674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
Gesetz
zur Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben
für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs
Vom 26. April 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Nach § 35 wird folgender Teil 3a eingefügt:
„Teil 3a
Artikel 1
Füllstandsvorgaben
Änderung des für Gasspeicheranlagen und
Energiewirtschaftsgesetzes Gewährleistung der Versorgungssicherheit
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 § 35a
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) Allgemeines
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (1) Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rah-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu men der Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35 folgende Angabe zu Teil 3a eingefügt: mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der
§§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen.
„Teil 3a Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
Füllstandsvorgaben schutz erteilt die Zustimmung im angemessenen
für Gasspeicheranlagen und Umfang.
Gewährleistung der Versorgungssicherheit
§ 35a Allgemeines (2) Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gas-
§ 35b Füllstandsvorgaben; Bereitstellung ungenutzter Spei- speicheranlagen anzuwenden, die in Deutschland
cherkapazitäten; Verordnungsermächtigung gelegen sind und mindestens einen Anschlusspunkt
§ 35c Ausschreibung von strategischen Optionen zur Vor- an das deutsche Fernleitungsnetz haben. Die zu
haltung von Gas; ergänzende Maßnahmen zur Ge- Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen
währleistung der Versorgungssicherheit sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenom-
§ 35d Freigabeentscheidung men.
§ 35e Umlage der Kosten des Marktgebietsverantwortlichen;
Finanzierung § 35b
§ 35f Evaluierung
Füllstandsvorgaben;
§ 35g Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
Bereitstellung ungenutzter
2. § 3 wird wie folgt geändert: Speicherkapazitäten; Verordnungsermächtigung
a) Nach Nummer 26 wird folgende Nummer 26a (1) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat
eingefügt: vertragliche Regelungen aufzunehmen, welche die
„26a. Marktgebietsverantwortlicher jeweiligen Rahmenbedingungen zur Erreichung der
nachfolgend dargestellten Füllstandsvorgaben defi-
ist die von den Fernleitungsnetzbetreibern nieren, wonach jeweils im Zeitraum vom 1. Oktober
mit der Wahrnehmung von Aufgaben des eines Kalenderjahres bis zum 1. Februar des Folge-
Netzbetriebs beauftragte bestimmte natür- jahres die von ihm betriebenen Gasspeicheranlagen
liche oder juristische Person, die in einem einen Füllstand nach Satz 2 aufweisen sollen. Hier-
Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur bei sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend
Verwirklichung einer effizienten Abwick- angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am
lung des Gasnetzzugangs durch eine Per- Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlage zu den
son zu erbringen sind,“. genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvor-
b) Die bisherigen Nummern 26a bis 26c werden die gaben):
Nummern 26b bis 26d. 1. am 1. Oktober: 80 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 675
2. am 1. November: 90 Prozent. welche ihn berechtigen, von dem Nutzer nicht ge-
3. am 1. Februar: 40 Prozent. nutzte Speicherkapazitäten dem Marktgebietsverant-
wortlichen zur Verfügung zu stellen, soweit hinsicht-
(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben lich des Nutzers die Voraussetzungen nach Absatz 5
nach Absatz 1 Satz 2 zu gewährleisten, hat der Be- vorliegen. Der Nutzer einer Gasspeicheranlage, des-
treiber einer Gasspeicheranlage bereits am 1. August sen Speicherkapazitäten der Betreiber der Gasspei-
eines Kalenderjahres einen Füllstand nachzuweisen, cheranlage dem Marktgebietsverantwortlichen zur
der die Erreichung der Füllstandsvorgaben nicht ge- Verfügung gestellt hat, bleibt zur Zahlung der Ent-
fährdet. gelte für die Speichernutzung verpflichtet mit Aus-
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und nahme der variablen Speicherentgelte für die Ein-
Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung ohne und Ausspeisung. Eine von Satz 2 abweichende
Zustimmung des Bundesrates abweichende Rege- vertragliche Vereinbarung ist unwirksam. Auf Auffor-
lungen zu den relevanten Stichtagen und Füllstands- derung der Bundesnetzagentur weist der Betreiber
vorgaben nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 fest- einer Gasspeicheranlage die Umsetzung der Ver-
legen, soweit die Sicherheit der Gasversorgung pflichtung nach Absatz 5 nach.
dabei angemessen berücksichtigt bleibt. (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
(4) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat Klimaschutz kann ohne Zustimmung des Bundesra-
den Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben tes durch Rechtsverordnung ein von Absatz 5 und 6
aus Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie, soweit eine abweichendes Verfahren über die Zurverfügungstel-
Rechtsverordnung nach Absatz 3 erlassen wurde, lung vom Nutzer einer Gasspeicheranlage unge-
die Einhaltung der darin enthaltenen Vorgaben, ge- nutzter Kapazitäten an den Marktgebietsverantwort-
genüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und lichen regeln, soweit dies zur Gewährleistung der
Klimaschutz, der Bundesnetzagentur und dem Markt- Versorgungssicherheit erforderlich ist. Hierzu kann
gebietsverantwortlichen schriftlich oder elektronisch unter Berücksichtigung der technischen und wirt-
zu erbringen. Der Betreiber einer Gasspeicheranlage schaftlichen Rahmenbedingungen insbesondere ge-
muss im Rahmen von Satz 1 nachweisen, ob Gas regelt werden, ob die vom Nutzer einer Gasspei-
physisch in den Gasspeicheranlagen in entspre- cheranlage ungenutzten Speicherkapazitäten als
chender Menge eingelagert ist. Zusätzlich zum unterbrechbare Kapazitäten durch den Marktge-
Nachweis nach Satz 1 hat der Betreiber einer Gas- bietsverantwortlichen genutzt werden dürfen.
speicheranlage der Bundesnetzagentur und dem
Marktgebietsverantwortlichen insbesondere folgende § 35c
Angaben zu übermitteln: Ausschreibung von
1. die prozentualen Füllstände sowie die Füllstände strategischen Optionen zur
in Kilowattstunden, Vorhaltung von Gas; ergänzende Maßnahmen
2. den Nachweis darüber, dass der jeweilige Gas- zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
speicher die Voraussetzungen nach § 35a Ab- (1) Zur Gewährleistung der Versorgungssicher-
satz 2 Satz 1 erfüllt sowie heit hat der Marktgebietsverantwortliche nach Zu-
3. sonstige im Zusammenhang mit der Erfüllung der stimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft
Füllstandsvorgaben relevante Informationen. und Klimaschutz im Einvernehmen mit der Bundes-
netzagentur in marktbasierten, transparenten und
Die Mitteilungen nach Satz 3 müssen elektronisch in nichtdiskriminierenden öffentlichen Ausschreibungs-
einem mit der Bundesnetzagentur und dem Markt- verfahren strategische Optionen zur Vorhaltung von
gebietsverantwortlichen abgestimmten Datenformat Gas (Gas-Optionen) in angemessenem Umfang zur
einmal wöchentlich übermittelt werden, auf Verla- Gewährleistung der Erreichung der Füllstände nach
gen der Bundesnetzagentur oder des Marktgebiets- § 35b zu beschaffen.
verantwortlichen in kürzeren Zeitabständen.
(2) Sollten Maßnahmen nach Absatz 1 sowie Ein-
(5) Wenn erkennbar ist, dass die Füllstandsvor- speicherungen der Nutzer einer Gasspeicheranlage
gaben nach Absatz 1 Satz 2, soweit eine Rechtsver- zur Erreichung der Füllstände nach § 35b Absatz 1
ordnung nach Absatz 3 erlassen wurde die darin sowie Absatz 3 nicht ausreichen, so ergreift der
enthaltenen Vorgaben, oder Absatz 3 technisch Marktgebietsverantwortliche nach Zustimmung des
nicht erreicht werden können, weil der Nutzer einer Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
Gasspeicheranlage die von ihm auf fester Basis ge- im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur in dem
buchten Arbeitsgasvolumina (Speicherkapazitäten) zur Erreichung der Füllstandsvorgaben erforder-
nicht nutzt, ist der Betreiber einer Gasspeicheran- lichen Umfang zusätzliche Maßnahmen. Diese um-
lage verpflichtet, dem Marktgebietsverantwortlichen fassen die zusätzliche, auch kurzfristige Ausschrei-
die nicht genutzten Speicherkapazitäten der Nutzer bung von Gas-Optionen für die nach § 35b Absatz 5
der Gasspeicheranlage rechtzeitig anteilig nach dem zur Verfügung gestellten Kapazitäten in einem markt-
Maß der Nichtnutzung des Nutzers in dem zur Errei- basierten, transparenten und nichtdiskriminieren-
chung der Füllstandsvorgaben erforderlichen Um- den öffentlichen Ausschreibungsverfahren sowie
fang bis zum Ablauf des Speicherjahres zur Verfü- den Erwerb physischen Gases und dessen Einspei-
gung zu stellen; hierzu gehört auch die Ein- und cherung. Sofern die nach § 35b Absatz 5 zur Ver-
Ausspeicherleistung. fügung gestellten Kapazitäten hierzu nicht ausrei-
(6) Der Betreiber einer Gasspeicheranlage hat in chen, kann der Marktgebietsverantwortliche die
einem Vertrag über die Nutzung einer Gasspeicher- benötigten Speicherkapazitäten buchen, wobei als
anlage vertragliche Bestimmungen aufzunehmen, Speicherentgelt hierfür das durchschnittlich kosten-
676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
günstigste Speicherentgelt der letzten drei Spei- vorgaben nach § 35b Absatz 1 oder nach der
cherjahre für die jeweilige Gasspeicheranlage zu Rechtsverordnung nach § 35b Absatz 3 in der Fol-
Grunde gelegt wird. geperiode nicht ohne Maßnahmen nach § 35c Ab-
satz 2 gewährleistet werden können oder das Bun-
§ 35d desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im
Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur der Ver-
Freigabeentscheidung äußerung widersprochen hat. Absatz 1 bleibt unbe-
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und rührt.
Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes-
netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets- § 35e
verantwortlichen anordnen, dass der Marktgebiets-
Umlage der Kosten des
verantwortliche nach § 35c beschaffte Gas-Optionen
Marktgebietsverantwortlichen; Finanzierung
ganz oder teilweise ausüben darf und dass er nach
§ 35c Absatz 2 erworbene Gasmengen ganz oder Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusam-
teilweise ausspeichern darf, insbesondere menhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der
Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden
1. zur Verhütung unmittelbar drohender oder zur
diskriminierungsfrei und in einem transparenten Ver-
Behebung eingetretener Störungen in der Ener-
fahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Markt-
gieversorgung
gebiet umgelegt. Hierzu hat der Marktgebietsverant-
2. zum Ausgleich eines erheblichen und unerwarte- wortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der
ten Rückgangs von Lieferungen von Gas oder ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbeson-
dere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transpa-
3. zur Behebung regionaler Engpasssituationen. rent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. Die
Satz 1 gilt entsprechend für die Anordnung, dass Kosten und Erlöse sind zu saldieren. Der Marktge-
vorübergehend und in Abweichung von § 35b Ab- bietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanz-
satz 1 Satz 2 einschließlich einer Rechtsverordnung kreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur De-
nach § 35b Absatz 3 geringere Füllstände vorgehal- ckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen.
ten werden dürfen. Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
(2) Die Anordnungen nach Absatz 1 sind jeweils Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministe-
mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, sobald rium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Markt-
die sie begründenden Umstände nicht mehr vorlie- gebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellung-
gen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und nahme zu geben.
Klimaschutz kann im Einvernehmen mit der Bundes-
netzagentur und nach Anhörung des Marktgebiets-
§ 35f
verantwortlichen bestimmen, ob und in welchem
Umfang nach erfolgtem Widerruf einer Anordnung Evaluierung
nach Absatz 1 eine Befüllung der Speicher zu erfol-
gen hat. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
schutz bewertet bis zum 15. Dezember 2022 die
(3) Artikel 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 des Umsetzung der Vorschriften dieses Teils und evalu-
Europäischen Parlaments und des Rates vom iert bis zum 1. April 2023 die Vorschriften dieses
25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleis- Teils und deren Auswirkungen. Die Berichte sind
tung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhe- unverzüglich dem Deutschen Bundestag vorzule-
bung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 gen.
vom 28.10.2017, S. 1), die §§ 16, 16a und 53a dieses
Gesetzes, die Vorschriften des Energiesicherungs- § 35g
gesetzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3681), das zuletzt durch Artikel 86 des Gesetzes Inkrafttreten, Außerkrafttreten
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
Die gesetzlichen Regelungen zur Einführung von
worden ist, sowie die Vorschriften der Gassiche-
Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen treten
rungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 517),
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie treten
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 48 des Gesetzes
am 1. April 2025 außer Kraft.“
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben hier- 4. Dem § 118 Absatz 35 wird folgender Absatz 36 an-
von unberührt. gefügt:
(4) Der Marktgebietsverantwortliche hat die nach „(36) § 35b Absatz 6 ist auf Nutzungsverträge
§ 35c Absatz 2 physisch erworbenen Gasmengen zwischen Betreibern und Nutzern von Gasspeicher-
spätestens ab dem 1. Januar eines Jahres bis zum anlagen, die vor dem 30. April 2022 geschlossen
Ende des Speicherjahres gleichmäßig zu veräußern. wurden und keine Bestimmungen nach § 35b
Der Marktgebietsverantwortliche hat das Bundes- Absatz 6 enthalten, erst nach dem 14. Juli 2022
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie anzuwenden. Stimmt der Nutzer der Gasspeicher-
die Bundesnetzagentur mindestens zwei Wochen anlage der Aufnahme von Bestimmungen nach
vor dem Beginn der Veräußerungen nach Satz 1 § 35b Absatz 6 in den Vertrag bis zum 1. Juli 2022
schriftlich oder elektronisch zu informieren. Satz 1 nicht zu, kann der Betreiber den Vertrag ohne Ein-
gilt nicht, wenn zu erwarten ist, dass die Füllstands- haltung einer Frist kündigen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 677
Artikel 2 ter Halbsatz und Satz 3 entsprechend. Absatz 13
Änderung des Satz 5 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung
Baugesetzbuchs nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zuläs-
sige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die
§ 246 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Be-
Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Ab-
kanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634),
satz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der
das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. Sep-
Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechen-
tember 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist,
der Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht
wird wie folgt geändert:
erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder
1. Absatz 14 wird wie folgt gefasst: eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land
„(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Ab-
bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten satz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum
im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, Ablauf des 31. Dezember 2024 auf Vorhaben nach
nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden Satz 1 keine Anwendung.“
können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemein-
2. In Absatz 16 werden nach der Angabe „13“ die Wör-
schaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften
ter „sowie bei Vorhaben nach Absatz 14 im Außen-
für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum Ablauf
bereich“ eingefügt.
des 31. Dezember 2024 von den Vorschriften dieses
Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetz- 3. In Absatz 17 wird die Angabe „15 und 16“ durch die
buchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Um- Angabe „14 bis 16“ ersetzt.
fang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere
Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören;
diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Artikel 3
Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 Inkrafttreten
findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die
Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 ers- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. April 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
Erlass
zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 20. April 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung hat am 27. Januar 2022 den Erlass
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November 2010
(BAnz. S. 3910) neu gefasst.
Nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehren-
zeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, genehmige ich die
Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundes-
wehr durch den Erlass der Bundesministerin der Verteidigung vom 27. Januar
2022.
Die Neufassung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bun-
deswehr wird als Anlage zu diesem Erlass verkündet.
Berlin, den 20. April 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Die Bundesministerin des Auswärtigen
Annalena Baerbock
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 679
Anlage
Erlass
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 27. Januar 2022
Artikel 1 folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 ge-
Stiftung nannten Einsätze oder besonderen Verwendungen:
Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Ein- 1. für die Einsatzmedaille in Bronze mindestens
sätzen oder besonderen Verwendungen im Ausland 30 Tage,
im Rahmen humanitärer, friedenserhaltender oder frie- 2. für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage
densschaffender Maßnahmen stifte ich für Soldatinnen und
und Soldaten sowie für zivile Mitarbeiterinnen und
3. für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage.
Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der
Bundeswehr. Berücksichtigt werden nur Dienstzeiten nach dem
31. Oktober 1991. Der Dienst muss nicht zusammen-
Artikel 2 hängend geleistet worden sein. Die Verleihung an
Personen, die die zeitlichen Voraussetzungen nicht
Gestaltung
erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen im Ein-
(1) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr ist rund und vernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundes-
aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie präsidialamtes möglich.
trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rück-
seite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind (2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe
erhaben geprägt. Das schwarz-rot-goldene Medaillen- „Gefecht“ nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende
band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Ein- Maßgaben:
satzes oder der besonderen Verwendung versehen. 1. Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmal
Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder
silber- oder goldfarbenem Metall. unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische
(2) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der wei- oder militärische Gewalt erlitten.
teren Stufe „Gefecht“ gilt Absatz 1 mit folgenden Maß- 2. Die Dienstzeiten nach Absatz 1 Satz 1 müssen für
gaben entsprechend: die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Ge-
1. Die Medaille ist aus goldfarbenem Metall und hat fecht“ nicht erfüllt sein.
einen schwarz-roten Rand. 3. Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ wird nur
2. Der Bundesadler auf der Vorderseite der Medaille ist einmal verliehen.
schwarz emailliert. (3) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen
3. Die goldfarbene Spange trägt in schwarzer Schrift gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des
die Bezeichnung „Gefecht“. Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September
(3) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr und die
1983 (GMBl 1983 S. 389) entsprechend. Bei Pflichtver-
Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ können in verklei-
letzungen während der Einsätze oder der besonderen
nerter Form und als Bandsteg in den Farben des
Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen
Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange
werden.
getragen werden.
(4) Die Einsatzmedaillen gehen in das Eigentum der
(4) Die Einsatzmedaille nach Absatz 1 wird nur in
Beliehenen über.
der höchsten für den jeweiligen Einsatz oder die jewei-
lige besondere Verwendung zuerkannten Stufe getra- (5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde
gen. Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nach Ab- mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des
satz 2 darf neben der Einsatzmedaille nach Absatz 1 Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungs-
getragen werden. urkunde trägt das kleine Bundessiegel.
(6) Die Einsatzmedaille kann auch nach dem Tod
Artikel 3 verliehen werden.
Verleihung (7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister
(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatz- der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung
medaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind zuständige Stelle.
680 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
Artikel 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem
Bundesminister des Auswärtigen zulässig.
Ausnahmeregelung
Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen Ange- Artikel 5
hörigen ausländischer Streitkräfte verliehen werden, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten
Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in
Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. Ein- Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass über die Stiftung der
zelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundes- Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 9. November
ministeriums der Verteidigung. Die Verleihung ist nur 2010 (BAnz. S. 3910) außer Kraft.
Bonn, den 27. Januar 2022
Die Bundesministerin der Verteidigung
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 681
Verordnung
zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung und der Apothekenbetriebsordnung1
Vom 12. April 2022
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet zuletzt durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Ab-
auf Grund schnitt II Nummer 26 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Geset-
– des § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Arzneimittel-
zes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885,
gesetzes, der durch Artikel 52 Nummer 3 Buch-
1085) geändert worden ist, werden durch die folgen-
stabe a der Verordnung vom 31. August 2015
den §§ 1 bis 3 ersetzt:
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) „§ 1
und dem Organisationserlass vom 8. Dezember Fertigarzneimittel nach § 4 Absatz 1 des Arzneimit-
2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem telgesetzes, die am 1. Juni 2022 mit einem Warnhin-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weis nach den Vorschriften dieser Verordnung in der
und am 31. Mai 2022 geltenden Fassung versehen sind,
– des § 21 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num- dürfen mit diesem Warnhinweis vom pharmazeuti-
mer 1 des Apothekengesetzes, dessen Absatz 1 schen Unternehmer noch bis einschließlich zum
Satz 1 zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 30. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Groß-
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Ab- händler und Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1
satz 2 durch Artikel 20 Nummer 12 Buchstabe b des auch nach dem 30. Juni 2025 weiterhin in den Verkehr
Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) bringen.
geändert worden ist:
§2
Artikel 1 Defekturarzneimittel nach § 1a Absatz 9 der Apothe-
Änderung der kenbetriebsordnung, die am 1. Juni 2022 mit einem
Arzneimittel-Warnhinweisverordnung Warnhinweis nach den Vorschriften dieser Verordnung
in der am 31. Mai 2022 geltenden Fassung versehen
Die §§ 1 bis 6 der Arzneimittel-Warnhinweisverord- sind, dürfen mit diesem Warnhinweis noch bis ein-
nung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 22), die schließlich zum 30. Juni 2023 in den Verkehr gebracht
werden.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der §3
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). § 2 tritt am 1. Juli 2023 außer Kraft.“
682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
Artikel 2 am Ende die Wörter „sowie Angaben zur Konzentration
Änderung der oder zur Menge des sonstigen Bestandteils, soweit
Apothekenbetriebsordnung dies nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen
Erkenntnisse erforderlich ist“ eingefügt.
In § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Apotheken-
betriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung Artikel 3
vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 1309) geändert worden ist, werden vor dem Komma Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 12. April 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 683
Verordnung
zur Bestimmung von Inhalt, Form und Verfahren von
Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur
Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 20. April 2022
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 6 §2
des Bundesmeldegesetzes, von denen Nummer 4
Technische Grundlagen
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b des Gesetzes
der Datenübermittlungen
vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) und Nummer 6
durch Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe d des Gesetzes (1) Datenübermittlungen nach dieser Verordnung er-
vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) eingefügt sowie folgen elektronisch unter Zugrundelegung des Daten-
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buch- austauschformats OSCI-XMeld und Nutzung des
stabe a des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport in der im
S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Ab- Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden
satz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom Fassung. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der
16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisa- informationstechnischen Netze des Bundes und der
tionserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Ab-
verordnet das Bundesministerium des Innern und für satz 4 des Grundgesetzes – vom 10. August 2009
Heimat: (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch Artikel 72 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
Artikel 1 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt un-
berührt.
Verordnung
zur Bestimmung von (2) Länderübergreifende Datenübermittlungen erfol-
gen ausschließlich über das Verbindungsnetz nach § 3
Inhalt, Form und Verfahren
des Gesetzes über die Verbindung der informations-
von Datenübermittlungen zwischen technischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz
Meldebehörden und einem Verwaltungsportal zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-
zur Erbringung von digitalen Verwaltungsleistungen gesetzes.
(Bundesmeldedatendigitalisierungsverordnung –
(3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
BMeldDigiV) mittlungsstelle, kann bei Datenübermittlungen zwischen
diesen Ländern auch ein anderes Übermittlungspro-
§1 tokoll eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungs-
Anwendungsbereich protokoll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstel-
lung der Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der
Diese Verordnung bestimmt die zu übermittelnden
übertragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwer-
Daten, die zur Erbringung von elektronischen Verwal-
tigkeit ist durch die betroffene Vermittlungsstelle zu
tungsleistungen nach dem Bundesmeldegesetz erfor-
dokumentieren.
derlich sind, sowie ihre Form und das Nähere über das
Verfahren bei Datenübermittlungen zwischen Meldebe- (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
hörden und einem Verwaltungsportal nach § 2 Absatz 2 zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen
des Onlinezugangsgesetzes. Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs-
684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn 4. Anschrift der Haupt- oder 1201, 1202,
durch technische und organisatorische Maßnahmen alleinigen Wohnung 1205 bis 1209.
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften Die Daten nach Satz 2 sind, soweit elektronisch aus-
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind. lesbar, aus dem zur Identifizierung verwendeten Ver-
fahren zu übernehmen.
§3
(2) Stimmen die übermittelten Daten nach Absatz 1
Standards Satz 2 mit den entsprechenden Eintragungen im Mel-
der Datenübermittlung deregister der Meldebehörde vollständig überein, so
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der gilt die betroffene Person als eindeutig identifiziert.
Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-
heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) herausge- §5
gebene Standard einer technischen Beschreibung des Abrufdaten
Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich des Mel- für die Meldebescheinigung
dewesens.
(1) Die Verwaltungsportale können für die Erteilung
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus- einer Meldebescheinigung durch die zuständige Melde-
gegebene Standard für ein Datenübermittlungspro- behörde nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-
tokoll. meldegesetzes auf Antrag der betroffenen Person bei
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan- der für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zu-
dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene DSMeld ständigen Meldebehörde die folgenden Daten abrufen:
legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
1. Familienname 0101 bis 0102,
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der DSMeld 2. Vornamen unter Kennzeichnung 0301, 0302,
sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 des gebräuchlichen Vornamens
Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der 3. Doktorgrad 0401,
Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informa-
tionstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkasteler 4. Geburtsdatum 0601,
Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
5. derzeitige Anschriften, 1201 bis 1213.
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI- gekennzeichnet nach Haupt-
XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport und Nebenwohnung
sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
des Innern und für Heimat im Bundesanzeiger bekannt hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausga- Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
bedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.
(2) Die Verwaltungsportale können zur Erfüllung der
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit- Aufgabe nach § 18 Absatz 2 des Bundesmeldegeset-
telnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen zes auf Antrag der betroffenen Person bei der für die
die zugehörigen Blattnummern des DSMeld-Daten- alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständigen
blatts in der jeweils gültigen Fassung. Meldebehörde zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1
Satz 1 die folgenden Daten abrufen:
§4
1. Ehename oder Lebenspartner- 0103 bis 0106,
Identifikation schaftsname
der betroffenen Person
2. frühere Namen 0201 bis 0204,
(1) Zum Zweck der Durchführung der angebotenen
Dienste nach den §§ 5 bis 10 ist die betroffene Person 3. Vornamen vor Änderung 0303,
anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels auf
dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 4. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 5. Geburtsort sowie bei Geburt 0602, 0603,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom im Ausland auch den Staat
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und
Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen 6. Geschlecht 0701,
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie
7. zum gesetzlichen Vertreter: 0001,
1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) a) Familienname 0902 bis 0903,
eindeutig zu identifizieren. Zum Zweck der eindeutigen
Identifizierung der betroffenen Person im Melderegister b) Vornamen 0904,
übermitteln die Verwaltungsportale zusammen mit den c) Doktorgrad 0905,
Datenabrufen oder den übermittelten Daten nach den
§§ 5 bis 10 an die Meldebehörde zusätzlich folgende d) Anschrift 0907a,
Daten: 1200 bis 1212,
1. Familienname 0101 bis 0102, e) Geburtsdatum 0906,
2. Vornamen 0301, f) Geschlecht 0917,
3. Geburtsdatum 0601, g) Sterbedatum 0915,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 685
8. derzeitige Staatsangehörig- 1001, 15. Ausstellungsbehörde, Aus- 1700 bis 1709,
keiten stellungsdatum, letzter Tag 1715 bis 1717,
der Gültigkeitsdauer und
9. rechtliche Zugehörigkeit zu 1101, 1104, Seriennummer des Personal-
einer öffentlich-rechtlichen ausweises, vorläufigen Perso-
Religionsgesellschaft nalausweises oder Ersatz-
10. frühere Anschriften im 1200 bis 1233, Personalausweises, des
Zuständigkeitsbereich der anerkannten Passes oder
Passersatzpapiers, Aus-
Meldebehörde sowie Anschrift
der letzten alleinigen Wohnung stellungsbehörde, letzter Tag
oder Hauptwohnung, gekenn- der Gültigkeitsdauer und
zeichnet nach Haupt- und Seriennummer der eID-Karte
Nebenwohnung, bei Zuzug aus 16. Tatsache, dass ein Sterbe-
dem Ausland auch den Staat datum nicht gespeichert ist.
und die letzte Anschrift im
Inland, bei Wegzug in das Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
Ausland auch die Zuzugs- hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
anschrift im Ausland und Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
den Staat Die Daten von Personen nach Satz 1 Nummer 7, 13
und 14, für die eine Auskunftssperre nach § 51 des
11. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1301a,
1306, Bundesmeldegesetzes oder ein bedingter Sperrver-
merk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes im Melde-
12. Familienstand, bei Verheira- 1401 bis 1402a, register eingetragen ist, werden nicht übermittelt.
teten oder Lebenspartnern 1408, 1409,
zusätzlich Datum und Ort der §6
Eheschließung oder Begrün-
dung der Lebenspartnerschaft Meldedatensatz zum Abruf
sowie bei Eheschließung oder
Begründung der Lebenspart- Die Verwaltungsportale können zum Zweck der Wei-
nerschaft im Ausland auch terleitung der Meldedaten in eine elektronische Verwal-
den Staat tungsleistung nach dem Onlinezugangsgesetz durch
die zuständige Meldebehörde nach § 18a Absatz 1
13. zum Ehegatten oder Lebens- 0001, des Bundesmeldegesetzes auf Antrag der betroffenen
partner: Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
wohnung zuständigen Meldebehörde die Daten nach
a) Familienname 1501 bis 1502,
1517 bis 1518, § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 abrufen. § 5
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt ent-
b) Vornamen 1503, 1519, sprechend.
c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
1518a bis 1518c, §7
Abruf einer beschränkten
d) Doktorgrad 1504, 1520,
Selbstauskunft aus dem Melderegister
e) Geburtsdatum 1505, 1521, (1) Die Verwaltungsportale können für die elektro-
f) Geschlecht 1506, 1522, nische Erteilung einer Selbstauskunft aus dem Melde-
register durch die zuständige Meldebehörde nach
g) derzeitige Anschriften im 1508, 1524, Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
Zuständigkeitsbereich der 1200 bis 1213a, päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
Meldebehörde sowie 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
Anschrift der letzten beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
alleinigen Wohnung oder verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
Hauptwohnung außerhalb (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
des Zuständigkeitsbe-
4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
reichs der Meldebehörde
vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in Ver-
h) Sterbedatum 1516, 1532, bindung mit § 10 des Bundesmeldegesetzes be-
schränkt auf die zu der Person im Melderegister ge-
14. zu minderjährigen Kindern: 0001, speicherten Daten auf Antrag der betroffenen Person
bei der für die alleinigen Wohnung oder Haupt- oder
a) Familienname 1601 bis 1602,
Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die folgen-
b) Vornamen 1603, den Daten abrufen:
c) Geburtsdatum 1604, 1. Familienname 0101 bis 0106,
d) Geschlecht 1604a, 2. frühere Namen 0201 bis 0206,
e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
3. Vornamen unter Kennzeichnung 0301 bis 0305,
f) Sterbedatum 1605, des gebräuchlichen Vornamens
686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
4. Doktorgrad 0401, f) Geschlecht 1506, 1522,
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, g) derzeitige Anschriften im 1508, 1524,
Zuständigkeitsbereich der 1200 bis 1213a,
6. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0606,
Meldebehörde sowie
sowie bei Geburt im Ausland
Anschrift der letzten
auch den Staat
alleinigen Wohnung oder
7. Geschlecht 0701, Hauptwohnung außerhalb
des Zuständigkeitsbe-
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, 0916, reichs der Meldebehörde
a) Familienname 0902 bis 0903, h) Sterbedatum 1516, 1532,
b) Vornamen 0904, 15. zu minderjährigen Kindern 0001,
c) Doktorgrad 0905,
a) Familienname 1601 bis 1602,
d) Anschrift 0907a,
1200 bis 1212, b) Vornamen 1603,
e) Geburtsdatum 0906, c) Geburtsdatum 1604,
f) Geschlecht 0917, d) Geschlecht 1604a,
g) Sterbedatum 0915, e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
9. derzeitige Staatsangehörig- 1001 bis 1004, f) Sterbedatum 1605,
keiten
16. Ausstellungsbehörde, Aus- 1700 bis 1711,
10. rechtliche Zugehörigkeit zu 1101, 1104, stellungsdatum, letzter Tag 1715 bis 1719,
einer öffentlich-rechtlichen der Gültigkeitsdauer und
Religionsgesellschaft Seriennummer des Personal-
ausweises, vorläufigen Perso-
11. derzeitige Anschriften, 1200 bis 1223, nalausweises oder Ersatz-
frühere Anschriften im Personalausweises, des
Zuständigkeitsbereich der anerkannten Passes oder
Meldebehörde sowie Anschrift Passersatzpapiers, Aus-
der letzten alleinigen Wohnung stellungsbehörde, letzter Tag
oder Hauptwohnung und der der Gültigkeitsdauer und
letzten Nebenwohnungen Seriennummer der eID-Karte
außerhalb des Zuständigkeits- sowie Sperrkennwort und
bereichs der Meldebehörde, Sperrsumme des Personal-
gekennzeichnet nach Haupt- ausweises und der eID-Karte
und Nebenwohnung, bei
Zuzug aus dem Ausland auch 17. die AZR-Nummer und die 1712, 1712a,
den Staat und die letzte Seriennummer des Ankunfts-
Anschrift im Inland nachweises nach § 63a
Absatz 1 Nummer 10 des
12. Einzugsdatum, Auszugsdatum, 1301 bis 1314,
Asylgesetzes
Datum des letzten Wegzugs
aus einer Wohnung im Inland 18. Auskunfts- und Übermitt- 1801 bis 1802,
sowie Datum des letzten lungssperren mit Ausnahme
Zuzugs aus dem Ausland der Auskunftssperren nach
13. Familienstand, bei Verheirate- 1401 bis 1409, § 51 Absatz 5 Nummer 1 und 2
ten oder Lebenspartnern des Bundesmeldegesetzes
zusätzlich Datum und Ort der 19. die Tatsache, dass die
Eheschließung oder Begrün- betroffene Person
dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder a) von der Wahlberechtigung 2101 bis 2103,
Begründung der Lebenspart- oder der Wählbarkeit aus-
nerschaft im Ausland auch geschlossen ist
den Staat
b) als Unionsbürger (§ 6 Ab- 2104 bis 2106,
14. zum Ehegatten oder Lebens- 0001, satz 3 Satz 1 des Europa-
partner wahlgesetzes) bei der
Wahl des Europäischen
a) Familienname 1501 bis 1502,
Parlaments von Amts we-
1517 bis 1518,
gen in ein Wählerverzeich-
b) Vornamen 1503, 1519, nis im Inland einzutragen
ist; die Gebietskörper-
c) Geburtsname 1502a bis 1502c, schaft oder der Wahlkreis
1518a bis 1518c, im Herkunftsmitgliedstaat,
d) Doktorgrad 1504, 1520, wo die betroffene Person
zuletzt in ein Wählerver-
e) Geburtsdatum 1505, 1521, zeichnis eingetragen war
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 687
20. die Zugehörigkeit zu einer 1102, 1103, Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
steuererhebenden Religions- hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
gesellschaft sowie das Datum Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
des Eintritts und Austritts
(2) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder
21. die Identifikationsnummer 2701, 2702, Hauptwohnung oder der Nebenwohnung übermittelt
nach § 139b der Abgaben- mit den Daten nach Absatz 1 Satz 2 die nach § 55 Ab-
ordnung und bis zu deren satz 1 des Bundesmeldegesetzes durch Landesrecht
Speicherung im Melderegister bestimmten zusätzlich gespeicherten Daten.
das Vorläufige Bearbeitungs-
(3) Die Daten von Personen nach Absatz 1 Satz 1
merkmal nach § 139b Absatz 6
Satz 2 der Abgabenordnung Nummer 8, 14 und 15, für die eine Auskunftssperre
nach § 51 des Bundesmeldegesetzes oder ein beding-
22. die Tatsache, dass Passver- 2301, 2302, ter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
sagungsgründe vorliegen, ein im Melderegister eingetragen ist, werden nicht über-
Pass versagt oder entzogen mittelt.
oder eine Anordnung nach § 6
Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder §8
§ 6a Absatz 2 des Personal-
ausweisgesetzes getroffen Abruf, Eintragung oder
worden ist Löschung der Daten zu Übermittlungssperren
23. die Tatsache, dass die deut- 2401, (1) Die Verwaltungsportale können nach Artikel 15
sche Staatsangehörigkeit nach Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung für die Er-
§ 4 Absatz 3 oder § 40b des teilung einer Auskunft über das Bestehen einer Über-
Staatsangehörigkeitsgesetzes mittlungssperre nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
erworben wurde und nach Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung mit Ab-
§ 29 des Staatsangehörig- satz 5 des Bundesmeldegesetzes sowie einer nach
keitsgesetzes ein Verlust der § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes durch Lan-
deutschen Staatsangehörigkeit desrecht bestimmten Übermittlungssperre durch die
eintreten kann zuständige Meldebehörde auf Antrag der betroffenen
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt-
24. die Anschrift vom 1. Septem- 3991, oder Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde die
ber 1939 derjenigen Ein-
folgenden Daten abrufen:
wohner, die aus den in § 1
Absatz 2 Nummer 3 des 1. Übermittlungssperren nach 1801,
Bundesvertriebenengesetzes § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3
bezeichneten Gebieten Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 in
stammen Verbindung mit Absatz 5 des
Bundesmeldegesetzes
25. die Tatsache, dass eine 2601, 2602,
waffenrechtliche Erlaubnis 2603, 2604, 2. nach Landesrecht zu
erteilt oder ein Waffenbesitz- speichernde Übermittlungs-
verbot erlassen worden ist, sperren.
sowie die Behörde, die diese
Tatsache mitteilt, mit Angabe Zur Aufgabenerfüllung nach Satz 1 hält die Meldebe-
des Datums, an dem die hörde für die Verwaltungsportale die dort genannten
waffenrechtliche Erlaubnis Daten zum Abruf im automatisierten Verfahren bereit.
oder das Waffenbesitzverbot (2) Widerspricht die betroffene Person einer Daten-
erstmals erlassen worden ist
übermittlung nach § 36 Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2,
26. die Tatsache, dass eine 2801, 2802, § 50 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes oder nach
sprengstoffrechtliche Erlaubnis § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes in Verbin-
oder ein Befähigungsschein dung mit Landesrecht, so können die Verwaltungs-
nach § 20 des Sprengstoff- portale die folgenden Daten über den Widerspruch
gesetzes erteilt worden ist, auf Antrag der betroffenen Person an die für die allei-
sowie die Behörde, die diese nige Wohnung oder Haupt- oder Nebenwohnung zu-
Tatsache mitteilt, mit Angabe ständigen Meldebehörde übermitteln:
des Datums der erstmaligen
Erteilung 1. rechtlicher Grund des Wider- 1801,
spruchs nach § 36 Absatz 2,
27. den Namen und die Anschrift 3001, 3002, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50
des Eigentümers der Wohnung Absatz 1, 2 und 3 in Verbindung
und, wenn dieser nicht selbst mit Absatz 5 des Bundesmel-
Wohnungsgeber ist, auch den degesetzes, der zum Eintrag
Namen und die Anschrift des einer Übermittlungssperre führt
Wohnungsgebers
2. rechtlicher Grund des Wider-
28. die Tatsache, dass ein Ein- 3101. spruchs, der zum Eintrag einer
wohner bereits vor der Wehr- zusätzlich zu speichernden
erfassung seines Jahrganges Übermittlungssperre nach
erfasst worden ist Landesrecht führt.
688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
(3) Die Verwaltungsportale können auf Antrag der 14. zum Ehegatten oder Lebens- 0001,
betroffenen Person für die Löschung einer im Melde- partner:
register eingetragenen Übermittlungssperre nach § 36
a) Familienname 1501 bis 1502,
Absatz 2, § 42 Absatz 3 Satz 2, § 50 Absatz 1, 2 und 3 1517 bis 1518,
in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes
sowie nach § 55 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes b) Vornamen 1503, 1519,
durch Landesrecht durch die zuständige Meldebe- c) Geburtsname 1502a bis 1502c,
hörde die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 1518a bis 1518c,
an die für die alleinige Wohnung oder Haupt- oder Ne-
benwohnung zuständige Meldebehörde übermitteln. d) Doktorgrad 1504, 1520,
e) Geburtsdatum 1505, 1521,
§9
f) Geschlecht 1506, 1522,
Elektronische Anmeldung
g) derzeitige Anschriften im 1508, 1524,
(1) Die Verwaltungsportale können für die elektro- Zuständigkeitsbereich der 1200 bis 1213a,
nische Anmeldung auf Antrag der meldepflichtigen Meldebehörde sowie
Person bei der für die alleinige Wohnung oder Haupt- Anschrift der letzten
wohnung zuständigen Meldebehörde nach § 23a Ab- alleinigen Wohnung oder
satz 1 des Bundesmeldegesetzes die folgenden Daten Hauptwohnung außerhalb
abrufen: des Zuständigkeitsbe-
reichs der Meldebehörde
1. Familienname 0101 bis 0106,
15. zu minderjährigen Kindern:
2. Geburtsname 0201 bis 0202,
a) Familienname 1601 bis 1602,
3. Vornamen unter Kennzeich- 0301, 0302,
b) Vornamen 1603,
nung des gebräuchlichen
Vornamens c) Geburtsdatum 1604,
4. Doktorgrad 0401, d) Geschlecht 1604a,
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502, e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
6. Geburtsdatum, Geburtsort 0601 bis 0603, 16. Ausstellungsbehörde, Aus- 1700 bis 1709,
sowie bei Geburt im Ausland stellungsdatum, letzter Tag 1715 bis 1717,
auch den Staat der Gültigkeitsdauer und
Seriennummer des Personal-
7. Geschlecht 0701, ausweises des vorläufigen
Personalausweises, des
8. zum gesetzlichen Vertreter: 0001, Ersatz-Personalausweises,
des anerkannten Passes oder
a) Familienname 0902 bis 0903, Passersatzpapiers, Ausstel-
lungsbehörde, letzter Tag der
b) Vornamen 0904,
Gültigkeitsdauer und Serien-
c) Doktorgrad 0905, nummer der eID-Karte
17. Auskunfts- und Übermitt- 1801 bis 1802,
d) Anschrift 0907a,
lungssperren
1200 bis 1212,
18. AZR-Nummer, übergangs- 1712,
e) Geburtsdatum 0906, weise Seriennummer des An-
kunftsnachweises nach § 63a
f) Geschlecht 0917,
Absatz 1 Nummer 10 des
9. derzeitige Staatsangehörig- 1001, Asylgesetzes
keiten 19. für die Ausstellung von Pässen 2301, 2302.
10. rechtliche Zugehörigkeit zu 1101, 1104, und Ausweisen die Tatsache,
einer öffentlich-rechtlichen dass Passversagungsgründe
Religionsgesellschaft vorliegen, ein Pass versagt
oder entzogen oder eine An-
11. derzeitige Anschriften 1201 bis 1213, ordnung nach § 6 Absatz 7,
§ 6a Absatz 1 oder § 6a Ab-
12. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305, satz 2 des Personalausweis-
gesetzes getroffen worden ist
13. Familienstand, bei Verheirate- 1401 bis 1403,
ten oder Lebenspartnern 1408, 1409, Zur Umsetzung der Verpflichtung nach § 23a Absatz 1
zusätzlich Datum und Ort der Satz 3 des Bundesmeldegesetzes hält die Meldebe-
Eheschließung oder Begrün- hörde die in Satz 1 genannten Daten einer Person für
dung der Lebenspartnerschaft die Verwaltungsportale zum Abruf im automatisierten
sowie bei Eheschließung oder Verfahren bereit. Die Daten von Personen nach Ab-
Begründung der Lebenspart- satz 1 Satz 1 Nummer 8, 14 und 15, für die eine Aus-
nerschaft im Ausland auch kunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes
den Staat oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022 689
desmeldegesetzes im Melderegister eingetragen ist, 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert worden ist, wird wie
werden nicht übermittelt. folgt geändert:
(2) Nachdem die meldepflichtige Person die Richtig- 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 23 Absatz 3
keit der von der für die alleinige Wohnung oder Haupt- und 4“ durch die Wörter „§ 23 Absatz 2 und 3“ er-
wohnung zuständigen Meldebehörde übermittelten setzt.
Daten nach Absatz 1 Satz 1 bestätigt hat, übermittelt
das Verwaltungsportal nach § 23a Absatz 2 des Bun- 2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der
desmeldegesetzes diese Daten sowie zusätzlich die Küppe 2, 53225“ durch die Wörter „Bernkasteler
folgenden von der meldepflichtigen Person gegenüber Straße 8, 53175“ ersetzt.
dem Verwaltungsportal angegebenen Daten an die Zu-
zugsmeldebehörde: 3. § 4 wird wie folgt geändert:
1. Name und Anschrift des Woh- 3001, 3002, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nungsgebers und wenn dieser
nicht Eigentümer ist, auch den aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Namen des Eigentümers Wörter „§ 23 Absatz 3 und 4“ durch die Wör-
ter „§ 23 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
2. Einzugsdatum 1301,
bb) In Nummer 18 wird nach der Angabe „1712“
3. Anschrift der Wohnung, 1201 bis 1213,
gekennzeichnet nach Haupt- der Punkt durch ein Komma ersetzt.
und Nebenwohnung cc) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
4. Auszugsdatum, sofern es vom 1306.
Einzugsdatum abweicht „19. für die Ausstellung von 2301, 2302.“
Pässen und Ausweisen
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 werden unter den die Tatsache, dass Pass-
Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 die Daten nach § 8 versagungsgründe vorlie-
Absatz 2 Nummer 1 und 2 übermittelt. gen, ein Pass versagt
(3) Das Verwaltungsportal übermittelt den Code, oder entzogen oder eine
den die meldepflichtige Person nach § 23a Absatz 3 Anordnung nach § 6 Ab-
des Bundesmeldegesetzes erhalten und gegenüber satz 7, § 6a Absatz 1 oder
dem Verwaltungsportal angegeben hat, elektronisch § 6a Absatz 2 des Per-
sonalausweisgesetzes
an die Zuzugsmeldebehörde.
getroffen worden ist
§ 10 b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die
Meldebestätigung der Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
elektronischen Anmeldung
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „7“ durch die An-
Die Zuzugsmeldebehörde übermittelt nach Durch- gabe „4, 7“ ersetzt.
führung der elektronischen Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes eine elektronische Bestätigung
über die Anmeldung nach § 24 Absatz 2 des Bundes- Artikel 3
meldegesetzes zur Weiterleitung an die meldepflichtige
Person mit folgenden Daten an das Verwaltungsportal:
Änderung der
Zweiten Bundesmelde-
1. Familienname 0101 bis 0106, datenübermittlungsverordnung
2. Vornamen unter Kennzeichnung 0301, 0302,
Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverord-
des gebräuchlichen Vornamens
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zu-
3. Doktorgrad 0401, letzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
4. Geburtsdatum 0601, geändert:
5. Einzugsdatum 1301, 1301a, 1305,
1. Im Titel der Verordnung werden die Wörter „sowie
6. Datum der Anmeldung 1311, zur Durchführung des automatisierten Abrufs von
Daten durch das Bundesverwaltungsamt gemäß
7. Anschrift 1201 bis 1212, § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur Europäischen Bür-
8. alleinige Wohnung, Haupt- 1213. gerinitiative“ gestrichen.
oder Nebenwohnung
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 „(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung
Änderung der von regelmäßigen Datenübermittlungen der Melde-
behörden an das Bundesamt für Personalmanage-
Ersten Bundesmelde-
ment der Bundeswehr, an die Datenstelle der Ren-
datenübermittlungsverordnung tenversicherung, an das Bundesamt für Justiz, an
Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverord- das Kraftfahrt-Bundesamt, an das Bundeszentral-
nung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die zu- amt für Steuern, an das Bundesverwaltungsamt
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember und an das Ausländerzentralregister.“
690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 29. April 2022
3. In § 3 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „An der Artikel 4
Küppe 2, 53225“ durch die Wörter „Bernkasteler
Straße 8, 53175“ ersetzt. Inkrafttreten
4. § 10 Absatz 3 wird aufgehoben. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. April 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Berichtigung
der Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung
Vom 4. April 2022
Die Fachkraft-Küche-Ausbildungsverordnung vom 9. März 2022 (BGBl. I
S. 389) ist wie folgt zu berichtigen:
In § 16 Absatz 1 ist die Angabe „3. „Produkte und Lagerhaltung““ durch die
Angabe „2. „Produkte und Lagerhaltung““ zu ersetzen.
Berlin, den 4. April 2022
Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz
Im Auftrag
S. Halbach