226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
Gesetz
zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption
(Adoptionshilfe-Gesetz)
Vom 12. Februar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Landesjugendamt die Aufgaben der Adop-
das folgende Gesetz beschlossen: tionsvermittlungsstelle des Jugendamtes übertra-
gen werden.
Artikel 1 (3) Zur Adoptionsvermittlung im Inland sind
Änderung des auch die örtlichen und zentralen Stellen befugt:
Adoptionsvermittlungsgesetzes 1. der Diakonie Deutschland,
Das Adoptionsvermittlungsgesetz in der Fassung 2. des Deutschen Caritasverbandes,
der Bekanntmachung vom 22. Dezember 2001
(BGBl. 2002 I S. 354), das zuletzt durch Artikel 5 des 3. der Arbeiterwohlfahrt,
Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1752) 4. der Fachverbände, die den in den Nummern 1
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bis 3 genannten Verbänden angeschlossen
1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt ge- sind, sowie
fasst: 5. sonstiger Organisationen mit Sitz im Inland.
„Gesetz Die in Satz 1 genannten Stellen müssen von der
über die Vermittlung zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes
und Begleitung der Adoption und über als Adoptionsvermittlungsstelle anerkannt worden
das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern sein.
(Adoptionsvermittlungsgesetz – AdVermiG)“.
(4) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugend-
2. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie ämter und die zentralen Adoptionsstellen der Lan-
folgt gefasst: desjugendämter arbeiten im Rahmen ihrer Vermitt-
„Erster Abschnitt lungstätigkeit und der Begleitung nach § 9 mit den
in Absatz 3 und in § 2a Absatz 4 Nummer 2
Adoptionsvermittlung und Begleitung“.
genannten Adoptionsvermittlungsstellen partner-
3. § 1 wird wie folgt gefasst: schaftlich zusammen.
„§ 1 (5) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
Adoptionsvermittlung und 3, § 2a Absatz 4) arbeitet übergreifend mit an-
deren Fachdiensten und Einrichtungen zusam-
Adoptionsvermittlung ist das Zusammenführen
men.“
von Kindern unter 18 Jahren und Personen, die
ein Kind adoptieren wollen (Adoptionsbewerber), 5. § 2a wird wie folgt geändert:
mit dem Ziel der Adoption. Adoptionsvermittlung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ist auch der Nachweis der Gelegenheit, ein Kind
zu adoptieren oder adoptieren zu lassen, und zwar „§ 2a
auch dann, wenn das Kind noch nicht geboren Internationales
oder noch nicht gezeugt ist. Die Ersatzmutterver- Adoptionsverfahren; Vermittlungsgebot“.
mittlung gilt nicht als Adoptionsvermittlung.“ b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. § 2 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein internationales Adoptionsverfahren
„§ 2 ist ein Adoptionsverfahren, bei dem ein Kind
Adoptionsvermittlungsstellen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ins In-
land gebracht worden ist, gebracht wird oder
(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des gebracht werden soll, entweder nach seiner
Jugendamtes und des Landesjugendamtes. Das Adoption im Heimatstaat durch Annehmende
Jugendamt darf die Adoptionsvermittlung nur mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder
durchführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungs- im Hinblick auf eine Adoption im Inland oder
stelle eingerichtet hat; das Landesjugendamt hat im Heimatstaat. Satz 1 gilt auch, wenn die An-
eine zentrale Adoptionsstelle einzurichten. nehmenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
(2) Jugendämter benachbarter Gemeinden oder Inland haben und das Kind innerhalb von zwei
Kreise können mit Zustimmung der zentralen Jahren vor Stellung des Antrags auf Adoption im
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes eine ge- Inland oder im Heimatstaat ins Inland gebracht
meinsame Adoptionsvermittlungsstelle errichten. worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entspre-
Landesjugendämter können eine gemeinsame zen- chend, wenn ein Kind mit gewöhnlichem Aufent-
trale Adoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin, halt im Inland durch Annehmende mit gewöhn-
Hamburg und Saarland können dem jeweiligen lichem Aufenthalt im Ausland ins Ausland ge-
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bracht worden ist, gebracht wird oder gebracht aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Satz 1
werden soll.“ Nr. 1“ durch die Wörter „Absatz 6 Satz 1 Num-
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- mer 1“ und die Wörter „Angaben in einer
fügt: zentralen Datei“ durch die Wörter „Daten in
einem zentralen Dateisystem“ ersetzt.
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
hat eine Vermittlung durch die Adoptionsvermitt-
lungsstelle gemäß Absatz 4 stattzufinden, in den „Die Daten zu einem einzelnen Vermittlungs-
Fällen des Absatzes 1 Satz 3 durch die Adopti- fall sind 100 Jahre, gerechnet vom Geburts-
onsvermittlungsstelle gemäß Absatz 4 Num- datum des vermittelten Kindes an, aufzube-
mer 1.“ wahren und anschließend zu löschen.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird 6. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b bis 2d ein-
wie folgt gefasst: gefügt:
„(3) Im Anwendungsbereich des Haager „§ 2b
Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Unbegleitete Auslandsadoption
Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit
Ein internationales Adoptionsverfahren ist unter-
auf dem Gebiet der internationalen Adoption
sagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine
(BGBl. 2001 II S. 1034) (Adoptionsübereinkom-
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durch-
men) gelten ergänzend die Bestimmungen des
geführt werden soll.
Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgeset-
zes vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) in
§ 2c
der jeweils geltenden Fassung.“
Grundsätze der
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird
internationalen Adoptionsvermittlung
wie folgt geändert:
(1) Bei der internationalen Adoptionsvermittlung
aa) Die Nummern 2 und 4 werden aufgehoben.
(§ 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2) hat die
bb) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Angabe Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b und § 2 Absatz 3)
„(§ 4 Abs. 2)“ wird durch die Wörter „nach die allgemeine Eignung der Adoptionsbewerber
§ 4 Absatz 2“ ersetzt. nach den §§ 7 und 7b und die Adoptionsvermitt-
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in lungsstelle (§ 2a Absatz 4) die länderspezifische
Satz 1 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Eignung der Adoptionsbewerber nach § 7c zu
Angabe „Absatz 4“ ersetzt. prüfen.
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
satz 4) hat sich zu vergewissern, dass im Heimat-
wie folgt geändert:
staat des Kindes eine für die Adoptionsvermittlung
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: zuständige und zur Zusammenarbeit bereite Fach-
aaa) Die Angabe „Absatz 3“ wird durch die stelle (Fachstelle des Heimatstaats) besteht und
Angabe „Absatz 4“ ersetzt. die Adoption gesetzlich zugelassen ist.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „An- (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
gaben zur Person“ durch die Wörter satz 4) hat sich bei der Prüfung des Kindervor-
„personenbezogenen Daten“ und das schlags der Fachstelle des Heimatstaats zu ver-
Wort „melden“ durch das Wort „über- gewissern, dass
mitteln“ ersetzt. 1. die Adoption dem Kindeswohl dient,
ccc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 2. das Kind adoptiert werden kann und dass keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine geeig-
„3. auf deren Ersuchen über einzelne
nete Unterbringung des Kindes im Heimatstaat
Vermittlungsfälle im Sinne des
nach Prüfung durch die Fachstelle des Heimat-
Absatzes 1 Auskunft zu geben,
staats möglich ist,
soweit dies zur Erfüllung der Auf-
gaben nach Absatz 5 und nach 3. die Eltern oder andere Personen, Behörden und
§ 2 Absatz 2 Satz 1 des Adoptions- Institutionen, deren Zustimmung zur Adoption
übereinkommens-Ausführungsge- erforderlich ist, über die Wirkungen der Adop-
setzes vom 5. November 2001 tion aufgeklärt wurden und freiwillig und in der
(BGBl. I S. 2950) in der jeweils gel- gesetzlich vorgeschriebenen Form der Adoption
tenden Fassung erforderlich ist.“ des Kindes zugestimmt haben und die Eltern
ihre Zustimmung nicht widerrufen haben,
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
4. unter Berücksichtigung des Alters und der Reife
aaa) Das Wort „Meldepflicht“ wird durch
des Kindes das Kind über die Wirkungen der
das Wort „Übermittlungspflicht“ er-
Adoption aufgeklärt wurde, seine Wünsche be-
setzt.
rücksichtigt wurden und das Kind freiwillig und
bbb) Das Wort „Meldung“ wird durch das in der gesetzlich vorgeschriebenen Form der
Wort „Übermittlung“ ersetzt. Adoption zugestimmt hat und
h) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird 5. keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
wie folgt geändert: Zustimmung zur Adoption weder der Eltern
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noch des Kindes durch eine Geldzahlung oder a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 und 2“
eine andere Gegenleistung herbeigeführt wurde. durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
Die Adoptionsvermittlungsstelle hat den Kindervor- b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausnahmen“
schlag der Fachstelle des Heimatstaats daraufhin die Wörter „von Satz 1“ eingefügt.
zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber geeignet 8. § 4 wird wie folgt geändert:
sind, für das Kind zu sorgen. In den Fällen des
§ 2a Absatz 1 Satz 3 gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung nach aa) Die Angabe „Abs. 2“ wird durch die Wörter
den Sätzen 1 und 2 ist zu den Akten zu nehmen. „Absatz 3 erfolgt durch die zentrale Adop-
tionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
(4) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle
satz 4) kann den Vermittlungsvorschlag der Fach-
ihren Sitz hat, und“ ersetzt.
stelle des Heimatstaats nur billigen, wenn das
Ergebnis der Eignungsprüfung, der länderspezifi- bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „ihrer
schen Eignungsprüfung sowie der Prüfung nach Arbeitsweise und“ das Wort „nach“ einge-
Absatz 3 Satz 4 positiv festgestellt ist. fügt.
(5) Hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 4) den Vermittlungsvorschlag der Fach- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
stelle des Heimatstaats gebilligt, so eröffnet sie
„Zur Ausübung der internationalen Adop-
den Adoptionsbewerbern den Vermittlungsvor-
tionsvermittlung bedarf eine Adoptionsver-
schlag und berät sie über dessen Annahme.
mittlungsstelle im Sinne des § 2 Absatz 3
Nehmen die Adoptionsbewerber den Vermittlungs-
der besonderen Zulassung durch die zen-
vorschlag an, so gibt die Adoptionsvermittlungs-
trale Adoptionsstelle des Landesjugend-
stelle eine Erklärung ab, dass sie der Fortsetzung
amtes, in deren Bereich die Adoptionsver-
des Adoptionsverfahrens zustimmt.
mittlungsstelle ihren Sitz hat.“
(6) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
satz 4 Nummer 2) leitet die Erklärung nach Absatz 5
Satz 2 an die zentralen Adoptionsstellen des Lan- „Die Zulassung wird für die Vermittlung von
desjugendamtes nach § 11 Absatz 2 weiter. Die Kindern aus einem oder mehreren bestimm-
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) leitet ten ausländischen Staaten (Heimatstaaten)
die Erklärung nach Absatz 5 Satz 2 an die Fach- erteilt.“
stelle des Heimatstaats weiter. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern
§ 2d „zentrale Adoptionsstelle“ die Wörter „des
Bescheinigung über Landesjugendamtes“ eingefügt.
ein internationales Vermittlungsverfahren bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
(1) In einem internationalen Adoptionsverfahren „Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
hat die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4), satz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) informiert
die die internationale Adoption vermittelt hat, den die zentrale Adoptionsstelle des Landes-
Annehmenden eine Bescheinigung darüber auszu- jugendamtes, in deren Bereich die Adop-
stellen, dass eine Vermittlung nach § 2a Absatz 2 tionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, un-
stattgefunden hat, wenn verzüglich, sobald ihr Anhaltspunkte dafür
1. die Erklärung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 vorliegt vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage
und an die Fachstelle des Heimatstaats weiter- sein wird, ihre Aufgaben ordnungsgemäß
geleitet worden ist und zu erfüllen. Dies ist insbesondere dann an-
zunehmen, wenn sie die Voraussetzungen
2. die Annehmenden einen Antrag auf Anerken-
des § 3 und des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
nung nach § 1 Absatz 2 des Adoptionswir-
nicht mehr erfüllt.“
kungsgesetzes gestellt haben.
d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „der zen-
(2) Die Bescheinigung hat das Datum der Erklä-
tralen Adoptionsstelle“ die Wörter „des Landes-
rung nach § 2c Absatz 5 Satz 2 und Angaben zur
jugendamtes“ eingefügt.
Einhaltung der Grundsätze des § 2c Absatz 1 bis 3
zu beinhalten. Die Bescheinigung ist zur Vorlage an 9. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
deutsche Behörden bestimmt, die die Wirksamkeit „§ 4a
einer Auslandsadoption vor der Entscheidung über
Verfahren bei der
deren Anerkennung im Inland gemäß § 7 des
Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle
Adoptionswirkungsgesetzes zu beurteilen haben.
(1) Steht fest, dass die Adoptionsvermittlungs-
(3) Die Geltungsdauer der Bescheinigung be- stelle (§ 2 Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) ge-
trägt zwei Jahre. Sie ist auf Antrag der Annehmen- schlossen wird, hat sie die zentrale Adoptionsstelle
den um ein Jahr zu verlängern. Die Geltung der Be- des Landesjugendamtes, in deren Bereich die
scheinigung erlischt, wenn eine Entscheidung über Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hat, sowie
die Anerkennung der Auslandsadoption ergangen die Adoptionsbewerber und die Annehmenden,
ist.“ die von ihr begleitet werden, unverzüglich über
7. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: die bevorstehende Schließung zu informieren. Sie
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hat darüber hinaus die Adoptionsbewerber und die „§ 7
Annehmenden über die Folgen der Schließung zu
Anspruch auf Durchführung
informieren, insbesondere über die Möglichkeit der
der Eignungsprüfung bei der Adoption
Fortsetzung des Vermittlungsverfahrens und über
eines Kindes im Inland; Umfang der Prüfung
die Aktenaufbewahrung. Die Sätze 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn die Adoptionsvermittlungs- (1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber führt die
stelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) ihre Zulassung in Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1) eine
einem Heimatstaat dauerhaft verliert. Prüfung der allgemeinen Eignung der Adoptions-
bewerber (Eignungsprüfung) zur Adoption eines
(2) Wird die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland
Absatz 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) geschlossen, durch. Zur Eignungsprüfung sind auch die Adop-
übergibt sie die Aufzeichnungen und Unterlagen tionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3 berech-
über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungs- tigt.
akten) der abgeschlossenen und der laufenden Ver-
mittlungsverfahren unverzüglich an die zentrale (2) Die Eignungsprüfung umfasst insbesondere:
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren
1. die persönlichen und familiären Umstände der
Bereich sie ihren Sitz hatte. Wenn bei der Schlie-
Adoptionsbewerber,
ßung der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 3,
§ 2a Absatz 4 Nummer 2) bereits feststeht, welche 2. den Gesundheitszustand der Adoptionsbewer-
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 Absatz 3, ber,
§ 2a Absatz 4) ein laufendes Vermittlungsverfahren
3. das soziale Umfeld der Adoptionsbewerber,
fortsetzt, übergibt die schließende Adoptionsver-
mittlungsstelle die Vermittlungsakten unverzüglich 4. die Beweggründe der Adoptionsbewerber für
an diese Adoptionsvermittlungsstelle. die Adoption sowie
(3) Sind nach Schließung der Adoptionsver- 5. die Eigenschaften der Kinder, für die zu sorgen
mittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Nummer 2) noch die Adoptionsbewerber fähig und bereit sind.
Berichte über die Entwicklung des Kindes (§ 9 Ab- (3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
satz 4 Satz 1) zu fertigen, so sind die Vermittlungs- und 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eignungs-
akten unverzüglich an die örtliche Adoptionsver- prüfung einen Bericht. Das Ergebnis der Eignungs-
mittlungsstelle (§ 9b) zu übergeben, die sodann prüfung ist den Adoptionsbewerbern mitzuteilen.
die Berichte fertigt. Die örtliche Adoptionsvermitt- Der Bericht, der die Eignung positiv feststellt, darf
lungsstelle übersendet die Berichte an die zentrale den Adoptionsbewerbern nicht ausgehändigt wer-
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren den.“
Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt haben, zur weiteren Übermittlung nach § 9 13. Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e ein-
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2. Nach der Fertigung des gefügt:
letzten Berichts sind die Vermittlungsakten der
„§ 7a
zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes,
in deren Bereich die geschlossene Adoptionsver- Sachdienliche Ermittlungen
mittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung bei der Adoption eines Kindes im Inland
nach § 9c Absatz 1 zu übergeben.“
(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2
10. § 5 wird wie folgt geändert: Absatz 1 und 3) bekannt, dass für ein Kind die
Adoptionsvermittlung in Betracht kommt, so führt
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch sie zur Vorbereitung der Adoptionsvermittlung
die Angabe „§ 2 Absatz 1“ und die Angabe „§ 2 unverzüglich die sachdienlichen Ermittlungen bei
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3“ er- den Adoptionsbewerbern, bei dem Kind und seiner
setzt. Familie durch. Dabei ist insbesondere zu prüfen,
ob die Adoptionsbewerber unter Berücksichtigung
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
der Persönlichkeit des Kindes und seiner besonde-
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Nummer 1 wer- ren Bedürfnisse für die Adoption des Kindes geeig-
den die Wörter „Annahme als Kind“ durch das net sind.
Wort „Adoption“ ersetzt.
(2) Mit den sachdienlichen Ermittlungen bei den
d) Absatz 4 wird Absatz 3. Adoptionsbewerbern und bei der Familie des
Kindes soll schon vor der Geburt des Kindes be-
11. § 6 wird wie folgt geändert: gonnen werden, wenn zu erwarten ist, dass die
Einwilligung in die Adoption des Kindes erteilt wird.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(3) Auf Ersuchen einer Adoptionsvermittlungs-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Annahme als stelle (§ 2 Absatz 1 und 3) übernimmt die örtliche
Kind“ durch das Wort „Adoption“ ersetzt. Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b), in deren Be-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. reich die Adoptionsbewerber ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, die sachdienlichen Ermittlungen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 4“ durch bei den Adoptionsbewerbern.
die Angabe „§ 5 Absatz 3“ ersetzt.
(4) Das Ergebnis der sachdienlichen Ermittlun-
12. § 7 wird wie folgt gefasst: gen ist den jeweils Betroffenen mitzuteilen.
230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
§ 7b § 7d
Anspruch auf Durchführung Bescheinigung für im
der Eignungsprüfung bei der Ausland lebende Adoptionsbewerber
Adoption eines Kindes aus dem Ausland (1) Auf Antrag deutscher Adoptionsbewerber
(1) Auf Antrag der Adoptionsbewerber erfolgt mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland prüft die
eine Eignungsprüfung der Adoptionsbewerber zur Bundeszentralstelle, ob die Adoptionsbewerber
Adoption eines Kindes mit gewöhnlichem Aufent- nach den deutschen Sachvorschriften die recht-
halt im Ausland durch eine örtliche Adoptionsver- liche Befähigung zur Adoption eines Kindes besit-
mittlungsstelle nach § 9b. Zur Eignungsprüfung zen.
sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen nach (2) Stellt die Bundeszentralstelle die rechtliche
§ 2 Absatz 3 berechtigt. Befähigung positiv fest, so stellt sie den Adop-
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 9b, § 2 tionsbewerbern eine Bescheinigung über diese
Absatz 3) verfasst über das Ergebnis ihrer Eig- Feststellung aus.
nungsprüfung einen Bericht, den sie einer von (3) Die Prüfung und die Bescheinigung erstre-
den Adoptionsbewerbern benannten Adoptions- cken sich weder auf die Gesundheit der Adop-
vermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) zuleitet. § 7 Ab- tionsbewerber noch auf deren Eignung nach den
satz 3 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. §§ 7b und 7c zur Adoption eines Kindes; hierauf
(3) Erfolgt die Eignungsprüfung durch eine ist in der Bescheinigung hinzuweisen.
Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2 Absatz 3, so
darf diese Adoptionsvermittlungsstelle nicht zu- § 7e
gleich die von den Adoptionsbewerbern benannte Mitwirkungspflicht der Adoptionsbewerber
Adoptionsvermittlungsstelle nach § 2a Absatz 4
Nummer 2 sein. Den Adoptionsbewerbern obliegt es, die erfor-
derlichen Angaben zu machen und geeignete
Nachweise zu erbringen für:
§ 7c
1. die Eignungsprüfung (§ 7 und § 7b Absatz 1
Länderspezifische
und 2),
Eignungsprüfung bei der
Adoption eines Kindes aus dem Ausland 2. die sachdienlichen Ermittlungen (§ 7a Absatz 1
und 2),
(1) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung positiv
festgestellt, prüft die von den Adoptionsbewerbern 3. die länderspezifische Eignungsprüfung (§ 7c
benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Ab- Absatz 1 und 2),
satz 4) die länderspezifische Eignung der Adop- 4. die Prüfung nach § 7d Absatz 1.
tionsbewerber.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Dritten
(2) Die länderspezifische Eignungsprüfung um- Titels des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
fasst insbesondere: entsprechend.“
1. das Wissen und die Auseinandersetzung der 14. Nach § 8 werden die folgenden §§ 8a und 8b ein-
Adoptionsbewerber mit der Kultur und der so- gefügt:
zialen Situation im Heimatstaat des Kindes,
„§ 8a
2. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, die
Informationsaustausch oder
Herkunft des Kindes in das zukünftige Familien-
Kontakt vor und nach der Adoption
leben zu integrieren, sowie
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1
3. die Bereitschaft der Adoptionsbewerber, sich
und 3) soll vor Beginn der Adoptionspflege sowohl
auf die besonderen Bedürfnisse des Kindes auf
mit den Adoptionsbewerbern als auch mit den
Grund seiner Herkunft und auf Grund des
Eltern erörtern, ob ein Informationsaustausch oder
Wechsels des Kulturkreises einzulassen.
Kontakt zum Wohl des Kindes zwischen den Adop-
Hält die von den Adoptionsbewerbern benannte tionsbewerbern und dem Kind auf der einen Seite
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) die und den Eltern auf der anderen Seite zukünftig
länderspezifische Eignung der Adoptionsbewerber stattfinden kann und wie der Informationsaus-
für gegeben, so ergänzt sie den Bericht zur tausch oder Kontakt gestaltet werden kann. Die
Eignungsprüfung um das Ergebnis ihrer länderspe- Adoptionsvermittlungsstelle nimmt das Ergebnis
zifischen Eignungsprüfung. Das Ergebnis der der Erörterungen zu den Akten.
länderspezifischen Eignungsprüfung ist den Adop-
(2) Mit dem Einverständnis der abgebenden
tionsbewerbern mitzuteilen. Der Bericht, der die
Eltern und der Annehmenden soll die Adoptions-
Eignung positiv feststellt, darf den Adoptions-
vermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) nach der
bewerbern nicht ausgehändigt werden.
Adoption die Erörterungen gemäß Absatz 1 Satz 1
(3) Ist das Ergebnis der Eignungsprüfung und in angemessenen Zeitabständen wiederholen. Dies
der länderspezifischen Eignungsprüfung positiv gilt, bis das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.
festgestellt, so leitet die von den Adoptionsbewer- Das Ergebnis jeder Erörterung ist zu den Akten zu
bern benannte Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a nehmen. Das Einverständnis soll vor dem Be-
Absatz 4) den Bericht über das Ergebnis der Fach- schluss, spätestens muss es nach dem Beschluss,
stelle des Heimatstaats des Kindes zu. durch den das Familiengericht die Adoption aus-
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spricht, eingeholt werden. Das Einverständnis kann 3. die Information für die abgebenden Eltern über
jederzeit widerrufen werden. unterstützende Maßnahmen im Rahmen der
(3) Das Kind ist bei den Erörterungen nach den Kinder- und Jugendhilfe als Alternative zur
Absätzen 1 und 2 entsprechend seinem Entwick- Adoption sowie die Unterstützung der abgeben-
lungsstand zu beteiligen und sein Interesse ist ent- den Eltern bei der Bewältigung sozialer und psy-
sprechend zu berücksichtigen. chischer Auswirkungen im Zusammenhang mit
der bevorstehenden oder bereits erfolgten Ein-
(4) Wird das Ergebnis der Erörterung zum Infor- willigung in die Adoption des Kindes,
mationsaustausch oder Kontakt nicht umgesetzt
4. die Information über die Rechte des Kindes, in
oder besteht Uneinigkeit über die Umsetzung des
der die Bedeutung der Kenntnis der Herkunft
Ergebnisses, so hat die Adoptionsvermittlungsstelle
des Kindes für seine Entwicklung hervorzuhe-
(§ 2 Absatz 1 und 3) im Rahmen der bestehenden
ben ist,
Möglichkeiten auf eine Lösung hinzuwirken.
5. das Hinwirken darauf, dass die Adoptions-
§ 8b bewerber das Kind von Beginn an entsprechend
seinem Alter und seiner Reife über seine Her-
Anspruch der kunft aufklären,
abgebenden Eltern auf
allgemeine Informationen über das Kind 6. die Information über die Möglichkeiten und Ge-
und seine Lebenssituation nach der Adoption staltung von Informationsaustausch oder Kon-
takt zwischen den Adoptionsbewerbern und
(1) Die abgebenden Eltern haben gegen die dem Kind auf der einen Seite und den Eltern
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3) auf der anderen Seite nach Maßgabe der §§ 8a
einen Anspruch auf Zugang zu allgemeinen Infor- und 8b,
mationen über das Kind und seine Lebenssituation,
die der Adoptionsvermittlungsstelle von den An- 7. die Erörterung der Gestaltung eines Informa-
nehmenden zum Zweck der Weitergabe an die ab- tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen
gebenden Eltern freiwillig und unter Wahrung des den Adoptionsbewerbern und dem Kind auf
Persönlichkeitsrechts des Kindes zur Verfügung der einen Seite und den Eltern auf der anderen
gestellt wurden. Die Adoptionsvermittlungsstelle Seite nach Maßgabe des § 8a sowie
gewährt den abgebenden Eltern den Zugang zu 8. die Information über das Recht zur Aktenein-
diesen Informationen, soweit dies dem Kindeswohl sicht nach § 9c Absatz 2 und die Information
nicht widerspricht. zu Möglichkeiten der Suche nach der Herkunft
des Kindes.
(2) Mit dem Einverständnis der Annehmenden
soll die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 (2) Nach dem Beschluss, durch den das Fami-
und 3) darauf hinwirken, dass ihr die Annehmenden liengericht die Adoption ausspricht, haben das
allgemeine Informationen nach Absatz 1 in Kind, die Annehmenden und die abgebenden El-
regelmäßigen Abständen bis zur Vollendung des tern einen Anspruch auf nachgehende Adoptions-
16. Lebensjahres des Kindes schriftlich zukommen begleitung durch die Adoptionsvermittlungsstelle
lassen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht wi- (§ 2 Absatz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1). Zur nach-
derspricht. Das Kind ist entsprechend seinem Ent- gehenden Adoptionsbegleitung sind auch die
wicklungsstand zu beteiligen. Das Einverständnis Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3
soll vor dem Beschluss, spätestens muss es nach und § 2a Absatz 4 Nummer 2 berechtigt. Die nach-
dem Beschluss, durch den das Familiengericht die gehende Adoptionsbegleitung umfasst insbeson-
Adoption ausspricht, eingeholt werden. Das Ein- dere:
verständnis kann jederzeit widerrufen werden.“ 1. die bedarfsgerechte Beratung und Unterstüt-
15. § 9 wird wie folgt gefasst: zung des Kindes, der Annehmenden und der
abgebenden Eltern,
„§ 9
2. die Förderung und die Begleitung eines Informa-
Anspruch auf Adoptionsbegleitung tionsaustauschs oder von Kontakten zwischen
(1) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab- den Annehmenden und dem Kind auf der einen
satz 1, § 2a Absatz 4 Nummer 1) hat vor und wäh- Seite und den abgebenden Eltern auf der ande-
rend der Adoptionsvermittlung sowie während der ren Seite nach Maßgabe der §§ 8a und 8b,
Adoptionspflege die Adoptionsbewerber, die Eltern 3. die Unterstützung der abgebenden Eltern bei
und das Kind zu begleiten. Zur Adoptionsbeglei- der Bewältigung sozialer und psychischer Aus-
tung sind auch die Adoptionsvermittlungsstellen wirkungen auf Grund der Entscheidung zur Ein-
nach § 2 Absatz 3 und § 2a Absatz 4 Nummer 2 willigung in die Adoption des Kindes, insbeson-
berechtigt. Die Adoptionsbegleitung umfasst ins- dere indem die Adoptionsvermittlungsstelle den
besondere: abgebenden Eltern Hilfen durch andere Fach-
1. die allgemeine Beratung der Adoptionsbewer- dienste aufzeigt,
ber, der Eltern und des Kindes zu Fragen im 4. die Unterstützung der Annehmenden bei der
Zusammenhang mit der Adoption und die be- altersentsprechenden Aufklärung des Kindes
darfsgerechte Unterstützung, über seine Herkunft sowie
2. die Information über die Voraussetzungen und 5. die Begleitung des Kindes bei der Suche nach
den Ablauf des Adoptionsverfahrens sowie über der Herkunft, einschließlich der Begleitung des
die Rechtsfolgen der Adoption, vertraulich geborenen Kindes bei der Einsicht-
232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
nahme in den Herkunftsnachweis nach § 31 Ab- geboren wurde und der abgebende Elternteil sei-
satz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. nen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 (5) In den Fällen des § 1766a des Bürgerlichen
und 3, § 2a Absatz 4) hat bei Bedarf und mit Ein- Gesetzbuchs gelten die Absätze 1 bis 4 entspre-
verständnis der zu Beratenden im Rahmen der chend.
Adoptionsbegleitung nach den Absätzen 1 und 2
Hilfen und Unterstützungsangebote durch andere § 9b
Fachdienste aufzuzeigen. Sie hat auf Wunsch der Örtliche Adoptions-
zu Beratenden den Kontakt zu diesen Fachdiens- vermittlungsstelle; Pflichtaufgaben
ten herzustellen.
Die Jugendämter haben die Wahrnehmung der
(4) Soweit es zur Erfüllung der Adoptions- Aufgaben nach den §§ 7, 7a, 7b, 8a, 8b, 9 und 9a
voraussetzungen, die von einem Heimatstaat auf- für ihren jeweiligen Bereich sicherzustellen. Für die
gestellt werden, erforderlich ist, können die Adop- Adoptionsbewerber und die Annehmenden richtet
tionsbewerber und die Adoptionsvermittlungsstelle sich die örtliche Zuständigkeit nach ihrem gewöhn-
(§ 2a Absatz 4) schriftlich vereinbaren, dass die lichen Aufenthalt.“
Adoptionsvermittlungsstelle
17. Der bisherige § 9b wird § 9c und wird wie folgt
1. während eines in der Vereinbarung festzulegen- geändert:
den Zeitraums nach der Adoption die Entwick-
lung des Kindes beobachtet und a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. der zuständigen Stelle im Heimatstaat über die aa) In Satz 1 werden die Wörter „Aufzeichnun-
Entwicklung berichtet. gen und Unterlagen über jeden einzelnen
Vermittlungsfall (Vermittlungsakten)“ durch
Mit Zustimmung einer anderen Adoptionsvermitt- das Wort „Vermittlungsakten“ ersetzt.
lungsstelle (§ 2 Absatz 1 und 3, § 2a Absatz 4) kann
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
vereinbart werden, dass diese Stelle die Aufgabe
nach Satz 1 Nummer 1 wahrnimmt und die Ergeb- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „eines Be-
nisse an die in Satz 1 genannte Adoptionsvermitt- troffenen“ durch die Wörter „einer betroffenen
lungsstelle weiterleitet. Im Fall der Schließung einer Person“ ersetzt.
Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4 Num- c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
mer 2) gilt § 4a Absatz 3.“
„(3) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab-
16. § 9a wird durch die folgenden §§ 9a und 9b ersetzt: satz 1 und 3, § 2a Absatz 4) hat die Annehmen-
„§ 9a den auf das Akteneinsichtsrecht des Kindes
nach Absatz 2 Satz 1 hinzuweisen, sobald das
Verpflichtende Beratung bei Stiefkindadoption
Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat.“
(1) Nimmt ein Ehegatte ein Kind seines Ehegat- 18. Der bisherige § 9c wird § 9d und wird wie folgt
ten allein an, so müssen sich vor Abgabe ihrer not- geändert:
wendigen Erklärungen und Anträge zur Adoption
von der Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Absatz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 3) nach § 9 Absatz 1 beraten lassen: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
1. die Eltern des anzunehmenden Kindes, die Angabe „§ 2 Absatz 3“, die Angabe „§ 2a
Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „§ 2a Ab-
2. der Annehmende und satz 5 und 6“, die Angabe „§ 7 Abs. 1“ durch
3. das Kind gemäß § 8 des Achten Buches Sozial- die Angabe „§ 7a“, die Angabe „§ 7 Abs. 3“
gesetzbuch. durch die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“, die
Angabe „§ 7 Abs. 4“ durch die Angabe
(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat über die
„§ 7d“ und die Angabe „§ 9b“ durch die An-
Beratung eine Bescheinigung auszustellen.
gabe „§ 9c“ ersetzt.
(3) Die Beratung eines Elternteils ist nicht erfor-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
derlich, wenn
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a
1. er zur Abgabe einer Erklärung dauernd außer-
Abs. 5 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
stande ist,
„§ 2a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1“
2. sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist, ersetzt.
3. seine Einwilligung nach § 1748 des Bürgerlichen bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 3, 4
Gesetzbuchs ersetzt wird oder Abs. 1 Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
4. es sich um den abgebenden Elternteil handelt „§ 3, § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im ersetzt.
Ausland hat. ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4
(4) Die Beratungspflicht nach Absatz 1 besteht Abs. 1 Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
nicht, wenn der annehmende Elternteil zum Zeit- „§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
punkt der Geburt des Kindes mit dem Elternteil ersetzt.
des Kindes verheiratet ist. Die Beratungspflicht ddd) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 4
des annehmenden und des verbleibenden Eltern- Abs. 2“ durch die Angabe „§ 4 Ab-
teils bleibt bestehen, wenn das Kind im Ausland satz 2“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 233
eee) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 24. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie
Abs. 4“ durch die Angabe „§ 7d“ folgt gefasst:
ersetzt. „Vierter Abschnitt
fff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 9 Übergangs- und Schlussvorschriften“.
Abs. 1.“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 1
und 2;“ ersetzt. 25. § 15 wird aufgehoben.
ggg) Folgende Nummer 7 wird angefügt: 26. § 16 wird § 15.
„7. das Verfahren bei der Schließung 27. Folgender § 16 wird angefügt:
einer Adoptionsvermittlungsstelle „§ 16
nach § 4a.“
Bericht
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3“ durch destag bis zum 30. September 2026 einen Bericht
die Wörter „den §§ 7, 7b und 7c“ ersetzt. über die Auswirkungen der §§ 2a, 2b, 2c, 2d,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „2 000“ durch die 8a, 8b und 9a sowie über die gegebenenfalls not-
Angabe „2 500“ ersetzt. wendigen Anpassungen dieser Vorschriften vor.
Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten
19. Der bisherige § 9d wird § 9e und in Absatz 4 wer- enthalten.“
den nach dem Wort „verarbeitet“ die Wörter „und
genutzt“ gestrichen.
Artikel 2
20. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „An-
Änderung des
nahme als Kind“ durch das Wort „Adoption“ er- Gesetzes über das
setzt. Verfahren in Familiensachen und in den
21. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
„(2) Die Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2 Ab- Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
satz 1 und 3, § 2a Absatz 4 Nummer 2) hat in den und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 die zentrale barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in deren 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) geändert worden ist,
hat, und die zentrale Adoptionsstelle des Landes- wird wie folgt geändert:
jugendamtes, in deren Bereich die Annehmenden 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ab Beginn
der sachdienlichen Ermittlungen nach § 7a zu be- a) Die Angabe zu § 189 wird wie folgt gefasst:
teiligen. Unterlagen der in den Artikeln 15 und 16 „§ 189 Fachliche Äußerung“.
des Adoptionsübereinkommens genannten Art sind b) Nach der Angabe zu § 196 wird folgende Angabe
den in Satz 1 genannten zentralen Adoptionsstellen eingefügt:
zur Prüfung vorzulegen.“
„§ 196a Zurückweisung des Antrags“.
22. In § 13a werden die Wörter „Annahme als Kinder“
durch das Wort „Adoption“ ersetzt. 2. § 108 wird wie folgt geändert:
23. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Abgesehen von Entscheidungen in Ehesa-
chen sowie von Entscheidungen nach § 1
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes wer-
oder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 den ausländische Entscheidungen anerkannt,
oder 3“ ersetzt. ohne dass es hierfür eines besonderen Verfah-
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: rens bedarf.“
aaa) In dem Wortlaut vor Buchstabe a wird b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
jeweils die Angabe „Abs.“ durch das „Für die Anerkennung oder Nichtanerkennung
Wort „Absatz“ ersetzt. einer Annahme als Kind gelten jedoch die Be-
bbb) In Buchstabe a werden die Wörter „An- stimmungen des Adoptionswirkungsgesetzes,
nahme als Kind“ durch das Wort wenn der Angenommene zur Zeit der Annahme
„Adoption“ ersetzt. das 18. Lebensjahr nicht vollendet hatte.“
ccc) In Buchstabe b wird die Angabe 3. § 187 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ „(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjähri-
ersetzt. gen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend an-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 zuwenden, wenn
oder 4“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden
oder 3“ ersetzt. und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 3 2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren
Nr.“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer“ vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Auf-
ersetzt. enthalt im Ausland hatte.“
234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
4. § 189 wird wie folgt gefasst: 2. § 2 wird wie folgt geändert:
„§ 189 a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 1“
durch die Wörter „im Sinne des § 1 Absatz 1“
Fachliche Äußerung ersetzt.
(1) Soll ein Minderjähriger als Kind angenommen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
werden, hat das Gericht eine fachliche Äußerung
darüber einzuholen, ob das Kind und die Familie „(2) In den Verfahren auf Anerkennungsfest-
des Annehmenden für die Annahme geeignet sind. stellung gemäß § 1 Absatz 2 kann der Antrag
nicht zurückgenommen werden.“
(2) Die fachliche Äußerung ist von der Adoptions-
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
vermittlungsstelle einzuholen, die das Kind vermit-
telt oder den Beratungsschein nach § 9a Absatz 2 3. § 3 wird wie folgt geändert:
des Adoptionsvermittlungsgesetzes ausgestellt hat.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2
Ist keine Adoptionsvermittlungsstelle tätig gewor-
Satz 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
den, ist eine fachliche Äußerung des Jugendamts
Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
einzuholen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Satz 1
(3) Die fachliche Äußerung ist kostenlos abzu-
Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Satz 1
geben.
Nummer 1“ ersetzt.
(4) Das Gericht hat der Adoptionsvermittlungs- 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt:
stelle, die das Kind vermittelt hat, die Entscheidung
mitzuteilen.“ „§ 4
5. § 195 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Unbegleitete Auslandsadoptionen
„In den Fällen des § 11 Absatz 1 Nummer 2 und 3 (1) Eine ausländische Adoptionsentscheidung im
des Adoptionsvermittlungsgesetzes hat das Gericht Sinne von § 1 Absatz 2 wird nicht anerkannt, wenn
vor dem Ausspruch der Annahme auch die zentrale die Adoption ohne eine internationale Adoptionsver-
Adoptionsstelle des Landesjugendamts, in deren mittlung gemäß § 2a Absatz 2 des Adoptionsver-
Bereich die Annehmenden ihren gewöhnlichen Auf- mittlungsgesetzes vorgenommen worden ist. Ab-
enthalt haben, anzuhören.“ weichend hiervon kann eine Feststellung nach § 2
nur ergehen, wenn zu erwarten ist, dass zwischen
6. Nach § 196 wird folgender § 196a eingefügt: dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-
Verhältnis entsteht und die Annahme für das Wohl
„§ 196a des Kindes erforderlich ist.
Zurückweisung des Antrags (2) Für das Vorliegen der Voraussetzungen nach
Absatz 1 ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Ent-
Das Gericht weist den Antrag auf Annahme als
scheidung maßgeblich.“
Kind zurück, wenn die gemäß § 9a des Adoptions-
vermittlungsgesetzes erforderlichen Bescheinigun- 5. Der bisherige § 4 wird § 5 und in Absatz 1 wird nach
gen über eine Beratung nicht vorliegen.“ Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Der Antrag auf Feststellung nach § 1 Absatz 2 ist
Artikel 3 unverzüglich nach dem Erlass der ausländischen
Adoptionsentscheidung zu stellen.“
Änderung des
Adoptionswirkungsgesetzes 6. Der bisherige § 5 wird § 6 und wird wie folgt geän-
dert:
Das Adoptionswirkungsgesetz vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950, 2953), das zuletzt durch Artikel 5 a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541) ge-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „nach Maßgabe
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4“ durch die Wörter
1. § 1 wird wie folgt geändert: „nach Maßgabe des § 5 Absatz 2 Satz 3 und
4“ ersetzt.
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„Im Verfahren nach § 2 sind das Bundesamt
„(2) Ist im Rahmen eines internationalen für Justiz als Bundeszentralstelle für Aus-
Adoptionsverfahrens (§ 2a Absatz 1 des Adop- landsadoption, das Jugendamt und die zen-
tionsvermittlungsgesetzes) eine Adoptionsent- trale Adoptionsstelle des Landesjugendam-
scheidung im Ausland ergangen, die nicht nach tes zu beteiligen, im Verfahren nach § 3 sind
Artikel 23 des Haager Übereinkommens vom das Jugendamt und die zentrale Adoptions-
29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und stelle des Landesjugendamtes zu beteiligen.“
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der interna-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
tionalen Adoption kraft Gesetzes anerkannt wird,
bedarf diese Entscheidung der Anerkennungs- „(4) Das Gericht hat Anerkennungsverfahren
feststellung durch das Familiengericht.“ in allen Rechtszügen vorrangig zu behandeln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 235
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wird (2) In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Aus-
wie folgt geändert: landsadoptions-Meldeverordnung vom 11. November
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 2 Abs. 2 2002 (BGBl. I S. 4394), die zuletzt durch Artikel 9 des
Satz 1 sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert
Abs. 1 oder 2 oder nach § 4 Abs. 2 Satz 3“ worden ist, wird die Angabe „§ 9a“ durch die Angabe
durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3 Satz 1 „§ 9b“ ersetzt.
sowie auf einen Ausspruch nach § 3 Ab- (3) Die Adoptionsvermittlungsstellenanerkennungs-
satz 1 oder 2 oder nach § 5 Absatz 2 Satz 3“ und Kostenverordnung vom 4. Mai 2005 (BGBl. I
ersetzt. S. 1266) wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 2“ 1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch
durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2“ die Angabe „§ 2 Absatz 3“ ersetzt.
ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 6 wird angefügt: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Gegen eine im ersten Rechtszug ergan- aa) In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die An-
gene Entscheidung steht die Beschwerde dem gabe „§ 2a Abs. 3 Nr. 3“ durch die Wörter
Bundesamt für Justiz als Bundeszentralstelle für „§ 2a Absatz 4 Nummer 2“ und die Angabe
Auslandsadoption zu, sofern mit der Entschei- „§ 1 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 1“
dung einem Antrag nach § 2 Absatz 1 entspro- ersetzt.
chen worden ist.“
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2
7. Die folgenden §§ 7 bis 9 werden angefügt: Satz 3“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2
„§ 7 Satz 4“ ersetzt.
Vorläufige Anerkennung der Auslandsadoption b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 Satz 3“
durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.
Bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens
gilt die ausländische Adoptionsentscheidung vor- c) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr.“ durch das Wort
läufig als anerkannt, wenn eine gültige Bescheini- „Nummer“ ersetzt.
gung nach § 2d des Adoptionsvermittlungsgesetzes 3. § 5 wird wie folgt gefasst:
vorgelegt wird und die Anerkennung nicht nach
§ 109 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren „§ 5
in Familiensachen und in den Angelegenheiten der Gebühren
freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen ist. Die
Führen staatliche Adoptionsvermittlungsstellen
Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes
das Adoptionsvermittlungsverfahren durch, sind
bleiben unberührt.
folgende Gebühren zu erheben:
§8 1. für eine Eignungsprüfung nach § 7b Absatz 1 des
Adoptionsvermittlungsgesetzes 1 300 Euro,
Bericht
2. für die Durchführung eines internationalen Adop-
Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bun- tionsvermittlungsverfahrens einschließlich einer
destag bis zum 30. September 2026 einen Bericht länderspezifischen Eignungsprüfung nach § 7c
über die Auswirkungen der §§ 1, 2 und 4 bis 7 sowie Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes
über die gegebenenfalls notwendigen Anpassungen 1 200 Euro.“
dieser Vorschriften vor.
(4) Das Adoptionsübereinkommens-Ausführungs-
§9 gesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950), das
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 17 des Gesetzes vom
Übergangsvorschrift 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden
Auf die Anerkennung ausländischer Adoptions- ist, wird wie folgt geändert:
entscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, 1. § 1 wird wie folgt geändert:
die vor dem 1. April 2021 eingeleitet worden sind,
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
sind die Vorschriften des Adoptionswirkungsgeset-
zes und § 108 des Gesetzes über das Verfahren in b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Angabe „§ 2a
Familiensachen und in den Angelegenheiten der Abs. 3 Nr. 3, § 4 Abs. 2“ wird durch die Wörter
freiwilligen Gerichtsbarkeit in ihrer bis dahin gelten- „§ 2a Absatz 4 Nummer 2, § 4 Absatz 2“ ersetzt.
den Fassung weiterhin anzuwenden.“ c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
Artikel 4 aa) In Nummer 1 werden die Wörter „den Absät-
zen 2 und 3“ durch die Angabe „Absatz 2“
Folgeänderungen ersetzt.
(1) In Nummer 1334 der Anlage des Justizverwal- bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 1“ durch
tungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert 2. § 2 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird die Angabe „§ 7 Abs. 4 AdVermiG“ a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2 und 3“
durch die Angabe „§ 7d AdVermiG“ ersetzt. durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ ersetzt.
236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird je- ter „§ 2 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes“
weils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 des Adoptionsvermitt-
ersetzt. lungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: (6) § 102 Absatz 2 Nummer 7 des Achten Buches
a) In Satz 3 wird die Angabe „§§ 9b und 9d“ durch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der
die Angabe „§§ 9c und 9e“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
b) In Satz 4 wird die Angabe „§ 9d“ durch die An- 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 Ab-
gabe „§ 9e“ ersetzt. satz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020
(BGBl. I S. 2075) geändert worden ist, wird wie folgt
4. § 4 wird wie folgt geändert: gefasst:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „das nach § 2
Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 zuständige „7. Adoptionsvermittlungsstellen nach § 2 Absatz 3
des Adoptionsvermittlungsgesetzes aufgrund ihrer
Jugendamt, in deren Bereich sie sich gewöhnlich
Tätigkeit nach § 1 des Adoptionsvermittlungs-
aufhalten, oder“ gestrichen und wird die Angabe
„§ 1 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 2“ gesetzes sowie anerkannte Auslandsvermittlungs-
ersetzt. stellen nach § 4 Absatz 2 Satz 3 des Adoptionsver-
mittlungsgesetzes aufgrund ihrer Tätigkeit nach
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „eines § 2a Absatz 4 Nummer 2 des Adoptionsvermitt-
Berichts nach § 7 Abs. 3“ durch die Wörter „der lungsgesetzes gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 1
Berichte nach § 7b Absatz 2 Satz 1 und § 7c Ab- sowie gemäß § 99 Absatz 3 Nummer 2a für die Zahl
satz 2 Satz 2“ ersetzt. der ausgesprochenen Annahmen und gemäß
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: § 99 Absatz 3 Nummer 2b für die Zahl der vorge-
„(4) Die Auslandsvermittlungsstelle kann ei- merkten Adoptionsbewerber,“.
gene Ermittlungen anstellen und nach Beteili-
gung der für den gewöhnlichen Aufenthaltsort Artikel 5
der Adoptionsbewerber zuständigen örtlichen
Bekanntmachungserlaubnis
Vermittlungsstelle (§ 9b des Adoptionsvermitt-
lungsgesetzes) sowie unter Einhaltung der in Das Bundesministerium für Familie, Senioren,
den §§ 7b und 7c des Adoptionsvermittlungs- Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Adoptions-
gesetzes geregelten Verfahrensvorschriften den vermittlungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
in § 7c Absatz 3 des Adoptionsvermittlungs- Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
gesetzes genannten Bericht selbst erstellen.“ bekannt machen.
(5) In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Ge- Artikel 6
setzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das
Inkrafttreten
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
(BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, werden die Wör- Dieses Gesetz tritt am 1. April 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 237
Gesetz
zur Verlängerung der
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des
Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen
sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen
Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019
Vom 15. Februar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
das folgende Gesetz beschlossen: mer 2, 3 und 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Num-
mer 2 bis 5“ ersetzt.
Artikel 1
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Änderung des
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes „(5) Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenz-
antrags nach § 1 Absatz 3 ausgesetzt, gelten die
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
Absätze 1 bis 3 entsprechend, jedoch Absatz 1
27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti-
Nummer 1 nur mit der Maßgabe, dass an die
kel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
Stelle der darin genannten Vorschriften § 15b
S. 3256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 bis 3 der Insolvenzordnung tritt.“
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „31. Januar
2021“ durch die Angabe „30. April 2021“ und die
Artikel 2
Angabe „31. Dezember 2020“ durch die Angabe
„28. Februar 2021“ ersetzt. Änderung des
2. § 2 wird wie folgt geändert: Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Dem Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abga-
aa) Nummer 4 Satz 2 wird wie folgt geändert: benordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341;
1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-
aaa) In Buchstabe d wird das Wort „und“
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
durch ein Semikolon ersetzt.
worden ist, wird folgender § 36 angefügt:
bbb) Buchstabe e wird aufgehoben.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „§ 36
„5. gelten die bis zum 31. März 2022 erfolg- Sonderregelungen
ten Zahlungen auf Forderungen aufgrund auf Grund der Corona-Pandemie
von bis zum 28. Februar 2021 gewährten
Stundungen als nicht gläubigerbenach- (1) § 149 Absatz 3 der Abgabenordnung in der am
teiligend, sofern über das Vermögen des 19. Februar 2021 geltenden Fassung ist für den Be-
Schuldners ein Insolvenzverfahren bis steuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwen-
zum Ablauf des 18. Februar 2021 noch den, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats
nicht eröffnet worden ist.“ Februar 2021 der 31. August 2021 und an die Stelle
238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
des 31. Juli 2021 der 31. Dezember 2021 tritt; § 149 Artikel 3
Absatz 4 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Inkrafttreten
(2) Abweichend von § 233a Absatz 2 Satz 1 der Ab-
gabenordnung in der am 19. Februar 2021 geltenden (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungs- und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
zeitraum 2019 am 1. Oktober 2021. In den Fällen des
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Fe-
§ 233a Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der am
bruar 2021 in Kraft.
19. Februar 2021 geltenden Fassung beginnt der Zins-
lauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1. Mai (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c tritt mit Wirkung
2022.“ vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 239
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Vom 15. Februar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) In Satz 3 werden jeweils die Wörter „in Mo-
naten“ durch die Wörter „in Lebensmona-
Artikel 1 ten“, die Wörter „Elterngeld im Sinne des
§ 4 Absatz 2 Satz 2“ durch das Wort „Basis-
Änderung des
elterngeld“ und die Wörter „im Sinne des § 4
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „im Sinne
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der des § 4a Absatz 2“ ersetzt.
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 23 des Geset- 3. § 2b wird wie folgt geändert:
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das
1. § 1 wird wie folgt geändert: Wort „Kalendermonat“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach den Wör- „1. im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2
tern „der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2
Missionen e. V.“ die Wörter „, des Deut- Elterngeld für ein älteres Kind bezogen
schen katholischen Missionsrates“ gestri- hat,“.
chen.
cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 2 sind Kalendermo-
„Dies gilt auch für mit der nach Satz 1 nate im Sinne des Satzes 2 Nummer 1 bis 4
berechtigten Person in einem Haushalt auf Antrag der berechtigten Person zu be-
lebende Ehegatten oder Ehegattinnen.“ rücksichtigen.“
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge- b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
fasst:
„Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung
„2. ein Kind des Ehegatten oder der Ehegattin in des Einkommens aus nichtselbstständiger Er-
seinen Haushalt aufgenommen hat oder“. werbstätigkeit vor der Geburt der letzte abge-
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: schlossene steuerliche Veranlagungszeitraum
vor der Geburt maßgeblich, wenn die berech-
„(4) Können die Eltern wegen einer schweren
tigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1
Krankheit, Schwerbehinderung oder Todes der
oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger
Eltern ihr Kind nicht betreuen, haben Verwandte
Erwerbstätigkeit hatte.“
bis zum dritten Grad und ihre Ehegatten oder
Ehegattinnen Anspruch auf Elterngeld, wenn c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sie die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 „(4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag
erfüllen und wenn von anderen Berechtigten der berechtigten Person für die Ermittlung des
Elterngeld nicht in Anspruch genommen wird.“ Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbs-
d) In Absatz 6 wird die Angabe „30“ durch die An- tätigkeit allein der Bemessungszeitraum nach
gabe „32“ und werden die Wörter „des Monats“ Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichti-
durch die Wörter „des Lebensmonats“ ersetzt. gende Summe der Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbst-
e) In Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „500 000“
ständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
durch die Angabe „300 000“ ersetzt.
mer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes
2. § 2 wird wie folgt geändert:
1. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: lungszeiträumen, die dem letzten abge-
aa) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das schlossenen steuerlichen Veranlagungszeit-
Wort „Lebensmonate“ ersetzt. raum vor der Geburt des Kindes zugrunde
liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro
bb) In Satz 3 wird in dem Satzteil nach Num- im Kalendermonat betrug und
mer 2 das Wort „Monaten“ durch das Wort
„Lebensmonaten“ ersetzt. 2. in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermitt-
lungszeiträumen, die dem steuerlichen Ver-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: anlagungszeitraum der Geburt des Kindes
aa) In Satz 1 wird das Wort „Monate“ durch das zugrunde liegen, bis einschließlich zum Ka-
Wort „Lebensmonate“ ersetzt. lendermonat vor der Geburt des Kindes
240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
durchschnittlich weniger als 35 Euro im Ka- zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kin-
lendermonat betrug. des bezogen werden.
Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Le-
ist für die Berechnung des Elterngeldes im Fall bensmonate des Kindes gezahlt. Der Anspruch en-
des Satzes 1 allein das Einkommen aus nicht- det mit dem Ablauf des Lebensmonats, in dem eine
selbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Anspruchsvoraussetzung entfallen ist. Die Eltern
Die für die Entscheidung über den Antrag not- können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd
wendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus oder gleichzeitig beziehen.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und
(3) Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf
selbstständiger Arbeit erfolgt für die Zeiträume
zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Ein-
nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Ab-
kommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in
satz 2; in Fällen, in denen zum Zeitpunkt der
zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern
Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid
gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate
vorliegt, und für den Zeitraum nach Satz 1 Num-
Basiselterngeld (Partnermonate). Statt für einen
mer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der Ein-
Lebensmonat Basiselterngeld zu beanspruchen,
künfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Ent-
kann die berechtigte Person jeweils zwei Lebens-
scheidung über den Antrag erfolgt abschließend
monate Elterngeld Plus beziehen.
auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie
sie sich aus den gemäß Satz 3 vorgelegten (4) Ein Elternteil hat Anspruch auf höchstens
Nachweisen ergibt.“ zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld zuzüglich
der höchstens vier zustehenden Monatsbeträge
4. § 2c wird wie folgt geändert:
Partnerschaftsbonus nach § 4b. Ein Elternteil hat
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Monate“ nur Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindes-
durch das Wort „Kalendermonate“ ersetzt. tens für zwei Lebensmonate bezieht. Lebensmo-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nate des Kindes, in denen einem Elternteil nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 anzurech-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Monat“ durch das nende Leistungen oder nach § 192 Absatz 5 Satz 2
Wort „Kalendermonat“ ersetzt. des Versicherungsvertragsgesetzes Versicherungs-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das leistungen zustehen, gelten als Monate, für die die-
Wort „Kalendermonate“ ersetzt. ser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Absatz 1
5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bezieht.
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „oder (5) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 beträgt der
dem Betreuungsgeld“ gestrichen. gemeinsame Anspruch der Eltern auf Basiseltern-
geld für ein Kind, das
b) Folgender Satz wird angefügt:
1. mindestens sechs Wochen vor dem voraus-
„Beginnt der Bezug von Einnahmen nach Satz 1 sichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde:
Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und be- 13 Monatsbeträge Basiselterngeld;
rechnen sich die anzurechnenden Einnahmen
auf der Grundlage eines Einkommens, das ge- 2. mindestens acht Wochen vor dem voraussicht-
ringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätig- lichen Tag der Entbindung geboren wurde:
keit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil des 14 Monatsbeträge Basiselterngeld;
Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 3. mindestens zwölf Wochen vor dem voraussicht-
oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unter- lichen Tag der Entbindung geboren wurde:
schiedsbetrages zwischen dem durchschnitt- 15 Monatsbeträge Basiselterngeld;
lichen monatlichen Einkommen aus Erwerbs-
4. mindestens 16 Wochen vor dem voraussicht-
tätigkeit im Bemessungszeitraum und dem
lichen Tag der Entbindung geboren wurde:
durchschnittlichen monatlichen Bemessungs-
16 Monatsbeträge Basiselterngeld.
einkommen der anzurechnenden Einnahmen
von der Anrechnung freigestellt.“ Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem
voraussichtlichen Tag der Entbindung und dem
6. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 bis 4d ersetzt:
tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussicht-
„§ 4 liche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich
Bezugsdauer, Anspruchsumfang aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis
einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers
(1) Elterngeld wird als Basiselterngeld oder als ergibt.
Elterngeld Plus gewährt. Es kann ab dem Tag der
Geburt bezogen werden. Basiselterngeld kann bis Im Fall von
zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes 1. Satz 1 Nummer 1
bezogen werden. Elterngeld Plus kann bis zur Voll-
endung des 32. Lebensmonats bezogen werden, a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4
solange es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinan- Satz 1 Anspruch auf höchstens 13 Monats-
der folgenden Lebensmonaten von zumindest beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-
einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Für tens vier zustehenden Monatsbeträge Part-
angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 nerschaftsbonus nach § 4b,
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kann Elterngeld ab Auf- b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-
nahme bei der berechtigten Person längstens bis satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 15. Le-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 241
bensmonats des Kindes bezogen werden § 4a
und Berechnung von
c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab- Basiselterngeld und Elterngeld Plus
satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le- (1) Basiselterngeld wird allein nach den Vorga-
bensmonats des Kindes bezogen werden, ben der §§ 2 bis 3 ermittelt.
solange es ab dem 16. Lebensmonat in auf-
(2) Elterngeld Plus wird nach den Vorgaben der
einander folgenden Lebensmonaten von
§§ 2 bis 3 und den zusätzlichen Vorgaben der
zumindest einem Elternteil in Anspruch ge-
Sätze 2 und 3 ermittelt. Das Elterngeld Plus beträgt
nommen wird;
monatlich höchstens die Hälfte des Basiselterngel-
2. Satz 1 Nummer 2 des, das der berechtigten Person zustünde, wenn
a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 sie während des Elterngeldbezugs keine Einnah-
men im Sinne des § 2 oder des § 3 hätte oder hat.
Satz 1 Anspruch auf höchstens 14 Monats-
Für die Berechnung des Elterngeldes Plus halbie-
beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-
tens vier zustehenden Monatsbeträge Part- ren sich:
nerschaftsbonus nach § 4b, 1. der Mindestbetrag für das Elterngeld nach § 2
Absatz 4 Satz 1,
b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab-
satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 16. Le- 2. der Mindestbetrag des Geschwisterbonus nach
bensmonats des Kindes bezogen werden § 2a Absatz 1 Satz 1,
und 3. der Mehrlingszuschlag nach § 2a Absatz 4 so-
c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab- wie
satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le- 4. die von der Anrechnung freigestellten Eltern-
bensmonats des Kindes bezogen werden, geldbeträge nach § 3 Absatz 2.
solange es ab dem 17. Lebensmonat in
aufeinander folgenden Lebensmonaten von § 4b
zumindest einem Elternteil in Anspruch ge- Partnerschaftsbonus
nommen wird;
(1) Wenn beide Elternteile
3. Satz 1 Nummer 3
1. nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wo-
a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 chenstunden im Durchschnitt des Lebensmo-
Satz 1 Anspruch auf höchstens 15 Monats- nats erwerbstätig sind und
beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs-
2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,
tens vier zustehenden Monatsbeträge Part-
nerschaftsbonus nach § 4b, hat jeder Elternteil für diesen Lebensmonat An-
spruch auf einen zusätzlichen Monatsbetrag
b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab- Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus).
satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 17. Le-
bensmonats des Kindes bezogen werden (2) Die Eltern haben je Elternteil Anspruch auf
und höchstens vier Monatsbeträge Partnerschafts-
bonus. Sie können den Partnerschaftsbonus nur
c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab- beziehen, wenn sie ihn jeweils für mindestens zwei
satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le- Lebensmonate in Anspruch nehmen.
bensmonats des Kindes bezogen werden,
(3) Die Eltern können den Partnerschaftsbonus
solange es ab dem 18. Lebensmonat in auf-
nur gleichzeitig und in aufeinander folgenden
einander folgenden Lebensmonaten von
Lebensmonaten beziehen.
zumindest einem Elternteil in Anspruch ge-
nommen wird; (4) Treten während des Bezugs des Partner-
schaftsbonus die Voraussetzungen für einen allei-
4. Satz 1 Nummer 4 nigen Bezug nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 bis 3
a) hat ein Elternteil abweichend von Absatz 4 ein, so kann der Bezug durch einen Elternteil nach
Satz 1 Anspruch auf höchstens 16 Monats- § 4c Absatz 2 fortgeführt werden.
beträge Basiselterngeld zuzüglich der höchs- (5) Das Erfordernis des Bezugs in aufeinander
tens vier zustehenden Monatsbeträge Part- folgenden Lebensmonaten nach Absatz 3 und § 4
nerschaftsbonus nach § 4b, Absatz 1 Satz 4 gilt auch dann als erfüllt, wenn sich
b) kann Basiselterngeld abweichend von Ab- während des Bezugs oder nach dem Ende des Be-
satz 1 Satz 3 bis zur Vollendung des 18. Le- zugs herausstellt, dass die Voraussetzungen für
bensmonats des Kindes bezogen werden den Partnerschaftsbonus nicht in allen Lebensmo-
und naten, für die der Partnerschaftsbonus beantragt
wurde, vorliegen oder vorlagen.
c) kann Elterngeld Plus abweichend von Ab-
satz 1 Satz 4 bis zur Vollendung des 32. Le- § 4c
bensmonats des Kindes bezogen werden,
solange es ab dem 19. Lebensmonat in auf- Alleiniger Bezug durch einen Elternteil
einander folgenden Lebensmonaten von (1) Ein Elternteil kann abweichend von § 4 Ab-
zumindest einem Elternteil in Anspruch ge- satz 4 Satz 1 zusätzlich auch das Elterngeld für die
nommen wird. Partnermonate nach § 4 Absatz 3 Satz 3 beziehen,
242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
wenn das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1
zwei Lebensmonate gemindert ist und Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht
1. bei diesem Elternteil die Voraussetzungen für erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten
nach § 24b Absatz 1 und 3 des Einkommen- Elternteils an.“
steuergesetzes vorliegen und der andere Eltern- 10. § 6 wird wie folgt gefasst:
teil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer
„§ 6
Wohnung lebt,
Auszahlung
2. mit der Betreuung durch den anderen Elternteil
eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von Elterngeld wird im Laufe des Lebensmonats ge-
§ 1666 Absatz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetz- zahlt, für den es bestimmt ist.“
buchs verbunden wäre oder 11. § 7 wird wie folgt geändert:
3. die Betreuung durch den anderen Elternteil a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
unmöglich ist, insbesondere, weil er wegen
einer schweren Krankheit oder einer Schwerbe- aa) In Satz 1 werden die Wörter „oder Betreu-
hinderung sein Kind nicht betreuen kann; für die ungsgeld“ gestrichen.
Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bb) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe
„Es wird rückwirkend nur für die letzten drei
einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätig-
Lebensmonate vor Beginn des Lebens-
keiten außer Betracht.
monats geleistet, in dem der Antrag auf
(2) Liegt eine der Voraussetzungen des Absat- Elterngeld eingegangen ist. Im Antrag ist an-
zes 1 Nummer 1 bis 3 vor, so hat ein Elternteil, zugeben, für welche Lebensmonate Basis-
der in mindestens zwei bis höchstens vier auf- elterngeld, für welche Lebensmonate Eltern-
einander folgenden Lebensmonaten nicht weniger geld Plus oder für welche Lebensmonate
als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden im Partnerschaftsbonus beantragt wird.“
Durchschnitt des Lebensmonats erwerbstätig ist,
für diese Lebensmonate Anspruch auf zusätzliche b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Monatsbeträge Elterngeld Plus. aa) In Satz 2 wird das Wort „Monate“ durch das
Wort „Lebensmonate“ und das Wort „Mo-
§ 4d nats“ durch das Wort „Lebensmonats“ er-
Weitere Berechtigte setzt.
Die §§ 4 bis 4c gelten in den Fällen des § 1 Ab- bb) In Satz 4 wird das Wort „Monat“ durch das
satz 3 und 4 entsprechend. Der Bezug von Eltern- Wort „Lebensmonat“ und werden die Wörter
geld durch nicht sorgeberechtigte Elternteile und „Elterngeld nach § 4 Absatz 2 Satz 2“ durch
durch Personen, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 das Wort „Basiselterngeld“ ersetzt.
Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld haben, c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
bedarf der Zustimmung des sorgeberechtigten
„(3) Der Antrag ist, außer im Fall des § 4c und
Elternteils.“
der Antragstellung durch eine allein sorgebe-
7. Abschnitt 2 wird aufgehoben. rechtigte Person, zu unterschreiben von der
8. Abschnitt 3 wird Abschnitt 2. Person, die ihn stellt, und zur Bestätigung der
9. § 5 wird wie folgt gefasst: Kenntnisnahme auch von der anderen berech-
tigten Person. Die andere berechtigte Person
„§ 5 kann gleichzeitig
Zusammentreffen von Ansprüchen 1. einen Antrag auf Elterngeld stellen oder
(1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchs-
2. der Behörde anzeigen, wie viele Monatsbe-
voraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen
träge sie beansprucht, wenn mit ihrem An-
die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des
spruch die Höchstgrenzen nach § 4 Absatz 3
Kindes in Anspruch nimmt.
in Verbindung mit § 4b überschritten würden.
(2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen
Liegt der Behörde von der anderen berechtigten
mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder
Person weder ein Antrag auf Elterngeld noch
nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d
eine Anzeige nach Satz 2 vor, so werden sämt-
zustehenden Monatsbeträge, so besteht der An-
liche Monatsbeträge der berechtigten Person
spruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte
ausgezahlt, die den Antrag gestellt hat; die an-
der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, unge-
dere berechtigte Person kann bei einem späte-
kürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird
ren Antrag abweichend von § 5 Absatz 2 nur die
gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleiben-
unter Berücksichtigung von § 4 Absatz 3 in Ver-
den Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden
bindung mit § 4b vom Gesamtanspruch verblei-
Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden
benden Monatsbeträge erhalten.“
Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte
des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu. 12. § 8 wird wie folgt geändert:
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des a) In Absatz 1 wird das Wort „sind“ durch das Wort
§ 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Eini- „ist“ ersetzt und werden die Wörter „und die Ar-
gung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil beitszeit“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 243
b) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden die Wör- Dienstherr oder Arbeitgeber der berechtigten
ter „§ 4 Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe Person oder der Arbeitgeber des Ehegatten
„§ 4b“ und die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 3 in oder der Ehegattin der berechtigten Person
Verbindung mit § 4 Absatz 7 Satz 1“ durch die den inländischen Sitz hat.“
Wörter „§ 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1“ er- c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
setzt. fügt:
c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Den nach Absatz 1 zuständigen Behör-
„In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der An- den obliegt auch die Beratung zur Elternzeit.“
tragstellung der Steuerbescheid für den letzten d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungs- wie folgt gefasst:
zeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vor-
liegt und nach den Angaben im Antrag die Be- „(3) Der Bund trägt die Ausgaben für das
träge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht Elterngeld. Die damit zusammenhängenden Ein-
überschritten werden, wird das Elterngeld unter nahmen sind an den Bund abzuführen. Für die
dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall ge- Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängen-
zahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag den Einnahmen sind die Vorschriften über das
die Beträge nach § 1 Absatz 8 überschritten Haushaltsrecht des Bundes einschließlich der
werden.“ Verwaltungsvorschriften anzuwenden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 16. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter „Satz 1 und 3“
gestrichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
17. Abschnitt 4 wird Abschnitt 3.
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „oder
18. § 15 wird wie folgt geändert:
nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 8“ gestrichen. a) Absatz 4 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Nummer 2 wird das Komma am „Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin darf
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. während der Elternzeit nicht mehr als 32 Wo-
chenstunden im Durchschnitt des Monats
ccc) In Nummer 3 wird das Wort „oder“
erwerbstätig sein. Eine im Sinne des § 23 des
durch einen Punkt ersetzt.
Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignete
ddd) Nummer 4 wird aufgehoben. Tagespflegeperson darf bis zu fünf Kinder in
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Tagespflege betreuen, auch wenn die wöchent-
liche Betreuungszeit 32 Stunden übersteigt.“
13. § 10 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „, das Betreu-
fasst:
ungsgeld“, das Wort „jeweils“, die Angabe
„oder § 4c“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen. „3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Ar-
beitszeit soll für mindestens zwei Monate
b) In Absatz 2 werden die Wörter „, das Betreu-
auf einen Umfang von nicht weniger als 15
ungsgeld“, das Wort „jeweils“, die Angabe
und nicht mehr als 32 Wochenstunden im
„oder § 4c“ und das Wort „jeweilige“ gestrichen.
Durchschnitt des Monats verringert wer-
c) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „und“ durch den,“.
ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort
19. In § 18 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4
„Bundeskindergeldgesetzes“ die Wörter „und
Absatz 1 Satz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 4 Ab-
dem Asylbewerberleistungsgesetz“ eingefügt.
satz 1 Satz 2, 3 und 5“ ersetzt.
14. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „, des Betreu- 20. § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
ungsgeldes“ und das Wort „jeweils“ gestrichen.
„(1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten
15. § 12 wird wie folgt geändert: gelten als Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
a) In der Überschrift wird das Wort „Aufbringung“ im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf
durch das Wort „Bewirtschaftung“ ersetzt. die Dauer einer Berufsausbildung nicht angerech-
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst: net, es sei denn, dass während der Elternzeit die
Berufsausbildung nach § 7a des Berufsbildungs-
„Zuständig ist die von den Ländern für die gesetzes oder § 27b der Handwerksordnung in
Durchführung dieses Gesetzes bestimmte Be- Teilzeit durchgeführt wird. § 15 Absatz 4 Satz 1
hörde des Bezirks, in dem das Kind, für das bleibt unberührt.“
Elterngeld beansprucht wird, zum Zeitpunkt
der ersten Antragstellung seinen inländischen 21. Abschnitt 5 wird Abschnitt 4.
Wohnsitz hat. Hat das Kind, für das Elterngeld 22. § 22 wird wie folgt geändert:
beansprucht wird, in den Fällen des § 1 Absatz 2 a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und Be-
zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung keinen treuungsgeld“ gestrichen.
inländischen Wohnsitz, so ist die von den Län-
dern für die Durchführung dieses Gesetzes be- b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
stimmte Behörde des Bezirks zuständig, in dem aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 4 Ab-
die berechtigte Person ihren letzten inländi- satz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1“ durch
schen Wohnsitz hatte; hilfsweise ist die Behörde die Wörter „§ 4a Absatz 1 und 2 Satz 1“ er-
des Bezirks zuständig, in dem der entsendende setzt.
244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 4 Ab- „§ 25 Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld und
satz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 4b Ab- Leistungen für Bildung und Teilhabe“.
satz 1“ und die Wörter „§ 4 Absatz 6 Satz 2“ 2. § 25 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „§ 4c Absatz 2“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
cc) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
„§ 25
aaa) In Buchstabe d wird nach dem Wort
„Elternteil“ das Wort „und“ durch ein Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld
Komma ersetzt. und Leistungen für Bildung und Teilhabe“.
bbb) Nach Buchstabe d wird folgender b) In Absatz 2 werden die Wörter „und Betreuungs-
Buchstabe e eingefügt: geld“ gestrichen.
„e) Vorliegen der Voraussetzungen 3. In § 54 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und
nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 Betreuungsgeld“ gestrichen.
und“. 4. In § 68 Nummer 15 wird nach den Wörtern „der Ers-
ccc) Der bisherige Buchstabe e wird Buch- te“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und
stabe f. werden die Wörter „und Dritte“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 3
d) Absatz 4 wird Absatz 3. Änderung des
23. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „oder Betreu- Elften Buches Sozialgesetzbuch
ungsgeld“ gestrichen. § 56 Absatz 3 Satz 1 des Elften Buches Sozialge-
24. § 27 wird wie folgt geändert: setzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. De-
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 zember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist,
Satz 1“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Satz 2 und 3“ ersetzt.
„Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 von Mutterschafts- oder Elterngeld.“
Satz 2“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 1
Satz 4“ ersetzt. Artikel 4
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: Änderung des
„(3) Liegt der Bezug des Partnerschafts- Zweiten Gesetzes über
bonus ganz oder teilweise vor dem Ablauf des die Krankenversicherung der Landwirte
31. Dezember 2021 und kann die berechtigte § 46 Absatz 1 Satz 4 des Zweiten Gesetzes über die
Person die Voraussetzungen des Bezugs auf- Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember
grund der COVID-19-Pandemie nicht einhalten, 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Arti-
gelten die Angaben zur Höhe des Einkommens kel 14 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I
und zum Umfang der Arbeitszeit, die bei der Be- S. 1248) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
antragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft
„Für die Beitragsfreiheit bei Bezug von Krankengeld,
gemacht worden sind.“
Mutterschaftsgeld und Elterngeld gilt § 224 des Fünf-
c) Absatz 4 wird aufgehoben. ten Buches Sozialgesetzbuch.“
25. § 28 wird wie folgt geändert:
Artikel 5
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2015“
Gesetzes zur Koordinierung der
durch die Angabe „1. September 2021“,
Systeme der sozialen Sicherheit in Europa
die Angabe „§ 1“ durch die Wörter „dieses
Gesetz“ und werden die Wörter „zum 31. De- In § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Koordinierung der
zember 2014“ durch die Wörter „zum 31. Au- Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni
gust 2021“ ersetzt. 2011 (BGBl. I S. 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. worden ist, werden die Wörter „und Betreuungsgeld“
gestrichen.
Artikel 2
Änderung des Artikel 6
Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung der
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, In § 9 Absatz 2 der Mutterschutz- und Elternzeitver-
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 5 ordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die
des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2020
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, wird die Angabe
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 25 wie „nach § 4“ durch die Wörter „nach den §§ 4 und 4c“er-
folgt gefasst: setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 7, ausgegeben zu Bonn am 18. Februar 2021 245
Artikel 7 (2) Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b tritt mit Wir-
Inkrafttreten kung vom 28. Mai 2020 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (3) Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe d tritt am 1. Ja-
und 3 am 1. September 2021 in Kraft. nuar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Franziska Giffey