5162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
Gesetz
zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur
Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
Vom 10. Dezember 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 15b. Leitung des Unternehmens
rates das folgende Gesetz beschlossen:
a) die natürliche Person oder die natürlichen
Personen, die im Verantwortungsbereich
Artikel 1
eines Unternehmens durch dieses mit
Änderung des den Aufgaben nach diesem Gesetz be-
Infektionsschutzgesetzes traut ist oder sind,
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
b) sofern eine Aufgabenübertragung nach
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür-
setzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) ge-
liche Person oder die natürlichen Perso-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
nen, die für die Geschäftsführung zustän-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu dig ist oder sind, oder
§ 20 die folgenden Angaben eingefügt:
c) sofern das Unternehmen von einer einzel-
„ § 20a Immunitätsnachweis gegen COVID-19
nen natürlichen Person betrieben wird,
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen diese selbst,“.
das Coronavirus SARS-CoV-2“.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
1a. § 2 Nummer 15 wird durch die folgenden Num-
mern 15 bis 15b ersetzt: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„15. Einrichtung oder Unternehmen „Das Bundesministerium für Gesundheit wird
eine juristische Person, eine Personengesell- abweichend von Satz 1 ermächtigt, eine Rechts-
schaft oder eine natürliche Person, in deren verordnung nach Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b
unmittelbarem Verantwortungsbereich natür- bis f auch nach Aufhebung der Feststellung der
liche Personen behandelt, betreut, gepflegt epidemischen Lage von nationaler Tragweite
oder untergebracht werden, durch den Deutschen Bundestag nach Absatz 1
15a. Leitung der Einrichtung Satz 2 zu erlassen, soweit Regelungen nach
Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b bis f im Rah-
a) die natürliche Person oder die natürlichen
men der Bewältigung der Coronavirus-SARS-
Personen, die im Verantwortungsbereich
CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen erforderlich
einer Einrichtung durch diese mit den Auf-
sind.“
gaben nach diesem Gesetz betraut ist
oder sind, b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze an-
b) sofern eine Aufgabenübertragung nach gefügt:
Buchstabe a nicht erfolgt ist, die natür- „Eine auf Grund des Absatzes 2 Satz 3 erlas-
liche Person oder die natürlichen Perso- sene Rechtsverordnung tritt spätestens mit
nen, die für die Geschäftsführung zustän- Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Der
dig ist oder sind, oder Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
c) sofern die Einrichtung von einer einzelnen gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
natürlichen Person betrieben wird, diese einmalig die Frist nach Satz 8 um sechs Monate
selbst, verlängern.“
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c) In Absatz 9 Satz 1 wird nach der Angabe „5a“ werden oder in Einrichtungen nach § 23 Ab-
ein Komma und die Angabe „20a, 20b“ einge- satz 3 Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36
fügt und werden die Wörter „im Rahmen der Absatz 1 Nummer 4 tätig sind, der Leitung der
nach Absatz 1 Satz 1 festgestellten epidemi- jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Ab-
schen Lage von nationaler Tragweite“ durch satz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem
die Wörter „im Rahmen der Coronavirus- es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen
SARS-CoV-2-Pandemie“ ersetzt. Masern zu erlangen oder zu vervollständigen,
3. § 20 wird wie folgt geändert: oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der
Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Ab-
a) Absatz 9 Satz 2 bis 5 wird wie folgt gefasst: satz 9 Satz 1 Nummer 2 vorzulegen. Wenn der
„Wenn der Nachweis nach Satz 1 von einer Per- Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses
son, die auf Grund einer nach Satz 8 zugelasse- Monats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an
nen Ausnahme oder nach Satz 9 in Gemein- der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des
schaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 vorgelegten Nachweises bestehen, hat die Lei-
betreut oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 tung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich
Satz 1, § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die
Nummer 4 beschäftigt oder tätig werden darf, jeweilige Einrichtung befindet, darüber zu be-
nicht vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der nachrichtigen und dem Gesundheitsamt perso-
Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge- nenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9
legten Nachweises bestehen, hat die Leitung Satz 3 gilt entsprechend.“
der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-
c) Die Absätze 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-
tung befindet, darüber zu benachrichtigen und „(10) Personen, die am 1. März 2020 bereits
dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheits- mer 1 bis 3 betreut wurden und noch werden
behörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann oder in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1,
bestimmen, dass § 33 Nummer 1 bis 4 oder § 36 Absatz 1 Num-
1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung mer 4 tätig waren und noch sind, haben der Lei-
der jeweiligen Einrichtung, sondern dem Ge- tung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis
sundheitsamt oder einer anderen staatlichen nach Absatz 9 Satz 1 bis zum Ablauf des 31. Juli
Stelle gegenüber zu erbringen ist, 2022 vorzulegen. Wenn der Nachweis nach Ab-
satz 9 Satz 1 nicht bis zum Ablauf des 31. Juli
2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht 2022 vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der
durch die Leitung der jeweiligen Einrichtung, Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorge-
sondern durch die nach Nummer 1 be- legten Nachweises bestehen, hat die Leitung
stimmte Stelle zu erfolgen hat, der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das Ge-
3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht ge- sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrich-
genüber dem Gesundheitsamt, in dessen tung befindet, darüber zu benachrichtigen und
Bezirk sich die jeweilige Einrichtung befindet, dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten
sondern gegenüber einer anderen staat- zu übermitteln. Absatz 9 Satz 3 und 4 findet ent-
lichen Stelle zu erfolgen hat. sprechende Anwendung.
Die Behörde, die für die Erteilung der Erlaubnis (11) Personen, die bereits vier Wochen in
nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozial- Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Num-
gesetzbuch zuständig ist, kann bestimmen, mer 4 betreut werden oder in Einrichtungen
dass vor dem Beginn der Tätigkeit im Rahmen nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 untergebracht
der Kindertagespflege der Nachweis nach sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrich-
Satz 1 ihr gegenüber zu erbringen ist; in diesen tung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 wie
Fällen hat die Benachrichtigung nach Satz 2 folgt vorzulegen:
durch sie zu erfolgen. Eine Benachrichtigungs-
pflicht nach Satz 2 besteht nicht, wenn der 1. innerhalb von vier weiteren Wochen oder,
Leitung der jeweiligen Einrichtung oder der 2. wenn sie am 1. März 2020 bereits betreut
anderen nach Satz 3 Nummer 2 oder Satz 4 be- wurden und noch werden oder unterge-
stimmten Stelle bekannt ist, dass das Gesund- bracht waren und noch sind, bis zum Ablauf
heitsamt oder die andere nach Satz 3 Nummer 3 des 31. Juli 2022.
bestimmte Stelle über den Fall bereits informiert
ist.“ Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 in
den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 nicht inner-
b) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge- halb von vier weiteren Wochen oder in den Fäl-
fügt: len von Satz 1 Nummer 2 nicht bis zum Ablauf
„(9a) Sofern sich ergibt, dass ein Impfschutz des 31. Juli 2022 vorgelegt wird oder wenn
gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Rich-
möglich ist oder vervollständigt werden kann tigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen,
oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Num- hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unver-
mer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs züglich das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk
verliert, haben Personen, die in Gemeinschafts- sich die Einrichtung befindet, darüber zu be-
einrichtungen nach § 33 Nummer 1 bis 3 betreut nachrichtigen und dem Gesundheitsamt per-
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sonenbezogene Daten zu übermitteln. Absatz 9 h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
Satz 3 findet entsprechende Anwendung.“ i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heil-
d) Absatz 12 Satz 2 bis 6 wird durch die folgenden berufe,
Sätze ersetzt: j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheits-
„Bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhalt- dienstes, in denen medizinische Untersu-
lichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, chungen, Präventionsmaßnahmen oder am-
so kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Un- bulante Behandlungen durchgeführt wer-
tersuchung dazu anordnen, ob die betroffene den,
Person auf Grund einer medizinischen Kontra- k) Rettungsdienste,
indikation nicht gegen Masern geimpft werden
kann. Wenn der Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 l) sozialpädiatrische Zentren nach § 119 des
nicht innerhalb einer angemessenen Frist vor- Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
gelegt wird, kann das Gesundheitsamt die zur m) medizinische Behandlungszentren für Er-
Vorlage des Nachweises verpflichtete Person wachsene mit geistiger Behinderung oder
zu einer Beratung laden und hat diese zu einer schweren Mehrfachbehinderungen nach
Vervollständigung des Impfschutzes gegen Ma- § 119c des Fünften Buches Sozialgesetz-
sern aufzufordern. Das Gesundheitsamt kann buch,
einer Person, die trotz der Anforderung nach n) Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation
Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer ange- nach § 51 des Neunten Buches Sozial-
messenen Frist vorlegt oder der Anordnung ei- gesetzbuch und Dienste der beruflichen Re-
ner ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht habilitation,
Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Be-
trieb einer in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrich- o) Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf
tung dienenden Räume betritt oder in einer sol- Grund der Vorschriften des Fünften Buches
chen Einrichtung tätig wird. Einer Person, die Sozialgesetzbuch oder des Elften Buches
einer gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, kann Sozialgesetzbuch tätig werden,
in Abweichung von Satz 4 nicht untersagt wer- 2. Personen, die in voll- oder teilstationären Ein-
den, die dem Betrieb einer Einrichtung nach richtungen zur Betreuung und Unterbringung
§ 33 Nummer 3 dienenden Räume zu betreten. älterer, behinderter oder pflegebedürftiger
Einer Person, die einer Unterbringungspflicht Menschen oder in vergleichbaren Einrichtungen
unterliegt, kann in Abweichung von Satz 4 nicht tätig sind,
untersagt werden, die dem Betrieb einer Ge-
3. Personen, die in ambulanten Pflegediensten
meinschaftseinrichtung nach § 33 Nummer 4
und weiteren Unternehmen, die den in Num-
oder einer Einrichtung nach § 36 Absatz 1 Num-
mer 2 genannten Einrichtungen vergleichbare
mer 4 dienenden Räume zu betreten. Wider-
Dienstleistungen im ambulanten Bereich anbie-
spruch und Anfechtungsklage gegen eine vom
ten, tätig sind; zu diesen Unternehmen gehören
Gesundheitsamt nach Satz 2 erlassene Anord-
insbesondere:
nung oder ein von ihm nach Satz 4 erteiltes Ver-
bot haben keine aufschiebende Wirkung.“ a) ambulante Pflegeeinrichtungen gemäß § 72
des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
4. Nach § 20 werden die folgenden §§ 20a und 20b
Einzelpersonen gemäß § 77 des Elften Bu-
eingefügt:
ches Sozialgesetzbuch,
„§ 20a b) ambulante Pflegedienste, die ambulante In-
Immunitätsnachweis gegen COVID-19 tensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen
oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnfor-
(1) Folgende Personen müssen ab dem 15. März
men erbringen,
2022 entweder geimpfte oder genesene Personen
im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der c) Unternehmen, die Assistenzleistungen nach
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- § 78 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
nung in der jeweils geltenden Fassung sein: erbringen,
1. Personen, die in folgenden Einrichtungen oder d) Unternehmen, die Leistungen der interdiszip-
Unternehmen tätig sind: linären Früherkennung und Frühförderung
nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 des Neunten
a) Krankenhäuser, Buches Sozialgesetzbuch und § 46 des
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren, Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Ver-
bindung mit der Frühförderungsverordnung
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
oder heilpädagogische Leistungen nach
d) Dialyseeinrichtungen, § 79 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
erbringen,
e) Tageskliniken,
e) Beförderungsdienste, die für Einrichtungen
f) Entbindungseinrichtungen,
nach Nummer 2 dort behandelte, betreute,
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtun- gepflegte oder untergebrachte Personen
gen, die mit einer der in den Buchstaben a befördern oder die Leistungen nach § 83
bis f genannten Einrichtungen vergleichbar Absatz 1 Nummer 1 des Neunten Buches
sind, Sozialgesetzbuch erbringen, und
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f) Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Einrichtung oder das jeweilige Unternehmen befin-
Persönlichen Budgets nach § 29 des Neun- det, darüber zu benachrichtigen und dem Gesund-
ten Buches Sozialgesetzbuch Personen für heitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln.
die Erbringung entsprechender Dienstleis- Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Eine Person
tungen beschäftigen. nach Satz 1, die keinen Nachweis nach Absatz 2
Satz 1 gilt nicht für Personen, die auf Grund einer Satz 1 vorlegt, darf nicht in den in Absatz 1 Satz 1
medizinischen Kontraindikation nicht gegen das genannten Einrichtungen oder Unternehmen be-
Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können. schäftigt werden. Eine Person nach Satz 1, die
über keinen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 ver-
(2) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge- fügt oder diesen nicht vorlegt, darf nicht in den in
nannten Einrichtungen oder Unternehmen tätig Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
sind, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung Unternehmen tätig werden. Die oberste Landes-
oder des jeweiligen Unternehmens bis zum Ablauf gesundheitsbehörde oder die von ihr bestimmte
des 15. März 2022 folgenden Nachweis vorzule- Stelle kann allgemeine Ausnahmen von den Sät-
gen: zen 4 und 5 zulassen, wenn das Paul-Ehrlich-Insti-
1. einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 tut auf seiner Internetseite einen Lieferengpass zu
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- allen Impfstoffen mit einer Komponente gegen das
verordnung in der jeweils geltenden Fassung, Coronavirus SARS-CoV-2, die für das Inverkehr-
2. einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 bringen in Deutschland zugelassen oder geneh-
Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen- migt sind, bekannt gemacht hat; parallel impor-
Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden tierte und parallel vertriebene Impfstoffe mit einer
Fassung oder Komponente gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
bleiben unberücksichtigt.
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf
Grund einer medizinischen Kontraindikation (4) Soweit ein Nachweis nach Absatz 2 Satz 1
nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 ge- ab dem 16. März 2022 seine Gültigkeit auf Grund
impft werden können. Zeitablaufs verliert, haben Personen, die in den in
Wenn der Nachweis nach Satz 1 nicht bis zum Ab- Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder
lauf des 15. März 2022 vorgelegt wird oder wenn Unternehmen tätig sind, der Leitung der jeweiligen
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig- Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens ei-
keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat nen neuen Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 inner-
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des je- halb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des
weiligen Unternehmens unverzüglich das Gesund- bisherigen Nachweises vorzulegen. Wenn der neue
heitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige Ein- Nachweis nach Satz 1 nicht innerhalb dieses Mo-
richtung oder das jeweilige Unternehmen befindet, nats vorgelegt wird oder wenn Zweifel an der Echt-
darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheits- heit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten
amt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweili-
oberste Landesgesundheitsbehörde oder die von gen Einrichtung oder des jeweiligen Unternehmens
ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass unverzüglich das Gesundheitsamt, in dessen Be-
zirk sich die jeweilige Einrichtung oder das jewei-
1. der Nachweis nach Satz 1 nicht der Leitung der lige Unternehmen befindet, darüber zu benach-
jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Un- richtigen und dem Gesundheitsamt personenbe-
ternehmens, sondern dem Gesundheitsamt zogene Daten zu übermitteln. Absatz 2 Satz 3 gilt
oder einer anderen staatlichen Stelle gegenüber entsprechend.
zu erbringen ist,
2. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht durch (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des haben dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich
jeweiligen Unternehmens, sondern durch die die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige Unter-
nach Nummer 1 bestimmte Stelle zu erfolgen nehmen befindet, auf Anforderung einen Nachweis
hat, nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Bestehen Zweifel
an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des
3. die Benachrichtigung nach Satz 2 nicht gegen- vorgelegten Nachweises, so kann das Gesund-
über dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk heitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anord-
sich die jeweilige Einrichtung oder das jeweilige nen, ob die betroffene Person auf Grund einer
Unternehmen befindet, sondern gegenüber ei- medizinischen Kontraindikation nicht gegen das
ner anderen staatlichen Stelle zu erfolgen hat. Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann.
(3) Personen, die in den in Absatz 1 Satz 1 ge- Das Gesundheitsamt kann einer Person, die trotz
nannten Einrichtungen oder Unternehmen ab dem der Anforderung nach Satz 1 keinen Nachweis in-
16. März 2022 tätig werden sollen, haben der Lei- nerhalb einer angemessenen Frist vorlegt oder der
tung der jeweiligen Einrichtung oder des jeweiligen Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach
Unternehmens vor Beginn ihrer Tätigkeit einen Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie
Nachweis nach Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Wenn die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten
Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtig- Einrichtung oder eines in Absatz 1 Satz 1 genann-
keit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat ten Unternehmens dienenden Räume betritt oder
die Leitung der jeweiligen Einrichtung oder des in einer solchen Einrichtung oder einem solchen
jeweiligen Unternehmens unverzüglich das Ge- Unternehmen tätig wird. Widerspruch und Anfech-
sundheitsamt, in dessen Bezirk sich die jeweilige tungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach
5166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
Satz 2 erlassene Anordnung oder ein von ihm nach (3) Bis zum 31. Dezember 2021 entwickeln in
Satz 3 erteiltes Verbot haben keine aufschiebende Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer:
Wirkung.
1. die Bundesapothekerkammer ein Mustercurri-
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die in den culum für die ärztliche Schulung der Apotheker,
Einrichtungen oder von den Unternehmen behan-
delten, betreuten, gepflegten oder untergebrach- 2. die Bundeszahnärztekammer ein Mustercurri-
ten Personen. culum für die ärztliche Schulung der Zahnärzte
und
(7) Durch die Absätze 1 bis 5 wird das Grund-
recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab- 3. die Bundestierärztekammer ein Mustercurri-
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt. culum für die ärztliche Schulung der Tierärzte.
(4) Die Möglichkeit der ärztlichen Delegation der
§ 20b Durchführung von Schutzimpfungen gegen das
Durchführung von Schutzimpfungen Coronavirus SARS-CoV-2 auf nichtärztliches Ge-
gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sundheitspersonal bleibt unberührt.“
(1) Abweichend von § 20 Absatz 4 Satz 1 sind 5. § 22 wird wie folgt geändert:
Zahnärzte, Tierärzte sowie Apotheker zur Durch-
a) In Absatz 4b Nummer 2 werden die Wörter „der
führung von Schutzimpfungen gegen das Corona-
für die Testung verantwortlichen Person“ durch
virus SARS-CoV-2 bei Personen, die das zwölfte
die Wörter „der zur Durchführung oder Überwa-
Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, wenn
chung der Testung befugten Person“ ersetzt.
1. sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen
die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung be- b) In Absatz 4d Nummer 2 werden vor dem
stätigt wurde und Komma am Ende die Wörter „sowie Name und
Anschrift der zur Durchführung oder Überwa-
2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Aus- chung der Testung befugten Person“ eingefügt.
stattung zur Verfügung steht, die für die Durch-
führung von Schutzimpfungen gegen das Coro- 6. § 28a wird wie folgt geändert:
navirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der a) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
Zahnarzt, der Tierarzt oder der Apotheker in an- durch die Wörter „Satz 1 und 2“ ersetzt.
dere geeignete Strukturen, insbesondere ein
mobiles Impfteam, eingebunden ist. b) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(2) Die ärztliche Schulung nach Absatz 1 Num- „Nach dem Ende einer durch den Deutschen
mer 1 hat insbesondere die Vermittlung der folgen- Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestell-
den Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu ten epidemischen Lage von nationaler Trag-
umfassen: weite können die Absätze 1 bis 6 auch ange-
wendet werden, soweit und solange die kon-
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur
krete Gefahr der epidemischen Ausbreitung
Durchführung der Schutzimpfung gegen das
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in
Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur
einem Land besteht und das Parlament in dem
a) Aufklärung, betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab-
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der sätze 1 bis 6 feststellt, mit der Maßgabe, dass
Impfanamnese und der Feststellung der ak- folgende Schutzmaßnahmen ausgeschlossen
tuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter sind:
Erkrankungen oder Allergien, 1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun-
c) weiteren Impfberatung und gen,
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden 2. die Untersagung der Sportausübung und die
Person, Schließung von Sporteinrichtungen,
2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähig- 3. die Untersagung von Versammlungen oder
keiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und Aufzügen im Sinne von Artikel 8 des Grund-
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuel- gesetzes und von religiösen oder weltan-
len akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten schaulichen Zusammenkünften,
und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Not- 4. die Untersagung von Reisen,
fallmaßnahmen.
5. die Untersagung von Übernachtungsange-
Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten,
boten,
dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fä-
higkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufs- 6. die Schließung von Betrieben, Gewerben,
angehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schu- Einzel- oder Großhandel, sofern es sich nicht
lung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf um gastronomische Einrichtungen, Freizeit-
diesen aufbauen. Bereits im Rahmen von Modell- oder Kultureinrichtungen oder um Messen
vorhaben nach § 132j des Fünften Buches Sozial- oder Kongresse handelt,
gesetzbuch durchgeführte ärztliche Schulungen
7. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-
berechtigen zur Durchführung von Schutzimpfun-
tungen im Sinne von § 33.
gen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 bei Per-
sonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Absatz 7 bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5167
c) In Absatz 9 Satz 1 werden am Satzanfang die im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4
Wörter „Absatz 1 bleibt“ durch die Wörter der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen-
„Die Absätze 1 bis 6 bleiben“ und die An- verordnung in der jeweils geltenden Fassung
gabe „15. Dezember 2021“ durch die Angabe sind, mindestens zweimal pro Kalenderwoche
„19. März 2022“ ersetzt. durchgeführt werden. Für Besucher, die die Ein-
7. § 28b wird wie folgt geändert: richtung oder das Unternehmen im Rahmen ei-
nes Notfalleinsatzes oder aus anderen Gründen
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden die Wörter ohne Kontakt zu den in den in Satz 1 genannten
„vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ je- Einrichtungen und Unternehmen behandelten,
weils durch die Wörter „in der jeweils geltenden betreuten, gepflegten oder untergebrachten
Fassung“ ersetzt. Personen nur für einen unerheblichen Zeitraum
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: betreten, gilt Satz 1 nicht. Für Arbeitgeber, Be-
„(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher schäftigte und Besucher gilt Absatz 1 Satz 3, für
in den folgenden Einrichtungen und Unterneh- Arbeitgeber und Beschäftigte auch Absatz 1
men dürfen diese nur betreten oder in diesen Satz 4 entsprechend. Die in Satz 1 genannten
nur tätig werden, wenn sie getestete Personen Einrichtungen und Unternehmen sind verpflich-
im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19- tet, ein einrichtungs- oder unternehmensbezo-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in genes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen
der jeweils geltenden Fassung sind und einen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine
Testnachweis mit sich führen: Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für
alle Beschäftigten und Einrichtungen nach § 36
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23
Absatz 1 Nummer 2 auch für alle Besucher an-
Absatz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass
zubieten.“
Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
auch dann umfasst sind, wenn dort keine c) Absatz 3 Satz 7 bis 9 wird durch die folgenden
den Krankenhäusern vergleichbare medizini- Sätze ersetzt:
sche Versorgung erfolgt, und „Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 sind verpflichtet, der zuständigen Behörde mo-
Absatz 1 Nummer 2 und 7. natlich Angaben zum Anteil der Personen, die
In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtun- gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
gen und Unternehmen behandelte, betreute, sind, jeweils bezogen auf die Personen, die in
gepflegte oder untergebrachte Personen sowie der Einrichtung beschäftigt sind oder behan-
Begleitpersonen, die die Einrichtung oder das delt, betreut oder gepflegt werden oder unter-
Unternehmen nur für einen unerheblichen Zeit- gebracht sind, in anonymisierter Form zu über-
raum betreten, gelten nicht als Besucher im mitteln. Sonstige in Absatz 2 Satz 1 genannte
Sinne des Satzes 1; Menschen mit Behinderun- Einrichtungen oder Unternehmen sind verpflich-
gen, die Leistungen im Eingangsverfahren, im tet, der zuständigen Behörde auf deren Anfor-
Berufsbildungsbereich oder im Arbeitsbereich derung Angaben zum Anteil der Personen, die
einer anerkannten Werkstatt für behinderte gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft
Menschen oder eines anderen Leistungsanbie- sind, in Bezug auf die Personen, die in der Ein-
ters nach § 60 des Neunten Buches Sozialge- richtung oder dem Unternehmen beschäftigt
setzbuch erhalten sowie Auszubildende, Stu- sind, in anonymisierter Form zu übermitteln.
dierende und Schülerinnen und Schüler, die Voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
die in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un- dürfen den Impfstatus der Personen, die dort
ternehmen zum Zweck ihrer beruflichen Bildung behandelt, betreut oder gepflegt werden oder
betreten, gelten als Beschäftigte im Sinne des untergebracht sind, erheben; diese Daten dür-
Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für fen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in
Arbeitgeber und Beschäftigte kann die zu- der Einrichtung oder dem Unternehmen im
grunde liegende Testung auch durch Antigen- Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019
Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung (COVID-19) und zur Vorbereitung der Bericht-
erfolgen, wenn sie geimpfte Personen oder ge- erstattung nach Satz 7 verarbeitet werden und
nesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 nur solange und soweit dies erforderlich ist. Die
oder Nummer 4 der COVID-19-Schutzmaßnah- nach den Sätzen 3 und 9 erhobenen Daten sind
men-Ausnahmenverordnung in der jeweils gel- spätestens am Ende des sechsten Monats nach
tenden Fassung sind; das gilt entsprechend für ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen
Besucher, die als medizinisches Personal die in des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben un-
den in Satz 1 genannten Einrichtungen und Un- berührt.“
ternehmen behandelten, betreuten, gepflegten d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
oder untergebrachten Personen zu Behand-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
lungszwecken aufsuchen und geimpfte Per-
sonen oder genesene Personen im Sinne des aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
§ 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der COVID-19- werden nach dem Wort „Serviceper-
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in sonal“ die Wörter „und Fahr- und
der jeweils geltenden Fassung sind. Eine Tes- Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbe-
tung muss für Arbeitgeber und Beschäftigte, dingt physische Kontakte zu anderen
die geimpfte Personen oder genesene Personen Personen bestehen,“ eingefügt.
5168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „mit 7f. einer vollziehbaren Anordnung nach
Ausnahmen von Schülerinnen und § 20a Absatz 2 Satz 3 Nummer 3, auch
Schülern und der“ durch die Wörter in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 oder
„ausgenommen es handelt sich um Absatz 4 Satz 3, oder nach § 20a Ab-
Schüler außerhalb der Schulferienzeit satz 5 Satz 3 zuwiderhandelt,
und um eine“ und die Wörter „vom
7g. entgegen § 20a Absatz 3 Satz 4 oder
8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“
Satz 5 eine Person beschäftigt oder in
durch die Wörter „in der jeweils gelten-
einer Einrichtung oder einem Unter-
den Fassung“ ersetzt.
nehmen tätig wird,
bb) In Satz 4 werden die Wörter „vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1)“ durch die 7h. entgegen § 20a Absatz 5 Satz 1 einen
Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ Nachweis nicht, nicht richtig, nicht
ersetzt. vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
legt,“.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Nummer 24 werden die Wörter „§ 28b
„Soweit in Bestimmungen einer Rechtsver-
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1,“ gestrichen.
ordnung nach § 36 Absatz 8 in Verbindung
mit Absatz 10 für in die Bundesrepublik b) In Absatz 2 wird die Angabe „7d“ durch die An-
Deutschland einreisende Personen abwei- gabe „7h“ ersetzt.
chende Nachweispflichten für die Nutzung
der in Satz 1 genannten Verkehrsmittel be- Artikel 2
stimmt werden, gehen diese Bestimmungen
den Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 1 Weitere Änderung
vor.“ des Infektionsschutzgesetzes
8. § 56 wird wie folgt geändert: Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
a) In Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort folgt geändert:
„Tragweite“ die Wörter „und für den in Absatz 1a
Satz 5 genannten Zeitraum“ eingefügt. 1. Die §§ 20a und 20b werden aufgehoben.
b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz angefügt: 2. § 73 wird wie folgt geändert:
„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich in den Fäl- a) Absatz 1a Nummer 7e bis 7h wird aufgehoben.
len des Absatzes 9 bei der Gewährung von
Kurzarbeitergeld auf drei Jahre.“ b) In Absatz 2 wird die Angabe „7h“ durch die An-
gabe „7d“ ersetzt.
9. § 73 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert: Artikel 3
aa) Die Nummern 7a bis 7d werden durch die Änderung des
folgenden Nummern 7a bis 7h ersetzt: Krankenhausfinanzierungsgesetzes
„7a. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 2, Ab-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
satz 9a Satz 2, Absatz 10 Satz 2 oder
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
Absatz 11 Satz 2 eine Benachrichti-
S. 886), das zuletzt durch Artikel 20e des Gesetzes
gung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
dig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
worden ist, wird wie folgt geändert:
7b. einer vollziehbaren Anordnung nach
1. § 21 wird wie folgt geändert:
§ 20 Absatz 9 Satz 3 Nummer 3, auch
in Verbindung mit Absatz 9a Satz 3, a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b einge-
Absatz 10 Satz 3 oder Absatz 11 fügt:
Satz 3, oder nach § 20 Absatz 12
„(1b) Zugelassene Krankenhäuser, deren
Satz 4, auch in Verbindung mit Ab-
Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz
satz 13, zuwiderhandelt,
vergütet werden und die zur Erhöhung der Ver-
7c. entgegen § 20 Absatz 9 Satz 6 oder fügbarkeit von betreibbaren Behandlungskapazi-
Satz 7 eine Person betreut oder be- täten für die Versorgung von Patientinnen und
schäftigt oder in einer dort genannten Patienten, die mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Einrichtung tätig wird, infiziert sind, planbare Aufnahmen, Operationen
7d. entgegen § 20 Absatz 12 Satz 1, auch oder Eingriffe verschieben oder aussetzen, erhal-
in Verbindung mit Absatz 13, einen ten für Ausfälle von Einnahmen, die seit dem
Nachweis nicht, nicht richtig, nicht 15. November 2021 bis zum 31. Dezember 2021
vollständig oder nicht rechtzeitig vor- dadurch entstehen, dass Betten auf Grund
legt, der SARS-CoV-2-Pandemie nicht so belegt wer-
den können, wie es geplant war, Ausgleichs-
7e. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2, Ab-
zahlungen aus der Liquiditätsreserve des Ge-
satz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 eine
sundheitsfonds, wenn diese Krankenhäuser
Benachrichtigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 1. einen Zuschlag für die Teilnahme an der Not-
vornimmt, fallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5169
des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr beim Bundesamt für Soziale Sicherung ab dem
2019, das Jahr 2020 oder das Jahr 2021 ver- 13. Dezember 2021 Abschlagszahlungen bean-
einbart haben oder tragen. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.“
2. noch keine Zu- oder Abschläge für die Teil- d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
nahme oder Nichtteilnahme an der Notfall- fügt:
versorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5
„(7a) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart
vereinbaren bis zum 19. Dezember 2021 das
haben und eine Versorgungsstruktur aufwei-
Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl
sen, die mindestens den Anforderungen des
der täglich voll- oder teilstationär behandelten
Beschlusses des Gemeinsamen Bundesaus-
Patientinnen und Patienten im Vergleich zum Re-
schusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des
ferenzwert für die Ermittlung und Meldung nach
Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein
Absatz 2b. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1
gestuftes System von Notfallstrukturen in
nicht innerhalb dieser Frist zustande, legt die
Krankenhäusern für eine Teilnahme an der
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 den Inhalt
Basisnotfallversorgung entspricht und dies
der Vereinbarung ohne Antrag einer Vertragspar-
gegenüber der für die Krankenhausplanung
tei innerhalb von weiteren zwei Wochen fest.“
zuständigen Landesbehörde nachweisen.“
e) Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b einge-
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b einge- fügt:
fügt:
„(8b) Das Bundesamt für Soziale Sicherung
„(2b) Krankenhäuser, die nach Absatz 1b Aus- teilt dem Bundesministerium für Gesundheit un-
gleichszahlungen erhalten, ermitteln die Höhe verzüglich die Höhe des an die Länder jeweils
der Ausgleichszahlungen nach Absatz 1b, indem nach Absatz 4b gezahlten Betrags mit. Der Bund
sie täglich, erstmals für den 15. November 2021, erstattet den Betrag an die Liquiditätsreserve des
vom Referenzwert nach Absatz 2 Satz 1 die Zahl Gesundheitsfonds innerhalb von einer Woche
der am jeweiligen Tag stationär behandelten nach der Mitteilung gemäß Satz 1.“
Patientinnen und Patienten abziehen. Ist das
Ergebnis größer als Null, sind 90 Prozent dieses f) Nach Absatz 9a wird folgender Absatz 9b einge-
Ergebnisses mit der für das jeweilige Kranken- fügt:
haus geltenden tagesbezogenen Pauschale nach „(9b) Die Länder übermitteln dem Bundes-
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 der COVID-19-Aus- ministerium für Gesundheit und dem Spitzenver-
gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung vom band Bund der Krankenkassen bis zum 31. Ja-
3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1556) oder der sich aus nuar 2022 eine aktualisierte krankenhausbe-
der Anlage zu dieser Verordnung ergebenden zogene nach Monaten differenzierte Aufstellung
tagesbezogenen Pauschale zu multiplizieren. der nach Absatz 4a Satz 3 und Absatz 4b Satz 2
Die Krankenhäuser melden den sich für sie je- für das Jahr 2021 ausgezahlten Finanzmittel. Der
weils aus der Berechnung nach Satz 2 ergeben- Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-
den Betrag differenziert nach Kalendertagen wö- mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
chentlich an die für die Krankenhausplanung zu- die Höhe der Ausgleichszahlungen nach den Ab-
ständige Landesbehörde, die alle von den Kran- sätzen 1a und 1b, die einem Krankenhaus für das
kenhäusern im Land gemeldeten Beträge prüft Jahr 2021 ausgezahlt wurden, wenn eine der
und summiert. Die Ermittlung nach Satz 1 ist Vertragsparteien verlangt, dass eine Vereinba-
letztmalig für den 31. Dezember 2021 durchzu- rung zu einem Erlösausgleich nach diesem Ge-
führen. Bei Krankenhäusern, die Ausgleichszah- setz oder einer Verordnung nach § 23 Absatz 2
lungen nach Absatz 1b erhalten, gilt gegenüber Nummer 4 getroffen wird.“
den übrigen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 2. § 22 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 Nummer 2 der Pflegepersonaluntergren-
„Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 verein-
zen-Verordnung für das Jahr 2021 für den jewei-
baren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge
ligen Zeitraum des Erhalts von Ausgleichszahlun-
für
gen als nachgewiesen. Absatz 2 Satz 5 gilt ent-
sprechend.“ 1. die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten
Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistun-
c) Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b einge- gen,
fügt:
2. Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen
„(4b) Die Länder übermitteln die für ihre Kran- und
kenhäuser aufsummierten Beträge nach Ab-
satz 2b Satz 3 jeweils unverzüglich an das Bun- 3. das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der
desamt für Soziale Sicherung. Das Bundesamt Vergütungen.“
für Soziale Sicherung zahlt auf Grundlage der
3. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
nach Satz 1 angemeldeten Mittelbedarfe die Be-
träge an das jeweilige Land zur Weiterleitung an „(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann
die Krankenhäuser aus der Liquiditätsreserve im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
des Gesundheitsfonds. Zur Sicherstellung der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Liquidität der Krankenhäuser können die Länder mung des Bundesrates
5170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
1. die Voraussetzungen für die Anspruchsberechti- Artikel 5
gung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1b
Änderung des
entsprechend der Entwicklung der Belastung
Betriebsverfassungsgesetzes
der Krankenhäuser auf Grund der Zahl der mit
dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten und § 129 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fas-
dem Schweregrad ihrer Erkrankung abweichend sung der Bekanntmachung vom 25. September 2001
regeln, (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert
2. den in § 21 Absatz 2b Satz 2 genannten Prozent- worden ist, wird wie folgt gefasst:
satz abweichend regeln und
3. einen von § 21 Absatz 1b abweichenden Zeit- „§ 129
raum für die Berücksichtigung von Einnahmeaus- Sonderregelungen aus
fällen der Krankenhäuser, einen von § 21 Ab- Anlass der COVID-19-Pandemie
satz 2b Satz 4 abweichenden Zeitraum für die
Durchführung der Ermittlungen nach § 21 Ab- (1) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 kön-
satz 2b Satz 1 und weitere von § 21 Absatz 9b nen bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels
Satz 1 abweichende Zeitpunkte für die Übermitt- audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden,
lung der krankenhausbezogenen Aufstellungen wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte
nach § 21 Absatz 9b Satz 1 über die nach Ab- Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung
satz 4b Satz 2 ausgezahlten Finanzmittel regeln.“ nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle
4. In § 25 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie
sowie die Beschlussfassung können bis zum Ablauf
zwischen dem 1. November 2020 und einschließlich
des 19. März 2022 auch mittels einer Video- und Tele-
dem 30. Juni 2021“ jeweils durch ein Komma und
fonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass
die Wörter „zwischen dem 1. November 2020 und
Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen
einschließlich dem 30. Juni 2021 sowie zwischen
können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Die Teilneh-
dem 1. November 2021 und einschließlich dem
mer, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilneh-
19. März 2022“ ersetzt.
men, bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vor-
sitzenden der Einigungsstelle in Textform.
Artikel 4
(3) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
Änderung der gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
Verordnung zur die Fristen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1
Regelung weiterer Maßnahmen zur um bis zu drei Monate verlängern.“
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
§ 5 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnah- Artikel 6
men zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser Änderung des
vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt Sprecherausschussgesetzes
durch Artikel 20f des Gesetzes vom 22. November
Dem Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
1988 (BGBl. I S. 2312, 2316), das zuletzt durch Artikel 3
folgt geändert:
des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge-
1. In Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wörtern ändert worden ist, wird folgender § 39 angefügt:
„§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „oder Absatz 1b“
eingefügt. „§ 39
2. In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach Sonderregelung aus
den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter Anlass der COVID-19-Pandemie
„oder Absatz 1b“ eingefügt. (1) Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ab-
3. In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 lauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Ein-
Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „und Absatz 1b“ ein- richtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt
gefügt, werden die Wörter „sowie die für das Jahr ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis
2021 gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine
Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsge- Aufzeichnung ist unzulässig.
setzes“ gestrichen und werden nach der Angabe (2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
„85 Prozent“ die Wörter „und die für das Jahr 2021 gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
gezahlten Versorgungsaufschläge nach § 21a Ab- die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate
satz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset- verlängern.“
zes in Höhe von 50 Prozent“ eingefügt.
4. In Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden Artikel 7
nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wör- Änderung des
ter „oder Absatz 1b“ eingefügt. Europäische Betriebsräte-Gesetzes
5. In Absatz 10 Satz 1 und 2 werden jeweils nach den Nach § 41a des Europäische Betriebsräte-Gesetzes
Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1“ die Wörter „und in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
Absatz 1b“ eingefügt. 2011 (BGBl. I S. 2650), das zuletzt durch Artikel 10 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5171
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert 2. Folgender § 50 wird angefügt:
worden ist, wird folgender § 41b eingefügt: „§ 50
„§ 41b Sonderregelung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie
Sonderregelung aus
(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im
Anlass der COVID-19-Pandemie
Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil-
(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können die nahme an Sitzungen eines SCE-Betriebsrats oder
Teilnahme an Sitzungen des besonderen Verhand- einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2
lungsgremiums, eines Europäischen Betriebsrats oder sowie die Beschlussfassung auch mittels Video-
einer Arbeitnehmervertretung im Sinne des § 19 sowie und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
die Beschlussfassung auch mittels Video- und Telefon- ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt-
konferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzuläs-
vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. sig.
Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun-
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes- desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss
gesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu
die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate drei Monate verlängern.“
verlängern.“
Artikel 10
Artikel 8 Änderung des
Änderung des Heimarbeitsgesetzes
SE-Beteiligungsgesetzes Dem § 4 Absatz 3 des Heimarbeitsgesetzes in der im
Das SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1,
(BGBl. I S. 3675, 3686), das zuletzt durch Artikel 12 des veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I
worden ist, wird wie folgt geändert: S. 1055) geändert worden ist, werden die folgenden
Sätze angefügt:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
fügt: „Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können auf Vor-
schlag des Vorsitzenden die Teilnahme an Sitzungen
„ § 48 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19- des Heimarbeitsausschusses sowie die Beschlussfas-
Pandemie“. sung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz
2. Folgender § 48 wird angefügt: erfolgen, wenn
„§ 48 1. kein Beisitzer diesem Verfahren unverzüglich wider-
spricht und
Sonderregelung aus
Anlass der COVID-19-Pandemie 2. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung
keine Kenntnis nehmen können.
(1) Bis zum Ablauf des 19. März 2022 können im
Rahmen der Unterrichtung und Anhörung die Teil- Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesge-
nahme an Sitzungen eines SE-Betriebsrats oder setzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig
einer Arbeitnehmervertretung nach § 21 Absatz 2 die Frist nach Satz 4 um bis zu drei Monate verlän-
sowie die Beschlussfassung auch mittels Video- gern.“
und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt
ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kennt- Artikel 11
nis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzu- Änderung der
lässig. Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bun- In § 40b der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
desgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297), die zuletzt durch
einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I
drei Monate verlängern.“ S. 1762) geändert worden ist, werden die Wörter „zur
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage
Artikel 9 von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Aus-
breitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)
Änderung des
nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
SCE-Beteiligungsgesetzes
durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter
Das SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 „zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1911, 1917), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) ge- Artikel 12
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange- Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
fügt:
Dem § 12a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
„ § 50 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19- vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch
Pandemie“. Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020 (BGBl. I
5172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
S. 1657) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
angefügt: durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. November 2021
„(5) Die Teilnahme an Sitzungen der Kommission (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
sowie die Beschlussfassung können in begründeten geändert:
Ausnahmefällen mittels einer Video- oder Telefonkon- 1. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe „31. De-
ferenz erfolgen, wenn zember 2021“ durch die Wörter „Ablauf des 25. No-
1. kein Mitglied der Kommission diesem Verfahren un- vember 2022“ ersetzt.
verzüglich widerspricht,
2. In § 275 Absatz 4b Satz 1 wird das Komma und
2. der oder die Beauftragte des Bundesministeriums werden die Wörter „sofern der Deutsche Bundestag
für Arbeit und Soziales diesem Verfahren nicht un- nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzge-
verzüglich widerspricht und setzes eine epidemische Lage von nationaler Trag-
3. sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung weite festgestellt hat,“ und wird das Komma und
keine Kenntnis nehmen können.“ werden die Wörter „höchstens für die Zeit der Fest-
stellung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektions-
Artikel 12a schutzgesetzes,“ gestrichen.
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 14a
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- Änderung des
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, Siebten Buches Sozialgesetzbuch
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) In § 218g Absatz 3 Satz 1 des Siebten Buches
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung –
1. In § 109 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „31. De- (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I
zember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ S. 1254), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes
ersetzt. vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
worden ist, werden nach dem Wort „Arzt“ ein Komma
2. § 421c wird wie folgt geändert: und die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin
a) In Absatz 1 werden die Wörter „In der Zeit vom oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker“ ein-
1. Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember gefügt.
2021“ durch die Wörter „Bis zum Ablauf des
31. März 2022“ ersetzt. Artikel 15
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Elften Buches Sozialgesetzbuch
Wörter „bis zum 31. Dezember 2021“ durch
die Wörter „vom 1. Januar 2022 bis zum § 114 Absatz 2a des Elften Buches Sozialgesetz-
31. März 2022“ ersetzt. buch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Ge-
bb) In dem Satzteil nach Nummer 2 werden die setzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das
Wörter „wenn der Anspruch auf Kurzarbeiter- zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November
geld bis zum 31. März 2021 entstanden ist 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
und“ gestrichen. folgt geändert:
1. Die Sätze 1 und 6 werden aufgehoben.
Artikel 13
Änderung des 2. Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 2“ durch die
Vierten Buches Sozialgesetzbuch Angabe „Satz 1“ ersetzt.
In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialver- Artikel 16
sicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
S. 363), das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes
vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
worden ist, wird nach dem Wort „Arzt“ ein Komma (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
und werden die Wörter „Zahnärztin oder Zahnarzt, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 9 des
Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apothe- Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
ker“ eingefügt und wird die Angabe „30. April 2022“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „31. Mai 2022“ ersetzt.
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 142 wie
Artikel 14 folgt gefasst:
Änderung des „ § 142 Übergangsregelung für die gemeinschaft-
Fünften Buches Sozialgesetzbuch liche Mittagsverpflegung für Menschen mit
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Behinderungen aus Anlass der COVID-19-
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Pandemie; Verordnungsermächtigung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5173
2. § 142 wird wie folgt gefasst: setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
„§ 142 worden ist, wird aufgehoben.
Übergangsregelung für die Artikel 19
gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für
Menschen mit Behinderungen aus Anlass der Änderung des
COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung COVID-19-Gesetzes zur
Funktionsfähigkeit der Kammern
(1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach
§ 42b Absatz 2 anerkannt, wird dieser bis zum Ab- In § 11 des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähig-
lauf des 31. März 2022 in unveränderter Höhe auch keit der Kammern vom 10. Juli 2020 (BGBl. I S. 1643,
dann anerkannt, wenn abweichend von § 42b Ab- 1644) wird die Angabe „31. Dezember 2020“ durch die
satz 2 Satz 1 und 2 die Voraussetzungen der Ge- Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
meinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung und der
Essenseinnahme in der Verantwortung des Leis- Artikel 20
tungsanbieters nicht vorliegen. Für die Berechnung Änderung des
der Höhe des Mehrbedarfs sind die Anzahl der für Gesetzes zur Abmilderung
Oktober 2021 berücksichtigten Arbeitstage und die der Folgen der COVID-19-Pandemie
sich nach § 42b Absatz 2 Satz 3 ergebenden Mehr- im Pauschalreisevertragsrecht
aufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu legen. und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in der Kammern im Bereich der Bundesrechts-
Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechts- anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Wirtschaftsprüferordnung und des Steuerberatungs-
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän- gesetzes während der COVID-19-Pandemie
gern.“ In Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung
der Folgen der COVID-19-Pandemie im Pauschalreise-
Artikel 17 vertragsrecht und zur Sicherstellung der Funktions-
Änderung des fähigkeit der Kammern im Bereich der Bundesrechts-
Bundesversorgungsgesetzes anwaltsordnung, der Bundesnotarordnung, der Wirt-
schaftsprüferordnung und des Steuerberatungsgeset-
§ 88b des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- zes während der COVID-19-Pandemie vom 10. Juli
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 2020 (BGBl. I S. 1643) wird die Angabe „31. Dezember
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 10 des Geset- 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
zes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst: Artikel 21
„§ 88b Änderung des
Gesetzes zur Änderung
(1) Wurde im Oktober 2021 ein Mehrbedarf nach des Infektionsschutzgesetzes
§ 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 30 Absatz 8 und weiterer Gesetze anlässlich
und § 42b Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetz- der Aufhebung der Feststellung der
buch anerkannt, wird dieser bis zum Ablauf des epidemischen Lage von nationaler Tragweite
31. März 2022 in unveränderter Höhe auch dann aner-
kannt, wenn abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzge-
Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 setzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung
Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler
die Voraussetzungen der Gemeinschaftlichkeit der Tragweite vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
Mittagsverpflegung und der Essenseinnahme in der wird wie folgt geändert:
Verantwortung des Leistungsanbieters nicht vorliegen. 1. Artikel 5 Nummer 3a wird aufgehoben.
Für die Berechnung der Höhe des Mehrbedarfs sind 2. Artikel 20b wird aufgehoben.
die Anzahl der für Oktober 2021 berücksichtigten Ar-
beitstage und die sich nach § 27a dieses Gesetzes in 3. Artikel 22 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit § 30 Absatz 8 und § 42b Absatz 2 a) In Absatz 1 wird die Angabe „und 3“ durch die
Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erge- Angabe „bis 4“ ersetzt.
benden Mehraufwendungen je Arbeitstag zugrunde zu b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
legen. und 3 ersetzt:
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Ab- „(2) Artikel 5 Nummer 1a tritt mit Wirkung vom
satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord- 24. November 2021 in Kraft.
nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis
zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“ (3) Die Artikel 4, 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 sowie
Artikel 8 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.“
Artikel 18 c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes Artikel 22
§ 3 Absatz 4a des Asylbewerberleistungsgesetzes in Einschränkung von Grundrechten
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 Durch Artikel 1 Nummer 3 wird das Grundrecht der
(BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge- körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1
5174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
des Grundgesetzes) und durch Artikel 1 Nummer 6 Artikel 23
werden die Grundrechte der körperlichen Unversehrt- Inkrafttreten
heit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der
Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Ab- (2) Die Artikel 16 bis 18 treten mit Wirkung vom
satz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit 25. November 2021 in Kraft.
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) (3) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
eingeschränkt.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. Dezember 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5175
Erste Verordnung
zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung
Vom 10. Dezember 2021
Auf Grund des § 28c des Infektionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Arti-
kel 1 Nummer 3b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906)
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung unter Berücksichtigung
des Beschlusses des Bundestages vom 10. Dezember 2021:
Artikel 1
§ 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die durch Artikel 20a des Gesetzes vom 22. No-
vember 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutz-
gesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Anzahl von Personen be-
grenzt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass die Begrenzung
auch für private Zusammenkünfte sowie für ähnliche soziale Kontakte gilt,
an denen ausschließlich geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.“
2. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts des Infektionsschutz-
gesetzes erlassenes Landesrecht, durch das die Zahl der Teilnehmer bei
einer privaten Zusammenkunft oder bei ähnlichen sozialen Kontakten be-
schränkt wird, kann abweichend von Satz 1 vorsehen, dass auch geimpfte
und genesene Personen bei der Ermittlung der Zahl der Teilnehmer berück-
sichtigt werden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. Dezember 2021
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
5176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
Organisationserlass des Bundeskanzlers
Vom 8. Dezember 2021
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor-
tiger Wirkung an:
I.
Es wird ein Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwe-
sen gebildet.
II.
Es erhalten
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bezeichnung Bun-
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz;
2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Bezeichnung
Bundesministerium des Innern und für Heimat;
3. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Bezeich-
nung Bundesministerium der Justiz;
4. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bezeich-
nung Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
5. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die
Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher-
heit und Verbraucherschutz.
III.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Ver-
kehr die Zuständigkeit für Games;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Zuständigkeit für
Klimaschutz einschließlich deren europäische und internationale Bezüge
mit Ausnahme der internationalen Klimapolitik.
IV.
Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat werden aus dem
Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Strate-
gische Steuerung der IT des Bundes sowie für den IT-Rat des Bundes über-
tragen.
V.
Dem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
die Zuständigkeit für die internationale Klimapolitik übertragen.
VI.
Dem Bundesministerium der Justiz werden aus dem Geschäftsbereich des
Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokra-
tieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat
übertragen.
VII.
Dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz die Zuständigkeit für Telekommunikation einschließlich der
diesbezüglichen Fach- und Rechtsaufsicht über die Bundesnetzagentur
ohne die Zuständigkeiten für den Bereich der Post sowie die Zuständig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021 5177
keiten für die nationale, europäische und internationale Digitalpolitik ohne
die Zuständigkeiten für Start-Ups, die Zuständigkeit für Digitalgipfel liegt
zukünftig in gemeinsamer Zuständigkeit;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für
operative Vorhaben der Digitalpolitik.
VIII.
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz werden übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz alle verbliebenen Zuständigkeiten für Kernenergie und nukleare
Sicherheits- und Entsorgungsforschung ohne die Zuständigkeit für die
Finanzierung von Rückbau und Entsorgung;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz die Zustän-
digkeiten für den Verbraucherschutz, die Verbraucherpolitik, insbesondere
auch im Kontext der Digitalisierung, sowie die Verbraucherrechtsdurch-
setzung; insbesondere auch die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz
in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Energie, Nachhaltigkeit sowie im
Sozial- und Gesundheitswesen ohne die rechtsförmliche Prüfung in diesen
Bereichen;
3. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft die Zuständigkeiten für das Verbraucherinformationsgesetz,
für die allgemeine Produktsicherheit und für die spezielle Produktsicherheit
ohne die Zuständigkeiten für Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse so-
wie andere Anbauprodukte.
IX.
Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wer-
den aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat die Zuständigkeiten für Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten,
für Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsprogramme und Wohnen sowie für
Raumordnung, Regionalpolitik und Landesplanung übertragen.
X.
Dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes wird aus dem Geschäfts-
bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Zuständig-
keit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer
einschließlich des Arbeitsstabs neue Bundesländer übertragen. Die Aufgabe
übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.
XI.
Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und inter-
nationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Quer-
schnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten
ein, soweit nicht anders angeordnet.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitglie-
dern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes
mitgeteilt.
Berlin, den 8. Dezember 2021
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz