4306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Solvabilitätsverordnung1
Vom 20. September 2021
Auf Grund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und anforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung
Satz 3 des Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom
Nummer 5 durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321
des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166;
geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom 17.1.2020, S. 58;
der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum L 335 vom 13.10.2020, S. 20; L 405 vom 2.12.2020,
Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden,
2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die sich nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und dieser Artikel halten müssen.“
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute: 3. In § 13 Absatz 4 Nummer 4 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a nach den Wörtern „Artikel 150 Ab-
Artikel 1 satz 1 Buchstaben d bis j“ die Wörter „oder nach
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 Artikel 500a Absatz 3“ eingefügt.
(BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- 4. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst:
ordnung vom 19. Februar 2019 (BGBl. I S. 122) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Teil 4
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern“.
a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: 5. Nach § 36 wird folgendes Kapitel 2 eingefügt:
„Teil 4 „Kapitel 2
Nähere Bestimmungen zu den Kapitalpuffern“. Kapitalpuffer für systemische Risiken
b) Nach der Angabe zu § 36 wird die Angabe zu § 36a
Kapitel 2 durch die folgenden Angaben ersetzt:
Berechnung des
„Kapitel 2 Kapitalpuffers für systemische Risiken
Kapitalpuffer für systemische Risiken (1) Der Kapitalpuffer für systemische Risiken
§ 36a Berechnung des Kapitalpuffers für syste- nach § 10e Absatz 1 des Kreditwesengesetzes kann
mische Risiken für folgende Risikopositionen angeordnet werden:
1. alle im Inland belegenen Risikopositionen;
Kapitel 3
2. alle im Inland belegenen branchenspezifischen
Kombinierte Kapitalpufferanforderung“. Risikopositionen
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: a) des Mengengeschäfts gegenüber natürlichen
„(1) Die §§ 3 bis 23 dieser Verordnung sind er- Personen, die durch Grundpfandrechte auf
gänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der Verordnung Wohnimmobilien besichert sind;
(EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments b) gegenüber juristischen Personen, die durch
und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichts- Grundpfandrechte auf gewerbliche Immobi-
1
lien besichert sind;
Diese Verordnung dient der Anpassung der in Ergänzung der Verord-
nung (EU) Nr. 575/2011 erlassenen näheren Bestimmungen zu Kapi- c) gegenüber juristischen Personen mit Aus-
talpuffern gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Kreditwesen- nahme der in Buchstabe b genannten Risiko-
gesetzes, soweit diese Anpassung durch die Richtlinie (EU) 2019/878
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur positionen;
Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der An-
wendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaf-
d) gegenüber natürlichen Personen mit Aus-
ten, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichts- nahme der in Buchstabe a genannten Risiko-
maßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen positionen;
(ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20)
– CRD V –, die durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 3. alle in anderen Staaten des Europäischen Wirt-
26.2.2021, S. 14) geändert worden ist, sowie durch die Verordnung schaftsraums belegenen Risikopositionen, für die
(EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
§ 10e Absatz 2 Satz 5 und Absatz 5 des Kredit-
20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Be-
zug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, wesengesetzes gilt;
Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
lichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikoposi-
4. branchenspezifische Risikopositionen nach Num-
tionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegen- mer 2, die sich in anderen Staaten des Euro-
über Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und päischen Wirtschaftsraums befinden, jedoch
Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. lediglich um die Anerkennung eines von einem
L 150 vom 7.6.2019, S. 1; L 13 vom 17.1.2020, S. 58) – CRR II –,
die durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
S. 4) geändert worden ist, erforderlich geworden ist. raums angeordneten Kapitalpuffers für systemi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4307
sche Risiken nach § 10e Absatz 8 des Kredit- mäß § 10i Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 bis 3
wesengesetzes zu ermöglichen; des Kreditwesengesetzes,
5. in Drittstaaten belegene Risikopositionen oder 2. zuzüglich der Gewinne zum Jahresende, die
6. Teilgruppen einer der in Nummer 2 genannten nicht im harten Kernkapital gemäß Artikel 26
Kategorien von Risikopositionen. Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
enthalten sind, abzüglich etwaiger Gewinn-
(2) Die Institute berechnen den Kapitalpuffer für ausschüttungen oder Zahlungen infolge einer
systemische Risiken nach § 10e Absatz 1 des Kredit- Maßnahme gemäß § 10i Absatz 3 Satz 3
wesengesetzes wie folgt: Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes,“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Liegt das von dem Institut vorgehaltene
Dabei steht und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforde-
1. BSR für den Kapitalpuffer für systemische Risiken, rungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a, b
und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, der
2. rT für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko-
zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Ab-
betrag des Instituts gilt,
deckung anderer Risiken als des Risikos einer
3. ET für den gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Ver- übermäßigen Verschuldung nach § 6c des Kredit-
ordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamt- wesengesetzes und der erhöhten Eigenmittel-
risikobetrag eines Instituts, anforderungen nach § 10 Absatz 3 und 4 des
4. i für den Index, der eine der Teilgruppen von Kreditwesengesetzes verwendete harte Kernka-
Risikopositionen nach Absatz 1 anzeigt, pital, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamt-
risikobetrags im Sinne von Artikel 92 Absatz 3
5. ri für die Pufferquote, die für den Gesamtrisiko-
der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
betrag der Teilgruppe der Risikopositionen i gilt,
und 1. ersten (das heißt des untersten) Quartils der
kombinierten Kapitalpufferanforderung, so be-
6. Ei für den Risikobetrag eines Instituts für die Teil-
trägt der Faktor 0;
gruppe der Risikopositionen i, der gemäß Arti-
kel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 2. zweiten Quartils der kombinierten Kapital-
berechnet wurde.“ pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,2;
6. Das bisherige Kapitel 2 wird Kapitel 3 und die Über- 3. dritten Quartils der kombinierten Kapital-
schrift wird wie folgt gefasst: pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,4;
„Kapitel 3 4. obersten Quartils der kombinierten Kapital-
pufferanforderung, so beträgt der Faktor 0,6.“
Kombinierte Kapitalpufferanforderung“.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird in dem Satzteil vor dem
7. § 37 wird wie folgt geändert: Doppelpunkt das Wort „Kapitalpuffer-Anforde-
a) Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst: rung“ durch das Wort „Kapitalpufferanforderung“
„1. den Zwischengewinnen, die nicht im harten ersetzt.
Kernkapital gemäß Artikel 26 Absatz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sind, Artikel 2
abzüglich etwaiger Gewinnausschüttungen Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
oder Zahlungen infolge einer Maßnahme ge- in Kraft.
Bonn, den 20. September 2021
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
4308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Institutsvergütungsverordnung1
Vom 20. September 2021
Auf Grund des § 25a Absatz 6 Satz 1 und 5 des gesetzes. Die §§ 18, 19 Absatz 1 Satz 1 und 2,
Kreditwesengesetzes, von denen Satz 1 zuletzt durch Absatz 2 und 3, § 20 Absatz 1 und 3 bis 6 sowie
Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe d des Gesetzes vom die §§ 21 und 22 gelten auch für CRR-Institute,
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden die nicht bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des
ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung Kreditwesengesetzes sind, wenn
zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von
1. sie übergeordnete Unternehmen sind, deren
Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanz-
Bilanzsumme auf konsolidierter oder teilkon-
dienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1
solidierter Basis gemäß Artikel 18 der Verord-
Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018
nung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
(BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im
über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti-
Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und
tute und zur Änderung der Verordnung (EU)
nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1;
L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom
Artikel 1
30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015,
Die Institutsvergütungsverordnung vom 16. Dezem- S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3; L 13 vom
ber 2013 (BGBl. I S. 4270), die zuletzt durch Artikel 1 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,
der Verordnung vom 15. April 2019 (BGBl. I S. 486) S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zu-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: letzt durch die Verordnung (EU) 2020/873
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 28 wie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert
folgt gefasst: worden ist, 30 Milliarden Euro erreicht oder
überschreitet, oder
„§ 28 (weggefallen)“.
2. ihre Bilanzsumme im Durchschnitt zu den
2. § 1 wird wie folgt geändert:
jeweiligen Stichtagen der letzten vier abge-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort schlossenen Geschäftsjahre 5 Milliarden Euro
„Kreditwesengesetzes“ die Wörter „und auf Un- überschritten hat und die Institute mindestens
ternehmen, die ausschließlich Finanzdienstleis- eine der folgenden weiteren Voraussetzungen
tungen gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 erfüllen:
oder Nummer 10 des Kreditwesengesetzes er-
bringen,“ eingefügt. a) sie fallen weder unter die Befreiung des
§ 20 Absatz 1 des Sanierungs- und Ab-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die wicklungsgesetzes, noch unterliegen sie
Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt. den vereinfachten Anforderungen der §§ 19
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: und 41 des Sanierungs- und Abwicklungs-
gesetzes;
„(3) Abschnitt 3 gilt nur für bedeutende Ins-
titute gemäß § 1 Absatz 3c des Kreditwesen- b) ihre Handelsbuchtätigkeiten zum Ab-
schluss des letzten Geschäftsjahres ge-
1
Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung hen über einen geringen Umfang im Sinne
– der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen des Artikels 94 Absatz 1 der Verordnung
Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der
Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausge-
(EU) Nr. 575/2013 hinaus oder
nommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte
Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen
c) ihr Gesamtwert an Derivatepositionen, die
und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 mit Handelsabsicht gehalten werden,
vom 7.6.2019, S. 253; L 212 vom 3.7.2020, S. 20), die durch die übersteigt zum Abschluss des letzten
Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 14) geändert
worden ist, sowie
Geschäftsjahres 2 Prozent der gesamten
bilanziellen und außerbilanziellen Vermö-
– der Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU)
2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom genswerte und ihr Gesamtwert an allen
20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Derivatepositionen übersteigt 5 Prozent,
Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquidi-
tätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichti-
wobei beide Werte gemäß Artikel 273a
gungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpartei- berechnet werden.“
en, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame
Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1;
L 13 vom 17.1.2020, S. 58), die durch die Verordnung (EU) a) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2020/873 (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist,
durch das Risikoreduzierungsgesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I „Risikoträger und Risikoträgerinnen im Sinne
S. 2773). dieser Verordnung sind solche gemäß § 1 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4309
satz 21 sowie § 25a Absatz 5b Satz 1 und 2 des b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Kontroll-
Kreditwesengesetzes.“ einheiten“ die Wörter „und des Bereichs Perso-
b) In Absatz 11 Satz 3 werden das Komma und die nal“ eingefügt.
Wörter „die Interne Revision und der Bereich 10. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“
Personal“ durch die Wörter „und die Interne durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
Revision“ ersetzt. 11. § 15 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 12 wird die Angabe „1 bis 3“ durch die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 25d Absatz 12
Angabe „1 und 2“ ersetzt.
Satz 1“ durch die Wörter „§ 25d Absatz 7 Satz 1,
4. § 3 wird wie folgt geändert: 2 und 6“ ersetzt und werden die Wörter „§ 25d
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 25n“ Absatz 12 Satz 2“ durch die Wörter „§ 25d
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt. Absatz 12 Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Kontrollein- b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
heiten“ die Wörter „und der Bereich Personal“ „§ 45 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die
eingefügt und wird die Angabe „§ 25n“ durch Wörter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.
die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
5. § 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 25n“ durch die
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
aa) In Nummer 4 wird das Wort „und“ gestri- bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 45
chen. Absatz 2 Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wör-
bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ter „§ 45 Absatz 2 Nummer 10“ ersetzt.
ein Semikolon und das Wort „und“ ersetzt. d) In Absatz 4 wird das Wort „oder“ durch das
cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt: Wort „sowie“ ersetzt und werden die Wörter
„stellt sicher“ durch das Wort „überwacht“ er-
„6. sie geschlechtsneutral sind, so dass
setzt.
eine Entgeltbenachteiligung wegen des
Geschlechts bei gleicher oder gleich- 12. § 16 wird wie folgt geändert:
wertiger Arbeit ausgeschlossen ist.“ a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“ gabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt. ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 5 Nummer 1 Buchstabe b b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
werden nach dem Wort „Betriebsverfassungs- „(2) Unbeschadet der Offenlegungspflichten
gesetzes“ die Wörter „oder gemäß § 75 Absatz 3 gemäß Artikel 450 der Verordnung (EU)
Nummer 13 des Bundespersonalvertretungs- Nr. 575/2013 haben Institute, die weder bedeu-
gesetzes oder gemäß den entsprechenden lan- tende Institute gemäß § 1 Absatz 3c des Kre-
desrechtlichen Regelungen“ eingefügt. ditwesengesetzes sind noch in den Anwen-
d) In Absatz 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 25n“ dungsbereich von Artikel 433b Absatz 2 der
durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, den
6. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter „des Euro- Gesamtbetrag aller Vergütungen, unterteilt in
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni fixe und variable Vergütung, sowie die Anzahl
2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinsti- der Begünstigten der variablen Vergütung offen-
tute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der zulegen.“
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom c) In Absatz 3 werden die Wörter „in den Absätzen 1
27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 und 2“ durch die Wörter „in Absatz 1“ ersetzt.
vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, d) In Absatz 4 Satz 1, 2 und 5 werden jeweils die
S. 166), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Wörter „gemäß den Absätzen 1 und 2“ durch die
2016/1014 (ABl. L 171 vom 19.6.2016, S. 153) Wörter „gemäß Absatz 1“ ersetzt.
geändert worden ist“ gestrichen.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „die keine bedeu-
7. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
tenden Institute gemäß § 25n des Kreditwesen-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 2 gesetzes sind, sofern“ gestrichen.
Satz 1 Nummer 5a“ durch die Wörter „§ 45 Ab-
13. § 18 wird wie folgt geändert:
satz 2 Nummer 10“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) In Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b wird das Wort
„Kapitalpuffer-Anforderungen“ durch das Wort „(1) Vergütungssysteme für Risikoträger und
„Kapitalpufferanforderungen“ ersetzt. Risikoträgerinnen bedeutender Institute gemäß
8. In § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird jeweils die An- § 1 Absatz 3c des Kreditwesengesetzes müssen
gabe „§ 25n“ durch die Angabe „§ 1 Absatz 3c“ zusätzlich den besonderen Anforderungen der
ersetzt. Absätze 3 bis 5 und der §§ 19 bis 22 entspre-
chen. Vergütungssysteme für Risikoträger und
9. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Risikoträgerinnen der in § 1 Absatz 3 Satz 2 ge-
a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Kontroll- nannten Institute müssen den gleichen beson-
einheiten“ ein Komma und die Wörter „des deren Anforderungen wie die Institute nach
Bereichs Personal“ eingefügt. Satz 1 entsprechen, mit Ausnahme der Anforde-
4310 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
rungen des § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 und des b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
§ 20 Absatz 2. Die §§ 20 und 22 sind dabei bis 4 ersetzt:
jeweils nicht auf die für ein Geschäftsjahr ermit-
„(2) Ist das übergeordnete Unternehmen
telte variable Vergütung eines Risikoträgers
bedeutend gemäß § 1 Absatz 3c des Kredit-
oder einer Risikoträgerin anzuwenden, sofern
wesengesetzes, hat es auf Grundlage einer
diese nicht mehr als 50 000 Euro beträgt und
gruppenweiten Risikoanalyse in entsprechender
nicht mehr als ein Drittel der Gesamtjahresver-
Anwendung des § 25a Absatz 5b des Kredit-
gütung des Risikoträgers oder der Risikoträge-
wesengesetzes die Gruppen-Risikoträger und
rin ausmacht.“
Gruppen-Risikoträgerinnen zu ermitteln. Bei
b) Absatz 5 Satz 3 Nummer 1 wird wie folgt ge- der Festlegung der gruppenweiten Vergütungs-
fasst: strategie gemäß Absatz 1 hat es zusätzlich zu
„1. an einem Verhalten, das für das Institut zu den Anforderungen gemäß Absatz 1 in Bezug
erheblichen Verlusten, einer wesentlichen auf die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-Risi-
regulatorischen Sanktion oder einer wesent- koträgerinnen die Anforderungen des § 25a
lichen aufsichtlichen Maßnahme geführt hat, Absatz 5 des Kreditwesengesetzes sowie die
maßgeblich beteiligt oder dafür verantwort- Anforderungen gemäß § 18 Absatz 1 und 3 bis 5
lich war oder“. und der §§ 19 bis 22 in Bezug auf die Gruppen-
Risikoträger und Gruppen-Risikoträgerinnen
14. § 20 wird wie folgt geändert:
umzusetzen. Institute gemäß § 1 Absatz 3 Satz 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „drei Jah- haben die Gruppen-Risikoträger und Gruppen-
ren“ durch die Wörter „vier Jahren“ ersetzt. Risikoträgerinnen gemäß § 25a Absatz 5b Satz 1
b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder der nach- des Kreditwesengesetzes zu ermitteln und die
gelagerten“ durch die Wörter „oder der der Anforderungen gemäß den Sätzen 1 und 2, mit
Geschäftsleitung unmittelbar nachgelagerten“ Ausnahme von § 19 Absatz 1 Satz 3 und 4 so-
ersetzt. wie § 20 Absatz 2, zu erfüllen.
15. § 24 wird wie folgt geändert: (3) Die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 2
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: sowie Absatz 2 sind nicht auf folgende nachge-
ordnete Unternehmen anzuwenden:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ge-
schäftsleiterinnen sind,“ die Wörter „nach 1. Unternehmen mit Sitz in der Europäischen
Maßgabe dieser Verordnung, des § 25a Ab- Union, die an besondere Vergütungsanforde-
satz 1 Satz 3 Nummer 6 und Absatz 5 des rungen nach Maßgabe anderer Rechtsakte
Kreditwesengesetzes, die Risikoträger- der Europäischen Union gebunden sind;
ermittlung nach § 25a Absatz 5b des Kredit- 2. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die
wesengesetzes sowie die Offenlegung nach an besondere Vergütungsanforderungen
§ 16 und nach Artikel 450 der Verordnung nach Maßgabe anderer Rechtsakte der Euro-
(EU) Nr. 575/2013“ eingefügt. päischen Union gebunden wären, wenn sie
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ihren Sitz in der Europäischen Union hätten.
„In einem übergeordneten Unternehmen gilt (4) Abweichend von Absatz 3 ist hinsichtlich
dies darüber hinaus auch für die Regelun- Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die in einem
gen zur gruppenweiten Vergütungsstrategie.“ nachgeordneten Unternehmen tätig sind, wel-
cc) In dem neuen Satz 5 wird das Wort „Sie“ am ches entweder eine Kapitalverwaltungsgesell-
Satzanfang durch die Wörter „Die Vergü- schaft im Sinne von § 17 des Kapitalanlage-
tungsbeauftragten“ ersetzt. gesetzbuches, eine EU-Verwaltungsgesellschaft
16. § 27 wird wie folgt geändert: im Sinne von § 1 Absatz 17 des Kapitalanlage-
gesetzbuches oder eine ausländische AIF-Ver-
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden waltungsgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 18
Sätze ersetzt: des Kapitalanlagegesetzbuches ist oder die im
„Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe Anhang I Abschnitt A Nummer 2, 3, 4, 6 und 7
hat eine gruppenweite Vergütungsstrategie fest- der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
zulegen, welche die Grundsätze für angemesse- Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
ne, transparente, geschlechtsneutrale und auf über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
eine nachhaltige Entwicklung der Gruppe aus- Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
gerichtete Vergütungssysteme vorgibt. Die 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
gruppenweite Vergütungsstrategie hat die L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom
Anforderungen des § 25a Absatz 5 des Kredit- 13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
wesengesetzes und der §§ 4 bis 13 dieser L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom
Verordnung in Bezug auf alle Mitarbeiter und 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Ver-
Mitarbeiterinnen der gruppenangehörigen Un- ordnung (EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom
ternehmen umzusetzen, wobei in nachgeordne- 11.12.2019, S. 1) geändert worden ist, aufge-
ten Unternehmen sowohl § 1 dieser Verordnung führten Wertpapierdienstleistungen und Anlage-
als auch § 2 Absatz 7 bis 8b, 9a, 9e, 9g und 9h tätigkeiten ausführt, in der gruppenweiten
des Kreditwesengesetzes vorbehaltlich der Re- Vergütungsstrategie die Einhaltung der Anforde-
gelungen in den Absätzen 2 und 4 entsprechend rungen gemäß Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2
gelten.“ sicherzustellen, sofern sich deren berufliche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4311
Tätigkeit direkt und wesentlich auf das Risiko- d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
profil oder die Geschäftstätigkeit mindestens Satz 2 wird die Angabe „§ 25n“ durch die An-
eines CRR-Institutes der Gruppe auswirkt.“ gabe „§ 1 Absatz 3c“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in 17. § 28 wird aufgehoben.
Satz 1 werden nach den Wörtern „nachgeord-
neten Unternehmen“ das Komma und die Wör-
Artikel 2
ter „die nicht vom Anwendungsbereich des § 37
des Kapitalanlagegesetzbuchs erfasst sind,“ Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
gestrichen. in Kraft.
Bonn, den 20. September 2021
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Mark Branson
4312 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der PTB Besondere Gebührenverordnung
Vom 21. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset- für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet.
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: Leistung durch mehrere Themenbereiche ge-
kennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe
Artikel 1 des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu be-
Die PTB Besondere Gebührenverordnung vom rechnen.“
8. Juni 2021 (BGBl. I S. 1717) wird wie folgt geändert: b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhe-
„(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt benden Gebühren und die nach Absatz 2 zu
erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maß- erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch
gabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen die Kosten für die Festsetzung der Gebühren
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen und Auslagen.“
(gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der fol-
3. § 3 wird wie folgt geändert:
genden Vorschriften erbracht werden:
1. Mess- und Eichgesetz, a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter „gebührenfähige Leistungen“
2. Mess- und Eichverordnung, durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen
3. Gewerbeordnung, nach Abschnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.
4. Spielverordnung, b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Wurde die
5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, gebührenfähige Leistung“ durch die Wörter
„Wurde die gebührenfähige Leistung nach Ab-
6. Beschussgesetz, schnitt 4 der Anlage 1“ ersetzt.
7. Beschussverordnung,
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
8. Waffengesetz,
„(3) Für die Erhebung von Gebühren und Aus-
9. Fertigpackungsverordnung und lagen für gebührenfähige Leistungen nach Ab-
10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.“ schnitt 1, 2, 3, 5 und 6 der Anlage 1, die vor
2. § 2 wird wie folgt geändert: dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen,
aber noch nicht vollständig erbracht wurden,
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- sind die vor dem 1. Oktober 2021 geltenden ge-
fügt: bührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwen-
„(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist den, soweit nicht die Anwendung dieser Verord-
der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu nung für den Gebührenschuldner günstiger ist.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4313
4. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Abschnitt 1
Mess- und Eichgesetz (MessEG),
Mess- und Eichverordnung (MessEV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 Zeitgebühr
MessEG in Verbindung mit § 19 MessEV nach Anlage 2
2 Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein
passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Satz 1 Nummer 2 MessEV
2.1 Grundgebühr pro Dosimeterbauart 612 Euro
2.2 Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV) 102 Euro
Abschnitt 2
Gewerbeordnung (GewO),
Spielverordnung (SpielV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbin- Zeitgebühr
dung mit § 33c GewO nach Anlage 2
2 Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch
dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV
2.1 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 50 Stück 750 Euro
2.2 Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen 500 Stück 7 500 Euro
3 Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Ab-
satz 1 SpielV
3.1 Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszei- 174 Euro
chens pro Stück
Abschnitt 3
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Ab- Zeitgebühr
satz 4 Nummer 1 MPDG nach Anlage 2
4314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
2 Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Zeitgebühr
Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDG nach Anlage 2
3 Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Zeitgebühr
Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDG nach Anlage 2
Abschnitt 4
Beschussgesetz (BeschG),
Beschussverordnung (BeschussV),
Waffengesetz (WaffG)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung Zeitgebühr
einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Ge- nach Anlage 2
schosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung
nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit
Anlage II Abbildung 10 BeschussV
2 Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit den §§ 7 und 8 Zeitgebühr
BeschG nach Anlage 2
3 Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Be- Zeitgebühr
schusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussappara- nach Anlage 2
ten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschG
4 Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Zeitgebühr
Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschG nach Anlage 2
5 Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung Zeitgebühr
von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition nach Anlage 2
mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4
BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffG
6 Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 Zeitgebühr
BeschussV nach Anlage 2
7 Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, Zeitgebühr
pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung nach Anlage 2
sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von
Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Be-
rechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussV
8 Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
9 Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reiz- Zeitgebühr
stoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit den Anlagen IV nach Anlage 2
und V BeschussV
10 Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
11 Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
12 Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussV Zeitgebühr
nach Anlage 2
13 Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erb- Zeitgebühr
waffen nach § 20 Absatz 4 WaffG nach Anlage 2
14 Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG 200 Euro
Abschnitt 5
Fertigpackungsverordnung (FPackV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 232 Euro
FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens
nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen
Stellen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4315
Abschnitt 6
Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
1 Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachver- Zeitgebühr
ständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenV nach Anlage 2
Anlage 2
(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)
Stundensätze
Stundensatz
Themenbereich Organisationseinheit in Euro
Themenbereich 1 Geschwindigkeit
Akustik, Ultraschall, Beschleunigung
Schall 160
Akustik und Dynamik
Themenbereich 2 Gase
Durchfluss
Flüssigkeiten 167
Wärme und Vakuum
Themenbereich 3 Gleichstrom und Niederfrequenz
Elektrizität und Magnetismus
Hochfrequenz und Felder
Elektrische Energiemesstechnik
186
Quantenelektronik
Halbleiterphysik und Magnetismus
Elektrische Quantenmetrologie
Themenbereich 4 Radioaktivität
Ionisierende Strahlung
Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik
Strahlenschutzdosimetrie 204
Neutronenstrahlung
Strahlenwirkung
Themenbereich 5 Bild- und Wellenoptik
Länge, dimensionelle Metrologie
Quantenoptik und Längeneinheit
Oberflächenmesstechnik
169
Dimensionelle Nanometrologie
Koordinatenmesstechnik
Interferometrie an Maßverkörperungen
Themenbereich 6 Masse
Masse und abgeleitete Größen 180
Festkörpermechanik
Themenbereich 7 Allgemeine und Anorganische Chemie
Metrologie in der Chemie
Biochemie
188
Physikalische Chemie
Analytische Chemie der Gasphase
Themenbereich 8 Biomedizinische Magnetresonanz
Metrologie für die Medizin
Biosignale 176
Biomedizinische Optik
4316 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Stundensatz
Themenbereich Organisationseinheit in Euro
Themenbereich 9 Photometrie und Spektroradiometrie
Radiometrie und Photometrie
Angewandte Radiometrie
194
Radiometrie mit Synchrotronstrahlung
Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung
Themenbereich 10 Detektorradiometrie und Strahlungsthermometrie
Thermometrie
Temperatur 176
Kryosensorik
Themenbereich 11 Zeit und Frequenz
Zeit und Frequenz 156
Themenbereich 12 Mathematische Modellierung und Datenanalyse
Metrologische Informationstechnik 147
Metrologische Informationstechnik
Themenbereich 13 Explosionsschutz in der Energietechnik
Physikalische Sicherheitstechnik,
Explosionsschutz Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik 196
Grundlagen des Explosionsschutzes
Themenbereich 14 Wissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisa-
Sonstige Leistungen tionseinheiten ohne bzw. mit geringer bis mittlerer tech- 116“.
nischer Ausstattung
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4317
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA Besondere Gebührenverordnung – BAFABGebV)
Vom 21. September 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 8. Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der
verordnet auf Grund Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung be-
Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August stimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des
2013 (BGBl. I S. 3154) sowie Europäischen Parlaments und des Rates für das
Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwa-
– des § 31 Absatz 3 Satz 2 bis 8 der Gewerbeordnung ren (ABl. L 333 vom 8.12.2016, S. 32), die zuletzt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Fe- durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/992
bruar 1999 (BGBl. I S. 202), § 31 Absatz 3 Satz 2 (ABl. L 149 vom 13.6.2017, S. 66) geändert worden
zuletzt geändert durch Artikel 222 der Verordnung ist, in der jeweils geltenden Fassung,
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau 9. Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012
und Heimat: der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zutei-
lung von Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der
§1 Russischen Föderation in die Europäische Union
(ABl. L 152 vom 13.6.2012, S. 28), die zuletzt durch
Erhebung von Gebühren und Auslagen die Durchführungsverordnung (EU) 2021/11 (ABl.
(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- L 5 vom 8.1.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
trolle erhebt in seinem Zuständigkeitsbereich Gebühren jeweils geltenden Fassung.
und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund
gebührenfähige Leistungen, die vom Bundesamt für
der folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle aufgrund anderer als
1. Gewerbeordnung, der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften erbracht
2. Satellitendatensicherheitsgesetz, werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
3. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
§2
4. KWK-Ausschreibungsverordnung,
Höhe der Gebühren und Auslagen
5. Erdölbevorratungsgesetz,
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet
6. Erneuerbare-Energien-Gesetz, sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis
7. Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parla- der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis
ments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die regelt ferner die Tatbestände für eine Gebührenbefrei-
gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren ung.
aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilate-
(2) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-
rale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen
verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge-
oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fal-
golten.
len (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/173 (3) Die zu erhebenden Gebühren und Auslagen um-
(ABl. L 32 vom 6.2.2018, S. 12) geändert worden ist, fassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der
in der jeweils geltenden Fassung, Gebühren und Auslagen.
4318 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
§3 §4
Übergangsvorschrift Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober Gleichzeitig tritt die Besondere-Ausgleichsregelung-
2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll- Gebührenverordnung vom 5. März 2013 (BGBl. I
ständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum S. 448), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden
Regelungen weiter anzuwenden. ist, außer Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4319
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Gewerbeordnung (GewO)
Abschnitt 2 Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Abschnitt 3 Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Abschnitt 4 KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Abschnitt 5 Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Abschnitt 6 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Abschnitt 7 Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle,
andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Abschnitt 8 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung der Regeln für die
Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des Europäischen Parlaments und des
Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Abschnitt 9 Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012 der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von
Zollkontingenten für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Abschnitt 1
Gewerbeordnung (GewO)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Erstzulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 11 000 bis 42 400
2 Zulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO auf Grundlage einer bereits 3 881 bis 24 522
erteilten ausländischen Zulassung
3 Folgezulassung nach § 31 Absatz 1 und 2 Satz 1 GewO 2 431 bis 14 101
4 Nachträgliche Aufnahme von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1 673 bis 2 788
5 Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 31 Absatz 2 Satz 2 GewO 1 673 bis 2 788
6 Anordnungen und Maßnahmen im Rahmen der Nachschau nach § 31 Absatz 7 in 234 bis 468
Verbindung mit § 29 Absatz 2 GewO
7 Anordnung zur Verhinderung der Betriebsfortsetzung nach § 31 Absatz 7 in Ver- 234 bis 468
bindung mit § 15 Absatz 2 GewO
8 Gestattung der Fortführung des Gewerbes nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit 234 bis 468
§ 46 Absatz 3 GewO
9 Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 31 Absatz 7 in Verbindung mit § 47 234 bis 468
GewO
Abschnitt 2
Satellitendatensicherheitsgesetz (SatDSiG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Genehmigung des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach
§ 3 SatDSiG
1.1 Neugenehmigung nach § 3 Absatz 1 SatDSiG 36 565
1.2 Änderung einer bestehenden Genehmigung auf Antrag nach § 3 Absatz 1 1 220 bis 12 203
SatDSiG
1.3 Neugenehmigung für Inhaber einer Betreibergenehmigung nach § 3 Absatz 1 18 283
SatDSiG (Genehmigung für zusätzlichen Satelliten desselben Betreibers)
2 Feststellung des Nichtvorliegens der Hochwertigkeit nach § 3 Absatz 4 SatDSiG 1 220
3 Erlaubnis der Übernahme des Betriebs eines hochwertigen Erdfernerkundungs- 18 305
systems oder von Teilen eines hochwertigen Erdfernerkundungssystems nach
§ 10 SatDSiG
4320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
4 Zulassung als Datenanbieter nach § 11 SatDSiG
4.1 Neuzulassung nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 24 377
4.2 Änderung einer bestehenden Zulassung auf Antrag nach § 11 Absatz 1 SatDSiG 1 220 bis 12 203
5 Erlaubnis nach § 19 Absatz 1 SatDSiG
5.1 für Satellitenbilder (zum Beispiel monochromatisch, panchromatisch, hyper-
spektral, Radar und LIDAR, auch mit komplexen Informationen)
5.1.1 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 40
der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete
5.1.2 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver- 77
ordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten
Gebiets
5.1.3 Zielgebiet beinhaltet vollständig
5.1.3.1 – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher- 92
heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet
5.1.3.2 – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 54
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten
ist
5.1.4 Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze
5.1.4.1 – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel- zusätzlich 10
litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.1.4.2 – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten- zusätzlich 42
datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.2 für Digitale Höhenmodelle
5.2.1 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines Staatsgebiets oder Territoriums außerhalb 50
der in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher-
heitsgesetz vom 26. März 2008 genannten Gebiete
5.2.2 Zielgebiet bezieht sich auf Teile eines in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Ver- 87
ordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genannten
Gebiets
5.2.3 Zielgebiet beinhaltet vollständig
5.2.3.1 – ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satellitendatensicher- 102
heitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet
5.2.3.2 – ein Staatsgebiet oder Territorium, das nicht in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der 64
Verordnung zum Satellitendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 enthalten
ist
5.2.4 Für jede im Zielgebiet befindliche Staatsgrenze
5.2.4.1 – die nicht durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satel- zusätzlich 10
litendatensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.2.4.2 – die durch ein in Anlage 3 (Gebietsnegativliste) der Verordnung zum Satelliten- zusätzlich 49
datensicherheitsgesetz vom 26. März 2008 genanntes Gebiet verläuft
5.3 für Produkte mit hohem Abstraktionsgrad (zum Beispiel Bodenpasspunkt-Biblio- 178 bis 610
theken (GCP), Schiffsdetektion, Oberflächenbewegungsbeobachtung (SMM))
6 Erteilung einer Sammelerlaubnis nach § 20 SatDSiG
6.1 Vorschaubilder, Digitale Höhenmodelle mit vermindertem Informationsgehalt oder 1 220 bis 3 051
Metadaten nach § 20 Nummer 1 SatDSiG
6.2 Sensitive Anfragen für eine unbestimmte Anzahl von Daten nach § 20 Nummer 2 Grundgebühr nach
SatDSiG Nummer 5 zuzüg-
lich einer halben
Gebühr nach Num-
mer 5 für jeden
Monat der Laufzeit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4321
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
7 Prüfung nach § 19 SatDSiG, ob eine Datenfreigabe ohne erneute Erlaubnis auf der 20
Basis bestehender Erlaubnisse möglich ist
8 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.1, 1.3 und 4.1 sind neben den
Gebühren die Kosten für Sachverständige als Auslagen zu erheben.
Abschnitt 3
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zulassung von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen nach
§ 10 KWKG
1.1 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 50
Kilowatt,
1.1.1 wenn die Zulassung für diese Anlagen in Form der Allgemeinverfügung (Typen- gebührenfrei
genehmigung) gemäß § 10 Absatz 6 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
1.1.2 wenn die Zulassung für diese Anlagen im Einzelzulassungsverfahren und somit 150
nicht in Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 10 Absatz 6
KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
1.2 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 0,2 Prozent der
50 Kilowatt und bis zu 2 Megawatt maßgeblichen
KWK-Zuschläge
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags-
berechtigten Voll-
benutzungsstunden
Faktor 3: Zu-
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge-
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des KWKG
oder Zuschlagssät-
ze, die gemäß § 8a
Absatz 1 KWKG
von der Bundes-
netzagentur ermit-
telt wurden
1.3 Zulassung von KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr 0,2 Prozent der
als 2 Megawatt maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
maximal 45 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
4322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-An-
lage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlagsbe-
rechtigten Vollbe-
nutzungsstunden
und
Faktor 3: Zu-
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge-
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des
KWKG oder Zu-
schlagssätze, die
gemäß § 8a Ab-
satz 1 KWKG von
der Bundesnetz-
agentur ermittelt
wurden
oder
Faktor 4: Zu-
schlagssätze in
Cent je Kilowatt-
stunde gemäß § 13
Absatz 3 KWKG
2 Änderung einer Zulassung nach § 11 Absatz 4 KWKG 50
3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7c KWKG nach
§ 10 Absatz 1 Satz 4 KWKG
3.1 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für innovative erneu- 0,2 Prozent des
erbare Wärme (§ 7a KWKG) maßgeblichen
Bonus-Zuschlags;
mindestens 1 500;
maximal 3 000
Der maßgebliche
Bonus-Zuschlag
ergibt sich aus der
Multiplikation fol-
gender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags-
berechtigten Voll-
benutzungsstunden
Faktor 3: Zuschlag
gemäß § 7a Ab-
satz 1 Nummer 1
KWKG
3.2 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Bonus für elektrische Wär- 0,2 Prozent der sich
meerzeuger (§ 7b KWKG) aus § 7b KWKG
ergebenden Zu-
schläge;
mindestens 500;
maximal 1 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4323
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3.3 Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des Kohleersatzbonus (§ 7c 0,2 Prozent der sich
KWKG) aus § 7c KWKG
ergebenden Zu-
schläge;
mindestens 1 500;
maximal 3 000
4 Zulassung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den §§ 20 0,2 Prozent der in
und 21 KWKG der Zulassung
festgelegten KWK-
Zuschläge;
mindestens 150;
maximal 5 000
5 Zulassung für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24
und 25 KWKG
5.1 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von bis zu 5 Kubik-
meter Wasseräquivalent,
5.1.1 wenn die Zulassung für diese Speicher in Form der Allgemeinverfügung (Typen- gebührenfrei
genehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG durch das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
5.1.2 wenn die Zulassung für diese Speicher im Einzelzulassungsverfahren und nicht in 50
Form der Allgemeinverfügung (Typengenehmigung) gemäß § 24 Absatz 5 KWKG
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erteilt wird
5.2 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 5 Ku- 150
bikmeter und bis zu 100 Kubikmeter Wasseräquivalent
5.3 Zulassung für Wärme- und Kältespeicher mit einem Volumen von mehr als 100 Ku- 0,2 Prozent der in
bikmeter Wasseräquivalent der Zulassung
festgelegten KWK-
Zuschläge;
mindestens 300;
maximal 5 000
6 Vorbescheid
6.1 Vorbescheid für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 0,1 Prozent der
50 Megawatt nach § 12 KWKG maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
mindestens 5 000;
maximal 25 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-An-
lage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlagsbe-
rechtigten Vollbe-
nutzungsstunden
Faktor 3: Zu-
schlagssätze (nach
Leistungsanteilen
gestaffelt) in Cent je
Kilowattstunde ge-
mäß § 7 Absatz 1 in
der maßgeblichen
Fassung des
KWKG
4324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
6.2 Vorbescheid für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen nach den 0,1 Prozent der im
§§ 20 und 21 KWKG Vorbescheid
festgelegten KWK-
Zuschläge;
maximal 2 500
6.3 Vorbescheid für den Neubau von Wärme- und Kältespeichern nach den §§ 24 0,1 Prozent der im
und 25 KWKG Vorbescheid
festgelegten KWK-
Zuschläge;
maximal 2 500
7 Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung nach 150
§ 31 KWKG
Abschnitt 4
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zulassung von innovativen KWK-Systemen nach § 24 KWKAusV 0,2 Prozent der
maßgeblichen
KWK-Zuschläge;
maximal 45 000
Die maßgeblichen
KWK-Zuschläge
ergeben sich aus
der Multiplikation
folgender Faktoren:
Faktor 1: Maximale
elektrische Leis-
tung der KWK-
Anlage in Kilowatt
Faktor 2: Maximum
der zuschlags-
berechtigten Voll-
benutzungsstunden
Faktor 3: Zu-
schlagssätze, die
gemäß § 8b Ab-
satz 1 KWKG von
der Bundesnetz-
agentur ermittelt
wurden
Abschnitt 5
Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 111,62 je erstes
ErdölBevG zu bevorratendes
Produkt zuzüglich
Mehraufwand von
37,21 je weiteres
Produkt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4325
Abschnitt 6
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven Unter-
nehmen und selbständigen Unternehmensteilen selbst verbraucht wird, nach
den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen oder selbständigem Unterneh- 1 640
mensteil mit einer Abnahmestelle nach den §§ 63, 64, 103 EEG 2021
1.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle außer bei nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 zusätzlich zur
begrenzten Abnahmestellen Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 340
1.3 je antragstellendem Unternehmen, wenn mindestens ein Begrenzungsbescheid zusätzlich zur
für eine Abnahmestelle den Höchstbetrag nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 EEG Grundgebühr nach
2021 enthält Nummer 1.1: 340
1.4 je Abnahmestelle, für die ein Begrenzungsbescheid nach § 103 Absatz 4 EEG zusätzlich zur
2021 ergeht Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 170
1.5 je antragstellendem Unternehmen, wenn ein Begrenzungsbescheid nach § 64 zusätzlich zur
Absatz 5a EEG 2021 ergeht Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 820
1.6 je erstmalig zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene zusätzlich zur
Geschäftsjahr hinausgeht Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 340
1.7 je antragstellendem Unternehmen, für das im Rahmen der Antragsprüfung eine zusätzlich zur
Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 1 230
1.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- zusätzlich zur
mensteil nach § 64 Absatz 5 EEG 2021 stellt Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 820
1.9 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich zur
nehmen nach § 64 Absatz 4 EEG 2021 stellt Grundgebühr nach
Nummer 1.1: 510
2 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Unternehmen, selbständigen
und nichtselbständigen Unternehmensteilen für die Herstellung von Wasserstoff
verbraucht wird, nach §§ 63, 64a EEG 2021
2.1 Grundgebühr je antragstellendem Unternehmen, selbständigem oder nichtselb- 1 300
ständigem Unternehmensteil mit einer Abnahmestelle
2.2 je weiterer beantragter Abnahmestelle zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 170
2.3 je Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 (Höchstbetrag) zusätzlich zur
Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 340
2.4 je erstmals zu prüfendem Nachweisjahr, das über das letzte abgeschlossene Ge- zusätzlich zur
schäftsjahr hinausgeht, bei Antrag nach § 64a Absatz 3 Satz 2 EEG 2021 Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 340
2.5 je antragstellendem Unternehmen, für das eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 zusätzlich zur
EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 1 230
2.6 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als selbständiger Unterneh- zusätzlich zur
mensteil nach § 64a Absatz 5 EEG 2021 stellt Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 820
2.7 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag alternativ nach § 64a Ab- zusätzlich zur
satz 6 EEG 2021 als nichtselbständiger Unternehmensteil stellt Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 410
4326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
2.8 je antragstellendem Unternehmen, das einen Antrag als neugegründetes Unter- zusätzlich zur
nehmen nach § 64a Absatz 4 EEG 2021 stellt Grundgebühr nach
Nummer 2.1: 510
3 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von einer Schienenbahn für den
Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst verbraucht wird, nach den §§ 63,
65, 103 EEG 2021
3.1 Grundgebühr je antragstellender Schienenbahn 1 160
3.2 je Antrag einer Schienenbahn aufgrund von prognostizierten Stromverbrauchs- zusätzlich zur
mengen nach § 65 Absatz 3 und 4 EEG 2021 Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 510
3.3 je Antrag einer Schienenbahn als neugegründete Schienenbahn nach § 65 Ab- zusätzlich zur
satz 5 EEG 2021 Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 510
3.4 je Antrag einer Schienenbahn, für die eine Umwandlung nach § 3 Nummer 45 EEG zusätzlich zur
2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach
Nummer 3.1: 1 230
4 Begrenzung der EEG-Umlage für Strom, der von Verkehrsunternehmen für elek-
trisch betriebene Busse im Linienverkehr verbraucht wird, nach den §§ 63, 65a
EEG 2021
4.1 Grundgebühr je antragstellendem Verkehrsunternehmen 1 160
4.2 je Antrag eines Verkehrsunternehmens aufgrund von prognostizierten Stromver- zusätzlich zur
brauchsmengen nach § 65a Absatz 3 und 4 EEG 2021 Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 510
4.3 je Antrag eines Verkehrsunternehmens als neugegründetes Verkehrsunternehmen zusätzlich zur
nach § 65a Absatz 5 EEG 2021 Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 510
4.4 je Antrag eines Verkehrsunternehmens, für das eine Umwandlung nach § 3 Num- zusätzlich zur
mer 45 EEG 2021 und § 67 EEG 2021 geprüft wurde Grundgebühr nach
Nummer 4.1: 1 230
5 Begrenzung der EEG-Umlage bei einer Landstromanlage für die Belieferung von
Seeschiffen mit Strom nach § 65b EEG 2021
5.1 Grundgebühr je antragstellende Landstromanlage 700
5.2 je Antrag einer Landstromanlage nach Neuinbetriebnahme nach § 65b Absatz 4 zusätzlich 300
EEG 2021
6 Gebührenbestandteil nach Stromverbrauchsmenge
6.1 für ein stromkostenintensives Unternehmen oder einen selbständigen Unterneh- zusätzlich zu den
mensteil je Stromverbrauchsmenge über 1 Gigawattstunde an einer beantragten Nummern 1.1
Abnahmestelle nach den §§ 64 Absatz 1 und 103 Absatz 4 EEG 2021 im letzten bis 1.9 je antrag-
abgeschlossenen Geschäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Ab- stellendem Unter-
nahmestelle selbst verbrauchte Gigawattstunde nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
6.2 für ein Unternehmen, das einen Antrag nach § 64 Absatz 5a EEG 2021 stellt, je zusätzlich zu den
Stromverbrauchsmenge, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr selbst Nummern 1.1
verbraucht wurde; maßgeblich ist die angefangene selbst verbrauchte Gigawatt- bis 1.9 je antrag-
stunde des Unternehmens stellendem Unter-
nehmen 60 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
6.3 für ein stromkostenintensives Unternehmen, einen selbständigen oder nichtselb- zusätzlich zu den
ständigen Unternehmensteil je Stromverbrauchsmenge an einer beantragten Nummern 2.1
Abnahmestelle nach § 64a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge- bis 2.8 je antrag-
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst stellendem Unter-
verbrauchte Gigawattstunde nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4327
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
6.4 für ein Schienenbahnunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden zusätzlich zu den
Abnahmestelle nach § 65 Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge- Nummern 3.1
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst bis 3.4 je antrag-
verbrauchte Gigawattstunde stellende Schie-
nenbahn 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
6.5 für ein Verkehrsunternehmen je Stromverbrauchsmenge an der betreffenden Ab- zusätzlich zu den
nahmestelle nach § 65a Absatz 1 EEG 2021 im letzten abgeschlossenen Ge- Nummern 4.1
schäftsjahr; maßgeblich ist die angefangene und an der Abnahmestelle selbst bis 4.3 je antrag-
verbrauchte Gigawattstunde stellendem Unter-
nehmen 70 Euro
je GWh, höchstens
jedoch 100 000
7 Umschreibung und Übertragung von Begrenzungsbescheiden
7.1 Umschreibung eines Begrenzungsbescheides, soweit die Umschreibung nicht al- 170
lein infolge eines Wechsels des Energieversorgungsunternehmens oder des Über-
tragungsnetzbetreibers beantragt wird
7.2 Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach § 67 Absatz 3 Satz 1 EEG 2021 1 230
8 Zurücknahme und Ablehnung von Anträgen
8.1 Zurücknahme eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags bis zu 40 % der Ge-
auf Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides, sofern mit bühr nach den Num-
der Bearbeitung dieser Anträge bereits begonnen wurde mern 1 bis 5 oder 7
8.2 Ablehnung eines Antrags auf Begrenzung der EEG-Umlage oder eines Antrags auf bis zu 70 % der Ge-
Umschreibung oder Übertragung eines Begrenzungsbescheides bühr nach den Num-
mern 1 bis 5 oder 7
8.3 Ablehnung eines Antrags wegen Unvollständigkeit der fristrelevanten Unterlagen bis zu 50 % der Ge-
bühr nach den Num-
mern 1 bis 5
Abschnitt 7
Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über die gemeinsame
Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale
Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Erteilung einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 18 Absatz 1 i. V. m. 20
Artikel 19 Satz 1 Verordnung (EU) 2015/936
Abschnitt 8
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148 der Kommission vom 7. Dezember 2016 zur Festlegung
der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EU) 2015/936 des
Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2017 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Verlängerung der Dauer einer Einfuhrgenehmigung im Textilbereich nach Artikel 4 8
Absatz 3 Satz 2 Durchführungsverordnung (EU) 2016/2148
Abschnitt 9
Durchführungsverordnung (EU) Nummer 498/2012
der Kommission vom 12. Juni 2012 über die Zuteilung von Zollkontingenten
für Holzausfuhren aus der Russischen Föderation in die Europäische Union
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Erteilung einer Kontingentbewilligung für Ausfuhren von Industrieholz aus der 55
Russischen Föderation nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Num-
mer 498/2012
4328 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Verordnung
zur Vergabe von sonstigen
Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone
(Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung – SoEnergieV)
Vom 21. September 2021
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Ausschreibung. Eine Ausschreibung eines sons-
verordnet auf Grund des § 71 Nummer 5 des Wind- tigen Energiegewinnungsbereichs erfolgt nicht, wenn
energie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 dieser nicht mehr mit den Erfordernissen der Raumord-
(BGBl. I S. 2258, 2310), der zuletzt durch Artikel 12a nung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Wind-
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) neu energie-auf-See-Gesetzes übereinstimmt. Das Bun-
gefasst worden ist: desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss vor
der Durchführung der Ausschreibung eine entspre-
§1 chende Prüfung vornehmen.
Zweck und Ziel der Verordnung
§4
Die Verordnung regelt nach § 71 Nummer 5 des
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016
(BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a Die allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen
des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) ge- nach § 30a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom
ändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Arti-
sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren kel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone, geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden,
die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts Ab-
Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mit- weichendes regeln. Hierbei tritt jeweils an die Stelle
tels Ausschreibung von Berechtigungen zur Bean- der Bundesnetzagentur das Bundesamt für Seeschiff-
tragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung fahrt und Hydrographie.
und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und
sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht §5
an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechti- Ausschreibungsverfahren
gungen) und stellt deren Errichtung sicher.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
schreibt Antragsberechtigungen erstmalig im Jahr
§2 2022 aus. Erfolgt eine Änderung oder Fortschreibung
Begriffsbestimmungen des Flächenentwicklungsplans nach § 8 des Wind-
Im Sinne dieser Verordnung ist energie-auf-See-Gesetzes, die eine Festlegung ande-
rer oder weiterer sonstiger Energiegewinnungsbereiche
1. „Teilbereich“ ein abgrenzbarer Bereich, der sich enthält, so macht das Bundesamt für Seeschifffahrt
innerhalb sonstiger Energiegewinnungsbereiche be- und Hydrographie spätestens sechs Monate nach Be-
findet und vom Bundesamt für Seeschifffahrt und kanntmachung des geänderten oder fortgeschriebenen
Hydrographie als solcher ausgeschrieben worden Flächenentwicklungsplans die Ausschreibung nach § 6
ist, bekannt. Sofern die Antragsberechtigung für eine Flä-
2. „Übergabepunkt“ der Ort, an dem der in einer sons- che nach § 13 Absatz 2 oder Absatz 3 unwirksam wird,
tigen Energiegewinnungsanlage auf See produzierte soll diese Fläche von dem Bundesamt für Seeschiff-
Energieträger in eine bestehende oder noch zu fahrt und Hydrographie grundsätzlich in dem Umfang,
bauende Leitung eingespeist wird oder an Land in dem die Antragsberechtigung unwirksam geworden
transportiert wird; soweit ein Verbrauch des finalen ist, wieder ausgeschrieben werden.
Energieträgers auf See erfolgt, ist Übergabepunkt
der Einspeisepunkt in die Verbrauchsstelle, §6
3. „finaler Energieträger“ der Energieträger, der im Bekanntmachung der Ausschreibungen
sonstigen Energiegewinnungsbereich nicht weiter Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
umgewandelt oder aufbereitet wird. macht die Ausschreibungen spätestens sechs Kalen-
dermonate vor dem jeweiligen Gebotstermin auf seiner
§3 Internetseite bekannt. Die Bekanntmachungen müssen
Gegenstand der Ausschreibungen mindestens folgende Angaben enthalten:
Für die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 Ab- 1. den Gebotstermin,
satz 2a des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgeleg- 2. die Bezeichnung der sonstigen Energiegewinnungs-
ten sonstigen Energiegewinnungsbereiche oder deren bereiche oder Teilbereiche, für die Antragsberechti-
Teilbereiche ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt gungen ausgeschrieben werden, sowie den Verweis
und Hydrographie die Antragsberechtigung jeweils auf die jeweiligen Festlegungen im Flächenentwick-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4329
lungsplan nach § 5 Absatz 2a des Windenergie-auf- der Umwandlung der primären Energiemenge in
See-Gesetzes, den finalen Energieträger einschließlich des Trans-
3. die jeweils nach § 30a des Erneuerbare-Energien- ports zum Übergabepunkt sowie die Nachweise für
Gesetzes vom Bundesamt für Seeschifffahrt und die Berechnung der Nutzungsgrade,
Hydrographie für die Gebotsabgabe vorgegebenen 5. die voraussichtliche jährliche Energiemenge in
Formatvorgaben, Terawattstunden einschließlich der Energiemenge
4. die Anforderungen an Gebote nach § 8, etwaiger wesentlicher Wandlungsschritte,
5. die Höhe der nach § 7 zu leistenden Sicherheit, 6. im Falle stofflicher Energieträger sind die Angaben
nach Nummer 5 auf den Brennwert des Energieträ-
6. einen Hinweis auf die Realisierungsfristen nach § 14 gers zu beziehen,
und die Sanktionen bei deren Nichteinhaltung nach
§ 15, 7. die Darstellung und Angabe der Energiebereit-
stellungskosten, inklusive der voraussichtlichen
7. einen Hinweis auf die nach § 46 Absatz 6 und § 48 zukünftigen Kostenentwicklung und das langfris-
Absatz 4 Nummer 7 des Windenergie-auf-See-Ge- tige Nutzungspotenzial von Infrastrukturinvestitio-
setzes erforderliche Verpflichtungserklärung nach nen nach § 9 Absatz 6, differenziert nach den Kos-
§ 66 Absatz 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes. ten für die Energiegewinnung, die Umwandlung in
den finalen Energieträger sowie für den Transport
§7 des finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt,
Sicherheit 8. die Einordnung des Reifegrads der einzusetzenden
Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt Technologien nach § 9 Absatz 4 für die Umwand-
und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen lung in den finalen Energieträger, das Anlagende-
Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicher- sign und den Transport des finalen Energieträgers
heit werden die jeweiligen Forderungen des Bundes- bis zum Übergabepunkt, wobei die Einordnung je-
haushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. Die Höhe weils vom Bieter zu begründen und durch die An-
der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im gabe geeigneter Quellen zu belegen ist; für das
Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Ener- Teilsystem Anlagendesign muss mindestens der
giegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die Reifegrad 5 erreicht werden,
sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro 9. die Einschätzung zur Skalierbarkeit des Projekts
Quadratmeter Fläche. § 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuer- für Energiegewinnung, Umwandlung in den finalen
bare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwen- Energieträger und Transport des finalen Energie-
den, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur trägers nach § 9 Absatz 5,
jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetrei- 10. die Darstellung der geplanten Nutzung aller im Pro-
bers jeweils der Bundeshaushalt tritt. duktionsprozess anfallenden energetischen und
stofflichen Neben- und Endprodukte einschließlich
§8 etwaiger Verluste bei Umwandlung und Transport,
Anforderungen an Gebote 11. die Darstellung des Innovationsgehalts des Pro-
jekts, insbesondere bezüglich des Anlagendesigns
(1) Der Bieter muss in seinem Gebot den sonstigen nach § 9 Absatz 4 und der Betriebsführung,
Energiegewinnungsbereich oder den Teilbereich be-
zeichnen, für den das Gebot abgegeben wird. Ein Gebot 12. die Darstellung der nach einer überschlägigen
kann nur auf einen vom Bundesamt für Seeschifffahrt Prüfung absehbaren wesentlichen Auswirkungen
und Hydrographie ausgeschriebenen Bereich abgege- der sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf die
ben werden. Bieter dürfen in einer Ausschreibung meh- Meeresumwelt anhand der besten verfügbaren Da-
rere Gebote für unterschiedliche Bereiche abgeben. Im ten, insbesondere öffentlich verfügbarer oder dem
Fall des Satzes 3 müssen sie ihre Gebote nummerieren Bieter anderweitig vorliegender, möglichst aktueller
und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu Daten,
welchem Gebot gehören. 13. einen Projektzeitplan in Monaten
(2) Der Bieter muss als Bestandteil seines Gebots a) bis zur Einreichung der für die Durchführung des
eine Projektbeschreibung einreichen. Die Projektbe- Planfeststellungsverfahrens nach § 47 des Wind-
schreibung muss folgende nachvollziehbare und be- energie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unter-
legte Angaben enthalten: lagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und
1. die im Projekt vorgesehene Energiewandlungskette Hydrographie und
ausgehend von der Primärenergie bis hin zum b) ab der Erteilung des Planfeststellungsbeschlus-
finalen Energieträger einschließlich der dafür im ses oder der Plangenehmigung durch das Bun-
Projekt vorgesehenen Energiewandlungsanlagen, desamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bis
2. den finalen Energieträger, der mit der Anlage er- zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen,
zeugt wird und am Übergabepunkt ankommt, 14. die geplante Anzahl von Kleinstunternehmen, klei-
3. das vorgesehene Konzept für den Transport des nen und mittleren Unternehmen, die im Rahmen
finalen Energieträgers bis zum Übergabepunkt, so- des Projekts eingesetzt werden sollen,
weit kein Verbrauch des finalen Energieträgers auf 15. die Beschreibung des Wartungskonzepts der Anla-
See erfolgt, gen,
4. die vom Bieter im Projekt veranschlagten Nut- 16. die Beschreibung des geplanten Rückbaus der An-
zungsgrade der wesentlichen Prozessschritte bei lagen,
4330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
17. eine Erklärung, dass kein Ausschlussgrund nach punkten erhält das Gebot mit der größten Energie-
§ 11 Absatz 2 vorliegt, und menge des finalen Energieträgers. Die Punktzahl aller
18. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail- weiteren Gebote errechnet sich aus dem Anteil der ge-
Adresse des Bieters; sofern der Bieter eine rechts- botenen Energiemenge des finalen Energieträgers an
fähige Personengesellschaft oder juristische Person der maximal gebotenen Energiemenge des finalen
ist, sind auch anzugeben: Energieträgers. Der Anteil eines Gebots an der maxi-
malen Energiemenge des finalen Energieträgers in Pro-
a) ihr Sitz und zent wird mit der maximalen Punktzahl multipliziert. Es
b) der Name einer natürlichen Person, die zur ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
Kommunikation mit dem Bundesamt für See- 19921, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
schifffahrt und Hydrographie und zur Vertretung
(3) Die Berechnung der Energieeffizienz nach Ab-
des Bieters für alle Handlungen nach dieser Ver-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 erfolgt durch Multiplikation
ordnung bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter).
der angenommenen Nutzungsgrade der aufeinander-
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass folgenden wesentlichen Prozessschritte bei der Um-
das Projekt den Anforderungen aus den Begriffs- wandlung der primären Energiemenge in den finalen
bestimmungen nach § 3 Nummer 7 und 8 des Wind- Energieträger einschließlich des Transports zum Über-
energie-auf-See-Gesetzes unterfällt. Das Bundesamt gabepunkt nach § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4. Die
für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die vom maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten er-
Bieter einzureichende Projektbeschreibung zu verwen- hält das Gebot mit der höchsten Energieeffizienz. Die
dende interoperable Datenformate vorgeben. Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich aus
(3) Der Bieter muss für das Projekt als Bestandteil dem Quotienten ihrer jeweiligen Energieeffizienz zur
seines Gebots einen nachvollziehbaren Wirtschafts- Energieeffizienz des Gebots mit der höchsten Energie-
und Finanzierungsplan einreichen. Dieser Plan muss effizienz multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Es
folgende Angaben enthalten: ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
19922, auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.
1. Investitionsplanung,
(4) Die Technologiereife nach Absatz 1 Satz 1 Num-
2. Finanzierungsplanung, darunter Ausführungen zum
mer 3 wird für die folgenden Teilsysteme bewertet:
Eigen- und Fremdkapital, einschließlich einer bean-
tragten oder bereits bewilligten öffentlichen Förde- 1. Umwandlung in den finalen Energieträger,
rung sowie sämtliche andere Leistungen Dritter, 2. Anlagendesign und
3. die erwarteten Einnahmen, 3. Transport des finalen Energieträgers bis zum Über-
4. eine prognostizierte Gewinn- und Verlustrechnung, gabepunkt.
und Hierbei wird die Technologiereife für jedes Teilsystem
5. die Annahmen zur Projektrealisierung. einem Reifegrad auf einer Skala von eins bis neun zu-
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie geordnet und sodann Bewertungspunkte vergeben.
kann für den vom Bieter einzureichenden Wirtschafts- Reifegrad 1 erfordert die Beobachtung der Grundprin-
und Finanzierungsplan zu verwendende interoperable zipien, Reifegrad 2 die Formulierung des Technologie-
Datenformate vorgeben. konzepts, Reifegrad 3 den experimentellen Nachweis
des Konzepts, Reifegrad 4 die Überprüfung der Tech-
§9 nologie im Labor, Reifegrad 5 die Überprüfung der
Technologie in relevanter Umgebung, Reifegrad 6 die
Bewertung der Gebote, Kriterien Testung der Technologie in relevanter Umgebung,
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- Reifegrad 7 die Testung eines System-Prototyps im
graphie bewertet die nicht nach § 10 oder § 11 aus- realen Einsatz, Reifegrad 8, dass das System komplett
geschlossenen Gebote nach den folgenden Kriterien: und qualifiziert ist und Reifegrad 9 das Funktionieren
1. voraussichtliche jährliche Energiemenge des finalen des Systems in operationeller Umgebung. Die Anzahl
Energieträgers am Übergabepunkt, der Bewertungspunkte für das Teilsystem der Um-
wandlung in den finalen Energieträger nach Satz 1
2. Energieeffizienz der wesentlichen Prozessschritte
Nummer 1 entspricht dem jeweiligen Reifegrad. Beim
bei der Umwandlung der primären Energiemenge
Teilsystem Anlagendesign nach Satz 1 Nummer 2
in den finalen Energieträger einschließlich des
erhalten die Teilsysteme mit dem niedrigsten Reife-
Transports zum Übergabepunkt,
grad, der mindestens Reifegrad 5 erreichen muss, die
3. Technologiereife, maximale Punktzahl von neun Bewertungspunkten.
4. Skalierbarkeit des Projekts, Reifegrad 6 entspricht acht Bewertungspunkten, Reife-
5. Energiebereitstellungskosten, und grad 7 entspricht sieben Bewertungspunkten, Reife-
grad 8 entspricht sechs Bewertungspunkten und Rei-
6. bereits absehbare, wesentliche Auswirkungen auf fegrad 9 entspricht fünf Bewertungspunkten. Beim
die Meeresumwelt. Teilsystem Transport des finalen Energieträgers nach
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punkten Satz 1 Nummer 3 erhalten die Teilsysteme, die eine
bewertet (Bewertungspunkte). Leitung nutzen oder mitnutzen neun Bewertungspunk-
(2) Die Berechnung der voraussichtlichen jährlichen te. Die Punktzahl aller weiteren Gebote für das Teilsys-
Energiemenge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfolgt 1
Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
unter Abzug aller Verluste und des Hilfsenergiebedarfs Patentamt archivmäßig gesichert.
für Umwandlung und Transport bis zum Übergabe- 2
Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
punkt. Die maximale Punktzahl von neun Bewertungs- Patentamt archivmäßig gesichert.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4331
tem Transport des finalen Energieträgers entspricht neun. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Aus-
beginnend mit Reifegrad 8 und endend mit dem Reife- gabe Februar 19924, auf zwei Stellen nach dem
grad 1 dem jeweiligen Reifegrad. Die Gesamtpunktzahl Komma zu runden.
für die Bewertung der Technologiereife ist die Summe
(7) Bei der Bewertung der bereits absehbaren,
der Bewertungspunkte aller Teilsysteme dividiert durch
wesentlichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt
drei. Es ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erhält das Gebot mit
Februar 19923, auf zwei Stellen nach dem Komma zu
den geringsten absehbaren Auswirkungen auf die
runden.
Meeresumwelt die maximale Punktzahl von neun Be-
(5) Die Bewertung der Skalierbarkeit des Projekts wertungspunkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erfolgt anhand der ist entsprechend ihrer entsprechend größeren Auswir-
Übertragbarkeit des Projekts auf größere Flächen und kungen auf die Meeresumwelt geringer anzusetzen.
die Erzeugung größerer Mengen des finalen Energie-
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
trägers. Die Bewertung erfolgt nach den folgenden Kri-
phie ist nicht an die Angaben und die Einordnung des
terien:
Bieters nach § 8 Absatz 2 gebunden. Vorbehaltlich
1. die vorgesehene Technologie zur primären Energie- § 12 Absatz 1 ist die Gesamtpunktzahl die Summe aller
gewinnung ermöglicht eine Übertragbarkeit des Bewertungspunkte, die nach den Absätzen 2 bis 7 er-
Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga- mittelt worden sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
watt, und Hydrographie kann zum Zwecke der Plausibilisie-
rung und Validierung der Angaben in den Geboten
2. die vorgesehene Technologie zur Umwandlung in
Dritte beauftragen und ist zu diesem Zweck berechtigt,
den finalen Energieträger ermöglicht eine Übertrag-
diesen die nach den §§ 8 und 9 erhobenen nicht per-
barkeit des Projekts auf eine Leistung von mindes-
sonenbezogenen Daten zu übermitteln. Daten, die
tens 2 Gigawatt,
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen, dürfen
3. das vorgesehene Transportkonzept des finalen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein
Energieträgers ermöglicht eine Übertragbarkeit des Bezug zu dem Unternehmen nicht mehr hergestellt
Projekts auf eine Leistung von mindestens 2 Giga- werden kann.
watt; dies ist insbesondere gegeben, wenn durch
(9) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
das Projekt eine flächeneffiziente Nutzung bereits
phie ist berechtigt, die nach den §§ 8 und 9 erhobenen
vorhandener Infrastruktur oder die Möglichkeit der
nicht personenbezogenen Daten dem Bundesminis-
nachträglichen Erweiterung der im Projekt vorge-
terium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der
sehenen Infrastruktur vorgesehen ist.
Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Eva-
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie luierung und Fortschreibung des Rechtsrahmens zu
bewertet die Erfüllung der Kriterien nach Satz 2 Num- übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft
mer 1 bis 3 mit jeweils drei und damit insgesamt neun und Energie darf die nach Satz 1 erlangten Daten an
Bewertungspunkten. Die maximale Punktzahl von je- beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung nach
weils drei Bewertungspunkten erhält dabei das Gebot, § 99 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes übermitteln.
bei welchem die Kriterien der Skalierbarkeit nach Satz 2 Absatz 8 Satz 4 ist für die Übermittlung an beauftragte
Nummer 1 bis 3 jeweils ohne Einschränkungen gege- Dritte nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
ben sind. Eine Skalierbarkeit des Anlagenkonzepts ist
nicht oder nur eingeschränkt gegeben, wenn sich bei § 10
der Skalierung der jeweiligen Technologie keine ein-
deutigen Skaleneffekte bei der Wirtschaftlichkeit des Ausschluss von Geboten
Konzepts ergeben oder die Verfügbarkeit der Techno- (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
logien für eine Skalierung auf absehbare Zeit nicht ge- phie schließt Gebote von dem Verfahren aus, wenn
geben ist. In diesem Fall erhält das Gebot entspre-
chend seiner Skalierbarkeit keinen, einen oder zwei 1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote
Bewertungspunkte für das jeweilige Kriterium nach nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten
Satz 2 Nummer 1 bis 3. wurden,
(6) Die Berechnung der voraussichtlichen Energie- 2. bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für See-
bereitstellungskosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 schifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach
erfolgt auf Basis der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 § 7 nicht vollständig geleistet worden ist,
genannten Energiemenge und der Kosten für die Ener- 3. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sons-
giegewinnung, Umwandlung in den finalen Energieträ- tige Nebenabreden enthält, oder
ger sowie des Transports des finalen Energieträgers
4. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegun-
bis zum Übergabepunkt. Die maximale Punktzahl von
gen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydro-
neun Bewertungspunkten erhält das Gebot mit den
graphie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe
niedrigsten Kosten der Energiebereitstellung. Die
betreffen.
Punktzahl aller weiteren Gebote errechnet sich mit
dem Quotienten aus dem Wert der niedrigsten gebote- (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
nen Kosten der Energiebereitstellung und dem Wert phie kann Gebote vom Verfahren ausschließen, wenn
der Kosten der Energiebereitstellung des jeweiligen dem Gebot die Sicherheit bis zum Gebotstermin nicht
Gebots multipliziert mit der maximalen Punktzahl von eindeutig zugeordnet werden kann.
3 4
Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen Erschienen im Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert. Patentamt archivmäßig gesichert.
4332 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
§ 11 Kriterien nach § 9 nicht hinreichend beurteilt werden
Ausschluss von Bietern kann.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- (2) Im Falle eines Punktgleichstands mehrerer Bieter
phie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren nach den Kriterien in § 9 erfolgt eine Bewertung des
ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob Beitrags des geplanten Projekts zur wirtschaftlichen
fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Entwicklung. Der Bieter, der die meisten Kleinstunter-
Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer voran- nehmen, kleinen und mittleren Unternehmen für das
gegangenen Ausschreibung abgegeben hat. Projekt zu beschäftigen plant, erhält die Antragsbe-
rechtigung.
(2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden,
wenn (3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
phie erfasst für jedes Gebot die vom Bieter übermittel-
1. über das Vermögen des Bieters das Insolvenzver-
ten Angaben und Nachweise sowie für das Gebot mit
fahren eröffnet worden und nicht
der höchsten Bewertungspunktzahl die Antragsbe-
a) nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung rechtigung.
eingestellt worden ist oder
b) in diesem Verfahren ein Insolvenzplan rechtskräf- § 13
tig bestätigt worden ist, der eine Unternehmens- Rechtsfolgen der Antragsberechtigung
fortführung vorsieht, und Bekanntgabe der Antragsberechtigung
2. der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenz- (1) Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach
verfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die
den das Insolvenzgericht noch nicht entschieden Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter
hat, Bieter), das ausschließliche Recht zur Beantragung
3. das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungs- eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestim-
sache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Num- mungen des Teils 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
mer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -re- zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergiean-
strukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 lagen auf See und von sonstigen Energiegewinnungs-
(BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder anlagen auf dem Bereich, für den die Antragsberechti-
4. der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der gung erteilt wurde. Im Planfeststellungsverfahren ist
Zivilprozessordnung eingetragen ist. der antragsberechtigte Bieter an seine Angaben nach
§ 8 aus dem Gebot gebunden. Weichen die Angaben in
§ 12 den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot
ab, die für die Erteilung der Antragsberechtigung
Verfahren und Erteilung
wesentlich waren, beendet die Planfeststellungsbe-
der Antragsberechtigung
hörde das Verfahren durch ablehnenden Bescheid.
(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
(2) Wird eine Antragsberechtigung wegen Nichtig-
phie führt bei jeder Ausschreibung das folgende Ver-
keit, Rücknahme, Widerruf, anderweitiger Aufhebung
fahren durch:
oder aus sonstigen Gründen vor Einleitung des Plan-
1. es öffnet die fristgerecht eingegangenen Gebote feststellungsverfahrens oder während der Durchfüh-
nach dem Gebotstermin, rung des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens
2. es prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 8, unwirksam, so erlischt das Recht zur Beantragung
10 und 11, eines Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 1; ein
bereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren ist
3. es bewertet die Gebote nach § 9,
durch die Planfeststellungsbehörde zu beenden. Wird
4. es sortiert die Gebote entsprechend der erreichten eine Antragsberechtigung nach Beendigung des Plan-
Gesamtpunktzahl nach § 9 Absatz 8 Satz 2 in ab- feststellungsverfahrens und nach Erteilung des Plan-
steigender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
mit der höchsten Bewertungspunktzahl und für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energie-
5. es erteilt vier Monate nach dem Gebotstermin für gewinnungsanlagen auf dem ausgeschriebenen sonsti-
den jeweiligen sonstigen Energiegewinnungsbe- gen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich durch
reich oder Teilbereich dem Gebot mit der höchsten das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Bewertungspunktzahl beziehungsweise im Fall eines nach § 15 Absatz 3 widerrufen oder aus den in Satz 1
Punktgleichstands nach Maßgabe des Absatzes 2 genannten Gründen unwirksam, so werden ein für
die Antragsberechtigung unter dem Vorbehalt des einen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teil-
Widerrufs nach § 15 Absatz 3. bereich bereits ergangener Planfeststellungsbeschluss
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder eine bereits erteilte Plangenehmigung unwirksam.
kann vor Erteilung der Antragsberechtigung Fragen an (3) Wird ganz oder teilweise ein Planfeststellungs-
den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter muss verfahren durch ablehnenden Bescheid beendet oder
die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei Wochen ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangeneh-
beantworten. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und migung unwirksam, wird eine für den betreffenden
Hydrographie kann eine längere Frist gewähren, wenn sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich
die Antwort aufwendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht erteilte Antragsberechtigung in dem gleichen Umfang
ausreichend beantwortete Fragen können dazu führen, unwirksam. Der ausgeschriebene sonstige Energie-
dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- gewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich
phie weniger Punkte vergibt, soweit die Erfüllung der nach § 5 erneut ausgeschrieben werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4333
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
phie gibt die Antragsberechtigung mit den folgenden Hydrographie den Nachweis erbringen, dass mit
Angaben auf seiner Internetseite bekannt: der Errichtung der Anlagen begonnen worden ist,
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Ener- 5. spätestens 52 Monate nach Erteilung des Planfest-
gieträger, für den die Antragsberechtigung erteilt stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung
wird, und gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
2. den Namen der jeweils antragsberechtigten Bieter Hydrographie den Nachweis erbringen, dass die
mit Angabe des sonstigen Energiegewinnungsbe- technische Betriebsbereitschaft der Anlagen insge-
reichs oder Teilbereichs. samt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist
erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbe-
Die Antragsberechtigung ist eine Woche nach der reiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der im
öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekanntge- Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangeneh-
geben anzusehen. migung genehmigten Menge entspricht,
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
6. spätestens nach sechs Betriebsjahren gegenüber
phie unterrichtet die Bieter, denen eine Antragsberech-
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
tigung erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
phie den Nachweis erbringen, dass über die ersten
(6) Die Erteilung der Antragsberechtigung durch das fünf Betriebsjahre die gemittelte produzierte Ener-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach giemenge mindestens 90 Prozent der nach § 8 Ab-
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den an- satz 2 im Angebot angegebenen Energiemenge des
tragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent-
auf Förderung nach dem Programm zur Förderung der sprach.
Erzeugung von grünem Wasserstoff auf See.
(2) Der antragsberechtigte Bieter kann eine Verlän-
gerung der Realisierungsfristen nach Absatz 1 Num-
§ 14
mer 4 und 5 beim Bundesamt für Seeschifffahrt und
Realisierungsfristen Hydrographie beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf
(1) Antragsberechtigte Bieter müssen der jeweils zu verlängernden Frist nach Absatz 1 Num-
mer 4 oder Nummer 5 gestellt werden. Das Bundesamt
1. innerhalb von zwei Monaten nach Unterrichtung
für Seeschifffahrt und Hydrographie verlängert die
über die Erteilung der Antragsberechtigung nach
Realisierungsfristen nach Absatz 1 Nummer 4 oder
§ 13 Absatz 5 ein Konzept für ein Untersuchungs-
Nummer 5 einmalig, wenn
programm in Anlehnung an den „Standard Unter-
suchung der Auswirkungen von Offshore-Windener- 1. über das Vermögen eines Herstellers der Anlagen
gieanlagen auf die Meeresumwelt (StUK 4)“, Stand ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
1. Oktober 20135, zur Ermittlung der Auswirkungen Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzord-
auf die Meeresumwelt beim Bundesamt für See- nung angeordnet worden sind und
schifffahrt und Hydrographie einreichen, 2. mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die
2. innerhalb von 24 Monaten nach Unterrichtung über Lieferung von Anlagen des Herstellers abgeschlos-
die Erteilung der Antragsberechtigung nach § 13 sen wurden.
Absatz 5 die zur Durchführung des Anhörungs- Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als
verfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des 18 Monate verlängert werden.
Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 47 des Wind-
energie-auf-See-Gesetzes erforderlichen Unterlagen (3) Im Fall einer Fristverlängerung nach Absatz 2
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra- verlängern sich die Fristen nach Absatz 1 Nummer 4
phie einreichen, und 5 um die Dauer der Fristverlängerung.
3. innerhalb von 24 Monaten nach Erteilung des Plan-
feststellungsbeschlusses oder der Plangenehmi- § 15
gung gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt Sanktionen bei
und Hydrographie den Nachweis über eine beste- Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
hende Finanzierung für die Errichtung der im Plan-
(1) Antragsberechtigte Bieter müssen an den Bun-
feststellungsbeschluss oder der Plangenehmigung
deshaushalt jeweils eine Pönale leisten, wenn eine Frist
zugelassenen Anlagen erbringen; für den Nachweis
nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 überschritten wur-
über eine bestehende Finanzierung sind verbind-
de. Antragsberechtigte Bieter müssen darüber hinaus
liche Verträge über die Bestellung der zu errichten-
eine Pönale an den Bundeshaushalt leisten, wenn die
den Anlagen einschließlich aller erforderlichen Ne-
über die ersten fünf Betriebsjahre gemittelte produ-
beneinrichtungen vorzulegen, dabei gilt dies für
zierte Energiemenge weniger als 90 Prozent der nach
Fundamente, parkinterne Verkabelung sowie die In-
§ 8 Absatz 2 im Gebot angegebenen Energiemenge
frastruktur zum Transport der erzeugten finalen
des finalen Energieträgers am Übergabepunkt ent-
Energieträger bis zum Übergabepunkt nur, soweit
sprach.
diese jeweils im Konzept vorgesehen sind,
(2) Die Höhe der Pönale entspricht
4. spätestens 36 Monate nach Erteilung des Planfest-
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung 1. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1
Nummer 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit,
5
Herausgegeben vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSH), Hamburg und Rostock, unter BSH Nr. 7003 und abrufbar über 2. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1
die Homepage des BSH unter www.bsh.de. Nummer 3 50 Prozent der geleisteten Sicherheit,
4334 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
3. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energie-
Nummer 4 70 Prozent der geleisteten Sicherheit, gewinnungsanlagen beauftragten Personen, einschließ-
4. bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 lich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der (6) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quo- phie muss auf Antrag des antragsberechtigten Bieters
tienten aus der installierten Leistung der nicht
1. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4
betriebsbereiten Anlagen und der gesamten im
feststellen und
Planfeststellungsbeschluss genehmigten Menge er-
gibt, und 2. die nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Fristen im er-
5. im Fall einer Abweichung der produzierten Energie- forderlichen Umfang verlängern.
menge nach Absatz 1 Satz 2 30 Prozent der geleis-
teten Sicherheit. § 16
(3) Unbeschadet der Pönalen nach den Absätzen 1 Erstattung von Sicherheiten
und 2 widerruft das Bundesamt für Seeschifffahrt und (1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
Hydrographie die Antragsberechtigung, wenn der an- phie gibt unverzüglich die von dem Bieter nach § 7
tragsberechtigte Bieter eine der folgenden Fristen nicht hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zu-
einhält: rück, wenn der Bieter für dieses Gebot keine Antrags-
1. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, berechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
2. die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder erhalten hat.
3. die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14 (2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra-
Absatz 1 Nummer 4. phie gibt unverzüglich die nach § 7 hinterlegten Sicher-
(4) Pönalen nach Absatz 1 in Verbindung mit Ab- heiten des antragsberechtigten Bieters zurück, wenn
satz 2 Nummer 1 bis 4 sind nicht zu leisten und das und soweit dieser
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie darf 1. nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 den Nachweis über
den Zuschlag nicht nach Absatz 3 widerrufen, soweit die technische Betriebsbereitschaft der Anlagen er-
1. der antragsberechtigte Bieter ohne eigenes Ver- bracht hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht
schulden verhindert war, die betreffende Frist ein- länger in vollem Umfang zur Erfüllung und Absiche-
zuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher rung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforder-
von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der lich ist,
Windenergieanlagen auf See oder der sonstigen 2. nach § 14 Absatz 1 Nummer 6 den Nachweis über
Energiegewinnungsanlagen beauftragter Personen, die gemittelte produzierte Energiemenge der Anla-
einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Perso- gen erbracht hat und diese mindestens 90 Prozent
nen, zugerechnet wird, und der nach § 8 Absatz 2 im Angebot angegebenen
2. es nach den Umständen des Einzelfalles überwie- Energiemenge des finalen Energieträgers am Über-
gend wahrscheinlich ist, dass der antragsberech- gabepunkt entsprach oder
tigte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrunds 3. eine Pönale nach § 15 Absatz 1 geleistet hat und die
willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfül-
ist, die Windenergieanlagen auf See und die sons- lung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere
tigen Energiegewinnungsanlagen unverzüglich zu Pönalen erforderlich ist.
errichten.
(5) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist § 17
nach § 14 Absatz 1 auf einem Verschulden des an-
Inkrafttreten
tragsberechtigten Bieters oder dem Verschulden der
von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 21. September 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4335
Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und
Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Vom 22. September 2021
Auf Grund des d) In der Angabe zu Anlage 3 wird das Wort „deren“
– § 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Aus- durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.
übung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt e) In der Angabe zu Anlage 4 wird das Wort „deren“
durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Geset- durch die Wörter „für die eine“ ersetzt und wer-
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän- den die Wörter „regelmäßige und“ gestrichen.
dert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Num- f) In der Angabe zu Anlage 10 wird das Wort „Kran-
mer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I
kenpflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“
S. 2515) eingefügt worden ist, ersetzt.
– § 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung,
2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „dieser Ziele“
dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verord-
durch die Wörter „des in Absatz 1 genannten Ziels“
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
ersetzt.
dert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert, 3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kranken-
dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch- pflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“ er-
stabe c des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I setzt.
S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Ar- 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „die in § 1 Ab-
tikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember satz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden“
2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, durch die Wörter „das in § 1 Absatz 1 genannte
– § 20 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom Ziel erreicht wird“ ersetzt.
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) 5. § 4 wird wie folgt gefasst:
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: „§ 4
Artikel 1 Studienordnung
Änderung der Die Universität regelt in einer Studienordnung,
Approbationsordnung für 1. an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Stu-
Zahnärzte und Zahnärztinnen dierenden erfolgreich teilzunehmen haben,
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahn- 2. das Nähere zu den Anforderungen an die erfolg-
ärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch reiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstal-
Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I tung und
S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. dass die Studierenden an den in den Anlagen 1
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen er-
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: folgreich und regelmäßig teilzunehmen haben.“
„§ 14 Pflegedienst“. 6. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In der Angabe zu Anlage 1 wird das Wort „deren“ a) In Satz 1 wird nach dem Wort „regelmäßig“ das
durch die Wörter „für die eine“ ersetzt. Wort „anonymisiert“ eingefügt.
c) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort „deren“ b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ergebnisse“
durch die Wörter „für die eine“ ersetzt. die Wörter „der Evaluation öffentlich“ eingefügt.
4336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bun-
„Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt wer- desfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwil-
den.“ ligendienstgesetz,
8. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivil-
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: dienstes nach dem Zivildienstgesetz.
„Bei den praktischen Übungen haben die Uni- (6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet wer-
versitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff den, wenn der oder die Studierende eine der fol-
praktisch vermittelt wird.“ genden Ausbildungen abgeschlossen hat:
b) Folgender Satz wird angefügt: 1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder
„Praktische Übungen können durch digitale Hebamme,
Lehrformate begleitet werden.“
2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Ret-
9. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: tungsassistentin,
„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet
3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Not-
werden.“
fallsanitäterin,
10. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kran-
„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet kenpflege,
werden.“
11. § 10 wird wie folgt geändert: 5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kin-
derkrankenpflege,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Studierenden können bis zum Ersten 6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der 7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pfle-
Universität angebotene Wahlfächer ableisten.“ gefachfrau oder
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von
„Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach mindestens einjähriger Dauer in der Kranken-
nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.
Wahlfach erbrachten Leistungen benotet.“
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Stu-
12. § 14 wird wie folgt gefasst:
dierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung
„§ 14 einen Krankenpflegedienst von mindestens einem
Pflegedienst Monat absolviert hat.
(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienan- (7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst
wärter und Studienanwärterinnen oder Studierende kann angerechnet werden, wenn er den Anforde-
in den Betrieb und die Organisation eines Kranken- rungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Aus-
hauses einzuführen und mit den üblichen Verrich- land abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine
tungen der Pflege vertraut zu machen. im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Ab-
oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem satz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Ab-
Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Kran- satz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
kenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei
das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrich-
dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt
tung dem Studienanwärter oder der Studienanwär- der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen.“
terin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 10 aus. 13. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums „(5) Die zuständige Stelle des Landes kann Auf-
oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Stu- gaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der
diums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Durchführung der mündlichen und mündlich-prak-
Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten. tischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat. von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen: der Universität übertragen. Die von der zustän-
digen Stelle beauftragten Personen und die für sie
1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschulleh-
Bundeswehr, rer oder Hochschullehrerinnen sein. Die Universitä-
2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines ten stellen sicher, dass die mündliche und die
freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderun-
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres gen nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern
in der Fassung der Bekanntmachung vom wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle
15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert auf eine oder mehrere Personen an der Universität
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember oder Hochschule übertragen werden, sind die da-
2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugend- mit verbundenen Kosten und Personalwirkungen
freiwilligendienstegesetz, von der zuständigen Stelle zu kompensieren.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4337
14. § 19 wird wie folgt geändert: (3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsaus-
gleich verlangen, dass der oder die Studierende
„(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühes- ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unter-
tens in dem Semester gestellt werden, das in lagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen
den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit Attests oder anderer geeigneter Unterlagen ver-
festgelegt ist.“ langt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „nach § 18“ werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den
gestrichen. anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende
Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträch-
15. § 20 wird wie folgt geändert:
tigung hervorgeht.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(4) In welcher geänderten Form die Prüfungs-
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Kran- leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18
kenpflegedienst“ durch das Wort „Pflege- zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforde-
dienst“ ersetzt. rungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht
bb) In Satz 5 wird die Angabe „nach § 18“ ge- verändert werden.“
strichen. 18. In § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „nach § 18“ „nach § 18“ jeweils gestrichen.
gestrichen. 19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: „nach § 18“ jeweils gestrichen.
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: 20. § 28 wird wie folgt gefasst:
„3. die Bescheinigung nach dem Muster der „§ 28
Anlage 5 oder eine zusammenfassende Zeitpunkt der Prüfung
Bescheinigung nach dem Muster der An- Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
lage 8 über die regelmäßige und erfolg- wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes-
reiche Teilnahme an den nach Anlage 3 ters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt.“
vorgeschriebenen Unterrichtsveranstal-
21. In § 32 Absatz 5 wird das Wort „dauert“ durch das
tungen und die erfolgreiche Teilnahme
Wort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am
an Unterrichtsveranstaltungen an den in
Ende das Wort „dauern“ eingefügt.
Anlage 4 genannten Fächern und Quer-
schnittsbereichen,“. 22. In § 33 Absatz 5 wird das Wort „mündlich-prak-
tische“ durch das Wort „mündliche“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „nach § 18“ ge-
strichen. 23. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-
fungskommission vorsitzende Person gestatten,
„Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestan- dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
den haben, haben dem Antrag auf Zulassung die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prü- anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-
fung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teil- renden, die prüfenden Personen und die beisit-
nahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genann- Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
ten Fächern und Querschnittsbereichen beizu- übertragen werden.“
fügen.“
24. § 42 wird wie folgt gefasst:
16. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „nach
§ 18“ gestrichen. „§ 42
17. § 22 wird wie folgt gefasst: Zeitpunkt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
„§ 22
wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemes-
Nachteilsausgleich ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen
(1) Einem oder einer Studierenden mit einer Be- des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
hinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der abgelegt.“
Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen 25. In § 48 Absatz 3 wird das Wort „dauert“ durch das
Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Wort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am
Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Ende das Wort „dauern“ eingefügt.
Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung
26. § 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchti-
gende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteils- a) Satz 3 wird gestrichen.
ausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle b) Folgender Satz wird angefügt:
zu richten. „Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhal-
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, tung kann dieselbe prüfende Person bestellt
wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person
zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung be- zur Verfügung steht, die die Anforderungen der
antragt worden ist. Sätze 4 bis 6 erfüllt.“
4338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
27. In § 50 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör- 34. In § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
ter „des Prüfungselements“ durch die Wörter „der ter „des Prüfungselements“ durch die Wörter „der
Prüfung“ ersetzt. Prüfung“ ersetzt.
28. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt: 35. Dem § 68 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü- „(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü-
fungskommission vorsitzende Person gestatten, fungskommission vorsitzende Person gestatten,
dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie- anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie-
renden, die prüfenden Personen und die beisit- renden, die prüfenden Personen und die beisit-
zende Person in die Übertragung einwilligen. Die zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
übertragen werden.“ übertragen werden.“
29. § 58 wird wie folgt gefasst: 36. In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „acht“ durch
„§ 58 das Wort „neun“ ersetzt.
Zeitpunkt der Prüfung 37. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung a) In Nummer 7 werden die Wörter „Ethik und Ge-
wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes- schichte der Medizin und der Zahnmedizin“ ge-
ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen strichen.
des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
abgelegt.“ b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein-
gefügt:
30. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab- „8. Ethik und Geschichte der Medizin und der
schnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der Zahnmedizin,“.
vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
von sechs Monaten statt.“
38. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
31. § 64 Absatz 7 wird wie folgt geändert: ter „nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren“
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort „paro- durch die Wörter „frühestens im elften Fachsemes-
dental“ jeweils durch das Wort „parodontal“ er- ter“ ersetzt.
setzt. 39. In § 82 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „Kran-
b) Folgender Satz wird angefügt: kenpflegedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“
„Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kie- ersetzt.
ferorthopädie für die Durchführung einer thera- 40. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
peutischen Maßnahme nicht genügend Patien-
ten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
kann die Durchführung einer therapeutischen „Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer
Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung von etwa fünf Stunden nicht überschreiten.“
am Patientensimulator (Phantom) ersetzt wer-
b) Folgender Satz wird angefügt:
den.“
32. In § 65 Absatz 3 wird das Wort „dauert“ durch das „Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fä-
Wort „soll“ ersetzt und wird vor dem Punkt am cher Gegenstand des praktischen Abschnitts,
Ende das Wort „dauern“ eingefügt. so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach
die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorge-
33. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert: gebene Dauer nicht überschreiten.“
a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
41. § 96 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische
„Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrank- Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer
heiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Ge- Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskom-
sichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie mission bewertet das Ergebnis des schriftlichen
kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, Abschnitts der Eignungsprüfung.“
wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Ver-
fügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 42. § 97 wird wie folgt geändert:
bis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person
bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine „§ 22 gilt entsprechend.“
Person zur Verfügung steht, die die Anforderun- b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein-
gen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer gefügt:
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirur-
„(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher
gie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
Sprache abgelegt.“
Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächer-
gruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prü- 43. In § 99 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „wurde“
fende Person bestellt werden.“ durch das Wort „wurden“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4339
44. § 111 wird wie folgt geändert: Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Bio-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: logie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeug-
„(1) Der mündliche Abschnitt und der prak- nis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen
tische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die
vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in
Prüfungskommission bewertet das Ergebnis einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Ur-
des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprü- teile der Prüfungen in den Fächern der naturwis-
fung.“ senschaftlichen Vorprüfung übernommen.“ zu ver-
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Eignungsprü- sehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der
fung“ durch das Wort „Kenntnisprüfung“ er- naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem
setzt. Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärzt-
45. § 112 wird wie folgt geändert: lichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 an-
stelle des Faches Biologie das Fach Zoologie auf-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: zuführen.
„§ 22 gilt entsprechend.“ (3) Studierende nach § 133, die die zahnärzt-
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein- liche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und
gefügt: bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche
„(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach
Sprache abgelegt.“ den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen
den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
46. In § 120 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen
„die antragstellende Person“ durch das Wort „sie“ Prüfung kann frühestens am Ende des fünften
ersetzt. Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin
47. § 133 wird wie folgt geändert: nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung ab-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. gelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum
Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5
fügt: oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach
„(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und
§ 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbations- erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Num-
ordnung für Zahnärzte in der am 30. September mer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltun-
2020 geltenden Fassung genannten Vorlesun- gen beizufügen.
gen können in digitaler Form durchgeführt wer- (4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des
den. Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in
(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und der bis zum 30. September 2020 geltenden Fas-
§ 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approba- sung zugelassenen Modellstudienganges führen
tionsordnung für Zahnärzte in der am 30. Sep- das Studium nach den Vorschriften dieser Verord-
tember 2020 geltenden Fassung genannten nung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum
praktischen Übungen und Kurse sowie der Be- 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vor-
such der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Ap- prüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entspre-
probationsordnung für Zahnärzte in der am chend.
30. September 2020 geltenden Fassung ge- (5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prü-
nannten Polikliniken und Kliniken können durch fung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens
digitale Lehrformate begleitet werden.“ ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der
48. § 134 wird wie folgt gefasst: Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num-
„§ 134 mer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchge-
führt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Stu-
Abweichende Regelungen dierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der
(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Fe- Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num-
bruar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung mer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt
zugelassen sind und die naturwissenschaftliche der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2
Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung (6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze
fort. nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht
(2) Studierende nach § 133, die die naturwis- möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studie-
senschaftliche Vorprüfung bestanden haben und renden, die an demselben schriftlichen Teil des
bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärzt- Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teil-
liche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Stu- genommen haben, an diesem schriftlichen Teil
dium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung im zehnten Fachsemester teilgenommen haben,
wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts
abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ers- der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der
ten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach oder die Studierende mindestens 60 Prozent der
§ 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat
4340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
oder wenn die Zahl der von dem oder der Studie- a) Im sechsten Anstrich wird das Komma und wer-
renden richtig beantworteten Prüfungsfragen um den die Wörter „die Organisation des Gesund-
nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen heitswesens“ gestrichen.
Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschrei- b) Nach dem sechsten Anstrich werden die folgen-
tet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten den Anstriche eingefügt:
Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenom-
men haben.“ „ – Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
49. In Anlage 1 wird in der Überschrift das Wort „deren“ – Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des
durch die Wörter „für die eine“ ersetzt. öffentlichen Gesundheitswesens und die be-
völkerungsmedizinischen Aspekte von Krank-
50. In Anlage 2 wird in der Überschrift das Wort „deren“ heit und Gesundheit,“.
durch die Wörter „für die eine“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
51. In Anlage 3 wird in der Überschrift das Wort „deren“
durch die Wörter „für die eine“ ersetzt. a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ein-
gefügt:
52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
„Praktische Übungen können durch digitale Lehr-
a) In der Überschrift wird das Wort „deren“ durch formate begleitet werden.“
die Wörter „für die eine“ ersetzt und werden die
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Wörter „regelmäßige und“ gestrichen.
aa) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende
b) In Nummer 13 wird das Komma und werden die
die Wörter „sowie die Präsentation und Dis-
Wörter „Ethik und Geschichte der Medizin und
kussion von bevölkerungsmedizinisch rele-
der Zahnmedizin“ gestrichen.
vanten Themen und Szenarien“ eingefügt.
c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
eingefügt:
„Sie können durch digitale Lehrformate be-
„14. Ethik und Geschichte der Medizin und der
gleitet werden.“
Zahnmedizin“.
c) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz ein-
d) Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 15.
gefügt:
53. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
„Sie können durch digitale Lehrformate begleitet
a) Die Wörter „regelmäßig und erfolgreich“ werden werden.“
durch die Wörter „erfolgreich und, soweit prak-
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
tische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt
wurden, regelmäßig“ ersetzt. „Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt
werden.“
b) In der Tabelle wird in der Spalte Unterrichtsver-
anstaltungen die Nummer 16 wie folgt gefasst: 3. § 3 wird wie folgt geändert:
„16. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie“. a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
c) In der Tabelle werden in der Spalte Unterrichts- „(1a) Die Universität erstellt einen Ausbil-
veranstaltungen in Nummer 22 die Wörter „und dungsplan, nach dem die Ausbildung nach Ab-
Ethik“ gestrichen. satz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Uni-
versität kann den Studierenden das Logbuch in
54. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
digitaler Form anbieten.“
a) In der Überschrift wird das Wort „Krankenpfle- b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
gedienst“ durch das Wort „Pflegedienst“ er-
setzt. aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „ärztliche
Praxen (Lehrpraxen)“ das Wort „und“ durch
b) Das Wort „Krankenpflegedienst“ wird durch das ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort „Pflegedienst“ und das Wort „Krankenpfle- Wort „Krankenversorgung“ die Wörter „und
gedienstes“ durch das Wort „Pflegedienstes“ geeignete Einrichtungen des öffentlichen
ersetzt. Gesundheitswesens“ eingefügt.
55. In Anlage 16 werden in der Überschrift nach den bb) Folgende Sätze werden angefügt:
Wörtern „§ 82 Absatz 2 Nummer 9“ ein Komma
und die Wörter „§ 134 Absatz 2 Satz 4 und 5“ ein- „In einer geeigneten Einrichtung des öffent-
gefügt. lichen Gesundheitswesens kann nur die
Ausbildung in einem der übrigen klinisch-
56. In Anlage 17 werden in der Überschrift die Wörter praktischen Fachgebiete nach Absatz 1
„§ 134 Absatz 1 Satz 7“ gestrichen. Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die
Einbeziehung der Einrichtungen des öffent-
Artikel 2 lichen Gesundheitswesens in die Ausbil-
Änderung der dung erfolgt durch die Universitäten frühes-
Approbationsordnung für Ärzte tens zum 1. Mai 2022.“
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein-
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des gefügt:
Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert „Auf Antrag kann die zuständige Stelle über
worden ist, wird wie folgt geändert: Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbil-
1. § 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: dung anrechnen, wenn eine besondere Härte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4341
vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn
durch die Anrechnung nicht gefährdet ist.“ aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unter-
4. In § 4 Absatz 4 wird das Wort „und“ durch ein lagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung
Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Kran- der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervor-
kenversorgung“ die Wörter „und geeigneten Ein- geht.
richtungen des öffentlichen Gesundheitswesens“ (4) In welcher geänderten Form die Prüfungs-
eingefügt. leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Lan-
5. § 7 wird wie folgt geändert: desrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prü-
fungsanforderungen dürfen durch den Nachteils-
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 ausgleich nicht verändert werden.“
und 2 ersetzt:
8. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Famulatur hat den Zweck, dass die
Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschie- „Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden
denen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern Tagen stattfinden.“
kennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten 9. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
und stationären Krankenversorgung sind die
Studierenden mit der ärztlichen Patientenver- „Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden
sorgung vertraut zu machen. Tagen stattfinden.“
(2) Die Famulatur wird unter der Leitung ei- 10. § 30 wird wie folgt geändert:
nes approbierten Arztes oder einer approbierten a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Ärztin abgeleistet.“
„In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 mit Patientenvorstellung an geschulten Simu-
wird wie folgt geändert: lationspatienten oder Simulationspatientinnen
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „von zwei durchgeführt werden.“
Monaten“ durch die Wörter „eines Monats“ b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt und wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt. aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden
Nummern 7 und 8 eingefügt:
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt. „7. über Grundkenntnisse des Gesundheits-
systems verfügt,
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
8. die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Ge-
„4. für die Dauer eines Monats in einer in
sundheitswesens kennt und über Grund-
den Nummern 1 bis 3 genannten oder
kenntnisse der bevölkerungsmedizini-
einer anderen geeigneten Einrichtung,
schen Aspekte von Krankheit und Ge-
auch des öffentlichen Gesundheitswe-
sundheit verfügt,“.
sens, in der ärztliche Tätigkeiten ausge-
übt werden.“ bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 9 und 10.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5. 11. Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
fügt:
6. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von
Simulationspatienten und Simulationspatientinnen,
„§ 11a in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von
Nachteilsausgleich Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt
werden. § 11a gilt entsprechend.“
(1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder
einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung 12. Dem § 37 Absatz 2 werden folgende Sätze ange-
eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines fügt:
Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung „Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von
auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich ge- Simulationspatienten und Simulationspatientinnen,
währt, wenn die Behinderung oder Beeinträchti- in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Si-
gung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung mulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt
hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die werden. § 11a gilt entsprechend.“
nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, Artikel 3
wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung
Änderung der
zu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt
Approbationsordnung für
worden ist.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
für die Entscheidung über den Antrag auf Nach- Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen
teilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärzt- und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I
liches Attest oder andere geeignete Unterlagen S. 448) wird wie folgt geändert:
vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests 1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „wenn“ durch das
oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann Wort „soweit“ ersetzt.
4342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
2. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu
„Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorien- wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 ent-
tierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours sprechend.“
erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsauf- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
gabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genann- fügt:
ten Kompetenzbereiche.“
„(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehler-
3. § 51 wird wie folgt geändert:
haft, wählt die oder der Vorsitzende der anwen-
a) In Absatz 1 wird das Wort „mindestens“ gestri- dungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache
chen. mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Parcours aus dem Pool der Parcours nach Ab-
„(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten satz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Par-
Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende cours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.“
der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den
Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt Artikel 4
worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die
Inkrafttreten
Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsauf-
gabe an einer Station oder der gesamte Parcours Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4343
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung1
Vom 22. September 2021
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung
mit § 55 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 98 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
§ 14 Absatz 2d der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann
das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der
Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von
ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem
Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b
genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforde-
rungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen
können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das
Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen
Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
4344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Verordnung
zum Betrieb des Implantateregisters Deutschland
(Implantateregister-Betriebsverordnung – IRegBV)
Vom 22. September 2021
Auf Grund des § 37 Nummer 1 und 2 Buchstabe a Abschnitt 5
bis h, j und k des Implantateregistergesetzes vom Meldungen an die
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), der durch Arti- Registerstelle und die Vertrauensstelle
kel 12a Nummer 9 des Gesetzes vom 28. April 2020
(BGBl. I S. 960) geändert worden ist, verordnet das § 15 Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesund-
heitseinrichtungen
Bundesministerium für Gesundheit:
§ 16 Meldebestätigung
§ 17 Berichtigung
Inhaltsübersicht
§ 18 Datenübermittlung durch die Krankenkassen, privaten
Abschnitt 1 Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen Kos-
tenträger; Abruf durch die Registerstelle
Beginn des Wirkbetriebs
§ 1 Brustimplantate Abschnitt 6
§ 2 Verpflichtungen der Kostenträger Zugang zu den Registerdaten
Abschnitt 2 § 19 Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des
Implantateregistergesetzes
Auswertungsgruppen
§ 20 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statis-
§ 3 Besetzung der Auswertungsgruppen tischen Zwecken nach § 31 des Implantateregisterge-
setzes
§ 4 Stellung der Mitglieder
§ 21 Nutzungsvereinbarung
§ 5 Organisation
§ 6 Interessenkonflikt
Abschnitt 7
§ 7 Datenverarbeitung
§ 8 Sachverständige Weitere Verfahrensregelungen
§ 9 Auswertungsbericht § 22 Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Ar-
tikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16
Abschnitt 3 der Datenschutz-Grundverordnung
Beirat § 23 Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen
und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaß-
§ 10 Besetzung des Beirats nahme im Feld betroffen sind
§ 11 Stellung der Mitglieder
§ 12 Organisation Abschnitt 8
§ 13 Interessenkonflikt Inkrafttreten
Abschnitt 4 § 24 Inkrafttreten
Produktdatenbank Anlage 1 In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten
Anlage 2 Von der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung an
§ 14 Produktdatenbank die Registerstelle zu übermittelnde Daten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4345
Abschnitt 1 oder Einrichtung oder den zu berücksichtigenden
Beginn des Wirkbetriebs Verband nicht mehr repräsentiert,
3. ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 6 Absatz 3
§1 Satz 2 besteht,
Brustimplantate 4. es seinen Aufgaben als Mitglied der Auswertungs-
(1) Für Brustimplantate haben die verantwortlichen gruppe wiederholt nicht nachkommt oder
Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den 5. ein in den Nummern 1 bis 4 nicht genannter wich-
§§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implanta- tiger Grund vorliegt.
teregistergesetzes ab dem 1. Januar 2023 zu erfüllen. Wird ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied
Bis zum 31. Dezember 2022 finden die §§ 16, 17 Ab- abberufen oder scheidet es aus sonstigen Gründen
satz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregister- vorzeitig aus, so ist unverzüglich eine Nachfolgerin
gesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig oder ein Nachfolger zu berufen.
teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtun-
gen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen §4
und organisatorischen Voraussetzungen für die Mel-
dungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Stellung der Mitglieder
Implantateregistergesetzes vorliegen. (1) Die durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
(2) Für Brustimplantate haben die Produktverant- Medizinprodukte entsandten Mitglieder üben die Tätig-
wortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantate- keit in der Auswertungsgruppe im Rahmen ihres
registergesetzes ab dem 1. Juli 2022 zu erfüllen. Hauptamtes oder ihrer arbeitsvertraglichen Verpflich-
tungen aus.
(3) Nicht als Brustimplantate erfasst werden azellu-
läre dermale Matrices und chirurgische Netze. (2) Die von der Geschäftsstelle berufenen Mitglieder
und stellvertretenden Mitglieder üben ihre Tätigkeit in
§2 der Auswertungsgruppe ehrenamtlich aus. Sie erhalten
Ersatz ihrer Reisekosten in entsprechender Anwen-
Verpflichtungen der Kostenträger dung des Bundesreisekostenrechts sowie eine Sit-
(1) Die privaten Krankenversicherungsunternehmen zungsentschädigung. Sie sind vor Aufnahme ihrer
und die sonstigen Kostenträger haben ihre Pflichten Tätigkeit in den Auswertungsgruppen nach dem Ver-
nach § 17 Absatz 4 des Implantateregistergesetzes pflichtungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer
ab dem 1. Juli 2022 zu erfüllen. Obliegenheiten zu verpflichten.
(2) Die gesetzlichen Krankenkassen, die privaten
Krankenversicherungsunternehmen und die sonstigen §5
Kostenträger haben ihre Pflichten nach § 17 Absatz 2 Organisation
und 3 des Implantateregistergesetzes erstmals zum (1) Jede Auswertungsgruppe wählt für die Dauer
1. Januar 2024 zu erfüllen. von vier Jahren aus ihrer Mitte eine Person für den Vor-
sitz und zwei Personen für die Stellvertretung.
Abschnitt 2
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäfts-
Auswertungsgruppen stelle und der Registerstelle sind berechtigt, beratend
an den Sitzungen der Auswertungsgruppen teilzuneh-
§3 men.
Besetzung der Auswertungsgruppen (3) Die Sitzungen der Auswertungsgruppen sind
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin- nicht öffentlich.
produkte entsendet mindestens eine bei ihm beschäf- (4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
tigte Person als Mitglied in jede Auswertungsgruppe. Stimmen der Mitglieder oder im Fall ihrer Verhinde-
Es ist berechtigt, die als Mitglieder entsandten Perso- rung der jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertre-
nen jederzeit abzuberufen. ter gefasst. Die durch das Bundesinstitut für Arzneimit-
(2) Die Geschäftsstelle beruft für die Dauer von bis tel und Medizinprodukte entsandten Mitglieder üben
zu vier Jahren Mitglieder nach Anhörung der Institu- ein einfaches Stimmrecht gemeinsam aus.
tionen, Einrichtungen und Verbände, die durch das (5) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, das Verfahren
jeweilige Mitglied in der Auswertungsgruppe vertreten in den Auswertungsgruppen durch eine Verfahrensord-
werden sollen. Für jedes Mitglied nach Satz 1 ist ein nung zu regeln. Die Verfahrensordnung bedarf der Zu-
stellvertretendes Mitglied zu berufen. Wiederberufun- stimmung des Bundesministeriums für Gesundheit.
gen sind zulässig.
(3) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann §6
sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber der Interessenkonflikt
Geschäftsstelle niederlegen. Die Geschäftsstelle kann
ein von ihr berufenes Mitglied oder stellvertretendes (1) Ein von der Geschäftsstelle berufenes Mitglied
Mitglied abberufen, wenn oder stellvertretendes Mitglied darf nicht tätig werden,
wenn und soweit es ein wirtschaftliches oder sonstiges
1. es nicht oder nicht mehr über die erforderliche Interesse hat, das geeignet ist, die Erfüllung seiner Auf-
Sach- und Fachkunde verfügt, gaben als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in
2. es die nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Implantate- einer Auswertungsgruppe vorübergehend oder dauer-
registergesetzes zu berücksichtigende Institution haft zu gefährden (Interessenkonflikt).
4346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
(2) Ein Interessenkonflikt oder Tatsachen, die einen (4) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, von den Sach-
vorübergehenden oder dauerhaften Interessenkonflikt verständigen eine Erklärung über bestehende und
begründen können, sind durch das Mitglied oder das mögliche Interessenkonflikte zu verlangen.
stellvertretende Mitglied unverzüglich der oder dem
Vorsitzenden der Auswertungsgruppe anzuzeigen. §9
(3) Liegt ein Interessenkonflikt vor, darf das Mitglied Auswertungsbericht
oder stellvertretende Mitglied seine Aufgabe in der
(1) Der Auswertungsbericht nach § 11 Nummer 3
Auswertungsgruppe nicht ausüben, soweit und so-
des Implantateregistergesetzes soll insbesondere fol-
lange der Interessenkonflikt besteht. Besteht der Inte-
gendes enthalten:
ressenkonflikt dauerhaft, so ist die Geschäftsstelle zu
unterrichten. 1. eine Erläuterung der bei der Auswertung der Daten
angewandten Verfahren und Methoden,
(4) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, von den zu
berufenden und berufenen Mitgliedern und stellvertre- 2. die Auffassung des Produktverantwortlichen oder
tenden Mitgliedern eine jeweils aktuelle Erklärung über der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach
bestehende und mögliche Interessenkonflikte zu ver- § 10 Absatz 3 des Implantateregistergesetzes,
langen. 3. die Auswertungsergebnisse und
4. eine Interpretation und Bewertung der Auswer-
§7 tungsergebnisse.
Datenverarbeitung (2) Ein Mitglied oder im Fall seiner Verhinderung
(1) Die Registerstelle übermittelt die statistischen das jeweilige stellvertretende Mitglied kann verlangen,
Auswertungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Im- dass einem Auswertungsbericht seine ergänzende
plantateregistergesetzes zur Interpretation und Bewer- oder abweichende fachliche Stellungnahme beigefügt
tung an die für den jeweiligen Implantattyp zuständige wird. § 5 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
Auswertungsgruppe. (3) Der Auswertungsbericht und die ihm beigefügten
(2) Die jeweilige Auswertungsgruppe ist berechtigt, Stellungnahmen dürfen keine Daten enthalten, die eine
die von der Registerstelle übermittelten Daten zur Er- Identifizierung betroffener Patientinnen oder Patienten
füllung ihrer Aufgaben nach § 11 Nummer 2 des Im- ermöglichen.
plantateregistergesetzes zu verarbeiten. (4) Die Geschäftsstelle leitet den Auswertungsbe-
richt mit den beigefügten Stellungnahmen weiter
(3) Das Verfahren zur Datenübermittlung an die Aus-
wertungsgruppe legt die Registerstelle im Einverneh- 1. an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin-
men mit der oder dem Bundesbeauftragten für den produkte zur weiteren Verwendung im Rahmen der
Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Risikobewertung nach den Artikeln 89 und 94 Buch-
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik stabe a der Verordnung (EU) 2017/745 des Euro-
fest. päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richt-
(4) Die Auswertungsgruppen interpretieren und be- linie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
werten die statistischen Auswertungen der Register- und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Auf-
stelle nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 des Implantateregis- hebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG
tergesetzes unter Berücksichtigung produktbezogener, des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117
einrichtungsbezogener und patientenbezogener Auffäl- vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165),
ligkeiten. die durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130
vom 24.4.2020, S.18) geändert worden ist, in der
§8 jeweils geltenden Fassung und § 71 des Medizin-
Sachverständige produkterecht-Durchführungsgesetzes sowie
2. an den Gemeinsamen Bundesausschuss zur Weiter-
(1) Die Auswertungsgruppen können sich bei der
entwicklung von Richtlinien und Beschlüssen zur
Erfüllung ihrer Aufgaben durch Sachverständige bera-
Qualitätssicherung für implantationsmedizinische
ten lassen. Die Beratung bedarf der Zustimmung durch
Leistungen nach den §§ 136 bis 136c des Fünften
die Geschäftsstelle. Die Heranziehung der Sachver-
Buches Sozialgesetzbuch und zur Umsetzung die-
ständigen erfolgt durch die Geschäftsstelle.
ser Richtlinien und Beschlüsse.
(2) Sachverständige sind vor Aufnahme ihrer Tätig-
keit in den Auswertungsgruppen nach dem Verpflich- Abschnitt 3
tungsgesetz auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Ob-
Beirat
liegenheiten zu verpflichten.
(3) Sachverständige erhalten eine Vergütung in ent- § 10
sprechender Anwendung des Abschnitts 3 des Justiz-
Besetzung des Beirats
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Keine Ver-
gütung erhalten Angehörige einer Behörde oder einer (1) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
sonstigen öffentlichen Stelle, die weder Ehrenbeamte die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Bei-
noch ehrenamtlich tätig sind, wenn sie ein Gutachten rats nach Anhörung der in § 12 Absatz 3 des Implan-
in Erfüllung ihrer Dienstaufgaben erstatten, vertreten tateregistergesetzes genannten Einrichtungen, Ver-
oder erläutern. bände, Gruppen und Institutionen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4347
(2) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied kann Abschnitt 4
sein Amt durch Erklärung in Textform gegenüber dem
Produktdatenbank
Bundesministerium für Gesundheit niederlegen. Das
Bundesministerium für Gesundheit kann ein Mitglied
oder stellvertretendes Mitglied abberufen, wenn § 14
1. die Voraussetzungen der Berufung in der Person Produktdatenbank
des Mitglieds nicht mehr gegeben sind, (1) Zu den Implantaten werden die in der Anlage 1
2. ein dauerhafter Interessenkonflikt nach § 13 Ab- zu dieser Verordnung genannten Produktdaten in der
satz 3 Satz 2 besteht, Produktdatenbank entsprechend der vorgegebenen
3. es seinen Aufgaben als Mitglied des Beirats wieder- Datenstruktur erfasst.
holt nicht nachkommt oder (2) In der Übersicht der in der zentralen Produkt-
4. ein in den Nummern 1 bis 3 nicht genannter wich- datenbank registrierten Implantate nach § 14 Absatz 5
tiger Grund vorliegt. des Implantateregistergesetzes veröffentlicht das Bun-
desministerium für Gesundheit jeweils folgende Anga-
§ 11 ben:
Stellung der Mitglieder 1. Firmenname und Kontaktdaten der Produktverant-
wortlichen,
(1) Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des
Beirats erhalten Ersatz ihrer Reisekosten in entspre- 2. die in Ziffer I der Anlage 1 zu dieser Verordnung auf-
chender Anwendung des Bundesreisekostenrechts so- geführten Angaben.
wie eine Sitzungsentschädigung.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder Abschnitt 5
des Beirats haben über sämtliche Tatsachen, die ihnen Meldungen
im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Beirat an die Registerstelle
bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu wahren. und die Vertrauensstelle
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit wirkt über das
Ende der Mitgliedschaft im Beirat fort.
§ 15
§ 12 Datenübermittlung durch die
verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
Organisation
(1) Der Beirat wählt für die Dauer der Berufungs- (1) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung über-
periode aus seiner Mitte eine Person für den Vorsitz mittelt zu jedem Behandlungsfall einer implantatbe-
und zwei Personen für die Stellvertretung. zogenen Maßnahme nach Maßgabe der folgenden Ab-
sätze
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Register-
stelle und der Geschäftsstelle sind berechtigt, bera- 1. an die Registerstelle die Daten nach der Anlage 2
tend an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen. sowie
(3) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. 2. an die Vertrauensstelle
a) die Daten nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4
§ 13 und 5 des Implantateregistergesetzes und
Interessenkonflikt
b) ein internes Kennzeichen des gemeldeten Daten-
(1) Ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied darf satzes, das eigens für die Meldung gebildet wird
nicht tätig werden, wenn und soweit es ein wirtschaft- und keinen Rückschluss auf patienten- oder fall-
liches oder sonstiges Interesse hat, das geeignet ist, bezogene Daten zulässt.
die Erfüllung seiner Aufgaben im Beirat vorübergehend
oder dauerhaft zu gefährden (Interessenkonflikt). Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung ist ver-
pflichtet, das interne Kennzeichen nach Satz 1 Num-
(2) Ein Interessenkonflikt oder Tatsachen, die einen mer 2 Buchstabe b zusammen mit den Daten über
vorübergehenden oder dauerhaften Interessenkonflikt die Behandlung der betroffenen Patientin oder des be-
begründen können, sind durch das Mitglied oder das troffenen Patienten aufzubewahren.
stellvertretende Mitglied unverzüglich der oder dem
Vorsitzenden des Beirats anzuzeigen. (2) Eine verantwortliche Gesundheitseinrichtung, die
nicht über ein bundeseinheitliches Kennzeichen nach
(3) Liegt ein Interessenkonflikt vor, darf das Mitglied § 293 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verfügt,
oder stellvertretende Mitglied seine Aufgabe im Beirat verwendet als eindeutiges Kennzeichen für die Über-
nicht ausüben, soweit und solange der Interessenkon- mittlungen nach Absatz 1 einen vom Bundesinstitut
flikt besteht. Besteht der Interessenkonflikt dauerhaft, für Arzneimittel und Medizinprodukte vergebenen Ob-
so ist das Bundesministerium für Gesundheit zu unter- jekt-Identifikator.
richten.
(3) Die Vertrauensstelle pseudonymisiert in dem Ver-
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit ist be-
fahren nach § 9 Absatz 2 bis 4 des Implantateregister-
rechtigt, von den zu berufenden und berufenen Mitglie-
gesetzes jeweils die Daten
dern und stellvertretenden Mitgliedern eine jeweils
aktuelle Erklärung über bestehende und mögliche Inte- 1. nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Implan-
ressenkonflikte zu verlangen. tateregistergesetzes sowie
4348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
2. nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und § 17
nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implan-
tateregistergesetzes. Berichtigung
(4) Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung über- (1) Für die Vervollständigung oder Korrektur über-
mittelt der Vertrauensstelle den Datensatz nach Ab- mittelt die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der
satz 1 Satz 1 Nummer 2. Die Vertrauensstelle erzeugt Vertrauensstelle die Daten nach § 15 Absatz 1 Satz 1
eine Transfernummer und übermittelt diese an die ver- Nummer 2 Buchstabe b und die Daten nach § 17 Ab-
antwortliche Gesundheitseinrichtung. Die verantwort- satz 1 Satz 2 Nummer 4 des Implantateregistergeset-
liche Gesundheitseinrichtung übermittelt die Daten zes. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Transfernummer
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusammen mit der und übermittelt diese an die verantwortliche Gesund-
Transfernummer an die Registerstelle. Die Register- heitseinrichtung. Die verantwortliche Gesundheitsein-
stelle ruft die nach Absatz 3 pseudonymisierten Daten richtung übermittelt die vervollständigten oder berich-
mit Hilfe der Transfernummer bei der Vertrauensstelle tigten Angaben zusammen mit der Transfernummer an
ab und führt sie mit den nach Satz 3 übermittelten Da- die Registerstelle. Die Registerstelle ruft das nach § 15
ten zusammen. Absatz 3 Nummer 2 gebildete Pseudonym mit Hilfe der
Transfernummer bei der Vertrauensstelle ab, führt es
(5) Die Transfernummer darf keinen Rückschluss mit den nach Satz 3 übermittelten Daten zusammen
auf die patienten- oder fallidentifizierenden Daten oder und bestätigt der verantwortlichen Gesundheitseinrich-
auf die implantatbezogene Maßnahme zulassen. Sie tung den Erhalt der Vervollständigung oder Korrektur.
wird ausschließlich für die Übermittlung der Daten § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
durch die verantwortliche Gesundheitseinrichtung und
durch die Vertrauensstelle sowie für die Zusammen- (2) Für die Vervollständigung oder Korrektur gilt § 24
führung der Daten durch die Registerstelle verwendet. Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Implantateregis-
Sie ist zu löschen, wenn der Übermittlungsvorgang tergesetzes entsprechend.
fehlschlägt oder
(3) Hat die Registerstelle Zweifel an der Richtigkeit
1. bei der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung eines gemeldeten Datensatzes, fordert sie die verant-
nach der Übermittlung der Daten an die Register- wortliche Gesundheitseinrichtung zur Überprüfung und
stelle, Vervollständigung oder Korrektur nach Absatz 1 auf.
Dazu übermittelt sie der Vertrauensstelle die Aufforde-
2. bei der Vertrauensstelle nach der Übermittlung der rung zusammen mit dem nach § 15 Absatz 3 Nummer 2
pseudonymisierten Daten an die Registerstelle und gebildeten Pseudonym. Die Vertrauensstelle ersetzt
3. bei der Registerstelle nach Abschluss der Zusam- das Pseudonym durch das interne Kennzeichen und
menführung der Daten. übermittelt die Aufforderung zusammen mit diesem
an die verantwortliche Gesundheitseinrichtung.
§ 16
§ 18
Meldebestätigung
Datenübermittlung
Die Registerstelle übermittelt der Gesundheitsein- durch die Krankenkassen, privaten
richtung als Meldebestätigung nach § 4 Absatz 3 des Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen
Implantateregistergesetzes eine Datenstruktur beste- Kostenträger; Abruf durch die Registerstelle
hend aus:
(1) Die gesetzlichen Krankenkassen, privaten Kran-
1. einem alphanumerischen Code der Meldebestä- kenversicherungsunternehmen und sonstigen Kosten-
tigung, träger übermitteln der Vertrauensstelle den Vitalstatus
halbjährlich und die anderen in § 17 Absatz 2 des Im-
2. den gemeldeten spezifischen OPS-Kodes der durch-
plantateregistergesetzes genannten Angaben anlass-
geführten implantatbezogenen Maßnahme,
bezogen.
3. der Angabe, ob
(2) Die Registerstelle kann die in § 17 Absatz 2
a) die durch die verantwortliche Gesundheitsein- Nummer 1 des Implantateregistergesetzes genannten
richtung übermittelte Implantat-Identifikations- Angaben über die Vertrauensstelle anfordern, wenn
nummer einem in der Produktdatenbank regis- dies zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit
trierten Produkt zugeordnet werden kann oder oder zur Durchführung von Auswertungen erforderlich
ist. Dazu ruft die Vertrauensstelle die Daten unter Ver-
b) die verantwortliche Gesundheitseinrichtung der wendung des unveränderbaren Teils der Krankenver-
Registerstelle die Verwendung eines spezialan- sichertennummer nach § 290 des Fünften Buches So-
gefertigten Implantats oder eines Implantats mit zialgesetzbuch oder der Identifikationsnummer nach
Sonderzulassung gemeldet hat, und § 17 Absatz 4 Satz 3 des Implantateregistergesetzes
4. einem aus den Angaben nach den Nummern 1 und 2 bei den gesetzlichen Krankenkassen, den privaten
nach einem von der Registerstelle veröffentlichten Krankenversicherungsunternehmen und den sonstigen
Verfahren errechneten Hash-Wert. Kostenträgern automatisiert ab. Die Vertrauensstelle
kann die in § 17 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Implan-
Die Registerstelle stellt den alphanumerischen Code tateregistergesetzes genannten Daten nach Satz 2 ab-
der Meldebestätigung und den zugehörigen Hash-Wert rufen, wenn dies zur Prüfung der Richtigkeit und Voll-
in einer öffentlich zugänglichen Datenbank bereit. ständigkeit der Daten erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4349
Abschnitt 6 (4) Über die Anfrage nach Absatz 2 entscheidet die
Zugang zu den Registerdaten Geschäftsstelle. Sie kann sich dabei von der Register-
stelle und von den Auswertungsgruppen beraten lassen.
§ 19
§ 20
Datenübermittlung
an Nutzungsberechtigte nach Datenübermittlung zu
§ 29 des Implantateregistergesetzes Forschungszwecken oder statistischen
Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes
(1) Die Registerstelle übermittelt regelmäßig
(1) Ein Antrag auf Datenübermittlung zu wissen-
1. an die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen schaftlichen Forschungszwecken oder für statistische
gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Implan- Vorhaben nach § 31 des Implantateregistergesetzes
tateregistergesetzes einen standardisierten Bericht kann schriftlich oder elektronisch bei der Geschäfts-
zur Auswertung der Qualität der von ihnen erbrach- stelle gestellt werden. Dem Antrag sind insbesondere
ten implantationsmedizinischen Leistungen und folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
2. an die Hersteller gemäß § 29 Absatz 1 Satz 1 Num- 1. Name oder Bezeichnung und Anschrift der Antrag-
mer 3 des Implantateregistergesetzes einen stan- stellerin oder des Antragstellers sowie der gegebe-
dardisierten Bericht zur Bewertung ihrer Produkte nenfalls an dem Forschungsvorhaben oder statis-
nach dem Inverkehrbringen. tischen Vorhaben beteiligten Dritten,
(2) Eine Anfrage auf Datenübermittlung nach § 29 2. Erläuterungen zu
des Implantateregistergesetzes kann schriftlich oder
elektronisch bei der Geschäftsstelle gestellt werden. a) dem geplanten Forschungsvorhaben einschließ-
Der Anfrage sind insbesondere folgende Angaben und lich der zu untersuchenden Fragestellung, der
Unterlagen beizufügen: Methodik, dem zu erhebenden Material und der
Zielsetzung oder
1. Name oder Bezeichnung und Anschrift der anfra-
genden Person oder Einrichtung, die Daten aus b) dem geplanten statistischen Vorhaben ein-
dem Implantateregister benötigt, schließlich der geplanten Zielsetzung, der Moti-
vation, dem zu erhebenden Material und der sta-
2. die Fragestellung, die mit der Datenverarbeitung be- tistischen Methode,
antwortet werden soll, und die Methodik, mit der
dies geschehen soll, 3. die Bezeichnung der angefragten Daten aus dem
Implantateregister,
3. die Bezeichnung der angefragten Daten aus dem
Implantateregister, 4. die Begründung der Erforderlichkeit der angefragten
Daten für das geplante Forschungsvorhaben oder
4. die Begründung der Erforderlichkeit der angefragten das statistische Vorhaben,
Daten für die in § 29 Absatz 1 Satz 1 des Implanta-
teregistergesetzes genannten Zwecke, 5. eine Darstellung, ob, zu welchen Zwecken und auf
welche Art und Weise die Zusammenführung der
5. eine Darstellung, ob, zu welchen Zwecken und auf Daten aus dem Implantateregister mit anderen Da-
welche Art und Weise die Zusammenführung der tenbeständen geplant ist,
Daten aus dem Implantateregister mit anderen Da-
tenbeständen geplant ist, 6. der Zeitraum, der für die Datenverarbeitung im Rah-
men des Forschungsvorhabens oder des statis-
6. der Auswertungszeitraum, der für die Datenverar- tischen Vorhabens erforderlich ist,
beitung erforderlich ist,
7. Erläuterungen zu den technischen und organisa-
7. die Namen der Personen, die bei der anfragenden torischen Maßnahmen zum Schutz der zu übermit-
Person oder Einrichtung im Rahmen der Zweckbin- telnden Daten und zur Erfüllung der durch die
dung von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Implantateregis- Nutzungsvereinbarung nach § 21 vorgegebenen
tergesetzes mit der Bearbeitung betraut sind und Pflichten.
denen der Zugriff auf die übermittelten Daten durch
den Datenempfänger gewährt werden soll und (2) Ist der Antrag auf Zugang zu pseudonymisierten
Daten nach § 31 Absatz 2 des Implantateregistergeset-
8. Erläuterungen zu den technischen und organisa- zes gerichtet, so gilt Absatz 1 mit den in diesem Absatz
torischen Maßnahmen zum Schutz der zu übermit- geregelten zusätzlichen Maßgaben. Die Antragstellerin
telnden Daten und zur Erfüllung der durch die oder der Antragsteller hat auch zu begründen, weshalb
Nutzungsvereinbarung nach § 21 vorgegebenen der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung von
Pflichten. anonymisierten Daten erreicht werden kann. Dem An-
(3) Ist die Anfrage auf Zugang zu pseudonymisierten trag sind die Namen der bei der Antragstellerin oder
Daten nach § 29 Absatz 2 Satz 1 des Implantateregis- dem Antragsteller tätigen Personen, die mit der Bear-
tergesetzes gerichtet, so ist auch zu begründen, wes- beitung der im Antrag formulierten Fragestellungen be-
halb der Nutzungszweck nicht durch die Verarbeitung traut sind und denen der Zugriff auf die übermittelten
von anonymisierten Daten erreicht werden kann. In pseudonymisierten Daten durch den Antragssteller ge-
diesem Fall ist für die bei der anfragenden Person oder währt werden soll, beizufügen. Für die Antragstellerin
Einrichtung mit der Bearbeitung betrauten Personen oder den Antragsteller, wenn es sich bei ihr oder ihm
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 zu belegen, dass sie um eine natürliche Person handelt, und für die bei der
einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafge- antragstellenden Person oder Einrichtung mit der Be-
setzbuches unterliegen. arbeitung betrauten Personen nach Satz 3 ist zu bele-
4350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
gen, ob und inwieweit sie einer Geheimhaltungspflicht b) die Antragssteller verpflichtet sind, eine Identi-
nach § 203 des Strafgesetzbuches unterliegen. fizierung der betroffenen Patientinnen und Patien-
ten durch geeignete Maßnahmen auszuschließen.
(3) Ist eine Zusammenführung der Daten aus dem
Implantateregister mit anderen Datenbeständen ge-
plant, ist in dem Antrag darzulegen, aus welchen Grün- Abschnitt 7
den der Forschungszweck oder die statistische Ziel- Weitere Verfahrensregelungen
setzung ohne die Zusammenführung der Daten nicht
erreicht werden kann und wie durch die antragstel- § 22
lende Person sichergestellt wird, dass eine Identifika-
tion der betroffenen Patientinnen und Patienten nicht Verfahren zur Erfüllung
möglich ist. des Auskunftsrechts nach Artikel 15
und des Rechts auf Berichtigung nach
§ 21 Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung
Nutzungsvereinbarung (1) Die nachstehenden Absätze regeln das Verfah-
ren für das Verlangen der betroffenen Person
(1) Die Übermittlung der anonymisierten Daten
durch die Registerstelle erfolgt auf der Grundlage einer 1. nach einer Bestätigung darüber, ob sie betreffende
Nutzungsvereinbarung. Die Nutzungsvereinbarung soll personenbezogene Daten im Implantateregister ver-
insbesondere die folgenden Angaben enthalten: arbeitet werden, und gegebenenfalls nach einer
Auskunft über diese personenbezogenen Daten
1. die zur Bezeichnung der Vertragspartner der Nut- und nach weiteren Informationen gemäß Artikel 15
zungsvereinbarung erforderlichen Angaben, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
2. die Zwecke, für die die Daten übermittelt oder zu- Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
gänglich gemacht werden, Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
3. den Zeitraum, der für die Verarbeitung der übermit- und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
telten Daten notwendig ist, schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
4. die Verpflichtung des Datenempfängers, die Daten S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
zu löschen, wenn sie für die Zwecke, für die sie 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
übermittelt oder zugänglich gemacht worden sind, oder
nicht mehr benötigt werden, 2. nach Berichtigung sie betreffender unrichtiger per-
5. die technischen und organisatorischen Anforderun- sonenbezogener Daten gemäß Artikel 16 der Ver-
gen, die der Datenempfänger zum Schutz der über- ordnung (EU) 2016/679.
mittelten Daten und zur Einhaltung der Löschpflicht (2) Das Verlangen nach Absatz 1 kann über jede Ge-
erfüllen muss, sundheitseinrichtung, die implantatbezogene Maßnah-
6. die Verpflichtung der Datenempfänger, dass die men in Bezug auf die nach Abschnitt 1 vom Wirkbe-
übermittelten Daten aus dem Implantateregister trieb umfassten Implantattypen durchführt, eingereicht
ohne Zustimmung der Geschäftsstelle an Dritte werden.
nicht weitergegeben und Dritten nicht zugänglich (3) Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die
gemacht werden, und von der Registerstelle verarbeitet werden, unterrichtet
7. Vorgaben für eine geplante Zusammenführung mit die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 die Vertrau-
anderen Daten. ensstelle unter Angabe des unveränderbaren Teils der
Krankenversichertennummer im Sinne des § 290 Ab-
(2) Für Datenübermittlungen nach § 31 des Implan- satz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
tateregistergesetzes soll die Nutzungsvereinbarung zu- oder der Identifikationsnummer nach § 17 Absatz 4
sätzlich folgendes enthalten: Satz 3 des Implantateregistergesetzes über das Ver-
1. die Namen oder die Bezeichnung der an dem Vor- langen. Die Vertrauensstelle erzeugt eine Transfernum-
haben beteiligten Dritten, mer und übermittelt diese an die Gesundheitsein-
richtung. Die Gesundheitseinrichtung übermittelt das
2. die Verpflichtung der Datenempfänger bei der Ver-
Verlangen zusammen mit der Transfernummer an die
öffentlichung ihrer Ergebnisse, die auf Arbeiten mit
Registerstelle; Angaben, die die das Verlangen einrei-
den übermittelten Daten aus dem Implantateregister
chende Person identifizierbar machen, dürfen dabei
beruhen, der Geschäftsstelle binnen drei Monaten
nicht übermittelt werden. Die Registerstelle ruft das
eine auffindbare Zitierung oder Verlinkung und eine
nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 gebildete Pseudonym
kurze Zusammenfassung des Inhalts der Veröffent-
mit Hilfe der Transfernummer bei der Vertrauensstelle
lichung zur Veröffentlichung auf der Internetseite
ab und führt es mit den nach Satz 3 übermittelten Da-
des Implantateregisters bereitzustellen,
ten zusammen. § 15 Absatz 5 gilt entsprechend. Die
3. den Hinweis, dass Registerstelle übermittelt der Gesundheitseinrichtung
eine Bearbeitungsnummer und in einem verschlosse-
a) die Veröffentlichung des Forschungsergebnisses
nen, ausschließlich mit der Bearbeitungsnummer ge-
oder des Ergebnisses der statistischen Auswer-
kennzeichneten Umschlag zur Weitergabe an die be-
tungen nur dann gestattet ist, wenn gewährleistet
troffene Person
ist, dass eine Identifizierung der betroffenen Pa-
tientinnen und Patienten mit Hilfe der veröffent- 1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die zu der betrof-
lichen Ergebnisse nicht möglich ist, und fenen Person verarbeiteten Daten und die weiteren
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4351
Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung § 23
(EU) 2016/679 oder Verfahren zur unverzüglichen
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ihre Entscheidung Information der Patientinnen und
über die Berichtigung. Patienten, die von einer Sicherheits-
korrekturmaßnahme im Feld betroffen sind
(4) Betrifft das Verlangen nach Absatz 1 Daten, die
von der Vertrauensstelle verarbeitet werden, übermit- In den Fällen des § 4 Absatz 4 des Implantateregis-
telt die Gesundheitseinrichtung nach Absatz 2 das tergesetzes übermittelt die Registerstelle jeder verant-
Verlangen an die Vertrauensstelle. Die Vertrauensstelle wortlichen Gesundheitseinrichtung entsprechend dem
übermittelt der Gesundheitseinrichtung eine Bearbei- in § 17 Absatz 3 geregelten Verfahren jeweils eine
tungsnummer und in einem verschlossenen, aus- Übersicht über die betreffenden von ihr gemeldeten
schließlich mit der Bearbeitungsnummer gekennzeich- Datensätze und informiert sie über die Sicherheitsan-
neten Umschlag zur Weitergabe an die betroffene weisung.
Person
Abschnitt 8
1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 die zu der be-
troffenen Person verarbeiteten Daten und die weite- Inkrafttreten
ren Informationen gemäß Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 oder § 24
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 ihre Entscheidung Inkrafttreten
über die Berichtigung. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 22. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
4352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Anlage 1
(zu § 14)
In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten
I. Angaben für alle Implantattypen
1. Produkt- und Handelsname
2. Identifikationsmerkmale des Produkts,
a) europäische Nomenklatur für Medizinprodukte
b) die dem Hersteller und dem Produkt eigene einmalige Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device
Identifier – UDI-DI) einschließlich Basis-UDI-DI
c) Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder ähnliche herstellereigene Merkmale
II. Besondere Angaben für Brustimplantate
1. Art (Standard, Expander)
2. Beschaffenheit von Hülle und Oberfläche
3. Füllung
4. Form
5. Dimensionen, Volumen, Gewicht
6. technische Ausstattung, zum Beispiel Injektionssystem/Port, Chip, Ventiltyp, Nahtlaschen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4353
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
Von der verantwortlichen
Gesundheitseinrichtung an die Registerstelle zu übermittelnde Daten
I. Allgemeine Angaben
1. technische Daten der Meldung, insbesondere
a) Datum und Zeit der Erstmeldung
b) verwendete Meldesoftware und Version der Spezifikation der zu übermittelnden Daten
2. Angaben zum Aufenthalt in der Gesundheitseinrichtung
a) bundeseinheitliches Kennzeichen der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung nach § 293 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch oder Objekt-Identifikator nach § 15 Absatz 2
b) Art des Aufenthalts (ambulant, teilstationär, stationär)
c) Datum der Aufnahme bei stationärem Aufenthalt, Datum der Behandlung bei ambulantem Aufenthalt
3. Angaben zur Patientin oder zum Patienten
a) Alter in Jahren
b) Körpergröße
c) Gewicht
d) Geschlecht
4. Angaben zu jeder implantatbezogenen Maßnahme
a) Datum
b) bei mehreren implantatbezogenen Maßnahmen deren Reihenfolge
c) Lokalisation
d) Zugang
e) Art der implantatbezogenen Maßnahme nach § 2 Nummer 4 des Implantateregistergesetzes
f) Grund der implantatbezogenen Maßnahme
g) Dringlichkeit der implantatbezogenen Maßnahme
h) klassifizierter allgemeiner gesundheitlicher Zustand des Patienten
i) intraoperative Maßnahmen
j) simultane risikomodifizierende Prozeduren, die über eine alleinige Implantateinbringung oder -entfernung
hinausgehen
k) bei Revision erhobene Befunde
l) Kodes aus dem Operationen- und Prozedurenschlüssel, die der implantatbezogenen Maßnahme zuge-
ordnet worden sind, einschließlich möglicher Zusatzkodierungen
5. Angaben zu Vorbehandlungen, die in direktem Zusammenhang mit dem durchgeführten Eingriff stehen
6. Einzelangaben zu den Implantaten
a) Implantattyp
b) Hersteller
c) Grobklassifikation des Artikels
d) Identifikationsmerkmale des Produkts nach Anlage 1 Ziffer I.2
e) Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier – UDI-PI) und herstellereigene
Identifikationsmerkmale der Serie oder Charge
f) Angabe, ob es sich bei dem Artikel um ein spezialangefertigtes Implantat oder ein Implantat mit Sonder-
zulassung handelt
g) Angabe, ob das Implantat eingesetzt oder entfernt wurde und ob ein zuvor eingesetztes Implantat funk-
tionslos im Körper verbleibt
h) bei Explantation und funktionslosem Verbleib des Implantats im Körper Datum der Implantation
7. Angaben zur Entlassung
a) Datum der Entlassung
b) Grund der Entlassung (zum Beispiel Abschluss der Behandlung, Verlegung in ein anderes Krankenhaus)
c) implantatbezogene Entlassungsdiagnosen mit Haupt- und Nebendiagnosen unter Angabe der Lokalisa-
tion, auf die sich die Diagnosen beziehen, einschließlich Kodes aus der internationalen Klassifikation der
Krankheiten unter Angabe der Version
4354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
II. Besondere Angaben für Brustimplantate
1. Angaben zur Patientin oder zum Patienten: Autoimmunerkrankungen
2. Angaben zu den Operationen:
a) Lage des Implantats
b) Verwendung azellulärer dermaler Matrices oder chirurgischer Netze mit
– Hersteller
– dem Hersteller und dem Produkt eigener einmaliger Produktkennung nach dem UDI-System (UDI Device
Identifier – UDI-DI) einschließlich Basis-UDI-DI und Katalog- oder Artikelnummer, Produktcode oder
ähnlichen herstellereigenen Merkmalen
– Herstellungskennung nach dem UDI-System (UDI Production Identifier – UDI-PI) und herstellereigenen
Identifikationsmerkmalen der Serie oder Charge
3. Angaben zu den Implantaten (auch bei Explantation): Form, Oberfläche, Füllung und Volumen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4355
Erste Verordnung
zur Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Vom 22. September 2021
Auf Grund des § 139e Absatz 7 und 9 Satz 1 Num- bilität von Daten der elektronischen
mer 1, 2, 4, 5 und 6 des Fünften Buches Sozialgesetz- Patientenakte nach § 355 Absatz 2a
buch, der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom des Fünften Buches Sozialgesetz-
3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, ver- buch,“.
ordnet das Bundesministerium für Gesundheit: bb) In Nummer 22 werden nach den Wörtern
„und Profilen“ die Wörter „sowie zu den
Artikel 1 menschenlesbaren Exportformaten“ einge-
Änderung der fügt.
Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung „(5) Angaben des Herstellers nach Absatz 1
vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die durch Artikel 7 Satz 2, die nach § 20 Absatz 2 zur Veröffent-
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) ge- lichung in dem Verzeichnis für digitale Gesund-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: heitsanwendungen bestimmt sind, erfolgen in
1. § 2 wird wie folgt geändert: deutscher Sprache.“
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: 2. § 4 wird wie folgt geändert
aa) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 21a a) In Absatz 3 werden die Wörter „Im Rahmen
eingefügt: einer digitalen Gesundheitsanwendung darf die
Verarbeitung von personenbezogenen Daten“
„21a. den von der digitalen Gesundheits- durch die Wörter „Die Verarbeitung von perso-
anwendung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 nenbezogenen Daten zu den Zwecken nach Ab-
Nummer 1 verarbeiteten Daten, zu de- satz 2 darf im Rahmen einer digitalen Gesund-
ren Darstellbarkeit mittels internatio- heitsanwendung“ ersetzt.
naler Semantikstandards und, bei An-
tragstellung ab 1. August 2022, zu b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
deren Abbildbarkeit mittels der jeweils „(8) Ab dem 1. April 2023 müssen digitale
geltenden Festlegung für die seman- Gesundheitsanwendungen, abweichend von den
tische und syntaktische Interopera- Anforderungen an den Datenschutz nach Ab-
4356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
satz 6, die von dem Bundesinstitut für Arznei- bb) In Satz 4 wird die Angabe „Satz 3“ durch die
mittel und Medizinprodukte nach § 139e Ab- Angabe „Satz 2 und 3“ ersetzt.
satz 11 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
festgelegten Prüfkriterien für die von digitalen b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
Gesundheitsanwendungen nachzuweisenden An- „(4) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und
forderungen an den Datenschutz umsetzen.“ Medizinprodukte kann zum Nachweis der Erfül-
3. Die §§ 6 und 6a werden wie folgt gefasst: lung der Anforderungen an den Datenschutz
spätestens ab dem 1. April 2023 die Vorlage
„§ 6
eines Zertifikats nach § 139e Absatz 11 Satz 2
Qualitätsanforderungen nach des Fünften Buches Sozialgesetzbuch verlan-
§ 5 Absatz 1; Festlegungen zur Interoperabilität gen. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt sowohl
für Hersteller digitaler Gesundheitsanwendun-
Als interoperable Formate nach § 5 Absatz 1
gen, deren digitale Gesundheitsanwendung be-
gelten Festlegungen für die semantische und
reits in das Verzeichnis für digitale Gesundheits-
syntaktische Interoperabilität von Daten in der
anwendungen aufgenommen wurde, als auch
elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a
für Hersteller, die die Aufnahme einer digitalen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Solange
Gesundheitsanwendung in das Verzeichnis für
keine Festlegung für die semantische und
digitale Gesundheitsanwendungen erstmalig
syntaktische Interoperabilität von Daten in der
beantragen; im erstgenannten Fall ist der Nach-
elektronischen Patientenakte nach § 355 Absatz 2a
weis im Verfahren nach § 139e Absatz 6 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffen
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu er-
worden sind, gelten auch offene, international
bringen.“
anerkannte Schnittstellen- und Semantikstandards
und vom Hersteller der digitalen Gesundheits- 5. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
anwendung bereitgestellte Profile über offenen,
international anerkannten Schnittstellen- und „Im Umfang geringfügige und lediglich redaktio-
Semantikstandards als interoperable Formate. Der nelle Änderungen der Angaben und Informationen
Hersteller muss von ihm bereitgestellte Profile nach in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwen-
Satz 2 zur freien Nutzung in einem anerkannten dungen stellen keine wesentlichen Veränderungen
Verzeichnis veröffentlichen. nach Satz 1 dar. Der Hersteller teilt dem Bundes-
institut für Arzneimittel und Medizinprodukte die
§ 6a Erforderlichkeit redaktioneller Änderungen durch
einfache Anzeige mit.“
Interoperabilität von
digitalen Gesundheitsanwendungen 6. In § 19 Absatz 2 wird das Wort „einmalig“ gestri-
mit der elektronischen Patientenakte chen.
(1) Digitale Gesundheitsanwendungen sind ab 7. § 21 wird wie folgt geändert:
dem 1. Januar 2023 so zu gestalten, dass die von
der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeiteten a) In § 21 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Ver-
Daten mit Einwilligung des Versicherten in die zeichnis nach § 291e“ durch die Wörter „Inter-
elektronische Patientenakte des Versicherten nach operabilitätsverzeichnis nach § 385“ ersetzt.
§ 341 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
mittelt werden können. Hierzu muss die digitale
Gesundheitsanwendung ab dem 1. Januar 2023 aa) In Satz 1 werden die Wörter „spätestens ab
über die von der Gesellschaft für Telematik nach dem 1. Januar 2021“ gestrichen.
§ 354 Absatz 2 Nummer 6 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch für den Datenaustausch fest- bb) In Satz 6 werden die Wörter „Verzeichnis
gelegte Schnittstelle verfügen. nach § 291e“ durch die Wörter „Interopera-
bilitätsverzeichnis nach § 385“ ersetzt.
(2) Ab dem 1. Januar 2023 ermöglichen digitale
Gesundheitsanwendungen den Datenexport in die c) In Absatz 4 werden die Wörter „Spätestens ab
elektronische Patientenakte gemäß einer Fest- dem 1. Januar 2021 veröffentlicht das Bundes-
legung für die semantische und syntaktische Inter- institut für Arzneimittel und Medizinprodukte“
operabilität von Daten der elektronischen Patien- durch die Wörter „Das Bundesinstitut für Arznei-
tenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften Buches mittel und Medizinprodukte veröffentlicht“ er-
Sozialgesetzbuch. setzt.
(3) Die Hersteller digitaler Gesundheitsanwen- 8. § 26 wird wie folgt geändert:
dungen setzen die Fortschreibungen der Fest-
legungen nach § 355 Absatz 2a des Fünften a) In Absatz 3 wird die Angabe „Satz 6 und 7“
Buches Sozialgesetzbuch innerhalb von sechs durch die Angabe „Satz 6 und 9“ ersetzt.
Monaten nach deren Veröffentlichung um.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
4. § 7 wird wie folgt geändert:
„(4) Die einfache Anzeige im Umfang gering-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
fügiger und lediglich redaktioneller Änderungen
aa) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2022“ von Angaben und Informationen nach § 18 Ab-
durch die Angabe „1. April 2022“ ersetzt. satz 1 Satz 2 und 3 ist hiervon ausgenommen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4357
9. Die Anlage 1 (Fragebogen gemäß § 4 Absatz 6) wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Datenschutz“ wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 13 wird in der Spalte „Anforderung“ der vierte Spiegelstrich gestrichen.
bb) In Nummer 34 werden in der Spalte „Anforderung“ nach den Wörtern „und von wem“ die Wörter „bei
dem Hersteller gespeicherte“ eingefügt.
b) Der Abschnitt „Datensicherheit“ wird wie folgt geändert:
aa) Der Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ wird
wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Informa- Hat der Hersteller der digitalen Ge-
tions- sundheitsanwendung ein Informationssicher-
sicher- heitsmanagementsystem (ISMS) gemäß ISO
heits- und 27001 oder gemäß ISO 27001 auf der Basis
Service- von IT-Grundschutz (BSI-Standard 200-2:
manage- IT-Grundschutz-Methodik) umgesetzt und
ment kann ab dem 1. April 2022 auf Verlangen des
Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizin-
produkte ein entsprechendes anerkanntes
Zertifikat vorlegen?“
bbb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. Authen- Sofern Informationen zur Identität oder Die digitale
tisierung Authentizität der die digitale Gesundheits- Gesundheits-
anwendung nutzenden Person oder zur anwendung
Authentizität von Komponenten der digitalen nutzt keine
Gesundheitsanwendung über dedizierte Sit- Sessions.“
zungen („Sessions“) zwischen Komponenten
der digitalen Gesundheitsanwendung geteilt
werden:
– Werden alle Sitzungsdaten sowohl beim
Austausch als auch bei der Speicherung
mit technischen Maßnahmen, die dem
Schutzbedarf der digitalen Gesundheits-
anwendung angemessenen, sind geschützt
und werden ggf. genutzte Session-IDs zu-
fällig, mit ausreichender Entropie und über
etablierte Verfahren erzeugt?
– Werden alle in einer Instanz einer digitalen
Gesundheitsanwendung aufgebauten Sit-
zungen mit dem Abbruch oder der Be-
endigung der Nutzung der digitalen Ge-
sundheitsanwendung invalidiert?
– Kann die die digitale Gesundheitsanwen-
dung nutzende Person auch die explizite
Invalidierung einer Sitzung erzwingen?
– Besitzen Sitzungen eine maximale Gültig-
keitsdauer und werden inaktive oder unter-
brochene Sitzungen automatisch nach
einer bestimmten Zeit invalidiert?
– Resultiert die Invalidierung einer Sitzung
im Löschen aller Sitzungsdaten und ist
sichergestellt, dass eine einmal ungültig
gewordene Sitzung auch bei Kenntnis ein-
zelner Sitzungsdaten nicht wieder aktiviert
werden kann?
4358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
ccc) Folgende Nummer 15a wird eingefügt:
„15a Authen- Kann die digitale Gesundheitsanwendung bis
tisierung spätestens zum 1. Januar 2023 eine Authen-
tisierung von GKV-Versicherten als die die
digitale Gesundheitsanwendung nutzenden
Personen über die sichere digitale Identität
nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch unterstützen?“
bb) In dem Unterabschnitt „Zusatzanforderungen bei digitalen Gesundheitsanwendungen mit sehr hohem
Schutzbedarf“ wird Nummer 6 gestrichen.
10. Anlage 2 (Fragebogen gemäß den §§ 5 und 6) wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt „Interoperabilität“ wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Kann der Versicherte die über digitale Gesundheitsanwendungen
verarbeiteten Daten in einem interoperablen Format aus der digitalen
Gesundheitsanwendung exportieren?
1. § 5 Ab- Ja, die über die digitale Gesundheitsanwendung
satz 1 verarbeiteten Daten können durch den Versicher-
und § 6 ten aus der digitalen Gesundheitsanwendung in
einem interoperablen Format (Syntax und
Semantik) exportiert und dem Versicherten für
die weitere Nutzung bereitgestellt werden. Die
Übermittlung nach Satz 1 erfolgt gemäß einer
Festlegung für die semantische und syntaktische
Interoperabilität von Daten der elektronischen
Patientenakte nach § 355 Absatz 2a des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch. Solange eine solche
Festlegung nicht vorliegt, erfolgt die Übermittlung
in einem offenen anerkannten internationalen
Standard oder in einem vom Hersteller offen
gelegten Profil über einen offenen anerkannten
internationalen Standard.“
bb) In Nummer 2 werden in der Spalte „Anforderung“ die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2021“
gestrichen.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„Verfügt die digitale Gesundheitsanwendung über standardisierte
Schnittstellen zu persönlichen Medizingeräten?
3. § 5 Ab- Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ist in der Im Rahmen der
satz 1 Lage, Daten aus vom Versicherten genutzten bestimmungs-
und § 6 Medizingeräten der vom Versicherten getragenen gemäßen Nutzung
Sensoren zur Messung und Übertragung von der digitalen
Vitalwerten (Wearables) zu erfassen, und unter- Gesundheitsan-
stützt hierzu ein offengelegtes und dokumentier- wendung ist nicht
tes Profil des ISO/IEEE 11073 Standards. Sofern vorgesehen, dass
ein solches geeignetes Profil nicht vorliegt, unter- die digitale
stützt die digitale Gesundheitsanwendung eine Gesundheits-
andere offengelegte und dokumentierte Schnitt- anwendung Daten
stelle (Syntax, Semantik), welche im Interoperabi- mit vom Ver-
litätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Buches sicherten genutz-
Sozialgesetzbuch empfohlen ist. Sofern eine ten Medizin-
solche geeignete Schnittstelle nicht vorliegt, geräten oder mit
unterstützt die digitale Gesundheitsanwendung vom Versicherten
eine andere offengelegte und dokumentierte getragenen
Schnittstelle, welche entweder im Interopera- Sensoren zur
bilitätsverzeichnis nach § 385 des Fünften Messung und
Buches Sozialgesetzbuch gelistet ist oder für Übertragung von
welche vom Hersteller ein entsprechender Antrag Vitalwerten
gestellt wurde?“ (Wearables) aus-
tauscht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4359
dd) Die bisherige Nummer 4 wird durch die folgende Nummern 4 und 4a ersetzt:
„Sind die für die Herstellung der Interoperabilität der digitalen Ge-
sundheitsanwendung genutzten Standards und Profile veröffentlicht
und können diskriminierungsfrei genutzt werden?
4. § 5 Ab- Ja, die für die Herstellung der Interoperabilität
satz 1 der digitalen Gesundheitsanwendung genutzten
und § 6 Standards und Profile sind vollständig veröffent-
licht, auf der Anwendungswebseite verlinkt, kön-
nen diskriminierungsfrei genutzt und von Dritten
in ihren Systemen implementiert werden.
4a. §6 Ja, sofern der Hersteller eigene Profilierungen Der Hersteller
vorgenommen hat, sind diese in einem anerkann- hat keine eigenen
ten Verzeichnis veröffentlicht. Profilierungen
vorgenommen.“
ee) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„Bietet die digitale Gesundheitsanwendung dem Versicherten ge-
eignete Möglichkeiten für die Datenübertragung in die elektronische
Patientenakte?
5. § 6a Ja, die digitale Gesundheitsanwendung ermög-
licht es dem Versicherten ab dem 1. Januar 2023,
die von der digitalen Gesundheitsanwendung
verarbeiteten Daten mit seiner Einwilligung jeder-
zeit in seine elektronische Patientenakte zu über-
mitteln. Zudem bietet die digitale Gesundheitsan-
wendung dem Nutzer die Möglichkeit einer regel-
mäßigen, automatisierten Übermittlung der von
der digitalen Gesundheitsanwendung verarbeite-
ten Daten von der digitalen Gesundheitsanwen-
dung in die elektronische Patientenakte. Der
Hersteller ermöglicht dem Nutzer eine an den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen
Gesundheitsanwendung sowie an den Ver-
sorgungskontext angepasste Konfiguration der
regelmäßigen automatisierten Übermittlung. Der
Hersteller beendet die Datenübertragung in die
elektronische Patientenakte, sobald der Verord-
nungszeitraum und damit die Nutzung der digita-
len Gesundheitsanwendung zu Lasten der ge-
setzlichen Krankenversicherung beendet ist, und
weist den Versicherten vorab sowie zum ent-
sprechenden Zeitpunkt darauf hin.“
b) In dem Abschnitt „Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit“ werden in Nummer 3 in der Spalte „Anforde-
rung“ die Wörter „spätestens ab dem 1. Januar 2021“ gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 22. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn