4458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Gesetz
zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote1, 2
Vom 24. September 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „§ 37h Mechanismus zur Anpassung der Treib-
hausgasminderungs-Quote; Verordnungs-
Artikel 1 ermächtigung“.
2. § 37a wird wie folgt geändert:
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- „§ 37a
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I Pflichten für
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Inverkehrbringer von Kraftstoffen“.
Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Ab-
sätze 3 und“ durch die Wörter „des Absatzes“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) Die Angabe zu § 37a wird wie folgt gefasst: c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„§ 37a Pflichten für Inverkehrbringer von Kraft- „(2) Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirt-
stoffen“. schaftlicher Unternehmungen nach § 27 Absatz 2
und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten
b) Nach der Angabe zu § 37g wird folgende Angabe oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Energie-
eingefügt: steuergesetzes zu versteuernden Flugturbinen-
kraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kom-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 binierten Nomenklatur in Verkehr bringt, hat
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel- sicherzustellen, dass die im gesamten Verpflich-
len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). tungsjahr von ihm in Verkehr gebrachte Menge
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Kraftstoffs die Vorgaben des Absatzes 4a einge-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- halten werden. Als in Verkehr gebracht gilt Flug-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 turbinenkraftstoff mit dem Entstehen der Ener-
vom 17.9.2015, S. 1). giesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9a Absatz 4,
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§ 15 Absatz 1 und § 19b Absatz 1 des Energie- cc) Satz 7 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
steuergesetzes; dies gilt auch, wenn sich an die „5. die Europäische Kommission nach Arti-
Entnahme ein Verfahren der Steuerbefreiung kel 30 Absatz 10 der Richtlinie (EU)
nach § 24 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 und 3 2018/2001 des Europäischen Parlaments
des Energiesteuergesetzes anschließt. Absatz 1 und des Rates vom 11. Dezember 2018
Satz 3 bis 10 gilt entsprechend.“ zur Förderung der Nutzung von Energie
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die fol- aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328
genden Sätze werden angefügt: vom 21.12.2018, S. 82; L 311 vom
„Verpflichteter nach Absatz 2 Satz 1 und 2 ist der 25.9.2020, S. 11) in der jeweils geltenden
jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energie- Fassung oder nach Artikel 7c Absatz 8 der
steuergesetzes oder der Steuerlagerinhaber, der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen
Flugturbinenkraftstoff zu steuerfreien Zwecken Parlaments und des Rates vom 13. Okto-
nach § 27 Absatz 2 und 3 des Energiesteuerge- ber 1998 über die Qualität von Otto- und
setzes abgibt. Verpflichteter ist abweichend von Dieselkraftstoffen und zur Änderung der
Satz 4 Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl.
L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt
1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des durch die Verordnung (EU) 2018/1999
Energiesteuergesetzes der Einlagerer, (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1) geän-
2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energie- dert worden ist, in der jeweils geltenden
steuergesetzes derjenige, der die Betankung Fassung entschieden hat, dass die
kaufmännisch veranlasst hat.“ Bundesrepublik Deutschland den Bio-
kraftstoff für die in Artikel 25 Absatz 1
e) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
Unterabsatz 1 und 4 der Richtlinie (EU)
f) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2018/2001 oder für die in Artikel 7a der
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpflich- Richtlinie 98/70/EG genannten Zwecke
tete“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt, nicht berücksichtigen darf.“
werden die Wörter „ab dem Jahr 2015“ ge- dd) Satz 9 wird wie folgt gefasst:
strichen und werden die Wörter „in Verkehr „Bei der Berechnung des Referenzwertes
gebrachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter nach den Sätzen 3 und 4 sowie der Treib-
„eingesetzten Erfüllungsoptionen“ ersetzt. hausgasemissionen nach den Sätzen 5 und 6
bb) Die Sätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst: sind Kraftstoffmengen, für die dem Verpflich-
„Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozent- teten eine Steuerentlastung nach § 8 Ab-
satzes beträgt satz 7, nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Nummer 3 oder nach § 47 Absatz 1
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, Nummer 1, 2 oder Nummer 6 des Energie-
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, steuergesetzes gewährt wurde oder wird,
nicht zu berücksichtigen.“
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
g) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,25 Prozent,
fügt:
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,5 Prozent,
„(4a) Verpflichtete nach Absatz 2 haben einen
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, Mindestanteil an Kraftstoff, der Flugturbinen-
7. ab dem Kalenderjahr 2027 14,5 Prozent, kraftstoff ersetzt, aus erneuerbaren Energien
nicht-biogenen Ursprungs sicherzustellen. Die
8. ab dem Kalenderjahr 2028 17,5 Prozent, Höhe des in Satz 1 genannten Anteils beträgt
9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent,
1. ab dem Kalenderjahr 2026 0,5 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent.
2. ab dem Kalenderjahr 2028 1 Prozent,
Der Referenzwert, gegenüber dem die Treib-
hausgasminderung zu erfolgen hat, berech- 3. ab dem Kalenderjahr 2030 2 Prozent.
net sich durch Multiplikation des Basiswertes Die Mindestanteile von Kraftstoff aus erneuerba-
mit der vom Verpflichteten in Verkehr ge- ren Energien nicht-biogenen Ursprungs beziehen
brachten energetischen Menge an fossilen sich jeweils auf den Energiegehalt der Menge
Otto- und fossilen Dieselkraftstoffen zuzüg- fossilen Flugturbinenkraftstoffs zuzüglich des
lich der energetischen Menge an eingesetz- Energiegehalts an Kraftstoff aus erneuerbaren
ten Erfüllungsoptionen. Der Basiswert wird Energien nicht-biogenen Ursprungs. Anforderun-
festgelegt durch eine Verordnung nach gen an diese Kraftstoffe regelt eine Rechtsver-
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 6. Die Treib- ordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1.“
hausgasemissionen von fossilen Otto- und h) Die Absätze 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
fossilen Dieselkraftstoffen berechnen sich
durch Multiplikation der Werte, die durch „(5) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1
eine Verordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit dem Absatz 4 können
Nummer 9 festgelegt werden, mit der vom von Verpflichteten erfüllt werden durch folgende
Verpflichteten in Verkehr gebrachten energe- Optionen (Erfüllungsoptionen):
tischen Menge fossilen Otto- und fossilen 1. Inverkehrbringen von Biokraftstoff, der fossi-
Dieselkraftstoffs.“ lem Otto- oder fossilem Dieselkraftstoff, wel-
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cher nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des (6) Die Erfüllung von Verpflichtungen
Energiesteuergesetzes zu versteuern ist, bei-
1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
gemischt wurde,
Absatz 4 und
2. Inverkehrbringen von reinem Biokraftstoff, der
2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Ener-
giesteuergesetzes zu versteuern ist, kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,
auf einen Dritten, der nicht selbst Verpflichteter
3. Inverkehrbringen von
ist, übertragen werden. Der Vertrag muss men-
a) Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6, der fos- genmäßige Angaben zum Umfang der vom Drit-
silem Erdgaskraftstoff, welcher nach § 2 ten gegenüber dem Verpflichteten eingegange-
Absatz 1 Nummer 7 oder Absatz 2 Num- nen Verpflichtung enthalten sowie Angaben, für
mer 1 des Energiesteuergesetzes zu ver- welche Erfüllungsoptionen die Übertragung gilt.
steuern ist, zugemischt wurde, und Außerdem muss der Vertrag Angaben zu den
Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe in Kilo-
b) reinem Biokraftstoff nach § 37b Absatz 6,
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.
der nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder Ab-
Der Dritte kann den Vertrag ausschließlich durch
satz 2 Nummer 1 des Energiesteuergeset-
Erfüllungsoptionen erfüllen, die er im Verpflich-
zes zu versteuern ist,
tungsjahr einsetzt oder eingesetzt hat. Abwei-
4. elektrischen Strom zur Verwendung in Stra- chend von Satz 4 kann der Dritte Verträge nach
ßenfahrzeugen, soweit eine Rechtsverord- Satz 3 auch durch Erfüllungsoptionen erfüllen,
nung der Bundesregierung nach § 37d Ab- die er bereits im Vorjahr des Verpflichtungsjahres
satz 2 Satz 1 Nummer 11 dies zulässt und in Verkehr gebracht hat, wenn die Erfüllungsop-
gegenüber der zuständigen Stelle nachgewie- tionen nicht bereits Gegenstand eines Vertrages
sen wird, dass der Strom ordnungsgemäß ge- nach Satz 1 waren und der Dritte im Vorjahr des
messen und überwacht wurde, Verpflichtungsjahres nicht selbst Verpflichteter
gewesen ist. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2,
5. bis zum Verpflichtungsjahr 2026 Upstream-
Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei
Emissionsminderungen, soweit eine Rechts-
Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-
verordnung der Bundesregierung nach § 37d
zen 1 bis 6 ist der Verpflichtete so zu behandeln,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,
als hätte er die vom Dritten eingesetzten Erfül-
6. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft- lungsoptionen im Verpflichtungsjahr selbst in
stoffe nicht-biogenen Ursprungs, soweit eine Verkehr gebracht. Absatz 4 Satz 3 bis 10 gelten
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach entsprechend. Die vom Dritten zur Erfüllung einer
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zu- nach Satz 1 übertragenen Verpflichtung einge-
lässt, setzten Erfüllungsoptionen können nicht zur Er-
füllung der Verpflichtung eines weiteren Ver-
7. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft-
pflichteten eingesetzt werden.
stoffe nicht-biogenen Ursprungs, wenn sie
als Zwischenprodukt zur Produktion konven- (7) Die Erfüllung von Verpflichtungen
tioneller Kraftstoffe verwendet werden, soweit
1. nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
Absatz 4 und
nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies
zulässt, 2. nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a
8. flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraft- kann durch Vertrag, der der Schriftform bedarf,
stoffe nicht-biogenen Ursprungs, die in einem auf einen Dritten, der selbst Verpflichteter ist,
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam übertragen werden. Absatz 6 Satz 2 gilt entspre-
mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wer- chend. Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflich-
den, wenn eine Rechtsverordnung der Bun- tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
desregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 mit Absatz 4 muss Angaben zum Umfang der
Nummer 13 dies zulässt, vom Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustel-
lenden Treibhausgasminderungsmenge in Kilo-
9. andere Kraftstoffe, soweit eine Rechtsverord-
gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent enthalten.
nung der Bundesregierung nach § 37d Ab-
Der Vertrag zur Erfüllung von Verpflichtungen
satz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt.
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Erfüllungsoptionen nach Satz 1 Nummer 6 bis 8 Absatz 4a muss Angaben zum Umfang der vom
werden mindestens mit dem Doppelten ihres Dritten im Verpflichtungsjahr sicherzustellenden
Energiegehaltes auf die Erfüllung der Verpflich- energetischen Menge erneuerbarer Kraftstoffe
tungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung nicht-biogenen Ursprungs nach Absatz 5 Satz 2
mit dem Absatz 4 angerechnet. Die Verpflichtung in Gigajoule enthalten. Der Dritte kann Verträge
nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4a wird ausschließlich durch Erfüllungsoptionen erfüllen,
von Verpflichteten durch das Inverkehrbringen die er im Verpflichtungsjahr einsetzt oder einge-
von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren setzt hat. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Ab-
Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs erfüllt, so- satz 5 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Bei
weit eine Rechtsverordnung der Bundesregie- Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sät-
rung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zen 1 bis 5 werden zugunsten des Verpflichteten
zulässt. berücksichtigt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4461
1. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 und 2 in Verbin- Satz 1 wird Wasserstoff aus biogenen Quel-
dung mit Absatz 4 die vom Dritten erreichte len des Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)
Treibhausgasminderungsmenge ausschließ- 2018/2001, der in Straßenfahrzeugen einge-
lich bei der Berechnung der Treibhausgas- setzt wird, ab dem 1. Juli 2023 auf die Erfül-
emissionen nach Absatz 4 Satz 5 und 6 und lung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
2. im Fall des Absatzes 2 in Verbindung mit Ab- Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet;
satz 4a die vom Dritten eingesetzten Erfül- eine Rechtsverordnung der Bundesregierung
lungsoptionen ausschließlich bei der Ermitt- nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19 re-
lung der Mindestanteile von erneuerbaren gelt weitere Bestimmungen. Ab dem Kalen-
Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs nach derjahr 2023 wird für die Treibhausgasemis-
Absatz 4a Satz 3. sionen von Biokraftstoffen aus Rohstoffen
mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsän-
Im Fall des Satzes 6 Nummer 1 berechnet sich derung nach Artikel 3 der Verordnung (EU)
die Treibhausgasminderungsmenge in entspre- 2019/807 der Basiswert zugrunde gelegt.
chender Anwendung des Absatzes 4 Satz 3 Der Rechenfaktor nach § 37d Absatz 2 Satz 1
bis 10. Die vom Dritten zur Erfüllung einer nach Nummer 2 für Biokraftstoffe aus Abwasser
Satz 1 übertragenen Verpflichtung eingesetzten aus Palmölmühlen und leeren Palmfrucht-
Treibhausgasminderungs- und Kraftstoffmengen bündeln beträgt eins.“
können nicht zur Erfüllung der eigenen Verpflich-
tung des Dritten oder der Verpflichtung eines 4. § 37c wird wie folgt geändert:
weiteren Verpflichteten eingesetzt werden. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(8) Treibhausgasminderungs- oder Kraftstoff- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mengen, die den nach den Absätzen 4 oder 4a „Verpflichtete haben der zuständigen Stelle
vorgeschriebenen Prozentsatz oder Mindestan- jeweils bis zum Ablauf des 15. April des auf
teil für ein bestimmtes Verpflichtungsjahr über- das Verpflichtungsjahr folgenden Kalender-
steigen, werden auf Antrag des Verpflichteten jahres schriftlich mitzuteilen
auf den Prozentsatz oder Mindestanteil des fol-
1. die im Verpflichtungsjahr von ihnen in Ver-
genden Kalenderjahres angerechnet.“
kehr gebrachte Menge fossilen Otto- und
3. § 37b wird wie folgt gefasst: fossilen Dieselkraftstoffs oder fossilen
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Flugturbinenkraftstoffs,
aa) Satz 1 wird aufgehoben. 2. die im Verpflichtungsjahr von ihnen einge-
setzte Menge an Erfüllungsoptionen, be-
bb) In dem neuen Satz 1 wird das Wort „außer- zogen auf die verschiedenen jeweils be-
dem“ gestrichen. troffenen Erfüllungsoptionen, und
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „gelten“ 3. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm
durch das Wort „gilt“ und werden die Wörter Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-
„die Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Satz 1“ gen Mengen.“
ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
„Im Fall des § 37a Absatz 6 hat der Dritte der
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: zuständigen Stelle schriftlich mitzuteilen
aaa) Die Angabe „3 und“ wird gestrichen. 1. die auf Grund seiner vertraglichen Ver-
bbb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: pflichtung von ihm im Verpflichtungsjahr
in Verkehr gebrachte Menge Kraftstoff,
„4. Wasserstoff aus biogenen Quellen.“
bezogen auf die verschiedenen jeweils be-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: troffenen Erfüllungsoptionen, und
„Abweichend von Satz 1 Nummer 3 und 2. die Treibhausgasemissionen in Kilogramm
Absatz 1 Satz 1 können Biokraftstoffe, die Kohlenstoffdioxid-Äquivalent der jeweili-
vollständig oder teilweise aus tierischen gen Mengen.“
Fetten und Ölen der Kategorie 1 und 2 ge- cc) In Satz 5 werden die Wörter „in Verkehr ge-
mäß Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) brachten Biokraftstoffe“ durch die Wörter
Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments „eingesetzte Erfüllungsoptionen“ ersetzt.
und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den dd) Satz 6 wird wie folgt gefasst:
menschlichen Verzehr bestimmte tierische „Im Fall des § 37a Absatz 7 hat der Dritte der
Nebenprodukte und zur Aufhebung der Ver- zuständigen Stelle die auf Grund seiner ver-
ordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom traglichen Verpflichtung von ihm im Ver-
14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver- pflichtungsjahr in Verkehr gebrachte Menge
ordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom Kraftstoff, bezogen auf die verschiedenen je-
25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, in ihrer weils betroffenen Erfüllungsoptionen, und die
jeweils geltenden Fassung bestehen, auf die auf Grund seiner vertraglichen Verpflichtung
Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a im Verpflichtungsjahr sichergestellte Treib-
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit hausgasminderungsmenge in Kilogramm
§ 37a Absatz 4 angerechnet werden. Ab- Kohlenstoffdioxid-Äquivalent schriftlich mit-
weichend von Satz 1 Nummer 4 und Absatz 1 zuteilen.“
4462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Menge an Energieerzeugnissen zum Ablauf des
„(2) Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung 1. Februar des folgenden Kalenderjahres schrift-
nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung lich mitzuteilen. Im Falle des § 37a Absatz 3
mit § 37a Absatz 4 oder nach § 37a Absatz 2 Satz 5 hat der Erlaubnisinhaber der zuständigen
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4a Stelle die in einem Verpflichtungsjahr für den Ver-
nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle tragspartner in Verkehr gebrachten Mengen zum
eine Abgabe fest Ablauf des 1. Februar des folgenden Kalender-
jahres schriftlich mitzuteilen.“
1. in den Fällen des § 37a Absatz 4 für die Fehl-
menge der zu mindernden Treibhausgasemis- 5. § 37d wird wie folgt geändert:
sionen oder a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. in den Fällen des § 37a Absatz 4a für die nach
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge
Kraftstoffs. aaa) In Buchstabe c werden nach dem Wort
Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht „Ölen“ die Wörter „aus Rohstoffen des
mit Ablauf des 15. Aprils des auf das Verpflich- Anhangs IX Teil A der Richtlinie (EU)
tungsjahr folgenden Kalenderjahres. In den Fäl- 2018/2001“ eingefügt und die An-
len, in denen ein Verpflichteter durch eine gabe „3 und“ gestrichen.
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach bbb) In den Buchstaben d und e werden je-
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindest- weils die Angabe „3 und“ gestrichen.
anteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer er-
neuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat, bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
setzt die zuständige Stelle bis einschließlich zum „2. zu bestimmen, dass der Anteil an be-
Verpflichtungsjahr 2021 eine Abgabe in Höhe von stimmten Erfüllungsoptionen im Rahmen
19 Euro pro Gigajoule und ab dem Verpflich- der Erfüllung von Verpflichtungen nach
tungsjahr 2022 eine Abgabe in Höhe von 45 Euro § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
pro Gigajoule fest. In den Fällen des § 37a Ab- dung mit § 37a Absatz 4 nach Maßgabe
satz 4a beträgt die Höhe der Abgabe 70 Euro pro einer Multiplikation der tatsächlich in Ver-
Gigajoule. In den Fällen des § 37a Absatz 4 wird kehr gebrachten energetischen Menge
die Abgabe nach der Fehlmenge der zu mindern- der jeweiligen Erfüllungsoption mit einem
den Treibhausgasemissionen berechnet und be- bestimmten Rechenfaktor zu berechnen
trägt bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr ist,“.
2021 0,47 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff-
dioxid-Äquivalent und ab dem Verpflichtungsjahr cc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 und“ ge-
2022 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoff- strichen.
dioxid-Äquivalent. Soweit im Falle des § 37a Ab- dd) In Nummer 6 werden die Wörter „abwei-
satz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“
Dritte seine vertragliche Verpflichtung nicht er- ersetzt.
füllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe ge-
gen den Verpflichteten fest.“ ee) In Nummer 7 wird jeweils die Angabe „3 und“
gestrichen, die Angabe „2009/28/EG“ durch
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: die Angabe „(EU) 2018/2001“ ersetzt und die
aa) In Satz 1 werden die Wörter „fossilen Otto- Wörter „Artikel 3 Absatz 4“ durch die Wörter
und fossilen Dieselkraftstoffs und Biokraft- „Artikel 25 Absatz 1“ ersetzt.
stoffs sowie ab dem Kalenderjahr 2015 auch“
ff) In Nummer 8 wird die Angabe „3 oder“ ge-
durch die Wörter „an Kraftstoffen und“ er-
strichen.
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 und 4“ gg) In Nummer 9 werden die Wörter „abwei-
durch die Wörter „Absatz 4 sowie nach § 37a chend von“ durch die Wörter „im Sinne des“
Absatz 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit ersetzt.
§ 37a Absatz 4a“ ersetzt. hh) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 wird die Angabe „Satz 6“ durch die
aaa) Die Wörter „§ 37a Absatz 5 Satz 2“ wer-
Angabe „Satz 5“ ersetzt.
den durch die Wörter „§ 37a Absatz 5
dd) In Satz 5 wird die Angabe „Satz 7“ durch die Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Angabe „Satz 6“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b wird das Komma am
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
„(4) In den Fällen des § 37a Absatz 3 Satz 2
ccc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
hat der Steuerlagerinhaber dem zuständigen
Hauptzollamt mit der monatlichen Energiesteuer- „c) die erzeugten Treibhausgasminde-
anmeldung die für jeden Verpflichteten in Verkehr rungsmengen der energetischen
gebrachte Menge an Energieerzeugnissen Menge elektrischen Stroms, die
schriftlich mitzuteilen. In den Fällen des § 37a nicht von Dritten der zuständigen
Absatz 3 Satz 4 hat der Steuerlagerinhaber der Stelle mitgeteilt werden, zu verstei-
zuständigen Stelle die in einem Verpflichtungs- gern und das erforderliche Verfah-
jahr für jeden Verpflichteten in Verkehr gebrachte ren zu regeln,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4463
ii) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: gien für Biokraftstoffe, Wasserstoff, stromba-
„13. unter Berücksichtigung der technischen sierte Kraftstoffe und anderer Erfüllungsoptionen,
Entwicklung weitere Erfüllungsoptionen 3. die Produktionskapazitäten unterschiedlicher Er-
zu ergänzen und dabei insbesondere füllungsoptionen, insbesondere der Mengen an
a) das Berechnungsverfahren für die Wasserstoff und strombasierten Kraftstoffen, die
Treibhausgasemissionen dieser Maß- durch dieses Gesetz angereizt werden,
nahmen festzulegen, 4. die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien und
b) das Nachweisverfahren sowie die Auswirkungen der ansteigenden Treibhausgas-
Übertragbarkeit der Nachweise zu minderungs-Quote auf Natur, Umwelt und Arten-
regeln, vielfalt,
c) Methoden zur Einhaltung der An- 5. die Angemessenheit der Höhe der unterschied-
forderungen der Richtlinie (EU) lichen Anrechnungsfaktoren der betreffenden Er-
2018/2001 für den Bezug des elektri- füllungsoptionen und der Höhe der Ausgleichs-
schen Stroms zur Produktion von abgaben.
Kraftstoffen festzulegen und Der Bericht gibt auch Empfehlungen zur Weiterent-
d) Mindestwerte für die Treibhausgas- wicklung des Regelwerkes.“
einsparung von Kraftstoffen festzule- 7. Nach § 37g wird folgender § 37h eingefügt:
gen,“. „§ 37h
jj) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch Mechanismus zur Anpassung
ein Komma ersetzt. der Treibhausgasminderungs-Quote;
kk) Folgende Nummer 19 wird angefügt: Verordnungsermächtigung
„19. unter Berücksichtigung der technischen (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur-
Entwicklung Kriterien für die Anrechen- schutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der
barkeit von Wasserstoff aus biogenen für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle
Quellen gemäß § 37b Absatz 8 Satz 3 (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektri-
festzulegen und dabei insbesondere schem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen
a) das Berechnungsverfahren für die im Bundesanzeiger bekannt.
Treibhausgasemissionen, (2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 be-
b) das Nachweisverfahren sowie die kannt gemachten Menge elektrischen Stroms
Übertragbarkeit der Nachweise und 1. im Kalenderjahr 2022 5 Petajoule,
c) die Anforderungen an die erneuerba-
2. im Kalenderjahr 2023 9 Petajoule,
ren Energiequellen zur Erzeugung
des Wasserstoffs.“ 3. im Kalenderjahr 2024 13 Petajoule,
b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: 4. im Kalenderjahr 2025 19 Petajoule,
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13
5. im Kalenderjahr 2026 25 Petajoule,
oder 19 bedürfen der Zustimmung des Deut-
schen Bundestages, sofern Regelungen zu 6. im Kalenderjahr 2027 38 Petajoule,
strombasierten Kraftstoffen oder Wasserstoff
aus biogenen Quellen getroffen werden.“ 7. im Kalenderjahr 2028 53 Petajoule,
c) In Absatz 3 Nummer 4 wird die Angabe „3 und“ 8. im Kalenderjahr 2029 71 Petajoule,
gestrichen. 9. im Kalenderjahr 2030 88 Petajoule,
6. Dem § 37g werden die folgenden Sätze angefügt: erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach
„Die Bundesregierung evaluiert die §§ 37a bis 37f § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieser Rege- Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden
lungen erlassenen Verordnungen, insbesondere die Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine
Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das über-
Biokraftstoffquote, die Verordnung zur Anrechnung nächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicher-
von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeite- zustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem
ten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote, die Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Ab-
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen satz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 ein-
zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen sowie gesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben
die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und legt bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch
dem Deutschen Bundestag bis zum 31. März 2024 die Menge an elektrischem Strom, die die Menge
und dann alle zwei Jahre einen Erfahrungsbericht nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der
vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben über Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.“
1. die Entwicklung des nachhaltigen Rohstoffpoten- 8. In § 62 Absatz 2 wird nach Nummer 3a folgende
zials für die unterschiedlichen Erfüllungsoptio- Nummer 3b eingefügt:
nen, „3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 3
2. den Stand der technischen Entwicklung und Nummer 3 oder einer vollziehbaren Anordnung
Kosten unterschiedlicher Herstellungstechnolo- auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zu-
4464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für Artikel 2
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist,“. Inkrafttreten
9. § 67 Absatz 11 wird aufgehoben. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4465
Verordnung
über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten
(Kryptowertetransferverordnung – KryptoWTransferV)
Vom 24. September 2021
Auf Grund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des soll, wobei nicht als Begünstigter gilt, wer aus-
Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I schließlich an dem Transfer beteiligt ist, weil er
S. 1822), der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe h Kryptowerte als Gegenleistung für die Validierung
des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) des Transfers erhält;
neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministe- 8. Wirtschaftlich Berechtigter: ein wirtschaftlich Be-
rium der Finanzen: rechtigter nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
§1 9. Geldtransferverordnung: die Verordnung (EU)
2015/847 des Europäischen Parlaments und des
Regelungsbereich Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von
Diese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der
für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom
Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten 5.6.2015, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geän-
durchführen. dert worden ist.
§2 §3
Begriffsbestimmungen Pflicht zur Erhebung,
Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist Speicherung und Übermittlung von Daten
bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern
1. Verpflichteter: ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes; (1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auf-
traggeber vornehmen, finden die Vorschriften für
2. Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers
Geldwäschegesetzes; nach den Artikeln 4 und 6 der Geldtransferverordnung
3. Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektroni- entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für
scher Schlüssel, der dazu dient, Kryptowerte zu den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich
halten, zu speichern oder zu übertragen; Kryptowertedienstleister beteiligt sind.
4. Transfer: ein Transfer von Kryptowerten oder von (2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den
privaten kryptografischen Schlüsseln im Rahmen Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften
des Betreibens von Bankgeschäften im Sinne des für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begüns-
§ 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der tigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Geldtransferver-
Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne ordnung entsprechend Anwendung, wenn an dem
des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten
oder von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.
§ 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
der im Namen eines Auftraggebers mit dem Ziel §4
veranlasst wird, einem Begünstigten Kryptowerte Pflicht zur
zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Erhebung und Speicherung
Auftraggeber und Begünstigter identisch sind und von Daten bei Transfers,
ob der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers an denen nicht ausschließlich
und des Begünstigten identisch ist; Kryptowertedienstleister beteiligt sind
5. Kryptowertedienstleister: ein Unternehmen mit Sitz (1) Verpflichtete, die für den Auftraggeber einen
im In- oder Ausland, das in Bezug auf Kryptowerte Transfer vornehmen, ohne dass für den Begünstigten
im In- oder Ausland Bankgeschäfte im Sinne des § 1 dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt,
Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt, haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terro-
Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapier- rismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie
dienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die
des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringt; Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
6. Auftraggeber: die Person, die den Auftrag zu einem zu steuern und zu mindern.
Transfer von Kryptowerten erteilt; (2) Verpflichtete, die für den Begünstigten einen
7. Begünstigter: die Person, die Kryptowerte durch Transfer entgegennehmen, ohne dass für den Auftrag-
den von einem Auftraggeber veranlassten Transfer geber dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister
als Empfänger zur Verfügung gestellt bekommen handelt, haben das mit dem Transfer verbundene
4466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche welche anderen risikoangemessenen Maßnahmen
und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewer- währenddessen bei der Durchführung von Transfers
ten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, ergriffen werden. Der angegebene Zeitraum nach
um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinan- Satz 1 darf höchstens zwölf Monate betragen. Eine
zierung zu steuern und zu mindern. einmalige Verlängerung dieses Zeitraums um weitere
(3) Risikoangemessene Maßnahmen im Sinne der zwölf Monate ist bei Einreichung einer mit einer Be-
Absätze 1 und 2 sind Maßnahmen, die dem ermittelten gründung versehenen Verlängerungsanzeige vor Ab-
Risiko des Transfers in Bezug auf Geldwäsche und lauf der ersten Zwölfmonatsfrist und bei anhaltendem
Terrorismusfinanzierung entsprechen und die die Nach- Vorliegen des Hinderungsgrundes zulässig.
vollziehbarkeit des Transfers gewährleisten. Risiko- (3) Die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 50 Num-
angemessen ist insbesondere die Maßnahme der mer 1 des Geldwäschegesetzes bestätigt den Eingang
Erhebung, Speicherung und Überprüfung von Name einer erstmaligen Anzeige nach Absatz 1 und einer Ver-
und Anschrift des Begünstigten oder des Auftrag- längerungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 und prüft, ob
gebers, für den kein Kryptowertedienstleister bei dem die formalen Voraussetzungen nach den Absätzen 1
Transfer handelt und der nicht Vertragspartner des und 2 erfüllt und die vorgetragenen Hinderungsgründe
Verpflichteten ist. hinreichend plausibel sind. Ist dies nicht der Fall, so
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend hin- teilt sie dies dem Verpflichteten innerhalb von zwei
sichtlich des wirtschaftlich Berechtigten, sofern dieser Monaten nach Eingang der Begründung oder der Ver-
nicht mit dem Auftraggeber oder Begünstigten iden- längerungsanzeige mit.
tisch ist. (4) Die Anzeige nach Absatz 1 und die Verlänge-
rungsanzeige nach Absatz 2 Satz 4 führen zur Ausset-
§5 zung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 für den in der
Übergangsbestimmungen Anzeige angegebenen und nach Absatz 2 zulässigen
(1) Verpflichtete, die bei Inkrafttreten dieser Ver- Zeitraum, sofern und solange die zuständige Aufsichts-
ordnung in Bezug auf Kryptowerte Bankgeschäfte im behörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengeset- keine Mitteilung nach Absatz 3 Satz 2 abgegeben hat.
zes betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des
§ 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder §6
Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Evaluierung
bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringen, und
welche die Pflichten nach den §§ 3 und 4 aus Gründen, Diese Verordnung wird bis zum 30. Juni 2024 durch
die sie nicht zu vertreten haben, nicht oder nicht voll- das Bundesministerium der Finanzen auf der Grund-
ständig erfüllen können, haben dies der zuständigen lage eines Berichts der zuständigen Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde nach § 50 Nummer 1 des Geldwä- nach § 50 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes evalu-
schegesetzes bis zum 30. November 2021 anzuzeigen iert, sofern nicht bis zu diesem Zeitpunkt die Neufas-
und bis zum 31. Dezember 2021 zu begründen. Neh- sung der Verordnung (EU) 2015/847 in Kraft getreten ist.
men Verpflichtete derartige Bankgeschäfte, Finanz-
dienstleistungen oder Wertpapierdienstleistungen erst- §7
mals nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf, gilt Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Anzeige einschließ-
lich Begründung bei Aufnahme zu erfolgen hat. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in
Kraft.
(2) In die Begründung nach Absatz 1 sind Angaben
zum Hinderungsgrund und zu den Maßnahmen auf- (2) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der
zunehmen, die getroffen werden, um den Hinderungs- Neufassung der Verordnung (EU) 2015/847 außer Kraft.
grund zu beseitigen. Zudem ist der Zeitraum anzuge- Der Tag des Außerkrafttretens ist vom Bundesminis-
ben, in dem die Beseitigung des Hinderungsgrundes terium der Finanzen im Bundesgesetzblatt bekannt zu
voraussichtlich erfolgen wird, und es ist zu bezeichnen, geben.
Berlin, den 24. September 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4467
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
(MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – MTAPrV)1
Vom 24. September 2021
Auf Grund des § 69 Absatz 1 des MT-Berufe-Geset- Abschnitt 2
zes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) verordnet Schriftlicher Teil
das Bundesministerium für Gesundheit: der staatlichen Prüfung
§ 27 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Inhaltsübersicht Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik
oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums-
Teil 1 analytik
Ausbildung § 28 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum
§ 1 Inhalt der Ausbildung Medizinischen Technologen für Radiologie
§ 2 Gliederung der Ausbildung § 29 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
§ 3 Theoretischer und praktischer Unterricht Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder
§ 4 Praktische Ausbildung zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
§ 5 Interprofessionelles Praktikum § 30 Inhalt des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder
§ 6 Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze
zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
§ 7 Jahreszeugnisse
§ 31 Durchführung des schriftlichen Teils
§ 8 Qualifikation der Praxisanleitung
§ 32 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
§ 9 Praxisbegleitung
§ 33 Bestehen des schriftlichen Teils
§ 10 Inhalt der Kooperationsvereinbarungen
§ 34 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten
§ 35 Note für den schriftlichen Teil
Teil 2
Staatliche Prüfung Abschnitt 3
Abschnitt 1 Mündlicher Teil
der staatlichen Prüfung
Allgemeines und Organisatorisches
§ 36 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
§ 11 Teile der staatlichen Prüfung Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik
§ 12 Bildung und Zuständigkeit des Prüfungsausschusses oder zum Medizinischen Technologen für Laboratoriums-
analytik
§ 13 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 37 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
§ 14 Bestimmung der einzelnen Fachprüferinnen und Fach- Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum
prüfer für die einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Medizinischen Technologen für Radiologie
Prüfung
§ 38 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
§ 15 Teilnahme der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik oder
Person an Teilen der staatlichen Prüfung zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
§ 16 Teilnahme von Sachverständigen sowie von Beobachte- § 39 Inhalt des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung zur
rinnen und Beobachtern an der staatlichen Prüfung Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin oder
§ 17 Zulassung zur staatlichen Prüfung zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
§ 18 Prüfungstermine für die staatliche Prüfung § 40 Durchführung des mündlichen Teils
§ 19 Prüfungsort der staatlichen Prüfung § 41 Benotung und Note für die im mündlichen Teil erbrachte
§ 20 Nachteilsausgleich Leistung
§ 21 Rücktritt von der staatlichen Prüfung § 42 Bestehen des mündlichen Teils
§ 22 Versäumnisse § 43 Wiederholung des mündlichen Teils
§ 23 Störung der staatlichen Prüfung und Täuschungsversuch
§ 24 Niederschrift Abschnitt 4
§ 25 Vornoten Praktischer Teil
§ 26 Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung der staatlichen Prüfung
§ 44 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG Prüfung zur Medizinischen Technologin für Laborato-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September riumsanalytik oder zum Medizinischen Technologen für
2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 Laboratoriumsanalytik
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014,
§ 45 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen
S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 Prüfung zur Medizinischen Technologin für Radiologie
(ABl. L 131 vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist. oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
4468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 46 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen Unterabschnitt 2
Prüfung zur Medizinischen Technologin für Funktions-
Anpassungslehrgang
diagnostik oder zum Medizinischen Technologen für
Funktionsdiagnostik § 71 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 47 Inhalt und Ablauf des praktischen Teils der staatlichen § 72 Durchführung des Anpassungslehrgangs
Prüfung zur Medizinischen Technologin für Veterinärme-
dizin oder zum Medizinischen Technologen für Veterinär- § 73 Bescheinigung
medizin
§ 48 Durchführung des praktischen Teils Abschnitt 3
§ 49 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der Anpassungsmaßnahmen
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes
Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen Techno-
logen für Laboratoriumsanalytik Unterabschnitt 1
§ 50 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der
Kenntnisprüfung
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für
Radiologie oder zum Medizinischen Technologen für § 74 Zweck der Kenntnisprüfung
Radiologie
§ 75 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
§ 51 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für § 76 Teile der Kenntnisprüfung
Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen Techno- § 77 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
logen für Funktionsdiagnostik § 78 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 52 Benotung, Note und Bestehen des praktischen Teils der § 79 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
staatlichen Prüfung zur Medizinischen Technologin für § 80 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der
Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Technologen Kenntnisprüfung
für Veterinärmedizin
§ 81 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 53 Wiederholung und zusätzlicher Praxiseinsatz
§ 82 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 83 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Abschnitt 5
§ 84 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Abschluss des Prüfungsverfahrens § 85 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der
Kenntnisprüfung
§ 54 Bestehen und Gesamtnote der staatlichen Prüfung
§ 86 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 55 Zeugnis über die staatliche Prüfung
§ 87 Bestehen der Kenntnisprüfung
§ 56 Mitteilung bei Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
§ 88 Bescheinigung
§ 57 Aufbewahrung der Prüfungsunterlagen und Einsicht-
nahme
Unterabschnitt 2
Teil 3 Anpassungslehrgang
Erlaubnisurkunde § 89 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 58 Ausstellung der Erlaubnisurkunde § 90 Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 91 Ziel und Inhalt des Abschlussgesprächs
Teil 4 § 92 Durchführung des Abschlussgesprächs
§ 93 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpas-
Anerkennung sungslehrgangs
ausländischer Berufsqualifikationen
§ 94 Verlängerung und Wiederholung des Anpassungslehr-
und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
gangs
Abschnitt 1 § 95 Bescheinigung
Verfahren
Abschnitt 4
§ 59 Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragsein-
Nachweise
gangs
der Zuverlässigkeit und
§ 60 Erforderliche Unterlagen der gesundheitlichen Eignung
§ 61 Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag durch Inhaberinnen und Inhaber von
§ 62 Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede Berufsqualifikationen aus einem anderen
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
Abschnitt 2 oder einem gleichgestellten Staat
Anpassungsmaßnahmen § 96 Nachweise der Zuverlässigkeit
nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes § 97 Nachweise der gesundheitlichen Eignung
Unterabschnitt 1 § 98 Aktualität von Nachweisen
Eignungsprüfung
Abschnitt 5
§ 63 Zweck der Eignungsprüfung Verfahren bei der
§ 64 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung Erbringung von Dienstleistungen
§ 65 Inhalt der Eignungsprüfung durch Inhaberinnen und Inhaber von
§ 66 Prüfungsort der Eignungsprüfung Berufsqualifikationen aus einem anderen
§ 67 Durchführung der Eignungsprüfung Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
§ 68 Bewertung und Bestehen der Eignungsprüfung
über den Europäischen Wirtschaftsraum
§ 69 Wiederholung
§ 70 Bescheinigung § 99 Verfahren bei der Erbringung von Dienstleistungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4469
Teil 5 zu vermitteln, die zur Erreichung der Ausbildungsziele
Übergangs- und Schlussvorschriften nach den §§ 8 bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erfor-
derlich sind.
§ 100 Übergangsvorschrift
§ 101 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
für den jeweiligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4
Anlage 1 Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen des MT-Berufe-Gesetzes festgelegten Umfang und ge-
Technologin für Laboratoriumsanalytik und zum mäß der in Anlage 5 vorgesehenen Stundenverteilung
Medizinischen Technologen für Laboratoriumsana-
durchgeführt.
lytik
Anlage 2 Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen (3) Lehrformate, die selbstgesteuertes Lernen oder
Technologin für Radiologie und zum Medizinischen
Technologen für Radiologie
E-Learning beinhalten, können zielgerichtet bei der
Anlage 3 Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen
Konzeption des theoretischen und praktischen Unter-
Technologin für Funktionsdiagnostik und zum Me- richts in einem angemessenen Umfang berücksichtigt
dizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik werden. Die Teilnahme an Lehrformaten nach Satz 1 ist
Anlage 4 Kompetenzen für die Ausbildung zur Medizinischen von den Auszubildenden gegenüber der Schule nach-
Technologin für Veterinärmedizin und zum Medizi- zuweisen. Das Nähere regeln die Länder.
nischen Technologen für Veterinärmedizin
Anlage 5 Stundenverteilung im Rahmen des theoretischen
und praktischen Unterrichts der Ausbildung zur §4
Medizinischen Technologin und zum Medizinischen
Technologen Praktische Ausbildung
Anlage 6 Stundenverteilung im Rahmen der praktischen Aus-
bildung zur Medizinischen Technologin und zum (1) Während der praktischen Ausbildung sind für
Medizinischen Technologen den jeweiligen Beruf die Kompetenzen zu vermitteln,
Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am theoretischen die zur Erreichung der Ausbildungsziele nach den §§ 8
und praktischen Unterricht und an der praktischen bis 12 des MT-Berufe-Gesetzes erforderlich sind. Die
Ausbildung auszubildende Person wird befähigt, die im theoreti-
Anlage 8 Zeugnis über die staatliche Prüfung zum Führen der schen und praktischen Unterricht erworbenen Kompe-
Berufsbezeichnung tenzen aufeinander zu beziehen, miteinander zu ver-
Anlage 9 Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufs- binden und weiterzuentwickeln, um die erforderlichen
bezeichnung
Handlungskompetenzen für die beruflichen Tätigkeiten
Anlage 10 Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung
zu erwerben.
Anlage 11 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs-
lehrgang (2) Die praktische Ausbildung findet durch prakti-
Anlage 12 Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung sche Einsätze in Einrichtungen nach § 19 Absatz 1
Anlage 13 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungs- des MT-Berufe-Gesetzes statt. Sie wird für den jewei-
lehrgang
ligen Beruf in dem in § 13 Absatz 4 des MT-Berufe-
Gesetzes festgelegten Umfang und gemäß der in An-
Teil 1 lage 6 vorgesehenen Stundenverteilung durchgeführt.
Ausbildung (3) Innerhalb der Probezeit nach § 36 des MT-
Berufe-Gesetzes ist ein in Anlage 6 genannter Orientie-
rungseinsatz beim Träger der praktischen Ausbildung
§1
durchzuführen.
Inhalt der Ausbildung
In der Ausbildung zur Medizinischen Technologin §5
und zum Medizinischen Technologen sind der auszu-
bildenden Person die in den Anlagen 1 bis 4 für den Interprofessionelles Praktikum
jeweiligen Beruf genannten Kompetenzen zu vermit-
(1) Teil der praktischen Ausbildung ist ein in Anlage 6
teln.
genanntes Interprofessionelles Praktikum.
§2 (2) Im Interprofessionellen Praktikum lernen die
Auszubildenden das jeweilige Berufsfeld im Kontext
Gliederung der Ausbildung
des Versorgungsprozesses kennen. Es beinhaltet ins-
(1) Die Ausbildung erfolgt im Wechsel von Abschnit- besondere Tätigkeitsbereiche, die der jeweiligen Kern-
ten des theoretischen und praktischen Unterrichts und tätigkeit vorangehen oder folgen. In der Ausbildung zur
der praktischen Ausbildung. Medizinischen Technologin für Radiologie oder zum
Medizinischen Technologen für Radiologie und in der
(2) Der theoretische und praktische Unterricht und
Ausbildung zur Medizinischen Technologin für Funk-
die praktische Ausbildung sind aufeinander abzustim-
tionsdiagnostik oder zum Medizinischen Technologen
men.
für Funktionsdiagnostik beinhaltet das Interprofessio-
nelle Praktikum auch grundpflegerische Aufgaben im
§3 jeweiligen Handlungsfeld.
Theoretischer und praktischer Unterricht
(3) Der Träger der Einrichtung bestätigt die Teil-
(1) Während des theoretischen und praktischen Un- nahme am Interprofessionellen Praktikum mit einer
terrichts sind für den jeweiligen Beruf die Kompetenzen Teilnahmebescheinigung.
4470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§6 4. kontinuierlich berufspädagogische Fortbildungen im
Leistungseinschätzungen Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich absol-
für praktische Einsätze viert.
(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung Die Länder können den Zeitraum, in dem die berufs-
hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rah- pädagogischen Fortbildungen nach Satz 1 Nummer 4
men des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes zu absolvieren sind, auf bis zu drei Jahre verlängern.
erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen. Der Stundenumfang ist entsprechend zu erhöhen.
(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung (2) Auf Personen, die in dem Zeitraum vom 1. Januar
des praktischen Einsatzes 2021 bis zum 31. Dezember 2022 als praxisanleitende
1. der auszubildenden Person die qualifizierte Leis- Personen tätig sind, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
tungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und und 3 nicht anzuwenden. Gleiches gilt für Personen,
die am 31. Dezember 2022 über Kompetenzen zur
2. der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung Ausübung der praxisanleitenden Tätigkeit verfügen
und die Zeiten, die die auszubildende Person wäh- oder auf der Grundlage des Gesetzes über technische
rend des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzu- Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 in der
teilen. bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung als
(3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofes- praxisanleitende Personen tätig waren. Die Tätigkeit
sionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschät- als praxisanleitende Person im Sinne des Satzes 1
zung vorzunehmen. und 2 ist gegenüber der zuständigen Behörde in geeig-
neter Form nachzuweisen.
§7
(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Praxisanlei-
Jahreszeugnisse tung beim Interprofessionellen Praktikum nach § 5 von
(1) Für jedes Ausbildungsjahr muss die Schule der jeder Person durchgeführt werden, die zur jeweiligen
auszubildenden Person ein Jahreszeugnis ausstellen. Kompetenzvermittlung geeignet ist.
(2) Im Jahreszeugnis sind insbesondere anzugeben (4) Die Anforderungen des § 145 Absatz 2 Nummer 4
1. die Jahresnote als Gesamtnote für die im theoreti- der Strahlenschutzverordnung vom 29. November
schen und praktischen Unterricht erbrachten Leis- 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch
tungen, Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436), bleiben unberührt.
2. die Jahresnote als Gesamtnote für die praktischen
Einsätze,
§9
3. etwaige Fehlzeiten während des theoretischen und
praktischen Unterrichts und Praxisbegleitung
4. etwaige Fehlzeiten während der praktischen Ausbil- Für die praktische Ausbildung hat die Schule nach
dung. § 22 Nummer 5 und § 23 Absatz 1 des MT-Berufe-
Gesetzes zu gewährleisten, dass eine Praxisbegleitung
(3) Das Nähere zur Bildung der Jahresnoten regeln
in angemessenem Umfang erfolgt. Im Rahmen der
die Länder.
Praxisbegleitung sollen für jede auszubildende Person
(4) Die Jahresnote für die praktischen Einsätze wird insgesamt mindestens drei Besuche einer Lehrkraft
von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizier- in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung er-
ten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 fest- folgen.
gelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Aus-
bildungsjahres nicht beendet, so erfolgt die Berück- § 10
sichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. Die Jahres-
note für die praktischen Einsätze ist im Benehmen mit Inhalt der
dem Träger der praktischen Ausbildung festzulegen. Kooperationsvereinbarungen
(1) In den Kooperationsvereinbarungen zwischen
§8 der Schule und dem Träger der praktischen Ausbil-
Qualifikation der Praxisanleitung dung ist die enge Zusammenarbeit hinsichtlich der
(1) Zur Praxisanleitung geeignet ist eine Person, die Ausbildung der Auszubildenden zu regeln. Ziel ist es,
eine bestmögliche Verzahnung von theoretischem und
1. über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- praktischem Unterricht und praktischer Ausbildung zu
nung gewährleisten.
a) nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes oder (2) Die Kooperationsvereinbarungen müssen insbe-
b) nach § 1 Absatz 1 des MTA-Gesetzes in der bis sondere Vorgaben enthalten
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
1. zum Ausbildungsplan,
in dem Beruf verfügt, in dem die Praxisanleitung
durchgeführt werden soll, 2. zu den Vereinbarungen, die der Träger der prakti-
schen Ausbildung mit weiteren Einrichtungen abzu-
2. über Berufserfahrung in dem jeweiligen Beruf von schließen hat, um die praktische Ausbildung sicher-
mindestens einem Jahr verfügt, zustellen,
3. eine berufspädagogische Zusatzqualifikation im
3. zur Durchführung der Praxisanleitung und
Umfang von mindestens 300 Stunden absolviert
hat und 4. zur Durchführung der Praxisbegleitung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4471
Teil 2 derung. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach
Absatz 1 Nummer 2 und 3 schlägt die Schule vor.
Staatliche Prüfung
§ 14
Abschnitt 1
Allgemeines und Organisatorisches Bestimmung der einzelnen
Fachprüferinnen und Fachprüfer für die
einzelnen Prüfungsteile der staatlichen Prüfung
§ 11
Teile der staatlichen Prüfung Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person be-
stimmt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schul-
Die staatliche Prüfung besteht aus leiters für jede Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils,
1. einem schriftlichen Teil, für den mündlichen Teil und für jeden Prüfungsteil
2. einem mündlichen Teil und des praktischen Teils der staatlichen Prüfung jeweils
3. einem praktischen Teil. 1. die Fachprüferinnen und Fachprüfer sowie
2. deren Ersatzmitglieder.
§ 12
Bildung und Zuständigkeit § 15
des Prüfungsausschusses
Teilnahme der dem
(1) An jeder Schule, die die Ausbildung durchführt,
Prüfungsausschuss vorsitzenden
wird ein Prüfungsausschuss gebildet.
Person an Teilen der staatlichen Prüfung
(2) Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsge-
mäße Durchführung der staatlichen Prüfung zuständig. Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
hat das Recht, an den einzelnen Teilen der staatlichen
§ 13 Prüfung teilzunehmen, ohne dass ihr ein Fragerecht
zusteht. Eine Verpflichtung zur Anwesenheit besteht
Zusammensetzung nicht.
des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus den folgen- § 16
den Mitgliedern:
Teilnahme von Sachverständigen
1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständi- sowie von Beobachterinnen und Beobachtern
gen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, an der staatlichen Prüfung
die von der zuständigen Behörde mit der Wahrneh-
mung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem (1) Die zuständige Behörde kann Sachverständige
Prüfungsausschuss vorsitzende Person, sowie Beobachterinnen und Beobachter zur Teilnahme
an einzelnen oder allen Teilen der staatlichen Prüfung
2. der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem
entsenden.
für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schul-
leitung, (2) Die Teilnahme an einer praktischen Prüfung
3. mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, unter Beteiligung von Patientinnen und Patienten ist
von denen nur zulässig, wenn die betroffenen Patientinnen und
Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person
a) mindestens zwei Personen schulische Fach- zuvor darin eingewilligt haben.
prüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und
b) mindestens eine Person eine praktische Fach- § 17
prüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein
muss. Zulassung zur staatlichen Prüfung
(2) Zur schulischen Fachprüferin oder zum schuli- (1) Auf Antrag der auszubildenden Person entschei-
schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer an der det die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,
Schule unterrichtet. ob die auszubildende Person zur staatlichen Prüfung
zugelassen wird.
(3) Zur praktischen Fachprüferin oder zum prakti-
schen Fachprüfer darf nur bestellt werden, wer zum (2) Die Zulassung zur staatlichen Prüfung wird er-
Zeitpunkt der staatlichen Prüfung als praxisanleitende teilt, wenn
Person tätig ist 1. die folgenden Nachweise vorliegen:
1. in der Einrichtung, die der Träger der praktischen
a) ein Identitätsnachweis der auszubildenden Per-
Ausbildung ist, oder
son in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. in einer weiteren für die praktische Ausbildung ge-
eigneten Einrichtung. b) eine Bescheinigung über die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und
(4) Zu Fachprüferinnen und Fachprüfern sollen die praktischen Unterricht sowie an der praktischen
Lehrkräfte und praxisanleitenden Personen bestellt Ausbildung nach Anlage 7,
werden, die die zu prüfenden Personen überwiegend
unterrichtet oder ausgebildet haben. c) die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden
Jahreszeugnisse nach § 7,
(5) Die zuständige Behörde bestellt die Mitglieder
des Prüfungsausschusses sowie für jedes Mitglied 2. die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindes-
mindestens ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhin- tens „ausreichend“ ist und
4472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
3. die Fehlzeiten, (2) Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist über die
Schule an die zuständige Behörde zu stellen. Die
a) die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die
Schule leitet den Antrag zusammen mit einer Stellung-
Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht
nahme an die zuständige Behörde weiter. Der Antrag
überschritten worden sind oder
erfolgt spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur
b) die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach Prüfung schriftlich oder elektronisch.
§ 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und
nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird (3) Die zuständige Behörde kann von der antragstel-
entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 lenden Person ein ärztliches Attest oder andere geeig-
Buchstabe b ausgestellt. nete Unterlagen verlangen, aus denen die leistungs-
beeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder
(3) In die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse Beeinträchtigung hervorgeht. Bei Bedarf kann ein
nach Absatz 2 Nummer 2 fließen jeweils die Jahresnote amtsärztliches Attest verlangt werden.
des theoretischen und praktischen Unterrichts und die
Jahresnote der praktischen Ausbildung der Jahres- (4) Über die Gewährung des Antrags auf Nachteils-
zeugnisse mit gleicher Gewichtung ein. ausgleich entscheidet die zuständige Behörde. Bei
ihrer Entscheidung berücksichtigt sie die besonderen
(4) Die Entscheidung über die Zulassung zur staat- Belange von zu prüfenden Personen mit Behinderung
lichen Prüfung wird der auszubildenden Person spätes- oder mit Beeinträchtigung, um deren Chancengleich-
tens zwei Wochen vor Beginn der staatlichen Prüfung heit bei der Durchführung der staatlichen Prüfung zu
mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt schriftlich oder elektro- wahren.
nisch.
(5) Gewährt die zuständige Behörde den Nachteils-
§ 18 ausgleich, so bestimmt sie individuell, in welcher geän-
derten Form die Prüfungsleistung zu erbringen ist.
Prüfungstermine für die staatliche Prüfung
Zur Festlegung der geänderten Form kann auch eine
(1) Für die zu prüfende Person muss die dem Prü- Verlängerung der Bearbeitungszeit gehören. Die fach-
fungsausschuss vorsitzende Person die Prüfungs- lichen Anforderungen an die staatliche Prüfung dürfen
termine im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden.
Schulleiter festlegen. Der Beginn der staatlichen Prü-
(6) Ihre Entscheidung gibt die zuständige Behörde
fung soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende
der Ausbildung liegen. rechtzeitig und in geeigneter Weise der zu prüfenden
Person bekannt.
(2) Werden nach § 31 Absatz 2 bei einer Aufsichts-
arbeit des schriftlichen Teils zentrale Aufgaben ver-
§ 21
wendet, so legt die zuständige Behörde für die Auf-
sichtsarbeit einen landeseinheitlichen Prüfungstermin Rücktritt von der staatlichen Prüfung
fest.
(1) Eine zu prüfende Person kann nach ihrer Zulas-
(3) Der zu prüfenden Person werden in der Regel die sung aber vor Beginn der Prüfungshandlung zurück-
Prüfungstermine spätestens zwei Wochen vor Beginn treten
der staatlichen Prüfung mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgt
schriftlich oder elektronisch. 1. von einer Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der
staatlichen Prüfung,
§ 19 2. vom mündlichen Teil der staatlichen Prüfung oder
Prüfungsort der staatlichen Prüfung 3. von einem Prüfungsteil des praktischen Teils der
(1) Den schriftlichen und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.
staatlichen Prüfung legt die zu prüfende Person in der
Sie hat den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich der
Schule ab, an der sie die Ausbildung abschließt.
dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person schrift-
(2) Den praktischen Teil der staatlichen Prüfung lich oder elektronisch mitzuteilen.
legt die zu prüfende Person in der Einrichtung ab, die
Träger der praktischen Ausbildung ist, oder in einer (2) Teilt die zu prüfende Person den Grund für den
weiteren für die praktische Prüfung geeigneten Ein- Rücktritt nicht unverzüglich mit, so ist der vom Rück-
richtung. tritt betroffene Bestandteil der staatlichen Prüfung
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 nicht bestanden.
(3) Die zuständige Behörde kann aus wichtigem
Grund Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen. (3) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
Person fest, dass ein wichtiger Grund für den Rücktritt
(4) § 18 Absatz 3 gilt für die Mitteilung des Prü-
vorliegt, so gilt der vom Rücktritt betroffene Bestand-
fungsortes entsprechend.
teil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1
bis 3 als nicht begonnen. Bei Krankheit ist die Vorlage
§ 20 eines ärztlichen Attests zu verlangen.
Nachteilsausgleich
(4) Stellt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
(1) Einer zu prüfenden Person mit Behinderung oder Person fest, dass kein wichtiger Grund für den Rück-
Beeinträchtigung wird bei der Durchführung der staat- tritt vorliegt, so ist der vom Rücktritt betroffene Be-
lichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteils- standteil der staatlichen Prüfung nach Absatz 1 Num-
ausgleich gewährt. mer 1 bis 3 nicht bestanden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4473
§ 22 hervorgehen. Die Niederschrift kann in schriftlicher
Versäumnisse oder elektronischer Form erfolgen.
Versäumt eine zu prüfende Person einen Bestandteil § 25
der staatlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1
Vornoten
bis 3, ist § 21 entsprechend anzuwenden. Der Abbruch
eines Bestandteils der staatlichen Prüfung nach Be- (1) Vor Beginn der staatlichen Prüfung setzt die dem
ginn der Prüfungshandlung gilt als Versäumnis. Prüfungsausschuss vorsitzende Person auf Vorschlag
der Schule jeweils eine Vornote für den schriftlichen,
§ 23 den mündlichen und den praktischen Teil der staat-
lichen Prüfung fest. Grundlage der Festsetzung sind
Störung der staatlichen die Jahreszeugnisse nach § 7.
Prüfung und Täuschungsversuch
(2) Zur Festsetzung der Vornote für den schriftlichen
(1) Hat eine zu prüfende Person die ordnungsge- Teil und den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
mäße Durchführung der staatlichen Prüfung in erheb- ist das arithmetische Mittel aus den Zahlenwerten der
lichem Maß gestört oder eine Täuschung versucht, so Jahresnoten für den theoretischen und praktischen
kann die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person Unterricht zu berechnen. Die Berechnung erfolgt auf
den betreffenden Bestandteil der staatlichen Prüfung zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Dem
nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 für nicht bestan- berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note
den erklären. nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist so-
(2) Bei einer erheblichen Störung ist eine solche wohl die Vornote für den schriftlichen Teil als auch für
Entscheidung nur bis zu dem Werktag zulässig, der den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung.
auf jenen Tag folgt, an dem der letzte Teil der staat- (3) Zur Festsetzung der Vornote für den praktischen
lichen Prüfung beendet worden ist. Teil der staatlichen Prüfung ist das arithmetische Mittel
(3) Bei einem Täuschungsversuch ist eine solche aus den Zahlenwerten der drei Jahresnoten für die
Entscheidung nur innerhalb von drei Jahren nach Ab- praktischen Einsätze zu berechnen. Die Berechnung
schluss der staatlichen Prüfung zulässig. erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Run-
dung. Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
chende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete
§ 24
Note ist die Vornote für den praktischen Teil der staat-
Niederschrift lichen Prüfung.
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, (4) Die Vornoten sind der zu prüfenden Person
aus der Gegenstand, Ablauf und Ergebnisse der Prü- spätestens drei Werktage vor Beginn der staatlichen
fung sowie etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten Prüfung mitzuteilen.
§ 26
Benotung von Leistungen in der staatlichen Prüfung
Die in der staatlichen Prüfung erbrachten Leistungen werden wie folgt benotet:
Note in Worten
Berechneter Zahlenwert Notendefinition
(Zahlenwert)
sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem
1,00 bis 1,49
(1) Maß entspricht
1,50 bis 2,49 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
(2)
befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen
2,50 bis 3,49
(3) entspricht
ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen
3,50 bis 4,49
(4) den Anforderungen noch entspricht
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht,
mangelhaft jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grund-
4,50 bis 5,49
(5) kenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht
ungenügend und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft
5,50 bis 6,00
(6) sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben
werden können
4474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Abschnitt 2 § 29
Schriftlicher Teil Inhalt des schriftlichen Teils
der staatlichen Prüfung der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen
§ 27 Technologen für Funktionsdiagnostik
Inhalt des schriftlichen Teils (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos-
der staatlichen Prüfung tik besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom-
für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen petenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An-
Technologen für Laboratoriumsanalytik lage 3:
(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums- 1. Kompetenzbereich I,
analytik besteht der schriftliche Teil der staatlichen
Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich 2. Kompetenzbereich II und
auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen 3. Kompetenzbereich IV.
der Anlage 1:
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten
1. Kompetenzbereich I, und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-
zen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 3.
2. Kompetenzbereich II und Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens
3. Kompetenzbereich IV. ein funktionsdiagnostischer Prozess
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten 1. aus dem Bereich der Sinnesorgane oder aus dem
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten- Bereich des Nervensystems und der Muskelfunktion
zen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 1. Dabei und
können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe- 2. aus dem Bereich des Herz-Kreislauf- und Gefäß-
reich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden. systems und des respiratorischen Systems.
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten Dabei können auch Kompetenzen aus dem Kompe-
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten- tenzbereich IV der Anlage 3 Berücksichtigung finden.
zen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 1. Dabei
können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe- (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten
reich IV der Anlage 1 Berücksichtigung finden. und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-
zen aus den Kompetenzbereichen II und IV der An-
lage 3. Gegenstand der zweiten Aufsichtsarbeit sind
§ 28 zwei unterschiedliche funktionsdiagnostische Prozesse
Inhalt des schriftlichen Teils aus dem Kompetenzbereich I.
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder § 30
zum Medizinischen Technologen für Radiologie
Inhalt des schriftlichen Teils
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der staatlichen Prüfung
der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei zur Medizinischen Technologin
Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen
aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2: Technologen für Veterinärmedizin
1. Kompetenzbereich I, (1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin
besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus
2. Kompetenzbereich II und zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kom-
petenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der An-
3. Kompetenzbereich III.
lage 4:
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten 1. Kompetenzbereich I,
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-
zen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. 2. Kompetenzbereich II und
Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens
3. Kompetenzbereich IV.
eine Aufgabe
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten
1. aus der radiologischen Diagnostik oder anderer und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-
bildgebender Verfahren, zen aus dem Kompetenzbereich I der Anlage 4. Dabei
2. aus dem Bereich der Strahlentherapie und können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe-
reich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.
3. aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diag-
nostik oder der nuklearmedizinischen Therapie. (3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten-
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten zen aus dem Kompetenzbereich II der Anlage 4. Dabei
und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompeten- können auch Kompetenzen aus dem Kompetenzbe-
zen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2. reich IV der Anlage 4 Berücksichtigung finden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4475
§ 31 3. der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil
Durchführung des schriftlichen Teils mit 25 Prozent.
(1) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule Komma ohne Rundung.
ausgewählt. (3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
(2) Die zuständige Behörde kann zentrale Aufgaben chende Note nach § 26 zuzuordnen.
für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. Die zentralen Auf-
gaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbei- Abschnitt 3
tet worden sein. Mündlicher Teil
(3) Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht ge- der staatlichen Prüfung
schrieben. Die Aufsichtsführenden werden von der
Schulleitung bestellt. § 36
(4) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an zwei Inhalt des mündlichen Teils
Werktagen innerhalb einer Woche durchzuführen. der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
§ 32 für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik
Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit
(1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums-
(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferin-
analytik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prü-
nen oder Fachprüfern benotet.
fung aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fach- der Bearbeitung einer Fallsituation.
prüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten-
Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das
zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 1:
arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprü-
ferinnen und Fachprüfer. 1. Kompetenzbereich I,
2. Kompetenzbereich III und
§ 33 3. Kompetenzbereich IV.
Bestehen des schriftlichen Teils
(1) Eine Aufsichtsarbeit ist bestanden, wenn sie von § 37
beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern jeweils mit Inhalt des mündlichen Teils
mindestens „ausreichend“ benotet worden ist. der staatlichen Prüfung
(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder
bestanden, wenn alle Aufsichtsarbeiten bestanden zum Medizinischen Technologen für Radiologie
sind. (1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht
der mündliche Teil der staatlichen Prüfung aus einer
§ 34 komplexen Aufgabenstellung in Form der Bearbeitung
Wiederholung von Aufsichtsarbeiten einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten-
(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils
zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:
der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie
einmal wiederholen. 1. Kompetenzbereich IV und
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü- 2. Kompetenzbereich V.
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor- Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I, II und III
sitzenden Person erforderlich. der Anlage 2 herzustellen.
(3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens
15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen § 38
sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be- Inhalt des mündlichen Teils
gründeten Fällen zulassen. der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin
§ 35 für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen
Note für den schriftlichen Teil Technologen für Funktionsdiagnostik
(1) Für jede zu prüfende Person, die den schrift- (1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos-
lichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, er- tik besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung
mittelt die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be-
jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staat- arbeitung einer Fallsituation.
lichen Prüfung. (2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten-
(2) In die Note fließt ein: zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 3:
1. der Zahlenwert der Note der ersten Aufsichtsarbeit 1. Kompetenzbereich III und
mit 50 Prozent, 2. Kompetenzbereich IV.
2. der Zahlenwert der Note der zweiten Aufsichtsarbeit Es sind Bezüge zu den Kompetenzbereichen I und II
mit 25 Prozent und der Anlage 3 herzustellen.
4476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 39 (4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
Inhalt des mündlichen Teils chende Note nach § 26 zuzuordnen.
der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin § 42
für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen Bestehen des mündlichen Teils
Technologen für Veterinärmedizin
Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist be-
(1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer
besteht der mündliche Teil der staatlichen Prüfung die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleis-
aus einer komplexen Aufgabenstellung in Form der Be- tung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.
arbeitung einer Fallsituation.
(2) Der mündliche Teil erstreckt sich auf Kompeten- § 43
zen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 4: Wiederholung des mündlichen Teils
1. Kompetenzbereich I, (1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung
2. Kompetenzbereich III und nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.
3. Kompetenzbereich IV. (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor-
§ 40 sitzenden Person erforderlich.
Durchführung des mündlichen Teils (3) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens
(1) Im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung sind 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
die zu prüfenden Personen einzeln oder zu zweit zu sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be-
prüfen. gründeten Fällen zulassen.
(2) Der mündliche Teil soll für jede zu prüfende Per-
Abschnitt 4
son mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten
dauern. Eine angemessene Vorbereitungszeit unter Praktischer Teil
Aufsicht ist zu gewährleisten. der staatlichen Prüfung
(3) Der mündliche Teil wird von zwei schulischen
Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen. § 44
(4) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person Inhalt und Ablauf
kann die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
gestatten, wenn zur Medizinischen Technologin
1. im Fall für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik
a) der Einzelprüfung die zu prüfende Person dem
zugestimmt hat oder (1) Im Fall der Ausbildung in der Laboratoriums-
analytik sind Inhalt des praktischen Teils der staat-
b) der Prüfung zu zweit beide zu prüfende Personen lichen Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzberei-
dem zugestimmt haben und chen der Anlage 1.
2. ein berechtigtes Interesse besteht. (2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs-
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
§ 41
1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur
Benotung und Note polyvalenten medizinischen Biopathologie, wovon
für die im mündlichen Teil erbrachte Leistung eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungsaufgabe
(1) Die im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,
erbrachte Leistung wird von den Fachprüferinnen und 2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
Fachprüfern benotet, von denen der mündliche Teil ab- Infektionsanalytik,
genommen worden ist.
3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
Histologie und Zytologie und
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person die Note für die im mündlichen Teil 4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung als das Steuerung und Überwachung des biomedizinischen
arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach- Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2
prüferinnen und Fachprüfer. Die Berechnung erfolgt der Anlage 1.
auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung. Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter
(3) In die Note fließt ein Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto-
matisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens
1. der Zahlenwert der Note für die im mündlichen Teil
durchzuführen.
der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung mit
75 Prozent und (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
2. der Zahlenwert der Vornote für den mündlichen Teil 1. einem Vorbereitungsteil,
mit 25 Prozent. 2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs-
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio-
Komma ohne Rundung. nen und Postanalytik,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4477
3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung, 3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
die den Untersuchungsvorgang darstellt, und der Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislauf- und
4. einem Reflexionsgespräch. Gefäßsystems und
(4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene 4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
Zeit unter Aufsicht zu gewähren. der Funktionsdiagnostik des respiratorischen Sys-
tems.
(5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für
alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu- (3) Der praktische Teil der staatlichen Prüfung be-
ten. steht für jeden der vier Prüfungsteile jeweils aus der
vollständigen Durchführung der funktionsdiagnosti-
schen Untersuchung. In einem der Prüfungsteile ist
§ 45
zusätzlich zur Prüfungsaufgabe eine Fallvorstellung
Inhalt und Ablauf durchzuführen. Für die Fallvorstellung ist der zu prü-
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung fenden Person eine angemessene Vorbereitungszeit
zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder unter Aufsicht einzuräumen.
zum Medizinischen Technologen für Radiologie
(4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions-
(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie sind gespräch mit einer Dauer von jeweils höchstens
Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prüfung 15 Minuten.
Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der An-
lage 2. § 47
(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs- Inhalt und Ablauf
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
1. im ersten Prüfungsteil zwei Prüfungsaufgaben aus zur Medizinischen Technologin
der radiologischen Diagnostik und anderen bild- für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen
gebenden Verfahren, Technologen für Veterinärmedizin
2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus (1) Im Fall der Ausbildung in der Veterinärmedizin
der Strahlentherapie, sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen Prü-
fung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen der
3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
Anlage 4.
der Nuklearmedizin und
(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs-
4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind:
dem Bereich der physikalisch-technischen Aufga-
ben in der Dosimetrie und im Strahlenschutz. 1. im ersten Prüfungsteil drei Prüfungsaufgaben zur
polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie,
(3) Im Rahmen des zweiten Prüfungsteils ist zu- wovon eine Prüfungsaufgabe durch eine Prüfungs-
sätzlich zur Durchführung der Prüfungsaufgabe eine aufgabe zur Molekulargenetik ersetzt werden kann,
Fallvorstellung zur technischen Durchführung des Be-
strahlungsplans durchzuführen. Für die Fallvorstellung 2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
ist der zu prüfenden Person eine angemessene Vorbe- Infektionsanalytik und Lebensmittelanalytik,
reitungszeit unter Aufsicht einzuräumen. 3. im dritten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
(4) Alle vier Prüfungsteile beinhalten ein Reflexions- Histologie und Reproduktionsmedizin mit Sperma-
gespräch. Die Dauer des Reflexionsgesprächs beträgt tologie und
im ersten und im zweiten Prüfungsteil jeweils höchs- 4. im vierten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe zur
tens 15 Minuten und im dritten und im vierten Prüfungs- Steuerung und Überwachung des biomedizinischen
teil jeweils höchstens 10 Minuten. Analyseprozesses aus dem Kompetenzbereich II.2
der Anlage 4.
§ 46 Jeweils mindestens eine Prüfungsaufgabe ist unter
Inhalt und Ablauf Verwendung eines manuellen Verfahrens, eines auto-
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung matisierten Verfahrens und eines digitalen Verfahrens
zur Medizinischen Technologin durchzuführen.
für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen (3) Jede Prüfungsaufgabe besteht aus:
Technologen für Funktionsdiagnostik
1. einem Vorbereitungsteil,
(1) Im Fall der Ausbildung in der Funktionsdiagnos-
tik sind Inhalt des praktischen Teils der staatlichen 2. der praktischen Durchführung des Untersuchungs-
Prüfung Kompetenzen in allen Kompetenzbereichen vorgangs einschließlich präanalytischer Implikatio-
der Anlage 3. nen und Postanalytik,
(2) Der praktische Teil besteht aus vier Prüfungs- 3. der Anfertigung einer strukturierten Aufzeichnung,
teilen. Gegenstand des praktischen Teils sind: die den Untersuchungsvorgang darstellt, und
1. im ersten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus 4. einem Reflexionsgespräch.
der Funktionsdiagnostik des Hörens und des (4) Für den Vorbereitungsteil ist eine angemessene
Gleichgewichts, Zeit unter Aufsicht zu gewähren.
2. im zweiten Prüfungsteil eine Prüfungsaufgabe aus (5) Die Dauer der Reflexionsgespräche beträgt für
der Funktionsdiagnostik des Gehirns, der Nerven alle Prüfungsaufgaben insgesamt höchstens 60 Minu-
oder der Muskelfunktion, ten.
4478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 48 (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle
Durchführung des praktischen Teils Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü-
fungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten.
(1) Die Prüfungsaufgaben des praktischen Teils
werden auf Vorschlag der Schule durch die Fachprüfe- § 50
rinnen und Fachprüfer bestimmt. Wenn die Prüfung
unter Einbezug einer Patientin oder eines Patienten Benotung, Note und Bestehen
durchgeführt wird, müssen die betroffene Patientin des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
oder der betroffene Patient oder eine vertretungsbe- zur Medizinischen Technologin für Radiologie oder
rechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder zum Medizinischen Technologen für Radiologie
der verantwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Hier- (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen
von bleiben für den praktischen Teil der Prüfung nach Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird
§ 45 die Anforderungen des § 83 des Strahlenschutz- von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,
gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt von denen der praktische Teil abgenommen worden
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai ist.
2021 (BGBl. I S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Num-
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
mer 4 der Strahlenschutzverordnung vom 29. Novem-
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
ber 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036), zuletzt geändert
vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü-
durch Artikel 83 des Gesetzes vom 10. August 2021
fungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als
(BGBl. I S. 3436), unberührt.
das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach-
(2) Im praktischen Teil ist jede zu prüfende Person prüferinnen und Fachprüfer.
einzeln zu prüfen.
(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:
(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüfe-
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil
rinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von
erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen
denen mindestens eine Person praktische Fachprüferin
Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit
oder praktischer Fachprüfer ist.
75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil doppelt
(4) Der praktische Teil soll ohne Vorbereitungsteile zu gewichten ist, und
einschließlich Fallvorstellungen und Reflexionsgesprä-
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil
chen höchstens 420 Minuten dauern. Der praktische
mit 25 Prozent.
Teil kann aus organisatorischen Gründen unterbrochen
werden und soll innerhalb von vier Wochen abge- Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach
schlossen werden. dem Komma ohne Rundung.
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre-
§ 49 chende Note nach § 26 zuzuordnen.
Benotung, Note und Bestehen (5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü-
zur Medizinischen Technologin fungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten.
für Laboratoriumsanalytik oder zum Medizinischen
Technologen für Laboratoriumsanalytik § 51
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Benotung, Note und Bestehen
Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird des praktischen Teils der staatlichen Prüfung
von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, zur Medizinischen Technologin
von denen der praktische Teil abgenommen worden für Funktionsdiagnostik oder zum Medizinischen
ist. Technologen für Funktionsdiagnostik
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen (1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird
vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü- von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet,
fungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische von denen der praktische Teil abgenommen worden
Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und ist.
Fachprüfer.
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen
(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü-
erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen fungsteil des praktischen Teils erbrachte Leistung als
Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fach-
75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach prüferinnen und Fachprüfer.
zu gewichten ist, und (3) In die Note des praktischen Teils fließt ein:
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil 1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil
mit 25 Prozent. erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit
Komma ohne Rundung. 75 Prozent und
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre- 2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil
chende Note nach § 26 zuzuordnen. mit 25 Prozent.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4479
Die Berechnung erfolgt jeweils auf zwei Stellen nach (5) Die Wiederholungsprüfung muss spätestens
dem Komma ohne Rundung. 15 Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre- sein; Ausnahmen kann die zuständige Behörde in be-
chende Note nach § 26 zuzuordnen. gründeten Fällen zulassen.
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle Abschnitt 5
Fachprüferinnen und Fachprüfern ihren jeweiligen Prü-
fungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten. Abschluss des Prüfungsverfahrens
§ 52 § 54
Benotung, Note und Bestehen Bestehen und
des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Gesamtnote der staatlichen Prüfung
zur Medizinischen Technologin (1) Die staatliche Prüfung hat bestanden, wer alle
für Veterinärmedizin oder zum Medizinischen drei Teile der staatlichen Prüfung bestanden hat.
Technologen für Veterinärmedizin
(2) Für jede zu prüfende Person, die die staatliche
(1) Die im jeweiligen Prüfungsteil des praktischen Prüfung bestanden hat, bildet die dem Prüfungsaus-
Teils der staatlichen Prüfung erbrachte Leistung wird schuss vorsitzende Person die Gesamtnote der staat-
von den Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet, lichen Prüfung.
von denen der praktische Teil abgenommen worden
ist. (3) Die Gesamtnote der staatlichen Prüfung wird aus
dem arithmetischen Mittel der drei Prüfungsteile gebil-
(2) Aus den einzelnen Noten der Fachprüferinnen det. Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem
und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss Komma ohne Rundung.
vorsitzende Person die Note für die im jeweiligen Prü-
fungsteil erbrachte Leistung als das arithmetische (4) Dem berechneten Notenwert ist die entspre-
Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und chende Note nach § 26 zuzuordnen. Die zugeordnete
Fachprüfer. Note ist die Gesamtnote der staatlichen Prüfung.
(3) In die Note des praktischen Teils fließt ein: § 55
1. der Zahlenwert der Note für die im praktischen Teil Zeugnis über die staatliche Prüfung
erbrachte Leistung, der aus dem arithmetischen
Mittel der vier Prüfungsteile gebildet wird, mit (1) Wer die staatliche Prüfung bestanden hat, erhält
75 Prozent, wobei der erste Prüfungsteil dreifach ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
gewichtet wird, und (2) Im Zeugnis sind insbesondere anzugeben
2. der Zahlenwert der Vornote für den praktischen Teil 1. die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen
mit 25 Prozent. Prüfung,
Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem 2. die Note für den mündlichen Teil der staatlichen
Komma ohne Rundung. Prüfung,
(4) Dem berechneten Zahlenwert ist die entspre- 3. die Note für den praktischen Teil der staatlichen
chende Note nach § 26 zuzuordnen. Prüfung und
(5) Der praktische Teil ist bestanden, wenn alle 4. die Gesamtnote der staatlichen Prüfung als Note in
Fachprüferinnen und Fachprüfer ihren jeweiligen Prü- Worten und als Zahlenwert mit zwei Nachkomma-
fungsteil mit mindestens „ausreichend“ bewerten. stellen.
§ 53 § 56
Wiederholung und Mitteilung bei
zusätzlicher Praxiseinsatz Nichtbestehen der staatlichen Prüfung
(1) Wer einen Prüfungsteil des praktischen Teils der Wer die staatliche Prüfung nicht bestanden hat,
staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn ein- erhält von der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden
mal wiederholen. Person eine schriftliche oder elektronische Mitteilung,
in der die Ergebnisse der staatlichen Prüfung ange-
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-
geben sind.
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vor-
sitzenden Person erforderlich.
§ 57
(3) Vor der Wiederholung hat die zu prüfende Per-
son einen zusätzlichen Praxiseinsatz zu absolvieren. Aufbewahrung der
Dauer und Inhalt des Praxiseinsatzes sind von der Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme
dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person zu be- (1) Die Aufsichtsarbeiten sind drei Jahre aufzube-
stimmen. Die weitere Ausbildung darf einschließlich wahren. Die übrigen Prüfungsunterlagen, einschließlich
der für die Prüfung erforderlichen Zeit die Dauer von der Niederschrift nach § 24, sind zehn Jahre aufzube-
einem Jahr nicht überschreiten. wahren.
(4) Zur Wiederholung darf nur zugelassen werden, (2) Nach Abschluss der staatlichen Prüfung ist der
wer dem Antrag einen Nachweis über den zusätzlichen betroffenen Person auf Antrag Einsicht in die sie be-
Praxiseinsatz beigefügt hat. treffenden Prüfungsunterlagen zu gewähren.
4480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Teil 3 vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den
Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 sind Über-
Erlaubnisurkunde
setzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber
hinaus kann die zuständige Behörde von den Unter-
§ 58
lagen nach Absatz 1 Nummer 2 und von allen nach-
Ausstellung der Erlaubnisurkunde gereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher
(1) Bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Sprache verlangen. Die Übersetzungen sind von einer
Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe- öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin
Gesetzes stellt die zuständige Behörde eine Erlaubnis- oder Übersetzerin oder einem öffentlich bestellten oder
urkunde aus. beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer erstellen zu
lassen.
(2) Für die Erlaubnisurkunde ist das Muster der An-
lage 9 zu verwenden. (3) Die zuständige Behörde kann abweichend von
Absatz 2 eine andere Form für die vorzulegenden
Teil 4 Dokumente zulassen.
Anerkennung (4) Die zuständige Behörde kann die antragstellende
ausländischer Berufs- Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist
qualifikationen und erforderliche Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland
Anpassungsmaßnahmen absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufs-
qualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung
der Gleichwertigkeit erforderlich ist. Soweit die Berufs-
Abschnitt 1 bildung in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat
Verfahren oder in einem gleichgestellten Staat absolviert wurde,
kann sich die zuständige Behörde an die zuständige
§ 59 Stelle des Ausbildungsstaats wenden.
Frist der Behörde (5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit
für die Bestätigung des Antragseingangs oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unter-
Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation lagen, kann die zuständige Behörde die antragstel-
außerhalb des Geltungsbereichs des MT-Berufe- lende Person auffordern, innerhalb einer angemes-
Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis die Berufsbe- senen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder
zeichnung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unter-
für den jeweiligen Beruf zu führen, so bestätigt die lagen, die in einem Mitgliedstaat, einem Vertragsstaat
zuständige Behörde ihr innerhalb eines Monats nach oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt oder
Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt ihr anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde
gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, um die im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unter-
erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen. lagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbil-
dungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch
§ 60 die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Ab-
schriften vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt
Erforderliche Unterlagen
nicht den Fristlauf nach § 61 Absatz 1.
(1) Personen, die die Erlaubnis zum Führen einer der
Berufsbezeichnungen nach § 1 Absatz 1 des MT-Be- (6) Die antragstellende Person hat durch geeignete
rufe-Gesetzes aufgrund einer außerhalb des Geltungs- Unterlagen darzulegen, im jeweiligen Bundesland eine
bereichs des MT-Berufe-Gesetzes erworbenen Berufs- den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätig-
qualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende keit ausüben zu wollen. Geeignete Unterlagen können
Unterlagen beizufügen: beispielsweise der Nachweis der Beantragung eines
Einreisevisums zur Erwerbstätigkeit, der Nachweis
1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Aus- einer Kontaktaufnahme mit potenziellen Arbeitgebern
bildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätig- oder ein Geschäftskonzept sein. Für antragstellende
keiten in deutscher Sprache, Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, in einem
2. einen Identitätsnachweis, Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat so-
3. eine Bescheinigung über die erworbene Berufs- wie für Staatsangehörige dieser Staaten ist diese Dar-
qualifikation und die Ausbildungsnachweise, die den legung entbehrlich, sofern keine besonderen Gründe
Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, gegen eine entsprechende Absicht sprechen.
4. sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die
§ 61
erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über
Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Frist der Behörde
Lernen erworben worden sind, für die Entscheidung über den Antrag
5. eine Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf (1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig
Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde, über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach
und Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antrag-
6. ein Nachweis über die Kenntnisse der deutschen stellende Person.
Sprache der antragstellenden Person. (2) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfol-
sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften gen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4481
§ 62 (2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können
Bescheide bei die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen
Feststellung wesentlicher Unterschiede Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der
staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher-
(1) Stellt die Behörde hinsichtlich der Gleichwertig- zustellen, dass die antragstellende Person die Eig-
keit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation nungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der
wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antrag- Entscheidung nach § 50 Absatz 2 des MT-Berufe-
stellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid. Gesetzes ablegen kann.
(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben: (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
1. das Niveau der in Deutschland verlangten Berufs- bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 15,
qualifikation und das Niveau der von der antrag- 20 bis 24 und 57 entsprechend.
stellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation
gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richt- § 65
linie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. September 2005 über die Inhalt der Eignungsprüfung
Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 (1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung,
vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49;
L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch (2) Die praktische Prüfung umfasst mindestens zwei
den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 (ABl. L 131 und höchstens vier praktische Aufgabenstellungen aus
vom 24.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der dem jeweiligen Beruf.
jeweils geltenden Fassung, (3) Jede Aufgabenstellung ist mit einem Prüfungs-
2. die Themenbereiche oder Ausbildungsbestandteile, gespräch verbunden.
bei denen wesentliche Unterschiede festgestellt (4) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht
worden sind, länger als 120 Minuten dauern. Wenn die Prüfung unter
3. eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unter- Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge-
schiede sowie eine Begründung, warum diese dazu führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der
führen, dass die antragstellende Person nicht in betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte
ausreichender Form über die Kenntnisse, Fähigkei- Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver-
ten und Kompetenzen verfügt, die in Deutschland antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anfor-
erforderlich sind, um den angestrebten Beruf in der derungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom
medizinischen Technologie auszuüben, 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
4. eine Begründung, warum die antragstellende Per-
S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah-
son die wesentlichen Unterschiede nicht nach § 48
lenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
des MT-Berufe-Gesetzes durch Kenntnisse, Fähig-
S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83
keiten und Kompetenzen hat ausgleichen können,
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
die sie im Rahmen ihrer nachgewiesenen Berufser-
bleiben unberührt.
fahrung oder durch lebenslanges Lernen erworben
hat, und (5) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf-
gabenstellungen, auf die sich die Prüfung erstreckt,
5. die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen
und die Kompetenzen der Anlage 1, 2, 3 oder 4 gemäß
Unterschiede erforderlichen Anpassungsmaßnah-
den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
men nach Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 dieses Teils.
Abschnitt 2 § 66
Anpassungsmaßnahmen Prüfungsort der Eignungsprüfung
nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes (1) Die zuständige Behörde legt den jeweiligen Prü-
fungsort für die einzelnen Aufgabenstellungen der Eig-
Unterabschnitt 1 nungsprüfung fest.
Eignungsprüfung (2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
§ 63
Zweck der Eignungsprüfung § 67
In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person Durchführung der Eignungsprüfung
nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten (1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Fachprüfe-
und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von rinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen eine
der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fach-
Unterschiede erforderlich sind. prüfer und die andere Person praktische Fachprüferin
oder praktischer Fachprüfer ist.
§ 64
(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden
Eignungsprüfung als staatliche Prüfung Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat-
(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung tet, die sich auf das praktische Vorgehen der zu prüfen-
durchgeführt. den Person beziehen.
4482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 68 (2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
Bewertung und an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes
Bestehen der Eignungsprüfung oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
(1) Die in der Eignungsprüfung erbrachte Leistung
ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen
zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der
haben. zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt.
(2) Für jede Aufgabenstellung der Eignungsprüfung
ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen. (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „be- anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8
standen“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,
also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. § 73
(4) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle Bescheinigung
Fachprüferinnen und Fachprüfer jede Aufgabenstel-
lung mit „bestanden“ bewerten. (1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang
durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat,
§ 69 eine Bescheinigung auszustellen.
Wiederholung (2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
lage 11 zu verwenden.
(1) Wer eine Aufgabenstellung der Eignungsprüfung
nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
Abschnitt 3
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit- Anpassungsmaßnahmen
zenden Person erforderlich. nach § 51 des MT-Berufe-Gesetzes
§ 70
Unterabschnitt 1
Bescheinigung
Kenntnisprüfung
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden
hat, eine Bescheinigung auszustellen. § 74
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An- Zweck der Kenntnisprüfung
lage 10 zu verwenden. Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die
zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten
Unterabschnitt 2 und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des je-
Anpassungslehrgang weiligen Berufs erforderlich sind.
§ 71 § 75
Ziel und Inhalt Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
des Anpassungslehrgangs
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von (1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung
der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen durchgeführt.
Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel). (2) Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Prüfung (§ 12 und § 13) und die Prüfungstermine der
Lehrgangsziel erreicht werden kann. staatlichen Prüfung (§ 18) nutzen. Sie haben sicher-
zustellen, dass die antragstellende Person die Kennt-
§ 72 nisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der
Entscheidung nach § 51 Absatz 2 des MT-Berufe-
Durchführung des Anpassungslehrgangs Gesetzes ablegen kann.
(1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf
unter der Verantwortung einer Person, die über die Er- (3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
laubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 15,
verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird entspre- 20 bis 24 und 57 entsprechend.
chend dem Lehrgangsziel begleitet durch
§ 76
1. theoretischen und praktischen Unterricht,
2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter- Teile der Kenntnisprüfung
weisung oder Die Kenntnisprüfung besteht aus
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine
1. einem mündlichen Teil und
praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-
sung. 2. einem praktischen Teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4483
§ 77 § 81
Inhalt des Wiederholung des
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum (1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno- nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.
login für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer
Technologe für Laboratoriumsanalytik beantragt hat, (2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü-
erstreckt sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit-
auf die Kompetenzbereiche I und II der Anlage 1. zenden Person erforderlich.
(2) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno- § 82
login für Radiologie oder Medizinischer Technologe Inhalt des
für Radiologie beantragt hat, erstreckt sich der münd- praktischen Teils der Kenntnisprüfung
liche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kompetenzbe-
reiche I, II und III der Anlage 2. (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht
aus mindestens zwei und höchstens vier Aufgaben-
(3) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum
stellungen aus dem jeweiligen Beruf.
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno-
login für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Tech- (2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der Auf-
nologe für Funktionsdiagnostik beantragt hat, erstreckt gabenstellungen und die Kompetenzbereiche der An-
sich der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die lage 1, 2, 3 oder 4, auf die sich der praktische Teil der
Kompetenzbereiche I und II der Anlage 3. Kenntnisprüfung erstreckt, fest.
(4) Im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum (3) Die Prüfung jeder Aufgabenstellung soll nicht
Führen der Berufsbezeichnung Medizinische Techno- länger als 120 Minuten dauern. Sie ist als Prüfung einer
login für Veterinärmedizin oder Medizinischer Techno- konkreten praktischen Aufgabenstellung aus dem je-
loge für Veterinärmedizin beantragt hat, erstreckt sich weiligen Beruf auszugestalten. Wenn die Prüfung unter
der mündliche Teil der Kenntnisprüfung auf die Kom- Einbezug einer Patientin oder eines Patienten durchge-
petenzbereiche I und II der Anlage 4. führt wird, müssen die betroffene Patientin oder der
(5) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung soll für betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte
jede zu prüfende Person mindestens 45 Minuten und Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der ver-
höchstens 60 Minuten dauern. antwortliche Arzt darin eingewilligt haben. Die Anforde-
rungen des § 83 des Strahlenschutzgesetzes vom
§ 78 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), zuletzt geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
Prüfungsort des S. 1194), und des § 145 Absatz 2 Nummer 4 der Strah-
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung lenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
(1) Die zuständige Behörde legt den Prüfungsort S. 2034, 2036), zuletzt geändert durch Artikel 83
des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung fest. des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436),
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach bleiben unberührt.
§ 18 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
§ 83
§ 79 Prüfungsort des
Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die zuständige Behörde legt die Prüfungsorte
Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von für die einzelnen Aufgabenstellungen des praktischen
zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern Teils der Kenntnisprüfung fest.
abgenommen.
(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach
§ 80 § 19 des MT-Berufe-Gesetzes geeignet ist.
Bewertung und Bestehen des
§ 84
mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung er- Durchführung des
brachte Leistung ist von den Fachprüferinnen und praktischen Teils der Kenntnisprüfung
Fachprüfern zu bewerten, von denen der mündliche (1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von
Teil der Kenntnisprüfung abgenommen worden ist. zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen,
(2) Bewertet wird die Leistung entweder mit „be- von denen eine Person schulische Fachprüferin oder
standen“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“ schulischer Fachprüfer und die andere Person prakti-
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, sche Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht. (2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprü-
(3) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung ist be- fung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern
standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vor-
die erbrachte Leistung mit „bestanden“ bewerten. gehen der zu prüfenden Person beziehen.
4484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
§ 85 Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeich-
Bewertung und Bestehen des nung verfügt, ausgeübt. Die Berufsausübung wird ent-
praktischen Teils der Kenntnisprüfung sprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung er- 1. theoretischen und praktischen Unterricht,
brachte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen 2. eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unter-
und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil weisung oder
abgenommen haben.
3. theoretischen und praktischen Unterricht und eine
(2) Für jede Aufgabenstellung des praktischen Teils praktische Ausbildung mit theoretischer Unterwei-
der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung sung.
vorzunehmen.
(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird
(3) Bewertet wird die Leistung entweder mit „be-
an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes
standen“ oder mit „nicht bestanden“. Mit „bestanden“
oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar
wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt,
anerkannten Einrichtungen durchgeführt.
also mindestens der Note „ausreichend (4)“ entspricht.
(4) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist be- (3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen
standen, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der
jede Aufgabenstellung mit „bestanden“ bewerten. zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten
Einrichtungen durchgeführt.
§ 86 (4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxis-
Wiederholung des anleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8
praktischen Teils der Kenntnisprüfung erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(1) Wer eine Aufgabenstellung des praktischen Teils (5) Der Anpassungslehrgang schließt mit einer Prü-
der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie ein- fung in Form eines Abschlussgesprächs ab.
mal wiederholen. (6) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der zu prü- bestimmt ist, gelten für das Abschlussgespräch die
fenden Person bei der dem Prüfungsausschuss vorsit- §§ 15, 20 bis 24 und 57 entsprechend.
zenden Person erforderlich.
§ 91
§ 87
Ziel und Inhalt
Bestehen der Kenntnisprüfung des Abschlussgesprächs
Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den münd-
(1) Mit dem Abschlussgespräch wird überprüft, ob
lichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung
die antragstellende Person das Lehrgangsziel des An-
bestanden hat.
passungslehrgangs erreicht hat.
§ 88 (2) Inhalt des Abschlussgesprächs sind die im An-
Bescheinigung passungslehrgang vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten
und Kompetenzen.
(1) Die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person
hat der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden
§ 92
hat, eine Bescheinigung auszustellen.
Durchführung des Abschlussgesprächs
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An-
lage 12 zu verwenden. (1) Das Abschlussgespräch wird von zwei Fachprü-
ferinnen oder Fachprüfern abgenommen, von denen
Unterabschnitt 2 eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer
Anpassungslehrgang Fachprüfer und eine Person praktische Fachprüferin
oder praktischer Fachprüfer ist.
§ 89 (2) Während des Abschlussgesprächs sind den
Ziel und Inhalt Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestat-
des Anpassungslehrgangs tet.
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist, dass die an-
tragstellende Person die Kenntnisse, Fähigkeiten und § 93
Kompetenzen erwirbt, die zur Ausübung des jeweiligen Bewertung und erfolgreiches
Berufs erforderlich sind (Lehrgangsziel). Absolvieren des Anpassungslehrgangs
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die (1) Die im Abschlussgespräch erbrachte Leistung ist
Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das von den Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewer-
Lehrgangsziel erreicht werden kann. ten.
§ 90 (2) Das Abschlussgespräch wird entweder mit „be-
standen“ oder mit „nicht bestanden“ bewertet. Mit
Durchführung des Anpassungslehrgangs „bestanden“ wird die Leistung bewertet, wenn sie den
(1) Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf Anforderungen genügt und damit mindestens der Note
unter der Verantwortung einer Person, die über die „ausreichend (4)“ entspricht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4485
(3) Der Anpassungslehrgang wurde erfolgreich ab- aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen
solviert, wenn die im Abschlussgespräch erbrachte Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer
Leistung von allen Fachprüferinnen und Fachprüfern Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt
mit „bestanden“ bewertet worden ist. worden ist.
(3) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zustän-
§ 94 dige Behörde Kenntnis von Tatsachen, die außerhalb
Verlängerung und des Geltungsbereichs des MT-Berufe-Gesetzes einge-
Wiederholung des Anpassungslehrgangs treten sind und im Hinblick auf die Voraussetzungen
des § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe-Gesetzes
(1) Hat eine Person den Anpassungslehrgang nicht von Bedeutung sein können, so hat sie
erfolgreich absolviert, entscheiden die Fachprüferinnen
und Fachprüfer über eine angemessene Verlängerung 1. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über
des Anpassungslehrgangs. diese Tatsachen zu unterrichten und
(2) Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. Der 2. die zuständige Stelle des Herkunftsstaates zu
Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. bitten,
(3) Wird das Abschlussgespräch nach der Verlänge- a) diese Tatsachen zu überprüfen und
rung mit „nicht bestanden“ bewertet, darf die antrag- b) ihr das Ergebnis und die Folgerungen, die die zu-
stellende Person den Anpassungslehrgang einmal ständige Stelle des Herkunftsstaates hinsichtlich
wiederholen. der von ihr ausgestellten Bescheinigungen und
Nachweise daraus zieht, mitzuteilen.
§ 95
(4) Werden von der zuständigen Stelle des Her-
Bescheinigung kunftsstaates innerhalb von zwei Monaten weder die
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang in Absatz 1 genannten Bescheinigungen oder Straf-
durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, registerauszüge ausgestellt, noch die nach den Absät-
eine Bescheinigung auszustellen. zen 2 oder 3 nachgefragten Bestätigungen oder Mit-
teilungen gemacht, kann die antragstellende Person
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der An- sie ersetzen durch Vorlage einer Bescheinigung über
lage 13 zu verwenden.
1. die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung gegen-
über der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates
Abschnitt 4 oder
Nachweise 2. die Abgabe einer feierlichen Erklärung, wenn es in
der Zuverlässigkeit und dem Herkunftsstaat keine eidesstattliche Erklärung
der gesundheitlichen Eignung gibt.
durch Inhaberinnen und Inhaber von
Berufsqualifikationen aus einem anderen § 97
Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
Nachweise der gesundheitlichen Eignung
oder einem gleichgestellten Staat
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation
§ 96 aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver-
tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt
Nachweise der Zuverlässigkeit und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
(1) Eine Person, die über eine Berufsqualifikation nung nach § 1 Absatz 1 des MT-Berufe-Gesetzes be-
aus einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver- antragt, kann zum Nachweis, dass bei ihr die in § 1
tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat verfügt Absatz 2 Nummer 3 des MT-Berufe-Gesetzes ge-
und die eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich- nannte Voraussetzung vorliegt, einen entsprechenden
nung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 4 des MT- Nachweis ihres Herkunftsstaates vorlegen.
Berufe-Gesetzes beantragt, kann zum Nachweis, dass (2) Wird im Herkunftsstaat ein solcher Nachweis
bei ihr die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 des MT-Berufe- nicht verlangt, ist eine von einer zuständigen Behörde
Gesetzes genannte Voraussetzung vorliegt, eine von dieses Staates ausgestellte Bescheinigung anzuerken-
der zuständigen Behörde ihres Herkunftsstaates aus- nen, aus der sich ergibt, dass die in § 1 Absatz 2 Num-
gestellte entsprechende Bescheinigung oder einen von mer 3 des MT-Berufe-Gesetzes genannte Vorausset-
einer solchen Behörde ausgestellten Strafregisteraus- zung erfüllt ist.
zug vorlegen. Wenn ein solcher Nachweis nicht vor-
gelegt werden kann, kann die antragstellende Person
§ 98
einen gleichwertigen Nachweis vorlegen.
Aktualität von Nachweisen
(2) Hat die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige
Behörde berechtigte Zweifel an einem der in Absatz 1 Die Nachweise nach den §§ 96 und 97 dürfen von
genannten Dokumente, so kann sie von der zuständi- der zuständigen Behörde der Beurteilung nur zugrunde
gen Behörde des Herkunftsstaates eine Bestätigung gelegt werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragsstel-
verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellen- lung der Zeitpunkt, zu dem die Nachweise ausgestellt
den Person die Ausübung des Berufs, der einem der im worden sind, höchstens drei Kalendermonate zurück-
MT-Berufe-Gesetz geregelten Berufe entspricht, nicht liegt.
4486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Abschnitt 5 binnen zwei Monaten nach Behebung der der Verzöge-
rung zugrundeliegenden Schwierigkeiten.
Verfahren bei der
Erbringung von Dienstleistungen (3) Bleibt eine Mitteilung nach den Absätzen 1 oder 2
binnen der genannten Fristen aus, darf die Dienstleis-
durch Inhaberinnen und Inhaber
tung erbracht werden.
von Berufsqualifikationen aus einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Teil 5
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 99
§ 100
Verfahren bei der
Übergangsvorschrift
Erbringung von Dienstleistungen
Für Ausbildungen in den Berufen der technischen
(1) Die zuständige Behörde prüft die Berufsqualifi-
Assistenz in der Medizin, die vor dem 31. Dezember
kation der meldenden Person nach § 58 des MT-Be-
2022 begonnen worden sind, ist bis zum 31. Dezember
rufe-Gesetzes und teilt der meldenden Person spätes-
2026 die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
tens einen Monat nach vollständigem Eingang der in
technische Assistenten in der Medizin in der bis zum
§ 55 des MT-Berufe-Gesetzes genannten Meldung
31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
und Dokumente ihre Entscheidung mit, ob sie zur
Erbringung der Dienstleistung berechtigt ist oder die
§ 101
meldende Person eine Eignungsprüfung ablegen
muss. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Ist der zuständigen Behörde eine Prüfung inner- (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in
halb eines Monats nach Eingang der Meldung und der Kraft.
Dokumente in Ausnahmefällen nicht möglich, unter- (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
richtet sie die meldende Person innerhalb dieser Frist technische Assistenten in der Medizin vom 25. April
über die Gründe der Verzögerung. Die der Verzögerung 1994 (BGBl. I S. 922), die zuletzt durch Artikel 35 des
zugrundeliegenden Schwierigkeiten werden binnen Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) ge-
eines Monats nach dieser Mitteilung behoben. Die Ent- ändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2022 außer
scheidung nach § 58 des MT-Berufe-Gesetzes ergeht Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4487
Anlage 1
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Laboratoriumsanalytik und
zum Medizinischen Technologen für Laboratoriumsanalytik
I. Planung, Vorbereitung, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung biomedizinischer
Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und Verfahren ein-
schließlich Präanalytik und Postanalytik
1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten,
Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge-
sundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits-
prozess beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen
Maßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken,
Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh-
erkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation
erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen-
schaften, insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Medizin, Chemie, Physik, Medizin-
technik, Biologie, Mathematik und Public Health, auf den biomedizinischen Analyseprozess,
b) beurteilen anhand der Indikation, der verfügbaren klinischen Daten (wie etwa Anamnese, Symptome,
bereits vorliegende Befunde) oder der Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf
ihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich
sind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung an, koordinieren den präanalytischen
Prozess,
c) informieren Patientinnen und Patienten über die Gewinnung des Untersuchungsmaterials (wie etwa
Blutentnahme, Abstriche), bereiten die Materialgewinnung vor, gewinnen das Material aus der Kapil-
lare und der Vene sowie durch nicht-invasive Entnahmen, führen Maßnahmen zur Identitätssicherung,
Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durch, bereiten das Untersuchungs- oder Pro-
benmaterial auf und betreuen die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses,
d) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von
humanen Untersuchungsmaterialien und Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs,
e) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse,
f) wählen entsprechend der Anforderung oder der ärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge-
eignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus,
g) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch,
h) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini-
sche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer,
physikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese ins-
besondere in der polyvalenten medizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseologie, Immu-
nologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Reproduktionsmedizin,
Endokrinologie), Klinischen Pathologie und Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Medizinischen Mikro-
biologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene); be-
schreiben, quantifizieren und validieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen
in Präparaten,
i) werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch,
beurteilen diese und dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech-
nologien,
j) erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die fach-,
methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren
das Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrektur-
maßnahmen ein, führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische
Validation) durch und geben den Laborbericht frei,
k) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest,
4488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
l) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die
weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik),
m) übermitteln den Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungsgemäß und asser-
vieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht,
n) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer
Stoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen,
chemischen oder physikalischen Gefahrstoffen, treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen
zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt,
o) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein.
2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung
für die ärztliche Diagnostik
Die Auszubildenden
a) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und
zytologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaften, insbesondere Chemie und
Physik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials notwendig ist,
b) wählen gemäß Anforderung oder ärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode aus,
c) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in
der Histologie und Zytologie zur mikroskopischen Befundung für die ärztliche Diagnose nach dem
Stand der Wissenschaft und Technik auf,
d) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch,
erkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die ärztliche Diagnostik und
ergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen.
II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick-
lung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs-
prozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik
1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und weiterentwickeln
Die Auszubildenden
a) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage-
ment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und
Wirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne der Patientensicherheit und Gefahren-
abwehr zu gewährleisten,
b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich
an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen,
c) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-
und Datenmanagements einschließlich des Point-of-Care-Testing (POCT)-Managements und Critical
Incident Reporting System (CIRS) an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerichtig
ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
d) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei-
dung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei.
2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses
Die Auszubildenden
a) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und
digitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur
Optimierung der Prozesse bei,
b) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations-
verarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro-
zesse bei,
c) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche-
rung,
d) kalibrieren, warten und halten Analysegeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Reparaturen
durch, wenden technische Prüfverfahren an, realisieren Verfahren im Rahmen sicherheitstechnischer
Überprüfungen,
e) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und
tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
f) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und
dokumentieren diese.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4489
3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung
Die Auszubildenden
a) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue oder alternative Methoden und Verfahren,
b) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der
Überprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen
und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen verschiedener Altersstufen
die Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen
verschiedener Altersstufen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen
Hintergründen,
b) informieren, beraten und leiten Menschen verschiedener Altersstufen personen- und situationsadäquat
bei laboranalytischen Verfahren (Präanalytik, Analytik, Postanalytik) an,
c) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa-
tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikationshe-
terogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme
und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen
für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind
aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung
und -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed-
back zu geben und anzunehmen.
IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an
medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik
und deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset-
zungspotenzial einschätzen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im
Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
4490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Wertehaltungen,
e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs-
entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den
einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über-
schneidenden Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor-
gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs-
bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,
c) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und
Lebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und
berufsbezogenen Rechte und Pflichten selbständig und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4491
Anlage 2
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Radiologie und zum Medizinischen Technologen für Radiologie
I. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung medi-
zinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung
sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik einschließlich der technischen Auswertung und Beur-
teilung der Ergebnisse
1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Radiologischen Diagnostik und anderen bildgebenden Ver-
fahren sowie der Nuklearmedizin selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren),
dokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu vorbereitenden Maßnahmen, zur Durchführung und Nach-
bearbeitung sowie für die Anpassung der methodischen und apparatetechnischen Vorgehensweisen
an die zu untersuchende Person für die Radiologische Diagnostik und andere bildgebende Verfahren,
insbesondere der Projektionsradiografie, Computertomografie und Magnetresonanztomografie, sowie
der Bildgebung in der Nuklearmedizin nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter be-
sonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit sowie
der Applikation von (Radio-)Pharmaka für Standarduntersuchungen nach ärztlicher Anordnung, die
zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und
Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes
theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere (Röntgen- und Schnitt-
bild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Biologie, Chemie und Public
Health auf den Prozess der Bildgebung,
b) gleichen angeforderte Untersuchungen mit der Indikation oder Fragestellung hinsichtlich ihrer Darstell-
barkeit und der sich daraus ergebenden Methodenauswahl ab; beurteilen, welche Daten zur Unter-
suchungsdurchführung erforderlich sind, fordern, sofern erforderlich, Vorbefunde an, koordinieren den
diagnostischen Prozess; beurteilen die Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqua-
lität zur Befundung in Abhängigkeit von der Fragestellung und erkennen diagnostische Abweichungen
von Normbefunden, die eine Rücksprache mit dem ärztlichen Dienst notwendig machen,
c) erkennen mögliche Komplikationen, Grenzsituationen sowie Abweichungen der Dosisparameter, die
einen Einfluss auf die Personensicherheit und die Untersuchung haben, richten ihr Handeln situations-
adäquat danach aus, führen eine Dokumentation durch und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit ihres
Handelns bei,
d) bearbeiten im Rahmen des Postprocessing erhobene digitale Datensätze von Untersuchungen stan-
dardisiert, beurteilen ihre Ergebnisse und dokumentieren diese,
e) informieren, beraten und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei Unter-
suchungen an und leisten die notwendige Unterstützung,
f) planen, organisieren, realisieren und steuern die berufsspezifischen Aufgaben bei diagnostischen Inter-
ventionen und Punktionen und begründen ihre Ergebnisse insbesondere unter Berücksichtigung der
hygienischen Anforderungen.
2. Weiterführende, für die Bildgebung relevante berufsspezifische Aufgaben selbständig planen, vorbereiten,
organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern, die Ergebnisse technisch auswerten
und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über grundlegende Kenntnisse zur Technik der Ultraschalldiagnostik und deren Bedeutung
innerhalb der bildgebenden Diagnostik einschließlich der relevanten Anatomie und (Patho-)Physiologie
und deren Darstellbarkeit in der Ultraschalldiagnostik,
b) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern berufsrelevante Aufgaben im Rahmen der
Ultraschalldiagnostik, beurteilen und begründen ihre Arbeitsergebnisse,
c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu den die Bildgebung unterstützenden Verfahren aus
anderen medizinischen Fachgebieten und der Funktionsdiagnostik sowie deren Bedeutung für die bild-
gebende Diagnostik; planen, organisieren, dokumentieren und steuern diese Verfahren zur Unterstüt-
zung der Bildgebung, führen berufsspezifische Aufgaben durch, werten ihre Ergebnisse technisch aus
und beurteilen diese.
4492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung
medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender Strahlung und radioaktiven
Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse
1. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Bestrahlungsplanung planen, vorbereiten, organisieren,
durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die technische Durchführung, werten die
Ergebnisse technisch aus und beurteilen Maßnahmen zur Bildgebung in der Bestrahlungsplanung;
nehmen berufsrelevante unterstützende Aufgaben der Feldkontrolle innerhalb der Bestrahlungsplanung
nach dem Stand von Wissenschaft und Technik wahr; identifizieren Risikoorgane; beurteilen die Unter-
suchungsergebnisse hinsichtlich der technischen Bildqualität zur Verwendung im interprofessionellen
Team der Strahlentherapie; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den
Bezugswissenschaften wie insbesondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie,
Medizin, Medizinphysik und Public Health auf den Prozess der Bildgebung,
b) führen medizinisch-technologische Aufgaben bei der technischen Durchführung des Bestrahlungs-
planes an Menschen aller Altersstufen im interprofessionellen Team durch; informieren, unterstützen und
leiten Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung der besonderen psychosozialen Situation bei
der Ersteinstellung der Strahlentherapie an,
c) übertragen standardisiert im Rahmen der Bestrahlungsplanung erhobene digitale Datensätze an unter-
schiedlichen Modalitäten, dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese.
2. Medizinisch-technologische Aufgaben in der Strahlentherapie planen, vorbereiten, organisieren, durch-
führen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren und realisieren die Therapiesitzungen für Menschen aller Altersstufen unter Be-
rücksichtigung relevanter Einflussfaktoren und bewerten die Qualität der technischen Durchführung;
führen Bestrahlungen als Teil des interprofessionellen Teams verantwortlich durch, dokumentieren
und steuern die relevanten Bestrahlungsdaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik unter
besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes sowie der Personensicherheit; über-
tragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften wie insbe-
sondere (Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Physik, Biologie, Medizin-
technik, Chemie und Public Health auf den Prozess der Bestrahlung,
b) übernehmen medizinisch-technologische Aufgaben zur Verifikation und Durchführung der Brachythera-
pie im interprofessionellen Team und erkennen mögliche Risikosituationen im interprofessionellen
Team, die das Eingreifen anderer Berufsgruppen notwendig machen.
3. Medizinisch-technologische Aufgaben in der nuklearmedizinischen Therapie planen, vorbereiten, organi-
sieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und steuern; die Ergebnisse technisch auswerten und
beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren und evaluieren die vorbereitenden Maßnahmen von nuklearmedizini-
schen Therapien für Menschen aller Altersstufen unter Berücksichtigung aller Einflussfaktoren und be-
werten die Qualität der technischen Durchführung; bereiten Radiopharmaka zur Applikation vor, doku-
mentieren und steuern die relevanten Daten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter
besonderer Berücksichtigung der Aspekte des Strahlenschutzes und der Personensicherheit; über-
tragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften insbesondere
(Röntgen- und Schnittbild-)Anatomie, (Patho-)Physiologie, Medizin, Medizinphysik, Biologie, Medizin-
technik, Chemie und Public Health auf den Prozess der nuklearmedizinischen Therapie,
b) planen, organisieren und realisieren therapiebegleitende Untersuchungen innerhalb der nuklearmedizi-
nischen Bildgebung und Methoden zur Messung der Restaktivität; erkennen Abweichungen oder
Störungen der Therapie- und Aktivitätsparameter und leiten bei Bedarf situationsgerecht weitere Maß-
nahmen ein; dokumentieren, werten die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese.
III. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung von
Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit einschließlich Qualitäts-, Risiko-,
Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden Diagnostik mit und ohne ionisierende Strahlung
und in der Therapie mit ionisierender Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven
Stoffen
1. Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung und Magnetfeldern am
Menschen zur Diagnostik selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), doku-
mentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erzeugung und Detektion von ionisierender Strahlung zur
bildgebenden Diagnostik und Therapie am Menschen sowie von Signalen von Magnetfeldern zur Diag-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4493
nostik, binden die Zusammenhänge zwischen Geräteaufbau und -bedienung, technischen Untersu-
chungsparametern, Bildqualität, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die physikalischen Eigen-
schaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig ein,
b) bearbeiten die gewonnenen Daten im Rahmen des Postprocessings zur sicheren Diagnostik, Befun-
dung und Therapieplanung unter Berücksichtigung der aktuellen technischen Gegebenheiten, werten
die Ergebnisse technisch aus und beurteilen diese,
c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu strahlenschutztechnischen Messmethoden im Umgang
mit ionisierender Strahlung; organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern Konstanz- und Qua-
litätsprüfungen zur Sicherstellung der Anwendung ionisierender Strahlung am Menschen, führen die
erforderlichen Messungen durch, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und leiten bei
Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
d) stellen den Strahlenschutz für alle an der Untersuchung beteiligten Personen unter Beachtung der
räumlichen Gegebenheiten sicher, erkennen Probleme des Strahlenschutzes und der Personensicher-
heit, leiten adäquate Maßnahmen ein, dokumentieren ihre Ergebnisse und tragen zur Bewertung der
Wirksamkeit bei.
2. Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheitsmaßnahmen einschließlich der Anwendung von Pharmaka nach ärzt-
licher Anordnung im beruflichen Handlungsfeld selbständig planen, vorbereiten, organisieren, durchführen
(realisieren), dokumentieren, steuern und die Ergebnisse technisch auswerten und beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse zu Kontrastmitteln, anderen Pharmaka und deren indikationsabhängiger
Anwendung,
b) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die Applikation der Pharmaka nach ärzt-
licher Anordnung in der Radiologischen Diagnostik und bei anderen bildgebenden Verfahren sowie in
der Nuklearmedizin bei Standarduntersuchungen unter Berücksichtigung der möglichen unerwünschten
Nebenwirkungen und sich daraus ergebenden Sicherheitsmaßnahmen; setzen die sich ergebenden
adäquaten Maßnahmen folgerichtig um, werten die Ergebnisse technisch aus, beurteilen diese und
leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
c) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur
Infektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygieni-
schen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich
des Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an
der Infektionsprävention mit,
d) organisieren das Bestellwesen, die Lagerung und Entsorgung von verwendeten Materialien unter be-
sonderer Berücksichtigung der Spezifikation der verwendeten (Radio-)Pharmaka.
3. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln
Die Auszubildenden
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Interven-
tionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein,
b) erkennen Notfallsituationen in berufsspezifischen Kontexten und handeln nach den Vorgaben des
Notfallplans und der Notfall-Evakuierung unter Berücksichtigung der besonderen Sicherheits- und
Strahlenschutzaspekte ihres Tätigkeitsbereiches.
4. Berufsrelevante Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und die Ergebnisse beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren und dokumentieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und
Datenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der Abläufe im Sinne einer Patientensicherheit
und Gefahrenabwehr zu gewährleisten, beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unter-
schiedlichen berufsrelevanten Leistungsprozessen,
b) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-
und Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich-
tig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei,
c) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen
des Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich der Teleradiologie sowie des e-Health und
setzen diese unter Berücksichtigung technologischer Entwicklungen im beruflichen Kontext um.
IV. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Handlungsfeld und Schnitt-
stellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen eine personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen und mit
verschiedenen Störungsbildern zur Untersuchungs- und Therapiequalität sicher
4494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen aller
Altersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen mit ihren unterschiedlichen, insbesondere kulturellen
und sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten,
b) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel-
führend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses, insbesondere im
Kontext der Information, Beratung und Anleitung bei diagnostischen und therapeutischen Verfahren,
c) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere
bei spezifischen Gesundheitsstörungen und wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnos-
tischen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Diagnostik und Therapie im
qualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren den diagnostischen und therapeutischen Prozess
unter Berücksichtigung der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-
nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen und Kundinnen und
Kunden und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen,
g) sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, reflektieren diesbezüglich die eigene Rolle
und Persönlichkeit und bringen sich zur Bewältigung von Spannungen und Konflikten konstruktiv ein.
V. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Das berufliche Handeln am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an medizi-
nisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen der bildgebenden Diagnostik
mit und ohne ionisierende Strahlung und der Therapie mit ionisierender Strahlung und deren Bezugs-
wissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungspotenzial einschät-
zen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihrer Arbeitswelt im Sinne
einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,
e) verstehen und reflektieren die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und not-
wendiger Berufsentwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4495
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche Vorgaben, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den
einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über-
schneidenden Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor-
gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs-
bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,
c) handeln im Rahmen des diagnostischen und therapeutischen Prozesses unter besonderer Berücksich-
tigung des Strahlenschutzes verantwortungsvoll, um Gesundheit und Lebensqualität der Bevölkerung
zu unterstützen sowie die Personensicherheit zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und
berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
4496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 3
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Funktionsdiagnostik und
zum Medizinischen Technologen für Funktionsdiagnostik
I. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation, Steuerung und Be-
urteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten
Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane, insbesondere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schme-
ckens, der Nase und des Gehirns, des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und
Gefäßsystems und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag-
nostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich der Vorbefundung
Die Auszubildenden
a) verfügen über fundierte Kenntnisse und Fertigkeiten zu funktionsdiagnostischen Maßnahmen, methodi-
schen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren, die für die funktionsdiagnostischen Untersuchungen
und Kontrollen von zugehörigen Implantaten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Erfas-
sung von Gesundheitszuständen, Gesundheitsrisiken, Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und
Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Ver-
laufs- und Therapieverlaufskontrolle sowie Rehabilitation erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes
theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissenschaften, insbesondere (Patho-)Anatomie, (Patho-)
Physiologie, Medizin, Physik, Medizintechnik, Mathematik, Biologie und Public Health, auf den funktions-
diagnostischen Prozess,
b) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zur patientenzentrierten und störungsbildorientierten Funk-
tionsdiagnostik,
c) verfügen über fundiertes Wissen von Pharmaka im Einsatzkontext funktionsdiagnostischer Untersuchun-
gen sowie deren möglichen Komplikationen und Nebenwirkungen; gehen fachgerecht mit ihnen um und
berücksichtigen dabei die rechtlichen Vorgaben für den Umgang,
d) planen die funktionsdiagnostische Prozessgestaltung, beurteilen das funktionsdiagnostische Untersu-
chungsspektrum anhand der Arbeitsdiagnose oder Fragestellung, beurteilen angeordnete Untersuchun-
gen zur Funktionsdiagnostik aufgrund der Indikation und Fragestellung, klären Kontraindikationen oder
fehlende Angaben ab, organisieren geeignete Methoden abhängig vom Versorgungskontext (ambulant,
teilstationär, stationär) und halten, sofern erforderlich, mit dem ärztlichen Dienst Rücksprache,
e) bereiten die spezifischen Materialien für die Untersuchungen der funktionsdiagnostischen Untersuchungs-
methoden situationsadäquat vor,
f) bereiten Menschen aller Altersstufen für funktionsdiagnostische Untersuchungsmethoden vor; führen die
Patientenidentifikation fachgerecht durch,
g) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren, steuern und beurteilen nicht-invasive funktionsdiagnos-
tische Untersuchungen und berufsrelevante Aufgaben bei invasiven funktionsdiagnostischen Untersu-
chungen bezogen auf die Fragestellung situationsadaptiert bei Menschen aller Altersstufen,
h) unterstützen und überwachen fachgerecht Menschen aller Altersstufen vor, während und nach der Unter-
suchung unter Berücksichtigung ihrer individuellen physischen, kognitiven und psychischen Situation,
i) beurteilen den weiteren funktionsdiagnostischen Untersuchungsbedarf bei Menschen aller Altersstufen
sowie in gesundheitlich instabilen und vulnerablen Lebenssituationen,
j) erkennen und erfassen technische und physikalische Grenzen von Untersuchungsparametern während
des funktionsdiagnostischen Prozesses, passen die Untersuchungsparameter individuell an und evaluie-
ren diese,
k) erkennen Pathologien und Abweichungen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen; beurteilen deren
Einfluss auf den weiteren Untersuchungsablauf, setzen richtlinienkonforme Maßnahmen um, validieren die
Untersuchungsergebnisse und beurteilen den Prozess,
l) werten die Untersuchungsergebnisse aus, führen statistische Analysen durch und beurteilen diese, doku-
mentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstechnologien,
m) beurteilen systematisch die Plausibilität der Untersuchungsergebnisse der Funktionsdiagnostik, erstellen
einen Vorbefund und geben ihn frei,
n) übermitteln den freigegebenen Untersuchungsbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ord-
nungsgemäß,
o) bereiten Material zur weiteren Aufbereitung vor, entsorgen Materialien fachgerecht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4497
II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation und Weiterentwicklung von Maß-
nahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in der Funktionsdiagnostik
1. Berufsspezifische Aufgaben des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements selbständig
planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren und weiterentwickeln
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und evaluieren Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-,
Prozess- und Datenmanagements, um die Qualität und Wirksamkeit der verschiedenen funktionsdiag-
nostischen Prozesse im Sinne der Patientensicherheit und Gefahrenabwehr zu gewährleisten und
beteiligen sich an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen berufsrelevanten Leistungs-
prozessen,
b) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-
und Datenmanagements und CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen folgerich-
tig ein und tragen zur Bewertung der Wirksamkeit bei,
c) planen, organisieren und führen Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermeidung, -minimierung und -besei-
tigung durch, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
d) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zum digitalen Datenmanagement und steuern Maßnahmen
des Schnittstellenmanagements insbesondere im Bereich des e-Health und setzen diese unter Berück-
sichtigung technologischer und digitaler Entwicklungen im beruflichen Kontext um.
2. Maßnahmen der Gerätesicherheit und Qualitätssicherung in der Funktionsdiagnostik planen, vorbereiten,
organisieren, durchführen (realisieren) und beurteilen
Die Auszubildenden
a) planen, organisieren und realisieren komplexe und standardisierte Wartungs- und Prüfverfahren nach
Vorschrift, beurteilen Prüf- und Kalibrationsergebnisse, dokumentieren die Ergebnisse, beheben Un-
regelmäßigkeiten und Fehler und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
b) prüfen die Einhaltung sicherheitstechnischer Kontrollen, organisieren und leiten bei Bedarf Korrektur-
maßnahmen ein,
c) erkennen technische Probleme, beurteilen diese und leiten notwendige Maßnahmen zum Patienten-
und Eigenschutz ein,
d) übernehmen Tätigkeiten im Rahmen von Sicherheitskonzepten, überprüfen deren Umsetzung, erken-
nen Unregelmäßigkeiten und Fehler und leiten entsprechende Korrekturmaßnahmen ein.
3. Hygienemaßnahmen bei funktionsdiagnostischen Untersuchungen planen, vorbereiten, organisieren,
durchführen (realisieren), steuern und die Ergebnisse beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse zu Infektionskrankheiten, deren Ursachen, Übertragungswegen sowie zur
Infektionshygiene; planen, organisieren, realisieren, dokumentieren und steuern die jeweiligen hygie-
nischen Maßnahmen sowie Arbeitsprozesse in sterilen und unsterilen Tätigkeitsbereichen einschließlich
des Umgangs mit Sterilgut, greifen, sofern erforderlich, korrigierend ein und wirken verantwortlich an
der Infektionsprävention mit,
b) erkennen Probleme des Infektionsschutzes im beruflichen Handlungsfeld, setzen adäquate Maßnah-
men zur Vermeidung von Infektionen und Verletzungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Ver-
abreichung und Entsorgung von Pharmaka um, dokumentieren ihre Ergebnisse.
4. In lebensbedrohlichen sowie in Krisensituationen zielgerichtet handeln
Die Auszubildenden
a) treffen in lebensbedrohlichen Situationen erforderliche Entscheidungen und leiten notwendige Inter-
ventionen und lebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der ärztlichen Person ein,
b) erkennen Notfallsituationen in funktionsdiagnostischen Einrichtungen und Gesundheitseinrichtungen
und handeln nach den Vorgaben des Notfallplanes und der Notfall-Evakuierung.
5. Sicherheitsmaßnahmen bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen zur Diagnostik unter
Aufsicht einer fachkundigen Person planen, vorbereiten, organisieren und durchführen (realisieren)
Die Auszubildenden
a) verfügen über das notwendige Wissen zur Erzeugung und Detektion von Röntgenstrahlung zur bild-
gebenden Diagnostik von dynamischen, kontrastmittelgestützten Untersuchungen in der Funktions-
diagnostik des Herz-Kreislaufsystems und der Atmungsorgane, binden die grundlegenden Zusammen-
hänge zwischen Geräteaufbau und Gerätebedienung, Gerätesicherheit und Strahlenschutz sowie die
physikalischen Eigenschaften und die biologischen Folgen der Anwendung in ihr Handeln folgerichtig
ein,
b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten radiologischen Diagnostik im Rahmen der
berufsrelevanten Aufgaben bei,
4498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
c) verfügen über grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten über strahlenschutztechnische
Messmethoden beim Umgang mit Röntgenstrahlung in der Funktionsdiagnostik und führen einfache
Konstanz- und Qualitätsprüfung von Bildwiedergabegeräten durch, erkennen relevante Abweichungen
und leiten bei Bedarf weiterführende Maßnahmen ein,
d) wirken bei der Anwendung von radiologischen und weiteren bildgebenden Verfahren unter Beachtung
des Strahlenschutzes für alle an der Intervention beteiligten Personen mit.
III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnostischen Prozessen und
Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen aller Altersstufen die
Qualität in der Funktionsdiagnostik sicher
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen
aller Altersstufen einschließlich ihrer Bezugspersonen und mit ihren unterschiedlichen, insbesondere
kulturellen und sozialen Hintergründen sowie kognitiven Fähigkeiten,
b) gestalten professionelle Beziehungen mit Menschen aller Altersstufen und ihren Bezugspersonen ziel-
führend und empathisch während des diagnostischen und therapeutischen Prozesses insbesondere im
Kontext der Information, Beratung und Anleitung zu diagnostischen und therapeutischen Verfahren,
c) erkennen und reflektieren Kommunikationsfähigkeiten von Menschen aller Altersstufen insbesondere
bei spezifischen Gesundheitsstörungen, wenden kommunikative Maßnahmen an, um den diagnosti-
schen und therapeutischen Prozess zielführend zu unterstützen,
d) informieren und leiten Menschen aller Altersstufen personen- und situationsadäquat bei diagnostischen
und therapeutischen Verfahren an,
e) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa-
tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen aller Altersstufen.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens und führen zielgerichtet Übergabe- und Über-
nahmegespräche einschließlich der Dokumentation der Funktionsdiagnostik durch,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Funktionsdiagnostik im
qualifikationsheterogenen Team ab und koordinieren die Funktionsdiagnostik unter Berücksichtigung
der jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen und unterstützen sie bei der Über-
nahme und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen In-
struktionen für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen aller Altersstufen um,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung anderer Auszubildender, Praktikantinnen und Praktikanten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen und
sind aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team, entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung
und -lösung bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) pflegen einen wertschätzenden Umgang mit Menschen aller Altersstufen und sind in der Lage, in
unterschiedlichen Kontexten Feedback zu geben und anzunehmen.
IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Den funktionsdiagnostischen Prozess am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere
an medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Funktionsdiagnostik und
deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umsetzungs-
potenzial einschätzen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für und in ihre Arbeitswelt im Sinne
einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4499
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne eines
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,
e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs-
entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung sowie in den
einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, in Früherkennung, Gesundheitsförderung, Prävention,
Verlaufs- und Therapiekontrolle); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und über-
schneidenden Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Patientenversor-
gung zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren dabei die Verantwortungs-
bereiche der anderen Gesundheitsprofessionen,
c) handeln im Rahmen des funktionsdiagnostischen Prozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und
Lebensqualität der Bevölkerung zu unterstützen sowie die Patientensicherheit zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung ihrer ausbildungs- und
berufsbezogenen Rechte und Pflichten eigenverantwortlich und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
4500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 4
(zu § 1)
Kompetenzen für die Ausbildung
zur Medizinischen Technologin für Veterinärmedizin und
zum Medizinischen Technologen für Veterinärmedizin
I. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und Beurteilung bio-
medizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie physikalischer Methoden und
Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik
1. Den biomedizinischen Analyseprozess zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken, Krankheiten,
Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früherkennung, Ge-
sundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle sowie Rehabilitation selbständig planen,
vorbereiten, organisieren, durchführen, dokumentieren, steuern, das Ergebnis validieren und den Arbeits-
prozess beurteilen
Die Auszubildenden
a) verfügen über Kenntnisse und Fertigkeiten zu präanalytischen, analytischen und postanalytischen
Maßnahmen, methodischen Vorgehensweisen und apparativen Verfahren für die Laboratoriumsanalytik
nach Stand von Wissenschaft und Technik, die zur Erfassung von Gesundheitszuständen, -risiken,
Krankheiten, Störungsbildern, Abweichungen und Veränderungen für die Diagnostik, Prognostik, Früh-
erkennung, Gesundheitsförderung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle und Rehabilitation so-
wie im Rahmen der Analytik tierischer Lebensmittel und der Reproduktionsmedizin mit Spermatologie
erforderlich sind; übertragen evidenzbasiertes theoretisch fundiertes Wissen aus den Bezugswissen-
schaften insbesondere (Patho-)Physiologie, (Patho-)Biochemie, Veterinärmedizin, Chemie, Physik,
Medizintechnik, Biologie, Mathematik, Lebensmitteltechnologie und (Veterinary) Public Health auf den
biomedizinischen Analyseprozess,
b) beurteilen anhand der Indikation oder Fragestellung die angeforderte Laboratoriumsuntersuchung auf
ihre Eignung und Qualität; beurteilen, welche Daten zur Identifikation der zu behandelnden Tiere und
der entsprechenden Proben erforderlich sind; fordern, wenn notwendig, eine erneute Probeneinsen-
dung an, koordinieren den präanalytischen Prozess,
c) informieren die Besitzerinnen und Besitzer der zu behandelnden Tiere über die Art der Gewinnung
des Untersuchungsmaterials (wie etwa Blutentnahme, Abstriche); bereiten die Materialgewinnung vor,
führen die Identitätssicherung und Maßnahmen zur Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbei-
tung durch und bereiten das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf,
d) informieren und beraten über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgerechten Gewinnung von tieri-
schen Untersuchungs- und Probenmaterialien,
e) beurteilen das Untersuchungs- oder Probenmaterial auf Brauchbarkeit zur Analyse,
f) wählen entsprechend der Anforderung oder tierärztlichen Indikationsstellung probengutspezifisch ge-
eignete biomedizinische Methoden und Verfahren aus,
g) planen und führen die methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle durch,
h) planen, organisieren und bereiten biomedizinische Untersuchungsvorgänge vor, führen biomedizini-
sche Untersuchungsvorgänge mittels (immun-, molekular- und mikro-)biologischer, (bio-)chemischer
und physikalischer sowie mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht aus und steuern diese,
insbesondere in der polyvalenten veterinärmedizinischen Biopathologie (Hämatologie, Hämostaseolo-
gie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Medizinischen Chemie, Endokrinologie),
Klinischen Pathologie, Molekulargenetik, Infektionsanalytik (Veterinärmedizinischen Mikrobiologie in-
klusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene), Reproduktions-
medizin mit Spermatologie sowie Lebensmittelanalytik und -hygiene; beschreiben, quantifizieren und
validieren mikroskopisch zelluläre Strukturen und Strukturveränderungen in Präparaten,
i) werten die Analyseergebnisse aus, führen statistische und andere bioinformatorische Analysen durch
und beurteilen diese; dokumentieren die Erkenntnisse unter Verwendung geeigneter Informationstech-
nologien,
j) erkennen und beurteilen im Analyseprozess potenzielle Stör- und Einflussgrößen, bewerten die metho-
den- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle des Untersuchungsverfahrens, plausibilisieren das
Messergebnis, erkennen mögliche Fehlerursachen und leiten bei Bedarf notwendige Korrekturmaß-
nahmen ein; führen eine Longitudinal- und Transversalbeurteilung (technische und biomedizinische
Validation) durch und geben den Laborbericht frei,
k) legen Bewertungs- und Entscheidungskriterien für die Befundfreigabe fest,
l) interpretieren die Ergebnisse der Laboranalyse nach Regelwerken, entscheiden regelgeleitet über die
weiterführende Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4501
m) übermitteln den freigegebenen Laborbericht an die Auftraggebenden, archivieren diesen ordnungs-
gemäß und asservieren, vernichten oder entsorgen die Probenmaterialien fachgerecht,
n) schätzen das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer
Stoffe und Stoffgemische fachgerecht ein, arbeiten sorgfältig und regelgeleitet mit biologischen, che-
mischen oder physikalischen Gefahrstoffen; treffen im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum
Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt,
o) erkennen lebensbedrohende Zustände und leiten entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe ein.
2. Vor- und Aufbereitung histologischer, zytologischer und weiterer morphologischer Präparate zur Prüfung
für die tierärztliche Diagnostik
Die Auszubildenden
a) verfügen über anatomisch-pathologisches, physiologisches, histologisches, histotechnologisches und
reproduktionsmedizinisch-spermatologisches Wissen sowie über Kenntnisse der Bezugswissenschaf-
ten insbesondere Chemie und Physik, das zur Vor- und Aufbereitung des Untersuchungsmaterials
notwendig ist,
b) wählen gemäß Anforderung oder tierärztlicher Indikationsstellung die geeignete Präparationsmethode
aus,
c) planen, organisieren und bereiten Untersuchungsvorgänge vor, bereiten morphologische Präparate in
der Histologie, Zytologie und Reproduktionsmedizin mit Spermatologie zur mikroskopischen Befun-
dung für die tierärztliche Diagnose nach dem Stand der Wissenschaft und Technik auf,
d) führen eine technische Beurteilung des Präparats durch, beurteilen das Färbeergebnis mikroskopisch,
erkennen potenzielle Bearbeitungsfehler, beurteilen die Brauchbarkeit für die tierärztliche Diagnostik
und ergreifen notwendige Korrekturmaßnahmen.
II. Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und Weiterentwick-
lung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den biomedizinischen Leistungs-
prozessen einschließlich der Gewährleistung einer störungsfreien Analytik
1. Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinischen Leistungsprozessen eigen-
verantwortlich planen, vorbereiten, organisieren, durchführen (realisieren), dokumentieren, beurteilen und
weiterentwickeln
Die Auszubildenden
a) verfügen über die Kenntnisse und Fertigkeiten zum Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanage-
ment, übertragen theoretisch fundierte Kenntnisse aus den Bezugswissenschaften, um die Qualität und
Wirksamkeit des biomedizinischen Analyseprozesses im Sinne einer Gefahrenabwehr für Tier und
Mensch zu gewährleisten,
b) tragen zu einer qualitätsvollen, effektiven und effizienten Laboratoriumsanalytik bei und beteiligen sich
an der Weiterentwicklung der Qualität in unterschiedlichen Laborleistungsprozessen,
c) erstellen Qualitätsdokumente nach Vorgaben, wenden Instrumente des Qualitäts-, Risiko-, Prozess-
und Datenmanagements einschließlich CIRS an, leiten entsprechende Maßnahmen bei Abweichungen
folgerichtig ein und tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
d) planen, organisieren, realisieren, steuern und dokumentieren Maßnahmen zur Fehlersuche, -vermei-
dung, -minimierung und -beseitigung, tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei.
2. Monitoring und Steuerung des biomedizinischen Analyseprozesses
Die Auszubildenden
a) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten manuelle, automatisierte und
digitalisierte Arbeitsabläufe (prozessorientiertes Labor- und Arbeitsplatzmanagement) und tragen zur
Optimierung der Prozesse bei,
b) planen, regeln, dokumentieren, überwachen, reflektieren und bewerten fachspezifische Informations-
verarbeitungsprozesse (Daten- und Informationsmanagement) und tragen zur Optimierung der Pro-
zesse bei,
c) organisieren, steuern und evaluieren die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätssiche-
rung,
d) kalibrieren, warten und halten Analysengeräte instand, führen Geräte-Checks und einfache Repara-
turen durch, wenden technische Prüfverfahren an und realisieren Verfahren im Rahmen sicherheits-
technischer Überprüfungen,
e) organisieren einen störungsfreien Analyseablauf, leiten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ein und
tragen zur Bewertung ihrer Wirksamkeit bei,
f) wenden regelgeleitet Ausfallkonzepte an, setzen situationsadäquat Havarie-Maßnahmen um und
dokumentieren diese.
4502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
3. Methodenimplementierung und Methodenvalidierung
Die Auszubildenden
a) adaptieren und implementieren evidenzbasiert neue und alternative Methoden und Verfahren,
b) verifizieren und validieren biomedizinische Methoden und Verfahren und beurteilen die Ergebnisse der
Überprüfung nach dem Stand von Wissenschaft und Technik.
III. Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Analyseprozessen
und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situationsspezifischer Kontexte
1. Stellen durch personen- und situationsadäquate Kommunikation mit Menschen in unterschiedlichen Kon-
texten die Qualität im biomedizinischen Analyseprozess sicher
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren eigene Deutungs- und Handlungsmuster in der Interaktion mit Menschen
verschiedener Altersstufen und mit unterschiedlichen, insbesondere kulturellen und sozialen Hinter-
gründen,
b) erkennen und reflektieren ihre Möglichkeiten und Grenzen zur Gestaltung von professionellen Informa-
tions-, Instruktions- und Beratungsangeboten für Menschen in unterschiedlichen Kontexten.
2. Im inter- und intraprofessionellen Team professionell kommunizieren und handeln
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren unterschiedliche, berufsgruppenspezifische Kommunikationsstile vor dem
Hintergrund ihres eigenen Kommunikationsverhaltens,
b) stimmen ihr berufliches Handeln zur Gewährleistung einer störungsfreien Analytik im qualifikations-
heterogenen Team ab und koordinieren die Laboratoriumsanalytik unter Berücksichtigung der jewei-
ligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiche,
c) beraten Teammitglieder kollegial bei fachlichen Fragestellungen, unterstützen sie bei der Übernahme
und Ausgestaltung ihres jeweiligen Verantwortungs- und Aufgabenbereiches und setzen Instruktionen
für Einzelpersonen und kleinere Gruppen von Menschen in unterschiedlichen Kontexten um,
d) beteiligen sich im Team an der Anleitung von anderen Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikan-
ten,
e) übernehmen Mitverantwortung für die Organisation und Gestaltung der gemeinsamen Arbeitsprozesse,
f) erkennen und reflektieren sich abzeichnende oder bestehende Konflikte in beruflichen Situationen, sind
aufmerksam für Spannungen und Konflikte im Team und entwickeln Ansätze zur Konfliktschlichtung
und -lösung, bei Bedarf unter Einbezug von Angeboten zur Reflexion professioneller Kommunikation,
g) pflegen einen wertschätzenden Umgang und sind in der Lage, in unterschiedlichen Kontexten Feed-
back zu geben und anzunehmen.
IV. Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der Berufsweiter-
entwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung recht-
licher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbedingungen und ethischer Wertehaltungen
1. Biomedizinische Analyseprozesse am anerkannten Stand der Wissenschaft und Technik insbesondere an
medizinisch-technologischen und anderen Erkenntnissen aus den Bezugswissenschaften ausrichten
Die Auszubildenden
a) überprüfen kontinuierlich die Wissensgrundlagen, Gesetze, Verordnungen und weitere relevante Rah-
menbedingungen wie Leitlinien und Richtlinien für das berufliche Handeln und leiten entsprechende
Veränderungsprozesse ein,
b) recherchieren und identifizieren relevante Quellen zur Beantwortung beruflicher Fragestellungen und
können dies im Sinne einer wissenschaftsgeleiteten Berufspraxis kritisch beurteilen,
c) informieren sich kontinuierlich über Entwicklungen und Veränderungen in der Laboratoriumsanalytik
und deren Bezugswissenschaften und können diese im Hinblick auf Nutzen, Relevanz und Umset-
zungspotenzial einschätzen,
d) wirken an der Erforschung und Implementierung neuer Erkenntnisse für ihre und in ihrer Arbeitswelt im
Sinne einer wissenschaftlich geleiteten Berufspraxis mit.
2. Verantwortung für die eigene Persönlichkeitsentwicklung sowie das berufliche Selbstverständnis auf der
Grundlage ethischer Grundsätze und im Sinne eines lebenslangen Lernprozesses übernehmen
Die Auszubildenden
a) reflektieren kontinuierlich ihr eigenes Handeln, schätzen den eigenen Bildungsbedarf im Sinne des
lebenslangen Lernens ein und nutzen geeignete Informations- und Kommunikationstechnologien für
selbstgesteuerte Lernprozesse,
b) nehmen drohende Über- oder Unterforderungen rechtzeitig wahr, erkennen notwendigen Verände-
rungsbedarf und leiten daraus entsprechende Handlungsinitiativen ab,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4503
c) setzen Strategien zur Bewältigung beruflicher Belastungen gezielt ein und nehmen Unterstützungs-
angebote rechtzeitig wahr oder fordern diese aktiv ein,
d) verstehen und reflektieren ihre Rolle als professionell Handelnde in der Organisation und im Gesund-
heitssystem und entwickeln ein eigenes Berufsverständnis unter Berücksichtigung der ausgewiesenen
Vorbehaltsaufgaben sowie berufsethischer Überzeugungen und Werthaltungen,
e) verstehen die Zusammenhänge zwischen gesellschaftlichen Veränderungen und notwendiger Berufs-
entwicklung und wirken an der Weiterentwicklung des Berufs mit.
3. Versorgungskontexte und Systemzusammenhänge für den beruflichen Handlungskontext berücksichtigen
und dabei rechtliche, ökonomische und ökologische Prinzipien beachten
Die Auszubildenden
a) erkennen und reflektieren ihre Rolle im Gesamtprozess der Gesundheitsversorgung von Mensch und
Tier sowie in den einzelnen Settings (Diagnostik und Prognostik, Früherkennung, Gesundheitsförde-
rung, Prävention, Verlaufs- und Therapiekontrolle, Lebensmittelanalytik, Analytik im Rahmen der Repro-
duktionsmedizin); erkennen und reflektieren Schnittstellen zu angrenzenden und überschneidenden
Versorgungsbereichen,
b) arbeiten interprofessionell für die Erreichung des gemeinsamen Ziels einer optimalen Gesundheitsver-
sorgung von Mensch und Tier zusammen; kommunizieren entsprechend, kennen und respektieren
dabei die Verantwortungsbereiche der anderen involvierten Professionen,
c) handeln im Rahmen des biomedizinischen Analyseprozesses verantwortungsvoll, um Gesundheit und
Lebensqualität der Bevölkerung (gesundheitlicher Verbraucherschutz) und des Tierbestandes zu unter-
stützen sowie die Sicherheit der Tiere zu gewährleisten,
d) üben den Beruf im Rahmen der normativen Vorgaben unter Berücksichtigung der Aspekte des Tier-
schutzes und des ethisch begründeten Umgangs mit Tieren selbständig und gewissenhaft aus,
e) erkennen und reflektieren die ökonomischen, ökologischen sowie gesellschaftlichen Rahmenbedingun-
gen und gestalten die berufliche Tätigkeit nach ökonomischen und ökologischen Prinzipien.
4504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 5
(zu § 3 Absatz 2)
Stundenverteilung
im Rahmen des theoretischen und praktischen Unterrichts
der Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen
Teil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo-
ratoriumsanalytik
Kompetenzbereich Stundenanzahl
I Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie
physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik 1 820
II Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und
Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den
biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö-
rungsfreien Analytik 200
III Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana-
lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und
situationsspezifischer Kontexte 160
IV Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-
dingungen und ethischer Wertehaltungen 160
Stunden zur freien Verteilung 260
Gesamtstundenumfang 2 600
Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
Kompetenzbereich Stundenanzahl
I Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der bildgebenden Diagnostik
mit und ohne ionisierende Strahlung sowie in der nuklearmedizinischen Diagnostik
einschließlich der technischen Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse 700
II Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben in der Therapie mit ionisierender
Strahlung und radioaktiven Stoffen einschließlich der technischen Auswertung und
Beurteilung der Ergebnisse 300
III Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung von Maßnahmen des Strahlenschutzes und der Personensicherheit ein-
schließlich Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in der bildgebenden
Diagnostik mit und ohne ionisierender Strahlung und in der Therapie mit ionisierender
Strahlung sowie in der Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen 1 000
IV Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln im beruflichen Hand-
lungsfeld und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und situa-
tionsspezifischer Kontexte 200
V Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-
dingungen und ethischer Wertehaltungen 160
Stunden zur freien Verteilung 240
Gesamtstundenumfang 2 600
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4505
Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk-
tionsdiagnostik
Kompetenzbereich Stundenanzahl
I Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung (Realisierung), Dokumentation,
Steuerung und Beurteilung medizinisch-technologischer Aufgaben zur patientenzen-
trierten und störungsbildorientierten Funktionsdiagnostik der Sinnesorgane insbeson-
dere des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens, der Nase und des Gehirns,
des Nervensystems und der Muskelfunktion, des Herz-Kreislauf- und Gefäßsystems
und des respiratorischen Systems inklusive invasiver, allergologischer Funktionsdiag-
nostik und Kontrollen von zugehörigen Implantaten einschließlich Vorbefundung 1 640
II Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und
Weiterentwicklung von Maßnahmen des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Daten-
managements in der Funktionsdiagnostik 270
III Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in funktionsdiagnosti-
schen Prozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und
situationsspezifischer Kontexte 200
IV Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-
dingungen und ethischer Wertehaltungen 160
Stunden zur freien Verteilung 130
Gesamtstundenumfang 2 400
Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär-
medizin
Kompetenzbereich Stundenanzahl
I Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Steuerung und
Beurteilung biomedizinischer Analyseprozesse mittels biologischer, chemischer sowie
physikalischer Methoden und Verfahren einschließlich Präanalytik und Postanalytik 1 820
II Planung, Vorbereitung, Organisation, Durchführung, Dokumentation, Beurteilung und
Weiterentwicklung des Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagements in den
biomedizinischen Leistungsprozessen einschließlich der Gewährleistung einer stö-
rungsfreien Analytik 200
III Intra- und interprofessionelles Kommunizieren und Handeln in biomedizinischen Ana-
lyseprozessen und Schnittstellenbereichen unter Berücksichtigung personen- und
situationsspezifischer Kontexte 160
IV Ausrichtung, Begründung und Reflexion des eigenen Handelns und Beteiligung an der
Berufsweiterentwicklung auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter
Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben, ökonomischer und ökologischer Rahmenbe-
dingungen und ethischer Wertehaltungen 160
Stunden zur freien Verteilung 260
Gesamtstundenumfang 2 600
4506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 6
(zu § 4 Absatz 2 und 3 und § 5 Absatz 1)
Stundenverteilung im Rahmen
der praktischen Ausbildung zur Medizinischen Technologin und zum Medizinischen Technologen
Teil A: Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Labo-
ratoriumsanalytik
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Stundenanzahl
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung 120
Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.1, KB III und KB IV 1 000
Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB I.2, KB III und KB IV 300
Krankenhaus oder ambulante Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV 160
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen 120
Stunden zur freien Verteilung 300
Gesamtstundenumfang 2 000
Teil B: Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Stundenanzahl
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung 120
Einsatzgebiet Radiologie entspricht: KB I, KB III, KB IV, KB V 700
Einsatzgebiet Strahlentherapie entspricht: KB II, KB III, KB IV, KB V 400
Einsatzgebiet Nuklearmedizin entspricht: KB I, KB II, KB III, KB IV, KB V 300
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen 160
(davon
mindestens
80 Stunden
in der Pflege)
Stunden zur freien Verteilung 320
Gesamtstundenumfang 2 000
Teil C: Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funk-
tionsdiagnostik
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Stundenanzahl
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung 120
Sinnesorgane des Hörens, Gleichgewichts, Riechens, Schmeckens und der Nase inklusive aller- 480
gologischer Funktionsdiagnostik (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)
Sinnesorgan des Gehirns sowie der Funktionsdiagnostik des Nervensystems und der Muskel- 480
funktion (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV)
Funktionsdiagnostik des Herz-Kreislaufsystems inklusive invasiver Funktionsdiagnostik und 280
Kontrollen von Implantaten (KB I, KB II, KB III, KB IV)
Funktionsdiagnostik des Gefäßsystems (KB I, KB II.1, KB II.2, KB II.3, KB II.4, KB III, KB IV) 180
Funktionsdiagnostik des respiratorischen Systems inklusive allergologischer Funktionsdiagnostik 280
(KB I, KB II, KB III, KB IV)
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen 160
(davon
mindestens
80 Stunden
in der Pflege)
Stunden zur freien Verteilung 220
Gesamtstundenumfang 2 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4507
Teil D: Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinär-
medizin
Einsatzgebiete/Kompetenzbereiche (KB) Stundenanzahl
Orientierungseinsatz innerhalb der Probezeit beim Träger der praktischen Ausbildung 120
Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB I.1, KB II.2, KB III und KB IV 1 000
Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung zur Analyse von Lebensmitteln, sowie 300
KB III und KB IV
Veterinärmedizinische oder andere geeignete Einrichtung gemäß KB II, KB III und KB IV 160
Interprofessionelles Praktikum in geeigneten Einrichtungen 120
Stunden zur freien Verteilung 300
Gesamtstundenumfang 2 000
4508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 7
(zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b)
Bescheinigung über die Teilnahme
am theoretischen und praktischen Unterricht und an der praktischen Ausbildung
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
.....................................................................................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
[…] Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologen für Laboratori-
umsanalytik
[…] Medizinische Technologinnen für Radiologie oder Medizinische Technologen für Radiologie
[…] Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologen für Funktionsdiag-
nostik
[…] Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
gemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinischen Technologen teilge-
nommen.
Die Ausbildung ist – nicht* – über die nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie zu-
lässigen Fehlzeiten hinaus – um ……… Stunden* – unterbrochen worden.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der Schulleitung)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4509
Anlage 8
(zu § 55 Absatz 1)
Die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person
Zeugnis
über die staatliche Prüfung zum Führen der Berufsbezeichnung
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Prüfung für den Beruf nach § 1 Absatz 1 Nummer 1* – § 1 Absatz 1
Nummer 2* – § 1 Absatz 1 Nummer 3* – § 1 Absatz 1 Nummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen
Technologie vor dem Prüfungsausschuss bei der
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Bezeichnung der Schule)
in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.
Es wurden folgende Prüfungsnoten erteilt:
1. im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
2. im mündlichen Teil der staatlichen Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
3. im praktischen Teil der staatlichen Prüfung „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung in Zahlen „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . “
Gesamtnote der staatlichen Prüfung in Worten „ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)
* Nichtzutreffendes streichen.
4510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 9
(zu § 58 Absatz 2)
Urkunde
über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................... .........................................................
erhält auf Grund des § 1 Absatz 1 Nummer 1* – § 1 Absatz 1 Nummer 2* – § 1 Absatz 1 Nummer 3* – § 1 Absatz 1
Nummer 4* des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie mit Wirkung vom heutigen Tage die
Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
zu führen.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4511
Anlage 10
(zu § 70 Absatz 2)
Die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person
Bescheinigung
über die staatliche Eignungsprüfung für
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Eignungsprüfung nach den §§ 63 ff. der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)
* Nichtzutreffendes streichen.
4512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 11
(zu § 73 Absatz 2)
........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach den §§ 71 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech-
nologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en)
der Einrichtung)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4513
Anlage 12
(zu § 88 Absatz 2)
Die dem Prüfungsausschuss
vorsitzende Person
Bescheinigung
über die staatliche Kenntnisprüfung für
„ . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .“
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................... .........................................................
hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 74 ff. der Ausbildungs- und Prüfungs-
verordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Siegel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der dem Prüfungsausschuss vorsitzenden Person)
* Nichtzutreffendes streichen.
4514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Anlage 13
(zu § 95 Absatz 2)
........................................................
(Bezeichnung der Einrichtung)
Bescheinigung
über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
Name, Vorname
.....................................................................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
....................................................... .........................................................
hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungs-
lehrgang teilgenommen, der nach den §§ 89 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Tech-
nologinnen und Medizinische Technologen von der zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Das Abschlussgespräch hat er/sie bestanden/nicht bestanden*.
Ort, Datum
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Stempel)
..........................................................
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur(en)
der Einrichtung)
* Nichtzutreffendes streichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4515
Besondere Gebührenverordnung
der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen
(Besondere Gebührenverordnung
Bundesnetzagentur – Frequenzzuteilungen – BNetzA BGebV-FreqZut)
Vom 24. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit §2
Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom Höhe der Gebühren
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) sowie in Verbindung
mit § 142 Absatz 4 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe
und Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 des Telekom- der festzusetzenden Gebühren bestimmen sich nach
munikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I dem Gebührenverzeichnis in der Anlage.
S. 1190), von denen § 142 Absatz 4 durch Artikel 1
Nummer 108 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Mai §3
2012 (BGBl. I S. 958) eingefügt worden, § 142 Absatz 3 Zeitgebühr
durch Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe b des Gesetzes
vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert (1) Sofern im Gebührenverzeichnis eine Zeitgebühr
worden und § 142 Absatz 2 durch Artikel 2 Absatz 133 vorgesehen ist, gelten für den Zeitaufwand von Ver-
Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August waltungsbeschäftigten der Bundesnetzagentur des
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, sowie mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes
in Verbindung mit § 1 der TKG-EMVG-FuAG-Übertra- die Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1
gungsverordnung vom 5. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3534) Nummer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in
verordnet die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, der jeweils geltenden Fassung.
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen im Einver- (2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetz-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und agentur eingesetzt werden, gelten für die aufgewen-
Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dete Zeit die folgenden Stundensätze:
dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
struktur: 1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich
des Personaleinsatzes und der messtechnischen
Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro,
§1
2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Perso-
Erhebung von Gebühren
naleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun-
Die Bundesnetzagentur erhebt Gebühren nach gen: 259,66 Euro,
Maßgabe dieser Verordnung für Entscheidungen über
die Zuteilung von Frequenzen nach § 55 des Tele- 3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Perso-
kommunikationsgesetzes sowie die damit im engen naleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun-
Zusammenhang stehenden individuell zurechenbaren gen: 297,22 Euro,
öffentlichen Leistungen und für Maßnahmen aufgrund 4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich des
von Verstößen gegen die §§ 52 bis 60 des Telekom- Personaleinsatzes und der messtechnischen Ein-
munikationsgesetzes. richtungen: 177,33 Euro,
4516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme, (2) Die Bundesnetzagentur kann auf Antrag Gebüh-
einschließlich des Personaleinsatzes und der mess- renbefreiung gewähren bei Entscheidungen über die
technischen Einrichtungen: 241,86 Euro, Zuteilung von Frequenzen
6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des 1. an private Organisationen, die im Zivilschutz oder im
Personaleinsatzes und der messtechnischen Ein- Katastrophenschutz mitwirken,
richtungen: 214,18 Euro, 2. an private Organisationen, die die Aufgabe der
7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Perso- Notfallrettung, Wasserrettung oder Seenotrettung
naleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun- im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
gen: 143,51 Euro, 3. an staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auf-
8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des tragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften
Personaleinsatzes und der messtechnischen Ein- eingesetzt werden können,
richtungen: 110,20 Euro. 4. für insbesondere zeitlich und räumlich begrenzte
Forschungsprojekte von Universitäten und Hoch-
§4 schulen.
Gebührenbefreiung Nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann eine Gebührenbe-
freiung nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt
(1) Im Rahmen des bestimmungsgemäßen Ge- werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufga-
brauchs der Frequenzen sind von den Gebühren be- ben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder
freit: durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen
1. die in der jeweils aktuell gültigen Fassung der Funk- worden sind.
richtlinie Digitalfunk BOS oder Funkrichtlinie Analog-
funk BOS genannten Berechtigten und §5
2. die Berechtigten mit Anerkennungsverfahren zur Inkrafttreten
Teilnahme am BOS-Funk. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 24. September 2021
Der Präsident
der Bundesnetzagentur für Elektrizität,
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Jochen Homann
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4517
Anlage
(zu § 2)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A Allgemeine Gebühren
A.1 Erstellen einer zusätzlichen Ausfertigung eines Frequenz- 25
zuteilungsbescheids in nicht-elektronischer Form
A.2 Änderung einer Zuteilung von Frequenzen, wobei die 25
Änderung nicht die auf den Verwendungszweck der
Frequenz abgestellten Parameter betrifft (insbesondere
weder Frequenzänderung noch Verlängerung der Zu-
teilung)
A.3 Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sach- bis zur Höhe von 75 % des entsprechenden
lichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell Gebührentatbestands nach Abschnitt B, be-
zurechenbaren öffentlichen Leistung grenzt bis zur Laufzeit von drei Monaten
A.4 Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als dem bis zur Höhe des entsprechenden Gebühren-
der Unzuständigkeit tatbestands nach Abschnitt B, begrenzt bis
zur Laufzeit von drei Monaten
A.5 Entscheidung über einen Änderungsantrag aufgrund nach Zeitaufwand
eines Übergangs von Frequenznutzungsrechten nach
§ 55 Absatz 8 des Telekommunikationsgesetzes
A.6 Rücknahme oder Widerruf einer Zuteilung, sofern der nach Zeitaufwand, bis zur Höhe des ent-
Zuteilungsinhaber dies zu vertreten hat sprechenden Gebührentatbestands nach Ab-
schnitt B
B Gebühren für die Zuteilung von Frequenzen Die Höhe der Gebühr wird nach der angege-
benen Formel bestimmt. Hierbei sind:
B = Zugeteilte Bandbreite in MHz
t = Laufzeit der Zuteilung in Jahren. Soweit
die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen
Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefan-
genen Monat eine Gebühr in Höhe eines
Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben.
B.0 Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommu-
nikationsdiensten
B.0.1 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung für 600 000 · t · B
den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen
451 MHz bis 455,74 MHz und 461 MHz bis 465,74 MHz
je Frequenz (einschließlich der Festsetzung funktech-
nischer Parameter)
B.0.2 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung für 950 000 · t · B
den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich 703 MHz
bis 788 MHz je Frequenz (einschließlich der Festsetzung
funktechnischer Parameter)
B.0.3 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung für 860 000 · t · B
den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich 791 MHz
bis 862 MHz je Frequenz (einschließlich der Festsetzung
funktechnischer Parameter)
B.0.4 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung für 770 000 · t · B
den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich 880 MHz
bis 960 MHz je Frequenz (einschließlich der Festsetzung
funktechnischer Parameter)
B.0.5 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung 480 000 · t · B
für den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich
1 452 MHz bis 1 492 MHz je Frequenz (einschließlich
der Festsetzung funktechnischer Parameter)
4518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.0.6 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung 400 000 · t · B
für den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich
1 710 MHz bis 1 880 MHz je Frequenz (einschließlich
der Festsetzung funktechnischer Parameter)
B.0.7 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung 300 000 · t · B
für den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich
1 920 MHz bis 2 170 MHz je Frequenz (einschließlich
der Festsetzung funktechnischer Parameter)
B.0.8 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung 270 000 · t · B
für den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich
2 500 MHz bis 2 690 MHz je Frequenz (einschließlich
der Festsetzung funktechnischer Parameter)
B.0.9 Zuteilung von Frequenzen zur bundesweiten Nutzung 200 000 · t · B
für den drahtlosen Netzzugang im Frequenzbereich
3 400 MHz bis 3 700 MHz je Frequenz (einschließlich
der Festsetzung funktechnischer Parameter)
B.0.10 Zuteilung von Frequenzen zur lokalen Nutzung für 1 000 + 5 · t · B · (6a1 + a2)
den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich
3 700 MHz bis 3 800 MHz je Frequenz (einschließlich 1 a = Fläche des Zuteilungsgebietes in km 2,
der Festsetzung funktechnischer Parameter) die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zu-
zuordnen ist
a2 = Fläche des Zuteilungsgebietes in km2,
die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche
zuzuordnen ist
B.0.11 Zuteilung von Frequenzen zur lokalen Nutzung für 1 000 + 0,63 · t · B · (6a1 + a2)
den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich
24,25 GHz bis 27,5 GHz je Frequenz (einschließlich der 1 a = Fläche des Zuteilungsgebietes in km 2,
Festsetzung funktechnischer Parameter) die der Siedlungs- und Verkehrsfläche zu-
zuordnen ist
a2 = Fläche des Zuteilungsgebietes in km2,
die nicht der Siedlungs- und Verkehrsfläche
zuzuordnen ist
B.1 Öffentlicher Funkruf
B.1.1 Zuteilung von Frequenzen für Funkruf je Frequenz (ein- 0,42 · t · B · A
schließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)
A = Zuteilungsgebiet in km2
B.2 Richtfunk
B.2.1 Zuteilung von Frequenzen im Richtfunk im Frequenzband 5 000 · t · B · D
0,4 GHz je Frequenz und Polarisation
für Funkfeldlängen
< 5 km D = 2,0
≥ 5 km < 20 km D = 1,0
≥ 20 km D = 1,2
B.2.2 Zuteilung von Frequenzen im Richtfunk in den Frequenz- 6 · t · B · D
bändern 4 GHz bis 7,5 GHz je Frequenz und Polarisation
für Funkfeldlängen
< 15 km D = 2,0
≥ 15 km < 40 km D = 1,0
≥ 40 km D = 1,2
B.2.3 Zuteilung von Frequenzen im Richtfunk in den Frequenz- 3 · t · B · D
bändern 13 GHz bis 18 GHz je Frequenz und Polarisation
für Funkfeldlängen
< 4 km D = 2,0
≥ 4 km < 15 km D = 1,0
≥ 15 km D = 1,2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4519
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.2.4 Zuteilung von Frequenzen im Richtfunk in den Frequenz- 2 · t · B · D
bändern 23 GHz bis 28 GHz je Frequenz und Polarisation
für Funkfeldlängen
< 2 km D = 2,0
≥ 2 km < 8 km D = 1,0
≥ 8 km D = 1,2
B.2.5 Zuteilung von Frequenzen im Richtfunk in den Frequenz- 1 · t · B
bändern 32 GHz bis 52 GHz je Frequenz und Polarisation
B.2.6 Zuteilung von Frequenzen im Richtfunk in den Frequenz- 0,04 · t · B
bändern über 52 GHz je Frequenz und Polarisation
B.3 Satellitenfunk
B.3.1 Zuteilung von Frequenzen für eine Satellitenerdfunkstelle 0,80 · t · B
je Frequenz und angefangene 15 MHz zugeteilte Band-
breite
B.3.2 Zuteilung von Frequenzen für den Satellitenreportagefunk 0,08 · t · B
(Satellite News Gathering (SNG)) je Frequenzbereich je
Sendefunkanlage
B.3.3 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb eines Satelliten- 3,50 · t · B · NU
funknetzes je Frequenz und angefangene 15 MHz zuge-
teilte Bandbreite Nutzungsumfang:
stationäre Nutzung NU = 1
mobile und stationäre Nutzung NU = 3
B.3.4 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb eines GNSS- 4,50 · t · B
Repeaters für den Frequenzbereich eines Satelliten-
navigationssystems innerhalb der Schutzzone eines Flug-
platzes
B.3.5 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb eines GNSS- 0,45 · t · B
Repeaters für den Frequenzbereich eines Satelliten-
navigationssystems außerhalb von Schutzzonen von
Flugplätzen
B.4 Professioneller Mobilfunk (Professional Mobile Radio
(PMR))
B.4.1 Zuteilung von Frequenzen für PMR je Frequenz Basisbetrag · t · B · A · E · N
Basisbetrag je Frequenzbereich:
< 30 MHz: 0,11
30 MHz bis 68 MHz: 0,42
68 MHz bis 87,5 MHz: 0,56
87,5 MHz bis 174 MHz: 1,12
174 MHz bis 380 MHz: 2,24
380 MHz bis 470 MHz: 4,20
470 MHz bis 694 MHz: 3,36
694 MHz bis 862 MHz: 2,80
862 MHz bis 1 000 MHz: 2,10
1 000 MHz bis 1 500 MHz: 1,40
1 500 MHz bis 1 900 MHz: 1,12
1 900 MHz bis 3 000 MHz: 0,84
3 GHz bis 5 GHz: 0,56
5 GHz bis 10 GHz: 0,28
10 GHz bis 30 GHz: 0,14
> 30 GHz: 0,07
4520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A = Zuteilungsgebiet in km2
Besonderheiten:
Fiktive Mindestgrößen für A:
A = 200 km2 bei ortsfester Nutzung
A = 50 km2 bei Leistung bis 1 Watt ERP
A = 1 km2 bei Anwendungen in Gebäuden
(Indoor)
A = 50 km2 bei mobiler Nutzung
A = 50 km2 bei grundstücksbezogener Nut-
zung (Grundstückssprechfunk, Grundstücks-
personenruffunk)
A = festgelegtes Einsatzgebiet in km2 bei DMO
im Bündelfunk
E = 1 exklusive Nutzung
E = 0,5 gemeinschaftliche Nutzung
Wird eine Frequenz im Zeitschlitzverfahren
zugeteilt, bestimmt sich E aus der Anzahl
der zugeteilten Zeitschlitze im Verhältnis zu
den für diese Frequenznutzung möglichen
Zeitschlitzen, z. B. ist bei 2 von 10 Zeitschlit-
zen E = 0,2
N = Nutzungsfaktor
Ortsfeste Nutzung oder DMO = 1
flexibles Einsatzgebiet
bis bundesweit = 10
bis 100 000 km2 = 8
bis 10 000 km2 = 6
bis 1 000 km2 = 4
bis 100 km2 = 2
B.4.2 Zuteilung von Frequenzen für Betriebsfunk für Fernwirk- Basisbetrag · t · B · E · N
zwecke (Fernwirkfunk) je Frequenz
Basisbetrag je Frequenzbereich:
< 30 MHz: 0,11
30 MHz bis 68 MHz: 0,42
68 MHz bis 87,5 MHz: 0,56
87,5 MHz bis 174 MHz: 1,12
174 MHz bis 380 MHz: 2,24
380 MHz bis 470 MHz: 4,20
470 MHz bis 694 MHz: 3,36
694 MHz bis 862 MHz: 2,80
862 MHz bis 1 000 MHz: 2,10
1 000 MHz bis 1 500 MHz: 1,40
1 500 MHz bis 1 900 MHz: 1,12
1 900 MHz bis 3 000 MHz: 0,84
3 GHz bis 5 GHz: 0,56
5 GHz bis 10 GHz: 0,28
10 GHz bis 30 GHz: 0,14
> 30 GHz: 0,07
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4521
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
exklusive Nutzung E = 1
gemeinschaftliche Nutzung E = 0,5
Wird eine Frequenz im Zeitschlitzverfahren
zugeteilt, bestimmt sich E aus der Anzahl
der zugeteilten Zeitschlitze im Verhältnis zu
den für diese Frequenznutzung möglichen
Zeitschlitzen, z. B. ist bei 2 von 10 Zeitschlit-
zen E = 0,2
N = Nutzungsfaktor
Frequenznutzung > 1 GHz = 1
Frequenznutzung zwischen 87,5 MHz
und 470 MHz = 100
Frequenznutzung bis einschließlich
87,5 MHz = 10
B.4.3 Zuteilung von Frequenzen für drahtlose Kameras oder Basisbetrag · t · B
Zuteilung von Frequenzen für drahtlose Mikrofone, je
Frequenzbereich je Sendefunkanlage Basisbetrag je Frequenzbereich:
< 30 MHz: 0,11
30 MHz bis 68 MHz: 0,42
68 MHz bis 87,5 MHz: 0,56
87,5 MHz bis 174 MHz: 1,12
174 MHz bis 380 MHz: 2,24
380 MHz bis 470 MHz: 4,20
470 MHz bis 694 MHz: 3,36
694 MHz bis 862 MHz: 2,80
862 MHz bis 1 000 MHz: 2,10
1 000 MHz bis 1 500 MHz: 1,40
1 500 MHz bis 1 900 MHz: 1,12
1 900 MHz bis 3 000 MHz: 0,84
3 GHz bis 5 GHz: 0,56
5 GHz bis 10 GHz: 0,28
10 GHz bis 30 GHz: 0,14
> 30 GHz: 0,07
Drahtlose Mikrofonanlagen für Hörgeschä-
digte sind gebührenfrei.
B.4.4 Zuteilung von Frequenzen für Ultrabreitband (UWB) je Basisbetrag · t · B · E
Frequenzbereich je Sendefunkanlage
Basisbetrag je Frequenzbereich:
< 30 MHz: 0,11
30 MHz bis 68 MHz: 0,42
68 MHz bis 87,5 MHz: 0,56
87,5 MHz bis 174 MHz: 1,12
174 MHz bis 380 MHz: 2,24
380 MHz bis 470 MHz: 4,20
470 MHz bis 694 MHz: 3,36
694 MHz bis 862 MHz: 2,80
862 MHz bis 1 000 MHz: 2,10
1 000 MHz bis 1 500 MHz: 1,40
1 500 MHz bis 1 900 MHz: 1,12
4522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 900 MHz bis 3 000 MHz: 0,84
3 GHz bis 5 GHz: 0,56
5 GHz bis 10 GHz: 0,28
10 GHz bis 30 GHz: 0,14
> 30 GHz: 0,07
exklusive Nutzung E = 1
gemeinschaftliche Nutzung E = 0,1
B.4.5 Zuteilung von Frequenzen für nichtnavigatorischen Basisbetrag · t · B · E
Ortungsfunk oder Zuteilung von Frequenzen für Wetter-
hilfenfunk, je Frequenz je Sendefunkanlage Basisbetrag je Frequenzbereich:
< 30 MHz: 0,11
30 MHz bis 68 MHz: 0,42
68 MHz bis 87,5 MHz: 0,56
87,5 MHz bis 174 MHz: 1,12
174 MHz bis 380 MHz: 2,24
380 MHz bis 470 MHz: 4,20
470 MHz bis 694 MHz: 3,36
694 MHz bis 862 MHz: 2,80
862 MHz bis 1 000 MHz: 2,10
1 000 MHz bis 1 500 MHz: 1,40
1 500 MHz bis 1 900 MHz: 1,12
1 900 MHz bis 3 000 MHz: 0,84
3 GHz bis 5 GHz: 0,56
5 GHz bis 10 GHz: 0,28
10 GHz bis 30 GHz: 0,14
> 30 GHz: 0,07
exklusive Nutzung E = 1 für sicherheitsbezo-
gene Funkanwendungen für intelligente Ver-
kehrssysteme (IVS), Wetterhilfenfunk
gemeinschaftliche Nutzung E = 0,1 für Funk-
bewegungsmelder, Funkanwendungen für
Vermessungszwecke, Wand- und Füllstands-
radare
Für die Bandbreite B wird bei Wand- und
Füllstandsradaren der Frequenzbereich he-
rangezogen, in dem die maximale mitt-
lere Leistungsdichte (EIRP) den Wert von
–51,3 dBm/MHz überschreitet.
B.5 Flug- und Flugnavigationsfunk; Ortungsfunk hoher
Leistung (EIRP größer oder gleich 50 Watt)
B.5.1 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Boden- 8 000 · t ·B
funkstelle im Flug- oder Flugnavigationsfunk unter 30 MHz
je Frequenz
B.5.2 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Boden- 2 000 · t · B · D
funkstelle im Flugnavigationsfunk in den Frequenzberei-
chen 108 MHz bis 118 MHz und 329 MHz bis 335 MHz Der Längenfaktor ist für Radien
je Frequenz ≤ 20 km D=1
> 20 km oder mobile Nutzung D=2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4523
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.5.3 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb eines VOR 6 · t · B
(UKW-Drehfunkfeuer) im Frequenzbereich 108 MHz
bis 118 MHz je Frequenz
B.5.4 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Boden- 1 400 · t · B · D
funkstelle im Flugfunk im Frequenzbereich 118 MHz
bis 137 MHz je Frequenz Der Längenfaktor ist für Radien
≤ 20 km D=1
> 20 km oder mobile Nutzung D=2
B.5.5 Zuteilung von Frequenzen für ILS-Marker (Instrumenten- 2 000 · t · B
landesystem) je Frequenz
B.5.6 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Boden- 20 · t · B
funkstelle im Flugnavigationsfunk im Frequenzbereich
960 MHz bis 1 215 MHz je Frequenz
B.5.7 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Boden- 12 · t · B
funkstelle im Flugnavigationsfunk oder Ortungsfunk hoher
Leistung im Frequenzbereich 1,2 GHz je Frequenz
B.5.8 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Boden- 4 · t · B
funkstelle im Flugnavigationsfunk oder Ortungsfunk
hoher Leistung im Frequenzbereich 2,8 GHz bis 5,6 GHz
je Frequenz
B.5.9 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Boden- 2 · t · B
funkstelle im Flugnavigationsfunk oder Ortungsfunk hoher
Leistung im Frequenzbereich > 8,5 GHz je Frequenz
B.6 Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk
B.6.1 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Küsten- 400 · t · B · D
funkstelle im Seefunkdienst oder einer ortfesten Funk-
stelle im Binnenschifffahrtsfunk im Ultrakurzwelle-Bereich Der Reichweitenfaktor ist für Radien
je Frequenz
≤ 40 km D=1
> 40 km D = 1,5
B.6.2 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Küsten- 5 000 · t · B
funkstelle im Seefunkdienst im Mittel- und Kurzwelle-
Bereich je Frequenz
B.6.3 Zuteilung von Frequenzen für den Betrieb einer Küsten- 1 500 · t · B
funkstelle im Seefunkdienst im Grenzwelle-Bereich je
Frequenz
B.7 Fester Funkdienst, Normalfrequenz- und Zeitzeichen-
funkdienst unterhalb 30 MHz
B.7.1 Zuteilung von Frequenzen im festen Funkdienst, Normal- 40 000 · t · B
frequenz- und Zeitzeichenfunkdienst unterhalb 30 MHz je
Frequenz
B.8 Funkanwendungen der Eisenbahnen
B.8.1 Zuteilung von Frequenzen für Funkanwendungen der Eisen- 0,39 · t · B · D
bahnen in den Frequenzbereichen 873 MHz bis 880 MHz
und 918 MHz bis 925 MHz sowie 1 900 MHz bis 1 910 MHz D = Bahnstrecken-km
je Frequenz (einschließlich der Festsetzung funktechni-
scher Parameter) Vom Antragsteller angegebene Länge der zu
versorgenden Bahninfrastruktur (in geeigne-
ter Form darzulegen)
4524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.8.2 Zuteilung von Frequenzen für Funkanwendungen der 0,26 · t · B · D
Eisenbahnen in den Frequenzbereichen 68,62 MHz
bis 69,56 MHz; 78,42 MHz bis 78,70 MHz je Frequenz D = Bahnstrecken-km
(einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)
Vom Antragsteller angegebene Länge der zu
versorgenden Bahninfrastruktur (für ortsfeste
Frequenznutzungen in geeigneter Form dar-
zulegen).
Für mobile Nutzungen wird folgende funktio-
nale Reichweite D angesetzt:
• Handfunkgeräte bis zu einer Sendeleis-
tung von 2,5 W: 3 km
• Fahrzeugfunkgeräte bis zu einer Sende-
leistung von 8 W: 10 km
B.8.3 Zuteilung von Frequenzen für Funkanwendungen der 0,52 · t · B · D
Eisenbahnen in den Frequenzbereichen 146,36 MHz
bis 171,78 MHz je Frequenz (einschließlich der Fest- D = Bahnstrecken-km
setzung funktechnischer Parameter)
Vom Antragsteller angegebene Länge der zu
versorgenden Bahninfrastruktur (für ortsfeste
Frequenznutzungen in geeigneter Form dar-
zulegen).
Für mobile Nutzungen wird folgende funktio-
nale Reichweite D angesetzt:
• Handfunkgeräte bis zu einer Sendeleis-
tung von 2,5 W: 3 km
• Fahrzeugfunkgeräte bis zu einer Sende-
leistung von 8 W: 10 km
B.8.4 Zuteilung von Frequenzen für Funkanwendungen der 1,03 · t · B · D
Eisenbahnen in den Frequenzbereichen 419,72 MHz
bis 468,320 MHz je Frequenz (einschließlich der Fest- D = Bahnstrecken-km
setzung funktechnischer Parameter)
Vom Antragsteller angegebene Länge der zu
versorgenden Bahninfrastruktur (für ortsfeste
Frequenznutzungen in geeigneter Form dar-
zulegen).
Für mobile Nutzungen wird folgende funktio-
nale Reichweite D angesetzt:
• Handfunkgeräte bis zu einer Sendeleis-
tung von 2,5 W: 3 km
• Fahrzeugfunkgeräte bis zu einer Sende-
leistung von 8 W: 10 km
B.9 Rundfunkdienst
B.9.1 Zuteilung von Frequenzen zur Umsetzung eines zu-
sammenhängenden Versorgungsbedarfs im Langwellen-
bereich in analoger oder digitaler Übertragungstechnik
EWG = Einwohner im Versorgungsbedarf und
in den überstrahlten Flächen
EWBRD = Einwohner Bundesrepublik
Deutschland
Vf = 1 für stationären Empfang*
Vf = 1,25 für mobilen Empfang*
Vf = 1,5 für Portable-Indoor-Empfang*
R = 0,9 sofern im Versorgungsbedarf nichts
anderes angegeben ist, mindestens 0,5**
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4525
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.9.2 Zuteilung von Frequenzen zur Umsetzung eines zu-
sammenhängenden Versorgungsbedarfs im Mittelwellen-
bereich in analoger oder digitaler Übertragungstechnik
EWG = Einwohner im Versorgungsbedarf und
in den überstrahlten Flächen
EWBRD = Einwohner Bundesrepublik
Deutschland
Vf = 1 für stationären Empfang*
Vf = 1,25 für mobilen Empfang*
Vf = 1,5 für Portable-Indoor-Empfang*
R = 0,9 sofern im Versorgungsbedarf nichts
anderes angegeben ist, mindestens 0,5**
B.9.3 Zuteilung von Frequenzen zur Umsetzung eines zu-
sammenhängenden Versorgungsbedarfs im Kurzwellen-
bereich in analoger oder digitaler Übertragungstechnik
oder Zuteilung von Frequenzen im Kurzwellenbereich in EWG = Einwohner im Versorgungsbedarf und
analoger oder digitaler Übertragungstechnik zur Versor- in den überstrahlten Flächen
gung eines oder mehrerer ausländischer Zielgebiete ein-
schließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter EWBRD = Einwohner Bundesrepublik
innerhalb des Zuteilungszeitraums Deutschland
(EWG · R · Vf)/EWBRD = 1 für Zielgebiete aus-
schließlich im Ausland
Vf = 1 für stationären Empfang*
Vf = 1,25 für mobilen Empfang*
Vf = 1,5 für Portable-Indoor-Empfang*
R = 0,9 sofern im Versorgungsbedarf nichts
anderes angegeben ist, mindestens 0,5**
R = 1 für Zielgebiete ausschließlich im Ausland
B.9.4 Zuteilung von Frequenzen im Band II (UKW) zur Versor-
gung eines zusammenhängenden Versorgungsbedarfs
EWG = Einwohner im Versorgungsbedarf und
in den überstrahlten Flächen, mindestens
jedoch 20 000
EWBRD = Einwohner Bundesrepublik
Deutschland
Vf = 1 für stationären Empfang*
Vf = 1,25 für mobilen Empfang*
Vf = 1,5 für Portable-Indoor-Empfang*
R =0,9 sofern im Versorgungsbedarf nichts
anderes angegeben ist, mindestens 0,5**
B.9.5 Zuteilung von Frequenzen im Band III (T-DAB/T-DAB+) zur
Versorgung eines zusammenhängenden Versorgungs-
bedarfs
EWG = Einwohner im Versorgungsbedarf und
in den überstrahlten Flächen, mindestens
jedoch 10 000
EWBRD = Einwohner Bundesrepublik
Deutschland
Vf = 1 für stationären Empfang*
Vf = 1,25 für mobilen Empfang*
Vf = 1,5 für Portable-Indoor-Empfang*
R =0,9 sofern im Versorgungsbedarf nichts
anderes angegeben ist, mindestens 0,5**
4526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.9.6 Zuteilung von Frequenzen im Band IV/V (DVB-T/DVB-T2)
zur Versorgung eines zusammenhängenden Versor-
gungsbedarfs
EWG = Einwohner im Versorgungsbedarf und
in den überstrahlten Flächen, mindestens je-
doch 5 000
EWBRD = Einwohner Bundesrepublik
Deutschland
Vf = 1 für stationären Empfang*
Vf = 1,25 für mobilen Empfang*
Vf = 1,5 für Portable-Indoor-Empfang*
R = 0,9 sofern im Versorgungsbedarf nichts
anderes angegeben ist, mindestens 0,5**
B.9.7 Zuteilung von Frequenzen oder Änderung von Frequenz- Gebühr nach den Nummern B.9.1 bis B.9.6,
zuteilungen zur vollständigen Umsetzung oder zum wobei als Versorgungsbedarf für die Berech-
weiteren Ausbau eines bestehenden oder geänderten nung dasjenige Gebiet unterstellt wird, das
Versorgungsbedarfs, bei dem mindestens eine für seine durch die Änderungen der bestehenden
Umsetzung erforderliche Frequenzzuteilung vor dem Frequenzzuteilungen und ggf. die neu hinzu-
1. Oktober 2021 erteilt wurde und für sämtliche zu seiner tretenden Frequenzzuteilungen zusätzlich
Umsetzung erteilten Frequenzzuteilungen der gleiche versorgt werden kann. Die Versorgung durch
Zeitpunkt für die Befristung gesetzt ist unbefristete Zuteilungen wird bei der Berech-
nung nicht berücksichtigt.
B.9.8 Zuteilung von Frequenzen oder Änderung von Frequenz- Gebühr nach den Nummern B.9.1 bis B.9.6,
zuteilungen zur vollständigen Umsetzung oder zum auf die jeweils die bereits festgesetzte Ge-
weiteren Ausbau eines bestehenden oder geänderten bühr für Frequenzzuteilungen innerhalb die-
Versorgungsbedarfs, bei dem alle für seine Umsetzung ses Versorgungsbedarfs, für die der gleiche
erforderliche Frequenzzuteilung nach dem 30. September Zeitpunkt für die Befristung gesetzt ist, bis
2021 erteilt wurden und für sämtliche zu seiner Umset- zur Gebührenhöhe 0 angerechnet wird.
zung erteilten Frequenzzuteilungen der gleiche Zeitpunkt
für die Befristung gesetzt ist
B.10 Versuchsfunk und Kurzzeitfrequenzzuteilungen
B.10.1 Zuteilung von Frequenzen für ein Jahr, die von der 60 · A · tN
Industrie zur Entwicklung und Erprobung von Funk-
anlagen und Funksystemen genutzt werden, je Zu- t N = ist die Anzahl der summierten Nutzungs-
teilungsgebiet jahre der Frequenzen ab Erstzuteilung
Flächenfaktor A mit einem Zuteilungsgebiet
von
≤ 10 km2 A=1
> 10 km2 bis 10 000 km2 A=2
> 10 000 km2 A=3
B.10.2 Zuteilung von Frequenzen für ein Jahr, die von der 60 · A
Industrie zur Entwicklung und Erprobung sowie zur
Instandsetzung militärischer Geräte auf militärisch ge- Flächenfaktor A mit einem Zuteilungsgebiet
nutzten und verwalteten Frequenzen genutzt werden, je von
Zuteilungsgebiet ≤ 10 km2 A=1
> 10 km2 bis 10 000 km2 A=2
> 10 000 km2 A=3
B.10.3 Zuteilung von Frequenzen für ein Jahr, die von der 60 · A · tN · 0,5
Industrie zu Forschungszwecken in Kooperation mit
Universitäten und Hochschulen genutzt werden, je Zu- t N = ist die Anzahl der summierten Nutzungs-
teilungsgebiet jahre der Frequenzen ab Erstzuteilung
Flächenfaktor A mit einem Zuteilungsgebiet
von
≤ 10 km2 A=1
> 10 km2 bis 10 000 km2 A=2
> 10 000 km2 A=3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 69, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2021 4527
Lfd. Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
B.10.4 Zuteilung von Frequenzen zur kurzzeitigen Nutzung 30 · A · ZAnt
(Kurzzeitfrequenzzuteilung) je Frequenz
Flächenfaktor A mit einem Zuteilungsgebiet
von
≤ 10 km2 A=1
> 10 km2 bis 10 000 km2 A=2
> 10 000 km2 A=3
Antragszeitpunkt vor dem ersten Nutzungstag
≥ 15 Tage ZAnt = 1
4 bis 14 Tage ZAnt = 2
1 bis 3 Tage ZAnt = 3
am ersten Nutzungstag ZAnt = 4
B.11 Änderungen von Frequenzzuteilungen
B.11.1 Änderung einer zwischen dem 1. Oktober 2006 und dem Gebühr nach dem entsprechenden Gebüh-
1. Oktober 2021 erfolgten Zuteilung von Frequenzen, wel- rentatbestand der Nummern B.0 bis B.8, auf
che die auf den Verwendungszweck der Frequenz abge- die jeweils die ab dem 1. Oktober 2021 fiktiv
stellten Parameter – ausgenommen die Laufzeit – betrifft, festzusetzende Gebühr für die Frequenzzu-
für die verbleibende Laufzeit dieser Frequenzzuteilung, je teilung, für die der gleiche Zeitpunkt für die
Frequenz (mit Ausnahme der Nummern B.9 und B.10) Befristung gesetzt ist, bis zur Gebührenhöhe
0 angerechnet wird. Gebühren von unbefris-
teten Zuteilungen werden nicht angerechnet.
B.11.2 Änderung einer ab dem 1. Oktober 2021 erfolgten Zutei- Gebühr nach dem entsprechenden Gebüh-
lung von Frequenzen, welche die auf den Verwendungs- rentatbestand der Nummern B.0 bis B.8, auf
zweck der Frequenz abgestellten Parameter – ausgenom- die jeweils die bereits festgesetzte Gebühr für
men die Laufzeit – betrifft, für die verbleibende Laufzeit die Frequenzzuteilung, für die der gleiche
dieser Frequenzzuteilung, je Frequenz (mit Ausnahme der Zeitpunkt für die Befristung gesetzt ist, bis
Nummern B.9 und B.10) zur Gebührenhöhe 0 angerechnet wird.
C Gebühren für Maßnahmen aufgrund von Verstößen
C.1 Gebühren für Maßnahmen aufgrund von Verstößen gegen nach Zeitaufwand
die §§ 52 bis 60 des Telekommunikationsgesetzes, die
vorsätzlich begangen oder trotz erfolgter Beratung nicht
behoben bzw. wiederholt festgestellt werden
* Zu veranschlagen ist für den gesamten Versorgungsbedarf derjenige Vereinheitlichungsfaktor Vf, welcher der Versorgungszielstellung zuzuord-
nen ist, die für den höchsten Bevölkerungsanteil innerhalb des Versorgungsbedarfs vorgeschrieben ist. Bei der Berechnung des jeweiligen
Bevölkerungsanteils ist der Realisierungsgrad R zu berücksichtigen. Ist die Versorgungszielstellung aus der Bedarfsanmeldung des Landes,
die der Frequenzzuteilung zugrunde liegt, nicht zweifelsfrei erkennbar, wird der höchste genannte Vf angesetzt.
** Bei unterschiedlichen Angaben für den Realisierungsgrad in Teilgebieten innerhalb eines Versorgungsbedarfsgebietes erfolgt jeweils die Be-
rechnung als Summierung der Teilbeträge für die einzelnen Teilgebiete. Sofern für den Realisierungsgrad keine prozentuale Mindestversorgung
als Bevölkerungsanteil im Versorgungsbedarf angegeben ist, sind 90 % der Bevölkerung des im Versorgungsbedarf angegebenen Gebietes zu
veranschlagen, mindestens jedoch 50 %.