materialbedarfsplanungen und
die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuwei- Verfahrensauswahl auch unter Anwendung von
sen, die sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die Informations- und Kommunikationstechnologien
erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. anfertigen,
Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kennt- b) Intonation von Holzblasinstrumenten beurteilen
nisse: und verbessern,
1. einen Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher- c) Klappenmechaniken und deren Aufbau planen,
Handwerk führen und organisieren und dabei tech-
d) Prototypen für Holzblasinstrumente und Teile
nische, kaufmännische und personalwirtschaftliche
davon entwickeln, bauen und testen,
Entscheidungen treffen und begründen, insbeson-
dere unter Berücksichtigung e) Spezialwerkzeuge für die Herstellung und Be-
arbeitung von Holzblasinstrumenten, insbe-
a) der Kostenstrukturen,
sondere Kopiervorrichtungen, Werkzeuge zur
b) der Wettbewerbssituation, Bearbeitung der Innenbohrung, Biegevorrich-
c) der für den Betrieb wesentlichen Aus-, Fort- und tungen und Schablonen herstellen,
Weiterbildung des Personals, f) Bauteile für Holzblasinstrumente planen, fertigen
d) der Betriebsorganisation, und verbinden,
e) des Qualitätsmanagements, g) Holzblasinstrumente zerlegen und reinigen, so-
wohl Holz- als auch Metallbauteile entlacken,
f) des Arbeitsschutzrechtes,
g) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der h) Mechaniken instand setzen, Korpusse und
Datenverarbeitung, Mundstücke instand setzen,
h) der ökologischen, ökonomischen und sozialen i) Oberflächen bearbeiten sowie
Nachhaltigkeit sowie j) Holzblasinstrumente anspielen und ausstimmen,
i) technologischer sowie gesellschaftlicher Ent- 8. technische, organisatorische und rechtliche Ge-
wicklungen, insbesondere digitaler Technolo- sichtspunkte bei der Leistungserbringung berück-
gien, sichtigen, insbesondere
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 871
a) Eigenschaften und Zustand von Materialien in Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-,
Abhängigkeit von äußeren Einflüssen, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
b) Eigenschaften von Materialien sowie die recht- (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der folgen-
lichen Rahmenbedingungen, insbesondere zum den Arbeiten durchzuführen:
Umwelt-, Klima-, Arten- und Gesundheits- 1. ein Holzblasinstrument einschließlich der Kosten-
schutz für die Verwendung von Materialien, kalkulation zu planen, herzustellen, anzuspielen,
c) akustische und musikalische Grundlagen, auszustimmen und die Ergebnisse zu dokumentie-
d) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von ren oder
Holzblasinstrumenten, insbesondere auch von 2. für ein bestehendes Holzblasinstrument eine benut-
historischen Holzblasinstrumenten, zerbezogene Anpassung oder Reparatur, die sowohl
e) Verfahren zur Überprüfung von Holzblasinstru- den Korpus mit seinen akustischen Eigenschaften als
menten, auch die Mechanik umfasst, zu planen, die dafür
benötigten Teile herzustellen und in das Holzblas-
f) Verfahren zur Verformung, Verbindung und instrument einzubauen, das Holzblasinstrument
Oberflächenveredelung von Materialien, anzuspielen, auszustimmen und die Ergebnisse zu
g) Maßnahmen zum Arbeitsschutz und zur Unfall- dokumentieren.
verhütung, Für die Arbeiten nach Satz 1 Nummer 2 hat der Prüfling
h) die Handhabung, die Lagerung, die Verarbei- ein Holzblasinstrument aus den folgenden Holzblas-
tung und die Entsorgung von Gefahrgütern, instrumentenfamilien auszuwählen:
i) Verfahren zur Ausstimmung von Holzblasinstru- 1. Klarinetten,
menten, 2. Saxophone,
j) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und 3. Oboen,
technischen Normen,
4. Fagotte,
k) die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
5. Querflöten,
l) das einzusetzende Personal sowie die Materia-
lien, die Arbeits- und Betriebsmittel sowie 6. Blockflöten,
m) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubil- 7. Dudelsäcke.
denden, Das ausgewählte Holzblasinstrument muss eine zu-
9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und sammenhängende Klappenmechanik mit Hebelverbin-
zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, dung aufweisen.
10. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere un- (3) Die Planungsarbeiten bestehen aus einer Be-
ter Berücksichtigung von Qualität der Leistungen gründung des Instrumentenaufbaus und der Her-
und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Aus- stellungsweise, einer Entwurfsskizze, einer Gesamt-
führung kontrollieren, zeichnung des Instruments mit allen zur Herstellung,
Anpassung oder Reparatur notwendigen Informatio-
11. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Stö- nen, einer Stück- und Materialliste sowie der Kosten-
rungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse kalkulation. Auf dieser Grundlage sind im Rahmen der
daraus bewerten und dokumentieren sowie Durchführung Korpusbauteile, Bauteile der Klappen-
12. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseiti- mechanik und Tonlöcher herzustellen, Oberflächen zu
gen, Leistungen dokumentieren und übergeben behandeln, Bauteile zu fügen und als spielfertiges
sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftrags- Instrument zusammenzubauen. Im Falle eines Instru-
abwicklung auswerten. ments nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 oder 6 ist
jeweils das Kopfstück herzustellen. Der Prüfungsaus-
§3 schuss legt fest, welche Teile des Korpusses und der
Klappenmechanik als selbst hergestellte Einzelferti-
Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
gung in die Prüfungswertung einbezogen werden. Die
(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfäng- Kontroll- und Dokumentationsarbeiten bestehen aus
liche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu dem Anspielen vor dem Prüfungsausschuss, Prüfen
lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des und Ausstimmen des Instruments sowie der Dokumen-
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerks meisterhaft tation der Arbeitsschritte und des methodischen Vor-
verrichtet. gehens und der Nachkalkulation.
(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prü- (4) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprü-
fungsbereiche: fungsprojekt werden nach Maßgabe der Vorschriften
1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.
bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie (5) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüf-
2. eine Situationsaufgabe nach § 6. ling ein Umsetzungskonzept für den Kundenauftrag
einschließlich einer Schätzung hinsichtlich des Zeit-
§4 und Materialbedarfs. Das Umsetzungskonzept hat er
vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts
Meisterprüfungsprojekt dem Meisterprüfungsausschuss zur Freigabe vorzule-
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt gen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Um-
durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. setzungskonzept den Anforderungen entspricht.
872 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
(6) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts Arbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 wird
stehen dem Prüfling insgesamt 15 Arbeitstage für die gesondert bewertet. Die Bewertungen der einzelnen
Planungs-, Durchführungs- und Kontrollarbeiten zur ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1
Verfügung. Für Instrumente, bei denen Bauteile galva- bis 3 sind wie folgt zu gewichten:
nisiert oder lackiert werden müssen, legt der Meister-
prüfungsausschuss bei Vorlage des Umsetzungskon- 1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,
zeptes die zusätzlichen Arbeitstage für Warte- und 2. Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 30 Prozent,
Trocknungszeiten fest.
3. Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 mit 30 Prozent.
(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts
werden die einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet:
§7
1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterla-
gen mit 30 Prozent, Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I
2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und (1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch
3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten an- und die Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
hand der Dokumentationsunterlagen mit 10 Prozent. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meis-
terprüfung werden zunächst die Bewertung des Meis-
§5 terprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachge-
Fachgespräch sprächs im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Anschließend
wird das hieraus folgende Ergebnis mit der Bewertung
(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, der Situationsaufgabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.
dass er in der Lage ist,
1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die (2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung
dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, bestanden, wenn
2. Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kun- 1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und
denwunsch sowie wirtschaftliche, rechtliche, musi- die Situationsaufgabe jeweils mit mindestens
kalische, akustische und technische Gesichtspunkte 30 Punkten bewertet worden ist und
in das Beratungsgespräch einzubeziehen,
2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung reichend“ ist.
des Meisterprüfungsprojekts zu begründen sowie
4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene be- §8
rufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen
darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil II
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk zu berück- (1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling
sichtigen. umfängliche und zusammenhängende berufliche Auf-
(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten gaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die
dauern. besonderen fachtheoretischen Kenntnisse im Holz-
blasinstrumentenmacher-Handwerk anwenden kann.
§6 Grundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen
Situationsaufgabe in den folgenden Handlungsfeldern:
(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem 1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden
Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprü- eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-
fung den Nachweis der beruflichen Handlungskompe- Handwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und
tenz im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk. anbieten“,
(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der 2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs
Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbrin-
in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind gen, kontrollieren und übergeben“ und
folgende Arbeiten auszuführen:
3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Holzblas-
1. Schmieden und Ansetzen eines metallenen Bauteils
instrumentenmacher-Handwerk führen und organi-
oder mehrerer metallener Bauteile für ein Holzblas-
sieren“.
instrument,
2. Drechseln eines Holzbauteils mit handgeführten (2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfel-
Werkzeugen für ein Holzblasinstrument, das nicht der mindestens eine fallbezogene Aufgabe zu bearbei-
Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts war, ten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
Bei jeder Aufgabenstellung können die Qualifikationen
3. Fehler, Mängel oder Störungen an einem Holzblas-
der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend
instrument, das nicht Gegenstand des Meisterprü-
verknüpft werden.
fungsprojekts war, analysieren und instand setzen.
Dabei sind mindestens drei Fehler, Mängel oder Stö- (3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten.
rungen nach Satz 2 Nummer 3 zu beheben, wobei zwei (4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem
Fehler die Klappenpolster betreffen. Prüfling in jedem Handlungsfeld drei Stunden zur Ver-
(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe ste- fügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an
hen dem Prüfling acht Stunden zur Verfügung. Jede einem Tag darf nicht überschritten werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 873
§9 i) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte
dokumentieren und bewerten, daraus Anforde-
Handlungsfeld
rungen für die Umsetzung ableiten und
„Anforderungen von Kunden eines Betriebs
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk 2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und
analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ begründen, auch unter Berücksichtigung der be-
rufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen
(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln
eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Hand-
der Technik, hierzu zählen insbesondere:
werk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, a) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsat-
in einem Betrieb im Holzblasinstrumentenmacher-Hand- zes von Materialien und Werkzeugen, auch unter
werk Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitäts- Berücksichtigung einzusetzender Verfahren, dar-
orientiert, auch unter Anwendung von Informations- stellen, erläutern und begründen,
und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, b) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken
Lösungen zu planen und anzubieten. Dabei hat er bewerten und Konsequenzen ableiten,
musikalische, akustische, materialspezifische, verwen-
c) Eigenschaften und Zustand von Materialien, ins-
dungszweckbezogene und sonstige kundenwunsch-
besondere auch in Abhängigkeit von äußeren
bezogene, ökologische, ökonomische und soziale
Einflüssen, insbesondere durch Gebrauch, natür-
Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten
liche Alterung und Umwelteinflüsse, bewerten,
Regeln der Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige
Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genann- d) Materialien, insbesondere unter Berücksichtigung
ten Qualifikationen verknüpfen. der Verwendungszwecke, von möglichen Kon-
taktallergien, ökologischer Nachhaltigkeit und
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden bestehenden Rechtsvorschriften, auswählen
eines Betriebs im Holzblasinstrumentenmacher-Hand- und Auswahl begründen,
werk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
besteht aus folgenden Qualifikationen: e) Skizzen, Pläne, Materiallisten und Fertigungs-
zeichnungen für Holzblasinstrumente sowie deren
1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu Bauteile unter Berücksichtigung von Anforderun-
deren Erfüllung analysieren, dokumentieren sowie gen erstellen, bewerten und korrigieren sowie
bewerten und daraus Anforderungen ableiten, Prototypen planen und bewerten,
hierzu zählen insbesondere:
f) Mensurverlauf berechnen und konstruieren,
a) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der
g) Klappenmechaniken und deren Aufbau planen,
Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmen-
bedingungen erläutern und bewerten, insbeson- h) Möglichkeiten der Beschaffung, der Fremdferti-
dere im Hinblick auf musikalische, akustische, gung oder der Eigenfertigung von Bauteilen be-
haptische, optische und ergonomische Anforde- urteilen, auch unter Berücksichtigung zeitlicher
rungen, Kontaktallergien, Kundenbudget und Planungen, sowie Lieferanten auswählen und
Einsatzzweck des Instruments, Auswahl begründen,
b) Verfahren zur Analyse des technischen und opti- i) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen fest-
schen Zustands, der Intonation, der Ansprache legen, insbesondere unter Berücksichtigung von
und des Klangs erläutern sowie Prüf- und Mess- Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbau-
verfahren zur Beurteilung der Dichtheit erläutern, end Ausschreibungen oder Angebotsanfragen
erstellen sowie hierauf eingehende Angebote be-
c) Verfahren zur geometrischen und akustischen werten und
Vermessung von Holzblasinstrumenten erläutern,
j) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungs-
deren Möglichkeiten und Grenzen beurteilen,
möglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen,
d) Mensuren, Bauarten und Stilrichtungen von Holz- Kostengesichtspunkte sowie musikalische, akus-
blasinstrumenten unterscheiden und hinsichtlich tische, optische, haptische und ergonomische
ihrer akustischen und musikalischen Eigenschaf- Gesichtspunkte erläutern und abwägen, daraus
ten bewerten, eine Lösung auswählen und diese Auswahl be-
e) die geschichtliche Entwicklung des Holzblas- gründen sowie
instrumentenbaus erläutern und Holzblasinstru- 3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie
mente unterschiedlichen Epochen und Musik- Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
richtungen zuordnen, a) Personal-, Material- und Gerätekosten auf der
f) Holzblasinstrumente analysieren und daraus Grundlage der Planungen kalkulieren,
Erkenntnisse für die Weiterentwicklung und Ver- b) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglich-
besserung von Holzblasinstrumenten ableiten, keiten Angebotspositionen bestimmen und zu
g) Marktwert und kulturhistorischen Wert von Holz- Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kal-
blasinstrumenten unter Berücksichtigung von kulieren,
Abnutzung, Alter und kulturhistorischen Merkma- c) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von
len einschätzen sowie Haftungsbestimmungen formulieren und beur-
h) Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffent- teilen,
licher oder privater Auftraggeber analysieren und d) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote er-
bewerten, stellen und
874 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
e) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen c) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistun-
gegenüber Kunden erläutern und begründen so- gen erläutern sowie Maßnahmen zu deren Besei-
wie Leistungen vereinbaren. tigung ableiten,
d) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen
§ 10 unter Berücksichtigung von Fertigungs- und
Handlungsfeld Instandsetzungsverfahren erläutern und begrün-
„Leistungen eines Betriebs den,
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk e) Vorgehensweise zum Zerlegen von Holzblas-
erbringen, kontrollieren und übergeben“ instrumenten unter Berücksichtigung von Mate-
(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im rialeigenschaften und deren Veränderungen im
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, kon- Zeitablauf erläutern und begründen,
trollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, f) Vorgehensweise zur Entlackung, zur Entfernung
dass er in der Lage ist, Leistungen eines Betriebs im galvanischer Schichten und zum Reinigen von
Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erfolgs-, kun- Holzblasinstrumenten mit mechanischen und
den- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung chemischen Verfahren unter Berücksichtigung
von Informations- und Kommunikationstechnologien, von Umweltschutzgesichtspunkten erläutern und
zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei begründen,
hat er musikalische, akustische, materialspezifische, g) Verfahren zur Fertigung und Verbindung von
verwendungszweckbezogene, kundenwunschbezoge- Bauteilen für Holzblasinstrumente erläutern, aus-
ne, ökologische, ökonomische und soziale Gesichts- wählen und deren Auswahl begründen,
punkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der
Technik zu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgaben- h) historische Fertigungsverfahren erläutern, aus-
stellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Quali- wählen und deren Auswahl begründen,
fikationen verknüpfen. i) Vorgehensweise zur Instandsetzung von Holz-
blasinstrumenten erläutern und begründen,
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs
im Holzblasinstrumentenmacher-Handwerk erbringen, j) Verfahren zur Oberflächenbearbeitung und -be-
kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden schichtung erläutern, auftragsbezogen auswäh-
Qualifikationen: len und begründen sowie
1. das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu k) Vorgehensweise zum Ausstimmen von Holzblas-
zählen insbesondere: instrumenten erläutern und
3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, über-
a) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation
geben und abrechnen, hierzu zählen insbesondere:
erläutern, auswählen und Auswahl begründen
sowie unter Berücksichtigung einzusetzender a) Kriterien zur Feststellung der Qualität der er-
Fertigungs- und Instandsetzungsverfahren den brachten Leistungen erläutern,
Einsatz von Personal, Material, Maschinen, b) Leistungen dokumentieren,
Werkzeugen und Vorrichtungen planen,
c) Kontroll- und Messverfahren zur Prüfung des In-
b) mögliche Störungen bei der Leistungserbrin- struments erläutern,
gung, auch in der Zusammenarbeit mit anderen d) Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
an der Leistungserbringung Beteiligten, vorher-
sehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösun- e) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen
gen zu deren Vermeidung oder Behebung entwi- und Information der Kunden über Handhabung,
ckeln, Pflege sowie mögliche oder notwendige Wartun-
gen durch den Betrieb im Holzblasinstrumenten-
c) Handhabungshinweise und Produktinformatio- macher-Handwerk erläutern,
nen von eingesetzten Materialien leistungsbezo-
f) Leistungen abrechnen,
gen auswerten und erläutern,
g) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchfüh-
d) Skizzen, Fertigungspläne und -zeichnungen, auch
ren und Konsequenzen ableiten,
unter Anwendung von Informations- und Kommu-
nikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und h) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufrie-
korrigieren sowie denheit und der Kundenbindung erläutern und
beurteilen sowie
e) Spezialwerkzeuge für die Bearbeitung von Holz-
blasinstrumenten, insbesondere Kopiervorrich- i) Serviceleistungen, insbesondere Durchsichten
tungen, Innenräumer, Schablonen, Schallstück- sowie kundenspezifische Anpassungen, anläss-
formen, Dorne, Biegevorrichtungen und Bohrer lich der Übergabe der Leistung erläutern und be-
planen, werten.
2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbeson- § 11
dere:
Handlungsfeld
a) berufsbezogene Rechtsvorschriften und techni- „Einen Betrieb im
sche Normen sowie die allgemein anerkannten Holzblasinstrumentenmacher-
Regeln der Technik anwenden, Handwerk führen und organisieren“
b) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -be- (1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblas-
seitigung erläutern sowie Folgen ableiten, instrumentenmacher-Handwerk führen und organisie-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 875
ren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage cc) der hergestellten Produkte im Hinblick auf Ei-
ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebs- gentumsnachweise,
organisation in einem Betrieb im Holzblasinstrumen- 4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifi-
tenmacher-Handwerk unter Berücksichtigung der scher Bedingungen planen und anleiten, Personal-
Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Infor- entwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
mations- und Kommunikationstechnologien, wahrzu-
nehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher a) Einsatz von Personal disponieren,
Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbe- b) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des
übergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu be- betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
werten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere c) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen.
d) Qualifikationsbedarfe ermitteln sowie
(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Holzblas-
instrumentenmacher-Handwerk führen und organisie- e) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, ins-
ren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: besondere unter Berücksichtigung des Berufs-
laufbahnkonzepts im Holzblasinstrumentenma-
1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preis- cher-Handwerk, planen und
gestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu
zählen insbesondere: 5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe pla-
nen, hierzu zählen insbesondere:
a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-
a) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen
schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus
b) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, dem Ergebnis ableiten,
c) betriebliche Kennzahlen ermitteln und verglei- b) Ausstattung der Geschäftsräume, des Lagers
chen, und der Werkstatt, insbesondere unter Berück-
d) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und sichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewer-
bes, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung
e) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener sowie ökologischen, ökonomischen, sozialen
Kostenstrukturen berechnen, und logistischen Gesichtspunkten, planen und
2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und begründen,
-pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere: c) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeits-
a) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, schutz, zur Gefahrgutlagerung, insbesondere
rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen unter Berücksichtigung ökologischer, ökonomi-
sowie veränderter Kundenanforderungen auf das scher und sozialer Gesichtspunkte, planen und
Leistungsangebot darstellen und begründen, begründen,
b) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstel- d) Instandhaltung von Werkzeugen, Maschinen und
len und Marketingmaßnahmen zur Kundengewin- Vorrichtungen planen,
nung und -pflege entwickeln, e) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter
c) Informationen über Produkte und über das Leis- Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieb-
tungsspektrum des Betriebs erstellen sowie lichen Auslastung, des Einsatzes von Personal,
d) Vertriebswege, auch informations- und kommu- Material sowie Werkzeugen, Maschinen und Vor-
nikationsgestützte, ermitteln und bewerten, richtungen.
3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hier- § 12
zu zählen insbesondere:
Gewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II
a) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanage-
(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der
ments darstellen und beurteilen,
Meisterprüfung ist das arithmetische Mittel der Bewer-
b) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und tungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu
beurteilen, bilden.
c) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation (2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfel-
der Leistungen erläutern, begründen und bewer- der jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte
ten, insbesondere unter Berücksichtigung von erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine
Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und tech- mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden,
nischen Normen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II der
d) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung Meisterprüfung ausschlaggebend ist.
von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen (3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung
und bewerten und bestanden, wenn
e) Maßnahmen erläutern zur Rückverfolgbarkeit 1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens
aa) der eingesetzten Materialien bei Exporten 30 Punkten bewertet worden ist,
und Importen im Hinblick auf die Herkunft, 2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Ab-
bb) der eingesetzten Materialien im Hinblick auf satz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit weniger
Reklamationen sowie unter Berücksichtigung als 50 Punkten bewertet worden ist und
der ökologischen und sozialen Nachhaltigkeit 3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „aus-
und reichend“ ist.
876 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
§ 13 führt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum
Allgemeine Prüfungs- Ablauf des 28. Februar 2023, so sind auf Verlangen
und Verfahrensregelungen, des Prüflings die bis zum Ablauf des 31. August 2022
weitere Regelungen zur Meisterprüfung geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrens- (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ab-
verordnung in der jeweils geltenden Fassung bleiben lauf des 31. August 2022 geltenden Vorschriften nicht
unberührt. bestanden haben und sich bis zum 31. August 2024 zu
einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meister-
Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis
prüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meister-
zum Ablauf des 31. August 2022 geltenden Vorschrif-
prüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I
ten ablegen.
S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 14 § 15
Übergangsvorschrift Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Die bis zum Ablauf des 31. August 2022 begon- Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in
nenen Prüfungsverfahren werden nach den Vorschrif- Kraft. Gleichzeitig tritt die Holzblasinstrumentenma-
ten für die Holzblasinstrumentenmachermeisterverord- chermeisterverordnung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I
nung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2455), die durch S. 2455), die durch Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung
Artikel 2 Absatz 26 der Verordnung vom 18. Januar vom 18. Januar 2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden
2022 (BGBl. I S. 39) geändert worden ist, zu Ende ge- ist, außer Kraft.
Berlin, den 9. Juni 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Udo Philipp
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 877
Vierte Verordnung
zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Vom 10. Juni 2022
Auf Grund des § 64 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1387) ge-
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach An-
hörung der Bundessteuerberaterkammer:
Artikel 1
Änderung der
Steuerberatervergütungsverordnung
§ 24 Absatz 1 Nummer 11 der Steuerberatervergütungsverordnung vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes
vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird durch folgende
Nummern 11 und 11a ersetzt:
„11. der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungs-
gesetz oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuer-
gesetz, vorbehaltlich der Nummer 11a, 1/ bis 18/
20 20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens
25 000 Euro;
11a. der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für
Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr
2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/ bis 9/20
20
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegen-
standswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen
Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grund-
steuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuer-
messzahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens
25 000 Euro;“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Juni 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
878 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
zur Änderung der Patentverordnung und der Gebrauchsmusterverordnung
im Hinblick auf Nukleotid- und Aminosäuresequenzprotokolle*
Vom 14. Juni 2022
Auf Grund des Aufzählung der Reste offenbart wird und dargestellt
– § 34 Absatz 6 des Patentgesetzes, der zuletzt durch werden kann
Artikel 204 der Verordnung vom 31. August 2015 1. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und einer verzweigten Sequenz aus zehn oder mehr
– § 4 Absatz 4 des Gebrauchsmustergesetzes, der spezifisch definierten Nukleotiden, wobei be-
zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom nachbarte Nukleotide verbunden sind durch
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden a) eine 3’-5’- (oder 5’-3’-)Phosphodiesterbindung
ist, oder
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der DPMA- b) eine beliebige chemische Bindung, die zu
Verordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 2 einer Anordnung benachbarter Nukleinbasen
des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) ge- führt, mit der die Anordnung der Nukleinbasen
ändert worden ist, verordnet das Deutsche Patent- und in natürlich vorkommenden Nukleinsäuren
Markenamt: nachgeahmt wird, oder
2. als unverzweigte Sequenz oder lineare Region
Artikel 1
einer verzweigten Sequenz, die vier oder mehr
Änderung der spezifisch definierte Aminosäuren enthält, die
Patentverordnung ein einziges Peptid-Rückgrat bilden, das heißt,
Die Patentverordnung vom 1. September 2003 benachbarte Aminosäuren werden durch Peptid-
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 71 des Ge- bindungen zusammengehalten.
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert (2) Das Sequenzprotokoll muss dem Standard für
worden ist, wird wie folgt geändert: die Darstellung von Nukleotid- und Aminosäure-
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: sequenzprotokollen in XML in seiner jeweils gelten-
den Fassung entsprechen, den das Deutsche
a) In der Überschrift wird das Wort „Inhaltsverzeich-
Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt
nis“ durch das Wort „Inhaltsübersicht“ ersetzt.
macht. Das Deutsche Patent- und Markenamt
b) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgenden An- macht neue Fassungen des Standards im Bundes-
gaben ersetzt: anzeiger gemeinsam mit dem Zeitpunkt ihres In-
„§ 11 Darstellung von Nukleotid- und Amino- krafttretens und etwaigen Übergangsregelungen
säuresequenzen; Sequenzprotokolle bekannt.
§ 11a Einreichung des Sequenzprotokolls als (3) Die in den §§ 11 bis 11b verwendeten Begriffe
elektronisches Dokument; sprachbezo- sind entsprechend ihrer Bedeutung in dem in Ab-
gene Anforderungen an Sequenzprotokolle satz 2 Satz 1 bezeichneten Standard zu verstehen.
§ 11b Geänderte und nachgereichte Sequenz- (4) In den Patentansprüchen, dem Hauptteil der
protokolle“. Beschreibung (§ 10) und den Zeichnungen soll auf
die im Sequenzprotokoll dargestellten Sequenzen
c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
unter Verwendung der dort jeweils zugewiesenen
„Anlage 1 (weggefallen)“. Sequenzkennzahlen verwiesen werden.
2. § 11 wird durch die folgenden §§ 11 bis 11b ersetzt:
§ 11a
„§ 11
Einreichung des Sequenzprotokolls
Darstellung von Nukleotid-
als elektronisches Dokument; sprach-
und Aminosäuresequenzen; Sequenzprotokolle
bezogene Anforderungen an Sequenzprotokolle
(1) Sind in der Patentanmeldung Nukleotid- oder
(1) Abweichend von § 3 Satz 1 ist das Sequenz-
Aminosäuresequenzen offenbart, die nach Satz 2 in
protokoll nach den Vorgaben des in § 11 Absatz 2
ein Sequenzprotokoll aufgenommen werden müs-
Satz 1 bezeichneten Standards in einer einzigen
sen, so muss die Beschreibung nach § 34 Absatz 3
Datei im XML-Format als elektronisches Dokument
Nummer 4 des Patentgesetzes neben dem Haupt-
beim Deutschen Patent- und Markenamt einzurei-
teil der Beschreibung (§ 10) als separaten Teil ein
chen. Für die Einreichung als elektronisches Doku-
Sequenzprotokoll enthalten. In ein Sequenzproto-
ment ist die Verordnung über den elektronischen
koll aufgenommen werden muss jede Sequenz, die
Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Marken-
an einer beliebigen Stelle in der Anmeldung durch
amt maßgebend.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (2) Die Bezeichnung der Erfindung im Sequenz-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- protokoll ist in deutscher Sprache anzugeben. Sie
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 kann zusätzlich auch in weiteren Sprachen angege-
vom 17.9.2015, S. 1). ben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022 879
(3) Sofern nach dem in § 11 Absatz 2 Satz 1 be- den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offen-
zeichneten Standard Angaben im Sequenzprotokoll bart sind. In dem geänderten Sequenzprotokoll ist
als sprachabhängiger Freitext vorgesehen sind, ist die in dem ursprünglich eingereichten Sequenz-
dieser sprachabhängige Freitext in deutscher protokoll verwendete Nummerierung der Sequen-
Sprache abzufassen. Er kann zusätzlich auch in zen beizubehalten. Soweit dies nicht möglich ist,
englischer Sprache abgefasst werden. sind die Sequenzen in der Reihenfolge zu numme-
(4) Eine deutsche Übersetzung des Sequenz- rieren, in der sie in den ursprünglichen Anmeldungs-
protokolls ist in Form eines vollständigen neuen unterlagen offenbart wurden.
Sequenzprotokolls einzureichen, das die Bezeich- (2) Wird ein Sequenzprotokoll erstmalig nach
nung der Erfindung und den sprachabhängigen dem Anmeldetag eingereicht, so stellt dies eine
Freitext in deutscher Sprache enthält und das Änderung der Beschreibung nach § 34 Absatz 3
Sequenzprotokoll im Übrigen vorbehaltlich des Nummer 4 des Patentgesetzes dar. Für diese Ände-
Satzes 3 unverändert wiedergibt. Absatz 2 Satz 2 rung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 und 6 entsprechend.
und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend. Die § 35 Absatz 3 des Patentgesetzes bleibt unberührt.“
Angaben im allgemeinen Informationsteil des 3. In § 15 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und § 11
Sequenzprotokolls sollen bei der Übersetzung nach Abs. 2 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
den Vorgaben des in § 11 Absatz 2 Satz 1 be-
zeichneten Standards ergänzt und gegebenenfalls 4. Anlage 1 wird aufgehoben.
aktualisiert werden.
Artikel 2
§ 11b Änderung der
Geänderte und Gebrauchsmusterverordnung
nachgereichte Sequenzprotokolle Dem § 6 der Gebrauchsmusterverordnung vom
(1) Eine Änderung des Sequenzprotokolls ist in 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 4
Form eines vollständigen neuen Sequenzprotokolls des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490)
einzureichen. Die Änderungen sind in einem separa- geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
ten Begleitschreiben im Einzelnen zu erläutern. Der „(4) Sind in der Gebrauchsmusteranmeldung Nukleo-
Anmelder hat eine Erklärung beizufügen, dass das tid- oder Aminosäuresequenzen offenbart, so gelten die
geänderte Sequenzprotokoll keinen Gegenstand §§ 11 bis 11b der Patentverordnung entsprechend.“
umfasst, der über den Inhalt der Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Er Artikel 3
hat in der Erklärung im Einzelnen anzugeben, an
welcher Stelle die in dem geänderten Sequenz- Inkrafttreten
protokoll beschriebenen Erfindungsmerkmale in Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
München, den 14. Juni 2022
Die Präsidentin
des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer
880 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2022
Verordnung
über die Mindestanforderungen für das Recht auf Versorgung mit Telekommunikationsdiensten
(TK-Mindestversorgungsverordnung – TKMV)*
Vom 14. Juni 2022
Auf Grund des § 157 Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgesetzes ein-
Absatz 5 Satz 1 und 2 des Telekommunikationsgeset- schließlich des hierfür erforderlichen Anschlusses an
zes, von denen Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt vor,
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderungen
(BGBl. I S. 1982) geändert worden sind, in Verbindung erfüllt:
mit § 1 der Universaldienst-Übertragungsverordnung
1. Bandbreite
vom 1. Dezember 2021 (BAnz AT 02.12.2021 V1), § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom a) im Download: mindestens 10,0 Megabit pro Se-
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- kunde;
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, b) im Upload: mindestens 1,7 Megabit pro Sekunde;
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einver- 2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
nehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und
Verkehr und dem Ausschuss für Digitales des Deut- §3
schen Bundestages:
Anforderungen an
§1 den Sprachkommunikationsdienst
Latenz Ein Sprachkommunikationsdienst für eine angemes-
Bei einem Internetzugangsdienst und einem Sprach- sene soziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von
kommunikationsdienst ist Latenz das arithmetische § 157 Absatz 2 und 3 des Telekommunikationsgeset-
Mittel aus zes einschließlich des hierfür erforderlichen Anschlus-
ses an ein öffentliches Telekommunikationsnetz liegt
1. der Zeit, die das Signal für die Hinstrecke zwischen
vor, wenn der Dienst regelmäßig folgende Anforderun-
dem Netzabschlusspunkt und dem Referenzmess-
gen erfüllt:
punkt aus der Breitbandmessung-Desktop-App der
Bundesnetzagentur benötigt, und 1. Bandbreite
2. der Zeit, die das Signal für die Rückstrecke zwi- a) im Download: mindestens 64,0 Kilobit pro Se-
schen dem Netzabschlusspunkt und dem Referenz- kunde;
messpunkt aus der Breitbandmessung-Desktop-
App der Bundesnetzagentur benötigt. b) im Upload: mindestens 64,0 Kilobit pro Sekunde;
2. Latenz: höchstens 150,0 Millisekunden.
§2
Anforderungen an §4
den Internetzugangsdienst
Inkrafttreten
Ein Internetzugangsdienst für eine angemessene so-
ziale und wirtschaftliche Teilhabe im Sinne von § 157 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Juni 2022
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Klaus Müller
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über
den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164).