4602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Gesetz
zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter
(Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG)
Vom 2. Oktober 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in
rates das folgende Gesetz beschlossen: Satz 1 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“
ersetzt.
Artikel 1
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
Änderung des
4. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und „§ 24a
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung Bericht zum Ausbaustand
vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt der ganztägigen Bildungs- und
durch Artikel 42 des Gesetzes vom 20. August 2021 Betreuungsangebote für Grundschulkinder
(BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bun-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu destag jährlich einen Bericht über den Ausbaustand
§ 24 folgende Angabe eingefügt: der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsange-
bote für Grundschulkinder vorzulegen.“
„§ 24a Bericht zum Ausbaustand der ganztägigen
Bildungs- und Betreuungsangebote für 5. Nach § 98 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
Grundschulkinder“. mer 1a eingefügt:
2. In § 7 Absatz 4 werden nach den Wörtern „im Sinne“ „1a. Kinder in den Klassenstufen eins bis vier,“.
die Wörter „des § 24 Absatz 4 und“ eingefügt.
6. § 99 wird wie folgt geändert:
3. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: a) In Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe a werden nach
dem Wort „Schulbesuch“ die Wörter „und Klas-
„(4) Ein Kind, das im Schuljahr 2026/2027 oder senstufe“ eingefügt.
in den folgenden Schuljahren die erste Klassen-
stufe besucht, hat ab dem Schuleintritt bis zum b) Nach Absatz 7b wird folgender Absatz 7c einge-
Beginn der fünften Klassenstufe einen Anspruch fügt:
auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Der An-
„(7c) Erhebungsmerkmale bei den Erhebun-
spruch besteht an Werktagen im Umfang von
gen über Kinder in den Klassenstufen eins bis
acht Stunden täglich. Der Anspruch des Kindes
vier sind
auf Förderung in Tageseinrichtungen gilt im zeit-
lichen Umfang des Unterrichts sowie der Ange- 1. Klassenstufe,
bote der Ganztagsgrundschulen, einschließlich
der offenen Ganztagsgrundschulen, als erfüllt. 2. Anzahl der Wochenstunden, die das Kind in
Landesrecht kann eine Schließzeit der Einrich- Angeboten nach § 24 Absatz 4 verbringt,
tung im Umfang von bis zu vier Wochen im Jahr 3. Art der Angebote nach § 24 Absatz 4.“
während der Schulferien regeln. Über den vom
Anspruch umfassten zeitlichen Umfang nach 7. § 101 wird wie folgt geändert:
Satz 2 hinaus ist ein bedarfsgerechtes Angebot
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „7b“ durch
in Tageseinrichtungen vorzuhalten; dieser Um-
die Angabe „7c“ ersetzt.
fang der Förderung richtet sich nach dem indivi-
duellen Bedarf. Absatz 3 Satz 3 gilt entspre- b) In Absatz 2 Nummer 10 wird die Angabe „und 7b“
chend.“ durch die Angabe „bis 7c“ ersetzt.
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in 8. Dem § 102 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Satz 1 werden nach dem Wort „vorzuhalten“ ein
Komma und die Wörter „sofern ein Anspruch „Die Auskunftspflichtigen für Erhebungen nach § 99
nach Absatz 4 nicht besteht“ eingefügt. Absatz 7c werden durch Landesrecht bestimmt.“
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Artikel 2 §2
Weitere Änderung des Förderzeitraum
Achten Buches Sozialgesetzbuch Förderfähig sind Maßnahmen, die ab dem Inkrafttre-
ten dieses Gesetzes begonnen und bis zum 31. Dezem-
§ 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- ber 2027 abgeschlossen werden. Maßnahmen sind
und Jugendhilfe –, das zuletzt durch Artikel 1 dieses auch selbständige Abschnitte eines Vorhabens. Alle
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geförderten Maßnahmen sind bis zum 30. Juni 2028
1. Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: abzurechnen.
„Ein Kind hat ab Schuleintritt bis zum Beginn der §3
fünften Klassenstufe einen Anspruch auf Förderung
in einer Tageseinrichtung.“ Förderbereiche
Die Finanzhilfen des Bundes werden trägerneutral
2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gewährt für zusätzliche investive Maßnahmen der Län-
„Für Kinder ab Beginn der fünften Klassenstufe ist der, Gemeinden und Gemeindeverbände zum quan-
ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtun- titativen oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bil-
gen vorzuhalten.“ dungs- und Betreuungsangebote. Förderfähig sind
Investitionen für den Neubau, den Umbau, die Erweite-
Artikel 3 rung, die Ausstattung sowie die Sanierung der kommu-
nalen Bildungsinfrastruktur, die der Bildung und Be-
Gesetz treuung von Kindern im Grundschulalter dienen, soweit
über Finanzhilfen des Bundes dadurch Bildungs- und Betreuungsplätze oder räum-
zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und liche Kapazitäten geschaffen oder erhalten werden,
Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter um eine zeitgemäße Ganztagsbetreuung zu ermög-
(Ganztagsfinanzhilfegesetz – GaFinHG) lichen. Plätze im Sinne dieses Gesetzes sind solche,
die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die
ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Nicht förderfä-
§1 hig sind diesbezüglich Sanierungsaufwendungen, die
Förderziel und Fördervolumen ausschließlich der Instandhaltung und dem Werterhalt
der Bausubstanz und nicht dem Ziel des Gesetzes die-
(1) Der Bund gewährt den Ländern aus dem Son- nen. Gefördert werden auch besondere, mit diesen
dervermögen „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Be- Investitionen unmittelbar verbundene, befristete Aus-
treuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ gaben.
Finanzhilfen nach Artikel 104c des Grundgesetzes für
Investitionen in den quantitativen und qualitativen in- §4
vestiven Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreu-
ungsangebote für Grundschulkinder. Förderquote
Der Bund beteiligt sich gemäß § 4 Absatz 1 des
(2) Der Bund stellt in den Jahren 2020 und 2021 je
Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. Dezember
1 Milliarde Euro Finanzhilfen als Basismittel zur Verfü-
2020 (BGBl. I S. 2865) mit einem Betrag von maximal
gung.
3,5 Milliarden Euro mit einer Förderquote von höchs-
(3) Der Bund stellt im Jahr 2020 zusätzlich 750 Mil- tens 70 Prozent, die Länder beteiligen sich mit mindes-
lionen Euro als Bonusmittel für den beschleunigten tens 30 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen
Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsan- Finanzierungsanteils der nach § 3 förderfähigen Aus-
geboten für Grundschulkinder zur Verfügung. Die Bo- gaben eines Landes im Sinne von Artikel 104c des
nusmittel erhöhen sich um den nach dem 31. Dezember Grundgesetzes. Die Eigenmittel freier Träger können
2021 verbleibenden Restbetrag aus den „Finanzhilfen auf den Finanzierungsanteil der Länder angerechnet
des Bundes für das Investitionsprogramm zum be- werden, soweit der verbleibende Anteil des Landes
schleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreu- am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsan-
ung für Grundschulkinder“. teils mindestens 10 Prozent beträgt.
§5
Verteilung
(1) Der in § 1 Absatz 2 festgelegte Betrag wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt:
Königsteiner Schlüssel
Land Tranchen in €
für das Jahr 2019
Baden-Württemberg 13,04061 260 812 200
Bayern 15,56072 311 214 400
Berlin 5,18995 103 799 000
Brandenburg 3,02987 60 597 400
Bremen 0,95379 19 075 800
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Königsteiner Schlüssel
Land Tranchen in €
für das Jahr 2019
Hamburg 2,60343 52 068 600
Hessen 7,43709 148 741 800
Mecklenburg-Vorpommern 1,98045 39 609 000
Niedersachsen 9,39533 187 906 600
Nordrhein-Westfalen 21,07592 421 518 400
Rheinland-Pfalz 4,81848 96 369 600
Saarland 1,19827 23 965 400
Sachsen 4,98208 99 641 600
Sachsen-Anhalt 2,69612 53 922 400
Schleswig-Holstein 3,40578 68 115 600
Thüringen 2,63211 52 642 200
(2) Die Bonusmittel nach § 1 Absatz 3 können ab dem Jahr 2023 von den Ländern in Anspruch genommen
werden, die bis zum 31. Dezember 2022 Basismittel nach § 1 Absatz 2 abgerufen haben. Diese Länder können
maximal die gleiche Summe zusätzlich in den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023 abrufen. Falls bis
zum 31. Dezember 2022 mehr Basismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Januar 2023 Bonusmittel zur
Verfügung stehen, verringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel relational mit der Maßgabe, dass jedes Land
nur noch einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desjenigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von den
insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezember 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat. Bonusmittel, auf
die keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können, sind ab dem Jahr 2023 an den Bundeshaushalt
abzuführen.
(3) Basismittel, die nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2026 bewilligt worden sind, werden umverteilt und
fließen im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung
gestellten Basismittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von
65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Basismittel an den
Bundeshaushalt abgeführt. Basismittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2026 im Rahmen der Umver-
teilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2027 bewilligt werden.
§6 2. mit anderen Förderprogrammen des Bundes geför-
dert werden.
Bewirtschaftung und Geschäftsstelle
(2) Die Eigenanteile der Länder einschließlich der
(1) Der Bund stellt die Finanzhilfen den Ländern zur Gemeinden und Gemeindeverbände an der geförder-
eigenen Bewirtschaftung nach dem jeweiligen Haus-
ten Maßnahme dürfen nicht durch Mittel der Euro-
haltsrecht der Länder zur Verfügung. Den Ländern ob- päischen Union ersetzt werden. Auch dürfen die Bun-
liegt die Regelung und Durchführung des Verfahrens desmittel nicht zur Kofinanzierung von Programmen
zur Verwendung der Finanzhilfen des Bundes. Die zu-
genutzt werden, die durch Mittel der Europäischen
ständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Aus- Union gefördert werden.
zahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur
Begleichung erforderlicher Zahlungen benötigt werden. §8
Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unver-
Überprüfung der
züglich an die Letztempfänger weiter. Die Letztemp-
Bundesmittelverwendung
fänger sind verpflichtet, angemessen auf die Bundes-
förderung hinzuweisen. Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil-
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, dung und Forschung überprüfen für den Bund halb-
Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Bil- jährlich die zweckentsprechende Verwendung der
dung und Forschung richten eine gemeinsame, paritä- Bundesmittel. Zu diesem Zweck berichten die Länder
tisch besetzte Geschäftsstelle zur Wahrnehmung der dem Bund über die zweckentsprechende Inanspruch-
Aufgaben des Bundes ein. nahme der Bundesmittel, insbesondere über Anzahl
und Art der geförderten Maßnahmen.
§7
Verbot der Doppelförderung §9
(1) Für Maßnahmen können nicht gleichzeitig Finanz- Rückzahlung von Bundesmitteln
hilfen des Bundes nach diesem Gesetz gewährt wer- (1) Beträge, die nicht entsprechend § 1 Absatz 1,
den, wenn diese § 5 Absatz 2 und der §§ 2, 3, 4 und 7 verwendet wur-
den, sind in Höhe des Finanzierungsanteils des Bun-
1. bereits nach anderen Gesetzen und Verwaltungs- des an den Bund zurückzuzahlen. Wird die Förder-
vereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung quote des Bundes gemäß § 4 überschritten, ist der
durch den Bund gefördert werden oder überschießende Betrag an den Bund zurückzuzahlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4605
(2) Zurückzuzahlende Bundesmittel sind zu verzin- im Jahr 2028 um 785 Millionen Euro, im Jahr 2029 um
sen. Der Zins ist an den Bund abzuführen. Werden 1 110 Millionen Euro und in den Jahren ab 2030 um
Bundesmittel entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 zu früh jeweils 1 300 Millionen Euro.“
angewiesen, fallen für die Zeit der Auszahlung bis zur 2. Absatz 5 wird aufgehoben.
zweckentsprechenden Verwendung Zinsen an. Der
Zinssatz entspricht dem zum Zeitpunkt des Bundes-
mittelabrufs gültigen Zinssatz. Der Zinssatz bestimmt
Artikel 5
sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen Änderung des
jeweils durch Rundschreiben an die obersten Bundes- Ganztagsfinanzierungsgesetzes
behörden bekannt gegebenen Zinssatz für Kredite des
Bundes zur Deckung von Ausgaben. Der Zinssatz be- § 4 des Ganztagsfinanzierungsgesetzes vom 9. De-
trägt jedoch mindestens 0,1 Prozent jährlich. zember 2020 (BGBl. I S. 2865) wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 10 „(2) Die Bonusmittel sind für den beschleunigten
Verwaltungsvereinbarung Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsan-
(1) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchfüh- gebote für Kinder im Grundschulalter zu verwenden.
rung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsver- Sie stehen dem Sondervermögen jedoch nur inso-
einbarung zwischen Bund und Ländern geregelt. Die weit zur Verfügung, als sie erforderlich sind zur Aus-
Verwaltungsvereinbarung trifft insbesondere Bestim- finanzierung von Ansprüchen von denjenigen Län-
mungen über dern, die Basismittel für Investitionen bis zum
31. Dezember 2022 abgerufen haben. Diese Länder
1. die weitere Ausgestaltung der Förderbereiche,
können maximal die gleiche Summe zusätzlich in
2. die Aufnahme einer Mindestfördersumme, den späteren Jahren der Laufzeit ab dem Jahr 2023
3. die Ausgestaltung der jeweiligen, im Einvernehmen abrufen. Falls bis zum 31. Dezember 2022 mehr Ba-
mit dem Bund zu erstellenden Länderprogramme sismittel abgerufen worden sind, als ab dem 1. Ja-
zur Verwendung der Finanzhilfen, nuar 2023 Bonusmittel zur Verfügung stehen, ver-
ringert sich der Anspruch auf die Bonusmittel rela-
4. das Antragsverfahren bei den Ländern,
tional mit der Maßgabe, dass jedes Land nur noch
5. ein Bund-Länder-Koordinierungsgremium, einen Anspruch auf Bonusmittel im Umfang desje-
6. die Rückzahlung von Bundesmitteln, nigen Prozentsatzes hat, zu dem es Basismittel von
7. die Bewirtschaftung und Abrechnung der Finanz- den insgesamt von den Ländern bis zum 31. Dezem-
hilfen des Bundes einschließlich der Berichte zur ber 2022 abgerufenen Basismitteln abgerufen hat.“
Überprüfung ihrer Verwendung und zur Entwicklung 2. In Absatz 4 wird die Angabe „2022“ durch die An-
des Ausbaustands sowie gabe „2023“ ersetzt.
8. die Evaluation der Finanzhilfen des Bundes.
(2) Die Finanzhilfen des Bundes können frühestens Artikel 6
ab Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung in An- Evaluation
spruch genommen werden.
Die Bundesregierung evaluiert unter Beteiligung der
Länder zum 31. Dezember 2027 und zum 31. Dezem-
Artikel 4 ber 2030 die durch dieses Gesetz verursachten Inves-
Änderung des titionskosten und die Betriebskosten. Im Lichte der
Finanzausgleichsgesetzes Ergebnisse der Evaluation werden Bund und Länder
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember unter Beachtung der Aufgabenverantwortung Mehr-
2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 belastungen und Minderbelastungen der Länder auf
des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I Grundlage der in diesem Gesetz geregelten wechsel-
S. 4147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: seitigen Finanzbeiträge angemessen ausgleichen.
1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 7
„(4) Zum anteiligen Ausgleich für laufende Belas-
tungen der Länder, die diesen aus der stufenweisen Inkrafttreten
Einführung eines Anspruchs auf ganztägige Förde- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
rung für Grundschulkinder durch Artikel 1 Num- bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
mer 2 und 3 des Ganztagsförderungsgesetzes vom
(2) Artikel 1 Nummer 1 und 4 tritt am 1. Januar 2023
2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) entstehen, verrin-
in Kraft.
gern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den
Bund im Jahr 2026 um 135 Millionen Euro, im Jahr (3) Artikel 1 Nummer 5 bis 8 tritt am 1. Juli 2022 in
2027 um 460 Millionen Euro, im Jahr 2028 um 785 Kraft.
Millionen Euro, im Jahr 2029 um 1 110 Millionen Euro (4) Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt am 1. August 2026
und in den Jahren ab 2030 um jeweils 1 300 Millionen in Kraft.
Euro; die in Absatz 2 genannten Beträge für die Län-
der erhöhen sich entsprechend im Jahr 2026 um 135 (5) Artikel 2 tritt am 1. August 2029 in Kraft.
Millionen Euro, im Jahr 2027 um 460 Millionen Euro, (6) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
4606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Oktober 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
Anja Karliczek
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4607
Gesetz
zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs
mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften*
Vom 5. Oktober 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. Dem § 91 wird folgender Absatz 5 angefügt:
sen: „(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen An-
spruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist
Artikel 1 die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die
Änderung der Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der
Zivilprozessordnung Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.“
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- 3. § 130a wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti- Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
kel 34 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
a) Der Angabe zu § 130a werden ein Semikolon technische Rahmenbedingungen für die Über-
und das Wort „Verordnungsermächtigung“ an- mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
gefügt. das Gericht.“
b) Die Angaben zu den §§ 173 bis 176 werden wie c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
„§ 173 Zustellung von elektronischen Dokumen- richts“ das Semikolon und die Wörter „das
ten Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
§ 174 Zustellung durch Aushändigung an der Satz 2“ gestrichen.
Amtsstelle bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden
§ 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Nummern 4 und 5 eingefügt:
Empfangsbekenntnis „4. der Übermittlungsweg zwischen einem
§ 176 Zustellung durch Einschreiben mit nach Durchführung eines Identifizierungs-
Rückschein; Zustellungsauftrag“. verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi-
c) Die Angabe zu § 193 wird durch die folgenden schen Person oder einer sonstigen Ver-
Angaben ersetzt: einigung und der elektronischen Post-
„§ 193 Zustellung von Schriftstücken stelle des Gerichts,
§ 193a Zustellung von elektronischen Dokumen- 5. der Übermittlungsweg zwischen einem
ten“. nach Durchführung eines Identifizierungs-
verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 setzes und der elektronischen Poststelle
vom 17.9.2015, S. 1). des Gerichts,“.
4608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. 7. Der bisherige § 174 wird aufgehoben.
dd) Folgender Satz wird angefügt: 8. Die §§ 175 und 176 werden wie folgt gefasst:
„§ 175
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen
gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Zustellung von
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“ Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis
d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf (1) Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2
die geltenden technischen Rahmenbedingun- Genannten gegen Empfangsbekenntnis zugestellt
gen“ gestrichen. werden.
(2) Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
4. In § 168 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „175“ kann auch durch Telekopie erfolgen. Die Übermitt-
durch die Angabe „176 Absatz 1“ ersetzt. lung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen Emp-
5. Nach § 172 wird folgender § 173 eingefügt: fangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die ab-
sendende Stelle, den Namen und die Anschrift
„§ 173 des Zustellungsadressaten sowie den Namen des
Justizbediensteten erkennen lassen, der das Doku-
Zustellung von ment zur Übermittlung aufgegeben hat.
elektronischen Dokumenten
(3) Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2
(1) Ein elektronisches Dokument kann elektro- wird durch das mit Datum und Unterschrift des
nisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg Adressaten versehene Empfangsbekenntnis nach-
zugestellt werden. gewiesen.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die (4) Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich,
elektronische Zustellung eines elektronischen Do- durch Telekopie oder als elektronisches Dokument
kuments haben zu eröffnen: (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.
1. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher sowie § 176
2. Behörden, Körperschaften oder Anstalten des Zustellung durch
öffentlichen Rechts. Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag
Steuerberater und sonstige in professioneller Eigen- (1) Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit
schaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigun- Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der
gen und Organisationen, bei denen von einer er- Zustellung genügt der Rückschein.
höhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, (2) Wird die Post, ein Justizbediensteter oder
sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines
elektronische Zustellung eröffnen. Schriftstücks beauftragt oder wird eine andere Be-
hörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die
(3) Die elektronische Zustellung an die in Ab- Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in
satz 2 Genannten wird durch ein elektronisches einem verschlossenen Umschlag und ein vorberei-
Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das tetes Formular einer Zustellungsurkunde. Die Zu-
Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist stellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.“
der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung
gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. 9. § 183 wird wie folgt geändert:
Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektroni-
sche Empfangsbekenntnis als elektronisches Do- „Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinba-
kument (§ 130a) zu übermitteln. rungen unmittelbar durch die Post zugestellt
werden dürfen, dann soll dies durch Einschrei-
(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten ben mit Rückschein oder mittels eines gleich-
kann ein elektronisches Dokument elektronisch wertigen Nachweises bewirkt werden, ande-
nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung renfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des
elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfah- Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar
ren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der durch die Behörden des fremden Staates erfol-
Einreichung eines elektronischen Dokuments im gen.“
jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermitt- b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort
lungsweg als erteilt. Andere als natürliche Perso- „Rückschein“ die Wörter „oder ein gleichwer-
nen können die Zustimmung auch allgemein ertei- tiger Nachweis“ eingefügt.
len. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten
Tag nach dem auf der automatisierten Eingangs- 10. § 186 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
bestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in a) In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein
dem vom Empfänger eröffneten elektronischen elektronisches Informationssystem“ durch die
Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Wörter „Veröffentlichung der Benachrichtigung
Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht in einem elektronischen Informations- und Kom-
oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.“ munikationssystem“ ersetzt.
6. Der bisherige § 173 wird § 174. b) Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4609
11. § 192 wird wie folgt gefasst: Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Ge-
„§ 192 richtsvollzieher das Schriftstück in ein elektroni-
sches Dokument.
Zustellung durch Gerichtsvollzieher
(2) Als Nachweis der Zustellung dient die auto-
Die von den Parteien zu betreibenden Zustellun- matisierte Eingangsbestätigung. Der Zeitpunkt der
gen erfolgen unbeschadet der Zustellung im Aus- Zustellung ist der in der automatisierten Eingangs-
land (§ 183) durch den Gerichtsvollzieher. Im Ver- bestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs
fahren vor dem Amtsgericht kann die Partei den in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen
Gerichtsvollzieher durch Vermittlung durch die Ge- Postfach. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
schäftsstelle des Prozessgerichts mit der Zustel- ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit
lung beauftragen. Insoweit hat diese den Gerichts- dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu
vollzieher mit der Zustellung zu beauftragen.“ verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zu-
12. § 193 wird wie folgt geändert: gestellt wurde. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Aus-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: druck der automatisierten Eingangsbestätigung,
„§ 193 verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden
Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für
Zustellung von Schriftstücken“.
die zugestellt wurde.“
b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
14. § 195 wird wie folgt geändert:
stellt:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soll ein Dokument als Schriftstück zuge-
stellt werden, so übermittelt die Partei dem Ge- „Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten
richtsvollzieher das zuzustellende Dokument § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 ent-
sprechend.“
1. in Papierform zusammen mit den erforder-
lichen Abschriften oder b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. als elektronisches Dokument auf einem aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
sicheren Übermittlungsweg. „Zum Nachweis der Zustellung eines
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Schriftstücks genügt das mit Datum und
Gerichtsvollzieher die Abschriften; er kann feh- Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis
lende Abschriften selbst herstellen. Im Falle des desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden
Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzie- ist“.
her die erforderlichen Abschriften als Ausdrucke bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 174 Absatz 4
selbst und beglaubigt diese.“ Satz 2 bis 4“ durch die Angabe „§ 175 Ab-
satz 4“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird
wie folgt geändert: cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Der „Die Zustellung eines elektronischen Doku-
Gerichtsvollzieher beurkundet“ die Wörter ments ist durch ein elektronisches Emp-
„im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1“ fangsbekenntnis in Form eines strukturier-
eingefügt. ten Datensatzes nachzuweisen.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: 15. Dem § 278 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 „§ 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.“
gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Ge- 16. In § 317 Absatz 3 werden die Wörter „mit einem
richtsvollzieher die Beurkundung auf einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3“ gestrichen.
Ausdruck des zuzustellenden elektroni-
17. § 699 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
schen Dokuments oder auf dem mit dem
Ausdruck zu verbindenden hierfür vorgese- „Bewilligt das mit dem Mahnverfahren befasste
henen Formular vornimmt.“ Gericht die öffentliche Zustellung, so wird diese
nach § 186 Absatz 2 Satz 1 bis 3 bei dem Gericht
d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- vorgenommen, das in dem Mahnbescheid gemäß
sätze 3 und 4. § 692 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnet worden ist.“
13. Nach § 193 wird folgender § 193a eingefügt: 18. In § 702 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „oder“
„§ 193a durch ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Rechtsdienstleistungsgesetzes“ ein Komma
Zustellung von
sowie die Wörter „einer Behörde oder einer juris-
elektronischen Dokumenten
tischen Person des öffentlichen Rechts einschließ-
(1) Soll ein Dokument als elektronisches Doku- lich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf-
ment zugestellt werden, so übermittelt die Partei gaben gebildeten Zusammenschlüsse“ eingefügt.
dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Doku-
19. § 724 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ment
„(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von
1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungs- dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ge-
weg oder richts des ersten Rechtszuges erteilt. Ist der
2. als Schriftstück. Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig,
4610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
so kann die vollstreckbare Ausfertigung auch von 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses ist, wird wie folgt geändert:
Gerichts erteilt werden.“ 1. § 32a wird wie folgt geändert:
20. § 753 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
21. § 829 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
„Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Be- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
schluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzu- technische Rahmenbedingungen für die Über-
stellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung er- mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
forderlich ist.“ die Strafverfolgungsbehörde oder das Gericht.“
22. § 840 wird wie folgt geändert: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
„Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärun- richts“ das Semikolon und die Wörter „das
gen muss in die Zustellungsurkunde aufge- Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
nommen werden; bei Zustellungen nach § 193a Satz 2“ gestrichen.
muss die Aufforderung als elektronisches Doku- bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
ment zusammen mit dem Pfändungsbeschluss mern 4 und 5 eingefügt:
übermittelt werden.“ „4. der Übermittlungsweg zwischen einem
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: nach Durchführung eines Identifizierungs-
„(3) Die Erklärungen des Drittschuldners kön- verfahrens eingerichteten elektronischen
nen innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist Postfach einer natürlichen oder juristi-
auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abge- schen Person oder einer sonstigen Verei-
geben werden. Werden die Erklärungen bei ei- nigung und der elektronischen Poststelle
ner Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach der Behörde oder des Gerichts,
§ 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungs- 5. der Übermittlungsweg zwischen einem
urkunde aufzunehmen und von dem Drittschuld- nach Durchführung eines Identifizierungs-
ner zu unterschreiben.“ verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
Artikel 2 des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
Weitere Änderung setzes und der elektronischen Poststelle
der Zivilprozessordnung der Behörde oder des Gerichts,“.
zum 1. Januar 2023 cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt dd) Folgender Satz wird angefügt:
durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist,
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-
wird wie folgt geändert:
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
1. In Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „Gerichts- Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
vollzieher“ ein Komma und das Wort „Steuerbera-
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und auf
ter“ eingefügt.
die geltenden technischen Rahmenbedingun-
2. In Satz 2 werden die Wörter „Steuerberater und“ gen“ gestrichen.
gestrichen.
2. In § 111k Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „gilt
§ 174“ durch die Wörter „gelten die §§ 173 und 175“
Artikel 3
ersetzt.
Weitere Änderung
der Zivilprozessordnung Artikel 5
zum 1. Januar 2024
Änderung des
§ 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung, die zuletzt Gesetzes über das
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, Verfahren in Familiensachen und
wird wie folgt geändert: in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Steu- § 14b des Gesetzes über das Verfahren in Familien-
erberater“ die Wörter „sowie sonstige in professio- sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
neller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, richtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
Vereinigungen und Organisationen, bei denen von 2587), das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom
einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
kann,“ eingefügt. wird wie folgt gefasst:
2. Satz 2 wird aufgehoben.
„§ 14b
Artikel 4 Nutzungspflicht für
Änderung der Rechtsanwälte, Notare und Behörden
Strafprozessordnung (1) Bei Gericht schriftlich einzureichende Anträge
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be- und Erklärungen sind durch einen Rechtsanwalt, durch
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juris-
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom tische Person des öffentlichen Rechts einschließlich
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4611
der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
gebildeten Zusammenschlüsse als elektronisches Do-
kument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Grün- „(3) Das Elektronische Gerichts- und Verwal-
den vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Über- tungspostfach eines Gerichts, einer Staatsan-
mittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. waltschaft, einer Amtsanwaltschaft, einer Justiz-
Die vorübergehende Unmöglichkeit ist mit der Ersatz- vollzugsanstalt oder einer Jugendarrestanstalt
einreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu steht einem besonderen elektronischen Behör-
machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Doku- denpostfach gleich, soweit diese Stelle Aufgaben
ment nachzureichen. einer Behörde nach Absatz 1 wahrnimmt; § 7 fin-
det keine Anwendung.“
(2) Andere Anträge und Erklärungen, die durch
einen Rechtsanwalt, durch einen Notar, durch eine Be- 5. Nach § 9 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
hörde oder durch eine juristische Person des öffent-
„Kapitel 4
lichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- Besonderes elektronisches
schlüsse eingereicht werden, sollen als elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach;
Dokument übermittelt werden. Werden sie nach den Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
allgemeinen Vorschriften übermittelt, so ist auf Anfor-
derung ein elektronisches Dokument nachzureichen.“
§ 10
Artikel 6 Besonderes elektronisches
Änderung der Bürger- und Organisationenpostfach
Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (1) Natürliche Personen, juristische Personen so-
Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom wie sonstige Vereinigungen können zur Übermitt-
24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Arti- lung elektronischer Dokumente auf einem sicheren
kel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I Übermittlungsweg ein besonderes elektronisches
S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Bürger- und Organisationenpostfach verwenden,
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Kapitels 4“ 1. das auf dem Protokollstandard OSCI oder einem
durch „Kapitels 5“ ersetzt. diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der
2. § 2 wird wie folgt geändert: Technik entsprechenden Protokollstandard be-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druck- ruht,
barer, kopierbarer und, soweit technisch mög- 2. bei dem die Identität des Postfachinhabers fest-
lich, durchsuchbarer Form“ gestrichen. gestellt worden ist,
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
3. bei dem der Postfachinhaber in ein sicheres elek-
„(2) Das elektronische Dokument soll den tronisches Verzeichnis eingetragen ist,
nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 6 bekanntge-
machten technischen Standards entsprechen.“ 4. bei dem sich der Postfachinhaber beim Versand
eines elektronischen Dokuments authentisiert
3. § 5 wird wie folgt geändert:
und
a) In der Überschrift wird das Wort „Anforderungen“
durch das Wort „Standards“ ersetzt. 5. bei dem feststellbar ist, dass das elektronische
Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die (2) Das besondere elektronische Bürger- und Or-
Wörter „Anforderungen an“ durch die Wörter ganisationenpostfach muss
„Standards für“ ersetzt und werden vor dem
1. über eine Suchfunktion verfügen, die es ermög-
Wort „Bearbeitung“ die Wörter „Eignung zur“
licht, Inhaber eines besonderen elektronischen
eingefügt.
Anwaltspostfachs, eines besonderen elektroni-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch schen Notarpostfachs oder eines besonderen
das Wort „und“ ersetzt. elektronischen Behördenpostfachs aufzufinden,
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: 2. für Inhaber besonderer elektronischer Anwalts-
„6. die technischen Eigenschaften der elek- postfächer, besonderer elektronischer Notar-
tronischen Dokumente.“ postfächer oder besonderer elektronischer Be-
c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Anforderun- hördenpostfächer adressierbar sein und
gen“ durch das Wort „Standards“ ersetzt. 3. barrierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Infor-
4. § 6 wird wie folgt geändert: mationstechnik-Verordnung.
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird (3) Wird für eine rechtlich unselbständige Unter-
das Wort „(Postfachinhaber)“ gestrichen. gliederung einer juristischen Person oder sonstigen
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „vom Vereinigung ein besonderes elektronisches Bürger-
12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt und Organisationenpostfach eingerichtet, so muss
durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. Novem- der Postfachinhaber so bezeichnet sein, dass eine
ber 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in Verwechslung mit der übergeordneten Organisa-
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. tionseinheit ausgeschlossen ist.
4612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
§ 11 2. ein Authentisierungszertifikat, das auf einer qua-
Identifizierung und lifizierten elektronischen Signaturerstellungsein-
Authentisierung des Postfachinhabers heit nach dem Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014 gespeichert ist, oder
(1) Die Länder oder mehrere Länder gemeinsam
bestimmen jeweils für ihren Bereich eine öffentlich- 3. ein nichtqualifiziertes Authentisierungszertifikat,
rechtliche Stelle, die die Freischaltung eines beson- das über Dienste validierbar ist, die über das In-
deren elektronischen Bürger- und Organisationen- ternet erreichbar sind.
postfachs veranlasst.
§ 12
(2) Der Postfachinhaber hat im Rahmen der Iden-
titätsfeststellung seinen Namen und seine Anschrift Änderung von Angaben
nachzuweisen. Der Nachweis kann nur durch eines und Löschung des Postfachs
der folgenden Identifizierungsmittel erfolgen: (1) Bei Änderung seiner Daten hat der Postfach-
1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 inhaber unverzüglich die Anpassung seines Post-
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des fachs bei der nach § 11 Absatz 1 bestimmten Stelle
eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 zu veranlassen. Das betrifft insbesondere die Ände-
des Aufenthaltsgesetzes, rung seines Namens oder seiner Anschrift, bei juris-
tischen Personen oder sonstigen Vereinigungen
2. ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Ar-
auch bei der Änderung des Sitzes.
tikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom (2) Der Postfachinhaber kann jederzeit die Lö-
23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung schung seines besonderen elektronischen Bürger-
und Vertrauensdienste für elektronische Transak- und Organisationenpostfachs veranlassen.
tionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, § 13
S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom Elektronische Kommunikation über den
14.6.2016, S. 44), Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
3. bei öffentlich bestellten oder beeidigten Perso- (1) Zur Übermittlung elektronischer Dokumente
nen, die Dolmetscher- oder Übersetzungsleistun- auf einem sicheren Übermittlungsweg kann der
gen erbringen, eine Bestätigung der nach dem Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos
Gerichtsdolmetschergesetz oder dem jeweiligen im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgeset-
Landesrecht für die öffentliche Bestellung und zes genutzt werden, wenn bei diesem Postfach-
Beeidigung dieser Personen zuständigen Stelle, und Versanddienst
auch hinsichtlich der Angaben zu Berufsbezeich- 1. eine technische Vorrichtung besteht, die auf dem
nung sowie zur Sprache, für die die Bestellung Protokollstandard OSCI oder einem diesen erset-
erfolgt, zenden, dem jeweiligen Stand der Technik ent-
4. bei Gerichtsvollziehern eine Bestätigung der für sprechenden Protokollstandard beruht,
ihre Ernennung zuständigen Stelle, auch hin- 2. die Identität des Nutzers des Postfach- und Ver-
sichtlich der Dienstbezeichnung, oder sanddienstes durch ein Identifizierungsmittel
5. eine in öffentlich beglaubigter Form abgegebene nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 fest-
Erklärung über den Namen und die Anschrift des gestellt ist,
Postfachinhabers sowie die eindeutige Bezeich- 3. der Nutzer des Postfach- und Versanddienstes
nung des Postfachs. sich beim Versand eines elektronischen Doku-
Eine nach Satz 2 Nummer 5 angegebene geschäft- ments entsprechend § 11 Absatz 3 authentisiert
liche Anschrift ist durch eine Bescheinigung nach und
§ 21 Absatz 1 der Bundesnotarordnung, einen amt- 4. feststellbar ist, dass das elektronische Dokument
lichen Registerausdruck oder eine beglaubigte von dem Nutzer des Postfach- und Versand-
Registerabschrift nachzuweisen. Geht eine angege-
dienstes versandt wurde.
bene geschäftliche Anschrift nicht aus einem öffent-
lichen Register hervor, so stellt die Stelle nach Ab- (2) Der Postfach- und Versanddienst muss bar-
satz 1 diese durch geeignete Maßnahmen fest. Die rierefrei sein im Sinne der Barrierefreie-Informa-
Übermittlung von Daten nach Satz 2 Nummer 3 bis 5 tionstechnik-Verordnung.“
an die in Absatz 1 genannte öffentlich-rechtliche 6. Das bisherige Kapitel 4 wird Kapitel 5.
Stelle erfolgt in strukturierter maschinenlesbarer 7. Der bisherige § 10 wird § 14 und in dem Satzteil vor
Form. Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 ist der öffent- Nummer 1 werden die Wörter „Kapitel 2 und 3“
lich-rechtlichen Stelle zusätzlich eine öffentlich be- durch die Wörter „Kapitel 2 bis 4“ ersetzt.
glaubigte elektronische Abschrift der Erklärung zu
übermitteln. 8. Der bisherige § 11 wird § 15.
(3) Der Postfachinhaber hat sich beim Versand 9. Das bisherige Kapitel 5 wird aufgehoben.
eines elektronischen Dokuments zu authentisieren
durch Artikel 7
1. den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Änderung des
des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des Arbeitsgerichtsgesetzes
eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
des Aufenthaltsgesetzes, kanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4613
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 7. Juli Postfach einer natürlichen oder juristi-
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie schen Person oder einer sonstigen Verei-
folgt geändert: nigung und der elektronischen Poststelle
1. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „Die Vorschrif- des Gerichts,
ten des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der 5. der Übermittlungsweg zwischen einem
§§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wör- nach Durchführung eines Identifizierungs-
tern „und der §§ 62 und 63 über“ die Wörter „den verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
elektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt. sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
2. In § 72 Absatz 6 werden die Wörter „Die Vorschrif- des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
ten des §“ durch die Wörter „Die Vorschriften der setzes und der elektronischen Poststelle
§§ 46c bis 46f,“ ersetzt und werden nach den Wör- des Gerichts,“.
tern „und des § 63 dieses Gesetzes über“ die Wör- cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
ter „den elektronischen Rechtsverkehr,“ eingefügt.
dd) Folgender Satz wird angefügt:
3. § 80 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs „Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-
gelten die für das Urteilsverfahren des ersten mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die
Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entspre- Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“
chend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts an- d) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die
deres ergibt.“ geltenden technischen Rahmenbedingungen“
4. § 87 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Be- 2. In § 50 Absatz 2 wird die Angabe „§§ 174, 178
rufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§§ 173, 175 und
die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll- 178 Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88
bis 91 nichts anderes ergibt.“ Artikel 9
5. § 90 Absatz 3 wird aufgehoben.
Weitere Änderung
6. § 92 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: des Arbeitsgerichtsgesetzes
„Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für zum 1. Januar 2022
das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti-
sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvoll- kel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
streckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 folgt geändert:
bis 96 nichts anderes ergibt.“
1. In § 46g Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 4“ die
7. In § 97 Absatz 2a Satz 1 und § 98 Absatz 3 Satz 1
Angabe „Satz 1“ eingefügt.
wird jeweils die Angabe „§ 90 Absatz 3,“ gestrichen.
2. In § 64 Absatz 7 wird die Angabe „46f“ durch die
Artikel 8 Angabe „46g“ ersetzt.
Weitere Änderung 3. In § 72 Absatz 6 wird die Angabe „46f“ durch die
des Arbeitsgerichtsgesetzes Angabe „46g“ ersetzt.
Das Arbeitsgerichtsgesetz, das zuletzt durch Arti-
kel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie Artikel 10
folgt geändert:
Weitere Änderung
1. § 46c wird wie folgt geändert: des Arbeitsgerichtsgesetzes
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das zum 1. Januar 2026
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- folgt geändert:
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
technische Rahmenbedingungen für die Über-
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch „§ 46g
das Gericht.“ Nutzungspflicht für
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Rechtsanwälte, Behörden und
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge- vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
richts“ das Semikolon und die Wörter „das 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2“ gestrichen. „Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num- für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c
mern 4 und 5 eingefügt: Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem fügung steht; ausgenommen sind nach § 11 Ab-
nach Durchführung eines Identifizierungs- satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
verfahrens eingerichteten elektronischen vertretungsbefugte Personen.“
4614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Artikel 11 Artikel 13
Änderung des Weitere Änderung
Sozialgerichtsgesetzes des Sozialgerichtsgesetzes
zum 1. Januar 2026
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I § 65d des Sozialgerichtsgesetzes, das zuletzt durch
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor- wie folgt geändert:
den ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
1. In § 63 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 174,“ „§ 65d
durch die Angabe „§§ 173, 175 und“ ersetzt.
Nutzungspflicht für
2. § 65a wird wie folgt geändert: Rechtsanwälte, Behörden und
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts- 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates „Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-
technische Rahmenbedingungen für die Über- tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a
das Gericht.“ Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: fügung steht; ausgenommen sind nach § 73 Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge- vertretungsbefugte Personen.“
richts“ das Semikolon und die Wörter „das
Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2 Artikel 14
Satz 2“ gestrichen.
Änderung der
bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num- Verwaltungsgerichtsordnung
mern 4 und 5 eingefügt:
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
„4. der Übermittlungsweg zwischen einem Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
nach Durchführung eines Identifizierungs- die zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 16. Juli
verfahrens eingerichteten elektronischen 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie
Postfach einer natürlichen oder juristi- folgt geändert:
schen Person oder einer sonstigen Verei-
nigung und der elektronischen Poststelle 1. § 55a wird wie folgt geändert:
des Gerichts, a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
5. der Übermittlungsweg zwischen einem „Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
nach Durchführung eines Identifizierungs- verordnung mit Zustimmung des Bundesrates
verfahrens genutzten Postfach- und Ver- technische Rahmenbedingungen für die Über-
sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne mittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge- das Gericht.“
setzes und der elektronischen Poststelle
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
des Gerichts,“.
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ge-
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6. richts“ das Semikolon und die Wörter „das
dd) Folgender Satz wird angefügt: Nähere regelt die Verordnung nach Absatz 2
Satz 2“ gestrichen.
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge-
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“ mern 4 und 5 eingefügt:
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die „4. der Übermittlungsweg zwischen einem
geltenden technischen Rahmenbedingungen“ nach Durchführung eines Identifizierungs-
gestrichen. verfahrens eingerichteten elektronischen
Postfach einer natürlichen oder juristi-
3. In § 137 Satz 2 werden die Angaben „mit einem Ver- schen Person oder einer sonstigen Verei-
merk nach § 65b Absatz 4“ gestrichen. nigung und der elektronischen Poststelle
des Gerichts,
Artikel 12
5. der Übermittlungsweg zwischen einem
Weitere Änderung nach Durchführung eines Identifizierungs-
des Sozialgerichtsgesetzes verfahrens genutzten Postfach- und Ver-
zum 1. Januar 2022 sanddienst eines Nutzerkontos im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsge-
In § 65d Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes, das zu-
setzes und der elektronischen Poststelle
letzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden
des Gerichts,“.
ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt. cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4615
dd) Folgender Satz wird angefügt: gelt die Verordnung nach Absatz 2 Satz 2“ gestri-
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen ge- chen.
mäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die b) Nach Nummer 3 werden die folgenden Num-
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.“ mern 4 und 5 eingefügt:
c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die „4. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
geltenden technischen Rahmenbedingungen“ Durchführung eines Identifizierungsverfah-
gestrichen. rens eingerichteten elektronischen Postfach
2. § 56a Absatz 2 wird wie folgt geändert: einer natürlichen oder juristischen Person
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einstellung in ein oder einer sonstigen Vereinigung und der
elektronisches Informationssystem“ durch die elektronischen Poststelle des Gerichts,
Wörter „Veröffentlichung in einem elektronischen 5. der Übermittlungsweg zwischen einem nach
Informations- und Kommunikationssystem“ er- Durchführung eines Identifizierungsverfah-
setzt. rens genutzten Postfach- und Versanddienst
b) Satz 2 wird aufgehoben. eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5
des Onlinezugangsgesetzes und der elektro-
Artikel 15 nischen Poststelle des Gerichts,“.
Weitere Änderung c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.
der Verwaltungsgerichtsordnung d) Folgender Satz wird angefügt:
zum 1. Januar 2022
„Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß
In § 55d Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverord-
zuletzt durch Artikel 14 dieses Gesetzes geändert wor- nung nach Absatz 2 Satz 2.“
den ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe
„Satz 1“ eingefügt. 3. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „und die gel-
tenden technischen Rahmenbedingungen“ gestri-
Artikel 16 chen.
Weitere Änderung
Artikel 18
der Verwaltungsgerichtsordnung
zum 1. Januar 2026 Weitere Änderung
der Finanzgerichtsordnung
§ 55d der Verwaltungsgerichtsordnung, die zuletzt
zum 1. Januar 2022
durch Artikel 15 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: In § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung, die zu-
letzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ist, wird nach der Angabe „Absatz 4“ die Angabe
„§ 55d „Satz 1“ eingefügt.
Nutzungspflicht für
Rechtsanwälte, Behörden und Artikel 19
vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“. Weitere Änderung
2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Finanzgerichtsordnung
„Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre- zum 1. Januar 2026
tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten, § 52d der Finanzgerichtsordnung, die zuletzt durch
für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Artikel 18 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver- wie folgt geändert:
fügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Ab-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
vertretungsbefugte Personen.“ „§ 52d
Nutzungspflicht für
Artikel 17 Rechtsanwälte, Behörden und
Änderung der vertretungsberechtigte Bevollmächtigte“.
Finanzgerichtsordnung 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 52a der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der „Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertre-
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, tungsberechtigten Personen und Bevollmächtigten,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 21 des für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4 zur Ver-
worden ist, wird wie folgt geändert: fügung steht; ausgenommen sind nach § 62 Ab-
1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: satz 2 Satz 2 Nummer 1 Halbsatz 1 oder Nummer 2
„Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsver- vertretungsbefugte Personen.“
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates techni-
sche Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Artikel 20
die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.“ Änderung des
2. Absatz 4 wird wie folgt geändert: Gerichtsvollzieherkostengesetzes
a) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Gerichts“ Die Anlage (Kostenverzeichnis) zum Gerichtsvollzie-
das Semikolon und die Wörter „das Nähere re- herkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623),
4616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 20. Au- 26. In Nummer 410 wird in der Gebührenspalte die An-
gust 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
wie folgt geändert: 27. In Nummer 411 wird in der Gebührenspalte die An-
1. In Nummer 100 wird in der Gebührenspalte die An- gabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt.
gabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.
28. In Nummer 420 wird in der Gebührenspalte die An-
2. In Nummer 101 wird in der Gebührenspalte die An- gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
gabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.
29. In Nummer 430 wird in der Gebührenspalte die An-
3. In Nummer 102 werden im Gebührentatbestand gabe „4,00 €“ durch die Angabe „4,40 €“ ersetzt.
das Wort „übergeben“ durch das Wort „übermit-
30. In Nummer 440 wird in der Gebührenspalte die An-
telt“ und die Angabe „§ 192 Abs. 2 ZPO“ durch
gabe „13,00 €“ durch die Angabe „14,30 €“ ersetzt.
die Angabe „§ 193 Abs. 1 ZPO“ ersetzt.
4. In Nummer 200 wird in der Gebührenspalte die An- 31. In Nummer 441 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt. gabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
5. In Nummer 205 wird in der Gebührenspalte die An- 32. In Nummer 442 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt. gabe „5,00 €“ durch die Angabe „5,50 €“ ersetzt.
6. In Nummer 206 wird in der Gebührenspalte die An- 33. In Nummer 500 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt. gabe „20,00 €“ durch die Angabe „22,00 €“ ersetzt.
7. In Nummer 207 wird in der Gebührenspalte die An- 34. In Nummer 600 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt. gabe „3,00 €“ durch die Angabe „3,30 €“ ersetzt.
8. In Nummer 208 wird in der Gebührenspalte die An- 35. In Nummer 601 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „8,00 €“ durch die Angabe „8,80 €“ ersetzt. gabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt.
9. In Nummer 210 wird in der Gebührenspalte die An- 36. In Nummer 602 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt. gabe „32,00 €“ durch die Angabe „35,20 €“ ersetzt.
10. In Nummer 220 wird in der Gebührenspalte die An- 37. In Nummer 603 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt. gabe „6,00 €“ durch die Angabe „6,60 €“ ersetzt.
11. In Nummer 221 wird in der Gebührenspalte die An- 38. In Nummer 604 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „26,00 €“ durch die Angabe „28,60 €“ ersetzt. gabe „15,00 €“ durch die Angabe „16,50 €“ ersetzt.
12. In Nummer 230 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt. Artikel 21
13. In Nummer 242 wird in der Gebührenspalte die An- Änderung der
gabe „130,00 €“ durch die Angabe „143,00 €“ er- Grundbuchverfügung
setzt. § 78 Absatz 2 Satz 3 der Grundbuchverfügung in der
14. In Nummer 243 wird in der Gebührenspalte die An- Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995
gabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ er- (BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 41 des Ge-
setzt. setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
15. In Nummer 250 wird in der Gebührenspalte die An-
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt. „Absatz 1 Satz 2 gilt nur, wenn der amtliche Ausdruck
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur ver-
16. In Nummer 260 wird in der Gebührenspalte die An- sehen ist.“
gabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.
17. In Nummer 261 wird in der Gebührenspalte die An- Artikel 22
gabe „33,00 €“ durch die Angabe „36,30 €“ ersetzt.
Änderung der
18. In Nummer 262 wird in der Gebührenspalte die An- Bundesrechtsanwaltsordnung
gabe „38,00 €“ durch die Angabe „41,80 €“ ersetzt.
In § 30 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung
19. In Nummer 270 wird in der Gebührenspalte die An- in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
gabe „39,00 €“ durch die Angabe „42,90 €“ ersetzt. mer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
20. In Nummer 300 wird in der Gebührenspalte die An- zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt. 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert worden ist, wird die
Angabe „§§ 174, 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1
21. In Nummer 301 wird in der Gebührenspalte die An-
und 2, §§ 175, 195“ ersetzt.
gabe „52,00 €“ durch die Angabe „57,20 €“ ersetzt.
22. In Nummer 302 wird in der Gebührenspalte die An- Artikel 23
gabe „10,00 €“ durch die Angabe „11,00 €“ ersetzt.
Änderung des
23. In Nummer 310 wird in der Gebührenspalte die An- Beurkundungsgesetzes
gabe „16,00 €“ durch die Angabe „17,60 €“ ersetzt.
In § 67 Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes vom
24. In Nummer 400 wird in der Gebührenspalte die An- 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch
gabe „98,00 €“ durch die Angabe „107,80 €“ er- Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
setzt. S. 3338) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 173
25. In Nummer 401 wird in der Gebührenspalte die An- Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“
gabe „7,00 €“ durch die Angabe „7,70 €“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4617
Artikel 24 worden ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 1
Änderung des bis 3“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 1
Gesetzes über die Tätigkeit bis 5“ ersetzt.
europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
Artikel 30
In § 31 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Tätig-
keit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom Änderung der
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Patentanwaltsordnung
Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I In § 28 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom
S. 2363) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch
und 195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, Artikel 6 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
§§ 175, 195“ ersetzt. S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§§ 174,
195“ durch die Wörter „§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175,
Artikel 25 195“ ersetzt.
Änderung der
Verordnung zur Einführung von Artikel 31
Vordrucken für das Mahnverfahren
Änderung des
In § 1a Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Einfüh- Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai
1977 (BGBl. I S. 693), die zuletzt durch Artikel 4 des In § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I S. 396) geändert rigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
worden ist, wird die Angabe „§ 174 Abs. 1“ durch die 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Angabe „§ 173 Absatz 2“ ersetzt. Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter „Ab-
Artikel 26 satz 4 Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1
Nummer 6“ ersetzt.
Änderung der
Zustellungsvordruckverordnung Artikel 32
In § 1 Nummer 2 der Zustellungsvordruckverord-
Änderung des
nung vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 671, 1019),
Achten Buches Sozialgesetzbuch
die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. April 2004
(BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird die Angabe In § 60 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch
„§ 176 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 176 Absatz 2“ er- – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Be-
setzt. kanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
Artikel 27 vom 2. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4602) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 173 Satz 2 und 3“ durch
Änderung des
die Wörter „§ 174 Satz 2 und 3“ ersetzt.
Strafvollzugsgesetzes
In § 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes Artikel 33
vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I
S. 436), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes Änderung der
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden Abgabenordnung
ist, werden die Wörter „Absatz 4 Nummer 4“ durch die Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekannt-
Wörter „Absatz 4 Satz 1 Nummer 6“ ersetzt. machung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I
S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Geset-
Artikel 28 zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert wor-
Änderung der den ist, wird wie folgt geändert:
Grundbuchordnung 1. In § 339 Absatz 3 und in § 340 Absatz 3 Satz 1 wird
In § 140 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung in jeweils die Angabe „26 Euro“ durch die Angabe
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 „28,60 Euro“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 40 des Ge- 2. § 341 wird wie folgt geändert:
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 174 Absatz 1“ durch die a) In Absatz 3 wird die Angabe „52 Euro“ durch die
Angabe „§ 173 Absatz 2“ ersetzt. Angabe „57,20 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „26 Euro“ durch die
Artikel 29 Angabe „28,60 Euro“ ersetzt.
Änderung des
Gesetzes über die Artikel 34
internationale Rechtshilfe in Strafsachen
Inkrafttreten
In § 77a Absatz 7 Satz 1 des Gesetzes über die in-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
bis 7 am 1. Januar 2022 in Kraft.
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1537), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes (2) Artikel 7 tritt am Tag nach der Verkündung in
vom 23. November 2020 (BGBl. I S. 2474) geändert Kraft.
4618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
(3) Die Artikel 20 und 33 treten am 1. November (5) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
2021 in Kraft. (6) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(4) Die Artikel 5, 9, 12, 15 und 18 treten am 1. Januar (7) Die Artikel 10, 13, 16 und 19 treten am 1. Januar
2022 in Kraft. 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Oktober 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4619
Verordnung
zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
hinsichtlich der Einführung des europäischen elektronischen Mautdienstes
Vom 28. September 2021
Auf Grund des § 31 des Mautsystemgesetzes vom b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) und des § 4 Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Num-
satz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 des Bundes-
mer 1 des Anhangs IV der Entscheidung
fernstraßenmautgesetzes vom 12. Juli 2011 (BGBl. I
2009/750/EG und nach Maßgabe des Ver-
S. 1378), von denen § 4 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5
fahrens aus den Modulen des Beschlusses
Satz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes durch Ar-
Nummer 768/2008/EG des Europäischen Par-
tikel 2 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom
laments und des Rates vom 9. Juli 2008 über
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1980) geändert worden
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die
ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und
Vermarktung von Produkten und zur Auf-
digitale Infrastruktur:
hebung des Beschlusses 93/465/EWG des
Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82)“
Artikel 1 durch die Wörter „des Anhangs III der Durch-
Änderung der führungsverordnung (EU) 2020/204“ ersetzt.
Mautdienst-Register-Verordnung bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Num-
§ 3 der Mautdienst-Register-Verordnung vom 21. Juli mer 3 des Anhangs IV der Entscheidung
2016 (BGBl. I S. 1850, 1854) wird wie folgt geändert: 2009/750/EG“ durch die Wörter „des An-
hangs III Ziffer VI der Durchführungsverord-
1. In Nummer 2 Buchstabe c wird das Wort „und“
nung (EU) 2020/204“ ersetzt.
durch ein Komma ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „allen Mitglied-
2. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3
staaten der Europäischen Union und“ durch die
und 4 ersetzt:
Wörter „den nach § 12 Absatz 1 des Mautsystem-
„3. den Schlussfolgerungen des Audits nach § 5 gesetzes abzudeckenden mautpflichtigen Strecken-
Nummer 6 des Mautsystemgesetzes und An- netzen in den Mitgliedstaaten der Europäischen
gaben über Änderungen aus den Ergebnissen Union und“ ersetzt.
der Überprüfungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1
3. In § 8 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter „aller
des Mautsystemgesetzes sowie
Mautgebiete“ durch die Wörter „der nach § 12
4. dem Namen und der Adresse der zentralen An- Absatz 1 des Mautsystemgesetzes abzudeckenden
laufstelle nach § 37 des Mautsystemgesetzes, mautpflichtigen Streckennetze“ ersetzt.
einschließlich deren zentraler E-Mail-Adresse
4. In § 9 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter
und deren zentraler Telefonnummer.“
„deutschen Rentenversicherung und“ durch die
Wörter „Krankenkassen, bei denen die Beschäftig-
Artikel 2 ten versichert sind, und der“ ersetzt.
Änderung der 5. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
Mautdienst-Registrierungs-Verordnung
Die Mautdienst-Registrierungs-Verordnung vom Artikel 3
21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850), die durch Artikel 5 Ab-
Änderung der
satz 6 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327)
Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Mautdienst-Vermittlungsverfahrens-Verordnung
1. § 5 wird wie folgt geändert:
vom 21. Juli 2016 (BGBl. I S. 1850, 1855) wird wie folgt
a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
gefasst:
1. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter „und Kosten und
„b) das Zertifikat einer nach § 27 des Maut- Risiken der Vertragsparteien angemessen wider-
systemgesetzes notifizierten Stelle zur Be- spiegeln“ durch ein Komma und die Wörter „und
scheinigung der Konformität der Inter- ob die Vergütung der Anbieter die Voraussetzungen
operabilitätskomponenten nach Anhang III von § 10a des Mautsystemgesetzes erfüllt“ ersetzt.
der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204
der Kommission vom 28. November 2019 2. § 4 wird wie folgt geändert:
über detaillierte Pflichten der Anbieter des a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „übt ein
europäischen elektronischen Mautdienstes, von“ die Wörter „der Behörde oder“ eingefügt.
den Mindestinhalt der Vorgabe für das
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „bestimmt“
EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen
die Wörter „die Behörde oder“ eingefügt.
und Anforderungen an Interoperabilitäts-
komponenten sowie zur Aufhebung der 3. In § 15 Absatz 3 werden die Wörter „die Grundsätze
Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom und Methodik ihrer Arbeit“ durch die Wörter „ihre
17.2.2020, S. 49).“ Arbeit, Leitlinien und Verfahren“ ersetzt.
4620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Artikel 4 der Applikation des Mobilgerätes“ ein-
Änderung der gefügt.
Lkw-Maut-Verordnung cc) Folgender Satz wird angefügt:
Die Lkw-Maut-Verordnung vom 25. Juni 2018 (BGBl. I „Der Mautschuldner hat dafür Sorge zu
S. 1156), die durch Artikel 1 der Verordnung vom tragen, dass die Merkmale der Fahrzeug-
19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2700) geändert worden klassifizierung im Fahrzeuggerät und in
ist, wird wie folgt geändert: der Applikation des Mobilgerätes überein-
1. In § 2 Nummer 6 werden die Wörter „eingebauten stimmen.“
oder im Fahrzeug angebrachten“ durch das Wort
3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„befindlichen“ ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert: „(2) Das Bundesamt für Güterverkehr kann für
Erstattungsverlangen nach Absatz 1 und für Er-
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Fahr- stattungsverlangen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des
zeuggerät“ die Wörter „oder in der Applikation Bundesfernstraßenmautgesetzes ein Muster im
des Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät Bundesanzeiger bekannt geben. Falls ein solches
verbunden ist,“ eingefügt. bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Erstattungsanträge sollen dem Bundesamt für
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Fahrzeug- Güterverkehr unter Nutzung des von diesem zur
gerät“ die Wörter „und die Applikation des Verfügung gestellten Verwaltungsportals elektro-
Mobilgerätes, das mit dem Fahrzeuggerät nisch übermittelt werden. Voraussetzung für die
verbunden ist,“ eingefügt. Übermittlung des Antrags über das Verwaltungs-
portal ist, dass der Antragstellende sich zuvor mit
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
einem Nutzerkonto registriert.“
aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort
„Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in der Artikel 5
Applikation des Mobilgerätes“ einge-
fügt. Inkrafttreten
bbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
„Fahrzeuggerät“ die Wörter „und in in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 28. September 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4621
Verordnung
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass
einer Bußgeldverordnung nach dem Seefischereigesetz
(SeefischGBußgÜbertrV)
Vom 29. September 2021
Auf Grund des § 18 Absatz 6 des Seefischereigesetzes, der durch Artikel 1
Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3188)
geändert worden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Gesetzes vom
26. Mai 2021 (BGBl. I S. 1170), verordnet das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft:
§1
Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 18 Absatz 6 Satz 1 des Seefischereigesetzes enthaltene Ermäch-
tigung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
4622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung der Beschussverordnung
Vom 1. Oktober 2021
Es verordnet auf Grund
– des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Beschussgesetzes, der durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat sowie
– des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a in Verbindung mit Satz 2 des Beschussgesetzes, wovon
Satz 1 durch Artikel 234 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) und Satz 2 zuletzt durch Artikel 153
der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, das Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat, soweit Schussapparate betroffen sind, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium für Arbeit und Soziales:
Artikel 1
Änderung der
Beschussverordnung
Die Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
1. September 2020 (BGBl. I S. 1977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „noch“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Im Wortlaut wird die Angabe „§ 9 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 kann die zuständige Behörde in technisch begründeten Ausnahmefällen
dem Beschuss von Prüfgegenständen mit von den Maßtafeln abweichenden Maßen zustimmen. Die zu-
ständige Behörde kann in diesen Fällen das Aufbringen von Warnhinweisen auf der Waffe fordern.“
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 9 Abs. 1 bis 4“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 1 bis 3“ ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4“ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „amtlichen“ das Wort „jeweiligen“ und nach der Angabe „Anlage II“ die
Angabe „Abbildung 1“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und § 4 Satz 2 ist das jeweilige amtliche Beschuss-
zeichen nach Anlage II Abbildung 2 auf dem Prüfgegenstand aufzubringen.“
cc) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern „der jeweils zuständigen Stelle“ die Wörter „nach
Anlage II Abbildung 9“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort „Beschusszeichen“ das Wort „amtliche“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird vor dem Wort „Ortszeichen“ das Wort „jeweilige“ eingefügt und das Komma am
Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird aufgehoben.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4623
d) Absatz 4 wird Absatz 3 und vor dem Wort „Beschusszeichen“ das Wort „amtlichen“ eingefügt.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter „vorhandene Prüfzeichen“ durch die Wörter „vor-
handene amtliche Beschusszeichen“ sowie die Wörter „neben dem Prüfzeichen“ durch die Wörter „neben
dem amtlichen Beschusszeichen“ ersetzt.
5. In § 10 Absatz 4 wird die Angabe „§ 9 Abs. 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 9 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 100“ durch die Angabe „2 000“ ersetzt.
7. § 26 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
8. In Anlage I Nummer 6.1 werden die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.5“ durch die Wörter
„Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1“ ersetzt.
9. Anlage II wird wie folgt geändert:
a) Die Abbildung 1 wird wie folgt gefasst:
„Abbildung 1
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 1)
Normaler Beschuss
von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes, die zum
Verschießen von Munition mit normaler Ladung bestimmt sind.
Verstärkter Beschuss
von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des
Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit Bleischrot oder
bleifreien Schroten vom Typ A oder D bestimmt sind.
Stahlschrotbeschuss
von Feuerwaffen mit glatten Läufen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des
Gesetzes, die zum Verschießen von Munition mit verstärkter Ladung mit bleifreien Schroten
vom Typ B oder C bestimmt sind.
Beschuss
von Schwarzpulverwaffen
Beschuss
von Böllern“.
b) Die Abbildung 2 wird wie folgt gefasst:
„Abbildung 2
Amtliche Beschusszeichen der Beschussämter
(§ 9 Absatz 1 Satz 2)
Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes
in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden
Maßen, die für in- oder ausländische Behörden bestimmt sind.
Beschuss von Feuerwaffen oder höchstbeanspruchten Teilen nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes
in Kalibern, die nicht den Maßtafeln entsprechen oder mit von den Maßtafeln abweichenden
Maßen, die für den zivilen Bereich bestimmt sind.“
c) Abbildung 3 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 9 Abs. 3 Nr. 1)“ durch die Wörter „(§ 9 Absatz 2 Nummer 1 und
Bezug zur PTB)“ ersetzt.
bb) Das Ortszeichen Hannover und das Wort „Hannover“ werden gestrichen.
4624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
cc) Folgendes Ortszeichen mit der Ortsbezeichnung der Prüfbehörde wird angefügt:
„
Braunschweig“.
d) Die Abbildung 4 wird wie folgt gefasst:
„Abbildung 4
Prüfzeichen für Munition
(§ 32 Absatz 2 Nummer 4)
Kiel Köln Mellrichstadt
München Suhl Ulm“.
e) Die Abbildung 5 wird durch die folgenden Abbildungen 5a und 5b ersetzt:
„Abbildung 5a
Zulassungszeichen für Schussapparate, Zusatzgeräte für diese Apparate, Einsteckläufe
ohne eigenen Verschluss für Munition mit dem zulässigen höchsten Gebrauchsgasdruck
bis 2 000 bar sowie Feuerwaffen nach § 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 3 des Gesetzes.
Abbildung 5b
Zulassungszeichen für nicht tragbare Selbstschussgeräte, andere nicht tragbare Geräte,
Gasböller und Einsätze für Munition mit kleinerer Abmessung nach § 7 Absatz 1 des Ge-
setzes.“
f) In der Überschrift der Abbildung 9 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Oktober 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4625
Verordnung
zur Aufhebung der
Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
Vom 4. Oktober 2021
Auf Grund des § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes,
der durch Artikel 2 Nummer 22 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
S. 3932) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Vertei-
digung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Aufhebung der
Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung
Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli
2013 (BGBl. I S. 2761), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Au-
gust 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
4626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Anordnung
zur Neufassung der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
Vom 4. Oktober 2021
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversor- 3. Universitäten der Bundeswehr,
gungsgesetzes, der durch Artikel 9 Nummer 29 Buch- 4. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,
stabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2053) geändert worden ist, sowie nach § 35 Absatz 3 5. Katholisches Militärbischofsamt,
Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversor- 6. Militärrabbinat.
gungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) ordnet das (3) Den Behörden nach Absatz 2 werden übertragen:
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen 1. die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Beamtenversorgungsgesetzes, ob Zeiten nach den
Heimat an: §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversorgungsge-
setzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich-
Artikel 1 tigt werden,
Anordnung 2. in Angelegenheiten der Unfallfürsorge
zur Übertragung von a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des
Zuständigkeiten auf dem Gebiet Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als
der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungs-
des Bundesministeriums der Verteidigung gesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des
(BMVg-Beamtenversorgungs- Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird,
Zuständigkeitsanordnung – BMVgBeamtVZustAnO) b) die Entscheidung über die Bewilligung von Un-
fallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35
§1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
Übertragung von c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für
Aufgaben und Befugnissen die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen
(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenver-
der Bundeswehr werden übertragen: sorgungsgesetzes vorliegen,
1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamten- nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversor-
versorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamten- gungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfall-
versorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehalt- ausgleichs,
fähig berücksichtigt werden, wenn e) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
a) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsge- nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversor-
setzes der Berechnung der Versorgung zugrunde gungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der
zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge Minderung der Erwerbsfähigkeit,
mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 be- f) die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach
stimmen oder § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungs-
b) es sich bei den Anspruchsberechtigten um An- gesetzes versagt wird.
gehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterblie-
bene von Angehörigen oder ehemaligen Ange- §2
hörigen des Amtes für Militärkunde oder des
Entscheidung durch das
Bundesamtes für den Militärischen Abschirm-
Bundesministerium der Verteidigung
dienst handelt,
2. die Entscheidung über den Schadensausgleich in (1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a
besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversor- Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die
gungsgesetzes nebst seiner Durchführung, Entscheidung über die Gewährung von Entschädi-
gungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungs-
3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder- gesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidi-
zuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3 gung.
des Beamtenversorgungsgesetzes.
(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministe-
(2) Soweit die folgenden Behörden für die Personal- rium der Verteidigung vor, in Einzelfällen
bearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von
Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Be- 1. die nach § 1 übertragenen Aufgaben und Befug-
endigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhält- nisse selbst auszuüben,
nisses zuständig waren, werden ihnen die Aufgaben 2. die Ausübung der nach § 1 übertragenen Aufgaben
und Befugnisse nach Absatz 3 übertragen: und Befugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu
1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bun- stellen,
deswehr, 3. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung
2. Bundessprachenamt, selbst zu treffen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4627
§3 c) die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für
Weitere Zuständigkeiten auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen
dem Gebiet der Beamtenversorgung nach den §§ 36 bis 39 und 41 des Beamtenver-
sorgungsgesetzes vorliegen,
Die Übertragung der in dieser Anordnung nicht
genannten Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Beam- d) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
tenversorgung einschließlich der Zahlung der Ver- nach § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversor-
sorgungsbezüge richtet sich nach der Beamten- gungsgesetzes zur Neufeststellung des Unfall-
versorgungs-Zuständigkeitsanordnung in der jeweils ausgleichs,
geltenden Fassung. e) die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung
nach § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversor-
Artikel 2 gungsgesetzes zur Nachprüfung des Grades der
Änderung der BMVg- Minderung der Erwerbsfähigkeit,
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung f) die Entscheidung, dass die Unfallfürsorge nach
§ 1 der BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeits- § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungs-
anordnung vom 4. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4626) wird gesetzes versagt wird,
wie folgt gefasst: g) die Entscheidung über den Schadensausgleich in
besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenver-
„§ 1 sorgungsgesetzes nebst seiner Durchführung,
Übertragung von 3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder-
Aufgaben und Befugnissen zuerkennung der Versorgung nach § 62 Absatz 3
(1) Dem Bundesamt für das Personalmanagement des Beamtenversorgungsgesetzes.
der Bundeswehr werden übertragen: (2) Soweit die folgenden Behörden für die Personal-
1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 6, bearbeitung von Beamtinnen und Beamten oder von
6a, 8, 9, 12a, 12b und 13 Absatz 2 des Beamten- Richterinnen und Richtern zuständig sind oder bei Be-
versorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Beamten- endigung des jeweiligen Beamten- oder Richterverhält-
versorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehalt- nisses zuständig waren, wird ihnen die Zuständigkeit
fähig berücksichtigt werden, wenn für die Entscheidung nach § 49 Absatz 2 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes übertragen, ob Zeiten
a) sich die nach § 5 des Beamtenversorgungsge-
nach den §§ 10 bis 12 und 67 des Beamtenversor-
setzes der Berechnung der Versorgung zugrunde
gungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge min-
sichtigt werden:
destens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestim-
men oder 1. Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
b) es sich bei den Anspruchsberechtigten um An- deswehr,
gehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterblie- 2. Bundessprachenamt,
bene von Angehörigen oder ehemaligen Ange- 3. Universitäten der Bundeswehr,
hörigen des Amtes für Militärkunde oder des
Bundesamtes für den Militärischen Abschirm- 4. Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr,
dienst handelt, 5. Katholisches Militärbischofsamt,
2. die folgenden Entscheidungen in Angelegenheiten 6. Militärrabbinat.“
der Unfallfürsorge nach Abschnitt 5 des Beamten-
versorgungsgesetzes vorbehaltlich der in § 2 aufge- Artikel 3
führten Entscheidungen:
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
a) die Entscheidung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes, ob ein Unfall als (1) Diese Anordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Dienstunfall nach § 31 des Beamtenversorgungs- zes 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.
gesetzes oder als Einsatzunfall nach § 31a des Gleichzeitig tritt die BMVg-Beamtenversorgungs-
Beamtenversorgungsgesetzes anerkannt wird, Zuständigkeitsanordnung vom 30. September 2013
b) die Entscheidung über die Bewilligung von Un- (BGBl. l S. 3739), die durch Anordnung vom 3. März
fallfürsorgeleistungen nach den §§ 32 bis 35 2016 (BGBl. I S. 516) geändert worden ist, außer Kraft.
des Beamtenversorgungsgesetzes, (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
4628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Anordnung
zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung
(Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsanordnung – SVZustAnO)
Vom 4. Oktober 2021
Nach § 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Soldaten- 7. die Entscheidung, ob ein Einsatzunfall nach § 63c
versorgungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 22 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vor-
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) liegt, und
geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium
der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundes- 8. die Entscheidung über die Gewährung einer Aus-
ministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem gleichszahlung für bestimmte Statusgruppen nach
Bundesministerium der Finanzen an: § 63f des Soldatenversorgungsgesetzes, es sei
denn, dass die oder der Betroffene Soldatin auf Zeit
§1 oder Soldat auf Zeit war.
Übertragung von Aufgaben
und Befugnissen auf das Bundesamt §2
für das Personalmanagement der Bundeswehr Übertragung von
Dem Bundesamt für das Personalmanagement der Aufgaben und Befugnissen auf die
Bundeswehr werden übertragen: Service-Center der Generalzolldirektion
1. die Feststellung, welche Dienstzeiten nach den §§ 20, (1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion wer-
20a, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungs- den übertragen:
gesetzes und den §§ 64 bis 69 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes sowie nach § 3 der Soldatenver- 1. die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ge-
sorgungs-Übergangsverordnung als ruhegehaltfähig regelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten
berücksichtigt werden, wenn der Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten sowie der Versorgung der Hinter-
a) sich die nach § 17 des Soldatenversorgungsge-
bliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssolda-
setzes der Berechnung der Versorgung zugrunde
ten,
zu legenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge min-
destens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestim- 2. die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Sol-
men oder datenversorgungsgesetzes sowie
b) es sich bei den Anspruchsberechtigten um An-
3. die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft
gehörige, ehemalige Angehörige oder Hinterblie-
nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfah-
bene von Angehörigen oder ehemaligen Ange-
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
hörigen des Amtes für Militärkunde oder des
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsaus-
Bundesamtes für den Militärischen Abschirm-
gleichssachen von Berufssoldatinnen und Berufs-
dienst handelt,
soldaten.
2. die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die
Gewährung von Unfallruhegehalt nach den §§ 27 (2) Nicht den Service-Centern der Generalzolldirek-
und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes vor- tion übertragen werden jedoch:
liegen, 1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem
3. die Berufsförderung nach den §§ 39 und 40 des Sol- Bundesamt für das Personalmanagement der Bun-
datenversorgungsgesetzes, deswehr übertragen werden,
4. die Entscheidung nach § 46 Absatz 2 Satz 2 des 2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37
Soldatenversorgungsgesetzes über die Berücksich- des Soldatenversorgungsgesetzes,
tigung von Zeiten nach den §§ 22 bis 24 des Solda-
tenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähige Dienst- 3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder-
zeit, zuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3
5. die Entscheidung über die Bewilligung der Umzugs- des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
kostenvergütung nach § 62 des Soldatenversor- 4. die Entscheidung über die Gewährung einer ein-
gungsgesetzes, maligen Unfallentschädigung nach § 63 des Sol-
6. die Entscheidung über den Schadensausgleich in datenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen
besonderen Fällen nach § 63b des Soldatenversor- Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Solda-
gungsgesetzes, tenversorgungsgesetzes.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021 4629
§3 2. die Entscheidung über die Gewährung einer Hinter-
bliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenver-
Übertragung von Aufgaben und
sorgungsgesetzes,
Befugnissen auf das Bundesverwaltungsamt
3. die Entscheidung über die Entziehung oder Wieder-
(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen: zuerkennung der Versorgung nach § 60 Absatz 3
1. die in Teil 2 des Soldatenversorgungsgesetzes ge- des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
regelten Aufgaben und Befugnisse auf den Gebieten 4. die Entscheidung über die Gewährung einer ein-
der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit maligen Unfallentschädigung nach § 63 des Sol-
und Soldaten auf Zeit sowie der Versorgung der datenversorgungsgesetzes oder einer einmaligen
Hinterbliebenen von Soldatinnen auf Zeit und Sol- Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Solda-
daten auf Zeit, tenversorgungsgesetzes.
2. die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37
§4
des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
Vorbehalt des
3. die Erteilung einer Versorgungsausgleichsauskunft Bundesministeriums der Verteidigung
nach § 220 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfah-
Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich
ren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben
der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Versorgungsaus-
und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst
gleichssachen von Soldatinnen auf Zeit und Solda-
auszuüben oder die Ausübung der Aufgaben und Be-
ten auf Zeit.
fugnisse unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.
(2) Nicht dem Bundesverwaltungsamt übertragen
werden jedoch: §5
1. die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Inkrafttreten
Bundesamt für das Personalmanagement der Bun- Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober
deswehr übertragen werden, 2021 in Kraft.
Bonn, den 4. Oktober 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
4630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 71, ausgegeben zu Bonn am 11. Oktober 2021
Bekanntmachung
über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 25 Euro
(Gedenkmünze „Weihnachten – Geburt Christi“)
Vom 15. September 2021
Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom Im Zentrum der Bildseite steht das Motiv der Heili-
16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundes- gen Familie. Die Lebendigkeit der Familienkomposition
regierung beschlossen, zum Thema „Weihnachten – strahlt auf das gesamte Münzbild aus. Der Reichtum
Geburt Christi“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im des Heilsgeschehens findet sich in den verschiedenen
Nennwert von 25 Euro prägen zu lassen. Die Münze ist Motiven im Randbereich, gekrönt durch den Stern von
einem der wichtigsten Feste der Christenheit gewidmet. Bethlehem, wieder.
Die Auflage der Münze beträgt ca. 1,2 Millionen
Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug
Stück, davon ca. 0,2 Millionen Stück in Spiegelglanz-
„BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und
qualität. Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische
Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hambur-
Münze (Prägezeichen J).
gischen Münze, die Jahreszahl 2021 sowie die zwölf
Die Münze wird ab dem 18. November 2021 in den Europasterne.
Verkehr gebracht. Sie besteht aus Feinsilber (Ag 999),
hat einen Durchmesser von 30 Millimetern und eine Der Münzrand wird glatt und ohne Struktur ausge-
Masse von 22 Gramm. Die Münze wird, erstmals in führt.
der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland, als
Tellerprägung (hier: konkave Wölbung der Bildseite) Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin
hergestellt. Adelheid Fuss aus Potsdam.
Berlin, den 15. September 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz