610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Bekanntmachung
der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Vom 15. März 2022
Auf Grund des § 59b des Rechtsanwaltsvergütungs- 13. den am 21. Oktober 2005 in Kraft getretenen Arti-
gesetzes, der durch Artikel 16 Nummer 2 des Gesetzes kel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 18. August 2005
vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) eingefügt (BGBl. I S. 2477),
und zuletzt durch Artikel 178 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, 14. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen
in Verbindung mit § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 des Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 22. Septem-
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August ber 2005 (BGBl. I S. 2802),
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass 15. den am 14. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 3
vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) wird nach- des Gesetzes vom 8. Juli 2006 (BGBl. I S. 1426),
stehend der Wortlaut des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden 16. den am 29. Dezember 2006 in Kraft getretenen
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berück- Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006
sichtigt: (BGBl. I S. 3367),
1. das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz vom 17. den am 31. Dezember 2006 in Kraft getretenen
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006
2. den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Artikel 5 (BGBl. I S. 3416),
Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 18. den am 1. Juli 2007 in Kraft getretenen Artikel 3
S. 718), Absatz 3 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I
3. den am 1. September 2004 in Kraft getretenen S. 370),
Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I
19. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 18
S. 1354),
Absatz 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007
4. den am 29. Juli 2004 in Kraft getretenen Artikel 7 (BGBl. I S. 2840),
des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838),
20. den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 5
5. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I
kel 17 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 S. 2894),
(BGBl. I S. 3220),
6. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen 21. den am 1. Juli 2008 in Kraft getretenen Artikel 2
Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000),
(BGBl. I S. 3392), 22. den am 1. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 6
7. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1629),
Absatz 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 23. den am 12. Dezember 2008 in Kraft getretenen
(BGBl. I S. 3396), Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008
8. den am 21. Dezember 2004 in Kraft getretenen (BGBl. I S. 2122),
Artikel 5c des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3408), 24. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
Artikel 47 Absatz 6 des Gesetzes vom 17. Dezem-
9. den am 1. März 2005 in Kraft getretenen Artikel 2 ber 2008 (BGBl. I S. 2586), der vor seinem Inkraft-
Absatz 10 des Gesetzes vom 26. Januar 2005 treten durch Artikel 8 Nummer 6 Buchstabe c des
(BGBl. I S. 162), Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) ge-
10. den am 1. April 2005 in Kraft getretenen Artikel 14 ändert worden ist,
Absatz 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I
25. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
S. 837),
Artikel 15 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I
11. den am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen Artikel 3 S. 700),
Absatz 44 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970, 3621), 26. den am 1. September 2009 in Kraft getretenen
Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I
12. den am 1. November 2005 in Kraft getretenen S. 1696),
Artikel 6 des Gesetzes vom 16. August 2005
(BGBl. I S. 2437) in Verbindung mit Artikel 12 27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I
S. 3416), S. 2258),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 611
28. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Arti- 48. den am 25. Juli 2015 in Kraft getretenen Artikel 5
kel 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1332),
S. 2280),
49. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen
29. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 Artikel 178 der Verordnung vom 31. August 2015
Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I (BGBl. I S. 1474),
S. 2449),
50. den am 24. Oktober 2015 in Kraft getretenen Arti-
30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Arti- kel 14 Nummer 8 des Gesetzes vom 20. Oktober
kel 4 des Gesetzes vom 18. Oktober 2010 (BGBl. I 2015 (BGBl. I S. 1722),
S. 1408),
51. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8
31. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I
kel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 S. 2018),
(BGBl. I S. 1900),
52. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 5
32. den am 28. Dezember 2010 in Kraft getretenen des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010
S. 2517),
(BGBl. I S. 2248),
53. den am 18. April 2016 in Kraft getretenen Artikel 2
33. den am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Artikel 6
Absatz 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016
des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I
(BGBl. I S. 203),
S. 2300),
34. den teils am 28. Mai 2011, teils am 18. Juni 2011 54. den am 1. Juni 2016 in Kraft getretenen Artikel 5
in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190),
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), 55. den am 15. Oktober 2016 in Kraft getretenen Arti-
35. den am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen kel 5 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016
Artikel 11 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2222),
(BGBl. I S. 2302), 56. den am 18. Januar 2017 in Kraft getretenen Arti-
36. den am 24. August 2012 in Kraft getretenen Arti- kel 13 des Gesetzes vom 21. November 2016
kel 6 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I (BGBl. I S. 2591),
S. 1726), 57. den am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 6
37. den am 1. November 2012 in Kraft getretenen Absatz 24 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I
Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 S. 872),
(BGBl. I S. 2182),
58. den am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Artikel 5
38. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Arti- des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1476),
kel 14 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2418), 59. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Arti-
kel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
39. den am 1. Juni 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 S. 2424),
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
S. 2425), 60. den am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
40. den am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 8 (BGBl. I S. 2739; 2022 I S. 306),
des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434),
61. den am 1. November 2018 in Kraft getretenen
41. den am 1. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 8 Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), S. 1151),
42. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Arti-
62. den am 29. Januar 2019 in Kraft getretenen Arti-
kel 14 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I
kel 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018
S. 3533),
(BGBl. I S. 2573),
43. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5
Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 63. den am 28. Juni 2019 in Kraft getretenen Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840),
(BGBl. I S. 3799),
44. den teils am 16. Juli 2014, teils am 10. Januar 2015 64. den am 16. August 2019 in Kraft getretenen Arti-
in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom kel 10b des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I
8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890), S. 1202),
45. den teils am 13. Dezember 2014, teils am 11. Ja- 65. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen
nuar 2015 in Kraft getretenen Artikel 4 des Geset- Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019
zes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1964), (BGBl. I S. 2121),
46. den am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Arti- 66. den am 13. Dezember 2019 in Kraft getretenen
kel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2082; 2015 I S. 1034), (BGBl. I S. 2128),
47. den am 17. August 2015 in Kraft getretenen Arti- 67. den am 30. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 2
kel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I Absatz 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1042), S. 1474),
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68. den teils am 30. Dezember 2020, teils am 1. Januar 73. den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Artikel 17
2021 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099),
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229), 74. den am 3. Juli 2021 in Kraft getretenen Artikel 24
69. den am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Arti- Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
kel 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 S. 2154),
(BGBl. I S. 3256), 75. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Arti-
70. den teils am 1. Januar 2021, teils am 1. Oktober kel 22 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes S. 2363),
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320), 76. den am 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Arti-
71. den am 1. Januar 2023 in Kraft tretenden Artikel 15 kel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
Absatz 16 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 3415),
S. 882), 77. den am 1. August 2022 in Kraft tretenden Artikel 7
72. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278), S. 3424).
Berlin, den 15. März 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 613
Gesetz
über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG)
Inhaltsübersicht § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren
§ 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der
Abschnitt 1
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Allgemeine Vorschriften § 29a Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmens-
stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
§ 30 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
§ 2 Höhe der Vergütung
Asylgesetz
§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
§ 31 Gegenstandswert in gerichtlichen Verfahren nach dem
§ 3a Vergütungsvereinbarung Spruchverfahrensgesetz
§ 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung § 31a Ausschlussverfahren nach dem Wertpapiererwerbs- und
§ 4a Erfolgshonorar Übernahmegesetz
§ 4b Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung § 31b Gegenstandswert bei Zahlungsvereinbarungen
§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechts- § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
anwalts § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
§ 6 Mehrere Rechtsanwälte
§ 7 Mehrere Auftraggeber Abschnitt 5
§ 8 Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
Außergerichtliche Beratung und Vertretung
§ 9 Vorschuss
§ 10 Berechnung § 34 Beratung, Gutachten und Mediation
§ 11 Festsetzung der Vergütung § 35 Hilfeleistung in Steuersachen
§ 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe § 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem
§ 12a Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Schiedsgericht
Gehör
§ 12b Elektronische Akte, elektronisches Dokument Abschnitt 6
§ 12c Rechtsbehelfsbelehrung Gerichtliche Verfahren
Abschnitt 2 § 37 Verfahren vor den Verfassungsgerichten
§ 38 Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen
Gebührenvorschriften Gemeinschaften
§ 13 Wertgebühren § 38a Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Men-
§ 14 Rahmengebühren schenrechte
§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren § 39 Von Amts wegen beigeordneter Rechtsanwalt
§ 15a Anrechnung einer Gebühr § 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt
§ 41 Prozesspfleger1
Abschnitt 3 § 41a Vertreter des Musterklägers
Angelegenheit
Abschnitt 7
§ 16 Dieselbe Angelegenheit
Straf- und Bußgeldsachen
§ 17 Verschiedene Angelegenheiten sowie bestimmte sonstige Verfahren
§ 18 Besondere Angelegenheiten
§ 19 Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusam- § 42 Feststellung einer Pauschgebühr
menhängen § 43 Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs
§ 20 Verweisung, Abgabe
§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als Abschnitt 8
selbständige Familiensache Beigeordneter oder
bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Abschnitt 4
§ 44 Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe
Gegenstandswert
§ 45 Vergütungsanspruch des beigeordneten oder bestellten
§ 22 Grundsatz Rechtsanwalts
§ 23 Allgemeine Wertvorschrift § 46 Auslagen und Aufwendungen
§ 23a Gegenstandswert im Verfahren über die Prozesskosten- § 47 Vorschuss
hilfe § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung
§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapital- § 49 Wertgebühren aus der Staatskasse
anleger-Musterverfahrensgesetz § 50 Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe
§ 24 Gegenstandswert im Sanierungs- und Reorganisations- § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr
verfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisations-
gesetz
1
§ 25 Gegenstandswert in der Vollstreckung und bei der Voll- Gemäß Artikel 22 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1
ziehung des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August
2022 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 41 durch folgende
§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung Angabe ersetzt:
§ 27 Gegenstandswert in der Zwangsverwaltung „§ 41 Besonderer Vertreter“.
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§ 52 Anspruch gegen den Beschuldigten oder den Betroffe- (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erin-
nen nerung und die Beschwerde gehen den Regelungen
§ 53 Anspruch gegen den Auftraggeber, Anspruch des zum der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden
Beistand bestellten Rechtsanwalts gegen den Verurteil- Verfahrensvorschriften vor.
ten
§ 53a Vergütungsanspruch bei gemeinschaftlicher Neben-
klagevertretung §2
§ 54 Verschulden eines beigeordneten oder bestellten Höhe der Vergütung
Rechtsanwalts
(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz
§ 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden
nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet,
Vergütungen und Vorschüsse
den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat
§ 56 Erinnerung und Beschwerde
(Gegenstandswert).
§ 57 Rechtsbehelf in Bußgeldsachen vor der Verwaltungs-
behörde (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach
§ 58 Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem
§ 59 Übergang von Ansprüchen auf die Staatskasse Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden
§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justizbehörden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufge-
rundet.
Abschnitt 9
Übergangs- und Schlussvorschriften §3
Gebühren in
§ 59b Bekanntmachung von Neufassungen
sozialrechtlichen Angelegenheiten
§ 60 Übergangsvorschrift
§ 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialge-
Gesetzes richtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht
§ 62 Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren.
In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2) dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftrag-
Anlage 2 (zu § 13 Absatz 1) geber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes
genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201
Abschnitt 1 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Ge-
Allgemeine Vorschriften bühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet.
In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren
§1 (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die
Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
Geltungsbereich
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit au-
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für an- ßerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.
waltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte bemisst sich nach diesem Gesetz. Dies § 3a
gilt auch für eine Tätigkeit als Prozesspfleger nach den
§§ 57 und 58 der Zivilprozessordnung.2 Andere Mit- Vergütungsvereinbarung
glieder einer Rechtsanwaltskammer, Partnerschaftsge- (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der
sellschaften und sonstige Gesellschaften stehen einem Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder
Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleich. in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von ande-
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für eine Tätigkeit als ren Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragsertei-
Syndikusrechtsanwalt (§ 46 Absatz 2 der Bundes- lung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Voll-
rechtsanwaltsordnung). Es gilt ferner nicht für eine macht enthalten sein. Sie hat einen Hinweis darauf zu
Tätigkeit als Vormund, Betreuer, Pfleger, Verfahrens- enthalten, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrens-
pfleger, Verfahrensbeistand, Testamentsvollstrecker, beteiligter oder die Staatskasse im Falle der Kosten-
Insolvenzverwalter, Sachwalter, Mitglied des Gläubi- erstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche
gerausschusses, Restrukturierungsbeauftragter, Sanie- Vergütung erstatten muss. Die Sätze 1 und 2 gelten
rungsmoderator, Mitglied des Gläubigerbeirats, Nach- nicht für eine Gebührenvereinbarung nach § 34.
lassverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder oder (2) In der Vereinbarung kann es dem Vorstand der
Schiedsrichter oder für eine ähnliche Tätigkeit. § 1835 Rechtsanwaltskammer überlassen werden, die Vergü-
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt3 unbe- tung nach billigem Ermessen festzusetzen. Ist die Fest-
rührt. setzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertrags-
teils überlassen, so gilt die gesetzliche Vergütung als
2
Gemäß Artikel 22 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1 vereinbart.
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird am 1. August
2022 in § 1 Absatz 1 Satz 2 das Wort „Prozesspfleger“ durch die (3) Ist eine vereinbarte, eine nach Absatz 2 Satz 1
Wörter „besonderer Vertreter“ ersetzt und werden nach dem Wort von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer fest-
„Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wörter „nach § 118e der gesetzte oder eine nach § 4a für den Erfolgsfall
Bundesrechtsanwaltsordnung, nach § 103b der Patentanwaltsord-
nung oder nach § 111c des Steuerberatungsgesetzes“ eingefügt. vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller
3
Gemäß Artikel 15 Absatz 16 in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 1 Umstände unangemessen hoch, kann sie im Rechts-
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) werden am 1. Januar streit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der
2023 in § 1 Absatz 2 Satz 3 die Wörter „§ 1835 Abs. 3 des Bürger- gesetzlichen Vergütung herabgesetzt werden. Vor der
lichen Gesetzbuchs bleibt“ durch die Wörter „§ 1877 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 4 Absatz 2 des Vormünder- und Herabsetzung hat das Gericht ein Gutachten des Vor-
Betreuervergütungsgesetzes bleiben“ ersetzt. stands der Rechtsanwaltskammer einzuholen; dies gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 615
nicht, wenn der Vorstand der Rechtsanwaltskammer 2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Ein-
die Vergütung nach Absatz 2 Satz 1 festgesetzt hat. fluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls vom
Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten. Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwal-
(4) Eine Vereinbarung, nach der ein im Wege der tungskosten und die von diesem zu erstattenden
Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt für Kosten anderer Beteiligter haben soll,
die von der Beiordnung erfasste Tätigkeit eine höhere 3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung
als die gesetzliche Vergütung erhalten soll, ist nichtig. des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die un- 4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die voraus-
gerechtfertigte Bereicherung bleiben unberührt. sichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenen-
falls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung,
§4 zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu
Unterschreitung übernehmen.
der gesetzlichen Vergütung
§ 4b
(1) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine
niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbart Fehlerhafte Vergütungsvereinbarung
werden. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis Aus einer Vergütungsvereinbarung, die nicht den
zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anforderungen des § 3a Absatz 1 Satz 1 und 2 oder
Rechtsanwalts stehen. Ist Gegenstand der außerge- des § 4a Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4 entspricht,
richtlichen Angelegenheit eine Inkassodienstleistung kann der Rechtsanwalt keine höhere als die gesetz-
(§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgeset- liche Vergütung fordern. Die Vorschriften des bürger-
zes) oder liegen die Voraussetzungen für die Bewilli- lichen Rechts über die ungerechtfertigte Bereicherung
gung von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann bleiben unberührt.
der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung verzichten.
§ 9 des Beratungshilfegesetzes bleibt unberührt. §5
(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine Inkasso- Vergütung für Tätigkeiten
dienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 von Vertretern des Rechtsanwalts
Nummer 4 der Zivilprozessordnung genannten Verfah-
ren, kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechts-
vereinbart werden oder kann der Rechtsanwalt ganz anwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem
auf eine Vergütung verzichten. Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen
Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Asses-
§ 4a sor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung
zugewiesenen Referendar vertreten wird.
Erfolgshonorar
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der §6
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart wer- Mehrere Rechtsanwälte
den, wenn
Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur ge-
1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von höchs- meinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder
tens 2 000 Euro bezieht, Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.
2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder in
einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 der §7
Zivilprozessordnung genannten Verfahren erbracht Mehrere Auftraggeber
wird oder
(1) Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegen-
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Be- heit für mehrere Auftraggeber tätig, erhält er die Ge-
trachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshono- bühren nur einmal.
rars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.
(2) Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist und Auslagen, die er schulden würde, wenn der
unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forderung Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden
bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen ist. Für die wäre; die Dokumentenpauschale nach Nummer 7000
Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt die Möglich- des Vergütungsverzeichnisses schuldet er auch inso-
keit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in Anspruch weit, wie diese nur durch die Unterrichtung mehrerer
zu nehmen, außer Betracht. Auftraggeber entstanden ist. Der Rechtsanwalt kann
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aber insgesamt nicht mehr als die nach Absatz 1 be-
genannten Angelegenheiten darf nur dann vereinbart rechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen
werden, dass für den Fall des Misserfolgs keine oder Auslagen fordern.
eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen
ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zu- §8
schlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Fälligkeit, Hemmung der Verjährung
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar (1) Die Vergütung wird fällig, wenn der Auftrag er-
sind aufzunehmen: ledigt oder die Angelegenheit beendet ist. Ist der
1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt welcher Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig,
Bedingungen verdient sein soll, wird die Vergütung auch fällig, wenn eine Kosten-
616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
entscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch
ist oder wenn das Verfahren länger als drei Monate im Verfahren über Beschwerden.
ruht.
(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-
(2) Die Verjährung der Vergütung für eine Tätigkeit in gerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der So-
einem gerichtlichen Verfahren wird gehemmt, solange zialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkunds-
das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet mit beamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die
der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über
Beendigung des Verfahrens. Ruht das Verfahren, endet die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten
die Hemmung drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit. entsprechend.
Die Hemmung beginnt erneut, wenn das Verfahren
weiter betrieben wird. (4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegen-
standswert von einem Beteiligten bestritten, ist das
Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber ent-
§9
schieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).
Vorschuss
(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der An-
Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für tragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die
die entstandenen und die voraussichtlich entstehen- nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der
den Gebühren und Auslagen einen angemessenen Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber
Vorschuss fordern. derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist
die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen
§ 10 Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.
Berechnung (6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-
(1) Der Rechtsanwalt kann die Vergütung nur auf- kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht
grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftrag- oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-
geber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der den. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
nicht abhängig. für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfah-
rensordnung entsprechend.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzel-
nen Gebühren und Auslagen, Vorschüsse, eine kurze (7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung
Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die wird die Verjährung wie durch Klageerhebung ge-
Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten hemmt.
Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Ge- (8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren
bühren, die nach dem Gegenstandswert berechnet nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht wer-
sind, auch dieser anzugeben. Bei Entgelten für Post- den oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren
und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf
Angabe des Gesamtbetrags. Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht
ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er die mit dem Antrag vorlegt.
Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der
Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten ver- § 12
pflichtet ist.
Anwendung von
Vorschriften über die Prozesskostenhilfe
§ 11
Festsetzung der Vergütung Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der
Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und
(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Ver-
festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden fahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenz-
Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilligung
zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, von Prozesskostenhilfe steht die Stundung nach § 4a
werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des der Insolvenzordnung gleich.
Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechts-
zugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen. § 12a
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung
Abhilfe bei Verletzung
fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu
des Anspruchs auf rechtliches Gehör
hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensord-
nung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Aus- (1) Auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach
nahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozess- diesem Gesetz beschwerten Beteiligten ist das Verfah-
ordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung ren fortzuführen, wenn
über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestset-
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf
zungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren
gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebühren-
frei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf
von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen Weise verletzt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 617
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs für jeden
Gegen-
angefangenen um
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist standswert
Betrag von ... Euro
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit bis ... Euro
weiteren ... Euro
Bekanntmachung der angegriffenen Entscheidung
kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos 2 000 500 39
mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten 10 000 1 000 56
Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.
Die Rüge ist bei dem Gericht zu erheben, dessen 25 000 3 000 52
Entscheidung angegriffen wird; § 33 Absatz 7 Satz 1 50 000 5 000 81
und 2 gilt entsprechend. Die Rüge muss die ange-
griffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen 200 000 15 000 94
der in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen
500 000 30 000 132
darlegen.
über
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, 500 000 50 000 165
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis
die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetz- 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
lichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem (2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergericht-
dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu liche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene
verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Num-
sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfecht- mer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei
baren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr ab-
werden. weichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht (3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
grund der Rüge geboten ist. § 14
Rahmengebühren
(6) Kosten werden nicht erstattet.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechts-
anwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung
§ 12b
aller Umstände, vor allem des Umfangs und der
Elektronische Akte, Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeu-
elektronisches Dokument tung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billi-
In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfah- gem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des
rensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen
Akte und über das elektronische Dokument für das werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach
Verfahren anzuwenden, in dem der Rechtsanwalt die dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko
Vergütung erhält. Im Fall der Beratungshilfe sind die zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten
entsprechenden Vorschriften des Gesetzes über das zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmen-
gebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerech-
§ 12c net wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt
zuvor nicht tätig gewesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten
Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen,
über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Ge- soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch
richt, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung.
dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
zu enthalten.
§ 15
Abschnitt 2 Abgeltungsbereich der Gebühren
Gebührenvorschriften (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des
§ 13 Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der An-
gelegenheit.
Wertgebühren (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in dersel-
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegen- ben Angelegenheit nur einmal fordern.
standswert richten, beträgt bei einem Gegenstands- (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
wert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile
erhöht sich bei einem gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr
618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der
höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr. Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit auf Abänderung oder Aufhebung in den genann-
dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, ten Fällen;
wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der 2. das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und
Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist. das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer An- beantragt worden ist;
gelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben 3. mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in
Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht demselben Rechtszug;
mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von
3a. das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der
Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichts-
frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erle-
stand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann,
digt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit
wenn das Verfahren zur Bestimmung des zustän-
und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von
digen Gerichts vor Klageerhebung oder Antrag-
Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein
stellung endet, ohne dass das zuständige Gericht
Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem
bestimmt worden ist;
Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei
Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach 4. eine Scheidungssache oder ein Verfahren über
§ 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfah- die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und
rensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Ab- die Folgesachen;
satz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes 5. das Verfahren über die Anordnung eines Arrests,
auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt. zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlun- zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass
gen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen
oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht Anordnung, über die Anordnung oder Wiederher-
mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angele- stellung der aufschiebenden Wirkung, über die
genheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätig- Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung
keit erhalten würde. der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts
und jedes Verfahren über deren Abänderung,
§ 15a Aufhebung oder Widerruf;
Anrechnung einer Gebühr 6. das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge- zur Ausführung des Vertrages zwischen der
bühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechts- Bundesrepublik Deutschland und der Republik
anwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegensei-
den um den Anrechnungsbetrag verminderten Ge- tige Anerkennung und Vollstreckung von gericht-
samtbetrag der beiden Gebühren. lichen Entscheidungen, Vergleichen und öffent-
lichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in
(2) Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag nummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fas-
für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermit- sung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes
teln. Bei Wertgebühren darf der Gesamtbetrag der vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert
Anrechnung jedoch denjenigen Anrechnungsbetrag worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2
nicht übersteigen, der sich ergeben würde, wenn eine des genannten Gesetzes;
Gebühr anzurechnen wäre, die sich aus dem Gesamt-
betrag der betroffenen Wertteile nach dem höchsten 7. das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung
für die Anrechnungen einschlägigen Gebührensatz einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und
berechnet. Bei Betragsrahmengebühren darf der Ge- das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung
samtbetrag der Anrechnung den für die Anrechnung oder Änderung einer Entscheidung über die Zu-
bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. lassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozess-
ordnung);
(3) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur
berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden 8. das schiedsrichterliche Verfahren und das ge-
Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche richtliche Verfahren bei der Bestellung eines
gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über
Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die
gemacht werden. Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unter-
stützung bei der Beweisaufnahme oder bei der
Abschnitt 3 Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
Angelegenheit 9. das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die
gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung
§ 16 einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichts-
Dieselbe Angelegenheit gesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters
(§ 103 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes)
Dieselbe Angelegenheit sind oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder
1. das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeits-
Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über gerichtsgesetzes);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 619
10. im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren d) über die Abänderung, die Aufhebung oder den
über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung Widerruf einer in einem Verfahren nach den
gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 Buchstaben a bis c ergangenen Entscheidung,
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einer- 5. der Urkunden- oder Wechselprozess und das
seits und im Kostenansatzverfahren sowie im ordentliche Verfahren, das nach Abstandnahme
Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent- vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach
scheidung gegen den Ansatz der Gebühren und einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596,
Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungs- 600 der Zivilprozessordnung),
widrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Ver-
fahren über 6. das Schiedsverfahren und das Verfahren über die
Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder
a) die Erinnerung, sichernden Maßnahme sowie das Verfahren über
b) den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer
Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung
c) die Beschwerde in demselben Beschwerde- (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
rechtszug;
7. das gerichtliche Verfahren und ein vorausgegan-
11. das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren genes
über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt
nicht für das Verfahren über die Beschwerde a) Güteverfahren vor einer durch die Landes-
gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels; justizverwaltung eingerichteten oder anerkann-
ten Gütestelle (§ 794 Absatz 1 Nummer 1 der
12. das Verfahren über die Privatklage und die Wider- Zivilprozessordnung) oder, wenn die Parteien
klage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 den Einigungsversuch einvernehmlich unter-
der Strafprozessordnung und nehmen, vor einer Gütestelle, die Streitbeile-
13. das erstinstanzliche Prozessverfahren und der gung betreibt (§ 15a Absatz 3 des Einführungs-
erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem gesetzes zur Zivilprozessordnung),
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. b) Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111
Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bezeich-
§ 17 neten Art,
Verschiedene Angelegenheiten c) Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufi-
gen Entscheidung von Arbeitssachen und
Verschiedene Angelegenheiten sind
d) Verfahren vor sonstigen gesetzlich einge-
1. das Verfahren über ein Rechtsmittel und der richteten Einigungsstellen, Gütestellen oder
vorausgegangene Rechtszug, soweit sich aus Schiedsstellen,
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 10a nichts anderes
ergibt, 8. das Vermittlungsverfahren nach § 165 des Ge-
setzes über das Verfahren in Familiensachen und
1a. jeweils das Verwaltungsverfahren, das einem in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der barkeit und ein sich anschließendes gerichtliches
Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende Verfahren,
weitere Verwaltungsverfahren (Vorverfahren, Ein-
9. das Verfahren über ein Rechtsmittel und das Ver-
spruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfe-
fahren über die Beschwerde gegen die Nicht-
verfahren), das Verfahren über die Beschwerde
zulassung des Rechtsmittels,
und die weitere Beschwerde nach der Wehrbe-
schwerdeordnung, das Verwaltungsverfahren auf 10. das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und
Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Voll- a) ein nachfolgendes gerichtliches Verfahren und
ziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur
b) ein sich nach Einstellung des Ermittlungsver-
Sicherung der Rechte Dritter und ein gerichtliches
fahrens anschließendes Bußgeldverfahren,
Verfahren,
11. das Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbe-
2. das Mahnverfahren und das streitige Verfahren,
hörde und das nachfolgende gerichtliche Verfah-
3. das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt ren,
Minderjähriger und das streitige Verfahren, 12. das Strafverfahren und das Verfahren über die im
4. das Verfahren in der Hauptsache und ein Verfah- Urteil vorbehaltene Sicherungsverwahrung und
ren 13. das Wiederaufnahmeverfahren und das wieder-
a) auf Anordnung eines Arrests oder zur Erwir- aufgenommene Verfahren, wenn sich die Gebüh-
kung eines Europäischen Beschlusses zur vor- ren nach Teil 4 oder 5 des Vergütungsverzeich-
läufigen Kontenpfändung, nisses richten.
b) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder § 18
einer einstweiligen Anordnung,
Besondere Angelegenheiten
c) über die Anordnung oder Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhe- (1) Besondere Angelegenheiten sind
bung der Vollziehung oder über die Anordnung 1. jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den
der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungs- durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungs-
akts sowie handlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers;
620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
dies gilt entsprechend im Verwaltungszwangsver- 18. das Ausüben der Veröffentlichungsbefugnis;
fahren (Verwaltungsvollstreckungsverfahren); 19. das Verfahren über Anträge auf Zulassung der
2. jede Vollziehungsmaßnahme bei der Vollziehung Zwangsvollstreckung nach § 17 Absatz 4 der
eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
(§§ 928 bis 934 und 936 der Zivilprozessordnung),
20. das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von
die sich nicht auf die Zustellung beschränkt;
Vollstreckungsmaßregeln (§ 8 Absatz 5 und § 41
3. solche Angelegenheiten, in denen sich die Gebüh- der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung)
ren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses rich- und
ten, jedes Beschwerdeverfahren, jedes Verfahren
21. das Verfahren zur Anordnung von Zwangsmaßnah-
über eine Erinnerung gegen einen Kostenfest-
men durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über
setzungsbeschluss und jedes sonstige Verfahren
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
des Rechtspflegers, soweit sich aus § 16 Num-
mer 10 nichts anderes ergibt; (2) Absatz 1 gilt entsprechend für
4. das Verfahren über Einwendungen gegen die Ertei- 1. die Vollziehung eines Arrestes und
lung der Vollstreckungsklausel, auf das § 732 der 2. die Vollstreckung
Zivilprozessordnung anzuwenden ist;
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfah-
5. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren voll-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
streckbaren Ausfertigung;
freiwilligen Gerichtsbarkeit.
6. jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a,
851a oder 851b der Zivilprozessordnung und § 19
jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder
Aufhebung der getroffenen Anordnungen, jedes Rechtszug; Tätigkeiten,
Verfahren über Anträge nach § 1084 Absatz 1, die mit dem Verfahren zusammenhängen
§ 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung4 und (1) Zu dem Rechtszug oder dem Verfahren gehören
über Anträge nach § 31 des Auslandsunterhalts- auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstä-
gesetzes; tigkeiten und solche Verfahren, die mit dem Rechtszug
7. das Verfahren auf Zulassung der Austauschpfän- oder Verfahren zusammenhängen, wenn die Tätigkeit
dung (§ 811a der Zivilprozessordnung); nicht nach § 18 eine besondere Angelegenheit ist.
Hierzu gehören insbesondere
8. das Verfahren über einen Antrag nach § 825 der
Zivilprozessordnung; 1. die Vorbereitung der Klage, des Antrags oder der
Rechtsverteidigung, soweit kein besonderes ge-
9. die Ausführung der Zwangsvollstreckung in ein
richtliches oder behördliches Verfahren stattfin-
gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung
det;
(§ 857 Absatz 4 der Zivilprozessordnung);
1a. die Einreichung von Schutzschriften und die An-
10. das Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872
meldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnis-
bis 877, 882 der Zivilprozessordnung);
sen zum Klageregister für Musterfeststellungs-
11. das Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypo- klagen sowie die Rücknahme der Anmeldung;
thek (§§ 867, 870a der Zivilprozessordnung);
1b. die Verkündung des Streits (§ 72 der Zivilprozess-
12. die Vollstreckung der Entscheidung, durch die ordnung);
der Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten, die
durch die Vornahme einer Handlung entstehen, 2. außergerichtliche Verhandlungen;
verurteilt wird (§ 887 Absatz 2 der Zivilprozess- 3. Zwischenstreite, die Bestellung von Vertretern
ordnung); durch das in der Hauptsache zuständige Gericht,
13. das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvoll- die Ablehnung von Richtern, Rechtspflegern,
streckung auf Vornahme einer Handlung durch Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder Sach-
Zwangsmittel (§ 888 der Zivilprozessordnung); verständigen, die Entscheidung über einen An-
trag betreffend eine Sicherungsanordnung, die
14. jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld gemäß
Wertfestsetzung, die Beschleunigungsrüge nach
§ 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung;
§ 155b des Gesetzes über das Verfahren in
15. die Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Familiensachen und in den Angelegenheiten der
Fall des § 890 Absatz 3 der Zivilprozessordnung; freiwilligen Gerichtsbarkeit;
16. das Verfahren zur Abnahme der Vermögensaus- 4. das Verfahren vor dem beauftragten oder ersuch-
kunft (§§ 802f und 802g der Zivilprozessordnung); ten Richter;
17. das Verfahren auf Löschung der Eintragung im 5. das Verfahren
Schuldnerverzeichnis (§ 882e der Zivilprozessord-
nung); a) über die Erinnerung (§ 573 der Zivilprozessord-
nung),
4
Gemäß Artikel 7 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des b) über die Rüge wegen Verletzung des An-
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) werden am
1. August 2022 in § 18 Absatz 1 Nummer 6 nach den Wörtern spruchs auf rechtliches Gehör,
„§ 1109 der Zivilprozessordnung“ ein Komma und die Wörter „jedes c) nach Artikel 18 der Verordnung (EG)
Verfahren über Anträge auf Aussetzung der Vollstreckung nach
§ 44f des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ einge- Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments
fügt. und des Rates vom 13. Juni 2007 zur Einfüh-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 621
rung eines europäischen Verfahrens für gering- 11. die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder
fügige Forderungen, Aufhebung der Zwangsvollstreckung, wenn nicht
eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierü-
d) nach Artikel 20 der Verordnung (EG)
ber stattfindet;
Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur 12. die einstweilige Einstellung oder Beschränkung
Einführung eines Europäischen Mahnverfah- der Vollstreckung und die Anordnung, dass Voll-
rens und streckungsmaßnahmen aufzuheben sind (§ 93
Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in
e) nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
über die Zuständigkeit, das anwendbare
freiwilligen Gerichtsbarkeit), wenn nicht ein be-
Recht, die Anerkennung und Vollstreckung
sonderer gerichtlicher Termin hierüber stattfindet;
von Entscheidungen und die Zusammenarbeit
in Unterhaltssachen; 13. die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklau-
sel, wenn deswegen keine Klage erhoben wird;
6. die Berichtigung und Ergänzung der Entschei-
dung oder ihres Tatbestands; 14. die Kostenfestsetzung und die Einforderung der
Vergütung;
7. die Mitwirkung bei der Erbringung der Sicher-
heitsleistung und das Verfahren wegen deren 15. (weggefallen)
Rückgabe; 16. die Zustellung eines Vollstreckungstitels, der Voll-
streckungsklausel und der sonstigen in § 750 der
8. die für die Geltendmachung im Ausland vorgese-
Zivilprozessordnung genannten Urkunden und
hene Vervollständigung der Entscheidung und die
Bezifferung eines dynamisierten Unterhaltstitels; 17. die Herausgabe der Handakten oder ihre Über-
sendung an einen anderen Rechtsanwalt.
9. die Zustellung oder Empfangnahme von Entschei-
dungen oder Rechtsmittelschriften und ihre Mit- (2) Zu den in § 18 Absatz 1 Nummer 1 und 2 ge-
teilung an den Auftraggeber, die Einwilligung zur nannten Verfahren gehören ferner insbesondere
Einlegung der Sprungrevision oder Sprungrechts- 1. gerichtliche Anordnungen nach § 758a der Zivil-
beschwerde, der Antrag auf Entscheidung über prozessordnung sowie Beschlüsse nach §§ 90
die Verpflichtung, die Kosten zu tragen, die nach- und 91 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren
trägliche Vollstreckbarerklärung eines Urteils auf in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
besonderen Antrag, die Erteilung des Notfrist- freiwilligen Gerichtsbarkeit,
und des Rechtskraftzeugnisses;
2. die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung,
9a. die Ausstellung von Bescheinigungen, Bestäti- 3. die Bestimmung eines Gerichtsvollziehers (§ 827
gungen oder Formblättern einschließlich deren Absatz 1 und § 854 Absatz 1 der Zivilprozessord-
Berichtigung, Aufhebung oder Widerruf nach nung) oder eines Sequesters (§§ 848 und 855 der
a) § 1079 oder § 1110 der Zivilprozessordnung, Zivilprozessordnung),
b) § 48 des Internationalen Familienrechtsverfah- 4. die Anzeige der Absicht, die Zwangsvollstreckung
rensgesetzes,5 gegen eine juristische Person des öffentlichen
Rechts zu betreiben,
c) § 57 oder § 58 des Anerkennungs- und Voll-
streckungsausführungsgesetzes, 5. die einer Verurteilung vorausgehende Androhung
von Ordnungsgeld und
d) § 14 des EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes,
6. die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme.
e) § 71 Absatz 1 des Auslandsunterhaltsgeset-
zes, § 20
f) § 27 des Internationalen Erbrechtsverfahrens- Verweisung, Abgabe
gesetzes und
Soweit eine Sache an ein anderes Gericht verwiesen
g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfah- oder abgegeben wird, sind die Verfahren vor dem ver-
rensgesetzes; weisenden oder abgebenden und vor dem überneh-
menden Gericht ein Rechtszug. Wird eine Sache an
10. die Einlegung von Rechtsmitteln bei dem Gericht
ein Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen
desselben Rechtszugs in Verfahren, in denen
oder abgegeben, ist das weitere Verfahren vor diesem
sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des
Gericht ein neuer Rechtszug.
Vergütungsverzeichnisses richten; die Einlegung
des Rechtsmittels durch einen neuen Verteidiger
gehört zum Rechtszug des Rechtsmittels; § 21
Zurückverweisung, Fortführung
10a. Beschwerdeverfahren, wenn sich die Gebühren
einer Folgesache als selbständige Familiensache
nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnis-
ses richten und dort nichts anderes bestimmt (1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Ge-
ist oder keine besonderen Gebührentatbestände richt zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren
vorgesehen sind; vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
(2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das
5
Gemäß Artikel 7 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei-
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) wird am 1. August
2022 in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b die Angabe ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung
„§ 48“ durch die Wörter „§ 39 Absatz 1 und § 48“ ersetzt. mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro
Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem anzunehmen.
Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
(3) Wird eine Folgesache als selbständige Familien- § 23a
sache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und Gegenstandswert
das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit. im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
(1) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozess-
Abschnitt 4 kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach
Gegenstandswert § 124 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung
bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für
§ 22 die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er
Grundsatz nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu
bestimmen.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte
mehrerer Gegenstände zusammengerechnet. (2) Der Wert nach Absatz 1 und der Wert für das
Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit worden ist, werden nicht zusammengerechnet.
höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein
niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben § 23b
Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiede-
ner Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für Gegenstandswert
jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt im Musterverfahren nach dem
jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro. Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Mus-
§ 23 terverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstands-
Allgemeine Wertvorschrift wert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder
gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemach-
(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem ten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Muster-
Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im verfahrens ist.
gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichts-
gebühren geltenden Wertvorschriften. In Verfahren, in § 24
denen Kosten nach dem Gerichtskostengesetz oder
dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Gegenstandswert
erhoben werden, sind die Wertvorschriften des je- im Sanierungs- und Reorganisationsverfahren
weiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden, nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz
wenn für das Verfahren keine Gerichtsgebühr oder eine Ist der Auftrag im Sanierungs- und Reorganisations-
Festgebühr bestimmt ist. Diese Wertvorschriften gelten verfahren von einem Gläubiger erteilt, bestimmt sich
auch entsprechend für die Tätigkeit außerhalb eines der Wert nach dem Nennwert der Forderung.
gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der
Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Ver- § 25
fahrens sein könnte. § 22 Absatz 2 Satz 2 bleibt un-
berührt. Gegenstandswert
in der Vollstreckung und bei der Vollziehung
(2) In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsge-
bühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht (1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstre-
erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert rich- ckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei
ten, ist der Wert unter Berücksichtigung des Interesses der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen
des Beschwerdeführers nach Absatz 3 Satz 2 zu be- Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert
stimmen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts ande- 1. nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforde-
res ergibt. Der Gegenstandswert ist durch den Wert rung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein
des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt. In Ver- bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat
fahren über eine Erinnerung oder eine Rüge wegen dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert
Verletzung des rechtlichen Gehörs richtet sich der maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeits-
Wert nach den für Beschwerdeverfahren geltenden einkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozess-
Vorschriften. ordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen An-
(3) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes sprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes
ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten für den über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der
Gegenstandswert die Bewertungsvorschriften des Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungs-
Gerichts- und Notarkostengesetzes und die §§ 37, verfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882
38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des Gerichts- und der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu ver-
Notarkostengesetzes entsprechend. Soweit sich der teilende Geldbetrag maßgebend;
Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt 2. nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leis-
und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem tenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch
Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender den Wert nicht übersteigen, mit dem der Heraus-
tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und gabe- oder Räumungsanspruch nach den für die
bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vor-
Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles schriften zu bewerten ist;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 623
3. nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, § 28
Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, Gegenstandswert
und im Insolvenzverfahren
4. in Verfahren über die Erteilung der Vermögens- (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie
auskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über
Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Num-
über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der mern 3500 und 3513 des Vergütungsverzeichnisses
Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der ein- werden, wenn der Auftrag vom Schuldner erteilt ist,
schließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstre- nach dem Wert der Insolvenzmasse (§ 58 des Ge-
ckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt richtskostengesetzes) berechnet. Im Fall der Num-
jedoch höchstens 2 000 Euro. mer 3313 des Vergütungsverzeichnisses beträgt der
(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Gegenstandswert jedoch mindestens 4 000 Euro.
Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billi- (2) Ist der Auftrag von einem Insolvenzgläubiger er-
gem Ermessen zu bestimmen. teilt, werden die in Absatz 1 genannten Gebühren und
die Gebühr nach Nummer 3314 nach dem Nennwert
§ 26 der Forderung berechnet. Nebenforderungen sind mit-
Gegenstandswert zurechnen.
in der Zwangsversteigerung (3) Im Übrigen ist der Gegenstandswert im Insol-
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Ge- venzverfahren unter Berücksichtigung des wirtschaft-
genstandswert lichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren
verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
1. bei der Vertretung des Gläubigers oder eines ande-
ren nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über
§ 29
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwal-
tung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger Gegenstandswert
oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das im Verteilungsverfahren nach der
Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Vertei-
einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes lungsordnung gilt § 28 entsprechend mit der Maßgabe,
über die Zwangsversteigerung und die Zwangs- dass an die Stelle des Werts der Insolvenzmasse die
verwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; festgesetzte Haftungssumme tritt.
Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert
des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 § 29a
Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die
Gegenstandswert
Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung),
in Verfahren nach dem Unternehmens-
im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kom-
stabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
mende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer
sind; Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unter-
nehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
2. bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, ins-
ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interes-
besondere des Schuldners, nach dem Wert des
ses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach
Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Ver-
§ 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.
teilungsverfahren nach dem zur Verteilung kom-
menden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen
§ 30
Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
Gegenstandswert
3. bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter
in gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz
ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftrag-
geber abgegebenen Gebots, wenn ein solches (1) In Klageverfahren nach dem Asylgesetz beträgt
Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des der Gegenstandswert 5 000 Euro, in Verfahren des
Gegenstands der Zwangsversteigerung. vorläufigen Rechtsschutzes 2 500 Euro. Sind mehrere
natürliche Personen an demselben Verfahren beteiligt,
§ 27 erhöht sich der Wert für jede weitere Person in Klage-
verfahren um 1 000 Euro und in Verfahren des vorläu-
Gegenstandswert figen Rechtsschutzes um 500 Euro.
in der Zwangsverwaltung
(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den
In der Zwangsverwaltung bestimmt sich der Gegen- besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann
standswert bei der Vertretung des Antragstellers nach das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert
dem Anspruch, wegen dessen das Verfahren beantragt festsetzen.
ist; Nebenforderungen sind mitzurechnen; bei Ansprü-
chen auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert der § 31
Leistungen eines Jahres maßgebend. Bei der Vertre-
tung des Schuldners bestimmt sich der Gegenstands- Gegenstandswert
wert nach dem zusammengerechneten Wert aller in gerichtlichen Verfahren
Ansprüche, wegen derer das Verfahren beantragt ist, nach dem Spruchverfahrensgesetz
bei der Vertretung eines sonstigen Beteiligten nach (1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem
§ 23 Absatz 3 Satz 2. Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antrag-
624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
stellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach (3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die
dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der
Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der An- Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro über-
zahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl steigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das
der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen
Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur
Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der je- Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
weilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie
auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht ge- innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Ent-
richtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen scheidung eingelegt wird.
Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig
(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antrag- und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen
stellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antrag- ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerde-
steller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Num- gericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächst-
mer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit höhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1
nicht anzuwenden. Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeich-
neten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Be-
§ 31a schwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes
findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die
Ausschlussverfahren nach dem
Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulas-
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
sung ist unanfechtbar.
Vertritt der Rechtsanwalt im Ausschlussverfahren
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschul-
nach § 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
den verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag
gesetzes einen Antragsgegner, bestimmt sich der
von dem Gericht, das über die Beschwerde zu ent-
Gegenstandswert nach dem Wert der Aktien, die dem
scheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören.
zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei
§ 31 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 gilt entspre-
Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt
chend.
und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung
begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschul-
§ 31b dens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbeleh-
Gegenstandswert rung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines
bei Zahlungsvereinbarungen Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerech-
net, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt
Ist Gegenstand der Einigung eine Zahlungsverein-
werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung
barung (Gebühr 1000 Nummer 2 des Vergütungsver-
findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn
zeichnisses), beträgt der Gegenstandswert 50 Prozent
sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist
des Anspruchs.
beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
§ 32
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn
Wertfestsetzung das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden
für die Gerichtsgebühren und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss
Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden,
für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung
(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die
gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde
Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel
entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3,
gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die
Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entspre-
gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben
chend.
ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwir-
§ 33 kung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht
oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben wer-
Wertfestsetzung den; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
für die Rechtsanwaltsgebühren Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gericht- für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Ver-
lichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichts- fahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei
gebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung ange-
solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den fochten wird.
Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch
Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entschei-
fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der dung von einem Einzelrichter oder einem Rechts-
Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in pfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt
den Fällen des § 45 die Staatskasse. das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 625
Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grund- Arbeitsgerichtsgesetzes).
sätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der
jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen
ein Rechtsmittel nicht gestützt werden. wird.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfah- Abschnitt 6
ren über die Beschwerde. Gerichtliche Verfahren
Abschnitt 5 § 37
Außergerichtliche
Verfahren vor den Verfassungsgerichten
Beratung und Vertretung
(1) Die Vorschriften für die Revision in Teil 4 Ab-
§ 34 schnitt 1 Unterabschnitt 3 des Vergütungsverzeich-
nisses gelten entsprechend in folgenden Verfahren
Beratung, Gutachten und Mediation
vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Verfas-
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder sungsgericht (Verfassungsgerichtshof, Staatsgerichts-
eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen hof) eines Landes:
gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für
1. Verfahren über die Verwirkung von Grundrechten,
die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und
den Verlust des Stimmrechts, den Ausschluss von
für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt
Wahlen und Abstimmungen,
auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in
Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine 2. Verfahren über die Verfassungswidrigkeit von Par-
Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung teien,
getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebüh- 3. Verfahren über Anklagen gegen den Bundespräsi-
ren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. denten, gegen ein Regierungsmitglied eines Landes
Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, oder gegen einen Abgeordneten oder Richter und
beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die
4. Verfahren über sonstige Gegenstände, die in einem
Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils
dem Strafprozess ähnlichen Verfahren behandelt
höchstens 250 Euro; § 14 Absatz 1 gilt entsprechend;
werden.
für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr
jedoch höchstens 190 Euro. (2) In sonstigen Verfahren vor dem Bundesver-
fassungsgericht oder dem Verfassungsgericht eines
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Ge-
Landes gelten die Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2
bühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige
Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses ent-
Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzu-
sprechend. Der Gegenstandswert ist unter Berück-
rechnen.
sichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Umstände
nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt
§ 35
mindestens 5 000 Euro.
Hilfeleistung in Steuersachen
(1) Für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner § 38
Steuerpflichten und bei der Erfüllung steuerlicher Verfahren vor dem Gerichtshof
Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten gelten die der Europäischen Gemeinschaften
§§ 23 bis 39 der Steuerberatervergütungsverordnung
(1) In Vorabentscheidungsverfahren vor dem Ge-
in Verbindung mit den §§ 10 und 13 der Steuerberater-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften gelten die
vergütungsverordnung entsprechend.
Vorschriften in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des
(2) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Ge- Vergütungsverzeichnisses entsprechend. Der Gegen-
schäftsgebühr auf eine andere Gebühr vor, stehen standswert bestimmt sich nach den Wertvorschriften,
die Gebühren nach den §§ 23, 24 und 31 der Steuer- die für die Gerichtsgebühren des Verfahrens gelten,
beratervergütungsverordnung, bei mehreren Gebühren in dem vorgelegt wird. Das vorlegende Gericht setzt
deren Summe, einer Geschäftsgebühr nach Teil 2 des den Gegenstandswert auf Antrag durch Beschluss
Vergütungsverzeichnisses gleich. Bei der Ermittlung fest. § 33 Absatz 2 bis 9 gilt entsprechend.
des Höchstbetrags des anzurechnenden Teils der
(2) Ist in einem Verfahren, in dem sich die Gebühren
Geschäftsgebühr ist der Gegenstandswert derjenigen
nach Teil 4, 5 oder 6 des Vergütungsverzeichnisses
Gebühr zugrunde zu legen, auf die angerechnet wird.
richten, vorgelegt worden, sind in dem Vorabentschei-
§ 36 dungsverfahren die Nummern 4130 und 4132 des Ver-
gütungsverzeichnisses entsprechend anzuwenden.
Schiedsrichterliche Verfahren
und Verfahren vor dem Schiedsgericht (3) Die Verfahrensgebühr des Verfahrens, in dem
vorgelegt worden ist, wird auf die Verfahrensgebühr
(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsver- des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen
zeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Gemeinschaften angerechnet, wenn nicht eine im Ver-
Verfahren entsprechend anzuwenden: fahrensrecht vorgesehene schriftliche Stellungnahme
1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der gegenüber dem Gerichtshof der Europäischen Ge-
Zivilprozessordnung und meinschaften abgegeben wird.
626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
§ 38a § 41a
Verfahren vor dem Vertreter des Musterklägers
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (1) Für das erstinstanzliche Musterverfahren nach
dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kann das
In Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Oberlandesgericht dem Rechtsanwalt, der den Muster-
Menschenrechte gelten die Vorschriften in Teil 3 Ab- kläger vertritt, auf Antrag eine besondere Gebühr be-
schnitt 2 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeich- willigen, wenn sein Aufwand im Vergleich zu dem Auf-
nisses entsprechend. Der Gegenstandswert ist unter wand der Vertreter der beigeladenen Kläger höher ist.
Berücksichtigung der in § 14 Absatz 1 genannten Um- Bei der Bemessung der Gebühr sind der Mehraufwand
stände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er be- sowie der Vorteil und die Bedeutung für die beigelade-
trägt mindestens 5 000 Euro. nen Kläger zu berücksichtigen. Die Gebühr darf eine
Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,3 nach § 13
§ 39 Absatz 1 nicht überschreiten. Hierbei ist als Wert die
Summe der in sämtlichen nach § 8 des Kapitalanleger-
Von Amts wegen Musterverfahrensgesetzes ausgesetzten Verfahren
beigeordneter Rechtsanwalt geltend gemachten Ansprüche zugrunde zu legen, so-
weit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des
(1) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes
Musterverfahrens betroffen sind, höchstens jedoch
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
30 Millionen Euro. Der Vergütungsanspruch gegen
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in
den Auftraggeber bleibt unberührt.
Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei- (2) Der Antrag ist spätestens vor dem Schluss der
willigen Gerichtsbarkeit, dem Antragsgegner beigeord- mündlichen Verhandlung zu stellen. Der Antrag und er-
net ist, kann von diesem die Vergütung eines zum gänzende Schriftsätze werden entsprechend § 12 Ab-
Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
einen Vorschuss verlangen. bekannt gegeben. Mit der Bekanntmachung ist eine
Frist zur Erklärung zu setzen. Die Landeskasse ist nicht
(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 109 Absatz 3 oder zu hören.
§ 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes einer Per-
(3) Die Entscheidung kann mit dem Musterent-
son beigeordnet ist, kann von dieser die Vergütung
scheid getroffen werden. Die Entscheidung ist dem
eines zum Verfahrensbevollmächtigten bestellten
Musterkläger, den Musterbeklagten, den Beigeladenen
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
sowie dem Rechtsanwalt mitzuteilen. § 16 Absatz 1
Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
§ 40 ist entsprechend anzuwenden. Die Mitteilung kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden,
Als gemeinsamer § 11 Absatz 2 Satz 2 des Kapitalanleger-Musterverfah-
Vertreter bestellter Rechtsanwalt rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Ent-
Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er scheidung ist unanfechtbar.
nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts- (4) Die Gebühr ist einschließlich der anfallenden
ordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Umsatzsteuer aus der Landeskasse zu zahlen. Ein Vor-
Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten schuss kann nicht gefordert werden.
Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.
Abschnitt 7
§ 41 Straf- und Bußgeldsachen
sowie bestimmte sonstige Verfahren
Prozesspfleger6
Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivil- § 42
prozessordnung dem Beklagten als Vertreter bestellt Feststellung einer Pauschgebühr
ist, kann von diesem die Vergütung eines zum Prozess-
(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen,
bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts verlangen.7
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Er kann von diesem keinen Vorschuss fordern. § 126
Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem
der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwen-
IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbrin-
den.
gungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6
6
Gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Arti-
und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
kel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) wird sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
am 1. August 2022 in der Überschrift zu § 41 das Wort „Prozess- richtsbarkeit stellt das Oberlandesgericht, zu dessen
pfleger“ durch die Wörter „Besonderer Vertreter“ ersetzt. Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, auf
7
§ 41 Satz 1 gilt gemäß Artikel 22 Nummer 3 Buchstabe b in Ver-
bindung mit Artikel 36 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2021
Antrag des Rechtsanwalts eine Pauschgebühr für das
(BGBl. I S. 2363) ab 1. August 2022 in folgender Fassung: ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensab-
„Der Rechtsanwalt, der nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessord- schnitte durch unanfechtbaren Beschluss fest, wenn
nung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patent- die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
anwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als bestimmten Gebühren eines Wahlanwalts wegen des
besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem Vertretenen die Ver-
gütung eines zum Prozessbevollmächtigten oder zum Verteidiger besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierig-
gewählten Rechtsanwalts verlangen.“ keit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wert-
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gebühren entstehen. Beschränkt sich die Feststellung des Vergütungsverzeichnisses) schuldet nur der Recht-
auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren suchende.
nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die
Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Die Pausch- § 45
gebühr darf das Doppelte der für die Gebühren
Vergütungsanspruch des
eines Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nach
beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht
übersteigen. Für den Rechtszug, in dem der Bundes- (1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeord-
gerichtshof für das Verfahren zuständig ist, ist er auch nete oder nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung
für die Entscheidung über den Antrag zuständig. zum Prozesspfleger8 bestellte Rechtsanwalt erhält, so-
weit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist,
(2) Der Antrag ist zulässig, wenn die Entscheidung
die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten
über die Kosten des Verfahrens rechtskräftig ist. Der
des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor
gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.
kann den Antrag nur unter den Voraussetzungen des
§ 52 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, auch in Verbindung mit (2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes
§ 53 Absatz 1, stellen. Der Auftraggeber, in den Fällen über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
des § 52 Absatz 1 Satz 1 der Beschuldigte, ferner die gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in
Staatskasse und andere Beteiligte, wenn ihnen die Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren
Kosten des Verfahrens ganz oder zum Teil auferlegt in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
worden sind, sind zu hören. freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder
(3) Der Senat des Oberlandesgerichts ist mit einem § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeord-
net oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungs-
Richter besetzt. Der Richter überträgt die Sache dem
gerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus
Senat in der Besetzung mit drei Richtern, wenn es zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Ver-
pflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergü-
ist.
tung im Verzug ist.
(4) Die Feststellung ist für das Kostenfestsetzungs-
verfahren, das Vergütungsfestsetzungsverfahren (§ 11) (3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt
und für einen Rechtsstreit des Rechtsanwalts auf Zah- oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung
lung der Vergütung bindend. aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes
den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten im Bußgeldverfahren Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht
vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den
Antrag entscheidet die Verwaltungsbehörde. Gegen die Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die
Entscheidung kann gerichtliche Entscheidung bean- Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt
tragt werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung
über Ordnungswidrigkeiten. durch das Gericht des Bundes verdient hat, die
Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus
§ 43 zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn
Abtretung des zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht
Kostenerstattungsanspruchs des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beige-
ordnet hat.
Tritt der Beschuldigte oder der Betroffene den An-
spruch gegen die Staatskasse auf Erstattung von An- (4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines
waltskosten als notwendige Auslagen an den Rechts- Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch
anwalt ab, ist eine von der Staatskasse gegenüber gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b
dem Beschuldigten oder dem Betroffenen erklärte Auf- Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt
rechnung insoweit unwirksam, als sie den Anspruch worden ist oder das Gericht die Feststellung nach
des Rechtsanwalts vereiteln oder beeinträchtigen § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung ge-
würde. Dies gilt jedoch nur, wenn zum Zeitpunkt der troffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeld-
Aufrechnung eine Urkunde über die Abtretung oder verfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungs-
eine Anzeige des Beschuldigten oder des Betroffenen widrigkeiten).
über die Abtretung in den Akten vorliegt. (5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Ver-
waltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die
Abschnitt 8 Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.
Beigeordneter oder bestellter
Rechtsanwalt, Beratungshilfe § 46
Auslagen und Aufwendungen
§ 44
(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden
Vergütungsanspruch bei Beratungshilfe nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchfüh-
Für die Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe rung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.
erhält der Rechtsanwalt eine Vergütung nach diesem
Gesetz aus der Landeskasse, soweit nicht für die Tätig- 8
Gemäß Artikel 22 Nummer 4 in Verbindung mit Artikel 36 Absatz 1
keit in Beratungsstellen nach § 3 Absatz 1 des Be- des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) werden am 1. Au-
gust 2022 in § 45 Absatz 1 die Wörter „nach § 57 oder § 58 der
ratungshilfegesetzes besondere Vereinbarungen ge- Zivilprozessordnung zum Prozesspfleger“ durch die Wörter „zum
troffen sind. Die Beratungshilfegebühr (Nummer 2500 besonderen Vertreter im Sinne des § 41“ ersetzt.
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(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands be-
des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass trifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch
eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechts-
Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldver- mittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung
fahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer
des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendun- einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für
gen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Ab- deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt
satz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich
zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmet- etwas anderes bestimmt.
schers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justiz- (3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich
vergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der
Beträge beschränkt. Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle
(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vor- mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen
bereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, Tätigkeiten, soweit der Vertrag
für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gel- 1. den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
ten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach
§ 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung be- 2. den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis
stellt worden ist oder wenn das Gericht die Fest- der Ehegatten zueinander,
stellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozess- 3. die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen
ordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen minderjährigen Kinder,
Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über 4. die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
Ordnungswidrigkeiten).
5. die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den
§ 47 Haushaltsgegenständen,
Vorschuss 6. die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergü- 7. den Versorgungsausgleich
tung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebens-
kann er für die entstandenen Gebühren und die ent- partnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1
standenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Ge- Gerichtsbarkeit entsprechend.
setzes über das Verfahren in Familiensachen und in (4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen
den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen,
auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Be-
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen- antragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Ab- nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt
satz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über
beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereiten-
Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen den Tätigkeit.
Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Ver-
pflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vor- (5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Haupt-
schusses im Verzug ist. verfahren nur zusammenhängen, erhält der für das
Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergü-
(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus tung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrück-
der Staatskasse keinen Vorschuss fordern. lich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere
für
§ 48
1. die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den
Umfang des Anspruchs und der Beiordnung Verwaltungszwang;
(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse 2. das Verfahren über den Arrest, den Europäischen
ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und be- Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die
stimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Pro- einstweilige Verfügung und die einstweilige Anord-
zesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beige- nung;
ordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes
bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den 3. das selbstständige Beweisverfahren;
Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 4. das Verfahren über die Widerklage oder den
des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidi-
oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf be- gung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in
schränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1
Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten ent- Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren
stehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
sind. freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren (6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im
und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er
wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeit-
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punkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich § 51
seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage
Festsetzung einer Pauschgebühr
und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor
der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in (1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen,
einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Verfahren nach dem Gesetz über die internationale
Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätig- Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem
keit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Ver- IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbrin-
fahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in gungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6
allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejeni- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
gen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder bei-
keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war. geordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren
oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine
§ 49 Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren
Wertgebühren aus der Staatskasse nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn
die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegen- bestimmten Gebühren wegen des besonderen Um-
standswert, werden bei einem Gegenstandswert von fangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumut-
mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 bar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren ent-
Absatz 1 folgende Gebühren vergütet: stehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne
Gegenstands- Gegenstands- Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem
Gebühr Gebühr Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pausch-
wert wert
... Euro ... Euro
bis ... Euro bis ... Euro gebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr
kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden,
5 000 284 22 000 399
für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht.
6 000 295 25 000 414 Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener
Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere
7 000 306 30 000 453
wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe
8 000 317 35 000 492 der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet
9 000 328 40 000 531 werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr ab-
zuwarten.
10 000 339 45 000 570
(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandes-
13 000 354 50 000 609 gericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten
16 000 369 über Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer
50 000 659 Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum
19 000 384 Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in
dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch
unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist
§ 50 für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechts-
Weitere Vergütung bei Prozesskostenhilfe anwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staats-
(1) Nach Deckung der in § 122 Absatz 1 Nummer 1 kasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzu-
der Zivilprozessordnung bezeichneten Kosten und An- wenden.
sprüche hat die Staatskasse über die auf sie über- (3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Ver-
gegangenen Ansprüche des Rechtsanwalts hinaus waltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach
weitere Beträge bis zur Höhe der Regelvergütung Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbe-
einzuziehen, wenn dies nach den Vorschriften der hörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.
Zivilprozessordnung und nach den Bestimmungen,
die das Gericht getroffen hat, zulässig ist. Die weitere § 52
Vergütung ist festzusetzen, wenn das Verfahren durch
rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise Anspruch gegen
beendet ist und die von der Partei zu zahlenden Be- den Beschuldigten oder den Betroffenen
träge beglichen sind oder wegen dieser Beträge eine (1) Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt kann von
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen dem Beschuldigten die Zahlung der Gebühren eines
der Partei erfolglos geblieben ist oder aussichtslos gewählten Verteidigers verlangen; er kann jedoch
erscheint. keinen Vorschuss fordern. Der Anspruch gegen den
(2) Der beigeordnete Rechtsanwalt soll eine Berech- Beschuldigten entfällt insoweit, als die Staatskasse
nung seiner Regelvergütung unverzüglich zu den Pro- Gebühren gezahlt hat.
zessakten mitteilen. (2) Der Anspruch kann nur insoweit geltend ge-
(3) Waren mehrere Rechtsanwälte beigeordnet, be- macht werden, als dem Beschuldigten ein Erstattungs-
messen sich die auf die einzelnen Rechtsanwälte ent- anspruch gegen die Staatskasse zusteht oder das
fallenden Beträge nach dem Verhältnis der jeweiligen Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag des Vertei-
Unterschiedsbeträge zwischen den Gebühren nach digers feststellt, dass der Beschuldigte ohne Beein-
§ 49 und den Regelgebühren; dabei sind Zahlungen, trächtigung des für ihn und seine Familie notwendigen
die nach § 58 auf den Unterschiedsbetrag anzurech- Unterhalts zur Zahlung oder zur Leistung von Raten
nen sind, von diesem abzuziehen. in der Lage ist. Ist das Verfahren nicht gerichtlich
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anhängig geworden, entscheidet das Gericht, das den § 53a
Verteidiger bestellt hat.
Vergütungsanspruch bei
(3) Wird ein Antrag nach Absatz 2 Satz 1 gestellt, gemeinschaftlicher Nebenklagevertretung
setzt das Gericht dem Beschuldigten eine Frist zur Stellt ein Gericht gemäß § 397b Absatz 3 der Straf-
Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen prozessordnung fest, dass für einen nicht als Beistand
Verhältnisse; § 117 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessord- bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die
nung gilt entsprechend. Gibt der Beschuldigte inner- Voraussetzungen einer Bestellung oder Beiordnung vor-
halb der Frist keine Erklärung ab, wird vermutet, dass gelegen haben, so steht der Rechtsanwalt hinsichtlich
er leistungsfähig im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist. der von ihm bis zu dem Zeitpunkt der Bestellung oder
Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts erbrachten
(4) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 ist die so- Tätigkeiten einem bestellten oder beigeordneten
fortige Beschwerde nach den Vorschriften der §§ 304 Rechtsanwalt gleich. Der Rechtsanwalt erhält die Ver-
bis 311a der Strafprozessordnung zulässig. Dabei gütung aus der Landeskasse, wenn die Feststellung
steht im Rahmen des § 44 Satz 2 der Strafprozessord- von einem Gericht des Landes getroffen wird, im Übri-
nung die Rechtsbehelfsbelehrung des § 12c der Be- gen aus der Bundeskasse.
lehrung nach § 35a Satz 1 der Strafprozessordnung
gleich.
§ 54
(5) Der für den Beginn der Verjährung maßgebende Verschulden eines
Zeitpunkt tritt mit der Rechtskraft der das Verfahren beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts
abschließenden gerichtlichen Entscheidung, in Erman-
gelung einer solchen mit der Beendigung des Verfah- Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt
rens ein. Ein Antrag des Verteidigers hemmt den Lauf durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Be-
der Verjährungsfrist. Die Hemmung endet sechs stellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann
Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung des er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt
Gerichts über den Antrag. entstehen, nicht fordern.
(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 gelten im Bußgeld- § 55
verfahren entsprechend. Im Bußgeldverfahren vor der
Festsetzung der aus der Staatskasse
Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die
zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse
Verwaltungsbehörde.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Ver-
gütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag
§ 53 des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Ge-
schäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs fest-
Anspruch gegen den Auftraggeber,
gesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig
Anspruch des zum Beistand bestellten
geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkunds-
Rechtsanwalts gegen den Verurteilten
beamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den
(1) Für den Anspruch des dem Privatkläger, dem Verteidiger bestellt hat.
Nebenkläger, dem Antragsteller im Klageerzwingungs- (2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
verfahren oder des sonst in Angelegenheiten, in denen nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen,
sich die Gebühren nach Teil 4, 5 oder 6 des Ver- erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten
gütungsverzeichnisses bestimmen, beigeordneten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren
Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber gilt § 52 nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sons-
entsprechend. tiger Weise beendet ist.
(2) Der dem Nebenkläger, dem nebenklageberech- (3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson
tigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand be- (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfas-
stellte Rechtsanwalt kann die Gebühren eines gewähl- sungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Ur-
ten Beistands aufgrund seiner Bestellung nur von dem kundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts,
Verurteilten verlangen. Der Anspruch entfällt insoweit, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
als die Staatskasse die Gebühren bezahlt hat. (4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung
von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Rechtsanwalt
§ 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten
kann einen Anspruch aus einer Vergütungsvereinba-
Gerichts festgesetzt.
rung nur geltend machen, wenn das Gericht des ersten
Rechtszugs auf seinen Antrag feststellt, dass der (5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessord-
Nebenkläger, der nebenklageberechtigte Verletzte oder nung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung
der Zeuge zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verein- zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsan-
barung allein auf Grund seiner persönlichen und wirt- walt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei
schaftlichen Verhältnisse die Voraussetzungen für die Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in bürgerlichen Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und
Rechtsstreitigkeiten nicht erfüllt hätte. Ist das Verfah- bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert
ren nicht gerichtlich anhängig geworden, entscheidet anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach
das Gericht, das den Rechtsanwalt als Beistand be- der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich
stellt hat. § 52 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. anzuzeigen.
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(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten
der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auf- würde.
fordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der (3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses
angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der
für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zu- Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestel-
stehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen lung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer ge-
Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der bührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die
Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zah-
seine Ansprüche gegen die Staatskasse. lenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der
vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die
Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rück-
die Verwaltungsbehörde. zahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch
die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Be-
§ 56 trag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der
Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde.
Erinnerung und Beschwerde Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis
Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 ent- vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist
scheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag
Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des anzurechnen oder zurückzuzahlen.
§ 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Land-
gerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das § 59
nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zustän-
Übergang von
dige Gericht.
Ansprüchen auf die Staatskasse
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Ab- (1) Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe
satz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über oder nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren
die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Er- in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
innerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Ver- freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit
fahren über die Erinnerung und über die Beschwerde § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit, beigeordneten oder nach § 67a Absatz 1
§ 57 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten
Rechtsbehelf in Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch
Bußgeldsachen vor der Verwaltungsbehörde gegen die Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner
zusteht, geht der Anspruch mit der Befriedigung des
Gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde im Rechtsanwalts durch die Staatskasse auf diese über.
Bußgeldverfahren nach den Vorschriften dieses Ab- Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechts-
schnitts kann gerichtliche Entscheidung beantragt anwalts geltend gemacht werden.
werden. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs sowie
für die Erinnerung und die Beschwerde gelten die Vor-
§ 58 schriften über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens
entsprechend. Ansprüche der Staatskasse werden bei
Anrechnung von dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das
Vorschüssen und Zahlungen Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes
(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des und ist der Anspruch auf die Bundeskasse überge-
Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die gangen, wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten
aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung ange- Gerichtshof des Bundes angesetzt.
rechnet. (3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Beratungshilfe.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren
nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, § 59a
sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt Beiordnung und
vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst Bestellung durch Justizbehörden
auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch
gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraus- (1) Für den durch die Staatsanwaltschaft bestellten
setzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die Rechtsanwalt gelten die Vorschriften über den gericht-
kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine lich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. Ist das Ver-
Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die fahren nicht gerichtlich anhängig geworden, tritt an die
Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch Stelle des Gerichts des ersten Rechtszugs das Gericht,
gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechts- das für die gerichtliche Bestätigung der Bestellung
anwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende zuständig ist.
Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung (2) Für den durch die Staatsanwaltschaft beigeord-
ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich neten Zeugenbeistand gelten die Vorschriften über den
632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
gerichtlich beigeordneten Zeugenbeistand entspre- oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkraft-
chend. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 entscheidet treten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist.
das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Staats- Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine An-
anwaltschaft ihren Sitz hat. Hat der Generalbundes- gelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem
anwalt einen Zeugenbeistand beigeordnet, entscheidet Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauf-
der Bundesgerichtshof. tragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung
(3) Für den nach § 87e des Gesetzes über die inter- neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4
nationale Rechtshilfe in Strafsachen in Verbindung anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des
mit § 53 des Gesetzes über die internationale Rechts- beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwen-
hilfe in Strafsachen durch das Bundesamt für Justiz dung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die
bestellten Beistand gelten die Vorschriften über den Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert
gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend. An werden, auf die dieses Gesetz verweist.
die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (2) Sind Gebühren nach dem zusammengerech-
tritt das Bundesamt. Über Anträge nach § 51 Absatz 1 neten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt
entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Fest- für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch
setzung der Vergütung. dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der
(4) Gegen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Gegenstände gelten würde.
und des Bundesamts für Justiz nach den Vorschriften (3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufege-
dieses Abschnitts kann gerichtliche Entscheidung be- setz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts
antragt werden. Zuständig ist das Landgericht, in des- § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes
sen Bezirk die Justizbehörde ihren Sitz hat. Bei Ent- nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur
scheidungen des Generalbundesanwalts entscheidet Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. Au-
der Bundesgerichtshof. gust 2019 erteilt worden ist.
Abschnitt 9 § 61
Übergangs- und Übergangsvorschrift
Schlussvorschriften aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes
§ 59b (1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
Bekanntmachung von Neufassungen
mer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zu-
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Ände- letzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes
rungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen
Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte
Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im
nehmen und angeben Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der
1. den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird, Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt
2. die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am
des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein
sowie gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben
Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein
3. das Inkrafttreten der Änderungen. Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt
worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entspre-
§ 60 chend anzuwenden.
Übergangsvorschrift (2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vor-
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzu- schriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden,
wenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesge-
derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer bührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwen-
Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch den und die Willenserklärungen beider Parteien nach
für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.
(§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem
Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass § 62
ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung
ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, Verfahren
dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so nach dem Therapieunterbringungsgesetz
ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit Die Regelungen des Therapieunterbringungsgeset-
bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung zes zur Rechtsanwaltsvergütung bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 633
Anlage 1
(zu § 2 Absatz 2)
Vergütungsverzeichnis
Gliederung
Teil 1 Allgemeine Gebühren
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Abschnitt 1 Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
Abschnitt 2 Herstellung des Einvernehmens
Abschnitt 3 Vertretung
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Beratungshilfe
Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvoll-
zugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 1 Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Unterabschnitt 2 Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1 Besondere erstinstanzliche Verfahren
Unterabschnitt 2 Mahnverfahren
Unterabschnitt 3 Vollstreckung und Vollziehung
Unterabschnitt 4 Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Unterabschnitt 5 Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Unterabschnitt 6 Sonstige besondere Verfahren
Abschnitt 4 Einzeltätigkeiten
Abschnitt 5 Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Teil 4 Strafsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Vorbereitendes Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Berufung
Revision
Unterabschnitt 4 Wiederaufnahmeverfahren
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Gebühren in der Strafvollstreckung
Abschnitt 3 Einzeltätigkeiten
Teil 5 Bußgeldsachen
Abschnitt 1 Gebühren des Verteidigers
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühr
Unterabschnitt 2 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Unterabschnitt 4 Verfahren über die Rechtsbeschwerde
Unterabschnitt 5 Zusätzliche Gebühren
Abschnitt 2 Einzeltätigkeiten
Teil 6 Sonstige Verfahren
Abschnitt 1 Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und Verfahren nach dem
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1 Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Unterabschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 2 Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Unterabschnitt 1 Allgemeine Gebühren
Unterabschnitt 2 Außergerichtliches Verfahren
Unterabschnitt 3 Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Zweiter Rechtszug
Dritter Rechtszug
Unterabschnitt 4 Zusatzgebühr
Abschnitt 3 Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
Abschnitt 4 Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Abschnitt 5 Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
Teil 7 Auslagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 635
Teil 1
Allgemeine Gebühren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 1:
Die Gebühren dieses Teils entstehen neben den in anderen Teilen bestimmten Gebühren oder einer Gebühr für die Beratung
nach § 34 RVG.
1000 Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags
1. durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt
wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
2. durch den die Erfüllung des Anspruchs geregelt wird bei gleichzeitigem vorläu-
figem Verzicht auf seine gerichtliche Geltendmachung oder, wenn bereits ein zur
Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem
Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen (Zahlungsvereinbarung) . . . . . . . . . . . . . . . . 0,7
(1) Die Gebühr nach Nummer 1 entsteht nicht, wenn der Hauptanspruch anerkannt oder
wenn auf ihn verzichtet wird. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn,
dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne dieser Vorschrift nicht ursächlich war.
(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem
Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung
eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.
(4) Bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts entsteht die Gebühr, soweit über die
Ansprüche vertraglich verfügt werden kann. Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sind anzuwenden.
(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269
Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick
auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der
Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch
für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt
werden kann. Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
1001 Aussöhnungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung bei der Aussöhnung, wenn der ernstliche Wille eines
Ehegatten, eine Scheidungssache oder ein Verfahren auf Aufhebung der Ehe anhängig zu
machen, hervorgetreten ist und die Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen
oder die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen. Dies gilt entsprechend bei Lebens-
partnerschaften.
1002 Erledigungsgebühr, soweit nicht Nummer 1005 gilt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Die Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung
oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die an-
waltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teil-
weise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt.
1003 Über den Gegenstand ist ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständi-
ges Beweisverfahren anhängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen . . . . . . . . . . . . . 1,0
(1) Dies gilt auch, wenn ein Verfahren über die Prozesskostenhilfe anhängig ist, soweit
nicht lediglich Prozesskostenhilfe für ein selbständiges Beweisverfahren oder die gerichtliche
Protokollierung des Vergleichs beantragt wird oder sich die Beiordnung auf den Abschluss
eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 erstreckt (§ 48 Abs. 1 und 3 RVG). Die Anmeldung
eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem KapMuG steht einem anhängigen gericht-
lichen Verfahren gleich. Das Verfahren vor dem Gerichtsvollzieher steht einem gerichtlichen
Verfahren gleich.
(2) In Kindschaftssachen entsteht die Gebühr auch für die Mitwirkung am Abschluss eines
gerichtlich gebilligten Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) und an einer Vereinbarung, über deren
Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, wenn hierdurch eine gerichtliche Ent-
scheidung entbehrlich wird oder wenn die Entscheidung der getroffenen Vereinbarung folgt.
1004 Über den Gegenstand ist ein Berufungs- oder Revisionsverfahren, ein Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder ein
Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels an-
hängig:
Die Gebühr 1000 Nr. 1 sowie die Gebühren 1001 und 1002 betragen . . . . . . . . . . . . . 1,3
636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
(1) Dies gilt auch in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwerde-
und Rechtsbeschwerdeverfahren.
(2) Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 1003 ist anzuwenden.
1005 Einigung oder Erledigung in einem Verwaltungsverfahren in sozialrechtlichen An-
gelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren ent-
stehen (§ 3 RVG):
Die Gebühren 1000 und 1002 entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Geschäftsgebühr
(1) Die Gebühr bestimmt sich einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die Einigung An-
sprüche aus anderen Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Ist über einen Gegenstand
ein gerichtliches Verfahren anhängig, bestimmt sich die Gebühr nach Nummer 1006. Maßge-
bend für die Höhe der Gebühr ist die höchste entstandene Geschäftsgebühr ohne Berück-
sichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008. Steht dem Rechtsanwalt ausschließlich eine
Gebühr nach § 34 RVG zu, beträgt die Gebühr die Hälfte des in der Anmerkung zu Num-
mer 2302 genannten Betrags.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Geschäftsgebühr unter Berücksichtigung der
in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
1006 Über den Gegenstand ist ein gerichtliches Verfahren anhängig:
Die Gebühr 1005 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr bestimmt sich auch dann einheitlich nach dieser Vorschrift, wenn in die
Einigung Ansprüche einbezogen werden, die nicht in diesem Verfahren rechtshängig sind.
Maßgebend für die Höhe der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in
der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung nach Nummer 1008 ist nicht
zu berücksichtigen.
(2) Betrifft die Einigung oder Erledigung nur einen Teil der Angelegenheit, ist der auf diesen
Teil der Angelegenheit entfallende Anteil an der Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der
in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände zu schätzen.
1007 (weggefallen)
1008 Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:
Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um . . . . 0,3
oder
(1) Dies gilt bei Wertgebühren nur, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der- 30 % bei
selbe ist. Festgebühren,
(2) Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Personen gemeinschaftlich bei Betragsrahmen-
beteiligt sind. gebühren
(3) Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen; bei Fest- erhöhen sich
gebühren dürfen die Erhöhungen das Doppelte der Festgebühr und bei Betragsrahmen- der Mindest-
gebühren das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht übersteigen. und Höchstbetrag
(4) Im Fall der Anmerkung zu den Gebühren 2300 und 2302 erhöht sich der Gebührensatz um 30 %
oder Betrag dieser Gebühren entsprechend.
1009 Hebegebühr
1. bis einschließlich 2 500,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 %
2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 %
3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,25 %
des aus- oder
(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen zurückgezahlten
Geldbeträgen erhoben. Betrags
(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung – mindestens
an den Auftraggeber entnommen werden. 1,00 €
(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die
Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.
(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht
die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.
(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde
weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene
Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 637
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
1010 Zusatzgebühr für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen in Angelegenheiten,
in denen sich die Gebühren nach Teil 3 richten und mindestens drei gericht-
liche Termine stattfinden, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen wer-
den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
oder
Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden
Mehraufwand. bei Betragsrahmen-
gebühren
erhöhen sich
der Mindest-
und Höchstbetrag
der Terminsgebühr
um 30 %
Teil 2
Außergerichtliche Tätigkeiten
einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 2:
(1) Die Vorschriften dieses Teils sind nur anzuwenden, soweit nicht die §§ 34 bis 36 RVG etwas anderes bestimmen.
(2) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verwaltungsverfahren, für das sich die
Gebühren nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Bevollmächtigten in diesem Verfahren.
Für die Tätigkeit als Beistand eines Zeugen oder Sachverständigen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss
entstehen die gleichen Gebühren wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs
vor dem Oberlandesgericht.
Abschnitt 1
Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels
2100 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels, soweit in Num-
mer 2102 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 1,0
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2101 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2100 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3
2102 Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen
Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG), und in den Angelegenheiten, für die nach den Teilen 4 bis 6
Betragsrahmengebühren entstehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36,00 bis 384,00 €
Die Gebühr ist auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen.
2103 Die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels ist mit der Ausarbeitung eines
schriftlichen Gutachtens verbunden:
Die Gebühr 2102 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 660,00 €
Abschnitt 2
Herstellung des Einvernehmens
2200 Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG . . . . . . . in Höhe
der einem
Bevollmächtigten
oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
2201 Das Einvernehmen wird nicht hergestellt:
Die Gebühr 2200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,1 bis 0,5
oder
Mindestbetrag
der einem
Bevollmächtigten
oder
Verteidiger
zustehenden
Verfahrensgebühr
Abschnitt 3
Vertretung
Vorbemerkung 2.3:
(1) Im Verwaltungszwangsverfahren ist Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 entsprechend anzuwenden.
(2) Dieser Abschnitt gilt nicht für die in den Teilen 4 bis 6 geregelten Angelegenheiten.
(3) Die Geschäftsgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei
der Gestaltung eines Vertrags.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr für eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren entstanden ist,
wird diese Gebühr zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr
für eine Tätigkeit im weiteren Verwaltungsverfahren, das der Nachprüfung des Verwaltungsakts dient, angerechnet. Bei einer
Betragsrahmengebühr beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Bei einer Wertgebühr erfolgt die Anrechnung nach
dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des weiteren Verfahrens ist.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend bei einer Tätigkeit im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn darauf eine Tätig-
keit im Beschwerdeverfahren oder wenn der Tätigkeit im Beschwerdeverfahren eine Tätigkeit im Verfahren der weiteren Be-
schwerde vor den Disziplinarvorgesetzten folgt.
(6) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur
Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2303 angerechnet. Ab-
satz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
2300 Geschäftsgebühr, soweit in den Nummern 2302 und 2303 nichts anderes bestimmt
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5 bis 2,5
(1) Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-
reich oder schwierig war.
(2) Ist Gegenstand der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forde-
rung betrifft, kann eine Gebühr von mehr als 0,9 nur gefordert werden, wenn die Inkasso-
dienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war. In einfachen Fällen
kann nur eine Gebühr von 0,5 gefordert werden; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn
die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird. Der Gebührensatz be-
trägt höchstens 1,3.
2301 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 2300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Es handelt sich um ein Schreiben einfacher Art, wenn dieses weder schwierige rechtliche
Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
2302 Geschäftsgebühr in
1. sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betrags-
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), und
2. Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, wenn im gerichtlichen Verfahren
das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungs-
gericht an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt . . . . . . . . . . 60,00 bis 768,00 €
Eine Gebühr von mehr als 359,00 € kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfang-
reich oder schwierig war.
2303 Geschäftsgebühr für
1. Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder
anerkannten Gütestelle (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder, wenn die Parteien den
Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, vor einer Gütestelle, die Streit-
beilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO),
2. Verfahren vor einem Ausschuss der in § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes
bezeichneten Art,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 639
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3. Verfahren vor dem Seemannsamt zur vorläufigen Entscheidung von Arbeits-
sachen und
4. Verfahren vor sonstigen gesetzlich eingerichteten Einigungsstellen, Gütestellen
oder Schiedsstellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
Abschnitt 4
(weggefallen)
Abschnitt 5
Beratungshilfe
Vorbemerkung 2.5:
Im Rahmen der Beratungshilfe entstehen Gebühren ausschließlich nach diesem Abschnitt.
2500 Beratungshilfegebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15,00 €
Neben der Gebühr werden keine Auslagen erhoben. Die Gebühr kann erlassen werden.
2501 Beratungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38,50 €
(1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, wenn die Beratung nicht mit einer anderen ge-
bührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt.
(2) Die Gebühr ist auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit anzurechnen, die mit der
Beratung zusammenhängt.
2502 Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubi-
gern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2501 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 €
2503 Geschäftsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 93,50 €
(1) Die Gebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information
oder die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags.
(2) Auf die Gebühren für ein anschließendes gerichtliches oder behördliches Verfahren ist
diese Gebühr zur Hälfte anzurechnen. Auf die Gebühren für ein Verfahren auf Vollstreckbar-
erklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 Satz 2 ZPO ist die
Gebühr zu einem Viertel anzurechnen.
2504 Tätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über
die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO):
Die Gebühr 2503 beträgt bei bis zu 5 Gläubigern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 297,00 €
2505 Es sind 6 bis 10 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 446,00 €
2506 Es sind 11 bis 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 594,00 €
2507 Es sind mehr als 15 Gläubiger vorhanden:
Die Gebühr 2503 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 743,00 €
2508 Einigungs- und Erledigungsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 165,00 €
(1) Die Anmerkungen zu Nummern 1000 und 1002 sind anzuwenden.
(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei einer außergerichtlichen Einigung mit
den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1
Nr. 1 InsO).
640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Teil 3
Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes,
und ähnliche Verfahren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Vorbemerkung 3:
(1) Gebühren nach diesem Teil erhält der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevoll-
mächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Ver-
fahren erteilt worden ist. Der Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen erhält die gleichen Gebühren wie ein Verfah-
rensbevollmächtigter.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von
außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahr-
nehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und
Besprechungen entsteht für
1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für
Besprechungen mit dem Auftraggeber.
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte, bei
Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens
angerechnet. Bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungsbetrag höchstens 207,00 €. Sind mehrere Gebühren ent-
standen, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Bei einer wertabhängigen Gebühr erfolgt die
Anrechnung nach dem Wert des Gegenstands, der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist.
(5) Soweit der Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens auch Gegenstand eines Rechtsstreits ist oder wird, wird
die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Rechtszugs angerechnet.
(6) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, das mit der Sache bereits befasst war, ist die
vor diesem Gericht bereits entstandene Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren anzurechnen.
(7) Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Ver-
fahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil
anhängig bleibt (§§ 596 und 600 ZPO).
(8) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden, soweit Teil 6 besondere Vorschriften enthält.
Abschnitt 1
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 3.1:
Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen in allen Verfahren, für die in den folgenden Abschnitten dieses Teils keine Ge-
bühren bestimmt sind.
3100 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3102 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . 1,3
(1) Die Verfahrensgebühr für ein vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
wird auf die Verfahrensgebühr angerechnet, die in dem nachfolgenden Rechtsstreit entsteht
(§ 255 FamFG).
(2) Die Verfahrensgebühr für ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG wird auf die
Verfahrensgebühr für ein sich anschließendes Verfahren angerechnet.
3101 1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren ein-
leitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die
Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht
oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten
oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche ge-
führt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn
beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen
einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung da-
durch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergan-
genen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen
Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG,
§ 106 Satz 2 VwGO); oder
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die
Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren
der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entschei-
dung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 641
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamt-
betrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag
auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen
Angelegenheit entsteht.
(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in
Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht
anzuwenden.
3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen-
gebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 660,00 €
3103 (weggefallen)
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . 1,2
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche
Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des
Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung
der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist,
2. nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid
entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist,
nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht
rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne
Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag über-
steigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer
anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien
oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu
nehmen.
(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den
Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nach-
folgenden Rechtsstreits angerechnet.
3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht
erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf
Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder
Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sach-
leitung von Amts wegen trifft oder
2. eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
3106 Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmen-
gebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 610,00 €
Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis
mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Ver-
fahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000
geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 ein-
getreten ist,
2. nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine münd-
liche Verhandlung beantragt werden kann oder
3. das Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem
Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
In den Fällen des Satzes 1 beträgt die Gebühr 90 % der in derselben Angelegenheit dem
Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach
Nummer 1008.
642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Abschnitt 2
Berufung, Revision, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2:
(1) Dieser Abschnitt ist auch in Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels anzuwenden.
(2) Wenn im Verfahren auf Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Konten-
pfändung oder auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die
Abänderung der genannten Entscheidungen das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen ist (§ 943, auch
i. V. m. § 946 Abs. 1 Satz 2 ZPO), bestimmen sich die Gebühren nach den für die erste Instanz geltenden Vorschriften. Dies
gilt entsprechend im Verfahren der einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung, auf Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines
Verwaltungsakts. Satz 1 gilt ferner entsprechend in Verfahren über einen Antrag nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6, § 173 Abs. 1
Satz 3 oder nach § 176 GWB.
Unterabschnitt 1
Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht
Vorbemerkung 3.2.1:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. vor dem Finanzgericht,
2. über Beschwerden
a) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen in Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländi-
scher Titel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln sowie über Anträge auf Aufhebung oder
Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel,
b) gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit,
c) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen,
d) gegen die den Rechtszug beendenden Entscheidungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
e) nach dem GWB,
f) nach dem EnWG,
g) nach dem KSpG,
h) nach dem EU-VSchDG,
i) nach dem SpruchG,
j) nach dem WpÜG,
k) nach dem WRegG,
3. über Beschwerden
a) gegen die Entscheidung des Verwaltungs- oder Sozialgerichts wegen des Hauptgegenstands in Verfahren des vorläu-
figen oder einstweiligen Rechtsschutzes,
b) nach dem WpHG,
c) gegen die Entscheidung über den Widerspruch des Schuldners (§ 954 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Fall des Artikels 5 Buch-
stabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014,
4. über Rechtsbeschwerden nach dem StVollzG, auch i. V. m. § 92 JGG.
3200 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3204 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . 1,6
3201 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:
Die Gebühr 3200 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,1
(1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen
Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurück-
nahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin
wahrgenommen hat, oder
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit
Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Ver-
handlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu
Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6
ZPO).
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag
der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine
Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angele-
genheit entsteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 643
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
(2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
1. in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des
Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder
2. in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechts-
mittelentscheidung beschränkt.
3202 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3205 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . 1,2
(1) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 gelten
entsprechend.
(2) Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne münd-
liche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird.
3203 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter, im Be-
rufungsverfahren der Berufungskläger, im Beschwerdeverfahren der Beschwerde-
führer, nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein
Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfah-
rens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3202 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
entsprechend.
3204 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags-
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,00 bis 816,00 €
3205 Terminsgebühr in Verfahren vor den Landessozialgerichten, in denen Betrags-
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 610,00 €
Satz 1 Nr. 1 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3106 gilt entsprechend. In den Fällen des
Satzes 1 beträgt die Gebühr 75 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zuste-
henden Verfahrensgebühr ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Nummer 1008.
Unterabschnitt 2
Revision, bestimmte Beschwerden und Rechtsbeschwerden
Vorbemerkung 3.2.2:
Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren
1. über Rechtsbeschwerden
a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen,
b) nach § 20 KapMuG und
c) nach § 1065 ZPO,
2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundes-
patentgerichts und
3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.
3206 Verfahrensgebühr, soweit in Nummer 3212 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . 1,6
3207 Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts:
Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3208 Im Verfahren können sich die Parteien oder die Beteiligten nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,3
3209 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien oder die Beteiligten
nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten
lassen können:
Die Gebühr 3206 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
3210 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3213 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . 1,5
Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 3104 und
Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten entsprechend.
644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3211 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem der Revisionskläger oder Beschwerde-
führer nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnis-
urteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung
gestellt wird:
Die Gebühr 3210 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Die Anmerkung zu Nummer 3105 und Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 3202 gelten
entsprechend.
3212 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betrags-
rahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 1 056,00 €
3213 Terminsgebühr in Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrah-
mengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 990,00 €
Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 3106 gelten entsprechend.
Abschnitt 3
Gebühren für besondere Verfahren
Unterabschnitt 1
Besondere erstinstanzliche Verfahren
Vorbemerkung 3.3.1:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3300 Verfahrensgebühr
1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG oder § 32 Agrar-
OLkG,
2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem
Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof)
und dem Landessozialgericht sowie
3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermitt-
lungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den
Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten
Gerichtshof des Bundes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6
3301 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3300 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 2
Mahnverfahren
Vorbemerkung 3.3.2:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
3305 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-
net.
3306 Beendigung des Auftrags, bevor der Rechtsanwalt den verfahrenseinleitenden An-
trag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme
des Antrags enthält, eingereicht hat:
Die Gebühr 3305 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3307 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerech-
net.
3308 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist
kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt
worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 645
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Unterabschnitt 3
Vollstreckung und Vollziehung
Vorbemerkung 3.3.3:
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für
1. die Zwangsvollstreckung,
2. die Vollstreckung,
3. Verfahren des Verwaltungszwangs und
4. die Vollziehung eines Arrestes oder einstweiligen Verfügung,
soweit nachfolgend keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Er gilt auch für Verfahren auf Eintragung einer Zwangs-
hypothek (§§ 867 und 870a ZPO).
(2) Im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 werden Gebühren nach diesem Unterabschnitt nur im Fall des
Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung
(EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für Arrestverfahren geltenden Vorschriften.
3309 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
3310 Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur
Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung.
Unterabschnitt 4
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
3311 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
Die Gebühr entsteht jeweils gesondert
1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren bis zur Einleitung des Verteilungs-
verfahrens;
2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit im Verteilungsverfahren, und zwar
auch für eine Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung;
3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren
über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts;
4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung des Antragstellers im weiteren Ver-
fahren einschließlich des Verteilungsverfahrens;
5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung eines sonstigen Beteiligten im
ganzen Verfahren einschließlich des Verteilungsverfahrens und
6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung
der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhand-
lungen zwischen Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens.
3312 Terminsgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins für einen Betei-
ligten. Im Übrigen entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung
keine Terminsgebühr.
Unterabschnitt 5
Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, Verfahren
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz
Vorbemerkung 3.3.5:
(1) Die Gebührenvorschriften gelten für die Verteilungsverfahren nach der SVertO und Verfahren nach dem StaRUG, soweit
dies ausdrücklich angeordnet ist.
(2) Bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils
besonders. Das Gleiche gilt in Verfahren nach dem StaRUG, wenn mehrere Gläubiger verschiedene Rechte oder wenn mehrere
am Schuldner beteiligte Personen Ansprüche aus ihren jeweiligen Beteiligungen geltend machen.
(3) Für die Vertretung des ausländischen Insolvenzverwalters entstehen die gleichen Gebühren wie für die Vertretung des
Schuldners.
3313 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Schuldners im Eröffnungsverfahren . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3314 Verfahrensgebühr für die Vertretung des Gläubigers im Eröffnungsverfahren . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3315 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3313 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,5
3316 Tätigkeit auch im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan:
Die Verfahrensgebühr 3314 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
3317 Verfahrensgebühr für das Insolvenzverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO, in einem Verfahren
nach dem StaRUG und im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Abs. 9 der Verordnung
(EU) 2015/848.
3318 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Insolvenzplan . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
3319 Vertretung des Schuldners, der den Plan vorgelegt hat:
Die Verfahrensgebühr 3318 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,0
3320 Die Tätigkeit beschränkt sich auf die Anmeldung einer Insolvenzforderung:
Die Verfahrensgebühr 3317 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht auch im Verteilungsverfahren nach der SVertO.
3321 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf
der Restschuldbefreiung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
(1) Das Verfahren über mehrere gleichzeitig anhängige Anträge ist eine Angelegenheit.
(2) Die Gebühr entsteht auch gesondert, wenn der Antrag bereits vor Aufhebung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird.
3322 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Zulassung der Zwangsvoll-
streckung nach § 17 Abs. 4 SVertO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3323 Verfahrensgebühr für das Verfahren über Anträge auf Aufhebung von Vollstre-
ckungsmaßregeln (§ 8 Abs. 5 und § 41 SVertO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Unterabschnitt 6
Sonstige besondere Verfahren
Vorbemerkung 3.3.6:
Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1, soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Im Ver-
fahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften,
für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird.
3324 Verfahrensgebühr für das Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
3325 Verfahrensgebühr für Verfahren nach § 148 Abs. 1 und 2, nach § 246a des Aktien-
gesetzes (auch i. V. m. § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG), nach § 319 Abs. 6 des Aktien-
gesetzes (auch i. V. m. § 327e Abs. 2 des Aktiengesetzes) oder nach § 16 Abs. 3
UmwG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
3326 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, wenn sich die
Tätigkeit auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist (§ 102
Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 103
Abs. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme
oder einer Vereidigung (§ 106 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) beschränkt . . . . 0,75
3327 Verfahrensgebühr für gerichtliche Verfahren über die Bestellung eines Schieds-
richters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder
über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweis-
aufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen anlässlich
eines schiedsrichterlichen Verfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,75
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 647
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3328 Verfahrensgebühr für Verfahren über die vorläufige Einstellung, Beschränkung
oder9 Aufhebung der Zwangsvollstreckung oder die einstweilige Einstellung oder
Beschränkung der Vollstreckung und die Anordnung, dass Vollstreckungsmaßnah-
men aufzuheben sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Gebühr entsteht nur, wenn eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber oder
ein besonderer gerichtlicher Termin stattfindet.10 Wird der Antrag beim Vollstreckungsgericht
und beim Prozessgericht gestellt, entsteht die Gebühr nur einmal.
3329 Verfahrensgebühr für Verfahren auf Vollstreckbarerklärung der durch Rechtsmittel-
anträge nicht angefochtenen Teile eines Urteils (§§ 537, 558 ZPO) . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3330 Verfahrensgebühr für Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
in dem die Rüge
erhoben wird,
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
260,00 €
3331 Terminsgebühr in Verfahren über eine Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Terminsgebühr
für das Verfahren,
in dem die Rüge
erhoben wird,
höchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
260,00 €
3332 Terminsgebühr in den in Nummern 3324 bis 3329 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . 0,5
3333 Verfahrensgebühr für ein Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung
und der Zwangsverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,4
Der Wert bestimmt sich nach § 26 Nr. 1 und 2 RVG. Eine Terminsgebühr entsteht nicht.
3334 Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Prozessgericht oder dem Amtsgericht auf
Bewilligung, Verlängerung oder Verkürzung einer Räumungsfrist (§§ 721, 794a
ZPO), wenn das Verfahren mit dem Verfahren über die Hauptsache nicht verbunden
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
3335 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Verfahrensgebühr
für das Verfahren,
für das die
Prozesskostenhilfe
beantragt wird,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
500,00 €
3336 (weggefallen)
3337 Vorzeitige Beendigung des Auftrags im Fall der Nummern 3324 bis 3327, 3334
und 3335:
Die Gebühren 3324 bis 3327, 3334 und 3335 betragen höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
9
Gemäß Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 10 Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) werden am
1. August 2022 im Gebührentatbestand der Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses die Wörter „Beschränkung oder“ durch die Wörter
„Beschränkung, Aussetzung oder“ ersetzt.
10
Satz 1 der Anmerkung zu Nummer 3328 des Vergütungsverzeichnisses gilt nach Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 10
Satz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) ab 1. August 2022 in folgender Fassung:
„Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 RVG).“
648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt den das Verfahren einleitenden Antrag
oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags
enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder
2. soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten zu Protokoll
zu nehmen oder soweit lediglich Verhandlungen vor Gericht zur Einigung geführt werden.
3338 Verfahrensgebühr für die Tätigkeit als Vertreter des Anmelders eines Anspruchs
zum Musterverfahren (§ 10 Abs. 2 KapMuG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Abschnitt 4
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 3.4:
Für in diesem Abschnitt genannte Tätigkeiten entsteht eine Terminsgebühr nur, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
3400 Der Auftrag beschränkt sich auf die Führung des Verkehrs der Partei oder des
Beteiligten mit dem Verfahrensbevollmächtigten:
Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
dem Verfahrens-
Die gleiche Gebühr entsteht auch, wenn im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der bevollmächtigten
Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt des höheren Rechtszugs gutachterliche Äuße-
rungen verbunden sind.
zustehenden
Verfahrensgebühr,
höchstens 1,0,
bei Betragsrahmen-
gebühren
höchstens
500,00 €
3401 Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vor-
bemerkung 3 Abs. 3:
Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
Hälfte der
dem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Verfahrensgebühr
3402 Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der
einem Verfahrens-
bevollmächtigten
zustehenden
Terminsgebühr
3403 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten, soweit in Nummer 3406 nichts
anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,8
Die Gebühr entsteht für sonstige Tätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der
Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in
diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
3404 Der Auftrag beschränkt sich auf ein Schreiben einfacher Art:
Die Gebühr 3403 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,3
Die Gebühr entsteht insbesondere, wenn das Schreiben weder schwierige rechtliche Aus-
führungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
3405 Endet der Auftrag
1. im Fall der Nummer 3400, bevor der Verfahrensbevollmächtigte beauftragt oder
der Rechtsanwalt gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten tätig geworden
ist,
2. im Fall der Nummer 3401, bevor der Termin begonnen hat:
Die Gebühren 3400 und 3401 betragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . höchstens 0,5,
bei Betragsrahmen-
Im Fall der Nummer 3403 gilt die Vorschrift entsprechend. gebühren
höchstens
250,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 649
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
3406 Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der So-
zialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . 36,00 bis 408,00 €
Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend.
Abschnitt 5
Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde und Erinnerung
Vorbemerkung 3.5:
Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen nicht in den in den Vorbemerkungen 3.2.1 und 3.2.2 genannten Beschwer-
deverfahren.
3500 Verfahrensgebühr für Verfahren über die Beschwerde und die Erinnerung, soweit in
diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3501 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über
die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebüh-
ren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren
bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,00 bis 250,00 €
3502 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
3503 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3502 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3504 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . 1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange-
rechnet.
3505 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3504 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3506 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision oder über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer der
in der Vorbemerkung 3.2.2 genannten Rechtsbeschwerden, soweit in Nummer 3512
nichts anderes bestimmt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,6
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisions- oder Rechts-
beschwerdeverfahren angerechnet.
3507 Vorzeitige Beendigung des Auftrags:
Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,1
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3508 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
können sich die Parteien nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt vertreten lassen:
Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2,3
3509 Vorzeitige Beendigung des Auftrags, wenn sich die Parteien nur durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können:
Die Gebühr 3506 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,8
Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden.
3510 Verfahrensgebühr für Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht
1. nach dem Patentgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den die Vergütung bei Lizenzbereitschaftserklärung festgesetzt wird
oder Zahlung der Vergütung an das Deutsche Patent- und Markenamt an-
geordnet wird,
650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand oder Satz der Gebühr
nach § 13 RVG
b) durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 PatG oder die Aufhebung dieser
Anordnung erlassen wird,
c) durch den die Anmeldung zurückgewiesen oder über die Aufrechterhaltung,
den Widerruf oder die Beschränkung des Patents entschieden wird,
2. nach dem Gebrauchsmustergesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be-
schluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
3. nach dem Markengesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den über die Anmeldung einer Marke, einen Widerspruch oder einen
Antrag auf Löschung oder über die Erinnerung gegen einen solchen Be-
schluss entschieden worden ist oder
b) durch den ein Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder
einer Ursprungsbezeichnung zurückgewiesen worden ist,
4. nach dem Halbleiterschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be-
schluss richtet,
a) durch den die Anmeldung zurückgewiesen wird,
b) durch den über den Löschungsantrag entschieden wird,
5. nach dem Designgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Beschluss
richtet,
a) durch den die Anmeldung eines Designs zurückgewiesen worden ist,
b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden
worden ist,
c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
gemäß § 34a DesignG entschieden worden ist,
6. nach dem Sortenschutzgesetz, wenn sich die Beschwerde gegen einen Be-
schluss des Widerspruchsausschusses richtet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,3
3511 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Berufung vor dem Landessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,00 bis 816,00 €
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren ange-
rechnet.
3512 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulas-
sung der Revision vor dem Bundessozialgericht, wenn Betragsrahmengebühren
entstehen (§ 3 RVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 96,00 bis 1 056,00 €
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Revisionsverfahren ange-
rechnet.
3513 Terminsgebühr in den in Nummer 3500 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,5
3514 In dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf
Anordnung eines Arrests, des Antrags auf Erlass eines Europäischen Beschlusses
zur vorläufigen Kontenpfändung oder des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung bestimmt das Beschwerdegericht Termin zur mündlichen Verhandlung:
Die Gebühr 3513 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2
3515 Terminsgebühr in den in Nummer 3501 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24,00 bis 250,00 €
3516 Terminsgebühr in den in Nummern 3502, 3504, 3506 und 3510 genannten Ver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,2
3517 Terminsgebühr in den in Nummer 3511 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60,00 bis 610,00 €
3518 Terminsgebühr in den in Nummer 3512 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72,00 bis 792,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 651
Teil 4
Strafsachen
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 4:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Privatklägers, eines Nebenklägers, eines Einziehungs- oder Neben-
beteiligten, eines Verletzten, eines Zeugen oder Sachverständigen und im Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitie-
rungsgesetz sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts-
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
(4) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, entsteht die Gebühr mit Zuschlag.
(5) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. im Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss (§ 464b StPO) und im
Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung
über diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über einen aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen An-
spruch oder die Erstattung von Kosten ergangen sind (§§ 406b, 464b StPO), für die Mitwirkung bei der Ausübung der
Veröffentlichungsbefugnis und im Beschwerdeverfahren gegen eine dieser Entscheidungen.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 4.1:
(1) Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden auf die Tätigkeit im Verfahren über die im Urteil vorbehaltene Sicherungsverwah-
rung und im Verfahren über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung.
(2) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten. Hierzu gehören auch Tätigkeiten im Rahmen
des Täter-Opfer-Ausgleichs, soweit der Gegenstand nicht vermögensrechtlich ist.
(3) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, so sind auch Wartezeiten und
Unterbrechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unter-
brechungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit
diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung
angeordnet wurden.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
4100 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 396,00 € 176,00 €
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die
erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhän-
gig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Eine wegen derselben Tat oder Handlung bereits entstan-
dene Gebühr 5100 ist anzurechnen.
4101 Gebühr 4100 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 495,00 € 216,00 €
4102 Terminsgebühr für die Teilnahme an
1. richterlichen Vernehmungen und Augenscheinsein-
nahmen,
2. Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft oder
eine andere Strafverfolgungsbehörde,
3. Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, in denen
über die Anordnung oder Fortdauer der Untersu-
chungshaft oder der einstweiligen Unterbringung ver-
handelt wird,
4. Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Aus-
gleichs sowie
652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
5. Sühneterminen nach § 380 StPO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 330,00 € 150,00 €
Mehrere Termine an einem Tag gelten als ein Termin. Die Ge-
bühr entsteht im vorbereitenden Verfahren und in jedem Rechts-
zug für die Teilnahme an jeweils bis zu drei Terminen einmal.
4103 Gebühr 4102 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 413,00 € 183,00 €
Unterabschnitt 2
Vorbereitendes Verfahren
Vorbemerkung 4.1.2:
Die Vorbereitung der Privatklage steht der Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren gleich.
4104 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 319,00 € 145,00 €
Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis
zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines
Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis
zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben
wird.
4105 Gebühr 4104 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 399,00 € 177,00 €
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
4106 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem
Amtsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 319,00 € 145,00 €
4107 Gebühr 4106 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 399,00 € 177,00 €
4108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4106 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 bis 528,00 € 242,00 €
4109 Gebühr 4108 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 bis 660,00 € 295,00 €
4110 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver-
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 121,00 €
4111 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4108 oder 4109 242,00 €
4112 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Straf-
kammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 352,00 € 163,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren
1. vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach
Nummer 4118 bestimmt,
2. im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG.
4113 Gebühr 4112 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 440,00 € 198,00 €
4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4112 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 770,00 € 343,00 €
4116 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver-
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 141,00 €
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Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4117 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115 282,00 €
4118 Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem
Oberlandesgericht, dem Schwurgericht oder der Straf-
kammer nach den §§ 74a und 74c GVG . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 759,00 € 348,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Verfahren vor der Jugendkam-
mer, soweit diese in Sachen entscheidet, die nach den allgemei-
nen Vorschriften zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehören.
4119 Gebühr 4118 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 949,00 € 424,00 €
4120 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 4118 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,00 bis 1 023,00 € 466,00 €
4121 Gebühr 4120 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,00 bis 1 279,00 € 569,00 €
4122 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver-
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 233,00 €
4123 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4120 oder 4121 466,00 €
Berufung
4124 Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
4125 Gebühr 4124 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 770,00 € 343,00 €
4126 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Berufungs-
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
Die Gebühr entsteht auch für Beschwerdeverfahren nach § 13
StrRehaG.
4127 Gebühr 4126 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 770,00 € 343,00 €
4128 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver-
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 141,00 €
4129 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4126 oder 4127 282,00 €
Revision
4130 Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren . . . . . . . . . . . 132,00 bis 1 221,00 € 541,00 €
4131 Gebühr 4130 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 1 526,00 € 663,00 €
4132 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag im Revisions-
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 616,00 € 300,00 €
4133 Gebühr 4132 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 770,00 € 361,00 €
4134 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptver-
handlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 150,00 €
654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4135 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt
nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4132 oder 4133 300,00 €
Unterabschnitt 4
Wiederaufnahmeverfahren
Vorbemerkung 4.1.4:
Eine Grundgebühr entsteht nicht.
4136 Geschäftsgebühr für die Vorbereitung eines Antrags . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
Die Gebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines An-
trags abgeraten wird.
4137 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Zulässigkeit
des Antrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4138 Verfahrensgebühr für das weitere Verfahren . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4139 Verfahrensgebühr für das Beschwerdeverfahren (§ 372
StPO) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr
für den ersten Rechtszug
4140 Terminsgebühr für jeden Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Terminsgebühr
für den ersten Rechtszug
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
4141 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die Hauptverhand-
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Strafverfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. das Gericht beschließt, das Hauptverfahren nicht zu eröffnen
oder
3. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-
spruchs gegen den Strafbefehl, der Berufung oder der Revi-
sion des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbetei-
ligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch, die
Berufung oder die Revision früher als zwei Wochen vor Be-
ginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen
war, zurückgenommen wird; oder
4. das Verfahren durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3
StPO endet.
Nummer 3 ist auf den Beistand oder Vertreter eines Privatklä-
gers entsprechend anzuwenden, wenn die Privatklage zurück-
genommen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. Sie ent-
steht nicht neben der Gebühr 4147.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlan-
walt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. Eine Erhö-
hung nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4
Abs. 4) sind nicht zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 655
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4142 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maß-
nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Beschuldig-
ten, die sich auf die Einziehung, dieser gleichstehende Rechts-
folgen (§ 439 StPO), die Abführung des Mehrerlöses oder auf
eine diesen Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert
niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht für das Verfahren des ersten Rechts-
zugs einschließlich des vorbereitenden Verfahrens und für jeden
weiteren Rechtszug.
4143 Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren über
vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) . . . . . . . . . . 2,0 2,0
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn der Anspruch erstmalig
im Berufungsverfahren geltend gemacht wird.
(2) Die Gebühr wird zu einem Drittel auf die Verfahrensgebühr,
die für einen bürgerlichen Rechtsstreit wegen desselben An-
spruchs entsteht, angerechnet.
4144 Verfahrensgebühr im Berufungs- und Revisionsverfahren
über vermögensrechtliche Ansprüche (§ 403 StPO) . . . . . 2,5 2,5
4145 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2
StPO von einer Entscheidung abgesehen wird . . . . . . . . . . 0,5 0,5
4146 Verfahrensgebühr für das Verfahren über einen Antrag
auf gerichtliche Entscheidung oder über die Beschwerde
gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung
nach § 25 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 13 StrRehaG . . . . . . . . . . 1,5 1,5
4147 Einigungsgebühr im Privatklageverfahren bezüglich des
Strafanspruchs und des Kostenerstattungsanspruchs:
Die Gebühr 1000 entsteht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der Verfahrensgebühr
Für einen Vertrag über sonstige Ansprüche entsteht eine
weitere Einigungsgebühr nach Teil 1. Maßgebend für die Höhe
der Gebühr ist die im Einzelfall bestimmte Verfahrensgebühr in
der Angelegenheit, in der die Einigung erfolgt. Eine Erhöhung
nach Nummer 1008 und der Zuschlag (Vorbemerkung 4 Abs. 4)
sind nicht zu berücksichtigen.
Abschnitt 2
Gebühren in der Strafvollstreckung
Vorbemerkung 4.2:
Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache entstehen die Gebühren besonders.
4200 Verfahrensgebühr als Verteidiger für ein Verfahren über
1. die Erledigung oder Aussetzung der Maßregel der
Unterbringung
a) in der Sicherungsverwahrung,
b) in einem psychiatrischen Krankenhaus oder
c) in einer Entziehungsanstalt,
2. die Aussetzung des Restes einer zeitigen Freiheits-
strafe oder einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder
3. den Widerruf einer Strafaussetzung zur Bewährung
oder den Widerruf der Aussetzung einer Maßregel
der Besserung und Sicherung zur Bewährung . . . . . . . . 66,00 bis 737,00 € 321,00 €
4201 Gebühr 4200 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 bis 921,00 € 395,00 €
4202 Terminsgebühr in den in Nummer 4200 genannten Ver-
fahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 bis 330,00 € 158,00 €
656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4203 Gebühr 4202 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66,00 bis 413,00 € 192,00 €
4204 Verfahrensgebühr für sonstige Verfahren in der Strafvoll-
streckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 330,00 € 145,00 €
4205 Gebühr 4204 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 413,00 € 178,00 €
4206 Terminsgebühr für sonstige Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 330,00 € 145,00 €
4207 Gebühr 4206 mit Zuschlag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 413,00 € 178,00 €
Abschnitt 3
Einzeltätigkeiten
Vorbemerkung 4.3:
(1) Die Gebühren entstehen für einzelne Tätigkeiten, ohne dass dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung oder Vertretung
übertragen ist.
(2) Beschränkt sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf die Geltendmachung oder Abwehr eines aus der Straftat erwach-
senen vermögensrechtlichen Anspruchs im Strafverfahren, so erhält er die Gebühren nach den Nummern 4143 bis 4145.
(3) Die Gebühr entsteht für jede der genannten Tätigkeiten gesondert, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt
unberührt. Das Beschwerdeverfahren gilt als besondere Angelegenheit.
(4) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder die Vertretung für das Verfahren übertragen, werden die nach diesem
Abschnitt entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
4300 Verfahrensgebühr für die Anfertigung oder Unterzeich-
nung einer Schrift
1. zur Begründung der Revision,
2. zur Erklärung auf die von dem Staatsanwalt, Privat-
kläger oder Nebenkläger eingelegte Revision oder
3. in Verfahren nach den §§ 57a und 67e StGB . . . . . . . . . 66,00 bis 737,00 € 321,00 €
Neben der Gebühr für die Begründung der Revision entsteht
für die Einlegung der Revision keine besondere Gebühr.
4301 Verfahrensgebühr für
1. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Privat-
klage,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur
Rechtfertigung der Berufung oder zur Beantwortung
der von dem Staatsanwalt, Privatkläger oder Neben-
kläger eingelegten Berufung,
3. die Führung des Verkehrs mit dem Verteidiger,
4. die Beistandsleistung für den Beschuldigten bei einer
richterlichen Vernehmung, einer Vernehmung durch
die Staatsanwaltschaft oder eine andere Strafverfol-
gungsbehörde oder in einer Hauptverhandlung, einer
mündlichen Anhörung oder bei einer Augenscheins-
einnahme,
5. die Beistandsleistung im Verfahren zur gerichtlichen
Erzwingung der Anklage (§ 172 Abs. 2 bis 4, § 173
StPO) oder
6. sonstige Tätigkeiten in der Strafvollstreckung . . . . . . . . 44,00 bis 506,00 € 220,00 €
Neben der Gebühr für die Rechtfertigung der Berufung ent-
steht für die Einlegung der Berufung keine besondere Gebühr.
4302 Verfahrensgebühr für
1. die Einlegung eines Rechtsmittels,
2. die Anfertigung oder Unterzeichnung anderer Anträge,
Gesuche oder Erklärungen oder
3. eine andere nicht in Nummer 4300 oder 4301 erwähnte
Beistandsleistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 319,00 € 141,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 657
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4303 Verfahrensgebühr für die Vertretung in einer Gnaden-
sache . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 330,00 €
Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr auch, wenn ihm die Ver-
teidigung übertragen war.
4304 Gebühr für den als Kontaktperson beigeordneten Rechts-
anwalt (§ 34a EGGVG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 850,00 €
Teil 5
Bußgeldsachen
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 5:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand oder Vertreter eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten, eines Zeugen oder eines Sach-
verständigen sind die Vorschriften dieses Teils entsprechend anzuwenden.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts-
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
(4) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach den Vorschriften des Teils 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren
über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über diese
Erinnerung und für Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid und
den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 OWiG), dabei steht das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Ent-
scheidung dem Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss gleich,
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, die über die Erstattung von Kosten ergangen sind, und für das Beschwer-
deverfahren gegen die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 1.
Abschnitt 1
Gebühren des Verteidigers
Vorbemerkung 5.1:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit als Verteidiger entgolten.
(2) Hängt die Höhe der Gebühren von der Höhe der Geldbuße ab, ist die zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebühr zuletzt
festgesetzte Geldbuße maßgebend. Ist eine Geldbuße nicht festgesetzt, richtet sich die Höhe der Gebühren im Verfahren vor
der Verwaltungsbehörde nach dem mittleren Betrag der in der Bußgeldvorschrift angedrohten Geldbuße. Sind in einer Rechts-
vorschrift Regelsätze bestimmt, sind diese maßgebend. Mehrere Geldbußen sind zusammenzurechnen.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühr
5100 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 187,00 € 88,00 €
(1) Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die
erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhän-
gig davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn in einem vorangegan-
genen Strafverfahren für dieselbe Handlung oder Tat die Ge-
bühr 4100 entstanden ist.
Unterabschnitt 2
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 5.1.2:
(1) Zu dem Verfahren vor der Verwaltungsbehörde gehört auch das Verwarnungsverfahren und das Zwischenverfahren (§ 69
OWiG) bis zum Eingang der Akten bei Gericht.
(2) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde.
658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
60,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 121,00 € 57,00 €
5102 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5101 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . . 22,00 bis 121,00 € 57,00 €
5103 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis
5 000,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 319,00 € 141,00 €
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . . 33,00 bis 319,00 € 141,00 €
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 330,00 € 150,00 €
5106 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in
Nummer 5105 genannten Verfahren stattfindet . . . . . . . . . . 44,00 bis 330,00 € 150,00 €
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren im ersten Rechtszug
Vorbemerkung 5.1.3:
(1) Die Terminsgebühr entsteht auch für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen außerhalb der Hauptverhandlung.
(2) Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung
gesondert; die Verfahrensgebühr entsteht auch, wenn von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abgeraten wird.
5107 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als
60,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 121,00 € 57,00 €
5108 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5107 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 264,00 € 114,00 €
5109 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von 60,00 bis
5 000,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33,00 bis 319,00 € 141,00 €
5110 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5109 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 517,00 € 224,00 €
5111 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als
5 000,00 € . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 385,00 € 176,00 €
5112 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Num-
mer 5111 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
Unterabschnitt 4
Verfahren über die Rechtsbeschwerde
5113 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
5114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
Unterabschnitt 5
Zusätzliche Gebühren
5115 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor
der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhand-
lung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn
1. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird oder
2. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zurückgenom-
men wird oder
3. der Bußgeldbescheid nach Einspruch von der Verwaltungs-
behörde zurückgenommen und gegen einen neuen Bußgeld-
bescheid kein Einspruch eingelegt wird oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 659
Gebühr
oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Nr. Gebührentatbestand
gerichtlich bestellter
Wahlanwalt oder beigeordneter
Rechtsanwalt
4. sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Ein-
spruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbe-
schwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbe-
teiligten erledigt; ist bereits ein Termin zur Hauptverhandlung
bestimmt, entsteht die Gebühr nur, wenn der Einspruch oder
die Rechtsbeschwerde früher als zwei Wochen vor Beginn
des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war,
zurückgenommen wird, oder
5. das Gericht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durch Beschluss
entscheidet.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug,
in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahl-
anwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
5116 Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maß-
nahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0 1,0
(1) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit für den Betroffenen,
die sich auf die Einziehung oder dieser gleichstehende Rechts-
folgen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 439 StPO) oder auf eine diesen
Zwecken dienende Beschlagnahme bezieht.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gegenstandswert
niedriger als 30,00 € ist.
(3) Die Gebühr entsteht nur einmal für das Verfahren vor der
Verwaltungsbehörde und für das gerichtliche Verfahren im
ersten Rechtszug. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die
Gebühr besonders.
Abschnitt 2
Einzeltätigkeiten
5200 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 121,00 € 57,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für einzelne Tätigkeiten, ohne dass
dem Rechtsanwalt sonst die Verteidigung übertragen ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede Tätigkeit gesondert, soweit
nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung für das Verfahren
übertragen, werden die nach dieser Nummer entstandenen
Gebühren auf die für die Verteidigung entstehenden Gebühren
angerechnet.
(4) Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr für die Vertretung in
der Vollstreckung und in einer Gnadensache auch, wenn ihm
die Verteidigung übertragen war.
Teil 6
Sonstige Verfahren
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand gerichtlich bestellter
Wahlverteidiger oder
oder beigeordneter
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt
Vorbemerkung 6:
(1) Für die Tätigkeit als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen in einem Verfahren, für das sich die Gebühren
nach diesem Teil bestimmen, entstehen die gleichen Gebühren wie für einen Verfahrensbevollmächtigten in diesem Verfahren.
(2) Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
(3) Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechts-
anwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gründen, die er nicht
zu vertreten hat, nicht stattfindet. Dies gilt nicht, wenn er rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis
gesetzt worden ist.
660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand gerichtlich bestellter
Wahlverteidiger oder
oder beigeordneter
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt
Abschnitt 1
Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und Verfahren nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof
Unterabschnitt 1
Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
Vorbemerkung 6.1.1:
Die Gebühr nach diesem Unterabschnitt entsteht für die Tätigkeit gegenüber der Bewilligungsbehörde in Verfahren nach
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
6100 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 374,00 € 172,00 €
Unterabschnitt 2
Gerichtliches Verfahren
6101 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 759,00 € 348,00 €
6102 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,00 bis 1 023,00 € 466,00 €
Abschnitt 2
Disziplinarverfahren, berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht
Vorbemerkung 6.2:
(1) Durch die Gebühren wird die gesamte Tätigkeit im Verfahren abgegolten.
(2) Für die Vertretung gegenüber der Aufsichtsbehörde außerhalb eines Disziplinarverfahrens entstehen Gebühren nach
Teil 2.
(3) Für folgende Tätigkeiten entstehen Gebühren nach Teil 3:
1. für das Verfahren über die Erinnerung oder die Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, für das Verfahren
über die Erinnerung gegen den Kostenansatz und für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über
diese Erinnerung,
2. in der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung, die über die Erstattung von Kosten ergangen ist, und für das Be-
schwerdeverfahren gegen diese Entscheidung.
Unterabschnitt 1
Allgemeine Gebühren
6200 Grundgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 385,00 € 172,00 €
Die Gebühr entsteht neben der Verfahrensgebühr für die erst-
malige Einarbeitung in den Rechtsfall nur einmal, unabhängig
davon, in welchem Verfahrensabschnitt sie erfolgt.
6201 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin statt-
findet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 407,00 € 180,00 €
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an außergerichtlichen
Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Be-
weiserhebung.
Unterabschnitt 2
Außergerichtliches Verfahren
6202 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 44,00 bis 319,00 € 145,00 €
(1) Die Gebühr entsteht gesondert für eine Tätigkeit in einem
dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprü-
fung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außer-
gerichtlichen Verfahren.
(2) Die Gebühr entsteht für eine Tätigkeit in dem Verfahren bis
zum Eingang des Antrags oder der Anschuldigungsschrift bei
Gericht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 661
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand gerichtlich bestellter
Wahlverteidiger oder
oder beigeordneter
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt
Unterabschnitt 3
Gerichtliches Verfahren
Erster Rechtszug
Vorbemerkung 6.2.3:
(1) Die nachfolgenden Gebühren entstehen für das Wiederaufnahmeverfahren einschließlich seiner Vorbereitung gesondert.
(2) Kommt es für eine Gebühr auf die Dauer der Teilnahme an der Hauptverhandlung an, sind auch Wartezeiten und Unter-
brechungen an einem Hauptverhandlungstag als Teilnahme zu berücksichtigen. Dies gilt nicht für Wartezeiten und Unterbre-
chungen, die der Rechtsanwalt zu vertreten hat, sowie für Unterbrechungen von jeweils mindestens einer Stunde, soweit
diese unter Angabe einer konkreten Dauer der Unterbrechung oder eines Zeitpunkts der Fortsetzung der Hauptverhandlung
angeordnet wurden.
6203 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 bis 352,00 € 163,00 €
6204 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
6205 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5
und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 . . . . . . . . . . . . 141,00 €
6206 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6204 . . . . . . . . . . . . 282,00 €
Zweiter Rechtszug
6207 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
6208 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 616,00 € 282,00 €
6209 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5
und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 . . . . . . . . . . . . 141,00 €
6210 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6208 . . . . . . . . . . . . 282,00 €
Dritter Rechtszug
6211 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 1 221,00 € 541,00 €
6212 Terminsgebühr je Verhandlungstag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 132,00 bis 605,00 € 294,00 €
6213 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als 5
und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 . . . . . . . . . . . . 147,00 €
6214 Der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt nimmt mehr als
8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:
Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 6212 . . . . . . . . . . . . 294,00 €
6215 Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision . . . . . . . . . . . . . . . . . 77,00 bis 1 221,00 € 519,00 €
Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgen-
des Revisionsverfahren angerechnet.
662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand gerichtlich bestellter
Wahlverteidiger oder
oder beigeordneter
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt
Unterabschnitt 4
Zusatzgebühr
6216 Durch die anwaltliche Mitwirkung wird die mündliche Ver-
handlung entbehrlich:
Zusätzliche Gebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in Höhe der jeweiligen
Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht, wenn eine gerichtliche Entscheidung
mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptver-
handlungstermin nicht widersprochen wird.
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung
des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist.
(3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in
dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahl-
anwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte.
Abschnitt 3
Gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehung, bei Unterbringung und bei sonstigen Zwangsmaßnahmen
6300 Verfahrensgebühr in Freiheitsentziehungssachen nach
§ 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312
FamFG und in Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG 44,00 bis 517,00 € 224,00 €
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug.
6301 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6300 . . . . . . . . . 44,00 bis 517,00 € 224,00 €
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Termi-
nen.
6302 Verfahrensgebühr in sonstigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 330,00 € 141,00 €
Die Gebühr entsteht für jeden Rechtszug des Verfahrens über
die Verlängerung oder Aufhebung einer Freiheitsentziehung
nach den §§ 425 und 426 FamFG oder einer Unterbringungs-
maßnahme nach den §§ 329 und 330 FamFG.
6303 Terminsgebühr in den Fällen der Nummer 6302 . . . . . . . . . 22,00 bis 330,00 € 141,00 €
Die Gebühr entsteht für die Teilnahme an gerichtlichen Termi-
nen.
Abschnitt 4
Gerichtliche Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung
Vorbemerkung 6.4:
(1) Die Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO, auch i. V. m.
§ 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem Bundesverwaltungsgericht an die Stelle des
Verwaltungsrechtswegs gemäß § 82 SG tritt.
(2) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Nummer 2302 für eine Tätigkeit im Verfahren über die
Beschwerde oder über die weitere Beschwerde vor einem Disziplinarvorgesetzten entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte,
höchstens jedoch mit einem Betrag von 207,00 €, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens vor dem Truppen-
dienstgericht oder dem Bundesverwaltungsgericht angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung
die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend.
6400 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Truppendienstgericht . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 748,00 €
6401 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6400 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 88,00 bis 748,00 €
6402 Verfahrensgebühr für das Verfahren auf gerichtliche Ent-
scheidung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Ver-
fahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren
über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Rechtsbeschwerde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 869,00 €
Die Gebühr für ein Verfahren über die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wird auf die Gebühr für
ein nachfolgendes Verfahren über die Rechtsbeschwerde ange-
rechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 663
Gebühr
Nr. Gebührentatbestand gerichtlich bestellter
Wahlverteidiger oder
oder beigeordneter
Verfahrensbevollmächtigter
Rechtsanwalt
6403 Terminsgebühr je Verhandlungstag in den in Num-
mer 6402 genannten Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 bis 869,00 €
Abschnitt 5
Einzeltätigkeiten und Verfahren auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
6500 Verfahrensgebühr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 bis 330,00 € 141,00 €
(1) Für eine Einzeltätigkeit entsteht die Gebühr, wenn dem
Rechtsanwalt nicht die Verteidigung oder Vertretung übertragen
ist.
(2) Die Gebühr entsteht für jede einzelne Tätigkeit gesondert,
soweit nichts anderes bestimmt ist. § 15 RVG bleibt unberührt.
(3) Wird dem Rechtsanwalt die Verteidigung oder Vertretung
für das Verfahren übertragen, werden die nach dieser Num-
mer entstandenen Gebühren auf die für die Verteidigung oder
Vertretung entstehenden Gebühren angerechnet.
(4) Eine Gebühr nach dieser Vorschrift entsteht jeweils auch
für das Verfahren nach der WDO vor einem Disziplinarvorgesetz-
ten auf Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme
und im gerichtlichen Verfahren vor dem Wehrdienstgericht.
Teil 7
Auslagen
Nr. Auslagentatbestand Höhe
Vorbemerkung 7:
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. Soweit nachfolgend nichts anderes be-
stimmt ist, kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i. V. m. § 670 BGB) verlangen.
(2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung
des Rechtsanwalts befindet.
(3) Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach den Nummern 7003 bis 7006 nach dem
Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Ein Rechts-
anwalt, der seine Kanzlei an einen anderen Ort verlegt, kann bei Fortführung eines ihm vorher erteilten Auftrags Auslagen nach
den Nummern 7003 bis 7006 nur insoweit verlangen, als sie auch von seiner bisherigen Kanzlei aus entstanden wären.
7000 Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. für Kopien und Ausdrucke
a) aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemä-
ßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
b) zur Zustellung oder Mitteilung an Gegner oder Beteiligte und Verfahrensbe-
vollmächtigte aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch
das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle, so-
weit hierfür mehr als 100 Seiten zu fertigen waren,
c) zur notwendigen Unterrichtung des Auftraggebers, soweit hierfür mehr als
100 Seiten zu fertigen waren,
d) in sonstigen Fällen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber
zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind:
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,50 €
für jede weitere Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,15 €
für die ersten 50 abzurechnenden Seiten in Farbe je Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
für jede weitere Seite in Farbe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,30 €
2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung
zum Abruf anstelle der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Kopien und Aus-
drucke:
je Datei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 €
für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5,00 €
664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Nr. Auslagentatbestand Höhe
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in derselben Angelegenheit
und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen. Eine Über-
mittlung durch den Rechtsanwalt per Telefax steht der Herstellung einer Kopie gleich.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Doku-
mente im Einverständnis mit dem Auftraggeber zuvor von der Papierform in die elektronische
Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die
Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
7001 Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Für die durch die Geltendmachung der Vergütung entstehenden Entgelte kann kein Ersatz
verlangt werden.
7002 Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen . . . . . . . . 20 % der
Gebühren
(1) Die Pauschale kann in jeder Angelegenheit anstelle der tatsächlichen Auslagen nach
Nummer 7001 gefordert werden. – höchstens
20,00 €
(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse gezahlt, sind diese maßgebend.
7003 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs
für jeden gefahrenen Kilometer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,42 €
Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die
Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.
7004 Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels,
soweit sie angemessen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
7005 Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise
1. von nicht mehr als 4 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
2. von mehr als 4 bis 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50,00 €
3. von mehr als 8 Stunden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80,00 €
Bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 % berechnet werden.
7006 Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind . . . in voller Höhe
7007 Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschä-
den, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. € entfällt . . . . . . in voller Höhe
Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamt-
prämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 30 Mio. € übersteigenden
Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt.
7008 Umsatzsteuer auf die Vergütung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in voller Höhe
Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022 665
Anlage 2
(zu § 13 Absatz 1 Satz 3)
Gegenstands- Gegenstands-
Gebühr Gebühr
wert wert
…€ …€
bis … € bis … €
500 49,00 50 000 1 279,00
1 000 88,00 65 000 1 373,00
1 500 127,00 80 000 1 467,00
2 000 166,00 95 000 1 561,00
3 000 222,00 110 000 1 655,00
4 000 278,00 125 000 1 749,00
5 000 334,00 140 000 1 843,00
6 000 390,00 155 000 1 937,00
7 000 446,00 170 000 2 031,00
8 000 502,00 185 000 2 125,00
9 000 558,00 200 000 2 219,00
10 000 614,00 230 000 2 351,00
13 000 666,00 260 000 2 483,00
16 000 718,00 290 000 2 615,00
19 000 770,00 320 000 2 747,00
22 000 822,00 350 000 2 879,00
25 000 874,00 380 000 3 011,00
30 000 955,00 410 000 3 143,00
35 000 1 036,00 440 000 3 275,00
40 000 1 117,00 470 000 3 407,00
45 000 1 198,00 500 000 3 539,00
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts
der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Vom 30. März 2022
Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuer-
beratenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vor-
schriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist das Wort „Verfahren“ durch das
Wort „Verkehr“ zu ersetzen.
2. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe e ist zu streichen.
Berlin, den 30. März 2022
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rainer Kaul
Berichtigung
des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 30. März 2022
Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Ände-
rung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Artikel 14 ist in § 797 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„vollsteckbare“ durch das Wort „vollstreckbare“ zu ersetzen.
2. In Artikel 24 Absatz 2 ist nach der Angabe „§ 110“ die Angabe „Satz 1“ ein-
zufügen.
Berlin, den 30. März 2022
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rainer Kaul
666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2022
Berichtigung
des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts
der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
Vom 30. März 2022
Das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuer-
beratenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vor-
schriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a ist das Wort „Verfahren“ durch das
Wort „Verkehr“ zu ersetzen.
2. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe e ist zu streichen.
Berlin, den 30. März 2022
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rainer Kaul
Berichtigung
des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts
und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 30. März 2022
Das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Ände-
rung weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. In Artikel 14 ist in § 797 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort
„vollsteckbare“ durch das Wort „vollstreckbare“ zu ersetzen.
2. In Artikel 24 Absatz 2 ist nach der Angabe „§ 110“ die Angabe „Satz 1“ ein-
zufügen.
Berlin, den 30. März 2022
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Rainer Kaul