Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5247
Gesetz
zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes
und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Vom 20. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
rates das folgende Gesetz beschlossen: 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ er-
setzt.
Artikel 1 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Änderung des „Anträge nach § 20 Absatz 1 Satz 1 können
Stabilisierungsfondsgesetzes bis zum 30. April 2022 gestellt werden.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „31. Dezember
Das Stabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 7 Ab-
satz 9 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990)
Artikel 2
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. In § 3e Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern Wirtschaftsstabilisierungs-
„Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der An- beschleunigungsgesetzes
stalt“ die Wörter „in Ausübung der Aufgaben nach
Das Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsge-
diesem Gesetz oder“ eingefügt und wird die Angabe
setz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),
„nach den §§ 6 bis 8a oder“ gestrichen.
das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes
2. In § 19 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Satz 2“ vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert wor-
gestrichen. den ist, wird wie folgt geändert:
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „400“ durch 1. In § 7d Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
die Angabe „100“ und die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
4. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „100“ durch
die Angabe „50“ ersetzt.
Artikel 3
5. § 26 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
5248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Gesetz
zur Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes und des Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Vom 20. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Ganztagsfinanzierungsgesetzes
§ 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2865), das durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Bonusmittel werden im Jahr 2022 den Basismitteln zugeführt.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „31. Dezember 2021“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
b) Das Wort „Bonusmitteln“ wird durch das Wort „Basismitteln“ ersetzt.
3. Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Ganztagsfinanzhilfegesetzes
Das Ganztagsfinanzhilfegesetz vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602, 4603) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Bonusmittel“ wird durch das Wort „Basismittel“ ersetzt.
b) Die Angabe „31. Dezember 2021“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner
Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder ver-
teilt:
Königsteiner Schlüssel
Land Tranchen in €
für das Jahr 2019
Baden-Württemberg 13,04061 358 616 775
Bayern 15,56072 427 919 800
Berlin 5,18995 142 723 625
Brandenburg 3,02987 83 321 425
Bremen 0,95379 26 229 225
Hamburg 2,60343 71 594 325
Hessen 7,43709 204 519 975
Mecklenburg-Vorpommern 1,98045 54 462 375
Niedersachsen 9,39533 258 371 575
Nordrhein-Westfalen 21,07592 579 587 800
Rheinland-Pfalz 4,81848 132 508 200
Saarland 1,19827 32 952 425
Sachsen 4,98208 137 007 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5249
Königsteiner Schlüssel
Land Tranchen in €
für das Jahr 2019
Sachsen-Anhalt 2,69612 74 143 300
Schleswig-Holstein 3,40578 93 658 950
Thüringen 2,63211 72 383 025
(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober
2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.
(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt
worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den
Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab
einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht
bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im
Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.“
3. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 1 Absatz 1“ das Komma und die Angabe „§ 5 Absatz 2“
gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
5250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Gesetz
zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht*
Vom 21. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- gen der Europäischen Union (ABl. C 202 vom
rates das folgende Gesetz beschlossen: 7.6.2016, S. 266) anwendbar ist, und
2. die Europäische Kommission sowie nach dem
Artikel 1 Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrich-
Änderung des tungen.
Umsatzsteuergesetzes (3) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 1
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- bezeichnete Einrichtung erfolgt in den Grenzen und
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zu den Bedingungen, die in dem dem Vertrag über
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom die Europäische Union und dem Vertrag über die
20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten
wird wie folgt geändert: Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: der Europäischen Union und den Übereinkünften zu
seiner Umsetzung oder in den Abkommen über den
a) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
Sitz der Einrichtung festgelegt sind.
„§ 4a Steuervergütung für Leistungsbezüge zur
(4) Die Vergütung an eine in Absatz 2 Nummer 2
Verwendung zu humanitären, karitativen
bezeichnete Einrichtung setzt voraus, dass die Leis-
oder erzieherischen Zwecken im Drittlands-
tung
gebiet“.
1. in Wahrnehmung der der Einrichtung durch
b) Nach der Angabe zu § 4b wird folgende Angabe
das Unionsrecht übertragenen Aufgaben be-
eingefügt:
zogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie
„§ 4c Steuervergütung für Leistungsbezüge euro- zu reagieren, und
päischer Einrichtungen“.
2. nicht zur Ausführung einer eigenen entgeltlichen
2. In § 4a wird die Überschrift wie folgt gefasst: Leistung verwendet wird.
„§ 4a Soweit die Voraussetzungen nach Antragstellung
Steuervergütung für wegfallen, ist die Einrichtung verpflichtet, dies dem
Leistungsbezüge zur Bundeszentralamt für Steuern innerhalb eines Mo-
Verwendung zu humanitären, karitativen nats anzuzeigen.“
oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet“. 4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. Nach § 4b wird folgender § 4c eingefügt: a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
„§ 4c Semikolon ersetzt.
Steuervergütung für b) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden ange-
Leistungsbezüge europäischer Einrichtungen fügt:
(1) Europäischen Einrichtungen wird „8. von Gegenständen durch die Europäische
1. die von dem Unternehmer für eine Leistung ge- Union, die Europäische Atomgemeinschaft,
setzlich geschuldete und von der Einrichtung die Europäische Zentralbank und die Euro-
gezahlte Steuer sowie päische Investitionsbank sowie die von der
Europäischen Union geschaffenen Einrich-
2. die von der Einrichtung nach § 13b Absatz 5 ge-
tungen, auf die das dem Vertrag über die
schuldete und von ihr entrichtete Steuer
Europäische Union und dem Vertrag über
auf Antrag vergütet, sofern die Leistung nicht von die Arbeitsweise der Europäischen Union
der Steuer befreit werden kann. beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vor-
(2) Europäische Einrichtungen im Sinne des Ab- rechte und Befreiungen der Europäischen
satzes 1 sind Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 266) an-
1. die Europäische Union, die Europäische Atomge- wendbar ist, und zwar in den Grenzen und zu
meinschaft, die Europäische Zentralbank und die den Bedingungen, die in diesem Protokoll
Europäische Investitionsbank sowie die von und den Übereinkünften zu seiner Umset-
der Europäischen Union geschaffenen Einrich- zung oder in den Abkommen über den Sitz
tungen, auf die das dem Vertrag über die festgelegt sind;
Europäische Union und dem Vertrag über die 9. von Gegenständen durch die Europäische
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Kommission sowie nach dem Unionsrecht
Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiun- geschaffene Agenturen und Einrichtungen,
sofern die Gegenstände in Wahrnehmung
* Artikel 1 Nummer 3 und 4 dient der Umsetzung von Artikel 1 der der ihnen durch das Unionsrecht übertrage-
Richtlinie (EU) 2021/1159 des Rates vom 13. Juli 2021 zur Änderung nen Aufgaben eingeführt werden, um auf die
der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf befristete Befreiungen von
Einfuhren und bestimmten Lieferungen als Reaktion auf die COVID- COVID-19-Pandemie zu reagieren. Dies gilt
19-Pandemie (ABl. L 250 vom 15.7.2021, S. 1). nicht für Gegenstände, die von der Euro-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5251
päischen Kommission oder der nach dem Überprüfung eine Anpassung des Durchschnitts-
Unionsrecht geschaffenen Agentur oder Ein- satzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3
richtung zur Ausführung von eigenen entgelt- erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurz-
lichen Lieferungen verwendet werden. Soweit fristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.“
die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung
6. Dem § 27 wird folgender Absatz 35 angefügt:
nach der Einfuhr wegfallen, ist die Euro-
päische Kommission oder die nach dem „(35) § 4c in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
Unionsrecht geschaffene Agentur oder Ein- setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist
richtung verpflichtet, dies dem für die Be- auf Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. De-
steuerung dieser Einfuhr zuständigen Haupt- zember 2020 bezogen werden. § 5 Absatz 1 Num-
zollamt innerhalb eines Monats anzuzeigen. mer 8 und 9 in der Fassung des Artikels 1 des Ge-
In diesem Fall wird die Einfuhrumsatzsteuer setzes vom 21. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5250) ist
nach den im Zeitpunkt des Wegfalls gelten- auf Einfuhren nach dem 31. Dezember 2020 anzu-
den Bestimmungen festgesetzt.“ wenden.“
5. § 24 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird
jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die An- Änderung des
gabe „9,5 Prozent“ ersetzt. Jahressteuergesetzes 2020
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Artikel 15 Nummer 3 des Jahressteuergesetzes 2020
„(5) Das Bundesministerium der Finanzen über- vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird wie
prüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes folgt geändert:
im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 1. In Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 7“ durch
Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durch-
schnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der 2. In Buchstabe b wird jeweils die Angabe „8“ durch
Summe der Vorsteuern zu der Summe der Um- die Angabe „10“ ersetzt.
sätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in Artikel 3
einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte
Inkrafttreten
Durchschnittssatz wird auf eine Nachkomma-
stelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
5252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Gesetz
zur Änderung der Strafprozessordnung –
Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten zuungunsten des
Verurteilten gemäß § 362 StPO und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung
(Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
Vom 21. Dezember 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 1. Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Ver-
brechen erwachsen sind,
Artikel 1 2. Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis,
Änderung der soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis
Strafprozessordnung entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf
§ 362 der Strafprozessordnung in der Fassung der die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.“
1319), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, Artikel 3
wird wie folgt geändert: Änderung des
1. In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Se- Einführungsgesetzes
mikolon ersetzt. zum Bürgerlichen Gesetzbuche
2. Folgende Nummer 5 wird angefügt: Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
„5. wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bei-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
gebracht werden, die allein oder in Verbindung
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
mit früher erhobenen Beweisen dringende
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert
Gründe dafür bilden, dass der freigesprochene
worden ist, wird folgender § 63 angefügt:
Angeklagte wegen Mordes (§ 211 des Strafge-
setzbuches), Völkermordes (§ 6 Absatz 1 des
„§ 63
Völkerstrafgesetzbuches), des Verbrechens ge-
gen die Menschlichkeit (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz
und 2 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegs- zur Änderung der Strafprozessordnung –
verbrechens gegen eine Person (§ 8 Absatz 1 Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeiten
Nummer 1 des Völkerstrafgesetzbuches) verur- zuungunsten des Verurteilten gemäß § 362 StPO
teilt wird.“ und zur Änderung der zivilrechtlichen Verjährung
(Gesetz zur Herstellung materieller Gerechtigkeit)
Artikel 2 § 194 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem
Änderung des 30. Dezember 2021 geltenden Fassung ist auf die an
Bürgerlichen Gesetzbuchs diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten An-
§ 194 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der sprüche anzuwenden.“
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4
Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I Inkrafttreten
S. 3515) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
„(2) Der Verjährung unterliegen nicht Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5253
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
5254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung
Vom 21. Dezember 2021
Auf Grund des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung mit Absatz 4a Num-
mer 2 des Luftverkehrsgesetzes, von denen Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au-
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Num-
mer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Gesetzes vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Absatz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2
Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
§ 2 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom 28. September 1989
(BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August
2021 (BGBl. I S. 3568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „1. Januar 2021 130,35 Euro“ durch
die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „1. September 2021 130,35 Euro“
durch die Wörter „1. Januar 2022 218,05 Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5255
Sechsundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 22. Dezember 2021
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf Grund
– des § 28 Absatz 4 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, der durch
Artikel 6 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, im Einvernehmen mit der
Deutschen Bundesbank,
– des § 34 Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 2 des Versicherungsaufsichts-
gesetzes, von denen § 34 Absatz 3 durch Artikel 7 Nummer 3 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) eingefügt worden ist, und
– des § 36 Absatz 11 Satz 4, des § 45a Absatz 6 Satz 2 sowie des § 47 Ab-
satz 5 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, von denen § 36 Absatz 11
Satz 4 durch Artikel 8 Nummer 3 Buchstabe e des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1534) und § 45a Absatz 6 Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 6
des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) eingefügt und § 47 Absatz 5
Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2570) neu gefasst worden ist:
Artikel 1
Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom
13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Nummer 3a werden nach den Wörtern „des § 30 Absatz 5 Satz 1“ ein
Komma und die Wörter „des § 36 Absatz 11 Satz 1 bis 3“ eingefügt, die
Wörter „des § 47 Absatz 4 Satz 1, des § 48a Absatz 2“ durch die Wörter
„des § 45a Absatz 6 Satz 1, des § 47 Absatz 5 Satz 1“ ersetzt.
2. In § 1a Nummer 1 werden die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4, des“
ersetzt durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1,
jeweils auch in Verbindung mit § 237 Absatz 1 Satz 1, nach Maßgabe des“.
3. Nach § 1d wird folgender § 1e eingefügt:
„§ 1e
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen auf der Grundlage des Zahlungsdiensteaufsichtsge-
setzes zu erlassen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach
Anhörung der Spitzenverbände der Institute nach Maßgabe des § 28 Ab-
satz 4 Satz 1 und 2.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
5256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Siebenundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen
auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Vom 22. Dezember 2021
Auf Grund des § 32f Absatz 8 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der
durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
In § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5255) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „§ 32 Absatz 6 Satz 1“ ein Komma und
die Wörter „des § 32f Absatz 8 Satz 1“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5257
Zweite Verordnung
zur Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Vom 22. Dezember 2021
Auf Grund des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten- 1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord- für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder
net die Bundesregierung: zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und
2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für
Artikel 1
jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder
Änderung der zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.
Sonderurlaubsverordnung
(2b) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht
§ 21 der Sonderurlaubsverordnung vom 1. Juni 2016 der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1
(BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 8 der Ver- Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
ordnung vom 16. August 2021 (BGBl. I S. 3582) geän- und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Be-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: amte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen
ist, betreut, weil
a) In Nummer 6 werden vor dem Wort „einen“ die
Wörter „eine nahe Angehörige oder“ eingefügt. 1. zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen
oder übertragbaren Krankheiten die Schule des
b) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a ein-
Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kin-
gefügt:
des oder die Einrichtung für Menschen mit Be-
Anlass Urlaubsdauer hinderungen auf Grund des Infektionsschutzge-
setzes vorübergehend geschlossen worden ist,
„6a. abweichend von Num- für jede
mer 6 und befristet bis pflegebedürftige 2. das Betreten der Schule des Kindes, der Einrich-
zum 31. März 2022 für Person bis zu tung zur Betreuung des Kindes oder der Einrich-
Fälle, in denen die Beam- 20 Arbeitstage“. tung für Menschen mit Behinderungen – auch auf
tin oder der Beamte in Grund einer Absonderung – untersagt worden ist,
einer wegen der COVID-
19-Pandemie akut aufge- 3. Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen
tretenen Pflegesituation Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
eine bedarfsgerechte angeordnet oder verlängert worden sind,
häusliche Pflege für die
Betreuung einer oder 4. die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes auf-
eines nahen Angehörigen gehoben worden ist,
im Sinne des § 7 Absatz 3
des Pflegezeitgesetzes 5. der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreu-
sicherstellen oder orga- ung eingeschränkt worden ist oder
nisieren muss und in
denen die Pflege nicht 6. das Kind auf Grund einer behördlichen Empfeh-
anderweitig gewährleis- lung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung
tet werden kann; dass des Kindes oder die Einrichtung für Menschen
die Pflegesituation we- mit Behinderungen nicht besucht.
gen der COVID-19-Pan-
demie aufgetreten ist, In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die
wird bis zum 31. März Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der
2022 vermutet Schule oder der Einrichtung verlangen.
(2c) Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderur-
2. Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
laub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung
bis 2c eingefügt:
mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht
„(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben
des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in An-
in Verbindung mit Absatz 2, spruch zu nehmen.“
5258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Artikel 2 Artikel 4
Weitere Änderung der Weitere Änderung der
Sonderurlaubsverordnung Sonderurlaubsverordnung
§ 21 Absatz 2a der Sonderurlaubsverordnung, die
§ 21 Absatz 2b und 2c der Sonderurlaubsverord- zuletzt durch Artikel 3 dieser Verordnung geändert
nung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung ge- worden ist, wird aufgehoben.
ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 5
Artikel 3 Inkrafttreten
Weitere Änderung der (1) Artikel 1 Nummer 1 und 2 tritt am 1. Januar 2022
Sonderurlaubsverordnung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 20. März 2022 in Kraft.
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
nung, die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung ge- (3) Artikel 3 tritt am 1. April 2022 in Kraft.
ändert worden ist, wird aufgehoben. (4) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Berlin, den 22. Dezember 2021
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5259
Verordnung
zur Änderung der Agrarstatistikverordnung und der Weinverordnung
Vom 22. Dezember 2021
Auf Grund
– des § 94a Nummer 1 Buchstabe c des Agrarstatistikgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886), der durch
Artikel 36 Nummer 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)
geändert worden ist,
– des § 13 Absatz 3 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der durch Artikel 1 Nummer 4
des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1586) zuletzt geändert wor-
den ist,
verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der
Agrarstatistikverordnung
Die Agrarstatistikverordnung vom 10. November 2015 (BGBl. I S. 1979) wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2
Baumobstanbauerhebung
Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes
aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als
Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der
Bäume jeweils nach der Fläche erhoben.“
2. Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4.
Artikel 1a
Änderung der
Weinverordnung
In § 13 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) geändert worden ist, wird nach Ab-
satz 8a folgender Absatz 8b eingefügt:
„(8b) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahr 2021 ge-
ernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I
Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis
zum 15. Mai 2022 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
5260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Beschluss
des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 2021
zur Änderung des Beschlusses vom 17. November 2020
Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 1. allgemeines Persönlichkeitsrecht;
16. November 2021 gemäß § 14 Absatz 4 des Bundes- 2. Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit
verfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Be- (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
kanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. No- 3. Recht der freien Meinungsäußerung, Informa-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, tions-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5
beschlossen: GG);
4. Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Na-
I. mens-, Personenstands- und Transsexuellen-
recht);
Der Beschluss des Plenums des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 24. November 2015 (BGBl. I 2016 5. Recht des geistigen Eigentums;
S. 118), zuletzt geändert durch Beschluss des Plenums 6. Recht des Datenschutzes;
vom 17. November 2020 (BGBl. I S. 3090), wird wie 7. Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Ab-
folgt geändert: satz 3 GG);
Die Abschnitte A. II. und III. erhalten folgende Fas- 8. Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
sung: 9. Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
„II. Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbe- 10. Recht der selbständig und vorwiegend persön-
schwerden, die in dem Geschäftsjahr 2022 einge- lich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht
hen, aus den Rechtsbereichen der berufsständischen Versorgungseinrichtun-
1. des Vertriebenenrechts; gen);
2. des Körperschaftsteuerrechts und des Um- 11. Erbrecht;
wandlungssteuerrechts; 12. Mietrecht;
3. des Waffenrechts; 13. Wettbewerbsrecht;
4. des Petitionsrechts; 14. grundstücks- und unternehmensbezogene Ver-
mögensfragen im Zusammenhang mit der Her-
5. des Rechts der Zwangsversteigerung und stellung der Deutschen Einheit;
Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um
15. Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschlie-
Erkenntnisverfahren handelt);
ßungs- und Enteignungsrecht;
6. des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, 16. Gesellschaftsrecht einschließlich Genossen-
in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG ge- schaftsrecht;
rügt wird);
17. Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
7. des Wohnungseigentumsrechts;
18. Kreditrecht einschließlich des Rechts der Siche-
8. des Kaufrechts; rungen;
9. des Dienst- und Werkvertragsrechts mit Aus- 19. Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließ-
nahme des Anwaltsvertragsrechts; lich Enteignungen;
10. des Rechts des Versicherungswesens und 20. Regulierungsrecht;
21. Anwaltsvertragsrecht;
11. des sonstigen Deliktsrechts.
22. wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen
III. Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Ge- Krankenversicherung;
schäftsjahr 2022 eingehen, aus dem Bereich der
Zivilgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Rechts- 23. Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderun-
bereiche (einschließlich der dazugehörigen Amts- gen.“
haftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-,
Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie II.
Verfahren zu Befangenheitsanträgen): Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Karlsruhe, den 16. November 2021
Der Präsident
des Bundesverfassungsgerichts
Prof. Dr. S t e p h a n H a r b a r t h
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5261
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur weiteren Modernisierung des
Strahlenschutzrechts – Friständerung zur Milderung
der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus
Vom 21. Dezember 2021
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung
des Strahlenschutzrechts – Friständerung zur Milderung der Folgen der epide-
mischen Lage aufgrund des Coronavirus vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4646)
ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist im Verweis auf die Fundstelle des Gesetzes zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen im
Bundesgesetzblatt die Angabe „2443“ durch die Angabe „2433“ zu ersetzen.
Bonn, den 21. Dezember 2021
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Annette Pütz
Berichtigung
der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
Vom 21. Dezember 2021
Die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom
29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist im Verweis auf die Fundstelle des Gesetzes zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen im
Bundesgesetzblatt die Angabe „2443“ durch die Angabe „2433“ zu ersetzen.
Bonn, den 21. Dezember 2021
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Annette Pütz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021 5261
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur weiteren Modernisierung des
Strahlenschutzrechts – Friständerung zur Milderung
der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus
Vom 21. Dezember 2021
Die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur weiteren Modernisierung
des Strahlenschutzrechts – Friständerung zur Milderung der Folgen der epide-
mischen Lage aufgrund des Coronavirus vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4646)
ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist im Verweis auf die Fundstelle des Gesetzes zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen im
Bundesgesetzblatt die Angabe „2443“ durch die Angabe „2433“ zu ersetzen.
Bonn, den 21. Dezember 2021
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Annette Pütz
Berichtigung
der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts
Vom 21. Dezember 2021
Die Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts vom
29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) ist wie folgt zu berichtigen:
In der Eingangsformel ist im Verweis auf die Fundstelle des Gesetzes zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen im
Bundesgesetzblatt die Angabe „2443“ durch die Angabe „2433“ zu ersetzen.
Bonn, den 21. Dezember 2021
Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Im Auftrag
Annette Pütz
5262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 86, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2021
Bekanntmachung
nach § 10 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes
sowie § 55 Absatz 4 des Energiesteuergesetzes
Vom 22. Dezember 2021
Nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Stromsteuergesetzes
vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147) und nach § 55 Absatz 4
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 838, 1007) wird hiermit bekannt gemacht, dass
die Bundesregierung die nach § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des
Stromsteuergesetzes und die nach § 55 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buch-
stabe a des Energiesteuergesetzes erforderliche Feststellung am 22. Dezember
2021 getroffen hat und dass die Steuerentlastungen nach § 10 des Stromsteu-
ergesetzes und nach § 55 des Energiesteuergesetzes damit für das Antragsjahr
2022 gewährt werden können.
Berlin, den 22. Dezember 2021
Bundesministerium der Finanzen
Im Auftrag
Christian Hufen