Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 571
Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen
Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung
Vom 25. März 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- §3
sen:
Zulässige
Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan
Artikel 1
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge
Gesetz
eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Be-
über die Feststellung des Wirtschaftsplans dürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112
des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtrags-
(ERP-Wirtschaftsplangesetz 2022) wirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall
einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet
§1 oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
Feststellung des
Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens §4
Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für Übernahme von Gewährleistungen
das Jahr 2022, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt
und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungs- (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima-
gesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert schutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundes-
durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 ministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien
(BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Ein- oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der ge-
nahmen und Ausgaben auf werblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe
bis zu einem Gesamtbetrag von 3 306 000 000 Euro
901 790 000 Euro
zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.
festgestellt.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden
§2 die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirt-
schaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Ga-
Ermächtigung zur Kreditaufnahme rantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet,
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima- soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch
schutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt genommen werden kann oder in Anspruch genommen
für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen
in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Ersatz erlangt hat.
572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Ge- §5
währleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe an- Vom
zurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Verwendungszweck ausgenommene Beträge
Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten
sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veran-
soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungs- schlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen
betrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten fest- sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwal-
gelegt wird. tungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausge-
nommen.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inan- §6
spruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz
für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernom- Befristung
mene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des
mehr anzurechnen. ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2023 außer Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 573
Anlage
(zu § 1)
Wirtschaftsplan
nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007
Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung
Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben
Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen
Anlage 1: Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1
Anlage 2: Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2020
Anlage 3: Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Ausgaben
892 01-691 Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und
-übernahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unter-
nehmen sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 400 46 800 8 706
Die veranschlagten Mittel werden zur Verbilligung von KfW-refinanzierten
Darlehen und KfW-Beteiligungsfinanzierung außerhalb der KfW Capital ein-
gesetzt.
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 238 700 T€
davon fällig:
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 400 T€
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 47 500 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 900 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 101 900 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 683 01 und 682 01.
683 01-691 Förderkosten aus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstigen Verpflich-
tungen aus der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung . . . . . . . . . . . . . . . . 144 300 167 900 159 159
Zahlungsverpflichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 330 500 T€
davon fällig:
Jahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123 100 T€
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107 000 T€
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 900 T€
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 007 500 T€
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
682 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 682 01.
682 01-691 Förderkosten für die Finanzierung von Projekten mit deutschen und euro-
päischen Partnern zur Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und
mittlere Unternehmen durch die KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 300 9 700 4 824
Haushaltsvermerk:
1. Einsparungen dienen der Deckung von Mehrausgaben bei den Titeln 870 01,
531 01 und 575 01.
2. Die Ausgaben sind mit folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und
683 01.
3. Die Verpflichtungsermächtigung ist mit der Verpflichtungsermächtigung bei
folgenden Titeln gegenseitig deckungsfähig: 892 01 und 683 01.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 575
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 682 01
Der Titelansatz umfasst Mittel für
– die Verwaltungs- und Refinanzierungskosten der KfW-Beteili-
Erläuterungen gungstochter „KfW Capital“.
– Insbesondere für das „ERP-Venture Capital-Fondsinvestments“
der KfW Capital sowie
6
– die „ERP/Zukunftsfonds-Wachstumsfazilität“ bei der KfW Capital.
Die KfW Capital ist auf Dachfondsbeteiligungen an Venture-Capital
Zu Tit. 892 01
und Venture-Debt-Fonds spezialisiert.
Die ERP-Finanzierungshilfen sollen der Unterstützung von Unterneh-
mensgründungen und -übernahmen, der Leistungssteigerung mittel-
ständischer privater Unternehmen sowie der Förderung von Exporten
der gewerblichen Wirtschaft dienen.
Dementsprechend sollen mit den Mitteln folgende Finanzierungs-
zwecke mit einem Volumen von rd. 9 070 Mio. Euro zinsbegünstigt
werden:
a) Existenzgründungen und Wachstums-
finanzierungen einschließlich Vorhaben
in regionalen Fördergebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 510 Mio. Euro
b) Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 Mio. Euro
c) Innovationen und Digitalisierung . . . . . . . . . . . . . . . . 1 500 Mio. Euro
d) Exportfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 000 Mio. Euro.
Wenn es die Nachfrage erfordert, können Zinsverbilligungen ange-
passt, Vergabevolumina entsprechend verändert und Verschiebungen
zwischen den einzelnen Förderbereichen vorgenommen werden.
Bei der Planung des Neugeschäfts wurde sichergestellt, dass das
ERP-Sondervermögen die daraus resultierenden Belastungen dauer-
haft tragen kann. Dabei wurde das für das Jahr 2022 geplante
Fördervolumen auch für die kommenden Jahre zugrunde gelegt.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung und mit der Zielsetzung,
dass dadurch zu einer nachhaltigen Entwicklung beigetragen werden
soll, können Finanzierungshilfen mit Zinsverbilligung und Beteiligungs-
finanzierungen für folgende Zwecke gewährt werden:
a) Existenzgründungen, Unternehmensübernahmen und Wachstums-
finanzierungen mittelständischer Unternehmen der gewerblichen
Wirtschaft und der Freien Berufe unter besonderer Berücksichti-
gung regionaler Fördergebiete, einschließlich des ERP-Startfonds.
b) Refinanzierung für private Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die
mittelständischen Unternehmen die Beschaffung von haftendem
Kapital erleichtern.
c) Langfristige Förderung marktnaher Forschung und Entwicklung
neuer Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen sowie ihrer
Markteinführung.
d) Finanzierung von Lieferungen und Leistungen im Zusammenhang
mit der Ausfuhr von Investitionsgütern in Entwicklungsländer.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 10 Mio. Euro
für neue Förderansätze gewährt werden.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projekt-/Ver-
waltungskosten geleistet werden.
Zu Tit. 683 01
Der Titelansatz enthält die Zahlungsverpflichtungen aus den im Zuge
der Neuordnung nicht auf den Bund übertragenen Kreditforderungen
(Altgeschäft) und aus sonstigen Verpflichtungen im Zuge der Neuord-
nung der ERP-Wirtschaftsförderung sowie die Kosten aus Zusagen
nach der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung bis einschließ-
lich 31. Dezember 2021.
Die Zahlungsverpflichtungen in künftigen Haushaltsjahren belaufen
sich auf 1 330,5 Mio. Euro, davon fällig:
Jahr 2023 bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 123,1 Mio. Euro
Jahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 107,0 Mio. Euro
Jahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92,9 Mio. Euro
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 007,5 Mio. Euro.
576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Kapitel 1
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
682 02-330 Finanzierungen von Projekten mit deutschen und europäischen Partnern zur
Bereitstellung von haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen.
Mehrausgaben können bis zur Höhe der Einnahmen aus Kap. 3 Tit. 129 01
geleistet werden. In diesem Zusammenhang können mit Zustimmung des
BMF Verpflichtungen für künftige Haushaltsjahre eingegangen werden . . . . . 680 000 500 000 231 280
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 014 200 T€
davon fällig:
in künftigen Haushaltsjahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 014 200 T€
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen bei Titel 129 01 geleistet
werden.
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge
Wissenschaftler sowie langfristige Förderung von Informationsreisen von
deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren
nach Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 190 3 590 1 994
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 03.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
681 03-029 Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 100 5 600 1 108
Verpflichtungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 000 T€
davon fällig:
Jahr 2023 bis zu ............................................ 2 000 T€
Jahr 2024 bis zu ............................................ 1 700 T€
Jahr 2025 bis zu ............................................ 1 300 T€
Jahr 2026 bis zu ............................................ 1 000 T€
Haushaltsvermerk:
1. Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 681 02.
2. Die Ausgaben sind übertragbar.
870 01-680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01, 683 01
und 682 01 geleistet werden.
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 901 290 733 590 407 071
Abschluss
Zuweisungen und Zuschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 290 9 190 3 102
Ausgaben für Investitionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 893 000 724 400 403 969
Gesamtsumme Investitionsfinanzierung 901 290 733 590 407 071
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 577
Investitionsfinanzierung Zu Tit. 681 03
Die Mittel dienen der Durchführung des Deutschen Programms für
transatlantische Begegnung (Transatlantik-Programm). Im Rahmen
Erläuterungen dieses Programms werden völkerverbindende, insbesondere trans-
atlantische Projekte im Sinne von George C. Marshall finanziell ge-
fördert. Über die Förderung entscheidet das Bundesministerium für
6 Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) grundsätzlich im Einvernehmen
mit dem Interministeriellen Ausschuss (IMA) bestehend aus dem
BMWK, dem Bundeskanzleramt, dem Auswärtigen Amt und dem
Zu Tit. 682 02 Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Der Ansatz umfasst insbesondere: Außer dem Baransatz ist bei diesem Titel eine Verpflichtungsermäch-
– die Dotierung der ERP/EIF-Programme mit dem Ziel, mittelständi- tigung in Höhe von insgesamt 6 Mio. Euro veranschlagt, fällig in den
schen Unternehmen die Beschaffung von haftendem Kapital so- Jahren 2023 bis 2026, um auch mehrjährige Projekte fördern zu kön-
wohl in der Früh- und Wachstumsphase (Venture Capital) als auch nen.
in der Expansionsphase (Venture Debt, Mezzaninkapital) zu er- Zahlreiche transatlantische Projekte konnten in den Jahren 2020 und
leichtern; 2021 aufgrund der Corona-Pandemie nicht realisiert werden und wer-
den daher in die folgenden Haushaltsjahre verschoben. Diese Ver-
– die Bedienung von Kapitalabrufen der High-Tech Gründerfonds I,
schiebung wurde entsprechend beim Planansatz berücksichtigt.
II, III und V sowie des DeepTech Future Fonds und der HTGF
Wachstumsfazilität; Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
– die Bedienung von Kapitalabrufen des Fonds Coparion;
– die Beteiliung des ERP-Sondervermögens am Wachstumsfonds Zu Tit. 870 01
Deutschland;
Der Betrag ist für Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, Bürg-
– Weitere Maßnahmen sind der Mikromezzaninfonds zusammen schaften, Haftungsfreistellungen und Haftungszusagen vorgesehen.
mit dem Europäischen Sozialfonds (ESF), Beteiligungen an Früh-
phasen- und mittelstandsorientierten Beteiligungsgesellschaften. Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt sich
aus § 4 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
In dem Titel sind Doppelveranschlagungen als Ansatz im Haushalts-
jahr 2022 beziehungsweise als Verpflichtungsermächtigung mit Aus- Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. Dezember
zahlung in den Jahren 2023 ff. erforderlich, da es von den nicht vorab 2020 rund 1 800 Mio. Euro.
zu bestimmenden Markt- und Investitionsgegebenheiten abhängt, ob
die Verwalter der refinanzierten Fonds die Kapitalzusagen mit Aus-
zahlungen im Haushaltsjahr 2022 oder in Folgejahren tätigen.
Die ausgewiesenen Mittel sind Teil des Sondervermögens (Umschich-
tung) und gehen nicht zu Lasten der erwirtschafteten Erträge.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für Mandatar-/Projektträger-/
Verwaltungskosten geleistet werden.
Die Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre
belaufen sich auf rund 3 014 Mio. Euro.
Im Rahmen der veranschlagten Mittel können auch bis zu 15 Mio.
Euro für neue Förderansätze gewährt werden.
Zu Tit. 681 02
Von dem veranschlagten Baransatz entfallen 2,57 Mio. Euro auf
Stipendienprogramme, und zwar
– 1,244 Mio. Euro auf das MOE/GUS-Stipendienprogramm, mit dem
Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften aus
mittel-, ost- und südosteuropäischen Ländern ein Studienaufent-
halt in Deutschland ermöglicht wird,
– bis zu 1,004 Mio. Euro auf das ERP-Stipendienprogramm USA, mit
dem jungen deutschen postgraduierten Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern die Möglichkeit gegeben wird, ihre Ausbildung
an einer führenden Hochschule in den Vereinigten Staaten von
Amerika fortzusetzen,
– bis zu 0,322 Mio. Euro zur Mitfinanzierung des McCloy Academic
Scholarship Program.
Der Titelansatz für die transatlantischen Stipendienprogramme in
2021 umfasst Verschiebungen im Mittelbedarf infolge der Corona-
Pandemie: Stipendien konnten im Jahr 2020 pandemiebedingt teil-
weise nicht angetreten werden, sodass sich der entsprechende Mit-
telbedarf in die Folgejahre 2021, 2022 und 2023 verschiebt.
Aus dem Ansatz können auch Ausgaben für die Bereitstellung von
Lehr- und Lernmaterial für Universitäten in Mittel-, Ost- und Südost-
europa, den befristeten Aufenthalt deutscher Hochschullehrer an Uni-
versitäten dieser Länder sowie Ausgaben für Evaluierung und Aus-
wahl der genannten Stipendiatinnen und Stipendiaten der genannten
Stipendienprogramme finanziert werden.
Bis zu 0,620 Mio. Euro des Baransatzes entfallen auf ein deutsch/
jüdisch-amerikanisches Begegnungsprojekt, mit dem jungen amerika-
nischen Jüdinnen und Juden und Multiplikatoren die Möglichkeit ge-
geben wird, sich an Ort und Stelle selbst ein Bild über die Situation im
heutigen Deutschland und über das Verhältnis zu den jüdischen Mit-
bürgerinnen und Mitbürgern zu machen. Dieses Projekt ist langfristig
angelegt.
Grundsätzlich sollen Reisen in die USA nicht gefördert werden.
Aus dem Ansatz können auch Mandatar-/Projektträger-/Verwaltungs-
kosten geleistet werden.
578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Kapitel 2
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Sonstige Ausgaben
427 09-011 Kosten für befristete Arbeitskräfte, sonstige Beschäftigungsentgelte (auch
für Auszubildende) sowie Aufwendungen für nebenberuflich und nebenamt-
lich Tätige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 200 45
531 01-013 Kosten für Veröffentlichungen und Untersuchungen sowie sonstige Kosten
des ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 250 250 0
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 575 01.
575 01-680 Zinsaufwendungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Haushaltsvermerk:
1. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln 892 01,
682 01 und 683 01 geleistet werden.
2. Die Ausgaben sind mit folgendem Titel gegenseitig deckungsfähig: 531 01.
671 01-680 Bearbeitungsgebühren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 50 3
595 01-062 Tilgung von Krediten gemäß § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2021 . . . . . . . . . – – 0
697 01-389 Ausgleich von Liquiditätszuflüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 35 620 0
Summe Sonstige Ausgaben 500 36 120 48
Abschluss
Sonstige Ausgaben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 500 36 120 48
Zinskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . – – –
Gesamtsumme Sonstige Ausgaben 500 36 120 48
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 579
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 427 09
Veranschlagt werden Kosten für die zeitweilige Überlassung von Personal
zur Unterstützung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz
bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben bei der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens gemäß § 1 in Verbindung mit § 10 ERP-Verwaltungs-
gesetz. Hierbei geht es insbesondere um Aufgaben, die sich aus der Betei-
ligung des ERP-Sondervermögens an der Kreditanstalt für Wiederaufbau
ergeben und besondere finanzwirtschaftliche Kenntnisse voraussetzen.
Zu Tit. 531 01
Durch diese Mittel sollen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und der
Fortentwicklung der ERP-Programme finanziert werden. Hierzu gehören
Publikationen, in denen über Tätigkeit und Programme des ERP-Sonder-
vermögens auch im Internet informiert wird.
Ferner können aus dem Ansatz sonstige Ausgaben des ERP-Sonder-
vermögens geleistet werden, soweit sie nicht vom Bund übernommen wer-
den.
Finanziert werden können auch Evaluierungen von ERP-Programmen sowie
praxisnahe Untersuchungsformen (z. B. Seminare, Workshops, Tagungen
u. Ä.), die zur Fortentwicklung der ERP-Förderung beitragen können.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der von der Kreditanstalt für Wiederaufbau
gemäß ERP-Wirtschaftsplan 2021 aufgenommenen Mittel vorgesehen.
Zu Tit. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht aus der
Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die Gebühren für
die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen und sonstigen Forde-
rungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen aus Bürgschaften in An-
spruch genommen wird und den Förderinstituten die Weiterverfolgung
der auf das ERP-Sondervermögen übergegangenen Forderungen über-
tragen worden ist). Aus dem Ansatz können auch Gerichts-, Prüfungs-
und ähnliche Kosten gezahlt werden.
Zu Tit. 595 01
Der Titel ist für die Rückzahlung von Mitteln vorgesehen, die bei der
Kreditanstalt für Wiederaufbau aufgenommen wurden.
Zu Tit. 697 01
Mit dem Bundesrechnungshof wurde im Zusammenhang mit der Prüfung
der Jahresrechnung 2008 vereinbart, dass im Rahmen des ERP-Wirt-
schaftsplans alle Zahlungsströme erfasst werden, also auch solche, die
sich nicht im Wirtschaftsförderungsbereich, sondern im Vermögensbereich
des ERP-Sondervermögens abspielen (z. B. Rückzahlungen von ausge-
reichten Darlehen oder Einnahmen, die dem Erhalt der Vermögenssubstanz
dienen). Der Ausgleichstitel gleicht Einnahmen und Ausgaben durch einen
Korrekturposten aus und trägt so dem Grundsatz des Haushaltsausgleichs
im ERP-Verwaltungsgesetz Rechnung.
Aus dem Titel können auch Zahlungen im Rahmen der Förderabrechnung
der ERP-Wirtschaftsförderung des Vorjahres geleistet werden.
580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Kapitel 3
Betrag Betrag Ist-Ergebnis
Titel
für für
und Zweckbestimmung
2022 2021 2020
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 2 3 4 5
Einnahmen
119 99-680 Vermischte Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 161
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
162 01-691 Erträge aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 590 310 390 711 506
182 01-691 Tilgung von Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 853 382 853 239 345
129 01-873 Einnahmen aus Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 930 0 0
Haushaltsvermerk:
Einnahmen dürfen für Ausgaben in Kapitel 1 verwendet werden. Mehreinnahmen
dienen zur Leistung der Mehrausgaben bei Titel 682 02.
231 01-699 Zinszuschüsse und Erstattungen aus dem Bundeshaushalt zur Leistungs-
steigerung mittelständischer privater Unternehmen der gewerblichen Wirt-
schaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56 167 56 167 27 292
a) ERP-Innovationsfinanzierung: 23 760 T€
b) Strategische Wagniskapitalfinanzierung/
DeepTech Future Fonds: 32 407 T€
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistungssteigerung mittelstän-
discher privater Unternehmen sowie zur Leistung der Ausgaben bzw. zur Tilgung der
Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Bundeshaushalt für den
Bundesanteil der ERP-Innovationsfinanzierung und zur Unterstützung des ERP-Son-
dervermögens bei der Strategischen Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung am
DeepTech Future Fonds) bei folgenden Titeln: 892 01, 683 01 und 682 02.
272 01-861 Zuschüsse und Erstattungen des Europäischen Sozialfonds (ESF) . . . . . . . . . 20 250 20 300 868
Haushaltsvermerk:
Ist-Einnahmen sind zweckgebunden. Sie dienen zur Leistung der Ausgaben bzw. zur
Tilgung der Vorleistungen des ERP-Sondervermögens gegenüber dem Europäischen
Sozialfonds für den ESF-Anteil des Mikromezzaninfonds bei folgendem Titel: 682 02.
325 02-928 Einnahmen aus Kreditaufnahmen bei der KfW . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Gesamteinnahmen 901 790 769 710 979 172
Abschluss
Verwaltungseinnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0 0 0
Übrige Einnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 901 790 769 710 979 172
Gesamteinnahmen 901 790 769 710 979 172
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 581
Einnahmen
Erläuterungen
6
Zu Tit. 119 99
Der Titel ist für Eingänge aus bereits ausgebuchten Forderungen vorge-
sehen.
Zu Tit. 162 01
Erwartet werden folgende liquide Erträge des ERP-Vermögens:
a) Vergütung ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207 000 T€
b) Vergütung der KfW-Gewinnrücklagen I und II . . . . . . . . . . . 101 290 T€
c) Vergütung der ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 25 500 T€
d) Erträge aus Darlehen an Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 800 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 334 590 T€
Diese Erträge stehen für Fördermaßnahmen im Rahmen des ERP-
Wirtschaftsplans zur Verfügung. Die nicht für Förderung in einem Jahr ein-
gesetzten Erträge dienen als Haftkapital für unerwartete Verluste aus der
risikotragenden Förderung und zusammen mit dem erwarteten Zuwachs
der nicht für die Förderung nutzbaren Vermögensbestandteile des ERP-
Sondervermögens in der KfW dem Substanzerhalt.
Um einen dauerhaften Substanzerhalt des ERP-Sondervermögens zu ge-
währleisten, haben BMWK und BMF eine Ausgleichsvereinbarung abge-
schlossen, nach der Jahresfehlbeträge zum fortgeschriebenen Gegenwert-
aufkommen des ERP-Sondervermögens jährlich ausgeglichen werden. Die
zum Ausgleich erforderlichen Beträge werden jeweils im Zusammenhang
mit der Aufstellung der jährlichen Bilanz des ERP-Sondervermögens ermit-
telt und mit Wirkung für diese Bilanz gebucht.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
Senator der Finanzen Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 053 T€
Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 452 800 T€
Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 453 853 T€
Zu Tit. 129 01
Es wird auf die Erläuterungen zu Titel 697 01 verwiesen.
Zu Tit. 231 01
Der Bundeshaushalt beteiligt sich an den aus den Titeln 892 01 (Finanzie-
rungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -über-
nahmen, zur Leistungssteigerung mittelständischer privater Unternehmen
sowie für Exporte der gewerblichen Wirtschaft) und 683 01 (Förderkosten
aus Zusagen bis zum 31.12.2021 sowie sonstige Verpflichtungen aus der
Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung) des ERP-Wirtschaftsplans im
Rahmen der ERP-Innovationsfinanzierung gewährten Zinszuschüssen. Die
vom Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden Beträge
werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus beteiligt sich der
Bundeshaushalt an den aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projek-
ten mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von
haftendem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) gewährten Kosten
der strategisch orientierten Wagniskapitalfinanzierung (Beteiligung des
ERP-Sondervermögens am DeepTech Future Fonds). Der DeepTech
Future Fonds investiert Beteiligungskapital in Technologie-Unternehmen
mit langen Entwicklungs- und Wachstumszeiträumen.
Zu Tit. 272 01
Aus dem ERP-Sondervermögen können Maßnahmen finanziert werden, bei
denen ein Teil nachschüssig über ESF-Mittel finanziert wird. Aufgrund von
EU-Vorgaben erfolgt die Weiterleitung der ESF-Mittel an das ERP-Sonder-
vermögen über den Bundeshaushalt. 2013 wurde vom ERP-Sonderver-
mögen gemeinsam mit dem ESF der Mikromezzaninfonds aufgelegt, der
zunächst vollständig aus dem Titel 682 02 (Finanzierungen von Projekten
mit deutschen und europäischen Partnern zur Bereitstellung von haften-
dem Kapital für kleine und mittlere Unternehmen) des ERP-Wirtschafts-
plans finanziert wird.
Die über den Bundeshaushalt dem ERP-Sondervermögen zu erstattenden
Beträge des ESF werden bei diesem Titel vereinnahmt. Darüber hinaus
werden auch die über den ESF als Vorschuss bzw. im Rahmen der Ge-
samtabrechnung bereitgestellten Mittel für den Mikromezzaninfonds II
aus REACT-EU (Recovery Assistance for Cohesion and the Territories of
Europe) bei diesem Titel vereinnahmt.
Zu Tit. 325 02
Nach § 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel durch Kredite be-
schafft werden.
582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Abschluss
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben sonstige Zinskosten Zuweisungen Investitionen
Ka-
Bezeichnung Ausgaben und
pitel
Zuschüsse
1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 € 1 000 €
1 Investitions- und
Exportfinanzierung 864 860 901 290 500 8 290 893 000
2 Sonstige Ausgaben/
Einnahmen 36 930 500
901 790 901 790 500 8 290 893 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 583
Anlage 1
Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 11
a) Bis einschl. davon fällig
31.12.2020
Ausgaben- eingegangene
Titel sowie Zweckbestimmung soll Verpflichtungen
2022 fällig ab 2022 2022 2023 2024 2025 2026 ff.
(stichwortartig)
b) VE 2021
c) VE 2022
in Mio. €
1 2 3 4 5 6 7 8
892 01 Mittelständische Unterneh-
men, Exportfinanzierung . . . 56,4 a) – – – – – –
b) – – – – – –
c) 238,700 – 50,400 47,500 38,900 101,900
683 01 Förderkosten . . . . . . . . . . . . . . 144,3 a) 1 280,300 104,200 87,100 77,000 69,200 942,800
b) 209,100 40,800 36,700 30,700 24,300 76,600
c) 1 330,500 – 123,100 107,000 92,900 1 007,500
682 01 Förderkosten für die
KfW Capital . . . . . . . . . . . . . . . 12,3 a) 71,800 12,300 13,700 14,900 15,400 15,500
b) 0 0 0 0 0 0
c) 0 0 0 0 0 0
681 02 Gewährung von Stipendien
und Förderung von
Informationsreisen . . . . . . . . . 3,2 a) 2,900 1,450 1,450 – – –
b) 6,810 2,270 2,270 2,270 – –
c) – – – – – –
681 03 Förderung von Maßnahmen
im Rahmen des Deutschen
Programms für transatlan-
tische Begegnung . . . . . . . . . 5,1 a) 1,513 1,301 0,212 – – –
b) 6,000 2,000 1,700 1,300 1,000 –
c) 6,000 – 2,000 1,700 1,300 1,000
Summe 221,3 a) 1 356,513 119,251 102,462 91,900 84,600 958,300
b) 221,910 45,070 40,670 34,270 25,300 76,600
c) 1 575,200 – 175,500 156,200 133,100 1 110,400
682 02 Kooperationsprojekte . . . . . . 680,0 a) 1 929,400 2021 ff. : 1 929,400
b) 1 826,300 2022 ff. : 1 826,300
c) 3 014,200 2023 ff. : 3 014,200
1
Die Übersicht zu den Titeln 892 01 und 683 01 ist gegenüber den Vorjahren bis einschließlich 2020 aufgrund einer geänderten Kostenberechnungssyste-
matik nicht vergleichbar.
584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Anlage 2
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
Aktivseite
2020 2019
EUR EUR
A. Barreserve und Anlagen
1. Guthaben bei Kreditinstituten . . . . . . . . . . . . 216 382 923,12 381 665 224,46
2. Anlage bei Fondsgesellschaften . . . . . . . . . 1 406 258 862,96 1 206 259 063,96
3. Anlage bei Unternehmen . . . . . . . . . . . . . . . . 648 107 377,41 711 319 332,26
4. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland I“ . . . . 49 665 236,26 50 974 976,18
5. Gesonderter Finanzierungsblock
„Mikromezzaninfonds Deutschland II“ . . . 70 850 312,63 2 391 264 712,38 72 762 837,44
B. Darlehensforderungen 786 101 496,46 754 779 983,15
C. Rechnungsabgrenzung 0,00 0,00
D. Sonstige Forderungen 0,00 0,00
E. Beteiligungen
1. Eingezahltes gezeichnetes Kapital . . . . . . . 1 082 876 331,12 1 082 876 331,12
2. KfW-Rücklage aus Mitteln des
ERP-Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 190 752 106,00 1 190 752 106,00
3. Sonstige Kapitalrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . 864 280 731,32 864 280 731,32
4. Sonderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 572 472 421,27 1 365 363 733,24
5. ERP-Gewinnrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 403 436 827,45 985 558 653,21
6. ERP-Gewinnrücklage II (alt) . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
7. ERP-Gewinnrücklage II (vorher GR III) . . . 784 395 296,23 667 104 807,67
8. ERP-Gewinnrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
9. ERP-DtA-Gewinnrücklage . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
10. ERP-Risikodeckungsmasse . . . . . . . . . . . . . . 850 000 000,00 850 000 000,00
11. Sonstige Sonderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . 3 025 678 921,94 2 771 567 397,40
12. ERP-Förderrücklage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 900 000 000,00 6 900 000 000,00
13. ERP-Förderrücklage I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
14. ERP-Förderrücklage II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
15. ERP-Förderrücklage III . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
16. ERP-Förderrücklage IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
17. Gesetzliche Rücklage der KfW . . . . . . . . . . . 615 270 642,68 615 270 642,68
18. High-Tech Gründerfonds I . . . . . . . . . . . . . . . 50 616 582,92 50 126 335,05
19. High-Tech Gründerfonds II . . . . . . . . . . . . . . 77 853 335,26 75 951 996,89
20. High-Tech Gründerfonds III . . . . . . . . . . . . . . 35 158 256,30 18 312 100,70
21. coparion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 750 875,19 54 500 170,29
22. Earlybird Health GmbH & Co. Beteiligungs
KG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 320 587,28 3 965 008,99
23. eCAPITAL IV . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 698 422,63 5 354 569,51
24. Cybersecurity Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 527 354,02 1 505 127,08
25. Brockhaus Private Equity . . . . . . . . . . . . . . . . –8 662 662,00 –8 662 662,00
26. Obermark . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22 995 847,27 22 995 847,27
27. DeepTech Future Fonds . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 18 562 421 876,88 0,00
Summe der Aktiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 739 788 085,72 20 694 584 313,87
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 585
nach dem Stand vom 31. Dezember 2020
Passivseite
2020 2019
EUR EUR
A. Rückstellungen
1. Rückstellung Förderlasten . . . . . . . . . . . . . . . 461 679 015,29 572 440 590,29
2. Rückstellung High-Tech Gründerfonds . . . 0,00 0,00
3. Rückstellung MMF I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
4. Rückstellung MMF II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 461 679 015,29 3 073 595,89
B. Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten aus ERP-Förderlast . . . . . . . . . 3 006 843,30 5 167 760,87
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 665 236,26 50 974 976,18
Verbindlichkeiten gegenüber dem
gesonderten Finanzierungsblock
Mikromezzaninfonds II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 850 312,63 72 762 837,44
Sonstige Verbindlichkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 0,00
Verwahrungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 123 522 392,19 0,00
C. Vermögen des ERP-Sondervermögens
Vermögensbestand 01.01. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 990 164 553,20 19 072 348 759,66
Gewinn/Verlust . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 164 422 125,04 917 815 793,54
Vermögensbestand 31.12. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 154 586 678,24 19 990 164 553,20
Summe Passiva . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 739 788 085,72 20 694 584 313,87
586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Anlage 3
Bericht der KfW
gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung
des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens
Im Jahr 2020 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen
ein Finanzierungsvolumen von rd. 4,3 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im
genannten Zeitraum auf 172,7 Mio. EUR.
Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt,
darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-
Förderkredite.
Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte
Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2020 vertragsgemäß wie
folgt vergütet:
• Vergütung der ERP-Förderrücklage gemäß § 8 des „Durchführungsvertrages 2019“
durch Teilnahme der Rücklagen an der jährlichen Verteilung des nach den Vorab-
dotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW.
• Die in den Vorjahren nicht zur ERP-Förderung eingesetzten anteiligen Jahresergeb-
nisse werden einer separaten Gewinnrücklage zugeführt (ERP-Gewinnrücklagen I),
die für die ERP-Förderung in Folgejahren eingesetzt werden können.
• Die gemäß § 6 des „Durchführungsvertrages 2019“ als gesonderte Gewinnrücklage
gebildete ERP-Risikodeckungsmasse dient vorrangig der Abdeckung der Risiken
aus dem ERP-Beteiligungsportfolio in der KfW Capital. Anpassungen der ERP-
Risikodeckungsmasse an die Höhe des ERP-Beteiligungsvolumens in der KfW
Capital erfolgen zu Lasten bzw. zu Gunsten der ERP-Gewinnrücklage I.
• Die Gewinnrücklagen nehmen ebenfalls an der Verteilung des nach den Vorab-
dotierungen verbleibenden handelsrechtlichen Jahresergebnisses der KfW teil.
Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen
sich für das Geschäftsjahr 2020 auf 590,6 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf
die ERP-Rücklagen:
• 466,5 Mio. EUR für die ERP-Förderrücklage
• 66,6 Mio. EUR für die ERP-Gewinnrücklage I
• 57,5 Mio. EUR für die ERP-Risikodeckungsmasse.
Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2020 zur Verfügung stehenden Erträge aus
dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:
1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2020 in Höhe von
172,7 Mio. EUR.
2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 417,9 Mio. EUR wurden gemäß den
vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.
Eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse war zum 31.12.2020 nicht erforderlich,
da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital unterhalb der Initialausstattung von
850 Mio. EUR liegt. Der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I beläuft sich zum 31.12.2020
auf 1 403,4 Mio. EUR.
Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förde-
rung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der
Berichterstattung zum 31.12.2020 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer
geprüft und bestätigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 587
Artikel 2 gestellt wurden, sofern nicht gemäß Satz 1 ein
anderer Übermittlungsweg bestimmt wird. Dies
Änderung der gilt auch für Verwaltungsakte, die gemäß § 4f
Strafprozessordnung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes be-
kanntgegeben oder gemäß § 4g des Finanz-
§ 110d Satz 1 der Strafprozessordnung in der Fas- dienstleistungsaufsichtsgesetzes zugestellt wer-
sung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I den. Zur Überprüfung nach Satz 2 und Satz 3
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes dürfen sich die beitragspflichtigen Institute ge-
vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5252) geändert genüber der Anstalt auch Personen bedienen,
worden ist, wird wie folgt gefasst: die hinsichtlich Bekanntgabe und Zustellung
von Verwaltungsakten bevollmächtigt sind.
„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Absatz 5 Personen, die vor Inkrafttreten dieser Regelung
oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetzbuches Handlun- bei der Anstalt bereits in einem elektronischen
gen im Sinne des § 176e Absatz 1 und 3 oder § 184b Zugangsverfahren zur Bankenabgabe registriert
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie Satz 2 des waren, gelten als bevollmächtigt im Sinne von
Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen Satz 4, bis der Wegfall ihrer Bevollmächtigung
der Zustimmung des Gerichts.“ gegenüber der Anstalt angezeigt wird. Änderun-
gen der Bevollmächtigung sind gegenüber der
Anstalt unwirksam bis sie dieser angezeigt wur-
den.
Artikel 3
(2b) Das Bundesministerium der Finanzen
Änderung des
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
Restrukturierungsfondsgesetzes nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
nähere Bestimmungen über Inhalt, Umfang und
Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
Form der zu übermittelnden Informationen, An-
2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 2
träge, Dokumente und Meldungen, über den Zu-
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3372) ge-
gang zum und die Nutzung des elektronischen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kommunikationsverfahrens sowie über Datenfor-
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 12 ein mate für Informationen, Anträge, Dokumente und
Meldungen nach Absatz 2a zu erlassen. Das
Semikolon und das Wort „Verordnungsermächti-
Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
gung“ angefügt. mächtigung durch Rechtsverordnung auf die An-
stalt übertragen.“
2. In § 1 wird nach dem Wort „Finanzdienstleistungs-
aufsicht“ das Wort „(Anstalt)“ eingefügt. 4. In § 12a werden die Wörter „der Kommission vom
21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
3. § 12 wird wie folgt geändert:
2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl.
L 11 vom 17.1.2015, S. 44)“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt: 5. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter „Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht“ durch das Wort
„(2a) Beitragspflichtige Institute sind verpflich- „Anstalt“ ersetzt.
tet, im Rahmen der Erhebung der Beiträge erfor-
derliche Informationen, Anträge, Dokumente und
Meldungen, insbesondere solche nach Artikel 14
der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Artikel 4
Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Er-
gänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Euro- Änderung der
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick Verordnung zur
auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwick- Übertragung von Befugnissen zum
lungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom Erlass von Rechtsverordnungen auf die
17.1.2015, S. 44; L 156 vom 20.6.2017, S. 38), Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2016/1434 (ABl. L 233 vom 30.8.2016, S. 1) § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnis-
geändert worden ist, der Anstalt elektronisch sen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die
über ein von der Anstalt bereitgestelltes Kommu- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
nikationsverfahren zu übermitteln und für dieses 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt
Kommunikationsverfahren den elektronischen durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember
Zugang einzurichten, es sei denn, die Anstalt 2021 (BGBl. I S. 5256) geändert worden ist, wird wie
bestimmt einen anderen Übermittlungsweg. Sie folgt geändert:
haben ferner sicherzustellen, dass regelmäßig
überprüft wird, ob ihnen Mitteilungen über das 1. In Nummer 7 wird das Wort „sowie“ durch ein
elektronische Kommunikationsverfahren bereit- Komma ersetzt.
588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
2. Der Nummer 8 wird das Wort „sowie“ angefügt. Artikel 5
3. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt: Inkrafttreten
„9. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 12 Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in
Absatz 2b Satz 1 des Restrukturierungsfonds- Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
gesetzes“. Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 589
Verordnung
über die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
(Zahntechnikerausbildungsverordnung – ZahntechAusbV)*
Vom 23. März 2022
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung Abschnitt 1
mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2 der Hand- Gegenstand, Dauer und
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung Gliederung der Berufsausbildung
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch §1
Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 Absatz 1 Staatliche
Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes Anerkennung des Ausbildungsberufes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert Der Ausbildungsberuf mit der Ausbildungsberufs-
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zustän- bezeichnung des Zahntechnikers und der Zahntechni-
digkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 kerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Aus-
(BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom bildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 37
8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Zahntechniker der Handwerksordnung staatlich aner-
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im kannt.
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung: §2
Dauer der Berufsausbildung
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung §3
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Begriffsbestimmungen
§ 2 Dauer der Berufsausbildung Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3 Begriffsbestimmungen
1. adjustierte Aufbissschiene eine für den Patienten
§ 4 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah-
menplan
oder die Patientin angepasste Schiene, die fest-
§ 5 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
sitzend oder herausnehmbar ist, zur Beseitigung
von Fehlbelastungen und Überlastungen der Zähne
§ 6 Ausbildungsplan
und Kiefergelenke, die zugleich beim Zähneknir-
Abschnitt 2 schen ein Abriebschutz für die Zähne ist,
Gesellenprüfung 2. Arbeitsunterlage ein für die weitere Be- und Verar-
§ 7 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt beitung sowohl analog als auch digital erstelltes
§ 8 Inhalt des Teiles 1 Modell, ein Abform-Löffel oder eine Bissschablone,
§ 9 Prüfungsbereiche des Teiles 1 3. Epithese ein prothetischer Ersatz einer fehlenden
§ 10 Prüfungsbereich Herstellen von temporären partiellen Pro- Gesichtspartie, insbesondere künstlicher Zahn-
thesen, Schienen und analog modellierten Kronen fleischersatz,
§ 11 Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke
4. kieferorthopädisches Gerät ein Apparat, festsitzend
§ 12 Inhalt des Teiles 2
oder herausnehmbar, zur Beseitigung von sowohl
§ 13 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Zahn- als auch Kieferfehlstellungen, insbesondere
§ 14 Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durchführen Zahnspangen,
§ 15 Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik und -kon-
trolle 5. navigierte zahnmedizinische Implantation ein vir-
§ 16 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde tuelles, computergestütztes Verfahren zur Bestim-
§ 17 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für mung des Behandlungsbereichs und zur Setzung
das Bestehen der Gesellenprüfung von Zahnimplantaten in den Kieferknochen,
§ 18 Mündliche Ergänzungsprüfung 6. Obturator ein Gerät zum Verschluss unerwünsch-
ter, angeborener oder erworbener Körperöffnungen,
Abschnitt 3
insbesondere Gaumendefekten, Gaumenspalten
Schlussvorschrift oder Kieferzysten,
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
7. Scan
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung
zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
a) extraoraler Scan: ein fotooptisches oder taktiles
Verfahren zur Vermessung dreidimensionaler
Modelle oder anderer Objekte zur Generierung
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit eines Datensatzes,
abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der b) intraoraler Scan: ein fotooptisches Verfahren,
Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-
lehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil das den Mundinnenraum dreidimensional ver-
des Bundesanzeigers veröffentlicht. misst und in Form eines Datensatzes abbildet,
590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
8. stomatognathe Patientensituation das Kausystem tioneller und optisch-elektronischer Form sowie
mit Zähnen, Zahnhalteapparat, Kieferkammgewe- deren Archivierung,
ben und Kiefergelenken und deren funktioneller 2. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von par-
Zusammenhänge, tiellem Zahnersatz,
9. Zahnersatz 3. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von
a) bedingt herausnehmbar ein Zahnersatz, der totalem Zahnersatz,
vom Patienten eingeschränkt selbst oder vom
4. sowohl Herstellen als auch Wiederherstellen von
Zahnarzt zerstörungsfrei herausgenommen wer-
festsitzendem Zahnersatz,
den kann, insbesondere auf Implantaten fixierte
Prothesen, 5. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von be-
dingt herausnehmbarem Zahnersatz,
b) festsitzender Zahnersatz ein nicht zerstörungs-
frei herausnehmbarer Zahnersatz, insbesondere 6. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von
Zahnkronen, Teilkronen und Zahnbrücken, zahntechnischen therapeutischen Geräten,
c) partieller Zahnersatz eine herausnehmbare Teil- 7. sowohl Herstellen als auch Instandsetzen von kie-
prothese in einem Lückengebiss zum Ersatz ferorthopädischen Geräten,
fehlender eigener Zähne, 8. Handhaben sowohl von Epithesen als auch von
d) totaler Zahnersatz eine herausnehmbare Voll- Obturatoren,
prothese im Ober- oder Unterkiefer, wenn keine 9. Beurteilen und Umsetzen von funktionalen und
eigenen Zähne mehr vorhanden sind, ästhetischen Kunden- und Patientenanforderungen,
10. zahntechnisch therapeutisches Gerät eine Vorrich- 10. Erfassen der extra- und intraoralen stomatogna-
tung im Mund oder auf den Zähnen, festsitzend then Patientensituation durch optische und taktile
oder herausnehmbar, zur Entlastung des Kieferge- Verfahren,
lenks oder zur Bisskorrektur, insbesondere Zahn-
schienen. 11. Durchführen vorbereitender Maßnahmen zur navi-
gierten zahnmedizinischen Implantation,
§4 12. Auswählen der Herstellungsverfahren sowie Hand-
Gegenstand der haben von Arbeitsmitteln,
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan 13. Kommunizieren, insbesondere Betreuen sowohl
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes- von Kundinnen und Kunden als auch Patientinnen
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genann- und Patienten sowie
ten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 14. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
die in der Person des oder der Auszubildenden liegen,
die Abweichung erfordern. 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer- 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit und
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den 4. digitalisierte Arbeitswelt.
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubil-
denden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 §6
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere Ausbildungsplan
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah-
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus-
§5 zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild Abschnitt 2
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: Gesellenprüfung
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
§7
Fähigkeiten sowie
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten. (1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen gebündelt. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt-
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- finden.
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
1. Erstellen von Arbeitsunterlagen einschließlich Um- (4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
setzen in Kieferbewegungssimulatoren in konven- Stelle fest.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 591
§8 1. die Erstellung von Arbeitsunterlagen unter Beach-
Inhalt des Teiles 1 tung von Datenschutz, Hygiene und Arbeitssicher-
heit sowie Maßnahmen zur Archivierung zu erläutern,
Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
2. Kaubewegungen von Patientinnen und Patienten
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Aus- unter funktionalen Gesichtspunkten in Verbindung
bildungsmonate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse mit Kieferbewegungssimulatoren darzustellen,
und Fähigkeiten sowie
3. die Anfertigung und Instandsetzung von temporären
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- partiellen Prothesen, einschließlich zu verarbeiten-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan der Werkstoffe und Halteelemente zu beschreiben,
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
4. Verfahren der Oberflächenbearbeitung zu unter-
entspricht.
scheiden,
§9 5. Herstellungsverfahren und Werkstoffe für adjustierte
Schienen zu beschreiben,
Prüfungsbereiche des Teiles 1
6. digitale Arbeitsabläufe bei der Herstellung von
Teil 1 der Gesellenprüfung findet in den folgenden Zahnersatz zu beschreiben und
Prüfungsbereichen statt:
7. die anatomische Gestaltung von Einzelkronen zu er-
1. Herstellen von temporären partiellen Prothesen, läutern.
Schienen und analog modellierten Kronen und
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
2. Zahntechnische Werkstücke. arbeiten.
§ 10 (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Prüfungsbereich § 12
Herstellen von
temporären partiellen Prothesen, Inhalt des Teiles 2
Schienen und analog modellierten Kronen (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von temporären 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei-
partiellen Prothesen, Schienen und analog modellier- ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
ten Kronen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
der Lage ist, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan ge-
1. eine temporäre partielle Prothese mit zwei geboge- nannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
nen Halte- und Stützelementen, zwei zu ersetzen- entspricht.
den Seitenzähnen und zwei Frontzähnen fertig
(2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten,
ausgearbeitet herzustellen und dabei die vom Prü-
fungsausschuss ausgegebenen einheitlichen Prü- Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand
fungs- und Arbeitsunterlagen in einen Kieferbewe- des Teiles 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit
einbezogen werden, als es für die Feststellung der be-
gungssimulator nach mittleren Werten einzustellen,
ruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
2. eine adjustierte Aufbissschiene digital zu konstruie-
ren, § 13
3. eine vollanatomisch und abnehmbar gestaltete Prüfungsbereiche des Teiles 2
Krone bei mittelwertiger Bewegungssimulation ana-
log zu modellieren. Teil 2 der Gesellenprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro-
tokollieren und zu beurteilen. 1. Zahntechnische Aufträge durchführen,
(2) Der Prüfling hat jeweils ein in Absatz 1 Satz 1 2. Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle sowie
Nummer 1, 2 und 3 bezeichnetes Prüfungsstück anzu- 3. Wirtschafts- und Sozialkunde.
fertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen
Unterlagen zu dokumentieren. § 14
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Prüfungsbereich
(4) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num- Zahntechnische Aufträge durchführen
mer 1 ist mit 60 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab- (1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge
satz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 20 Prozent, das Prüfungs- durchführen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in
stück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 20 Prozent der Lage ist,
zu gewichten.
1. eine Kombinationsprothese mit einer Doppelkrone,
bestehend aus Verbinder, Primär- und Sekundärteil,
§ 11
sowie mit mindestens einem weiteren Halteelement
Prüfungsbereich im gegenüberliegenden Quadranten herzustellen,
Zahntechnische Werkstücke
2. eine totale Prothese für Ober- und Unterkiefer nach
(1) Im Prüfungsbereich Zahntechnische Werkstücke System in Wachs aufzustellen sowie anatomisch
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, und funktionell auszumodellieren,
592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
3. eine dreigliedrige Frontzahnbrücke und eine zahn- § 16
farbene, monolithisch und vollanatomisch gefertigte
Prüfungsbereich
Molarenkrone für den Ober- oder Unterkiefer herzu-
Wirtschafts- und Sozialkunde
stellen.
(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-
Dabei hat der Prüfling seine Arbeiten zu planen, zu pro-
kunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
tokollieren und zu beurteilen.
Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaft-
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 sind liche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt
mögliche Freiend- oder Schaltlücken mit Retentionen darzustellen und zu beurteilen.
zur Aufnahme von Ersatzzähnen zu versehen. Die ein-
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
zelnen Elemente sind miteinander durch Fügetechnik
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
zu verbinden und fertig auszuarbeiten. Die Doppel-
krone ist mit einer vestibulären Verblendung zu verse- (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
hen.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 ist eine § 17
Frontzahnkrone mit einer Vollverblendung aus kerami- Gewichtung der
scher Masse herzustellen. Die verbleibenden Teile der Prüfungsbereiche und Anforderungen
Brücke sind für eine Vollverblendung vorzubereiten. für das Bestehen der Gesellenprüfung
(4) Der Prüfling hat jeweils ein Prüfungsstück nach (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 unter Berücksich- che sind wie folgt zu gewichten:
tigung der vom Prüfungsausschuss ausgegebenen
1. Herstellen von temporären partiel-
einheitlichen Prüfungs- und Arbeitsunterlagen anzu-
len Prothesen, Schienen und analog
fertigen und seine Arbeiten jeweils mit praxisüblichen modellierten Kronen mit 20 Prozent,
Unterlagen zu dokumentieren.
(5) Die Prüfungszeit beträgt in der Summe 24 Stun- 2. Zahntechnische Werkstücke mit 10 Prozent,
den.
3. Zahntechnische Aufträge durch-
(6) Das Prüfungsstück nach Absatz 1 Satz 1 Num- führen mit 40 Prozent,
mer 1 ist mit 35 Prozent, das Prüfungsstück nach Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 mit 25 Prozent, das Prüfungs- 4. Fertigungsplanung, -technik und
stück nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit 40 Prozent -kontrolle mit 20 Prozent
zu gewichten. sowie
§ 15 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.
Prüfungsbereich (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die
Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 18 – wie
(1) Im Prüfungsbereich Fertigungsplanung, -technik folgt bewertet worden sind:
und -kontrolle hat der Prüfling nachzuweisen, dass er
in der Lage ist, 1. das Gesamtergebnis der Teile 1 und 2 mit mindes-
tens „ausreichend“,
1. das Qualitätsmanagement und Dokumentationssys-
teme zu beschreiben, 2. das Ergebnis des Teiles 2 mit mindestens „ausrei-
chend“,
2. zahntechnische Arbeitsprozesse unter Berücksichti-
gung rechtlicher Regelungen sowie wirtschaftlicher 3. im Prüfungsbereich Zahntechnische Aufträge durch-
und nachhaltiger Gesichtspunkte darzustellen, führen mit mindestens „ausreichend“,
3. planerische, statische und technische Anforderun- 4. in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von
gen an prothetische, zahntechnische Werkstücke Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
zu beschreiben und die dafür erforderlichen Berech- 5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-
nungen durchzuführen, gend“.
4. Arbeitsmittel zu beschreiben und deren Anwendung Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Ab-
darzustellen, satz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
5. zahntechnische Gerüst-, Verblend- und Hilfswerk-
stoffe zu unterscheiden sowie deren Verwendung § 18
zu beschreiben,
Mündliche Ergänzungsprüfung
6. Fügetechniken zu erläutern und deren Anwendung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
zu beschreiben und
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
7. die Durchführung des Gesichtsscans, der navigier-
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
ten Implantation, des intra- und extraoralen Scans
und der Farbnahme zu erläutern. 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu be-
arbeiten. a) Fertigungsplanung, -technik und -kontrolle oder
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. b) Wirtschafts- und Sozialkunde,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 593
2. wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buch- Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
stabe a oder Buchstabe b schlechter als mit „aus- hältnis 2 : 1 zu gewichten.
reichend“ bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be- Abschnitt 3
stehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben
Schlussvorschrift
kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
§ 19
der Prüfungsbereiche nach Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a oder Buchstabe b durchgeführt werden. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchs- Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
tens 15 Minuten dauern. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü- bildung zum Zahntechniker/zur Zahntechnikerin vom
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3182) außer Kraft.
Berlin, den 23. März 2022
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
In Vertretung
Sven Giegold
594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Anlage
(zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahntechniker und zur Zahntechnikerin
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Erstellen von Arbeitsunter- a) extraorale Abformungen erstellen
lagen einschließlich Umsetzen b) Abformungen prüfen, für die Weiterverarbeitung
in Kieferbewegungssimula-
werkstoffgerecht vorbereiten und Arbeitsunterlagen,
toren in konventioneller und
insbesondere individuelle Löffel, herstellen
optisch-elektronischer Form
sowie deren Archivierung c) Modellwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 1) dungszweck auswählen und verarbeiten
d) Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen, insbesondere
zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie dreidimen-
sional getrimmten Planungsmodellen, herstellen und
weiterverarbeiten
e) Bissregistrierhilfen, insbesondere nach extra- und
intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, 11
werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunk-
ten herstellen
f) Kieferbewegungssimulatoren für die individuell lage-
richtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen
g) Kieferbewegungssimulatoren nach mittleren Werten
und nach Messdaten einstellen
h) Modelle lagerichtig in Kieferbewegungssimulatoren
übertragen
i) Messdaten nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben
archivieren
j) intraorale Abformungen erstellen 2
2 Sowohl Herstellen als auch a) individuelle Lageorientierung des partiellen Zahn-
Instandsetzen von partiellem ersatzes funktionsorientiert festlegen
Zahnersatz
b) Restgebiss in Bezug auf Basisgestaltung und Plat-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 2)
zierung retentiver und abstützender Elemente analy-
sieren
c) Zähne auswählen und nach Funktion und Ästhetik
aufstellen
d) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und
Stützelemente, insbesondere Klammern, beurteilen
e) Konstruktions- und Modellierungstechniken auswäh-
len
f) partielle Prothesen unter Berücksichtigung von Ge-
webebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik
und Paradontalhygiene konstruieren und modellieren 25
g) Prothesenbasen konstruieren und herstellen
h) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Halteelemen-
ten herstellen
i) Gerüste für partielle Prothesen mit integrierten Halte-
und Stützelementen, insbesondere Klammern, her-
stellen und ausarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 595
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
j) partielle Prothesen mit zahnfleischfarbenen Werk-
stoffen fertigstellen, selektiv einschleifen, ausarbei-
ten und polieren
k) partiellen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
l) Einsatz und Funktion vorgesehener Halte- und Stütz-
elemente, insbesondere Doppelkronen, Geschiebe
sowie Implantataufbauten, beurteilen
9
m) partielle Prothesen mit eingearbeiteten Doppelkro-
nen, Geschieben und Implantataufbauten herstellen
3 Sowohl Herstellen als auch a) totalen Zahnersatz nach Analyse von Arbeitsunter-
Instandsetzen von totalem lagen konstruieren, Bissregistratwerte unter Berück-
Zahnersatz sichtigung anatomischer und prothetischer Para-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 3) meter übertragen
b) Zähne nach Funktion und Ästhetik auswählen und
systembezogen aufstellen und fertigstellen
c) Totalprothesen mit zahnfleischfarbenen Werkstoffen
unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung 24
herstellen, selektiv einschleifen und fertigstellen
d) Totalprothesen reokkludieren und Funktionsstörun-
gen durch selektives Einschleifen korrigieren, fertig
ausarbeiten und polieren
e) totalen Zahnersatz überprüfen, unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten bewerten und instand setzen
4 Sowohl Herstellen als auch a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
Wiederherstellen von fest- b) Präparationsarten erkennen sowie Präparations-
sitzendem Zahnersatz
grenzen freilegen und kennzeichnen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 4)
c) Einschubrichtung überprüfen
d) festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Be-
rücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werk-
stoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene,
konstruieren und modellieren 9
e) Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen
unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehun-
gen aufbauen und selektiv einschleifen
f) vollanatomische Einzelkronen unter Berücksich-
tigung der Passungsparameter modellieren und her-
stellen
g) monolithische Kronen, Teilkronen, Verblendkronen
und Brücken, indirekte Füllungen, Wurzelkappen
und Stiftaufbauten aus unterschiedlichen Werkstof-
fen unter Berücksichtigung der Passungsparameter
funktionsgerecht konstruieren, modellieren und her-
stellen 22
h) festsitzenden Zahnersatz überprüfen, unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und funk-
tionsgerecht wiederherstellen
596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
5 Sowohl Herstellen als auch a) Einschubrichtung von Verbindungselementen planen
Instandsetzen von bedingt und festlegen
herausnehmbarem Zahn-
b) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und
ersatz
Verbindungselemente, insbesondere Implantate,
(§ 5 Absatz 2 Nummer 5)
klassifizieren und Implantataufbauten, Geschiebe,
Anker und Stege nach Funktion, Material und Ab-
messung auswählen
c) konfektionierte und individuell gefertigte Halte- und
Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Biss-
situation, Statik und harmonischer Beziehung zum
Restgebiss einarbeiten
d) Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und
Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bisssituation,
Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiss 25
herstellen
e) Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente
konstruieren und modellieren sowie Passungen im
verwendeten Material herstellen
f) Verbindungselemente durch materialspezifische
Fügeverfahren einarbeiten
g) Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und
Gegenzahnbeziehungen der Verbindungselemente
prüfen
h) bedingt herausnehmbaren Zahnersatz überprüfen,
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewerten
und funktionsgerecht instand setzen
6 Sowohl Herstellen als auch a) Arbeitsunterlagen bewerten und aufbereiten
Instandsetzen von zahn- b) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe digi-
technischen therapeutischen
tal und anlog konstruieren 3
Geräten
(§ 5 Absatz 2 Nummer 6) c) adjustierte und nichtadjustierte Aufbissbehelfe her-
stellen und überprüfen
d) therapeutische Geräte konstruieren und herstellen
e) therapeutische Geräte überprüfen, unter wirtschaft-
lichen Gesichtspunkten bewerten und funktionsge- 2
recht instand setzen
7 Sowohl Herstellen als auch a) kieferorthopädische Arbeitsunterlagen, insbeson-
Instandsetzen von kiefer- dere unter Berücksichtigung von Dentitionen und
orthopädischen Geräten Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 7) und kieferorthopädische Geräte herstellen
b) Halte- und Federelemente sowie Labialbögen for-
men und einarbeiten 5
c) Schrauben fixieren und einarbeiten
d) kieferorthopädische Geräte überprüfen, unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten bewerten und instand
setzen
8 Handhaben sowohl von a) Epithesen und Obturatoren klassifizieren und nach
Epithesen als auch von Indikation handhaben und zuordnen
Obturatoren
b) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 8)
schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver-
schlussplatten herstellen 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 597
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
c) Zahnfleischepithesen und -masken, Gaumenver-
schlussplatten, Wurzelstiftkappen und Wundver-
schlussplatten überprüfen und unter wirtschaftlichen
Gesichtspunkten instand setzen
9 Beurteilen und Umsetzen a) berufsspezifische Fachtermini anwenden
von funktionalen und ästhe- b) berufsbezogene Vorschriften und Normen einhalten
tischen Kunden- und 4
Patientenanforderungen c) Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 9)
d) Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksich-
tigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger
und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, koordi-
nieren und festlegen
e) Planungsmodelle und -skizzen sowie optische Zahn-, 2
Gesichts- und Kopfdarstellungen anfertigen
f) ästhetische Kunden- und Patientenanforderungen
erkennen und umsetzen
10 Erfassen der extra- und a) digitale Aufträge erfassen, unter kundenspezifischen
intraoralen stomatognathen Vorgaben und unter Berücksichtigung diagnostischer
Patientensituation durch Gesichtspunkte analysieren
optische und taktile Verfahren
b) Prozessabläufe zur Erfüllung der Hygiene und Des-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 10) 4
infektion im gewerblichen Dentallabor umsetzen
c) Hygieneanforderungen im Dentallabor beim Umgang
mit Kundinnen und Kunden sowie Patientinnen und
Patienten anwenden
d) Daten der Gingiva- und Zahnstruktur intra- und
extraoral erfassen
e) Farbspektrum und Anatomie der Zähne ermitteln
f) Datensätze durch Verknüpfung mit anderen Daten-
sätzen, insbesondere Gesichtsscan, analysieren, 4
korrigieren, weiterverarbeiten und nach gesetzlichen
Vorgaben archivieren
g) Konstruktionsdaten für die digitale Fertigung aufbe-
reiten
11 Durchführen vorbereitender a) Datensätze von 3D-Gesichtsscan, Intraoralscan und
Maßnahmen zur navigierten digitalen Röntgenaufnahmen zusammenführen
zahnmedizinischen Implanta-
b) individuelle Anatomie der Patientinnen und Patien-
tion
ten sowie der Kieferknochen dreidimensional dar-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 11)
stellen und vermessen
c) Implantate nach Vorgaben des Behandlers auswäh- 3
len, Lagebestimmung durchführen und positionieren
d) Datensätze generieren und archivieren
e) Röntgen- und Bohrschablonen für die Behandlung
der Patientinnen und Patienten herstellen
12 Auswählen der Herstellungs- a) Betriebs- und Gebrauchsanweisungen, Verarbei-
verfahren sowie Handhaben tungsanleitungen sowie Tabellenwerke und Dia-
von Arbeitsmitteln gramme lesen und anwenden
(§ 5 Absatz 2 Nummer 12)
b) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer und
organisatorischer Notwendigkeiten einrichten
c) Herstellungsverfahren und Arbeitsmittel nach Werk-
stoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Ober-
flächengüte des Werkstücks auswählen
598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 42.
Monat Monat
1 2 3 4
d) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen reinigen,
pflegen und warten 11
e) Arbeitsmittel und technische Einrichtungen für form-
gebende und -verändernde Verfahren einstellen, pro-
grammieren und bedienen
f) Störungen an Arbeitsmitteln und technischen Ein-
richtungen feststellen und Maßnahmen zur Stö-
rungsbeseitigung ergreifen
g) Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer
fertigungstechnischen, gerätetechnischen, wirt-
schaftlichen und physiologisch unbedenklichen Ver-
wendbarkeit auswählen und einsetzen
h) Oberflächen durch mechanische, thermische und
elektrochemische Verfahren beschichten und die 2
Stoffeigenschaften von Gefügen ändern
13 Kommunizieren, insbeson- a) adressatengerecht kommunizieren
dere Betreuen sowohl von
Kundinnen und Kunden als b) in interdisziplinären Teams unter Berücksichtigung
auch Patientinnen und des Patientenwohls zusammenarbeiten
4
Patienten c) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-
(§ 5 Absatz 2 Nummer 13) nen und Patienten situationsgerecht empfangen und
betreuen
d) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-
nen und Patienten über technische Konstruktions-
und ästhetische Gestaltungsmöglichkeiten sowie
Materialien der Werkstücke, auch netzwerkbasiert,
beraten und Alternativen aufzeigen 2
e) sowohl Kundinnen und Kunden als auch Patientin-
nen und Patienten zu Gebrauch und Pflege der
zahntechnischen Produkte informieren
14 Durchführen qualitäts- a) Bedeutung des Qualitätsmanagements und des je-
sichernder Maßnahmen weiligen Qualitätsmanagementsystems darlegen
(§ 5 Absatz 2 Nummer 14)
b) Qualitätskriterien einhalten und die Einhaltung nach
jedem Fertigungsschritt überprüfen
c) Produktqualität prüfen und beurteilen
7
d) Fehler und Fehlerursachen beseitigen
e) Dokumentationen nach Vorgaben führen
f) betrieblichen Qualitätsmanagementbeauftragten über
normative Abweichungen des Werkstücks informie-
ren
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbil- a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
dungsbetriebes, Berufs- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
bildung sowie Arbeits- und b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 5 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 599
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
bei der Arbeit beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
(§ 5 Absatz 3 Nummer 2) nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur während
Brandbekämpfung ergreifen der gesamten
Ausbildung
3 Umweltschutz und a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Nachhaltigkeit Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
(§ 5 Absatz 3 Nummer 3) nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 5 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse
dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 601
Verordnung
zur Einführung eines Datenübermittlungsstandards XBasisdaten
(XBasisdaten-Verordnung – XBasisdatenV)
Vom 28. März 2022
Auf Grund des § 12 Absatz 3 Nummer 3 des Identifi- Die näheren Anforderungen an eine sichere Datenüber-
kationsnummerngesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I mittlung werden in einer Anlage zu XBasisdaten fest-
S. 591) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig- gelegt. Für die Kommunikation unter Verwendung von
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I XBasisdaten sind besonders gesicherte verwaltungs-
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember eigene Netze zu nutzen. Ist dies nicht möglich, sind die
2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministe- Verbindungen durch geeignete technische und organi-
rium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit satorische Maßnahmen nach Stand der Technik so ab-
dem Bundesministerium der Finanzen und im Beneh- zubilden, dass das Sicherheitsniveau für einen hohen
men mit dem IT-Planungsrat: Schutzbedarf gewährleistet wird.
§1 (3) Der Standard XBasisdaten wird von der Regis-
termodernisierungsbehörde herausgegeben und vom
Standard Bundesministerium des Innern und für Heimat im Ein-
der Datenübermittlungen vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 im Bundesanzeiger bekanntgemacht; entsprechendes
Absatz 4 des Identifikationsnummerngesetzes gilt für spätere Änderungen. In der Bekanntmachung
(1) XBasisdaten ist der Standard einer technischen sind das Herausgabedatum und der Beginn der An-
Beschreibung des Datensatzes für Datenübermittlun- wendung anzugeben.
gen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 des
Identifikationsnummerngesetzes. Er legt Form und In- (4) Der Standard XBasisdaten wird beim Bundes-
halt der nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und § 10 Absatz 4 archiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivarisch
des Identifikationsnummerngesetzes zu übermittelnden gesichert niedergelegt und ist der Öffentlichkeit zugäng-
Daten fest. lich. Er kann beim Bundesverwaltungsamt, Barbara-
straße 1, 50735 Köln bezogen werden.
(2) Für die Datenübermittlungen an und durch die
Registermodernisierungsbehörde nach § 7 Absatz 1
Satz 1 und § 10 Absatz 4 des Identifikationsnummern- §2
gesetzes sind XBasisdaten sowie als Transportstan- Inkrafttreten
dards XTA 2 in Verbindung mit OSCI-Transport in der
jeweils aktuellen Fassung oder andere in XBasisdaten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
genannte Standards oder Schnittstellen zu verwenden. in Kraft.
Berlin, den 28. März 2022
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022
Bekanntmachung
der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit
oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/
Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Vom 17. März 2022
Gemäß § 44c Absatz 4 des Abgeordnetengesetzes Opferbeauftragte sowie die ihr oder ihm beigege-
hat der Deutsche Bundestag in seiner Sitzung am benen, mit der Bearbeitung der Vorgänge befassten
17. März 2022 die Richtlinien zur Überprüfung auf eine Beschäftigten Einsicht in die herangezogenen Un-
Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Minis- terlagen nehmen.
terium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit Bei den Beratungen des 1. Ausschusses zu den
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik Überprüfungsverfahren ist das Zutrittsrecht für Mit-
wie folgt gefasst: glieder des Bundestages auf die ordentlichen Aus-
1. Der Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Ge- schussmitglieder und deren Stellvertreter beschränkt.
schäftsordnung (1. Ausschuss) ist zuständig für Der 1. Ausschuss kann im Einzelfall Ausnahmen be-
Überprüfungen gemäß § 44c des Abgeordnetenge- schließen.
setzes. Der oder die Opferbeauftragte kann zur Wahrneh-
Dem 1. Ausschuss sind die Mitteilungen des Bun- mung der Aufgaben nach dem SED-Opferbeauftrag-
desarchivs und sonstige Unterlagen zur Überprü- tengesetz an den Beratungen des 1. Ausschusses
fung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar teilnehmen.
zuzuleiten. 3. Die Präsidentin oder der Präsident des Bundes-
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durch- tages ersucht das Bundesarchiv um Mitteilung von
sicht von Unterlagen beauftragen. Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mit-
Entscheidungen nach § 44c Absatz 2 des Abgeord- glied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls
netengesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um dieses Mitglied des Bundestages es verlangt.
zusätzliche Auskünfte des Bundesarchivs, Entschei- Sie oder er ersucht das Bundesarchiv auch, falls der
dungen über die Beteiligung der oder des Bundes- 1. Ausschuss konkrete Anhaltspunkte für den
beauftragten für die Opfer der SED-Diktatur beim Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen
Deutschen Bundestag (Opferbeauftragten) nach Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines Mit-
§ 1 Absatz 4 Satz 2 des SED-Opferbeauftragten- gliedes des Bundestages für das Ministerium für
gesetzes und Entscheidungen zur Feststellung des Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/
Prüfungsergebnisses trifft der 1. Ausschuss mit AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen
einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Republik festgestellt hat.
2. Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersu-
1. Ausschuss befindlichen Unterlagen verlangen. chen in Kenntnis zu setzen.
Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen. 4. Der 1. Ausschuss trifft auf Grund der Mitteilungen
Im Übrigen dürfen Einsicht in die zu den Überprü- des Bundesarchivs sowie gegebenenfalls eines
fungsverfahren geführten Akten des 1. Ausschusses Berichts oder einer Stellungnahme der oder des Op-
nur die Ausschussmitglieder sowie die mit der ferbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zuge-
Bearbeitung der Vorgänge befassten Sekretariats- leiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die
mitarbeiter nehmen. Im Fall der Beteiligung an dem Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle
Überprüfungsverfahren dürfen auch die oder der Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 1. April 2022 603
Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale veröffentlicht. In die Bundestagsdrucksache ist auf
Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes
Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen des Bundestages in angemessenem Umfang aufzu-
ist. nehmen.
5. Vor Abschluss der Feststellungen gemäß Nummer 4 Die Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung
sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für
Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern. das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale
Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Die oder der Vorsitzende des 1. Ausschusses unter-
Republik vom 13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76),
richtet die Präsidentin oder den Präsidenten des
die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Oktober
Bundestages und die oder den Vorsitzenden der-
2005 (BGBl. I S. 3094) geändert worden ist, und die
jenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene
Bekanntmachung zur Übernahme der Richtlinien zur
Mitglied des Bundestages angehört, über die beab-
Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verant-
sichtigte Feststellung des 1. Ausschusses.
wortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt
6. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mit- für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen
glied des Bundestages wird unter Angabe der Demokratischen Republik vom 11. November 2009
wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache (BGBl. I S. 3819) treten außer Kraft.
Berlin, den 17. März 2022
Der Direktor
beim Deutschen Bundestag
Lorenz Müller