482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Gesetz
zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit
der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
Vom 23. März 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. § 39a Satz 2 wird aufgehoben.
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch 2. § 40a wird wie folgt geändert:
§ 421c des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar- a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
beitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März bis 1b ersetzt:
1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1b „(1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Ver-
des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) ge- sorgung mit Anwendungen, die wesentlich auf
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: digitalen Technologien beruhen und von den
1. In Absatz 1 wird die Angabe „31. März 2022“ durch Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von
die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt. Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen
ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen
2. In Absatz 2 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden,
wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe
um Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder
„30. Juni 2022“ ersetzt.
der Fähigkeiten des Pflegebedürftigen zu mindern
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt: oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftig-
„(3) Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld keit entgegenzuwirken, soweit die Anwendung
wird für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, de- nicht wegen Krankheit oder Behinderung von
ren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf der Krankenversicherung oder anderen zustän-
des 30. Juni 2021 entstanden ist, über die Bezugs- digen Leistungsträgern zu leisten ist (digitale
dauer nach § 104 Absatz 1 Satz 1 hinaus auf bis zu Pflegeanwendungen).
28 Monate, längstens bis zum Ablauf des 30. Juni (1a) Digitale Pflegeanwendungen im Sinne des
2022 verlängert.“ Absatzes 1 sind auch solche Anwendungen, die
4. Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt: pflegende Angehörige oder sonstige ehrenamtlich
„(4) Das Kurzarbeitergeld wird bis zum Ablauf Pflegende in den in § 14 Absatz 2 genannten Be-
des 30. Juni 2022 mit den Maßgaben der Sätze 2 reichen oder bei der Haushaltsführung unterstüt-
und 3 geleistet. Abweichend von § 96 Absatz 1 zen und die häusliche Versorgungssituation des
Satz 1 Nummer 4 wird der Anteil der in dem Betrieb Pflegebedürftigen stabilisieren. Keine digitalen
beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- Pflegeanwendungen im Sinne des Absatzes 1
mer, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchs- sind insbesondere Anwendungen, deren Zweck
zeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr dem allgemeinen Lebensbedarf oder der allge-
als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts meinen Lebensführung dient, sowie Anwendun-
betroffen sind, auf mindestens 10 Prozent herab- gen zur Arbeitsorganisation von ambulanten
gesetzt. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 gilt nicht Pflegeeinrichtungen, zur Wissensvermittlung, In-
für den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden. formation oder Kommunikation, zur Beantragung
oder Verwaltung von Leistungen oder andere
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch digitale Anwendungen, die ausschließlich auf
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Auskunft oder Beratung zur Auswahl und Inan-
Bundesrates bedarf, die in den Absätzen 1 bis 4 ge- spruchnahme von Sozialleistungen oder sonsti-
nannten Befristungen und die Bezugsdauer nach gen Hilfsangeboten ausgerichtet sind.
Absatz 3 zu verlängern. Die Verordnung ist zeitlich
zu befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit (1b) Sofern digitale Pflegeanwendungen nach
Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.“ den geltenden medizinprodukterechtlichen Vor-
schriften Medizinprodukte sind, umfasst der
Artikel 1a Anspruch nur digitale Pflegeanwendungen, die
nach § 33a Absatz 2 des Fünften Buches Medi-
Änderung des zinprodukte mit niedriger Risikoklasse sind.“
Elften Buches Sozialgesetzbuch
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „solche“ gestri-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
chen.
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2 c) Absatz 3 Satz 1 und 3 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 483
3. § 40b wird wie folgt geändert: „Die Pflegekasse oder das private Versicherungs-
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: unternehmen darf das Pflegegeld abweichend von
§ 37 Absatz 6 nicht kürzen oder entziehen, wenn
„Bewilligt die Pflegekasse die Versorgung mit die oder der Pflegebedürftige in dem Zeitraum vom
einer digitalen Pflegeanwendung, hat die pflege- 1. März 2022 bis einschließlich zum 30. Juni 2022
bedürftige Person Anspruch auf die Erstattung keine Beratung nach § 37 Absatz 3 Satz 1 abruft.
von Aufwendungen für digitale Pflegeanwendun- Die Pflegekassen und die privaten Versicherungs-
gen nach § 40a sowie auf Leistungen für die unternehmen haben diese Ausnahmeregelung den
Inanspruchnahme von ergänzenden Unterstüt- Pflegegeldempfängern kurzfristig in geeigneter Form
zungsleistungen ambulanter Pflegeeinrichtungen zur Kenntnis zu bringen.“
nach § 39a bis zur Höhe von insgesamt 50 Euro
im Monat.“ Artikel 2
b) Satz 2 wird aufgehoben. Änderung des
4. § 78a wird wie folgt geändert: Pflegezeitgesetzes
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
aa) In Satz 3 werden die Wörter „für die Wahr-
(BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 17 des
nehmung der wirtschaftlichen Interessen
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisatio-
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „31. März
nen der“ und die Wörter „auf Bundesebene“
2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
gestrichen.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: Artikel 3
„An den Sitzungen der Schiedsstelle können Änderung des
anstelle der Vertreter der Patientenorganisa- Familienpflegezeitgesetzes
tionen nach § 140f des Fünften Buches Ver-
treter der maßgeblichen Organisationen für Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember
die Wahrnehmung der Interessen und der 2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 18
Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I
Menschen nach § 118 beratend teilnehmen.“ S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
cc) Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst: 1. In § 3 Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe „31. März
2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
„Die Hersteller digitaler Pflegeanwendungen
stellen dem Spitzenverband Bund der Pflege- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
kassen nach Aufnahme in das Verzeichnis a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2022“
nach Absatz 3 einen kostenfreien und auf durch die Angabe „1. Juni 2022“ ersetzt.
drei Monate beschränkten Zugang zu den di-
gitalen Pflegeanwendungen zur Verfügung.“ b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6
wird jeweils die Angabe „31. März 2022“ durch
b) Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst: die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
„Auch wenn die digitale Pflegeanwendung mehr-
fach zur Nutzung abgerufen wird oder eine Artikel 4
andere Funktion beinhaltet, die nicht in das Ver-
zeichnis nach Absatz 3 aufgenommen wurde, Änderung des
steht dem Hersteller für die digitale Pflegeanwen- Krankenhauszukunftsgesetzes
dung kein höherer als der nach Absatz 1 verein- In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge-
barte Vergütungsbetrag zu.“ setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein die Angabe „1. April 2022“ durch die Angabe „1. Juli
Semikolon und werden die Wörter „in be- 2022“ ersetzt.
gründeten Einzelfällen kann die Frist um bis
zu weitere drei Monate verlängert werden“ Artikel 4a
eingefügt.
Änderung des
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt: Gesetzes zur Abmilderung
„Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me- der Folgen der COVID-19-Pandemie
dizinprodukte informiert unverzüglich den im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
Spitzenverband Bund der Pflegekassen über
In der Überschrift des Artikels 4 und in Artikel 6 Ab-
die Aufnahme einer digitalen Pflegeanwen-
satz 4 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der
dung in das Verzeichnis nach Absatz 3. Der
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafver-
Spitzenverband Bund der Pflegekassen infor-
fahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das
miert unverzüglich das Bundesinstitut für Arz-
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 10. Septem-
neimittel und Medizinprodukte über den nach
ber 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird
Absatz 1 vereinbarten Vergütungsbetrag.“
jeweils die Angabe „27. März 2022“ durch die Angabe
5. Dem § 148 werden die folgenden Sätze angefügt: „30. Juni 2022“ ersetzt.
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Artikel 4b Artikel 4d
Änderung des
Änderung des
Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes
Vierten Gesetzes zur Änderung
In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas- des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
tungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
S. 1746), das durch Artikel 12b des Gesetzes vom In Artikel 3 Absatz 6 des Vierten Gesetzes zur Ände-
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, rung des Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
wird die Angabe „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Ja- vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878), das
nuar 2023“ ersetzt. durch Artikel 12f des Gesetzes vom 11. Februar 2021
(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird die Angabe
Artikel 4c „1. Juli 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ er-
Änderung des setzt.
Siebten Gesetzes zur
Änderung des Vierten Buches Artikel 5
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
In Artikel 28 Absatz 13 des Siebten Gesetzes zur Inkrafttreten
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248),
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
das durch Artikel 2e des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 2970), durch Artikel 12c des Gesetzes vom (2) Artikel 1 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. März
11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) und durch Artikel 2a 2022 in Kraft.
des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112,
2878) geändert worden ist, wird die Angabe „1. Juli (3) Artikel 1 Nummer 1, 2 und 4 tritt am 1. April 2022
2022“ durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 485
Verordnung
zur Verbesserung der
Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibus- und Schiffsverkehr
Vom 15. März 2022
Auf Grund
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154),
– des § 8 Absatz 1 Nummer 3 des EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gesetzes, der durch Artikel 18 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, und
– des § 8 Nummer 3 des EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetzes, der durch Artikel 4 Absatz 131 Nummer 2
Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium
für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen zur Durchsetzung der EU-Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
(EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Gebührenverordnung – EU-FahrgRBusBGebV)
§1
Gebührenerhebung
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes nach dem EU-Fahrgast-
rechte-Kraftomnibus-Gesetz werden die im Gebührenverzeichnis bestimmten Gebühren erhoben.
(2) Die im Gebührenverzeichnis aufgeführten Gebühren umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung
der Gebühren.
§2
Auslagenerhebung
Auslagen werden nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes gesondert erhoben.
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Gegenstand (individuell zurechenbare öffentliche Leistung) Rechtsgrundlage Gebühr
1. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 auf § 4 Absatz 1 270 Euro
Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG EU-FahrgRBusG
2. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder zur Verhütung von künftigen § 4 Absatz 1 380 Euro
Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß auf EU-FahrgRBusG
Grund einer Beschwerde gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 EU-FahrgRBusG festge-
stellt wurde
3. Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, soweit § 4 Absatz 1 260 Euro
nicht von Nummer 1 umfasst EU-FahrgRBusG
4. Maßnahmen zur Beseitigung eines Verstoßes oder Verhütung von künftigen § 4 Absatz 1 385 Euro
Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wenn ein Verstoß festge- EU-FahrgRBusG
stellt wurde und nicht von Nummer 2 umfasst ist
486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Artikel 2
Änderung der
EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung
In § 1 Absatz 2 Satz 2 der EU-Fahrgastrechte-Kraftomnibus-Verordnung
vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4098) wird die Angabe „1. März“ durch
die Angabe „1. Juni“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung
In § 3 Absatz 1 der EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Verordnung vom 12. De-
zember 2012 (BGBl. I S. 2571) werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter
„zwei Monate“ durch die Wörter „fünf Monate“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. März 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 487
Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
(ZahnmedAusbV)*
Vom 16. März 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs- Abschnitt 1
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Gegenstand, Dauer und
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes-
Gliederung der Berufsausbildung
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§1
Inhaltsübersicht Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
Gegenstand, Dauer und des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahn-
Gliederung der Berufsausbildung medizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah- §2
menplan
Dauer der Berufsausbildung
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Abschnitt 2 §3
Abschlussprüfung
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-
§ 7 Inhalt des Teiles 1
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
§ 8 Prüfungsbereiche des Teiles 1
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 9 Prüfungsbereich „Durchführen von Hygienemaßnahmen
und Aufbereiten von Medizinprodukten“ (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
§ 10 Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen von Patien- sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von
tinnen und Patienten“ den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
§ 11 Inhalt des Teiles 2 soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,
§ 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2 die in der Person des oder der Auszubildenden liegen,
§ 13 Prüfungsbereich „Assistieren bei und Dokumentieren von die Abweichung erfordern.
zahnärztlichen Maßnahmen“
§ 14 Prüfungsbereich „Organisieren der Verwaltungsprozesse (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer-
und Abrechnen von Leistungen“ tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
§ 15 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszu-
§ 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für bildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
das Bestehen der Abschlussprüfung Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
§ 17 Mündliche Ergänzungsprüfung berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
Abschnitt 3 bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Schlussvorschriften §4
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Struktur der
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahn-
medizinischen Fachangestellten 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister und Fähigkeiten.
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Berufsbildpositionen gebündelt.
488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben- §8
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Prüfungsbereiche des Teiles 1
1. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Vorgaben erkennen und einhalten, Prüfungsbereichen statt:
2. Patientinnen und Patienten individuell betreuen, 1. „Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbe-
3. über Prävention und Gesundheitsförderung infor- reiten von Medizinprodukten“ und
mieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,
2. „Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und
4. Hygienemaßnahmen durchführen, Patienten“.
5. Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,
§9
6. zahnärztliche diagnostische und therapeutische
Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und Prüfungsbereich
nachbereiten, „Durchführen von Hygienemaßnahmen
7. bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strah- und Aufbereiten von Medizinprodukten“
lenschutzmaßnahmen durchführen, (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hygiene-
8. bei medizinischen Not- und Zwischenfällen han- maßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten“
deln, hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
9. Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanage- 1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren
ment umsetzen und und Arbeitsprozesse zu strukturieren,
10. zahnärztliche Leistungen abrechnen. 2. Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszu-
wählen,
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit-
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 3. Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeu-
tische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil-
und umzusetzen, dabei die erforderliche Patienten-
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
sicherheit zu gewährleisten,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
4. Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewer-
4. digitalisierte Arbeitswelt und tung und Einstufung der Medizinprodukte unter Be-
rücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,
5. Kommunikation und Kooperation.
5. die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzuberei-
§5 ten, durchzuführen und nachzubereiten,
Ausbildungsplan 6. durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizin-
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der produkte freizugeben und zu dokumentieren und
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah- 7. Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus- sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. der Arbeit einzuhalten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Abschnitt 2 Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Abschlussprüfung (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§6 § 10
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Prüfungsbereich
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 „Empfangen und Aufnehmen
und 2. von Patientinnen und Patienten“
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt- (1) Im Prüfungsbereich „Empfangen und Aufnehmen
finden. von Patientinnen und Patienten“ hat der Prüfling nach-
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. zuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige 1. Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfas-
Stelle fest. sen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
2. Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der
§7 Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei recht-
Inhalt des Teiles 1 liche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo- 3. Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig- und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adres-
keiten sowie satengerecht zu erläutern,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- 4. Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und da-
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan bei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten 5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
entspricht. hensweisen zu begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 489
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der 9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patienten-
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. sicherheit und zum Datenschutz zu berücksichti-
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. gen und
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge-
§ 11 hensweise zu begründen.
Inhalt des Teiles 2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzu-
führen und mit praxisüblichen Unterlagen zu doku-
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
mentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei- auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsauf-
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie gabe geführt.
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr- (3) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. Das auftragsbezogene
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dem
entspricht. Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig- 15 Minuten einzuräumen.
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen-
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso- § 14
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Prüfungsbereich
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. „Organisieren der Verwaltungs-
prozesse und Abrechnen von Leistungen“
§ 12 (1) Im Prüfungsbereich „Organisieren der Verwal-
Prüfungsbereiche des Teiles 2 tungsprozesse und Abrechnen von Leistungen“ hat
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Prüfungsbereichen statt: 1. betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung
1. „Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärzt- qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und
lichen Maßnahmen“, zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und
betriebliche Vorgaben einzuhalten,
2. „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab-
rechnen von Leistungen“ sowie 2. Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen
der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu er-
3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“. fassen und zu verwalten,
3. erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärzt-
§ 13
lichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungs-
Prüfungsbereich dokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,
„Assistieren bei und
4. Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf
Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“
Grundlage von Therapieplänen und Gebührenord-
(1) Im Prüfungsbereich „Assistieren bei und Doku- nungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen
mentieren von zahnärztlichen Maßnahmen“ hat der durch die Versicherungsträger zu erstellen, die
Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Zusammensetzung zu beschreiben und nach Ab-
1. Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter schluss abzurechnen,
Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs 5. die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzu-
und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkran- zeigen,
kungen zu planen,
6. patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und
2. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,
und ihres Aufbaus auszuwählen,
7. Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des be-
3. Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten, trieblichen Mahnwesens zu überwachen und
4. mit Patientinnen und Patienten situations- und ad- 8. die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Ab-
ressatengerecht zu kommunizieren, rechnungen vor der Weiterleitung an die zuständi-
5. bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedi- gen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.
zinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen hand- Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
zuhaben, (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
6. bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter
Beachtung rechtlicher Regelungen und unter An- § 15
wendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durch- Prüfungsbereich
zuführen sowie zu dokumentieren, „Wirtschafts- und Sozialkunde“
7. Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu (1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkun-
bewerten und entsprechend rechtlicher Regelun- de“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
gen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren, ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
8. Anwendung von Arzneimitteln und Materialien auf- Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu-
zuzeigen und zu begründen, stellen und zu beurteilen.
490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der (2) Dem Antrag ist stattzugeben,
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. gestellt worden ist:
§ 16 a) „Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab-
rechnen von Leistungen“ oder
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen b) „Wirtschafts- und Sozialkunde“,
für das Bestehen der Abschlussprüfung 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei- mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
che sind wie folgt zu gewichten: 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be-
1. „Durchführen von Hygienemaß- stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
nahmen und Aufbereiten von kann.
Medizinprodukten“ mit 25 Prozent,
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
2. „Empfangen und Aufnehmen von einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
Patientinnen und Patienten“ mit 10 Prozent,
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu-
3. „Assistieren bei und Dokumentieren ten dauern.
von zahnärztlichen Maßnahmen“ mit 30 Prozent,
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü-
4. „Organisieren der Verwaltungs- fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
prozesse und Abrechnen von Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-
Leistungen“ mit 25 Prozent hältnis 2 : 1 zu gewichten.
sowie
5. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 Prozent. Abschnitt 3
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Schlussvorschriften
Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie § 18
folgt bewertet worden sind:
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min-
destens „ausreichend“, Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausrei- 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser
chend“, Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten
Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2
mit mindestens „ausreichend“ und 1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü- 2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischen-
gend“. prüfung absolviert hat.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu § 19
fassen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 17 Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-
Mündliche Ergänzungsprüfung dung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. (BGBl. I S. 1492) außer Kraft.
Bonn, den 16. März 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 491
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten
und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
1 Verschwiegenheitspflichten a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige-
und berufsrechtliche Vor- pflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen
gaben erkennen und einhalten sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) rechtliche Grenzen für selbständiges Handeln ein-
halten
5
c) Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Be-
rücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher auf-
bewahren und die Aufbewahrungsfristen einhalten
d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren
2 Patientinnen und Patienten a) Patientinnen und Patienten empfangen
individuell betreuen b) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
c) auf die Situation und Verhaltensweisen der Patien-
tinnen und Patienten vor, während und nach der
zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht einge-
hen und dabei deren Erwartungen und Wünsche so-
wie soziale, psychische und somatische Bedingun-
gen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen
Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit
besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf,
bei Risikopatienten sowie bei Kindern
d) Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und
15
Patienten situationsadäquat aufnehmen und lösungs-
orientiert handeln
e) Patientinnen und Patienten unter Anwendung analo-
ger oder digitaler Kommunikationswege informieren
f) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
die zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe
verständlich erläutern und zur Kooperation motivieren
g) eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von
Patientinnen und Patienten reflektieren und daraus
Schlussfolgerungen für die Patientenbeziehung zie-
hen
3 Über Prävention und a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
Gesundheitsförderung Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankun-
informieren sowie bei gen des Zahnes und des Zahnhalteapparates ver-
Prophylaxemaßnahmen ständlich erläutern
mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) b) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
individual- und gruppenprophylaktische Maßnah-
men, insbesondere deren Ziele, verständlich erläu-
tern
c) Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, doku-
mentieren und durch Mundhygienemaßnahmen ent-
fernen
8
492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
d) bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes
und des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen
Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken
e) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen
über Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfs-
mittel informieren und deren Anwendung demons-
trieren
f) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen
bei der Verbesserung der Mundhygiene unterstüt-
zen, anleiten und motivieren
4 Hygienemaßnahmen durch- a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe-
führen sondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betrieb-
liche Standards anwenden
b) Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maß-
nahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum
Schutz vor Kontaminationen ergreifen
c) persönliche Schutzausrüstung anwenden
d) Arbeitsplatz vorbereiten
e) hygienische Bedingungen bei der Durchführung 20
zahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicher-
stellen
f) Arbeitsplatz nachbereiten
g) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sam-
meln und fachgerecht entsorgen
h) Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf
Grundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten indi-
vidualisieren
5 Medizinprodukte aufbereiten a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi-
und freigeben zinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) anwenden und dabei räumliche und organisatori-
sche Aspekte der Aufbereitung beachten
b) aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizini-
schen Versorgung ermitteln
c) Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen
und einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählen
d) Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung
vorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln,
vorreinigen sowie zerlegen
e) Medizinprodukte reinigen, desinfizieren, spülen
sowie trocknen
20
f) Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und
Funktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pfle-
gen, instand setzen, verpacken und sterilisieren
g) Durchführung des ausgewählten Aufbereitungspro-
zesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf
Unversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, auf-
bereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren
und lagern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 493
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufberei-
tung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung
rechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie
nach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanage-
ments erstellen
6 Zahnärztliche diagnostische a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie
und therapeutische Maß- sowie des Abrechnungswesens anwenden
nahmen vorbereiten, dabei
b) Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen
assistieren und nachbereiten
und Behandlungen, vorbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
c) bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnah-
men mitwirken
d) bei präventiven, konservierenden und chirurgischen
Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere
Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente und Geräte behand- 10
lungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe
dokumentieren
e) bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien,
Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankun-
gen und Verletzungen des Gesichtsschädels assis-
tieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien
vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte
behandlungsspezifisch handhaben und Behand-
lungsabläufe dokumentieren
f) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen
assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materia-
lien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und
Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Be-
handlungsabläufe dokumentieren
g) bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen
Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kie-
feranomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel
und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru-
mente und Geräte behandlungsspezifisch hand-
haben und Behandlungsabläufe dokumentieren
h) bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen as-
sistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien
vorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungs-
spezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe
dokumentieren
i) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assis- 15
tieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und
Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru-
mente und Geräte behandlungsspezifisch hand-
haben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie
die Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren
koordinieren
j) bei Abformungen assistieren und Planungs- und
Situationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung
und Bisslagebestimmung herstellen
k) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arz-
neimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Be-
rücksichtigung der Patientensicherheit beachten
494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
l) Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und
Arzneimittel auf Anweisung abgeben
m) Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der
Aufbereitung zuführen
7 Bildgebende Verfahren unter a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun-
Beachtung von Strahlen- gen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz
schutzmaßnahmen durch- einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unter-
führen weisung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung
von Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe
und Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strah-
lenexposition, erläutern sowie die biologischen Wir-
kungen von ionisierenden Strahlen beachten
c) Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und
extraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen
sowie Spezialprojektionen nach Anweisung und 10
unter Aufsicht durchführen und dabei die Funktions-
weise von zahnmedizinischen Röntgengeräten be-
achten
d) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen
und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
ter umsetzen und dokumentieren
e) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssi-
cherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen
und dokumentieren
f) Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung
durch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten
8 Bei medizinischen Not- und a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen
Zwischenfällen handeln Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8) der Patientenanamnese im Rahmen der Behand-
lungsvorbereitung ergreifen
b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere
bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusst-
losigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen 5
und Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschut-
zes einleiten
c) Dokumentation auf Anweisung durchführen
d) Rettungsdienst alarmieren
e) betriebliche Verhaltensregeln einhalten
9 Arbeitsprozesse organisieren a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant-
und Qualitätsmanagement wortlich sowie im Team planen, organisieren und
umsetzen durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maß-
nahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrens-
anweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen
c) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson-
dere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme
nutzen und Dokumentationspflichten umsetzen
d) behandlungskomplexorientierte und patientenspe-
zifische Terminplanung durchführen
e) Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und
Termine erfassen, koordinieren und überwachen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 495
Zeitliche Richtwerte
Lfd. in Wochen im
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Nr. 1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
1 2 3 4
f) Korrespondenzen selbständig verfassen
g) Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und
verarbeiten
14
h) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach be-
trieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und ver-
walten
i) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen
in und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten
und nutzen; deutsche und fremdsprachige Fach-
begriffe anwenden
j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
k) Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen
Arbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer
Behebung einleiten
l) technische Entwicklungen verfolgen und Schluss-
folgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehen
m) Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflek-
tieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vor-
schlagen und an deren Optimierung mitwirken
10 Zahnärztliche Leistungen a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie
abrechnen sowie des Abrechnungswesens anwenden
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
b) rechtliche Regelungen einhalten und dabei die un-
terschiedlichen Versicherungsarten und Vergü- 8
tungssysteme beachten
c) erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern
zuordnen
d) erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie
Abrechnungen weiterleiten
e) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapie-
plänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsver-
einbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten
über die Kostenzusammensetzung informieren
f) Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, er-
stellen 15
g) Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechni-
sche Material- und Laborrechnungen, prüfen
h) Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungsein-
gänge und -ausgänge, erfassen und abwickeln
i) betriebliches Mahnverfahren organisieren, gericht-
liches Mahnverfahren einleiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
1 Organisation des Ausbil- a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
dungsbetriebes, Berufs- schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
bildung sowie Arbeits- und
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
Tarifrecht
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil-
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und Gesundheit a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar-
bei der Arbeit beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
während
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
der gesamten
Brandbekämpfung ergreifen Ausbildung
3 Umweltschutz und Nachhal- a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
tigkeit Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige-
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei-
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener-
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 497
Lfd.
Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung
Nr.
1 2 3 4
4 Digitalisierte Arbeitswelt a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhal-
ten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio-
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei-
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei-
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat Monat
5 Kommunikation und a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien-
Kooperation tiert kommunizieren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö-
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
c) sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert
handeln 11
d) betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kom-
munikationskanäle auswählen und verwenden
e) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund-
lage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle
Unterschiede berücksichtigen
f) eigenes Verhalten reflektieren
498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 18. März 2022
Es verordnen auf Grund, jeweils in Verbindung mit das Bundesministerium für Digitales und Verkehr im
§ 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem und Forschung:
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5176), Artikel 1
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab- Änderung der
satz 3 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und b und Fahrerlaubnis-Verordnung
des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe a des Straßenverkehrsgesetzes in Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 12
2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 durch des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) ge-
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3091) neu gefasst und § 6a durch Artikel 1 1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 12. Juli
a) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist,
– des § 68 Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 7, 10, 13, und 17 „Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten
des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
S. 2162, 3784), von denen § 68 Absatz 1 Nummer 5 fahrzeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter
durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe a Doppel- Form eine Bestätigung des Inhabers der Fahr-
buchstabe aa durch Artikel 1 Nummer 34 Buch- schule oder der zur Leitung des Ausbildungs-
stabe b des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I betriebes bestellten Person zu erbringen,
S. 1190) geändert worden ist, aus der ersichtlich ist, dass die nach § 4 Ab-
satz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 1
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Satz 1 bis 3 der Fahrschüler-Ausbildungsord-
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab- nung erforderlichen Ausbildungsinhalte der zu
satz 3 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 und 3 des prüfenden Klassen absolviert wurden und der
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be- Abschluss der theoretischen Ausbildung ge-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, mäß § 6 Absatz 2 Satz 1 der Fahrschüler-
919), der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes Ausbildungsordnung festgestellt ist.“
vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) neu gefasst wor- b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
den ist,
„Liegt die Bestätigung nicht vor oder ergibt
das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und
sich aus der Bestätigung nicht, dass der Ab-
das Bundesministerium des Innern und für Heimat so-
schluss der Ausbildung nicht länger als zwei
wie
Jahre zurückliegt, darf die Prüfung nicht
– des § 68 Absatz 1 Nummer 4 und 14 in Verbindung durchgeführt werden.“
mit Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni
2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
2017 (BGBl. I S. 2162, 3784), von denen § 68 Ab-
satz 2 durch Artikel 1 Nummer 34 Buchstabe b des „Der Bewerber hat dem amtlich anerkannten
Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1190) ge- Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-
ändert worden ist, zeugverkehr vor der Prüfung in geeigneter Form
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 499
eine Bestätigung des Inhabers der Fahrschule c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sach-
oder der zur Leitung des Ausbildungsbetriebes verständigen oder Prüfer“ durch die Wörter
bestellten Person zu erbringen aus der ersichtlich „amtlich anerkannten Sachverständigen oder
ist, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungs- Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr“ ersetzt.
inhalte der zu prüfenden Klasse gemäß § 5 Ab-
satz 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung ab- d) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze ange-
solviert wurden und der Abschluss der prak- fügt:
tischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 „Der Eintrag der Schlüsselzahl 197 muss bin-
der Fahrschüler-Ausbildungsordnung festgestellt nen eines Jahres nach dem Abschluss der
ist.“ Ausbildung erfolgt sein. Die Schlüsselzahl 197
3. § 17a wird wie folgt geändert: ist auf Antrag auszutragen, wenn der Inhaber
der Fahrerlaubnis dem amtlich anerkannten
a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er- Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
setzt: fahrzeugverkehr in einer praktischen Prüfung
nachweist, dass er zur sicheren, verantwor-
„Satz 1 gilt nicht für den Erwerb einer Fahr- tungsvollen und umweltbewussten Führung
erlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe der
D1, D1E, D oder DE, wenn der Bewerber be- Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C,
reits Inhaber einer auf einem Kraftfahrzeug mit CE, D1, D1E, D oder DE befähigt ist.“
Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der
Klasse B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D 4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder DE ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf
den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen AM „(1) Bei Täuschungshandlungen gilt die Prü-
oder T.“ fung als nicht bestanden. Eine nicht bestandene
Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemes-
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: senen Zeitraums, in der Regel mindestens zwei
Wochen, wiederholt werden. In den Fällen des
„(2) Die Beschränkung im Sinne des Absat-
Satzes 1 kann die Frist für die Wiederholung der
zes 1 Satz 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn
Prüfung auf bis zu neun Monate festgelegt wer-
der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amtlich
den.“
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr in einer praktischen 5. In § 21 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter
Prüfung nachweist, dass er zur sicheren, „Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2015
verantwortungsvollen, umweltbewussten und (BGBl. I S. 218)“ durch die Wörter „Artikel 2 der
energiesparenden Führung eines Kraftfahrzeu- Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I
ges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaubnisklasse S. 3682)“ ersetzt.
befähigt ist. Die Beschränkung auf das Führen
von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe der 6. In § 48 Absatz 2 Nummer 4 werden nach dem
Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, C, Wort „Taxen“ ein Komma und die Wörter „Miet-
CE, D1, D1E, D oder DE ist auch aufzuheben, wagen und für den gebündelten Bedarfsverkehr
wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem amt- im Sinne des § 50 Absatz 1 Satz 1 des Personen-
lich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer beförderungsgesetzes“ eingefügt.
für den Kraftfahrzeugverkehr in einer prak-
7. § 75 wird wie folgt geändert:
tischen Prüfung nachweist, dass er zur siche-
ren, verantwortungsvollen, umweltbewussten a) In Nummer 10 werden die Wörter „§ 48 Ab-
und energiesparenden Führung eines Kraft- satz 10 Satz 3“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 9
fahrzeuges mit Schaltgetriebe der Fahrerlaub- Satz 3“ ersetzt.
nis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1,
D1E, D oder DE befähigt ist. Die Vorschriften b) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 48 Absatz 8“
über die Ausbildung nach der Fahrschüler- durch die Angabe „§ 48 Absatz 7“ ersetzt.
Ausbildungsordnung sind in diesem Fall nicht
anzuwenden. Die Beschränkung auf das 8. Dem § 76 wird folgende Nummer 21 angefügt:
Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatik- „21. Muster der Anlage 5 und Muster der An-
getriebe der Fahrerlaubnis der Klasse B ist lage 6 (Weitergeltung von Bescheinigungen
auf Antrag auch aufzuheben, wenn der Inhaber und Zeugnissen über die ärztliche Unter-
einer Fahrerlaubnis der Klasse B der nach Lan- suchung nach Anlage 5 und die ärztliche be-
desrecht zuständigen Behörde durch Vorlage ziehungsweise augenärztliche Untersuchung
einer Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahr- nach Anlage 6)
schüler-Ausbildungsordnung nachweist, dass
er zur sicheren, verantwortungsvollen, umwelt- Eine Bescheinigung über die ärztliche Unter-
bewussten und energiesparenden Führung suchung nach Anlage 5, eine Bescheinigung
eines Kraftfahrzeuges der Klasse B mit Schalt- über die ärztliche Untersuchung nach An-
getriebe befähigt ist. Satz 4 findet keine An- lage 6 und ein Zeugnis über die augenärzt-
wendung, wenn die Beschränkung im Sinne liche Untersuchung nach Anlage 6 dürfen bis
des Absatzes 1 Satz 1 aufgrund von Eignungs- zum 30. September 2022 nach dem bis zum
mängeln für das Führen von Kraftfahrzeugen 31. Mai 2022 geltenden Muster ausgestellt
mit Schaltgetriebe erfolgt ist.“ werden. Bescheinigungen und Zeugnisse,
500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
die nach dem bis zum 31. Mai 2022 gelten- oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten
den Muster der Anlage 5 oder der Anlage 6 oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.
ausgestellt worden sind, gelten bis zum Ab- bb) Teil I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
lauf ihrer Geltungsdauer fort.“
aaa) In Satz 1 werden die Wörter „Be-
9. In Anlage 4a Satz 1 werden die Wörter „in der einträchtigungen des körperlichen
Fassung vom 28. Oktober 2019 (VkBl. S. 775)“ oder geistigen Leistungsvermögens
durch die Wörter „in der Fassung vom 17. Februar vorliegen, die“ durch die Wörter „An-
2021 (VkBl. S. 198)“ ersetzt. zeichen für Erkrankungen vorliegen,
die die Eignung oder die bedingte
10. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
Eignung ausschließen können und“
a) In Nummer 1 Satz 1 werden nach dem Wort ersetzt und nach dem Wort „geben“
„ob“ die Wörter „Anzeichen für“ und nach die Wörter „(letzteres ist durch die
dem Wort „ausschließen“ das Wort „können“ Fahrerlaubnisbehörde anhand der
eingefügt. mitgeteilten Befunde und gegebenen-
falls weiterer Informationen zu be-
b) Das Muster über die Bescheinigung über die urteilen)“ eingefügt.
ärztliche Untersuchung wird wie folgt geändert:
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Konsul-
aa) In der Überschrift werden die Wörter „für tation anderer Ärzte“ durch die
Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen Wörter „konsiliarische Erörterung mit
oder Personenkraftwagen im Linienverkehr anderen Ärzten“ ersetzt.
c) Teil II des Musters über die Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung wird wie folgt gefasst:
„Muster
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung
von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D,
D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5
der Fahrerlaubnis-Verordnung
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Aufgrund der Angaben des Untersuchten
Familienname, Vorname
Tag der Geburt
Ort der Geburt
Wohnort
Straße/Hausnummer
und der von mir in dem nach Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass
∘ keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschlie-
ßen können,
∘ Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen
können. Folgende Befunde wurden erhoben:
.................................................. .................................................. “.
Name und Anschrift des Arztes Datum und Unterschrift
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 501
11. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In dem Muster der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung werden in den Überschriften vor Teil I
und Teil II jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.
b) In dem Muster des Zeugnisses über die augenärztliche Untersuchung werden in der Überschrift vor Teil 1
und Teil 2 jeweils die Wörter „für Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkraftwagen im
Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen“ gestrichen.
12. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.2.16 werden die Sätze 8 und 9 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit
zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen-
spiegel ausgerüstet sein, um dem Fahrlehrer eine ausreichende Sicht nach hinten zu ermöglichen. Die
Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für indirekte Sicht ersetzt werden.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken
Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende
Sicht nach hinten ermöglichen. Die Außenspiegel können durch andere zugelassene Einrichtungen für
indirekte Sicht ersetzt werden.“
b) Nummer 2.2.17 wird wie folgt gefasst:
„2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5
Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2)) muss
entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich
unter Berücksichtigung der Richtlinie nach Nummer 2 zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen
Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte. Bei Prüfungsfahrzeugen, die über Systeme verfügen, die die
Längs- und Querführung des Fahrzeugs in einem spezifischen Anwendungsfall aktiv und kontinuierlich
übernehmen können, entscheidet der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahr-
zeugverkehr über den Einsatz dieser Systeme.“
c) In Nummer 2.3 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei Prüfungen, die ausschließlich der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen
von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe (§ 17a Absatz 2) oder der Austragung der Schlüsselzahl 197
(§ 17a Absatz 4) dienen, verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um 10 Minuten. Bei der Auf-
hebung einer Beschränkung in den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE umfasst die Prüfung den
Prüfungsstoff nach Nummer 2.1.1, 2.1.4 und 2.1.5.“
d) In Nummer 2.5.1 Buchstabe a werden die Wörter „und die Prüfungsfahrt (2.1.5)“ durch ein Komma und
die Wörter „die Prüfungsfahrt (2.1.5) und der fahrtechnische Abschluss der Fahrt (2.1.6)“ ersetzt.
12a. In Anlage 8e Tabelle I wird in der Zeile „1953 bis 1958“ die Angabe „19. Januar 2022“ durch die Angabe
„19. Juli 2022“ ersetzt.
13. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Vor der Zeile „Andorra“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„Albanien19) A120), A2, A, B21), BE, C1, C1E, nein nein
C, CE, D1, D1E, D und DE
Albanien19) AM nein ja“.
b) Nach der Zeile „Französisch-Polynesien“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Gibraltar22) alle nein nein“.
c) Nach der Zeile „Jersey“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„Kosovo23) AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, nein nein
CE, D1, D1E, D und DE24)
Moldau A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, nein ja“.
D1, D1E, D und DE
d) Nach der Zeile „Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan2) erteilt
wurden“ wird folgende Zeile eingefügt:
„Vereinigtes Königreich22) alle nein nein“.
e) Nach der Tabelle werden folgende Fußnoten angefügt:
„19) Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 24. Januar 2017 ausgestellt wurden. Für Inhaber albanischer Führerscheine, die
vor dem 24. Januar 2017 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
Deutschland ab dem 24. Januar 2017 kein albanischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt
bei der zuständigen albanischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
20)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse A1 aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Komplexen
von landwirtschaftlichen Fahrzeugen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
21)
Amtliche Anmerkung: Die Fahrerlaubnisklasse B aus Albanien berechtigt auch zum Führen von Landmaschinen und Techno-
logischen Maschinen. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann jedoch nicht erfolgen.
22)
Amtliche Anmerkung: Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei der Ausstellung des Führerscheins vom Antragsteller
verlangen, sich einem Sehtest zu unterziehen.
23)
Amtliche Anmerkungen: Nur Führerscheine, die ab 1. März 2018 ausgestellt wurden. Für Inhaber kosovarischer Führerscheine, die
vor dem 1. März 2018 ausgestellt wurden und deren Inhabern aufgrund ihres ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik
Deutschland ab dem 1. März 2018 kein kosovarischer Führerschein ausgestellt werden konnte, ist über das Kraftfahrt-Bundesamt
bei der zuständigen kosovarischen Behörde eine Auskunft über den Besitz und die Gültigkeit der Fahrerlaubnis einzuholen.
24)
Amtliche Anmerkung: Alle von der Republik Kosovo erteilten Fahrerlaubnisklassen berechtigen auch zum Führen von Kleintraktoren,
Arbeitsfahrzeugen und -maschinen und Traktoren mit Anhänger. Eine Umschreibung dieser Fahrerlaubnisse in die Klasse T kann
nicht jedoch erfolgen.“
14. In Anlage 12 Buchstabe A Nummer 2.4 wird die Angabe „(§ 48 Absatz 1 oder 8)“ durch die Angabe „(§ 48
Absatz 1 oder 7)“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 16. November 2020 (BGBl. I S. 2704) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 1b ersetzt:
„(1) Die Ausbildung setzt das selbstständige Lernen durch die Fahrschüler voraus.
(1a) Der theoretische Unterricht hat sich an den im Rahmenplan (Anlagen 1 und 2) aufgeführten Inhalten zu
orientieren und ist systematisch nach Lektionen aufzubauen. Der Unterricht soll methodisch vielfältig sein.
Die Unterrichtsmedien sollen zielgerichtet ausgewählt und eingesetzt werden. Zur Ergebnissicherung sind
Lernkontrollen einzusetzen; das Ausfüllen von Testbogen nach Art der Prüfungsbogen auch mithilfe digitaler
Medien darf nicht Gegenstand des theoretischen Mindestunterrichts sein.
(1b) Der theoretische Unterricht setzt die physische Präsenz der Fahrschüler voraus. Ist Präsenzunterricht in
begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Unterricht mit Genehmigung der
nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden. In den Fällen des Satzes 2 sind die
Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu erfüllen.
Der digitale Unterricht ist synchron durchzuführen, alle Teilnehmer sind zeitgleich am Unterricht zu beteiligen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen
abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen ordnungsgemäßen Unterricht zu gewährleisten.“
2. § 5a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Abschluss der Ausbildung nach Absatz 1 durch einen Fahrlehreranwärter ist nicht zulässig.“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „vorzulegen“ die Wörter „und im Anschluss an die Unterschrift
auszuhändigen“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die zuletzt durch
Artikel 123 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 2 folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 2a Anforderungen an die Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form“.
(zu § 4 Absatz 2)
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Anwärterschein und Fahrlehrerschein
(1) Der Anwärterschein Fahrlehrer muss dem Muster nach Anlage 1.1, der Fahrlehrerschein dem Muster
nach Anlage 1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Anwärterscheine Fahrlehrer und Fahrlehrerscheine der Bun-
deswehr, der Bundespolizei und der Polizei.
(2) Der Fahrlehrerschein für die Fahrlehrerlaubnisklasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden,
wenn der Anwärterschein für die Anwärterbefugnis der Fahrlehrerlaubnisklasse BE durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde oder durch die nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes zuständige Dienststelle ein-
gezogen oder ungültig gemacht worden ist.
(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Anwärterscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, dass die
Ausübung der Anwärterbefugnis nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Aus-
bildungsfahrschule zulässig ist. Mit der Aushändigung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hin-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 503
zuweisen, dass die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im
Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig ist.
(4) Bei jeder Änderung ist ein neuer Fahrlehrerschein auszufertigen.“
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Wird der theoretische Unterricht in digitaler Form durchgeführt, sind zusätzlich zu Absatz 1 mindes-
tens die Anforderungen nach Anlage 2a zu erfüllen. § 4 Absatz 1b Satz 5 der Fahrschüler-Ausbildungsord-
nung bleibt unberührt.“
4. Dem § 19 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„Ausbildungsnachweise nach dem bis zum Ablauf des 31. Mai 2022 vorgeschriebenen Muster dürfen noch bis
zum 25. März 2024 ausgefertigt werden.“
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 4“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
6. Die Anlage 3 wird durch folgende Anlagen 2a und 3 ersetzt:
„Anlage 2a
(zu § 4 Absatz 2)
Anforderungen an die
Durchführung von theoretischem Unterricht in digitaler Form
1. Es muss seitens der Fahrschule eine ausreichende Internetverbindung vorhanden sein, die eine Durch-
führung des digitalen Unterrichts ermöglicht.
2. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts durch die Fahrschule eingesetzten Systeme müssen
mindestens verfügen über
a) einen Bildschirm oder Monitor, der durch seine Größe gewährleistet, dass der Fahrschüler jederzeit in der
Lage ist, dargestellte verkehrliche Situationen detailgenau wahrnehmen zu können und
b) eine Webcam mit Mikrofon und Lautsprecher oder eine Kombination aus Webcam und Headset, sofern
Kamera, Lautsprecher und Mikrophon nicht bereits im System integriert sind.
3. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss mindestens
a) das Kamerabild aller Teilnehmer dem Kursleiter anzeigen,
b) ermöglichen, dass der Kursleiter die Sprechzeit der Teilnehmer zuteilen und bei Bedarf die Mikrofone
aller Teilnehmer stumm schalten kann, um insbesondere Rückkopplung und sonstige Störgeräusche zu
vermeiden,
c) ermöglichen, dass sich die Teilnehmer melden können, um einen Sprechwunsch zu äußern (z. B. über die
Schaltfläche „Hand heben“),
d) ermöglichen, dass der Kursleiter seinen Bildschirm allen Teilnehmern freigeben kann, um Schulungs-
medien allen Teilnehmern anzuzeigen,
e) ermöglichen, separate virtuelle Räume aus der Software zu starten, um Gruppenarbeit in Kleingruppen
durchzuführen,
f) die Kontrolle ermöglichen, dass und ob alle Teilnehmer des Unterrichts anwesend sind.
4. Die zur Durchführung des digitalen Unterrichts eingesetzte Software muss den datenschutzrechtlichen An-
forderungen, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und den Anforderungen an die Datensicher-
heit, insbesondere den Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Datenschutzgrundverordnung, jederzeit ent-
sprechen; ein entsprechender Nachweis hierzu muss jederzeit geführt werden können.
5. Für die Durchführung des digitalen Unterrichts müssen für die Gesamtzahl der Teilnehmer ausreichende
Softwarelizenzen vorhanden sein.
6. Die Teilnehmerzahl darf 25 Personen nicht überschreiten.
7. Der Fahrlehrer hat vor Beginn des digitalen Unterrichts die Identität und während des Unterrichts die An-
wesenheit der Fahrschüler zu prüfen; ferner hat er eine Teilnehmerliste zu führen.
8. Der digitale Unterricht ist aus Räumen zu erteilen, die die Vorgaben des § 3 erfüllen.
9. Die Fahrschule hat die Überwachung der fachlichen und pädagogischen Qualität des digitalen Unterrichts
durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zu ermöglichen.
504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Anlage 3
(zu § 6 Absatz 1)
Ausbildungsnachweis
Ausbildungsnachweis
Ausbildungsnachweis für Klasse
gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Fahrschule Fahrlehrer Nr.
Familienname: Beginn
Datum Prakt. Ausbild. Art u. Inhalt**) Uhrzeit Minuten FL*) Nr.
Vorname:
Anschrift:
Geburtsdatum: Beantrage Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n):
Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht
Datum Thema Minuten FL*) Nr. Datum Thema Minuten FL*) Nr.
*) FL = Fahrlehrer **) Hier sind mindestens anzugeben:
Grundausbildung besondere Ausbildungsfahrten
– Übungsstunden i.g.O/a.g.O. = Üst – Fahrstunden Überlandfahrt = UL
– Grundfahraufgaben = Gf – Fahrstunden auf Autobahn = AB
– Unterweisung am – Fahrstunden bei Dunkelheit = NF
Ausbildungsfahrzeug = Uw
Schaltnachweis inkl. Ausbildung nach
§ 5a FahrschAusbO = SN
□ Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als
□ Auftrag gebende
□ Auftrag nehmende
Fahrschule mit folgender Fahrschule***)
***) falls zutreffend bitte ausfüllen
Ort, Datum Unterschrift Unterschrift
der/des Fahrschulinhaber/-inhabers der verantwortlichen Leitung der/des Fahrschülerin/Fahrschülers
Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Daten-
verarbeitung, dies erfordern.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 505
Artikel 4
Änderung der
Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 4 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 5 Übergangsbestimmungen“.
b) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 Kompetenzrahmen für die Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten“.
(zu § 2 Absatz 1)
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Sie erfolgt in Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten.“
b) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(2) Der Fahrlehreranwärter auf eine Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE hat zu Beginn der Ausbildung eine
einmonatige Einführungsphase mit mindestens 104 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. Sie setzt sich aus
einer einwöchigen Einführung mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrerausbildungsstätte
und einer anschließenden zweiwöchigen Hospitationsphase mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten je Aus-
bildungswoche in einer Ausbildungsfahrschule zusammen. Sie endet mit einer einwöchigen Auswertungs-
phase von mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte.
(3) Im Anschluss an die Ausbildung nach Absatz 2 hat der Fahrlehreranwärter an einem mindestens
siebenmonatigen Lehrgang im Umfang von mindestens 1 100 Unterrichtseinheiten in einer Fahrlehrer-
ausbildungsstätte teilzunehmen. Während des 1 080 Unterrichtseinheiten umfassenden Lehrgangs nach
Anlage 1 in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation in einer
Ausbildungsfahrschule. Der Umfang der Hospitation beträgt mindestens 20 Unterrichtseinheiten.
(4) Im Anschluss an den Lehrgang nach Absatz 3 hat der Fahrlehreranwärter eine mindestens viermona-
tige Ausbildung im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten in Form eines Lehrpraktikums in einer
Ausbildungsfahrschule zu absolvieren. Während des Lehrpraktikums finden
1. möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichts-
einheiten und
2. am Ende des vierten Monats eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahr-
lehrerausbildungsstätte
statt. Die Unterrichtseinheiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nicht auf die in Satz 1 vorgegebenen
Unterrichtseinheiten anzurechnen.
(5) Der Lehrgang in der Fahrlehrerausbildungsstätte setzt die Präsenz der Fahrlehreranwärter voraus.
Ist Präsenzunterricht in begründeten Ausnahmefällen nicht oder nur eingeschränkt möglich, kann der Lehr-
gang mit Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörden auch in digitaler Form stattfinden.
In den Fällen des Satzes 2 sind die Anforderungen nach Anlage 2a zu § 4 der Durchführungsverordnung
zum Fahrlehrergesetz entsprechend zu erfüllen. Der digitale Lehrgang ist synchron durchzuführen, alle Teil-
nehmer sind zeitgleich am Lehrgang zu beteiligen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Genehmigung nach Satz 2 von weiteren Anforderungen abhängig machen, soweit dies erforderlich ist, einen
ordnungsgemäßen Lehrgang zu gewährleisten.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Rahmenplans“ durch das Wort „Kompetenzrahmens“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Fahrlehreranwärter um“ durch die Wörter „Fahrlehreranwärter auf“
ersetzt.
4. In § 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „40“ durch die Angabe „32“ ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
„§ 5
Übergangsbestimmungen
Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, in einer Aus-
bildungsfahrschule oder in einer Stelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes vor dem 1. Januar 2023
begonnen haben, kann sich die Ausbildung noch nach den bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Vorschriften
richten.“
506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
6. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)
Kompetenzrahmen für die
Fahrlehrerausbildung an Fahrlehrerausbildungsstätten
Mit den aufgeführten Kompetenzen wird festgelegt, was angehende Fahrlehrer am Ende der Ausbildung in der
Fahrlehrerausbildungsstätte wissen und können sollen. Ferner geben die Kompetenzen auch die erforderliche
Aneignungstiefe vor. Dazu basieren die Kompetenzen auf vier Niveaustufen. Mit jeder Niveaustufe nimmt die
Schwierigkeit und Komplexität der notwendigen kognitiven/psychomotorischen Leistung zu, um berufliche
Anforderungen bewältigen zu können. Die vorgegebenen Niveaustufen sind an den jeweils verwendeten Ver-
ben erkennbar:
1. Niveaustufe „Wissen“ (Verben: beschreiben, kennen)
2. Niveaustufe „Verstehen“ (Verb: erläutern)
3. Niveaustufe „Anwenden“ (Verben: analysieren, anwenden, ausrichten, berücksichtigen, Perspektive einneh-
men, einschätzen, handeln, nutzen, vermitteln)
4. Niveaustufe „Transfer und Beurteilen“ (Verben: begründen, beurteilen)
Im Rahmen der Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnisklasse BE werden grundlegende fachliche sowie
pädagogisch-psychologische und verkehrspädagogische Kompetenzen erworben, die auch für Fahrlehrer der
Klassen A, CE und DE relevant sind. Bei der Erweiterung auf die Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE findet
vorrangig ein klassenspezifischer Ausbau dieser grundlegenden Kompetenzen anhand der Vermittlung klas-
senspezifischer Erweiterungsinhalte statt.
I. Fahrlehrerlaubnisklasse BE
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1 1 080 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse BE
1.1 525 Fachliches Professionswissen
1.1.1 300 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
1.1.1.1 Kompetenz BE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissen-
verhalten schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die psychischen und physi-
schen Einflussfaktoren auf die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit
und das Fahrverhalten sowie Verhaltensstrategien zum Umgang
mit diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen
anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr-
schülern einzuschätzen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Begriffsklärung Fahreignung, Fahrtüchtigkeit, Befähigung
• Alkohol und andere Drogen (v. a. Auswirkungen auf das
Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;
Abbau und Nachweisbarkeit; Rechtsvorschriften; Strategien
zur Vermeidung von Fahrten unter Alkohol- und/oder
Drogeneinfluss)
• Krankheiten und Medikamente (v. a. Auswirkungen auf das
Fahrverhalten, die Fahrtüchtigkeit und die Fahreignung;
Rechtsvorschriften; Strategien zur Fahrvermeidung bzw. zur
Anpassung des Fahrverhaltens)
• Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und
Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von
Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;
Rechtsvorschriften; Strategien zur Vermeidung des Fahrens
unter Ablenkung und bei Müdigkeit)
• Soziale Einflüsse von Mitfahrern (v. a. verkehrssicherheits-
dienliche und sicherheitsabträgliche Einflüsse; Strategien
zum Umgang mit Mitfahrern)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 507
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Emotionen, Aggression und Selbstdurchsetzung (v. a. Aus-
wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zur Emotions-
kontrolle)
• Stress (v. a. Auslöser von Stress im Straßenverkehr; Aus-
wirkungen auf das Fahrverhalten; Strategien zum Stress-
abbau)
• Fahrerselbstbild und Fahrertypen (v. a. Lebensstilgruppen;
Risikoprofile)
1.1.1.2 Kompetenz BE-2 – Vielfalt im Straßenverkehr Bildungswissen-
Fahrlehrer der Klasse BE können die verkehrssicherheitsrelevan- schaftler; Fahrlehrer
ten Besonderheiten anderer Verkehrsteilnehmer erläutern und
deren visuelle, intentionale und emotionale Perspektive ein-
nehmen. Sie können die erforderliche Anpassung des eigenen
Fahrverhaltens bei Begegnungen mit anderen Verkehrsteil-
nehmern erläutern und begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten anderer Ver-
kehrsteilnehmer (v. a. Kinder; Ältere; Menschen mit Be-
hinderung; Fußgänger; Radfahrer; Fahrer von Elektrofahr-
zeugen inklusive Elektrokleinstfahrzeugen; Kraftradfahrer;
Pkw-Fahrer; Fahrer von Quads, Trikes und sonstigen Leicht-
kraftfahrzeugen; Lkw- und KOM-Fahrer; Fahrer von land-
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen; Reiter sowie Führer
von Tieren und bespannten Fuhrwerken), mögliche Gefah-
rensituationen mit ihnen sowie erforderliche Anpassungen
des eigenen Fahrverhaltens
• Perspektivenübernahme (v. a. Arten der Perspektiven-
übernahme und ihre Bedeutung für sicheres Fahren;
kritische Verkehrssituationen aus Sicht verschiedener Be-
teiligter)
1.1.1.3 Kompetenz BE-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die verschiedenen Fahraufga-
ben und Grundfahraufgaben für Fahrzeuge und Fahrzeugkombi-
nationen der Klassen B/BE sowie die fünf Fahrkompetenz-
bereiche gemäß den Fahraufgabenkatalogen erläutern. Sie
können die Anforderungs- und Bewertungsstandards zur siche-
ren Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben er-
läutern. Sie können die Kompetenz von Fahrschülern zur Durch-
führung von Fahraufgaben und Grundfahraufgaben hinsichtlich
der fünf Fahrkompetenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahr-
aufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE sowie
dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben die-
ser Klassen (v. a. Entstehung der Fahraufgabenkataloge;
Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve;
Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren;
Kreisverkehr; Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüber-
weg; Geradeausfahren; Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt;
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung);
Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung);
Umkehren; Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung;
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
• Fahrkompetenzbereiche gemäß den Fahraufgabenkatalo-
gen (v. a. Verkehrsbeobachtung; Fahrzeugpositionierung;
Geschwindigkeitsanpassung; Kommunikation mit anderen
Verkehrsteilnehmern; Fahrzeugbedienung/umweltbewusste
Fahrweise)
508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren
Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
(v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß den
Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen B/BE
sowie die Grundfahraufgaben dieser Klassen; fahraufgaben-
relevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-
benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
Überholen, Vorbeifahren, Benutzung von Fahrstreifen
durch Kraftfahrzeuge, abgehende Fahrstreifen, Einfäde-
lungs- und Ausfädelungsstreifen, Vorfahrt, Abbiegen,
Wenden und Rückwärtsfahren, Einfahren und Anfahren,
besondere Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung,
Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Bahnübergänge, öffent-
liche Verkehrsmittel und Schulbusse, Fußgänger, Fuß-
gängerüberwege, Verbände, Tiere, Zeichen und Weisun-
gen der Polizeibeamten, Wechsellichtzeichen, Dauerlicht-
zeichen und Grünpfeil, Allgemeine und Besondere Gefahr-
zeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrich-
tungen)
1.1.1.4 Kompetenz BE-4 – Verantwortungsvolles Verhalten im Bildungswissen-
Straßenverkehr schaftler; Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Sicherheitsbedeutung eines
durch Vorsicht und gegenseitige Rücksicht geprägten Fahr-
und Verkehrsverhaltens erläutern und begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Kommunikation im Straßenverkehr und ihre Besonderheiten
• Verantwortungsvolles, rücksichtsvolles und regelbewusstes
Fahr- und Verkehrsverhalten (v. a. Sicherheitsbedeu-
tung; Grundregeln der Verkehrsteilnahme nach § 1 StVO;
Vertrauensgrundsatz; Grundsatz der doppelten Sicherung)
• Bedeutung und Grenzen des Regelvertrauens bei der Ver-
kehrsteilnahme (v. a. beabsichtigte und unbeabsichtigte
Regelverstöße; mögliche Konflikte zwischen verantwor-
tungsvollem, rücksichtsvollem und regelkonformem Fahr-
und Verkehrsverhalten; Konfliktbewältigung im Straßen-
verkehr)
• Deviantes Fahrverhalten (v. a. Ursachen; Strategien zur
Veränderung devianten Fahrverhaltens)
1.1.1.5 Kompetenz BE-5 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissen-
vermeidung schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Komponenten der
Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung erläutern. Sie
können Verkehrssituationen mit Fahrzeugen und Fahrzeug-
kombinationen der Klassen B/BE in Bezug auf Gefahren und
Verhaltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrs-
wahrnehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern
beurteilen und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen
Ausbildung durch geeignete Maßnahmen verbessern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Komponenten der Verkehrswahrnehmung und Gefahren-
vermeidung (v. a. Beobachten; Lokalisieren; Identifizieren;
Bewerten der Gefahr; Bewerten der Handlungsfähigkeit;
Abwägen des Risikos; Entscheiden; Handeln)
• Notwendigkeit zur Nutzung verschiedener Sinne bei der
Wahrnehmung der Verkehrsumwelt mit Fokus auf der Ver-
kehrsbeobachtung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 509
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Typische Verkehrsbeobachtung von Fahranfängern und
Fahrexperten sowie Strategien guter Verkehrsbeobachtung
(v. a. gezieltes, frühzeitiges und mehrmaliges Beobachten
mit angemessener Dauer; Spiegelnutzung; Kontrolle toter
Winkel; Anpassung der Verkehrsbeobachtung an die Ver-
kehrsumgebung; verdeckte Gefahren und mögliche „Blick-
schatten“)
• Erschwerende Rahmenbedingungen bei der Verkehrsbeob-
achtung (v. a. Dämmerung oder Dunkelheit; schlechte Sicht
durch Witterungseinflüsse; bauliche Gestaltung des Fahr-
zeugs)
• Mögliche Gefahren im Straßenverkehr (v. a. in Bezug auf die
Straßen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse, den Fahrer und
andere Verkehrsteilnehmer; Gefahren bei der Durchführung
der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
• Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-
fährliche Situationsverläufe)
• Fehleinschätzungen von Fahrzeugführern
• Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-
renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab-
wehr in Notsituationen; Warnzeichen)
• Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-
nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.
simulatorgestützte Trainingsprogramme, kommentierendes
Fahren) und Verkehrswahrnehmungstests
1.1.1.6 Kompetenz BE-6 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissen-
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-
heiten von Fahranfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern.
Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren. Sie
können Fahrschülern am Beispiel regionaler Gefahrenstrecken
übergreifende Strategien zum Erkennen und Vermeiden von
Gefahren vermitteln.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Erhöhtes Unfallrisiko und typische Unfallszenarien von Fahr-
anfängern, jungen Fahrern und älteren Fahrern
• Unfallfolgen auf körperlicher, geistiger, sozialer und recht-
licher Ebene
• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
derheiten von Fahranfängern sowie deren psychologische
Grundlagen (v. a. unzureichende Verkehrswahrnehmung
und Gefahrenvermeidung; Defizite und geringe Routine bei
der Fahrzeugbedienung)
• Regionale Gefahrenstrecken, auf denen Fahranfänger ver-
unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken-
merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate-
gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere
Strecken)
• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
derheiten von jungen Fahrern sowie deren psychologische
Grundlagen (v. a. im Vergleich zu älteren Fahrern häufigeres
Vorkommen von mangelnder Emotions- und Handlungs-
kontrolle, von Fehleinschätzungen der eigenen Fahrkompe-
tenz und von erhöhter Risikobereitschaft; Fahren in jugend-
typischen Freizeitsituationen)
• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
derheiten von älteren Fahrern
510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
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richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.1.1.7 Kompetenz BE-7 – Umweltschonendes Fahr- und Verkehrs- Fahrlehrer, Ingenieur
verhalten
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die verschiedenen Arten der
Verkehrsteilnahme in Deutschland. Sie können die Möglichkeiten
zur umweltschonenden Gestaltung des Fahr- und Verkehrs-
verhaltens erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Arten der Verkehrsteilnahme (v. a. Arten sowie multimodale
und intermodale Kombinationsmöglichkeiten der Verkehrs-
teilnahme; Bewertung der Arten und Kombinationsmöglich-
keiten mit Bezug auf die Verkehrssicherheit und die Umwelt-
schonung)
• Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energiebe-
darf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein umwelt-
schonendes bzw. energiesparendes Führen von Fahrzeugen
der Klassen B/BE (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;
vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordrehzahl)
1.1.2 100 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.2.1 Kompetenz BE-1 – Rechtssystematik Jurist
Fahrlehrer der Klasse BE können die Struktur des Rechtssystems
in Bezug auf die Teilnahme am Straßenverkehr beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Grundlagen des Rechtssystems (v. a. Gewaltenteilung; Öffent-
liches Recht; Privatrecht; Gerichtsbarkeit; Föderalismus)
• System der Rechtsquellen (v. a. Unionsrecht; Gesetze;
Verordnungen; Verwaltungsvorschriften; Richtlinien)
• Rechtsbehelfe (v. a. Einspruch; Widerspruch; Berufung;
Revision)
1.1.2.2 Kompetenz BE-2 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse BE können die für das Führen von Fahr-
zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE relevan-
ten Vorschriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese
anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Sie können die für das Führen von Fahrzeugen und Fahrzeug-
kombinationen der Klassen B/BE relevanten Grundlagen des
Sozialrechts und des Steuerrechts beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Rechtsvorschriften aus dem Bereich „Verhalten im Straßenver-
kehr“ gemäß StVO (v. a. Einrichtungen zur Überwachung der
Parkzeit; Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen; sons-
tige Pflichten von Fahrzeugführenden; besondere Fortbewe-
gungsmittel; übermäßige Straßenbenutzung; Umweltschutz,
Sonn- und Feiertagsverbot; Verkehrshindernisse; Unfall;
Sonderrechte; blaues und gelbes Blinklicht; Verkehrszeichen)
• Fahrerlaubnisrecht gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG
und StVG (v. a. Fahrerlaubnis und Führerschein; Einteilung
der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von Schlüssel-
zahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei der Er-
teilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für Inha-
ber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführereigen-
schaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Be-
gutachtungsfahrten; Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
Entziehung oder Beschränkung der Fahrerlaubnis sowie
Anordnung von Auflagen; Umstellung von Fahrerlaubnissen
alten Rechts)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 511
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Zulassungsrecht gemäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit
einer Zulassung und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten
und Zuteilung sowie Ausgestaltung und Anbringung von
Kennzeichen; Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II;
Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
• Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs
gemäß BKatV, OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Ge-
schwindigkeitsverstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrang-
regelung; Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des
Straßenverkehrs; verbotene Kraftfahrzeugrennen; unerlaub-
tes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige Körperverletzung
und fahrlässige Tötung; Zweck und Aufbau des Fahr-
eignungs-Bewertungssystems; Ablauf des Verfahrens und
Sanktionsmöglichkeiten beim Begehen von Ordnungswidrig-
keiten bzw. Straftaten)
• Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß
BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul-
denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun-
gen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
• Fahrschulwesen gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG,
FahrlPrüfV und StVG (v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung
und Prüfung von Fahrlehrern; Erfordernis, Inhalt, Voraus-
setzungen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis und Anwärter-
befugnis; Eignung des Fahrlehrers und Prüfung der Zu-
verlässigkeit; Ruhen und Erlöschen sowie Rücknahme und
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis; Pflichten des Fahrlehrers
und Fahrlehreranwärters; Aufzeichnungen; Überwachung;
Anwärterschein und Fahrlehrerschein)
• Sozialvorschriften gemäß AETR, ArbZG, VO (EG) Nr. 561/2006
und VO (EU) Nr. 165/2014 (v. a. Fahrtenschreiber; Lenk- und
Ruhezeiten sowie Fahrtunterbrechungen; Arbeits- und Ruhe-
zeiten)
• Steuerrechtliche Vorschriften gemäß KraftStDV und KraftStG
(v. a. Steuergegenstand; Ausnahmen von der Besteuerung;
Dauer der Steuerpflicht)
1.1.3 125 Kompetenzbereich „Technik“
1.1.3.1 Kompetenz BE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die Aufgaben, den grundlegen-
den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent-
lichen technischen Bestandteile von Fahrzeugen und Fahrzeug-
kombinationen der Klassen B/BE sowie die entsprechenden
rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für sicherheits-
bedeutsame und umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie kön-
nen erläutern, wie Personen und Ladung in Fahrzeugen und
Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE gesichert werden
und dieses Wissen anwenden. Sie können erläutern, wie die
Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Fahrzeugen und Fahrzeug-
kombinationen der Klassen B/BE kontrolliert wird und dieses
Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.
Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von Viertaktmotor,
Ottomotor, Dieselmotor, Hybridantrieb und Elektroantrieb;
sicherheits- und umweltrelevante Vor- und Nachteile der
Antriebstechnologien; Einsatzmöglichkeiten alternativer An-
triebstechnologien in der Fahrausbildung und Fahrerweiter-
bildung)
512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Antriebsstrang (v. a. Aufgaben und Aufbau)
• Fahrwerk (v. a. Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise von
Bremssystem, Rädern und Reifen, Radaufhängung und
Lenkung; Rechtsvorschriften)
• Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Arten von Schadstof-
fen; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise der Abgasanla-
ge; Rechtsvorschriften)
• Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur
Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions-
weise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
• Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung
(v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso-
nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Folgen unzureichender
Sicherung von Personen und Ladung; praktische Übungen
zur Sicherung von Personen und Ladung)
• Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts-
vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs-
und Verkehrssicherheit)
• Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
Liegenbleiben)
• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver-
bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammen-
stellen von Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE;
Verbinden und Trennen von Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungs-
einrichtungen von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funk-
tionsweise der Auflaufbremse)
1.1.3.2 Kompetenz BE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse BE können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Kräfte und Momente am Fahrzeug
• Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-
sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),
Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee
und Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern
(v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berück-
sichtigung des Kamm’schen Kreises sowie der Achs- und
Radlastverschiebung
• Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe
Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen
(v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und
Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher
Ladung
• Pendeln oder Einknicken des Anhängers bei kritischen Fahr-
zeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge des Aufbaus;
Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen (v. a. enge Kurven;
unebene Fahrbahn), Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren
bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind) und Fahrmanövern
(v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Überholmanöver; Ausweich-
manöver; Gefahrbremsung)
• Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindig-
keit, der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Brems-
anlage sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit
des Fahrers)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 513
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richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.1.3.3 Kompetenz BE-3 – Fahrerassistenzsysteme und automa- Bildungswissen-
tisiertes Fahren schaftler, Fahrlehrer,
Fahrlehrer der Klasse BE können die grundlegenden Funktionen Ingenieur, Jurist
von Fahrerassistenzsystemen für Fahrzeuge und Fahrzeug-
kombinationen der Klassen B/BE beschreiben sowie deren
Einsatzmöglichkeiten, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
Fahrerassistenzsysteme. Weiterhin können sie die Grundlagen
des automatisierten Fahrens und die Auswirkungen auf den
Fahrlehrerberuf beschreiben.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Niveaustufen des automatisierten Fahrens
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio-
nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun-
gen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen (v. a. Adaptive
Geschwindigkeitsregelanlage; Anhänger-Stabilisierungssys-
tem; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockierver-
hinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Notbrems-
assistent; Spurhalte- und Spurwechselassistent)
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Mögliche verkehrssicherheits-
kritische Auswirkungen der Systemnutzung auf den Fahrer
(v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von Fahrerassis-
tenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehlgebrauch
der und negative Verhaltensanpassung an Fahrerassistenz-
systeme; Ablenkung durch Systembedienung; Abbau von
Kompetenzen zur Bewältigung von Verkehrssituationen ohne
Fahrerassistenzsysteme inklusive zur Verkehrswahrnehmung
und Gefahrenvermeidung) sowie mögliche Gefahren im Zu-
sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über-
nahme von Systemaufgaben
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Einsatzmöglichkeiten von Fahrer-
assistenzsystemen in Fahranfängervorbereitung und Fahrer-
weiterbildung
• Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3):
Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umweltverträglichkeit;
Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen von Monotonie;
Erhalt eines ausreichenden Situationsbewusstseins)
• Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion (v. a. Technische
Aufsicht; risikominimaler Zustand)
• Grundlegende rechtliche und moralisch-ethische Fragen des
automatisierten Fahrens (v. a. Automatisierungsrisiko und
Haftung; Regelübertretung; Dilemma-Situationen)
• Fahrzeug-zu-X-Kommunikation
• Auswirkungen des automatisierten Fahrens auf den Fahr-
lehrerberuf
1.2 525 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1 315 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
1.2.1.1 Kompetenz BE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-
und lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Bestandteile und Erwerbs-
verläufe von Fahr- und Verkehrskompetenz beschreiben. Sie
können die vielfältigen Lehr-Lernformen und Prüfungsformen
im System der Fahranfängervorbereitung in Deutschland sowie
die mit ihnen verbundenen Ziele, Inhalte und rechtlichen Rah-
menbedingungen erläutern. Sie können ihren Theorieunterricht,
514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
ihre Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung aus-
richten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Bestandteile (v. a. Wissen und Können zur Bewältigung von
Verkehrssituationen; verkehrssicherheitskonforme Motive
und Einstellungen; realistische Selbsteinschätzung) und
Erwerb (v. a. spiralförmige Lernprozesse; Expertiseerwerb)
von Fahr- und Verkehrskompetenz
• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbststän-
diges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen B/BE (v. a.
Ziele, Umfang und Abschluss der Fahrausbildung; Kompe-
tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
Grundlagen der Fahrausbildung; rechtliche Anforderungen
an die methodische und mediale Gestaltung der Fahrausbil-
dung; Unterrichtsräume; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge;
Ausbildungsnachweis)
• Begleitetes Fahren (v. a. Zweck; Wirksamkeitsbefunde;
Auflagen und Folgen von Auflagenverstößen; Anforderungen
an und Aufgaben der Begleiter; Möglichkeiten zur Gestaltung
der Begleitphase)
• Fahrerlaubnis auf Probe und Alkoholverbot für Fahranfänger
(v. a. Zweck; Dauer; Wirksamkeitsbefunde; Folgen von
Verstößen)
• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen B/
BE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgabenarten; Umfang
und Zusammenstellung der Aufgaben; Prüfungssprachen
und Audio-Unterstützung; Bewertung)
• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen B/BE
(v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungsstrecke; Bewer-
tung; Prüfungsfahrzeuge)
• Möglichkeiten zum Ausbau von Fahr- und Verkehrs-
kompetenz (v. a. Fahrsimulationstraining; pädagogisch-
psychologisches Fahrsicherheitstraining; Rückmeldefahrt;
Weiterbildung zum umweltschonenden bzw. energiesparen-
den Fahren)
• Notwendigkeit des Weiterlernens durch Kraftfahrer, ge-
eignete Informationsquellen bei verkehrsrelevanten Rechts-
änderungen, fahrzeugtechnischen Entwicklungen und
Wissensdefiziten
• Erwerb der Schlüsselzahl B96 (v. a. Ziele, Schulungsstoff
und Umfang; Abschluss der Schulung und Teilnahme-
bescheinigung; Schulungsfahrzeuge und Schulungsstrecke)
• Erwerb der Schlüsselzahl B197 (v. a. Ziele, Inhalte und
Umfang; Testfahrt zum Abschluss der Ausbildung inklusive
der erforderlichen Qualifikation des Fahrlehrers und
Nachweis über die praktische Ausbildung; Ausbildungsfahr-
zeuge)
1.2.1.2 Kompetenz BE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissen-
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Lehrfunktionen, die
Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts sowie die Möglich-
keiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbstständigem
Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und
Durchführung von Theorieunterricht anwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 515
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Lehrfunktionen (v. a. Motivation; Information; Informations-
verarbeitung; Speichern und Abrufen; Anwendung und
Transfer; Steuerung und Kontrolle)
• Lern- und Leistungsmotivation (v. a. intrinsische und extrin-
sische Motivation; Möglichkeiten zur Motivationsförderung)
• Konstruktive und instruktive Methoden
• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Aufberei-
tung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien unter
besonderer Beachtung digitaler Medien; räumliche und zeit-
liche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unterrichts-
planungen der Klasse B)
• Qualitätskriterien guten Theorieunterrichts (v. a. Strukturie-
rung der Unterrichtseinheit; Motivierung der Fahrschüler
und Praxisbezug; fachliche Vermittlung der Inhalte; Binnen-
differenzierung; angemessenes Reagieren auf Beiträge der
Fahrschüler; Tempo der Vermittlung der Inhalte; Festigung;
Visualisierung der Inhalte durch Medien; Qualität der Lehr-
vorträge; Organisation von Erfahrungsberichten; Organisa-
tion von Diskussionen; Durchführung von Lernkontrollen)
• Kognitive Aktivierung von Fahrschülern (v. a. Entwickeln von
herausfordernden Aufgabenstellungen)
• Klassenführung (v. a. Erkennen von und Umgang mit Unter-
richtstörungen)
• Möglichkeiten zur Verzahnung von Theorieunterricht, Selbst-
ständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-
tischer Ausbildung
• Lehrübungen zu allen Lektionen des Theorieunterrichts der
Klasse B
Kompetenz BE-3 – Gestaltung des Selbstständigen Theorie- Bildungswissen-
lernens von Fahrschülern: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Möglichkeiten zur lernwirk-
samen Gestaltung des Selbstständigen Theorielernens von
Fahrschülern sowie zur Verzahnung von Selbstständigem
Theorielernen, Theorieunterricht und Fahrpraktischer Ausbildung
erläutern. Sie können dieses Wissen bei der Planung und
Begleitung des Selbstständigen Theorielernens von Fahr-
schülern anwenden.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Lernstrategien
• Möglichkeiten zum Selbstständigen Theorielernen in der
Fahrausbildung
• Blended-Learning (v. a. Begriffsklärung; Möglichkeiten zur
Verzahnung von Selbstständigem Theorielernen der Fahr-
schüler anhand digitaler Medien mit Theorieunterricht und
Fahrpraktischer Ausbildung)
• Ausbildungsbegleitende Kontrolle und Unterstützung des
Selbstständigen Theorielernens von Fahrschülern
1.2.1.3 Kompetenz BE-4 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-
dung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können die Qualitätskriterien guter
Fahrpraktischer Ausbildung sowie die Möglichkeiten zur Ver-
zahnung von Fahrpraktischer Ausbildung, Theorieunterricht und
Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler erläutern. Sie
können dieses Wissen bei der Planung und Durchführung von
Fahrpraktischer Ausbildung anwenden.
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richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen B/BE
• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen zum
Erstellen von Unterrichtsplanungen der Klassen B/BE)
• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise)
• Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung (v. a.
Strukturierung der Übungsstunde; Orientierung am Ausbil-
dungsstand des Fahrschülers; Qualität des Methoden-
einsatzes; Qualität verbaler Anweisungen; fachliche Korrekt-
heit der Inhalte und Orientierung am Ausbildungsplan des
Fahrlehrers; Schaffung einer guten Ausbildungsatmosphäre;
angemessenes Reagieren auf Fahrfehler)
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-
gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
von Deliberate Practice
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-
leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-
tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
selbstständigen Aufgabenbewältigung)
• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Fahr-
zeugen und Fahrzeugkombinationen der Klassen B/BE so-
wie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten und
Ursachen von Fahrfehlern; Eingriffsmöglichkeiten und Ein-
griffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
• Möglichkeiten zur Verzahnung von Fahrpraktischer Ausbil-
dung, Theorieunterricht und Selbstständigem Theorielernen
der Fahrschüler
• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klas-
sen B/BE inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahrfehlern
1.2.1.4 Kompetenz BE-5 – Grundlagen des Fahrlehrerberufs: Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE kennen die vielfältigen Tätigkeitsfelder
ihres Berufes sowie die damit verbundenen Anforderungen und
Weiterbildungsmöglichkeiten. Weiterhin kennen sie berufliche
Belastungs- und Stressfaktoren sowie die Möglichkeiten zur
Stressprävention.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Mögliche Tätigkeitsfelder für Fahrlehrer und Weiterqualifizie-
rungen
• Notwendigkeit zur Aktualisierung und Ergänzung des Profes-
sionswissens
• Fortbildungspflicht für Fahrlehrer
• Arbeitsbedingungen
• Belastungen des Fahrlehrerberufs, Stress, Strategien zur
Stressprävention
1.2.2 100 Kompetenzbereich „Erziehen“
1.2.2.1 Kompetenz BE-1 – Berücksichtigung der sozialen und kul- Bildungswissen-
turellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraussetzungen: schaftler
Fahrlehrer der Klasse BE kennen typische soziale und kulturelle
Lernbedingungen von Fahrschülern. Sie können Lernvoraus-
setzungen von Fahrschülern einschätzen. Sie können die Lern-
bedingungen und Lernvoraussetzungen bei der Planung und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 517
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorie-
lernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück-
sichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Entwicklung und Sozialisation über die Lebensspanne mit
Schwerpunkt im Jugendalter und jungen Erwachsenenalter
• Theorien des Lernens und Lehrens in der Erwachsenen-
bildung/Weiterbildung
• Lernvoraussetzungen (v. a. Arten von Lernvoraussetzungen;
Möglichkeiten zur Einschätzung von Lernvoraussetzungen;
Umgang mit unterschiedlichen Lernvoraussetzungen)
1.2.2.2 Kompetenz BE-2 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissen-
stellungen: schaftler
Fahrlehrer der Klasse BE können Prozesse des Einstellungs-
erwerbs und Methoden der Einstellungsveränderung erläutern
sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,
Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-
tischer Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Fahrmotive
• Einstellungen (v. a. Komponenten von Einstellungen; Erwerb
von Einstellungen; Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren)
• Beeinflussung von Einstellungen zur Verantwortungsüber-
nahme und Sicherheit im Straßenverkehr (v. a. Lernen am
Modell und Wirkung von Sanktionen; Theorie des geplanten
Verhaltens; Bedeutung von Informationsdarstellungen für
das Verhalten; persuasive Kommunikation; Wirkung von
Furchtappellen)
1.2.3 110 Kompetenzbereich „Beurteilen“
1.2.3.1 Kompetenz BE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
verlaufsbeurteilung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können Lernprozesse und Lernergeb-
nisse von Fahrschülern beurteilen. Sie können die Ergebnisse
der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des
weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Ablauf von Beurteilungen; Zeitpunkte für Kurz-Beurtei-
lungen und ausführliche Beurteilungen im Ausbildungs-
verlauf; Instrumente zur Durchführung von Beurteilungen;
Ebenen und zeitliche Ausrichtung von Feedback; praktische
Übungen zu Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben
von Leistungsrückmeldungen)
• Bezugsnormen (v. a. kriterial; individuell; sozial)
• Beobachtungs- und Beurteilungsfehler
• Selbsteinschätzungen des Fahrschülers (v. a. Förderung von
realistischen Selbsteinschätzungen bezüglich der fünf Fahr-
kompetenzbereiche)
• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
• Lernschwierigkeiten und Prüfungsangst (v. a. Arten von und
Umgang mit Lernschwierigkeiten; Entstehung und Merkmale
von Prüfungsangst; Möglichkeiten zum Abbau von Prüfungs-
angst)
518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3 30 Fahrerisches Professionswissen
1.3.1 21 Kompetenzbereich „Fahraufgaben“
1.3.1.1 Kompetenz BE-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
• Kommunikation beim Geradeausfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gera-
deausfahren
• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
1.3.1.2 Kompetenz BE-2 – Kurve Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können Kurven unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-
tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform be-
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
• Kommunikation beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kurven
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
1.3.1.3 Kompetenz BE-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
befahren und handeln dabei vorausschauend und rück-
sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim Be-
fahren von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-
kehren
• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreisverkehren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 519
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.1.4 Kompetenz BE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
mündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
1.3.1.5 Kompetenz BE-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-
verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
verkehr
• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
gang mit Schienenverkehr
• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
verkehr
1.3.1.6 Kompetenz BE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-
wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
• Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbei-
fahren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Über-
queren von Fußgängerüberwegen
• Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte-
stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß-
gängerüberwegen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An-
nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim
Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
• Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren
an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
von Fußgängerüberwegen
1.3.1.7 Kompetenz BE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahrstrei- Fahrlehrer
fenwechsel
Fahrlehrer der Klasse BE können sich unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-
tionen der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform
einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und
handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön-
nen das kommentierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln so-
wie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahrverhalten be-
gründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
wechsel
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8 Kompetenz BE-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Ver-
kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen B/BE sicher, routiniert und regelkonform vorbei-
fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
holen
• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
beifahren und Überholen
• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 521
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.2 9 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“
1.3.2.1 Kompetenz BE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Aus- Fahrlehrer
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
• Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
mündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
1.3.2.2 Kompetenz BE-2 – Rückwärtsfahren in eine Parklücke Fahrlehrer
(Längsaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren in eine Parklücke
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
1.3.2.3 Kompetenz BE-3 – Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Fahrlehrer
Schrägaufstellung)
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform in eine Parklücke einfahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Einfahren in eine Parklücke anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Einfahren in eine Parklücke
• Fahrzeugpositionierung beim Einfahren in eine Parklücke
• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfahren in eine Park-
lücke
• Kommunikation beim Einfahren in eine Parklücke
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
fahren in eine Parklücke
• Kommentierendes Fahren beim Einfahren in eine Parklücke
1.3.2.4 Kompetenz BE-4 – Umkehren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert und
regelkonform umkehren und handeln dabei vorausschauend
und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Umkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Umkehren
• Fahrzeugpositionierung beim Umkehren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren
• Kommunikation beim Umkehren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
kehren
• Kommentierendes Fahren beim Umkehren
1.3.2.5 Kompetenz BE-5 – Abbremsen mit höchstmöglicher Ver- Fahrlehrer
zögerung
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse B sicher, routiniert
und regelkonform mit höchstmöglicher Verzögerung abbremsen
und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
können das kommentierende Fahren beim Abbremsen mit
höchstmöglicher Verzögerung anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
• Fahrzeugpositionierung beim Abbremsen mit höchst-
möglicher Verzögerung
• Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst-
möglicher Verzögerung
• Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver-
zögerung
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab-
bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
• Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst-
möglicher Verzögerung
1.3.2.6 Kompetenz BE-6 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
links
Fahrlehrer der Klasse BE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse BE sicher, routiniert
und regelkonform um eine Ecke nach links rückwärtsfahren
und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 523
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren um eine Ecke nach links
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
II. Fahrlehrerlaubnisklasse A
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1 160 Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse A
1.1 88 Fachliches Professionswissen
1.1.1 40 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
1.1.1.1 8 Kompetenz A-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Fahr- Bildungswissen-
verhalten schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen
psychischen und physischen Einflussfaktoren auf die Fahr-
eignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten sowie
Verhaltensstrategien zum Umgang mit diesen Einflussfaktoren
erläutern. Sie können ihr Wissen anwenden, um die Fahr-
eignung und die Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern einzu-
schätzen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Ablenkung und Müdigkeit (v. a. häufige Ablenkungen und
Auswirkungen auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von
Müdigkeit auf das Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit;
Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung
und bei Müdigkeit)
• Soziale und mediale Einflüsse (v. a. Auswahl von Kraftrad
und Zubehör sowie damit verbundene Auswirkungen auf
die Verkehrssicherheit und den Umweltschutz; Strategien
zum Umgang mit Medien inklusive Werbung)
• Klassenspezifische physische Belastungen (v. a. Zusam-
menspiel von Körperbau des Fahrers und Bauart des Fahr-
zeugs; Trainingsmöglichkeiten für die beim Kraftradfahren
besonders benötigten Muskelgruppen; Aktivierung der Mus-
kelgruppen vor, während und nach der Fahrt)
• Angemessene Kleidung zum Führen von Krafträdern (v. a.
geeigneter Schutz der Füße, der Beine, des Beckens, des
Rückens, des Nackens, des Kopfes, der Arme und der
Hände mit Fokus auf Schutzkleidung; Folgen des Fahrens
mit unangemessener Kleidung; Rechtsvorschriften und
Rechtsprechung)
• Einschätzung der Fahrtüchtigkeit von Fahrschülern (v. a.
Verantwortlichkeiten des Fahrlehrers, auch unter Beachtung
des Einflusses von Hitze und Kälte)
524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.1.1.2 4 Kompetenz A-2 – Vielfalt im Straßenverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die verkehrssicherheitsrelevan-
ten Besonderheiten verschiedener Kraftradfahrer erläutern. Sie
können die erforderliche Anpassung des eigenen Fahrverhaltens
bei Begegnungen mit anderen Kraftradfahrern erläutern und
begründen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Verkehrssicherheitsrelevante Besonderheiten unterschied-
licher Kraftradfahrer (v. a. Mofafahrer; Rollerfahrer; Chopper-
fahrer; Trikefahrer; Fahrer von Krafträdern mit Beiwagen;
Naked Bike-Fahrer; Endurofahrer; Tourenfahrer; Renn-
maschinenfahrer), mögliche Gefahrensituationen mit ihnen
sowie erforderliche Anpassungen des eigenen Fahrver-
haltens
1.1.1.3 12 Kompetenz A-3 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können die verschiedenen Fahraufgaben
und Grundfahraufgaben für Krafträder gemäß den Fahraufga-
benkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be-
wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben
und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz
von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und
Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Fahraufgaben und Grundfahraufgaben gemäß den Fahrauf-
gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen AM/A1/A2/A
sowie dem Fahraufgabenkatalog für die Grundfahraufgaben
dieser Klassen (v. a. Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr-
streifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren, Überholen; Kreuzung,
Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr; Schienenverkehr;
Haltestelle, Fußgängerüberweg; Geradeausfahren; Slalom
mit Schrittgeschwindigkeit; Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung; Ausweichen ohne Abbremsen; Ausweichen
nach Abbremsen; Slalom; Langer Slalom; Fahren mit Schritt-
geschwindigkeit geradeaus; Stop and Go; Kreisfahrt)
• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren
Durchführung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben
(v. a. Anforderungs- und Bewertungsstandards gemäß
den Fahraufgabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen
AM/A1/A2/A; klassenspezifische fahraufgabenrelevante Vor-
schriften der StVO mit Fokus auf Straßenbenutzung durch
Fahrzeuge, Überholen, besondere Verkehrslagen, Halten
und Parken, Beleuchtung, Besondere Gefahrzeichen,
Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen)
1.1.1.4 12 Kompetenz A-4 – Verkehrswahrnehmung und Gefahren- Bildungswissen-
vermeidung schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können Verkehrssituationen mit Kraft-
rädern in Bezug auf Gefahren und Verhaltensmöglichkeiten
beurteilen. Sie können die Verkehrswahrnehmung und Ge-
fahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen und im Theorie-
unterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung durch ge-
eignete Maßnahmen verbessern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei
der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht
durch Witterungseinflüsse; schlechte Sicht durch die bau-
liche Gestaltung von Motorradschutzhelmen, Motorrad-
schutzbrillen und Helmvisieren; Beeinträchtigung des Hör-
vermögens durch Motorradschutzhelme)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 525
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr
(v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht-
verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;
Übersehen von Kraftradfahrern aufgrund ihrer schmalen
Silhouette; Fehleinschätzungen der Geschwindigkeit und
des Abstands von Kraftradfahrern; Gefahren bei der Durch-
führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben)
• Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-
fährliche Situationsverläufe)
• Typische Fehleinschätzungen von Kraftradfahrern (v. a. zum
Überholen; zum Platzbedarf; zum Fahrbahnbelag und zur
Fahrbahnverschmutzung; zu den Witterungsverhältnissen;
zum Anhalteweg; zum Befahren unbekannter Kurven; zum
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zur eigenen Fahr-
kompetenz)
• Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-
renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahren-
abwehr in Notsituationen)
• Trainingsmöglichkeiten zur Verbesserung der Verkehrswahr-
nehmung und Gefahrenvermeidung (v. a. computer- bzw.
simulatorgestützte Trainingsprogramme)
1.1.1.5 4 Kompetenz A-5 – Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissen-
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A kennen die Unfallbeteiligung sowie die
typischen Fahrkompetenzdefizite von Kraftradfahrern. Sie kön-
nen typische Unfälle von Kraftradfahrern analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Typische Unfallszenarien von Kraftradfahrern
• Typische Kraftradstrecken, auf denen Kraftradfahrer ver-
unglückt sind (v. a. Erkennen von kritischen Strecken-
merkmalen und Unfallursachen; Erarbeitung von Strate-
gien zum Vermeiden von Gefahren; Transfer auf andere
Strecken)
• Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Kraft-
radfahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Streckenwahl;
Fahrtdauer, physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
• Herausforderungen beim Erhalt von Fahrkompetenz und
Fahrerfitness (v. a. typisches Nutzungsverhalten während
der Saison und an Wochenenden)
• Umgang mit schnell und häufig wechselnden Strecken-
anforderungen
1.1.2 16 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.2.1 16 Kompetenz A-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und an- Fahrlehrer, Jurist
grenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse A können die klassenspezifischen, für das
Führen von Krafträdern relevanten Vorschriften des Straßen-
verkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um beispielhafte
Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich
„Verhalten im Straßenverkehr“ gemäß StVO (v. a. Einrichtun-
gen zur Überwachung der Parkzeit; sonstige Pflichten von
Fahrzeugführenden)
526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
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richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht
gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Ein-
teilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von
Schlüsselzahlen; Fahrzeugführereigenschaft des Fahrlehrers
bei Ausbildungs-, Prüfungs- und Begutachtungsfahrten;
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
• Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht
gemäß FZV und StVZO (v. a. Arten und Zuteilung sowie Aus-
gestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulassungs-
bescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und Bau-
artgenehmigung)
• Haftungs- und Versicherungsrecht im Straßenverkehr gemäß
BGB, PflVG und StVG (v. a. Gefährdungs- und Verschul-
denshaftung; vorgeschriebene und freiwillige Versicherun-
gen für die Teilnahme am Straßenverkehr)
• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen
gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
Fahrlehrern der Klasse A; Erfordernis, Inhalt und Erteilung
der Fahrlehrerlaubnis der Klasse A; Prüfung der Zuverlässig-
keit von Fahrlehrern der Klasse A; Pflichten des Fahrlehrers;
Aufzeichnungen)
1.1.3 32 Kompetenzbereich „Technik“
1.1.3.1 20 Kompetenz A-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A kennen die Aufgaben, den grundlegen-
den Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der wesent-
lichen technischen Bestandteile von Krafträdern sowie die ent-
sprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere für
sicherheitsbedeutsame und umweltschutzrelevante Bestand-
teile. Sie können erläutern, wie die Betriebs- und Verkehrs-
sicherheit bei Krafträdern kontrolliert wird und dieses Wissen
anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Konventionelle und alternative Antriebstechnologien (v. a.
Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise, Wartung und Pflege
von Zweitaktmotor, Viertaktmotor und Elektromotor)
• Fahrzeugrahmen (v. a. Aufgaben, Arten)
• Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege
von Primär- und Sekundärantrieben)
• Vorderradführung, Hinterradführung und Lenksystem (v. a.
Aufgaben, Arten, Aufbau, Wartung und Pflege)
• Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und
Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
• Bremssysteme (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und Pflege;
Rechtsvorschriften)
• Räder und Reifen (v. a. Aufgaben, Aufbau, Wartung und
Pflege; Rechtsvorschriften)
• Federung und Dämpfung (v. a. Aufgaben, Arten und Aufbau)
• Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts-
vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge-
päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und
Gepäck; physische Voraussetzungen von Mitfahrenden;
Verhaltensregeln für Mitfahrende)
• Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit (v. a. Rechts-
vorschriften; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs-
und Verkehrssicherheit)
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richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
Liegenbleiben)
• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
Anhängern; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen von Fahr-
zeugkombinationen der Klasse A)
• Krafträder mit Beiwagen (v. a. Arten; Rechtsvorschriften)
1.1.3.2 6 Kompetenz A-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse A können fahrphysikalische Grundlagen
des Fahrens mit Krafträdern erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Kräfte und Momente am Fahrzeug
• Achsensysteme am Fahrzeug (v. a. Bedeutung für das Fahr-
verhalten)
• Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-
sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn und Fahrbahn-
schäden; wechselnder Fahrbahnbelag; starkes Gefälle),
Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe; Aqua-
planing; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Gefahrbrem-
sung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung des
Kamm’schen Kreises sowie der Achs- und Radlastverschie-
bung
• Kippgrenze und Überschlaggrenze von zwei-, drei- und vier-
rädrigen Krafträdern bei kritischen Fahrzeugeigenschaften
(v. a. hohe Schwerpunktlage), Streckenverhältnissen (v. a.
enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und Fahr-
manövern (v. a. Gefahrbremsung; Ausweichmanöver) sowie
Soziusbetrieb
• Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Bereifung und der
Bremsanlage des Kraftrades sowie dem Bremsverhalten
des Fahrers)
1.1.3.3 6 Kompetenz A-3 – Fahrerassistenzsysteme und automatisier- Fahrlehrer, Ingenieur
tes Fahren
Fahrlehrer der Klasse A können die grundlegenden Funktionen
von Fahrerassistenzsystemen für Krafträder beschreiben sowie
deren Einsatzmöglichkeiten, Sicherheitspotenziale und Grenzen
erläutern. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame
Fahrerassistenzsysteme.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funk-
tionen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive
Störungen/Ausfälle von Fahrerassistenzsystemen bei Kraft-
rädern (v. a. Adaptive Geschwindigkeitsregelanlage; Antriebs-
schlupfregelung; Automatischer Blockierverhinderer; Elektro-
nische Stabilitätskontrolle; Notbremsassistent; Toter-Winkel-
Assistent; adaptives Fahrwerk)
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs-
sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf
den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von
Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen; Fehl-
gebrauch der und negative Verhaltensanpassung an
Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung durch Systembedie-
nung) sowie mögliche Gefahren im Zusammenhang mit
der Systemüberwachung und der Übernahme von System-
aufgaben
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz-
möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän-
gervorbereitung und Fahrerweiterbildung
528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2 54 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1 42 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
1.2.1.1 6 Kompetenz A-1 – System der Fahranfängervorbereitung und Bildungswissen-
lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können ihren Theorieunterricht, ihre
Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der Kraftradausbildung aus-
richten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständi-
ges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen AM/A1/A2/A
(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss; Kompetenzrahmen,
Ausbildungsplan sowie weitere curriculare Grundlagen;
Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsnachweis)
• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-
arten; Umfang und Zusammenstellung der Aufgaben; Bewer-
tung)
• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
AM/A1/A2/A (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-
strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
• Ausbildung und Prüfung von Bewerbern um eine Prüf-
bescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraft-
fahrzeuge bis 25 km/h (v. a. Ziele, Inhalte und Umfang der
Ausbildung; erforderliche Qualifikation des Ausbilders;
Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungsbescheinigung; Zweck,
Inhalte, Ablauf, Aufgabenarten, Umfang, Zusammenstellung
der Aufgaben und Bewertung der theoretischen Prüfung;
Prüfbescheinigung)
1.2.1.2 12 Kompetenz A-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissen-
Fahrlehrer der Klasse A können Theorieunterricht der Klassen schaftler, Fahrlehrer
AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien
guten Theorieunterrichts durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
der Klassen AM/A1/A2/A (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzun-
gen; Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von
Methoden und Medien unter besonderer Beachtung digita-
ler Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichts-
planungen)
• Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-
richts der Klasse A unter Beachtung der Qualitätskriterien
guten Theorieunterrichts
1.2.1.3 24 Kompetenz A-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-
dung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können Fahrpraktische Ausbildung der
Klassen AM/A1/A2/A planen und unter Beachtung der Qualitäts-
kriterien guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung in der Kraftrad-
ausbildung (v. a. systematisches Training zur Fahrzeug-
beherrschung in der Basisausbildung; Fahraufgaben, Grund-
fahraufgaben und Prüfungsvorbereitung TFEP; Besondere
Ausbildungsfahrten; Prüfungsvorbereitung PFEP)
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richts- Zulässige Lehrkräfte
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einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
Ausbildungsstrecke und zeitliche Gestaltung; Übungen
zum Erstellen von Unterrichtsplanungen für die Klassen
AM/A1/A2/A)
• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
Videoanalysen; Kraftrad-zu-Kraftrad-Ausbildung; Vorberei-
tungsaufgaben; gedankliches Trainieren der Bewältigung
von Verkehrssituationen)
• Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;
Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der
Nutzung)
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste
Aufgaben (v. a. Übungen bei abgestelltem Motor; Übungen
mit Schrittgeschwindigkeit; Brems- und Anhalteübungen;
Übungen bei zunehmender Fahrstabilität des Kraftrades)
sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne von De-
liberate Practice
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes
Anleiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche
Ausrichtung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nach-
lassen des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis
hin zur selbstständigen Aufgabenbewältigung)
• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Kraft-
rädern und Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen;
Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Ein-
griffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahr-
lehrers)
• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klasse A
unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahrpraktischer
Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen bei Fahr-
fehlern
1.2.2 4 Kompetenzbereich „Erziehen“
1.2.2.1 4 Kompetenz A-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissen-
einstellungen: schaftler
Fahrlehrer der Klasse A können die für Kraftradfahrer typischen
Fahrmotive und mögliche gruppendynamische Effekte erläutern
sowie bei der Planung und Durchführung von Theorieunterricht,
Selbstständigem Theorielernen der Fahrschüler und Fahrprak-
tischer Ausbildung berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Fahrmotive von Kraftradfahrern (v. a. Freizeitgestaltung;
Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;
Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;
Grenzen austesten)
• Flow-Erleben (v. a. Begriffsdefinition; typische Situationen
wie Fahren auf Hausstrecken und illegalen Bergrenn-
strecken; Verhaltensstrategien)
• Gruppenbildung und gruppendynamische Effekte (v. a.
Gruppen von Kraftradfahrern; verkehrssicherheitsdienliche
und sicherheitsabträgliche Einflüsse im Zusammenhang
mit dem Fahren in der Gruppe; Strategien zum Umgang mit
Erwartungen von Gruppenmitgliedern)
530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.3 8 Kompetenzbereich „Beurteilen“
1.2.3.1 8 Kompetenz A-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
verlaufsbeurteilung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können Lernprozesse und Lern-
ergebnisse von Kraftrad-Fahrschülern beurteilen. Sie kön-
nen die Ergebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahr-
schüler bezüglich des weiteren Lernwegs zu beraten und zu
fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche
Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu
Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis-
tungsrückmeldungen)
• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
1.3 18 Fahrerisches Professionswissen
1.3.1 12 Kompetenzbereich „Fahraufgaben“
1.3.1.1 Kompetenz A-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform geradeausfahren und handeln dabei voraus-
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Geradeausfahren anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
• Kommunikation beim Geradeausfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-
ausfahren
• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
1.3.1.2 Kompetenz A-2 – Kurve Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können Kurven unter verschiedenen Ver-
kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert
und regelkonform befahren und handeln dabei vorausschauend
und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Befahren von Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
• Kommunikation beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kurven
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 531
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.1.3 Kompetenz A-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform Kreisverkehre befahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Befahren von Kreisverkehren anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-
kehren
• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreisverkehren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
1.3.1.4 Kompetenz A-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform Kreuzungen und Einmündungen befahren sowie
einfahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren
von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Einfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
mündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
1.3.1.5 Kompetenz A-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform mit Schienenverkehr umgehen und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Umgang mit Schienenverkehr anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
verkehr
• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
gang mit Schienenverkehr
• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
verkehr
532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.1.6 Kompetenz A-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform Haltestellen und Fußgängerüberwege befahren
und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie
können das kommentierende Fahren beim Befahren von Halte-
stellen und Fußgängerüberwegen anwenden und ihr Fahr-
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
• Fahrzeugpositionierung beim Annähern und Vorbeifahren an
Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren von
Fußgängerüberwegen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Annähern und Vorbeifah-
ren an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
von Fußgängerüberwegen
• Kommunikation beim Annähern und Vorbeifahren an Halte-
stellen sowie beim Annähern an und Überqueren von Fuß-
gängerüberwegen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim An-
nähern und Vorbeifahren an Haltestellen sowie beim
Annähern an und Überqueren von Fußgängerüberwegen
• Kommentierendes Fahren beim Annähern und Vorbeifahren
an Haltestellen sowie beim Annähern an und Überqueren
von Fußgängerüberwegen
1.3.1.7 Kompetenz A-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer
streifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse A können sich unter verschiedenen Ver-
kehrsbedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert
und regelkonform einfädeln und ausfädeln sowie Fahrstreifen
wechseln und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Ein- und
Ausfädeln sowie Fahrstreifenwechsel anwenden und ihr Fahr-
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
wechsel
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8 Kompetenz A-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Krafträdern der Klasse A sicher, routiniert und
regelkonform vorbeifahren und überholen und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Vorbeifahren und Überholen anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 533
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
holen
• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
beifahren und Überholen
• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
1.3.2 6 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“
1.3.2.1 Kompetenz A-1 – Slalom mit Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit
(ca. 5 km/h) Slalom fahren und handeln dabei vorausschauend
und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindigkeit anwenden und
ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Slalomfahren mit Schritt-
geschwindigkeit
• Fahrzeugpositionierung beim Slalomfahren mit Schritt-
geschwindigkeit
• Geschwindigkeitsanpassung beim Slalomfahren mit Schritt-
geschwindigkeit
• Kommunikation beim Slalomfahren mit Schrittgeschwindig-
keit
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Slalom-
fahren mit Schrittgeschwindigkeit
• Kommentierendes Fahren beim Slalomfahren mit Schritt-
geschwindigkeit
1.3.2.2 Kompetenz A-2 – Abbremsen mit höchstmöglicher Ver- Fahrlehrer
zögerung
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform mit höchstmöglicher Ver-
zögerung abbremsen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung anwenden und
ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Abbremsen mit höchstmöglicher
Verzögerung
• Fahrzeugpositionierung beim Abbremsen mit höchst-
möglicher Verzögerung
• Geschwindigkeitsanpassung beim Abbremsen mit höchst-
möglicher Verzögerung
• Kommunikation beim Abbremsen mit höchstmöglicher Ver-
zögerung
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ab-
bremsen mit höchstmöglicher Verzögerung
• Kommentierendes Fahren beim Abbremsen mit höchst-
möglicher Verzögerung
534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.2.3 Kompetenz A-3 – Ausweichen ohne Abbremsen Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform ausweichen ohne ab-
zubremsen und handeln dabei vorausschauend und rück-
sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Ausweichen ohne Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen ohne Abbremsen
• Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen ohne Abbremsen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen ohne Ab-
bremsen
• Kommunikation beim Ausweichen ohne Abbremsen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus-
weichen ohne Abbremsen
• Kommentierendes Fahren beim Ausweichen ohne Ab-
bremsen
1.3.2.4 Kompetenz A-4 – Ausweichen nach Abbremsen Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform ausweichen, nachdem sie
abgebremst haben, und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Ausweichen nach Abbremsen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Ausweichen nach Abbremsen
• Fahrzeugpositionierung beim Ausweichen nach Abbremsen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Ausweichen nach Ab-
bremsen
• Kommunikation beim Ausweichen nach Abbremsen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Aus-
weichen nach Abbremsen
• Kommentierendes Fahren beim Ausweichen nach Ab-
bremsen
1.3.2.5 Kompetenz A-5 – Slalom und langer Slalom Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform den Slalom und den langen
Slalom bewältigen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Slalom und beim langen Slalom anwenden und ihr Fahr-
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim (langen) Slalom
• Fahrzeugpositionierung beim (langen) Slalom
• Geschwindigkeitsanpassung beim (langen) Slalom
• Kommunikation beim (langen) Slalom
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim (langen)
Slalom
• Kommentierendes Fahren beim (langen) Slalom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 535
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.2.6 Kompetenz A-6 – Fahren mit Schrittgeschwindigkeit Fahrlehrer
geradeaus
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform mit Schrittgeschwindigkeit
geradeausfahren und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus anwenden und
ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Fahren mit Schrittgeschwindig-
keit geradeaus
• Fahrzeugpositionierung beim Fahren mit Schrittgeschwin-
digkeit geradeaus
• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren mit Schrittge-
schwindigkeit geradeaus
• Kommunikation beim Fahren mit Schrittgeschwindigkeit
geradeaus
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
ren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus
• Kommentierendes Fahren beim Fahren mit Schrittgeschwin-
digkeit geradeaus
1.3.2.7 Kompetenz A-7 – Stop and Go Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform „Stop an Go“ fahren und
handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie kön-
nen das kommentierende Fahren beim „Stop and Go“-Fahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim „Stop and Go“-Fahren
• Fahrzeugpositionierung beim „Stop and Go“-Fahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim „Stop and Go“-Fahren
• Kommunikation beim „Stop and Go“-Fahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim „Stop
and Go“-Fahren
• Kommentierendes Fahren beim „Stop and Go“-Fahren
1.3.2.8 Kompetenz A-8 – Kreisfahrt Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse A können mit Krafträdern der Klasse A
sicher, routiniert und regelkonform im Kreis fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Kreisfahren anwenden und ihr
Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Kreisfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Kreisfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Kreisfahren
• Kommunikation beim Kreisfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Kreis-
fahren
• Kommentierendes Fahren beim Kreisfahren
536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
III. Fahrlehrerlaubnisklassen CE und DE – gemeinsame Ausbildung
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1 132 Gemeinsame Ausbildung
in den Fahrlehrerlaubnisklassen CE/DE
1.1 124 Fachliches Professionswissen
1.1.1 30 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
1.1.1.1 12 Kompetenz CE+DE-1 – Fahreignung, Fahrtüchtigkeit und Bildungswissen-
Fahrverhalten schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-
spezifischen psychischen und physischen Einflussfaktoren auf
die Fahreignung, die Fahrtüchtigkeit und das Fahrverhalten von
Lkw-Fahrern, Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft und
KOM-Fahrern sowie Verhaltensstrategien zum Umgang mit
diesen Einflussfaktoren erläutern. Sie können ihr Wissen
anwenden, um die Fahreignung und Fahrtüchtigkeit von Fahr-
schülern einzuschätzen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Fahreignung und Fahrtüchtigkeit (v. a. Anforderungen an die
Eignung in den Klassen CE/DE und wiederkehrende Eig-
nungsuntersuchungen; Fahrtüchtigkeit insbesondere beim
Fahren über längere Zeiträume hinweg)
• Ablenkung, Müdigkeit und Monotonie (v. a. häufige Ab-
lenkungen inklusive Nebentätigkeiten und Auswirkungen
auf das Fahrverhalten; Auswirkungen von Müdigkeit auf das
Fahrverhalten und die Fahrtüchtigkeit; Rechtsvorschriften;
Strategien zur Vermeidung des Fahrens unter Ablenkung,
bei Müdigkeit und bei Monotonie)
• Typische klassenspezifische psychische Belastungen und
Stress (v. a. Zeitdruck, wirtschaftlicher Druck und familiärer
Druck; Umgang mit Fahrgästen; Auslandsfahrten auf un-
bekannten Strecken mit anderen Verkehrsregeln und mit
Sprachproblemen; typische klassenspezifische Auslöser
von Stress im Straßenverkehr; Auswirkungen auf das Fahr-
verhalten; Strategien zum Stressabbau)
• Typische klassenspezifische physische Belastungen (v. a.
langes Sitzen; schwere Arbeiten beim Be- und Entladen
des Fahrzeugs; wenig, unregelmäßiger und schlechter
Schlaf)
1.1.1.2 12 Kompetenz CE+DE-2 – Verkehrswahrnehmung und Ge- Bildungswissen-
fahrenvermeidung schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Verkehrssituatio-
nen mit Lkw, Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaft-
lichen Fahrzeugen sowie KOM in Bezug auf Gefahren und Ver-
haltensmöglichkeiten beurteilen. Sie können die Verkehrswahr-
nehmung und Gefahrenvermeidung von Fahrschülern beurteilen
und im Theorieunterricht und in der Fahrpraktischen Ausbildung
durch geeignete Maßnahmen verbessern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Klassenspezifische erschwerende Rahmenbedingungen bei
der Wahrnehmung der Verkehrsumwelt (v. a. schlechte Sicht
durch die bauliche Gestaltung von Schwerfahrzeugen inklu-
sive großer Toter Winkel; Dunkelheit, insbesondere in Ver-
bindung mit schlechten Witterungsverhältnissen; schlechte-
res Hören durch Gestaltung der Fahrerkabine im CE-Bereich
bzw. Lautstärke der Fahrgäste im DE-Bereich; einge-
schränkte haptische Wahrnehmung durch Fahrzeuggröße
und -gewicht)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 537
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Mögliche klassenspezifische Gefahren im Straßenverkehr
(v. a. in Bezug auf die Straßen-, Witterungs- und Sicht-
verhältnisse, den Fahrer und andere Verkehrsteilnehmer;
Fehleinschätzungen anderer Verkehrsteilnehmer zur Brems-
wirkung, zu den einsehbaren Bereichen und zur Fahrlinie;
Gefahren bei der Durchführung der Fahraufgaben und
Grundfahraufgaben)
• Antizipation gefährlicher Entwicklungsmöglichkeiten von
Verkehrssituationen (v. a. Gefahrenhinweise; mögliche ge-
fährliche Situationsverläufe)
• Typische Fehleinschätzungen von Führern von Lkw, Last-
und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
sowie KOM (v. a. zu Zeitpunkt, Reihenfolge und Dauer der
Spiegelnutzung insbesondere beim Abbiegen und beim Fahr-
streifenwechsel; zum Platzbedarf; zum Lenkverhalten; zum
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer; zu den Witterungs-
verhältnissen; zu Steigungs- und Gefällestrecken; zum Fahr-
zeuggewicht; zum Überholen; zur eigenen Fahrkompetenz)
• Verhalten in potenziell gefährlichen Situationen (v. a. Gefah-
renvermeidung als präventive Fahrstrategie, Gefahrenab-
wehr in Notsituationen)
• Klassenspezifische Trainingsmöglichkeiten zur Verbesse-
rung der Verkehrswahrnehmung und Gefahrenvermeidung
(v. a. computer- bzw. simulatorgestützte Trainingspro-
gramme, kommentierendes Fahren)
1.1.1.3 6 Kompetenz CE+DE-3 – Umweltschonendes Fahr- und Ver- Fahrlehrer, Ingenieur
kehrsverhalten
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-
spezifischen Möglichkeiten zur umweltschonenden Gestaltung
des Fahr- und Verkehrsverhaltens mit Lkw, Last- und Sattel-
zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Einflussfaktoren auf den Kraftstoffverbrauch bzw. Energie-
bedarf (v. a. Fahrwiderstände) sowie Strategien für ein um-
weltschonendes bzw. energiesparendes Führen von Lkw,
Last- und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahr-
zeugen und KOM (v. a. Routenplanung; Wartung; Beladung;
vorausschauende Fahrweise; Beschleunigen; Motordreh-
zahl; Vorauswahl von Fahrprogramm bzw. Fahrmodus; Fahr-
zeugkomponenten wie Plane, Reifeninnendruck, Spoilerein-
stellung; Fahrzeugherstellervorgaben zum energiesparenden
Fahren)
1.1.2 38 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.2.1 14 Kompetenz CE+DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die klassen-
spezifischen, für das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen,
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM rele-
vanten rechtlichen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-
tionen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Klassenspezifische Rechtsvorschriften aus dem Bereich
„Verhalten im Straßenverkehr“ gemäß StVO (v. a. übermäßige
Straßenbenutzung; Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsverbot
im CE-Bereich; sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden)
538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrerlaubnisrecht
gemäß FeV, Richtlinie 2006/126/EG und StVG (v. a. Fahrer-
laubnis und Führerschein; Fahrerqualifizierungsnachweis;
Einteilung der Fahrerlaubnisklassen und Verwendung von
Schlüsselzahlen; Voraussetzungen für die und Verfahren bei
der Erteilung einer Fahrerlaubnis; Sonderbestimmungen für
Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse; Fahrzeugführerei-
genschaft des Fahrlehrers bei Ausbildungs-, Prüfungs- und
Begutachtungsfahrten; Entziehung oder Beschränkung der
Fahrerlaubnis sowie Anordnung von Auflagen; Umstellung
von Fahrerlaubnissen alten Rechts)
• Klassenspezifische Besonderheiten im Ordnungswidrig-
keiten- und Strafrecht des Straßenverkehrs gemäß BKatV,
OWiG, StGB, StPO und StVG (v. a. Geschwindigkeits-
verstöße; Missachtung der Vorfahrt-/Vorrangregelung;
Fahren ohne Fahrerlaubnis; Gefährdung des Straßen-
verkehrs; unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; fahrlässige
Körperverletzung und fahrlässige Tötung)
1.1.2.2 24 Kompetenz CE+DE-2 – Beförderungs- und Berufskraft- Fahrlehrer, Jurist
fahrerrecht
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die für die Tätig-
keit als Berufskraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fall-
konstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Sozialvorschriften gemäß ArbZG, FPersG, FPersV, BOKraft,
AETR, VO (EG) Nr. 561/2006, VO (EU) Nr. 165/2014, Richt-
linie 2002/15/EG, Richtlinie 92/6/EWG, Leitlinien der EU
zur Auslegung der Sozialvorschriften (v. a. Fahrtenschreiber;
Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten)
• Fahrtenschreiber (v. a. Handhabung; Folgen von Manipula-
tion von Aufzeichnungen)
• DGUV Vorschriften (v. a. DGUV Vorschrift 70)
• Vorschriften zur Berufskraftfahrerausbildung und -qualifika-
tion sowie zur Ausbildung als Kraftverkehrsmeister; Unter-
nehmer und Verkehrsleiter (v. a. BKrFQG; BKrFQV; BKV;
PB-ZugV; GB-ZugV)
1.1.3 56 Kompetenzbereich „Technik“
1.1.3.1 40 Kompetenz CE+DE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE und /oder DE kennen die Aufgaben,
den grundlegenden Aufbau und die grundlegende Funktions-
weise der wesentlichen technischen Bestandteile von Lkw, Last-
und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
sowie KOM. Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vor-
schriften. Dies gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame und
umweltschutzrelevante Bestandteile. Sie können erläutern, wie
die Betriebs- und Verkehrssicherheit bei Lkw, Last- und Sattel-
zügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
kontrolliert wird und dieses Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Antriebsstrang (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise)
• Fahrwerk (v. a. Aufbau und Funktionsweise von Brems-
systemen, Räder, Reifen, Radaufhängung, Lenkung, Fede-
rung und Dämpfung)
• Lärm- und Schadstoffminderung (v. a. Aufgaben, Aufbau und
Funktionsweise der Abgasanlage; Rechtsvorschriften)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 539
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Aktive und passive Fahrzeugsicherheit (v. a. Maßnahmen zur
Unfallvorbeugung und Unfallfolgenminderung; Funktions-
weise von Maßnahmen zum Insassenschutz)
• Kontrolle der Betriebs- und Verkehrssicherheit in Verbindung
mit Sicherheits- und Abfahrtkontrollen (v. a. Rechtsvorschrif-
ten; praktische Übungen zur Kontrolle der Betriebs- und Ver-
kehrssicherheit unter Beachtung der Sicherheits- und Ab-
fahrtkontrollen; praktische Übungen für das Anlegen der
Schneeketten; Handfertigkeiten gemäß PrKFZFPrüfRL im
DE-Bereich)
• Liegenbleiben (v. a. Rechtsvorschriften; Maßnahmen bei
Liegenbleiben)
• Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung, Prüfbücher und an-
dere Formen der Nachweispflicht
1.1.3.2 8 Kompetenz CE+DE-2 – Fahrphysik Fahrlehrer, Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können fahrphysika-
lische Grundlagen des Fahrens mit Lkw, Last- und Sattelzügen,
land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
erläutern.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Kräfte und Momente am Fahrzeug
• Haftungsgrenze der Reifen bei kritischen Streckenverhältnis-
sen (v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn; starkes Gefälle),
Witterungsverhältnissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und
Eis; Aquaplaning; Seitenwind) und Fahrmanövern (v. a. Ge-
fahrbremsung; Ausweichmanöver) unter Berücksichtigung
des Kamm´schen Kreises sowie der Achs- und Radlast-
verschiebung
• Kippgrenze bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. hohe
Schwerpunktlage; geringe Spurweite), Streckenverhältnissen
(v. a. enge Kurven; geneigte oder unebene Fahrbahn) und
Fahrmanövern (v. a. Ausweichmanöver) sowie beweglicher
Ladung
• Pendeln oder Einknicken des Anhängers oder Gelenkbusses
bei kritischen Fahrzeugeigenschaften (v. a. Höhe und Länge
des Aufbaus; Gewichtsverteilung), Streckenverhältnissen
(v. a. enge Kurven; unebene Fahrbahn), Witterungsverhält-
nissen (v. a. Fahren bei Nässe, Schnee und Eis; Seitenwind)
und Fahrmanövern (v. a. hohe Fahrgeschwindigkeit; Über-
holmanöver; Ausweichmanöver; Gefahrbremsung)
• Anhalteweg (v. a. Abhängigkeit von der Fahrgeschwindigkeit,
der Fahrbahnoberfläche, der Bereifung, der Bremsanlage
sowie dem Bremsverhalten und der Reaktionszeit des
Fahrers)
1.1.3.3 8 Kompetenz CE+DE-3 – Fahrerassistenzsysteme und auto- Bildungswissen-
matisiertes Fahren schaftler, Fahrlehrer,
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können die grund- Ingenieur, Jurist
legenden Funktionen von Fahrerassistenzsystemen für Lkw,
Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge
sowie KOM beschreiben sowie deren Einsatzmöglichkeiten,
(Sicherheits-)Potenziale und Grenzen erläutern. Dies gilt insbe-
sondere für sicherheitsbedeutsame Fahrerassistenzsysteme.
Weiterhin können sie die Grundlagen des automatisierten
Fahrens in Bezug auf das Führen von Lkw, Last- und Sattelzü-
gen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen sowie KOM
beschreiben.
540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Arten, grundlegende Funktio-
nen, (Sicherheits-)Potenziale und Grenzen inklusive Störun-
gen/Ausfällen von Fahrerassistenzsystemen bei Lkw, Last-
und Sattelzügen, land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
sowie KOM (v. a. Abbiegeassistent; Adaptive Geschwindig-
keitsregelanlage, auch in Verbindung mit Navigations-
systemen und aktivem Eingriff; Anhänger-Stabilisierungs-
system; Antriebsschlupfregelung; Automatischer Blockier-
verhinderer; Elektronische Stabilitätskontrolle; Lichtassis-
tent; Müdigkeitswarner; Notbremsassistent; Systeme für
das Rückwärtsfahren; Spurhalteassistent und Spurverlas-
senswarner; Spurwechselassistent; Wankstabilisierung)
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische verkehrs-
sicherheitskritische Auswirkungen der Systemnutzung auf
den Fahrer (v. a. Fehlvorstellungen zur Wirksamkeit von
Fahrerassistenzsystemen und überhöhte Erwartungen;
Risikohomöostase; Fehlgebrauch der und negative Ver-
haltensanpassung an Fahrerassistenzsysteme; Ablenkung
durch Systembedienung) sowie mögliche Gefahren im Zu-
sammenhang mit der Systemüberwachung und der Über-
nahme von Systemaufgaben
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Abschalten der Fahrerassis-
tenzsysteme (v. a. mögliche Gefahren im Zusammenhang
mit der Systemabschaltung)
• Assistiertes Fahren (Stufe 1): Klassenspezifische Einsatz-
möglichkeiten von Fahrerassistenzsystemen in Fahranfän-
gervorbereitung und Fahrerweiterbildung
• Teil- und hochautomatisiertes Fahren (Stufen 2 und 3): Klas-
senspezifische Potenziale (v. a. Verkehrssicherheit; Umwelt-
verträglichkeit; Verkehrseffizienz) und Risiken (v. a. Ertragen
von Monotonie; Erhalt eines ausreichenden Situations-
bewusstseins)
1.2 8 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1 8 Kompetenzbereich „Erziehen“
1.2.1.1 8 Kompetenz CE+DE-1 – Berücksichtigung der sozialen und Bildungswissen-
kulturellen Lernbedingungen sowie der Lernvoraus- schaftler
setzungen:
Fahrlehrer der Klasse CE und/oder DE können Lernvoraus-
setzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw, Last- und Sattel-
züge, land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge sowie KOM
einschätzen. Sie können die Lernvoraussetzungen bei der Pla-
nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem
Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Bedeutung von Verkehrssicherheit in verschiedenen Kulturen
(v. a. Regelkonformität; Umgang mit Fahrzeugen und Ver-
kehrsinfrastruktur; Umgang mit schwächeren Verkehrs-
teilnehmern)
• Lernvoraussetzungen von Fahrschülern im Bereich Lkw,
Last- und Sattelzüge, land- und forstwirtschaftliche Fahr-
zeuge sowie KOM (v. a. typische Lernvoraussetzungen wie
mangelnde Sprachkompetenz; Umgang mit typischen Lern-
voraussetzungen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 541
IV. Fahrlehrerlaubnisklasse CE – klassenspezifische Ausbildung
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1 160 Klassenspezifische
Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse CE
1.1 80 Fachliches Professionswissen
1.1.1 30 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
1.1.1.1 24 Kompetenz CE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können die verschiedenen Fahraufga-
ben und Grundfahraufgaben für Lkw, Last- und Sattelzüge sowie
land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß den Fahr-
aufgabenkatalogen erläutern. Sie können die Anforderungs-
und Bewertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahr-
aufgaben und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die
Kompetenz von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufga-
ben und Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompe-
tenzbereiche beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die
Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T (v. a. Ein- und Aus-
fädelungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,
Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;
Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade-
ausfahren)
• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen C1/C (v. a.
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park-
lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg ein-
parken; Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine
Rampe zum Be- oder Entladen)
• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse C1E (v. a.
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links; Rückwärtsfahren
geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen)
• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse CE (v. a.
Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links (Gliederzüge,
keine Kombination mit Starrdeichselanhänger); Rückwärts-
fahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
(Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichselanhänger);
Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links (Sattelkraft-
fahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger);
Rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine Rampe
zum Be- oder Entladen (Sattelkraftfahrzeuge und Glieder-
züge mit Starrdeichselanhänger))
• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklasse T (v. a. Rück-
wärtsfahren geradeaus)
• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch-
führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An-
forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf-
gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen C1/C1E/C/CE/T
sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga-
benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-
benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahr-
zeuge, Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere
Verkehrslagen, Halten und Parken, Beleuchtung, Auto-
bahnen und Kraftfahrstraßen, Allgemeine und Besondere
Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)
542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.1.1.2 6 Kompetenz CE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissen-
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-
heiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirt-
schaft. Sie können typische Unfälle dieser Gruppen analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Typische Unfallszenarien von Lkw-Fahrern und Fahrern in
der Land- und Forstwirtschaft
• Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von Lkw-
Fahrern und Fahrern in der Land- und Forstwirtschaft bei der
Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von Spiegeln und ande-
ren Einrichtungen für die indirekte Sicht; Streckenwahl mit
der Unterstützung durch Navigationssysteme; Fahrtdauer,
physische Leistungsfähigkeit; Ausrüstung)
• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
derheiten von Lkw-Fahrern und Fahrern in der Land- und
Forstwirtschaft während der Fahrt (v. a. Schwierigkeiten bei
der Durchführung seltener Fahrmanöver und beim Führen
unbekannter Fahrzeugkombinationen; häufiges nicht regel-
konformes Verhalten in Bezug auf die Geschwindigkeit und
den Abstand)
1.1.2 26 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.2.1 14 Kompetenz CE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und Fahrlehrer, Jurist
angrenzende Rechtsgebiet
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen, für
das Führen von Lkw, Last- und Sattelzügen sowie land- und
forstwirtschaftlichen Fahrzeugen relevanten rechtlichen Vor-
schriften des Straßenverkehrsrechts erläutern und diese an-
wenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge-
mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung
und zulassungsfreie Fahrzeuge; Arten und Zuteilung sowie
Ausgestaltung und Anbringung von Kennzeichen; Zulas-
sungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis und
Bauartgenehmigung)
• Haftungs- und Versicherungsrecht beim (gewerblichen)
Gütertransport gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a. Fracht-
versicherungen; Gefährdungs- und Verschuldenshaftung)
• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen ge-
mäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
Fahrlehrern der Klasse CE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun-
gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE;
Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)
1.1.2.2 12 Kompetenz CE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist
recht
Fahrlehrer der Klasse CE können die klassenspezifischen für den
gewerblichen Gütertransport relevanten rechtlichen Vorschriften
erläutern und diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstella-
tionen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Grundlegende Vorschriften zur Gefahrgutbeförderung ge-
mäß GGVSEB (v. a. 1 000-Punkte-Regel)
• Vorschriften zum (inter-)nationalen Gütertransport (v. a.
BFStrMG; GüKG; GüKGrKabotageV; LKW-MautV; CEMT)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 543
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.1.3 24 Kompetenzbereich „Technik“
1.1.3.1 24 Kompetenz CE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse CE kennen die Aufgaben, den grund-
legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der we-
sentlichen technischen Bestandteile von Last- und Sattelzügen
sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugkombinationen.
Sie kennen die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies
gilt insbesondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie
können erläutern, wie Personen und Ladung in Lkw, Last- und
Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen
gesichert werden und dieses Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von An-
hängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Verbin-
dungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstellen
von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE/T; Verbinden
und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen C/CE
inklusive praktischer Übungen; Beleuchtungseinrichtungen
von Anhängern; Aufgaben, Aufbau und Funktionsweise ver-
schiedener Bremsanlagen für Anhänger)
• Personenbeförderung, Beladung und Ladungssicherung
(v. a. Rechtsvorschriften; sichere Beförderung von Perso-
nen; Ladungssicherungshilfsmittel; Aufbaufestigkeit und
Lastverteilungsplan; Berechnungen zur angemessenen und
ausreichenden Ladungssicherung für verschiedene Arten
der Ladungssicherung; Folgen unzureichender Sicherung
von Personen und Ladung; praktische Übungen zur Siche-
rung von Ladung)
• Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur
Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;
StVZO)
1.2 58 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1 46 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
1.2.1.1 6 Kompetenz CE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-
und lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können ihren Theorieunterricht, ihre
Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der Fahrausbildung im Bereich
Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge ausrichten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges
Theorielernen von Fahrschülern der Klassen C1/C1E/C/CE/T
(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe-
tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbil-
dungsnachweis)
• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-
arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer-
tung)
• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
C1/C1E/C/CE/T (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-
strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.1.2 16 Kompetenz CE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissen-
schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können Theorieunterricht der Klassen
C/CE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten
Theorieunterrichts durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
der Klassen C/CE (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Vorbereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Metho-
den und Medien unter besonderer Beachtung digitaler
Medien; Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
• Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-
richts der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskrite-
rien guten Theorieunterrichts
1.2.1.3 24 Kompetenz CE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Ausbil- Bildungswissen-
dung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können Fahrpraktische Ausbildung der
Klassen C/CE/T planen. Sie können Fahrpraktische Ausbildung
der Klassen C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter
Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im Bereich Lkw,
Last- und Sattelzüge sowie land- und forstwirtschaftliche
Fahrzeuge
• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl
und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter-
richtsplanungen der Klassen C/CE/T)
• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs-
situationen)
• Benutzung von Funkanlagen (v. a. Rechtsvorschriften;
Arten sowie damit verbundene Vor- und Nachteile bei der
Nutzung)
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-
gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
von Deliberate Practice
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-
leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-
tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
selbstständigen Aufgabenbewältigung)
• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von Lkw,
Last- und Sattelzügen und land- und forstwirtschaftlichen
Fahrzeugen sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellun-
gen; Arten und Ursachen von Fahrfehlern; klassen-
spezifische Eingriffsmöglichkeiten und Eingriffsnotwendig-
keiten des Fahrlehrers)
• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen
C/CE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr-
praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen
bei Fahrfehlern
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 545
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.2 4 Kompetenzbereich „Erziehen“
1.2.2.1 4 Kompetenz CE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheitsein- Bildungswissen-
stellungen: schaftler
Fahrlehrer der Klasse CE können die für Führer von Lkw, Last-
und Sattelzügen sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahr-
zeugen typischen Fahrmotive erläutern sowie bei der Pla-
nung und Durchführung von Theorieunterricht, Selbstständigem
Theorielernen der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung
berücksichtigen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Fahrmotive von Führern von Lkw, Last- und Sattelzügen
sowie land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (v. a.
Unabhängigkeits- und Freiheitswunsch; Abenteuerlust;
Überlegenheits- und Machtgefühle; Freude am Fahren;
wirtschaftlicher Zweck)
1.2.3 8 Kompetenzbereich „Beurteilen“
1.2.3.1 8 Kompetenz CE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
verlaufsbeurteilung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können Lernprozesse und Lernergeb-
nisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis im
Bereich Lkw, Last- und Sattelzüge sowie land- und forst-
wirtschaftliche Fahrzeuge erwerben möchten. Sie können die Er-
gebnisse der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich
des weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche
Beurteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur
Durchführung von Beurteilungen; praktische Übungen zu
Lernstandsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leis-
tungsrückmeldungen)
• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
1.3 22 Fahrerisches Professionswissen
1.3.1 14 Kompetenzbereich „Fahraufgaben“
1.3.1.1 Kompetenz CE-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
• Kommunikation beim Geradeausfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-
ausfahren
• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.1.2 Kompetenz CE-2 – Kurve Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können Kurven unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinatio-
nen der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform be-
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
• Kommunikation beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kurven
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
1.3.1.3 Kompetenz CE-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren
von Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreis-
verkehren
• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreisverkehren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
1.3.1.4 Kompetenz CE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
mündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 547
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.1.5 Kompetenz CE-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-
verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
verkehr
• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
gang mit Schienenverkehr
• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
verkehr
1.3.1.6 Kompetenz CE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-
wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
• Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß-
gängerüberwegen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
1.3.1.7 Kompetenz CE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer
streifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse CE können sich unter verschiedenen Ver-
kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln
und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen-
wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
wechsel
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8 Kompetenz CE-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen C/CE sicher, routiniert und regelkonform vorbeifahren
und überholen und handeln dabei vorausschauend und rück-
sichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
holen
• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
beifahren und Überholen
• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
1.3.2 8 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“
1.3.2.1 Kompetenz CE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Aus- Fahrlehrer
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
• Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
mündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 549
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.3.2.2 Kompetenz CE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längs- Fahrlehrer
aufstellung)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren in eine Parklücke
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
1.3.2.3 Kompetenz CE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln da-
bei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom-
mentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken an-
wenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg einparken
• Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein-
parken
• Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg
einparken
• Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück-
wärts quer/schräg einparken
• Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein-
parken
1.3.2.4 Kompetenz CE-4 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse C sicher, routiniert und
regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach rechts an eine
Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei vorausschau-
end und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren
beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine
Rampe zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen
nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver-
setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und
Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-
laden
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und
Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-
laden
1.3.2.5 Kompetenz CE-5 – Umkehren durch Rückwärtsfahren nach Fahrlehrer
links (Gliederzüge, keine Kombination mit Starrdeichsel-
anhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform durch Rückwärtsfahren nach links
umkehren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Umkehren
durch Rückwärtsfahren nach links anwenden und ihr Fahrver-
halten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Umkehren durch Rückwärts-
fahren nach links
• Fahrzeugpositionierung beim Umkehren durch Rückwärts-
fahren nach links
• Geschwindigkeitsanpassung beim Umkehren durch Rück-
wärtsfahren nach links
• Kommunikation beim Umkehren durch Rückwärtsfahren
nach links
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
kehren durch Rückwärtsfahren nach links
• Kommentierendes Fahren beim Umkehren durch Rückwärts-
fahren nach links
1.3.2.6 Kompetenz CE-6 – Rückwärtsfahren geradeaus an eine Fahrlehrer
Rampe zum Be- oder Entladen (Gliederzüge, keine Kombina-
tion mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärtsfahren geradeaus an eine
Rampe zum Be- oder Entladen und handeln dabei voraus-
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe
zum Be- oder Entladen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren geradeaus an
eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren geradeaus an
eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren gerade-
aus an eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren geradeaus an eine
Rampe zum Be- oder Entladen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 551
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-
laden
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren geradeaus
an eine Rampe zum Be- oder Entladen
1.3.2.7 Kompetenz CE-7 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
links (Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starr-
deichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren um eine Ecke nach links
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
1.3.2.8 Kompetenz CE-8 – Rückwärtsfahren und Versetzen nach Fahrlehrer
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (Sattel-
kraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger)
Fahrlehrer der Klasse CE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse CE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärtsfahren und versetzen nach
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren und Versetzen
nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren und Versetzen
nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren und Ver-
setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren und
Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Ent-
laden
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren und Versetzen nach
rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum
Be- oder Entladen
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren und Ver-
setzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen
552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
V. Fahrlehrerlaubnisklasse DE – klassenspezifische Ausbildung
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1 160 Klassenspezifische
Ausbildung Fahrlehrerlaubnisklasse DE
1.1 82 Fachliches Professionswissen
1.1.1 28 Kompetenzbereich „Verkehrsverhalten“
1.1.1.1 24 Kompetenz DE-1 – Fahraufgaben und Grundfahraufgaben Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können die verschiedenen Fahraufga-
ben und Grundfahraufgaben für KOM gemäß den Fahraufgaben-
katalogen erläutern. Sie können die Anforderungs- und Be-
wertungsstandards zur sicheren Durchführung der Fahraufgaben
und Grundfahraufgaben erläutern. Sie können die Kompetenz
von Fahrschülern zur Durchführung von Fahraufgaben und
Grundfahraufgaben hinsichtlich der fünf Fahrkompetenzbereiche
beurteilen.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Fahraufgaben gemäß den Fahraufgabenkatalogen für die
Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ein- und Ausfäde-
lungsstreifen, Fahrstreifenwechsel; Kurve; Vorbeifahren,
Überholen; Kreuzung, Einmündung, Einfahren; Kreisverkehr;
Schienenverkehr; Haltestelle, Fußgängerüberweg; Gerade-
ausfahren)
• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1/D (v. a.
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
mündung, Kreuzung oder Einfahrt; Rückwärts in eine Park-
lücke (Längsaufstellung); Rückwärts quer oder schräg
einparken; Halten zum Ein- oder Aussteigen)
• Grundfahraufgaben für die Fahrerlaubnisklassen D1E/DE
(v. a. Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links)
• Anforderungs- und Bewertungsstandards zur sicheren Durch-
führung der Fahraufgaben und Grundfahraufgaben (v. a. An-
forderungs- und Bewertungsstandards gemäß den Fahrauf-
gabenkatalogen für die Fahrerlaubnisklassen D1/D1E/D/DE
sowie die Grundfahraufgaben; klassenspezifische fahraufga-
benrelevante Vorschriften der StVO mit Fokus auf Straßen-
benutzung durch Fahrzeuge, Geschwindigkeit, Abstand,
Überholen, Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge,
Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren, besondere Ver-
kehrslagen, Halten und Parken, Warnzeichen an Haltestellen,
Beleuchtung, Autobahnen und Kraftfahrstraßen, Wechsellicht-
zeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil, Allgemeine und
Besondere Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen, Richtzeichen)
1.1.1.2 4 Kompetenz DE-2– Fahrkompetenzdefizite und Unfälle Bildungswissen-
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Unfallbeteiligung sowie die schaftler, Fahrlehrer
typischen Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbesonder-
heiten von KOM-Fahrern. Sie können typische KOM-Unfälle
analysieren.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Typische Unfallszenarien von KOM-Fahrern
• Typische Wissensdefizite und Fehleinschätzungen von KOM-
Fahrern bei der Fahrtvorbereitung (v. a. Einstellung von
Spiegeln und anderen Einrichtungen für die indirekte Sicht;
Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer gegenüber KOM; Be-
lastung durch unangemessenes Verhalten von Fahrgästen;
Fahrtdauer bzw. Fahrplanpünktlichkeit bei wechselnden Ver-
kehrsverhältnissen; Streckenwahl mit der Unterstützung
durch Navigationssysteme; physische Leistungsfähigkeit;
Ausrüstung; zusätzliche Serviceleistungen im Fahrdienst)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 553
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Typische Fahrkompetenzdefizite und Fahrverhaltensbeson-
derheiten von KOM-Fahrern während der Fahrt (v. a. Schwie-
rigkeiten bei der Durchführung seltener Fahrmanöver; Fahren
auf unbekannten Strecken mit ungewohnter Strecken-
führung, Kurvenradien und Platzbedarf; Reagieren auf un-
erwartetes Verkehrsverhalten anderer Verkehrsteilnehmer,
auch im Ausland; Fehlvorstellungen zum Lenkverhalten
durch die Sitzposition des Fahrers; Fehlvorstellungen zu
Fahrzeugüberhängen durch die Position der Achsen; Fehl-
vorstellungen zum Platzbedarf beim Ausschwenken des
Kraftfahrzeugs im Heckbereich, auch bei Gelenkbussen;
Fehlvorstellungen zum Fahren mit ständig wechselnden
Fahrzeugen)
1.1.2 26 Kompetenzbereich „Recht“
1.1.2.1 12 Kompetenz DE-1 – Verkehrsrechtliche Vorschriften und an- Fahrlehrer, Jurist
grenzende Rechtsgebiete
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen, für
das Führen von KOM relevanten rechtlichen Vorschriften des
Straßenverkehrsrechts erläutern und diese anwenden, um
beispielhafte Fallkonstellationen zu bearbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Klassenspezifische Besonderheiten im Zulassungsrecht ge-
mäß FZV und StVZO (v. a. Notwendigkeit einer Zulassung;
Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II; Betriebserlaubnis
und Bauartgenehmigung)
• Haftungs- und Versicherungsrecht bei der (gewerblichen)
Personenbeförderung gemäß BGB, PflVG und StVG (v. a.
Insassenversicherungen; Gefährdungs- und Verschuldens-
haftung)
• Klassenspezifische Besonderheiten im Fahrschulwesen
gemäß DV-FahrlG, FahrlAusbV, FahrlG, FahrlPrüfV und StVG
(v. a. Ablauf und Inhalt der Ausbildung und Prüfung von
Fahrlehrern der Klasse DE; Erfordernis, Inhalt, Voraussetzun-
gen und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse DE;
Pflichten des Fahrlehrers; Aufzeichnungen; Fahrlehrerschein)
1.1.2.2 14 Kompetenz DE-2 – Beförderungs- und Berufskraftfahrer- Fahrlehrer, Jurist
recht
Fahrlehrer der Klasse DE können die klassenspezifischen für die
gewerbliche Personenbeförderung und die Tätigkeit als Berufs-
kraftfahrer relevanten rechtlichen Vorschriften erläutern und
diese anwenden, um beispielhafte Fallkonstellationen zu be-
arbeiten.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Über die gemeinsame Ausbildung CE+DE hinausgehende
klassenspezifische Sozialvorschriften für KOM gemäß ArbZG,
FPersG, FPersV, BOKraft, AETR, VO (EG) Nr. 561/2006,
VO (EU) Nr. 165/2014, Richtlinie 2002/15/EG, Richtlinie
92/6/EWG, Leitlinien der EU zur Auslegung der Sozial-
vorschriften (v. a. Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten; 12 Tage-
Regelung, Zweifahrerbesatzung und Nachtverkehre)
• Vorschriften zum nationalen KOM-Verkehr (v. a. allgemeine
Beförderungsbedingungen; allgemeine Reisebedingungen;
Anforderungskatalog Schulbus; DFBus; BefBedV; BOKraft;
PBefG, FrStllgV)
• Vorschriften zum internationalen KOM-Verkehr (v. a. ASOR;
EWG-VO Nr. 684/92; internationale Papiere, Schengener Ab-
kommen; Transit Linienverkehre; Interbus-Übereinkommen)
554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.1.3 28 Kompetenzbereich „Technik“
1.1.3.1 28 Kompetenz DE-1 – Technische Grundlagen Ingenieur
Fahrlehrer der Klasse DE kennen die Aufgaben, den grund-
legenden Aufbau und die grundlegende Funktionsweise der
wesentlichen technischen Bestandteile von KOM. Sie kennen
die entsprechenden rechtlichen Vorschriften. Dies gilt ins-
besondere für sicherheitsbedeutsame Bestandteile. Sie können
erläutern, wie Personen und Ladung in KOM gesichert werden
und dieses Wissen anwenden.
Unverzichtbare curriculare Ausbildungsinhalte:
• Einteilung der Kraftomnibusse nach Aufbau, Größe, Art, Ver-
wendung
• Elektrische Anlage (v. a. Aufgaben, Aufbau, Funktionsweise
und Stromverbrauch)
• Gelenkbusse (v. a. Bremsanlage; Drehgelenk-Knickschutz)
• Anhänger und Verbindungseinrichtungen (v. a. Arten von
Anhängern; Aufgaben, Arten und Funktionsweise von Ver-
bindungseinrichtungen; Rechtsvorschriften; Zusammenstel-
len von Fahrzeugkombinationen der Klassen D/DE; Verbin-
den und Trennen von Fahrzeugkombinationen der Klassen
D/DE inklusive praktischer Übungen)
• Personenbeförderung und Gepäckmitnahme (v. a. Rechts-
vorschriften; sichere Beförderung von Personen und Ge-
päck; Folgen unzureichender Sicherung von Personen und
Gepäck)
• Technische Serviceeinrichtungen und Nothilfeeinrichtungen
• Sonstige klassenspezifische rechtliche Vorschriften zur
Technik (v. a. Richtlinien und Verordnungen EU/EG/EWG;
StVZO)
1.2 56 Pädagogisch-psychologisches
und verkehrspädagogisches Professionswissen
1.2.1 44 Kompetenzbereich
„Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden“
1.2.1.1 4 Kompetenz DE-1 – System der Fahranfängervorbereitung Bildungswissen-
und lebenslanges Lernen: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können ihren Theorieunterricht, ihre
Fahrpraktische Ausbildung und das Selbstständige Theorie-
lernen von Fahrschülern an den Zielen, Inhalten und weiteren
rechtlichen Rahmenbedingungen der KOM-Fahrausbildung aus-
richten.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges
Theorielernen von Fahrschülern der Klassen D1/D1E/D/DE
(v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der Ausbildung; Kompe-
tenzrahmen, Ausbildungsplan sowie weitere curriculare
Grundlagen; Lehrmittel; Ausbildungsfahrzeuge; Ausbildungs-
nachweis)
• Theoretische Fahrerlaubnisprüfung (TFEP) für die Klassen
D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Aufgaben-
arten; Umfang und Zusammenstellung der Fragen; Bewer-
tung)
• Praktische Fahrerlaubnisprüfung (PFEP) für die Klassen
D1/D1E/D/DE (v. a. Zweck; Inhalte und Ablauf; Prüfungs-
strecke; Bewertung; Prüfungsfahrzeuge)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 555
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
1.2.1.2 16 Kompetenz DE-2 – Gestaltung des Theorieunterrichts: Bildungswissen-
Fahrlehrer der Klasse DE können Theorieunterricht der Klasse D schaftler, Fahrlehrer
planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien guten
Theorieunterrichts durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Planung von Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunterrichts
der Klasse D (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen; Vor-
bereitung des Unterrichtsraumes; Auswahl von Methoden
und Medien unter besonderer Beachtung digitaler Medien;
Übungen zum Erstellen von Unterrichtsplanungen)
• Lehrübungen zu Zusatzstoff-Lektionen des Theorieunter-
richts der Klasse D unter Beachtung der Qualitätskriterien
guten Theorieunterrichts
1.2.1.3 24 Kompetenz DE-3 – Gestaltung der Fahrpraktischen Aus- Bildungswissen-
bildung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können Fahrpraktische Ausbildung der
Klassen D/DE planen und unter Beachtung der Qualitätskriterien
guter Fahrpraktischer Ausbildung durchführen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Aufbau der Fahrpraktischen Ausbildung im KOM-Bereich
• Unterrichtsplanung (v. a. Lehr- und Lernvoraussetzungen;
Festlegung von Zielen; Auswahl, Gewichtung und Auf-
bereitung von Inhalten; Auswahl von Methoden und Medien;
klassenspezifische Besonderheiten bei der Streckenwahl
und zeitliche Gestaltung; Übungen zum Erstellen von Unter-
richtsplanungen der Klassen D/DE)
• Methoden der Fahrpraktischen Ausbildung (v. a. Demons-
trieren; Erklären; Anleiten; Kommentieren; Lernhinweise;
Üben am Modell; gedankliches Trainieren von Verkehrs-
situationen)
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasste Auf-
gaben sowie zielgerichtetes und intensives Üben im Sinne
von Deliberate Practice
• An das Kompetenzniveau des Fahrschülers angepasstes An-
leiten durch Scaffolding und Fading (v. a. inhaltliche Ausrich-
tung, Detailgrad und Zeitpunkt des Anleitens; Nachlassen
des Anleitens bei steigendem Kompetenzniveau bis hin zur
selbstständigen Aufgabenbewältigung)
• Fehlvorstellungen von Fahrschülern zum Führen von KOM
sowie Fahrfehler (v. a. typische Fehlvorstellungen; Arten
und Ursachen von Fahrfehlern; klassenspezifische Eingriffs-
möglichkeiten und Eingriffsnotwendigkeiten des Fahrlehrers)
• Lehrübungen zur Fahrpraktischen Ausbildung der Klassen
D/DE unter Beachtung der Qualitätskriterien guter Fahr-
praktischer Ausbildung inklusive Übungen zum Eingreifen
bei Fahrfehlern
1.2.2 4 Kompetenzbereich „Erziehen“
1.2.2.1 4 Kompetenz DE-1 – Vermittlung von Verkehrssicherheits- Bildungswissen-
einstellungen: schaftler
Fahrlehrer der Klasse DE können die für Führer von KOM
typischen Fahrmotive und die besondere Verantwortung im
Straßenverkehr erläutern sowie bei der Planung und Durch-
führung von Theorieunterricht, Selbstständigem Theorielernen
der Fahrschüler und Fahrpraktischer Ausbildung berück-
sichtigen.
556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Fahrmotive von Führern von KOM (v. a. Reiselust; Freude am
Umgang mit anderen Personen; Unabhängigkeitswunsch;
Suche nach Herausforderungen; Freude am Fahren; wirt-
schaftlicher Zweck)
• Einstellungen (v. a. Einstellungen zum Fahrzeug und Fahren;
besondere Verantwortung im Umgang mit einer großen An-
zahl an Fahrgästen, insbesondere gegenüber Kindern, älte-
ren Personen und Hilfsbedürftigen)
1.2.3 8 Kompetenzbereich „Beurteilen“
1.2.3.1 8 Kompetenz DE-1 – Förderorientierte Lernstands- und Lern- Bildungswissen-
verlaufsbeurteilung: schaftler, Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können Lernprozesse und Lern-
ergebnisse von Fahrschülern beurteilen, die eine Fahrerlaubnis
im KOM-Bereich erwerben möchten. Sie können die Ergebnisse
der Beurteilung nutzen, um ihre Fahrschüler bezüglich des-
weiteren Lernwegs zu beraten und zu fördern.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Lernstands- und Lernverlaufsbeurteilung inklusive Leis-
tungsrückmeldung und Beratung bezüglich des Lernwegs
(v. a. Zeitpunkte für Kurz-Beurteilungen und ausführliche Be-
urteilungen im Ausbildungsverlauf; Instrumente zur Durch-
führung von Beurteilungen; praktische Übungen zu Lern-
standsbeurteilungen inklusive zum Geben von Leistungs-
rückmeldungen)
• Feststellung der Prüfungsreife zur TFEP und PFEP
1.3 22 Fahrerisches Professionswissen
1.3.1 16 Kompetenzbereich „Fahraufgaben“
1.3.1.1 Kompetenz DE-1 – Geradeausfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform geradeaus-
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Geradeausfahren
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Geradeausfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Geradeausfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Geradeausfahren
• Kommunikation beim Geradeausfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Gerade-
ausfahren
• Kommentierendes Fahren beim Geradeausfahren
1.3.1.2 Kompetenz DE-2 – Kurve Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können Kurven unter verschiedenen
Verkehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombina-
tionen der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform be-
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kurven anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kurven
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kurven
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 557
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Kommunikation beim Befahren von Kurven
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kurven
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kurven
1.3.1.3 Kompetenz DE-3 – Kreisverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreisverkehre
befahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichts-
voll. Sie können das kommentierende Fahren beim Befahren von
Kreisverkehren anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreisverkehren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreisver-
kehren
• Kommunikation beim Befahren von Kreisverkehren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreisverkehren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreisverkehren
1.3.1.4 Kompetenz DE-4 – Kreuzung, Einmündung, Einfahren Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Kreuzungen
und Einmündungen befahren sowie einfahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren anwenden und ihr Fahr-
verhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Kreuzungen und
Einmündungen sowie beim Einfahren
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
• Kommunikation beim Befahren von Kreuzungen und Ein-
mündungen sowie beim Einfahren
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Kreuzungen und Einmündungen sowie beim
Einfahren
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Kreuzungen
und Einmündungen sowie beim Einfahren
1.3.1.5 Kompetenz DE-5 – Schienenverkehr Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform mit Schienen-
verkehr umgehen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Umgang mit Schienenverkehr anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugpositionierung beim Umgang mit Schienenverkehr
558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Geschwindigkeitsanpassung beim Umgang mit Schienen-
verkehr
• Kommunikation beim Umgang mit Schienenverkehr
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Um-
gang mit Schienenverkehr
• Kommentierendes Fahren beim Umgang mit Schienen-
verkehr
1.3.1.6 Kompetenz DE-6 – Haltestelle, Fußgängerüberweg Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen der
Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform Haltestellen
und Fußgängerüberwege befahren und handeln dabei voraus-
schauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende
Fahren beim Befahren von Haltestellen und Fußgängerüber-
wegen anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
• Fahrzeugpositionierung beim Befahren von Haltestellen und
Fußgängerüberwegen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
• Kommunikation beim Befahren von Haltestellen und Fuß-
gängerüberwegen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Be-
fahren von Haltestellen und Fußgängerüberwegen
• Kommentierendes Fahren beim Befahren von Haltestellen
und Fußgängerüberwegen
1.3.1.7 Kompetenz DE-7 – Ein- und Ausfädelungsstreifen, Fahr- Fahrlehrer
streifenwechsel
Fahrlehrer der Klasse DE können sich unter verschiedenen Ver-
kehrsbedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform einfädeln
und ausfädeln sowie Fahrstreifen wechseln und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Ein- und Ausfädeln sowie Fahrstreifen-
wechsel anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
• Fahrzeugpositionierung beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahr-
streifenwechsel
• Geschwindigkeitsanpassung beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
• Kommunikation beim Einfädeln, Ausfädeln und Fahrstreifen-
wechsel
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Ein-
fädeln, Ausfädeln und Fahrstreifenwechsel
• Kommentierendes Fahren beim Einfädeln, Ausfädeln und
Fahrstreifenwechsel
1.3.1.8 Kompetenz DE-8 – Vorbeifahren, Überholen Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen
der Klassen D/DE sicher, routiniert und regelkonform vorbei-
fahren und überholen und handeln dabei vorausschauend und
rücksichtsvoll. Sie können das kommentierende Fahren beim
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 559
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
Vorbeifahren und Überholen anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugpositionierung beim Vorbeifahren und Überholen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Vorbeifahren und Über-
holen
• Kommunikation beim Vorbeifahren und Überholen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Vor-
beifahren und Überholen
• Kommentierendes Fahren beim Vorbeifahren und Überholen
1.3.2 6 Kompetenzbereich „Grundfahraufgaben“
1.3.2.1 Kompetenz DE-1 – Fahren nach rechts rückwärts unter Fahrlehrer
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung
oder Einfahrt rückwärts nach rechts fahren und handeln dabei
vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kommen-
tierende Fahren beim Fahren nach rechts rückwärts unter Aus-
nutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt anwenden
und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Fahrzeugpositionierung beim Fahren nach rechts rückwärts
unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Geschwindigkeitsanpassung beim Fahren nach rechts rück-
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
• Kommunikation beim Fahren nach rechts rückwärts unter
Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Fah-
ren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
mündung, Kreuzung oder Einfahrt
• Kommentierendes Fahren beim Fahren nach rechts rück-
wärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder
Einfahrt
1.3.2.2 Kompetenz DE-2 – Rückwärts in eine Parklücke (Längs- Fahrlehrer
aufstellung)
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts in eine Parklücke fahren und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das kom-
mentierende Fahren beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren in eine Park-
lücke
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren in eine Parklücke
560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren in eine Parklücke
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren in eine
Parklücke
1.3.2.3 Kompetenz DE-3 – Rückwärts quer oder schräg einparken Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform rückwärts quer/schräg einparken und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim rückwärts quer/schräg einparken
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim rückwärts quer/schräg ein-
parken
• Fahrzeugpositionierung beim rückwärts quer/schräg ein-
parken
• Geschwindigkeitsanpassung beim rückwärts quer/schräg
einparken
• Kommunikation beim rückwärts quer/schräg einparken
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim rück-
wärts quer/schräg einparken
• Kommentierendes Fahren beim rückwärts quer/schräg ein-
parken
1.3.2.4 Kompetenz DE-4 – Halten zum Ein- oder Aussteigen Fahrlehrer
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugen der Klasse D sicher, routiniert und
regelkonform zum Ein- oder Aussteigen halten und handeln
dabei vorausschauend und rücksichtsvoll. Sie können das
kommentierende Fahren beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
anwenden und ihr Fahrverhalten begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Halten zum Ein- oder Aus-
steigen
• Fahrzeugpositionierung beim Halten zum Ein- oder Aus-
steigen
• Geschwindigkeitsanpassung beim Halten zum Ein- oder
Aussteigen
• Kommunikation beim Halten zum Ein- oder Aussteigen
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Hal-
ten zum Ein- oder Aussteigen
• Kommentierendes Fahren beim Halten zum Ein- oder Aus-
steigen
1.3.2.5 Kompetenz DE-5 – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach Fahrlehrer
links
Fahrlehrer der Klasse DE können unter verschiedenen Verkehrs-
bedingungen mit Fahrzeugkombinationen der Klasse DE sicher,
routiniert und regelkonform rückwärts um eine Ecke nach links
fahren und handeln dabei vorausschauend und rücksichtsvoll.
Sie können das kommentierende Fahren beim Rückwärtsfahren
um eine Ecke nach links anwenden und ihr Fahrverhalten
begründen.
Unverzichtbare curriculare Inhalte:
• Verkehrsbeobachtung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
• Fahrzeugpositionierung beim Rückwärtsfahren um eine Ecke
nach links
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 561
Unter-
richts- Zulässige Lehrkräfte
Abschnitt
einheiten gemäß § 9 DV-FahrlG
• Geschwindigkeitsanpassung beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links
• Kommunikation beim Rückwärtsfahren um eine Ecke nach
links
• Fahrzeugbedienung/umweltbewusste Fahrweise beim Rück-
wärtsfahren um eine Ecke nach links
• Kommentierendes Fahren beim Rückwärtsfahren um eine
Ecke nach links “.
7. In Anlage 3 Nummer 1.3 wird in der Spalte „Inhalte“ nach dem Wort „Fahrschülern“ die Angabe „(§ 6 FahrlG)“
durch die Angabe „(§ 12 FahrlG)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
In § 8 Absatz 2 Satz 2 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar
2018 (BGBl. I S. 2, 42), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1416) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 2a
der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937; 2020 I S. 525), wer-
den die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 6 Satz 2“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In der Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 129 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Zeile zur Ge-
bühren-Nummer 203 gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 12a tritt mit Wirkung vom 19. Januar 2022 in Kraft. Artikel 4
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Juni
2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 18. März 2022
§ 126a der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch
Beschluss des Bundestages vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5203) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird aufgehoben.
2. In Absatz 5 wird die Angabe „19. März 2022“ durch die Angabe „15. Juli
2022“ ersetzt.
Berlin, den 18. März 2022
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Bärbel Bas