4906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Gesetz
zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der
Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 22. November 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- dürfen eine dort genannte Testung nicht doku-
rates das folgende Gesetz beschlossen: mentieren.
(4d) Die Testdokumentation muss zu jeder
Artikel 1 Testung folgende Angaben enthalten:
Änderung des 1. Datum der Testung,
Infektionsschutzgesetzes
2. Name der getesteten Person und deren Ge-
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
burtsdatum,
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 8
des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I 3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art
S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Testung.“
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
gestrichen.
a) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Impf-
dokumentation“ durch die Wörter „Impf-, Gene- 3. § 28a wird wie folgt geändert:
senen- und Testdokumentation“ ersetzt. a) In Absatz 1 Nummer 2a wird der Punkt am
b) In der Angabe zu § 28b werden die Wörter „bei Ende durch ein Komma ersetzt.
besonderem Infektionsgeschehen“ gestrichen. b) Absatz 7 wird durch die folgenden Absätze 7
1. § 5 Absatz 9 wird wie folgt geändert: bis 10 ersetzt:
a) In Satz 4 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ „(7) Unabhängig von einer durch den Deut-
durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt. schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1
b) In Satz 5 wird die Angabe „31. März 2022“ festgestellten epidemischen Lage von nationa-
durch die Angabe „30. September 2022“ er- ler Tragweite können folgende Maßnahmen
setzt. notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des
§ 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sein, soweit sie
1a. § 22 wird wie folgt geändert: zur Verhinderung der Verbreitung der Corona-
a) In der Überschrift wird das Wort „Impfdoku- virus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich
mentation“ durch die Wörter „Impf-, Genese- sind:
nen- und Testdokumentation“ ersetzt.
1. die Anordnung eines Abstandsgebots im öf-
b) Nach Absatz 4 werden die folgenden Ab- fentlichen Raum, insbesondere in öffentlich
sätze 4a bis 4d eingefügt: zugänglichen Innenräumen,
„(4a) Die zur Durchführung oder Überwa- 2. die Anordnung von Kontaktbeschränkungen
chung einer Testung in Bezug auf einen positi- im privaten sowie im öffentlichen Raum,
ven Erregernachweis des Coronavirus SARS-
3. die Verpflichtung zum Tragen einer Atem-
CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung
schutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder
oder Überwachung einer solchen Testung un-
einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-
verzüglich zu dokumentieren (Genesenendoku-
Nasen-Schutz),
mentation). Andere als in Satz 1 genannte Per-
sonen dürfen eine dort genannte Testung nicht 4. die Verpflichtung zur Vorlage von Impf-, Ge-
dokumentieren. nesenen- oder Testnachweisen sowie an die
Vorlage solcher Nachweise anknüpfende
(4b) Die Genesenendokumentation muss zu
Beschränkungen des Zugangs in den oder
jeder Testung folgende Angaben enthalten:
bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10
1. Datum der Testung, bis 16 genannten Betrieben, Gewerben, Ein-
2. Name der getesteten Person und deren Ge- richtungen, Angeboten, Veranstaltungen,
burtsdatum sowie Name und Anschrift der Reisen und Ausübungen,
für die Testung verantwortlichen Person, 5. die Verpflichtung zur Erstellung und Anwen-
3. Angaben zur Testung, einschließlich der Art dung von Hygienekonzepten, auch unter
der Testung. Vorgabe von Personenobergrenzen, für die
(4c) Die zur Durchführung oder Überwa- in Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16
chung einer Testung in Bezug auf einen negati- genannten Betriebe, Gewerbe, Einrichtun-
ven Erregernachweis des Coronavirus SARS- gen, Angebote, Veranstaltungen, Reisen
CoV-2 befugte Person hat jede Durchführung und Ausübungen,
oder Überwachung einer solchen Testung un- 6. die Beschränkung der Anzahl von Personen
verzüglich zu dokumentieren (Testdokumentati- in oder bei den in Absatz 1 Nummer 4 bis 8
on). Andere als in Satz 1 genannte Personen und 10 bis 16 genannten Betrieben, Gewer-
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ben, Einrichtungen, Angeboten, Veranstal- chend, sofern das Parlament in dem betroffe-
tungen, Reisen und Ausübungen, nen Land nicht spätestens drei Monate nach
der Feststellung der weiteren Anwendbarkeit
7. die Erteilung von Auflagen für die Fortfüh-
der Absätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit
rung des Betriebs von Gemeinschaftsein-
der Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.
richtungen im Sinne von § 33, Hochschulen,
außerschulischen Einrichtungen der Erwach- (9) Absatz 1 bleibt nach dem Ende einer
senenbildung oder ähnlichen Einrichtungen durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Ab-
und satz 1 Satz 1 festgestellten epidemischen Lage
8. die Anordnung der Verarbeitung der Kon- von nationaler Tragweite bis längstens zum Ab-
taktdaten von Kunden, Gästen oder Veran- lauf des 15. Dezember 2021 für Schutzmaßnah-
staltungsteilnehmern in den oder bei den in men nach Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-
Absatz 1 Nummer 4 bis 8 und 10 bis 16 ge- satz 1 Satz 1 und 2 anwendbar, die bis zum
nannten Betrieben, Gewerben, Einrichtun- 25. November 2021 in Kraft getreten sind.
gen, Angeboten, Veranstaltungen, Reisen Satz 1 gilt für Schutzmaßnahmen nach Absatz 1
und Ausübungen, um nach Auftreten einer in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und § 32 entsprechend, sofern das Parlament
mögliche Infektionsketten nachverfolgen in dem betroffenen Land die Rechtsverordnun-
und unterbrechen zu können; dabei kann gen nicht aufhebt. Die Anordnung von Schutz-
auch angeordnet werden, dass die Nachver- maßnahmen nach Absatz 8 in Verbindung mit
folgung und Unterbrechung von Infektions- § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 oder nach Absatz 8
ketten vorrangig durch die Bereitstellung in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2
der QR-Code-Registrierung für die Corona- und § 32 bleibt unberührt.
Warn-App des Robert Koch-Instituts erfolgt. (10) Eine auf Grund von Absatz 7 Satz 1 oder
Individuelle Schutzmaßnahmen gegenüber Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1
Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungs- und § 32 erlassene Rechtsverordnung muss
verdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Ab- spätestens mit Ablauf des 19. März 2022 außer
satz 1 Satz 1 sowie die Schließung von Einrich- Kraft treten. Nach Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8
tungen und Betrieben im Einzelfall nach § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1
Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt. Die Ab- und 2 getroffene Anordnungen müssen spätes-
sätze 3 bis 6 gelten für Schutzmaßnahmen tens mit Ablauf des 19. März 2022 aufgehoben
nach Satz 1 entsprechend. Die besonderen Be- werden. Der Deutsche Bundestag kann durch
lange von Kindern und Jugendlichen sind zu im Bundesgesetzblatt bekanntzumachenden
berücksichtigen. Beschluss einmalig die Fristen nach den Sät-
zen 1 und 2 um bis zu drei Monate verlängern.“
(8) Nach dem Ende einer durch den Deut-
schen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 3a. § 28b wird wie folgt gefasst:
festgestellten epidemischen Lage von nationa-
„§ 28b
ler Tragweite können die Absätze 1 bis 6 auch
angewendet werden, soweit und solange die Bundesweit
konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung einheitliche Schutzmaßnahmen
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in zur Verhinderung der Verbreitung der
einem Land besteht und das Parlament in dem Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19),
betroffenen Land die Anwendbarkeit der Ab- Verordnungsermächtigung
sätze 1 bis 6 für das Land feststellt, mit der
Maßgabe, dass folgende Schutzmaßnahmen (1) Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Ar-
ausgeschlossen sind: beitsstätten, in denen physische Kontakte von Ar-
beitgebern und Beschäftigten untereinander oder
1. die Anordnung von Ausgangsbeschränkun- zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können,
gen, nur betreten und Arbeitgeber dürfen Transporte
2. die Untersagung der Sportausübung, von mehreren Beschäftigten zur Arbeitsstätte oder
von der Arbeitsstätte nur durchführen, wenn sie
3. die Untersagung von Veranstaltungen, An- geimpfte Personen, genesene Personen oder ge-
sammlungen, Aufzügen, Versammlungen so- testete Personen im Sinne des § 2 Nummer 2,
wie religiösen oder weltanschaulichen Zu- Nummer 4 oder Nummer 6 der COVID-19-Schutz-
sammenkünften, maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
4. die in Absatz 1 Nummer 11 bis 14 genannten 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und einen
Schutzmaßnahmen und Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder ei-
nen Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3,
5. die Schließung von Gemeinschaftseinrich-
Nummer 5 oder Nummer 7 der COVID-19-Schutz-
tungen im Sinne von § 33;
maßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai
Absatz 7 bleibt unberührt. Die Feststellung 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) mit sich führen,
nach Satz 1 gilt als aufgehoben, sofern das zur Kontrolle verfügbar halten oder bei dem Ar-
Parlament in dem betroffenen Land nicht spä- beitgeber hinterlegt haben. Sofern die dem Test-
testens drei Monate nach der Feststellung nach nachweis zugrunde liegende Testung mittels Nu-
Satz 1 die weitere Anwendbarkeit der Absätze 1 kleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere
bis 6 für das Land feststellt; dies gilt entspre- Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik)
4908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
erfolgt ist, darf diese abweichend von § 2 Num- ternehmen sind verpflichtet, die Einhaltung der
mer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnah- Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
menverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT Satz 1 durch Nachweiskontrollen täglich zu über-
08.05.2021 V1) maximal 48 Stunden zurückliegen. wachen und regelmäßig zu dokumentieren. Alle
Abweichend von Satz 1 ist Arbeitgebern und Be- Arbeitgeber und jeder Beschäftigte sowie Besu-
schäftigten ein Betreten der Arbeitsstätte erlaubt, cher der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-
um gen und Unternehmen sind verpflichtet, einen ent-
1. unmittelbar vor der Arbeitsaufnahme ein Test- sprechenden Nachweis auf Verlangen vorzulegen.
angebot des Arbeitgebers zur Erlangung eines Soweit es zur Erfüllung der Pflichten aus Satz 1
Nachweises im Sinne des § 4 Absatz 1 der erforderlich ist, darf der Arbeitgeber sowie die Lei-
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom tung der in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtun-
25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die gen und Unternehmen zu diesem Zweck perso-
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Septem- nenbezogene Daten einschließlich Daten zum
ber 2021 (BAnz AT 09.09.2021 V1) geändert Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Co-
worden ist, wahrzunehmen oder ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
Die Daten dürfen auch zur Anpassung des betrieb-
2. ein Impfangebot des Arbeitgebers wahrzuneh- lichen Hygienekonzepts auf Grundlage der Ge-
men. fährdungsbeurteilung gemäß den §§ 5 und 6 des
Der Arbeitgeber hat seine Beschäftigten bei Be- Arbeitsschutzgesetzes verwendet werden, soweit
darf in barrierefrei zugänglicher Form über die be- dies erforderlich ist. § 22 Absatz 2 des Bundes-
trieblichen Zugangsregelungen zu informieren. datenschutzgesetzes gilt entsprechend. Die zu-
ständige Behörde kann von jedem Arbeitgeber so-
(2) Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in wie von den Leitungen der in Absatz 2 Satz 1 ge-
den folgenden Einrichtungen und Unternehmen nannten Einrichtungen und Unternehmen die zur
dürfen diese nur betreten, wenn sie getestete Per- Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erfor-
sonen im Sinne des § 2 Nummer 6 der COVID-19- derlichen Auskünfte verlangen. Die in Absatz 2
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom Satz 1 genannten Einrichtungen oder Unterneh-
8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) sind und men sind verpflichtet, der zuständigen Behörde
einen Testnachweis mit sich führen: zweiwöchentlich folgende Angaben in anonymi-
1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Ab- sierter Form zu übermitteln:
satz 3 Satz 1 mit der Maßgabe, dass Vorsorge-
1. Angaben zu den durchgeführten Testungen, je-
und Rehabilitationseinrichtungen auch dann
weils bezogen auf Personen, die in der Einrich-
umfasst sind, wenn dort keine den Krankenhäu-
tung oder dem Unternehmen beschäftigt sind
sern vergleichbare medizinische Versorgung er-
oder behandelt, betreut oder gepflegt werden
folgt, und
oder untergebracht sind, sowie bezogen auf
2. Einrichtungen und Unternehmen nach § 36 Ab- Besuchspersonen und
satz 1 Nummer 2 und 7.
2. Angaben zum Anteil der Personen, die gegen
In oder von den in Satz 1 genannten Einrichtungen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, je-
und Unternehmen behandelte, betreute, gepflegte weils bezogen auf die Personen, die in der Ein-
oder untergebrachte Personen gelten nicht als Be- richtung oder dem Unternehmen beschäftigt
sucher im Sinne des Satzes 1. Absatz 1 Satz 2 gilt sind oder behandelt, betreut oder gepflegt wer-
entsprechend. Für Arbeitgeber und Beschäftigte, den oder untergebracht sind.
die geimpfte Personen oder genesene Personen
im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- oder Unternehmen dürfen den Impf- und Teststa-
nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) tus der Personen, die dort behandelt, betreut oder
sind, kann die zugrunde liegende Testung auch gepflegt werden oder untergebracht sind, erhe-
durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne ben; diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der
Überwachung erfolgen. Eine Testung nach Ab- Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Un-
satz 1 Satz 2 muss für Arbeitgeber und Beschäf- ternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krank-
tigte, die geimpfte Personen oder genesene Per- heit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der
sonen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 Berichterstattung nach Satz 7 verarbeitet werden.
der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmen- Die nach Satz 3 und nach Satz 8 erhobenen Daten
verordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 sind spätestens am Ende des sechsten Monats
V1) sind, höchstens zweimal pro Kalenderwoche nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmun-
wiederholt werden. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt ent- gen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben
sprechend. Die in Satz 1 genannten Einrichtungen unberührt.
und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrich- (4) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im
tungs- oder unternehmensbezogenes Testkonzept Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkei-
zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben ten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Woh-
sie Testungen auf eine Infektion mit dem Corona- nung auszuführen, wenn keine zwingenden be-
virus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten und Be- triebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Be-
sucher anzubieten. schäftigten haben dieses Angebot anzunehmen,
(3) Alle Arbeitgeber sowie die Leitungen der in soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.
Absatz 2 Satz 1 genannten Einrichtungen und Un- Die zuständigen Behörden für den Vollzug der
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Sätze 1 und 2 bestimmen die Länder nach § 54 (7) Diese Vorschrift gilt bis zum Ablauf des
Satz 1. 19. März 2022. Eine auf Grund des Absatzes 6
Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt spätes-
(5) Die Verkehrsmittel des Luftverkehrs, des
tens mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.
öffentlichen Personennahverkehrs und des öffent-
Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundes-
lichen Personenfernverkehrs dürfen von Fahr-
gesetzblatt bekanntzumachenden Beschluss ein-
oder Fluggästen sowie dem Kontroll- und Service-
malig die Fristen nach den Sätzen 1 und 2 um
personal nur benutzt werden, wenn
bis zu drei Monate verlängern.“
1. sie, mit Ausnahmen von Schülerinnen und 3b. § 28c wird wie folgt geändert:
Schülern und der Beförderung in Taxen,
geimpfte Personen, genesene Personen a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
oder getestete Personen im Sinne des § 2 „In der Rechtsverordnung kann vorgesehen
Nummer 2, Nummer 4 oder Nummer 6 der werden, dass Erleichterungen und Ausnahmen
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- für Personen, bei denen von einer Immunisie-
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 rung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aus-
V1) sind und zugehen ist, nur bestehen, wenn sie ein negati-
ves Ergebnis eines Tests auf eine Infektion mit
2. sie während der Beförderung eine Atemschutz-
dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen kön-
maske (FFP2 oder vergleichbar) oder eine
nen.“
medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-
Schutz) tragen. b) In den neuen Sätzen 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „nach Satz 1“ durch die Wörter „nach
Eine Atemschutzmaske oder eine medizinische den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
Gesichtsmaske muss nicht getragen werden von
4. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „fest-
1. Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht gestellt hat und soweit dies zur Verhinderung
vollendet haben, der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
2. Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund (COVID-19) erforderlich ist, darf der Arbeitgeber“
einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer durch die Wörter „festgestellt hat und unabhängig
ärztlich bescheinigten chronischen Erkrankung davon bis zum Ablauf des 19. März 2022 darf
oder einer Behinderung keine Atemschutz- der Arbeitgeber, soweit dies zur Verhinderung
maske oder medizinische Gesichtsmaske tra- der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
gen können, und (COVID-19) erforderlich ist,“ ersetzt.
5. § 56 wird wie folgt geändert:
3. gehörlosen und schwerhörigen Menschen und
Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Anord-
ihren Begleitpersonen. nungeiner“ durch die Wörter „Anordnung einer“
ersetzt.
Beförderer sind verpflichtet, die Einhaltung der
Verpflichtungen nach Satz 1 durch stichproben- b) Dem Absatz 1a wird folgender Satz angefügt:
hafte Nachweiskontrollen zu überwachen. Alle be- „Der Anspruch nach Satz 1 besteht in Bezug
förderten Personen sind verpflichtet, auf Ver- auf die dort genannten Maßnahmen auch unab-
langen einen Impfnachweis, einen Genesenen- hängig von einer durch den Deutschen Bundes-
nachweis oder einen Testnachweis im Sinne des tag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 festgestellten
§ 2 Nummer 3, Nummer 5 oder Nummer 7 der epidemischen Lage von nationaler Tragweite,
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverord- soweit diese zur Verhinderung der Verbreitung
nung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) im
vorzulegen. Beförderer können zu diesem Zweck Zeitraum bis zum Ablauf des 19. März 2022 er-
personenbezogene Daten zum Impf-, Sero- und folgen.“
Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank- 6. § 57 wird wie folgt geändert:
heit-2019 (COVID-19) verarbeiten.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So- „Die Erstattung umfasst auch Beiträge, die
ziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem nach § 172 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
Bundesministerium für Gesundheit durch Rechts- buch vom Arbeitgeber entrichtet wurden.“
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
für einen befristeten Zeitraum vorzuschreiben, b) In Absatz 2 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende
welche Maßnahmen die Arbeitgeber zur Umset- ein Semikolon und werden die Wörter „die Er-
zung der Verpflichtungen nach dieser Vorschrift stattung umfasst auch Beiträge, die nach
zu treffen haben und wie sich die Beschäftigten § 249b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
zu verhalten haben, um ihre jeweiligen Pflichten, vom Arbeitgeber entrichtet wurden“ eingefügt.
die sich aus dieser Vorschrift ergeben, zu erfüllen. 7. § 73 Absatz 1a wird wie folgt geändert:
In der Rechtsverordnung kann insbesondere das a) Nach Nummer 11a werden die folgenden Num-
Nähere geregelt werden zu mern 11b bis 11e eingefügt:
1. den in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 ge- „11b. entgegen § 28b Absatz 1 Satz 1 eine Ar-
nannten Pflichten, beitsstätte betritt,
2. den in Absatz 3 genannten Überwachungs- und 11c. entgegen § 28b Absatz 2 Satz 1 eine Ein-
Dokumentationspflichten. richtung oder ein Unternehmen betritt,
4910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
11d. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1 die Ein- „§ 275
haltung einer dort genannten Verpflich- Vorbereitung der Fälschung von
tung nicht oder nicht richtig überwacht, amtlichen Ausweisen; Vorbereitung der
11e. entgegen § 28b Absatz 5 Satz 1 ein dort Herstellung von unrichtigen Impfausweisen“.
genanntes Verkehrsmittel benutzt,“. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
b) Die bisherigen Nummern 11b bis 11m werden fügt:
aufgehoben. „(1a) Wer die Herstellung eines unrichtigen
8. In § 74 Absatz 1 wird die Angabe „11 bis 20,“ Impfausweises vorbereitet, indem er in einem
durch die Angabe „11, 11a, 12 bis 20,“ ersetzt. Blankett-Impfausweis eine nicht durchgeführte
Schutzimpfung dokumentiert oder einen auf der-
9. § 75a wird wie folgt gefasst: artige Weise ergänzten Blankett-Impfausweis
„§ 75a sich oder einem anderen verschafft, feilhält, ver-
Weitere Strafvorschriften wahrt, einem anderen überlässt oder einzuführen
oder auszuführen unternimmt, wird mit Freiheits-
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder strafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur straft.“
Täuschung im Rechtsverkehr
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Absatz 1“
1. entgegen § 22 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4c die Wörter „oder Absatz 1a“ eingefügt.
Satz 1 die Durchführung oder Überwachung ei-
3. Die §§ 277 bis 279 werden wie folgt gefasst:
ner dort genannten Testung nicht richtig doku-
mentiert oder „§ 277
2. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 Unbefugtes Ausstellen
oder Absatz 7 Satz 1 die Durchführung einer von Gesundheitszeugnissen
Schutzimpfung oder die Durchführung oder (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr unter
Überwachung einer dort genannten Testung der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt
nicht richtig bescheinigt. oder als eine andere approbierte Medizinalperson
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder ein Zeugnis über seinen oder eines anderen Ge-
mit Geldstrafe wird bestraft, wer wissentlich zur sundheitszustand ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
Täuschung im Rechtsverkehr entgegen § 22 Ab- bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn
satz 4a Satz 2 oder Absatz 4c Satz 2 eine Testung die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Ab-
dokumentiert. schnitts mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
(3) Ebenso wird bestraft, wer wissentlich
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
1. eine in § 74 Absatz 2 oder § 75a Absatz 1 Num- Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
mer 1 bezeichnete nicht richtige Dokumenta- wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied ei-
tion, ner Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
2. eine in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete nicht unbefugtem Ausstellen von Gesundheitszeugnissen
richtige Bescheinigung oder verbunden hat, Impfnachweise oder Testzertifikate
betreffend übertragbare Krankheiten unbefugt aus-
3. eine in Absatz 2 bezeichnete Dokumentation stellt.
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“
§ 278
Artikel 2 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
Änderung des (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt
Strafgesetzbuches oder andere approbierte Medizinalperson ein un-
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- richtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Okto- bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
ber 2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird (2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
wie folgt geändert: Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied
a) Die Angabe zu § 275 wird wie folgt gefasst: einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung
„§ 275 Vorbereitung der Fälschung von amt- von unrichtigem Ausstellen von Gesundheitszeug-
lichen Ausweisen; Vorbereitung der nissen verbunden hat, Impfnachweise oder Testzer-
Herstellung von unrichtigen Impfaus- tifikate betreffend übertragbare Krankheiten unrich-
weisen“. tig ausstellt.
b) Die Angabe zu § 277 wird wie folgt gefasst:
§ 279
„§ 277 Unbefugtes Ausstellen von Gesund-
Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse
heitszeugnissen“.
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr von einem
2. § 275 wird wie folgt geändert: Gesundheitszeugnis der in den §§ 277 und 278 be-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Freiheits-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4911
strafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe be- cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
straft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht S. 363), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes
ist.“ vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor-
4. In § 281 Absatz 2 werden nach dem Wort „stehen“ den ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Wörter „Gesundheitszeugnisse sowie solche“ die Angabe „30. April 2022“ ersetzt.
eingefügt.
Artikel 5
Artikel 3
Änderung des
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 20. August durch Artikel 8 Absatz 9 des Gesetzes vom 27. Sep-
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie tember 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist,
folgt geändert: wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie 1. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
folgt gefasst: sätze 2a und 2b eingefügt:
„§ 67 Vereinfachtes Verfahren für den Zugang „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 besteht
zu sozialer Sicherung aus Anlass der der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 für
COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächti- das Jahr 2022 für jedes Kind längstens für 30 Ar-
gung“. beitstage, für alleinerziehende Versicherte längs-
2. § 67 wird wie folgt geändert: tens für 60 Arbeitstage. Der Anspruch nach Satz 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: besteht für Versicherte für nicht mehr als 65 Ar-
beitstage, für alleinerziehende Versicherte für nicht
„§ 67 mehr als 130 Arbeitstage. Der Anspruch nach Ab-
Vereinfachtes Verfahren satz 1 besteht bis zum Ablauf des 19. März 2022
für den Zugang zu sozialer Sicherung auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von
aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Men-
Verordnungsermächtigung“. schen mit Behinderung zur Verhinderung der Ver-
b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember breitung von Infektionen oder übertragbaren
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt. Krankheiten auf Grund des Infektionsschutzgeset-
zes vorübergehend geschlossen werden oder de-
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ren Betreten, auch auf Grund einer Absonderung,
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den untersagt wird, oder wenn von der zuständigen
in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts- Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder ver-
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän- längert werden oder die Präsenzpflicht in einer
gern.“ Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum
Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird,
Artikel 4 oder das Kind auf Grund einer behördlichen Emp-
Änderung des fehlung die Einrichtung nicht besucht. Die Schlie-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch ßung der Schule, der Einrichtung zur Betreuung
von Kindern oder der Einrichtung für Menschen
In § 421d Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches Sozi- mit Behinderung, das Betretungsverbot, die Ver-
algesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Geset- längerung der Schul- oder Betriebsferien, die Aus-
zes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zu- setzung der Präsenzpflicht in einer Schule, die
letzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 20. August Einschränkung des Zugangs zum Kinderbetreu-
2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird vor ungsangebot oder das Vorliegen einer behördli-
dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die chen Empfehlung, vom Besuch der Einrichtung
Wörter „für das Kalenderjahr 2022 besteht der An- abzusehen, ist der Krankenkasse auf geeignete
spruch auf Leistungsfortzahlung für jedes Kind längs- Weise nachzuweisen; die Krankenkasse kann die
tens für 30 Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder
längstens für 60 Tage; Arbeitslosengeld wird insge- der Schule verlangen.
samt für nicht mehr als 65 Tage, für alleinerziehende
Arbeitslose für nicht mehr als 130 Tage fortgezahlt“ (2b) Für die Zeit des Bezugs von Krankengeld
eingefügt. nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2a Satz 3
ruht für beide Elternteile der Anspruch nach § 56
Artikel 4a Absatz 1a des Infektionsschutzgesetzes.“
Änderung des 1a. In § 105 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
Vierten Buches Sozialgesetzbuch „Infektionsschutzgesetzes“ die Wörter „und bis
In § 130 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz- zum letzten Tag des vierten Monats nach deren
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi- Ende“ eingefügt.
4912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
2. In § 111 Absatz 5 Satz 6 wird die Angabe „31. De- Artikel 7
zember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“
Änderung der
ersetzt.
Verordnung zur
3. In § 111c Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „31. De- Verlängerung des Zeitraums für
zember 2021“ durch die Angabe „19. März 2022“ Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung
ersetzt. der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Die Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für
3a. In § 125b Absatz 2a Satz 1 wird die Angabe Vereinbarungen zur wirtschaftlichen Sicherung der
„31. Dezember 2021“ durch die Wörter „Ablauf Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen vom 7. Juni
des 25. November 2022“ ersetzt. 2021 (BGBl. I S. 1710) wird wie folgt geändert:
4. Dem § 221a wird folgender Absatz 4 angefügt: 1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
„(4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 un-
beschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3 2. In § 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 ei- die Angabe „19. März 2022“ ersetzt.
nen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von
300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Artikel 8
Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für
Änderung des
die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversi-
Elften Buches Sozialgesetzbuch
cherung infolge der Regelung zum Kinderkranken-
geld nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 ei- versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
nen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzen- kel 7e des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I
den Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um
den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den 0. § 147 wird wie folgt geändert:
Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Dif- 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt
ferenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen und wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon
Krankenkassen für das Kinderkrankengeld aus- und werden die Wörter „der Wunsch des Ver-
weislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik sicherten, persönlich in seinem Wohnbereich un-
KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 ein- tersucht zu werden, ist zu berücksichtigen“ ein-
schließlich der jeweils darauf zu entrichtenden gefügt.
Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen
Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent ab- b) In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni 2021“
züglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
ermittelt. Das Bundesministerium für Gesundheit 1. In § 148 wird die Angabe „30. Juni 2021“ durch die
ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich
an das Bundesministerium der Finanzen.“ 2. In § 150 Absatz 6 wird jeweils die Angabe „30. Juni
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
Artikel 6 3. § 150b wird wie folgt gefasst:
„§ 150b
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Nichtanrechnung von
Arbeitstagen mit Bezug von
§ 45 Absatz 2a und 2b des Fünften Buches Sozial- Pflegeunterstützungsgeld, Betriebshilfe
gesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Geset- oder Kostenerstattung gemäß § 150 Absatz 5d
zes geändert worden ist, wird aufgehoben.
Die Arbeitstage, für die Pflegeunterstützungsgeld
im Geltungszeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 1,
Artikel 6a Betriebshilfe im Geltungszeitraum von § 150 Ab-
satz 5d Satz 2 oder Kostenerstattung im Geltungs-
Änderung des zeitraum von § 150 Absatz 5d Satz 3 in Anspruch
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genommen worden ist, werden auf die Arbeitstage,
für die Pflegeunterstützungsgeld gemäß § 44a Ab-
In § 302 Absatz 8 des Sechsten Buches Sozialge-
satz 3, Betriebshilfe gemäß § 44a Absatz 6 Satz 1
setzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der
oder Kostenerstattung gemäß § 44a Absatz 6 Satz 3
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002
in Anspruch genommen werden kann, nicht ange-
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Arti-
rechnet.“
kel 40 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, wird die Angabe „31. De- 4. In § 153 Satz 1 werden die Wörter „im Jahr 2021“
zember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Wörter „in den Jahren 2021 und 2022“
ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4913
Artikel 9 Artikel 12
Änderung des Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Arbeitsschutzgesetzes
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – Dem § 18 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 47 Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) S. 3334) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gefügt:
„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 141 wie ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-
folgt gefasst: ordnung für einen befristeten Zeitraum, der spätestens
„§ 141 Übergangsregelung aus Anlass der COVID- sechs Monate nach Aufhebung der Feststellung der
19-Pandemie; Verordnungsermächtigung“. epidemischen Lage von nationaler Tragweite endet,
2. § 141 wird wie folgt geändert: 1. bestimmen, dass spezielle Rechtsverordnungen
nach Satz 1 nach Aufhebung der Feststellung der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach
§ 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes fortgel-
„§ 141
ten, und diese ändern sowie
Übergangsregelung 2. spezielle Rechtsverordnungen nach Absatz 1 erlas-
aus Anlass der COVID-19-Pandemie; sen.“
Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember Artikel 13
2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt. Änderung der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom
„(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den 25. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V1), die durch Ar-
in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechts- tikel 1 der Verordnung vom 6. September 2021 (BAnz
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates AT 09.09.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt
längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlän- geändert:
gern.“
1. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 10 „Zur weiteren Orientierung über geeignete Maßnah-
men können insbesondere Handlungsempfehlungen
Änderung des der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsme-
Bundesversorgungsgesetzes dizin sowie die branchenbezogenen Handlungshil-
§ 88a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas- fen der Unfallversicherungsträger herangezogen
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 werden.“
(BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes 2. § 2 Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
ist, wird wie folgt geändert:
„§ 3
1. In Absatz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt. Kontaktreduktion im Betrieb
Der Arbeitgeber hat zu prüfen, welche geeigneten
2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
technischen und organisatorischen Maßnahmen ge-
„(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in troffen werden können, um betriebsbedingte Perso-
Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverord- nenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nut-
nung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens zung von Räumen durch mehrere Personen ist auf
bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.“ das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren,
sofern nicht durch andere Maßnahmen ein gleich-
wertiger Schutz sichergestellt werden kann.“
Artikel 11
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Test in Be-
zug auf einen direkten Erregernachweis des Co-
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli ronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 2a des Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert dukte zugelassen ist“ durch die Wörter „eine
worden ist, wird wie folgt geändert: Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den
1. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2020 und direkten Erregernachweis des Coronavirus
2021“ durch die Angabe „2020 bis 2022“ ersetzt. SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund
ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer
2. In § 53 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegeset-
die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt. zes in der am 25. Mai 2021 geltenden Fassung
4914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sind, Artikel 15
anzubieten“ ersetzt.
Änderung des
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 66a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
„(3) Nachweise über die Beschaffung von
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die
2010 (BGBl. I S.1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber
Artikel 83 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
bis zum Ablauf des 19. März 2022 aufzubewah-
S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch
für Nachweise über bis zum 30. Juni 2021 be- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schaffte Tests und für Nachweise über bis zum
„§ 66a
30. Juni 2021 geschlossene Vereinbarungen mit
Dritten über die Testung der Beschäftigten nach Übergangs- und Anwendungsvorschrift;
§ 5 Absatz 1 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutz- Verordnungsermächtigung“.
verordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT
2. Absatz 8a wird durch die folgenden Absätze 8a
22.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der
und 8b ersetzt:
Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT
22.04.2021 V1) geändert worden ist.“ „(8a) § 21 Absatz 4 Nummer 5 ist ab dem 1. April
2022 nicht mehr anzuwenden.
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
(8b) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die
„§ 6 Anwendung des § 21 Absatz 4 Nummer 5 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
Beratung des Bundesministeriums rates längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember
für Arbeit und Soziales und Konkretisierung 2022 zu verlängern, soweit dies auf Grund fortbe-
der Anforderungen dieser Verordnung stehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist.“
kann die beratenden Arbeitsschutzausschüsse nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 5 und § 24a des Arbeits- Artikel 16
schutzgesetzes beauftragen, Regeln und Erkennt- Änderung des
nisse zu ermitteln, wie die in dieser Verordnung ge- Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
stellten Anforderungen erfüllt werden können. Emp-
fehlungen dazu können aufgestellt werden. Das § 17 Absatz 1 Satz 1 des Aufstiegsfortbildungsför-
Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann derungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
diese Regeln, Erkenntnisse und Empfehlungen im vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1936), das zuletzt
Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt machen.“ durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Novem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2466) geändert worden ist, wird
6. Folgender § 7 wird angefügt: wie folgt gefasst:
„§ 7 „Für die Anrechnung des Einkommens und des Vermö-
gens nach § 10 Absatz 2 gelten – mit Ausnahme des
Außerkrafttreten § 29 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 19. März der Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnun-
2022 außer Kraft.“ gen in § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes – in der jeweils anzu-
wendenden Fassung die Abschnitte IV und V des Bun-
Artikel 14 desausbildungsförderungsgesetzes und die Verord-
nung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit
§ 20 Absatz 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des
der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar Amtes für Ausbildungsförderung die für dieses Gesetz
2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 2 zuständige Behörde tritt und dass in den Fällen des
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge- § 24 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförde-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: rungsgesetzes über den Antrag ohne Vorbehalt der
Rückforderung entschieden wird.“
1. In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt. Artikel 17
2. Folgender Satz wird angefügt: Änderung des
Pflegezeitgesetzes
„Macht die Bundesregierung von ihrer Verord-
nungsermächtigung nach § 67 Absatz 5 des Zwei- In § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 4 Satz 1, Absatz 5
ten Buches Sozialgesetzbuch Gebrauch und verlän- und 7 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008
gert den in § 67 Absatz 1 des Zweiten Buches So- (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3 des
zialgesetzbuch genannten Zeitraum, ändert sich das Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert
in Satz 1 genannte Datum, bis zu dem die Regelung worden ist, wird jeweils die Angabe „31. Dezember
Anwendung findet, entsprechend.“ 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4915
Artikel 18 wenn sie ein negatives Ergebnis eines Tests auf eine
Änderung des Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorle-
Familienpflegezeitgesetzes gen können.“
Das Familienpflegezeitgesetz vom 6. Dezember 5. Dem § 4 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
2011 (BGBl. I S. 2564), das zuletzt durch Artikel 4 des „Schutzmaßnahme im Sinne von Satz 1 kann auch
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert die Pflicht geimpfter Personen und genesener Per-
worden ist, wird wie folgt geändert: sonen sein, ein negatives Ergebnis eines Tests auf
1. § 3 Absatz 3 Satz 7 wird wie folgt gefasst: eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
vorzulegen.“
„Abweichend von Satz 6 bleiben auf Antrag für die
Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts 6. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
je Arbeitsstunde in der Zeit vom 1. März 2020 bis „(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Pflicht zur Ab-
zum Ablauf des 31. März 2022 auch Kalendermo- sonderung besteht wegen
nate mit einem aufgrund der COVID-19-Pandemie
geringeren Entgelt unberücksichtigt.“ 1. des Kontakts zu einer Person, die mit einer Virus-
variante des Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert
2. § 16 wird wie folgt geändert:
ist, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorlie-
a) In Absatz 2 wird die Angabe „1. Dezember 2021“ gen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit be-
durch die Angabe „1. März 2022“ ersetzt. steht, dass bestimmte in der Europäischen Union
b) In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige In-
wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2021“ fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt. oder nur einen eingeschränkten Schutz gegen-
über dieser Virusvariante aufweisen oder
Artikel 19 2. der Einreise aus einem Virusvariantengebiet im
Änderung des Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.“
Krankenhauszukunftsgesetzes 7. § 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
In Artikel 13 Absatz 5 des Krankenhauszukunftsge- „§ 3 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
setzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2208), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 8. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird die Über-
(BGBl. I S. 2020) geändert worden ist, wird die Angabe schrift des Abschnitts 3.
„1. Januar 2022“ durch die Angabe „1. April 2022“ er- 9. § 12 wird § 8.
setzt.
Artikel 20b
Artikel 20
Änderung der
Änderung des Hygienepauschaleverordnung
Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes
Die Hygienepauschaleverordnung vom 1. April 2021
§ 5 des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes vom (BAnz AT 06.04.2021 V1), die durch Artikel 1 der Ver-
27. März 2020 (BGBl. I S. 575, 578), das zuletzt durch ordnung vom 2. Juli 2021 (BAnz AT 05.07.2021 V1) ge-
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
S. 335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch
1. Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
2. In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „in den Fäl-
2. § 2 wird wie folgt geändert:
len der Sätze 3 und 4 spätestens“ gestrichen und
wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die a) In Satz 1 werden die Wörter „sie tritt an dem Tag
Angabe „19. März 2022“ ersetzt. außer Kraft, der dem Tag folgt, an dem die durch
den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 des
Artikel 20a Infektionsschutzgesetzes festgestellte epidemi-
Änderung der COVID-19- sche Lage von nationaler Tragweite durch den
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2
des Infektionsschutzgesetzes wieder aufgeho-
Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenver- ben wird“ durch die Wörter „sie tritt mit Ablauf
ordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) des 25. November 2022 außer Kraft“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
b) § 2 Satz 2 wird aufgehoben.
1. Abschnitt 2 wird aufgehoben.
2. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird die Über- Artikel 20c
schrift des Abschnitts 2.
Änderung des Gesetzes
3. Die §§ 7 bis 11 werden die §§ 3 bis 7. über die Alterssicherung der Landwirte
4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: In § 106 Absatz 9 des Gesetzes über die Alters-
„Auf Grund der Vorschriften des fünften Abschnitts sicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I
des Infektionsschutzgesetzes erlassenes Landes- S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 85 des Geset-
recht, kann vorsehen, dass Erleichterungen und zes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
Ausnahmen von Schutzmaßnahmen für geimpfte worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“
Personen und für genesene Personen nur bestehen, durch die Angabe „31. Dezember 2022“ ersetzt.
4916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Artikel 20d kann für die Prüfung der Richtigkeit der Mittelanfor-
Änderung des Sechsten Gesetzes derungen Unterlagen von den Krankenhäusern an-
zur Änderung des Gesetzes über fordern. Die Ermittlung nach Satz 1 ist erstmalig für
die internationale Rechtshilfe in Strafsachen die 44. Kalenderwoche des Jahres 2021 und letzt-
malig für die elfte Kalenderwoche des Jahres 2022
In Artikel 3 Absatz 1a des Sechsten Gesetzes zur durchzuführen. § 21 Absatz 2a Satz 5 und 6 gilt ent-
Änderung des Gesetzes über die internationale sprechend.
Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. November 2020
(BGBl. I S. 2474) wird die Angabe „1. Januar 2022“ (4) Die Länder übermitteln die für ihre Kranken-
durch die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt. häuser aufsummierten Beträge nach Absatz 3 Satz 1
unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen
Artikel 20e nach Abschluss der Prüfung der Meldung nach Ab-
Änderung des satz 3 Satz 1, an das Bundesamt für Soziale Siche-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes rung. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt
auf Grund der nach Satz 1 angeforderten Mittelbe-
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas- darfe die Beträge an das jeweilige Land unverzüg-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I lich aus der Liquiditätsreserve des Gesundheits-
S. 886), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom fonds. Die Länder leiten die Beträge spätestens in-
11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, nerhalb von drei Tagen nach Eingang der Mittel
wird wie folgt geändert: nach Satz 2 an die Krankenhäuser weiter. Das Bun-
1. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt: desamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere
„§ 21a zum Verfahren der Übermittlung der aufsummierten
Beträge sowie der Zahlung aus der Liquiditätsre-
Versorgungsaufschlag an
serve des Gesundheitsfonds.
Krankenhäuser auf Grund von Sonderbelastungen
durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (5) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 ver-
(1) Zugelassene Krankenhäuser erhalten für jede einbaren bis zum 30. November 2021 das Nähere
Patientin und jeden Patienten, die oder der zwi- zum Verfahren des Nachweises der Zahl der mit
schen dem 1. November 2021 und dem 19. März dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten im jewei-
2022 zur voll- oder teilstationären Behandlung in ligen Krankenhaus voll- oder teilstationär behandel-
das Krankenhaus aufgenommen wird und bei der ten Patientinnen oder Patienten. Kommt eine Ver-
oder dem eine Infektion mit dem Coronavirus einbarung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist
SARS-CoV-2 durch eine Testung labordiagnostisch zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6
durch direkten Virusnachweis bestätigt wurde, den Inhalt der Vereinbarung ohne Antrag einer Ver-
einen Versorgungsaufschlag aus der Liquiditäts- tragspartei innerhalb von weiteren zwei Wochen
reserve des Gesundheitsfonds. Satz 1 gilt nicht für fest.
Patientinnen und Patienten, die am Tag der Auf- (6) Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt
nahme oder am darauf folgenden Tag entlassen dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüg-
oder in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. lich die Höhe des nach Absatz 4 Satz 2 gezahlten
(2) Die Höhe des Versorgungsaufschlags nach Betrags mit. Der Bund erstattet den Betrag an die
Absatz 1 Satz 1 je Patientin und je Patient ergibt Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds innerhalb
sich aus der Multiplikation von einer Woche nach der Mitteilung nach Satz 1.
1. der für das jeweilige Krankenhaus geltenden ta- (7) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
gesbezogenen Pauschale nach § 1 der COVID- rium für Gesundheit und dem Spitzenverband Bund
19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung der Krankenkassen bis zum 15. Januar 2022 für das
oder der sich aus der Anlage zur COVID-19-Aus- Jahr 2021 und bis zum 20. April 2022 für das Jahr
gleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung erge- 2022 eine krankenhausbezogene Aufstellung der
benden tagesbezogenen Pauschale, nach Absatz 4 Satz 3 ausgezahlten Finanzmittel.
2. des Prozentsatzes 90 und Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen über-
3. des Faktors 13,9. mittelt den Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 die
Höhe der einem Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3
(3) Die Krankenhäuser melden ausgezahlten Beträge, differenziert nach den Jahren
1. die Höhe des für das Krankenhaus maßgeblichen 2021 und 2022.
Versorgungsaufschlags nach Absatz 2,
(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministe-
2. jeweils die Zahl der in der vorhergehenden Ka- rium für Gesundheit bis zum 29. April 2022 jeweils
lenderwoche entlassenen, mit dem Coronavirus das Ergebnis ihrer krankenhausbezogenen Prüfung
SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patien- der Meldungen nach Absatz 3 Satz 1. Dabei ist ins-
ten ohne die in Absatz 1 Satz 2 genannten Pa- besondere darzustellen, welche zusätzlichen Unter-
tientinnen und Patienten sowie lagen für die Prüfung angefordert worden sind und
3. den sich jeweils aus der Multiplikation der Num- in wie vielen Fällen und in welcher Höhe Mittelanfor-
mern 1 und 2 ergebenden Betrag derungen der Krankenhäuser als unplausibel zu-
an die für die Krankenhausplanung zuständige Lan- rückgewiesen worden sind.“
desbehörde, die die von den Krankenhäusern ge- 2. § 23 wird wie folgt geändert:
meldeten Beträge prüft und summiert. Die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4917
aa) In Nummer 4 werden jeweils nach der An- des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-
gabe „2021“ die Wörter „und erforderlichen- gefügt.
falls für das Jahr 2022“ eingefügt. b) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden nach
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „verlän- den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Kran-
gern“ die Wörter „oder längstens bis zum kenhausfinanzierungsgesetzes“ die Wörter „oder
31. März 2022 abweichend festlegen“ einge- auf Versorgungsaufschläge nach § 21a Absatz 1
fügt. Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: eingefügt.
„(3) Das Bundesministerium für Gesundheit c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministe- „§ 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
rium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne rungsgesetzes“ die Wörter „sowie die für das
Zustimmung des Bundesrates Jahr 2021 gezahlten Versorgungsaufschläge
nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfi-
1. die Voraussetzungen für die Anspruchsbe- nanzierungsgesetzes“ eingefügt.
rechtigung der Krankenhäuser nach § 21a Ab-
satz 1 Satz 1 entsprechend der Entwicklung d) In Absatz 6 wird die Angabe „30. September
der Belastung der Krankenhäuser auf Grund 2021“ durch die Angabe „31. Januar 2022“ er-
der Zahl der mit dem Coronavirus SARS- setzt.
CoV-2 Infizierten und dem Schweregrad ihrer e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
Erkrankung abweichend regeln, aa) In Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
2. die in § 21a Absatz 2 genannte Höhe des Ver- nach den Wörtern „§ 21 Absatz 1a Satz 1
sorgungsaufschlags abweichend regeln, des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ die
3. einen von § 21a Absatz 1 Satz 1 abweichen- Wörter „oder auf Versorgungsaufschläge
den Zeitraum für die Zahlung des Versor- nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Kranken-
gungsaufschlags regeln, hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
4. die in § 21a Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 genann- „Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
ten Fristen jeweils um bis zu sechs Monate Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind ver-
verlängern.“ pflichtet, eine Vereinbarung nach Satz 1 zu
3. Nach § 24 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: treffen, sofern der Krankenhausträger einen
Versorgungsaufschlag nach § 21a Absatz 1
„Bei der Überprüfung der Auswirkungen der Rege- Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
lung des § 21a ist insbesondere die Belastung der zes für das Jahr 2021 erhalten hat.“
Krankenhäuser auf Grund der Entwicklung der Zahl
der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Infizierten zu cc) In dem neuen Satz 3 werden nach dem Wort
berücksichtigen.“ „Vereinbarung“ die Wörter „nach Satz 1 oder
Satz 2“ eingefügt.
Artikel 20f f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
Änderung der aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-
Verordnung zur satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
Regelung weiterer Maßnahmen zur rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-
wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
Die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ ein-
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom gefügt.
7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 21 Ab-
durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. November 2021 satz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie-
(BAnz AT 22.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie rungsgesetzes“ die Wörter „und der Versor-
folgt geändert: gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1
1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: des Krankenhausfinanzierungsgesetzes“ und
nach den Wörtern „Summe dieser Aus-
„(4) Als Zeitraum nach § 22 Absatz 1 Satz 2 des gleichszahlungen“ die Wörter „und Versor-
Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird der Zeit- gungsaufschläge“ eingefügt.
raum vom 18. November 2021 bis zum 19. März
2022 festgelegt.“ Artikel 20g
2. § 5 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Beamtenversorgungsgesetzes
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird das § 107e des Beamtenversorgungsgesetzes in der
Wort „Juli“ durch das Wort „Dezember“ er- Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010
setzt. (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 69 des Ge-
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 21 setzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert
Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzie- worden ist, wird wie folgt geändert:
rungsgesetzes“ die Wörter „oder auf Versor- 1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
gungsaufschläge nach § 21a Absatz 1 Satz 1 Angabe „2022“ ersetzt.
4918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
2. In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 Lage von nationaler Tragweite wegen der dynami-
nach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen schen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
der“ eingefügt. (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektions-
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt: schutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag“
durch die Wörter „zum Ablauf des 19. März 2022“
„(3) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis ersetzt.
31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu- 2. In Absatz 2 werden die Wörter „zur Aufhebung der
erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro Feststellung einer epidemischen Lage von nationa-
nicht als Erwerbseinkommen.“ ler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung
der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach
Artikel 20h § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes
durch den Deutschen Bundestag“ durch die Wörter
Änderung des
„zum Ablauf des 19. März 2022“ ersetzt.
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 106a des Soldatenversorgungsgesetzes in der Artikel 20j
Fassung der Bekanntmachung vom 16. September
Änderung des Gesundheits-
2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 des
versorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes
Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: In Artikel 5 Absatz 4 des Gesundheitsversorgungs-
1. In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils die und Pflegeverbesserungsgesetzes vom 22. Dezember
Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt. 2020 (BGBl. I S. 3299), das durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
2. In Absatz 4 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 worden ist, wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch
nach dem Wort „der“ die Wörter „Auswirkungen die Angabe „1. Januar 2023“ ersetzt.
der“ eingefügt.
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt: Artikel 21
„(5) Eine in der Zeit vom 1. März 2020 bis Einschränkung von Grundrechten
31. März 2022 gewährte Leistung, die nach § 3
Durch Artikel 1 Nummer 3 und 3a werden die Grund-
Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes steu-
rechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Ab-
erfrei ist, gilt bis zu einem Betrag von 1 500 Euro
satz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Versammlungs-
nicht als Erwerbseinkommen.“
freiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes) und der Freizü-
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge-
Artikel 20i
schränkt.
Änderung der Wahlordnung
Schwerbehindertenvertretungen Artikel 22
§ 28 der Wahlordnung Schwerbehindertenvertretun- Inkrafttreten
gen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 13b des (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Die Artikel 4, 5 und 8 treten am 1. Januar 2022 in
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur Kraft.
Aufhebung der Feststellung einer epidemischen (3) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 22. November 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4919
Verordnung
zur Änderung der Transparenzregistergebührenverordnung
Vom 12. November 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und aufgrund des § 24 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 23 Buchstabe d des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) zuletzt geändert worden ist,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der
Transparenzregistergebührenverordnung
Die Anlage zu § 1 der Transparenzregistergebührenverordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 93), die durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 1)
Gebührenverzeichnis
Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
1 Führung des Transparenzregisters nach § 24 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes Bis Gebühren-
jahr 2019:
– Für das Jahr 2017 fällt eine halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro an. 2,50 jährlich
– Sofern für das Jahr 2021 bereits eine Gebühr von 4,80 Euro erhoben wurde, wird die Für das
Differenz von 6,67 Euro nacherhoben. Gebührenjahr
2020:
4,80 jährlich
Für das
Gebührenjahr
2021:
11,47 jährlich
Ab dem
Gebührenjahr
2022:
20,80 jährlich
2 Einsichtnahme nach § 24 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes durch Abruf der An- 1,65 pro
gaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 Absatz 1 des abgerufenem
Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäsche- Dokument
gesetzes
– Vermittelt das Transparenzregister den Zugang zum Handelsregister, Genossenschafts-
register, Partnerschaftsregister, Unternehmensregister oder Vereinsregister, so fällt keine
Einsichtnahmegebühr zusätzlich zu etwaigen Gebühren für die Einsichtnahme in diese
anderen Register an.
– Falls im Register keine aktuelle Eintragung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 des Geldwäsche-
gesetzes vorliegt, erlangt der Einsichtnehmende eine elektronische Bestätigung dessen
im Sinne von § 18 Absatz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes im Rahmen der gewährten
Einsichtnahme.
4920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Laufende Gebührenhöhe
Gebührentatbestand
Nummer in Euro
3 Ausdruck von Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung nach § 20 7,50 pro
Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder einer Rechtsgestaltung nach § 21 des Ausdruck
Geldwäschegesetzes, die im Transparenzregister gespeichert sind, nach § 18 Ab-
satz 4 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
– Diese Gebühr fällt zusätzlich zu der Einsichtnahmegebühr (Gebührentatbestand Nummer 2)
an: Jeder Einsichtnehmende erhält die über das online-basierte Transparenzregister
zugänglichen Daten in ausdruckbarer Form. Der Gebührentatbestand Nummer 3 findet
nur Anwendung, wenn ein Einsichtnehmender darauf besteht, dass die registerführende
Stelle den physischen Ausdruck erstellt und ihm diesen postalisch zukommen lässt.
– Wird ein Ausdruck beglaubigt, so fällt zusätzlich zur Einsichtnahmegebühr (Gebühren-
tatbestand Nummer 2) nur die Beglaubigungsgebühr nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung an.
4 Registrierungen und Identifizierungen wirtschaftlich Berechtigter nach § 24 Ab- 50,00 pro
satz 2a des Geldwäschegesetzes für die Erteilung von Auskünften gemäß § 23 Registrierung
Absatz 8 des Geldwäschegesetzes eines wirt-
schaftlich
Berechtigten
für eine
Rechtseinheit“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4921
Verordnung
zur Novellierung der Preisangabenverordnung1
Vom 12. November 2021
Es verordnen auf Grund – des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
– des § 6c der Gewerbeordnung in der Fassung der rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I 1322), der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung
S. 202), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, die Bun- worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im
desregierung, Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz
– des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember und für Verbraucherschutz:
1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 296
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-
Artikel 1
rium für Wirtschaft und Energie, Preisangabenverordnung
1
(PAngV)
Diese Verordnung dient der Umsetzung
– der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher Inhaltsübersicht
bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
(ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27), Abschnitt 1
– der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Allgemeine Bestimmungen
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektro-
nischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom § 1 Anwendungsbereich; Grundsatz
17.7.2000, S. 1), § 2 Begriffsbestimmungen
– der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen Abschnitt 2
und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG Grundvorschriften
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des § 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22),
§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises
– der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen- § 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36), § 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
– der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des § 7 Rückerstattbare Sicherheit
Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen- § 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderun-
markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
gen
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1), § 9 Preisermäßigungen
– der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Abschnitt 3
Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom
22.5.2008, S. 66), Besondere Bestimmungen
– der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur § 10 Preisangaben im Handel
Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richt-
linie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und Waren
der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra- § 12 Preisangaben für Leistungen
tes (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64),
§ 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
– der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November
§ 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen § 15 Tankstellen, Parkplätze
Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl.
L 296 vom 15.11.2011, S. 35),
Abschnitt 4
– der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen
für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 60 vom 28.2.2014, S. 34), § 16 Verbraucherdarlehen
– der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und § 17 Werbung für Verbraucherdarlehen
des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und ver- § 18 Überziehungsmöglichkeiten
bundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) § 19 Entgeltliche Finanzierungshilfen
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1), Abschnitt 5
– der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie Ordnungswidrigkeiten
93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG
und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur § 20 Ordnungswidrigkeiten
besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucher-
schutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7). Anlage: Berechnung des effektiven Jahreszinses
4922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Abschnitt 1 setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) ge-
Allgemeine Bestimmungen ändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden
Fassung;
§1 9. „Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des
Anwendungsbereich; Grundsatz § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen
für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegen- Abschnitt 2
über Verbrauchern. Grundvorschriften
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent- §3
lichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-
rechtliche Entgelte zu entrichten sind; (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von
Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von
Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen
abgegeben werden; (2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungsein-
4. Warenangebote bei Versteigerungen. heit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung ver- die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den an-
pflichtet ist, hat diese gegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuord- werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
nen sowie entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenste-
hen.
2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar zu machen. (3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis
hervorzuheben.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Ver-
kehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklar-
heit und Preiswahrheit entsprechen. §4
Pflicht zur Angabe des Grundpreises
§2
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in
Begriffsbestimmungen Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Ver-
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet kaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Vo-
1. „Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhän- lumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter
gigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Um- dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe
satzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch
für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar
Gas, Fernwärme oder Wasser; und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grund-
preises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem
2. „Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Gesamtpreis identisch ist.
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Um- (2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware
satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet
Ware oder eine Leistung zu zahlen ist; oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau-
chern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich
4. „Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware den Grundpreis anzugeben.
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile; (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
5. „lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Un- 1. Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolu-
ternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch men von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter
die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung verfügen;
abgemessen wird;
2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthal-
6. „offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des ten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt
§ 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgeset- sind;
zes;
3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbe-
7. „Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser sondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern,
Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jewei- sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbeson-
lige Umverpackung abgefüllt wird; dere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen
8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Per- auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden,
son im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Ge- bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Wa-
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 rensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- bezogen wird;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4923
4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angebo- (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
ten werden; die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und
5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautoma- Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
ten angeboten werden; Verträge.
6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis §7
25 Gramm;
Rückerstattbare Sicherheit
7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder
oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der
Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbe-
Nägel dienen;
sondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben
8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindes- dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen ein-
tens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70 zubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu
Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten. entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des
Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
§5
§8
Mengeneinheit
für die Angabe des Grundpreises Preisangaben mit
Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua- (1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungs-
dratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in vorbehalt ist nur zulässig
Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und 1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leis-
mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, tungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen,
ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwen- soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und
den, die der allgemeinen Verkehrsauffassung ent- Leistungsfristen angegeben werden, oder
spricht.
2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von
(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebote- Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
ner loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grund- (2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in
preis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffas- Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Rei-
sung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Li- sepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1
ter oder 100 Milliliter zu verwenden. des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250
(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Ver- lichen Gesetzbuche geändert werden.
kehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach
Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben §9
werden. Preisermäßigungen
(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzu- (1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtprei-
geben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Ab- ses oder Grundpreises gilt nicht bei
tropfgewicht zu beziehen.
1. individuellen Preisermäßigungen;
(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengenein-
2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch
heit für den Grundpreis eine übliche Anwendung ver-
Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemach-
wendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reini-
ten generellen Preisermäßigungen;
gungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die
Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge an- 3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer
gegeben ist. Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis we-
gen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder
§6 eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabge-
setzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter
Preisangaben bei Fernabsatzverträgen Weise kenntlich gemacht wird.
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder (2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder
anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2 -volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche
und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzuge- mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Ge-
ben, samtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozent-
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten satz ermäßigt wird.
Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe-
standteile enthalten und Abschnitt 3
2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten Besondere Bestimmungen
oder sonstige Kosten anfallen.
§ 10
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand-
kosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe an- Preisangaben im Handel
zugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im (1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmit-
Voraus berechnet werden können. telbar entnommen werden können, anbietet, hat die
4924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Wa- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
ren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundprei-
Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Ver- ses Verpflichtete.
kaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Re- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekannt-
galen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise. gabe von
(2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Ab- 1. individuellen Preisermäßigungen oder
satz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren
anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Be- oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der gefor-
schriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von derte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Ver-
Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse derbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit
oder Regale, in denen sich die Waren befinden, aus- herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
zuzeichnen. geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
(3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat
diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufs- § 12
einheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preis- Preisangaben für Leistungen
schildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen. (1) Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein
(4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen
oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach
unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. Soweit üblich,
oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeich- können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze
nissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zu- und andere Verrechnungssätze angegeben werden.
sammenhang stehen, auszuzeichnen. Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich
der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Material-
(5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise kosten können in die Verrechnungssätze einbezogen
auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen be- werden.
messen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe
(2) Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den
des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu
Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leis-
machen.
tungsangebots anzubringen. Ist ein Schaufenster oder
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen.
Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Han-
1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui- delsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen
täten im Sinne des Kapitels 97 des Anhangs I der der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ist
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch
(3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl.
erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine geson-
L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist;
derte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nut-
2. Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer- zung unentgeltlich anzubieten.
den, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des
1. Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schrift-
Kaufvertrags genannt wird;
lichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen
3. Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland, erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt
Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden. sind;
2. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische
§ 11 Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Kon-
zertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Institu-
Zusätzliche Preisangabenpflicht ten oder dergleichen erbracht werden;
bei Preisermäßigungen für Waren
3. Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsver-
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflich- ordnungen die Angabe von Preisen besonders ge-
tet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekannt- regelt ist.
gabe einer Preisermäßigung für eine Ware den nied-
rigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der § 13
letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßi- Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
gung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in
ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und
einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßi- Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke
gung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 an- zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese wäh-
gegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen rend des Angebotes durch Preisschilder oder Beschrif-
Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese tung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und
Ware angewendet wurde. Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisan-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4925
gabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist gige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer
nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preiser- Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises
mäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz. oder des Ladepunktes anzugeben.
(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des
(4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des
Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf
Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme
Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegen-
1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenprei-
nahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der
ses bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden.
Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem
Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzu-
bringen, aus dem die Preise für die wesentlichen an- § 15
gebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist
der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes, Tankstellen, Parkplätze
so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am
Eingang des Gaststättenteils. (1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat
die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deut-
(3) Wer in Beherbergungsbetrieben Zimmer anbie- lich lesbar für Kraftfahrer sind, die
tet, hat beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des
Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis an- 1. auf der Straße heranfahren oder
zubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im
Wesentlichen angebotenen Zimmer ersichtlich sind. 2. auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich
Satz 1 ist im Fall des Angebots eines Frühstückes für einfahren.
den Frühstückspreis entsprechend anzuwenden.
Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischun-
(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrie- gen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
ben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden,
so ist der bei Benutzung geforderte Preis in den Preis- (2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat
verzeichnissen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 an- Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder
zugeben. bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeit-
(5) Die in den Preisverzeichnissen nach den Ab- punkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preis-
sätzen 1 bis 3 aufgeführten Preise müssen das Bedie- verzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm gefor-
nungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen. derten Preise ersichtlich sind.
§ 14 Abschnitt 4
Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
Bestimmungen
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität, zu Finanzdienstleistungen
Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden an-
bietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Ver-
brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den § 16
Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der
Werbung anzugeben. Verbraucherdarlehen
(2) Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Ver-
Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch braucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen
betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverord- Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Ab-
nung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punk- sätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des
tuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausge-
für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis drückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehens-
an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe betrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten
anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfol- gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, anzugeben und
gen mittels als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.
1. eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
(2) Der effektive Jahreszins ist mit der in der Anlage
2. einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes angegebenen mathematischen Formel und nach den in
oder der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu be-
3. einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen rechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahres-
Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf zinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der
dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeit-
Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hin- raum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher
gewiesen wird. ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehens-
vertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen
Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein
nachkommen.
webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter
den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses (3) In die Berechnung des effektiven Jahreszinses
webbasierte System spätestens vor dem Start des sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu ent-
Ladevorgangs anzugeben. richtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einzube-
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätz- ziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit
lich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhän- dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat
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und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
sonstigen Kosten nach Satz 1 gehören: effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im
1. Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarle- Zeitpunkt der Auszahlung des Verbraucherdarlehens
hens; das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist.
Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der
2. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezi- Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarle-
fischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines hensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei
Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf die- Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinan-
sem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehens- zierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bau-
beträge in Anspruch genommen werden können, sparverträgen dienen und deren preisbestimmende
sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als
die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraus- Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die
setzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge
überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags- gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzier-
bedingungen gewährt wird; ten Bausparverträgen nach Satz 3 ist für das Gesamt-
3. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine produkt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen
solche Bewertung für die Gewährung des Verbrau- und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die
cherdarlehens erforderlich ist. Gesamtlaufzeit anzugeben.
(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein-
§ 17
zubeziehen sind:
Werbung für Verbraucherdarlehen
1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung sei-
ner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarle- (1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marke-
hensvertrag zu tragen sind; tingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den
Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen
2. Kosten für solche Versicherungen und für solche und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind For-
anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung mulierungen unzulässig, die bei Verbrauchern falsche
für die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt Erwartungen wecken über die Kosten eines Verbrau-
oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen cherdarlehens oder in Bezug auf die Möglichkeit, ein
sind; Verbraucherdarlehen zu erhalten.
3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss
Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienst- eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen
leistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,
sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensge- hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und
schäft handelt; Weise anzugeben:
4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsüber- 1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers
tragung oder der Übertragung eines grundstücks- oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
gleichen Rechts in das Grundbuch;
2. den Nettodarlehensbetrag,
5. Notarkosten.
3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um
(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um
in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ein- eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzel-
zubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen- heiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die
mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der
4. den effektiven Jahreszins.
Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der
Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens
der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.
Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten. (3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, so-
(6) Soweit die in der Anlage niedergelegten Annah- weit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
men zutreffend sind, sind diese bei der Berechnung 1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.
2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inan-
3. die Höhe der Raten,
spruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines
Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitglied- 4. die Anzahl der Raten,
schaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das 5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis,
Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorge- dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein
sehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und kön- Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,
nen die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus
6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd-
bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auf-
währung ein Warnhinweis, dass sich mögliche
fallender Art und Weise darauf hinzuweisen,
Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom
1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertra- Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswir-
ges über die Nebenleistung besteht und ken könnten.
2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucher- (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben
darlehens ist. sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1
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Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder
Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne
muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass
mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung Abschnitt 5
zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen
oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abge- Ordnungswidrigkeiten
schlossen werden.
(5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Ver- § 20
sicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere Ordnungswidrigkeiten
Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen
Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1
Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt,
verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle wer vorsätzlich oder fahrlässig
zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.
1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Ab-
(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5 satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder
müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Wer- Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
bung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder satz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1
deutlich lesbar sein. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen
(7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Ver-
nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürger- bindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1
lichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 6 nicht an- oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1
wendbar. Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder
§ 18 Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
Überziehungsmöglichkeiten ständig macht,
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504 2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Dar- mit § 10 Absatz 5, ein Preisverzeichnis nicht, nicht
lehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Soll- richtig oder nicht vollständig bereithält,
zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-
3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht
geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weite-
schriebenen Weise macht,
ren Kosten verlangt.
4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis
§ 19 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Entgeltliche Finanzierungshilfen rechtzeitig vorlegt oder
Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend 5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht
anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver- richtig oder nicht vollständig gibt.
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Anlage
(zu § 16)
Berechnung des effektiven Jahreszinses
1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einer-
seits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech-
nerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher-
darlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung,
Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:
Hierbei ist
– X der effektive Jahreszins;
– m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;
– k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens-
vergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-
Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;
– m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-
nahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,
Zins- oder Kostenzahlung.
Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.
c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde
gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmo-
nate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr
handelt oder nicht.
Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl
von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-
schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen
aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertage gezählt;
bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher-
darlehensbetrags zurückgezählt;
cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten
Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen
des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des
Vorjahres, geteilt wird.
d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle
größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.
e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des
Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die
Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.
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2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen
in Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch
genommen.
b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher-
darlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug
auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu
dem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden
Beschränkungen in Anspruch genommen.
c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen
Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten
und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten,
die bei dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.
d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die
gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überzie-
hungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
auszugehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.
e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die
gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbrau-
cherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der An-
nahme ausgegangen, dass sie 12 Monate beträgt.
f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein
Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass
aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jah-
ren ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers
der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdar-
lehensverträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind
oder bei denen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten
Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;
bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach
dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag
jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt
werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Ver-
braucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sons-
tige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Be-
stimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.
Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar-
lehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher-
darlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann
aber erneut in Anspruch genommen werden kann.
g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs-
darlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind,
und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l
und m) gilt Folgendes:
aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht
feststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann-
ten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu
leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzest mögliche Zeitraum angenommen.
cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen,
dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus
dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Ver-
braucher zu leistenden Zahlung ergibt.
h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so
ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen
und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind,
aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,
bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,
4930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin-
nend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe
dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,
dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten
Verbraucherdarlehens 170 000 EUR beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver-
pflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn-
immobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah-
lungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarle-
hens 1 500 EUR beträgt.
j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so
sind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die
höchsten Kosten anzunehmen.
k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart
wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Ab-
ständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei
der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem
Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators
oder des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die
Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.
l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen
zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
wird:
aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle
der Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder
bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung
der Vereinbarung.
m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass
aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit-
punkten geleistet werden;
bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem
Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem
aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die
Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem
Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4931
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 6 der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli
2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Juni
2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I
S. 3642) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Preis-
angabenverordnung“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 16 Ab-
satz 4“ ersetzt.
(2) In § 4 Absatz 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 79 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „die Verbraucher im Sinne
des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preis-
angabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
4932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
Verordnung
zur Festlegung weiterer Bestimmungen
zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote*
Vom 12. November 2021
Es verordnet auf Grund des § 37d Absatz 1 und 2 d) Die Angaben zu den §§ 17 bis 19 werden gestri-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, 7, 8, 9, chen.
11, 13 Buchstabe a und b, Nummer 16 und Satz 2 und
e) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes, von denen § 37d Absatz 2 Satz 1 „Anlage 1 Rohstoffe für die Herstellung fort-
Nummer 2, 7, 8, 9, 11, 13 zuletzt durch Artikel 1 Num- schrittlicher Biokraftstoffe nach § 14
mer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 24. September Absatz 1“.
2021 (BGBl. I S. 4458), § 37d Absatz 1 zuletzt durch f) Der Angabe zu Anlage 4 wird die Angabe „und
Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom § 13a“ angefügt.
26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1839), § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 16 zuletzt durch 2. § 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des Gesetzes vom a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
20. November 2014 (BGBl. I S. 1740), § 37d Absatz 2
Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 Nummer 2 Buch- b) Der Absatz 2 wird aufgehoben.
stabe b des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) 3. § 2 wird wie folgt geändert:
und § 37d Absatz 3 Satzteil vor Nummer 1 durch Arti-
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
kel 1 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des
Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) „(2) Ein Straßenfahrzeug mit Elektroantrieb
geändert worden ist, die Bundesregierung nach Anhö- ist ein reines Batterieelektrofahrzeug oder ein
rung der beteiligten Kreise: von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug
der Klassen M 1 und N 1 im Sinne des § 2 Num-
Artikel 11 mer 1 der Ladesäulenverordnung vom 9. März
Änderung der 2016 (BGBl. I S. 457), die zuletzt durch Artikel 1
Verordnung zur der Verordnung vom 2. November 2021 (BGBl. I
Festlegung weiterer Bestimmungen S. 4788) geändert worden ist, in der jeweils gel-
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen tenden Fassung.“
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmun- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom „(4) Nahrungs- und Futtermittelpflanzen sind
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die durch Artikel 1 Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zucker-
der Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 742) ge- pflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: auf landwirtschaftlichen Flächen produziert wer-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: den, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: lignozellulosehaltiges Material und Zwischen-
früchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es
„§ 13 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
sei denn, die Verwendung solcher Zwischen-
Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Fut-
termittelpflanzen“. früchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage
nach Land.“
b) Nach der Angabe zu § 13 werden folgende An-
gaben eingefügt: c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Obergrenze für die Anrechenbarkeit ab- „(5) Erneuerbare Energien sind Energien aus
fallbasierter Biokraftstoffe erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen in
Form von
§ 13b Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
Biokraftstoffen aus Rohstoffen mit ho- 1. Wind,
hem Risiko indirekter Landnutzungsän-
derung“. 2. Sonne,
c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Kraft- 3. geothermischer Energie,
stoffe“ durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt. 4. Umgebungsenergie,
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen 5. Gezeiten-, Wellen- und sonstiger Meeres-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- energie,
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 6. Wasserkraft,
vom 17.9.2015, S. 1).
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 7. Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas
(EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom und Biogas.“
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-
neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). d) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4933
4. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und bis zum Ablauf des 31. Oktober für das darauf-
folgende Verpflichtungsjahr im Bundesanzeiger be-
„(3) Hiervon unberührt bleiben die Anforderun-
kannt gegeben. Für Strommengen, die nur anteilig
gen an Biokraftstoffe nach der Biokraftstoff-Nach-
die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen, gilt
haltigkeitsverordnung.“
Satz 1 für den entsprechenden Anteil. Der Dritte
5. § 5 wird wie folgt gefasst: nach Absatz 1 führt Aufzeichnungen über den
Standort und die Art der Stromerzeugungsanlage
„§ 5
sowie über die von ihr erzeugte Strommenge zur
Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroan-
Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom trieb und fügt die Aufzeichnung der Mitteilung nach
(1) Elektrischer Strom, der im Verpflichtungsjahr § 8 bei.“
von Letztverbrauchern nachweislich zur Verwen- 6. In § 6 wird jeweils das Wort „Stromanbieter“ durch
dung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb aus das Wort „Dritte“ ersetzt.
dem Netz entnommen wurde, kann auf die Erfül-
lung der Verpflichtung zur Minderung der Treib- 7. § 7 wird wie folgt geändert:
hausgasemissionen angerechnet werden, sofern a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die Entnahme im Steuergebiet des Stromsteuerge-
setzes erfolgte. Dritter im Sinne des § 37a Absatz 6 „(2) Der Dritte nach § 5 Absatz 1 Satz 2 führt
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist der Aufzeichnungen über die Personen, auf die
Betreiber eines Ladepunktes im Sinne des § 2 nachweislich ein reines Batterieelektrofahrzeug
Nummer 8 der Ladesäulenverordnung oder eine zugelassen ist, sowie über das reine Batterie-
von ihm bestimmte Person. elektrofahrzeug selbst. Als Nachweis gilt eine
Zulassungsbescheinigung Teil I des reinen Bat-
(2) Bei der Berechnung des Referenzwertes terieelektrofahrzeugs, die gemäß § 11 Absatz 1
nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis- Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom
sionsschutzgesetzes wird die energetische Menge 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt
elektrischen Stroms nach Absatz 1 mit dem Fak- durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juli 2021
tor 3 multipliziert. Die Treibhausgasemissionen (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, ausgefer-
des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden be- tigt worden ist und als Kopie vorgelegt wird.
rechnet durch die Multiplikation der energetischen Spätestens nach Ablauf eines Jahres ist eine Ko-
Menge des zur Verwendung in den Straßenfahr- pie der aktuellen Zulassungsbescheinigung Teil I
zeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms als Nachweis erforderlich. Der Dritte bewahrt die
1. mit dem Faktor 3 sowie Kopien der Zulassungsbescheinigungen Teil I für
die Dauer von drei Jahren auf. Bei der Mitteilung
2. mit dem Wert der für die durchschnittlichen nach § 8 fügt der Dritte die Aufzeichnungen bei.
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle kann
Stroms in Deutschland und dem Anpassungs- Näheres zum Format und dem Inhalt der Auf-
faktor für die Antriebseffizienz nach Anlage 3. zeichnungen nach Satz 3 im Bundesanzeiger be-
(3) Der Wert der durchschnittlichen Treibhaus- kannt geben.“
gasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Schätzwert
Deutschland wird von der nach § 20 Absatz 1 zu- der anrechenbaren energetischen Menge elek-
ständigen Stelle jährlich auf Basis geeigneter inter- trischen Stroms für ein reines Batterieelektro-
nationaler Normen ermittelt und bis zum Ablauf des fahrzeug“ durch die Wörter „die Schätzwerte
31. Oktober für das darauffolgende Verpflichtungs- der anrechenbaren energetischen Mengen elek-
jahr im Bundesanzeiger bekannt gegeben. trischen Stroms für reine Batterieelektrofahrzeu-
(4) Zur Berechnung der Treibhausgasemissionen ge“ ersetzt.
des elektrischen Stroms nach Absatz 2 wird der c) In Absatz 4 werden die Wörter „Kunden des
Wert der durchschnittlichen Treibhausgasemissio- Stromanbieters“ durch das Wort „Dritten“ er-
nen pro Energieeinheit Strom der jeweiligen erneu- setzt.
erbaren Energie in Deutschland verwendet, wenn
im Fall des § 6 d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 ange-
fügt:
1. ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien
nach § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2 eingesetzt „(5) Die Bestimmung der Person als Dritter,
wird und die nicht der Betreiber des Ladepunktes ist, er-
folgt durch eine Vereinbarung in Textform. In
2. der Strom nicht aus dem Netz nach § 3 Num-
jedem Verpflichtungsjahr kann nur ein Dritter
mer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent-
bestimmt werden. Bestimmt der Betreiber eines
nommen wird, sondern direkt von einer Strom-
Ladepunktes unter Verstoß gegen Satz 2 meh-
erzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des
rere Dritte, stellt die gemäß § 20 Absatz 1
Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird.
zuständige Stelle die Bescheinigung nach § 8
Die Werte der durchschnittlichen Treibhausgas- Absatz 2 nur an den Dritten aus, der die Anga-
emissionen pro Energieeinheit Strom der erneuer- ben nach § 8 Absatz 1 zuerst mitgeteilt hat. Die
baren Energien in Deutschland werden von der Vereinbarung nach Satz 1 wird auf Verlangen
nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle jährlich auf der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle vor-
Basis geeigneter internationaler Normen ermittelt gelegt.“
4934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
8. § 8 wird wie folgt geändert: „§ 13a
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Stromanbie- Obergrenze für
ter“ durch das Wort „Dritte“ ersetzt. die Anrechenbarkeit
von abfallbasierten Biokraftstoffen
b) In Absatz 2 wird das Wort „Stromanbieter“ und
das Wort „Stromanbieters“ jeweils durch das Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der ener-
Wort „Dritten“ ersetzt und folgender Satz ange- getische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in
fügt: Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden,
1,9 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissio-
„Die nach § 20 Absatz 1 zuständige Stelle über-
nen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstof-
sendet der nach § 20 Absatz 2 zuständigen
fe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen
Stelle auf Verlangen Informationen über die er-
hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt.
teilten Bescheinigungen.“
§ 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bis 4 gelten entsprechend.
a) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Stromanbie-
ters“ durch das Wort „Dritten“ ersetzt. § 13b
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: Obergrenze für
die Anrechenbarkeit
„§ 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 des Bundes- von Biokraftstoffen aus Rohstoffen
Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.“ mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
10. § 10 wird wie folgt gefasst: (1) Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der
„§ 10 energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Rohstof-
fen mit hohen Risiko indirekter Landnutzungsände-
Treibhausgasemissionen
rung nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807
von fossilen Otto- und Dieselkraftstoffen
1. ab dem Kalenderjahr 2022 0,9 Prozent,
(1) Die Treibhausgasemissionen fossiler Otto-
kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der 2. ab dem Kalenderjahr 2023 0 Prozent,
vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti- so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen
schen Menge fossiler Ottokraftstoffe mit dem Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Rohstoffen
Wert 93,3 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung
pro Gigajoule. nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/807 der
(2) Die Treibhausgasemissionen fossiler Diesel- Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2,
kraftstoffe berechnen sich durch Multiplikation der 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entspre-
vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energeti- chend.
schen Menge fossiler Dieselkraftstoffe mit dem (2) Absatz 1 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach
Wert 95,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert
pro Gigajoule.“ sind.“
11. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 14. § 14 wird wie folgt geändert:
„kann“ die Wörter „bis einschließlich des Verpflich- a) In der Überschrift wird das Wort „Kraftstoffe“
tungsjahres 2021“ eingefügt. durch das Wort „Biokraftstoffe“ ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 „Der Verpflichtete nach § 37a Absatz 1
Obergrenze für die Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4
Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen Satz 1 bis 3 des Bundes-Immissionsschutz-
aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“. gesetzes hat jährlich einen Mindestanteil
Kraftstoffe, die aus den in Anlage 1 genann-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ten Rohstoffen hergestellt wurden (fort-
„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der schrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu
energetische Anteil der Biokraftstoffe aus bringen.“
Nahrungs- und Futtermittelpflanzen ab dem bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, so wird für die
„Die Höhe des Mindestanteils beträgt
Treibhausgasemissionen der diesen Anteil über-
steigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und 1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2021 für
Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde ge- Unternehmen, die im vorangegangenen
legt.“ Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions-
„Biokraftstoffe aus Nahrungs- und Futtermittel- schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha-
pflanzen können Gegenstand eines Vertrages ben,
nach § 37a Absatz 7 Satz 1 des Bundes-Immis- 2. 0,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2022 für
sionsschutzgesetzes sein.“ Unternehmen, die im vorangegangenen
13. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b ein- Verpflichtungsjahr mehr als 10 Petajoule
gefügt: Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4935
Satz 1 und 2 des Bundes-Immissions- angerechnet wird. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für
schutzgesetzes in Verkehr gebracht ha- Biokraftstoffe aus den Rohstoffen nach Anlage 1
ben, Nummer 7.
3. 0,3 Prozent ab dem Kalenderjahr 2023 für (5) Im Fall des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
Unternehmen, die im vorangegangenen wird
Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta- 1. zur Berechnung des Referenzwertes nach
joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab- § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immis-
satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes die energetische
sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht Menge mit dem Faktor 2 multipliziert und
haben,
2. zur Berechnung der Treibhausgasemissionen
4. 0,4 Prozent ab dem Kalenderjahr 2024 für die energetische Menge mit dem Faktor 2
Unternehmen, die im vorangegangenen sowie mit dem Wert der in den anerkannten
Verpflichtungsjahr mehr als zwei Peta- Nachweisen nach § 14 der Biokraftstoff-
joule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Ab- Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen
satz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immis- Treibhausgasemissionen in Kilogramm Koh-
sionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht lenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule multi-
haben, pliziert.
5. 0,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2025, Treibhausgasminderungsmengen, die den nach
6. 1,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026, § 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz
übersteigen, werden auf Antrag des Verpflichte-
7. 1,7 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028
ten auf den Prozentsatz des folgenden Kalen-
und
derjahres angerechnet. Die Reihenfolge, in der
8. 2,6 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030.“ die Nachweise nach § 14 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung berücksichtigt wer-
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
den, ist durch den Verpflichteten nach § 37a Ab-
„(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die satz 1 Satz 1 und 2 mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des
energetische Menge der bei der Berechnung Bundes-Immissionsschutzgesetzes festzulegen.“
des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3
15. § 15 wird wie folgt gefasst:
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu be-
rücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der ener- „§ 15
getischen Menge der eingesetzten Erfüllungs- Nachweis der Einhaltung der
optionen. Absatz 5 bleibt hierbei unberücksich- Regelungen zu indirekten Landnutzungsänderungen
tigt.“
Als Nachweis für die Einhaltung der Vorausset-
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: zungen nach den §§ 13, 13a, 13b und 14 gelten die
„(3) Für den Mindestanteil gelten § 37a Ab- Nachhaltigkeitsnachweise im Sinne der Biokraft-
satz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b stoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die der Verpflich-
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ent- tete im Zusammenhang mit der Mitteilung nach
sprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflich- § 37c Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzge-
tung nach Absatz 1 nicht nachkommen, setzt setzes vorgelegt hat. Sofern Biokraftstoffe anteilig
die zuständige Stelle für die nach dem Energie- aus Biokraftstoffen aus Nahrungs- und Futtermit-
gehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe fest. telpflanzen und fortschrittlichen Biokraftstoffen her-
§ 37c Absatz 2 Satz 2 und 7 des Bundes-Immis- gestellt wurden, ist die Menge in Litern oder der
sionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Anteil in Volumenprozent jedes dieser Kraftstoffe
Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 auf dem Nachhaltigkeitsnachweis auszuweisen.“
Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. 16. § 16 wird wie folgt gefasst:
Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und
Absatz 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes „§ 16
entsprechend, soweit sich aus den Regelungen Berichte über in Verkehr
der Absätze 1 und 2 nichts anderes ergibt.“ gebrachte Kraftstoffe und Energieerzeugnisse
e) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt: Die nach § 20 Absatz 2 zuständige Stelle über-
„(4) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr mittelt der nach § 20 Absatz 1 zuständigen Stelle
Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den jährlich bis zum Ablauf des 1. November
Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit 1. die von Verpflichteten nach § 37c Absatz 1 des
Absatz 2, kann der Verpflichtete beantragen, Bundes-Immissionsschutzgesetzes mitgeteilten
dass Mengen und Treibhausgasemissionen sowie
1. die übersteigende Menge mit dem Doppelten 2. die Schätzungen nach § 37c Absatz 3 des Bun-
ihres Energiegehalts auf die Erfüllung der des-Immissionsschutzgesetzes.
Verpflichtung zur Minderung der Treibhaus-
gasemissionen in dem Verpflichtungsjahr, in Die Daten nach Satz 1 sind erstmals für das Ver-
dem sie in Verkehr gebracht wurden, oder pflichtungsjahr 2021 zu übermitteln.“
17. Die §§ 17 bis 19 werden aufgehoben.
2. ihre energetische Menge auf den Mindestan-
teil des folgenden Verpflichtungsjahres 18. § 20 wird wie folgt gefasst:
4936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
„§ 20 e) Die Nummern 15, 16 und 17 werden wie folgt
Zuständige Stellen gefasst:
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für „15. Biomasse-Anteile von Abfällen und Rest-
stoffen aus der Forstwirtschaft und forst-
1. die Ermittlung und Bekanntgabe der Werte der basierten Industrien, insbesondere Rinde,
durchschnittlichen Treibhausgasemissionen Zweige, vorkommerzielles Durchforstungs-
nach § 5 Absatz 3 und 4, holz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Säge-
2. die Prüfung der nach § 8 Absatz 1 mitgeteilten mehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braun-
energetischen Menge elektrischen Stroms, lauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl,
3. die Ausstellung von Bescheinigungen über die 16. anderes zellulosehaltiges Non-Food-Mate-
nach § 8 Absatz 2 mitgeteilte energetische rial im Sinne des Artikels 2 Nummer 42 der
Menge elektrischen Stroms und Richtlinie 2018/2001/EU in der jeweils gel-
4. die Bekanntgabe nach § 7 Absatz 2 und § 8 Ab- tenden Fassung,
satz 3. 17. anderes lignozellulosehaltiges Material im
(2) Das Hauptzollamt Frankfurt (Oder) ist zu- Sinne des Artikels 2 Nummer 41 der Richt-
ständig für linie 2018/2001/EU in der jeweils geltenden
Fassung mit Ausnahme von Säge- und
1. eine Anrechnung von in Straßenfahrzeugen mit Furnierrundholz.“
Elektroantrieb genutztem elektrischem Strom
nach § 5 Absatz 1, 20. In Anlage 4 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
2. die Anrechnung von fossilen Kraftstoffen nach „Anlage 4
§ 11, (zu § 13a)
3. die Anrechnung von biogenem Flüssiggas nach Rohstoffe für die
§ 12, Herstellung von Biokraftstoffen nach § 13a“.
4. die Anrechnung von verflüssigtem Biomethan
Artikel 22
nach § 12a,
Änderung der
5. die Überwachung der Einhaltung der Ober- Verordnung zur Durchführung
grenze für Biokraftstoffe aus Nahrungs- und der Regelungen der Biokraftstoffquote
Futtermittelpflanzen nach § 13,
Die Verordnung zur Durchführung der Regelungen
6. die Überwachung der Einhaltung der Ober- der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
grenze für abfallbasierte Biokraftstoffe nach S. 60), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
§ 13a, 4. April 2016 (BGBl. I S. 590, 1318) geändert worden
7. die Überwachung der Einhaltung der Ober- ist, wird wie folgt geändert:
grenze für Biokraftstoffe mit hohem Risiko indi- 1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die
rekter Landnutzungsänderung nach § 13b, Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
8. die Überwachung der Erfüllung des Mindest- 2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „§ 37a Absatz 2“
anteils an fortschrittlichen Kraftstoffen nach durch die Angabe „§ 37a Absatz 3“ ersetzt.
§ 14 und
3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.
9. die Übermittlung der Daten nach § 16.“
4. In § 7 wird die Angabe „3 und“ gestrichen.
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „3 und“ gestrichen
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: und folgender Satz angefügt:
„Anlage 1 „Ausgenommen von Satz 1 sind tierische Fette und
(zu § 1 Absatz 2 und § 14 Absatz 1) Öle der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 und 9
Rohstoffe für die der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-
Herstellung fortschrittlicher päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1“. ber 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den
b) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge- menschlichen Verzehr bestimmte tierische Neben-
fasst: produkte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 in ihrer jeweils geltenden Fassung.“
„Rohstoffe für die Herstellung fortschrittlicher
Biokraftstoffe nach § 14 Absatz 1 sind:“.
Artikel 3
c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Änderung der
„4. Biomasse-Anteil von Industrieabfällen, der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs-
Die Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung
oder Futtermittelkette ist, einschließlich Ma-
vom 22. Januar 2018 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch
terial aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und
Artikel 2 der Verordnung vom 30. Juni 2021 (BGBl. I
Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft
S. 2334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
und Aquakulturindustrie; nicht jedoch die
Rohstoffe, die in Anlage 4 aufgeführt sind,“. 2
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus er-
„6. Mist, Gülle und Klärschlamm,“. neuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4937
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den die Angabe „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai
§§ 32 bis 35 wie folgt gefasst: 2020“ ersetzt.
„§ 32 Registrierung von Validierungs- und Verifi- d) Nummer 13 wird Nummer 12.
zierungsstellen
6. Dem § 9 wird folgende Nummer 8 angefügt:
§ 33 (weggefallen)
„8. eine Erklärung, dass die Projekttätigkeit keine
§ 34 (weggefallen) schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen
§ 35 (weggefallen)“. auf die in der Präambel des Übereinkommens
vom 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
2. In § 2 Absatz 5 wird nach dem Wort „Rohöl,“ das
1083) genannten Belange während des Über-
Wort „Erdgas,“ eingefügt.
wachungszeitraums im Gastgeberstaat hat.“
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
7. In § 10 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach
„§ 6 § 33“ gestrichen.
Ermittlung der Upstream-Emissionsminderung
8. § 12 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
(1) Upstream-Emissionsminderungen werden er-
mittelt nach der Anlage „Modalitäten und Verfahren „5. die Angaben nach § 8 Nummer 3 bis 6.“
für einen Mechanismus für umweltverträgliche Ent- 9. § 13 wird wie folgt gefasst:
wicklung“ des im Anhang zum Projekt-Mechanis-
men-Gesetzes vom 22. September 2005 abge- „§ 13
druckten Beschlusses „17/CP.7 Modalitäten und Veröffentlichung nach Erteilung der Zustimmung
Verfahren für einen Mechanismus für umweltver-
trägliche Entwicklung im Sinne des Artikels 12 (1) Das Umweltbundesamt veröffentlicht unver-
des Protokolls von Kyoto“. Die Ermittlung erfolgt züglich auf seiner Internetseite
gemäß 1. das Datum der Ausstellung des Zustimmungs-
1. den Methoden, die der Exekutivrat nach Ab- bescheids,
schnitt C Nummer 5 Buchstabe d der in Satz 1
2. die auf Basis des Berechnungsverfahrens ermit-
benannten Anlage genehmigt hat,
telte jährliche Upstream-Emissionsminderung in
2. den Nummern 44, 45, 47, 48 und 50 bis 52 des Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent,
Abschnitts G der in Satz 1 benannten Anlage
und 3. die Nummer, mit der das Berechnungsverfahren
eindeutig identifiziert wird und
3. den Maßgaben, die nach Anhang C „Grundsätze
für die Festlegung von Leitlinien für Methoden 4. den Projektort, der der Emissionsquelle am
bezüglich der Referenzszenarien und der Über- nächsten gelegen ist, unter Angabe der Koordi-
wachung“ Buchstabe a Ziffer v der in Satz 1 naten in Längen- und Breitengraden bis zur vier-
benannten Anlage verabschiedet worden sind. ten Dezimalstelle.
Die Werte für die Treibhausgaspotentiale (GWP (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht auf
100y), die bei der Ermittlung der Höhe der Up- seiner Internetseite den Namen und die Anschrift
stream-Emissionsminderungen zugrunde gelegt des Projektträgers, sofern der Projektträger der
werden, werden durch das Umweltbundesamt Veröffentlichung zugestimmt hat.“
jährlich festgelegt und bis zum Ablauf des 1. Okto-
10. § 16 wird wie folgt geändert:
ber für das darauffolgende Verpflichtungsjahr im
Bundesanzeiger bekannt gegeben. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN
(2) Soweit nicht bereits von Absatz 1 erfasst gilt ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Anga-
DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020.“ ben „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
ersetzt.
4. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 2 wird folgender Buchstabe c an- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gefügt: „Für die Verlässlichkeit und Belastbarkeit gelten
„c) die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden die Anforderungen
nachteiligen Auswirkungen auf die in der 1. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067
Präambel des Übereinkommens vom 12. De- der Kommission vom 19. Dezember 2018
zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083) über die Prüfung von Daten und die Akkredi-
genannten Belange im Gastgeberstaat hat.“ tierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie
b) Folgender Satz wird angefügt: 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
„Die Angaben und Unterlagen der Nummern 5, 6 und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018,
und 7 können in Textform vorgelegt werden.“ S. 94), die zuletzt durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/2084 (ABl. L 423 vom
5. § 8 wird wie folgt geändert: 15.12.2020, S. 23) geändert worden ist, ent-
a) Nummer 7 wird aufgehoben. sprechend und
b) Die Nummern 8 bis 11 werden die Nummern 7 2. der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066
bis 10. der Kommission vom 19. Dezember 2018
c) Nummer 12 wird Nummer 11 und die Angabe über die Überwachung von und die Bericht-
„DIN EN ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch erstattung über Treibhausgasemissionen
4938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Euro- 14. die jährlichen Emissionen nach der Umset-
päischen Parlaments und des Rates und zur zung der Projekttätigkeit bezogen auf den
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 Brennwert des produzierten Rohstoffs Kilo-
der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
S. 1), die zuletzt durch Durchführungsver- Gigajoule und
ordnung (EU) 2020/2085 (ABl. L 423 vom
15. die nicht wiederverwendbare Nummer, mit
15.12.2020, S. 37) geändert worden ist, ent-
der das Berechnungsverfahren und das
sprechend.“
entsprechende System eindeutig identifi-
11. § 17 wird wie folgt geändert: ziert werden.“
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 15. § 26 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Verifizierungsstelle prüft anhand der a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Unterlagen und soweit erforderlich vor Ort, wel-
chen Einfluss die Abweichungen auf die Projekt- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
tätigkeit haben können, und teilt das Ergebnis aaa) Nach Nummer 1 wird folgende Num-
der Prüfung dem Umweltbundesamt mit.“ mer 2 eingefügt:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „2. einen Eintragungsnachweis der ju-
„(4) Einen Projektträgerwechsel nach der Zu- ristischen Person oder Personen-
stimmung zu einer Projekttätigkeit stellt das gesellschaft, sofern der Antrag-
Umweltbundesamt auf Antrag fest, sofern dem steller nicht in einem deutschen
eintretenden Projektträger die Zustimmung zu Handelsregister registriert ist,“.
einer Projekttätigkeit nicht gemäß § 11 versagt bbb) Die bisherige Nummer 2 wird die Num-
wurde und der eintretende Projektträger die Er- mer 3.
klärungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 bis 4
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Num-
schriftlich oder elektronisch abgegeben hat. Der
Antrag muss schriftlich oder elektronisch gestellt mer 4 und wie folgt gefasst:
werden, die beschriebenen Erklärungen enthal- „4. von einem Geschäftsführer den
ten und von dem ursprünglichen und dem ein- Namen, das Geburtsdatum, den
tretenden Projektträger unterschrieben werden. Geburtsort und das Geburtsland,“.
Nach der Feststellung des Projektträgerwech-
ddd) Die bisherigen Nummern 4 und 5 wer-
sels übernimmt der eintretende Projektträger
den die Nummern 6 und 7.
alle Rechte und Pflichten des ausgeschiedenen
Projektträgers.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Füh-
rungszeugnisse“ durch die Wörter „des
12. § 18 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Führungszeugnisses“ und die Wörter „der
a) Nummer 7 wird aufgehoben. Geschäftsführer“ durch die Wörter „des Ge-
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 schäftsführers“ ersetzt.
bis 9. b) In Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 22 Ab-
13. In § 19 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der
§ 33“ gestrichen. Kommission vom 2. Mai 2013“ durch die Wörter
„Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung
14. § 20 wird wie folgt geändert: (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März
a) Nummer 7 wird aufgehoben. 2019“ ersetzt.
b) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 16. § 30 wird wie folgt geändert:
bis 9.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In der neuen Nummer 8 wird das Wort „und“
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Konto-
gestrichen.
bevollmächtigten, der“ durch die Wörter
d) In der neuen Nummer 9 wird der Punkt am Ende „eine kontobevollmächtigte Person, die“ er-
durch ein Komma ersetzt. setzt.
e) Folgende Nummern 10 bis 15 werden angefügt: bb) In Satz 2 wird das Wort „Kontobevollmäch-
„10. das Datum des Projektstarts, tigten“ durch die Wörter „kontobevollmäch-
tigte Personen“ ersetzt.
11. die jährlichen Upstream-Emissionsminde-
rungen in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- cc) In Satz 3 werden die Wörter „einer der Kon-
Äquivalent, tobevollmächtigten“ durch die Wörter „eine
der kontobevollmächtigten Personen“ er-
12. den Projektort, der der Emissionsquelle am
setzt
nächsten gelegen ist, unter Angabe der
Koordinaten in Längen- und Breitengraden b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Kontobevoll-
bis zur vierten Dezimalstelle, mächtigte“ durch die Wörter „kontobevollmäch-
tigte Personen“ ersetzt.
13. die jährlichen Referenzfallemissionen bezo-
gen auf den Brennwert des produzierten c) In Absatz 3 werden die Wörter „ein Kontobevoll-
Rohstoffs in Kilogramm Kohlenstoffdioxid- mächtigter“ durch die Wörter „die kontobevoll-
Äquivalent pro Gigajoule, mächtigte Person“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021 4939
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: nach dieser Verordnung tätig ist, zu nehmen.
aa) Die Wörter „eines Kontobevollmächtigten“ Die zuständige nationale Akkreditierungsstelle
werden durch die Wörter „einer kontobevoll- teilt dem Umweltbundesamt die Termine für die
mächtigten Person“ ersetzt. Begutachtung und die wiederkehrende Überwa-
chung mindestens zwei Monate im Voraus mit.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(3) Änderungen der Angaben und Unterlagen
„2. die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, sind von der zuständigen nationalen Akkreditie-
das Geburtsdatum, den Geburtsort und rungsstelle dem Umweltbundesamt unverzüglich
das Geburtsland,“. mitzuteilen.“
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „der Konto-
18. Die §§ 33 bis 35 werden aufgehoben.
bevollmächtigte“ durch die Wörter „die kon-
tobevollmächtigte Person“ ersetzt. 19. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
dd) In Nummer 4 werden die Wörter „des Konto- „(2) Die Registrierung soll insbesondere wider-
bevollmächtigten“ durch die Wörter „der rufen werden, wenn die Validierungs- oder Verifi-
kontobevollmächtigten Person“ ersetzt. zierungsstelle ihre Pflichten nicht, nicht richtig,
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „des Konto- nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. Die
bevollmächtigten“ durch die Wörter „der Registrierung kann auch widerrufen werden, wenn
kontobevollmächtigten Person“ ersetzt. eine Kontrolle der Projekttätigkeiten vor Ort nicht
sichergestellt ist.“
e) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
20. In § 38 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „DIN EN
„(5) Änderungen der Angaben zu einer konto- ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wörter
bevollmächtigten Person werden dem Umwelt- „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“ ersetzt.
bundesamt innerhalb von zehn Arbeitstagen
mitgeteilt. Der Kontoinhaber oder die betroffene 21. § 39 wird wie folgt geändert:
kontobevollmächtigte Person legt auf Anforde- a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
rung des Umweltbundesamtes innerhalb von nung (EU) Nr. 600/2012“ durch „Durchführungs-
vier Wochen Belege für die Angaben in der Än- verordnung (EU) 2018/2067“ ersetzt.
derungsmitteilung vor.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „DIN EN
(6) Auf die Benennung und Zulassung von ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-
kontobevollmächtigten Personen ist Artikel 19 ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
Absatz 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) ersetzt.
2019/1122 entsprechend anzuwenden.“
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Verord-
17. § 32 wird wie folgt gefasst: nung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung
„§ 32 (EU) Nr. 601/2012“ durch die Wörter „Durchfüh-
Registrierung von rungsverordnung (EU) 2018/2067 und der
Validierungs- und Verifizierungsstellen Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066“ er-
setzt.
(1) Validierungs- und Verifizierungsstellen, die in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ge- 22. § 40 wird wie folgt geändert:
mäß DIN EN ISO 14065, Ausgabe Juli 2013, für a) In Nummer 7 werden die Wörter „DIN EN
die Bereiche der DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe ISO 14064, Ausgabe Mai 2012“ durch die Wör-
Mai 2020, und der DIN ISO 14064-3, Ausgabe ter „DIN EN ISO 14064-2, Ausgabe Mai 2020“
Mai 2020, oder nach einer Vorgängerversion dieser ersetzt.
Normen akkreditiert sind, gelten für den Zeitraum
b) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
der Akkreditierung als nach dieser Verordnung re-
eingefügt:
gistriert. Die erforderliche Akkreditierung ist auf
Verlangen des Umweltbundesamtes bei jeder Ab- „14. eine Bestätigung der Validierungsstelle,
gabe eines Validierungs- oder Verifizierungsbe- dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
richts nachzuweisen. Die Regelungen der Durch- dass die Projekttätigkeit schwerwiegende
führungsverordnung (EU) 2018/2067 zum Inhalt nachteilige Auswirkungen auf die in der
der internen Prüfunterlagen einer Validierungs- Präambel des Übereinkommens vom
oder Verifizierungsstelle und deren Einsicht nach 12. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082,
Artikel 26 Absatz 3 der Durchführungsverordnung 1083) genannten Belange im Gastgeber-
(EU) 2018/2067 sind entsprechend anzuwenden. staat hat,“.
(2) Beschäftigte des Umweltbundesamtes sind c) Die bisherigen Nummern 14 bis 18 werden die
berechtigt, Nummern 15 bis 19.
1. der Begutachtung für die Akkreditierung und der 23. § 41 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
wiederkehrenden Überwachung der Validie- „7. eine Bestätigung, dass keine Anhaltspunkte
rungs- und Verifizierungsstellen durch die zu- dafür vorliegen, dass die Projekttätigkeit wäh-
ständige nationale Akkreditierungsstelle beizu- rend des Verifizierungszeitraums schwerwie-
wohnen und gende nachteilige Auswirkungen auf die in der
2. Einsicht in die Begutachtungsberichte der natio- Präambel des Übereinkommens vom 12. De-
nalen Akkreditierungsstelle zu einer Prüfstelle, zember 2015 (BGBl. 2016 II S. 1082, 1083)
die als Validierungs- oder Verifizierungsstelle genannten Belange im Gastgeberstaat hat,“.
4940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 79, ausgegeben zu Bonn am 23. November 2021
24. § 47 wird wie folgt gefasst: 25. § 49 wird wie folgt geändert:
„§ 47 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Behördliches Verfahren „Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-
(1) Das Umweltbundesamt kann Schriftform schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-
oder die elektronische Form vorschreiben für amt.“
1. von Antragsstellern und Prüfstellen vorzule- b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gende Dokumente,
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab-
2. für die Bekanntgabe von Entscheidungen und schluss des Verfahrens beim Umweltbundes-
3. für die sonstige Kommunikation. amt.“
(2) Schreibt das Umweltbundesamt die elektro- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
nische Form vor, kann es eine bestimmte Ver-
schlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
für die Übermittlung elektronischer Dokumente aaa) In Nummer 3 wird das Komma durch
vorschreiben. das Wort „und“ ersetzt.
(3) Das Umweltbundesamt kann vorschreiben, bbb) In Nummer 4 wird das Wort „und“
dass Projektträger, Validierungsstellen und Verifi- durch einen Punkt ersetzt.
zierungsstellen zur Erstellung von Überwachungs-
plänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträ- ccc) Nummer 5 wird aufgehoben.
gen nur die auf seiner Internetseite zur Verfügung bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
gestellten elektronischen Formularvorlagen benut-
„Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem
zen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elek-
Abschluss des Verfahrens beim Umweltbun-
tronischer Form übermitteln.
desamt.“
(4) Wenn das Umweltbundesamt die Benutzung
elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben hat, d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Er- „(5) Bei Projekttätigkeiten endet das Verfah-
gänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der ren mit der Rückgabe oder Verwertung der Si-
Formvorschriften des Absatzes 3 möglich. cherheitsleitung nach § 25 oder der Einstellung
(5) Das Umweltbundesamt macht die Vorschrif- eines Verfahrens. Bei Registerverfahren ohne
ten nach den Absätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger Projektbezug endet das Verfahren mit der
bekannt. Schließung des Kontos. Sollte ein Rechtsmittel-
verfahren anhängig sein, verlängern sich die
(6) Ausnahmen von § 23 Absatz 1 des Verwal-
Aufbewahrungsfristen bis zu dessen Ab-
tungsverfahrensgesetzes, insbesondere bei Kyoto-
schluss.“
Projekttätigkeiten, kann das Umweltbundesamt
gewähren auf Antrag
1. des Projektträgers, Artikel 4
2. der Validierungsstelle oder Inkrafttreten
3. der Verifizierungsstelle.“ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 12. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze