4706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Vom 14. Oktober 2021
Auf Grund des § 8 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4
des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direkt-
zahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) verordnet
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Energie:
Artikel 1
Nach § 13 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November
2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Sep-
tember 2021 (BGBl. I S. 4302) geändert worden ist, wird folgender § 13a ein-
gefügt:
„§ 13a
Kürzung der nationalen Reserve
In Anwendung des Artikels 22 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr 2021 wird die nationale Reserve um 20 Mil-
lionen Euro gekürzt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 14. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4707
Verordnung
über die Aufgaben und Befugnisse der Behörde zur Aufsicht über den
Reisesicherungsfonds sowie über die Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens
(Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung – RSFAV)
Vom 15. Oktober 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie benötigt. Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche-
Absatz 2 Nummer 1 des Reisesicherungsfondsgeset- rungsfonds und Dritten gemäß Satz 1 für die Übermitt-
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) verordnet lung der Informationen eine Frist setzen und geeignete
das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- Vorgaben zur Form machen, in der die Informationen
cherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministe- zu übermitteln sind.
rium der Finanzen und dem Bundesministerium für
(2) Die übermittelten Informationen müssen voll-
Wirtschaft und Energie:
ständig, aktuell, genau und verständlich sein. Sie müs-
sen der Art, dem Umfang und der Komplexität des
§1 Informationsgegenstands und den mit diesem einher-
Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehenden Risiken Rechnung tragen.
Die Aufsichtsbehörde beaufsichtigt nach Maßgabe (3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der
des § 19 des Reisesicherungsfondsgesetzes den ge- Reisesicherungsfonds einmalige oder regelmäßige
samten Geschäftsbetrieb des Reisesicherungsfonds Berichte und Zusammenstellungen zu bestimmten Vor-
sowie die Funktionen, die dieser auf Dritte ausgeglie- gängen des Geschäftsbetriebs erstellt, insbesondere:
dert hat (§ 5 der Reisesicherungsfondsverordnung).
1. Berichte der Geschäftsführung über die Überprü-
fung der Leitlinien (§ 4 Absatz 4 der Reiseversiche-
§2
rungsfondsverordnung), der Allgemeinen Absiche-
Adressaten von rungsbedingungen (§ 8 Absatz 3 der Reisesiche-
Maßnahmen der Aufsichtsbehörde rungsfondsverordnung) und des Geschäftsplans
Zur Verhinderung oder Beseitigung von Missständen (§ 9 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung)
im Sinne des § 19 Absatz 1 des Reisesicherungsfonds- und der daraus folgenden Anpassungen,
gesetzes kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen er- 2. Berichte der Inhaber der Schlüsselfunktionen über
greifen gegenüber die von ihnen wahrgenommenen Schlüsselfunktio-
1. dem Reisesicherungsfonds und den Mitgliedern nen (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfonds-
seiner Organe, verordnung),
2. den Beschäftigten des Reisesicherungsfonds sowie 3. Aufstellungen zu Absicherungsverträgen, Schäden,
3. dem Treuhänder für das Fondsvermögen (§ 11). dem Fondsvermögen und sonstigen relevanten
Kennzahlen,
Satz 1 gilt auch für Maßnahmen gegenüber sonstigen
Personen, die nach den Bestimmungen des Reise- 4. Prognoserechnungen sowie Abweichungsrechnun-
sicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grund- gen und Hochrechnungen zu den Prognosen.
lage erlassenen Rechtsverordnungen Aufgaben wahr- (4) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der
nehmen oder Pflichten innehaben. Hierunter fallen Reisesicherungsfonds bestimmte beabsichtigte, be-
auch Dritte, auf die der Reisesicherungsfonds Funk- vorstehende oder bekannt gewordene Vorgänge un-
tionen ausgegliedert hat. aufgefordert und unverzüglich anzeigen muss, insbe-
sondere:
§3
1. die Absicht, einen Geschäftsführer zu bestellen
Informationsverlangen der Aufsichtsbehörde oder eine für eine Schlüsselfunktion verantwort-
(1) Die Aufsichtsbehörde kann vom Reisesiche- liche Person oder ein Mitglied des Beirats zu be-
rungsfonds sowie von Dritten, auf die der Reisesiche- nennen (§ 1 Absatz 2, § 4 Absatz 2 Satz 1, § 10
rungsfonds Funktionen ausgegliedert hat, alle Informa- Absatz 1 und 4 der Reisesicherungsfondsverord-
tionen verlangen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nung),
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2. das bevorstehende Ausscheiden einer der in Num- dung von Geschäftsunterlagen, insbesondere sämt-
mer 1 genannten Personen, licher Formblätter und sonstiger Druckstücke, ein-
3. beabsichtigte Änderungen der Geschäftsordnung schließlich elektronischer Dokumente, die der Reise-
der Geschäftsführung (§ 1 Absatz 4 der Reisesi- sicherungsfonds im Verkehr mit Reiseanbietern und
cherungsfondsverordnung), Reisenden verwendet, zu verlangen. Satz 1 gilt auch
gegenüber jenen Dritten, auf die der Reisesicherungs-
4. den beabsichtigten Abschluss oder die beabsich- fonds Funktionen ausgegliedert hat.
tigte Beendigung oder Änderung eines Ausglie-
derungsvertrags, einschließlich des Vertrags mit (2) Wer auf Grund eines Verlangens nach Absatz 1
einem Finanzdienstleistungsinstitut über die Ver- zur Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf sol-
waltung des Fondsvermögens gemäß § 10 Ab- che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst
satz 4, oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
5. die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ei- Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder
nes Abschlussprüfers, einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
6. die beabsichtigte Änderung der Organisations-
struktur zur Schadensabwicklung (§ 7 Absatz 1 §6
der Reisesicherungsfondsverordnung),
Genehmigungspflichten
7. die beabsichtigte Abtretung von Geschäftsanteilen,
(1) Die folgenden Vorgänge bedürfen der Genehmi-
8. die Absicht, einen Teil des Zielkapitals durch unwi- gung der Aufsichtsbehörde:
derrufliche Kreditzusage zu bilden (§ 4 Absatz 2
1. der Beschluss der Gesellschafter zur Auflösung des
Satz 1 des Reisesicherungsfondsgesetzes), diesen
Reisesicherungsfonds (§ 11 Absatz 1 Nummer 2 des
Anteil zu erhöhen oder zu ermäßigen,
Reisesicherungsfondsgesetzes),
9. die beabsichtigte Ablehnung des Abschlusses ei-
2. eine Änderung des Geschäftsplans (§ 9 der Reise-
nes Absicherungsvertrags oder die beabsichtigte
sicherungsfondsverordnung).
Kündigung eines Absicherungsvertrags,
(2) Die Genehmigung gemäß Absatz 1 wird nur er-
10. die beabsichtigte Bestimmung oder Änderung von
teilt, wenn sichergestellt ist, dass durch den jeweiligen
Maßgaben zur Abgrenzung des kurzfristig benötig-
Vorgang die Befriedigung der Ansprüche der Reisen-
ten Teils des Fondsvermögens vom übrigen
den nicht beeinträchtigt wird, das Fondsvermögen
Fondsvermögen (§ 10 Absatz 1 und 2),
nicht gefährdet wird und einzelne Reiseanbieter nicht
11. die beabsichtigte Aufnahme eines Kredites unter benachteiligt werden.
Angabe, ob dieser unter die staatliche Absicherung
gemäß § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes §7
fallen soll,
Verwarnung und Abberufung von Personen
12. Tatsachen oder Entwicklungen, die die Leistungs-
fähigkeit des Reisesicherungsfonds gefährden (1) Bei einem Verstoß gegen Bestimmungen des
können. Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen
Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder ge-
§4 gen Anordnungen der Aufsichtsbehörde kann die Auf-
sichtsbehörde die Geschäftsführer des Reisesiche-
Anordnungsbefugnis für Unterrichtungen rungsfonds sowie Personen, die Verantwortung für
bei drohendem oder eingetretenem Schadensfall die ordnungsgemäße Erfüllung einer Schlüsselfunktion
(1) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der (§ 4 Absatz 1 und 2 der Reisesicherungsfondsverord-
Reisesicherungsfonds sie unverzüglich unterrichten nung) tragen, verwarnen. Die Verwarnung muss den
muss, sobald ihm Umstände bekannt werden, die die entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellen und
Insolvenz (§ 1 Nummer 3 des Reisesicherungsfonds- den hierdurch begründeten Verstoß benennen.
gesetzes) eines abgesicherten Reiseanbieters begrün- (2) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines
den oder deren baldigen Eintritt befürchten lassen. Geschäftsführers des Reisesicherungsfonds oder einer
(2) Werden der Aufsichtsbehörde Umstände gemäß Person, die Verantwortung für die ordnungsgemäße
Absatz 1 bekannt, so kann sie anordnen, dass der Rei- Erfüllung einer Schlüsselfunktion trägt (§ 4 Absatz 1
sesicherungsfonds den für die Schadensregulierung und 2 der Reisesicherungsfondsverordnung), verlan-
erforderlichen organisatorischen Aufwand und Mittel- gen, wenn
bedarf feststellen und der Aufsichtsbehörde mitteilen 1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass
muss. Zusätzlich kann die Aufsichtsbehörde anordnen, die jeweilige Person die Voraussetzungen des § 1
dass der Reisesicherungsfonds darlegen muss, wie er Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverordnung oder
den Mittelbedarf decken und den organisatorischen des § 4 Absatz 2 der Reisesicherungsfondsverord-
Aufwand bewältigen wird. nung nicht erfüllt,
§5 2. die jeweilige Person gegen Bestimmungen des Rei-
sesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen
Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen oder
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, von dem Reise- gegen Anordnungen der Aufsichtsbehörde versto-
sicherungsfonds, den Mitgliedern seiner Organe und ßen hat und die Person ihr Verhalten trotz Ver-
seinen Beschäftigten Auskünfte über alle Geschäfts- warnung durch die Aufsichtsbehörde vorsätzlich
angelegenheiten sowie die Vorlage oder die Übersen- oder leichtfertig fortsetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4709
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Abberufung eines Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Par-
Mitglieds des Beirats verlangen, wenn Tatsachen vor- laments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Auf-
liegen, aus denen sich ergibt, dass das Mitglied die sichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa-
Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 der Reisesiche- pierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU)
rungsfondsverordnung nicht erfüllt oder einer mit der Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208
Beiratstätigkeit unvereinbaren Tätigkeit für einen Rei- vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6;
seanbieter (§ 10 Absatz 3 der Reisesicherungsfonds- L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017,
verordnung) nachgeht. S. 3), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2021/1043 (ABl. L 225 vom 25.6.2021, S. 52) ge-
§8 ändert worden ist, fallen. Entnahmen aus diesem Teil
Prüfungen in den Geschäftsräumen; des Fondsvermögens sind nur zulässig, soweit dies für
Einberufung von Gesellschafterversammlungen die Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfondsgeset-
zes erforderlich ist.
(1) Die Aufsichtsbehörde ist befugt,
(3) Sofern aus der Anlage des Fondsvermögens Er-
1. auch ohne besonderen Anlass in den Geschäftsräu- träge erzielt werden können, gelten für diese dieselben
men des Reisesicherungsfonds oder derjenigen Bestimmungen wie für das übrige Fondsvermögen.
Dritten, auf die der Reisesicherungsfonds Funktio-
(4) Der Reisesicherungsfonds betraut ein geeigne-
nen ausgegliedert hat, Prüfungen des Geschäftsbe-
tes Finanzdienstleistungsinstitut, welches Finanzport-
triebs vorzunehmen,
folioverwaltung gemäß § 1 Absatz 1a Nummer 3 des
2. an von ihr durchgeführten Prüfungen gemäß Num- Kreditwesengesetzes betreibt, mit der Verwaltung
mer 1 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsge- nach Absatz 2.
sellschaften zu beteiligen oder mit der Durchführung
(5) Die Aufsichtsbehörde kann dem Reisesiche-
solcher Prüfungen zu beauftragen; für diese Per-
rungsfonds gestatten, die Anlage des Fondsvermö-
sonen gilt die Bestimmung des § 323 des Handels-
gens gemäß den Absätzen 2 und 4 nicht unmittelbar
gesetzbuchs für Abschlussprüfer sinngemäß,
nach Inkrafttreten dieser Verordnung, sondern erst zu
3. die Einberufung von Gesellschafterversammlungen einem späteren Zeitpunkt, spätestens am 1. Juli 2022,
anzuordnen und hierzu Vertreter zu entsenden, de- zu beginnen. Bis dahin ist das Fondsvermögen voll-
nen auf Verlangen das Wort zu erteilen ist; sie kann ständig gemäß Absatz 1 vorzuhalten.
außerdem die Ankündigung von Gegenständen zur
Beschlussfassung verlangen. § 11
(2) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde und die Treuhänder für das Fondsvermögen
nach Absatz 1 Nummer 2 beteiligten oder beauftragten (1) Zur Überwachung der Anlage des Fondsvermö-
Personen dürfen die Geschäftsräume für Prüfungen gens gemäß § 10 und dessen sicherer Aufbewahrung
nach Absatz 1 Nummer 1 und in den Fällen des Absat- sind ein Treuhänder sowie ein Stellvertreter für den
zes 1 Nummer 3 nur innerhalb der üblichen Betriebs- Treuhänder zu bestellen.
und Geschäftszeiten betreten und besichtigen.
(2) Für den Stellvertreter gelten die Vorschriften
(3) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach Ab- über den Treuhänder entsprechend.
satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 zu dulden.
(3) Wer als Treuhänder vorgesehen ist, muss der
§9 Aufsichtsbehörde vor der Bestellung benannt werden.
Hat diese gegen die Bestellung Bedenken, kann sie
Grundsätze zur verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist
Anlage des Fondsvermögens eine andere Person benannt wird. Wird von der Ge-
Das Fondsvermögen muss risikoarm, hochliquide schäftsführung keine andere Person als Treuhänder
und ausreichend diversifiziert angelegt werden. Ange- benannt oder hat die Aufsichtsbehörde auch gegen
strebt wird eine möglichst große Sicherheit der Anlage die Bestellung dieser neu benannten Person Beden-
bei angemessener Rentabilität. ken, so kann sie den Treuhänder selbst bestellen. Die
Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn die Aufsichtsbehörde
§ 10 Bedenken dagegen hat, dass ein bestellter Treuhänder
sein Amt weiter verwaltet.
Zulässige Anlagegegenstände
und Ausgliederung der Fondsverwaltung (4) Streitigkeiten zwischen dem Reisesicherungs-
fonds und dem Treuhänder über dessen Obliegenhei-
(1) Derjenige Teil des Fondsvermögens, der kurz-
ten entscheidet die Aufsichtsbehörde.
fristig für Zwecke des § 3 des Reisesicherungsfonds-
gesetzes benötigt wird, ist vom Reisesicherungsfonds
§ 12
als Sichteinlagen bei CRR-Kreditinstituten im Sinne
des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes Aufgaben und
vorzuhalten. Geringe Beträge dürfen als Bargeld vor- Befugnisse des Treuhänders
gehalten werden. (1) Der Treuhänder prüft, ob die Aufteilung und An-
(2) Im Übrigen ist das Fondsvermögen in auf Euro lage des Fondsvermögens sowie die Entnahmen aus
lautenden, hochliquiden und risikoarmen Schuldtiteln diesem den Vorgaben des § 10 Absatz 1 und 2 ent-
anzulegen, die innerhalb von maximal sieben Arbeits- sprechen.
tagen vollständig liquidiert werden können. Risikoarme (2) Der Reisesicherungsfonds ist verpflichtet, dem
Schuldtitel sind alle Titel, die unter die erste oder Treuhänder auf Verlangen vollständig, aktuell, genau
zweite Kategorie der Tabelle 1 des Artikels 336 der und verständlich Auskunft über Zahlungseingänge
4710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
und Zahlungsausgänge des Reisesicherungsfonds zu § 13
erteilen. Der Treuhänder kann außerdem jederzeit in Nebenbestimmungen;
sämtliche Aufzeichnungen des Reisesicherungsfonds Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
und des Finanzdienstleistungsinstituts gemäß § 10
Absatz 4 Einsicht nehmen, soweit diese sich auf die (1) Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde, die auf
Verwaltung des Fondsvermögens oder die Gründe für Grund des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der
Zahlungen beziehen. auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen
erlassen werden, können mit Nebenbestimmungen
(3) Der Reisesicherungsfonds darf über das nach versehen werden.
§ 10 Absatz 2 angelegte Fondsvermögen nur mit
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maß-
schriftlicher oder in elektronischer Form erfolgter Ein-
nahmen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der An-
willigung des Treuhänders verfügen. Dies ist auch in
drohung und Festsetzung von Zwangsmitteln,
dem Vertrag zwischen dem Reisesicherungsfonds
und dem Finanzdienstleistungsinstitut gemäß § 10 1. nach § 8 Absatz 2 sowie
Absatz 4 festzuhalten. 2. nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungs-
fondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens
(4) Der Treuhänder hat, ohne dass diese Pflicht die
(§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betref-
Verantwortlichkeit der zur Vertretung des Reisesiche-
fen,
rungsfonds berufenen Stellen berührt, im Jahresab-
schluss unter der Bilanz zu bestätigen, dass das haben keine aufschiebende Wirkung.
Fondsvermögen vorschriftsmäßig angelegt und aufbe-
wahrt ist. § 14
(5) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Treuhänder Inkrafttreten
Auskunft verlangen. § 3 Absatz 1 und 2 gilt entspre- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
chend. in Kraft.
Berlin, den 15. Oktober 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4711
Verordnung
zur Regelung des Verfahrens der Beauftragung von Flugsicherungsorganisationen
(Flugsicherungsbeauftragungsverordnung – FSBV)
Vom 18. Oktober 2021
Auf Grund des § 31f Absatz 3a des Luftverkehrsge- Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flug-
setzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d des verkehrsmanagementanbieter und Anbieter von
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2287) eingefügt Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen
worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Auf-
Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von sicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung
Rechtsverordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen
zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU)
vom 9. August 2021 (BGBl. I S. 3568, 3569) verordnet 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU)
das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung: Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
§1 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert
Anwendungsbereich worden ist,
Diese Verordnung regelt das Verfahren, durch das im 2. die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit des Angebots
Fall des § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes eine durch das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
Flugsicherungsorganisation beauftragt wird. Die Rege- nach § 3 Absatz 1 erforderlichen Unterlagen,
lungen betreffen die Einzelheiten des Verfahrens zur 3. die Stellungnahme des jeweiligen Flugplatzunter-
Auswahl der Flugsicherungsorganisation, den Nach- nehmers,
weis der Kosten, die Erforderlichkeit der Aufwendun-
gen, die Rechnungslegung durch die Flugsicherungsor- 4. das Ergebnis einer durch die Flugsicherungsorga-
ganisation und die Erstattung des Differenzbetrages für nisation durchgeführten Konsultation der Vertreter
den Fall, dass die Einnahmen der Flugsicherungsorga- der Luftraumnutzer zur geplanten Erbringung von
nisation aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlun- Flugsicherungsdiensten und
gen zur Durchführung der Flugsicherung die Kosten, 5. soweit keine Personenidentität zwischen Flugplatz-
die vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aner- unternehmer und Flugsicherungsorganisation be-
kannt werden, überschreiten. steht, einen Vertrag mit dem Flugplatzunternehmer,
der Regelungen enthält über
§2
a) Art und Umfang der zu erbringenden Flugsiche-
Auswahlwahlverfahren rungsdienste,
Im Verfahren zur Beauftragung einer Flugsiche- b) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche-
rungsorganisation gemäß § 31f Absatz 2a des Luftver- rungsdiensten, soweit sie in der Art und im Um-
kehrsgesetzes haben die Flugsicherungsorganisatio- fang durch das Bundesaufsichtsamt für Flug-
nen dem Bundesministerium für Verkehr und digitale sicherung nicht als notwendig anerkannt wurden
Infrastruktur folgende Nachweise vorzulegen: oder die konkreten Kosten nicht durch das Bun-
1. ein gültiges Zeugnis nach der Durchführungsver- desaufsichtsamt für Flugsicherung als notwendig
ordnung (EU) 2017/373 vom 1. März 2017 zur anerkannt werden,
4712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
c) die Vergütung von zu erbringenden Flugsiche- §4
rungsdiensten, insbesondere in den Fällen, in
Berücksichtigungsfähige Kosten
denen die Differenz zwischen Einnahmen aus
Gebühren und festgestellten Kosten nicht oder (1) Für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit werden die
nicht vollständig durch finanzielle Mittel des Bun- notwendigen Kosten der Art des Flugsicherungsdiens-
des ausgeglichen wird, tes zugrunde gelegt, die in der nach § 27d Absatz 1b
des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverord-
d) die Rechnungslegung durch den Flugplatzunter- nung bestimmt ist. Die notwendigen Kosten umfassen
nehmer, insbesondere zur Einzugsermächtigung sowohl die nach § 5 angepassten notwendigen Kosten
und zum Tätigwerden des Flugplatzunternehmers der beauftragten Flugsicherungsorganisation als auch
für die Flugsicherungsorganisation hinsichtlich die notwendigen Kosten, die dem Betreiber des Flug-
der konkreten Rechnungsstellung mittels Kosten- platzes für die Unterstützung der Erbringung des je-
entscheidung von Flugsicherungsgebühren im weils notwendigen Flugsicherungsdienstes durch die
Einzelfall, beauftragte Flugsicherungsorganisation entstehen.
e) die Weitergabe sämtlicher notwendiger Unterla- (2) Eine Notwendigkeit der Kosten liegt insbeson-
gen des Flugplatzunternehmers für die Unterstüt- dere dann vor,
zung der Erbringung des jeweils notwendigen
Flugsicherungsdienstes durch die beauftragte 1. wenn der durch das Bundesministerium für Verkehr
Flugsicherungsorganisation an das Bundesauf- und digitale Infrastruktur der Art nach als notwendig
sichtsamt für Flugsicherung und erachtete Flugsicherungsdienst bei Art und Maß des
prognostizierten Verkehrs nicht auf wirtschaftlichere
f) die Weiterleitung von Gebührenanteilen, die sich Weise durchgeführt werden kann oder
auf Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 6 und 7
beziehen. 2. wenn die Kosten auf Investitionen beruhen, deren
Kosten bereits im Vorjahr als notwendig anerkannt
wurden.
§3
(3) Die berücksichtigungsfähigen Kosten umfassen:
Wirtschaftlichkeit eines Angebotes
zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten 1. die Personalkosten,
(1) Flugsicherungsorganisationen haben zum Nach- 2. die Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkos-
weis der Wirtschaftlichkeit ihrer Leistung im Rahmen ten und der Kosten der Zahlungsabwicklung durch
eines Antrags nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrs- einen Dritten,
gesetzes beim Bundesministerium für Verkehr und 3. die Abschreibungskosten,
digitale Infrastruktur folgende Unterlagen einzureichen:
4. die Fremdkapitalkosten,
1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche-
rungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso- 5. die außerordentlichen Kosten,
nellen und technischen Umfangs, 6. die Kosten nach § 27d Absatz 3 des Luftverkehrs-
2. die gesonderte Begründung der Art des Flugsiche- gesetzes; auf Antrag des Flugplatzunternehmers
rungsdienstes, soweit sie über die Art hinausgeht, werden diese Kosten um eine Verwaltungskosten-
die durch das Bundesministerium für Verkehr und pauschale von 8 Prozent erhöht,
digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1b des Luft- 7. die sonstigen Kosten des Flugplatzunternehmers für
verkehrsgesetzes als notwendig bestimmt worden die Unterstützung der Erbringung des jeweils not-
ist, wendigen Flugsicherungsdienstes durch die beauf-
3. eine Aufstellung der geplanten Kosten der Flug- tragte Flugsicherungsorganisation in den Kategorien
sicherungsorganisation sowie des Flugplatzunter- der Nummern 1 bis 5; auf Antrag des Flugplatzunter-
nehmers zur Unterstützung der Flugsicherungsor- nehmers werden diese Kosten um eine Verwaltungs-
ganisation einschließlich der zugrundeliegenden kostenpauschale von 8 Prozent erhöht,
Prämissen und 8. einen Zuschlag von 6,3 Prozent der berücksichti-
4. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen, gungsfähigen Kosten der Nummern 1 bis 7 als Ge-
wobei, soweit möglich, der Flugverkehr nach Luft- winnmarge und
fahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR) und Instru- 9. die Kosten der Zahlungsabwicklung durch einen
mentenflugregeln (IFR) aufzuteilen ist, sowie die Dritten.
zeitliche Verteilung nach Monaten und, soweit mög-
(4) Personalkosten nach Absatz 3 Nummer 1 umfas-
lich, nach Tageszeiten, einschließlich der Darstel-
sen die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung,
lung der Prämissen und der Herleitung dieser Anga-
den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie
ben.
Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen,
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale die jeweils marktüblich sind. Personalkosten beinhal-
Infrastruktur leitet die Unterlagen nach Absatz 1 an das ten insbesondere auch die Kosten der notwendigen
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung weiter. Das Ausbildung und der Personalnachführung. Der Berech-
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung prüft die Wirt- nung der Kosten der Altersversorgung werden je nach
schaftlichkeit der Leistung der Flugsicherungsorgani- Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwend-
sation und teilt dem Bundesministerium für Verkehr baren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren
und digitale Infrastruktur das Ergebnis seiner Prüfung Recht zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind anzuge-
mit. ben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4713
(5) Betriebskosten nach Absatz 3 Nummer 2 umfas- Ersatzbeschaffung oder Modernisierung ersetzt und
sen Kosten, die durch den Bezug von Waren und von außer Betrieb genommenen werden, unterschreiten.
Dienstleistungen entstanden sind, die für die Erbrin- (3) Öffentliche Mittel von Behörden, einschließlich
gung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, Finanzhilfen aus Unterstützungsprogrammen der Union,
einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienstleis- insbesondere zur Finanzierung von Investitionsvorha-
tungen, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Miet- ben, werden im Rahmen der §§ 6 und 7 in Bezug auf
kosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen die Finanzierung von Personalkosten und sonstigen Be-
und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- triebskosten spätestens zwei Jahre nach dem Bezugs-
und Reisekosten. jahr zu 90 Prozent von den festgestellten Kosten abge-
(6) Abschreibungskosten nach Absatz 3 Nummer 3 zogen. Öffentliche Mittel zur Deckung der Abschrei-
umfassen Kosten, die sich auf das gesamte für die bungskosten werden zu 90 Prozent gemäß dem Ab-
Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte schreibungsplan des finanzierten Vermögenswerts
Anlagevermögen beziehen. Der Wert des Anlage- (Laufzeit und Annuität) von den festgestellten Kosten
vermögens wird entsprechend der zu erwartenden abgezogen.
Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anla- (4) Weichen im Bezugsjahr die tatsächlichen Kosten
gevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung um nicht mehr als 2 Prozent von den geplanten Kosten
wird auf der Grundlage der Anschaffungskosten be- für dieses Jahr ab, werden die geplanten Kosten bei der
rechnet. Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht.
(7) Außerordentliche Kosten nach Absatz 3 Num- Übersteigen die tatsächlichen Kosten die geplanten
mer 5 sind einmalige Kosten, die im Zusammenhang Kosten um mehr als 2 Prozent, so werden die tatsäch-
mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfal- lichen Kosten abzüglich 2 Prozent der geplanten Kos-
len, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und ten bei der Feststellung nach den §§ 6 und 7 in Ansatz
Zölle. gebracht. Unterschreiten hingegen die tatsächlichen
Kosten die geplanten Kosten um mehr als 2 Prozent,
(8) Kosten nach Absatz 3 Nummer 6 umfassen so werden die tatsächlichen Kosten zuzüglich 2 Pro-
1. die Kosten des Flugplatzunternehmers für die Un- zent der geplanten Kosten bei der Feststellung nach
terstützung der Erbringung des jeweils durch das den §§ 6 und 7 in Ansatz gebracht.
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- (5) Sofern die geplanten Kosten für das Bezugsjahr
struktur in der nach § 27d Absatz 1b des Luftver- die tatsächlichen Kosten des Jahres, das zwei Jahre
kehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als der vor dem Bezugsjahr liegt, unterschreiten, sollen 50
Art nach für notwendig erachteten Flugsicherungs- Prozent der Kostendifferenz, maximal jedoch 5 Prozent
dienstes durch die beauftragte Flugsicherungsorga- der geplanten Kosten für das Bezugsjahr, zusätzlich in
nisation und auch Ansatz gebracht werden.
2. diejenigen notwendigen Kosten, die anfallen, um die
Erbringung der Flugsicherungsdienste zu unterstüt- §6
zen, soweit diese nicht durch die beauftragte Flug- Feststellung der
sicherungsorganisation selbst oder Dritte gedeckt Differenz zwischen geplanten
werden; diese Kosten sind gesondert darzustellen. Einnahmen aus Gebühren und geplanten Kosten
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt
§5 auf Antrag der Flugsicherungsorganisation die Differenz
Anreizregelungen zwischen den erwarteten Einnahmen aus Gebühren
und Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung
(1) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 bis 4, die der Flugsicherung und den durch das Bundesaufsichts-
sich auf Abschreibungen von Investitionen in innova- amt für Flugsicherung anerkannten geplanten Kosten
tive Flugsicherungstechnik sowie auf Personal- und fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen dabei
sonstige Betriebskosten für die Einführung innovativer auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen nach
Flugsicherungstechnik beziehen, können für einen § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. Nicht
Zeitraum von fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz ge- zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer Höhe,
bracht werden, der 10 Prozent über den tatsächlichen auf deren Geltendmachung die Flugsicherungsorga-
Kosten liegt. Flugsicherungstechnik ist insbesondere nisation verzichtet hat.
dann innovativ, wenn sie eine Flugsicherung auf Dis-
tanz ermöglicht oder auf einer Technologie beruht, die (2) Der Antrag muss mindestens folgende Infor-
in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung in mationen einschließlich entsprechender Nachweise,
den Markt eingeführt wurde. bezogen auf das Bezugsjahr, enthalten:
(2) Kosten nach § 4 Absatz 3 Nummer 3 und 4, die 1. eine Darstellung des konkret geplanten Flugsiche-
sich auf Abschreibungen für Ersatzbeschaffungen und rungsdienstes einschließlich des zeitlichen, perso-
Modernisierungen beziehen, können für einen Zeitraum nellen und technischen Umfangs, wobei der Dar-
von fünf Jahren mit einem Wert in Ansatz gebracht stellung, soweit dies zum Verständnis erforderlich
werden, der 10 Prozent über den tatsächlichen Kosten ist, Erläuterungen zu Abweichungen gegenüber
liegt, wenn der Antragsteller nachweist, dass die tat- dem vorhergehenden Antrag hinzuzufügen sind,
sächlichen Kosten über einen Zeitraum von fünf Jahren 2. eine Verkehrsprognose nach Anzahl der Landungen,
die Abschreibungen und Betriebskosten der ursprüng- dabei, soweit möglich, Aufteilung des Flugverkehrs
lichen Einrichtung, einschließlich der Kosten für eine nach Luftfahrzeugklassen, Sichtflugregeln (VFR)
vorzeitige Abschreibung der Anlagen, die wegen der und Instrumentenflugregeln (IFR), sowie zeitliche
4714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
Verteilung nach Monaten und, soweit möglich, nach §8
Tageszeiten einschließlich der Darstellung der Prä-
Erstattung der
missen und der Herleitung dieser Angaben,
Differenz zwischen tatsächlichen
3. eine Aufstellung von berücksichtigungsfähigen Kos- Einnahmen aus Gebühren; Erstattungen
ten nach § 4 einschließlich der zugrundeliegenden für Gebührenbefreiungen und tatsächlichen Kosten
Prämissen,
(1) Der Bund erstattet auf Antrag die Differenz zwi-
4. eine Darstellung der geplanten Einnahmen, soweit schen den tatsächlichen Einnahmen aus Gebühren und
diese nicht auf Gebühren beruhen, insbesondere den tatsächlichen Kosten; die Einnahmen aus Gebüh-
Leistungen durch öffentliche Stellen zur Unterstüt- ren beinhalten dabei Erstattungen des Bundes für Ge-
zung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten, bührenbefreiungen nach § 4 der FS-An- und Abflug-
und Kostenverordnung.
5. eine Erklärung zu Abweichungen des geplanten (2) Die Auszahlung der Differenz nach Absatz 1 soll
Flugsicherungsdienstes im Vergleich zum Vorjahr zum 30. September des auf das Bezugsjahr folgenden
und zum Jahr der Antragstellung. Jahres erfolgen.
(3) Der Antrag ist bis zum 30. September des Jahres (3) Sind die durch den Bundeshaushalt bereitge-
zu stellen, das dem Bezugsjahr vorangeht. stellten Mittel nicht ausreichend, um die Differenz nach
(4) Der Antrag ist bis zum 30. April des auf das Be- Absatz 1 für alle an den Flugplätzen im Gebührenbe-
zugsjahr folgenden Jahres mit den tatsächlichen Wer- reich 2 gemäß § 1 Absatz 1a der FS-An- und Abflug-
ten in Bezug auf den Verkehr, die Kosten und die Ein- Kostenverordnung beauftragten Flugsicherungsorgani-
nahmen zu aktualisieren. Die Flugsicherungsorganisa- sationen auszugleichen, so findet eine Auszahlung im
tion hat die aktualisierten Werte durch geeignete Verhältnis der geplanten Kosten bezogen auf den
Dokumente glaubhaft zu machen. jeweiligen Flugplatz zu den Gesamtkosten der Flug-
(5) Die Entscheidung über die Feststellung eines sicherung an allen Flugplätzen im Gebührenbereich 2
Bedarfes auf Erstattung der Differenz zwischen Ein- statt.
nahmen aus Gebühren und festgestellten Kosten soll (4) Auf Antrag können zur Sicherstellung der Liqui-
unter dem Vorbehalt des Widerrufs getroffen werden, dität der Flugsicherungsorganisation jeweils 22,5 Pro-
wenn eine abschließende Beurteilung des Antrags zent der nach § 6 festgestellten Differenz zwischen den
noch nicht möglich ist. Eine abschließende Beurteilung erwarteten Gebühreneinnahmen und den geplanten
des Antrags ist insbesondere dann noch nicht möglich, Kosten zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober
wenn noch keine Aktualisierung des Antrags nach Ab- des Bezugsjahres als Vorschuss geleistet werden. Es
satz 4 erfolgt ist. Die Entscheidung ist zu widerrufen, ist dabei glaubhaft zu machen, dass die Liquidität nicht
wenn bis zum 31. Mai des auf das Bezugsjahr folgen- anderweitig gesichert werden kann oder für die Siche-
den Jahres keine Aktualisierung des Antrags nach Ab- rung der Liquidität zusätzliche Kosten entstehen.
satz 4 erfolgt ist.
(5) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 4 sind
§7 jeweils mindestens zwei Monate vor dem jeweiligen
Auszahlungstermin an das Bundesaufsichtsamt für
Feststellung der Differenz Flugsicherung zu stellen. Sie können jeweils für ein Ka-
zwischen tatsächlichen Einnahmen lenderjahr im Voraus gestellt werden.
aus Gebühren und tatsächlichen Kosten
(6) Die Notwendigkeit eines Vorschusses nach Ab-
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung stellt satz 4 ist glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung
jährlich die Differenz aus den tatsächlichen Einnahmen kann insbesondere durch Vorlage eines Jahresab-
aus Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen zur schlusses der jeweiligen Flugsicherungsorganisation
Durchführung der Flugsicherung und den durch das für das Jahr, das dem Bezugsjahr vorangeht, und eines
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung anerkannten Bestätigungsvermerks des Abschlussprüfers, soweit
Kosten fest; die Einnahmen aus Gebühren umfassen der Jahresabschluss nach Maßgabe des Dritten Unter-
dabei auch die Erstattungen für Gebührenbefreiungen abschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs
nach § 4 der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung. des Handelsgesetzbuchs zu prüfen ist, sowie eines ak-
Nicht zu den Einnahmen zählen Gebühren in geringer tuellen zweijährigen Wirtschaftsplans erfolgen. Der
Höhe, auf deren Geltendmachung die Flugsicherungs- Wirtschaftsplan soll als Elemente mindestens enthal-
organisation verzichtet hat. ten:
(2) Die Flugsicherungsorganisationen melden dazu
1. die geplante Bilanz,
bis zum 30. April des auf das Bezugsjahr folgenden
Jahres die tatsächlichen Kosten, die tatsächlichen Ein- 2. die geplante Gewinn- und Verlustrechnung und
nahmen aus Gebühren und Auslagen sowie taggenau 3. die geplante Kapitalflussrechnung.
den tatsächlichen Verkehr einschließlich des für die
einzelne Gebührenberechnung jeweils angenommenen
§9
zulässigen maximalen Abfluggewichtes des jeweiligen
Luftfahrzeuges. Entrichtung der Gebühr;
Mitwirkung der Flugplatzunternehmer
(3) Übersteigen die Einnahmen aus Gebühren und
Auslagen für Amtshandlungen zur Durchführung der (1) Die Flugsicherungsgebühr ist sofort nach der
Flugsicherung die durch das Bundesaufsichtsamt für Landung in bar oder mittels eines unbaren Zahlungssys-
Flugsicherung anerkannten Kosten, so ist die Differenz tems bei jenen Stellen zu entrichten, die die Flugplatz-
an den Bundeshaushalt auszukehren. unternehmer zur Begleichung der für die Benutzung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4715
ihres Flugplatzes vorgeschriebenen Entgelte eingerich- 4. die Kennzeichnung bereits erfolgter Zahlung vor Ort
tet haben, wenn sowie Modalitäten der Zahlung, insbesondere die
zugrundeliegende Kostenentscheidung, und
1. der Flugplatzunternehmer hinsichtlich eines ihm ge-
schuldeten Entgeltes gleichfalls sofortige Zahlung 5. gegebenenfalls die Umsatzsteuerbefreiung des
verlangt oder Luftraumnutzers.
Außer in den Fällen des Absatzes 1 sind zudem zu
2. die Flugsicherungsorganisation in begründeten Ein-
übermitteln:
zelfällen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Ge-
bührenschuldners aus vorherigen Gebührenforde- 1. der Name des Betreibers des Luftfahrzeugs zum
rungen, beim Flugplatzunternehmer in Textform die Zeitpunkt der Durchführung des Fluges einschließ-
sofortige Einnahme der Gebühr verlangt. lich der Anschrift,
(2) Im Übrigen wird die Gebühr durch die Flugsiche- 2. wenn der Luftfahrzeugbetreiber nicht bekannt ist,
rungsorganisation mittels einer schriftlichen Kosten- der Name des Eigentümers des Luftfahrzeugs ein-
entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt erhoben. schließlich seiner Adresse und
Die Flugsicherungsorganisation kann sich hierfür auch 3. die Rechnungsanschrift, wenn sie von der Anschrift
eines Dritten, einschließlich des Flugplatzunterneh- nach den Nummern 1 oder 2 abweicht.
mers, bedienen. Die Kostenentscheidung kann in die- (7) Die Flugsicherungsorganisation kann auf die
sem Fall mit einer Rechnung für Flugplatzentgelte Geltendmachung von Gebühren in geringer Höhe ganz
verbunden werden. oder teilweise verzichten.
(3) Die Flugplatzunternehmer haben die gemäß der
Absätze 1 und 2 für die Flugsicherungsorganisation er- § 10
folgreich eingezogenen Beträge mindestens einmal Auskunfts- und Herausgabepflichten
monatlich, spätestens zum 15. des Folgemonats, an
Flugsicherungsorganisationen, die eine Beauftra-
die Flugsicherungsorganisation auszukehren. Die Flug-
gung nach § 27d Absatz 1a des Luftverkehrsgesetzes
platzunternehmer übermitteln zum gleichen Zeitpunkt
anstreben, sowie solche, die nach § 27d Absatz 1a des
eine Übersicht, auf welche Flugbewegungen sich die
Luftverkehrsgesetzes beauftragt sind, Flugsicherungs-
erzielten Einnahmen beziehen und welche Forderun-
dienste zu erbringen, sind verpflichtet, der zuständigen
gen noch offen sind.
Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und
(4) Die Kosten, die den Flugplatzunternehmern die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur
durch die Einziehung und Auskehrung der Gebühren Durchführung der ihr durch diese Verordnung übertra-
einschließlich der damit verbundenen Datenerhebung genen Aufgaben benötigt.
und -übermittlung nach Absatz 3 entstehen, werden
mit 3 Prozent der Summe der erhobenen Gebühren § 11
abgegolten. Diese Abgeltung erfolgt durch Abzug der Jahresbericht
Kosten von den an die jeweils beauftragte Flugsiche-
rungsorganisation gemäß Absatz 3 auszukehrenden Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet
Gebühren. Dies gilt nicht, wenn der Flugplatzunterneh- jährlich über die Ergebnisse der Auswahlverfahren, die
mer und die beauftragte Flugsicherungsorganisation Wirtschaftlichkeit der Flugsicherungsdienste und -orga-
personenidentisch sind. nisationen, die festgestellten berücksichtigungsfähigen
Kosten der Flugsicherungsorganisationen sowie über
(5) Die Flugsicherungsorganisation hat dem Flug- die festgestellten Differenzen zwischen Einnahmen
platzunternehmer oder einem anderen nach Absatz 2 und festgestellten Kosten und deren Erstattung, die
Satz 2 beauftragten Dritten alle Informationen zur Ver- sich jeweils nach den Bestimmungen dieser Verord-
fügung zu stellen, die zur Errechnung und Erhebung nung ergeben haben.
der Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung erforderlich sind. § 12
Dies sind mindestens
Übergangsregelungen
1. das Luftfahrzeugkennzeichen und (1) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis
2. der Zeitpunkt der Landung. zum 31. Dezember 2021 gilt § 4 mit der Maßgabe, dass
die zwischen dem jeweiligen Flugplatzunternehmer
(6) Die Flugplatzunternehmer haben der jeweils be- und der beauftragten Flugsicherungsorganisation ver-
auftragten Flugsicherungsorganisation mindestens ein- einbarte Vergütung als notwendige Kosten anerkannt
mal monatlich alle Informationen zur Verfügung zu stel- wird.
len, die zur Errechnung und Erhebung der Gebühren
(2) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis
für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtun-
zum 31. Dezember 2021 gilt, dass die Anträge nach
gen der Flugsicherung und für die Überwachung des
den §§ 6 und 8 bis zum 15. November 2021 zu stellen
diesbezüglich für die Flugsicherungsorganisation tätig
sind.
werdenden Flugplatzunternehmers erforderlich sind.
Dabei werden mindestens zur Verfügung gestellt: (3) Für den Zeitraum vom 1. September 2021 bis
zum 31. Dezember 2021 gilt, dass 90 Prozent der nach
1. das Luftfahrzeugkennzeichen, § 6 festgestellten Differenz zwischen den erwarteten
2. das maximale Abfluggewicht, Gebühreneinnahmen und den geplanten Kosten für
diesen Zeitraum auf Antrag ab dem 15. November
3. der Zeitpunkt der Landung, 2021 als Vorschuss geleistet werden können.
4716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
(4) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum wirkungen dieser Verordnung auf die Flugplätze, Flug-
31. Dezember 2022 gilt, dass die Anträge nach § 8 Ab- sicherungsorganisationen und Luftraumnutzer in der
satz 1 bis zum 28. Februar 2022 zu stellen sind. Bundesrepublik Deutschland.
§ 13
§ 14
Evaluierung
Inkrafttreten
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung berichtet
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
struktur bis zum 31. Dezember 2024 über die Aus- in Kraft.
Langen, den 18. Oktober 2021
Der Direktor
des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung
Dr. B a u m a n n
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4717
20. Schiffssicherheitsanpassungsverordnung1, 2
Vom 19. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I
Infrastruktur verordnet auf Grund S. 412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
– des § 15 des Schiffsicherheitsgesetzes vom 9. Sep- 1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
tember 1998 (BGBl. I S. 2860), der zuletzt durch
Artikel 555 der Verordnung vom 31. August 2015 a) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, auch in Verbin- „Internationales Übereinkommen von 1973
dung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und mit § 9c zur Verhütung der Meeresverschmutzung
sowie des § 15 Absatz 5 Nummer 1 des Seeaufga- durch Schiffe sowie Protokoll von 1978 und
bengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung Protokoll von 1997 zu diesem Übereinkom-
vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489): men (MARPOL) mit Anlagen I, II, III, IV, V
und VI (BGBl. 1982 II S. 2)“.
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz
bb) Nach der Nummer II.0.27 werden folgende
Nummern II.0.28 bis II.0.35 angefügt:
Artikel 2 Änderung der Anlage zum Seeaufgabengesetz
Artikel 3 Änderung der Anlaufbedingungsverordnung „II.0.28 Änderungen vom Oktober 2014
Artikel 4 Inkrafttreten (Entschließungen MEPC.256(67),
MEPC.257(67) und MEPC.258(67))
Artikel 1 Angenommen am 17. Oktober 2014
Änderung der (BGBl. 2020 II S. 1210)
Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz II.0.29 Änderungen vom Mai 2015
Die Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz vom (Entschließungen MEPC.265(68),
9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), das zuletzt durch MEPC.266(68))
Angenommen am 15. Mai 2015
1
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und c dieser Verordnung dienen der (BGBl. 2020 II S. 1210)
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie II.0.30 Änderungen vom April 2016
2008/106/EG über Mindestanforderungen für die Ausbildung von (Entschließungen MEPC.270(69),
Seeleuten und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/45/EG über die ge-
MEPC.271(69) und MEPC.274(69))
genseitige Anerkennung von Befähigungszeugnissen der Mitglied-
staaten für Seeleute. Angenommen am 22. April 2016
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b dieser Verordnung dient der Um- (BGBl. 2020 II S. 1210)
setzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1206 der Kommission
vom 30. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie
II.0.31 Änderungen vom Oktober 2016
2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über (Entschließungen MEPC.276(70),
Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den MEPC.277(70) und MEPC.278(70))
Konformitätsbewegungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten
Labors.
Angenommen am 28. Oktober 2016
(BGBl. 2020 II S. 1210)
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d und e dieser Verordnung dienen der
Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parla- II.0.32 Änderungen vom Juli 2017
ments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrich-
tungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der (Entschließung MEPC.286(71))
Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG Angenommen am 7. Juli 2017
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116). (BGBl. 2020 II S. 1210)
2
Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla- II.0.33 Änderungen vom April 2018
ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- (Entschließung MEPC.301(72))
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Angenommen am 13. April 2018
vom 17.9.2015, S. 1). (BGBl. 2021 II S. 90)
4718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
II.0.34 Änderungen vom Oktober 2018 bbb) Nach dem Wortlaut zu Regel 11 wird
(Entschließung MEPC.305(73)) folgender Wortlaut zu Regel 22 einge-
Angenommen am 26. Oktober 2018 fügt:
(BGBl. 2021 II S. 90) „Zu Regel 22 Absatz 2:
II.0.35 Änderungen vom Mai 2019 Die auf die Umweltaspekte gerichteten
(Entschließungen MEPC.314(74), Bestimmungen der Einleitung sowie
MEPC.315(74), MEPC.316(74)) Teil II-A Kapitel 2 des Internationalen
Angenommen am 17. Mai 2019 Codes für Schiffe, die in Polargewässern
(BGBl. 2021 II S. 90)“. verkehren (Polar Code)
cc) Nummer II.1 wird wie folgt geändert: (Entschließung MEPC.264(68))
Angenommen am 15. Mai 2015
aaa) Nach den Wörtern „Zu Anlage I:“ wird
(VkBl. 2015 S. 843,
folgender Wortlaut zu Regel 1 eingefügt:
Sonderband C 8146)“.
„Zu Regel 1:
ee) Der Nummer II.3 wird folgender Wortlaut zu
Festlegung des Datums, an dem die Regel 18 Absatz 2 angefügt:
Änderungen von Regel 1 Absatz 11 der
„Zu Regel 18 Absatz 2:
Anlage I von MARPOL hinsichtlich des
Sondergebiets der Gewässer vor der Die auf die Umweltaspekte gerichteten Be-
Südküste Südafrikas in Kraft treten stimmungen der Einleitung und von Teil II-A
(Entschließung MEPC.167(56)) Kapitel 4 des Internationalen Codes für Schiffe,
Angenommen am 13. Juli 2007 die in Polargewässern verkehren (Polar Code)
(VkBl. 2020 S. 852)“. (Entschließung MEPC.264(68))
Angenommen am 15. Mai 2015
bbb) Der Wortlaut zu Regel 19 wird aufge- (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband C 8146)“.
hoben.
ff) Nach Nummer II.3 wird folgende Nummer II.4
ccc) In dem Wortlaut zu Regel 31 Absatz 2 eingefügt:
und 3 wird nach den Wörtern „Änderun-
gen von 2013 an der Neufassung der „II.4 Zu Anlage V:
Richtlinien und Spezifikationen für Zu Regel 14 Absatz 2:
Überwachungs- und Kontrollsysteme für Die auf die Umweltaspekte gerich-
das Einleiten von Öl für Öltankschiffe teten Bestimmungen der Einleitung
(Entschließung MEPC.108(49)“ folgende und von Teil II-A Kapitel 5 des Inter-
Angabe eingefügt „ und MEPC.240(65)“. nationalen Codes für Schiffe, die in
ddd) Der Wortlaut zu Regel 39 wird durch fol- Polargewässern verkehren (Polar
genden Wortlaut zu Regel 47 Absatz 2 Code)
ersetzt: (Entschließung MEPC.264(68))
Angenommen am 15. Mai 2015
„Zu Regel 47 Absatz 2: (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband
Die auf die Umweltaspekte gerichteten C 8146)“.
Bestimmungen der Einleitung und von gg) Die bisherige Nummer II.4 wird Nummer II.5.
Teil II-A Kapitel 1 des Internationalen
Codes für Schiffe, die in Polargewässern hh) In der neuen Nummer II.5 werden in dem
verkehren (Polar Code) (Entschließung Wortlaut zu Regel 12 nach der Angabe
MEPC.264(68)) „(VkBl. 2018 S. 189)“ die folgenden Wörter
Angenommen am 15. Mai 2015 eingefügt:
(VkBl. 2015 S. 843, Sonderband „ – geändert durch
C 8146)“. Entschließung MEPC.317(74)
Angenommen am 17. Mai 2019
dd) Nummer II.2 wird wie folgt geändert:
(VkBl. 2020 S. 854)“.
aaa) Der Wortlaut zu Regel 11 wird wie folgt
b) Dem Wortlaut von Unterabschnitt IX werden fol-
geändert:
gende Wörter angefügt:
aaaa) Nach der Angabe „(VkBl. 2019
„IX.0.1 Änderungen vom April 2018
S. 251)“ werden folgende Wörter
(Entschließungen MEPC.296(72),
eingefügt:
MEPC.297(72) und MEPC.299(72))
„ – Änderung von 2019 Angenommen am 13. April 2018
(Entschließung MEPC.319(74)) (BGBl. 2020 II S. 401)
Angenommen am 17. Mai 2019 IX.1 Zur Anlage:
(VkBl. 2020 S. 484)“.
Zu Regel B-3:
bbbb) Nach der Angabe „(VkBl. 2019 Bestimmung der Besichtigung, auf die
S. 248)“ werden folgende Wörter in Regel B-3 des Ballastwasser-Über-
angefügt: einkommens, in ihrer jeweils gültigen
„ – Änderung von 2019 Fassung, verwiesen wird
(Entschließung MEPC.318(74)) (Entschließung MEPC.298(72))
Angenommen am 17. Mai 2019 Angenommen am 13. April 2018
(VkBl. 2020 S. 807)“. (VkBl. 2019 S. 558)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4719
Zu Regel B-4.2: ccc) Dem Wortlaut zu Regel 37 wird folgen-
Internationales Übereinkommen von der Wortlaut zu Regel 39 Absatz 3 so-
2004 zur Kontrolle und Behandlung von wie zur Regel 47 Absatz 3 angefügt:
Ballastwasser und Sedimenten von
Schiffen – Mitteilung erhalten von der „Zu Regel 39 Absatz 3:
Regierung der Niederlande (BWM.2/ Richtlinien von 2018 für die Anwendung
Rundschreiben 56) der Anforderungen der Anlage I von
Vom 13. Juli 2015 MARPOL auf schwimmende Pro-
(VkBl. 2018 S. 297) duktions-, Lager- und Verladeeinrich-
Zu Regel D-3.1: tungen (FPSOs) und schwimmende
Code für die Zulassung von Ballast- Lagereinheiten (FSUs)
wasser-Behandlungssystemen (BWMS (Entschließung MEPC.311(73))
Code) Angenommen am 26. Oktober 2018
(Entschließung MEPC.300(72)) (VkBl. 2021 S. 175)
Angenommen am 13. April 2018 Zu Regel 47 Absatz 3:
(VkBl. 2019 S. 389)“.
Teil II-B des Internationalen Codes für
2. Abschnitt C wird wie folgt geändert: Schiffe, die in Polargewässern ver-
a) Unterabschnitt II wird wie folgt geändert: kehren (Polar Code)
aa) Nummer II.0 wird wie folgt gefasst: (Entschließung MEPC.264(68))
„II.0 Zu Hafenauffanganlagen: Angenommen am 15. Mai 2015
Konsolidierte Leitlinie für Be- (VkBl. 2015 S. 843, Sonderband
treiber und Nutzer von Hafen- C 8146)“.
auffanganlagen (Rundschreiben cc) Nummer II.2 wird wie folgt geändert:
MEPC.1/Circ.834/Rev.1)
Vom 1. März 2018 aaa) Nach dem Wortlaut zu Regel 11 Ab-
(VkBl. 2021 S. 134)“. satz 2 wird folgender Wortlaut zu Re-
bb) Nummer II.1 wird wie folgt geändert: gel 15 Absatz 1 eingefügt:
aaa) Nach den Angaben zu Regel 14 Ab- „ – Zu Regel 15 Absatz 1:
satz 7 wird folgender Wortlaut zu Re- Richtlinien für die Verwendung elek-
gel 17 Absatz 1 und Regel 36 Absatz 1 tronischer Tagebücher von MARPOL
eingefügt: (Entschließung MEPC.312(74))
„Zu Regel 17 Absatz 1 und Regel 36 Angenommen am 17. Mai 2019
Absatz 1: (VkBl. 2020 S. 707)“.
Richtlinie für die Verwendung elektro- bbb) Dem Wortlaut zu Regel 17 wird folgen-
nischer Tagebücher von MARPOL der Wortlaut zu Regel 22 Absatz 3 an-
(Entschließung MEPC.312(74)) gefügt:
Angenommen am 17. Mai 2019
(VkBl. 2020 S. 707) „ – Zu Regel 22 Absatz 3:
Zu Regel 19 Absatz 5: Teil II-B des Internationalen Codes
für Schiffe, die in Polargewässern
Überarbeitete Interimsrichtlinie für die
verkehren (Polar Code)
Genehmigung von Ersatz-Methoden für
(Entschließung MEPC.264(68))
Konstruktion und Bau von Öltank-
Angenommen am 15. Mai 2015
schiffen gemäß Anlage I Regel 19 Ab-
(VkBl. 2015 S. 843, Sonderband
satz 5 zu MARPOL 73/78
C 8146)“.
(Entschließung MEPC.110(49), korrigiert
durch MEPC 49/22/Add.2/Corr.1) dd) In Nummer II.3 werden nach den Wörtern
Angenommen am 18. Juli 2003 „Zu Regel 9:“ folgende Wörter eingefügt:
(VkBl. 2005 S. 113; 2006 S. 480)“.
„Empfehlung zu internationalen Ausflussnor-
bbb) Dem Wortlaut zu Regel 37 Buchstabe b
men und Richtlinien für die Prüfung von Ab-
werden folgende Wörter angefügt:
wasser-Aufbereitungsanlagen
„Allgemeine Grundsätze für Schiffs- (Entschließung MEPC.2(VI))
meldesysteme und Schiffsmeldeerfor- Angenommen am 3. Dezember 1976
dernisse einschließlich Richtlinien für (VkBl. 2021 S. 149)“.
die Meldung von Ereignissen mit ge-
fährlichen Gütern, Schadstoffen und/ ee) Die Nummer III.4 wird wie folgt geändert:
oder Meeresschadstoffen
(Entschließung A.851(20)) aaa) Dem Wortlaut zur Regel 10 werden fol-
Angenommen am 27. November 1997 gende Wörter angefügt:
(VkBl. 1998 S. 892, Anlagenband B 8119) „Richtlinien für die Verwendung elek-
– geändert durch tronischer Tagebücher von MARPOL
Entschließung MEPC.138(53) (Entschließung MEPC.312(74))
angenommen am 22. Juli 2005 Angenommen am 17. Mai 2019
(VkBl. 2006 S. 821)“. (VkBl. 2020 S. 707)“.
4720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
bbb) Folgender Wortlaut zu Regel 14 Ab- – Änderungen der Richtlinien von
satz 3 wird angefügt: 2018 über die Methode zur Berech-
„ – Zu Regel 14 Absatz 3: nung des erreichten Energie-
Teil II-B des Internationalen Codes effizienz-Kennwerts (EEDI) für
für Schiffe, die in Polargewässern Schiffsneubauten
verkehren (Polar Code) (Entschließung MEPC.308(73) und
(Entschließung MEPC.264(68)) (MEPC.322(74))
Angenommen am 15. Mai 2015 Angenommen am 17. Mai 2019
(VkBl. 2015 S. 843, Sonderband (VkBl. 2020 S. 692)
C 8146)“. Vorläufige Richtlinie für die Berechnung
ff) Nummer II.5 wird wie folgt geändert: des Koeffizienten für die Abnahme der
Schiffsgeschwindigkeit bei repräsen-
aaa) Dem Wortlaut zu Regel 5 Absatz 4 wird
tativen Seebedingungen fw zur ver-
nach der Angabe „(VkBl. 2018 S. 520)“
suchsweisen Anwendung
folgender Wortlaut angefügt:
(MEPC.1/Rundschreiben 796)
„ – Änderung von 2018 Vom 12. Oktober 2012
(Entschließung MEPC.309(73), korri- (VkBl. 2021 S. 114)
giert durch MEPC 73/19/Add.1/
Corr.1) Anleitung von 2013 zur Behandlung
Angenommen am 26. Oktober 2018 innovativer Energieeffizienztechnologien
(VkBl. 2020 S. 690) bei der Berechnung und Überprüfung
des erreichten EEDI
Musterbeispiel für eine Übereinstim- (MEPC.1/Rundschreiben 815)
mungsbestätigung Vom 17. Juni 2013
Übereinstimmungsbestätigung – Teil II (VkBl. 2021 S. 125)“.
des SEEMP (MEPC.1/Rundschrei-
ben 876) eee) Der Wortlaut zu Regel 21 wird wie folgt
Vom 16. April 2018 gefasst:
(VkBl. 2019 S. 633)“. „Zu Regel 21:
bbb) Nach dem Wortlaut zu Regel 5 Absatz 4 a) Richtlinien über die Berechnung von
wird folgender Wortlaut zu Regel 12 Ab- Referenzlinien zur Verwendung in Ver-
satz 6, Regel 13 Absatz 5.3 und Regel 14 bindung mit dem Energieeffizienz-
Absatz 6 eingefügt: Kennwert (EEDI)
„Zu Regel 12 Absatz 6, Regel 13 Ab- (Entschließung MEPC.215(63), korri-
satz 5.3 und Regel 14 Absatz 6: giert durch MEPC 63/23/Add.1/
Richtlinien für die Verwendung elek- Corr.1)
tronischer Tagebücher von MARPOL Angenommen am 2. März 2012
(Entschließung MEPC.312(74)) (VkBl. 2013 S. 325; 2020 S. 853)
Angenommen am 17. Mai 2019 b) Richtlinien von 2013 für die Be-
(VkBl. 2020 S. 707)“. rechnung von Referenzlinien zur
ccc) Nach dem Wortlaut zu Regel 16 Ab- Verwendung in Verbindung mit
satz 6.1 und Anhang IV wird folgender dem Energieeffizienz-Kennwert (EEDI)
Wortlaut zu Regel 18 Absatz 2 einge- (Entschließung MEPC.231(65))
fügt: Angenommen am 17. Mai 2013
(VkBl. 2018 S. 889)
„Zu Regel 18 Absatz 2:
Abschnitt 5 in Verbindung mit Anhang 1 c) Richtlinien von 2013 für die Be-
der Richtlinien von 2019 für die konse- rechnung von Referenzlinien zur
quente und einheitliche Umsetzung des Verwendung in Verbindung mit dem
Schwefelgrenzwertes von 0,50 % nach Energieeffizienz-Kennwert (EEDI) von
Anlage VI von MARPOL für Kreuzfahrten eingesetzten Fahr-
(Entschließung MEPC.320(74), korrigiert gastschiffen mit nicht-konventionel-
durch MEPC 74/18/Add.1/Corr.1) len Antriebssystemen
Angenommen am 17. Mai 2019 (Entschließung MEPC.233(65))
(VkBl. 2021 S. 424)“. Angenommen am 17. Mai 2013
(VkBl. 2015 S. 182)“.
ddd) In dem Wortlaut zu Regel 20 Absatz 2
wird nach der Angabe „(VkBl. 2018 fff) Der Wortlaut zu Regel 22 wird wie folgt
S. 792)“ folgender Wortlaut eingefügt: gefasst:
„Richtlinien von 2018 über die Methode „Zu Regel 22:
zur Berechnung des erreichten Energie- Richtlinien von 2016 für die Erstellung
effizienz-Kennwerts (EEDI) für Schiffs- eines Schiffsenergieeffizienz-Manage-
neubauten mentplans (SEEMP)
(Entschließung MEPC.308(73), korrigiert (Entschließung MEPC.282(70), korrigiert
durch MEPC 73/19/Add.1/Corr.1) durch MEPC 70/18/Add.1/Corr.1)
Angenommen am 26. Oktober 2018 Angenommen am 28. Oktober 2016
(VkBl. 2020 S. 663; 2021 S. 186) (VkBl. 2018 S. 896)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4721
gg) Nummer II.6 wird wie folgt gefasst: „Zu Regel D-3.2:
„II.6 Zur technischen NOx-Vorschrift: Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-
Behandlungssystemen, die aktive Substanzen
Zu Kapitel 2 Nummer 2.2.5:
verwenden (G9)
Richtlinien von 2011 über zusätz-
(Entschließung MEPC.126(53), korrigiert durch
liche Aspekte der Technischen
MEPC 53/24/Add.1/Corr.1)
NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf
Angenommen am 22. Juli 2005
besondere Anforderungen an Schiffs-
(VkBl. 2021 S. 166)
dieselmotoren mit Systemen zur
selektiven katalytischen Reduktion Verfahren für die Zulassung von Ballastwasser-
(SCR) Behandlungssystemen, die aktive Substanzen
(Entschließung MEPC.198(62)) verwenden (G9)
Angenommen am 15. Juli 2011 (Entschließung MEPC.169(57))
(VkBl. 2012 S. 1009) Angenommen am 4. April 2008
(VkBl. 2012 S. 616)
– Änderung von 2015
(MEPC.260(68)) Zu Regel D-4:
Angenommen am 15. Mai 2015 Richtlinien für die Zulassung und Beaufsich-
(VkBl. 2018 S. 236) tigung von Prototypen von Ballastwasser-
Aufbereitungstechnologieprogrammen (G10)
Richtlinien von 2017 über zusätz-
(Entschließung MEPC.140(54))
liche Aspekte der Technischen
Angenommen am 24. März 2006
NOx-Vorschrift 2008 in Bezug auf
(VkBl. 2011 S. 555)“.
besondere Anforderungen an Schiffs-
dieselmotoren mit Systemen zur 3. Abschnitt D wird wie folgt geändert:
selektiven katalytischen Reduktion a) In Nummer 6 wird die Angabe „und 2a“ durch
(SCR) die Angabe „, 2a und 2b“ und die Wörter „ge-
(Entschließung MEPC.291(71)) ändert durch Artikel 1 der Richtlinie 2012/35/EU
Angenommen am 7. Juli 2017 (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 78)“ durch die
(VkBl. 2019 S. 681) Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Richt-
– Änderung von 2019 linie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom 12.7.2019,
(Entschließung MEPC.313(74), S. 94)“ ersetzt.
korrigiert durch MEPC 74/18/ b) Der Nummer 10 werden nach der Angabe
Add.1/Corr.2) „(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146; L 146 vom
Angenommen am 17. Mai 2019 11.6.2018, S. 8)“ die Wörter „, geändert durch
(VkBl. 2020 S. 482, 484, 605) die delegierte Richtlinie 2021/1206/EU vom
Zu Kapitel 6 Nummer 6.2.2.7: 30.4.2021 (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 45),“
Richtlinien für die Verwendung elek- angefügt.
tronischer Tagebücher von MARPOL c) In Nummer 12 werden die Wörter „Artikel 1 der
(Entschließung MEPC.312(74)) Richtlinie (EU) 2017/2018 (ABl. L 315 vom
Angenommen am 17. Mai 2019 30.11.2017, S. 40)“ durch die Wörter „Artikel 1
(VkBl. 2020 S. 707)“. der Delegierten Verordnung (EU) 2020/411 vom
19. November 2019 (ABl. L 83 vom 19.3.2020,
b) In Unterabschnitt VI wird Nummer VI.2 wie folgt
S. 1)“ ersetzt.
geändert:
d) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach den Wörtern „Zur Anlage:“ wird folgen-
der Wortlaut zu Regel A-4.1.4 eingefügt: „16. Artikel 4 Absatz 3 sowie Artikel 13 Absatz 1
und 2 in Verbindung mit Anhang 2 und 3 so-
„Zu Regel A-4.1.4: wie mit den Artikeln 1, 2 und 3 Absatz 1 der
Richtlinien von 2017 für die Risikobewertung Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen
nach Regel A-4 des Ballastwasser-Überein- Parlaments und des Rates vom 17. April
kommens (G7) 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die
(Entschließung MEPC.289(71)) Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Än-
Angenommen am 7. Juli 2017 derung der Richtlinie 2010/65/EU und zur
(VkBl. 2019 S. 425)“. Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl.
bb) In dem Wortlaut zu Regel B-1 wird die An- L 151 vom 7.6.2019, S. 116)“.
gabe „(VkBl. 2010 S. 180)“ durch die Angabe e) In Nummer 18 werden die Wörter „geändert
„(VkBl. 2010 S. 188)“ ersetzt. durch Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2109
cc) In dem Wortlaut zu Regel D-3.1 wird die (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 52)“ durch die
Angabe „MEPC.125(53)“ durch die Wörter Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 21 der
„MEPC.125(53), korrigiert durch MEPC 53/24/ Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019,
Add.1/Corr.1“ und die Angabe „(VkBl. 2005 S. 116)“ ersetzt.
S. 767)“ durch die Angabe „(VkBl. 2021 4. Abschnitt E wird wie folgt geändert:
S. 152)“ ersetzt. a) Nummer 29 wird aufgehoben.
dd) Nach dem Wortlaut zu Regel D-3.1 wird b) In Nummer 42 werden die Wörter „Richtlinien
folgender Wortlaut zu Regel D-3.2 und Regel von 2017 für die Risikobewertung nach Re-
D-4 angefügt: gel A-4 des Ballastwasser-Übereinkommens
4722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
(G7) (MEPC.289(71)) Angenommen am 7. Juli Artikel 3
2017 (VkBl. 2019 S. 425)“ gestrichen. Änderung der
Anlaufbedingungsverordnung
Artikel 2
Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar
Änderung der 2004 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der
Anlage zum Seeaufgabengesetz Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) ge-
Die Anlage zum Seeaufgabengesetz in der Fassung ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
S. 1489), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes
a) In Nummer 3 werden die Wörter „mit Ausnahme
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden
der Nummer 4 der Anlage,“ gestrichen.
ist, wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
1. In Nummer 2 werden die Wörter „MEPC.246(66),
einen Punkt ersetzt.
MEPC.247(66), MEPC.248(66) und MEPC.251(66)
vom 4. April 2014 (BGBl. 2018 II S. 737)“ durch c) Nummer 5 wird aufgehoben.
die Wörter „MEPC.314(74), MEPC.315(74) und 2. In der Anlage zu § 1 Absatz 1 wird Nummer 4 auf-
MEPC.316(74) vom 17. Mai 2019 (BGBl. 2021 II gehoben.
S. 90)“ ersetzt.
2. Der Nummer 3 werden folgende Wörter angefügt: Artikel 4
„, zuletzt geändert durch die Entschließungen Inkrafttreten
MEPC.296(72), MEPC.297(72) und MEPC.299(72) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
vom 13. April 2018 (BGBl. 2020 II S. 401).“ in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4723
Verordnung
zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an
unionsrechtliche Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel1
Vom 20. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Artikel 1
schaft verordnet auf Grund
Durchführungsverordnung
– des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Num- über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel
mer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und b, (Aromendurchführungsverordnung – AromenDV)
des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe
aa, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, §1
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in Anwendungsbereich
der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Septem- (1) Diese Verordnung ist anzuwenden in Ergänzung
ber 2021 (BGBl. I S. 4253) im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, 1. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
1334/2008 des Europäischen Parlaments und des
– des § 13 Absatz 1 Nummer 6, des § 62 Absatz 1 Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und
Nummer 1 und 2 Buchstabe a und des § 75 Absatz 5, bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigen-
auch in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 2, des schaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
Fassung der Bekanntmachung vom 15. September Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
2021 (BGBl. I S. 4253) sowie Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richt-
linie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34;
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Milch- und L 105 vom 27.4.2010, S. 115; L 406 vom 3.12.2020,
Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
S. 1471), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27) ge-
Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geän- ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
dert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes- im Hinblick auf das Inverkehrbringen und die Kenn-
ministerium für Wirtschaft und Energie: zeichnung von Aromen im Sinne des Artikels 3
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
1
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- Nr. 1334/2008,
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über 2. zu den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen
4724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung 2. auf Wunsch des Endverbrauchers oder des Anbie-
in oder auf Lebensmitteln (ABl. L 309 vom ters von Gemeinschaftsverpflegung am Verkaufsort
26.11.2003, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung verpackt werden oder
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge- 3. im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorver-
ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, packt werden.
im Hinblick auf das Inverkehrbringen
a) von Raucharomen im Sinne des Artikels 3 §3
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EG) Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
Nr. 1334/2008 und
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei
b) von Lebensmitteln, in oder auf denen ein Rauch- der Herstellung
aroma vorhanden ist.
1. von Säuglingsanfangsnahrung und
(2) Diese Verordnung regelt
2. von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von
1. die Verwendung von Aromastoffen im Sinne des Ar- weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
tikels 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 1334/2008 bei der Herstellung von Lebensmit- §4
teln, die für Säuglinge bestimmt sind,
Verwendung von frisch entwickeltem Rauch
2. die Herstellung und die Verwendung von frisch ent-
wickeltem Rauch, (1) Es ist verboten, Lebensmittel unter Verwendung
von frisch entwickeltem Rauch herzustellen, wenn die
3. die Kennzeichnung bestimmter vorverpackter Le- Maßgaben der Absätze 2, 4 oder 5 nicht eingehalten
bensmittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch- werden.
stabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
(2) Für die Herstellung von frisch entwickeltem
Europäischen Parlaments und des Rates vom
Rauch dürfen ausschließlich naturbelassene Hölzer
25. Oktober 2011 betreffend die Information der
und Zweige, Heidekraut und Nadelholzsamenstände,
Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung
jeweils auch unter Mitverwendung von Gewürzen, ver-
der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
wendet werden.
Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie (3) Abweichend von Absatz 2 darf für die Her-
87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie stellung von frisch entwickeltem Rauch auch Torf
90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG verwendet werden zur Behandlung von Malz für die
der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Herstellung
Europäischen Parlaments und des Rates, der Richt- 1. von Whisky oder Whiskey im Sinne des Anhangs I
linien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission Kategorie 2 der Verordnung (EU) 2019/787 des
und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommis- Europäischen Parlaments und des Rates vom
sion (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Be-
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 zeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von
vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verord- Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen
nung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, von Spirituosen bei der Aufmachung und Kenn-
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden zeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz
Fassung, und die Kennzeichnung bestimmter nicht geografischer Angaben für Spirituosen und die Ver-
vorverpackter Lebensmittel, die vorgesehen sind wendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirt-
zur Abgabe an schaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken
a) Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num- sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.
mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1; L 321
Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 13.9.2021, S. 12) und
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen 2. von Bier.
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmit-
(4) Frisch entwickelter Rauch darf nicht zum Behan-
telrechts, zur Errichtung der Europäischen Be-
deln von Wasser, wässrigen Lösungen, Speiseölen und
hörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festle-
anderen Flüssigkeiten sowie von Nitritpökelsalz ver-
gung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
wendet werden.
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom (5) Der durchschnittliche Gehalt an Benzo(a)pyren
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils darf bei geräuchertem Käse oder geräucherten Er-
geltenden Fassung, oder zeugnissen aus Käse ein Mikrogramm pro Kilogramm
(1,0 µg/kg) nicht überschreiten.
b) Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne
des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verord-
§5
nung (EU) Nr. 1169/2011.
Kennzeichnung
§2 (1) Nicht vorverpackte Getränke mit einem Alkohol-
Begriffsbestimmungen gehalt bis 1,2 Volumenprozent und nicht vorverpackte
Aromen, die jeweils Chinin oder dessen Salze enthal-
Nicht vorverpackte Lebensmittel im Sinne dieser ten, dürfen an Endverbraucher und Anbieter von Ge-
Verordnung sind Lebensmittel, die meinschaftsverpflegung nur abgegeben werden, wenn
1. ohne Verpackung zum Verkauf angeboten werden, sie mit der Angabe „chininhaltig“ in der in den Absät-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4725
zen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise gekennzeich- §6
net sind. Die Angabe nach Satz 1 kann entfallen bei
vorgenannten Erzeugnissen mit einem Verzeichnis der Straftaten
Zutaten, das den Anforderungen an die Angaben nach (1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4 bis 6
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Ar- des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
tikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entspricht. bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Vorverpackte und nicht vorverpackte Lakritzwa- 1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder
ren dürfen nur mit folgenden Angaben, die in der nach
den Absätzen 3 bis 5 bezeichneten Art und Weise be- 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel herstellt.
reitzustellen sind, an Endverbraucher und Anbieter von
Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden: (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird be-
1. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als straft, wer entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
20,0 Gramm pro Kilogramm bis 44,9 Gramm pro ein dort genanntes Erzeugnis oder Aroma abgibt.
Kilogramm mit der Angabe „Erwachsenenlakritz –
kein Kinderlakritz“, (3) Nach § 58 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 bis 6
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird
2. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Arti-
44,9 Gramm pro Kilogramm bis 79,9 Gramm pro kel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des
Kilogramm mit der Angabe „Extra stark, Erwachse- Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. No-
nenlakritz – kein Kinderlakritz“ und vember 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen
3. bei einem Ammoniumchloridgehalt von mehr als oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebens-
79,9 Gramm pro Kilogramm zusätzlich zu der An- mitteln (ABl. L 309 vom 26.11.2003, S. 1), die zuletzt
gabe nach Nummer 2 mit der Angabe „Übermäßiger durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
Verzehr kann insbesondere bei Personen mit Nie- 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, ein Raucharoma
renerkrankungen die Gesundheit beeinträchtigen“. oder ein Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
§7
sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,
soweit diese nicht zur Selbstbedienung angeboten Ordnungswidrigkeiten
werden, sowie bei Lebensmitteln im Sinne des § 2
Nummer 1 und 2 wie folgt bereitzustellen: (1) Wer eine in § 6 Absatz 2 bezeichnete Handlung
fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Absatz 1 Num-
1. nach Maßgabe des Artikels 12 Absatz 2 der Verord- mer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
nung (EU) Nr. 1169/2011 oder gemäß § 4 Absatz 3 ordnungswidrig.
und 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungs-
verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272), die (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2
zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. No- Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Fut-
vember 2020 (BGBl. I S. 2504) geändert worden ist, termittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder
und fahrlässig entgegen § 5 Absatz 6 ein dort genanntes
Aroma in den Verkehr bringt.
2. soweit Angaben nach § 4 Absatz 2 der Lebensmit-
telinformations-Durchführungsverordnung verpflich- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 4
tend sind, in gleicher Art und Weise und über das Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und
identische Medium, wie die Angaben nach § 4 Futtermittelgesetzbuches handelt, wer gegen die Ver-
Absatz 2 der Lebensmittelinformations-Durchfüh- ordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parla-
rungsverordnung bereitzustellen sind. ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aro-
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
maeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebens-
sind bei Lebensmitteln im Sinne des § 2 Nummer 3,
mitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG)
sofern diese zur Selbstbedienung angeboten werden,
Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen (EG)
sowie bei vorverpackten Lakritzwaren nach Maßgabe
Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie
des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105
Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
vom 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verord-
(5) Bei Lebensmitteln, die durch Einsatz von Fern- nung (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020,
kommunikationstechniken zum Verkauf angeboten S. 27) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätz-
werden, sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 und lich oder fahrlässig entgegen Artikel 14 Absatz 1 Satz 1
Absatz 2 unbeschadet der Absätze 3 und 4 nach Maß- in Verbindung mit Artikel 15 oder 16 oder entgegen
gabe des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Artikel 17 Absatz 1 ein Aroma in den Verkehr bringt.
Nr. 1169/2011 bereitzustellen.
(6) Aromen, die zur Abgabe an Endverbraucher §8
bestimmt sind und in deren Bezeichnung der Begriff Übergangsvorschriften
„natürlich“ verwendet wird, dürfen nur in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Verwendung dieses Be- Lakritzwaren, die nicht den Anforderungen des § 5
griffs den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 2 in Absatz 2 entsprechen, dürfen bis zum Abbau der Vor-
Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung (EG) räte auch nach dem 27. Oktober 2021 weiter in den
Nr. 1334/2008 entspricht. Verkehr gebracht werden.
4726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
Artikel 2 b) In Absatz 2 und Absatz 2a Satz 1 werden jeweils
die Wörter „und vorbehaltlich des § 23“ gestri-
Änderung der
chen.
Käseverordnung
Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntma- 2. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „und vorbehalt-
chung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt lich des § 23“ gestrichen.
durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1362) geändert worden ist, wird wie folgt 3. Der sechste Abschnitt wird aufgehoben.
geändert:
4. § 30 wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben.
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die b) In Absatz 5 wird das Wort „bis“ durch das Wort
Wörter „und vorbehaltlich des § 23“ gestri- „oder“ ersetzt.
chen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe e wird das Semiko-
Artikel 3
lon am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: Inkrafttreten, Außerkrafttreten
aaa) In Buchstabe e wird das Semikolon am
Ende durch ein Komma ersetzt. Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Aromenverordnung in der
bbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt: Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 2006
„f) frisch entwickelter Rauch im Sinne (BGBl. I S. 1127), die zuletzt durch Artikel 3 der Ver-
des § 4 Absatz 2 der Aromendurch- ordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) geändert
führungsverordnung;“. worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4727
Verordnung
zur Änderung der
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung
Vom 20. Oktober 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schul-
programmgesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2858), der durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2880) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung vom
26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1288) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium ihre regionale
Strategie nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landwirtschaftserzeug-
nisse-Schulprogrammgesetzes bis zum 31. März des Kalenderjahres, in
dem das Schuljahr beginnt, für das die Strategie erstmals angewendet wer-
den soll. Sie übermitteln ihre geänderte regionale Strategie nach § 3 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
innerhalb eines Monats nach der Änderung.
(3) Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt eine
Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, in dem das laufende Schul-
jahr begonnen hat. Für die Mitteilungspflichten der Länder nach § 3 Absatz 3
Satz 1 Nummer 2 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes
gilt eine Frist bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das dem kommen-
den Schuljahr vorangeht.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „am Schulprogramm teilnehmenden“ und
das Wort „jeweils“ gestrichen sowie wird das Wort „Unionsbeihilfe“ durch
die Wörter „vorläufigen Mittelzuweisung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium gibt den Ländern die endgültige Höhe der
auf die Länder entfallenden endgültigen Mittelzuweisung nach § 4
Absatz 3 des Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes in-
nerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung des Durchführungs-
rechtsaktes der Kommission über die endgültige Mittelzuweisung an die
Mitgliedstaaten im Rahmen des EU-Schulprogramms bekannt. Für
Änderungen der endgültigen Mittelzuweisung nach § 4 Absatz 4 des
Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetzes gilt Satz 1 ent-
sprechend.“
3. § 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 20. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
4728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
Mobilitätsdatenverordnung
(MDV)
Vom 20. Oktober 2021
Auf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 12, auch in Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a
Verbindung mit § 3a Absatz 2 Satz 3, des Personen- Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe-
beförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt- förderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen
machung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), von Einzelunternehmer ist nach § 3a Absatz 3 des Perso-
denen § 3a Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 4 nenbeförderungsgesetzes ein Nachweis über die Ein-
und § 57 Absatz 1 Nummer 12 durch Artikel 1 Num- willigung zur Verwendung personenbezogener Daten
mer 30 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I im Sinne des Artikels 4 Nummer 11 der Verordnung
S. 822) eingefügt worden sind, verordnet das Bundes- (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher
Anhörung des Bundesamtes für Sicherheit in der Infor- Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
mationstechnik: Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
§1 nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
Gegenstand der Rechtsverordnung 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35) gegenüber dem Nationalen Zu-
Diese Verordnung konkretisiert: gangspunkt zu erbringen.
1. die Pflichten der Unternehmer und der Vermittler (2) Wird zur Bereitstellung der Daten nach § 3a
nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe-
Personenbeförderungsgesetzes zur Bereitstellung förderungsgesetzes ein Erfüllungsgehilfe nach § 3a
der in der Anlage aufgeführten Daten über den im Absatz 4 des Personenbeförderungsgesetzes einge-
Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr und setzt, hat dieser gegenüber dem Nationalen Zugangs-
digitale Infrastruktur durch die Bundesanstalt für punkt anzugeben:
Straßenwesen betriebenen Nationalen Zugangs-
punkt – auch unter Einbeziehung von in den Län- 1. den Namen und eine zustellungsfähige Anschrift
dern und Gemeinden betriebenen Systemen –, die sowie eine Kontaktperson unter Angabe von deren
einzusetzenden Datenformate, die technischen An- Telefonnummer und E-Mail-Adresse,
forderungen an den Datenaustausch und die Daten- 2. die Erklärung, dass die Daten nach § 3a Absatz 1
weitergabe; Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde-
2. die Anforderungen an die Registrierung von Erbrin- rungsgesetzes ausschließlich über den Erfüllungs-
gern bedarfsgesteuerter Mobilitätsdienstleistungen gehilfen an den Nationalen Zugangspunkt übermit-
oder multimodaler Reiseinformationsdienste für telt werden.
Endnutzer nach Artikel 2 Nummer 12 der Delegier-
Der Erfüllungsgehilfe hat gegenüber dem Nationalen
ten Verordnung (EU) 2017/1926 der Kommission
Zugangspunkt einen Nachweis zu erbringen, für wen
vom 31. Mai 2017 zur Ergänzung der Richtlinie
die Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
2010/40/EU des Europäischen Parlaments und
des Personenbeförderungsgesetzes bereitgestellt wer-
des Rates hinsichtlich der Bereitstellung EU-weiter
den und dass der Erfüllungsgehilfe ermächtigt ist, alle
multimodaler Reiseinformationsdienste (ABl. L 272
Rückmeldungen des Nationalen Zugangspunktes zur
vom 21.10.2017, S. 1; L 125 vom 14.5.2019, S. 24)
Bereitstellung von Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
(Dritte) beim Nationalen Zugangspunkt sowie die
Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes für
Anforderungen an die Weiterverwendung von Daten
den Unternehmer und Vermittler entgegenzunehmen.
insbesondere durch Dritte.
Im Fall der freiwilligen Bereitstellung von in § 3a
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbe-
§2
förderungsgesetzes bezeichneten Daten durch einen
Zusammenarbeit mit dem Einzelunternehmer nach § 3a Absatz 3 des Personen-
Nationalen Zugangspunkt; Erfüllungsgehilfe beförderungsgesetzes hat der Erfüllungsgehilfe ferner
(1) Unternehmer und Vermittler haben gegenüber den Nachweis über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete
dem Nationalen Zugangspunkt anzugeben: Einwilligung des Unternehmers zu erbringen.
1. den Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im In- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 geforderten
land, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse sowie Angaben, Nachweise und Erklärungen durch Unter-
eine Kontaktperson und die Telefonnummer sowie nehmer, Vermittler und den Erfüllungsgehilfen sind
die E-Mail-Adresse dieser Person, elektronisch zu übermitteln.
2. bei juristischen Personen auch den Firmennamen, (4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind entsprechend anzu-
den Namen einer vertretungsberechtigen Person wenden, soweit Daten nach § 3a Absatz 1 Nummer 1
und die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse Buchstabe a des Personenbeförderungsgesetzes vor-
dieser Person. rangig über Systeme bereitgestellt werden, die in den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021 4729
Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem ge- lage verwendet werden. Die Protokolldaten sind durch
meinsamen Systemverbund betrieben werden. Der geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen-
Nationale Zugangspunkt hat auf seiner Website Infor- dung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen
mationen zu den Betreibern dieser Systeme und zu und nach sechs Monaten zu löschen.
der Beschaffenheit der Systeme vorzuhalten. Hierzu (3) Sofern ein registrierter Dritter die Daten zu ande-
stellen die Betreiber dieser Systeme dem Nationalen ren Zwecken als den in § 3b Absatz 1 Nummer 3 des
Zugangspunkt die notwendigen Informationen zur Ver- Personenbeförderungsgesetzes genannten verwendet
fügung. oder gegen die Vorgaben nach § 7 Nummer 2 oder 4
verstößt, muss der Nationale Zugangspunkt unmittel-
§3 bar nach Kenntniserlangen dem Dritten den Zugang zu
Datenformate den Daten nach Absatz 1 entziehen. Sofern ein regis-
trierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1
Bei der Bereitstellung von Daten nach § 3a Ab-
Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Personenbeförde-
der Nationale Zugangspunkt nach Kenntniserlangen
rungsgesetzes sind die in der Anlage bezeichneten
dem Dritten den Zugang zu den Daten nach Absatz 1
elektronischen Formate und Datenmodelle sowie die
entziehen.
bereitzuhaltenden Schnittstellen zu verwenden. Reise-
informationen im Sinne der Delegierten Verordnung
§6
(EU) 2017/1926 sind auf der Grundlage der in dieser
Verordnung vorgesehenen Datenformate bereitzustel- Registrierung von Dritten
len. (1) Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt
zu registrieren. Für die Registrierung sind die folgen-
§4 den Angaben erforderlich:
Allgemeine Anforderungen 1. der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die
an die Datenbereitstellung zur Gewährleistung Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
eines funktionsfähigen Datenabrufs 2. bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenna-
(1) Unternehmer und Vermittler haben bei dem Auf- me, der Name einer vertretungsberechtigten Person
bau ihrer Dienste und Systeme sicherzustellen, dass sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse
die Interoperabilität gewährleistet ist, insbesondere, dieser Person,
dass die bereitzustellenden Daten zu den in § 3b des 3. der Name einer Kontaktperson sowie die Telefon-
Personenbeförderungsgesetzes genannten Zwecken nummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
verwendet werden können. Unternehmer und Vermitt-
Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2
ler müssen die Funktionsfähigkeit der Schnittstellen
genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu spei-
regelmäßig überprüfen sowie technische Störungen
chern und zu verwenden, soweit dies für seine Auf-
unverzüglich beheben. Soweit ein Erfüllungsgehilfe
gabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist.
eingesetzt wird, gelten die Pflichten für diesen entspre-
Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind
chend.
vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.
(2) § 6 des Intelligente Verkehrssysteme Gesetzes (2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von
vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1553), das zuletzt durch Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2640) geändert worden ist, ist anzuwenden. §7
§5 Verwendung von Daten durch Dritte
Für Dritte gilt in Bezug auf die nach § 5 Absatz 1
Datenweitergabe
abgerufenen Daten, dass
(1) Behörden des Bundes, der Länder und der Ge-
1. die Daten unter Zuordnung zum jeweiligen Unter-
meinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 regis-
nehmer oder Vermittler und dessen jeweiligem Be-
trierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangs-
förderungsangebot zu verwenden sind;
punkt Zugang zu den in der Anlage genannten Daten
zu den in § 3b Absatz 1 und 2 des Personenbeför- 2. die Daten bei der Integration in den jeweiligen elek-
derungsgesetzes genannten Zwecken. Der Zugang tronischen, insbesondere appbasierten Mobilitäts-
nach Satz 1 erfolgt diskriminierungsfrei über eine vom oder Reiseinformationsdienst, nicht verfälscht oder
Nationalen Zugangspunkt nach § 8 angebotene Stan- in anderer Weise als zu dem in § 3b Absatz 1
dardschnittstelle, die einen dauerhaften elektronischen Nummer 3 des Personenbeförderungsgesetzes be-
Abruf ermöglicht. stimmten Zweck verwendet werden;
(2) Der Nationale Zugangspunkt hat über die Abrufe 3. in den Fällen, in denen sie die Daten um zusätzliche
Aufzeichnungen anzufertigen, die Informationen ent- Informationen ergänzen, die Daten, die über den
halten zu den abgerufenen Daten, dem Anlass des Ab- Nationalen Zugangspunkt bezogen wurden, durch
rufs, dem Tag und der Uhrzeit der Abrufe, der Kennung eindeutige Angabe der Quelle kenntlich zu machen
der datengebenden und datenabrufenden Stelle, die sind;
die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen 4. sie die Mobilitäts- oder Reiseinformationen so zu
Personen ermöglichen. Die protokollierten Daten veröffentlichen haben, dass die Darstellung nicht
dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der irreführend ist und die Entscheidungsfreiheit der
Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord- Endnutzer bei der Auswahl von Mobilitäts- oder
nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsan- Reisewegen nicht beeinträchtigt wird.
4730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
§8 den Ländern oder Gemeinden einzeln oder in einem
gemeinsamen Systemverbund betrieben werden, be-
Vorgaben zur technischen Ausgestaltung
stimmen diese die technische Ausgestaltung der elek-
(1) Der Betreiber des Nationalen Zugangspunktes tronischen Datenbereitstellung gegenüber dem Unter-
kann die technische Ausgestaltung der Datenbereit- nehmer oder dem Vermittler. Absatz 1 Satz 2 gilt
stellung sowie der Datenweitergabe nach Anhörung entsprechend. Die Systeme der Länder oder Gemein-
der Beteiligten und Branchenverbände näher bestim- den müssen jederzeit gewährleisten, dass eine Daten-
men. Im Hinblick auf die IT-Sicherheit sind dabei die weitergabe an den Nationalen Zugangspunkt auch in
Vorgaben und Empfehlungen des Bundesamtes für Echtzeit möglich ist.
Sicherheit in der Informationstechnik zu berücksich-
tigen. §9
(2) Erfolgt die elektronische Datenbereitstellung Inkrafttreten
nach § 3a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Personenbeförderungsgesetzes über Systeme, die in in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Anlage
(zu § 1 Nummer 1, §§ 3 und 5 Absatz 1)
Datenkategorie Konkrete Daten und Detailinformationen Datenart Datenmodell(e)/-standard(s), Alternative(s) Daten-
Informationen geforderte(s) Datenformat(e) modell(e), geforderte(s)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
Datenformat(e)*
Unternehmer oder Name des Unternehmers oder des Vermittlers, Kontakt- statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV)
Vermittler daten (Telefon, Webseite, E-Mail, Sonstige), Beschrei- VDV-462 (XML)
bung der Dienstleistung
Fahrpläne (Soll-)Fahrpläne mit An- und Abfahrtszeiten an den statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV)
jeweiligen Haltestellen unter Verwendung der deutsch- VDV-462 (XML)
landweit einheitlichen Haltestellen-ID (VDV 432), Halte-
zeiten, Anschlüsse, Betriebszeiten und Betriebskalender
mit einer Zuordnung zwischen Tageskategorien und
Kalendertagen
Routen Netztopologie unter Verwendung der deutschlandweit statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV),
einheitlichen Haltelstellen-ID (VDV 432), Streckendaten, VDV-462 (XML) oder Geodaten als
Liniennetz, Bediengebiet beim Linienbedarfsverkehr Geodaten gemäß (Geo)JSON, GML
Daten im INSPIRE-Vorgaben
Zusammenhang
mit der Beförderung
von Personen
im Linienverkehr Tarifstruktur/Preise Gängige Basis-/Normaltarife, Fahrgastkategorien, statisch NeTEx-EU-Profil/ VDV-KA, GTFS (CSV)
Gängige Tarifprodukte, Sondertarifprodukte, Tarifzonen, VDV-462 (XML)
grundlegende Tarifinformationen in Bezug auf Rück-
erstattung/Ersatz/Umtausch/Übertragung einschließlich
Verkaufsdauer, Gültigkeitsperioden, eingeschränkte
Streckenführung/Tarifzonenabfolge, Mindestaufenthalt
Buchungs- und Vertriebskanäle (Webseite, App, Verkaufsstellen), statisch NeTEx-EU-Profil (XML) CSV, JSON
Bezahlmöglichkeiten Zahlungsarten und -möglichkeiten
Daten zum Umwelt- Fahrzeugart (Bus, U-Bahn, Straßenbahn, Kleinfahrzeug), statisch NeTEx-EU-Profil/ GTFS (CSV)
standard und der Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoff- VDV-462 (XML)
Barrierefreiheit der ein- klasse, Niederflur oder rollstuhlgängig, Anzahl Sitz- und
gesetzten Fahrzeuge Stehplätze)
* Können ergänzend bereitgestellt werden oder alternativ zum geforderten Datenformat, bis dieses produktiv eingesetzt wird. 4731
Datenprotokolle und Serviceschnittstellen
Der Nationale Zugangspunkt unterstützt die im Folgenden genannten Protokolle/Schnittstellen für Datengeber und Datennehmer. Die Protokolle/Schnittstellen können 4732
unabhängig voneinander gewählt werden. Details der Verwendung der Protokolle werden vom Nationalen Zugangspunkt festgelegt und in dessen technischer Dokumen-
tation beschrieben.
– HTTPS: Komplette Datensätze (sowohl zeichenbasiert, als auch binär-kodiert) können per HTTPS-Protokoll ausgetauscht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 75, ausgegeben zu Bonn am 26. Oktober 2021
– SOAP: Komplette, XML-kodierte Datensätze können per SOAP-Protokoll (basierend auf HTTPS) ausgetauscht werden. Entsprechende Schnittstellenspezifikation in der
Spezifikationssprache WSDL werden zur Erzeugung der Schnittstellenimplementierung zur Verfügung gestellt.
– MQTT: Der Nationale Zugangspunkt ist über das MQTT-Protokoll sowohl datengeber- als auch datennehmerseitig ansprechbar.
Werden Daten über Webservices mit anderen WSDL-Spezifikationen oder über andere Serviceschnittstellen (z. B. OGC-konforme WMS/WFS) bereitgestellt, insbesondere
um Dritten eine nach Aufrufparametern gestaltete, datennehmerspezifische Antwort zu übermitteln, kann der Nationale Zugangspunkt für die Speicherung der Metadaten
der Webservices und zur Vermittlung des Datenaustausches zwischen Datengeber und Datennehmer genutzt werden. Der Aufruf der Dienste findet jedoch direkt zwischen
Datennehmer- und Datengebersystem statt.