4834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Verordnung
über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten
(Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)
Vom 8. November 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Justizakten- §3
aufbewahrungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 3 Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2208) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes- (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
regierung: bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage
nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Ak-
ten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten
§1
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen.
Anwendungsbereich (2) Werden in Papierform geführte Teile einer Akte,
für die unterschiedliche Aufbewahrungs- und Speiche-
Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und
rungsfristen gelten, in die elektronische Form oder in
Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien, Na-
eine Mikroform übertragen und ist damit ihre jeweils
mens- und sonstigen Verzeichnisse der Gerichte und
fristgerechte Löschung nicht mehr oder nur noch mit
der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht
unvertretbarem Aufwand möglich, so bestimmt sich
mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden
die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist nach der
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Rege-
längsten Frist.
lungen für die Akten der allgemeinen Verwaltung, der
Justizverwaltung und der Strafvollzugsbehörden sowie (3) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder
für die Akten zu Verfahren, die auf Landesrecht beru- -speicherung zuständigen Stelle kann von Amts wegen
hen, bleiben unberührt. im Einzelfall eine längere oder kürzere Aufbewahrungs-
und Speicherungsfrist für einzelne Akten oder Akten-
teile anordnen, soweit dies aufgrund besonderer Um-
§2
stände erforderlich ist. Die Anordnung kann auch auf
Durchführung der Antrag einer am Verfahren beteiligten oder einer sons-
Aufbewahrung und Speicherung tigen Person erlassen werden, sofern diese ein berech-
tigtes Interesse darlegt. Der Anordnung dürfen weder
(1) Die weggelegten oder abschließend bearbeiteten schutzwürdige Interessen von Verfahrensbeteiligten
Akten, Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstigen oder sonstigen Personen noch öffentliche Interessen
Verzeichnisse sind bis zum Ablauf der jeweiligen Auf- entgegenstehen. Die Anordnung ist zu begründen und
bewahrungs- und Speicherungsfristen vollständig auf- zu dokumentieren. Im Fall einer Verkürzung der Aufbe-
zubewahren, vor unbefugtem Zugriff zu sichern und wahrungs- und Speicherungsfrist ist die Dokumenta-
vor Beschädigung und Verfall zu schützen. Ihre Les- tion bis zum Ablauf der ursprünglichen Aufbewah-
barkeit ist zu gewährleisten. rungs- und Speicherungsfrist aufzubewahren oder zu
(2) Bei elektronisch gespeicherten Akten, Aktenregis- speichern.
tern, Karteien, Namens- und sonstigen Verzeichnissen (4) Aktenregister, Karteien, Namens- und sonstige
sind die Vertraulichkeit, die Integrität, die Verfügbarkeit Verzeichnisse sind dauernd aufzubewahren, soweit in
und die Authentizität durch geeignete Maßnahmen zu ihnen Akten oder Aktenteile verzeichnet sind, die dau-
gewährleisten. ernd aufzubewahren sind. Ebenfalls dauernd aufzube-
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wahren sind Namens- und Unternehmensverzeichnisse §6
zum Grundbuch und zu allen sonstigen öffentlichen Beginn der
Registern. Im Übrigen sind Aktenregister, Karteien, Na- Aufbewahrungs- und
mens- und sonstige Verzeichnisse auszusondern oder Speicherungsfristen in Kindschaftssachen
darin enthaltene Daten zu löschen oder unkenntlich zu
machen, sobald sie für abgeschlossene und laufende Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für Ak-
Verfahren nicht mehr benötigt werden. ten in Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beginnt
§4 unabhängig von der tatsächlichen Verfahrensbeendi-
Beginn der gung mit dem Ablauf des Jahres, in dem die ehemals
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen minderjährige Person das 30. Lebensjahr vollendet hat
oder vollendet hätte. Sind mehrere Geschwister vor-
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist be- handen, so ist die jüngste an der Angelegenheit betei-
ginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung ligte Person maßgebend.
der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die
Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewah- §7
rungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres,
Beginn der
in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
Aufbewahrungs- und
(2) Für Akten, die nach einem wieder aufgenomme- Speicherungsfristen in bestimmten Nachlasssachen
nen oder fortgesetzten Verfahren erneut weggelegt (1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für
werden, beginnt mit Ablauf des Jahres der erneuten Akten über Verfügungen von Todes wegen, soweit
Weglegung eine neue Aufbewahrungs- und Speiche- diese nicht zurückgegeben wurden, beginnt mit Ablauf
rungsfrist. des Jahres, in dem die Verfügung von Todes wegen
vollständig eröffnet wurde oder die Eröffnung nach
(3) Beträgt die Aufbewahrungs- und Speicherungs-
dem Letztverstorbenen erfolgt ist.
frist weniger als ein Jahr, beginnt sie abweichend von
Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die Weglegung (2) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für
der Akten angeordnet wurde oder die letzte Verfügung Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes we-
zur Sache ergangen ist. Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, gen beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ab-
dass die neue Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist lauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete
mit Ablauf des Monats der erneuten Weglegung be- Verfügung von Todes wegen eröffnet wurde.
ginnt.
§8
§5 Abweichende Bestimmung des Beginns
der Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
Beginn der
Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder
Aufbewahrungs- und
-speicherung zuständigen Stelle kann anordnen, dass
Speicherungsfristen in Straf- und Bußgeldsachen
die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist allgemein
(1) Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist für oder für einzelne Angelegenheiten abweichend von
Akten in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit Ablauf den §§ 4 bis 7 unmittelbar mit dem Ereignis beginnt,
des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entschei- das dem Fristbeginn zugrunde liegt. Die Anordnung ist
dung rechtskräftig geworden ist. Sofern die verfahrens- zu dokumentieren. Sie kann auch von einer übergeord-
beendende Entscheidung keiner Rechtskraft bedarf, neten Stelle erlassen werden.
beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
mit Ablauf des Jahres, in dem die Entscheidung getrof- §9
fen worden ist. Bei Verfahren gegen mehrere Beschul- Aussetzung der Aussonderung
digte oder Betroffene ist die letzte Entscheidung maß-
gebend. (1) Die Leitung der für die Aktenaufbewahrung oder
-speicherung zuständigen Stelle kann für eine Gruppe
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, von Akten anordnen, dass deren Aussonderung bis
so beginnt für die Akten über die in diese Entscheidung zum Ablauf einer von ihr bestimmten Frist auszusetzen
einbezogenen Verurteilungen eine neue Aufbewah- ist, wenn ein öffentliches Interesse dies erfordert. Die
rungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, Frist darf höchstens vier Jahre betragen. Sie kann ein-
in dem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist. malig um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Ein öf-
fentliches Interesse besteht insbesondere dann, wenn
(3) Ist zum Zeitpunkt der Weglegung der Akten die Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Akten für einen
unter Zugrundelegung der Fristbestimmung nach Ab- parlamentarischen Untersuchungsausschuss von Be-
satz 1 oder Absatz 2 bestimmte Aufbewahrungs- und deutung sein können.
Speicherungsfrist bereits abgelaufen oder endet diese
mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden (2) Spätestens zwei Jahre nach der Anordnung nach
darauffolgenden Jahre, so sind die Akten mit Ablauf Absatz 1 Satz 1 ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen
des Jahres, in dem die Weglegung angeordnet wurde, der Anordnung weiterhin vorliegen. Ist dies nicht der
für weitere drei Jahre aufzubewahren oder zu spei- Fall, ist die Anordnung aufzuheben.
chern. In den Fällen der Nummer 1113.1 Buchstabe a (3) Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind
der Anlage sind die Akten für weitere zwei Jahre auf- zu begründen und zu dokumentieren. § 8 Satz 3 gilt
zubewahren oder zu speichern. entsprechend.
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§ 10 zuwenden, für die die Aufbewahrungs- und Speiche-
Übergangsbestimmung rungsfrist bereits vor dem 1. Januar 2022 begonnen hat.
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach § 11
der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelun-
gen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des Inkrafttreten
Justizaktenaufbewahrungsgesetzes, auch auf Akten an- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Anlage
(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
Teil 1
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
Kapitel 1 Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Abschnitt 1 Amtsgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
Unterabschnitt 5 Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
Abschnitt 2 Landgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
Unterabschnitt 5 Berufsgerichtssachen
Abschnitt 3 Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivil- und Familiensachen
Unterabschnitt 3 Straf- und Bußgeldsachen
Unterabschnitt 4 Landwirtschaftssachen
Unterabschnitt 5 Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
Unterabschnitt 6 Berufsgerichtssachen
Abschnitt 4 Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Abschnitt 5 Generalstaatsanwaltschaft
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Zivilsachen
Unterabschnitt 3 Strafsachen
Unterabschnitt 4 Berufsgerichtssachen
Kapitel 2 Fachgerichtsbarkeiten
Abschnitt 1 Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 2 Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 3 Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
Abschnitt 4 Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Allgemeines
Unterabschnitt 2 Rechtssachen
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Teil 2
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für
Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof, der Wehrdisziplinaranwaltschaften
und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 1 Bundesarbeitsgericht
Kapitel 2 Bundesfinanzhof
Kapitel 3 Bundesgerichtshof
Kapitel 4 Bundessozialgericht
Kapitel 5 Bundesverwaltungsgericht
Kapitel 6 Bundespatentgericht
Kapitel 7 Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Kapitel 8 Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Abschnitt 1 Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
Abschnitt 2 Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit (Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-
Strafsachen)
Kapitel 9 Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim
Bundesverwaltungsgericht
Abschnitt 1 Truppendienstgerichte
Abschnitt 2 Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Teil 1
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften der Länder
Kapitel 1
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Ordentliche Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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Abschnitt 1
Amtsgericht
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1111.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach
§ 13 Abs. 2 GWB betreffen . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) soweit sie Schutzschriften enthalten . . . 1 Jahr
c) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
Unterabschnitt 2
Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen
1112.0 B Mahnsachen zu den Buchstaben a bis d:
– Bei nicht maschineller Bearbeitung beginnt
a) Akten und Datenbestände über Mahn- die Aufbewahrungsfrist mit dem Ablauf des
sachen, auch bei automatisierter Bear- Jahres, in dem das Verfahren als weggelegt
beitung, sofern ein (Teil-)Vollstreckungs- gilt.
bescheid bzw. Europäischer Zahlungs-
befehl erlassen wurde, der nicht durch – Bei maschineller Bearbeitung entspricht der
Antragsrücknahme wirkungslos gewor- letzte Zugriff im Sinne einer Verfügung auf
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre den Datensatz der letzten Verfügung in der
Sache.
b) Akten und Datenbestände in übrigen
Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
4839
4840
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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c) Erfassungsbelege und Bewegungsda- zu den Buchstaben a und b:
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teien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Monate – Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten
d) Register und Hüllen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Register und Hüllen nur solche Aktenteile und Eingänge, deren
(falls ein Register Inhalt nicht im Aktenausdruck des zugehöri-
nicht geführt wird) gen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO wie-
in Mahnsachen dergegeben werden kann. Kann deren Inhalt
sind zu vernichten, im Aktenausdruck wiedergegeben werden,
sobald alle darin so handelt es sich um Erfassungsbelege, für
verzeichneten Ak- die Buchstabe c gilt.
ten und die aus die-
– Datenbestände sind nur Datensammlungen,
sen zur längeren
Aufbewahrung und in denen Anträge, Rechtsbehelfe und andere
Speicherung he- Eingänge nach deren Verarbeitung zum
rausgenommenen Zweck der Verfahrensführung und Wieder-
Vollstreckungsbe- gabe in einem Aktenausdruck nach § 696
scheide bzw. Euro- Abs. 2 ZPO gespeichert werden (Bestands-
päischen Zahlungs- dateien).
befehle und Nach-
zu Buchstabe a:
weise ausgeson-
dert sind. – Die Behördenleitung kann bestimmen, dass
Die Behördenlei- die nicht nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-
tung kann anord- den Dokumente bereits nach Ablauf der un-
nen, dass die ter Buchstabe b genannten Frist ausgeson-
Register und Hüllen dert werden.
in Mahnsachen be- – Sofern die nach Nr. 1112.11 aufzubewahren-
reits nach Ablauf den Dokumente im Aktenausdruck des zuge-
von 2 Jahren nach hörigen Verfahrens nach § 696 Abs. 2 ZPO
der in Spalte 4
wiedergegeben sind, genügt dessen Aufbe-
zu Spalte 3 Buch-
stabe b vorge- wahrung.
schriebenen Auf- zu Buchstabe c:
bewahrungs- und – Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist
Speicherungsfrist
der Erfassungsbelege beginnt mit deren Ein-
für Akten und
Datenbestände in gang, die der Bewegungsdateien mit deren
übrigen Fällen ver- maschineller Verarbeitung.
nichtet werden. – Bewegungsdateien sind Dateien, in denen
Daten zum Zweck der späteren Verarbeitung
oder der Weitergabe an die Parteien, die Ge-
richte und andere Beteiligte zunächst ge-
sammelt werden.
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1112.1 C Prozessakten und sonstige Akten, die be-
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treffen
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen
ihren Vater, soweit der Anspruch in einer
rechtskräftigen, vor dem 1. Juli 1970 er-
lassenen Entscheidung festgestellt wor-
den ist oder der Mann vor diesem Zeit-
punkt in einer öffentlichen Urkunde
seine Vaterschaft anerkannt oder in ei-
nem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur
Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat,
Anfechtungen der Vaterschaft nach
§ 1600 Abs. 1 BGB und Artikel 12 § 3
Abs. 2 des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder . . . . . 70 Jahre
b) bis zum 30. Juni 1998: alle übrigen Urteile, Protokolle, die Beur- Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-
Kindschaftssachen, Ansprüche aus kundungen in Kindschaftssa- mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
einem familienrechtlichen Verhältnis, chen enthalten (§ 641c ZPO), zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung bezeich-
soweit nicht Familiensache (Unterab- Entmündigungsbeschlüsse neten Verfahren, die ab dem 1. September 2009
schnitt 4), Entmündigungssachen . . . . . . 30 Jahre (siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c als Abstammungssachen bezeichnet werden
und d) (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG)
c) bis zum 30. Juni 1998: Urteile und Ent- wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
mündigungsbeschlüsse aus den Akten
zu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Jahre
d) bis zum 30. Juni 1998: Protokolle, die wie zu Nr. 1112.1 Buchstabe b
Beurkundungen in Kindschaftssachen
enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten
zu Buchstabe b . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Jahre
e) Aufgebotsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten Aufgebotsverfahren ab dem 1. September
Dokumente 2009: siehe Nr. 1114.13 Buchstabe b
f) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten
4841
Dokumente
4842
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1112.2 H a) Akten über Verfahren nach der Regelun- die in Nr. 1112.11 aufgeführten Unterhaltssachen ab dem 1. September 2009:
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terhaltsverordnung, Akten über Anträge Dokumente siehe Nr. 1114.42
im vereinfachten Verfahren zur Abände-
rung von Unterhaltstiteln . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) Akten über Anträge auf Durchführung die in Nr. 1112.11 aufgeführten
des selbstständigen Beweisverfahrens Dokumente
und sonstige Anträge außerhalb eines
anhängigen Rechtsstreits, die nicht Be-
standteil der Hauptakten geworden sind 5 Jahre
1112.3 Sammelakten über die bei dem Gericht
niedergelegten Schiedssprüche, schieds-
richterlichen Vergleiche und Vergleiche
nach § 1044b Abs. 1 ZPO in der bis zum
31. Dezember 1997 geltenden Fassung,
Sammelakten über die bei dem Gericht
nach § 796a ZPO niedergelegten Anwalts-
vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1112.4 J a) Akten über das Verteilungsverfahren . . . 2 Jahre Verteilungspläne
(siehe Nr. 1112.4 Buchstabe b)
b) Verteilungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1112.5 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit der
Zuschlag nicht erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern der Beschlüsse über Zuschlagser- Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
Zuschlag erteilt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre teilung, Verhandlungen und sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.5
Protokolle über die Verteilung Buchstabe c).
des Versteigerungserlöses
(siehe Nr. 1112.5 Buchstabe c)
c) Sammelakten mit den Beschlüssen über
Zuschlagserteilung im Zwangsverstei-
gerungsverfahren und mit den Verhand-
lungen und Protokollen über die Vertei-
lung des Versteigerungserlöses . . . . . . . . 30 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
1112.6 L a) Zwangsverwaltungsakten . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre Protokolle über die Leistung Aus den in Spalte 5 genannten Dokumenten
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von Zahlungen auf das Kapital sind Sammelakten zu bilden (siehe Nr. 1112.6
einer Hypothek oder Grund- Buchstabe c).
schuld oder auf die Ablösungs-
summe einer Rentenschuld
b) Akten über die Zwangsliquidation von
Bahneinheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
c) Sammelakten mit den Protokollen über
die Leistung von Zahlungen auf das Ka-
pital einer Hypothek oder Grundschuld
oder auf die Ablösungssumme einer
Rentenschuld . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1112.7 M, MZ Akten über Zwangsvollstreckungssachen . . . 5 Jahre die in Nr. 1112.11 aufgeführten Wegen der Vernichtung des Schuldnerverzeich-
Dokumente nisses/Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe
§ 882e ZPO.
1112.8 IN, IK, IE Insolvenzakten
a) die Dokumente über die Verteilung . . . . 30 Jahre
b) die Bände über das Restschuldbefrei- Entscheidungen über die Ge-
ungsverfahren, Insolvenz- und Schul- währung oder Versagung von
denbereinigungspläne . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 Jahre Restschuldbefreiung (§§ 289,
290, 296 bis 298, 300 und 303
InsO); rechtskräftig bestätigte
Insolvenzpläne nebst Bestäti-
gungsbeschluss, angenomme-
ne Schuldenbereinigungspläne
samt Annahmebeschluss
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
c) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre Tabellen über die angemel-
deten Insolvenzforderungen
nebst den gerichtlichen Ver-
merken nach § 178 Abs. 2 InsO
4843
(siehe Nr. 1112.8 Buchstabe d)
4844
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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d) Tabellen über die angemeldeten Insol-
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venzforderungen nebst den gericht-
lichen Vermerken nach § 178 Abs. 2
InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenz-
pläne nebst Bestätigungsbeschluss;
angenommene Schuldenbereinigungs-
pläne nebst Annahmebeschluss; rechts-
kräftige Entscheidungen über die
Gewährung oder Versagung von Rest-
schuldbefreiung (§§ 289, 290, 296
bis 298, 300 und 303 InsO) . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1112.9 N Konkursakten
a) die Bände mit den Dokumenten über die
Verteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) die übrigen Bände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre Tabellen über die angemelde-
ten Konkursforderungen und
die Zwangsvergleiche, Ver-
gleichsvorschlag, Verhandlung
und Bestätigungsbeschluss
(siehe Nr. 1112.9 Buchstabe c)
c) die Tabellen über die angemeldeten
Konkursforderungen und die Zwangs-
vergleiche, Vergleichsvorschlag, Ver-
handlung und Bestätigungsbeschluss . . . 30 Jahre
1112.10 VN a) Akten über die Verfahren nach der Ver- Vergleiche aufgrund der Ver-
gleichsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre gleichsordnung, Vorschlag
nebst dem zugrunde liegenden
Gläubigerverzeichnis, Ver-
handlung und Bestätigungsbe-
schluss sowie Verpflichtungs-
erklärungen
(siehe Nr. 1112.10 Buchstabe b)
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichsord-
nung, Vorschlag nebst dem zugrunde
liegenden Gläubigerverzeichnis, Ver-
handlung und Bestätigungsbeschluss
sowie Verpflichtungserklärungen . . . . . . . 30 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
1112.11 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig- Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
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neten Titel und Entscheidungen, alle durch eine spätere Klage- oder Antragsrück-
Urteile, Vergleiche jeder Art, Vollstreck- nahme wirkungslos geworden sind (vgl. § 269
barerklärungen und Vollstreckungs- Abs. 3 Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht
bescheide, Bestätigungserklärungen unter die 30-jährige Aufbewahrungs- und Spei-
über die Vollstreckbarkeit nach der cherungsfrist und sind deshalb nur so lange
EuVT-VO, Nachweise über die Zustel- aufzubewahren wie die Verfahrensakten selbst.
lung der Mahn- und Vollstreckungsbe- Unter diese Nummer fallen auch die noch auf-
scheide sowie verfahrenseinleitende zubewahrenden Dokumente des Registerzei-
Dokumente und weitere Nachweise, die chens MSch.
für die Vollstreckbarkeitserklärung nach
Artikel 53 EuGVVO gemäß Artikel 37 Zu den Urteilen usw. im Sinne dieses Buch-
EuGVVO erforderlich sind, Schiedssprü- staben gehören auch die zu den Akten ge-
che, schiedsrichterliche Vergleiche so- nommenen beglaubigten Abschriften von
wie Entscheidungen über deren Voll- Entscheidungen der höheren Instanzen sowie
streckbarerklärung; ferner Handzeich- Leseabschriften.
nungen, Karten, Abrechnungen und
sonstige Dokumente, auf die in der Ent-
scheidungsformel oder in einem gericht-
lichen Vergleich Bezug genommen ist 30 Jahre
b) Urteile und Vergleiche über den vorzei-
tigen Erbausgleich (§§ 1934d und 1934e
BGB jeweils in der bis zum 31. März
1998 geltenden Fassung) . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
1113.0 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger Gnaden- Vergleiche (siehe Nr. 1113.0
hefte) über Privatklagen . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre Buchstabe b) sowie auf Strafe
lautende Urteile, Vollstre-
ckungsnachweise usw. (siehe
4845
Nr. 1113.2)
4846
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
b) Vergleiche in Privatklagesachen . . . . . . . 30 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
1113.1 OWi Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren . . . . . . . . . 5 Jahre vollstreckbare Titel (z. B. Kos-
tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent-
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1113.2)
1113.2 Die Urteile und Strafbefehle, in denen Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
zählen nicht Erziehungsmaßregeln und lung aufzubewahren.
Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die gehören auch die zu den Akten genommenen
Nachweise über die Vollstreckung der Stra- beglaubigten Abschriften von Entscheidungen
fe; Anklagen, auf deren zugelassenen An- der höheren Instanzen.
klagesatz Bezug genommen ist, Anklagen
nach § 212a Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis
zum 30. November 1994 geltenden Fas-
sung und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO, Straf-
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten
befindliche Abbildungen, auf die in den Ur-
teilen Bezug genommen ist; Urteile und
sonstige Entscheidungen über die Kosten-
erstattungspflicht und über die Entschädi-
gungspflicht für Strafverfolgungsmaßnah-
men; Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 des
DNA-Identitätsfeststellungsgesetzes in der
bis zum 31. Oktober 2005 geltenden Fas-
sung und § 81g StPO; Kostenfestsetzungs-
beschlüsse sowie Entscheidungen, in de-
nen eine Entschädigung nach den §§ 10
und 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Erlass
oder die Milderung der Strafe sowie über
die Anordnung der Nichtaufnahme in ein
Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der
Tilgung im Bundeszentralregister (§§ 48
und 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1113.3 Sammelakten mit den Begleitumschlägen Auf Anordnung der Behördenleitung können die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Jahr Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen
1114.0 a) Grundbücher und Bahngrundbücher . . . dauernd
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten,
Urkunden usw. mit Ausnahme der unter
Buchstabe c und d bezeichneten Son-
derhefte und Sammelakten . . . . . . . . . . . . dauernd
c) Sonderhefte mit den Schriften von
vorübergehender Bedeutung . . . . . . . . . . . 2 Jahre
d) Anträge auf Erteilung von Grundbuch-
abschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
1114.1 HR a) Handelsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd zu den Nrn. 1114.1 bis 1114.8:
Beihefte mit Dokumenten von vorübergehender
b) Handelsregisterakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche
1114.2 PR a) Partnerschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd Bekanntmachungen) sind nach 10 Jahren zu
vernichten.
b) Partnerschaftsregisterakten . . . . . . . . . . . . 10 Jahre zu Nr. 1114.1 Buchstabe b:
1114.3 GR a) Güterrechtsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre Handelsregisterakten zu geschlossenen Regis-
terblättern der Zweigniederlassungen können –
b) die zum Güterrechtsregister gehören- unabhängig vom Bestehen der Hauptniederlas-
den Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Jahre sung – 10 Jahre nach Schließung des Register-
vom Zeitpunkt blattes ausgesondert werden.
der Eintragung an
1114.4 VR a) Vereinsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd
b) die zum Vereinsregister gehörenden
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1114.5 GnR a) Genossenschaftsregister . . . . . . . . . . . . . . . dauernd
b) die zum Genossenschaftsregister gehö-
renden Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 4847
4848
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1114.6 SSR a) Seeschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
b) die zum Seeschiffsregister gehörenden
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1114.7 BSR a) Binnenschiffsregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
b) die zum Binnenschiffsregister gehören-
den Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1114.8 SBR a) Schiffsbauregister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fas-
(früher: PRS) sung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1951
b) die zum Schiffsbauregister gehörenden (BGBl. I S. 359) ist an die Stelle der Bezeich-
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre nung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“
die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten –
Registerzeichen SBR
1114.9 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahrzeu-
gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
b) die zum Register für Pfandrechte an
Luftfahrzeugen gehörenden Akten . . . . . 30 Jahre
1114.10 Sammelakten in Registersachen
a) mit den Anträgen auf Erteilung von Ab-
schriften und Auszügen aus den Regis-
tern und den Registerakten . . . . . . . . . . . . 1 Jahr
b) alle sonstigen Sammelakten . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1114.11 PK a) Pachtkreditregister (früher: Register für
(früher: Kb) landwirtschaftliche Kapitalkreditbe-
schaffungssachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher:
Akten über landwirtschaftliche Kapital-
kreditbeschaffungssachen) . . . . . . . . . . . . 30 Jahre vom Zeit-
punkt der Rück-
gabe des Verpfän-
dungsvertrages an
c) Sammelakten mit den Anträgen auf Er-
teilung einer Bescheinigung, dass ein
Verpfändungsvertrag bei dem Amts-
gericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Abs. 2
des Pachtkreditgesetzes) . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1114.12 I a) gerichtliche Beurkundungen von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Rechtsgeschäften unter Lebenden und
von tatsächlichen Vorgängen (z. B. ge-
richtliche Beurkundung von Erbscheins-
anträgen und Urkunden über die Über-
tragung eines Erbteils), einerlei ob für
sie besondere Blattsammlungen ange-
legt oder ob sie zu anderen Akten ge-
nommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
b) gerichtliche Beurkundungen, die aus-
schließlich Änderungen der Zahlungs-
verpflichtung des Vaters eines nichtehe-
lichen Kindes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1114.13 II Akten über sonstige Handlungen und Ent-
scheidungen in Sachen der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit
a) soweit sie die Gewährung richterlicher Entscheidungen und Verglei-
Vertragshilfe betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.13 Buchstabe h)
b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a bis zum 31. August 2009:
siehe Nr. 1112.1 Buchstabe e
c) soweit sie Verfahren nach den §§ 43 wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a
bis 50 des Wohnungseigentumsgeset-
zes betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
d) soweit sie die Regelung der Rechtsver- wie zu Nr. 1114.13 Buchstabe a
hältnisse an der Wohnung und am
Hausrat geschiedener Ehegatten betref-
fen (AV vom 16. Januar 1945 – Dt. Justiz
S. 29) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
e) soweit sie Angelegenheiten nach dem
Beratungshilfegesetz betreffen . . . . . . . . . 5 Jahre
f) soweit sie Eide und eidesstattliche Ver-
sicherungen betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
g) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4849
4850
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
h) Entscheidungen und Vergleiche in den Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
unter Buchstabe a bis d aufgeführten Vorschrift gehören auch die zu den Akten
Angelegenheiten sowie Urkunden, auf genommenen beglaubigten Abschriften der
die darin Bezug genommen ist . . . . . . . . . 30 Jahre Entscheidungen der höheren Instanzen.
1114.14 III Standesamtssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
a) Sammelakten mit den Entscheidungen
über die Erteilung der Vollstreckungs-
klausel für vollstreckbare Urkunden, die
von Beamten der Jugendämter aufge-
nommen worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Sammelakten mit den Entscheidungen
über die Erteilung weiterer vollstreckba-
rer Ausfertigungen notarieller Urkunden 30 Jahre
1114.16 Sammelakten über Wechsel- und Scheck-
proteste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1114.17 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen
(Testamente, Erbverträge, Erklärungen ge-
mäß § 13 EHRV)
a) soweit sie lediglich zurückgegebene
Verfügungen von Todes wegen betreffen 5 Jahre
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
1114.18 a) Verwahrungsbücher über Verfügungen
von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) die zu den Verwahrungsbüchern über
Verfügungen von Todes wegen gehö-
renden Belege . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
c) Sammelakten mit den Anzeigen über
auswärts hinterlegte Testamente . . . . . . . 130 Jahre
1114.19 V Akten über die Vermittlung von Auseinan- Auseinandersetzungsverträge
dersetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre unter Miterben oder Teilneh-
mern an einer Gütergemein-
schaft und sonstige in das
Urkundsregister unter I einge-
tragene Beurkundungen
(siehe Nr. 1114.12 Buchstabe a)
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1114.20 VI a) Akten über sonstige Handlungen des Erbscheine, Europäische Nach-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Nachlassgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre lasszeugnisse, gerichtlich beur-
kundete Erbscheinsanträge, Ur-
kunden über die Übertragung
eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testaments-
vollstreckers und ähnliche
Zeugnisse, ferner Ausschlagun-
gen von Erbschaften und Erb-
verzichtsverträge sowie Unter-
lagen über die Anfechtung von
Verfügungen von Todes wegen
(siehe Nr. 1114.20 Buchsta-
be c); soweit keine gesonderten
Akten über Verfügungen von
Todes wegen geführt werden
auch die in Nr. 1114.17 Buch-
stabe b genannten Unterlagen
b) Sammelakten mit Sterbefallnachrichten
und -anzeigen
aa) der Standesämter und des Amtsge-
richts Schöneberg (Hauptkartei für
Testamente) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
bb) des Zentralen Testamentsregisters
nach § 78e Satz 3 BnotO . . . . . . . . . . 1 Jahr
c) Erbscheine, Europäische Nachlasszeug-
nisse, gerichtlich beurkundete Erb-
scheinsanträge, Urkunden zur Über-
tragung eines Erbteils, Zeugnisse über
Ernennung eines Testamentsvollstre-
ckers und ähnliche Zeugnisse, ferner
Ausschlagungen von Erbschaften und
Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen
über die Anfechtung von Verfügungen
4851
von Todes wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
4852
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1114.21 F a) Akten über Kindschaftssachen nach Entscheidungen, Anhörungs- Der Beginn der Aufbewahrungsfrist richtet sich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
(bis zum § 151 FamFG sowie Akten über Vor- protokolle und -vermerke ge- nach § 6.
31.08.2009 mundschaften, Beistandschaften und mäß § 28 Abs. 4 FamFG,
VII, VIII, IX) Pflegschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre Berichte der Jugendämter, Stel-
lungnahmen des Verfahrens-
beistandes, Sachverständigen-
gutachten, familiengerichtliche
Genehmigung der freiheitsent-
ziehenden Unterbringung/
Maßnahme oder ärztlicher
Zwangsmaßnahmen (bis zum
31. August 2009: vormund-
schaftsgerichtliche Genehmi-
gung der Unterbringung)
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe b)
Anerkennung der Vaterschaft,
Zustimmung des Kindes zur An-
erkennung der Vaterschaft und
sonstige in das Urkundsregister
unter I eingetragene Beurkun-
dungen
(siehe Nr. 1114.21 Buchstabe c)
Aktenteile, die die in Nr. 1114.24
Buchstabe a und b bezeichne-
ten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
b) Entscheidungen, Anhörungsprotokolle
und -vermerke gemäß § 28 Abs. 4
FamFG, Berichte der Jugendämter,
Stellungnahmen des Verfahrensbei-
standes, Sachverständigengutachten,
familiengerichtliche Genehmigung der
freiheitsentziehenden Unterbringung/
Maßnahmen oder ärztlicher Zwangs-
maßnahmen (bis 31. August 2009: vor-
mundschaftsgerichtliche Genehmigung
der Unterbringung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
c) Anerkennung der Vaterschaft, Zustim-
mung des Kindes zur Anerkennung der
Vaterschaft und sonstige in das Ur-
kundsregister unter I eingetragene
Beurkundungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
1114.22 F Akten über Adoptionen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
(bis zum
31.08.2009
XVI)
1114.23 XVII a) Akten über Betreuungssachen . . . . . . . . . 10 Jahre Vorgänge über die Genehmi-
gung oder Anordnung einer
freiheitsentziehenden Unter-
bringung oder einer ärztlichen
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1
und 3 FamFG) oder freiheits-
entziehende Maßnahmen nach
§ 312 Nr. 2 FamFG (bis zum
31. August 2009: § 70 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über
die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit) Anhö-
rungsvermerke, ärztliche Gut-
achten und Zeugnisse, betreu-
ungsgerichtliche Genehmigung
(bis zum 31. August 2009: vor-
mundschaftsgerichtliche Ge-
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2
BGB
(siehe Nr. 1114.23 Buchstabe b)
die zur Zwangsvollstreckung
geeigneten Titel
(siehe Nr. 1114.29)
4853
4854
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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b) Vorgänge über die Genehmigung oder Ist die betreute Person verstorben, so sind die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Anordnung einer freiheitsentziehenden gesamten Akten nach dem Tode nur noch
Unterbringung oder einer ärztlichen 10 Jahre aufzubewahren.
Zwangsmaßnahme (§ 312 Nr. 1 und 3
FamFG) oder freiheitsentziehende Maß-
nahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG (bis
zum 31. August 2009: § 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
Vorgänge über die betreuungsgerichtli-
che Genehmigung (bis zum 31. August
2009: vormundschaftsgerichtliche Ge-
nehmigung) nach § 1905 Abs. 2 BGB . . . 30 Jahre
1114.24 X a) Akten über betreuungsgerichtliche Zu-
weisungssachen; bis 31. August 2009:
Akten über andere vormundschaftsge-
richtliche Angelegenheiten . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
b) Vorgänge über einstweilige Anordnun- Ergibt sich aus der Akte, dass die betroffene
gen; bis zum 31. August 2009: Vor- Person verstorben ist, so sind die gesamten
gänge über die Genehmigung der Akten nach dem Tode nur noch 10 Jahre auf-
Unterbringung und sonstiger Unterbrin- zubewahren.
gungsmaßnahmen (§ 70 Abs. 1 Satz 2
Nr. 2 des Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) 30 Jahre
c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellungen ab dem 1. September 2009:
der Legitimation durch nachfolgende siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c
Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit,
Feststellungen der Vaterschaft, Anfech-
tungen der Vaterschaft, Annahme an
Kindes statt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
d) Erklärungen über Gütertrennung nach ab dem 1. September 2009:
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des siehe Nr. 1114.35 Buchstabe b
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-
gen nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes
über den ehelichen Güterstand von Ver-
triebenen und Flüchtlingen sowie Erklä-
rungen über die Fortgeltung des bishe-
rigen gesetzlichen Güterstandes nach
Artikel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungs-
gesetzes zum bürgerlichen Gesetzbuche 130 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1114.25 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
(Schutzaufsichten) nach dem JWG . . . . . . . . . 30 Jahre
1114.26 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem
JWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1114.27 XIV a) Akten über Abschiebehaftsachen und bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin- siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), sofern nicht
unter Buchstabe b erfasst . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Akten über Abschiebehaftsachen und bei Minderjährigen ab dem 1. September 2009:
sonstige Freiheitsentziehung/Unterbrin- siehe Nr. 1114.39 Buchstabe a
gung (bis zum 31. August 2009: auch
Akten über Minderjährige), in denen
keine richterliche Entscheidung ergan-
gen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1114.28 Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun-
gen an das Betreuungsgericht, die zu Maß-
nahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1114.29 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Ti-
tel sowie verfahrenseinleitende Dokumente
und weitere Nachweise, die für die Voll-
streckbarkeitserklärung nach Artikel 54
EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO erfor-
derlich sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1114.30 Sammelakten über Anzeigen und Mitteilun- Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist
gen an das Familiengericht, die zu Maß- Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.
nahmen keinen Anlass geben . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1114.31 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab die in Nr. 1114.43 bezeichne-
1. September 2009: § 111 FamFG) ein- ten Titel
schließlich Akten der diesen Verfahren vor-
ausgehenden Anträge auf Bewilligung von
Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (§ 117
ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangele-
genheiten, die zur Zuständigkeit des Fami-
liengerichts gehören, soweit nachfolgend
oder bei den Nrn. 1114.21 und 1114.22
keine besonderen Bestimmungen gelten . . . 5 Jahre 4855
4856
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1114.32 F a) Akten, die die Scheidung der Ehe oder Entscheidungen und Verglei-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Aufhebung der Lebenspartnerschaft che über den Versorgungsaus-
nach § 15 Abs. 2 S. 1 LPartG betreffen, gleich, beglaubigte Abschriften
einschließlich dazugehöriger Sonder- von Entscheidungen der Beru-
hefte über einstweilige Anordnungen fungs- und Beschwerdeinstanz
und der für Folgesachen angelegten (siehe Nr. 1114.32 Buchstabe c,
Sonderhefte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre vergleiche gemäß Nr. 1114.43
Buchstabe b)
b) Akten über sonstige Ehesachen und Le- Entscheidungen, Vergleiche
benspartnerschaften, soweit die Verfah- sowie alle anderen in
ren nicht durch Antrags- oder Klage- Nr. 1114.43 aufgeführten Titel
rücknahme beendet wurden und soweit usw.
es sich nicht um isolierte Prozess- und
Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt 20 Jahre
c) Entscheidungen und Vergleiche über
den Versorgungsausgleich, beglaubigte
Abschriften von Entscheidungen der
Berufungs- und Beschwerdeinstanz
aus den unter Buchstabe a genannten
Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 Jahre
1114.33 F Akten über Streitigkeiten, welche die durch die in Nr. 1114.43 bezeichne-
Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner- ten Titel usw.
schaft begründete gesetzliche Unterhalts-
pflicht betreffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Jahre
1114.34 F a) Akten über Verfahren, die den Versor- Entscheidungen und Verglei-
gungsausgleich betreffen . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre che, beglaubigte Abschriften
von Entscheidungen der Be-
schwerdeinstanz
(siehe Nr. 1114.34 Buchstabe b)
b) Entscheidungen und Vergleiche, be-
glaubigte Abschriften von Entscheidun-
gen der Beschwerdeinstanz aus den un-
ter Buchstabe a genannten Akten . . . . . . 80 Jahre
1114.35 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über An- die in Nr. 1114.43 bezeichne-
sprüche aus dem ehelichen Güterrecht, ten Titel usw.
auch wenn Dritte am Verfahren beteiligt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
b) Erklärungen über Gütertrennung nach bis zum 31. August 2009: siehe Nr. 1114.24
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Artikel 8 Abschnitt I Nr. 3 bis 5 des Buchstabe d
Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärun-
gen nach den §§ 2, 3 des Gesetzes über
den ehelichen Güterstand von Vertrie-
benen und Flüchtlingen sowie Erklärun-
gen über die Fortgeltung des bisherigen
gesetzlichen Güterstandes nach Arti-
kel 234 § 4 Abs. 2 des Einführungsge-
setzes zum bürgerlichen Gesetzbuche 130 Jahre
1114.36 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 Entscheidungen
und 1383 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre (siehe Nr. 1114.43)
1114.37 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß Entscheidungen, Protokolle, Kindschaftssachen im Sinne dieser Bestim-
§ 640 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31. Au- die Beurkundungen in Kind- mung sind die in § 640 Abs. 2 ZPO in der bis
gust 2009 geltenden Fassung . . . . . . . . . . 30 Jahre schaftssachen enthalten zum 31. August 2009 geltenden Fassung be-
(siehe Nr. 1114.37 Buchstabe b) zeichneten Verfahren. Ab dem 1. September
2009 werden sie als Abstammungssachen be-
zeichnet (siehe § 111 Nr. 3, § 169 FamFG).
Soweit es sich um Abstammungssachen han-
delt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 1
bis 4 ZPO) gilt Nr. 1114.40; soweit es sich um
Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG
handelt (bis 31. August 2009: § 640 Abs. 2 Nr. 5
ZPO) gilt Nr. 1114.21.
b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent- wie zu Nr. 1114.37 Buchstabe a
scheidungen sowie Protokolle, die Be-
urkundungen in Kindschaftssachen ent-
halten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Jahre
1114.38 F Akten über Anträge auf Befreiung vom Er-
fordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Abs. 2
BGB a. F.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1114.39 F a) Akten über sonstige familienrechtliche
Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge
über die Genehmigung freiheitsentzie-
hender Unterbringungen/Maßnahmen
(§ 1631b BGB) enthalten . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
4857
4858
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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b) Akten über die Anordnung von Ergän- die in Nr. 1114.43 bezeichne-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
zungspflegschaften, soweit § 1836e ten Titel
BGB Anwendung findet, sowie Akten
mit Vermögensverzeichnissen nach
§ 1640 BGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1114.40 F a) Akten über Abstammungssachen . . . . . . 30 Jahre Entscheidungen und Protokol- bis zum 30. Juni 1998:
le, die Beurkundungen in Ab- siehe Nr. 1112.1 Buchstabe b;
stammungssachen enthalten bis zum 31. August 2009:
gemäß § 180 FamFG siehe Nr. 1114.37.
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe b)
Ehelicherklärungen, Feststellun-
gen der Legitimation durch
nachfolgende Ehe, Anfechtun-
gen der Ehelichkeit, Feststellun-
gen der Vaterschaft, Anfechtun-
gen der Vaterschaft
(siehe Nr. 1114.40 Buchstabe c)
b) aus den Akten zu Buchstabe a: Ent- bis zum 30. Juni 1998:
scheidungen und Protokolle gemäß siehe Nr. 1112.1 Buchstabe c und d
§ 180 FamFG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Jahre
c) Ehelicherklärungen, Feststellungen der bis zum 31. August 2009:
Legitimation durch nachfolgende Ehe, siehe Nr. 1114.24 Buchstabe c
Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststel-
lungen der Vaterschaft, Anfechtungen
der Vaterschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
1114.41 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- und Entscheidungen und Verglei- bis zum 31. August 2009:
Hausratssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre che sowie Urkunden, auf die siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1114.41 Buchstabe c)
b) Akten über Gewaltschutzsachen . . . . . . . 5 Jahre wie zu Nr. 1114.41 Buch- bis zum 31. August 2009:
stabe a siehe Nr. 1112.1 Buchstabe f
c) Entscheidungen und Vergleiche sowie Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die
Urkunden, auf die darin Bezug genom- zu den Akten genommenen beglaubigten Ab-
men ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre schriften der Entscheidungen der höheren In-
stanzen.
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Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1114.42 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e Abs. 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
und 3 des Gesetzes über die Angele-
genheiten der freiwilligen Gerichtsbar-
keit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Akten über Anträge im vereinfachten die in Nr. 1114.43 bezeichne-
Verfahren über den Unterhalt Minderjäh- ten Titel
riger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
c) Akten über Anträge im vereinfachten die in Nr. 1114.43 bezeichne-
Verfahren zur Abänderung von Unter- ten Titel
haltstiteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
d) Akten über sonstige Anträge außerhalb die in Nr. 1114.43 bezeichne-
eines anhängigen Verfahrens . . . . . . . . . . 5 Jahre ten Titel
e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis
zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung (auch soweit sie zu Maßnahmen
des Familiengerichts keinen Anlass ge-
ben und nicht unter dem Registerzei-
chen FH erfasst sind) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
1114.43 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
ten Titel, Entscheidungen, Vergleiche je- durch spätere Antragsrücknahme wirkungslos
der Art, Vollstreckungsbescheide sowie geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3 Satz 1, § 700
Nachweise über die Zustellung der Abs. 1 ZPO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FamFG), fallen
Mahn- und Vollstreckungsbescheide; nicht unter die 30-jährige Aufbewahrungsfrist
verfahrenseinleitende Dokumente und und sind deshalb nur so lange aufzubewahren
weitere Nachweise, die für die Voll- wie die Verfahrensakten selbst.
streckbarkeitserklärung nach Artikel 53 Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
EuGVVO gemäß Artikel 37 EuGVVO Vorschrift gehören auch die beglaubigten Ab-
erforderlich sind, ferner Handzeichnun- schriften von Entscheidungen der höheren In-
gen, Abrechnungen und sonstige Doku- stanzen sowie Leseabschriften.
mente, auf die in der Entscheidungs-
formel oder in einem gerichtlichen
Vergleich Bezug genommen wird . . . . . . 30 Jahre
b) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre 4859
4860
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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Unterabschnitt 5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Anerbensachen und Landwirtschaftssachen
1115.0 EhR Erbhofakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre Eintragungsbewilligungen, auf
die bei der Eintragung eines
Rechts im Grundbuch Bezug
genommen wurde (sind in die
Grundakte zu übernehmen)
1115.1 Lw (XV) Akten über Landwirtschaftssachen sowie Wegen der Höfeakten siehe Nr. 1115.6.
(früher: Entscheidungen und Vergleiche zur Haupt- Aus dem Registerzeichen PSch kommen nur
LwG, LwS, sache sowie Urkunden, auf die darin Bezug abgeschlossene Verfahren in Betracht.
LwP, LwV, genommen ist, Akten in Pachtschutzsachen 30 Jahre
PSch)
1115.2 Lw (XV) Akten über Zuweisungsverfahren . . . . . . . . . . 50 Jahre
(früher:
LwZ)
1115.3 Lw (XV) a) Verfahren über die Erteilung von Hoffol- Hoffolgezeugnisse und Erb-
(früher: gezeugnissen und Erbscheinen . . . . . . . . 30 Jahre scheine, Europäische Nach-
LwH) lasszeugnisse, gerichtlich be-
urkundete Erbscheinsanträge,
Urkunden über die Übertra-
gung eines Erbteils
(siehe Nr. 1115.3 Buchstabe b)
b) Hoffolgezeugnisse und Erbscheine,
Europäische Nachlasszeugnisse, ge-
richtlich beurkundete Erbscheinsanträ-
ge, Urkunden über die Übertragung
eines Erbteils . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
c) Verfahren betreffend die Genehmigung
von Hofübergabeverträgen . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1115.4 Lw (XV) Akten über sonstige Anträge außerhalb
(früher: einer anhängigen Landwirtschaftssache,
HLw) die nicht Bestandteil der Hauptakten ge-
worden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1115.5 Sammelakten mit dem Schriftgut über die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
nicht in das Register für Landwirtschafts-
sachen oder entsprechende Register einge-
tragenen Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1115.6 Höfeakten gemäß § 10 HöfeVfO . . . . . . . . . . . dauernd
Abschnitt 2
Landgericht
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1121.0 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter Buchstabe b
aufgeführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) Akten, die Schutzschriften enthalten . . . 1 Jahr
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
1122.0 O a) Akten über Ansprüche aus einem fami-
lienrechtlichen Verhältnis nach dem bis
zum 30. Juni 1998 geltenden Recht . . . . 30 Jahre
b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
1122.1 OH Akten über Anträge auf Durchführung des die in Nr. 1122.7 Buchstabe a vgl. auch die Nrn. 1122.10, 1122.11 und 1124.2
selbstständigen Beweisverfahrens und über bezeichneten Titel sowie Ur-
sonstige Anträge außerhalb eines anhängi- teile und Vergleiche jeder Art
gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der usw.
Hauptakten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1122.2 Sammelakten über die bei dem Gericht vor
dem 1. Januar 1998 niedergelegten
Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Ver-
gleiche und Vergleiche nach § 1044b ZPO
in der bis zum 31. Dezember 1997 gelten-
den Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4861
4862
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
1122.3 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- betrifft Altverfahren vor 1977
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
und Entmündigungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
1122.4 S Sammelakten mit den in der Berufungs- die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . . 5 Jahre bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
1122.5 SH Akten über Anträge außerhalb eines anhän- Vergleiche
gigen Berufungsverfahrens . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre (siehe Nr. 1122.7 Buchstabe a)
1122.6 T Sammelakten mit den in der Beschwerde- die in Nr. 1122.7 Buchstabe a
instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . . 5 Jahre bezeichneten Titel sowie Ur-
teile und Vergleiche jeder Art
usw.
1122.7 a) Die zur Zwangsvollstreckung geeigne- Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, die
ten Titel und Entscheidungen, Verglei- durch spätere Klage- oder Antragsrücknahme
che jeder Art, Vollstreckbarerklärungen wirkungslos geworden sind (vgl. § 269 Abs. 3
und Vollstreckungsbescheide, Bestäti- Satz 1, § 700 Abs. 1 ZPO), fallen nicht unter
gungserklärungen über die Vollstreck- die 30-jährige Aufbewahrungsfrist und sind
barkeit nach der EuVT-VO, Nachweise deshalb nur so lange aufzubewahren wie die
über die Zustellung der Mahn- und Voll- Verfahrensakten selbst.
streckungsbescheide sowie verfahrens- Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser
einleitende Dokumente und weitere Vorschrift gehören auch die zu den Akten ge-
Nachweise, die für die Vollstreckbar- nommenen beglaubigten Abschriften von Ent-
keitserklärung nach Artikel 53 EuGVVO scheidungen der höheren Instanzen sowie
gemäß Artikel 37 EuGVVO erforderlich Leseabschriften.
sind, Schiedssprüche, schiedsrichterli-
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit; ferner
Handzeichnungen, Karten, Abrechnun-
gen und sonstige Dokumente, auf die
in der Entscheidungsformel oder in
einem gerichtlichen Vergleich Bezug
genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Entscheidungen und Vergleiche über
den vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d
und 1934e BGB jeweils in der bis zum
31. März 1998 geltenden Fassung) . . . . . 130 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
c) Prozessvergleiche, die einen Erbvertrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
oder Erklärungen enthalten, nach deren
Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt
oder geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre
1122.8 Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . . . 2 Jahre
1122.9 Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be-
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören . . . . . . . . 2 Jahre
1122.10 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher Entscheidungen und Verglei-
Vertragshilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre che sowie Urkunden, auf die
darin Bezug genommen ist
(siehe Nr. 1122.10 Buchstabe b)
b) Entscheidungen und Vergleiche in den Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-
zu Buchstabe a genannten Angelegen- schrift gehören auch die zu den Akten genom-
heiten sowie Urkunden, auf die darin menen beglaubigten Abschriften von Entschei-
Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre dungen der höheren Instanzen.
1122.11 O, OH Akten über Anträge auf gerichtliche Ent-
(AktG) scheidungen nach dem Aktiengesetz . . . . . . 30 Jahre
(früher:
AktE)
1122.12 OTh Akten über Verfahren nach dem Therapie-
unterbringungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
1123.0 Sammelakten mit den in der Berufungs-
oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen
Dokumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1123.1 Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung der Strafkammer
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1123.2 StVK Akten über Verfahren nach den §§ 109
Vollz. und 110 StVollzG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 4863
4864
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1123.3 Sammelakten mit den Begleitumschlägen Auf Anordnung der Behördenleitung können die
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der abgehenden Briefe der Untersuchungs- Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Jahr Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4
Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts
1124.0 Akten über Wiedergutmachungssachen
(Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1124.1 Akten über Wiedergutmachungssachen
(Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1124.2 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre
Unterabschnitt 5
Berufsgerichtssachen
1125.0 Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem Dies gilt nicht, sofern eine Entfernung nach § 25
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis- BZRG erfolgt.
sicherungsverfahren angeordnet wor-
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
Abschnitt 3
Oberlandesgericht, Oberstes Landesgericht
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1131.0 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das
Allgemeine Register eingetragen sind,
mit Ausnahme der unter den Buchsta-
ben b und c aufgeführten Akten . . . . . . . 2 Jahre
b) Akten über Anträge auf Enthebung vom
Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirt-
schaftsprüferordnung und § 101 StBerG 5 Jahre
c) Akten, die Schutzschriften enthalten . . . 1 Jahr
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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Unterabschnitt 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Zivil- und Familiensachen
1132.0 Sch, Kap, a) Akten über schiedsrichterliche Verfah- zu den Buchstaben a und b:
MK, EK, ren, Verfahren nach dem Kapitalanleger- die zur Zwangsvollstreckung
AktG Musterverfahrensgesetz, Musterfeststel- geeigneten Titel, Schiedssprü-
lungsverfahren, Entschädigungsverfahren 5 Jahre che, schiedsrichterliche Ver-
gleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe c)
b) Freigabeverfahren nach dem Aktien-
und Umwandlungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterli-
che Vergleiche sowie Entscheidungen
über deren Vollstreckbarkeit . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1132.1 SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche Ent- die zur Zwangsvollstreckung
scheidung in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 geeigneten Titel, Beschlüsse
bis 3 ZPO genannten Fällen . . . . . . . . . . . 5 Jahre etc.
(siehe Nr. 1132.0 Buchstabe a
und b)
b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten
Titel und Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1132.2 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen Entscheidungen und Vergleiche
(Senatsakten) mit den in der Beschwer- (siehe Nr. 1132.2 Buchstabe b
deinstanz (bis zum 31. August 2009: und c)
Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Do-
kumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
b) Entscheidungen und Vergleiche aus den
Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu
Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder
Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt
die Erbfolge festgestellt, geregelt oder
geändert wird . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 130 Jahre 4865
4866
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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1132.3 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines Vergleiche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis (siehe Nr. 1132.3 Buchstabe b)
zum 31. August 2009: Berufungsverfah-
ren), die nicht Bestandteil der Hauptak-
ten geworden sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) Vergleiche aus den Akten zu Buch-
stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1132.4 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen vollstreckungsfähige
(Senatsakten) mit den in der Beschwer- Beschlüsse
deinstanz zurückbehaltenen Dokumen- (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe b)
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
b) Instanz abschließende Beschlüsse mit Zwischenentscheidungen
vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Ent- (siehe Nr. 1132.4 Buchstabe a)
scheidungen über die Vollstreckbarkeit
erstinstanzlicher Entscheidungen aus
den Akten zu Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1132.5 Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen . . . . . . . . . . . 2 Jahre
1132.6 Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen,
die nicht in die Register für Berufungs-, Be-
schwerde- oder sonstige Zivilsachen oder
in das Allgemeine Register gehören . . . . . . . . 2 Jahre
1132.7 Uth, WTh Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in Verfahren nach dem
Therapieunterbringungsgesetz in der Be-
schwerdeinstanz zurückbehaltenen Doku-
menten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1132.8 OLG II Entscheidungen und Vergleiche sowie Ur- Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vor-
kunden, auf die darin Bezug genommen ist, schrift gehören auch die zu den Akten genom-
aus den Akten über die Gewährung richter- menen beglaubigten Abschriften von Entschei-
licher Vertragshilfe in Energiewirtschafts- dungen der höheren Instanz.
sachen und bei der Abwicklung von Liefer-
verträgen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1132.9 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, Stamm-
güter sowie Hausgüter, Hausvermögen und
sonstige gebundene Vermögen . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
1132.10 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Wald-
genossenschaften und dergleichen . . . . . . . . 50 Jahre
1132.11 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Zivil-
akten)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor-
den ist oder wenn es sich um die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1132.12 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre
Unterabschnitt 3
Straf- und Bußgeldsachen
1133.0 Sammelakten und Blattsammlungen (Se- Urteile und Beschlüsse
natsakten) mit den in der Revisions- oder (siehe Nr. 1133.2)
Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Do-
kumenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1133.1 Sammelakten mit den Dokumenten über
Anträge auf Entscheidung des Strafsenats
als oberes Gericht und über die Ablehnung
von Gerichtspersonen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1133.2 Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkei-
ten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1133.3 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Über-
prüfung von Justizverwaltungsakten (Straf-
sachen)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder
sonst ohne Entscheidung erledigt wor-
den ist oder wenn es sich um die Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand
oder ein Prozesskostenhilfeverfahren
handelt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre 4867
4868
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
b) in allen übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
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1133.4 Entscheidungen über Rechtsbeschwerden
nach den §§ 116 und 117 StVollzG . . . . . . . . 30 Jahre
1133.5 Sammelakten mit den Begleitumschlägen Auf Anordnung der Behördenleitung können die
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Jahr Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Unterabschnitt 4
Landwirtschaftssachen
1134.0 Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) mit den in der Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Dokumenten . . . . 30 Jahre
1134.1 Sammelakten mit den Dokumenten über die
Erteilung von Notfristzeugnissen usw. . . . . . 5 Jahre
Unterabschnitt 5
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
1135.0 a) Sammelakten und Blattsammlungen Entscheidungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs- (siehe Nr. 1135.0 Buchstabe b)
sachen (Rückerstattung) . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1135.1 a) Sammelakten und Blattsammlungen Entscheidungen
(Senatsakten) in Wiedergutmachungs- (siehe Nr. 1135.1 Buchstabe b)
sachen (Entschädigung) . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) Entscheidungen aus den Akten zu
Buchstabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1135.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) in Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre
1135.3 Kart a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeld- Beschlüsse
(früher: sachen nach dem Gesetz gegen Wett- (siehe Nr. 1135.3 Buchstabe b)
Kart V, bewerbsbeschränkungen . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
Kart B,
Kart)
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
b) Beschlüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
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1135.4 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und Beschlüsse
Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 (siehe Nr. 1135.4 Buchstabe b)
Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB
in Vergaberechtssachen . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-
stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1135.5 a) Akten über Beschwerden nach § 75 Beschlüsse
EnWG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre (siehe Nr. 1135.5 Buchstabe b)
b) Beschlüsse aus den Akten zu Buch-
stabe a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Unterabschnitt 6
Berufsgerichtssachen
1136.0 Not Akten über
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen
und Notare (einschließlich der im Rah-
men des Untersuchungsverfahrens ent-
standenen Akten), in denen auf Entfer-
nung aus dem Amt erkannt worden ist . . . 30 Jahre
b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach
§ 111 BnotO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1136.1 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über
verwaltungsrechtliche Anwaltssachen
(§ 112a BRAO und Patentanwalts-
sachen (§§ 94a ff. PAO) . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Sammelakten und Blattsammlungen
über anwaltsgerichtliche Verfahren vor
dem Anwaltsgerichtshof mit den in der
Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zu-
rückbehaltenen Dokumenten, wenn auf
Ausschließung aus dem Beruf erkannt
worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre 4869
4870
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
c) alle übrigen der unter Buchstabe b ge-
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nannten Akten und Blattsammlungen . . . 30 Jahre
1136.2 Sammelakten und Blattsammlungen (Se-
natsakten) über berufsgerichtliche Verfahren 20 Jahre
Abschnitt 4
Staatsanwaltschaft, Amtsanwaltschaft
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1141.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind . . . . . . . . 5 Jahre
1141.1 Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . . 5 Jahre Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
1142.0 Akten über Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
Unterabschnitt 3
Strafsachen
1143.0 Js, UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender zu den Buchstaben a bis d:
Handakten) über Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
a) Verfahren zur Ermittlung der Todesursa- Tatbestand eines Verbrechens oder Vergehens
che Verstorbener (Leichensachen) . . . . . 30 Jahre vorliegt, der Täter aber nicht zur Aburteilung zu
bringen ist, sind in allen Fällen mindestens so
b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden lange aufzubewahren, als nicht die Strafverfol-
(Brandsachen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre gung durch Verjährung ausgeschlossen ist; in
den Fällen, in denen die Tat der Verjährung
c) Ermittlungsverfahren, die wegen verfahrensbeendende Entschei- nicht unterliegt, sind sie so lange aufzubewah-
Schuldunfähigkeit eingestellt sind dungen; Gutachten über Fest- ren, als eine Strafverfolgung den Umständen
stellung der Schuldunfähigkeit nach noch möglich ist.
(siehe Nr. 1143.1)
aa) im Falle eines Vergehens . . . . . . . . . . 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie
bei Straftaten nach den §§ 174
bis 180, 182 StGB oder nach
§ 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB in
der bis zum 9. November 2016 gel-
tenden Fassung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
d) sonstige Angelegenheiten, in denen das
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Verfahren eingestellt ist . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1143.1 Verfahrensbeendende Entscheidungen; Gut- wie zu Nr. 1143.0
achten über Feststellung der Schuldunfähig-
keit aus den unter Nr. 1143.0 Buchstabe c
genannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1143.2 Js (Ks, Akten (einschließlich aufzubewahrender wie zu Nr. 1143.0
KLs, Ls, Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-
Ds, Cs) rungs- sowie Gnadenhefte) über Anklagen,
(früher: Anträge nach den §§ 413, 435 StPO sowie
KLs, KMs, Strafbefehle
Ls, Ms, Cs,
DLs, Ds, Es)
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege-
anstalt), auf Untersagung der Erteilung
der Fahrerlaubnis für immer oder auf le-
benslanges Berufsverbot erkannt ist . . . 30 Jahre
c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe oder Jugendstrafe von mehr als
1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4871
4872
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- verfahrensbeendende Entschei-
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higkeit oder auf psychischer Krankheit dungen; Gutachten über Fest-
beruhender Verhandlungsunfähigkeit stellung der Schuldunfähigkeit
ohne Bestrafung abgeschlossen oder oder psychischer Krankheit
eine gerichtliche Entscheidung nach (siehe Nr. 1143.4)
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist
aa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . . 10 Jahre
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als auf Strafe lautende Urteile,
1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Jahre Vollstreckungsnachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta- auf Strafe lautende Urteile,
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafbefehle, Vollstreckungs-
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis nachweise usw.
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von (siehe Nr. 1143.4)
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits- auf Strafe lautende Urteile,
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe Strafbefehle, Vollstreckungs-
erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche nicht freisprechende Urteile,
und Heranwachsende nach Jugend- Vollstreckungsnachweise auf
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend- Strafe lautende Urteile, Straf-
strafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre befehle, Vollstreckungsnach-
weise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
j) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1143.4)
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
1143.3 Js (OWi) Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich vollstreckbare Titel (z. B. Kos-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) . . . 5 Jahre tenfestsetzungsbeschlüsse,
Entscheidungen über die Ent-
schädigung wegen erlittener
Verfolgungsmaßnahmen)
(siehe Nr. 1143.4)
1143.4 a) die Urteile und Strafbefehle, in denen Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht- lung aufzubewahren.
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein- Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs- achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
se, verfahrenseinleitende Dokumente oder psychischer Krankheit aus den unter
und weitere Nachweise, die für die Nr. 1143.2 Buchstabe e genannten Akten.
Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich
sind, sowie die Nachweise über die Voll- Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehö-
streckung der Strafe; Anklagen, auf de- ren auch die zu den Akten genommenen be-
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug glaubigten Abschriften von Entscheidungen
genommen ist, Anklagen nach § 212a der höheren Instanzen.
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Straf-
befehle, Strafbefehlsanträge; bei den
Akten befindliche Abbildungen, auf die
in den Urteilen Bezug genommen ist;
Urteile und sonstige Entscheidungen
über die Kostenerstattungspflicht und
über die Entschädigungspflicht für
Strafverfolgungsmaßnahmen; Entschei-
dungen nach § 436 StPO; Entscheidun-
gen nach § 2 Abs. 1 des DNA-Identitäts-
feststellungsgesetzes in der bis zum
31. Oktober 2005 geltenden Fassung
und § 81g StPO; Kostenfestsetzungsbe-
schlüsse sowie Entscheidungen, in de-
nen eine Entschädigung nach den §§ 10,
11 StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnah-
4873
me in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
4874
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
oder die Tilgung im Bundeszentralregis-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
ter (§§ 48 und 49 BZRG) . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 1143.2 Buchstabe i
genannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1143.5 Sammelakten mit den Begleitumschlägen Auf Anordnung der Behördenleitung können die
der abgehenden Briefe der Untersuchungs- Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in
gefangenen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 Jahr Kartons oder anderen Behältnissen geordnet
aufbewahrt werden.
Abschnitt 5
Generalstaatsanwaltschaft
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1151.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind . . . . . . . . 5 Jahre
1151.1 Listen der Überführungsstücke . . . . . . . . . . . . 5 Jahre Die Frist beginnt mit der Ausgabe des letzten
Asservats.
Unterabschnitt 2
Zivilsachen
1152.0 Rs Sammelakten für Zivilsachen . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
Unterabschnitt 3
Strafsachen
1153.0 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen wie zu Nr. 1143.0
beim Oberlandesgericht
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
oder auf Todesstrafe erkannt ist . . . . . . . aufzubewahren bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebens-
jahr vollendet hätte
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher: Heil- und Pflege-
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
lebenslanges Berufsverbot erkannt ist . . . 30 Jahre
c) wenn wegen einer Straftat, für die das
Gesetz als Höchststrafe lebenslange
Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheits-
strafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . 30 Jahre
d) wenn wegen einer Straftat nach den
§§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239
bis 239b StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum 9. No-
vember 2016 geltenden Fassung auf
Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
e) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- verfahrensbeendende Ent-
higkeit oder auf psychischer Krankheit scheidungen; Gutachten über
beruhender Verhandlungsunfähigkeit Feststellung der Schuldunfä-
ohne Bestrafung abgeschlossen oder higkeit oder psychischer
eine gerichtliche Entscheidung nach Krankheit
§ 413 StPO aus den in § 11 Abs. 1 Nr. 2 (siehe Nr. 1153.1)
BZRG genannten Gründen abgelehnt
worden ist
aa) im Fall eines Vergehens . . . . . . . . . . . 10 Jahre
bb) im Fall eines Verbrechens sowie bei
Straftaten nach den §§ 174 bis 180,
182 StGB oder nach § 240 Abs. 4
Satz 2 Nr. 1 StGB in der bis zum
9. November 2016 geltenden Fas-
sung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als auf Strafe lautende Urteile,
1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Jahre Vollstreckungsnachweise usw.
4875
(siehe Nr. 1153.1)
4876
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 Ta- auf Strafe lautende Urteile,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
gessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Strafbefehle, Vollstreckungs-
Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis nachweise usw.
zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von (siehe Nr. 1153.1)
mehr als 1 Jahr erkannt ist . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
h) wenn sonst auf Geldstrafe, Freiheits- auf Strafe lautende Urteile,
strafe, Strafarrest oder Jugendstrafe Strafbefehle, Vollstreckungs-
erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche nicht freisprechende Urteile,
und Heranwachsende nach Jugend- Vollstreckungsnachweise usw.
strafrecht, jedoch nicht auf Jugend- auf Strafe lautende Urteile,
strafe erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
j) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre auf Strafe lautende Urteile,
Strafbefehle, Vollstreckungs-
nachweise usw.
(siehe Nr. 1153.1)
1153.1 a) die Urteile und Strafbefehle, in denen Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt,
rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzah-
nicht Erziehungsmaßregeln und Zucht- lung aufzubewahren.
mittel nach dem JGG) erkannt ist, ein- Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel
schließlich der Gesamtstrafenbeschlüs- der Besserung und Sicherung angeordnet ist;
se, verfahrenseinleitende Dokumente verfahrensbeendende Entscheidungen, Gut-
und weitere Nachweise, die für die Voll- achten über Feststellung der Schuldunfähigkeit
streckbarkeitserklärung erforderlich oder psychischer Krankheit aus den unter
sind, sowie die Nachweise über die Voll- Nr. 1153.0 Buchstabe d genannten Akten.
streckung der Strafe; Anklagen, auf de-
ren zugelassenen Anklagesatz Bezug
genommen ist, Anklagen nach § 212a
Abs. 2 Satz 2 StPO in der bis zum
30. November 1994 geltenden Fassung
und § 418 Abs. 3 Satz 2 StPO; Strafbe-
fehle, Strafbefehlsanträge; bei den Ak-
ten befindliche Abbildungen, auf die in
den Urteilen Bezug genommen ist; Ur-
teile und sonstige Entscheidungen über
die Kostenerstattungspflicht und über
die Entschädigungspflicht für Strafver-
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
folgungsmaßnahmen; Entscheidungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
nach § 436 StPO; Entscheidungen nach
§ 2 Abs. 1 des DNA-Identitätsfeststel-
lungsgesetzes in der bis zum 31. Okto-
ber 2005 geltenden Fassung und § 81g
StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse
sowie Entscheidungen, in denen eine
Entschädigung nach den §§ 10 und 11
StrEG zuerkannt worden ist; die Be-
schlüsse oder Mitteilungen über den Er-
lass oder die Milderung der Strafe sowie
über die Anordnung der Nichtaufnahme
in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG)
oder die Tilgung (§§ 48 und 49 BZRG) 30 Jahre
b) nicht freisprechende Urteile sowie die
dazugehörigen Vollstreckungsnachweise
aus den unter Nr. 721 Buchstabe h ge-
nannten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1153.2 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen
das Verfahren eines Staatsanwalts (Amts-
anwalts), die nicht zu den Hauptakten ge-
nommen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1153.3 Ausl. Auslieferungssachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1153.4 Handakten über Revisionen in Strafsachen
und über Rechtsbeschwerden in Bußgeld-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1153.5 Akten über Verfahren nach dem Gesetz
über die innerdeutsche Rechts- und Amts-
hilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 (BGBl. I
S. 161)
a) soweit sie Entscheidungen enthalten,
die die Genehmigung einer Zuführung
oder einer Vollstreckung zum Gegen-
stand haben oder gemäß den §§ 10,
11, 14 oder 15 ergangen sind . . . . . . . . . . 50 Jahre
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 4877
4878
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
1153.6 Akten über Verfahren nach den §§ 23
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
bis 30a des Einführungsgesetzes zum
Gerichtsverfassungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1153.7 Handakten über Kartellbußgeldsachen . . . . . 10 Jahre
Unterabschnitt 4
Berufsgerichtssachen
1154.0 Handakten des Vertreters der Einleitungs-
behörde in Disziplinarverfahren gegen
Notarinnen und Notare . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1154.1 a) Handakten über anwaltsgerichtliche
Verfahren gegen Rechtsanwältinnen
und Rechtsanwälte, sofern die Hauptak-
ten nicht bei der Generalstaatsanwalt-
schaft geführt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) Akten über Ermittlungsverfahren, die
nicht zur Einleitung eines anwaltsge-
richtlichen Verfahrens geführt haben,
einschließlich der dazugehörigen Hand-
akten, soweit die Akten über diese Er-
mittlungsverfahren nicht an eine andere
Stelle abzugeben sind . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
c) Akten über anwaltsgerichtliche Verfah-
ren gegen Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte (einschließlich der dazu-
gehörigen Handakten, soweit der Gene-
ralstaatsanwaltschaft die Führung der
Hauptakten übertragen ist), in denen
auf Ausschließung aus dem Beruf er-
kannt worden ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Jahre
d) alle übrigen unter Buchstabe c genann-
ten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
1154.2 Akten über berufsgerichtliche Verfahren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
einschließlich der dazugehörigen Handak-
ten
a) in denen auf Ausschließung aus dem Dies gilt, sofern nicht ausnahmsweise eine Ent-
Beruf erkannt oder in denen ein Beweis- fernung nach § 25 BZRG erfolgt ist.
sicherungsverfahren angeordnet wor-
den ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . aufzubewahren bis
zum Tod oder bis
zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 90. Lebensjahr
vollendet hätte
b) die nicht zur Einleitung eines berufsge-
richtlichen Verfahrens geführt haben . . . 5 Jahre
c) alle übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
d) Sammelakten über Rügebescheide . . . . 10 Jahre
Kapitel 2
Fachgerichtsbarkeiten
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
Abschnitt 1
Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1211.0 AR Akten
a) über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . 1 Jahr 4879
4880
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
Unterabschnitt 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Rechtssachen
1212.0 Akten über Flurbereinigungssachen, Las-
tenausgleichssachen, Disziplinarsachen, be-
rufsgerichtliche Verfahren, Unterbringungs-
sachen, Normenkontrollverfahren . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1212.1 Akten über Mediationsverfahren und sons-
tige güterichterliche Verfahren . . . . . . . . . . . . . Dauer des
zugrunde liegenden
streitigen
Verfahrens
1212.2 Akten über Numerus-Clausus-Verfahren . . . 3 Jahre siehe Nr. 1212.6
1212.3 Verfahrensakten, soweit sie nicht unter den siehe Nr. 1212.6
Nrn. 1212.0 bis 1212.2 besonders genannt
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1212.4 Verfahrensakten der in den Nrn. 1212.0, siehe Nr. 1212.6
1212.1 und 1212.3 genannten Art, die durch
Antrags- oder Klagerücknahme oder einen
Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2
VwGO beendet worden sind . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
1212.5 Sammelakten und Blattsammlungen mit siehe Nr. 1212.6
den in der Berufungs- und Beschwerde-
instanz zurückbehaltenen Schriftstücken . . . 5 Jahre
1212.6 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
Urteile, rechtskräftige Beschlüsse, Be- gehören neben den Zustellungsnachweisen
scheide und Vorbescheide, Vergleiche, auch die zu den Akten genommenen beglau-
Schiedssprüche, sowie Dokumente, auf die bigten Abschriften von Entscheidungen der
in der Entscheidungsformel Bezug genom- höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
men ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
Abschnitt 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1221.0 AR Akten
a) über Angelegenheiten, die in das Allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . 1 Jahr
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
1222.0 BA Akten über Mahnsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre siehe Nr. 1222.3
1222.1 Verfahrensakte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre siehe Nr. 1222.3
1222.2 RNS Akten über die bei dem Gericht niederge-
legten Schiedssprüche und schiedsrichter-
lichen Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
1222.3 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, gehören neben den Zustellungsnachweisen
Vergleiche; sowie Dokumente, auf die in auch die zu den Akten genommenen beglau-
der Entscheidungsformel Bezug genommen bigten Abschriften von Entscheidungen der
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
1222.4 Vergleiche aus den Akten über Anträge au-
ßerhalb eines anhängigen Verfahrens, die
nicht Bestandteil der Hauptakten geworden
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4881
4882
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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Abschnitt 3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1231.0 AR Akten
a) über Angelegenheiten, die in das Allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . 1 Jahr
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
1232.0 Verfahrensakten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre siehe Nr. 1232.1
1231.1 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
Urteile, verfahrensbeendende Beschlüsse, gehören neben den Zustellungsnachweisen
Vorbescheide, Bescheide, Vergleiche, An- auch die zu den Akten genommenen beglau-
erkenntnisse, sowie Dokumente, auf die in bigten Abschriften von Entscheidungen der
der Entscheidungsformel Bezug genommen höheren Instanzen sowie Leseabschriften, so-
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre fern das volle Rubrum in keinem anderen in
der Sache aufzubewahrenden Dokument ent-
halten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
Abschnitt 4
Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1
Allgemeines
1241.0 AR Akten
a) über Angelegenheiten, die in das allge-
meine Register eingetragen sind, mit
Ausnahme der unter Buchstabe b auf-
geführten Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
b) die Schutzschriften enthalten . . . . . . . . . . 1 Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Unterabschnitt 2
Rechtssachen
1242.0 Verfahrensakten zu den Buchstaben a und b:
siehe Nr. 1242.1
a) die durch Antrags- oder Klagerück-
nahme oder einen Kostenbeschluss
nach § 138 FGO beendet worden sind 5 Jahre
b) sonstige . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
1242.1 Zur Zwangsvollstreckung geeignete Titel, Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift
Urteile; sowie Dokumente, auf die in der gehören neben den Zustellungsnachweisen
Entscheidungsformel Bezug genommen ist 30 Jahre auch die zu den Akten genommenen beglau-
bigten Abschriften von Entscheidungen der
höheren Instanz sowie Leseabschriften, sofern
das volle Rubrum in keinem anderen in der Sa-
che aufzubewahrenden Dokument enthalten ist.
Ausgenommen sind zur Zwangsvollstreckung
geeignete Titel, die durch eine spätere Klage-
oder Antragsrücknahme wirkungslos geworden
sind.
4883
Teil 2
Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen für Akten der Gerichte des Bundes, des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof, 4884
der Wehrdisziplinaranwaltschaften und des Bundeswehrdisziplinaranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Kapitel 1
Bundesarbeitsgericht
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
2100.0 Akten über Verfahren vor dem Bundes-
arbeitsgericht
a) soweit sie Voten oder Vollstreckungs-
titel enthalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Jahre
b) im Übrigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
c) Voten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . weitere 50 Jahre
d) Akten des Großen Senats und diejeni-
gen, mit denen er befasst war . . . . . . . . . dauernd
Kapitel 2
Bundesfinanzhof
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
2200.0 Streitakten
a) ohne dokumentationswürdigen Inhalt . . . 10 Jahre zu Buchstabe a:
b) deren Entscheidungen Ausführungen zu Hiervon ist grds. bei Zurücknahmen, Löschun-
prozessualen Rechtsfragen enthalten, auf gen und Entscheidungen nach Artikel 1 Nr. 6
die bei der Rechtsfindung noch zurück- und 7 BFHEntlG und § 116 Abs. 5 Satz 2 und
gegriffen werden kann . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 Jahre § 126a FGO auszugehen.
zu Buchstabe b:
c) deren Entscheidungen zur amtlichen
Veröffentlichung vorgesehen waren . . . . 30 Jahre bei sog. „NV-Entscheidungen“
(ohne Buchstabe a)
zu Buchstabe c:
bei sog. „V-Entscheidungen“
2200.1 ER-Sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
Kapitel 3
Bundesgerichtshof
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
2300.0 Akten
a) der Großen Senate und der Vereinigten
Großen Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
b) übrige Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Kapitel 4
Bundessozialgericht
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
2400.0 Urschriften der Entscheidungen (Urteile und
Beschlüsse) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2400.1 Verhandlungsniederschriften (Protokolle),
gerichtliche Vergleiche, angenommene An-
erkenntnisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2400.2 Schriftstücke, auf die in einer Entschei-
dungsformel, in einem gerichtlichen Ver-
gleich oder in einem angenommenen Aner-
kenntnis Bezug genommen ist . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2400.3 Prozessakten und sonstiges Schriftgut, das
Bestandteil oder Anlage von Verfahrens-
akten in Rechtssachen wurde . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
2400.4 Voten (soweit bei den Akten verbleibend) . . . 10 Jahre
2400.5 Sammelakten der Senate . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
2400.6 Beantwortung von Anfragen des Bundes-
verfassungsgerichts sowie sonstiger Anfra-
gen staatlicher, zwischenstaatlicher oder
überstaatlicher Stellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre 4885
4886
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
2400.7 Äußerungen des Bundessozialgerichts ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
genüber dem Gemeinsamen Senat der
obersten Gerichtshöfe des Bundes . . . . . . . . 10 Jahre
Kapitel 5
Bundesverwaltungsgericht
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
2500.0 Akten erstinstanzlicher Verfahren sowie
Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2500.1 erstinstanzliche Disziplinarklagen (BND) . . . . 50 Jahre
2500.2 Revisionen in Verwaltungsstreitsachen und
Normenkontrollverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2500.3 Rechtsbeschwerden in Personalvertretungs-
und Richterinnen- und Richtervertretungs-
sachen sowie nach der Wehrbeschwerde-
ordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2500.4 Verwaltungsstreitsachen vor dem Fach-
senat nach § 99 Abs. 2 VwGO . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2500.5 Nichtzulassungsbeschwerden in Verwal-
tungsstreit-, Normenkontroll-, Personal-
vertretungs-, Richterinnen und Rich-
tervertretungssachen sowie nach der
Wehrbeschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2500.6 Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz . . . . . . 30 Jahre
2500.7 Anträge nach der Wehrbeschwerdeordnung 30 Jahre
2500.8 Berufungen in gerichtlichen Disziplinarver-
fahren nach der Wehrdisziplinarordnung
sowie Wiederaufnahmeverfahren . . . . . . . . . . . 50 Jahre
2500.9 Beschwerden nach der Wehrdisziplinarord-
nung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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2500.10 Nebenverfahren:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz
und in Kostenfestsetzungsverfahren . . . 10 Jahre
b) Gegenvorstellung gegen die Streitwert-
festsetzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
c) Anträge auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
d) Stellungnahmen gegenüber dem Bun-
desverfassungsgericht, gegenüber dem
Gemeinsamen Senat der obersten Ge-
richtshöfe des Bundes, gegenüber dem
Großen Senat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
e) sonstige Anträge außerhalb eines
schwebenden Verfahrens, wie Antrag
auf Bestimmung des zuständigen Ge-
richts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
f) Eingänge, die nicht zu einer bestimmten
Rechtssache gehören . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
Kapitel 6
Bundespatentgericht
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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2600.0 Akten über Verfahren, in denen beim Bun-
desgerichtshof
a) eine Rechtsbeschwerde zugelassen war 30 Jahre
b) ohne Zulassung eingelegt worden ist . . . 30 Jahre
2600.1 Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Bundesverfas-
sungsgericht waren aufgrund
a) eines Vorlagebeschlusses . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) einer Verfassungsbeschwerde . . . . . . . . . 30 Jahre 4887
4888
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
c) aus sonstigen Gründen . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
2600.2 Akten über Verfahren, die Gegenstand
eines Verfahrens vor dem Europäischen
Gerichtshof waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.3 Urteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.4 Vergleiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.5 Beschlüsse mit Kostenentscheidungen . . . . 30 Jahre
2600.6 Beschlüsse über die Festsetzung des
Streitwertes nach § 63 GKG oder über die
Festsetzung des Gegenstandswerts nach
§ 33 RVG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.7 Kostenfestsetzungsbeschlüsse . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.8 Beschlüsse über die Bewilligung der Ver-
fahrenskostenhilfe (VKH) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.9 Beschlüsse über die Aufhebung der VKH . . . 30 Jahre
2600.10 Ni Nichtigkeitsakten nach § 81 des Patent-
gesetzes
a) in denen das Patent oder ein ergänzen-
des Schutzzertifikat aufrechterhalten
bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
2600.11 Li Akten über die Klage auf Erteilung einer
Zwangslizenz oder Anpassung der durch
Urteil festgesetzten Vergütung für eine
Zwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
2600.12 LiQ Akten über einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung in Zwangslizenz-
verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
2600.13 LiR Akten über die Klage auf Rücknahme einer
Zwangslizenz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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2600.14 W (pat) Beschwerdeakten in Patentsachen, in denen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
das Beschwerdeverfahren geführt hat zur
a) Bekanntmachung einer Patentanmel-
dung (nach der bis 31. Dezember 1980
geltenden Fassung des Patentgesetztes) 30 Jahre
b) Erteilung eines Patents . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
c) Aufrechterhaltung eines Patents . . . . . . . 30 Jahre
d) beschränkten Aufrechterhaltung eines
Patents . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
e) Zurückweisung der Beschwerde von
Einsprechenden, durch die das Patent
ganz oder zum Teil aufrechterhalten
bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.15 W (pat) Beschwerdeakten in Warenzeichensachen
nach dem Warenzeichengesetz, in der bis
zum 31. Dezember 1994 geltenden Fas-
sung, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur
a) Verneinung absoluter Eintragungshin-
dernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.16 W (pat) Beschwerdeakten in Markensachen nach
dem Markengesetz, in der ab 1. Januar
1995 geltenden Fassung, in denen das Be-
schwerdeverfahren geführt hat zur
a) Verneinung absoluter Eintragungshin-
dernisse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Zurückweisung des Widerspruchs/aller
Widersprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
4889
4890
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
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2600.17 W (pat) Beschwerdeakten in Geschmacksmuster-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
sachen nach dem Geschmacksmuster-
gesetz, in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung, in denen das Be-
schwerdeverfahren geführt hat zur
a) Feststellung der Entstehung eines Ge-
schmacksmusters . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Anerkennung eines früheren Anmelde-
tages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.18 W (pat) Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem Designgesetz (DesignG), in der ab
1. Januar 2014 geltenden Fassung, in
denen das Beschwerdeverfahren geführt
hat zur
a) Feststellung der Entstehung eines ein-
getragenen Designs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) Anerkennung eines früheren Anmelde-
tages/Prioritätstages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.19 W (pat) Beschwerdeakten in Designsachen nach
dem DesignG, in der ab 1. Januar 2014 gel-
tenden Fassung, in Nichtigkeitsverfahren
nach § 34a DesignG
a) in denen das eingetragene Design auf-
rechterhalten bleibt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) alle übrigen Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
2600.20 W (pat) Beschwerdeakten in Gebrauchsmuster-
sachen, in denen das Beschwerdeverfahren
geführt hat zur
a) Eintragung eines Gebrauchsmusters . . . 30 Jahre
b) Zurückweisung des Löschungsantrags
oder des Antrags auf Feststellung der
Unwirksamkeit eines Gebrauchsmusters
ganz oder teilweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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2600.21 W (pat) Beschwerdeakten in Sortenschutzsachen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
in denen das Beschwerdeverfahren zur Er-
teilung des Sortenschutzes geführt hat . . . . 30 Jahre
2600.22 W (pat) Alle übrigen Beschwerdeakten, in denen
a) eine Sachentscheidung über die Be-
schwerde ergangen ist . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) eine Sachentscheidung über die Be-
schwerde nicht ergangen ist . . . . . . . . . . . 5 Jahre
2600.23 W (pat) Beschwerdeakten, in denen das Beschwer-
deverfahren zur Zurückverweisung an das
Deutsche Patent- und Markenamt geführt
hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2600.24 Ni Akten, in denen das Ruhen des Verfahrens
Li angeordnet und das Verfahren länger als
LiR sechs Monate nicht betrieben worden ist . . . 20 Jahre
W (pat)
2600.25 ZA (pat) Anträge außerhalb eines Hauptverfahrens . . . 5 Jahre
Kapitel 7
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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2700.0 Akten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Jahre
4891
Kapitel 8
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof 4892
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
1 2 3 4 5 6
Abschnitt 1
Revisions-Strafsachen und nicht strafrechtliche Verfahren
2810.0 StR Handakten über Revisionen in Strafsachen
a) wenn das Revisionsgericht durch Urteil,
Beschluss nach § 349 Abs. 4 StPO oder
durch mit Gründen versehenen Be-
schluss gemäß § 349 Absatz 2 StPO
entschieden hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
b) wenn die Unterbringung in der Siche-
rungsverwahrung nach § 66a StGB
vorbehalten wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
c) in den übrigen Fällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 Jahre
2810.1 StR Handakten über Vorlegungssachen . . . . . . . . 30 Jahre
2810.2 GSSt Handakten über Verfahren beim Großen
Senat für Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.3 VGS Handakten über Verfahren bei den Vereinig-
ten Großen Senaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.4 AR Handakten über Angelegenheiten, die in
das Allgemeine Register der Abteilung für
Revisions-Strafsachen einzutragen sind . . . . 5 Jahre
2810.5 BAusl Handakten über Auslieferungssachen . . . . . . 30 Jahre
2810.6 AR (Kart) Handakten über Rechtsbeschwerden in
Kartellbußgeldverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.7 AnwSt Akten und Handakten über Anträge auf Ein-
leitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
und Beschwerden in Ordnungsstrafverfah-
ren gegen Rechtsanwältinnen und Rechts-
anwälte beim Bundesgerichtshof . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.8 AnwSt Handakten über Revisionen gegen Urteile
von Anwaltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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2810.9 AnwSt(B) Handakten über Beschwerden gegen die
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Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden gegen Entscheidungen von An-
waltsgerichtshöfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.10 NotSt(B) Handakten über Beschwerden gegen nicht
endgültige Beschlüsse oder Oberlandes-
gerichte in Notarsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.11 NotSt Handakten über Berufungen gegen Urteile
(Brfg) der Oberlandesgerichte in Notarsachen . . . . 30 Jahre
2810.12 PatAnwSt Handakten über Revisionen nach der Pa-
(R) tentanwaltsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.13 PatAnwSt Handakten über Beschwerden gegen die
(B) Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden nach der Patentanwaltsordnung 30 Jahre
2810.14 RiSt Akten und Handakten über Anträge gegen
Richterinnen und Richter, Staatsanwältin-
nen und Staatsanwälte im Bundesdienst
sowie Mitglieder des Bundesrechnungs-
hofes auf Einleitung oder Einstellung eines
förmlichen Disziplinarverfahrens, auf vorläu-
fige Dienstenthebung, auf Einbehaltung von
Dienstbezügen sowie auf Aufhebung dieser
Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.15 RiSt (R) Handakten über Revisionen in Disziplinar-
sachen nach dem Deutschen Richtergesetz 30 Jahre
2810.16 RiSt (B) Handakten über Beschwerden gegen Nicht-
zulassung der Revision und Beschwerden
der Richterinnen und Richter, Staatsanwäl-
tinnen und Staatsanwälte sowie der Mit-
glieder des Bundesrechnungshofes gegen
Disziplinarverfügungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.17 StbSt (R) Handakten über Revisionen in berufsge-
richtlichen Verfahren in Steuerberater- und
Steuerbevollmächtigtensachen . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre 4893
4894
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
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2810.18 StbSt (B) Handakten über Beschwerden gegen die
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Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Steuerberater- und Steuerbevollmächtig-
tensachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.19 WpSt (R) Handakten über Revisionen in berufsge-
richtlichen Verfahren in Wirtschaftsprüfer-
sachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.20 WpSt (B) Handakten über Beschwerden gegen die
Nichtzulassung der Revision und Be-
schwerden in berufsgerichtlichen Verfahren
in Wirtschaftsprüfersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2810.21 Handakten
1004/1 E a) über Stellungnahmen in Verfassungs-
beschwerdesachen gemäß § 41, § 22
Absatz 5 GOBVerfG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
95207 E b) über Stellungnahmen gegenüber dem
(SH) EuGH gemäß Artikel 19, 23 der Satzung
des EuGH . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
Abschnitt 2
Strafsachen gegen die innere und äußere Sicherheit
(Staatsgefährdungs-Strafsachen und Landesverrats-Strafsachen)
2820.0 AR Akten über Angelegenheiten, die in das All-
gemeine Register (AR) eingetragen sind . . . . 3 Jahre
2820.1 ARP Akten über Staatsschutz-Vorgänge, wenn
sie lediglich im Allgemeinen Register einge-
tragen sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
2820.2 BJs Akten (einschließlich der dazugehörigen zu den Buchstaben a und b:
Handakten) über Ermittlungsverfahren Akten, aus denen sich ergibt, dass der objektive
Tatbestand eines Verbrechens vorliegt, der
a) die wegen Schuldunfähigkeit eingestellt Täter aber nicht zur Aburteilung zu bringen ist,
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre sind solange aufzubewahren, wie nicht die
b) die aus sonstigen Gründen eingestellt Strafverfolgung durch Verjährung ausgeschlos-
sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre sen ist.
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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In den Fällen, in denen die Tat nicht der Verjäh-
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rung unterliegt, sind die Akten solange aufzube-
wahren, wie eine Strafverfolgung den Umstän-
den nach möglich ist.
Die Anordnung trifft die Abteilungs- oder Refe-
ratsleitung.
c) Handakten abgegebener Verfahren . . . . 5 Jahre
2820.3 StE Akten (einschließlich der dazugehörigen
Handakten und Vollstreckungs-, Bewäh-
rungs- sowie Gnadenhefte) in Verfahren
a) in denen auf lebenslange Freiheitsstrafe
erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis zum Ablauf des
Jahres, in dem die
oder der Verurteilte
das 100. Lebensjahr
vollendet hätte
b) in denen auf Sicherungsverwahrung, auf siehe Nr. 2820.4
Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus (früher Heil- oder Pflege-
anstalt) oder auf Untersagung der Ertei-
lung der Fahrerlaubnis für immer oder
auf lebenslanges Berufsverbot erkannt
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
c) wenn das Verfahren wegen Schuldunfä- siehe Nr. 2820.4
higkeit oder auf Geisteskrankheit beru-
hender Verhandlungsunfähigkeit ohne
Bestrafung abgeschlossen oder eine
gerichtliche Entscheidung nach § 413
StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG
genannten Gründen abgelehnt worden
ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als siehe Nr. 2820.4
10 Jahren erkannt ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
e) in denen auf Geldstrafe oder Freiheits- siehe Nr. 2820.4
strafe bis 10 Jahren erkannt ist . . . . . . . . 20 Jahre 4895
4896
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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2820.4 Auf Strafe lautende Urteile, Gesamtstrafen-
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beschlüsse, Vollstreckungsnachweise, Be-
währungsbeschlüsse und Gnadenerweise
aus den Akten der in der Nummer 2820.3
Buchstabe b bis e genannten Art . . . . . . . . . . 50 Jahre
2820.5 Akten über Ansprüche auf Entschädigung
nach dem StrEG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 Jahre
Kapitel 9
Truppendienstgerichte, Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt beim Bundesverwaltungsgericht
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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Abschnitt 1
Truppendienstgerichte
2910.0 Disziplinararrestakten, Disziplinararrestbe-
schwerdeakten, sonstige Disziplinarbe-
schwerdeakten und Akten in Kostensachen
nach § 16a Abs. 2 i. V. m. Abs. 6 der Wehr-
beschwerdeordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
2910.1 a) Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren,
in denen auf Kürzung der Dienstbezüge,
Freispruch, Einstellung oder auf eine
einfache Disziplinarmaßnahme erkannt
wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
b) Wehrbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
c) Akten zu Beschwerden gegen die Ab-
erkennung einer förmlichen Anerken-
nung oder gegen die Durchsuchung
und/oder Beschlagnahme . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
d) Akten zu Anträgen nach § 20 WDO . . . . 10 Jahre
e) Nichtzulassungsbeschwerde- und
Rechtsbeschwerdeakten . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
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f) Akten in Kostenverfahren (KL-Sachen) 10 Jahre
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g) Akten in Verfahren nach dem SBG und
dem SoldGG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 Jahre
h) Akten über sonstige Verfahren . . . . . . . . . 10 Jahre
2910.2 Akten gerichtlicher Disziplinarverfahren, in
denen auf eine gerichtliche Disziplinarmaß-
nahme außer Kürzung der Dienstbezüge
erkannt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 Jahre
2910.3 alle Urteile und Beschlüsse mit Gründen . . . 50 Jahre
2910.4 Akten mit einem Sachverhalt von besonde-
rer rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der oder
des Kammervorsitzenden . . . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd
Abschnitt 2
Wehrdisziplinaranwaltschaften und Bundeswehrdisziplinaranwalt
beim Bundesverwaltungsgericht
2920.0 Vorermittlungsakten der Wehrdisziplinaran-
waltschaften sowie diese Vorermittlungen
betreffende Akten des Bundeswehrdiszipli-
naranwalts beim Bundesverwaltungsgericht
a) wenn die Vorermittlungen mit der Ent-
scheidung über das Absehen von der
Einleitung eines gerichtlichen Verfah-
rens beendet wurden . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
b) wenn in den unter Buchstabe a genann-
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Jahre
2920.1 Ermittlungsakten/Handakten
a) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-
ren nicht mit der Entscheidung über die
Einstellung des gerichtlichen Diszipli-
narverfahrens beendet wurde . . . . . . . . . . 5 Jahre 4897
4898
Register- Aufbewahrungs- Vor der Vernichtung
Nr. Angelegenheit Bemerkungen
zeichen und Speicherungsfrist herauszunehmende Dokumente
1 2 3 4 5 6
b) wenn das gerichtliche Disziplinarverfah-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
ren mit der Entscheidung über die Ein-
stellung des gerichtlichen Disziplinar-
verfahrens beendet wurde . . . . . . . . . . . . . 2 Jahre
c) wenn in den unter Buchstabe b genann-
ten Fällen eine einfache Disziplinarmaß-
nahme verhängt wurde . . . . . . . . . . . . . . . . 3 Jahre
2920.2 Vorermittlungsakten und Ermittlungsakten
mit einem Sachverhalt von besonderer
rechtlicher, militärischer, politischer oder
geschichtlicher Bedeutung oder mit erheb-
licher Außenwirkung (z. B. Aufsehen in der
Öffentlichkeit) nach Entscheidung der
Wehrdisziplinaranwaltschaft bzw. des Bun-
deswehrdisziplinaranwalts beim Bundes-
verwaltungsgericht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . dauernd
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4899
Verordnung
zur Änderung von Bußgeld- und Strafvorschriften zur Abfallverbringung
Vom 8. November 2021
Auf Grund des § 18c Absatz 2 und § 18 Absatz 6 des „2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109)“
Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I ersetzt.
S. 1462), die zuletzt durch Artikel 132 Nummer 3 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge- Artikel 2
ändert worden sind, verordnet das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: Änderung der
Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Artikel 1 Die Abfallverbringungsbußgeldverordnung vom
Änderung des 29. Juli 2007 (BGBl. I S. 1761), die zuletzt durch Arti-
Abfallverbringungsgesetzes kel 3 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I
Der Anhang zum Abfallverbringungsgesetz vom S. 2452) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), das zuletzt durch Arti- 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU)
kel 360 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1)“ durch
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174
geändert: (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)“ ersetzt.
1. In Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung (EU)
2. In § 2 Absatz 1 wird die Angabe „Nr. 733/2014
2015/2002 (ABl. L 294 vom 11.11.2015, S. 1)“ durch
(ABl. L 197 vom 4.7.2014, S. 10)“ durch die Angabe
die Wörter „Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174
„2021/1840 (ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1)“ er-
(ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11)“ ersetzt.
setzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe „L 127 vom 26.5.2009, S. 24“ Artikel 3
wird die Angabe „, L 297 vom 13.11.2015, S. 9“
eingefügt. Inkrafttreten
b) Die Angabe „2015/1127 (ABl. L 184 vom Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
11.7.2015, S. 13)“ wird durch die Angabe in Kraft.
Bonn, den 8. November 2021
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
4900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes
Vom 10. November 2021
Auf Grund des § 60 Nummer 3 des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom
25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2065) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Rennwett- und Lotteriegesetz-Durchführungsverordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14-1, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021
(BGBl. I S. 2065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „Frankfurt am Main III“ durch die Wörter
„Frankfurt am Main IV“ ersetzt.
2. In § 28 Absatz 3 werden die Wörter „Frankfurt am Main III“ durch die Wörter
„Frankfurt am Main IV“ ersetzt.
3. In § 34 Absatz 3 werden die Wörter „Frankfurt am Main III“ durch die Wörter
„Frankfurt am Main IV“ ersetzt.
4. In § 40 Absatz 3 werden die Wörter „Frankfurt am Main III“ durch die Wörter
„Frankfurt am Main IV“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 10. November 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 78, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2021 4901
Bekanntmachung
über die Zahl der von den Volksvertretungen der Länder
zu wählenden Mitglieder der 17. Bundesversammlung
Vom 8. November 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Wahl des Bundes-
präsidenten durch die Bundesversammlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2007 (BGBl. I S. 1326) geändert
worden ist, stellt die Bundesregierung fest:
Zur 17. Bundesversammlung wählt die Volksvertretung des Landes
Baden-Württemberg 94 Mitglieder
Bayern 115 Mitglieder
Berlin 30 Mitglieder
Brandenburg 24 Mitglieder
Bremen 6 Mitglieder
Hamburg 16 Mitglieder
Hessen 53 Mitglieder
Mecklenburg-Vorpommern 16 Mitglieder
Niedersachsen 73 Mitglieder
Nordrhein-Westfalen 156 Mitglieder
Rheinland-Pfalz 37 Mitglieder
Saarland 9 Mitglieder
Sachsen 39 Mitglieder
Sachsen-Anhalt 21 Mitglieder
Schleswig-Holstein 27 Mitglieder
Thüringen 20 Mitglieder.
Berlin, den 8. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer