4738  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Verordnung
zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Vom 20. Oktober 2021
Es verordnet auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Markt-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3746) das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie
– des § 9a des Marktorganisationsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 281 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Zweiten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
vom 19. Mai 2021 (BAnz AT 28.05.2021 V2) wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021                  4739
Verordnung
zur Förderung der Interoperabilität
zwischen informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen
(Gesundheits-IT Interoperabilitätsverordnung – GIV)*
Vom 22. Oktober 2021
Auf Grund des § 375 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
der durch Artikel 1 Nummer 66a Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Gesundheit:
§1
Schnittstellen in
informationstechnischen Systemen in der vertragsärztlichen
und vertragszahnärztlichen Versorgung sowie in Krankenhäusern
(1) Folgende im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch veröffentlichte Leitfäden und deren Fortschreibungen
(Hauptversionen) müssen, soweit sie offene und standardisierte Schnittstellen
betreffen, bei der Festlegung der Schnittstellen nach den §§ 371 bis 373 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch, mit Ausnahme von Schnittstellen in der
pflegerischen Versorgung, bis zu dem jeweils angegebenen Zeitpunkt berück-
sichtigt werden:
1. Implementierungsleitfaden Primärsysteme – Elektronische Patientenakte
(Version 2.0.0) bis zum 1. Januar 2022,
2. Implementierungsleitfaden Primärsysteme – E-Rezept (Version 1.3.0) bis
zum 1. Januar 2022.
(2) Fortschreibungen der Implementierungsleitfäden nach Absatz 1, die aus-
schließlich der Fehlerbehebung und inhaltlichen Klarstellung im Zusammen-
hang mit Schnittstellen dienen (Nebenversionen), müssen innerhalb von sechs
Monaten nach der Veröffentlichung im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch berücksichtigt werden.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 22. Oktober 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
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Verordnung
zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung und weiterer Vorschriften1
Vom 26. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie                    Verordnung vom 2. Juli 2020 (BGBl. I S. 1544) geändert
verordnet auf Grund                                                     worden ist, wird wie folgt geändert:
– des § 4 Absatz 4 und des § 20 Absatz 4 des Schorn-                   1. Dem § 6 Absatz 1 wird folgende Nummer 6 ange-
steinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November                          fügt:
2008 (BGBl. I S. 2242), die zuletzt durch Artikel 1
Nummer 5 und 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017                         „6. anlassbezogene Überprüfung nach § 1 Ab-
(BGBl. I S. 2495) geändert worden sind, sowie                              satz 8,“.
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 der Hand-                     2. In Anlage 2 wird das „Formblatt zum Nachweis der
werksordnung in der Fassung der Bekanntmachung                         Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten“ wie
vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I                        folgt geändert:
S. 2095), der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 2 des                     a) In der linken unteren Spalte werden vor den
Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) geän-                        Wörtern „Anschrift des Schornsteinfegerbetrie-
dert worden ist:                                                          bes“ die Wörter „Name und“ eingefügt.
Artikel 1                                    b) In der rechten unteren Spalte werden die An-
gaben „Bestätigung der Ausführung dieser
Änderung der                                        Schornsteinfegerarbeiten“, „Datum“ und „Unter-
Kehr- und Überprüfungsordnung                                   schrift des Eigentümers/Verwalters“ nebst dem
Die Kehr- und Überprüfungsordnung vom 16. Juni                            zugehörigen Unterschriftsfeld gestrichen.
2009 (BGBl. I S. 1292), die zuletzt durch Artikel 1 der
3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
1
Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 14 der       a) In Nummer 2.1 werden in der Spalte „Bezeich-
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates             nung“ nach dem Wort „Gebäude“ die Wörter
vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) in Bezug auf die Auferlegung       „oder in Sondereigentum stehender Anlage nach
von Ausgleichsmaßnahmen.                                                    § 20 Absatz 2 SchfHwG“ eingefügt.
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b) Die Nummern 3.3 bis 3.8 werden durch folgende Nummern 3.3 bis 3.12 ersetzt:
„3.3      Überprüfung, ob ein Heizkessel, der außer Betrieb genommen werden musste, weiterhin 1,5
betrieben wird (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 1 GEG)
3.4       Überprüfung, ob Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die gedämmt werden 1,5
mussten, weiterhin ungedämmt sind (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 1 Nummer 2
GEG)
3.5       Überprüfung, ob ein mit Heizöl beschickter Heizkessel entgegen der Regelung nach § 72 10,0
Absatz 4 und 5 GEG ab dem 1. Januar 2026 eingebaut wurde (§ 14 Absatz 1 SchfHwG,
§ 97 Absatz 1 Nummer 3 GEG)
3.6       Überprüfung des Verschlechterungsverbots (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2
Nummer 1 GEG)
3.6.1     bei Feststellung keiner Verschlechterung                                                5,0
3.6.2     bei Feststellung einer Verschlechterung                                                 30,0
3.7       Überprüfung, ob eine Zentralheizung mit bestimmten Einrichtungen ausgestattet ist       3,0
(§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 2 GEG)
3.8       Überprüfung, ob eine Umwälzpumpe in einer Zentralheizung mit einer bestimmten           1,0
Vorrichtung ausgestattet ist (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 3 GEG)
3.9       Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Wärmeverteilungs- und Warm-              2,0
wasserleitungen sowie Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 97 Absatz 2 Nummer 4
GEG)
3.10      Überprüfung, ob der Eigentümer zur Nachrüstung der Ausstattung von Zentralheizungen 7,0
in bestehenden Gebäuden verpflichtet ist und diese Pflicht erfüllt wurde (§ 14 Absatz 1
SchfHwG, § 97 Absatz 4 GEG)
3.11      Anlassbezogene Überprüfung der Verbrennungsluftversorgung oder der Rauch- oder          0,8
Abgasführung nach baulichen Maßnahmen (§ 1 Absatz 8) soweit eine Bescheinigung
über das Ergebnis ausgestellt wird je Arbeitsminute
3.11.1    bei Überprüfung nach Aktenlage pro Nutzungseinheit jedoch maximal                       35,0
3.11.2    bei Überprüfung mit Termin vor Ort pro Nutzungseinheit jedoch maximal                   45,0
3.12      Anlassbezogene Überprüfung nach § 15 SchfHwG je Arbeitsminute                           0,8“.
Artikel 2                                                   Artikel 3
Änderung der                                       Bekanntmachungserlaubnis
EU/EWR-Handwerk-Verordnung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18. März              kann den Wortlaut der Kehr- und Überprüfungsord-
2016 (BGBl. I S. 509) wird wie folgt geändert:              nung in der vom Tag nach der Verkündung dieser
1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:           Änderungsverordnung an geltenden Fassung im Bun-
„Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann         desgesetzblatt bekannt machen.
zwischen der Teilnahme an einem Anpassungslehr-
gang oder dem Ablegen einer Eignungsprüfung als
Artikel 4
Ausgleichsmaßnahme wählen.“
2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 1                               Inkrafttreten
Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1            Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
Satz 1 Nummer 1 oder 2“ ersetzt.                         Verkündung folgenden Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
4742             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichverordnung*
Vom 26. Oktober 2021
Auf Grund des § 4 Absatz 3, des § 30 Nummer 1, 3                       b) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 6 bis 8“
und 4 und des § 41 Nummer 2 und 6 des Mess- und                               durch die Angabe „Nummer 6, 7 und 9“ ersetzt.
Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722,                        4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
mer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718)                        „(3) Die Konformitätserklärung muss in deut-
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:                        scher Sprache verfasst sein.“
5. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter „müssen die
Artikel 1                                  Verpackung und die nach § 17 beizufügenden In-
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember                          formationen entsprechend gekennzeichnet sein“
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Arti-                      durch die Wörter „sind die Kennzeichnung oder
kel 15 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)                     Aufschriften auf den nach § 17 beizufügenden In-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              formationen und auf der Verpackung anzubringen“
ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt geändert:
6. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
eingefügt:
„§ 4 Absatz 1 Satz 2 der Milchgüteverord-
„2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen                           nung“ durch die Angabe „§ 30 Absatz 2
in medizinischen Laboratorien,“.                               Satz 2 der Rohmilchgüteverordnung“ ersetzt.
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die                       bb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7
Nummern 3 bis 5.                                                    eingefügt:
cc) Die neue Nummer 3 wird wie folgt geändert:                           „7. Messgrößen im Bereich der leitungsge-
aaa) Im ersten Satzteil wird nach dem Wort                               bundenen Energieversorgung mit Elek-
„Temperatur“ das Komma durch das                                  trizität und Gas und anderen Energieträ-
Wort „und“ ersetzt und nach dem Wort                              gern, deren Werte als Summe, Differenz,
„Dichte“ die Wörter „und des Gehalts“                             Produkt oder Quotient oder Kombinatio-
gestrichen.                                                       nen davon aus Messwerten gebildet
werden, die mit einem dem Mess- und
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter                                    Eichgesetz und dieser Verordnung ent-
„medizinischen und“ gestrichen.                                   sprechendem Messgerät ermittelt wor-
b) In Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter „von                                     den sind und sofern die Art der Berech-
tragbaren Elektrothermometern“ durch die Wör-                                 nung und die verwendeten Werte für
ter „für tragbare Elektrothermometer“ ersetzt.                                den vorgesehenen Verwendungszweck
geeignet sind,“.
2. In § 4 Satz 1 wird nach Nummer 7 der Punkt durch
ein Komma ersetzt und folgende Nummer 8 an-                              cc) Die bisherige Nummer 7 wird die Nummer 8;
gefügt:                                                                       in ihr wird das Wort „Messgrößen“ durch die
Wörter „in anderen Fällen als der Nummer 7
„8. Quittungsdrucker für Taxameter und Weg-
Messgrößen“ ersetzt.
streckenzähler.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
3. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Satz 1 Nummer 7 ist nicht anzuwenden, soweit
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                       für eine Messgröße die Voraussetzungen des
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8                            Satzes 1 Nummer 8 erfüllt sind.“
eingefügt:                                               7. Dem § 35 wird folgender Satz angefügt:
„8. bei der Verwendung von Messgeräten                      „Ein Antrag auf Verlängerung kann frühestens zwei
für die Abgasuntersuchung von Kraft-                   Jahre vor Ablauf der Eichfrist gestellt werden.“
fahrzeugen für die amtliche Überwa-
chung des öffentlichen Verkehrs,“.                  8. Dem § 54 Absatz 2 werden die Wörter „und das
Vorliegen dieser Voraussetzungen in den Ge-
bb) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 9.                    schäftsräumen der Instandsetzer überprüfen.“ an-
gefügt.
* Notifiziert nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-         9. § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241       „(7) § 25 Satz 1 Nummer 7 ist auch auf Werte
vom 17.9.2015, S. 1).                                                    von Messgrößen anzuwenden, die vor dem
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3. November 2021 aufgrund einer entsprechend                  c) Nach Nummer 6.4 wird folgende Nummer 6.5
geübten Praxis ermittelt wurden.“                                 eingefügt:
10. In Anlage 2 Nummer 7.4 werden die Wörter „der                      „6.5 Elektrizitätszähler für Gleichstrom mit
Messgröße“ durch die Wörter „des Messwertes“                            elektronischem Messwerk                 8“.
ersetzt.
d) Die Nummern 6.5 und 6.6 werden die Nummern
11. Anlage 7 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:                       6.6 und 6.7.
a) In den Nummern 5.5.2, 7.1 und 7.2 wird in                  e) Nummer 12.2 wird gestrichen.
der Spalte „Eichfrist in Jahren, sofern nicht              f) Die Nummern 12.3 und 12.4 werden die Num-
anders angegeben“ die Angabe „5“ durch die                     mern 12.2 und 12.3.
Angabe „6“ ersetzt.
Artikel 2
b) In Nummer 6.4 erhält die Spalte „Messgeräte-
art“ den Wortlaut „Elektrizitätszähler für Gleich-                            Inkrafttreten
strom mit Ausnahme der Elektrizitätszähler nach           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der Nummer 6.5“.                                       in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 26. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
4744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung
(BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung – BMVI-WS-BGebV)
Vom 28. Oktober 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung          17. Verordnung über die gewerbsmäßige Vermietung
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebühren-                    von Sportbooten sowie deren Benutzung auf den
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verord-            Binnenschifffahrtsstraßen
net das Bundesministerium für Verkehr und digitale               (BinSch-SportbootVermV),
Infrastruktur:                                               18. Wasserskiverordnung (WaSkiV),
§1                              19. Donauschifffahrtspolizeiverordnung
(DonauSchPV),
Erhebung von Gebühren und Auslagen
20. Talsperrenverordnung (TspV),
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
21. Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),
für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Wasser-
straßen und die Schifffahrt werden Gebühren und              22. Schiffsregistergesetz (SchRG),
Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leis-      23. Schiffsregisterordnung (SchRegO),
tungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf
24. Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung
Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
(BinSchZV),
1. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),                     25. Seeschifffahrtsstraßenordnung (SeeSchStrO),
2. Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseige-           26. Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung
ner Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen                  Emsmündung (EmsSchEV),
(WaStrBAV),
27. Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),
3. Schleusenbetriebsverordnung der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt,                          28. Verordnung zu den internationalen Regeln von
1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See,
4. Verordnung über die Sicherung von Strandschutz-
werken       auf    der    Nordseeinsel    Borkum       29. See-Sportboot-Verordnung (SeeSpbootV),
(StrandschutzwerkSicherungsV),                          30. Seelotsgesetz (SeeLG),
5. Verordnung über den Schutz der Randdünen auf            31. Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
der Nordseeinsel Wangerooge (DünenSchV),                    (SeeLAuFV),
6. Binnenschifferpatentverordnung (BinSchPatentV),         32. Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der
Reviere (SeelotRevierV),
7. Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein
(RheinSchPersV),                                        33. Ems-Lotsverordnung (Ems LV),
8. Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und          34. Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade-LV),
Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),                     35. Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),
9. Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkan-           36. NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),
lagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt      37. Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung
und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses                 (WIROST-LV),
für den Binnenschifffahrtsfunk (BinschSprFunkV),
38. Verordnung über das Befahren des Naturschutz-
10. Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),                gebiets „Helgoländer Felssockel“,
11. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),          39. Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebiets-
12. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),             befahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),
13. Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),         40. Verordnung über das Befahren der Bundeswasser-
straßen in Nationalparken im Bereich der Nordsee
14. Ausführungsgesetz zum Übereinkommen vom
(NPNordSBefV),
9. Oktober 1996 über die Sammlung, Annahme und
Abgabe von Abfällen in der Rhein- und Binnen-           41. Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich
schifffahrt (BinSchAbfÜbkAG),                               Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK),
15. Binnenschiffsabgasemissionsverordnung                    42. See-Umweltverhaltensverordnung
(BinSchAbgasV),                                             (SeeUmwVerhV),
16. Verordnung über die Kennzeichnung von auf Bin-           43. See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
nenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeu-           (See-DatenÜbermittDV),
gen (KlFzKV-BinSch),                                    44. Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021           4745
45. Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),             (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-
46. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),               verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge-
golten.
47. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),
48. Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),                                              §3
49. Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),
Zeitgebühr
50. MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),
51. Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),                           Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis
nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitauf-
52. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen           wand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundes-
Parlaments und des Rates vom 20. November 2013          verwaltung die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen
über das Recycling von Schiffen und zur Änderung        Gebührenverordnung bestimmten allgemeinen pau-
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richt-        schalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in
linie 2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1)      der Bundesverwaltung.
in der jeweils geltenden Fassung,
53. Seearbeitsgesetz (SeeArbG),                                                         §4
54. Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),
Übergangsvorschrift
55. EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz
(EU-FahrgRSchG),                                           Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober
56. Sportseeschifferscheinverordnung
2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
(SportSeeSchV).
ständig erbracht worden ist, sind die bis zum Ablauf
des 30. September 2021 geltenden gebührenrecht-
§2
lichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches gilt
Höhe der Gebühren und Auslagen                   für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet            Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis              worden ist.
der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis
regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und                                    §5
Auslagenbefreiung.
Inkrafttreten
(2) Die nach der Anlage zu erhebenden Gebühren
und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für               Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.                   2021 in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
4746        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Anlage
(zu § 2)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Abschnitt 1
Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für gebührenpflichtige
Leistungen auf dem Gebiet des Aus- und Neubaus von Bundeswasserstraßen und der Strompolizei
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer
Abgekürzte                                 in Euro
Gegenstand
Rechtsgrundlage
1    Planfeststellung für den Ausbau oder     § 14 Absatz 1                              91 891 – 741 162
Neubau                                   Satz 1 WaStrG
i. V. m. § 74 VwVfG
2    Plangenehmigung                          § 14 Absatz 1                               17 909 – 68 726
Satz 4 WaStrG
i. V. m. § 74
Absatz 6 VwVfG
3    Planänderung                             § 14d WaStrG                                      2 527
i. V. m. § 76
Absatz 2 VwVfG
4    Entfallen von Planfeststellung und       § 14 Absatz 1                                      748
Plangenehmigung in Fällen von            Satz 3 WaStrG
unwesentlicher Bedeutung                 i. V. m. § 74
Absatz 7 VwVfG
5    Vorläufige Anordnung für Teilmaßnah- § 14 Absatz 2                                    2 781 – 13 909
men zum Ausbau oder Neubau               Satz 1 WaStrG
6    Vorbehaltene Entscheidung nach           § 74 Absatz 3                                     2 527
Abschluss der Planfeststellung           VwVfG
7    Entscheidungen bei nicht vorausseh- § 75 Absatz 2                                          2 527
baren Wirkungen des Vorhabens nach Satz 2 und 4 VwVfG
Unanfechtbarkeit des Planes
8    Aufhebung des Planfeststellungs-         § 77 VwVfG                                        7 196
beschlusses
9    Niederschrift über die Einigung in       § 37 Absatz 1       Übergang von Land-             748
Entschädigungsverfahren                  Satz 3 WaStrG       flächen auf den Bund
infolge künstlicher
Erweiterungen der
Bundeswasserstraßen
bzw. nachteilige
Wirkungen auf Rechte
bei Maßnahmen
in Landflächen an
Bundeswasserstraßen
Schäden auf Grund-            7 488
lage einer vorläufigen
Anordnung bzw.
Vermögensnachteile
durch Veränderungs-
sperre
(mehr als 4 Jahre)
nachteilige Wirkungen         7 629
auf Rechte beim Aus-
und Neubau, die nicht
verhütet werden
können
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021            4747
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer
Abgekürzte                                  in Euro
Gegenstand
Rechtsgrundlage
10   Festsetzungsbescheid über die             § 14 Absatz 2        Übergang von Land-            1 497
Entschädigung                             Satz 8               flächen auf den Bund
i. V. m. § 37        infolge künstlicher
Absatz 2 WaStrG      Erweiterungen der
Bundeswasserstraßen
bzw. nachteilige
Wirkungen auf Rechte
bei Maßnahmen
in Landflächen an
Bundeswasserstraßen
Schäden auf Grund-          14 977
lage einer vorläufigen
Anordnung bzw.
Vermögensnachteile
durch Veränderungs-
sperre
(mehr als 4 Jahre)
nachteilige Wirkungen       15 258
auf Rechte beim Aus-
und Neubau, die nicht
verhütet werden
können
11   Schriftliche strompolizeiliche            § 28 Absatz 2                                 208 – 21 083
Verfügung                                 Satz 1 WaStrG
12   Strom- und schifffahrtspolizeiliche       § 31 Absatz 1                                 120 – 19 637
Genehmigung für Benutzungen               Nummer 1 WaStrG
13   Strom- und schifffahrtspolizeiliche       § 31 Absatz 1                                 314 – 23 024
Genehmigung für die Errichtung, die       Nummer 2 WaStrG
Veränderung und den Betrieb von
Anlagen
14   Genehmigung zum Setzen oder               § 34 Absatz 2                                 133 – 11 905
Betreiben eines Schifffahrtszeichens      Satz 2 WaStrG
15   Nachträgliche Entscheidung zu             §§ 31, 34 WaStrG                              133 – 22 261
Verwaltungsakten nach den
Nummern 12, 13 und 14
(z. B. Verlängerung, Übertragung,
nachträgliche Auflagen)
16   Schriftliche Einzelgenehmigung            § 3 Absatz 1                                   78 – 11 905
Nummer 1
WaStrBAV
17   Allgemeine Genehmigung                    § 3 Absatz 1                                   78 – 11 905
Nummer 2
WaStrBAV
18   Schriftliche Befreiung von der            § 12 Schleusen-                                405 – 1 232
Vorschrift über die Grenzen und           betriebsverordnung
die Benutzung der Yachthäfen              der Generaldirektion
Brunsbüttel und Kiel-Holtenau             Wasserstraßen und
Schifffahrt
19   Schriftliche Einzelgenehmigung            § 2 Absatz 1                                        118
Borkum                                    Strandschutzwerk-
SicherungsV
20   Schriftliche Einzelgenehmigung            § 2 Absatz 1                                        156
Wangerooge                                DünenSchV
4748         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Abschnitt 2
Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt
1. Auslagen und Gebühren
a) Der Stundensatz für die Berechnung der in diesem Abschnitt bestimmten Zeitgebühren beträgt 73,51 Euro
pro Stunde und je beteiligte Person. Abweichend gilt für die in Nummer 2132 des Gebühren- und Auslagen-
verzeichnisses in diesem Abschnitt bestimmte Zeitgebühr ein Stundensatz von 58,52 Euro für den mittleren
Dienst sowie von 73,51 Euro für den gehobenen Dienst; der Stundensatz für die Berechnung der Zeitgebühr
in den Nummern 208, 211, 212 und im Tabellenabschnitt 6 bestimmten Gebühren des Gebühren- und
Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt beträgt 58,52 Euro pro Stunde und je beteiligte Person. Aus-
lagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19
Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert erhoben.
b) Für die Entschädigung oder die Vergütung nach § 26 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
die der Gebührenschuldner bei den Gebühren im Tabellenabschnitt 1 in diesem Abschnitt des Gebühren-
und Auslagenverzeichnisses nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 BGebG zu erstatten hat, gelten Personen, deren
Hilfe sich die Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes bei der Vornahme von
gebührenfähigen Leistungen bedient und die ihr nicht angehören, insbesondere Beisitzer eines Prüfungs-
ausschusses, als Sachverständige. Die Vergütung, deren Höhe die nach dem Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetz zulässige Vergütung nicht überschreiten darf, wird pauschaliert auf einen Stundensatz
von 50 Euro festgesetzt. Auslagen für Dienstreisen und die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer,
sofern diese nicht nach § 19 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt, werden gesondert ver-
gütet.
c) Wird eine gebührenfähige Leistung auf Antrag des Berechtigten nicht an dem dafür gewöhnlich vorgesehe-
nen Ort oder dem dafür vorgesehenen Termin vorgenommen, so hat der Gebührenschuldner außer den
Auslagen nach Buchstabe a auch die hierdurch entstehenden sonstigen Mehrkosten zu tragen. Zu diesen
Mehrkosten gehört auch für jeden an der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung Beteiligten ein
Zuschlag für die tatsächliche Fahrzeit der Hin- und Rückfahrt zwischen dem gewöhnlichen und dem tat-
sächlichen Ort der gebührenfähigen Leistung.
2. Gebührenreduzierung aufgrund geringeren Aufwands
a) Die Gebühr bei den Nummern 1021 – 1025 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt
wird um 75 Euro reduziert, wenn die Prüfung wiederholt wird und die volle Gebühr bereits entrichtet wurde
oder wenn keine Patentkarte ausgegeben wird.
b) Die Gebühr bei der Nummer 1025 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann
zudem um bis zur Hälfte der Gebühr reduziert werden, wenn der Aufwand der Ausstellung sich auf einfache
Eintragungen beschränkt.
c) Die Gebühr bei der Nummer 4021 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in diesem Abschnitt kann bei
gleichzeitiger Untersuchung weiterer baugleicher Fahrzeuge je nach Umfang der Untersuchung für diese
weiteren Fahrzeuge um 1/5 bis 4/5 reduziert werden.
3. Doppelte Gebühr
Erfordert die gebührenfähige Leistung ein Tätigwerden der Behörde außerhalb der Dienstzeit, so kann ein
aufwandsentsprechender Aufschlag bis zur doppelten Höhe der Ausgangsgebühr erhoben werden.
4. Gebühren- und Auslagenerhebung bei von Amts wegen angeordneten Untersuchungen
Für eine von einer Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes von Amts wegen an-
geordnete Untersuchung eines Wasserfahrzeugs werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn nach
Prüfung des Wasserfahrzeuges durch die Schiffsuntersuchungskommission die Anordnung gerechtfertigt ist.
Für eine von Amts wegen angeordnete Nachprüfung der Angaben eines von einem Schiffseichamt der Bundes-
republik Deutschland ausgestellten Eichscheins werden Gebühren und Auslagen nur erhoben, wenn sich die
Annahme bestätigt, dass die Angaben nicht mehr zutreffen.
5. Zuschlag bei Wartezeiten
Entstehen der Schiffsuntersuchungskommission Wartezeiten, weil ein Wasserfahrzeug nicht zur vereinbarten
oder festgesetzten Zeit zur Untersuchung bereitsteht, kann dem Gebührenschuldner ein Zuschlag auferlegt
werden. § 10 Absatz 4 der Allgemeinen Gebührenverordnung kommt zur Anwendung. Dies gilt für die Eichung
von Binnenschiffen entsprechend.
Nummer                 Gegenstand                         Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Befähigungszeugnissen und Schifferdienstbüchern
101       Zulassung zu einer Prüfung mit        § 16 Absatz 1 und 6 BinSchPatentV
Ausnahme der lfd. Nummer 111          § 7.11, § 8.02 RheinSchPersV
1011      ohne Streckenkenntnisse                                                                  144
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4749
Nummer                Gegenstand                          Abgekürzte Rechtsgrundlage       Gebühr in Euro
1012   mit Streckenkenntnissen                                                                  154
1013   nur für Streckenzeugnis oder                                                           92,20
Streckenerweiterung
102    Rheinpatente,                            §§ 18, 19, 20, 24 BinSchPatentV
Schifferpatente                          §§ 7.12, 7.13, 7.22 RheinSchPersV
Sportschifferzeugnis
Feuerlöschbootpatent
1021   Prüfung ohne Streckenkenntnisse                                                          373
einschließlich Erteilung des Patentes
oder Zeugnisses
1022   Prüfung mit Streckenkenntnissen                                                          557
einschließlich Erteilung des Patentes
oder Zeugnisses
1023   praktische Prüfung einschließlich                                                        196
Erteilung des Patentes oder
Zeugnisses
1024   Teilprüfung einschließlich Erteilung des                                                 196
Patentes oder Zeugnisses
1025   Erteilung des Patentes oder              § 21 Satz 1 BinSchPatentV                       156
Zeugnisses ohne Prüfung                  § 7.13 Nummer 4, § 7.22 Nummer 5
RheinSchPersV
1026   Erweiterung, Erstreckung des Patentes § 19 Absatz 3 BinSchPatentV                        180
oder Zeugnisses                          § 7.13 Nummer 3 RheinSchPersV
1027   nachträgliche Erteilung von Auflagen     § 10 Absatz 3 Satz 2 BinSchPatentV            66,90
§ 7.18 Nummer 3, § 7.19 Nummer 3
RheinSchPersV
1028   Anordnung über das Ruhen einer           § 24 Absatz 3 und 6 BinSchPatentV               242
Erlaubnis oder der Gültigkeit eines      § 7.20 Nummer 1 RheinSchPersV
Rheinpatentes
1029   Anordnung über ein vorübergehendes § 7.23 RheinSchPersV                                  148
Fahrverbot für gleichwertig anerkannte
Schiffsführerzeugnisse
103    Fährführerschein                         § 18 Absatz 1 BinSchPatentV
1031   Theoretische Prüfung                                                                     202
1032   Praktische Prüfung einschließlich                                                        193
Erteilung
1033   Erneute praktische Prüfung oder          § 18 Absatz 2, § 19 Absatz 3 BinSchPatentV      104
Erweiterung
104    Radarpatent                              §§ 8.04, 8.05 i. V. m. § 6.03 Nummer 1
RheinSchPersV
1041   Theoretische Erst- und Wieder-                                                           160
holungsprüfung
1042   Praktische Erst- und Wiederholungs-                                                      431
prüfung einschließlich Erteilung des
Radarpatentes
1043   Praktische Prüfung für das Radar-        § 8.04 i. V. m. § 6.03 Nummer 2                 141
patent zur Führung von Fähren            RheinSchPersV
einschließlich Erteilung des Radar-
patentes
1044   Erteilung des Radarpatentes zur          § 8.04 Nummer 3 RheinSchPersV                 64,40
Führung von Fähren ohne Prüfung
4750       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                Gegenstand                        Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
105    Erteilung einer Erlaubnis zum Führen  § 6 BinSchPatentV                                 74,40
von Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis,
Zulassung einer Ausnahme
106    Ausfertigung eines Donaukapitäns-     §§ 9, 20 Absatz 1 Satz 2, § 22 Satz 1             59,40
patentes, eines unter Nummer 103      BinSchPatentV
bis 105 genannten Befähigungs-        § 7.14 Nummer 5, §§ 7.15, 7.16, 8.05
zeugnisses oder die Ausfertigung      Nummer 4 RheinSchPersV
des Ersatzes eines der unter          § 12 RheinLotsO
Nummer 102 bis 107 genannten
Befähigungszeugnisse
107    Verlängerung oder Erneuerung          §  24 Absatz 1 BinSchPatentV                      66,90
eines Befähigungszeugnisses und       §  7.14 Nummer 1 i. V. m.
Ausstellung eines Bescheides über     §  7.18 Nummer 1, § 7.19 Nummer 1
die Tauglichkeit                      §  9.02 Nummer 1 RheinSchPersV
108    Beauftragung und Herstellung der                                                        74,85
Patentkarte für die Nummern 106, 107
und 1033
109    Umtausch alter Befähigungszeugnisse § 9.02 Nummer 2 RheinSchPersV                       96,60
110    Schifferdienstbuch; Fahrtenheft       § 3.06 RheinSchPersV
Anhang VI
§ 3.01 Nummer 3 BinSchUO
§ 7 RheinLotsO
1101   Ausstellung                                                                             66,90
1102   Ersatzausfertigung, Folgebuch                                                           29,70
1103   Überprüfung ohne Eintrag einer                                                           1,50
Qualifikation je angefangene Seite
1104   Eintragung einer Qualifikation                                                          11,85
111    UKW-Sprechfunkzeugnisse
1111   Zulassung zu einer Prüfung            § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV                       14,85
1112   Prüfung                               § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV        65,45
1113   Teilprüfung oder Wiederholung         § 9 Absatz 5, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV     42,65/65,45
von 1 Teil/2 Teilen
1114   Erteilung des UKW-Sprechfunk-         § 9 Absatz 4, § 10 BinSchSprFunkV                 21,30
zeugnisses
1115   Erteilung eines Sprechfunkzeugnisses § 10 BinSchSprFunkV                                31,20
durch FVT
1116   Umschreibung oder Ersatzausferti-     §§ 10, 11 BinSchSprFunkV                          41,10
gung von Berufszeugnissen
112    Sicherheitspersonal
1121   Anerkennung eines Basislehrgangs      § 5.03 RheinSchPersV                            279 – 551
1122   Anerkennung eines Auffrischungs-      § 5.04 RheinSchPersV                            279 – 551
lehrgangs
1123   Ausstellung einer Bescheinigung als   § 5.08 Nummer 2 RheinSchPersV                     14,85
Ersthelfer
1124   Ausstellung einer Bescheinigung als   § 5.08 Nummer 3 Satz 1 RheinSchPersV              14,85
Atemschutzgeräteträger
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4751
Nummer                Gegenstand                         Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
113     Sachkunde im Umgang mit
Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
1131    Anerkennung eines Lehrgangs           § 4a.05 Satz 2 RheinSchPersV                   279 – 551
1132    Anerkennung eines Auffrischungs-      § 4a.05 Satz 2 RheinSchPersV                   279 – 551
lehrgangs
1133    Ausstellung einer Sachkunde-          § 4a.02 i. V. m.                                 14,85
bescheinigung                         § 4a.04 Nummer 2 oder
§ 9.05 RheinSchPersV
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Ausstellung von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung, Besatzung und Be-
trieb der Wasserfahrzeuge
201     Erst- und wiederkehrende              §§ 6, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 BinSchUO         nach
Untersuchung von Fahrzeugen                                                         Zeitaufwand
202     Sonderuntersuchung, freiwillige       § 5 Absatz 8, §§ 6, 16, 20, 24, 25 BinSchUO       nach
Untersuchung, Untersuchung von                                                      Zeitaufwand
Amts wegen, angesetzte oder
angefangene Untersuchung, die
nicht durchgeführt werden konnte,
sowie Untersuchungen nach
Mängelbeseitigung
203     Andere Untersuchungen, Prüfungen      § 3 Absatz 2 Nummer 1, § 10 Nummer 2              nach
und Zulassungen von Gleichwertig-     und 3, §§ 29, 30, 37 BinSchUO                 Zeitaufwand
keiten und Abweichungen               ES-TRIN
Artikel 3.02, Artikel 6.09 Nummer 1,
Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 20.19,
Artikel 22.07 Nummer 1, Artikel 27.01
204     Probefahrt                            § 10 Absatz 3 BinSchUO                            nach
Anhang IV                                     Zeitaufwand
§§ 1.03, 3.05
ES-TRIN
Artikel 5.02, 6.09 Nummer 2,
Artikel 21.06 Nummer 1
205     Geräuschpegelmessung                  § 6 Absatz 1 BinSchUO                             nach
Anhang II                                     Zeitaufwand
§ 5.02 Nummer 2
ES-TRIN
Artikel 3.04 Nummer 7, Artikel 7.01
Nummer 2, Artikel 7.09 Nummer 3,
Artikel 8.10 Nummer 2 und 3, Artikel 15.02
Nummer 5 Artikel 22.02 Nummer 1 und 3
206     Überwachung eines Krängungs- oder     § 6 Absatz 1 BinSchUO                             nach
Belastungsversuches                   Anhang II                                     Zeitaufwand
§ 2.02 Nummer 9
ES-TRIN
Artikel 19.03 Nummer 1, Artikel 22.06
207     Belastungsprobe                       § 6 Absatz 1 BinSchUO                             nach
ES-TRIN                                       Zeitaufwand
Artikel 14.12 Nummer 6
208     Messen der Sicherheitsabstände        BinSchUO Anhang II                                nach
§ 2.02 Nummer 1 und 9,                        Zeitaufwand
§ 3.02 Nummer 1, § 5.05
Anhang III
§§ 1.02, 4.01, 5.01, 5.03, 7.03 Nummer 1,
§ 10.02
Anhang IV
§ 3.02
ES-TRIN
Artikel 4.01, 4.05, 19.04 Nummer 1,
Artikel 22.04, 23.04
4752       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                Gegenstand                        Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
209    Prüfen und Berechnen der Freiborde    § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m.                   89,25
Anhang III
§ 4.02
Anhang IV
§ 3.03
ES-TRIN
Artikel 4.02
210    Festsetzen der Freiborde              BinSchUO Anhang II                                 179
§ 2.02 Nummer 1 und 9,
§ 3.02 Nummer 1, 7 und 10, § 5.05
Anhang III
§§ 4.02, 7.03 Nummer 2, § 10.03
Anhang IV
§ 3.03
ES-TRIN
Artikel 4.02, 4.03, 19.04 Nummer 2,
Artikel 22.05, 23.04, 29.04, 32.04 Nummer 2
211    Anbringung oder Erneuerung der        BinSchUO Anhang II                                nach
Einsenkungsmarken                     §§ 2.03, 3.03                                 Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 4.04 Nummer 3 und 6, Artikel 22.09
212    Anbringung der Tiefgangsanzeiger      ES-TRIN                                           nach
Artikel 4.06, 22.09                           Zeitaufwand
213    Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2131   Ausstellung einer vorläufigen         § 20 BinSchUO                                    32,20
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2132   Prüfen sowie ggf. Erteilen einer      § 11 BinSchUO                                     nach
Fahrtauglichkeitsbescheinigung                                                      Zeitaufwand
2133   Ausfertigung einer Zweitschrift,      § 17 BinSchUO                                    32,20
Abschrift oder Ersatzausfertigung
der Fahrtauglichkeitsbescheinigung
2134   Bescheinigung einer wiederkehrenden §§ 24, 25 BinSchUO                                 32,20
Untersuchung oder einer Sonder-
untersuchung
2135   Jede Änderung einer                   § 15 BinSchUO                                    32,20
Fahrtauglichkeitsbescheinigung        Anhang VI
§ 1.01
2136   Jeder Vermerk über Abweichungen       §§ 7, 29 Absatz 3, §§ 30, 37 Absatz 3            32,20
und Zulässigkeiten in der             BinSchUO i. V. m.
Fahrtauglichkeitsbescheinigung sowie  Anhang VI
die Erteilung, Verlängerung oder      § 1.01
Änderung der Bescheinigung über       ES-TRIN
die Besatzung                         Artikel 7.04 Nummer 9, Artikel 7.13, 9.02,
15.02 Nummer 5
2137   Verlängerung der Gültigkeit einer     § 19 Absatz 5 BinSchUO                           32,20
Fahrtauglichkeitsbescheinigung ohne
vorausgehende Untersuchung
2138   Prüfung und Siegelung einer           § 1.10 Nummer 2 BinSchStrO                       14,85
Metalltafel                           § 1.10 Nummer 2 RheinSchPV
§ 1.10 Nummer 2 MoselSchPV
§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A
zur DonauSchPV
Artikel 32.06 und 33.04 ES-TRIN
2139   Sonstige Bescheinigungen auf Grund                                                     32,20
von nationalen Regelungen sowie
von bilateralen oder internationalen
Verträgen
(z. B.: Bescheinigung zur Vorlage
beim Schiffsregister, Ausrüster-
bescheinigung, RZU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4753
Nummer                Gegenstand                        Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
214    Flüssiggasanlage
2141   Ausstellung, Änderung oder            BinSchUO Anhang II                               29,70
Erneuerung der                        § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
Flüssiggas-Bescheinigung              ES-TRIN
Artikel 17.15
2142   Verlängerung der Gültigkeit ohne eine BinSchUO Anhang II                               32,20
Flüssiggas-Bescheinigung              § 7.02 Nummer 5, § 7.03 Nummer 4
ES-TRIN
Artikel 17.15
215    Seil- und Kettenanlagen bei Fähren
2151   Ausstellung, Änderung oder            BinSchUO                                         29,70
Erneuerung der Bescheinigung          Anhang II
für Seil- und Kettenanlagen           § 3.07
2152   Verlängerung der Gültigkeit ohne      BinSchUO                                         32,20
das Abnahmeprotokoll für Seil- und    Anhang II
Kettenanlagen                         § 3.07
216    Eintragung (auch nachträgliche)       ES-TRIN                                          32,20
von Vermerken auf Plänen oder         Artikel 10.01 Nummer 2, Artikel 19.13
Zeichnungen                           Nummer 3, Artikel 27.01 Nummer 1
217    Ausstellung oder Änderung des         § 3.13 Nummer 1 RheinSchPersV                    29,70
Bordbuches und der dazugehörigen
Bescheinigung
218    Ausstellung oder Änderung des         § 14 Absatz 3 BinSchAbfÜbkAG                     14,85
Ölkontrollbuches                      § 15.04 Nummer 1 RheinSchPV
§ 11.04 Nummer 1 MoselSchPV
219    Verplomben von Einrichtungen,         ES-TRIN                                           nach
die nicht benutzt werden dürfen,      Artikel 8.08 Nummer 10                        Zeitaufwand
Erneuerungen von Plomben
220    Zuteilung einer einheitlichen         § 27 Absatz 3 BinSchUO                           32,20
europäischen Schiffsnummer
221    Änderung eines erteilten Kosten-      § 10 Absatz 6 BGebG                              14,85
bescheides aus Gründen, die der
Antragsteller zu vertreten hat
222    Teilnahme an Bau- oder Projekt-                                                         nach
besprechungen                                                                       Zeitaufwand
223    Technische Dienste, Prüfstellen für
Motoren, LNG und Bordkläranlagen
2231   Prüfung und Anerkennung               § 3 BinSchAbgasV                                  nach
Technischer Dienste und Prüfstellen   § 28 BinSchUO i. V. m.                        Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 18.10, 30.07
2232   Verlängerung der Anerkennung          § 3 BinSchAbgasV                                  nach
Technischer Dienste und Prüfstellen   § 28 BinSchUO i. V. m.                        Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 18.10, 30.07
2233   Anerkennung, Aberkennung und          § 4 Absatz 1 und 5 BinSchUO                       nach
Berufung von Sachverständigen         Anhang II                                     Zeitaufwand
§ 8.01 Nummer 1
224    Typgenehmigungen, Prüfungen für
Motoren, Bordkläranlagen und LNG
2241   Erteilung, Änderung oder Entziehung   § 3 BinSchAbgasV                                  nach
einer Typgenehmigung                  § 28 BinSchUO                                 Zeitaufwand
ES-TRIN
Artikel 9.01, 18.03, 18.04, 18.08, 18.09
4754       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                Gegenstand                        Abgekürzte Rechtsgrundlage          Gebühr in Euro
2242   Prüfung der Konformität der           § 3 BinSchAbgasV                                    nach
Produktion                            ES-TRIN                                         Zeitaufwand
Artikel 9.01, 18.07
2243   Einbau-, Zwischen-, Sonderprüfungen ES-TRIN                                               nach
oder Stichprobenmessung               Artikel 9.05, 9.06, 9.07, 9.08, 18.09, 30.02    Zeitaufwand
2244   Prüfung der Probennahme               ES-TRIN                                             nach
Artikel 18.09                                   Zeitaufwand
2245   Ausfertigung einer Zweitschrift,      ES-TRIN                                             32,20
Abschrift oder Ersatzausfertigung des Artikel 9.01 Nummer 3, Artikel 18.01
Motorparameterprotokolls oder des     Nummer 5
Bordkläranlagenparameterprotokolls
3. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
301    Zuteilung des amtlichen Kennzeichens § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2                        29,70
einschließlich Ausstellung des        KlFzKV-BinSch
Ausweises
302    Zuteilung des Wechselkennzeichens     § 8 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2                       29,70
einschließlich Ausstellung des        KlFzKV-BinSch
Ausweises
303    Ausstellung einer Ersatzausfertigung  § 8 Absatz 4 Satz 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1          14,85
oder Änderung in den Eintragungen     und 2 KlFzKV-BinSch
des Ausweises
4. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem
Wassersport- und dem Sportbootverkehr
401    Bootszeugnis
4011   Ausstellung                           § 3 Absatz 1 Satz 2                                 99,60
BinSch-SportbootVermV
4012   Verlängerung                          § 4 Absatz 1 Satz 1                                 69,90
BinSch-SportbootVermV
4013   Eintragung einer Änderung             § 4 Absatz 1 Satz 1                                 69,90
BinSch-SportbootVermV
4014   Ersatz eines Bootszeugnisses                                                              69,90
402    Nicht motorisierte Sportboote oder    § 5 Absatz 2 BinSch-SportbootVermV
Sportboote mit einer elektrischen
Antriebsmaschine von weniger
als 1 KW
4021   Untersuchung und Ausstellung einer                                                        96,60
Fahrtauglichkeitsbescheinigung
4022   Sonder- oder Nachuntersuchung und                                                      1/6 bis 6/6
Ausstellung einer Fahrtauglichkeits-                                               der Gebühr nach
bescheinigung                                                                        Nummer 4021
je nach Aufwand
4023   Untersuchung und Ausstellung einer                                                         133
Fahrtauglichkeitsbescheinigung als
Prototypenabnahme
40231  Serie bis einschließlich 10 Fahrzeuge                                                      535
40232  Serie bis einschließlich 25 Fahrzeuge                                                    1 338
40233  Serie bis einschließlich 50 Fahrzeuge                                                    2 676
4024   Sonder- oder Nachuntersuchung und                                                          1/3
Ausstellung einer Fahrtauglichkeits-                                               der Gebühr nach
bescheinigung als Prototypen-                                                        40231, 40232
abnahme                                                                               oder 40233
bezogen auf den
ursprünglichen
Antrag
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4755
Nummer                 Gegenstand                       Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
403    Besondere Erlaubnis zum               § 4 WaSkiV
Wasserskilaufen
4031   Mehrere Personen an einer fest
angebrachten Stange oder an
Vorrichtungen
40311  Erstantrag                                                                               208
40312  Neuantrag                                                                                104
4032   Drachen- oder Fallschirmfliegen
40321  Erstantrag                                                                               171
40322  Neuantrag                                                                              85,50
5. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem
sonstigen Verhalten im Verkehr
501    Zulassung von Fahrzeugen und          § 1.06 Nummer 2 BinSchStrO
Verbänden, die die festgesetzten      §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
Abmessungen oder Abladetiefen         § 8.01 MoselSchPV
überschreiten                         § 9.05 DonauSchPV
5011   für eine Reise                                                                         74,40
5012   für ein Jahr oder mehrere Reisen                                                         148
5013   für mehrere Jahre                                                                        297
5014   Zusatzgebühr bei erforderlicher                                                         nach
Probefahrt                                                                          Zeitaufwand
502    Erlaubnis eines Sondertransports      § 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO              104 – 282
§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV
§ 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV
§ 1.21 Nummer 2 Anlage A zur DonauSchPV
503    Erlaubnis von Veranstaltungen         §  1.23 Satz 1 BinSchStrO
§  1.23 RheinSchPV
§  1.23 MoselSchPV
§  1.23 Anlage A zur DonauSchPV
§  16 Absatz 1 TspV
5031   Sportliche                                                                           104 – 330
5032   Sonstige                                                                              78 – 252
504    Umladegenehmigung                     § 1.25 Nummer 2 BinSchStrO                     120 – 240
505    Befreiung von
5051   der Lichterführung beim Stillliegen   § 3.20 Nummer 4, § 3.23 Satz 3 BinSchStrO        66,90
§ 3.20 Nummer 4 RheinSchPV
§ 3.20 Nummer 4 MoselSchPV
§ 8.10 Anlage A zur DonauSchPV
5052   der Bezeichnung bestimmter            § 3.24 Nummer 3 BinSchStrO                       66,90
stillliegender Fischereifahrzeuge
und -geräte, Netze oder Ausleger
5053   der Bezeichnung schwimmender          § 3.25 Nummer     3 BinSchStrO                   66,90
Geräte bei der Arbeit sowie           § 3.25 Nummer     3 RheinSchPV
festgefahrener oder gesunkener        § 3.25 Nummer     3 MoselSchPV
Fahrzeuge                             § 3.27 Nummer     3, § 3.41 Nummer 5
DonauSchPV
5054   einer einsatzfähigen Wache            §  7.08  BinSchStrO                              66,90
§  7.08  RheinSchPV
§  7.08  MoselSchPV
§  8.14  DonauSchPV
5055   der Bezeichnung bestimmter            § 8.11 Nummer 4 BinSchStrO                       66,90
Großfanggeräte
4756       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                Gegenstand                        Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
5056   Befahrensverboten oder -beschrän-      § 1.25 RheinSchPV                               66,90
kungen; Erlaubnis zur Fahrt            § 1.27 MoselSchPV
5057   der vorgeschriebenen Geschwindig-      § 1.26 Nummer 3 BinSchStrO                      66,90
keitsbegrenzung                        § 1.25 RheinSchPV
§ 1.27 MoselSchPV
506    Erlaubnis zur zusätzlichen             § 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO               66,90
Bezeichnung eines Sondertransports,    § 1.21 Nummer 1 Satz 2 RheinSchPV
sofern nicht als Auflagen bei 502      § 1.21 Nummer 1 Satz 2 MoselSchPV
§ 1.21 Nummer 2 Anlage A zur DonauSchPV
507    Erlaubnis zum Gebrauchmachen von       § 3.29 Nummer 2 Buchstabe b BinSchStrO          66,90
bestimmten Lichtern, Flaggen und       § 3.29 Nummer 2 Buchstabe b RheinSchPV
Tafeln zum Schutz gegen Wellen-        § 3.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV
schlag als Ausnahme                    § 3.48 Nummer 2 Buchstabe b DonauSchPV
508    Erlaubnis zur Schifffahrt durch        § 1.25 RheinSchPV                               66,90
Treibenlassen                          § 1.27 MoselSchPV
509    Vorrecht auf Schleusung, soweit        § 6.29 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe b
nicht durch Abgabentarife              BinSchStrO
Vorschleusungsgebühren erhoben         § 6.29 Buchstabe b RheinSchPV
werden (Mosel)                         § 6.29 Nummer 2 Buchstabe b MoselSchPV
§ 6.29 Satz 1 Buchstabe b Anlage A
zur DonauSchPV
5091   für eine Reise                                                                         48,30
5092   für ein Jahr                                                                             193
5093   nach Fahrplanänderung                                                                  48,30
510    Zuweisung eines beantragten,           § 1.25 Nummer 2 BinSchStrO                      55,80
besonderen Liegeplatzes
511    Ausnahmen von
5111   den Mindestabständen                   § 7.07  Nummer   3  BinSchStrO,                 55,80
§ 7.07  Nummer   3  RheinSchPV
§ 7.07  Nummer   3  MoselSchPV
§ 7.07  Nummer   3  DonauSchPV
5112   den Bestimmungen über den Einsatz      § 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 2,              74,40
von Trägerschiffsleichtern und         § 12.03, § 13.03 Nummer 2,
Verbänden                              § 14.03 Nummer 1, § 16.03, § 18.03,
§ 19.03, § 20.14, § 21.03, § 22.03,
§ 23.03, § 24.03, § 25.03, BinSchStrO
§ 8.03 RheinSchPV
§ 8.04 MoselSchPV
5113   den Bestimmungen über die Schiff-      § 10.11  Nummer    3, § 11.11 Nummer 3,           104
fahrt bei Hochwasser                   § 12.11  Nummer    3, § 13.11 Nummer 1,
§ 16.11  Nummer    3, § 17.11 Nummer 3 und
§ 20.11  Nummer    3 BinSchStrO
§ 10.01  Nummer    5 RheinSchPV
§ 10.02  Nummer    1 MoselSchPV
§ 10.01  Nummer    2 DonauSchPV
512    Erlaubnis der Zusammenstellung oder § 8.05 Nummer 2 BinSchStrO                         55,80
Auflösung eines Schubverbandes auf § 8.04 Buchstabe b RheinSchPV
kurzen Strecken                        § 8.05 MoselSchPV
513    Erlaubnis der Nachtschifffahrt auf der § 9.08 Nummer 5 RheinSchPV                      74,40
Stecke Bingen – St. Goar
514    Benutzung der Schleuse außerhalb der                                                   55,80
Schleusenbetriebszeiten, d. h. mehr
als 30 Minuten vor/nach offiziell aus-
gewiesener Betriebszeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4757
Nummer                Gegenstand                        Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
6. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der
Schiffseichung
601    Eichung von Schiffen, die zur           § 6 Absatz 1, §§ 8, 14 bis 21 BinSchEO          nach
Güterbeförderung bestimmt sind                                                      Zeitaufwand
602    Eichung von Schiffen, die nicht zur     § 6 Absatz 2, §§ 8, 24 bis 29 BinSchEO          nach
Güterbeförderung bestimmt sind                                                      Zeitaufwand
603    Eichung von Klappschuten                §§ 8, 14 bis 21, 26 Absatz 1 Nummer 2           nach
BinSchEO                                    Zeitaufwand
604    Nacheichung einschließlich der          § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 26              nach
Nachprüfung einer Eichung               Absatz 1 Nummer 2, § 8 Absatz 4 i. V. m.    Zeitaufwand
§ 9 Absatz 2 BinSchEO
605    Eichschein
6051   Ausstellung der vorläufigen             § 12 BinSchEO                                  48,30
Eichbescheinigung
6052   Verlängerung der Geltungsdauer des      § 9 Absatz 1 BinSchEO                           nach
Eichscheins auf begründeten Antrag                                                  Zeitaufwand
ohne vorausgehende Eichung
6053   Prüfen und Erteilen eines Eichscheins   § 8 Absatz 1 BinSchEO                           nach
Zeitaufwand
6054   Erstellung der Tragfähigkeitstabelle im § 19 Absatz 10 BinSchEO                         nach
Eichschein                                                                          Zeitaufwand
6055   Ausfertigung einer Zweitschrift des     § 8 Absatz 1 BinSchEO                          42,10
Eichscheins
6056   Befristete Verlängerung der             § 9 Absatz 5 BinSchEO                          42,10
Geltungsdauer eines Eichscheins
6057   Jede Änderung der Eichbescheinigung §§ 10, 11 BinSchEO                                 48,30
6058   Erneuerung der Eichmarken               § 20 Absatz 1, §§ 21, 22, 28 BinSchEO           nach
einschließlich Anbringung des                                                       Zeitaufwand
Eichzeichens außerhalb der Eichung,
Anbringung von Eichskalen,
Anbringung des Kennzeichens der
Schiffsuntersuchungskommission
606    Ausstellung einer Kiellegungs-          § 69 Absatz 3 SchRegO i. V. m.                  nach
bescheinigung                           § 76 Absatz 2 SchRG                         Zeitaufwand
607    Teilnahme an Projekt- und               § 1 BGebG                                       nach
Baubesprechungen                                                                    Zeitaufwand
608    Sportboot-Eichverfahren
6081   Eichung eines Sportbootes               § 32 BinSchEO                                   nach
einschließlich Erteilung der                                                        Zeitaufwand
Eichbescheinigung und Anbringung
der Eichplakette
6082   Baumuster-Eichung                       § 33 BinSchEO                                   nach
Zeitaufwand
6083   Überprüfung von Sportbooten aus         § 34 BinSchEO                                   nach
einer Serie, für die eine Baumuster-                                                Zeitaufwand
Eichung durchgeführt worden ist,
einschließlich Erteilung der
Eichbescheinigung und Anbringung
der Eichplakette
6084   Erstellung der Eichbescheinigung        § 35 BinSchEO                                  32,20
einschließlich Erneuerung der
Eichplakette
4758       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer               Gegenstand                         Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
6085   Ausfertigung einer Zweitschrift der   § 35 Absatz 2 BinSchEO                           29,70
Eichbescheinigung
6086   Berechnung bei Anwendung der          § 37 BinSchEO                                     nach
Simpson-Regel einschließlich                                                        Zeitaufwand
Erteilung der Eichbescheinigung und
Anbringung der Eichplakette
7. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
701    Erteilung einer Erlaubnis
für den innerstaatlichen oder
grenzüberschreitenden
Binnenschiffsgüterverkehr
7011   nach einer Prüfung                    §§ 2, 5 und 6 Absatz 1 BinSchZV                  74,40
7012   mit Nachweis der praktischen          § 6 Absatz 1 und 2, §§ 7, 8, 12 BinSchZV           104
Tätigkeit oder eines
Hochschulabschlusses oder
einer Abschlussprüfung in einem
anerkannten Ausbildungsberuf
7013   Berichtigung einer Erlaubnisurkunde   § 2 Absatz 5 BinSchZV                            37,20
702    Fertigung eines zurückweisenden       § 1 Absatz 2 S. 2 BinSchAufgG                   29 – 739
Widerspruchs oder Fertigung           § 80 Absatz 1 S. 3 VwVfG
eines sonstigen schriftlichen         § 43 Absatz 1 VwGO analog
Verwaltungsaktes, denen kein
antragsgebundenes Verfahren der
Abschnitte 1 – 6 zu Grunde liegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4759
Abschnitt 3
Gebühren der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt, ausgenommen die Schiffssicherheit
Auslagen:
Auslagen werden erhoben
1. – für die Ausstellung des Kanalsteurerausweises (Nummer 13 des Gebührenverzeichnisses) und
2. – für die Ausstellung des Seelotsanwärterausweises (Nummer 26 des Gebührenverzeichnisses)
Nummer                   Gegenstand                            Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
1    Schriftlich erlassene schifffahrts-   § 56 Absatz 1 SeeSchStrO                        208 – 676
polizeiliche Verfügungen              § 11 Absatz 1 EmsSchEV                      zuzüglich Zulage
§ 3 SeeAufgG                                     nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Verfügungen
2    Genehmigung des Verkehrs              § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO              182 – 3 063
außergewöhnlich großer Fahrzeuge,                                                 zuzüglich Zulage
Luftkissen-, Tragflächen-, Boden-                                                      nach § 4
effekt- und Hochgeschwindigkeits-                                                   Erschwernis-
fahrzeuge sowie von Wasser-                                                      zulagenverordnung
flugzeugen und Flugbooten                                                           bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigung des Verkehrs              Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und            Genehmigungen
außergewöhnlich großer Fahrzeuge,     Nummer 1a EmsSchEV
Luftkissen-, Tragflächen-, Boden-
effekt- und Hochgeschwindigkeits-
fahrzeuge sowie Katamaranen
im Geltungsbereich der Schifffahrts-
ordnung Emsmündung
3    Genehmigung des Verkehrs              § 57 Absatz 1 Nummer 2 SeeSchStrO               254 – 669
außergewöhnlicher Schub- und          beziehungsweise Artikel 28 Absatz 1         zuzüglich Zulage
Schleppverbände sowie des             Nummer 2 EmsSchEV                                nach § 4
Schleppens außergewöhnlicher                                                        Erschwernis-
Schwimmkörper                                                                    zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
4    Genehmigung von Stapelläufen          § 57 Absatz 1 Nummer 3 SeeSchStrO               167 – 314
5    Genehmigung der Bergung von           § 57 Absatz 1 Nummer 4 SeeSchStrO                   630
Fahrzeugen, außergewöhnlichen         Artikel 28 Absatz 1 Nummer 3 EmsSchEV       zuzüglich Zulage
Schwimmkörpern und Gegenständen,                                                       nach § 4
soweit dadurch Sicherheit und                                                       Erschwernis-
Leichtigkeit des Verkehrs beeinträch-                                            zulagenverordnung
tigt werden oder eine Gefahr für die                                                bei außerhalb
Meeresumwelt entstehen kann                                                         der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
6    Genehmigung der Erprobung und der § 57 Absatz 1 Nummer 5 SeeSchStrO                       258
Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen Artikel 28 Absatz 2 Nummer 4 EmsSchEV
sowie Standproben, die die Sicherheit
und Leichtigkeit des Verkehrs beein-
trächtigen können
4760       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer               Gegenstand                              Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
7   Genehmigung wassersportlicher         § 57 Absatz 1 Nummer 6 SeeSchStrO               213 – 435
Veranstaltungen                       Artikel 28 Absatz 1 Nummer 6 EmsSchEV       zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
8   Genehmigung des Parasailing           § 57 Absatz 1 Nummer 6a SeeSchStrO             262 – 1 620
Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 EmsSchEV       zuzüglich Zulage
nach § 4
Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
9   Genehmigung sonstiger Veran-          § 57 Absatz 1 Nummer 7 SeeSchStrO               213 – 351
staltungen auf oder an Seeschiff-     Artikel 28 Absatz 1 Nummer 7 EmsSchEV       zuzüglich Zulage
fahrtsstraßen, die die Sicherheit und                                                  nach § 4
Leichtigkeit des Verkehrs beein-                                                    Erschwernis-
trächtigen oder eine Gefahr für die                                              zulagenverordnung
Meeresumwelt darstellen können                                                      bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen
10   Gestattung der Durchfahrt durch den § 42 Absatz 6 SeeSchStrO                          111 – 148
Nord-Ostsee-Kanal unter Auflagen für                                              zuzüglich Zulage
Fahrzeuge, die die Voraussetzungen                                                     nach § 4
für die Durchfahrt nicht erfüllen                                                   Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Gestattungen
11   Erteilung eines Fahrtausweises für    § 51 Absatz 2 SeeSchStrO                           59,40
Sportfahrzeuge, die ihren ständigen
Liegeplatz im oder ihren Lagerplatz
unmittelbar am beziehungsweise im
Nord-Ostsee-Kanal zwischen den
Schleusen haben, sowohl für muskel-
betriebene Sportfahrzeuge als auch
für sonstige Sportfahrzeuge
12   Prüfung eines Kanalsteureranwärters   § 14 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Nummer 2            150
für den Nord-Ostsee-Kanal             SeeAufgG
§ 42 Absatz 5 SeeSchStrO
13   Zulassung eines Kanalsteurers und     § 14 Absatz 1 SeeAufgG                             38,35
Ausstellung eines Kanalsteurer-       § 42 Absatz 5 SeeSchStrO
ausweises – nur im Zusammenhang
mit der Gebühr nach Nummer 12
14   Ersatz eines Kanalsteureranwärter-    § 14 Absatz 1 SeeAufgG                             38,35
oder Kanalsteurerausweises            § 42 Absatz 5 SeeSchStrO
15   Befreiung von den Vorschriften der    § 59 SeeSchStrO oder                            217 – 431
Seeschifffahrtsstraßenordnung und     § 12 EmsSchEV
der Verordnung zur Einführung der
Schifffahrtsordnung Emsmündung
im Einzelfall
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4761
Nummer                Gegenstand                             Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
16   Befreiung von den Vorschriften der     § 8 Absatz 2                                   315 – 420
Internationalen Regeln von 1972        Verordnung zu den Internationalen Regeln
zur Verhütung von Zusammenstößen       von 1972 zur Verhütung von Zusammen-
auf See                                stößen auf See
17   Zuteilung des Kennzeichens ein-        § 4 Absatz 2 SeeSpbootV                         68 – 116
schließlich Ausstellung des Ausweises
oder dessen Verlängerung oder
Ausstellung eines Ersatzausweises
18   Erteilung oder Verlängerung der        §§ 5, 6 Absatz 1 und                           118 – 162
Gültigkeit eines Bootszeugnisses       § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes oder Wassermotorrades,
das für Fahrten binnenwärts der
Basislinie oder in Strandnähe geeignet
und bestimmt ist, kleine Sportboote,
Wassermotorräder
19   Erteilung oder Verlängerung der        §§ 5, 6 Absatz 1 und                           102 – 563
Gültigkeit eines Bootszeugnisses       § 18 Absatz 1 und 2 SeeSpbootV
einschließlich der Untersuchung eines
Sportbootes, das für Fahrten seewärts
der Basislinie geeignet und bestimmt
ist, große Sportboote
20   Erteilung oder Verlängerung der        § 6 Absatz 1, 2 und 3 SeeSpbootV                95 – 144
Gültigkeit eines Bootszeugnisses für
Sportboote, die durch die BG Verkehr
oder eine anerkannte Klassifikations-
gesellschaft untersucht wurden
21   Bescheinigung der Fahrtüchtigkeit      § 9 Absatz 2 SeeSpbootV                        124 – 207
eines Sportbootes nach Veränderun-
gen an dem Fahrzeug
22   Erlass von Verboten oder Geboten       § 13 oder § 15 Absatz 1a SeeSpbootV            297 – 595
sowie Zulassung von Ausnahmen
jeweils im Einzelfall
23   Beendigung der Gültigkeit eines        § 18 Absatz 1 Satz 2 i. V. m. § 5 Absatz 4        446
Bootszeugnisses aus triftigem Grund    SeeSpbootV
im Anschluss an eine von der
Zulassungsbehörde in Auftrag
gegebene und von der BG Verkehr
oder einer anerkannten
Klassifikationsgesellschaft durchge-
führte Nachbesichtigung
24   Ersatz eines Bootszeugnisses bei                                                     38,40 – 234
Verlust
25   Übertragung der Bootszeugnisse bei                                                   38,40 – 234
Veräußerung beziehungsweise
Umschreibung des Bootszeugnisses
26   Zulassung eines Seelotsenanwärters     § 8 Absatz 2 Satz 1 SeeLG                        38,35
und Ausstellung eines Seelotsen-       § 15 Absatz 1 SeeLAuFV
anwärterausweises
27   Erstprüfung eines Seelotsenanwärters § 10 SeeLG                                          193
für die Seelotsreviere
29   Prüfung eines Bewerbers für die        § 42 Absatz 2 SeeLG                               250
Tätigkeit eines Seelotsen über See     § 2 SeelotRevierV
oder auf Seeschifffahrtsstraßen
außerhalb der Reviere
30   Bestallung eines Seelotsen und         §§ 11, 17 SeeLG                                  45,80
Ausstellung eines Seelotsen-           § 15 Absatz 1 SeeLAuFV
ausweises zuzüglich der Gebühr
nach Nummer 27
4762       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                Gegenstand                             Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
31   Erteilung der Erlaubnis zur Lotstätig- §§ 11, 17 SeeLG                                  38,35
keit außerhalb der Reviere und         § 4 SeelotRevierV
Ausstellung eines Lotsenausweises
für Überseelotsen bzw. Seelotsen
auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb
der Reviere zuzüglich der Gebühr
nach Nummer 28
32   Ersatz eines Seelotsenanwärter- oder § 15 Absatz 1 SeeLAuFV                             38,35
Seelotsenausweises oder des Lotsen- § 4 SeelotRevierV
ausweises für Überseelotsen bzw.
Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen
außerhalb der Reviere
33   Befreiung von der Lotsenannahme-       § 12  Ems LV                                  117 – 208
pflicht in besonderen Fällen           § 12  Weser/Jade-LV
§ 12  Elbe-LV
§ 16  NOK-LV
§ 14  WIROST-LV
34   Ersatz einer Bescheinigung über die    § 12  Ems LV                                     83,60
Befreiung von der Lotsenannahme-       § 12  Weser/Jade-LV
pflicht                                § 12  Elbe-LV
§ 16  NOK-LV
§ 14  WIROST-LV
35   Anordnung der Lotsenannahme im         § 14  Ems LV                                      130
Einzelfall                             § 14  Weser/Jade-LV
§ 14  Elbe-LV
§ 18  NOK-LV
§ 15  WIROST-LV
36   Prüfung des Schiffsführers
Theoretische Prüfung                   a) § 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2          a) 720
Nummer 2 Ems LV
§ 9 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2
Nummer 2 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Ems LV
§ 10 Absatz 3 Nummer 2
Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
§ 10 Absatz 3 Nummer 2 Elbe-LV
§ 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2,
§ 12 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3,
§ 13 Absatz 1 und
§ 14 Absatz 3 NOK-LV
Praktische Prüfung                     b) § 12 Absatz 1 Nummer 3 NOK-LV               b) 1 784
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2
NOK-LV
37   Befreiung von der Lotsenannahme-       § 9 Absatz 1 bis 4 Ems LV                         210
pflicht mit der Ausstellung einer      § 9 Absatz 1 bis 4 Weser/Jade-LV
entsprechenden Bescheinigung           § 10 Absatz 1 bis 5 Ems LV
§ 10 Absatz 1 bis 5 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5 Elbe-LV
§ 12 Absatz 2, § 14 Absatz 4 NOK-LV
§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 5, § 11 Absatz 5
und § 12 Absatz 5 WIROST-LV
38   Verlängerung der Befreiung von der     § 9 Absatz 5 Ems LV                               110
Lotsenannahmepflicht                   § 9 Absatz 5 Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 6 Ems LV
§ 10 Absatz 6 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 4, § 10 Absatz 6 Elbe-LV
§ 11 Absatz 3, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 4
und § 14 Absatz 5 NOK-LV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4763
Nummer               Gegenstand                              Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
39   Übertragung der Befreiung von der      § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6 Ems LV              110
Lotsenannahmepflicht auf ein           § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 6
typgleiches Schiff                     Weser/Jade-LV
§ 10 Absatz 9 Ems-LV
§ 10 Absatz 9 Weser/Jade-LV
§ 9 Absatz 5, § 10 Absatz 7, 8 und 9 Elbe-LV
§ 11 Absatz 4, § 12 Absatz 4, § 13 Absatz 5
und § 14 Absatz 6, 7 und 8 NOK-LV
§ 9 Absatz 7, § 10 Absatz 7, § 11 Absatz 7
und § 12 Absatz 7, 8 und 9 WIROST-LV
40   Befreiung von Befahrensverboten        § 2 Absatz 2 der Verordnung                    178 – 645
über das Befahren des Naturschutzgebietes
„Helgoländer Felssockel“
41   Befreiung von Befahrensverboten        § 2 Absatz 2 OstseeSHNSG-BefV                    nach
Zeitaufwand
42   Befreiung von Befahrensverboten        § 5 Absatz 1 und 2 NPNordSBefV                 212 – 600
43   Befreiung von Befahrensverboten        § 5 Absatz 3 NPNordSBefV                       223 – 600
44   Befreiung von Befahrensverboten        § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBef-VMVK         242 – 645
45   Erlaubnis eines Umpumpvorganges        § 5 Absatz 2 Satz 2 SeeUmwVerhV                   316
46   Übermittlung schiffsbezogener Daten    § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV           331
i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG
47   Übermittlung schiffsbezogener Daten    § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV           293
in besonderen Fällen                   i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG
48   Laufende Systemüberwachung für die § 2 Absatz 1 Satz 1 See-DatenÜbermittDV               133
regelmäßige Übermittlung schiffsbe-    i. V. m. § 9e Absatz 2 Satz 5 SeeAufgG
zogener Daten und schiffsbezogener
Daten in besonderen Fällen
49   Entzug der Fahrerlaubnis oder des      § 13 Absatz 1 SpFV                                768
Befähigungsnachweises
(See und Binnen)
50   Anordnung des Ruhens der Fahr-         § 14 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 SpFV                768
erlaubnis (See und Binnen)
51   Vorläufige Sicherstellung des Sport-   § 15 Absatz 1 SpFV                                768
bootführerscheins beziehungsweise
des Befähigungszeugnisses
(See und Binnen)
52   Erlaubnis zur Beförderung mit einem    § 2 Absatz 2 KüSchV                              69,30
Seeschiff fremder Flagge
53   Erlaubnis zur Beförderung mit einem § 2 Absatz 2 KüSchV                                  831
Seeschiff fremder Flagge bei Erteilung
einer Jahresgenehmigung
54   Entziehung einer Berechtigung bzw.     § 50 Absatz 1 bis 4 SUG                       924 – 5 468
Ausspruch eines Fahrverbots
4764          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Abschnitt 4
Gebühren der Berufsgenossenschaft Verkehr Post-Logistik Telekommunikation
für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
Gebühren und Auslagen
1. Gebührenbemessung
a) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 119,70 Euro angewendet.
b) Hierbei umfasst die Dauer auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die
Zeit für Vor- und Nachbereitung.
c) Bei der Berechnung von Fahrtkosten und Reisezeit wird der dem jeweiligen Ort der erbrachten individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung nächstliegende Dienstsitz der Dienststelle Schiffssicherheit der BG
Verkehr zugrunde gelegt, es sei denn, die Leistung wurde auf Antrag des Gebührenschuldners von einem
Bediensteten erbracht, dessen Dienstort nicht der dem Leistungsort nächstliegende ist.
d) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so
wird die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben.
2. Auslagen
Die in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 BGebG genannten Kosten werden gesondert als Auslagen
erhoben.
3. Befreiung von Gebühren und Auslagen
Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten
der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund ge-
tragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.
Nummer                    Gegenstand                             Rechtsgrundlage                 Gebühr
I. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Schiffs-
sicherheit
A. Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der
Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 789/2004
0001      Erteilung des Freibordzeugnisses       § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,            1 086
vor Indienststellung des Schiffes      Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19
einschließlich der Bestätigungen       SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
für die jährlich durchzuführenden      Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Besichtigungen                         Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV
0002      Erteilung des Freibordzeugnisses       § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,              855
für vorhandene Schiffe einschließlich  Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19
der Bestätigungen für die jährlich     SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
durchzuführenden Besichtigungen        Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV
0003      Erteilung eines Freibord-Ausnahme-     § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,              197
zeugnisses                             Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20
SchSV i. V. m. Artikel 6, 16 Absatz 1,
Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88, § 9 Absatz 3 SchSV
B. Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der An-
lage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem Internationalen
Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG
und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0101      Erteilung des Sicherheitszeugnisses    § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,              481
vor Indienststellung des Schiffes      Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder
Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a
SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12
Absatz 1 lit. a Richtlinie 2009/45/EG,
§ 9 Absatz 3 SchSV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4765
Nummer                  Gegenstand                               Rechtsgrundlage                 Gebühr
0102     Erteilung des Sicherheitszeugnisses    § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,              218
für vorhandene Schiffe                 Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 1 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel I/12 oder Anlage 2
Abschnitt A. 1. VI Nummer 23a SchSV
i. V. m. Artikel 13 Absatz 1, Artikel 12
Absatz 1 lit. b Richtlinie 2009/45/EG,
§ 9 Absatz 3 SchSV
0103     Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb    § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,              263
von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen Anlage 2 Abschnitt A. 1. VI Nummer 23b
SchSV i. V. m. Artikel 13 Absatz 3
Richtlinie 2009/45/EG oder
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 13(a/b)
SchSV i. V. m. Abschnitt 1.9 des
Hochgeschwindigkeits(HSC)-Codes
i. V. m. SOLAS Regel X/2,
§ 9 Absatz 3 SchSV
C. Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe
Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheits-
zeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung, dem
HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0201     Erteilung eines Sicherheitszeugnisses § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2,                      1 086
für Schiffe in der Auslandsfahrt vor   Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3
Indienststellung einschließlich der    SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12
Bestätigung für die durchzuführenden
jährlichen und/oder regelmäßigen
Besichtigungen
0202     Erteilung eines Sicherheitszeugnisses § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 2,                       837
für vorhandene Schiffe in der          Anlage 2 Abschnitt A. 1. Nummer 2 und 3
Auslandsfahrt einschließlich der       SchSV i. V. m. SOLAS Regel I/12
Bestätigung für die durchzuführenden
jährlichen und/oder regelmäßigen
Besichtigungen
D. Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe
und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung
0301     Erteilung eines Sicherheitszeugnisses § 9 Absatz 3 SchSV                                1 356
vor Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung für die
durchzuführenden jährlichen und/oder
regelmäßigen Besichtigungen
0302     Erteilung eines Sicherheitszeugnisses  § 9 Absatz 3 SchSV                               1 077
für vorhandene Schiffe einschließ-
lich der Bestätigung für die durch-
zuführenden jährlichen und/oder
regelmäßigen Besichtigungen
E. Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditionsschiffe nach der Schiffs-
sicherheitsverordnung
0401     Erteilung des Sicherheitszeugnisses    § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1          158
für gewerbsmäßig genutzte              Nummer 4 SchSV
Sportboote                             §§ 14, 19 Absatz 1 SeeSpbootV
0410     Erteilung des Sicherheitszeugnisses    § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1          778
für Traditionsschiffe                  Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV
0411     Zusätzliche Genehmigung zum            § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der                   239
Sicherheitszeugnis für Traditions-     Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe
schiffe
0412     Ausnahmegenehmigung zum Sicher-        § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1          263
heitszeugnis für Traditionsschiffe     Nummer 3 i. V. m. Teil 3 Anlage 1a SchSV
0413     Bestätigung der Zwischenbesichti-      § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. der                   119
gung oder zusätzlichen Zwischen-       Sicherheitsrichtlinie für Traditionsschiffe
besichtigung
4766        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                 Gegenstand                              Rechtsgrundlage                 Gebühr
F. Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember
1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr
und der Schiffssicherheitsverordnung
0501    Erteilung des Sicherheitszeugnisses     § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             660
einschließlich der Bestätigung der      Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22
Zwischenbesichtigung für Fischerei-     SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG
fahrzeuge von mindestens 24 Meter
Länge vor Indienststellung des
Schiffes
0502    Erteilung des Sicherheitszeugnisses     § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             463
einschließlich der Bestätigung der      Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22
Zwischenbesichtigung für Fischerei-     SchSV i. V. m. Artikel 6 Richtlinie 97/70/EG
fahrzeuge von mindestens 24 Meter
Länge bei vorhandenen Schiffen
0511    Erteilung des Sicherheitszeugnisses     § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1         504
einschließlich der Bestätigung der      Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV
Zwischenbesichtigung für Fischerei-
fahrzeuge bis 24 Meter Länge vor
Indienststellung des Schiffes
0512    Erteilung des Sicherheitszeugnisses     § 9 Absatz 3 SchSV i. V. m. § 6 Absatz 1         350
einschließlich der Bestätigung der      Nummer 5 i. V. m. Teil 5 Anlage 1a SchSV
Zwischenbesichtigung für vorhandene
Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge
G. Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen
1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung
0601    Erteilung einer Ausnahmebescheini-      § 7 Absatz 1 SchSV oder                          131
gung oder eines Ausnahmezeugnisses § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 22
SchSV i. V. m. Artikel 6 RL 97/70/EG oder
Anlage 2 Abschnitt A. 1. V Nummer 5 SchSV
i. V. m. SOLAS Regel I/12
H. Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen 1974/88 und der Schiffs-
sicherheitsverordnung
0701    Erteilung des Funk-Sicherheits-         § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             175
zeugnisses einschließlich Bestätigung   Anlage 2 Abschnitt A. 1. I Nummer 4 SchSV
der jährlichen Besichtigung             i. V. m. SOLAS Regel I/12,
§ 9 Absatz 3 SchSV
J. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen
1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung
0801    Verlängerung der Gültigkeit eines       § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,           65,80
Freibord-Zeugnisses sowie eines         Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 19
Sicherheits- oder Ausnahme-             SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
zeugnisses bis zu fünf Monaten          Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966 bzw.
§ 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 20
SchSV i. V. m. Artikel 16 Absatz 1, Artikel 3
Absatz 1, Artikel 14 Absatz 1 und 2
Internationales Freibord-Übereinkommen
von 1966/88
0802    Genehmigung zur Beförderung von         § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             197
Getreide für jeden Getreide-            Anlage 2 Abschnitt A. 1. III. Nummer 8
beladungsfall                           SchSV i. V. m. SOLAS Regel VI/9, Teil A
Abschnitt 3 Internationaler Getreide-Code
0803    Erteilung der Bescheinigung für Schiffe § 9 Absatz 6 SchSV i. V. m. § 5 Absatz 5,        231
unter fremder Flagge, die in der        § 3 Absatz 3 Nummer 2,
Nationalen Fahrt eingesetzt werden      Anlage 1 Abschnitt D III. SchSV
sollen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4767
Nummer                 Gegenstand                                 Rechtsgrundlage                Gebühr
0804    Zulassung im Bereich Schiffs-            § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV                      nach
sicherheit, die nicht unter die Schiffs-                                              Zeitaufwand
ausrüstungsverordnung fällt
0805    Erteilung von Sicherheitszeugnissen,     § 3 Absatz 3 Nummer 2, § 7 Absatz 1              nach
Bescheinigungen, Ausnahmen,              Nummer 1, § 9 Absatz 1 SchSV                 Zeitaufwand
Genehmigungen oder Zulassungen
aufgrund zusätzlicher Prüfungen und
Besichtigungen von Anlagen, Einrich-
tungen und Ausrüstungen für Schiffe,
insbesondere nach Empfehlungen,
Richtlinien und Entschließungen der
Internationalen Organisationen
(z. B. IMO, ILO), die von den anderen
Tatbeständen nicht oder noch nicht
erfasst werden
0806    Festhalteverfügung (Verbot des           § 11 Absatz 1, 2 SchSV oder                      329
Auslaufens oder Weiterfahrens,           § 9 Absatz 2 SchBesV (betrifft Schiffe unter
Gestattung des Auslaufens oder           deutscher Flagge) oder
Weiterfahrens unter Auflagen oder        Artikel 19 Absatz 2, 2a, 4 RL 2009/16/EG
Bedingungen)                             i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D
Nummer 8 Anlage SchSG
(betrifft fremdflaggige Schiffe)
0807    Aufhebung der Festhaltung                                                                 263
0808    Anlaufverbot (Verweigerung des           nach Artikel 16 Absatz 5, Anhang 8 oder          329
Hafenzugangs)                            Artikel 21 Absatz 4 RL 2009/16/EG
i. V. m. § 11 Absatz 1, Abschnitt D
Nummer 8 Anlage SchSG
0809    Aufhebung des Anlaufverbots                                                               263
0810    Erteilung einer                          nach § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,         65
Probefahrtbescheinigung                  Anlage 2 Abschnitt A. 5. SchSV
0811    Erteilung weiterer Zeugnisse für         § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV                       65
andere Zwecke
0812    Ausstellung einer Ersatzausfertigung     § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,              65
oder Änderung eines Zeugnisses,          Anlage 2 Abschnitt A. 6. SchSV
Genehmigung, Bescheinigung oder
Zulassung ohne erneute Prüfung der
Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung
geführt haben
0813    Genehmigung des Handbuches zur           § 1 Absatz 2, Anlage A. I. SchSG i. V. m.         59
Ladungssicherung                         SOLAS Kapitel VI Regel VI/5 Nummer 6,
Kapitel VII Regel VII/5
K. Schiffsbezogene Zulassungen
0901    Baumusterprüfung und -zulassung          § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV sowie                nach
gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 2              Prüfung- und Zertifizierung von Schiffsaus-  Zeitaufwand
Schiffssicherheitsverordnung sowie       rüstung nach der Richtlinie 2014/90/EG
Prüfung und Zertifizierung von
Schiffsausrüstung nach der
EU-Richtlinie 2014/90/EG
0902    Zulassung und regelmäßige Über-          § 1 Absatz 2, Abschnitt A. I.3,                  nach
prüfung von Wartungs- und Service-       Abschnitt C. I.3.2. Anlage SchSG i. V. m.    Zeitaufwand
stationen für Rettungsflöße              Entschließung A.761(18)
L. Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach dem SOLAS-Übereinkommen 1974/88 i. V. m.
dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung
1001    Erteilung des Erfüllungsnachweises       § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             837
für die Landorganisation (DOC)           Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a
nach erstmaliger Prüfung der             SchSV
Landorganisation einschließlich der
Bestätigung der jährlichen Prüfungen
4768         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                  Gegenstand                             Rechtsgrundlage                  Gebühr
1002     Erteilung des DOC nach Erneuerungs- § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,                 837
prüfung einschließlich der Bestätigung Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11a
der jährlichen Prüfungen                SchSV
1003     Erteilung eines vorläufigen DOC         § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             158
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 11b
SchSV
1011     Erteilung des Zeugnisses über die       § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             406
Organisation von Sicherheits-           Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a
maßnahmen (SMC) nach erstmaliger        SchSV
Prüfung des Schiffes einschließlich der
Bestätigungen der Zwischenprüfung
1012     Erteilung des SMC nach                  § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             406
Erneuerungsprüfung einschließlich der Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12a
Bestätigungen der Zwischenprüfung       SchSV
1013     Erteilung eines vorläufigen SMC         § 9 Absatz 1, § 3 Absatz 3 Nummer 2,             158
Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 12b
SchSV
II. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Meeres-
umweltschutzes nach dem Internationalen Übereinkommen von 1973 und
dem Protokoll von 1978 und 1997 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe (MARPOL), dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über
die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchsschutzsysteme auf
Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und
Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen, der Verord-
nung (EG) Nr. 782/2003, der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und der Schiffs-
sicherheitsverordnung
A. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ/BRT
und mehr
2001     Erteilung des Internationalen           § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.             833
Zeugnisses über die Verhütung der       § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Ölverschmutzung nach MARPOL             Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis)         i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
vor Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder der regelmäßigen
Besichtigungen
2002     Erteilung des Internationalen           § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2            478
Zeugnisses über die Verhütung der       Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
Ölverschmutzung nach MARPOL             i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für
vorhandene Schiffe einschließlich der
Bestätigung der jährlichen und/oder
der regelmäßigen Besichtigungen
B. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/
BRT und mehr
2101     Erteilung des Internationalen           § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.             570
Zeugnisses über die Verhütung der       § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Ölverschmutzung nach MARPOL             Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) vor     i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder der regelmäßigen
Besichtigungen
2102     Erteilung des Internationalen           § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1 i. V. m.             359
Zeugnisses über die Verhütung der       § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
Ölverschmutzung nach MARPOL             Abschnitt A. 1. II. Nummer 14 SchSV
Anlage I Regel 7 (IOPP-Zeugnis) für     i. V. m. MARPOL Anlage I Regel 7
vorhandene Schiffe einschließlich der
Bestätigung der jährlichen und/oder
der regelmäßigen Besichtigungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021      4769
Nummer                  Gegenstand                             Rechtsgrundlage                  Gebühr
C. Internationales Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher
flüssiger Stoffe als Massengut
2201     Erteilung eines Internationalen       § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2              119
Zeugnisses über die Verhütung der     Abschnitt A. 1. II. Nummer 15 SchSV
Verschmutzung bei der Beförderung     i. V. m. MARPOL Anlage II Regel 9
schädlicher flüssiger Stoffe als
Massengut nach MARPOL
Anlage II Regel 9
D. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein
Bewuchsschutzsystem
2301     Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,                       299
Zeugnisses über die Verhütung         § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
der Verschmutzung durch Abwasser      Abschnitt A. 1. VII. Nummer 26
nach MARPOL Anlage IV                 i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 bis 7
Regel 5 bis 7 (ISPP-Zeugnis) oder     oder Nummer 27a) aa) i. V. m. Artikel 6
über ein Bewuchsschutzsystem          der Verordnung (EG) Nr. 782/2003
nach Anlage 4 Regel 2 des AFS-        oder Nummer 27 a) bb) SchSV
Übereinkommens bzw. nach Artikel 6    i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des
i. V. m. Anhang 1 der Verordnung (EG) AFS-Übereinkommens
Nr. 782/2003 (IAFS-Zeugnis)
vor Indienststellung des Schiffes
2302     Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2              164
Zeugnisses über die Verhütung         Abschnitt A. 1. VII. Nummer 26
der Verschmutzung durch Abwasser      i. V. m. MARPOL Anlage IV Regel 5 bis 7
nach MARPOL Anlage IV                 oder Nummer 27 a) aa) i. V. m. Artikel 6
Regel 5 bis 7 (ISPP-Zeugnis) oder     der Verordnung (EG) Nr. 782/2003
über ein Bewuchsschutzsystem          oder Nummer 27 a) bb) SchSV
nach Anlage 4 Regel 2 des IAFS-       i. V. m. Anlage 4 Regel 2 des
Übereinkommens bzw. nach Artikel 6    AFS-Übereinkommens
der Verordnung (EG) Nr. 782/2003
(IAFS-Zeugnis) für vorhandene Schiffe
E. Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Inter-
nationales Motorenzeugnis, Bestätigung der Übereinstimmung des Energieeffizienzplanes zur Daten-
erfassung der jährlichen Brennstoffverbräuche und der Übereinstimmung des Brennstoffverbrauch-
berichtes mit den Anforderungen des IMO-Data Collection System
2401     Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,                       559
Zeugnisses über die Verhütung         § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
der Luftverunreinigung durch Schiffe  Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV
nach MARPOL Anlage VI                 i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8
Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis)
vor Indienststellung des Schiffes
einschließlich der Bestätigung der
jährlichen und/oder der regelmäßigen
Besichtigungen
2402     Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2              418
Zeugnisses über die Verhütung         Abschnitt A. 1. II. Nummer 17 SchSV
der Luftverunreinigung durch Schiffe  i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 6 und 8
nach MARPOL Anlage VI
Regel 6 und 8 (IAPP-Zeugnis)
für vorhandene Schiffe einschließlich
der Bestätigung der jährlichen und/
oder der regelmäßigen Besichtigungen
2403     Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1,                       299
Zeugnisses über die Energieeffizienz  § 3 Absatz 3 Nummer 2, Anlage 2
nach MARPOL Anlage VI                 Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV
Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis)           i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 6
vor Indienststellung des Schiffes
2404     Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2              164
Zeugnisses über die Energieeffizienz  Abschnitt A. 1. II. Nummer 17a SchSV
nach MARPOL Anlage VI                 i. V. m. MARPOL Anlage VI Regel 5 und 6
Regel 6 und 8 (IEE-Zeugnis)
für vorhandene Schiffe
4770        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                 Gegenstand                             Rechtsgrundlage                  Gebühr
2405    Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 1, Anlage 2              240
Motorenzeugnisses über die            Abschnitt A. 1. II. Nummer 18 SchSV
Verhütung der Luftverunreinigung      i. V. m. MARPOL Anlage VI
nach MARPOL Anlage VI Regel 13        Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen
i. V. m. Kapitel 2 der Technischen    NOx-Vorschrift 2008 MARPOL Anlage VI
NOx-Vorschrift 2008 (EIAPP-Zeugnis)   Regel 13 i. V. m. Kapitel 2 der Technischen
NOx-Vorschrift 2008
F. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeres-
verschmutzung
2501    Verlängerung der Gültigkeit eines                                                         65
Internationalen Zeugnisses über
– die Verhütung der Ölverschmut-
zung (IOPP-Zeugnis),
– die Verhütung der Luftverunreini-
gung durch Schiffe (IAPP-Zeugnis),
– die Verhütung der Verschmutzung
bei der Beförderung schädlicher
flüssiger Stoffe als Massengut,
– die Verhütung der Verschmutzung
durch Abwasser (ISPP-Zeugnis),
bis zu fünf Monaten
2502    Zulassungen von Anlagen und           § 3 Absatz 3 Nummer 2 SchSV i. V. m.               778
Geräten zur Verhütung der Meeres-     § 1 Absatz 2 Abschnitt A. II. Anlage SchSG
verschmutzung                         i. V. m. MARPOL Anlagen I, II, IV, V, VI
2503    Erteilung des Zeugnisses              § 9 Absatz 1, 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2        nach
über die Eignung zur Beförderung      Abschnitt A. 1. II. Nummer 16 SchSV           Zeitaufwand
gefährlicher Chemikalien als          MARPOL Anlage II Regel 11
Massengut (BCH-Zeugnis)               i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes
nach MARPOL Anlage II Regel 11        für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen
i. V. m. Abschnitt 1.6.4 des Codes    zur Beförderung gefährlicher Chemikalien
für den Bau und die Ausrüstung        als Massengut (BCH-Code)
von Schiffen zur Beförderung gefähr-
licher Chemikalien als Massengut
(BCH-Code) (BCH-Zeugnis)
2553    Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2            nach
Zeugnisses über die Eignung zur       Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 9 SchSV    Zeitaufwand
Beförderung gefährlicher              i. V. m. SOLAS Regel VII/10
Chemikalien als Massengut             i. V. m. Regel I/12
nach MARPOL Anlage II Regel 11
i. V. m. Abschnitt 1.5.4
des Internationalen Codes
für den Bau und die Ausrüstung
von Schiffen zur Beförderung gefähr-
licher Chemikalien als Massengut
(IBC-Code) (IBC-Zeugnis)
2554    Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Nummer 2            nach
Zeugnisses über die Eignung zur       Anlage 2 Abschnitt A. 1. I. Nummer 10         Zeitaufwand
Beförderung verflüssigter Gase als    SchSV i. V. m. SOLAS Regel VII/13
Massengut (IGC-Zeugnis)               i. V. m. Regel I/12
2557    Zulassung des Handbuches für          § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG                119
Verfahren und Vorkehrungen            i. V. m. § 2 Absatz 1, § 10 Absatz 2 und
nach Regel 14 i. V. m. Anhang 4       Anlage Abschnitt A. II. SchSG
der Anlage II des MARPOL-Überein-     i. V. m. § 5 Absatz 1 und 4 SchSV
kommens 1973/78                       i. V. m. dem MARPOL-Gesetz
(in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 1998 (BGBl. 1998 II S. 2546),
in der jeweils gültigen Fassung)
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über den Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 14 und Anhang 4 der Anlage II
des MARPOL-Übereinkommens
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021      4771
Nummer                Gegenstand                              Rechtsgrundlage                 Gebühr
2558   Genehmigung des bordeigenen           § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG                 65
Notfallplanes für Ölverschmutzungen   i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2
(SOPEP) nach MARPOL Anlage I          und Anlage Abschnitt A. II. SchSG
Regel 37 oder des bordeigenen Not-    i. V. m. § 5 Absatz 1 SchSV i. V. m. dem
fallplanes für Meeresverschmutzungen  MARPOL-Gesetz (in der Fassung der
durch schädliche flüssige Stoffe      Bekanntmachung vom 18. September 1998
(SMPEP) nach MARPOL Anlage II         (BGBl. 1998 II S. 2546), in der jeweils
Regel 17 bzw. des bordeigenen Not-    gültigen Fassung)
fallplans für Meeresverschmutzungen   i. V. m. den Verordnungen über
nach MARPOL Anlage I Regel 37         Änderungen Internationaler Vorschriften
Absatz 3 und Anlage II Regel 17       über Umweltschutz im Seeverkehr
Absatz 3                              i. V. m. Regel 37 der Anlage I des
MARPOL-Übereinkommens bzw.
Regel 17 der Anlage II des
MARPOL-Übereinkommens bzw.
Regel 37 Absatz 3 der Anlage I und
Regel 17 Absatz 3 der Anlage II
des MARPOL-Übereinkommens
2580   Genehmigung der Einleitrate von       § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG                131
unbehandeltem Abwasser                i. V. m. § 1 Absatz 2, § 10 Absatz 2
nach MARPOL Anlage IV Regel 11        und Anlage Abschnitt A. II. SchSG
Absatz 1.1                            i. V. m. dem § 5 Absatz 1 SchSV
i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 11 Absatz 1.1 der Anlage IV
des MARPOL-Übereinkommens
2590   Befreiung nach MARPOL Anlage VI       § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG               nach
Regel 3 Absatz 2                      i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G               Zeitaufwand
i. V. m. den Verordnungen über
Änderungen Internationaler Vorschriften
über Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 3 Absatz 2 der Anlage VI
des MARPOL-Übereinkommens
2591   Zulassung eines emissionsmindernden   § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV                         nach
schiffsbezogenen technischen          i. V. m. dem IntMeerSchÜbk1973G               Zeitaufwand
Verfahrens nach § 13 Absatz 5 der     i. V. m. den Verordnungen über
See-Umweltverhaltensverordnung        Änderungen Internationaler Vorschriften
über Umweltschutz im Seeverkehr
i. V. m. Regel 4 der Anlage VI
des MARPOL-Übereinkommens
2600   Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m.                     718
Zeugnisses über die Ballastwasser-    § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2
Behandlung nach Regel E-2             Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV
der Anlage des Ballastwasser-         i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage
Übereinkommens vor Indienststellung   des Ballastwasser-Übereinkommens
des Schiffes
2601   Erteilung des Internationalen         § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m. Anlage 2            592
Zeugnisses über die Ballastwasser-    Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV
Behandlung nach Regel E-2             i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage
der Anlage des Ballastwasser-         des Ballastwasser-Übereinkommens
Übereinkommens für vorhandene
Schiffe
2602   Verlängerung des Internationalen      § 9 Absatz 3 Nummer 1 i. V. m.                     119
Zeugnisses über die Ballastwasser-    § 3 Absatz 3 Nummer 2 und Anlage 2
Behandlung                            Abschnitt A. 1. VII. Nummer 27b SchSV
i. V. m. Artikel 7 und Regel E-2 der Anlage
des Ballastwasser-Übereinkommens
2603   Zulassung des Ballastwasser-          § 19 Absatz 1 SeeUmwVerhV                          131
Behandlungsplans nach § 19 Absatz 1 i. V. m. BallastWG und der
der See-Umweltverhaltensverordnung Ballastwasser-Änderungsverordnungen
i. V. m. Regel B-1 der Anlage zum
Ballastwasser-Übereinkommen
4772      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                Gegenstand                            Rechtsgrundlage                  Gebühr
2604   Genehmigung von Änderungen           § 1 Nummer 4, § 6 Absatz 1 SeeAufgG               nach
im Sinne der Anlage                  i. V. m. § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 10          Zeitaufwand
Regel E-1 Absatz 10 des              Absatz 2 und Anlage Abschnitt A. IX. SchSG
Ballastwasser-Übereinkommens         i. V. m. § 5 Absatz 1, 4 SchSV
i. V. m. dem BallastWG und den
Ballastwasser-Änderungsverordnungen
i. V. m. Regel E-1 Absatz 10 Anlage zum
Ballastwasser-Übereinkommen
2605   Erteilung der Inventarbescheinigung  Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der               855
nach Erstbesichtigung                Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der        Europäischen Parlaments und des Rates
See-Umweltverhaltensverordnung       vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. dem Anhang des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2016/2325 der
Kommission vom 19. Dezember 2016
i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV
2606   Erteilung der Inventarbescheinigung  Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 Absatz 3          418
nach Erneuerungsbesichtigung         der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der        Europäischen Parlaments und des Rates
See-Umweltverhaltensverordnung       vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. dem Anhang des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2016/2325 der
Kommission vom 19. Dezember 2016
i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV
2607   Verlängerung der Geltungsdauer       Artikel 9 Absatz 7 und 8                           131
der Inventarbescheinigung            der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
nach § 24 Absatz 2 der               Europäischen Parlaments und des Rates
See-Umweltverhaltensverordnung       vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV
2608   Erteilung der                        Artikel 9 Absatz 9                                 538
Recyclingfähigkeitsbescheinigung     der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
nach § 24 Absatz 1 Satz 1 der        Europäischen Parlaments und des Rates
See-Umweltverhaltensverordnung       vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. dem Anhang des Durchführungs-
beschlusses (EU) 2016/2321 der
Kommission vom 19. Dezember 2016
i. V. m. § 24 Absatz 1 Satz 1 SeeUmwVerhV
2609   Verlängerung der Geltungsdauer der   Artikel 10 Absatz 5                                131
Recyclingfähigkeitsbescheinigung     der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des
nach § 24 Absatz 2 der               Europäischen Parlaments und des Rates
See-Umweltverhaltensverordnung       vom 20. November 2013 über das
Recycling von Schiffen und zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und
der Richtlinie 2009/16/EG
i. V. m. § 24 Absatz 2 SeeUmwVerhV
2610   Genehmigungen und Prüfungen nach     nach Abschnitt 4a,                                nach
der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013    § 23 Absatz 1 SeeUmwVerhV                     Zeitaufwand
und/oder nach dem Übereinkommen      i. V. m. der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013
von Hongkong                         oder dem Übereinkommen von Hongkong
von 2009 über das sichere und umwelt-
gerechte Recycling von Schiffen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021       4773
Nummer                 Gegenstand                             Rechtsgrundlage                  Gebühr
III. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des See-
arbeitsrechts
A. Maritime Medizin
3001    Ausstellung des Seediensttauglich-    § 12 Absatz 3 SeeArbG                            20,70
keitszeugnisses, ggf. zuzüglich       i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1
Gebühren nach Nummer 3002 oder        SeeArbG
Nummer 3003
3002    Vorausgegangene gesundheitliche       § 4 Absatz 1, Anlage 2 Nummer 2 MariMedV        70 – 130
Untersuchung                          i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG
i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1
SeeArbG
3003    Vorausgegangene gesundheitliche       § 4 Absatz 2 MariMedV                           70 – 130
Ergänzungsuntersuchung                i. V. m. § 12 Absatz 3 SeeArbG
i. V. m. § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 1
SeeArbG
3004    Zulassung medizinischer Wieder-       § 109 Absatz 1 Satz 6 SeeArbG                    3 195
holungslehrgänge für Schiffsoffiziere i. V. m. § 16 Absatz 1 MariMedV
3005    Verlängerung der Zulassung            § 109 Absatz 1 Seite 6 SeeArbG                   3 195
medizinischer Wiederholungs-          i. V. m. § 16 Absatz 4, § 1 MariMedV
lehrgänge für Schiffsoffiziere
3006    Registrierung als Schiffsarzt         § 19 Absatz 2 MariMedV                           80,15
3007    Zulassung von Ärzten zur              § 16 Absatz 1 SeeArbG                            2 503
Durchführung von Seediensttauglich-
keitsuntersuchungen
3008    Verlängerung der Zulassung von        § 16 Absatz 1 SeeArbG                              623
Ärzten zur Durchführung von           i. V. m. § 10 MariMedV
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
3009    Genehmigung zur Vornahme von          § 16 Absatz 1 SeeArbG                              978
Seediensttauglichkeitsuntersuchungen
in einer weiteren Untersuchungsstelle
B. Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsgesetz
3101    Erteilung eines vorläufigen           § 131 Absatz 1 SeeArbG                             239
Seearbeitszeugnisses
3102    Erteilung eines Seearbeitszeugnisses  § 130 Absatz 2 SeeArbG                             478
3103    Erteilung der Seearbeitskonformitäts- § 132 Absatz 3 SeeArbG                           1 197
erklärung (DMLC)
3104    Erteilung eines Fischereiarbeits-     § 133 Absatz 1                                     478
zeugnisses                            i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
SeeArbG
3105    Erteilung einer Bescheinigung für     § 26 Absatz 1 SeeArbG                            1 017
private Arbeitsvermittlungsdienste
3106    Ausstellung einer Ersatzausfertigung  § 130 Absatz 5 Satz 2                            59,85
eines See- oder Fischereiarbeitszeug- i. V. m. § 130 Absatz 2 Satz 1 SeeArbG oder
nisses oder einer Seearbeitskonformi- § 133 Absatz 1 Satz 2, § 130 Absatz 5 Satz 2
tätserklärung                         i. V. m. § 130 Absatz 2 Seite 1 oder
§ 132 Absatz 3 SeeArbG
3107    Anordnungen und Maßnahmen             § 143 Absatz 1 SeeArbG                         85 – 1 560
zur Verhütung oder Beseitigung
von Verstößen nach § 143 Absatz 1
des Seearbeitsgesetzes
3108    Erteilung von Ausnahmen und           § 49 Absatz 3, § 53 Absatz 6,                    65,80
Genehmigungen aufgrund des            § 54 Absatz 3, § 111 SeeArbG
Seearbeitsgesetzes, die von anderen
Tatbeständen nicht erfasst werden
4774         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                 Gegenstand                              Rechtsgrundlage                  Gebühr
C. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach
Schiffsbesetzungsverordnung und STCW-Übereinkommen
3201     Erteilung des Schiffsbesatzungs-      § 8 Absatz 1 SchBesV                              59,85
zeugnisses
IV. Besichtigungen, Audits, Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung
4001     Schiffsbezogene Besichtigungen,       § 9 Absatz 1 und 3 SchSV                          nach
Audits, Inspektionen und                                                            Zeitaufwand
Beurteilungen auf Antrag
4031     Planprüfung auf Antrag im             § 9 Absatz 1 und 3 SchSV                          nach
Zusammenhang mit Neubauten oder                                                     Zeitaufwand
Umbauten, die nicht von einer aner-
kannten Klassifikationsgesellschaft
durchgeführt werden
V. Sonstiges
5000     Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, § 9 Absatz 1 und 3 SchSV                            nach
Untersuchungen und Zulassungen                                                      Zeitaufwand
sowie deren Bescheinigung auf Antrag
5001     Durchführung von Besichtigungen       § 9 Absatz 1 und 3 SchSV                          nach
und Überprüfungen für die Erteilung                                                 Zeitaufwand
der in den Abschnitten I, II und III
Buchstabe B genannten Zeugnisse
5002     Durchführung von außerordentlichen    § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SeeAufgG              nach
Besichtigungen an Bord zur            i. V. m. § 6 Absatz 1 und 3                   Zeitaufwand
Überprüfung der Sicherheit des        i. V. m. § 1 Nummer 4 und 6 SeeAufgG
Schiffes, soweit hierbei festgestellt i. V. m. § 11 Absatz 1 und 2 SchSV
wird, dass Anforderungen, die nach
dem schiffsbezogenen Sicherheits-
standard vorgeschrieben sind, im
Wesentlichen nicht erfüllt sind und
dies eine Gefahr für Schiffe, Schiff-
fahrt oder Schifffahrtseinrichtungen,
Gesundheit, Küste oder die Umwelt
darstellt
5003     Anerkennung eines Sachverständigen § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SchSV                200 – 1 000
für die gutachterliche Prüfung der    i. V. m. Teil 3 Kapitel 1 Nummer 7 der
Voraussetzungen der Anerkennung       Anlage 1a zur SchSV
eines Schiffes als historisches
Wasserfahrzeug in den verfahrens-
rechtlich vorgeschriebenen Fällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021      4775
Abschnitt 5
Gebühren des Eisenbahn-Bundesamtes
für gebührenpflichtige Leistungen auf dem Gebiet der Fahrgastrechte in der Schifffahrt
Nummer                Gegenstand                            Rechtsgrundlage                  Gebühr
1    Individuell zurechenbare öffentliche   § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 und           270
Leistungen gegenüber dem               Absatz 2 EU-FahrgRSchG
Beförderer, Reisevermittler, Reise-
veranstalter oder Terminalbetreiber
zur Feststellung eines Verstoßes
gegen die Verordnung (EU)
Nr. 1177/2010 auf Grund eines
Verdachtes, einer Beschwerde oder
zum Zweck einer Stichprobe, wenn der
Verdacht oder die Beschwerde vom
Betroffenen verantwortlich veranlasst
und ein Verstoß gegen eine Rechts-
vorschrift festgestellt wurde
2    Individuell zurechenbare öffentliche   § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und           380
Leistungen gegenüber dem               Absatz 2 EU-FahrgRSchG
Beförderer, Reisevermittler, Reise-
veranstalter oder Terminalbetreiber
zur Beseitigung oder Verhütung
von Verstößen gegen die Verordnung
(EU) Nr. 1177/2010
4776          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Abschnitt 6
Gebühren für gebührenpflichtige Leistungen
auf dem Gebiet der Befähigungen in der Sportschifffahrt
1. Zuständige Stellen
Die Gebühren und Auslagen des Tabellenabschnitts 1 werden von den nach der Sportbootführerschein-
verordnung beliehenen Verbänden Deutscher Motoryachtverband e. V. und Deutscher Segler Verband e. V.
festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und Auslagen nach Tabellenabschnitt 1 Nummer 15 sowie für ent-
sprechende Widerspruchsverfahren werden von der GDWS festgesetzt und eingezogen. Die Gebühren und
Auslagen nach Tabellenabschnitt 2 werden von der Zentralen Verwaltungsstelle, die durch die Sportschiffer-
scheinverordnung eingerichtet worden ist, nach Maßgabe der entsprechenden Durchführungsrichtlinien erho-
ben und eingezogen.
2. Auslagen und weitergehende Regelungen
a) Für Prüfungen an der Mittelmeer- und Atlantikküste außerhalb Deutschlands werden zusätzlich Reisekosten
als Auslage je Bewerber erhoben.
b) Sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes behördliche Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu beachten,
können die diesbezüglichen Mehraufwendungen in der tatsächlich entstandenen Höhe, jedoch lediglich
bis maximal 9 Euro für die theoretische und bis maximal 10 Euro für die praktische Prüfung als Auslagen
erhoben werden.
c) Sollte ein Befähigungsnachweis nicht zugestellt werden können und ein erneuter Zustellungsversuch not-
wendig werden, wird für die erneute Zustellung ein Zuschlag in Höhe von 14 Euro als Auslage erhoben.
d) Für eine Auslandszustellung der Befähigungsnachweise nach dem Tabellenabschnitt 1 durch die beliehenen
Verbände wird ein Zuschlag in Höhe von 6 Euro als Auslage erhoben. Für Auslandszustellungen durch die
Bundesdruckerei beläuft sich dieser Zuschlag auf 8,10 Euro. Für Auslandszustellungen nach dem Tabellen-
abschnitt 2 wird ein Zuschlag in Höhe von 1,60 Euro als Auslage erhoben.
3. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird erneut erhoben, wenn der Bewerber den Prüfungsausschuss
wechselt.
Nummer                   Gegenstand                             Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sportboot-
führerscheinen
1     Zulassung zur Prüfung                 § 7 SpFV                                         21,85
2     Theoretische Prüfung zur Führung      § 8 Absatz 1 SpFV                                32,10
von Fahrzeugen auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen unter Segel
3     Ergänzende theoretische Prüfung zur   § 8 Absatz 1 und 3 SpFV                          21,40
Führung von Fahrzeugen auf Binnen-
schifffahrtsstraßen unter Segel
4     Theoretische Prüfung zur Führung      § 8 Absatz 1 SpFV                                34,85
von Fahrzeugen auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen mit Antriebsmaschine
5     Ergänzende theoretische Prüfung zur   § 8 Absatz 1 und 3 SpFV                          28,25
Führung von Fahrzeugen auf Binnen-
schifffahrtsstraßen mit Antriebs-
maschine
6     Theoretische Prüfung zur Führung      § 8 Absatz 1 SpFV                                44,45
von Fahrzeugen auf Seeschifffahrts-
straßen
7     Praktische Prüfung zur Führung        § 8 Absatz 1 SpFV                                37,65
von Fahrzeugen auf Binnenschiff-
fahrtsstraßen unter Segel oder
Antriebsmaschine
8     Praktische Prüfung zur Führung von    § 8 Absatz 1 SpFV                                44,50
Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen
9     Ergänzende praktische Prüfung zur     § 8 Absatz 1 und 3 SpFV                          18,40
Führung von Fahrzeugen auf Binnen-
schifffahrtsstraßen unter Segel – am
gleichen Tag
10     Fahrerlaubnis                         § 8 Absatz 8 SpFV                                25,40
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021        4777
Nummer                 Gegenstand                              Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
11    Fahrerlaubnis ohne Prüfung            § 3 Absatz 5 bis 7, § 4 Absatz 5 bis 7 SpFV      37,40
12    Nachträgliche Erteilung oder          § 6 Absatz 4 SpFV                                20,40
Streichung von Auflagen
13    Ersatzausfertigung                    § 11 SpFV                                        37,40
14    Vorläufige Fahrerlaubnis              § 8 Absatz 8 SpFV                                22,60
2. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Sport-
küstenschifferscheinen (SKS), Sportseeschifferscheinen (SSS) und Sporthochseeschifferscheinen
(SHS), Short Range Certificates (SRC), Long Range Certificates (LRC) und Befähigung Maschinist/
Schiffer
1    Zulassung zur Prüfung oder zur        § 5 SportSeeSchV                                 20,80
Feststellung der Befähigung SKS
2    Zulassung zur Prüfung oder zur        § 5 SportSeeSchV                                 29,55
Feststellung der Befähigung SSS/SHS
3    Zulassung zur Prüfung Funkbetriebs-   § 13 Absatz 4a                                   17,50
zeugnis SRC/LRC                       i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
4    Abnahme der theoretischen Prüfung     § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV                    139
SSS/SHS
5    Abnahme der theoretischen Prüfung     § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV                  92,35
in einem Einzelfach SSS/SHS
6    Abnahme der theoretischen Prüfung     § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV                  76,50
SKS
7    Abnahme der theoretischen             § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV                  49,95
Teilprüfung SKS
8    Abnahme der theoretischen Prüfung     § 13 Absatz 4a                                   34,60
Funkbetriebszeugnis SRC               i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
9    Abnahme der praktischen Prüfung       § 13 Absatz 4a                                   43,15
Funkbetriebszeugnis SRC und           i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
praktische Anpassungsprüfung
im Sinne der Anlage 3 Abschnitt B
Nummer 4 der Schiffssicherheits-
verordnung zum Erwerb eines SRC
10    Abnahme der theoretischen Prüfung     § 13 Absatz 4a                                   44,10
Funkbetriebszeugnis LRC               i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
11    Abnahme der theoretischen Prüfung     § 13 Absatz 4a                                      27
Funkbetriebszeugnis LRC als           i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
Ergänzungsprüfung (LRC ERG
bei vorhandenem SRC oder gleich-
wertigem BFN)
12    Abnahme der praktischen Prüfung       § 13 Absatz 4a                                   85,40
Funkbetriebszeugnis LRC und           i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
für die Abnahme der praktischen
Anpassungsprüfung im Sinne der
Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der
Schiffssicherheitsverordnung zum
Erwerb eines LRC
13    Abnahme der praktischen Prüfung       § 13 Absatz 4a                                   56,85
Funkbetriebszeugnis LRC als           i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
Ergänzungsprüfung (LRC ERG
bei vorhandenem SRC oder gleich-
wertigem BFN)
14    Abnahme der theoretischen             § 13 Absatz 4a                                   30,50
Anpassungsprüfung im Sinne der        i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der
Schiffssicherheitsverordnung zum
Erwerb eines SRC
4778       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Nummer                Gegenstand                             Rechtsgrundlage               Gebühr in Euro
15   Abnahme der theoretischen             § 13 Absatz 4a                                   38,60
Anpassungsprüfung im Sinne der        i. V. m. Anlage 3 Abschnitt B SchSV
Anlage 3 Abschnitt B Nummer 4 der
Schiffssicherheitsverordnung zum
Erwerb eines LRC
16   Abnahme der praktischen Prüfung       § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV                    191
SSS
17   Abnahme der praktischen Prüfung       § 8 Absatz 1 und 5 SportSeeSchV                    106
SKS
18   Feststellung der Befähigung als       § 9 SportSeeSchV                                 65,30
Schiffer
19   Feststellung der Befähigung als       § 10 Absatz 2 bis 4 SportSeeSchV                 65,30
Maschinist
20   Ausstellung des SKS                   § 3 Absatz 2 SportSeeSchV                        25,60
21   Ausstellung des SSS                   § 3 Absatz 2 SportSeeSchV                        28,30
22   Ausstellung des SHS                   § 3 Absatz 2 SportSeeSchV                        28,30
23   Ausstellung eines Funkbetriebs-       § 13 Absatz 4a                                   24,65
zeugnisses SRC                        i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2
SchSV
24   Ausstellung eines Funkbetriebs-       § 13 Absatz 4a                                   28,60
zeugnisses LRC                        i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 1.2
SchSV
25   Vornahme einer Zusatzeintragung oder § 10 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 4,               16,70
einer Ausnahme                        § 11 Absatz 3 SportSeeSchV
26   Ausstellung eines Befähigungs-        § 10 Absatz 4                                    36,20
nachweises für Maschinisten           i. V. m. § 12 Absatz 4 SportSeeSchV
27   Ausstellung i. V. m. Auflagen         § 6 Absatz 4 SportSeeSchV                        18,25
28   Ausstellung einer Ersatzausfertigung  § 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV                    42
oder einer Ersatzbescheinigung SKS
29   Ausstellung einer Ersatzausfertigung  § 12 Absatz 1 und 2 SportSeeSchV                 44,70
oder einer Ersatzbescheinigung
SSS/SHS
30   Ausstellung einer Ersatzausfertigung  § 13 Absatz 4a                                   43,15
SRC                                   i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
31   Ausstellung einer Ersatzausfertigung  § 13 Absatz 4a                                   46,10
LRC                                   i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
32   Ausstellung SSS/SHS                   § 12 Absatz 3 SportSeeSchV                       44,70
33   Ausstellung SKS                       § 12 Absatz 4 SportSeeSchV                          42
34   Umschreibung SRC                      § 13 Absatz 4a                                   43,15
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
35   Umschreibung LRC                      § 13 Absatz 4a                                   45,10
i. V. m. Anlage 3 Abschnitt C Nummer 3
SchSV
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021                   4779
Verordnung
über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung
von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel
(Mietspiegelverordnung – MsV)
Vom 28. Oktober 2021
Auf Grund des § 558c Absatz 5 des Bürgerlichen              § 13 Datenauswertung bei der Tabellenanalyse
Gesetzbuchs, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buch-                § 14 Datenauswertung bei der Regressionsanalyse
stabe d des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I              § 15 Bestimmung und Darstellung der ortsüblichen Vergleichs-
S. 3515) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundes-              miete bei der Tabellenanalyse
regierung:                                                     § 16 Bestimmung und Darstellung der ortsüblichen Vergleichs-
miete bei der Regressionsanalyse
Inhaltsübersicht
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1
Allgemeine Regelungen                                       Inhalt des qualifizierten Mietspiegels
§ 1 Gegenstand                                                 § 17 Art der Wohnungen
§ 2 Begriffsbestimmungen                                       § 18 Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnungen
§ 19 Wohnlagen
Abschnitt 2
Einfache Mietspiegel                                                Unterabschnitt 3
§ 3 Erstellung und Anpassung
§ 4 Dokumentation                                                                    Dokumentation und
Veröffentlichung des qualifizierten Mietspiegels
§ 5 Veröffentlichung
§ 20 Dokumentation
Abschnitt 3                            § 21 Veröffentlichung
Qualifizierte Mietspiegel
§ 6 Allgemeine Anforderungen                                                          Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 1                                 Anpassung des qualifizierten Mietspiegels
Erstellung des qualifizierten Mietspiegels          § 22 Anpassung mittels Index
§  7  Methoden                                                 § 23 Anpassung mittels Stichprobe
§  8  Datengrundlagen
§  9  Bruttostichprobe                                                                 Abschnitt 4
§ 10  Nettostichprobe
Schlussvorschrift
§ 11  Stichprobenumfang
§ 12  Datenaufbereitung                                        § 24 Inkrafttreten
4780          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
Abschnitt 1                                                 Abschnitt 3
Allgemeine Regelungen                                       Qualifizierte Mietspiegel
§1                                                           §6
Gegenstand                                          Allgemeine Anforderungen
Gegenstand der Verordnung sind der Inhalt und das           (1) Das für qualifizierte Mietspiegel bestehende
Verfahren zur Erstellung und Anpassung von Mietspie-        Erfordernis der Erstellung nach anerkannten wissen-
geln im Sinne des § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen          schaftlichen Grundsätzen (§ 558d Absatz 1 Satz 1
Gesetzbuchs. Die Verordnung betrifft sowohl qualifi-        des Bürgerlichen Gesetzbuchs) betrifft alle Phasen
zierte Mietspiegel (§ 558d Absatz 1 des Bürgerlichen        der Mietspiegelerstellung.
Gesetzbuchs) als auch Mietspiegel, die keine qualifi-          (2) Soweit Mietspiegel unter Beachtung der in den
zierten Mietspiegel sind (einfache Mietspiegel).            §§ 7 bis 21 geregelten Anforderungen erstellt wurden,
wird vermutet, dass sie anerkannten wissenschaftlichen
§2                               Grundsätzen entsprechen. Soweit Mietspiegel diese An-
forderungen nicht erfüllen, sind sie einfache Mietspiegel.
Begriffsbestimmungen
(1) Wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale sind                            Unterabschnitt 1
die in § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-                           Erstellung des
buchs genannten Merkmale Art, Größe, Ausstattung,
qualifizierten Mietspiegels
Beschaffenheit und Lage einer Wohnung, soweit sie
für die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstel-
§7
lungsstadium des Mietspiegels relevant sein können.
Methoden
(2) Außergesetzliche Merkmale sind Merkmale in
Bezug auf die Wohnung oder das Mietverhältnis, die             (1) Qualifizierte Mietspiegel können mittels Regres-
in § 558 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-           sions- oder mittels Tabellenanalyse oder durch eine
buchs nicht genannt sind, aber dennoch für die Miet-        Kombination beider Methoden oder durch eine ver-
preisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium       gleichbar geeignete Methode erstellt werden.
des Mietspiegels relevant sein können.                         (2) Auf qualifizierte Mietspiegel, die mittels einer
(3) Die Auswertungsgrundgesamtheit ist die Ge-           Kombination der Regressions- und Tabellenanalyse
samtheit der mietspiegelrelevanten Wohnungen.               erstellt werden, sind die §§ 11 bis 16 nur insoweit an-
zuwenden, als sie die jeweils angewandte Methode
(4) Die Erhebungsgrundgesamtheit ist die Gesamt-         betreffen. Entsprechendes gilt für qualifizierte Miet-
heit der Wohnungen, aus der die Bruttostichprobe            spiegel, die durch eine vergleichbar geeignete Me-
gezogen wird, um nach Aussortierung nicht mietspie-         thode (Absatz 1) erstellt werden.
gelrelevanter Wohnungen die für den Mietspiegel rele-
vante Stichprobe der Auswertungsgrundgesamtheit zu                                      §8
generieren.
Datengrundlagen
Abschnitt 2                             (1) Qualifizierte Mietspiegel müssen vorbehaltlich
des Absatzes 3 auf der Grundlage einer direkten
Einfache Mietspiegel                       Datenerhebung durch Befragung von Vermietern oder
Mietern oder von beiden Gruppen erstellt werden (Pri-
§3                               märdatenerhebung). Eine Vollerhebung ist nicht erfor-
Erstellung und Anpassung                     derlich. Qualifizierte Mietspiegel sind zumindest auf
der Basis einer repräsentativen Stichprobe zu erstellen
Die Erstellung und Anpassung eines einfachen             mit dem Ziel, die Auswertungsgrundgesamtheit mög-
Mietspiegels ist vorbehaltlich der §§ 4 und 5 an kein       lichst wirklichkeitsgetreu abzubilden. Als repräsentativ
Verfahren gebunden.                                         gilt eine Stichprobe mit einer nach § 11 ausreichenden
Datenmenge, wenn sie auf einer Zufallsauswahl beruht,
§4                               bei der im Wesentlichen jede Wohnung der Auswer-
Dokumentation                          tungsgrundgesamtheit eine positive und bekannte
Wahrscheinlichkeit hat, in die Erhebung einbezogen
Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Miet-       zu werden.
spiegels und die dafür verwendeten tatsächlichen
Grundlagen sind in Grundzügen im Mietspiegel oder              (2) Nicht durch eine Primärdatenerhebung ermittelte
in einer gesonderten Dokumentation anzuzeigen und           Daten über Wohnungen (Sekundärdaten) dürfen zur
zu erläutern.                                               Vorbereitung der Datenerhebung oder zur Plausibili-
tätsprüfung (§ 9 Absatz 3 Satz 1) verwendet werden.
§5                                  (3) Qualifizierte Mietspiegel können auch Angaben
enthalten, die auf einer Auswertung solcher Primärda-
Veröffentlichung                        ten beruhen, die mangels ausreichender Fallzahlen
Ein einfacher Mietspiegel und seine Dokumentation        keine verlässlichen Angaben zur Mietpreisbildung zu-
sind kostenfrei im Internet zu veröffentlichen. Für ihre    lassen. Sie können auch Angaben aufgrund der Aus-
Ausgabe in gedruckter Form können angemessene               wertung von Sekundärdaten oder fachkundlichen
Entgelte verlangt werden.                                   Schätzungen enthalten. Angaben nach den Sätzen 1
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und 2 sind nicht Teil des qualifizierten Mietspiegels;      kumentation ist darzustellen, ob durch einen unvoll-
hierauf ist im Mietspiegel ausdrücklich hinzuweisen.        ständigen oder selektiven Rücklauf oder durch die
Die Angaben sollen in entsprechender Anwendung              Bereinigung der Nettostichprobe Verzerrungen der Er-
des § 4 dokumentiert werden.                                gebnisse möglich sind.
(4) In der Dokumentation sind die Erstellung der
Erhebungsgrundgesamtheit und die dafür verwendeten                                     § 11
Datengrundlagen darzustellen.                                                 Stichprobenumfang
(1) Die bereinigte Nettostichprobe muss eine ausrei-
§9                               chende Datenmenge enthalten.
Bruttostichprobe                           (2) Bei Tabellenanalysen ist hierfür im Regelfall eine
(1) Beim Ziehen einer Stichprobe von Wohnungen,          Belegung von mindestens 30 Wohnungen pro Tabel-
hinsichtlich derer eine Primärdatenerhebung stattfin-       lenfeld erforderlich.
den soll (Bruttostichprobe), ist sicherzustellen, dass         (3) Bei Regressionsanalysen soll die bereinigte Net-
es sich um eine repräsentative Stichprobe nach § 8          tostichprobe Wohnungen in einer Anzahl enthalten, die
Absatz 1 Satz 4 handelt.                                    wenigstens ein Prozent der Wohnungen im Geltungs-
(2) Die Bruttostichprobe kann nach wohnwert-             bereich des Mietspiegels entspricht. Unterschreitet die
relevanten gesetzlichen Merkmalen oder außergesetzli-       nach Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 500,
chen Merkmalen proportional oder disproportional ge-        so bedarf es in der Regel eines Stichprobenumfangs
schichtet werden. Eine Schichtung kann insbesondere         von mindestens 500 Wohnungen. Übersteigt die nach
nach Vermietertypen, Größenklassen, Ausstattungs-           Satz 1 erforderliche Anzahl an Wohnungen 3 000, so
merkmalen, Wohnlagen und Baualtersklassen vorge-            genügt ein Stichprobenumfang von 3 000 Wohnungen.
nommen werden. Die Schichtung erfolgt aufgrund einer           (4) Die Erfüllung der Anforderungen nach den Ab-
Aufteilung der Erhebungsgrundgesamtheit in homo-            sätzen 1 bis 3 ist in der Dokumentation nachzuweisen.
gene und überschneidungsfreie Teilgruppen. Wurde
eine disproportional geschichtete Zufallsstichprobe ge-                                § 12
zogen, so ist bei der Datenauswertung eine entspre-
chende Rückgewichtung vorzunehmen, sofern ansons-                              Datenaufbereitung
ten eine Verzerrung der Ergebnisse zu erwarten ist.            (1) Die erhobenen Mietwerte sollen so aufbereitet
(3) Liegen gesicherte Erkenntnisse über die statisti-    werden, dass eine einheitliche Ausweisung der ortsüb-
sche Ausprägung wesentlicher wohnwertrelevanter ge-         lichen Vergleichsmiete im qualifizierten Mietspiegel als
setzlicher oder außergesetzlicher Merkmale und über         Nettokaltmiete pro Quadratmeter ermöglicht wird.
ihre Anteile an der Erhebungsgrundgesamtheit vor, so           (2) Die erhobenen Daten können um Ausreißermie-
soll die Bruttostichprobe darauf überprüft werden, ob       ten bereinigt werden. Ausreißermieten sind besonders
Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen            geringe oder besonders hohe Mieten, die unter Be-
entsprechend ihrem Anteil an der Erhebungsgrundge-          rücksichtigung der wohnwertrelevanten Eigenschaften
samtheit vertreten sind (Plausibilitätsprüfung). Sind       der Wohnung mit der weit überwiegenden Zahl der üb-
Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen            rigen Mietwerte unvereinbar erscheinen. Die Ermittlung
offensichtlich nicht angemessen vertreten und sind da-      von Ausreißermieten soll durch statistische Standard-
durch Verzerrungen der Ergebnisse zu erwarten, soll         verfahren erfolgen und auf Plausibilität überprüft wer-
einer Verzerrung durch geeignete Maßnahmen, bei-            den. Für die Prüfung können sowohl wohnwertrele-
spielsweise durch eine korrigierende Gewichtung bei         vante gesetzliche als auch außergesetzliche Merkmale
der Datenauswertung, begegnet werden.                       herangezogen werden.
(4) In der Dokumentation ist nachvollziehbar darzu-         (3) In der Dokumentation sind eine Bereinigung um
stellen, wie die Bruttostichprobe gezogen wurde,            Ausreißermieten sowie weitere zur Datenaufbereitung
einschließlich etwaiger Schichtungen und dadurch not-       durchgeführte Maßnahmen einschließlich der gewähl-
wendiger Rückgewichtungen, ob und in welcher Weise          ten Verfahren zu erläutern und es ist darzustellen, wel-
eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt wurde, zu wel-      che Mietwerte aus welchen Gründen ausgesondert
chem Ergebnis eine solche Überprüfung geführt hat           wurden.
und welche Folgerungen daraus gezogen wurden.
§ 13
§ 10                                                 Datenauswertung
Nettostichprobe                                         bei der Tabellenanalyse
(1) Die Nettostichprobe ist der Rücklauf aus der            (1) Wird die ortsübliche Vergleichsmiete mithilfe der
Befragung von Vermietern oder Mietern oder beider           Tabellenanalyse ermittelt, so sind Tabellenfelder durch
Gruppen. Die Nettostichprobe ist um die Rückläufer          Kombinationen wohnwertrelevanter gesetzlicher Merk-
zu bereinigen, die mangels Zugehörigkeit zur Auswer-        male zu bilden mit dem Ziel, in sich möglichst homo-
tungsgrundgesamtheit oder aufgrund einer Mehrfach-          gene Tabellenfelder zu erzeugen, die gegenüber ande-
zählung derselben Wohnung oder aufgrund grob                ren Tabellenfeldern möglichst verschieden sind.
unvollständiger oder offensichtlich unzutreffender Ant-        (2) Lassen sich ungeachtet des Vorgehens nach Ab-
worten für die Auswertung nicht verwendet werden            satz 1 abweichende homogene Teilmengen innerhalb
können (bereinigte Nettostichprobe).                        eines Tabellenfeldes feststellen, die sich in ihren Mie-
(2) Die Rücklaufquote und die Bereinigung der            ten signifikant von den restlichen Mieten des Tabellen-
Nettostichprobe sind zu dokumentieren. In der Do-           feldes unterscheiden, so soll überprüft werden, ob
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hierfür separate Tabellenfelder gebildet oder ergän-            (3) Für die Bildung der Spanne sollen in der Regel je
zende Hinweise für die Bewertung dieser Teilmengen           ein Sechstel bis ein Achtel der nach Ausreißerbereini-
gegeben werden können.                                       gung in einem Tabellenfeld verbliebenen Mieten am
(3) In der Dokumentation ist darzustellen, nach wel-      oberen und am unteren Ende der größengeordneten
chen Kriterien und Verfahren die Tabellenfelder gebil-       Mieten unberücksichtigt bleiben. Bei der Bildung der
det wurden, wie viele Wohnungen für ein Tabellenfeld         Spanne kann berücksichtigt werden, wie stark die
ausgewertet wurden und wie hoch die Mieten dieser            Streuung der Mieten insgesamt oder im jeweiligen
Wohnungen waren.                                             Tabellenfeld ist.
(4) Aus wohnwertrelevanten gesetzlichen Merkma-
§ 14                              len, die nicht mittels der Tabellenfelder beschrieben
Datenauswertung                         werden, können sich Zu- und Abschläge ausgehend
bei der Regressionsanalyse                     vom Mittelwert des Tabellenfeldes ergeben. Der Miet-
(1) Wird die ortsübliche Vergleichsmiete nach der         spiegel kann Bewertungshilfen für die Zu- und Ab-
Regressionsanalyse ermittelt, so sind wohnwertrele-          schläge vorsehen, um die Einordnung einer Wohnung
vante gesetzliche Merkmale daraufhin zu untersuchen,         innerhalb der Spanne eines Tabellenfeldes zu erleich-
ob sie einen statistisch signifikanten Einfluss auf den      tern. Machen besondere Merkmale eine Überschrei-
Mietpreis haben mit dem Ziel, den Zusammenhang               tung des Oberwertes oder eine Unterschreitung des
zwischen der Miethöhe und der gesetzlichen wohn-             Unterwertes der Spanne notwendig, ist dies im Miet-
wertrelevanten Merkmale möglichst gut zu beschrei-           spiegel gesondert auszuweisen.
ben. Außergesetzliche Merkmale können insbesondere              (5) Die Bildung der Mittelwerte und der Spannen ist
zur Wahl des Regressionsmodells und bei der Bemes-           in der Dokumentation zu erläutern. Sieht der Mietspie-
sung von Spannen nach § 16 Absatz 3 herangezogen             gel Bewertungshilfen für Zu- und Abschläge vor, ist in
werden.                                                      der Dokumentation darzulegen, nach welchen Kriterien
(2) In der Dokumentation ist darzustellen und zu er-      und auf welche Weise diese Bewertungshilfen erstellt
läutern,                                                     wurden.
1. welche Regressionsfunktion der Analyse zugrunde
liegt,                                                                              § 16
2. welche Merkmale sich mit welchem Einfluss auf die                             Bestimmung und
Miethöhe auswirken, ob dieser Einfluss statistisch                     Darstellung der ortsüblichen
signifikant ist und welches Signifikanzniveau dabei          Vergleichsmiete bei der Regressionsanalyse
zugrunde gelegt wird,
3. wie hoch der Erklärungsgehalt der verwendeten                (1) Die ortsübliche Vergleichsmiete in einem mittels
Regressionsfunktion ist und                              Regressionsanalyse erstellten qualifizierten Mietspie-
gel wird im Einzelfall durch Anwendung der Regressi-
4. inwieweit die tatsächlich vorgefundenen Mieten von        onsfunktion ermittelt. Die Vergleichsmiete für eine
den Ergebniswerten der Regressionsformel abwei-          bestimmte Wohnung kann insbesondere als woh-
chen.                                                    nungsspezifischer Punktwert oder klassifiziert in Tabel-
In der Dokumentation ist weiter zu erklären, ob und in       lenform gegebenenfalls mit Zu- und Abschlägen aus-
welcher Weise eine Modellvalidierung erfolgte und zu         gewiesen werden.
welchem Ergebnis sie führte.
(2) Im qualifizierten Mietspiegel ist darzustellen, wie
§ 15                              die durch Regression festgestellten wohnwertrelevan-
ten gesetzlichen Merkmale definiert werden und wel-
Bestimmung und                          chen Einfluss das jeweilige Merkmal auf die Miethöhe
Darstellung der ortsüblichen                   hat.
Vergleichsmiete bei der Tabellenanalyse
(1) In einem nach der Tabellenanalyse erstellten             (3) In dem mittels Regressionsanalyse erstellten
qualifizierten Mietspiegel wird die ortsübliche Ver-         qualifizierten Mietspiegel kann die Schwankungsbreite
gleichsmiete in den Tabellenfeldern durch einen Mittel-      der ermittelten ortsüblichen Vergleichsmiete durch
wert und eine um diesen gebildete Spanne dargestellt.        Spannen berücksichtigt werden. Bei der Bildung von
Die ortsübliche Vergleichsmiete soll im Einzelfall inner-    Spannen soll dargestellt werden, inwieweit die durch
halb der Spanne durch Zu- und Abschläge vom Mittel-          Befragung erhobenen Mieten von den auf Basis der
wert bestimmt werden.                                        Regressionsanalyse errechneten Mieten nach oben
oder unten abweichen. Dies kann insbesondere da-
(2) Der Mittelwert ist das arithmetische Mittel oder      durch erfolgen, dass von der Abweichung zwischen
der Median und wird aus allen Mieten eines Tabellen-         den vorhergesagten und den beobachteten Mieten
feldes nach einer etwaigen Bereinigung um Ausreißer-         am oberen und unteren Ende je ein Sechstel bis ein
mieten gebildet. Der Mittelwert entspricht der ortsüb-       Achtel nicht berücksichtigt wird.
lichen Vergleichsmiete für eine Wohnung, die im
Vergleich zu anderen Wohnungen des entsprechenden               (4) In der Dokumentation ist zu erläutern, wie das
Tabellenfeldes unter Berücksichtigung von Qualität           Ergebnis der Regressionsanalyse im qualifizierten
und Quantität weiterer wohnwertrelevanter gesetz-            Mietspiegel dargestellt und die ortsübliche Vergleichs-
licher Merkmale, die nicht mittels der Tabellenfelder        miete einer Wohnung konkret berechnet wird. Eine
beschrieben werden, als durchschnittlich zu bewerten         etwaige Bildung von Spannen ist darzustellen und zu
ist.                                                         erläutern.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021             4783
Unterabschnitt 2                          nerhalb der nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3
Inhalt des                          gebildeten Spanne berücksichtigt werden.
qualifizierten Mietspiegels                          (5) Die Einteilung von Wohnlagen muss in der Doku-
mentation unter Darlegung der Beurteilungskriterien
§ 17                            und ihrer Zusammenhänge nachvollziehbar erläutert
Art der Wohnungen                       werden. In einem früheren Mietspiegel gebildete
Wohnlageneinteilungen können fortgeschrieben wer-
(1) Der qualifizierte Mietspiegel soll in der Regel     den, wenn
Wohnungen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als zwei
Wohnungen erfassen. Andere Wohnungen sowie be-             1. die Dokumentation für den früheren Mietspiegel
sondere Wohnungs- und Vertragstypen in Mehrfamili-             eine Dokumentation nach Satz 1 enthält und
enhäusern mit mehr als zwei Wohnungen können bei           2. eine Plausibilitätsprüfung erfolgt, die geänderte Ver-
der Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels unbe-         hältnisse vor Ort berücksichtigt.
rücksichtigt bleiben oder Gegenstand von getrennten        Die Voraussetzung des Satzes 2 Nummer 1 muss nicht
Erhebungen sein.                                           gegeben sein für qualifizierte Mietspiegel, deren Stich-
(2) Der qualifizierte Mietspiegel muss Angaben dazu     tag innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juli 2022
enthalten, welche Wohnungsarten von ihm erfasst            liegt. Die Durchführung der Plausibilitätsprüfung und
sind.                                                      ihre Ergebnisse sind in der Dokumentation zu erläutern.
§ 18                                             Unterabschnitt 3
Größe, Beschaffenheit                                        Dokumentation
und Ausstattung der Wohnungen                                  und Veröffentlichung
Im qualifizierten Mietspiegel soll dargestellt sein,           des qualifizierten Mietspiegels
welche Auswirkung die Größe sowie die Beschaffen-
heit und die Ausstattung der Wohnung, einschließlich                                  § 20
der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit, auf                           Dokumentation
die Höhe der Miete pro Quadratmeter hat. Hierzu kön-
(1) Angaben, die für die Anwendung des qualifizier-
nen Wohnungen in geeigneten Größenklassen zusam-
ten Mietspiegels notwendig sind, einschließlich des
mengefasst werden und es kann auf Untermerkmale
Stichtags, zu dem die Daten für den Mietspiegel erho-
sowie auf deren Gruppierung und Klassifizierung zu-
ben wurden, sind in den Mietspiegel aufzunehmen.
rückgegriffen werden, sofern keine Mehrfachberück-
sichtigung erfolgt.                                           (2) Erläuterungen, die notwendig sind, um das Ver-
fahren und die Bewertungen, die zu den Angaben im
§ 19                            qualifizierten Mietspiegel, auch in der fortgeschriebe-
nen Form, geführt haben, nachzuvollziehen und zu prü-
Wohnlagen
fen, sind in einer Dokumentation darzulegen. Die
(1) Unterschiedliche Wohnlagen müssen im qualifi-       Dokumentation soll vom Text- und Ergebnisteil des
zierten Mietspiegel nur insoweit gesondert ausgewie-       Mietspiegels getrennt sein. Sie soll es ermöglichen,
sen werden, als eine sachgerechte Unterteilung in          die im qualifizierten Mietspiegel angegebenen Werte
Wohnlagen möglich ist und ein Einfluss der Lage auf        in ihrer Herleitung nachzuvollziehen; nicht erforderlich
die Mietpreisbildung festgestellt werden kann. Unter-      ist eine Dokumentation, die eine vollständige Nachbe-
schiedlich beschriebene Wohnlagen einer Gemeinde           rechnung der Ergebnisse ermöglicht.
können im Mietspiegel nur dann zusammengefasst
werden, wenn der lagebedingte Wohnwert vergleich-             (3) In der Dokumentation ist in allgemeiner Form
bar ist.                                                   darzustellen, welche der personenbezogenen Daten,
die ursprünglich für andere Zwecke erhoben wurden,
(2) Zur Ermittlung von Wohnlagen soll untersucht        der Mietspiegelersteller von öffentlichen und nicht-
werden, inwiefern sich durch Beschreibungen mittels        öffentlichen Stellen erhalten hat und wozu diese Daten
vor Ort feststellbarer Faktoren wie insbesondere Be-       benötigt und verwendet wurden.
bauungs- und Verkehrsdichte, Zentralität, Infrastruktur,
Begrünung oder vergleichbarer Kriterien Wohnlagen             (4) Weitere Anforderungen an die Dokumentation
einteilen lassen. Wird hierdurch die Einteilung von        ergeben sich aus § 8 Absatz 4, § 9 Absatz 4, § 10 Ab-
Wohnlagen nicht sachgerecht ermöglicht, können wei-        satz 2, § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 3,
tere Bewertungsmaßstäbe wie Bodenrichtwerte oder           § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 5, § 16 Absatz 4, § 19 Ab-
Kriterien der allgemeinen Beliebtheit bestimmter           satz 5 und § 23 Absatz 3.
Wohngegenden berücksichtigt werden.
§ 21
(3) Weist ein qualifizierter Mietspiegel unterschiedli-
che Wohnlagen aus, so sind diese exakt zu verorten,                            Veröffentlichung
etwa durch ein Straßenverzeichnis oder durch eine             (1) Der qualifizierte Mietspiegel und seine Doku-
aussagekräftige Wohnlagenkarte.                            mentation sind kostenfrei im Internet zu veröffent-
(4) Soweit wohnwertrelevante Lagemerkmale nicht         lichen. Für ihre Abgabe in gedruckter Form können
bereits in eine Wohnlageneinteilung einbezogen wur-        angemessene Entgelte verlangt werden.
den oder soweit die Lage vom Durchschnitt vergleich-          (2) Die Veröffentlichung des qualifizierten Mietspie-
barer Wohnungen in derselben Wohnlage wesentlich           gels soll binnen einer Frist von neun Monaten nach
abweicht, können wohnwertrelevante Lagemerkmale            dem Stichtag, auf den sich die Erhebung bezieht, er-
durch Zu- oder Abschläge zum Ergebniswert oder in-         folgen.
4784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 76, ausgegeben zu Bonn am 2. November 2021
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Unterabschnitt 4                               (2) Die §§ 7 bis 21 sind auf die Anpassung mittels
Anpassung des                              Stichprobe entsprechend anwendbar. Der Umfang
qualifizierten Mietspiegels                         der bereinigten Nettostichprobe kann von den in
§ 11 bezeichneten Werten abweichen, sofern nach
§ 22                                Absatz 1 getroffene, vereinfachende Annahmen dies
zulassen.
Anpassung mittels Index
Erfolgt die Anpassung des qualifizierten Mietspie-           (3) Vereinfachende Annahmen nach Absatz 1 sowie
gels unter Zugrundelegung der Entwicklung des vom            ein von den Werten des § 11 abweichender Stichpro-
Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindexes        benumfang sind in der Dokumentation darzulegen und
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in            zu begründen.
Deutschland, so gelten die §§ 20 und 21 entsprechend.
Abschnitt 4
§ 23
Schlussvorschrift
Anpassung mittels Stichprobe
(1) Bei der Anpassung eines qualifizierten Mietspie-                                           § 24
gels mittels Stichprobe können vereinfachende, mit der
Inkrafttreten
Fortschreibung auf der Grundlage eines Indexes ver-
gleichbare Annahmen getroffen werden.                           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer