698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Gesetz
zur Gewährung eines einmaligen
Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten
(Heizkostenzuschussgesetz – HeizkZuschG)
Vom 29. April 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes
sen: bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden
oder
§1 2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der
Anspruchsberechtigung Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber
(1) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu- wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines
schuss haben Personen, denen Wohngeld nach dem Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt
Wohngeldgesetz bewilligt wurde und bei denen min- berücksichtigt wurden.
destens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der
Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. März 2022 liegt. §2
(2) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu- Höhe des
schuss haben auch einmaligen Heizkostenzuschusses
1. nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende, de- (1) Die Höhe des Heizkostenzuschusses richtet sich
nen Leistungen nach dem Bundesausbildungsför- im Fall des § 1 Absatz 1 nach der Anzahl der bei der
derungsgesetz für mindestens einen Monat im Zeit- Wohngeldbewilligung berücksichtigten Haushaltsmit-
raum 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 bewilligt glieder nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes.
wurden und Er beträgt für
2. Aufstiegsfortbildungsteilnehmende, denen ein Un- 1. ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied 270 Euro,
terhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2 des Aufstiegs-
2. zwei berücksichtigte Haushaltsmitglieder 350 Euro,
fortbildungsförderungsgesetzes für mindestens ei-
nen Monat im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. 3. jedes weitere berücksichtigte Haushaltsmitglied zu-
März 2022 bewilligt wurde. sätzlich 70 Euro.
Dies gilt nur, wenn sie keinen Anspruch nach Absatz 1 (2) In den Fällen des § 1 Absatz 2 und 3 beträgt der
haben und einmalige Heizkostenzuschuss 230 Euro.
1. nicht nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes (3) Kommt es innerhalb des Zeitraums 1. Oktober
bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden 2021 bis 31. März 2022 zu einer Veränderung der maß-
oder geblichen Anzahl der bei der Wohngeldbewilligung
2. nach den §§ 5 und 6 des Wohngeldgesetzes bei der berücksichtigten Haushaltsmitglieder, so ist für die
Wohngeldbewilligung berücksichtigt wurden, aber Höhe des einmaligen Heizkostenzuschusses der letzte
wegen § 2 Absatz 3 nicht bei der Bewilligung eines Monat dieses Zeitraums maßgebend, für den Wohn-
Heizkostenzuschusses für den Wohngeldhaushalt geld bewilligt wurde.
berücksichtigt wurden.
§3
(3) Anspruch auf einen einmaligen Heizkostenzu-
schuss haben auch Zuständigkeit,
Verordnungsermächtigung, Leistungsgewährung
1. Auszubildende, denen Berufsausbildungsbeihilfe
nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be- (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes
willigt wurde, soweit sich die Höhe des Bedarfs sind in den Fällen des § 1 Absatz 1 und 2 die nach
nach § 61 Absatz 1, § 62 Absatz 2 oder § 116 Ab- Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierun-
satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch be- gen werden ermächtigt, die für die Bewilligung des ein-
stimmt, und maligen Heizkostenzuschusses nach § 1 Absatz 1
und 2 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung
2. Menschen mit Behinderungen, denen Ausbildungs-
zu bestimmen. Im Fall des § 1 Absatz 3 ist die Bundes-
geld nach § 122 des Dritten Buches Sozialgesetz-
agentur für Arbeit zuständig.
buch bewilligt wurde, soweit sich die Höhe des Be-
darfs nach § 123 Satz 1 Nummer 3, § 124 Nummer 3 (2) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird von
oder § 125 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Amts wegen geleistet.
bestimmt. (3) Der einmalige Heizkostenzuschuss wird im Fall
Dies gilt nur, wenn bei ihnen mindestens ein Monat des des § 1 Absatz 1 an die wohngeldberechtigte Person
Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 geleistet. Er kann auch an deren Bevollmächtigte, an
bis zum 31. März 2022 liegt, sie keinen Anspruch nach ein anderes zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied
Absatz 1 haben und oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 699
des Wohngeldgesetzes an den Empfänger oder die (2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundes-
Empfängerin der Miete geleistet werden. agentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten
für den einmaligen Heizkostenzuschuss aufgrund die-
§4 ses Gesetzes.
Verzicht auf Rückforderung
des einmaligen Heizkostenzuschusses §6
(1) Im Fall der Aufhebung oder Unwirksamkeit des Anrechnung bei
Verwaltungsakts, mit dem Wohngeld, Leistungen nach anderen Sozialleistungen; Pfändungsschutz
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, der Unter- (1) Der einmalige Heizkostenzuschuss ist bei Sozial-
haltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförde- leistungen, deren Zahlung von Einkommen abhängig
rungsgesetz oder Berufsausbildungsbeihilfe oder Aus- ist, bei Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsför-
bildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch derungsgesetz sowie im Rahmen der §§ 67 und 126
bewilligt wurde oder wurden, erfolgen keine Aufhebung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht als Ein-
der Bewilligung und keine Rückforderung des einma- kommen zu berücksichtigen.
ligen Heizkostenzuschusses. (2) Der Anspruch auf einen einmaligen Heizkosten-
(2) Folgt auf die Aufhebung oder Unwirksamkeit des zuschuss kann nicht gepfändet werden.
Wohngeldbescheides eine Neuentscheidung über
Wohngeld, ist über die Leistung des einmaligen Heiz- §7
kostenzuschusses nicht neu zu entscheiden. Satz 1 gilt Entsprechend
entsprechend für die Aufhebung oder Unwirksamkeit anzuwendende Vorschriften
eines Bescheides über Leistungen nach dem Bundes-
ausbildungsförderungsgesetz, über einen Unterhalts- Die Vorschriften des Ersten und des Zehnten Bu-
beitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungs- ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit
gesetz und über Berufsausbildungsbeihilfe oder dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft.
Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetz-
buch. §8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§5 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Finanzierung aus Bundesmitteln am 1. Juni 2022 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Mai
(1) Einmalige Heizkostenzuschüsse, die ein Land 2032 außer Kraft.
aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom (2) § 3 Absatz 1 Satz 2 tritt am Tag nach der Ver-
Bund erstattet. kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 29. April 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
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Verordnung
zur Änderung abfallrechtlicher Verordnungen
Vom 28. April 2022
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Nummer 2, § 11 Ab- zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom
satz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und Satz 2 sowie Ab- 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden
satz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit ist, wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 und 7 des Kreislauf-
1. In der Überschrift werden die Wörter „landwirt-
wirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
schaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch ge-
S. 212), von denen § 10 Absatz 1 Nummer 2 zuletzt
nutzten“ gestrichen.
durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2. § 1 wird wie folgt geändert:
S. 2232) und § 11 Absatz 2 Satz 1 zuletzt durch Arti- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
kel 1 Nummer 11 Buchstabe c des Gesetzes vom
23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der „1. unbehandelte und behandelte Bioabfälle
beteiligten Kreise: und Gemische, die zur Verwertung auf
Böden aufgebracht, in Böden einge-
Artikel 1 bracht oder zu einem dieser Zwecke ab-
Änderung der gegeben werden, sowie“.
Bioabfallverordnung1, 2
bb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „die“ das
Die Bioabfallverordnung in der Fassung der Be- Wort „Vorbehandlung,“ eingefügt.
kanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 22 Ab- aa) Nach Nummer 2a wird folgende Nummer 2b
satz 2 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und eingefügt:
des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung
bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), die zuletzt „2b. denjenigen, der Bioabfälle für die Be-
durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109) handlung oder für die Gemischherstel-
geändert worden ist.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
lung aufbereitet (Aufbereiter),“.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Bio-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 abfälle“ die Wörter „hygienisierend oder bio-
vom 17.9.2015, S. 1). logisch stabilisierend“ eingefügt.
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cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller durch
„5. Bewirtschafter von Böden, auf oder in eine Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absat-
denen unbehandelte oder behandelte zes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 und 4 sichergestellt
Bioabfälle oder Gemische auf- oder ein- werden kann, dass der Kontrollwert nicht über-
gebracht werden sollen oder auf- oder schritten wird.
eingebracht werden.“ (2) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: mischhersteller dürfen nur in Absatz 1 genannte
Bioabfälle und Materialien verwenden, von denen
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „in land-
angenommen werden kann, dass sie den nach Art
wirtschaftlichen Betrieben oder Betrieben
der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge-
des Garten- und Landschaftsbaus“ durch
legten Kontrollwert nicht überschreiten; soweit er-
die Wörter „, mit Ausnahme der Aufbringung
forderlich, ist hierzu eine Fremdstoffentfrachtung
auf forstwirtschaftliche Flächen“ ersetzt.
im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2, Satz 3
bb) In Nummer 3a werden die Wörter „Artikel 2 und 4 durchzuführen.
Absatz 91 des Gesetzes vom 22. Dezember
(3) Der Anteil der Gesamtkunststoffe mit einem
2011 (BGBl. I S. 3044)“ durch die Wörter
Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern darf
„Artikel 279 der Verordnung vom 19. Juni
einen Kontrollwert von 0,5 vom Hundert, bezogen
2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt und werden
auf die Trockenmasse des Materials, bei den in Ab-
nach den Wörtern „in Verkehr zu bringen
satz 1 genannten Bioabfällen und Materialien in
sind,“ die Wörter „mit Ausnahme derjenigen
flüssiger, schlammiger und pastöser Form nicht
tierischen Nebenprodukte, die als verpackte
überschreiten, die
Bioabfälle tierischer Herkunft oder verpackte
Materialien tierischer Herkunft, insbesondere 1. vom Aufbereiter zur Abgabe bestimmt sind,
als verpackte Lebensmittelabfälle, zur Ver- 2. vom Bioabfallbehandler für die Zuführung zur je-
wendung in einer Vergärungs- oder Kom- weils ersten Behandlung bestimmt sind und
postierungsanlage, einschließlich einer Auf-
bereitung, bestimmt sind,“ eingefügt. 3. vom Gemischhersteller für die Herstellung von
Gemischen bestimmt sind.
d) Absatz 5 wird aufgehoben.
Die Anforderungen des Satzes 1 gelten für verpackte
3. § 2 wird wie folgt geändert: Bioabfälle und Materialien, insbesondere für ver-
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein- packte Lebensmittelabfälle, in flüssiger, schlammi-
gefügt: ger, pastöser und fester Form. Satz 1 gilt bei den
„1a. Aufbereitung: in Absatz 1 genannten Bioabfällen und Materialien
in fester Form mit der Maßgabe, dass der Anteil der
eigenständig oder im Rahmen der Behand-
Gesamtkunststoffe mit einem Siebdurchgang von
lung nach Nummer 2 oder 2a oder der
mehr als 20 Millimetern einen Kontrollwert von
Gemischherstellung durchgeführte me-
0,5 vom Hundert, bezogen auf die Frischmasse
chanische Vorbehandlung, insbesondere
des Materials, nicht überschreiten darf. Satz 3 gilt
Fremdstoffentfrachtung, Mischen, Zerklei-
bei Bioabfällen und Materialien in fester Form aus
nern, Homogenisieren oder Konditionieren,
der getrennten Sammlung von privaten Haushal-
von Bioabfällen einschließlich in Anhang 1
tungen und des angeschlossenen Kleingewerbes
Nummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2
mit der Maßgabe, dass der Anteil der Gesamt-
weiter konkretisierter und durch die ergän-
kunststoffe einen Kontrollwert von 1,0 vom Hundert
zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher
nicht überschreiten darf.
gekennzeichneter Abfälle oder in Spalte 2
genannter und durch die ergänzenden Be- (4) Zur Feststellung der Fremdstoffbelastung
stimmungen in Spalte 3 näher gekenn- haben Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge-
zeichneter biologisch abbaubarer Materia- mischhersteller bei jeder Anlieferung von in Ab-
lien und mineralischer Stoffe;“. satz 1 Satz 1 genannten Bioabfällen und Materia-
lien eine Sichtkontrolle durchzuführen. Ergeben
b) In Nummer 5 wird im letzten Teilsatz nach dem
sich bei der Sichtkontrolle Anhaltspunkte dafür,
Wort „gemeinsamen“ das Wort „Aufbereitung,“
dass
eingefügt.
1. bei Bioabfällen und Materialien nach Absatz 3
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
Satz 4 der Fremdstoffanteil von 3 vom Hundert,
„§ 2a bezogen auf die Frischmasse des Materials,
Anforderungen überschritten wird, können der Aufbereiter, der
an die Fremdstoffentfrachtung Bioabfallbehandler und der Gemischhersteller
(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer unbeschadet einer Vereinbarung nach Absatz 1
dürfen zur Aufbereitung, Bioabfallbehandlung und Satz 2 vom Anlieferer die Rücknahme der Bio-
Gemischherstellung Bioabfälle und in Anhang 1 abfälle und Materialien verlangen,
Nummer 2 genannte Materialien abgeben, von de- 2. bei übernommenen Bioabfällen und Materialien
nen angenommen werden kann, dass sie den nach der nach Art der Bioabfälle und Materialien in
Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest- Absatz 3 festgelegte Kontrollwert überschritten
gelegten Kontrollwert nicht überschreiten. Von der wird, haben der Aufbereiter, der Bioabfallbe-
Anforderung des Satzes 1 kann durch Vereinba- handler und der Gemischhersteller bei der Auf-
rung abgewichen werden, wenn vom Aufbereiter, bereitung, vor der weiteren Behandlung und Ge-
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mischherstellung eine Fremdstoffentfrachtung stimmung einer Untersuchungsstelle nach Satz 1
durchzuführen. gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.“
Der Aufbereiter, der Bioabfallbehandler und der 5. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
Gemischhersteller haben übernommene verpackte „§ 3c
Bioabfälle und Materialien, insbesondere verpackte
Lebensmittelabfälle, von anderen Bioabfällen und Schadstoff- und Fremdstoffminimierung
Materialien getrennt zu halten und vor einer Vermi- (1) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf
schung, der weiteren Aufbereitung, Behandlung hin, dass die in dieser Verordnung genannten
und Gemischherstellung eine gesonderte Verpa- Schadstoffhöchstwerte für unbehandelte und be-
ckungsentfrachtung durchzuführen. Bei der Ent- handelte Bioabfälle und Gemische so weit wie
frachtung sollen die Fremdstoffe in möglichst groß- möglich unterschritten werden. Generelle Anbau-
stückigem Zustand aussortiert werden. Ergeben beschränkungen oder sonstige in dieser Verord-
sich bei der Sichtkontrolle nach der Fremdstoffent- nung nicht genannte Beschränkungen lassen sich
frachtung weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass der aus dem Erreichen oder Überschreiten der Boden-
nach Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 werte nach § 9 Absatz 2 nicht herleiten.
festgelegte Kontrollwert überschritten wird, haben
(2) Die in § 1 Absatz 2 Genannten wirken darauf
Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Gemischher-
hin, dass bei der getrennten Sammlung, Aufbe-
steller unverzüglich Untersuchungen der Bioabfälle
reitung, Behandlung, Gemischherstellung und Auf-
und Materialien auf den Anteil an Gesamtkunst-
bringung von Bioabfällen die Kontrollwerte für
stoffen durchführen zu lassen.
Gesamtkunststoff nach § 2a Absatz 3 und die
(4a) Aufbereiter, Bioabfallbehandler und Ge- Fremdstoffgrenzwerte nach § 4 Absatz 4 so weit
mischhersteller, die verpackte Bioabfälle und Ma- wie möglich unterschritten werden; dabei ist insbe-
terialien, insbesondere verpackte Lebensmittelab- sondere eine Vermeidung von Kunststoff als
fälle, aufbereiten, haben nach Abschluss der Fremdstoff in Bioabfällen anzustreben.“
Fremdstoffentfrachtung im Sinne des Absatzes 4
6. § 4 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 3, den Anteil der Gesamtkunststoffe nach Ab-
satz 3 Satz 1 im Abstand von drei Monaten unter- „Der Anteil an Fremdstoffen mit einem Siebdurch-
suchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann gang von mehr als 1 Millimeter darf folgende
auf Antrag abweichende Untersuchungsintervalle Höchstwerte, bezogen auf die Trockenmasse des
festlegen. aufzubringenden Materials, nicht überschreiten:
(5) Ergibt eine Untersuchung, dass der nach Art 1. plastisch verformbare Kunststoffe 0,1 vom Hun-
der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 festge- dert und
legte Kontrollwert nach durchgeführter Fremdstoff- 2. sonstige Fremdstoffe, insbesondere Glas, Me-
entfrachtung überschritten wird, hat der Aufberei- talle und plastisch nicht verformbare Kunst-
ter, Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller die stoffe zusammen 0,4 vom Hundert.“
für die Anlage zuständige Behörde über das Unter-
suchungsergebnis und über die eingeleiteten Maß- 7. § 5a wird wie folgt geändert:
nahmen unverzüglich zu informieren. Wird der nach a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „als Dünge-
gelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd-
mittel“ und die Wörter „landwirtschaftlich,
stoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen
forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutz-
überschritten, soll die zuständige Behörde Maß-
ten“ gestrichen.
nahmen zur Behebung der Mängel anordnen. Wird
aufgrund eines hohen Fremdstoffanteils in über- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
nommenen Bioabfällen und Materialien der nach „Satz 1 ist entsprechend für den Entsor-
Art der Bioabfälle und Materialien in Absatz 3 fest- gungsträger, den Erzeuger und den Besitzer
gelegte Kontrollwert nach durchgeführter Fremd- von unbehandelten Bioabfällen anzuwen-
stoffentfrachtung wiederholt bei Untersuchungen den, die für die Verwertung auf Böden auf-
überschritten, kann die zuständige Behörde die gebracht oder zum Zweck der Aufbringung
Annahme dieser Bioabfälle und Materialien unter- abgegeben werden, soweit sie nicht gemäß
sagen. § 10 Absatz 1 oder 2 von einer Freistellung
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall von den Untersuchungen der in § 4 Absatz 3
gegenüber dem Aufbereiter, Bioabfallbehandler und 4 genannten Grenzwerte erfasst sind.“
oder Gemischhersteller anordnen, Untersuchungen cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
der Bioabfälle und Materialien auf den Anteil an „Satz 1 gilt“ durch die Wörter „Die Sätze 1
Gesamtkunststoffen durchführen zu lassen und und 2 gelten“ ersetzt.
die Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Absatz 5
Satz 2 und 3 gilt entsprechend. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bioabfall-
behandler und der Gemischhersteller“ durch die
(7) Die Probenahmen, Probevorbereitungen und Wörter „Die nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Ver-
Untersuchungen nach Absatz 4 Satz 5, Absatz 4a pflichteten“ ersetzt.
Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sind gemäß den Vor-
gaben des Anhangs 3 und durch unabhängige, von c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
der zuständigen Behörde bestimmte Untersu- „(5) Für die Bestimmung einer Untersu-
chungsstellen durchführen zu lassen. Für die Be- chungsstelle nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3
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Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 9 wendeten Materialien mit den Angaben nach
Satz 1, gilt § 3 Absatz 8a und 8b entsprechend.“ Satz 1 sowie aufgeteilt nach Lieferungen an
8. In § 6 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein- den Bioabfallbehandler aufzulisten und dem
gefügt: Bioabfallbehandler nach Art und Menge anzu-
geben hat. Die Pflicht zur Dokumentation der
„(1a) Bei einmaligen Aufbringungen zum Zweck Anfallstelle nach Satz 1 entfällt für den Aufberei-
des Garten- und Landschaftsbaus, insbesondere ter im Fall des Satzes 5 und für den Bioabfall-
für Neuanpflanzungen und für Rekultivierungen, behandler im Fall der Sätze 4 bis 6.“
oder zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bo-
b) Absatz 1a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
denschicht nach § 2 Nummer 11 der Bundes-Bo-
denschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli „Absatz 1 Satz 2, 4, 5 und 7 gilt entsprechend.“
1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
aa) Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt ge-
geändert worden ist, dürfen unbeschadet dünge-
fasst:
mittelrechtlicher Regelungen auf Böden innerhalb
von 12 Jahren nicht mehr als 80 Tonnen Trocken- „b) an die Schwermetallgehalte und Fremd-
masse Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufge- stoffanteile nach § 4 Absatz 3 und 4, je-
bracht werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Auf- weils auch in Verbindung mit § 5 Ab-
bringungsmenge kann bis zu 120 Tonnen je Hektar satz 2 Satz 2,“.
innerhalb von 12 Jahren betragen, wenn die gemäß bb) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 6
§ 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2 gemessenen Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3“ die Wörter „oder
Schwermetallgehalte die in § 4 Absatz 3 Satz 2 Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5“ eingefügt.
festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten. Die
d) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
Sätze 1 und 2 gelten bei Gemischen aus Bioabfäl-
„Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011
len mit ausschließlich in Anhang 1 Nummer 2 ge-
(BGBl. I S. 2509)“ durch die Wörter „Artikel 4
nannten Bodenmaterialien mit der Maßgabe, dass
des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I
sich die Aufbringungsmengen unbeschadet der
S. 306)“ ersetzt.
weiteren Anforderungen an das Gemisch auf den
enthaltenen Bioabfall beziehen. Die für die Auf- e) In Absatz 3a Satz 1 Nummer 4 werden nach den
bringungsfläche zuständige Behörde kann für Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3“ die Wör-
besondere Anwendungszwecke im Einzelfall ab- ter „oder Absatz 1a Satz 1, 2, 3, 4 oder 5“ ein-
weichende Aufbringungsmengen und Zeiträume gefügt.
zulassen; dabei dürfen als rechnerische Aufbrin- 13. § 12 wird wie folgt gefasst:
gungsmenge je Hektar an Bioabfällen oder Ge-
„§ 12
mischen 6,67 Tonnen Trockenmasse im Sinne des
Satzes 1 und 10 Tonnen Trockenmasse im Sinne Ausnahmen für Kleinflächen
des Satzes 2 nicht überschritten werden. Die für (1) § 9 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 2a Satz 2
die Aufbringungsfläche zuständige Behörde kann und Absatz 3a Satz 6 gelten nicht, wenn unbehan-
weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen, wenn delte oder behandelte Bioabfälle oder Gemische
die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten Schwerme- auf Flächen von Bewirtschaftern aufgebracht wer-
tallgrenzwerte deutlich unterschritten werden und den, die insgesamt nicht mehr als 1 Hektar land-
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen
nicht zu erwarten sind.“ bewirtschaften. § 11 Absatz 2a Satz 3 gilt nicht
9. In § 9 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Artikel 16 für den Bewirtschafter dieser Flächen. Die Sätze 1
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)“ und 2 gelten im Rahmen gärtnerischer oder land-
durch die Wörter „Artikel 126 der Verordnung vom schaftsbaulicher Dienstleistungen durch einen Bio-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ ersetzt. abfallbehandler, Gemischhersteller oder Zwischen-
abnehmer auf anderen als in Satz 1 genannten
10. In § 9a Absatz 3 wird nach dem Wort „Bioabfall- Flächen des Bewirtschafters mit der Maßgabe,
behandler“ das Wort „, Aufbereiter“ eingefügt. dass die unbehandelten oder behandelten Bio-
11. In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird nach dem Wort abfälle oder Gemische auf zusammenhängende
„Schwermetallgehalte“ das Wort „, Fremdstoffan- Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar aufge-
teile“ eingefügt. bracht werden.
12. § 11 wird wie folgt geändert: (2) § 11 Absatz 2a Satz 1 und 3 und Absatz 3a
Satz 4 und 5 gilt nicht, wenn Bioabfallbehandler,
a) In Absatz 1 werden die Sätze 5 und 6 durch die Gemischhersteller oder Zwischenabnehmer im
folgenden Sätze ersetzt: Rahmen gärtnerischer oder landschaftsbaulicher
„Satz 1 gilt für den Einsammler entsprechend Dienstleistungen unbehandelte oder behandelte
mit der Maßgabe, dass dieser die eingesammel- Bioabfälle oder Gemische, die auf zusammenhän-
ten Materialien mit den Angaben nach Satz 1 gende Flächen von jeweils nicht mehr als 1 Hektar
sowie aufgeteilt nach Lieferungen an den Auf- des Bewirtschafters aufgebracht werden, an den
bereiter oder Bioabfallbehandler aufzulisten Bewirtschafter abgeben oder im Auftrag des Be-
und dem Aufbereiter oder Bioabfallbehandler wirtschafters aufbringen. § 11 Absatz 2 Satz 1
nach Art und Menge anzugeben hat. Satz 1 gilt und Absatz 3a Satz 2 gilt nicht für den Bioabfall-
für den Aufbereiter entsprechend mit der Maß- behandler oder den Gemischhersteller, der die
gabe, dass dieser die bei der Aufbereitung ver- gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienstleis-
704 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
tung erbringt. § 11 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3a ff) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Satz 3 gilt nicht für den Zwischenabnehmer, der Nummern 6 bis 10.
die gärtnerische oder landschaftsbauliche Dienst- gg) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
leistung erbringt. Nummern 11 und 12.
(3) Die Ausnahmen für Kleinflächen nach den hh) In der neuen Nummer 11 werden nach den
Absätzen 1 und 2 gelten nicht für forstwirtschaft- Wörtern „§ 6 Absatz 1 Satz 1“ ein Komma
liche Flächen.“ und die Wörter „Absatz 1a Satz 1“ einge-
14. § 13 wird wie folgt geändert: fügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ii) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende
Nummer 13 eingefügt:
aa) Vor Nummer 1 werden folgende Nummern 1
„13. entgegen § 6 Absatz 3 Bioabfall oder
bis 3 eingefügt:
ein Gemisch aufbringt,“.
„1. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 1 eine jj) Die bisherigen Nummern 9 und 11 werden
Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzei- die Nummern 14 und 15.
tig durchführt,
kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma
2. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 2 Num- durch das Wort „oder“ ersetzt.
mer 2 eine Fremdstoffentfrachtung nicht
oder nicht rechtzeitig durchführt, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Ab-
3. entgegen § 2a Absatz 4 Satz 3 verpack-
satz 6 Satz 6“ durch die Wörter „§ 2a Ab-
ten Bioabfall nicht, nicht richtig oder nicht
satz 5 Satz 1 oder § 3 Absatz 6 Satz 6 oder
vollständig getrennt hält oder eine Ver-
Absatz 7 Satz 5“ ersetzt.
packungsentfrachtung nicht oder nicht
rechtzeitig durchführt,“. bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 4
Absatz 9 Satz 4“ ein Komma und die Wörter
bb) Nummer 6 wird Nummer 4. „auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
cc) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Satz 2,“ eingefügt.
Wort „entgegen“ die Wörter „§ 2a Absatz 4 cc) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
Satz 5 oder“ eingefügt.
aaa) In Buchstabe a werden nach der An-
dd) Nummer 10 wird Nummer 5. gabe „Satz 2“ die Wörter „oder § 11
ee) In der neuen Nummer 5 werden nach dem Absatz 1 Satz 5 oder 6“ eingefügt.
Wort „nach“ die Wörter „§ 2a Absatz 6 bbb) In Buchstabe b werden die Wörter
Satz 1 oder“ eingefügt und das Wort „oder“ „oder Satz 5, jeweils“ durch ein
durch ein Komma ersetzt. Komma ersetzt.
15. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang 1
(zu § 2 Nummer 1, 1a, 4, 5, § 2a Absatz 1, 2, 3, 4, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8,
§ 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 1a, 2, § 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)
Liste
der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle
sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,
biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe“.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kunststoffabfälle (ohne Verpackungen)
(02 01 04)“ wird wie folgt gefasst:
„Kunststoffabfälle – Mulchfolien aus dem land- (Abfälle aus Landwirtschaft,
(ohne Verpackungen) wirtschaftlichen und gärtne- Gartenbau, Teichwirtschaft,
(02 01 04) rischen Anbau aus biologisch Forstwirtschaft, Jagd und
abbaubaren Kunststoffen Fischerei)
Es dürfen nur Mulchfolien aus
biologisch abbaubaren Kunst-
stoffen verwendet werden, die
nach DIN EN 17033 (Ausgabe
2018-03) zertifiziert sind. Darü-
ber hinaus muss die Zertifizie-
rung den Nachweis enthalten,
dass die biologisch abbaubaren
Kunststoff-Mulchfolien
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 705
a) bei einer Folienstärke von bis
zu 25 µm überwiegend aus
nachwachsenden Rohstof-
fen hergestellt sind und
b) bei einer Folienstärke von
mehr als 25 µm möglichst
überwiegend, mindestens
jedoch zu 10 %, aus nach-
wachsenden Rohstoffen
hergestellt sind;
dieser Nachweis kann auch
durch eine Zusatzzertifizierung
erbracht werden.
Die Mulchfolien dürfen nur an
der Anfallstelle in den Boden
eingearbeitet werden. Eine
Zuführung getrennt erfasster
Mulchfolien zur Aufbereitung
nach § 2a, zur Behandlung
nach den §§ 3 und 4 oder zur
Gemischherstellung nach § 5
ist nicht zulässig.
Die Materialien sind bei Ein-
arbeitung in den Boden an der
Anfallstelle nach § 10 Absatz 1
Nummer 1 und 2 von den
Behandlungs- und Untersu-
chungspflichten freigestellt.“
bbb) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Abfälle aus der Forstwirtschaft (02 01 07)“
wird folgende Tabellenzeile eingefügt:
„Für Verzehr oder Verarbeitung – Futtermittelabfälle ohne Ver- (Abfälle aus der Zubereitung
ungeeignete Stoffe packung, aus Produktion, und Verarbeitung von Fleisch,
(02 02 03) Distribution und Lagerung Fisch und anderen Nahrungs-
– Lebensmittelabfälle, ohne mitteln tierischen Ursprungs)
Verpackung, aus Produktion, Die Bestimmungen dieser Ver-
Distribution und Lagerung ordnung sind für die in Spalte 2
– Speiseöle und -fette, ohne genannten Abfälle nur anwend-
Verpackung, aus Produktion, bar, soweit diese nach § 1
Distribution und Lagerung Absatz 3 Nummer 3a nicht als
tierische Nebenprodukte der
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme
derjenigen tierischen Neben-
produkte, die als verpackte
Bioabfälle tierischer Herkunft
zur Verwendung in einer
Vergärungs- oder Kompos-
tierungsanlage, einschließlich
einer Aufbereitung, bestimmt
sind.
Die Verwertung von Speiseölen
und -fetten ist nur mit anaerober
Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nur dann nach § 7 Absatz 1
Satz 1 auf Grünlandflächen und
auf mehrschnittigen Feldfutter-
flächen aufgebracht werden,
wenn sie zuvor einer Pasteu-
risierung gemäß § 2 Nummer 2
unterzogen wurden.“
706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
ccc) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
Stoffe (02 03 04)“ wird wie folgt gefasst:
„Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl, ohne Verpackung, (Abfälle aus der Zubereitung und
ungeeignete Stoffe aus Produktion, Distribution Verarbeitung von Obst, Gemüse,
(02 03 04) und Lagerung Getreide, Speiseölen, Kakao,
– Fermentationsrückstände Kaffee, Tee und Tabak, aus
aus der Enzym- und Vitamin- der Konservenherstellung, der
produktion Herstellung von Hefe und Hefe-
– Futtermittelabfälle, ohne Ver- extrakt sowie der Zubereitung
packung, aus Produktion, und Fermentierung von Melasse)
Distribution und Lagerung Die Bestimmungen dieser Ver-
– Getreideabfälle ordnung sind für Lebensmittel-
– Hefe und hefeähnliche Rück- und Futtermittelabfälle und
stände Rückstände aus der Konser-
– Kokosfasern venfabrikation tierischer Her-
– Lebensmittelabfälle, ohne kunft nur anwendbar, soweit
Verpackung, aus Produktion, diese oder wesentliche Mate-
Distribution und Lagerung rialbestandteile nach § 1 Ab-
– Melasserückstände satz 3 Nummer 3a nicht als
– Ölsaatenrückstände tierische Nebenprodukte der
– Pflanzliche Aminosäuren Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
– Pflanzliche Speiseöle und unterliegen, mit Ausnahme der-
-fette, ohne Verpackung, aus jenigen tierischen Nebenpro-
Produktion, Distribution und dukte, die als verpackte Bio-
Lagerung abfälle tierischer Herkunft zur
– Rapsextraktionsschrot, Verwendung in einer Vergä-
Rapskuchen rungs- oder Kompostierungs-
– Rizinusschrot anlage, einschließlich einer
– Rückstände aus der Kartof- Aufbereitung, bestimmt sind.
fel-, Mais- oder Reisstärke-
herstellung Fermentationsrückstände aus
– Rückstände aus der Zuberei- der Vitaminproduktion sind ge-
tung und Verarbeitung von eignete Abfälle gemäß Spalte 2,
Kaffee, Tee und Kakao wenn diese im Rahmen der
– Rückstände aus der Zuberei- Herstellung von Vitamin B2 an-
tung und Verarbeitung von fallen.
Obst, Gemüse und Getreide Die Verwertung von pflanzlichen
– Rückstände aus der Konser- Speiseölen und -fetten ist nur
venfabrikation mit anaerober Behandlung zu-
– Rückstände von Gewürz- lässig.
pflanzen und pflanzlichen Rizinusschrot ist geeigneter Ab-
Würzmitteln fall gemäß Spalte 2, wenn er
– Rückstände von Kartoffel- unbedenkliche Gehalte an Ricin
schälbetrieben (Ricingehalt maximal 50 mg je kg
– Spelze, Spelzen- und Getrei- Trockenmasse Rizinusschrot)
destaub aufweist. Rizinusschrot ist so mit
– Tabakerzeugnis-Fehlchargen, Mitteln (Vergällung) zu behan-
ohne Filter und Verpackung, deln, dass eine Aufnahme durch
aus Produktion, Distribution Tiere (insbesondere Hunde) un-
und Lagerung terbunden wird; er darf nicht mit
– Tabakstaub, -grus und Stoffen vermischt werden, die
-rippen einen Anreiz für die Aufnahme
– Verbrauchte Filter- und Auf- durch Tiere darstellen.
saugmassen (Bleicherden, Getrennt erfasste Kieselgur ist
entölt, Cellite, Kieselgur, bei Aufbringung im Rahmen der
Perlite) regionalen Verwertung nach
– Vinasse und Vinasserück- § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
stände von den Behandlungs- und
Untersuchungspflichten freige-
stellt. Kieselgur und Kieselgur
enthaltende Gemische dürfen
nicht in getrocknetem Zustand
aufgebracht werden und sind
bei der Aufbringung sofort in
den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 707
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen sind Fermenta-
tionsrückstände aus der
Enzym- und Vitaminproduktion,
pflanzliche Aminosäuren,
Rizinusschrot, Rückstände aus
der Zubereitung und Verarbei-
tung von Kaffee, Tee und
Kakao, Tabakerzeugnis-Fehl-
chargen, Tabakstaub, -grus und
-rippen sowie Kieselgur.“
ddd) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
Stoffe (02 06 01)“ wird wie folgt gefasst:
„Für Verzehr oder Verarbeitung – Altmehl, ohne Verpackung, (Abfälle aus der Herstellung von
ungeeignete Stoffe aus Produktion, Distribution Back- und Süßwaren)
(02 06 01) und Lagerung Die Bestimmungen dieser Ver-
– Fermentationsrückstände aus ordnung sind für Lebensmittel-
der Enzymproduktion abfälle und Teigabfälle tieri-
– Hefe und hefeähnliche Rück- scher Herkunft nur anwendbar,
stände soweit diese oder wesentliche
– Lebensmittelabfälle, ohne Materialbestandteile nach § 1
Verpackung, aus Produktion, Absatz 3 Nummer 3a nicht als
Distribution und Lagerung tierische Nebenprodukte der
– Teigabfälle Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme der-
jenigen tierischen Nebenpro-
dukte, die als verpackte Bio-
abfälle tierischer Herkunft zur
Verwendung in einer Vergä-
rungs- oder Kompostierungs-
anlage, einschließlich einer
Aufbereitung, bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.“
eee) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete
Stoffe (02 07 04)“ wird wie folgt gefasst:
„Für Verzehr oder Verarbeitung – Biertreber (Abfälle aus der Herstellung von
ungeeignete Stoffe – Hefe und hefeähnliche alkoholischen und alkoholfreien
(02 07 04) Rückstände Getränken [ohne Kaffee, Tee
– Hopfentreber und Kakao])
– Lebensmittelabfälle, ohne Getrennt erfasste Kieselgur ist
Verpackung, aus Produktion, bei Aufbringung im Rahmen der
Distribution und Lagerung regionalen Verwertung nach
– Malztreber, Malzkeime, § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 2
Malzstaub von den Behandlungs- und
– Melasserückstände Untersuchungspflichten freige-
– Trester stellt. Kieselgur und Kieselgur
– Verbrauchte Filter- und enthaltende Gemische dürfen
Aufsaugmassen (Cellite, nicht in getrocknetem Zustand
Kieselgur, Perlite) aufgebracht werden und sind
– Vinasse und Vinasserück- bei der Aufbringung sofort in
stände den Boden einzuarbeiten.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden; davon
ausgenommen ist Kieselgur.“
708 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
fff) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Papier und Pappe (20 01 01)“ wird aufge-
hoben.
ggg) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinen-
abfälle (20 01 08)“ wird wie folgt gefasst:
„Biologisch abbaubare Küchen- – Biologisch abbaubare (Getrennt gesammelte Frak-
und Kantinenabfälle Küchen- und Kantinenabfälle tionen der Siedlungsabfälle
(20 01 08) – Inhalt von Fettabscheidern [außer 15 01])
– Lebensmittelabfälle, ohne Die Bestimmungen dieser Ver-
Verpackung ordnung sind
a) für biologisch abbaubare
Küchen- und Kantinenabfälle
tierischer Herkunft nur an-
wendbar, soweit diese nicht
als tierische Nebenprodukte
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/20093 unterliegen,
und
b) für Lebensmittelabfälle tieri-
scher Herkunft nur anwend-
bar, soweit diese nach § 1
Absatz 3 Nummer 3a nicht
als tierische Nebenprodukte
der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009³ unterliegen,
mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte,
die als verpackte Bioabfälle
tierischer Herkunft zur Ver-
wendung in einer Vergä-
rungs- oder Kompostie-
rungsanlage, einschließlich
einer Aufbereitung, bestimmt
sind.
Die Verwertung der Inhalte von
Fettabscheidern ist nur mit
anaerober Behandlung zulässig.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.“
hhh) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Speiseöle und -fette (20 01 25)“ wird wie folgt
gefasst:
„Speiseöle und -fette – Speiseöle und -fette, ohne (Getrennt gesammelte Frak-
(20 01 25) Verpackung tionen der Siedlungsabfälle
[außer 15 01])
Die Bestimmungen dieser Ver-
ordnung sind für Speiseöle und
-fette tierischer Herkunft nur
anwendbar, soweit diese
a) nicht als tierische Neben-
produkte (Küchen- und Kan-
tinenabfälle) der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unter-
liegen, oder
b) nach § 1 Absatz 3 Num-
mer 3a nicht als tierische
Nebenprodukte (überlagerte
Lebensmittel) der Verord-
nung (EG) Nr. 1069/20093
unterliegen, mit Ausnahme
derjenigen tierischen Ne-
benprodukte, die als ver-
packte Bioabfälle tierischer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 709
Herkunft zur Verwendung in
einer Vergärungs- oder
Kompostierungsanlage, ein-
schließlich einer Aufberei-
tung, bestimmt sind.
Die Verwertung der Materialien
ist nur mit anaerober Behand-
lung zulässig.
Speiseöle und -fette pflanz-
licher Herkunft dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.“
iii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kunststoffe (20 01 39)“ wird aufgehoben.
jjj) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Gemischte Siedlungsabfälle6 (20 03 01)“ wird
wie folgt gefasst:
„Gemischte Siedlungsabfälle6 – Getrennt gesammelte (Andere Siedlungsabfälle)
(20 03 01) Bioabfälle6 Geeignete Abfälle gemäß
Spalte 2 sind getrennt gesam-
melte Bioabfälle (z. B. Biotonne)
privater Haushalte, des Klein-
gewerbes und sonstiger Ein-
richtungen.“
kkk) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Marktabfälle (20 03 02)“ wird wie folgt gefasst:
„Marktabfälle – Futtermittelabfälle aus dem (Andere Siedlungsabfälle)
(20 03 02) Groß- und Einzelhandel, ohne Die Bestimmungen dieser Ver-
Verpackung ordnung sind für Lebensmittel-
– Lebensmittelabfälle aus dem und Futtermittelabfälle tieri-
Groß- und Einzelhandel, ohne scher Herkunft nur anwendbar,
Verpackung soweit diese nach § 1 Absatz 3
– Pflanzliche Marktabfälle, Nummer 3a nicht als tierische
ohne Verpackung Nebenprodukte der Verordnung
(EG) Nr. 1069/20093 unterlie-
gen, mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte, die
als verpackte Bioabfälle tieri-
scher Herkunft zur Verwendung
in einer Vergärungs- oder
Kompostierungsanlage, ein-
schließlich einer Aufbereitung,
bestimmt sind.
Die Materialien dürfen, auch als
Bestandteil eines Gemisches,
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf
Grünlandflächen und auf mehr-
schnittigen Feldfutterflächen
aufgebracht werden.“
bb) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aaa) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme von Wasch- und Reinigungs-
vorgängen (02 01 01)“ werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1 jeweils die Wörter „Nahrungs-
mittelabfälle“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelabfälle“ und in Spalte 3 in Satz 3
die Wörter „Sonstige schlammförmige Nahrungsmittelabfälle“ durch die Wörter „Die Materialien“
ersetzt.
bbb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus Wasch-, Reinigungs-, Schäl-,
Zentrifugier- und Abtrennprozessen (02 03 01)“ werden in Spalte 2 und in Spalte 3 in Satz 1
jeweils die Wörter „Nahrungsmittelabfälle“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittel-
abfälle“ ersetzt.
c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In der Tabelle wird in Spalte 2 in der Überschrift das Wort „Zulässige“ durch das Wort „Geeignete“
ersetzt.
710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
bb) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Kalkschlammabfälle (03 03 09)“ wird in Spalte 3
das Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt.
cc) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kessel-
staub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter 10 01 04 fällt (10 01 01)“ wird in Spalte 3 in Satz 1 das
Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“, in Satz 2 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeig-
nete“ und in Satz 3 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
dd) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit
Ausnahme derjenigen, die unter 19 01 11 fallen (19 01 12)“ wird in Spalte 3 in Satz 1 und 2 jeweils das
Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“, in Satz 3 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeig-
nete“ und in Satz 4 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
ee) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Abfälle a. n. g. (19 08 99)“ wird in Spalte 3 in
Satz 1 das Wort „zulässiger“ durch das Wort „geeigneter“ ersetzt.
ff) In der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus der Dekarbonatisierung (19 09 03)“
wird in Spalte 3 in Satz 1 das Wort „zulässigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt.
gg) Nach der Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Schlämme aus der Dekarbonatisierung
(19 09 03)“ wird folgende Tabellenzeile eingefügt:
„Sammel- und Transportmate- – Sammel- und Transportmate- Sammel- und Transportmateria-
rialien aus der getrennten Bio- rialien aus der getrennten Bio- lien aus der getrennten Bioabfall-
abfallsammlung abfallsammlung: sammlung sind nach Maßgabe
(die Materialien sind jeweils der- • Küchenkrepp und Altpapier der folgenden Sätze geeignete
jenigen Abfallbezeichnung zuzu- (Zeitungspapier) andere Abfälle gemäß Spalte 2
ordnen, der der damit getrennt • Papier-Sammeltüten, auch und dürfen nur zusammen mit
gesammelte Bioabfall zugeordnet mit zugesetzten Hydropho- den gesammelten Bioabfällen der
ist) bierungsmitteln sowie mit ei- Behandlung zugegeben werden:
ner Beschichtung aus Wachs a) Küchenkrepp und Altpapier
oder aus biologisch abbau- (Zeitungspapier) darf in kleinen
barem Kunststoff Mengen zusammen mit den
• Biologisch abbaubare gesammelten Bioabfällen der
Kunststoff-Sammelbeutel Kompostierung zugegeben
werden, wenn dies aus hygie-
nischen oder praktischen
Gründen bei der Sammlung
der Bioabfälle zweckmäßig ist
(z. B. bei sehr feuchten Bio-
abfällen). Die Zugabe von be-
schichtetem Papier, Hoch-
glanzpapier (z. B. von Zeit-
schriften, Illustrierten) und von
Papier aus Alttapeten ist nicht
zulässig.
b) Papier-Sammeltüten, auch mit
zugesetzten Hydrophobie-
rungsmitteln sowie mit einer
Beschichtung aus Wachs oder
aus biologisch abbaubarem
Kunststoff, dürfen zusammen
mit den gesammelten Bioab-
fällen der Kompostierung zu-
gegeben werden. Zugesetzte
Hydrophobierungsmittel dür-
fen nur pflanzlicher oder tieri-
scher Herkunft sein. Eine
Wachsbeschichtung darf nur
aus natürlichen, nicht-fossilen
Wachsen bestehen. Eine Be-
schichtung mit biologisch ab-
baubaren Kunststoffen darf
nur aus solchen bestehen, die
nach DIN EN 13432 (Ausgabe
2000-12) und DIN EN 13432
Berichtigung 2 (Ausgabe
2007-10) oder nach DIN
EN 14995 (Ausgabe 2007-03)
zertifiziert sind. Darüber hinaus
muss die Zertifizierung den
Nachweis beinhalten, dass die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 711
biologisch abbaubaren Kunst-
stoffe überwiegend aus nach-
wachsenden Rohstoffen her-
gestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi-
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er-
bracht werden.
c) Biologisch abbaubare Kunst-
stoff-Sammelbeutel dürfen zu-
sammen mit den gesammelten
Bioabfällen der Kompostie-
rung zugegeben werden, wenn
sie nach DIN EN 13432 (Aus-
gabe 2000-12) und DIN
EN 13432 Berichtigung 2
(Ausgabe 2007-10) oder nach
DIN EN 14995 (Ausgabe
2007-03) zertifiziert sind.
Darüber hinaus muss die
Zertifizierung den Nachweis
beinhalten, dass die biologisch
abbaubaren Kunststoff-Sam-
melbeutel überwiegend aus
nachwachsenden Rohstoffen
hergestellt sind und dass nach
einer Kompostierung von
höchstens sechs Wochen
Dauer eine vollständige
Desintegration mit einem
Siebdurchgang von maxi-
mal 2 mm erfolgt ist; dieser
Nachweis kann auch durch
eine Zusatzzertifizierung er-
bracht werden.“
hh) In der neuen Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „Sammel- und Transportmaterialien aus der
getrennten Bioabfallsammlung (die Materialien sind jeweils derjenigen Abfallbezeichnung zuzuordnen,
der der damit getrennt gesammelte Bioabfall zugeordnet ist)“ wird in Spalte 3 Buchstabe c folgender
Satz angefügt:
„Es dürfen nur nach Anhang 5 gekennzeichnete biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel zuge-
geben werden.“
ii) Die Tabellenzeile mit der Bezeichnung in Spalte 1 „(Sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sind, Zuordnung zu einer Abfallbezeichnung)“ wird wie folgt
geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Materialien gemäß Düngemittelverordnung7
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu einer
Abfallbezeichnung)“.
bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 jeweils das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
jj) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Tierische Nebenprodukte gemäß
Verordnung (EG) Nr. 1069/20093“ wird wie folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Tierische Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/20093
(sofern Materialien im Einzelfall Abfälle gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz sind, Zuordnung zu
einer Abfallbezeichnung)“.
bbb) Die Spalte 3 wird wie folgt geändert:
aaaa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
„Soweit tierische Nebenprodukte als verpackte Bioabfälle tierischer Herkunft zur Verwen-
dung in einer Vergärungs- oder Kompostierungsanlage, einschließlich einer Aufbereitung,
712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
bestimmt sind, werden sie nach § 1 Absatz 3 Nummer 3a letzter Teilsatz als Bioabfälle der
jeweiligen Abfallbezeichnung nach Nummer 1 Buchstabe a dieses Anhangs zugeordnet.“
bbbb) In Satz 2 wird das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
kk) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Nachwachsende Rohstoffe“ wird wie
folgt geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Nachwachsende Rohstoffe“.
bbb) In Spalte 3 wird in Satz 1 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ ersetzt.
ll) Die Tabellenzeile mit der einleitenden Bezeichnung in Spalte 2 „– Bodenmaterialien“ wird wie folgt
geändert:
aaa) Die Spalte 1 wird wie folgt gefasst:
„Bodenmaterialien“.
bbb) In Spalte 3 werden in Satz 1 das Wort „zulässige“ durch das Wort „geeignete“ und die Wörter
„Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung“ durch die Wörter „Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung8“ ersetzt.
d) Nach Nummer 3 werden die Fußnoten wie folgt geändert:
aa) In der Fußnote 1 werden die Wörter „Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212)“ durch die Wörter „Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2020 (BGBl. I S. 1533)“ ersetzt.
bb) In der Fußnote 6 wird das Wort „erfasste“ durch das Wort „gesammelte“ ersetzt.
cc) Folgende Fußnote 8 wird angefügt:
„8 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.“
16. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort „zu“ die Angabe „§ 2a Absatz 7,“ eingefügt.
b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird nach dem Wort „unbehandelten“ das Wort „, vorbehandelten“ eingefügt.
bb) Die Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Überschrift wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:
„Für die nach § 2a vorgeschriebenen Untersuchungen der Bioabfälle erfolgt die Probenahme in
dem Zustand der Bioabfälle, in dem diese in der Aufbereitungs-, Behandlungs- und Gemisch-
herstellungsanlage angeliefert oder nach der Fremdstoff- oder Verpackungsentfrachtung weiter-
verwendet werden.“
bbb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Januar 2000“ durch die Angabe „Februar 2014“ ersetzt.
cc) In Nummer 1.2 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Februar 2007“ durch die Angabe „Januar 2008“
ersetzt.
dd) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1.3.1 wird in Satz 1 die Angabe „Februar 2007“ durch die Angabe „Januar 2008“
ersetzt.
bbb) In Nummer 1.3.2 wird in Satz 1 die Angabe „Februar 2000“ durch die Angabe „Januar 2012“
ersetzt.
ccc) Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
„1.3.3 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen, Fremdstoffen und Steinen
1.3.3.1 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
an Fremdstoffen und Steinen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 und 2
Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 2 Millimeter (§ 2a Absatz 3 Satz 1
und 2) sowie an Fremdstoffen (insbesondere Glas, Metalle und Kunststoffe) > 1 Millimeter
und an Steinen > 10 Millimeter (§ 4 Absatz 4 Satz 1 und 2) wird gemäß Methodenbuch zur
Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 in der
Trockenmasse (105 °C) der ungesiebten Teilprobe durchgeführt.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.
1.3.3.2 Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen nach § 2a Absatz 3 Satz 3 und 4
Die Bestimmung des Anteils an Gesamtkunststoffen > 20 Millimeter wird gemäß Methoden-
buch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1
nach den Vorgaben für die Chargenanalyse durchgeführt.
Die Ergebnisse sind in Gewichtsprozent anzugeben.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 713
ddd) Nummer 1.3.4 wird wie folgt gefasst:
„1.3.4 Bestimmung des pH-Wertes und des Salzgehaltes
Die Bestimmungen erfolgen aus der Frischmasse.
Die Bestimmung des pH-Wertes wird gemäß DIN EN 13037 (Ausgabe Januar 2012),
Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung des pH-Wertes, durchge-
führt.
Für die Bestimmung des Salzgehaltes wird die elektrische Leitfähigkeit gemäß DIN EN 13038
(Ausgabe Januar 2012), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestimmung der
elektrischen Leitfähigkeit, ermittelt. Nach Messung der elektrischen Leitfähigkeit wird der
Salzgehalt im filtrierten Extrakt als Kaliumchlorid gemäß Methodenbuch zur Analyse orga-
nischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1 berechnet.
Die Ergebnisse sind in Milligramm je 100 Gramm Frischmasse anzugeben.“
eee) In Nummer 1.3.5 wird in Satz 1 die Tabelle wie folgt gefasst:
„Schwermetall Untersuchungsmethode(n)
Blei DIN 38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Cadmium DIN EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Chrom DIN EN 1233 (Ausgabe August 1996)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Kupfer DIN 38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Nickel DIN 38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)
Quecksilber DIN EN ISO 12846 (Ausgabe August 2012)
Zink DIN 38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)
DIN EN ISO 11885 (Ausgabe September 2009)
DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)
DIN EN ISO 17294-2 (Ausgabe Januar 2017)“.
c) Nach Nummer 4 werden die Fußnoten 1 bis 3 wie folgt gefasst:
„1 Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kom-
post e. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, 6. Ergänzungslieferung 09/2021, Selbstverlag, Köln.
2
Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen
– Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, berichtigte Ausgabe September 1998),
– Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens
(DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002),
– Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar
2003),
– Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Ausgabe
Januar 2003),
– Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, berichtigte
Ausgabe April 2006).
3
Siehe insbesondere:
– AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser, Abwas-
ser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, Stand 2016, oder
online auf der Internetseite der LAWA: https://www.lawa.de/Publikationen-363-AQS-Merkblaetter.html,
– Analytische Qualitätssicherung für die chemische und physikalisch-chemische Wasseruntersuchung, DIN 38402-60, Ausgabe
Dezember 2013.“
714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
17. In Anhang 4 wird der Lieferschein wie folgt geändert:
a) Das rechte Feld in der ersten Tabellenzeile, das mit den Wörtern „Lieferschein-Nr.“ und „Lieferschein-
Datum“ überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
„Lieferschein-Nr.: Lieferschein-Datum:
Chargennummer des Bioabfalls/Gemischs Höchstzulässige Aufbringungsmenge
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)
t TM/ha/3 Jahre:
☐ 20 ☐ 30
Abgegebene Menge in t t TM/ha/12 Jahre (einmalige Aufbringung):
(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3): ☐ 80 ☐ 120
☐ “.
b) Das Feld in der vierten Tabellenzeile, das mit den Wörtern „Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder
Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)“ überschrieben ist, wird wie folgt gefasst:
„Ergebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)
Probenahme-Datum: Analysen-Nr.:
Blei mg/kg TM pH-Wert
Cadmium mg/kg TM Salzgehalt mg KCl / 100 g FM
Chrom mg/kg TM OS als Glühverlust Gew. % TM
Kupfer mg/kg TM Trockenrückstand Gew. %
Nickel mg/kg TM
Quecksilber mg/kg TM Fremdstoffe:
Zink mg/kg TM – Glas, Metall, plastisch nicht Gew. % TM
verformbare Kunststoffe > 1 mm
– sonstige Kunststoffe > 1 mm Gew. % TM
– Steine > 10 mm Gew. % TM“.
c) In dem Feld in der siebten Tabellenzeile mit den einleitenden Wörtern „Der Aussteller versichert, dass die
Anforderungen“ wird Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) an die Schwermetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Abs. 3 und 4, jeweils auch in Verbindung
mit § 5 Abs. 2 Satz 2,“.
18. Folgender Anhang 5 wird angefügt:
„Anhang 5
(zu Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile
„Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“,
Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c)
Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren
Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen
1. Allgemeine Angaben
Biologisch abbaubare Kunststoff-Sammelbeutel aus der getrennten Bioabfallsammlung, die gemäß An-
hang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmaterialien aus der getrennten Bioabfall-
sammlung“, Spalte 3, Satz 1 Buchstabe c, zusammen mit den Bioabfällen der Kompostierung zugege-
ben werden, sind nach den grafischen und textlichen Vorgaben der Nummern 2 und 3 dieses Anhangs
zu kennzeichnen. Abweichungen hiervon sind nur nach Maßgabe der Nummer 4 zulässig.
2. Grafische Darstellung
2.1 Schematische Darstellung Sammelbeutel (mit Tragegriffen)
$ Q K D Q J Bundesgesetzblatt
Q H X % L R $ E IJahrgang
9
2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 715
6 F K H P D W LV F K H ' D U V W H O O X Q J 6 D P P H OE H X W H O
9 Vorderseite
R U G H U V H LW H
* H V D P WH % U H LWH
+ | K H Q X W] E D U H % H X WH OJ U | H
5 F N V H LW H
Rückseite
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 717
2.2 Abbildung Logo „Keimling“1
3. Textliche Beschreibungen
3.1 Referenzmaße
3.1.1 Sammelbeutel
Die Referenzmaße der nutzbaren Beutelgröße (ohne Tragegriffe oder Zugband oben und ohne Klebefalz
unten) des Sammelbeutels nach den schematischen Darstellungen in Nummer 2.1 betragen
Höhe: 400 mm,
Gesamte Breite: 420 mm.
3.1.2 Logo „Keimling“
Die Referenzmaße des Logos „Keimling“ nach der Abbildung in Nummer 2.2 für den Sammelbeutel
(Nummer 2.1 und 3.1.1) betragen
Höhe: 25 mm,
Breite: 25 mm.
Die Breite des Logos „Keimling“ ohne das Symbol für das eingetragene Markenzeichen (Symbol
Registered Trademark – ®) beträgt 22 mm. Das „®“-Symbol ist mit 2 mm Durchmesser in der oberen
rechten Ecke des Logos „Keimling“ oberhalb des rechten Keimlingblattes so zu platzieren, dass die
Referenzmaße gemäß Satz 1 eingehalten werden.
3.2 Vorgaben für Farben und Aufdruck
3.2.1 Grundfarbe des Sammelbeutels
Die Grundfarbe des Sammelbeutels ist Weißgrün, ähnlich RAL 6019, mit einer milchigen Transparenz.
Die vorgenannte Grundfarbe ergibt sich durch Wiedereinsatz von Produktionsresten (Verschnitt) aus der
Herstellung der bedruckten Sammelbeutel. Eine Einfärbung des Kunststoffmaterials ist nicht zulässig.
3.2.2 Farbe der Aufdrucke
Für die Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 ist ausschließlich die Farbe Grün, ähnlich RAL 6002, zu ver-
wenden.
3.2.3 Aufdruck und Anordnung des Logos, der Felder und Texte
Aufdruck, Anordnung und Platzierung des Logos „Keimling“, der Textfelder, des Freifeldes und der
Texte sind nach den folgenden Vorgaben auszuführen. Abweichungen sind nur nach den Vorgaben
gemäß Nummer 4 zulässig.
Aufdruck Logo „Keimling“
Sammelbeutel jeglicher Größe sind über die gesamte Fläche der Vorder- und Rückseite einschließlich
der Tragegriffe, mit Ausnahme der Textfelder und des Freifeldes, mit dem Logo „Keimling“ nach Num-
mer 2.2 zu bedrucken. Bei Sammelbeuteln mit den Referenzmaßen nach Nummer 3.1.1 ist das Logo
„Keimling“ mit den Referenzmaßen gemäß Nummer 3.1.2 horizontal im Abstand von jeweils 25 mm und
vertikal mit einem Zeilenabstand von jeweils 25 mm in zeilenweise versetzter Anordnung zu drucken.
Bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels gelten für den Aufdruck des Logos „Keimling“ die Vor-
gaben nach Nummer 4.1.
Aufdruck Textfeld Hinweise Konformität mit BioAbfV und Zulässigkeit der Verwendung
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 70 mm Höhe und 170 mm
Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 Punkt (pt) einzufügen. Das Textfeld
ist vertikal im Abstand von 45 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren
1
Geschütztes Markenzeichen der European Bioplastics e. V., 10117 Berlin; im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes als
Bildmarke unter der Unionsmarke 018119620/Unionsmarke 018029133 eingetragen.
718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit folgenden Hinweisen zur Kon-
formität mit der BioAbfV und zur Zulässigkeit der Verwendung zu beschriften:
„Biologisch abbaubarer Kunststoffbeutel für die getrennte Bioabfallsammlung als industriell kompos-
tierbar zertifiziert nach den Vorgaben der Bioabfallverordnung (BioAbfV).
Der Sammelbeutel darf für die getrennte Bioabfallsammlung (z. B. Biotonne) verwendet werden, wenn
dies in Ihrer Kommune, Ihrem Zweckverband usw. (öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) zulässig
ist.“
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 16 pt und 1,2-fachem Zeilenabstand zu
drucken. Der zweite Satz ist in einer neuen Zeile beginnend und mit einem Zeilenabstand von zusätzlich
12 pt zur letzten Zeile des vorangehenden Satzes zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal
und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
Aufdruck Freifeld
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Freifeld mit den Maßen 60 mm Höhe und 150 mm
Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen. Das Freifeld ist ver-
tikal im Abstand von 165 mm von der oberen Rahmenaußenkante zur Oberkante der nutzbaren Beutel-
größe und horizontal zentriert zu platzieren. Das Freifeld kann mit individuellen Logos, Symbolen und
Texten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des Herstellers oder des Inverkehrbringers der
Sammelbeutel mit Bezug zur getrennten Bioabfallsammlung und Sortenreinheit beschriftet werden.
Aufdruck Textfeld Verbraucherhinweise für den Sammelbeutel
Auf der Vorderseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 30 mm Höhe und 180 mm
Breite (jeweils Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die
Höhe auf einen dreizeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Verbraucher-
hinweise ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu vergrößern. Das Textfeld ist vertikal
im Abstand von 50 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur Unterkante der nutzbaren Beutelgröße
und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit Verbraucherhinweisen des Herstellers oder
des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den Sammelbeutel, zum Beispiel zur Verwendung und
Lagerung, sowie im letzten Satz mit dem Hinweis zur Eigenkompostierung zu beschriften (in eckigen
Klammern kursiv gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Verbraucherhinweise des Sam-
melbeutel-Herstellers und/oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers):
„[Text Verbraucherhinweise des Herstellers oder des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers für den
Sammelbeutel, z. B. zur Verwendung, Lagerung]
Der Sammelbeutel ist für eine Eigenkompostierung nicht geeignet.“
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial, Schriftgrad 13 pt und 1,3-fachem Zeilenabstand zu
drucken. Jeder Satz ist in einer neuen Zeile beginnend zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld
horizontal und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
Aufdruck Textfeld Zertifizierungsangaben
Auf der Rückseite ist ein gerahmtes viereckiges Textfeld mit den Maßen 32 mm Höhe und 200 mm
Breite (Rahmenaußenkante) und einer Rahmenstärke von 4 pt einzufügen, wobei das Maß für die Höhe
auf einen vierzeiligen Text im Textfeld bezogen ist. Für jede zusätzliche Textzeile für Zertifizierungs-
angaben des Sammelbeutel-Herstellers ist das Maß für die Höhe des Textfeldes um etwa 7 mm zu
vergrößern. Das Textfeld ist vertikal im Abstand von 40 mm von der unteren Rahmenaußenkante zur
Unterkante der nutzbaren Beutelgröße und horizontal zentriert zu platzieren. Das Textfeld ist mit
folgenden Angaben zur Zertifizierung des Sammelbeutels zu beschriften (in eckigen Klammern kursiv
gesetzter Text ist Platzhalter für die einzutragenden Zertifizierungsangaben des Sammelbeutel-Her-
stellers):
„[Zertifizierungsstelle (Name, Ort), Zertifizierungsnummer, Zertifizierungszeichen]
zertifiziert als industriell kompostierbar nach DIN EN [Angabe der zugrundeliegenden DIN EN] und nach
den zusätzlichen Vorgaben gemäß Anhang 1 Nummer 2, Tabellenzeile „Sammel- und Transportmate-
rialien aus der getrennten Bioabfallsammlung“, Spalte 3, Satz 1 und Buchstabe c BioAbfV“.
Der Text ist mit der Formatierung Schriftart Arial und Schriftgrad 13 pt zu drucken. Die erste Zeile mit
den Zertifizierungsangaben ist mit 1,2-fachem Zeilenabstand und der nachfolgende Text in einer neuen
Zeile beginnend mit einfachem Zeilenabstand zu setzen. Der gesamte Text ist im Textfeld horizontal
und vertikal zentriert mit mindestens 3 mm Abstand zur Rahmeninnenkante zu setzen.
4. Zulässige Abweichungen
4.1 Aufdruck des Logos „Keimling“ bei abweichenden Maßen des Sammelbeutels
Sammelbeutel können von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 abweichende Maße und ein abwei-
chendes Höhen- und Seitenverhältnis aufweisen.
Bei Abweichungen der Größe des Sammelbeutels von den Referenzmaßen in Nummer 3.1.1 und gleich-
bleibendem Höhen- und Seitenverhältnis ist die Größe der Aufdrucke nach Nummer 3.2.3 für jede
Abweichungsstufe von 10 Prozent im gleichen Verhältnis zur abweichenden Größe des Sammelbeutels
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 719
anzupassen. Bei großen Sammelbeuteln darf das Logo „Keimling“ die Maximalmaße von 50 mm Höhe
und 50 mm Breite einschließlich des Symbols für das eingetragene Markenzeichen entsprechend Num-
mer 3.1.2 Satz 2 nicht überschreiten.
Bei Abweichung nur des Höhenmaßes oder nur des Breitenmaßes des Sammelbeutels vom Referenz-
maß in Nummer 3.1.1 sind die Aufdrucke gemäß Nummer 3.2.3 vorzunehmen und ist das Logo „Keim-
ling“ mit angepasster Zeilenanzahl entsprechend der geänderten Höhe oder mit angepasster vertikaler
Reihenanzahl entsprechend der geänderten Breite des Sammelbeutels aufzudrucken.
4.2 Drucktechnisch bedingte Abweichungen
Die Platzierung der Textfelder und des Freifelds darf beim Aufdruck auf der Vorderseite und der Rück-
seite drucktechnisch bedingt von den Maßangaben nach Nummer 3.2.3 vertikal und horizontal an jeder
Seite der Felder um maximal 10 mm abweichen. Eine Änderung der Maße der Textfelder und des Frei-
feldes, der Rahmenstärke oder der Formatierung der Beschriftungstexte ist nicht zulässig.“
720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Artikel 2 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
Änderung der „§ 4a
Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Umgang mit verpackten Bioabfällen
Die Anzeige- und Erlaubnisverordnung vom 5. De- (1) Verpackte Bioabfälle, insbesondere verpackte
zember 2013 (BGBl. I S. 4043), die zuletzt durch Arti- Lebensmittelabfälle, sind
kel 2 der Verordnung vom 3. Juli 2018 (BGBl. I S. 1084)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. vor dem Recycling oder einer sonstigen stoff-
lichen Verwertung einer gesonderten Verpa-
1. § 13 wird wie folgt geändert: ckungsentfrachtung zuzuführen oder
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 2. für eine bodenbezogene Verwertung einer Be-
handlung gemäß der Bioabfallverordnung in der
„Als Entsorgungsfachbetriebe zertifizierte Samm- Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013
ler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die (BGBl. I S. 658), die zuletzt durch Artikel 1 der
nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 von der Erlaubnis- Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700)
pflicht nach § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislauf- geändert worden ist, in der jeweils geltenden
wirtschaftsgesetzes ausgenommen sind, haben Fassung zuzuführen.
das aktuell gültige Zertifikat nach § 56 Absatz 3
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes elektronisch (2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der
oder als Ausdruck mitzuführen.“ erstmaligen Übergabe der verpackten Bioabfälle
durch denjenigen, der die Abfälle übernimmt, in
b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- Textform bestätigen zu lassen, dass die Anforde-
gefügt: rungen nach Absatz 1 erfüllt werden. Beauftragt
ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Be-
„Die Mitführungspflicht gilt auch bei der Beförde- förderung der verpackten Bioabfälle, so ist dieser
rung von nicht gefährlichen Abfällen.“ verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beför-
derer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich
Artikel 3 nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anfor-
derungen nach Absatz 1 erfüllt werden.“
Änderung der
Gewerbeabfallverordnung 6. § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Die Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 a) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „zur Vor-
(BGBl. I S. 896), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord- bereitung zur Wiederverwendung oder zum Re-
nung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) geändert wor- cycling“ durch die Wörter „zur Verwertung“ er-
den ist, wird wie folgt geändert: setzt und nach dem Wort „Masse“ die Wörter
„, die Verwertungsart“ eingefügt.
1. Der Überschrift wird folgende Fußnote 1 angefügt:
b) In Satz 3 werden nach dem Wort „vorzulegen“
„1 Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen der
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen angefügt.
Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informa-
tionsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“ 7. In § 9 Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort „vor-
zulegen“ die Wörter „; die Vorlage hat auf Verlangen
2. In § 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „Quo-
der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.“
tient der“ die Wörter „zur stofflichen Verwertung“
angefügt.
eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert: Artikel 4
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 7 wie folgt Änderung der
gefasst: Abfallbeauftragtenverordnung
„7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislauf- § 2 Nummer 2 der Abfallbeauftragtenverordnung
wirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpack- vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770, 2789), die
ten Bioabfällen, insbesondere verpackten durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bio- (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt
abfällen sowie“. geändert:
1. Nach dem Buchstaben f wird folgender Buchstabe g
b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
eingefügt:
„zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder
zum Recycling“ durch die Wörter „zur Verwer- „g) Vertreiber, die pro Kalenderjahr mehr als 20 Ton-
tung“ ersetzt und nach dem Wort „Masse“ die nen Elektro- und Elektronikaltgeräte gemäß § 17
Wörter „, die Verwertungsart“ eingefügt. Absatz 3 des Elektro- und Elektronikgerätege-
setzes freiwillig zurücknehmen,“.
4. In § 4 Absatz 6 Nummer 2 werden nach den Wörtern
„in der jeweils geltenden Fassung,“ die Wörter „tätig 2. Die bisherigen Buchstaben g bis i werden die Buch-
werden darf,“ gestrichen. staben h bis j.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 721
Artikel 5 die durch Artikel 5 Absatz 4 des Gesetzes vom
Änderung der 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden
Nachweisverordnung ist, werden die Wörter „§ 26 Absatz 2 bis 4 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ durch die Wörter „§ 26a
§ 24 Absatz 8 der Nachweisverordnung vom 20. Ok-
Absatz 1 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
tober 2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5
setzt.
Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „Abfallentsorger, die Abfälle Artikel 7
behandeln“ werden die Wörter „und lagern“ ge-
Inkrafttreten
strichen.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am
c) Nummer 3 wird zu Nummer 2 und in dieser neuen 1. Mai 2023 in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt am 1. Mai
Nummer 2 werden die Wörter „ihre Menge und“ 2025 in Kraft. Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe c Dop-
und der Satz 2 „Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt ent- pelbuchstabe hh und Nummer 18 tritt am 1. November
sprechend.“ gestrichen. 2023 in Kraft.
2. Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“ (2) Artikel 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.
Artikel 6 (3) Artikel 3 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Artikel 3 Nummer 5 tritt
Änderung der am 1. Mai 2023 in Kraft.
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung
In § 4 Absatz 3 Satz 3 der POP-Abfall-Überwa- (4) Die Artikel 4 bis 6 treten am Tag nach der Ver-
chungs-Verordnung vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644), kündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. April 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 10 Euro
(Gedenkmünze „Pflege“)
Vom 6. April 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Münze wird ab dem 7. April 2022 in den Verkehr
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gebracht.
regierung beschlossen, eine 10-Euro-Sammlermünze Auf der Bildseite symbolisiert das zentrale Motiv, die
„Pflege“ mit einem Kunststoffring in der Farbe Minttür- in beide Hände genommene schutzbedürftige Hand,
kis prägen zu lassen. Die Münze bildet den Auftakt Vertrauen. Der Entwurf zeigt ferner die komplexen Auf-
einer fünfteiligen Serie „Im Dienst der Gesellschaft“, gabenbereiche in der heutigen Pflege auf. Die Perso-
bei der im Zeitraum 2022 bis 2026 jährlich eine Münze nen im Randbereich verdeutlichen, dass Pflegebedürf-
erscheinen soll. Die Serie stellt die besondere Bedeu- tigkeit jeden in jeder Generation treffen kann.
tung von Berufsgruppen in den Fokus, die für das
Funktionieren unserer Gesellschaft und das Leben je- Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
des Einzelnen unverzichtbar sind. „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Wertbezeichnung, die Jahreszahl 2022, die zwölf Euro-
Die Auflage der Münze beträgt max. 2 000 000 Stück, pasterne sowie – je nach Prägestätte – das Münz-
davon max. 250 000 Stück in Spiegelglanzqualität. Die zeichen „A“ (Berlin), „D“ (München), „F“ (Stuttgart),
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten „G“ (Karlsruhe) oder „J“ (Hamburg).
Berlin, München, Stuttgart, Karlsruhe und Hamburg Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
geprägt. Sie besteht aus drei Komponenten: einem Inschrift:
äußeren Ring und einem inneren Kern (Pille) aus Metall
(CuNi25/CuNi19) sowie einem prägbaren, zwischen „IM DIENST DER GESELLSCHAFT ●“.
Ring und Pille eingefügten Polymerring. Die Münze Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
hat einen Durchmesser von 28,75 Millimetern und eine Peter Lasch aus Berlin. Die Wertseite, die bei allen
Masse von 9,8 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten Münzen der Serie identisch ist, wurde von dem Künst-
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten ler Patrick Niesel aus Röthenbach a. d. Pegnitz gestal-
Randstab umgeben. tet.
Berlin, den 6. April 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 723
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Gedenkmünze „50 Jahre Deutsches Kinderhilfswerk“)
Vom 6. April 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt die beiden Logofiguren des Deut-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- schen Kinderhilfswerkes, sowie die stilisierte sechs-
regierung beschlossen, zum Thema „50 Jahre Deut- eckige Spendendose in verschiedenen Größen. Beide
sches Kinderhilfswerk“ eine deutsche Euro-Gedenk- Motive sind in den bekannten Farben des Deutschen
münze im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen. Kinderhilfswerkes gehalten. Die Kinderfiguren in der
Die 1972 gegründete Organisation setzt sich für die unteren Hälfte des Münzrunds scheinen die acht
stärkere Umsetzung von Kinderrechten in Deutschland Sechsecke wie im Spiel in die Luft zu werfen.
ein. Sie unterstützt ein kindgerechtes Deutschland mit
gleichen Chancen für alle Kinder. Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,0 Millionen Wertbezeichnung, das Prägezeichen „D“ des Baye-
Stück, davon ca. 0,1 Millionen Stück in Spiegelglanz- rischen Hauptmünzamtes, München, die Jahreszahl
qualität. Die Prägung erfolgt durch das Bayerische 2022 sowie die zwölf Europasterne. Zusätzlich ist die
Hauptmünzamt, München (Prägezeichen D). Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.
Die Münze wird ab dem 7. April 2022 in den Verkehr
gebracht. Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tau- Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die
sendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat Inschrift:
einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine „AUF DIE KINDER KOMMT ES AN “.
Masse von 18 Gramm. Das Gepräge auf beiden Seiten
ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin
Randstab umgeben. Susanne Jünger aus Berlin.
Berlin, den 6. April 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro
(Goldmünze „Kegelrobbe“ der Serie „Rückkehr der Wildtiere“)
Vom 6. April 2022
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) in Stempelglanz-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- ausführung geprägt. Sie besteht aus Gold mit einem
regierung beschlossen, eine 20-Euro-Goldmünze Feingehalt von 999,9 Tausendteilen (Feingold), hat einen
„Kegelrobbe“ prägen zu lassen. Die Münze bildet den Durchmesser von 17,5 Millimetern und eine Masse von
Auftakt einer sechsteiligen Goldmünzenserie „Rück- 3,89 Gramm. Der Münzrand ist geriffelt.
kehr der Wildtiere“, bei der im Zeitraum 2022 bis 2027
jährlich eine Münze erscheint. Die Serie stellt insbeson- Die Bildseite zeigt die Kegelrobbe in ihrem Element,
dere solche Tiere in den Fokus, die in der Vergangen- dem Wasser. Mit großer Lebensfreude und Elan taucht
heit in Deutschland schon fast ausgerottet waren und sie in die Tiefe. Der Schriftzug „Kegelrobbe“ steht in
zwischenzeitlich – unter anderem infolge von Arten- seiner blockhaften Erscheinung in einem spannungs-
und Naturschutzmaßnahmen – wieder zurückgekehrt vollen Kontrast zur dynamischen Bewegung des Tie-
sind. Die Münze wird ab dem 20. Juni 2022 in den Ver- res. Der Entwurf der Münze stammt von dem Künstler
kehr gebracht. Olaf Stoy aus Rabenau.
Die limitierte Auflage der 20-Euro-Goldmünze Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
„Kegelrobbe“ beträgt maximal 165 000 Stück. Die „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Münze wird zu gleichen Teilen in den Münzstätten pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münzzeichen „D“), sowie die Jahreszahl „2022“ und – je nach Münzstätte
Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe (Münzzeichen – das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
Berlin, den 6. April 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2022 725
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 2 Euro
(Gedenkmünze „35 Jahre Erasmus-Programm“)
Vom 6. April 2022
Auf Initiative der Europäischen Kommission geben Monnaie de Paris tätigen französischen Medailleur,
die Mitgliedsstaaten der Euro-Zone im zweiten Halb- entworfen und zeigt eine Mischung aus zwei Hauptele-
jahr 2022 zur Würdigung des 35-jährigen Bestehens menten des Erasmus-Programms: der ursprünglichen
des Erasmus-Programms eine motivgleiche 2-Euro- intellektuellen Inspiration, Erasmus selbst, und der
Gedenkmünze heraus. Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Allegorie seines Einflusses auf Europa. Das Erste wird
Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I durch eine der bekanntesten Darstellungen von Eras-
S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, eine mus symbolisiert. Das Zweite durch einen Strahl von
2-Euro-Gedenkmünze „35 Jahre Erasmus-Programm“ Verbindungen, die von einem Leuchtfeuer zum ande-
prägen zu lassen. ren über die Münze gehen und den intellektuellen und
Die Münze wird ab dem 1. Juli 2022 in den Verkehr menschlichen Austausch zwischen den europäischen
gebracht. Studentinnen und Studenten darstellen.
Die nationale Seite der Münze unterscheidet sich in Die Wertseite der Münze, die Randschrift (Schriftzug
den einzelnen Euro-Mitgliedsstaaten nur durch die An- „EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT“ sowie eine
ordnung und Schreibweise des Ländernamens bezie- stilisierte Darstellung des Bundesadlers) und die tech-
hungsweise der Länderkennung, die nationalen Münz- nischen Parameter entsprechen der 2-Euro-Umlauf-
zeichen sowie zum Teil durch die Schreibweise des münze.
Ausgabeanlasses.
Das Motiv der Bildseite wurde entsprechend dem Die Prägung der 2-Euro-Gedenkmünze erfolgt durch
von der Europäischen Kommission empfohlenen Ver- die fünf deutschen Münzstätten. Die für den Umlauf
fahren von den Bürgerinnen und Bürgern der Euro- bestimmte Auflage der Münze beträgt maximal 17 Mil-
päischen Union im Ergebnis einer Internet-Abstim- lionen Stück. Daneben werden ca. 500 000 Stück
mung als Sieger aus sechs Motivvorschlägen gewählt. in der höherwertigen Prägequalität Spiegelglanz für
Es wurde von Herrn Joaquin Jimenez, einem für die Sammlerzwecke produziert.
Berlin, den 6. April 2022
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner