5182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Verordnung
über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz
(Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung – ZertVerwV)
Vom 2. Dezember 2021
Auf Grund des § 26a Absatz 2 des Wohnungseigen- §4
tumsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
Nichtöffentlichkeit der Prüfung
vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 34) verordnet das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- (1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
schutz: (2) Bei der Prüfung dürfen die folgenden Personen
anwesend sein:
§1
1. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses der
Gegenstand der Prüfung Industrie- und Handelskammer,
Gegenstand der Prüfung zum zertifizierten Verwal- 2. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
ter nach § 26a Absatz 1 des Wohnungseigentums- 3. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der
gesetzes sind die in Anlage 1 aufgeführten Sachgebiete. Prüfungen zu kontrollieren, oder
Hinsichtlich der Sachgebiete aus den Themenbereichen
rechtliche Grundlagen (Nummer 2), kaufmännische 4. Personen, die von einer Industrie- und Handels-
Grundlagen (Nummer 3) und technische Grundlagen kammer dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungs-
(Nummer 4) sind vertiefte Kenntnisse, hinsichtlich der- ausschuss berufen zu werden.
jenigen aus dem Themenbereich Grundlagen der Immo- Die genannten Personen dürfen nicht in die laufende
bilienwirtschaft (Nummer 1) lediglich Grundkenntnisse Prüfung eingreifen.
erforderlich.
§5
§2
Bewertung der Prüfung
Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
(1) Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss
(1) Die Prüfung kann vor jeder Industrie- und Han- über das Prüfungsergebnis. Die Personen nach § 4 Ab-
delskammer abgelegt werden, die sie anbietet. satz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.
(2) Die Industrie- und Handelskammer richtet min- (2) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungs-
destens einen Prüfungsausschuss ein, der die Prüfung ausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu
abnimmt. Mehrere Industrie- und Handelskammern bewerten. Die Prüfung ist mit „bestanden“ zu bewer-
können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein- ten, wenn sowohl der schriftliche als auch der münd-
richten. liche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden“ bewertet
worden sind. Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müs- „bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling in allen
sen auf den Prüfungsgebieten sachkundig sein, für Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt,
die sie zuständig sind. Sie müssen für die Mitwirkung jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte
im Prüfungsverfahren geeignet sein. erzielt. Der mündliche Teil der Prüfung ist mit
„bestanden“ zu bewerten, wenn der Prüfling mindes-
§3 tens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
Durchführung der Prüfung
§6
(1) Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil zusammen. Die Teilnahme Wiederholung der
am mündlichen Teil der Prüfung setzt das Bestehen Prüfung und Prüfungsbescheinigung,
des schriftlichen Teils voraus. weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 (1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.
aufgeführten Themenbereiche. Sie sind anhand praxis- (2) Die Industrie- und Handelskammer stellt bei be-
bezogener Aufgaben und in einem ausgewogenen standener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2
Verhältnis zueinander zu prüfen. Der schriftliche Teil aus. Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der
dauert mindestens 90 Minuten. Er kann mit Hilfe unter- Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die
schiedlicher Medien durchgeführt werden. Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzu-
weisen ist.
(3) Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu
fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Dabei müs- (3) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln
sen auf jeden Prüfling mindestens 15 Minuten Prü- die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.
fungszeit entfallen. Der mündliche Teil der Prüfung soll § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt ent-
sich zumindest auf Nummer 2.1 der Anlage 1 beziehen. sprechend.
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§7 §8
Befreiung von der Prüfungspflicht Juristische Personen und
Einem zertifizierten Verwalter gleichgestellt ist, wer Personengesellschaften als zertifizierte Verwalter
1. die Befähigung zum Richteramt, Juristische Personen und Personengesellschaften
dürfen sich als zertifizierte Verwalter bezeichnen, wenn
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immo- die bei ihnen Beschäftigten, die unmittelbar mit Aufga-
bilienkauffrau oder zum Immobilienkaufmann, zur ben der Wohnungseigentumsverwaltung betraut sind,
Kauffrau oder zum Kaufmann in der Grundstücks- die Prüfung zum zertifizierten Verwalter bestanden
und Wohnungswirtschaft, haben oder nach § 7 einem zertifizierten Verwalter
3. einen anerkannten Abschluss Geprüfter Immobilien- gleichgestellt sind.
fachwirt/Geprüfte Immobilienfachwirtin oder
4. einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaft- §9
lichem Schwerpunkt Inkrafttreten
besitzt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen sich Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
als zertifizierte Verwalter bezeichnen. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
5184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Anlage 1
(zu § 1 Satz 1)
Prüfungsgegenstände
1. Grundlagen der Immobilienwirtschaft
1.1 Gebäudepläne, Bauzeichnungen und Baubeschreibungen
1.2 Relevante Versicherungsarten im Immobilienbereich
1.3 Umwelt- und Energiethemen im Immobilienbereich
2. Rechtliche Grundlagen
2.1 Wohnungseigentumsgesetz
2.1.1 Begründung von Wohnungs- und Teileigentum
2.1.2 Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung
2.1.3 Rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.4 Rechtsverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
2.1.5 Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer
2.1.6 Wohnungseigentümerversammlung
2.1.7 Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
2.1.8 Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
2.1.9 Rechte des Verwaltungsbeirats
2.2 Bürgerliches Gesetzbuch
2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht
2.2.2 Mietrecht
2.2.3 Werkvertragsrecht
2.2.4 Grundstücksrecht
2.3 Grundbuchrecht
2.4 Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
2.5 Berufsrecht der Verwalter
2.5.1 Gewerbeordnung
2.5.2 Makler- und Bauträgerverordnung
2.5.3 Rechtsdienstleistungsgesetz
2.6 Sonstige Rechtsgrundlagen
2.6.1 Heizkostenverordnung
2.6.2 Trinkwasserverordnung
2.6.3 Energierecht
3. Kaufmännische Grundlagen
3.1 Allgemeine kaufmännische Grundlagen
3.1.1 Grundzüge ordnungsgemäßer Buchführung
3.1.2 Externes und internes Rechnungswesen
3.2 Spezielle kaufmännische Grundlagen des WEG-Verwalters
3.2.1 Sonderumlagen/Erhaltungsrücklage
3.2.2 Erstellung der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans
3.2.3 Hausgeld, Mahnwesen
4. Technische Grundlagen
4.1 Baustoffe und Baustofftechnologie
4.2 Haustechnik
4.3 Erkennen von Mängeln
4.4 Verkehrssicherungspflichten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5185
4.5 Erhaltungsplanung
4.6 Energetische Gebäudesanierung und Modernisierung
4.7 Altersgerechte und barrierefreie Umbauten
4.8 Fördermitteleinsatz; Beantragung von Fördermitteln
4.9 Dokumentation
5186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 2 Satz 1)
Zertifikat
über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung
nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes
(Name, Vorname)
geboren am in
wohnhaft in
hat am
vor der Industrie- und Handelskammer …
die Prüfung zum zertifizierten Verwalter erfolgreich abgelegt.
(Stempel/Siegel)
(Ort und Datum) (Unterschrift)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5187
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Vom 6. Dezember 2021
Auf Grund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozial-
versicherung –, dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom
5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Sozialversicherungsentgeltverordnung
§ 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006
(BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 17 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. Juni
2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „263“ durch die Angabe „270“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „55“ durch die Angabe „56“ ersetzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 wird die Angabe „104“ jeweils durch die
Angabe „107“ ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „237“ durch die Angabe „241“ ersetzt.
3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,16“ durch die Angabe „4,23“ und die
Angabe „3,40“ durch die Angabe „3,46“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 6. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
5188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Sechste Verordnung
zur Änderung der Verordnung zu den
Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Vom 7. Dezember 2021
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be- sowie von der Generaldirektion Wasserstra-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) ßen und Schifffahrt im Elektronischen Was-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- serstraßen-Informationsservice* nachrichtlich
tale Infrastruktur: veröffentlicht.“
4. In § 8 Absatz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2
Artikel 1 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1“
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von ersetzt.
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
5. Der Anlage zu § 1 (Internationale Regeln von 1972
vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See) wird
Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I
nach Teil E folgender Teil F angefügt:
S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: „Teil F
a) In der Überschrift wird das Wort „Inkraftsetzung“ Überprüfung der
durch das Wort „Anwendung“ ersetzt. Einhaltung des Übereinkommens
b) Die Wörter „25. Vollversammlung der Internatio-
Regel 39
nalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in Lon-
don vom 25. November 2007“ werden durch die Begriffsbestimmungen
Wörter „28. Vollversammlung der Internationalen
a) „Audit“ bezeichnet ein systematisches, unabhän-
Seeschifffahrts-Organisation (IMO) in London
giges und dokumentiertes Verfahren, das dazu
vom 4. Dezember 2013“ ersetzt.
dient, Auditnachweise zu erlangen und objektiv
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „nach § 11 der auszuwerten, um zu ermitteln, inwieweit die Au-
Seeanlagenverordnung“ durch die Wörter „nach ditkriterien erfüllt sind.
§ 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des
b) „Auditsystem“ bezeichnet das von der Organisa-
Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanla-
tion unter Berücksichtigung der von ihr ausgear-
genverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57),
beiteten Richtlinien** eingerichtete Auditsystem
die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom
der IMO-Mitgliedstaaten.
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist,“
ersetzt. c) „Anwendungscode“ bezeichnet den von der Or-
3. § 7 wird wie folgt geändert: ganisation mit Entschließung A.1070(28) ange-
nommenen Code für die Anwendung der IMO-In-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Wind- strumente (III-Code).
energie-auf-See-Gesetzes“ ein Komma und die
Wörter „, nach § 10 des Seeanlagengesetzes“ d) „Auditnorm“ bezeichnet den Anwendungscode.
eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Regel 40
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bei Si- Anwendung
cherheitszonen nach“ die Wörter „§ 53 des Die Vertragsparteien wenden bei der Wahrneh-
Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des See- mung ihrer Verpflichtungen und Verantwortlichkei-
anlagengesetzes oder nach“ eingefügt. ten nach diesem Übereinkommen den Anwen-
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: dungscode an.
„Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügun- * Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de
gen werden nach Maßgabe des § 54 des ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit
Windenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11 Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5189
Regel 41 Grundlage der von der Organisation ausgearbei-
teten Richtlinien**.
Überprüfung der Einhaltung d) Das Audit jeder Vertragspartei
a) Jede Vertragspartei unterliegt regelmäßigen Au- (i) erfolgt auf der Grundlage eines Gesamtzeit-
dits, welche die Organisation nach Maßgabe der plans, der von dem Generalsekretär der Orga-
Auditnorm durchführt, um die Einhaltung und nisation erstellt wird, unter Berücksichtigung
Durchführung dieses Übereinkommens zu über- der von der Organisation ausgearbeiteten
prüfen. Richtlinien** und
(ii) wird in regelmäßigen Abständen unter Berück-
b) Der Generalsekretär der Organisation ist für die sichtigung der von der Organisation ausgear-
verwaltungsmäßige Durchführung des Auditsys- beiteten Richtlinien** durchgeführt.
tems auf der Grundlage der von der Organisation
ausgearbeiteten Richtlinien** verantwortlich. ** Framework and Procedures for the IMO Member State Audit
Scheme, adopted by the Organization by resolution A.1067(28).“
c) Jede Vertragspartei ist verantwortlich für die Er-
leichterung der Durchführung des Audits und die Artikel 2
Umsetzung eines Maßnahmenprogramms zum Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Umgang mit den Auditergebnissen auf der in Kraft.
Berlin, den 7. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
5190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Verordnung
zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften
über die Prüfung und Zulassung von Luftfahrtgerät,
über das Luftfahrtpersonal und über die Kosten der Luftfahrtverwaltung1
Vom 7. Dezember 2021
Es verordnen auf Grund Artikel 1
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8 und 9a und Änderung der
des § 32 Absatz 4 Nummer 1 des Luftverkehrsgeset- Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
zes, von denen § 32 Absatz 1 Satz 1 durch Arti- Die Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät vom
kel 567 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 293), die durch Artikel 4
aa der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 1474) und § 32 Absatz 4 Nummer 1 durch Arti- S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
kel 567 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom
1. § 1 wird wie folgt geändert:
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Infrastruktur, aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes, von „Diese Verordnung regelt die Anforderungen
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 durch Arti- an die Prüfung von Luftfahrtgerät auf seine
kel 2 Absatz 175 Nummer 3 Buchstabe a des Geset- Lufttüchtigkeit im Rahmen der Entwicklung,
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und § 32 der Herstellung und der Aufrechterhaltung
Absatz 1 Satz 4 durch Artikel 567 Nummer 2 Buch- der Lufttüchtigkeit, soweit die folgenden Ver-
stabe a Doppelbuchstabe bb der Verordnung vom ordnungen nicht anwendbar sind oder keine
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden Regelungen enthalten:“.
ist, das Bundesministerium für Verkehr und digitale bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung
Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes- (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parla-
ministerium der Finanzen und dem Bundesminis- ments und des Rates vom 20. Februar 2008
terium für Wirtschaft und Energie: zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für
1
die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer
Die Artikel 1, 2, 3 und 5 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der
Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November
Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur
2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu- Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des
gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Per- und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom
sonen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014,
S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 19.3.2008, S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
(ABl. L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert worden ist. nung (EU) 2018/1139 des Europäischen Par-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5191
laments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur
der Europäischen Union für Flugsicherheit aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) „Schleppgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1
Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der nung“ eingefügt.
Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des bb) In Nummer 2 werden die Wörter „mit einer
Europäischen Parlaments und des Rates, höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilo-
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) gramm“ durch die Wörter „nach § 1 Absatz 4
Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“ er-
Europäischen Parlaments und des Rates setzt.
und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Euro-
Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1; L 296 päische Agentur für Flugsicherheit“ durch
vom 22.11.2018, S. 41)“ ersetzt. die Wörter „Agentur der Europäischen Union
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verordnung für Flugsicherheit“ ersetzt.
(EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
20. November 2003 über die Aufrechterhal-
tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen „(2) Die zuständigen Stellen nach Absatz 1
und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen Nummer 1 und 3 können für die Aufgaben der
und Ausrüstungen und die Erteilung von Ge- Sicherstellung, der Prüfung und der Bescheini-
nehmigungen für Organisationen und Perso- gung der Lufttüchtigkeit
nen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. 1. Entwicklungsbetrieben, Herstellungsbetrieben
L 315 vom 28.11.2003, S. 1), die zuletzt durch und Instandhaltungsbetrieben, Unternehmen
die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 (ABl. L 281 zur Führung der Aufrechterhaltung der Luft-
vom 27.10.2010, S. 78) geändert worden tüchtigkeit und kombinierten Lufttüchtig-
ist,“ durch die Wörter „Verordnung (EU) keitsorganisationen eine Genehmigung er-
Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. No- teilen und
vember 2014 über die Aufrechterhaltung der 2. unabhängigem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft- eine Erlaubnis erteilen.
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Geneh- Die Organisation, der die Genehmigung nach
migungen für Organisationen und Personen, Satz 1 erteilt worden ist, oder die Person, der
die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 die Erlaubnis nach Satz 1 erteilt worden ist, hat
vom 17.12.2014, S. 1), die zuletzt durch die die ihr übertragenen Aufgaben der Sicher-
Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 (ABl. stellung, Prüfung und Bescheinigung der Luft-
L 145 vom 28.4.2021, S. 20) geändert wor- tüchtigkeit gemäß dem in der Genehmigung
den ist,“ ersetzt. oder Erlaubnis festgelegten Umfang durchzu-
führen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach Ab-
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Konstruk- satz 2“ durch die Wörter „nach Absatz 2 Num-
tionsdaten (Stückprüfung)“ durch die Wörter mer 1“, werden die Wörter „Europäische Agentur
„Konstruktionsdaten oder durch eine Stück- für Flugsicherheit“ durch die Wörter „Agentur der
prüfung“ ersetzt. Europäischen Union für Flugsicherheit“ und wird
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 216/2008“
„3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der durch die Angabe „Verordnung (EU) 2018/1139“
Lufttüchtigkeit: ersetzt.
a) durch die Wahrnehmung der Hal- 3. § 6 wird wie folgt geändert:
terverantwortung einschließlich der a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fristgerechten Veranlassung der er- „§ 6
forderlichen Maßnahmen zur Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit, Anerkennung der
Nachweise anderer Stellen über
b) durch die ordnungsgemäße Durchfüh- die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“.
rung und Prüfung der Instandhaltung
und b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) durch eine Prüfung der Lufttüchtigkeit „(1) Sind die Maßnahmen zur Aufrechterhal-
oder durch eine Nachprüfung.“ tung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrtgerät mit
deutscher Verkehrszulassung im Ausland nach
c) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ausländischen Prüfvorschriften durchgeführt
„3. im Rahmen der Aufrechterhaltung der Luft- worden, die ein gleiches Maß an Lufttüchtigkeit
tüchtigkeit in Form einer Bescheinigung der sicherstellen wie die Vorschriften dieser Verord-
ordnungsgemäßen Instandhaltung (Freigabe- nung, so kann der ausländische Nachweis der
bescheinigung), einer Bescheinigung über die Lufttüchtigkeit oder der ordnungsgemäßen In-
Prüfung der Lufttüchtigkeit oder eines Nach- standhaltung auf Antrag im Einzelfall oder allge-
prüfscheins.“ mein von der nach § 2 Absatz 1 zuständigen
5192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Stelle als eine Bescheinigung über die Prüfung 7. § 13 wird wie folgt geändert:
der Lufttüchtigkeit, als eine Freigabebescheini- a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Luft-
gung oder als eine Bescheinigung über die Nach- sportgerät“ die Wörter „nach § 1 Absatz 1 Num-
prüfung anerkannt werden.“ mer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung“
c) In Absatz 2 wird das Wort „Instandhaltung“ eingefügt.
durch die Wörter „Aufrechterhaltung der Luft- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein-
tüchtigkeit“ ersetzt. oder zweisitzigem Luftsportgerät mit einer
höchstzulässigen Leermasse bis zu 120 Kilo-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der gramm einschließlich Gurtzeug und Rettungs-
Instandhaltung“ durch die Wörter „den Maßnah- gerät“ durch die Wörter „Luftsportgerät nach
men zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ord-
und wird das Wort „Instandhaltungsnachweise“ nung“ ersetzt.
durch die Wörter „betreffenden ausländischen
8. § 17 wird wie folgt geändert:
Nachweise“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
4. § 7 wird wie folgt gefasst:
b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
„§ 7
Artikel 2
Genehmigung von Kleinbetrieben Änderung der
Die nach § 2 Absatz 1 zuständige Stelle kann Verordnung über Luftfahrtpersonal
Kleinbetrieben, die nur teilweise die Voraussetzun- Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fas-
gen für die Durchführung der Prüfungen nach § 1 sung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984
Absatz 2 erfüllen, zur Vermeidung unbilliger Härten (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 133 des Ge-
eine Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 er- setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
teilen, wenn der Kleinbetrieb nachweist, dass die worden ist, wird wie folgt geändert:
ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen des 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
Luftfahrtgeräts sichergestellt ist.“ §§ 104 bis 111a wie folgt gefasst:
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „und den für die „§ 104 Erteilung und Umfang der Erlaubnis für
Instandhaltung des Luftfahrtgeräts genehmigten Prüfer von Luftfahrtgerät
Betrieben“ durch die Wörter „des Luftfahrtgeräts § 105 Musterberechtigung für Prüfer von Luft-
und den Organisationen, denen nach § 2 Absatz 2 fahrtgerät
eine Genehmigung erteilt worden ist, und den Per-
§ 106 Fachliche Voraussetzungen für die Er-
sonen, denen nach § 2 Absatz 2 eine Erlaubnis er-
teilung der Erlaubnis
teilt worden ist,“ ersetzt.
§ 107 Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
6. § 12 wird wie folgt geändert:
§ 108 Anrechenbarkeit praktischer Erfahrung,
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
§ 109 Prüfung
„§ 12
§ 110 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Er-
Maßnahmen zur neuerung der Erlaubnis
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“. § 111 (weggefallen)
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: § 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen,
Erteilung und Umfang der Erlaubnis für
„(1) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der freigabeberechtigtes Personal“.
Lufttüchtigkeit des Luftfahrtgeräts nach § 1 Ab-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luft-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung werden entspre- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
chend den Bestimmungen der Verordnung (EU) aa) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie
Nr. 1321/2014 durchgeführt. Der Halter des Luft- für freigabeberechtigtes Personal nach § 1
fahrtgeräts ist für die rechtzeitige und voll- Nummer 8“ gestrichen.
ständige Durchführung aller erforderlichen
bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Maßnahmen nach Anhang I, M.A.201(a) oder An-
Komma ersetzt.
hang Vb, ML.A.201(a) verantwortlich.“
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: das Wort „und“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „genehmigtes“ ge- dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
strichen und die Angabe „Verordnung (EG) „5. die Lizenz für freigabeberechtigtes Per-
Nr. 2042/2003“ durch die Angabe „Verord- sonal nach § 1 Nummer 8.“
nung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach Arti- „Technisches Personal der Instandhaltungs-
kel 3 Buchstabe j der Verordnung (EG) betriebe und der kombinierten Lufttüchtigkeits-
Nr. 216/2008“ gestrichen. organisationen sowie unabhängiges freigabe-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5193
berechtigtes Personal bedarf für das Rollen der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014, Anhang III
eines Luftfahrzeugs, das sich mit eigener Kraft (Teil-66), 66.A.20 b) erfüllt sind.“
fortbewegt, keiner Erlaubnis, wenn es das Luft-
fahrzeug insoweit beherrscht und von dem Luft- 6. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fahrzeughalter oder von der Organisation, die a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit führt
und unter deren Verantwortung das Luftfahr- „Erlaubnisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3
zeug gerollt wird, schriftlich oder elektronisch werden gemäß Anhang VI ARA.FCL.250 der
mit dem Rollen beauftragt wird.“ Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 und Erlaub-
nisse nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 werden
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die der gemäß Anhang III 66.B.500 der Verordnung
für den Erwerb der Prüferlaubnis Klasse 4 erfor- (EG) Nr. 1321/2014 von der nach § 5 zustän-
derlichen Qualifikation gemäß § 104 Absatz 2 in digen Stelle beschränkt, ausgesetzt oder wider-
Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3“ durch die rufen.“
Wörter „die den für den Erwerb der Erlaubnis für
Prüfer von Luftfahrtgerät Klasse 4 erforderlichen b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 1 Nummer 8“
fachlichen Voraussetzungen gemäß § 106“ er- durch die Wörter „§ 104 Absatz 2 Nummer 1“
setzt. ersetzt.
3. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert: c) Folgender Satz wird angefügt:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör- „Der Widerruf und das Ruhen der Erlaubnis
ter „eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrt- nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 obliegen der nach
gerät“ durch die Wörter „einer Erlaubnis nach § 5 zuständigen Stelle.“
§ 2 Absatz 1 Nummer 4 oder 5“ ersetzt.
7. § 16 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 104“ durch die „(4) Die nach § 5 zuständige Stelle legt die
Angabe „§ 106 oder § 111a“ ersetzt. Voraussetzungen für die Ausbildung von erlaubnis-
4. In § 10 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 109“ pflichtigem Personal nach § 1 Nummer 7 fest und
durch die Angabe „§ 110“ ersetzt. veröffentlicht sie. § 106 ist entsprechend anzu-
wenden.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
8. § 23 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„(1) Die Ausbildung von fliegendem Personal
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- nach § 1 Nummer 1 bis 6 und 9 darf nur durch
fügt: die folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt
werden:
„(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1
Nummer 7 darf die Rechte aus der Erlaubnis un- 1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
ter Beachtung der Anforderungen nach § 12 Ab- nal nach § 1 Nummer 1 durch
satz 1 der Verordnung zur Prüfung von Luft-
fahrtgerät in Verbindung mit der Verordnung a) Ausbildungsbetriebe, die dafür ein Zeugnis
(EU) Nr. 1321/2014, Anhang I (Teil-M), M.A.401 nach Anhang VI ARA.GEN.310 der Verord-
bis M.A.403 oder Anhang Vb (Teil-ML), ML.A.401 nung (EU) Nr. 1178/2011 besitzen (zugelas-
bis ML.A.403 nur dann ausüben, wenn sene Ausbildungsorganisationen), oder
1. ihm die für die Ausübung der Prüfertätigkeit b) Ausbildungseinrichtungen nach Anhang VIII
an dem betreffenden Luftfahrtgerät erforder- der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (erklärte
liche Musterberechtigung nach § 105 erteilt Ausbildungsorganisationen) nach Abgabe
wurde, einer Erklärung der Ausbildungsorganisation
gemäß Anhang VIII DTO.GEN.115 gegenüber
2. er im vorhergehenden Zweijahreszeitraum der nach § 26a zuständigen Behörde; soll in
entweder sechs Monate Erfahrung in der In- der erklärten Ausbildungsorganisation eine
standhaltung gemäß den erteilten Rechten Ausbildung von Prüfern von Personal nach
nach § 104 erworben hat oder er die Voraus- § 1 Nummer 1 erfolgen, so bedarf das
setzungen für die Erteilung der entsprechen- Ausbildungsprogramm gemäß Anhang VIII
den Rechte nach § 106 erfüllt, DTO.GEN.230 Buchstabe c der Genehmi-
gung durch die nach § 26a zuständige Be-
3. er die Sprache, in der die für die Ausstellung hörde,
von Freigabebescheinigungen erforderlichen
technischen Dokumentationen und Doku- 2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per-
mentationen der Instandhaltungsverfahren sonal nach § 1 Nummer 2 bis 6 durch Aus-
abgefasst sind, in ausreichendem Maß, also bildungsbetriebe, die dafür eine Zulassung
in Wort und Schrift aktiv und passiv, be- besitzen (genehmigte Ausbildungseinrichtun-
herrscht. gen),
(3) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 3. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso-
Nummer 8 darf die Rechte aus der Erlaubnis nal nach § 1 Nummer 9 durch zugelassene Aus-
nur dann ausüben, wenn die Anforderungen bildungsorganisationen.
5194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
(2) Die Ausbildung von technischem Personal 1. in der Klasse 4 zur Freigabe nach Instand-
nach § 1 Nummer 7 und 8 darf nur durch die haltung von Flugmotoren, Bordhilfsmotoren
folgenden Ausbildungsbetriebe durchgeführt wer- (APU), Luftschrauben und Flugsicherungs-
den: ausrüstung,
1. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Per- 2. in der Klasse 5 zur Stück- und Nachprüfung
sonal nach § 1 Nummer 7 durch Ausbildungs- von Ultraleichtflugzeugen, Ultraleichten Trag-
betriebe, die dafür eine Genehmigung besitzen schraubern oder von Ultraleichthubschraubern.
(Ausbildungsbetrieb für die Ausbildung nach (3) Die Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
§ 106), der Klasse 4 wird für bestimmte Gerätearten und
2. die Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso- Muster erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer von Luft-
nal nach § 1 Nummer 8 durch Ausbildungs- fahrtgerät der Klasse 5 für Ultraleichtflugzeuge,
betriebe, die eine Genehmigung als Ausbil- Ultraleichte Tragschrauber oder Ultraleichthub-
dungsbetrieb nach Anhang IV der Verordnung schrauber wird erteilt für die Fachrichtungen
(EU) Nr. 1321/2014 besitzen.“ 1. Flugwerk mit Triebwerk,
9. Die §§ 24 und 25 werden wie folgt gefasst: 2. elektronische Ausrüstung und
„§ 24 3. Rettungsgeräte.
Voraussetzungen für den (4) Die Erlaubnis berechtigt zur Ausübung der
Erwerb der Ausbildungserlaubnis Tätigkeit als Prüfer nach Maßgabe der Verordnung
Die Voraussetzungen für den Erwerb der Erlaub- zur Prüfung von Luftfahrtgerät.
nis zur Ausbildung von erlaubnispflichtigem Perso- (5) Das Luftfahrt-Bundesamt legt die Form der
nal richten sich für Erlaubnis der Klasse 4 fest und veröffentlicht sie
1. zugelassene Ausbildungsorganisationen nach in den Nachrichten für Luftfahrer. Die Form der
der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, Erlaubnis der Klasse 5 richtet sich nach Muster 9a
2. genehmigte Ausbildungseinrichtungen nach die- der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
ser Verordnung, (6) Gültige Erlaubnisse für Prüfer von Luftfahrt-
3. Ausbildungsbetriebe für die Ausbildung nach gerät der bisherigen Klasse 1 für die Freigabe nach
§ 106 nach dieser Verordnung, Instandhaltung von Luftschiffen und der bisherigen
Klasse 3 für die Freigabe nach Instandhaltung
4. Ausbildungsbetriebe für freigabeberechtig- von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen
tes Personal nach der Verordnung (EU) Abflugmasse bis 750 Kilogramm, Motorseglern,
Nr. 1321/2014. Segelflugzeugen und Ballonen werden von der
zuständigen Stelle auf Antrag in Lizenzen für frei-
§ 25 gabeberechtigtes Personal umgewandelt. Muster-
Form der Ausbildungserlaubnis eintragungen für nationale Muster erfolgen nach
§ 111a Absatz 1 als Erweiterung des Berechtigungs-
Die Ausbildungserlaubnis wird
umfanges in einem nationalen Lizenzanhang.
1. für zugelassene Ausbildungsorganisationen in
Form eines Zeugnisses nach der Verordnung § 105
(EU) Nr. 1178/2011 erteilt,
Musterberechtigung für
2. für genehmigte Ausbildungseinrichtungen in Prüfer von Luftfahrtgerät
Form einer Zulassung erteilt,
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät der Klasse 4 be-
3. für Betriebe für die Ausbildung von technischem dürfen für die Ausübung der Prüftätigkeit an Luft-
Personal nach § 23 Absatz 2 in Form einer Ge- fahrtgerät einer Musterberechtigung. Für Prüfer
nehmigung erteilt.“ von Luftfahrtgerät der Klasse 5 ist eine Muster-
10. In § 26 Nummer 2 werden die Wörter „nach § 104 berechtigung nicht vorgesehen.
Absatz 3 Nummer 4“ durch die Wörter „nach § 106 (2) Die Musterberechtigung wird durch Eintra-
Absatz 2“ ersetzt. gung in den Ausweis für Prüfer von Luftfahrtgerät
11. In § 27 Satz 2 werden die Wörter „nach § 104 Ab- erteilt. Die Musterberechtigung kann mit Auflagen
satz 6“ durch die Wörter „nach § 106 Absatz 3“ versehen werden.
ersetzt. (3) Für die Erteilung der Musterberechtigung gilt
12. Die §§ 104 bis 110 werden wie folgt gefasst: die fachliche Voraussetzung nach § 106 Absatz 1
Nummer 1 Buchstabe d.
„§ 104
(4) Die Erlaubnisbehörde kann die Erteilung der
Erteilung und Umfang Musterberechtigung von einer theoretischen und
der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät praktischen Prüfung oder von einer Überprüfung
(1) Prüfer von Luftfahrtgerät bedürfen einer durch einen von ihr bestimmten Sachverständigen
Prüferlaubnis. abhängig machen.
(2) Die Erlaubnis wird durch Aushändigung des (5) Liegen technische Unterlagen für den Be-
Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät der trieb und die Instandhaltung des Musters nicht in
Klasse 4 oder 5 erteilt. Die Erlaubnis für Prüfer deutscher Sprache vor, so hat der Bewerber bei
von Luftfahrtgerät berechtigt: der Prüfung oder Überprüfung nach Absatz 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5195
nachzuweisen, dass er diese technischen Unter- b) Luftfahrttechnik betreffend die Funktion und
lagen lesen und verstehen kann. den Aufbau der Art von Luftfahrtgerät, für das
die Erlaubnis erteilt werden soll, und
(6) In besonderen Fällen, insbesondere bei
Neuentwicklungen oder historischen Mustern, 4. eine praktische Ausbildung, die sich auf Prüf-
können Musterberechtigungen ohne die Voraus- und Arbeitsverfahren erstreckt, die der Prüfer
setzungen der Absätze 3 und 4 erteilt werden, bei der Instandhaltung von Luftfahrtgerät an-
wenn hierdurch die Sicherheit des Luftverkehrs zuwenden oder zu beurteilen hat.
und die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht (3) Betriebe, die eine Ausbildung zur Erfüllung
gefährdet werden. der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3
oder 4 oder nach Absatz 2 Nummer 3 oder 4
(7) Die Erlaubnisbehörde kann für die Erlaubnis
durchführen, bedürfen der Genehmigung durch
der Klasse 4 eine Sammeleintragung für eine
die nach § 5 zuständige Stelle.
größere Anzahl von Einzelmustern, die ähnlich in
Aufbau, Leistung und Funktion sind, erteilen.
§ 107
Ersetzbarkeit der Berufsausbildung
§ 106
Die Berufsausbildung nach § 106 Absatz 1 Num-
Fachliche Voraussetzungen mer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 kann ersetzt wer-
für die Erteilung der Erlaubnis den
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er- 1. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der der Klasse 4 durch
Klasse 4 sind: a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem lich anerkannten Technikerschule,
anerkannten Ausbildungsberuf in einem für die b) den Abschluss einer Fachhochschule oder
Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet, wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger
Fachrichtung oder
2. Erfahrungen in der Instandhaltung von Luftfahrt-
gerät durch eine berufliche Tätigkeit von drei c) mindestens zwei zusätzliche Jahre relevante
Jahren bei der Instandhaltung oder Prüfung Erfahrung in der Instandhaltung oder Prüfung
der Art von Luftfahrtgerät, für das die Erlaubnis von Luftfahrtgerät zusätzlich zu der nach
erteilt werden soll; dabei müssen mindestens § 106 Absatz 1 Nummer 2 geforderten Erfah-
sechs Monate Erfahrung innerhalb der letzten rung,
zwölf Monate vor Stellung des Antrags auf 2. bei der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
Erteilung der Erlaubnis gewonnen worden sein, der Klasse 5 durch
3. ein Nachweis über das geforderte Grundwissen; a) den Abschluss einer staatlichen oder staat-
Umfang und Inhalt des geforderten Grund- lich anerkannten Technikerschule oder
wissens werden vom Luftfahrt-Bundesamt fest- b) den Abschluss einer Fachhochschule oder
gelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer ver- wissenschaftlichen Hochschule einschlägiger
öffentlicht, und Fachrichtung.
4. eine praktische Ausbildung in einem repräsen- § 108
tativen Querschnitt der Prüf- und Arbeitsverfah-
ren, die der Prüfer bei der Instandhaltung von Anrechenbarkeit
Luftfahrtgerät anzuwenden oder zu beurteilen praktischer Erfahrung,
hat. Ersetzbarkeit der beruflichen Tätigkeit
(1) Die zuständige Stelle kann auf die Erfahrung
(2) Die fachlichen Voraussetzungen für den Er-
in der Instandhaltung von Luftfahrtgerät nach § 106
werb der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät der
Absatz 1 Nummer 2 oder auf die beruflich aus-
Klasse 5 sind:
geübte Tätigkeit nach § 106 Absatz 2 Nummer 2
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, in ei- eine gleichwertige, den Anforderungen förderliche
nem anerkannten Ausbildungsberuf in einem Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr anrechnen.
für die Prüftätigkeit förderlichen Fachgebiet, (2) Bei Bewerbern um die Erlaubnis der Klasse 5
kann von dem Nachweis der beruflichen Tätigkeit
2. eine beruflich ausgeübte praktische Tätigkeit
nach § 106 Absatz 2 Nummer 2 abgesehen
von zwei Jahren im Bereich der Instandhaltung
werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit nicht-
von Ultraleichtflugzeugen oder Ultraleichthub-
berufsmäßig bei einem anerkannten Instandhal-
schraubern, davon sechs Monate innerhalb der
tungsbetrieb oder bei einem Herstellerbetrieb für
letzten 24 Monate vor Stellung des Antrags auf
Luftsportgerät ausgeübt wurde.
Erteilung der Erlaubnis in einem Instandhal-
tungsbetrieb,
§ 109
3. eine theoretische Ausbildung, die sich erstreckt Prüfung
auf
Der Bewerber hat in einer Prüfung nachzu-
a) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die weisen, dass er nach seinem fachlichen Wissen
das Prüfwesen betreffen, und seinem praktischen Können die Anforderun-
5196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
gen erfüllt, die an einen Prüfer von Luftfahrtgerät zu dung von freigabeberechtigtem Personal mit
stellen sind. Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Ab-
satz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 110 aus, sofern die Voraussetzungen nach § 24
Nummer 3 dieser Verordnung erfüllt sind.“
Gültigkeitsdauer,
Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis d) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
(1) Die Erlaubnis wird mit einer Gültigkeitsdauer e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
von fünf Jahren erteilt.
(2) Eine noch gültige Erlaubnis kann um fünf „Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III
Jahre verlängert werden, wenn der Bewerber eine der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 sind dabei
mindestens halbjährige hauptberufliche Tätigkeit nur für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen
oder eine gleichwertige nebenberufliche Tätigkeit Startmasse bis 5 700 Kilogramm, ausgenom-
im Umfang der Erlaubnis als Prüfer nach § 104 Ab- men mehrmotorige Hubschrauber, anzuwen-
satz 4 innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf den.“
der Gültigkeit nachweist. Der Nachweis ist durch
15. § 134 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ein Prüfbuch oder andere regelmäßig geführte Auf-
zeichnungen zu führen. a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 11 Satz 1“
(3) Der Umfang einer Erlaubnis, deren Rechte durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablauf der Gül-
tigkeit nicht ausreichend ausgeübt wurden, kann b) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 110 Absatz 1
beschränkt werden. Die Verlängerung einer Erlaub- Satz 1“ durch die Wörter „§ 105 Absatz 1 Satz 1“
nis, deren Rechte innerhalb der letzten 24 Monate ersetzt.
vor Ablauf der Gültigkeit nicht ausreichend ausge-
16. In Muster 9a (Ausweis für Prüfer von Luftsport-
übt wurden, kann von einer Überprüfung des Be-
gerät) der Anlage 1 Luftfahrerscheine (Muster 1
werbers durch einen von der zuständigen Stelle
bis 11) wird die Angabe „§ 106“ durch die Angabe
anerkannten Sachverständigen abhängig gemacht
„§ 104“ ersetzt.
werden.
(4) Eine Erlaubnis, deren Gültigkeit abgelaufen
Artikel 3
ist, kann erneuert werden, wenn der Bewerber in-
nerhalb der letzten zwölf Monate vor Stellung des Änderung der
Antrags auf Erneuerung der Erlaubnis in der In- Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
standhaltung an der Art von Luftfahrzeugen, an de-
nen die Prüftätigkeit erfolgen soll, sechs Monate Die Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
tätig war. Die Erneuerung kann von einer Über- vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt
prüfung des Bewerbers durch einen von der Er- durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
laubnisbehörde bestimmten Sachverständigen S. 1766) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abhängig gemacht werden.
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(5) Bei einer Verlängerung oder Erneuerung der
Gültigkeitsdauer einer Erlaubnis, die vor Inkraft- „(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berech-
treten dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Er- tigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung
laubnisbehörde den Nachweis von Sprachkennt- oder Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, ge-
nissen gemäß § 105 Absatz 5 verlangen. ändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so
(6) Gültigkeitsdauer und Verlängerung des natio- wird eine Gebühr in der Höhe von einem Zehntel
nalen Anhangs von Lizenzen für freigabeberechtig- bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für
tes Personal richten sich nach der Verordnung (EU) die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im
Nr. 1321/2014.“ Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt
ist. Für die Beschränkung, die Einschränkung, die
13. § 111 wird aufgehoben. Anordnung des Ruhens auf Zeit oder die Aus-
14. § 111a wird wie folgt geändert: setzung der jeweils in Satz 1 genannten Rechtsakte
werden zwei Drittel der Gebühr erhoben, die für die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Erteilung erhoben werden müsste.“
„§ 111a
2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt
Fachliche Voraussetzungen, geändert:
Prüfungen, Erteilung und Umfang der
Erlaubnis für freigabeberechtigtes Personal“. a) Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu Ab-
schnitt I wie folgt gefasst:
b) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 110“
durch die Angabe „§ 105“ ersetzt. „I. Anerkennungen, Genehmigungen und Er-
mächtigungen im Rahmen der Entwicklung,
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Herstellung und Aufrechterhaltung der Luft-
„Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine tüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von
Erweiterung der Genehmigung um die Ausbil- Luftfahrtgerät“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5197
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„I. Anerkennungen, Genehmigungen und Ermächtigungen im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einschließlich Instandhaltung von Luftfahrtgerät“.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„1. Entwicklung
a) Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV) 600 bis 14 000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung“.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.
dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„3. Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
a) Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs (§ 2 Ab-
satz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in
der jeweils geltenden Fassung) 500 bis 14 000 EUR
b) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
c) Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 2 Absatz 2
LuftGerPV, Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I
Abschnitt A Unterabschnitt G oder Anhang Vc Ab-
schnitt A) 500 bis 14 000 EUR
d) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe c 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
e) Genehmigung einer kombinierten Lufttüchtigkeitsorga-
nisation (§ 2 Absatz 2 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang Vd (Teil-CAO)) 500 bis 14 000 EUR
f) Änderung der Genehmigung nach Buchstabe e 2/10 bis 5/10 der Gebühr für die
Genehmigung
g) Anerkennung der Nachweise anderer Stellen über die
Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 6 LuftGerPV) 80 bis 450 EUR
h) Verlängerung der Zeitabstände für Instandhaltungs-
maßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) 90 bis 300 EUR
i) Genehmigung eines Herstellungsbetriebs für Luftsport-
gerät für die Instandhaltung oder Erweiterung der Ge-
nehmigung (§ 2 Absatz 2 und 3 LuftGerPV) 300 EUR
j) Genehmigung oder Änderung eines Instandhaltungs-
programms (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014 Anhang I Absatz M.A.302) 100 bis 2 000 EUR“.
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„4. Sonstige Amtshandlungen im Bereich der Entwicklung,
Herstellung und Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von
Luftfahrtgerät
a) Erteilung einer Ausnahme für die Herstellung im
Amateurbau (§ 9 Absatz 4 LuftGerPV) 220 EUR
b) Ermächtigung zur Durchführung bestimmter Instand-
haltungsmaßnahmen (§ 12 Absatz 4 LuftGerPV) 60 bis 600 EUR
5198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Gebührentatbestand Gebühr
c) Änderung oder Neuausstellung der Genehmigungs-
urkunde eines Betriebs nach den Nummern 1, 2 und 3 90 EUR
d) Gutachterliche Tätigkeit im Zusammenhang mit
ausländischer Genehmigung eines Betriebs nach Num-
mer 1, 2 oder 3 oder den zugehörigen Zeugnissen und
Bescheinigungen je angefangene Tätigkeitsstunde ein-
schließlich der An- und Abfahrtzeiten zu auswärtigen
Dienststätten 65 bis 110 EUR
e) Anerkennung des verantwortlichen Personals im
Entwicklungsbetrieb, Herstellungsbetrieb, Instandhal-
tungsbetrieb, in der kombinierten Lufttüchtigkeits-
organisation oder in der Organisation zur Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV,
Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang I, Abschnitt A
Absatz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 1 und Ab-
satz 21.A.145 Buchstabe c Nummer 2, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Abschnitt A Absatz
M.A.706 und 707, Anhang II Abschnitt A Absatz
145.A.30 sowie Abschnitt B Absatz 145.B.20 Num-
mer 1 und 4, Anhang I Abschnitt A Absatz M.A.606(a)
und Absatz M.A.606(b) sowie Abschnitt B Absatz
M.B.602(a) und M.B.606, Anhang Vd Abschnitt A Ab-
satz CAO.A.035(a) und Absatz CAO.A.035(b) sowie
Abschnitt B Absatz CAO.B.65, Anhang Vc Abschnitt A
Absatz CAMO.A.305 und Absatz CAMO.A.310 sowie
Abschnitt B Absatz CAMO.B.330) 100 bis 1 800 EUR
f) Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der
Lufttüchtigkeit (§ 12 Absatz 1 LuftGerPV, Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014 Anhang I (Teil-M) Absatz M.A.901,
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.901) 100 bis 1 000 EUR
g) Durchführung der Prüfung der Lufttüchtigkeit (Ver-
ordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.901) 500 bis 2 000 EUR
h) Prüfungen und Überprüfungen für die Erteilung der
Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eige-
nen Namen handelt (Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
Anhang Vb (Teil-ML) Absatz ML.A.904(c)) 100 bis 700 EUR
i) Prüfungen und Überprüfungen zur Verlängerung der
Gültigkeit der Erlaubnis als Lufttüchtigkeitsprüf-
personal, das im eigenen Namen handelt (Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang Vb (Teil-ML) Ab-
satz ML.A.904(d)) 100 bis 400 EUR“.
c) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„23. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis für Prüfer von Luftfahrtgerät
(§§ 104 bis 110 LuftPersV)
a) für die Klasse 4 (§§ 104, 106 LuftPersV) 240 EUR
b) für die Klasse 5 (§§ 104, 106 LuftPersV) 270 EUR
c) bei Änderung der Erlaubnis für die Klasse 4 (§ 104 Ab-
satz 2 und 3 LuftPersV) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung vorgesehenen
Gebühr
d) für Musterberechtigungen in der Klasse 4 (§ 105
LuftPersV) 130 bis 600 EUR
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5199
Gebührentatbestand Gebühr
e) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, auf Anrechnung oder Ersetzbarkeit der Berufs-
ausbildung oder auf Anrechnung beruflicher Tätig-
keiten (§§ 106 bis 108, § 129 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr
f) Abnahme einer theoretischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR
g) Abnahme einer praktischen Prüfung (§ 109 LuftPersV) 50 bis 300 EUR
h) Verlängerung oder Erneuerung eines Ausweises für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§ 110 LuftPersV) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach Buchstabe a
oder b vorgesehenen Gebühr“.
bb) In Nummer 28 werden im Gebührentatbestand die Wörter „sowie § 128a Absatz 3 und 4“ gestrichen.
cc) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„32. Überprüfungen zur Erteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Lizenz und eingetragener Berechtigungen
für freigabeberechtigtes Personal (§ 111a LuftPersV; Arti-
kel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a) Kategorie A 150 EUR
b) Kategorie B1 240 EUR
c) Kategorie B2 240 EUR
d) Kategorie B3 240 EUR
e) Kategorie C 270 EUR
f) Kategorie L 150 bis 240 EUR
g) alle anderen Kategorien 150 EUR
h) Änderung des Berechtigungsumfanges innerhalb einer
Kategorie (nach den Buchstaben a bis g) 5/10 bis 10/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
i) Luftfahrzeugmusterberechtigung – Einzelmuster 130 bis 600 EUR
j) Luftfahrzeugmusterberechtigung – Gruppenberechtigung 500 bis 2 000 EUR
k) Prüfung eines Antrags auf Anrechnung von Qualifika-
tionen, Prüfung eines Umwandlungsberichtes (Unter-
abschnitte D und E von Anhang III (Teil-66) der Verord-
nung (EU) Nr. 1321/2014) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr
l) Abnahme einer theoretischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014) 50 bis 300 EUR
m) Abnahme einer praktischen Prüfung (Unterab-
schnitt C von Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014) 50 bis 300 EUR
n) Verlängerung oder Erneuerung einer Lizenz für freigabe-
berechtigtes Personal (Anhang III (Teil-66), 66.A.40
und 66.B.120 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 1/10 bis 5/10 der jeweils für die
Gesamtprüfung nach den Buch-
staben a bis g vorgesehenen
Gebühr“.
5200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
d) Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden im Gebührentatbestand nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das
Semikolon und die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden nach der Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011“ das Semikolon und die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014; §§ 108, 110 LuftPersV“ gestrichen.
cc) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„11. Ausstellung eines Ausweises für Prüfer von Luftfahrtgerät
oder einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in Ver-
bindung mit Ersterteilung, Änderung, Verlängerung oder
Erneuerung der Erlaubnis (§§ 8, 104, 105, 110 und 111a
LuftPersV; Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 40 bis 110 EUR“.
e) Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
Gebührentatbestand Gebühr
„28. Genehmigung, Änderung der Genehmigung oder Überwa-
chung von Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für
Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für
freigabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014)
a) Genehmigung oder Änderung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben und von Lehrgängen für Prüfer
von Luftfahrtgerät (§§ 23 bis 32 LuftPersV) und für frei-
gabeberechtigtes Personal (Artikel 6 sowie Anhang IV
der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 2 200 EUR
b) Anerkennung von Leitungspersonal von Ausbildungs-
betrieben für Prüfer von Luftfahrtgerät (§§ 27 und 28
LuftPersV) und für freigabeberechtigtes Personal (Arti-
kel 6 und Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 EUR
c) Anerkennung einer Einzelmaßnahme zur Ausbildung
von Prüfern von Luftfahrtgerät (§ 23 LuftPersV) und
von freigabeberechtigtem Personal (Artikel 5 und An-
hang III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 200 bis 1 400 EUR
d) Anerkennung oder Änderung von
aa) Verfahren oder
bb) Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz (On-the-Job-Training)
für freigabeberechtigtes Personal (Artikel 5, Anhang III
sowie Anlage III der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014) 100 bis 1 000 EUR
e) Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen
aa) für die Verlängerung der Genehmigung von
Ausbildungsbetrieben, Lehrgängen und Verfahren
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe a
oder d und
bb) bei der Durchführung direkt genehmigter Lehr-
gänge nach Buchstabe c und Einzelmaßnahmen
zur Ausbildung am Arbeitsplatz nach Buchstabe d 5/10 der jeweils für die Gesamt-
prüfung nach den Buchstaben a, c
oder d vorgesehenen Gebühr“.
bb) Nach Nummer 31 wird folgende Nummer 31a eingefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„31a. Überprüfung der Aufzeichnungen zur Anerkennung einer
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einer anderen zu-
ständigen Behörde, Bereitstellung der Aufzeichnungen und
Lizenzwiderruf wegen Wechsel zu einer anderen zuständi-
gen Behörde (66.1. von Anhang III (Teil-66) der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014) 50 bis 180 EUR“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5201
cc) Folgende Nummer 36 wird angefügt:
Gebührentatbestand Gebühr
„36. Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung alternativer
Nachweisverfahren (Anhang Vc und Vd der Verordnung
(EU) Nr. 1321/2014) 100 bis 10 000 EUR“.
Artikel 4
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Dem § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Arti-
kel 132 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden
ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schlepp-
gerät.“
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
5202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Bekanntmachung
der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2022
Vom 2. Dezember 2021
Auf Grund des § 68 Satz 1 bis 3 und des § 114 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte, von denen § 68 zuletzt durch Artikel 17 Num-
mer 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)
und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalender-
jahr 2022 monatlich 270 Euro.
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitritts-
gebiet für das Kalenderjahr 2022 monatlich 260 Euro.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Birgit Mimietz
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 6. Dezember 2021
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2022 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2022
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7.235,5860,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6.943,9405,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001382058,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001440105,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9.608,5470,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.221,2543,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001040740,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001084451.
Berlin, den 6. Dezember 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Birgit Mimietz
5202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
Bekanntmachung
der Beiträge in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2022
Vom 2. Dezember 2021
Auf Grund des § 68 Satz 1 bis 3 und des § 114 des Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte, von denen § 68 zuletzt durch Artikel 17 Num-
mer 23 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554)
und § 114 zuletzt durch Artikel 13 Nummer 9 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
1. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Kalender-
jahr 2022 monatlich 270 Euro.
2. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt für das Beitritts-
gebiet für das Kalenderjahr 2022 monatlich 260 Euro.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Birgit Mimietz
Bekanntmachung
der Umrechnungsfaktoren für den
Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung
Vom 6. Dezember 2021
Auf Grund des § 187 Absatz 3 Satz 2 und des § 281a Absatz 3 Satz 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –, die
zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, wird bekannt gemacht:
Die auf Grund des vorläufigen Durchschnittsentgelts und des Beitragssatzes
für das Jahr 2022 berechneten Faktoren betragen im Jahr 2022
1. in der allgemeinen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 7.235,5860,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 6.943,9405,
b) von Beiträgen, Barwerten, Deckungskapitalien und
vergleichbaren Deckungsrücklagen in Entgeltpunkte 0,0001382058,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001440105,
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Umrechnung
a) von Entgeltpunkten in Beiträge 9.608,5470,
von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge 9.221,2543,
b) von Beiträgen in Entgeltpunkte 0,0001040740,
von Beiträgen in Entgeltpunkte (Ost) 0,0001084451.
Berlin, den 6. Dezember 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Birgit Mimietz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021 5203
Bekanntmachung
zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Vom 10. Dezember 2021
§ 126a der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni
1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt laut Bekanntmachung vom 26. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4830) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 126a
Besondere Anwendung der Geschäftsordnung
aufgrund der allgemeinen Beeinträchtigung durch COVID-19
(1) Der Bundestag ist abweichend von § 45 Absatz 1 beschlussfähig, wenn
mehr als ein Viertel der Mitglieder im Sitzungssaal anwesend ist.
(2) Anwesend im Sinne des § 67 Satz 1 sind auch diejenigen Mitglieder, die
über elektronische Kommunikationsmittel an der Sitzung teilnehmen.
(3) Die Ausschüsse, einschließlich des Ausschusses für Wahlprüfung, Immu-
nität und Geschäftsordnung, können ihren Vorsitzenden auch in Sitzungs-
wochen entsprechend § 72 zu Abstimmungen außerhalb einer Sitzung ermäch-
tigen, für Abstimmungen und Beschlussfassungen können in Abweichung von
§ 48 Absatz 1 Satz 1 auch elektronische Kommunikationsmittel genutzt wer-
den.
(4) Öffentliche Ausschussberatungen und öffentliche Anhörungssitzungen
können auch so durchgeführt werden, dass der Öffentlichkeit Zugang aus-
schließlich durch elektronische Übermittlungswege gewährt wird.
(5) § 126a findet ab 19. März 2022 keine Anwendung mehr. Vor diesem
Datum kann die Regelung jederzeit durch Beschluss des Bundestages aufge-
hoben werden.“
Berlin, den 10. Dezember 2021
Die Präsidentin
des Deutschen Bundestages
Bärbel Bas
5204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 84, ausgegeben zu Bonn am 16. Dezember 2021
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G 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
der Verordnung zur Neuregelung
befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
Vom 13. Dezember 2021
Die Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der
Binnenschifffahrt vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) ist wie folgt zu
berichtigen:
In der Eingangsformel ist im zweiten Anstrich die Angabe „des § 3 Absatz 1
Nummer 1 bis 6“ durch die Angabe „des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a“ zu
ersetzen.
Berlin, den 13. Dezember 2021
Bundesministerium
für Digitales und Verkehr
Im Auftrag
Barbara Schäfer