466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 18. März 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter
sen: „nach § 22a Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
Artikel 1 des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutz-
Änderung des maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der
Infektionsschutzgesetzes jeweils geltenden Fassung oder“ durch die
Wörter „nach § 22a Absatz 2,“ ersetzt.
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22 sich im ersten Schwangerschaftsdrittel
durch die folgenden Angaben ersetzt: befinden, oder“.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
„§ 22 Impf-, Genesenen- und Testdokumentation
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
§ 22a Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei
COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verord- „(7) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genann-
nungsermächtigung“. ten voll- und teilstationären Einrichtungen, die
zugelassene Pflegeeinrichtungen im Sinne von
2. § 20a wird wie folgt geändert: § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „entweder sind verpflichtet, dem Robert Koch-Institut
geimpfte oder genesene Personen im Sinne monatlich Angaben zum Anteil der Personen,
des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID- die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in der
der jeweils geltenden Fassung sein“ durch die Einrichtung beschäftigt sind oder behandelt, be-
Wörter „über einen Impf- oder Genesenennach- treut oder gepflegt werden oder untergebracht
weis nach § 22a Absatz 1 oder Absatz 2 verfü- sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
gen“ ersetzt. Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
erforderlich ist, darf die Leitung der in Satz 1 ge-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
nannten Einrichtungen zu diesem Zweck perso-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutz- Impfstatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
maßnahmen-Ausnahmenverordnung in der heit-2019 (COVID-19) verarbeiten. Die Daten
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nach Satz 2 dürfen auch zur Beurteilung der Ge- 1. die betroffene Person einen bei ihr durchgeführ-
fährdungslage in der Einrichtung im Hinblick auf ten spezifischen positiven Antikörpertest in deut-
die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) ver- scher, englischer, französischer, italienischer
arbeitet werden, solange und soweit dies erfor- oder spanischer Sprache in verkörperter oder
derlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundesdaten- digitaler Form nachweisen kann und dieser Anti-
schutzgesetzes gilt entsprechend. Bestehen körpertest zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die be-
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung troffene Person noch keine Einzelimpfung gegen
bereits landesrechtliche Meldeverfahren, die auf das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hatte,
bisherigem Bundesrecht beruhen und die zu den 2. die betroffene Person mit dem Coronavirus
durch das Robert Koch-Institut nach Satz 1 zu SARS-CoV-2 infiziert gewesen ist, sie diese In-
erhebenden Daten anschlussfähig sind, bleiben fektion mit einem Testnachweis über einen direk-
die landesrechtlichen Meldeverfahren von der ten Erregernachweis nachweisen kann und die
Änderung unberührt, wenn die Länder nach Krei- dem Testnachweis zugrundeliegende Testung
sen und kreisfreien Städten aufgeschlüsselte
Daten direkt an das Robert Koch-Institut über- a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-
mitteln; insoweit entfällt die Meldepflicht nach säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
Satz 1. Das Robert Koch-Institut führt die ihm der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
übermittelten Daten zusammen und übermittelt sowie
sie monatlich in anonymisierter Form dem Bun- b) zu einer Zeit erfolgt ist, zu der die betroffene
desministerium für Gesundheit sowie den Län- Person noch nicht die zweite Impfdosis gegen
dern bezogen auf Länder- und Kreisebene. Die das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten hat,
nach den Sätzen 2 und 3 erhobenen Daten sind oder
spätestens am Ende des sechsten Monats nach 3. die betroffene Person sich nach Erhalt der zwei-
ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen ten Impfdosis mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un- infiziert hat, sie diese Infektion mit einem Test-
berührt.“ nachweis über einen direkten Erregernachweis
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8. nachweisen kann und die dem Testnachweis zu-
grundeliegende Testung
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) auf einer Labordiagnostik mittels Nuklein-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: säurenachweis (PCR oder weitere Methoden
„§ 22 der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht
sowie
Impf-, Genesenen- und Testdokumentation“.
b) seit dem Tag der Durchführung der dem
b) Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
Testnachweis zugrundeliegenden Testung
4. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: 28 Tage vergangen sind.
„§ 22a Abweichend von Satz 3 liegt in den in Satz 3 Num-
mer 1 bis 3 genannten Fällen ein vollständiger Impf-
Impf-, Genesenen-
schutz bis zum 30. September 2022 auch bei einer
und Testnachweis bei COVID-19;
Einzelimpfung vor; an die Stelle der zweiten Einzel-
COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung
impfung tritt die erste Einzelimpfung.
(1) Ein Impfnachweis ist ein Nachweis hinsicht-
(2) Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis
lich des Vorliegens eines vollständigen Impfschut-
hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige In-
zes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deut-
fektion erworbenen Immunschutzes gegen das Co-
scher, englischer, französischer, italienischer oder
ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler
französischer, italienischer oder spanischer Spra-
Form. Ein vollständiger Impfschutz gegen das
che in verkörperter oder digitaler Form, wenn
Coronavirus SARS-CoV-2 liegt vor, wenn
1. die vorherige Infektion durch einen Nuklein-
1. die zugrundeliegenden Einzelimpfungen mit säurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere
einem oder verschiedenen Impfstoffen erfolgt Methoden der Nukleinsäureamplifikationstech-
sind, die nik) nachgewiesen wurde und
a) von der Europäischen Union zugelassen sind 2. die Testung zum Nachweis der vorherigen Infek-
oder tion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage
b) im Ausland zugelassen sind und die von ihrer zurückliegt.
Formulierung her identisch mit einem in der (3) Ein Testnachweis ist ein Nachweis hinsicht-
Europäischen Union zugelassenen Impfstoff lich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Co-
sind, ronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
2. insgesamt drei Einzelimpfungen erfolgt sind und französischer, italienischer oder spanischer Spra-
che in verkörperter oder digitaler Form, wenn die
3. die letzte Einzelimpfung mindestens drei Monate zugrundeliegende Testung durch In-vitro-Diagnos-
nach der zweiten Einzelimpfung erfolgt ist. tika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis
Abweichend von Satz 2 Nummer 2 liegt ein vollstän- des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind oder
diger Impfschutz bis zum 30. September 2022 auch auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund
bei zwei Einzelimpfungen vor und ab dem 1. Oktober einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinprodukte-
2022 bei zwei Einzelimpfungen nur vor, wenn gesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig
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sind, und die zugrundeliegende Testung maximal 24 Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht
Stunden zurückliegt und nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdoku-
1. vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden mentation über eine Schutzimpfung gegen das
hat, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unter- Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er
worfen ist, sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter
Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines
2. im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne unrichtigen COVID-19-Impfzertifikats, insbesonde-
des Arbeitsschutzes durch Personal erfolgt ist, re, um die Identität der geimpften Person und die
das die dafür erforderliche Ausbildung oder Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen,
Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder bereit erklärt hat. Zur Erstellung des COVID-19-
3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Impfzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-
oder vor Ort überwacht worden ist. CoV-2 verpflichtete Person die in § 22 Absatz 2
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Satz 1 und Absatz 4 genannten personenbezogenen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Daten an das Robert Koch-Institut, das das COVID-
rates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft 19-Impfzertifikat technisch generiert. Das Robert
und Forschung von den Absätzen 1 bis 3 abwei- Koch-Institut ist befugt, die zur Erstellung und Be-
chende Anforderungen an einen Impf-, einen Gene- scheinigung des COVID-19-Impfzertifikats erforder-
senen- und einen Testnachweis zu regeln. In der lichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Rechtsverordnung darf die Bundesregierung (6) Die Durchführung oder Überwachung einer
1. hinsichtlich des Impfnachweises abweichend Testung in Bezug auf einen positiven Erregernach-
von Absatz 1 regeln: weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
der betroffenen Person in einem digitalen Zertifikat
a) die Intervallzeiten, (COVID-19-Genesenenzertifikat) zu bescheinigen:
aa) die nach jeder Einzelimpfung für einen 1. durch die zur Durchführung oder Überwachung
vollständigen Impfschutz abgewartet wer- der Testung berechtigte Person oder
den müssen und
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker.
bb) die höchstens zwischen den Einzelimp-
Die Verpflichtung nach Satz 1 Nummer 2 besteht
fungen liegen dürfen,
nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Testdoku-
b) die Zahl und mögliche Kombination der Ein- mentation in Bezug auf einen positiven Erreger-
zelimpfungen für einen vollständigen Impf- nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt
schutz und wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung
c) Impfstoffe, deren Verwendung für einen Impf- geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der
nachweis im Sinne des Absatzes 1 anerkannt Ausstellung eines unrichtigen COVID-19-Genese-
wird, nenzertifikats, insbesondere, um die Identität der
getesteten Person und die Authentizität der Test-
2. hinsichtlich des Genesenennachweises abwei-
dokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat. Zur
chend von Absatz 2 regeln:
Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats
a) Nachweismöglichkeiten, mit denen die vorhe- übermittelt die zur Bescheinigung der Testung in
rige Infektion nachgewiesen werden kann, Bezug auf einen positiven Erregernachweis des Co-
b) die Zeit, die nach der Testung zum Nachweis ronavirus SARS-CoV-2 verpflichtete Person fol-
der vorherigen Infektion vergangen sein muss, gende Daten an das Robert Koch-Institut, das das
COVID-19-Genesenenzertifikat technisch generiert:
c) die Zeit, die die Testung zum Nachweis der
vorherigen Infektion höchstens zurückliegen 1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-
darf, datum,
3. hinsichtlich des Testnachweises abweichend von 2. das Datum der Testung und
Absatz 3 Nachweismöglichkeiten regeln, mit de- 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der
nen die mögliche Infektion nachgewiesen werden Testung, und zum Aussteller.
kann.
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend.
In der Rechtsverordnung sind angemessene Über- (7) Die Durchführung oder Überwachung einer
gangsfristen für die Anwendung der von den Absät- Testung in Bezug auf einen negativen Erregernach-
zen 1 bis 3 abweichenden Anforderungen an einen weis des Coronavirus SARS-CoV-2 ist auf Wunsch
Impf-, einen Genesenen- oder einen Testnachweis der getesteten Person durch die zur Durchführung
vorzusehen. oder Überwachung der Testung berechtigte Person
(5) Zusätzlich zu der Impfdokumentation ist auf in einem digitalen Zertifikat (COVID-19-Testzer-
Wunsch der geimpften Person die Durchführung tifikat) zu bescheinigen. Zur Erstellung des COVID-
einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus 19-Testzertifikats übermittelt die zur Bescheinigung
SARS-CoV-2 in einem digitalen Zertifikat (COVID- verpflichtete Person folgende Daten an das Robert
19-Impfzertifikat) durch folgende Personen zu be- Koch-Institut, das das COVID-19-Testzertifikat
scheinigen: technisch generiert:
1. die zur Durchführung der Schutzimpfung berech- 1. den Namen der getesteten Person, ihr Geburts-
tigte Person oder datum,
2. nachträglich von jedem Arzt oder Apotheker. 2. das Datum der Testung und
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3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art der c) Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Num-
Testung, und zum Aussteller. mer 3 und 4,
Absatz 5 Satz 4 gilt entsprechend. 2. die Verpflichtung zur Testung auf das Vorlie-
gen einer Infektion mit dem Coronavirus
(8) Zur Sperrung von entgegen Absatz 5 Satz 1,
SARS-CoV-2 in
Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 nicht richtig
bescheinigten COVID-19-Impfzertifikaten, COVID- a) Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
19-Genesenenzertifikaten oder COVID-19-Testzerti- Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 11 sowie
fikaten übermitteln die Bundespolizei und die zur nach § 36 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 7,
Gefahrenabwehr zuständigen Behörden der Länder b) Schulen, Kindertageseinrichtungen und
dem Robert Koch-Institut auf das Zertifikat bezo-
c) Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshaft-
gene Daten sowie unmittelbar im Zertifikat enthal-
einrichtungen, Maßregelvollzugseinrichtun-
tene Daten. Angaben zu Namen, Geburtsdaten oder
gen sowie anderen Abteilungen oder
der eindeutigen Zertifikatkennung gemäß Nummer 1
Einrichtungen, wenn und soweit dort dau-
Buchstabe a, b und k, Nummer 2 Buchstabe a, b
erhaft freiheitsentziehende Unterbringun-
und l und Nummer 3 Buchstabe a, b und i des An-
gen erfolgen, insbesondere psychiatrische
hangs zur Verordnung (EU) 2021/953 des Euro-
Krankenhäuser, Heime der Jugendhilfe und
päischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
für Senioren.
2021 über einen Rahmen für die Ausstellung, Über-
prüfung und Anerkennung interoperabler Zertifikate Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Kran-
zur Bescheinigung von COVID-19-Impfungen und ken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsver-
-Tests sowie der Genesung von einer COVID-19-In- dächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Absatz 1
fektion (digitales COVID-Zertifikat der EU) mit der Satz 1 sowie die Schließung von Einrichtungen
Zielsetzung der Erleichterung der Freizügigkeit wäh- und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Absatz 1
rend der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom Satz 1 und 2 bleiben unberührt. Die Absätze 3,
15.6.2021, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 5 und 6 gelten für Schutzmaßnahmen nach Satz 1
(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4) ge- entsprechend. Die besonderen Belange von Kin-
ändert worden ist, werden nicht übermittelt. Das dern und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
Robert Koch-Institut führt die Sperrung durch Auf- (8) Unabhängig von einer durch den Deut-
nahme des jeweiligen Zertifikats in eine Zertifikats- schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest-
sperrliste aus. Das Robert Koch-Institut ist befugt, gestellten epidemischen Lage von nationaler
die für die Durchführung der Sperrung eines Zertifi- Tragweite können in einer konkret zu benennen-
kats erforderlichen personenbezogenen Daten zu den Gebietskörperschaft, in der durch eine epi-
verarbeiten.“ demische Ausbreitung der Coronavirus-Krank-
5. § 28a wird wie folgt geändert: heit 2019 (COVID-19) die konkrete Gefahr einer
sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage be-
a) Die Absätze 7 und 8 werden wie folgt gefasst: steht, über den Absatz 7 hinaus auch folgende
„(7) Unabhängig von einer durch den Deut- Maßnahmen notwendige Schutzmaßnahmen im
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 fest- Sinne von § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, sofern
gestellten epidemischen Lage von nationaler das Parlament des betroffenen Landes das Vor-
Tragweite können folgende Maßnahmen notwen- liegen der konkreten Gefahr und die Anwendung
dige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Ab- konkreter Maßnahmen in dieser Gebietskörper-
satz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie zur Verhin- schaft feststellt:
derung der Verbreitung der Coronavirus-Krank- 1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-
heit-2019 (COVID-19) erforderlich sind: schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
1. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem- einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder Nasen-Schutz),
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund- 2. die Anordnung eines Abstandsgebots mit
Nasen-Schutz) in einem Abstand von 1,5 Metern (Mindestab-
a) Arztpraxen sowie in Einrichtungen und Un- stand) im öffentlichen Raum, insbesondere in
ternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Num- öffentlich zugänglichen Innenräumen,
mer 1 bis 5, 11 und 12 sowie § 36 Absatz 1 3. die Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-
Nummer 2 und 7, soweit die Verpflichtung nesenen- oder Testnachweises nach § 22a
zur Abwendung einer Gefahr für Personen, Absatz 1 bis 3 einschließlich der Vorlage eines
die auf Grund ihres Alters oder ihres Ge- amtlichen Lichtbildausweises sowie an die
sundheitszustandes ein erhöhtes Risiko Vorlage solcher Nachweise anknüpfende Be-
für einen schweren oder tödlichen Krank- schränkungen des Zugangs in Einrichtungen
heitsverlauf der Coronavirus-Krankheit- und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
2019 (COVID-19) haben, erforderlich ist, und § 36 Absatz 1 sowie in Betrieben, in Ein-
b) Verkehrsmitteln des öffentlichen Personen- richtungen oder Angeboten mit Publikumsver-
nahverkehrs für Fahrgäste sowie das Kon- kehr,
troll- und Servicepersonal und das Fahr- 4. die Verpflichtung zur Erstellung und An-
und Steuerpersonal, soweit für dieses wendung von Hygienekonzepten, die die
tätigkeitsbedingt physischer Kontakt zu an- Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, die
deren Personen besteht, und Vermeidung unnötiger Kontakte und Lüftungs-
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konzepte vorsehen können, für Einrichtungen Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar)
im Sinne von § 23 Absatz 3 Satz 1 und § 36 oder eine medizinische Gesichtsmaske
Absatz 1 und für die in Absatz 1 Nummer 4 (Mund-Nasen-Schutz) tragen. Die Bundesre-
bis 8 und 10 bis 16 genannten Betriebe, Ge- gierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
werbe, Einrichtungen, Angebote, Veranstal- ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
tungen, Reisen und Ausübungen. eine Aussetzung der Verpflichtungen nach
Eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch aus- Satz 1 zu beschließen. Solange ein Land
breitenden Infektionslage nach Satz 1 besteht, von der Ermächtigung in § 28a Absatz 7
wenn Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b keinen Ge-
brauch gemacht hat, gelten die Verpflichtun-
1. in der jeweiligen Gebietskörperschaft die Aus- gen nach Satz 1 auch in diesem Land für
breitung einer Virusvariante des Coronavirus Verkehrsmittel des öffentlichen Personen-
SARS-CoV-2 festgestellt wird, die eine signifi- nahverkehrs, längstens bis zum Ablauf des
kant höhere Pathogenität aufweist, oder 2. April 2022.“
2. auf Grund einer besonders hohen Anzahl von bb) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Nach-
Neuinfektionen oder eines besonders starken weiskontrollen“ durch das Wort „Kontrollen“
Anstiegs an Neuinfektionen eine Überlastung ersetzt.
der Krankenhauskapazitäten in der jeweiligen
cc) Die bisherigen Sätze 4 bis 6 werden aufgeho-
Gebietskörperschaft droht.
ben.
Die Absätze 3, 5 und 6 gelten entsprechend. Die
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
Feststellung nach Satz 1 gilt als aufgehoben, so-
fern das Parlament in dem betroffenen Land d) Absatz 7 wird Absatz 2 und wird wie folgt geän-
nicht spätestens drei Monate nach der Feststel- dert:
lung nach Satz 1 die Feststellung erneut trifft; aa) In Satz 1 wird die Angabe „19. März 2022“
dies gilt entsprechend, sofern das Parlament in durch die Angabe „23. September 2022“ er-
dem betroffenen Land nicht spätestens drei Mo- setzt.
nate nach der erneuten Feststellung erneut die bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Feststellung trifft.“
7. In § 36 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „19. März
b) Absatz 9 wird aufgehoben. 2022“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
c) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: 8. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
„(10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder a) Die Nummern 11b bis 11d werden aufgehoben.
Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
b) Nummer 11e wird Nummer 11b und die Wörter
und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss spä-
„§ 28b Absatz 5 Satz 1“ werden durch die Wörter
testens mit Ablauf des 23. September 2022 au-
„§ 28b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
ßer Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Ab-
Satz 3,“ ersetzt.
satz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
Satz 1 und 2 getroffene Anordnungen müssen 9. In § 75a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 22“
spätestens mit Ablauf des 23. September 2022 durch die Angabe „§ 22a“ ersetzt.
aufgehoben werden. Eine vor dem 19. März 2022
auf Grundlage von Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Artikel 1a
Satz 1 in der jeweils am 18. März 2022 geltenden Änderung des
Fassung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 32 erlassene Rechtsverordnung darf bis zum Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fas-
Ablauf des 2. April 2022 aufrechterhalten wer- sung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995
den, soweit die in der jeweiligen Rechtsverord- (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 116 des Ge-
nung genannten Maßnahmen auch nach Absatz 7 setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 notwendige Schutz- worden ist, wird wie folgt geändert:
maßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1
und 2 sein könnten.“ 1. Dem § 11 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung
6. § 28b wird wie folgt geändert:
kann durch Vereinbarung von Kurzarbeit für den Ar-
a) Die Absätze 1 bis 4 werden aufgehoben. beitsausfall und für die Dauer aufgehoben werden,
b) Absatz 5 wird Absatz 1 und wird wie folgt geän- für die dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach
dert: dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird;
eine solche Vereinbarung kann das Recht des Leih-
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
arbeitnehmers auf Vergütung bis längstens zum Ab-
setzt:
lauf des 30. Juni 2022 ausschließen.“
„Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs und des 2. § 11a wird wie folgt geändert:
öffentlichen Personenfernverkehrs dürfen
von Fahr- oder Fluggästen sowie dem Kon- a) In Satz 1 werden die Wörter „für den Fall außer-
troll- und Servicepersonal und Fahr- und gewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“
Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt durch die Wörter „für die Zeit ab dem 1. Juli
physische Kontakte zu anderen Personen 2022“ ersetzt.
bestehen, nur benutzt werden, wenn diese b) In Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
Personen während der Beförderung eine durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 471
Artikel 1b gens einer Infektion mit dem Coronavirus
Änderung des SARS-CoV-2 in deutscher, englischer,
Dritten Buches Sozialgesetzbuch französischer, italienischer oder spani-
scher Sprache in verkörperter oder digita-
§ 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz- ler Form, wenn die zugrundeliegende Tes-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes tung
vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt
durch Artikel 12a des Gesetzes vom 10. Dezember aa) von einer nach dem Recht des jewei-
2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie ligen Staates befugten Stelle vorge-
folgt gefasst: nommen oder überwacht worden ist
und
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den
Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeits- bb) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist,
markt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim- die für den direkten Erregernachweis
mung des Bundesrates bedarf, eine vollständige oder des Coronavirus SARS-CoV-2 be-
teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu stimmt sind, und
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Arbeit- aaa) zum Zeitpunkt oder zum geplan-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld ten Zeitpunkt der Einreise in die
beziehen, einzuführen. Die Verordnung ist zeitlich zu Bundesrepublik maximal 48 Stun-
befristen. Die Ermächtigung nach Satz 1 tritt mit Ablauf den zurückliegt oder,
des 30. September 2022 außer Kraft.“ bbb) sofern eine Einreise mittels
Beförderer stattfindet und die
Artikel 2 Testung mittels Nukleinsäure-
Änderung des nachweis (PCR, PoC-NAAT oder
Elften Buches Sozialgesetzbuch weitere Methoden der Nuklein-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege- säureamplifikationstechnik) er-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai folgt ist, zum Zeitpunkt oder
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti- zum geplanten Zeitpunkt des Be-
kel 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I ginns der Beförderung maximal
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 48 Stunden zurückliegt.“
1. § 72 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Genese-
nennachweises“ die Wörter „im Sinne von § 22a
a) In Nummer 5 wird das Semikolon am Ende durch
Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes“ einge-
ein Komma ersetzt.
fügt.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 einge-
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
fügt:
d) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Impfnach-
„6. sich verpflichten, an dem Verfahren zur Über-
weises“ die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1
mittlung von Daten nach § 20a Absatz 7 des
des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt.
Infektionsschutzgesetzes teilzunehmen, so-
fern es sich bei ihnen um stationäre Pflege- e) Nummer 10 wird aufgehoben.
einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 f) Folgender Satz wird angefügt:
handelt;“.
„Zertifikate nach der Verordnung (EU) 2021/953
2. In § 114 Absatz 2 Satz 12 werden vor dem Punkt am des Europäischen Parlaments und des Rates
Ende die Wörter „und, sofern stationäre Pflegeein- vom 14. Juni 2021 über einen Rahmen für die
richtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 geprüft wer- Ausstellung, Überprüfung und Anerkennung in-
den, ob die Verpflichtung zur Übermittlung von teroperabler Zertifikate zur Bescheinigung von
Daten nach § 20a Absatz 7 des Infektionsschutzge- COVID-19-Impfungen und -Tests sowie der
setzes erfüllt wurde“ eingefügt. Genesung von einer COVID-19-Infektion (digita-
les COVID-Zertifikat der EU) mit der Zielsetzung
Artikel 3 der Erleichterung der Freizügigkeit während der
Änderung der COVID-19-Pandemie (ABl. L 211 vom 15.6.2021,
Coronavirus-Einreiseverordnung S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2022/256 (ABl. L 42 vom 23.2.2022, S. 4)
Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 28. Sep-
geändert worden ist, gelten als Impf-, Genese-
tember 2021 (BAnz AT 29.09.2021 V1), die zuletzt
nen- oder Testnachweis im Sinne dieser Verord-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2022
nung.“
(BAnz AT 02.03.2022 V1) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert: 2. In § 14 wird die Angabe „19. März“ durch die An-
gabe „28. April“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: Artikel 4
„6. Testnachweis Einschränkung von Grundrechten
a) ein Testnachweis im Sinne von § 22a Ab- Durch Artikel 1 Nummer 5 wird das Grundrecht der
satz 3 des Infektionsschutzgesetzes oder körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
b) sofern die Testung im Ausland erfolgt ist, des Grundgesetzes) und der Versammlungsfreiheit (Ar-
ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorlie- tikel 8 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Artikel 5 (2) Artikel 1 Nummer 6 bis 8 tritt am 20. März 2022
Inkrafttreten in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Die Artikel 1a und 1b treten am 1. April 2022 in
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 473
Gesetz
zur Verlängerung des
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen
Vom 18. März 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- ter „längstens bis zum Ablauf des 23. September
rates das folgende Gesetz beschlossen: 2022“ ersetzt.
3. In § 111c Absatz 3 Satz 6 werden nach dem Wort
Artikel 1 „kann“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun-
Änderung des desministerium der Finanzen“ eingefügt und werden
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes die Wörter „bis zum 19. März 2022“ durch die Wör-
Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz vom 27. März ter „längstens bis zum Ablauf des 23. September
2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch Artikel 20 2022“ ersetzt.
des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 3
1. In § 4 Satz 5 werden die Wörter „Ab dem 1. Januar Änderung des
2021“ durch die Wörter „Mit jedem Kalenderjahr“ Krankenhausfinanzierungsgesetzes
ersetzt. § 23 Absatz 2 Nummer 5 des Krankenhausfinanzie-
2. § 5 wird wie folgt geändert: rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch
a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verordnungs- Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
ermächtigung“ angefügt. S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 3 wird die Angabe „19. März 2022“ durch „5. einen von § 22 Absatz 1 Satz 2 abweichenden Zeit-
die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt. raum regeln und“.
c) Der folgende Satz wird angefügt:
„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Artikel 4
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- Änderung des
desrates den besonderen Sicherstellungsauftrag Infektionsschutzgesetzes
bis zum 23. September 2022 zu verlängern.“ In § 56 Absatz 1a Satz 5 des Infektionsschutzgeset-
zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt
Artikel 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2022
Änderung des (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, wird die Angabe
Fünften Buches Sozialgesetzbuch „19. März 2022“ durch die Angabe „23. September
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche 2022“ ersetzt.
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt Artikel 5
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 Änderung des
(BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
geändert: Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
1. In § 45 Absatz 2a Satz 3 wird die Angabe „19. März Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
2022“ durch die Angabe „23. September 2022“ er- (BGBl. I S. 33) das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
setzt. vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert wor-
2. In § 111 Absatz 5 Satz 6 werden nach dem Wort den ist, wird wie folgt geändert:
„kann“ die Wörter „im Einvernehmen mit dem Bun- 1. In § 2b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „31. Dezem-
desministerium der Finanzen“ eingefügt und werden ber 2021“ durch die Angabe „23. September 2022“
die Wörter „bis zum 19. März 2022“ durch die Wör- ersetzt.
474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
2. In § 27 Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, werden die Wör-
2021“ durch die Angabe „23. September 2022“ er- ter „sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung
setzt. der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“
durch die Wörter „mit Ablauf des 23. September 2022“
Artikel 6 ersetzt.
Änderung des
Arbeitsschutzgesetzes Artikel 7
In § 18 Absatz 3 Satz 2 des Arbeitsschutzgesetzes Inkrafttreten
vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. November 2021 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 475
Dritte Verordnung
zur Verlängerung von Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung während
der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Pandemie
Vom 16. März 2022
Auf Grund des § 152 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 4
Nummer 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 580) eingefügt worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Verlängerung von Maßnahmen zur
Aufrechterhaltung der pflegerischen Versorgung
(1) Die Frist nach § 147 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(2) Der Zeitraum nach § 147 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(3) Die Frist nach § 148 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird bis ein-
schließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(4) Die Frist nach § 150 Absatz 6 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
(5) Der Zeitraum nach § 150 Absatz 6 Satz 2 des Elften Buches Sozialge-
setzbuch wird bis einschließlich 30. Juni 2022 verlängert.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
30. Juni 2022 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 16. März 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Erste Verordnung
zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
Vom 18. März 2022
Auf Grund des § 227 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I
S. 5162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 40b wie folgt gefasst:
„§ 40b (weggefallen)“.
2. Dem § 21 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl auch als Brief-
wahl durchgeführt wird.“
3. § 40b wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 477
Erste Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen
Vom 18. März 2022
Auf Grund des § 183 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezem-
ber 2016 (BGBl. I S. 3234) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch
Artikel 20i des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie folgt gefasst:
„§ 28 (weggefallen)“.
2. Dem § 20 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Wahlversammlung der Schwerbehindertenvertretung kann im
vereinfachten Wahlverfahren mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen,
wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis
nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Für die Ausübung des
Wahlrechts durch Stimmabgabe bei der Wahl der Schwerbehindertenvertre-
tung und ihrer stellvertretenden Mitglieder gilt § 11 entsprechend.“
3. § 28 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 20. März 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022
Zweite Verordnung
zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Vom 18. März 2022
Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, 2. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3b des Gesetzes von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert Satz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 des Infektions-
worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Be- schutzgesetzes seit mehr als 90 Tagen besteht
rücksichtigung des Beschlusses des Bundestages und sie keine zweite Einzelimpfung erhalten ha-
vom 18. März 2022: ben,
Artikel 1 3. bei denen ein vollständiger Impfschutz im Sinne
von § 22a Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit
Änderung der COVID-19- Satz 3 Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung besteht, wenn seit der Durchführung der dem
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- Testnachweis zugrundeliegenden Testung mehr
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), als 90 Tage vergangen sind und sie danach keine
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Ja- zweite Einzelimpfung erhalten haben, oder
nuar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert: 4. die nach einem Voraufenthalt in einem Virusvari-
antengebiet im Sinne der Coronavirus-Einreise-
1. § 2 wird wie folgt geändert: verordnung in die Bundesrepublik Deutschland
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Impfnach- einreisen.“
weises“ die Wörter „im Sinne von § 22a Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes“ eingefügt. Artikel 2
b) Nummer 3 wird aufgehoben.
Weitere Änderung der COVID-19-
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Genese- Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
nennachweises“ die Wörter „im Sinne von § 22a
Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes“ einge- § 6 Absatz 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Aus-
fügt. nahmenverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser
d) Nummer 5 wird aufgehoben. Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
e) In Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem „(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die nach einem
Wort „Testnachweises“ die Wörter „im Sinne Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet im Sinne
von § 22a Absatz 3 des Infektionsschutzgeset- der Coronavirus-Einreiseverordnung in die Bundes-
zes“ eingefügt. republik Deutschland einreisen.“
f) Nummer 7 wird aufgehoben.
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 3
„(2) Absatz 1 gilt nicht für Personen, Inkrafttreten
1. die zwei Einzelimpfungen erhalten haben, wenn (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
die zweite Einzelimpfung mehr als 90 Tage zu- zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
rückliegt und sie danach keine dritte Einzelimp-
fung erhalten haben, (2) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. März 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2022 479
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2022
– 2 BvL 1/20 – wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 315d Absatz 1 Nummer 3 des Strafgesetzbuches in der Fassung des
Sechsundfünfzigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. September
2017 (Bundesgesetzblatt I Seite 3532) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 10. März 2022
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
22. 9. 2021 Delegierte Verordnung (EU) 2022/76 der Kommission zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des
Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung von
Anpassungen der Koeffizienten des K-Faktors für den täglichen Handels-
strom (K-DTF) (1) L 13/1 20. 1. 2022
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
13. 1. 2022 Durchführungsverordnung (EU) 2022/77 der Kommission zur Eintragung
eines Namens in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen
und der geschützten geografischen Angaben „Увс чацаргана/Uvs
chatsargana“ (g. g. A.) L 13/4 20. 1. 2022
19. 1. 2022 Verordnung (EU) 2022/78 der Kommission zur Änderung der Anhänge II
und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von
Dazomet, Hexythiazox, Metam und Methylisothiocyanat in oder auf be-
stimmten Erzeugnissen (1) L 13/5 20. 1. 2022
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
19. 1. 2022 Durchführungsverordnung (EU) 2022/79 der Kommission mit Anwen-
dungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen
Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erfassung, Übermittlung und
Vorlage von Umsetzungsdaten auf Vorhabenebene L 13/24 20. 1. 2022
19. 1. 2022 Durchführungsverordnung (EU) 2022/80 der Kommission zur Änderung
der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
hinsichtlich der Einträge für das Vereinigte Königreich in den Listen der
Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Ge-
flügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel
und Federwild zulässig ist (1) L 13/37 20. 1. 2022
(1) Text von Bedeutung für den EWR.