4978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Verordnung
zum IT-Sicherheitskennzeichen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
(BSI-IT-Sicherheitskennzeichenverordnung – BSI-ITSiKV)
Vom 24. November 2021
Auf Grund des § 10 Absatz 3 des BSI-Gesetzes vom 6. Plausibilitätsprüfung
14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der durch Artikel 1 die Sichtung der Herstellererklärung, der Angaben
Nummer 21 des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I des Herstellers im Antrag und eventueller Unter-
S. 1122) eingefügt worden ist, verordnet das Bundes- lagen zur Ermittlung, ob die Konformität mit den
ministerium des Innern, für Bau und Heimat im Ein- vom Bundesamt festgelegten Sicherheitsanforderun-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und gen plausibel und nachvollziehbar zugesichert wird;
für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie: 7. Produktkategorie
ein durch das Bundesamt festgelegter Oberbegriff
§1 für die Erfassung einer Gruppe von vergleichbaren
informationstechnischen Produkten in einem ein-
Anwendungsbereich grenzbaren Bereich;
Diese Verordnung regelt die Gestaltung und Ver- 8. zugehörige Internetseite
wendung des IT-Sicherheitskennzeichens im Sinne
des § 9c Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes und legt der für das einzelne Produkt angepasste Zielbereich
das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung der An- auf der Internetseite des Bundesamtes, auf der In-
forderungen im Zusammenhang mit der Verwendung formationen zu diesem Produkt vorgehalten werden;
des Kennzeichens fest. 9. Etikett
die physische oder elektronische Kennzeichnung am
§2 Produkt oder seiner Umverpackung, welche produkt-
Begriffsbestimmungen spezifisch mit dem Verweis auf die zugehörige Inter-
netseite angepasst wird.
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
1. Hersteller §3
jede juristische oder natürliche Person, die einen Gestaltung des Etiketts und
Dienst anbietet oder ein Produkt herstellt bezie- der Internetseite zum IT-Sicherheitskennzeichen
hungsweise entwickeln oder herstellen lässt und (1) Das IT-Sicherheitskennzeichen besteht aus der
dieses Produkt oder diesen Dienst unter ihrem eige- Herstellererklärung und der Sicherheitsinformation nach
nen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; § 9c Absatz 2 des BSI-Gesetzes, auf die beide auf dem
nicht erfasst sind die Hersteller einzelner Teile oder Etikett verwiesen wird. Das Etikett versetzt den Verbrau-
Komponenten davon; cher in die Lage, sich ohne erhebliche Hürden mittels
gängiger technischer Hilfsmittel über die Art und Aus-
2. Verkäufer
sage der Herstellererklärung gegenüber den Vorgaben
jede juristische oder natürliche Person, die gewerb- des Bundesamtes, die eventuell zur Verfügung stehen-
lich ein Produkt unmittelbar Verbrauchern und Ver- den aktuellen Sicherheitsinformationen und die Lauf-
braucherinnen auf dem Markt bereitstellt; zeit des Kennzeichens zu informieren.
3. Branche (2) Das Etikett hat dafür jedenfalls zwingend zu um-
fassen:
die Unternehmen und Organisationen und ihre Ver-
bände, die für den jeweiligen Wirtschaftsbereich 1. einen Verweis auf die zugehörige Internetseite des
Produkte oder Dienstleistungen im Geltungsbereich Bundesamtes nach Absatz 4;
dieses Gesetzes herstellen oder vertreiben; 2. die Nennung des Bundesamtes.
4. branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe (3) Das Etikett kann durch das Bundesamt mit einer
ein Anforderungskatalog, der von einer Branche grafischen Darstellung ausgestaltet werden, um mittels
erstellt und gepflegt wird und dessen Geeignetheit dieser bildlich für den Verbraucher einen sofortigen
das Bundesamt nach § 9c Absatz 3 Satz 1 des BSI- Wiedererkennungswert zu erzeugen.
Gesetzes festgestellt hat; (4) Auf der Internetseite des Bundesamtes sind die
Herstellererklärung und die Sicherheitsinformation in
5. geeignete und qualifizierte Dritte
aktueller Fassung mit der Laufzeit des Kennzeichens
juristische oder natürliche Personen, die aufgrund abrufbar. Der Hersteller stellt dem Bundesamt hierfür
ihrer fachlichen Qualifikation eine Aussage darüber in eigener Verantwortung aktuelle Sicherheitsinforma-
treffen können, ob Sicherheitsversprechen eines tionen zur Konformität des Produktes zur Verfügung,
Produktes eingehalten werden oder bestimmte die das Bundesamt auf der zugehörigen Internetseite
Eigenschaften nachgewiesen werden können; einstellt. Das Bundesamt kann zudem weitere Informa-
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tionen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften und §6
darüber, ob und inwieweit die Herstellererklärung nach Vereinfachtes Verfahren
derzeitiger Kenntnis eingehalten wird, einstellen.
(1) Das Bundesamt kann auf die Plausibilitätsprü-
(5) Das Bundesamt kann eine Applikation zur Ver- fung verzichten, wenn das Bundesamt für das Produkt
fügung stellen, in der die Informationen zum Her- ein Zertifikat nach § 9 des BSI-Gesetzes auf Grundlage
stellerversprechen von Produkten bereitgestellt und des gleichen Prüfstandards erteilt hat.
abgerufen werden können.
(2) Ist für ein Produkt bereits ein ausländisches
staatliches Kennzeichen auf Grundlage des gleichen
§4
oder eines vergleichbaren Prüfstandards und auf
Antrag Grundlage der gleichen oder vergleichbarer Prüfspezi-
(1) Ein Antrag auf Freigabe des IT-Sicherheitskenn- fikationen vergeben worden, kann das Bundesamt den
zeichens für ein Produkt kann nur innerhalb der vom Antrag unter Vorlage dieses Kennzeichens und der
Bundesamt nach § 11 bekannt gegebenen Produkt- zugrunde liegenden Unterlagen in deutscher oder eng-
kategorien gestellt werden. Der Antrag kann vom Her- lischer Sprache prüfen. Das Bundesamt legt in einem
steller des Produktes gestellt werden. Kriterienkatalog fest, unter welchen Voraussetzungen
ein Prüfstandard eines anderen Kennzeichens mit
(2) Der Antrag ist unter Verwendung der dafür gel- solchen nach dieser Verordnung vergleichbar ist und
tenden Vorlage einzureichen, wenn das Bundesamt veröffentlicht diesen auf seiner Internetseite.
eine solche veröffentlicht hat. Der Hersteller hat dafür
Sorge zu tragen, dass die Erklärung und beigefügten §7
Unterlagen ausschließlich zutreffende Angaben enthal-
ten. Gegenstand der Herstellererklärung
(1) Die Herstellererklärung enthält die Zusicherung,
(3) Der Eingang des Antrags wird vom Bundesamt
dass das Produkt für die nach § 8 festgelegte Dauer
bestätigt. Das Bundesamt teilt dabei die geltende
die für die einschlägige Produktkategorie geltenden IT-
Prüfungsfrist für die Freigabeerklärung nach dieser
Sicherheitsanforderungen erfüllt. Der Hersteller ver-
Verordnung mit.
pflichtet sich innerhalb des Zeitraumes nach § 8
Absatz 1 Satz 1, das Bundesamt unaufgefordert zu
§5 informieren, wenn sich die vom Hersteller erklärten
Antragsprüfung Eigenschaften des Produktes ändern, sobald sie ihm
(1) Das Bundesamt führt anhand der eingereichten bekannt werden, einschließlich Störungen der Informa-
Unterlagen eine Plausibilitätsprüfung durch. Die Prü- tionssicherheit des Produktes und Sicherheitslücken.
fung erfolgt innerhalb der nach § 11 Absatz 1 fest- Der Hersteller verpflichtet sich des Weiteren, ihm
gelegten Prüfungsfrist und anhand einer Verfahrens- bekannt werdende Sicherheitslücken unverzüglich zu
beschreibung zum Ablauf des Prüfverfahrens, die vom beheben und den Stand der dafür erfolgten Maß-
Bundesamt veröffentlicht wird. nahmen dem Bundesamt mit den in § 3 Absatz 4 Satz 2
genannten Informationen anzuzeigen.
(2) Das Bundesamt kann die Überprüfung von Her-
(2) Das Bundesamt informiert auf seiner Internet-
stellerdokumenten auf qualifizierte Dritte im Sinne des
seite über die Änderung oder Aufhebung der für die
§ 2 Nummer 5 übertragen.
einschlägige Produktkategorie geltenden IT-Sicher-
(3) Ist für ein Produkt eine geeignete branchenabge- heitsanforderungen, Technischen Richtlinien oder die
stimmte IT-Sicherheitsvorgabe nach § 10 einschlägig, Ungeeignetheit von branchenabgestimmten IT-Sicher-
sind für die Plausibilitätsprüfung die Vorgaben dieses heitsvorgaben.
Standards ausschlaggebend.
(3) Bedient sich der Antragsteller zur Antragstellung
(4) Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß oder zur Erfüllung seiner Pflichten aus § 9c des BSI-
§ 9c Absatz 5 BSIG vor, erteilt das Bundesamt die Gesetzes oder dieser Rechtsverordnung eines Dritten,
Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens. werden ihm die Handlungen des Dritten wie eigene zu-
(5) Das Bundesamt kann den Antrag ablehnen, gerechnet.
wenn Hinweise dafür vorliegen, dass
§8
1. das Produkt oder die mit dem Produkt ausgelieferte
Laufzeit des
Software bekannte Sicherheitslücken enthält oder
IT-Sicherheitskennzeichens und Erlöschen
2. Produkte des Herstellers bereits Gegenstand einer
(1) Der Hersteller versichert, dass die Herstellerer-
Warnung oder Information nach den §§ 7 oder 7a
klärung für die dafür festgelegte Dauer erfüllt wird
des BSI-Gesetzes oder von Maßnahmen nach § 9c
(Laufzeit). Die Laufzeit beträgt regelmäßig zwei Jahre.
Absatz 8 des BSI-Gesetzes betroffen waren.
Eine abweichende Laufzeit kann durch das Bundesamt
Das Bundesamt kann die Freigabe der Nutzung auch für die Produktkategorie festgelegt oder in der zu-
dann verweigern, wenn der Freigabe unabhängig von grunde gelegten Technischen Richtlinie oder bran-
den eingereichten Unterlagen ernstliche Zweifel an der chenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben bestimmt
Herstellererklärung entgegenstehen. werden. Das Bundesamt hat bei abweichenden Lauf-
(6) Entscheidungen, mit denen abschließend über zeiten diese gemeinsam mit der Produktkategorie zu
einen nach dieser Verordnung gestellten Antrag ent- veröffentlichen.
schieden wird, sind schriftlich oder elektronisch zu (2) Mit Ablauf der Laufzeit erlischt die Freigabe des
erlassen. Bundesamtes. Das Bundesamt weist in der BSI-Sicher-
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heitsinformation öffentlich auf den Ablauf der Laufzeit (2) Branchenverbände oder Hersteller können bran-
hin. chenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben zur Gewähr-
(3) Für ein Produkt, für das ein gültiges IT-Sicher- leistung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 vor-
heitskennzeichen besteht, kann derselbe Hersteller frü- schlagen. Das Bundesamt stellt auf Antrag fest, ob
hestens drei Monate und spätestens sechs Wochen diese geeignet sind, die Anforderungen nach § 5
vor Ablauf der Gültigkeit des IT-Sicherheitskennzei- Absatz 3 zu gewährleisten. Die Feststellung befristet
chens dessen Verlängerung beantragen. Die für die das Bundesamt entsprechend der zu erwartenden Ent-
erstmalige Freigabe geltenden Vorschriften gelten ent- wicklungen in der Produktkategorie. Ein Anspruch auf
sprechend. diese Feststellung besteht nicht.
(3) Für eine Norm, einen Standard oder eine bran-
(4) Wird eine für die einschlägige Produktkategorie
chenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgabe, der oder die
geltende IT-Sicherheitsvorgabe geändert oder für un-
nicht mehr diesen Anforderungen oder dem Stand der
gültig erklärt, erlischt die Freigabe nach einer Frist von
Technik entspricht oder in eine Technische Richtlinie
sechs Wochen, wenn der Hersteller die Herstellererklä-
überführt wurde, kann die Feststellung nach Absatz 1
rung nicht auf einer gültigen Prüfgrundlage aktualisiert.
vom Bundesamt vor Ablauf der Frist widerrufen wer-
Das Bundesamt weist auf entsprechende Änderungen,
den.
Ungeeignetheit oder Aufhebungen in der Veröffentli-
chung der Produktkategorie nach § 11 hin. (4) Wird für eine Produktkategorie mehr als ein An-
trag nach Absatz 2 gestellt, so gibt das Bundesamt
(5) Bei einem Verstoß gegen die Herstellererklärung,
den Standard mit einer angemessenen Frist zur Eini-
die gesetzlichen Herstellerpflichten, bei unzutreffenden gung an die Vorschlagenden zurück; es kann nach Ab-
oder unvollständigen Angaben, sowie dem sonstigen lauf dieser Frist ohne Einigung einen der Standards zur
Wegfall der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzun-
Prüfung auswählen.
gen oder Anforderungen des Bundesamtes kann das
Bundesamt die Freigabe unverzüglich widerrufen. (5) Ein oder mehrere branchenspezifische Sicher-
Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Stel- heitsstandards oder eine oder mehrere branchenabge-
lungnahme zu geben, es sei denn, gewichtige Sicher- stimmte IT-Sicherheitsvorgaben können vom Bundes-
heitsgründe erfordern eine sofortige Maßnahme. amt im Benehmen mit der Branche in eine Technische
Richtlinie überführt werden.
§9
§ 11
Verwendung des Sicherheitskennzeichens
Produktkategorien
(1) Das produktspezifische Etikett darf in physischer
(1) Das Bundesamt legt die Produktkategorien fest,
und elektronischer Ausführung für die Dauer der Frei-
für deren Produkte es die Freigabe des IT-Sicherheits-
gabe nach den Vorgaben des § 9c des BSI-Gesetzes
kennzeichens erteilt. Es gibt die Produktkategorie und
und dieser Rechtsverordnung verwendet werden. Das
die regelmäßige Prüfungsfrist für die Antragsbearbei-
Bundesamt legt die grafische Gestaltung des Sicher-
tung durch im Bundesanzeiger veröffentlichte Allge-
heitskennzeichens sowie des Etiketts fest und veröf-
meinverfügung bekannt, bevor es die für die jeweilige
fentlicht diese auf seiner Internetseite. Hersteller dür-
Produktkategorie einschlägigen IT-Sicherheitsanfor-
fen gemäß ihrer Freigabe keine von diesen Vorgaben
derungen veröffentlicht. Legt das Bundesamt keine
abweichende Gestaltung verwenden.
Prüfungsfrist für die Produktkategorie fest, gilt eine
(2) Mit der Freigabe stellt das Bundesamt dem Her- Prüfungsfrist ab vollständigem Antragseingang von
steller das produktspezifische Etikett zur Verfügung. sechs Wochen.
Das Etikett darf nach der Freigabe auf Produkten oder (2) Das Bundesamt kann für die konkreten Sicher-
deren Umverpackungen vom Hersteller angebracht heitsanforderungen auf bestehende Vorgaben, Stan-
werden. dards, Technische Richtlinien, Prüfgrundlagen oder
(3) Hersteller und Verkäufer sind berechtigt, das branchenabgestimmte IT-Sicherheitsvorgaben verwei-
Kennzeichen für die Dauer der Freigabe zu Werbe- sen und bemüht sich um den Gleichlauf mit internatio-
zwecken für das Produkt zu verwenden. Dabei ist ein nal etablierten Standards.
Verweis auf die zugehörige Internetseite nach § 3 Ab- (3) Die Produktkategorien veröffentlicht das Bun-
satz 4 gut sichtbar anzuzeigen. desamt nach Bekanntgabe mit den aktuellen Anforde-
(4) Liegt keine Freigabe mehr vor, erlöschen die rungen und der Prüfungsfrist auf seiner Internetseite.
Rechte von Hersteller und Verkäufer nach dieser Vor- Es weist ebenso auf eventuelle Änderungen, Aufhe-
schrift. Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass bungen oder eine Feststellung der Ungeeignetheit der
keine nach dem Erlöschen hergestellten Produkte Anforderungen hin.
mehr mit dem Etikett auf den Markt gebracht werden. (4) Änderungen der Produktkategorie, welche die
Kategorie wesentlich verändern oder ganz entfernen,
§ 10 bedürfen ebenfalls der Bekanntgabe mit einer im Bun-
Anerkennung von Normen, Standards oder desanzeiger veröffentlichten Allgemeinverfügung.
branchenabgestimmten IT-Sicherheitsvorgaben
§ 12
(1) Das Bundesamt kann von Amts wegen feststel-
len, dass eine bestehende Norm oder ein Standard Aufsicht
geeignet ist, die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 zu (1) Eine Aufsicht über Produkte und Hersteller,
gewährleisten. Ein Anspruch auf diese Feststellung welche die Freigabe zur Nutzung des Sicherheitskenn-
besteht nicht. zeichens erhalten haben, erfolgt für die Dauer der
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Freigabe. Sie erfolgt anlasslos auf der Grundlage eines satz 2 des BSI-Gesetzes auf der Internetseite des Bun-
Überwachungskonzeptes sowie anlassbezogen reaktiv desamtes veröffentlicht. Davon unberührt bleiben die
und kann eine Sachprüfung umfassen. Bestimmungen der §§ 7 und 7a des BSI-Gesetzes.
(2) Ein Marktüberwachungskonzept im Sinne des
Absatzes 1 wird vom Bundesamt erarbeitet. Die dorti- § 14
gen Regelungen sollen bei der anlasslosen Marktüber- Evaluierung
wachung zugrunde gelegt werden. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverord-
(3) Zur effektiven Marktaufsicht kann das Bundes- nung und folgend alle drei Jahre sind unter Beteiligung
amt sich Dritter im Sinne des § 2 Nummer 5 bedienen der in § 10 Absatz 3 Satz 1 des BSI-Gesetzes genann-
und Testkäufe vornehmen. Es kann öffentlich bekannt ten Ressorts zu evaluieren:
gewordene Sicherheitsinformationen und Berichte von 1. die Produktkategorien;
Verbraucherorganisationen zur Grundlage seiner Auf-
sicht machen. 2. die Anerkennung von Branchenstandards;
3. die Freigabekriterien für das Kennzeichen.
§ 13
Informationen für Verbraucher § 15
Verbraucherinformationen zu Produkten mit der Inkrafttreten
Freigabe zur Nutzung des IT-Sicherheitskennzeichens Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
werden in der Sicherheitsinformation nach § 9c Ab- in Kraft.
Berlin, den 24. November 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Verordnung
zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt1
Vom 26. November 2021
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- S. 1467) eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch
frastruktur verordnet auf Grund Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6, jeweils auch in Ver- – des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Ab-
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas- satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschiff-
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 313 von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
§ 3 Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buch- Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3
stabe b des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
S. 1467) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Ge-
geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem setzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert,
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 bis 11 in Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes
Verbindung mit Absatz 6, § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und
und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt
Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Ab- durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020
satz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschiff- (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind,
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be- – des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5, jeweils
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgaben-
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- – des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 1 Num- Artikel 1
mer 6a durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2279), § 3 Absatz 6 Verordnung
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c des über die Besatzung und
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge- über die Befähigungen der
ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Besatzung von Fahrzeugen
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
in der Binnenschifffahrt
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3
Absatz 1 Nummer 9 bis 11 durch Artikel 1 Nummer 2
(Binnenschiffspersonalverordnung
Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I – BinSchPersV)
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung Inhaltsübersicht
1. der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Teil 1
Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung
der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. Allgemeine Bestimmungen
L 345 vom 27.12.2017, S. 53), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2021/1233 (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 52) geändert § 1 Anwendungsbereich
worden ist, sowie
§ 2 Begriffsbestimmungen
2. der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom
§ 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächti-
2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397
des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gung
Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und § 4 Zuständige Behörde
Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von § 5 Identitätsnachweis
Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit (ABl. L 6 vom
10.1.2020, S. 15). § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
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§ 7 Übersetzungen Abschnitt 4
§ 8 Gebühren und Auslagen Voraussetzungen für
besondere Berechtigungen
Teil 2 § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
Befähigungen § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Was-
Kapitel 1 serstraßen
Befähigungszeugnisse der Besatzung § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen
§ 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
Einstiegsebene und Betriebsebene
§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal Abschnitt 5
§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Sicherheitspersonal
Führungsebene
§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungs- § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-
zeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungs- kundige für Flüssigerdgas
ebene § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
§ 13 Amtlicher Berechtigungsschein § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach-
§ 14 Befreiungsmöglichkeiten kundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Füh- § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschiff-
rungsebene fahrt
§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahr- § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgast-
zeugen schifffahrt
§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal § 51 Atemschutzgerättragende Personen
§ 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienst- § 52 Durchführung der Prüfungen
bücher im Befähigungsregister
§ 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schiffer- Abschnitt 6
dienstbücher und Bordbücher Zulassung von
Ausbildungsprogrammen
Kapitel 2 § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
Erwerb von Befähigungszeugnissen § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
§ 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Füh-
Abschnitt 1 rungsebene
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Ausbildungs-
programmen für Sachkundige
§ 20 Medizinische Tauglichkeit § 57 Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen
§ 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit für Sachkundige
§ 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
§ 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
§ 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeits- Kapitel 3
untersuchungen Verfahren für die
§ 25 Fahrzeit Prüfung der Befähigung, die
§ 26 Nachweis der Fahrzeiten Erteilung von Befähigungszeugnissen und
Ausstellung von Schifferdienstbüchern und
§ 27 Anerkennung von Fahrzeit
ihre Gültigkeit und Verlängerung
§ 28 Schifferdienstbuch
Abschnitt 1
Abschnitt 2 Verfahren auf
Einstiegsebene und Betriebsebene
Einstiegsebene,
sowie für das Maschinenpersonal
Betriebsebene und Maschinenpersonal
§ 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
§ 29 Decksleute § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
§ 31 Matrose und Matrosin § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Ab-
§ 32 Bootsleute schluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
§ 33 Steuerleute § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeug-
§ 34 Maschinenkundige nisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
§ 36 Nachweis der Ausbildung
Abschnitt 2
Abschnitt 3 Verfahren auf Führungsebene
Führungsebene Unterabschnitt 1
Behördliche Befähigungsprüfung
§ 37 Erwerb des Unionspatentes
§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent § 65 Durchführung der Prüfung
§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des § 67 Zulassung zur Prüfung
Schifferzeugnisses § 68 Prüfungskommissionen
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§ 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne
§ 70 Befreiungen und Erleichterungen Antriebsmaschine
§ 71 Nachteilsausgleich § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tank-
motorschiffen
§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
§ 73 Wiederholung der gesamten Prüfung § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
§ 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungs- § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
leistung § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
§ 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungs- § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
leistungen § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 76 Prüfungsordnung § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
§ 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
andere Staaten § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
§ 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-
Unterabschnitt 2 Antrieb
Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
§ 116 Abweichungen
§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer
und Schiffsführerinnen § 117 Ausnahmebewilligungen
§ 79 Erteilung der besonderen Berechtigung § 118 Zusätzliche Bestimmungen
§ 80 Erteilung des Unionspatents nach Abschluss eines zu-
gelassenen Ausbildungsprogramms Teil 4
§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes Pflichten
§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmäch-
§ 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechti- tigten und der Besatzungsmitglieder
gungen
§ 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches Teil 5
Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 3
§ 120 Ordnungswidrigkeiten
Verfahren für das Sicherheitspersonal
§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sach- Teil 6
kundige
Qualitätssicherung und Evaluierung
§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeug-
nisses für Sachkundige für Flüssigerdgas § 121 Überwachung
§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeug- § 122 Evaluierung
nisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzge- Teil 7
rättragende Personen Übergangs- und Schlussbestimmungen
Abschnitt 4 § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
Zulassung von Simulatoren § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen
Befähigungen
§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
§ 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für
Simulatoren Schiffsführer und Schiffsführerinnen
§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem
Kapitel 4 STCW-Übereinkommen
Überprüfung, Aussetzung und § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schiffer-
Entzug von Befähigungszeugnissen dienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffs-
§ 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer führer und Schiffsführerinnen
und Schiffsführerinnen § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für
§ 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
§ 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente
§ 94 Entzug des Befähigungszeugnisses § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
§ 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnen-
wasserstraßen mit maritimem Charakter
Teil 3 § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für
Besatzung die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer
§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Per-
§ 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für sonen
die Fahrt auf dem Rhein § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffs-
§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasser- personalverordnung-Rhein
straßen der Zonen 1 bis 4 § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Ver-
§ 99 Nutzung neuer Technologien längerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
§ 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen § 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung
§ 101 Betriebsformen § 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
§ 102 Bordbuch § 140 Anrechnung von Fahrzeiten
§ 103 Dienst- und Ruhezeiten § 141 Anwendung der Verordnung
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Anlage 12 Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt Anhang 2 Lernziele
(zu § 12 Absatz 1 befindliche schwimmende Geräte kein Be- zu Anlage 21
Satz 1 Nummer 3) fähigungszeugnis nötig ist Anlage 22 Zulassung von Lehrgängen für Maschinen-
Anlage 2 Binnenwasserstraßenabschnitte mit be- (zu § 54) kundige
(zu § 16 Absatz 1 sonderen Risiken Anlage 23 Zulassung von Lehrgängen für atem-
Satz 1 Nummer 2) (zu § 58) schutzgerättragende Personen
Anlage 3 Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerät- Anhang 1 Muster der Teilnahmebescheinigung
(zu § 17 Absatz 5 tragende Person zu Anlage 23
Nummer 1) Anhang 2 Lernziele
Anlage 4 Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Ge- zu Anlage 23
(zu § 20) sundheitsstörungen (allgemeine Tauglich- Anlage 24 Muster Fährschifferzeugnis
keit, Seh- und Hörvermögen) (zu § 78 Absatz 3
Anhang 1 Relevante Kriterien in Bezug auf das Seh- Nummer 2)
zu Anlage 4 vermögen nach Diagnosecode H 00–59 Anlage 25 Muster Behördenschifferzeugnis
Anhang 2 Relevante Kriterien in Bezug auf das Hör- (zu § 78 Absatz 3
zu Anlage 4 vermögen nach Diagnosecode H 68–95 Nummer 3)
Anhang 3 Bemerkungen zu der Tabelle und den Anlage 26 Muster Sportschifferzeugnis
zu Anlage 4 Anhängen (zu § 78 Absatz 3
Nummer 4)
Anlage 5 Muster des Tauglichkeitsnachweises für
(zu § 21 Absatz 1) Besatzungsmitglieder (außer Maschinen- Anlage 27 Kleinschifferzeugnis
personal) (zu § 78 Absatz 3
Nummer 5)
Anlage 6 Muster des Tauglichkeitsnachweises für
Anlage 28 Muster für die besondere Berechtigung als
(zu § 21 Absatz 1) das Maschinenpersonal
(zu § 79 Absatz 4 gesonderte Karte bei amtlichem Berechti-
Anlage 7 Grundlegende Sicherheitsausbildung für Nummer 1) gungsschein
(zu § 29) Decksleute
Anlage 29 Muster für besondere Berechtigung für
Anlage 8 Befähigungsstandards für die Betriebs- (zu § 79 Absatz 4 Radar als gesonderte Karte bei Sportboot-
(zu § 35 Absatz 1) ebene Nummer 2) führerscheinen
Anlage 9 Befähigungsstandards für die Führungs- Anlage 30 Technische und funktionale Anforderungen
(zu § 38 Absatz 1, ebene (zu § 89) an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
Absatz 4 Satz 1 in der Binnenschifffahrt
Nummer 2) Anlage 31 Standards für das behördliche Zulassungs-
Anlage 10 Standards für die praktische Prüfung zur (zu § 90 Absatz 2) verfahren für Fahrsimulatoren und Radar-
(zu § 38 Absatz 3, Erlangung eines Befähigungszeugnisses simulatoren
§ 75 Absatz 4 als Schiffsführer Anlage 32 Voraussetzungen für die Verlängerung der
und 5) (zu § 137 Absatz 2) Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen
Anlage 11 Standards für das Zusatzmodul zur Auf- Anlage 33 Bescheinigung des Arbeitgebers über die
(zu § 38 Absatz 4) sicht im Rahmen der praktischen Prüfung (zu § 138) grundlegende Sicherheitsausbildung
zur Erlangung eines Befähigungszeugnis-
ses als Schiffsführer
Anlage 12 Prüfungsprogramm Schifferzeugnis
Teil 1
(zu § 40 Absatz 2) Allgemeine Bestimmungen
Anlage 13 Befähigungsstandards für das Führen von
(zu § 41 Absatz 2) Fahrzeugen unter Radar
§1
Anlage 14 Standards für die praktische Prüfung zur
(zu § 41 Absatz 3) Erlangung einer besonderen Berechtigung Anwendungsbereich
für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
(1) Diese Verordnung gilt auf allen Bundeswasser-
Anlage 15 Kompetenzen für besondere Berechtigung
straßen der Zonen 1 bis 4 nach Anhang I der Bin-
(zu § 42 Absatz 2) für Risikostrecken
nenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September
Anlage 16 Befähigungsstandards für das Befahren
(zu § 43 Absatz 2) von Binnenwasserstraßen mit maritimem 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch Artikel 7 der
Charakter Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518)
Anlage 17 Befähigungsstandards für Sachkundige für geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
(zu § 47 Absatz 1) Flüssigerdgas (liquified natural gas – LNG) nach Maßgabe des Absatzes 2.
Anlage 18 Standards für die praktische Prüfung zur (2) Unberührt bleiben
(zu § 47 Absatz 4) Erlangung eines Befähigungszeugnisses
als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) 1. die Schiffspersonalverordnung-Rhein vom 16. De-
Anlage 19 Befähigungsstandards für Sachkundige für zember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) mit Ausnahme
(zu § 49 Absatz 1) die Fahrgastschifffahrt
a) des § 3.09 Nummer 1, hinsichtlich des Nach-
Anlage 20 Standards für die praktische Prüfung zur weises der Streckenfahrten auf dem Rhein,
(zu § 49 Absatz 4 Erlangung eines Befähigungszeugnisses
und 5) als Sachkundiger für die Fahrgastschiff- b) des Kapitels 7 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2,
fahrt
c) des § 7.09 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2
Anlage 21 Zulassung von Lehrgängen für die grund-
(zu § 53) legende Sicherheitsausbildung Buchstabe d hinsichtlich des Nachweises der
Anhang 1 Muster der Teilnahmebescheinigung
Streckenfahrten auf dem Rhein und Nummer 5,
zu Anlage 21 d) des § 7.10,
2
e) des § 7.11 Nummer 2 und 4,
Die Anlagen werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundes-
gesetzblattes ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden An- f) des § 7.12 Nummer 1 Buchstabe b,
lagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des
Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung g) des § 7.13 Nummer 3 hinsichtlich der Strecken-
gegen Kostenerstattung. kenntnisse auf dem Rhein,
4986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
h) des § 7.15, 12. „Schleppkahn“ ein zur Güterbeförderung be-
stimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen
i) der Anlage D 3 und
gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit
j) der Anlage D 7 Nummer 1.1 hinsichtlich der Stre- eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Orts-
ckenkenntnisse auf dem Rhein und Nummer 2.2, veränderungen vorzunehmen;
2. die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 (VkBl. 13. „Schubleichter“ ein zur Güterbeförderung be-
S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 der Ver- stimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben
ordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982) gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne
geändert worden ist, eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die
nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine
3. die Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
Ortsveränderungen vorzunehmen;
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 7 der Verordnung vom 26. Novem- 14. „Verband“ ein starrer Verband oder ein Schlepp-
ber 2021 (BGBl. I S. 4982) geändert worden ist, verband;
4. die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 15. „starrer Verband“ ein Schubverband oder gekup-
2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 1 der Ver- pelte Fahrzeuge;
ordnung vom 28. Juli 2021 (BGBl. I S. 3236) geän- 16. „Schubverband“ eine starre Verbindung von Fahr-
dert worden ist, und zeugen, von denen sich mindestens eines vor dem
oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb
5. alle Vorschriften über die Besatzung und über die
befindet, das oder die den Verband fortbewegt
Befähigung der Besatzung der Fahrzeuge, die aus-
oder fortbewegen und als „schiebendes Fahrzeug“
schließlich zur Verwendung im Hamburger Hafen
oder „schiebende Fahrzeuge“ bezeichnet werden;
bestimmt sind.
als starr gilt auch ein Verband aus einem schieben-
den und einem geschobenen Fahrzeug, deren
§2 Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;
Begriffsbestimmungen 17. „gekuppelte Fahrzeuge“ eine Zusammenstellung
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von
denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschi-
1. „Binnenwasserstraße“ eine für die in § 25 Ab- nenantrieb befindet, das die Zusammenstellung
satz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare fortbewegt;
Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;
18. „Schleppverband“ eine Zusammenstellung von
2. „Fahrzeug“ ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden
schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff; Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem
3. „Binnenschiff“ ein Schiff, das ausschließlich oder oder mehreren zum Verband gehörigen Fahr-
vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen zeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;
bestimmt ist; 19. „Großverband“ ein Schubverband, bei dem das
Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der
4. „Seeschiff“ ein Schiff, das zur See- oder Küsten-
geschobenen Fahrzeuge 7 000 Quadratmeter oder
fahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt
mehr beträgt;
ist;
20. „Fahrgastschiff“ ein zur Beförderung von mehr als
5. „Motorschiff“ ein zur Güterbeförderung bestimm- 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tages-
tes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren ausflugs- oder Kabinenschiff;
kann;
21. „Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahr-
6. „Fähre“ ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr gästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahr-
von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße gastschiff ist;
dient und von der zuständigen Behörde als Fähre
behandelt wird; 22. „Tagesausflugsschiff“ ein Fahrgastschiff ohne
Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;
7. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen
23. „Kabinenschiff“ ein Fahrgastschiff mit Kabinen für
gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fort-
die Übernachtung von Fahrgästen;
bewegt wird; auch mit einem – zur Beherrschung
besonderer Betriebslagen – Hilfsantrieb ausge- 24. „Sportfahrzeug“ ein für Sport- oder Erholungs-
stattet; zwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff
oder Fahrgastboot ist;
8. „Behördenfahrzeug“ ein Fahrzeug, das von einer
Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben 25. „schwimmendes Gerät“ eine schwimmende Kon-
eingesetzt wird; struktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrich-
tungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
9. „Feuerlöschboot“ ein Fahrzeug, das ausschließlich
oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt 26. „schwimmende Anlage“ eine schwimmende Ein-
wird; richtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung
bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine
10. „Schleppboot“ ein eigens zum Schleppen gebau- Landebrücke oder ein Bootshaus;
tes Schiff;
27. „Schwimmkörper“ ein Floß sowie andere einzeln
11. „Schubboot“ ein eigens zur Fortbewegung eines oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Ge-
Schubverbandes gebautes Schiff; genstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 4987
schwimmendes Gerät oder eine schwimmende 45. „Unionsbefähigungszeugnis“ das Befähigungs-
Anlage handelt; zeugnis der Europäischen Union für Funktionen
28. „Länge“ oder „L“ die größte Länge eines Fahrzeug- auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie
körpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der
Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parla-
29. „Breite“ oder „B“ die größte Breite eines Fahrzeug- ments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über
körpers in Metern, gemessen an der Außenseite die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der
der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleis- Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richt-
ten und Ähnliches; linien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl.
30. „Tiefgang“ oder „T“ der senkrechte Abstand vom L 345 vom 27.12.2017, S. 53);
tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern, 46. „Unionspatent“ das Befähigungszeugnis der Euro-
ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer päischen Union für Schiffsführer und Schiffsführe-
fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Ein- rinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit
senkung des Schiffskörpers, in Metern; Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397;
31. „Besatzung“ die Decksmannschaft und das Ma-
47. „Schifferzeugnis“ das Fährschifferzeugnis, das
schinenpersonal;
Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis
32. „Decksmannschaft“ Personen, die Funktionen auf und das Kleinschifferzeugnis;
Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwie-
48. „Sprechfunkzeugnis“ ein auf der Grundlage der
gend an Deck ausüben;
Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den
33. „Maschinenpersonal“ die Maschinisten und Ma- Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom
schinistinnen im Sinne der Schiffspersonalverord- 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprech-
nung-Rhein und die Maschinenkundigen nach funkzeugnis;
dieser Verordnung;
49. „Rheinpatent“ ein Befähigungszeugnis für Schiffs-
34. „Einstiegsebene“ der Verantwortungsbereich, der führer und Schiffsführerinnen nach § 6.04 Num-
mit den Funktionen des Decksmannes und der mer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein;
Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen
50. „Schifferdienstbuch“ eine persönliche Aufzeich-
und der Leichtmatrosin verbunden ist;
nung der Berufserfahrung eines Besatzungsmit-
35. „Betriebsebene“ der Verantwortungsbereich, der glieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahr-
mit den Funktionen des Matrosen und der Matro- zeiten und Reisen;
sin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Boots-
leute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau 51. „aktives Schifferdienstbuch“ ein für Eintragungen
(Steuerleute) verbunden ist; offenes Schifferdienstbuch;
36. „Führungsebene“ der Verantwortungsbereich, der 52. „Bordbuch“ eine zum Zwecke der Überwachung
mit der Funktion des Schiffsführers und der geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug
Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist; und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;
37. „Bordpersonal“ alle an Bord eines Fahrgastschiffes 53. „aktives Bordbuch“ ein für Eintragungen offenes
Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören; Bordbuch;
38. „Sicherheitspersonal“ die Sachkundigen für Flüs- 54. „Prüfling“ eine Person, die eine Prüfung zum
sigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahr- Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;
gastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferin- 55. „Untersuchungskommission“ die nach § 4 der Bin-
nen sowie die atemschutzgerättragenden Perso- nenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Ein-
nen; richtung;
39. „Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe“ die Sach- 56. „ausstellende Behörde“ diejenige zuständige Be-
kundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer hörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;
und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzge-
57. „Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die
rättragenden Personen;
Rheinschifffahrt“ die Bundesrepublik Deutschland,
40. „Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt“ eine an die Niederlande, die Französische Republik, die
Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsitua- Schweizerische Eidgenossenschaft und das König-
tionen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen reich Belgien;
zu ergreifen;
58. „Flüssigerdgas“ (LNG) Erdgas, das durch Abküh-
41. „Sachkundiger für Flüssigerdgas“ eine Person, die lung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt
befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, wurde;
die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt
zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahr- 59. „ES-TRIN“ der Europäische Standard der techni-
zeugs zu sein; schen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils
nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffs-
42. „Fährführer“ wer berechtigt ist, eine Fähre zu untersuchungsordnung geltenden Fassung;
führen;
60. „STCW-Übereinkommen“ das Internationale Über-
43. „Decksmann 180“ ein Decksmann oder eine einkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die
Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeug-
bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1; nissen und den Wachdienst von Seeleuten
44. „Radarfahrt“ eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden
Radar; Fassung;
4988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
61. „Schiffspersonalverordnung-Rhein“ die Schiffs- §7
personalverordnung-Rhein der Zentralkommission
Übersetzungen
für die Rheinschifffahrt vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2011 II S. 1300); Wenn nach dieser Verordnung ausländische, fremd-
sprachige Dokumente vorgelegt werden können, sind
62. „Berufsgenossenschaft“ die Berufsgenossenschaft diese in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung
Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunika- vorzulegen, soweit es sich nicht um Dokumente der
tion. Binnenschifffahrt nach Mustern der Europäischen
Union oder der Zentralkommission für die Rheinschiff-
§3 fahrt handelt.
Vorübergehende
Abweichungen; Verordnungsermächtigung §8
Gebühren und Auslagen
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechen-
dieser Verordnung abweichende Vorschriften bis zur bare öffentliche Leistungen nach dieser Verordnung
Dauer von drei Jahren zu erlassen bemessen sich nach der BMVI-Wasserstraßen und
Schifffahrt Besonderen Gebührenverordnung vom
1. zur Anpassung an die technische Entwicklung der 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744) in der jeweils
Binnenschifffahrt oder geltenden Fassung.
2. zu Versuchszwecken.
Teil 2
(2) Die abweichenden Vorschriften
Befähigungen
1. müssen mit den Vorgaben der Richtlinie (EU)
2017/2397 und den aufgrund dieser Richtlinie
erlassenen Rechtsakten der Europäischen Union Kapitel 1
vereinbar sein, Befähigungszeugnisse
2. dürfen den Jugendarbeitsschutz, den Arbeitsschutz der Besatzung
sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz
von Besatzung nicht gefährden und §9
3. dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffs- Befähigungszeugnisse
verkehrs nicht gefährden. für Besatzungsmitglieder auf
Einstiegsebene und Betriebsebene
§4 (1) Wer als Mitglied der Besatzung eines Fahrzeugs
auf der Einstiegsebene oder der Betriebsebene tätig
Zuständige Behörde
ist, bedarf für die von ihm wahrzunehmende Funktion
Zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Auf- an Bord eines im Schifferdienstbuch eingetragenen
gaben nach dieser Verordnung ist die Generaldirektion Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 61 erteilt
Wasserstraßen und Schifffahrt, soweit in dieser Ver- worden ist.
ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1
ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch einge-
§5 tragenes Unionsbefähigungszeugnis, das von einem
Identitätsnachweis anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt
worden ist.
Ist für die Erteilung oder die Verlängerung von
(3) Die Unionsbefähigungszeugnisse werden erteilt
Befähigungszeugnissen nach dieser Verordnung der
für die Befähigung als Decksmann oder Decksfrau,
Nachweis der Identität des die Erteilung oder die Ver-
Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, Matrose oder
längerung Beantragenden erforderlich, kann diese
Matrosin, Bootsmann oder Bootsfrau, Steuermann
durch Vorlage des Personalausweises, des Reisepas-
oder Steuerfrau.
ses oder eines anderen amtlichen Identitätsdokuments
nachgewiesen werden. Zudem kann die Identität nach (4) Für Besatzungsmitglieder von Seeschiffen ist bei
Maßgabe des § 18 des Personalausweisgesetzes, des Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 aus-
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder des § 78 Absatz 5 reichend ein Zeugnis, das nach dem STCW-Überein-
des Aufenthaltsgesetzes elektronisch nachgewiesen kommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen
werden. anerkannt ist. Dies gilt nicht für Befähigungszeugnisse
für GMDSS-Funker, die nach dem STCW-Übereinkom-
§6 men erteilt oder anerkannt worden sind.
(5) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach
Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
Absatz 1 ist ausreichend ein Befähigungszeugnis für
Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem die Einstiegsebene oder Betriebsebene eines Staates,
Erwerb von Befähigungen oder Schifferdienstbüchern der nicht der Europäischen Union angehört, soweit
sowie der Aussetzung und dem Entzug von Befähi- das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von
gungszeugnissen kann wirksam vornehmen, wer das der Kommission der Europäischen Union anerkannt
15. Lebensjahr vollendet hat. worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 4989
§ 10 2. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder
Befähigungszeugnisse unter Segel angetrieben wird oder mit einer An-
für das Maschinenpersonal triebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive
Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt,
(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig
3. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät
ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch einge-
ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der
tragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung
Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers
als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das
der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,
nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.
4. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied
(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1
der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein
ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch einge-
dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von
tragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges
weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutz-
Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der
leistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.
Europäischen Union erteilt worden ist.
Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.
(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasser-
straßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein (2) Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von
Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW- weniger als 20 Metern berechtigen auch
Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist. 1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fähr-
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Ab- schifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Stre-
satz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein cke dieser Zonen gilt,
ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fähr-
maschinenkundiges Personal. schifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Stre-
cke dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.
§ 11 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote,
Befähigungszeugnisse Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffs-
für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene untersuchungsordnung zur Beförderung von Fahr-
gästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote,
(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach
schwimmende Geräte sowie Fähren.
1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes
oder § 13
2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschiff- Amtlicher Berechtigungsschein
erzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sport-
(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann
schifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für
seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berech-
die entsprechende Fahrzeugkategorie.
tigungsschein nachweisen:
(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist 1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszoll-
gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist
verwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschafts-
1. von der zuständigen Behörde eines Landes oder polizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, je-
2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mit- weils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern,
gliedstaates der Europäischen Union. 2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschut-
zes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zu-
des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung eines Lan-
sätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähi-
des, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr,
gungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.
jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern,
(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Ab-
3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig an-
satz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für
erkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger
Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen
als 20 Metern.
Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie
(EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen (2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der
Union anerkannt worden ist. Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach
deren Vorgaben ausgestellt sein.
§ 12
§ 14
Ausnahme von der Pflicht
zum Besitz eines Befähigungszeugnisses Befreiungsmöglichkeiten
für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schiff-
(1) Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer fahrtsamt kann erlauben, dass
und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, 1. Personen ohne Befähigungszeugnis für Schiffs-
wer führer und Schiffsführerinnen Kahnfähren mit einem
1. ein Fahrzeug führt, das bei einem anderen Fahrzeug Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von
längsseits gekuppelt oder sonst von ihm in einer mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit ge-
Weise mitgeführt wird, dass durch das mitgeführte ringem Verkehr führen,
Fahrzeug weder Kurs noch Geschwindigkeit be- 2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risiko-
stimmt werden kann, strecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb im Rah-
4990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
men behördlicher Maßnahmen auf der Teilstrecke erforderlichen Befähigungszeugnis folgender beson-
einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen. derer Berechtigungen:
1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn
§ 15 nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der
Geltungsbereich Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Moselschiff-
der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene fahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrts-
(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von polizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars
Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 gefahren werden darf;
und 4. 2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken,
(2) Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der
von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetra- Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit
gene Fährstelle. Es wird für frei fahrende, für seil- oder besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen
kettengebundene Fähren oder für beide Arten von wurden;
Fähren erteilt. 3. einer besonderen Berechtigung für maritime Was-
(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen serstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2
von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) be-
als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 fahren werden;
und 4. 4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas,
(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerd-
Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten gas betrieben wird;
und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den 5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände,
Wasserstraßen der Zonen 3 und 4. wenn ein Großverband geführt wird.
(5) Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter
von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe,
der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach Fahrgastboote oder Fähren handelt. Satz 1 Nummer 3
anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich gilt vorbehaltlich des § 15 Absatz 7 nicht für Fähren,
ist. Die Fahrzeugart, für die das jeweilige Kleinschiffer- die mit einem Fährschifferzeugnis geführt werden
zeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei dürfen.
seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungs-
zeugnis zu vermerken. Zur Vermeidung unbilliger (2) Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1
Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag geneh- Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen ent-
migen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend sprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis
auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in nachgewiesen. Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1
den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis
fallen. Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.
theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch (3) Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1
den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeug- benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein
nisses voraus. Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähi- nach § 13 führt. Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1
gungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit
der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere einer Länge ab 20 Metern. In diesem Fall wird die be-
Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt. sondere Berechtigung als gesonderte Karte von der
zuständigen Behörde erteilt.
(7) Für das Führen von Fähren auf
(4) Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in
1. der Flensburger Förde, Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine be-
2. der Kieler Förde, standene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbin-
3. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens, dung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem
Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent
4. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört, einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne
5. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. Die Beschei-
Bremen, nigung kann bei der zuständigen Behörde gegen
eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht
6. der Jade und
werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den
7. der Ems unterhalb des Emdener Hafens Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41
ist ein Unionspatent mit der besonderen Berechtigung Absatz 2 und 3 entspricht.
für maritime Wasserstraßen erforderlich.
§ 17
§ 16 Befähigungszeugnisse
Besondere Berechtigungen für das Sicherheitspersonal
für das Führen von Fahrzeugen (1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für
(1) Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sach-
Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Ab- kundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf
satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 4991
§ 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt wor- § 19
den ist. Abhandengekommene Befähigungszeugnisse,
(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 Schifferdienstbücher und Bordbücher
ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das (1) Ist ein Befähigungszeugnis, ein Schifferdienst-
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen buch oder ein Bordbuch zerstört oder, insbesondere
Union erteilt worden ist. durch Diebstahl oder Verlust, abhandengekommen,
(3) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach so hat der Inhaber oder die Inhaberin
Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis 1. den Verlust der ausstellenden Behörde unverzüglich
eines Staates, der nicht der Europäischen Union anzuzeigen und ihr gegenüber die Zerstörung oder
angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie das Abhandenkommen glaubhaft zu machen und
(EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen 2. das Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch oder
Union anerkannt worden ist. Bordbuch unverzüglich der zuständigen Behörde
(4) Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen auszuhändigen, wenn es noch vorhanden ist oder
sobald es nachträglich wieder aufgefunden wird.
1. einer Bescheinigung einer von der Deutschen Ge-
setzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage (2) Im Falle des Absatzes 1 ist die ausstellende
arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Behörde befugt, den Status des betroffenen Befähi-
Ausbildungsstelle oder gungszeugnisses oder Schifferdienstbuches im jeweili-
gen Register auf „zerstört“, „gestohlen“ oder „verloren“
2. eines dieser Bescheinigung entsprechenden Doku- zu ändern. Bei Bordbüchern ist die ausstellende
ments der nationalen oder regionalen Organisa- Behörde befugt, dies in der zentralen Binnenschiffsbe-
tionen eines anderen Mitgliedstaates der Zentral- standsdatei nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
kommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser gesetzes zu vermerken oder dies zu veranlassen.
bekannt gemacht worden sind.
(3) Zudem stellt die ausstellende Behörde auf An-
(5) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen trag des Inhabers oder der Inhaberin
1. einer Bescheinigung eines Anbieters eines nach § 58 1. bei Nachweis der Identität ein neues Befähigungs-
zugelassenen Lehrgangs nach dem Muster in An- zeugnis oder ein neues Schifferdienstbuch oder
lage 3 oder
2. bei Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2. einer der Bescheinigung nach Nummer 1 entspre- ein neues Bordbuch aus.
chende Bescheinigung einer anerkannten Aus- Die neuen Dokumente werden mit einer neuen Doku-
bildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der mentennummer und dem Datum der erneuten Aus-
Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von stellung als Ausstellungsdatum ausgestellt. Darüber
dieser bekannt gemacht worden ist. hinaus sind in dem neuen Dokument die Daten des
vorherigen Dokumentes eingetragen, bei Befähigungs-
§ 18 zeugnissen einschließlich des Gültigkeitsdatums des
Erfassung der Befähigungszeugnisse vorherigen Dokuments. Für die Berechnung von Gül-
und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister tigkeitszeiten ist das Gültigkeitsdatum des vorherigen
Dokuments maßgeblich.
(1) Die ausstellende Behörde ist befugt, jedes nach
dieser Verordnung erteilte oder verlängerte Befähi-
Kapitel 2
gungszeugnis, mit Ausnahme der Befähigungszeug-
nisse für Ersthelfer und Ersthelferinnen sowie atem- Erwerb von
schutzgerättragende Personen, sowie jedes ausge- Befähigungszeugnissen
stellte Schifferdienstbuch mit den darin enthaltenen
Daten durch Eintragung in dem jeweiligen Register Abschnitt 1
nach § 13 oder § 14 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes zu erheben und zu speichern und zu ver-
Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
wenden, soweit dies für die Registerführung in dem
jeweiligen Register nach § 13 oder § 14 des Binnen- § 20
schifffahrtsaufgabengesetzes erforderlich ist. Medizinische Tauglichkeit
(2) Ein erstmals erteiltes Befähigungszeugnis sowie Alle Mitglieder der Besatzung müssen medizinisch
ein erstmals ausgestelltes Schifferdienstbuch ist mit tauglich sein. Das ist der Fall, wenn sie die Vorausset-
dem Status „aktiv“ in das jeweilige Register einzu- zungen für die medizinische Tauglichkeit nach der An-
tragen. Ein verlängertes Zeugnis ist mit dem Status lage 4 erfüllen. Für die Maschinenkundigen gilt Satz 2
„verlängert“ einzutragen. vorbehaltlich der Bestimmungen des § 23.
(3) Das jeweilige Register ist nach den Vorgaben der § 21
Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 der Kommission
vom 20. Januar 2020 zur Ergänzung der Richtlinie Erstmaliger Nachweis
(EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und der medizinischen Tauglichkeit
des Rates in Bezug auf die Standards der Datenban- (1) Die medizinische Tauglichkeit ist vom Besat-
ken für Unionsbefähigungszeugnisse, Schifferdienst- zungsmitglied für jede Erteilung eines Befähigungs-
bücher und Bordbücher (ABl. L 100 vom 1.4.2020, S. 1) zeugnisses durch den Tauglichkeitsnachweis nach
an die Unionsdatenbank der EU-Kommission anzu- Anlage 5, abweichend hiervon von angehenden Mit-
binden. gliedern des Maschinenpersonals durch den Tauglich-
4992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
keitsnachweis nach Anlage 6 nachzuweisen, der nicht (3) Hat das Besatzungsmitglied Anhaltspunkte da-
älter als drei Monate ist. Für eine höhere Befähigung für, dass seine Tauglichkeit eingeschränkt sein könnte,
innerhalb von Einstiegs- und Betriebsebene ist die muss es auch außerhalb der in Absatz 1 genannten
medizinische Tauglichkeit nicht erneut nachzuweisen. Zeiträume seine Tauglichkeit untersuchen lassen.
Erweist es sich dabei als eingeschränkt tauglich oder
(2) Bestehen Zweifel an der medizinischen Tauglich-
untauglich, hat es den Tauglichkeitsnachweis nach
keit, kann die zuständige Behörde oder, auf Einstiegs-
§ 21 Absatz 1 Satz 1 hierüber unverzüglich der aus-
und Betriebsebene und für das Maschinenpersonal,
stellenden Behörde zu übermitteln.
ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt eine Tauglich-
keitsuntersuchung durch einen anderen Arzt ver- (4) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
langen, deren Ergebnis vom Besatzungsmitglied durch die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmit-
einen Tauglichkeitsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 glieds nicht mehr besteht, kann sein Arbeitgeber, der
nachzuweisen ist. Schiffsführer oder die ausstellende Behörde von ihm
(3) Wird in dem Tauglichkeitsnachweis nach Ab- die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises
satz 1 Satz 1 im Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 über die entspre-
chende Tauglichkeit anordnen, was das Besatzungs-
1. eine dauerhaft eingeschränkte medizinische Taug- mitglied bei Vorlage gegenüber dem Arbeitgeber oder
lichkeit oder dem Schiffsführer gegenüber der Behörde nachzuwei-
2. eine vorübergehend eingeschränkte medizinische sen hat. In der behördlichen Anordnung kann vorge-
Tauglichkeit geben werden, dass die Untersuchung auf bestimmte
Krankheitsbilder zu erstrecken ist. Erweist sich die
bescheinigt, so ordnet die ausstellende Behörde Annahme als ungerechtfertigt, trägt die anordnende
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen Behörde die Kosten für den Tauglichkeitsnachweis
nach Maßgabe der Angaben in dem Tauglichkeits- nach § 21 Absatz 1 Satz 1.
nachweis durch Eintrag im Befähigungszeugnis an.
Wird nachträglich ein Tauglichkeitsnachweis nach Ab- (5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist be-
satz 1 Satz 1 vorgelegt, der dem Besatzungsmitglied fugt, die Anordnung nach Absatz 4 zu treffen, auch
eine unbeschränkte medizinische Tauglichkeit beschei- wenn das Befähigungszeugnis von einem anderen
nigt, hat die ausstellende Behörde die eingetragenen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt worden ist.
Risikominderungsmaßnahmen und Beschränkungen
nach Satz 1 im Befähigungszeugnis ungültig zu § 23
machen.
Medizinische
(4) Tritt eine Einschränkung der medizinischen Tauglichkeit der Maschinenkundigen
Tauglichkeit nach Erteilung des Befähigungszeugnis-
Abweichend von § 20 gelten für die medizinische
ses ein, so ordnet die ausstellende Behörde Risiko-
Tauglichkeit der Maschinenkundigen in Hinblick auf
minderungsmaßnahmen und Beschränkungen nach
ihr Sehvermögen die Vorgaben für den Dienstzweig
Maßgabe der Angaben im Tauglichkeitsnachweis nach
„Technischer Dienst“ in der Tabelle zu Nummer 2.1
Absatz 1 Satz 1 durch Eintrag im Befähigungszeugnis
der Anlage 1 der Maritime-Medizin-Verordnung.
an. Hierzu hat der Inhaber oder die Inhaberin der aus-
stellenden Behörde das Befähigungszeugnis auszu-
händigen. Wird danach ein Tauglichkeitsnachweis im § 24
Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorgelegt, das dem Be- Zuständigkeit für die
satzungsmitglied eine unbeschränkte medizinische Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
Tauglichkeit bescheinigt, hat die ausstellende Behörde
die eingetragenen Risikominderungsmaßnahmen und (1) Die Tauglichkeitsuntersuchungen nach den
Beschränkungen nach Satz 1 aus dem Befähigungs- §§ 21, 22 dürfen nur von Ärzten und Ärztinnen durch-
zeugnis ungültig zu machen. geführt werden, die hierzu vor dem 18. Januar 2022
von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnen-
§ 22 schifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden
sind. Die bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermäch-
Regelmäßiger Nachweis tigungen gelten in dem bisherigen Umfang bis zu
der medizinischen Tauglichkeit einer Neuregelung weiter, längstens bis zum 17. Januar
(1) Die medizinische Tauglichkeit ist ab Vollendung 2024.
des 60. Lebensjahres alle fünf Jahre und ab Voll- (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht elektro-
endung des 70. Lebensjahres alle zwei Jahre durch nisch eine Übersicht über die ermächtigten Ärzte und
einen in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Tauglichkeits- Ärztinnen.
nachweis nachzuweisen, der nicht älter als drei Monate
sein darf. § 25
(2) Schiffsführer und Schiffsführerinnen haben den
Fahrzeit
Tauglichkeitsnachweis nach § 21 Absatz 1 Satz 1 der
ausstellenden Behörde vorzulegen. Besatzungsmitglie- (1) Fahrzeit kann von Mitgliedern der Besatzung er-
der auf Einstiegsebene und auf Betriebsebene und das worben werden, wenn sie an Bord eines Fahrzeugs
Maschinenpersonal haben den Tauglichkeitsnachweis eingesetzt sind, das sich auf Binnenwasserstraßen
nach § 21 Absatz 1 Satz 1 einem Wasserstraßen- und auf Reisen befindet. Als Fahrzeit zählen auch Be- und
Schifffahrtsamt vorzulegen. § 21 Absatz 2, 3 und 4 gilt Entladetätigkeiten, soweit für sie aktiver Schiffsbetrieb
entsprechend. erforderlich ist. Fahrzeit wird in Tagen berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 4993
(2) Fahrzeit kann auch erwerben, wer nicht Mitglied § 26
der Mindestbesatzung ist und ein Schifferdienstbuch Nachweis der Fahrzeiten
mit einem Befähigungszeugnis mindestens auf Ein-
stiegsebene besitzt. (1) Fahrzeiten werden durch ein ordnungsgemäß
ausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und
(3) Fahrzeiten können auf folgenden Fahrzeugen Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachge-
erworben werden: wiesen.
1. Schiffen mit einer Länge von 20 Metern oder mehr; (2) Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnis-
2. Schiffen, deren Produkt aus Länge, Breite und Tief- ses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigun-
gang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr gen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch
ergibt; durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates
oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere
3. Schlepp- oder Schubbooten, die ausgelegt sind
einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. Die
zum
Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben
a) Schleppen oder Schieben von Schiffen nach den enthalten:
Nummern 1 und 2,
1. Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die
b) Schleppen oder Schieben von schwimmendem Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung
Gerät, des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils
c) längsseitigen Fortbewegen von Schiffen nach die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;
den Nummern 1 und 2 oder von schwimmendem 2. Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;
Gerät;
3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;
4. Fahrgastschiffen; 4. Art der Beschäftigung;
5. Schiffen, für die ein Zulassungszeugnis nach dem 5. genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Stre-
Europäischen Übereinkommen über die interna- cke mit Anfangs- und Endpunkt.
tionale Beförderung von gefährlichen Gütern auf
Binnenwasserstraßen oder nach der Richtlinie (3) Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungs-
2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des zeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach
Rates vom 24. September 2008 über die Beförde- § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
rung gefährlicher Güter im Binnenland (ABl. L 260 und 4, nachgewiesen werden. Die Fahrzeit wird dabei
vom 30.9.2008, S. 13) verlangt wird; in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung
dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.
6. schwimmendem Gerät mit eigenem Antrieb.
(4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder
(4) Fahrzeiten können auch auf Fähren erworben Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung
werden. Dabei werden für das Unionspatent nur Fahr- nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.
zeiten anerkannt, die erworben wurden
(5) Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem
1. auf frei fahrenden Fähren mit einer Länge von Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf
20 Metern oder mehr, der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die
2. auf Fähren, deren Produkt aus Länge, Breite und Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers
Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen wer-
mehr ergibt oder den. Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder
Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen
3. auf Fähren, die zur Beförderung von mehr als
diese die folgenden Angaben enthalten:
12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.
1. die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten
Fahrzeiten auf seil- oder kettengebundenen Fähren
durchgeführt wurden,
werden nur für das Fährschifferzeugnis anerkannt.
2. die konkreten Fahrzeiten und
(5) Auf Behördenfahrzeugen können unabhängig
von ihrer Länge Fahrzeiten erworben werden, sofern 3. die Art der Beschäftigung.
es sich um geschlossene Fahrzeuge handelt.
§ 27
(6) Fahrzeiten auf den in den Absätzen 3 bis 5 ge-
nannten Fahrzeugen können auch erworben werden Anerkennung von Fahrzeit
1. auf Landeswasserstraßen sowie (1) Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnis-
ses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von
2. auf jenen ausländischen Wasserstraßen, die ganz einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der
oder zum Teil auf dem Gebiet der Europäischen zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
Union verlaufen. der Europäischen Union oder der Zentralkommission
Dies gilt auch dann, wenn die in Satz 1 genannten für die Rheinschifffahrt im Schifferdienstbuch geprüft
Wasserstraßen keine schiffbare Verbindung zu einer und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert)
anderen Wasserstraße aufweisen. worden sein. Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind
(7) Fahrzeiten können bis zum Ablauf der Über- die dort genannten Dokumente ausreichend.
gangsfrist nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungs- (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur
ordnung auch auf einem Sportboot erworben werden, solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate
das den Anforderungen des § 34 Absatz 1 Satz 1 Num- zurückliegen. Es darf zur Prüfung der ausgeführten
mer 1 und 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen
genügt. geeigneten Belegen verlangen.
4994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
§ 28 b) durchgeführt wurde von einer Person, die die
Anforderungen an die persönliche und fachliche
Schifferdienstbuch Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den
(1) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegs- berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrecht-
ebene und Betriebsebene sowie das Maschinenperso- lichen Vorschriften und die Voraussetzungen
nal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 er-
Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung füllt.
(EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist
über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der
Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). Statt sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheits-
eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausrei- ausbildung, der Name der ausbildenden Person
chend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht sowie der Name und das Geburtsdatum der teilneh-
der Europäischen Union angehört, soweit es nach der menden Person ergibt.
Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der
Europäischen Union anerkannt worden ist.
§ 30
(2) Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungs- Leichtmatrose und Leichtmatrosin
ebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem
Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtma-
(EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und trose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss
nachweisen möchten. Absatz 1 Satz 2 gilt entspre- 1. mindestens 15 Jahre alt sein und
chend.
2. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach
(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungspro-
einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn die- gramms für die Betriebsebene vorweisen können.
ses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.
(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zu- § 31
ständig für die Eintragung der persönlichen Angaben Matrose und Matrosin
zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder
zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.
Matrosin erwerben will, muss
(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, 1. entweder
hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-,
Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der a) mindestens 17 Jahre alt sein,
Schiffsführung auszuhändigen. b) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil-
(6) Für die Eintragung der Angaben zu den durch- dungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-
geführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffs- reich abgeschlossen haben und
führung verantwortlich. Hierzu hat sie c) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil
dieses Ausbildungsprogramms nachweisen
1. im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen
vorzunehmen, 2. oder
2. das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des a) mindestens 18 Jahre alt sein,
Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses b) eine behördliche Befähigungsprüfung zur Be-
sicher zu verwahren und triebsebene bestanden haben und
3. das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrol- c) eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft
lierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber von mindestens 360 Tagen nachweisen können
oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich aus-
zuhändigen. 3. oder
a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes, mindestens
Abschnitt 2 neun Monate umfassendes Ausbildungspro-
gramm für die Betriebsebene erfolgreich abge-
Einstiegsebene, schlossen haben,
Betriebsebene und Maschinenpersonal b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil
dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und
§ 29
c) vor Beginn des Ausbildungsprogramms über eine
Decksleute Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren,
eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über
oder Decksfrau erwerben will, muss eine abgeschlossene, mindestens dreijährige
1. mindestens 16 Jahre alt sein und Berufsausbildung verfügen.
2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c
Anlage 7 teilgenommen haben, die können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage
Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft
a) nach § 53 zugelassen wurde oder auf einem Seeschiff ersetzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 4995
§ 32 5. der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereit-
Bootsleute schaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen
und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann
oder Bootsfrau erwerben will, muss (3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachge-
wiesen durch
1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von
1. eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des
mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin
Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage,
nachweisen
dass die betreffende Person eine Unterweisung in
2. oder die Maschinenanlage erhalten hat,
a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil- 2. einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach
dungsprogramm für die Betriebsebene erfolg- § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkunde in
reich abgeschlossen haben und der Binnenschifffahrt,
b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil 3. einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-,
dieses Ausbildungsprogramms nachweisen. Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder
4. eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Um-
§ 33 gang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahr-
Steuerleute zeugen.
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann
§ 35
oder Steuerfrau erwerben will, muss
Behördliche
1. entweder
Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindes-
(1) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-
tens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau
fung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und
nachweisen und
Fertigkeiten der Anlage 8. Die Prüfung wird als theore-
b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen tische Prüfung durchgeführt.
2. oder (2) Die Prüfung wird in digitaler Form durchgeführt
a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbil- und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.
dungsprogramm für die Betriebsebene erfolg-
reich abgeschlossen haben, § 36
b) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil Nachweis der Ausbildung
dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Aus-
bildungsprogramms wird nachgewiesen durch
c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen
1. das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1
3. oder
oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder
a) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen
2. das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mit-
als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff
gliedstaat der Europäischen Union zugelassenen,
nachweisen,
von der Kommission der Europäischen Union ver-
b) eine behördliche Befähigungsprüfung für die öffentlichten Ausbildungsprogramms.
Betriebsebene bestanden haben und
c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen. Abschnitt 3
Führungsebene
§ 34
Maschinenkundige § 37
(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinen- Erwerb des Unionspatentes
kundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
1. mindestens 18 Jahre alt sein und 1. entweder
2. die zur Bedienung der Maschinenanlage erforder- a) mindestens 18 Jahre alt sein,
lichen Kenntnisse besitzen. b) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes Ausbil-
(2) Erforderlich sind Kenntnisse dungsprogramm für die Führungsebene erfolg-
reich abgeschlossen haben,
1. der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Ma-
schinenbau und der Elektrotechnik, c) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil
dieses Ausbildungsprogramms oder danach
2. der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupp-
nachweisen und
lungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und
Verdichter, d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen
3. der Arten und Verwendung von Schiffsantriebs- 2. oder
maschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen, a) mindestens 18 Jahre alt sein,
4. der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektro- b) ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute
motoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe nach dieser Verordnung oder nach den Rechts-
oder Energiequellen sowie vorschriften der anderen Mitgliedstaaten der
4996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Europäischen Union zur Umsetzung der Richt- Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungs-
linie (EU) 2017/2397 besitzen, zeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar
c) eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als 2022 erworben haben.
Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
§ 39
d) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Uni-
onspatent bestanden haben und Erwerb des Schifferzeugnisses
e) ein Sprechfunkzeugnis besitzen (1) Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss
3. oder 1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,
a) mindestens 18 Jahre alt sein, 2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb
des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abge-
b) eine Fahrzeit legt haben,
aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder 3. ein Sprechfunkzeugnis besitzen und
bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen, 4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behörden-
wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decks- schifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nach-
mannschaft auf einem Seeschiff erworbene weisen.
Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen
Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil-
nachgewiesen werden kann,
oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden,
c) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Uni- wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp be-
onspatent bestanden haben und schränkt.
d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen. (2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung
unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeug-
§ 38 nisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprech-
Behördliche funkzeugnisses oder von den Anforderungen an die
Befähigungsprüfung zum Unionspatent Fahrzeit zulassen. Die zuständige Behörde kann die
Erteilung mit Auflagen verbinden. Ausnahmen sind
(1) Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind insbesondere möglich bei Personen, die
die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. Die
Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem 1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten
praktischen Teil. unternehmen oder
(2) Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher 2. im Saisonbetrieb fahren.
oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus (3) Zudem muss die das Schifferzeugnis beantra-
Antwort-Wahl-Aufgaben. Jeder Prüfling eines Prü- gende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum
fungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die Führen eines Fahrzeugs besitzen. Unzuverlässig ist
übrigen Teilnehmenden der Prüfung. insbesondere,
(3) Die praktische Prüfung wird entsprechend den 1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche
Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. Sie umfasst Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräf-
die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchfüh- tig verurteilt worden ist,
rung. Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als münd- 2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwider-
liche Prüfung durchgeführt. Der Prüfungsteil Reise- handlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften
durchführung wird an einem Simulator abgenommen, begangen hat oder
der nach § 89 zugelassen ist. Auf Wunsch des
Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen 3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwar-
der praktischen Prüfung am Simulator nach dem ten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges
Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu über-
(EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent nehmen zu können.
im Ausland erwerben möchte. Der Prüfungsteil Reise-
durchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten § 40
auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden. Behördliche Befähigungsprüfung
(4) Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Aus- zum Erwerb des Schifferzeugnisses
bildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den (1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum
Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem
noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden theoretischen und einem praktischen Teil.
haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Be- (2) Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prü-
fähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, fungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für
sind das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12. Bezieht sich
1. die Anforderungen der praktischen Prüfung um die die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer
besonderen Anforderungen zu ergänzen, die in den Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die
Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fähr-
2. die Anforderungen der theoretischen Prüfung um stelle zu ergänzen.
die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die im (3) In der praktischen Prüfung muss der Prüfling
Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen
sind. Fahrzeug beherrscht. Der Prüfling kann mit der zustän-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 4997
digen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem (3) Die praktische Prüfung wird nach Maßgabe der
nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird. Anlage 14 durchgeführt. Sie wird entweder an einem
hierfür nach § 89 zugelassenen Simulator oder an Bord
(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung
eines hierfür geeigneten Fahrzeuges abgenommen.
nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling
über Folgendes verfügt: (4) Inhaber oder Inhaberinnen eines Fährschiffer-
1. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeug- zeugnisses können statt einer besonderen Berechti-
nis, gung für Radar eine besondere Berechtigung für Radar
auf Fähren unter folgenden Bedingungen erwerben:
2. einen amtlichen Berechtigungsschein,
1. Der praktische Teil beschränkt sich auf Prüfungsin-
3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebs- halte, die der Prüfling zum Führen von Fähren auf
maschine nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 der derjenigen Fährstrecke beherrschen muss, für die er
Sportbootführerscheinverordnung oder ein Befähi- die besondere Berechtigung für Radar beantragt
gungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportboot- hat. Dabei sind die jeweiligen örtlichen Verhältnisse
führerscheinverordnung oder zu berücksichtigen.
4. mindestens ein Befähigungszeugnis als Matrose in 2. Der praktische Teil ist an der betreffenden Fährstelle
der Binnenschifffahrt, ein Befähigungszeugnis als durchzuführen.
Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder
einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker 3. Soll eine besondere Berechtigung für Radar für
nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften. Fähren auf eine andere Fährstelle erweitert werden,
kann die Prüfungskommission Befreiungen und
(5) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung Erleichterungen gewähren oder von einer Prüfung
für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theore- ganz absehen; dabei sind die örtlichen Verhältnisse
tischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prü- der Fährstrecke und das jeweilige Fährgefäß bei der
fungsteile „Navigation und Verkehrsvorschriften“, „Be- Prüfung zu berücksichtigen.
trieb des Fahrzeugs“, „Wartung und Instandhaltung“
und „Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz“ der Die besondere Berechtigung für Radar auf Fähren ist
Prüfung zum Unionspatent umfasst. Die Prüfung kann auf die jeweilige Fährstelle begrenzt.
durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatz-
bereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. § 42
Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Erwerb der besonderen
Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwen- Berechtigung für Risikostrecken
dungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist
abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prü- (1) Wer eine besondere Berechtigung für Risiko-
fung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung strecken erwerben will, muss
erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen 1. verfügen über
Prüfung zum Unionspatent umfasst. Wenn das Klein-
schifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder
§ 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Schiffsführerin oder
Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer b) einen amtlichen Berechtigungsschein,
praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.
2. den betroffenen Abschnitt der Risikostrecke inner-
halb der letzten drei Jahre mindestens drei Mal zu
Abschnitt 4
Berg und drei Mal zu Tal durchfahren haben und
Voraussetzungen während dieser Fahrten
für besondere Berechtigungen a) im Steuerhaus anwesend gewesen sein sowie
§ 41 b) mindestens je einmal zu Berg und zu Tal selbst-
ständig Kurs und Geschwindigkeit bestimmt
Erwerb der besonderen haben und
Berechtigung für Radar
3. die behördliche Befähigungsprüfung für Risiko-
(1) Wer eine besondere Berechtigung für Radar er- strecken bestanden haben.
werben will, muss
Die Fahrten auf dem Risikostreckenabschnitt werden
1. verfügen über anhand des Schifferdienstbuches nachgewiesen. Die
a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Fahrten müssen nach § 27 Absatz 1 validiert worden
Schiffsführerin oder sein.
b) einen amtlichen Berechtigungsschein oder (2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü-
fung für Risikostrecken sind die Kenntnisse und Fertig-
c) einen Sportbootführerschein und keiten nach Anlage 15. Die Prüfung ist mündlich
2. die behördliche Befähigungsprüfung für Radar be- abzunehmen.
standen haben.
(3) Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü- der zuständigen Behörde eines anderen Staates auch
fung sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach An- für eine Risikostrecke des anderen Staates die Prüfung
lage 13. Die Prüfung besteht aus einem theoretischen abnehmen nach den Anforderungen des anderen Staa-
und einem praktischen Prüfungsteil. tes, in dem sich die Risikostrecke befindet.
4998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
§ 43 § 47
Erwerb der besonderen Lehrgang zur
Berechtigung für maritime Wasserstraßen Sachkunde für Flüssigerdgas
(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime (1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
Wasserstraßen erwerben will, muss muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und ent-
halten:
1. verfügen über
1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der
a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder
in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
Schiffsführerin oder
2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in
b) einen amtlichen Berechtigungsschein und
Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
2. die behördliche Befähigungsprüfung für maritime
(2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen,
Wasserstraßen bestanden haben.
wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Ab-
(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprü- schlussprüfung besteht aus einem theoretischen und
fung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter stellt
und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen
mündlich abzunehmen. Nachweis aus.
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden,
§ 44 wenn der Prüfling den Erwerb der im Lehrgang vermit-
Erwerb der besonderen telten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.
Berechtigung für Großverbände (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,
Wer die besondere Berechtigung für Großverbände wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen
erwerben will, muss des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für
LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.
1. verfügen über ein Unionspatent,
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord
2. eine Fahrzeit von mindestens 720 Tagen vorweisen
eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer
können, davon mindestens 540 Tage als Schiffs-
Landanlage abgenommen, das oder die den techni-
führer oder Schiffsführerin und
schen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.
3. mindestens 180 Tage Kurs und Geschwindigkeit ei-
nes Großverbandes selbstständig bestimmt haben. § 48
Erwerb des
§ 45 Unionsbefähigungszeugnisses
Zeitpunkt der Prüfungen für für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
besondere Berechtigungen für Radar, Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige
maritime Wasserstraßen und Risikostrecken für die Fahrgastschifffahrt erwerben will, muss
Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer 1. mindestens 18 Jahre alt sein und
oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theore-
tischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungs- 2. den Basislehrgang für Sachkundige für die Fahr-
zeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung gastschifffahrt erfolgreich absolviert haben.
bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere
Berechtigung bereits ablegen. In diesem Fall ist die be- § 49
sondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähi- Basislehrgang
gungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
erteilen. Die bestandene Prüfung der besonderen Be-
(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zu-
rechtigung ist zwei Jahre gültig. Wenn innerhalb dieser
Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, gelassen sein und enthalten:
muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu 1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der
abgelegt werden. in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;
2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in
Abschnitt 5 Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.
Sicherheitspersonal (2) Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen,
wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. Die Ab-
§ 46 schlussprüfung besteht aus einem theoretischen und
einem praktischen Teil. Der Lehrgangsanbieter hat
Erwerb des
über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen
Unionsbefähigungszeugnisses
Nachweis auszustellen.
für Sachkundige für Flüssigerdgas
(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden,
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige
wenn der Prüfling den Erwerb der im Basislehrgang
für Flüssigerdgas erwerben möchte, muss
vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.
1. mindestens 18 Jahre alt sein und (4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden,
2. den Lehrgang für Sachkundige für Flüssigerdgas wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach An-
erfolgreich absolviert haben. lage 20 erfolgreich abgelegt hat.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 4999
(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord § 55
eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenom- Ausbildungsprogramme für
men, das oder die den technischen Anforderungen die Betriebs- und die Führungsebene
nach Anlage 20 entspricht.
(1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen,
wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 50
1. Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, einge-
Auffrischungslehrgang setzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von
für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsge-
(1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Ab- mäß dokumentiert und ermöglichen den Teilneh-
satz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwer- menden das Erreichen der jeweiligen Befähigungs-
punkte zu typischen Gefahrensituationen, insbeson- standards;
dere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten 2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Be-
und gegebenenfalls Informationen über neue Erkennt- fähigungen wird von befähigten Personen durchge-
nisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. führt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungs-
programms verfügen;
(2) Während des Auffrischungslehrganges muss
mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass 3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jewei-
die Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen. ligen Befähigungsstandards wird von befähigten
Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessens-
konflikten betroffen sind.
§ 51
(2) Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist
Atemschutzgerättragende Personen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
(1) Wer eine Bescheinigung als atemschutzgerät- struktur. Es veröffentlicht die danach zugelassenen
tragende Person erwerben will, muss Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. § 56 Ab-
satz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
1. mindestens 18 Jahre alt sein und
(3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Uni-
2. die erforderliche Eignung besitzen, um Atemschutz- onsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen
geräte nach Artikel 19.12 Nummer 10 Buchstabe a für die Führungsebene vermitteln, können allein Be-
des ES-TRIN zur Rettung von Personen benutzen zu rufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die
können. den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genü-
gen, zugelassen werden.
(2) Die erforderliche Eignung ist vorhanden, wenn
die betreffende Person ihre Tauglichkeit und Befähi- (4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Be-
gung mit einer Teilnahmebescheinigung eines nach triebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Bin-
§ 58 zugelassenen Lehrgangs nachweist. nenschiffer nach der Verordnung über die Berufs-
ausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin
vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).
§ 52
Durchführung der Prüfungen § 56
Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Be- Voraussetzungen für die Zulassung
fähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige
im Rahmen des zugelassenen Ausbildungsprogramms (1) Ausbildungsprogramme für Basislehrgänge oder
durch den Anbieter abzunehmen. Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde
unter den folgenden Voraussetzungen zu:
Abschnitt 6 1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen
Zulassung von a) bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vor-
gaben nach § 47,
Ausbildungsprogrammen
b) bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den
Vorgaben nach § 49;
§ 53
2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, einge-
Lehrgänge für die setzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von
grundlegende Sicherheitsausbildung Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungs-
Das Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die gemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilneh-
grundlegende Sicherheitsausbildung bestimmt sich menden das Erreichen des jeweiligen Befähigungs-
nach Anlage 21. standards;
3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Be-
§ 54 fähigungen werden von befähigten Personen durch-
geführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbil-
Lehrgänge für Maschinenkundige dungsprogramms verfügen;
Lehrgänge für Maschinenkundige kann das Bundes- 4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zulas- jeweiligen Befähigungsstandards werden von be-
sen. Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu fähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von
bestimmen sich nach Anlage 22. Interessenskonflikten betroffen sind.
5000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(2) Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes ent- § 58
halten: Lehrgänge für
1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des atemschutzgerättragende Personen
Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zu-
sowie der Lehrmethode; lassung von Grundlehrgängen und Auffrischungs-
2. ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der An- bestimmen sich nach Anlage 23.
gabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;
3. Informationen über den Standort der Ausbildung Kapitel 3
und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Ein- Verfahren für die
richtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung der Befähigung,
Prüfung zur Verfügung stehen; die Erteilung von Befähigungs-
4. die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, ins- zeugnissen und Ausstellung
besondere die Anzahl der Teilnehmenden; von Schifferdienstbüchern und
5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms für die ihre Gültigkeit und Verlängerung
theoretischen und praktischen Prüfungen und der
für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergeb- Abschnitt 1
nisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die
zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Verfahren auf Einstiegsebene und
Prüfung; Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
6. die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu
§ 59
verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich
über jede Änderung der im Zulassungsantrag ent- Durchführung der
haltenen Informationen zu informieren, sobald ein behördlichen Befähigungsprüfung
Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung (1) Die behördliche Befähigungsprüfung für die Be-
erteilt wurde. triebsebene wird im Auftrag des Bundes von der Indus-
trie- und Handelskammer Magdeburg oder der Nieder-
§ 57 rheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-
Verfahren zur Zulassung Wesel-Kleve zu Duisburg für den Bund durchgeführt.
von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige Sie werden dabei als Teil der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes tätig.
(1) Der Antrag auf Zulassung von Ausbildungspro-
grammen für Basislehrgänge oder Auffrischungslehr- (2) Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
gänge für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch fahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsver-
bei der zuständigen Behörde zu stellen. Der Generaldi- ordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Zulassung
rektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befug- zur Prüfung und zur Durchführung und Bewertung der
nis übertragen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten Prüfung in einer Prüfungsordnung zu regeln.
des Verfahrens zu regeln. (3) Der Prüfling kann bei Anmeldung zwischen den
(2) Die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für genannten Kammern wählen.
Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. Die
Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestell- § 60
ten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die Ausstellung des Schifferdienstbuches
antragstellende Person nachweist, dass die Voraus- Das Schifferdienstbuch für die Besatzungsmitglie-
setzungen nach § 56 Absatz 1 weiterhin vorliegen. der auf der Einstiegsebene und der Betriebsebene
(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungs- sowie für das Maschinenpersonal wird nach dem
programme wird von der zuständigen Behörde im Bun- Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung
desanzeiger veröffentlicht. (EU) 2020/182 von einem Wasserstraßen- und Schiff-
(4) Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraus- fahrtsamt auf Antrag ausgestellt.
setzungen des § 56 Absatz 1 nicht mehr, so kann die
zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich § 61
1. widerrufen oder Erteilung des
Unionsbefähigungszeugnisses
2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraus-
setzungen in angemessener Frist wieder erfüllt wer- Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf
den. Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Ein-
stiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antrag-
Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung stellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach
dürfen die im Rahmen des Ausbildungsprogramms Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität
ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und nachweist. Hierzu wird das Befähigungszeugnis an
Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienst-
Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden. buch eingetragen. Der Antrag ist schriftlich oder elek-
(5) Die zuständige Behörde überwacht die Ausbil- tronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrts-
dungsprogramme und die Durchführung der Prüfun- amt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu
gen. stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5001
§ 62 (4) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an
Erteilung des dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22
Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens
eines zugelassenen Ausbildungsprogramms drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-
punkten verlängert werden.
(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf
Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die
Abschnitt 2
Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei ei-
nem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen. Verfahren auf Führungsebene
(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasser-
straßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, Unterabschnitt 1
wenn die antragstellende Person Behördliche Befähigungsprüfung
1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31
Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 § 65
erfüllt, Durchführung der Prüfung
2. ihre Identität nachweist und (1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Füh-
3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss rungsebene wird von der zuständigen Behörde durch-
des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch geführt.
ein Abschlusszeugnis erbringt. (2) Im Auftrag der zuständigen Behörde können die
zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden beson-
§ 63 deren Anforderungen von der Industrie- und Handels-
Ablaufen und Verlängerung kammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Indus-
der Unionsbefähigungszeugnisse trie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu
für die Einstiegsebene und die Betriebsebene Duisburg durchgeführt werden. Die Aufsicht obliegt
der zuständigen Behörde.
(1) Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Ein-
stiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Voll- (3) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behör-
endung des 60. Lebensjahrs gültig. Nach Ablauf dieses denfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des
Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maß- Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungs-
gabe des Absatzes 2 verlängert werden. Abweichend prüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde
von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtma- für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder sei-
trosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der ner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem
Ausbildung gültig. Behördenschifferzeugnis gleich, soweit die Befähi-
gungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Be-
(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem hörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlän- nach Absatz 1 entspricht.
gert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglich-
keit nach § 20 und die Identität nachweist. § 66
(3) Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an Antrag auf Zulassung zur Prüfung
dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22
Absatz 1 erforderlich ist. Es kann erneut, frühestens (1) An der Prüfung kann nur teilnehmen, wer hierzu
drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit- zugelassen wurde.
punkten verlängert werden. (2) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schrift-
lich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit
§ 64 dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. Dem
Befähigungszeugnis für Maschinenkundige Antrag sind die in der Prüfungsordnung nach § 76 auf-
geführten Unterlagen beizufügen.
(1) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt
auf Antrag ein Befähigungszeugnis für Maschinen- (3) Die vollständigen Antragsunterlagen sollen spä-
kundige, wenn die antragstellende Person die Voraus- testens vier Wochen vor dem Prüfungstermin bei der
setzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und nach § 34 zuständigen Behörde eingegangen sein.
erfüllt und ihre Identität nachweist. Hierzu wird das (4) Die zuständige Behörde kann zum Zweck der
Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle Überprüfung der Zuverlässigkeit verlangen, dass mit
in das Schifferdienstbuch eingetragen. Der Antrag ist dem Antrag auf Zulassung ein Führungszeugnis zur
schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- Vorlage bei der zuständigen Behörde zu beantragen ist.
und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten
Formular zu stellen. § 67
(2) Die Befähigungszeugnisse für Maschinenkun- Zulassung zur Prüfung
dige sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Vorausset-
gültig. Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das zungen für den Erwerb des jeweiligen Befähigungs-
Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 3 zeugnisses nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und Abschnitt 3
verlängert werden. oder 4 erfüllt und dies durch entsprechende Unter-
(3) Ein Befähigungszeugnis wird von einem Wasser- lagen nachgewiesen hat. Werden Voraussetzungen
straßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, noch nicht erfüllt, so kann die Zulassung unter der
wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit Bedingung erteilt werden, dass alle Voraussetzungen
nach § 20 und die Identität nachweist. am ersten Prüfungstag erfüllt sein müssen und dies
5002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
vor Prüfungsbeginn nachgewiesen wird. Wird die Zu- § 69
lassung zur Prüfung nach Entzug des bisherigen Be- Bestellung der beisitzenden Mitglieder
fähigungszeugnisses beantragt, sind Auflagen nach
§ 94 Absatz 4 Nummer 2 zu beachten. (1) Die beisitzenden Mitglieder müssen
1. für die Prüfertätigkeit geeignet und zuverlässig sein
(2) Die Zulassung ist – vorbehaltlich des Absatzes 1
sowie
Satz 2 und 3 – abzulehnen, wenn die in Absatz 1 ge-
nannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie ist auch 2. über ausreichende Kenntnisse über den Prüfungs-
dann abzulehnen, wenn zum Zeitpunkt der Zulas- gegenstand verfügen.
sungsentscheidung Tatsachen die Annahme rechtferti- Die Anforderung des Satzes 1 Nummer 2 ist erfüllt,
gen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich wenn eine Person
die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91
1. über das Befähigungszeugnis oder die besondere
oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
Berechtigung verfügt, wofür sie die Prüfung ab-
(3) Die Entscheidung, dass die antragstellende nimmt,
Person zur Prüfung zugelassen wird, ist ihr schriftlich 2. bei der Prüfung der besonderen Berechtigung für
oder elektronisch mitzuteilen. Die Zulassung gilt für ein Risikostrecken zusätzlich über aktuelle Strecken-
Jahr ab dem Wirksamwerden der Entscheidung. Wird kenntnisse verfügt.
der erste Prüfungsteil nicht bis zum Ablauf der Frist
des Satzes 2 angetreten, muss die Zulassung erneut (2) Die zuständige Behörde bestellt die beisitzenden
beantragt werden. Die Mitteilung über die Zulassung Mitglieder schriftlich. In der Bestellung werden sie auf
kann durch die Einladung zur Prüfung ersetzt werden. die Rechte und Pflichten in ihrer Funktion hingewiesen;
sie sind dabei zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
§ 68 (3) Personen, die als Lehrkräfte bei der Vorbereitung
auf Schiffsführerprüfungen für Anbieter von Schulun-
Prüfungskommissionen gen tätig sind, dürfen nicht als Beisitzende bestellt
werden.
(1) Die zuständige Behörde hat zu jeder Prüfung
eine Prüfungskommission zu bilden, die die Prüfung (4) Eine Bestellung erfolgt für höchstens fünf Jahre.
abnimmt. Diese besteht jeweils aus Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(5) Bei der erstmaligen Bestellung dürfen die beisit-
1. einem vorsitzenden Mitglied, das der Wasser-
zenden Mitglieder das 70. Lebensjahr noch nicht voll-
straßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
endet haben. Die Bestellung endet mit Ablauf des
angehört, sowie
31. Dezember des Jahres, in dem das beisitzende Mit-
2. zwei beisitzenden Mitgliedern. glied das 75. Lebensjahr vollendet hat. In Einzelfällen
kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, um
In besonderen Fällen, insbesondere bei kurzfristigem besonderen Anforderungen bei der Durchführung von
Ausfall eines beisitzenden Mitglieds, kann die Prüfung Prüfungen Rechnung zu tragen.
mit nur einem beisitzenden Mitglied durchgeführt
werden, wenn der Prüfling vor Beginn der Prüfung (6) Unbeschadet der verwaltungsverfahrensrecht-
zustimmt. lichen Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungs-
akten ist eine Bestellung zu widerrufen, wenn die Vo-
(2) Die Aufsicht in den Prüfungen führt die Prüfungs- raussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind.
kommission. Bei schriftlichen oder in digitaler Form (7) Die beisitzenden Mitglieder sind durch die zu-
durchgeführten Prüfungen kann eine Aufsichtsperson ständige Behörde regelmäßig zu schulen.
statt der Prüfungskommission die Aufsicht führen.
(3) Die Prüfungskommission beschließt über das Er- § 70
gebnis mit Stimmenmehrheit. Im Falle des Absatzes 1 Befreiungen und Erleichterungen
Satz 3 entscheidet bei Stimmengleichheit das vor-
(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen
sitzende Mitglied der Prüfungskommission.
eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen
(4) Die Mitglieder von Prüfungskommissionen sind oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem
bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen Teil der praktischen Prüfung befreit werden, der sich
gebunden. Unbeschadet bestehender Unterrichtungs- auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht,
pflichten, insbesondere gegenüber der zuständigen die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses
Behörde, haben die Mitglieder der Prüfungskommis- Voraussetzung waren.
sion und sonstige mit der Prüfung befasste Personen (2) Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zu-
über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegen- ständige Behörde nach Eingang des Antrags auf
über Dritten zu wahren. Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung
(5) Mitglieder der Prüfungskommission, bei denen ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn
Befangenheit zu befürchten ist, dürfen nicht an einer keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung
Prüfung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungs- bestehen. Dies gilt nicht für den Erwerb von Unions-
verfahrensgesetzes sind entsprechend anzuwenden. patenten.
Unbeschadet des Satzes 2 ist eine Befangenheit (3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine
immer dann anzunehmen, wenn der Prüfling in einer bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschrän-
Ausbildungsstätte ausgebildet worden ist, der das ken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung
Mitglied angehört. Erleichterungen gewähren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5003
(4) Von einer Prüfung über die besondere Berechti- 1. das Festlegen von Sperrfristen von bis zu sechs
gung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen Monaten, binnen derer eine Prüfung nicht durchge-
werden, wenn führt werden darf, oder
1. die antragstellende Person mindestens fünf Jahre 2. das Verlangen eines Nachweises über die Inan-
Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in spruchnahme von verfügbaren Schulungsangebo-
der Binnenschifffahrt hat, ten oder über zusätzliche Streckenfahrten.
2. die Länge der Strecke, für die die besondere Be- (3) Die Wiederholungsprüfung kann auch von einer
rechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine anderen Prüfungskommission durchgeführt werden.
Ortslage nicht übersteigt, (4) Die Möglichkeit der Nachprüfung bleibt unbe-
3. die Strecke unmittelbar an einen Risikostrecken- rührt.
abschnitt anschließt, für den eine besondere Be-
rechtigung bereits nachgewiesen wurde und § 74
4. die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen Ausschluss von der Prüfung;
wurden. Aberkennung der Prüfungsleistung
Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antrag- (1) Prüflinge, deren Identität nicht eindeutig festge-
stellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch stellt werden kann, sind durch das vorsitzende Mitglied
machen. der Prüfungskommission von der Prüfung auszuschlie-
ßen.
§ 71 (2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommis-
Nachteilsausgleich sion kann einen Prüfling, der nicht rechtzeitig zum
Prüfungsbeginn erscheint, gegen die Prüfungsordnung
Bei der Durchführung der Prüfung sollen die beson- nach § 76 verstößt oder die Prüfung stört, von der
deren Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen Teilnahme oder der weiteren Teilnahme an der Prüfung
berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die ausschließen. Die Prüfungsleistung ist für den betref-
Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und fenden Prüfungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter.
(3) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prü-
fungsleistung durch Täuschung zu beeinflussen, insbe-
§ 72
sondere durch das Mitführen nicht zugelassener
Nachprüfungen von Prüfungsteilen Arbeits- und Hilfsmittel, so ist der betreffende Prü-
(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht fungsteil als „nicht bestanden“ zu werten.
bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden. (4) Wenn sich die Täuschung nach Absatz 3 erst
(2) Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Ablauf der Prüfung erweist, hat die zuständige
nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Behörde die Prüfung für nicht bestanden zu erklären
Termin festzusetzen. Einer erneuten Anmeldung und und
Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht. 1. darf sie dem Prüfling das Befähigungszeugnis nicht
(3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen aushändigen oder
Prüfungskommission durchgeführt werden. 2. hat sie ein bereits ausgehändigtes Befähigungs-
(4) Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auf- zeugnis für ungültig zu erklären und das Befähi-
lagen oder Bedingungen versehen werden. So kann gungszeugnis zurückzufordern.
etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 hat der Inhaber oder
die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote die Inhaberin des Befähigungszeugnisses dieses nach
oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden. Aufforderung unverzüglich der zuständigen Behörde
zurückzugeben.
(5) Für den Prüfungsteil dürfen höchstens zwei
Nachprüfungen erfolgen. Ist der Prüfungsteil bei der
zweiten Nachprüfung nicht bestanden, wird die ge- § 75
samte Prüfung als nicht bestanden gewertet. Bewertung der Prüfungsleistung,
Gültigkeit der Prüfungsleistungen
(6) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines
Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten (1) Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewer-
Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die tet. Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungs-
gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. teile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. Die
Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag,
§ 73 der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. Ein
bestandener Prüfungsteil ist – beginnend mit dem
Wiederholung der gesamten Prüfung Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses – zwei
(1) Wurde die Prüfung insgesamt nicht bestanden, Jahre gültig. Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann
kann sie wiederholt werden. Dazu ist ein neuer Antrag nicht an demselben Tag wiederholt werden.
nach § 66 und eine neue Zulassung zur Prüfung nach (2) Die Prüfungsleistung in der schriftlichen Prüfung
§ 67 erforderlich. bewertet die Prüfungskommission. Die Prüfungsleis-
(2) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann tung der in digitaler Form durchgeführten Prüfung
mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden mit bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwal-
dem Ziel, dass der Prüfling die Wiederholungsprüfung tungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der
besteht, insbesondere durch Grundlage von der Prüfungskommission vorgegebener
5004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Bewertungsgrundlagen. Die Prüfung ist bestanden, 2. die antragstellende Person für die Berechtigung den
wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungs- Streckenabschnitt frei wählen kann, für den die be-
fragen richtig beantwortet hat. Eine Prüfung, bei der sondere Berechtigung erworben werden soll,
die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke
3. bei einer mündlichen Prüfung
unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in je-
dem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der a) diese abhängig von der Länge des zu prüfenden
Fragen richtig beantwortet hat. Abschnitts zwischen 30 bis 90 Minuten dauert,
(3) Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung so- b) die Prüfungskommission aus mindestens drei
wie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet Personen besteht, davon zwei Personen, die
die Prüfungskommission. Musterantworten dienen der geeignet und zuverlässig sind und über ausrei-
Prüfungskommission als Orientierung. chende Kenntnisse über den Prüfungsinhalt ver-
(4) Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, fügen, und
wenn der Prüfling c) 70 Prozent der Fragen richtig beantwortet wer-
1. die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Min- den müssen, um die Prüfung zu bestehen,
destpunktzahlen für die dort genannten Kategorien 4. bei einer schriftlichen oder digitalen Prüfung im
erreicht hat und Antwort-Wahl-Verfahren
2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass a) 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwor-
ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen. tet werden müssen, um die Prüfung zu bestehen
Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, und
wenn der Prüfling
b) statt von einer Prüfungskommission die Prüfung
1. 70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet von einem oder einer Beschäftigten der Prüfungs-
hat und behörde abgenommen werden kann, und
2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass 5. die Fragen und Antworten vertraulich behandelt
ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen. werden.
(5) Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reise- (2) Absatz 1 gilt
durchführung wird bewertet von der Prüfungskommis-
sion. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling 1. nicht für Mitgliedstaaten der Zentralkommission für
die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindest- die Rheinschifffahrt hinsichtlich des Rheins,
punktzahl erreicht hat. Die Prüfung wird sofort been- 2. entsprechend auch für Staaten, deren Befähigungs-
det, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision zeugnis für Schiffsführer nach § 11 Absatz 4 von
erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff der Kommission der Europäischen Union anerkannt
der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen worden ist.
musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dies gilt nicht,
wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf (3) Für Mitgliedstaaten der Donaukommission kann
einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden die zuständige Behörde hinsichtlich der Donau Aus-
Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen nahmen von den Voraussetzungen des Absatzes 1
oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission zulassen.
oder einem Programmierfehler.
Unterabschnitt 2
§ 76 Befähigungszeugnisse,
Prüfungsordnung Schifferdienstbücher
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzel- § 78
heiten des Verfahrens zur Zulassung zur Prüfung und Erteilung des
zur Durchführung der Prüfung in einer Prüfungsord- Befähigungszeugnisses für
nung zu regeln. Schiffsführer und Schiffsführerinnen
§ 77 (1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein
Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die an-
Bereitstellung von tragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen
Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Iden-
(1) Die zuständige Behörde stellt vorbehaltlich des tität nachweist. Der Antrag ist schriftlich oder elektro-
Absatzes 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 auf An- nisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr
frage der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied- bereitgestellten Formular zu stellen. Der Antrag auf
staates der Europäischen Union die Prüfungsfragen das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag
und -antworten für die Prüfung für die besondere auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.
Berechtigung für Risikostrecken der zuständigen Be- (2) Die antragstellende Person kann im Falle eines
hörde des anderen Staates zur Verfügung, wenn sich Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patent-
der andere Staat verpflichtet hat, dass karte oder ein elektronisches Format wählen. Die Pa-
1. zur Prüfung nur zugelassen wird, wer über ein Be- tentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt,
fähigungszeugnis für Schiffsführer verfügt und die das elektronische Format wird digital zur Verfügung
nötigen Streckenfahrten nachgewiesen hat, gestellt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5005
(3) Erteilt werden 1. die Voraussetzungen des § 37 Nummer 1 erfüllt,
1. das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I 2. ihre Identität nachweist,
Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung
3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss
(EU) 2020/182,
des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch
2. das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in An- ein Abschlusszeugnis erbringt.
lage 24,
Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme recht-
3. das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in fertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses so-
Anlage 25, gleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach
4. das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in An- § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.
lage 26,
§ 81
5. das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in An-
lage 27. Ablaufen und
Verlängerung des Unionspatentes
(4) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach
Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis (1) Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungs-
durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung datum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. Voll-
des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister endet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das
nach § 18 nachgewiesen. Der Ausdruck muss mit der 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.
Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Be- (2) Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert
hörde versehen werden. die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent,
wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nach-
§ 79 weist. Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspaten-
Erteilung der besonderen Berechtigung tes gilt Absatz 1.
(1) Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag eine (3) Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert
besondere Berechtigung, wenn die antragstellende die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent,
Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit
Abschnitt 4 erfüllt und ihre Identität nachweist. Der nach § 20 und die Identität nachweist. Das verlängerte
Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zustän- Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste
digen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formu- Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erfor-
lar zu stellen. Der Antrag auf die besondere Berechti- derlich ist. Das Unionspatent kann erneut, frühestens
gung kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeit-
Prüfung gestellt werden. punkten verlängert werden.
(2) Die besondere Berechtigung wird auf dem Uni- (4) Für die Ausstellung des verlängerten Unions-
onspatent oder dem Schifferzeugnis vermerkt. Bei der patentes gilt § 78 Absatz 2 entsprechend.
nachträglichen Erteilung einer besonderen Berechti- (5) Bei der Verlängerung eines Unionspatentes
gung wird eine neue Patentkarte oder eine neue digi- kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis
tale Version des Patentes oder ein neues Schifferzeug- zur Erstellung der neuen Patentkarte ein vorläufiges
nis erteilt. Unionspatent ausstellen. Hierfür gilt § 78 Absatz 4
(3) Die besondere Berechtigung für Radar für Fähr- entsprechend.
schifferzeugnisse nach § 41 Absatz 4 wird mit einem
„R-F“ gekennzeichnet. § 82
(4) Ergänzt die besondere Berechtigung Ablaufen und
Verlängerung des Schifferzeugnisses
1. einen amtlichen Berechtigungsschein, wird sie als
gesonderte Karte nach dem Muster in Anlage 28 (1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des
ausgegeben, 60. Lebensjahres ab.
2. einen Sportbootführerschein, wird sie als geson- (2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5
derte Karte nach dem Muster in Anlage 29 ausge- entsprechend.
geben.
§ 83
§ 80 Ablaufen und
Erteilung des Verlängerung der besonderen Berechtigungen
Unionspatentes nach Abschluss eines
(1) Die besonderen Berechtigungen der §§ 41 bis 44
zugelassenen Ausbildungsprogramms
laufen an dem Tag ab, an dem das jeweilige Befähi-
(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf gungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin
Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann abläuft. Wird das Befähigungszeugnis auf Führungs-
die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen ebene verlängert, verlängert sich die Gültigkeit der
Behörde beantragen. besonderen Berechtigungen entsprechend.
(2) Das Unionspatent ist von der zuständigen Be- (2) Ist die besondere Berechtigung mit einem Sport-
hörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende bootführerschein oder einem amtlichen Berechti-
Person gungsschein verbunden, so gilt sie unbefristet.
5006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
§ 84 § 87
Ausstellung des Schifferdienstbuches Ablaufen und Verlängerung
Das Schifferdienstbuch für die Führungsebene des Unionsbefähigungszeugnisses
wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungs- (1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige
verordnung (EU) 2020/182 ausgestellt. für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstel-
lungsdatum gültig.
Abschnitt 3 (2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis
Verfahren für das Sicherheitspersonal von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf
Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die
§ 85 Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen kön-
nen, dass sie an einem Auffrischungslehrgang nach
Erteilung des § 50 teilgenommen haben. Dies gilt auch für bereits
Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.
(1) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt (3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.
auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sach-
kundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die an-
§ 88
tragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehr-
gangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Ablaufen der Befähigungszeugnisse
Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nach- für atemschutzgerättragende Personen
weist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des An- (1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende
hangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre
(EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt. ab Ausstellungsdatum gültig.
(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt
(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehr-
auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sach-
gangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern,
kundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn
wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entspre-
die antragstellende Person die Abschlussprüfung des
chenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehr-
Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat,
gang teilgenommen hat.
die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität
nachweist. Das Zeugnis wird nach dem Muster des
Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung Abschnitt 4
(EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt. Zulassung von Simulatoren
(3) Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach
den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck § 89
der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im na- Voraussetzungen
tionalen Befähigungsregister nach § 18. Der Ausdruck für die Zulassung von Simulatoren
muss mit der Unterschrift und dem Stempel der aus-
stellenden Behörde versehen werden. Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den
Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie
§ 86 die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.
Ablaufen und Verlängerung
§ 90
des Unionsbefähigungszeugnisses
für Sachkundige für Flüssigerdgas Zuständigkeit und Verfahren
für die Zulassung von Simulatoren
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige
für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum (1) Der Antrag auf Zulassung eines Fahr- oder
gültig. Radarsimulators ist schriftlich oder elektronisch bei
(2) Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis der zuständigen Behörde zu stellen.
von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf (2) Das Verfahren der Zulassung bestimmt sich nach
Jahre ab Antragstellung verlängert. Hierfür müssen die der Anlage 31.
Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen kön-
nen, dass sie Kapitel 4
1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrie- Überprüfung, Aussetzung und
ben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:
Entzug von Befähigungszeugnissen
a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens
180 Tage oder § 91
b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage Aussetzung der Befähigungszeugnisse
oder als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
2. im Rahmen eines nach § 56 Absatz 1 zugelassenen (1) Die zuständige Behörde kann das Gebrauchma-
Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung nach chen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
§ 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben. und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend. erteilt worden ist, für einen bestimmten Zeitraum unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5007
sagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicher- triebsebene, für Sachkundige für Flüssigerdgas oder
heit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. Dies ist insbe- für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt aussetzen.
sondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder Sind aussetzende und ausstellende Behörde nicht
die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen identisch, dann unterrichtet die aussetzende die aus-
Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der stellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der
Seeschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschiffspolizei- Aussetzung sowie deren Begründung.
verordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung (2) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann die
oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbeson- Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat der
dere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrts- Europäischen Union erteilten Unionsbefähigungszeug-
straßenordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der nisses für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene,
Seeschifffahrtsstraßenordnung verstoßen hat. für Sachkundige für Flüssigerdgas oder für Sachkun-
(2) Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeug- dige für die Fahrgastschifffahrt vorübergehend aus-
nis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde setzen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit des
zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aus- Schiffsverkehrs erforderlich ist. Satz 1 gilt entspre-
setzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an. chend für Befähigungszeugnisse für die Einstiegs-
Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit ebene oder die Betriebsebene eines Staates, der nicht
vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aus- der Europäischen Union angehört, soweit die Zeug-
setzung aufzuheben. nisse nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kom-
mission der Europäischen Union anerkannt worden
(3) Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen
sind. § 92 Absatz 2 gilt entsprechend.
verbunden werden. Die zuständige Behörde hinterlegt
die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem be-
§ 94
troffenen Register nach § 18.
Entzug des Befähigungszeugnisses
(4) Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähi-
gungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder (1) Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die
Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine
Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar besondere Berechtigung, hat die ausstellende Behörde
ist. Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähi- das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechti-
gungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amt- gung zu entziehen. Das gilt in Hinblick auf die Tauglich-
lichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde ab- keit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin
zuliefern. dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder
wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Taug-
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungs-
lichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht
zeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden
innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.
erteilt worden sind. In diesem Falle unterrichtet die zu-
ständige Behörde die ausstellende Behörde von der (2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines
Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungs-
Begründung. maßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
§ 92 § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Be-
hörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.
Aussetzung ausländischer Unionspatente
(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Be-
(1) Die zuständige Behörde kann die Gültigkeit eines rechtigung erlischt mit dem Entzug.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitglied-
(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug be-
staates der Europäischen Union erteilten Unionspaten-
stimmen, dass
tes für einen bestimmten Zeitraum aussetzen, soweit
dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs 1. ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue be-
erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für Befähi- sondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer be-
gungszeugnisse für Schiffsführer eines Staates, der stimmten Frist erteilt werden darf oder
nicht der Europäischen Union angehört, soweit das 2. die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung bean-
Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der tragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.
Kommission der Europäischen Union anerkannt wor-
den ist. § 91 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines
Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berech-
(2) Im Falle des Absatzes 1 ändert die zuständige tigung in das betroffene Register ein.
Behörde den Status des entsprechenden Befähigungs-
zeugnisses im betroffenen Register. Liegt das Zeugnis (6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das ent-
der Behörde vor, übersendet sie es unverzüglich an die zogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder
ausstellende ausländische Behörde. Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen
Behörde abzuliefern.
§ 93 (7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs-
oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inha-
Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
ber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses
(1) In entsprechender Anwendung des § 91 kann unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen;
ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Gültigkeit diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schiffer-
eines nach dieser Verordnung erteilten Unionsbefähi- dienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk
gungszeugnisses für die Einstiegsebene oder die Be- „ENTZOGEN/WITHDRAWN“ zu kennzeichnen.
5008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und § 97
Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasser-
schutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Ausrüstung der Schiffe
Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der aus- und anwendbare Vorschriften
stellenden Behörde mit. für die Fahrt auf dem Rhein
(1) Unbeschadet der übrigen Bestimmungen die-
§ 95 ser Verordnung und in Anwendung des § 3.14 der
Sicherstellung des Befähigungszeugnisses Schiffspersonalverordnung-Rhein müssen Motorschif-
fe, Schubboote, Schubverbände und Fahrgastschiffe,
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- die mit der Mindestbesatzung gefahren werden sollen,
den, dass ein als Karte erteiltes oder in einem Schiffer- für die Fahrt auf dem Rhein folgendem Ausrüstungs-
dienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis oder standard genügen:
eine als Karte erteilte besondere Berechtigung nach
§ 94 entzogen oder die Aussetzung des bezeichneten 1. S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN oder
Befähigungszeugnisses nach den §§ 91, 92 oder 93
2. S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN.
angeordnet wird, oder besteht die auf Tatsachen ge-
stützte Vermutung eines betrügerischen Erwerbs des (2) Für Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von
bezeichneten Befähigungszeugnisses oder der beson- nicht mehr als zwölf Fahrgästen verwendet werden, gilt
deren Berechtigung, so kann die zuständige Behörde für die Fahrt auf dem Rhein § 3.19 der Schiffspersonal-
oder die Wasserschutzpolizeien der Länder die Karte verordnung-Rhein. Für Fähren gelten die §§ 112, 113
oder das Schifferdienstbuch vorläufig sicherstellen. und 118 entsprechend.
(2) Das sichergestellte Dokument ist unverzüglich
der ausstellenden Behörde unter Angabe der Gründe § 98
zu übergeben. Ein von einer ausländischen Behörde
erteiltes Dokument ist der zuständigen Behörde zu Allgemeines
übergeben. zu den Besatzungsvorschriften
auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
(3) Die ausstellende Behörde hat, nachdem sie von
der Sicherstellung Kenntnis erhalten hat, unverzüglich (1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt – mit
über die Aussetzung oder die Entziehung des Befähi- Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein – an Bord befinden
gungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.
zu entscheiden.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer
(4) Die Sicherstellung des Dokuments ist aufzuhe- oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der
ben und das Dokument dem Inhaber oder der Inhabe- Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Be-
rin zurückzugeben, wenn der Grund für die Sicherstel- satzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der
lung entfallen ist oder die Aussetzung oder der Entzug Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. In diesem
von der ausstellenden Behörde nicht angeordnet wird. Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2
und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgen-
Teil 3 den Maßgaben eingehalten werden:
Besatzung 1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent
verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis
§ 96 nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den
Absätzen 2 und 4,
Allgemeines
zu den Besatzungsvorschriften 2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schiffer-
dienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffsper-
(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt an
sonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein
Bord befinden muss (Mindestbesatzung), bestimmt
entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Ab-
sich nach den nachfolgenden Vorschriften. Sie wird
satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4
von der zuständigen Behörde in eine Fahrtauglichkeits-
und 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung
bescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in die
mit den Absätzen 2, 3 und 4.
Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung An- (3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht
hang V Muster 2 eingetragen. Eintragungen in mehrere werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen
dieser Urkunden sind zulässig. Die Bescheinigungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.
müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen
gelten und an Bord mitgeführt werden. (4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es beson-
dere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs
(2) Wer über ein Befähigungszeugnis für die Be- auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb
triebsebene oder für die Führungsebene verfügt, kann seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.
für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Be-
triebsebene eingesetzt werden. Dies gilt für die Funk- (5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender
tion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied
es ausdrücklich zulässt. Maschinisten im Sinne der der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden
Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschi- Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder
nenkundige eingesetzt werden. ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5009
(6) Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für § 99
eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mit- Nutzung neuer Technologien
glied der Besatzung sein. Davon müssen mindestens
sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach (1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten
der Niederkunft liegen. Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und
(7) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen
Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leicht- Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Aus-
matrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßi- rüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festset-
gen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzu- zungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese
führen und den zuständigen Bediensteten der zuständi- Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen
gen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den
oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Ver- Schiffsverkehr bieten.
langen zur Prüfung auszuhändigen. Ein Leichtmatrose
(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die
oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der
Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheini-
oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist,
gung über die Besatzung einzutragen.
kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt
werden, das mindestens 17 Jahre alt ist.
§ 100
(8) Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Aufgaben auf Fahrgastschiffen
Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheits-
ausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die (1) Über die Bestimmungen der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung hinaus hat der Schiffsführer
1. nach § 53 zugelassen wurde oder
1. den Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt mit
2. durchgeführt wurde von einer Person, die die Anfor- der Sicherheitsrolle und dem Sicherheitsplan nach
derungen an die persönliche und fachliche Eignung Artikel 19.13 des ES-TRIN vertraut zu machen,
als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbil- sofern diese in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
dungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vor- aufgeführt sind;
schriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 2. für die Einweisung des Sicherheitspersonals in das
Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt. Fahrgastschiff zu sorgen;
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahme- 3. die erforderliche Befähigung des Sicherheitsperso-
bescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, nals nach § 17 jederzeit an Bord durch die entspre-
Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name chenden Bescheinigungen nachweisen zu können;
der ausbildenden Person sowie der Name und das
Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. Satz 1 4. für den Nachweis über die Durchführung von Kon-
gilt nicht für Personen, die bereits vor dem 18. Januar trollgängen zu sorgen.
2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschiff- (2) Die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt
fahrt tätig waren. haben für die Überwachung der Sicherheitseinrichtun-
gen und -ausrüstungen nach der Sicherheitsrolle und
(9) Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführe-
für die Sicherheit der Fahrgäste bei Gefahr und in Not-
rin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. Unzuverläs-
situationen an Bord zu sorgen. Sie müssen die Sicher-
sig ist insbesondere,
heitsrolle und den Sicherheitsplan im Einzelnen kennen
1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche und nach Maßgabe erteilter Weisungen des Schiffs-
Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräf- führers
tig verurteilt worden ist, 1. den Mitgliedern der Besatzung und des Bordperso-
2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zu- nals, die Aufgaben in der Sicherheitsrolle haben,
widerhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschrif- die dort beschriebenen Aufgaben für Notsituationen
ten begangen hat, zuteilen;
3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder 2. diese Mitglieder der Besatzung und des Bordperso-
Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist, nals regelmäßig in ihren zugeteilten Aufgaben unter-
weisen;
4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die
sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt 3. die Fahrgäste auf Kabinenschiffen bei Antritt der
oder Fahrt auf die Verhaltensmaßregeln und den Sicher-
heitsplan hinweisen;
5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer
4. Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe leis-
Schiffsmannschaft erwarten lässt.
ten.
(10) Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen (3) Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss
Behörde festgestellt. Im Falle festgestellter Unzuverläs- zwischen 23 und 6 Uhr stündlich ein Kontrollgang
sigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung durchgeführt werden. Die Durchführung muss für zwei
der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. Ein Ent- Jahre auf geeignete Weise nachweisbar sein.
zug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverläs-
sigkeit ist nicht zulässig. Stellt ein Wasserstraßen- und § 101
Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines
Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit Betriebsformen
nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der (1) Die zuständige Behörde setzt die Mindestbesat-
zuständigen Behörde mit. zung entsprechend der Betriebsform fest.
5010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(2) Es werden folgende Betriebsformen unterschie- Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzube-
den: wahren und nach Ablauf dieses Zeitraums vom Schiffs-
1. Betriebsform A: Tagesfahrt von höchstens 16 Stun- führer unverzüglich, bei elektronischer Speicherung
den, automatisiert, zu löschen. An Bord darf nur ein aktives
Bordbuch mitgeführt werden.
2. Betriebsform B: verkürzte halbständige Fahrt von
höchstens 18 Stunden, (4) Mit der Ausstellung des ersten Bordbuches er-
stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung, die
3. Betriebsform C: halbständige Fahrt von höchstens
die Ausgabe mit Schiffsnamen, einheitlicher euro-
20 Stunden,
päischer Schiffsnummer (ENI), laufender Nummer des
4. Betriebsform D: ständige Fahrt von höchstens Bordbuches und Datum der Ausstellung bescheinigt.
24 Stunden, Diese Bescheinigung ist an Bord mitzuführen und auf
jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden. Verlangen vorzuweisen. Die Ausstellung eines Folge-
bordbuches wird vom Wasserstraßen- und Schiff-
(3) Wechselt die Besatzung während der Fahrt, so
fahrtsamt auf der Bescheinigung eingetragen.
ist für die Betriebsform die Zahl der Stunden maßge-
bend, während der sich die jeweilige Besatzung an (5) Wird das Folgebordbuch unter Vorlage der Be-
Bord befindet, sofern nicht die Besatzung auf einem scheinigung nach Absatz 4 ausgestellt, hat der Schiffs-
anderen Fahrzeug weiterfährt. Bei wechselnder Besat- eigner dafür zu sorgen, dass das vorangegangene
zung hat der Eigentümer, Ausrüster oder Bevollmäch- Bordbuch binnen 30 Tagen nach dem Ausstellungs-
tigte den Nachweis über die Arbeitszeit des einzelnen datum des Folgebordbuches, das auf der Bescheini-
Besatzungsmitglieds durch besondere Anschreibung gung nach Absatz 4 eingetragen worden ist, von
außerhalb des Bordbuches zu führen, die sechs Mo- der ausstellenden Behörde unaustilgbar „ungültig“ ge-
nate nach der letzten Eintragung aufzubewahren ist. kennzeichnet wird. Der Schiffseigner hat außerdem
Die besonderen Anschreibungen des Nachweises über dafür zu sorgen, dass dann das Bordbuch wieder an
die Arbeitszeit des einzelnen Besatzungsmitglieds Bord gebracht wird.
außerhalb des Bordbuches durch den Eigentümer, Aus-
rüster oder Bevollmächtigten sind zur Wahrung des § 103
Datenschutzes nach dem Ende der Aufbewahrungsfrist
Dienst- und Ruhezeiten
nach Satz 2 vom jeweils besonders Anschreibenden
unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automa- (1) Dienstzeit ist die Zeit, in der ein Besatzungs-
tisiert, zu löschen. mitglied
1. Dienst auf dem fahrenden Schiff oder beim Laden
§ 102 und Löschen leistet oder
Bordbuch 2. zur Aufnahme der Fahrt oder der Lade- oder Lösch-
(1) Auf jedem Fahrzeug, ausgenommen auf einem tätigkeit zur Verfügung stehen muss.
Fahrzeug des öffentlichen Dienstes, einem Schubleich-
Zeiten, die nicht Dienstzeiten sind, sind Ruhezeiten.
ter ohne Besatzung, einem Sportfahrzeug und einem
schwimmenden Gerät ohne eigenen Antrieb, hat der (2) Die Dienstzeit eines selbstständigen Besatzungs-
Schiffsführer ein Bordbuch nach dem Muster des An- mitglieds darf nicht mehr als 16 aufeinander folgende
hangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 Stunden betragen. Die Dienstzeit eines Besatzungs-
zu führen. Die Eintragungen in das Bordbuch sind nach mitglieds, das als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin
den Anweisungen zur Führung des Bordbuches auf beschäftigt ist, darf nicht mehr als 14 aufeinander
Seite 2 des genannten Musters vorzunehmen. Statt ei- folgende Stunden betragen.
nes Bordbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Bord- (3) Für alle selbstständigen Besatzungsmitglieder
buch eines Staates, der nicht der Europäischen Union müssen innerhalb von jeweils 24 Stunden, die mit
angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 dem Ende jeder Ruhezeit zu laufen beginnen, mindes-
von der Kommission der Europäischen Union aner- tens 8 Stunden ununterbrochener Ruhezeit liegen. Für
kannt worden ist. alle Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer oder
(2) Das erste Bordbuch wird von der zuständigen Arbeitnehmerin beschäftigt sind, müssen innerhalb
Behörde unter Vorlage einer Fahrtauglichkeitsbeschei- von jeweils 24 Stunden, die mit dem Ende jeder
nigung ausgestellt. Jedes weitere Bordbuch wird von Ruhezeit zu laufen beginnen, insgesamt mindestens
einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vor- 10 Stunden Ruhezeit liegen, wovon mindestens 8 Stun-
lage des vorangehenden Bordbuches oder, nach Maß- den ununterbrochen sein müssen. In Ausnahmefällen,
gabe des Absatzes 5, unter Vorlage der Bescheinigung die sich aus der Lade- und Löschtätigkeit ergeben, ge-
nach Absatz 4 ausgestellt. Die nach den Sätzen 1 und 2 nügt es zur Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1
zuständigen Behörden sind befugt, die Daten aus dem für selbstständige Besatzungsmitglieder, wenn inner-
Bordbuch umgehend in der nationalen Schiffsdaten- halb eines Zeitraums von 48 Stunden, der mit dem
bank nach § 9 des Binnenschifffahrtsaufgabengeset- Ende einer ununterbrochenen Ruhezeit von 8 Stunden
zes zu erheben, zu speichern und zu verwenden, zu laufen beginnt, 16 Ruhestunden liegen, von denen
soweit dies für die Führung der nationalen Schiffs- 8 Stunden ununterbrochen sein müssen.
datenbank erforderlich ist.
(4) Für alle Besatzungsmitglieder soll die Ruhezeit
(3) Bei der Ausstellung eines Folgebordbuches
1. in der Betriebsform A zwischen 20 und 6 Uhr liegen,
kennzeichnet das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt
das vorangegangene Bordbuch als „ungültig“. Das un- 2. in der Betriebsform B die Zeit zwischen 22 und 5 Uhr
gültig gekennzeichnete Bordbuch ist noch fünfzehn einschließen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5011
3. in der Betriebsform C die Zeit zwischen 23 und 3 Uhr scher Speicherung automatisiert, zu löschen. Pflichten
einschließen. zur Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten von Be-
satzungsmitgliedern, die als Arbeitnehmer und Arbeit-
(5) Die Einhaltung der Ruhezeiten kann zusätzlich nehmerinnen beschäftigt sind, bleiben unberührt.
durch einen Fahrtenschreiber nachgewiesen werden,
der den Anforderungen der Anlage 5 Abschnitt V des (6) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer
ES-TRIN betreffend die Mindestanforderungen, Vor- oder Arbeitnehmerin beschäftigt sind, sind hinsichtlich
schriften für den Einbau und die Funktionsprüfung der Dienst-, Arbeits- und Ruhezeiten im Übrigen die
von Fahrtenschreibern in der Binnenschifffahrt ent- Binnenschifffahrts-Arbeitszeitverordnung, das Arbeits-
spricht und ordnungsgemäß funktioniert. Die Aufzeich- zeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz anzu-
nungen der Fahrtenschreiber sind sechs Monate ab wenden.
dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung an Bord aufzu- (7) Für Besatzungsmitglieder, die als Arbeitnehmer
bewahren und nach jeweiligem Ablauf dieses Zeit- und Arbeitnehmerinnen beschäftigt sind, bleiben güns-
raums vom Schiffsführer unverzüglich, bei elektroni- tigere tarifvertragliche Regelungen unberührt.
§ 104
Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine3
(1) Wenn auf einem geschleppten Fahrzeug ohne eigene Antriebsmaschine
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand
gehandhabt werden kann,
2. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
3. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind sowie
4. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf Fahrzeugen mit über 750 t Tragfähigkeit auch die Heck-
ankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Tragfähigkeit Besatzung
A B C D
1 von 15 bis 250 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrose – – 1 1
Leichtmatrose 1 1 – –
2 über 250 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrose – – 1 1
Leichtmatrose 1 1 – –
3 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrose 1 1 1 1
Leichtmatrose – – – –
4 über 750 bis 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrose 1 1 2 2
Leichtmatrose 1 1 – 1
5 über 1 400 t Schiffsführer 1 2 2 2
Matrose 2 2 2 3
Leichtmatrose – – 1 –
(2) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 4 um einen Leichtmatrosen, für die Stufe 5 um einen Matrosen.
(3) In der Stufe 2 müssen die Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens
17 Jahre alt sein.
(4) In den Stufen 1 bis 3 müssen die Matrosen mindestens 18 Jahre alt sein, es sei denn, sie haben die Ab-
schlussprüfung für Binnenschiffer bestanden.
3
Amtl. Hinweis: Zur besseren Lesbarkeit wird in den Besatzungsvorschriften der folgenden Bestimmungen nur die männliche Form verwendet.
Miterfasst ist jeweils die entsprechende weibliche Befähigung.
5012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(5) Auf Strecken bis 20 km gelten für Güterschleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 150 t in der Betriebsform A
im Pendelverkehr folgende Erleichterungen, die nicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen sind:
1. es genügt die Besetzung mit dem Schiffsführer;
2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge hinter dem Schlepper genügt die Besetzung mit einem gemein-
samen Schiffsführer;
3. längsseits des Schleppers gekuppelte Anhänge bedürfen keiner Besatzung.
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güter-
schleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 500 t, die zwischen der Eisenbahnbrücke in Bremen und den Mittels-
bürener Häfen verkehren und nicht bereits unter die Regelung nach Satz 1 fallen, in der Betriebsform A nur mit
einem Schiffsführer zu besetzen sind.
(7) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass Güter-
schleppkähne mit einer Tragfähigkeit bis 330 t auf Strecken bis 20 km in der Betriebsform A im Pendelverkehr
nur mit dem Schiffsführer zu besetzen sind. Diese Zulassung ist an Bord mitzuführen.
§ 105
Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
(1) Wenn auf einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand
gehandhabt werden kann,
2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
3. mit über 40 m Länge eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und Vorschiff vorhanden ist,
4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
6. die Geräte nach Nummer 5 in Gefahrenbereichen durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so
beschaffen sind, dass sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen
die Aufmerksamkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während
der Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
8. mit über 350 t Tragfähigkeit die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
9. mit über 350 t Tragfähigkeit die Bugankerwinde, auf einem Schiff mit einer Länge über 86 m auch die Heck-
ankerwinde motorisiert ist,
10. der Stufen 3 und 4 die Schleppstrangwinden motorisiert und von einer Person zu handhaben sind,
so beträgt die Mindestbesatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Tragfähigkeit Besatzung
A B C D
1 von 15 bis 500 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Matrose – – 1 1
Leichtmatrose 1 1 – –
2 über 500 bis 750 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Matrose 1 1 2 3
Leichtmatrose – – – –
3 über 750 bis 1 000 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Matrose 1 1 2 3
Leichtmatrose 1 1 – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5013
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Tragfähigkeit Besatzung
A B C D
4 über 1 000 bis 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Matrose 1 1 2 3
Leichtmatrose 1 1 1 –
5 über 1 350 t Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Matrose 1 1 2 2
Leichtmatrose – – – 1
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des
ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Auf einem Schiff der Stufe 1 mit mehr als 300 t Tragfähigkeit und auf Fahrzeugen der Stufe 4 müssen die
Leichtmatrosen eine Fahrzeit von mindestens zwei Jahren haben und mindestens 17 Jahre alt sein.
(4) Auf einem Schiff mit einer Maschinenleistung von mehr als 600 kW ist ein Matrose durch einen Bootsmann
zu ersetzen.
(5) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen Be-
triebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 4 und 5 um einen
Matrosen.
(6) Sofern der Motor nur zur Vornahme kleinerer Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- oder Löschplätzen
oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppverband verwendet wird, gilt das Schiff hinsicht-
lich der Besatzung als Schiff ohne Antriebsmaschine. Die Beschränkung der Verwendung ist in die Fahrtauglich-
keitsbescheinigung einzutragen.
(7) Schleppt ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff mehr als ein Fahrzeug, so erhöht sich die Besat-
zung in allen Stufen und Betriebsformen
1. bei zwei oder drei geschleppten Fahrzeugen um einen Leichtmatrosen,
2. bei vier oder mehr geschleppten Fahrzeugen um einen Matrosen.
Schleppt jedoch ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff in der Talfahrt nicht mehr als zwei leere Fahrzeuge
ohne eigene Triebkraft, die untereinander längsseits gekuppelt sind, so erhöht sich die Besatzung nicht. Schleppt
ein Gütermotorschiff oder ein Tankmotorschiff als Vorspann auf einem einzigen Schleppstrang, so erhöht sich
seine Besatzung nicht.
§ 106
Mindestbesatzung auf Schubverbänden
(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die
Mindestbesatzung
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Zusammenstellung Besatzung
A B C D
1 Schubboot + 1 Leichter Schiffsführer 1 2 2 2
mit L ≤ 86 m
Steuermann – – – –
Matrose 1 – 1 1
Leichtmatrose – 1 1 1
2 Schubboot + 1 Leichter, Schiffsführer 1 2 2 2
deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder Steuermann 1 – 1 1
Abmessungen der
Zusammenstellung Matrose 1 1 1 2
L ≤ 116,50 m Leichtmatrose – 1 – –
B ≤ 15 m
Maschinenkundiger – – – –
5014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Zusammenstellung Besatzung
A B C D
2a Abweichend von Stufe 2 Schiffsführer 1 2 2 2
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie Steuermann – – 1 1
in der Zone 4 Matrose 2 1 1 2
Leichtmatrose – 1 – –
Maschinenkundiger – – – –
3 Schubboot + 2 Leichter Schiffsführer 1 2 2 2 2
oder
Motorschiff + 1 Leichter, Steuermann 1 – 1 1 1
deren Abmessungen Matrose 1 2 2 2 2
über Stufe 1 oder 2 liegen
Leichtmatrose 1 1 – – –
Maschinenkundiger – – – 1 –
3a Abweichend von Stufe 3 Schiffsführer 1 2 2 2 2
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie Steuermann 1 – 1 1 1
in der Zone 4 Matrose 1 1 2 2 2
Leichtmatrose – 1 – – –
Maschinenkundiger – – – 1 –
4 Schubboot + 3 oder Schiffsführer 1 2 2 2 2
4 Leichter
oder Steuermann 1 – 1 1 1
Motorschiff + 2 oder Matrose 2 2 2 2 2
3 Leichter
Leichtmatrose – 1 – 1 –
Maschinenkundiger 1 1 1 1 1
4a Abweichend von Stufe 4 Schiffsführer 1 2 2 2 2
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie Steuermann 1 – 1 1 1
in der Zone 4 Matrose 1 2 1 2 2
Leichtmatrose 1 1 1 – –
Maschinenkundiger – – 1 1 1
5 Schubboot + mehr als Schiffsführer 1 2 2 2 2
4 Leichter
Steuermann 1 – 1 1 1
Matrose 3 3 3 3 3
Leichtmatrose – 1 – 1 –
Maschinenkundiger 1 1 1 1 1
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach
Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teil-
spalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug im Falle
des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen
Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von
Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein
Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.
(4) Leichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sind auch Motorschiffe und Schleppkähne.
(5) Für Leichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:
1. ein Leichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;
2. ein Leichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;
3. ein Leichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5015
§ 107
Mindestbesatzung auf Schleppbooten
(1) Wenn auf einem Schleppboot, ausgenommen einem Bugsierschleppboot,
1. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
2. zur Überwachung der Antriebsanlage in den Gefahrenbereichen
a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
3. die Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und durch Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind, dass
sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit
des Schiffsführers auf sich lenken,
4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert
sind sowie,
5. die Schleppstrangwinden von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Mindestbesatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Maschinenleistung Besatzung
A B C D
1 bis 150 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann – – 1 1
Matrose 1 1 – 1
Leichtmatrose – – – –
Maschinenkundiger – – – –
2 über 150 kW bis 300 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann 1 1 1 1
Matrose – – – 1
Leichtmatrose – – 1 –
Maschinenkundiger – – – –
3 über 300 kW bis 450 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann 1 1 – –
Matrose 1 1 2 2
Leichtmatrose – – 1 1
Maschinenkundiger – – 1 1
4 über 450 kW Schiffsführer 1 2 2 2
Bootsmann – – 1 1
Matrose 2 2 2 2
Leichtmatrose – – – –
Maschinenkundiger 1 1 1 1
Sind eine oder mehrere der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um
einen Bootsmann.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des
ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Wenn auf einem Bugsierschleppboot
1. die Antriebsmaschine vom Steuerstand aus bedient werden kann,
2. die zur Überwachung der Antriebsanlage dienenden Alarmgeräte für alle Gefahrenbereiche vom Steuerstand,
vom Maschinenleitstand und vom Deck aus bedient werden können,
5016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
3. alle Geräte nach Nummer 2 durch Schall- und Sichtzeichen Alarm geben können und so beschaffen sind, dass
sie während des Betriebs der Antriebsanlage wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerksamkeit des
Rudergängers auf sich lenken,
4. die Winden zur Handhabung der Schleppstränge und der Anker mit mehr als 300 kg Normalgewicht motorisiert
sind und
5. die Schleppstrangwinden vom Steuerstand oder von Deck aus von einer Person bedient werden können,
so beträgt die Besatzung 1 Schiffsführer, 1 Matrose und 1 Bootsmann. Sind eine oder mehrere Voraussetzungen
des Satzes 1 nicht erfüllt, so erhöht sich die Besatzung um einen Matrosen.
§ 108
Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
(1) Wenn auf einem Tagesausflugsschiff
1. die Steuereinrichtung auch bei höchstzulässiger Einsenkung von einer Person ohne besonderen Kraftaufwand
gehandhabt werden kann,
2. Sicht- und Schallzeichen während der Fahrt vom Steuerstand aus gegeben werden können,
3. im Falle der Stufen 3 bis 7 der nachstehenden Tabelle eine Wechselsprechanlage zwischen Steuerstand und
Vorschiff sowie eine Lautsprecheranlage, mit welcher der Schiffsführer den Fahrgästen Weisungen erteilen
kann, vorhanden sind,
4. die Antriebsanlagen vom Steuerstand aus bedient werden können,
5. zur Überwachung der Antriebsanlagen in den Gefahrenbereichen
a) der Temperatur des Kühlwassers und des Drucks des Schmieröls von Hauptmotoren und Getrieben sowie
b) des Öl- oder Luftdrucks der Umsteueranlage des Antriebs oder der Schraube
im Steuerstand Alarmgeräte ausgelöst werden,
6. die Geräte nach Nummer 5 entweder durch Schall- oder Sichtzeichen Alarm geben und so beschaffen sind,
dass sie während des Betriebs der Antriebsanlagen wirksam sind und unter allen Umständen die Aufmerk-
samkeit des Schiffsführers auf sich lenken,
7. die maschinellen Anlagen so eingerichtet sind, dass die regelmäßig anfallenden Wartungsarbeiten während der
Fahrt jederzeit unterbrochen werden können,
8. die Lenz- und Deckwaschpumpen motorisiert sind,
9. im Falle der Stufen 4 bis 7 der nachstehenden Tabelle die Bugankerwinde motorisiert ist,
so beträgt die Mindestbesatzung:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Höchstzulässige Anzahl Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Besatzung
der Fahrgäste
A B C D
1 bis 75 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Bootsmann – – – –
Matrose 1 1 1 2
Leichtmatrose – – 1 –
Maschinenkundiger – – – –
2 von 76 bis 300 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Bootsmann 1 1 1 1
Matrose – – – 1
Leichtmatrose – – 1 –
Maschinenkundiger – – – –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5017
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Höchstzulässige Anzahl Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Besatzung
der Fahrgäste
A B C D
3 von 301 bis 400 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann – – – –
Bootsmann 1 1 1 –
Matrose – – 1 2
Leichtmatrose 1 1 – –
Maschinenkundiger – – – 1
4 von 401 bis 700 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Bootsmann – – 1 –
Matrose 1 1 1 1
Leichtmatrose – – – –
Maschinenkundiger – – – 1
5 von 701 bis 1 100 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Bootsmann – – 1 1
Matrose 1 1 1 1
Leichtmatrose 1 1 – –
Maschinenkundiger – – – 1
6 von 1 101 bis 1 600 Perso- Schiffsführer 1 2 2 2
nen
Steuermann 1 1 1 1
Bootsmann – – 1 1
Matrose 2 2 2 2
Leichtmatrose – – – –
Maschinenkundiger – – – 1
7 über 1 600 Personen Schiffsführer 1 2 2 2
Steuermann 1 1 1 1
Bootsmann – – 1 2
Matrose 3 3 3 3
Leichtmatrose – – – –
Maschinenkundiger – – – 1
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn der Standard S1 nach Artikel 31.02 des
ES-TRIN nachgewiesen ist.
(3) Ein Bootsmann kann durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden, sofern mindestens ein Matrose zur
Besatzung gehört.
(4) Für Tagesausflugsschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105
Absatz 1 bis 6, wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
5018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(5) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von mehr als 500 Personen muss in der Betriebsform A auf der
Elbe unterhalb der oberen Grenze des Hamburger Hafens und auf der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in
Bremen außer dem Schiffsführer der Steuermann oder ein Matrose das für die jeweilige Strecke notwendige
Befähigungszeugnis besitzen.
(6) Sind eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so erhöht sich in allen
Betriebsformen die Besatzung in den Stufen 1 bis 3 um einen Leichtmatrosen, in den Stufen 4 bis 7 um einen
Matrosen. Die zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von
Satz 1 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
§ 109
Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
(1) Die Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen beträgt:
Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Zulässige Anzahl Betriebsformen nach § 101 Absatz 2
Stufe Besatzung
der Betten
A B C D
1 50 Schiffsführer 1 2 2 3
Steuermann – – – –
Bootsmann – – – –
Matrose – – – –
Leichtmatrose 2 1 1 1
Maschinist 1 1 1 1
2 51 bis 100 Schiffsführer 1 2 2 3
Steuermann 1 – – –
Bootsmann – – – –
Matrose – – – –
Leichtmatrose 1 1 1 1
Maschinist 1 1 1 1
3 Über 100 Schiffsführer 1 2 2 3
Steuermann 1 – – –
Bootsmann – 1 1 1
Matrose 1 1 1 1
Leichtmatrose 1 1 1 1
Maschinist 1 1 1 1
(2) Maschinist im Sinne des Absatzes 1 ist, wer über eine Befähigung als Maschinist nach der Schiffspersonal-
verordnung-Rhein verfügt.
(3) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S2 nach
Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. Erfüllt das Fahrzeug nicht den Standard S2, so erhöht sich die Besatzung in
allen Betriebsformen für die Stufe 1 um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 2 und 3 um einen Matrosen. Die
zuständige Behörde kann die Befähigung des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 2 festset-
zen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.
(4) Für Kabinenschiffe, die ohne Fahrgäste an Bord fahren, richtet sich die Mindestbesatzung nach § 105
Absatz 1 bis 6 wobei anstelle der Tragfähigkeit die Wasserverdrängung anzuwenden ist.
(5) In der Betriebsform D kann der dritte Schiffsführer durch einen Steuermann ersetzt werden, wenn sicher-
gestellt ist, dass den Schiffsführern ausreichend Ruhezeit während der Reise gewährt wird.
(6) Die diensttuende Mindestbesatzung muss in jeder Betriebsform aus dem Schiffsführer und zwei weiteren
Mitgliedern der Decksmannschaft bestehen. Satz 1 gilt nicht für Absatz 4.
§ 110
Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
(1) Auf jedem Fahrgastschiff muss sich Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe im Sinne des § 2 Nummer 39 in
der vorgeschriebenen Anzahl befinden, solange sich Fahrgäste an Bord aufhalten. Wer zum Sicherheitspersonal
gehört, kann gleichzeitig Besatzungsmitglied sein oder zum Bordpersonal gehören.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5019
(2) Die Personen in Funktion des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, des Ersthelfers und der atem-
schutzgerättragenden Person müssen mindestens in folgender Anzahl vorhanden sein:
1. während der Fahrt an Bord:
a) Tagesausflugsschiffe
Sachkundige für die
Stufe Vorhandene Personenzahl Ersthelfer
Fahrgastschifffahrt
1 bis 250 1 1
2 über 250 1 2
b) Kabinenschiffe
Anzahl der Sachkundige für die atemschutzgerät-
Stufe Ersthelfer
belegten Betten Fahrgastschifffahrt tragende Personen
1 bis 100 1 1 2
2 über 100 1 2 2
2. beim Stillliegen ständig verfügbar: das nach Nummer 1 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal der
Stufe 1.
(3) Atemschutzgerättragende Personen sind nicht erforderlich auf Kabinenschiffen, die eine Länge von 45 m
nicht überschreiten und in deren Kabinen so viele Fluchthauben griffbereit vorhanden sind, wie es dort Betten
gibt.
(4) Auf Tagesausflugsschiffen mit einer zulässigen Personenzahl von bis zu 75 und auf stillliegenden Fahrgast-
schiffen dürfen die Funktionen des Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt und des Ersthelfers von einer Person
wahrgenommen werden. In den anderen Fällen dürfen der Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt, der Ersthelfer
und die atemschutzgerättragende Person nicht dieselbe Person sein.
§ 111
Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
(1) Fahrgastboote sind mindestens mit einem Schiffsführer sowie einem Decksmann zu besetzen.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters genehmigen, dass auf Fahrgast-
booten, die für die Wasserstraßen der Zone 3 (außer der Wasserstraße Rhein) und Zone 4 zugelassen werden
sollen, der Decksmann entfällt, wenn
1. das Fahrgastboot nur bei Tag und gutsichtigem Wetter fährt,
2. der Steuerstand vom Fahrgastbereich abgetrennt ist,
3. der Schiffsführer das Steuerhaus oder den Steuerstand für das Festmachen nicht verlassen muss,
4. die Beschaffenheit der Anlegestelle sicherstellt, dass das festgemachte Fahrgastboot bezogen auf die Anlege-
stelle ruhig liegt und keine gefährlichen vertikalen und horizontalen Eigenbewegungen ausführt,
5. die Anker vom Steuerhaus oder Steuerstand fallen gelassen werden können und
6. das Ein- und Ausschalten der Lenzpumpe vom Steuerhaus oder Steuerstand oder automatisch über einen
Geber erfolgt.
Wird dem Antrag stattgegeben, so sind die einzuhaltenden Bedingungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 6 in die
Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Fahrgastboote, die so gebaut und eingerichtet sind, dass sie auch durch Segel
fortbewegt werden können.
§ 112
Mindestbesatzung auf Personenfähren
(1) Die Mindestbesatzung einer Personenfähre beträgt:
Zulässige Anzahl Anzahl der
Stufe Besatzung
der Fahrgäste Besatzungsmitglieder
1 bis 35 Personen Fährführer 1
2 36 – 250 Personen Fährführer 1
Decksmann 1
3 251 – 600 Personen Fährführer 1
Decksmann 180 1
5020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Zulässige Anzahl Anzahl der
Stufe Besatzung
der Fahrgäste Besatzungsmitglieder
4 601 – 1 000 Personen Fährführer 1
Decksmann 180 1
Decksmann 1
5 über 1 000 Personen Fährführer 1
Decksmann 180 2
Decksmann 1
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach
Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder
kettengebundene Fähre oder eine Kahnfähre.
(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 2 kann um den Decksmann vermindert
werden, wenn
1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
3. sichergestellt ist, dass das Festmachen an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfordert.
Verfügt eine Fähre nur über eine Hauptantriebsmaschine, muss der Anker bei schlechter Zugänglichkeit der
Ankereinrichtung vom Steuerhaus fernbetätigt fallen gelassen werden können.
(4) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, genannten Voraussetzungen nicht,
bestimmt sich die Mindestbesatzung nach der nächsthöheren Stufe. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die
Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
(5) Anstatt eines Decksmannes kann auch ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann auch ein
Fährgehilfe eingesetzt werden.
§ 113
Mindestbesatzung auf Wagenfähren
(1) Die Mindestbesatzung einer Wagenfähre beträgt:
Tragfähigkeit, Anzahl der
Stufe Besatzung
Fahrgäste Besatzungsmitglieder
1 bis 45 t oder Fährführer 1
bis 250 Personen
Decksmann 1
2 bis 135 t oder Fährführer 1
bis 250 Personen
Decksmann 1
3 bis 270 t oder Fährführer 1
251 – 600 Personen
Decksmann 180 1
4 mehr als 270 t oder Fährführer 1
601 – 1 000 Personen
Decksmann 180 1
Decksmann 1
5 mehr als 270 t oder Fährführer 1
über 1 000 Personen
Decksmann 180 2
Decksmann 1
Dabei ist die jeweilige Stufe nach den für die Fähre ungünstigeren Grenzwerten der Tragfähigkeit oder der Anzahl
der Fahrgäste zu bestimmen.
(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach
Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. Die Anforderungen an die Ausrüstung nach Satz 1 gilt nicht für eine seil- oder
kettengebundene Fähre. Eine Fähre der Stufen 2 bis 5 muss zudem über eine Vorrichtung verfügen, durch die das
Festmachen der Fähre an der Fährstelle ohne Verlassen des Steuerstandes möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5021
(3) Die Mindestbesatzung nach Absatz 1 für eine Fähre der Stufe 1 kann um den Decksmann vermindert
werden, wenn
1. die Fahrzeit zwischen zwei Fährstellen 10 Minuten nicht übersteigt,
2. die Fähre neben den Anforderungen nach Absatz 2 über eine betriebssichere Sprechfunkanlage verfügt und
3. sichergestellt ist, dass das Festmachen der Fähre an der Fährstelle kein Verlassen des Steuerstandes erfor-
dert.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Voraussetzungen müssen bei einer Fähre der Stufen 3 bis 5 die
Landeklappen und Schlagbäume vom Steuerstand aus fernbetätigt bedient werden können. Eine Fähre der
Stufe 4 oder 5 muss über mindestens zwei getrennte Maschinenräume verfügen. Die zuständige Behörde kann
auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters eine von Satz 1 abweichende Lage der Bedieneinrichtungen von
Landeklappen und Schlagbäumen genehmigen, wenn eine Einrichtung für interne Sprechverbindungen zwischen
Steuerstand und Ort der Bedieneinrichtung vorhanden ist.
(5) Erfüllt eine Fähre die in Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und Satz 3 sowie Absatz 4 ge-
nannten Voraussetzungen nicht, ist die Mindestbesatzung nach der Tabelle in Absatz 1 um die nächsthöhere
Stufe anzuwenden. Bei einer Fähre der Stufe 5 erhöht sich die Mindestbesatzung um einen Decksmann 180.
(6) Anstatt eines Decksmannes kann ein Fährjunge und anstatt eines Decksmannes 180 kann ein Fährgehilfe
eingesetzt werden.
§ 114 (3) Bei einem Schleppboot, das nach der Fahr-
tauglichkeitsbescheinigung nur zur Fahrt in Häfen, auf
Sachkundige für
Reeden oder auf kurzen Strecken bestimmt ist, kann
Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
die Untersuchungskommission oder die zuständige
Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben Behörde eine andere Besatzung
werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sach-
1. festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern oder
kundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
2. auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters geneh-
1. Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder migen, soweit der sichere Betrieb des Fahrzeugs
2. als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses gewährleistet ist.
Fahrzeugs beteiligt ist. Satz 1 gilt nicht für Schleppboote, die zum Bugsieren
oder zum Assistieren von Seeschiffen auf den Wasser-
§ 115 straßen der Zonen 1, 2 oder 3 zugelassen sind und dort
Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen verwendet werden.
Die zuständige Behörde setzt für Fahrzeuge, die § 117
nicht unter die §§ 104 bis 114 fallen, die erforderliche
Ausnahmebewilligungen
Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befin-
den muss, unter Berücksichtigung der Größe, Bauart, (1) Die Untersuchungskommission oder die zustän-
Einrichtung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs so dige Behörde kann für die Betriebsform A die Besat-
fest, dass der sichere Betrieb des jeweiligen Fahrzeugs zung eines Fahrzeugs auf Antrag des Eigentümers oder
gewährleistet ist. Ausrüsters für eine Fahrt zum Bestimmungsort um eine
Person herabsetzen, wenn
§ 116 1. es dem Schiffsführer trotz glaubhaft gemachter
Abweichungen Bemühungen nicht möglich ist, die Besatzung zu
vervollständigen, und
(1) Bei einem Fahrzeug ohne Antriebsmaschine,
2. auf dem Fahrzeug neben dem Schiffsführer noch ein
einem Gütermotorschiff oder einem Tankmotorschiff,
Matrose vorhanden ist.
die nicht mit mechanischen Hilfsmitteln zur Handha-
bung der schweren Anker und der Schleppstränge so- (2) Auf einem Fahrzeug, dessen Besatzung aus
wie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet sind und mehr als einem Schiffsführer und einem Matrosen be-
deren Tragfähigkeit 750 t übersteigt, ist die Besatzung, steht, kann die Besatzung um einen Leichtmatrosen
wenn sie außer dem Schiffsführer nur aus Matrosen herabgesetzt werden, wenn dieser eine Schifferberufs-
besteht, in der Betriebsform A um einen Leichtmatro- schule besucht und dies durch eine an Bord befind-
sen, in den Betriebsformen B, C und D um einen liche Bescheinigung bestätigt wird. Diese Herabsetzung
Matrosen zu verstärken. Gehört in der Betriebsform A wird für eine ununterbrochene Dauer von höchstens
bereits ein Leichtmatrose zur Besatzung, so ist er drei Monaten im Kalenderjahr gewährt.
durch einen Matrosen zu ersetzen.
§ 118
(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungs-
kommission oder die zuständige Behörde eine höhere Zusätzliche Bestimmungen
Besatzungsstärke festsetzen, wenn nach Größe, Bau- (1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei
art, Ausrüstung und Zweckbestimmung des Fahrzeugs oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute,
anzunehmen ist, dass die Besatzung nach den §§ 104 kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei
bis 114 nicht unter allen Umständen für seinen siche- Leichtmatrosen ersetzt werden. Der Besatzung können
ren Betrieb ausreicht. nicht mehr als zwei Leichtmatrosen angehören. Zwei
5022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Leichtmatrosen können durch einen Matrosen ersetzt vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich
werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein durchgeführt wird.
Matrose oder ein Bootsmann angehört. (4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvor- 1. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte
hergesehene Umstände, insbesondere in Folge von höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach
Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchs- § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II
tens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffs-
ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz untersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt
– im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur spätestens bei deren Ablauf zu beenden,
Tagesendstation – fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug
neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für 2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner
das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2
noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden einsetzen,
ist. 3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünf-
zehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord
Teil 4 aufzubewahren,
Pflichten 4. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach
Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bord-
§ 119 buchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen,
Pflichten der Eigentümer,
der Ausrüster, der Bevollmächtigten 5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach
und der Besatzungsmitglieder § 28 Absatz 6 Satz 2 und nach Maßgabe der An-
weisungen zur Führung des Schifferdienstbuches
(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterver- im Muster des Anhangs III oder des Anhangs IV
hältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 nach
nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahr- Fahrtantritt vorgenommen werden.
zeug führt,
1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Teil 5
Absatz 1 verfügt oder
Ordnungswidrigkeiten
2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung § 120
mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde.
Ordnungswidrigkeiten
(2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmäch-
Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des
tigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-
1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahr- sätzlich oder fahrlässig
zeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1,
1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10
auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7
Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 4 oder 5 tätig ist,
§ 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Bin-
nenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten 2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1,
oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch
in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechti-
2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3
gung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,
Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit ein-
gesetzt wird. 3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähi-
gungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das
(3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmäch-
Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
tigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin
haben dafür zu sorgen, dass 4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Ver-
1. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des
bindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98
Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre
Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Be-
satzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer
Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 oder eine Schiffsführerin einsetzt,
Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, 6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6
§ 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht
und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 rechtzeitig abliefert,
Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5,
§ 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der 7. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahr-
Fahrt ständig an Bord ist, zeugs anordnet oder zulässt,
2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe 8. entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen
nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 Einsatz anordnet oder zulässt,
jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal wäh- 9. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür
rend der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an
verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 Bord ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5023
10. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür tenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens
sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitsperso- aber bis zum 17. Januar 2032 gültig.
nal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schiffer-
vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird, dienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder
11. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum 17. Januar
nicht oder nicht rechtzeitig beendet, 2042 gültig.
12. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied (4) Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1
der Besatzung einsetzt, wird im Falle des Absatzes 2 bis zum 17. Januar 2032,
13. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch im Falle des Absatzes 3 bis zum 17. Januar 2042, auf
nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate auf- Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes
bewahrt, Schifferdienstbuch umgetauscht. Dabei wird diejenige
Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der
14. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt.
15. entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen
sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird. nach der bis zum 17. Januar 2022 geltenden Binnen-
schiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonal-
Teil 6 verordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähi-
gung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verord-
Qualitätssicherung und Evaluierung nung umgetauscht.
(5) Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt
§ 121
das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das
Überwachung entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61,
Die zuständige Behörde hat die Tätigkeiten der ihrer wenn die antragstellende Person das Schifferdienst-
Aufsicht unterliegenden staatlichen und nichtstaat- buch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität
lichen Einrichtungen im Zusammenhang mit Ausbildung nachweist. Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat
und Beurteilung der Befähigung sowie der Ausstellung zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1
und Verlängerung von Befähigungszeugnissen, Schif- vorzulegen.
ferdienstbüchern und Bordbüchern im Rahmen eines (6) Wer über ein bis zum 17. Januar 2022 von einem
Qualitätssicherungssystems regelmäßig zu überprüfen, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes
damit sichergestellt ist, dass die Ziele dieser Verord- Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähi-
nung erreicht werden. gung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3
beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts
§ 122 wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60
Evaluierung und 61 aus.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- (7) Ausländische Schifferdienstbücher werden nicht
frastruktur evaluiert die Regelungen dieser Verordnung umgetauscht. Das gilt nicht für Schifferdienstbücher
und ihre Anwendung bis zum 17. Januar 2037 nach und die darin eingetragenen Befähigungen der Zentral-
Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397. kommission für die Rheinschifffahrt.
§ 124
Teil 7
Entsprechungsübersicht
Übergangs- und Schlussbestimmungen der bisherigen und der neuen Befähigungen
§ 123 (1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue
Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besat-
Gültigkeit und zungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt
Umtausch der Schifferdienstbücher Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnen-
(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Ab- schiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung
satz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, 1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als
und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Ab- Decksmann,
sätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über
eine entsprechende Befähigung, die bis zum 17. Januar 2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als
2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch Decksmann 180,
in Verbindung mit dem bis zum 17. Januar 2022 3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden
anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersu- Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuer-
chungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetra- mann oder Steuerfrau,
gen worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise
über eine Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 von 4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Decksmann oder als Decksfrau,
erteilt worden sind. 5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als
(2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,
bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglich- 6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als
keitsnachweis nach den bis zum 17. Januar 2022 gel- Matrose oder Matrosin,
5024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als oder 4, ist ausreichend eine nach der Binnenschiffer-
Bootsmann oder Bootsfrau, patentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung
Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert
kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann, worden ist, bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahr-
erlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum
9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-
Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau, Rhein erteiltes Rheinpatent. Satz 1 gilt entsprechend
10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, päischen Union nach den Anforderungen der Richt-
11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung- linie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die
Rhein entspricht die neue Befähigung Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb
einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffs-
a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundi- güter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft
ge, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch
wurde, Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der
b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befä- Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008
higung über Fahrzeit erworben wurde. (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist,
(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1
Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine hö- Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent.
here Befähigung eingetragen werden:
(2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeug-
1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindes- nisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerk-
tens 180 Tage in der Binnenschifffahrt; ten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum
2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon min- 17. Januar 2032 gültig.
destens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;
(3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung
3. als Steuermann bei 1 080 Tagen Fahrzeit, davon vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum
werden kann. 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F
(3) Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 bleibt bis zum 17. Januar 2042 gültig, wenn der Taug-
kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt wer- lichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen
den, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskrite-
Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr rien des § 20 erneuert wird.
und digitale Infrastruktur anerkannten Zeugnisses über
eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschiff- (4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung
fahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
Schiffen umfasst. Die Verkürzung der Mindestdauer durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten. 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten
Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente)
§ 125 bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungül-
tigkeitsdatum gültig.
Gültigkeit der
Fahrtenbücher und Bordbücher (5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung
(1) Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt
17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnen- durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
schiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, aus- 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten
gestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffsper- Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse)
sonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungül-
2032 gültig. Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, tigkeitsdatum gültig.
die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden § 127
sind.
(2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Ab- Anerkennung von
satz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032 Befähigungszeugnissen
bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen nach dem STCW-Übereinkommen
ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch
ausgetauscht werden. Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11
Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,
§ 126 als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahr-
zeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch
Gültigkeit der ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitänin-
bisherigen Befähigungszeugnisse nen, das im Einklang mit den Bestimmungen des
für Schiffsführer und Schiffsführerinnen STCW-Übereinkommens erteilt wurde. Dies gilt auch
(1) Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung
Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 des Radars.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5025
§ 128 förderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub-
Anerkennung von und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum
Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen ge-
und Bordbüchern aus Drittstaaten führt werden:
Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Ab- 1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer
satz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschiff-
Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum fahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinver-
17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ab- ordnung,
lauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 17. Januar 2032 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahr-
anerkannt. Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 erlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine
bis 4 bleiben bis zum 17. Januar 2024 von der Schweiz mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen
ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbü- nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis
cher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverord- nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinver-
nung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum 17. Januar ordnung.
2032 anerkannt.
(3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum
17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum
§ 129
17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins
Umtausch gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.
in ein neues Befähigungszeugnis
für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 131
(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähi- Gültigkeit und
gungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte Umtausch der Radarpatente
vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis
zum 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser (1) Ein nach der Verordnung über die Erteilung von
Verordnung umgetauscht werden. Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außer-
halb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018),
(2) Der Umtausch von Fahrerlaubnissen der die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai
Klasse C in ein unbeschränktes Unionsbefähigungs- 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, erteiltes
zeugnis erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Radarpatent bleibt bis zum 17. Januar 2032 zur Durch-
Fahrzeit von 180 Fahrtagen als Schiffsführer. Ohne führung von Radarfahrten gültig.
Nachweis weiterer Fahrzeit wird das Unionsbefähi-
gungszeugnis mit derselben Beschränkung erteilt wie (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
die vorgelegte Fahrerlaubnis. Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschiffer-
patentverordnung wird das Radarpatent zugleich in
(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem
eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser
auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen
Verordnung umgetauscht.
ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung
umgetauscht werden.
§ 132
(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem
auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung um- (1) Wer für die in Anlage 2 genannten Risikostrecken
getauscht werden. oder Teile hiervon ein nach der Binnenschifferpatent-
(5) Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Ab- verordnung erforderliche Erlaubnis erworben hat, darf
satz 3 können bis zum 17. Januar 2042 bei der zustän- die entsprechende Risikostrecke weiterhin befahren.
digen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
dieser Verordnung umgetauscht werden. Zugleich wird Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschiffer-
ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausge- patentverordnung wird die Erlaubnis zugleich in eine
stellt. Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als besondere Berechtigung für das Befahren der entspre-
Steuermann oder Steuerfrau eingetragen. chenden Risikostrecke umgetauscht.
(6) Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähi-
gungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn § 133
die antragstellende Person ihr altes Befähigungs- Gültigkeit der
zeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. Wer das besonderen Berechtigung für
60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Taug- Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
lichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.
(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1
§ 130 nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt
bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeits-
Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge datum, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 auch
und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit mariti-
(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung mem Charakter nach dieser Verordnung.
bleibt unberührt. (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der
(2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatent-
von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgast- verordnung wird zugleich eine besondere Berechti-
schiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Be- gung für maritime Wasserstraßen erteilt.
5026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(3) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der § 137
Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Durchführung von
17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fähr- Tauglichkeitsuntersuchungen
führerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich und Verlängerung der Zulassung
an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter von Ärzten und Ärztinnen
befindet.
(1) Tauglichkeitsuntersuchungen können abwei-
§ 134 chend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024
auch durchgeführt werden von
Gültigkeit der Befähigungszeugnisse
für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt 1. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen
und für Sachkundige für LNG Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsver-
waltung des Bundes oder der Verwaltung eines
(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Landes oder
§ 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2
und 3, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonal- 2. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen
verordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Dienstes.
Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rhein- (2) Ärzten oder Ärztinnen, die bis zum 17. Januar
schifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage
Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt
Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgast- worden sind, Tauglichkeitsuntersuchungen durchzu-
schifffahrt. führen, und deren Ermächtigung vor dem 18. Januar
(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen 2024 endet, kann auf schriftlichen oder elektronischen
bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum Antrag durch die zuständige Behörde nach Maßgabe
gültig. der Anlage 32 befristet gestattet werden, solche Unter-
suchungen längstens bis zum Ablauf des 17. Januar
(3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 ge-
2024 durchzuführen, wenn die Ärzte oder Ärztinnen
nannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültig-
die in Anlage 32 genannten Anforderungen nachweis-
keitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen-
lich erfüllen. Die zuständige Behörde kann sich bei
und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen
ihrer Entscheidung der Unterstützung der Berufsge-
Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das
nossenschaft bedienen.
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das bean-
tragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende (3) Der Standard der ärztlichen Untersuchungen
Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und weiterer Maßnahmen soll in dem Verlängerungs-
und ihre Identität nachweist. bescheid durch von der zuständigen Behörde fest-
zulegende Nebenbestimmungen sichergestellt werden.
§ 135 Die Verlängerung ist wie die Ermächtigung bundesweit
gültig und ist nicht übertragbar.
Gültigkeit der
Nachweise der Befähigung
§ 138
für Ersthelfer und Ersthelferinnen
und atemschutzgerättragende Personen Grundlegende Sicherheitsausbildung
(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 4 ist Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer
ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung- grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29
Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleich- und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine
gestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Erst- Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausrei-
helferinnen. chend.
(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist
ausreichend einer nach der Schiffspersonalverord- § 139
nung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutz-
An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum
gerättragende Personen.
17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgast-
(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein schiffe befinden.
ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichge-
stellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Erst- § 140
helferinnen und atemschutzgerättragende Personen
Anrechnung von Fahrzeiten
bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum
gültig. Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten
werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem
§ 136 18. Januar 2022 erbracht worden sind.
Geltung von Besatzungsdokumenten
nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein § 141
Das Behördenpatent nach der Schiffspersonal- Anwendung der Verordnung
verordnung-Rhein gilt als Behördenschifferzeugnis, (1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme der §§ 4, 47,
das Sportpatent nach der Schiffspersonalverordnung- 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 Absatz 2, §§ 69, 76,
Rhein als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verord- 77, 89 und 90 und der Anlagen 7, 17, 18, 19, 20, 21, 22,
nung. 23, 30 und 31 ab dem 18. Januar 2022 anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5027
(2) Die §§ 4, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 S. 1398) geändert worden ist, in der jeweils gel-
Absatz 2, §§ 69, 76, 77, 89 und 90 und die Anlagen 7, tenden Fassung,
17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30 und 31 sind ab dem 7.
8. Wasserskiverordnung:
Dezember 2021 anzuwenden.
Wasserskiverordnung vom 17. Januar 1990
Artikel 2 (BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 36 der
Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. S. 1257)
Änderungen geändert worden ist, in der jeweils geltenden
anderer Rechtsvorschriften Fassung.“
(1) Die Talsperrenverordnung vom 15. März 2013 2. § 5 wird wie folgt geändert:
(VkBl. S. 331), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Ver-
a) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
ordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2948)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Bei einem Minderjährigen hat sich der Erzie-
hungsberechtigte von seiner Eignung als Schiffs-
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
führer zu überzeugen, soweit der Minderjährige
„(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte nicht über die nach der Sportbootführerschein-
Rechtsverordnungen verweist, bedeuten: verordnung erforderliche Fahrerlaubnis mit dem
Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen ver-
1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:
fügt.“
Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Ein-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
führung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, „(6) Abweichend von § 11 Absatz 1, auch in
1666), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, der Bin-
vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4371) ge- nenschiffspersonalverordnung ist zum Führen
ändert worden ist, in der jeweils geltenden und
1. eines Fahrgastschiffs ein Kleinschifferzeugnis,
anzuwendenden Fassung,
2. einer Fähre eine Fahrerlaubnis für Sportboote
2. Sportbootführerscheinverordnung:
mit Antriebsmaschine mit dem Geltungsbe-
Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai reich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch bootführerscheinverordnung ausreichend.“
Artikel 11 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
3. § 25 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung, a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
nung:
„(2) § 5 Absatz 6 Nummer 1 ist bis zum Ablauf
Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord- des 17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021
nung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die geltenden Fassung weiter anzuwenden. Fahr-
zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes vom gastschiffe können mit einer vor dem 18. Januar
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert 2022 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C2 der
worden ist, in der jeweils geltenden und anzu- Binnenschifferpatentverordnung geführt werden,
wendenden Fassung, bis das auf der Patentkarte vermerkte Ungültig-
keitsdatum erreicht ist.“
4. Binnenschiffspersonalverordnung:
(2) Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Beson-
Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-
dere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021
vember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils gel-
(BGBl. I S. 4744) wird wie folgt geändert:
tenden und anzuwendenden Fassung,
1. In § 1 wird Nummer 6 wie folgt gefasst:
5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:
„6. Binnenschiffspersonalverordnung
Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom
(BinSchPersV)“.
21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt
durch Artikel 2 § 4 der Verordnung vom 21. Sep- 2. § 4 wird wie folgt geändert:
tember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:
„(2) Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des
Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Sep-
17. Januar 2022 in der am 6. Dezember 2021 gel-
tember 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die durch
tenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der je- (3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-
weils geltenden und anzuwendenden Fassung, lagen für eine gebührenfähige Leistung nach Ab-
schnitt 2 der Anlage zu § 2 Absatz 1, die vor dem
7. Fährenbetriebsverordnung:
18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber
Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist
(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende
der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I Recht weiter anzuwenden.“
5028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
3. Die Anlage wird wie folgt geändert: treten hat, am festgesetzten Prüfungs-
a) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert: termin nicht erscheint. Ein Rücktritt von
einer Prüfungsleistung ohne den Anfall
aa) In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d an- von Gebühren ist bis zwei Wochen vor
gefügt: dem festgesetzten Prüfungstermin mög-
„d) Prüfungsgebühren nach den Nummern lich.“
1012, 1013, 1014, 1015, 1017, 1022, bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
1023, 1024, 1032, 1033, 1034, 1042,
1043, 1044, 1045, 1052, 1053, 1054, aaa) Die Buchstaben a und b werden aufge-
1055, 1056, 1057 und 1061 werden auch hoben.
dann bis zur vollen Höhe erhoben, wenn bbb) Der bisherige Buchstabe c wird Num-
der Prüfling aus Gründen, die er zu ver- mer 2.
cc) Die Tabelle nach der Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Tabellenabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von
Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101 Prüfungsverfahren für das Unionspatent
1011 Zulassung zur behördlichen Befähigungs- § 67 BinSchPersV 145
prüfung
1012 Durchführung des theoretischen Prüfungs- § 38 Absatz 2 BinSchPersV 134
teils
1013 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 38 Absatz 3 BinSchPersV 277
Reiseplanung
1014 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255
Reisedurchführung an einem Simulator
1015 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255
Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs
1016 Ausstellen eines Zeugnisses über das Be- § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10
stehen der praktischen Prüfung am Simulator
1017 Durchführung der zusätzlichen Prüfungsteile § 38 Absatz 4 BinSchPersV 590
102 Prüfungsverfahren für das Fährschifferzeugnis
1021 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 111
1022 Durchführung des theoretischen Prüfungs- § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84
teils
1023 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
an Bord einer Fähre
1024 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 40 Absatz 3 BinSchPersV 175
an einem Simulator
103 Prüfungsverfahren für das Sportschiffer-
zeugnis
1031 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82
1032 Durchführung des theoretischen Prüfungs- § 40 Absatz 2 BinSchPersV 84
teils
1033 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 40 Absatz 3 160
an Bord eines Fahrzeugs BinSchPatentV
1034 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 40 Absatz 3 BinSchPersV 160
an einem Simulator
104 Prüfungsverfahren für das Kleinschiffer-
zeugnis
1041 Zulassung zur Prüfung § 67 BinSchPersV 82
1042 Durchführung des theoretischen Prüfungs- § 40 Absatz 5 Satz 1 84
teils BinSchPersV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5029
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1043 Durchführung des theoretischen Prüfungs- § 40 Absatz 5 Satz 3 163
teils für das Führen von Fahrzeugen i. S. d.
Richtlinie (EU) 2017/2397
1044 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 40 Absatz 5 Satz 3 175
an Bord eines Fahrzeugs i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV
1045 Durchführung des praktischen Prüfungsteils § 40 Absatz 5 Satz 3 175
an einem Simulator i. V. m. Absatz 3
BinSchPersV
105 Prüfungsverfahren für besondere
Berechtigungen
1051 Zulassung zur behördlichen Befähigungs- § 67 BinSchPersV 63
prüfung, falls diese Leistung nicht
mit einer Leistung nach der Nummer 1011
verbunden ist
1052 besondere Berechtigung für Radar: § 41 Absatz 2 BinSchPersV 25
Durchführung der Theorieprüfung
1053 besondere Berechtigung für Radar: § 41 Absatz 3 BinSchPersV 146
Durchführung der praktischen Prüfung an
einem Simulator
1054 besondere Berechtigung für Radar: § 41 Absatz 3 BinSchPersV 246
Durchführung der praktischen Prüfung an
Bord eines Fahrzeugs der WSV
1055 besondere Berechtigung für Radar auf § 41 Absatz 4 102
Fähren:
Durchführung der praktischen Prüfung
1056 besondere Berechtigung für Wasserstraßen- § 42 Absatz 2 BinSchPersV 13
abschnitte mit besonderen Risiken:
Durchführung der Prüfung, je angebrochener
10 km-Streckenabschnitt
1057 besondere Berechtigung für Wasserstraßen § 43 Absatz 2 BinSchPersV 130
mit maritimem Charakter:
Durchführung der Prüfung
106 Prüfungsverfahren für die behördliche
Befähigungsprüfung auf Betriebsebene
1061 Durchführung des Prüfungsverfahrens § 59 Absatz 1 BinSchPersV 550
durch die IHK
107 Erteilung von Schiffsführerzeugnissen und
besonderen Berechtigungen
1071 Erst- oder Folgeausstellung als Karte §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, 129
auch i. V. m. § 82 Absatz 2,
§ 129 BinSchPersV
1072 Erst- oder Folgeausstellung im elektronischen §§ 78, 79, 80, 81 Absatz 2, 89
Format § 129 BinSchPersV
1073 Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung § 81 Absatz 3 und 4, 143
als Karte auch i. V. m. § 82 Absatz 2
BinSchPersV
1074 Erteilung nach Tauglichkeitsverlängerung im § 81 Absatz 3 und 4 103
elektronischen Format BinSchPersV
1075 Verlängerung einer bis zum 17.01.2022 § 126 Absatz 3 BinSch- 150
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F und PersV
Ausstellung eines Bescheides über die
Tauglichkeit
5030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1076 Erteilung einer besonderen Berechtigung § 79 Absatz 1 BinSchPersV 129
als Karte, falls diese Leistung nicht mit einer
Leistung nach der Nummer 1071 oder 1073
verbunden ist
1077 Erteilung oder Verlängerung eines § 85 Absatz 2, § 87 Ab- 89
Befähigungszeugnisses für Sachkundige satz 2 BinSchPersV
für die Fahrgastschifffahrt
(nur im elektronischen Format)
1078 Erstellung oder Verlängerung eines § 85 Absatz 1, § 87 Ab- 89
Befähigungszeugnisses für Sachkundige satz 2 BinSchPersV
für Flüssigerdgas
(nur im elektronischen Format)
108 Ausstellung eines Schifferdienstbuches oder
Fahrtenheftes und Erteilung von Befähi-
gungszeugnissen
1081 Erstausstellung und Ausgabe eines Folge- §§ 60, 84, 123 Absatz 5 104
buches ohne Eintragung eines Befähigungs- und 6, § 129 Absatz 5
zeugnisses Satz 2 BinSchPersV
1082 Erstausstellung eines Fahrtenheftes und § 7 Nummer 1 RheinLotsO 66
Ausgabe eines Folgeheftes
1083 Validierung von Fahrzeiten ohne Eintragung § 27 BinSchPersV 1,50
eines Befähigungszeugnisses, je § 7 Nummer 3 RheinLotsO mindestens
angefangene Seite aber 5
1084 Eintragung und Verlängerung eines §§ 61, 62, 63 Absatz 2, 27
Befähigungszeugnisses auf Einstiegsebene §§ 64, 123 Absatz 5,
oder Betriebsebene oder des Maschinen- § 129 Absatz 5 Satz 3
personals BinSchPersV
109 Umtausch alter Befähigungszeugnisse
1091 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 1 und 2 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B BinSchPersV
oder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-
onspatent als Karte
1092 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 1 und 2 89
erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A, B BinSchPersV
oder C oder eines Rheinpatents in ein Uni-
onspatent im elektronischen Format
1093 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 3 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D in ein BinSchPersV
Behördenschifferzeugnis
1094 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 4 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse E in ein BinSchPersV
Sportschifferzeugnis nach BinSchPersV
1095 Umtausch einer bis zum 17.01.2022 § 129 Absatz 5 Satz 1 129
erteilten Fahrerlaubnis der Klasse F in ein BinSchPersV
Fährschifferzeugnis
1096 Umtausch eines bis zum 17.01.2022 § 123 Absatz 5 und 6 104
nach der BinSchPatentV oder BinSchPersV
der Schiffspersonalverordnung-Rhein
ausgegebenen Schifferdienstbuches in ein
Schifferdienstbuch nach BinSchPersV
1097 Umtausch eines bis zum 17.01.2022 § 131 Absatz 2 129
erteilten Radarpatentes in eine besondere BinSchPersV
Berechtigung für Radar als Karte, falls diese
Leistung nicht mit einer Leistung nach den
Nummern 1091, 1093 bis 1095 verbunden ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5031
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1098 Umtausch eines bis zum 17.01.2022 § 131 Absatz 2 89
erteilten Radarpatentes in eine BinSchPersV
besondere Berechtigung für Radar als
elektronisches Dokument, falls
diese Leistung nicht mit einer Leistung nach
der Nummer 1092 verbunden ist
110 Änderungen von nach Nummern 107 bis 109
erteilten Befähigungszeugnissen
1101 Anordnen des Beibringens eines § 21 Absatz 2, 112
Tauglichkeitsnachweises auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Satz 3, § 22 Absatz 4,
auch i. V. m. Absatz 5
BinSchPersV
1102 Nachträgliche Erteilung oder § 21 Absatz 3 und 4, 150
Löschung von Auflagen und medizinischen auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Beschränkungen als Karte Satz 3 BinSchPersV
1103 Nachträgliche Erteilung oder § 21 Absatz 3 und 4, 110
Löschung von Auflagen und medizinischen auch i. V. m. § 22 Absatz 2
Beschränkungen im elektronischen Format Satz 3 BinSchPersV
1104 Aussetzung oder Entzug eines §§ 91 – 94 BinSchPersV 238
Befähigungszeugnisses
111 Zulassung von Lehrgängen
1111 Zulassung eines Basislehrgangs für § 56 BinSchPersV 275 – 545
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
1112 Zulassung eines Auffrischungslehrgangs für § 56 BinSchPersV 275 – 545
Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
1113 Zulassung eines Lehrgangs für Sachkundige § 56 BinSchPersV 275 – 545
für Flüssigerdgas
1114 Zulassung eines Lehrgangs grundlegende § 53 i. V. m. Anlage 21 275 – 545
Sicherheitsausbildung BinSchPersV
1115 Zulassung eines Lehrgangs Maschinen- § 54 i. V. m. Anlage 22 275 – 545
kundige BinSchPersV
1116 Zulassung eines Lehrgangs atemschutz- § 58 i. V. m. Anlage 23 275 – 545
gerättragende Personen BinSchPersV
1117 Zulassung eines Ausbildungsprogramms für § 55 Absatz 1 BinSchPersV 275 – 545
die Betriebsebene
112 Zulassung von Simulatoren
1121 Zulassung eines Fahrsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 5531
BinSchPersV
1122 Zulassung eines Radarsimulators § 89 i. V. m. Anlage 30 2777
BinSchPersV
113 Befreiung von Fahrerlaubnissen
1131 Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von § 14 BinSchPersV 112
Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis, Zulassung
einer Ausnahme
114 Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten
1141 Erteilung einer Verlängerung der § 137 Absatz 2 i. V. m. 373 – 467
Ermächtigung zur Durchführung Anlage 32 BinSchPersV
ärztlicher Tauglichkeitsuntersuchungen
115 UKW-Sprechfunkzeugnisse
1151 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 14,85
BinSchSprFunkV
5032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1152 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 65,45
BinSchSprFunkV
1153 Teilprüfung oder Wiederholung § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 42,65 / 65,45
von 1 Teil / 2 Teilen BinSchSprFunkV
1154 Erteilung des UKW-Sprechfunkzeugnisses § 9 Absatz 4, § 10 21,30
BinSchSprFunkV
1155 Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses § 10 BinSchSprFunkV 31,20
durch FVT
1156 Umschreibung oder Ersatzausfertigung §§ 10, 11 BinSchSprFunkV 41,10“.
von Berufszeugnissen
bbb) Der Tabellenabschnitt 2 wird wie folgt 2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num-
geändert: mern 1 bis 3.
aaaa) In Nummer 2135 wird in der 3. Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 4.
dritten Spalte die Angabe „§ 15
4. Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 5.
BinSchUO, Anhang VI § 1.10“
durch die Angabe „§ 15 (4) Die Verordnung zur Einführung der Binnen-
BinSchUO, § 96 Absatz 1 schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011
BinSchPersV“ ersetzt. (BGBl. 2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I
bbbb) In Nummer 2136 wird in der
S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
dritten Spalte die Angabe „i. V. m.
Anhang VI § 1.10“ durch die 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.10 Nummer 1
Angabe „i. V. m. § 96 Absatz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buch-
BinSchPersV“ ersetzt. stabe b Doppelbuchstabe aa, bb, dd und ee“ durch
die Wörter „§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
cccc) Nummer 217 wird wie folgt ge- buchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuch-
ändert:
stabe aa bis ee, gg und hh“ ersetzt.
aaaaa) In der zweiten Spalte 2. Nach § 38 wird folgender § 39 eingefügt:
werden die Wörter „Aus-
stellung oder Änderung „§ 39
des Bordbuches und der Anwendungsbestimmung
dazugehörigen Beschei- aus Anlass der Verordnung zur
nigung“ durch die Wörter Neuregelung befähigungsrechtlicher
„Ausstellung oder Ände- Vorschriften in der Binnenschifffahrt
rung des Bordbuches
und der dazugehörigen Diese Verordnung und die Binnenschifffahrt-
Bescheinigung; Um- straßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 dieser
tausch eines Fahrtenbu- Verordnung) sind bis zum Ablauf des 17. Januar
ches oder eines Bordbu- 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden und
ches nach der Schiffsper- anzuwendenden Fassung weiter anzuwenden.“
sonalverordnung-Rhein in 3. § 40 wird wie folgt geändert:
ein Bordbuch nach
BinSchPersV“ ersetzt. a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bbbbb) In der dritten Spalte wird
die Angabe „§ 3.13 Num- (5) Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage
mer 1 RheinSchPersV“ zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
durch die Angabe Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
㤤 102, 125 Absatz 2 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
BinSchPersV, § 3.13 Num- Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021
mer 1 RheinSchPersV“ (BGBl. I S. 4371) geändert worden ist, wird wie folgt
ersetzt. geändert:
b) In Abschnitt 6 Nummer 1 wird Satz 2 aufge- 1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
hoben.
a) Nummer 45 wird wie folgt gefasst:
(3) § 2 Absatz 2 der Binnenschifffahrt-Sportboot-
„45. „diensttuende Mindestbesatzung“: die Be-
vermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
satzung nach Teil 3 der Binnenschiffs-
S. 572), die zuletzt durch Artikel 130 des Gesetzes
personalverordnung oder nach den §§ 3.15
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor-
bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-
den ist, wird wie folgt geändert:
Rhein, die sich nicht in der Ruhezeit be-
1. Die Nummern 1, 5 und 7 werden aufgehoben. findet;“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5033
b) Nummer 50 wird aufgehoben. schiffspersonalverordnung oder das
nach der Binnenschiffspersonalver-
c) Die bisherige Nummer 51 wird die Nummer 50
ordnung weitergeltende Strecken-
und wird wie folgt gefasst:
zeugnis der anderen Mitglieder der
„50. „Binnenschiffspersonalverordnung“: Bin- Besatzung;
nenschiffspersonalverordnung vom 26. No- ee) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bord-
vember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils buch oder Fahrtenbuch;
geltenden und anzuwendenden Fassung;“.
ff) die Bescheinigung über die Ausgabe
d) Die bisherigen Nummern 52 bis 60 werden die der Bordbücher;
Nummern 51 bis 59.
gg) der Nachweis der besonderen Be-
2. § 1.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: rechtigung für Radar nach der Binnen-
„1. Ein Fahrzeug sowie einen Schwimmkörper darf schiffspersonalverordnung oder das
nur führen (Schiffsführer), wer hierfür geeignet nach der Binnenschiffspersonalver-
ist. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er ordnung weitergeltende Radarpatent;
ein Befähigungszeugnis oder eine sonstige hh) ein Sprechfunkzeugnis für den Bin-
Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen für die nenschifffahrtsfunk;
geführte Fahrzeugart und die zu befahrende ii) bei einem Fahrzeug, das das Kenn-
Strecke besitzt sowie körperlich und geistig zeichen nach § 2.06 trägt, jeweils
zum Führen des Fahrzeugs geeignet ist. Befährt das Befähigungszeugnis für Sach-
der Schiffsführer einen Streckenabschnitt, der kundige für Flüssigerdgas (LNG) des
als Binnenwasserstraßenabschnitt mit besonde- Schiffsführers und der Besatzungs-
ren Risiken ausgewiesen ist, muss er zudem die mitglieder, die am Bunkervorgang be-
hierfür erforderliche besondere Berechtigung teiligt sind;
besitzen. Sind mehrere Personen an Bord eines
jj) das Befähigungszeugnis für Sach-
Fahrzeugs, die die Anforderungen des Satzes 2,
kundige für die Fahrgastschifffahrt.“
auch in Verbindung mit Satz 3, erfüllen, ist der
Schiffsführer rechtzeitig zu bestimmen. Sind bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften aaa) In dem Satzteil vor Doppelbuchstabe aa
mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorge- wird das Wort „sonstige“ gestrichen.
schrieben, benötigt nur der Schiffsführer, unter
bbb) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt ge-
dessen Führung das Fahrzeug steht, die für
fasst:
das Befahren eines als Binnenwasserstraßen-
abschnitt mit besonderen Risiken ausgewiese- „ee) ein Abdruck des Handbuchs Bin-
nen Streckenabschnitts erforderliche besondere nenschifffahrtsfunk, Allgemeiner
Berechtigung.“ Teil und Regionaler Teil Deutsch-
land für die befahrene Wasser-
3. § 1.10 wird wie folgt geändert: straße, in der jeweils geltenden
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: Fassung.“
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: cc) In Buchstabe e und f wird jeweils im Satzteil
vor Doppelbuchstabe aa das Wort „sonstige“
„b) Urkunden und Unterlagen zur Besatzung: gestrichen.
aa) das Befähigungszeugnis oder die dd) Folgende Sätze werden angefügt:
sonstige Erlaubnis zum Führen von
„Die Urkunden nach Satz 1 Buchstabe b
Fahrzeugen des Schiffsführers;
Doppelbuchstabe aa, ii und jj können auch
bb) der ordnungsgemäß ausgefüllte Qua- in einer jederzeit lesbaren, elektronischen
lifikationsnachweis, das Befähigungs- Textfassung, die der Anforderung des Mus-
zeugnis oder die sonstige Erlaubnis ters des Anhangs I Nummer 1 der Durch-
zum Führen von Fahrzeugen der an- führungsverordnung (EU) 2020/182 der Kom-
deren Mitglieder der Besatzung; mission vom 14. Januar 2020 über Muster
im Bereich der Berufsqualifikationen in der
cc) der Nachweis der besonderen Be-
Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020,
rechtigung für das Befahren eines
S. 1) genügt, an Bord mitgeführt werden. Die
als Binnenwasserstraßenabschnitt mit
Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buch-
besonderen Risiken ausgewiesenen
stabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c, d
Streckenabschnitts nach der Binnen-
Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e
schiffspersonalverordnung oder das
und f Doppelbuchstabe bb können auch in
nach der Binnenschiffspersonalver-
einer jederzeit lesbaren, elektronischen Text-
ordnung weitergeltende Strecken-
fassung im Dateiformat PDF an Bord mitge-
zeugnis des Schiffsführers;
führt werden. Das Beförderungspapier nach
dd) der Nachweis der besonderen Be- ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe b
rechtigung für das Befahren eines und die Schiffsstoffliste nach ADN Unterab-
als Binnenwasserstraßenabschnitt mit schnitt 8.1.2.3 Buchstabe g können auch
besonderen Risiken ausgewiesenen in einer jederzeit lesbaren, elektronischen
Streckenabschnitts nach der Binnen- Textfassung in einem Format, das den An-
5034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
forderungen des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1
in Verbindung mit dem Leitfaden für die Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buch-
Anwendung des ADN Unterabschnitt 5.4.0.2 stabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es
genügt, an Bord mitgeführt werden. Die sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnen-
Unterlage nach Satz 1 Buchstabe d Doppel- schifffahrtsstraßen nach der Sportboot-
buchstabe ee und das Europäische Überein- führerscheinverordnung handelt, Doppel-
kommen über die internationale Beförderung buchstabe bb, sofern es sich um eine
von gefährlichen Gütern auf Binnenwasser- Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts-
straßen einschließlich der dem Übereinkom- straßen nach der Sportbootführerschein-
men als Anlage beigefügten Verordnung verordnung handelt, Buchstabe e Doppel-
(ADN Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d) buchstabe cc bis ee, ii und kk und Buch-
können auch in einer jederzeit lesbaren, elek- stabe f Doppelbuchstabe aa.“
tronischen Textfassung mitgeführt werden.“
4. § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: gefasst:
„7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
„b) sich an Bord eine Person befindet, die ein
die folgenden Urkunden und Unterlagen an
Befähigungszeugnis mit dem Eintrag der beson-
Bord mitgeführt werden:
deren Berechtigung für Radar nach der Binnen-
a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 schiffspersonalverordnung oder ein nach Bin-
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch- nenschiffspersonalverordnung weitergeltendes
stabe b Doppelbuchstabe aa, sofern es Radarpatent besitzt.“
sich um keine Fahrerlaubnis für die Bin-
nenschifffahrtsstraßen nach der Sport- 5. § 6.32 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
bootführerscheinverordnung handelt, Dop- „Ein Fahrzeug darf nur mit Radar fahren, wenn
pelbuchstabe bb, sofern es sich um keine sich eine Person, die neben dem für die geführte
Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts- Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke er-
straßen nach der Sportbootführerschein- forderlichen Befähigungszeugnis eine besondere
verordnung handelt, Doppelbuchstabe cc Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffs-
bis jj, Buchstabe c, d, e Doppelbuch- personalverordnung oder ein nach Binnenschiffs-
stabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und Buch- personalverordnung weitergeltendes Radarpatent
stabe f Doppelbuchstabe bb und besitzt und eine zweite Person, die mit der Ver-
b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 wendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.“
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern
6. In § 21.24 Nummer 1 Satz 2 werden die Wörter „der
es sich um eine Fahrerlaubnis für die
Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport- Binnenschifferpatentverordnung“ durch die Wörter
bootführerscheinverordnung handelt, und „der Binnenschiffspersonalverordnung“ ersetzt.
Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um (6) Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom
eine Fahrerlaubnis für die Binnenschiff- 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die
fahrtsstraßen nach der Sportbootführer- durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
scheinverordnung handelt, Buchstabe e (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und geändert:
Buchstabe f Doppelbuchstabe aa.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu An-
c) Nummer 9 wird wie folgt gefasst: hang VI wie folgt gefasst:
„9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
die folgenden Urkunden und sonstigen Un- „Anhang VI (weggefallen)“.
terlagen auf Verlangen den zur Kontrolle be- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
fugten Personen ausgehändigt oder in einer
jederzeit lesbaren, elektronischen Fassung a) Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt
nach den in Nummer 1 Satz 2 bis 5 ge- gefasst:
nannten Anforderungen oder Formaten zur „b) Teil 3 der Binnenschiffspersonalverordnung
Verfügung gestellt werden: für die übrigen Fahrzeuge.“
a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, b) Absatz 4 wird aufgehoben.
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, sofern 3. § 2 Absatz 2 Nummer 2 wie folgt gefasst:
es sich um keine Fahrerlaubnis für die
Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport- „2. Binnenschiffspersonalverordnung:
bootführerscheinverordnung handelt, Dop- Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. No-
pelbuchstabe bb, sofern es sich um keine vember 2021 (BGBl. I S. 4982) in der jeweils
Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrts- geltenden und anzuwendenden Fassung;“
straßen nach der Sportbootführerschein-
verordnung handelt, und Doppelbuch- 4. In § 6 Absatz 9 werden die Wörter „mit dem An-
stabe cc bis jj, Buchstabe c, d, e Doppel- hang VI Kapitel 1 und 3 dieser Verordnung“ durch
buchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und die Wörter „mit Teil 3 der Binnenschiffspersonal-
Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und verordnung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5035
5. In § 8 Absatz 3 werden die Wörter „des Anhangs VI“ e) In Muster 6 Seite 3 Nummer 5 wird die An-
durch die Wörter „der Binnenschiffspersonalver- gabe „Anhang VI § 3.11 Nr. 2 BinSchUO“
ordnung“ ersetzt. jeweils durch die Angabe „§ 111 Absatz 2
BinSchPersV“ ersetzt.
6. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach
Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1“ durch die 12. Anhang VI wird aufgehoben.
Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnenschiffs-
personalverordnung“ ersetzt. (7) In § 3 Absatz 2 der Sportbootführerscheinver-
ordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die
7. § 35 Absatz 2 Nummer 2 und 3, Absatz 3 Num- zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 31. Okto-
mer 14 und 15 Absatz 5 Nummer 8 bis 12 und ber 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, werden
Absatz 6 werden aufgehoben. die Nummern 5 und 6 durch die folgenden Nummern 5
8. § 36 Nummer 22, 23, 40 und 53 bis 57 werden auf- bis 7 ersetzt:
gehoben.
„5. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die
9. Folgender § 41 wird angefügt: nach den Bestimmungen der Binnenschifferpatent-
verordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I
„§ 41
S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verord-
Anwendungsbestimmung nung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)
aus Anlass der Verordnung zur geändert worden ist, zum Führen von Fahrzeugen
Neuregelung befähigungsrechtlicher berechtigen,
Vorschriften in der Binnenschifffahrt
6. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die
Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja- nach den Bestimmungen der Schiffspersonalver-
nuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden ordnung-Rhein (Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1
und anzuwendenden Fassung weiter anzuwen- der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung
den.“ vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300,
10. Anhang II wird wie folgt geändert: Anlageband)), die zuletzt durch Beschluss vom
29. Mai 2019 (Anlage 3 zu Artikel 1 Nummer 2
a) § 1.01 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: Satz 1 der Verordnung vom 8. November 2019
„4. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in der
Personen gebaute, offene Fähre, die durch jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung
Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem zum Führen von Fahrzeugen berechtigen,
– zur Beherrschung besonderer Betriebs-
7. Fahrerlaubnisse oder Befähigungszeugnisse, die
lagen – Hilfsantrieb ausgestattet;“.
nach den Bestimmungen der Binnenschiffsperso-
b) In § 7.03 Nummer 2 werden die Wörter „nach nalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I
Anhang VI § 3.03 Nummer 2 Satz 1“ durch S. 4982) in der jeweils geltenden und anzuwenden-
die Wörter „nach § 101 Absatz 2 der Binnen- den Fassung zum Führen von Fahrzeugen berech-
schiffspersonalverordnung“ ersetzt. tigen,“.
11. Anhang V wird wie folgt geändert: (8) Die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Ab-
a) In Muster 2 Nummer 5 werden ersetzt weichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
vom 24. April 2020 (VkBl. S. 295) wird wie folgt geän-
aa) die Wörter „Anhang VI Kapitel 3“ jeweils dert:
durch die Wörter „Teil 3 der BinSchPersV“,
1. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
bb) die Wörter „Schiffsführer, Steuermann,
Matrose, Schiffsjunge, Maschinist, Matro- „§ 4a
sen-Motorwart, Heizer“ durch die Wörter
Anwendungsbestimmung
„Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, Ma-
aus Anlass der Verordnung zur
trose, Leichtmatrose, Maschinenkundiger“.
Neuregelung befähigungsrechtlicher
b) In Muster 2 Nummer 7 werden die Wörter Vorschriften in der Binnenschifffahrt
„Schiffsführer, Steuermann, Matrose, Schiffs-
junge, Maschinist, Matrosen-Motorwart, Heizer“ Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja-
durch die Wörter „Schiffsführer, Steuermann, nuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden
Bootsmann, Matrose, Leichtmatrose, Maschi- Fassung weiter anzuwenden.“
nenkundiger“ ersetzt. 2. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert:
c) In Muster 3 Nummer 39 werden die Wörter
a) In Nummer 6 wird § 11.22 wie folgt geändert:
„Fährführer, Fährgehilfe, Fährjunge“ durch die
Wörter „Fährführer, Decksmann 180, Decks- aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
mann“ ersetzt.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
d) In Muster 3 Nummer 42 werden die Wörter
„Schiffsführer, Steuermann, Bootsmann, 3. In Nummer 10 des Anhangs wird § 12.22 wie folgt
Matrose, Leichtmatrose, Matrosen-Motorwart, geändert:
Maschinist“ durch die Wörter „Schiffsführer, a) Nummer 2 wird aufgehoben.
Steuermann, Bootsmann, Matrose, Leichtma-
trose, Maschinenkundiger“ ersetzt. b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
5036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
(9) Die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorü- bb) Die Angaben zu Abschnitt IV werden die An-
bergehenden Abweichung von der Donauschifffahrts- gaben zu Abschnitt III und die Angaben zu
polizeiverordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303) den §§ 13.12 und 13.13 werden die Angaben
wird wie folgt geändert: zu den §§ 13.11 und 13.12.
1. § 3 wird wie folgt geändert: cc) Die Angabe zu Abschnitt V wird die Angabe
a) Absatz 1 wird aufgehoben. zu Abschnitt IV und die Angabe zu § 13.14
wird die Angabe zu § 13.13.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 1 bis 3. b) In Nummer 3 Buchstabe g wird § 8.01 Nummer 3
c) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert: wie folgt geändert:
aa) In Nummer 14 wird die Angabe „§ 13.12 „„diensttuende Mindestbesatzung“:
Nummer 1“ durch die Angabe „§ 13.11 Num- die Besatzung nach Teil 3 der Binnenschiffs-
mer 1“ ersetzt. personalverordnung oder nach den §§ 3.15
bb) In Nummer 19 werden die Wörter „§ 13.12 bis 3.23 der Schiffspersonalverordnung-Rhein,
Nummer 2 Satz 1, auch in Verbindung mit die sich nicht in der Ruhezeit befindet.“
Satz 2, und § 13.13 Nummer 4“ durch die c) Nummer 14 wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 13.11 Nummer 2 Satz 1, auch in
aa) Abschnitt III wird aufgehoben.
Verbindung mit Satz 2, und § 13.14 Num-
mer 4“ ersetzt. bb) Der bisherige Abschnitt IV wird Abschnitt III
und die bisherigen §§ 13.12 und 13.13
cc) In Nummer 20 wird die Angabe „§ 13.14
werden die §§ 13.11 und 13.12.
Satz 1“ durch die Angabe „§ 13.13 Satz 1“
ersetzt. cc) Der bisherige Abschnitt V wird Abschnitt IV
2. § 4 wird wie folgt geändert: und der bisherige § 13.14 wird § 13.13.
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden die Ab-
sätze 2 bis 5. Aufhebung
c) In dem neuen Absatz 2 wird in den Nummern 1
von Rechtsvorschriften
bis 4 jeweils die Angabe „Absatz 2“ durch die Es werden ab dem 18. Januar 2022 aufgehoben:
Angabe „Absatz 1“ ersetzt. 1. die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. De-
d) In dem neuen Absatz 3 wird in den Nummern 1 zember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch
bis 15 jeweils die Angabe „Absatz 3“ durch die Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September
Angabe „Absatz 2“ ersetzt. 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist,
e) In dem neuen Absatz 5 wird in den Nummern 1 2. die Verordnung über die Erteilung von Radarpa-
und 2 jeweils die Angabe „Absatz 4“ durch die tenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des
Angabe „Absatz 3“ ersetzt. Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom
„§ 4a 30. Mai 2014 (BGBl. S. 610) geändert worden ist,
Anwendungsbestimmung 3. die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Ab-
aus Anlass der Verordnung zur weichung von der Binnenschifferpatentverordnung
Neuregelung befähigungsrechtlicher vom 11. Februar 2019 (VkBl. S. 196) und
Vorschriften in der Binnenschifffahrt 4. die Sechste Verordnung zur vorübergehenden Ab-
Diese Verordnung ist bis zum Ablauf des 17. Ja- weichung von der Binnenschifferpatentverordnung
nuar 2022 in der am 6. Dezember 2021 geltenden vom 9. August 2021 (VkBl. S. 865).
Fassung weiter anzuwenden.“
4. Im Anhang wird die Nummer II wie folgt geändert: Artikel 4
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten
aa) Die Angaben zu Abschnitt III werden aufge- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hoben. in Kraft.
Berlin, den 26. November 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5037
Verordnung
zur Ermittlung des Arbeitseinkommens
aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2022
(Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2022 – AELV 2022)
Vom 30. November 2021
Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alters- 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und
sicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem
für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bun- Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft: dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe ver-
vielfältigt wird und
§1
3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächst-
Ermittlung des Arbeitseinkommens niedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage
(1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen abgezogen wird.
für das Jahr 2022 maßgebende Arbeitseinkommen aus Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist
Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von nicht zu runden.
Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus
(3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden
1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durch- Wirtschaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark
schnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und
Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert
Testbetriebe und
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind,
2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verord- mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Bezie-
nung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember hungswert vervielfältigt wird,
1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem
Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind,
den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Bezie-
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) hungswert vervielfältigt wird.
Nr. 851/2014 (ABl. L 233 vom 6.8.2014, S. 21) ge- Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirt-
ändert worden ist. schaftswert von mehr als 54 000 Deutsche Mark und
(2) Bei Betrieben mit einem nach § 32 Absatz 6 bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert
Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das
Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis Arbeitseinkommen ermittelt, indem
zu 54 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeits- 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschafts-
einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der wert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert
Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag
1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi- dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweili-
cherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, gen Anlage dividiert wird,
mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Bezie- 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach
hungswert vervielfältigt wird, Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem
2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen An-
Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssi- lage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten
cherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Bezie- Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
hungswert vervielfältigt wird. vervielfältigt wird und
Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirt- 3. dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten
schaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren
diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht,
Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschafts- addiert wird.
wert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert
54 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das
Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Bezie- Arbeitseinkommen das 0,2011fache des Wirtschafts-
hungswert ermittelt, indem werts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirt-
5038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
schaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das die-
beträgt das Arbeitseinkommen das 0,18fache des ses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel
Wirtschaftswerts. der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,
(4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Ab- 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Ar-
satz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alters- beitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2
sicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Ar- vervielfältigt wird und
beitseinkommen ermittelt, indem
4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen
1. die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 wird.
ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Be-
(5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forst-
triebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei
wirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.
Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitsein-
kommen 2) ergeben würden,
§2
2. der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieb-
lichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Inkrafttreten
Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5039
Anlage 1
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 1,1719
26 000 1,1627
27 000 1,1529
28 000 1,1426
29 000 1,1320
30 000 1,1212
31 000 1,1101
32 000 1,0990
33 000 1,0879
34 000 1,0768
35 000 1,0657
36 000 1,0547
37 000 1,0439
38 000 1,0331
39 000 1,0224
40 000 1,0119
41 000 1,0015
42 000 0,9913
43 000 0,9813
44 000 0,9714
45 000 0,9617
46 000 0,9522
47 000 0,9428
48 000 0,9336
49 000 0,9245
50 000 0,9157
51 000 0,9069
52 000 0,8984
53 000 0,8900
54 000 0,8817
5040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
bis 25 000 0,6772
26 000 0,6880
27 000 0,6966
28 000 0,7034
29 000 0,7087
30 000 0,7126
31 000 0,7154
32 000 0,7172
33 000 0,7183
34 000 0,7186
35 000 0,7182
36 000 0,7174
37 000 0,7161
38 000 0,7143
39 000 0,7122
40 000 0,7099
41 000 0,7073
42 000 0,7044
43 000 0,7014
44 000 0,6982
45 000 0,6948
46 000 0,6914
47 000 0,6878
48 000 0,6842
49 000 0,6805
50 000 0,6767
51 000 0,6730
52 000 0,6691
53 000 0,6653
54 000 0,6614
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5041
Anlage 3
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
54 000 0,8817
100 000 0,6227
150 000 0,4794
200 000 0,3937
250 000 0,3362
300 000 0,2947
350 000 0,2630
400 000 0,2381
450 000 0,2179
500 000 0,2011
Anlage 4
(zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2)
Wirtschaftswert Beziehungswert
in DM
54 000 0,6614
100 000 0,5075
150 000 0,4042
200 000 0,3383
250 000 0,2924
300 000 0,2585
350 000 0,2323
400 000 0,2114
450 000 0,1943
500 000 0,1800
5042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Verordnung
über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit
(Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV)
Vom 30. November 2021
Auf Grund des § 109 Absatz 1a des Dritten Buches §3
Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Arti-
kel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom Erstattung von
20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1044) eingefügt worden ist, Beiträgen zur Sozialversicherung
des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz-
(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis
buch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 1 des Ge-
zum Ablauf des 31. März 2022 die von ihm während
setzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt
des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten
worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlas-
Buches Sozialgesetzbuch oder Saison-Kurzarbeiter-
sungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Ge-
geld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
setzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt
allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von
50 Prozent in pauschalierter Form erstattet. Ab dem
§1 Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des
Verlängerung der Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über
diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Er-
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch stattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1.
auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, de-
entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Ab- ren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfah-
satz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ren nicht angefochten werden kann. Nach Ablehnung
hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die ge-
des 31. März 2022, verlängert. mäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbei-
träge erstattet. Wird der Insolvenzantrag zurückge-
§2 nommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten
Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegen-
Erleichterte Anforderungen über der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird,
für die Gewährung von Kurzarbeitergeld dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder
Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches dieser nachhaltig beseitigt wurde. Wird das Insolvenz-
Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach verfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht er-
§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden statteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die
bis zum Ablauf des 31. März 2022 mit folgenden Maß- der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf
gaben geleistet: eine Anfechtung zu verzichten.
1. Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 (2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversiche-
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der rung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen
Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeit- und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor
Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Ent- einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus
geltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches
monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf min- Sozialgesetzbuch.
destens 10 Prozent herabgesetzt,
(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche-
2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches rungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des
Arbeitszeitsalden. Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5043
§4 gütung längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022
ausschließen.
Öffnung von Kurzarbeit
für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
§5
Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüber- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
lassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitneh-
merinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in
bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeit- (2) Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März
nehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld 2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird. Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4388)
Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leih- geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Ver- 2021 außer Kraft.
Berlin, den 30. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
5044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Verordnung
über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2022
(Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022)
Vom 30. November 2021
Auf Grund (3) Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
– des § 69 Absatz 2 in Verbindung mit § 68 Absatz 2 wird entsprechend ergänzt.
Satz 1 und § 228b, des § 160 Nummer 2 in Verbin-
dung mit § 159, § 68 Absatz 2 Satz 1 und § 228b §2
sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a des
Bezugsgrößen
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
in der Sozialversicherung
Rentenversicherung –, von denen § 69 Absatz 2 zu-
letzt durch Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe b des Ge- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des
setzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057), Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2022
§ 68 Absatz 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Num- jährlich 39 480 Euro und monatlich 3 290 Euro.
mer 1 Buchstabe b und Nummer 4 des Gesetzes
vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) sowie (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2
§ 228b und § 275a zuletzt durch Artikel 1 Num- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr
mer 11, Nummer 19 Buchstabe b und Nummer 31 2022 jährlich 37 800 Euro und monatlich 3 150 Euro.
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575)
geändert worden sind, §3
– des § 6 Absatz 6 und 7 des Fünften Buches Sozial- Beitragsbemessungs-
gesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –, grenzen in der Rentenversicherung
dessen Absatz 7 durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (1) Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt im Jahr
(BGBl. I S. 4637) eingefügt und dessen Absatz 6 2022
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006
1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
(BGBl. I S. 2742) geändert worden ist,
84 600 Euro und monatlich 7 050 Euro,
verordnet die Bundesregierung und auf Grund
2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
– des § 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des
lich 103 800 Euro und monatlich 8 650 Euro.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung –, dessen Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
§ 18 durch Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzes vom um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozia- (2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt im
les: Jahr 2022
§1 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich
81 000 Euro und monatlich 6 750 Euro,
Durchschnittsentgelte
in der Rentenversicherung 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jähr-
(1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2020 be- lich 100 200 Euro und monatlich 8 350 Euro.
trägt 39 167 Euro. Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird
(2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr um den Zeitraum „1.1.2022 – 31.12.2022“ und um die
2022 beträgt 38 901 Euro. jeweiligen Jahresbeträge ergänzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5045
§4 (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 7
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr
Jahresarbeitsentgelt- 2022 beträgt 58 050 Euro.
grenzen in der Krankenversicherung
§5
(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr Inkrafttreten
2022 beträgt 64 350 Euro. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
5046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Verordnung
für die Aussendung öffentlicher Warnungen in Mobilfunknetzen
(Mobilfunk-Warn-Verordnung – MWV)
Vom 1. Dezember 2021
Auf Grund des § 164a Absatz 4 des Telekommuni- §3
kationsgesetzes, der durch Artikel 8 Nummer 2 des Technische Anforderungen
Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministe- (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre
rium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass eine
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und öffentliche Warnung jederzeit unverzüglich an emp-
Heimat und dem Bundesministerium für Verkehr und fangsbereite Mobilfunkendgeräte in dem von der aus-
digitale Infrastruktur: lösenden Behörde bestimmten geographischen Gebiet
ausgesendet werden kann. Sofern hierfür Schnitt-
§1 stellen, andere technische Einrichtungen oder Maß-
nahmen zur Anbindung an das zentrale Warnsystem
Regelungsgegenstände des Bundes erforderlich sind, sind diese nach den
Diese Verordnung Vorgaben der Technischen Richtlinie nach § 164a Ab-
satz 5 des Telekommunikationsgesetzes zu gestalten.
1. regelt die grundlegenden technischen Anforderun-
gen und die organisatorischen Rahmenbedingun- (2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
gen für die Aussendung öffentlicher Warnungen 1. in ihren Räumen und an ihren Gebäuden die Auf-
in öffentlichen Mobilfunknetzen einschließlich der stellung und den Betrieb von technischen Einrich-
dabei zu erbringenden Leistungsmerkmale nach tungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz
§ 164a Absatz 1 und 2 des Telekommunikations- und Katastrophenhilfe, die zur Anbindung an das
gesetzes, zentrale Warnsystem des Bundes erforderlich sind,
2. konkretisiert die Pflichten der Anbieter öffentlich zu dulden und insbesondere die für den Betrieb
zugänglicher mobiler nummerngebundener inter- dieser technischen Einrichtungen erforderlichen
personeller Telekommunikationsdienste nach § 164a Räumlichkeiten und die Stromversorgung bereit-
Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes und zustellen,
3. konkretisiert die Aufgaben der Bundesnetzagentur 2. den Bediensteten des Bundesamtes für Bevölke-
hinsichtlich der Regelungsgegenstände nach den rungsschutz und Katastrophenhilfe und von diesem
Nummern 1 und 2. Beauftragten während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten Zugang zu diesen technischen
§2 Einrichtungen zu gewähren.
Begriffsbestimmungen (3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
mindestens zwei Cell Broadcast Center technisch
Im Sinne dieser Verordnung ist redundant an getrennten Standorten einzurichten und
1. „Cell Broadcast Center“ eine technische Einrich- zu betreiben. Die Standorte sind so zu bestimmen,
tung, die öffentliche Warnungen entgegennehmen dass sie einen Mindestabstand von 200 Kilometern
und unverzüglich verarbeiten kann; voneinander aufweisen. Für jedes Cell Broadcast Center
2. „öffentliche Warnung“ eine Warnung vor drohenden ist der unterbrechungsfreie Betrieb auch bei Ausfall der
oder sich ausbreitenden größeren Notfällen und öffentlichen Stromversorgung sicherzustellen.
Katastrophen, die über das zentrale Warnsystem (4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben ihre
des Bundes von den Gefahrenabwehrbehörden technischen Einrichtungen so zu gestalten, dass auto-
sowie von den Behörden des Zivil- und Katastro- matisch diejenigen Netzelemente und Funkzellen im
phenschutzes zum Zwecke der Aussendung an Mobilfunknetz ermittelt werden, die das von der aus-
empfangsbereite Mobilfunkendgeräte in einem be- lösenden Behörde bestimmte geographische Gebiet
stimmten geographischen Gebiet ausgelöst wird. bestmöglich abdecken.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5047
(5) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben 2. die von der auslösenden Behörde vorgegebene
geeignete, dem Stand der Technik entsprechende an- maximale Aussendungszeit abgelaufen ist.
gemessene Sicherheitsmaßnahmen und Sicherheits- (4) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
verfahren zu implementieren, um ihre Cell Broadcast Nachrichten, die Test- und Übungszwecken dienen
Center und die weiteren für die Aussendung öffent- und entsprechend gekennzeichnet sind, und die über
licher Warnungen vorgesehenen technischen Einrich- das zentrale Warnsystem des Bundes von den Ge-
tungen vor unberechtigtem Zugriff und unbefugter fahrenabwehrbehörden sowie Behörden des Zivil- und
Inanspruchnahme zu schützen. Katastrophenschutzes ausgelöst werden, an alle Mo-
(6) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die bilfunkendgeräte in dem von der auslösenden Behörde
in ihrem Organisationsbereich befindlichen techni- bestimmten geographischen Gebiet auszusenden.
schen Einrichtungen des Bundesamtes für Bevölke-
rungsschutz und Katastrophenhilfe unter Beachtung §6
der beim Betreiben von Telekommunikationsanlagen
Störung
in öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Er-
bringen von öffentlichen Telekommunikationsdiensten (1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die
üblichen Sorgfalt vor unberechtigtem Zugriff und unbe- Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Bevölke-
fugter Inanspruchnahme zu schützen. rungsschutz und Katastrophenhilfe unverzüglich über
Störungen ihrer Telekommunikationsanlagen und tech-
§4 nischen Einrichtungen, die erhebliche Auswirkungen
auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben
Organisatorische Vorkehrungen
können, zu informieren. Sie haben dabei Folgendes
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben anzugeben:
sicherzustellen, dass sie jederzeit öffentliche Warnun-
1. die Art und den Grund der Störung einschließlich
gen entgegennehmen und unverzüglich verarbeiten
möglicher Auswirkungen der Störung auf die Aus-
können.
sendung öffentlicher Warnungen sowie
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben der
Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölke- 2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der
rungsschutz und Katastrophenhilfe eine sachkundige Störung.
Kontaktstelle im Inland zu benennen. Sie haben sicher- (2) Nach Behebung der Störung haben die Betreiber
zustellen, dass die Kontaktstelle öffentlicher Mobilfunknetze die Bundesnetzagentur
1. jederzeit über das Vorliegen von Störungen oder und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Kata-
technischen Problemen im Zusammenhang mit der strophenhilfe unverzüglich über den Zeitpunkt zu ver-
Anbindung an das zentrale Warnsystem des Bundes ständigen, ab dem die Telekommunikationsanlagen
oder der Versendung öffentlicher Warnungen be- und technischen Einrichtungen wieder ordnungsgemäß
nachrichtigt werden kann und zur Verfügung stehen. Betreiber öffentlicher Mobilfunk-
netze haben diejenigen Telekommunikationsanlagen
2. telefonische oder schriftliche Rückfragen im Zu- und technischen Einrichtungen, die Auswirkungen
sammenhang mit der Anbindung an das zentrale auf die Aussendung öffentlicher Warnungen haben
Warnsystem des Bundes oder der Versendung können, unverzüglich und vorrangig vor Telekommuni-
öffentlicher Warnungen unverzüglich beantwortet. kationsanschlüssen und Übertragungswegen anderer
Nutzer zu entstören.
§5
Leistungsmerkmale §7
bei der Aussendung öffentlicher Warnungen
Protokollierung
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben die
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben bei
Integrität und Authentizität einer öffentlichen Warnung
öffentlichen Warnungen die Vorgänge nach Maßgabe
zu überprüfen. Hierfür haben sie entsprechende tech-
der Technischen Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des
nische Vorkehrungen nach Maßgabe der Technischen
Telekommunikationsgesetzes automatisch lückenlos
Richtlinie nach § 164a Absatz 5 des Telekommunika-
zu protokollieren, insbesondere den Empfang, die
tionsgesetzes zu treffen. Eine Aussendung öffentlicher
Überprüfung und die Aussendung der öffentlichen
Warnungen darf nur erfolgen, nachdem deren Integrität
Warnung. Zu protokollieren sind ebenfalls
und Authentizität zuvor festgestellt wurden.
1. unternehmensinterne Tests und Prüfungen,
(2) Jede ausgesendete öffentliche Warnung ist mit
einer alphanumerischen Referenznummer zu kenn- 2. die Aussendung von Nachrichten zu Test- und
zeichnen, die eine eindeutige Zuordnung einer über Übungszwecken sowie
das zentrale Warnsystem des Bundes ausgelösten 3. Vorgänge, die eine fehlerhafte oder missbräuchliche
öffentlichen Warnung zu der daraufhin vom Betreiber Nutzung der technischen Einrichtungen zur Aussen-
öffentlicher Mobilfunknetze ausgesendeten Warnung dung öffentlicher Warnungen betreffen.
ermöglicht.
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
(3) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben mindestens einmal im Quartal die nach Absatz 1 pro-
sicherzustellen, dass die technischen Einrichtungen tokollierten Daten auf Unregelmäßigkeiten zu über-
die öffentlichen Warnungen solange wiederholt aus- prüfen. Die Ergebnisse der Überprüfung sind schriftlich
senden, bis festzuhalten. Kopien der Prüfergebnisse sind der
1. die öffentliche Warnung über das zentrale Warn- Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Bevölke-
system des Bundes aufgehoben wird oder rungsschutz und Katastrophenhilfe zu übersenden.
5048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Be- Warnungen vorzunehmen sind. Die Information kann
völkerungsschutz und Katastrophenhilfe haben diese dabei auf die zwei am häufigsten in Deutschland
Prüfergebnisse bis zum Ende des auf die Prüfung genutzten Betriebssysteme für Mobilfunkendgeräte
folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. beschränkt werden.
§8 §9
Informationspflichten Aufgaben und
(1) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num- Befugnisse der Bundesnetzagentur
merngebundener interpersoneller Telekommunikations- (1) Die Bundesnetzagentur hat jährlich dem Bun-
dienste haben ihre Endnutzer bei Vertragsschluss und desministerium für Wirtschaft und Energie über die
mindestens einmal jährlich darüber zu informieren, Praxiserfahrungen bei der Aussendung öffentlicher
dass sie öffentliche Warnungen über Mobilfunknetze Warnungen zu berichten.
erhalten können. Sie haben zudem über die für den
Empfang der Warnungen erforderlichen technischen (2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Einsicht in
Voraussetzungen zu informieren. Dabei haben sie auch die Protokolldaten nach § 7 und in die zugehörigen
über die Möglichkeit der Aussendung von Nachrichten Unterlagen und Datensätze zu nehmen.
zu Test- und Übungszwecken gemäß § 5 Absatz 4 zu (3) Die Befugnisse der Bundesnetzagentur nach
informieren. Die Information kann schriftlich oder elek- § 183 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes blei-
tronisch erfolgen. ben unberührt.
(2) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num-
merngebundener interpersoneller Telekommunikations- § 10
dienste haben ihre Endnutzer im Rahmen der Infor-
Inkrafttreten
mation nach Absatz 1 darüber zu informieren, welche
Einstellungen bei den jeweiligen Betriebssystemen in Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
den Mobilfunkendgeräten zum Empfang öffentlicher in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Dezember 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5049
Verordnung
zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Vom 2. Dezember 2021
Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3 sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes,
von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315), § 42 Absatz 1
und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315)
und § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und
§ 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist,
verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der Ersten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I
S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile
die Wörter „ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich“ eingefügt.
2. In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma
ersetzt, wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile
die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich“ eingefügt.
3. In § 13 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach der
Angabe „670 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September
2021 von 700 Euro“ eingefügt.
4. In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter
„ab 1. September 2021 ein höherer Betrag als 700 Euro monatlich“ eingefügt.
5. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und werden in einer
neuen Zeile die Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich,“ eingefügt.
b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „620 Euro monatlich“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird
nach den Wörtern „670 Euro monatlich“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die
Wörter „ab 1. September 2021 von mehr als 700 Euro monatlich“ eingefügt.
6. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro“.
5050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
1 179
1 179
594
448
330
297
594
885
594“.
7. Die Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 32 888 40 556 54 218 70 931“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 21 925 27 037 36 145 47 287“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 13 152 16 224 21 684 28 368“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Einfacher Mittlerer Gehobener Höherer
Dienst Dienst Dienst Dienst
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 6 576 8 112 10 848 14 184“.
Artikel 2
Änderung der Zweiten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I
S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 487) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „620 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach der
Angabe „670 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September
2021 von 700 Euro“ eingefügt.
2. In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „640 Euro“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt, wird nach
der Angabe „690 Euro“ das Wort „und“ eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. September
2021 von mindestens 720 Euro“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5051
3. § 21a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
600
744
888
1 036
1 182
1 474“.
4. § 21b wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
1 377“.
5. Die Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 27 456 28 572 29 616 30 732 31 800 32 880“.
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 28 680 31 056 33 444 35 832 38 196 40 560“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 34 608 37 632 40 680 43 680 46 716 49 764“.
5052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
bis zum ab ab ab ab ab ab
voll- voll- voll- voll- voll- voll- voll-
endeten endetem endetem endetem endetem endetem endetem
25. 25. 30. 35. 40. 45. 50.
Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens- Lebens-
jahr jahr jahr jahr jahr jahr jahr
Euro Euro Euro Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 44 940 48 480 51 948 55 476 58 992 62 532 66 024“.
Artikel 3
Änderung der Dritten Verordnung
zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I
S. 300), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 22a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
2 641“.
2. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
776“.
3. Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die seit dem 1. Januar 2019 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. September 2021 um 3,1 Prozent
erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2 641 Euro nicht überschritten werden darf.“
4. § 33a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
2 641“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5053
5. § 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom
1.1.2019
bis
31.8.2021
Euro“.
b) Folgende Spalte wird angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
1 337
1 684
139“.
6. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 1 218 Euro.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 139 Euro.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 437 Euro.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. Januar 2019“ durch die Wörter „bis 31. August 2021“ ersetzt, wird der
Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:
„ab 1. September 2021 573 Euro.“
7. § 38a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
836“.
b) Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
642“.
c) Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:
„ab
1.9.2021
Euro
321“.
8. Die Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 29 630 31 802 32 888“.
5054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
b) In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 33 429 38 182 40 556“.
c) In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 40 661 46 716 49 748“.
d) In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende Zeile
angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 51 973 59 000 62 516 66 029“.
9. Die Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 29 630 31 802 32 888“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 13 334 20 671 24 008“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 8 892 13 776 16 008“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 741 1 148 1 334“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021 5055
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 33 429 38 182 40 556“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 15 043 24 818 29 606“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 10 032 16 548 19 740“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 836 1 379 1 645“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 40 661 46 716 49 748“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 18 297 30 365 36 316“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 12 204 20 244 24 216“.
5056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 45.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 1 017 1 687 2 018“.
d) Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 51 973 59 000 62 516 66 029“.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 18 346 32 450 43 136 47 541“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 12 228 21 636 28 752 31 692“.
dd) In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.1.2019“ durch die Angabe „bis 31.8.2021“ ersetzt und folgende
Zeile angefügt:
Bis zum Bis zum Bis zum Ab
vollendeten vollendeten vollendeten vollendetem
35. 45. 50. 50.
Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr Lebensjahr
Euro Euro Euro Euro
„ab 1.9.2021 1 019 1 803 2 396 2 641“.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 2. Dezember 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz