730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022
Gesetz
zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
Vom 20. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Abschnitt 2
das folgende Gesetz beschlossen: Preisanpassungsrechte
§ 24 Preisanpassungsrechte bei verminderten Gasimpor-
Artikel 1 ten
Änderung des § 25 Preisanpassungsmonitoring
Energiesicherungsgesetzes 1975
Kapitel 3
Das Energiesicherungsgesetz 1975 vom 20. Dezem-
ber 1974 (BGBl. I S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 Schlussbestimmungen
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) § 26 Inkrafttreten“.
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Kurzbezeichnung wird die Angabe „1975“ 3. Nach der Inhaltsübersicht wird folgende Kapitel-
gestrichen. überschrift eingefügt:
2. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorange- „Kapitel 1
stellt: Maßnahmen zur Sicherung
„Inhaltsübersicht der Energieversorgung im Krisenfall“.
Kapitel 1 4. § 1 wird wie folgt geändert:
Maßnahmen zur Sicherung a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das
der Energieversorgung im Krisenfall Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
§ 1 Sicherung der Energieversorgung; Verordnungser-
mächtigung
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 2 Internationale Verpflichtungen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 2a Europäische Verpflichtungen; Verordnungsermäch-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
tigung
nach dem Wort „Vorschriften“ die
§ 2b Digitale Plattform für Erdgas; Verordnungsermäch-
tigung Wörter „erlassen werden“ eingefügt.
§ 3 Erlass von Rechtsverordnungen bbb) In Nummer 1 werden nach den Wör-
§ 4 Ausführung des Gesetzes tern „die Lagerung,“ die Wörter „die
§ 5 Keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Bevorratung“ und ein Komma und
Anfechtungsklage werden nach den Wörtern „die Ver-
§ 6 Verwaltungsvorschriften wendung“ ein Komma und die Wörter
§ 7 Einzelweisungen „die Einsparung, die Reduzierung des
§ 8 Mitwirkung von Vereinigungen Verbrauchs“ eingefügt.
§ 9 Vorbereitung des Vollzugs
ccc) In Nummer 2 wird das Wort „und“ am
§ 10 Auskünfte, Datenerhebung und -übermittlung
Ende durch ein Komma ersetzt.
§ 11 Entschädigung
§ 12 Härteausgleich ddd) In Nummer 3 wird nach dem Wort
§ 13 Entschädigung für Solidaritätsmaßnahmen für Erd- „dienen“ am Ende ein Komma einge-
gas fügt.
§ 14 Bekanntgabe und Zustellung eee) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer-
§ 15 Zuwiderhandlungen den angefügt:
§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Zuwiderhand-
lungen „4. die Errichtung, den Einsatz und
den Betrieb digitaler Plattformen
Kapitel 2 durch die Verwaltungsbehörde
Besondere Maßnahmen oder durch Dritte für die Vorberei-
tung und Umsetzung von Maßnah-
Abschnitt 1 men nach den Nummern 1 bis 3;
Treuhandverwaltung und Enteignung soweit Dritte aufgrund ihrer Funk-
§ 17 Treuhandverwaltung von Unternehmen der Kriti- tion zur Errichtung, zum Einsatz
schen Infrastruktur oder zum Betrieb einer digitalen
§ 18 Enteignung zur Sicherung der Energieversorgung im Plattform verpflichtet werden, sind
Bereich der Kritischen Infrastruktur insbesondere Regelungen zu den
§ 19 Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung Rechten und Pflichten des Betrei-
§ 20 Verfahren bers, zu den Registrierungs- und
§ 21 Entschädigung Mitwirkungspflichten von Teilneh-
§ 22 Rechtsschutz mern der Plattform sowie zur
§ 23 Verordnungsermächtigung Ausgestaltung der Kosten und Ent-
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gelte des Betriebs und der Teil- 18. August 2021 (BGBl. I
nahme vorzusehen, und S. 3908) geändert worden ist,
5. befristete Abweichungen oder in der jeweils geltenden Fas-
Ausnahmen für den Betrieb von sung, die den Betrieb von
Anlagen, soweit diese zwingend Windenergieanlagen betreffen.“
erforderlich sind, um die Deckung fff) In dem Satzteil nach der Nummerie-
des lebenswichtigen Bedarfs an rung werden die Wörter „erlassen
Energie zu sichern, von werden.“ gestrichen.
a) den §§ 5 und 22 des Bundes- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „öffent-
Immissionsschutzgesetzes in licher Aufgaben“ die Wörter „sowie euro-
der Fassung der Bekanntma- päischer“ eingefügt.
chung vom 17. Mai 2013 5. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b ein-
(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), gefügt:
das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. September „§ 2a
2021 (BGBl. I S. 4458) geändert Europäische
worden ist, in der jeweils gel- Verpflichtungen; Verordnungsermächtigung
tenden Fassung, in Verbindung
(1) Zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari-
mit
tätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Verordnung
b) den auf das Bundes-Immissi- (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments
onsschutzgesetz gestützten fol- und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maß-
genden Vorschriften: nahmen zur Gewährleistung der sicheren Gas-
aa) Verordnung über Großfeue- versorgung und zur Aufhebung der Verordnung
rungs-, Gasturbinen- und (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017,
Verbrennungsmotoranlagen S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
vom 6. Juli 2021 (BGBl. I 2022/517 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 53) geän-
S. 2514) in der jeweils gel- dert worden ist, können durch Rechtsverordnung
tenden Fassung, Vorschriften mit den in § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 bis 5 sowie § 1 Absatz 3 genannten Inhalten
bb) Verordnung über die Ver- erlassen werden.
brennung und die Mitver-
brennung von Abfällen vom (2) Ersucht die Bundesrepublik Deutschland
2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, bei direkten Nachbarstaaten oder bei Mitglied-
1044, 3754), die durch Arti- staaten der Europäischen Union, mit denen die
kel 2 der Verordnung vom Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Arti-
6. Juli 2021 (BGBl. I S. 2514) kel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1938
geändert worden ist, in der über ein Drittland verbunden ist, um die Anwen-
jeweils geltenden Fassung, dung von marktbasierten oder nicht marktbasier-
ten Solidaritätsmaßnahmen im Sinne von Artikel 13
cc) Verordnung über mittel- Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1938, be-
große Feuerungs-, Gastur- schafft der Marktgebietsverantwortliche im Sinne
binen- und Verbrennungs- von § 3 Nummer 26a des Energiewirtschaftsge-
motoranlagen vom 13. Juni setzes im Auftrag der Bundesnetzagentur für
2019 (BGBl. I S. 804), die Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und
durch Artikel 3 Absatz 1 Eisenbahnen und im Einvernehmen mit dem Bun-
der Verordnung vom 6. Juli desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
2021 (BGBl. I S. 2514) ge- und auf Rechnung des Bundes Gasmengen, die
ändert worden ist, in der für die Versorgung der durch Solidarität geschütz-
jeweils geltenden Fassung, ten Kunden in Deutschland notwendig sind, bei
dd) Technische Anleitung zum den zuständigen Stellen der direkten Nachbar-
Schutz gegen Lärm vom staaten oder der Mitgliedstaaten der Euro-
26. August 1998 (GMBl päischen Union im Sinne von Artikel 13 Absatz 2
S. 503) in der jeweils gel- der Verordnung (EU) 2017/1938 oder unterstützt
tenden Fassung, der Marktgebietsverantwortliche diese Beschaf-
ee) Technische Anleitung zur fung und stellt den Transport dieser Gasmengen
Reinhaltung der Luft vom sicher. Das Bundesministerium der Finanzen ist zu
18. August 2021 (GMBl beteiligen.
S. 1050) in der jeweils gel-
tenden Fassung, sowie § 2b
c) den Regelungen des Ab- Digitale Plattform
schnitts 3 des Kapitels 5 des für Erdgas; Verordnungsermächtigung
Bundesnaturschutzgesetzes (1) Der Marktgebietsverantwortliche errichtet
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I und betreibt zur Vorbereitung und Umsetzung
S. 2542), das zuletzt durch von Maßnahmen, der aufgrund von § 1 Absatz 1
Artikel 1 des Gesetzes vom Satz 1 Nummer 4 und § 2a Absatz 1 erlassenen
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Regelungen eine digitale Plattform für Erdgas und 8. § 5 wird wie folgt geändert:
kann in diesem Zusammenhang erforderliche a) In dem Wortlaut wird die Angabe „§§ 1 und 2“
Handlungen vornehmen. Er wirkt vor Errichtung durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1 und § 2b
und bei Betrieb der Plattform an der Erhebung Absatz 2“ ersetzt.
und Auswertung von Auskünften nach § 10 Ab-
satz 1 mit. b) Folgender Satz wird angefügt:
(2) In Bezug auf eine digitale Plattform für Erd- „Soweit dieses Gesetz nichts anderes be-
gas nach Absatz 1 können durch Rechtsverord- stimmt, sind für gerichtliche Rechtsbehelfe ge-
nung die folgenden Pflichten vorgesehen werden: gen Maßnahmen der Bundesnetzagentur nach
diesem Gesetz oder nach Rechtsverordnungen
1. Registrierungs-, Buchführungs-, Nachweis- und aufgrund dieses Gesetzes die Bestimmungen
Meldepflichten, der Abschnitte 2 bis 4 des Teils 8 des Energie-
2. die Pflicht zur Angabe von Kontaktdaten ein- wirtschaftsgesetzes mit Ausnahme der §§ 91
schließlich der Pflicht zur Erreichbarkeit in Not- und 93 entsprechend anzuwenden.“
fällen sowie 9. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesminis-
3. die Pflicht zur Übermittlung der für die Umset- terium für Wirtschaft und Energie“ durch die Wör-
zung von Maßnahmen nach diesen Rechts- ter „Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
verordnungen erforderlichen Daten, wie zum schutz“ ersetzt.
Beispiel Daten über Unternehmen, Gasmen- 10. In § 7 werden die Wörter „Bundesministerium für
gen, Preise, Identifikationsparameter sowie Wirtschaft und Energie“ durch die Wörter „Bun-
über sonstige Marktverhältnisse.“ desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“
6. § 3 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 11. In § 9 wird die Angabe „§ 1 und § 2“ durch die
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 1 und 2“ Wörter „den §§ 1, 2, 2a und 2b Absatz 2“ ersetzt.
durch die Wörter „§§ 1, 2, 2a Absatz 1 12. § 10 wird wie folgt geändert:
und § 2b Absatz 2“ ersetzt. a) Der Überschrift werden ein Komma und die
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „Datenerhebung und -übermittlung“ an-
Wörter „und Energie“ durch die Wörter gefügt.
„und Klimaschutz“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „Bundesminis-
aa) Der Nummer 2 wird ein Komma angefügt. terium für Wirtschaft und Energie“ durch
bb) Folgende Nummer 3 wird eingefügt: die Wörter „Bundesministerium für Wirt-
schaft und Klimaschutz“ ersetzt.
„3. die Errichtung, den Betrieb und die
Nutzung einer digitalen Plattform nach bb) Folgender Satz wird angefügt:
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder für „Die zuständigen Behörden übermitteln die
Rechtsverordnungen nach § 2b Ab- nach den Sätzen 1 und 2 erlangten Daten
satz 2“. einschließlich personenbezogener Daten
cc) In dem Satzteil nach der Nummerierung und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
wird nach dem Wort „Erdölerzeugnissen“ an andere Behörden und den Marktge-
ein Komma eingefügt. bietsverantwortlichen, soweit dies für die
Vorbereitung und Wahrnehmung der Auf-
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: gaben nach diesem Gesetz sowie aufgrund
„(6) Rechtsverordnungen nach § 2a Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
dürfen erst angewendet werden, wenn: nungen erforderlich ist.“
1. die Anwendung dieser Rechtsverordnungen 12a. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter
zur Erfüllung der Verpflichtung zu Solida- „nach diesem Gesetz“ durch die Wörter „nach
ritätsmaßnahmen nach Artikel 13 der Ver- Kapitel 1 dieses Gesetzes“ ersetzt.
ordnung (EU) 2017/1938 als letztes Mittel 13. § 13 wird wie folgt gefasst:
erforderlich ist,
„§ 13
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz mitgeteilt hat, dass ein Fall nach Entschädigung für
Nummer 1 eingetreten ist, und dies in geeig- Solidaritätsmaßnahmen für Erdgas
neter Form veröffentlicht worden ist sowie Maßnahmen aufgrund einer nach § 2a Absatz 1
3. die Erfüllung der Verpflichtung zu Solidari- für Erdgas erlassenen Rechtsverordnung sind zu
tätsmaßnahmen durch marktgerechte Maß- entschädigen. Die §§ 11 und 12 gelten entspre-
nahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit chend.“
unverhältnismäßigen Mitteln zu erreichen ist. 14. § 14 wird wie folgt gefasst:
§ 1 Absatz 4 Satz 2 und § 3 Absatz 3 Satz 4 „§ 14
gelten entsprechend.“ Bekanntgabe und Zustellung
7. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (1) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3
„Dies gilt auch für Rechtsverordnungen nach § 2a Satz 2 oder der Mitteilung gemäß § 3 Absatz 6
Absatz 1 und nach § 2b Absatz 2.“ Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes
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und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts- mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend
verordnungen für den Erlass und die Bekanntgabe Euro“ ersetzt.
eines Verwaltungsaktes die Vorschriften des Ver- 16. Nach § 16 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
waltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe,
dass „Kapitel 2
1. im Fall der elektronischen Übermittlung an ei- Besondere Maßnahmen
nen vom Empfänger eröffneten Zugang ein
Verwaltungsakt mit der Versendung als be- Abschnitt 1
kannt gegeben gilt; Treuhandverwaltung und Enteignung
2. eine öffentliche Bekanntgabe zulässig ist; sie
§ 17
kann im Wege der öffentlichen Bekanntma-
chung durch Presse, Rundfunk, insbesondere Treuhandverwaltung von
Hörfunk und Fernsehen, digitale Medien oder Unternehmen der Kritischen Infrastruktur
in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten (1) Ein Unternehmen, das selbst oder durch
Weise erfolgen; in diesem Fall gilt der Verwal- verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 des
tungsakt mit der Bekanntmachung unmittelbar Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen im Sinne
als bekannt gegeben; von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes im Sektor
3. ein Anspruch auf schriftliche oder elektronische Energie betreibt, kann unter Treuhandverwaltung
Bestätigung eines mündlichen Verwaltungsak- gestellt werden, wenn die konkrete Gefahr be-
tes nicht besteht. steht, dass ohne eine Treuhandverwaltung das
Unternehmen seine dem Funktionieren des Ge-
(2) Mit der Feststellung nach § 3 Absatz 3 meinwesens im Sektor Energie dienenden Aufga-
Satz 2 oder der Mitteilung nach § 3 Absatz 6 ben nicht erfüllen wird, und eine Beeinträchtigung
Satz 1 gelten für den Vollzug dieses Gesetzes der Versorgungssicherheit droht.
und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechts-
verordnungen für die Zustellung eines Verwal- (2) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
tungsaktes die Vorschriften des Verwaltungs- ist auf längstens sechs Monate zu befristen. Sie
zustellungsgesetzes mit der Maßgabe, dass kann um jeweils bis zu sechs weitere Monate ver-
längert werden, wenn die Voraussetzungen nach
1. § 5 Absatz 4 des Verwaltungszustellungsgeset- Absatz 1 weiterhin vorliegen.
zes für sämtliche Zustellungen mit der Maß-
gabe gilt, dass der Verwaltungsakt an jeden (3) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
Empfänger außer an Verbraucher im Sinne und ihre Verlängerung erfolgen durch Verwal-
von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zuge- tungsakt des Bundesministeriums für Wirtschaft
stellt werden kann; und Klimaschutz. Ein Verwaltungsakt nach Satz 1
darf öffentlich bekannt gegeben werden. Die
2. im Fall der elektronischen Zustellung nach § 5 öffentliche Bekanntgabe wird durch Veröffent-
Absatz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes lichung des Verwaltungsakts im Bundesanzeiger
der Verwaltungsakt mit dem auf die Absendung bewirkt. Der Verwaltungsakt wird mit dieser Ver-
folgenden Tag als zugestellt gilt.“ öffentlichung wirksam.
15. § 15 wird wie folgt geändert: (4) Die Anordnung einer Treuhandverwaltung
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 3 Satz 1 kann insbesondere vorse-
hen, dass
„1. einer Rechtsverordnung
1. die Wahrnehmung der Stimmrechte der Gesell-
a) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 schafter des Unternehmens ausgeschlossen ist,
oder 4, jeweils auch in Verbindung mit
2. die Stimmrechte aus den Anteilen an dem Un-
§ 1 Absatz 2 oder § 2a Absatz 1, oder
ternehmen auf eine Stelle des Bundes über-
nach § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
gehen und diese Stelle berechtigt ist, Mitglieder
bindung mit § 2 Absatz 3, oder
der Geschäftsleitung abzuberufen und neu zu
b) nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, bestellen sowie der Geschäftsleitung Weisun-
auch in Verbindung mit § 2a Absatz 1, gen zu erteilen, und
oder nach § 2b Absatz 2
3. die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis der
oder einer vollziehbaren Anordnung auf- Geschäftsleitung in Bezug auf das Vermögen
grund einer solchen Rechtsverordnung zu- des Unternehmens beschränkt ist und Verfü-
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung gungen unter dem Vorbehalt der Zustimmung
für einen bestimmten Tatbestand auf diese der nach Nummer 2 benannten Stelle des Bun-
Bußgeldvorschrift verweist,“. des stehen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 (5) Die nach Absatz 4 Nummer 2 benannte
Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan- Stelle des Bundes hat im Rahmen der Treuhand-
zigtausend Euro“ durch die Wörter „Absatzes 1 verwaltung insbesondere darauf hinzuwirken,
Nummer 1 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis dass der Betrieb des Unternehmens gemäß seiner
zu hunderttausend Euro“ und die Wörter „Ab- Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwe-
satzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu sens im Sektor Energie fortgeführt wird. Die Fort-
zehntausend Euro“ durch die Wörter „Absat- führung des Betriebs des Unternehmens kann
zes 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und 3 auch eine Übertragung von Vermögensgegen-
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ständen des Unternehmens auf einen anderen im Sinne von § 2 Absatz 10 des BSI-Gesetzes
Rechtsträger erfassen, wenn dies zum Werterhalt im Sektor Energie betreiben,
des Unternehmens erforderlich ist. Die Übertra- 2. sonstige Rechte, die Bestandteile der Eigen-
gung der Anteile an dem unter Treuhandverwal- mittel von Unternehmen nach Nummer 1 sind,
tung gestellten Unternehmen ist nicht zulässig.
3. Anteile an Unternehmen, die von Unternehmen
(6) Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwal- nach Nummer 1 abhängig im Sinne des § 17
tungsakt nach Absatz 3 Satz 1 hat keine aufschie- Absatz 1 des Aktiengesetzes sind, sowie sons-
bende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht tige Rechte, die Bestandteile der Eigenmittel
entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über solcher abhängigen Unternehmen sind.
eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über An-
träge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungs- Als Anteile im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten
gerichtsordnung. Abweichend von § 113 Absatz 1 auch Anteile an Personengesellschaften. Entspre-
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entschei- chendes gilt, wenn abhängige Unternehmen im
det das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, Sinne des Satzes 1 Nummer 3 in der Rechtsform
dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung einer Personengesellschaft geführt werden. Satz 1
eines Verwaltungsakts nach Absatz 3 Satz 1 wirk- gilt nicht für Unternehmen, die in der Rechtsform
sam bleiben können. einer inländischen juristischen Person des öffent-
lichen Rechts geführt werden oder an denen aus-
(7) Soweit die Rechtswirkungen eines Verwal- schließlich inländische juristische Personen des
tungsakts nach Absatz 3 Satz 1 über die Sozial- öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar
bindung des Eigentums nach Artikel 14 Absatz 2 beteiligt sind. Inländischen juristischen Personen
des Grundgesetzes hinausgehen, ist ein ange- des öffentlichen Rechts stehen juristische Perso-
messener Ausgleich zu leisten. Der Ausgleich wird nen des öffentlichen Rechts aus einem Mitglied-
auf Antrag durch das Bundesministerium für Wirt- staat der Europäischen Union oder des Euro-
schaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem päischen Wirtschaftsraums gleich.
Bundesministerium der Finanzen durch Verwal-
(3) Die Enteignungsgegenstände werden auf
tungsakt festgesetzt. Der Antrag setzt voraus,
Enteignungsbegünstigte übertragen. Enteig-
dass sich der Antragsteller auf das Grundrecht
nungsbegünstigte sind juristische Personen des
aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes
öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, deren
berufen kann, und kann nur innerhalb eines Mo-
Anteile ausschließlich vom Bund unmittelbar oder
nats nach Beendigung der Treuhandverwaltung
mittelbar gehalten werden. Auf Verlangen eines
gestellt werden. Gegen die Entscheidung des
Landes kann der Bund auch zugunsten dieses
Bundesministeriums für Wirtschaft und Klima-
Landes enteignen.
schutz nach Satz 2 sind die Rechtsbehelfe der
Verwaltungsgerichtsordnung statthaft. (4) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie
zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwe-
(8) Die Kosten der Treuhandverwaltung hat das
sens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung
unter Treuhandverwaltung gestellte Unternehmen
der Versorgungssicherheit erforderlich ist und
zu tragen, das auf Verlangen der nach Absatz 4
eine zeitlich begrenzte Treuhandverwaltung nach
Nummer 2 benannten Stelle des Bundes hierauf
§ 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck
Vorschüsse zu leisten hat.
zu erfüllen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Unter-
nehmen, die in der Rechtsform einer inländischen § 19
juristischen Person des öffentlichen Rechts ge- Enteignungsakt; Verordnungsermächtigung
führt werden oder an denen ausschließlich in-
ländische juristische Personen des öffentlichen (1) Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverord-
Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind. nung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Inländischen juristischen Personen des öffent- Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-
lichen Rechts stehen juristische Personen des ministerium der Finanzen ohne Zustimmung des
öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Bundesrates. Die Rechtsverordnung muss die fol-
Europäischen Union oder des Europäischen Wirt- genden Angaben enthalten:
schaftsraums gleich. 1. die Bezeichnung des Enteignungsgegenstan-
des,
§ 18 2. die Angabe des Enteignungsbegünstigten,
Enteignung zur 3. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteig-
Sicherung der Energieversorgung nungsgegenstand auf den Enteignungsbe-
im Bereich der Kritischen Infrastruktur günstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),
(1) Zur Sicherung der Energieversorgung kön- 4. die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsver-
nen Enteignungen nach Maßgabe dieses Geset- ordnung veröffentlicht wird und elektronisch
zes vorgenommen werden. abrufbar ist,
(2) Zulässige Gegenstände einer Enteignung 5. Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls
zur Sicherung der Energieversorgung können sein: diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechts-
1. Anteile an Unternehmen, die selbst oder durch verordnung bereits feststeht.
verbundene Unternehmen im Sinne von § 15 Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im
des Aktiengesetzes Kritische Infrastrukturen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
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(2) Zum Übergangszeitpunkt geht der Ent- lage einer Bewertung des Unternehmens. Die Ver-
eignungsgegenstand einschließlich aller damit waltungsorgane des betroffenen Unternehmens
zusammenhängenden Rechte auf den Enteig- sind verpflichtet, der Enteignungsbehörde die für
nungsbegünstigten über. Sind über enteignete die Ermittlung des Unternehmenswertes notwen-
Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 digen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne Auskünfte zu erteilen.
des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden (4) Die Entschädigung ist durch Zahlung eines
ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Über- Geldbetrages zu leisten. Die Entschädigungszah-
gangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Ent- lung ist mit Ablauf des Tages, in den der Über-
eignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die gangszeitpunkt fällt, fällig. Die Höhe der Entschä-
Enteignungsentschädigung nach § 21. Der Über- digung wird in der Rechtsverordnung nach § 19
gangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich Absatz 1 oder durch das Bundesministerium für
in das Handelsregister einzutragen. Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen gesondert
§ 20 bekannt gemacht.
Verfahren (5) Entschädigungsbeträge sind mit einem Pro-
(1) Zuständig für die Durchführung des Enteig- zentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des
nungsverfahrens ist das Bundesministerium für Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich von dem Über-
Wirtschaft und Klimaschutz als Enteignungs- gangszeitpunkt an zu verzinsen.
behörde. Das Bundesministerium der Finanzen
ist zu beteiligen. § 22
(2) Die Enteignungsbehörde hört den oder die Rechtsschutz
Eigentümer des von einer Enteignung betroffenen
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
Enteignungsgegenstandes an und gibt in geeigne-
im ersten und letzten Rechtszug auf Antrag über
ter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie kann
die Gültigkeit von Rechtsverordnungen nach § 19.
von einer Anhörung absehen, soweit diese mit
unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre (2) Den Antrag kann jede natürliche oder juris-
oder den Zweck der Enteignung gefährden würde. tische Person, die geltend macht, durch die
Rechtsverordnung in ihren Rechten verletzt zu
(3) Unternehmen, deren Anteile enteignet
sein, innerhalb von zwei Wochen nach Verkün-
wurden, sind wieder zu privatisieren. Die Pri-
dung der Rechtsverordnung stellen. Der Antrag
vatisierung erfolgt, wenn und soweit die Auf-
ist gegen die Bundesrepublik Deutschland zu
rechterhaltung der Versorgungssicherheit eine
richten.
Privatisierung erlaubt und die Voraussetzungen
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Bundeshaushalts- (3) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
ordnung gegeben sind. Ein Rechtsanspruch auf über den Antrag durch Urteil oder, wenn es eine
Privatisierung besteht für natürliche und juristi- mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält,
sche Personen nicht. Das Bundesministerium für durch Beschluss. Kommt das Bundesverwal-
Wirtschaft und Klimaschutz legt dem Deutschen tungsgericht zu der Überzeugung, dass die
Bundestag alle zwei Jahre einen Bericht zum Rechtsverordnung rechtswidrig ist, so erklärt es
Stand der Privatisierung nach Satz 1 vor. die Rechtsverordnung mit allgemeiner Verbind-
lichkeit für unwirksam. Die Entscheidungsformel
§ 21 ist vom Antragsgegner innerhalb von drei Werk-
tagen nach der Verkündung der Entscheidung
Entschädigung des Bundesverwaltungsgerichts zu veröffentlichen.
(1) Für die Enteignung ist eine Entschädigung (4) Eine Unwirksamkeitserklärung nach Ab-
zu leisten. Eine Entschädigung kann verlangen, satz 3 Satz 2 lässt die Wirksamkeit des Über-
wer sich auf das Grundrecht aus Artikel 14 Ab- gangs der Enteignungsgegenstände nach § 18
satz 1 Satz 1 des Grundgesetzes berufen kann, Absatz 2 Satz 1 unberührt. Diejenigen Personen,
in seinem Recht durch die Enteignung beeinträch- die zum Übergangszeitpunkt Eigentümer der Ent-
tigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil eignungsgegenstände waren, und deren Rechts-
erleidet. Verpflichtungen des Bundes aus völker- nachfolger können innerhalb eines Monats nach
rechtlichen Verträgen nach Artikel 59 Absatz 1 Veröffentlichung der Entscheidung nach Absatz 3
Satz 2 des Grundgesetzes bleiben unberührt. Satz 3 die Rückübertragung des Gegenstandes
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Ent- Zug um Zug gegen Rückzahlung der nach § 21
eignungsbegünstigte verpflichtet, wenn eine vor- gewährten Entschädigung verlangen; ein entspre-
herige Zustimmung des Enteignungsbegünstigten chender Antrag ist an den Enteignungsbegünstig-
zu der Enteignung vorliegt. Im Übrigen ist der ten zu richten. Der Enteignungsbegünstigte kann
Bund zur Leistung der Entschädigung verpflichtet. mit Zustimmung des Bundes von den in Satz 2
(3) Die Entschädigung bemisst sich nach dem bezeichneten Personen die Rücknahme der Ent-
Verkehrswert des Enteignungsgegenstandes. eignungsgegenstände gegen Rückzahlung der
Werden Anteile an Unternehmen oder sonstige nach § 21 gewährten Entschädigung verlangen.
Bestandteile der Eigenmittel von Unternehmen (5) Ein Anspruch auf Rückübertragung nach
nach § 18 Absatz 2 Satz 1 enteignet, so erfolgt Absatz 4 Satz 2 ist ausgeschlossen, wenn inner-
die Ermittlung des Verkehrswertes auf der Grund- halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 kein Antrag
736 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022
nach Absatz 1 gestellt worden ist oder ein inner- überschreitet, die dem jeweils betroffenen Ener-
halb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 gestellter gieversorgungsunternehmen aufgrund der Redu-
Antrag vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt zierung der Gasimportmengen für das an den
worden ist. Kunden zu liefernde Gas entstehen.
(6) Das Bundesverwaltungsgericht kann auf (2) Die Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1
Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, ist dem Kunden rechtzeitig vor ihrem Eintritt mit-
wenn dies dringend geboten ist, um schwere und zuteilen und zu begründen. Die Preisanpassung
unzumutbare Nachteile abzuwehren, die nach wird frühestens an dem Tag wirksam, der auf
einer Unwirksamkeitserklärung nach Absatz 3 den Tag des Zugangs der mit der Begründung
Satz 2 nicht beseitigt werden können. Der Antrag versehenen Mitteilung folgt. Bei einer Preisanpas-
ist innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung sung nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde ein
der Rechtsverordnung nach § 19 zu stellen. Eine außerordentliches Kündigungsrecht, das nur un-
einstweilige Anordnung lässt die Wirksamkeit verzüglich nach Zugang der Preisanpassungsmit-
eines bereits erfolgten Übergangs der Enteig- teilung ausgeübt werden kann. In der Preisanpas-
nungsgegenstände nach § 19 Absatz 2 Satz 1 un- sungsmitteilung ist auf das Kündigungsrecht nach
berührt. Satz 3 hinzuweisen. Im Verhältnis zu Letztverbrau-
(7) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster chern gilt § 41 Absatz 5 des Energiewirtschafts-
und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der gesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass
Höhe der nach § 21 zu gewährenden Entschädi- die Unterrichtungsfrist nach § 41 Absatz 5 Satz 2
gung. des Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber allen
Letztverbrauchern eine Woche vor Eintritt der be-
§ 23 absichtigten Änderung beträgt. Für Verträge, bei
Verordnungsermächtigung denen Energieversorgungsunternehmen von dem
in Absatz 1 vorgesehenen Preisanpassungsrecht
Die Bundesregierung kann durch Rechtsver-
Gebrauch machen, sind bis zur Aufhebung der
ordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-
Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 vertraglich ver-
rates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
einbarte Preisanpassungsrechte ausgesetzt.
1. das Enteignungsverfahren nach § 20,
(3) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 ist
2. die Entschädigung im Rahmen der gesetzli-
durch die Bundesnetzagentur unverzüglich aufzu-
chen Vorgaben nach § 21,
heben, wenn eine erhebliche Reduzierung der Ge-
3. sonstige Maßnahmen, die zur Sicherung des samtgasimportmengen nach Deutschland nicht
Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor mehr vorliegt, spätestens jedoch, wenn weder
Energie im Rahmen einer Enteignung nach die Alarmstufe noch die Notfallstufe nach Artikel 8
§ 18 erforderlich sind. Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1
Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung
der Zustimmung des Deutschen Bundestages. mit dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums
Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf für Wirtschaft und Energie vom September 2019
von drei Sitzungswochen seit Eingang der fortbestehen. Bis zur Aufhebung der Feststellung
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine nach Absatz 1 Satz 1 hat der Kunde eines
Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord- Energieversorgungsunternehmens, das gegenüber
nung als erteilt. dem Kunden vom Recht auf Preisanpassung nach
Absatz 1 Satz 1 Gebrauch gemacht hat, das Recht,
Abschnitt 2 alle zwei Monate ab Wirksamwerden der Preis-
Preisanpassungsrechte anpassung nach Absatz 1 Satz 1 die Überprüfung
und gegebenenfalls unverzügliche Anpassung des
§ 24 vertraglichen Preises auf ein angemessenes Ni-
veau zu verlangen. Das Energieversorgungsunter-
Preisanpassungsrechte nehmen hat dem Kunden innerhalb einer Frist von
bei verminderten Gasimporten zwei Wochen das Ergebnis der Prüfung und die
(1) Hat die Bundesnetzagentur nach Ausrufung Preisänderung mitzuteilen und diese zu begrün-
der Alarmstufe oder Notfallstufe nach Artikel 8 Ab- den. Für die Angemessenheit nach Satz 2 gilt Ab-
satz 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 1 der satz 1 Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe,
Verordnung (EU) 2017/1938 in Verbindung mit dass beim Energieversorgungsunternehmen ein-
dem Notfallplan Gas des Bundesministeriums für getretene Kostensenkungen seit der Preisanpas-
Wirtschaft und Energie vom September 2019, der sung nach Absatz 1 Satz 2 zu berücksichtigen
auf der Internetseite des Bundesministeriums für sind. Erfolgt auf ein Verlangen nach Satz 2 keine
Wirtschaft und Klimaschutz veröffentlicht ist, eine Anpassung, hat der Kunde das Recht, den Vertrag
erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimport- ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. In der
mengen nach Deutschland festgestellt, haben alle Preisanpassungsmitteilung nach Absatz 2 Satz 1
hiervon betroffenen Energieversorgungsunterneh- ist auf das Recht nach Satz 2 und auf das Kündi-
men entlang der Lieferkette das Recht, ihre Gas- gungsrecht nach Satz 5 hinzuweisen. Die Sätze 2
preise gegenüber ihren Kunden auf ein angemes- bis 6 sind nach der Aufhebung der Feststellung
senes Niveau anzupassen. Eine Preisanpassung nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden
ist insbesondere dann nicht mehr angemessen, mit der Maßgabe, dass vier Wochen nach Aufhe-
wenn sie die Mehrkosten einer Ersatzbeschaffung bung der Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 737
Energieversorgungsunternehmen verpflichtet sind, b) Nach der Angabe zu § 35g wird folgende An-
den Preis auf ein angemessenes Niveau abzusen- gabe eingefügt:
ken. Wird weiterhin ein höherer Preis vorgesehen „§ 35h Außerbetriebnahme und Stilllegung von
als der Preis, der vor der Preisanpassung nach Gasspeichern“.
Absatz 1 vereinbart war, muss das Energieversor-
gungsunternehmen dem Kunden die Angemes- 2. In § 11 wird nach Absatz 1e folgender Absatz 1g
senheit dieses höheren Preises nachvollziehbar eingefügt:
darlegen.
„(1g) Die Bundesnetzagentur legt bis zum
(4) Die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 und 22. Mai 2023 im Einvernehmen mit dem Bundes-
ihre Aufhebung sind im Bundesanzeiger bekannt amt für Sicherheit in der Informationstechnik durch
zu machen. Allgemeinverfügung im Wege einer Festlegung
(5) § 104 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober nach § 29 Absatz 1 in einem Katalog von Sicher-
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 35 heitsanforderungen für das Betreiben von Energie-
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I versorgungsnetzen und Energieanlagen fest,
S. 3436) geändert worden ist, bleibt unberührt.
1. welche Komponenten kritische Komponenten
im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Nummer 3
§ 25 Buchstabe a des BSI-Gesetzes sind oder
Preisanpassungsmonitoring
2. welche Funktionen kritisch bestimmte Funktio-
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundes- nen im Sinne des § 2 Absatz 13 Satz 1 Num-
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz führen mer 3 Buchstabe b des BSI-Gesetzes sind.
ein Monitoring über Preisanpassungen in dem
Zeitraum, in dem Preisanpassungsrechte nach Die Betreiber von Energieversorgungsnetzen und
§ 24 bestehen, durch. Für dieses Monitoring ha- Energieanlagen, die durch Rechtsverordnung ge-
ben Energieversorgungsunternehmen der Bun- mäß § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes als
desnetzagentur jegliche Preisanpassungen, die Kritische Infrastruktur bestimmt wurden, haben
nach Feststellung der Bundesnetzagentur gemäß die Vorgaben des Katalogs spätestens sechs Mo-
§ 24 Absatz 1 Satz 1 oder aufgrund von deren nate nach dessen Inkrafttreten zu erfüllen, es sei
Aufhebung erfolgen, elektronisch anzuzeigen. Die denn, in dem Katalog ist eine davon abweichende
Anzeige über Inhalt und Umfang der Preisanpas- Umsetzungsfrist festgelegt worden. Der Katalog
sung ist der Bundesnetzagentur innerhalb einer wird mit den Katalogen der Sicherheitsanforderun-
Woche nach erfolgter Anpassung zu übermitteln. gen nach § 11 Absatz 1a und 1b verbunden.“
Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Bundes- 2a. In § 16 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz auf eingefügt:
Verlangen die erlangten Daten.
„(4a) Reichen die Maßnahmen nach Absatz 2
(2) Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zu nach Feststellung eines Betreibers von Fernlei-
Inhalt und Format der zu übermittelnden Daten tungsnetzen nicht aus, um eine Versorgungsstö-
machen. rung für lebenswichtigen Bedarf im Sinne des § 1
(3) Die Bundesnetzagentur kann die erlangten des Energiesicherungsgesetzes abzuwenden,
Daten in aggregierter Form im Monitoringbericht muss der Betreiber von Fernleitungsnetzen unver-
nach § 35 des Energiewirtschaftsgesetzes veröf- züglich die Regulierungsbehörde unterrichten.“
fentlichen.“ 3. § 26 wird wie folgt gefasst:
17. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. „§ 26
18. Dem bisherigen § 18 wird folgende Kapitelüber- Zugang zu LNG-Anlagen,
schrift vorangestellt: vorgelagerten Rohrleitungsnetzen
„Kapitel 3 und Gasspeicheranlagen im Bereich
Schlussbestimmungen“. der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas
19. Der bisherige § 18 wird § 26. (1) Soweit es zur Berücksichtigung von Beson-
derheiten von LNG-Anlagen erforderlich ist, kann
Artikel 2 die Bundesnetzagentur durch Festlegung oder Ge-
nehmigung nach § 29 Absatz 1 Regelungen für den
Änderung des Zugang zu LNG-Anlagen treffen. Diese Regelungen
Energiewirtschaftsgesetzes können zum Gegenstand haben:
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
1. die Rechte und Pflichten eines Betreibers von
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1
LNG-Anlagen,
des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. die Bedingungen, unter denen der Betreiber der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: LNG-Anlage Zugang zur LNG-Anlage gewähren
muss,
a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
3. die nähere Ausgestaltung der Ermittlung der
„§ 26 Zugang zu LNG-Anlagen, vorgelagerten
Kosten und Entgelte des Anlagenbetriebs sowie
Rohrleitungsnetzen und Gasspeicheran-
lagen im Bereich der leitungsgebunde- 4. die Anwendbarkeit der Anreizregulierung nach
nen Versorgung mit Erdgas“. § 21a.
738 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022
Die Regelungen und Entscheidungen können von Erbringung der Betriebsführung als Dienstleistung
Rechtsverordnungen nach § 24 abweichen oder für einen Dritten oder durch einen Dritten, den Wei-
diese ergänzen. terbetrieb zu gewährleisten. Bleiben Maßnahmen
(2) Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrlei- nach Satz 4 erfolglos, kann die Bundesnetzagentur
tungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt im Einzelfall die zur Sicherstellung des Weiterbe-
abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher triebs erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.“ Betreiber einer Gasspeicheranlage treffen. Tragen
Dritte zum sicheren Betrieb der Gasspeicheranlage
4. Nach § 35g wird folgender § 35h eingefügt: bei und ist der Weiterbetrieb ohne sie nicht mög-
„§ 35h lich, so gilt die Befugnis nach Satz 5 auch gegen-
über diesen Dritten.
Außerbetriebnahme und
Stilllegung von Gasspeichern (5) Soweit bei Vorhaben nach § 2 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesberggesetzes
(1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage im vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
Sinne des § 35a Absatz 2 ist verpflichtet, der Bun- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021
desnetzagentur eine vorläufige oder endgültige (BGBl. I S. 1760) geändert worden ist, zur Abwehr
Außerbetriebnahme oder Stilllegung einer Gasspei- dringender Gefahren für Leib und Leben oder eines
cheranlage, von Teilen einer Gasspeicheranlage Umweltschadens im Sinne des § 2 Nummer 1 des
oder des betreffenden Netzanschlusses am Fern- Umweltschadensgesetzes in der Fassung der Be-
leitungsnetz mindestens zwölf Monate im Voraus kanntmachung vom 5. März 2021 (BGBl. I S. 346)
anzuzeigen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage oder zur weiteren dauerhaften Aufrechterhaltung
hat die Gründe hierfür anzugeben. der Funktionsfähigkeit eine vorläufige oder endgül-
(2) Die vorläufige oder endgültige Außerbetrieb- tige Außerbetriebnahme oder Stilllegung aufgrund
nahme oder Stilllegung einer Gasspeicheranlage, einer Anordnung der zuständigen Behörde nach
von Teilen einer Gasspeicheranlage oder des be- § 142 des Bundesberggesetzes notwendig ist,
treffenden Netzanschlusses am Fernleitungsnetz kann die zuständige Behörde abweichend von
bedarf der vorherigen Genehmigung durch die den Absätzen 1 bis 3 eine entsprechende Anord-
Bundesnetzagentur. Der Betreiber einer Gasspei- nung treffen. Die zuständige Behörde konsultiert
cheranlage hat im Rahmen seines Antrags nach vor ihrer Anordnung die Bundesnetzagentur. Satz 2
Satz 1 anzugeben und nachzuweisen, ob und in- gilt nicht, wenn aufgrund von Gefahr in Verzug eine
wieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen sofortige Anordnung notwendig ist; in diesem Fall
oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im wird die Bundesnetzagentur unverzüglich von der
Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die zuständigen Behörde über die Anordnung in
Bundesnetzagentur den Fernleitungsnetzbetreiber, Kenntnis gesetzt. Der Betreiber einer Gasspeicher-
an dessen Netz die Gasspeicheranlage ange- anlage ist verpflichtet, nach einer Anordnung nach
schlossen ist, anzuhören. Satz 1 den Speicher oder die Einrichtung unver-
züglich wieder in einen betriebsbereiten Zustand
(3) Die Genehmigung kann nur erteilt werden,
zu versetzen, soweit dies technisch möglich ist.“
wenn hiervon keine nachteiligen Auswirkungen auf
die Versorgungssicherheit der Bundesrepublik 5. § 54a wird wie folgt geändert:
Deutschland oder der Europäischen Union ausge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
hen oder wenn der Weiterbetrieb technisch nicht
möglich ist. Nur unerhebliche nachteilige Auswir- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“
kungen auf die Versorgungssicherheit der Bundes- durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
republik Deutschland oder der Europäischen Union bb) In Satz 2 werden die Wörter „1975 vom
sind im Rahmen des Satzes 1 unbeachtlich. Der 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), das
Betreiber einer Gasspeicheranlage hat im Rahmen zuletzt durch Artikel 164 der Verordnung
der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
den Nachweis für das Vorliegen der Genehmi- geändert worden ist,“ gestrichen.
gungsvoraussetzungen zu erbringen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(4) Wird die Genehmigung versagt, so bleibt der
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Betreiber einer Gasspeicheranlage zum Betrieb
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet. Der Betrei- aaa) In Nummer 2 wird das Wort „sowie“
ber einer Gasspeicheranlage kann die vorläufige durch ein Komma ersetzt.
oder endgültige Außerbetriebnahme oder Still- bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
legung frühestens wieder nach Ablauf von 24 Mo- durch das Wort „sowie“ ersetzt.
naten beantragen. Überträgt der Betreiber einer
Gasspeicheranlage den Betrieb einem Dritten, so ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
ist er so lange zum Weiterbetrieb verpflichtet, bis „4. die nationale Umsetzung von So-
der Dritte in der Lage ist, den Betrieb im Sinne des lidaritätsmaßnahmen nach Arti-
§ 11 Absatz 1 Satz 1 ohne zeitliche Unterbrechung kel 13.“
fortzuführen. Kann der Betreiber einer Gasspei-
cheranlage den Betrieb im Sinne des § 11 Absatz 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“
Satz 1 selbst nicht mehr gewährleisten, so hat er durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
unverzüglich durch geeignete Maßnahmen, wie cc) In Satz 3 werden die Wörter „und Energie“
etwa eine Betriebsübertragung auf Dritte oder die durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 739
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Ener- von Fernleitungsnetzen und der Betreiber von Gas-
gie“ durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt. verteilernetzen an die Plattform.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „und Energie“ (4) Betreiber von Fernleitungsnetzen und Betrei-
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt. ber von Gasverteilernetzen sind verpflichtet, inner-
6. § 54b wird wie folgt geändert: halb eines Monats nach Bereitstellung der Platt-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: form, dem Marktgebietsverantwortlichen die Daten,
die für die Zuordnung der Endverbraucher zu den
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“ Bilanzkreisen und zu den Subbilanzkonten und zu
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt. den Netzkonten erforderlich sind, anhand der
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1975“ gestri- Marktlokations-Identifikationsnummer mitzuteilen.
chen. Diese Daten sind fortlaufend zu aktualisieren.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „und Energie“ (5) Zur Umsetzung von marktbasierten Solidari-
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt. tätsmaßnahmen gemäß Artikel 13 der Verordnung
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und
aa) In Satz 1 werden die Wörter „und Energie“ des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt. zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und
zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
bb) In Satz 2 werden die Wörter „und Energie“ (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1), die durch die
durch die Wörter „und Klimaschutz“ ersetzt. Delegierte Verordnung (EU) 2022/517 (ABl. L 104
7. In § 59 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach vom 1.4.2022, S. 53) geändert worden ist, zur Ver-
den Wörtern „§ 11 Absatz 1a und 1b“ die Wörter sorgung mit Erdgas der durch Solidarität geschütz-
„sowie die Festlegung nach § 11 Absatz 1g“ einge- ten Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der
fügt. Verordnung (EU) 2017/1938 können Bilanzkreisver-
antwortliche und Endverbraucher Angebote für die
Artikel 3 Bereitstellung von Gas an den ersuchenden Mit-
Änderung der gliedstaat der Europäischen Union gemäß den für
Gassicherungsverordnung die Plattform geltenden Geschäftsbedingungen ab-
geben und kann der um Solidaritätsmaßnahmen
Die Gassicherungsverordnung vom 26. April 1982
ersuchende Mitgliedstaat der Europäischen Union
(BGBl. I S. 517), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48
oder ein durch diesen beauftragter Dritter diese An-
des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geän-
gebote annehmen.
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 wer- (6) Zur Vorbereitung und Ausführung von nicht
den jeweils nach den Wörtern „erzeugen, beziehen“ marktbasierten Solidaritätsmaßnahmen gemäß Arti-
ein Komma und das Wort „transportieren“ eingefügt. kel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 sowie von
Maßnahmen im Rahmen einer nationalen Gasnot-
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
falllage in Fällen des § 1 des Energiesicherungsge-
„§ 1a setzes sind Bilanzkreisverantwortliche, Endverbrau-
(1) Der Marktgebietsverantwortliche stellt für die cher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betreiber von
Abwicklung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 ab Gasverteilernetzen verpflichtet, unverzüglich die
dem 1. Oktober 2022 eine digitale Plattform bereit, erforderlichen Informationen, wie zum Beispiel Un-
welche dem Zweck der Abwicklung von Maßnah- ternehmensdaten, Gasmengen, Preise und Identifi-
men nach § 1 und von Solidaritätsmaßnahmen nach kationsparameter, auf der Plattform anzugeben. Die
§ 2a des Energiesicherungsgesetzes dient. Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekom-
(2) Die Bilanzkreisverantwortlichen nach § 2 Num- munikation, Post und Eisenbahnen kann die zur Er-
mer 5 der Gasnetzzugangsverordnung und die End- füllung ihrer Aufgaben nach dem Energiesiche-
verbraucher sowie die Betreiber von Fernleitungs- rungsgesetz notwendigen Informationen über die
netzen und die Betreiber von Gasverteilernetzen im Plattform abfragen. Bilanzkreisverantwortliche, End-
Marktgebiet des Marktgebietsverantwortlichen verbraucher, Fernleitungsnetzbetreiber und Betrei-
(Plattformteilnehmer) sind verpflichtet, sich inner- ber von Gasverteilernetzen sollen diese Informatio-
halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform nen bei Kenntnis frühzeitig angeben und fortlaufend
auf dieser zu registrieren. Endverbraucher im Sinne aktualisieren.“
dieser Verordnung sind industrielle und gewerbliche 3. In § 2 Absatz 2 wird die Angabe „1975“ gestrichen.
Kunden mit einer technischen Anschlusskapazität
in Höhe von mindestens 10 Megawattstunden pro 4. § 4 wird wie folgt gefasst:
Stunde. „§ 4
(3) Plattformteilnehmer sind verpflichtet, inner-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
halb eines Monats nach Bereitstellung der Plattform
Nummer 1 Buchstabe a des Energiesicherungsge-
die für die Zwecke des Absatzes 1 erforderlichen
setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
Unternehmensdaten, insbesondere auch sämtliche
vollziehbaren Anordnung nach § 1 Absatz 1 zuwider-
für die Zustellung von Verfügungen erforderlichen
handelt.
Kontaktdaten, anzugeben und die Daten bei Ände-
rungen zu aktualisieren. Der Marktgebietsverant- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1
wortliche übermittelt die Daten der bei ihm regis- Nummer 1 Buchstabe b des Energiesicherungsge-
trierten Bilanzkreisverantwortlichen, der Betreiber setzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
740 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022
1. entgegen § 1a Absatz 2 Satz 1 sich nicht oder Feststellung die Mitteilung des Bundesministe-
nicht rechtzeitig registriert, riums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 3
2. entgegen § 1a Absatz 3 Satz 1 eine Angabe Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Energiesiche-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rungsgesetzes.“
rechtzeitig macht,
Artikel 4
3. entgegen § 1a Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Änderung des
rechtzeitig macht, Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
4. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin- Dem § 185 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
dung mit Satz 2, eine Meldung nicht oder nicht schränkungen in der Fassung der Bekanntmachung
rechtzeitig erstattet oder vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt
5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli
zuwiderhandelt.“ 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird fol-
gender Absatz 4 angefügt:
5. In § 5 wird die Angabe „1975“ gestrichen.
„(4) Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils die-
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: ses Gesetzes sind nicht auf Treuhandverwaltungen
a) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die An- oder Enteignungen nach dem ersten Abschnitt des
gabe „des § 2 Abs. 2“ durch die Wörter „der §§ 1a zweiten Kapitels des Energiesicherungsgesetzes anzu-
und 2 Absatz 2“ ersetzt. wenden. Satz 1 gilt nicht für Privatisierungen nach § 20
b) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 1 Abs. 1 oder Absatz 3 des Energiesicherungsgesetzes.“
des § 2 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1,
des § 2 Absatz 3 oder des § 2a Absatz 1“ ersetzt Artikel 5
und wird die Angabe „1975“ gestrichen. Inkrafttreten
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
„In Fällen des § 2a des Energiesicherungsgeset- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt am
zes tritt an die Stelle der in Satz 1 genannten zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 741
Neunte Verordnung
zur Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Vom 9. Mai 2022
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462), der zuletzt durch Artikel 132 Nummer 3 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176)
verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz:
Artikel 1
In § 2 Absatz 1 der Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom 29. Juli 2007
(BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November
2021 (BGBl. I S. 4899) geändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1
die Angabe „2021/1840 (ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1)“ durch die Angabe
„2022/520 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 63)“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 9. Mai 2022
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
742 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Strom
Vom 12. Mai 2022
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie des
§ 76 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der durch Artikel 21 Nummer 6 des
Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Artikel 1
Die Besondere Gebührenverordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I
S. 3), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2021 (BGBl. I S. 858)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„§ 1
Gebührenerhebung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 2 Ab-
schnitt 2 und den Teilen 3 und 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt
die Bundesnetzagentur Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anla-
ge.
(2) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Teil 4 Ab-
schnitt 3 des Windenergie-auf-See-Gesetzes erhebt das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis
der Anlage.
§2
Auslagenerhebung
Auslagen werden nach § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengeset-
zes gesondert erhoben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022 743
2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
1. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 5 119,00
den §§ 16, 23 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes für Windenergieanlagen auf See
2. Durchführung der Voruntersuchungen der Flä-
che, für die dem Bieter ein Zuschlag erteilt
wurde
2.1 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 6 187 604,98
che N-3.7 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.2 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 5 544 096,54
che N-3.8 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.3 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 8 188 751,56
che O-1.3 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
2.4 Durchführung der Voruntersuchungen der Flä- 17 285 127,99
che N-7.2 des Flächenentwicklungsplans 2020,
deren Ergebnisse nach § 24 Absatz 1 Nummer 1
des Windenergie-auf-See-Gesetzes dem bezu-
schlagten Bieter zugutekommen
3. Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf 16 702,00
See nach § 68 des Windenergie-auf-See-Ge-
setzes
4. Zuweisung der Netzanbindungskapazität nach 4 099,00
§ 70 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Geset-
zes
5. Durchführung eines Zuschlagsverfahrens nach 48 309,62“.
§ 67a und § 71 Nummer 5 des Windenergie-
auf-See-Gesetzes in Verbindung mit der Sonsti-
ge-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung zur
Ermittlung der Antragsberechtigung für im
Flächenentwicklungsplan festgelegte sonstige
Energiegewinnungsbereiche
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Mai 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2022
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Berichtigung
der Bekanntmachung der Neufassung
der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung
Vom 6. Mai 2022
Die Bekanntmachung der Neufassung der Atomrechtlichen Deckungs-
vorsorge-Verordnung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. Der Bekanntmachungstext ist wie folgt zu berichtigen:
In Nummer 9 ist die Angabe „9. Juli 2016“ durch die Angabe „15. Juli 2016“
zu ersetzen.
2. Die Neufassung der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung ist wie
folgt zu berichtigen:
a) In § 8 Absatz 3 Satz 1 sind die Wörter „im Sinne des“ durch die Wörter
„im Sinne von“ zu ersetzen.
b) In Anlage 2 Spalte 1 Nummer 1 sind die Wörter „genannt werden“ durch
die Wörter „genannt sind“ zu ersetzen.
Bonn, den 6. Mai 2022
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Schneider