4634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
Gesundheits-IT-Interoperabilitäts-Governance-Verordnung
(IOP-Governance-Verordnung – GIGV)
Vom 7. Oktober 2021
Auf Grund des § 394a des Fünften Buches Sozial- operabilität im Gesundheitswesen (Koordinierungs-
gesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 78 des stelle).
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) eingefügt (2) Die Koordinierungsstelle hat die folgenden Auf-
worden ist, verordnet das Bundesministerium für gaben:
Gesundheit:
1. Identifikation der Bedarfe an Anforderungen, Richt-
§1 linien und Leitlinien von technischen, semantischen
und syntaktischen Standards, Profilen und Leit-
Zweck der Verordnung fäden unter Berücksichtigung europäischer Anfor-
Zweck dieser Verordnung ist es, durch die Errich- derungen und internationaler Standards,
tung einer Koordinierungsstelle die Voraussetzung für 2. Priorisierung der Bedarfe nach Nummer 1,
die Förderung von Interoperabilität informationstechni-
scher Systeme und die vernetzte Zusammenarbeit von 3. Entwicklung und anlassbezogene und turnusmäßi-
Leistungserbringern zu schaffen. ge, in der Regel zweijährige, Revision und Fort-
schreibung von Anforderungen, Richtlinien und
§2 Leitlinien von technischen, semantischen und syn-
taktischen Standards, Profilen und Leitfäden unter
Begriffsbestimmungen Berücksichtigung der Priorisierung nach Num-
Im Sinne dieser Rechtsverordnung bezeichnet der mer 2,
Ausdruck 4. Empfehlung und anlassbezogene und turnusmäßi-
1. „Interoperabilität“ die Fähigkeit zweier oder mehre- ge, in der Regel zweijährige, Revision und Fort-
rer informationstechnischer Anwendungen, schreibung von Empfehlungen technischer, se-
a) Informationen auszutauschen und diese für die mantischer und syntaktischer Standards, Profile
korrekte Ausführung einer konkreten Funktion und Leitfäden und deren Veröffentlichung auf der
ohne Änderung des Inhalts der Daten zu nutzen, Wissensplattform nach § 7,
b) miteinander zu kommunizieren, 5. initiale Ernennung eines Expertengremiums nach
§ 4,
c) bestimmungsgemäß zusammenzuarbeiten;
6. Benennung von Experten nach § 5,
2. „Standard“ diejenigen Dokumente, die den aktuel-
len Stand der Technik mit Anforderungs- und 7. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6,
Lösungsdefinitionen enthalten, wobei der Entste- 8. jährliche Vorlage eines Berichts an das Bundes-
hungsprozess des Dokuments öffentlich bekannt ministerium für Gesundheit nach § 11 sowie mo-
und dokumentiert ist, inklusive der Prozesse der natliche Berichterstattung zum Stand der Arbeiten
Veröffentlichung, Nutzung und Versionierung; und geplanten Weiterentwicklungen,
3. „Profil“ diejenigen Dokumente, die aus einem oder 9. Einholung und Bewertung von Stellungnahmen zur
mehreren Standards bestehen, die für eine spezi- Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1, 2, 3
fische Anwendung zusammengestellt sind; und 4, insbesondere der Stellungnahmen des Bun-
4. „Leitfaden“ diejenigen Dokumente, die mindestens desamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
eine Anforderung an die Informationsübertragung und der oder des Bundesbeauftragten für den Da-
enthalten; sie erläutern oder dokumentieren die Nut- tenschutz und die Informationsfreiheit, binnen vier
zung einer oder mehrerer Standards oder Profile. Wochen nach Beschluss durch die Koordinie-
rungsstelle,
§3 10. Betrieb der Wissensplattform nach § 7,
Koordinierungsstelle für 11. Festlegung und Fortschreibung der Geschäfts- und
Interoperabilität im Gesundheitswesen Verfahrensordnung nach § 12,
(1) Die gematik GmbH unterhält spätestens ab dem 12. Organisation und Koordination der Aufgaben nach
30. November 2021 eine Koordinierungsstelle für Inter- den Nummern 1 bis 11.
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(3) Die Aufgaben nach Absatz 2 Nummer 1 bis 10 hinausgehenden Prozesse und Pflichten bei der Aufga-
werden mittels öffentlich zugänglicher und nachvoll- benerfüllung durch das Expertengremium werden in
ziehbar dokumentierter Verfahren erfüllt. der Verfahrensordnung nach § 12 festgelegt. Bei der
Erstellung der Regelungen der Verfahrensordnung ist
§4 dafür Sorge zu tragen, dass die Experten des Exper-
tengremiums ihre Mitwirkung inhaltlich unabhängig von
Expertengremium
der Gruppe nach § 5 Absatz 4, die sie vertreten, aus-
(1) Die Koordinierungsstelle setzt spätestens zum üben können.
30. November 2021 ein Expertengremium zur Förde-
(6) Das Einverständnis zur Veröffentlichung des
rung der Interoperabilität und von offenen Standards
Namens sowie der Institution des Mitglieds ist Voraus-
und Schnittstellen im Gesundheitswesen (Expertengre-
setzung zur Ernennung.
mium) ein.
(7) Die gematik GmbH erstattet den ordentlichen Mit-
(2) Das Expertengremium soll interdisziplinär zu-
gliedern des Expertengremiums die im Zusammenhang
sammengesetzt sein und besteht aus sieben ernannten
mit ihrer Tätigkeit entstehenden Aufwände entspre-
ordentlichen Mitgliedern, einschließlich der oder des
chend des aktuell gültigen Leitfadens zur Ermittlung
Vorsitzenden. Bei der erstmaligen Besetzung wird das
und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungs-
Expertengremium von der Koordinierungsstelle im Ein-
vorhaben der Bundesregierung. Reisekosten werden
vernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit
entsprechend dem Bundesreisekostengesetz erstattet.
ernannt. Der Vorsitzende fungiert als Schnittstelle zwi-
Die Festlegung der Höhe der Erstattung erfolgt durch
schen Koordinierungsstelle und Expertengremium, ko-
die gematik GmbH nach Zustimmung durch das Bun-
ordiniert die Arbeit des Expertengremiums einschließ-
desministerium für Gesundheit in der Geschäfts- und
lich der Zuarbeit zum Bericht über die Tätigkeiten der
Verfahrensordnung nach § 12.
Koordinierungsstelle und des Expertengremiums, stellt
die Beschlussfähigkeit des Expertengremiums sowie
die Einhaltung der Geschäfts- und Verfahrensordnung §5
im Expertengremium sicher und wird durch Mehrheits- IOP-Expertenkreis
beschluss durch die Mitglieder des Expertenrats (1) Der IOP-Expertenkreis ist eine listenweise Zu-
gewählt. Die gematik GmbH sowie das Bundesminis- sammenstellung von ernannten Experten, aus der Mit-
terium für Gesundheit können als außerordentliches glieder für das Expertengremium und die Arbeitskreise
Mitglied des Expertengremiums auftreten und sich zu nach § 6 rekrutiert werden (Expertenkreis). Zudem kön-
diesem Zweck durch einen Experten vertreten lassen. nen die Koordinierungsstelle und das Expertengre-
Zur Sicherstellung der Interdisziplinarität ist entspre- mium bedarfsbezogen Mitglieder des Expertenkreises
chend der Gruppen nach § 5 Absatz 4 je ein Vertreter zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben heranziehen.
zu besetzen. Die Liste der Mitglieder des Experten-
gremiums wird von der Koordinierungsstelle auf der (2) Das Expertengremium ernennt im Einvernehmen
Wissensplattform nach § 7 veröffentlicht und nach mit der Koordinierungsstelle Personen, die über Fach-
jeder Änderung der Besetzung binnen zwei Wochen wissen in Form von mindestens 5-jähriger Berufserfah-
aktualisiert. rung in Vollzeitbeschäftigung in den Bereichen Ge-
sundheitsversorgung sowie Informationstechnik und
(3) Die erstmalige Ernennung der Mitglieder des Ex- Standardisierung im Gesundheitswesen verfügen (Ex-
pertengremiums durch die gematik GmbH nach des- perten), für den IOP-Expertenkreis.
sen Einsetzung gemäß Absatz 1 erfolgt für eine Dauer
von 18 Monaten. Die weiteren Ernennungen erfolgen (3) Die Experten können sich um die Ernennung und
für eine Dauer von jeweils drei Jahren. Aufnahme in den IOP-Expertenkreis ab dem 1. Januar
2022 über die Wissensplattform bei der Koordinie-
(4) Weitere Ernennungen erfolgen auf Beschluss rungsstelle bewerben, die die Weiterleitung an das Ex-
durch das Expertengremium für eine Dauer von jeweils pertengremium vornimmt.
drei Jahren. Insgesamt ist die Amtszeit der einzelnen
Mitglieder auf jeweils sechs Jahre begrenzt. Sofern (4) Der IOP-Expertenkreis setzt sich aus Vertretern
binnen vier Wochen nach Ausscheiden keine Neube- folgender Gruppen zusammen:
setzung erfolgt ist, kann die Koordinierungsstelle ent- 1. Anwender informationstechnischer Systeme, insbe-
sprechend Absatz 1 und 2 einen Experten ernennen. sondere die gematik GmbH und die Kassenärzt-
Das Besetzungs- und Ausschlussverfahren wird in der lichen Bundesvereinigungen,
Geschäfts- und Verfahrensordnung präzisiert.
2. für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie
(5) Das Expertengremium unterstützt die Koordinie- maßgebliche Bundesverbände aus dem Bereich in-
rungsstelle in ihren Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 Num- novativer Technologien im Gesundheitswesen,
mer 1 bis 4 und 6 bis 9. Die Unterstützung umfasst die
3. Bundesländer,
fachliche Beratung, die Erstellung von schriftlichen Ex-
pertisen, die Leitung von IOP-Arbeitskreisen nach § 6, 4. fachlich betroffene nationale und internationale
die Festlegung eines Kriterienkatalogs zur Veröffent- Standardisierungs- und Normungsorganisationen,
lichung von Standards, Profilen und Leitfäden nach 5. Verbände, insbesondere der Spitzenverband Bund
§ 8, welcher durch das Bundesministerium für Gesund- der Krankenkassen,
heit freigegeben wird, sowie die Teilnahme an regelmä-
ßigen und außerplanmäßigen Sitzungen. Sofern eine 6. fachlich betroffene Fachgesellschaften des Gesund-
persönliche Teilnahme an Sitzungen nicht möglich ist, heitswesens sowie
kann ausnahmsweise eine vom Mitglied benannte 7. wissenschaftliche Einrichtungen und Patientenorga-
Stellvertretung die Aufgaben wahrnehmen. Die darüber nisationen.
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(5) Die Experten werden für die Dauer von sechs (2) Die Wissensplattform enthält
Jahren in den IOP-Expertenkreis aufgenommen. Will 1. jeweils eine Liste des Expertengremiums, der
ein Mitglied dem IOP-Expertenkreis nicht mehr ange- ernannten Experten im Expertenkreis und der IOP-
hören, erklärt es sein Ausscheiden schriftlich gegen- Arbeitskreise,
über der Koordinierungsstelle. Eine Wiederaufnahme
ist möglich. 2. aufgenommene veröffentlichte technische, semanti-
sche und syntaktische Standards, Profile und Leit-
(6) Die Festlegung der einzureichenden Nachweise fäden,
zur Prüfung der Voraussetzungen für die Aufnahme in
3. empfohlene technische, semantische und syntakti-
den IOP-Expertenkreis erfolgt in der Geschäfts- und
sche Standards, Profile und Leitfäden, in der Art,
Verfahrensordnung. Eine unmittelbare Übernahme des
dass alle zur Implementierung von Anwendungen
Expertenstatus nach § 386 des Fünften Buches Sozial-
notwendigen Informationen verfügbar sind,
gesetzbuch ist ausgeschlossen.
4. eine Übersicht über geplante oder sich in Bearbei-
(7) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste tung befindende Standards, Profile und Leitfäden,
der für den IOP-Expertenkreis benannten Experten auf
der Wissensplattform. Das Einverständnis zur Veröf- 5. Stellungnahmen und Empfehlungen zu technischen,
fentlichung des Namens sowie der Institution des Be- semantischen und syntaktischen Standards, Profi-
werbers ist Voraussetzung zur Einreichung der einzu- len und Leitfäden nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 9
reichenden Nachweise nach Absatz 6. und die zugehörigen Begründungen sowie die Of-
fenlegung und Darstellung zugehöriger Entschei-
dungsprozesse der Koordinierungsstelle und des
§6
Expertengremiums,
IOP-Arbeitskreise 6. die Veröffentlichung der Geschäfts- und Verfahrens-
(1) Die Koordinierungsstelle richtet in Einvernehmen ordnung sowie der Jahresberichte.
mit dem Expertengremium themenspezifische IOP-Ar- (3) Die Koordinierungsstelle kann in Abstimmung
beitskreise ein, die sich aus dem IOP-Expertenkreis mit dem Expertengremium weitere Informationen zu
zusammensetzen und von einem Mitglied des Exper- technischen, semantischen und syntaktischen Stan-
tengremiums geleitet werden. Die Zusammensetzung dards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform
der IOP-Arbeitskreise erfolgt themenbezogen und bereitstellen, insbesondere solche zu internationalen
interdisziplinär, wobei auf eine gleichmäßige Reprä- Standards sowie Projekten und informationstechni-
sentation von Gruppen geachtet werden soll. Grund- schen Systemen im Gesundheitswesen, sofern diese
sätzlich setzen sich die IOP-Arbeitskreise aus den nicht bereits Veröffentlichungspflichten auf Bundes-
Mitgliedern des Expertenkreises zusammen. Im be- ebene unterliegen. Sollten auf Bundesebene Veröffent-
gründeten Fall kann auch Expertise außerhalb des Ex- lichungspflichten bestehen, sind Verweise auf die Ver-
pertenkreises herangezogen und integriert werden. öffentlichungen möglich.
Hierfür müssen Expertengremium und Koordinierungs-
(4) Näheres dazu wird in der Geschäfts- und Verfah-
stelle zustimmen.
rensordnung geregelt.
(2) Die IOP-Arbeitskreise unterstützen die Koordi-
nierungsstelle und das Expertengremium bei ihren Auf- §8
gaben gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 und 9. Aufnahme von Standards, Profilen
(3) Die Besetzungs- und Ausschlussverfahren, Ziel- und Leitfäden für informationstechnische Systeme
setzung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der IOP- im Gesundheitswesen in die Wissensplattform
Arbeitskreise werden in der Verfahrensordnung nach (1) Anbieter eines informationstechnischen Systems
§ 12 festgelegt. oder Dritte mit einem berechtigten Interesse können
(4) Die gematik GmbH erstattet den Mitgliedern der bei der Koordinierungsstelle die Veröffentlichung von
IOP-Arbeitskreise die im Zusammenhang mit ihrer technischen, semantischen und syntaktischen Stan-
Tätigkeit entstehenden Aufwände entsprechend § 4 Ab- dards, Profilen und Leitfäden auf der Wissensplattform
satz 7. beantragen. Dem Antrag sind alle für eine Implemen-
tierung und Anwendung erforderlichen Informationen,
(5) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht eine Liste die in der Geschäfts- und Verfahrensordnung näher
der IOP-Arbeitskreise sowie deren Besetzung. beschrieben werden, beizufügen. Die Koordinierungs-
stelle prüft die Anträge binnen vier Wochen hinsichtlich
§7 Vollständigkeit und Qualität und leitet diese im Fall
eines positiven Prüfergebnisses an das Expertengre-
Wissensplattform für
mium weiter. Bei negativem Prüfergebnis formuliert
Interoperabilität im Gesundheitswesen
die Koordinierungsstelle Nachforderungen gegenüber
(1) Die Koordinierungsstelle betreibt und pflegt eine dem Antragsteller, deren Umsetzung zur Erlangung
öffentlich zugängliche, aus dem elektronischen Inter- eines positiven Prüfergebnisses erforderlich sind. Be-
operabilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften reits im Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 des
Buches Sozialgesetzbuch weiterzuentwickelnde, bar- Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene empfoh-
rierefreie Plattform (Wissensplattform). Die Wissens- lene Standards und Festlegungen sind in die Wissens-
plattform dient der Förderung der Interoperabilität plattform zu überführen, sofern alle erforderlichen In-
zwischen informationstechnischen Systemen im Ge- formationen nach Satz 2 vorliegen, andernfalls sind
sundheitswesen und schafft Transparenz im Bereich Nachforderungen an den ursprünglich Einreichenden
der Interoperabilität im Gesundheitswesen. nach § 385 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu
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richten und vor der Überführung zu erfüllen. Für Stan- § 10
dards, über deren Aufnahme in das Interoperabilitäts-
Beachtung der
verzeichnis nach § 385 des Fünften Buches Sozialge-
Festlegungen und Empfehlungen bei der
setzbuch noch nicht entschieden wurde, gelten die
Finanzierung aus Mitteln der Gesetzlichen
Sätze 2 bis 4.
Krankenversicherung sowie öffentlicher Mittel
(2) Über die Veröffentlichung technischer, semanti-
scher und syntaktischer Standards, Profile und Leit- (1) Informationstechnische Systeme im Gesund-
fäden für informationstechnische Systeme auf der Wis- heitswesen, die im Rahmen der gesundheitsbezoge-
sensplattform entscheidet das Expertengremium auf nen Leistungserbringung genutzt werden oder aus
Basis eines Kriterienkatalogs spätestens drei Monate öffentlichen Mitteln des Bundesministeriums für Ge-
nach Vorliegen des vollständigen Antrags beim Exper- sundheit oder aus Mitteln der gesetzlichen Kranken-
tengremium. Die Veröffentlichung erfolgt spätestens versicherung ganz oder teilweise finanziert werden,
vier Wochen nach Entscheidung des Expertengremi- müssen derart gestaltet sein, dass die in der Anlage
ums. zu dieser Rechtsverordnung verbindlich erklärten Emp-
fehlungen innerhalb von 24 Monaten nach Empfehlung
(3) Bei der Veröffentlichung der von der Gesellschaft vollständig berücksichtigt sind. Die Frist zur Umset-
für Telematik getroffenen Empfehlungen auf der Wis- zung beginnt, sobald die verbindlichen Empfehlungen
sensplattform wird das Expertengremium ins Beneh- in der Anlage zur Rechtsverordnung aufgenommen
men gesetzt. Bei den von der Kassenärztlichen sind. Die Frist zur Umsetzung von Anpassungen an be-
Bundesvereinigung gemäß § 355 des Fünften Buches reits verbindlich erklärte Empfehlungen beträgt zwölf
Sozialgesetzbuch zu treffenden Festlegungen ist das Monate. Die Anlage wird jährlich zum Stichtag 30. Juni
Expertengremium ins Benehmen zu setzen und die durch das Bundesministerium für Gesundheit aktua-
Festlegungen in die Wissensplattform aufzunehmen. lisiert. Ausnahme hiervon bilden Anpassungen bereits
Die Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen verbindlich erklärter Empfehlungen, die zusätzlich zum
dabei von Interoperabilitätsfestlegungen des Fünften Stichtag 1. Februar aufgenommen werden können so-
Buches Sozialgesetzbuch nicht abweichen. wie inhaltliche und formale Korrekturen, die jederzeit
(4) Anbieter einer elektronischen Anwendung nach vorgenommen werden können.
§ 306 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Fünften Buches (2) Sofern gesetzliche Regelungen des Fünften
Sozialgesetzbuch müssen die Aufnahme entsprechend Buches Sozialgesetzbuch kürzere Fristen zu der in
Absatz 1 über die verwendeten Standards, Profile und Absatz 1 festgelegten Frist vorsehen, sind diese zu be-
Leitfäden beantragen, sofern nicht bereits empfohlene
achten.
Standards, Profile, Leitfäden genutzt werden. Die Form
der Bereitstellung wird in der Geschäfts- und Verfah- (3) Abweichend von Absatz 1 kann über 24 Monate
rensordnung nach § 12 festgelegt. hinaus ein Einsatz erfolgen, wenn dies aus medizini-
schen Gründen erforderlich ist oder die regelmäßige
§9 Versorgung der Versicherten andernfalls nicht gewähr-
leistet wäre.
Empfehlung von Standards, Profilen
und Leitfäden für informationstechnische
Systeme im Gesundheitswesen § 11
(1) Die Koordinierungsstelle empfiehlt in Zusam- Bericht über die Tätigkeiten der
menarbeit mit dem Expertengremium auf der Wissens- Koordinierungsstelle und des Expertengremiums
plattform veröffentlichte technische, semantische und (1) Die Koordinierungsstelle legt dem Bundesminis-
syntaktische Standards, Profile und Leitfäden für infor- terium für Gesundheit jeweils zum 31. März einen jähr-
mationstechnische Systeme im Gesundheitswesen. lichen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr vor.
Die Empfehlungen der Koordinierungsstelle dürfen da- Der Bericht enthält mindestens Angaben
bei von auf Basis gesetzlich zugewiesener Aufgaben
erfolgenden Festlegungen nicht abweichen. 1. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und
Fortschreibung der strategischen Ausrichtung und
(2) Im Vorfeld der Empfehlung nach Absatz 1 wird
der Aufgaben der Koordinierungsstelle und des Ex-
die Koordinierungsstelle durch das Expertengremium
pertengremiums einschließlich der Tätigkeiten zur
unterstützt. Bei Empfehlungen hat die Koordinierungs-
Veröffentlichung und Empfehlung von Standards,
stelle dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
Profilen und Leitfäden,
tionstechnik und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit mit 2. zum aktuellen Stand der Planung, Umsetzung und
einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellung- Fortschreibung des Betriebs der Wissensplattform
nahme zu geben. Die Koordinierungsstelle hat die Stel- einschließlich wesentlicher Kennzahlen zur Nutzung
lungnahmen in ihre Entscheidung einzubeziehen und der Wissensplattform,
dabei die Berücksichtigung oder Nichtberücksich- 3. über die Zusammensetzung und Arbeiten des Ex-
tigung von Elementen der Stellungnahmen zu begrün- pertengremiums und der IOP-Arbeitskreise sowie
den. Die Entscheidung zur Empfehlung von Standards,
Profilen und Leitfäden hat für bis jeweils zum 31. Mai 4. eine Übersicht über die im Rahmen der Erfüllung der
eines Jahres veröffentlichte Standards bis zum 1. Juni Aufgaben nach § 394 Absatz 1 Satz 2 des Fünften
des Folgejahres zu erfolgen. Buches Sozialgesetzbuch entstandenen Aufwände.
(3) Die Stellungnahmen und Empfehlungen sowie (2) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht den Be-
die zugehörigen Begründungen sind auf der Wissens- richt nach Freigabe durch das Bundesministerium für
plattform zu veröffentlichen. Gesundheit auf der Wissensplattform.
4638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
(3) Die gematik GmbH legt dem Bundesministerium 3. Einrichtung von IOP-Arbeitskreisen sowie Festle-
für Gesundheit zum 31. Oktober 2021 ein Konzept zu gung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse,
Zeitplan, Inhalten, Aufbau-, Betriebs- und Qualitätssi- Pflichten und Fristen nach § 6,
cherungsprozessen vor.
4. Regelungen zu Bewerbungs-, Aufnahme- und Ab-
setzungsverfahren von Mitgliedern des Experten-
§ 12
gremiums, Expertenkreises und der Arbeitskreise,
Geschäfts- und Verfahrensordnung
5. Festlegung der grundlegenden fachlichen, struktu-
(1) Die Koordinierungsstelle gibt sich eine Ge- rellen und semantischen Rahmenbedingungen so-
schäfts- und Verfahrensordnung. Die Geschäfts- und wie Anforderungen an Datensicherheit in Bezug auf
Verfahrensordnung ergänzt und operationalisiert die in Standards, Profile und Leitfäden,
dieser Verordnung getroffenen Regelungen zu
6. Einforderung bedarfsbezogener Stellungnahmen zu
1. der Struktur und der Organisation der Koordinie- den Aufgaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 9,
rungsstelle,
7. Berücksichtigung von Anforderungen und techni-
2. der Aufgabenausgestaltung der Koordinierungsstel-
schen, semantischen und syntaktischen Standards,
le,
Profile und Leitfäden sowie der Einbezug internatio-
3. der Zusammensetzung der Koordinierungsstelle, naler Experten,
4. den bei der Aufgabenwahrnehmung anzuwenden- 8. Festlegung der Dokumentation und Offenlegung
den Verfahren, sämtlicher Arbeits- und Entscheidungsprozesse.
5. den Modalitäten zur Beschlussfähigkeit, wobei dem
(3) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt
vom Bundesministerium für Gesundheit entsandten
sämtliche nicht im Rahmen dieser Rechtsverordnung
außerordentlichen Mitglied ein Vetorecht einzuräu-
geregelten Fristen für die Aufgaben nach § 3 Absatz 2
men ist und Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit zu
fest.
treffen sind, wobei mindestens fünf Mitglieder ein
Votum abzugeben haben, Umlaufbeschlüsse er- (4) Der Entwurf der Geschäfts- und Verfahrensord-
möglicht werden und Enthaltungen ausgeschlossen nung ist dem Bundesministerium für Gesundheit zum
sind, 1. November 2021 vorzulegen. Die Geschäfts- und
6. den Fristen für einzelne Handlungen und Verfahrensordnung wird mindestens alle zwei Jahre
im Benehmen mit dem Expertengremium auf Aktuali-
7. der Erstattung von Aufwendungen. sierungsbedarfe geprüft und gegebenenfalls ange-
Darüber hinaus regelt die Geschäfts- und Verfahrens- passt.
ordnung Näheres zur Mitbestimmung des Experten-
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit geneh-
gremiums, insbesondere hinsichtlich ihrer Aufgaben
migt die Geschäfts- und Verfahrensordnung nach
nach § 3 Absatz 2 Nummer 4 und 6, zur Aufnahme
Absatz 1.
und Empfehlung von Standards sowie zum Betrieb
der Wissensplattform. (6) Die Koordinierungsstelle veröffentlicht die Ge-
(2) Die Geschäfts- und Verfahrensordnung legt die schäfts- und Verfahrensordnung innerhalb von vier
Prozesse, Verfahren und Entscheidungsmechanismen Wochen nach Genehmigung durch das Bundesminis-
zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Absatz 2 über die terium für Gesundheit auf der Wissensplattform.
in dieser Verordnung getroffenen Regelungen hinaus
fest. Wesentliche Verfahrensschritte umfassen: § 13
1. Einrichtung des Expertengremiums sowie Festle- Evaluation
gung der konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt
Pflichten und Fristen nach § 4 sowie Sicherstellung, eine externe Forschungseinrichtung mit der Evaluation
dass das Expertengremium binnen drei Monate der Koordinierungsstelle und der Erfüllung ihrer Aufga-
nach erstmaliger Besetzung Bewertungskriterien ben nach § 3 Absatz 2. Das Evaluationsgutachten soll
definiert, anhand welcher über die Veröffentlichung zum 30. September 2023 vorliegen.
technischer, semantischer und syntaktischer Stan-
dards, Profile und Leitfäden nach § 8, oder deren
§ 14
Ablehnung entschieden wird,
Inkrafttreten
2. Benennung von Experten sowie Festlegung der
konkreten Aufgaben, Arbeitsprozesse, Pflichten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
und Fristen nach § 5, in Kraft.
Bonn, den 7. Oktober 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 4639
Anlage
Die durch das Bundesministerium für Gesundheit verbindlich festgelegten technischen, semantischen und
syntaktischen Standards, Profile und Leitfäden werden in nachfolgender Tabelle einmal jährlich zum 30. Juni
veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website des Bundesministerium für Gesundheit und der Wis-
sensplattform nach § 7 dieser Verordnung.
Datum (Veröffentlichung der Anlage): TT.MM.JJJJ
ID Titel Kurzbeschreibung Version Datum Aufnahme Datum verbindliche Umsetzung
(in Anlage)
110 BspSN Die Beispielschnittstelle 1.0 30.06.2022 01.07.2024
dient hier für Illustrations-
zwecke 1.1 30.06.2024 01.07.2025
Hinweis: Es können für ein Profil, Standard, Leitfaden mehrere Versionen in die Anlage aufgenommen werden.
Anmerkungen:
ID: Identifikationsnummer der Schnittstelle, die sowohl auf der Wissensplattform als auch der Anlage vermerkt ist, um eine
eindeutige Zuordnung zu gewährleisten.
Titel: Bezeichnung des Standards, Profils, Leitfadens wie auf der Wissensplattform vermerkt.
Kurzbeschreibung: Beschreibung des Standards, Profils, Leitfadens.
Version: Versionierungsnummer, wie in der Wissensplattform vermerkt.
Datum Aufnahme (in Anlage): Stichtag, zu dem die entsprechende Version des Standards, Profils, Leitfadens in die Anlage auf-
genommen wurde.
Datum verbindliche Umsetzung: Datum, bis zu dem der Standard, Profil, Leitfaden verbindlich umgesetzt werden muss.
4640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
Verordnung
zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt
und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
Vom 8. Oktober 2021
Es verordnet auf Grund 2. zur Prüfung eingereichter Vorschlagslisten
– des § 126 Nummer 1 bis 5 und 6 des Betriebsver- nach § 7 Absatz 2 Satz 2,
fassungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 221 der 3. zur Durchführung eines Losverfahrens nach
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) § 10 Absatz 1.
geändert worden ist, das Bundesministerium für Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In-
Arbeit und Soziales und halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
– des § 34 des Postpersonalrechtsgesetzes vom Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teil-
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 13 Nummer 1 des nehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen-
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geän- über der oder dem Vorsitzenden in Textform.
dert worden ist, das Bundesministerium für Arbeit Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab-
und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundes- satz 3 beizufügen.
ministerium des Innern, für Bau und Heimat: (5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit
der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit-
Artikel 1 tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine
Änderung Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
der Wahlordnung
3. § 2 wird wie folgt geändert:
Die Wahlordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
S. 3494), die durch Artikel 2 der Verordnung vom
23. Juni 2004 (BGBl. I S. 1393) geändert worden ist, „Die nach Absatz 3 Satz 2 nicht passiv Wahlbe-
wird wie folgt geändert: rechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In der Angabe zum Ersten Teil Zweiter Abschnitt „Wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Ar-
wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ er- beitnehmern, die am Wahltag nicht nach § 8
setzt. des Gesetzes wählbar sind, und wahlberechtig-
ten Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitneh-
b) In der Angabe zum Zweiten Teil Dritter Abschnitt
mern (§ 14 Absatz 2 Satz 1 des Arbeitnehmer-
wird die Angabe „51 bis 100“ durch die Angabe
überlassungsgesetzes) steht nur das aktive
„101 bis 200“ ersetzt.
Wahlrecht zu.“
2. § 1 wird wie folgt geändert:
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
gefügt: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als aa) In Nummer 3 werden die Wörter „; der letzte
Präsenzsitzung statt.“ Tag der Frist ist anzugeben“ durch die Wör-
ter „, verbunden mit einem Hinweis auf die
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange- Anfechtungsausschlussgründe nach § 19
fügt: Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes; der
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann letzte Tag der Frist und im Fall des § 41 Ab-
der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil- satz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind anzuge-
nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des ben“ ersetzt.
Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe- bb) In Nummer 8 werden das Wort „drei“ durch
renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen das Wort „fünf“ sowie die Wörter „ist anzu-
des Wahlvorstands geben“ durch die Wörter „und im Fall des
1. im Rahmen einer Wahlversammlung nach § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an-
§ 14a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, zugeben“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 4641
b) Dem Absatz 4 wird der folgende Satz angefügt: 16. § 20 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Ergänzend hat der Wahlvorstand das Wahlaus- a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle“ die
schreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass ihre
postalisch oder elektronisch zu übermitteln; oder seine Stimme nicht erkennbar ist“ einge-
der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu fügt.
erforderlichen Informationen zur Verfügung zu b) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ gestrichen.
stellen.“
17. In § 21 werden die Wörter „den Wahlumschlägen“
5. In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Tage vor gestrichen.
dem Beginn“ durch das Wort „Abschluss“ ersetzt. 18. § 24 wird wie folgt geändert:
6. In der Überschrift des Ersten Teils Zweiter Ab- a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-
schnitt wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ gefügt:
ersetzt.
„Die Wahlumschläge müssen sämtlich die glei-
7. In § 6 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „drei“ durch che Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschrif-
das Wort „fünf“ ersetzt und werden nach dem Wort tung haben.“
„Vorschlagslisten“ die Wörter „, sofern nicht die
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens ver-
einbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes)“ „(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahl-
eingefügt. vorstand bekannt ist, dass sie
8. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 14 1. im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart
Abs. 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 Satz 2 und ihres Beschäftigungsverhältnisses, insbeson-
3“ ersetzt. dere im Außendienst oder mit Telearbeit Be-
schäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte,
9. In § 10 Absatz 2 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ oder
durch die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“
2. vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum
ersetzt.
Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen,
10. § 11 wird wie folgt geändert: insbesondere bei Ruhen des Arbeitsverhält-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „in den nisses oder Arbeitsunfähigkeit,
hierfür bestimmten Umschlägen (Wahlumschlä- voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein
gen)“ gestrichen. werden, erhalten die in Absatz 1 bezeichneten
Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der
b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Wahlberechtigten bedarf. Der Arbeitgeber hat
c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Stelle“ die dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen In-
Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass ihre formationen zur Verfügung zu stellen.“
oder seine Stimme nicht erkennbar ist“ einge- 19. § 25 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
fügt.
„1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich
11. § 12 wird wie folgt geändert: kennzeichnet und so faltet und in dem Wahl-
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wahlumschlä- umschlag verschließt, dass die Stimmabgabe
ge“ durch das Wort „Stimmzettel“ ersetzt. erst nach Auseinanderfalten des Stimmzettels
erkennbar ist,“.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wahlumschlag,
in den der Stimmzettel eingelegt ist,“ durch die 20. § 26 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Wörter „gefalteten Stimmzettel“ ersetzt. „(1) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung zur
Stimmauszählung nach § 13 öffnet der Wahlvor-
12. Dem § 13 wird folgender Satz angefügt:
stand die bis zum Ende der Stimmabgabe (§ 3 Ab-
„Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, satz 2 Nummer 11) eingegangenen Freiumschläge
führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmaus- und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die
zählung das Verfahren nach § 26 durch.“ vorgedruckten Erklärungen. Ist die schriftliche
13. § 14 wird wie folgt geändert: Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt (§ 25), so
vermerkt der Wahlvorstand die Stimmabgabe in
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den der Wählerliste, öffnet die Wahlumschläge und legt
Wahlumschlägen“ gestrichen. die Stimmzettel in die Wahlurne. Befinden sich in
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag in
„(2) Befindet sich in der Wahlurne ein Wahl- die Wahlurne gelegt.“
umschlag mit mehreren gekennzeichneten
21. § 28 Absatz 1 Satz 5 Buchstabe c wird wie folgt
Stimmzetteln (§ 26 Absatz 1 Satz 3, § 35 Ab-
gefasst:
satz 4 Satz 3), so werden die Stimmzettel, wenn
sie vollständig übereinstimmen, nur einfach ge- „c) dass Wahlvorschläge der Arbeitnehmerinnen
zählt, andernfalls als ungültig angesehen.“ und Arbeitnehmer zur Wahl des Betriebsrats
von mindestens zwei Wahlberechtigten unter-
14. In § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Wahl-
zeichnet sein müssen; in Betrieben mit in der
umschläge“ durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.
Regel bis zu zwanzig Wahlberechtigten bedarf
15. In § 18 Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 4)“ durch es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlä-
die Wörter „nach § 3 Absatz 4 Satz 1 bis 3“ ersetzt. gen;“.
4642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
22. § 31 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird wie folgt ge- 29. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
fasst: „Vorschlagslisten“ die Wörter „, sofern die Wahl
„3. dass nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht im vereinfachten Wahlverfahren erfolgt (§ 63
wählen oder gewählt werden können, die in die Absatz 4 und 5 des Gesetzes)“ eingefügt.
Wählerliste eingetragen sind, und dass Ein- 30. § 40 wird wie folgt geändert:
sprüche gegen die Wählerliste (§ 30 Absatz 2 a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „fünfzig“ durch
Satz 1) nur vor Ablauf von drei Tagen seit dem die Angabe „100“ ersetzt.
Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim
Wahlvorstand eingelegt werden können, ver- b) In Absatz 2 wird die Angabe „51 bis 100“ durch
bunden mit einem Hinweis auf die Anfech- die Angabe „101 bis 200“ ersetzt.
tungsausschlussgründe nach § 19 Absatz 3 31. § 41 wird wie folgt geändert:
Satz 1 und 2 des Gesetzes; der letzte Tag der a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
Frist und im Fall des § 41 Absatz 2 zusätzlich
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
die Uhrzeit sind anzugeben;“.
„(2) Mit der Bestimmung des letzten Tages
23. In § 33 Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
einer Frist nach Absatz 1 kann der Wahlvorstand
eingefügt:
eine Uhrzeit festlegen, bis zu der ihm Erklärun-
„Im Fall des § 14 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes gilt gen nach § 4 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und 7
§ 6 Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass Satz 2, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 30
Person im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 diejenige Absatz 2 Satz 1 sowie § 36 Absatz 5 Satz 1
ist, die den Wahlvorschlag eingereicht hat.“ und 2 zugehen müssen. Diese Uhrzeit darf nicht
24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert: vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der
Wählerinnen und Wähler an diesem Tag liegen.“
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Stelle“ die
Wörter „und faltet ihn in der Weise, dass ihre
Artikel 2
oder seine Stimme nicht erkennbar ist“ einge-
fügt. Änderung der
Wahlordnung Seeschifffahrt
b) In Satz 4 werden die Wörter „und 3“ gestrichen.
Die Wahlordnung Seeschifffahrt vom 7. Februar
25. § 35 wird wie folgt geändert: 2002 (BGBl. I S. 594) wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
„(3) Unmittelbar nach Ablauf der Frist für die a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Beginn“ durch
nachträgliche schriftliche Stimmabgabe nimmt das Wort „Abschluss“ ersetzt.
der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die
Auszählung der Stimmen vor.“ b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- „In der Wählerliste sind nach Maßgabe des
fügt: § 115 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
die aktiv und passiv Wahlberechtigten auszu-
„(4) Zu Beginn der öffentlichen Sitzung nach weisen.“
Absatz 3 öffnet der Wahlvorstand die bis zu die-
2. In § 3 Absatz 3 wird das Wort „Beginn“ durch das
sem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge
Wort „Abschluss“ ersetzt.
und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie
die vorgedruckten Erklärungen. Ist die nachträg- 3. In § 5 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort
liche schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß „anzugeben“ die Wörter „, verbunden mit einem
erfolgt (§ 25), so vermerkt der Wahlvorstand die Hinweis auf die Anfechtungsausschlussgründe
Stimmabgabe in der Wählerliste, öffnet die nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes“
Wahlumschläge und legt die Stimmzettel in die eingefügt.
bis dahin versiegelte Wahlurne. Befinden sich in 4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete
a) In Satz 1 werden die Wörter „in einem Wahlum-
Stimmzettel, werden sie in dem Wahlumschlag
schlag“ gestrichen.
in die Wahlurne gelegt.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „; dasselbe gilt für
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und das
die Wahlumschläge“ gestrichen.
Wort „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
zettel“ ersetzt und nach dem Wort „Wahlvor- 5. § 13 wird wie folgt geändert:
stand“ werden die Wörter „im Anschluss“ einge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fügt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Wahl-
26. In § 36 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- umschlag legen kann“ durch die Wörter „fal-
ter „ist anzugeben“ durch die Wörter „und im Fall ten kann“ ersetzt.
des § 41 Absatz 2 zusätzlich die Uhrzeit sind an- bb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das Wort
zugeben“ ersetzt. „Wahlumschläge“ durch das Wort „Stimm-
27. In der Überschrift des Zweiten Teils Dritter Ab- zettel“ ersetzt.
schnitt wird die Angabe „51 bis 100“ durch die An- b) In Absatz 3 werden die Wörter „Wahlumschlag,
gabe „101 bis 200“ ersetzt. in den der Stimmzettel eingelegt ist“ durch die
28. In § 37 wird die Angabe „51 bis 100“ durch die Wörter „Stimmzettel so gefaltet, dass ihre oder
Angabe „101 bis 200“ ersetzt. seine Stimme nicht erkennbar ist“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 4643
6. § 15 wird wie folgt geändert: tels Video- und Telefonkonferenz, gilt auch eine
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Teilnahme vor Ort als erforderlich.“
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. 9. In § 38 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe b werden
nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „verbun-
bb) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die
den mit einem Hinweis auf die Anfechtungsaus-
Nummern 1 bis 3.
schlussgründe nach § 19 Absatz 3 Satz 1 und 2
b) Absatz 3 wird aufgehoben. des Gesetzes“ eingefügt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 10. § 58 wird wie folgt geändert:
7. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) Die Wörter „der §§ 27 bis 30“ werden durch die
„(1) Wahlvorschläge für die Wahl des Mitglieds Wörter „der §§ 27 und 28 Absatz 2 sowie der
der Bordvertretung bedürfen keiner Unterzeich- §§ 29 bis 30“ ersetzt.
nung.“ b) Folgender Satz wird angefügt:
8. § 32 wird wie folgt geändert: „Wahlberechtigte können für die Wahl des Mit-
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz ein- glieds des Seebetriebsrats rechtswirksam nur
gefügt: einen Wahlvorschlag unterstützen.“
„Die Sitzungen des Wahlvorstands finden als
Präsenzsitzung statt.“ Artikel 3
b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange- Änderung der
fügt: Verordnung zur Durchführung
„(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen
der Wahlvorstand beschließen, dass die Teil- § 6 der Verordnung zur Durchführung der Betriebs-
nahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des ratswahlen bei den Postunternehmen vom 22. Februar
Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonfe- 2002 (BGBl. I S. 946) wird wie folgt geändert:
renz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen 1. In Nummer 7 Satz 2 werden die Angabe „und 3“
des Wahlvorstands sowie die Wörter „und die Wahlumschläge“ gestri-
1. zur Prüfung der eingereichten Wahlvor- chen.
schläge nach § 43 Absatz 2 Satz 2, 2. In Nummer 11 wird das Wort „Wahlumschläge“
2. zur Durchführung des Losverfahrens nach durch das Wort „Stimmen“ ersetzt.
§ 57 in Verbindung mit § 20 Satz 1.
3. Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a ein-
Es muss sichergestellt sein, dass Dritte vom In- gefügt:
halt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
„17a. § 24 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung gilt
Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig.
entsprechend für die Wahlumschläge, die für
Die mittels Video- und Telefonkonferenz Teil-
eine Gruppe Verwendung finden.“
nehmenden bestätigen ihre Teilnahme gegen-
über der oder dem Vorsitzenden in Textform.
Artikel 4
Die Bestätigung ist der Niederschrift nach Ab-
satz 3 beizufügen. Inkrafttreten
(5) Erfolgt die Sitzung des Wahlvorstands mit Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
der zusätzlichen Möglichkeit der Teilnahme mit- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
4644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Vom 8. Oktober 2021
Auf Grund des § 23 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 30. November 2016
(BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
Sportanlagenlärmschutzverordnung
In Anhang 1 Nummer 1.5 Satz 1 der Sportanlagenlärmschutzverordnung
vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) geändert worden ist, werden
die Wörter „durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Quartals in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 4645
Dritte Verordnung
zur Änderung der Strahlenschutzverordnung1
Vom 8. Oktober 2021
Auf Grund des § 132 Satz 1 und 2 Nummer 4 des 6. Art des jeweils verwendeten Messgerätes und
Strahlenschutzgesetzes, von denen § 132 Satz 2 Num- das jeweilige Messverfahren.
mer 4 durch Artikel 1 Nummer 37 des Gesetzes vom
Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde
20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) neu gefasst worden ist,
zusammen mit den Aufzeichnungen nach § 127 Ab-
verordnet die Bundesregierung:
satz 3 Satz 1 und § 128 Absatz 2 Satz 3 des Strah-
lenschutzgesetzes auf Verlangen vorzulegen.“
Artikel 1
Änderung der 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Strahlenschutzverordnung a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
§ 155 der Strahlenschutzverordnung vom 29. No- „Hierzu sind der anerkannten Stelle nach der
vember 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), die zuletzt durch Messung die Messgeräte und die Informationen
Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I aus den Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 2 zu
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: übermitteln.“
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
b) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter „Dies gilt
„(2) Die Durchführung der Messung ist aufzu- nicht“ durch die Wörter „Die Sätze 2 und 3 gelten
zeichnen. Die Aufzeichnungen müssen folgende In- nicht“ ersetzt.
formationen enthalten:
3. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
1. Anlass der Messung,
2. Datum des Beginns und des Endes der Messung „(5) Die anerkannte Stelle übermittelt das Mess-
oder, bei Teilmessungen, der einzelnen Messab- ergebnis und die ihr nach Absatz 3 Satz 3 übermit-
schnitte, telten Informationen aus den Aufzeichnungen an
das Bundesamt für Strahlenschutz, soweit dies zur
3. Standort der Betriebsstätte, in der sich der Ar- Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Strah-
beitsplatz befindet, sowie diejenigen für die Höhe lenschutz erforderlich ist. Das Bundesamt für Strah-
der Radon-222-Aktivitätskonzentration wesent- lenschutz bestimmt das Datenformat sowie das
lichen Eigenschaften der Betriebsstätte, die dem technische Verfahren der Übermittlung.“
zur Messung Verpflichteten bekannt sind,
4. Lage des Arbeitsplatzes in der Betriebsstätte, Artikel 2
5. Lage des Messortes sowie diejenigen für die
Inkrafttreten
Höhe der Radon-222-Aktivitätskonzentration we-
sentlichen Eigenschaften des Messortes, die dem Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
zur Messung Verpflichteten bekannt sind, und in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender
Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien
89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1; L 72 vom 17.3.2016,
S. 69; L 152 vom 11.6.2019, S. 128).
4646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur weiteren
Modernisierung des Strahlenschutzrechts – Friständerung zur
Milderung der Folgen der epidemischen Lage aufgrund des Coronavirus
Vom 8. Oktober 2021
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz vor
nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli
2009 (BGBl. I S. 2443) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur weiteren
Modernisierung des Strahlenschutzrechts
In Artikel 20 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung zur weiteren Modernisierung
des Strahlenschutzrechts vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) wird die
Angabe „2021“ durch die Angabe „2022“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 8. Oktober 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021 4647
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 100 Euro
(Goldmünze „Recht“)
Vom 15. September 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Die Bildseite zeigt die Fassade des Bundesverfas-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- sungsgerichts und gleichzeitig das Innere des Sitzungs-
regierung beschlossen, eine 100-Euro-Goldmünze raumes mit exemplarischer Darstellung einer Urteils-
„Recht“ prägen zu lassen. Diese Münze ist die zweite verkündung unter dem markanten hölzernen Adler.
Ausgabe der im Jahr 2020 begonnenen Serie „Säulen Das Bundesverfassungsgericht mit Sitz in Karlsruhe
der Demokratie“ (2020 bis 2022, eine Ausgabe pro steht für die Rechtsstaatlichkeit in Deutschland.
Jahr). Die Münze wird ab dem 1. Oktober 2021 in den
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Verkehr gebracht.
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, die zwölf Euro-
Die Auflage der Münze beträgt maximal 180 000 pasterne, die Wertziffer mit der Euro-Bezeichnung
Stück. Die Münze wird zu gleichen Teilen in den Münz- sowie die Jahreszahl „2021“ und – je nach Münzstätte –
stätten Berlin (Münzzeichen „A“), München (Münz- das Münzzeichen „A“, „D“, „F“, „G“ oder „J“.
zeichen „D“), Stuttgart (Münzzeichen „F“), Karlsruhe
(Münzzeichen „G“) und Hamburg (Münzzeichen „J“) Der Münzrand wird geriffelt ausgeführt.
in Stempelglanzausführung geprägt. Der Entwurf der Bildseite stammt von dem Künstler
Sie besteht aus Gold mit einem Feingehalt von 999,9 Bastian Prillwitz aus Berlin. Die Wertseite, die für alle
Tausendteilen (Feingold), hat einen Durchmesser von Münzen der Serie verwendet wird, wurde von dem
28 Millimetern und eine Masse von 15,55 Gramm. Künstler Andre Witting aus Berlin gestaltet.
Berlin, den 15. September 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
4648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
nach § 13 Absatz 3 der Verordnung über das
Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden
und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung
von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln (KPBV) über das Inkrafttreten der §§ 5 bis 12 KPBV
Vom 7. Oktober 2021
Nach § 13 Absatz 3 der Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit
der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der
Bewertung von Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit
Humanarzneimitteln vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) wird hiermit bekannt
gemacht, dass die §§ 5 bis 12 KPBV infolge des Beschlusses (EU) 2021/1240
der Kommission vom 13. Juli 2021 über die Übereinstimmung des EU-Portals
und der EU-Datenbank für klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln mit den
Anforderungen gemäß Artikel 82 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 275 vom 31.7.2021, S. 1)
am 31. Januar 2022 in Kraft treten werden.
Bonn, den 7. Oktober 2021
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Dr. N i c k e l