5206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend für individuell zurechenbare öffentliche
Leistungen der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
(Besondere Gebührenverordnung Bundeszentrale für
Kinder- und Jugendmedienschutz – BzKJBGebV)
Vom 15. Dezember 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des
Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:
§1
Erhebung von Gebühren
Die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erhebt Gebühren
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistung),
die sie auf Grund des Jugendschutzgesetzes erbringt.
§2
Höhe der Gebühren
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem abschließenden Gebühren-
verzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebührenverzeichnis zu erhebenden Gebühren umfassen
jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 15. Dezember 2021
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
A. Spiegel
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5207
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebührenrahmen
1 Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium nicht mit einem bereits
in die Liste für jugendgefährdende Medien aufgenommenen Medium ganz oder im Wesent-
lichen inhaltsgleich ist (§ 21 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und 3, § 19 Absatz 5 des Jugendschutzge-
setzes – JuSchG – in Verbindung mit § 14 Absatz 4 Satz 2, § 15 Absatz 3 JuSchG und § 4 Absatz 3
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages)
1.1 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 1 000 Euro bis 3 900 Euro
JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhalts-
gleich ist
1.2 Nach Entscheidung nach Nr. 1.1 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 1.1
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- 1 100 Euro bis 4 600 Euro
satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium
inhaltsgleich ist
1.3 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 500 Euro bis 5 000 Euro
(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium inhaltsgleich ist
2 Gebühren für Verfahren über Anträge auf Entscheidung, ob ein Medium aus der Liste der jugend-
gefährdenden Medien zu streichen ist (§ 21 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 1, 3 und 4, § 19 Absatz 5
JuSchG)
2.1 Entscheidung der oder des Vorsitzenden auf Einstellung des 500 Euro bis 1 500 Euro
Verfahrens nach § 21 Absatz 3 JuSchG
2.2 Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 900 Euro bis 3 100 Euro
JuSchG (Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der
Liste gestrichen wird
2.3 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
dung im vereinfachten Verfahren nach § 23 Absatz 1 und 4 JuSchG 900 Euro bis 2 700 Euro
(Dreier-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste ge-
strichen wird
2.4 Auf Widerspruch gegen die Entscheidung nach Nr. 2.1 Entschei- zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
dung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer- 1 200 Euro bis 2 900 Euro
Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste gestrichen
wird
2.5 Nach Entscheidungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.3 auf Antrag nach zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.1
§ 23 Absatz 3 JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung und Nr. 2.3
nach § 19 Absatz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob 1 200 Euro bis 2 900 Euro
das Medium aus der Liste gestrichen wird
2.6 Nach Entscheidung nach Nr. 2.2 auf Antrag nach § 23 Absatz 3 zuzüglich der Gebühren nach Nr. 2.2
JuSchG erneute Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Ab- 1 200 Euro bis 2 800 Euro
satz 5 JuSchG (Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium
aus der Liste gestrichen wird
2.7 Entscheidung in voller Besetzung nach § 19 Absatz 5 JuSchG 1 400 Euro bis 4 800 Euro
(Zwölfer-Gremium der Prüfstelle), ob das Medium aus der Liste
gestrichen wird
5208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Lotstarifverordnung
Vom 16. Dezember 2021
Auf Grund des § 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Seelotsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), von denen § 45 Absatz 2 Satz 1 zuletzt
durch Artikel 563 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 45 Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1
Nummer 33 Buchstabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1471) geändert worden sind, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales
und Verkehr nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer:
Artikel 1
Anlage 2 Abschnitt B der Lotstarifverordnung vom 26. Januar 2009 (BGBl. I S. 97), die zuletzt durch Artikel 2
der Verordnung vom 15. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„B. Tabelle der Lotsgelder
Teil I
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
0– 300 342 369 213 184 198
300 – 400 355 389 225 192 204
400 – 500 369 408 237 201 210
500 – 600 383 428 249 210 214
600 – 700 398 448 260 220 223
700 – 800 416 468 272 232 232
800 – 900 436 487 283 246 245
900 – 1 000 457 506 294 261 253
1 000 – 1 100 478 526 305 277 262
1 100 – 1 200 500 545 316 293 272
1 200 – 1 300 522 564 327 309 281
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5209
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
1 300 – 1 400 545 583 338 325 289
1 400 – 1 500 567 602 348 341 299
1 500 – 1 600 589 621 359 357 309
1 600 – 1 700 612 639 370 372 315
1 700 – 1 800 635 658 380 387 324
1 800 – 1 900 657 677 391 402 331
1 900 – 2 000 680 696 401 415 339
2 000 – 2 100 703 715 412 425 345
2 100 – 2 200 725 735 423 435 353
2 200 – 2 300 748 754 434 445 358
2 300 – 2 400 770 773 444 455 367
2 400 – 2 500 792 792 455 465 376
2 500 – 2 600 815 811 466 475 382
2 600 – 2 700 838 830 477 485 391
2 700 – 2 800 861 849 487 495 398
2 800 – 2 900 883 868 498 505 405
2 900 – 3 000 905 887 509 515 417
3 000 – 3 200 928 907 521 527 429
3 200 – 3 400 952 927 534 542 440
3 400 – 3 600 977 947 547 557 448
3 600 – 3 800 1 003 967 560 572 468
3 800 – 4 000 1 029 987 574 589 481
4 000 – 4 200 1 055 1 010 589 606 494
4 200 – 4 400 1 084 1 037 604 624 508
4 400 – 4 600 1 114 1 067 619 642 520
4 600 – 4 800 1 145 1 101 633 659 540
4 800 – 5 000 1 176 1 136 648 677 561
5 000 – 5 500 1 208 1 173 663 695 581
5 500 – 6 000 1 245 1 210 677 714 603
6 000 – 6 500 1 287 1 246 690 734 628
6 500 – 7 000 1 331 1 283 703 755 655
7 000 – 7 500 1 376 1 320 717 775 683
7 500 – 8 000 1 421 1 357 730 796 705
8 000 – 8 500 1 467 1 393 743 817 732
8 500 – 9 000 1 512 1 430 756 839 756
9 000 – 9 500 1 558 1 467 769 860 783
9 500 – 10 000 1 603 1 504 782 882 803
10 000 – 10 500 1 649 1 540 795 903 828
10 500 – 11 000 1 694 1 577 808 924 851
11 000 – 11 500 1 740 1 614 821 945 864
11 500 – 12 000 1 786 1 651 835 966 881
5210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
12 000 – 12 500 1 832 1 687 849 987 897
12 500 – 13 000 1 879 1 723 862 1 009 913
13 000 – 13 500 1 927 1 757 875 1 028 927
13 500 – 14 000 1 974 1 791 887 1 047 948
14 000 – 14 500 2 021 1 825 900 1 066 969
14 500 – 15 000 2 068 1 860 912 1 085 991
15 000 – 15 500 2 115 1 894 924 1 105 1 008
15 500 – 16 000 2 161 1 928 936 1 125 1 028
16 000 – 16 500 2 205 1 962 948 1 144 1 049
16 500 – 17 000 2 249 1 996 960 1 163 1 071
17 000 – 17 500 2 293 2 031 972 1 183 1 094
17 500 – 18 000 2 335 2 066 983 1 202 1 114
18 000 – 18 500 2 376 2 102 994 1 220 1 136
18 500 – 19 000 2 417 2 139 1 004 1 238 1 157
19 000 – 19 500 2 457 2 176 1 015 1 256 1 177
19 500 – 20 000 2 496 2 213 1 026 1 274 1 200
20 000 – 20 500 2 532 2 250 1 037 1 292 1 218
20 500 – 21 000 2 568 2 287 1 048 1 310 1 240
21 000 – 21 500 2 604 2 321 1 060 1 328 1 260
21 500 – 22 000 2 639 2 355 1 071 1 346 1 281
22 000 – 22 500 2 674 2 388 1 083 1 364 1 302
22 500 – 23 000 2 709 2 421 1 094 1 382 1 324
23 000 – 23 500 2 744 2 453 1 106 1 400 1 345
23 500 – 24 000 2 778 2 485 1 118 1 419 1 365
24 000 – 24 500 2 812 2 518 1 131 1 438 1 388
24 500 – 25 000 2 843 2 551 1 143 1 457 1 408
25 000 – 25 500 2 872 2 584 1 156 1 476 1 430
25 500 – 26 000 2 899 2 617 1 170 1 495 1 453
26 000 – 26 500 2 921 2 650 1 185 1 515 1 476
26 500 – 27 000 2 942 2 684 1 200 1 537 1 496
27 000 – 27 500 2 963 2 718 1 216 1 560 1 519
27 500 – 28 000 2 984 2 753 1 234 1 582 1 541
28 000 – 28 500 3 005 2 788 1 252 1 604 1 562
28 500 – 29 000 3 026 2 823 1 270 1 625 1 585
29 000 – 29 500 3 046 2 859 1 288 1 646 1 610
29 500 – 30 000 3 066 2 897 1 306 1 668 1 628
30 000 – 31 000 3 086 2 935 1 324 1 689 1 652
31 000 – 32 000 3 106 2 974 1 342 1 711 1 676
32 000 – 33 000 3 126 3 014 1 360 1 732 1 699
33 000 – 34 000 3 146 3 056 1 378 1 754 1 719
34 000 – 35 000 3 166 3 099 1 397 1 775 1 743
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5211
Ems Unterweser Außenweser Jade Elbe
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4 5
35 000 – 36 000 3 186 3 143 1 416 1 796 1 765
36 000 – 37 000 3 206 3 188 1 435 1 817 1 784
37 000 – 38 000 3 226 3 243 1 454 1 839 1 810
38 000 – 39 000 3 246 3 302 1 473 1 860 1 832
39 000 – 40 000 3 267 3 365 1 493 1 882 1 861
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 27 103 40 42 39
höchstens jedoch 3 800 3 800 3 800 3 800 3 900
Teil II
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
0– 300 927 241 139 109
300 – 400 929 243 143 137
400 – 500 930 247 146 168
500 – 600 931 250 152 206
600 – 700 961 252 164 235
700 – 800 987 254 176 260
800 – 900 1 017 258 184 288
900 – 1 000 1 046 260 197 318
1 000 – 1 100 1 076 262 208 332
1 100 – 1 200 1 108 263 221 346
1 200 – 1 300 1 139 266 230 369
1 300 – 1 400 1 174 268 247 395
1 400 – 1 500 1 204 269 257 407
1 500 – 1 600 1 233 274 266 434
1 600 – 1 700 1 263 280 276 476
1 700 – 1 800 1 290 289 292 492
1 800 – 1 900 1 319 292 303 503
1 900 – 2 000 1 343 300 315 513
2 000 – 2 100 1 364 309 325 516
2 100 – 2 200 1 391 320 333 541
2 200 – 2 300 1 409 328 346 570
2 300 – 2 400 1 436 337 357 589
2 400 – 2 500 1 458 346 371 613
2 500 – 2 600 1 480 360 380 634
2 600 – 2 700 1 507 370 398 657
2 700 – 2 800 1 528 379 411 681
2 800 – 2 900 1 563 390 430 703
2 900 – 3 000 1 599 404 443 711
5212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
3 000 – 3 200 1 634 418 449 719
3 200 – 3 400 1 667 426 465 729
3 400 – 3 600 1 701 440 472 752
3 600 – 3 800 1 739 450 486 771
3 800 – 4 000 1 778 463 504 795
4 000 – 4 200 1 817 471 509 802
4 200 – 4 400 1 857 483 526 819
4 400 – 4 600 1 894 495 538 849
4 600 – 4 800 1 947 514 548 865
4 800 – 5 000 1 996 528 563 889
5 000 – 5 500 2 049 549 588 924
5 500 – 6 000 2 104 562 609 973
6 000 – 6 500 2 160 584 631 1 000
6 500 – 7 000 2 216 601 654 1 031
7 000 – 7 500 2 278 617 669 1 044
7 500 – 8 000 2 336 628 693 1 068
8 000 – 8 500 2 399 638 709 1 130
8 500 – 9 000 2 459 652 731 1 183
9 000 – 9 500 2 517 663 750 1 216
9 500 – 10 000 2 582 673 769 1 247
10 000 – 10 500 2 643 682 787 1 299
10 500 – 11 000 2 707 696 805 1 327
11 000 – 11 500 2 769 717 823 1 356
11 500 – 12 000 2 820 725 843 1 384
12 000 – 12 500 2 868 736 851 1 388
12 500 – 13 000 2 917 744 859 1 442
13 000 – 13 500 2 965 752 867 1 494
13 500 – 14 000 3 011 761 877 1 523
14 000 – 14 500 3 044 772 885 1 551
14 500 – 15 000 3 074 781 898 1 566
15 000 – 15 500 3 104 789 904 1 589
15 500 – 16 000 3 132 798 909 1 635
16 000 – 16 500 3 163 807 922 1 660
16 500 – 17 000 3 191 816 928 1 681
17 000 – 17 500 3 338 827 937 1 733
17 500 – 18 000 3 350 837 946 1 778
18 000 – 18 500 3 362 848 955 1 806
18 500 – 19 000 3 375 857 963 1 834
19 000 – 19 500 3 387 869 975 1 862
19 500 – 20 000 3 400 877 984 1 891
20 000 – 20 500 3 412 890 997 1 907
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5213
Nord-Ostsee-Kanal Kieler Förde Trave Flensburger Förde
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3 4
20 500 – 21 000 3 425 901 1 004 1 940
21 000 – 21 500 3 438 910 1 010 1 975
21 500 – 22 000 3 450 919 1 021 2 008
22 000 – 22 500 3 462 931 1 034 2 043
22 500 – 23 000 3 474 939 1 038 2 077
23 000 – 23 500 3 487 952 1 046 2 116
23 500 – 24 000 3 501 963 1 056 2 152
24 000 – 24 500 3 513 974 1 064 2 188
24 500 – 25 000 3 525 983 1 074 2 224
25 000 – 25 500 3 539 999 1 079 2 264
25 500 – 26 000 3 550 1 011 1 088 2 301
26 000 – 26 500 3 561 1 020 1 098 2 345
26 500 – 27 000 3 575 1 031 1 107 2 383
27 000 – 27 500 3 587 1 044 1 114 2 424
27 500 – 28 000 3 600 1 055 1 126 2 467
28 000 – 28 500 3 613 1 065 1 134 2 508
28 500 – 29 000 3 625 1 080 1 145 2 554
29 000 – 29 500 3 638 1 091 1 150 2 597
29 500 – 30 000 3 650 1 103 1 155 2 604
30 000 – 31 000 3 664 1 114 1 173 2 611
31 000 – 32 000 3 675 1 127 1 188 2 618
32 000 – 33 000 3 687 1 138 1 206 2 622
33 000 – 34 000 3 701 1 149 1 222 2 630
34 000 – 35 000 3 713 1 166 1 236 2 637
35 000 – 36 000 3 725 1 174 1 256 2 642
36 000 – 37 000 3 738 1 184 1 271 2 650
37 000 – 38 000 3 751 1 208 1 287 2 656
38 000 – 39 000 3 763 1 236 1 302 2 662
39 000 – 40 000 3 774 1 249 1 320 2 668
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 26 25 29 17
höchstens jedoch 4 252 3 617 3 500 2 961
Teil III
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
0– 300 42 42 46
300 – 400 59 49 69
400 – 500 71 64 97
500 – 600 124 108 121
5214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
600 – 700 140 127 147
700 – 800 173 148 175
800 – 900 208 166 200
900 – 1 000 241 172 226
1 000 – 1 100 276 192 246
1 100 – 1 200 302 214 268
1 200 – 1 300 327 236 288
1 300 – 1 400 352 261 310
1 400 – 1 500 379 281 330
1 500 – 1 600 400 302 350
1 600 – 1 700 425 323 371
1 700 – 1 800 445 348 391
1 800 – 1 900 478 350 410
1 900 – 2 000 500 352 432
2 000 – 2 100 526 372 453
2 100 – 2 200 553 396 469
2 200 – 2 300 576 419 489
2 300 – 2 400 603 441 506
2 400 – 2 500 625 463 524
2 500 – 2 600 652 489 543
2 600 – 2 700 677 512 566
2 700 – 2 800 693 533 594
2 800 – 2 900 713 558 616
2 900 – 3 000 733 580 642
3 000 – 3 200 751 605 669
3 200 – 3 400 768 628 698
3 400 – 3 600 784 634 729
3 600 – 3 800 801 636 761
3 800 – 4 000 818 641 791
4 000 – 4 200 845 682 821
4 200 – 4 400 869 727 852
4 400 – 4 600 897 772 886
4 600 – 4 800 924 817 913
4 800 – 5 000 949 864 946
5 000 – 5 500 985 907 976
5 500 – 6 000 1 025 957 1 006
6 000 – 6 500 1 160 975 1 022
6 500 – 7 000 1 227 1 048 1 057
7 000 – 7 500 1 280 1 096 1 082
7 500 – 8 000 1 332 1 136 1 121
8 000 – 8 500 1 452 1 178 1 136
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5215
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
8 500 – 9 000 1 525 1 215 1 149
9 000 – 9 500 1 573 1 254 1 161
9 500 – 10 000 1 625 1 294 1 178
10 000 – 10 500 1 673 1 332 1 187
10 500 – 11 000 1 724 1 398 1 202
11 000 – 11 500 1 771 1 461 1 215
11 500 – 12 000 1 823 1 518 1 254
12 000 – 12 500 1 868 1 526 1 314
12 500 – 13 000 1 914 1 528 1 378
13 000 – 13 500 1 957 1 530 1 446
13 500 – 14 000 2 003 1 531 1 514
14 000 – 14 500 2 049 1 651 1 583
14 500 – 15 000 2 097 1 683 1 660
15 000 – 15 500 2 141 1 715 1 739
15 500 – 16 000 2 187 1 749 1 827
16 000 – 16 500 2 231 1 781 1 902
16 500 – 17 000 2 277 1 842 1 971
17 000 – 17 500 2 324 1 981 2 043
17 500 – 18 000 2 370 2 046 2 116
18 000 – 18 500 2 412 2 092 2 186
18 500 – 19 000 2 459 2 139 2 257
19 000 – 19 500 2 507 2 185 2 328
19 500 – 20 000 2 550 2 229 2 399
20 000 – 20 500 2 597 2 277 2 469
20 500 – 21 000 2 640 2 324 2 542
21 000 – 21 500 2 687 2 370 2 613
21 500 – 22 000 2 733 2 399 2 685
22 000 – 22 500 2 780 2 430 2 754
22 500 – 23 000 2 827 2 457 2 828
23 000 – 23 500 2 871 2 489 2 872
23 500 – 24 000 2 914 2 515 2 916
24 000 – 24 500 2 920 2 546 2 920
24 500 – 25 000 2 920 2 575 2 920
25 000 – 25 500 2 920 2 604 2 920
25 500 – 26 000 2 920 2 632 2 920
26 000 – 26 500 2 920 2 663 2 920
26 500 – 27 000 2 920 2 690 2 920
27 000 – 27 500 2 920 2 721 2 920
27 500 – 28 000 2 920 2 749 2 920
28 000 – 28 500 2 920 2 780 2 920
28 500 – 29 000 2 920 2 808 2 920
5216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Wismar Rostock Stralsund
Bruttoraumzahl
Euro Euro Euro
über – bis 1 2 3
29 000 – 29 500 2 920 2 836 2 920
29 500 – 30 000 2 920 2 865 2 920
30 000 – 31 000 2 920 2 895 2 920
31 000 – 32 000 2 920 2 920 2 920
32 000 – 33 000 2 920 2 951 2 920
33 000 – 34 000 2 920 2 965 2 920
34 000 – 35 000 2 920 2 980 2 920
35 000 – 36 000 2 920 2 997 2 920
36 000 – 37 000 2 920 3 012 2 920
37 000 – 38 000 2 920 3 026 2 920
38 000 – 39 000 2 920 3 042 2 920
39 000 – 40 000 2 920 3 057 2 920
für jede weiteren
angefangenen
2 000 über 40 000 – 30 –
höchstens jedoch 2 920 3 745 2 920
Teil IV
Lfd.
Art der Lotsgelder Abschnittsnummer Euro
Nr.
1 Beratungsgeld für das Verholen
Grundbetrag 89
zuzüglich für jede angefangene Bruttoraumzahl von 100 1.14 2,74
2 Zusätzliches Beratungsgeld bei einem Bruttoraumgehalt des Fahrzeuges
in Registertonnen oder einer Bruttoraumzahl 1.15 und 1.16
bis 2 000 45
über 2 000 bis 5 000 72
über 5 000 bis 10 000 117
über 10 000 bis 20 000 206
über 20 000 bis 30 000 266
über 30 000 325
3 Wartegeld 2.1 92
Auslagen:
4 Für vergeblichen Weg 3.1 67
5 Tagegeld 3.2, 3.3 und 3.4 117
6 Ermäßigtes Tagegeld 3.2.1 22
7 Für fehlende Unterkunft 3.5 42
8 Beratungsgeld Baustellenfahrzeuge NOK 1.17 255,09“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5217
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
5218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Verordnung
zur Umsetzung der Notifizierung über die Anwendung
der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach
dem deutsch-singapurischen Doppelbesteuerungsabkommen
(Notifizierungsverordnung DBA Singapur)
Vom 17. Dezember 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung, der durch
Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Abkommen
Abkommen im Sinne dieser Verordnung ist das Abkommen vom 28. Juni
2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Singapur
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen und vom Vermögen (BGBl. 2006 II S. 930, 931) in der Fassung des
Protokolls vom 9. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 1178, 1179).
§2
Vermeidung der Doppelbesteuerung
Aufgrund der auf diplomatischem Weg erfolgten Notifizierung gemäß Arti-
kel 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens wird bei
einer nach Artikel 4 des Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland an-
sässigen Person die Doppelbesteuerung bei Einkünften aus Veräußerungs-
gewinnen nach Artikel 13 Absatz 3 des Abkommens wie folgt vermieden: Ein-
künfte, die nach dem Abkommen in Singapur besteuert werden können, sind
nicht von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer nach Artikel 24 Ab-
satz 1 Buchstabe a des Abkommens ausgenommen. Die Bundesrepublik
Deutschland vermeidet die Doppelbesteuerung auf der Grundlage des Arti-
kels 24 Absatz 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb des Abkommens durch
Anrechnung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens.
§3
Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Ja-
nuar 2022 anzuwenden.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5219
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse,
der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung,
der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs-
und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
Vom 17. Dezember 2021
Auf Grund jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
– des § 7g Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung, keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
der durch Artikel 136 der Verordnung vom 31. August S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezem-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, ber 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesminis-
terium der Justiz:
– des § 7i der Bundesnotarordnung, der zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 25. Juni
2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, Artikel 1
– des § 36 der Bundesnotarordnung, der durch Arti- Änderung der
kel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 Verordnung über die Führung
(BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist, notarieller Akten und Verzeichnisse
– des § 78h Absatz 4 der Bundesnotarordnung, der Die Verordnung über die Führung notarieller Akten
durch Artikel 1 Nummer 15 des Gesetzes vom 1. Juni und Verzeichnisse vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I
2017 (BGBl. I S. 1396) eingefügt worden ist, S. 2246), die durch Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes
– des § 78k Absatz 5 der Bundesnotarordnung, der vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 70 Buchstabe b ist, wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154)
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden An-
geändert worden ist,
gaben angefügt:
– des § 78m der Bundesnotarordnung, der zuletzt
durch Artikel 1 Nummer 72 des Gesetzes vom „Abschnitt 11
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, Elektronisches Urkundenarchiv
– des § 78n Absatz 7 der Bundesnotarordnung, der und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe c des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge- Unterabschnitt 1
ändert worden ist, Allgemeine Vorschriften
– des § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung, der
§ 54 Funktionen des Elektronischen Urkunden-
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 63 des Gesetzes
archivs und des Elektronischen Notariats-
vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden
aktenspeichers
ist,
– des § 12 der Patentanwaltsordnung, der zuletzt § 55 Technische Zugangsberechtigung zum Elek-
durch Artikel 4 Nummer 7 des Gesetzes vom 12. Mai tronischen Urkundenarchiv und zum Elektro-
2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, im Hin- nischen Notariatsaktenspeicher
blick auf Artikel 7 Nummer 3 und 4 im Einvernehmen § 56 Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch
mit dem Bundesministerium der Finanzen,
§ 57 Sichere informationstechnische Netze
– des § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung, der
durch Artikel 4 Nummer 12 des Gesetzes vom
Unterabschnitt 2
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) neu gefasst worden
ist, in Verbindung mit § 29 Absatz 1 bis 4 der Patent- Elektronisches Urkundenarchiv
anwaltsordnung und in Verbindung mit § 21 Absatz 2 § 58 Einräumung und Überleitung der technischen
Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Zugangsberechtigung
Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai 2017
(BGBl. I S. 1121, 1137) und § 59 Wegfall und Entziehung der technischen Zu-
gangsberechtigung
– des § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit euro-
päischer Patentanwälte in Deutschland vom 12. Mai § 60 Dokumentation der technischen Zugangs-
2017 (BGBl. I S. 1121, 1137) berechtigungen
5220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
§ 61 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau- Erlöschen des Amtes des Notars oder die
lichkeit Verlegung seines Amtssitzes in einen anderen
§ 62 Maßnahmen bei technischer Handlungs- Amtsgerichtsbezirk folgt.“
unfähigkeit der Notarkammern 11. Folgender Abschnitt 11 wird angefügt:
Unterabschnitt 3 „Abschnitt 11
Elektronischer Elektronisches Urkundenarchiv
Notariatsaktenspeicher und Elektronischer Notariatsaktenspeicher
§ 63 Nutzungsverhältnis und technische Zugangs-
berechtigung Unterabschnitt 1
§ 64 Zugang Allgemeine Vorschriften
§ 65 Dokumentation der technischen Zugangs-
berechtigungen § 54
§ 66 Datenschutz, Datensicherheit und Vertrau-
Funktionen des
lichkeit“.
Elektronischen Urkundenarchivs
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 werden jeweils und des Elektronischen Notariatsaktenspeichers
nach dem Wort „Urkundenarchiv“ die Wörter „und
zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher“ ein- (1) Das Elektronische Urkundenarchiv ermög-
gefügt. licht
3. § 12 Absatz 4 wird wie folgt geändert: 1. diejenigen Eintragungen in das Urkundenver-
a) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2,“ zeichnis und das Verwahrungsverzeichnis, zu
gestrichen. denen die zuständige Stelle verpflichtet ist, und
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt: 2. die Aufnahme derjenigen elektronischen Doku-
„Sind mehr als 20 vertretene Personen aufzu- mente, die die zuständige Stelle in der elektro-
führen, genügt auch eine zusammenfassende nischen Urkundensammlung aufzubewahren hat.
Bezeichnung.“ Die Bundesnotarkammer kann weitere Eintragun-
4. In § 13 Satz 2 und § 14 Absatz 2 wird jeweils das gen in das Urkundenverzeichnis und das Ver-
Wort „Urkundenarchivbehörde“ durch das Wort wahrungsverzeichnis sowie die Aufnahme weiterer
„Bundesnotarkammer“ ersetzt. elektronischer Dokumente in die elektronische
Urkundensammlung zulassen.
5. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Ver- (2) Die Bundesnotarkammer kann über die
fügung von Todes wegen, deren Verbringung in Funktion des Elektronischen Notariatsakten-
die besondere amtliche Verwahrung der Notar speichers nach § 78k Absatz 1 der Bundesnotar-
veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkun- ordnung hinaus weitere ergänzende Funktionen
dungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die anbieten, insbesondere
Verbringung der Verfügung von Todes wegen in 1. die Überleitung der gespeicherten Inhalte bei
die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe einer Änderung der Verwahrungszuständigkeit,
des Datums zu vermerken.“ ohne dass es der Übergabe eines physischen
6. In § 17 Absatz 2 Satz 2 und § 19 Absatz 2 Satz 2 Datenträgers bedarf,
wird jeweils das Wort „Urkundenarchivbe-
hörde“ durch das Wort „Bundesnotarkammer“ er- 2. die strukturierte Speicherung derjenigen Akten
setzt. und Verzeichnisse, zu deren Führung eine Ver-
pflichtung besteht,
7. § 20 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. die strukturierte Speicherung von Hilfsmitteln
„2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu
(§ 35 Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung),
Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Num-
mer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 4. die Erhaltung des Beweiswerts der gespeicher-
Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben ten elektronischen Dokumente, ohne dass es
nach § 9 Nummer 8 oder“. einer erneuten Signatur durch die verwahrende
8. In § 25 Absatz 4 Satz 2 und § 28 Absatz 3 wird Stelle bedarf, und
jeweils das Wort „Urkundenarchivbehörde“ durch 5. die Übermittlung von gespeicherten elektro-
das Wort „Bundesnotarkammer“ ersetzt. nischen Dokumenten durch und an die für die
9. In § 35 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu-
„Urkundenarchivbehörde im Verkündungsblatt der ständige Stelle sowie die sichere Möglichkeit
Bundesnotarkammer“ durch die Wörter „Bun- der Einsichtnahme durch befugte Dritte.
desnotarkammer in ihrem Verkündungsblatt“ er-
setzt. (3) Die Gestaltung des Elektronischen Urkun-
denarchivs und des Elektronischen Notariatsakten-
10. § 50 Absatz 2 Nummer 5 und § 51 Absatz 2 Num- speichers einschließlich des Zugangs zu diesen
mer 5 werden jeweils wie folgt gefasst: soll die Anforderungen der Barrierefreiheit im Sinne
„5. für die in der Generalakte verwahrten Doku- der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
mente mit dem Kalenderjahr, das auf das berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5221
§ 55 (2) Die technische Zugangsberechtigung nach
Technische Zugangsberechtigung § 55 Absatz 2 soll von der nach § 55 Absatz 1 zu-
zum Elektronischen Urkundenarchiv gangsberechtigten Person eingeräumt werden.
und zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher (3) Die technische Zugangsberechtigung nach
(1) Dem Notar ist eine technische Zugangs- § 55 Absatz 3 soll von der zuvor für die Verwahrung
berechtigung für diejenigen elektronischen Auf- der elektronischen Aufzeichnungen zuständigen
zeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung Stelle übergeleitet werden.
er zuständig ist. Gleiches gilt für den Notariats- (4) Die technische Zugangsberechtigung nach
verwalter. § 55 Absatz 4 ist durch die für die Verwahrung der
(2) Der Notarvertretung ist eine technische Zu- elektronischen Aufzeichnungen zuständige Stelle
gangsberechtigung für diejenigen elektronischen einzuräumen. Diese Stelle kann den bei ihr be-
Aufzeichnungen einzuräumen, für deren Verwah- schäftigten Personen auch die Befugnis einräumen,
rung der vertretene Notar zuständig ist. weitere technische Zugangsberechtigungen zu er-
teilen. Befugnisse nach Satz 2 können in ihrem
(3) Den Personen, die die Notarkammer bei der Umfang eingeschränkt werden.
Erteilung von Ausfertigungen und beglaubigten
Abschriften vertreten, ist eine technische Zugangs- (5) Wird die technische Zugangsberechtigung
berechtigung für diejenigen elektronischen Auf- in den Fällen des § 55 Absatz 1 bis 3 nicht durch
zeichnungen zu gewähren, für deren Verwahrung die in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Stellen
die Notarkammer zuständig ist. übergeleitet oder eingeräumt, so ist sie durch die
Notarkammer einzuräumen. Die Einräumung erfolgt
(4) Sonstigen Personen, die bei einer für die in den Fällen, in denen ein Zugang zu denjenigen
Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen zu- elektronischen Aufzeichnungen eingeräumt wird,
ständigen Stelle beschäftigt sind, kann eine tech- für deren Verwahrung zuvor eine andere Stelle zu-
nische Zugangsberechtigung für die von dieser ständig war, aufgrund eines Beschlusses des Vor-
Stelle verwahrten Aufzeichnungen eingeräumt stands der Notarkammer. Kann ein Beschluss des
werden. Technische Zugangsberechtigungen nach Vorstands nicht rechtzeitig herbeigeführt werden,
Satz 1 können in ihrem Umfang eingeschränkt so entscheidet der Präsident der Notarkammer.
werden. In diesem Fall ist die Entscheidung des Vorstands
(5) Für Personen nach den Absätzen 3 und 4 gilt unverzüglich nachzuholen.
§ 5 Absatz 3 und 4 entsprechend.
§ 59
§ 56 Wegfall und Entziehung
Sicherungsmaßnahmen gegen Missbrauch der technischen Zugangsberechtigung
Die Bundesnotarkammer hat geeignete tech- (1) Die Bundesnotarkammer hat im Zusammen-
nische und organisatorische Maßnahmen zur wirken mit den Notarkammern sicherzustellen,
Verhinderung der missbräuchlichen Einräumung, dass eine technische Zugangsberechtigung endet,
Überleitung, Entziehung oder Ausübung von tech- wenn
nischen Zugangsberechtigungen zu treffen. 1. im Fall des § 55 Absatz 1 das Amt erlischt oder
der Amtssitz in einen anderen Amtsgerichts-
§ 57 bezirk verlegt wird,
Sichere informationstechnische Netze 2. im Fall des § 55 Absatz 2 oder 3 die Vertretung
Das Elektronische Urkundenarchiv und der endet und
Elektronische Notariatsaktenspeicher sind nur über 3. im Fall des § 55 Absatz 4 die für die Verwahrung
solche informationstechnischen Netze zugänglich, der elektronischen Aufzeichnungen zuständige
die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag Stelle wechselt.
einer staatlichen Stelle oder einer juristischen (2) Die technische Zugangsberechtigung nach
Person des öffentlichen Rechts betrieben werden § 55 Absatz 2 soll im Fall einer ständigen Vertre-
und die mit dem Elektronischen Urkundenarchiv tung von der nach § 55 Absatz 1 zugangsberech-
oder dem Elektronischen Notariatsaktenspeicher
tigten Person vorübergehend entzogen werden,
gesichert verbunden sind. solange keine Amtsbefugnis nach § 44 Absatz 1
Satz 1 der Bundesnotarordnung besteht.
Unterabschnitt 2
(3) Eine technische Zugangsberechtigung nach
Elektronisches Urkundenarchiv § 55 Absatz 4 kann jederzeit durch die für die Ver-
wahrung der elektronischen Aufzeichnungen zu-
§ 58 ständige Stelle oder eine von dieser entsprechend
Einräumung und Überleitung befugte Person entzogen werden.
der technischen Zugangsberechtigung (4) Wird der Notar vorläufig seines Amtes ent-
(1) Die technische Zugangsberechtigung zum hoben, ohne dass sich die Zuständigkeit für die
Elektronischen Urkundenarchiv nach § 55 Absatz 1 Verwahrung der amtlichen Bestände ändert, so
soll in dem Fall, in dem zuvor eine andere Stelle für hat ihm die Notarkammer die technische Zugangs-
die Verwahrung der elektronischen Aufzeichnun- berechtigung zu entziehen, soweit nicht aus-
gen zuständig war, von dieser Stelle übergeleitet nahmsweise ein Zugang geboten ist. Weitere tech-
werden. nische Zugangsberechtigungen und Befugnisse im
5222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Sinne des § 55 Absatz 4 und des § 58 Absatz 4 4. für den Fall, dass Dokumente aus der elektro-
Satz 2 bleiben von der Entziehung der Zugangsbe- nischen Urkundensammlung vor Ablauf der Auf-
rechtigung nach Satz 1 unberührt. Sie können von bewahrungsfrist gelöscht werden sollen,
dem Notar nicht mehr geändert oder widerrufen a) die Dokumente unverzüglich gesperrt und
werden. 150 Tage nach Erteilung des Löschungs-
(5) Die Bundesnotarkammer oder die Notarkam- befehls gelöscht werden und
mer können einer Person die technische Zugangs-
b) die Tatsache der Löschung und deren Datum
berechtigung vorübergehend entziehen, wenn die
nachvollziehbar bleiben,
Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung be-
steht. Die vorübergehende Entziehung ist unver- 5. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei-
züglich zu beenden, wenn diese Gefahr nicht mehr cherten Daten in angemessenen Intervallen in
besteht. Datensicherungen aufgenommen werden, welche
ohne Anbindung an informationstechnische
§ 60 Netze aufbewahrt werden, und
Dokumentation der 6. die Zuverlässigkeit der mit dem technischen
technischen Zugangsberechtigungen Betrieb des Elektronischen Urkundenarchivs
befassten Personen gewährleistet ist, insbeson-
(1) Die Bundesnotarkammer hat im Hinblick
dere wenn für diese die Möglichkeit zur Kennt-
auf die Einräumung, die Überleitung und die Ent-
nisnahme der im Urkundenverzeichnis oder im
ziehung der technischen Zugangsberechtigungen
Verwahrungsverzeichnis gespeicherten Daten be-
zum Elektronischen Urkundenarchiv den jeweiligen
steht.
Zeitpunkt und die jeweils beteiligten Personen
und Notarkammern zu dokumentieren. Die Bun- (2) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions-
desnotarkammer kann weitere Dokumentations- und Sicherheitskonzept zu erstellen und umzuset-
tatbestände vorsehen. Die Dokumentation nach zen. In diesem sind die nach § 54 Absatz 1 Satz 2
Satz 1 ist für 100 Jahre aufzubewahren und sodann zugelassenen weiteren Aufzeichnungen zu bestim-
unverzüglich zu löschen. men. Zudem sind in ihm die einzelnen technischen
und organisatorischen Maßnahmen festzulegen,
(2) Die Bundesnotarkammer kann den für die Ver-
die nach dem Stand der Technik Folgendes ge-
wahrung elektronischer Aufzeichnungen zuständi-
währleisten:
gen Stellen und den Notarkammern Informationen
über die erteilten technischen Zugangsberechtigun- 1. den Datenschutz,
gen übermitteln. Soweit die Dokumentation nach 2. die Datensicherheit,
Absatz 1 für eine rechtliche Überprüfung dahin-
gehend erforderlich ist, welche Person welche 3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver-
Eintragungen vorgenommen hat, hat die Bundes- kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und
notarkammer der für die Überprüfung zuständigen Vertraulichkeit sowie
Stelle die notwendigen Informationen zur Ver- 4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord-
fügung zu stellen. nung.
Das Funktions- und Sicherheitskonzept und des-
§ 61 sen Umsetzung sind durch die Bundesnotar-
Datenschutz, kammer regelmäßig zu überprüfen.
Datensicherheit und Vertraulichkeit
(3) Die Bundesnotarkammer hat in dem Funk-
(1) Zum Schutz und zur Gewährleistung der tions- und Sicherheitskonzept geeignete tech-
Sicherheit und Vertraulichkeit der im Elektro- nische und organisatorische Maßnahmen festzu-
nischen Urkundenarchiv gespeicherten und zu legen, um die Übermittlung und Speicherung der
speichernden Daten, der damit verbundenen im Elektronischen Urkundenarchiv zu speichern-
Datenübermittlungen sowie der elektronischen den Daten zu ermöglichen. Bei der Festlegung der
Kommunikation hat die Bundesnotarkammer ins- Struktur, der technischen Architektur, der Daten-
besondere sicherzustellen, dass formate, der maximalen Dateigrößen, der Schnitt-
1. die Anmeldung zum Elektronischen Urkunden- stellen und der Speichermedien für das Elektroni-
archiv mit mindestens zwei voneinander unab- sche Urkundenarchiv hat die Bundesnotarkammer
hängigen Sicherungsmitteln erfolgt, wobei für insbesondere zu berücksichtigen, welche Aus-
den Zugang zur elektronischen Urkundensamm- wirkungen die genannten Faktoren auf die
lung ein auf einer kryptographischen Hardware- Datenübermittlung und die Funktionsfähigkeit des
komponente gespeicherter Schlüssel zu ver- Elektronischen Urkundenarchivs sowie auf die
wenden ist, Transparenz, die dauerhafte Verfügbarkeit, die In-
tegrität, die Authentizität und die Verkehrsfähigkeit
2. die im Elektronischen Urkundenarchiv gespei- der gespeicherten Daten haben. Hat die Bundes-
cherten Daten für die Dauer der in dieser notarkammer in dem Funktions- und Sicherheits-
Verordnung bestimmten Aufbewahrungsfristen konzept bestimmte Dateiformate oder maximale
verfügbar sind, Dateigrößen oder damit verbundene Verfahren für
3. für den Fall, dass Eintragungen im Urkunden- das Elektronische Urkundenarchiv festgelegt, so
verzeichnis oder im Verwahrungsverzeichnis ge- sind diese Vorgaben im Verkündungsblatt der
ändert werden, Inhalt und Datum der Änderung Bundesnotarkammer bekanntzumachen. Die von
nachvollziehbar bleiben, der Bundesnotarkammer bekanntgemachten Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5223
gaben sind bei der Nutzung des Elektronischen technische und organisatorische Maßnahmen zu
Urkundenarchivs zu beachten. treffen.
(4) Daten zu Änderungen und Löschungen nach (2) Abweichend von Absatz 1 kann die für die
Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind von der Bundes- Verwahrung der elektronischen Aufzeichnungen
notarkammer so lange zu speichern, wie die ent- zuständige Stelle Beteiligten oder von diesen er-
sprechende Eintragung aufzubewahren ist und mächtigten Personen sowie der Notarkasse oder
sodann unverzüglich zu löschen. Daten, die nicht der Ländernotarkasse einen zeitlich beschränkten
zu den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten des Zugang zu einzelnen im Elektronischen Notariats-
Elektronischen Urkundenarchivs gehören, können aktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen ein-
von der Speicherung ausgenommen werden. räumen. Abweichend von § 57 muss der Zugang
(5) Die Bundesnotarkammer ist für die tech- in diesem Fall nicht über sichere informations-
nischen und organisatorischen Maßnahmen der technische Netze erfolgen.
Datensicherheit verantwortlich. Im Übrigen ist die
für die Verwahrung elektronischer Aufzeichnungen § 65
zuständige Stelle datenschutzrechtlich verantwort- Dokumentation der
lich. Personen nach Absatz 1 Nummer 6 sind be- technischen Zugangsberechtigungen
fugt, auf die im Elektronischen Urkundenarchiv
gespeicherten Daten zuzugreifen, wenn dies zur Die Bundesnotarkammer kann vorsehen, dass
Durchführung von Wartungsarbeiten oder zur Be- die Einräumung, die Überleitung und die Ent-
seitigung von Störungen des technischen Systems ziehung der technischen Zugangsberechtigungen
erforderlich ist. zum Elektronischen Notariatsaktenspeicher doku-
mentiert werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 60 Ab-
§ 62 satz 2 entsprechend.
Maßnahmen bei technischer
Handlungsunfähigkeit der Notarkammern § 66
Sind bei einer Notarkammer die technischen Datenschutz,
Voraussetzungen für die Wahrnehmung ihrer Auf- Datensicherheit und Vertraulichkeit
gaben im Zusammenhang mit dem Elektronischen (1) Die Bundesnotarkammer hat ein Funktions-
Urkundenarchiv nicht mehr gegeben, so trifft die und Sicherheitskonzept für den Elektronischen
Bundesnotarkammer die zur Wiederherstellung Notariatsaktenspeicher zu erstellen und umzuset-
der technischen Handlungsfähigkeit der Notarkam- zen. In diesem sind die im Rahmen des § 54 Ab-
mer notwendigen Maßnahmen. Diese Maßnahmen satz 2 bereitgestellten Funktionen zu bestimmen.
sollen in dem Funktions- und Sicherheitskonzept Zudem sind in ihm die einzelnen technischen
nach § 61 Absatz 2 beschrieben werden. und organisatorischen Maßnahmen festzulegen,
die nach dem Stand der Technik Folgendes ge-
Unterabschnitt 3 währleisten:
Elektronischer 1. den Datenschutz,
Notariatsaktenspeicher
2. die Datensicherheit,
§ 63 3. die Wahrung der Integrität, Authentizität, Ver-
Nutzungsverhältnis kehrsfähigkeit, Verfügbarkeit, Lesbarkeit und
und technische Zugangsberechtigung Vertraulichkeit sowie
(1) Für den Elektronischen Notariatsaktenspei- 4. die Umsetzung der Vorgaben dieser Verord-
cher kann die Bundesnotarkammer ein Nutzungs- nung.
verhältnis nur mit Notaren, Notariatsverwaltern
(2) § 61 Absatz 1 Nummer 5 und 6, Absatz 2
oder Notarkammern begründen. Das Nutzungsver-
Satz 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend. § 61 Ab-
hältnis ist auf die amtlichen Tätigkeiten der Nutzen-
satz 1 Nummer 1 gilt außer in den Fällen des § 64
den beschränkt.
Absatz 2 entsprechend.“
(2) Die Bundesnotarkammer hat den Nutzenden
eine technische Zugangsberechtigung zum Elek- Artikel 2
tronischen Notariatsaktenspeicher einzuräumen.
(3) § 58 Absatz 2 und 4 sowie § 59 gelten ent-
Weitere Änderung der
sprechend. Im Fall des § 54 Absatz 2 Nummer 1 Verordnung über die Führung
gilt zudem § 58 Absatz 1 und 3 entsprechend. notarieller Akten und Verzeichnisse
Die Verordnung über die Führung notarieller Akten
§ 64 und Verzeichnisse, die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Zugang Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
(1) Der Zugang zu den im Elektronischen Nota-
riatsaktenspeicher gespeicherten Aufzeichnungen 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 3
steht ausschließlich der für die Verwahrung der das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und
elektronischen Aufzeichnungen zuständigen Stelle werden die Wörter „und elektronische Urkunden“
zu. Die Bundesnotarkammer hat hierzu geeignete angefügt.
5224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
2. § 3 wird wie folgt geändert: (§ 16b des Beurkundungsgesetzes)“ ein-
a) In der Überschrift wird das Wort „und“ durch ein gefügt.
Komma ersetzt und werden die Wörter „und bbb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „elek-
elektronische Urkunden“ angefügt. tronische Signatur“ das Wort „quali-
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: fizierte“ eingefügt.
„Satz 1 gilt für die Erstellung elektronischer Ur- bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§§ 8“ ein
kunden entsprechend.“ Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.
c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- b) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
gefügt: „Niederschrift“ die Wörter „oder elektronische
Niederschrift“ eingefügt.
„Satz 1 gilt für das nach § 39a des Beurkun-
5. § 14 wird wie folgt geändert:
dungsgesetzes erstellte elektronische Dokument
entsprechend. Auf dem nach § 16b des Beurkun- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dungsgesetzes erstellten elektronischen Doku- aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils das
ment müssen die Urkundenverzeichnisnummer Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und
und die Jahreszahl nicht angegeben werden.“ werden jeweils nach dem Wort „Hand-
3. § 7 wird wie folgt geändert: zeichen“ die Wörter „oder qualifizierten
elektronischen Signaturen“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt: „Ist die Beurkundung mittels Videokommu-
nikation oder im Wege der gemischten Be-
„2. elektronische Niederschriften (§ 16b des
urkundung (§ 16e des Beurkundungsgeset-
Beurkundungsgesetzes),“.
zes) erfolgt, so ist dies anzugeben.“
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und Angabe „Satz 1“ eingefügt.
in Buchstabe a wird vor den Wörtern „elek- 6. § 31 wird wie folgt geändert:
tronischen Signatur“ das Wort „qualifizierten“
eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
Nummern 5 und 6. eingefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „3. bei elektronischen Niederschriften im
Sinne des § 16b des Beurkundungs-
„(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzu- gesetzes, ein beglaubigter Ausdruck des
tragen sind insbesondere elektronischen Dokuments,“.
1. Niederschriften über Wechsel- und Scheck- bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
proteste,
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkun- wird wie folgt gefasst:
dungsgesetzes, die im Zusammenhang mit
„5. bei einfachen elektronischen Zeugnissen
einer anderen Beurkundung erstellt werden
im Sinne des § 39a des Beurkundungs-
und
gesetzes, die in das Urkundenverzeichnis
a) die auf die betreffende Urschrift oder eine einzutragen sind,
Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu
a) ein beglaubigter Ausdruck des elek-
verbindendes Blatt gesetzt werden oder
tronischen Dokuments, wenn dieses
b) deren elektronische Fassung zusammen in notarieller Verwahrung verbleibt,
mit einer elektronischen Urschrift verwahrt
b) ein Ausdruck des elektronischen Doku-
wird, und
ments, wenn dieses ausgehändigt
3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a wird und der Notar die Urkunde ent-
des Beurkundungsgesetzes, die im Zusam- worfen hat,
menhang mit einer anderen Beurkundung er-
c) in den übrigen Fällen nach Ermessen
stellt werden und
des Notars ein Ausdruck des elektro-
a) deren Ausdruck mit einer Urschrift oder nischen Dokuments,“.
einer Ausfertigung der Urkunde verbunden
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die
wird oder
Nummern 6 bis 8.
b) die zusammen mit einer elektronischen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Urschrift verwahrt werden.“
aa) Nach der Angabe „§ 12“ wird die Angabe
4. § 12 wird wie folgt geändert: „Absatz 1“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: „Nachweise für die Vertretungsberechtigung,
aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern die nach § 16d des Beurkundungsgesetzes
„des Beurkundungsgesetzes“ die Wör- der elektronischen Niederschrift beigefügt
ter „und elektronischen Niederschriften werden sollen, werden dem in der Urkunden-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5225
sammlung verwahrten beglaubigten Aus- 2. in einem gesonderten elektronischen Doku-
druck der elektronischen Niederschrift in ment niederzulegen, welches zusammen mit
Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei- der in der elektronischen Urkundensammlung
gefügt und mit ihm in der Urkundensamm- verwahrten Urkunde zu verwahren ist, wenn
lung verwahrt.“ die betreffende Urkunde in elektronischer
Form errichtet wurde.
c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Von einem elektronischen Vermerk, der zu-
„Anstelle eines beglaubigten Ausdrucks der elek-
sammen mit einer elektronischen Urkunde in
tronischen Urschrift ist eine Ausfertigung oder
der elektronischen Urkundensammlung verwahrt
eine beglaubigte Abschrift in der Urkunden-
wird, ist ein Ausdruck mit dem in der Urkunden-
sammlung zu verwahren, wenn nach dem Be-
sammlung verwahrten Ausdruck der elektro-
urkundungsgesetz die elektronische Fassung
nischen Urkunde zu verbinden.“
einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Ab-
schrift an die Stelle der elektronischen Urschrift
tritt und die Verwahrung eines beglaubigten Aus- Artikel 3
drucks der elektronischen Urschrift nicht möglich Änderung der
ist.“ Notarfachprüfungsverordnung
7. § 34 wird wie folgt geändert: Die Notarfachprüfungsverordnung vom 7. Mai 2010
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: (BGBl. I S. 576), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
„In der Form, in der sie erstellt wurden, sind zu worden ist, wird wie folgt geändert:
verwahren:
1. Dem § 14 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
1. elektronische Niederschriften im Sinne des
§ 16b des Beurkundungsgesetzes und „Dem Vortrag schließt sich ein kurzes Vertiefungs-
gespräch an.“
2. einfache elektronische Zeugnisse im Sinne
des § 39a des Beurkundungsgesetzes, wenn 2. In § 15 Satz 2 wird die Angabe „20“ durch die An-
das zu ihrer Errichtung erstellte elektronische gabe „30“ und die Angabe „80“ durch die Angabe
Dokument in notarieller Verwahrung verbleibt.“ „70“ ersetzt.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Artikel 4
„(4) Nachweise für die Vertretungsberech-
Änderung der
tigung, die nach § 16d des Beurkundungsgeset-
zes der elektronischen Niederschrift beigefügt
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
werden sollen, werden zusammen mit der elek- Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung vom
tronischen Urschrift in der elektronischen Urkun- 4. März 2019 (BGBl. I S. 187), die durch Artikel 7 des
densammlung verwahrt.“ Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und folgen-
der Satz wird angefügt: 1. § 1 wird wie folgt geändert:
„Tritt nach dem Beurkundungsgesetz die elektro- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
nische Fassung einer Ausfertigung oder einer „(3) In das Notarverzeichnis können zum
beglaubigten Abschrift an die Stelle der elektro- Zweck der Vorbereitung einer möglichen Be-
nischen Urschrift, so ist diese anstelle der elek- stellung als Notarvertretung zudem eingetragen
tronischen Urschrift zu verwahren.“ werden:
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und nach 1. Notarassessoren,
dem Wort „Niederschrift“ werden die Wörter
2. ständige Vertretungen im Sinne des § 39 Ab-
„oder einer elektronischen Niederschrift“ einge-
satz 1 Satz 2 und 3 der Bundesnotarordnung,
fügt.
3. sonstige nach § 39 Absatz 3 Satz 1 der Bun-
8. § 35 wird wie folgt geändert:
desnotarordnung geeignete Personen, wenn
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Abschrift“ dies von einem Notar und der betroffenen Per-
die Wörter „oder einer elektronischen Urschrift“ son bei der Notarkammer beantragt wird.“
eingefügt. b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“
ersetzt: ersetzt.
„Ergibt sich aus einer Rechtsvorschrift die 2. § 3 wird wie folgt geändert:
Pflicht, auf der Urschrift oder Abschrift, die in a) In Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
der Urkundensammlung verwahrt wird, etwas zu „Anschriften“ die Wörter „und geographischen
vermerken, so ist der Vermerk Koordinaten“ eingefügt.
1. auf einem gesonderten Blatt niederzulegen, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
welches mit der in der Urkundensammlung
verwahrten Urschrift oder Abschrift zu ver- aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
binden ist, wenn die betreffende Urkunde in vorangestellt:
Papierform errichtet wurde, oder „1. die Öffnungszeiten,“.
5226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 5. Nummern 3 bis 6.
3. § 5 wird wie folgt geändert: 2. In § 4 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3“ durch
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. die Wörter „Nummer 1, 3 und 4“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2
„(2) Zum Zweck der Vorbereitung einer mög- und 3“ durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ ersetzt.
lichen Bestellung als Notarvertretung können die
Notarkammern zu einer Person nach § 1 Absatz 3 4. In § 8 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 4
eintragen: und 5“ durch die Wörter „Nummer 5 und 6“ ersetzt.
1. den Familiennamen und den oder die Vor- 5. Dem § 9 wird folgender Absatz 5 angefügt:
namen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3,
„(5) Der Amtsbereich ist nur einsehbar, soweit
2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4, dies im Rahmen einer Suche nach einem Notar,
3. die Anschrift, der Urkundstätigkeiten nach den §§ 16a bis 16e
4. eine E-Mail-Adresse und und 40a des Beurkundungsgesetzes mittels Video-
kommunikation vornimmt, erforderlich ist.“
5. eine Telefonnummer.
Die Angaben nach Satz 1 sind zu löschen, wenn
Artikel 6
die eingetragene Person dies verlangt oder nicht
mehr davon auszugehen ist, dass eine Bestellung Änderung der Rechtsanwalts-
der Person als Notarvertretung, Notariatsverwal- verzeichnis- und -postfachverordnung
ter oder Notar erfolgen wird.“
4. § 9 Absatz 4 wird wie folgt geändert: Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachver-
ordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167),
a) Das Wort „dieser“ wird durch das Wort „diese“
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Juli
ersetzt.
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
b) Folgender Satz wird angefügt: folgt geändert:
„Die Angaben nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Num-
1. In § 2 Absatz 8 wird das Wort „dieser“ durch das
mer 3 bis 5 sind auch im Fall des Satzes 1 nicht
Wort „diese“ ersetzt.
einsehbar“.
5. § 10 wird wie folgt geändert: 2. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „vom 12. Septem-
ber 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
Fassung“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
6. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „vom 12. Sep- Artikel 7
tember 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils gelten-
den Fassung“ gestrichen. Änderung der Patentanwalts-
7. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 3 und 4 ausbildungs- und -prüfungsverordnung
angefügt:
Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsver-
„(3) Die Bundesnotarkammer kann auf Antrag ordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437),
des Notariatsverwalters das besondere elektro- die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli
nische Notarpostfach der von der vorläufigen Amts- 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie
enthebung betroffenen Amtsperson sperren. folgt geändert:
(4) Die Bundesnotarkammer kann der Notar-
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum
vertretung eine Übersicht über die noch nicht ab-
Fünften Teil durch die folgenden Angaben ersetzt:
gerufenen Nachrichten im besonderen elektro-
nischen Notarpostfach der von der vorläufigen „Teil 5
Amtsenthebung betroffenen Amtsperson zur Ver-
fügung stellen. Die Übersicht hat sich auf den Ab- Übergangsbestimmungen
sender und den Eingangszeitpunkt der jeweiligen
§ 76 Übergangsbestimmungen zu Teil 1
Nachricht zu beschränken.“
§ 77 Übergangsvorschrift zu § 33
Artikel 5
§ 78 Übergangsbestimmungen zu Teil 3“.
Weitere Änderung der
Notarverzeichnis- und -postfachverordnung 2. § 33 wird wie folgt geändert:
Die Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, die a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 4 dieser Verordnung geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort
„fünf“ ersetzt.
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 einge- bb) Folgender Satz wird angefügt:
fügt: „Wer das 65. Lebensjahr vollendet hat, soll
„2. der Amtsbereich,“. nicht mehr berufen werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5227
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „ver- Syndikuspatentanwälte nach § 20 des Gesetzes
längern, höchstens jedoch bis zur Vollendung über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in
seines 70. Lebensjahres“ durch die Wörter „um Deutschland;
bis zu zwei Jahre verlängern“ ersetzt. 2. von der Patentanwaltskammer aufgenommene
3. In § 59 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für Patentanwälte aus anderen Staaten einschließlich
die Besoldungsgruppe A 13“ durch die Wörter „des der Syndikuspatentanwälte aus anderen Staaten
höheren Dienstes“ ersetzt. nach § 157 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung.
4. In § 60 Absatz 1 werden die Wörter „für das Ein- (2) In das Verzeichnis nach Absatz 1 sind von der
gangsamt A 13“ durch die Wörter „des höheren Patentanwaltskammer zudem die Berufsausübungs-
Dienstes“ ersetzt. gesellschaften einzutragen, die
5. Teil 5 wird wie folgt gefasst: 1. nach § 52f der Patentanwaltsordnung zugelassen
„Teil 5 sind oder
Übergangsbestimmungen 2. als niedergelassene ausländische Berufsausübungs-
gesellschaften nach § 159 der Patentanwaltsordnung
§ 76 zugelassen sind.
Übergangsbestimmungen zu Teil 1
§2
(1) Die Ausbildungshöchstdauer nach § 7 Num-
mer 1 gilt nicht für Ausbildungen, die vor dem Inhalt des Verzeichnisses
1. Oktober 2017 begonnen haben. (1) Als Zusatz zum Familiennamen werden, soweit
(2) Abweichend von § 21 Absatz 6 Satz 1 und von der eingetragenen Person geführt und mitgeteilt,
§ 22 Absatz 3 Nummer 2 muss der regelmäßige Be- akademische Grade und Ehrengrade sowie die Be-
such der Arbeitsgemeinschaften für die Zeit vor zeichnung „Professor“ eingetragen. Die Patentanwalts-
dem 1. Oktober 2017 nicht bescheinigt und nach- kammer kann die Eintragung davon abhängig machen,
gewiesen werden. dass die Berechtigung zum Führen des akademischen
Grades, des Ehrengrades oder der Bezeichnung
(3) Das Insolvenzrecht und das Marken- und „Professor“ nachgewiesen wird.
Designrecht können erst dann zum Gegenstand
der Prüfung nach § 32 Absatz 4 werden, wenn sie (2) Führt die eingetragene Person einen Berufs-
zuvor Gegenstand des Studiengangs waren. namen und teilt sie diesen mit, wird auch dieser ein-
getragen.
§ 77 (3) Verfügt die eingetragene Person über mehrere
Übergangsvorschrift zu § 33 Vornamen, so sind diese nur insoweit einzutragen, als
sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise
Für Mitglieder der Prüfungskommission, die vor verwendet werden.
dem 31. Juli 2022 berufen wurden, gilt § 33 Absatz 3
Satz 1 in der bis zum 31. Juli 2022 geltenden Fas- (4) Als Name der Kanzlei, Zweigstelle oder Be-
sung. rufsausübungsgesellschaft ist die Bezeichnung ein-
zutragen, unter der die eingetragene Person oder
§ 78 Berufsausübungsgesellschaft am jeweiligen Standort
beruflich auftritt. Führt eine Berufsausübungsgesell-
Übergangsbestimmungen zu Teil 3 schaft eine Kurzbezeichnung, so ist diese als Name
Die Vorschriften über die Sicherung des Unter- einzutragen. Bei Syndikuspatentanwälten ist als Name
halts nach Teil 3 gelten nur für Unterhaltsdarlehen, der Arbeitgeber einzutragen. Wird eine weitere Kanzlei
die ab dem 1. Oktober 2017 gewährt werden. Für eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen
davor gewährte Darlehen gelten die Vorschriften anderer für die Person eingetragener Kanzleien unter-
des Dritten Teils dieser Verordnung in der bis zum scheiden.
30. September 2017 geltenden Fassung.“
(5) An Telekommunikationsdaten werden, soweit
von der eingetragenen Person oder Berufsausübungs-
Artikel 8 gesellschaft mitgeteilt, jeweils eine Telefon- und eine
Verordnung Telefaxnummer sowie eine E-Mail-Adresse je Kanzlei
über das Patentanwaltsverzeichnis und Zweigstelle eingetragen. Zudem wird, soweit von
(Patentanwaltsverzeichnisverordnung – PatAnwVV) der eingetragenen Person oder Berufsausübungs-
gesellschaft mitgeteilt, eine Internetadresse je Kanzlei
§1 und Zweigstelle eingetragen. Die eingetragene Person
hat der Patentanwaltskammer zumindest eine Telefon-
Gegenstand des Verzeichnisses nummer und eine E-Mail-Adresse je Kanzlei mitzu-
(1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektro- teilen.
nisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte (6) Als Zeitpunkt der Zulassung ist der Zeitpunkt der
einschließlich der Syndikuspatentanwälte. In das Ver- erstmaligen Zulassung zur Patentanwaltschaft oder als
zeichnis sind zudem die folgenden Personen einzu- Berufsausübungsgesellschaft in der Bundesrepublik
tragen: Deutschland einzutragen, sofern die eingetragene
1. von der Patentanwaltskammer aufgenommene Person oder Berufsausübungsgesellschaft seitdem
niedergelassene europäische Patentanwälte ein- ununterbrochen Mitglied der Patentanwaltskammer
schließlich der niedergelassenen europäischen gewesen ist. Andernfalls ist der Zeitpunkt der letzten
5228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Aufnahme in die Patentanwaltskammer einzutragen. der Patentanwaltsordnung, soweit dessen Zulassung
Auf Antrag der eingetragenen Person ist im Fall des widerrufen wird.
Satzes 2 auch ein nachgewiesener Zeitpunkt der (2) Gesperrte Eintragungen dürfen nicht durch Ein-
ersten Zulassung zur Patentanwaltschaft in der Bun- sichtnahme in das Register ersichtlich sein.
desrepublik Deutschland einzutragen. Bei nach § 1
Absatz 1 Satz 2 in das Verzeichnis eingetragenen (3) Gesperrte Eintragungen werden spätestens zwei
Personen tritt an die Stelle der Zulassung die Auf- Jahre nach der Sperrung gelöscht, soweit nicht die
nahme in die Patentanwaltskammer. eingetragene Person oder Berufsausübungsgesell-
schaft einer längeren Speicherung ausdrücklich zu-
(7) Vollziehbare Berufs-, Berufsausübungs- und stimmt. Auf Antrag der eingetragenen Person oder
Vertretungsverbote sind unter Angabe des Zeitpunkts Berufsausübungsgesellschaft sind gesperrte Eintra-
des Beginns sowie der Dauer des Verbots einzutragen. gungen unverzüglich zu löschen. § 29 Absatz 5 Satz 4
Bei der Eintragung eines Berufsausübungsverbots ist der Patentanwaltsordnung bleibt unberührt.
zu vermerken, dass dieses für die Dauer einer Tätigkeit
im öffentlichen Dienst oder einer Übernahme eines (4) Eine zu Unrecht erfolgte Sperrung ist unverzüg-
öffentlichen Amtes besteht. Wurde nach § 21 Absatz 4 lich rückgängig zu machen.
Satz 1 der Patentanwaltsordnung die sofortige Voll- (5) Ist für die Abwicklung einer Kanzlei oder Berufs-
ziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulas- ausübungsgesellschaft ein Abwickler bestellt, so ist im
sung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Verzeichnis zu vermerken, dass die eingetragene
Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Person oder Berufsausübungsgesellschaft nicht mehr
Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend. Mitglied der Patentanwaltskammer ist und dass ein
(8) Die Eintragung einer Vertretung muss den Zeit- Abwickler bestellt wurde.
raum erkennen lassen, für den diese bestellt ist.
§6
(9) Im Fall der Befreiung von der Kanzleipflicht sind
auch der Zeitpunkt des Beginns der Befreiung und Einsichtnahme in das Verzeichnis
bestehende Auflagen einzutragen. (1) Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Patent-
anwaltskammer muss über das Internet jederzeit kos-
§3 tenfrei und ohne vorherige Registrierung möglich sein.
Eintragungen in das Verzeichnis (2) Eine anstelle der Kanzleianschrift in das Ver-
Die Eintragung der nach § 1 in das Verzeichnis ein- zeichnis eingetragene zustellfähige Anschrift ist nicht
zutragenden Personen und Berufsausübungsgesell- einsehbar.
schaften erfolgt unverzüglich nach ihrer Aufnahme in
die Patentanwaltskammer. Im Übrigen nimmt die §7
Patentanwaltskammer Eintragungen unverzüglich vor, Suchfunktion
nachdem sie von den einzutragenden Umständen
(1) Die Patentanwaltskammer hat die Einsichtnahme
Kenntnis erlangt hat und ihr erforderliche Nachweise
in ihr Verzeichnis über eine Suchfunktion zu gewähr-
vorgelegt wurden.
leisten. Die Suchfunktion hat die alternative und die
kumulative Suche anhand folgender Angaben zu er-
§4
möglichen:
Berichtigungen des
1. Familienname; ist als Zusatz hierzu ein Berufsname
Verzeichnisses; Auskunftsersuchen
eingetragen, muss auch dieser bei der Suche ge-
Stellt die Patentanwaltskammer fest, dass Ein- funden werden können;
tragungen in ihrem Verzeichnis unrichtig oder unvoll-
2. Vorname;
ständig sind, hat sie diese unverzüglich zu berichtigen.
Insbesondere sind nicht mehr bestehende Berufs-, 3. Anschrift der Kanzlei oder Zweigstelle;
Berufsausübungs- oder Vertretungsverbote unverzüg- 4. Kanzleiname, Name oder Firma der Berufsaus-
lich aus dem Verzeichnis zu löschen. Bestehen Zweifel übungsgesellschaft oder Name der Zweigstelle;
an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Verzeich-
nisses, hat die Patentanwaltskammer Auskünfte einzu- 5. Berufsbezeichnung.
holen und gegebenenfalls die Vorlage von Nachweisen (2) Die Nutzung der Suchfunktion kann von der Ein-
durch die eingetragene Person oder Berufsausübungs- gabe eines auf der Internetseite angegebenen Sicher-
gesellschaft zu verlangen. heitscodes abhängig gemacht werden.
§5 §8
Sperrung und Sicherheit und
Löschung von Eintragungen Einsehbarkeit der Verzeichnisdaten
(1) Scheidet eine in das Verzeichnis eingetragene (1) Die Patentanwaltskammer hat zu gewährleisten,
Person oder zugelassene Berufsausübungsgesellschaft dass Eintragungen, Berichtigungen, Sperrungen, Ent-
aus der Patentanwaltskammer aus, so sperrt die sperrungen und Löschungen von Daten im Verzeichnis
Patentanwaltskammer unverzüglich sämtliche der zu allein durch sie selbst vorgenommen werden können.
dieser Person oder Berufsausübungsgesellschaft ein- Zudem muss nachträglich überprüft und festgestellt
getragenen Angaben. Die Rechtsfolge des Satzes 1 werden können, wer diese Maßnahmen innerhalb der
gilt sinngemäß für die gesonderte Eintragung eines Patentanwaltskammer zu welchem Zeitpunkt vor-
Syndikuspatentanwalts nach § 41d Absatz 5 Satz 2 genommen hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5229
(2) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete wiegende Fehlfunktionen hat sie unverzüglich, andere
organisatorische und dem aktuellen Stand entspre- Fehlfunktionen hat sie zeitnah zu beheben.
chende technische Maßnahmen sicherzustellen, dass
die in das Verzeichnis aufgenommenen Angaben jeder- Artikel 9
zeit einsehbar sind.
Inkrafttreten
(3) Die Patentanwaltskammer hat durch geeignete
organisatorische und dem Stand der Technik ent- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
sprechende technische Maßnahmen Vorkehrungen zu satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
treffen, dass sie von auftretenden Fehlfunktionen des (2) Die Artikel 2, 5 und 7 Nummer 1, 2 und 5 sowie
Verzeichnisses unverzüglich Kenntnis erlangt. Schwer- Artikel 8 treten am 1. August 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2021
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
5230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Verordnung
zur Festsetzung des Umlagesatzes
für das Insolvenzgeld für das Kalenderjahr 2022
(Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2022 – InsoGeldFestV 2022)
Vom 17. Dezember 2021
Auf Grund des § 361 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Ar-
beitsförderung –, der zuletzt durch Artikel 448 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Umlagesatz
Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2022 beträgt 0,09 Prozent.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 17. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5231
Siebte Verordnung
zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung
Vom 17. Dezember 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1776), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2497) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 417)“ durch
die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3019)“ ersetzt.
b) In Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Anlage 1“ durch das Wort „Anlage“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Umweltbundesamt oder die nach § 40 Absatz 1 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder nach
§ 23 Absatz 1 des Batteriegesetzes beliehene Gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und
Elektronikgerätegesetz kann auf Antrag die Gebühr nach den Nummern 1.1, 1.4 bis 1.7, 1.15, 2.1, 2.3, 3.1
und 3.2 der Anlage ermäßigen oder von der Gebühr befreien, wenn die Anwendung der Regelgebühr unter
Berücksichtigung
1. der Menge der in Verkehr gebrachten Geräte oder Batterien,
2. des wirtschaftlichen Wertes der Registrierung für den Hersteller,
3. der voraussichtlichen Entsorgungskosten und
4. der abfallwirtschaftlichen Relevanz
unverhältnismäßig wäre.“
5232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und in Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „oder Absatz 2“ gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Anlage 1“ gestrichen und nach der Angabe „1.6“ die Wörter „der Anlage“
eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit Anträge auf Gebührenbefreiung nach § 2 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2021 gel-
tenden Fassung am 1. Januar 2022 bereits gestellt, aber noch nicht beschieden wurden, werden sie nach
den Bestimmungen dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung beschieden.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Die Anlagen 1 und 2 werden durch folgende Anlage ersetzt:
„Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Abschnitt 1
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
Registrierung
(§ 37 Absatz 1 ElektroG)
1.1 Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG 24,80
je Hersteller, Marke und Geräteart oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke
und Geräteart
1.2 (weggefallen)
1.3 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 6 und 37 Absatz 1 ElektroG 112,60
je Hersteller und Gerät oder je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Gerät bis 3 267,70
1.4 Erstmalige Prüfung einer herstellerindividuellen Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 92,20
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte Garantie für eine Geräteart und
ein Kalenderjahr
1.5 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 14,50
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG bei Verwendung einer bereits im
Rahmen von Nummer 1.4 geprüften herstellerindividuellen Garantie für ein anderes
Kalenderjahr oder für eine andere Geräteart
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ElektroG hinsichtlich des
Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.6 Prüfung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 8,90
Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
oder
Prüfung der nachträglichen Änderung einer Garantie nach § 37 Absatz 1 Satz 3
ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG hinsicht-
lich des Garantiebetrages
je Hersteller oder je Bevollmächtigten und je vorgelegte oder nachträglich geänderte
Garantie für eine Geräteart und ein Kalenderjahr
1.7 Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 37 Absatz 1 Satz 3 ElektroG auch in Ver- 100,40
bindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 ElektroG und des Vorliegens eines Rücknahme-
konzepts nach § 37 Absatz 1 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5233
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Benennung und Zulassung eines Bevollmächtigten,
Änderung und Ende der Beauftragung
(§ 37 Absatz 2 und 7 ElektroG)
1.8 Bestätigung der Benennung eines Bevollmächtigten nach § 37 Absatz 2 Satz 2 12,60
ElektroG
je Benennung
1.9 Bestätigung der Änderung der Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 36,10
je Änderungsmitteilung
1.10 Bestätigung der Beendigung einer Beauftragung nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ElektroG 8,90
je Beendigungsmitteilung
1.11 Zulassung eines Bevollmächtigten für mehr als 20 zeitgleich wirksame Registrierun- 1 198,10
gen nach § 37 Absatz 7 ElektroG oder Änderung der Zulassung
je Zulassung oder Änderung der Zulassung
Weitere Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung
(§ 37 Absatz 5 ElektroG)
1.12 (weggefallen)
1.13 Aufforderung zum Nachweis einer erforderlichen Garantie zur Abwendung eines 101,30
Widerrufs nach § 37 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ElektroG
je Hersteller für jede Aufforderung für eine Geräteart und ein Kalenderjahr oder je Be-
vollmächtigten für jede Aufforderung hinsichtlich eines vertretenen Herstellers für eine
Geräteart und ein Kalenderjahr
1.14 (weggefallen)
1.15 Änderung der Registrierung im Hinblick auf die registrierte Geräteart nach § 37 Ab- 62,10
satz 5 Satz 4 ElektroG
je Registrierung nach Nummer 1.1 und je Änderung
Garantiesysteme
(§ 37 Absatz 6 ElektroG)
1.16 Kalenderjährliche Feststellung oder Ablehnung der Feststellung der Geeignetheit 1 538,70
eines Systems für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Ab-
satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
je System und Kalenderjahr
1.17 Nachträgliche Änderung einer Feststellung nach Nummer 1.16 nach Änderung eines 228,30
als für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten nach § 37 Absatz 6 Satz 1
und 3 ElektroG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 ElektroG
geeignet festgestellten Systems
je System und Änderungsmitteilung
Entgegennahme und Prüfung
von Anzeigen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und
der Betreiber von Erstbehandlungsanlagen
(§ 38 Absatz 2 ElektroG)
1.18 Entgegennahme und Prüfung der Optierungsanzeige des öffentlich-rechtlichen Ent- 132,90
sorgungsträgers nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 5 ElektroG in Ver-
bindung mit § 25 Absatz 1 Satz 3 ElektroG
je Sammelgruppe und Anzeige
1.19 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige des Betreibers einer Erstbehandlungsan- 313,30
lage nach § 38 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 6 ElektroG in Verbindung mit § 25
Absatz 2 ElektroG
je Zertifikat und Anzeige
Anordnungen
(§ 15 Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 3 ElektroG)
1.20 Aufstellungsanordnung nach § 15 Absatz 4 Satz 1 ElektroG 7,50
1.21 Abholanordnung nach § 38 Absatz 3 ElektroG 7,50
5234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
Berücksichtigungs- und Anrechnungsentscheidung
(§ 38 Absatz 4 ElektroG)
1.22 Entscheidung nach § 38 Absatz 4 ElektroG über die Berücksichtigung oder Anrech- 44,50
nung mitgeteilter Mengen bis 195,80
je Mengenmitteilung
Abschnitt 2
Batteriegesetz (BattG)
Registrierung
(§ 20 Absatz 1 BattG)
2.1 Registrierung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 BattG 15,60
je Hersteller, Marke und Batterieart oder
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller, Marke und Batterieart
2.2 Bescheinigung über die Registrierungspflicht nach den §§ 4, 20 Absatz 1 BattG 156,20
je Hersteller und Batterie oder bis 4 531,30
je Bevollmächtigten, vertretenen Hersteller und Batterie
2.3 Prüfung der Einrichtung und des Betriebs eines Rücknahmesystems nach § 20 Ab- 5,70
satz 1 Satz 3 BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 BattG
je Hersteller oder
je Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
Rücknahmesysteme
(§ 20 Absatz 2 BattG)
2.4 Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG 2 305,50
je Rücknahmesystem bis 27 666,20
2.5 Änderung der Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 47,40
BattG in Verbindung mit § 7 Absatz 3 Satz 1 oder 2 BattG hinsichtlich der Wirkung
für einzelne Hersteller oder deren Bevollmächtigte
je hinzutretenden oder ausscheidenden Hersteller oder
je hinzutretenden oder ausscheidenden Bevollmächtigten und vertretenen Hersteller
2.6 Sonstige Änderung oder nachträgliche Auflage zu der Genehmigung eines Rück- 111,30
nahmesystems nach § 20 Absatz 2 Satz 1 BattG, auch in Verbindung mit § 7 Absatz 2 bis 2 115,10
Satz 4 BattG
je Änderung oder Auflage
2.7 Überprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 20 Absatz 2 Satz 2 BattG 700,50
je Rücknahmesystem und Überprüfung
Anordnungen
(§ 28 Absatz 1 BattG)
2.8 Anordnung einer Angebotsabgabe nach § 28 Absatz 1 BattG in Verbindung mit § 7 134,20
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BattG
je Rücknahmestelle und Rücknahmesystem
2.9 Sonstige Anordnungen nach § 28 Absatz 1 BattG 0,60
bis 12,60
Abschnitt 3
Übergreifende Leistungen auf Grund des ElektroG oder des BattG
3.1 Zustimmung zum Übergang der Registrierung bei nur teilweiser Gesamtrechts- 175,70
nachfolge nach § 37 Absatz 4 Satz 2 ElektroG
oder
Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver-
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers) mit
Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Hersteller oder Bevollmächtigter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5235
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3.2 Änderung der Registrierung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ElektroG in Ver- 5,30
bindung mit § 6 Absatz 1 Satz 4 ElektroG oder der Registrierung nach § 20 Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 BattG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 4 BattG (Änderung von
Firma, Ort der Niederlassung oder Sitz, Anschrift, Name des Vertretungsberechtig-
ten sowie Änderung von Namen und Kontaktdaten des vertretenen Herstellers)
ohne Prüfung gesellschaftsrechtlicher Änderungen
je Änderungssitzung
3.3 Erhöhung der Gebühr 27,30
nach den Nummern 1.1 bis 1.10 und 1.18 bei Antragstellung, Übermittlung der bis 246,20“.
Nachweise oder Anzeigen außerhalb des zur Verfügung gestellten elektronischen
Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG, auch in Verbin-
dung mit § 38 Absatz 2 Satz 2 ElektroG,
oder
nach den Nummern 2.1 bis 2.7 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nachweise
außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elektroni-
schen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG oder des § 7
Absatz 6 BattG
oder
nach den Nummern 3.1 und 3.2 bei Antragstellung oder Übermittlung der Nach-
weise außerhalb des von der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellten elek-
tronischen Datenverarbeitungssystems im Sinne des § 37 Absatz 3 ElektroG oder
im Sinne des § 4 Absatz 3 BattG
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bonn, den 17. Dezember 2021
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
5236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Verordnung
zur Durchführung des § 3 des Steueroasen-Abwehrgesetzes
(Steueroasen-Abwehrverordnung – StAbwV)
Vom 20. Dezember 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Steueroasen-Abwehrgesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnen das
Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz:
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung benennt
1. die nicht kooperativen Steuerhoheitsgebiete nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes,
die in der jeweils geltenden EU-Liste der nicht kooperativen Länder und
Gebiete für Steuerzwecke genannt sind und
2. den Zeitpunkt, ab dem ein bisher als nicht kooperativ genanntes Steuer-
hoheitsgebiet die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Gesetzes nicht
länger erfüllt.
§2
Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete
Folgende Steuerhoheitsgebiete sind nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 des
Gesetzes nicht kooperativ und werden im Anhang I der Schlussfolgerungen
des Rates zur überarbeiteten EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete
für Steuerzwecke vom 5. Oktober 2021 (ABl. C 413 I vom 12.10.2021, S. 3) als
nicht kooperativ genannt:
1. Amerikanisch-Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),
2. Fidschi (seit dem 24. Dezember 2021),
3. Guam (seit dem 24. Dezember 2021),
4. Palau (seit dem 24. Dezember 2021),
5. Panama (seit dem 24. Dezember 2021),
6. Samoa (seit dem 24. Dezember 2021),
7. Trinidad und Tobago (seit dem 24. Dezember 2021),
8. Amerikanische Jungferninseln (seit dem 24. Dezember 2021),
9. Vanuatu (seit dem 24. Dezember 2021).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5237
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
5238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Vierte Verordnung
zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz*
Vom 20. Dezember 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Sprengstoffgesetzes, der durch
Artikel 232 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor-
den ist, in Verbindung mit § 39 Absatz 1 Satz 1 des Sprengstoffgesetzes, der
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 11. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1586) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem
Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das
Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales:
Artikel 1
In § 22 Absatz 1 Satz 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21.12.2020
V1) geändert worden ist, wird die Angabe „2020“ durch die Angabe „2021“
ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Dezember 2021
Die Bundesministerin
des Innern und für Heimat
Nancy Faeser
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5239
Bekanntmachung
zu § 115 der Zivilprozessordnung
(Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022 – PKHB 2022)
Vom 17. Dezember 2021
Auf Grund des § 115 Absatz 1 Satz 6 der Zivilprozessordnung, der zuletzt durch Artikel 10 Nummer 3 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, werden die ab dem 1. Januar 2022
maßgebenden Beträge, die nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie Satz 5 der
Zivilprozessordnung vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, bekannt gemacht:
Freibetrag Freibetrag
Freibetrag
Freibetrag im Landkreis in der
im Landkreis
Bund Fürstenfeldbruck Landeshauptstadt
München
und Starnberg München
Parteien, die ein Einkommen aus 225 € 237 € 235 € 236 €
Erwerbstätigkeit erzielen
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
Buchstabe b ZPO)
Partei, Ehegatte oder Lebenspartner 494 € 520 € 517 € 518 €
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe a ZPO)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 396 € 417 € 414 € 415 €
Erwachsene
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 3)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 414 € 433 € 432 € 432 €
Jugendliche vom Beginn des 15. bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 4)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 342 € 355 € 359 € 355 €
Kinder vom Beginn des siebten bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 5)
Freibetrag für unterhaltsberechtigte 314 € 327 € 328 € 326 €
Kinder bis zur Vollendung des
sechsten Lebensjahres
(§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Buchstabe b ZPO Regelbedarfsstufe 6)
Berlin, den 17. Dezember 2021
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
5240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021
Berichtigung
der Verordnung zur Änderung
des Dienstrechts der Soldatinnen und Soldaten
Vom 10. Dezember 2021
Artikel 1 der Verordnung zur Änderung des Dienstrechts der Soldatinnen und
Soldaten vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1228) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In § 11 Nummer 6 ist nach dem Wort „und“ das Wort „zum“ zu streichen.
2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „§ 23 Absatz 3“ durch die Angabe
„§ 23 Absatz 4“ zu ersetzen.
3. § 27 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) Satz 1 ist wie folgt zu ändern:
aa) In Nummer 1 ist die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“
zu ersetzen.
bb) In Nummer 2 ist die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“
zu ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „§ 23 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 4“
zu ersetzen.
4. § 32 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ zu
ersetzen.
b) In Satz 2 ist die Angabe „§ 28 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 28 Absatz 4“
zu ersetzen.
5. § 48 ist wie folgt zu ändern:
a) In Absatz 3 Satz 1 ist die Angabe „§ 23 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 23
Absatz 4“ zu ersetzen.
b) In Absatz 7 ist die Angabe „§ 22 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 22 Ab-
satz 5“ zu ersetzen.
Bonn, den 10. Dezember 2021
Bundesministerium der Verteidigung
Im Auftrag
M. Korte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 85, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2021 5241
Berichtigung
des Gesetzes zur Ausführung
des HNS-Übereinkommens 2010 und zur
Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
Vom 16. Dezember 2021
Das Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Ände-
rung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung,
des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3079) ist wie folgt zu berichtigen:
1. In Artikel 2 Nummer 4 ist in § 3 Absatz 1 Satz 1 die Angabe „Artikel VI“ durch
die Angabe „Artikel VII“ zu ersetzen.
2. In Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind die Wörter „§§ 2, 3, 6, 7 und 12
Absatz 1 Nummer 1 und 4“ durch die Wörter „§§ 2, 3, 6, 7, 8 und 12 Absatz 1
Nummer 1 und 4“ zu ersetzen.
Berlin, den 16. Dezember 2021
Bundesministerium der Justiz
Im Auftrag
Judith Mentgen