4650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Gesetz
zur Verbesserung der Transparenzregeln
für die Mitglieder des Deutschen Bundestages
und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
Vom 8. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: getätigte Interessenvertretungs- oder Beratungstä-
tigkeiten nach Satz 1 erhalten soll, sind unzulässig.
Artikel 1 (4) Missbräuchliche Hinweise auf die Mitglied-
Änderung des schaft im Bundestag in beruflichen oder geschäft-
Abgeordnetengesetzes lichen Angelegenheiten sind unzulässig. Hinweise
Das Abgeordnetengesetz in der Fassung der Be- auf die Mitgliedschaft im Bundestag sind miss-
kanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), bräuchlich, wenn sie geeignet sind, auf Grund der
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April Mitgliedschaft im Bundestag einen Vorteil in beruf-
2021 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, wird wie lichen oder geschäftlichen Angelegenheiten zu er-
folgt geändert: zeugen.
1. § 12 Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Nach den Absätzen 2 bis 4 unzulässige
Zuwendungen oder Vermögensvorteile oder ihr
„Das Nähere bestimmen die Verhaltensregeln des Gegenwert sind dem Haushalt des Bundes zuzu-
Elften Abschnitts.“ führen. Der Präsident macht den Anspruch durch
2. § 44a wird wie folgt gefasst: Verwaltungsakt geltend, soweit der Erhalt der Zu-
„§ 44a wendung oder des Vermögensvorteils nicht länger
als drei Jahre zurückliegt. Der Anspruch wird durch
Unabhängigkeit des Mandats einen Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
(1) Die Ausübung des Mandats steht im Mittel- nicht berührt.“
punkt der Tätigkeit eines Mitglieds des Bundes- 3. § 44b wird aufgehoben.
tages. Unbeschadet dieser Verpflichtung bleiben
Tätigkeiten beruflicher oder anderer Art neben 4. Nach § 44e wird folgender Elfter Abschnitt einge-
dem Mandat grundsätzlich zulässig. fügt:
(2) Für die Ausübung des Mandats darf ein Mit- „Elfter Abschnitt
glied des Bundestages keine anderen als die Verhaltensregeln
gesetzlich vorgesehenen Zuwendungen oder an- für die Mitglieder des Bundestages
dere Vermögensvorteile annehmen. Unzulässig ist
insbesondere die Annahme von Geld oder von § 45
geldwerten Zuwendungen, die erkennbar deshalb Anzeigepflicht
gewährt werden, weil dafür die Vertretung und
Durchsetzung der Interessen des Leistenden im (1) Ein Mitglied des Bundestages ist verpflichtet,
Bundestag erwartet wird. Unzulässig ist ferner die dem Präsidenten aus der Zeit vor seiner Mitglied-
Annahme von Geld oder von geldwerten Zuwen- schaft im Bundestag schriftlich oder in Textform
dungen, wenn diese Leistung für eine Vortrags- anzuzeigen:
tätigkeit, die in Zusammenhang mit der Mandats- 1. die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit und das
ausübung steht oder ohne angemessene Gegen- Bestehen eines Rückkehrrechts nach Beendi-
leistung des Mitglieds des Bundestages gewährt gung des Mandats oder eines Kündigungs-
wird. Unberührt bleibt die Entgegennahme von schutzes gemäß § 2 Absatz 3;
geldwerten Zuwendungen unter den Voraussetzun- 2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
gen des § 48. Die Entgegennahme von Geldspen- sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder
den, die bei der oder dem Abgeordneten verbleiben eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft
sollen, ist unzulässig. oder eines in einer anderen Rechtsform betrie-
(3) Unzulässig neben dem Mandat ist die ent- benen Unternehmens;
geltliche Interessenvertretung für Dritte gegenüber 3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf-
dem Bundestag oder der Bundesregierung und sind sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder
entgeltliche Beratungstätigkeiten, die in unmittel- eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft
barem Zusammenhang mit der Mandatsausübung oder Anstalt des öffentlichen Rechts.
stehen. Hiervon unberührt sind ehrenamtliche
Tätigkeiten, für die eine jeweils verhältnismäßige (2) Ein Mitglied des Bundestages ist zusätzlich
Aufwandsentschädigung vorgesehen ist, die mo- verpflichtet, dem Präsidenten schriftlich oder in
natlich 10 vom Hundert der monatlichen Entschä- Textform die folgenden Tätigkeiten und Verträge,
digung nach § 11 Absatz 1 nicht übersteigt, oder die während der Mitgliedschaft im Bundestag aus-
politische Ämter. Vereinbarungen, durch die das geübt oder aufgenommen werden beziehungs-
Mitglied des Bundestages erst nach dem Verlust weise wirksam sind, anzuzeigen:
der Mitgliedschaft Zuwendungen oder andere Ver- 1. entgeltliche Tätigkeiten neben dem Mandat, die
mögensvorteile für während der Mitgliedschaft selbstständig oder im Rahmen eines Anstel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4651
lungsverhältnisses ausgeübt werden. Darunter die Höhe der jeweiligen Einkünfte aus diesen Be-
fallen zum Beispiel die Fortsetzung einer vor teiligungen anzugeben. Zu Grunde zu legen sind
der Mitgliedschaft ausgeübten Berufstätigkeit hierbei die für eine Tätigkeit zu zahlenden Brutto-
sowie Beratungs-, Vertretungs-, Gutachter- beträge unter Einschluss von Entschädigungs-,
und publizistische und Vortragstätigkeiten. Die Ausgleichs- und Sachleistungen. Soweit die Ein-
Anzeigepflicht für die Erstattung von Gutachten künfte aus Umsatzerlösen bestehen, ist statt der
und für publizistische und Vortragstätigkeiten Bruttobeträge der Gewinn vor Steuern anzuzeigen.
entfällt, wenn die Höhe der jeweils vereinbarten Soweit der Wert nicht bezifferbar ist, ist dies eben-
Einkünfte den Betrag von 1 000 Euro im Monat falls anzugeben. Tatsächlich entstandene Aufwen-
oder, wenn dies nicht der Fall ist, von 3 000 Euro dungen, die zur Durchführung der Tätigkeit durch
im Kalenderjahr nicht übersteigt. Sie entfällt den Vertragspartner oder Arbeitgeber erstattet
ferner für die Tätigkeit als Mitglied der Bundes- werden, gelten nicht als Einkünfte.
regierung, als Parlamentarischer Staatssekretär, (4) Die Anzeigepflicht umfasst nicht die Mittei-
als Staatsminister, als Beauftragter oder Koor- lung von Tatsachen über Dritte, für die der Abge-
dinator der Bundesregierung oder für parlamen- ordnete gesetzliche Zeugnisverweigerungsrechte
tarische Ämter und Funktionen; oder Verschwiegenheitspflichten geltend machen
2. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf- kann. In diesem Fall ist statt der Angaben zum Auf-
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder traggeber eine Branchenbezeichnung anzugeben.
eines sonstigen Gremiums einer Gesellschaft Die Pflicht zur Angabe der Branche gilt nicht, wenn
oder eines in einer anderen Rechtsform betrie- der Abgeordnete erklärt, dass die Branchenbe-
benen Unternehmens; zeichnung den Vertragspartner identifizieren würde.
3. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes, Auf- (5) Anzeigen nach den Verhaltensregeln sind in-
sichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder nerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erwerb
eines sonstigen Gremiums einer Körperschaft der Mitgliedschaft im Bundestag sowie nach Ein-
oder Anstalt des öffentlichen Rechts; tritt von Änderungen oder Ergänzungen während
4. Tätigkeiten als Mitglied eines Vorstandes oder der Wahlperiode dem Präsidenten einzureichen.
eines sonstigen leitenden oder beratenden Gre-
miums eines Vereins, Verbandes oder einer ähn- § 46
lichen Organisation sowie einer Stiftung mit Rechtsanwälte
nicht ausschließlich lokaler Bedeutung; (1) Mitglieder des Bundestages, die gegen
5. das Bestehen beziehungsweise der Abschluss Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für die
von Vereinbarungen, wonach dem Mitglied des Bundesrepublik Deutschland auftreten, haben
Bundestages während oder nach Beendigung dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung
der Mitgliedschaft bestimmte Tätigkeiten über- anzuzeigen, wenn das Honorar den Betrag von
tragen oder Vermögensvorteile zugewendet 1 000 Euro übersteigt.
werden sollen; (2) Mitglieder des Bundestages, die gegen
6. Beteiligungen an Kapital- oder Personengesell- Entgelt zur Besorgung fremder Angelegenheiten
schaften, wenn der Anteil mehr als 5 vom gerichtlich oder außergerichtlich gegen die Bun-
Hundert beträgt und soweit die Tätigkeit der desrepublik Deutschland auftreten, haben dem Prä-
Personengesellschaften nicht ausschließlich sidenten die Übernahme der Vertretung anzuzei-
die Vermietung und Verpachtung im Rahmen gen, wenn das Honorar den Betrag von 1 000 Euro
der privaten Vermögensverwaltung betrifft. Im übersteigt. § 44a Absatz 3 bleibt unberührt.
Falle einer nach Satz 1 anzeigepflichtigen Betei- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei
ligung an einer Beteiligungsgesellschaft sind gerichtlichem oder außergerichtlichem Auftreten
auch die Beteiligungen der Beteiligungsgesell- insbesondere für oder gegen bundesunmittelbare
schaft anzuzeigen, soweit diese jeweils mehr Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des
als 5 vom Hundert betragen. öffentlichen Rechts.
Für das Jahr der Bundestagswahl werden die Zeit-
räume der jeweils endenden Wahlperiode und der § 47
neuen Wahlperiode getrennt voneinander behan- Veröffentlichung
delt.
Die anzeigepflichtigen Angaben gemäß § 45 Ab-
(3) Bei einer Tätigkeit und einem Vertrag, die satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 bis 4 werden auf
gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 anzeige- den Internetseiten des Bundestages veröffentlicht.
pflichtig sind, ist auch die Höhe der jeweiligen Ein- Soweit der Wert der Angaben nach § 45 Absatz 3
künfte anzugeben, wenn diese den Betrag von nicht bezifferbar ist, erfolgt die Veröffentlichung
1 000 Euro im Monat oder, wenn dies nicht unter Beschreibung der eingeräumten Rechtsposi-
der Fall ist, den Betrag von 3 000 Euro im Kalen- tion.
derjahr übersteigen. Einkünften gleichgestellt ist
die Zuwendung von Optionen auf Einräumung § 48
von Gesellschaftsanteilen oder von vergleichbaren
Finanzinstrumenten, die als Gegenleistung für eine Geldwerte Zuwendungen (Spenden)
Tätigkeit gewährt wird. Bei Beteiligungen an Kapi- (1) Ein Mitglied des Bundestages hat über geld-
tal- oder Personengesellschaften, die gemäß § 45 werte Zuwendungen aller Art (Spenden), die ihm im
Absatz 2 Nummer 6 anzeigepflichtig sind, ist auch Rahmen eines ehrenamtlichen politischen Engage-
4652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
ments oder einer Sachunterstützung des Spenders § 50
für die politische Tätigkeit des Mitglieds zur Ver-
fügung gestellt werden, gesondert Rechnung zu Rückfrage
führen. § 44a Absatz 2 Satz 5 bleibt hiervon unbe- In Zweifelsfragen ist das Mitglied des Bundesta-
rührt. ges verpflichtet, sich durch Rückfragen beim Prä-
(2) Eine Spende, deren Wert in einem Kalender- sidenten über den Inhalt seiner Pflichten nach die-
jahr 1 000 Euro übersteigt, ist unter Angabe des sen Verhaltensregeln zu vergewissern.
Namens und der Anschrift des Spenders sowie
der Gesamthöhe dem Präsidenten anzuzeigen. § 51
(3) Spenden sind, soweit sie in einem Kalender- Verfahren bei Verstößen
jahr einzeln oder bei mehreren Spenden desselben
Spenders zusammen den Wert von 3 000 Euro (1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mit-
übersteigen, vom Präsidenten unter Angabe ihrer glied des Bundestages seine Pflichten nach § 44a
Höhe und Herkunft auf den Internetseiten des Absatz 2 bis 4 oder den Verhaltensregeln dieses
Deutschen Bundestages zu veröffentlichen. Abschnitts oder Regeln der Mitarbeiterbeschäfti-
gung nach § 12 Absatz 3a verletzt hat (Pflichtver-
(4) Für Spenden an ein Mitglied des Bundes- stoß), kann der Präsident von dem betroffenen Mit-
tages findet § 25 Absatz 2 und 4 des Gesetzes glied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und
über die politischen Parteien entsprechende An- Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den
wendung. Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied an-
gehört, um Stellungnahme bitten.
(5) Geldwerte Zuwendungen
1. aus Anlass der Wahrnehmung interparlamenta- (2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Prä-
rischer oder internationaler Beziehungen, sidenten, dass ein minder schwerer Fall bezie-
hungsweise leichte Fahrlässigkeit vorliegt (zum
2. zur Teilnahme an Veranstaltungen zur poli- Beispiel Überschreitung von Anzeigefristen um
tischen Information, zur Darstellung der Stand- höchstens drei Monate), wird das betreffende Mit-
punkte des Deutschen Bundestages oder seiner glied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident das
Fraktionen oder als Repräsentant des Deut- Ergebnis der Überprüfung dem Präsidium und
schen Bundestages den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Das Präsi-
gelten nicht als Spenden im Sinne dieser Vor- dium stellt nach Anhörung des betroffenen Mit-
schrift; sie sind jedoch entsprechend Absatz 2 glieds fest, ob ein Pflichtverstoß vorliegt. Die Fest-
anzuzeigen und nach Maßgabe von Absatz 3 zu stellung des Präsidiums, dass ein Mitglied des
veröffentlichen. Bundestages gegen Pflichten verstoßen hat, wird
unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 12 Ab-
(6) Geldwerte Zuwendungen, die ein Mitglied satz 3a sowie § 44a als Drucksache veröffentlicht.
des Bundestages als Gastgeschenk in Bezug auf Die Feststellung, dass kein Pflichtverstoß vorliegt,
sein Mandat erhält, müssen dem Präsidenten an- wird auf Wunsch des Mitglieds des Bundestages
gezeigt und ausgehändigt werden, wenn der mate- veröffentlicht.
rielle Wert des Gastgeschenks 200 Euro übersteigt.
Das Mitglied kann beantragen, das Gastgeschenk (3) Bestehen Anhaltspunkte für einen Pflichtver-
gegen Bezahlung des Gegenwertes an die Bun- stoß gegen ein Mitglied des Präsidiums oder gegen
deskasse zu behalten. einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene
Mitglied des Bundestages an Sitzungen im Rah-
(7) Der Präsident entscheidet über die Verwen- men dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines
dung angezeigter Gastgeschenke und rechtswidrig betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stell-
angenommener Spenden. Diese können versteigert vertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Ab-
oder vernichtet werden. Werden sie versteigert, ist satz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür,
der Erlös dem Haushalt des Bundes zuzuführen. dass der Präsident gegen Pflichten verstoßen hat,
(8) Anzeigen nach dieser Vorschrift sind schrift- hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der
lich oder in Textform zu übermitteln. Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Werden anzeigepflichtige Tätigkeiten, Ein-
§ 49 künfte oder Unternehmensbeteiligungen nicht an-
gezeigt oder wird gegen die Pflichten nach § 44a
Interessenverknüpfung im Ausschuss
Absatz 2 bis 4 oder § 12 Absatz 3a Satz 1 versto-
Ein Mitglied des Bundestages, das entgeltlich ßen, kann das Präsidium nach erneuter Anhörung
mit einem Gegenstand beschäftigt ist, der in einem ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ord-
Ausschuss des Bundestages zur Beratung ansteht, nungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des
hat als Mitglied dieses Ausschusses vor einer Einzelfalles und nach dem Grad des Verschuldens.
Wortmeldung eine Interessenverknüpfung offenzu- Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Ab-
legen. Ein Mitglied des Bundestages, das in einem geordnetenentschädigung festgesetzt werden. Der
Ausschuss die Berichterstattung übernommen hat, Präsident führt die Festsetzung aus. Der Präsident
hat vor der Beratung eine konkrete Interessenver- macht das Ordnungsgeld durch Verwaltungsakt
knüpfung offenzulegen; diese Angaben werden in geltend. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds
der Beschlussempfehlung des Ausschusses ange- kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 31
merkt. Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4653
(5) In Fällen des § 12 Absatz 3a und des § 44a 7. Der bisherige § 51 wird § 59 und wird wie folgt
Absatz 5 leitet der Präsident nach Anhörung des geändert:
betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher
a) In der Überschrift wird das Wort „Buchführung“
und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prü-
durch das Wort „Buchhaltung“ ersetzt.
fung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleis-
tung im Sinne des § 44a Absatz 2 Satz 3 auf die b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist ent- die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
scheidend, ob Leistung und Gegenleistung offen-
sichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen 8. Der bisherige § 52 wird § 60 und wird wie folgt
nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt geändert:
der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur
Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts ver- b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a wird die An-
langen und den Vorsitzenden der Fraktion, der die- gabe „§ 50 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 58 Ab-
ses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. satz 1“ ersetzt.
Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsiden- c) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
ten, dass eine unzulässige Zuwendung nach die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
§ 44a Absatz 2 bis 4 oder ein Fall des § 12 Ab-
satz 3a vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprü- d) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
fung dem Präsidium und den Vorsitzenden der die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
Fraktionen mit. Das Präsidium stellt nach Anhörung e) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“ durch
des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß ge- die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
gen § 44a Absatz 2 bis 4 oder gegen Regeln der
Mitarbeiterbeschäftigung vorliegt. Der Präsident 9. Der bisherige § 53 wird § 61 und Absatz 1 wird wie
macht Ansprüche nach § 12 Absatz 3a und den folgt geändert:
Anspruch gemäß § 44a Absatz 5 durch Verwal- a) Die Angabe „§ 50 Abs.1“ wird durch die Angabe
tungsakt geltend. Die Feststellung, dass ein Mit- „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
glied des Bundestages seine Pflichten nach die-
sem Gesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer b) Die Angabe „§ 51 Abs. 1“ wird durch die An-
Sanktionen nach § 12 Absatz 3a und § 44a als gabe „§ 59 Absatz 1“ ersetzt.
Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass 10. Der bisherige § 54 wird § 62 und wird wie folgt
kein Verstoß vorliegt, wird auf Wunsch des Mit- geändert:
glieds des Bundestages veröffentlicht. Absatz 3 gilt
entsprechend. a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch die
Angabe „§ 54“ ersetzt.
(6) Über die Anwendung der Vorschriften dieses
Abschnitts legt der Präsident dem Bundestag zu b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 4“
Beginn einer Wahlperiode einen Bericht vor, der durch die Angabe „§ 58 Absatz 4“ ersetzt.
Daten über die Anzahl der eingeleiteten Prüfverfah-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
ren sowie deren Abschluss durch Einstellung des
Verfahrens, Ermahnung, festgestellte Pflichtver- aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Abs. 1“
stöße sowie geltend gemachte Sanktionen und durch die Angabe „§ 58 Absatz 1“ ersetzt.
die Höhe der Zuführungen nach § 44a Absatz 5
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 50 Abs. 3“
enthält.
durch die Angabe „§ 58 Absatz 3“ ersetzt.
§ 52 d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 46“ durch
die Angabe „§ 54“ ersetzt.
Ausführungsbestimmungen
Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmun- Artikel 2
gen über Inhalt und Umfang der im Zehnten und
Elften Abschnitt vorgesehenen Pflichten. Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 52a § 50 Absatz 1 Nummer 5 der Verwaltungsgerichts-
Übergangsregelung ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Arti-
Für Beteiligungen, die bei Inkrafttreten dieses kel 16 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I
Gesetzes bereits gehalten werden und für die nach S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
bisherigem Recht keine Anzeigepflichten bestan-
den, entsteht eine Anzeigepflicht gemäß § 45 Ab- „5. über Klagen gegen Maßnahmen und Entscheidun-
satz 2 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 3 Satz 3 erst- gen nach § 12 Absatz 3a des Abgeordnetengeset-
mals zwölf Monate nach dem Inkrafttreten.“ zes, nach den Vorschriften des Elften Abschnitts
des Abgeordnetengesetzes, nach § 6b des Bun-
5. Der bisherige Elfte Abschnitt wird der Zwölfte Ab-
desministergesetzes und nach § 7 des Gesetzes
schnitt.
über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen
6. Die bisherigen §§ 45 bis 50 werden die §§ 53 Staatssekretäre in Verbindung mit § 6b des Bun-
bis 58. desministergesetzes,“.
4654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Artikel 3 nem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fäl-
Änderung des len mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Strafgesetzbuches Jahren“ ersetzt.
In § 108e Absatz 1 des Strafgesetzbuches in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. November Artikel 4
1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Inkrafttreten
Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250)
geändert worden ist, werden die Wörter „bis zu fünf Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Jahren oder mit Geldstrafe“ durch die Wörter „von ei- Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4655
Verordnung
zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
(Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung – AgrarOLkV)
Vom 11. Oktober 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- Abschnitt 3
schaft verordnet auf Grund Branchenverbände
– des § 2 Absatz 3, des § 4 Absatz 1, im Falle des § 4 § 13 Ziele
Absatz 1 Nummer 1 auch in Verbindung mit § 1 Ab- § 14 Zusammensetzung der Mitglieder
satz 2 Satz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
sowie im Falle des § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buch- Abschnitt 4
stabe c Doppelbuchstabe cc auch in Verbindung mit Allgemeinverbindlichkeit
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, des § 5 Absatz 4 Satz 1
§ 15 Antragsberechtigung
Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 5 Absatz 4
§ 16 Antragsverfahren und Anhörung
Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 6 Absatz 2, des § 7
§ 17 Vorzeitige Aufhebung
Absatz 1 Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2 und 3, des § 25 Absatz 2, des § 28 Absatz 3,
Abschnitt 5
des § 53 Absatz 1 Nummer 1, des § 54 Absatz 1
sowie des § 55 Absatz 3 des Agrarorganisationen- Vereinbarungen und Beschlüsse
und-Lieferketten-Gesetzes, von denen § 1 Absatz 2 bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
Satz 1, § 2 Absatz 3, § 4, § 5 Absatz 4 Satz 1 Num- § 18 Mitteilungen zu Vereinbarungen und Beschlüssen bei
mer 1 bis 3 und Satz 2, § 6 Absatz 2 sowie § 7 Ab- schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
satz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 und 3
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 Abschnitt 6
(BGBl. I S. 1278) geändert worden sind und § 25 Ab- Doppelmitgliedschaft; Mitteilungen der Kartellbehörde
satz 2, § 28 Absatz 3, § 53 Absatz 1 Nummer 1, § 54 § 19 Doppelmitgliedschaft in Erzeugerorganisationen
Absatz 1 Satz 1 und § 55 Absatz 3 durch Artikel 1 § 20 Mitteilungen der Kartellbehörde
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278)
eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Abschnitt 7
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und
Sonderbestimmungen für den Erzeugnisbereich Zucker
– des § 3 Absatz 3 und des § 8 Absatz 5 Satz 1 und 3 § 21 Branchenvereinbarungen; anerkannte Organisationen;
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes, Mitteilungen
die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021
(BGBl. I S. 1278) eingefügt worden sind: Abschnitt 8
Sonderbestimmungen für den
Inhaltsübersicht Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeugnisse
Teil 1 § 22 Einhaltung der Voraussetzungen bei Vertragsverhand-
lungen
Agrarorganisationen
§ 23 Mitteilungen bei Verhandlungen über Rohmilchlieferver-
Abschnitt 1 träge
§ 24 Allgemeinverbindlichkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Erzeugnisbereiche Abschnitt 9
§ 2 Grundsatz der Anerkennung
Sonderbestimmungen für den
§ 3 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol
§ 4 Anerkennungsverfahren
§ 25 Anforderungen an die Erzeugung
§ 5 Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Anerkennung;
Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen
Abschnitt 10
§ 6 Verstoß gegen Kartellrecht
§ 7 Agrarorganisationenregister Überwachung; Mitteilungen
§ 26 Aufbewahrungspflicht
Abschnitt 2 § 27 Überwachung der Anerkennungsvoraussetzungen
Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen § 28 Mitteilungen
§ 29 Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen
§ 8 Ziele
§ 9 Mitgliedschaft Teil 2
§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite
der Anerkennung Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
§ 11 Übertragung von Tätigkeiten an Dritte § 30 Beschwerdeverfahren
§ 12 Vereinigungen anerkannter Erzeugerorganisationen § 31 Jahresbericht
4656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Teil 3 §2
Überwachungsbefugnisse; Duldungs- Grundsatz der Anerkennung
und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten
(1) Eine Agrarorganisation ist auf Antrag anzuerken-
§ 32 Überwachungsbefugnisse; Duldungs- und Mitwirkungs- nen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
pflichten
1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
§ 3 und
Teil 4 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die
jeweils für die antragstellende Agrarorganisation
Übergangs- und Schlussbestimmungen
nach dem Unionsrecht, dem Agrarorganisationen-
§ 34 Übergangsbestimmungen und-Lieferketten-Gesetz und dieser Verordnung für
§ 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte
Erzeugnisbereiche gelten.
Anlage Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere
Erzeugnisbereiche (2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrar-
organisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten
Teil 1 Anerkennung.
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf Folgen-
Agrarorganisationen des nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeich-
nen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken:
Abschnitt 1
1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerken-
Allgemeine Bestimmungen nung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder
2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1.
§1
(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die
Erzeugnisbereiche einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationen-
recht, insbesondere durch die Verordnung (EU)
(1) Die Bereiche von Agrarerzeugnissen, für die je- Nr. 1308/2013, das Agrarorganisationen-und-Lieferket-
weils Agrarorganisationen anerkannt werden können, ten-Gesetz und diese Verordnung, zugewiesen sind,
(Erzeugnisbereiche) sind obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung im
1. die Sektoren, die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Sinne von § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des
bis h und j bis w der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (Sat-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom zung) der Agrarorganisation zur Vertretung derselben
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt- im Rechtsverkehr bestellt sind.
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, §3
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom Eine Agrarorganisation muss
19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 1. eine juristische Person des Privatrechts oder des
vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verord- öffentlichen Rechts oder eine Personenvereinigung
nung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, des Privatrechts sein,
S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden 2. ihre Gründung auf eine Initiative ihrer Gründungs-
Fassung festgelegt sind, wobei die in Abschnitt I der mitglieder zurückführen können,
Anlage dieser Verordnung enthaltenen Ergänzungen
einzelner dieser Sektoren als Bestandteil des jewei- 3. soweit es sich nicht um einen Branchenverband
ligen Erzeugnisbereichs gelten, sowie handelt, ihren Hauptsitz in einem Land haben, in
dem sie
2. die in Abschnitt II der Anlage dieser Verordnung
a) über Mitglieder verfügt und
genannten Erzeugnisbereiche.
b) eine im Vergleich mit ihrer Gesamttätigkeit nicht
(2) In den Erzeugnisbereichen nach Absatz 1 richtet nur unbedeutende Tätigkeit entfaltet,
sich die Anerkennung von Agrarorganisationen nach
den Bestimmungen des Unionsrechts und ergänzend 4. eine Satzung haben, die Bestimmungen enthält
nach den Bestimmungen des Agrarorganisationen- a) zu ihrem Namen,
und-Lieferketten-Gesetzes und dieser Verordnung. b) zu ihrem Hauptsitz,
(3) Abweichend von Absatz 1 können im Erzeug- c) zur Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen,
nisbereich Wein keine Branchenverbände anerkannt
d) zur Ausübung einer demokratischen Kontrolle
werden. Abweichend von Satz 1 können die Landes-
der Mitglieder über die Agrarorganisation als
regierungen durch Rechtsverordnung vorsehen, dass
Ganzes und die Entscheidungen der Agrarorga-
zur Berücksichtigung besonderer regionaler Bedürf-
nisation,
nisse Branchenverbände anerkannt werden.
e) zu Mitgliedschaftsbeiträgen,
(4) Für Erzeugnisbereiche außerhalb des Absatzes 1,
für die eine Anerkennung von Agrarorganisationen nach f) zur sachgerechten Ausübung der Aufgaben,
anderen Vorschriften vorgesehen ist, gilt diese Verord- g) zur Aufnahme neuer Mitglieder und der Beendi-
nung nicht. gung der Mitgliedschaft,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4657
h) zu Sanktionen bei Verstößen gegen die Mitglied- §5
schaftspflichten und Rücknahme, Widerruf
i) zur Einrichtung von Zweigstellen. und Ruhen der Anerkennung;
Änderung der Anerkennungsvoraussetzungen
§4 (1) Die Anerkennung ist unbeschadet des § 48 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückzunehmen, wenn
Anerkennungsverfahren eine Anerkennungsvoraussetzung bei der Anerkennung
nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn nach-
(1) Die Anerkennung ist bei der zuständigen Stelle träglich eine Anerkennungsvoraussetzung nicht mehr
zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen: erfüllt wird. Anstelle der Rücknahme oder des Wider-
1. die geltende Satzung der Agrarorganisation und die rufs kann die zuständige Stelle das Ruhen der Aner-
Verträge, die im Rahmen des § 11 geschlossen wor- kennung anordnen, wenn Tatsachen die Annahme
den sind, rechtfertigen, dass der Grund für die Rücknahme oder
den Widerruf innerhalb einer angemessenen Frist be-
2. eine Liste mit Namen, im Falle natürlicher Personen seitigt werden wird.
der Vornamen und Nachnamen, aller zum Zeitpunkt (2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 und des
des Antrages vorhandenen Mitglieder der Agraror- § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die An-
ganisation einschließlich deren jeweiliger Anschrift, erkennung widerrufen werden, wenn
3. ein Nachweis für jedes in Nummer 2 genannte Mit- 1. eine Agrarorganisation wiederholt verstößt gegen
glied, dass es die Anforderungen des Agrarorgani- a) Bestimmungen in den Artikeln 149, 152 bis 165,
sationenrechts an die Mitgliedschaft erfüllt, sowie 167 und 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
4. ein Nachweis, dass die antragstellende Agrarorgani- und in den auf der Grundlage der Artikel 166, 173
sation die Voraussetzung des § 3 Nummer 1 erfüllt. und 174 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 er-
lassenen Rechtsakten oder
Soweit eine nicht in einem amtlichen Register eintra- b) Bestimmungen dieser Verordnung, die den in
gungsfähige Personenvereinigung einen Antrag auf An- Buchstabe a bezeichneten Bestimmungen ent-
erkennung stellt, hat diese abweichend von Satz 2 sprechen, oder
Nummer 4 eine beglaubigte Abschrift des Gründungs-
dokuments beizufügen. Die Agrarorganisation hat auf 2. im Bereich der unter die Anerkennung fallenden Tä-
Verlangen der zuständigen Stelle weitere Angaben zu tigkeiten fortgesetzt ein schwerwiegender Rechts-
machen und Nachweise vorzulegen, soweit die auf verstoß begangen wird, der der Agrarorganisation
Grund der Sätze 2 und 3 eingereichten Unterlagen für zurechenbar ist und durch den das Erscheinungs-
die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen nicht bild der Agrarorganisation so erheblich beeinträch-
ausreichend sind und soweit dies für die Prüfung der tigt wird oder werden kann, dass eine staatliche
Anerkennung erforderlich ist. Anerkennung dazu in Widerspruch steht.
Soweit anderweitiges Fachrecht betroffen ist, hat die
(2) Über den Antrag ist innerhalb von vier Monaten erforderliche Anhörung der Agrarorganisation unter
ab dem Vorliegen der für die Prüfung der Anerkennung Beteiligung der jeweils zuständigen Fachbehörde zu
erforderlichen Angaben und Unterlagen durch Be- erfolgen. Anstelle des Widerrufs kann entsprechend
scheid zu entscheiden. Fehlen erforderliche Angaben Absatz 1 Satz 3 das Ruhen der Anerkennung angeord-
oder Unterlagen, unterrichtet die Behörde die antrag- net werden.
stellende Agrarorganisation hiervon.
(3) Ändert sich nach der Anerkennung eine Anerken-
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation hat der zu- nungsvoraussetzung des Agrarorganisationenrechts,
ständigen Stelle jede Änderung eines für die Erfüllung müssen die betroffenen Agrarorganisationen die geän-
der Antragsvoraussetzungen maßgeblichen Sachver- derte Anerkennungsvoraussetzung innerhalb von zwölf
haltes, die sich nach der Anerkennung ergibt, insbe- Monaten nach dem Wirksamwerden der Änderung
sondere jede rechtswirksame Änderung der Satzung, erfüllen. Weist die zuständige Stelle die Agrarorgani-
innerhalb von drei Monaten ab dem Wirksamwerden sation auf die Änderung schriftlich hin, muss die Agrar-
der Änderung mitzuteilen. Der Mitteilung sind die zum organisation der zuständigen Stelle auf Verlangen bis
Nachweis geeigneten Unterlagen beizufügen. zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist mitteilen,
dass sie die geänderte Anerkennungsvoraussetzung
(4) Wird die Festlegung des Hauptsitzes in der Sat- erfüllt. Erfolgt keine Mitteilung nach Satz 2 oder erfüllt
zung geändert und ändert sich dadurch die örtliche die Agrarorganisation die geänderte Anerkennungs-
Zuständigkeit für die Anerkennung, ist die Änderung voraussetzung bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten
der Satzung der bis zum Wirksamwerden der Än- Frist nicht, ordnet die zuständige Stelle das Erlöschen
derung zuständigen Stelle mitzuteilen. Diese Stelle der Anerkennung durch Bescheid an. Anstelle des Er-
unterrichtet die neue zuständige Stelle über die Sat- löschens kann das Ruhen der Anerkennung angeord-
zungsänderung unter Beifügung der Satzung. net werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-
(5) Ist eine Anerkennung aufgehoben worden oder gen, dass die nicht erfüllte Anerkennungsvoraussetzung
in sonstiger Weise weggefallen, kann die Agrarorgani- innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden wird.
sation frühestens ein Jahr nach dem Wirksamwerden (4) Wird die Möglichkeit der Anerkennung für be-
des Wegfalls erneut anerkannt werden. Die zuständige stimmte Agrarorganisationen aufgehoben, erlischt die
Stelle kann in Fällen besonderer Härte die Frist nach Anerkennung der betroffenen Agrarorganisationen
Satz 1 verkürzen. nach Ablauf von zwölf Monaten ab der Aufhebung. In
4658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Fällen besonderer Härte kann auf Antrag die in Satz 1 1. Agrarurerzeugnisse erzeugt,
genannte Frist um höchstens sechs Monate verlängert
a) die zu dem Erzeugnisbereich gehören, der von
werden. Das Erlöschen der Anerkennung ist von der
der Erzeugerorganisation abgedeckt ist, oder
zuständigen Stelle durch Bescheid festzustellen.
(5) Auf die Anerkennung kann jederzeit schriftlich b) aus denen von ihr oder ihm oder der Erzeuger-
gegenüber der zuständigen Stelle verzichtet werden. organisation ein Agrarverarbeitungserzeugnis her-
Der Verzicht ist durch Bescheid festzustellen und wird gestellt wird, das zu dem von der Erzeugerorgani-
mit dieser Feststellung wirksam. sation abgedeckten Erzeugnisbereich gehört, und
2. vorbehaltlich des Satzes 2 oder des Absatzes 2
§6 nicht Mitglied einer anderen Erzeugerorganisation
Verstoß gegen Kartellrecht in diesem Erzeugnisbereich ist.
Leitet die zuständige Kartellbehörde ein Verfahren Satz 1 Nummer 2 gilt nicht im Erzeugnisbereich Milch
gegen eine anerkannte Agrarorganisation wegen Ver- und Milcherzeugnisse.
stoßes gegen eine kartellrechtliche Bestimmung ein, (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
unterrichtet sie die zuständige Stelle davon und kann kann einer Erzeugerorganisation auch eine erzeugende
von dieser für das Verfahren erforderliche Angaben Peron, die zugleich Mitglied einer oder mehrerer ande-
und Unterlagen anfordern. Trifft die zuständige Kartell- rer Erzeugerorganisationen in diesem Erzeugnisbereich
behörde in dem Verfahren eine Entscheidung gegen- ist, nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 angehören. Die
über der Agrarorganisation, hat sie die Entscheidung betreffende Person muss zwei getrennte Produktions-
der zuständigen Stelle nachrichtlich zu übermitteln. einheiten in unterschiedlichen geografischen Gebieten
Nach Rechtskraft oder rechtskräftiger Aufhebung der besitzen. Soweit eine oder mehrere Produktionseinhei-
Entscheidung gilt Satz 2 entsprechend. ten in einem anderen geografischen Gebiet liegen, darf
die erzeugende Person für diese Produktionseinheiten
§7 einer anderen Erzeugerorganisation angehören. Unter-
Agrarorganisationenregister schiedliche geografische Gebiete liegen vor, wenn die
betroffenen Erzeugerorganisationen unterschiedliche
(1) Zuständige Stelle für die Führung des Agrarorga-
räumliche Bereiche abdecken.
nisationenregisters ist abweichend von § 8 Absatz 1
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes die (3) Für den Fall, dass eine erzeugende Person wäh-
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bun- rend ihrer Mitgliedschaft die nach Absatz 1 Satz 1
desanstalt). Nummer 1 vorgeschriebene Erzeugung einstellt, muss
die Satzung einer Erzeugerorganisation vorsehen, dass
(2) Die in § 8 Absatz 1 des Agrarorganisationen-und-
das Mitglied, vorbehaltlich einer Mitgliedschaft im
Lieferketten-Gesetzes genannten Stellen übermitteln
Sinne des Absatzes 4, innerhalb eines Jahres nach
der Bundesanstalt zum Ablauf jedes Vierteljahres ei-
der Einstellung aus der Erzeugerorganisation ausschei-
nes Kalenderjahres die in § 8 Absatz 1 und 3 Satz 1
det, sofern vereins- oder gesellschaftsrechtliche Vor-
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
schriften nicht entgegenstehen.
genannten Daten in einer elektronisch verarbeitungs-
fähigen Form und getrennt nach den einzelnen Agrar- (4) Wer keine Agrarurerzeugnisse erzeugt, kann in-
organisationen. Die Bundesanstalt kann für die Über- aktives Mitglied in einer Erzeugerorganisation sein,
mittlung Anforderungen an das Datenformat und die wenn die Satzung vorsieht, dass die aktiven Mitglieder
Datenfelder im Bundesanzeiger bekannt machen. die nach der Satzung jeweils erforderliche Mehrheit der
Stimmrechte in den Organen der Erzeugerorganisation
Abschnitt 2 besitzen. Inaktive Mitglieder können nicht zur Erfüllung
Erzeugerorganisationen von Anerkennungsvoraussetzungen beitragen.
und deren Vereinigungen (5) Die Erzeugerorganisation hat der zuständigen
Stelle bis zum 31. Januar eines jeden Jahres eine Liste
§8 mit den Angaben nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Ziele zu übermitteln, bezogen auf die Mitglieder zum 31. De-
zember des Vorjahres. Aus der Liste müssen die Ände-
Jede Erzeugerorganisation hat mindestens eines der rungen gegenüber der Übermittlung im Vorjahr hervor-
folgenden Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen: gehen.
1. Sicherstellung einer planvollen und insbesondere in
quantitativer und qualitativer Hinsicht nachfrage- § 10
gerechten Erzeugung,
Mindestmitgliederzahl;
2. Bündelung des Angebots und Vermarktung der Er- Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
zeugung ihrer Mitglieder oder
(1) Eine Erzeugerorganisation muss mindestens fünf
3. Verringerung der Produktionskosten und Stabilisie- aktive Mitglieder haben.
rung der Erzeugerpreise.
(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind
§9 verpflichtet, mindestens 90 Prozent der von ihren zur
Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die in den
Mitgliedschaft Tätigkeitsbereich der Erzeugerorganisation fallen,
(1) Mitglied in einer Erzeugerorganisation kann nur durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten
sein, wer zu lassen (Andienungspflicht).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4659
(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Be- Abschnitt 3
schluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen Branchenverbände
zuständigen Organs, für den eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, § 13
die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben.
Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach Ziele
gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen. (1) Ein Branchenverband dient dazu, das Verständ-
nis der in einem Erzeugnisbereich tätigen Wirtschafts-
(4) Wird die Mindestmitgliederzahl nur kurzzeitig beteiligten füreinander zu fördern und gemeinsame
unterschritten oder wird die Andienungspflicht nur un- Interessen zur Förderung des Erzeugnisbereichs zu
wesentlich verletzt, rechtfertigt dies für sich einen verfolgen.
Widerruf oder eine Anordnung des Ruhens der Aner- (2) Insbesondere kann ein Branchenverband fol-
kennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gende Ziele verfolgen:
nicht.
1. Marktforschung und Werbung,
(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrar- 2. Verbesserung der Erzeugung, Verarbeitung und
urerzeugnisse und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Vermarktung,
Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. 3. Förderung der guten fachlichen Praxis der landwirt-
schaftlichen Erzeugung und
§ 11 4. Förderung der Produktqualität, des ökologischen
Landbaus und regionaler Produkte.
Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
(3) Der Branchenverband darf nicht
Sieht die Satzung einer Erzeugerorganisation vor, 1. Agrarerzeugnisse erzeugen, verarbeiten oder ver-
dass nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an markten,
Dritte übertragen werden dürfen, muss die Satzung 2. Mengen- und Preisabsprachen sowie damit ver-
sicherstellen, dass die oder der jeweilige Dritte der gleichbare Handlungen vornehmen,
Aufsicht der Erzeugerorganisation unterliegt. Das nach
3. Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen oder
Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-
Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des § 2 Absatz 2 Num- 4. Handlungen vornehmen, die
mer 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge- a) zur Erreichung der mit der Tätigkeit des Bran-
setzes entsprechend. chenverbandes verfolgten Ziele der gemeinsamen
Agrarpolitik nicht unbedingt erforderlich sind oder
§ 12 b) das ordnungsgemäße Funktionieren der gemein-
samen Organisation der Agrarmärkte gefährden.
Vereinigungen
anerkannter Erzeugerorganisationen § 14
Zusammensetzung der Mitglieder
(1) Jede Vereinigung hat mindestens eines der in § 8
genannten Ziele ganz oder teilweise zu verfolgen. (1) Ein Branchenverband für einen Erzeugnisbereich
muss Mitglieder haben, die tätig sind in
(2) Eine Vereinigung muss mindestens zwei aktive 1. der Erzeugung und
Mitglieder haben.
2. der Verarbeitung oder des Handels.
(3) Mitglied einer Vereinigung kann nur eine im An- (2) Die Mitglieder müssen
wendungsbereich des Agrarorganisationen-und-Liefer- 1. in dem jeweiligen Erzeugnisbereich tätig sein und
ketten-Gesetzes anerkannte Erzeugerorganisation
2. jeweils in ihrer Gesamtheit für die nach Absatz 1 in
sein, die in dem von der Vereinigung abgedeckten
dem betreffenden Branchenverband vertretenen
Erzeugnisbereich tätig ist. Eine anerkannte Erzeuger-
Gruppen einen wesentlichen Anteil an der wirtschaft-
organisation darf, ausgenommen im Erzeugnisbereich
lichen Tätigkeit in dem betreffenden Erzeugnis-
Milch und Milcherzeugnisse, nur Mitglied einer einzi-
bereich mindestens auf regionaler Ebene darstellen.
gen Vereinigung sein, die das Ziel der Bündelung des
Angebots ihrer Mitglieder verfolgt. Abweichend von Beschränkt sich der Branchenverband in seiner Sat-
Satz 2 kann eine Erzeugerorganisation in entsprechen- zung auf den Teil eines Erzeugnisbereichs und stellt
der Anwendung des § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 4 Mitglied dieser Teil einen eigenständigen Markt dar, bezieht
mehr als einer Vereinigung sein. sich der wesentliche Anteil im Sinne des Satzes 1
Nummer 2 auf diesen Teil des Erzeugnisbereichs.
(4) Stellt ein Mitglied seine Tätigkeit ein, gilt § 9
Absatz 3 entsprechend. § 9 Absatz 4 gilt mit der Maß- Abschnitt 4
gabe, dass inaktive Mitglieder Personen sind, die keine Allgemeinverbindlichkeit
der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllen.
Die Vereinigung hat entsprechend § 9 Absatz 5 jährlich § 15
eine Mitgliederliste zu übermitteln.
Antragsberechtigung
(5) Im Hinblick auf die Tätigkeit Dritter ist § 11 ent- Soweit nach dieser Verordnung für einen Erzeugnis-
sprechend anzuwenden. bereich die Möglichkeit eröffnet ist, Vorschriften einer
4660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Agrarorganisation für allgemeinverbindlich zu erklären, 1. die Vorschrift, deren Allgemeinverbindlichkeit ange-
ist antragsberechtigt im Sinne des § 5 Absatz 3 Num- ordnet ist, geändert wurde, außer Kraft getreten ist
mer 1 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge- oder sich anderweitig erledigt hat,
setzes eine anerkannte Agrarorganisation, die nach 2. die Voraussetzungen des § 15 nicht mehr vorliegen
Maßgabe des Artikels 164 Absatz 1 in Verbindung mit oder
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013
repräsentativ für die Erzeugung, Vermarktung oder 3. die Erfassung der Nichtmitglieder nach überwiegen-
Verarbeitung eines Erzeugnisses in einem räumlichen der Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich ist,
Bereich ist. um negative Folgen für den betreffenden Erzeugnis-
bereich zu vermindern.
§ 16 Eine Aufhebung nach Satz 1 Nummer 2 oder 3 darf nur
nach Anhörung der Betroffenen erfolgen.
Antragsverfahren und Anhörung
(1) Der Antrag einer Agrarorganisation auf Erklärung Abschnitt 5
der Allgemeinverbindlichkeit einer Vorschrift muss ent- Vereinbarungen
halten: und Beschlüsse bei schweren
1. die Bezeichnung des Erzeugnisbereichs, für den der Ungleichgewichten auf den Märkten
Antrag gestellt wird,
§ 18
2. den Wortlaut der Vorschrift, die für allgemeinver-
bindlich erklärt werden soll, Mitteilungen zu
Vereinbarungen und Beschlüssen bei
3. die Angabe, auf welches der in Artikel 164 Absatz 4 schweren Ungleichgewichten auf den Märkten
der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Ziele
die Vorschrift gerichtet ist, (1) Sieht ein Durchführungsrechtsakt der Euro-
päischen Kommission nach Artikel 222 Absatz 1, auch
4. den räumlichen Bereich, auf den sich der Antrag be- in Verbindung mit Absatz 3 Unterabsatz 2, der Ver-
zieht, ordnung (EU) Nr. 1308/2013 Mitteilungen von landwirt-
5. eine Angabe zur angestrebten Dauer der Allgemein- schaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkannten Agrar-
verbindlichkeit, organisationen oder sonstigen Vereinigungen gegenüber
Behörden vor, sind diese Mitteilungen gegenüber der
6. Unterlagen zum Nachweis, dass die Voraussetzun-
Bundesanstalt vorzunehmen
gen des § 5 Absatz 2 des Agrarorganisationen-und-
Lieferketten-Gesetzes und des § 15 erfüllt sind, 1. innerhalb der in dem Durchführungsrechtsakt be-
sowie stimmten Fristen oder
7. eine ausführliche Begründung des Antrags. 2. unverzüglich bei Fehlen einer solchen Frist.
(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sind im Falle der
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
erstmaligen Mitteilung unter Beifügung einer Kopie der
wirtschaft (Bundesministerium) hat den vollständigen
jeweiligen Vereinbarung oder des jeweiligen Beschlus-
Antrag einschließlich der in Absatz 1 Nummer 6 ge-
ses vorzunehmen.
nannten Unterlagen im Bundesanzeiger bekannt zu
geben und allen Betroffenen Gelegenheit zur Stellung- (3) Ist eine Mitteilung nach Absatz 1 durch eine ju-
nahme binnen einer in der Bekanntmachung festge- ristische Person oder eine Personenvereinigung vorzu-
setzten angemessenen Frist zu geben. Ferner hat das nehmen, hat sie durch die gesetzlich oder auf Grund
Bundesministerium die betroffenen Länder und Ver- eines Gesetzes zur Vertretung berufene Person zu
bände frühzeitig anzuhören. erfolgen. Die zur Mitteilung verpflichtete Person kann
sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten las-
(3) Liegt der räumliche Bereich, für den die Allge-
sen, soweit die Vollmacht der Bundesanstalt nachge-
meinverbindlichkeit gelten soll, nur innerhalb eines
wiesen wird.
Landes, gilt Absatz 2 für die Landesregierung oder
die oberste Landesbehörde, der die Befugnis zum Er- (4) Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite für
lass der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 6 Satz 2 die in Absatz 1 genannten Mitteilungen Muster, Vordru-
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes cke oder Formulare bereitstellen. Soweit sie Muster,
übertragen wurde, entsprechend. Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind diese von
den zur Mitteilung Verpflichteten zu verwenden.
§ 17 (5) Die Bundesanstalt übermittelt die in Absatz 1 ge-
nannten Mitteilungen nachrichtlich dem Bundeskartell-
Vorzeitige Aufhebung
amt.
(1) Die Agrarorganisation hat dem Bundesministe-
(6) Die Bundesanstalt stellt im Benehmen mit dem
rium oder im Falle des § 16 Absatz 3 der zuständigen
Bundeskartellamt fest, ob die übermittelten Verein-
Behörde des Landes unverzüglich jede für die Erfüllung
barungen und Beschlüsse die Voraussetzungen des
der Anordnungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1
Artikels 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und
und 2 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Ge-
des nach Absatz 1 maßgeblichen Durchführungs-
setzes maßgebliche Änderung mitzuteilen.
rechtsakts erfüllen, und unterrichtet die mitteilende
(2) Die auf Grund des § 5 Absatz 1, auch in Verbin- Person unverzüglich über diese Feststellung. Erfüllen
dung mit Absatz 6, des Agrarorganisationen-und-Lie- die der Mitteilung beigefügten Vereinbarungen und Be-
ferketten-Gesetzes erlassene Rechtsverordnung ist schlüsse die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht, hat
aufzuheben, wenn die zur Mitteilung verpflichtete Person die Einhaltung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4661
der Voraussetzungen unverzüglich nach der Unterrich- trolle (ABl. L 163 vom 19.6.1974, S. 21) der Branchen-
tung durch die Bundesanstalt sicherzustellen. Insbe- vereinbarung widerspricht.
sondere ist die Vereinbarung oder der Beschluss un-
(2) Verkäuferverbände oder Gruppen von Verkäufer-
verzüglich entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
verbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A
Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten
Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die die
Beschluss gelten die Sätze 1 bis 3 und die Absätze 1
jeweilige Branchenvereinbarung mit einem Zucker-
bis 5 entsprechend.
unternehmen abgeschlossen haben, gelten mit Wirk-
samwerden der Branchenvereinbarung als anerkannt.
Abschnitt 6
(3) Die zuständigen Stellen teilen dem Bundesminis-
Doppelmitgliedschaft; terium bis zum 15. Juni des jeweiligen Jahres in elek-
Mitteilungen der Kartellbehörde tronisch verarbeitungsfähiger Form das Ergebnis der
Kontrolle nach der Verordnung (EWG) Nr. 1516/74 mit.
§ 19
(4) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt
Doppelmitgliedschaft bis zum 31. August eines jeden Wirtschaftsjahres in
in Erzeugerorganisationen elektronisch verarbeitungsfähiger Form in Bezug auf
(1) Abweichend von Artikel 149 Absatz 2 Buch- dieses Wirtschaftsjahr die Angaben zu den Branchen-
stabe d und Artikel 152 Absatz 1a Unterabsatz 2 Buch- vereinbarungen und Wertaufteilungsklauseln mit, die in
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann einer Artikel 12 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang III
anerkannten Erzeugerorganisation entsprechend § 9 Nummer 2 Buchstabe E der Durchführungsverordnung
Absatz 2 Satz 2 bis 4 auch eine Landwirtin oder ein (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017
Landwirt angehören, die oder der zugleich einer ande- mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnun-
ren anerkannten Erzeugerorganisation in diesem Er- gen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des
zeugnisbereich angehört. Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf
die Übermittlung von Informationen und Dokumenten
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mitgliedschaft
an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung
einer anerkannten Erzeugerorganisation in einer oder
mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171
mehreren anerkannten Vereinigungen.
vom 4.7.2017, S. 113), die durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom
§ 20
22.10.2019, S. 6; L 155 vom 18.5.2020, S. 51) geändert
Mitteilungen der Kartellbehörde worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt
(1) Leitet die zuständige Kartellbehörde nach sind.
Artikel 149 Absatz 6 oder Artikel 152 Absatz 1c der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ein Verfahren ein, gilt Abschnitt 8
§ 6 Satz 1 entsprechend. Trifft sie in dem Verfahren Sonderbestimmungen
eine Entscheidung, gilt § 6 Satz 2 und 3 entsprechend. für den Erzeugnisbereich
(2) Erlangt die zuständige Kartellbehörde Kennt- Milch und Milcherzeugnisse
nis von einem Beschluss der Europäischen Kommis-
sion in einem Verfahren nach Artikel 149 Absatz 6 § 22
oder Artikel 152 Absatz 1c der Verordnung (EU) Nr.
Einhaltung der
1308/2013, teilt sie diesen der zuständigen Stelle mit.
Voraussetzungen bei Vertragsverhandlungen
Abschnitt 7 (1) Benachrichtigt eine anerkannte Erzeugerorga-
nisation im Erzeugnisbereich Milch und Milcherzeug-
Sonderbestimmungen
nisse die zuständige Stelle im Sinne des Artikels 149
für den Erzeugnisbereich Zucker
Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 1308/2013
über eine von Vertragsverhandlungen abgedeckte
§ 21 Rohmilchmenge, ist eine Erklärung darüber beizu-
Branchenvereinbarungen; fügen, dass die Voraussetzungen des Artikels 149
anerkannte Organisationen; Mitteilungen Absatz 2 Buchstabe d und e der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013, auch in Verbindung mit § 19, vorliegen.
(1) Ein Zuckerunternehmen hat der zuständigen
Die Bundesanstalt kann auf ihrer Internetseite Muster
Stelle des Landes, in dem sich der Hauptsitz des Un-
für die in Satz 1 genannte Benachrichtigung einschließ-
ternehmens befindet, bis zum 28. Februar des laufen-
lich der zugehörigen Erklärung oder Vordrucke oder
den Wirtschaftsjahres nach Artikel 6 Buchstabe f der
Formulare bereitstellen. Soweit die Bundesanstalt
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 die von ihm für das
Muster, Vordrucke oder Formulare bereitstellt, sind
folgende Wirtschaftsjahr abgeschlossenen Branchen-
diese von den nach Satz 1 Verpflichteten zu verwen-
vereinbarungen zu übermitteln. Eine Branchenverein-
den.
barung wird wirksam, wenn die zuständige Stelle des
Landes nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach (2) Ergibt sich aus der Benachrichtigung nach Ab-
vollständiger Übermittlung der Branchenvereinbarung satz 1 Satz 1, dass die Höchstmenge an Rohmilch
auf Grund einer Kontrolle nach der Verordnung (EWG) nach Artikel 149 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
Nr. 1516/74 der Kommission vom 18. Juni 1974 betref- (EU) Nr. 1308/2013 überschritten wird, unterrichtet die
fend die von den Mitgliedstaaten, insbesondere über zuständige Stelle die Erzeugerorganisation hierüber
die zwischen Zuckerherstellern und Zuckerrübenver- innerhalb einer Woche nach Zugang der Benachrichti-
käufern abgeschlossenen Verträge, auszuübende Kon- gung.
4662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für anerkannte Ver- Abschnitt 10
einigungen im Erzeugnisbereich Milch und Milcher- Überwachung; Mitteilungen
zeugnisse entsprechend.
§ 26
§ 23 Aufbewahrungspflicht
Mitteilungen bei Die anerkannte Agrarorganisation hat sämtliche Un-
Verhandlungen über Rohmilchlieferverträge terlagen, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, vier
Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sich
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt die Unterlagen beziehen, mit der Sorgfalt eines ordent-
in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit: lichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht nach
anderen Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten
1. zusammen mit der Mitteilung nach § 28 Absatz 1 die
bestehen.
in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012
§ 27
über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisatio-
nen und Branchenverbände sowie Vertragsverhand- Überwachung der
lungen und -beziehungen gemäß der Verordnung Anerkennungsvoraussetzungen
(EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch Die zuständige Stelle hat jährlich auf der Grundlage
und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, einer Risikoanalyse mindestens drei Prozent der in
S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) ihren Zuständigkeitsbereich fallenden anerkannten
2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geän- Agrarorganisationen auf die Einhaltung der Anerken-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nungsvoraussetzungen zu kontrollieren.
genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von
§ 28 Absatz 1 erfasst werden, sowie § 28
2. bis zum 1. März eines jeden Jahres die in Arti- Mitteilungen
kel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) (1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt
Nr. 511/2012 genannten Angaben. bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch
(2) Ergibt sich aus einer Mitteilung nach Arti- verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr
kel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) bezogene Angaben mit:
Nr. 511/2012, dass die Vertragsverhandlungen mehr 1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisa-
als einen Mitgliedstaat betreffen, übermittelt die zu- tionen,
ständige Stelle die Informationen im Sinne des Arti- 2. die Anerkennungen,
kels 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 511/2012 in elektronisch verarbeitungsfähiger 3. die Versagungen der Anerkennung,
Form der Bundesanstalt und nachrichtlich der zustän- 4. den Wegfall der Anerkennung,
digen Kartellbehörde.
5. das Ruhen der Anerkennung und die Aufhebung des
Ruhens sowie
§ 24
6. für anerkannte Erzeugerorganisationen jeweils die
Allgemeinverbindlichkeit Liste nach § 9 Absatz 5.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 ist der
Abschnitt 4 ist für den Erzeugnisbereich Milch und Mitteilung eine Zusammenfassung der maßgebenden
Milcherzeugnisse anzuwenden. Gründe beizufügen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 erfolgen jeweils
Abschnitt 9
1. aufgeteilt nach Erzeugnisbereichen und den in § 1
Sonderbestimmungen Absatz 1 Nummer 1 des Agrarorganisationen-und-
für den Erzeugnisbereich Lieferketten-Gesetzes genannten Organisationsfor-
landwirtschaftlicher Ethylalkohol men sowie
2. als Gesamtzahl.
§ 25 (3) Soweit nach Unionsrecht Angaben über Absatz 1
hinaus zu erheben sind, teilen die zuständigen Stellen
Anforderungen an die Erzeugung solche Angaben der Bundesanstalt mit. Ist im Unions-
Abweichend von § 10 Absatz 5 dürfen im Erzeugnis- recht eine Frist für die Erhebung solcher Angaben oder
bereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol bei der Her- für deren Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder
stellung von Rohalkohol oder von unmittelbar aus an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die
Rohstoffen produziertem landwirtschaftlichen Ethyl- Mitteilung nach Satz 1 mindestens einen Monat vor
alkohol 49 Prozent der jährlich für die Herstellung Ablauf der betreffenden Frist zu erfolgen, soweit nicht
erforderlichen Rohstoffe nicht von dem Hersteller er- in dieser Verordnung eine anderweitige Frist bestimmt
zeugte Rohstoffe sein. Ist der Hersteller eine Erzeu- ist.
gerorganisation, die die Rohstoffe ihrer Mitglieder (4) Soweit Angaben, die im Rahmen dieser Verord-
verarbeitet, bezieht sich Satz 1 auf die Rohstoffe ihrer nung der Bundesanstalt vorliegen, der Europäischen
Mitglieder. Union zu übermitteln sind, teilt die Bundesanstalt die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4663
Angaben nach den Vorschriften des Unionsrechts der Teil 3
Europäischen Union mit.
Überwachungsbefugnisse; Duldungs-
und Mitwirkungspflichten; Ordnungswidrigkeiten
§ 29
Nicht anerkannte Erzeugerorganisationen § 32
Soweit das Unionsrecht nicht anerkannte Erzeuger- Überwachungsbefugnisse;
organisationen erfasst, gelten die §§ 26 und 32 ent- Duldungs- und Mitwirkungspflichten
sprechend. (1) Von der zuständigen Stelle oder der Durchset-
zungsbehörde beauftragte Personen und die in ihrer
Teil 2 Begleitung befindlichen Beschäftigten des Bundes-
Geschäftsbeziehungen ministeriums, der Bundesanstalt, der Länder, der Euro-
päischen Union sowie anderer Mitgliedstaaten der
in der Lebensmittellieferkette
Europäischen Union dürfen die Anordnungen und
Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Agrar-
§ 30 organisationenrechts einschließlich seiner Überwa-
Beschwerdeverfahren chung oder zur Überwachung der Vorgaben über
Geschäftsbeziehungen in der Lebensmittellieferkette
(1) Wird nach § 25 des Agrarorganisationen-und-
erforderlich sind, insbesondere
Lieferketten-Gesetzes Beschwerde eingelegt, bestätigt
die Durchsetzungsbehörde der Beschwerdeführerin 1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grund-
oder dem Beschwerdeführer innerhalb von vier Wo- stücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und
chen den Eingang der Beschwerde und informiert sie Transportmittel betreten,
oder ihn über das weitere Vorgehen. 2. Besichtigungen vornehmen,
(2) Sieht die Durchsetzungsbehörde von einer Un- 3. Proben entnehmen,
tersuchung ab, teilt sie der Beschwerdeführerin oder 4. alle schriftlich oder elektronisch vorliegenden Ge-
dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten schäftsunterlagen einsehen und prüfen sowie aus
die Gründe hierfür mit. diesen Unterlagen Abschriften, Auszüge, Ausdrucke
(3) Die Durchsetzungsbehörde unterrichtet die oder Kopien anfertigen und
Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer inner- 5. erforderliche Auskünfte verlangen.
halb einer angemessenen Frist, in der Regel spä-
(2) Die leitenden Personen einer Agrarorganisation,
testens nach sieben, bei grenzüberschreitenden
der Käufer und der Lieferant sind verpflichtet,
Vereinbarungen nach elf Monaten, über das Ergebnis
der Beschwerde. Ist im Einzelfall eine abschließende 1. die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Hand-
Bewertung innerhalb des nach Satz 1 vorgegebenen lungen zu dulden und
Zeitraums nicht möglich, erteilt sie ihr oder ihm eine 2. bei Maßnahmen nach Absatz 1 mitzuwirken, insbe-
Zwischennachricht. sondere auf Verlangen die Räume zu bezeichnen
(4) Über die Erteilung des Einvernehmens nach § 28 und ihr Betreten sowie Besichtigungen zu ermög-
Absatz 2 Satz 1 des Agrarorganisationen-und-Liefer- lichen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen,
ketten-Gesetzes entscheidet das Bundeskartellamt schriftlich oder elektronisch vorliegende Geschäfts-
innerhalb von einem Monat, nachdem ihm die Durch- unterlagen vorzulegen, Abschriften, Auszüge, Aus-
setzungsbehörde den Entwurf der Entscheidung und drucke oder Kopien der Geschäftsunterlagen auf
die entscheidungserheblichen Informationen im Sinne eigene Kosten anzufertigen und die erforderlichen
des § 28 Absatz 2 Satz 4 des Agrarorganisationen- Auskünfte zu erteilen.
und-Lieferketten-Gesetzes übermittelt hat. (3) Eine Person, die zur Erteilung einer Auskunft
verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen
§ 31 verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen
ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilpro-
Jahresbericht
zessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr
(1) Die Durchsetzungsbehörde teilt dem Bundesmi- strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nisterium bis zum 20. Februar eines jeden Jahres nach nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ausset-
Maßgabe des Artikels 10 Absatz 2 und 3 der Richtlinie zen würde.
(EU) 2019/633 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. April 2019 über unlautere Handelsprak- § 33
tiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unterneh-
Ordnungswidrigkeiten
men in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette
(ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 59) in Verbindung mit (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1
den einschlägigen Durchführungsrechtsakten der Kom- Nummer 2 Buchstabe a des Agrarorganisationen-
mission mit, wie die Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich
des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes und oder fahrlässig
der vorliegenden Verordnung im vorausgegangenen 1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte
Kalenderjahr angewandt und durchgesetzt wurden. Unterlage nicht richtig beifügt,
(2) Das Bundesministerium übermittelt den Bericht 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 4 eine Angabe nicht
nach Artikel 10 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) richtig macht oder einen Nachweis nicht richtig vor-
2019/633. legt,
4664 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
3. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1, § 5 Absatz 3 Satz 2, Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milch-
auch in Verbindung mit § 34 Absatz 3 Satz 4, oder erzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.6.2012, S. 39), die
entgegen § 17 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- (ABl. L 292 vom 10.11.2015, S. 4) geändert worden ist,
nen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
4. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung oder nicht rechtzeitig macht.
mit Absatz 3, eine dort genannte Erklärung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Teil 4
beifügt. Übergangs- und Schlussbestimmungen
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe b des Agrarorganisationen- § 34
und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich Übergangsbestimmungen
oder fahrlässig entgegen § 2 Absatz 3 eine dort ge-
(1) Für Sachverhalte, die vor dem 19. Oktober 2021
nannte Tätigkeit oder ein dort genanntes Agrarerzeug-
entstanden sind, ist § 23 der Agrarmarktstrukturver-
nis bezeichnet.
ordnung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998),
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Au-
Nummer 2 Buchstabe c des Agrarorganisationen- gust 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, weiter
und-Lieferketten-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich anzuwenden.
oder fahrlässig
(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 rechtfertigt
1. entgegen § 26 eine Unterlage nicht oder nicht min- eine nach Maßgabe des Unionsrechts, aber abwei-
destens vier Jahre aufbewahrt, chend von der in § 11, auch in Verbindung mit § 12
2. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, auch in Absatz 5, vorgeschriebenen Satzungsgestaltung erfol-
Verbindung mit Satz 2, eine dort genannte Hand- gende Übertragung von Tätigkeiten an Dritte einen Wi-
lung nicht duldet oder derruf oder eine Anordnung des Ruhens der Anerken-
3. entgegen § 32 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in nung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2
Verbindung mit Satz 2, bei einer dort genannten nicht.
Maßnahme nicht mitwirkt.
§ 35
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 55 Absatz 1
Nummer 3 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
entgegen Artikel 2 der Durchführungsverordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Agrarmarktstrukturverord-
(EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 nung vom 15. November 2013 (BGBl. I S. 3998), die
über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August
und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden ist, außer
und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. Oktober 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4665
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Ergänzungen von Erzeugnisbereichen und weitere Erzeugnisbereiche
Vorbemerkung
Im Folgenden meint KN-Code eine Position im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des
Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den
Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/2159 der Kommission vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 431 vom
21.12.2020, S. 34) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt I:
Ergänzungen von Erzeugnisbereichen
1. Der Erzeugnisbereich Getreide umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code ex 0713: getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert,
b) KN-Code 1201 90 00: Sojabohnen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
c) KN-Code 1204 00 90: Leinsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
d) KN-Code 1205 10 90: Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
e) KN-Code 1206 00 91: Sonnenblumenkerne, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
f) KN-Code 1207 50 90: Senfsamen, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
g) KN-Code ex 1207 99 96: andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet, andere als zur Aussaat,
h) KN-Code ex 1214: Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette,
Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets.
2. Der Erzeugnisbereich Wein umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 2307 00 90: Weinstein, roh.
3. Der Erzeugnisbereich Rindfleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse des KN-Codes ex 0102: Rinder, lebend.
4. Der Erzeugnisbereich Schweinefleisch umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Codes ex 0103: Schweine, lebend,
b) KN-Codes ex 0203: Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren,
c) KN-Codes 0210 11, 0210 12 und 0210 19 bezüglich Fleisch von Schweinen: Fleisch und genießbare
Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von
Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen.
5. Der Erzeugnisbereich Eier umfasst auch Erzeugnisse des KN-Codes 0407: Vogeleier in der Schale, frisch,
haltbar gemacht oder gekocht.
6. Der Erzeugnisbereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol umfasst auch
a) Rohalkohol, soweit er
aa) aus Anhang-I-Erzeugnissen gewonnen wird,
bb) einen Alkoholgehalt von unter 96 Volumenprozent besitzt,
cc) sensorische Eigenschaften der Ausgangserzeugnisse aufweist und
dd) zu Ethylalkohol verarbeitet wird,
b) Speiseessig, soweit er
aa) ein Anhang-I-Erzeugnis darstellt und
bb) aus Ethylalkohol gewonnen wird.
7. Der Erzeugnisbereich Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse umfasst auch folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code 0909: Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte, Wacholder-
beeren,
b) KN-Code ex 0910: Ingwer, Kurkuma, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze, ausgenommen Thymian,
frisch oder gekühlt, und Safran.
Abschnitt II:
Weitere Erzeugnisbereiche
1. Den Erzeugnisbereich Damtiere und Kaninchen bilden folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code ex 0106: Damtiere und Hauskaninchen,
b) KN-Code ex 0208: Fleisch, frisch, gekühlt oder gefroren, soweit die Erzeugnisse von Erzeugnissen im Sinne
des Buchstabens a stammen.
4666 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
2. Den Erzeugnisbereich Wolle bilden folgende Erzeugnisse:
a) KN-Code 5101: Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt,
b) KN-Code ex 5105 10 00 bis 5105 29 00: Wolle, gekrempelt oder gekämmt.
3. Den Erzeugnisbereich Arzneipflanzen bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code ex 1211: Pflanzen und Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von
Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemah-
len oder ähnlich fein zerkleinert.
4. Den Erzeugnisbereich Kartoffeln bilden folgende Erzeugnisse:
KN-Code 0701: Kartoffeln, frisch oder gekühlt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4667
Verordnung
über die Abrechnung von Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks
(THW-Abrechnungsverordnung – THWAbrV)
Vom 13. Oktober 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 3 des THW-Gesetzes, der §3
durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 15. April Verzicht
2020 (BGBl. I S. 808) neu gefasst worden ist, verord-
net das Bundesministerium des Innern, für Bau und (1) Das Technische Hilfswerk kann auf die Erhebung
Heimat: von Auslagen und Gebühren aus Gründen der Billigkeit
oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses ver-
§1 zichten. Ein Rechtsanspruch auf einen Verzicht besteht
nicht. Die konkreten Verzichtsgründe sind zu doku-
Regelungsgegenstand
mentieren.
Diese Verordnung regelt die Bemessung, Abrech-
(2) Eine Erstattung von Auslagen ginge auch dann
nung und Festsetzung der Auslagen und Gebühren
im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes
für technische Unterstützungsleistungen des Techni-
zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde,
schen Hilfswerks.
wenn sich deren Erstattungsanspruch gegenüber
einem Dritten als nicht durchsetzbar erweisen sollte.
§2
Bemessung und Ermittlung (3) Liegen Gründe vor, die einem Verzicht nach § 6
von Kosten sowie Geltendmachung der Ansprüche Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes entgegenstehen,
so sind diese Gründe zu dokumentieren und der ersu-
(1) Zu den Auslagen für im Rahmen der Amtshilfe chenden Gefahrenabwehrbehörde diese Gründe früh-
erbrachte technische Unterstützungsleistungen zählen zeitig mitzuteilen. Sind diese Gründe erst während
auch die Kosten für die Helferinnen und Helfer unter oder nach der technischen Unterstützung eingetreten
Berücksichtigung oder bekannt geworden, so sind sie in dem Bescheid
1. der Auslagenerstattung nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Technischen Hilfswerks, mit dem die Auslagen
des THW-Gesetzes, erhoben werden, darzulegen.
2. der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 3 Ab- (4) Ein überwiegendes öffentliches Interesse im
satz 3 Satz 2 und 3 des THW-Gesetzes und Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 des THW-Gesetzes liegt
3. der nach § 3 Absatz 4 des THW-Gesetzes fortzuge- nicht vor, wenn die technische Unterstützung durch ein
währenden Leistungen. privatwirtschaftliches Unternehmen rechtzeitig, in glei-
chem Umfang und in Erfüllung der sonstigen aus dem
Ruhe- und Wegezeiten der Helferinnen und Helfer Ersuchen resultierenden wesentlichen Anforderungen
gelten als Einsatzzeiten. Die Höhe der Auslagen setzt geleistet werden kann.
das Technische Hilfswerk gegenüber der ersuchenden
Behörde fest, wenn diese 35 Euro übersteigen. (5) Ein überwiegendes öffentliches Interesse liegt
auch vor, wenn ein besonderes Ausbildungsinteresse
(2) Für technische Unterstützungsleistungen außer-
an der technischen Unterstützung besteht. Ein beson-
halb der Amtshilfe und für zur Durchführung einer
deres Ausbildungsinteresse liegt in der Regel vor,
Amtshilfe erbrachte individuell zurechenbare öffent-
wenn der ausbildungsrelevante Nutzen über das Maß
liche Leistungen mit Außenwirkung setzt das Techni-
hinausgeht, das gewöhnlicher Weise eine technische
sche Hilfswerk die Auslagen und Gebühren fest.
Unterstützung mit sich bringt. Ein vollständiger Ver-
(3) Die Auslagen und Gebühren bestimmen sich zicht soll dem Ausnahmefall vorbehalten sein.
nach der Anlage. Für einen Ausstattungsgegenstand,
der in Abschnitt 1 der Anlage nicht aufgeführt ist, gel- §4
ten die Auslagen- und Gebührensätze entsprechend,
die in Abschnitt 1 der Anlage für einen vergleichbaren Abrechnung von
Ausstattungsgegenstand bestimmt sind. Ist in Ab- auf Grund einer Vereinbarung
schnitt 1 der Anlage kein vergleichbarer Ausstattungs- geleisteter technischer Unterstützung
gegenstand aufgeführt, so gilt der feste Satz nach der Eine Vereinbarung über die Erbringung technischer
Formel in Abschnitt 2 der Anlage. Unterstützungsleistungen durch das Technische Hilfs-
4668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
werk soll eine Regelung zur Kostenerstattung enthalten, vorschrift bedarf der Zustimmung des Bundesminis-
die sich an den in der Anlage bestimmten Sätzen für teriums des Innern, für Bau und Heimat.
Auslagen und Gebühren orientiert. Enthält die Verein-
barung keine Regelung zur Kostenerstattung, erfolgt §6
die Abrechnung nach dieser Verordnung und der Ver- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
waltungsvorschrift nach § 5.
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die
§5 Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Gleichzeitig tritt die THW-Abrechnungsverordnung
Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2674), die durch
Das Technische Hilfswerk erlässt eine Verwaltungs- Artikel 143 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
vorschrift zu dieser Verordnung. Die Verwaltungs- S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
Berlin, den 13. Oktober 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4669
Anlage
(zu § 2 Absatz 3)
Auslagen und Gebühren
Abschnitt 1
Auslagen- und Gebührenkataloge
Tabelle 1
Personal
Auslagensatz je Gebührensatz je
Eingesetzte Helferinnen und Helfer angefangener angefangener
Einsatzstunde Einsatzstunde
1 2 3
1 Helferinnen und Helfer mit Anspruch auf
a) Entschädigung für Verdienstausfall (§ 3 Absatz 3 Satz 2
und 3 THWG) oder
b) Fortgewährung von Leistungen (§ 3 Absatz 4 THWG) 25,00 € 28,00 €
2 Andere Helferinnen und Helfer 4,00 € 7,00 €
Tabelle 2
Ausstattung
Auslagensatz je Gebührensatz je
Eingesetzte Ausstattung angefangener angefangener
Einsatzstunde Einsatzstunde
1 2 3
1 Anhänger 1,40 € 4,40 €
2 Anhänger 2 t Nutzlast 0,40 € 1,00 €
3 Anhänger BDF-Lafette 1,10 € 3,30 €
4 Anhänger Drucklufterzeuger 1,40 € 4,40 €
5 Anhänger FGr I 1,10 € 3,50 €
6 Anhänger FGr O 0,40 € 1,20 €
7 Anhänger FGr Sp 1,10 € 3,50 €
8 Anhänger Führung und Lage 3,90 € 12,20 €
9 Anhänger mit Abstützsystem Holz 2,40 € 7,50 €
10 Anhänger mit Netzersatzanlage – groß – 5,70 € 18,10 €
11 Anhänger mit Netzersatzanlage – mittel – 2,00 € 6,30 €
12 Anhänger mit Netzersatzanlage – sehr groß – 10,70 € 34,20 €
13 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – groß – 8,30 € 26,40 €
14 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – klein – 5,20 € 16,70 €
15 Anhänger mit Schmutzwasserpumpe – mittel – 7,70 € 24,50 €
16 Anhänger 2 t Nutzlast mit Spezialaufbau für FGr K 1,00 € 3,00 €
17 Anhänger OV 0,10 € 0,20 €
18 Anhänger Plane/Spriegel 1,30 € 4,00 €
19 Anhänger Plattform 1,60 € 5,10 €
20 Anhänger Tieflader 1,60 € 4,90 €
21 Anhänger Trinkwasseraufbereitungsanlage 3,50 € 11,00 €
4670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Auslagensatz je Gebührensatz je
Eingesetzte Ausstattung angefangener angefangener
Einsatzstunde Einsatzstunde
1 2 3
22 Auflieger Sattelzug 2,20 € 7,20 €
23 Baumaschine Bagger 7,70 € 23,60 €
24 Baumaschine Radlader 8,90 € 27,40 €
25 Baumaschine Teleskoplader 5,90 € 18,30 €
26 Behälterausstattung 1,70 € 5,70 €
27 Beleuchtung Erweiterung – mittel – 0,50 € 1,70 €
28 Besprechungs- und Arbeitsraum 0,20 € 0,80 €
29 Bohr- und Aufbrechausstattung – groß – 0,80 € 3,30 €
30 Brückenbaumaterial 0,60 € 2,00 €
31 Einsatzgerüstsystem 1,00 € 3,80 €
32 Einsatzstellensicherungssystem 3,20 € 10,70 €
33 Einsatzunterbringung Logistikstelle Verpflegung 0,40 € 1,60 €
34 Energieverteilung – groß – 2,20 € 7,40 €
35 Energieverteilung – klein – 0,20 € 0,60 €
36 Energieverteilung – mittel – 0,50 € 1,70 €
37 Ergänzungsausstattung als FB FGr. B 0,40 € 1,50 €
38 Ergänzungsausstattung als FB FGr. BrB 0,30 € 0,80 €
39 Ergänzungsausstattung als FB FGr. E 0,80 € 3,30 €
40 Ergänzungsausstattung als FB FGr. I 1,30 € 4,40 €
41 Ergänzungsausstattung als FB FGr. K 0,40 € 1,40 €
42 Ergänzungsausstattung als FB FGr. N 0,20 € 0,60 €
43 Ergänzungsausstattung als FB FGr. O 0,90 € 3,10 €
44 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Öl 1,00 € 4,10 €
45 Ergänzungsausstattung als FB FGr. R 38,20 € 129,80 €
46 Ergänzungsausstattung als FB FGr. SB 0,30 € 0,70 €
47 Ergänzungsausstattung als FB FGr. Sp 2,70 € 11,20 €
48 Ergänzungsausstattung als FB FGr. TW 1,40 € 6,00 €
49 Ergänzungsausstattung als FB FGr. W 3,50 € 14,90 €
50 Ergänzungsausstattung als FB FGr. WP 0,60 € 2,00 €
51 Ergänzungsausstattung als FB Tr. UL 11,60 € 39,40 €
52 Fahrplatten 0,30 € 0,80 €
53 Fachgruppenausstattung allgemein 1,00 € 2,00 €
54 Fahrzeuge und Anhänger Richtfunk 22,50 € 80,30 €
55 Fernmeldeausstattung, FGr-spezifisch 0,70 € 3,30 €
56 Fernmeldebauausstattung 1,80 € 6,00 €
57 Fernmeldekraftwagen 4,80 € 16,80 €
58 Führungs- und Kommunikationskraftwagen 12,40 € 44,40 €
59 Führungskraftwagen 4,20 € 18,90 €
60 Gabelstapler 1,20 € 4,40 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4671
Auslagensatz je Gebührensatz je
Eingesetzte Ausstattung angefangener angefangener
Einsatzstunde Einsatzstunde
1 2 3
61 Gerätekraftwagen 7,50 € 26,90 €
62 Hebe- und Zuggeräteausstattung – mittel – 0,70 € 2,40 €
63 Hebe- und Zuggeräteausstattung – schwer – 1,90 € 6,40 €
64 Hochwasserpegel 1,10 € 7,10 €
65 Hydraulikaggregat 0,10 € 0,40 €
66 Kleines Boot 1,30 € 4,00 €
67 Kommunikationsausstattung – groß – 2,20 € 13,50 €
68 Kommunikationsausstattung – klein – 0,40 € 2,10 €
69 Kommunikationsausstattung – mittel – 3,60 € 22,30 €
70 Lagercontainer 0,30 € 1,00 €
71 Lastkraftwagen Kipper 4,10 € 14,60 €
72 Lastkraftwagen mit Ladebordwand 5,70 € 20,20 €
73 Lastkraftwagen mit Ladekran – leicht – 7,00 € 25,00 €
74 Lastkraftwagen mit Ladekran – mittel – 11,10 € 39,70 €
75 Lastkraftwagen mit Ladekran – schwer – 14,70 € 52,30 €
76 Lastkraftwagen Wechsellader 4,50 € 16,00 €
77 Mannschaftslastwagen IV 4,50 € 15,90 €
78 Mannschaftstransportwagen, Technischer Zug 2,00 € 9,00 €
79 Mannschaftstransportwagen Fachgruppe 2,10 € 9,50 €
80 Mannschaftstransportwagen OV 1,30 € 5,90 €
81 Mehrzweckarbeitsboot 3,50 € 11,20 €
82 Mehrzweckgerätewagen 4,70 € 16,70 €
83 Mobile Kraftstoffversorgung 0,20 € 0,70 €
84 Modularer Schwimmkörper 0,50 € 1,10 €
85 Motorsäge, Basis 0,20 € 0,70 €
86 Notunterbringung 2,00 € 8,20 €
87 Ölwehrausstattung 0,30 € 1,00 €
88 Ortungsgeräte 2,50 € 11,00 €
89 Personenkraftwagen – geländegängig – 1,10 € 4,90 €
90 Personenkraftwagen OV 0,50 € 3,70 €
91 Pumpausstattung – klein – MoP/Typ C 0,10 € 0,40 €
92 Pumpausstattung – klein – TP 0,20 € 0,50 €
93 Pumpausstattung FGr WP 5,60 € 18,80 €
94 Pumpausstattung TP FGr N 0,40 € 1,30 €
95 Pumpausstattung TW 1,50 € 4,90 €
96 Rettungsausstattung – groß – 0,40 € 1,20 €
97 Rettungsspinne mit Anhänger 9,70 € 34,50 €
98 Sattelzugmaschine 3,90 € 13,80 €
99 Schwimmkörper Mehrzweckponton 3,70 € 11,80 €
100 Separationsanlage – groß – 14,00 € 41,10 €
4672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Auslagensatz je Gebührensatz je
Eingesetzte Ausstattung angefangener angefangener
Einsatzstunde Einsatzstunde
1 2 3
101 Separationsanlage – klein – 16,90 € 49,60 €
102 Skimmer 0,90 € 3,80 €
103 Spreiz- und Schneidausstattung 0,50 € 3,70 €
104 Stromerzeuger mit Zubehör 0,30 € 1,00 €
105 Ausstattung für Thermisches Trennen – Plasma – 0,50 € 1,60 €
106 Trenn-, Schweiß- und Brennausstattung 0,40 € 1,30 €
107 Trinkwasseraufbereitungsanlage 36,90 € 125,40 €
108 Trinkwasserlabor im Container 3,70 € 12,40 €
109 Unbemanntes Luftfahrtsystem 1,70 € 7,90 €
110 Verpflegungszubereitungsausstattung 5,80 € 19,70 €
111 Wassertransportausstattung 0,40 € 1,20 €
112 Wasserverteilung und Rohrleitungsbauausstattung 0,40 € 1,40 €
113 Werkstattcontainer 6,20 € 28,80 €
114 Werkzeugausstattung 0,60 € 1,40 €
Berechnung der Einsatzstunden und des Kraftstoffverbrauchs
Die Einsatzstunden werden berechnet vom Eintreffen der Einsatzkräfte im Ortsverband bis zur Wiederherstellung
der Einsatzbereitschaft in der THW-Liegenschaft.
Zur Ermittlung der Kraftstoffverbräuche werden zusätzlich berechnet:
– bei Fahrzeugen und Baumaschinen die Fahrstrecke und die im Stand erbrachten Betriebsstunden (z. B. bei
Seilwindenbetrieb) und
– bei kraftstoffbetriebenen Geräten die Stunden des tatsächlichen Einsatzes (also die Betriebsstunden).
Die Preise für Kraftstoffe werden nach dem jeweils einschlägigen aktuellen Verbraucherpreisindex Energie des
Statistischen Bundesamtes berechnet*. Die Mindeststundenzahl beträgt drei Stunden, es sei denn, es werden
mehrere zeitlich und örtlich eng beieinanderliegende Einsätze abgerechnet.
Tabelle 3
Einsatzbezogene Auslagen und Gebühren
Einsatzbezogene Auslagen 3 % der Gesamtkosten des Einsatzes,
jedoch mindestens 15 € und höchstens
150 € je Einsatz
Einsatzbezogene Gebühren 7 % der Gesamtkosten des Einsatzes,
Sonstige Gebühren umfassen Gemeinkosten, soweit diese einen be- jedoch mindestens 30 € und höchstens
rücksichtigungsfähigen Anteil an den mit einer Unterstützungsleistung 300 € je Einsatz
verbundenen Kosten ausmachen.
Abschnitt 2
Berechnung der Sätze nach § 2 Absatz 3 Satz 3
Gebühr (in Euro je angefangener Einsatzstunde)
Auslagen für amtshilfebedingte Mehrkosten (in Euro je angefangener
Einsatzstunde)
* Zugrunde liegen die Basiswerte der Kraftstoffe Benzin (1,36 Euro/Liter), Diesel (1,17 Euro/Liter) und Brenngas (1,75 Euro/kg) aus dem Jahr 2015,
jeweils monatsaktuell anhand des o. a. Indexes (2015 = 100 %) berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4673
Dabei bedeuten:
s: Neupreis (in Euro)
y: kalkulatorische Nutzungsdauer (in Jahren)
p: Basiszinssatz (§ 247 Absatz 1 Satz 1 BGB), mindestens jedoch 3 %; der von der Deutschen Bundesbank
regelmäßig veröffentlichte Basiszinssatz wird in die o. a. Formel zur Berechnung der Gebühr je Einsatzstunde
als Dezimalfaktor eingefügt. Beispiel: Bei einem Basiszinssatz von 3 % ist p = 0,03.
r: Reparaturkosten-Index nach Maßgabe der folgenden Tabelle:
Ausstattungsgruppe Reparaturkostenfaktor r
Kfz, Anhänger 0,022
Baumaschinen und Großgeräte 0,027
Geräte mit Motorantrieb 0,025
Ausstattung, allgemein 0,034
Die Ergebnisse der Berechnungen nach den oben angegebenen Formeln werden auf volle 10 Cent aufgerundet.
4674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Verordnung
zur Bestimmung des für die
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a und
des Teilbetrags nach § 34 Absatz 3a Satz 1 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der
Anlagen zu §§ 28 und 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2022
(Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 – RBSFV 2022)*
Vom 13. Oktober 2021
Auf Grund des § 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –,
der zuletzt durch Artikel 4 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I
S. 530) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
§1
Fortschreibung der Regelbedarfe für das Jahr 2022
Die Regelbedarfsstufen nach § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
werden zum 1. Januar 2022 um 0,76 Prozent erhöht und die Ergebnisse nach
§ 28 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf volle Euro gerundet.
§2
Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Regelbedarfsstufen nach § 28 in Euro
Regel- Regel- Regel- Regel- Regel- Regel-
bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs- bedarfs-
gültig ab
stufe stufe stufe stufe stufe stufe
1 2 3 4 5 6
1. Januar 2022 449 404 360 376 311 285
§3
Ergänzung der Anlage zu § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Euro
Teilbetrag Teilbetrag
für das im jeweiligen für das im jeweiligen
gültig im Kalenderjahr
Kalenderjahr beginnende Kalenderjahr beginnende
erste Schulhalbjahr zweite Schulhalbjahr
2022 104 52
§4
Übergangsregelung aus Anlass dieser Verordnung
Für noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Verfahren, denen Leistungs-
zeiträume zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 zu-
grunde liegen, ist die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020
vom 15. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1452) in ihrer bis 31. Dezember 2020 gelten-
den Fassung anzuwenden.
* Diese Verordnung ersetzt die gleichnamige Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4389).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4675
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
4676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen*
Vom 13. Oktober 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des den ist. Der Schornstein ist so auszuführen, dass
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer
Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
1. bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern
30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden
die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster
ist, verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der
beteiligten Kreise: und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
2. von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Um-
Artikel 1 kreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungs-
öffnungen, Fenster und Türen um mindestens
Änderung der
2 Meter überragt,
Verordnung über
kleine und mittlere Feuerungsanlagen 3. von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Um-
kreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungs-
Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungs-
öffnungen, Fenster und Türen um mindestens
anlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zu-
3 Meter überragt,
letzt durch Artikel 105 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie 4. von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Um-
folgt geändert: kreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungs-
1. In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „einer ab dem öffnungen, Fenster und Türen um mindestens
22. März 2010 errichteten oder wesentlich geänder- 3 Meter überragt oder
ten Feuerungsanlage für feste Brennstoffe“ ge- 5. von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der
strichen. Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in dem-
2. § 19 wird wie folgt gefasst: jenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen
überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richt-
„§ 19 linie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorge-
Ableitbedingungen für Abgase geben sind.
(1) Bei einer Feuerungsanlage für feste Brenn- Können mit der Ausführung des Schornsteins nach
stoffe, die nach dem 31. Dezember 2021 errichtet den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen
wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die nicht verhindert werden, muss der Schornstein
Austrittsöffnung des Schornsteins gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli
2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten
1. firstnah angeordnet ist und Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden.
2. den First um mindestens 40 Zentimeter überragt. Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste
Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 1. Ja-
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines nuar 2022 errichtet wurde oder für das vor dem
Schornsteins, wenn 1. Januar 2022 eine Baugenehmigung erteilt worden
1. ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderun-
ihr horizontaler Abstand von der Traufe und gen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig
sind.
2. ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr
horizontaler Abstand vom First. (2) Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist dem 1. Januar 2022 errichtet und in Betrieb genom-
die Höhe der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Num- men wurden und ab dem 1. Januar 2022 wesentlich
mer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, des- geändert werden, muss
sen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung
von 20 Grad zu berechnen ist. Von den Anforderun- 1. bei Dachneigungen
gen nach den Sätzen 1 bis 3 darf nur abgewichen a) bis einschließlich 20 Grad den First um min-
werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das destens 40 Zentimeter überragen oder von
Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt
VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt wor- sein,
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen b) von mehr als 20 Grad den First um mindes-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- tens 40 Zentimeter überragen oder einen
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 horizontalen Abstand von der Dachfläche von
vom 17.9.2015, S. 1). mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4677
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärme- Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feue-
leistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von rungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstof-
15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnun- fe, die vor dem 1. Januar 2022 errichtet und in Be-
gen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter trieb genommen wurde und ab dem 1. Januar 2022
überragen; der Umkreis vergrößert sich um durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe
2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis ersetzt wird.“
auf höchstens 40 Meter.
Artikel 2
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte ent-
sprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 Inkrafttreten
und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 13. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
4678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021
Bekanntmachung
über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4
des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2022
Vom 12. Oktober 2021
Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt
worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht:
1. Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2022 als Geldbetrag für alle
notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-
mer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-
liche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in
einer Wohnung leben, je 163 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 147 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-
setzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner
zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung
im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft
untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 131 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind
und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-
satz 1 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres 111 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres 109 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 105 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 73, ausgegeben zu Bonn am 18. Oktober 2021 4679
2. als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungs-
gesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2022 als notwendiger Bedarf
anerkannt
a) für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes leben und für die nicht Num-
mer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugend-
liche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in
einer Wohnung leben, je 204 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),
b) für erwachsene Leistungsberechtigte je 183 Euro, wenn sie
aa) in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfsermittlungsge-
setzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher
oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner
zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),
bb) nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung
im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemein-
schaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder
nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft un-
tergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),
c) für erwachsene Leistungsberechtigte je 163 Euro, wenn sie
aa) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind
und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
§ 8 des Regelbedarfsermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Ab-
satz 2 Nummer 3 Buchstabe a),
bb) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2
Nummer 3 Buchstabe b),
d) für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollen-
dung des 18. Lebensjahres 215 Euro, (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),
e) für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollen-
dung des 14. Lebensjahres 174 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),
f) für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebens-
jahres 144 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Berlin, den 12. Oktober 2021
Bundesministerium
für Arbeit und Soziales
Im Auftrag
Bungartz