266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Gesetz
zur Umsetzung der Verordnung
des Europäischen Parlaments und des Rates über
europäische Unternehmensstatistiken zur Aufhebung von zehn Rechtsakten
im Bereich Unternehmensstatistiken und zur Änderung anderer Statistikgesetze
Vom 22. Februar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen
Artikel 1 auf nationaler und regionaler Ebene in der Euro-
päischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1),
Gesetz die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
über die Statistik im 2015/1342 (ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 35) geän-
Handels- und Dienstleistungsbereich dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
(Handels- und Dienstleistungsstatistikgesetz – 3. „Umsätze“ solche der Variable 140301 des
HdlDlStatG) Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU)
2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur
Abschnitt 1 Festlegung technischer Spezifikationen und Einzel-
heiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des
Allgemeines Europäischen Parlaments und des Rates über euro-
päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung
§1 von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmens-
Zweck der Statistik, statistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der
Anordnung als Bundesstatistik jeweils geltenden Fassung;
(1) Die in diesem Gesetz geregelten statistische Er- 4. „tätige Personen“ solche der Variable 120101 des
hebungen dienen Anhangs IV zur Durchführungsverordnung (EU)
2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur
1. der Darstellung der Struktur und der Entwicklung im Festlegung technischer Spezifikationen und Einzel-
Handel und im Dienstleistungsbereich und der Er- heiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des
mittlung ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie Europäischen Parlaments und des Rates über euro-
2. der Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht päische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung
der Europäischen Union. von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmens-
statistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) in der
(2) Die statistischen Erhebungen werden als Bun- jeweils geltenden Fassung;
desstatistik durchgeführt.
5. „Wirtschaftszweige“ solche nach der Untergliede-
rung gemäß NACE Rev. 2 des Anhangs I zur Verord-
§2
nung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parla-
Begriffsbestimmungen ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur
Aufstellung der statistischen Systematik der Wirt-
Im Sinne dieses Gesetzes sind
schaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung
1. „rechtliche Einheiten“ solche des Abschnitts II der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie
Buchstabe A Nummer 3 des Anhangs zur Verord- einiger Verordnungen der EG über bestimmte Be-
nung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März reiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006,
1993 betreffend die statistischen Einheiten für die S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1), die geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 sung sowie in Verbindung mit der vom Statistischen
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden Bundesamt daraus erstellten Klassifikation der Wirt-
ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie Einrich- schaftszweige in der jeweils geltenden Fassung;
tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit;
6. „Geschäftsfelder“ fachliche Einheiten entsprechend
2. „Marktproduzenten“ solche des Kapitels 3 Num- Abschnitt III Buchstabe D des Anhangs zur Verord-
mer 3.24 des Anhangs A zur Verordnung (EU) nung (EWG) Nr. 696/93, in der jeweils geltenden
Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und Fassung, jedoch innerhalb rechtlicher Einheiten.
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§3 j) Abschnitt Q – Gesundheits- und Sozialwesen
Erhebungseinheiten, Erhebungsbereiche mit Ausnahme der Gruppe 86.2 – Arzt- und
Zahnarztpraxen – und der Unterklasse 86.90.1 –
(1) Erhebungseinheiten sind rechtliche Einheiten, Praxen von psychologischen Psychotherapeu-
sofern es sich um Marktproduzenten handelt. tinnen und -therapeuten –,
(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf Erhebungs- k) Abschnitt R – Kunst, Unterhaltung und Erho-
einheiten der folgenden Wirtschaftszweige: lung,
1. für konjunkturstatistische Erhebungen: l) Abschnitt S, Abteilung 95 – Reparatur von Da-
a) Abschnitt G − Handel; Instandhaltung und Re- tenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern
paratur von Kraftfahrzeugen sowie
aa) Abteilung 45, mit mindestens 11 Millionen m) Abschnitt S, Abteilung 96 – Erbringung von
Euro Jahresumsatz oder mindestens 250 tä- sonstigen überwiegend persönlichen Dienstleis-
tigen Personen, tungen.
bb) Abteilung 46, mit mindestens 20 Millionen Abschnitt 2
Euro Jahresumsatz oder mindestens 100 tä-
tigen Personen, Konjunkturstatistische Erhebungen
cc) Abteilung 47, mit mindestens 450 000 Euro
§4
Jahresumsatz,
Periodizität und Berichtszeitraum
b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei mit mindes- bei konjunkturstatistischen Erhebungen
tens 15 Millionen Euro Jahresumsatz oder min-
destens 250 tätigen Personen, (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden
monatlich durchgeführt.
c) Abschnitt I − Gastgewerbe mit mindestens
165 000 Euro Jahresumsatz, (2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist der Ka-
lendermonat.
d) Abschnitt J − Information und Kommunikation
mit mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz (3) Erster Berichtsmonat für die Erhebungen ist der
oder mindestens 250 tätigen Personen, Januar 2021.
e) Abschnitt L − Grundstücks- und Wohnungswe- §5
sen mit mindestens 15 Millionen Euro Jahres-
umsatz oder mindestens 250 tätigen Personen, Art und Umfang der
konjunkturstatistischen Erhebungen
f) Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
wissenschaftlichen und technischen Dienstleis- (1) Die konjunkturstatistischen Erhebungen werden
tungen mit Ausnahme der Gruppe 70.1 – Ver- als Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhe-
waltung und Führung von Unternehmen und Be- bungseinheiten werden nach mathematisch-statis-
trieben – und der Abteilungen 72 – Forschung tischen Verfahren ausgewählt.
und Entwicklung und 75 – Veterinärwesen mit (2) Die Erhebungen werden bei höchstens 45 Pro-
mindestens 15 Millionen Euro Jahresumsatz zent der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Erhe-
oder mindestens 250 tätigen Personen sowie bungseinheiten durchgeführt.
g) Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt- (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehen-
schaftlichen Dienstleistungen mit mindestens den Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statis-
15 Millionen Euro Jahresumsatz oder mindes- tikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikge-
tens 250 tätigen Personen; setzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
2. für strukturstatistische Erhebungen:
§6
a) Abschnitt G – Handel; Instandhaltung und Repa-
ratur von Kraftfahrzeugen, Erhebungsmerkmale für
konjunkturstatistische Erhebungen
b) Abschnitt H − Verkehr und Lagerei,
(1) Erhebungsmerkmale für konjunkturstatistische
c) Abschnitt I – Gastgewerbe, Erhebungen sind:
d) Abschnitt J – Information und Kommunikation, 1. Umsatz der Erhebungseinheit im Berichtsmonat ins-
e) Abschnitt K, Gruppe 66.2 – Mit Versicherungs- gesamt sowie im Handels- und Dienstleistungsbe-
dienstleistungen und Pensionskassen verbun- reich gegliedert nach Bundesländern,
dene Tätigkeiten, 2. Zahl der tätigen Personen der Erhebungseinheit am
f) Abschnitt L – Grundstücks- und Wohnungs- Ende des Berichtsmonats nach Art der Tätigkeit so-
wesen, wie im Berichtsmonat Januar zusätzlich gegliedert
nach Bundesländern,
g) Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen,
wissenschaftlichen und technischen Dienstleis- 3. Bezeichnung und Wirtschaftszweignummer der
tungen, wirtschaftlichen Tätigkeit der Erhebungseinheit ge-
mäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige. Erzielt
h) Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirt- eine Erhebungseinheit mit Handel und Dienstleis-
schaftlichen Dienstleistungen, tungen weniger als 50 Prozent ihres Umsatzes, wer-
i) Abschnitt P – Erziehung und Unterricht, den die Angaben zu Satz 1 Nummer 3 zu der Tätig-
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keit erhoben, in der diese Einheit ihren wirtschaft- (3) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehen-
lichen Schwerpunkt hat. den Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statis-
Bei Erhebungseinheiten, die einen Jahresumsatz von tikregister nach § 13 Absatz 1 des Bundesstatistikge-
mindestens 250 Millionen Euro erzielen, werden die setzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.
Angaben nach Satz 1 jeweils für die drei größten Ge-
schäftsfelder im Handels- und Dienstleistungsbereich §9
erhoben, die ihrerseits einen Jahresumsatz von min- Erhebungsmerkmale für
destens 125 Millionen Euro aufweisen. Die Angaben strukturstatistische Erhebungen
nach Satz 1 Nummer 1 und 2 für weitere Geschäfts- (1) Erhebungsmerkmale für die strukturstatistischen
felder im Handels- und Dienstleistungsbereich sind zu- Erhebungen sind:
sammengefasst anzugeben. Die Angabe nach Satz 1
Nummer 3 ist auf das größte der zusammengefassten 1. Angaben zur Kennzeichnung der Erhebungseinheit:
Geschäftsfelder zu beziehen. a) hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätig-
(2) Bei Erhebungseinheiten, die erstmals in den Er- keit nach dem Stand vom 31. Dezember,
hebungsbereich nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 fallen, b) Zahl der Niederlassungen nach dem Stand vom
wird bei der ersten Erhebung zusätzlich Folgendes er- 31. Dezember;
hoben:
2. Zahl der tätigen Personen sowie Personalaufwand:
1. Jahresumsatz des Vorjahres,
a) Zahl der tätigen Personen nach Stellung im Beruf
2. Zahl der tätigen Personen am 30. September des sowie nach Voll- und Teilzeittätigkeit jeweils nach
Vorjahres und dem Stand vom 30. September,
3. Bundesländer, in denen die Erhebungseinheiten b) Summe der Bruttolöhne und -gehälter,
Niederlassungen haben.
c) gesetzliche und übrige Sozialaufwendungen der
Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Erzielen Er- Arbeitgeber;
hebungseinheiten erstmals einen Jahresumsatz von
3. Umsätze, Vorleistungen sowie Steuern und Subven-
250 Millionen Euro, werden einmalig die Angaben nach
tionen:
Satz 1 gegliedert nach Geschäftsfeldern gemäß Ab-
satz 1 Satz 2 und 3 erhoben. Bei Erhebungseinheiten, a) Umsätze oder Einnahmen nach In- und Ausland
die einen Jahresumsatz von mindestens 250 Millionen und sonstige betriebliche Erträge, für Erhebungs-
Euro erzielen und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens einheiten der Wirtschaftszweige des Abschnitts G
dieses Gesetzes bereits nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 auch Verkaufserlöse aus Sachanlagen,
des Handelsstatistikgesetzes oder nach § 3 Absatz 2 b) Auslandsumsätze oder -einnahmen nach Sitz
des Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetzes aus- des Auftraggebers innerhalb und außerhalb der
kunftspflichtig sind, werden ausschließlich die Anga- Europäischen Union,
ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 gegliedert
c) Umsätze oder Einnahmen nach Art der Dienst-
nach Geschäftsfeldern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3
leistung,
erhoben.
d) Umsätze nach Art der Tätigkeit,
Abschnitt 3 e) Handelsumsätze nach Produktarten,
Strukturstatistische Erhebungen f) Aufwendungen für Waren, Material und Dienst-
leistungen nach Arten,
§7
g) Wert der Bestände an Waren und Material nach
Periodizität und Berichtszeitraum Arten zu Beginn und zum Ende des Berichts-
bei strukturstatistischen Erhebungen jahres,
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden h) Aufwendungen für Mieten, Pachten und Leasing,
jährlich durchgeführt.
i) Steuern, Abgaben und Subventionen;
(2) Berichtszeitraum für die Erhebungen ist das Ka-
4. Investitionen:
lenderjahr oder das im Kalenderjahr abgelaufene Ge-
schäftsjahr. a) Bruttoinvestitionen in Sachanlagen und immate-
rielle Vermögensgegenstände nach Arten,
(3) Erstes Berichtsjahr für die Erhebungen ist das
Jahr 2021. b) Wert der selbst erstellten Sachanlagen und im-
materiellen Vermögensgegenstände.
§8 (2) Bei Erhebungseinheiten mit Umsätzen oder Ein-
Art und Umfang der nahmen von weniger als 300 000 Euro im Berichtsjahr
strukturstatistischen Erhebungen werden die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a nur nach Stellung im Beruf erhoben und die
(1) Die strukturstatistischen Erhebungen werden als Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c, Num-
Stichprobenerhebungen durchgeführt. Die Erhebungs- mer 3 Buchstabe a, f und g sowie Nummer 4 jeweils
einheiten werden nach mathematisch-statistischen nur als Summe erfasst. Abweichend von Absatz 1 wer-
Verfahren ausgewählt. den bei Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige aus
(2) Die Erhebungen werden bei höchstens 10 Pro- den Abschnitten G und I die Angaben zu Umsatz oder
zent der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 genannten Erhe- Einnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
bungseinheiten durchgeführt. nicht nach In- und Ausland differenziert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 269
(3) Bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in einheit und des Organträgers der Erhebungseinheit,
mehreren Bundesländern und Umsätzen oder Einnah- bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer.
men von 300 000 Euro und mehr im Berichtsjahr wer-
den folgende Angaben zusätzlich unterteilt nach Bun- § 11
desländern erfasst: Auskunftspflicht
1. Gesamtumsätze oder -einnahmen,
(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2. Gesamtzahl der tätigen Personen, Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen
3. Summe der Bruttolöhne und -gehälter sowie oder Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten.
Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 10
4. gesamte Investitionen.
Nummer 2 ist freiwillig.
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buch-
(2) Die Auskunftspflicht erstreckt sich bei erstma-
stabe b und c werden nur bei Erhebungseinheiten mit
liger Heranziehung bei den konjunkturstatistischen Er-
20 und mehr tätigen Personen wie folgt erfasst:
hebungen auch auf abgelaufene Berichtszeiträume des
1. jährlich für die Wirtschaftszweige Kalenderjahres.
a) des Abschnitts J, Gruppe 58.2 – Verlegen von (3) Für Erhebungseinheiten, deren Inhaber oder In-
Software, haberinnen Existenzgründer oder Existenzgründerin-
b) des Abschnitts J, Abteilung 62 – Erbringung von nen sind, besteht im Kalenderjahr der Betriebseröff-
Dienstleistungen der Informationstechnologie, nung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 keine
Auskunftspflicht. Zudem besteht in den beiden folgen-
c) des Abschnitts J, Gruppe 63.1 – Datenverarbei-
den Kalenderjahren dann keine Auskunftspflicht, wenn
tung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten;
die Erhebungseinheit im letzten abgeschlossenen
Webportale,
Geschäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger als
d) des Abschnitts M, Gruppe 73.1 – Werbung, 800 000 Euro erwirtschaftet hat. Gesellschaften kön-
e) des Abschnitts N, Abteilung 78 – Vermittlung und nen sich auf die Befreiung von der Auskunftspflicht be-
Überlassung von Arbeitskräften; rufen, wenn alle an der Gesellschaft Beteiligten Exis-
2. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr tenzgründer oder Existenzgründerinnen sind.
2021 für die Wirtschaftszweige (4) Existenzgründer und Existenzgründerinnen im
a) des Abschnitts M, Gruppe 71.1 – Architektur- Sinne von Absatz 3 sind natürliche Personen, die aus
und Ingenieurbüros, abhängiger Beschäftigung oder aus der Nichtbeschäf-
tigung heraus eine gewerbliche oder freiberufliche Tä-
b) des Abschnitts M, Gruppe 71.2 – Technische, tigkeit aufnehmen in Form
physikalische und chemische Untersuchung,
1. einer Neugründung,
c) des Abschnitts M, Gruppe 73.2 – Markt- und
Meinungsforschung; 2. einer Übernahme oder
3. alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 3. einer tätigen Beteiligung.
2022 für die Wirtschaftszweige
§ 12
a) des Abschnitts M, Gruppe 69.1 – Rechtsbera-
tung, Nutzung von Angaben
der Krankenhausstatistik-Verordnung
b) des Abschnitts M, Gruppe 69.2 – Wirtschaftsprü-
fung und Steuerberatung; Buchführung, Soweit Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1 für
Erhebungseinheiten aus der Gruppe 86.1 – Kranken-
c) des Abschnitts M, Gruppe 70.2 – Public-
häuser – bereits auf Grund der Erhebung nach der
Relations- und Unternehmensberatung.
Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen, entfällt
(5) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buch- die Pflicht der Erhebungseinheiten zur Übermittlung
stabe d werden nur für Erhebungseinheiten der Wirt- dieser Angaben. Stattdessen sind die bereits im Rah-
schaftszweige der Abschnitte G und I erfasst. Die An- men der Krankenhausstatistik-Verordnung gemachten
gaben nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e werden Einzelangaben für Zwecke der strukturstatistischen Er-
nur für Erhebungseinheiten des Abschnitts G erfasst. hebungen zu nutzen. Für alle anderen Erhebungsmerk-
male, die nicht bereits auf Grund der Erhebung im Rah-
Abschnitt 4 men der Krankenhausstatistik-Verordnung vorliegen,
Übergreifende Vorschriften besteht die Auskunftspflicht der Erhebungseinheiten
fort.
§ 10
§ 13
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind: Nutzung der Daten
für Zwecke der Preisstatistik
1. Name und Anschrift der Erhebungseinheit,
(1) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1
2. Name und Kontaktdaten der Personen, die für Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und
Rückfragen zur Verfügung stehen, Nummer 3 Buchstabe a und c dürfen verwendet wer-
3. für die konjunkturstatistischen Erhebungen, mit den für die Auswahl von Erhebungseinheiten für die
Ausnahme der Erhebungseinheiten der Wirtschafts- Statistik der Erzeugerpreise für Dienstleistungen nach
zweige der Abteilung 47 in Abschnitt G und des Ab- § 2 Nummer 2 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatis-
schnitts I, zusätzlich Steuernummer der Erhebungs- tik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
nummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, Artikel 2
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. De-
Änderung des
zember 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist.
Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
(2) Die Erhebungsmerkmale nach § 9 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe a, d Das Gesetz über Kostenstrukturstatistik in der im
und e dürfen verwendet werden für Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 708-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
1. die Auswahl von Erhebungseinheiten und Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I
2. die Ermittlung und Nutzung von Gewichten für die S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Ableitung von Wägungsschemata für 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
a) die Statistik der Großhandelsverkaufspreise nach „§ 1
§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Preisstatis-
(1) In den Wirtschaftsbereichen „Arzt- und Zahn-
tik und
arztpraxen“ sowie „Praxen von psychologischen
b) die Statistik der Einzelhandelspreise, Werk- und Psychotherapeutinnen und -therapeuten“ werden
Dienstleistungspreise, Verkehrsleistungspreise jährlich Kostenstrukturerhebungen als Bundessta-
und Mieten auf Verbraucherebene nach § 2 Num- tistik durchgeführt. Die jährliche Durchführung der
mer 1 bis 4 des Gesetzes über die Preisstatistik. Erhebungen erfolgt erstmals für das Jahr 2021. Die
Für die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannte Erhebungen erstrecken sich auf die folgenden Wirt-
Statistik dürfen zusätzlich die Erhebungsmerkmale schaftszweige nach Anhang I zur Verordnung (EG)
nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und
Nummer 3 Buchstabe c verwendet werden. des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige
§ 14 NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verord-
Übermittlungsregelung nungen der EG über bestimmte Bereiche der Statis-
Das Statistische Bundesamt und die statistischen tik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt
Ämter der Länder dürfen den obersten Bundes- und durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198
Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der
gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der jeweils geltenden Fassung sowie in Verbindung mit
Planung Tabellen mit statistischen Ergebnissen über- der vom Statistischen Bundesamt daraus erstellten
mitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Klassifikation der Wirtschaftszweige in der jeweils
Fall ausweisen. Für die Regelung von Einzelfällen dür- geltenden Fassung:
fen keine Tabellen übermittelt werden. 1. 86.21.0 Arztpraxen für Allgemeinmedizin,
2. 86.22.0 Facharztpraxen,
§ 15
3. 86.23.0 Zahnarztpraxen,
Durchführung
4. 86.90.1 Praxen von psychologischen Psychothe-
Die Angaben zu den konjunktur- und strukturstatis- rapeutinnen und -therapeuten.
tischen Erhebungen im Wirtschaftszweig 46 werden
vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbe- (2) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und
reitet. Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen
Tätigkeit, die in den Wirtschaftszweigen nach Ab-
Abschnitt 5
satz 1 Satz 3 tätig sind.
(3) Zu der freiberuflichen Tätigkeit nach Absatz 2
Schlussbestimmungen
gehört die selbstständige Berufstätigkeit von Ange-
hörigen der in § 18 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 des
§ 16
Einkommensteuergesetzes bezeichneten Berufe.
Übergangsregelung (4) Das Statistische Bundesamt übermittelt den
(1) Die Pflicht zur Auskunftserteilung bei den Erhe- statistischen Ämtern der Länder die Einzeldaten-
bungsmerkmalen in der Gliederung nach Geschäftsfel- sätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf re-
dern gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsteht erst im gionaler Ebene.“
Jahr 2022. 2. § 2 wird aufgehoben.
(2) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 3. § 3 wird wie folgt geändert:
und 3 des Handelsstatistikgesetzes vom 10. Dezember
2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 272 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
geändert worden ist, werden für die Berichtsjahre 2019 „1. den Wert
und 2020 weiter nach jenem Gesetz durchgeführt.
a) der steuerlichen und wirtschaftlichen
(3) Die Erhebungen nach dem Dienstleistungsstatis- Einnahmen,
tikgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765),
das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli b) der Bruttoinvestitionen in Sachanlagen
2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, werden für und immaterielle Vermögensgegen-
die Berichtsjahre 2019 und 2020 weiter nach jenem stände;“.
Gesetz durchgeführt. bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 271
cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern des Bundesstatistikgesetzes (BGBl. I S. 2394), das zu-
2 und 3. letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist.“
„(2) Außer den in Absatz 1 bezeichneten Tat-
beständen werden Angaben zur Kennzeichnung Artikel 4
der Art und Zusammenarbeit der Unternehmen Änderung des
und der Einrichtungen zur Ausübung einer freibe-
Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes
ruflichen Tätigkeit erhoben, die zu einer zutref-
fenden Beurteilung der statistischen Zuordnung Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom
erforderlich sind. In den Wirtschaftszweigen 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685), das durch Arti-
„Arztpraxen für Allgemeinmedizin“ und „Fach- kel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I
arztpraxen“ wird zusätzlich die Durchführung S. 2826) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
von Operationen erfasst. Im Wirtschaftszweig
„Zahnarztpraxen“ wird zusätzlich der Betrieb 1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
eines eigenen Praxislabors erfasst.“ „§ 4a
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
Durchführung
4. § 5 wird wie folgt geändert:
(1) Die Angaben werden vom Statistischen Bun-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Arbeitsstätten“
desamt erhoben und aufbereitet.
durch die Wörter „der Einrichtungen zur Aus-
übung einer freiberuflichen Tätigkeit“ ersetzt. (2) Das Statistische Bundesamt übermittelt den
b) In Absatz 2 werden die Wörter „5 vom Hundert“ statistischen Ämtern der Länder die Einzeldaten-
durch die Angabe „7 Prozent“ und die Wörter sätze für ihr Land für Sonderaufbereitungen auf re-
„der gewerblichen Wirtschaft und sonstiger Ar- gionaler Ebene.“
beitsstätten“ durch die Wörter „und der Einrich- 2. In § 6 werden die Wörter „und den statistischen Äm-
tungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätig- tern der Länder“ gestrichen.
keit“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Artikel 5
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-
men“ die Wörter „und Einrichtungen zur Aus- Änderung des
übung einer freiberuflichen Tätigkeit“ einge- Statistikregistergesetzes
fügt. Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
„In den beiden folgenden Kalenderjahren be- setzes vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1768) geändert
steht keine Auskunftspflicht, wenn die in worden ist, wird wie folgt geändert:
Satz 1 genannten Unternehmen und Einrich- 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 3 werden die folgenden
tungen im letzten abgeschlossenen Ge- Sätze eingefügt:
schäftsjahr Umsätze in Höhe von weniger
als 800 000 Euro erwirtschaftet haben.“ „Zu Unternehmen darf über die in Satz 2 genannten
Angaben hinaus die Kennzeichnung der bestim-
Artikel 3 menden rechtlichen Einheit im Unternehmen ge-
speichert werden. Zu Unternehmensgruppen darf
Änderung des auch die Kennzeichnung der deutschen Entschei-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch dungseinheit in der Unternehmensgruppe gespei-
Nach § 293 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialge- chert werden.“
setzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Arti-
2. § 7 wird wie folgt geändert:
kel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 12d des Ge- a) Satz 1 wird Absatz 1.
setzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 4a eingefügt: b) Satz 2 wird Absatz 2 und wird wie folgt gefasst:
„(4a) Die Kassenärztliche und die Kassenzahnärzt- „(2) Soweit Angaben nach § 1 Absatz 1 nicht
liche Bundesvereinigung übermitteln dem Statistischen vorliegen, nicht eindeutig sind oder nicht eindeu-
Bundesamt für die Erhebung nach dem Gesetz über tig zugeordnet werden können, dürfen die zur
Kostenstrukturstatistik in der jeweils geltenden Fas- Klärung der Unstimmigkeit erforderlichen Anga-
sung bei Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Praxen von ben von den statistischen Ämtern des Bundes
Psychotherapeuten auf Anforderung jährlich die in Ab- und der Länder erhoben werden.“
satz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 12
c) Die Sätze 3 und 4 werden Absatz 3 und dieser
genannten Daten. Die in Satz 1 genannten Daten sind
wird wie folgt gefasst:
innerhalb von 30 Arbeitstagen zu übermitteln. Die
Übermittlung der Daten an das Statistische Bundesamt „(3) Die Erhebungen erfolgen mit Auskunfts-
erfolgt nach den vom Statistischen Bundesamt ange- pflicht bei den in § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 ge-
botenen sicheren elektronischen Verfahren. Die über- nannten Einheiten. Auskunftspflichtig sind die In-
mittelten Daten dürfen auch verwendet werden zur haberinnen und Inhaber oder Leiterinnen und
Pflege und Führung des Statistikregisters nach § 13 Leiter der Einheiten.“
272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Artikel 6 Artikel 7
Änderung des Änderung des
Bundesstatistikgesetzes Gesetzes über die Statistik
im Produzierenden Gewerbe
Das Bundesstatistikgesetz in der Fassung der Be- Das Gesetz über die Statistik im Produzierenden
kanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), Gewerbe in der Fassung der Bekanntmachung vom
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 21. März 2002 (BGBl. I S. 1181), das zuletzt durch Ar-
2020 (BGBl. I S. 1648) geändert worden ist, wird wie tikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I
folgt geändert: S. 1746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5a wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Buchstabe A Ziffer III Nummer 1 sowie in § 5
Ziffer I Nummer 1 und Ziffer II Nummer 1 werden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: jeweils die Wörter „jeweils auch nach dem Ge-
aa) Nach dem Wort „Verwaltung“ werden die schlecht,“ gestrichen.
Wörter „oder bei Stellen, die Aufgaben der 2. § 6 Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt
öffentlichen Verwaltung wahrnehmen,“ ein- geändert:
gefügt. a) Buchstabe a wird aufgehoben.
bb) Nach dem Wort „Erstellung“ werden die Wör- b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a
ter „einschließlich Qualitätssicherung“ einge- bis f.
fügt. 3. § 6a Buchstabe B Ziffer II Nummer 2 wird wie folgt
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: geändert:
a) Buchstabe a wird aufgehoben.
„(2) Für die Prüfung der Eignung wird beim
b) Die Buchstaben b bis g werden die Buchstaben a
Statistischen Bundesamt eine elektronische
bis f.
Verwaltungsdaten-Informationsplattform errich-
tet. Zum Aufbau dieser Informationsplattform
übermitteln die in Absatz 1 genannten Stellen Artikel 8
oder deren Aufsichtsbehörden dem Statistischen Änderung des
Bundesamt auf Anforderung Metadaten über ihre Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Verwaltungsdaten, insbesondere zu Herkunft,
In § 47c Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbe-
Struktur und Inhalt. Zur Pflege der Verwaltungs-
werbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-
daten-Informationsplattform informieren die Stel-
chung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das
len, bei welchen Daten nach Satz 2 angefordert
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar
wurden, das Statistische Bundesamt über jede
2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, werden nach
Änderung der ihre Verwaltungsdaten betreffen-
dem Wort „Energiestatistikgesetz“ die Wörter „und
den Metadaten. Die auf der Verwaltungsdaten-
nach § 2 des Gesetzes über die Preisstatistik“ einge-
Informationsplattform enthaltenen Informationen
fügt.
werden öffentlich bereitgestellt.“
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt: Artikel 9
„(5) Um direkte Befragungen zu ersetzen oder zu Änderung des
vereinfachen, darf zur Erstellung von Bundesstatis- Gesetzes über die Preisstatistik
tiken Folgendes verwendet werden: Nach § 7b des Gesetzes über die Preisstatistik in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
1. Angaben aus vorangegangenen Erhebungen der
mer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
jeweiligen Bundesstatistik sowie
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember
2. bei Wirtschafts- und Umweltstatistiken bei Unter- 2019 (BGBl. I S. 2117) geändert worden ist, wird fol-
nehmen, Betrieben und Arbeitsstätten gender § 7c eingefügt:
a) Angaben aus anderen Wirtschafts- und Um- „§ 7c
weltstatistiken sowie
Die nach § 7b Absatz 2 abgerufenen Daten sowie
b) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen. die nach § 7b Absatz 3 übermittelten Aufzeichnungen
dürfen auch für andere als die Zwecke dieses Gesetzes
Zu dem in Satz 1 genannten Zweck dürfen Anga- statistisch ausgewertet werden.“
ben zu den Erhebungsmerkmalen vorübergehend
mit Angaben zu den Hilfsmerkmalen zusammen- Artikel 10
geführt werden. Das Ersetzen von Angaben
durch Daten aus allgemein zugänglichen Quellen Inkrafttreten, Außerkrafttreten
darf nur mit Zustimmung des für die der Bundes- (1) Die Artikel 1 bis 3 sowie die Artikel 5, 6 Nummer 2
statistik zugrundeliegenden Rechtsvorschrift zu- und Artikel 9 treten am Tag nach der Verkündung in
ständigen Bundesministeriums erfolgen. Soweit Kraft. Gleichzeitig treten das Handelsstatistikgesetz
Daten nach den Sätzen 1 und 2 verwendet wer- vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt
den, darf von der Erhebung im Übrigen abgese- durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. August 2015
hen werden.“ (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Dienstleis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 273
tungskonjunkturstatistikgesetz vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 1333) tritt am Tag nach der Verkündung
(BGBl. I S. 930), das durch Artikel 274 der Verordnung außer Kraft.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, und das Dienstleistungsstatistikgesetz vom (3) Die Artikel 4 und 7 treten am 1. Januar 2022 in
19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), das zuletzt durch Kraft.
Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I
S. 1400) geändert worden ist, außer Kraft. (4) Artikel 6 Nummer 1 und Artikel 8 treten am ers-
(2) Die Verordnung zur Abänderung der Reihenfolge ten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in
der Kostenstrukturerhebungen vom 20. August 1986 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Gesetz
zur Reform der technischen Assistenzberufe
in der Medizin und zur Änderung weiterer Gesetze
(MTA-Reform-Gesetz)*
Vom 24. Februar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Abschnitt 3
rates das folgende Gesetz beschlossen: Ausbildung
§ 13 Dauer und Struktur der Ausbildung
Artikel 1 § 14 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
Gesetz § 15 Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen
über die Berufe § 16 Anrechnung von Fehlzeiten
in der medizinischen Technologie § 17 Verlängerung der Ausbildungsdauer
(MT-Berufe-Gesetz – MTBG) § 18 Mindestanforderungen an Schulen
§ 19 Praktische Ausbildung
Inhaltsübersicht § 20 Praxisanleitung
§ 21 Träger der praktischen Ausbildung
Teil 1 § 22 Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule
Erlaubnis zum § 23 Praxisbegleitung
Führen der Berufsbezeichnung § 24 Schulinternes Curriculum und Ausbildungsplan
§ 25 Staatliche Prüfung
§ 1 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 2 Rücknahme der Erlaubnis Abschnitt 4
§ 3 Widerruf der Erlaubnis
Ausbildungsverhältnis
§ 4 Ruhen der Erlaubnis
§ 26 Ausbildungsvertrag
Teil 2 § 27 Inhalt des Ausbildungsvertrages
Vorbehaltene Tätigkeiten § 28 Wirksamkeit des Ausbildungsvertrages
§ 29 Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 5 Vorbehaltene Tätigkeiten für Medizinische Technologinnen § 30 Anwendbares Recht
und Medizinische Technologen
§ 31 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung
§ 6 Ausnahmen von den vorbehaltenen Tätigkeiten
§ 32 Arbeitnehmereigenschaft der auszubildenden Person
§ 33 Pflichten der auszubildenden Person
Teil 3
§ 34 Ausbildungsvergütung
Ausbildung § 35 Überstunden
und Ausbildungsverhältnis § 36 Probezeit
Abschnitt 1 § 37 Ende des Ausbildungsverhältnisses
§ 38 Beendigung des Ausbildungsvertrages durch Kündigung
Allgemeines
§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 7 Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes § 40 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
Abschnitt 2
Teil 4
Ziele der Ausbildung
Anerkennung von
§ 8 Allgemeines Ausbildungsziel Berufsqualifikationen
§ 9 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-
nologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Abschnitt 1
Technologen für Laboratoriumsanalytik Allgemeine Vorschriften
§ 10 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech-
nologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen § 42 Begriffsbestimmungen
für Radiologie § 43 Nichtanwendung des Berufsqualifikationsfeststellungs-
§ 11 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech- gesetzes
nologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische § 44 Prüfungsreihenfolge
Technologen für Funktionsdiagnostik § 45 Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der
§ 12 Berufsspezifisches Ausbildungsziel für Medizinische Tech- Berufsqualifikation
nologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Techno-
logen für Veterinärmedizin Abschnitt 2
Besondere Vorschriften
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 § 46 Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs dieses
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
§ 47 Wesentliche Unterschiede
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 § 48 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfah-
vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. rung oder lebenslanges Lernen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 275
§ 49 Anpassungsmaßnahmen § 75 Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer
§ 50 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang Berufsqualifikationen
§ 51 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang § 76 Finanzierung von Ausbildungskosten; Kooperationsverein-
barungen
§ 52 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3 Teil 1
Partielle Berufsausübung Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
§ 53 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung
Teil 5
§1
Erbringen von Dienstleistungen Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
Abschnitt 1
(1) Wer die Berufsbezeichnung
Erbringung von
Dienstleistungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes 1. „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
analytik“ oder „Medizinischer Technologe für Labo-
§ 54 Dienstleistungserbringung ratoriumsanalytik“,
§ 55 Meldung der Dienstleistungserbringung
2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder
§ 56 Berechtigung zur Dienstleistungserbringung
„Medizinischer Technologe für Radiologie“,
§ 57 Zur Dienstleistungserbringung berechtigende Berufsquali-
fikation 3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“
§ 58 Entscheidung über die Berechtigung zur Dienstleistungs- oder „Medizinischer Technologe für Funktions-
erbringung diagnostik“ oder
§ 59 Rechte und Pflichten der dienstleistungserbringenden
Person
4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder
„Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
Abschnitt 2 führen will, bedarf der Erlaubnis.
Dienstleistungserbringung (2) Die jeweilige Erlaubnis wird auf Antrag erteilt,
in anderen Mitgliedstaaten, wenn die antragstellende Person
in anderen Vertragsstaaten oder in gleichgestellten Staaten
1. die jeweils vorgeschriebene Ausbildung nach Teil 3
§ 60 Bescheinigung der zuständigen Behörde erfolgreich absolviert und die staatliche Prüfung
nach § 25 bestanden hat,
Teil 6
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
Zuständigkeiten aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung
und Aufgaben der Behörden des Berufs ergibt,
§ 61 Zuständige Behörde 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
§ 62 Gemeinsame Einrichtungen Berufs ungeeignet ist und
§ 63 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
§ 64 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
§ 65 Unterrichtung über Änderungen
§ 66 Löschung einer Warnmitteilung §2
§ 67 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
weise Rücknahme der Erlaubnis
§ 68 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung (1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung ist zurückzunehmen, wenn
Teil 7
1. bei ihrer Erteilung die Ausbildung in dem jeweiligen
Verordnungsermächtigung Beruf nicht abgeschlossen gewesen ist,
§ 69 Ermächtigung zum Erlass einer Ausbildungs- und Prü- 2. die Voraussetzungen für die Anerkennung der
fungsverordnung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
erworbenen Berufsqualifikation in dem jeweiligen
Teil 8 Beruf nicht vorgelegen haben oder
Bußgeldvorschriften 3. die antragstellende Person sich bis zur Erteilung der
§ 70 Bußgeldvorschriften Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Berufs-
Teil 9 ausübung ergibt.
Übergangs- und (2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
Schlussvorschriften nung kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer
Erteilung die antragstellende Person in gesundheit-
§ 71 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung licher Hinsicht nicht zur Berufsausübung geeignet
§ 72 Fortgelten der Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
gewesen ist.
§ 73 Abschluss begonnener Ausbildungen (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
§ 74 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Schulen tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
und Bestandsschutz setzlichen Vorschriften unberührt.
276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
§3 suchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidun-
Widerruf der Erlaubnis gen.
(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- (2) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet
nung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich der Humanmedizin nur von Medizinischen Technolo-
die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines ginnen für Radiologie und Medizinischen Technologen
Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die für Radiologie ausgeübt werden:
Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt. 1. technische Durchführung und Beurteilung der Quali-
(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- tät der Ergebnisse der radiologischen Diagnostik
nung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder und anderer bildgebender Verfahren einschließ-
der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht lich Qualitätssicherung sowie Verabreichung von
dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist. Pharmaka für die bildgebenden Verfahren nach
ärztlicher Anordnung,
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge- 2. technische Durchführung der Strahlentherapie so-
setzlichen Vorschriften unberührt. wie Mitwirkung bei der Erstellung des Bestrahlungs-
planes und dessen Reproduktion an der Patientin
oder am Patienten einschließlich Qualitätssicherung,
§4
3. technische Durchführung der nuklearmedizinischen
Ruhen der Erlaubnis
Diagnostik und Therapie einschließlich Qualitäts-
(1) Das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufs- sicherung sowie Verabreichung von Radiopharmaka
bezeichnung kann angeordnet werden, wenn für nuklearmedizinische Standarduntersuchungen
1. gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Erlaub- nach ärztlicher Anordnung,
nis ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen 4. Durchführung physikalisch-technischer Aufgaben in
des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Un- der Dosimetrie und im Strahlenschutz in der radio-
zuverlässigkeit zur Berufsausübung ergeben würde, logischen Diagnostik, in der Strahlentherapie und in
oder der Nuklearmedizin sowie Auswertung und Beurtei-
2. die Inhaberin oder der Inhaber der Erlaubnis in ge- lung der Messergebnisse.
sundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr Das Strahlenschutzgesetz und die auf dessen Grund-
zur Ausübung des Berufs geeignet ist oder lage erlassenen Rechtsverordnungen bleiben unberührt.
3. sich erweist, dass die Inhaberin oder der Inhaber (3) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet
der Erlaubnis nicht über die Kenntnisse der deut- der Humanmedizin nur von Medizinischen Techno-
schen Sprache verfügt, die für die Ausübung des loginnen für Funktionsdiagnostik und Medizinischen
Berufs in Deutschland erforderlich sind. Technologen für Funktionsdiagnostik ausgeübt werden:
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist 1. Durchführung funktionsdiagnostischer Untersuchun-
aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr gen in der Kardiologie, in der Angiologie, in der
vorliegen. Pneumologie, in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde
und in der Neurologie einschließlich Plausibilitäts-
Teil 2 kontrolle und Qualitätssicherung,
Vorbehaltene Tätigkeiten 2. Durchführung der Vorbefundung zu den jeweiligen
funktionsdiagnostischen Untersuchungen.
§5 Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätigkei-
Vorbehaltene ten sind einfache vor- oder nachbereitende Tätigkeiten
Tätigkeiten für Medizinische und einfache Funktionsprüfungen.
Technologinnen und Medizinische Technologen (4) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet
(1) Die folgenden Tätigkeiten dürfen auf dem Gebiet der Veterinärmedizin nur von Medizinischen Techno-
der Humanmedizin nur von Medizinischen Techno- loginnen für Veterinärmedizin und Medizinischen Tech-
loginnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinischen nologen für Veterinärmedizin ausgeübt werden:
Technologen für Laboratoriumsanalytik ausgeübt wer- 1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse
den: mittels biologischer, chemischer sowie physika-
1. Durchführung biomedizinischer Analyseprozesse lischer Methoden und Verfahren einschließlich
mittels biologischer, chemischer sowie physika- Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitäts-
lischer Methoden und Verfahren einschließlich sicherung,
Plausibilitätskontrolle, Validierung und Qualitäts- 2. Durchführung von Untersuchungen in der Analytik
sicherung, von tierischen Lebensmitteln einschließlich Plausibi-
2. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen, litätskontrolle, Validierung und Qualitätssicherung,
zytologischen und weiteren morphologischen Prä- 3. Vorbereitung und Aufbereitung von histologischen,
paraten zur Prüfung für die ärztliche Diagnostik zytologischen und weiteren morphologischen Prä-
einschließlich Plausibilitätskontrolle und Qualitäts- paraten für die tierärztliche Diagnostik einschließlich
sicherung. Plausibilitätskontrolle und Qualitätssicherung,
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätig- 4. Durchführung von Untersuchungen in der Sperma-
keiten sind einfach zu handhabende quantitative und tologie einschließlich Plausibilitätskontrolle, Validie-
qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter- rung und Qualitätssicherung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 277
Ausgenommen von den in Satz 1 genannten Tätig- Teil 3
keiten sind einfach zu handhabende quantitative und
qualitative Laboranalysen sowie entsprechende Unter- Ausbildung
suchungen von Körperflüssigkeiten und Ausscheidun- und Ausbildungsverhältnis
gen.
(5) Tätigkeiten, deren Ergebnisse der Erkennung Abschnitt 1
einer Krankheit und der Beurteilung ihres Verlaufs die- Allgemeines
nen, dürfen von den in den Absätzen 1 bis 4 genannten
Personen nur auf ärztliche, zahnärztliche oder tier- §7
ärztliche Anforderung oder auf Anforderung einer Heil-
praktikerin oder eines Heilpraktikers ausgeübt werden. Nichtanwendung des
Berufsbildungsgesetzes
§6 Auf die Ausbildung und das Ausbildungsverhältnis
Ausnahmen von nach diesem Gesetz findet das Berufsbildungsgesetz
den vorbehaltenen Tätigkeiten keine Anwendung.
(1) Die in § 5 Absatz 1 bis 4 den Medizinischen
Technologinnen und Medizinischen Technologen vor- Abschnitt 2
behaltenen Tätigkeiten können auch von folgenden Ziele der Ausbildung
Personen unter folgenden Voraussetzungen ausgeübt
werden: §8
1. Personen, die aufgrund einer abgeschlossenen
Allgemeines Ausbildungsziel
Hochschulausbildung über die erforderlichen Fach-
kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Aus- (1) Die Ausbildung zur Medizinischen Technologin
übung der genannten Tätigkeiten verfügen, sowie und zum Medizinischen Technologen vermittelt die für
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, die selbständige Berufsausübung in dem jeweiligen
2. Personen, die sich in einer die erforderlichen Beruf erforderlichen fachlichen und methodischen
Voraussetzungen vermittelnden beruflichen Ausbil- Kompetenzen einschließlich der zugrunde liegenden
dung befinden, soweit sie Arbeiten ausführen, die Lernkompetenzen sowie der Fähigkeit zum Wissens-
ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind, transfer und zur Selbstreflexion. Darüber hinaus ver-
mittelt sie personale und soziale Kompetenzen.
3. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich
anerkannten oder staatlich überwachten abgeschlos- (2) Die Vermittlung erfolgt entsprechend dem an-
senen Ausbildung, wenn sie eine der vorbehaltenen erkannten Stand medizinischer, medizinisch-technischer
Tätigkeiten nach § 5 ausüben, sofern diese Tätigkeit und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse.
Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war, (3) Den Auszubildenden wird vermittelt, ihre persön-
4. Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Berufs- liche und fachliche Weiterentwicklung als notwendig
ausübung nach § 53 im Umfang der Erlaubnis, anzuerkennen und lebenslanges Lernen als Teil der
5. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen eigenen beruflichen Biographie zu verstehen.
medizinischen Ausbildung, die, ohne nach den
Nummern 1 bis 4 berechtigt zu sein, unter Aufsicht §9
und Verantwortung einer der in Nummer 1 genann- Berufsspezifisches
ten Personen tätig werden. Ausbildungsziel für Medizinische
(2) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und
Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
Veterinärmedizin“ können vorbehaltene Tätigkeiten
login für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen
nach § 5 Absatz 1 ausüben, wenn sie nach dem Erwerb
Technologen für Laboratoriumsanalytik sind zu be-
der Erlaubnis während eines Zeitraumes von sechs
fähigen, insbesondere die folgenden Aufgaben selb-
Monaten unter Aufsicht einer der in Absatz 1 Nummer 1
ständig wahrzunehmen:
genannten Personen oder unter Aufsicht einer Medizi-
nischen Technologin für Laboratoriumsanalytik oder 1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biologi-
eines Medizinischen Technologen für Laboratoriums- scher, chemischer sowie physikalischer Methoden
analytik auf diesem Gebiet tätig gewesen sind. und Verfahren einschließlich Präanalytik und Post-
analytik zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
(3) Personen mit einer Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung „Medizinische Technologin für 2. histologische, zytologische und weitere morpho-
Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Techno- logische Präparate zur Prüfung für die ärztliche
loge für Laboratoriumsanalytik“ können vorbehaltene Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten,
Tätigkeiten nach § 5 Absatz 4 ausüben, wenn sie nach
3. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und
dem Erwerb der Erlaubnis während eines Zeitraumes
-ergebnisse sicherzustellen.
von sechs Monaten unter Aufsicht einer der in Ab-
satz 1 Nummer 1 genannten Personen oder unter Auf- (2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
sicht einer Medizinischen Technologin für Veterinär- login für Laboratoriumsanalytik und zum Medizinischen
medizin oder eines Medizinischen Technologen für Technologen für Laboratoriumsanalytik sind weiterhin
Veterinärmedizin auf diesem Gebiet tätig gewesen sind. zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifen-
278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
den fachlichen, methodischen, personalen und sozia- 2. personen- und situationsorientierte Kommunika-
len Kompetenzen anzuwenden: tion mit Patientinnen und Patienten sowie deren
1. personen- und situationsorientierte Kommunikation Angehörigen,
mit Patientinnen und Patienten sowie deren Ange- 3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusam-
hörigen, menarbeit und Kommunikation,
2. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammen- 4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-
arbeit und Kommunikation, lichen Maßnahmen,
3. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder- 5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren
lichen Maßnahmen, digitalen Technologien,
4. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi- 6. medizinische und technische Fachexpertise für die
talen Technologien, durchzuführenden Maßnahmen,
5. medizinische und technische Fachexpertise für die 7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzep-
durchzuführenden Analyseprozesse, ten,
6. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten, 8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung
7. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung
multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürf-
der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürfnisse nisse der Patientinnen und Patienten berücksich-
der Patientinnen und Patienten berücksichtigen, tigen,
8. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick- 9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-
lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns, lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
9. Berücksichtigung von Aspekten der Patientensicher- 10. Berücksichtigung von Aspekten der Patienten-
heit und der Wirtschaftlichkeit. sicherheit und der Wirtschaftlichkeit.
§ 10 § 11
Berufsspezifisches Berufsspezifisches
Ausbildungsziel für Medizinische Ausbildungsziel für Medizinische
Technologinnen für Radiologie und Technologinnen für Funktionsdiagnostik und
Medizinische Technologen für Radiologie Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno- (1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Radiologie und zum Medizinischen Technolo- login für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen
gen für Radiologie sind zu befähigen, insbesondere die Technologen für Funktionsdiagnostik sind zu befähi-
folgenden Aufgaben selbständig wahrzunehmen: gen, insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig
wahrzunehmen:
1. radiologische Diagnostik und Behandlung mit ionisie-
render Strahlung und andere bildgebende Verfahren 1. funktionsdiagnostische Untersuchungen in der Kar-
einschließlich der Verabreichung von Pharmaka diologie, in der Angiologie, in der Pneumologie, in
nach ärztlicher Anordnung zu planen, vorzubereiten der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde und in der Neuro-
und technisch durchzuführen, logie bei Patientinnen und Patienten aller Alters-
stufen zu planen, vorzubereiten und durchzuführen,
2. Strahlentherapie entsprechend dem jeweiligen indi-
viduellen Bestrahlungsplan vorzubereiten und tech- 2. während der jeweiligen Untersuchung eine Plausibi-
nisch durchzuführen, litätskontrolle durchzuführen und, soweit erforder-
lich, eine Vorbefundung und Anpassungen im Un-
3. offene radioaktive Stoffe für die nuklearmedizinische
tersuchungsablauf vorzunehmen,
Diagnostik nach ärztlicher Anordnung vorzubereiten
und sie Patientinnen und Patienten zu verabreichen, 3. die Qualität der jeweiligen Untersuchungsprozesse
4. die jeweils erforderlichen Strahlenschutzmaßnah- und -ergebnisse sicherzustellen.
men zu planen, vorzubereiten und technisch durch- (2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
zuführen, login für Funktionsdiagnostik und zum Medizinischen
5. physikalisch-technische Aufgaben in der Dosimetrie Technologen für Funktionsdiagnostik sind weiterhin
auszuführen, zu befähigen, insbesondere die folgenden übergreifen-
den fachlichen, methodischen, personalen und sozia-
6. die Qualität der Durchführung und der Ergebnisse len Kompetenzen anzuwenden:
der jeweiligen Untersuchungs- und Behandlungs-
prozesse sicherzustellen. 1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbst-
bestimmung der Patientinnen und Patienten sowie
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno- deren Angehörigen in ihr Handeln,
login für Radiologie und zum Medizinischen Technolo-
gen für Radiologie sind weiterhin zu befähigen, ins- 2. personen- und situationsorientierte Kommunika-
besondere die folgenden übergreifenden fachlichen, tion mit Patientinnen und Patienten sowie deren
methodischen, personalen und sozialen Kompetenzen Angehörigen,
anzuwenden: 3. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusam-
1. Einbeziehung der Lebenssituation und der Selbst- menarbeit und Kommunikation,
bestimmung der Patientinnen und Patienten sowie 4. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-
deren Angehörigen in ihr Handeln, lichen Maßnahmen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 279
5. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi- 7. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick-
talen Technologien, lung der Qualität des eigenen beruflichen Handelns,
6. medizinische und technische Fachexpertise für die 8. Berücksichtigung von Aspekten des Tierschutzes,
durchzuführenden Maßnahmen, des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der
7. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzep- Wirtschaftlichkeit.
ten,
Abschnitt 3
8. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung
multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung Ausbildung
der Arbeitsabläufe ermöglichen und die Bedürf-
nisse der Patientinnen und Patienten berücksich- § 13
tigen, Dauer und Struktur der Ausbildung
9. Analyse, Evaluation, Sicherung und Weiterentwick- (1) Die Ausbildung kann in Vollzeit oder in Teilzeit
lung der Qualität des eigenen beruflichen Han- absolviert werden.
delns, (2) Sie dauert in Vollzeit drei Jahre und in Teilzeit
10. Berücksichtigung von Aspekten der Patienten- höchstens fünf Jahre.
sicherheit und der Wirtschaftlichkeit. (3) Die Ausbildung besteht aus
1. theoretischem Unterricht,
§ 12
2. praktischem Unterricht und
Berufsspezifisches
Ausbildungsziel für Medizinische 3. einer praktischen Ausbildung.
Technologinnen für Veterinärmedizin und (4) Die Ausbildung umfasst mindestens 4 600 Stun-
Medizinische Technologen für Veterinärmedizin den. Sie verteilen sich je nach Beruf auf die Bestand-
(1) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno- teile der Ausbildung:
login für Veterinärmedizin und zum Medizinischen 1. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
Technologen für Veterinärmedizin sind zu befähigen, für Laboratoriumsanalytik“ oder zum „Medizinischen
insbesondere die folgenden Aufgaben selbständig Technologen für Laboratoriumsanalytik“ 2 600 Stun-
wahrzunehmen: den theoretischer und praktischer Unterricht sowie
1. biomedizinische Analyseprozesse mittels biolo- 2 000 Stunden praktische Ausbildung;
gischer, chemischer sowie physikalischer Methoden 2. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
und Verfahren einschließlich Präanalytik und Post- für Radiologie“ oder zum „Medizinischen Techno-
analytik zu planen, vorzubereiten und durchzu- logen für Radiologie“ 2 600 Stunden theoretischer
führen, und praktischer Unterricht sowie 2 000 Stunden
2. Untersuchungen in der Analytik von tierischen Le- praktische Ausbildung;
bensmitteln, 3. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
3. histologische, zytologische und weitere morpho- für Funktionsdiagnostik“ oder zum „Medizinischen
Technologen für Funktionsdiagnostik“ 2 400 Stun-
logische Präparate zur Prüfung für die tierärztliche
Diagnostik vorzubereiten und aufzubereiten, den theoretischer und praktischer Unterricht sowie
2 200 Stunden praktische Ausbildung;
4. die Qualität der jeweiligen Analyseprozesse und
4. für die Ausbildung zur „Medizinischen Technologin
-ergebnisse sicherzustellen.
für Veterinärmedizin“ oder zum „Medizinischen
Die in Satz 1 genannten Kompetenzen sind insbe- Technologen für Veterinärmedizin“ 2 600 Stunden
sondere in der Lebensmitteltechnologie und in der theoretischer und praktischer Unterricht sowie
Spermatologie zu vermitteln. 2 000 Stunden praktische Ausbildung.
(2) Die Auszubildenden zur Medizinischen Techno-
login für Veterinärmedizin und zum Medizinischen § 14
Technologen für Veterinärmedizin sind weiterhin zu Voraussetzungen für
befähigen, insbesondere die folgenden übergreifenden den Zugang zur Ausbildung
fachlichen, methodischen, personalen und sozialen
Die Ausbildung darf nur absolvieren, wer
Kompetenzen anzuwenden:
1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse besitzt:
1. interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammen-
arbeit und Kommunikation, a) den mittleren Schulabschluss oder einen ande-
ren gleichwertigen Schulabschluss oder
2. Erkennen von Notfällen und Einleiten der erforder-
lichen Maßnahmen, b) einen Hauptschulabschluss oder eine gleich-
wertige Schulbildung und eine erfolgreich abge-
3. Datenmanagement und Umgang mit weiteren digi- schlossene Berufsausbildung in einem Beruf, für
talen Technologien, den eine reguläre Ausbildungsdauer von mindes-
4. medizinische und technische Fachexpertise für die tens zwei Jahren vorgeschrieben ist,
durchzuführenden Analyseprozesse, 2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
5. Umsetzung von Hygiene- und Sicherheitskonzepten, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Absol-
6. Mitwirkung an der Entwicklung und Umsetzung vierung der Ausbildung ergibt,
multidisziplinärer Lösungen, die die Optimierung 3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung
der Arbeitsabläufe ermöglichen, der Ausbildung ungeeignet ist und
280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, 1. die Verlängerung erforderlich ist, um das allgemeine
die für das Absolvieren der Ausbildung erforderlich und berufsspezifische Ausbildungsziel zu erreichen
sind. und
2. eine Anrechnung der Fehlzeiten aufgrund ihres Um-
§ 15 fangs nicht möglich ist.
Anrechnung (3) Besteht die auszubildende Person die staatliche
gleichwertiger Ausbildungen Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die
(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor
Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so ist die Ausbil-
1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder
dungsdauer bis zur nächstmöglichen Wiederholungs-
2. erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr zu verlängern.
im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer der
Ausbildung anrechnen. § 18
(2) Die Anrechnung kann die Ausbildung um bis zu Mindestanforderungen an Schulen
zwei Drittel der Dauer der Ausbildung nach § 13 Ab- (1) Der theoretische und praktische Unterricht findet
satz 2 verkürzen. an staatlichen, staatlich genehmigten oder staatlich
(3) Durch die Anrechnung darf nicht gefährdet wer- anerkannten Schulen statt.
den, dass die auszubildende Person das allgemeine (2) Die Schulen müssen folgende Mindestanforde-
und berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht. rungen nachweisen:
1. die hauptberufliche Leitung der Schule durch eine
§ 16 pädagogisch qualifizierte Person mit einer abge-
Anrechnung von Fehlzeiten schlossenen Hochschulausbildung auf Master- oder
vergleichbarem Niveau;
(1) Auf die Dauer der Ausbildung werden angerech-
net: 2. hauptberufliche Lehrkräfte, die fachlich im medizi-
nisch-technischen Bereich qualifiziert sind und über
1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub,
eine abgeschlossene pädagogische Hochschulaus-
2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von bildung mindestens auf Bachelor- oder vergleich-
der auszubildenden Person nicht zu vertretenden barem Niveau verfügen;
Gründen
3. ein Verhältnis von mindestens einer hauptberuf-
a) bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen lichen Lehrkraft für den theoretischen und prak-
und praktischen Unterrichts sowie tischen Unterricht zu 20 Ausbildungsplätzen;
b) bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen 4. das Vorhandensein der für die Ausbildung erforder-
Ausbildung und lichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichen-
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Be- der Lehrmittel und Lernmittel.
schäftigungsverbote. (3) Die Länder können durch Landesrecht das
Die Anrechnung von Fehlzeiten aufgrund mutterschutz- Nähere zu den Mindestanforderungen bestimmen und
weitere, auch darüber hinausgehende Anforderungen
rechtlicher Beschäftigungsverbote und von Fehlzeiten
nach Satz 1 Nummer 2 darf die Gesamtdauer von festlegen.
18 Wochen nicht überschreiten.
§ 19
(2) Auf Antrag der auszubildenden Person kann
die zuständige Behörde auch über Absatz 1 hinaus- Praktische Ausbildung
gehende Fehlzeiten berücksichtigen, wenn (1) Die praktische Ausbildung wird durchgeführt in
1. eine besondere Härte vorliegt und geeigneten
2. das Erreichen des allgemeinen und berufsspezifi- 1. Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108 des
schen Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
gefährdet wird. und
2. ambulanten Einrichtungen.
(3) Freistellungsansprüche nach dem Betriebsver-
fassungsgesetz, dem Bundespersonalvertretungsge- Die Ausbildung in der veterinärmedizinischen Techno-
setz oder den Landespersonalvertretungsgesetzen logie kann darüber hinaus in hierfür geeigneten Einrich-
bleiben unberührt. tungen stattfinden.
(2) Die praktische Ausbildung darf nur in Kranken-
§ 17 häusern und Einrichtungen durchgeführt werden, die
Verlängerung sicherstellen, dass während der praktischen Ausbil-
der Ausbildungsdauer dung in dem jeweiligen Beruf eine Anleitung der Aus-
zubildenden durch eine praxisanleitende Person im
(1) Die auszubildende Person kann bei der zustän- Umfang von mindestens 15 Prozent der zu absolvie-
digen Behörde die Verlängerung der Ausbildungsdauer renden Stundenzahl erfolgt. Abweichend von Satz 1
beantragen. können die Länder bis zum 31. Dezember 2030 in
(2) Die Verlängerung um höchstens ein Jahr kann dem jeweiligen Beruf einen geringeren Umfang für eine
genehmigt werden, wenn Anleitung der Auszubildenden durch eine praxis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 281
anleitende Person vorsehen, jedoch nicht unter 5. unterstützt die praktische Ausbildung durch eine
10 Prozent der zu absolvierenden Stundenzahl. Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.
(3) Die Geeignetheit von Krankenhäusern und Ein-
richtungen für die Durchführung der praktischen Aus- § 23
bildung bestimmt sich nach den jeweiligen landes-
Praxisbegleitung
rechtlichen Regelungen.
(4) Im Fall von Rechtsverstößen kann die zuständige (1) Die Schule unterstützt die Auszubildenden wäh-
Behörde einem Krankenhaus oder einer Einrichtung die rend der praktischen Ausbildung fachlich und pädago-
Durchführung der praktischen Ausbildung untersagen. gisch durch eine praxisbegleitende Person.
(2) Die an der praktischen Ausbildung beteiligten
§ 20 Einrichtungen unterstützen die Schulen bei der Durch-
Praxisanleitung führung der Praxisbegleitung.
Die praxisanleitende Person führt die Auszubilden-
den an die praktischen und berufsspezifischen Tätig- § 24
keiten in der medizinischen Technologie heran und Schulinternes
begleitet den Lernprozess während der praktischen Curriculum und Ausbildungsplan
Ausbildung.
(1) Das schulinterne Curriculum nach § 22 Num-
§ 21 mer 3 wird für den theoretischen und praktischen
Unterricht erstellt.
Träger der praktischen Ausbildung
(1) Eine nach § 19 geeignete Einrichtung ist der (2) In dem Ausbildungsplan nach § 21 Absatz 2
Träger der praktischen Ausbildung. Der Träger der Nummer 2 ist die praktische Ausbildung zeitlich und
praktischen Ausbildung ist für die Durchführung der sachlich so zu gliedern, dass das allgemeine und das
praktischen Ausbildung verantwortlich. jeweilige berufsspezifische Ausbildungsziel erreicht
werden können.
(2) Der Träger der praktischen Ausbildung hat die
folgenden Aufgaben wahrzunehmen: (3) Die Vorgaben dieses Gesetzes und der Ausbil-
dungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 sind bei
1. mit der auszubildenden Person einen Ausbildungs-
Erstellung des schulinternen Curriculums und des
vertrag nach Abschnitt 4 dieses Teils abzuschließen,
Ausbildungsplans einzuhalten.
2. einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbil-
dung zu erstellen, (4) Die Schule und der Träger der praktischen Aus-
bildung stimmen im gegenseitigen Einvernehmen das
3. soweit der Ausbildungsplan dies vorsieht, mit schulinterne Curriculum und den Ausbildungsplan ab.
weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten
Einrichtungen eine Vereinbarung über die Durch- (5) Die Länder können unter Beachtung der Vorga-
führung von Teilen der praktischen Ausbildung zu ben der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung einen
schließen und verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung
der schulinternen Curricula der Schulen erlassen.
4. die Einhaltung des Ausbildungsplans in geeigneter
Form sicherzustellen.
§ 25
(3) In der Kooperationsvereinbarung nach § 22
Nummer 1 kann der Träger der praktischen Ausbildung Staatliche Prüfung
die Schule
(1) Die Ausbildung schließt mit einer staatlichen
1. zum Abschluss des Ausbildungsvertrages bevoll- Prüfung ab.
mächtigen und
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob
2. mit der Wahrnehmung von weiteren in Absatz 2 be- die auszubildende Person das allgemeine und berufs-
nannten Aufgaben beauftragen. spezifische Ausbildungsziel erreicht hat.
§ 22
Abschnitt 4
Aufgaben und
Gesamtverantwortung der Schule Ausbildungsverhältnis
Die Schule
§ 26
1. wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung
auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen Ausbildungsvertrag
zusammen,
(1) Zwischen dem Träger der praktischen Aus-
2. trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination bildung und der auszubildenden Person ist ein Ausbil-
des theoretischen und praktischen Unterrichts mit dungsvertrag nach den Vorschriften dieses Abschnitts
der praktischen Ausbildung, zu schließen.
3. erstellt ein schulinternes Curriculum, (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur
4. prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Änderung des Ausbildungsvertrages bedürfen der
Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Schriftform. Die schriftliche Form kann nicht durch die
Curriculums entspricht und elektronische Form ersetzt werden.
282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
§ 27 § 31
Inhalt des Ausbildungsvertrages Pflichten des
(1) Der Ausbildungsvertrag muss mindestens fol- Trägers der praktischen Ausbildung
gende Regelungen enthalten: (1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist ins-
1. die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den besondere verpflichtet,
Vorschriften dieses Gesetzes ausgebildet wird,
1. die praktische Ausbildung auf der Grundlage des
2. den Beginn und die Dauer der Ausbildung, Ausbildungsplans durchzuführen,
3. den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung, 2. zu gewährleisten, dass die im Ausbildungsplan vor-
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent- gesehenen Teile der praktischen Ausbildung durch-
lichen Arbeitszeit und geführt werden können,
5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Ausbil- 3. sicherzustellen, dass die auszubildende Person im
dungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger nach § 19 Absatz 2 vorgesehenen Umfang während
Sachbezüge. der praktischen Ausbildung von einer praxis-
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa- anleitenden Person angeleitet wird,
tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder 4. der auszubildenden Person kostenlos die Ausbil-
dem Vertrag beigefügt werden: dungsmittel, insbesondere Fachbücher, Zugang zu
1. die Dauer der Probezeit, Datenbanken, Instrumente und Apparate zur Ver-
2. die Dauer des Urlaubs, fügung zu stellen, die für die Absolvierung der
praktischen Ausbildung und für das Ablegen der
3. die Angabe der der Ausbildung zugrunde liegenden staatlichen Prüfung erforderlich sind,
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69 in
der jeweils geltenden Fassung, 5. die auszubildende Person für die Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen der Schule und für die
4. die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungs- Teilnahme an Prüfungen freizustellen und
vertrag gekündigt werden kann,
5. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlän- 6. bei der Gestaltung der praktischen Ausbildung auf
gerung nach § 37 Absatz 2, die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten
Rücksicht zu nehmen.
6. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
dem Ausbildungsvertrag gegebenenfalls zugrunde (2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben
liegenden tariflichen Bestimmungen, Betriebsver- übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und
einbarungen oder Dienstvereinbarungen und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen
Aufgaben müssen den physischen und psychischen
7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Kräften der auszubildenden Person angemessen sein.
Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer des
Trägers der praktischen Ausbildung nach § 5 des (3) Im Fall von § 21 Absatz 2 Nummer 3 hat der
Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4 des Träger der praktischen Ausbildung die Erfüllung der
Bundespersonalvertretungsgesetzes. Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 bei den weiteren
Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzu-
§ 28 stellen.
Wirksamkeit des
Ausbildungsvertrages § 32
Der Ausbildungsvertrag wird nur wirksam, wenn die Arbeitnehmereigenschaft
Schule, mit der der Träger der praktischen Ausbildung der auszubildenden Person
eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat, dem
Auszubildende sind für die gesamte Dauer der Aus-
Ausbildungsvertrag zustimmt.
bildung Arbeitnehmer im Sinne von § 5 des Betriebs-
verfassungsgesetzes oder von § 4 des Bundesper-
§ 29
sonalvertretungsgesetzes des Trägers der praktischen
Vertragsschluss bei Minderjährigen Ausbildung.
Der Ausbildungsvertrag ist bei Minderjährigen ge-
meinsam von der minderjährigen Person und deren § 33
gesetzlichen Vertretern zu schließen. Eine Vertrags-
Pflichten der auszubildenden Person
urkunde ist der auszubildenden Person und deren
gesetzlichen Vertretern auszuhändigen. (1) Die auszubildende Person hat sich zu bemühen,
das Ausbildungsziel zu erreichen.
§ 30
(2) Die auszubildende Person ist insbesondere ver-
Anwendbares Recht pflichtet,
Auf den Ausbildungsvertrag sind, soweit sich aus
1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltun-
seinem Wesen und Zweck sowie aus diesem Gesetz
gen der Schule teilzunehmen,
nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag gel-
tenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze an- 2. die ihr im Rahmen der praktischen Ausbildung über-
zuwenden. tragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 283
3. die Bestimmungen über die Schweigepflicht, die (2) Außerhalb der Probezeit kann der Ausbildungs-
für Beschäftigte in Einrichtungen der praktischen vertrag nur gekündigt werden
Ausbildung gelten, einzuhalten,
1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei
4. die Rechte der Patientinnen und Patienten zu Vorliegen eines wichtigen Grundes,
wahren und
2. von der auszubildenden Person mit einer Kün-
5. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbil- digungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
dungsnachweis zu führen.
§ 39
§ 34
Ausbildungsvergütung Wirksamkeit der Kündigung
(1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der (1) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
auszubildenden Person für die Dauer des Ausbildungs- (2) Bei einer Kündigung durch den Träger der prak-
verhältnisses eine angemessene monatliche Ausbil- tischen Ausbildung ist zuvor das Benehmen mit der
dungsvergütung zu zahlen. Schule herzustellen.
(2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be- § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund
stimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sach- anzugeben.
bezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-
überschreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der
nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag verein- kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wo-
bart ist. Kann die auszubildende Person aus berechtig- chen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren
tem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird
nach den Sachbezugswerten abzugelten. bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach
Satz 1 gehemmt.
§ 35
Überstunden § 40
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder Beschäftigung im
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf- Anschluss an das Ausbildungsverhältnis
tigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist ge-
sondert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen. Wird die auszubildende Person im Anschluss an
das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass
hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so
§ 36
gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als
Probezeit begründet.
(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungs-
verhältnisses sind die Probezeit. § 41
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, Nichtigkeit von Vereinbarungen
sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-
dere Dauer ergibt. (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der aus-
zubildenden Person von den §§ 26 bis 40 abweicht,
§ 37 ist nichtig.
Ende des Ausbildungsverhältnisses (2) Nichtig ist zudem eine Vereinbarung, die die aus-
zubildende Person für die Zeit nach der Beendigung
(1) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der
des Ausbildungsverhältnisses in der Ausübung der
Ausbildungszeit. Der Zeitpunkt der Beendigung ist un-
beruflichen Tätigkeit beschränkt. Wirksam ist eine
abhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsver-
(2) Besteht die auszubildende Person die staatliche hältnisses getroffene Vereinbarung darüber, dass die
Prüfung nicht oder kann die auszubildende Person die auszubildende Person nach Beendigung des Aus-
staatliche Prüfung ohne eigenes Verschulden nicht vor bildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis mit dem
Ablauf der Ausbildungszeit ablegen, so verlängert sich Träger der praktischen Ausbildung eingeht.
das Ausbildungsverhältnis auf Antrag gegenüber dem
Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmög- (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
lichen Durchführung der Prüfung, höchstens jedoch 1. die Verpflichtung der auszubildenden Person, für
um ein Jahr. die Ausbildung eine Entschädigung, ein Schulgeld
oder vergleichbare Geldleistungen zu zahlen,
§ 38
2. Vertragsstrafen,
Beendigung des
Ausbildungsvertrages durch Kündigung 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
densersatzansprüchen und
(1) Während der Probezeit kann der Ausbildungs-
vertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Ein- 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
haltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. in Pauschalbeträgen.
284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Teil 4 Abschnitt 2
Besondere Vorschriften
Anerkennung
von Berufsqualifikationen
§ 46
Anerkennung von
Abschnitt 1
außerhalb des Geltungsbereichs
Allgemeine Vorschriften dieses Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
(1) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
§ 42 Gesetzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Vo-
raussetzung nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese
Begriffsbestimmungen Berufsqualifikation anerkannt wird.
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein (2) Eine Berufsqualifikation wird anerkannt, wenn
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mit- 1. sie mit einer der in diesem Gesetz geregelten Be-
gliedstaaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bun- rufsqualifikationen gleichwertig ist oder
desrepublik Deutschland.
2. die antragstellende Person die erforderliche An-
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein passungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen (3) Eine Berufsqualifikation ist mit einer der in die-
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver- sem Gesetz geregelten Berufsqualifikationen gleich-
tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland. wertig, wenn
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat, 1. sie sich nicht wesentlich unterscheidet von der
der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist. jeweiligen in diesem Gesetz geregelten Berufsquali-
fikation
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerken- a) „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
nung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der analytik“ oder „Medizinischer Technologe für
Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Laboratoriumsanalytik“,
Mitgliedstaat ergibt. b) „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder
„Medizinischer Technologe für Radiologie“,
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder c) „Medizinische Technologin für Funktionsdiag-
der gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation nostik“ oder „Medizinischer Technologe für
erworben worden ist. Funktionsdiagnostik“ oder
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der d) „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder oder „Medizinischer Technologe für Veterinär-
der gleichgestellte Staat, in dem eine Person nieder- medizin“
gelassen ist oder Dienstleistungen erbringt. oder
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
§ 43 Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
petenzen nach § 48 ausgeglichen werden.
Nichtanwendung des
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
§ 47
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet Wesentliche Unterschiede
mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikationsfest-
stellungsgesetzes keine Anwendung. (1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-
son unterscheidet sich wesentlich, wenn
§ 44 1. das von der antragstellenden Person absolvierte
Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruf-
Prüfungsreihenfolge lichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufsprak-
tische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich we-
Beantragt eine Person, die außerhalb des Geltungs- sentlich von denen unterscheiden, die nach diesem
bereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absolviert Gesetz und nach der Ausbildungs- und Prüfungs-
hat, eine Erlaubnis nach § 1, ist die Voraussetzung verordnung nach § 69 für den jeweiligen Beruf vor-
nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 vor den Voraussetzungen geschrieben sind, oder
nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten desjenigen
Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird,
§ 45 nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antrag-
Bescheid über die Feststellung stellenden Person entsprechend reglementierten
der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation Berufs ist oder sind und wenn die Ausbildung zu
diesem Beruf nach diesem Gesetz und nach der
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung nach § 69
sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich- Themenbereiche oder berufspraktische Bestand-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen. teile umfasst, die sich inhaltlich wesentlich von de-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 285
nen unterscheiden, die von der Berufsqualifikation 2. ein Jahr lang Vollzeit oder während einer entspre-
der antragstellenden Person abgedeckt sind. chenden Gesamtdauer in Teilzeit einen der in die-
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen sem Gesetz geregelten Berufe in den vergangenen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in
Themenbereiche oder berufspraktische Bestandteile einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompe- gestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht regle-
tenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Aus- mentiert ist, ausgeübt hat und einen oder mehrere
übung des jeweiligen Berufs im Geltungsbereich Ausbildungsnachweise aus einem anderen Mitglied-
dieses Gesetzes sind. staat, einem anderen Vertragsstaat oder einem
gleichgestellten Staat, in dem dieser Beruf nicht
reglementiert ist, vorlegt,
§ 48
3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
Ausgleich wesentlicher Unterschiede
durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter
Staat ist, erworben worden ist,
(1) Wesentliche Unterschiede nach § 47 können
ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kennt- b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die an- einem anderen Vertragsstaat oder in einem
tragstellende Person erworben hat gleichgestellten Staat anerkannt worden ist und
1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsäch- c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
lichen und rechtmäßigen Ausübung desjenigen antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den
Berufs, für den die Anerkennung angestrebt wird, Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates
in Vollzeit oder Teilzeit oder drei Jahre in dem Beruf, für den die Anerkennung
angestrebt wird, tätig war,
2. durch lebenslanges Lernen.
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse,
Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt,
wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zustän- a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
digen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind. Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die
worden sind,
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben
worden sind. b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
§ 49 oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
Anpassungsmaßnahmen nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden nen Ausbildung bescheinigen und
Person nicht mit derjenigen in diesem Gesetz geregel- c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wer-
ten Berufsqualifikationen, deren Anerkennung ange- den und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus-
strebt wird, gleichwertig, ist für eine Anerkennung eine übung des Berufs, für den die Anerkennung an-
Anpassungsmaßnahme nach § 50 oder § 51 durchzu- gestrebt wird, dieselben Rechte verleihen oder
führen. auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten,
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig- oder
keit der Berufsqualifikation der antragstellenden Per-
son nur mit unangemessenem zeitlichem oder sach- 5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
lichem Aufwand festgestellt werden kann, weil die Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Grün- a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
den, die die antragstellende Person nicht zu vertreten Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
hat, nicht vorgelegt werden können. oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
worden sind,
§ 50 b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
Eignungsprüfung ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder Anpassungslehrgang oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungs- basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
maßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die fest- nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
gestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder nen Ausbildung bescheinigen und
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
absolvieren, wenn sie Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der in einem für die Aufnahme oder Ausübung des Berufs,
anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertrags- für den die Anerkennung angestrebt wird, ent-
staat oder in einem gleichgestellten Staat erforder- sprechen, jedoch erworbene Rechte gemäß
lich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis diesen Vorschriften verleihen.
zur Aufnahme und Ausübung eines Berufs zu er- (2) Die antragstellende Person hat die Wahl zwischen
halten, der einem der in diesem Gesetz geregelten dem Absolvieren einer Eignungsprüfung und eines An-
Berufe entspricht, passungslehrgangs.
286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
(3) Legt die antragstellende Person einen Ausbil- 1. die antragstellende Person ohne Einschränkung
dungsnachweis vor, der dem Niveau entspricht, das qualifiziert ist, in einem anderen Mitgliedstaat, in
genannt ist in Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des gestellten Staat eine berufliche Tätigkeit im Bereich
Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung eines der in diesem Gesetz geregelten Berufe aus-
von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, zuüben, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufs-
S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom ausübung angestrebt wird,
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom
24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten 2. die Unterschiede zwischen der in einem anderen
Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 vom 24.4.2020, Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig aus-
sung, hat sie abweichend von Absatz 2 die Eignungs- geübten beruflichen Tätigkeit und den Tätigkeiten,
prüfung zu absolvieren. die unter denjenigen in diesem Gesetz geregelten
Beruf, für den eine Erlaubnis zur partiellen Berufs-
§ 51 ausübung angestrebt wird, fallen, so wesentlich
sind, dass die Anwendung von Anpassungsmaß-
Kenntnisprüfung nahmen nach § 50 der Anforderung an die antrag-
oder Anpassungslehrgang stellende Person gleichkäme, die vollständige Aus-
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufs- bildung nach diesem Gesetz zu durchlaufen,
qualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein
gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und 3. die rechtmäßig ausgeübte berufliche Tätigkeit nach
nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem Nummer 1 eine oder mehrere der jeweils vorbehal-
anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten tenen Tätigkeiten nach § 5 umfasst und
Staat anerkannt worden ist, hat sie bei Feststellung
eines wesentlichen Unterschiedes folgende Maß- 4. die antragstellende Person
nahme als Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
a) sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der aus dem sich ihre Unzuverlässigkeit zur Aus-
staatlichen Prüfung erstreckt, oder übung des Berufs ergibt,
2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang,
der mit einer Prüfung über den Inhalt des An- b) nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung
passungslehrgangs abschließt. des Berufs ungeeignet ist und
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der c) über die Kenntnisse der deutschen Sprache ver-
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen. fügt, die für die Ausübung des Berufs erforderlich
sind.
§ 52
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf nicht erteilt
Europäischer Berufsausweis
werden, wenn der Patientenschutz oder der Schutz
Für den Fall einer Einführung eines Europäischen der öffentlichen Gesundheit der Erteilung entgegen-
Berufsausweises für den Beruf steht.
1. „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
analytik“ oder „Medizinischer Technologe für Labo- (3) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist
ratoriumsanalytik“, auf die Tätigkeiten zu beschränken, in denen die an-
tragstellende Person eine Qualifikation nach Absatz 1
2. „Medizinische Technologin für Radiologie“ oder Nummer 1 und 3 nachgewiesen hat.
„Medizinischer Technologe für Radiologie“,
3. „Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ (4) Die berufliche Tätigkeit wird unter der Berufs-
oder „Medizinischer Technologe für Funktions- bezeichnung des Staates, in dem die Qualifikation
diagnostik“ oder nach Absatz 1 Nummer 1 erworben wurde, ausgeübt
mit dem Hinweis auf
4. „Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“
oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedi- 1. den Namen dieses Staates und
zin“
gelten für den jeweiligen Beruf die Regelungen über die 2. die Tätigkeit, auf die die Erlaubnis zur partiellen
Anerkennung von Berufsqualifikationen dieses Teils Berufsausübung beschränkt ist.
entsprechend.
(5) Personen mit einer Erlaubnis zur partiellen Be-
rufsausübung haben im Umfang dieser Erlaubnis die
Abschnitt 3 gleichen Rechte und Pflichten wie eine Person mit
Partielle Berufsausübung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4. Sie dürfen
§ 53 insbesondere eine oder mehrere vorbehaltene Tätig-
keiten nach § 5 ausüben, wenn diese in den Umfang
Erlaubnis
der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung fallen.
zur partiellen Berufsausübung
(1) Eine Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung ist (6) Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erlaubnis zur partiel-
auf Antrag zu erteilen, wenn len Berufsausübung entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 287
Teil 5 (3) Beabsichtigt die meldende Person nach Ablauf
eines Jahres nach der letzten Meldung erneut, vorüber-
Erbringen von Dienstleistungen
gehend und gelegentlich Dienstleistungen im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen, ist die
Abschnitt 1
Meldung zu erneuern.
Erbringung
von Dienstleistungen § 56
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
Berechtigung zur
§ 54 Dienstleistungserbringung
Dienstleistungserbringung Zur Dienstleistungserbringung ist nur berechtigt, wer
(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöri- 1. über eine zur Dienstleistungserbringung berechti-
ger eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Ver- gende Berufsqualifikation verfügt,
tragsstaates oder eines gleichgestellten Staates darf 2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
als dienstleistungserbringende Person im Rahmen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen rechtmäßig niedergelassen ist und
im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Ar-
a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in dem
beitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom
die Dienstleistungserbringung angestrebt wird,
26.10.2012, S. 47) einen der in diesem Gesetz geregel-
entspricht, in diesem anderen Mitgliedstaat, in
ten Berufe ausüben, wenn sie oder er zur Dienst-
diesem anderen Vertragsstaat oder in diesem
leistung in dem jeweiligen Beruf berechtigt ist.
gleichgestellten Staat reglementiert ist oder
(2) Den vorübergehenden und gelegentlichen Charak-
b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbildung zu
ter der Dienstleistungserbringung beurteilt die zustän-
dem Beruf, der dem Beruf, in dem die Dienstleis-
dige Behörde im Einzelfall. In die Beurteilung bezieht
tungserbringung angestrebt wird, entspricht, in
sie Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und
diesem anderen Mitgliedstaat, in diesem anderen
Kontinuität der Dienstleistungserbringung mit ein.
Vertragsstaat oder in diesem gleichgestellten
Staat nicht reglementiert ist und die meldende
§ 55
Person den Beruf während der vorhergehenden
Meldung der zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in einem
Dienstleistungserbringung oder in mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaa-
(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende ten oder gleichgestellten Staaten rechtmäßig
Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig zu ausgeübt hat,
werden, ist verpflichtet, dies der in Deutschland zu- 3. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
ständigen Behörde vorab schriftlich zu melden. aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung
(2) Bei der erstmaligen Meldung sind folgende des Berufs ergibt,
Dokumente vorzulegen: 4. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Be-
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, rufs geeignet ist und
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation, 5. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt der die zur Ausübung des Berufs erforderlich sind.
Vorlage bestehende rechtmäßige Niederlassung in
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen § 57
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat Zur Dienstleistungserbringung
a) für die Tätigkeit in einem reglementierten Beruf, berechtigende Berufsqualifikation
der einem in diesem Gesetz geregelten Beruf (1) Zur Dienstleistungserbringung berechtigen fol-
entspricht, oder gende Berufsqualifikationen:
b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem in 1. eine abgeschlossene Ausbildung nach diesem Ge-
diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht und setz oder
der nicht reglementiert ist, sowie zusätzlich ein
Nachweis in beliebiger Form, dass die Tätigkeit 2. eine Berufsqualifikation, die
in dem Beruf während der vorhergehenden zehn a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Jahre mindestens ein Jahr lang in einem oder in Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder Staat erworben worden ist,
gleichgestellten Staaten rechtmäßig ausgeübt
b) in dem Staat, in dem sie erworben worden ist,
worden ist,
erforderlich ist für den unmittelbaren Zugang zu
4. eine Erklärung, dass die meldende Person über die einem Beruf, der einem der in diesem Gesetz
Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die zur geregelten Berufe entspricht, und
Ausübung des Berufs erforderlich sind,
c) entweder
5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
aa) nach § 46 Absatz 3, § 47 und § 48 mit einer
a) die Ausübung dieses Berufs der meldenden Per- der in diesem Gesetz geregelten Berufs-
son nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt qualifikationen, in dem die Dienstleistungs-
ist und erbringung angestrebt wird, gleichwertig ist
b) keine Vorstrafen der meldenden Person vorliegen. oder
288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
bb) wesentliche Unterschiede nur in einem Um- 3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung dieses Berufs
fang aufweist, der nicht zu einer Gefährdung untersagt ist, auch bei vorübergehender Untersa-
der öffentlichen Gesundheit führt. gung,
(2) Weist eine Berufsqualifikation wesentliche Un- 4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,
terschiede in einem Umfang auf, der zu einer Gefähr- oder
dung der öffentlichen Gesundheit führt, so kann die
meldende Person zum Erwerb einer zur Dienstleistung 5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht
berechtigenden Berufsqualifikation eine Eignungsprü- nicht mehr geeignet ist zur Ausübung dieses Berufs.
fung ablegen, die sich auf diese wesentlichen Unter-
schiede erstreckt. (4) Mit der Meldung nach Absatz 3 hat die dienst-
leistungserbringende Person der zuständigen Behörde
(3) Die meldende Person kann auch dann eine Eig- die entsprechenden Nachweise, Bescheinigungen und
nungsprüfung ablegen, wenn die Gleichwertigkeit ihrer Erklärungen vorzulegen.
Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen
zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden
kann, da die meldende Person die erforderlichen Un- Abschnitt 2
terlagen oder Nachweise aus Gründen, die sie nicht zu
verantworten hat, nicht vorlegen kann. Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
(4) Ist die Eignungsprüfung bestanden worden, so in anderen Vertragsstaaten
berechtigt die Berufsqualifikation der meldenden Per- oder in gleichgestellten Staaten
son zur Dienstleistungserbringung.
§ 60
§ 58
Entscheidung über Bescheinigung
die Berechtigung zur Dienstleistungserbringung der zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde überprüft, ob die mel- (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staats-
dende Person berechtigt ist, in Deutschland die Tätig- angehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines ande-
keit in einem der in diesem Gesetz geregelten Berufe ren Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates
als dienstleistungserbringende Person vorübergehend einen der in diesem Gesetz geregelten Berufe in
und gelegentlich auszuüben. Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 1 Ab-
(2) Soweit es für die Überprüfung der Vorausset- satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 aus, so wird ihnen auf
zung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c er- Antrag eine Bescheinigung von der zuständigen Be-
forderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der zu- hörde ausgestellt, damit sie die Möglichkeit haben, in
ständigen Behörde des Staates, in dem die meldende einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver-
Person niedergelassen ist, Informationen über den tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat ihren
Ausbildungsgang der meldenden Person anfordern. Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne
des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der
§ 59 Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich
auszuüben.
Rechte und Pflichten der
dienstleistungserbringenden Person (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten:
(1) Ist eine Person berechtigt, einen der in diesem 1. die Bestätigung, dass die antragstellende Person
Gesetz geregelten Berufe als dienstleistungserbrin- rechtmäßig niedergelassen ist
gende Person vorübergehend und gelegentlich aus-
zuüben, so hat sie beim Erbringen der Dienstleistung a) als „Medizinische Technologin für Laboratoriums-
in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie analytik“ oder „Medizinischer Technologe für
Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis zum Laboratoriumsanalytik“,
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 3 oder 4. b) als „Medizinische Technologin für Radiologie“
oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
(2) Die dienstleistungserbringende Person darf je
nach ausgeübter Tätigkeit die jeweilige Berufsbezeich- c) als „Medizinische Technologin für Funktions-
nung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 führen, diagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für
auch wenn sie nicht die entsprechende Erlaubnis zum Funktionsdiagnostik“ oder
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1, 2, 3 oder 4 besitzt. d) als „Medizinische Technologin für Veterinär-
medizin“ oder „Medizinischer Technologe für
(3) Die dienstleistungserbringende Person ist ver- Veterinärmedizin“,
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu
melden: 2. dass der antragstellenden Person die Ausübung
1. jede Änderung der Staatsangehörigkeit, dieses Berufs nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und
2. den Verlust der rechtmäßigen Niederlassung für den
Beruf, in dem die Dienstleistung erbracht wird, in 3. dass die antragstellende Person über die berufliche
einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Ver- Qualifikation verfügt, die für die Berufsausübung
tragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 289
Teil 6 2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere
Überprüfungen durchzuführen sind, und
Zuständigkeiten
und Aufgaben der Behörden 3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu
unterrichten über die Konsequenzen, die aus den
§ 61 übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
Zuständige Behörde (3) Für die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2
ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwen-
(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung
den, das eingerichtet worden ist durch die Verordnung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
(EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und
(2) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 trifft die zu- des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Ver-
ständige Behörde des Landes, in dem die antrag- waltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-
stellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat. Informationssystems und zur Aufhebung der Entschei-
(3) Die Entscheidung nach § 1 Absatz 2 in Verbin- dung 2008/49/EG der Kommission (ABl. L 316 vom
dung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Lan- 14.11.2012, S. 1).
des, in dem einer der in diesem Gesetz geregelten (4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für
Berufe ausgeübt werden soll. Gesundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
(4) Die Aufgaben nach Teil 4 Abschnitt 3 nimmt die 1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die be- Teil 4,
rufliche Tätigkeit ausgeübt werden soll.
2. die Entscheidung nach Teil 4 Abschnitt 3,
(5) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die 3. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienst-
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor- leistungserbringung nach § 57 oder
den ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt 4. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang
die zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
antragstellende Person einen der in diesem Gesetz
geregelten Berufe ausübt. Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten,
die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kom-
§ 62
mission unverzüglich über die Benennung dieser Be-
Gemeinsame Einrichtungen hörden.
Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben (5) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
nach Teil 4 von einem anderen Land oder einer ge- zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
meinsamen Einrichtung wahrgenommen werden. Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die für den
§ 63 nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG
Unterrichtungs- und erforderlichen Bericht benötigt werden. Das Bundes-
Überprüfungspflichten ministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten
statistischen Aufstellungen an die Europäische Kom-
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
mission weiter.
Person einen in diesem Gesetz geregelten Beruf
ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zu-
ständigen Behörden des Herkunftsstaates, wenn § 64
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge- Warnmitteilung
macht hat, welches sich auf die Ausübung eines durch die zuständige Behörde
der in diesem Gesetz geregelten Berufe auswirken (1) Die zuständige Behörde eines Landes übermit-
kann, telt den zuständigen Behörden der anderen Mitglied-
2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenom- staaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleich-
men oder widerrufen worden ist oder das Ruhen gestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn eine der
der Erlaubnis nach diesem Gesetz angeordnet folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
worden ist, 1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
3. dieser Person die Ausübung eines der in diesem des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollzieh-
Gesetz geregelten Berufe untersagt worden ist oder bar oder unanfechtbar ist,
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die 2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank- getroffene Verbot der Ausübung eines der in diesem
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen. Gesetz geregelten Berufe oder
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes 3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Auf- läufige Berufsverbot.
nahmestaates, die sich auf die Ausübung eines der in
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
diesem Gesetz geregelten Berufe durch eine Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken könnten, 1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
so hat sie derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu Geburtsdatum und Geburtsort,
überprüfen, 2. den Beruf der betroffenen Person,
290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die (2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-
oder das die Entscheidung getroffen hat, verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-
4. den Umfang der Entscheidung und fechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung
über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informations-
5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt. system zu verwenden.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes- (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-
tens jedoch drei Tage schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei- über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene
dung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
satz 1 Nummer 3.
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt- gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über
Informationssystem zu verwenden. die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung § 68
und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine Verwaltungszusammenarbeit
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts- bei Dienstleistungserbringung
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im
Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-
Geltungsbereich dieses Gesetzes einen der in diesem
mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
Gesetz geregelten Berufe aus oder führt sie eine der
Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1, ohne dass
§ 65 die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen, unterrichtet
Unterrichtung über Änderungen die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige
Behörde des Staates, in dem die dienstleistungserbrin-
(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung
gende Person niedergelassen ist, über den Verstoß.
getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der
anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten (2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel
und der gleichgestellten Staaten über an den von der dienstleistungserbringenden Person
vorgelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt, von
1. die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten
der zuständigen Behörde des Staates, in dem die
Entscheidung und das Datum der Aufhebung,
dienstleistungserbringende Person niedergelassen ist,
2. die Änderung des Zeitraumes, für den eine in folgende Informationen anzufordern:
§ 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Infor- dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat
mationssystem zu verwenden. rechtmäßig ist, und
2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-
§ 66 tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-
Löschung einer Warnmitteilung narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung ge- (3) Soweit es für die Überprüfung der Vorausset-
tätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt- zung nach § 57 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c er-
Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch forderlich ist, kann die zuständige Behörde bei der
drei Tage nach Aufhebung der in § 64 Absatz 1 ge- zuständigen Behörde des Staates, in dem die dienst-
nannten Entscheidung. leistungserbringende Person niedergelassen ist, Infor-
mationen über den Ausbildungsgang der dienstleis-
§ 67 tungserbringenden Person anfordern.
Unterrichtung über (4) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaa-
tes oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person
zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie
bei ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach
2005/36/EG der anfordernden Behörde
§ 1 Absatz 1 gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
vorgelegt hat, unterrichtet die zuständige Behörde die 1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten, der dienstleistungserbringenden Person in einem der in
anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten diesem Gesetz geregelten Berufe in der Bundes-
Staaten über republik Deutschland rechtmäßig ist,
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren 2. Informationen über die gute Führung der dienstleis-
tungserbringenden Person,
a) Namen und Vornamen,
3. Informationen darüber, ob berufsbezogene diszipli-
b) Geburtsdatum, narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen,
c) Geburtsort und und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs- 4. Informationen über die Ausbildungsgänge der in
qualifikationsnachweise vorgelegt hat. diesem Gesetz geregelten Berufe.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 291
Teil 7 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Verordnungsermächtigung
§ 69 Teil 9
Ermächtigung zum Übergangs-
Erlass einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und Schlussvorschriften
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, in einer Ausbildungs- und Prüfungsverord- § 71
nung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortgelten der
Folgendes zu regeln: Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
1. die Mindestanforderungen an die Ausbildungen Eine Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbe-
nach Teil 3 einschließlich der praktischen Ausbil- zeichnung nach dem Gesetz über technische Assisten-
dung, ten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 25, geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unbe-
insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben rührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 für den
für die inhaltliche Ausgestaltung und für die Durch- jeweiligen Beruf. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die
führung der Prüfung, vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften
3. die Urkunden für die Erlaubnis zum Führen der der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1,
§ 72
4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen, die eine Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 in Ver- Fortgelten der
bindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen, Bestätigung zur partiellen Berufsausübung
a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis, Eine Bestätigung zur partiellen Berufsausübung, die
b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun- nach § 2 Absatz 3b des Gesetzes über technische
gen des § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbeson- Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. Dezember
dere die von der antragstellenden Person vorzu- 2022 geltenden Fassung erteilt worden ist, bleibt wirk-
legenden Nachweise und die Ermittlung durch sam. Sie gilt als Erlaubnis nach § 53 und erlaubt das
die zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ausüben einer vorbehaltenen Tätigkeit nach § 5 im bis-
Absatz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der herigen Umfang.
Richtlinie 2005/36/EG,
§ 73
c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufs-
qualifikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Abschluss
Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufs- begonnener Ausbildungen
bezeichnung des Aufnahmestaates zu führen (1) Eine Ausbildung in einem Beruf der technischen
und deren etwaige Abkürzung zu verwenden, Assistenten in der Medizin, die vor dem 31. Dezember
d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt 2022 begonnen wurde, kann bis zum 31. Dezember
der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 50 2026 auf der Grundlage der Vorschriften des Gesetzes
und 51 dieses Gesetzes, über technische Assistenten in der Medizin in der bis
e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro- zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung abge-
päischen Berufsausweises nach § 52, schlossen werden.
5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraus- (2) Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
setzungen der Dienstleistungserbringung. hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
des Gesetzes über technische Assistenten in der
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
Medizin in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der nach
Fassung erfüllt, erhält auf Antrag die Erlaubnis zum
Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung sind ausge-
Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des
schlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder
Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin in
Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im
der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen
Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Absatz 1.
Fristenregelungen vorsehen.
(3) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-
Teil 8 satz 1 gilt § 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung.
Bußgeldvorschriften
§ 74
§ 70
Weitergeltung
Bußgeldvorschriften
der staatlichen Anerkennung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer von Schulen und Bestandsschutz
1. ohne Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 eine dort ge- (1) Schulen, die nach den Vorgaben des Gesetzes
nannte Berufsbezeichnung führt oder über technische Assistenten in der Medizin in der bis
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung staatlich
zuwiderhandelt. anerkannt sind, gelten weiterhin als staatlich aner-
292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
kannt, wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen (3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlun-
oder nach Absatz 2 widerrufen wird. gen des krankenhausindividuellen Ausbildungsbudgets
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
wenn die Mindestanforderungen in § 18 Absatz 2 bis rungsgesetzes hat die Schule dem Krankenhaus die-
zum 31. Dezember 2033 nicht nachgewiesen werden. jenigen Nachweise und Begründungen vorzulegen,
die das Krankenhaus für die Geltendmachung der Aus-
(3) Die Mindestanforderungen an Schulen in § 18 bildungskosten der Schule im Rahmen der Verhand-
Absatz 2 gelten für Personen als erfüllt, lungen benötigt.
1. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig eine Schule (4) Im Rahmen der Verhandlungen des kranken-
für technische Assistenten in der Medizin leiten, hausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a Ab-
2. die am 31. Dezember 2022 rechtmäßig an einer satz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Schule für technische Assistenten in der Medizin hat die Schule dem Krankenhaus zusätzliche Aus-
unterrichten oder künfte zu erteilen, soweit
3. die am 31. Dezember 2022 über die Voraussetzun- 1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Geltend-
gen und erforderlichen Qualifikationen für die Lei- machung der Ausbildungskosten der Schule im
tung oder die Tätigkeit als Lehrkraft verfügen. Rahmen der Verhandlungen benötigt und
2. der dafür von der Schule zu betreibende Aufwand
§ 75 und der Nutzen für die Verhandlungen durch das
Übergangsvorschrift für die Krankenhaus nicht außer Verhältnis stehen.
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
Die Entscheidung über einen Antrag auf Anerken- Artikel 2
nung einer außerhalb dieses Gesetzes erworbenen Änderung des
Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezember 2026 Ergotherapeutengesetzes
auf Grundlage der Vorschriften des Gesetzes über tech-
nische Assistenten in der Medizin in der bis zum 31. De- § 5a des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai
zember 2022 geltenden Fassung getroffen werden. 1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert
§ 76 worden ist, wird wie folgt geändert:
Finanzierung von 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Ausbildungskosten; „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
Kooperationsvereinbarungen die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
(1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise ver-
bundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 Num- 2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
mer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gelten Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
auch Schulen, die mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
1. Ausbildungen in den in diesem Gesetz geregelten
Artikel 3
Berufen der Humanmedizin durchführen und
2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarungen
Änderung des
über die Durchführung der praktischen Ausbildung Gesetzes über den Beruf des Logopäden
nach diesem Gesetz abgeschlossen haben. § 5a des Gesetzes über den Beruf des Logopäden
Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Nummer 2 vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
bedürfen der Schriftform. Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu ent- 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
halten: „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehenden gliedstaaten“ ersetzt.
Ausbildungsplätze der Schule,
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Ausbil- Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
dungsplätzen, die das Krankenhaus bei der Schule mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
pro Ausbildungsgang in Anspruch nehmen wird,
3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, ins- Artikel 4
besondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, Lehr-
oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbegleitung und
Änderung des
Betriebskosten des Schulgebäudes, soweit diese Orthoptistengesetzes
für die Ausbildung nach diesem Gesetz und in dem § 8a des Orthoptistengesetzes vom 28. November
vereinbarten Umfang an Ausbildungsplätzen voraus- 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 26
sichtlich anfallen, und des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungskosten, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die für die Schule im krankenhausindividuellen Aus- 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
bildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
Krankenhausfinanzierungsgesetzes enthalten sind, die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
durch das Krankenhaus an die Schule. gliedstaaten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 293
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem 2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt. mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Artikel 5 Artikel 9
Änderung des
Änderung des
MTA-Gesetzes
Gesetzes über den Beruf
§ 10a des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993 des pharmazeutisch-technischen Assistenten
(BGBl. I S. 1402), das zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert § 7a des Gesetzes über den Beruf des pharmazeu-
worden ist, wird wie folgt geändert: tisch-technischen Assistenten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
S. 2349), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert wor-
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
den ist, wird wie folgt geändert:
gliedstaaten“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem 1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt. die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt.
Artikel 6 2. In Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 werden nach dem
Änderung des Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
Diätassistentengesetzes mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
§ 8a des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994
(BGBl. I S. 446), das zuletzt durch Artikel 38 des Ge- Artikel 10
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert:
Hebammengesetzes
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch Das Hebammengesetz vom 22. November 2019
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit- (BGBl. I S. 1759) wird wie folgt geändert:
gliedstaaten“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem § 77 folgende Angabe eingefügt:
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt. „§ 77a Übergangsvorschrift für die Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen“.
Artikel 7 2. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:
Änderung des „§ 77a
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
Übergangsvorschrift für die
§ 13a des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 21 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I (1) Die Entscheidung über einen Antrag auf An-
S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: erkennung einer außerhalb dieses Gesetzes erwor-
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter benen Berufsqualifikation kann bis zum 31. Dezem-
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch ber 2024 auf der Grundlage der Vorschriften des
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit- Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
gliedstaaten“ ersetzt. 2019 geltenden Fassung getroffen werden.
2. In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem (2) Absatz 1 gilt nicht für Entscheidungen über
Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in einen Antrag auf Anerkennung einer Berufsqualifika-
mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt. tion, soweit die Berufsqualifikation nach Teil 4 Ab-
schnitt 2 dieses Gesetzes die Voraussetzungen für
Artikel 8 die automatische Anerkennung erfüllt.“
Änderung des
Podologengesetzes Artikel 11
§ 7a des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 Änderung des
(BGBl. I S. 3320), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge- Anästhesietechnische- und
setzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert:
Das Anästhesietechnische- und Operationstech-
1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
nische-Assistenten-Gesetz vom 14. Dezember 2019
„ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ durch (BGBl. I S. 2768) wird wie folgt geändert:
die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehreren Mit-
gliedstaaten“ ersetzt. 1. Die Inhaltübersicht wird wie folgt geändert:
294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
a) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge- verfügt, die zur Ausübung des Berufs erfor-
fasst: derlich sind, und
„Abschnitt 8 5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass
Übergangs- und Schlussvorschriften“. a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch
b) Folgende Angabe wird angefügt: nicht vorübergehend, untersagt ist und
„§ 72 Finanzierung von Ausbildungskosten; b) keine Vorstrafen der meldenden Person
Kooperationsvereinbarungen“. vorliegen.“
2. § 37 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 4 wird aufgehoben.
„§ 37 7. § 54 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Ausnahmeregelung für „2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
Mitglieder geistlicher Gemeinschaften ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestell-
ten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
Die §§ 26 bis 36 finden keine Anwendung auf
Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwes- a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in
tern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften dem die Dienstleistungserbringung ange-
sind.“ strebt wird, entspricht, in diesem anderen
Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertrags-
3. § 44 wird wie folgt geändert: staat oder in dem gleichgestellten Staat
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. reglementiert ist oder
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbil-
„(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichun- dung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem
gen nach Absatz 1 müssen sich auf Themen- die Dienstleistungserbringung angestrebt
bereiche oder berufspraktische Bestandteile wird, entspricht, in diesem anderen Mit-
beziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und gliedstaat, in diesem anderen Vertragsstaat
Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung oder in dem gleichgestellten Staat nicht
für die Ausübung des jeweiligen Berufs im Gel- reglementiert ist und die meldende Person
tungsbereich dieses Gesetzes sind.“ den Beruf während der vorhergehenden
zehn Jahre mindestens ein Jahr lang in
4. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 3 und 4 einem oder in mehreren Mitgliedstaaten,
angefügt: Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staa-
„(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer ten ausgeübt hat,“.
Prüfung ab. 8. § 56 Absatz 4 wird aufgehoben.
(4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden 9. Die Überschrift des Abschnitts 8 wird wie folgt ge-
worden, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.“ fasst:
5. § 51 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben. „Abschnitt 8
6. § 53 wird wie folgt geändert: Übergangs- und Schlussvorschriften“.
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 10. Folgender § 72 wird angefügt:
„(2) Bei der erstmaligen Meldung sind fol- „§ 72
gende Dokumente vorzulegen:
Finanzierung von
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit, Ausbildungskosten;
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation, Kooperationsvereinbarungen
3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt (1) Als mit Krankenhäusern notwendigerweise
der Vorlage bestehende rechtmäßige Nieder- verbundene Ausbildungsstätten im Sinne des § 2
lassung in einem anderen Mitgliedstaat, in Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgeset-
einem anderen Vertragsstaat oder in einem zes gelten auch Schulen, die
gleichgestellten Staat 1. Ausbildungen nach diesem Gesetz durchführen
a) für die Tätigkeit in einem reglementierten und
Beruf, der einem in diesem Gesetz ge- 2. mit Krankenhäusern Kooperationsvereinbarun-
regelten Beruf entspricht, oder gen über die Durchführung der praktischen
b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der einem Ausbildung nach diesem Gesetz abgeschlossen
in diesem Gesetz geregelten Beruf ent- haben.
spricht und der nicht reglementiert ist, so- Kooperationsvereinbarungen nach Satz 1 Num-
wie zusätzlich ein Nachweis in beliebiger mer 2 bedürfen der Schriftform.
Form, dass die Tätigkeit in dem Beruf
während der vorhergehenden zehn Jahre (2) Die Kooperationsvereinbarung nach Absatz 1
mindestens ein Jahr lang in einem oder in Satz 1 Nummer 2 hat insbesondere Folgendes zu
mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaa- enthalten:
ten oder gleichgestellten Staaten recht- 1. Angaben zur Anzahl der zur Verfügung stehen-
mäßig ausgeübt worden ist, den Ausbildungsplätze der Schule,
4. eine Erklärung, dass die meldende Person 2. Angaben zur voraussichtlichen Anzahl an Aus-
über die Kenntnisse der deutschen Sprache bildungsplätzen, die das Krankenhaus bei der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 295
Schule pro Ausbildungsgang in Anspruch neh- 2. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die
men wird, Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“
3. Angaben zu den Ausbildungskosten der Schule, durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehre-
insbesondere zu Personalmitteln, Sachmitteln, ren Mitgliedstaaten“ ersetzt.
Lehr- oder Lernmitteln, Kosten der Praxisbeglei- 3. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem
tung und Betriebskosten des Schulgebäudes, Wort „rechtmäßig“ die Wörter „in einem oder in
soweit diese für die Ausbildung nach diesem mehreren Mitgliedstaaten“ eingefügt.
Gesetz und in dem vereinbarten Umfang an
Ausbildungsplätzen voraussichtlich anfallen, und Artikel 13
4. Vorgaben zur Weiterleitung der Ausbildungs- Änderung des
kosten, die für die Schule im krankenhausindivi- PTA-Berufsgesetzes
duellen Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Das PTA-Berufsgesetz vom 13. Januar 2020 (BGBl. I
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes S. 66) wird wie folgt geändert:
enthalten sind, durch das Krankenhaus an die
Schule. 1. § 34 wird wie folgt geändert:
(3) Rechtzeitig vor dem Beginn der Verhandlun- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
gen des krankenhausindividuellen Ausbildungs- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
budgets nach § 17a Absatz 3 Satz 1 des Kranken- „(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichun-
hausfinanzierungsgesetzes hat die Schule dem gen nach Absatz 1 müssen sich auf Themenbe-
Krankenhaus diejenigen Nachweise und Begrün- reiche oder berufspraktische Bestandteile be-
dungen vorzulegen, die das Krankenhaus für die ziehen, deren Kenntnisse, Fähigkeiten und
Geltendmachung der Ausbildungskosten der Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung
Schule im Rahmen der Verhandlungen benötigt. für die Ausübung des Berufs der pharmazeu-
(4) Im Rahmen der Verhandlungen des kranken- tisch-technischen Assistentin und des pharma-
hausindividuellen Ausbildungsbudgets nach § 17a zeutisch-technischen Assistenten im Geltungs-
Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs- bereich dieses Gesetzes sind.“
gesetzes hat die Schule dem Krankenhaus zusätz- 2. Dem § 38 werden die folgenden Absätze 3 und 4
liche Auskünfte zu erteilen, soweit angefügt:
1. das Krankenhaus diese Auskünfte für die Gel- „(3) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer
tendmachung der Ausbildungskosten der Schule Prüfung ab.
im Rahmen der Verhandlungen benötigt und (4) Ist die Prüfung nach Absatz 3 bestanden wor-
2. der dafür von der Schule zu betreibende Auf- den, so wird die Berufsqualifikation anerkannt.“
wand und der Nutzen für die Verhandlungen 3. § 41 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
durch das Krankenhaus nicht außer Verhältnis
4. § 43 wird wie folgt geändert:
stehen.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 12 „(2) Bei der erstmaligen Meldung sind fol-
gende Dokumente vorzulegen:
Änderung des
1. ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
Notfallsanitätergesetzes
2. ein Nachweis der Berufsqualifikation,
Das Notfallsanitätergesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes 3. eine Bescheinigung über eine zum Zeitpunkt
vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2768) geändert der Vorlage bestehende rechtmäßige Nieder-
worden ist, wird wie folgt geändert: lassung in einem anderen Mitgliedstaat, in
einem anderen Vertragsstaat oder in einem
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: gleichgestellten Staat
„§ 2a a) für die Tätigkeit in einem reglementierten
Eigenverantwortliche Beruf, der dem in diesem Gesetz geregel-
Durchführung heilkundlicher Maßnahmen ten Beruf entspricht, oder
durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter b) für die Tätigkeit in einem Beruf, der dem in
diesem Gesetz geregelten Beruf entspricht
Bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarz-
und der nicht reglementiert ist, sowie zu-
tes oder bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen,
sätzlich ein Nachweis in beliebiger Form,
auch teleärztlichen, Versorgung dürfen Notfallsani-
dass die Tätigkeit in dem Beruf während
täterinnen und Notfallsanitäter heilkundliche Maß-
der vorhergehenden zehn Jahre mindes-
nahmen, einschließlich heilkundlicher Maßnahmen
tens ein Jahr lang in einem oder in mehre-
invasiver Art, dann eigenverantwortlich durchführen,
ren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten oder
wenn
gleichgestellten Staaten rechtmäßig aus-
1. sie diese Maßnahmen in ihrer Ausbildung erlernt geübt worden ist,
haben und beherrschen und 4. eine Erklärung, dass die meldende Person
2. die Maßnahmen jeweils erforderlich sind, um Le- über die Kenntnisse der deutschen Sprache
bensgefahr oder wesentliche Folgeschäden von verfügt, die zur Ausübung des Berufs erforder-
der Patientin oder dem Patienten abzuwenden.“ lich sind, und
296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
5. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass 2. Buchstabe l wird wie folgt gefasst:
a) die Ausübung dieser Tätigkeit nicht, auch „l) medizinischer Technologe für Funktionsdiag-
nicht vorübergehend, untersagt ist und nostik, medizinische Technologin für Funktions-
diagnostik,“.
b) keine Vorstrafen der meldenden Person
vorliegen.“
Artikel 14a
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Änderung des
5. § 44 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
„2. in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas-
Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
a) die Ausübung des Berufs, der dem Beruf, in (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
dem die Dienstleistungserbringung ange- durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2021
strebt wird, entspricht, in diesem anderen (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt
Mitgliedstaat, in diesem anderen Vertrags- geändert:
staat oder in dem gleichgestellten Staat 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
reglementiert ist oder fügt:
b) die Ausübung des Berufs oder die Ausbil- „§ 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnah-
dung zu dem Beruf, der dem Beruf, in dem men aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-
die Dienstleistungserbringung angestrebt Impfzentren“.
wird, entspricht, in diesem anderen Mitglied-
staat, in diesem anderen Vertragsstaat oder 2. Folgender § 130 wird angefügt:
in dem gleichgestellten Staat nicht reglemen- „§ 130
tiert ist und die meldende Person den Beruf Sonstige
während der vorhergehenden zehn Jahre nicht beitragspflichtige Einnahmen
mindestens ein Jahr lang in einem oder in aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren
mehreren Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten
oder gleichgestellten Staaten ausgeübt hat,“. Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in
einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impf-
6. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben. verordnung oder einem dort angegliederten mobilen
Impfteam sind in der Zeit vom 15. Dezember 2020
Artikel 13a bis zum 31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig.
Änderung des Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach
Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine
Pflegeberufegesetzes
Meldepflichten nach diesem Buch.“
Das Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2581), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom Artikel 14b
19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: Weitere Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
1. In § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
Wörter „ein Jahr im Niederlassungsmitgliedstaat“ Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt
durch die Wörter „ein Jahr in einem oder in mehre- durch Artikel 14a dieses Gesetzes geändert worden ist,
ren Mitgliedstaaten“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
2. In § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
werden nach dem Wort „rechtmäßig“ die Wörter fügt:
„in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten“ ein- „§ 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnah-
gefügt. men aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-
Testzentren“.
Artikel 14 2. Folgender § 131 wird angefügt:
Änderung des „§ 131
Krankenhausfinanzierungsgesetzes Sonstige
§ 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsge- nicht beitragspflichtige Einnahmen
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren
10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Arti- Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt in
kel 2a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Test-
S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: verordnung oder einem dort angegliederten mobilen
1. Die Buchstaben h und i werden wie folgt gefasst: Testteam sind in der Zeit vom 4. März 2021 bis zum
31. Dezember 2021 nicht beitragspflichtig. Für Tä-
„h) medizinischer Technologe für Laboratoriums- tigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1
analytik, medizinische Technologin für Labora- nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Melde-
toriumsanalytik, pflichten nach diesem Buch. Satz 1 gilt nicht für
i) medizinischer Technologe für Radiologie, medi- Einnahmen aus einer vor dem 4. März 2021 ver-
zinische Technologin für Radiologie,“. einbarten Tätigkeit.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 297
Artikel 14c angegliederten mobilen Impfteam“ durch die Wörter
„Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverord-
Änderung des
nung oder in den jeweils dort angegliederten mobilen
Siebten Buches Sozialgesetzbuch Teams“ ersetzt.
Dem § 218g des Siebten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Geset- Artikel 15
zes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird folgender (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Absatz 3 angefügt: bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.
„(3) Personen, die eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt (2) Artikel 10 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impf- Kraft.
verordnung oder einem dort angegliederten mobilen
Impfteam ausüben, sind kraft Gesetzes versichert. Die (2a) Die Artikel 14a und 14c treten mit Wirkung vom
Versicherung nach Satz 1 geht der Versicherung nach 15. Dezember 2020 in Kraft.
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 9 vor.“ (3) Am Tag nach der Verkündung treten in Artikel 1
der § 69 sowie die Artikel 2 bis 9, 12, 13a, 14b und 14d
Artikel 14d in Kraft.
Weitere Änderung des (4) Artikel 11 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Siebten Buches Sozialgesetzbuch (5) Das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 (BGBl. I
In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches S. 1402), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes
Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 14c dieses geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer
Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „dort Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Gesetz
zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
Vom 25. Februar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschafts-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
2. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Kunststoffisolierte Erdkabel mit einer Nennspannung von mehr als 320 Kilovolt bis zu 525 Kilovolt erfüllen
die Anforderungen an die technische Sicherheit im Sinne des § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes.“
3. In § 4 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Kabeltunnel“ das Wort „, Nebenbauwerken“ eingefügt.
4. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies ist auch anzuwenden für
1. auf diese Vorhaben bezogene Veränderungssperren, Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzei-
geverfahren und
2. Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Stromrichteranlagen, die dem Betrieb von
Vorhaben aus dem Bundesbedarfsplan dienen.“
5. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5 und 5a ersetzt:
„5 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Isar; Gleichstrom A1, B, E
5a Höchstspannungsleitung Klein Rogahn – Isar; Gleichstrom A1, B, E
mit den Bestandteilen
– Klein Rogahn – Landkreis Börde
– Landkreis Börde – Isar G“.
b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6 Höchstspannungsleitung Conneforde – Landkreis Cloppenburg – Merzen/Neuenkirchen; F“.
Drehstrom, Nennspannung 380 kV
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10 Höchstspannungsleitung Wolmirstedt – Helmstedt – Wahle; Drehstrom Nennspannung A1“.
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Hattorf – Wahle
– Maßnahme Wolmirstedt – Helmstedt – Landkreise Peine/Braunschweig/Salzgitter –
Mehrum Nord
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 299
d) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12 Höchstspannungsleitung Vieselbach – Eisenach – Mecklar; Drehstrom Nennspannung A1“.
380 kV
e) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17 Höchstspannungsleitung Mecklar – Dipperz – Bergrheinfeld West; Drehstrom Nenn- A1, F“.
spannung 380 kV
f) Die Nummern 22 und 23 werden wie folgt gefasst:
„22 Höchstspannungsleitung Großgartach – Endersbach; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
23 Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut/Tiengen mit Abzweig Kreis Konstanz –“.
und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV
g) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
„32 Höchstspannungsleitung Altheim – Bundesgrenze (AT) – Pleinting mit Abzweigen Markt
Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach und Matzenhof – Simbach; Drehstrom Nennspannung
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Altheim – Bundesgrenze (AT)
– Maßnahme Bundesgrenze (AT) – Pleinting F
– Maßnahme Abzweig Markt Tann/Gemeinde Zeilarn – Pirach F
– Maßnahme Abzweig Matzenhof – Simbach “.
h) Nummer 41 wird wie folgt gefasst:
„41 Höchstspannungsleitung Raitersaich – Ludersheim – Sittling – Altheim; Drehstrom F“.
Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Raitersaich – Ludersheim
– Maßnahme Ludersheim – Sittling – Altheim
i) Nummer 44 wird wie folgt gefasst:
„44 Höchstspannungsleitung Schraplau/Obhausen – Wolkramshausen – Vieselbach; Dreh- A1“.
strom Nennspannung 380 kV
j) Die folgenden Nummern 48 bis 80 werden angefügt:
„48 Höchstspannungsleitung Heide West – Polsum; Gleichstrom A1, B, E
mit den Bestandteilen
– Heide West – B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth)
– B 431 südlich Roßkopp (Wewelsfleth) – L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/ G
Wischhafen)
– L 111 östlich Allwörden (Freiburg (Elbe)/Wischhafen) – Polsum
49 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Hamm; Gleichstrom A1, B, E
50 Höchstspannungsleitung Brunsbüttel – Büttel – Wilster West – Amt Geest und Marsch –
Südholstein; Drehstrom Nennspannung 380 kV
51 Höchstspannungsleitung Hamburg Nord – Hamburg Ost – Krümmel; Drehstrom Nenn- A1
spannung 380 kV
52 Höchstspannungsleitung Güstrow – Bentwisch – Sanitz/Dettmannsdorf; Drehstrom –
Nennspannung 380 kV
53 Höchstspannungsleitung Güstrow – Siedenbrünzow – Iven – Pasewalk Nord – Pasewalk; –
Drehstrom Nennspannung 380 kV
54 Höchstspannungsleitung Conneforde – Unterweser; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
55 Höchstspannungsleitung Elsfleth West – Ganderkesee mit Abzweig Niedervieland; Dreh- A1
strom Nennspannung 380 kV
56 Höchstspannungsleitung Conneforde – Elsfleth West – Abzweig Blockland – Samt- –
gemeinde Sottrum; Drehstrom Nennspannung 380 kV
300 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
57 Höchstspannungsleitung Dollern – Grafschaft Hoya – Ovenstädt – Eickum – Bechter- A1, G
dissen; Drehstrom Nennspannung 380 kV
58 Höchstspannungsleitung Krümmel – Lüneburg – Stadorf – Wahle; Drehstrom Nenn- A1, G
spannung 380 kV
59 Höchstspannungsleitung Landesbergen – Mehrum Nord; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
60 Höchstspannungsleitung Siedenbrünzow – Güstrow – Putlitz Süd – Perleberg – Osterburg A1
– Stendal West – Wolmirstedt – Schwanebeck – Klostermansfeld – Schraplau/Obhausen –
Lauchstädt; Drehstrom Nennspannung 380 kV
61 Höchstspannungsleitung Ragow – Streumen; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
62 Höchstspannungsleitung Graustein – Bärwalde; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
63 Höchstspannungsleitung Hanekenfähr – Gronau; Drehstrom Nennspannung 380 kV A1
64 Höchstspannungsleitung Hattingen – Linde; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
65 Höchstspannungsleitung Borken – Gießen Nord – Karben; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Maßnahme Borken – Gießen Nord
– Maßnahme Gießen Nord – Karben
66 Höchstspannungsleitung Großkrotzenburg – Dettingen – Urberach; Drehstrom Nenn- –
spannung 380 kV
67 Höchstspannungsleitung Bürstadt – BASF (Ludwigshafen am Rhein); Drehstrom Nenn- A1, G
spannung 380 kV
68 Höchstspannungsleitung Höpfingen – Hüffenhardt; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
69 Höchstspannungsleitung Güstrow – Schweden (Hansa PowerBridge); Gleichstrom B
70 Höchstspannungsleitung Fedderwarden – Vereinigtes Königreich (NeuConnect); Gleich- B
strom
71 Höchstspannungsleitung Landkreis Trier-Saarburg – Bundesgrenze (LU); Drehstrom A2, G
Nennspannung 380 kV
72 Höchstspannungsleitung Eichstetten – Bundesgrenze (FR); Drehstrom Nennspannung A2, G
380 kV
73 Höchstspannungsleitung Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden – Conne- –
forde; Drehstrom Nennspannung 380 kV
mit den Einzelmaßnahmen
– Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Fedderwarden
– Wilhelmshaven/Landkreis Friesland – Conneforde
74 Höchstspannungsleitung Punkt Blatzheim – Oberzier; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
75 Höchstspannungsleitung Zukunft – Verlautenheide; Drehstrom Nennspannung 380 kV –
76 Höchstspannungsleitung Kriftel – Farbwerke Höchst-Süd; Drehstrom Nennspannung –
380 kV
77 Höchstspannungsleitung Isar – Altheim; Drehstrom Nennspannung 380 kV F
78 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (DolWin4); Gleichstrom B, E
mit den Bestandteilen
– Grenzkorridor II – Emden
– Emden – Wietmarschen/Geeste A2, G
– Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr
79 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor II – Hanekenfähr (BorWin4); Gleichstrom mit den B, E
Bestandteilen
– Grenzkorridor II – Emden
– Emden – Wietmarschen/Geeste A2, G
– Wietmarschen/Geeste – Hanekenfähr
80 Höchstspannungsleitung Grenzkorridor V – Büttel (BorWin6); Gleichstrom B“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 301
Artikel 2 c) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein
Änderung des Komma ersetzt.
Energiewirtschaftsgesetzes d) Die folgenden Nummern 20 bis 25 werden ange-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 fügt:
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 „20. Entscheidungen auf der Grundlage der
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) Artikel 4, 30 und 36 der Verordnung (EU)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2016/1719 der Kommission vom 26. Sep-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den tember 2016 zur Festlegung einer Leitlinie
§§ 118a und 118b wie folgt gefasst: für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl.
„§ 118a Übergangsregelung zur Ausschreibung von L 259 vom 27.9.2016, S. 42; L 267 vom
Batteriespeicheranlagen, Festlegungskom- 18.10.2017, S. 17),
petenz 21. Entscheidungen auf der Grundlage der
§ 118b Übergangsregelung zur Genehmigung von Artikel 6 und 7 der Verordnung (EU)
Batteriespeicheranlagen im Eigentum eines 2017/1485 der Kommission vom 2. August
Betreibers von Übertragungsnetzen, Fest- 2017 zur Festlegung einer Leitlinie für den
legungskompetenz“. Übertragungsnetzbetrieb (ABl. L 220 vom
2. § 12c Absatz 2 wird wie folgt geändert: 25.8.2017, S. 1), mit Ausnahme der Durch-
führung von Streitbeilegungsverfahren ge-
a) In Satz 1 werden die Wörter „und des Offshore-
mäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung
Netzentwicklungsplans nach § 17b“ gestrichen.
(EU) 2017/1485,
b) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
22. Entscheidungen auf der Grundlage des Arti-
„Der Umweltbericht nach Satz 1 bezieht den Um- kels 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der
weltbericht zum Flächenentwicklungsplan nach Kommission vom 24. November 2017 zur
§ 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Festlegung eines Netzkodex über den Notzu-
ein und kann auf zusätzliche oder andere als stand und den Netzwiederaufbau des Über-
im Umweltbericht zum Flächenentwicklungsplan tragungsnetzes (ABl. L 312 vom 28.11. 2017,
nach § 6 Absatz 4 des Windenergie-auf-See-Ge- S. 54; L 31 vom 1.2.2019, S. 108), mit Aus-
setzes enthaltene erhebliche Umweltauswirkun- nahme der Durchführung von Streitbeile-
gen beschränkt werden. Der Umweltbericht nach gungsverfahren gemäß Artikel 4 Absatz 8
Satz 1 kann sich auf den Bereich des Festlands der Verordnung (EU) 2017/2196,
und des Küstenmeeres beschränken.“
23. Entscheidungen auf der Grundlage der
3. In § 12e Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Artikel 11, 13, 15, 16, 17 und 35 der Verord-
den Offshore-Netzentwicklungsplan“ gestrichen. nung (EU) 2019/943,
4. § 43f wird wie folgt geändert: 24. die Überprüfung der Einhaltung der Vor-
a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern gaben, die sich aus einer Verordnung auf-
„elektromagnetische Felder“ die Wörter „und die grund von § 49 Absatz 4 hinsichtlich der
Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz technischen Sicherheit und Interoperabilität
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) von Ladepunkten ergeben, und
in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. 25. Entscheidungen nach den §§ 118a und
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro- 118b.“
magnetische Felder“ die Wörter „und die Vor- 8. In § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wör-
gaben der Technischen Anleitung zum Schutz ter „sowie der §§ 65 und 110 Absatz 2 und 4“ durch
gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) die Wörter „, der §§ 65, 110 Absatz 2 und 4 sowie
in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt. von § 118b“ ersetzt.
5. In § 44a Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Hochspan-
9. Die §§ 118a und 118b werden wie folgt gefasst:
nungsfreileitungen“ durch das Wort „Hochspan-
nungsleitungen“ ersetzt. „§ 118a
6. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 Übergangsregelung zur Ausschreibung von
Satz 1 Nummer 1 oder 3 bis 5“ durch die Wörter Batteriespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
„§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und Absatz 2“ (1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes kann
ersetzt. die Errichtung und den Betrieb einer Batteriespei-
7. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: cheranlage in einem offenen, transparenten und dis-
a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst: kriminierungsfreien Verfahren ausschreiben, wenn
die Batteriespeicheranlage notwendig ist, damit
„14. Entscheidungen auf der Grundlage der der Übertragungsnetzbetreiber seinen Verpflichtun-
Artikel 9, 65 und 68 der Verordnung (EU) gen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise
2015/1222 der Kommission vom 24. Juli nachkommen kann. Der Übertragungsnetzbetreiber
2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 durchge-
Kapazitätsvergabe und das Engpassma- führten Ausschreibungsverfahren nicht an einen
nagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, Dritten erteilen, wenn dieser die mit der
S. 24),“. Batteriespeicheranlage angebotene vertragliche
b) In Nummer 18 wird das Wort „und“ am Ende Leistung unter Berücksichtigung der Anforderungen
durch ein Komma ersetzt. für die Gewährleistung der Sicherheit und Zuverläs-
302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
sigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems nicht zu Die Genehmigung ist auf den üblichen kalkulatori-
angemessenen Kosten oder nicht rechtzeitig erbrin- schen Abschreibungszeitraum der Batteriespeicher-
gen kann. Angemessen sind die Kosten, wenn sie anlage zu befristen. Sie wird mit Anschluss der Bat-
die Kosten für die Errichtung und den Betrieb einer teriespeicheranlage an das Elektrizitätsversor-
vergleichbaren Anlage im Eigentum eines Übertra- gungsnetz wirksam, wenn die Investitionsentschei-
gungsnetzbetreibers nicht übersteigen. Die Leistung dung des Übertragungsnetzbetreibers für die Batte-
oder Arbeit der Batteriespeicheranlage darf weder riespeicheranlage bis zum 31. Dezember 2024 ge-
ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräu- troffen wurde und der Anschluss spätestens zwei
ßert werden. Jahre danach erfolgt ist.
(2) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im (3) Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, im
Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Wege einer Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorga-
Übertragungsnetzbetreiber Vorgaben zur näheren ben in Bezug auf die nähere Ausgestaltung des Ge-
Ausgestaltung des Ausschreibungsverfahrens nach nehmigungsverfahrens nach Absatz 2 zu machen.“
Absatz 1 zu machen.
Artikel 3
§ 118b
Änderung des
Übergangsregelung Energieleitungsausbaugesetzes
zur Genehmigung von Batterie-
speicheranlagen im Eigentum eines Betreibers § 3 des Energieleitungsausbaugesetzes vom 21. Au-
von Übertragungsnetzen, Festlegungskompetenz gust 2009 (BGBl. I S. 2870), das zuletzt durch Arti-
kel 250 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
(1) Der Betreiber eines Übertragungsnetzes darf S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben.
abweichend von Teil 2 Abschnitt 3 ausnahmsweise
Eigentümer von Batteriespeicheranlagen sein oder
Artikel 4
Batteriespeicheranlagen errichten oder betreiben,
wenn er dies bei der Regulierungsbehörde bean- Änderung des Netzausbau-
tragt hat und diese ihre Genehmigung erteilt hat. beschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
(2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Geneh- Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra-
migung, wenn gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu-
1. der Übertragungsnetzbetreiber nachgewiesen letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2019
hat, dass die Batteriespeicheranlage (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtungen
nach § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
nachkommen kann, § 30 folgende Angabe eingefügt:
b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung „§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barriere-
nach Buchstabe a nicht verwendet wird, um freiheit“.
Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise auf 2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
den Strommärkten zu kaufen oder zu ver-
„(5) Das Gesetz ist nicht auf Leitungsabschnitte
kaufen,
anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des
2. der Übertragungsnetzbetreiber ein offenes, § 44 Absatz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
transparentes und diskriminierungsfreies Aus- oder der §§ 133 und 136 des Bundesberggesetzes
schreibungsverfahren nach § 118a durchgeführt fallen.“
und abgeschlossen hat, dessen Bedingungen die
Regulierungsbehörde im Hinblick auf das techni- 3. § 5a wird wie folgt geändert:
sche Einsatzkonzept der Batteriespeicheranlage a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
geprüft hat, und
„§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend
a) der Übertragungsnetzbetreiber den Zuschlag anzuwenden.“
nach § 118a Absatz 1 zur Errichtung und
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
zum Betrieb der Batteriespeicheranlage nicht
an einen Dritten erteilt hat oder „(6) Der Verzicht auf die Durchführung der
b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Bundesfachplanung ist in den Fällen der Ab-
Dritten herausgestellt hat, dass dieser die mit sätze 1 und 2 spätestens 18 Monate nach Auf-
der Batteriespeicheranlage angebotene Leis- nahme des Vorhabens in den Bundesbedarfs-
tung nicht oder nicht rechtzeitig erbringen plan durch den Vorhabenträger zu beantragen,
kann, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hier-
von abweichende Kennzeichnung enthält. Die
3. die Batteriespeicheranlage ausschließlich der Bundesnetzagentur kann auf begründeten An-
reaktiven unmittelbaren Wiederherstellung des trag des Vorhabenträgers die Frist verlängern.“
sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs durch
netzbezogene Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „höchstens zwei-
Nummer 1 dient, wobei die Wiederherstellungs- mal um bis zu sechs Monate“ gestrichen.
maßnahme unmittelbar nach Eintritt der Störung 5. § 7 wird wie folgt geändert:
beginnt und endet, sobald das Problem durch
Maßnahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3 a) Absatz 6 wird aufgehoben.
behoben werden kann. b) Absatz 7 wird Absatz 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 303
6. § 8 wird wie folgt geändert: 9. In § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach
a) In Satz 1 werden die Wörter „die für die raum- dem Wort „Trassenkorridor“ die Wörter „oder die
ordnerische Beurteilung und die Strategische hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte
Umweltprüfung der Trassenkorridore“ durch Trasse“ eingefügt.
die Wörter „alle laut Untersuchungsrahmen 10. § 13 wird wie folgt geändert:
nach § 7 Absatz 4“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge- aa) Nach den Wörtern „Beteiligten nach § 9 Ab-
fügt: satz 1“ werden die Wörter „und 2 sowie dem
„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist Vorhabenträger“ eingefügt.
rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsan- bb) Folgender Satz wird angefügt:
trag durch den Vorhabenträger bei der Bundes- „Die elektronische Übermittlung kann da-
netzagentur zu stellen. Die Bundesnetzagentur durch bewirkt werden, dass die Entschei-
entscheidet über den Verlängerungsantrag nach dung über die Internetseite der Bundes-
pflichtgemäßem Ermessen.“ netzagentur zugänglich gemacht wird und
c) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern die Beteiligten sowie der Vorhabenträger
„Bundesnetzagentur die“ die Wörter „nach § 44 hierüber schriftlich oder elektronisch be-
Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgeset- nachrichtigt werden.“
zes“ eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
d) Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden aufgeho- aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Ausle-
ben. gungsorten gemäß § 9 Absatz 3“ durch die
7. § 9 wird wie folgt geändert: Wörter „geeigneten Auslegungsorten in dem
Gebiet, auf das sich der festgelegte Tras-
a) Absatz 5 wird aufgehoben. senkorridor voraussichtlich auswirken wird,“
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 4 bis 6 ersetzt.
werden aufgehoben. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
c) Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absät- „Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit
zen 1 bis 6“ werden durch die Wörter „Absät- gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entschei-
zen 1 bis 5“ ersetzt. dung abweichend von Satz 1 am Sitz der
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Bundesnetzagentur und an mindestens
einem weiteren geeigneten Auslegungsort
„(7) Werden bereits ausgelegte Unterlagen in der Nähe des festgelegten Trassenkorri-
geändert und wird dadurch eine erneute Betei- dors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen
ligung der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in und auf der Internetseite der Bundesnetz-
Verbindung mit § 22 des Gesetzes über die Um- agentur zu veröffentlichen.“
weltverträglichkeitsprüfung notwendig, sind die
Absätze 1 bis 6 nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „nach
anzuwenden. Die Behördenbeteiligung ist Satz 1“ gestrichen und werden die Wörter
abweichend von den Absätzen 1 und 2 auf „die Ausbaumaßnahme“ durch die Wörter
diejenigen Träger öffentlicher Belange zu be- „das Vorhaben“ ersetzt.
schränken, die durch die Änderung in ihrem Auf- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
gabenbereich berührt sind. Die Auslegung der 11. Dem § 16 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von
„In der Bekanntmachung in den örtlichen Tageszei-
Absatz 3 Satz 2 neben dem Sitz der Bundes-
tungen ist der verfügende Teil zu veröffentlichen
netzagentur an mindestens einem weiteren ge-
und ist auf die vollständige Veröffentlichung der
eigneten Auslegungsort in für die von der Ände-
Veränderungssperre einschließlich der Rechts-
rung der Unterlagen Betroffenen zumutbarer
behelfsbelehrung auf der Internetseite der Bundes-
Nähe. Die Bekanntmachung erfolgt abweichend
netzagentur hinzuweisen.“
von Absatz 3 Satz 4 in örtlichen Tageszeitun-
gen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das 12. § 18 wird wie folgt geändert:
sich die Änderung bezieht, sowie auf der Inter- a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Verdichter-
netseite der Bundesnetzagentur. Die Äuße- stationen,“ gestrichen.
rungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
und von § 42 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über
fügt:
die Umweltverträglichkeitsprüfung zwei Wochen
betragen.“ „(3a) Bei Einbeziehung von Leerrohren nach
Absatz 3 und von Erdkabeln nach § 26 Satz 2 ist
8. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt: der durch die Bundesfachplanung bestimmte
„(4) Werden bereits ausgelegte Unterlagen nach Trassenkorridor des Vorhabens im Sinne von
der Durchführung eines Erörterungstermins geän- § 2 Absatz 3, 5 und 6 des Bundesbedarfsplan-
dert und wird dadurch eine erneute Beteiligung gesetzes zu beachten. Insoweit ist eine Prüfung
der Öffentlichkeit nach § 42 Absatz 1 in Verbindung in Frage kommender Alternativen für den beab-
mit § 22 des Gesetzes über die Umweltverträglich- sichtigten Verlauf der Trasse auf diesen Tras-
keitsprüfung notwendig, soll von einem erneuten senkorridor beschränkt. Eine Prüfung außerhalb
Erörterungstermin abgesehen werden.“ dieses Trassenkorridors ist nur aus zwingenden
304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Gründen durchzuführen. Sie ist insbesondere geänderten Unterlagen erfolgt abweichend von
dann erforderlich, wenn die Leerrohre oder die Absatz 3 Satz 1 in den Gemeinden, auf die sich
Erdkabel einzeln oder im Zusammenwirken mit die Änderung voraussichtlich auswirken wird.
dem Vorhaben Die Bekanntmachung erfolgt abweichend von
1. nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutz- Absatz 3 Satz 3 in örtlichen Tageszeitungen,
gesetzes unzulässig wären oder die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich
die Änderung bezieht, sowie auf der Internet-
2. gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in seite der Planfeststellungsbehörde. Die Äuße-
Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnatur- rungsfrist soll abweichend von Absatz 5 Satz 1
schutzgesetzes verstoßen würden.“ zwei Wochen betragen.“
13. § 19 Satz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: 17. § 24 wird wie folgt geändert:
„4. sofern bei einem Vorhaben nach dem Antrag a) Absatz 4 wird aufgehoben.
auf Bundesfachplanung und vor dem Antrag
auf Planfeststellung ein Netzentwicklungsplan b) Absatz 5 wird Absatz 4.
nach § 12c des Energiewirtschaftsgesetzes 18. § 25 wird wie folgt geändert:
von der Bundesnetzagentur bestätigt wird,
die Darlegung, ob und in welchem Umfang zu- a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
sätzliche energiewirtschaftlich notwendige „elektromagnetische Felder“ die Wörter „und
Maßnahmen zumindest auf Teilabschnitten die Vorgaben der Technischen Anleitung zum
innerhalb des Trassenkorridors des Vorhabens Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl
mittels Leerrohren im Sinne des § 18 Absatz 3 S. 503) in der jeweils geltenden Fassung“ einge-
oder Erdkabeln im Sinne des § 26 Satz 2 Num- fügt.
mer 2 mitrealisiert werden können, und“. b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „elektro-
14. § 20 wird wie folgt geändert: magnetische Felder“ die Wörter „und die Vor-
gaben der Technischen Anleitung zum Schutz
a) Absatz 4 wird aufgehoben. gegen Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503)
b) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 24 in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ 19. § 26 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt.
„Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend
15. § 21 wird wie folgt geändert:
anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeit-
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Plan“ die lichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme
Wörter „in einer von der Planfeststellungs- eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mit-
behörde festzusetzenden angemessenen Frist“ verlegt werden:
eingefügt und werden die folgenden Sätze an-
1. für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder
gefügt:
2. für sonstige Erdkabel.“
„Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist
rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungs- 20. § 30 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
antrag durch den Vorhabenträger bei der a) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“
Planfeststellungsbehörde zu stellen. Die Plan- durch die Wörter „§ 25 Absatz 4 Satz 4“ ersetzt.
feststellungsbehörde entscheidet über den
Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Er- b) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“
messen.“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
16. § 22 wird wie folgt geändert: „§ 30a
a) Absatz 5 wird aufgehoben. Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit
b) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 3 bis 5 (1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung
werden aufgehoben. und Datenschutz sowie über Rechte am geistigen
c) Absatz 7 wird Absatz 6. Eigentum bleiben unberührt.
d) Absatz 8 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 24 (2) Soweit Anträge oder Unterlagen, zu deren
Absatz 5“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ Vorlage ein Vorhabenträger verpflichtet ist, Infor-
ersetzt. mationen enthalten, auf die die in Absatz 1 genann-
ten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, muss der
e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: Vorhabenträger der zuständigen Behörde zusätzlich
„(8) Werden bereits ausgelegte Unterlagen eine Fassung der jeweiligen Anträge oder Unterla-
geändert und wird dadurch eine erneute Be- gen vorlegen, mit der die Vorgaben der in Absatz 1
teiligung der Öffentlichkeit nach § 22 des Geset- genannten Rechtsvorschriften gewahrt werden.
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung not- Legt der Vorhabenträger eine solche Fassung vor,
wendig, sind die Absätze 1 bis 7 nach Maßgabe ist den Unterlagen eine Erläuterung beizufügen, die
der Sätze 2 bis 5 anzuwenden. Die Behörden- unter Wahrung der Vorgaben der in Absatz 1 ge-
beteiligung ist abweichend von Absatz 2 auf nannten Rechtsvorschriften so ausführlich sein
diejenigen Träger öffentlicher Belange zu be- muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in
schränken, die durch die Änderung in ihrem Auf- welchem Umfang sie von den Auswirkungen des
gabenbereich berührt sind. Die Auslegung der Vorhabens betroffen sein können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 305
(3) Ein Vorhabenträger, der einen Antrag nach Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
diesem Gesetz stellt oder zur Vorlage von Unterla- 2016/679 durch die zuständige Behörde sowie eine
gen verpflichtet ist, hat der zuständigen Behörde Übermittlung solcher Daten durch die zuständige
den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen Behörde an die jeweils betroffenen Vorhabenträger
auch in möglichst barrierefreier Form einzureichen. und Träger öffentlicher Belange zulässig, wenn die
Soweit eine barrierefreie Form nicht möglich ist Verarbeitung für die Durchführung von Verfahren
oder der Vorhabenträger durch sie unverhältnismä- nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 22 Absatz 2
ßig belastet würde, entfällt die Pflicht nach Satz 1. des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend
(4) Die Einwendungen und Stellungnahmen aus anzuwenden.“
der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach 22. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 24 Absatz 5“
dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftrag-
durch die Angabe „§ 24 Absatz 4“ ersetzt.
ten zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen auch an die
Träger öffentlicher Belange weitergegeben werden, b) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Satz 6“
sofern deren Aufgabenbereich berührt ist. Auf Ver- durch die Wörter „§ 25 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
langen eines Einwenders sind dessen Name und 23. In § 35 Satz 1 werden nach dem Wort „Planfest-
Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur stellungsbeschlüsse“ die Wörter „sowie weitere
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens bestehende Entscheidungen“ eingefügt.
nicht erforderlich sind. Hierauf ist in der jeweils nach
diesem Gesetz vorgesehenen Benachrichtigung
Artikel 5
oder Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Ver- Inkrafttreten
ordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung beson- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
derer Kategorien personenbezogener Daten im Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Gesetz
zur Änderung des Umweltschadensgesetzes,
des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften*
Vom 25. Februar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- dann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen
sen: Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im
Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeits-
Artikel 1 bereich folgende Angaben mit:
Änderung des 1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2
Umweltschadensgesetzes Nummer 1 Buchstabe a bis c;
Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007
(BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset- 2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich
zes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert zuständige Behörde;
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung
1. In § 10 wird das Wort „Betroffener“ durch die Wörter des Umweltschadens;
„von einem Umweltschaden Betroffener oder wahr-
scheinlich Betroffener“ ersetzt. 4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätig-
keit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: der Umweltschaden verursacht wurde.
„§ 12a
(2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige
Vorbereitung der relevante Informationen über die bei der Durchfüh-
Berichterstattung an die Europäische Kommission rung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen
(1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen mitzuteilen.“
dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministe-
rium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und so- 3. In § 13 Absatz 2 wird das Wort „Jahre“ durch das
Wort „Jahren“ ersetzt.
* Die Artikel 1 und 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der
Artikel 12, 18 i. V. m. Anhang VI sowie von Anhang I der Richtlinie 4. In Anlage 1 Nummer 8 werden die Wörter „§ 2 Nr. 9
2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn“
21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung durch die Wörter „§ 2 Nummer 7 der Gefahrgutver-
von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, ordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt“
S. 115) geändert worden ist. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 307
Artikel 2 „§ 13
Änderung des Überwachung
Umweltinformationsgesetzes (1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-
Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der waltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2
Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder
S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Ge- eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juris-
setzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert tische Person des öffentlichen Rechts ausüben,
worden ist, wird wie folgt geändert: überwachen die geodatenhaltenden Stellen im
Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbin-
1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: dung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinfor-
„§ 7a mationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen)
bei deren Aufgabenwahrnehmung.
Bundesbeauftragte (2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen ha-
für die Informationsfreiheit ben den zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-
§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf waltung auf Verlangen alle Informationen herauszu-
Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach geben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
§ 3 entsprechende Anwendung.“ nach Absatz 1 benötigen.
2. § 10 wird wie folgt geändert: (3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Ver-
waltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufga-
a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz einge- ben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen
fügt: treffen. Sie können insbesondere gegenüber priva-
„Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach ten geodatenhaltenden Stellen anordnen:
Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbin- 1. die Bereitstellung von Geodaten, Geodaten-
dung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal diensten und Netzdiensten sowie Metadaten ge-
des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Ge- mäß den §§ 5 bis 7,
setzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8
genutzt werden.“ oder
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: 3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung ge-
mäß § 11.“
„(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des 4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
Bundesrates zu regeln: „§ 14
1. die Art und Weise der Verbreitung von Um- Bußgeldvorschriften
weltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Num- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
mer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13
über das zentrale Internetportal des Bundes Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt.
nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über
buße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“
andere elektronische Kommunikationswege
sowie 5. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt ge-
ändert:
2. die Einzelheiten der Aktualisierung von veröf-
fentlichten Umweltinformationen gemäß Ab- a) In Nummer 1 wird das Wort „und“ gestrichen.
satz 2 Satz 3, einschließlich des nachträg- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
lichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Wort „und“ ersetzt.
Absatz 1.“ c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3
Artikel 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere
Änderung des Stellen der öffentlichen Verwaltung zu über-
Geodatenzugangsgesetzes tragen.“
Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 6. Der bisherige § 15 wird § 16.
(BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom
7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden Artikel 4
ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Umweltauditgesetzes
1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8
Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe Dem § 23 des Umweltauditgesetzes in der Fassung
„§ 14“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt. der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I
S. 3490), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung
2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt: vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
„Abschnitt 5a ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) An den Sitzungen des Umweltgutachteraus-
Überwachungs- und Bußgeldvorschriften“.
schusses, einschließlich der Beratung und Beschluss-
3. § 13 wird wie folgt gefasst: fassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im
308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Ein- schutzgesetzes, für die Entsorgung von
zelheiten, insbesondere zur Durchführung elektro- Abfällen
nischer Abstimmungen und zur Dokumentation, kön- 2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch
nen in der Geschäftsordnung festgelegt werden.“ Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des
Artikel 5 Strahlenschutzgesetzes
Änderung des 2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Ab-
Bundesnaturschutzgesetzes satz 1 des Strahlenschutzgesetzes“.
In § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesnatur-
schutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), Artikel 7
das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom Änderung des
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Bundes-Bodenschutzgesetzes
wird vor dem Wort „Bewirtschaftung“ das Wort „nor-
In § 13 Absatz 6 Satz 2 des Bundes-Bodenschutz-
malen“ eingefügt und werden die Wörter „zufolge als
gesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zu-
normal anzusehen ist“ gestrichen.
letzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom
Artikel 6 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden
Änderung des Gesetzes ist, wird die Angabe „Anlage 5“ durch die Angabe „An-
über die Umweltverträglichkeitsprüfung lage 1“ ersetzt.
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung Artikel 8
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar
2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Änderung des
Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) ge- Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfs-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Über- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
schrift des Teils 1 wie folgt gefasst: 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4
des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549)
„Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprü- geändert worden ist, wird die Angabe „§ 1 Nummer 1“
fungen“.
durch die Angabe „§ 2 Absatz 10“ ersetzt.
2. In § 37 Satz 2 wird die Angabe „§ 9“ durch die An-
gabe „§ 8“ ersetzt. Artikel 9
3. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 19 und 22“ Änderung des
durch die Wörter „§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22“ Strahlenschutzgesetzes
ersetzt.
§ 181 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni
4. In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 28“ 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 5 Ab-
durch die Angabe „§ 27“ ersetzt. satz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I
5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11.1 werden die Wörter „§ 3e Ab- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 9“ er- a) In Satz 2 werden die Wörter „des Vorhabens und
setzt. die Auslegung von Antragsunterlagen,“ durch die
b) In Nummer 19.3 werden die Wörter „§ 21 Ab- Wörter „des Vorhabens, die Auslegung und das
satz 4 Satz 7“ durch die Wörter „§ 66 Absatz 6 Zugänglichmachen von Antragsunterlagen, auch
Satz 7“ ersetzt. über das einschlägige zentrale Internetportal
6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: nach dem Gesetz über die Umweltverträglich-
keitsprüfung,“ und die Wörter „Zustellung und
a) Im Einleitungssatz werden vor der Angabe „§ 2 öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung“
Absatz 7“ die Wörter „§ 1 Absatz 1 Nummer 2,“ durch die Wörter „Zustellung, die öffentliche
eingefügt. Bekanntmachung und das Zugänglichmachen
b) In Nummer 1.5 wird die Angabe „§ 8“ durch die der Entscheidung, auch über das einschlägige
Angabe „§ 13“ ersetzt. zentrale Internetportal nach dem Gesetz über
c) In Nummer 1.6 werden die Wörter „Absatz 2 die Umweltverträglichkeitsprüfung,“ ersetzt.
und 3“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1 Satz 4
d) Nach Nummer 2.7 werden die folgenden Num- und § 14“ durch die Angabe „§ 31“ und wird das
mern 2.8 bis 2.11 eingefügt: Wort „bleiben“ durch das Wort „bleibt“ ersetzt.
„2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 „(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Umwelt-
oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit verträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durch-
§ 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgeset- führung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer
zes, für die Entsorgung von Abfällen bei Genehmigung nach diesem Gesetz oder einer auf
möglichen Notfällen Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach nung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den
§ 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Ver- Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltver-
bindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlen- träglichkeitsprüfung durchgeführt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 309
Artikel 10 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kannt machen.
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Artikel 11
und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Um- Inkrafttreten
weltschadensgesetzes in der vom 1. September 2021
an geltenden Fassung, den Wortlaut des Geodaten- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
zugangsgesetzes in der vom 4. März 2021 an gelten- am Tag nach der Verkündung in Kraft.
den Fassung und den Wortlaut des Gesetzes über die (2) Die Artikel 1 und 5 treten am 1. September 2021
Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 4. März in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 25. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
Vierte Verordnung
zur Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Vom 19. Februar 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1
Absatz 4 Nummer 1 des Energieverbrauchskennzeich- Nummer 17 genannten Delegierten Verord-
nungsgesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), nung erfasst sind und
von denen § 4 Absatz 4 Nummer 1 zuletzt durch Arti-
b) sich nicht in einem sie umgebenden Pro-
kel 264 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
dukt befinden.“
S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie im Einverneh- 3. § 4b wird wie folgt gefasst:
men mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia- „§ 4b
les, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium Etiketten für Produkte nach Anlage 2
für Verkehr und digitale Infrastruktur: (1) Der jeweilige Lieferant hat für die Produkte,
die von einer der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1
Artikel 1 genannten Delegierten Verordnungen erfasst sind,
Änderung der die erforderlichen Etiketten mitzuliefern.
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (2) Bei den Produkten, die von einer der in An-
Die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung lage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7, 9, 10, 11
vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt und 14 genannten Delegierten Verordnungen erfasst
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Juli 2016 sind, sind vom jeweiligen Lieferanten folgende be-
(BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, wird wie folgt sondere Vorgaben einzuhalten,
geändert:
1. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten mit
1. § 2 wird wie folgt geändert: Wärmepumpe oder von Warmwasserbereitern
a) In Nummer 4 werden die Wörter „die erstmalige mit Wärmepumpe das Etikett in der Verpackung
Nutzung eines Produkts zu seinem beabsichtig- des Wärmeerzeugers zu liefern,
ten Zweck“ durch die Wörter „die erstmalige be- 2. beim Inverkehrbringen von Raumheizgeräten, die
stimmungsgemäße Verwendung eines Produkts in Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Tem-
auf dem Unionsmarkt“ ersetzt. peraturreglern und Solareinrichtungen eingesetzt
b) In Nummer 5 werden die Wörter „eine einheit- werden sollen, für jedes Raumheizgerät ein zwei-
liche Zusammenstellung von Angaben über ein tes Etikett zu liefern,
bestimmtes Produkt“ durch die Wörter „ein ein-
3. beim Inverkehrbringen von Warmwasserberei-
heitliches Dokument, das Angaben über ein Pro-
tern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbe-
dukt in gedruckter oder in elektronischer Form
reitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden
enthält“ ersetzt.
sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites
c) In Nummer 9 werden die Wörter „Einsparung von Etikett zu liefern,
Energie“ durch die Wörter „Änderung des Ener-
gieverbrauchs“ ersetzt. 4. beim Inverkehrbringen von elektrischen Lampen
als Einzelprodukt, die über eine Verkaufsstelle
2. § 4 wird wie folgt geändert: verkauft werden sollen,
a) In Absatz 1 wird Satz 3 aufgehoben.
a) ein Etikett auf der Einzelverpackung jeder
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Lampe anzubringen oder aufzudrucken oder
„(5) Händler dürfen abweichend von Absatz 4 der Verpackung beizufügen, wobei das Etikett
Satz 1 die folgenden Produkte ausstellen, wenn nicht durch sonstige Angaben, Aufdrucke
diese Produkte jeweils vom Lieferanten mit dem oder Hinweise verdeckt sein darf, und
nach § 4b Absatz 1 Nummer 4 erforderlichen Eti- b) außerhalb des Etiketts die Nennleistung der
kett versehen sind: Lampe anzugeben,
1. elektrische Lampen, die
5. beim Inverkehrbringen von Backöfen mit mehre-
a) von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 ren Garräumen ein Etikett für jeden Garraum mit-
Nummer 7 genannten Delegierten Verord- zuliefern,
nung erfasst sind und
6. beim Inverkehrbringen von Festbrennstoffkes-
b) als Einzelprodukt auf den Markt der Euro- seln, die in Verbundanlagen aus Festbrennstoff-
päischen Union oder eines Vertragsstaates kesseln, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern
des Abkommens über den Europäischen und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen,
Wirtschaftsraum gebracht werden, und für jeden Festbrennstoffkessel ein zweites Etikett
2. Lichtquellen, die zu liefern und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 311
7. beim Inverkehrbringen von Lichtquellen, die als 5. § 6b Satz 1 wird wie folgt gefasst:
eigenständiges Produkt in einer Verpackung in
„Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Pro-
Verkehr gebracht werden, diese Lichtquellen in
duktmodell die spezifischen technischen Parameter
einer Verpackung zu liefern, auf die das Etikett
des Produktmodells beschrieben werden, haben
aufgedruckt ist.
Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in
Der Lieferant hat sicherzustellen, dass die erforder- derselben technischen Werbeschrift auch
lichen Etiketten jedem Händler auf Anforderung un-
1. Informationen über den Energieverbrauch zur
verzüglich zur Verfügung stehen.“
Verfügung gestellt werden oder
4. § 6a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. hingewiesen wird
„Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produkt-
modell Informationen über den Energieverbrauch a) auf die Energieeffizienzklasse des Produktmo-
oder über den Preis angegeben werden, haben die dells und
Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für
der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen dieses Produktmodell auf dem Etikett nach
wird der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1
1. auf die Energieeffizienzklasse des Produktmo- genannten Delegierten Verordnungen angege-
dells und ben werden muss.“
2. auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für 6. § 8 wird wie folgt geändert:
dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der
a) Die Nummer 8 wird aufgehoben.
einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 ge-
nannten Delegierten Verordnungen angegeben b) Die Nummern 9 bis 18 werden die Nummern 8
werden muss.“ bis 17.
7. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
Abschnitt 1:
Kennzeichnungspflicht für energieverbrauchsrelevante Produkte
(1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für folgende Delegierten Verordnungen der Europäischen Union:
1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von
Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; L 78 vom
24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,
S. 28) geändert worden ist;
2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von
Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; L 78 vom
24.3.2011, S. 70), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,
S. 28) geändert worden ist;
3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von
Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; L 78
vom 24.3.2011, S. 69; L 297 vom 16.11.2011, S. 72), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;
4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der
Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von
Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; L 78 vom
24.3.2011, S. 69; L 55 vom 2.3.2017, S. 38), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059
(ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;
5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Luftkon-
ditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;
6. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haus-
haltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; L 124 vom
11.5.2012, S. 56), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,
S. 28) geändert worden ist;
7. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
nung von elektrischen Lampen und Leuchten (ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1), die zuletzt durch die De-
legierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020, S. 28) geändert worden ist;
312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021
8. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richt-
linie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung
von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und
Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solarein-
richtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; L 25 vom 31.1.2017, S. 37), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;
9. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richt-
linie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkenn-
zeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserberei-
tern und Solareinrichtungen (ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; L 71 vom 16.3.2017, S. 23; L 71 vom
16.3.2017, S. 25), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/543 (ABl. L 90 vom 6.4.2018,
S. 63) geändert worden ist;
10. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
nung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben (ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1; L 61 vom 5.3.2015,
S. 26), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden
ist;
11. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohn-
raumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27; L 75 vom
19.3.2018, S. 41), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1059 (ABl. L 232 vom 20.7.2020,
S. 28) geändert worden ist;
12. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
nung von gewerblichen Kühllagerschränken (ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2), die durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;
13. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
nung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten,
Temperaturreglern und Solareinrichtungen (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 43), die durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;
14. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie
2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeich-
nung von Einzelraumheizgeräten (ABl. L 193 vom 21.7.2015, S. 20), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2017/254 (ABl. L 38 vom 15.2.2017, S. 1) geändert worden ist;
15. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-
zeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der
Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1; L 50 vom 24.2.2020, S. 18);
16. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-
zeichnung von Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrocknern sowie zur Aufhebung der Dele-
gierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission und der Richtlinie 96/60/EG der Kommission (ABl.
L 315 vom 5.12.2019, S. 29; L 50 vom 24.2.2020, S. 19);
17. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-
zeichnung von Lichtquellen und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommis-
sion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 68);
18. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskenn-
zeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kom-
mission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 102; L 50 vom 24.2.2020, S. 21);
19. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskenn-
zeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010
der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134; L 50 vom 24.2.2020, S. 22);
20. Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskenn-
zeichnung von Kühlgeräten mit Direktverkaufsfunktion (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 155).
(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht ergeben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1 genannten
Delegierten Verordnungen der Europäischen Union.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 313
Abschnitt 2:
Beginn der Kennzeichnungspflicht
Die Kennzeichnungspflicht nach Abschnitt 1 beginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten Delegier-
ten Verordnungen der Europäischen Union bestimmt ist.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Februar 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier