Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 747
Gesetz
zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage
und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen:
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 1
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
Änderung des (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
Erneuerbare-Energien-Gesetzes des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) ge-
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- 1. In § 41 Absatz 6 werden nach dem Wort „ergeben“
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert die Wörter „sowie bei unveränderter Weitergabe von
worden ist, wird wie folgt geändert: Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des
1. In § 3 Nummer 44a wird das Komma am Ende durch Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Ab-
die Wörter „; Strommengen, die im Kalenderjahr satz 3 Nummer 3“ eingefügt.
2022 verbraucht worden sind, gelten als umlage- 2. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 37 bis 40
pflichtige Strommengen, wenn für sie ohne Berück- angefügt:
sichtigung des § 60 Absatz 1a die volle oder an-
teilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen,“ „(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli
ersetzt. 2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung
in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und
2. Nach § 60 Absatz 1 werden die folgenden Ab- für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach
sätze 1a bis 1c eingefügt: § 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Be-
„(1a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum trag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Ab-
31. Dezember 2022 ist Absatz 1 mit der Maßgabe satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß
anzuwenden, dass für die EEG-Umlage ein Wert von § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
0 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden ist. Auf zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist
Strommengen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist
dem 31. Dezember 2022 verbraucht werden, ist nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung
keine Mindestumlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4 auf der Internetseite des Grundversorgers.
zu zahlen. Den Übertragungsnetzbetreibern auf- (38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des
grund von Satz 1 entgehende Einnahmen aus der Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation
EEG-Umlage werden als verringerte Einnahmen in der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der
den bundesweiten Ausgleich nach diesem Abschnitt Grundversorgung einfließt und dem Energielieferan-
eingestellt und den Übertragungsnetzbetreibern in ten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall
dem erforderlichen Umfang von der Bundesrepublik einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist
Deutschland erstattet; die näheren Bestimmungen der Energielieferant verpflichtet, für diese Strom-
regelt der zwischen den Übertragungsnetzbetrei- lieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Um-
bern und der Bundesrepublik Deutschland ge- satzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die
schlossene öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 3 Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
Absatz 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung. gien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuer-
(1b) In den Fällen der §§ 61c, 61l und 78 ist Ab- bare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letzt-
satz 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum verbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Ab-
31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden, satz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die
dass für die EEG-Umlage des gesamten Kalender- Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener-
jahres 2022 der durchschnittliche Wert in Cent pro gien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise einge-
Kilowattstunde aus der von den Übertragungsnetz- flossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist
betreibern nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Ver- nach, dass dies nicht erfolgt ist.
ordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten
(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der
EEG-Umlage für das erste Halbjahr 2022 und der
Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen,
EEG-Umlage nach Absatz 1a für das zweite Halb-
ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor
jahr 2022 zugrunde zu legen ist.
Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022
(1c) In den Fällen des Absatzes 1a entfallen für bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro
Strommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage
vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge-
worden sind, die Pflichten nach den §§ 74 und 74a.“ setzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-
748 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztver- maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, da-
braucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern bei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare- auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungs-
Energien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil werte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag,
dieser Preise ist und um den sich die Stromrechnung nach den Absät-
zen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energie-
2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022 lieferanten in den Stromrechnungen transparent
geschlossen worden sind. auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus
§ 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preis-
wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1 anpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1 2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertrag-
Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn, liche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpas-
der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht er- sungen unberührt.“
folgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem
31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach
Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige Artikel 3
Stromliefervertrag endet.
Inkrafttreten
(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39
zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt, Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 749
Steuerentlastungsgesetz 2022
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den
rates das folgende Gesetz beschlossen: Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Artikel 1 Einkommens. Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel
Änderung des des 14 926 Euro übersteigenden Teils des auf einen
Einkommensteuergesetzes vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden
Einkommens. Die Größe „x“ ist das auf einen vollen
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkom-
der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I men. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den
S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Geset- nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.“
zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. In § 39b Absatz 2 Satz 7 wird die Angabe „11 480
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu Euro“ durch die Angabe „11 793 Euro“ ersetzt.
§ 111 die folgenden Angaben eingefügt:
4. In § 46 Absatz 2 Nummer 3 und 4 wird jeweils die
„XV. Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe „13 150
Energiepreispauschale Euro“ und die Angabe „23 900 Euro“ durch die An-
§ 112 Veranlagungszeitraum, Höhe gabe „24 950 Euro“ ersetzt.
§ 113 Anspruchsberechtigung 5. In § 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a
§ 114 Entstehung des Anspruchs wird die Angabe „12 550 Euro“ durch die Angabe
§ 115 Festsetzung mit der Einkommensteuerveran- „13 150 Euro“ ersetzt.
lagung 6. Nach § 111 wird folgender Abschnitt XV eingefügt:
§ 116 Anrechnung auf die Einkommensteuer
„XV.
§ 117 Auszahlung an Arbeitnehmer
§ 118 Energiepreispauschale im Einkommensteuer- Energiepreispauschale
Vorauszahlungsverfahren
§ 119 Steuerpflicht § 112
§ 120 Anwendung der Abgabenordnung
Veranlagungszeitraum, Höhe
§ 121 Anwendung von Straf- und Bußgeldvor-
schriften der Abgabenordnung (1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird An-
§ 122 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei spruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige
Sozialleistungen“. Energiepreispauschale gewährt.
2. § 32a Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt
„(1) Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich 300 Euro.
nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie be-
trägt ab dem Veranlagungszeitraum 2022 vorbehalt-
§ 113
lich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in
Euro für zu versteuernde Einkommen Anspruchsberechtigung
1. bis 10 347 Euro (Grundfreibetrag):
Unbeschränkt Steuerpflichtige nach § 1 Absatz 1,
0; die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus
2. von 10 348 Euro bis 14 926 Euro: § 13, § 15, § 18 oder § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
(1 088,67 · y + 1 400) · y; erzielen, haben Anspruch auf eine Energiepreis-
pauschale.
3. von 14 927 Euro bis 58 596 Euro:
(206,43 · z + 2 397) · z + 869,32;
§ 114
4. von 58 597 Euro bis 277 825 Euro:
0,42 · x – 9 336,45; Entstehung des Anspruchs
5. von 277 826 Euro an: Der Anspruch auf die Energiepreispauschale ent-
0,45 · x – 17 671,20. steht am 1. September 2022.
750 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
§ 115 satz 2 Satz 1 im Oktober 2022 auszahlen. Absatz 2
Festsetzung mit der Satz 2 und 3 bleibt hiervon unberührt. Der Arbeit-
Einkommensteuerveranlagung geber kann in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2
Halbsatz 2 auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer
(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Ein- verzichten.
kommensteuerveranlagung für den Veranlagungs-
zeitraum 2022 festgesetzt. (4) Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energie-
preispauschale ist in der elektronischen Lohn-
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreis- steuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit
pauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt dem Großbuchstaben E anzugeben.
wurde.
§ 118
§ 116
Energiepreispauschale im
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren
(1) Eine nach § 115 Absatz 1 festgesetzte
(1) Ist eine Einkommensteuer-Vorauszahlung
Energiepreispauschale ist auf die festgesetzte Ein-
auch für Einkünfte aus § 13, § 15 oder § 18 für
kommensteuer anzurechnen. Die festgesetzte
den 10. September 2022 festgesetzt worden, dann
Energiepreispauschale ist bei der Ermittlung des
ist diese Festsetzung um die Energiepreispauschale
Unterschiedsbetrages nach § 233a Absatz 3 Satz 1
zu mindern. Betragen die für den 10. Septem-
der Abgabenordnung entsprechend zu berücksich-
ber 2022 festgesetzten Vorauszahlungen weniger
tigen.
als 300 Euro, so mindert die Energiepreispauschale
(2) Ergibt sich nach der Anrechnung nach Ab- die Vorauszahlung auf 0 Euro.
satz 1 ein Erstattungsbetrag, so wird dieser dem
Anspruchsberechtigten ausgezahlt. (2) Die Minderung der Einkommensteuer-Voraus-
zahlung für den 10. September 2022 nach Absatz 1
hat durch Allgemeinverfügung nach § 118 Satz 2
§ 117
der Abgabenordnung oder durch geänderten Vo-
Auszahlung an Arbeitnehmer rauszahlungsbescheid zu erfolgen. Sachlich zustän-
(1) Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispau- dig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist jeweils
schale vom Arbeitgeber, wenn sie am 1. Septem- die oberste Landesfinanzbehörde. Die Allgemein-
ber 2022 verfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den
1. in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis Internetseiten des Bundesministeriums der Finan-
stehen und zen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der
Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie
2. in eine der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abwei-
oder nach § 40a Absatz 2 pauschal besteuerten chend von § 47 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung
Arbeitslohn beziehen. endet die Klagefrist mit Ablauf von drei Monaten
Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber keine Lohn- nach dem Tag der Bekanntgabe der Allgemein-
steuer-Anmeldung abgibt. Satz 1 gilt in den Fällen verfügung. Die Klage ist nur gegen die oberste
der Pauschalbesteuerung nach § 40a Absatz 2 nur, Finanzbehörde zu richten, die die Allgemein-
wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich verfügung erlassen hat.
bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienst-
verhältnis handelt. § 119
(2) Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 haben Steuerpflicht
an Arbeitnehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 die
(1) Bei Anspruchsberechtigten, die im Veranla-
Energiepreispauschale im September 2022 auszu-
gungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbstän-
zahlen. Die Arbeitgeber haben hierbei die Energie-
diger Arbeit erzielt haben, ist die Energiepreispau-
preispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der
schale stets als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1
einzubehaltenden Lohnsteuer zu entnehmen, die
Nummer 1 für den Veranlagungszeitraum 2022 zu
1. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 1 bis zum berücksichtigen. Dies gilt nicht für pauschal be-
10. September 2022, steuerten Arbeitslohn nach § 40a. Im Lohnsteuerab-
2. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb- zugsverfahren ist die Energiepreispauschale bei der
satz 1 bis zum 10. Oktober 2022 und Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b
Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c nicht
3. in den Fällen des § 41a Absatz 2 Satz 2 Halb-
zu berücksichtigen.
satz 2 bis zum 10. Januar 2023
(2) Bei den übrigen Anspruchsberechtigten gilt
anzumelden und abzuführen ist. Übersteigt die ins-
die Energiepreispauschale stets als Einnahme nach
gesamt zu gewährende Energiepreispauschale den
§ 22 Nummer 3 für den Veranlagungszeitraum 2022.
Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen
Die Freigrenze nach § 22 Nummer 3 Satz 2 ist in-
ist, wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber
soweit nicht anzuwenden.
von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzu-
führen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer er-
setzt. § 120
(3) Der Arbeitgeber kann in den Fällen des § 41a Anwendung der Abgabenordnung
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 die Energiepreispau- (1) Auf die Energiepreispauschale sind die für
schale an den Arbeitnehmer abweichend von Ab- Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 751
gabenordnung entsprechend anzuwenden. § 163 a) Nummer 4 Satz 8 Buchstabe a und b wird wie
der Abgabenordnung gilt nicht. folgt gefasst:
(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über „a) von 0,35 Euro für 2021,
die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwal-
b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“.
tungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechts-
weg eröffnet. b) Nummer 5 Satz 9 Buchstabe a und b wird wie
folgt gefasst:
§ 121 „a) von 0,35 Euro für 2021,
Anwendung von Straf- und b) von 0,38 Euro für 2022 bis 2026“.
Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
2. In § 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
(1) Für die Energiepreispauschale gelten die
gabe „1 000 Euro“ durch die Angabe „1 200 Euro“
Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4 und 7,
ersetzt.
der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376 der Ab-
gabenordnung sowie die Bußgeldvorschriften der 3. In § 66 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
§§ 378 und 379 Absatz 1 und 4 sowie der §§ 383 gabe „Mai 2021“ durch die Angabe „Juli 2022“,
und 384 der Abgabenordnung entsprechend. die Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe
(2) Für das Strafverfahren wegen einer Straftat „Kalenderjahr 2022“ und die Angabe „150 Euro“
nach Absatz 1 sowie der Begünstigung einer Per- durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
son, die eine solche Tat begangen hat, gelten die
§§ 385 bis 408 der Abgabenordnung entsprechend. Artikel 3
(3) Für das Bußgeldverfahren wegen einer Ord- Änderung des
nungswidrigkeit nach Absatz 1 gelten die §§ 409 Bundeskindergeldgesetzes
bis 412 der Abgabenordnung entsprechend. In § 6 Absatz 3 des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar
§ 122 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 14
Nichtberücksichtigung als des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I
Einkommen bei Sozialleistungen S. 4906) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
Die Energiepreispauschale ist bei einkommens- „Mai 2021“ durch die Angabe „Juli 2022“, die Angabe
abhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen „150 Euro“ durch die Angabe „100 Euro“ und die
zu berücksichtigen.“ Angabe „Kalenderjahr 2021“ durch die Angabe „Kalen-
derjahr 2022“ ersetzt.
Artikel 2
Artikel 4
Weitere Änderung
des Einkommensteuergesetzes Inkrafttreten
Das Einkommensteuergesetz, das zuletzt durch (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird am Tag nach der Verkündung in Kraft.
wie folgt geändert: (2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
1. § 9 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert: Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
752 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Gesetz
zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates „(2) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
das folgende Gesetz beschlossen: führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte-
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz-
Artikel 1 behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige
Änderung des Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der
Rennwett- und Lotteriegesetzes endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran-
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
Das Rennwett- und Lotteriegesetz vom 25. Juni Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
2021 (BGBl. I S. 2065) wird wie folgt geändert: Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile
1. § 24 wird wie folgt geändert: für das jeweilige vorangegangene Kalendervier-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und
„(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach 15. Dezember zu leisten.“
§ 16 wird kalendervierteljährlich nach den Ab-
sätzen 2 und 3 zerlegt.“ 3. § 44 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner- „(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach
anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende § 36 wird kalendervierteljährlich nach den Ab-
des Monats, der dem betreffenden Kalender- sätzen 2 und 3 zerlegt.“
vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes- b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde
„2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner-
zu legen sind.“
anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: des Monats, der dem betreffenden Kalender-
„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch- vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes-
führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte- amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz- zu legen sind.“
behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der
„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch-
endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran-
führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte-
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz-
Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige
Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der
für das jeweilige vorangegangene Kalendervier-
endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran-
teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen.
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und
Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
15. Dezember zu leisten.“
Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile
2. § 34 wird wie folgt geändert: für das jeweilige vorangegangene Kalendervier-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
15. Dezember zu leisten.“
„Das Aufkommen der Steuer nach § 26 Ab-
4. § 54 wird wie folgt geändert:
satz 1 Satz 2 Nummer 2 wird kalenderviertel-
jährlich zerlegt.“ a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Das Gesamtaufkommen der Steuer nach
„2. zu 50 Prozent entsprechend dem Ein- § 46 wird kalendervierteljährlich nach den Ab-
wohneranteil der Länder, wobei jeweils sätzen 2 und 3 zerlegt.“
die zum Ende des Monats, der dem be- b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
treffenden Kalendervierteljahr folgt, beim „2. zu 50 Prozent entsprechend dem Einwohner-
Statistischen Bundesamt verfügbaren anteil der Länder, wobei jeweils die zum Ende
neuesten Daten zu Grunde zu legen sind.“ des Monats, der dem betreffenden Kalender-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: vierteljahr folgt, beim Statistischen Bundes-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 753
amt verfügbaren neuesten Daten zu Grunde 5. Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:
zu legen sind.“ „§ 64
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Übergangsvorschrift
„(3) Die Zerlegung wird von der in der Durch- Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerle-
führungsverordnung zum Rennwett- und Lotte- gung des Aufkommens der Steuern nach § 16,
riegesetz bestimmten obersten Landesfinanz- § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, §§ 36 und 46 vor
behörde durchgeführt. Dabei sind vorläufige dem 1. Januar 2022 und die vorläufigen Abschlags-
Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der zahlungen am 15. März 2022 finden die §§ 24, 34,
endgültigen Abrechnung des jeweiligen voran- 44 und 54 in der am 31. Dezember 2021 geltenden
gegangenen Kalendervierteljahres festzusetzen. Fassung weiterhin Anwendung.“
Mit den vorläufigen Abschlagszahlungen für ein
Kalendervierteljahr sind die Zerlegungsanteile Artikel 2
für das jeweilige vorangegangene Kalendervier-
teljahr endgültig abzurechnen. Die Zahlungen Inkrafttreten
sind am 15. März, 15. Juni, 15. September und Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022
15. Dezember zu leisten.“ in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Erstes Gesetz
zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Inhaltsübersicht Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
schränkung unterliegen.
Artikel 2 Änderung des Geldwäschegesetzes (2) Insbesondere kann die zuständige Behörde
Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes 1. von natürlichen oder juristischen Personen, Per-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes sonengesellschaften und Behörden Auskünfte
Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen,
Artikel 6 Inkrafttreten
2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tat-
Artikel 1 sachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung
Änderung des von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im
Außenwirtschaftsgesetzes Sinne des Absatzes 1 machen kann,
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I
3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum
S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirt-
vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) geän-
schaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
geeignet sind, sicherstellen oder beschlagnah-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: men,
a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga- 4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üb-
ben eingefügt: lichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten,
„§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
und wirtschaftlichen Ressourcen diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im
Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren
§ 9b Maßnahmen zur Sicherstellung von Geldern
Verbleib enthalten,
und wirtschaftlichen Ressourcen
5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs-
§ 9c Modalitäten der Sicherstellung
räumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe
§ 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen
der Ermittlung und Sicherstellung von Gel- die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder
dern und wirtschaftlichen Ressourcen“. oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des
b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib ent-
eingefügt: halten, sowie
„§ 23a Anzeigepflichten“. 6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche
Register sowie in das beim Bundesamt für See-
c) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter „durch
schifffahrt und Hydrographie geführte Flaggen-
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon-
register und die beim Luftfahrt-Bundesamt
trolle (BAFA)“ gestrichen.
geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Aus-
2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge- kunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Num-
fügt: mer 4 des Kreditwesengesetzes stellen.
„§ 9a (3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die
Befugnisse zur Ermittlung öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen wenn eine Vereitelung der Kontrolle zu besorgen
(1) Die zuständige Behörde kann die erforder- ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4
lichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Gel- auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohn-
tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern zwecken dienenden Räumen durchgeführt werden.
und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Perso- (4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge-
nen oder Personengesellschaften, die nach einem schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Ge-
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften fahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet
oder der Europäischen Union veröffentlichten un- werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Ver-
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 755
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre- hörde die Sicherstellung vorläufig anordnen, bis die
chend. Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Ermittlungsmaßnahmen nach § 9a abgeschlossen
Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums sind, längstens aber für die Dauer von sechs Mona-
das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ten. Die vorläufige Anordnung ist unverzüglich auf-
ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachse- zuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbe-
ner Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzu- schränkung abschließend geprüft wurde. Hat die
zuziehen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschrän-
Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzu- kung besteht, ist eine Anordnung nach Absatz 1
geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme Satz 1 zu prüfen.
nicht gefährdet wird. Über die Durchsuchung ist
(3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde,
eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verant-
sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an
wortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der
diejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher-
Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von
gestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht
einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber
möglich, können sie an jede andere Person heraus-
oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen.
gegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft
Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein
macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
Vermerk aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem
dadurch erneut die Voraussetzungen für eine
Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Nieder-
Sicherstellung eintreten würden.
schrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Nie-
derschrift oder die Aushändigung einer Abschrift
nach den besonderen Umständen des Falles nicht § 9c
möglich oder würde sie den Zweck der Durchsu- Modalitäten der Sicherstellung
chung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hin-
(1) Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte
zugezogenen Person lediglich die Durchsuchung
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Ver-
unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle so-
wie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu wahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der
Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung
bestätigen.
bei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die
(5) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren
das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten
(Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge- Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den
schränkt. Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch
ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forde-
§ 9b rungen und andere Vermögensrechte gelten die Vor-
Befugnisse zur Sicherstellung von schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs-
Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen vollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte
entsprechend.
(1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstel-
lung anordnen, um zu verhindern, dass über Gelder (2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine
oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Perso- Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der
nen oder Personengesellschaften, die nach einem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu un-
oder der Europäischen Union veröffentlichten un- terrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrich-
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen tung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der könnte.
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
vorzubeugen.
Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe-
schränkung unterliegen, unter Verstoß gegen einen (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen
solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese ent- und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen ver-
gegen eines solchen Rechtsakts genutzt werden. mieden werden.
Die Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald
(5) Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor-
sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
liegen.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass 1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert-
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter minderung droht,
Personen oder Personengesellschaften nach einem 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit un-
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,
oder der Europäischen Union veröffentlichten un-
3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so ver-
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
wahrt werden kann, dass weitere Gefahren für
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausge-
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
schlossen sind,
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen 4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben
Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe- werden kann, ohne dass die Voraussetzungen
schränkung unterliegen, so kann die zuständige Be- der Sicherstellung erneut eintreten würden,
756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei- „sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates
chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine oder der Kommission der Europäischen
Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hin- Union im Bereich des Außenwirtschafts-
weis bekanntgegeben worden ist, dass die Sa- rechts“ angefügt.
che verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Frist abgeholt wird. fügt:
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver- „(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2
wertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unbe- Nummer 1 sind für die Wahrnehmung der in den
rührt. §§ 9a bis 9d bezeichneten Befugnisse die von
(6) Die betroffene Person, der Eigentümer und den Ländern bestimmten Behörden zuständig.“
andere Personen, denen ein Recht an der Sache 4. § 18 wird wie folgt geändert:
zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden.
Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Zweck der Maßnahmen es erlaubt. aaa) In Buchstabe a werden das Komma und
(7) Die Sache wird durch öffentliche Versteige- die Wörter „Dienstleistungs- oder Inves-
rung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen titionsverbot“ durch die Wörter „oder
Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Verstei- Investitionsverbot“ ersetzt.
gerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aus- bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
sichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung
den zu erwartenden Erlös voraussichtlich überstei- „b) Sende-, Übertragungs-, Verbrei-
gen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. tungs- oder sonstigen Dienstleis-
Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. tungsverbot oder“.
Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käu- ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
fer, so kann die Sache einem gemeinnützigen stabe c.
Zweck zugeführt werden. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
(8) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar aaa) In Buchstabe a werden das Komma und
gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn die Wörter „Dienstleistung oder Investi-
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer tion oder“ durch die Wörter „oder Inves-
Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder tition,“ ersetzt.
Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt:
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht mög- „b) eine Sendung, Übertragung, Ver-
lich ist. breitung oder sonstige Dienstleis-
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver- tung oder“.
wertung entgegenstehen, bleiben hiervon unbe- ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
rührt. stabe c.
§ 9d b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
fügt:
Verarbeitung personenbezogener
Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung „(5b) Ebenso wird bestraft, wer entgegen
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig,
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Er- Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach
füllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erfor- Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach
derlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der
Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder- vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Be-
lichen Informationen von anderen Behörden, sofern hörde nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem
gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt
entgegenstehen. Für die Übermittlung personenbezo- war und der Täter dies wusste oder bei verstän-
gener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgeset- diger Würdigung der Sachlage damit rechnen
zes. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind musste.“
spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Weg-
fall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen.“ 5. Nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 wird folgende Num-
mer 2a eingefügt:
3. § 13 wird wie folgt geändert:
„2a. entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht,
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „soweit“ die nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
Wörter „in anderen Gesetzen,“ eingefügt. geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: stattet,“.
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Aus- 6. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
landswerten“ ein Komma und die Wörter „ein- gefügt:
schließlich Geldern, die einer Verfügungsbe- „(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermitt-
schränkung unterliegen,“ eingefügt. lungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe,
bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzu-
dem Wort „Rechtsverordnung“ die Wörter wenden sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 757
7. In § 23 Absatz 5 werden nach dem Wort „teilnimmt“ schließlich personenbezogener Daten, an andere
ein Semikolon und folgende Wörter eingefügt: Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist
„dies schließt Stellen ein, an die ein Auskunftspflich- 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Ge-
tiger Aufgaben auslagert oder derer er sich in sons- setz,
tiger Weise in unmittelbarem oder mittelbarem 2. für Zwecke der Strafverfolgung,
Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirt-
schaftsverkehr bedient.“ 3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder
4. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen
8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
Aufgabe des Empfängers, die der Durchfüh-
„§ 23a rung von Sanktionsmaßnahmen dient.
Anzeigepflichten Die nach § 13 zuständigen Behörden tragen die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
(1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt lung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der
der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- empfangenden Stelle, trägt die empfangende
päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten- Stelle die Verantwortung. Der Empfänger darf
den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften die übermittelten personenbezogenen Daten nur
oder der Europäischen Union, der der Durchführung zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm über-
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich mittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be- Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dafür hätten übermittelt werden dürfen. Regelun-
dient, eine anderweitige Anzeigepflicht besteht, sind gen zur statistischen Geheimhaltung bleiben un-
Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirt- berührt.
schaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Ver- (5) Die Deutsche Bundesbank übermittelt In-
fügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese formationen, einschließlich personenbezogener
Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirt- Daten, nach Maßgabe des Absatzes 4 auch an
schaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirt- die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
schaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Ab- sicht und die Zentralstelle für Finanztransaktions-
satzes 3 unverzüglich anzuzeigen. untersuchungen, soweit dies zur Erfüllung der
Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Logis- erforderlich ist.“
tikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des
Handelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Gel- Artikel 2
tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern
Änderung des
oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Ab-
Geldwäschegesetzes
satzes 1 haben.
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
(3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss S. 1822), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes
den Namen oder die Firma des betroffenen Auslän- vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
ders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum den ist, wird wie folgt geändert:
Wert der von der Verfügungsbeschränkung erfass-
ten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthal- 1. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ten. Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst a) In Nummer 4 wird nach dem zweiten Komma das
sein und den Absender erkennen lassen.“ Wort „und“ gestrichen.
9. § 24 wird wie folgt geändert: b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „5. den Bundesnachrichtendienst und die Ver-
fassungsschutzbehörden des Bundes und
„§ 24 der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfül-
Übermittlung von Informationen“. lung ihrer Aufgaben erforderlich ist,“.
c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange-
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „öffentli-
fügt:
che Stellen des Bundes“ die Wörter „oder der
Länder“ eingefügt. „6. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Ab-
c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 satz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgeset-
und 5 angefügt: zes erforderlich ist, und
„(4) Die nach § 13 zuständigen Behörden dür- 7. die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Ab-
fen Informationen im Zusammenhang mit einem satz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zu-
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall
oder der Europäischen Union veröffentlichten un- zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, 2. Nach § 28 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a
der der Durchführung einer vom Rat der Euro- eingefügt:
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen „(1a) Bei Erfüllung der ihr nach Absatz 1 Satz 1
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen übertragenen Aufgabe wirkt die Zentralstelle für
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ein- Finanztransaktionsuntersuchungen auch an der Fest-
758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
stellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressour- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cen bestimmter Personen oder Personengesell- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
schaften mit, die aufgrund eines im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Euro- aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten- durch ein Komma ersetzt.
den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften bbb) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer-
oder der Europäischen Union, die der Durchführung den angefügt:
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich „4. den nach § 13 Absatz 1, 2a und
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik § 22 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt-
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme schaftsgesetzes zuständigen Be-
dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen. hörden, soweit dies für die Erfüllung
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor-
3. Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a derlich ist,
eingefügt: 5. dem Zollkriminalamt, soweit dies zur
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufga-
„(2a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun-
ben nach § 4 Absatz 2 und 3 des
tersuchungen ist befugt, unabhängig vom Vorliegen
Zollfahndungsdienstgesetzes erfor-
einer Meldung nach den §§ 43 und 44 Analysen
derlich ist.“
durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben erforderlich ist.“ bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3
eingefügt:
4. § 32 wird wie folgt geändert:
„Kontenabrufersuchen an die Bundesanstalt
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „über- sind nach amtlich vorgeschriebenem Da-
mittelt“ die Wörter „von Amts wegen oder“ ein- tensatz über die amtlich bestimmten Schnitt-
gefügt. stellen elektronisch zu übermitteln. Die
Bundesanstalt kann Ausnahmen von der
b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b ein-
elektronischen Übermittlung zulassen.“
gefügt:
„(3b) Die Zentralstelle für Finanztransaktions- Artikel 4
untersuchungen übermittelt darüber hinaus von Änderung des
Amts wegen oder auf Ersuchen unverzüglich Da- Wertpapierhandelsgesetzes
ten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen,
auch soweit sie personenbezogene Daten ent- Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
halten, an die zuständigen inländischen öffent- Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
lichen Stellen, soweit dies für die Überwachung S. 2708), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes
der Einhaltung von durch den Rat der Euro- vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen den ist, wird wie folgt geändert:
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen erforder- § 14 folgende Angabe eingefügt:
lich ist.“
„§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktions-
5. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: maßnahmen“.
„Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsun- 2. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt:
tersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine „§ 14a
Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche
Befugnisse zur
oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außen-
Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen
wirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismus-
finanzierung dient, so kann sie die Durchführung (1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung
der Transaktion untersagen, um diesen Anhalts- eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen
punkten nachzugehen und die Transaktion zu ana- Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der
lysieren.“ Europäischen Union beschlossenen Handelsverbo-
tes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnah-
Artikel 3 men gegenüber jedermann anordnen. Sie kann ins-
besondere den Handel mit einzelnen oder mehreren
Änderung des Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung
Kreditwesengesetzes des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzin-
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt- strumenten an Märkten, an denen Finanzinstru-
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), mente gehandelt werden, anordnen. Die Bundes-
das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. Au- anstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechts-
wie folgt geändert: träger, gegenüber einer Börse oder gegenüber de-
ren Börsenträger erlassen.
1. § 24c wird wie folgt geändert:
(2) § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach
„Nachname“ ein Komma und die Wörter „die An- § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt un-
schrift“ eingefügt. berührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 759
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen bereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein
Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie- Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde,
bende Wirkung.“ durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesan-
zeiger bekanntgeben. In diesem Fall gilt ein Verwal-
Artikel 5 tungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als
Änderung des bekannt gegeben.
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwal-
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar- tungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Perso-
tikel 21 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I nen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außer-
S. 1568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die
kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bun-
§ 4g folgende Angabe eingefügt:
desanzeiger vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
„§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland“. sprechend.
2. Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt: (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
„§ 4h eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes.“
Bekanntgabe
und Zustellung im Ausland
Artikel 6
(1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41
des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungs- Inkrafttreten
akte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungs- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
760 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Gesetz
zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer
Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen
sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- § 73
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Einmalzahlung
für den Monat Juli 2022
Artikel 1
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022
Änderung des Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch haben und deren Bedarf sich nach der Regelbe-
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- darfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Mo-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- nat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro.“
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie 3. § 74 wird wie folgt gefasst:
folgt geändert:
„§ 74
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 72 bis 74 wie folgt gefasst: Ansprüche von Ausländerinnen und
Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
„§ 72 Sofortzuschlag
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num-
§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
mer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch
§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Auslän- auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthalts-
dern mit einer Fiktionsbescheinigung“. gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden
2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst: sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-
„§ 72 nen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
Sofortzuschlag nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2
die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum
haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbe- ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längs-
darfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben tens sechs Monate zu verkürzen.
zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofort-
zuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für (2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teil- nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bean-
habeleistung haben oder tragt haben und denen daher eine entsprechende
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosen- Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
geld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen bindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-
der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld be- gestellt worden ist.
rücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5). (3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
Juli 2022 erbracht. 2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
zes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bil-
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
dungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wor-
oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwir-
den ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an-
kende Aufhebung der Bewilligung und keine Rück-
stelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die
forderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch,
Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des
wenn sich aufgrund einer abschließenden Entschei-
AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte
dung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Ar-
erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des
beitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungs-
Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgeset-
und Teilhabeleistung ergibt.
zes ist in diesen Fällen durch die zuständige Be-
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf hörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nach-
den Sofortzuschlag. zuholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 761
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken- 1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erken-
nungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, nungsdienstlich behandelt worden sind und denen
soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent-
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist. haltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für
31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthalts-
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch gesetzes ausgestellt wurde und
für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewer-
berleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen 2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hil-
nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor- febedürftig sind.
rangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des
(2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistun-
24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Auf-
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt
enthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-
haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der
gesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktions-
laufenden Leistungsgewährung den für die Durch-
bescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän-
Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus-
digen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für
gestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden,
die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset-
dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung
zes zuständigen Behörde stehen Erstattungsan-
die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZR-
sprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten
Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erken-
Buches zu.“
nungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in
Artikel 1a diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum
Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erken-
Dem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt
– Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I ist.“
S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
Artikel 2
„(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindes-
tens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, Änderung des
erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberech-
tigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskos- und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
ten für die Einmalzahlung.“ 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021
Artikel 1b (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 150 folgende Angabe eingefügt:
§ 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), „§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24
2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie des Aufenthaltsgesetzes oder mit entspre-
folgt gefasst: chender Fiktionsbescheinigung“.
2. In § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt
„§ 417 am Ende durch die Wörter „, mindestens jedoch ein
Versicherung nach Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,
§ 9 für Ausländerinnen und wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab-
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin-
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1
oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel-
(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbe-
Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen schäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,
der Versicherung beitreten, vervielfacht wird.“ ersetzt.
762 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt: 2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur
„§ 150a deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82
Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.
Übergangsregelung
für Ausländerinnen und Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
Ausländer mit Aufenthaltstitel Juli 2022 erbracht.
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
mer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwir-
§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit
kend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung
Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerber-
der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzu-
leistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewer-
schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er-
berleistungsgesetz erhalten.“
gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für
den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein
Artikel 3
Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
Änderung des Nummer 1 besteht.
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den An-
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – spruch auf den Sofortzuschlag.
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
(4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16
zuständigen Träger werden nach Landesrecht be-
des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
stimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4. Folgender § 146 wird angefügt:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
„§ 146
a) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:
Sozialhilfe für
„§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022“. Ausländerinnen und Ausländer
b) Die folgenden Angaben werden angefügt: mit einem Aufenthaltstitel nach
„§ 145 Sofortzuschlag § 24 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
§ 146 Sozialhilfe für Ausländerinnen und Aus-
länder mit einem Aufenthaltstitel nach (1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer § 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
entsprechenden Fiktionsbescheinigung“. behandelt worden sind und denen eine Aufenthalts-
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset-
2. § 144 wird wie folgt gefasst: zes erteilt wurde oder denen eine entsprechende
„§ 144 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für
Einmalzahlung
einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt
für den Monat Juli 2022
der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt.
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli § 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen-
2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Ka- dung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistun-
pitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach gen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im
der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Fol-
ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der gemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt
mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste- oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß
Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach
behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Ab-
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be-
satz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmal-
antragt haben und denen eine entsprechende
zahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vier-
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbin-
ten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2
dung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausge-
Satz 1.“
stellt worden ist.
3. Folgender § 145 wird angefügt:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
„§ 145 nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
Sofortzuschlag 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entspre-
(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leis- chende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5
tungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 enthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maß-
zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatli- gabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungs-
chen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch dienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten
auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist.
auch dann, wenn sie Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Be-
1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben handlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder
oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 763
durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des lichen Behandlung gilt nicht, soweit eine
31. Oktober 2022 nachzuholen. erkennungsdienstliche Behandlung nach
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken- § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor-
nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt gesehen ist.“
nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behand- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
lung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor- fügt:
gesehen ist. „(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Num-
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich mer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem
31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen,
diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49
des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt. des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber behandelt worden sind und eine Aufenthalts-
den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleis- erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts-
tungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leis- gesetzes beantragt haben, eine entsprechende
tungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver-
Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerber- bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf-
leistungsgesetzes laufende Leistungen zur Siche- enthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Aus-
rung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben schluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der
sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung
Leistungsgewährung den für die Durchführung des einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör- des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer
den unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchfüh- erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sät-
rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi- zen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungs-
gen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent-
Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu.“ haltsgesetzes nicht vorgesehen ist.“
2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 4
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes „§ 16
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung Sofortzuschlag
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leis-
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindes-
worden ist, wird wie folgt geändert: tens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
1. § 1 wird wie folgt geändert: § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von
aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe 20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den
„oder § 24“ gestrichen. Monat Juli 2022 erbracht.“
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „, oder“ durch 4. Folgender § 17 wird angefügt:
ein Komma ersetzt. „§ 17
cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch Einmalzahlung
das Wort „oder“ ersetzt. für den Monat Juli 2022
dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den
eingefügt: Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben,
„8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be- der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
sitzen, die ihnen nach dem 24. Februar henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1
wurde, oder Nummer 3a zuzuordnen sind.“
b) eine entsprechende Fiktionsbescheini- 5. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:
gung nach § 81 Absatz 5 in Verbin- „§ 18
dung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach Übergangsregelung für
dem 24. Februar 2022 und vor dem Personen mit Aufenthaltserlaubnis
1. Juni 2022 ausgestellt wurde, nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
oder entsprechender Fiktionsbescheinigung
und bei denen weder eine erkennungs-
dienstliche Behandlung nach § 49 des (1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließ-
Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des lich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend
Asylgesetzes durchgeführt worden ist, von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz,
noch deren Daten nach § 3 Absatz 1 wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
des AZR-Gesetzes gespeichert wurden; 1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach
das Erfordernis einer erkennungsdienst- diesem Gesetz bezogen,
764 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
2. ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Studien-
dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach oder Ausbildungsverhältnis steht“ die Wörter
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine „oder einen Integrationskurs nach § 43, einen
Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifi-
Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf- zierungsmaßnahme von einer Dauer von
enthaltsgesetzes ausgestellt und mindestens drei Monaten, die zu einer Be-
3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungs- rufsanerkennung führt, oder eine Weiterbil-
dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent- dungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82
haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf-
durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3 nimmt, aufgenommen oder abgeschlossen
des AZR-Gesetzes gespeichert. hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme
nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden
Der Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats, Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt
der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige oder fortgesetzt werden kann“ eingefügt.
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
§ 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialge- b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe „§§ 22, 23“
setzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen durch die Angabe „§§ 22, 23, 24 Absatz 1“ er-
nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften setzt.
Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anerken-
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme
nung oder Aufnahme“ durch die Wörter „Aner-
der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für
kennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufent-
die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Be-
haltserlaubnis nach § 24 Absatz 1“ ersetzt.
hörde anzeigt.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „hin-
Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach reichender“ durch das Wort „ausreichender“ und
dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch die Angabe „A2“ durch die Angabe „B1“ ersetzt.
nachrangig. e) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän-
(3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Ge- dert:
setzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Le-
Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zwei-
bensunterhalt“ das Wort „überwiegend“ ein-
ten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften
gefügt und wird das Wort „oder“ am Ende
Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leis-
durch ein Komma ersetzt.
tungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet
§ 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch-
Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom stabe b eingefügt:
Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.
„b) ihm oder seinem Ehegatten, seinem ein-
§ 19 getragenen Lebenspartner oder einem
minderjährigen ledigen Kind, mit dem er
Einmalzahlung für Kinder verwandt ist und in familiärer Lebensge-
Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine meinschaft lebt, ein Integrationskurs nach
Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für § 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a,
den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen eine Qualifizierungsmaßnahme von einer
nach diesem Gesetz haben. Eines gesonderten An- Dauer von mindestens drei Monaten, die
trags bedarf es nicht. Ausgenommen von der Ein- zu einer Berufsanerkennung führt, oder
malzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte, eine Weiterbildungsmaßnahme nach den
für die in einem der Monate von Januar bis Oktober §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial-
2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht.“ gesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht,
oder“.
Artikel 4a
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes 2. § 24 wird wie folgt geändert:
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt- a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt „Die oberste Landesbehörde des Landes, in
geändert: das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wur-
1. § 12a wird wie folgt geändert: de, oder die von ihr bestimmte Stelle kann
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: eine Zuweisungsentscheidung erlassen.“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 22, § 23 oder bb) Folgender Satz wird angefügt:
§ 25 Absatz 3“ durch die Wörter „§§ 22,
„Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit
23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3“ ersetzt
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ab-
und werden nach dem Wort „zugewiesen“
satz 1.“
die Wörter „oder gemäß § 24 Absatz 3 ver-
teilt“ eingefügt. b) Absatz 6 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 765
3. Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- 1. In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e ein-
gefügt: gefügt:
„(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Auf- „(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num-
enthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das mer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt
der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienst- wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Ab-
liche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach satz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen
Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vier- Referenznummern gespeichert.“
zehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität 2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert
werden.“ a) In Nummer 1 wird die Angabe „3c“ durch die An-
gabe „3c, 3e“ ersetzt.
4. Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „Absatz 3
„(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche Nummer 1 und 2,“ die Angabe „Absatz 3e,“ ein-
Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16 gefügt.
des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktions- c) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „2 und 4
bescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder bis 9,“ die Angabe „Absatz 3e,“ eingefügt.
ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die er-
kennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wor- Artikel 5b
den ist und eine Speicherung der hierdurch gewon-
nenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist.“ Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
5. Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung
„Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitglieds- vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
staaten der Europäischen Union und der Euro- Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
päischen Kommission übermittelt werden, um Auf- S. 2467, 4114) geändert worden ist, werden in Ab-
gaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der schnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A
Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen.“ die Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung
Artikel 5 mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a“ durch die
Wörter „§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Änderung des Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2
Bundeskindergeldgesetzes Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a“
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
ersetzt.
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, Artikel 5c
wird wie folgt geändert: Weitere Änderung
des AZR-Gesetzes
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er- § 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep-
setzt. tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti-
kel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
2. Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: folgt geändert:
„Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022 1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.“
„1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen
3. Nach § 20 Absatz 13 Satz 2 wird folgender Satz die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b
eingefügt: bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8,
Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4
„§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas- Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1
sung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re-
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen gelt,“.
anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Mai 2022 beginnen.“ 2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen
4. § 22 wird aufgehoben.
die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6,
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e,“.
Artikel 5a
Änderung des Artikel 6
AZR-Gesetzes Änderung des
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I Bundesversorgungsgesetzes
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
wird wie folgt geändert: das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. De-
766 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
zember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, Artikel 8
wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. § 88d wird wie folgt gefasst: Bundesausbildungsförderungsgesetzes
„§ 88d § 61 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021
Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit gefasst:
der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste-
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in „§ 61
Höhe von jeweils 200 Euro.“
Förderung von Ausländerinnen
2. Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt:
und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis
„§ 88f oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
(1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Le- (1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Aus-
bensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach länderinnen und Ausländern Ausbildungsförderung
der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgeset-
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch be- zes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren
misst, haben Anspruch auf einen monatlichen ständigen Wohnsitz im Inland haben und
Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf
den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Min- 1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
derjährige des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
1. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a die- 2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
ses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölf- des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de-
ten Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder nen ausgestellt worden ist
2. die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
§ 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfür- Aufenthaltsgesetzes oder
sorge berücksichtigt wird.
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des
Juli 2022 erbracht. Aufenthaltsgesetzes.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
(2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozial-
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach
gesetzbuch gilt entsprechend.
Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabe-
leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwir- (3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.“
kend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend
weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Be-
Artikel 9
willigung und keine Rückforderung des Sofortzu-
schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er- Änderung des
gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für Finanzausgleichsgesetzes
den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein
Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunter- In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
halt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht. 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021
(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer- Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe „minus
den.“ 9 706 407 683 Euro“ durch die Angabe „minus
11 706 407 683 Euro“ und die das Kalenderjahr 2022
Artikel 7 betreffende Angabe „7 306 407 683 Euro“ durch die
Änderung des Angabe „9 306 407 683 Euro“ ersetzt.
Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April Artikel 10
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9 Änderung des
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge- Finanzverwaltungsgesetzes
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 5b Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
1. In § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird in dem Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe b je- (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des
weils die Angabe „1. Juli 2021“ durch die Angabe Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
„1. Juli 2023“ ersetzt. worden ist, werden die Wörter „des fachlich zustän-
2. In § 12l Nummer 2 wird die Angabe „1. Juli 2021“ digen Bundesministeriums“ durch die Wörter „der
durch die Angabe „1. Juli 2023“ ersetzt. fachlich zuständigen Bundesbehörde“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 767
Artikel 11 dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
Änderung des nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“
Einkommensteuergesetzes
Artikel 13
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, Änderung des
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom Unterhaltsvorschussgesetzes
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
wie folgt geändert: Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
1. Nach § 52 Absatz 49a Satz 2 wird folgender Satz das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. De-
eingefügt: zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
„§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas- wird wie folgt geändert:
sung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 1. In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfest- die Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“
setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, ersetzt.
die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“
2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“ er- „§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
setzt. Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei-
Artikel 12 dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
nach dem 31. Mai 2022 beginnen.“
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Artikel 14
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 Inkrafttreten
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft.
ist, wird wie folgt geändert:
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in
1. In § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird Kraft.
die Angabe „§§ 23a, 24“ durch die Angabe „§ 23a“
ersetzt. (3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai
2022 in Kraft.
2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
(4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft.
„§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
Fassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes (5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Ver-
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei- kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
768 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Gesetz
zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. § 26 wird durch die folgenden §§ 26 bis 26i ersetzt:
sen:
„§ 26
Wahl der oder des
Artikel 1 Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung; Anforderungen
Änderung des
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung wird auf Vorschlag der Bun-
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vom desregierung vom Deutschen Bundestag gewählt.
14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 3. April 2013 (BGBl. I (2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche
S. 610) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bundestag ohne Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn
1. Die Überschrift des Abschnitts 6 wird wie folgt ge- für sie mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der
fasst: Mitglieder des Deutschen Bundestages gestimmt
hat.
„Abschnitt 6
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
Antidiskriminierungsstelle für Antidiskriminierung muss zur Erfüllung ihrer oder
des Bundes und Unabhängige seiner Aufgaben und zur Ausübung ihrer oder seiner
Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Befugnisse über die erforderliche Qualifikation, Er-
Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung“. fahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich
der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere
2. Dem § 25 wird folgender Absatz 3 angefügt: muss sie oder er über durch einschlägige Berufser-
fahrung erworbene Kenntnisse des Antidiskriminie-
„(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes rungsrechts verfügen und die Befähigung für die
wird von der oder dem Unabhängigen Bundesbe- Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwal-
auftragten für Antidiskriminierung geleitet.“ tungsdienstes des Bundes haben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 769
§ 26a gangen hat oder die Voraussetzungen für die
Rechtsstellung der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht
oder des Unabhängigen mehr erfüllt.
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Bundespräsidenten.
für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses (5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnis-
Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsver- ses vollzieht die Bundespräsidentin oder der Bun-
hältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung despräsident eine Urkunde. Die Entlassung wird
ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte § 26d
für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsauf-
Unerlaubte Handlungen und
sicht der Bundesregierung.
Tätigkeiten der oder des Unabhängigen
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
§ 26b
Amtszeit der oder des Unabhängigen (1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung für Antidiskriminierung darf keine Handlungen vor-
nehmen, die mit den Aufgaben des Amtes nicht zu
(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen vereinbaren sind.
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt
fünf Jahre. (2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung darf während der Amtszeit
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
und während einer anschließenden Geschäftsfüh-
(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine rung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit
Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bis- dem Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig da-
herige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidis- von, ob es entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkei-
kriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin ten sind. Insbesondere darf sie oder er
oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur
1. kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen
Neuwahl fort.
Beruf ausüben,
§ 26c 2. nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwal-
Beginn und Ende des tungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh-
Amtsverhältnisses der oder des mens, nicht einer Regierung oder einer gesetzge-
Unabhängigen Bundesbeauftragten benden Körperschaft des Bundes oder eines
für Antidiskriminierung; Amtseid Landes angehören und
(1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der 3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten
Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten zu abgeben.
ernennen. Das Amtsverhältnis der oder des Unab-
hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminie- § 26e
rung beginnt mit der Aushändigung der Ernen- Verschwiegenheitspflicht
nungsurkunde. der oder des Unabhängigen
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
für Antidiskriminierung leistet vor der Bundespräsi-
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
dentin oder dem Bundespräsidenten folgenden Eid:
für Antidiskriminierung ist verpflichtet, über die An-
„Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des
gelegenheiten, die ihr oder ihm im Amt oder wäh-
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren,
rend einer anschließenden Geschäftsführung be-
Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die
kannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies
Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine
gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr
Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
oder für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
helfe.“ Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung
Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
geleistet werden.
Antidiskriminierung entscheidet nach pflichtgemä-
(3) Das Amtsverhältnis endet ßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über
1. regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder solche Angelegenheiten vor Gericht oder außerge-
richtlich aussagt oder Erklärungen abgibt.
2. wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauf-
tragte für Antidiskriminierung vorzeitig aus dem (2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch
Amt entlassen wird. nach Beendigung des Amtsverhältnisses oder nach
(4) Entlassen wird die oder der Unabhängige Beendigung einer anschließenden Geschäftsfüh-
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung rung. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur
Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außer-
1. auf eigenes Verlangen oder gerichtlich nur ausgesagt werden und dürfen Erklä-
2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die rungen nur abgegeben werden, wenn dies die oder
oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung eine schwere Verfehlung be- Antidiskriminierung genehmigt hat.
770 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefähr- vollendet wird. Ist § 18 Absatz 2 des Bundesminis-
dung der freiheitlichen demokratischen Grundord- tergesetzes nicht anzuwenden, weil das Beamten-
nung für deren Erhaltung einzutreten und die ge- verhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundes-
setzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen. beamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses
als Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unab-
§ 26f hängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminie-
Zeugnisverweigerungsrecht rung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als Un-
der oder des Unabhängigen abhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger
Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung bei der
wegen Eintritt oder Versetzung der Bundesbeamtin
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte oder des Bundesbeamten in den Ruhestand durch-
für Antidiskriminierung ist berechtigt, über Perso- zuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als ruhe-
nen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner Eigenschaft gehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
des Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese (4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
Tatsachen selbst das Zeugnis zu verweigern. So- für Antidiskriminierung erhält Reisekostenvergütung
weit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des und Umzugskostenvergütung entsprechend den für
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi- Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltenden
nierung reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert Vorschriften.
werden, Akten oder andere Dokumente vorzulegen
oder herauszugeben. § 26h
(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für Verwendung der
die der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftrag- Geschenke an die Unabhängige
ten für Antidiskriminierung zugewiesenen Beschäf- Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen
tigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
dieses Rechts die oder der Unabhängige Bundes-
beauftragte für Antidiskriminierung entscheidet. (1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbe-
auftragte für Antidiskriminierung ein Geschenk in
§ 26g Bezug auf das Amt, so muss sie oder er dies der
Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen
Anspruch der oder des Bundestages mitteilen.
Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge, (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
Versorgung und auf andere Leistungen schen Bundestages entscheidet über die Verwen-
dung des Geschenks. Sie oder er kann Verfahrens-
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
vorschriften erlassen.
für Antidiskriminierung erhält Amtsbezüge entspre-
chend dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 6
und den Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 § 26i
bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes. Berufsbeschränkung
(2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
die Zeit vom ersten Tag des Monats, in dem das Antidiskriminierung ist verpflichtet, eine beabsich-
Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten Tag des tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-
Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden schäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes,
die Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses die innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende
hinaus noch bis zur Neuwahl weitergeführt, so be- der Amtszeit oder einer anschließenden Geschäfts-
steht der Anspruch für die Zeit bis zum letzten Tag führung aufgenommen werden soll, schriftlich oder
des Monats, in dem die Geschäftsführung endet. elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem
Bezieht die oder der Unabhängige Bundesbeauf- Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzei-
tragte für Antidiskriminierung für einen Zeitraum, gen. Die Präsidentin oder der Präsident des Deut-
für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkom- schen Bundestages kann der oder dem Unabhängi-
men aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, gen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
so ruht der Anspruch auf dieses Einkommen bis zur die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige
Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge werden entgeltliche Beschäftigung untersagen, soweit zu
monatlich im Voraus gezahlt. besorgen ist, dass öffentliche Interessen beein-
(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung trächtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist ins-
gelten § 12 Absatz 6, die §§ 13 bis 18 und 20 des besondere dann auszugehen, wenn die beabsich-
Bundesministergesetzes entsprechend mit der tigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Be-
Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amts- schäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen
zeit in § 15 Absatz 1 des Bundesministergesetzes ausgeführt werden soll, in denen die oder der Un-
eine Amtszeit als Unabhängige Bundesbeauftragte abhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie-
oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidis- rung während der Amtszeit oder einer anschließen-
kriminierung von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf den Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung
Übergangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nach
des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und dem Ende der Amtszeit oder einer anschließenden
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen der
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 771
kann eine Untersagung auch für die Dauer von bis ersuchen, soweit die Person, die sich an die Anti-
zu 18 Monaten ausgesprochen werden.“ diskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat,
4. Die Überschrift des § 27 wird wie folgt gefasst: hierzu ihr Einverständnis erklärt.
„§ 27 (4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbe-
hörden und öffentlichen Stellen im Bereich des
Aufgaben der
Bundes sind verpflichtet, die Unabhängige Bundes-
Antidiskriminierungsstelle des Bundes“.
beauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauf-
5. § 28 wird wie folgt gefasst: tragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der
„§ 28 Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erfor-
derlichen Auskünfte zu erteilen.“
Amtsbefugnisse der oder des
Unabhängigen Bundesbeauftragten 6. Die Überschrift des § 29 wird wie folgt gefasst:
für Antidiskriminierung und Pflicht „§ 29
zur Unterstützung durch Bundesbehörden
Zusammenarbeit der
und öffentliche Stellen des Bundes
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte mit Nichtregierungsorganisationen
für Antidiskriminierung ist bei allen Vorhaben, die und anderen Einrichtungen“.
ihre oder seine Aufgaben berühren, zu beteiligen.
7. § 30 wird wie folgt geändert:
Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen.
Sie oder er kann der Bundesregierung Vorschläge a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
machen und Stellungnahmen zuleiten. „§ 30
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte Beirat der
für Antidiskriminierung informiert die Bundesminis- Antidiskriminierungsstelle des Bundes“.
terien – vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Be-
stimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten von b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „mit der
grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Auf- Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bun-
gaben der Bundesministerien betroffen sind. des“ durch die Wörter „mit der oder dem Unab-
hängigen Bundesbeauftragten für Antidiskrimi-
(3) In den Fällen, in denen sich eine Person nierung“ ersetzt.
wegen einer Benachteiligung an die Antidiskriminie-
rungsstelle des Bundes gewandt hat und die Anti- Artikel 2
diskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Bei-
legung zwischen den Beteiligten anstrebt, kann Inkrafttreten
die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Antidiskriminierung Beteiligte um Stellungnahmen Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
772 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Verordnung
zur Regelung der Gefahrenabwehr in den
bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und
zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung1
Vom 29. April 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr §2
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständige Behörde
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,
soweit in den nachstehenden Vorschriften nichts ande-
– des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasser-
res bestimmt ist. Ihr obliegt der Vollzug der Rechtsvor-
straßengesetzes in der Fassung der Bekanntma-
schriften dieser Verordnung und der Verordnung (EG)
chung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I
Nr. 725/2004.
S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Ver-
ordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, §3
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufga- Beauftragte oder
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Beauftragter für die Gefahrenabwehr
vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) und (1) Als Beauftragte oder Beauftragter für die Gefah-
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 renabwehr im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-
Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom ordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154): A/17.1 der Anlage zu Kapitel XI-2 der Anlage zum In-
ternationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz
Artikel 1 des menschlichen Lebens auf See (International Ship
and Port Facility Security Code – ISPS-Code) (BGBl.
Verordnung 2003 II S. 2018, 2043) sowie des Artikels 9 der Richt-
über die Gefahrenabwehr linie 2005/65/EG (Gefahrenabwehrbeauftragter) ist eine
in den bundeseigenen oder ein durch das Wasserstraßen- und Schifffahrts-
Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal amt Nord-Ostsee-Kanal zu benennende Beschäftigte
(Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung oder zu benennender Beschäftigter dieses Wasserstra-
ßen- und Schifffahrtsamts einzusetzen.
– NOK-GefAbwV)
(2) Die Benennung der oder des Beschäftigten gilt
§1 als Zulassung der oder des Beauftragten für die Gefah-
renabwehr nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie
Zielsetzung und
2005/65/EG. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
Geltungsbereich, bundeseigene Schleusenanlagen
hat sicherzustellen, dass die oder der Gefahrenab-
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz vor Angrif- wehrbeauftragte vor Aufnahme ihrer oder seiner Tätig-
fen auf die Sicherheit der bundeseigenen Schleusen- keit im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Richtlinie
anlagen im Nord-Ostsee-Kanal, insbesondere vor 2005/65/EG überprüft ist; zum Zweck der Überprüfung
terroristischen Anschlägen. hat die personalführende Stelle sich ein Führungszeug-
(2) Die bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord- nis im Sinne des § 30 Absatz 1 Satz 1 des Bundeszen-
Ostsee-Kanal mit ihren Wasser- und Landanteilen sind tralregistergesetzes und eine Selbstauskunft über die
Hafenanlagen im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der wirtschaftlichen Verhältnisse der oder des Beschäftig-
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Par- ten vorlegen zu lassen. Kommt die oder der Gefahren-
laments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er- abwehrbeauftragte ihren oder seinen Dienstpflichten
höhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in oder Arbeitspflichten beim Vollzug dieser Verordnung
Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6) und nicht nach, hat das Wasser- und Schifffahrtsamt
Häfen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie die disziplinarrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Vor-
2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des schriften anzuwenden.
Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefah- (3) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte muss
renabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28). über Fachkenntnisse nach Abschnitt B/18.1 des
1
ISPS-Codes verfügen. Die Fachkenntnisse müssen
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
durch eine Teilnahme an Schulungen im Maritimen
26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. Kompetenzzentrum in der Freien und Hansestadt
L 310 vom 25.11.2005, S. 28) und der Regelung der behördlichen Hamburg oder an einer vergleichbaren, nach DIN EN
Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des ISO 9001 (Stand November 2015, zu beziehen über
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Er-
höhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. die Beuth Verlag GmbH) zertifizierten Einrichtung si-
L 129 vom 29.4.2004, S. 6). chergestellt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 773
(4) Die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte stellt des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
sicher, dass jährlich eine Übung nach Anhang III der (BGBl. 1979 II S. 141, 143), das zuletzt durch die Ent-
Richtlinie 2005/65/EG durchgeführt wird. Diese deckt schließung MSC.436(99) vom 24. Mai 2018 (BGBl. 2019
auch die Übung nach Abschnitt A/18.1 in Verbindung II S. 911, 963) geändert worden ist, unterliegt. Alle Kri-
mit Abschnitt B/18.6 des ISPS-Codes ab. Die oder der terien, derentwegen eine Sicherheitserklärung verlangt
Gefahrenabwehrbeauftragte hat dafür zu sorgen, dass wird, müssen sich aus dem Plan zur Gefahrenabwehr
die Beschäftigten des Wasserstraßen- und Schiff- ergeben. Sicherheitserklärungen sind für die Dauer
fahrtsamtes Nord-Ostsee-Kanal auf den Betriebsstel- eines Jahres ab dem Tag ihrer Ausstellung von dem
len, insbesondere die Beschäftigten der Sicherheits- oder der Gefahrenabwehrbeauftragten aufzubewahren
zentralen, Verkehrszentralen und Schleusenmeister, und anschließend unverzüglich zu vernichten, bei elek-
vierteljährlich nach Artikel 3 Absatz 5 Anstrich 20 der tronischer Aufbewahrung automatisiert zu löschen.
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit Ab-
schnitt B/18.5 des ISPS-Codes geschult werden. (4) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 3 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung
§4 mit Regel 3.2 SOLAS XI-2 und Abschnitt A/4.1 des
ISPS-Codes festzulegen, welche der in den Abschnit-
Maßnahmen nach der ten A/2.1.9 bis A/2.1.11 des ISPS-Codes genannten
Verordnung (EG) Nr. 725/2004 Gefahrenstufen für die Hafenanlage jeweils gilt und teilt
(1) Die zuständige Behörde hat die Risikobewertung diese der oder dem Gefahrenabwehrbeauftragten mit.
nach Maßgabe des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung Dies gilt auch für Änderungen der Gefahrenstufe.
(EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten
(5) Erlangt die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte
A/15.2 und A/15.5 des ISPS-Codes sowie nach Maß-
davon Kenntnis, dass für ein Schiff eine Gefahrenstufe
gabe des Artikels 3 Absatz 5 Anstrich 18 der Ver-
gilt, die höher ist als die für die Hafenanlage geltende,
ordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbindung mit den
so ist dies der zuständigen Behörde zu melden und mit
Abschnitten B/15.3 und B/15.4 des ISPS-Codes für
der oder dem Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf
die bundeseigenen Hafenanlagen Kiel-Holtenau und
dem Schiff Kontakt aufzunehmen. Die oder der Gefah-
Brunsbüttel im Nord-Ostsee-Kanal durchzuführen und
renabwehrbeauftragte für die Hafenanlage hat die ge-
die Risikobewertung nach Artikel 3 Absatz 6 der Ver-
eigneten Maßnahmen zu koordinieren.
ordnung (EG) Nr. 725/2004 regelmäßig, spätestens fünf
Jahre nach erstmaliger Bewertung oder der jeweils
letzten Überprüfung, zu überprüfen. Die Risikobewer- §5
tung muss innerhalb der zuständigen Behörde durch
Maßnahmen zur
eine weitere Person als den Ersteller geprüft und ge-
Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG
zeichnet werden. Die Zeichnung der weiteren Person
gilt als Genehmigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 (1) Die zuständige Behörde führt eine Risikobewer-
Anstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 in Verbin- tung zum Zweck der Gefahrenabwehr durch, die die
dung mit Abschnitt B/1.16 des ISPS-Codes. nach § 4 Absatz 1 durchgeführten Risikobewertungen
(2) Auf der Grundlage der Risikobewertung hat die sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Ge-
oder der Gefahrenabwehrbeauftragte nach Maßgabe fahrenabwehr berücksichtigt und die nach Anhang I
des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben ent-
725/2004 in Verbindung mit den Abschnitten A/16.1 hält. Die Risikobewertung muss innerhalb der zustän-
und A/16.3 sowie nach Maßgabe des Artikels 3 Ab- digen Behörde durch eine weitere Person als den Er-
satz 5 Anstrich 19 der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 steller geprüft und gezeichnet werden. Die Zeichnung
in Verbindung mit den Abschnitten B/16.3 und B/16.8 der weiteren Person gilt als Genehmigung im Sinne des
des ISPS-Codes einen auf die Schnittstellen zwischen Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 2005/65/EG. Die zu-
Schiff und Anlage passenden Plan zur Gefahrenabwehr ständige Behörde legt die Hafengrenzen gemäß Arti-
festzulegen und den Plan fortzuschreiben. Der Plan zur kel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2005/65/EG unter Berück-
Gefahrenabwehr und wesentliche Änderungen be- sichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung fest.
dürfen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) (2) Auf der Grundlage der Risikobewertung nach
Nr. 725/2004 in Verbindung mit Abschnitt A/16.2 des Absatz 1 Satz 1 hat die oder der Gefahrenabwehrbe-
ISPS-Codes der Genehmigung durch die zuständige auftragte einen Plan zur Gefahrenabwehr zu erstellen,
Behörde. der die nach Anhang II der Richtlinie 2005/65/EG erfor-
(3) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die für ein derlichen Angaben enthält. Der Plan zur Gefahrenab-
Schiff geltenden Anforderungen des ISPS-Codes nicht wehr und wesentliche Änderungen bedürfen der Ge-
erfüllt werden oder ein triftiger Grund für die Annahme nehmigung durch die zuständige Behörde. Die zustän-
besteht, dass ein Schiff eine unmittelbare Bedrohung dige Behörde hat die Risikobewertung nach Artikel 10
für die Sicherheit von Personen oder anderen Schiffen, Absatz 1 der Richtlinie 2005/65/EG bei Bedarf, min-
Anlagen oder sonstigen materiellen Gütern darstellt, destens einmal alle fünf Jahre beginnend mit der erst-
kann die oder der Gefahrenabwehrbeauftragte die Nut- maligen Erstellung des Planes, zu überprüfen. Die zu-
zung der Anlagen untersagen oder beschränken. Sie ständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Plan
oder er kann von der Kapitänin oder dem Kapitän des zur Gefahrenabwehr im Hafen nach Artikel 10 Absatz 1
Schiffes die Abgabe einer Sicherheitserklärung nach und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie angemessen und
Abschnitt A/5.1 des ISPS-Codes verlangen, wenn ein regelmäßig, mindestens einmal alle fünf Jahre, begin-
Schiff, mit dem ein Zusammenwirken mit der Anlage nend mit der erstmaligen Erstellung des Planes, über-
stattfindet, nicht den Bedingungen des Kapitels XI-2 prüft und von der oder dem Gefahrenabwehrbeauftrag-
der Anlage zum Übereinkommen von 1974 zum Schutz ten durchgeführt wird.
774 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
(3) Die zuständige Behörde hat nach Artikel 8 Ab- den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ost-
satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/65/EG die Gefahren- see-Kanal
stufe für den Hafen oder Teil des Hafens jeweils fest- 1. Grundstücke, Betriebsräume und schwimmende
zulegen und diese der oder dem Gefahrenabwehrbe- Anlagen sowie Wasserfahrzeuge und deren Be-
auftragten mitzuteilen. Dies gilt auch für Änderungen triebsräume während der üblichen Geschäfts- oder
der Gefahrenstufe. Betriebszeiten zu betreten und
2. Einsicht in Unterlagen zu nehmen, die zur Erfüllung
§6 der Aufgaben nach Satz 1 erforderlich sind.
Weitere Maßnahmen der zuständigen Behörde
§7
Mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragte Be-
schäftigte der zuständigen Behörde, insbesondere der Ordnungswidrigkeiten
oder die Beauftragte für Gefahrenabwehr, können die Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Num-
notwendigen Maßnahmen und Anordnungen zur Ab- mer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer
wehr von Gefahren im Sinne dieser Verordnung treffen. vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anord-
Sie sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, in nung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
Artikel 2
Änderung der
BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:
„Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung
(BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung – BMDV-WS-BesGebV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur“ werden durch die Wörter „Bundes-
ministeriums für Digitales und Verkehr“ ersetzt.
b) Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),“.
3. Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
„21 Verfügung eines Durchfahrtsverbots § 4 Absatz 3 Satz 1 111
NOK-GefAbwV
22 Anordnung einer Nutzungsbeschränkung § 4 Absatz 3 Satz 1 74,40 – 223“.
NOK-GefAbwV
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 29. April 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 775
Verordnung
zur Anpassung der Mindestleistung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
(Mindestleistungsanpassungsverordnung – MLAnpV)
Vom 9. Mai 2022
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179) verordnet das Bundesministerium der Ver-
teidigung:
§1
Höhe der Tagessätze
ab dem 28. Mai 2022
Ab dem 28. Mai 2022 gelten für die Mindestleistung nach § 8 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes die
folgenden Tagessätze:
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne mit einem mit zwei mit drei
unterhaltsberechtigtes unterhaltsberechtigten unterhaltsberechtigten unterhaltsberechtigten
Kind Kind Kindern Kindern*
1 Jäger, 68,31 € 80,34 € 84,50 € 95,37 €
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose,
Gefreiter,
Grenadier,
Panzerjäger,
Panzerkanonier,
Panzerfunker
2 Obergefreiter, 69,44 € 81,64 € 85,64 € 96,27 €
Hauptgefreiter
3 Stabsgefreiter, 69,86 € 82,12 € 85,93 € 96,41 €
Oberstabsgefreiter,
Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
4 Stabsunteroffizier, 71,60 € 83,92 € 87,22 € 97,19 €
Obermaat
5 Feldwebel, 73,91 € 86,54 € 89,80 € 99,69 €
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich zur See,
Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
6 Hauptfeldwebel, 77,33 € 90,38 € 93,56 € 103,41 €
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
776 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Dienstgrad Tagessatz
1 2 3 4 5
Reservistendienst Leistende oder Reservistendienst Leistender
ohne mit einem mit zwei mit drei
unterhaltsberechtigtes unterhaltsberechtigten unterhaltsberechtigten unterhaltsberechtigten
Kind Kind Kindern Kindern*
7 Stabsfeldwebel, 82,38 € 96,27 € 99,43 € 109,18 €
Stabsbootsmann,
Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann,
Leutnant,
Leutnant zur See
8 Oberleutnant, 87,21 € 101,45 € 104,80 € 114,27 €
Oberleutnant zur See
9 Hauptmann, 96,79 € 112,24 € 115,47 € 125,02 €
Kapitänleutnant
10 Stabsarzt, 115,33 € 133,39 € 136,65 € 146,24 €
Stabsapotheker,
Stabsveterinär,
Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant,
Major,
Korvettenkapitän
11 Oberstabsarzt, 117,81 € 136,30 € 139,58 € 148,95 €
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär,
Oberstleutnant,
Fregattenkapitän
12 Oberfeldarzt, 136,80 € 159,33 € 162,50 € 171,56 €
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
13 Oberst, 147,34 € 171,99 € 175,14 € 184,03 €
Kapitän zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär und
höhere Dienstgrade
* Bei mehr als drei unterhaltsberechtigten Kindern wird der Tagessatz für jedes weitere Kind um die Differenz zwischen den Tagessätzen nach den
Spalten 4 und 5 erhöht.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 9. Mai 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 777
Verordnung
über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung
von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
Vom 12. Mai 2022
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des 1. die Berufsgenossenschaft: die Berufsgenossen-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekom-
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass munikation,
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund
2. der Seeärztliche Dienst: eine mit Ärztinnen und
– des § 4 Nummer 2 des Seelotsgesetzes in der Fas-
Ärzten und Psychologinnen und Psychologen aus-
sung der Bekanntmachung vom 13. September
gestattete unselbständige Arbeitseinheit der Berufs-
1984 (BGBl. I S. 1213), der zuletzt durch Artikel 1
genossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni
Telekommunikation, die schifffahrtsmedizinische
2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden ist,
Aufgaben wahrnimmt.
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August §2
2013 (BGBl. I S. 3154),
Anforderungen an die
– des § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung Eignung der Seelotsinnen und Seelotsen
mit Satz 3 und mit Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes
vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20 (1) Als Seelotsin oder Seelotse auf Seelotsrevieren
Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Arti- oder auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Seelots-
kel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November reviere oder als Seelotsenanwärterin oder Seelotsen-
2019 (BGBl. I S. 1626) und § 20 Absatz 2 durch Ar- anwärter ist für den Seelotsberuf gesundheitlich geeig-
tikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November net (Seelotseignung), wer
2015 (BGBl. I S. 2095) geändert worden ist, im Ein- 1. die Anforderungen an die Seediensttauglichkeit
vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit eines Besatzungsmitgliedes des Decksdienstes
und Soziales und dem Bundesministerium für Ernäh- nach Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung er-
rung und Landwirtschaft: füllt,
2. nach dem Ergebnis der zusätzlichen seelotsbezoge-
Artikel 1 nen Untersuchung nach der Anlage 1 Abschnitt II
Verordnung nicht wesentlich gesundheitlich beeinträchtigt ist
über die Feststellung der gesundheitlichen und über ein ausreichendes Dämmerungskontrast-
Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen Sehvermögen verfügt,
(Seelotseignungsverordnung – SeeLotsEigV) 3. keine Sprach- oder Sprechstörungen hat, insbeson-
dere nicht in der Fähigkeit beeinträchtigt ist, klare
§1 und verständliche Anweisungen an Bord zu geben,
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen 4. nach dem Ergebnis einer elektrokardiographischen
(1) Diese Verordnung regelt Untersuchung mit Belastung über eine aus-
reichende Leistungsfähigkeit des Herz-Kreislauf-
1. die Feststellung der Seelotseignung der
Systems nach den Anforderungen des Standes der
a) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seelotsrevieren, arbeitsmedizinischen Wissenschaft verfügt,
b) Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter, 5. bei gesundheitlichen Einschränkungen mindestens
c) Bewerberinnen und Bewerber um eine Zulassung die Anforderungen aus Spalte 4 der Tabelle 6.2 der
als Seelotsenanwärterin oder Seelotsenanwärter Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung erfüllt.
(Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer- (2) Im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 muss die
ber), mesopische Sehschärfe mindestens die Kontrastein-
d) Seelotsinnen und Seelotsen auf Seeschifffahrts- stellung 1:5 ohne und mit Blendung erfüllen. Das Ein-
straßen außerhalb der Seelotsreviere, halten dieser Anforderung ist zum Zweck der Erteilung
2. die Anforderungen an die Zulassung von Ärztinnen des Seelotseignungszeugnisses der das Seelotseig-
und Ärzten zur Durchführung von Seelotseignungs- nungszeugnis erteilenden Person nachzuweisen durch
untersuchungen sowie die Qualitätssicherung die- Vorlage einer Bescheinigung:
ser Untersuchungen, 1. einer Augenärztin oder eines Augenarztes oder
3. die Einzelheiten zur Führung des Seelotseignungs- 2. einer im Sinne des § 7 zugelassenen Ärztin oder
verzeichnisses, eines im Sinne des § 7 zugelassenen Arztes (zuge-
4. die Kosten der Seelotseignungsuntersuchungen lassene Ärztin oder zugelassener Arzt), die oder der
und deren Übernahme. eine Untersuchung der Dämmerungssehschärfe zur
778 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Überprüfung des Ausschlusses einer Nachtblindheit 2. zum Zwecke des Satzes 4 bis zum Ablauf des
durchführen kann. 30. Novembers eines Kalenderjahres die Termine
(3) Als Seelotsin über See oder Seelotse über See der Sitzungen der Eignungskommission des folgen-
(Überseelotsin oder Überseelotse) ist gesundheitlich den Kalenderjahres
geeignet, wer mitzuteilen. Für den Fall, dass in einem Kalenderjahr
1. die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zusätzliche Sitzungen erforderlich werden, hat die
und Bundeslotsenkammer auf Anforderung des Seeärztli-
chen Dienstes jeweils ein Mitglied nach Satz 1 Num-
2. bei gesundheitlichen Einschränkungen die Anforde- mer 2 aus dem Kreis der berufenen Personen zu be-
rungen aus Spalte 5 der Tabelle 6.2 der Anlage 1 der nennen; die Reihenfolge der Benennung bestimmt sich
Maritime-Medizin-Verordnung nach der alphabetischen Reihenfolge der berufenen
erfüllt. Personen.
(4) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbe-
§3
werber ist für den Seelotsdienst psychologisch geeig-
Anforderungen an die Eignung der net, wenn sie oder er im psychologischen Eignungstest
Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber nach Maßgabe der Anlage 2 als Zielerreichungsgrad
(1) Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsen- einen Zahlenwert von mindestens 55 erreicht und da-
bewerber ist für die Zulassung als Seelotsenanwärterin mit in jeder der drei Testphasen des Eignungstests
oder Seelotsenanwärter gesundheitlich geeignet, sofern 1. mindestens durchschnittliche Leistungen in den
sie oder er Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenz-
1. ein gültiges Seelotseignungszeugnis und gruppe zeigt und
2. nach Feststellung der Seelotseignung durch eine 2. keine vom Anforderungsprofil deutlich abweichen-
Seelotseignungsuntersuchung die psychologische den Verhaltensausprägungen bei den Verhaltens-
Eignung für den Seelotsdienst in einem psychologi- merkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe zeigt.
schen Eignungstest
Bei Nichtbestehen darf der Eignungstest einmal nach
nachweist. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für eine Bewer- einer Mindestwartezeit von einem Jahr wiederholt wer-
berin oder einen Bewerber für eine Erlaubnis nach § 42 den.
des Seelotsgesetzes.
(5) Der Seeärztliche Dienst hat den Zielerreichungs-
(2) Der durch den Seeärztlichen Dienst nach näherer grad als Ergebnis des psychologischen Eignungstests
Bestimmung der Anlage 2 durchgeführte psycholo- der Seelotsenbewerberin oder des Seelotsenbewer-
gische Eignungstest ist ein anforderungsbezogenes, bers im Seelotseignungsverzeichnis zu dem in § 49
nach dem Stand der Wissenschaft psychometrisch Absatz 2 Nummer 4 des Seelotsgesetzes genannten
überprüftes Verfahren. Das Mindestalter für die Teil- Zweck zu speichern und der Seelotsenbewerberin oder
nahme am Eignungstest beträgt 17 Jahre. dem Seelotsenbewerber diesen schriftlich oder elek-
(3) Die abschließende Beurteilung des psycholo- tronisch mitzuteilen.
gischen Eignungstests ist von einer Eignungskommis-
sion durchzuführen, die aus §4
1. einer Psychologin oder einem Psychologen des
Durchführung der Seelotseignungsuntersuchung
Seeärztlichen Dienstes und
2. einem von der Bundeslotsenkammer berufenen Mit- (1) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur
glied aus dem Kreis der aktiven Seelotsinnen oder Untersuchung befugte Arzt hat vor jeder Seelots-
Seelotsen eignungsuntersuchung die Identität der zu unter-
suchenden Person festzustellen und durch Einblick in
besteht. Die Bundeslotsenkammer hat so viele Perso- das Seelotseignungsverzeichnis die für die Person er-
nen als Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 zu berufen, fassten Daten auf das Vorliegen eines Sperrvermerks
dass die Eignungskommission für alle vom Seeärztli- nach § 49 Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes
chen Dienst für ein Kalenderjahr vorgesehenen Sitzun- zu prüfen. Eine Seelotseignungsuntersuchung darf nur
gen ordnungsgemäß besetzt ist. Die Berufung erfolgt durchgeführt und ein Seelotseignungszeugnis nur er-
für die Dauer von drei Jahren; eine Wiederberufung ist teilt werden, wenn im Seelotseignungsverzeichnis kein
zulässig. Die Bundeslotsenkammer benennt dem See- Sperrvermerk eingetragen ist.
ärztlichen Dienst für jede Sitzung der Eignungskom-
mission das jeweilige Mitglied nach Satz 1 Nummer 2; (2) Für die Durchführung der Untersuchungen gelten
die Reihenfolge der zu benennenden Personen ist für die Nummern 1, 3 und 4 der Anlage 2 der Maritime-
jedes Kalenderjahr einer Berufungsperiode im Voraus Medizin-Verordnung entsprechend. Der Umfang der
festzulegen; dabei ist auch festzulegen, wer eine be- Seelotseignungsuntersuchung ist in der Anlage 1 fest-
nannte Person im Falle deren Verhinderung vertritt. gelegt.
Der Seeärztliche Dienst hat der Bundeslotsenkammer (3) Die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zur
1. zum Zweck des Satzes 2 bis zum 30. September Untersuchung befugte Arzt hat jede Seelotseignungs-
des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr des Be- untersuchung sowie jede Ausstellung eines Seelotseig-
ginns einer Berufungsperiode vorausgeht, die Zahl nungszeugnisses unverzüglich nach Abschluss der
der Sitzungen der Eignungskommission für jedes Untersuchung in das Seelotseignungsverzeichnis ein-
Kalenderjahr der Berufungsperiode und zutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 779
§5 §7
Seelotseignungszeugnis Zugelassene Ärztinnen und Ärzte
(1) Zur Durchführung der Seelotseignungsunter- Nach § 16 des Seearbeitsgesetzes zugelassene Ärz-
suchung und Erteilung des Seelotseignungszeugnisses tinnen und Ärzte müssen, um Seelotseignungsuntersu-
bei festgestellter Seelotseignung ist befugt chungen nach § 13 Absatz 1 des Seelotsgesetzes
durchführen zu können, durch die Berufsgenossen-
1. eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt schaft zur Durchführung der Seelotseignungsunter-
oder suchung zugelassen sein. Für diese Zulassung müssen
2. eine Ärztin oder ein Arzt des Seeärztlichen Dienstes die Antragstellerinnen und Antragsteller abweichend
in den Fällen des § 13 Absatz 2 und 3 des Seelots- von § 9 Absatz 1 Nummer 3 und 5 der Maritime-Medi-
gesetzes. zin-Verordnung vor der erstmaligen Durchführung von
Seelotseignungsuntersuchungen
(2) Eine Ärztin oder ein Arzt nach Absatz 1 darf die
Seelotseignung nur nach einer selbst vorgenommenen 1. mindestens 100 Seediensttauglichkeitsuntersu-
Untersuchung bescheinigen. Stellt die Ärztin oder der chungen innerhalb eines Jahres seit der Zulassung
Arzt die Seelotseignung fest, so ist nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Seearbeitsgesetzes
durchgeführt haben,
1. der durch die Berufsgenossenschaft nach § 10 be-
kannt gemachte Vordruck des Seelotseignungs- 2. dem Seeärztlichen Dienst eine Bescheinigung einer
zeugnisses vollständig auszufüllen, zu unterschrei- Lotsenbrüderschaft über die Begleitung von min-
ben und mit einem Stempel nach dem Muster der destens drei Lotsberatungen von Seeschiffen in
Anlage 3 der Maritime-Medizin-Verordnung zu ver- deutschen Seegewässern, von denen eine Lotsbe-
sehen und ratung nachts erfolgen muss, vorlegen,
2. das Seelotseignungszeugnis der untersuchten Per- 3. dem Seeärztlichen Dienst ein für den Zeitraum der
son auszuhändigen oder zu übermitteln. Lotsbegleitungen nach Nummer 2 geltendes See-
diensttauglichkeitszeugnis für den Dienstzweig Üb-
(3) Die Ärztin oder der Arzt nach Absatz 1 hat riger Schiffsdienst sowie eine Bescheinigung einer
1. die Feststellung der Seelotseignung und Ärztin oder eines Arztes über das Erfüllen der Anfor-
derungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 vorlegen,
2. eine Einschränkung der Seelotseignung, soweit dies
4. an einem Seminar des Seeärztlichen Dienstes zur
aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung erfor-
Einführung in die Grundlagen der Seelotseignungs-
derlich ist,
untersuchungen teilgenommen haben.
in das Seelotseignungszeugnis einzutragen. Die Auf-
lagen für die Seelotstätigkeit sind in dem Seelotseig- §8
nungszeugnis zu vermerken und in das Seelotseig-
Dokumentationspflichten,
nungsverzeichnis einzutragen. Das gilt insbesondere
Zugang zum Seelotseignungsverzeichnis
für das Erfordernis des Tragens oder Verwendens von
Sehhilfen oder anderen Hilfsmitteln und für das Mitfüh- (1) Für die Dokumentationspflichten der zugelasse-
ren von Ersatzhilfsmitteln. nen Ärztinnen oder zugelassenen Ärzte und der Ärztin-
nen oder der Ärzte des Seeärztlichen Dienstes gilt § 11
(4) Die Gültigkeitsdauer des Seelotseignungszeug-
der Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe
nisses beträgt drei Jahre. Die Ärztin oder der Arzt nach
entsprechend, dass anstelle der in § 19 Absatz 6 Satz 2
Absatz 1 kann eine abweichende kürzere Geltungs-
und 3 des Seearbeitsgesetzes vorgesehenen Daten die
dauer des Seelotseignungszeugnisses festsetzen,
in § 49 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Seelotsgesetzes
wenn nach dem Ergebnis der Untersuchung die See-
vorgesehenen Daten treten.
lotseignung nur bis zu diesem Zeitpunkt voraussehbar
ist. (2) Für die automatisierte Übermittlung von Daten
aus dem Seelotseignungsverzeichnis gilt § 12 der
§6 Maritime-Medizin-Verordnung mit der Maßgabe ent-
sprechend, dass anstelle der Daten nach § 19 Absatz 3
Ablehnung der Seelotseignung, Widerspruch des Seearbeitsgesetzes die Daten nach § 49 Absatz 3
(1) Ist die untersuchte Person für den Seelotsberuf des Seelotsgesetzes treten.
nicht geeignet oder vorübergehend nicht geeignet, (3) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften
stellt die zur Untersuchung befugte Ärztin oder der zum Zweck der Vermeidung von Mehrfach-Unter-
zur Untersuchung befugte Arzt eine Bescheinigung suchungen bei unterschiedlichen zugelassenen Ärztin-
über das Nichterteilen des Seelotseignungszeugnisses nen und zugelassenen Ärzten ein Abgleich von Daten
aus und übermittelt der untersuchten Person die Be- zwischen dem Seelotseignungsverzeichnis und dem
scheinigung; § 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. In Seediensttauglichkeitsverzeichnis zulässig ist, werden
der Bescheinigung ist anzugeben, bis wann die unter- bei jedem Abruf von Daten aus dem Seelotseignungs-
suchte Person nach ärztlicher Einschätzung voraus- verzeichnis von der Berufsgenossenschaft folgende
sichtlich vorübergehend nicht geeignet sein wird. Daten mit den entsprechenden Daten dieser Person
(2) Gegen die Feststellung des Seeärztlichen Diens- im Seediensttauglichkeitsverzeichnis nach § 19 des
tes nach § 13 Absatz 2 des Seelotsgesetzes über eine Seearbeitsgesetzes abgeglichen:
mangelnde Eignung oder deren Einschränkung kann 1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Ge-
Widerspruch nach den allgemeinen Vorschriften des burtsort der untersuchten Person nach § 49 Absatz 3
Verwaltungsprozessrechts erhoben werden. Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 49 nung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert
Absatz 3 Nummer 17 des Seelotsgesetzes. worden ist, weiter anzuwenden. Das Bundesministe-
Unrichtige Angaben im Seelotseignungsverzeichnis rium für Digitales und Verkehr gibt den Tag nach Satz 1
sind durch die Berufsgenossenschaft zu berichtigen im Bundesgesetzblatt bekannt.
und an die entsprechenden Daten zu dieser Person
(2) Für das Kalenderjahr, in dem der § 3 erstmals
im Seediensttauglichkeitsverzeichnis anzugleichen. Er-
anzuwenden ist, gilt § 3 Absatz 3 Satz 5 mit der Maß-
gibt der Abgleich nach Satz 1, dass Daten im See-
gabe, dass an die Stelle der jeweiligen Zeitpunkte des
diensttauglichkeitsverzeichnis unrichtig sind, ist eine
§ 3 Absatz 3 Satz 5 jeweils der letzte Tag des Monats
Berichtigung des Seediensttauglichkeitsverzeichnisses
tritt, ab dem der § 3 anzuwenden ist.
durch die registerführende Stelle zu veranlassen. Liegt
eine Berichtigungsmeldung nach § 12 Absatz 5 Satz 3 (3) Bis zum Ablauf des 30. Novembers 2022 darf
der Maritime-Medizin-Verordnung vor, ist das Seelots- eine zugelassene Ärztin oder ein zugelassener Arzt
eignungsverzeichnis zu berichtigen. kein Seelotseignungszeugnis für Seelotsenbewerberin-
nen oder Seelotsenbewerber erteilen, sondern hat das
§9 Ergebnis ihrer oder seiner Untersuchung nach Maß-
Kostentragung gabe des § 5 Absatz 3 im Seelotseignungsverzeichnis
Die Kosten der Durchführung der Seelotseignungs- zu speichern. Das Seelotseignungszeugnis ist abwei-
untersuchung durch eine zugelassene Ärztin oder chend von § 5 Absatz 1 ausschließlich von einer Ärztin
einen zugelassenen Arzt trägt die untersuchte Person. oder einem Arzt des Seeärztlichen Dienstes auf der
Dabei gilt für die zugelassenen Ärztinnen und die zu- Grundlage der nach Satz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 1
gelassenen Ärzte die Gebührenordnung für Ärzte gespeicherten Feststellungen zu erteilen.
unmittelbar. Die Kosten ergänzend erforderlicher fach- (4) Vor dem 28. Mai 2022 erteilte Zeugnisse über die
ärztlicher Untersuchungen oder medizinischer oder körperliche und geistige Eignung für den Seelotsenbe-
psychologischer Gutachten trägt ebenfalls die unter- ruf nach § 1 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in
suchte Person. der in Absatz 1 bezeichneten Fassung behalten ihre
Gültigkeit bis zum Ablauf des in § 2 Absatz 1 Satz 1
§ 10 Nummer 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung in
Muster der in Absatz 1 bezeichneten Fassung vorgesehenen
Die Berufsgenossenschaft kann Muster für die nach Untersuchungsintervalls.
dieser Verordnung vorgesehenen Zeugnisse, Beschei-
nigungen und Vordrucke im Verkehrsblatt bekannt ma- (5) Vor dem Tag der erstmaligen Anwendung des
chen. § 3 ausgestellte Bescheinigungen über psychologische
Untersuchungen von Seelotsenbewerberinnen oder
§ 11 Seelotsenbewerbern nach § 3 Absatz 2 der Seelotsen-
untersuchungsverordnung in der in Absatz 1 bezeichne-
Anwendungs- und Übergangsbestimmungen ten Fassung behalten ihre Gültigkeit. Für die Zulassung
(1) § 3 ist ab dem ersten Tag des Monats anzu- zur Seelotsenanwärterin oder zum Seelotsenanwärter
wenden, der auf den Monat folgt, in dem alle sach- nach § 9 des Seelotsgesetzes hat die Aufsichtsbe-
lichen, insbesondere räumlichen, Voraussetzungen für hörde für das Seelotswesen die in der Anlage 3 aufge-
die Durchführung des psychologischen Eignungstests führten Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse
vollständig vorliegen. Bis zu dem sich aus Satz 1 er- der psychologischen Untersuchungen nach § 3 Ab-
gebenden Zeitpunkt ist § 3 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und 6 satz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung mit
der Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser
1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1 der Verord- Verordnung zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 781
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2)
Umfang der Seelotseignungsuntersuchung
Der Umfang der Seelotseignungsuntersuchung ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle:
I. Grundsätzlicher Untersuchungsumfang (wie bei Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes)
Steigerungs-
Ärztliche Leistung Inhalt GOÄ-Ziffer
faktor
Anamneseerhebung Ausführliche Anamneseerhebung einschließlich Fra- 1 3,5
gebogen
Ganzkörperuntersuchung Körperliche Untersuchung einschließlich RR-, Herz- 8 2,3
frequenz-, Körpergröße- und Körpergewichtsmes-
sung, Bestimmung des Body-Mass-Index
Sehtest Überprüfung der Sehschärfe durch Bestimmung des 1200 2,3
Visus nach Snellen oder einem äquivalenten Verfah-
ren; Überprüfung des Nahsehens durch Tafeln nach
Nieden oder einem äquivalenten Verfahren
Urinuntersuchung Untersuchung des Urins auf Glukose, Eiweiß und 3511 1,15
Blut
Ergebnismitteilung Belehrung der untersuchten Person über den Inhalt In Nummer 1 entfällt
des Zeugnisses enthalten
Zeugnisausstellung Erfassung der Untersuchungsergebnisse im Seelots- 75 2,3
eignungsverzeichnis, Erteilung des Seelotseignungs-
zeugnisses
Farbsinnprüfung Überprüfung des Farbsehvermögens durch Farb- In Nummer 8 entfällt
tafeln zweier anerkannter Systeme enthalten
II. Seelotsbezogene zusätzliche Untersuchungen
EKG Elektrokardiographische Untersuchung mit Belas- 652 2,3
tung
Dämmerungssehen Untersuchung des Dämmerungssehens, ohne Blen- 1234 2,3
dung
Untersuchung des Dämmerungssehens, mit Blen- 1235 2,3
dung
Blutentnahme Blutentnahme mittels Kanüle oder Katheter aus der 250 1,8
Vene
Blutbild Kleines Blutbild 3550 1,15
Substrate, Metabolite, Gamma-GT 3592.H1 1,15
Enzyme
GPT 3595.H1 1,15
GOT 3594.H1 1,15
HbA1 3561 1,15
Kreatinin 3585.H1 1,15
Laboruntersuchungen Zusätzliche Blutlaboruntersuchungen auf Anordnung Gemäß GOÄ- 1,15
des Seeärztlichen Dienstes Ziffern Abschnitt
Laboratoriums-
untersuchungen
782 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Anlage 2
(zu § 3 Absatz 2)
Psychologischer Eignungstest
für Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber
1. Allgemeines
1.1 Mit einem erfolgreich durchgeführten psychologischen Eignungstest nach § 3 Absatz 2 weist eine Seelotsen-
bewerberin oder ein Seelotsenbewerber ihre oder seine den besonderen Anforderungen für den Seelots-
dienst genügende psychologische Eignung nach.
1.2 Die Grundlage für die vom Seeärztlichen Dienst entwickelten und anzuwendenden Testverfahren ist eine
zuvor nach den Inhalten der DIN 33430 2016-07 von Juli 2016 (Anforderungen an berufsbezogene Eignungs-
diagnostik) durchgeführte Berufsanforderungsanalyse und dem daraus abgeleiteten Anforderungsprofil.
1.3 Der Eignungstest umfasst psychologische Untersuchungsverfahren, mit denen Leistungs- und Verhaltens-
merkmale einer Seelotsenbewerberin oder eines Seelotsenbewerbers überprüft werden, die sich nach der
von der für das Seelotswesen zuständigen Aufsichtsbehörde in Auftrag gegebenen Berufsanforderungs-
analyse als berufsrelevant für den Seelotsdienst erwiesen haben.
2. Feststellung der Eignung
2.1 Die zu untersuchenden Leistungsmerkmale sind Fähigkeiten oder Fertigkeiten:
1. der Raumorientierung sowie der Geschwindigkeit und Flexibilität der Prägnanzbildung,
2. des Merkens,
3. der Wahrnehmungsgeschwindigkeit,
4. der Daueraufmerksamkeit,
5. der selektiven Aufmerksamkeit und der simultanen Informationsverarbeitung,
6. des deduktiven Schlussfolgerns und der Problemwahrnehmung,
7. des mündlichen Verständnisses und Ausdrucks,
8. des Umgangs mit Zahlen.
Der Eignungstest ist in deutscher Sprache durchzuführen. Geeignete einzelne Teile des Tests sind auch in
englischer Sprache durchzuführen, um als Leistungsmerkmal Fähigkeiten oder Fertigkeiten der für den See-
lotsdienst erforderlichen englischen Sprache feststellen zu können.
2.2 Die zu untersuchenden Verhaltensmerkmale sind Einstellungen, präferierte Verhaltensweisen sowie Facetten
der Persönlichkeit. Hierzu gehören:
1. Zuverlässigkeit,
2. Stressresistenz, insbesondere emotionale Kontrolle, mentale Ausdauer, Frustrationstoleranz,
3. Selbstsicherheit, insbesondere sicheres Auftreten, aktives Vertreten der eigenen Meinung,
4. Entscheidungsfindung, insbesondere Vermeiden vorschneller Entscheidungen, Verhaltensflexibilität,
5. soziale Kompetenz, insbesondere Freundlichkeit, soziales Feingefühl, soziale Konformität,
6. Leistungsmotivation,
7. Selbstständigkeit,
8. Koordination.
2.3 Die Bewertung der festgestellten Leistungs- und Verhaltensmerkmale erfolgt durch einen Vergleich mit den
Leistungen und Verhaltensausprägungen einer repräsentativen Referenzgruppe.
Die Referenzgruppe setzt sich aus dem Kreis der Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewerber zusam-
men, die den psychologischen Eignungstest bereits absolviert haben. Die Referenzgruppe muss eine Stich-
probengröße nach dem Stand der Wissenschaft ausweisen. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann sich
die Referenzgruppe auch aus dem Kreis aktiver Seelotsinnen und Seelotsen zusammensetzen, solange noch
keine nach dem Stand der Wissenschaft ausreichende Stichprobengröße von Seelotsenbewerberinnen und
Seelotsenbewerbern erreicht worden ist.
3. Testmethoden und -ablauf
3.1 Der psychologische Eignungstest ist in drei Testphasen unterteilt. In der Testphase 1 kommen computeri-
sierte Testverfahren und arbeitsprobenähnliche Verfahren zur Überprüfung von Leistungs- und Verhaltens-
merkmalen zum Einsatz. In den Testphasen 2 und 3 werden Verhaltensmerkmale in Verhaltensproben und
einem Interview überprüft.
3.2 Alle Mitglieder der Eignungskommission nach § 3 Absatz 2 müssen persönliche und vollständige Kenntnis der
Beurteilungsmaßstäbe und der Teilergebnisse der standardisierten Testphase 1 (computerisierte Testverfah-
ren und arbeitsprobenähnliche Verfahren) erhalten. An den Testphasen 2 und 3 (Verhaltensproben und Inter-
view) müssen sie unmittelbar teilnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 783
3.3 Der Eignungstest ist je nach Anzahl der untersuchungswilligen Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbe-
werber entweder an mehreren Tagen hintereinander in einem Block (Komplettuntersuchung) oder in mehre-
ren, zeitlich voneinander getrennten Testphasen an mehreren Tagen durchzuführen.
3.4 Der Eignungstest ist nicht öffentlich in Räumlichkeiten des Seeärztlichen Dienstes in Hamburg durchzu-
führen.
4. Bewertung der Ergebnisse, Zielerreichungsgrad
4.1 Nach der letzten Testphase haben die Mitglieder der Eignungskommission abschließend das Gesamtergeb-
nis des Eignungstests für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber zu
bewerten und den jeweils erreichten Zielerreichungsgrad festzustellen. Die Feststellung des Zielerreichungs-
grades durch die Mitglieder der Eignungskommission hat einstimmig zu erfolgen.
4.2 Der Zielerreichungsgrad fasst alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getesteten
Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zusammen. Der Zahlenwert wird
ermittelt aus dem Vergleich der im Eignungstest erfassten individuellen Leistungs- und Verhaltensmerkmale
(Punkte 2.1 und 2.2) der jeweiligen Seelotsenbewerberin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers mit der
Referenzgruppe (Punkt 2.3).
Je größer der Zahlenwert ist, desto größer ist die psychologische Eignung der jeweiligen Seelotsenbewer-
berin oder des jeweiligen Seelotsenbewerbers. Eine Seelotsenbewerberin oder ein Seelotsenbewerber erzielt
in der Summe einen umso größeren Zielerreichungsgrad,
1. je höher die erzielten Leistungen in den Leistungsmerkmalen im Vergleich zur Referenzgruppe liegen,
2. je geringer die Verhaltensausprägungen in den Verhaltensmerkmalen von der Referenzgruppe abweichen.
4.3 Der Seeärztliche Dienst erstellt eine interne Dokumentation über jeden durchgeführten Eignungstest. Die
Dokumentation enthält für jede getestete Seelotsenbewerberin oder jeden getesteten Seelotsenbewerber
ihre oder seine Testwerte der verschiedenen Testphasen und die abschließende Bewertung des Gesamt-
ergebnisses des Eignungstests.
4.4 Die Beratungen und Feststellungen der Eignungskommission sind vertraulich zu behandeln. Die Kosten-
erstattung für die Lotsen der Eignungskommission bestimmen sich nach anderen Vorschriften.
784 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Anlage 3
(zu § 11 Absatz 5)
Vergleichbarkeit der Ergebnisse der
psychologischen Eignungstests nach bisherigem und neuem Recht
Die Aufsichtsbehörde für das Seelotswesen hat bei der Zulassung der Seelotsen-
anwärterinnen und oder Seelotsenanwärter nach § 9 des Seelotsgesetzes die
untenstehenden Maßstäbe zur Vergleichbarkeit der Ergebnisse der bisherigen
psychologischen Untersuchungen nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersu-
chungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511), die durch Artikel 1
der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist,
mit den psychologischen Eignungstests nach § 3 dieser Verordnung zugrunde
zu legen.
Nach § 3 Absatz 2 der Seelotsenuntersuchungsverordnung (bisheriges Recht)
fließt das Ergebnis der psychologischen Untersuchung in die Gesamtbewer-
tung des Seeärztlichen Dienstes durch eine gesonderte Bescheinigung ein.
Diese Bescheinigung enthält die Bewertung der psychologischen Unter-
suchung nach den Bewertungsstufen „gut geeignet“, „befriedigend geeignet“,
„geeignet“ oder „nicht geeignet“.
Nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsverordnung
(neues Recht) fasst der Zielerreichungsgrad des psychologischen Eignungs-
tests alle bei einer Seelotsenbewerberin oder einem Seelotsenbewerber getes-
teten Leistungs- und Verhaltensmerkmale in einem Zahlenwert von 1 bis 100 zu-
sammen.
Die Ergebnisse einer psychologischen Untersuchung nach § 3 Absatz 2 der
Seelotsenuntersuchungsverordnung entsprechen den folgenden Zielerreichungs-
graden nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 der Seelotseignungsver-
ordnung:
Bewertungsstufen nach § 3 Absatz 2 Zielerreichungsgrad nach § 3 Absatz 3
der Seelotsenuntersuchungsverordnung in Verbindung mit Anlage 2 der Seelots-
(bisheriges Recht) eignungsverordnung (neues Recht)
nicht geeignet 0 bis 54
geeignet 55 bis 77
befriedigend geeignet 78 bis 96
gut geeignet 97 bis 100
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 785
Artikel 2
Änderung der
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. April 2022 (BGBl. I S. 772) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
„31a. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)“.
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Gebührennummer 27 wird folgende Gebührennummer 28 eingefügt:
„28 Wiederholungsprüfung eines Seelotsanwärters für § 10 SeeLG 181“.
die Seelotsreviere
bb) In der Gebührennummer 31 wird in Spalte 2 die Angabe „Nummer 28“ durch die Angabe „Nummer 29“
ersetzt.
b) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) Den Vorbemerkungen wird in der Nummer 1 Buchstabe a folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 werden für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand im Abschnitt III
Bereich „A. Maritime Medizin“ die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in
der Bundesverwaltung nach Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 11. Februar
2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204)
geändert worden ist, angewendet.“
bb) In der Gebührennummer 3001 wird die Angabe „20,70“ durch die Angabe „19,65“ ersetzt.
cc) In den Gebührennummern 3002 und 3003 wird die Angabe „70-130“ durch die Angabe „149“ ersetzt.
dd) In der Gebührennummer 3004 wird die Zahl „3 195“ durch die Zahl „3 075“ ersetzt.
ee) In der Gebührennummer 3005 wird die Zahl „3 195“ durch die Zahl „3 075“ ersetzt.
ff) In der Gebührennummer 3006 wird die Angabe „80,15“ durch die Angabe „78,10“ ersetzt.
gg) In der Gebührennummer 3007 wird die Zahl „2 503“ durch die Zahl „2 420“ ersetzt.
hh) In der Gebührennummer 3008 wird die Zahl „623“ durch die Zahl „595“ ersetzt.
ii) In der Gebührennummer 3009 wird die Zahl „978“ durch die Zahl „958“ ersetzt.
jj) Nach der Gebührennummer 3009 werden folgende Gebührennummern 3010, 3011, 3012, 3013 und
3014 eingefügt:
„3010 Erweiterung der Zulassung von Ärzten zur Durch- § 8 SeeLG 520
führung von Seelotseignungsuntersuchungen
3011 Durchführung des psychologischen Eignungstests § 3 Absatz 2 SeeLotsEigV 150
bei Seelotsenbewerberinnen und Seelotsenbewer-
bern und Feststellung des Ergebnisses
3012 Ausstellung des Seelotseignungszeugnisses, ge- § 5 Absatz 1 Nummer 2 16,70
gebenenfalls zuzüglich Gebühren nach Num- SeeLotsEigV
mer 3013
3013 Vorausgegangene körperliche Untersuchung § 5 Absatz 1 Nummer 2 nach Zeit-
SeeLotsEigV i. V. m. § 13 aufwand
Absatz 2, 3 SeeLG
3014 Ungültigkeitserklärung eines Seediensttauglich- § 14 Absatz 3 SeeArbG 55,85“.
keitszeugnisses
Artikel 3
Änderung der
Maritime-Medizin-Verordnung
Dem § 12 der Maritime-Medizin-Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I
S. 1383), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Soweit nach datenschutzrechtlichen Vorschriften zum Zweck der Ver-
meidung von Mehrfach-Untersuchungen bei unterschiedlichen zugelassenen
786 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Ärztinnen und Ärzten ein Abgleich von Daten zwischen dem Seediensttauglich-
keitsverzeichnis und dem Seelotseignungsverzeichnis zulässig ist, werden bei
jedem Abruf von Daten aus dem Seediensttauglichkeitsverzeichnis von der Be-
rufsgenossenschaft folgende Daten mit den entsprechenden Daten dieser Per-
son im Seelotseignungsverzeichnis abgeglichen:
1. Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort der untersuchten
Person nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Seelotsgesetzes,
2. Sperrvermerke der Berufsgenossenschaft nach § 19 Absatz 3 Nummer 17
des Seearbeitsgesetzes.
Unrichtige Angaben im Seediensttauglichkeitsverzeichnis sind durch die Be-
rufsgenossenschaft zu berichtigen und an die entsprechenden Daten zu dieser
Person im Seelotseignungsverzeichnis anzugleichen. Ergibt der Abgleich nach
Satz 1, dass Daten im Seelotseignungsverzeichnis unrichtig sind, ist eine Be-
richtigung des Seelotseignungsverzeichnisses durch die registerführende
Stelle zu veranlassen. Liegt eine Berichtigungsmeldung nach § 8 Absatz 3
Satz 3 der Seelotseignungsverordnung vor, ist das Seediensttauglichkeitsver-
zeichnis zu berichtigen.“
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Seelotsenuntersuchungsverordnung vom 12. März 1998 (BGBl. I S. 511),
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2652)
geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 787
Verordnung
über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe und für Pflegeberufe
(BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung – BAföG-MedPflegbV)
Vom 20. Mai 2022
Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Bundesausbil- 20. Schulen für Notfallsanitäterinnen und -sanitäter,
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- 21. Schulen für Sprachtherapie,
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
2012 I S. 197), der durch Artikel 1 Nummer 29 des Ge- 22. Schulen für technische Assistenz in der Medizin in
setzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2475) ge- den Bereichen Laboratoriumsmedizin, Radiologie,
ändert worden ist, verordnet das Bundesministerium Funktionsdiagnostik und Veterinärmedizin,
für Bildung und Forschung: 23. Schulen für Hebammen und Entbindungspflege,
24. Krankenpflege- und Kinderkrankenpflegeschulen
§1 sowie Altenpflegeschulen,
Ausbildungsstätten 25. Schulen für Dorfhelferinnen und -helfer,
(1) Ausbildungsförderung nach dem Bundesaus- 26. Schulen für Haus-, Familien- und Heilerziehungs-
bildungsförderungsgesetz wird nach Maßgabe des pflege,
Absatzes 2 geleistet für den Besuch von
27. Pflegeschulen nach dem Pflegeberufegesetz,
1. Lehranstalten für Assistenz in der Zytologie,
28. Schulen für Pflegehilfe- und -assistenz,
2. Lehranstalten für ernährungsmedizinische Bera-
tung, 29. Schulen für Medizinische Technologinnen und
Medizinische Technologen in den Bereichen Labo-
3. Lehranstalten für Gesundheitsaufsicht und Hygie- ratoriumsanalytik, Radiologie, Funktionsdiagnostik
nekontrolle, und Veterinärmedizin,
4. Lehranstalten für Kardiotechnik, 30. Schulen für anästhesietechnische Assistenz,
5. Lehranstalten für medizinische Dokumentations- 31. Schulen für operationstechnische Assistenz.
assistenz,
(2) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn
6. Schulen für Podologie, die Ausbildung an einer durch die zuständige Landes-
7. Lehranstalten für medizinische Sektions- und Prä- behörde als zur Ausbildung geeigneten staatlich aner-
parationsassistenz, kannten, staatlich genehmigten oder ermächtigten
Ausbildungsstätte durchgeführt wird.
8. Schulen für pharmazeutisch-technische Assistenz,
9. Schulen für Ergotherapie, §2
10. Schulen für Diätassistenz, Förderungsrechtliche
11. Schulen für Fachkrankenpflegepersonal, Stellung der Auszubildenden
12. Schulen für Krankenpflegehilfe und für Altenpflege- Die Auszubildenden an den in § 1 Absatz 1 bezeich-
hilfe, neten Ausbildungsstätten erhalten Ausbildungsför-
derung wie Auszubildende an Fachschulen, wenn der
13. Schulen für Lehrkräfte für Medizinalfachberufe, Besuch der Ausbildungsstätte eine abgeschlossene
14. Schulen für Logopädie, Berufsausbildung voraussetzt, im Übrigen wie Auszu-
15. Schulen für Masseurinnen und Masseure sowie bildende an Berufsfachschulen.
medizinische Bademeisterinnen und medizinische
Bademeister, §3
16. Schulen für Medizinalfachkräfte für leitende Funk- Übergangsregelungen;
tionen, Anwendungsbestimmungen
17. Schulen für medizinische Dokumentation, (1) Für Ausbildungen, die vor dem 28. Mai 2022 be-
gonnen worden sind, sind die Verordnung über die
18. Schulen für Orthoptik, Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe vom
19. Schulen für Physiotherapie, 25. Mai 1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung
788 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe §4
vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581) geändert worden ist, in der am 27. Mai 2022 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkün-
jeweils geltenden Fassung weiter anzuwenden. dung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung über die Aus-
(2) Nicht mehr anzuwenden sind: bildungsförderung für Medizinalfachberufe vom 25. Mai
1. § 1 Absatz 1 Nummer 22 ab dem 1. Januar 2027, 1995 (BGBl. I S. 768) sowie die Verordnung über die
Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe vom
2. § 1 Absatz 1 Nummer 23 ab dem 1. Januar 2028
30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), die zuletzt durch
und
Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
3. § 1 Absatz 1 Nummer 24 ab dem 1. Januar 2025. S. 2581) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 20. Mai 2022
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 789
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022
– 1 BvR 1619/17 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
1. Artikel 15 Absatz 3 des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes (BayVSG)
vom 12. Juli 2016 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 145),
das zuletzt durch § 3 des Gesetzes zur Änderung des Polizeiaufgaben-
gesetzes und weiterer Rechtsvorschriften vom 23. Juli 2021 (Bayerisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 418) geändert worden ist, verstößt
gegen Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes und ist nichtig.
2. Artikel 9 Absatz 1 Satz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 18
Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 19a Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 Num-
mer 1 2. Alternative, Artikel 25 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 25 Absatz 1a,
Artikel 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Nummer 3, Artikel 25 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2, Artikel 8b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Artikel 8b
Absatz 3 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz sind mit Artikel 2 Absatz 1
in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1
und 4 des Grundgesetzes nicht vereinbar.
3. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2023, gelten die
für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften mit den folgen-
den Maßgaben fort:
Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 und gemäß Artikel 10 Ab-
satz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz dürfen nur zur Abwehr einer
dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen,
deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, ergriffen
werden und nur dann, wenn geeignete polizeiliche Hilfe für das bedrohte
Rechtsgut ansonsten nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Dabei ist Arti-
kel 8a Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz mit der Maßgabe der
widerleglichen Vermutung anzuwenden, dass Erkenntnisse, die bei einer
Wohnraumüberwachung gewonnen werden, den Kernbereich privater
Lebensgestaltung betreffen.
Auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutz-
gesetz dürfen technische Mittel nicht so eingesetzt werden, dass die Be-
wegungen des Mobilfunkendgeräts einer beobachteten Person über einen
längeren Zeitraum hinweg nachverfolgt werden.
Eine Maßnahme nach Artikel 18 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutz-
gesetz oder nach Artikel 19 Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz
ist nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn sie nicht zur Erfor-
schung einer Bestrebung unerlässlich ist, die auf die Begehung besonders
schwerer Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 Absatz 1 des Gesetzes
über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten
des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz
(Bundesverfassungsschutzgesetz – BVerfSchG) vom 20. Dezember 1990
(Bundesgesetzblatt I Seite 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts vom 5. Juli 2021
(Bundesgesetzblatt I Seite 2274), genannten Schutzgüter gefährden. Ist
der Einsatz gezielt gegen bestimmte Personen gerichtet, ist Artikel 19a
Absatz 2 Bayerisches Verfassungsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.
Auf der Grundlage von Artikel 19a Absatz 1 Bayerisches Verfassungsschutz-
gesetz dürfen technische Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und
Bildaufzeichnungen und zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich
gesprochenen Wortes nur dann verdeckt eingesetzt werden, wenn dies zur
Erforschung einer Bestrebung unerlässlich ist, die auf die Begehung beson-
ders schwerer Straftaten gerichtet ist, welche die in § 3 Bundesverfassungs-
schutzgesetz genannten Schutzgüter gefährden und die weiteren gesetzlich
vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.
790 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Eine Übermittlung von mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangten perso-
nenbezogenen Daten und Informationen gemäß Artikel 25 Bayerisches Ver-
fassungsschutzgesetz ist nur zum Schutz eines Rechtsguts von herausra-
gendem öffentlichem Interesse zulässig; dem entspricht eine Begrenzung
auf besonders schwere Straftaten. Außerdem müssen die nach Maßgabe
der Urteilsgründe an den jeweiligen Übermittlungsanlass zu stellenden An-
forderungen erfüllt sein.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 9. Mai 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2022
– 1 BvR 1187/17 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 10 Absatz 6 Satz 2 des Gesetzes über die Beteiligung von Bürgerinnen und
Bürgern sowie Gemeinden an Windparks in Mecklenburg-Vorpommern
(Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz) vom 18. Mai 2016 (Gesetz-
und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 2016 Seite 258) ist
mit Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 13. Mai 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 791
Bekanntmachung
der Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften
des Zehnten und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes
Vom 12. Mai 2022
Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages hat in Art der Tätigkeit zu machen, bei selbstständigen
seiner Sitzung am 12. Mai 2022 nachfolgende Ausfüh- Tätigkeiten als Gewerbetreibende sind die Art des
rungsbestimmungen zu den Vorschriften des Zehnten Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei
und Elften Abschnitts des Abgeordnetengesetzes be- freien Berufen und sonstigen selbstständigen Be-
schlossen: rufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie
1. Allgemeine Form und Frist von Anzeigen Ort oder Sitz der Berufsausübung mitzuteilen. Das
Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendigung
(1) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind in- des Mandats oder eines Kündigungsschutzes ge-
nerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb mäß § 2 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes ist
der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag der ebenfalls anzugeben. Wurden von mehreren in
Präsidentin oder dem Präsidenten einzureichen den letzten 24 Monaten vor der Mitgliedschaft im
(§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes). Dabei Bundestag gleichzeitig ausgeübten Berufstätig-
soll das dafür vorgesehene Anzeigeformular ver- keiten einzelne Tätigkeiten beendet, während an-
wendet werden. dere noch länger ausgeübt wurden, so sind nur
(2) Alle Änderungen und Ergänzungen während letztere als zuletzt ausgeübt im Sinne des Satzes 1
der Wahlperiode sind der Präsidentin oder dem anzuzeigen.
Präsidenten innerhalb von drei Monaten nach
(3) Bei der Anzeige vor der Mitgliedschaft
ihrem Eintritt schriftlich oder in Textform mitzu-
ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied bestimmter
teilen (§ 45 Absatz 5 des Abgeordnetengesetzes).
Gremien gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3
Im Fall einer Wiederwahl eines Mitgliedes des
des Abgeordnetengesetzes sind die Art der Tätig-
Bundestages gilt diese Pflicht ohne Unterbrechung
keit sowie Name und Sitz des Unternehmens be-
der Anzeigefrist durch den Wahlperiodenwechsel
ziehungsweise der Körperschaft oder Anstalt des
in der neuen Wahlperiode fort.
öffentlichen Rechts mitzuteilen.
2. Vor der Mitgliedschaft im Bundestag ausgeübte
Tätigkeiten 3. Während der Mitgliedschaft im Bundestag aus-
(§ 45 Absatz 1 des Abgeordnetengesetzes) geübte entgeltliche Tätigkeiten
(§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengeset-
(1) Die Anzeigepflicht für Tätigkeiten vor der Mit- zes)
gliedschaft im Bundestag gemäß § 45 Absatz 1
des Abgeordnetengesetzes beschränkt sich auf (1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft
Tätigkeiten, die in den letzten 24 Monaten aus- ausgeübter entgeltlicher Tätigkeiten gemäß § 45
geübt wurden, in denen keine Mitgliedschaft im Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes
Bundestag bestand. sind bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben
über die Art der Tätigkeit sowie über den Arbeit-
(2) Bei der Anzeige der vor der Mitgliedschaft
geber (Name und Sitz) zu machen.
zuletzt ausgeübten Berufstätigkeit gemäß § 45 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Abgeordnetengesetzes sind (2) Bei selbstständigen Tätigkeiten sind Art und
bei unselbstständigen Tätigkeiten Angaben über Ort der Tätigkeit mitzuteilen. Das sind bei selbst-
den Arbeitgeber (Name und Sitz) sowie über die ständiger Tätigkeit als Gewerbetreibende die Art
792 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
des Gewerbes sowie Name und Sitz der Firma, bei Pflicht zur Anzeige von Einkünften aus der Tätigkeit
freien Berufen und sonstigen selbstständigen Be- Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen. Ist
rufen die genaue Bezeichnung des Berufs sowie dies nicht der Fall oder haben die Einkünfte ledig-
Ort oder Sitz der Berufsausübung. Soweit bei lich den Charakter einer Aufwandsentschädigung,
selbstständigen Tätigkeiten die jeweiligen Brutto- die deutlich unter der für derartige Tätigkeiten
Einkünfte aus einer oder mehreren Vertragsbezie- üblichen Vergütung liegt sowie einen Betrag von
hungen mit einem Vertragspartner zumindest einen 3 000 Euro im Kalenderjahr nicht überschreitet,
der in § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordneten- kann die Tätigkeit auf Wunsch des Mitglieds des
gesetzes genannten Schwellenwerte übersteigen, Bundestages mit dem Zusatz „ehrenamtlich“ ver-
sind außerdem Name und Sitz dieses Vertragspart- öffentlicht werden. Bei Tätigkeiten als Mitglied der
ners mitzuteilen. Bei Vortragstätigkeiten gemäß in § 45 Absatz 2 Nummer 2 des Abgeordneten-
§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengeset- gesetzes genannten Gremien von Unternehmen
zes ist außerdem die Veranstaltung, auf der der setzt die Kennzeichnung als „ehrenamtlich“ außer-
Vortrag gehalten wurde, anzugeben, ferner Name dem voraus, dass das Unternehmen fremdnützig
und Sitz des Veranstalters, soweit er nicht mit ist, es sich also nicht um eine reine Erwerbsgesell-
dem Vertragspartner identisch ist. schaft handelt.
(3) Wirkt ein Mitglied des Bundestages als ge- (3) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-
winnberechtigte Gesellschafterin oder gewinn- satz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für ge-
berechtigter Gesellschafter (beispielsweise als mäß § 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeord-
Sozietätsanwältin oder als geschäftsführender Ge- netengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeiten mit
sellschafter) persönlich an der Erfüllung von der der Aufnahme der Tätigkeit.
Gesellschaft mit Dritten geschlossenen Verträgen
5. Funktionen in Parteien
mit, ist diese Tätigkeit als entgeltliche Tätigkeit
nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordneten- Tätigkeiten und Funktionen in Parteien unterliegen
gesetzes unter Angabe der Art der Tätigkeit und keiner der Anzeigepflichten des § 45 des Abgeord-
des Namens und Sitzes der Gesellschaft anzu- netengesetzes, wenn mit ihnen keine Einkünfte
zeigen. Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 verbunden sind oder diese lediglich den Charakter
Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes bleibt hier- einer Aufwandsentschädigung im Wert von höchs-
von unberührt. Übersteigen die Brutto-Einkünfte, tens 3 000 Euro in einem Kalenderjahr haben.
welche der Gesellschaft von dem jeweiligen Ver-
6. Angaben zu Vereinbarungen über künftige Tätig-
tragspartner zufließen, zumindest einen der in
keiten oder Vermögensvorteile
§ 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes
(§ 45 Absatz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengeset-
genannten Schwellenwerte, sind außerdem Name
zes)
und Sitz des jeweiligen Vertragspartners der Ge-
sellschaft mitzuteilen. (1) Bei der Anzeige von Vereinbarungen über die
(4) Die dreimonatige Frist gemäß § 45 Absatz 5 Übertragung einer bestimmten Tätigkeit be-
des Abgeordnetengesetzes zur Anzeige entgelt- ziehungsweise über die Zuwendung eines Ver-
licher Tätigkeiten gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 mögensvorteils gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 5
des Abgeordnetengesetzes beginnt mit Aufnahme des Abgeordnetengesetzes ist der wesentliche
der Tätigkeit. Sind einzelne Vertragspartner anzu- Inhalt der Vereinbarungen mitzuteilen.
zeigen, beginnt die Frist spätestens am Tag des (2) Zu dem wesentlichen Inhalt der Vereinbarung
Zuflusses der Brutto-Einkünfte von dem jeweiligen gehört mindestens das Datum der Vereinbarung,
Vertragspartner. der Name und Sitz des Vertragspartners sowie
(5) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von die Angabe, zu welchem Zeitpunkt (während oder
Einkünften aus entgeltlichen Tätigkeiten gemäß nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundes-
§ 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abgeordnetengeset- tag), welche Tätigkeiten übertragen oder Ver-
zes gilt Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmun- mögensvorteile zugewendet werden sollen.
gen. (3) Für den Umfang der Pflicht zur Anzeige von
4. Während der Mitgliedschaft im Bundestag aus- Einkünften bei Vereinbarungen gemäß § 45 Ab-
geübte Tätigkeiten als Mitglied bestimmter Gre- satz 2 Nummer 5 des Abgeordnetengesetzes gilt
mien Nummer 8 dieser Ausführungsbestimmungen.
(§ 45 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 des Abgeordneten- 7. Zeugnisverweigerungsrechte und Verschwiegen-
gesetzes) heitspflichten
(1) Bei der Anzeige während der Mitgliedschaft (§ 45 Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes)
im Bundestag ausgeübter Tätigkeiten als Mitglied (1) Die Anzeige eines Mitgliedes des Bundes-
bestimmter Gremien gemäß § 45 Absatz 2 Num- tages, das ein gesetzliches Zeugnisverweigerungs-
mer 2 bis 4 des Abgeordnetengesetzes sind die recht beziehungsweise eine gesetzliche Ver-
Art der Tätigkeit sowie Name und Sitz des Unter- schwiegenheitspflicht geltend machen kann, muss
nehmens, der Körperschaft oder Anstalt des nicht die gemäß Nummer 3 dieser Ausführungsbe-
öffentlichen Rechts oder der Organisation mitzu- stimmungen erforderlichen Angaben über Name
teilen. und Sitz des Vertragspartners enthalten. Statt-
(2) Die Pflicht zur Anzeige besteht unabhängig dessen genügt die Angabe einer Branchenbezeich-
davon, ob mit der Tätigkeit Einkünfte verbunden nung. Die Branchenbezeichnung hat den Schwer-
sind. Ist dies der Fall, gilt für den Umfang der punkt der Tätigkeit des Vertragspartners möglichst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 793
präzise zu beschreiben; als Orientierung dient die (4) Gewinnberechtigte Gesellschafterinnen und
Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statis- Gesellschafter, für deren Tätigkeit eine Anzeige-
tischen Bundesamtes*. Soweit es sich bei der pflicht gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Abge-
Tätigkeit für Dritte um eine Angelegenheit aus ordnetengesetzes besteht, haben als Einkünfte im
deren Privatbereich handelt, ist anstelle einer Sinne des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordneten-
Branchenbezeichnung des Vertragspartners dieser gesetzes die ausgekehrten Anteile am Gesell-
Umstand anzuzeigen. schaftsgewinn anzuzeigen.
(2) Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, (5) Lässt sich der anzuzeigende Gewinn nicht
wenn das Mitglied des Bundestages erklärt, dass oder nur mit unzumutbarem Aufwand betrags-
die Branchenbezeichnung den Vertragspartner genau für einzelne anzeigepflichtige Vertragspart-
identifizieren würde. In diesem Fall genügt die voll- ner angeben, hat das betroffene Mitglied des
ständig anonymisierte Angabe des Vertragspart- Bundstages dies schriftlich gegenüber der
ners. Der jeweilige Vertragspartner ist stets, auch Präsidentin oder dem Präsidenten zu erklären und
bei wiederholten Anzeigen über mehrere Wahlpe- für die einzelnen anzeigepflichtigen Vertragspart-
rioden hinweg, mit der gleichen jeweiligen Ken- ner statt des jeweiligen Gewinns die jeweiligen
nung zu bezeichnen (beispielsweise „Kunde 1“ Bruttobeträge anzuzeigen. Auf Wunsch des betrof-
oder „Mandant 5“). fenen Mitglieds des Bundestages kann zusätzlich
(3) Kann ein Mitglied des Bundestages eine der Gesamtgewinn vor Steuern angezeigt und ver-
vertragliche Verschwiegenheitspflicht geltend ma- öffentlicht werden.
chen, die zum Zeitpunkt der erstmaligen oder nach (6) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-
zwischenzeitlichem Ausscheiden erneuten Aufstel- satz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für an-
lung als Kandidatin oder Kandidat für die Wahl zum zeigepflichtige Brutto-Einkünfte spätestens am Tag
Deutschen Bundestag oder zum Zeitpunkt des des Zuflusses der Einkünfte. Ist statt der Brutto-
Inkrafttretens dieser Ausführungsbestimmungen beträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, be-
bereits bestand, gelten die Absätze 1 und 2 ent- ginnt die Frist zur Anzeige am Tag der Feststellung
sprechend. des Jahresabschlusses beziehungsweise der Fer-
8. Einkünfte aus anzeigepflichtigen Tätigkeiten und tigstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Verträgen während der Mitgliedschaft im Bundes- (7) Erhält ein Mitglied des Bundestages als Ge-
tag genleistung für eine gemäß § 45 Absatz 2 des
(§ 45 Absatz 3 des Abgeordnetengesetzes) Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtige Tätigkeit
(1) Soweit die jeweiligen Einkünfte bei einer Optionen auf Einräumung von Gesellschaftsantei-
gemäß § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 des Ab- len oder vergleichbare Finanzinstrumente, sind
geordnetengesetzes anzeigepflichtigen Tätigkeit diese als Einkünfte im Sinne des § 45 Absatz 3
oder Vereinbarung zumindest einen der in § 45 Ab- Satz 1 des Abgeordnetengesetzes anzuzeigen.
satz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes genann- Vergleichbare Finanzinstrumente im Sinne des Sat-
ten Schwellenwerte übersteigen, ist auch die Höhe zes 1 sind solche, die wie Optionsscheine an die
der jeweiligen Einkünfte betragsgenau anzuzeigen. Steigerung eines künftigen Unternehmenswertes
Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Einkünfte anknüpfen, aber zum Zeitpunkt der Zuwendung
aus einmaligen, unregelmäßigen oder ganzjährigen noch keinen quantifizierbaren Vermögenswert ha-
Tätigkeiten handelt. Der Jahresschwellenwert des ben. Soweit der Wert der zugewendeten Optionen
§ 45 Absatz 3 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes oder vergleichbaren Finanzinstrumente nicht bezif-
gilt auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperio- ferbar ist, ist die eingeräumte Rechtsposition zu
denwechsel fällt. beschreiben.
(2) Bei unselbstständigen Tätigkeiten sind die für 9. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesell-
die Tätigkeit zu zahlenden Bruttobeträge gemäß schaften
§ 45 Absatz 3 Satz 4 des Abgeordnetengesetzes (§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengeset-
anzuzeigen. zes)
(3) Bei selbstständigen Tätigkeiten ist statt der (1) Eine Beteiligung im Sinne des § 45 Absatz 2
Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen, Nummer 6 des Abgeordnetengesetzes ist jede In-
da die Einkünfte aus Umsatzerlösen im Sinne des haberschaft von verbrieften oder unverbrieften Ver-
§ 45 Absatz 3 Satz 5 des Abgeordnetengesetzes waltungs- oder Vermögensrechten an einer Perso-
bestehen. Der Begriff der Umsatzerlöse ist wirt- nen- oder Kapitalgesellschaft. Vermögensrechte im
schaftlich zu verstehen und umfasst die Erlöse Sinne des Satzes 1 sind solche, die über eine Be-
aus dem Verkauf und der Vermietung und Verpach- teiligung entweder an dem Gewinn oder dem Ver-
tung von Produkten sowie aus der Erbringung von lust der Gesellschaft oder an beidem ein über das
Dienstleistungen, die am Ende eines Geschäfts- allgemeine Gläubigerinteresse hinausgehendes
jahres in eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder Interesse an dem wirtschaftlichen Erfolg der Ge-
in eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ein- sellschaft vermitteln.
fließen. Das so ermittelte positive Ergebnis nach
(2) Ein Anteil von mehr als 5 vom Hundert im
Abzug der Kosten bildet den anzuzeigenden Ge-
Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeord-
winn vor Steuern.
netengesetzes liegt vor, wenn zumindest der
Kapital-, der Stimmrechts- oder der Gewinnanteil
* Statistisches Bundesamt, Klassifikation der Wirtschaftszweige, 2008:
www.destatis.de/static/DE/dokumente/klassifikation-wz-2008- des betroffenen Mitglieds des Bundestages mehr
3100100089004.pdf. als 5 vom Hundert beträgt.
794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
(3) Die Anzeigepflicht nach § 45 Absatz 2 Num- Schwellenwerte des § 45 Absatz 3 Satz 1 des Ab-
mer 6 des Abgeordnetengesetzes besteht auch, geordnetengesetzes entsprechend.
wenn ein Mitglied des Bundestages eine Be- (2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-
teiligung treuhänderisch für Dritte hält. Auf Wunsch satz 5 des Abgeordnetengesetzes beginnt für an-
des Mitglieds des Bundestages kann die Be- zeigepflichtige Einkünfte aus Beteiligungen an
teiligung in diesem Fall mit dem Zusatz „treu- Kapital- oder Personengesellschaften an dem Tag,
händerisch gehalten für“ sowie dem Namen des an dem das Mitglied des Bundestages alleine über
Treugebers veröffentlicht werden. die entsprechenden Gewinnanteile verfügen kann.
(4) Werden Beteiligungen an Personen- oder Das ist spätestens der Zeitpunkt der Auszahlung
Kapitalgesellschaften für ein Mitglied des Bundes- oder der Entnahme des Gewinnanteils. Entsteht
tages durch einen Treuhänder gehalten und be- die alleinige Verfügungsmacht bereits zu einem frü-
stünde bei unmittelbarer Beteiligung des Mitglieds heren Zeitpunkt (beispielsweise weil ein Mitglied
des Bundestages eine Pflicht zur Anzeige nach des Bundestages alleinigen Zugriff auf das Kapital-
§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengeset- konto hat und sich die dort gutgeschriebenen Be-
zes, so erstreckt sich die Pflicht zur Anzeige auch träge ohne weiteres auszahlen kann), beginnt die
auf die treuhänderisch durch Dritte gehaltenen Anzeigefrist bereits zu diesem Zeitpunkt.
Beteiligungen, wenn die sich aus den Beteiligun- (3) Hat ein Mitglied des Bundestages als ge-
gen ergebenden Gewinnanteile aufgrund des Treu- winnberechtigte Gesellschafterin oder als gewinn-
handvertrages weiterhin mittelbar dem betroffenen berechtigter Gesellschafter seinen Gewinnanteil
Mitglied zufließen oder das Mitglied aufgrund des durch eine (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 des Ab-
Treuhandvertrages weiterhin mittelbar auf Ent- geordnetengesetzes anzeigepflichtige) Tätigkeit für
scheidungsprozesse der Gesellschaften einwirken die Gesellschaft mit erwirtschaftet, wird bei der
kann. Auf Wunsch des Mitglieds und mit Einver- Veröffentlichung der Angaben auf den Internet-
ständnis des Treuhänders können solche mittelba- seiten des Bundestages bezüglich der anzeige-
ren Beteiligungen mit dem Zusatz „treuhänderisch pflichtigen Einkünfte aus der Beteiligung an dieser
gehalten durch“ sowie dem Namen des Treu- Gesellschaft auf die bereits als Einkünfte aus ent-
händers veröffentlicht werden. geltlichen Nebentätigkeiten veröffentlichten Be-
(5) Als Beteiligungen der Beteiligungsgesell- träge verwiesen.
schaft sind nach § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 2 11. Übergangsregelung für Beteiligungen an Kapital-
des Abgeordnetengesetzes die direkt von der Be- und Personengesellschaften
teiligungsgesellschaft gehaltenen Beteiligungen im (§ 52a des Abgeordnetengesetzes)
Sinne der Absätze 1 und 2 dieser Ausführungs-
bestimmungen anzuzeigen. Dies umfasst neben (1) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil
Beteiligungen, von denen das an der Beteiligungs- von bis zu 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021
gesellschaft beteiligte Mitglied des Bundestages bereits gehalten wurden, sind erst ab dem
aufgrund von Informationsansprüchen gegenüber 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.
der Beteiligungsgesellschaft Kenntnis hat oder ha- (2) Beteiligungen mit einem Stimmrechtsanteil
ben müsste, auch Beteiligungen der Beteiligungs- von mehr als 25 Prozent, die am 19. Oktober 2021
gesellschaft, die aufgrund gesetzlicher Veröffent- bereits gehalten wurden, sind ohne Übergangsfrist
lichungspflichten in einem öffentlichen Register weiterhin im bisherigen Umfang anzeigepflichtig.
eingetragen sind. Einkünfte aus diesen Beteiligungen gemäß § 45
(6) Für Anteile an eingetragenen Genossen- Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes und
schaften gelten § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Ab- im Falle von Beteiligungen an Beteiligungsgesell-
geordnetengesetzes sowie die vorherigen Absätze schaften etwaige Beteiligungen dieser Beteili-
dieser Ausführungsbestimmung entsprechend. gungsgesellschaften gemäß § 45 Absatz 2 Num-
mer 6 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes sind erst
(7) Beteiligungen an Personengesellschaften, ab dem 19. Oktober 2022 anzeigepflichtig.
deren Tätigkeit ausschließlich die Vermietung und
Verpachtung im Rahmen der privaten Vermögens- (3) Beteiligungen, die erst nach dem 19. Oktober
verwaltung betrifft, sind gemäß § 45 Absatz 2 2021 erworben wurden, sind ohne Übergangsfrist
Nummer 6 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes nicht im Umfang des § 45 Absatz 2 Nummer 6, Absatz 3
anzeigepflichtig. Keine private Vermögensverwal- Satz 3 des Abgeordnetengesetzes anzeigepflichtig.
tung im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 6 Satz 1 12. Verwaltung eigenen Vermögens
des Abgeordnetengesetzes liegt vor, wenn der mit (1) Die Verwaltung eigenen Vermögens (bei-
der Vermietung und Verpachtung verbundene spielsweise durch Vermietung und Verpachtung)
organisatorische und zeitliche Aufwand aufgrund ist grundsätzlich keine Berufstätigkeit oder entgelt-
des Umfangs, der Komplexität oder der Anzahl liche Tätigkeit im Sinne des § 45 des Abgeordne-
der Vorgänge im Einzelfall insgesamt das Bild tengesetzes.
eines planmäßigen Geschäftsbetriebes vermittelt.
(2) Keine private Vermögensverwaltung im Sinne
10. Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- und Perso- des Absatzes 1 liegt vor, wenn der mit der Verwal-
nengesellschaften tung verbundene organisatorische und zeitliche
(§ 45 Absatz 3 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes) Aufwand aufgrund des Umfangs, der Komplexität
(1) Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapital- oder der Anzahl der Vorgänge im Einzelfall insge-
oder Personengesellschaften gemäß § 45 Absatz 3 samt das Bild eines planmäßigen Geschäftsbetrie-
Satz 3 des Abgeordnetengesetzes gelten die bes vermittelt. In diesem Fall liegt eine Berufstätig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 795
keit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des tätigkeit im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 des
§ 45 des Abgeordnetengesetzes vor. Abgeordnetengesetzes darstellt, darf ein Mitglied
(3) Die Installation und das Betreiben einer des Bundestages geldwerte Zuwendungen auch
Photovoltaikanlage ist nur dann eine Berufstätig- anlässlich einer mandatsbezogenen Vortragstätig-
keit und eine entgeltliche Tätigkeit im Sinne des keit (beispielsweise in Form einer Übernahme von
§ 45 des Abgeordnetengesetzes, wenn der hiermit angemessenen Kosten für notwendige Reisen,
verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der Übernachtungen und Verpflegung) entgegen-
Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im nehmen.
Einzelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen 15. Gastgeschenke
Geschäftsbetriebs vermittelt. Eine Beteiligung an (§ 48 Absatz 6 und 7 des Abgeordnetengesetzes)
einer Personengesellschaft, deren Tätigkeit aus- Liegt der Antrag eines Mitgliedes des Bundestages
schließlich die Installation und das Betreiben einer vor, ein ausgehändigtes Gastgeschenk gegen
Photovoltaikanlage betrifft, ist nur dann gemäß Bezahlung des Wertes behalten zu wollen, stellt
§ 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordnetengeset- die Präsidentin oder der Präsident den Wert fest;
zes anzeigepflichtig, wenn der mit dem Betrieb maßgeblich ist im Regelfall der Verkehrswert. An
verbundene Aufwand aufgrund des Umfangs, der die Bundeskasse zu entrichten ist der so ermittelte
Komplexität oder der Anzahl der Vorgänge im Ein- Gegenwert unter Abzug des Betrages von
zelfall insgesamt das Bild eines planmäßigen Ge- 200 Euro.
schäftsbetriebs vermittelt. Das ist beispielsweise
bei auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder 16. Offenlegungspflichten von Interessenverknüpfun-
unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilien- gen im Ausschuss
hausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (§ 49 des Abgeordnetengesetzes)
(zum Beispiel Garagen) installierten Anlagen in der (1) Eine Interessenverknüpfung im Sinne des
Regel nicht der Fall. § 49 Satz 1 des Abgeordnetengesetzes besteht,
13. Besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältinnen wenn der Gegenstand einer entgeltlichen Neben-
und Rechtsanwälte tätigkeit (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 1
(§ 46 des Abgeordnetengesetzes) bis 4 des Abgeordnetengesetzes), einer Vereinba-
rung über künftige Tätigkeiten oder Vermögensvor-
Die besondere Anzeigepflicht für Rechtsanwältin- teile (im Sinne des § 45 Absatz 2 Nummer 5 des
nen und Rechtsanwälte gemäß § 46 des Abgeord- Abgeordnetengesetzes) oder einer Beteiligung an
netengesetzes gilt auch, wenn die Vertretung nicht einer Kapital- oder Personengesellschaft (im Sinne
durch das Mitglied des Bundestages persönlich, des § 45 Absatz 2 Nummer 6 des Abgeordneten-
sondern durch eine angestellte Rechtsanwältin oder gesetzes) eines Ausschussmitglieds mit dem Be-
einen angestellten Rechtsanwalt wahrgenommen ratungsgegenstand einer Ausschusssitzung in
wird. engem Zusammenhang steht. Dies ist der Fall,
14. Geldwerte Zuwendungen wenn dem Ausschussmitglied aus dem Verlauf
(Spenden, § 48 des Abgeordnetengesetzes) oder Ergebnis der Ausschussberatungen zu einem
Beratungsgegenstand ein Vorteil oder Nachteil in
(1) Mehrere Spenden desselben Spenders sind
Bezug auf die betreffende entgeltliche Nebentätig-
nach § 48 Absatz 2 des Abgeordnetengesetzes an-
keit, Vereinbarung über künftige Tätigkeiten oder
zeigepflichtig, wenn sie in der Summe in einem
Vermögensvorteile oder Beteiligung an einer
Kalenderjahr den Betrag von 1 000 Euro über-
Kapital- oder Personengesellschaft im Sinne des
steigen. Gleiches gilt sinngemäß für geldwerte
Satzes 1 erwachsen könnte.
Zuwendungen im Sinne des § 48 Absatz 5 des Ab-
geordnetengesetzes. Der Schwellenwert des § 48 (2) Eine offenlegungspflichtige, konkrete gegen-
Absatz 2 und 3 des Abgeordnetengesetzes gilt wärtige oder zukünftige Interessenverknüpfung im
auch für Kalenderjahre, in die ein Wahlperioden- Sinne des § 49 Satz 2 des Abgeordnetengesetzes
wechsel fällt. besteht beispielsweise, wenn der Beratungsgegen-
stand eine Berichterstatterin oder einen Bericht-
(2) Die dreimonatige Anzeigefrist des § 45 Ab-
erstatter als Teil eines engen, klar definierten Per-
satz 5 des Abgeordnetengesetzes gilt entspre-
sonenkreises betrifft, zu dem die Berichterstatterin
chend für anzeigepflichtige Spenden beziehungs-
oder der Berichterstatter aufgrund einer entgelt-
weise geldwerte Zuwendungen. Die Frist beginnt
lichen Nebentätigkeit, einer Vereinbarung über
spätestens am Tag des Zuflusses. Bei der Über-
künftige Tätigkeiten oder Vermögensvorteile oder
nahme von Reisekosten durch Dritte entspricht
einer Beteiligung an einer Kapital- oder Personen-
das grundsätzlich dem Tag des Reiseantritts.
gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ge-
(3) Eine Spende, die ein Mitglied des Bundesta- hört, oder wenn der Berichterstatterin oder dem
ges als Parteispende entgegennimmt und gegen Berichterstatter aus dem Verlauf oder dem Ergeb-
eine entsprechende Quittung an seine Partei wei- nis der Ausschussberatungen zu einem Beratungs-
terleitet, ist nicht anzeigepflichtig. Die Rechen- gegenstand aller Wahrscheinlichkeit nach in ab-
schaftspflicht der Partei bleibt in diesem Fall unbe- sehbarer Zeit ein finanzieller Vor- oder Nachteil
rührt. erwachsen könnte.
(4) Soweit die Voraussetzungen des § 48 des (3) Die Pflicht in § 49 des Abgeordnetengesetzes
Abgeordnetengesetzes erfüllt sind und dies keine sieht eine Ad-hoc-Offenlegung im Ausschuss vor,
verdeckte Honorierung einer im Zusammenhang um alle Ausschussmitglieder bei der Beratung
mit der Mandatsausübung stehenden Vortrags- eines konkreten Gegenstandes über bestehende
796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Interessenverknüpfungen einzelner Ausschuss- Unterlagen angeboten. Als archivwürdig bewertete
mitglieder zu informieren. Die Offenlegung hat da- Unterlagen werden an das Parlamentsarchiv abge-
her durch einfache Ausschussmitglieder mit der geben, die sonstigen Unterlagen werden vernich-
ersten Wortmeldung zum Beratungsgegenstand, tet, es sei denn, das ehemalige Mitglied hat um
durch Berichterstatterinnen und Berichterstatter Überlassung der Unterlagen gebeten.
bereits nach Aufsetzung auf die Tagesordnung (2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen un-
und vor Eintritt in die Beratung des jeweiligen Ge- terbleiben, wenn und solange gegen ein ehema-
genstandes zu erfolgen. Eine erneute Offenlegung liges Mitglied des Bundestages ein Verfahren nach
bei erneutem Aufruf eines vertagten Beratungs- § 51 des Abgeordnetengesetzes eingeleitet ist.
gegenstandes muss nicht erfolgen, wenn die Inte-
ressenverknüpfung dann unverändert besteht. Eine 18. Inkrafttreten
einmalige, pauschale Übermittlung möglicher Inte- (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am
ressenverknüpfungen an den Ausschussvorsitz Tag nach der Beschlussfassung durch den Ältes-
ohne Bezugnahme auf einen konkreten, zur Bera- tenrat in Kraft.
tung anstehenden Beratungsgegenstand genügt
der Ad-hoc-Offenlegungspflicht nicht. (2) Die Mitglieder des Bundestages haben nach
Inkrafttreten der Ausführungsbestimmungen Ge-
17. Aufbewahrungsfristen legenheit, ihre zu Beginn der 20. Wahlperiode
(1) Die Unterlagen über Anzeigen gemäß den gemachten Angaben zu entgeltlichen Nebentätig-
Verhaltensregeln, die ein Mitglied des Bundestages keiten und Beteiligungen an Personen- oder Kapi-
eingereicht hat, und über mögliche Prüf- und Sank- talgesellschaften sowie den hieraus zugeflossenen
tionsverfahren der Präsidentin oder des Präsiden- Einkünften (nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 und 6 in
ten werden nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Verbindung mit § 45 Absatz 3 und 4 des Ab-
Ausscheiden aus dem Bundestag dem Parla- geordnetengesetzes) innerhalb einer Frist von drei
mentsarchiv nach den Regeln der Allgemeinen Monaten (vgl. § 45 Absatz 5 des Abgeordneten-
Dienstanweisung für die Bundestagsverwaltung gesetzes) entsprechend der Vorgaben dieser Aus-
zur Aussonderung und Archivierung dienstlicher führungsbestimmungen anzupassen.
Berlin, den 12. Mai 2022
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Bärbel Bas