5066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Vierte Verordnung
zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung
Vom 30. November 2021
Auf Grund des § 1612a Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
braucherschutz:
Artikel 1
Änderung der
Mindestunterhaltsverordnung
§ 1 der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I
S. 2188), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. November 2020
(BGBl. I S. 2344) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Festlegung des Mindestunterhalts
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs beträgt monatlich
1. in der ersten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 396 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 404 Euro ab dem
1. Januar 2023,
2. in der zweiten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 455 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 464 Euro ab dem
1. Januar 2023,
3. in der dritten Altersstufe (§ 1612a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs) 533 Euro ab dem 1. Januar 2022 und 543 Euro ab dem
1. Januar 2023.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 30. November 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5067
Verordnung
zur Absenkung der Steuersätze im Jahr 2022
nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes
(Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2022 – LuftVStAbsenkV 2022)
Vom 1. Dezember 2021
Auf Grund des § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes, der zuletzt
durch Artikel 198 Nummer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Steuersätze 2022
Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemis-
sionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des Gesetzes für das Jahr 2022 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für
Flüge mit einem Zielort
1. in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,77 Euro,
2. in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,35 Euro,
3. in anderen Ländern: 58,23 Euro.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
5068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Einundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung*
Vom 2. Dezember 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 11. Agglomerat: eine Ansammlung schwach ge-
schaft verordnet auf Grund bundener Partikel oder Aggregate, in der die
resultierende Oberfläche ähnlich der Summe
– des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Lebens-
der Oberflächen der einzelnen Bestandteile
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung
ist;
der Bekanntmachung vom 15. September 2021
(BGBl. I S. 4253) sowie 12. Aggregat: ein Partikel aus fest gebundenen
oder verschmolzenen Partikeln;
– des § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 Buchstabe b und
Nummer 5, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 13. Verwendung von Stoffen in Druckfarben: Das
Nummer 2, des Lebensmittel- und Futtermittelge- planvolle Benutzen von Stoffen zur Herstel-
setzbuches in der Fassung der Bekanntmachung lung von Druckfarben, die zumindest einem
vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253) im Ein- der folgenden Verwendungszwecke dienen:
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe,
schaft und Energie: Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren
oder andere Additive.“
Artikel 1 c) Folgende Sätze werden angefügt:
Änderung der „Zubereitungen zum Einfärben von Lebensmittel-
Bedarfsgegenständeverordnung bedarfsgegenständen sowie Dekorfarben für Le-
Die Bedarfsgegenständeverordnung in der Fassung bensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik oder
der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1997 (BGBl. Glas, die in einem Brennverfahren aufgebracht
1998 I S. 5), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des werden, sind keine Druckfarben im Sinne des
Gesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) geän- Satzes 1 Nummer 7. Als Nanomaterialien im
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Sinne des Satzes 1 Nummer 9 gelten auch
Fullerene, Graphenflocken und einwandige Koh-
1. § 2 wird wie folgt geändert: lenstoff-Nanoröhren mit einem oder mehreren
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Außenmaßen kleiner als ein Nanometer.“
Semikolon ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Nummern 7 bis 13 werden ange- a) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)
fügt: Nr. 1935/2004“ durch die Wörter „Verordnung
„7. Druckfarben: Druckfarben oder Drucklacke, (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parla-
die in einem Druck- oder Lackierverfahren ments und des Rates vom 27. Oktober 2004
auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aufge- über Materialien und Gegenstände, die dazu
tragen werden; bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung
zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien
8. bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände: 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338 vom
Lebensmittelbedarfsgegenstände, die unter 13.11.2004, S. 4), die zuletzt durch die Verord-
Verwendung von Druckfarben hergestellt nung (EU) 2019/131 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,
sind; S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
9. Nanomaterialien: Materialien in Druckfarben, b) Die folgenden Absätze 5 bis 11 werden angefügt:
a) die natürlichen Ursprungs sind, bei Her- „(5) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen be-
stellungsprozessen anfallen oder gezielt druckter Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen
hergestellt werden, vorbehaltlich der Absätze 7 bis 9 in den Druck-
b) die Partikel in ungebundenem Zustand, als farben nur verwendet werden
Aggregat oder als Agglomerat enthalten 1. Polymere aus in Anlage 14 Tabelle 1 aufge-
und führten Monomeren oder sonstigen Aus-
c) bei denen mindestens 50 Prozent der gangsstoffen sowie
Partikel bezogen auf die Anzahlgrößen- 2. die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe
verteilung ein oder mehrere Außenmaße als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe
im Bereich von einem bis 100 Nanometer oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photo-
aufweisen; initiatoren oder andere Additive.
10. Partikel: ein sehr kleines Teilchen einer Sub- Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn
stanz mit definierten physikalischen Grenzen; sie den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 fest-
gesetzten anderen Beschränkungen, Spezifika-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen tionen und Reinheitsanforderungen entsprechen.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Sofern keine Reinheitsanforderungen festgesetzt
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 sind, müssen die Stoffe hinsichtlich der Rein-
vom 17.9.2015, S. 1). heitsanforderungen von guter technischer Quali-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5069
tät sein. Stoffe in Form von Nanomaterialien ren Verwendung der Lebensmittelbedarfsgegen-
dürfen nur verwendet werden, sofern dies in An- stände unmittelbar mit Lebensmitteln in Berüh-
lage 14 Tabelle 1 Spalte 8 ausdrücklich bestimmt rung kommen, obwohl sie nicht dazu bestimmt
ist. Neben den in Anlage 14 Tabelle 1 genannten sind.
Säuren, Phenolen und Alkoholen dürfen auch ihre (8) Im Übrigen dürfen bei dem gewerbsmäßi-
Salze, einschließlich der Doppelsalze und sauren gen Herstellen bedruckter Lebensmittelbedarfs-
Salze, des Aluminiums, Ammoniums, Bariums, gegenstände in den Druckfarben Monomere oder
Calciums, Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, sonstige Ausgangsstoffe sowie Additive verwen-
Lithiums, Magnesiums, Mangans, Natriums und det werden, sofern sie
Zinks verwendet werden. Sind in Anlage 14 Ta-
belle 1 Salze von Säuren, Phenolen oder Alkoho- 1. in der jeweils geltenden Fassung des An-
len genannt, ist nur die Verwendung dieser Salze hangs I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne
sowie die Verwendung von Salzen, einschließ- Gruppenbeschränkungen nach der dortigen
lich der Doppelsalze und sauren Salze, des Tabelle 1 Spalte 9 oder ohne Beschränkun-
Aluminiums, Ammoniums, Bariums, Calciums, gen und Spezifikationen nach der dortigen
Eisens, Kaliums, Kobalts, Kupfers, Lithiums, Tabelle 1 Spalte 10 aufgeführt sind,
Magnesiums, Mangans, Natriums und Zinks 2. den allgemeinen Anforderungen nach Artikel 8
dieser Säuren, Phenole oder Alkohole zulässig. der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der jeweils
geltenden Fassung entsprechen und
(6) Vorbehaltlich der Absätze 7, 8 und 10
dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten 3. bezogen auf den bedruckten Lebensmittel-
Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe als bedarfsgegenstand, die in Anhang I Tabelle 1
Additive und die in Anlage 14 Tabelle 1 aufge- Spalte 8 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in
führten Additive als Monomere oder sonstige der jeweils geltenden Fassung genannten
Ausgangsstoffe verwendet werden, sofern sie Grenzwerte für den Übergang auf das Lebens-
den in Anlage 14 Tabelle 1 Spalte 8 festgesetzten mittel einhalten.
anderen Beschränkungen, Spezifikationen und Absatz 5 Satz 5 gilt entsprechend.
Reinheitsanforderungen entsprechen.
(9) Neben den nach Absatz 5 Satz 1 zuläs-
(7) Sofern die Druckfarben nicht dazu be- sigen Stoffen dürfen bei der Bedruckung von
stimmt sind, unmittelbar mit dem Lebensmittel in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebens-
in Berührung zu kommen, dürfen neben den nach mittelbedarfsgegenständen auch die in Anlage 14
den Absätzen 5 und 6 zulässigen Stoffen bei dem Tabelle 2 genannten Pigmente unter den dort
gewerbsmäßigen Herstellen bedruckter Lebens- festgelegten Bedingungen, Spezifikationen und
mittelbedarfsgegenstände in den Druckfarben Reinheitsanforderungen verwendet werden. Ab-
verwendet werden: satz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
1. Polymere aus anderen als den in Anlage 14 (10) Die Absätze 5 bis 9 gelten nicht für
Tabelle 1 aufgeführten Monomeren oder sons- bedruckte Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei
tigen Ausgangsstoffen und denen ein Übergang von Stoffen, einschließlich
solcher in Form von Nanomaterialien, aus der
2. als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe,
Druckfarbe auf das Lebensmittel ausgeschlossen
oder als Farbmittel, Lösungsmittel, Photo-
ist.
initiatoren oder andere Additive andere als
die in Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführten Stoffe. (11) Sind in Druckfarben unbeabsichtigt ein-
gebrachte Stoffe vorhanden, die nicht in An-
Die Stoffe im Sinne des Satzes 1 dürfen ferner lage 14 Tabelle 1 Spalte 8 oder Tabelle 2
nur verwendet werden, sofern sie nicht nach Spalte 8 aufgeführt sind, unterliegen sie den
den Anforderungen der Abschnitte 3.5, 3.6 Vorschriften des Artikels 3 Absatz 1 der Ver-
und 3.7 des Anhangs I der Verordnung (EG) ordnung (EG) Nr. 1935/2004. Ob diese Stoffe
Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments im bedruckten Lebensmittelbedarfsgegenstand
und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (EG) Nr. 1935/2004 entsprechen, ist vom ver-
von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und antwortlichen Unternehmer gemäß international
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen der
1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung Risikobewertung zu prüfen.“
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008,
S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 3. Dem § 8 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 an-
10.4.2015, S. 9; L 349 vom 21.12.2016, S. 1; gefügt:
L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, „(5) Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegen-
S. 18; L 117 vom 3.5.2019, S. 8), die zuletzt ständen dürfen die in Anlage 14 Tabelle 1 und 2 auf-
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 geführten Stoffe die dort für sie in Spalte 6 oder 7
(ABl. L 133 vom 20.4.2021, S. 5) geändert wor- in Verbindung mit Anlage 14 Tabelle 3 jeweils fest-
den ist, als „mutagen“, „karzinogen“ oder „repro- gelegten Grenzwerte für den Übergang auf Lebens-
duktionstoxisch“ eingestuft sind. Stoffe im Sinne mittel nicht überschreiten. Übergänge von Barium,
des Satzes 1 sind auch solche in Form von Eisen, Kobalt, Kupfer, Lithium, Mangan und Zink
Nanomaterialien. Satz 1 gilt nicht für bedruckte sowie von primären aromatischen Aminen dürfen
Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die die in Anlage 14 Tabelle 4 jeweils festgelegten
Druckfarben bei einer normalen, vorhersehba- Grenzwerte nicht überschreiten.
5070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(6) In Anlage 14 Tabelle 1 aufgeführte Stoffe, für „(15) Bedruckte Lebensmittelbedarfsgegen-
die in Anlage 14 Tabelle 1 oder 3 kein spezifischer stände, die nach den bis zum Ablauf des 31. De-
Migrationsgrenzwert, kein Gruppengrenzwert oder zember 2025 geltenden Vorschriften in den Ver-
keine anderen Beschränkungen festgelegt sind, kehr gebracht worden sind, dürfen auch nach
dürfen aus bedruckten Lebensmittelbedarfsgegen- diesem Datum noch bis zum Abbau der Be-
ständen auf Lebensmittel jeweils nur bis zu einer stände nach Maßgabe dieser Vorschriften in
Höchstmenge von 60 Milligramm pro Kilogramm den Verkehr gebracht werden.
des Lebensmittels übergehen. (16) § 2 Satz 1 Nummer 7 bis 13, Satz 2 und 3,
(7) Bei bedruckten Lebensmittelbedarfsgegen- § 4 Absatz 5 bis 11, § 8 Absatz 5 bis 7 und § 12
ständen darf aus Druckfarben ein Übergang von Absatz 2 Nummer 3 sind erst ab dem 1. Januar
Stoffen, die nach § 4 Absatz 7 verwendet werden, 2026 anzuwenden.
auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Für andere (17) In § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichnete, unter
Stoffe als solche in Form von Nanomaterialien Verwendung von in Anlage 14 Tabelle 2 genann-
gilt als nicht nachweisbar ein Übergang bis zu ten Pigmenten bedruckte Lebensmittelbedarfs-
0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.“ gegenstände, die nach den bis zum Ablauf des
4. In § 12 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „einen“ 31. Dezember 2026 geltenden Vorschriften in
durch die Wörter „oder Absatz 5 Satz 1, 2 oder 4 den Verkehr gebracht worden sind, dürfen auch
einen dort genannten“ ersetzt. nach diesem Datum noch bis zum Abbau der Be-
stände nach Maßgabe dieser Vorschriften in den
5. § 16 wird wie folgt geändert:
Verkehr gebracht werden.
a) Die Absätze 10, 11 und 14 werden gestrichen. (18) § 4 Absatz 9 in Verbindung mit Anlage 14
b) Die folgenden Absätze 15 bis 18 werden ange- Tabelle 2 ist ab dem 1. Januar 2027 nicht mehr
fügt: anzuwenden.“
6. Nach Anlage 13 wird folgende Anlage 14 angefügt:
„Anlage 14
Die nachfolgenden Tabellen 1 und 2 enthalten die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Bezeichnung des Stoffes): Chemische Bezeichnung
Spalte 2 (CAS-Nr.): Chemical Abstracts Service-Nummer
Spalte 3 (REF-Nr.): EWG-Verpackungsmaterial-Referenznummer
Spalte 4 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer
Spalte 5 (Verwendungszweck): Verwendung als
– I: Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe (Stoffe, die zur Herstellung
von Makromolekülen (Polymeren) polymerisiert oder zur Modifizierung
natürlicher oder künstlich hergestellter Makromoleküle (Polymere) ver-
wendet werden);
– II: Farbmittel (farbgebende Substanzen (Pigmente und Farbstoffe));
– III: Lösungsmittel (Flüssigkeiten, die andere Stoffe zu lösen vermögen,
ohne sich selbst oder den gelösten Stoff dabei chemisch zu verändern);
– IV: Additive (Stoffe, die verwendet werden, um eine technische Wirkung
während des Druck- oder Lackierverfahrens oder im Enderzeugnis zu er-
zielen. Dazu gehören nicht Additive, die für Pigmente verwendet werden);
– V: Photoinitiatoren (Additive, die durch Bestrahlung in freie Radikale oder
Ionen überführt werden und eine chemische Reaktion starten).
Spalte 6 (SMG [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt
in Milligramm des betreffenden Stoffes pro Kilogramm Lebensmittel. Falls
„NN“ angegeben ist, darf ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel
nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis zu
0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.
Spalte 7 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein
Gruppengrenzwert in Tabelle 3 festgelegt ist.
Spalte 8 (Andere Beschränkungen, Spezifikationen und Reinheitsanforde-
rungen): Andere Beschränkungen als die in Spalte 6 und 7 in Verbindung
mit Tabelle 3 genannten sowie Spezifikationen und Reinheitsanforderungen.
Tabelle 1
Verzeichnis der Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, Farbmittel, Lösungsmittel, Photoinitiatoren oder anderen Additive
(zu § 4 Absatz 5, 6 und 7, § 8 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6)
1 2 3 4 5 6 7 8
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Acetaldehyd 0000075-07-0 10060 1 x 6
[2-(Acryloyloxy)-ethyl]- 0044992-01-0 11440 2 x 0,05
trimethylammoniumchlorid
Acrylsäure 0000079-10-7 10690 3 x x (20)
Acrylsäuredicyclopentadienylester 0050976-02-8 11000 4 x 0,05
Adipinsäuredimethylester 0000627-93-0 5 x 3 (29)
Adipinsäurepolyester mit 0024937-93-7 76780 6 x (28)
1,3-Butandiol (29)
alpha-Alkene(C20-C24), Copolymer 0152261-33-1 33535 7 x nicht zur Verwendung für Gegen-
mit Maleinsäureanhydrid, stände, die mit fetten Lebens-
Reaktionsprodukt mit 4-Amino- mitteln in Berührung kommen, für
2,2,6,6-tetramethylpiperidin die das Lebensmittelsimulanz D
festgelegt ist
nicht zur Verwendung für Gegen-
stände, die mit alkoholischen
Lebensmitteln in Berührung
kommen
Alkyl(C10-C21)sulfonsäureester 0091082-17-6 34240 8 x 0,05
des Phenols
Allurarot AC (E 129) 0025956-17-6 9 x
Bis(hydriertes Talg-Alkyl)amin, 0143925-92-2 34850 10 x nicht zur Verwendung für Gegen-
oxidiert stände, die mit fetten Lebens-
mitteln in Berührung kommen, für
die das Lebensmittelsimulanz D
festgelegt ist
nur zur Verwendung in
a) Polyolefinen bei 0,1 Gew.-%
und
b) PET bei 0,25 Gew.-% 5071
5072
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
2-Aminobenzamid 0000088-68-6 34895 11 x 0,05
2-Aminoethanol 0000141-43-5 12763 12 x x 0,05
35170
N-(2-Aminoethyl)ethanolamin 0000111-41-1 35284 13 x x 0,05
2-Amino-2-methyl-1-propanol 0000124-68-5 12775 14 x x x 5
3-Aminopropyl-triethoxysilan 0000919-30-2 12786 15 x x 0,05
Antimontrioxid 0001309-64-4 35760 16 x 0,04 berechnet als Antimon
Apfelsäure 0006915-15-7 19965 17 x x
65020
Azelainsäure-bis(2-ethylhexyl)ester 0000103-24-2 36320 18 x 0,05
Bariumtetraborat 0012007-55-5 36840 19 x (14)
1,2-Benzisothiazolin-3-on 0002634-33-5 37520 20 x 0,5
1,2,4,5-Benzoltetracarbonsäure 0000089-05-4 13040 21 x 0,05 Für die Summe aus
24055 1,2,4,5-Benzoltetracarbonsäure
und Pyromellitsäureanhydrid
(CAS-Nr. 0000089-32-7) darf
der Übergang auf Lebensmittel
nicht mehr als 0,05 Milligramm
pro Kilogramm betragen.
1,2,4-Benzoltricarbonsäure- 0004130-35-2 22 x 0,05
tris(decyl)ester
1,2,4-Benzoltricarbonsäure- 0003319-31-1 94800 23 x 0,05
tris(2-ethylhexyl)ester
2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-6-dodecyl- 0125304-04-3 24 x 5
4-methyl-phenol, verzweigt und linear
Benzylacrylat 0002495-35-4 10750 25 x (20)
Benzylmethacrylat 0002495-37-6 20080 26 x (21)
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
cis-endo-bicyclo[2.2.1]heptan- 38507 27 x 5 nicht zur Verwendung im unmittel-
2,3-dicarbonsäure, Salze baren Kontakt mit sauren Lebens-
mitteln
Reinheit ≥ 96 %
Bis(2,4-di-tert-butyl-6-methyl-phenyl) 0145650-60-8 74010 28 x 5 berechnet als Summe von
ethylphosphit Phosphit und Phosphat
Bis(2,6-di-tert-butyl-4-methyl-phenyl) 0080693-00-1 38810 29 x 5 berechnet als Summe von
pentaerythritol-diphosphit Phosphit und Phosphat
Bis(2,4-dicumylphenyl)pentaerythritol- 0154862-43-8 38840 30 x 5 berechnet als Summe aus dem
diphosphit Stoff selbst, seiner oxidierten
Form (Bis(2,4-dicumylphenyl)-
pentaerythritolphosphat) und
seinem Hydrolyseprodukt
(2,4-Dicumylphenol)
Bis(2,6-diisopropylphenyl)carbodiimid 0002162-74-5 13303 31 x 0,05 berechnet als Summe aus Bis(2,6-
diisopropylphenyl)carbodiimid
und seinem Hydrolyseprodukt
2,6-Diisopropylanilin
2,4-Bis(dodecylthiomethyl)- 0110675-26-8 38940 32 x (22)
6-methylphenol
Bis(2-ethylhexyl)adipat 0000103-23-1 31920 33 x x 18 (29)
Bis(2-ethylhexyl)terephthalat 0006422-86-2 92200 34 x 60 (29)
N,N-Bis(2-hydroxyethyl)- 39090 35 x (5)
(C8-C18)alkylamin
N,N-Bis(2-hydroxyethyl)- 39120 36 x (5) berechnet ausschließlich HCl
(C8-C18)alkylamin-hydrochlorid
1,3-Bis(hydroxymethyl)-5,5-dimethyl- 0006440-58-0 37 x 0,05
hydantoin
2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propan- 0001675-54-3 13510 38 x x gemäß Verordnung (EG)
bis(2,3-epoxypropyl)-ether (= BADGE) 13610 Nr. 1895/2005
2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)-propan- 0000116-37-0 13520 39 x 0,05
bis(2-hydroxypropyl)-ether 5073
5074
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
2,4-Bis(octylthiomethyl)-6-methylphenol 0110553-27-0 40020 40 x (22)
Bis(1-oxyl-2,2,6,6-tetramethylpiperidin- 0002516-92-9 41 x 0,05
4-yl)sebacat
Bornitrid 0010043-11-5 40400 42 x (14)
Borsäure 0010043-35-3 13620 43 x x (14)
40320
Braun HAT (Food Brown 3, E 155) 0004553-89-3 44 x
Brillantschwarz BN (E 151) 0002519-30-4 45 x
2-Brom-2-nitropropan-1,3-diol 0000052-51-7 40460 46 x 0,05
Butadien 0000106-99-0 13630 47 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
1,4-Butandiol 0000110-63-4 13720 48 x x (27)
40580
1,4-Butandiol-bis (2,3-epoxypropyl)- 0002425-79-8 13780 49 x NN 1 mg/kg im Endprodukt (berechnet
ether als Epoxy, Molgewicht = 43)
2-Butanol 0000078-92-2 50 x 1
tert-Butanol 0000075-65-0 40594 51 x 10
2-Butanon 0000078-93-3 66655 52 x 5
1-Butoxy-2-propanol 0005131-66-8 53 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
n-Butylacrylat 0000141-32-2 10780 54 x (20)
sec-Butylacrylat 0002998-08-5 10810 55 x (20)
tert-Butylacrylat 0001663-39-4 10840 56 x (20)
tert-Butylhydrochinon 0001948-33-0 57 x x 42
Butylmethacrylat 0000097-88-1 20110 58 x (21)
tert-Butylmethacrylat 0000585-07-9 20170 59 x (21)
3-tert-Butylphenol 0000585-34-2 60 x 0,05
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Caprolactam 0000105-60-2 14200 61 x x 15
41840
Caprolacton 0000502-44-3 14260 62 x (26)
Carbonylchlorid (Phosgen) 0000075-44-5 14380 63 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
23155
Celluloseacetatpropionate 0009004-39-1 14512 64 x
p-Chlor-m-kresol 0000059-50-7 43630 65 x 5
5-Chlor-2-Methyl-4-isothiazolin-3-on, 0055965-84-9 43730 66 x 0,15
Mischung mit
2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (3:1)
Cumarin 0000091-64-5 67 x 0,6
1,4-Cyclohexandicarbonsäure 0001076-97-7 14876 68 x 5
1,2-Cyclohexandicarbonsäure, 0166412-78-8 45705 69 x (29)
Diisononylester
1-Decen, Homopolymer, hydriert 0068037-01-4 70 x
Dextrin 0009004-53-9 71 x
Diallyldimethylammoniumchlorid 0007398-69-8 72 x 5
1,2-Dibromo-2,4-dicyanobutan 0035691-65-7 73 x 1
Dibutylsebacat 0000109-43-3 85360 74 x (29)
Dibutylthiostannonsäure, Polymer 0026427-07-6 47210 75 x Moleküleinheit = (C8H18S3Sn2)n
(= Thiobis(butyl-zinnsulfid), Polymer) (n = 1,5-2)
Dicyclohexylmethan-4,4'-diisocyanat 0005124-30-1 13560 76 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(Bis(4-isocyanatocyclohexyl)-methan) 15700 (berechnet als NCO)
Dicyclohexylphthalat 0000084-61-7 74960 77 x 6
Dicyclopentadien 0000077-73-6 15730 78 x 5
Didecyl-dimethyl-ammoniumchlorid 0007173-51-5 47535 79 x 5
Didodecylthiodipropionat 0000123-28-4 93120 80 x (12) 5075
5076
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Di-n-dodecylzinn- 0084030-61-5 47600 81 x (23)
bis(isooctylthioglykolat)
Diethanolamin 0000111-42-2 15735 82 x 0,3
47620
2-Diethylaminoethylmethacrylat 0000105-16-8 20500 83 x 0,05
Diethylenglykol 0000111-46-6 13326 84 x x x (1)
15760
47680
N,N-Diethylhydroxylamin 0003710-84-7 85 x x 0,05
Diethylmonoethanolamin 0000100-37-8 48370 86 x 0,05
48400
2,4-Dihydroxybenzophenon 0000131-56-6 48640 87 x (6)
4,4'-Dihydroxybenzophenon 0000611-99-4 15970 88 x (6)
48720
2,2'-Dihydroxy- 0000131-53-3 48880 89 x (6)
4-methoxybenzophenon
N-(2,6-Diisopropylphenyl)- 0852282-89-4 49080 90 x 0,05
6-[4-(1,1,3,3-tetramethylbutyl)phenoxy]-
1H-benz[de]isochinolin-1,3(2H)-dion
Dimere von ungesättigten Fettsäuren 0061788-89-4 10599/90A 91 x x (16)
(C18), nicht hydriert, destilliert und 10599/91
nicht destilliert
Dimere von ungesättigten Fettsäuren 0068783-41-5 10599/92A 92 x x (16)
(C18), hydriert, destilliert und 10599/93
nicht destilliert
Dimethylamin 0000124-40-3 16145 93 x 0,05
49225
2-Dimethylaminoethylacrylat 0002439-35-2 11230 94 x 0,05
3,3'-Dimethyl-4,4'-diaminodicyclo- 0006864-37-5 16210 95 x 0,05
hexylmethan
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
3,3'-Dimethyl- 0000091-97-4 16240 96 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
4,4'-di-isocyanatobiphenyl (berechnet als NCO)
2,6-Dimethyl-4-heptanon 0000108-83-8 97 x 0,05
5,5-Dimethylhydantoin 0000077-71-4 98 x 5
N,N-Dimethyl-N-[2-[(1-oxo- 0046830-22-2 99 x 0,05
2-propenyl)oxy]ethyl]-
benzylammoniumchlorid
Dimethylphthalat 0000131-11-3 75600 100 x 0,05
Dimethylpolysiloxan 0063148-62-9 23547 101 x Mindestviskosität 100 x 10-6m2/s
76721 (= 100 Centistokes) bei 25 Grad
Dimethylzinn-bis(ethylhexyl- 0057583-35-4 49595 102 x (7)
thioglykolat)
Dimethylzinn-bis(isooctylthioglykolat) 0026636-01-1 49600 103 x (7)
Dimethylzinndineodekanoat 0068928-76-7 104 x 0,05
Dioctadecylthiodipropionat 0000693-36-7 93280 105 x (12)
Di-n-octylzinn- 50160 106 x (8)
bis(n-alkyl(C10-C16)thioglykolat)
Di-n-octylzinn- 0010039-33-5 50240 107 x (8)
bis(2-ethylhexylmaleinat)
Di-n-octylzinn- 0015571-58-1 50320 108 x (8)
bis(2-ethylhexylthioglykolat)
Di-n-octylzinn-bis(ethylmaleinat) 50360 109 x (8)
Di-n-octylzinn-bis(isooctylmaleinat) 0033568-99-9 50400 110 x (8)
Di-n-octylzinn-bis(isooctylthioglykolat) 0026401-97-8 50480 111 x (8)
Di-n-octylzinn-1,4-Butandiol- 50560 112 x (8)
bis(thioglykolat)
Di-n-octylzinn-dilaurat 0003648-18-8 50640 113 x (8)
Di-n-octylzinn-dimaleinat 0015571-60-5 50720 114 x (8) 5077
5078
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Di-n-octylzinn-dimaleinat, 50880 115 x (8)
Polymere (n = 2-4)
Di-n-octylzinn-dimaleinat, verestert 50800 116 x (8)
Di-n-octylzinn-Ethylenglykol- 0069226-44-4 50960 117 x (8)
bis(thioglykolat)
Di-n-octylzinn-thiobenzoat-2-ethyl- 51120 118 x (8)
hexylthioglykolat
Di-n-octylzinn-thioglykolat 0015535-79-2 51040 119 x (8)
Diphenylmethan-2,4'-di-isocyanat 0005873-54-1 16600 120 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
Diphenylmethan-4,4'-di-isocyanat 0000101-68-8 16630 121 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
Dipropylenglykolmethyletheracetat 0088917-22-0 122 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Dipropylenglykolmonomethylether 0034590-94-8 123 x x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Dipropylenglykol-n-butylether 0029911-28-2 124 x 0,05
Divinylbenzol 0001321-74-0 16690 125 x NN berechnet als Summe aus
Divinylbenzol und Ethylvinylbenzol
kann bis zu 45 % Ethylvinylbenzol
enthalten
1-Dodecanol 0000112-53-8 16701 126 x
51975
Dodecylgallat 0001166-52-5 55200 127 x (18)
Echtes Karmin (Natural Red 4, E 120) 0001260-17-9 128 x
Eisenphosphid 0012751-22-3 62245 129 x 0,05
Elaidinsäure 0000112-79-8 52650 130 x
Epichlorhydrin 0000106-89-8 14570 131 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
(1-Chlor-2,3-epoxypropan) 16750
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
2,3-Epoxypropyltrialkyl 25360 132 x NN 1 mg/kg im Endprodukt (berechnet
(C5-C15)-acetat als Epoxy, Molgewicht = 43)
Erdölkohlenwasserstoffharze (hydriert) 72081/10 133 x Hydrierte Erdölkohlenwasserstoff-
harze werden hergestellt durch
katalytische oder thermische Poly-
merisation von Dienen und Olefinen
der aliphatischen, alizyklischen und/
oder monobenzenoidarylalkenen
Art aus gekrackten Erdöl-
destillaten mit einem Siedebereich
von bis zu 220 °C, sowie aus den
reinen Monomeren aus diesen
Destillationsläufen mit nachfolgen-
der Destillation, Hydrierung und
Weiterverarbeitung.
Viskosität: > 3 Pa.s
Erweichungspunkt: > 95 °C, nach
der ASTM-Methode E 28-67
Bromzahl: < 40 (ASTM D1159)
Farbe einer 50 %igen Lösung in
Toluol < 11 auf der Gardner-Skala
Restliches aromatisches Monomer
≤ 50 mg/kg
Essigsäureisobutylester 0000110-19-0 134 x 1
Essigsäureisopropylester 0000108-21-4 30165 135 x 5 (41)
Ester von hydrierten Ricinusöl- 0736150-63-3 55910 136 x (29)
monoglyceriden mit Essigsäure
Ester von Stearinsäure mit Ethylenglykol 89440 137 x (1)
Ethylacrylat 0000140-88-5 11470 138 x (20)
Ethylbenzol 0000100-41-4 53255 139 x x 0,6
Ethylencarbonat 0000096-49-1 16955 140 x 30 berechnet als Ethylenglykol
Ethylenglykol 0000107-21-1 16990 141 x x x (1)
53650 5079
5080
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Ethylenglykolbutyletheracetat 0000112-07-2 142 x (35)
Ethylenglykolmonoacrylat 0000818-61-1 11510 143 x (20)
11830
Ethylenglykolmonobutylether 0000111-76-2 53765 144 x (35) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Ethylenglykolmonomethacrylat 0000868-77-9 21190 145 x (21)
Ethylenglykolmonopropylether 0002807-30-9 146 x 0,05 (35)
Ethylenoxid 0000075-21-8 17020 147 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
2-Ethylhexansäure 0000149-57-5 17040 148 x x 0,05
54120
2-Ethylhexylacrylat-Acrylsäure- 0025134-51-4 31500 149 x 0,05 (20) berechnet als 2-Ethylhexylacrylat
Copolymer
2-Ethylhexyl-4-dimethylaminobenzoat 0021245-02-3 150 x x 0,05
Ethylmethacrylat 0000097-63-2 20890 151 x (21)
N-Ethyltoluen-o/p-Sulphonamid 0008047-99-2 54380 152 x 5
(Mischung)
Ethylvanillin 0000121-32-4 54420 153 x
Fettsäuren, Montanwachs, 0073138-44-0 154 x
1-Methyl-1,3-propandiylester
Talgfettsäuren, hydriert 0061790-38-3 54760 155 x
Formaldehyd 0000050-00-0 17260 156 x x (13)
54880
Gerbsäure 0001401-55-4 92150 157 x Die JECFA-Spezifikationen sind
einzuhalten.
Glas 0065997-17-3 158 x
D-Glucono-1,5-lacton 0000090-80-2 159 x
Gluconsäure 0000526-95-4 55630 160 x
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
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Glyceride, Montanwachs 0068476-38-0 161 x
Glycerinmonolaurat-diacetat 0030899-62-8 56800 162 x (29)
Glycerinmonoricinolat 0001323-38-2 57440 163 x
Glycerinmonostearat 0031566-31-1 18115 164 x
57520
Glycerin-tris(12-hydroxystearat) 0000139-44-6 58160 165 x
62040
Glyceroldiacetat 0025395-31-7 56000 166 x
Glyceroldioleat 0025637-84-7 56080 167 x
Glyceroldistearat 0001323-83-7 56320 168 x
89240
Glycerolmonolaurat 0027215-38-9 56780 169 x
Glycerolmonomyristat 0027214-38-6 56840 170 x
Glycerolmonooleat 0025496-72-4 56960 171 x
Glyceroltributyrat 0000060-01-5 57840 172 x
Glyceroltrilaurat 0000538-24-9 57960 173 x
Glykolsäure 0000079-14-1 18117 174 x x 0,05
Glyoxal 0000107-22-2 18120 175 x 0,05
58310
1-Heptanol 0000111-70-6 18150 176 x
Hexamethyldisilazan 0000999-97-3 18457 177 x (30)
Hexamethyldisiloxan 0000107-46-0 18455 178 x (30)
Hexamethylen-diisocyanat 0000822-06-0 18640 179 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
Hexamethylentetramin 0000100-97-0 18670 180 x x (13)
59280
Hexanol 0000111-27-3 181 x 5081
5082
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Hydrierte Homopolymere und/oder 60027 182 x durchschnittliches Molekular-
Copolymere, hergestellt aus 1-Hexen gewicht: mindestens 440 Da
und/oder 1-Octen und/oder 1-Decen Viskosität bei 100 °C: mindestens
und/oder 1-Dodecen und/oder 3,8 cSt (3,8 × 10–6 m2/s)
1-Tetradecen
(Molekulargewicht: 440 bis 12 000)
3-Hydroxybuttersäure, 0080181-31-3 18888 183 x Der Stoff wird als Produkt
3-Hydroxyvaleriansäure-Copolymer verwendet, das durch bakterielle
Fermentation gewonnen wird.
Die Spezifikationen in Tabelle 4
des Anhangs I der Verordnung (EU)
Nr. 10/2011 der Kommission vom
14. Januar 2011 sind einzuhalten.
2-(2'-Hydroxy-3'-tert-butyl- 0003896-11-5 60400 184 x (10)
5'-methylphenyl)-5-chlorbenzotriazol
2-(2'-Hydroxy-3,5'-di-tert- 0003864-99-1 60480 185 x (10)
butylphenyl)-5-chlorbenzotriazol
2-Hydroxy-4-n-hexyloxybenzophenon 0003293-97-8 61280 186 x (6)
2-Hydroxy-4-methoxybenzophenon 0000131-57-7 61360 187 x (6)
2-(2'-Hydroxy- 0002440-22-4 61440 188 x (10)
5'-methylphenyl)benzotriazol
2-Hydroxy-4-n-octyloxybenzophenon 0001843-05-6 61600 189 x (6)
2-Hydroxypropylacrylat 0000999-61-1 11530 190 x 0,05 berechnet als Summe von
2-Hydroxypropylacrylat und
2-Hydroxyisopropylacrylat
kann bis zu 25 %
(w/w) 2-Hydroxyisopropylacrylat
(CAS-Nr. 002918-23-2) enthalten
4-Hydroxy- 0002226-96-2 191 x 0,05
2,2,6,6-tetramethylpiperidinoxyl
Iminodibernsteinsäure, Natriumsalz 0144538-83-0 192 x 5
3-Iod-2-propinyl-butyl-carbamat 0055406-53-6 62210 193 x 9
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Isobutan 0000075-28-5 62255 194 x 1
iso-Butylacrylat 0000106-63-8 11590 195 x (20)
Isobutylalkohol (Isobutanol) 0000078-83-1 18970 196 x x 1
62270
iso-Butylmethacrylat 0000097-86-9 21010 197 x (21)
1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl- 0004098-71-9 19110 198 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
3,5,5-trimethylcyclohexan (berechnet als NCO)
1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl- 0103170-26-9 19112 199 x 0,05 berechnet als geblocktes Trimer
3,5,5-trimethylcyclohexan-
Homopolymer, Methylethylketonoxim-
blockiert
iso-Phthalsäure 0000121-91-5 19150 200 x (25)
Isophthalsäuredichlorid 0000099-63-8 19180 201 x (25)
Isopren 0000078-79-5 19243 202 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
21640
iso-Propylacrylat 0000689-12-3 11680 203 x (20)
2-Isopropylthioxanthon 0005495-84-1 204 x (32)
4-Isopropylthioxanthon 0083846-86-0 205 x (32)
Kaliumiodid 0007681-11-0 81680 206 x (4)
Kobaltnaphthenat 0061789-51-3 67930 207 x 0,05
Kokosfettsäuren, Diester mit 0068139-91-3 208 x
Polyethylenglykol
Kokos-Fettsäuren, gehärtet 0068938-15-8 17175 209 x
Kupferiodid 0001335-23-5 45200 210 x (4)
N,N-Bis(2-hydroxyethyl)dodecanamid 0000120-40-1 39150 211 x 5 Die Restmenge an Diethanolamin
als Verunreinigung und Abbau-
produkt des Stoffes sollte nicht zu
einer Migration von Diethanolamin
von mehr als 0,3 mg/kg Lebens-
mittel führen. 5083
5084
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Lebensmittelblau 2 (Brilliant Blau FCF) 0003844-45-9 212 x
Lebensmittelrot 3 (Azorubin) 0003567-69-9 213 x
Lebensmittelrot 7 (Ponceau 4R) 0002611-82-7 214 x
Lebensmittelrot 9 (Amaranth) 0000915-67-3 215 x 30
Lignosulfonsäure 0008062-15-5 63940 216 x 0,24
Lithiumiodid 0010377-51-2 64320 217 x (4)
Magnesium-Natrium-Fluoridsilikat 0037296-97-2 85950 218 x 0,15 SMG berechnet als Fluorid
darf nur in denjenigen Schichten
verwendet werden, die nicht
unmittelbar mit Lebensmitteln
in Berührung kommen
Maleinsäure 0000110-16-7 19540 219 x x (2)
64800
Maleinsäureanhydrid 0000108-31-6 19960 220 x (2)
Maleinsäureanhydrid-Styrol-Copolymer, 0025736-61-2 64990 221 x Fraktion mit Molekulargewicht
Natriumsalz < 1 000 unter 0,05 Gew.-%
Maltodextrin 0009050-36-6 222 x
[3-(Methacryloxy)- 0002530-85-0 21498 223 x x 0,05
propyl]trimethoxysilan
[2-(Methacryloyloxy)-ethyl]- 0005039-78-1 20860 224 x 0,05
trimethylammoniumchlorid
Methacrylsäure 0000079-41-4 20020 225 x (21)
Methacrylsäureanhydrid 0000760-93-0 21460 226 x (21)
1-Methoxy-2-propanol 0000107-98-2 227 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
1-Methoxy-2-propylacetat 0000108-65-6 228 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
3-Methyl-1,5-pentandiol 0004457-71-0 22074 229 x 0,05
2-Methyl-2,4-pentandiol 0000107-41-5 230 x 0,05
Methylacrylat 0000096-33-3 11710 231 x (20)
Methylacrylat, Telomer mit 0174254-23-0 31542 232 x 0,5 % Gew.-% im Endprodukt
1-Dodecanethiol, C16-C18-Alkylester
4-Methylbenzophenon 0000134-84-9 233 x 0,05 Für die Summe an
4-Methylbenzophenon
und Benzophenon
(CAS-Nr. 0000119-61-9) darf
der Übergang auf Lebensmittel
nicht mehr als 0,6 Milligramm
pro Kilogramm betragen.
2,2'-Methylen-bis(4-ethyl-6-tert- 0000088-24-4 66400 234 x (11)
butylphenol)
2,2'-Methylen-bis(4-methyl-6-tert- 0000119-47-1 66480 235 x (11)
butylphenol)
2,2'-Methylen-bis(4-methyl-6-cyclo- 0004066-02-8 66560 236 x (3)
hexylphenol)
2,2'-Methylen-bis(4-methyl- 0000077-62-3 66580 237 x (3)
6-(1-methylcyclohexyl)phenol)
2-Methyl-4-isothiazolin-3-on 0002682-20-4 66755 238 x 0,5
Methylmethacrylat 0000080-62-6 21130 239 x (21)
2-Methylpropansäure- 0000097-85-8 240 x 0,05
2-methylpropylester
4-Methyl-2-pentanon 0000108-10-1 66725 241 x (40)
2-Methyl-1,3-propandiol 0002163-42-0 22190 242 x 5
Methylsilsesquioxan 0068554-70-1 66930 243 x Restmonomer in
Methylsilsesquioxan:
< 1 mg Methyltrimethoxysilan/kg
Methylsilsesquioxan 5085
5086
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
mikrokristalline Wachse 0063231-60-7 71280 244 x durchschnittliches Molekular-
gewicht: mindestens 500 Da
Viskosität
mindestens 1,1 × 10-5 m2/s
bei 100 °C oder:
mindestens 0,8 × 10-5 m2/s
bei 120 °C, wenn
bei 100 °C fest
Kohlenstoffzahl bei 5 %
Destillationspunkt: höchstens
5 % der Moleküle mit
Kohlenstoffzahl unter 25
Mischung aus (40 Gew.-%) 22332 245 x x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat (berechnet als NCO)
und (60 Gew.-%) 2,4,4-Trimethylhexan-
1,6-diisocyanat
Mischung aus (50 % m/m) Phthalsäure- 67180 246 x 5
n-decyl-n-octylester, (25 % m/m)
Phthalsäuredi-n-decylester, (25 % m/m)
Phthalsäuredi-n-octylester
Mischung aus 4-(2-Benzoxazolyl)- 67155 247 x nicht mehr als 0,05 Gew.-%
4’-(5-methyl-2-benzoxazolyl)stilben, (Menge der Substanz/Menge
4,4’-Bis-(2-benzoxazolyl)stilben der Formulierung)
und 4,4’-Bis-(5-methyl- Mischung, gewonnen aus
2-benzoxazolyl)stilben dem Herstellungsverfahren
im typischen Verhältnis von
(58-62 %):(23-27 %):(13-17 %)
Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, 30401 248 x (29)
acetyliert
Monochlorbenzol 0000108-90-7 249 x 10
Monochloressigsäure 0000079-11-8 22333 250 x 0,05
Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctyl- 0067649-65-4 67360 251 x (23)
thioglykolat)
Monomethylzinn- 0057583-34-3 67515 252 x (7)
tris(ethylhexylthioglykolat)
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Monomethylzinn- 0054849-38-6 67520 253 x (7)
tris(isooctylthioglykolat)
Mono-n-octylzinn- 67600 254 x (9)
tris(alkyl(C10-C16)thioglykolat)
Mono-n-octylzinn-tris(2-ethylhexylthio- 0027107-89-7 67680 255 x (9)
glykolat)
Mono-n-octylzinn- 0026401-86-5 67760 256 x (9)
tris(isooctylthioglykolat)
Monostärkephosphat 0011120-02-8 257 x
1,5-Naphthalin-di-isocyanat 0003173-72-6 22420 258 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
Natriumaluminat 0001302-42-7 86440 259 x 0,9
Natriumbisulfit 0007631-90-5 86480 260 x (17)
Natriumdisulfit 0007681-57-4 261 x (17)
Mononatrium-D-gluconat 0000527-07-1 262 x
Natriumiodid 0007681-82-5 86800 263 x (4)
Natrium-2-stearoyllactylat 0025383-99-7 264 x
Natriumsulfit 0007757-83-7 86960 265 x (17)
Natriumtetraborat 0001330-43-4 87040 266 x (14)
Natriumthiosulfat 0007772-98-7 87120 267 x (17)
Salze der Neodecansäure 68110 268 x 0,05 berechnet als Neodecansäure
2,2',2"-Nitrilo (triethyl-tris- 0080410-33-9 68145 269 x 5 berechnet als Summe von
(3,3',5,5'-tetra-tert-butyl- Phosphit und Phosphat
Phosphat)1,1'-biphenyl-
2,2'-diyl)phosphit)
1-Octadecanol 0000112-92-5 22555 270 x
68225 5087
5088
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Octadecylisocyanat 0000112-96-9 22570 271 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
n-Octylacrylat 0002499-59-4 11890 272 x (20)
Octylgallat 0001034-01-1 55280 273 x (18)
Öle, Orange, süß 0008008-57-9 274 x
Öle, Zitrone 0008008-56-8 275 x
Patentblau V (Acid Blue 3, E131) 0003536-49-0 276 x
Pentaerythritdioleat 0025151-96-6 71635 277 x 0,05
Perfluorpolyetherdicarbonsäure, 0069991-62-4 278 x 0,05
Ammoniumsalz
2,2’-(1,4-Phenylen) 0018600-59-4 72141 279 x 0,05 SMG einschließlich der Summe der
bis[4H-3,1-benzoxazin-4-one] Hydrolyseprodukte
Phenylmethacrylat 0002177-70-0 21280 280 x (21)
o-Phenylphenol 0000090-43-7 72240 281 x 12
2-Phosphonobutan- 0037971-36-1 282 x 5
1,2,4-tricarbonsäure
Phosphorpentoxid 0001314-56-3 23173 283 x
Phosphorsäureester von ethoxyliertem 0200013-65-6 284 x 0,05
Perfluorpolyetherdiol
Phosphorsäureoctadecylester 0039471-52-8 73520 285 x 0,05
Phthalsäure, Benzylbutylester 0000085-68-7 74560 286 x 30 (29)
Phthalsäure, Bis(2-ethylhexyl)ester 0000117-81-7 74640 287 x 1,5 (29) nicht zur Verwendung im unmittel-
baren Kontakt mit fetten Lebens-
mitteln
Phthalsäure, Dibutylester 0000084-74-2 74880 288 x 0,3 (29)
Phthalsäure, Diester mit primären, 0068515-48-0 75100 289 x (24)
gesättigten C8-C10-verzweigten 0028553-12-0 (29)
Alkoholen, über 60 % C9
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Phthalsäure, Diester mit primären, 0068515-49-1 75105 290 x (24)
gesättigten C9-C11-Alkoholen, 0026761-40-0 (29)
über 90 % C10
Aluminium-Pulver (Pigment Metall 1) 0007429-90-5 34480 291 x x
Pigment Weiß 5 0001345-05-7 64400 292 x
Poly(ethylen- 0061725-89-1 79985 293 x 0,05
propylen)glykoltridecylether
Polyacrylsäure 0009003-01-4 76460 294 x (20)
76461
Salze der Polyacrylsäure 76463 295 x (20)
Polydimethylsiloxan mit 0661476-41-1 76725 296 x Fraktion mit Molekulargewicht
3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer < 1 000 unter 1 Gew.-%
mit 1-Isocyanato-3-isocyanatomethyl-
3,5,5-trimethylcyclohexan
Polydimethylsiloxan mit 0167883-16-1 76723 297 x Fraktion mit Molekulargewicht
3-Aminopropyl-Endgruppen, Polymer < 1 000 unter 1,5 Gew.-%
mit Dicyclohexylmethan-
4,4'-diisocyanat
Polyester aus Adipinsäure mit 0073018-26-5 76807 298 x (28)
1,3-Butandiol, 1,2-Propandiol und (29)
2-Ethyl-1-hexanol
Polyester aus Adipinsäure mit 76815 299 x (29) Fraktion mit Molekulargewicht
Glyzerin oder Pentaerythrit, < 1 000 unter 5 Gew.-%
Ester mit geradzahligen, unverzweigten
C12-C22-Fettsäuren
Polyester aus 1,4-Butandiol mit 0031831-53-5 76845 300 x (26) Fraktion mit Molekulargewicht
Caprolacton (27) < 1 000 unter 0,5 Gew.-%
Polyester von 1,2-Propandiol und/oder 76866 301 x (28)
1,3- und/oder 1,4-Butandiol und/oder (29)
Polypropylenglykol mit Adipinsäure,
auch mit endständiger Essigsäure oder
C12-C18 Fettsäuren oder n-Octanol
und/oder n-Decanol 5089
5090
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Polyethylenglykol 77732 302 x 0,05
(EO = 1-30, typischerweise 5)-ether
von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxy-
3-methoxyphenyl)-acrylat
Polyethylenglykol 77733 303 x 0,05
(EO = 1-30, typischerweise 5)-ether
von Butyl-2-cyano-3-(4-hydroxyphenyl)-
acrylat
Polyethylenglykol 77708 304 x 1,8 in Übereinstimmung mit dem
(EO = 1-50)-ether mit primären linearen Höchstgehalt an Ethylenoxid
und verzweigten C8-C22 Alkoholen gemäß den in der Verordnung (EU)
Nr. 231/2012 der Kommission
genannten Reinheitskriterien für
Lebensmittelzusatzstoffe
Polyethylenglykoldilaurat 0009005-02-1 77280 305 x
Polyethylenglykoldimyristat 77320 306 x
Polyethylenglykoldioleat 0009005-07-6 77360 307 x
Polyethylenglykolester natürlicher 77660 308 x
Fettsäuren
Polyethylenglykolmonolaurat 0009004-81-3 78080 309 x
Polyethylenglykolmonomyristat 78120 310 x
Polyethylenglykolmonooleat 0009004-96-0 78160 311 x
Polyethylenglykolmonopalmitat 0009004-94-8 78240 312 x
Polyethylenglykolstearat 79520 313 x
Polyethylenglykol- 0009046-01-9 79600 314 x 5 Polyethylenglykol(EO
tridecyletherphosphat <= 11)tridecyletherphosphat(mono-
und dialkylester) mit einem
Gehalt von höchstens 10 %
Polyethylenglykol(EO <= 11)-
tridecylether
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Polyethylenimin, butyliert 79760 315 x 6
Poly(3-nonyl-1,1-dioxo-1-thiopropan- 1010121-89-7 80510 316 x nur zur Verwendung als Hilfsstoff
1,3-diyl)-block-poly(x-oleyl-7-hydroxy- bei der Herstellung von
1,5-diiminooctan-1,8-diyl), Mischung Polyethylen (PE), Polypropylen (PP)
mit x = 1 und/oder 5, neutralisiert mit und Polystyrol (PS)
Dodecylbenzolsulfonsäure
Polyvinylalkohole 0009002-89-5 81280 317 x
Polyvinylpyrrolidon 0009003-39-8 81500 318 x Der Stoff erfüllt die
Reinheitskriterien gemäß
der Richtlinie 2008/84/EG
der Kommission (ABl. L 253
vom 20.9.2008, S. 1).
N,N''-1,3-Propandiylbis[N'-octadecyl- 0035674-65-8 81870 319 x 0,05
harnstoff]
Propylacrylat 0000925-60-0 11980 320 x (20)
Propylencarbonat 0000108-32-7 321 x 0,05
Propylenoxid 0000075-56-9 24010 322 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
Propylgallat 0000121-79-9 55360 323 x (18)
Propylmethacrylat 0002210-28-8 21340 324 x (21)
Proteine, Soja 0009010-10-0 325 x
Raffinierte Wachse, die aus Erdöl oder 95859 326 x durchschnittliches Molekular-
aus synthetischen Kohlenwasserstoffen gewicht: mindestens 500 Da
gewonnen werden, hohe Viskosität Viskosität bei 100 °C: mindestens
11 cSt (11 × 10-6 m2/s)
Gehalt an mineralischen Kohlen-
wasserstoffen mit einer Kohlen-
stoffzahl kleiner als 25: höchstens
5 Gew.-% 5091
5092
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
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Reaktionsprodukt von 0119345-01-6 83595 327 x 18 Zusammensetzung:
Di-tert-butylphosphonit mit Biphenyl,
erzeugt durch Kondensation von – 4,4'-Biphenylen-
2,4-Di-tert-butylphenol mit dem bis(0,0-bis(2,4-di-tert.-butyl-
Friedel-Crafts-Reaktionsprodukt aus phenyl)phosphonit)
Phosphortrichlorid und Biphenyl (CAS-Nr. 38613-77-3)
(36-46 % w/w (*))
– 4,3'-Biphenylen-
bis(0,0-bis(2,4-di-tert.-butyl-
phenyl)phosphonit)
(CAS-Nr. 118421-00-4
(17-23 % w/w (*))
– 3,3'-Biphenylen-
bis(0,0-bis(2,4-di-tert.-butyl-
phenyl)phosphonit)
(CAS-Nr. 118421-01-5)
(1-5 % w/w (*))
– 4-Biphenylen-
(0,0-bis(2,4-di-tert.-butyl-
phenyl)phosphonit
(CAS-Nr. 91362-37-7)
(11-19 % w/w (*))
– Tris(2,4-di-tert.-butylphenyl)
phosphit
(CAS-Nr. 31570-04-4)
(9-18 % w/w (*))
– 4,4'-Biphenylen-
0,0-bis(2,4-di-tert.butyl-phenyl)
phosphonat-0,0-bis(2,4-di-tert.-
butylphenyl)phosphonit
(CAS-Nr. 112949-97-0)
(< 5 % w/w (*))
___________
(*) Menge der verwendeten Substanz/Menge
der Formulierung
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
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Sonstige Spezifikationen
– Phosphorgehalt: 5,4 %-5,9 %
– Säurezahl: max. 10 mg KOH/g
– Schmelzintervall: 85-110 Grad C
Reaktionsprodukte von 0068442-12-6 83599 328 x (7)
2-Mercaptoethyloleat mit
Dichlordimethylzinn, Natriumsulfid
und Trichlormethylzinn
Resorcinol-diglycidyl-ether 0000101-90-6 24073 329 x NN
Rizinusöl, hydriert 0008001-78-3 14470 330 x x
43120
Rizinusölfettsäuren, hydriert 0061790-39-4 14453 331 x
Ruß 0001333-86-4 42080 332 x x Primärpartikel von 10-300 nm,
aggregiert zu 100-1200 nm, die
Agglomerate von 300 nm-mm
bilden können
Toluollösliche Substanzen:
maximal 0,1 %, bestimmt nach
ISO-Methode 6209
UV-Absorption von
Cyclohexanextrakt bei 386 nm:
< 0,02 AU für eine Zelle von 1 cm
oder < 0,1 AU für eine Zelle von
5 cm, bestimmt mit einer allgemein
anerkannten Analysemethode
Benzo(a)pyrengehalt:
max. 0,25 mg/kg Ruß
Salpetersäure 0007697-37-2 68140 333 x
Säuregelb 3 (Chinolingelb) 0008004-92-0 334 x 30
0095193-83-2
Säuregelb 23 (Tartrazin) 0001934-21-0 335 x 5093
5094
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Säurerot 51 (Erythrosin) 0012227-78-0 336 x 6
0016423-68-0
Schellack 0009000-59-3 24440 337 x
85550
Siliciumdioxid 0007631-86-9 86240 338 x x bei synthetischem amorphem
Siliciumdioxid: Primärpartikel von
1-100 nm, aggregiert zu 0,1-1 μm,
die Agglomerate von 0,3 μm bis
Millimetergröße bilden können
Sirupe, hydrolysierte Stärke, hydriert 0068425-17-2 24903 339 x gemäß den Reinheitskriterien
für Maltitsirup E 965 ii nach der
Richtlinie 2008/60/EG (ABl. L 158
vom 18.6.2008, S. 17)
Sojabohnenöl, epoxidiert 0008013-07-8 88640 340 x x 60 (29) Oxiran < 8 %, Iodzahl < 6
Stärke, oxidiert 0065996-62-5 341 x
Talg 0061789-97-7 92100 342 x
Tallöl 0008002-26-4 24905 343 x x
Terephthalsäure 0000100-21-0 24910 344 x 7,5
Terpinolen 0000586-62-9 345 x 0,05
Tetrahydro-1,3,4,6-tetrakis- 0005395-50-6 92460 346 x 0,05
(hydroxymethyl)-imidazo[4,5-d]imidazol-
2,5(1H,3H)dion
4-(1,1,3,3-Tetramethyl-butyl)phenol 0000140-66-9 22720 347 x NN
25185
2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin-4,7-diol 0000126-86-3 25191 348 x x (33)
92685
2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin- 0009014-85-1 79550 349 x (34)
4,7-dioldi(polyoxyethylen)ether
Thiodipropionsäureditetradecylester 0016545-54-3 93360 350 x (12)
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Titandioxid, beschichtet mit einem 93450 351 x Der Gehalt des Titandioxids an
Copolymer aus n-Octyltrichlorsilan und Copolymer zur Oberflächen-
[Aminotris(methylenphosphonsäure), beschichtung beträgt nicht mehr
penta-Natriumsalz] als 1 Gew.-%.
Toluol 0000108-88-3 93540 352 x 1,2
Toluoldiisocyanat 0026471-62-5 25208 353 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
2,4-Toluol-di-isocyanat 0000584-84-9 25210 354 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
2,4-Toluol-di-isocyanat, Dimer 0026747-90-0 25270 355 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
2,6-Toluol-di-isocyanat 0000091-08-7 25240 356 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
Tri-n-butylacetyl-citrat 0000077-90-7 93760 357 x (29)
Triethanolamin 0000102-71-6 94000 358 x x 0,05 inklusive des Salzsäure-Adduktes
Triethylcitrat 0000077-93-0 44640 359 x (29)
Triethylenglykoldimethacrylat 0000109-16-0 360 x 0,05
Tri-2-ethylhexylphosphat 0000078-42-2 74000 361 x 0,05
Triethylphosphit 0000122-52-1 23175 362 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
Tri-isobutylphosphat 0000126-71-6 73840 363 x 0,05
Trimellitsäure 0000528-44-9 13050 364 x (19)
25540
Trimellitsäure-anhydrid 0000552-30-7 25550 365 x (19)
2,2,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat 0016938-22-0 25573 366 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO)
2,4,4-Trimethylhexan-1,6-diisocyanat 0015646-96-5 25574 367 x (15) 1 mg/kg im Endprodukt
(berechnet als NCO) 5095
5096
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
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2,2,4-Trimethyl-1,3-pentandiol- 0006846-50-0 95020 368 x x 5
diisobutyrat
Tripropylenglykolmonomethylether 0025498-49-1 369 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
2,4,6-Tris(tert-butyl)phenyl-2-butyl- 0161717-32-4 95270 370 x 2 berechnet als Summe von
2-ethyl-1,3-propandiolphosphit Phosphit, Phosphat und dem
Hydrolyseprodukt TTBP
Vanillin 0000121-33-5 95680 371 x
Vinylacetat-Vinylpyrrolidon, Copolymer 0025086-89-9 95755 372 x
Vinylchlorid 0000075-01-4 26050 373 x NN 1 mg/kg im Endprodukt
Vinylmethylether 0000107-25-5 22270 374 x 0,05
Vinylpyrrolidon 0000088-12-0 26230 375 x NN
95810
Vinyltriethoxysilan 0000078-08-0 26305 376 x 0,05
Wachse, paraffinisch, raffiniert, 95858 377 x 0,05 nicht zur Verwendung im unmittel-
aus Erdöl oder aus synthetischen baren Kontakt mit fetten Lebens-
Kohlenwasserstoffen gewonnen, mitteln
geringe Viskosität
– durchschnittliches Molekular-
gewicht: mindestens 350 Da
– Viskosität bei 100 °C: mindes-
tens 2,5 cSt (2,5 × 10–6 m2/s)
– Gehalt an mineralischen
Kohlenwasserstoffen mit einer
Kohlenstoffzahl kleiner als 25:
höchstens 40 Gew.-%
Wasser 0007732-18-5 26360 378 x x gemäß TrinkwV
95855
Wasserstoffperoxid 0007722-84-1 379 x
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Weiße Mineralöle, paraffinisch, die aus 95883 380 x durchschnittliches Molekular-
Kohlenwasserstoffen auf der Basis von gewicht: mindestens 480 Da
Erdöl gewonnen werden Viskosität bei 100 °C: mindestens
8,5 cSt (8,5 × 10–6 m2/s)
Gehalt an mineralischen
Kohlenwasserstoffen mit einer
Kohlenstoffzahl kleiner als 25:
höchstens 5 Gew.-%
Xylol 0001330-20-7 95945 381 x 1
Zinnchlorid 0007772-99-8 93415 382 x 12
20 % (w/w) Silberchlorid, geschichtet 86430 383 x (36)
auf 80 % (w/w) Titandioxid
Kurkumin 0000458-37-7 384 x
Riboflavin 0000083-88-5 385 x
Riboflavin-5’-phosphat 0000130-40-5 386 x
Gelborange S 0002783-94-0 387 x
0015790-07-5
Echtes Karmin 0001390-65-4 388 x
Patentblau V (Na-Salz) 0020262-76-4 389 x
Indigotin I 0000860-22-0 390 x
0016521-38-3
Chlorophylle 0001406-65-1 391 x
kupferhaltige Komplexe der 0001337-20-8 392 x
Chlorophylle 0008049-84-1
0011006-34-1
0015739-09-0
0024111-17-9
Grün S 0003087-16-9 393 x
Einfaches Zuckerkulör 0008028-89-5 394 x 5097
5098
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Sulfitlaugen-Zuckerkulör 0008028-89-5 395 x
Ammoniak-Zuckerkulör 0008028-89-5 396 x
Ammonsulfit-Zuckerkulör 0008028-89-5 397 x
Carotine 0000036-88-4 398 x
i) gemischte Carotine
ii) Beta-Carotin
Annatto 0001393-63-1 399 x
Bixin 0006983-79-5 400 x
Norbixin 0000542-40-5 401 x
Paprikaextrakt 402 x
Capsanthin 0000465-42-9 403 x
Capsorubin 0000470-38-2 404 x
Lycopin 0000502-65-8 405 x
Beta-apo-8’-Carotinal (C 30) 0001107-26-2 406 x
Beta-apo-8’-Carotinsäure-ethylester 0001109-11-1 407 x
(C 30)
Lutein 0000127-40-2 408 x
Canthaxanthin 0000514-78-3 409 x
Beetenrot 0007659-95-2 410 x
Anthocyane 0011029-12-2 411 x
Silber 0007440-22-4 412 x (36)
Gold 0007440-57-5 413 x
Litholrubin BK 0005281-04-9 414 x
tocopherolhaltige natürliche Extrakte 415 x
Gamma-Tocopherol 0007616-22-0 416 x
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Delta-Tocopherol 0000119-13-1 417 x
Agar-Agar 0009002-18-0 418 x
Carrageen 0009000-07-1 419 x
Behandelte Euchema-Algen 420 x
Karaya (Karayagummi) 0009000-36-6 421 x
Konjak-Gummi 0037220-17-0 422 x
Glycerinester aus Wurzelharz 0068475-37-6 423 x
Zuckerester von Speisefettsäuren 0025339-99-5 424 x
Thermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und 425 x
Diglyceriden von Speisefettsäuren
Xylitol 0000087-99-0 426 x
Isoascorbinsäure 0000089-65-6 427 x
Cyclohexan 0000110-82-7 45700 428 x 1 Benzolgehalt < 0.1 Gew.-%
Maltitol 0000585-88-6 429 x
Essigsäurepropylester 0000109-60-4 430 x
2,2-Bis(4-hydroxyphenyl)propan, 0055818-57-0 431 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom
oligomeres Reaktionsprodukt mit Lebensmittel abgewandten Seite
Epichlorhydrin und Acrylsäure
Glycerin, propoxyliert, Triacrylat 0052408-84-1 432 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
2,5,8,11-Tetramethyl-6-dodecin- 0068227-33-8 433 x (33)
5,8-diol
2,4,7,9-Tetramethyl-5-decin- 0182211-02-5 434 x (34)
4,7-dioldi(polyoxyethylen-
polyoxypropylen)ether 5099
5100
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1,1,1-Trimethylolpropan, ethoxyliert, 0028961-43-5 435 x x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom
Triacrylat Lebensmittel abgewandten Seite
(Methylimino)diethan- 0925246-00-0 436 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom
2,1-diyl bis[4-(dimethylamino)benzoat] Lebensmittel abgewandten Seite
Tris{4-[(4-acetylphenyl)sulfanyl]phenyl} 0953084-13-4 437 x 0,05 SMG berechnet als Summe von
sulfonium hexafluorophosphat Tris{4-[(4-acetylphenyl)sulfanyl]phe-
nyl}sulfonium hexafluorophosphat
(CAS-Nr.: 953084-13-4) und
1-(4-Phenylsulfanyl-phenyl)-
ethanon (CAS-Nr.: 10169-55-8)
Ein Übergang von
1-(4-{4-[4-(4-acetyl-phenylsulfanyl)-
phenylsulfanyl]-phenylsulfanyl}phe-
nyl)-ethanon auf Lebensmittel darf
nicht nachweisbar sein.
nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Milchsäureester von Mono- und 438 x
Diglyceriden von Speisefettsäuren
Weinsäureester von Mono- und 439 x
Diglyceriden von Speisefettsäuren
Citronensäureester von Mono- und 440 x
Diglyceriden von Speisefettsäuren
Mono- und Diacetylweinsäureester 441 x
von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
Gemischte Wein- und Essigsäureester 442 x
von Mono- und Diglyceriden von
Speisefettsäuren
2-Octanol 0000123-96-6 443 x 0,05
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1,10-Diaminodecan 0000646-25-3 15260 444 x 0,05
Pigment Blue 60 0000081-77-6 445 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Blue 15 0000147-14-8 446 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
(auch Pigment Blue 15:1, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
Pigment Blue 15:3, sofern keine Nanopartikel auf
Pigment Blue 15:6) Lebensmittel übergehen
Natural Blue 1 0000482-89-3 447 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Blue 16 0000574-93-6 448 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Violet 19 0001047-16-1 449 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 49:2 0001103-39-5 450 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Eisen(III)-oxid (Pigment Red 101) 0001309-37-1 451 x 3 auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Green 7 0001328-53-6 452 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen 5101
5102
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Green 37 0001330-37-6 453 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment White 24 0001332-73-6 454 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 4 0001657-16-5 455 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 3 0002425-85-6 456 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 1 0002512-29-0 457 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 170 0002786-76-7 458 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 4 0002814-77-9 459 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 202 0003089-17-6 460 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Orange 13 0003520-72-7 461 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 166 0003905-19-9 462 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 43 0004424-06-0 463 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 17 0004531-49-1 464 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 149 0004948-15-6 465 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 13 0005102-83-0 466 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 146 0005280-68-2 467 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 144 0005280-78-4 468 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen 5103
5104
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Yellow 95 0005280-80-8 469 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 14 0005468-75-7 470 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 83 0005567-15-7 471 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 93 0005580-57-4 472 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 110 0005590-18-1 473 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
0106276-80-6 im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 16 0005979-28-2 474 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 2 0006041-94-7 475 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Violet 23 0006358-30-1 476 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
0215247-95-3 im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Red 12 0006410-32-8 477 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 3 0006486-23-3 478 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 16 0006505-28-8 479 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 112 0006535-46-2 480 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 48:2 0007023-61-2 481 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Kupfer-Pulver (Pigment Metal 2) 0007440-50-8 482 x auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 53 0008007-18-9 483 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Calciumsulfat-Dihydrat 0010101-41-4 484 x auch Verwendung als Nanomaterial
(Pigment White 25) im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen 5105
5106
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
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Pigment Violet 32 0012225-08-0 485 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Eisenoxid schwarz 0012227-89-3 486 x 3 auch Verwendung als Nanomaterial
(Pigment Black 11) 0001317-61-9 im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 36 0012236-62-3 487 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 62 0012286-66-7 488 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Blue 27 0014038-43-8 489 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
0012240-15-2 im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 48:3 0015782-05-5 490 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 122 0000980-26-7 491 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Violet 37 0017741-63-8 492 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Red 52:1 0017852-99-2 493 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 138 0030125-47-4 494 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 208 0031778-10-6 495 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Brown 23 0035869-64-8 496 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 139 0036888-99-0 497 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 214 0040618-31-3 498 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 61 0040716-47-0 499 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Eisen(III)-hydroxidoxid 0051274-00-1 500 x 3 auch Verwendung als Nanomaterial
(Pigment Yellow 42) im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen 5107
5108
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
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Pigment Red 242 0052238-92-3 501 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Blue 29 0057455-37-5 502 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 220 0068259-05-2 503 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 155 0068516-73-4 504 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 64 0072102-84-2 505 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 180 0077804-81-0 506 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 128 0079953-85-8 507 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 71 0084632-50-8 508 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Red 264 0088949-33-1 509 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Zinkpulver 0007440-66-6 510 x 25 auch Verwendung als Nanomaterial
(Pigment Black 16) im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1,2,4-Benzenetricarbonsäure, 0090218-76-1 511 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom
gemischter n-Decyl- und n-Octyltriester Lebensmittel abgewandten Seite
Diethylenglykolmonobutylether 0000112-34-5 48030 512 x x (35) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Diethylenglykolmonoethylether 0000111-90-0 513 x 5 nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Trimethylolpropan, 94987 514 x 5 nur für die Verwendung auf der vom
gemischte Triester und Diester Lebensmittel abgewandten Seite
mit n-Octan- und n-Decansäuren
1-Ethoxy-2-propanol 0001569-02-4 515 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
1-Ethoxy-2-propylacetat 0054839-24-6 516 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Diethylenglykolbutyletheracetat 0000124-17-4 517 x (35) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
1,3-Benzoldimethanamin 0001477-55-0 13000 518 x (39)
Di-n-butyladipat 0000105-99-7 32240 519 x 0,05
Acetyl-tri-(2-ethylhexyl)-citrat 0000144-15-0 95440 520 x 0,05
Diethylcitrat 0032074-56-9 521 x 0,05 5109
5110
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Aluminiumhydroxychlorid 0001327-41-9 34660 522 x 0,4
1-Propoxy-2-propanol 0001569-01-3 523 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
4-Methyl-2-pentanol 0000108-11-2 66860 524 x (40)
3-Methyl-1,5-pentandiyldiacrylat 0064194-22-5 525 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Eine Migration der Verunreinigungen
5-Hydroxy-3-methylpentylacrylat
(CAS 64194-21-1) und Tetrahydro-
2-furanylmethylmethacrylat
(2455-24-5) darf nicht nachweisbar
sein. Als nicht nachweisbar gilt ein
Übergang bis zu 0,01 Milligramm
pro Kilogramm des Lebensmittels.
Dipropylenglykolmonopropylether 0029911-27-1 526 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Tripropylenglykolmonobutylether 0055934-93-5 527 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Dipropylenglykolmonoethylether 0030025-38-8 528 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Dipropylenglykoldimethylether 0111109-77-4 529 x (37) nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
1,4:3,6-Dianhydrosorbitol 0000652-67-5 15404 530 x 5 nur zur Verwendung als
a) Comonomer in Polyethylen-
co-isosorbid-terephthalat;
b) Comonomer bei der
Produktion von Polyestern,
mit der Einschränkung, dass
höchstens 40 Mol-% der Diol-
Komponente in Verbindung
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
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mit Ethylenglycol und/oder 1,4-
Bis(hydroxymethyl)cyclohexan
verwendet werden.
Mit Dianhydrosorbitol und 1,4-
Bis(hydroxymethyl)cyclohexan
hergestellte Polyester dürfen
nicht in Kontakt mit Lebens-
mitteln verwendet werden,
die mehr als 15 % Alkohol
enthalten.
4-Benzyliden-2,6-di-tert- 0007078-98-0 531 x 0,05 nur für die Verwendung auf der vom
butylcyclohexa-2,5-dien-1-on Lebensmittel abgewandten Seite
nur zur Nutzung als in-can stabilizer,
nicht zur Stabilisierung von
Monomeren mit einem Molekular-
gewicht unter 350 Da
Ethyllaktat 0000687-47-8 532 x 5 Die Ausgangsstoffe zur Synthese
von Ethyllaktat müssen den
lebensmittelrechtlichen Anforderun-
gen an die Verwendung der Stoffe
zur Herstellung von Lebensmitteln
entsprechen.
Phosphorsäure, tributylester 0000126-73-8 73680 533 x 0,05
Mischung von methyl-verzweigten und 0085711-28-0 534 x 5
linearen C14-C18-Alkanamiden,
gewonnen aus Fettsäuren
Siliciumdioxid, silyliert 86285 535 x bei synthetischem amorphem
Siliciumdioxid, silyliert:
Primärpartikel von 1-100 nm,
die zu 0,1-1 μm aggregiert sind
und Agglomerate von 0,3 μm bis
5111
Millimetergröße bilden können
5112
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1,3-Bis(2-hydroxyethyl)- 0026850-24-8 536 x 0,5 nur für die Verwendung auf der vom
5,5-dimethylimidazolidin-2,4-dion Lebensmittel abgewandten Seite
nur zur Verwendung für
Gegenstände für den Kontakt mit
trockenen Lebensmitteln, für die
das Lebensmittelsimulanz E fest-
gelegt ist
gilt nur für ethoxylierte Derivate von
5,5-Dimethylimidazolidin-2,4-dion,
Ethoxylierung in 1- oder 3-Position
Die Menge des aufgeführten Stoffes
darf nicht weniger als 75 % der
Mischung mit allen verwandten
ethoxylierten Verbindungen
betragen.
Die Menge der Summe aus
3-(2-Hydroxyethyl)-
5,5-Dimethylimidazolidin-2,4-dion
(CAS-Nr. 29071-93-0) und
1-(2-Hydroxyethyl)-
5,5-Dimethylimidazolidin-2,4-dion
(CAS-Nr. 88280-55-1) darf nicht
höher als 10 % der Mischung sein.
SMG ausgedrückt als Summe
des Stoffes und aller verwandten
ethoxylierten Verbindungen,
und zwar:
3-(2-Hydroxyethyl)-
5,5-Dimethylimidazolidin-2,4-dion
(CAS-Nr. 29071-93-0),
1-(2-Hydroxyethyl)-
5,5-Dimethylimidazolidin-2,4-dion
(CAS-Nr. 88280-55-1),
3-[2-(2-Hydroxyethoxy)ethyl]-1-
(2-hydroxyethyl)-5,5-dimethyl-
imidazolidin-2,4-dion
(CAS-Nr. 53504-21-5),
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1-[2-(2-Hydroxyethoxy)ethyl]-
3-(2-hydroxyethyl)-5,5-dimethyl-
imidazolidin-2,4-dion,
weitere und höher ethoxylierte Ver-
bindungen (nicht mehr als 1 % der
Mischung)
Polyglycerol 0025618-55-7 537 x muss bei maximal 275 °C und unter
Bedingungen verarbeitet werden,
die eine Zersetzung des Stoffes
verhindern
Ethylenvinylacetatcopolymerwachs 0024937-78-8 538 x Die Migration der oligomeren
Fraktion mit einer Molmasse unter
1 000 Da darf 5 mg/kg Lebensmittel
nicht überschreiten.
muss bei maximal 230 °C und unter
Bedingungen verarbeitet werden,
die eine Zersetzung des Stoffes
verhindern
4-Nonylphenol (verzweigt) 0084852-15-3 539 x nicht nur als Monomer oder Ausgangs-
nach- stoff für die Herstellung von
weisbar Phenolharzen und Kolophonium
bei modifizierten Phenolharzen zu
einer verwenden
Nach- nicht mehr als 10 mg/kg im fertigen
weis- Harz
grenze
von nicht mehr als 25 Gew.-% Harze
0,0015 in der endgültigen Druckfarbe
mg/kg nur für die Verwendung auf der vom
Lebensmittel abgewandten Seite
Stearinsäure, Cersalz 0010119-53-6 89150 540 x Cergehalt 1 mg/kg
5113
Tabelle 2
Verzeichnis der Pigmente,
5114
die zusätzlich zu Tabelle 1 bei der Bedruckung von in § 4 Absatz 7 Satz 4 bezeichneten Lebensmittelbedarfsgegenständen verwendet werden dürfen
(zu § 4 Absatz 9, § 8 Absatz 5 Satz 1)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Calcium-Aluminium-Borosilikat 541 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Calcium-Natrium-Borosilikat 542 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Black 32 0083524-75-8 543 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Blue 79 0014154-42-8 544 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Green 36 0014302-13-7 545 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 34 0015793-73-4 546 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 38 0012236-64-5 547 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Orange 46 0067801-01-8 548 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 72 0078245-94-0 549 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Orange 73 0084632-59-7 550 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 48:4 0005280-66-0 551 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 63:1 0006417-83-0 552 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 147 0068227-78-1 553 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 148 0094276-08-1 554 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 176 0012225-06-8 555 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen 5115
5116
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Red 177 0004051-63-2 556 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 184 0099402-80-9 557 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 185 0051920-12-8 558 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 200:1 0032041-58-0 559 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 200 0058067-05-3 560 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 210 0061932-63-6 561 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 238 0140114-63-2 562 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 254 0084632-65-5 563 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Red 266 0036968-27-1 564 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 268 0016403-84-2 565 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 269 0067990-05-0 566 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 282 0938065-79-3 567 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 12 0006358-85-6 568 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 109 0005045-40-9 569 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
0106276-79-3 im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 111 0015993-42-7 570 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 120 0029920-31-8 571 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen 5117
5118
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Yellow 126 0090268-23-8 572 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 127 0068610-86-6 573 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 138 0030125-47-4 574 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 151 0031837-42-0 575 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 174 0078952-72-4 576 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 175 0035636-63-6 577 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 181 0074441-05-7 578 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 185 0076199-85-4 579 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Yellow 188 0023792-68-9 580 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 55 0006358-37-8 581 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 74 0006358-31-2 582 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 97 0012225-18-2 583 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Zinndioxid 0018282-10-5 584 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Zirconiumdioxid 0001314-23-4 585 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 81:1 0080083-40-5 586 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 81:2 0075627-12-2 587 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen 5119
5120
1 2 3 4 5 6 7 8
Verwendungszweck Gruppen- Andere Beschränkungen,
Substanz- SMG
Bezeichnung des Stoffes CAS-Nr. REF-Nr. grenzwert- Spezifikationen und
Nr. [mg/kg]
I II III IV V Nr. Reinheitsanforderungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pigment Red 169 0012237-63-7 588 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 150 0068511-62-6 589 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
0025157-64-6 im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
0086249-83-4 sofern keine Nanopartikel auf
0872613-79-1 Lebensmittel übergehen
Pigment Yellow 154 0068134-22-5 590 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Violet 27 0012237-62-6 591 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Blue 1 0001325-87-7 592 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Blue 61 0001324-76-1 593 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Pigment Red 272 0084632-66-6 594 x NN auch Verwendung als Nanomaterial
im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 9,
sofern keine Nanopartikel auf
Lebensmittel übergehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5121
Tabelle 3
Gruppengrenzwerte
(zu § 8 Absatz 5 Satz 1)
Tabelle 3 enthält die folgenden Informationen:
Spalte 1 (Gruppengrenzwert-Nr.): Nummer der Stoffgruppe, für die ein Gruppengrenzwert gemäß Tabelle 1
Spalte 7 festgelegt ist.
Spalte 2 (Substanz-Nr.): Substanz-Nummer gemäß Tabelle 1 Spalte 4
Spalte 3 (SMG (T) [mg/kg]): Spezifischer Migrationsgrenzwert ausgedrückt in Milligramm des Gesamtgehalts
der angegebenen Substanz(en) der Stoffgruppe pro Kilogramm Lebensmittel. Falls „NN“ angegeben ist, darf
ein Übergang des Stoffes auf Lebensmittel nicht nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt ein Übergang bis
zu 0,01 Milligramm pro Kilogramm des Lebensmittels.
Spalte 4 (Gruppengrenzwert-Spezifikation): Bezeichnung des Stoffes, dessen Molekulargewicht für die Angabe
des Ergebnisses zu Grunde gelegt wird.
1 2 3 4
Gruppen- SMG (T)
Substanz-Nr. Gruppengrenzwert-Spezifikation
grenzwert-Nr. [mg/kg]
1 84 30 berechnet als Ethylenglykol
137
141
2 219 30 berechnet als Maleinsäure
220
3 236 3 berechnet als Summe der Substanzen
237
4 206 1 berechnet als Jod
210
217
263
5 35 1,2 berechnet als tertiäres Amin (ausschließlich HCl)
36
6 87 6 berechnet als Summe der Substanzen
88
89
186
187
189
7 102 0,18 berechnet als Zinn
103
252
253
328
8 106 0,006 berechnet als Zinn
107
108
109
110
111
112
113
114
115
116
117
118
119
9 254 1,2 berechnet als Zinn
255
256
5122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1 2 3 4
Gruppen- SMG (T)
Substanz-Nr. Gruppengrenzwert-Spezifikation
grenzwert-Nr. [mg/kg]
10 184 30 berechnet als Summe der Substanzen
185
188
11 234 1,5 berechnet als Summe der Substanzen
235
12 80 5 berechnet als Summe der Substanzen
105
350
13 156 15 berechnet als Formaldehyd
180
14 19 6 berechnet als Bor (Unbeschadet der Bestimmungen der
42 Richtlinie 98/83/EG)
43
266
15 76 NN berechnet als Isocyanat-Gruppe (NCO)
96
120
121
179
198
245
258
271
353
354
355
356
366
367
460*
476*
16 91 0,05 berechnet als Summe der Substanzen
92
17 260 10 berechnet als SO2
261
265
267
18 127 30 berechnet als Summe der Substanzen
273
323
19 364 5 berechnet als Trimellithsäure
365
20 3 6 berechnet als Acrylsäure
25
54
55
56
138
143
149
195
203
231
272
294
295
320
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5123
1 2 3 4
Gruppen- SMG (T)
Substanz-Nr. Gruppengrenzwert-Spezifikation
grenzwert-Nr. [mg/kg]
21 26 6 berechnet als Methacrylsäure
58
59
145
151
197
225
226
239
280
324
457*
482*
22 32 5 berechnet als Summe der Substanzen
40
23 81 0,05 Summe aus Mono-n-dodecylzinn-tris(isooctylmercaptoacetat),
251 Di-n-dodecylzinnbis(isooctylmercaptoacetat),
Mono-dodecylzinntrichlorid und Di-dodecylzinndichlorid),
berechnet als Summe aus Mono- und Di-dodecylzinnchlorid
24 289 9 berechnet als Summe der Substanzen
290
25 200 5 berechnet als Isophthalsäure
201
26 62 0,05 berechnet als Summe aus 6-Hydroxyhexansäure und
300 Caprolacton
27 48 5 berechnet als 1,4-Butandiol
300
28 6 30 berechnet als Summe der Substanzen
298
301
29 5 60 berechnet als Summe der Substanzen
6
33
34
69
74
136
162
248
286
287
288
289
290
298
299
301
340
357
359
810*
815*
30 177 0,05 gemessen als Hexamethyldisiloxan
178
32 204 0,05 berechnet als Summe der Substanzen
205
33 348 0,05 berechnet als Summe der Substanzen
433
5124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1 2 3 4
Gruppen- SMG (T)
Substanz-Nr. Gruppengrenzwert-Spezifikation
grenzwert-Nr. [mg/kg]
34 349 5 berechnet als Summe der Substanzen
434
35 142 5 berechnet als Summe der Substanzen
144
146
512
517
36 383 0,05 berechnet als Silber
412
37 53 5 berechnet als Summe der Substanzen
122 Das Gemisch darf nicht mehr als
123
227 – 0,3 % 2-Methoxy-1-propanol (CAS-Nr.: 1589-47-5) und
228 2-Methoxy-1-propylacetat (CAS-Nr.: 70657-70-4),
369 berechnet als Summe der Substanzen,
515 – 3 % 2-Ethoxy-1-propanol (CAS-Nr.: 19089-47-5) und
516 2-Ethoxy-1-propylacetat (CAS-Nr.: 57350-24-0),
523 berechnet als Summe der Substanzen,
526
527 – 5 % 2-Propoxy-1-propanol (CAS-Nr.: 10215-30-2),
528 enthalten
529
39 518 0,05 berechnet als 1,3-Benzoldimethanamin
988*
40 241 5 berechnet als Summe der Substanzen
524
41 135 60 berechnet als Summe der Substanzen
118*
* Stoffnummer aus Anhang I Tabelle 1 Spalte 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5125
Tabelle 4
Weitere Grenzwerte für bestimmte Stoffe
(zu § 8 Absatz 5 Satz 2)
Grenzwerte, ausgedrückt in Milligramm
Stoffe
pro Kilogramm Lebensmittel
Barium 1
Eisen 48
Kobalt 0,05
Kupfer 5
Lithium 0,6
Mangan 0,6
Zink 25
Primäre aromatische Ami- Ein Übergang auf Lebensmittel darf nicht
ne, ausgenommen in Ta- nachweisbar sein. Als nicht nachweisbar gilt
belle 1 genannte ein Übergang bis zu 0,01 Milligramm der
Summe an primären aromatischen Aminen
pro Kilogramm des Lebensmittels. Für die in
Anlage 1 Nummer 7 genannten primären
aromatischen Amine gilt zusätzlich je Einzel-
substanz die Nachweisgrenze 0,002 Milli-
gramm pro Kilogramm des Lebensmittels. “
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. Dezember 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
5126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Verordnung
zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL1, 2
Vom 2. Dezember 2021
Es verordnet auf Grund 2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für
– des § 90 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Ernährung und Landwirtschaft:
21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), dessen Nummer 1
Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 135 Artikel 1
des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I Verordnung
S. 3138) geändert worden ist, das Bundesminis- über Anforderungen an eine nachhaltige
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung
heit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem Bundesminis-
(Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung –
terium für Ernährung und Landwirtschaft, BioSt-NachV)
– des § 111f Nummer 8 Buchstabe c des Energiewirt- Inhaltsübersicht
schaftsgesetzes, der durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786) eingefügt worden Teil 1
ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Allgemeine Bestimmungen
Energie, § 1 Anwendungsbereich
– des § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4, 10, 14 und 15 § 2 Begriffsbestimmungen
Buchstabe e und Satz 2 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 Teil 2
Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- Nachhaltigkeitsanforderungen
stabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom § 3 Anforderungen für die Vergütung
24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert wor- § 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
den ist und § 37d Absatz 2 Satz 2 durch Artikel 3 § 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. Juli § 6 Treibhausgaseinsparung
2017 (BGBl. I S. 2771) eingefügt worden ist, die Bun-
desregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise, Teil 3
– des § 37d Absatz 3 Nummer 3 des Bundes-Immis- Nachweis
sionsschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Abschnitt 1
Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe dd des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) Allgemeine Bestimmungen
geändert worden ist, die Bundesregierung, § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die
Vergütung
– des § 37e Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Num- § 8 Weitere Nachweise
mer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, von § 9 Übermittlung der Nachweise an die zuständige Behörde
denen § 37e Absatz 1 Nummer 1 durch Artikel 3
Nummer 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I Abschnitt 2
S. 1839) neu gefasst und § 37e Absatz 2 zuletzt
Nachhaltigkeitsnachweise
durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundes- § 10 Anerkannte Nachweise
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft im § 11 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- § 12 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem § 13 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
Bundesministerium der Finanzen und § 14 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 15 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
§ 16 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-
Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
1
§ 17 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 29 Absatz 1 lit. b
und c bis Absatz 7 und Absatz 10 und 12 sowie der Artikel 30 und 31 § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des § 19 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Ener-
gie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82;
Abschnitt 3
L 311 vom 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt worden ist. Zertifikate für
2
Artikel 1 und 2 der Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom- Schnittstellen und Lieferanten
Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsver-
ordnung und zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung § 20 Anerkannte Zertifikate
BMEL sind notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- § 21 Ausstellung von Zertifikaten
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein § 22 Inhalt der Zertifikate
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft § 23 Folgen fehlender Angaben
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). § 24 Gültigkeit der Zertifikate
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5127
§ 25 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nach- Teil 7
haltigkeitsverordnung Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Weitere anerkannte Zertifikate
§ 55 Übergangsbestimmung
Abschnitt 4
Zertifizierungsstellen Teil 1
Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen §1
§ 28 Anerkennung von Zertifizierungsstellen Anwendungsbereich
§ 29 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
§ 30 Inhalt der Anerkennung
§ 31 Erlöschen der Anerkennung 1. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom
§ 32 Widerruf der Anerkennung 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
Unterabschnitt 2 S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
Aufgaben der Zertifizierungsstellen
den Fassung zur Erzeugung von Strom eingesetzten
flüssigen Biobrennstoffe,
§ 33 Führen von Verzeichnissen
§ 34 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten 2. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur
§ 35 Kontrolle des Anbaus Erzeugung von Strom eingesetzten festen Bio-
§ 36 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest- masse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von
stoffen § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-
§ 37 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung
§ 38 Weitere Berichte und Mitteilungen von 20 Megawatt oder mehr verwendet werden,
§ 39 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen 3. die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur
Erzeugung von Strom eingesetzten gasförmigen
Unterabschnitt 3 Biomasse-Brennstoffe, die in Anlagen im Sinne von
Überwachung von Zertifizierungsstellen § 3 Nummer 1 und 12 des Erneuerbare-Energien-
§ 40 Kontrollen und Maßnahmen Gesetzes mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung
von 2 Megawatt oder mehr verwendet werden,
Unterabschnitt 4 4. den nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz aus
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brenn-
§ 41 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biokraft- stoffen erzeugten Strom.
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 42 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen §2
Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 5
(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim-
Vorläufige Anerkennung
mungen der Absätze 2 bis 34 anzuwenden.
§ 43 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen (2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
Teil 4 S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
Zentrales Register
in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle
§ 44 Register Biostrom gelten Stoffe und Gegenstände, die
§ 45 Datenabgleich
1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert
§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde
wurden, um in den Anwendungsbereich dieser
Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der
Teil 5 Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1
Datenverarbeitung, Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Berichtspflichten, behördliches Verfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai
2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt
§ 47 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September
§ 48 Berichtspflicht der zuständigen Behörde 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der
§ 49 Datenübermittlung jeweils geltenden Fassung oder nach § 6 Absatz 1
§ 50 Zuständigkeit Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-
§ 51 Verfahren vor der zuständigen Behörde gesetzes erzeugt worden sind,
§ 52 Muster und Vordrucke
2. nur deshalb Abfälle sind, weil
§ 53 Informationsaustausch
a) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
Teil 6
b) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions-
Ordnungswidrigkeiten
schutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen
§ 54 Ordnungswidrigkeiten nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
5128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions- zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl.
schutzgesetzes anrechenbar sind oder L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist
c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- (9) Feste Biomasse-Brennstoffe sind Brennstoffe,
und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I die aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeit-
S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord- punkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum fest
nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739) sind.
geändert worden ist, entsprechen. (10) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder
Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre- für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser
chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel-
flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, ten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste
die aus im Ausland angefallenen Abfällen hergestellt international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2
wurden, entsprechend anzuwenden. Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi- über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für
zierungssysteme, die von der Europäischen Kommis- Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung
sion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder 6 der (BGBl. 1976 II S. 1265, 1266) aufgenommen worden
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla- sind.
ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur (11) Flüssige Biobrennstoffe sind Brennstoffe, die
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren aus Biomasse hergestellt werden und zum Zeitpunkt
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom des Eintritts in den Brenn- oder Feuerraum flüssig sind.
25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung (12) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt der Forstwirtschaft.
worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz-
plattform der Europäischen Kommission als solche (13) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind Brenn-
veröffentlicht sind. stoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die
zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn- oder Feuer-
(4) Bewaldete Flächen sind:
raum gasförmig sind.
1. Primärwälder,
(14) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit
2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be- abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet,
waldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe
sind oder für die die zuständige Fachbehörde eine gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän-
große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei gige Informationen verfügbar sind und in dem die
denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in
der Biomasse nicht den von der Behörde fest- Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der
gestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten.
3. sonstige naturbelassene Flächen, (15) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist
a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das
sind, ohne Eingriffe von Menschenhand
b) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen 1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche
für menschliche Aktivität gibt und Artenzusammensetzung sowie ökologische Merk-
male und Prozesse intakt sind (natürliches Grün-
c) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we-
land) oder
sentlich gestört sind.
(5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des 2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich
Kreislaufwirtschaftsgesetzes. und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes
Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde
(6) Biomasse ist Biomasse im Sinne der Biomasse- eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei
verordnung in der für die Anlage nach den Bestim- denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des
mungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare- Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver-
Energien-Gesetzes jeweils anzuwendenden Fassung. ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom
(7) Biomasse-Brennstoffe sind gasförmige und feste 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und
Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden. geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung
(8) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die
deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der
Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz- Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
umtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im und des Rates über die Qualität von Otto- und
Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über päischen Parlaments und des Rates zur Förderung
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be- der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
triebe im Rahmen von Stützungsregelungen der (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel-
Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver- tenden Fassung anzuwenden.
ordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord- (16) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von
nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der
20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5129
stoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn- und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan-
stoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts- zen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen-
stufe, die für den Einsatz in Anlagen zur Stromerzeu- früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach
gung erforderlich ist. Land.
(17) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen (25) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind
von mehr als einem Hektar mit über 5 Meter hohen Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen
Bäumen und Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen
1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro- worden sind; sofern die Kommission der Europäischen
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4
Standort diese Werte erreichen können, oder Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro- Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Standort diese Werte erreichen können, es sei denn, Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
dass die Fläche vor und nach der Umwandlung 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass die (EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt
flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungs- worden ist, Flächen für den Schutz seltener, bedrohter
potenzial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berech- oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die
nung nach § 6 Absatz 2 aufweist.
1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden
(18) Kulturflächen sind oder
1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen
2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga-
mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr,
nisationen oder der Internationalen Union für die
die für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge-
Erhaltung der Natur aufgeführt sind,
pflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen
mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c
bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt,
Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken
2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen, dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern
bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut Anbau und Ernte der Biomasse den genannten Natur-
werden. schutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland- (26) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung
flächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver- und Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Forst-
ordnung. oder Fischwirtschaft.
(19) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind
Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt, un- (27) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe
geachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun-
Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel- desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
früchte. für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
(20) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
der Landwirtschaft. Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt-
(21) Letzte Schnittstellen sind schaft und Energie von der nach § 50 Absatz 1 zustän-
1. im Falle der Verwendung von Biomasse-Brennstof- digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht
fen die Schnittstellen, die den Strom erzeugen, oder werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung
durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt
2. im Falle der Verwendung von flüssigen Biobrenn- wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro-
stoffen die Schnittstellen, die flüssige Biobrenn- duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht
stoffe auf die zur Stromerzeugung erforderliche absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
Qualitätsstufe aufbereiten.
(22) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans- (28) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur,
port und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft- Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup-
stoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio- pen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
brennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung
sein. und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem
(23) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie tur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen Energie von der nach § 50 Absatz 1 zuständigen Be-
sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden
Wirtschaft. und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur,
(24) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur- Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind; dabei um-
pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft,
Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft- Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen
lichen Flächen produziert werden, ausgenommen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver-
Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material arbeitung.
5130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(29) Schnittstellen sind 2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord-
nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten
1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für
kontrollieren.
die Herstellung von flüssigen Biobrennstoffen und
Biomasse-Brennstoffen erforderliche Biomasse zum
Zweck des Weiterhandelns erstmals aufnehmen Teil 2
a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen Nachhaltigkeitsanforderungen
und ernten, oder
§3
b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den
Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die Anforderungen für die Vergütung
Abfälle und Reststoffe anfallen, (1) Für Strom aus flüssigen Biobrennstoffen und
Biomasse-Brennstoffen besteht der Anspruch auf Zah-
2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen
lung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse
sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-
arbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe
lage jeweils anzuwendenden Fassung, wenn
als flüssige Biobrennstoffe oder Biomasse-Bio-
brennstoffe zur Stromerzeugung erreicht wird, oder 1. die zur Herstellung der flüssigen Biobrennstoffe und
der Biomasse-Brennstoffe eingesetzte
3. letzte Schnittstellen.
a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde-
(30) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa- rungen nach § 4 erfüllt oder
rung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen
Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio- b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde-
brennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an- rungen nach § 5 erfüllt,
hand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI 2. die eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe die Vorga-
Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001. ben zur Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1
erfüllen,
(31) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines
Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder 3. der aus Biomasse-Brennstoffen produzierte Strom
einer Kombination von beidem nach der Entnahme die Vorgaben zur Treibhausminderung nach § 6 Ab-
von Teilen oder des gesamten früheren Bestands satz 2 erfüllt und
durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür- 4. der Betreiber der Anlage, in der flüssige Biobrenn-
licher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm. stoffe oder Biomasse-Brennstoffe zur Stromerzeu-
(32) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, gung eingesetzt werden, die Anlage entsprechend
das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose den Vorgaben der Marktstammdatenregisterverord-
besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno- nung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt
zellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021
Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils
wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige geltenden Fassung registriert hat oder eine ent-
Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie sprechende Registrierung beantragt hat.
Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, Der Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen
Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter- für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-
saaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah- Gesetzes besteht, im Fall der Biomasse-Brennstoffe
rungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von sowie der dazu verarbeiteten Biomasse auch ohne
Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie Vorliegen des Nachweises über die Erfüllung der An-
Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck- forderungen nach den §§ 4 bis 6, soweit und solange
pflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden der Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen
mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke- ausschließlich deshalb nicht erbracht werden kann,
gehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie weil der Nachweisverpflichtete mangels anerkannter
dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse Zertifizierungssysteme oder mangels Verfügbarkeit zu-
höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu gelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen
verbessern. nach dieser Verordnung daran gehindert war, entspre-
(33) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen chende Nachweise vorzulegen, längstens mit Ablauf
darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein- des 30. Juni 2022. Über das Vorliegen der Voraus-
schließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La- setzungen nach Satz 2 ist ein Nachweis in Form einer
gerung oder dem Transport und Vertrieb der Bio- Eigenerklärung durch den Anlagenbetreiber bei der
masse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe zuständigen Behörde vorzulegen. Dazu erstellt die
oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder zuständige Behörde ein entsprechendes Muster und
mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach veröffentlicht es auf ihrer Internetseite. Die zustän-
dieser Verordnung erfüllen. dige Behörde dokumentiert die eingereichten Eigen-
erklärungen und prüft diese auf Plausibilität.
(34) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür-
(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde
liche oder juristische Personen, die in einem anerkann-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
ten Zertifizierungssystem
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem
1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
stellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige
Verordnung erfüllen, und Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5131
(3) Soweit sich aus den folgenden Bestimmungen um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität und des
nichts anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden auf in Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informationen
der Europäischen Union hergestellte oder aus Staaten, darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht und ge-
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind steuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 14 bis 19 zu
(Drittstaaten), importierte flüssige Biobrennstoffe und melden.
Biomasse-Brennstoffe sowie auf zu deren Herstellung (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den
eingesetzte Biomasse. Satz 1 ist auch anzuwenden auf Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2
in der Europäischen Union hergestellten oder aus Dritt- bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern
staaten importierten Strom, der aus Biomasse-Brenn- keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die
stoffen erzeugt wurde. Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach-
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist nicht auf flüssige gewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein
Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe anzuwen- anderer Tag im Januar 2008 zu wählen.
den, die aus Abfällen oder aus Reststoffen hergestellt (7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern Anbau
worden sind, es sei denn, diese stammen aus der und Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken die-
Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus Aqua- nenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach-
kulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 genannten weislich nicht zuwiderlaufen.
Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiterverarbeitung zu
flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen
§5
zu einem anderen Produkt verarbeitet worden sind.
Anforderungen an
(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden
forstwirtschaftliche Biomasse
auf aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom.
(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche Bio-
§4 masse geerntet wurde, die zur Herstellung von flüssi-
gen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen ver-
Anforderungen an
wendet wird, müssen nationale oder subnationale
landwirtschaftliche Biomasse
Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Ernte gelten.
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her- Für die Biomasse ist mittels Überwachungs- und
stellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- Durchsetzungssystemen sicherzustellen, dass
Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen
1. die Erntetätigkeiten legal sind,
mit einem hohen Wert für die biologische Vielfalt
stammen. 2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung
stattfindet,
(2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio-
logische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz- 3. Gebiete, die durch internationale oder nationale
zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un- Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach-
abhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind
haben: oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf-
moorflächen, geschützt sind,
1. bewaldete Flächen,
4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität
2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder
und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be-
3. Naturschutzzwecken dienende Flächen. einträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver-
(3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her- meiden, und
stellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- 5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen
Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine
mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert
Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen mit einem werden.
hohen oberirdischen oder unterirdischen Kohlenstoff-
bestand gelten alle Flächen, die zum Referenzzeitpunkt (2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor-
oder später folgenden Status hatten und diesen Status derungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist
zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte der Biomasse durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst-
nicht mehr haben: wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,
dass die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt
1. Feuchtgebiete oder sind.
2. kontinuierlich bewaldete Gebiete. (3) Flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brenn-
(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her- stoffe aus forstwirtschaftlicher Biomasse müssen die
stellung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse- folgenden Anforderungen für Landnutzung, Land-
Brennstoffen verwendet wird, darf nicht von Flächen nutzungsänderung und Forstwirtschaft erfüllen:
stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder später Torf- 1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation
moor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn Anbau der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt-
und Ernte der Biomasse keine Entwässerung von schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über-
Flächen erfordert haben. einkommens von Paris und hat einen beabsichtigten
(5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der
Landwirtschaft, die zur Herstellung von flüssigen Bio- Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermit-
brennstoffen oder von Biomasse-Brennstoffen ver- telt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus-
wendet wird, muss die Einhaltung von Überwachungs- gasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und
und Bewirtschaftungsplänen nachgewiesen werden, Landnutzung abdeckt und der gewährleistet, dass
5132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin- physischen Produktion von Strom aus Biomasse-
dung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich- Brennstoffen.
tungen des Landes zur Reduzierung oder Begren- (3) Die Berechnung der durch die Verwendung von
zung der Treibhausgasemissionen im Sinne des flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen
beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet erzielten Treibhausgaseinsparung sowie der durch die
wird, oder Nutzung von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-
2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation Brennstoffen zur Erzeugung von Strom verursachten
der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt- Treibhausgasemissionen erfolgt nach einer der folgen-
schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über- den Methoden:
einkommens von Paris und hat nationale oder 1. ist für flüssige Biobrennstoffe in Anhang V Teil A
subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit oder Teil B und für Biomasse-Brennstoffe in An-
Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im hang VI Teil A der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein
Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände Standardwert für die Treibhausgaseinsparung für
und -senken zu erhalten und zu verbessern, und er- den Produktionsweg festgelegt und ist der für diese
bringt Nachweise dafür, dass die für den Sektor flüssigen Biobrennstoffe gemäß Anhang V Teil C
Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forst- Nummer 7 und für diese Biomasse-Brennstoffe ge-
wirtschaft gemeldeten Emissionen nicht höher aus- mäß Anhang VI Teil B Nummer 7 der Richtlinie (EU)
fallen als der Emissionsabbau. 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emissions-
(4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor- wert auf Grund von Kohlenstoffbestandsänderun-
derungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist gen infolge von Landnutzungsänderungen für diese
durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst- flüssigen Biobrennstoffe oder diese Biomasse-
wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, Brennstoffe kleiner oder gleich null, durch Verwen-
dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken dung dieses Standardwerts,
in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver- 2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der
bessert werden. gemäß der in Anhang V Teil C für flüssige Biobrenn-
stoffe und gemäß der in Anhang VI Teil B der Richt-
§6 linie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe fest-
Treibhausgaseinsparung gelegten Methode berechnet wird,
(1) Bei der Verwendung von flüssigen Biobrenn- 3. durch Verwendung
stoffen muss die Treibhausgaseinsparung a) eines Werts, der berechnet wird als Summe
1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1
Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro- der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto-
duziert hat, vor dem oder am 5. Oktober 2015 in ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E
Betrieb genommen worden ist, der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen
disaggregierten Standardwerte für einige Fakto-
2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte ren verwendet werden können, und
Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro-
duziert hat, am oder nach dem 6. Oktober 2015 b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der
und bis einschließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch-
genommen worden ist, oder lichen Werte für alle anderen Faktoren,
3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte 4. durch Verwendung
Schnittstelle, die den flüssigen Biobrennstoff pro- a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der
duziert hat, den Betrieb am oder nach dem 1. Januar in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der
2021 aufgenommen hat. Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren,
wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU)
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt-
2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan-
stelle im Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erst-
dardwerte für einige Faktoren verwendet werden
maligen physischen Produktion von flüssigen Bio-
können, und
brennstoffen.
b) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der
(2) Bei der Verwendung von Biomasse-Brennstoffen
Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch-
muss die Treibhausgaseinsparung des aus den Bio-
lichen Werte für alle anderen Faktoren oder
masse-Brennstoffen produzierten Stroms
5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem
1. mindestens 70 Prozent betragen, sofern der von der
Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4
letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage
der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden,
erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar
anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn-
2021 und bis einschließlich 31. Dezember 2025 in
stoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio-
Betrieb genommen worden ist,
masse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten
2. mindestens 80 Prozent betragen, sofern der von der disaggregierten Standardwerte für den Anbau der
letzten Schnittstelle erzeugte Strom in einer Anlage Richtlinie (EU) 2018/2001.
erzeugt wurde, die am oder nach dem 1. Januar
(4) Die durch die Nutzung von flüssigen Biobrennstof-
2026 in Betrieb genommen worden ist.
fen zur Erzeugung von Strom verursachten und nach
Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Anlage im der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU) 2018/2001
Sinne von Satz 1 ist der Zeitpunkt der erstmaligen vorgegebenen Methode ermittelten Treibhausgasemis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5133
sion werden in der Datenbank der zuständigen Be- 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
hörde ausgewiesen.
3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17 und
Teil 3 4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio-
Nachweis massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli
2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 26. Juni 2018 (BGBl. I S. 827) ge-
Abschnitt 1
ändert worden ist, anerkannt sind und bis zum Ab-
Allgemeine Bestimmungen lauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt worden sind.
§7 § 11
Nachweis über die
Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung Ausstellung von
Nachhaltigkeitsnachweisen
(1) Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netz-
betreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nach- sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt-
weisführung erfolgt: stellen können für flüssige Biobrennstoffe, die sie
1. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hergestellt haben, oder für aus Biomasse-Brennstoffen
bis 3 in Verbindung mit den §§ 4 bis 6 durch die erzeugten Strom einen Nachhaltigkeitsnachweis aus-
Übermittlung eines elektronischen Nachweises nach stellen, wenn
§ 10 und 1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung
2. für die Vorgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus-
durch die Vorlage einer Bestätigung der zustän- stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
digen Behörde über die Registrierung oder die Be-
antragung der Registrierung der Anlage nach Maß- 2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
gabe der Marktstammdatenregisterverordnung. a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die
(2) Beim Einsatz von flüssigem Biobrennstoff als nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung müssen Anlagen- zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor-
betreiber gegenüber dem Netzbetreiber den Strom- genommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder
anteil aus flüssiger Biomasse durch Vorlage einer sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig
Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit Belegen über waren,
Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetz-
ten Stoffe nachweisen. b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den
§§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er-
füllt worden sind, und
§8
Weitere Nachweise c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch
sie und alle von ihnen mit der Herstellung und
Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderun-
Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel-
gen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zah-
bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
lung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse
Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die An-
rung der Biomasse verursacht worden sind,
lage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt
soweit diese Treibhausgasemissionen für die Be-
werden.
rechnung der durch die Verwendung von flüssi-
gen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen
§9
erzielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be-
Übermittlung der rücksichtigt werden müssen; die Treibhaus-
Nachweise an die zuständige Behörde gasemissionen für flüssige Biobrennstoffe sind
Anlagenbetreiber müssen Kopien der Nachweise gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU)
nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 2, 2018/2001 vorgegebenen Methode jeweils in
die sie dem Netzbetreiber für die Nachweisführung Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule
vorlegen, unverzüglich auch an die zuständige Be- Biomasse oder pro Megajoule flüssiger Bio-
hörde elektronisch übermitteln. brennstoffe oder in Gramm Kohlendioxid-Äquiva-
lent pro Kilogramm Biomasse auszuweisen; die
Abschnitt 2 Treibhausgasemissionen für Biomasse-Brenn-
stoffe sind gemäß der in Anhang VI Teil B der
Nachhaltigkeitsnachweise Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgegebenen Methode
jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro
§ 10 Megajoule Biomasse oder pro Megajoule Bio-
Anerkannte Nachweise masse-Brennstoff oder in Gramm Kohlendioxid-
Äquivalent pro Kilogramm Biomasse auszu-
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor- weisen und für den durch die Verwendung von
derungen nach den §§ 4 bis 6 sind: Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom in
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule
nach § 11 oder § 18 ausgestellt worden sind, Endenergieprodukt anzugeben,
5134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu 5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung
der Schnittstelle mindestens mit einem Massen- die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der
bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun- Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die
gen nach § 12 erfüllt, und Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang
mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet
4. die flüssigen Biobrennstoffe und der aus Biomasse-
werden:
Brennstoffen erzeugte Strom die Mindestanforde-
rungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 er- a) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur
füllen. einen Output hervorbringen, der zur Produktion
von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen,
(2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Satz 2
Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför-
Nummer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkann-
migen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr
ten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte-
(3) Werden flüssige Biobrennstoffe, für die ein ten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll,
Nachhaltigkeitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits- werden der Umfang der Lieferung und die ent-
Teilnachweis ausgestellt worden ist, oder wird aus sprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug
Biomasse-Brennstoffen erzeugter Strom, für den ein auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa-
Nachhaltigkeitsnachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach- rungen durch Anwendung eines Umrechnungs-
weis ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für faktors angepasst, der das Verhältnis zwischen
die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist, so darf der Masse des Outputs, die dieser Produktion
dieser Nachweis bezüglich der verwendeten flüssigen dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn
Biobrennstoffe oder des verwendeten Stroms nicht des Verfahrens ausdrückt,
mehr für die Vergütung nach § 3 herangezogen werden
und ist insoweit an die zuständige Behörde zurück- b) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung
zugeben. mehrere Outputs hervorbringen, die zur Pro-
duktion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn-
stoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und
§ 12 gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den
Ausstellung auf Grund Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie-
von Massenbilanzsystemen derverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen
dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder-
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für ter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine
die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz- gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen,
systeme verwendet werden, die mindestens die An- und
forderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber
sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein- 6. vorsieht, die letzte Schnittstelle zu verpflichten, die
haltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 erhaltene Fördersumme unter Benennung der För-
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab- dergrundlage im Massenbilanzierungssystem aus-
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 zuweisen.
Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 dienen, über die gesamte
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende
Herstellungs- und Lieferkette in Massenbilanzsyste-
Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes-
men wahrheitsgemäß zu machen.
anzeiger bekannt machen.
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet,
(4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs-
ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das
systemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen,
1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn- flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen
stoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen- mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus-
schaften und unterschiedlichen Eigenschaften in schließen, bleiben unberührt.
Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen,
2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter- § 13
schiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei- Lieferung auf Grund
tung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun- von Massenbilanzsystemen
gen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
(1) Um die Herkunft der flüssigen Biobrennstoffe
3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben und Biomasse-Brennstoffe von der Schnittstelle, die
über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nach-
die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhaus- zuweisen,
gaseinsparung und über den jeweiligen Umfang
der in Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet 1. müssen die flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-
sind, Brennstoffe von dieser Schnittstelle bis zu dem
Anlagenbetreiber ausschließlich durch Lieferanten
4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen,
geliefert werden, die die Lieferung der flüssigen
die dem Gemisch entnommen werden, dieselben
Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe in einem
Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen
Massenbilanzsystem dokumentieren, das die An-
hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem
forderungen nach § 12 Absatz 2 erfüllt, und
Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz
innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht 2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung
wird, nach Nummer 1 sichergestellt sein.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5135
(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er- 8. die folgenden Bestätigungen:
füllt, wenn a) die Bestätigung, dass die flüssigen Biobrenn-
1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde- stoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich
rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die An-
Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses forderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen,
auch Anforderungen an die Lieferung flüssiger Bio- b) die Bestätigung des Energiegehalts der flüssi-
brennstoffe und Biomasse-Brennstoffe enthält, und gen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
2. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt: in Megajoule,
c) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen
a) alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank
gemäß § 6 der flüssigen Biobrennstoffe und
der zuständigen Behörde zum Nachweis der Er-
Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-
füllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgen-
Äquivalent pro Megajoule,
des dokumentieren:
d) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile
aa) den Erhalt und die Weitergabe der flüssigen Brennstoffe, der für die Berechnung der Treib-
Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe hausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num-
einschließlich der Angaben des Nachhaltig- mer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der
keitsnachweises sowie Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist,
bb) den Ort und das Datum des Erhalts und der e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in
Weitergabe der Biomasse, oder denen die flüssigen Biobrennstoffe und Bio-
b) die Erfüllung der Anforderungen an die Lieferun- masse-Brennstoffe eingesetzt werden können;
gen von Biomasse in einem Massenbilanzsystem diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfas-
nach Maßgabe der Biokraftstoff-Nachhaltigkeits- sen, in das die flüssigen Biobrennstoffe und
verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I Biomasse-Brennstoffe geliefert und in dem sie
S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden können, ohne dass die Treib-
kontrolliert wird. hausgasemissionen der Herstellung und Liefe-
rung die nach § 6 Absatz 1 vorgeschriebenen
Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 Werte der Treibhausgaseinsparung unterschrei-
Buchstabe a sind die berechtigten Interessen der ten würden, und
Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Ge-
schäftsgeheimnisse, zu wahren. f) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus-
gasemissionen nach Buchstabe c und der Mit-
(3) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 telwerte der vorläufigen geschätzten Emissio-
ist von dem Lieferanten, der die flüssigen Biobrenn- nen infolge von indirekten Landnutzungsände-
stoffe und Biomasse-Brennstoffe an die Anlagen- rungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie
betreiber liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu (EU) 2018/2001 für flüssige Biobrennstoffe und
bestätigen. Biomasse-Brennstoffe in Gramm Kohlendioxid-
Äquivalent pro Megajoule,
§ 14 9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an
Inhalt und Form der den die flüssigen Biobrennstoffe oder Biomasse-
Nachhaltigkeitsnachweise Brennstoffe weitergegeben werden, und
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden 10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 13
Angaben enthalten: Absatz 3.
(2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden
erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
Schnittstelle,
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netz-
2. das Datum der Ausstellung, betreiber vorgelegt werden. Sie sind in deutscher
3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes- Sprache vorzulegen.
tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden (4) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 wird
Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein- von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert.
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der § 15
Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, Folgen fehlender
5. die Menge und die Art der flüssigen Biobrennstoffe oder nicht ausreichender Angaben
und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich der Nach- (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den
haltigkeitsnachweis bezieht, Angaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver-
gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die
6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüs-
flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
sigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe
eingesetzt werden, muss der Anlagenbetreiber gegen-
eingesetzt wurde,
über dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüs-
7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der flüs- sigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die
sige Biobrennstoff oder der Biomasse-Brennstoff Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparung
hergestellt wurde, angebaut wurde oder angefallen nach § 6 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung er-
ist, füllen. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur
5136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Umrechnung der Treibhausgaseinsparung für unter- des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teil-
schiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger be- nachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen.
kannt machen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüg-
(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem lich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltig-
Staat oder in einer Region betrieben, der oder die nicht keitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt wer-
auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, den soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend
so muss der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netz- anzuwenden.
betreiber nachweisen, dass die flüssigen Biobrenn- (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Bio-
stoffe und Biomasse-Brennstoffe die Mindestanfor- brennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die be-
derungen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 reits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt wor-
Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Staat oder den ist, entsprechend anzuwenden.
in dieser Region erfüllen.
(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten
§ 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen
Anerkannte dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit
Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als aner- § 19
kannt, solange und soweit sie auf Grund der Biokraft- Unwirksamkeit von
stoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 Nachhaltigkeitsnachweisen
(BGBl. I S. 5126, 5143) in der jeweils geltenden Fassung
anerkannt sind. (1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltigkeits-
1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 14 Absatz 1
nachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vorlage
nicht enthalten oder
nach den Bestimmungen der Biokraftstoff-Nachhaltig-
keitsverordnung bei der Biokraftstoffquotenstelle er- 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent-
folgt ist. halten.
(3) Die §§ 15 und 19 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ-
lich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt
§ 17
der Anspruch auf die Zahlung nach den Bestimmungen
Weitere anerkannte für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-
Nachhaltigkeitsnachweise Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an- Fassung für den Strom aus der Menge der flüssigen
erkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, auf die sich
Europäischen Union oder eines anderen Mitglied- der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis bezieht. Der
staates der Europäischen Union oder eines anderen Anspruch auf den Bonus für Strom aus nachwachsen-
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- den Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Er-
päischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber an- neuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
erkannt werden, dass die Anforderungen nach Arti- 2011 geltenden Fassung entfällt darüber hinaus end-
kel 29 Absatz 2 bis 7 sowie 10 der Richtlinie (EU) gültig, wenn den Anlagenbetreibern die Gründe für
2018/2001 erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen die Unwirksamkeit des Nachhaltigkeitsnachweises
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor- zum Zeitpunkt des Einsatzes der Menge Biomasse,
den sind auf die sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis
bezieht, bekannt waren oder sie bei Anwendung der im
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der
Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit hätten
Europäischen Union für die Nachweisführung zu-
erkennen können.
ständig ist,
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän-
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt Abschnitt 3
worden ist, oder Zertifikate für
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Schnittstellen und Lieferanten
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach- § 20
weisführung akkreditiert ist. Anerkannte Zertifikate
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden.
Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate
§ 18 sind:
Nachhaltigkeits-Teilnachweise 1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 21 aus-
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von gestellt worden sind,
flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, 2. Zertifikate nach § 25 und
für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt
worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers 3. Zertifikate nach § 26.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5137
§ 21 pro Megajoule Rohstoffe für flüssige Biobrenn-
Ausstellung von Zertifikaten stoffe und Biomasse-Brennstoffe auszuweisen,
und
(1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag
ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn 5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-
mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert
1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von wurde.
Biomasse im Anwendungsbereich dieser Verord-
nung mindestens die Anforderungen eines Zertifizie- (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates
rungssystems zu erfüllen, das nach dieser Verord- kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein
nung anerkannt ist, neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 11 1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1
Absatz 2 verpflichtet haben, bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor-
herigen Zertifikates erfüllt haben,
a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-
sen die Anforderungen nach den §§ 11 und 14 zu 2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-
erfüllen, vollziehbar ist und
3. die Kontrollen nach § 34 keine anderslautenden Er-
b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie
kenntnisse erbracht haben.
auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben,
der Zertifizierungsstelle zu übermitteln, die das Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde-
Zertifikat ausgestellt hat, und rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der
Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht
c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für
erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten
ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn
und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend
Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei-
von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge-
ligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren
stellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unver-
die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr-
züglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto-
lässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun-
matisiert zu löschen,
gen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates
3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der sichergestellt ist.
Herstellung oder Lieferung der Biomasse unmittel-
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht
bar oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht
der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe
selbst eine Schnittstelle sind, verpflichtet haben,
herzustellen, die nicht als flüssige Biomasse nach
bei der Herstellung von Biomasse im Anwendungs-
dieser Verordnung gelten.
bereich dieser Verordnung mindestens die Anforde-
rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-
Zertifizierungssystems zu erfüllen, und diese An- zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,
forderungen auch tatsächlich erfüllen, die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von
dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1
4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu doku-
benannt worden sind; die Zertifikate müssen in diesem
mentieren:
Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4
bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen § 22
mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse
Inhalt der Zertifikate
unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe,
die nicht selbst eine Schnittstelle sind, in dem Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
Zertifizierungssystem, 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-
b) die Menge und die Art der zur Herstellung ein- tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-
gesetzten Biomasse, systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-
stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-
c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 29
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus
der Biomasse, als Polygonzug in geografischen 2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn
Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern und -ende,
für jeden Einzelpunkt, und 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das
d) die Treibhausgasemissionen, die durch die Zertifikat ausgestellt worden ist,
Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel- 4. im Falle der Verwendung von
lung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar a) Biomasse-Brennstoffen
oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht
selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord- aa) die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
nung sind, bei der Herstellung und Lieferung der bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der
Biomasse verursacht worden sind, soweit diese Anlage und
Treibhausgasemissionen für die Berechnung der cc) die jährliche Herstellungskapazität,
durch die Verwendung von flüssigen Biobrenn-
stoffen und Biomasse-Brennstoffen erzielten b) flüssigen Biobrennstoffen
Treibhausgaseinsparung nach § 6 berücksichtigt aa) die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrenn-
werden müssen; die Treibhausgasemissionen stoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur
sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent Stromerzeugung aufbereitet,
5138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
bb) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Abschnitt 4
Anlage und
Zertifizierungsstellen
cc) die jährliche Herstellungskapazität,
Unterabschnitt 1
5. die zertifizierten Geltungsbereiche und
Anerkennung von
6. die Art der Treibhausgasberechnung. Zertifizierungsstellen
§ 23 § 27
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Folgen fehlender Angaben
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi-
Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder zierungsstellen:
mehrere Angaben nach § 22 nicht enthalten.
1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach
§ 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
§ 24
2. Zertifizierungsstellen nach § 41 und
Gültigkeit der Zertifikate 3. Zertifizierungsstellen nach § 42.
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona-
ten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 22 § 28
Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus- Anerkennung von
gestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von Zertifizierungsstellen
zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns
(1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag aner-
wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof-
kannt, wenn sie
fenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti-
fikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt. 1. folgende Angaben machen:
a) die Namen und Anschriften der verantwortlichen
§ 25 Personen sowie
Anerkannte Zertifikate auf Grund b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung Verordnung wahrnehmen,
2. nachweisen, dass sie
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange
und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltig- a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk-
keitsverordnung anerkannt sind. tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig-
keiten erforderlich ist,
(2) § 23 ist entsprechend anzuwenden. b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und
erfahrener Beschäftigter verfügen und
§ 26
c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über-
Weitere anerkannte Zertifikate tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi-
zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen-
und soweit sie nach dem Recht der Europäischen konflikt sind,
Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus-
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe
raum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass
Dezember 2018, genügen,3
eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen
nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie 4. sich schriftlich verpflichten,
(EU) 2018/2001 erfüllen, und wenn sie in dem anderen a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie-
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor- rungssystems zu erfüllen,
den sind
b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 40 zu
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der dulden und
Europäischen Union für die Nachweisführung zu- c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord-
ständig ist, nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän- nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser Ver-
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt ordnung liegen, der zuständigen Behörde eine
worden ist, oder dem § 40 entsprechende Kontroll- und Betre-
tungsmöglichkeit zu gewähren, und
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen 5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der staat der Europäischen Union oder in einem ande-
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach- 3
Sämtliche hier in Bezug genommenen DIN-, ISO/IEC- und DIN EN
weisführung akkreditiert ist. ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv-
(2) § 17 ist entsprechend anzuwenden. mäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5139
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro- andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die
päischen Wirtschaftsraum haben. Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge- 1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der ers-
nannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage ten Anerkennung aufgenommen hat oder
von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der 2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht
jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre mehr ausgeübt hat.
Beschäftigten entsprechend den Vorgaben der zustän-
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund
digen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen,
für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu-
die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben
werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num- ständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu
mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die machen.
vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an-
fordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens § 32
bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor- Widerruf der Anerkennung
nehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An- Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider-
trag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor rufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs-
Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver-
Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll
wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt. insbesondere widerrufen werden, wenn
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit 1. eine Voraussetzung nach § 28 Absatz 1 nicht oder
Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungsge- nicht mehr erfüllt ist oder
mäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie-
2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den §§ 33
rungsstelle erforderlich ist.
bis 39 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung nicht rechtzeitig erfüllt.
als Zertifizierungsstelle nach der Biokraftstoff-Nach-
Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
haltigkeitsverordnung kombiniert werden.
eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor-
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
1. einzelne Arten von Biomasse, Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten
bleiben im Übrigen unberührt.
2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die
nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur Unterabschnitt 2
Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde
nach § 40 erteilt wurde, oder Aufgaben der
Zertifizierungsstellen
3. einzelne Geltungsbereiche.
§ 33
§ 29
Führen von Verzeichnissen
Verfahren zur
Anerkennung von Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis
aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi-
(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie- kate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, füh-
rungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach ren. Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und die Registriernummer der Schnittstellen und Liefe-
durchgeführt werden. ranten enthalten. Die Zertifizierungsstellen müssen das
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Verzeichnis laufend aktualisieren.
Frist von sechs Monaten nach Antragstellung entschie-
den, gilt die Anerkennung als erteilt. § 34
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be- Kontrolle der
hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Schnittstellen und Lieferanten
(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens
§ 30 sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates
Inhalt der Anerkennung und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die
Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die
für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 21 weiterhin
folgenden Angaben enthalten:
erfüllen. Die zuständige Behörde kann bei begründe-
1. eine einmalige Registriernummer, tem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte
2. das Datum der Anerkennung und nach § 37, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürze-
ren Abständen kontrolliert werden muss. Dies ist auch
3. Beschränkungen nach § 28 Absatz 5.
in den Fällen des § 21 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
§ 31 (2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind
befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Erlöschen der Anerkennung Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er- sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan-
lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander- ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab-
weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf
5140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an § 38
denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusam- Weitere Berichte und Mitteilungen
menhang mit der Herstellung oder Lieferung von
Biomasse, flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse- (1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
Brennstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, je-
dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten aus- doch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 22
üben. Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente über-
mitteln:
(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs- 1. Berichte nach § 37 Satz 2 und
bereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon-
trollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden. 2. Zertifikate nach § 21 Absatz 1 und 2.
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen
§ 35 Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des
28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver-
Kontrolle des Anbaus langen folgende Berichte und Informationen elektro-
nisch übermitteln:
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2
Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus- 1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem nach § 33 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe
anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite- und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs-
rien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe selt nach Zertifizierungssystemen,
die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und 2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender-
Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten
insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi-
des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser An- zierungssystemen, und
forderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auf-
3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von
treten, bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1
ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; die-
ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jähr-
ser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für
lich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe
die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Pro-
aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe ent-
bleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.
spricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an-
zuwenden.
§ 39
§ 36 Aufbewahrung,
Umgang mit Informationen
Kontrolle der (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb-
Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel-
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund
Absatz 29 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus- dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf-
jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto-
benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 matisiert löschen.
bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach (2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die-
Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa-
einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er- tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
füllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der
Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat- 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist,
wurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be- in der jeweils geltenden Fassung, im Geltungsbereich
nannten Betriebe entspricht. § 34 Absatz 2 und 3 ist des Umweltinformationsgesetzes.
entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3
§ 37 Überwachung von
Zertifizierungsstellen
Mitteilungen und
Berichte über Kontrollen
§ 40
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be- Kontrollen und Maßnahmen
hörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün-
digen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be- (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach
hörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er- § 28 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
stellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle (2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der
enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek- zuständigen Behörde sind befugt, während der Ge-
tronisch zu übermitteln. schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5141
Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der (2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo-
Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die nate befristet.
Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 34 Ab- (3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung
satz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend an- besteht nicht.
zuwenden.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi-
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi- gen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten.
zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig
sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf-
Teil 4
tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an-
ordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle Zentrales Register
wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu-
verlässigkeit nicht mehr kontrollieren dürfen, ob die § 44
Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
Register Biostrom
(4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils
Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register
zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die
über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen,
festgestellten Mängel und die getroffenen Anord-
Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte
nungen.
im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach
dieser Verordnung (Register Biostrom). Die zuständige
Unterabschnitt 4
Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Bio-
Weitere anerkannte strom folgende personenbezogenen Daten zu erheben,
Zertifizierungsstellen zu speichern und zu verwenden:
1. Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,
§ 41
2. Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüg-
Anerkannte lich der Zertifizierungsstellen,
Zertifizierungsstellen auf Grund
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 3. Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zerti-
fikate der Schnittstellen,
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
solange und soweit sie auf Grund der Biokraftstoff- 4. Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeits-
Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind. nachweise nach § 11,
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts 5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,
sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nichts ande-
7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,
res ergibt.
8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung
§ 42 nach dieser Verordnung,
Weitere anerkannte 9. Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Ab-
Zertifizierungsstellen satz 2,
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, 10. Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagen-
solange und soweit sie von der Europäischen Kommis- betreiber und
sion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro- 11. Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhal-
päischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt tigkeitsnachweisen.
sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch
in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach § 45
dieser Verordnung anerkannt ist.
Datenabgleich
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit (1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der
den Bestimmungen der Europäischen Kommission Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die
vereinbar ist. zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme
ab
Unterabschnitt 5 1. in die Daten des Marktstammdatenregisters nach
Vorläufige Anerkennung § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
§ 43 Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
Vorläufige Anerkennung
von Zertifizierungsstellen 2. in die Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen
Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundesimmissions-
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungsstel- schutzgesetzes vorliegen, und
len vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende
Prüfung der Voraussetzungen nach § 28 Absatz 1 noch 3. in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42
nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin- der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.
reichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers
der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister
bleibt § 28 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt. nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zu-
5142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
ständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige nen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden
Register übermitteln. Adressaten:
(3) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann 1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung a) das Bundesministerium der Finanzen,
der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erfor-
derlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die b) das Bundesministerium für Wirtschaft und
diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme Energie,
in diese Nachweise abgleichen. § 53 Satz 2 bleibt c) das Bundesministerium für Ernährung und Land-
davon unberührt. wirtschaft,
d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
§ 46 und nukleare Sicherheit oder
Maßnahmen der e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes-
zuständigen Behörde ministerien, insbesondere an die Bundesnetz-
Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, agentur, das Umweltbundesamt und die für Bio-
an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung ange- kraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1
schlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrenn- 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro-
stoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht: päischen Union sowie von Drittstaaten und ihre
1. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9, sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1
bis 3,
2. Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die
im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden 3. Organe der Europäischen Union,
sind, und 4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder
3. sonstige Zweifel an 5. anerkannte Zertifizierungsstellen.
a) der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachwei-
ses, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung § 50
oder Zuständigkeit
b) der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tat- (1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
sachen. ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes-
Teil 5 anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem
Datenverarbeitung, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
Berichtspflichten, Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist das Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
behördliches Verfahren
Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen.
§ 47
§ 51
Auskunftsrecht der
Verfahren vor
zuständigen Behörde
der zuständigen Behörde
Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetrei-
Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei
bern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten
der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle
und von Zertifizierungssystemen weitere Informationen
Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen
verlangen, soweit dies erforderlich ist, um
Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt
1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder
2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache ver-
Verordnung erfüllt werden, oder sehen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwen-
3. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch-
den.
land gegenüber den Organen der Europäischen
Union zu erfüllen.
§ 52
§ 48 Muster und Vordrucke
Berichtspflicht der (1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und
zuständigen Behörde Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro-
nischen Datenübermittlung zu verwenden:
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung
regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals zum 1. für die Zertifikate nach § 21,
31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen Er- 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 37
fahrungsbericht in nicht personenbezogener Form vor. und 38 und
3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14 und die
§ 49 Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18.
Datenübermittlung (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie-
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung er- rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1
forderlich ist, darf die zuständige Behörde Informatio- und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5143
Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde Teil 2
die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän- Nachhaltigkeitsanforderungen
dige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke
nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter- § 3 Anerkennung von Biokraftstoffen
netseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und § 4 Anforderungen an landwirtschaftliche Biomasse
Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht in deutscher § 5 Anforderungen an forstwirtschaftliche Biomasse
Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung § 6 Treibhausgaseinsparung
im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite ver-
öffentlichen. Teil 3
Nachweis
§ 53
Abschnitt 1
Informationsaustausch
Allgemeine Bestimmungen
Der Informationsaustausch mit den Behörden ande-
rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt- § 7 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen
staaten sowie mit den Organen der Europäischen
Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt, Abschnitt 2
Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den In-
formationsaustausch mit den zuständigen Ministerien Nachhaltigkeitsnachweise
und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Euro- § 8 Anerkannte Nachweise
päischen Union, Drittstaaten oder den Organen der § 9 Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bun- § 10 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft auf § 11 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
die zuständige Behörde übertragen. § 12 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise
§ 13 Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben
Teil 6 § 14 Anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund der Bio-
massestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Ordnungswidrigkeiten
§ 15 Weitere anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise
§ 16 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
§ 54
§ 17 Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Absatz 1 Num- Abschnitt 3
mer 4 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Geset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Zertifikate für
Schnittstellen und Lieferanten
§ 12 Absatz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
§ 18 Anerkannte Zertifikate
Teil 7 § 19 Ausstellung von Zertifikaten
§ 20 Inhalt der Zertifikate
Übergangs- und
§ 21 Folgen fehlender Angaben
Schlussbestimmungen § 22 Gültigkeit der Zertifikate
§ 23 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biomassestrom-
§ 55 Nachhaltigkeitsverordnung
Übergangsbestimmung § 24 Weitere anerkannte Zertifikate
Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
1. die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis Abschnitt 4
einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeu- Zertifizierungsstellen
gung eingesetzt werden, und
Unterabschnitt 1
2. aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der Anerkennung von Zertifizierungsstellen
bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist
wird. § 25 Anerkannte Zertifizierungsstellen
§ 26 Anerkennung von Zertifizierungsstellen
Artikel 2 § 27 Verfahren zur Anerkennung von Zertifizierungsstellen
§ 28 Inhalt der Anerkennung
Verordnung § 29 Erlöschen der Anerkennung
über Anforderungen an eine § 30 Widerruf der Anerkennung
nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen
(Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung –
Unterabschnitt 2
Biokraft-NachV)
Aufgaben der Zertifizierungsstellen
Inhaltsübersicht § 31 Führen von Verzeichnissen
Teil 1 § 32 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
§ 33 Kontrolle des Anbaus
Allgemeine Bestimmungen
§ 34 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Rest-
§ 1 Anwendungsbereich stoffen
§ 2 Begriffsbestimmungen § 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
5144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen S. 212), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
§ 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung. Nicht als Abfälle
gelten Stoffe und Gegenstände, die
Unterabschnitt 3
Überwachung von Zertifizierungsstellen 1. absichtlich erzeugt, verändert oder kontaminiert
wurden, um in den Anwendungsbereich dieser
§ 38 Kontrollen und Maßnahmen Verordnung zu fallen, oder im Widerspruch zu der
Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1
Unterabschnitt 4 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erzeugt worden
§ 39 Anerkannte Zertifizierungsstellen auf Grund der Biomasse- sind,
strom-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 40 Weitere anerkannte Zertifizierungsstellen 2. nur deshalb Abfälle sind, weil
a) sie nach § 37b Absatz 1 bis 6 des Bundes-Immis-
Unterabschnitt 5 sionsschutzgesetzes keine Biokraftstoffe sind,
Vorläufige Anerkennung b) sie nach § 37b Absatz 8 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes nicht auf die Verpflichtungen
§ 41 Vorläufige Anerkennung von Zertifizierungsstellen
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissions-
Teil 4 schutzgesetzes anrechenbar sind oder
Zentrales Register c) sie nicht der Verordnung über die Beschaffenheit
§ 42 Register Biokraftstoffe und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft-
§ 43 Datenabgleich und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1849), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 13. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2739)
Teil 5 geändert worden ist, entsprechen.
Datenverarbeitung,
Berichtspflichten, behördliches Verfahren Satz 2 ist auch für Gemische anzuwenden, die entspre-
chende Abfälle enthalten. Die Sätze 1 bis 3 sind für
§ 44 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde Biokraftstoffe, die aus im Ausland angefallenen Ab-
§ 45 Berichtspflicht der zuständigen Behörde fällen hergestellt wurden, entsprechend anzuwenden.
§ 46 Datenübermittlung
(3) Anerkannte Zertifizierungssysteme sind Zertifi-
§ 47 Zuständigkeit
zierungssysteme, die von der Europäischen Kommis-
§ 48 Verfahren vor der zuständigen Behörde
sion auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 oder Absatz 6
§ 49 Muster und Vordrucke
der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parla-
§ 50 Informationsaustausch
ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
Teil 6 Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
Ordnungswidrigkeiten 25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt
§ 51 Ordnungswidrigkeiten
worden ist, anerkannt sind und auf der Transparenz-
plattform der Europäischen Kommission als solche
Teil 1 veröffentlicht sind.
Allgemeine Bestimmungen (4) Bewaldete Flächen sind:
1. Primärwälder,
§1
2. Wald mit großer biologischer Vielfalt und andere be-
Anwendungsbereich waldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert
Diese Verordnung ist für die Erfüllung der Verpflich- sind, oder für die die zuständige Fachbehörde eine
tung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei
mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz- denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom der Biomasse nicht den von der Behörde fest-
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zu- gestellten Naturschutzzwecken zuwiderläuft, und
letzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 3. sonstige naturbelassene Flächen,
2021 (BGBl. I S. 4458) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. a) die mit einheimischen Baumarten bewachsen
sind,
§2 b) auf denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen
Begriffsbestimmungen für menschliche Aktivität gibt und
(1) Für diese Verordnung sind die Begriffsbestim- c) auf denen die ökologischen Prozesse nicht we-
mungen der folgenden Absätze 2 bis 37 anzuwenden. sentlich gestört sind.
(2) Abfälle sind Abfälle nach § 3 Absatz 1 des Kreis- (5) Bioabfälle sind Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des
laufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5145
(6) Biokraftstoffe sind Biokraftstoffe im Sinne des (17) Grünland mit großer biologischer Vielfalt ist
§ 37b Absatz 1 und Absatz 8 Satz 2 des Bundes- Grünland, das mehr als einen Hektar umfasst und das
Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 4 der ohne Eingriffe von Menschenhand
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen 1. Grünland bleiben würde und dessen natürliche Arten-
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen. zusammensetzung sowie ökologische Merkmale
(7) Biokraftstoffquotenstelle ist die zuständige Stelle und Prozesse intakt sind (natürliches Grünland) oder
im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes- 2. kein Grünland bleiben würde und das artenreich
Immissionsschutzgesetzes. und nicht degradiert ist (künstlich geschaffenes
(8) Biomasse Grünland) und für das die zuständige Fachbehörde
eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei
1. ist Biomasse im Sinne der Biomasseverordnung denn, die Ernte der Biomasse ist zur Erhaltung des
oder Grünlandstatus erforderlich; im Übrigen ist die Ver-
2. sind tierische Fette und Öle gemäß § 37b Absatz 8 ordnung (EU) Nr. 1307/2014 der Kommission vom
Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 8. Dezember 2014 zur Festlegung der Kriterien und
geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung
(9) Biomasse-Brennstoffe sind Biomasse-Brennstoffe von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die
im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverord- Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der
nung. Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments
(10) Dauerkulturen sind mehrjährige Kulturpflanzen, und des Rates über die Qualität von Otto- und
deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird. Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3
Darunter fallen zum Beispiel Niederwald mit Kurz- Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Euro-
umtrieb, Bananen und Ölpalmen. Dauergrünland im päischen Parlaments und des Rates zur Förderung
Sinne des Artikels 4 Buchstabe h der Verordnung (EU) der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des (ABl. L 351 vom 9.12.2014, S. 3) in der jeweils gel-
Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über tenden Fassung anzuwenden.
Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Be- (18) Herstellung umfasst alle Arbeitsschritte von
triebe im Rahmen von Stützungsregelungen der dem Anbau der erforderlichen Biomasse oder der
Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Sammlung und der Verarbeitung von Abfall und Rest-
Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Ver- stoffen bis zur Aufbereitung der flüssigen Biobrenn-
ordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom stoffe und Biomasse-Brennstoffe auf die Qualitäts-
20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die stufe, die für den Einsatz als Biokraftstoff erforderlich
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. ist.
L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, ist
(19) Kontinuierlich bewaldete Gebiete sind Flächen
keine Dauerkultur im Sinne dieser Verordnung.
von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen
(11) Feste Biomasse-Brennstoffe sind feste Bio- Bäumen und
masse-Brennstoffe im Sinne der Biomassestrom- 1. mit einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 Pro-
Nachhaltigkeitsverordnung. zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
(12) Feuchtgebiete sind Flächen, die ständig oder Standort diese Werte erreichen können, oder
für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser 2. mit einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 Pro-
bedeckt oder durchtränkt sind. Als Feuchtgebiete gel- zent oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen
ten insbesondere alle Feuchtgebiete, die in die Liste Standort diese Werte erreichen können, es sei denn,
international bedeutender Feuchtgebiete nach Artikel 2 dass die Fläche vor und nach der Umwandlung
Absatz 1 des Übereinkommens vom 2. Februar 1971 einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass der
über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Biokraftstoff das Treibhausgas-Minderungspoten-
Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung zial nach § 6 Absatz 1 auch bei einer Berechnung
(BGBl. 1976 II S. 1266, 1665) aufgenommen worden nach § 6 Absatz 2 aufweist.
sind.
(20) Kulturflächen sind
(13) Flüssige Biobrennstoffe sind flüssige Biobrenn-
1. Flächen mit einjährigen Pflanzen und mit Pflanzen
stoffe im Sinne der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-
mit einem Wachstumszyklus von unter einem Jahr,
verordnung.
die für eine weitere Ernte erneut gesät oder ge-
(14) Forstwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus pflanzt werden müssen; dazu gehören auch Flächen
der Forstwirtschaft. mit mehrjährigen Pflanzen, die jährlich geerntet und
bei der Ernte zerstört werden, wie zum Beispiel
(15) Gasförmige Biomasse-Brennstoffe sind gas-
Maniok, Yams und Zuckerrohr, oder
förmige Biomasse-Brennstoffe im Sinne der Biomasse-
strom-Nachhaltigkeitsverordnung. 2. Flächen, die weniger als fünf Jahre brachliegen,
bevor sie erneut mit einjährigen Pflanzen bebaut
(16) Gewinnungsgebiet ist ein als Wirtschaftseinheit werden.
abgrenzbares oder ein geografisch definiertes Gebiet,
in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe Flächen mit Dauerkulturen, Waldflächen und Grünland-
gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhän- flächen sind keine Kulturflächen im Sinne dieser Ver-
gige Informationen verfügbar sind und in dem die ordnung.
Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in (21) Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt sind
Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der Pflanzen, unter die überwiegend Getreide fällt un-
forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten. geachtet dessen, ob nur die Körner oder die gesamte
5146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
Pflanze verwendet wird, sowie Knollen- und Wurzel- für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 3 Buchstabe c
früchte. Nummer ii der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkennt,
(22) Landwirtschaftliche Biomasse ist Biomasse aus gelten diese Flächen auch als Naturschutzzwecken
der Landwirtschaft. dienende Flächen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, sofern
der Anbau und die Ernte der Biomasse den genannten
(23) Letzte Schnittstellen sind die Schnittstellen, die Naturschutzzwecken nicht zuwiderlaufen.
Biomasse auf die erforderliche Qualitätsstufe für den
Einsatz als Biokraftstoff aufbereiten oder die aus der (29) Reststoffe sind Reststoffe aus der Verarbeitung
eingesetzten Biomasse Biokraftstoffe herstellen. und Reststoffe aus der Landwirtschaft, der Aquakultur,
der Forst- oder der Fischwirtschaft.
(24) Lieferanten sind Betriebe, die mit dem Trans-
port und Vertrieb (Lieferung) von Biomasse, Biokraft- (30) Reststoffe aus der Verarbeitung sind Stoffe
stoffen, Biomasse-Brennstoffen oder flüssigen Bio- oder Stoffgruppen, die im Einvernehmen mit dem Bun-
brennstoffen befasst sind, ohne selbst Schnittstelle zu desministerium der Finanzen, dem Bundesministerium
sein. für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicher-
(25) Lignozellulosehaltiges Material ist Material, das heit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Infrastruktur und dem Bundesministerium für Wirt-
Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen schaft und Energie von der nach § 47 Absatz 1 zustän-
sowie Reststoffe und Abfälle aus der forstbasierten digen Behörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht
Wirtschaft. werden und keine Endprodukte sind, deren Herstellung
(26) Nachweispflichtige sind durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 4 des Bundes- wird. Reststoffe stellen nicht das primäre Ziel des Pro-
Immissionsschutzgesetzes oder duktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht
absichtlich geändert, um sie zu produzieren.
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes. (31) Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur,
Forst- oder Fischwirtschaft sind Stoffe oder Stoffgrup-
(27) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind Kultur-
pen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
pflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder
der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung
Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaft-
und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für
lichen Flächen produziert werden, ausgenommen
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem
Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruk-
und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflan-
tur und dem Bundesministerium für Wirtschaft und
zen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischen-
Energie von der nach § 47 Absatz 1 zuständigen Be-
früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach
hörde im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden
Land.
und unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur,
(28) Naturschutzzwecken dienende Flächen sind Forst- oder Fischwirtschaft entstanden sind, dabei um-
Flächen, die durch Gesetz oder von der zuständigen fassen sie keine Reststoffe aus mit der Landwirtschaft,
Fachbehörde für Naturschutzzwecke ausgewiesen Aquakultur, Forst- oder Fischwirtschaft verbundenen
worden sind; sofern die Kommission der Europäischen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Ver-
Gemeinschaften auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 arbeitung.
Satz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen
(32) Schnittstellen sind
Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur
Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren 1. Betriebe und Betriebsstätten (Betriebe), die die für
Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom die Herstellung von Biokraftstoffen erforderliche
25.9.2020, S. 11), die durch die Delegierte Verordnung Biomasse zum Zweck des Weiterhandelns erstmals
(EU) 2019/807 (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1) ergänzt aufnehmen
worden ist, oder auf Grund des Artikels 7c Absatz 4 a) von den Betrieben, die diese Biomasse anbauen
Unterabsatz 2 Satz 3 der Richtlinie 2009/30/EG des und ernten, oder
Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April b) im Fall von Abfällen und Reststoffen von den
2009 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick Betrieben oder Privathaushalten, bei denen die
auf die Spezifikationen für Otto-, Diesel- und Gasöl- Abfälle und Reststoffe anfallen,
kraftstoffe und die Einführung eines Systems zur Über-
wachung und Verringerung der Treibhausgasemissio- 2. Ölmühlen, Biogasanlagen, Fettaufbereitungsanlagen
nen sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/32/EG sowie weitere Betriebe, die Biomasse be- und ver-
des Rates im Hinblick auf die Spezifikationen für von arbeiten, ohne dass die erforderliche Qualitätsstufe
Binnenschiffen gebrauchte Kraftstoffe und zur Auf- für den Einsatz als Biokraftstoff erreicht wird, oder
hebung der Richtlinie 93/12/EWG (ABl. L 140 vom 3. letzte Schnittstellen.
5.6.2009, S. 88; L 265 vom 5.9.2014, S. 36) in der (33) Tatsächlicher Wert ist die Treibhausgaseinspa-
jeweils geltenden Fassung Flächen für den Schutz rung bei einigen oder allen Schritten eines speziellen
seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Produktionsverfahrens für Biokraftstoffe, flüssige Bio-
Arten, die brennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe, berechnet an-
1. in internationalen Übereinkünften anerkannt werden hand der Methode in Anhang V Teil C und Anhang VI
oder Teil B der Richtlinie (EU) 2018/2001.
2. in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Orga- (34) Walderneuerung ist die Wiederaufforstung eines
nisationen oder der Internationalen Union für die Waldbestands mit Natur- oder Kunstverjüngung oder
Erhaltung der Natur aufgeführt sind, einer Kombination von beidem nach der Entnahme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5147
von Teilen oder des gesamten früheren Bestands konkretisierende Vorgaben machen. Die zuständige
durch beispielsweise Fällung oder auf Grund natür- Behörde macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
licher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm. (3) Absatz 1 ist anzuwenden auf in der Europäischen
(35) Zellulosehaltiges Non-Food-Material ist Material, Union hergestellte Biokraftstoffe und für zu deren
das überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose Herstellung eingesetzte Biomasse sowie für Biomasse
besteht und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als ligno- und Biokraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitglied-
zellulosehaltiges Material aufweist. Darunter fallen staaten der Europäischen Union sind (Drittstaaten),
Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen importiert werden, soweit sich aus den folgenden Be-
wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige stimmungen nichts anderes ergibt.
Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie (4) Absatz 1 Nummer 1 ist nicht auf Biokraftstoffe
Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus, und Pfahlrohr, anzuwenden, die aus Abfällen oder aus Reststoffen
Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Unter- hergestellt worden sind, es sei denn, diese stammen
saaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nah- aus der Land-, Forst- oder Fischwirtschaft oder aus
rungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Aquakulturen. Dies gilt auch, wenn die in Satz 1 ge-
Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein, sowie nannten Abfälle und Reststoffe vor ihrer Weiter-
Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deck- verarbeitung zu Biokraftstoff zu einem anderen Pro-
pflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden dukt verarbeitet worden sind.
mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärke-
gehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie §4
dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse
Anforderungen an
höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu
landwirtschaftliche Biomasse
verbessern.
(1) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-
(36) Zertifikate sind Konformitätsbescheinigungen
stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht
darüber, dass Schnittstellen oder Lieferanten ein-
von Flächen mit einem hohen Wert für die biologische
schließlich aller von ihnen mit der Herstellung, der La-
Vielfalt stammen.
gerung oder dem Transport und dem Vertrieb der Bio-
masse, der Biokraftstoffe, der Biomasse-Brennstoffe (2) Als Flächen mit einem hohen Wert für die bio-
oder der flüssigen Biobrennstoffe unmittelbar oder logische Vielfalt gelten alle Flächen, die zum Referenz-
mittelbar befassten Betriebe die Anforderungen nach zeitpunkt oder später folgenden Status hatten, un-
dieser Verordnung erfüllen. abhängig davon, ob die Flächen diesen Status noch
haben:
(37) Zertifizierungsstellen sind unabhängige natür-
liche oder juristische Personen, die in einem anerkann- 1. bewaldete Flächen,
ten Zertifizierungssystem 2. Grünland mit großer biologischer Vielfalt oder
1. Zertifikate für Schnittstellen und Lieferanten aus- 3. Naturschutzzwecken dienende Flächen.
stellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser (3) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-
Verordnung erfüllen, und stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht
2. die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verord- von Flächen mit einem hohen oberirdischen oder unter-
nung durch Betriebe, Schnittstellen und Lieferanten irdischen Kohlenstoffbestand stammen. Als Flächen
kontrollieren. mit einem hohen oberirdischen oder unterirdischen
Kohlenstoffbestand gelten alle Flächen, die zum
Teil 2 Referenzzeitpunkt oder später folgenden Status hatten
und diesen Status zum Zeitpunkt von Anbau und Ernte
Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomasse nicht mehr haben:
1. Feuchtgebiete oder
§3
2. kontinuierlich bewaldete Gebiete.
Anerkennung von Biokraftstoffen
(4) Biomasse aus der Landwirtschaft, die zur Her-
(1) Biokraftstoffe werden auf die Erfüllung von stellung von Biokraftstoffen verwendet wird, darf nicht
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in von Flächen stammen, die zum Referenzzeitpunkt oder
Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis- später Torfmoor waren. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
sionsschutzgesetzes angerechnet, wenn zum Zeit- wenn Anbau und Ernte der Biomasse keine Ent-
punkt des Inverkehrbringens wässerung von Flächen erfordert haben.
1. die zur Herstellung der Biokraftstoffe eingesetzte (5) Für Biomasse aus Abfällen oder Reststoffen der
a) Biomasse aus der Landwirtschaft die Anforde- Landwirtschaft, die zur Herstellung von Biokraftstoffen
rungen nach § 4 erfüllt oder verwendet wird, muss die Einhaltung der Überwa-
chungs- und Bewirtschaftungspläne nachgewiesen
b) Biomasse aus der Forstwirtschaft die Anforde-
werden, um eine Beeinträchtigung der Bodenqualität
rungen nach § 5 erfüllt und
und des Kohlenstoffbestands zu vermeiden. Informa-
2. der eingesetzte Biokraftstoff die Vorgaben zur tionen darüber, wie die Beeinträchtigung überwacht
Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt. und gesteuert wird, sind nach Maßgabe der §§ 12
(2) Zu den §§ 4 bis 6 kann die zuständige Behörde bis 17 zu melden.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um- (6) Für die Beurteilung der Anforderungen an den
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und dem Schutz natürlicher Lebensräume nach den Absätzen 2
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis 4 ist Referenzzeitpunkt der 1. Januar 2008. Sofern
5148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
keine hinreichenden Daten vorliegen, mit denen die einkommens von Paris und hat nationale oder
Erfüllung der Anforderungen für diesen Tag nach- subnationale Rechtsvorschriften im Einklang mit
gewiesen werden kann, ist als Referenzzeitpunkt ein Artikel 5 des Übereinkommens von Paris, die im
anderer Tag im Januar 2008 zu wählen. Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände
(7) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, sofern der Anbau und -senken zu erhalten und zu verbessern, und er-
und die Ernte der Biomasse auf Naturschutzzwecken bringt Nachweise, dass die für den Sektor Land-
dienenden Flächen diesen Naturschutzzwecken nach- nutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirt-
weislich nicht zuwiderlaufen. schaft gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen
als der Emissionsabbau.
§5 (4) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor-
Anforderungen an derungen nach Absatz 3 nicht erbracht werden, so ist
forstwirtschaftliche Biomasse durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forst-
wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen,
(1) In dem Staat, in dem die forstwirtschaftliche dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken
Biomasse geerntet wurde, die zur Herstellung von Bio- in den Wäldern erhalten bleiben oder langfristig ver-
kraftstoffen verwendet wird, müssen nationale oder bessert werden.
subnationale Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der
Ernte gelten. Für die Biomasse ist mittels Über- §6
wachungs- und Durchsetzungssystemen sicherzustel-
len, dass Treibhausgaseinsparung
1. die Erntetätigkeiten legal sind, (1) Die in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe müssen
eine Treibhausgaseinsparung von
2. auf den Ernteflächen nachhaltige Walderneuerung
stattfindet, 1. mindestens 50 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,
3. Gebiete, die durch internationale oder nationale vor dem oder am 5. Oktober 2015 in Betrieb ge-
Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Fach- nommen worden ist,
behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind
oder wurden, auch in Feuchtgebieten und auf Torf- 2. mindestens 60 Prozent betragen, sofern die letzte
moorflächen geschützt sind, Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,
am oder nach dem 6. Oktober 2015 und bis ein-
4. bei der Ernte auf die Erhaltung der Bodenqualität schließlich 31. Dezember 2020 in Betrieb ge-
und der biologischen Vielfalt geachtet wird, um Be- nommen worden ist, oder
einträchtigungen wie Bodenverdichtungen zu ver-
meiden, und 3. mindestens 65 Prozent betragen, sofern die letzte
Schnittstelle, die den Biokraftstoff produziert hat,
5. durch die Erntetätigkeiten das langfristige Bestehen den Betrieb am oder nach dem 1. Januar 2021 auf-
des Waldes nicht gefährdet wird und damit seine genommen hat.
Produktionskapazitäten erhalten oder verbessert
werden. Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der letzten Schnitt-
stelle ist der Zeitpunkt der erstmaligen physischen
(2) Können Nachweise über die Erfüllung der Anfor- Produktion von Biokraftstoffen.
derungen nach Absatz 1 nicht erbracht werden, so ist
durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fort- (2) Die Berechnung der durch die Verwendung von
wirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sicherzustellen, Biokraftstoffen erzielte Treibhausgaseinsparung erfolgt
dass die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt sind. nach einer der folgenden Methoden:
(3) Biokraftstoffe, die aus forstwirtschaftlicher Bio- 1. ist für Biokraftstoffe in Anhang V Teil A oder Teil B
masse hergestellt werden, müssen die folgenden An- der Richtlinie (EU) 2018/2001 ein Standardwert für
forderungen für die Landnutzung, die Landnutzungs- die Treibhausgaseinsparung für den Produktions-
änderung und die Forstwirtschaft erfüllen: weg festgelegt und ist der für diese Biokraftstoffe
gemäß Anhang V Teil C Nummer 7 der Richtlinie
1. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation (EU) 2018/2001 auf das Jahr umgerechnete Emis-
der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt- sionswert aufgrund von Kohlenstoffbestandsände-
schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über- rungen infolge von Landnutzungsänderungen für
einkommens von Paris und hat einen beabsichtigten diese Biokraftstoffe kleiner oder gleich null, durch
nationalen Beitrag zum Rahmenübereinkommen der Verwendung dieses Standardwerts,
Vereinten Nationen über Klimaänderungen übermit-
telt, der Emissionen und den Abbau von Treibhaus- 2. durch Verwendung eines tatsächlichen Werts, der
gasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und gemäß der in Anhang V Teil C der Richtlinie (EU)
Landnutzung abdeckt sowie gewährleistet, dass 2018/2001 für Biokraftstoffe festgelegten Methode
jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbin- berechnet wird,
dung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflich- 3. durch Verwendung
tungen des Landes zur Reduzierung oder Begren- a) eines Werts, der berechnet wird als Summe
zung der Treibhausgasemissionen im Sinne des der in den Formeln in Anhang V Teil C Nummer 1
beabsichtigten nationalen Beitrags angerechnet der Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Fakto-
wird, oder ren, wobei die in Anhang V Teil D oder Teil E
2. das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der Richtlinie (EU) 2018/2001 angegebenen
der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirt- disaggregierten Standardwerte für einige Fakto-
schaftlichen Biomasse ist Vertragspartei des Über- ren verwendet werden können, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5149
b) der nach der Methode in Anhang V Teil C der §9
Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch- Ausstellung von
lichen Werte für alle anderen Faktoren, Nachhaltigkeitsnachweisen
4. durch Verwendung (1) Zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen
sind nur letzte Schnittstellen berechtigt. Letzte Schnitt-
a) eines Werts, der berechnet wird als Summe der
stellen können für Biokraftstoffe, die sie hergestellt ha-
in den Formeln in Anhang VI Teil B Nummer 1 der
ben, einen Nachhaltigkeitsnachweis ausstellen, wenn
Richtlinie (EU) 2018/2001 genannten Faktoren,
wobei die in Anhang VI Teil C der Richtlinie (EU) 1. sie ein Zertifikat haben, das nach dieser Verordnung
2018/2001 angegebenen disaggregierten Stan- anerkannt ist und das zu dem Zeitpunkt der Aus-
dardwerte für einige Faktoren verwendet werden stellung des Nachhaltigkeitsnachweises gültig ist,
können, und 2. ihnen ihre vorgelagerten Schnittstellen
b) der nach der Methode in Anhang VI Teil B der a) jeweils eine Kopie ihrer Zertifikate vorlegen, die
Richtlinie (EU) 2018/2001 berechneten tatsäch- nach dieser Verordnung anerkannt sind und die
lichen Werte für alle anderen Faktoren oder zu dem Zeitpunkt des in der Schnittstelle vor-
genommenen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder
5. durch Verwendung von Daten, die gemäß einem
sonstigen Arbeitsschrittes der Biomasse gültig
Durchführungsrechtsakt nach Artikel 31 Absatz 4
waren,
der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannt wurden,
anstelle der für Biokraftstoffe und flüssige Biobrenn- b) bestätigen, dass die Anforderungen nach den
stoffe im Anhang V Teil D oder Teil E und für Bio- §§ 4 bis 5 bei der Herstellung der Biomasse er-
masse-Brennstoffe in Anhang VI Teil C festgelegten füllt worden sind, und
disaggregierten Standardwerte für den Anbau der c) die Treibhausgasemissionen angeben, die durch
Richtlinie (EU) 2018/2001. sie und alle von ihnen mit der Herstellung und
Lieferung der Biomasse unmittelbar oder mittel-
Teil 3 bar befassten Betriebe, die nicht selbst eine
Schnittstelle sind, bei der Herstellung und Liefe-
Nachweis rung der Biomasse verursacht worden sind,
soweit diese Treibhausgasemissionen für die
Abschnitt 1 Berechnung der durch die Verwendung von
Biokraftstoffen erzielten Treibhausgaseinsparung
Allgemeine Bestimmungen nach § 6 berücksichtigt werden müssen; die
Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm
§7 Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Bio-
masse oder Biokraftstoff oder in Gramm Kohlen-
Nachweis über dioxid-Äquivalent pro Kilogramm Biomasse aus-
die Erfüllung der Anforderungen zuweisen,
Der Nachweis, dass die Anforderungen nach § 3 Ab- 3. die Herkunft der Biomasse von ihrem Anbau bis zu
satz 1 erfüllt sind, erfolgt durch die Vorlage der in § 8 der Schnittstelle mindestens mit einem Massen-
aufgeführten Dokumente. Der oder die Nachweispflich- bilanzsystem nachgewiesen ist, das die Anforderun-
tige hat die Dokumente der Biokraftstoffquotenstelle gen nach § 10 erfüllt, und
vorzulegen. 4. der Biokraftstoff die Mindestanforderungen an die
Treibhausgaseinsparung nach § 6 erfüllt.
Abschnitt 2 (2) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 1 Num-
Nachhaltigkeitsnachweise mer 2 Buchstabe b und c wird von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert.
§8 (3) Wird ein Biokraftstoff, für den ein Nachhaltig-
keitsnachweis oder ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis
Anerkannte Nachweise ausgestellt worden ist, für Zwecke verwendet, für die
ein solcher Nachweis oder Nachhaltigkeits-Teilnach-
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anfor-
weis nicht erforderlich ist, so darf dieser Nachweis be-
derungen nach den §§ 4 bis 6 sind:
züglich des verwendeten Biokraftstoffs nicht mehr für
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie die Erfüllung der Verpflichtung nach § 3 heranzogen
nach § 9 oder § 16 ausgestellt worden sind, werden und ist insoweit an die zuständige Behörde
zurückzugeben.
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15 und § 10
4. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 der Bio- Ausstellung auf Grund
kraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. Sep- von Massenbilanzsystemen
tember 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Ar- (1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für
tikel 263 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanz-
S. 1328) geändert worden ist, anerkannt sind und systeme verwendet werden, die mindestens die An-
bis zum Ablauf des 7. Dezember 2021 ausgestellt forderungen nach Absatz 2 erfüllen. Anlagenbetreiber
worden sind. sind verpflichtet, Angaben, die dem Nachweis der Ein-
5150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
haltung der Anforderungen nach § 4 Absatz 1, Absatz 3 (4) Weitergehende Anforderungen in Zertifizierungs-
Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 5 Ab- systemen, die die Vermischung von Biokraftstoffen,
satz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 flüssigen Biobrennstoffen oder Biomasse-Brennstoffen
Satz 1 dienen, über die gesamte Herstellungs- und mit anderer Biomasse ganz oder teilweise aus-
Lieferkette in Massenbilanzsystemen wahrheitsgemäß schließen, bleiben unberührt.
zu machen.
§ 11
(2) Schnittstellen und Lieferanten sind verpflichtet,
ein Massenbilanzsystem zu verwenden, das Lieferung auf Grund
von Massenbilanzsystemen
1. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen oder Brenn-
stoffen mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigen- (1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der
schaften und unterschiedlichen Eigenschaften in Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis aus-
Bezug auf die Treibhausgaseinsparung zu mischen, gestellt hat, nachzuweisen,
2. es erlaubt, Lieferungen von Rohstoffen mit unter- 1. müssen die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle
bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch
schiedlichem Energiegehalt zur weiteren Verarbei-
Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der
tung zu mischen, sofern der Umfang der Lieferun-
Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem doku-
gen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird,
mentieren, das die Anforderungen nach § 10 Ab-
3. vorschreibt, dass dem Gemisch weiterhin Angaben satz 2 erfüllt, und
über die Nachhaltigkeitseigenschaften sowie über
2. muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung
die Eigenschaften in Bezug auf die Treibhausgas-
nach Nummer 1 sichergestellt sein.
einsparung und über den jeweiligen Umfang der in
Nummer 1 genannten Lieferungen zugeordnet sind, (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als er-
füllt, wenn
4. vorsieht, dass die Summe sämtlicher Lieferungen,
die dem Gemisch entnommen werden, dieselben 1. sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforde-
Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen rungen eines nach dieser Verordnung anerkannten
hat wie die Summe sämtlicher Lieferungen, die dem Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses
Gemisch zugefügt werden, und dass diese Bilanz auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraft-
innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht stoffen enthält, und
wird, 2. alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der
zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung
5. vorsieht, dass bei der Verarbeitung einer Lieferung
der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes doku-
die Angaben hinsichtlich der Eigenschaften der
mentieren:
Lieferung in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die
Treibhausgaseinsparung angepasst und im Einklang a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe
mit folgenden Vorschriften dem Output zugeordnet einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits-
werden: nachweises sowie
a) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung nur b) den Ort und das Datum des Erhalts und der
einen Output hervorbringen, der zur Produktion Weitergabe der Biomasse.
von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen, Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2
Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und gasför- sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und
migen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verkehr Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse,
nicht biogenen Ursprungs oder wiederverwerte- zu wahren.
ten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen dienen soll, (3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten eben-
werden der Umfang der Lieferung und die ent- falls für solche Lieferanten als erfüllt, die
sprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug
auf die Nachhaltigkeit und Treibhausgaseinspa- 1. in der elektronischen Datenbank der zuständigen
rungen durch Anwendung eines Umrechnungs- Behörde Folgendes dokumentieren:
faktors angepasst, der das Verhältnis zwischen a) den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe
der Masse des Outputs, die dieser Produktion einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeits-
dienen soll, und der Rohstoffmasse zu Beginn nachweises sowie
des Verfahrens ausdrückt, b) den Ort und das Datum, an dem sie diese Bio-
b) sollte die Verarbeitung der Rohstofflieferung masse erhalten oder weitergegeben haben, und
mehrere Outputs hervorbringen, die zur Produk- 2. ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem
tion von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrenn- erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die
stoffen, Biomasse-Brennstoffen, flüssigen und Hauptzollämter aus Gründen der Überwachung der
gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen für den Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verkehr nicht biogenen Ursprungs oder wie- Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immis-
derverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen sionsschutzgesetzes unterliegt.
dienen sollen, ist für jeden Output ein gesonder-
(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige
ter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine
Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Ab-
gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.
satz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten be-
(3) Die zuständige Behörde kann weitergehende züglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a
Anforderungen an Massenbilanzsysteme im Bundes- Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
anzeiger bekannt machen. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5151
(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 11. eine der folgenden Angaben:
ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den
a) die Angabe „konventioneller Biokraftstoff“, so-
Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeits-
weit es sich um einen Biokraftstoff aus Nahrungs-
nachweis zu bestätigen.
und Futtermittelpflanzen im Sinne des § 2 Ab-
satz 4 der Verordnung zur Festlegung weiterer
§ 12 Bestimmungen zur Treibhausgaseinsparung bei
Inhalt und Form Kraftstoffen handelt,
der Nachhaltigkeitsnachweise
b) die Angabe „fortschrittlicher Biokraftstoff“, so-
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen die folgenden weit es sich um einen fortschrittlichen Biokraft-
Angaben enthalten: stoff, der aus Rohstoffen gemäß Anlage 1 der
1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Verordnung zur Festlegung weiterer Bestim-
Schnittstelle, mungen zur Treibhausgaseinsparung bei Kraft-
stoffen hergestellt wurde, handelt,
2. das Datum der Ausstellung,
3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindes- c) die Angabe „abfallbasierter Biokraftstoff“, so-
tens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden weit es sich um einen Biokraftstoff, der aus
Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle ein- Rohstoffen gemäß Anlage 4 der Verordnung
malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgaseinsparung bei Kraftstoffen her-
4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der gestellt wurde, handelt, oder
Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist,
d) die Angabe „Biokraftstoff mit hohem iLUC-
5. die Menge und die Art der Biokraftstoffe, auf die Risiko“, soweit es sich um einen Biokraftstoff
sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, mit hohem Risiko indirekter Landnutzungs-
6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der Bio- änderung nach Artikel 3 der Delegierten Ver-
kraftstoffe eingesetzt wurde, ordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom
7. das Land, in dem die Biomasse, aus der der Bio- 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU)
kraftstoff hergestellt wurde, angebaut wurde oder 2018/2001 des Europäischen Parlaments und
angefallen ist, des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der
Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Land-
8. die folgenden Bestätigungen: nutzungsänderungen, in deren Fall eine wesent-
a) die Bestätigung, dass die Biokraftstoffe, auf die liche Ausdehnung der Produktionsflächen auf
sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu
Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen, beobachten ist, und die Zertifizierung von
b) die Bestätigung des Energiegehalts der Bio- Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und
kraftstoffe in Megajoule, Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133
c) die Bestätigung der Treibhausgasemissionen vom 21.5.2019, S. 1) handelt.
gemäß § 6 der Biokraftstoffe in Gramm Kohlen-
dioxid-Äquivalent pro Megajoule, (2) Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise
erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.
d) die Bestätigung des Vergleichswerts für fossile
Brennstoffe, der für die Berechnung der Treib- (3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen der Biokraft-
hausgaseinsparung nach Anhang V Teil C Num- stoffquotenstelle oder dem Hauptzollamt vorgelegt
mer 19 oder Anhang VI Teil B Nummer 19 der werden. Sie sind in deutscher Sprache vorzulegen.
Richtlinie (EU) 2018/2001 verwendet worden ist, (4) Die Richtigkeit der Angaben nach § 12 Absatz 1
e) die Bestätigung der Staaten oder Regionen, in wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen kon-
denen die Biokraftstoffe eingesetzt werden trolliert.
können; diese Angabe kann das gesamte Ge-
biet umfassen, in das die Biokraftstoffe geliefert § 13
und in dem sie eingesetzt werden können, ohne
dass die Treibhausgasemissionen der Herstel- Folgen fehlender
lung und Lieferung die nach § 6 Absatz 1 vor- oder nicht ausreichender Angaben
geschriebenen Werte der Treibhausgaseinspa- (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den An-
rung unterschreiten würden, und gaben zur Treibhausgaseinsparung nicht den Ver-
f) die Bestätigung der Summe aus den Treibhaus- gleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die
gasemissionen nach Buchstabe c und der Mit- Biokraftstoffe eingesetzt werden, so muss die oder
telwerte der vorläufigen geschätzten Emissio- der Nachweispflichtige zur Erfüllung der Verpflichtun-
nen infolge von indirekten Landnutzungsände- gen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
rungen entsprechend Anhang VIII der Richtlinie mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutz-
(EU) 2018/2001 für Biokraftstoffe in Gramm gesetzes gegenüber der Biokraftstoffquotenstelle nach-
Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule, weisen, dass die Biokraftstoffe die Mindestanforderun-
gen an die Treibhausgaseinsparung nach § 6 Absatz 1
9. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an auch bei dieser Verwendung erfüllen. Die zuständige
den die Biokraftstoffe weitergegeben werden, Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der
10. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 11 Treibhausgaseinsparung für unterschiedliche Verwen-
Absatz 5 und dungen im Bundesanzeiger bekannt machen.
5152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
(2) Wird der Biokraftstoff nicht in dem Staat oder in tronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise
der Region, der oder die auf dem Nachhaltigkeitsnach- werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage
weis angegeben wurde, in Verkehr gebracht, so muss des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise
die oder der Nachweispflichtige gegenüber der Bio- aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 10 Absatz 1 ist
kraftstoffquotenstelle nachweisen, dass der Biokraft- entsprechend anzuwenden.
stoff die Mindestanforderungen an die Treibhausgas- (2) Absatz 1 ist für Teilmengen von Biokraftstoffen,
einsparung nach § 6 Absatz 1 auch in diesem Staat für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis aus-
oder in dieser Region erfüllt. gestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
§ 14 (3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten
Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen
Anerkannte dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit
Nachhaltigkeitsnachweise auf Grund sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an- § 17
erkannt, solange und soweit sie auf Grund der
Unwirksamkeit von
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. De-
Nachhaltigkeitsnachweisen
zember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden
Fassung anerkannt sind. (1) Nachhaltigkeitsnachweise sind unwirksam, wenn
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Nachhaltig- 1. sie eine oder mehrere Angaben nach § 12 Absatz 1
keitsnachweise nicht als anerkannt, sobald eine Vor- nicht enthalten oder
lage nach den Bestimmungen der Biomassestrom- 2. sie gefälscht sind oder eine unrichtige Angabe ent-
Nachhaltigkeitsverordnung bei dem Netzbetreiber er- halten.
folgt ist.
(2) Sofern der Nachhaltigkeitsnachweis ausschließ-
(3) Die §§ 13 und 17 sind entsprechend anzu- lich nach Absatz 1 Nummer 2 unwirksam ist, entfällt
wenden. der Anspruch nach § 3 auf Anerkennung des Biokraft-
stoffs oder der Teilmenge, auf die sich der unwirksame
§ 15 Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, wenn
Weitere 1. dem Nachweispflichtigen die Gründe für die Unwirk-
anerkannte Nachhaltigkeitsnachweise samkeit des Nachhaltigkeitsnachweises zum Zeit-
(1) Nachhaltigkeitsnachweise gelten auch als an- punkt des Einsatzes der Menge Biomasse, auf die
erkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der sich der unwirksame Nachhaltigkeitsnachweis be-
Europäischen Union oder eines anderen Mitglied- zieht, bekannt waren oder er bei Anwendung der
staates der Europäischen Union oder eines anderen im Verkehr üblichen Sorgfalt die Unwirksamkeit
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro- hätte erkennen können oder
päischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber aner- 2. das Zertifikat der ausstellenden Schnittstelle zum
kannt werden, dass die Anforderungen nach Artikel 29 Zeitpunkt der Ausstellung des Nachhaltigkeitsnach-
Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 weises ungültig war.
oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6 der Richtlinie
2009/30/EG erfüllt sind, und wenn sie in dem anderen Abschnitt 3
Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wor-
den sind Zertifikate für
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der Schnittstellen und Lieferanten
Europäischen Union für die Nachweisführung zu-
ständig ist, § 18
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän- Anerkannte Zertifikate
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt Im Sinne dieser Verordnung anerkannte Zertifikate
worden ist, oder sind:
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen 1. Zertifikate, solange und soweit sie nach § 19 aus-
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der gestellt worden sind,
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
2. Zertifikate nach § 23 und
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach-
weisführung akkreditiert ist. 3. Zertifikate nach § 24.
(2) § 13 und § 17 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
sind entsprechend anzuwenden. § 19
Ausstellung von Zertifikaten
§ 16 (1) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag
Nachhaltigkeits-Teilnachweise ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von 1. sie sich verpflichtet haben, bei der Herstellung von
Biokraftstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnach- Biomasse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich
weis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin dieser Verordnung mindestens die Anforderungen
oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises eines Zertifizierungssystems zu erfüllen, das nach
Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elek- dieser Verordnung anerkannt ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5153
2. sie sich im Fall von letzten Schnittstellen nach § 9 (2) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates
Absatz 2 verpflichtet haben, kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein
neues Zertifikat nur ausgestellt werden, wenn
a) bei der Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachwei-
sen die Anforderungen nach den §§ 9 und 12 zu 1. sie die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1
erfüllen, bis 4 während der Dauer der Gültigkeit des vor-
herigen Zertifikates erfüllt haben,
b) Kopien aller Nachhaltigkeitsnachweise, die sie
auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, 2. die Dokumentation nach Absatz 1 Nummer 4 nach-
unverzüglich der Zertifizierungsstelle zu über- vollziehbar ist und
mitteln, die das Zertifikat ausgestellt hat, und 3. die Kontrollen nach § 32 keine anderslautenden Er-
kenntnisse erbracht haben.
c) diese Nachhaltigkeitsnachweise sowie alle für
ihre Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Wenn eine Schnittstelle oder ein Lieferant die Anforde-
Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jewei- rungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 während der
ligen Nachhaltigkeitsnachweises aufzubewahren Dauer der Gültigkeit des vorherigen Zertifikates nicht
und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist un- erfüllt hat und der Umfang der Unregelmäßigkeiten
verzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung au- und Verstöße nicht erheblich ist, kann abweichend
tomatisiert zu löschen, von Satz 1 Nummer 1 ein neues Zertifikat auch ausge-
stellt werden, wenn die Schnittstelle oder der Lieferant
3. sie sicherstellen, dass sich alle von ihnen mit der die Anforderungen weder vorsätzlich noch grob fahr-
Herstellung oder Lieferung der Biomasse oder des lässig nicht erfüllt hat und die Erfüllung der Anforderun-
Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar befassten gen für die Dauer der Gültigkeit des neuen Zertifikates
Betriebe, die nicht selbst eine Schnittstelle sind, sichergestellt ist.
verpflichtet haben, bei der Herstellung von Bio-
masse oder Biokraftstoff im Anwendungsbereich (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht
dieser Verordnung mindestens die Anforderungen der Schnittstelle, auch Roh-, Brenn- oder Kraftstoffe
eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifi- herzustellen, die nicht als Biokraftstoffe nach dieser
zierungssystems zu erfüllen, und diese Anforderun- Verordnung gelten.
gen auch tatsächlich erfüllen, (4) Zur Ausstellung von Zertifikaten nach den Absät-
zen 1 und 2 sind nur Zertifizierungsstellen berechtigt,
4. sie sich verpflichtet haben, Folgendes zu dokumen-
die nach dieser Verordnung anerkannt sind und die von
tieren:
dem Zertifizierungssystem nach Absatz 1 Nummer 1
a) die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 benannt worden sind. Die Zertifikate müssen in diesem
bis 6 durch die Schnittstellen und alle von ihnen Zertifizierungssystem ausgestellt werden.
mit der Herstellung oder Lieferung der Biomasse
oder des Biokraftstoffs unmittelbar oder mittelbar § 20
befassten Betriebe, die nicht selbst eine Schnitt-
Inhalt der Zertifikate
stelle sind, in dem Zertifizierungssystem,
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
b) die Menge und die Art der zur Herstellung ein-
gesetzten Biomasse, 1. eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindes-
tens aus der Registriernummer des Zertifizierungs-
c) im Fall der Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 systems, der Registriernummer der Zertifizierungs-
Nummer 1 Buchstabe a den Ort des Anbaus stelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle ein-
der Biomasse, als Polygonzug in geografischen malig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
Koordinaten mit einer Genauigkeit von 20 Metern
2. das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn
für jeden Einzelpunkt, und
und -ende,
d) die Treibhausgasemissionen, die durch die 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das
Schnittstellen und alle von ihnen mit der Herstel- Zertifikat ausgestellt worden ist,
lung oder Lieferung der Biomasse unmittelbar
oder mittelbar befassten Betriebe, die nicht 4. im Falle einer letzten Schnittstelle
selbst eine Schnittstelle im Sinne dieser Verord- a) die letzte Schnittstelle,
nung sind, bei der Herstellung und Lieferung der
Biomasse verursacht worden sind, soweit diese b) das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage
Treibhausgasemissionen für die Berechnung der und
durch die Verwendung von Biokraftstoffen er-
c) die jährliche Herstellungskapazität,
zielten Treibhausgaseinsparung nach § 6 be-
rücksichtigt werden müssen; die Treibhausgas- 5. die zertifizierten Geltungsbereiche und
emissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-
6. die Art der Treibhausgasberechnung.
Äquivalent pro Megajoule Biomasse oder Bio-
kraftstoff oder in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent
pro Kilogramm Biomasse auszuweisen, und § 21
Folgen fehlender Angaben
5. die Erfüllung der Anforderungen nach den Num-
mern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle kontrolliert Zertifikate sind unwirksam, wenn sie eine oder
wurde. mehrere Angaben nach § 20 nicht enthalten.
5154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
§ 22 2. Zertifizierungsstellen nach § 39 und
Gültigkeit der Zertifikate 3. Zertifizierungsstellen nach § 40.
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Mona-
§ 26
ten ab dem Datum des Laufzeitbeginns nach § 20
Nummer 2 gültig. Die vor dem 8. Dezember 2021 aus- Anerkennung von
gestellten Zertifikate bleiben für einen Zeitraum von Zertifizierungsstellen
zwölf Monaten ab dem Datum des Laufzeitbeginns (1) Zertifizierungsstellen werden auf Antrag an-
wirksam. Die von den Zertifizierungssystemen getrof- erkannt, wenn sie
fenen Regelungen zur Gültigkeit der Laufzeit der Zerti- 1. folgende Angaben machen:
fikate für Klein- und Kleinstbetriebe bleiben unberührt.
a) die Namen und die Anschriften der verantwort-
§ 23 lichen Personen sowie
b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser
Anerkannte Zertifikate auf Grund
Verordnung wahrnehmen,
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
2. nachweisen, dass sie
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange
und soweit sie auf Grund der Biomassestrom-Nachhal- a) über die Fachkunde, Ausrüstung und Infrastruk-
tigkeitsverordnung anerkannt sind. tur verfügen, die zur Wahrnehmung ihrer Tätig-
keiten erforderlich ist,
(2) § 21 ist entsprechend anzuwenden.
b) über eine ausreichende Zahl qualifizierter und
erfahrener Beschäftigter verfügen und
§ 24
c) im Hinblick auf die Durchführung der ihnen über-
Weitere anerkannte Zertifikate tragenen Aufgaben unabhängig von den Zertifi-
(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange zierungssystemen, Schnittstellen, Betrieben und
und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Lieferanten sowie frei von jeglichem Interessen-
Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro- konflikt sind,
päischen Union oder eines anderen Vertragsstaates 3. die Anforderungen der DIN EN/ISO/IEC 17065, Aus-
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- gabe Januar 2013, erfüllen und ihre Kontrollen
raum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe
eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen Dezember 2018, genügen,4
nach Artikel 29 Absatz 2 bis 7 und 10 der Richtlinie
4. sich schriftlich verpflichten,
(EU) 2018/2001 oder nach Artikel 7b Absatz 2 bis 6
der Richtlinie 2009/30/EG erfüllen, und wenn sie in a) die Anforderungen eines anerkannten Zertifizie-
dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rungssystems zu erfüllen,
ausgestellt worden sind b) die Kontrollen und Maßnahmen nach § 38 zu
1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat der dulden und
Europäischen Union für die Nachweisführung zu- c) für alle Orte, an denen sie nach dieser Verord-
ständig ist, nung Tätigkeiten ausüben, auch wenn diese Orte
2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zustän- nicht im räumlichen Geltungsbereich dieser
digen Behörde für die Nachweisführung anerkannt Verordnung liegen, der zuständigen Behörde
worden ist, oder eine dem § 38 entsprechende Kontroll- und Be-
tretungsmöglichkeit zu gewähren, und
3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen
5. eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitglied-
Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaates der
staat der Europäischen Union oder in einem ande-
Europäischen Union auf Grund allgemeiner Kriterien
ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nach-
päischen Wirtschaftsraum haben.
weisführung akkreditiert ist.
(2) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 1 ge-
(2) § 15 ist entsprechend anzuwenden. nannten Anforderungen erfüllt sind, ist durch Vorlage
von Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der
Abschnitt 4 jeweiligen Zertifizierungsstelle, ihren Aufbau und ihre
Zertifizierungsstellen Beschäftigten entsprechend der Vorgaben der zustän-
digen Behörde zu führen. Bei Zertifizierungsstellen,
die von mindestens zwei Umweltgutachtern betrieben
Unterabschnitt 1
werden, gelten die Anforderungen nach Absatz 1 Num-
Anerkennung von mer 3 als erfüllt. Die zuständige Behörde kann über die
Zertifizierungsstellen vorgelegten Unterlagen hinaus weitere Unterlagen an-
fordern und im Rahmen des Anerkennungsverfahrens
§ 25 bei den Zertifizierungsstellen Prüfungen vor Ort vor-
Anerkannte Zertifizierungsstellen nehmen, soweit dies zur Entscheidung über den An-
trag nach Absatz 1 erforderlich ist. Eine Prüfung vor
Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifi-
zierungsstellen: 4
Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN EN
ISO-Normen sind bei der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen
1. Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archiv-
§ 26 Absatz 1 oder § 41 Absatz 1 anerkannt sind, mäßig gesichert niedergelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5155
Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen gemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Ver-
Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, ordnung nicht mehr gegeben ist. Die Anerkennung soll
wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt. insbesondere widerrufen werden, wenn
(3) Die Anerkennung kann auch nachträglich mit 1. eine Voraussetzung nach § 26 Absatz 1 nicht oder
Auflagen versehen werden, wenn dies zur ordnungs- nicht mehr erfüllt ist oder
gemäßen Durchführung der Tätigkeiten einer Zertifizie- 2. die Zertifizierungsstelle ihre Pflichten nach den
rungsstelle erforderlich ist. §§ 31 bis 37 nicht, nicht richtig, nicht vollständig
(4) Die Anerkennung kann mit einer Anerkennung oder nicht rechtzeitig erfüllt.
als Zertifizierungsstelle nach der Biomassestrom- Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn
Nachhaltigkeitsverordnung kombiniert werden. eine Kontrolle vor Ort nicht sichergestellt ist. Die Vor-
(5) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf schriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die
1. einzelne Arten von Biomasse oder Biokraftstoff, Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten
bleiben im Übrigen unberührt.
2. einzelne Staaten, insbesondere weil nur dort die
nach Absatz 2 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur
Unterabschnitt 2
Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde
nach § 38 erteilt wurde, oder Aufgaben der
Zertifizierungsstellen
3. einzelne Geltungsbereiche.
§ 31
§ 27
Führen von Verzeichnissen
Verfahren zur
Anerkennung von Zertifizierungsstellen Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis
aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifi-
(1) Das Verfahren zur Anerkennung von Zertifizie-
kate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben,
rungsstellen kann über eine einheitliche Stelle nach
führen. Das Verzeichnis muss den Namen, die An-
den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
schrift und die Registriernummer der Schnittstellen
durchgeführt werden.
und Lieferanten enthalten. Die Zertifizierungsstellen
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.
Frist von sechs Monaten nach Antragstellung ent-
schieden, gilt die Anerkennung als erteilt. § 32
(3) Die Anerkennung ist von der zuständigen Be- Kontrolle der
hörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Schnittstellen und Lieferanten
(1) Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätes-
§ 28
tens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zerti-
Inhalt der Anerkennung fikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle muss die die Schnittstellen und die Lieferanten die Vorausset-
folgenden Angaben enthalten: zungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach
1. eine einmalige Registriernummer, § 19 weiterhin erfüllen. Die zuständige Behörde kann
bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund
2. das Datum der Anerkennung und der Berichte nach § 35, bestimmen, dass eine Schnitt-
3. Beschränkungen nach § 26 Absatz 5. stelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss.
Dies ist auch in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2
§ 29 anzuwenden.
Erlöschen der Anerkennung (2) Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind
(1) Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle er- befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
lischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, ander- Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume
weitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferan-
andere Weise erledigt ist. Sie erlischt auch, wenn die ten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Ab-
Zertifizierungsstelle ihre Tätigkeit satz 1 erforderlich ist. Diese Befugnis bezieht sich auf
alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an de-
1. nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der nen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammen-
ersten Anerkennung aufgenommen hat oder hang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse
2. seit Aufnahme der Tätigkeit mehr als ein Jahr nicht oder Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnach-
mehr ausgeübt hat. weis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätig-
(2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund keiten ausübt.
für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zu- (3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungs-
ständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu bereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kon-
machen. trollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.
§ 30 § 33
Widerruf der Anerkennung Kontrolle des Anbaus
Die Anerkennung einer Zertifizierungsstelle soll wider- Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2
rufen werden, wenn die Gewähr für eine ordnungs- Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat aus-
5156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüs-
anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Krite- selt nach Zertifizierungssystemen,
rien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe 2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalender-
die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. Art und jahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten
Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich ins- vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifi-
besondere auf der Grundlage einer Bewertung des zierungssystemen, und
Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforde-
rungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, 3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen
bestimmen. Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Be-
mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich richt muss alle Angaben enthalten, die für die Be-
zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe urteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme
aller von diesen Schnittstellen benannten Betriebe bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.
entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend an-
zuwenden. § 37
Aufbewahrung,
§ 34 Umgang mit Informationen
Kontrolle der (1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergeb-
Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen nisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstel-
Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 lung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund
Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat aus- dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem
stellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates auf-
jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem bewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist
vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung auto-
benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 matisiert löschen.
bis 6 erfüllen. Art und Häufigkeit der Kontrollen nach (2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach die-
Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage ser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informa-
einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Er- tionspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2
füllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der
Verstöße auftreten, bestimmen. Für jede Schnittstelle Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I
nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadrat- vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert wor-
wurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle be- den ist, in der jeweils geltenen Fassung, im Geltungs-
nannten Betriebe entspricht. § 32 Absatz 2 und 3 ist bereich des Umweltinformationsgesetzes.
entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3
§ 35 Überwachung von
Mitteilungen und Zertifizierungsstellen
Berichte über Kontrollen
Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be- § 38
hörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankün- Kontrollen und Maßnahmen
digen, dass eine Begleitung durch die zuständige Be- (1) Die zuständige Behörde überwacht die nach
hörde möglich ist. Nach Abschluss jeder Kontrolle dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen.
müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht er- § 26 Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
stellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle
enthält. Der Bericht ist der zuständigen Behörde elek- (2) Die Beschäftigten sowie die Beauftragten der zu-
tronisch zu übermitteln. ständigen Behörde sind befugt, während der Ge-
schäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-,
§ 36 Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der
Zertifizierungsstellen zu betreten, soweit dies für die
Weitere Berichte und Mitteilungen Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. § 32 Ab-
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Be- satz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzu-
hörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch wenden.
spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Num- (3) Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifi-
mer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln: zierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig
1. die Berichte nach § 35 Satz 2 und sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künf-
tige Mängel zu verhüten. Insbesondere kann sie an-
2. die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.
ordnen, dass Beschäftigte einer Zertifizierungsstelle
(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zu-
Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des verlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die An-
28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Ver- forderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden.
langen folgende Berichte und Informationen elektro- (4) Die zuständige Behörde informiert das jeweils
nisch übermitteln: zuständige anerkannte Zertifizierungssystem über die
1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis festgestellten Mängel und die getroffenen Anordnun-
nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5157
Unterabschnitt 4 zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Regis-
Weitere anerkannte ters Biokraftstoffe folgende personenbezogenen Daten
Zertifizierungsstellen zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. Daten der Zertifizierungssysteme,
§ 39 2. Daten nach den §§ 26, 28 bis 30, 40 und 41 bezüg-
Anerkannte lich der Zertifizierungsstellen,
Zertifizierungsstellen auf Grund 3. Daten nach den §§ 20 und 24 bezüglich der Zerti-
der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung fikate der Schnittstellen,
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt, 4. Daten nach § 12 bezüglich der Nachhaltigkeits-
solange und soweit sie auf Grund der Biomassestrom- nachweise nach § 9,
Nachhaltigkeitsverordnung anerkannt sind.
5. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 14,
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts
sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus der 6. Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 15,
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung nichts an- 7. Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16,
deres ergibt.
8. Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung
nach dieser Verordnung,
§ 40
9. Daten der Berichte nach § 35 Satz 2 und § 37 Ab-
Weitere anerkannte
satz 2,
Zertifizierungsstellen
10. Daten nach § 7 bezüglich der Nachweispflichtigen
(1) Zertifizierungsstellen gelten auch als anerkannt,
und
solange und soweit sie von der Europäischen Kommis-
sion oder von einem anderen Mitgliedstaat der Euro- 11. Daten nach § 17 zur Unwirksamkeit von Nachhal-
päischen Union als Zertifizierungsstellen anerkannt tigkeitsnachweisen.
sind und sie Aufgaben nach dieser Verordnung auch (2) Die zuständige Behörde hat der Biokraftstoff-
in einem Zertifizierungssystem wahrnehmen, das nach quotenstelle die erforderlichen Auskünfte zur Über-
dieser Verordnung anerkannt ist. wachung der Verpflichtungen der Nachweispflichtigen
(2) Die Unterabschnitte 2 und 3 dieses Abschnitts nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
sind nur entsprechend anzuwenden, soweit dies mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
den Bestimmungen der Europäischen Kommission auf Verlangen zu erteilen.
vereinbar ist.
§ 43
Unterabschnitt 5 Datenabgleich
Vorläufige Anerkennung (1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der
Daten im Register Biokraftstoffe erforderlich ist, gleicht
§ 41 die zuständige Behörde diese Daten durch Einsicht-
Vorläufige Anerkennung nahme ab
von Zertifizierungsstellen 1. in die Daten, die der Biokraftstoffquotenstelle und
(1) Die zuständige Behörde kann Zertifizierungs- den Hauptzollämtern vorliegen, und
stellen vorläufig anerkennen, wenn eine abschließende 2. in die Daten des Registers Biostrom nach § 44 der
Prüfung der Voraussetzungen nach § 26 Absatz 1 noch Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.
nicht möglich ist, die Voraussetzungen jedoch mit hin-
reichender Wahrscheinlichkeit erfüllt sein werden. Bei (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 15 kann
der vorläufigen Anerkennung von Zertifizierungsstellen die zuständige Behörde, soweit dies zur Sicherstellung
bleibt § 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 unberührt. der Richtigkeit der Daten im Register Biokraftstoffe er-
forderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle,
(2) Eine vorläufige Anerkennung ist auf zwölf Mo- die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsicht-
nate befristet. nahme in diese Nachweise abgleichen. § 50 Satz 2
(3) Ein Rechtsanspruch auf vorläufige Anerkennung bleibt davon unberührt.
besteht nicht.
(4) Zertifizierungsstellen können aus einer vorläufi- Teil 5
gen Anerkennung keine Rechtsansprüche ableiten. Datenverarbeitung,
Berichtspflichten,
Teil 4 behördliches Verfahren
Zentrales Register
§ 44
§ 42 Auskunftsrecht der
Register Biokraftstoffe zuständigen Behörde
(1) Die zuständige Behörde führt ein zentrales Re- Die zuständige Behörde kann von Nachweispflich-
gister über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungs- tigen, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, Lieferanten,
stellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Hauptzollämtern, der Biokraftstoffquotenstelle und von
Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung Zertifizierungssystemen weitere Informationen verlan-
nach dieser Verordnung (Register Biokraftstoffe). Die gen, soweit dies erforderlich ist, um
5158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021
1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen, § 48
2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verfahren
Verordnung erfüllt werden, vor der zuständigen Behörde
3. die Berichtspflichten der Bundesregierung gegen- Die Amtssprache ist deutsch. Alle Anträge, die bei
über dem Deutschen Bundestag und dem Bundes- der zuständigen Behörde gestellt werden, und alle
rat, insbesondere nach § 37g des Bundes-Immis- Nachweise, Bescheinigungen, Berichte und sonstigen
sionsschutzgesetzes, zu erfüllen oder Unterlagen, die der zuständigen Behörde übermittelt
4. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutsch- werden, müssen in deutscher Sprache verfasst oder
land gegenüber den Organen der Europäischen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache verse-
Union zu erfüllen. hen sein. § 23 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
§ 45
§ 49
Berichtspflicht der
zuständigen Behörde Muster und Vordrucke
Die zuständige Behörde evaluiert diese Verordnung (1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und
regelmäßig und legt der Bundesregierung erstmals Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektro-
zum 31. Dezember 2022 und sodann jedes Jahr einen nischen Datenübermittlung zu verwenden:
Erfahrungsbericht in nicht personenbezogener Form
1. für die Zertifikate nach § 19,
vor.
2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 35
§ 46 und 36 und
Datenübermittlung 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 12 und die
Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 16.
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder
zur Erfüllung von Berichtspflichten der Bundesregie- (2) Die zuständige Behörde stellt den Zertifizie-
rung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Infor- rungsstellen die Dokumente nach Absatz 1 Nummer 1
mationen übermitteln an einen oder mehrere der fol- und 2 zur Verfügung. Auf Anfrage der anerkannten
genden Adressaten: Zertifizierungssysteme stellt die zuständige Behörde
die Dokumente auch diesen zur Verfügung. Die zustän-
1. eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
dige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke
a) das Bundesministerium der Finanzen, nach Absatz 1 im Bundesanzeiger und auf ihrer Inter-
b) das Bundesministerium für Ernährung und Land- netseite (www.ble.de). Sie kann für Nachhaltigkeits-
wirtschaft, nachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nicht
in deutscher Sprache ausgestellt worden sind, eine
c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internet-
und nukleare Sicherheit oder seite veröffentlichen.
d) die nachgeordneten Behörden dieser Bundes-
ministerien, insbesondere an die Biokraftstoff- § 50
quotenstelle und die Hauptzollämter,
Informationsaustausch
2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union sowie von Drittstaaten und ihre Der Informationsaustausch mit den Behörden ande-
sonstigen Stellen nach § 15 Nummer 1 bis 3, rer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Dritt-
staaten sowie mit den Organen der Europäischen
3. Organe der Europäischen Union, Union obliegt dem Bundesministerium für Umwelt,
4. anerkannte Zertifizierungssysteme oder Naturschutz und nukleare Sicherheit. Es kann den
Informationsaustausch mit den zuständigen Minis-
5. anerkannte Zertifizierungsstellen. terien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, Drittstaaten oder den Organen
§ 47 der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
Zuständigkeit
auf die zuständige Behörde übertragen.
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung
ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
Teil 6
rung.
(2) Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundes- Ordnungswidrigkeiten
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. § 51
Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeu-
Ordnungswidrigkeiten
tung werden vom Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft, nachdem das Einvernehmen mit Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Num-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und mer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-
nukleare Sicherheit hergestellt wurde, mit dem Bun- delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Ab-
desministerium der Finanzen abgestimmt. satz 1 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 82, ausgegeben zu Bonn am 7. Dezember 2021 5159
Artikel 3 wird durch die Angabe „§ 40 Absatz 1 BioSt-NachV,
§ 38 Absatz 1 Biokraft-NachV“ ersetzt.
Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BMEL 5. Die Nummern 7.1 bis 7.3 werden die Nummern 3.1
Abschnitt 1 der Anlage der Besonderen Gebühren- bis 3.3.
verordnung BMEL vom 13. Juli 2021 (BGBl. I S. 2874)
wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. Die Nummern 1 bis 4 werden aufgehoben. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2. Nummer 5 wird Nummer 1 und die Angabe „§ 60
BioSt-NachV, § 59 Biokraft-NachV“ wird durch die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Angabe „§ 43 BioSt-NachV, § 41 Biokraft-NachV“ in Kraft. Gleichzeitig treten die Biomassestrom-Nach-
ersetzt. haltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I
S. 2174), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
3. Nummer 6 wird Nummer 2 und die Angabe „§ 43 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
BioSt-NachV, § 43 Biokraft-NachV“ wird durch die worden ist, und die Biokraftstoff-Nachhaltigkeits-
Angabe „§ 28 BioSt-NachV, § 26 Biokraft-NachV“ verordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182),
ersetzt. die zuletzt durch Artikel 263 der Verordnung vom
4. Nummer 7 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 55 Ab- 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
satz 1 BioSt-NachV, § 55 Absatz 1 Biokraft-NachV“ außer Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner