4250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes
gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der
Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem
Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung
verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln
und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen
Vom 14. September 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
Artikel 1 „(2) Ebenso wird bestraft, wer Propaganda-
Änderung des mittel einer Organisation, die im Anhang der
Strafgesetzbuches Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des
Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG)
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen be-
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Au- stimmte Personen und Organisationen gerich-
gust 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird tete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung
wie folgt geändert: des Terrorismus und zur Aufhebung der Durch-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: führungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43
vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Ver-
a) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie
einigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im In-
folgt gefasst:
land verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
„§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln ver- lich macht oder zur Verbreitung im Inland oder
fassungswidriger und terroristischer Or- Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder
ganisationen ausführt.“
§ 86a Verwenden von Kennzeichen verfas- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-
sungswidriger und terroristischer Orga- gender Satz wird angefügt:
nisationen“. „Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist
b) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende An- nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen
gabe eingefügt: den Bestand oder die Sicherheit eines Staates
oder einer internationalen Organisation oder ge-
„§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbe-
gen die Verfassungsgrundsätze der Bundesre-
zogener Daten“.
publik Deutschland gerichtet ist.“
c) Nach der Angabe zu § 176d wird folgende An-
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
gabe eingefügt:
Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die Wörter
„§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitun- „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt.
gen zu sexuellem Missbrauch von Kin- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
dern“.
4. § 86a wird wie folgt geändert:
d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende An-
gabe eingefügt: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver-
fassungswidriger“ die Wörter „und terroris-
„§ 192a Verhetzende Beleidigung“. tischer“ eingefügt.
2. In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe
„Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ er- „§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4“ die Wörter „oder
setzt. Absatz 2“ eingefügt.
3. § 86 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird die Angabe „3 und 4“ durch die
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver- Angabe „4 und 5“ ersetzt.
fassungswidriger“ die Wörter „und terroris- 5. In § 89 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch
tischer“ eingefügt. die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4251
6. In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.
die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“
(5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienst-
ersetzt.
liche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen
7. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt: Ermittlungsverfahren, wenn
„§ 126a 1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tat-
Gefährdendes Verbreiten sächliches Geschehen wiedergibt oder der un-
personenbezogener Daten ter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kin-
des oder Jugendlichen hergestellt worden ist,
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder
einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zu-
durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) per-
gänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen
sonenbezogene Daten einer anderen Person in
Person der Besitz daran verschafft wird, und
einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und
nach den Umständen bestimmt ist, diese Person 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere
oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert
1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder wäre.
2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechts- (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach
widrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestim- Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist an-
mung, die körperliche Unversehrtheit, die per- zuwenden.“
sönliche Freiheit oder gegen eine Sache von 9. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:
bedeutendem Wert
„§ 192a
auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Verhetzende Beleidigung
(2) Handelt es sich um nicht allgemein zugäng- Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet
liche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugrei-
drei Jahren oder Geldstrafe. fen, dass er eine durch ihre nationale, rassische,
(3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.“ religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltan-
schauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle
8. Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt: Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzel-
„§ 176e nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser
Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht
Verbreitung und Besitz von
oder verleumdet, an eine andere Person, die zu
Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern
einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelan-
(1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet gen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefor-
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der ge- dert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
eignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen,
und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer 10. In § 193 werden nach dem Wort „Äußerungen“ die
zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu be- Wörter „oder Tathandlungen nach § 192a“ einge-
gehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren fügt und wird das Wort „gemacht“ durch das Wort
oder mit Geldstrafe bestraft. „vorgenommen“ ersetzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer 11. In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fällen
des § 188“ durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und
1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als
192a“ ersetzt.
Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d ge-
nannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet 12. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2
oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder bis 4“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ und die
2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in Wörter „Nummer 5 oder 6“ durch die Wörter „Num-
den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen mer 4 oder 5“ ersetzt.
Tat eine Anleitung gibt,
Artikel 2
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu
wecken, eine solche Tat zu begehen. Änderung der
Strafprozessordnung
(3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt
abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
macht oder einer anderen Person den Besitz daran kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah- 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
ren oder mit Geldstrafe bestraft. 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist,
(4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die aus- wird wie folgt geändert:
schließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgen- 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d
dem dienen: wie folgt gefasst:
1. staatlichen Aufgaben, „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur
2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e
zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder und 184b des Strafgesetzbuches“.
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2. § 110d wird wie folgt geändert: Artikel 3
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Folgeänderungen
„§ 110d (1) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Deutsche-Welle-Ge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Besonderes Verfahren bei 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Ar-
Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach tikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches“. S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.
„Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Ab- (2) Artikel 296 des Einführungsgesetzes zum Straf-
satz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetz- gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
buches Handlungen im Sinne des § 176e Ab- S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 des
satz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ge-
des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, ändert worden ist, wird aufgehoben.
bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“
Artikel 4
3. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178“ durch die Inkrafttreten
Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4253
Bekanntmachung
der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Vom 15. September 2021
Auf Grund des Artikels 11 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274)
wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches in der seit dem 10. August 2021 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 3. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1426),
2. den am 1. September 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565),
3. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 33 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
4. den Artikel 4 Absatz 20 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist,
5. den am 14. Juni 2014 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698),
6. den am 13. Dezember 2014 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975),
7. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 67 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
8. den am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes
vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178),
9. den am 30. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108),
10. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 19 des Ge-
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
11. den am 3. Dezember 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 der Verordnung vom
24. November 2016 (BGBl. I S. 2656),
12. den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
10. März 2017 (BGBl. I S. 420),
13. den am 1. Oktober 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom
27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966),
14. den am 6. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni
2017 (BGBl. I S. 2147),
15. den am 30. April 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
24. April 2019 (BGBl. I S. 498),
16. den am 26. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 28 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626),
17. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960) in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 Num-
mer 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018),
18. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom
28. April 2020 (BGBl. I S. 960), der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 19
Nummer 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) aufgehoben
worden ist,
19. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 97 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328),
20. den am 26. Mai 2021 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087),
21. den am 26. Mai 2022 in Kraft tretenden Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087),
4254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
22. den teils am 10. August 2021 in Kraft getretenen, teils am 1. September
2022 in Kraft tretenden Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3274),
23. den am 31. Dezember 2022 in Kraft tretenden Artikel 2 des Gesetzes vom
27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274).
Bonn, den 15. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4255
Lebensmittel-, Bedarfs-
gegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
(Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB)1, 2, 3
Inhaltsübersicht § 23 Weitere Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 23a Ermächtigungen zum Schutz der tierischen Gesundheit
Abschnitt 1
und zur Förderung der tierischen Erzeugung
Allgemeine Bestimmungen § 24 Gewähr für bestimmte Anforderungen
§ 1 Zweck des Gesetzes § 25 Mitwirkung bestimmter Behörden
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen Abschnitt 4
§ 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum Geltungsbereich Verkehr mit Mitteln zum
Tätowieren und kosmetischen Mitteln
Abschnitt 2
§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Verkehr mit Lebensmitteln
§ 27 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
§ 5 Verbote zum Schutz der Gesundheit § 28 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 6 (weggefallen) § 29 Weitere Ermächtigungen
§ 7 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor
Täuschung Abschnitt 5
§ 8 Bestrahlungsverbot und Zulassungsermächtigung
§ 9 Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel Verkehr mit sonstigen Bedarfsgegenständen
§ 10 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung § 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
§ 11 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung § 31 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 12 Weitere Verbote § 32 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 13 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit und vor § 33 Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Täuschung
§ 14 Weitere Ermächtigungen
Abschnitt 6
§ 15 Deutsches Lebensmittelbuch
§ 16 Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission Gemeinsame Vorschriften für alle Erzeugnisse
Abschnitt 3 § 34 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 35 Ermächtigungen zum Schutz vor Täuschung und zur
Verkehr mit Futtermitteln Unterrichtung
§ 17 Verbote § 36 Ermächtigungen für betriebseigene Kontrollen und Maß-
§ 17a Versicherung nahmen
§ 18 (weggefallen) § 37 Weitere Ermächtigungen
§ 19 Verbote zum Schutz vor Täuschung
§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung Abschnitt 7
§ 21 Weitere Verbote sowie Beschränkungen Überwachung
§ 22 Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit
§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige Information
1 § 38a Übermittlung von Daten über den Internethandel
Das Gesetz dient der Umsetzung der in der Anlage zu Fußnote 1 des
Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittel- § 38b Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
rechts vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) in den Num- § 39 Maßnahmen der für die Überwachung von Lebensmitteln,
mern 1 bis 72 und 75 aufgeführten Rechtsakte. Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2
2
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von Mitteln zum
und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen-
(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie ständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, bis 9 zuständigen Behörden
sind beachtet worden. § 40 Information der Öffentlichkeit
3
Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/112/EG des § 41 (weggefallen)
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und § 42 Durchführung der Überwachung
1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, § 43 Probenahme
2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und § 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter Verwendung
des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
von Stoffen und Gemischen (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 68). § 44 Duldungs-, Mitwirkungs- und Übermittlungspflichten
4256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
§ 44a Mitteilungs- und Übermittlungspflichten über Untersu- Abschnitt 1
chungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten
Stoffen Allgemeine Bestimmungen
§ 45 Schiedsverfahren
§ 46 Ermächtigungen §1
§ 47 Weitere Ermächtigungen Zweck des Gesetzes
§ 48 Landesrechtliche Bestimmungen
(1) Zweck des Gesetzes ist es,
§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter
Daten 1. vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 bei Lebensmit-
§ 49a Zusammenarbeit von Bund und Ländern teln, Futtermitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosme-
tischen Mitteln und Bedarfsgegenständen den
Abschnitt 8 Schutz der Endverbraucher durch Vorbeugung ge-
Monitoring gen eine oder Abwehr einer Gefahr für die mensch-
liche Gesundheit sicherzustellen,
§ 50 Monitoring
§ 51 Durchführung des Monitorings 2. beim Verkehr mit Lebensmitteln, Futtermitteln, Mit-
§ 52 Erlass von Verwaltungsvorschriften teln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Be-
darfsgegenständen vor Täuschung zu schützen,
Abschnitt 9 3. die Unterrichtung sicherzustellen
Verbringen in das und aus dem Inland
a) der Wirtschaftsbeteiligten,
§ 53 Verbringungsverbote
b) der Endverbraucher beim Verkehr mit Lebens-
§ 54 Bestimmte Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten
oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
mitteln, Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen
den Europäischen Wirtschaftsraum Mitteln und Bedarfsgegenständen und
§ 55 Mitwirkung der Zollbehörden c) der Verwenderinnen und Verwender beim Ver-
§ 56 Ermächtigungen kehr mit Futtermitteln,
§ 57 Ausfuhr; sonstiges Verbringen aus dem Inland
4. a) bei Futtermitteln
Abschnitt 9a aa) den Schutz von Tieren durch Vorbeugung
Besondere Regelungen gegen eine oder Abwehr einer Gefahr für die
zum Schutz vor ionisierender Strahlung tierische Gesundheit sicherzustellen,
§ 57a Ermächtigungen zum Schutz der Gesundheit vor ionisie- bb) vor einer Gefahr für den Naturhaushalt durch
render Strahlung in tierischen Ausscheidungen vorhandene
§ 57b Weitere Ermächtigungen in radiologischen Notfällen unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
§ 57c Überwachung Futtermitteln vorhanden gewesen sind, zu
§ 57d Ausführung durch die Länder im Auftrag des Bundes schützen,
b) durch Futtermittel die tierische Erzeugung so zu
Abschnitt 10
fördern, dass
Straf- und Bußgeldvorschriften
aa) die Leistungsfähigkeit der Nutztiere erhalten
§ 58 Strafvorschriften und verbessert wird und
§ 59 Strafvorschriften
bb) die von Nutztieren gewonnenen Lebensmittel
§ 60 Bußgeldvorschriften
und sonstigen Produkte den an sie gestellten
§ 61 Einziehung
qualitativen Anforderungen, auch im Hinblick
§ 62 Ermächtigungen
auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche
Abschnitt 11 Gesundheit, entsprechen.
Schlussbestimmungen (1a) Absatz 1 Nummer 2 erfasst auch den Schutz
§ 63 Gebühren und Auslagen* 1. vor Täuschung im Falle zum Verzehr ungeeigneter
§ 64 Amtliche Sammlung von Untersuchungsverfahren; Be- Lebensmittel im Sinne des Artikels 14 Absatz 2
kanntmachungen Buchstabe b und Absatz 5 der Verordnung (EG)
§ 65 Aufgabendurchführung Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
§ 66 Statistik des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
§ 67 Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
§ 68 Zulassung von Ausnahmen Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
§ 69 Zulassung weiterer Ausnahmen päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
§ 70 Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittel-
§ 71 Beteiligung der Öffentlichkeit sicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt
§ 72 Außenverkehr durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231
§ 73 Verkündung von Rechtsverordnungen vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, oder
§ 74 Geltungsbereich bestimmter Vorschriften 2. vor Verwendung ungeeigneter Bedarfsgegenstände
§ 75 Übergangsregelungen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Schutz der
*
Gemäß Artikel 4 Absatz 19 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Ab- menschlichen Gesundheit im privaten häuslichen Be-
satz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am
1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 63 wie folgt reich durch Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer
gefasst: „§ 63 (weggefallen)“. Gefahr, die von Erzeugnissen ausgeht oder ausgehen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4257
kann, sicherzustellen, soweit dies in diesem Gesetz an- stände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile,
geordnet ist. künstliche Wimpern, Armbänder,
(3) Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung und 7. Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen
Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Ge- Bedarf oder für Bedarfsgegenstände im Sinne der
meinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbe- Nummer 1 bestimmt sind,
reiche dieses Gesetzes betreffen, insbesondere der 8. Imprägnierungsmittel und sonstige Ausrüstungsmit-
Verordnung (EG) Nr. 178/2002. tel für Bedarfsgegenstände im Sinne der Nummer 6,
(4) Abschnitt 9a die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
1. bezweckt, bei Erzeugnissen, die radioaktiv konta- 9. Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung
miniert sind oder kontaminiert sein können, den in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen be-
Schutz der Endverbraucher und von Tieren durch stimmt sind.
Vorbeugung gegen eine oder Abwehr einer Gefahr Bedarfsgegenstände sind nicht
für die menschliche oder tierische Gesundheit
sicherzustellen, 1. Gegenstände, die
2. dient ferner der Umsetzung und Durchführung von a) nach § 2 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes als
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, der Arzneimittel gelten,
Europäischen Union oder der Europäischen Atom- b)* nach Artikel 2 Nummer 1 und 2 der Verord-
gemeinschaft, die Sachbereiche der Nummer 1 be- nung (EU) 2017/745 des Europäischen Parla-
treffen, insbesondere der Verordnung (Euratom) ments und des Rates vom 5. April 2017 über
2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Fest- Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie
legung von Höchstwerten an Radioaktivität in Le- 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
bens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur
Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und
und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,
Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom
(Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der 27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung
Kommission (ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2). (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
§2 Fassung und im Sinne des § 3 Nummer 4 und 9
Begriffsbestimmungen des Medizinproduktegesetzes in der bis ein-
schließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung als
(1) Erzeugnisse sind Lebensmittel, einschließlich Medizinprodukte oder als Zubehör für Medizin-
Lebensmittelzusatzstoffen, Futtermittel, Mittel zum produkte gelten,
Tätowieren, kosmetische Mittel und Bedarfsgegen-
stände. c) nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen
(2) (weggefallen) Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012
(3) (weggefallen) über die Bereitstellung auf dem Markt und die
(4) (weggefallen) Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167
vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015,
(5) (weggefallen) S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt
(6) Bedarfsgegenstände sind durch die Verordnung (EU) Nr. 334/2014
(ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 22; L 305 vom
1. Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1
21.11.2015, S. 55) geändert worden ist, Biozid-
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des
Produkte sind,
Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Oktober 2004 über Materialien und Gegen- 2. die in Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG)
stände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln Nr. 1935/2004 genannten Materialien und Gegen-
in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der stände, Überzugs- und Beschichtungsmaterialien
Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. und Wasserversorgungsanlagen.
L 338 vom 13.11.2004, S. 4), die durch die Verord-
nung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, §3
S. 14) geändert worden ist, Weitere Begriffsbestimmungen
2. Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllun- (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
gen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mit-
teln in Berührung zu kommen, 1. Herstellen: das Gewinnen, einschließlich des
Schlachtens oder Erlegens lebender Tiere, deren
3. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den
Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kom- * Gemäß Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes
men, vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) werden am 26. Mai 2022 die
Wörter „des § 3 Nummer 4 und 9 des Medizinproduktegesetzes in der
4. Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind, bis einschließlich 25. Mai 2021 geltenden Fassung“ durch die Wörter
„von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des
5. Spielwaren und Scherzartikel, Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
6. Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und
des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom
vorübergehend mit dem menschlichen Körper in 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom 27.12.2019,
Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegen- S. 167) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
4258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Fleisch als Lebensmittel zu dienen bestimmt ist, 8. Naturhaushalt: seine Bestandteile Boden, Wasser,
das Herstellen, das Zubereiten, das Be- und Ver- Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wir-
arbeiten und das Mischen, kungsgefüge zwischen ihnen,
2. Behandeln: das Wiegen, Messen, Um- und Ab- 9. Nutztiere: Tiere einer Art, die üblicherweise zum
füllen, Stempeln, Bedrucken, Verpacken, Kühlen, Zweck der Gewinnung von Lebensmitteln oder
Gefrieren, Tiefgefrieren, Auftauen, Lagern, Aufbe- sonstigen Produkten gehalten wird, sowie Pferde,
wahren, Befördern sowie jede sonstige Tätigkeit,
die nicht als Herstellen oder Inverkehrbringen an- 10. Aktionsgrenzwert: Grenzwert für den Gehalt an
zusehen ist, einem unerwünschten Stoff, bei dessen Über-
schreitung Untersuchungen vorgenommen werden
3. Verzehren: das Aufnehmen von Lebensmitteln müssen, um die Ursachen für das Vorhandensein
durch den Menschen durch Essen, Kauen, Trinken des unerwünschten Stoffs mit dem Ziel zu er-
sowie durch jede sonstige Zufuhr von Stoffen in mitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder
den Magen, Beseitigung einzuleiten.
4. Auslösewert: Grenzwert für den Gehalt an einem (2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes um-
gesundheitlich nicht erwünschten Stoff, der in oder fasst der Begriff des Verwendens eines Mittels zum
auf einem Lebensmittel enthalten ist, bei dessen Tätowieren auch die Tätigkeit des Tätowierens.
Überschreitung Untersuchungen vorgenommen
werden müssen, um die Ursachen für das Vorhan- (3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten
densein des jeweiligen Stoffs mit dem Ziel zu er- die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG)
mitteln, Maßnahmen zu seiner Verringerung oder Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass
Beseitigung einzuleiten, 1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Artikels 3
5. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte: Pro- Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch
dukte, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen Unternehmen sind, deren Tätigkeit sich auf Futter-
jedoch aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht
Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung, ihrer der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be-
Kennzeichnung, ihres Volumens oder ihrer Größe stimmt sind,
vorhersehbar ist, dass sie von den Endverbrau- 2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Artikels 3
chern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmit- Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch
teln verwechselt werden und deshalb zum Mund derjenige ist, dessen Verantwortung sich auf Futter-
geführt, gelutscht oder geschluckt werden, wo- mittel bezieht, die zur oralen Tierfütterung von nicht
durch insbesondere die Gefahr des Erstickens, der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren be-
der Vergiftung, der Perforation oder des Verschlus- stimmt sind,
ses des Verdauungskanals entstehen kann; ausge-
nommen sind Arzneimittel, die einem Zulassungs- 3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowie-
oder Registrierungsverfahren unterliegen, ren, Bedarfsgegenständen und mit Lebensmitteln
verwechselbaren Produkten Artikel 3 Nummer 8
6. unerwünschte Stoffe: Stoffe – außer Tierseuchen- der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend
erregern –, die in oder auf Futtermitteln enthalten gilt,
sind und
4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Nummer 18
a) als Rückstände in von Nutztieren gewonnenen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch eine Person
Lebensmitteln oder sonstigen Produkten eine ist, an die ein Mittel zum Tätowieren oder ein
Gefahr für die menschliche Gesundheit dar- Bedarfsgegenstand zur persönlichen Verwendung
stellen, oder zur Verwendung im eigenen Haushalt abgege-
b) eine Gefahr für die tierische Gesundheit dar- ben wird, wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
stellen, Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfsgegen-
stand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte
c) vom Tier ausgeschieden werden und als solche beziehen, dem Endverbraucher gleichstehen.
eine Gefahr für den Naturhaushalt darstellen
oder (4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gel-
ten Verpflegungseinrichtungen der Bundeswehr auch
d) die Leistung von Nutztieren oder als Rück- dann, wenn sie nicht gewerblich tätig sind, als An-
stände in von Nutztieren gewonnenen Lebens- bieter von Gemeinschaftsverpflegung im Sinne des
mitteln oder sonstigen Produkten die Qualität Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU)
dieser Lebensmittel oder Produkte nachteilig Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des
beeinflussen Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information
der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung
können,
der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG)
7. Mittelrückstände: Rückstände an Pflanzenschutz- Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des
mitteln im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Vor- Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG
ratsschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmit- der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des
teln, soweit sie in Rechtsakten der Europäischen Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An- Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
wendungsbereich dieses Gesetzes aufgeführt sind und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
und die in oder auf Futtermitteln vorhanden sind, 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4259
Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom Abschnitt 2
22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 Verkehr mit Lebensmitteln
vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 §5
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.
Verbote zum Schutz der Gesundheit
§4 (1) Es ist verboten, Lebensmittel für andere derart
herzustellen oder zu behandeln, dass ihr Verzehr ge-
Vorschriften und sundheitsschädlich im Sinne des Artikels 14 Absatz 2
Ermächtigungen zum Geltungsbereich Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist.
Unberührt bleiben
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes
1. das Verbot des Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung
1. für Lebensmittel gelten auch für lebende Tiere, die mit Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, soweit Nr. 178/2002 über das Inverkehrbringen gesund-
dieses Gesetz dies bestimmt, heitsschädlicher Lebensmittel und
2. über das Inverkehrbringen von kosmetischen Mit- 2. Regelungen in Rechtsverordnungen aufgrund des
teln gelten entsprechend für deren Bereitstellung § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4, soweit sie für den
auf dem Markt, privaten häuslichen Bereich gelten.
3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch für vergleich- (2) Es ist ferner verboten,
bare Stoffe und Gemische aus Stoffen, die dazu 1. Stoffe, die keine Lebensmittel sind und deren
bestimmt sind, zur Beeinflussung des Aussehens Verzehr gesundheitsschädlich im Sinne des Arti-
in oder unter die menschliche Haut eingebracht zu kels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
werden und dort, auch vorübergehend, zu ver- Nr. 178/2002 ist, als Lebensmittel in den Verkehr zu
bleiben, bringen,
4. und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen 2. mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte für an-
Rechtsverordnungen gelten nicht für Erzeugnisse dere herzustellen, zu behandeln oder in den Verkehr
im Sinne des Weingesetzes – ausgenommen die in zu bringen.
§ 1 Absatz 2 des Weingesetzes genannten Erzeug-
nisse –; sie gelten jedoch, soweit das Weingesetz §6
oder aufgrund des Weingesetzes erlassene Rechts- (weggefallen)
verordnungen auf Vorschriften dieses Gesetzes
oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen §7
Rechtsverordnungen verweisen.
Ermächtigungen
(2) In Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz zum Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
können
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung sowie vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel oder und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Bedarfsgegenstände zum Verbrauch innerhalb ihrer des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
Betriebsstätte beziehen, dem Endverbraucher satz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung
gleichgestellt werden, mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit
2. weitere als in den §§ 2 und 3 genannte Begriffs-
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
bestimmungen oder davon abweichende Begriffs-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
bestimmungen vorgesehen werden, soweit dadurch
16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe
der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht
(ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105 vom
erweitert wird.
27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, S. 8;
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt durch
Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, oder
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit 2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung von
Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder
der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit der Europäischen Union im Anwendungsbereich
§ 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, den dieses Gesetzes erforderlich ist,
Bedarfsgegenständen andere Gegenstände und Mittel
des persönlichen oder häuslichen Bedarfs gleichzu- beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten Le-
stellen, wenn von diesen Gegenständen und Mitteln bensmitteln die Verwendung von Lebensmittelzusatz-
des persönlichen oder häuslichen Bedarfs bei bestim- stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu verbieten
mungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch oder zu beschränken.
aufgrund ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbe- (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
sondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefährdende Ein- schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-
wirkungen auf den menschlichen Körper ausgehen stimmung des Bundesrates, soweit es insbesondere
können. unter Berücksichtigung ernährungsphysiologischer Er-
4260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
fordernisse zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, genannten Zwecke erforderlich ist, bestimmte tech-
1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nische Verfahren für zugelassene Bestrahlungen
den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mineral- vorzuschreiben.
stoffen, Aminosäuren und deren Derivaten sowie
anderen Stoffen mit ernährungsbezogener oder §9
physiologischer Wirkung zu verbieten oder zu be- Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
schränken, (1) Es ist verboten, Lebensmittel in den Verkehr zu
2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den Gehalt bringen,
an in Nummer 1 genannten Stoffen in Lebensmitteln 1. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im
und Reinheitsanforderungen für in Nummer 1 ge- Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, Düngemittel im
nannte Stoffe festzusetzen. Sinne des Düngegesetzes, andere Pflanzen- oder
(3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder Ab- Bodenbehandlungsmittel, Biozid-Produkte im Sinne
satz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht entspre- des Chemikaliengesetzes, soweit sie dem Vorrats-
chen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. schutz, der Schädlingsbekämpfung oder dem
Schutz von Lebensmitteln dienen (Pflanzenschutz-
§8 oder sonstige Mittel) oder deren Umwandlungs-
oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, die nach
Bestrahlungsverbot Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte
und Zulassungsermächtigung Höchstmengen überschreiten,
(1) Es ist verboten, 2. wenn in oder auf ihnen Pflanzenschutzmittel im
1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultraviolet- Sinne des Pflanzenschutzgesetzes vorhanden sind,
ten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden, die die nicht zugelassen sind oder die bei den Lebens-
nicht zugelassen ist mitteln oder deren Ausgangsstoffen nicht angewen-
det werden dürfen,
a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung, oder 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der
b) durch unmittelbar geltende Rechtsvorschriften Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005
päischen Union, insbesondere durch die Verord- über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder
nung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parla- auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und
ments und des Rates vom 25. November 2015 tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Euro- 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
päischen Parlaments und des Rates und zur Auf- (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) ge-
hebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des ändert worden ist, nicht entsprechen.
Europäischen Parlaments und des Rates und
der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kom- Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, soweit für die dort genann-
mission (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die ten Mittel Rückstandshöchstgehalte nach Artikel 18
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1,
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 oder Höchstmengen
in Verbindung mit der Durchführungsverordnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzt
(EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezem- sind.
ber 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neu- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
artigen Lebensmittel gemäß der Verordnung vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. des Bundesrates,
L 351 vom 30.12.2017, S. 72), die zuletzt durch 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1163 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
(ABl. L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert worden genannten Zwecke erforderlich ist,
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
a) für Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder
2. Lebensmittel in den Verkehr zu bringen, die ent- deren Umwandlungs- und Reaktionsprodukte
gegen dem Verbot der Nummer 1 bestrahlt sind. Höchstmengen festzusetzen, die in oder auf
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Lebensmitteln beim Inverkehrbringen nicht über-
vernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und schritten sein dürfen,
Forschung und für Umwelt, Naturschutz und nukleare b) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, bei de-
Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung nen oder bei deren Ausgangsstoffen bestimmte
des Bundesrates, Stoffe als Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel
1. soweit es mit den Zwecken des § 1 Absatz 1 Num- angewendet worden sind, zu verbieten,
mer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 c) Maßnahmen zur Entwesung, Entseuchung oder
Absatz 3, vereinbar ist, eine solche Bestrahlung Entkeimung von Räumen oder Geräten, in denen
allgemein oder für bestimmte Lebensmittel oder für oder mit denen Lebensmittel hergestellt, behan-
bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, delt oder in den Verkehr gebracht werden, von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4261
einer Genehmigung oder Anzeige abhängig zu festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten
machen sowie die Anwendung bestimmter Mittel, werden,
Geräte oder Verfahren bei solchen Maßnahmen 2. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren Um-
vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschrän- wandlungsprodukte
ken,
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 oder
2. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG)
Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar ist, Aus- Nr. 470/2009 gestützten unmittelbar geltenden
nahmen von dem Verbot Rechtsakt der Europäischen Union
a) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder als Stoffe aufgeführt sind, für die eine Festlegung
von Höchstmengen nicht erforderlich ist,
b) des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 oder des
3. für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Umwandlungsprodukte Referenzwerte in einem auf
Nr. 396/2005
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009
zuzulassen. gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Union festgelegt worden sind und
§ 10 diese unterschritten werden,
Stoffe mit pharmakologischer Wirkung 4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als Futtermittel-
zusatzstoffe für das Tier, von dem die Lebensmittel
(1) Es ist verboten, vom Tier gewonnene Lebens-
stammen, zugelassen sind und dabei für diese
mittel in den Verkehr zu bringen, wenn in oder auf
Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte keine
ihnen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln festge-
deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind. Satz 1
setzt worden sind, oder
gilt nicht, wenn
5. nach Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a festgesetzte
1. die für die in Satz 1 bezeichneten Stoffe oder deren
Höchstmengen nicht überschritten werden.
Umwandlungsprodukte in einem unmittelbar gelten-
den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 bleibt unberührt.
oder der Europäischen Union, insbesondere (2) Es ist ferner verboten, lebende Tiere im Sinne
a) im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 des § 4 Absatz 1 Nummer 1 in den Verkehr zu bringen,
der Kommission vom 22. Dezember 2009 über wenn in oder auf ihnen Stoffe mit pharmakologischer
pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Wirkung oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden
Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchst- sind, die
mengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs 1. im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU)
(ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; L 293 vom Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
11.11.2010, S. 72), die zuletzt durch die Durch-
2. nicht als Arzneimittel zur Anwendung bei diesen
führungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. L 15 vom
Tieren zugelassen oder registriert sind oder, ohne
20.1.2020, S. 5) geändert worden ist, in der je-
entsprechende Zulassung oder Registrierung, nicht
weils geltenden Fassung,
aufgrund sonstiger arzneimittelrechtlicher Vorschrif-
b) in einem auf Artikel 14 der Verordnung (EG) ten bei diesen Tieren angewendet werden dürfen
Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und oder
des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung
3. nicht als Futtermittelzusatzstoffe für diese Tiere zu-
eines Gemeinschaftsverfahrens für die Fest-
gelassen sind.
setzung von Höchstmengen für Rückstände
pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebens- (3) Sind Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
mitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der als Arzneimittel zugelassen oder registriert sind oder
Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, einem
zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des lebenden Tier zugeführt worden, so dürfen
Europäischen Parlaments und des Rates und 1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgegeben werden,
der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 152 2. von dem Tier Lebensmittel nur gewonnen werden,
vom 16.6.2009, S. 11; L 154 vom 19.6.2015, 3. von dem Tier gewonnene Lebensmittel nur in den
S. 28) gestützten unmittelbar geltenden Rechts- Verkehr gebracht werden,
akt der Europäischen Union oder wenn die festgesetzten Wartezeiten eingehalten wor-
c) in einem auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 den sind.
des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268
vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom 29.5.2004, 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. genannten Zwecke erforderlich ist,
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, a) für Stoffe mit pharmakologischer Wirkung oder
gestützten unmittelbar geltenden Rechtsakt der deren Umwandlungsprodukte Höchstmengen
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- festzusetzen, die in oder auf Lebensmitteln beim
päischen Union, Inverkehrbringen nicht überschritten sein dürfen,
4262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
b) bestimmte Stoffe mit pharmakologischer Wir- in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verord-
kung, ausgenommen Stoffe, die als Futtermittel- nung (EU) Nr. 1169/2011
Zusatzstoffe in den Verkehr gebracht oder ver- nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder all-
wendet werden dürfen, von der Anwendung bei gemein oder im Einzelfall dafür zu werben.
Tieren ganz oder für bestimmte Verwendungs-
zwecke oder innerhalb bestimmter Wartezeiten (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach
auszuschließen und zu verbieten, dass entgegen Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
solchen Vorschriften gewonnene Lebensmittel Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die
oder für eine verbotene Anwendung bestimmte den Anforderungen
Stoffe in den Verkehr gebracht werden, 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab-
c) bestimmte Stoffe oder Gruppen von Stoffen, satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011,
ausgenommen Stoffe, die als Einzelfuttermittel 2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab-
oder Mischfuttermittel oder Futtermittel-Zusatz- satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder
stoffe in den Verkehr gebracht oder verwendet 3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung
werden dürfen, den Stoffen mit pharmakologi- mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch
scher Wirkung gleichzustellen, sofern Tatsachen in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verord-
die Annahme rechtfertigen, dass diese Stoffe in nung (EU) Nr. 1169/2011
von Tieren gewonnene Lebensmittel übergehen,
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunterneh-
d) das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, in oder mer zu liefern.
auf denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden (3) Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2
sind, zu verbieten oder zu beschränken, gelten nicht für nach Artikel 14 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parla-
e) das Herstellen oder das Behandeln von in Buch- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
stabe d bezeichneten Lebensmitteln zu verbieten nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über
oder zu beschränken, Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12
2. soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34, L 198
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, vom 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die
genannten Zwecke erforderlich ist, die Regelungen zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012
des Absatzes 1 Satz 1 auf andere als die dort ge- (ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert worden ist,
nannten Lebensmittel ganz oder teilweise zu erstre- zugelassene Angaben.
cken,
§ 12
3. soweit es mit den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2
genannten Zwecken vereinbar ist, Ausnahmen von Weitere Verbote
dem Verbot des Absatzes 3 zuzulassen. Es ist verboten, andere als dem Verbot des Arti-
(5) Solange und soweit eine Anordnung nach Arti- kels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Buch-
kel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Spie- stabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterlie-
gelstrich der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2090 gende Lebensmittel, die für den Verzehr durch den
der Kommission vom 19. Juni 2019 zur Ergänzung Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu bringen.
der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen
Parlaments und des Rates in Bezug auf mutmaßliche § 13
oder festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften Ermächtigungen zum
über die Verwendung oder über Rückstände pharma- Schutz der Gesundheit und vor Täuschung
kologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimitteln
oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen sind, bzw. (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, in den
gegen Unionsvorschriften über die Verwendung oder Fällen der Nummern 1 und 2 im Einvernehmen mit dem
über Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, durch
pharmakologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze 1 bis 3 soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
nicht anzuwenden. in den Fällen der Nummer 3, soweit diese zu Regelun-
gen über das Herstellen oder Behandeln ermächtigt,
und Nummer 4 auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 2,
§ 11
stets jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-
Vorschriften zum Schutz vor Täuschung nannten Zwecke erforderlich ist,
(1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Arti- 1. bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebens-
kel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 mitteln
Lebensmittel mit Informationen über Lebensmittel, die
a) die Verwendung bestimmter Stoffe oder Gemi-
den Anforderungen
sche aus Stoffen, Gegenstände oder Verfahren
1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab- zu verbieten oder zu beschränken,
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, b) die Anwendung bestimmter Verfahren vorzu-
2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Ab- schreiben,
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder 2. für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das
3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbrin-
mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch gen zu stellen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4263
3. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr- a) Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen
bringen von nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
a) bestimmten Lebensmitteln, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Her-
stellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit
b) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num- entsprechen,
mer 1
b) Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an
von einer amtlichen Untersuchung abhängig zu die Herstellung, Zusammensetzung oder Be-
machen, schaffenheit nicht entsprechen oder sonstige
4. vorzuschreiben, dass bestimmte Lebensmittel nach Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaf-
dem Gewinnen amtlich zu untersuchen sind, fenheit nicht, nur mit bestimmten Informationen
5. das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten über Lebensmittel, nur unter ausreichender
Stoffen oder Gemischen aus Stoffen, die im Sinne Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten
des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord- Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufma-
nung (EG) Nr. 178/2002 gesundheitsschädlich sind, chungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,
in Lebensmittelunternehmen sowie das Verbringen und die Einzelheiten hierfür zu bestimmen,
in diese zu verbieten oder zu beschränken, c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irreführung ge-
6. für bestimmte Lebensmittel Warnhinweise, sonstige eigneten Informationen über Lebensmittel, insbe-
warnende Aufmachungen oder Sicherheitsvorkeh- sondere mit zur Irreführung geeigneten Bezeich-
rungen vorzuschreiben, nungen, Angaben oder Aufmachungen, nicht in
den Verkehr gebracht werden dürfen und dass
7. vorbehaltlich des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 für Lebensmittel nicht mit zur Irreführung geeig-
Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er- neten Informationen über Lebensmittel, insbe-
wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel sondere nicht mit zur Irreführung geeigneten Dar-
enthalten ist, festzusetzen. stellungen oder sonstigen Aussagen geworben
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 werden darf,
Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt d) Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren an-
oder behandelt sind, dürfen nicht in den Verkehr ge- gewendet worden sind, nur unter bestimmten
bracht werden. Voraussetzungen in den Verkehr gebracht wer-
(3) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, den dürfen,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- e) Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zuge-
Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 setzt werden müssen,
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
f) Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den
1. vorzuschreiben, dass Verkehr gebracht werden dürfen,
a) der Gehalt der Lebensmittel g) bestimmten Lebensmitteln bestimmte Angaben
aa) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 oder Informationen über Lebensmittel, insbeson-
Absatz 1 genannten Lebensmittelzusatz- dere über die Anwendung von Stoffen oder über
stoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen, die weitere Verarbeitung der Erzeugnisse, beizu-
bb) an den in einer Rechtsverordnung nach § 7 fügen sind,
Absatz 2 Nummer 1 genannten Stoffen, 2. zu verbieten, dass Gegenstände oder Stoffe, die bei
cc) an den Stoffen, für die Höchstmengen oder dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebens-
Mindestmengen in einer Rechtsverordnung mitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese
nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 festgesetzt Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht
wurden und werden, auch wenn die Verwendung nur für den
eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.
b) die Anwendung der in Rechtsverordnungen nach
§ 8 Absatz 2 Nummer 1 zugelassenen Behand- (5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
lung oder Bestrahlung und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
kenntlich zu machen sind und dabei die Art der soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1,
Kenntlichmachung zu regeln, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe-
2. Vorschriften über die Kenntlichmachung der in oder cke erforderlich ist,
auf Lebensmitteln vorhandenen Stoffe im Sinne der 1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer
§§ 9 und 10 zu erlassen. Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für verbieten oder zu beschränken,
Wirtschaft und Energie. 2. Auslösewerte für einen gesundheitlich nicht er-
(4) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt, wünschten Stoff, der in oder auf einem Lebensmit-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- tel, das einer Einwirkung durch Verunreinigungen
schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu- der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt
stimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung war, enthalten ist, festzusetzen.
der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Ein-
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, vernehmens mit dem Bundesministerium und dem
1. vorzuschreiben, dass Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
4264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
§ 14 Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Le-
Weitere Ermächtigungen bensmittelunternehmen oder die dort beschäftigten
Personen hinsichtlich der Gewinnung bestimmter
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Lebensmittel erfüllen müssen, um eine nachteilige
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, Beeinflussung dieser Lebensmittel zu vermeiden,
soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
oder 2, in den Fällen der Nummern 3 und 6 auch zur 2. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung
Erfüllung der in Absatz 2, stets jeweils auch in Verbin- durch Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Num-
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich mer 3 Buchstabe b oder § 38 Absatz 9 oder 10 des
ist, Tiergesundheitsgesetzes nicht erfüllt sind, vorzu-
schreiben, dass und in welcher Weise Räume, An-
1. das Inverkehrbringen von vom Tier gewonnenen Le- lagen oder Einrichtungen, in denen lebende Tiere im
bensmitteln davon abhängig zu machen, dass sie Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 gehalten werden,
von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung, von gereinigt, desinfiziert oder sonst im Hinblick auf die
einer vergleichbaren Urkunde oder von sonstigen Einhaltung hygienischer Anforderungen behandelt
Dokumenten begleitet werden sowie Inhalt, Form werden müssen, sowie die Führung von Nach-
und Ausstellung dieser Urkunden oder Dokumente weisen zu regeln,
zu regeln,
3. vorzuschreiben, dass über die Reinigung, die Des-
2. das Herstellen, das Behandeln, das Inverkehrbrin- infektion oder sonstige Behandlungsmaßnahmen im
gen oder das Erwerben von vom Tier gewonnenen Hinblick auf die Einhaltung der hygienischen Anfor-
Lebensmitteln von einer Kennzeichnung, amtlichen derungen von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung oder Beförderungsmitteln, in denen Lebensmittel herge-
das Inverkehrbringen von natürlichen Mineralwäs- stellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wer-
sern von einer amtlichen Anerkennung abhängig zu den, Nachweise zu führen sind,
machen sowie Inhalt, Art und Weise und das Ver-
fahren einer solchen Kennzeichnung, amtlichen 4. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach-
Kennzeichnung oder amtlichen Anerkennung zu weise nach den Nummern 2 und 3 sowie über die
regeln, Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen 5. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung
vom Tier gewonnene Lebensmittel als mit infektiö- der hygienischen Anforderungen nach Nummer 1 zu
sem Material verunreinigt anzusehen sind, sowie regeln.
die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die (3) Das Bundesministerium wird weiter ermächtigt,
Sicherstellung und unschädliche Beseitigung zu im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
regeln, schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-
4. zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen stimmung des Bundesrates, soweit dies zur Erfüllung
milchwirtschaftliche Unternehmen bestimmte Be- der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buchstabe a,
zeichnungen führen dürfen, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten
Zwecke erforderlich ist, Vorschriften über die Werbung
5. vorzuschreiben, dass Sendungen bestimmter Le-
für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zu
bensmittel aus anderen Mitgliedstaaten oder ande-
erlassen.
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, auch während der
§ 15
Beförderung, daraufhin überprüft oder untersucht
werden können, ob sie von den vorgeschriebenen Deutsches Lebensmittelbuch
Urkunden begleitet werden und den Vorschriften (1) Das Deutsche Lebensmittelbuch ist eine Samm-
dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes er- lung von Leitsätzen, in denen Herstellung, Beschaffen-
lassenen Rechtsverordnungen oder der unmittelbar heit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein- die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung
schaft oder der Europäischen Union im Anwen- sind, beschrieben werden.
dungsbereich dieses Gesetzes entsprechen,
(2) Die Leitsätze werden von der Deutschen Lebens-
6. das Verfahren für die amtliche Untersuchung nach mittelbuch-Kommission unter Berücksichtigung des
§ 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 zu regeln. von der Bundesregierung anerkannten internationalen
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, Lebensmittelstandards beschlossen.
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- (3) Die Leitsätze werden vom Bundesministerium im
rates, soweit dies zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge- schaft und Energie veröffentlicht. Die Veröffentlichung
nannten Zwecke erforderlich ist, von Leitsätzen kann aus rechtlichen oder fachlichen
1. und sofern die Voraussetzungen für eine Regelung Gründen abgelehnt oder rückgängig gemacht werden.
durch Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 1 oder
§ 34 Absatz 1 dieses Gesetzes oder nach § 38 § 16
des Infektionsschutzgesetzes nicht erfüllt sind, Vor- Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
schriften zu erlassen, die eine einwandfreie Be-
schaffenheit der Lebensmittel von ihrer Herstellung (1) Die Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission
bis zur Abgabe an den Endverbraucher sicherstellen wird beim Bundesministerium gebildet.
und dabei auch zu bestimmen, welche gesundheit- (2) Das Bundesministerium beruft im Einvernehmen
lichen oder hygienischen Anforderungen lebende mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4265
die Mitglieder der Kommission aus den Kreisen der 3. Futtermittel zu verfüttern, die geeignet sind,
Wissenschaft, der Lebensmittelüberwachung, der Ver- a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen
braucherschaft und der Lebensmittelwirtschaft in zah- Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein-
lenmäßig gleichem Verhältnis. Das Bundesministerium trächtigen,
bestellt den Vorsitzenden der Kommission und seine
Stellvertreter und erlässt nach Anhörung der Kommis- b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
sion eine Geschäftsordnung. unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur-
(3) Die Kommission soll über die Leitsätze grund- haushalt zu gefährden.
sätzlich einstimmig beschließen. Beschlüsse, denen
nicht mehr als drei Viertel der Mitglieder der Kommis- § 17a
sion zugestimmt haben, sind unwirksam. Das Nähere
Versicherung
regelt die Geschäftsordnung.
(1) Ein Futtermittelunternehmer mit mindestens ei-
Abschnitt 3 nem im Inland zugelassenen oder registrierten Betrieb,
der dort in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
Verkehr mit Futtermitteln 500 Tonnen Mischfuttermittel für der Lebensmittelge-
winnung dienende Tiere herstellt und diese ganz oder
§ 17 teilweise an andere abgibt, hat für den Fall, dass das
Verbote Futtermittel den futtermittelrechtlichen Anforderungen
nicht entspricht und seine Verfütterung deswegen
(1) Es ist verboten, Futtermittel derart herzustellen
Schäden verursacht, nach Maßgabe der Sätze 2
oder zu behandeln, dass bei ihrer bestimmungsge-
und 3 dafür Sorge zu tragen, dass eine Versicherung
mäßen und sachgerechten Verfütterung die von der
zur Deckung dieser Schäden besteht. Die Versicherung
Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren für andere
muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zuge-
gewonnenen Lebensmittel
lassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen
1. die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kön- worden sein. Die Mindestversicherungssumme beträgt
nen,
1. zwei Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-
2. für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
sind. 500 Tonnen und nicht mehr als 5 000 Tonnen
Die Verbote des Artikels 15 Absatz 1 in Verbindung mit Mischfuttermittel herstellt,
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das 2. fünf Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-
1. Inverkehrbringen, mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
5 000 Tonnen und nicht mehr als 50 000 Tonnen
2. Verfüttern an der Lebensmittelgewinnung dienende Mischfuttermittel herstellt, und
Tiere
3. zehn Millionen Euro, wenn der Futtermittelunterneh-
von nicht sicheren Futtermitteln bleiben unberührt. mer in einem Kalenderjahr voraussichtlich mehr als
(2) Es ist ferner verboten, 50 000 Tonnen Mischfuttermittel herstellt,
1. Futtermittel jeweils für alle Versicherungsfälle eines Versicherungs-
jahres.
a) für andere derart herzustellen oder zu behandeln,
dass sie bei bestimmungsgemäßer und sachge- (2) Vom Versicherungsschutz können Ersatzansprü-
rechter Verwendung geeignet sind, die tierische che ausgeschlossen werden, deren Ausschluss im
Gesundheit zu schädigen, Rahmen bestehender Betriebs- und Produkthaftpflicht-
versicherungen im Mischfuttermittelbereich marktüb-
b) derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie lich ist.
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter
Verwendung geeignet sind, (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2
und 3 beträgt die Mindestversicherungssumme zwei
aa) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen Millionen Euro, wenn die abgeschlossene Versicherung
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu be- durch eine andere Versicherung nach Maßgabe des
einträchtigen, Satzes 2 ergänzt wird. Die in der ergänzenden Versi-
bb) durch in tierischen Ausscheidungen vorhan- cherung vereinbarte Versicherungssumme muss für
dene unerwünschte Stoffe, die ihrerseits be- die Futtermittelunternehmer, zu deren Gunsten diese
reits in Futtermitteln enthalten gewesen sind, Versicherung besteht, insgesamt mindestens dreißig
den Naturhaushalt zu gefährden, Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Versi-
cherungsjahres betragen.
2. Futtermittel in den Verkehr zu bringen, wenn sie bei
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwen- (4) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für einen Betrieb, so-
dung geeignet sind, weit er das Mischfuttermittel
a) die Qualität der von Nutztieren gewonnenen 1. ausschließlich aus selbst gewonnenen Erzeugnis-
Lebensmittel oder sonstigen Produkte zu beein- sen pflanzlichen Ursprungs ohne Verwendung von
trächtigen, Futtermittelzusatzstoffen oder von Vormischungen
herstellt und
b) durch in tierischen Ausscheidungen vorhandene
unerwünschte Stoffe, die ihrerseits bereits in 2. an einen Betrieb abgibt, der
Futtermitteln enthalten gewesen sind, den Natur- a) Tiere mit dem Ziel hält, von ihnen Lebensmittel zu
haushalt zu gefährden, gewinnen, und
4266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
b) dieses Mischfuttermittel im eigenen Betrieb ver- § 20
füttert. Verbot der krankheitsbezogenen Werbung
Ein Fall des Satzes 1 Nummer 1 liegt auch dann noch (1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzu-
vor, wenn das Mischfuttermittel unter Verwendung von satzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung
Ergänzungsfuttermitteln hergestellt worden ist. für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu ver-
(5) Der Versicherer hat der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 wenden, die sich
zuständigen Behörde, in deren Bezirk der Versicherte 1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten
seinen Sitz oder, soweit der Versicherte keinen Sitz im oder
Inland hat, seinen Betrieb hat, den Beginn und die Be-
endigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages 2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht
sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die Folge mangelhafter Ernährung sind,
den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beein- beziehen.
trächtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Be- (2) Das Verbot nach Absatz 1 Nummer 2 bezieht
hörde nach Satz 1 erteilt Dritten zur Geltendmachung sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe
von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft oder Vormischungen soweit diese Aussagen der
über den Namen und die Adresse der Versicherung Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.
des Futtermittelunternehmers sowie die Versiche-
rungsnummer, soweit der Futtermittelunternehmer kein (3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG)
überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nicht- Nr. 767/2009 bleibt unberührt.
erteilung der Auskunft hat.
§ 21
(6) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2
des Versicherungsvertragsgesetzes ist die in Absatz 5 Weitere Verbote sowie Beschränkungen
Satz 1 bezeichnete Behörde. (1) Vormischungen dürfen nicht in den Verkehr ge-
bracht werden, wenn sie einer durch Rechtsverord-
§ 18 nung aufgrund von Ermächtigungen nach diesem Ab-
schnitt festgesetzten Anforderung nicht entsprechen.
(weggefallen)
(2) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel dürfen
§ 19 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie einer
durch Rechtsverordnung aufgrund von Ermächtigun-
Verbote zum Schutz vor Täuschung gen nach diesem Abschnitt festgesetzten Anforderung
Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 12 nicht entsprechen.
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des (3) Soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist,
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli dürfen Futtermittel,
2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung
von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) 1. bei deren Herstellen oder Behandeln
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des a) ein Futtermittelzusatzstoff der in Artikel 6 Ab-
Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG satz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG)
des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG Nr. 1831/2003 genannten Kategorie der Kokzi-
des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des diostatika und Histomonostatika oder
Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates b) ein Futtermittelzusatzstoff einer anderen als der
und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung
(ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, (EG) Nr. 1831/2003 genannten Kategorie
S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom verwendet worden ist,
6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futtermittel, 2. die einer durch
deren Kennzeichnung oder Aufmachung den Anforde-
a) eine Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1,
rungen
b) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 1,
1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009, c) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 3,
2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Verord- d) eine Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 11
nung (EG) Nr. 767/2009 oder festgesetzten Anforderung nicht entsprechen, oder
3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verord- 3. die den Anforderungen nach Artikel 18 Absatz 1,
nung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit Anhang auch in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Ver-
Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kom- ordnung (EG) Nr. 396/2005 nicht entsprechen,
mission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Ein- nicht in Verkehr gebracht und nicht verfüttert werden.
zelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der verwendete
vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom 27.3.2014, S. 50), Futtermittelzusatzstoff durch einen unmittelbar gelten-
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/764 den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder
(ABl. L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert worden der Europäischen Union zugelassen ist und der ver-
ist, wendete Futtermittelzusatzstoff oder das Futtermittel
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für einer im Rahmen dieses unmittelbar geltenden Rechts-
solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu aktes oder in der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 fest-
werben. gesetzten Anforderung entspricht, sofern eine solche
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4267
Anforderung dort festgesetzt worden ist. Abweichend 5. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ge-
von Satz 1 dürfen Futtermittel in den Fällen des genständen zu verbieten oder zu beschränken, die
Satzes 1 dazu bestimmt sind, bei dem Herstellen, Behandeln,
1. Nummer 2 Buchstabe b und Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futtermitteln
verwendet zu werden und dabei mit Futtermitteln
2. Nummer 2 Buchstabe c, soweit ein nach § 23a in Berührung kommen oder auf diese einwirken,
Nummer 3 festgesetzter Mindestgehalt unterschrit- wenn zu befürchten ist, dass gesundheitlich nicht
ten wird, unbedenkliche Anteile eines Stoffs in ein Futter-
verfüttert werden. Das Bundesministerium wird er- mittel übergehen,
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 6. das Verwenden oder das Inverkehrbringen von Ma-
des Bundesrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1 terialien oder Gegenständen zu verbieten oder zu
Nummer 1, 2 oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin- beschränken, die dazu bestimmt sind, beim Halten
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken vereinbar von Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen,
ist, verwendet zu werden und dabei mit diesen Tieren
1. abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und in Berührung zu kommen und bei denen nicht aus-
b die Abgabe von Futtermitteln in bestimmten Fällen geschlossen werden kann, dass sie von Tieren auf-
oder zu bestimmten Zwecken zuzulassen und, so- genommen werden, wenn zu befürchten ist, dass
weit erforderlich, von einer Genehmigung abhängig gesundheitlich nicht unbedenkliche Anteile eines
zu machen, Stoffs
2. Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Num- a) in das Tier übergehen und dies für die von diesen
mer 3 oder Artikels 18 Absatz 1 der Verordnung Tieren gewonnenen Lebensmittel ein Verkehrs-
(EG) Nr. 396/2005 zuzulassen. verbot zur Folge haben kann, oder
b) auf das Tier einwirken und dies eine Schädigung
§ 22 der Gesundheit des Tieres zur Folge haben kann.
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit § 23a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Ermächtigungen
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, zum Schutz der tierischen Gesundheit
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, und zur Förderung der tierischen Erzeugung
auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecke Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
erforderlich ist, bei dem Herstellen oder dem Behan- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
deln von Futtermitteln die Verwendung bestimmter soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, 3
Stoffe oder Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Verbin-
oder zu beschränken. dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
ist,
§ 23
1. den Höchstgehalt an Mittelrückständen festzu-
Weitere Ermächtigungen setzen,
zum Schutz der Gesundheit
2. Aktionsgrenzwerte für unerwünschte Stoffe festzu-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch setzen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 3. den Gehalt oder den Höchstgehalt an Futtermittel-
2, 3 Buchstabe b oder Nummer 4, jeweils auch in Ver- zusatzstoffen in Einzelfuttermitteln oder Misch-
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforder- futtermitteln festzusetzen,
lich ist, 4. Verwendungszwecke für Diätfuttermittel festzu-
1. den Höchstgehalt an unerwünschten Stoffen festzu- setzen,
setzen, 5. Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte andere
2. die hygienischen Anforderungen zu erlassen, die Futtermittel zuzulassen, soweit Futtermittelzusatz-
eine einwandfreie Beschaffenheit der Futtermittel stoffe nach anderen Vorschriften einer Zulassung
von ihrer Herstellung bis zur Verfütterung sicher- bedürfen,
stellen, 6. Stoffe, die zur Verhütung bestimmter, verbreitet
3. Anforderungen an die Beschaffenheit und Ausstat- auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt
tung von Räumen, Anlagen und Behältnissen zu sind, als Futtermittelzusatzstoffe zuzulassen,
stellen, in denen Futtermittel hergestellt oder be- 7. vorzuschreiben, dass bestimmte Stoffe als Einzel-
handelt werden, futtermittel oder Mischfuttermittel nicht in den Ver-
4. die Ausstattung, Reinigung oder Desinfektion der kehr gebracht und nicht verfüttert werden dürfen,
in Nummer 3 bezeichneten Räume, Anlagen oder 8. das Herstellen, das Verfüttern, das Inverkehrbrin-
Behältnisse, der zur Beförderung von Futtermitteln gen oder die Verwendung von bestimmten Futter-
dienenden Transportmittel, der bei einer solchen mitteln oder die Verwendung von Stoffen für die
Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaf- Herstellung von Futtermitteln
ten und der Ladeplätze sowie die Führung von
Nachweisen über die Reinigung und Desinfektion a) zu verbieten,
zu regeln, b) zu beschränken,
4268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
c) von einer Zulassung abhängig zu machen sowie 3. Durchführung gemeinschaftlicher oder unionsrecht-
die Voraussetzungen und das Verfahren für die licher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme
Zulassung einschließlich des Ruhens der Zulas- zu regeln.
sung zu regeln,
d) von Anforderungen an bestimmte Futtermittel Abschnitt 4
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf andere
Verkehr mit Mitteln zum
Futtermittel und die tierische Erzeugung abhän-
Tätowieren und kosmetischen Mitteln
gig zu machen, insbesondere hinsichtlich ihrer
Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen-
setzung und technologischen Beschaffenheit, § 26
ihres Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen, Verbote zum Schutz der Gesundheit
ihres Energiewertes, ihrer Beschaffenheit oder
Es ist verboten,
ihrer Zusammensetzung,
1. Mittel zum Tätowieren für andere derart herzustellen
9. für bestimmte Einzelfuttermittel oder Mischfutter-
oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä-
mittel eine Wartezeit festzusetzen und vorzuschrei-
ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet
ben, dass innerhalb dieser Wartezeit tierische Pro-
sind, die Gesundheit zu schädigen,
dukte als Lebensmittel nicht gewonnen werden
dürfen, 2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestim-
10. Anforderungen an mungsgemäßem oder vorauszusehendem Ge-
brauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,
a) Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen als Mittel zum Tätowieren in den Verkehr zu bringen.
hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Einzel-
futtermittel oder Mischfuttermittel und die tieri- Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Ge-
sche Erzeugung, insbesondere hinsichtlich ihrer brauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung
Wirksamkeit, Reinheit, Haltbarkeit, Zusammen- der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische
setzung und technologischen Beschaffenheit, aus Stoffen, anhand ihrer Kennzeichnung, soweit erfor-
derlich, anhand der Hinweise für ihre Verwendung
b) Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel hin- sowie anhand aller sonstigen die Mittel, die Stoffe oder
sichtlich ihres Gehaltes an bestimmten Inhalts- die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder
stoffen, ihres Energiewertes, ihrer Beschaffen- Informationen seitens des Herstellers oder des für das
heit und ihrer Zusammensetzung Inverkehrbringen der Mittel zum Tätowieren Verant-
festzusetzen, wortlichen.
11. bei dem Herstellen oder Behandeln von Futter-
mitteln die Verwendung bestimmter Stoffe oder § 27
Gegenstände oder die Anwendung bestimmter Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
Verfahren vorzuschreiben, zu verbieten, zu be-
Es ist verboten, Mittel zum Tätowieren unter irre-
schränken oder von einer Zulassung abhängig zu
führender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in
machen.
den Verkehr zu bringen oder für Mittel zum Tätowieren
allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstel-
§ 24
lungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irre-
Gewähr für bestimmte Anforderungen führung liegt insbesondere dann vor, wenn
Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt die Ge- 1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben,
währ dafür, dass das Futtermittel die in Artikel 4 Ab- Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aus-
satz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) sagen über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung,
Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt. Menge, Haltbarkeit, Herkunft oder Art der Herstel-
lung verwendet werden, oder
§ 25
2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgesehene Ver-
Mitwirkung bestimmter Behörden wendung nicht geeignet ist.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des § 28
Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1
Ermächtigungen
Absatz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung
zum Schutz der Gesundheit
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist die
Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mit- und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
wirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorge- satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
sehenen genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines 1. Anforderungen an die mikrobiologische Beschaffen-
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder heit bestimmter Mittel zum Tätowieren oder be-
der Europäischen Union, stimmter kosmetischer Mittel zu stellen,
2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futter- 2. für Mittel zum Tätowieren oder für kosmetische
mittel, Mittel Vorschriften zu erlassen, die den in § 32 Ab-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4269
satz 1 Nummer 1 bis 5 und 8 für Bedarfsgegen- dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich
stände vorgesehenen Regelungen entsprechen. ist,
(2) Mittel zum Tätowieren oder kosmetische Mittel, 1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem
die einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder nach Absatz 1 Einführer bestimmte Angaben, insbesondere über
Nummer 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 das Herstellen, das Inverkehrbringen oder die Zu-
bis 4 Buchstabe a oder Nummer 5 erlassenen Rechts- sammensetzung von Mitteln zum Tätowieren oder
verordnung nicht entsprechen, dürfen nicht in den Ver- von kosmetischen Mitteln, über die hierbei verwen-
kehr gebracht werden. deten Stoffe, über die Wirkungen von Mitteln zum
Tätowieren oder kosmetischen Mitteln sowie über
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- die Bewertungen, aus denen sich die gesundheit-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft liche Beurteilung von Mitteln zum Tätowieren oder
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung von kosmetischen Mitteln ergibt, und über den für
des Bundesrates, soweit es für eine medizinische die Bewertung Verantwortlichen für die für die Über-
Behandlung bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wachung des Verkehrs mit Mitteln zum Tätowieren
die auf die Einwirkung von Mitteln zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln zuständigen Behörden
oder von kosmetischen Mitteln zurückgehen können, bereitgehalten werden müssen sowie den Ort und
erforderlich ist, die Einzelheiten über die Art und Weise des Bereit-
1. vorzuschreiben, dass von dem Hersteller oder dem- haltens zu bestimmen,
jenigen, der das Mittel zum Tätowieren oder das 2. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Ein-
kosmetische Mittel in den Verkehr bringt, dem Bun- führer den für die Überwachung des Verkehrs mit
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- Mitteln zum Tätowieren oder mit kosmetischen
sicherheit bestimmte Angaben über das Mittel zum Mitteln zuständigen Behörden bestimmte Angaben
Tätowieren oder das kosmetische Mittel, insbeson- nach Nummer 1 mitzuteilen hat,
dere Angaben zu seiner Identifizierung, über seine
3. bestimmte Anforderungen und Untersuchungsver-
Verwendungszwecke, über die darin enthaltenen
fahren, nach denen die gesundheitliche Unbedenk-
Stoffe und deren Menge sowie jede Veränderung
lichkeit von Mitteln zum Tätowieren oder von kos-
dieser Angaben mitzuteilen sind, und die Einzelhei-
metischen Mitteln zu bestimmen und zu beurteilen
ten über Form, Inhalt, Ausgestaltung und Zeitpunkt
ist, festzulegen und das Herstellen, das Behandeln
der Mitteilung zu bestimmen,
und das Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowie-
2. zu bestimmen, dass das Bundesamt für Verbrau- ren oder von kosmetischen Mitteln hiervon abhän-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit die Angaben gig zu machen,
nach Nummer 1 an die von den Ländern zu bezeich- 4. vorzuschreiben, dass der Hersteller oder der Ein-
nenden medizinischen Einrichtungen, die Erkennt- führer bestimmte Angaben über
nisse über die gesundheitlichen Auswirkungen von
Mitteln zum Tätowieren oder von kosmetischen a) die mengenmäßige oder inhaltliche Zusammen-
Mitteln sammeln und auswerten und bei Stoff bezo- setzung von Mitteln zum Tätowieren oder von
genen gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch kosmetischen Mitteln oder
Beratung und Behandlung Hilfe leisten (Informa- b) Nebenwirkungen von Mitteln zum Tätowieren
tions- und Behandlungszentren für Vergiftungen), oder von kosmetischen Mitteln auf die mensch-
weiterleiten kann, liche Gesundheit
3. zu bestimmen, dass die Informations- und Behand- auf geeignete Art und Weise der Öffentlichkeit leicht
lungszentren für Vergiftungen dem Bundesamt für zugänglich zu machen hat, soweit die Angaben
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse betref-
Erkenntnisse aufgrund ihrer Tätigkeit berichten, die fen.
für die Beratung bei und die Behandlung von Stoff (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
bezogenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
von allgemeiner Bedeutung sind. schaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates, soweit es
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind ver-
traulich zu behandeln und dürfen nur zu dem Zweck 1. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 2, auch
verwendet werden, Anfragen zur Behandlung von ge- in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
sundheitlichen Beeinträchtigungen zu beantworten. erforderlich ist, vorzuschreiben, dass Mittel zum
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Tätowieren oder kosmetische Mittel unter bestimm-
können nähere Bestimmungen über die vertrauliche ten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen,
Behandlung und die Zweckbindung nach Satz 2 er- Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr
lassen werden. gebracht werden dürfen und dass für sie mit be-
stimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen
§ 29 oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden
darf,
Weitere Ermächtigungen
2. zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit § 1
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, das
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung Inverkehrbringen von Mitteln zum Tätowieren oder
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 von kosmetischen Mitteln zu verbieten oder zu be-
Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin- schränken.
4270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Abschnitt 5 (3) Es ist verboten, Lebensmittel, die unter Verwen-
dung eines in Absatz 1 genannten Bedarfsgegen-
Verkehr mit
standes hergestellt oder behandelt worden sind, als
sonstigen Bedarfsgegenständen
Lebensmittel in den Verkehr zu bringen.
§ 30
§ 32
Verbote zum Schutz der Gesundheit
Ermächtigungen
Es ist verboten, zum Schutz der Gesundheit
1. Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemä- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
ßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusam- des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
mensetzung, insbesondere durch toxikologisch satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu genannten Zwecke erforderlich ist,
schädigen,
1. die Verwendung bestimmter Stoffe, Stoffgruppen
2. Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsge- oder Stoffgemische bei dem Herstellen oder Behan-
mäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeig- deln von bestimmten Bedarfsgegenständen zu ver-
net sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zu- bieten oder zu beschränken,
sammensetzung, insbesondere durch toxikologisch
2. vorzuschreiben, dass für das Herstellen bestimmter
wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu
Bedarfsgegenstände oder einzelner Teile von ihnen
schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr
nur bestimmte Stoffe verwendet werden dürfen,
zu bringen,
3. die Anwendung bestimmter Verfahren bei dem Her-
3. Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 stellen von bestimmten Bedarfsgegenständen zu
Satz 1 Nummer 1 bei dem Herstellen oder Behan- verbieten oder zu beschränken,
deln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die
Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Auf- 4. Höchstmengen für Stoffe festzusetzen, die
nahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädi- a) aus bestimmten Bedarfsgegenständen auf End-
gen. verbraucher einwirken oder übergehen können
oder
§ 31
b) die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehr-
Übergang von Stoffen auf Lebensmittel bringen von bestimmten Bedarfsgegenständen
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände in oder auf diesen vorhanden sein dürfen,
im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die den in 5. Reinheitsanforderungen für bestimmte Stoffe fest-
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 zusetzen, die bei dem Herstellen bestimmter Be-
festgesetzten Anforderungen an ihre Herstellung nicht darfsgegenstände verwendet werden,
entsprechen, als Bedarfsgegenstände zu verwenden
6. Vorschriften über die Wirkungsweise von Bedarfs-
oder in den Verkehr zu bringen.
gegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Nummer 1 zu erlassen,
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
7. vorzuschreiben, dass bestimmte Bedarfsgegen-
soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
stände im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3
oder 2, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
bis 6 nur in den Verkehr gebracht werden dürfen,
genannten Zwecke erforderlich ist,
wenn bestimmte Anforderungen an ihre mikrobiolo-
1. vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände gische Beschaffenheit eingehalten werden,
als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Absatz 6 8. beim Verkehr mit bestimmten Bedarfsgegenständen
Satz 1 Nummer 1 nur so hergestellt werden dürfen, Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen,
dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Sicherheitsvorkehrungen oder Anweisungen für
Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf das Verhalten bei Unglücksfällen vorzuschreiben.
Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen ab-
geben, die geeignet sind, (2) Bedarfsgegenstände, die einer nach Absatz 1
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 oder 6 er-
a) die menschliche Gesundheit zu gefährden, lassenen Rechtsverordnung nicht entsprechen, dürfen
b) die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack nicht in den Verkehr gebracht werden.
oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchti-
gen, § 33
2. für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen fest- Vorschriften zum Schutz vor Täuschung
zulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die
(1) Es ist verboten, Materialien oder Gegenstände
Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
im Sinne des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 unter
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung
des Satzes 1 Nummer 2 nicht entsprechen, dürfen in den Verkehr zu bringen oder beim Verkehr mit sol-
nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Ab- chen Bedarfsgegenständen hierfür allgemein oder im
satz 6 Satz 1 Nummer 1 verwendet oder in den Verkehr Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonsti-
gebracht werden. gen Aussagen zu werben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4271
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft mittelsicherheit ist.
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- § 35
satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, Ermächtigungen
genannten Zwecke erforderlich ist, vorzuschreiben, zum Schutz vor Täuschung und zur Unterrichtung
dass andere als in Absatz 1 genannte Bedarfsgegen-
stände nicht unter irreführender Bezeichnung, Angabe Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver-
oder Aufmachung in den Verkehr gebracht werden nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
dürfen oder für solche Bedarfsgegenstände allgemein Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
oder im Einzelfall nicht mit irreführenden Darstellungen Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
oder sonstigen Aussagen geworben werden darf und Nummer 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 1
die Einzelheiten dafür zu bestimmen. Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
1. Inhalt, Art und Weise und Umfang der Kennzeich-
Abschnitt 6 nung von Erzeugnissen bei deren Inverkehrbringen
Gemeinsame Vorschriften oder Behandeln zu regeln und dabei insbesondere
für alle Erzeugnisse a) die Angabe der Bezeichnung, der Masse oder
des Volumens sowie
§ 34 b) Angaben über
Ermächtigungen aa) den Inhalt, insbesondere über die Zusam-
zum Schutz der Gesundheit mensetzung, die Beschaffenheit, Inhalts-
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- stoffe oder Energiewerte,
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
bb) den Hersteller, den für das Inverkehrbringen
Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Verantwortlichen, die Anwendung von Ver-
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
fahren, den Zeitpunkt oder die Art und
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
Weise der Herstellung, die Haltbarkeit, die
genannten Zwecke erforderlich ist, das Herstellen,
Herkunft, die Zubereitung, den Verwen-
das Behandeln, das Verwenden oder, vorbehaltlich
dungszweck oder, für bestimmte Erzeugnis-
des § 13 Absatz 5 Satz 1, das Inverkehrbringen von
se, eine Wartezeit
bestimmten Erzeugnissen
vorzuschreiben,
1. zu verbieten sowie die hierfür erforderlichen Maß-
nahmen, insbesondere die Sicherstellung und un- 1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von anderen
schädliche Beseitigung, zu regeln, als über die Kennzeichnung vermittelten Informa-
tionen über Lebensmittel sowie von im Geschäfts-
2. zu beschränken sowie die hierfür erforderlichen
verkehr zwischen Lebensmittelunternehmern rele-
Maßnahmen vorzuschreiben; hierbei kann insbe-
vante Informationen, bei denen es sich nicht um an
sondere vorgeschrieben werden, dass die Erzeug-
den Endverbraucher gerichtete Informationen über
nisse nur von bestimmten Betrieben oder unter Ein-
Lebensmittel handelt, zu regeln,
haltung bestimmter gesundheitlicher Anforderungen
hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht 2. für bestimmte Erzeugnisse vorzuschreiben, dass
werden dürfen, a) sie nur in Packungen, Behältnissen oder sons-
3. von einer Zulassung, einer Registrierung oder einer tigen Umhüllungen, auch verschlossen oder von
Genehmigung abhängig zu machen, bestimmter Art, in den Verkehr gebracht werden
dürfen und dabei die Art oder Sicherung eines
4. von einer Anzeige abhängig zu machen,
Verschlusses zu regeln,
5. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zu-
lassung, die Registrierung und die Genehmigung b) an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behält-
nissen, in denen Erzeugnisse feilgehalten oder
nach Nummer 3 einschließlich des Ruhens der Zu-
lassung, der Registrierung oder der Genehmigung sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden,
zu regeln, der Inhalt anzugeben ist,
6. das Verfahren für die Anzeige nach Nummer 4 und c) für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzu-
für die Überprüfung bestimmter Anforderungen des geben sind,
Erzeugnisses zu regeln sowie die Maßnahmen zu 3. für bestimmte Erzeugnisse Vorschriften über das
regeln, die zu ergreifen sind, wenn das Erzeugnis Herstellen oder das Behandeln zu erlassen,
den Anforderungen dieses Gesetzes oder der auf- 4. für bestimmte Erzeugnisse duldbare Abweichun-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- gen bei bestimmten vorgeschriebenen Angaben
nungen nicht entspricht, festzulegen,
7. von dem Nachweis bestimmter Fachkenntnisse ab- 5. vorzuschreiben, dass derjenige, der bestimmte Er-
hängig zu machen; dies gilt auch für die Durchfüh- zeugnisse herstellt, behandelt, einführt oder in den
rung von Bewertungen, aus denen sich die gesund- Verkehr bringt, bestimmte Informationen, insbe-
heitliche Beurteilung eines Erzeugnisses ergibt. sondere über die Verwendung der Erzeugnisse,
In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 5 bereitzuhalten oder der zuständigen Behörde auf
oder 6 kann bestimmt werden, dass die zuständige Aufforderung zu übermitteln hat, sowie Inhalt, Art
Behörde für die Durchführung eines Zulassungs-, Ge- und Weise und Beschränkungen des Bereithaltens
nehmigungs-, Registrierungs- oder Anzeigeverfahrens zu regeln.
4272 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
§ 36 2. die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine
Ermächtigungen für Anerkennung, Zulassung oder Registrierung zu er-
teilen ist.
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einver- (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und mer 2 können an das Herstellen, das Behandeln, das
Inverkehrbringen oder das Verwenden des jeweiligen
Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Erzeugnisses Anforderungen insbesondere über
Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1
Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, 1. die bauliche Gestaltung der Anlagen und Einrichtun-
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe- gen, insbesondere hinsichtlich der für die betroffene
cke erforderlich ist, Tätigkeit einzuhaltenden hygienischen Anforderun-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- gen,
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr 2. die Gewährleistung der von den betroffenen Betrie-
bringen, bestimmte betriebseigene Kontrollen und ben nach der Anerkennung, Zulassung, Registrie-
Maßnahmen sowie Unterrichtungen oder Schulun- rung oder Zertifizierung einzuhaltenden Vorschriften
gen von Personen in der erforderlichen Hygiene dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
durchzuführen und darüber Nachweise zu führen erlassenen Rechtsverordnungen,
haben, sowie dass Betriebe bestimmten Prüfungs-
3. die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeits-
und Mitteilungspflichten unterliegen,
schutz,
2. das Nähere über Art, Umfang und Häufigkeit der
4. das Vorliegen der im Hinblick auf die betroffene
betriebseigenen Kontrollen und Maßnahmen nach
Tätigkeit erforderlichen Zuverlässigkeit der Be-
Nummer 1 sowie die Auswertung und Mitteilung
triebsinhaberin oder des Betriebsinhabers oder der
der Kontrollergebnisse zu regeln,
von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber
3. das Nähere über Art, Form und Inhalt der Nach- bestellten verantwortlichen Person,
weise nach Nummer 1 sowie über die Dauer ihrer
5. die im Hinblick auf die betroffene Tätigkeit erforder-
Aufbewahrung zu regeln,
liche Sachkunde der Betriebsinhaberin oder des Be-
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- triebsinhabers oder der von der Betriebsinhaberin
zeugnisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr oder vom Betriebsinhaber bestellten verantwort-
bringen, oder von diesen Betrieben beauftragte lichen Person,
Labors, bei der Durchführung mikrobiologischer
6. die Anfertigung von Aufzeichnungen und ihre Aufbe-
Untersuchungen im Rahmen der betriebseigenen
wahrung
Kontrollen nach Nummer 1 bestimmtes Untersu-
chungsmaterial aufzubewahren und der zuständi- festgelegt werden.
gen Behörde auf Verlangen auszuhändigen haben
sowie die geeignete Art und Weise und die Dauer Abschnitt 7
der Aufbewahrung und die Verwendung des ausge- Überwachung
händigten Untersuchungsmaterials zu regeln.
Satz 1 gilt entsprechend für Lebensmittelunternehmen, § 38
in denen lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1
Zuständigkeit, Aufgabe
Nummer 1 gehalten werden. Eine Mitteilung aufgrund
und gegenseitige Information
einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 oder
eine Aushändigung von Untersuchungsmaterial auf- (1) Die Zuständigkeit für die Überwachungsmaß-
grund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 4 nahmen nach diesem Gesetz, den aufgrund dieses
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilen- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und den
den oder Aushändigenden oder für ein Verfahren nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-
Mitteilenden oder Aushändigenden verwendet werden. wendungsbereich dieses Gesetzes richtet sich nach
Landesrecht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
§ 37 bestimmt ist. § 55 bleibt unberührt.
Weitere Ermächtigungen (2) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung obliegt die Durchführung dieses Ge-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
satz 1 Nummer 1, 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung Gesetzes den zuständigen Stellen und Sachverständi-
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
gen der Bundeswehr. Das Bundesministerium der Ver-
1. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er- teidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einver-
zeugnisse herstellen, behandeln, in den Verkehr nehmen mit dem Bundesministerium Ausnahmen von
bringen oder verwenden, anerkannt, zugelassen diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes erlasse-
oder registriert sein müssen sowie das Verfahren nen Rechtsverordnungen zulassen, wenn dies zur
für die Anerkennung, Zulassung oder Registrierung Durchführung der besonderen Aufgaben der Bundes-
einschließlich des Ruhens der Anerkennung oder wehr gerechtfertigt ist und der vorbeugende Gesund-
Zulassung zu regeln, heitsschutz gewahrt bleibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4273
(2a) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschrif- künfte und übermitteln die erforderlichen Urkunden
ten dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes und Schriftstücke, damit die zuständige Behörde
erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar des anderen Mitgliedstaates überwachen kann, ob
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft die Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und für
oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gelten,
dieses Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere eingehalten werden,
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Aufgabe der 2. überprüfen alle von der ersuchenden Behörde eines
zuständigen Behörden. Dazu haben sie sich durch anderen Mitgliedstaates mitgeteilten Sachverhalte,
regelmäßige Überprüfungen und Probenahmen davon teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit und unter-
zu überzeugen, dass die Vorschriften eingehalten richten das Bundesministerium darüber,
werden.
3. teilen den zuständigen Behörden eines anderen
(3) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zu- Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte
ständigen Behörden und Stellen des Bundes und der mit, die für die Überwachung der Einhaltung der
Länder haben sich gegenseitig für diese Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-
1. die für den Vollzug des Gesetzes zuständigen wechselbare Produkte geltenden Vorschriften in
Stellen mitzuteilen und diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbeson-
2. bei der Ermittlungstätigkeit zu unterstützen. dere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf
Zuwiderhandlungen gegen für diese Erzeugnisse
(4) Die für die Überwachung von Lebensmitteln, und für mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von geltende Vorschriften.
§ 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
arbeiten nach Maßgabe der Artikel 104 bis 107 der Ver- (7) Die zuständigen Behörden können, soweit dies
ordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Ge- verordnungen erforderlich oder durch Rechtsakte der
währleistung der Anwendung des Lebens- und Futter- Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
mittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen- der Überwachung gewonnen haben, anderen zustän-
schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) digen Behörden desselben Landes, den zuständigen
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, Behörden anderer Länder, des Bundes oder anderer
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des mitteilen.
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verord- (8) Auskünfte, Mitteilungen und Übermittlung von
nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Urkunden und Schriftstücken über lebensmittel- und
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, futtermittelrechtliche Kontrollen nach den Absätzen 4, 6
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des und 7 erfolgen, sofern sie andere Vertragsstaaten des
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro- als Mitgliedstaaten betreffen, an die Europäische Kom-
päischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien mission.
89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und § 38a
des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung Übermittlung von
über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, Daten über den Internethandel
S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018,
S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch (1) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321 nach Maßgabe des Satzes 2 oder 3 zur Unterstützung
vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, mit den der den Ländern obliegenden Überwachung der Ein-
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten zusam- haltung der Vorschriften
men. 1. dieses Gesetzes,
(5) Hat die nach Absatz 2a Satz 1 für die Einhal- 2. der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
tung der Vorschriften über den Verkehr mit Futter- verordnungen und
mitteln zuständige Behörde Grund zu der Annahme, 3. der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
dass Futtermittel, die geeignet sind, die von Nutztieren päischen Gemeinschaft oder der Europäischen
gewonnenen Erzeugnisse im Hinblick auf ihre Unbe- Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
denklichkeit für die menschliche Gesundheit zu beein-
trächtigen, verfüttert worden sind, so unterrichtet sie den zuständigen Behörden der Länder auf deren An-
die für die Durchführung der Delegierten Verordnung forderung die ihm aus der Beobachtung elektronisch
(EU) 2019/2090 zuständige Behörde über die ihr be- angebotener Dienstleistungen nach § 5 Absatz 1 Num-
kannten Tatsachen. mer 17 des Finanzverwaltungsgesetzes vorliegenden
Daten über Unternehmen, die diesem Gesetz unter-
(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum Täto- liegende Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln verwech-
wieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegen- selbare Produkte im Internet anbieten. Die Anforderun-
ständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 gen sind über das Bundesamt für Verbraucherschutz
bis 9 zuständigen Behörden und Lebensmittelsicherheit an das Bundeszentralamt
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen für Steuern zu richten; das Bundeszentralamt für
Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Aus- Steuern übermittelt die Daten an das Bundesamt für
4274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, das die (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben nach
Daten den anfordernden Behörden weiterleitet. Soweit Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller oder Inver-
die Länder für den Zweck des Satzes 1 eine gemein- kehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht, sofern hier-
same Stelle einrichten, ergeht die Anforderung durch durch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten
diese Stelle und sind die in Satz 1 bezeichneten Daten Zwecks gefährdet wird.
dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die über- (4) Die Länder können für die Zwecke des Absat-
mittelten Daten den zuständigen Behörden weiter. zes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind
§ 39
1. der Name, die Anschrift und die Telekommunika-
tionsinformationen des Unternehmens, Maßnahmen
der für die Überwachung
2. das eindeutige Ordnungsmerkmal, die Domaininfor-
von Lebensmitteln, Futtermitteln
mationen und die Landzuordnung,
und Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2
3. die betroffenen Erzeugnisse oder mit Lebensmitteln Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
verwechselbare Produkte. (1) Die für die Überwachung von Lebensmitteln,
(3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne von
Lebensmittelsicherheit hat die ihm übermittelten Daten § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden
unverzüglich nach der Weiterleitung an die zuständi- treffen die Maßnahmen, die nach den Artikeln 137
gen Behörden zu löschen. Die zuständigen Behörden und 138 der Verordnung (EU) 2017/625 erforderlich
und die Stelle im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben sind zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
die Daten zu löschen, soweit sie nicht mehr erforder- dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
lich sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Jah- senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar gel-
res nach der Übermittlung an sie. Die Frist des Satzes 2 tenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft
gilt nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldver- oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich
fahrens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder dieses Gesetzes.
gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung (2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2 und 3
erforderlich ist; in diesem Falle sind die Daten mit der Verordnung (EU) 2017/625 können die für die
rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen. Überwachung von Lebensmitteln, Futtermitteln und
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden zur Fest-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- stellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden
rates die Einzelheiten des Verfahrens der Datenüber- Verdachts eines Verstoßes
mittlung zu regeln. 1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1 ge-
nanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in
§ 38b den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
Unterrichtung von a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
Telemediendiensteanbietern und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen
(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in den Behörde mitteilt und
Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
solchen Erzeugnisses anzeigt,
1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dieses
Erzeugnis den Vorschriften nach Absatz 1 nicht ent-
2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG
spricht, oder
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. Dezember 2001 über die allgemeine Produkt- 2. vorübergehend verbieten, dass ein in Absatz 1 ge-
sicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zu- nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird, bis
letzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. das Ergebnis einer entnommenen Probe oder einer
L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vorliegt.
so kann die zuständige Behörde denjenigen Dienste- (3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2
anbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien- Buchstabe d und g der Verordnung (EU) 2017/625
gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das können entsprechend auch in Bezug auf das Verfüttern
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 eines Futtermittels ergehen.
(BGBl. I S. 1436) geändert worden ist, deren Dienste (4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Absatz 2
für den Vertrieb des Erzeugnisses genutzt werden, die können entsprechend auch zur Verhütung eines künf-
zur Identifizierung des Erzeugnisses sowie des Herstel- tigen Verstoßes sowie zum Schutz vor Gefahren für die
lers oder Inverkehrbringers erforderlichen Informa- Gesundheit oder vor Täuschung ergehen.
tionen sowie den Grund der Meldung übermitteln.
(5) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
(2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die Be- der Ursachen für einen gesundheitlich nicht erwünsch-
hörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach § 2a ten Stoff, der in oder auf einem Lebensmittel enthalten
des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat der ist, führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über-
Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist das schreitung von durch Rechtsverordnung nach § 13 Ab-
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- satz 1 Nummer 7 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2
sicherheit zuständige Behörde. festgesetzten Auslösewerten festgestellt wird, Unter-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4275
suchungen mit dem Ziel durch, die Ursachen für das rechts, aufgrund derer eine solche Anordnung oder
Vorhandensein des gesundheitlich nicht erwünschten Maßnahme getroffen werden kann, anwendbar.
Stoffs zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die
zuständige Behörde die zur Verringerung oder Beseiti- § 39a
gung der Ursachen für das Vorhandensein des ge- Maßnahmen
sundheitlich nicht erwünschten Stoffs erforderlichen der für die Überwachung
Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie auch anordnen, von Mitteln zum Tätowieren,
dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst eine Untersu- kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
chung durchführt oder durchführen lässt und das gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6
Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zuständigen Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
Behörden informieren das Bundesministerium, im Fall
einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 5 Satz 1 (1) Die für die Überwachung von Mitteln zum Täto-
Nummer 2 auch das Bundesministerium für Umwelt, wieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenstän-
Naturschutz und nukleare Sicherheit, oder im Fall einer den im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9
Rechtsverordnung nach § 72 Satz 2 das Bundesamt zuständigen Behörden treffen die notwendigen Anord-
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit un- nungen und Maßnahmen, die erforderlich sind
verzüglich über ermittelte Ursachen für das Vorhan- 1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hin-
densein des gesundheitlich nicht erwünschten Stoffs reichenden Verdachts eines Verstoßes gegen Vor-
und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser schriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der
Information der Kommission und der anderen Mitglied- unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
staaten. Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-
wendungsbereich dieses Gesetzes,
(6) Zum Zweck der Verringerung oder Beseitigung
der Ursachen für unerwünschte Stoffe in Futtermitteln 2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße,
führen die zuständigen Behörden, wenn eine Über- 3. zur Verhütung künftiger Verstöße oder
schreitung von festgesetzten Höchstgehalten an uner-
4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit oder
wünschten Stoffen oder Aktionsgrenzwerten fest-
vor Täuschung.
gestellt wird, Untersuchungen mit dem Ziel durch, die
Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe Die zuständigen Behörden können insbesondere
zu ermitteln. Soweit es erforderlich ist, kann die zustän- 1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 genann-
dige Behörde die zur Verringerung oder Beseitigung der tes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in den
Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
erforderlichen Maßnahmen anordnen. Dabei kann sie
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen lässt
auch anordnen, dass der Wirtschaftsbeteiligte selbst
und das Ergebnis der Prüfung der zuständigen
eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt
Behörde mitteilt,
und das Ergebnis der Untersuchung mitteilt. Die zu-
ständigen Behörden informieren das Bundesministe- b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
rium oder im Fall einer Rechtsverordnung nach § 72 solchen Erzeugnisses anzeigt,
Satz 2 das Bundesamt für Verbraucherschutz und wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein sol-
Lebensmittelsicherheit unverzüglich über ermittelte ches Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes,
Ursachen für das Vorhandensein unerwünschter Stoffe der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
und die zur Verringerung oder Beseitigung dieser verordnungen oder der unmittelbar geltenden
Ursachen angeordneten Maßnahmen zum Zweck der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
Information der Kommission und der anderen Mitglied- der Europäischen Union im Anwendungsbereich
staaten. dieses Gesetzes nicht entspricht,
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An- 2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 ge-
ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
bis das Ergebnis einer entnommenen Probe oder
1. Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 einer nach Nummer 1 angeordneten Prüfung vor-
Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, liegt,
2. Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 3. das Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen
erster Anstrich der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, von in Satz 1 genannten Erzeugnissen verbieten
3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder zwei- oder beschränken,
ter Spiegelstrich der Delegierten Verordnung 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erforderlich,
(EU) 2019/2090 oder anordnen,
4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder § 17 Ab- a) mit der verhindert werden soll, dass ein in Satz 1
satz 1 Satz 1 Nummer 1 genanntes Erzeugnis, das den Endverbraucher
noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirt-
dienen, haben keine aufschiebende Wirkung. schaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht
(7a) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anord- wird (Rücknahme), oder
nung oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr ge-
aufgrund der Absätze 1 bis 4 getroffen werden kann, brachten Erzeugnisses abzielt, das den Endver-
bleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein- braucher oder den Verwender bereits erreicht hat
schließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei- oder erreicht haben könnte (Rückruf),
4276 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig, formieren. Eine Information der Öffentlichkeit in der in
sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der in Satz 1 genannten Art und Weise soll vorbehaltlich des
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a Doppel- Absatzes 1a auch erfolgen, wenn
buchstabe aa oder Absatz 2, stets jeweils auch in
1. der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Mittel
Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
zum Tätowieren, ein kosmetisches Mittel oder ein
erforderlich ist, die unschädliche Beseitigung dieser
Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche
Erzeugnisse veranlassen,
Gesundheit mit sich bringen kann,
6. das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeugnis-
2. der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen
sen in das Inland im Einzelfall vorübergehend ver-
Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Geset-
bieten oder beschränken, wenn
zes, die dem Schutz der Endverbraucher vor Ge-
a) die Bundesrepublik Deutschland von der Kom- sundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde,
mission hierzu ermächtigt worden ist und das
Bundesministerium dies im Bundesanzeiger be- 3. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor-
kannt gemacht hat oder liegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung
für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, ausgegangen ist und aufgrund unzureichender
dass diese Erzeugnisse ein Risiko für die Ge- wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen
sundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen, Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der ge-
7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die von botenen Zeit behoben werden kann,
einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis nach Satz 1
4. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Ver-
ausgeht, ausgesetzt sein können, rechtzeitig in ge-
zehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes
eigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden
Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge in den
und
Verkehr gelangt oder gelangt ist oder wenn ein sol-
8. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 informie- ches Lebensmittel wegen seiner Eigenart zwar nur
ren. in geringen Mengen, aber über einen längeren
Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) Zeitraum in den Verkehr gelangt ist,
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des 4a. der durch Tatsachen hinreichend begründete Ver-
Rates vom 30. November 2009 über kosmetische dacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwen-
Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 vom dungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz
15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 der Endverbraucher vor Täuschung dienen, in
vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde,
L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55;
L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, 5. Umstände des Einzelfalles die Annahme begrün-
S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch den, dass ohne namentliche Nennung des zu
die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom beanstandenden Erzeugnisses und erforderlichen-
28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben unbe- falls des Wirtschaftsbeteiligten oder des Inverkehr-
rührt. bringers, unter dessen Namen oder Firma das
Erzeugnis hergestellt oder behandelt wurde oder
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmitteln
in den Verkehr gelangt ist, erhebliche Nachteile
verwechselbare Produkte entsprechend.
für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger oder
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An- ähnlicher Erzeugnisse nicht vermieden werden
ordnungen, die der Durchführung von Verboten nach können.
§ 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach Artikel 5 Ab-
satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a, In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 ist eine
b oder c der Verordnung (EU) Nr. 1223/2009 dienen, Information der Öffentlichkeit zulässig nach Abwägung
haben keine aufschiebende Wirkung. der Belange der Betroffenen mit den Interessen der
Öffentlichkeit an der Veröffentlichung.
(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anordnung
oder eine sonstige notwendige Maßnahme nicht auf- (1a) Die zuständige Behörde informiert die Öffent-
grund der Absätze 1 oder 2 getroffen werden kann, lichkeit unverzüglich unter Nennung der Bezeichnung
bleiben weitergehende Regelungen der Länder, ein- des Lebensmittels oder Futtermittels sowie unter
schließlich der Regelungen auf dem Gebiet des Polizei- Nennung des Lebensmittel- oder Futtermittelunterneh-
rechts, aufgrund derer eine solche Anordnung getrof- mens, unter dessen Namen oder Firma das Lebens-
fen werden kann, anwendbar. mittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder
in den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen,
§ 40 im Falle von Proben nach § 38 Absatz 2a Satz 2 auf
der Grundlage von mindestens zwei Untersuchungen
Information der Öffentlichkeit
durch eine Stelle nach Artikel 37 Absatz 4 Buch-
(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit stabe e der Verordnung (EU) 2017/625, hinreichend
unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels begründete Verdacht besteht, dass
oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futter-
1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Ge-
mittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma
setzes festgelegte zulässige Grenzwerte, Höchst-
das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder
gehalte oder Höchstmengen überschritten wurden
behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und,
oder
wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch
unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe 2. ein nach Vorschriften im Anwendungsbereich die-
des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in- ses Gesetzes nicht zugelassener oder verbotener
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4277
Stoff in dem Lebensmittel oder Futtermittel vorhan- mation der Öffentlichkeit unverzüglich hierauf hinzu-
den ist oder weisen. Die Bekanntmachungen nach Satz 1 und
3. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbereich Satz 2 sollen in derselben Weise erfolgen, in der die
dieses Gesetzes, die dem Schutz der Endverbrau- Information der Öffentlichkeit ergangen ist.
cher vor Gesundheitsgefährdungen oder vor Täu- (4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließ-
schung oder der Einhaltung hygienischer Anforde- lich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs
rungen dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.
oder wiederholt verstoßen worden ist und die Ver- (5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt für
hängung eines Bußgeldes von mindestens dreihun- Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zustän-
dertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sank- dige Behörde, soweit ein nicht im Inland hergestelltes
tionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und Erzeugnis erkennbar nicht im Inland in den Verkehr ge-
deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ord- bracht worden ist und
nungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsan-
1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt aufgrund
waltschaft erfolgt ist.
a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verordnung
Verstöße gegen bauliche Anforderungen, die keine
(EG) Nr. 178/2002 eines anderen Mitgliedstaates
Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung von Lebens-
oder der Europäischen Kommission oder
mitteln bewirken, sowie Aufzeichnungs- oder Mittei-
lungspflichten, die keine Gefahr einer nachteiligen Be- b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen Mit-
einflussung von Lebensmitteln bewirken, bleiben nach gliedstaates, eines Drittlandes oder einer interna-
Satz 1 Nummer 3 außer Betracht. Bei Verstößen gegen tionalen Organisation oder
hygienische Anforderungen kann abweichend von 2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vorliegt
Satz 1 in der Information der Name des Lebensmittel- aufgrund einer sonstigen Mitteilung eines anderen
oder Futtermittelunternehmers sowie der Betrieb, in Mitgliedstaates, der Europäischen Kommission,
dem der Verstoß festgestellt wurde, genannt werden. eines Drittlandes oder einer internationalen Organi-
Während eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungs- sation.
verfahrens dürfen Informationen nach Satz 1 nur im
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
Benehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft
herausgegeben werden, wenn hierdurch nicht der mit 1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fernkommuni-
dem Verfahren verfolgte Untersuchungszweck gefähr- kationsmitteln im Sinne von § 312c Absatz 2 des
det wird. Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten wird, nicht
erkennbar im Inland hergestellt wurde und
(2) Eine Information der Öffentlichkeit nach Absatz 1
durch die Behörde ist nur zulässig, wenn andere 2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht erkenn-
ebenso wirksame Maßnahmen, insbesondere eine bar ist.
Information der Öffentlichkeit durch den Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmer oder den Wirtschaftsbe- § 41
teiligten, nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden (weggefallen)
oder die Endverbraucher nicht erreichen. Unbeschadet
des Satzes 1 kann die Behörde ihrerseits die Öffent- § 42
lichkeit auf
Durchführung der Überwachung
1. eine Information der Öffentlichkeit oder (1) Die Überwachung der Einhaltung dieses Ge-
2. eine Rücknahme- oder Rückrufaktion setzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
durch den Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
oder den sonstigen Wirtschaftsbeteiligten hinweisen.
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Die Behörde kann unter den Voraussetzungen des
Gesetzes ist durch fachlich ausgebildete Personen
Satzes 1 auch auf eine Information der Öffentlichkeit
durchzuführen. Das Bundesministerium wird ermäch-
einer anderen Behörde hinweisen, soweit berechtigte
tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Interessen der Endverbraucherin ihrem eigenen Zu-
Bundesrates
ständigkeitsbereich berührt sind.
1. vorzuschreiben, dass bestimmte Überwachungs-
(3) Bevor die Behörde die Öffentlichkeit nach den
maßnahmen einer wissenschaftlich ausgebildeten
Absätzen 1 und 1a informiert, hat sie den Hersteller
Person obliegen und dabei andere fachlich ausge-
oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch
bildete Personen nach Weisung der zuständigen
die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten
Behörde und unter der fachlichen Aufsicht einer
Zwecks nicht gefährdet wird. Satz 1 gilt nicht in einem
wissenschaftlich ausgebildeten Person eingesetzt
Fall des Absatzes 2 Satz 2 oder 3.
werden können,
(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffent- 2. vorzuschreiben, dass abweichend von Satz 1 be-
lichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als stimmte Überwachungsmaßnahmen von sachkundi-
falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als un- gen Personen durchgeführt werden können,
richtig wiedergegeben heraus, so ist dies unverzüglich
öffentlich bekannt zu machen, sofern der betroffene 3. Vorschriften zu erlassen über
Wirtschaftsbeteiligte dies beantragt oder dies zur Wah- a) die Anforderungen an die Sachkunde, die an die
rung erheblicher Belange des Gemeinwohls erforder- in Nummer 1 genannte wissenschaftlich ausge-
lich ist. Sobald der der Veröffentlichung zu Grunde bildete Person und die in Nummer 2 genannten
liegende Mangel beseitigt worden ist, ist in der Infor- sachkundigen Personen zu stellen sind und
4278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
b) die fachlichen Anforderungen, die an die in Satz 1 6. entsprechend § 43 oder § 43a Proben zu fordern
genannten Personen zu stellen sind, oder zu entnehmen.
sowie das Verfahren des Nachweises der Sach- Im Falle des Satzes 1 Nummer 4 dürfen folgende per-
kunde und der Erfüllung der fachlichen Anforderun- sonenbezogene Daten aufgenommen oder aufgezeich-
gen zu regeln. net werden, soweit dies zur Sicherung von Beweisen
erforderlich ist:
Die Landesregierungen werden ermächtigt, Rechtsver-
ordnungen nach Satz 2 Nummer 3 zu erlassen, soweit 1. Name, Anschrift und Markenzeichen des Unterneh-
das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen mers,
Gebrauch macht. Die Landesregierungen sind befugt, 2. Namen von Beschäftigten.
die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere
Die Aufnahmen oder Aufzeichnungen sind zu vernich-
Behörden zu übertragen.
ten, soweit sie nicht mehr erforderlich sind, spätestens
(2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der jedoch mit Ablauf des dritten Jahres nach ihrer Auf-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der nahme oder Aufzeichnung. Die Frist des Satzes 3 gilt
Europäischen Union, dieses Gesetzes und der auf- nicht, wenn wegen eines anhängigen Bußgeldverfah-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- rens, staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens oder
gen erforderlich ist, sind die mit der Überwachung be- gerichtlichen Verfahrens eine längere Aufbewahrung
auftragten Personen, bei Gefahr im Verzug auch alle erforderlich ist, in diesem Falle sind die Aufnahmen
Beamten der Polizei, befugt, oder Aufzeichnungen mit rechtskräftigem Abschluss
des Verfahrens zu vernichten.
1. Grundstücke, Betriebsräume und Transportmittel, in
oder auf denen (3) Erhält eine für die Überwachung nach § 38
Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde von Tatsachen
a) Erzeugnisse hergestellt, behandelt oder in den Kenntnis, die Grund zu der Annahme geben, dass
Verkehr gebracht werden, durch das Verzehren eines Lebensmittels, das in den
b) sich lebende Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Verkehr gebracht worden ist, eine übertragbare Krank-
Nummer 1 befinden oder heit im Sinne des § 2 Nummer 3 des Infektionsschutz-
gesetzes verursacht werden kann oder verursacht
c) Futtermittel verfüttert werden,
worden ist, so unterrichtet die nach § 38 Absatz 1
sowie die dazugehörigen Geschäftsräume während Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich die für Er-
der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu be- mittlungen nach § 25 Absatz 1 des Infektionsschutz-
treten; gesetzes zuständige Behörde. Dabei stellt die nach
2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde der nach
liche Sicherheit und Ordnung § 25 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Be-
hörde die Angaben
a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Be-
1. zu dem Lebensmittel,
triebsräume und Räume auch außerhalb der dort
genannten Zeiten zu betreten, 2. zu der an Endverbraucher abgegebenen Menge des
Lebensmittels,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur Auskunft
Verpflichteten zu betreten; das Grundrecht der 3. zu dem Namen oder der Firma und der Anschrift
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des sowie zu den Kontaktdaten
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt; a) des Lebensmittelunternehmers, unter dessen
Namen oder Firma das Lebensmittel hergestellt
3. alle geschäftlichen Schrift- und Datenträger, insbe-
oder behandelt worden oder in den Verkehr ge-
sondere Aufzeichnungen, Frachtbriefe, Herstel-
langt ist, und
lungsbeschreibungen und Unterlagen über die bei
der Herstellung verwendeten Stoffe, einzusehen b) der in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten
und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Unternehmen oder Personen, an die das Lebens-
sonstige Vervielfältigungen, auch von Datenträgern, mittel geliefert wurde,
anzufertigen oder Ausdrucke von elektronisch ge- c) der Endverbraucher, die das Lebensmittel ver-
speicherten Daten zu verlangen sowie Mittel, Ein- zehrt haben und der zuständigen Behörde von
richtungen und Geräte zur Beförderung von Erzeug- einer möglichen Erkrankung Mitteilung gemacht
nissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 haben,
Absatz 1 Nummer 1 zu besichtigen;
4. zu dem Ort unter Angabe der Anschrift und zu dem
4. von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beför- Zeitraum der Abgabe sowie
derung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im
5. zu dem festgestellten Krankheitserreger
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in
Nummer 1 bezeichneten Grundstücken, Betriebs- zur Verfügung. Die Angaben nach Satz 2 sind um die
räumen oder Räumen Bildaufnahmen oder -auf- Proben, Isolate und Nachweise über die Feststellung
zeichnungen anzufertigen; des Krankheitserregers zu ergänzen und nur mitzu-
teilen, sofern sie
5. von natürlichen und juristischen Personen und nicht
rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforder- 1. der nach § 38 Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde
lichen Auskünfte, insbesondere solche über die vorliegen und
Herstellung, das Behandeln, die zur Verarbeitung 2. für die Behörde, die für die Ermittlungen nach § 25
gelangenden Stoffe und deren Herkunft, das Inver- Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständig
kehrbringen und das Verfüttern zu verlangen; ist, erforderlich sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4279
(4) Soweit es zur Durchführung von Vorschriften, die sehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die
durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft Versiegelung als aufgehoben gilt.
oder der Europäischen Union, dieses Gesetz oder (3) Derjenige, bei dem die Probe zurückgelassen
durch aufgrund dieses Gesetzes erlassene Rechtsver- worden ist und der nicht der Hersteller ist, hat die
ordnungen geregelt sind, erforderlich ist, sind auch die Probe sachgerecht zu lagern und aufzubewahren und
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommis- sie auf Verlangen des Herstellers auf dessen Kosten
sion und der EFTA-Überwachungsbehörde in Beglei- und Gefahr dem Hersteller oder einer vom Hersteller
tung der mit der Überwachung beauftragten Personen beauftragten Person zur anschließenden Untersu-
berechtigt, Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 chung durch einen nach lebensmittelrechtlichen Vor-
und 5 wahrzunehmen und Proben nach Maßgabe des schriften zugelassenen privaten Sachverständigen
§ 43 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 zu entnehmen. Die auszuhändigen.
Befugnisse nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 gelten
auch für diejenigen, die sich in der Ausbildung zu einer (4) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Über-
die Überwachung durchführenden Person befinden. wachung nach diesem Gesetz entnommen werden,
wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im
(5) Die Zollbehörden können den Verdacht von Ver- Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Ver-
stößen gegen Verbote und Beschränkungen dieses kaufspreises zu leisten, wenn andernfalls eine unbillige
Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Härte eintreten würde.
Rechtsverordnungen, der sich bei der Durchführung
(5) Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 und 3 gelten
des Alkoholsteuergesetzes ergibt, den zuständigen
nicht für Proben von Futtermitteln.
Verwaltungsbehörden mitteilen.
(6) Die Staatsanwaltschaft hat die nach § 38 Absatz 1 § 43a
Satz 1 zuständige Behörde unverzüglich über die Ein-
Probenahme bei
leitung des Strafverfahrens, soweit es sich auf Verstöße
Erzeugnissen, die unter Verwendung
gegen Verbote und Beschränkungen dieses Gesetzes,
von Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnun-
gen oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der (1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwendung
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312c
Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes be- Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeboten
zieht, unter Angabe der Rechtsvorschriften zu unter- werden, sind die mit der Überwachung beauftragen
richten. Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren aufgrund Personen befugt, solche Erzeugnisse für eine Probe-
einer Abgabe der Verwaltungsbehörde nach § 41 Ab- nahme zu bestellen, ohne sich zu erkennen zu geben
satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten einge- und ohne ihre behördliche Identität offenzulegen.
leitet worden ist. Eine Übermittlung personenbezoge- (2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten der
ner Daten nach Satz 1 unterbleibt, wenn ihr besondere Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetz- Union oder in Rechtsverordnungen nach diesem Ge-
liche Verwendungsregelungen entgegenstehen; eine setz nichts anderes bestimmt ist, ist ein Teil der Probe
Übermittlung nach Satz 1 unterbleibt ferner in der nach Eingang amtlich zu verschließen oder zu versie-
Regel, solange und soweit ihr Zwecke des Strafverfah- geln, um das Recht des Unternehmers auf ein zweites
rens entgegenstehen. Sachverständigengutachten zu gewährleisten. Sofern
(7) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für Wohnräume. die Probe nicht oder nicht ohne Gefährdung des Unter-
suchungszwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit
teilbar ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und
§ 43
nach Möglichkeit aus demselben Los und von dem-
Probenahme selben Hersteller wie das als Probe bestellte nach
Eingang amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Personen
§ 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
und, bei Gefahr im Verzug, die Beamten der Polizei
sind befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr be-
nach ihrer Auswahl zum Zweck der Untersuchung zu auftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das
fordern oder zu entnehmen. Soweit in unmittelbar gel- Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware über
tenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Durchführung der Probenahme zu unterrichten.
oder der Europäischen Union oder in Rechtsverord- Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den Hersteller
nungen nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmt des Erzeugnisses.
ist, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht (4) Auf Verlangen des Herstellers und auf dessen
oder ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde oder
nicht in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar ist, die von ihr beauftragte Stelle die nach Absatz 2 ver-
ein zweites Stück der gleichen Art und, soweit vorhan- schlossene oder versiegelte Probe dem Hersteller oder
den aus demselben Los, und von demselben Hersteller einer vom Hersteller beauftragten Person zur anschlie-
wie das als Probe entnommene, zurückzulassen, um ßenden Untersuchung durch einen nach lebensmittel-
das Recht des Unternehmers auf ein zweites Sachver- rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten Sach-
ständigengutachten zu gewährleisten; der Hersteller verständigen auszuhändigen.
kann auf die Zurücklassung einer Probe verzichten.
(5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis nach
(2) Zurückzulassende Proben sind amtlich zu ver- Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen Behörde
schließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie angefallene
der Probenahme und dem Datum des Tages zu ver- Versandkosten zu erstatten.
4280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten nicht 2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel
für Proben von Futtermitteln. oder Futtermittel erforderlich sind,
zu übermitteln. Sind die in
§ 44
1. Satz 1 oder
Duldungs-, Mitwirkungs-
und Übermittlungspflichten 2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
(1) Die Inhaberinnen oder Inhaber der in § 42 satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
Absatz 2 bezeichneten Grundstücke, Räume, Ein-
richtungen und Geräte und die von ihnen bestellten genannten Informationen in elektronischer Form ver-
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach den fügbar, sind sie elektronisch zu übermitteln.
§§ 42 bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (4) Ergänzend zu Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
(EU) 2019/2090 zu dulden und die in der Überwachung ordnung (EG) Nr. 178/2002 hat ein Lebensmittelunter-
tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu nehmer, der Grund zu der Annahme hat, dass
unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen 1. ein ihm angeliefertes Lebensmittel oder
1. die Räume und Geräte zu bezeichnen, 2. ein von ihm erworbenes Lebensmittel, über das er
2. Räume und Behältnisse zu öffnen und die tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
3. die Entnahme der Proben zu ermöglichen. hat,
(2) Die in § 42 Absatz 2 Nummer 5 genannten Per- einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Absatz 1 der
sonen und Personenvereinigungen sind verpflichtet, Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegt, unverzüglich
die zuständige Behörde schriftlich oder elektronisch
den in der Überwachung tätigen Personen auf Ver-
unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift
langen unverzüglich die dort genannten Auskünfte zu
erteilen. Vorbehaltlich des Absatzes 3 kann der zur darüber unter Angabe des Namens und der Anschrift
desjenigen, von dem ihm das Lebensmittel angeliefert
Auskunft Verpflichtete die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen worden ist oder von dem er das Lebensmittel erworben
der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess- hat, und des Datums der Anlieferung oder des Erwerbs
zu unterrichten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
hinsichtlich des Lebensmittels getroffene oder beab-
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach
sichtigte Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1
dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen
ist nicht erforderlich bei einem Lebensmittel pflanz-
würde.
licher Herkunft, das der Lebensmittelunternehmer
(3) *, **Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futter-
1. unschädlich beseitigt hat oder
mittelunternehmer ist verpflichtet, den in der Überwa-
chung tätigen Personen auf Verlangen Informationen, 2. so hergestellt oder behandelt hat oder nachvollzieh-
die bar so herzustellen oder zu behandeln beabsichtigt,
dass es einem Verkehrsverbot nach Artikel 14 Ab-
1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unter-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht mehr
absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch
unterliegt.
in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Systems oder (4a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana-
Verfahrens besitzt und lysen bei Lebensmitteln durchführt, aufgrund einer von
dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem
* § 44 Absatz 3 gilt gemäß Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b in Ver- Lebensmittel gezogenen Probe Grund zu der Annah-
bindung mit Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 me, dass das Lebensmittel einem Verkehrsverbot nach
(BGBl. I S. 3274) ab 1. September 2022 in folgender Fassung:
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
„(3) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermittelunterneh-
mer ist verpflichtet, den in der Überwachung tätigen Personen auf
unterliegen würde, so hat er die zuständige Behörde
Verlangen Informationen, die von dem Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse,
1. er aufgrund eines nach Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 der der angewandten Analysenmethode und dem Auftrag-
Verordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 geber der Analyse unverzüglich schriftlich oder elek-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, eingerichteten Sys-
tems oder Verfahrens besitzt und
tronisch zu unterrichten. Die Befugnisse nach § 42
2. zur Rückverfolgbarkeit bestimmter Lebensmittel oder Futtermit-
Absatz 2 gelten auch im Fall des Satzes 1.
tel erforderlich sind, (5) Ergänzend zu Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der Ver-
zu übermitteln. Die in ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
1. Satz 1 oder Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009,
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, hat ein Futtermittelunternehmer, der Grund zu der An-
auch in Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, nahme hat, dass
genannten Informationen sind so vorzuhalten, dass sie der zustän- 1. ein ihm angeliefertes Futtermittel oder
digen Behörde spätestens 24 Stunden nach Aufforderung elektro-
nisch übermittelt werden können. Die zuständige Behörde kann im 2. ein von ihm erworbenes Futtermittel, über das er die
Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Satzes 2 zulas- tatsächliche unmittelbare Sachherrschaft erlangt
sen, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten für den Lebens-
mittel- oder Futtermittelunternehmer geboten erscheint und es mit
hat,
den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.“ einem Verkehrsverbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-
** Gemäß Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes ordnung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) werden am 31. Dezember 2022 in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG)
§ 44 Absatz 3 Satz 2 nach dem Wort „Aufforderung“ die Wörter „in
einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ ein- Nr. 767/2009, unterliegt, unverzüglich die zuständige
gefügt. Behörde schriftlich oder elektronisch unter Angabe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4281
seines Namens und seiner Anschrift darüber unter An- 4. § 1 Absatz 2
gabe des Namens und der Anschrift desjenigen, von genannten Zwecke verwendet werden.
dem ihm das Futtermittel angeliefert worden ist oder
von dem er das Futtermittel erworben hat, und des § 44a
Datums der Anlieferung oder des Erwerbs zu unterrich-
ten. Er unterrichtet dabei auch über von ihm hinsicht- Mitteilungs- und
lich des Futtermittels getroffene oder beabsichtigte Übermittlungspflichten
Maßnahmen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 ist nicht über Untersuchungsergebnisse
erforderlich bei zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen
1. einem Futtermittel, das der Futtermittelunternehmer (1) Ein Lebensmittelunternehmer oder ein Futtermit-
unschädlich beseitigt hat, telunternehmer ist verpflichtet, unter Angabe seines
Namens und seiner Anschrift ihm vorliegende Unter-
2. einem Futtermittel pflanzlicher Herkunft, das der suchungsergebnisse über Gehalte an gesundheitlich
Futtermittelunternehmer so hergestellt oder behan- nicht erwünschten Stoffen wie Pflanzenschutzmitteln,
delt hat oder nachvollziehbar so herzustellen oder Stoffen mit pharmakologischer Wirkung, Schwermetal-
zu behandeln beabsichtigt, dass es einem Verkehrs- len, Mykotoxinen und Mikroorganismen in und auf
verbot nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Lebensmitteln oder Futtermitteln nach näherer Be-
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 4 stimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 den
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) zuständigen Behörden mitzuteilen, sofern sich eine
Nr. 767/2009, nicht mehr unterliegt. solche Verpflichtung nicht bereits aus anderen Rechts-
(5a) Hat der Verantwortliche eines Labors, das Ana- vorschriften ergibt. Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind
lysen bei Futtermitteln durchführt, aufgrund einer von Untersuchungsergebnisse,
dem Labor erstellten Analyse einer im Inland von einem
1. die aus einer Untersuchung stammen, die der Le-
Futtermittel gezogenen Probe Grund zu der Annahme,
bensmittelunternehmer oder Futtermittelunterneh-
dass das Futtermittel einem Verbot nach Artikel 15 Ab-
mer weder selbst durchgeführt noch veranlasst hat,
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 unterliegen
oder
würde, so hat er die zuständige Behörde von dem
Zeitpunkt und dem Ergebnis der Analyse, der ange- 2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt
wandten Analysenmethode und dem Auftraggeber der eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ be-
Analyse unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu stimmt werden kann, keinen quantitativ bestimmten
unterrichten. Die Befugnisse nach § 42 Absatz 2 gelten Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen,
auch im Fall des Satzes 1. wobei, soweit ein solcher Gehalt einem Summen-
wert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem
(6) Eine
Summenwert quantitativ bestimmt worden sein
1. Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 darf.
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder Artikel 20
Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der Gehalt
Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EG)
eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 Ab-
werden kann, ist dabei insbesondere eine Untersu-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, oder nach
chung anzusehen, die durchgeführt wird mit einem
Absatz 4a oder Absatz 5a,
Screening-Verfahren im Sinne des Anhangs V Teil B
2. Übermittlung nach Absatz 3 Satz 1 oder nach Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung
Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar
Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von
3. Übermittlung nach Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Futtermitteln (ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1), die zu-
Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 letzt durch die Verordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115
darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unter- vom 4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des
richtenden oder Übermittelnden oder für ein Verfahren Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April 2017 zur
den Unterrichtenden oder Übermittelnden verwendet Festlegung der Probenahmeverfahren und Analyse-
werden. Satz 1 Nummer 1 gilt auch, wenn der Unter- methoden für die Kontrolle der Gehalte an Dioxinen,
richtung eine Unterrichtung nach Absatz 4 Satz 1 oder dioxinähnlichen PCB und nicht dioxinähnlichen PCB
in bestimmten Lebensmitteln sowie zur Aufhebung
Absatz 5 Satz 1 vorausgegangen ist. Die durch eine
Unterrichtung nach Artikel 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom
oder Artikel 20 Absatz 1 oder 3 Satz 1 der Verordnung 6.4.2017, S. 9). Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nicht
(EG) Nr. 178/2002, auch in Verbindung mit Artikel 5 zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, erlangten für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswid-
Informationen dürfen von der für die Überwachung zu- rigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden.
ständigen Behörde nur für Maßnahmen zur Erfüllung (2) Die zuständigen Behörden der Länder übermit-
der in teln nach näherer Bestimmung einer Rechtsverord-
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1, nung nach Absatz 3 in anonymisierter Form die ihnen
vorliegenden Untersuchungsergebnisse über Gehalte
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit ein Fall des § 1 Ab- an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in oder
satz 1a Nummer 1 vorliegt, auf Lebensmitteln oder Futtermitteln an das Bundes-
3. § 1 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch- amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
stabe aa oder sofern sich eine solche Verpflichtung nicht bereits auf-
4282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
grund anderer Rechtsvorschriften ergibt. Nicht nach zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Satz 1 zu übermitteln sind Untersuchungsergebnisse, des Bundesrates
die, soweit im Rahmen der Untersuchung der Gehalt 1. Vorschriften über
eines in Satz 1 genannten Stoffs quantitativ bestimmt
werden kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt a) die personelle, apparative und sonstige techni-
eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wobei, so- sche Mindestausstattung von Einrichtungen, die
weit ein solcher Gehalt einem Summenwert entspricht, amtliche Untersuchungen durchführen,
kein einziger Beitrag zu diesem Summenwert quantita- b) die Voraussetzungen und das Verfahren für die
tiv bestimmt worden sein darf. Nicht als Untersuchung, Zulassung privater Sachverständiger, die zur Un-
in deren Rahmen der Gehalt eines in Satz 1 genannten tersuchung von amtlichen oder amtlich zurück-
Stoffs quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei ins- gelassenen Proben befugt sind,
besondere eine Untersuchung anzusehen, die durch- zu erlassen; in der Rechtsverordnung nach Buch-
geführt wird mit einem Screening-Verfahren im Sinne stabe b kann vorgesehen werden, dass private
des Anhangs V Teil B Kapitel I Nummer 1 Unterabsatz 3 Sachverständige sich nur solcher Dritter zur Unter-
der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder des Anhangs I suchung von amtlichen oder amtlich zurückgelasse-
Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644. nen Proben bedienen dürfen, die zugelassen oder
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- registriert sind,
mittelsicherheit erstellt vierteljährlich einen Bericht über
2. Vorschriften
Gehalte an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen in
oder auf Lebensmitteln oder Futtermitteln. a) über die Art und Weise der Untersuchung oder
Verfahren zur Untersuchung von Erzeugnissen,
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4
vernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt,
Absatz 1 Nummer 1, auch in den Fällen der Num-
Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsver-
mer 1 Buchstabe b, einschließlich der Probe-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
nahmeverfahren und der Analysemethoden, zu
zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4
erlassen,
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, auch in Verbindung
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, b) über die Art und Weise der Probenahme, auch im
Falle des Fernabsatzes von Erzeugnissen, zu
1. die Stoffe zu bestimmen, für die die Mitteilungs- treffen und die Einzelheiten des Verfahrens hier-
pflicht nach Absatz 1 besteht, für zu regeln,
2. das Nähere über Zeitpunkt, Art, Form und Inhalt der 3. die Verkehrsfähigkeit einer gleichartigen Partie von
Mitteilung nach Absatz 1 und der Übermittlung nach bestimmten Erzeugnissen vom Ergebnis der Stich-
Absatz 2 zu regeln. probenuntersuchung dieser Partie abhängig zu
machen,
§ 45
4. Vorrichtungen für die amtliche Entnahme von Pro-
Schiedsverfahren ben in Herstellungsbetrieben und an Behältnissen
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene vorzuschreiben,
Maßnahme, die sich auf Sendungen von Lebensmitteln 5. vorzuschreiben, dass, zu welchem Zeitpunkt, in
tierischer Herkunft aus anderen Mitgliedstaaten be- welcher Art und Weise und von wem der Hersteller
zieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten eines Erzeugnisses oder eines mit einem Lebens-
streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den mittel verwechselbaren Produkts oder ein anderer
Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständi- für ein Erzeugnis oder für ein mit einem Lebens-
gen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines mittel verwechselbaren Produkt nach diesem Ge-
Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem setz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von Rechtsverordnungen oder den unmittelbar gelten-
der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen oder der Europäischen Union im Anwendungsbe-
72 Stunden zu erstatten. reich dieses Gesetzes Verantwortlicher über eine
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichter- zurückgelassene Probe, die zum Zweck der Unter-
liche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 suchung entnommen wurde, oder eine Probenahme
bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende An- zu unterrichten ist.
wendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilpro- Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 4
zessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 be-
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung troffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums
das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem Bundes-
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats ministerium.
bei Gericht eingereicht werden. (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
§ 46 rates, zur Sicherung einer ausreichenden oder gleich-
Ermächtigungen mäßigen Überwachung,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur 1. vorzuschreiben,
Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke, insbesondere a) dass über das Herstellen, das Behandeln, das
um eine einheitliche Durchführung der Überwachung Inverkehrbringen, das Verbringen in das Inland
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4283
oder das Verbringen aus dem Inland von Erzeug- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
nissen oder zu ihrer Herstellung oder Behandlung mittelsicherheit ist.
bestimmten Stoffe und das Verfüttern von Futter-
mitteln Buch zu führen ist und die zugehörigen § 47
Unterlagen aufzubewahren sind,
Weitere Ermächtigungen
b) dass Erzeugnisse oder zu ihrer Herstellung oder
(1) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
Behandlung bestimmte Stoffe nur mit einem Be-
um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf die
gleitpapier in den Verkehr gebracht, in das Inland
Zulassung von neuartigen Lebensmitteln und neuarti-
oder aus dem Inland verbracht werden dürfen,
gen Lebensmittelzutaten zu fördern, durch Rechtsver-
c) dass und in welcher Weise ordnung mit Zustimmung des Bundesrates
aa) Vorhaben, Futtermittel zu behandeln, herzu- 1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
stellen, in den Verkehr zu bringen oder zu mittelsicherheit oder eine andere Bundesoberbe-
verfüttern, hörde als zuständige Behörde bei Anzeige-, Geneh-
bb) das Überlassen von ortsfesten oder beweg- migungs- oder Zulassungsverfahren von neuartigen
lichen Anlagen zum Behandeln, Herstellen, Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten zu bestim-
Inverkehrbringen oder Verfüttern von Futter- men sowie
mitteln und der Einsatz solcher Anlagen 2. das Verfahren, insbesondere die Beteiligung der
anzuzeigen sind, nach § 38 Absatz 1 zuständigen Behörden sowie
2. Vorschriften zu erlassen über die Führung von die Beteiligung des Bundesinstitutes für Risikobe-
Nachweisen über die Feststellung von oder über wertung, zu regeln.
die Übermittlung von Informationen über Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 bedürfen
a) Art, Menge, Herkunft und Beschaffenheit der des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Erzeugnisse oder der lebenden Tiere im Sinne Wirtschaft und Energie. § 38 Absatz 7 gilt für bei der
des § 4 Absatz 1 Nummer 1, die Betriebe von Durchführung der in Satz 1 genannten Verfahren ge-
anderen Betrieben beziehen oder an andere Be- wonnene Daten entsprechend.
triebe abgeben, (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, abwei-
b) Name und Anschrift der Lieferanten und der Ab- chend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch Rechtsverord-
nehmer der in Buchstabe a genannten Erzeug- nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit
nisse und lebenden Tiere, den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwe-
3. Vorschriften zu erlassen über Art, Umfang und Häu- cken vereinbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige
figkeit von amtlichen Untersuchungen oder Probe- Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder anderer
nahmen bei Erzeugnissen, einschließlich lebender Tierarten die zwar Träger von Trichinen sein können,
Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, bei denen jedoch keine Merkmale festgestellt werden,
4. Vorschriften zu erlassen über die Durchführung der die das Fleisch als bedenklich für den Verzehr erschei-
Überwachung, die Handhabung der Kontrollen in nen lassen, die Entnahme von Proben zur Untersu-
Betrieben und die Zusammenarbeit der Überwa- chung auf Trichinen und die Kennzeichnung über-
chungsbehörden, tragen kann auf
5. vorzuschreiben, dass und in welcher Art und Weise 1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagd-
Betriebe Rückstellproben zu bilden haben und die bezirk oder
Dauer ihrer Aufbewahrung zu regeln,
2. einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdausübungsbe-
6. das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehr- rechtigten gestattet worden ist,
bringen von bestimmten Erzeugnissen von einer An-
sofern die Person nach Nummer 1 oder Nummer 2 die
zeige abhängig zu machen sowie das Nähere über
Voraussetzungen des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe a
Art, Inhalt und Verfahren der Anzeige sowie des für
oder Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
die Anzeige Verantwortlichen zu regeln.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 kann 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften
bestimmt werden, dass für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte Erzeug- vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004, S. 22;
nisse herstellen, behandeln oder in den Verkehr L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom 13.5.2010,
bringen, anzuzeigen sind, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15; L 13 vom
16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung
2. die zuständige Behörde für die Durchführung des
(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Weiterlei-
geändert worden ist, erfüllt. In der Rechtsverordnung
tung von Anzeigen an die zuständigen Behörden
nach Satz 1 sind die Voraussetzungen und das Ver-
der Länder und das Bundesministerium, das Bun-
fahren für die Übertragung und die Überwachung der
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Einhaltung der Vorschriften zu regeln.
sicherheit ist.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 4 kann § 48
bestimmt werden, dass die zuständige Behörde für die
Durchführung des Anzeigeverfahrens, einschließlich Landesrechtliche Bestimmungen
einer Weiterleitung von Anzeigen an die zuständigen Die Länder können zur Durchführung der Überwa-
Behörden der Länder und das Bundesministerium, chung weitere Vorschriften erlassen.
4284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
§ 49 kann und die technischen und organisatorischen Maß-
Erstellung eines Lagebildes, nahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/679 des
Verwendung bestimmter Daten Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
(1) Das Bundesministerium kann beitung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
1. in den in § 40 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1 verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
genannten Fällen oder (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschäd- 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
liches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbeson- vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung
dere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr erforderlich sind, schriftlich festgelegt sind. Die Verant-
gelangt oder gelangt ist, wortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt
die abrufende Stelle. Die speichernde Stelle prüft die
ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit
Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu Anlass besteht.
hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass
Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die
der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die
Übermittlung personenbezogener Daten zumindest
Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat.
durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt
Das Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbe-
und überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand
sondere zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1
personenbezogener Daten abgerufen oder übermittelt,
genannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs
so bezieht sich die Gewährleistung der Feststellung
durch das Bundesministerium sowie, soweit erforder-
und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs
lich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen
oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
Bundestages. Das Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung (5) Für die Zwecke des Artikels 44 Absatz 1 der Ver-
des Lagebildes mit. Eine die Grenze eines Landes ordnung (EU) 2017/625 übermitteln die nach § 55 Ab-
überschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbeson- satz 1 Satz 1 zuständigen Zollbehörden auf Ersuchen
dere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der nach § 38 Absatz 2a Satz 1 zuständigen Behörden
ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche diesen die zur Überwachung erforderlichen Daten über
Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt
anderes Land verbracht worden ist. des Eintreffens eines bestimmten, durch Risikoanalyse
der ersuchenden Behörden ermittelten
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden
übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung 1. Lebensmittels nicht tierischen Ursprungs oder
die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten 2. Futtermittels nicht tierischen Ursprungs.
Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen
Insbesondere die Daten über die Menge, das Her-
der Überwachung gewonnen haben. Die Aufbereitung
kunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen an-
dieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.
deren aufgrund dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
(3) Einer Übermittlung von Daten nach Absatz 2 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder der
Satz 1 bedarf es nicht, soweit unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- Gemeinschaft oder der Europäischen Union Verant-
mittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes wortlichen (sonstiger Verantwortlicher) und über das
notwendigen Daten bereits aufgrund einer Vorschrift Transportunternehmen sind zu übermitteln. Die Daten
in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft der Einführer, Hersteller und sonstigen Verantwort-
oder der Europäischen Union gemeldet oder über- lichen und des Transportunternehmens umfassen
mittelt worden sind oder deren Name, Anschrift und Telekommunikationsinfor-
2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens- mationen, soweit der ersuchten Behörde die Daten
mittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Er- im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung
stellung eines Lagebildes notwendigen Daten ge- vorliegen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durch-
währt wird. führung der Sätze 1 und 2 werden durch das Bun-
desministerium im Einvernehmen mit dem Bundes-
Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Lebensmittelsicherheit aufgrund einer in Satz 1 ge- Zustimmung des Bundesrates geregelt.
nannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf
die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen (6) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mit- und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden
wirkung daran verwendet werden. Das Bundesamt für sind. Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jah-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die ren aufbewahrt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf
Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Ver- desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt wor-
fügung zu stellen. den sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind
die Daten zu löschen, sofern nicht aufgrund anderer
(4) Die nach § 26 der Viehverkehrsverordnung zu- Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung
ständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der besteht.
nach § 38 Absatz 2a Satz 1 für die Einhaltung der Vor-
schriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils § 49a
zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Daten. Die Daten nach Satz 1 können Zusammenarbeit von Bund und Ländern
auch durch ein automatisiertes Abrufverfahren über- Bund und Länder wirken im Rahmen ihrer Zustän-
mittelt werden, sofern die beteiligten Stellen gewähr- digkeiten und Befugnisse zur Gewährleistung der
leisten, dass das Abrufverfahren kontrolliert werden Sicherheit der Erzeugnisse zusammen. Nähere Einzel-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4285
heiten können in Vereinbarungen geregelt werden; werden, können jeweils auch für den anderen Zweck
hierbei können insbesondere besondere Gremien für verwendet werden. In diesem Fall sind die für beide
das Zusammenwirken vorgesehen werden. Maßnahmen geltenden Anforderungen einzuhalten.
(5) Die zuständigen Behörden übermitteln die bei
Abschnitt 8 der Durchführung des Monitorings erhobenen Daten
Monitoring an das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
mittelsicherheit zur Aufbereitung, Zusammenfassung,
§ 50 Dokumentation und Erstellung von Berichten; das
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel-
Monitoring
sicherheit übermittelt dem Bundesinstitut für Risiko-
Monitoring ist ein System wiederholter Beobach- bewertung die bei der Durchführung des Monitorings
tungen, Messungen und Bewertungen von Gehalten erhobenen Daten zur Bewertung. Personenbezogene
an gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wie Daten dürfen nicht übermittelt werden; sie sind zu
Pflanzenschutzmitteln, Stoffen mit pharmakologischer löschen, soweit sie nicht zur Durchführung der Über-
Wirkung, Schwermetallen, Mykotoxinen und Mikro- wachung nach den Artikeln 137 und 138 der Ver-
organismen in und auf Erzeugnissen, einschließlich ordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a
lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 oder
die zum frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die zur Durchführung des Monitorings erforderlich sind.
menschliche Gesundheit unter Verwendung repräsen- Sofern die übermittelten Angaben die Gemeinde be-
tativer Proben einzelner Erzeugnisse oder Tiere, der zeichnen, in der die Probe entnommen worden ist, darf
Gesamtnahrung oder einer anderen Gesamtheit des- das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
selben Erzeugnisses durchgeführt werden. mittelsicherheit diese Angabe nur in Berichte aufneh-
men, die für das Bundesministerium, für das Bundes-
§ 51 ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Durchführung des Monitorings Sicherheit sowie für die zuständigen Behörden des
Landes bestimmt sind, das die Angaben übermittelt
(1) Die zuständigen Behörden der Länder ermitteln hat. In den Berichten an die Länder sind außerdem die
den Gehalt an Stoffen im Sinne des § 50 in und auf Besonderheiten des jeweiligen Landes angemessen
Erzeugnissen, soweit dies durch allgemeine Verwal- zu berücksichtigen. Das Bundesamt für Verbraucher-
tungsvorschriften vorgesehen ist, auf deren Grundlage. schutz und Lebensmittelsicherheit veröffentlicht jähr-
(2) Das Monitoring ist durch fachlich geeignete Per- lich einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.
sonen durchzuführen. Soweit es zur Durchführung des
Monitorings erforderlich ist, sind die Behörden nach § 52
Absatz 1 befugt, Proben zum Zweck der Untersuchung
Erlass von Verwaltungsvorschriften
zu fordern oder zu entnehmen. § 43 Absatz 4 findet
Anwendung. Die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen
(3) Soweit es zur Durchführung des Monitorings Vorschriften, insbesondere die Monitoringpläne, wer-
erforderlich ist, sind die mit der Durchführung beauf- den in Verwaltungsvorschriften geregelt, die im Beneh-
tragten Personen befugt, Grundstücke und Betriebs- men mit einem Ausschuss aus Vertretern der Länder
räume, in oder auf denen Erzeugnisse hergestellt, be- vorbereitet werden. Das Bundesamt für Verbraucher-
handelt oder in den Verkehr gebracht werden, sowie schutz und Lebensmittelsicherheit beruft die Mitglieder
die dazugehörigen Geschäftsräume während der üb- des Ausschusses auf Vorschlag der Länder.
lichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten. Die
Inhaberinnen oder Inhaber der in Satz 1 bezeichneten Abschnitt 9
Grundstücke und Räume und die von ihnen bestellten Verbringen in
Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach Satz 1 das und aus dem Inland
sowie die Entnahme der Proben zu dulden und die in
der Durchführung des Monitorings tätigen Personen
§ 53
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ins-
besondere ihnen auf Verlangen die Räume und Ein- Verbringungsverbote
richtungen zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu (1) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel-
öffnen und die Entnahme der Proben zu ermöglichen. bare Produkte, die nicht den im Inland geltenden
Die in Satz 2 genannten Personen sind über den Zweck Bestimmungen dieses Gesetzes, der aufgrund dieses
der Entnahme zu unterrichten; abgesehen von Absatz 4 Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der un-
sind sie auch darüber zu unterrichten, dass die Über- mittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
prüfung der Probe eine anschließende Durchführung meinschaft oder der Europäischen Union im Anwen-
der Überwachung nach den Artikeln 137 und 138 der dungsbereich dieses Gesetzes entsprechen, dürfen
Verordnung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a nicht in das Inland verbracht werden. Dies gilt nicht
Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1 zur für die Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung.
Folge haben kann. Das Verbot nach Satz 1 steht der zollamtlichen Abfer-
(4) Proben, die zur Durchführung der Überwachung tigung nicht entgegen, soweit sich aus den auf § 56
nach den Artikeln 137 und 138 der Verordnung gestützten Rechtsverordnungen über das Verbringen
(EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a Satz 1, der in Satz 1 genannten Erzeugnisse oder der mit Le-
§ 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1, und Proben, bensmitteln verwechselbaren Produkte nichts anderes
die zur Durchführung des Monitorings entnommen ergibt.
4286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Erzeugnisses sind die Erkenntnisse der internationalen
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen Forschung sowie bei Lebensmitteln die Ernährungs-
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- gewohnheiten in der Bundesrepublik Deutschland zu
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwe- berücksichtigen. Allgemeinverfügungen nach Satz 1
cke erforderlich oder mit diesen Zwecken vereinbar wirken zugunsten aller Einführer der betreffenden Er-
ist, abweichend von Absatz 1 Satz 1 das Verbringen zeugnisse aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union
von bestimmten Erzeugnissen oder von mit Lebens- oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
mitteln verwechselbaren Produkten in das Inland zuzu- den Europäischen Wirtschaftsraum.
lassen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren (3) Dem Antrag sind eine genaue Beschreibung
hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger des Erzeugnisses sowie die für die Entscheidung er-
Beschränkungen zu regeln und dabei Vorschriften forderlichen verfügbaren Unterlagen beizufügen. Über
nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 zu den Antrag ist in angemessener Frist zu entscheiden.
erlassen; § 56 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Sofern innerhalb von 90 Tagen eine endgültige Ent-
scheidung über den Antrag noch nicht möglich ist, ist
§ 54 der Antragsteller über die Gründe zu unterrichten.
Bestimmte Erzeugnisse (4) Weichen Lebensmittel von den Vorschriften
aus anderen Mitgliedstaaten oder dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes
anderen Vertragsstaaten des Abkommens erlassenen Rechtsverordnungen ab, sind die Abwei-
über den Europäischen Wirtschaftsraum chungen angemessen kenntlich zu machen, soweit
(1) Abweichend von § 53 Absatz 1 Satz 1 dürfen Le- dies zum Schutz der Endverbraucher erforderlich ist.
bensmittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel
oder Bedarfsgegenstände, die § 55
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Mitwirkung der Zollbehörden
Union oder einem anderen Vertragsstaat des Ab- (1) Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sätze 2 und 3, bei der Überwachung des Verbringens
rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Ver- von Erzeugnissen aus einem Drittland in die Europä-
kehr gebracht werden oder ische Union, des Verbringens aus dem Inland in ein
2. aus einem Drittland stammen und sich in einem Drittland oder bei der Durchfuhr mit. Die Zollbehörden
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem können
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den 1. Sendungen von Erzeugnissen sowie deren Beför-
Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Ver- derungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungs-
kehr befinden, mittel bei dem Verbringen aus einem Drittland in
in das Inland verbracht und hier in den Verkehr ge- die Europäische Union oder dem Verbringen aus
bracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepu- dem Inland in ein Drittland oder bei der Durchfuhr
blik Deutschland geltenden Vorschriften für Lebens- zur Überwachung anhalten,
mittel, Mittel zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Be-
Bedarfsgegenstände nicht entsprechen. Satz 1 gilt schränkungen dieses Gesetzes, der nach diesem
nicht für die dort genannten Erzeugnisse, die Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder der
1. den Verboten des § 5 Absatz 1 Satz 1, des § 26 unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
oder des § 30, des Artikels 14 Absatz 2 Buch- Gemeinschaft oder der Europäischen Union im An-
stabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder wendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der
des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verord- Abfertigung ergibt, den nach § 38 Absatz 1 Satz 1
nung (EG) Nr. 1935/2004 oder den Geboten des zuständigen Behörden mitteilen,
Artikels 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die
Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG) Sendungen von Erzeugnissen auf Kosten und Ge-
Nr. 1223/2009 nicht entsprechen oder fahr des Verfügungsberechtigten einer für die Über-
2. anderen zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1, wachung jeweils zuständigen Behörde vorgeführt
auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, erlassenen werden.
Rechtsvorschriften nicht entsprechen, soweit nicht (2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Futtermitteln
die Verkehrsfähigkeit der Erzeugnisse in der Bun- oder Bedarfsgegenständen im Sinne des § 2 Absatz 6
desrepublik Deutschland nach Absatz 2 durch eine Satz 1 Nummer 1, die keinen besonderen Grenzkon-
Allgemeinverfügung des Bundesamtes für Verbrau- trollen unterliegen, wirken die Zollbehörden gemäß
cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes- Artikel 76 der Verordnung (EU) 2017/625 mit.
anzeiger bekannt gemacht worden ist. (3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln,
(2) Allgemeinverfügungen nach Absatz 1 Satz 2 Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 werden vom Bundesamt für Verbraucher- Nummer 2 bis 9 dieses Gesetzes oder mit Lebensmitteln
schutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen verwechselbaren Produkten wirken die Zollbehörden ge-
mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon- mäß Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Artikeln 25
trolle erlassen, soweit nicht zwingende Gründe des bis 28 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 des Euro-
Gesundheitsschutzes entgegenstehen. Sie sind von päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019
demjenigen zu beantragen, der als Erster die Erzeug- über Marktüberwachung und die Konformität von Pro-
nisse in das Inland zu verbringen beabsichtigt. Bei dukten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
der Beurteilung der gesundheitlichen Gefahren eines und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4287
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) mit. Die Vorlage zusätzlicher Bescheinigungen sowie
Zollbehörden melden die Aussetzung der Überlassung Inhalt, Form, Ausstellung und Bekanntgabe
nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2019/1020 unver- dieser Bescheinigungen oder Urkunde zu
züglich der zuständigen Behörde, in deren Zuständig- regeln,
keitsbereich die Zollbehörde gelegen ist. bb) Nachweise über die Art des Herstellens, der
(4) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Zusammensetzung oder der Beschaffenheit
Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch sowie das Nähere über Art, Form und Inhalt
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates der Nachweise, über das Verfahren ihrer
die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1. Es kann Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und
dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldun- Aufbewahrung zu regeln,
gen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten g) einer Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung
bei der Durchführung von Überwachungsmaßnahmen oder amtlichen Anerkennung sowie Inhalt, Art
sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäfts- und Weise und das Verfahren einer solchen
papiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Kennzeichnung, amtlichen Kennzeichnung oder
Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher amtlichen Anerkennung zu regeln,
Muster und Proben vorsehen. Soweit Rechtsverord-
nungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen sind, h) der Beibringung eines amtlichen Untersuchungs-
bedürfen die Rechtsverordnungen nach Satz 1 auch zeugnisses oder einer amtlichen Gesundheits-
des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für bescheinigung oder der Vorlage einer vergleich-
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. baren Urkunde,
i) der Vorlage einer, auch amtlichen, oder der Be-
§ 56 gleitung durch eine, auch amtliche, Bescheini-
Ermächtigungen gung und deren Verwendung über Art, Umfang
oder Ergebnis durchgeführter Überprüfungen
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- und dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen der Bescheinigung, über das Verfahren ihrer
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- Erteilung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-
rates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Num- bewahrung zu regeln,
mer 1 oder Nummer 4 oder Absatz 2, stets jeweils auch
in Verbindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke j) der Dauer einer Lagerung oder dem Verbot oder
erforderlich ist, das Verbringen von Erzeugnissen, ein- der Erlaubnis der zuständigen Behörde zur Be-
schließlich lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 förderung zwischen zwei Lagerstätten sowie der
Nummer 1, in das Inland oder die Europäische Union, Festlegung bestimmter Lagerungszeiten und von
auch in ein Lagerhaus Mitteilungspflichten über deren Einhaltung sowie
über den Verbleib der Erzeugnisse und dabei das
1. auf Dauer oder vorübergehend zu verbieten oder zu Nähere über Art, Form und Inhalt der Mitteilungs-
beschränken, pflichten zu regeln.
2. abhängig zu machen von In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann vorgeschrie-
a) der Tauglichkeit bestimmter Lebensmittel zum ben werden, dass
Genuss für den Menschen, 1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeitskontrolle
b) der Registrierung, Erlaubnis, Anerkennung, Zu- sowie die Warenuntersuchung in oder bei einer
lassung oder Bekanntgabe von Betrieben oder Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle oder
Ländern, in denen die Erzeugnisse hergestellt von einer oder unter Mitwirkung einer Zolldienst-
oder behandelt werden, und die Einzelheiten stelle,
dafür festzulegen, 2. die Anmeldung oder Vorführung in oder bei einer
c) einer Zulassung, einer Registrierung, einer Ge- Grenzkontrollstelle oder anderen Kontrollstelle
nehmigung oder einer Anzeige sowie die Voraus- vorzunehmen sind. Soweit die Einhaltung von Rechts-
setzungen und das Verfahren für die Zulassung, verordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist,
die Registrierung, die Genehmigung und die An- tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes-
zeige einschließlich des Ruhens der Zulassung, ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
der Registrierung oder der Genehmigung zu Sicherheit im Einvernehmen mit den in § 13 Absatz 5
regeln, Satz 2 genannten Bundesministerien.
d) der Anmeldung oder Vorführung bei der zustän- (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
digen Behörde und die Einzelheiten dafür festzu- im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
legen, Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
e) einer Dokumentenprüfung, einer Nämlichkeits- des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1
kontrolle oder einer Warenuntersuchung und de- genannten Zwecke erforderlich ist,
ren Einzelheiten, insbesondere deren Häufigkeit 1. Vorschriften zu erlassen über die zollamtliche Über-
und Verfahren, festzulegen sowie Vorschriften wachung von Erzeugnissen oder deren Überwa-
über die Beurteilung im Rahmen solcher Unter- chung durch die zuständige Behörde bei dem Ver-
suchungen zu erlassen, bringen in das Inland,
f) der Begleitung durch 2. Vorschriften zu erlassen über die Maßnahmen, die
aa) eine Genusstauglichkeitsbescheinigung oder zu ergreifen sind, wenn zum Verbringen in das In-
durch eine vergleichbare Urkunde oder durch land bestimmte Erzeugnisse unmittelbar geltenden
4288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder Produkten sowie deren Lagerung in Lagerhäusern
der Europäischen Union, diesem Gesetz oder einer abhängig zu machen von
aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver- a) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
ordnung nicht entsprechen, dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt der
3. die Anforderungen an die Beförderung von Erzeug- Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Erteilung oder
nissen bei dem Verbringen in das Inland zu regeln, die Dauer ihrer Geltung und Aufbewahrung zu
regeln,
4. vorzuschreiben, dass Betriebe, die bestimmte Er-
zeugnisse in das Inland verbringen, bestimmte b) Anforderungen an die Beförderung und Lagerung
betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen sowie im Inland,
Unterrichtungen oder Schulungen von Personen in c) dem Verbringen aus dem Inland, auch innerhalb
der Lebensmittelhygiene durchzuführen und darü- bestimmter Fristen, über bestimmte Grenzkon-
ber Nachweise zu führen haben, sowie bestimmten trollstellen und die Einzelheiten hierfür festzu-
Prüfungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, legen,
5. vorzuschreiben, dass über das Verbringen be- d) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
stimmter Erzeugnisse in das Inland oder über Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
a) die Reinigung, e) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
b) die Desinfektion oder Überwachung durch die zuständige Behörde,
f) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch die
c) sonstige Behandlungsmaßnahmen im Hinblick
zuständige Behörde und dabei das Nähere über
auf die Einhaltung der hygienischen Anforde-
Art, Form und Inhalt der Anerkennung, über das
rungen
Verfahren ihrer Erteilung oder die Dauer ihrer
von Räumen, Anlagen, Einrichtungen oder Beförde- Geltung zu regeln,
rungsmitteln, in denen Erzeugnisse in das Inland
2. für die Durchfuhr Vorschriften nach Absatz 1 oder 2
verbracht werden, Nachweise zu führen sind,
zu erlassen.
6. Vorschriften zu erlassen über Umfang und Häufig-
keit der Kontrollen nach Nummer 4 sowie das § 57
Nähere über Art, Form und Inhalt der Nachweise Ausfuhr;
nach Nummer 5 und über die Dauer ihrer Aufbe- sonstiges Verbringen aus dem Inland
wahrung zu regeln,
(1) Für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Mitteln
7. die hygienischen Anforderungen festzusetzen, unter zum Tätowieren, kosmetischen Mitteln, Bedarfsgegen-
denen bestimmte Lebensmittel in das Inland ver- ständen und mit Lebensmitteln verwechselbaren Pro-
bracht werden dürfen, dukten gilt Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
8. das Verfahren für die Überwachung der Einhaltung mit der Maßgabe, dass an die Stelle der dort genann-
von gesundheitlichen, insbesondere hygienischen ten Anforderungen des Lebensmittelrechts die für
Anforderungen beim Verbringen von Lebensmitteln diese Erzeugnisse und die für mit Lebensmitteln ver-
in das Inland zu regeln. wechselbaren Produkte geltenden Vorschriften dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1
Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden
kann angeordnet werden, dass bestimmte Erzeug-
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der
nisse, einschließlich lebender Tiere im Sinne des § 4
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses
Absatz 1 Nummer 1, nur über bestimmte Zollbehör-
Gesetzes treten.
den oder Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht
werden dürfen und solche Stellen von einer wissen- (2) Es ist verboten, Futtermittel auszuführen, die
schaftlich ausgebildeten Person geleitet werden. Das 1. wegen ihres Gehalts an unerwünschten Stoffen
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittel- nach § 17 nicht hergestellt, behandelt, in den Ver-
sicherheit gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Ein- kehr gebracht oder verfüttert werden dürfen,
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
2. einer durch Rechtsverordnung nach § 23 Nummer 1
im Bundesanzeiger bekannt, soweit diese Stellen nicht
festgesetzten Anforderung nicht entsprechen oder
im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gege-
ben sind oder nicht in Rechtsakten der Europäischen 3. den in Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des
Union eine Bekanntgabe durch die Europäische Kom- Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
mission vorgesehen ist. Das Bundesministerium der 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung
Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die zuletzt durch
Satz 2 auf die Generalzolldirektion übertragen. die Verordnung (EU) 2019/1869 (ABl. L 289 vom
8.11.2019, S. 32) geändert worden ist, festgesetzten
(4) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, Höchstgehalt an einem unerwünschten Stoff über-
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der schreiten.
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EG)
satz 1 Nummer 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung Nr. 178/2002 dürfen
mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, 1. abweichend von Satz 1 dort genannte Futtermittel,
1. die Durchfuhr von Erzeugnissen, einschließlich die eingeführt worden sind, ausgeführt werden,
lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Num- 2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder ausgeführt
mer 1, oder von mit Lebensmitteln verwechselbaren werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4289
(3) Lebensmittel, Einzelfuttermittel oder Mischfutter- 3. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
mittel, die vor der Ausfuhr behandelt worden sind und erforderlich ist,
im Fall von Lebensmitteln höhere Gehalte an Rück-
ständen von Pflanzenschutz- oder sonstigen Mitteln a) die Lagerung von Erzeugnissen, die für die Aus-
als durch Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 2 Num- rüstung von Schiffen bestimmt sind, die das Ge-
mer 1 Buchstabe a oder im Fall von Einzelfuttermitteln biet der Europäischen Union verlassen, in Lager-
oder Mischfuttermitteln höhere Gehalte an Mittelrück- häusern abhängig zu machen von
ständen als durch Rechtsverordnung nach § 23a Num- aa) einer Erlaubnis der zuständigen Behörde und
mer 1 festgesetzt aufweisen, dürfen in einen Staat, der dabei das Nähere über Art, Form und Inhalt
der Europäischen Union nicht angehört, nur verbracht der Erlaubnis, über das Verfahren ihrer Ertei-
werden, sofern nachgewiesen wird, dass lung oder die Dauer ihrer Geltung und Auf-
1. das Bestimmungsland eine besondere Behandlung bewahrung zu regeln,
mit den Mitteln verlangt, um die Einschleppung von
bb) Anforderungen an die Beförderung und La-
Schadorganismen in seinem Hoheitsgebiet vorzu-
gerung im Inland,
beugen, oder
2. die Behandlung notwendig ist, um die Erzeugnisse cc) dem Verbringen aus dem Inland, auch inner-
während des Transports nach dem Bestimmungs- halb bestimmter Fristen, über bestimmte
land und der Lagerung in diesem Land vor Schad- Grenzkontrollstellen und die Einzelheiten hier-
organismen zu schützen. für festzulegen,
(4) Erzeugnisse und mit Lebensmitteln verwechsel- dd) einer Kontrolle bei dem Verbringen aus dem
bare Produkte, die nach Maßgabe des Absatzes 1 Inland unter Mitwirkung einer Zollbehörde,
oder 2 den Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder ee) einer zollamtlichen Überwachung oder einer
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro- Überwachung durch die zuständige Behörde,
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union ff) einer Anerkennung der Lagerhäuser durch
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspre- die zuständige Behörde und dabei das
chen, müssen von Erzeugnissen, die für das Inverkehr- Nähere über Art, Form und Inhalt der Aner-
bringen im Inland oder in anderen Mitgliedstaaten be- kennung, über das Verfahren ihrer Erteilung
stimmt sind, getrennt gehalten und kenntlich gemacht oder die Dauer ihrer Geltung zu regeln,
werden.
b) für Erzeugnisse, die für die Ausrüstung von Schif-
(5) Für Erzeugnisse und für mit Lebensmitteln ver-
fen bestimmt sind, die das Gebiet der Europä-
wechselbare Produkte, die zur Lieferung in einen an-
ischen Union verlassen, Vorschriften nach § 56
deren Mitgliedstaat bestimmt sind, gilt Artikel 12 der
Absatz 1 oder 2 zu erlassen.
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 mit der Maßgabe, dass
an die Stelle der dort genannten Anforderungen des Soweit Rechtsverordnungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1
Lebensmittelrechts die für diese Erzeugnisse und betroffen sind, tritt an die Stelle des Bundesministe-
die für mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkte riums das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
geltenden Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit dem
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Bundesministerium.
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Euro-
päischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (8) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes treten. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates,
(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der auf-
grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun- 1. soweit es zur Erfüllung der in § 1 genannten Zwecke
gen finden mit Ausnahme der §§ 5 und 17 Absatz 1 erforderlich ist, das Verbringen von
Satz 1 Nummer 1 und der §§ 26 und 30 auf Erzeug-
nisse, die für die Ausrüstung von Schiffen bestimmt a) lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Num-
sind, die das Gebiet der Europäischen Union verlas- mer 1,
sen, keine Anwendung. b) Erzeugnissen oder
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
c) mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. weitere Vorschriften dieses Gesetzes sowie auf- aus dem Inland zu verbieten oder zu beschränken,
grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverord- 2. soweit es zur Erleichterung des Handelsverkehrs
nungen auf Erzeugnisse, die für die Ausrüstung beiträgt und die in § 1 genannten Zwecke nicht ent-
von Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der gegenstehen, bei der Ausfuhr von Erzeugnissen
Europäischen Union verlassen, für anwendbar zu bestimmten Betrieben auf Antrag eine besondere
erklären, soweit es zur Erfüllung der in § 1 genann- Kontrollnummer zu erteilen, wenn die Einfuhr vom
ten Zwecke erforderlich ist, Bestimmungsland von der Erteilung einer solchen
2. abweichende oder zusätzliche Vorschriften für Er- Kontrollnummer abhängig gemacht wird und die
zeugnisse zu erlassen, die für die Ausrüstung von zuständige Behörde den Betrieb für die Ausfuhr in
Schiffen bestimmt sind, die das Gebiet der Europä- dieses Land zugelassen hat, sowie die Voraus-
ischen Union verlassen, soweit es mit den in § 1 setzungen und das Verfahren für die Erteilung der
genannten Zwecken vereinbar ist, besonderen Kontrollnummer zu regeln.
4290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Abschnitt 9a geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemein-
Besondere Regelungen schaft, der Europäischen Union oder der Europäischen
zum Schutz vor ionisierender Strahlung Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Ab-
schnitts entsprechend.
§ 57a
§ 57d
Ermächtigungen
zum Schutz der Gesundheit Ausführung
vor ionisierender Strahlung durch die Länder im Auftrag des Bundes
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit Die aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlasse-
es zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, auch in nen Rechtsverordnungen sowie die unmittelbar gelten-
Verbindung mit § 1 Absatz 4 Nummer 2, genannten den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der
Zwecke erforderlich ist, zur Einhaltung von nach § 94 Europäischen Union oder der Europäischen Atomge-
Absatz 2 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes be- meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts
stimmten Kontaminationswerten durch Rechtsverord- werden von den Ländern im Auftrag des Bundes
nung mit Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu ausgeführt, soweit nicht bundeseigene Verwaltung vor-
verbieten oder zu beschränken: gesehen ist. Im Geschäftsbereich des Bundesminis-
teriums der Verteidigung obliegt die Durchführung
1. das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Bedarfs-
der aufgrund des § 57a oder nach § 57b erlassenen
gegenständen, Mitteln zum Tätowieren und kosme-
Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar gelten-
tischen Mitteln,
den Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, der
2. das Verfüttern oder Inverkehrbringen von Futter- Europäischen Union oder der Europäischen Atomge-
mitteln, meinschaft im Anwendungsbereich dieses Abschnitts
3. das Verbringen von Erzeugnissen in den, durch den den zuständigen Stellen und Sachverständigen der
oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes. Bundeswehr.
(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des
Einvernehmens mit den Bundesministerien für Umwelt, Abschnitt 10
Naturschutz und nukleare Sicherheit und für Wirtschaft Straf- und Bußgeldvorschriften
und Energie.
(3) Bei Eilbedürftigkeit nach Eintritt eines Notfalls § 58
nach § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes kön- Strafvorschriften
nen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ohne Zustim-
mung des Bundesrates und ohne das Einvernehmen (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
mit den zu beteiligenden Bundesministerien erlassen Geldstrafe wird bestraft, wer
werden; sie treten spätestens sechs Monate nach 1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Lebensmittel
ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer herstellt oder behandelt,
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des 2. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 einen Stoff als
Bundesrates und im Einvernehmen mit den zu beteili- Lebensmittel in den Verkehr bringt,
genden Bundesministerien verlängert werden.
3. entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 ein mit Lebens-
§ 57b mitteln verwechselbares Produkt herstellt, behan-
delt oder in den Verkehr bringt,
Weitere Ermächtigungen
in radiologischen Notfällen 4. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach § 10 Ab-
(1) Nach Eintritt eines Notfalls nach § 5 Absatz 26
satz 4 Nummer 2, oder entgegen § 10 Absatz 3
des Strahlenschutzgesetzes können Rechtsverord-
Nummer 3 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
nungen, die nach den Vorschriften der Abschnitte 2
bis 9 dieses Gesetzes zur Erfüllung der in § 1 Absatz 1 5. entgegen § 10 Absatz 2 ein Tier in den Verkehr
Nummer 1 oder Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuch- bringt,
stabe aa genannten Zwecke erlassen werden können, 5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein Tier zur
auch zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 genannten Zwe- Schlachtung abgibt,
cke erlassen werden. Satz 1 gilt nicht für § 13 Absatz 5.
6. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 2 Lebensmittel
(2) § 57a Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. von einem Tier gewinnt,
§ 57c 7. entgegen § 13 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 ein
Überwachung Lebensmittel in den Verkehr bringt,
Die §§ 38 bis 49a gelten für die Überwachungs-
8. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein
maßnahmen nach den aufgrund des § 57a oder nach
Futtermittel herstellt oder behandelt,
§ 57b erlassenen Rechtsverordnungen und den unmit-
telbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Ge- 9. (weggefallen)
meinschaft, der Europäischen Union oder der Europä- 10. (weggefallen)
ischen Atomgemeinschaft im Anwendungsbereich
dieses Abschnitts entsprechend. § 55 gilt für die Über- 11. entgegen
wachung der aufgrund des § 57a oder nach § 57b a) § 26 Satz 1 Nummer 1 ein Mittel zum Tätowie-
erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar ren herstellt oder behandelt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4291
b) § 26 Satz 1 Nummer 2 einen Stoff oder ein vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Ver-
Gemisch aus Stoffen als Mittel zum Tätowieren ordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018,
in den Verkehr bringt, S. 22) geändert worden ist, ein Futtermittel in den
Verkehr bringt oder verfüttert.
12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 Nummer 2 (2a) Ebenso wird bestraft, wer
oder § 32 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des
genanntes Mittel in den Verkehr bringt,
Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. entgegen § 30 Nummer 1 einen Bedarfsgegen- 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte
stand herstellt oder behandelt, Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur
Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur
14. entgegen § 30 Nummer 2 einen Gegenstand oder
Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des
ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr
Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und
bringt,
(EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG
15. entgegen § 30 Nummer 3 einen Bedarfsgegen- (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34; L 105 vom
stand verwendet, 27.4.2010, S. 115), die zuletzt durch die Verordnung
16. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom 20.5.2019, S. 12)
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1, 2 geändert worden ist, verstößt, indem er
oder 3 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Anhang III
bringt, oder Anhang IV ein Aroma oder ein Lebensmittel
17. einer vollziehbaren Anordnung nach § 39a Ab- in den Verkehr bringt,
satz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, b) entgegen Artikel 6 Absatz 1 einen dort bezeich-
die der Durchführung eines in § 39a Absatz 3 be- neten Stoff zusetzt,
zeichneten Verbots oder Gebots dient, zuwider-
c) entgegen Artikel 7 einen Ausgangsstoff, ein
handelt oder
Aroma oder eine Lebensmittelzutat verwendet,
18. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 4 Num-
2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Arti-
mer 1 Buchstabe b, d oder Buchstabe e, § 13 Ab-
kel 3 Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung
satz 1 Nummer 1 oder 2, § 22, § 32 Absatz 1
(EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
Nummer 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
und des Rates vom 30. November 2009 über kos-
mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, oder § 34 Satz 1
metische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59;
Nummer 1 oder 2 oder einer vollziehbaren Anord-
L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013,
nung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung
S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52;
einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvor-
L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,
schrift verweist.
S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verordnung 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der all- geändert worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein auf
gemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebens- dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel für
mittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde die menschliche Gesundheit sicher ist,
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 der Kom-
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
mission vom 14. Januar 2011 über Materialien und
1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge-
sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen
ändert worden ist, verstößt, indem er
(ABl. L 12 vom 15.1.2011, S. 1, L 278 vom
1. entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- 25.10.2011, S. 13), die zuletzt durch die Verordnung
satz 2 Buchstabe a ein Lebensmittel in den Verkehr (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom 9.8.2019, S. 5)
bringt oder geändert worden ist, verstößt, indem er
2. entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf die mit Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 9 Absatz 1
Gesundheit des Menschen bezieht, jeweils auch in Buchstabe c, jeweils auch in Verbindung mit
Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1, ein
der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europä- Material oder einen Gegenstand aus Kunststoff
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 in Verkehr bringt oder
über das Inverkehrbringen und die Verwendung von
b) entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit
Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG)
Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 Absatz 1 bei
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
der Herstellung einer Kunststoffschicht in einem
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
Material oder einem Gegenstand aus Kunststoff
79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommis-
einen nicht zugelassenen Stoff verwendet oder
sion, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des
Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates 4. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 138 Ab-
und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung satz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europä-
2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom ischen Parlaments und des Rates vom 15. März
1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 2017 über amtliche Kontrollen und andere amt-
4292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
liche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwen- § 59
dung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Strafvorschriften
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz,
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, Geldstrafe wird bestraft, wer
(EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) 1. (weggefallen)
Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) 2. (weggefallen)
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit einer
des Europäischen Parlaments und des Rates,
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 ein
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG)
Lebensmittel in den Verkehr bringt,
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien
98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG 4. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in
und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8
der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Absatz 2 Nummer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1
Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Nummer 1 Buchstabe b eine nicht zugelassene
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, Bestrahlung anwendet,
90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG 5. entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Lebens-
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses mittel in den Verkehr bringt,
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche 6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 bindung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44; satz 2 Nummer 1 Buchstabe a oder entgegen
L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom 15.5.2019, § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3
S. 73), die durch die Delegierte Verordnung ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,
(EU) 2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, S. 111)
geändert worden ist, die der Durchführung eines in 7. entgegen § 11 Absatz 1 ein Lebensmittel in den
§ 39 Absatz 7 bezeichneten Verbots dient, zuwider- Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt,
handelt. 8. entgegen § 11 Absatz 2 ein Lebensmittel liefert,
(3) Ebenso wird bestraft, wer 9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den Verkehr
bringt,
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der 10. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ein
Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich Futtermittel herstellt oder behandelt,
einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 17 genannten Ge- 10a. entgegen § 17a Absatz 1 Satz 1 nicht dafür Sorge
bot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsver- trägt, dass eine dort genannte Versicherung be-
ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen steht,
bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift 11. entgegen § 19 ein Futtermittel in den Verkehr
verweist oder bringt oder für ein Futtermittel wirbt,
2. einer anderen als in Absatz 2 oder 2a genannten 12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten stabe a ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- verfüttert,
ischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer 13. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 ein Mittel zum
Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Num- Tätowieren unter einer irreführenden Bezeich-
mer 18 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num- bringt oder mit einer irreführenden Darstellung
mer 1 für einen bestimmten Straftatbestand auf oder Aussage wirbt,
diese Strafvorschrift verweist.
14. entgegen § 28 Absatz 2 ein dort genanntes Mittel
(4) Der Versuch ist strafbar. in den Verkehr bringt, das einer Rechtsverord-
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe nung nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 in
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buch-
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, stabe a oder Nummer 5 nicht entspricht,
wenn der Täter durch eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 15. entgegen § 31 Absatz 1 oder 2 Satz 2 ein Material
bezeichneten Handlungen oder einen Gegenstand als Bedarfsgegenstand
verwendet oder in den Verkehr bringt,
1. die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen
gefährdet, 16. entgegen § 31 Absatz 3 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,
2. einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer
schweren Schädigung an Körper oder Gesundheit 17. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
bringt oder Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 4
Buchstabe a oder Nummer 5 einen Bedarfs-
3. aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen gegenstand in den Verkehr bringt,
Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt.
18. entgegen § 33 Absatz 1 ein Material oder einen
(6) Wer eine der in Absatz 1, 2, 2a oder 3 bezeich- Gegenstand unter einer irreführenden Bezeich-
neten Handlungen fahrlässig begeht, wird mit Frei- nung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr
heitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bringt oder mit einer irreführenden Darstellung
bestraft. oder Aussage wirbt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4293
19. entgegen § 53 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit b) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 2 Spiegelstrich 2 ein Futtermittel in den
a) § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Futtermittel,
Verkehr bringt oder verfüttert,
b) § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen c) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Ver-
Stoff oder ein Gemisch, fahren nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegen- zeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt
stand oder ein Mittel, zu nehmen, oder
d) Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verord- d) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 ein Ver-
nung (EG) Nr. 178/2002 ein gesundheitsschäd- fahren nicht, nicht vollständig oder nicht recht-
liches Lebensmittel oder zeitig einleitet, um ein Futtermittel für Tiere, die
der Lebensmittelgewinnung dienen, vom Markt
e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 zu nehmen,
Satz 1 Buchstabe a, b oder c der Verordnung
(EG) Nr. 1223/2009 ein kosmetisches Mittel 2. entgegen Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und
in das Inland verbringt, des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchst-
20. (weggefallen) gehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tieri-
21. einer Rechtsverordnung nach schen Ursprungs und zur Änderung der Richt-
a) § 8 Absatz 2 Nummer 2, § 9 Absatz 2 Num- linie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom
mer 1 Buchstabe b, § 13 Absatz 1 Nummer 4, 5 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
oder Nummer 6, Absatz 3 Satz 1 oder Ab- (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom 13.2.2020, S. 4) ge-
satz 4 Nummer 1 Buchstabe a, b oder c oder ändert worden ist, ein Erzeugnis, soweit es sich
Nummer 2, § 29 Absatz 1 Nummer 3, § 31 Ab- dabei um ein Lebensmittel handelt, verarbeitet
satz 2 Satz 1, § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buch- oder mit einem anderen Erzeugnis, soweit es sich
stabe b, auch in Verbindung mit § 28 Absatz 1 dabei um ein Lebensmittel handelt, mischt,
Nummer 2, § 32 Absatz 1 Nummer 7, § 33 3. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des
Absatz 2, § 34 Satz 1 Nummer 3 oder 4, § 56 Europäischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 4 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesund-
Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 heitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl.
Nummer 1 oder § 57 Absatz 7 Satz 1 Num- L 404 vom 30.12.2006, S. 9; L 12 vom 18.1.2007,
mer 3 Buchstabe c in Verbindung mit § 56 Ab- S. 3; L 86 vom 28.3.2008, S. 34; L 198 vom
satz 1 Satz 1 Nummer 1, § 57a Absatz 1 oder 30.7.2009, S. 87; L 160 vom 12.6.2013, S. 15), die
b) § 13 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012
(ABl. L 310 vom 9.11.2012, S. 36) geändert
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund worden ist, verstößt, indem er entgegen Artikel 3
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, Unterabsatz 1 in Verbindung mit
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm-
a) Artikel 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a bis c, d
ten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
Satz 1 oder Buchstabe e,
(2) Ebenso wird bestraft, wer b) Artikel 4 Absatz 3,
1. entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) c) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d oder Ab-
Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 über satz 2,
besondere Bedingungen für die Ausfuhr von
Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines d) Artikel 8 Absatz 1,
nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologi- e) Artikel 9 Absatz 2,
schen Notstandssituation (ABl. L 211 vom
f) Artikel 10 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 oder
22.7.1989, S. 4) ein Nahrungsmittel oder Futter-
mittel ausführt, dessen radioaktive Kontamination g) Artikel 12
über einem Höchstwert liegt, der durch eine Ver- eine nährwert- oder gesundheitsbezogene An-
ordnung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung gabe bei der Kennzeichnung oder Aufmachung
(Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar eines Lebensmittels oder bei der Werbung ver-
2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radio- wendet,
aktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle
eines nuklearen Unfalls oder eines anderen 3a. (weggefallen)
radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der 4. entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG)
Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments
und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
(Euratom) Nr. 770/90 der Kommission (ABl. L 13 Lebensmittelenzyme und zur Änderung der Richt-
vom 20.1.2016, S. 2) festgelegt wird, linie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung
(EG) Nr. 1493/1999 des Rates, der Richtlinie
1a. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,
2000/13/EG des Rates sowie der Verordnung
indem er
(EG) Nr. 258/97 (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7),
a) entgegen Artikel 14 Absatz 1 in Verbindung mit die durch die Verordnung (EU) Nr. 1056/2012
Absatz 2 Buchstabe b ein Lebensmittel in den (ABl. L 313 vom 13.11.2012, S. 9) geändert
Verkehr bringt, worden ist, ein Lebensmittelenzym als solches
4294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
in den Verkehr bringt oder in Lebensmitteln ver- b) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung
wendet, mit Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
oder Artikel 12, jeweils auch in Verbindung mit
5. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des
Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 5, ein Material
Europäischen Parlaments und des Rates vom
oder einen Gegenstand aus Kunststoff in Ver-
16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatz-
kehr bringt,
stoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; L 105
vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom 21.11.2012, 10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des
S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), die zuletzt Europäischen Parlaments und des Rates vom
durch die Verordnung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 25. Oktober 2011 betreffend die Information
vom 12.6.2020, S. 25) geändert worden ist, ver- der Verbraucher über Lebensmittel und zur Än-
stößt, indem er derung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen
a) entgegen Artikel 4 Absatz 1 einen Lebens-
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
mittelzusatzstoff als solchen in den Verkehr
der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
bringt oder in Lebensmitteln verwendet,
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richt-
b) entgegen Artikel 4 Absatz 2 einen Lebens- linie 1999/10/EG der Kommission, der Richt-
mittelzusatzstoff in Lebensmittelzusatzstoffen, linie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments
-enzymen oder -aromen verwendet oder und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
c) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
aa) Artikel 15, vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
bb) Artikel 16, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung
cc) Artikel 17 oder (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1)
dd) Artikel 18 geändert worden ist, verstößt, indem er
einen Lebensmittelzusatzstoff oder ein Lebens- a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Lebensmittel
mittel in den Verkehr bringt, abgibt, das einer Anforderung des
6. gegen die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ver- aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in
stößt, indem er Verbindung mit Absatz 4,
a) entgegen Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 4 bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbin-
ein Aroma oder ein Lebensmittel in Verkehr dung mit Absatz 1
bringt, wenn die Tat nicht in § 58 Absatz 2a nicht entspricht, oder
Nummer 1 Buchstabe a mit Strafe bedroht ist, b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 eine Ände-
oder rung einer dort genannten Information vor-
b) entgegen Artikel 10 ein Aroma oder einen Aus- nimmt, oder
gangsstoff verwendet, 11. entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung
7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EG) (Euratom) 2016/52 ein Lebensmittel oder Futter-
Nr. 767/2009 ein Futtermittel liefert, dessen Kenn- mittel in Verkehr bringt, bei dem ein Höchst-
zeichnung einer Anforderung des wert überschritten wird, der durch eine Verord-
nung nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung
a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a oder b der
(Euratom) 2016/52 festgelegt wird oder
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
12. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4
b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Verord- Absatz 4 Buchstabe b erster oder zweiter Ge-
nung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit An- dankenstrich oder Artikel 6 Absatz 2 dritter
hang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 oder vierter Gedankenstrich, jeweils auch in Ver-
der Kommission vom 16. Januar 2013 zum bindung mit Absatz 3, der Delegierten Verord-
Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom nung (EU) 2019/2090 der Kommission vom
30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82; 19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung
L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und
die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder fest-
11.6.2020, S. 1) geändert worden ist, gestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften über
nicht entspricht, die Verwendung oder über Rückstände pharma-
kologisch wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimit-
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG)
teln oder als Futtermittelzusatzstoffe zugelassen
Nr. 1223/2009 einen Text, eine Bezeichnung, ein
sind, bzw. gegen Unionsvorschriften über die Ver-
Warenzeichen, eine Abbildung oder ein dort ge-
wendung oder über Rückstände verbotener oder
nanntes Zeichen verwendet,
nicht zugelassener pharmakologisch wirksamer
9. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt, Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 28) zuwider-
indem er handelt,
a) entgegen Artikel 4 Buchstabe e in Verbindung 13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 10, auch in Verbindung mit Artikel 13 mit Absatz 2 der Durchführungsverordnung
Absatz 1, ein Material oder einen Gegenstand (EU) 2020/1158 der Kommission vom 5. August
aus Kunststoff in Verkehr bringt, oder 2020 über die Einfuhrbedingungen für Lebens-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4295
und Futtermittel mit Ursprung in Drittländern 5. entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte An-
nach dem Unfall im Kernkraftwerk Tschernobyl gabe verwendet,
(ABl. L 257 vom 6.8.2020, S. 1) ein dort genanntes 6. entgegen § 21 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Erzeugnis einführt. Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-
(3) Ebenso wird bestraft, wer stabe a eine Vormischung in den Verkehr bringt,
1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts- 7. entgegen § 21 Absatz 2 in Verbindung mit einer
akten der Europäischen Gemeinschaft, der Euro- Rechtsverordnung nach § 23a Nummer 10 Buch-
päischen Union oder der Europäischen Atomge- stabe b Einzelfuttermittel oder Mischfuttermittel in
meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in den Verkehr bringt,
Absatz 1 Nummer 1 bis 19 bezeichneten Gebot oder 8. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung stabe b Futtermittel in den Verkehr bringt oder
nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen bestimmten verfüttert,
Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist oder
9. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
2. einer anderen als in Absatz 2 genannten unmittelbar stabe a in Verbindung mit einer Rechtsverord-
geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro- nung nach § 23 Nummer 1 Futtermittel in den
päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union Verkehr bringt oder verfüttert,
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwider-
10. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
handelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht,
stabe b in Verbindung mit einer Rechtsverord-
zu der die in
nung nach § 23a Nummer 1 Futtermittel in den
a) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a genannten Verkehr bringt,
Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver- 11. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
ordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 für einen stabe c in Verbindung mit einer Rechtsverord-
bestimmten Straftatbestand auf diese Strafvor- nung nach § 23a Nummer 3 Futtermittel in den
schrift verweist, Verkehr bringt oder verfüttert,
b) Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b genannten 12. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buch-
Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsver- stabe d in Verbindung mit einer Rechtsverord-
ordnung nach § 62 Absatz 2 für einen bestimm- nung nach § 23a Nummer 11 Futtermittel in den
ten Straftatbestand auf diese Strafvorschrift Verkehr bringt oder verfüttert,
verweist.
13. entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Futter-
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit mittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
Geldstrafe wird bestraft, wer
14. (weggefallen)
1. durch eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10
15. (weggefallen)
oder in Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder
Buchstabe b bezeichnete Handlung aus grobem 16. (weggefallen)
Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögens- 17. (weggefallen)
vorteile großen Ausmaßes erlangt oder
18. entgegen § 32 Absatz 2 in Verbindung mit einer
2. eine in Absatz 1 Nummer 8 oder Nummer 10 oder in Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 6
Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt,
bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.
19. entgegen § 44 Absatz 1 eine Maßnahme nach
§ 42 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 oder eine Probe-
§ 60 nahme nach § 43 Absatz 1 Satz 1 nicht duldet
Bußgeldvorschriften oder eine in der Überwachung tätige Person nicht
unterstützt,
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
20. entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft
1. § 59 Absatz 1 Nummer 9 oder Nummer 10 oder Ab-
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
satz 2 Nummer 1a Buchstabe a oder Buchstabe b
rechtzeitig erteilt,
oder
21. entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
2. § 59 Absatz 1 Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, bindung mit Satz 2, eine Information nicht, nicht
Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mer 2 bis 13 oder Absatz 3 übermittelt,
bezeichneten Handlung fahrlässig begeht. 22. entgegen § 44 Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2, Ab-
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder satz 4a oder Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 oder
fahrlässig Absatz 5a die zuständige Behörde nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
1. (weggefallen)
unterrichtet,
2. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 1 Futtermittel
22a. entgegen § 44a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
herstellt oder behandelt,
einer Rechtsverordnung nach § 44a Absatz 3 eine
3. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 2 Futtermittel in Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
den Verkehr bringt, oder nicht rechtzeitig macht,
4. entgegen § 17 Absatz 2 Nummer 3 Futtermittel 23. entgegen § 51 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte
verfüttert, Maßnahme oder die Entnahme einer Probe nicht
4296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
duldet oder eine in der Durchführung des Monito- e) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 einen Ver-
rings tätige Person nicht unterstützt, braucher nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
24. in anderen als den in § 59 Absatz 1 Nummer 19
bezeichneten Fällen entgegen § 53 Absatz 1 f) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 oder
Satz 1 ein Erzeugnis in das Inland verbringt, Artikel 20 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
25. entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Ver- Nr. 767/2009, eine Mitteilung nicht, nicht richtig,
bindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
Nummer 1 oder entgegen § 57 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 ein Futtermittel ausführt, g) entgegen Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 oder
Artikel 20 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung
26. einer Rechtsverordnung nach mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht richtig
a) § 13 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 4 Num-
oder nicht vollständig unterrichtet,
mer 1 Buchstabe d, e, f oder Buchstabe g, § 14
Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5, Absatz 2 oder 3, h) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
§ 23 Nummer 2 bis 6, § 23a Nummer 5 bis 9, dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG)
§ 28 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 3, § 29 Nr. 767/2009 ein Verfahren nicht, nicht richtig
Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 4 oder Absatz 2, oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Futtermit-
§ 32 Absatz 1 Nummer 8, auch in Verbindung tel für Tiere, die nicht der Lebensmittelgewinnung
mit § 28 Absatz 1 Nummer 2, § 34 Satz 1 Num- dienen, vom Markt zu nehmen oder
mer 7, § 35 Nummer 1, 1a oder Nummer 5, i) entgegen Artikel 20 Absatz 1 Satz 1, auch in
§ 36 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Verbindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
§ 37 Absatz 1 oder § 46 Absatz 2 oder nung (EG) Nr. 767/2009, die Behörde nicht, nicht
b) § 9 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c, § 14 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Absatz 1 Nummer 2 oder 4, § 35 Nummer 2 unterrichtet,
oder 3, § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 55 2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 19 der
Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 56 Absatz 1 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Erzeugnis, soweit
Nummer 2, Absatz 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4 es sich dabei um ein Futtermittel handelt, verarbei-
Nummer 1 oder 2 in Verbindung mit Absatz 1 tet oder mit einem anderen Erzeugnis mischt oder
Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder § 57 3. gegen die Verordnung (EU) Nr. 10/2011 verstößt,
Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Buch- indem er
stabe a, b oder c in Verbindung mit § 56 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, oder a) vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4
§ 57 Absatz 8 Nummer 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 15 Ab-
satz 1 oder Absatz 2 ein Material oder einen
oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund Gegenstand aus Kunststoff, ein Produkt aus
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, einer Zwischenstufe ihrer Herstellung oder einen
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimm- zur Herstellung dieser Materialien und Gegen-
ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver- stände bestimmten Stoff in Verkehr bringt, ohne
weist. eine schriftliche Erklärung zur Verfügung zu
(3) Ordnungswidrig handelt, wer stellen, oder
b) entgegen Artikel 16 Absatz 1 eine Unterlage
1. gegen die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 verstößt,
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
indem er vorsätzlich oder fahrlässig
rechtzeitig zur Verfügung stellt.
a) entgegen Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Absatz 2 Spiegelstrich 1, soweit sich dieser auf fahrlässig
die Gesundheit des Tieres bezieht, jeweils auch
in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Unterab- 1. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ein akten der Europäischen Gemeinschaft, der Euro-
Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert, päischen Union oder der Europäischen Atomge-
meinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in
b) entgegen Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 Absatz 2
oder Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung a) Nummer 1 bis 13, 18, 24 oder Nummer 25 be-
mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) zeichneten Gebot oder Verbot entspricht, soweit
Nr. 767/2009, ein System oder Verfahren nicht, eine Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Num-
nicht richtig oder nicht vollständig einrichtet, mer 2 Buchstabe a für einen bestimmten Tatbe-
c) entgegen Artikel 18 Absatz 3 Satz 2, auch in Ver- stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
bindung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung b) Nummer 19 bis 22a oder Nummer 23 bezeich-
(EG) Nr. 767/2009, eine Information nicht, nicht neten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Rechtsverordnung nach § 62 Absatz 1 Nummer 2
zur Verfügung stellt, Buchstabe b für einen bestimmten Tatbestand
d) entgegen Artikel 19 Absatz 1 Satz 1 ein Verfahren auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig 2. einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar
einleitet, um die zuständigen Behörden zu unter- geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Euro-
richten, päischen Gemeinschaft, der Europäischen Union
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4297
oder der Europäischen Atomgemeinschaft zuwider- Abschnitt 11
handelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu Schlussbestimmungen
der die in Absatz 2
a) Nummer 26 Buchstabe a genannten Vorschriften § 63*
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Gebühren und Auslagen
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
schrift verweist, Lebensmittelsicherheit erhebt für individuell zurechen-
bare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit den
b) Nummer 26 Buchstabe b genannten Vorschriften Aufgaben nach § 68 Gebühren und Auslagen.
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
§ 62 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b für einen
vernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-
und für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
schrift verweist.
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände im Sinne
des Absatzes 1 und die Höhe der Gebühren näher zu
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer
bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze
Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
vorzusehen. Die zu erstattenden Auslagen können ab-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, des Absat- weichend vom Bundesgebührengesetz geregelt wer-
zes 2 Nummer 1 bis 13, 18, 24, 25 und 26 Buch- den.
stabe a, des Absatzes 3 Nummer 1 und 3 sowie des
Absatzes 4 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 § 64
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzig-
Amtliche Sammlung von
tausend Euro,
Untersuchungsverfahren; Bekanntmachungen
3. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu (1) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
zwanzigtausend Euro Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche
geahndet werden. Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Unter-
suchung von den in § 2 Absatz 1 genannten Erzeug-
§ 61 nissen mit Ausnahme von Futtermitteln sowie von mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten. Die Ver-
Einziehung fahren werden unter Mitwirkung von Sachkennern aus
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 58 den Bereichen der Überwachung, der Wissenschaft
oder § 59 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 und der beteiligten Wirtschaft festgelegt. Die Samm-
bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Straf- lung ist laufend auf dem neuesten Stand zu halten.
gesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungs- (2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und
widrigkeiten sind anzuwenden. Lebensmittelsicherheit veröffentlicht eine amtliche
Sammlung von Verfahren zur Probenahme und von
§ 62 Analysemethoden für die Untersuchung von Futter-
mitteln. Vor deren Veröffentlichung soll ein jeweils aus-
Ermächtigungen
zuwählender Kreis von Vertretern der Wissenschaft,
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit der Fütterungsberatung, der Futtermitteluntersuchung,
dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europä- der Futtermittelüberwachung, der Landwirtschaft und
ischen Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der sonst beteiligten Wirtschaft angehört werden.
der Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, (3) Zulassungen, Registrierungen, Genehmigungen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun- und Anzeigen werden vom Bundesamt für Verbrau-
desrates die Tatbestände zu bezeichnen, die cherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundes-
1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Absatz 3 anzeiger bekannt gemacht, soweit dies durch dieses
Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden sind oder Gesetz oder eine aufgrund dieses Gesetzes erlassene
Rechtsverordnung bestimmt ist.
2. als Ordnungswidrigkeit nach
a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Num- § 65
mer 2 Buchstabe a oder Aufgabendurchführung
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Num- Das Bundesministerium wird ermächtigt,
mer 2 Buchstabe b
1. durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
geahndet werden können. Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 ge-
nannten Zwecke erforderlich ist, dem Bundesamt
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit,
und nukleare Sicherheit wird ermächtigt, soweit dies
dem Bundesinstitut für Risikobewertung oder dem
zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen
Max-Rubner-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Gemeinschaft, der Europäischen Union oder der
Ernährung und Lebensmittel, die Funktion eines ge-
Europäischen Atomgemeinschaft erforderlich ist, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
* Gemäß Artikel 4 Absatz 19 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7
die Tatbestände zu bezeichnen, die als Straftat nach Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird
§ 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b zu ahnden sind. § 63 am 1. Oktober 2021 aufgehoben.
4298 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
meinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors ten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes
mit den dazugehörigen Aufgaben zuzuweisen, erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die
2. um eine einheitliche Durchführung im Hinblick auf lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit
Berichtspflichten, die sich aus Rechtsakten der Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder Bedarfs-
Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen gegenständen sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1
Union ergeben und gegenüber den Organen der gilt nicht für die Verbote der §§ 5 und 30 sowie für nach
Europäischen Union bestehen, zu fördern, durch § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 1 und
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes- nach § 34 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverord-
rates zu bestimmen, dass die zuständigen Behör- nungen. Ausnahmen von dem Verbot des § 8 bedürfen
den der Länder die zur Erfüllung dieser Berichts- zusätzlich des Einvernehmens mit den in § 8 Absatz 2
pflichten erforderlichen Daten dem Bundesamt für genannten Bundesministerien.
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
dem Bundesinstitut für Risikobewertung zu über- durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
mitteln haben, desrates Ausnahmen von den Vorschriften dieses Ge-
3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des setzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Bundesrates Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnot-
a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und wendige Versorgung der Tiere mit Futtermitteln oder
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm durch die Produktion tierischer Erzeugnisse oder sonstiger
§ 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zugewiesenen Produkte sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt
Tätigkeiten, nicht für die Verbote der §§ 17 bis 20.
b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im (3) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen
Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des BfR- nach Absatz 1 oder 2 ist zu befristen; Rechtsverord-
Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder nungen nach Absatz 1 oder 2 sind aufzuheben, wenn
die Gefahr, die Anlass für die angeordneten Ausnah-
c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernäh-
men war, beendet ist.
rung im Rahmen der ihr durch § 2 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 7 des Gesetzes über die Errichtung
einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Er- § 68
nährung zugewiesenen Aufgaben Zulassung von Ausnahmen
als zuständige Stelle für die Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder (1) Von den Vorschriften dieses Gesetzes und der
der Europäischen Union im Anwendungsbereich aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit dies zur nungen können im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen
einheitlichen Durchführung von Rechtsakten der nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zugelassen
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen werden. Satz 1 gilt nicht für
Union erforderlich ist. 1. die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Num-
Soweit im Fall des Satzes 1 Nummer 2 der Anwen- mer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und
dungsbereich des § 13 Absatz 5 Satz 1 betroffen ist, 2. nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Absatz 5
tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundes- Satz 1, § 14 Absatz 2 Nummer 1 und § 34 erlassene
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Si- Rechtsverordnungen.
cherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium.
(2) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden
§ 66
1. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
Statistik bestimmter Lebensmittel, Mittel zum Tätowieren,
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kosmetischer Mittel oder Bedarfsgegenstände, so-
und deren Ergebnis ist eine Statistik zu führen, die vom fern Ergebnisse zu erwarten sind, die für eine Ände-
Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzuberei- rung oder Ergänzung der für Lebensmittel, Mittel
ten ist. zum Tätowieren, kosmetische Mittel oder Bedarfs-
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch gegenstände geltenden Vorschriften von Bedeutung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sein können, unter amtlicher Beobachtung oder
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht sofern eine Angleichung der Rechtsvorschriften an
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder
1. das Nähere über Art und Inhalt der Statistik nach der Europäischen Union noch nicht erfolgt ist; dabei
Absatz 1 zu regeln, sollen die schutzwürdigen Interessen des Einzelnen
2. Meldungen über die Ergebnisse bestimmter Unter- sowie alle Faktoren, die die allgemeine Wettbe-
suchungen vorzuschreiben; auskunftspflichtig sind werbslage des betreffenden Industriezweiges be-
die zuständigen Behörden. einflussen können, angemessen berücksichtigt wer-
den,
§ 67
2. für das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen
Ausnahmeermächtigungen für Krisenzeiten bestimmter Lebensmittel als Sonderverpflegung für
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Angehörige
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
a) der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte,
und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschrif- b) der Bundespolizei und der Polizei,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4299
c) des Katastrophenschutzes, des Warn- und § 69
Alarmdienstes und der sonstigen Hilfs- und Not- Zulassung weiterer Ausnahmen
dienste
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im
einschließlich der hierfür erforderlichen Versuche Einzelfall
sowie der Abgabe solcher Lebensmittel an andere, 1. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 1
wenn dies zur ordnungsgemäßen Vorratshaltung er- und 2 und den durch Rechtsverordnung nach
forderlich ist, § 23a Nummer 8 und 9 erlassenen Vorschriften
3. für das Herstellen, den Vertrieb und die Ausgabe für entsprechend gekennzeichnete Futtermittel zu
bestimmter Lebensmittel als Notrationen für die Be- Forschungs- und Untersuchungszwecken zulassen,
völkerung, wenn das Vorhaben unter wissenschaftlicher Lei-
tung oder Aufsicht steht; sie unterrichtet das Bun-
4. in sonstigen Fällen, in denen besondere Umstände, desministerium von den getroffenen Maßnahmen,
insbesondere der drohende Verderb von Lebens- 2. zeitlich befristete Ausnahmen von § 21 Absatz 2
mitteln oder Einzelfuttermitteln oder Mischfuttermit- und den für Futtermittel nach § 35 Nummer 1 und 2
teln, dies zur Vermeidung unbilliger Härten geboten Buchstabe a erlassenen Rechtsverordnungen zulas-
erscheinen lassen; das Bundesministerium ist von sen, soweit besondere Umstände, insbesondere
den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Naturereignisse oder Unfälle, dies zur Vermeidung
(3) Ausnahmen dürfen nur zugelassen werden, unbilliger Härten geboten erscheinen lassen und
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine es mit den in § 1 genannten Zwecken vereinbar ist;
Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit sie sorgt für eine entsprechende Kennzeichnung
nicht zu erwarten ist; Ausnahmen dürfen nicht zuge- und unterrichtet das Bundesministerium von den
lassen werden getroffenen Maßnahmen,
3. Ausnahmen von § 53 Absatz 1 Satz 1 hinsichtlich
1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 von Futtermitteln zur Fütterung von Tieren, die zur Teil-
den Rechtsvorschriften über ausreichende Kennt- nahme an Tierschauen oder ähnlichen Veranstaltun-
lichmachung, gen aus einem Drittland in die Europäische Union
2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 von den verbracht worden sind, sowie für Forschungs- und
Verboten der §§ 8 und 10. Untersuchungszwecke zulassen,
4. Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
(4) Zuständig für die Zulassung von Ausnahmen (EG) Nr. 767/2009 nach Maßgabe des Artikels 21
nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 ist das Bundesamt Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zu-
für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, im lassen; sie unterrichtet unverzüglich das Bundes-
Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und ministerium von den getroffenen Maßnahmen.
Ausfuhrkontrolle, im Fall des Absatzes 2 Nummer 3
auch im Einvernehmen mit der Bundesanstalt Techni- Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann darü-
sches Hilfswerk. In den Fällen des Absatzes 2 Num- ber hinaus
mer 2 ist hinsichtlich der Organisationen des Bundes 1. Stoffe als Futtermittelzusatzstoffe nach Maßgabe
und der verbündeten Streitkräfte das Bundesminis- des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003
terium im Einvernehmen mit dem für diese fachlich in der jeweils geltenden Fassung,
zuständigen Bundesministerium zuständig. In den üb- 2. in den Fällen der Nummer 1 Ausnahmen von § 21
rigen Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 sowie in den Absatz 3 Satz 1
Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 sind die von den
Landesregierungen bestimmten Behörden zuständig. zulassen.
Die Zulassung kann mit Auflagen versehen werden.
§ 70
(5) Die Zulassung einer Ausnahme nach Absatz 2 ist Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
auf längstens drei Jahre zu befristen. In den Fällen des
Absatzes 2 Nummer 1 kann sie auf Antrag dreimal, in (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die
den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 wiederholt der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können
um jeweils längstens drei Jahre verlängert werden, so- bei Gefahr im Verzuge oder wenn ihr unverzügliches
fern die Voraussetzungen für die Zulassung fortdauern. Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
(6) Die Zulassung einer Ausnahme kann jederzeit Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundes-
aus wichtigem Grund widerrufen werden. Hierauf ist rates erlassen werden.
bei der Zulassung hinzuweisen. (2) Das Bundesministerium kann ferner ohne Zu-
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch stimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen nach
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 oder § 10 Absatz 4
in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, 2, soweit es ändern, soweit unvorhergesehene gesundheitliche Be-
sich um Organisationen des Bundes oder um verbün- denken eine sofortige Änderung einer Rechtsverord-
dete Streitkräfte handelt, und Nummer 3 Vorschriften nung erfordern.
über das Verfahren bei der Zulassung von Ausnahmen, (3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach
insbesondere über Art und Umfang der vom Antrag- gemeinschaftsrechtlichen oder unionsrechtlichen Vor-
steller beizubringenden Nachweise und sonstigen Un- schriften zulässig ist, kann das Bundesministerium
terlagen sowie über die Veröffentlichung von Anträgen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
oder erteilten Ausnahmen zu erlassen. desrates zum Zweck des § 1 Absatz 1 Nummer 1
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oder 4 Buchstabe a die Anwendung eines unmittelbar 2. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich
geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemein- lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1,
schaft oder der Europäischen Union aussetzen oder mit dem Ziel der Abfertigung zum freien Verkehr
beschränken. erlassen werden, soweit dies zur Erfüllung der in § 1
(4) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist.
bedürfen nicht des Einvernehmens mit den jeweils zu (12) Abweichend von § 9 Absatz 2 oder § 21 Ab-
beteiligenden Bundesministerien. Die Rechtsverord- satz 3 Satz 4 bedürfen Rechtsverordnungen nach § 9
nungen treten spätestens sechs Monate nach ihrem Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21
Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 nicht der Zustimmung
mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. des Bundesrates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2
(5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die Nummer 2 Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des
ausschließlich der Umsetzung verbindlicher techni- Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Das
scher Vorschriften aus Richtlinien oder Entschei- Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechts-
dungen der Europäischen Gemeinschaft oder aus verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die
Richtlinien, Beschlüssen oder Entscheidungen der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder nach § 21
des Bundesrates erlassen werden. Absatz 3 Satz 4 Nummer 2 ganz oder teilweise auf
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebens-
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch mittelsicherheit zu übertragen. Rechtsverordnungen
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebens-
Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der mittelsicherheit aufgrund einer Rechtsverordnung nach
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Satz 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-
Union in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses rates und, in den Fällen des § 9 Absatz 2 Nummer 2
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, Buchstabe b, nicht des Einvernehmens des Bundes-
soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vor- ministeriums für Wirtschaft und Energie.
schriften erforderlich ist.
(13) In den Rechtsverordnungen aufgrund dieses
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates teilweise auf die Landesregierungen übertragen wer-
Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses den. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverord-
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen nung die Landesregierungen zum Erlass von Rechts-
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen- verordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden weise auf andere Behörden zu übertragen.
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses (14) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
Gesetzes unanwendbar geworden sind. Rechtsverordnungen nach § 14 Absatz 1 Nummer 4
hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen milch-
(8) Soweit es zur besseren Lesbarkeit erforderlich wirtschaftliche Unternehmen bestimmte Bezeichnun-
ist, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch gen wie Molkerei, Meierei, Sennerei oder Käserei füh-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ren dürfen, zu erlassen, solange der Bund von seiner
in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- Ermächtigung nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 insoweit
nungen die Einzelvorschriften, deren Untergliederun- keinen Gebrauch gemacht hat oder sich in einer
gen und die Anlagen mit neuen Ordnungszeichen zu Rechtsverordnung die Regelung bestimmter Gegen-
versehen und die übrigen Gliederungseinheiten ent- stände nicht ausdrücklich vorbehält. Die Landesregie-
sprechend anzupassen; inhaltliche Änderungen dürfen rungen sind befugt, die Ermächtigung durch Rechts-
dabei nicht vorgenommen werden. verordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden
(9) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 6, 7 und 8 zu übertragen.
werden vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit im Einvernehmen mit § 71
dem Bundesministerium erlassen, soweit Rechtsver- Beteiligung der Öffentlichkeit
ordnungen aufgrund des § 13 Absatz 5 oder des § 62
Vor Erlass von Rechtsverordnungen nach diesem
Absatz 2 betroffen sind.
Gesetz ist die in Artikel 9 der Verordnung (EG)
(10) Soweit Rechtsverordnungen nach diesem Ge- Nr. 178/2002 vorgesehene Beteiligung der Öffentlich-
setz für Lebensmittel erlassen werden können, können keit durchzuführen. Dies gilt nicht für Rechtsverord-
solche Rechtsverordnungen auch für lebende Tiere im nungen nach den §§ 46, 55 und 70 Absatz 1 bis 3
Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 erlassen werden. und 5 bis 9.
(11) Soweit für das Verbringen von Erzeugnissen,
einschließlich lebender Tiere nach § 4 Absatz 1 Num- § 72
mer 1, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz Außenverkehr
erlassen werden können, können solche Rechtsverord-
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer
nungen auch für
Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Ab-
1. das Verbringen von Erzeugnissen, einschließlich kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
lebender Tiere im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1, sowie mit der Europäischen Kommission, Einrichtun-
unter Abfertigung zum freien Verkehr oder gen der Europäischen Union und der EFTA-Überwa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4301
chungsbehörde obliegt dem Bundesministerium. Es ministerium macht den Tag nach Satz 1 im Bundes-
kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne gesetzblatt bekannt.
Zustimmung des Bundesrates auf Bundesoberbehör- (3) Es sind anzuwenden:
den oder bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalten
des öffentlichen Rechts, durch Rechtsverordnung mit 1. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a und c
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Doppelbuchstabe aa, bb und cc im Hinblick auf
obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 der Verordnung
im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obers- (EG) Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung
ten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. der Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 1 der
Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden über- 2. § 59 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b im Hin-
tragen. blick auf Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1333/2008 ab dem Tag der Anwendung der
§ 73 Gemeinschaftsliste nach Artikel 4 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1333/2008,
Verkündung von Rechtsverordnungen
3. § 59 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b ab dem Tag,
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können der dem Datum des Tages 18 Monate nach dem
abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Tag der Anwendung der Gemeinschaftsliste nach
Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver- Artikel 30 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
kündet werden. Nr. 1334/2008 entspricht,
§ 74 4. § 59 Absatz 2 Nummer 4 ab dem Tag der Anwen-
dung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 24 Ab-
Geltungsbereich bestimmter Vorschriften satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008.
§ 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 21 Absatz 3 Satz 1 (4) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind
Nummer 3, § 59 Absatz 1 Nummer 6, soweit er auf § 9 auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 ent-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 2 standen sind, § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3
Nummer 2 und § 60 Absatz 2 Nummer 8, soweit er auf jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und
§ 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 verweist, und Absatz 3 § 6 Absatz 1, § 11 Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26
Nummer 2 gelten nicht für Erzeugnisse, für die nach bis 29, § 39 Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1
Maßgabe des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nummer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a
Nr. 396/2005 die Anforderungen des Kapitels III der Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9, 13, 14,
vorgenannten Verordnung nicht gelten. 19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21 Buchstabe a und
§ 60 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 22a
§ 75 und 26a in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fas-
Übergangsregelungen sung weiter anzuwenden. Hinsichtlich der Verfolgung
von Straftaten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April
(1) Hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten sind
2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a in
auf Sachverhalte, die vor dem 4. August 2011 entstan-
der bis zum 9. August 2021 geltenden Fassung weiter
den sind, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Nummer 2
anzuwenden.
und § 58 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum 3. August
2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (5) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
(2) Für Sachverhalte, die bis zu dem Tag, der dem des Bundes weggefallen sind, können Vorschriften, die
Datum des Tages 18 Monate nach dem Tag der auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch
Anwendung der Gemeinschaftsliste nach Artikel 30 Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zu-
Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ent- stimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
spricht, entstanden sind, gilt Satz 2. Als Lebensmittel-
zusatzstoffe gelten nicht zur Verwendung in Lebens- (5a) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes
mitteln bestimmte Aromen, ausgenommen künstliche oder durch Änderung von aufgrund dieses Gesetzes
Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buch- erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum
stabe b Unterbuchstabe iii der Richtlinie 88/388/EWG Erlass von Rechtsverordnungen der Länder weggefal-
des Rates vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der len sind, können Vorschriften, die auf solche Ermäch-
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen tigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung der
zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangs- Landesregierungen aufgehoben werden.
stoffe für ihre Herstellung (ABl. L 184 vom 15.7.1988, (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
S. 61; L 345 vom 14.12.1988, S. 29), die zuletzt durch wirtschaft macht jeweils die Tage, ab denen die in Ab-
die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom satz 3 bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, im
31.10.2003, S. 1) geändert worden ist. Das Bundes- Bundesgesetzblatt bekannt.
4302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Vierte Verordnung
zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
und der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Vom 17. September 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf
Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 des Markt-
organisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Novem-
ber 2017 (BGBl. I S. 3746) und in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Direkt-
zahlungen-Durchführungsgesetzes vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897) im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie,
– des § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Direktzahlungen-Durchführungs-
gesetzes, der durch Artikel 283 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
gesetzes, der durch Artikel 284 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
In § 31 Absatz 4 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden ist, werden die
Wörter „im Jahr 2020“ jeweils durch die Wörter „im Jahr 2021“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
§ 5 Absatz 6 Satz 5 der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
17. Dezember 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 22. September 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „15. Februar 2021“ durch die Angabe
„15. Februar 2022“ ersetzt.
2. In Buchstabe b wird die Angabe „14. Januar 2021“ durch die Angabe
„14. Januar 2022“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 4303
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juli 2021
– 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 – wird folgende Entscheidungsformel ver-
öffentlicht:
1. § 233a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung der Neu-
fassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (Bundesgesetzblatt I
Seite 3866), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Steuervereinfachungs-
gesetzes 2011 vom 1. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2131) in
Verbindung mit § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung in der Fassung
der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober
2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 3866), zuletzt geändert durch Artikel 10
Nummer 17 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember
2006 (Bundesgesetzblatt I Seite 2878), ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grund-
gesetzes unvereinbar, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume
ab dem 1. Januar 2014 ein Zinssatz von einhalb Prozent für jeden Monat
zugrunde gelegt wird.
2. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Ver-
zinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis
zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundes-
verfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 8. September 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
4304 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Berichtigung
des Zweiten Gesetzes zur Erhöhung
der Sicherheit informationstechnischer Systeme
Vom 14. September 2021
Das Zweite Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer
Systeme vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 4 sind die Wörter „§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die
Wörter „§ 55a Absatz 1 Nummer 2“ zu ersetzen.
Berlin, den 14. September 2021
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Papenkort