4946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung
und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben1
Vom 22. November 2021
Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschafts- dd) In Satz 5 wird nach den Wörtern „Ersatz-
gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), des- versorgung nach § 38“ die Angabe „Abs.“
sen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „das nach
worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirt- § 36“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Ab-
schaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundes- satz“ ersetzt.
ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-
Stromgrundversorgungsverordnung adresse und die Bezeichnung des Zählers
oder den Aufstellungsort des Zählers“ durch
Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok- die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-
tober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-
der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) mestelle verwendeten Identifikationsnummer“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ersetzt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst: aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„§ 11 Verbrauchsermittlung“. „, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: S. 2436, 2725) geändert worden ist,“
„§ 23 Übergangsregelung“. gestrichen.
2. § 1 wird wie folgt geändert: bbb) In Buchstabe c werden nach der An-
gabe „(BGBl. I S. 2998)“ die Wörter
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „in der jeweils geltenden Fassung“ ein-
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Grund- gefügt.
versorgung nach § 36“ die Angabe „Abs.“ b) Satz 6 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
bb) In Satz 3 werden die Wörter „auf Wunsch Allgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der
des Kunden mit dem Grundversorger“ ge- Grundversorgung“ eingefügt.
strichen und nach dem Wort „nicht“ die
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
Wörter „nach Satz 4“ eingefügt.
eingefügt:
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „2. den Zeitraum der Abrechnungen,“.
„Anstelle eines kombinierten Vertrages nach cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlan- das Wort „und“ am Ende durch ein Komma
gen des Kunden mit diesem einen Grund- ersetzt.
versorgungsvertrag ohne Einbeziehung des
Messstellenbetriebs abzuschließen.“ dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol-
gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 „4. Informationen über die Rechte der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe-
gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, schwerden und Streitbeilegungsverfah-
S. 125). ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung
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stehen, einschließlich der für Verbrau- b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung
cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes „Absatz“ ersetzt.
eingerichteten Schlichtungsstelle mit 9. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
deren Anschrift und Webseite, und Infor-
mationen über die Verpflichtung des a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das
Grundversorgers zur Teilnahme am Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.
Schlichtungsverfahren, b) Folgender Satz wird angefügt:
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice „Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
der Bundesnetzagentur für den Bereich nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-
Elektrizität und Gas sowie wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“
6. das Muster der Abwendungsvereinba- 10. § 16 wird wie folgt geändert:
rung des Grundversorgers nach § 19 a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
Absatz 5.“ setzt:
c) In Satz 7 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die „Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers maßgeblich.“
nach § 19 Absatz 5“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
d) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
„§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-
bleibt unberührt.“ gesetzes anzuwenden.“
4. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 11. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Absatz“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Netzbe-
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 treiber nach § 24“ die Angabe „Abs.“ durch
Satz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“ das Wort „Absatz“ ersetzt.
ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
5. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
„Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-
einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhän- brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder
gig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen
die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der ist.“
Messeinrichtung begründen.“
cc) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
6. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das eingefügt:
Wort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.
„Der Grundversorger hat den Kunden mit
7. § 11 wird wie folgt geändert: der Androhung der Unterbrechung über die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
„§ 11 Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,
insbesondere eine Gefahr für Leib und
Verbrauchsermittlung“. Leben, in Textform vorzutragen.“
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: dd) Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze
„(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für ersetzt:
Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie- „Wegen Zahlungsverzuges darf der Grund-
wirtschaftsgesetzes anzuwenden.“ versorger eine Unterbrechung unter den in
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: den Sätzen 1 bis 4 genannten Vorausset-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: zungen nur durchführen lassen, wenn der
Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in
die Wörter „die Messeinrichtungen Höhe des Doppelten der rechnerisch auf
selbst ablesen oder verlangen, dass den laufenden Kalendermonat entfallenden
diese vom Kunden abgelesen werden“ Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für
durch die Wörter „den Verbrauch nach den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus-
Absatz 1 auch ermitteln“ ersetzt. zahlungen zu entrichten sind, mit mindestens
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“ einem Sechstel des voraussichtlichen Betra-
durch das Wort „Absatz“ ersetzt. ges der Jahresrechnung. Dabei muss der
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. Zahlungsverzug des Kunden mindestens
100 Euro betragen.“
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
ee) Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern
8. § 12 wird wie folgt geändert: „Höhe des Betrages nach“ die Angabe
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“ „Satz 4“ durch die Wörter „den Sätzen 6
durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt. und 7“ ersetzt.
4948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab- (6) In einer Unterbrechungsandrohung im
sätze 3 bis 6 ersetzt: Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankün-
„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den digung des Unterbrechungsbeginns nach
betroffenen Kunden mit der Androhung einer Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-
Unterbrechung der Grundversorgung wegen vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre- voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
chung zu informieren, die für den Kunden keine einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
Mehrkosten verursachen. Dazu können bei- infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
spielsweise gehören nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-
nen.“
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah-
lung, 12. § 20 wird wie folgt geändert:
2. Vorauszahlungssysteme, a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
„Grundversorgung nach § 36“ die Angabe
3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener-
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
gieberatungsdiensten und
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög-
lichkeiten der sozialen Mindestsicherung „Der Grundversorger hat eine Kündigung des
oder auf eine anerkannte Schuldner- und Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
Verbraucherberatung. des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver- 13. § 21 wird wie folgt geändert:
sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
mit der Ankündigung der Unterbrechung eine das Wort „Absatz“ ersetzt.
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1
bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19
zu erläutern. Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen
(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund- vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2
versorgung ist dem Kunden acht Werktage im Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
Voraus durch briefliche Mitteilung anzukün-
digen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach 14. § 23 wird wie folgt gefasst:
Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in „§ 23
Textform erfolgen. Übergangsregelung
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der
betroffenen Kunden spätestens mit der An- Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
kündigung einer Unterbrechung der Grundver- auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7
sorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“
den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung
15. In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die An-
anzubieten. Das Angebot für die Abwendungs-
gabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
vereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:
1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung Artikel 2
über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-
Änderung der
ten Zahlungsrückstände sowie
Gasgrundversorgungsverordnung
2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-
Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-
basis nach § 14 Absatz 1 und 2.
ber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 tikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I
Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie
stände in einem für den Grundversorger sowie folgt gefasst:
für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-
raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel „§ 11 Verbrauchsermittlung“.
zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo- 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
bot vor Durchführung der Unterbrechung in
Textform an, darf die Versorgung durch den aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagen-
Grundversorger nicht unterbrochen werden. adresse und die Bezeichnung des Zählers
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus oder den Aufstellungsort des Zählers“ durch
der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle ein-
der Grundversorger berechtigt, die Grundver- schließlich der zur Bezeichnung der Entnah-
sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu mestelle verwendeten Identifikationsnum-
unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre- mer“ ersetzt.
chend anzuwenden. bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4949
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von ei-
„, das zuletzt durch Artikel 11 des Ge- ner Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig
setzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die
S. 1042) geändert worden ist,“ gestri- Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der
chen. Messeinrichtung begründen.“
bbb) In Buchstabe b wird am Ende der 5. In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang“ das
Punkt durch ein Komma ersetzt. Wort „an“ durch das Wort „am“ ersetzt.
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt: 6. § 11 wird wie folgt geändert:
„c) bis zum 31. Dezember 2025 die a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Kosten in Cent je Kilowattstunde „§ 11
für den Erwerb von Emissionszerti- Verbrauchsermittlung“.
fikaten nach dem Brennstoffemis-
sionshandelsgesetz vom 12. De- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zember 2019 (BGBl. I S. 2728) in „(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für
der jeweils geltenden Fassung.“ Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energie-
b) Satz 4 wird wie folgt geändert: wirtschaftsgesetzes anzuwenden.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die
Allgemeinen Bedingungen“ die Wörter „der aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Grundversorgung“ eingefügt. aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 die Wörter „die Messeinrichtungen
eingefügt: selbst ablesen oder verlangen, dass
diese vom Kunden abgelesen werden“
„2. den Zeitraum der Abrechnungen,“. durch die Wörter „den Verbrauch nach
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und Absatz 1 auch ermitteln“ ersetzt.
das Wort „und“ am Ende wird durch ein bbb) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs.“
Komma ersetzt. durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3 wird durch fol- bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
gende Nummern 4 bis 6 ersetzt:
d) Absatz 3 wird aufgehoben.
„4. Informationen über die Rechte der
7. § 12 wird wie folgt geändert:
Kunden im Hinblick auf Verbraucherbe-
schwerden und Streitbeilegungsverfah- a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3“
ren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung durch die Angabe „§ 40b Absatz 1“ ersetzt.
stehen, einschließlich der für Verbrau- b) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung
cherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 nach § 2“ die Angabe „Abs.“ durch das Wort
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes „Absatz“ ersetzt.
eingerichteten Schlichtungsstelle mit
8. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
deren Anschrift und Webseite, und Infor-
mationen über die Verpflichtung des a) Das Wort „Vorkassensysteme“ wird durch das
Grundversorgers zur Teilnahme am Wort „Vorauszahlungssysteme“ ersetzt.
Schlichtungsverfahren, b) Folgender Satz wird angefügt:
5. die Kontaktdaten des Verbraucherservice „Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme
der Bundesnetzagentur für den Bereich nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energie-
Elektrizität und Gas sowie wirtschaftsgesetzes sind zu beachten.“
6. das Muster der Abwendungsvereinba- 9. § 16 wird wie folgt geändert:
rung des Grundversorgers nach § 19 a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz er-
Absatz 5.“ setzt:
c) In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die „Für Rechnungen und Abschläge ist § 40
Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers maßgeblich.“
nach § 19 Absatz 5“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
d) Folgender Satz wird angefügt: „Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41
„§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschafts-
bleibt unberührt.“ gesetzes anzuwenden.“
3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: 10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Wort „Absatz“ ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das
b) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Wort „Absatz“ ersetzt.
Satz 2“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3“ bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
ersetzt. „Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere
4. Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unter-
4950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
brechung eine konkrete Gefahr für Leib oder (4) Der Beginn der Unterbrechung der Grund-
Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen versorgung ist dem Kunden acht Werktage im
ist.“ Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen.
cc) Folgende Sätze werden angefügt: Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglich-
keit auch auf elektronischem Wege in Textform
„Der Grundversorger hat den Kunden mit erfolgen.
der Androhung der Unterbrechung über die
(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem
Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine
betroffenen Kunden spätestens mit der Ankün-
Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung,
digung einer Unterbrechung der Grundversor-
insbesondere eine Gefahr für Leib und
gung nach Absatz 4 zugleich in Textform den
Leben, in Textform vorzutragen. Wegen
Abschluss einer Abwendungsvereinbarung an-
Zahlungsverzuges darf der Grundversorger
zubieten. Das Angebot für die Abwendungsver-
eine Unterbrechung unter den in den Sät-
einbarung hat Folgendes zu beinhalten:
zen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen
nur durchführen lassen, wenn der Kunde 1. eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung
nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittel-
ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des ten Zahlungsrückstände sowie
Doppelten der rechnerisch auf den laufen- 2. eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungs-
den Kalendermonat entfallenden Abschlags- basis nach § 14 Absatz 1 und 2.
oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass
Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2
keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu
Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der
entrichten sind, mit mindestens einem
Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrück-
Sechstel des voraussichtlichen Betrages der
stände in einem für den Grundversorger sowie
Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungs-
für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeit-
verzug des Kunden mindestens 100 Euro
raum vollständig auszugleichen. Als in der Regel
betragen. Bei der Berechnung der Höhe
zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Mo-
des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 blei-
naten anzusehen. Nimmt der Kunde das Ange-
ben diejenigen nicht titulierten Forderungen
bot vor Durchführung der Unterbrechung in
außer Betracht, die der Kunde form- und
Textform an, darf die Versorgung durch den
fristgerecht sowie schlüssig begründet be-
Grundversorger nicht unterbrochen werden.
anstandet hat. Ferner bleiben diejenigen
Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus
Rückstände außer Betracht, die wegen einer
der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist
Vereinbarung zwischen Versorger und
der Grundversorger berechtigt, die Grundver-
Kunde noch nicht fällig sind oder die aus
sorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu
einer streitigen und noch nicht rechtskräftig
unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entspre-
entschiedenen Preiserhöhung des Grund-
chend anzuwenden.
versorgers resultieren.“
(6) In einer Unterbrechungsandrohung im
b) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab-
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer An-
sätze 3 bis 6 ersetzt:
kündigung des Unterbrechungsbeginns nach
„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in her-
betroffenen Kunden mit der Androhung einer vorgehobener Weise auf den Grund der Unter-
Unterbrechung der Grundversorgung wegen brechung sowie darauf hinzuweisen, welche
Zahlungsverzuges zugleich in Textform über voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge
Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbre- einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und
chung zu informieren, die für den Kunden keine infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung
Mehrkosten verursachen. Dazu können bei- nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden kön-
spielsweise gehören nen.“
1. örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.
Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzah- 11. § 20 wird wie folgt geändert:
lung,
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern
2. Vorauszahlungssysteme, „Grundversorgung nach § 36“ die Angabe
3. Informationen zu Energieaudits und zu Ener- „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
gieberatungsdiensten und b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
4. Hinweise auf staatliche Unterstützungsmög- „Der Grundversorger hat eine Kündigung des
lichkeiten der sozialen Mindestsicherung Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe
oder auf eine anerkannte Schuldner- und des Vertragsendes in Textform zu bestätigen.“
Verbraucherberatung.
12. § 21 wird wie folgt geändert:
Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundver- a) In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch
sorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens das Wort „Absatz“ ersetzt.
mit der Ankündigung der Unterbrechung eine
Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzu- b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 „Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach
bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur frist-
zu erläutern. losen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wo-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4951
chen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Ab- 14. In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 3
satz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden.“ Absatz 1 und 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils
13. § 23 wird wie folgt gefasst: die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ er-
setzt.
„§ 23
Übergangsregelung Artikel 3
Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der
Inkrafttreten
Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers
auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. November 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
4952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
Vom 23. November 2021
Auf Grund des § 45 Absatz 1 sowie des § 51a 4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landmaschi-
Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der nenmechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 setzt.
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinen-
geändert worden sind, verordnet das Bundesminis- mechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land-
terium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er-
mit dem Bundesministerium für Bildung und For- setzt.
schung:
6. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 a) In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Landma-
schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter
Änderung der
„Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“
Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
ersetzt.
Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
b) In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „Landma-
vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490), die durch Artikel 4
schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter
der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I
„Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“
S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: c) In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Landma-
„Verordnung schinenmechanikerbetrieb“ durch die Wörter
über das Meisterprüfungsberufsbild „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb“
und über die Prüfungsanforderungen in den ersetzt.
Teilen I und II der Meisterprüfung im Land-
und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk Artikel 2
(Land- und Baumaschinenmechatroniker- Änderung der
meisterverordnung – LandBauMechMstrV)“. Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
2. In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort Die Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
„Landmaschinenmechaniker-Handwerk“ durch die vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2315) wird wie
Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker- folgt geändert:
Handwerk“ ersetzt.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
3. § 2 wird wie folgt geändert:
„Verordnung
a) In Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinen- über die Meisterprüfung
mechaniker-Handwerk“ durch die Wörter „Land- in den Teilen I und II im
und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk“ er- Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk
setzt. (Präzisionswerkzeugmechaniker-
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das meisterverordnung – PräzwMechMstrV)“.
Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk“ 2. In § 1 Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeug-
durch die Wörter „Land- und Baumaschinen- mechaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzi-
mechatroniker-Handwerk“ ersetzt. sionswerkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4953
3. In § 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk“ durch „Verordnung
das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Hand- über die Meisterprüfung in
werk“ ersetzt. den Teilen I und II im Werkstein-
4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeug- und Terrazzohersteller-Handwerk
mechaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzi- (Werkstein- und Terrazzohersteller-
sionswerkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt. meisterverordnung – WerkstTerHMstrV)“.
5. § 4 wird wie folgt geändert: 2. In § 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das Wort
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „Werkstein-“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Präzisionsschneid- 3. § 2 wird wie folgt geändert:
werkzeuge“ durch das Wort „Zerspanwerk- a) In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das
zeuge“ ersetzt. Wort „Werkstein-“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“ b) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-“
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan- durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
werkzeuge“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch
b) In Absatz 4 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“ das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerk-
zeuge“ ersetzt. 5. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Beton-
stein-“ durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
6. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugme-
chaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzisions- a) In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-“ durch das
werkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt. Wort „Werkstein-“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeu- aa) In Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-“
gen“ durch die Wörter „Schneid- oder Zer- durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
spanwerkzeugen“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird das Wort „Betonstein-“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeuge“ durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Betonstein-“
werkzeuge“ ersetzt.
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
7. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugme-
8. In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“
chaniker-Handwerk“ durch das Wort „Präzisions-
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
werkzeugmechaniker-Handwerk“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und „Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden
Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs
„Schneidwerkzeugmechanikerbetrieb“ durch analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“
das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker- hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der
betrieb“ ersetzt. Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzoher-
steller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden-
bb) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c und d wird und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung
jeweils das Wort „Schneidwerkzeuge“ durch von Informations- und Kommunikationstechno-
die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeu- logien, zu analysieren, Lösungen zu planen und
ge“ ersetzt. anzubieten.“
cc) In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c, e, f und g
b) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeugen“
Wort „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“
durch die Wörter „Schneid- oder Zerspan-
ersetzt.
werkzeugen“ ersetzt.
9. § 9 wird wie folgt geändert:
dd) In Nummer 2 Satz 2 Buchstabe h wird das
Wort „Schneidwerkzeugen“ durch die Wörter a) In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“
„Schneid- oder Zerspanwerkzeugen“ ersetzt durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt.
und werden die Wörter „und Maschinenmes- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sern“ gestrichen.
„Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein-
Artikel 3 und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kon-
trollieren und übergeben“ hat der Prüfling nach-
Änderung der zuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen
Betonstein- und eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Be-
Terrazzoherstellermeisterverordnung triebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert,
Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterver- auch unter Anwendung von Informations- und
ordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250) wird Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu
wie folgt geändert: kontrollieren und zu übergeben.“
4954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
c) In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das unter Anwendung von Informations- und Kom-
Wort „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“ munikationstechnologien, wahrzunehmen.“
ersetzt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
10. § 10 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
a) In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-“ „Betonstein-“ durch das Wort „Werkstein-“
durch das Wort „Werkstein-“ ersetzt. ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) In § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e
wird das Wort „Betonstein-“ durch das Wort
„Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Ter- „Werkstein-“ ersetzt.
razzohersteller-Betrieb führen und organisieren“
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Artikel 4
Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und
der Betriebsorganisation in einem Werkstein- Inkrafttreten
und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berück- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch in Kraft.
Berlin, den 23. November 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4955
Verordnung
über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Vom 23. November 2021
Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 28n 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
Absatz 4 Nummer 1, des § 28o Absatz 2 Nummer 1 der Regulierung unterfallen, die Grundlagen zur Ermitt-
und 2 sowie des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 lung der Netzkosten und Grundsätze der Bestimmung
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 der Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen
(BGBl. I S. 1970, 3621), von denen die §§ 28n und 28o (Netzentgelte).
des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Num-
mer 40 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I §2
S. 3026) eingefügt worden sind:
Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte
Artikel 1 (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat im
Rahmen der Ermittlung der Netzentgelte sicherzustel-
Verordnung len, dass sein Entgeltsystem geeignet ist, die Kosten
über die Kosten und Entgelte nach § 28o Absatz 1 Satz 3 bis 5 des Energiewirt-
für den Zugang zu Wasserstoffnetzen schaftsgesetzes zu decken.
(Wasserstoffnetzentgeltverordnung – (2) Die Verprobungen nach Absatz 1 sind vom Betrei-
WasserstoffNEV) ber eines Wasserstoffnetzes in einer für sachkundige
Inhaltsübersicht Dritte nachvollziehbaren und vollständigen Weise zu
Teil 1
dokumentieren. Diese Dokumentation ist der Bundes-
netzagentur schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann zur
§ 2 Grundsätze der Bestimmung der Netzentgelte
Bestimmung der Netzkosten oder der Netzentgelte
Teilnetze bilden, wenn diese Teilnetze technisch unab-
Teil 2 hängig voneinander betrieben werden können. Eine
Teilnetzbildung ist unter den Voraussetzungen des
Ermittlung der Netzkosten
Satzes 1 insbesondere dann zulässig, wenn dies zur
§ 3 Zuschüsse aus Fördermitteln Umsetzung von Förderentscheidungen der öffentlichen
§ 4 Netzanschlusskosten Hand oder der Europäischen Kommission erforderlich
§ 5 Baukostenzuschüsse ist. Soweit ein Betreiber eines Wasserstoffnetzes nach
§ 6 Grundsätze der Netzkostenermittlung Satz 1 Teilnetze gebildet hat, hat er die Netzkosten den
§ 7 Aufwandsgleiche Kostenpositionen einzelnen Teilnetzen zuzuordnen. Dabei kann die Zu-
§ 8 Kalkulatorische Abschreibungen ordnung zu den einzelnen Teilnetzen durch eine sach-
§ 9 Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen bei auf gerechte Schlüsselung erfolgen. Die Zuordnung der
ausschließlichen Wasserstofftransport umgestellten Alt- Kosten ist zu dokumentieren. Bei der Bestimmung der
anlagen des Gasversorgungsnetzes
Netzkosten oder der Netzentgelte für die einzelnen
§ 10 Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung
Teilnetze sind die Teile 2 und 3 entsprechend anzu-
§ 11 Kalkulatorische Steuern wenden.
§ 12 Kostenmindernde Erlöse und Erträge
§ 13 Umstellung bestehender Gasnetzinfrastruktur auf reinen
Wasserstofftransport
Teil 2
§ 14 Plan-Ist-Kosten-Abgleich Ermittlung der Netzkosten
Teil 3 §3
Pflichten des Betreibers eines Wasserstoffnetzes
Zuschüsse aus Fördermitteln
§ 15 Berichtspflicht
(1) Zuschüsse zu den Netzkosten aus Fördermitteln
Teil 1 werden nach den §§ 10 und 12 kostenmindernd ange-
setzt.
Allgemeine Vorschriften
(2) Zuschüsse aus Fördermitteln, die entsprechend
§1 des Zuwendungszwecks des gewährten Zuschusses
nach Inbetriebnahme eines Wasserstoffnetzes ganz
Anwendungsbereich oder teilweise die Entgeltzahlungen der Netznutzer er-
Diese Verordnung regelt für Betreiber von Wasser- setzen, sind von den Regelungen der §§ 10 und 12
stoffnetzen, die nach § 28j Absatz 3 des Energiewirt- ausgenommen und werden nach Ermittlung der Netz-
schaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, entgelte im Rahmen des Plan-Ist-Abgleichs nach § 14
3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom als Erlös berücksichtigt.
4956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
§4 kosten setzen sich unter Beachtung des Absatzes 1
Netzanschlusskosten und abzüglich der kostenmindernden Erlöse und Er-
träge nach § 12 zusammen aus
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be-
rechtigt, von Anschlussnehmern auf der Einspeise- 1. den aufwandsgleichen Kosten nach § 7,
und Entnahmeseite die Erstattung der bei wirtschaftlich 2. den kalkulatorischen Abschreibungen nach den §§ 8
effizienter Betriebsführung notwendigen, vom An- und 9,
schlussnehmer veranlassten Kosten, abzüglich erhal-
tener Förderzuschüsse im Sinne von § 3 Absatz 1, für 3. der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nach
die Herstellung des Netzanschlusses und die Änderun- § 10 und
gen des Netzanschlusses zu verlangen. 4. den kalkulatorischen Steuern nach § 11.
(2) Kommen innerhalb von zehn Jahren nach Her- (3) Liegt keine auf den Betrieb von Wasserstoffnet-
stellung des Netzanschlusses weitere Anschlüsse zen beschränkte Gewinn- und Verlustrechnung nach
hinzu und wird der Netzanschluss dadurch teilweise § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener-
zum Bestandteil eines Wasserstoffnetzes, so hat der giewirtschaftsgesetzes vor, ist bei der Bestimmung der
Betreiber dieses Wasserstoffnetzes die Kosten inso- Netzkosten gemäß Absatz 2 eine auf den Betrieb von
weit rückwirkend den Netzkosten zuzuordnen und dem Wasserstoffnetzen beschränkte und nach den für Ka-
Anschlussnehmer, dessen Netzanschluss teilweise zum pitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten
Bestandteil eines Wasserstoffnetzes geworden ist, Buchs Zweiter Abschnitt Erster Unterabschnitt des
einen zu viel gezahlten Betrag zu erstatten. Handelsgesetzbuchs aufgestellte Gewinn- und Verlust-
rechnung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjah-
§5 res zu Grunde zu legen.
Baukostenzuschüsse (4) Einzelkosten des Netzes sind dem Netz direkt
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann von zuzuordnen. Kosten des Netzes, die sich nicht oder
dem Anschlussnehmer auf der Einspeise- oder Ent- nur mit unvertretbar hohem Aufwand als Einzelkosten
nahmeseite einen angemessenen Baukostenzuschuss direkt zurechnen lassen, sind als Gemeinkosten über
zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebs- eine verursachungsgerechte Schlüsselung dem Was-
führung notwendigen Kosten für die Erstellung oder serstoffnetz zuzuordnen. Die zu Grunde gelegten
Verstärkung des Wasserstoffnetzes verlangen, soweit Schlüssel müssen sachgerecht sein und den Grund-
sich diese Anlagen ganz oder teilweise dem Netzbe- satz der Stetigkeit beachten. Betreiber eines Wasser-
reich zuordnen lassen, in dem der Anschluss erfolgt. stoffnetzes haben diese Schlüssel für sachkundige
Baukostenzuschüsse dürfen bis zu 100 Prozent dieser Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Änderungen
Kosten betragen, abzüglich erhaltener Förderzuschüsse eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sach-
im Sinne des § 3 Absatz 1. lich geboten sind. Die hierfür maßgeblichen Gründe
sind vom Betreiber eines Wasserstoffnetzes für sach-
(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist be-
kundige Dritte nachvollziehbar und vollständig zu do-
rechtigt, von dem Anschlussnehmer auf der Einspeise-
kumentieren.
oder Entnahmeseite einen weiteren Baukosten-
zuschuss zu verlangen, wenn der Anschlussnehmer (5) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes kann die
seine Leistungsanforderung erheblich über das der Kosten oder Kostenbestandteile, die auf Grund einer
ursprünglichen Berechnung zugrundeliegende Maß Überlassung betriebsnotwendiger Anlagegüter durch
hinaus erhöht. Der weitere Baukostenzuschuss ist ent- Dritte anfallen, nur in der Höhe ansetzen, wie sie an-
sprechend nach Absatz 1 zu bemessen. fielen, wenn der Betreiber eines Wasserstoffnetzes
(3) Der Baukostenzuschuss und die Netzanschluss- Eigentümer der Anlagen wäre. Der Betreiber eines
kosten nach § 4 sind getrennt zu errechnen und dem Wasserstoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise
Anschlussnehmer aufgegliedert auszuweisen. § 4 Ab- zu führen.
satz 2 ist auf Baukostenzuschüsse entsprechend an- (6) Erbringen Unternehmen gegenüber einem Be-
zuwenden. treiber eines Wasserstoffnetzes Dienstleistungen, so
sind anfallende Kosten oder Kostenbestandteile nach
§6 Maßgabe dieses Absatzes bei der Netzkostenermittlung
Grundsätze der Netzkostenermittlung einzubeziehen. Sind das die Dienstleistung erbringende
Unternehmen und der Betreiber eines Wasserstoffnet-
(1) Bilanzielle und kalkulatorische Kosten für die zes oder ein Gesellschafter des Betreibers eines Was-
Wasserstoffnetzinfrastruktur sind nur insoweit anzuset- serstoffnetzes miteinander verbundene Unternehmen,
zen, als sie den Kosten eines effizienten und strukturell so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus
vergleichbaren Betreibers eines Wasserstoffnetzes der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kosten
entsprechen. oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe ansetzen,
(2) Zur Bestimmung der Ist-Kosten eines Geschäfts- wie sie bei dem die Dienstleistung erbringenden Unter-
jahres ist eine kalkulatorische Rechnung zu erstellen, nehmen unter Anwendung der Grundsätze der Entgelt-
ausgehend von einer auf den Betrieb von Wasserstoff- bestimmung im Sinne dieser Verordnung tatsächlich
netzen beschränkten Gewinn- und Verlustrechnung anfallen. Beinhalten die nach Satz 2 für die Erbringung
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nach von Dienstleistungen angefallenen Kosten oder Kos-
§ 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des Ener- tenbestandteile Vorleistungen von Unternehmen, die
giewirtschaftsgesetzes. Zur Bestimmung der zu erwar- ebenfalls zu den miteinander verbundenen Unter-
tenden Kosten für das folgende Kalenderjahr ist eine nehmen gehören, zu denen das die Dienstleistung
bestmögliche Abschätzung vorzunehmen. Die Netz- erbringende Unternehmen und der Betreiber eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4957
Wasserstoffnetzes oder dessen Gesellschafter gehö- kann. Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat der
ren, können diese nur maximal in der Höhe einbezogen Bundesnetzagentur die Nutzungsdauer anzuzeigen,
werden, wie sie jeweils bei dem die Vorleistung die für das jeweilige Investitionsprojekt angesetzt wird.
erbringenden Unternehmen unter Anwendung der Die Anzeige nach Satz 3 hat die Angaben zu enthalten,
Grundsätze der Entgeltbestimmung im Sinne dieser die für eine eindeutige Identifizierung der betroffenen
Verordnung tatsächlich angefallen sind. Sind das die Anlagegüter zu einem Investitionsprojekt erforderlich
Dienstleistung erbringende Unternehmen und der Be- sind. Die kalkulatorischen Abschreibungen sind jahres-
treiber eines Wasserstoffnetzes oder dessen Gesell- bezogen zu ermitteln. Dabei ist jeweils ein Zugang des
schafter nicht miteinander verbundene Unternehmen, Anlagegutes zum 1. Januar des Anschaffungsjahres
so darf der Betreiber eines Wasserstoffnetzes die aus zugrunde zu legen.
der Erbringung der Dienstleistung entstehenden Kos- (5) Der kalkulatorische Restwert eines Anlageguts
ten oder Kostenbestandteile maximal in der Höhe an- beträgt nach Ablauf des ursprünglich angesetzten
setzen, wie sie anfallen würden, wenn der Betreiber Abschreibungszeitraums 0 Euro. Ein Wiederaufleben
eines Wasserstoffnetzes die jeweiligen Leistungen kalkulatorischer Restwerte ist unzulässig. Bei Verände-
selbst erbringen würde. Der Betreiber eines Wasser- rung der ursprünglichen Abschreibungsdauer während
stoffnetzes hat die erforderlichen Nachweise zu führen. der Nutzung ist sicherzustellen, dass keine Erhöhung
der Kalkulationsgrundlage erfolgt. Ändert sich die
§7 ursprüngliche Abschreibungsdauer während der Nut-
Aufwandsgleiche Kostenpositionen zung, bildet der jeweilige Restwert des Wirtschaftsguts
zum Zeitpunkt der Abschreibungsdauerumstellung die
(1) Aufwandsgleiche Kostenpositionen sind den
Grundlage der weiteren Abschreibung. Der neue Ab-
nach § 28k Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 des
schreibungsbetrag ergibt sich aus der Verteilung des
Energiewirtschaftsgesetzes aufgestellten Gewinn- und
Restwertes auf die Restabschreibungsdauer. Die Sätze 4
Verlustrechnungen für den Wasserstoffnetzbetrieb zu
und 5 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine An-
entnehmen und nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 bei
lage, die bisher der Gasversorgung diente, im Sinne
der Bestimmung der Netzkosten einzubeziehen.
von § 13 auf reinen Wasserstoffbetrieb umgestellt wird.
(2) Fremdkapitalzinsen sind in ihrer tatsächlichen
(6) Es erfolgt keine Abschreibung unter 0 Euro.
Höhe einzubeziehen, höchstens jedoch in der Höhe
Satz 1 ist ungeachtet der Änderung von Eigentums-
kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kredit-
verhältnissen oder der Begründung von Schuldverhält-
aufnahmen.
nissen anzuwenden.
§8
§9
Kalkulatorische Abschreibungen
Ermittlung der
(1) Zur Gewährleistung eines langfristig angelegten, kalkulatorischen Abschreibungen bei
leistungsfähigen und zuverlässigen Netzbetriebs ist die auf ausschließlichen Wasserstofftransport
Wertminderung der betriebsnotwendigen Anlagegüter umgestellten Altanlagen des Gasversorgungsnetzes
(kalkulatorische Abschreibungen) nach den Absätzen 2
(1) Bei einer Anlage des Gasversorgungsnetzes, die
bis 6 als Kostenposition bei der Ermittlung der Netz-
erstmalig vor dem 1. Januar 2006 aktiviert wurde
kosten in Ansatz zu bringen. Die kalkulatorischen Ab-
(Altanlage) und nunmehr ausschließlich dem Wasser-
schreibungen treten insoweit in der kalkulatorischen
stoffnetzbetrieb dient, sind bei der Ermittlung der
Kosten- und Erlösrechnung an die Stelle der entspre-
kalkulatorischen Abschreibungen nach § 8 die in den
chenden Abschreibungen der Gewinn- und Verlust-
Absätzen 2 bis 5 geregelten Grundsätze ergänzend
rechnung.
anzuwenden.
(2) Die Eigenkapitalquote ergibt sich rechnerisch als
(2) Für die Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei-
Quotient aus dem betriebsnotwendigen Eigenkapital
bungen
und den kalkulatorisch ermittelten Restwerten des
betriebsnotwendigen Vermögens zu historischen An- 1. des eigenfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die
schaffungs- und Herstellungskosten. Die anzuset- Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von
zende Eigenkapitalquote wird kalkulatorisch für die dem jeweiligen Tagesneuwert nach Absatz 3 ermit-
Berechnung der Netzentgelte auf höchstens 40 Pro- telten Abschreibungsbeträge aller Altanlagen zu
zent begrenzt. Die Fremdkapitalquote ist die Differenz bilden und anschließend mit der Eigenkapitalquote
zwischen 100 Prozent und der Eigenkapitalquote. zu multiplizieren;
(3) Die kalkulatorischen Abschreibungen der Anlage- 2. des fremdfinanzierten Anteils der Altanlagen ist die
güter sind ausgehend von den jeweiligen historischen Summe aller anlagenspezifisch und ausgehend von
Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der linea- den jeweiligen, im Zeitpunkt ihrer Errichtung erst-
ren Abschreibungsmethode zu ermitteln. malig aktivierten historischen Anschaffungs- und
(4) Bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschrei- Herstellungskosten ermittelten Abschreibungsbe-
bung einer Anlage kann für das jeweilige Investitions- träge aller Altanlagen zu bilden und anschließend
projekt eine spezifische Nutzungsdauer angesetzt wer- mit der Fremdkapitalquote zu multiplizieren.
den. Satz 1 ist insbesondere anzuwenden für durch die (3) Der Tagesneuwert ist der unter Berücksichtigung
öffentliche Hand oder die Europäische Kommission der technischen Entwicklung maßgebliche Anschaf-
geförderte Projekte zum Aufbau von Wasserstoffnet- fungswert zum jeweiligen Bewertungszeitpunkt. Die
zen, bei denen die im Rahmen der Förderung jeweils Umrechnung der historischen Anschaffungs- und Her-
zugrunde gelegte Nutzungsdauer angesetzt werden stellungskosten der betriebsnotwendigen Anlagegüter
4958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
auf Tagesneuwerte zum jeweiligen Stichtag erfolgt desamtes nicht für den notwendigen Zeitraum der
unter Verwendung von Indexreihen nach Maßgabe Vergangenheit verfügbar sind, sind der Ermittlung der
der Absätze 4 und 5. Im Falle von auf reinen Wasser- Tagesneuwerte Ersatzindexreihen zu Grunde zu legen,
stofftransport umgestellten Altanlagen aus Gasversor- die mit den in Absatz 4 genannten Indexreihen zu ver-
gungsnetzen in Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- ketten sind. Die Verkettungsfaktoren ergeben sich je-
Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen weils aus der Division des am weitesten in der Vergan-
können für jene Anlagegüter, deren Errichtung zeitlich genheit liegenden Indexwertes der Indexreihe gemäß
vor ihrer erstmaligen Bewertung in Deutscher Mark Absatz 4 durch den Indexwert der Ersatzindexreihe
liegt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten unter für dasselbe Beobachtungsjahr. Es sind folgende
Verwendung üblicher Anschaffungs- und Herstellungs- Ersatzindexreihen heranzuziehen:
kosten für im vergleichbaren Zeitraum errichteter und
1. für die Indexreihe Gewerbliche Betriebsgebäude,
in Deutscher Mark bewerteter Anlagegüter und einer
Bauleistungen am Bauwerk, ohne Umsatzsteuer
Rückrechnung mittels der anwendbaren Indizes ermit-
telt werden. a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
(4) Bei der Ermittlung der Tagesneuwerte nach Ab- reihe Gewerbliche Betriebsgebäude, Bauleis-
satz 3 sind folgende Indizes des Statistischen Bundes- tungen am Bauwerk, mit Umsatzsteuer, deren In-
amtes1 heranzuziehen: dizes enthalten sind in der vom Statistischen
Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17
1. für die Anlagengruppen Grundstücksanlagen, Be- Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“ und
triebsgebäude; Verwaltungsgebäude, Gebäude,
Verkehrswege und Gebäude (Mess-, Regel- und b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder-
Zähleranlagen) die Indexreihe Gewerbliche Be- herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn-
triebsgebäude, Bauleistungen am Bauwerk, ohne gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom
Umsatzsteuer, deren Indizes enthalten sind in der Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach-
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen serie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-
Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt- schaft“;
schaft“; 2. für die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am
2. für die Anlagengruppen Rohrleitungen und Hausan- Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer
schlussleitungen, Stahlleitungen PE ummantelt,
a) für den Zeitraum von 1958 bis 1968 die Index-
Stahlleitungen kathodisch geschützt, Stahlleitungen
reihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk
bitumiert, Grauguss (> DN 150), Duktiler Guss, Poly-
(Tiefbau), mit Umsatzsteuer, deren Indizes ent-
ethylen (PE-HD) und Polyvenylchlorid (PVC) die
halten sind in der vom Statistischen Bundesamt
Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am Bauwerk
herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „ Preis-
(Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren Indizes enthal-
indizes für die Bauwirtschaft“, und
ten sind in der vom Statistischen Bundesamt her-
ausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preisindizes b) für den Zeitraum vor 1958 die Indexreihe Wieder-
für die Bauwirtschaft“; herstellungswerte für 1913/1914 erstellte Wohn-
3. für die Anlagengruppen Stahlleitungen PE umman- gebäude, deren Indizes enthalten sind in der vom
telt, Stahlleitungen kathodisch geschützt und Stahl- Statistischen Bundesamt herausgegebenen Fach-
leitungen bitumiert, die für den Gastransport mit serie 17 Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirt-
einem Druck größer als 16 bar ausgelegt sind, schaft“;
a) die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver- 3. für die Indexreihe Stahlrohre, Rohrform-, Rohrver-
schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen schluss- und Rohrverbindungsstücke aus Eisen
und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der und Stahl
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen a) für den Zeitraum von 2000 bis 2004 die Indexreihe
Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis- Rohre aus Eisen und Stahl, deren Indizes enthal-
indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger- ten sind in der vom Statistischen Bundesamt
preise)“, mit einem Anteil von 40 Prozent und herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 4 „Preis-
b) die Indexreihe Ortskanäle, Bauleistungen am indizes für die Bauwirtschaft“,
Bauwerk (Tiefbau), ohne Umsatzsteuer, deren
b) für den Zeitraum von 1968 bis 1999 die Index-
Indizes enthalten sind in der vom Statistischen
reihe Präzisionsstahlrohre, nahtlos und ge-
Bundesamt herausgegebenen Fachserie 17
schweißt, deren Indizes enthalten sind in der
Reihe 4 „Preisindizes für die Bauwirtschaft“, mit
vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
einem Anteil von 60 Prozent;
Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-
4. für alle übrigen Anlagengruppen, mit Ausnahme der indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-
Anlagengruppe Grundstücke, der Index der Erzeu- preise)“ und
gerpreise für gewerbliche Produkte (Inlandsabsatz),
enthalten in der vom Statistischen Bundesamt c) für den Zeitraum vor 1968 die Indexreihe Eisen
herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – und Stahl, deren Indizes enthalten sind in der
Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen
(Erzeugerpreise)“. Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Preise und Preis-
indizes für gewerbliche Produkte (Erzeuger-
(5) Sofern die für die Indexreihen nach Absatz 4 preise)“;
heranzuziehenden Indizes des Statistischen Bun-
4. für die Indexreihe der Erzeugerpreise gewerblicher
1
Zu beziehen beim Statistischen Bundesamt, Wiesbaden. Produkte gesamt (ohne Mineralölerzeugnisse) für
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4959
den Zeitraum vor 1976 die Indexreihe der Erzeuger- 5. erhaltene passivierte Zuschüsse aus Fördermitteln
preise gewerblicher Produkte gesamt, deren Indizes nach § 3 Absatz 1 und
enthalten sind in der vom Statistischen Bundesamt 6. sonstige Verbindlichkeiten, soweit die Mittel dem
herausgegebenen Fachserie 17 Reihe 2 „Preise – Betreiber von Wasserstoffnetzen zinslos zur Verfü-
Preise und Preisindizes für gewerbliche Produkte gung stehen.
(Erzeugerpreise)“.
(3) Zur Bestimmung der Basis für die Eigenkapital-
(6) Kalkulatorische Abschreibungen für zusätzliche verzinsung ist zwischen Altanlagen und allen übrigen
Investitionen in Altanlagen nach Absatz 1, insbeson- Anlagen des Wasserstoffnetzes zu unterscheiden. Der
dere um diese Altanlagen technisch für das Wasser- auf Altanlagen entfallende Anteil am Eigenkapital be-
stoffnetz nutzbar zu machen, richten sich ausschließlich stimmt sich nach dem Anteil, den der Restwert dieser
nach § 8. Anlagen nach § 9 Absatz 2 und 3 an der Summe der
Sachwerte nach Absatz 1 Satz 2 hat. Der auf alle an-
§ 10 deren Anlagen des Betriebs eines Wasserstoffnetzes
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung entfallende Anteil am Eigenkapital bestimmt sich nach
dem Anteil, den die Summe der Restwerte dieser An-
(1) Die Verzinsung des von Betreibern von Wasser- lagen an der Summe der Sachwerte nach Absatz 1
stoffnetzen eingesetzten Eigenkapitals erfolgt durch Satz 2 hat.
eine kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung auf Grund-
lage des betriebsnotwendigen Eigenkapitals. Das be- (4) Der auf das betriebsnotwendige Eigenkapital
triebsnotwendige Eigenkapital ergibt sich aus der eines Betreibers von Wasserstoffnetzen anzuwendende
Summe Eigenkapitalzinssatz beträgt 9 Prozent vor Steuern.
Abweichend davon beträgt der auf Altanlagen entfal-
1. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage- lende Anteil am betriebsnotwendigen Eigenkapital
vermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, anzuwendende Eigenkapitalzinssatz 7,73 Prozent vor
bewertet zu historischen Anschaffungs- und Her- Steuern. Die Zinssätze sind bis zum 31. Dezember
stellungskosten und multipliziert mit der Fremd- 2027 anzuwenden.
kapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 3;
(5) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-
2. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage- steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1
vermögens der betriebsnotwendigen Altanlagen, Satz 6 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt
bewertet zu Tagesneuwerten und multipliziert mit des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
der Eigenkapitalquote nach § 8 Absatz 2 Satz 1 jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden Um-
und 2; laufsrenditen, die von der Deutschen Bundesbank
3. der kalkulatorischen Restwerte des Sachanlage- veröffentlicht werden:
vermögens der betriebsnotwendigen Anlagen eines 1. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
Wasserstoffnetzes, bewertet zu historischen An- schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand und
schaffungs- und Herstellungskosten und 2. die Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
4. der Bilanzwerte der betriebsnotwendigen Finanz- schreibungen – Anleihen von Unternehmen.
anlagen und Bilanzwerte des betriebsnotwendigen Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts
Umlaufvermögens unter Abzug des Steueranteils wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1
der Sonderposten mit Rücklageanteil. Nummer 1 einfach gewichtet und der Durchschnitt der
Das Abzugskapital und das verzinsliche Fremdkapital Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 zweifach
werden bei der Ermittlung nach Satz 1 abgezogen. gewichtet. Weitere Zuschläge auf den anzuwendenden
Grundstücke sind zu den Anschaffungskosten anzu- Eigenkapitalzinssatz sind unzulässig.
setzen. Es ist jeweils der Mittelwert aus Jahres-
anfangs- und Jahresendbestand anzusetzen. Soweit § 11
das ermittelte betriebsnotwendige Eigenkapital einen Kalkulatorische Steuern
Anteil von 40 Prozent des sich aus der Summe der
Im Rahmen der Ermittlung der Wasserstoffnetzkos-
Werte nach den Sätzen 2 und 3 ergebenden betriebs-
ten kann die dem Wasserstoffnetzbereich sachgerecht
notwendigen Vermögens übersteigt, ist der überstei-
zuzuordnende Gewerbesteuer als kalkulatorische Kos-
gende Anteil dieses Eigenkapitals nach Absatz 5 zu
tenposition in Ansatz gebracht werden.
verzinsen.
(2) Als Abzugskapital ist das zinslos zur Verfügung § 12
stehende Kapital zu behandeln. Es ist jeweils der Kostenmindernde Erlöse und Erträge
Mittelwert aus Jahresanfangs- und Jahresendbestand
der folgenden Positionen anzusetzen: (1) Sonstige Erlöse und Erträge sind, soweit sie
sachlich dem Netzbetrieb zuzurechnen und der Ge-
1. Rückstellungen, winn- und Verlustrechnung nach § 28k Absatz 1 Satz 1
2. erhaltene Vorauszahlungen und Anzahlungen von oder Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes
Kunden, zu entnehmen sind, von den Netzkosten in Abzug zu
bringen. Dies betrifft insbesondere die folgenden Posi-
3. unverzinsliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen
tionen:
und Leistungen,
1. aktivierte Eigenleistungen,
4. erhaltene Baukostenzuschüsse einschließlich passi-
vierter Leistungen der Anschlussnehmer zur Erstat- 2. Zins- und Beteiligungserträge,
tung von Netzanschlusskosten, 3. vereinnahmte Netzanschlusskosten,
4960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
4. Baukostenzuschüsse, Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung der
5. Zuschüsse aus Fördermitteln nach § 3 Absatz 1 Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen kann.
oder Die Bundesnetzagentur prüft die für das folgende Ka-
lenderjahr zu erwartenden Kosten des Wasserstoff-
6. sonstige Erträge und Erlöse. netzbetriebs und entscheidet binnen drei Monaten
(2) Erhaltene Netzanschlusskosten, Baukostenzu- über die Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalku-
schüsse sowie Zuschüsse aus Fördermitteln sind an- lationsgrundlage nach Satz 1 bis zum 30. September
schluss- oder investitionsprojektindividuell aufzulösen. eines Kalenderjahres nicht oder nur unvollständig
Die Auflösungsbeträge sind jährlich netzkostenmin- übermittelt, beginnt die Frist nach Satz 3 erst mit Ein-
dernd anzusetzen. gang der vollständigen Kalkulationsgrundlage. Nach
Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt die Genehmigung in
§ 13 Höhe der vom Betreiber von Wasserstoffnetzen ange-
Umstellung setzten Kosten für seine Entgeltbildung als erteilt.
bestehender Gasnetzinfrastruktur (3) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt
auf reinen Wasserstofftransport jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die
Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen, die bisher der im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich entstan-
Gasversorgung dienten, in einem Wasserstoffnetz be- denen anerkennungsfähigen Kosten und übermittelt
trieben werden, werden sie bezogen auf die Kosten diese einschließlich der zugrundeliegenden Kalkula-
und die Entgelte für den Netzzugang zu Anlagen des tionsgrundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalku-
Wasserstoffnetzes. Die kalkulatorische Bewertung lationsgrundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkun-
dieser Anlagen erfolgt dann nach den §§ 8 und 9. diger Dritter ohne weitere Informationen die Ermittlung
der Kosten und Kostenbestandteile nachvollziehen
§ 14 kann. Die Bundesnetzagentur prüft die für das voran-
gegangene Kalenderjahr tatsächlich entstandenen
Plan-Ist-Kosten-Abgleich
anerkennungsfähigen Kosten des Wasserstoffnetz-
(1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ist ver- betriebs und entscheidet binnen 15 Monaten über die
pflichtet, nach Abschluss des Kalenderjahres (Kalkula- Genehmigung dieser Kosten. Wird die Kalkulations-
tionsperiode) die Differenz zu ermitteln zwischen grundlage nach Satz 1 bis zum 30. September nicht
1. den in dieser Kalkulationsperiode aus Netzentgelten oder nur unvollständig übermittelt, beginnt die Frist
erzielten Erlösen und nach Satz 3 erst mit Eingang der vollständigen Kalku-
2. den für diese Kalkulationsperiode nach Absatz 3 lationsgrundlage. Nach Ablauf der Frist nach Satz 3 gilt
Satz 3 genehmigten Netzkosten. die Genehmigung in Höhe der vom Betreiber eines
Wasserstoffnetzes ermittelten Kosten für die Ermitt-
Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 über den lung des Differenzbetrags nach Absatz 1 als erteilt.
Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Differenzbetrag
zuzüglich einer Verzinsung des durchschnittlich ge- Teil 3
bundenen Differenzbetrages kostenmindernd in Ansatz
zu bringen. Liegen die Erlöse nach Satz 1 Nummer 1 Pflichten des
unter den Kosten nach Satz 1 Nummer 2, ist der Diffe- Betreibers eines Wasserstoffnetzes
renzbetrag zuzüglich einer Verzinsung des durch-
schnittlichen Differenzbetrages kostenerhöhend in An- § 15
satz zu bringen. Die Verzinsung nach den Sätzen 2 Berichtspflicht
und 3 richtet sich nach dem auf die letzten zehn abge- (1) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes hat unver-
schlossenen Kalenderjahre bezogenen Durchschnitt züglich einen schriftlichen oder elektronischen Bericht
der von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten über die Ermittlung der Netzentgelte nach den Sätzen 2
Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländi- und 3 zu erstellen und der Bundesnetzagentur auf An-
scher Emittenten. Der durchschnittlich gebundene Be- forderung zu übermitteln. Der Bericht muss enthalten:
trag ergibt sich aus dem Mittelwert von Jahresanfangs-
und Jahresendbestand der Differenz aus den erzielten 1. eine Darlegung der Kosten- und Erlöslage der abge-
Erlösen und den genehmigten Kosten. Die nach den schlossenen Kalkulationsperiode,
Sätzen 1 bis 5 ermittelte und verzinste Differenz des 2. eine vollständige Darstellung der Grundlagen und
letzten abgeschlossenen Kalenderjahres wird annui- des Ablaufs der Ermittlung der Netzentgelte nach
tätisch über bis zu zehn Kalenderjahre, die auf die § 2 sowie sonstiger Aspekte, die aus Sicht des
jeweilige Kalkulationsperiode folgen, durch Zu- und Betreibers eines Wasserstoffnetzes für die Netzent-
Abschläge auf die Netzkosten verteilt. Der Zeitraum, gelte von Relevanz sind und
über den die annuitätische Verteilung nach Satz 6 er- 3. einen Anhang mit dem in Absatz 2 genannten Inhalt.
folgen soll, ist der Bundesnetzagentur vom Betreiber
eines Wasserstoffnetzes jeweils vor Beginn der erst- Die Angaben nach Satz 2 Nummer 1 und 2 müssen
maligen Auflösung des Differenzbetrags anzuzeigen. einen sachkundigen Dritten in die Lage versetzen,
ohne weitere Informationen die Ermittlung der Netzent-
(2) Der Betreiber eines Wasserstoffnetzes ermittelt gelte vollständig nachzuvollziehen. Der Bericht ist zehn
jährlich zum 30. September nach den §§ 6 bis 13 die Jahre aufzubewahren.
für das folgende Kalenderjahr zu erwartenden Kosten
des Wasserstoffnetzbetriebs und übermittelt diese (2) Der zu dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 Num-
einschließlich der zugrunde liegenden Kalkulations- mer 3 zu erstellende Anhang muss enthalten:
grundlage an die Bundesnetzagentur. Die Kalkulations- 1. die für die Abrechnung der Netzentgelte relevante
grundlage ist so zu gestalten, dass ein sachkundiger Absatzstruktur des Wasserstoffnetzbetriebs,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4961
2. den Betriebsabrechnungsbogen des Wasserstoff- lich festgelegten Erlösobergrenzen des Betreibers von
netzbetriebs, Gasversorgungsnetzen um den Anteil zu vermindern,
3. die nach § 6 Absatz 4 dokumentierten Schlüssel der auf diese Anlagen entfällt. Der Betreiber von Gas-
sowie deren Änderung und versorgungsnetzen bestimmt den zu vermindernden
Anteil nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3, der Ab-
4. die nach § 14 errechneten Differenzbeträge. sätze 4, 5 und 6 sowie der Anlage 4 und übermittelt
diesen unverzüglich nach dem Zeitpunkt nach Satz 1
Artikel 2 an die zuständige Regulierungsbehörde. Der Betreiber
Änderung der von Gasversorgungsnetzen kann bei der Bestimmung
Anreizregulierungsverordnung des zu vermindernden Anteils von den Vorgaben des
Satzes 2 abweichen, wenn er diese Abweichung ge-
Nach § 26 Absatz 2 der Anreizregulierungsverord-
genüber der zuständigen Regulierungsbehörde nach-
nung vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), die zu-
vollziehbar begründet.“
letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3229) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 2a eingefügt: Artikel 3
„(2a) Ab dem Zeitpunkt, in dem Anlagen in einem Inkrafttreten
Wasserstoffnetz betrieben werden oder werden sollen
und nicht mehr dem Gasversorgungsnetzbetrieb die- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
nen, sind die nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 ursprüng- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
4962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
über die Erhebung eines Entgelts für die
staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz
Vom 23. November 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 3 und Ab- GwK2: Grundwert für Unternehmen der Kategorie 2
satz 2 Nummer 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes nach Absatz 4 Satz 2 und den jeweiligen Erhe-
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114, 3141) verordnet bungszeitraum nach Absatz 5 Satz 4.
das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- (4) Der Kategorie 1 gehören alle Reiseanbieter an,
cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe- bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der
Wirtschaft und Energie: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom
17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit be-
§1 stimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt
in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags
Höhe des Entgelts
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
(1) Das vom Reisesicherungsfonds nach § 22 Ab- L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014,
satz 4 des Reisesicherungsfondsgesetzes zu zahlende S. 65), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/1237
Entgelt richtet sich nach der Umsatzstärke und Unter- (ABl. L 270 vom 29.7.2021, S. 39) geändert worden ist,
nehmensgröße der von ihm abgesicherten Reisean- handelt. Der Kategorie 2 gehören alle übrigen Reisean-
bieter sowie nach dem Umfang, in dem der Reise- bieter an.
sicherungsfonds die staatliche Absicherung nach § 22 (5) Der erste Erhebungszeitraum beginnt am 1. No-
Absatz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes in An- vember 2021 und endet am 31. Oktober 2022. Die
spruch nehmen kann. Das Entgelt ist nach folgender nachfolgenden Erhebungszeiträume beginnen jeweils
Formel zu berechnen: am 1. November eines jeden Jahres und enden am
Entgelt = Absicherungsbetrag x Kreditrisikomarge. 31. Oktober des Folgejahres, letztmalig am 31. Oktober
2027. Der Grundwert für Reiseanbieter der Kategorie 1
(2) Der Absicherungsbetrag errechnet sich aus der beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,25 Prozent, im
Differenz zwischen zweiten und dritten Erhebungszeitraum 0,5 Prozent
1. der Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro nach und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeitraum
§ 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Reisesiche- 1 Prozent. Der Grundwert für Unternehmen der Kate-
rungsfondsgesetzes und gorie 2 beträgt im ersten Erhebungszeitraum 0,5 Pro-
zent, im zweiten und dritten Erhebungszeitraum 1 Pro-
2. dem am letzten Tag des vorangegangenen Erhe- zent und vom vierten bis zum sechsten Erhebungszeit-
bungszeitraums (Absatz 5 Satz 1 und 2) vorhandenen raum 2 Prozent.
Fondsvermögen zuzüglich eines Pauschalbetrags in
Höhe von 150 Millionen Euro, mit dem für die Be- §2
rechnung des Entgelts die im Insolvenzfall vorrangig
Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde
zu verwertenden Sicherheiten abgegolten werden.
(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der
(3) Die Kreditrisikomarge ist nach folgender Formel Reisesicherungsfonds
zu berechnen und das in Prozent dargestellte Ergebnis
kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden: 1. die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhe-
bungszeitraums erreichten Fondsvermögens nach-
Kreditrisikomarge = UaK1 x GwK1 + UaK2 x GwK2.
weist, und
In dieser Formel bedeutet:
2. darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamt-
UaK1: Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Num- umsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicher-
mer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) al- ten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach
ler vom Reisesicherungsfonds abgesicherten § 1 Absatz 4 verteilt.
Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kate- (2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von
gorie 1 nach Absatz 4 Satz 1 entfällt. 750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis
GwK1: Grundwert für Unternehmen der Kategorie 1 nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.
nach Absatz 4 Satz 1 und den jeweiligen Erhe-
bungszeitraum nach Absatz 5 Satz 3. §3
UaK2: Anteil an der Summe des Umsatzes (§ 1 Num- Erhebung des Entgelts
mer 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes) al- (1) Das Entgelt wird von der Aufsichtsbehörde für
ler vom Reisesicherungsfonds abgesicherten jeden Erhebungszeitraum (§ 1 Absatz 5 Satz 1 und 2)
Reiseanbieter, der auf Unternehmen der Kate- innerhalb eines Monats nach dessen Beginn berechnet
gorie 2 nach Absatz 4 Satz 2 entfällt. und erhoben. Das Bundesministerium der Finanzen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4963
und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (3) Das Entgelt für den ersten Erhebungszeitraum
sind zu der Berechnung anzuhören. (§ 1 Absatz 5 Satz 1) beträgt 2,82 Millionen Euro; die
§§ 1 und 2 sowie Absatz 1 sind betreffend diesen Er-
(2) Das Entgelt ist mit der Erhebung fällig. Die Auf- hebungszeitraum nicht anzuwenden.
sichtsbehörde kann unbeschadet des § 59 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, Absatz 2 der Bundeshaushaltsord- §4
nung die Fälligkeit abweichend festlegen, wenn der
Reisesicherungsfonds darlegt, dass die Vorauszahlung Inkrafttreten, Außerkrafttreten
des Entgelts geeignet ist, die Erfüllung seiner gesetz- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
lichen Aufgaben zu beeinträchtigen. Die Festsetzung in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2027 außer
von Teilzahlungen ist zulässig. Kraft.
Berlin, den 23. November 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
4964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung*
Vom 24. November 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 bis 5 des Gebäudeener- oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach
giegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ver- dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen
ordnet die Bundesregierung: bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen
nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung
Artikel 1 oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzu-
Änderung der wenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonde-
Verordnung über Heizkostenabrechnung rer Umstände technisch nicht möglich ist oder
durch einen unangemessenen Aufwand oder in
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 würde.
(BGBl. I S. 3250) wird wie folgt geändert:
(4) Fernablesbare Ausstattungen zur Ver-
1. § 5 wird wie folgt geändert: brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder an- 2022 installiert wurden, müssen nach dem
dere geeignete Ausstattungen“ gestrichen. 31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Ab-
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6 satz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung
eingefügt: oder Austausch erfüllen.
„(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung (5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur
nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2 noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur
Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 instal- Verbrauchserfassung installiert werden, die
liert werden, müssen fernablesbar sein und dabei einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Aus-
den Datenschutz und die Datensicherheit nach stattungen gleicher Art anderer Hersteller inter-
dem Stand der Technik gewährleisten. Fernab- operabel sind und dabei den Stand der Technik
lesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfas- einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu
sung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutz- gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der
einheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. De- Ablesung durch eine andere Person diese die
zember 2022 dürfen nur noch solche fernables- Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst
baren Ausstattungen installiert werden, die sicher fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der
an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchs-
Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes erfassung ist dem Gebäudeeigentümer kosten-
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zu- frei zur Verfügung zu stellen.
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli (6) Die Einhaltung des Stands der Technik
2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit
Beachtung des in Schutzprofilen und Techni- Schutzprofile und technische Richtlinien ein-
schen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher- gehalten werden, die vom Bundesamt für Sicher-
heit in der Informationstechnik niedergelegten heit in der Informationstechnik bekannt gemacht
Stands der Technik nach dem Messstellenbe- worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Ver-
triebsgesetz angebunden werden können. Die brauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gate-
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein way nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Mess-
einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt stellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die
oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden
ist und die anderen Zähler oder Heizkostenvertei- Schutzprofile und technischen Richtlinien einge-
ler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des halten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer
Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Mess-
sind. stellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heiz-
(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Ver- wärme Gebrauch gemacht hat, sind fernables-
brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 bare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach
den Absätzen 2 und 3 an vorhandene Smart-
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002 Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden.“
2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210). c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 „(8) Die Bundesregierung evaluiert die Auswir-
vom 17.9.2015, S. 1). kungen der Regelungen auf Mieter in den Absät-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4965
zen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem 1. Dezember c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung
2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche und Verwendung der Ausstattungen zur Ver-
Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattun- brauchserfassung, einschließlich der Eichung,
gen und den Nutzen dieser Ausstattungen für sowie für die Ablesung und Abrechnung,
Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens 2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen
am 31. August 2025 veröffentlicht.“ von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ab- oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa-
lesung“ die Wörter „bei nicht fernablesbaren Aus- tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie-
stattungen“ eingefügt. effizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichspro-
file und objektive technische Spezifikationen für
3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
energiebetriebene Geräte eingeholt werden kön-
„§ 6a nen,
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; 3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310
Informationen in der Abrechnung Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die In-
(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Ver- formation über die Möglichkeit der Durchführung
brauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäu- von Streitbeilegungsverfahren nach dem Ver-
deeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Ver- braucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36
brauchsinformationen für Heizung und Warmwasser und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs unberührt bleiben,
oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in 4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten
folgenden Zeitabständen mitzuteilen: oder durch Vergleichstests ermittelten Durch-
1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. De- schnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei
zember 2021 beginnen im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher
Vergleich online bereitgestellt und in der Abrech-
a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Ge- nung darauf verwiesen werden kann,
bäudeeigentümer sich gegenüber dem Ver-
sorgungsunternehmen für die Zustellung der 5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Ener-
Abrechnung auf elektronischem Wege ent- gieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeit-
schieden hat, mindestens vierteljährlich und raums des Nutzers mit seinem witterungsbe-
reinigten Energieverbrauch im vorhergehenden
b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr, Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich. Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst
(2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Num- den Wärmeverbrauch und den Warmwasserver-
mer 2 müssen mindestens folgende Informationen brauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witte-
enthalten: rungsbereinigung unter Anwendung eines den an-
erkannten Regeln der Technik entsprechenden
1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilo- Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der aner-
wattstunden, kannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit
2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Ver- für den Vergleich der witterungsbereinigten Energie-
brauch des Vormonats desselben Nutzers sowie verbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die
mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben und vom Bundesministerium des Innern, für Bau
worden sind, und und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt
3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines nor- gemacht worden sind.
mierten oder durch Vergleichstests ermittelten (4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bür-
Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie. gerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen (5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsäch-
Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkos- lichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von
tenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentü- Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens
mer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit und 3 enthalten.
den Abrechnungen folgende Informationen zugäng-
lich machen: § 6b
1. Informationen über Zulässigkeit und
Umfang der Verarbeitung von Daten
a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und
bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwär- Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von
mesystemen versorgt werden, auch über die Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur
damit verbundenen jährlichen Treibhausgas- Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäude-
emissionen und den Primärenergiefaktor des eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten
Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
mit einer thermischen Gesamtleistung unter 1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kosten-
20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar verteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer
2022, nach § 6 oder
b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle, 2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.“
4966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
4. § 7 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verbrauchsanalyse“ „Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn-
durch die Wörter „Abrechnungs- und Ver- stoffverbrauch der zentralen Warmwasser-
brauchsinformationen gemäß § 6a“ ersetzt. versorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern
oder Kilogramm nach folgender Gleichung zu
bb) Satz 2 wird aufgehoben. bestimmen:
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe „Absatz 1“
.“
die Wörter „Satz 1 und 3 bis 5“ eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „weder“ durch „2. der Heizwert des verbrauchten Brenn-
die Wörter „nicht ausschließlich“ ersetzt und wird stoffes (Hi) in Kilowattstunden je Liter,
das Wort „noch“ durch das Wort „oder“ ersetzt. Kubikmeter oder Kilogramm.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge-
fügt:
aa) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind
„Die auf die zentrale Warmwasserversor-
die in den Abrechnungsunterlagen des Ener-
gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q)
gieversorgungsunternehmens oder Brenn-
ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann
stofflieferanten angegebenen Heizwerte zu
die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar
verwenden. Wenn diese vom Energieversor-
hohen Aufwand gemessen werden, kann sie
gungsunternehmen oder Brennstofflieferan-
nach folgender Zahlenwertgleichung als Er-
ten nicht angegeben werden, können hilfs-
gebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt
weise folgende Werte verwendet werden:
werden:
Heiz-
Q = 2,5 x V x (tw-10). Einheit
wert Hi
Dabei sind zu Grunde zu legen: Leichtes Heizöl 10 Kilowatt-
1. der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl extra leichtflüssig stunden
des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifi- je Liter
sche Wärmekapazität des Wassers, die
Schweres Heizöl 10,9 Kilowatt-
Wärmeverluste für Warmwasserspeicher,
stunden
Verteilung einschließlich Zirkulation, Mess- je Liter
datenerhebungen zum Warmwasserver-
brauch, Erdgas H 10 Kilowatt-
stunden
2. das gemessene Volumen des verbrauch-
je Kubikmeter
ten Warmwassers (V) in Kubikmetern,
3. die gemessene oder geschätzte mittlere Erdgas L 9 Kilowatt-
Temperatur des Warmwassers (tw) in stunden
Grad Celsius und je Kubikmeter
4. der Wert 10 für die übliche Kaltwasserein- Flüssiggas 13 Kilowatt-
trittstemperatur in die Warmwasserversor- stunden
gungsanlage in Grad Celsius. je Kilogramm
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärme- Koks 8 Kilowatt-
menge noch das Volumen des verbrauchten stunden
Warmwassers gemessen werden können, je Kilogramm
kann die Wärmemenge, die auf die zentrale
Braunkohle 5,5 Kilowatt-
Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach stunden
folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis je Kilogramm
in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt wer-
den: Steinkohle 8 Kilowatt-
stunden
Q = 32 x AWohn.
je Kilogramm
Dabei sind zu Grunde zu legen:
Brennholz 4,1 Kilowatt-
1. der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für (lufttrocken) stunden
Warmwasser, die Erzeugeraufwandszahl je Kilogramm
des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebun-
gen zum Warmwasserverbrauch und Holzpellets 5 Kilowatt-
stunden
2. die durch die zentrale Anlage mit Warm- je Kilogramm
wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche
(AWohn) in Quadratmeter.“ Holzhackschnitzel 4 Kilowatt-
(lufttrocken) stunden
bb) In Satz 6 wird das Wort „Gleichungen“ ersetzt je Kilogramm
durch das Wort „Zahlenwertgleichungen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4967
Soweit die Abrechnung über Kilowattstun- b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
den-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.“
6. § 12 wird wie folgt geändert: d) Absatz 6 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge-
fügt: Bekanntmachungserlaubnis
„Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Ausstattung zur Verbrauchserfassung instal- Heimat können den Wortlaut der Heizkostenverord-
liert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der nung in der vom 1. Dezember 2021 an geltenden
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallen- Fassung gemeinsam im Bundesgesetzblatt bekannt
den Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Das- machen.
selbe ist anzuwenden, wenn der Gebäude-
eigentümer die Informationen nach § 6a nicht Artikel 3
oder nicht vollständig mitteilt.“
Inkrafttreten
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt
nicht“ durch die Wörter „Die Sätze 1 bis 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
sind nicht anzuwenden“ ersetzt. in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
4968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen
Vom 25. November 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit dungen, elektronische Daten und Dateien“ ein-
Absatz 2 Buchstabe a des Preisgesetzes in der im gefügt.
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-1, d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
veröffentlichten bereinigten Fassung verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: „(5) Soweit die für die Preisbildung und Preis-
überwachung zuständigen Behörden die ange-
Artikel 1 messenen Kosten des Auftragnehmers nach § 5
Absatz 1 nicht ermitteln oder berechnen können,
Die Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei
können sie diese schätzen. Geschätzt werden
öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 (BAnz.
kann insbesondere dann, wenn der Auftragneh-
Nr. 244 vom 18. Dezember 1953), die zuletzt durch
mer über seine Angaben keine ausreichenden
Artikel 80 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
Aufklärungen zu geben vermag, seine Auskunft
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
verweigert oder seine Unterlagen unter Ver-
1. § 4 wird wie folgt geändert: letzung der Mindestaufbewahrungsfrist des Ab-
a) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 satzes 1 Satz 3 nicht mehr vorliegen. Bei der
eingefügt: Schätzung sind alle Umstände zu berücksich-
„(2) Marktgängig ist eine Leistung, für die zum tigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Bei der Schätzung können die für die Preis-
Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Markt aus An-
bildung und Preisüberwachung zuständigen Be-
gebot und Nachfrage für diese Leistung mit funk-
tionierendem Wettbewerb besteht (allgemeiner hörden auf Daten des Auftragnehmers zurück-
Markt). Marktgängig ist eine Leistung auch, wenn greifen, die ihnen aus anderen Prüfungen nach
Absatz 2 Satz 1 bei dem Auftragnehmer bereits
zu ihrer Beschaffung durch ein Vergabeverfahren
ein Markt geschaffen wurde, auf dem mindestens vorliegen. Die für die Preisbildung und Preis-
zwei Anbieter zuschlagsfähige Angebote abge- überwachung zuständigen Behörden können im
Rahmen der Schätzung der Kosten des Auftrag-
geben haben (besonderer Markt).
nehmers angemessene Sicherheitsabschläge an-
(3) Im Verkehr üblich ist der Preis, den der setzen. Können die Kosten des Auftragnehmers
betreffende Anbieter für die Leistung im Wett- nur innerhalb eines bestimmten Rahmens ge-
bewerb regelmäßig durchsetzen kann. schätzt werden, so kann dieser Rahmen zu Las-
(4) Gibt es für eine Leistung einen verkehrs- ten des Auftragnehmers ausgeschöpft werden.
üblichen Preis auf dem allgemeinen Markt, ist Ist eine Schätzung durch die für die Preisbildung
dieser maßgeblich im Sinne von Absatz 1. Gibt und Preisüberwachung zuständige Behörde ganz
es für die Leistung auf dem allgemeinen Markt oder teilweise nicht möglich, so kann diese die
keinen verkehrsüblichen Preis, wird vermutet, betroffenen Kostenpositionen des Auftragneh-
dass der Preis, zu dem die Leistung auf einem mers mit Null ansetzen.“
besonderen Markt angeboten wird, im Verkehr 3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
üblich ist, wenn er sich unter den Bedingungen
eines Wettbewerbs herausgebildet hat.“ „(2) Für vor dem 1. April 2022 vergebene öffent-
liche Aufträge ist diese Verordnung in der bis zum
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung anzu-
sätze 5 bis 7.
wenden.“
c) In dem neuen Absatz 7 wird die Angabe „1 bis 3“
4. Die Anlage Leitsätze für die Preisermittlung auf
durch die Angabe „1, 5 und 6“ ersetzt.
Grund von Selbstkosten wird wie folgt geändert:
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „5“ durch das
Word „zehn“ ersetzt und nach dem Wort „Jahre“ „(1) Bei der Bewertung der Güter und Dienste
werden die Wörter „ab Bewirkung der geschul- bleiben die nach dem Umsatzsteuergesetz ab-
deten Gegenleistung durch den öffentlichen Auf- ziehbaren Steuern und Beträge außer Ansatz.
traggeber“ eingefügt. Die nach diesen Vorschriften nicht abziehbaren
Steuern und Beträge sind Kosten im Sinne der
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Nummer 4.“
„(3) Die Entscheidung, ob eine Prüfung im
b) Der Nummer 13 Absatz 2 wird folgender Satz
Sinne des Absatzes 2 Satz 1 stattfindet, treffen
angefügt:
die für die Preisbildung und Preisüberwachung
zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Er- „Brennstoff- und Energiekosten sind verrech-
messen.“ nungstechnisch wie Betriebsstoffe zu behan-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach deln.“
dem Wort „Abschriften“ werden die Wörter c) In Nummer 14 Absatz 3 werden die Wörter
„, Fotokopien, Ausdrucke, fotografische Abbil- „buch- oder karteimäßig“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4969
d) Nummer 15 wird aufgehoben. k) Nummer 44 wird wie folgt geändert:
e) In Nummer 17 Absatz 2 wird die Angabe „1a“ aa) In Absatz 1 werden die Wörter „durch öffent-
durch die Angabe „2a“ und die Angabe „1b“ liche Auftraggeber“ durch die Wörter „zu
durch die Angabe „2b“ ersetzt. Aufträgen“ ersetzt.
f) Nummer 20 wird wie folgt geändert: bb) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
aa) Der Überschrift werden ein Komma und die „notwendig sind“ das Komma durch das
Wörter „Personal oder Anlagen“ angefügt. Wort „und“ ersetzt und die Wörter „, die
Forderungen aus Kriegsschäden und die
bb) Der Wortlaut wird wie folgt geändert:
Kriegsfolgeschäden“ gestrichen.
aaa) Nach dem Wort „Stoffe“ werden ein
l) In Nummer 45 Absatz 6 wird die Angabe „6“
Komma und die Wörter „Personal oder
durch die Angabe „5“ ersetzt.
Anlagen“ eingefügt.
m) In Nummer 48 Absatz 2 Satz 1 wird nach den
bbb) Das Wort „Stoffkosten“ wird durch das
Wörtern „(Wagnisprämien) in“ das Wort „die“
Wort „Kosten“ ersetzt.
durch das Wort „der“ und das Wort „eingesetzt“
g) Nummer 25 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt durch das Wort „angesetzt“ ersetzt.
gefasst:
n) Nummer 52 wird wie folgt geändert:
„a) gesetzliche Sozialaufwendungen wie Arbeit-
aa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
geberbeiträge zur Sozialversicherung (Ren-
ten-, Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und „Das Entgelt für das allgemeine Unterneh-
Unfallversicherung),“. merwagnis ist in einem Hundertsatz auf die
Netto-Selbstkosten oder in einem festen Be-
h) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
trag zu bemessen.“
aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort
„Gewerbesteuer“ die Wörter „(auch Gewerbe- bb) In Absatz 3 werden die Wörter „oder mittels
ertrag- und Lohnsummensteuer)“ gestrichen, einfacher Schlüssel“ gestrichen.
nach dem Wort „Grundsteuer“ das Wort cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„und“ eingefügt und die Wörter „und die „(4) Ist die Höhe des Entgelts für das all-
Steuer für den Selbstverbrauch (§ 30 des gemeine Unternehmerwagnis für die Leis-
Umsatzsteuergesetzes)“ gestrichen. tung durch die Vertragsparteien nicht be-
bb) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter stimmt, ist der übliche Gewinnzuschlag im
„den §§ 15 und 28 des Umsatzsteuergeset- Rahmen öffentlicher Aufträge vorzusehen.“
zes (Mehrwertsteuer)“ durch die Wörter 5. In § 2 Absatz 2, § 5 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Ab-
„dem Umsatzsteuergesetz“ und das Wort satz 1 und in Nummer 43 Absatz 2 sowie in Num-
„Vorsteuern“ durch das Wort „Steuern“ er- mer 52 Absatz 1 Satz 2 der Anlage werden jeweils
setzt. die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wörter
i) Nummer 31 wird aufgehoben. „Wirtschaft und Energie“ ersetzt.
j) In Nummer 39 Absatz 3 werden die Wörter
„Tagesneuwert der Anlage“ durch die Wörter Artikel 2
„Anschaffungspreis oder Herstellkosten“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 25. November 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
4970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung1
Vom 25. November 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Land- 3. regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu
wirtschaft verordnet, jeweils nach Anhörung der Tier- ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzel-
schutzkommission, auf Grund fall aus gesundheitlichen Gründen oder aus
Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz
– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1a
des Hundes oder seiner Artgenossen nicht
und des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, jeweils in
möglich.
Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2, des Tier-
schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma- Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist Welpen
chung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), bis zu einem Alter von zwanzig Wochen mindes-
von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 tens vier Stunden je Tag Umgang mit einer
Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli Betreuungsperson zu gewähren. Auslauf und
2014 (BGBl. I S. 1308) und § 12 Absatz 2 Satz 1 Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und
Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes dem Gesundheitszustand des Hundes anzu-
vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden passen.“
sind, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
– des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2
des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt- „Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten,
machung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), dass
von denen § 2a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 3 Num- 1. für jeden Hund der Gruppe
mer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014
(BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, im Einverneh- a) ein Liegeplatz zur Verfügung steht und
men mit dem Bundesministerium für Verkehr und b) eine individuelle Fütterung sowie eine
digitale Infrastruktur, individuelle gesundheitliche Versor-
– des § 18a Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Ab- gung möglich sind und
satz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung 2. keine unkontrollierte Vermehrung statt-
der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I finden kann.“
S. 1206, 1313), von denen § 18a Nummer 1 zuletzt
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom
„dem Verhalten oder dem Gesundheits-
9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert wor-
zustand“ durch die Wörter „des Verhaltens
den ist:
oder des Gesundheitszustands“ ersetzt.
Artikel 1 c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Änderung der „(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei
Tierschutz-Hundeverordnung der Erziehung oder beim Training von Hunden
Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 schmerzhafte Mittel zu verwenden.“
(BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) 2. § 3 wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. § 2 wird wie folgt geändert: „§ 3
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Anforderungen an
„(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des das Halten beim Züchten“.
Satzes 3 b) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1
1. ausreichend Auslauf im Freien außerhalb bis 4 vorangestellt:
eines Zwingers zu gewähren, „(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin
spätestens drei Tage vor der zu erwartenden
2. mehrmals täglich in ausreichender Dauer
Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurf-
Umgang mit der Person, die den Hund hält,
kiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung
betreut oder zu betreuen hat (Betreuungs-
zu stellen. Die Wurfkiste muss
person), zu gewähren und
1. der Größe der Hündin und der zu erwarten-
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen den Zahl und Größe der Welpen angemessen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- sein; insbesondere muss die Hündin in
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste
vom 17.9.2015, S. 1). liegen können,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4971
2. so gestaltet sein, dass die Gesundheit der formbar ist und der so beschaffen ist, dass
Hündin und der Welpen sowie die Lufttempe- der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen
ratur kontrolliert werden können, kann,“.
3. an der Innenseite der Seitenwände mit Ab- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
standshaltern ausgestattet sein und „hinlegen und“ durch die Wörter „ausgestreckt
4. Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und hinlegen kann sowie“ ersetzt.
zu desinfizieren sind. c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Eine Wurfkiste muss nicht zur Verfügung gestellt „(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herden-
werden, wenn die Hündin und die Welpen im schutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer
Freien gehalten werden und die Schutzhütte Ausbildung zum Schutz von landwirtschaft-
nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den dort lichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien
in Absatz 2 genannten Anforderungen genügt gehalten werden, wenn
und zusätzlich den Anforderungen nach Satz 2
Nummer 1 bis 4 entspricht. 1. sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutz-
hund ausreichend Schutz vor widrigen
(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten Witterungseinflüssen zur Verfügung steht,
werden, dass sie sich von ihren Welpen zurück- und
ziehen kann.
2. zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen,
(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer die mit Strom führenden Vorrichtungen zur
Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so
der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleis- bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund
ten, die unter Berücksichtigung rassespezifi- mindestens sechs Meter Abstand zu diesen
scher Besonderheiten eine Unterkühlung oder Vorrichtungen halten kann.
Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer
Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei Sofern die örtlichen Gegebenheiten die Einhal-
einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius tung des Abstandes nach Satz 1 Nummer 2
während der ersten zwei Lebenswochen aus- nicht zulassen, genügt abweichend davon ein
zugehen. Abstand von vier Metern.“
(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, 4. § 5 wird wie folgt geändert:
muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf a) Der Überschrift werden die Wörter „und Raum-
Wochen mindestens einmal täglich für eine an- einheiten“ angefügt.
gemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt
werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, b) In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort
dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder „Räumen“ die Wörter „oder Raumeinheiten“ ein-
sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen aus- gefügt.
geht. Insbesondere muss sichergestellt sein, c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vor-
„(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumein-
richtungen oder Vorrichtungen, die elektrische
heiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
Impulse aussenden, in Berührung kommen kön-
dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann
nen. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs
gehalten werden, wenn
muss der Zahl und der Größe der Welpen ange-
messen sein. Die Maße der benutzbaren Boden- 1. die benutzbare Bodenfläche die Anforderun-
fläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 gen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die erfüllt,
Einfriedung des Auslaufs muss aus gesund- 2. für den Hund der freie Blick aus dem Ge-
heitsunschädlichem Material bestehen und so bäude oder der Raumeinheit heraus gewähr-
beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht leistet ist und
überwinden können und sich nicht daran ver-
letzen können.“ 3. bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine
c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 5 und wird Strom führenden Vorrichtungen, mit denen
wie folgt geändert: der Hund in Berührung kommen kann, oder
aa) Das Wort „zehn“ wird durch das Wort „fünf“ Vorrichtungen, die elektrische Impulse aus-
ersetzt. senden, vorhanden sind.
bb) Folgender Satz wird angefügt: Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn dem Hund
„Eine Betreuungsperson darf bis zu drei tagsüber ständig ein Auslauf ins Freie zur Ver-
Hündinnen mit Welpen gleichzeitig be- fügung steht.“
treuen.“ d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3. § 4 wird wie folgt geändert: „(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten
fasst: werden, wenn
„2. außerhalb der Schutzhütte ein witterungs- 1. diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2
geschützter, schattiger und wärmegedämm- oder einem trockenen Liegeplatz, der weich
ter Liegeplatz, der weich oder elastisch ver- oder elastisch verformbar ist und der einen
4972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte 2. bei denen erblich bedingt
bietet, ausgestattet sind sowie a) Körperteile oder Organe für den artgemäßen
2. außerhalb der Schutzhütte ein wärmege- Gebrauch fehlen oder untauglich oder umge-
dämmter Liegebereich zur Verfügung steht, staltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden
der weich oder elastisch verformbar ist.“ oder Schäden auftreten,
5. § 6 wird wie folgt geändert: b) mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: auftreten,
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „sowie für c) jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei
jede Hündin mit Welpen“ gestrichen. ihnen selbst oder einem Artgenossen zu
Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder
bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 Schäden führt oder
eingefügt:
d) die Haltung nur unter Schmerzen oder ver-
„3. für jede Hündin mit Welpen das Dop- meidbaren Leiden möglich ist oder zu
pelte der benutzbaren Bodenfläche Schäden führt.
nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,“.
Satz 1 gilt entsprechend für sonstige Veranstaltun-
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4. gen, bei denen Hunde verglichen, geprüft oder
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: sonst beurteilt werden.“
„Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial 9. § 12 wird wie folgt geändert:
unverträgliche Hunde gehalten werden.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 wird aufgehoben. aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
6. § 7 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„§ 7 „2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurf-
kiste nicht, nicht richtig oder nicht recht-
Anbindehaltung
zeitig zur Verfügung stellt,“.
(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und
werden.
die Angabe „§ 3“ wird durch die Wörter „§ 3
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbinde- Absatz 5 Satz 1“ ersetzt und das Wort
haltung eines Hundes bei Begleitung einer Be- „zehn“ wird durch das Wort „fünf“ ersetzt.
treuungsperson während der Tätigkeiten, für die
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig,
wenn dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und
wird wie folgt gefasst:
1. die Anbindung mindestens drei Meter lang und
gegen ein Aufdrehen gesichert ist, „5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder
2. das Anbindematerial von geringem Eigenge-
§ 7 Absatz 1 einen Hund hält oder“.
wicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund
nicht verletzen kann, sowie ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
3. breite, nicht einschneidende Brustgeschirre b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
oder Halsbänder verwendet werden, die so be- „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Ab-
schaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutz-
nicht zu Verletzungen führen können.“ gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
7. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert: lässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung
mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Aus-
a) In Nummer 2 werden die Wörter „mindestens stellung veranstaltet.“
einmal täglich und die Anbindevorrichtung“
gestrichen. 10. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
b) In Nummer 3 werden die Wörter „in einem Fahr- „§ 13
zeug“ gestrichen und werden nach dem Wort Anwendungsbestimmungen
„verbleibt;“ die Wörter „dies gilt insbesondere
(1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich
für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Winter-
jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und
gärten sowie sonstigen abgegrenzten Be-
Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der
reichen, in denen die Lufttemperatur schnell
Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutz-
ansteigen kann;“ angefügt.
transportverordnung vom 25. November 2021
8. § 10 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst
„§ 10 ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem
in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. No-
Ausstellungsverbot vember 2021 geltenden Vorschriften weiter anzu-
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Aus- wenden.
stellungen mit Hunden zu veranstalten, (2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Num-
1. bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder mer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung
Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tier-
amputiert worden sind oder schutztransportverordnung vom 25. November
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4973
2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst 2. § 21 wird wie folgt geändert:
ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in a) In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 10
Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. Novem- Abs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
ber 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden.“ Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ ersetzt
und wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“ durch
Artikel 2 die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Änderung der b) In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der An-
Tierschutztransportverordnung gabe „Anhang I“ die Wörter „Kapitel I Nummer 2
Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar Buchstabe a, c, e, f oder g“ und nach der An-
2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Ab- gabe „Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3“
satz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I ein Komma und die Angabe „3.1, 3.2, 3.3, 3.4“
S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: eingefügt.
1. § 10 wird wie folgt geändert: c) Nach Absatz 3 Nummer 16 wird folgende Num-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: mer 16a eingefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „unionsrechtliche“ „16a. entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür
durch das Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt. Sorge trägt, dass die Vorschrift des An-
hangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
eingehalten wird,“.
„Abweichend von Satz 1 darf die Beförde-
2a. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
rung nicht länger als viereinhalb Stunden
dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass „§ 23
die Außentemperatur während der Beförde- Anwendungsbestimmungen
rung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der
Celsius beträgt.“
am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter anzuwenden.“
„Dies gilt nicht“ durch die Wörter „Die
3. In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9
Sätze 1 und 2 gelten nicht“ ersetzt.
Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird
aa) Nach der Angabe „Absatz 1“ wird die An- jeweils das Wort „unionsrechtliche“ durch das
gabe „Satz 1“ eingefügt. Wort „unionsrechtlichen“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „3“ durch die
Angabe „3.1 bis 3.4“ ersetzt. Artikel 3
c) In Absatz 4 wird die Angabe „14“ durch die An- Inkrafttreten
gabe „28“ ersetzt. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 25. November 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
4974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Anordnung
über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
(BMASErnAnO)
Vom 17. November 2021
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales er- §2
lässt Bundesgerichte
– nach Artikel 1 Absatz 1 der Anordnung des Bundes- Es wird übertragen
präsidenten über die Ernennung und Entlassung der
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-
Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des
arbeitsgerichts,
Bundes vom 23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1286),
2. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes-
– nach § 38 Absatz 3 Satz 2 des Sozialgerichtsgeset- sozialgerichts
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), der zuletzt jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die
durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundes-
17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden beamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgrup-
ist, pen bis A 15.
– nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgeset- §3
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli Mittelbare Bundesverwaltung
1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Arti-
kel 170 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August (1) Dem Vorstand der Deutschen Rentenversiche-
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Ein- rung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Ge-
und für Verbraucherschutz, schäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlas-
sung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesol-
– nach § 143 Absatz 7 Satz 2 des Sechsten Buches dungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung und W 2 sowie C 1 bis C 3 übertragen. Er kann seine
– in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Fe- Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobe-
bruar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), nen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsfüh-
– nach § 148 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches So- rung übertragen.
zialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (2) Dem Vorstand der Sozialversicherung für Land-
(Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I wirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen
S. 1254), der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 10 des Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Ent-
Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) lassung der Beamtinnen und Beamten der Bundes-
geändert worden ist, besoldungsordnung A mit Ausnahme des Rechts zur
Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen.
– nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Errich-
Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf
tung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
die Geschäftsführung übertragen.
Post-Logistik Telekommunikation vom 19. Oktober
2013 (BGBl. I S. 3836) (3) Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und
Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis
die folgende Anordnung: zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und
Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Aus-
§1 nahme der Beamtinnen und Beamten der Künstler-
sozialkasse übertragen. Der Vorstand kann diese
Unmittelbare Bundesverwaltung
Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin
Es wird übertragen oder den Geschäftsführer übertragen.
1. der Präsidentin und Professorin oder dem Präsiden- (4) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer
ten und Professor der Bundesanstalt für Arbeits- der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befug-
schutz und Arbeitsmedizin, nis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und
Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künst-
2. der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundes- lersozialkasse mit Ausnahme der Leiterin oder des Lei-
amtes für Soziale Sicherung ters des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung
jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die übertragen.
Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundes- (5) Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Ver-
beamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgrup- kehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird
pen bis A 15. für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021 4975
nung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten §4
der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme des Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen
übertragen. Der Vorstand kann diese Befugnis ganz Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent-
oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen. lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über
die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der
(6) Die Behörden nach den Absätzen 1 bis 5 legen Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zwei- Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 9. De-
mal jährlich, jeweils zum Ende des ersten und zum zember 2014 (BGBl. I S. 2401), die zuletzt durch
Ende des dritten Quartals, eine Übersicht zur Stellen- Artikel 1 der Anordnung vom 15. Juni 2016 (BGBl. I
besetzung ab Besoldungsgruppe A 16 vor. S. 1488) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 17. November 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bekanntmachung
der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung
und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2022
Vom 25. November 2021
Auf Grund des § 158 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Rentenversicherung –, der zuletzt durch Artikel 259 Nummer 1
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist,
wird bekannt gemacht:
Der Beitragssatz für das Jahr 2022 beträgt weiterhin in der allgemeinen
Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversiche-
rung 24,7 Prozent.
Berlin, den 25. November 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Thomas Kaulisch