4226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Verordnung
über die Ausstellung von Pflichtversicherungsbescheinigungen nach dem HNS-Gesetz
(HNS-Pflichtversicherungsbescheinigungsverordnung – HNSPflichtVersBeschV)
Vom 7. September 2021
Auf Grund des § 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, Num- mehr genügt, Dritten gegenüber erst drei Monate
mer 2 auch in Verbindung mit Satz 2, des HNS-Ge- nach Anzeige der Beendigung oder Änderungen
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3079) verordnet an das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- graphie wirksam wird,
struktur: 2. für Schiffe, die nicht zur Führung der Bundesflagge
berechtigt sind, die Angabe einer zustellungsbevoll-
§1 mächtigten Person mit ständigem Wohnsitz im Bun-
Anwendungsbereich desgebiet und eine schriftliche oder elektronische
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für Vollmacht des Eigentümers für diese Person.
die Ausstellung, die Gültigkeit und die Einziehung
der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung sowie das §3
Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung der Ausstellung der
HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung. HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(1) Bei der Ausstellung der HNS-Pflichtversiche-
§2
rungsbescheinigung ist das Muster der Anlage zu die-
Voraussetzungen für die Ausstellung ser Verordnung zu verwenden.
der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
(2) Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtversiche-
(1) Die Ausstellung einer HNS-Pflichtversicherungs- rungsbescheinigung darf die Geltungsdauer der Ver-
bescheinigung setzt einen schriftlichen oder elektroni- sicherung oder der sonstigen Sicherheit nicht
schen Antrag des Eigentümers des Schiffes an das überschreiten. Die Geltungsdauer der HNS-Pflichtver-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vo- sicherungsbescheinigung kann auf einen kürzeren
raus. Zeitraum befristet werden.
(2) Der Antrag muss enthalten:
1. Name, Unterscheidungssignal, IMO-Schiffsidentifi- §4
kationsnummer und Heimathafen des Schiffs, Pflichten des Antragstellers
2. Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes Nach Ausstellung der HNS-Pflichtversicherungs-
des Eigentümers einschließlich Telefonnummer und bescheinigung ist der Eigentümer verpflichtet, dem
E-Mail-Adresse, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie Fol-
3. Art und Laufzeit der Sicherheit, gendes unverzüglich mitzuteilen:
4. Name und Anschrift des Hauptgeschäftssitzes des 1. eine vorzeitige Beendigung der Versicherung oder
Versicherers oder sonstigen Sicherheitsgebers und der sonstigen Sicherheit,
des Geschäftssitzes, an dem die Versicherung oder 2. jede weitere Änderung der Versicherung oder der
Sicherheit gewährt wird. sonstigen Sicherheit, die dazu führt, dass die Ver-
(3) Dem Antrag sind beizufügen: sicherung oder die sonstige Sicherheit nicht mehr
den Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 in
1. eine Erklärung des Versicherers oder Sicherheits-
Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Über-
gebers, dass
einkommens 2010 genügt, sowie
a) die Versicherung oder die sonstige finanzielle
3. jede Änderung der in § 2 Absatz 2 genannten Anga-
Sicherheit den Voraussetzungen des Artikels 12
ben.
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 des
HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April 2010
(BGBl. 2021 II S. 670, 671) entspricht, §5
b) eine vorzeitige Beendigung oder Änderung, die Einziehung der
dazu führt, dass die Versicherung oder sonstige HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
finanzielle Sicherheit den Voraussetzungen des Besteht die Versicherung oder die sonstige Sicher-
Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 9 heit nicht mehr oder genügt sie nicht mehr den Anfor-
Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 nicht derungen des Artikels 12 Absatz 1 in Verbindung mit
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4227
Artikel 9 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010, so fahrlässig entgegen § 4 Nummer 1 oder 2 eine Mittei-
ist die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung einzu- lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
ziehen. Gleiches gilt, wenn zur Erlangung der HNS- rechtzeitig macht.
Pflichtversicherungsbescheinigung unrichtige oder un-
vollständige Angaben gemacht worden sind.
§7
§6
Inkrafttreten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 12 Absatz 1 Num- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
mer 1 des HNS-Gesetzes handelt, wer vorsätzlich oder in Kraft.
Berlin, den 7. September 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
4228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Anlage
(zu § 3)
Bundesrepublik Deutschland
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Federal Republic of Germany
Federal Maritime and Hydrographic Agency
Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit
Für die Haftung durch Schäden durch gefährliche und schädliche Stoffe (HNS)
Certificate of Insurance or other Financial Security
in Respect of Liability for Damage Caused by Hazardous and Noxious Substances (HNS)
Ausgestellt nach Artikel 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010
über Haftung und Entschädigung für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See
Issued in accordance with the provisions of Article 12 of the International Convention on Liability and Compensation for Damage
in Connection with the Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea, 2010
Name des Schiffes Unterscheidungssignal IMO-Schiffs- Heimathafen Name und vollständige Anschrift des
identifizierungs- Hauptgeschäftssitzes des Eigentümers
Name of Ship Distinctive Number or nummer Port of Registry Name and full address of the principal
letters IMO Ship place of business of the owner
identification
Number
Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach
Maßgabe des Artikels 12 des Internationalen Übereinkommens von 2010 über die Haftung und Entschädigung für Schäden bei
der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See besteht.
This is to certify that there is in force in respect of the above-named ship a policy of insurance or other financial security satisfying
the requirements of Article 12 of the International Convention on Liability and Compensation for Damage in Connection with the
Carriage of Hazardous and Noxious Substances by Sea, 2010.
Art der Sicherheit
Type of Security
Laufzeit der Sicherheit
Duration of Security
Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)
Name and Address of the Insurer(s) and/or Guarantor(s)
Name
Name
Anschrift
Address
Diese Bescheinigung gilt bis
This certificate is valid until
Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
Issued or certified by the Government of the Federal Republic of Germany, Federal Maritime and Hydrographic Agency
Datum/Date am/on
in/at Hamburg
Im Auftrag/For the Federal Maritime and Hydrographic Agency
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
TID: Dieses Dokument ist schreibgeschützt und kann elektronisch oder als
Verifikation/Verification: gedruckte Papierkopie vorgelegt werden. Es ist ohne Unterschrift oder
www.deutsche-flagge.de Siegel gültig.
This document is write protected and may be presented electronically
oder/or or as printed paper copy. It is valid without signature or seal.
✆ +49 40 3190 7777 BSH:
[Ort und Datum der Ausfertigung]
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4229
Erste Verordnung
zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMI
Vom 10. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BMI
Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom 2. September 2019 (BGBl. I S. 1359), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „23. Oktober 2018“ durch die Angabe „18. Februar 2021“
ersetzt.
2. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Bundespolizeigesetz (BPolG)
Abschnitt 2 Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Abschnitt 3 BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
Abschnitt 4 BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
Abschnitt 5 Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Abschnitt 6 Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)
Abschnitt 7 BSI-Gesetz (BSIG)
Abschnitt 8 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Abschnitt 9 Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)
Abschnitt 10 Waffengesetz (WaffG)
Abschnitt 11 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) “
Abschnitt 1
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Abwehr von Gefahren nach § 14 BPolG
1.1 Polizeieinsätze
1.1.1 Polizeieinsatz, der durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Schaffung einer nach Zeitaufwand
Gefahrenlage veranlasst wurde
1.1.2 Polizeieinsatz, der durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Erwecken des nach Zeitaufwand
Anscheins einer Gefahrenlage veranlasst wurde
1.1.3 Polizeieinsatz, der durch die missbräuchliche Auslösung einer Gefahren- nach Zeitaufwand
meldeanlage, Notrufanlage oder durch missbräuchliche Nutzung von Not-
rufzeichen veranlasst wurde
1.1.4 Polizeieinsatz, der durch die Auslösung einer Gefahrenmeldeanlage veran- nach Zeitaufwand
lasst wurde, wenn zum Zeitpunkt der Auslösung keine Anhaltspunkte dafür
vorlagen, dass ein sachlicher Grund für die Betätigung einer solchen An-
lage bestand
1.1.5 Suche oder Rettung einer Person, sofern die Gefahrenlage vorsätzlich oder nach Zeitaufwand
grob fahrlässig herbeigeführt wurde; ein Einsatz zur Verhinderung eines
Suizids ist ausgenommen
4230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.1.6 Suche nach einer als vermisst gemeldeten Person ab dem Zeitpunkt ihrer nach Zeitaufwand
Rückkehr oder ihres Auffindens bis zur Einstellung der Suchmaßnahmen,
wenn die Rückkehr oder das Auffinden der Polizei nicht unverzüglich mit-
geteilt wird
1.1.7 Aufgreifen oder Auffinden einer betreuten oder unter Aufsicht stehenden nach Zeitaufwand
abgängigen Person
1.1.8 Rettung oder Bergung von Tieren nach Zeitaufwand
1.2 Bei den Gebührentatbeständen der Nummer 1.1 sind neben den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
1.2.1 Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasser-
werfern
1.2.2 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
1.2.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
1.2.4 Kosten für die Verpflegung der gefundenen, geretteten, aufgegriffenen
oder aufgefundenen Person
1.2.5 Kosten für Kleidung für die gefundene, gerettete, aufgegriffene oder auf-
gefundene Person
1.3 Ordnungsverfügungen
1.3.1 Verfügung eines Mitführverbotes nach Zeitaufwand
1.3.2 Erteilung einer Meldeauflage nach Zeitaufwand
2 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme nach § 19 BPolG
2.1 Anordnung und Vollzug der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme nach Zeitaufwand
2.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 2.1 sind neben der Gebühr die
in den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 bezeichneten Kosten als Auslagen zu er-
heben.
3 Erhebung von Telekommunikationsdaten nach § 22a BPolG, soweit die
Gefahrenlage oder der Gefahrenverdacht vorsätzlich oder fahrlässig her-
beigeführt wurde; das Auskunftsersuchen zur Verhinderung eines Suizids
ist ausgenommen
3.1 Auskunftsersuchen bei Telekommunikationsdienstleistern nach § 22a Ab- nach Zeitaufwand
satz 1 BPolG über nach dem Telekommunikationsgesetz erhobene Daten
3.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 3.1 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.2.1 Kosten anderer Behörden
3.2.2 Kosten Dritter bis zu dem sich nach § 23 JVEG ergebenden Betrag
4 Identitätsfeststellung nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 BPolG 57,85
5 Erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 24 Absatz 1 BPolG bzw. § 81b 64,05
zweite Variante StPO
6 Zwangsweise Durchsetzung einer Vorladung nach § 25 Absatz 3 BPolG
6.1 Anordnung und Vollzug der zwangsweisen Durchsetzung einer Vorladung nach Zeitaufwand
6.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 6.1 sind neben der Gebühr die
Kosten anderer Behörden und Dritter als Auslagen zu erheben.
7 Platzverweisung nach § 38 BPolG
7.1 Mündliche Platzverweisung in Verbindung mit Identitätsfeststellung nach 48,05
§ 23 Absatz 1 BPolG
7.2 Schriftliche Platzverweisung
7.2.1 Erstmalige Platzverweisung 96,05
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4231
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
7.2.2 Wiederholte Platzverweisung 56,15
8 Gewahrsam nach § 39 BPolG; der Gewahrsam zum Schutz einer Person,
die sich erkennbar unverschuldet in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustand oder sonst in hilfloser Lage befindet, ist ausge-
nommen
8.1 Anordnung des Gewahrsams 79,80
8.2 Vollzug des Gewahrsams in der stationären Gewahrsamseinrichtung 7,00 je angefangene
(zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 8.1) Viertelstunde
8.3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 8.1 und 8.2 sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
8.3.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Gewahrsamszellen, sonstiger
Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uniformen oder sonstiger Sachen, die im
Dienstgebrauch verwendet werden
8.3.2 Kosten für die Begleitung oder das Transportieren von Personen, Tieren 16,91 je angefangene
oder Sachen durch eine Polizeivollzugsbeamtin oder einen Polizeivollzugs- Viertelstunde pro PVB
beamten des Bundes (PVB)
8.3.3 Kosten für die Aufbewahrung von Tieren oder Sachen
8.3.4 Kosten für eine ärztliche Untersuchung auf Haft- und Gewahrsamsfähigkeit
8.3.5 Kosten für die Verpflegung der in Gewahrsam genommenen Person
8.3.6 Kosten für Kleidung für die in Gewahrsam genommene Person
8.3.7 Kosten anderer Behörden und Dritter
9 Sicherstellung von Tieren oder Sachen nach § 47 BPolG
9.1 Anordnung und Vollzug der Sicherstellung von Tieren oder Sachen 55,55
9.2 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 9.1 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
9.2.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
9.2.2 Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder 16,91 je angefangene
einen PVB Viertelstunde pro PVB
9.2.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
10 Amtliche Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge nach § 48 BPolG
10.1 eines Kraftfahrzeugs 1,20 pro Tag
10.2 eines Kraftrads 0,60 pro Tag
10.3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 10.1 und 10.2 sind neben
den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
10.3.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
10.3.2 Kosten für das Transportieren von Tieren oder Sachen durch eine oder 16,91 je angefangene
einen PVB Viertelstunde pro PVB
10.3.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
11 Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Sachen nach § 49 BPolG
11.1 Anordnung und Vollzug der Verwertung sichergestellter Sachen nach § 49 77,10
Absatz 3 Satz 1 BPolG
11.2 Anordnung und Vollzug der Vernichtung sichergestellter Sachen nach Zeitaufwand
4232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
11.3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 11.1 und 11.2 sind neben
den Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
11.3.1 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge,
Uniformen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet wer-
den
11.3.2 Kosten anderer Behörden und Dritter
12 Entscheidungen im Aufgabenbereich Grenzschutz nach § 2 BPolG, soweit
diese Entscheidungen auf Antrag erfolgen oder sonst im Sinne des § 3 Ab-
satz 2 BGebG individuell zurechenbar sind; ausgenommen ist die Schlie-
ßung einer Grenzübergangsstelle
12.1 Zulassung einer Grenzübergangsstelle nach § 61 Absatz 1 BPolG nach Zeitaufwand
12.2 Grenzerlaubnis nach § 61 Absatz 3 BPolG; ausgenommen ist die Grenz- 84,30
erlaubnis für Rettungsflüge
12.3 Die Kosten, die während des Transports von polizeilichen Kräften oder von 16,91 je angefangene
Führungs- oder Einsatzmitteln im Zusammenhang mit einer Grenzerlaubnis Viertelstunde pro PVB
nach § 61 Absatz 3 BPolG zur Durchführung der notwendigen Grenzüber-
trittskontrolle nach § 2 BPolG
– an einem Flugplatz oder Hafen entstehen, der nicht als Grenzüber-
gangsstelle zugelassen ist, oder
– außerhalb festgesetzter Verkehrsstunden entstehen,
sind als Auslagen zu erheben.
13 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 12.2 sind neben den
Gebühren auch die Kosten für Dolmetscher als Auslagen zu erheben.
Abschnitt 2
Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Verwaltungsvollstreckung eines vorausgehenden Verwaltungsaktes nach
§ 6 Absatz 1 VwVG durch die Bundespolizei
1.1 Mahnung nach § 3 Absatz 3 VwVG 3,60
1.2 Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG nach Zeitaufwand
1.3 Zwangsgeld nach § 11 VwVG 67,20
1.4 Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG nach Zeitaufwand
2 Verwaltungsvollstreckung ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nach § 6
Absatz 2 VwVG durch die Bundespolizei
2.1 Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung nach § 10 VwVG nach Zeitaufwand
2.2 Unmittelbarer Zwang nach § 12 VwVG nach Zeitaufwand
3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 und 2.2 sind neben den
Gebühren folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.1 Kosten für Dolmetscher
3.2 bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1.2, 1.4, 2.1 und 2.2:
3.2.1 Kosten für den Einsatz von Hubschraubern, Booten, Schiffen und Wasser-
werfern
3.2.2 Kosten für die Reinigung verunreinigter Diensträume, Dienstfahrzeuge, Uni-
formen oder sonstiger Sachen, die im Dienstgebrauch verwendet werden
3.2.3 Kosten anderer Behörden und Dritter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4233
Abschnitt 3
BDBOS-Gesetz (BDBOSG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Anordnung der Präsidentin/des Präsidenten der Bundesanstalt für den Di- nach Zeitaufwand
gitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
(BDBOS) zur Abwehr von netzspezifischen Gefahren nach § 15 Absatz 1
BDBOSG
2 Heranziehung von Dritten durch Heranziehungsbescheid, um notwendige nach Zeitaufwand
Auskünfte nach § 15 Absatz 4 BDBOSG zu erlangen
3 Erteilung eines Zertifikats nach § 15a Absatz 2 Satz 1 BDBOSG
3.1 für eine Funkleitstelle
3.1.1 ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS
3.1.1.1 Erteilung des Zertifikats 401,00
3.1.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungs- 3,83
merkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.1.1.1) pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
3.1.2 mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS nach Zeitaufwand
3.2 für ein sonstiges Endgerät
3.2.1 ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
3.2.1.1 Erteilung des Zertifikats 334,00
3.2.1.2 Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leis- 3,83
tungsmerkmale aufweist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 3.2.1.1) pro nachzuweisendem
Leistungsmerkmal
3.2.2 mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS nach Zeitaufwand
4 Erteilung eines Änderungszertifikats nach § 15a Absatz 3 Satz 1 und 2
BDBOSG
4.1 für eine Funkleitstelle
4.1.1 ohne technische Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS
4.1.1.1 Erteilung des Änderungszertifikats 548,00
4.1.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuord- 18,60
nen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.1.1.1) pro Änderungsfall-
gruppe
4.1.1.3 Prüfung daraufhin, ob die Funkleitstelle die nachzuweisenden Leistungs- 8,61
merkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern pro nachzuweisendem
4.1.1.1 und 4.1.1.2) Leistungsmerkmal
4.1.2 mit technischer Prüfung der Funkleitstelle durch die BDBOS nach Zeitaufwand
4.2 für ein sonstiges Endgerät
4.2.1 ohne technische Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS
4.2.1.1 Erteilung des Änderungszertifikats 481,00
4.2.1.2 Prüfung daraufhin, ob die Änderung den Änderungsfallgruppen zuzuord- 18,60
nen ist (zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 4.2.1.1) pro Änderungsfall-
gruppe
4.2.1.3 Prüfung daraufhin, ob das sonstige Endgerät die nachzuweisenden Leis- 8,61
tungsmerkmale aufweist (zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern pro nachzuweisendem
4.2.1.1 und 4.2.1.2) Leistungsmerkmal
4.2.2 mit technischer Prüfung des sonstigen Endgerätes durch die BDBOS nach Zeitaufwand
4234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
5 Entscheidung über die angezeigte Änderung eines zertifizierten Endgerä- 180,00
tes nach § 15a Absatz 3 Satz 5 BDBOSG
6 Ausnahmegenehmigung zur Verwendung nicht zertifizierter Endgeräte 593,00
nach § 15a Absatz 4 Satz 1 BDBOSG
Abschnitt 4
BDBOS-Zertifizierungsverordnung (BDBOSZertV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Gewährung des Zugangs zum geschützten Bereich der Internetseite der 201,00
BDBOS nach § 6 Absatz 1 Satz 1 BDBOSZertV
Abschnitt 5
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung (LBAV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Anerkennung einer Qualifikation als Laufbahnbefähigung
1.1 nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 LBAV 100,00
1.2 nach Durchführung einer Eignungsprüfung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 200,00
LBAV
1.3 nach Durchführung eines Anpassungslehrgangs nach § 2 Absatz 1 Num- 200,00
mer 3 LBAV
1.4 nach Durchführung sowohl einer Eignungsprüfung als auch eines Anpas- 300,00
sungslehrgangs (§ 2 Absatz 1 Nummer 4 LBAV)
Abschnitt 6
Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen im Sinne von nach Zeitaufwand
Artikel 12 Absatz 5 Satz 2 DS-GVO, sofern die Antragsbearbeitung nicht
verweigert wird, die Erteilung von Auskünften, Mitteilungen und Informa-
tionen oder das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 15 bis 22 und
34 DS-GVO
2 Die Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2
DS-GVO ist gebührenbefreit.
3 Konsultation der Aufsichtsbehörde bei Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Zeitaufwand
mit erhöhtem Risiko nach Artikel 36 DS-GVO
4 Genehmigung von Verhaltensregeln nach Artikel 40 Absatz 5 DS-GVO nach Zeitaufwand
5 Zertifizierung nach Artikel 42 Absatz 5 Satz 1 DS-GVO nach Zeitaufwand
6 Erteilung der Befugnis nach Artikel 43 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b nach Zeitaufwand
DS-GVO in Verbindung mit § 39 BDSG, als Zertifizierungsstelle gemäß Ar-
tikel 43 Absatz 1 Satz 1 DS-GVO tätig zu werden
7 Genehmigung von geeigneten Garantien nach Artikel 46 Absatz 3 DS-GVO nach Zeitaufwand
und verbindlichen internen Datenschutzvorschriften nach Artikel 47
DS-GVO
8 Beantwortung bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im nach Zeitaufwand
Fall von häufigen Wiederholungen – exzessiven Anfragen im Sinne von
Artikel 57 Absatz 4 DS-GVO
9 Mit Ausnahme der Gebührenerhebung in Bußgeldverfahren nach Artikel 58
Absatz 2 Buchstabe i, Artikel 83 DS-GVO in Verbindung mit § 41 BDSG
und § 107 OWiG sind Abhilfemaßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2
DS-GVO gebührenbefreit.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4235
Abschnitt 7
BSI-Gesetz (BSIG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Zertifizierungen und Zertifikate
1.1 Zertifizierung von Produkten und Standorten nach Common Criteria auf
den verschiedenen EAL-Stufen (Evaluation Assurance Level – Stufen der
Vertrauenswürdigkeit einer Sicherheitsleistung)
1.1.1 Erstzertifizierung von Produkten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in
Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.1.1 Produktklasse I (einfache IT-Produkte kleineren Umfangs)
1.1.1.1.1 EAL 1 5 290,00
1.1.1.1.2 EAL 2 7 677,00
1.1.1.1.3 EAL 3 11 546,00
1.1.1.1.4 EAL 4 14 051,00
1.1.1.1.5 EAL 5 17 222,00
1.1.1.1.6 EAL 6 20 589,00
1.1.1.1.7 EAL 7 nach Zeitaufwand
1.1.1.2 Produktklasse II (IT-Produkte mittleren Umfangs und mittlerer Komplexität)
1.1.1.2.1 EAL 1 7 802,00
1.1.1.2.2 EAL 2 12 114,00
1.1.1.2.3 EAL 3 18 096,00
1.1.1.2.4 EAL 4 21 778,00
1.1.1.2.5 EAL 5 26 661,00
1.1.1.2.6 EAL 6 31 375,00
1.1.1.2.7 EAL 7 nach Zeitaufwand
1.1.1.3 Produktklasse III (umfangreiche und komplexe IT-Produkte)
1.1.1.3.1 EAL 1 10 126,00
1.1.1.3.2 EAL 2 15 947,00
1.1.1.3.3 EAL 3 24 313,00
1.1.1.3.4 EAL 4 29 152,00
1.1.1.3.5 EAL 5 35 378,00
1.1.1.3.6 EAL 6 40 805,00
1.1.1.3.7 EAL 7 nach Zeitaufwand
1.1.1.4 In allen Produktklassen
1.1.1.4.1 Zertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 nach Zeitaufwand
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG mit zusätzlichen einzelnen Anforde-
rungen aus einer höheren EAL-Stufe (EAL X+)
1.1.1.4.2 Zertifizierung auf Basis speziell definierter Anforderungen an die Vertrau- nach Zeitaufwand
enswürdigkeit nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.2 Re-Zertifizierung von Produkten (in der Regel mit Wiederverwendung von nach Zeitaufwand
Nachweisen aus anderen BSI-Zertifizierungsverfahren) nach § 3 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4
BSIG
1.1.3 Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate nach § 3 Absatz 1 Satz 2 787,00
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
4236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.1.4 Re-Assessment (Neubewertung eines bestehenden Produktzertifikats nach Zeitaufwand
nach aktuellem Stand der Technik) nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.5 Zertifizierung der auf den Standort bezogenen Anforderungen an die Ver-
trauenswürdigkeit für eine Produktzertifizierung nach § 3 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.1.5.1 Erstzertifizierung eines Standortes nach Zeitaufwand
1.1.5.2 Re-Zertifizierung eines Standortes nach Zeitaufwand
1.1.5.3 Maintenance-Verfahren für Standortzertifikate 775,00
1.2 Zertifizierung von Schutzprofilen nach Common Criteria und anderen
Prüfkriterien nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.2.1 Erstzertifizierung eines Schutzprofils nach Zeitaufwand
1.2.2 Re-Zertifizierung eines Schutzprofils nach Zeitaufwand
1.2.3 Maintenance-Verfahren für Schutzprofilzertifikate 724,00
1.3 Zertifizierung von Produkten und Systemen nach technischen Richtlinien
des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) nach § 3
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 4 BSIG
1.3.1 Erstzertifizierung eines Produkts 2 398,00
1.3.2 Re-Zertifizierung eines Produkts 1 075,00
1.3.3 Maintenance-Verfahren für Produktzertifikate 425,00
1.3.4 Erstzertifizierung eines Systems 2 936,00
1.3.5 Re-Zertifizierung eines Systems 1 929,00
1.3.6 Überwachungsaudit für System-Zertifikate 520,00
1.4 Zertifizierung von Systemen nach ISO 27001 auf der Basis von IT-Grund-
schutz nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.4.1 Erstzertifizierung eines Systems 2 978,00
1.4.2 Re-Zertifizierung eines Systems 2 658,00
1.5 Zertifizierung einer Person gemäß Verfahrensbeschreibung des BSI nach
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 5 BSIG
1.5.1 Zertifizierung einer Person nach Zeitaufwand
1.5.2 Re-Zertifizierung einer Person 221,00
1.5.3 Vor-Ort-Überwachung einer Person 963,00
1.6 Zertifizierung von IT-Sicherheitsdienstleistern gemäß Verfahrensbeschrei-
bung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 BSIG
1.6.1 Systembegutachtung nach Zeitaufwand
1.6.2 Fachbegutachtung nach Zeitaufwand
1.6.3 Begutachtung zur Systemförderung 1 485,00
1.6.4 Außerordentliche Begutachtung nach Zeitaufwand
1.6.5 Erweiterung des Geltungsbereichs einer Zertifizierung eines IT-Sicher- nach Zeitaufwand
heitsdienstleisters
1.7 Zertifizierung nach sonstigen Prüfstandards nach § 3 Absatz 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 BSIG
1.8 Anerkennung von Zertifikaten anderer Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
Nummer 5 in Verbindung mit § 9 Absatz 7 BSIG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4237
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.9 Anerkennung von sachverständigen Stellen gemäß Verfahrensbeschrei-
bung des BSI nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 9
Absatz 6 BSIG
1.9.1 Systembegutachtung einer Stelle nach Zeitaufwand
1.9.2 Fachbegutachtung einer Stelle nach Zeitaufwand
1.9.3 Begutachtung zur Systemförderung einer Stelle 1 449,00
1.9.4 Außerordentliche Begutachtung einer Stelle nach Zeitaufwand
1.9.5 Erweiterung des Geltungsbereichs einer Anerkennung nach Zeitaufwand
1.10 Digitale Zertifikate für den Betrieb von Krypto- und Sicherheitsmanage-
mentsystemen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 BSIG
1.10.1 Erteilung eines digitalen Erstzertifikats nach Zeitaufwand
1.10.2 Erneuerung eines digitalen Zertifikats 291,00
2 Prüfung und Bewertung der Sicherheit von informationstechnischen
Systemen oder Komponenten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BSIG
2.1 Informationssicherheitsrevision (IS-Revision)
2.1.1 IS-Kurzrevision 4 315,00
2.1.2 IS-Partialrevision nach Zeitaufwand
2.1.3 IS-Querschnittsrevision nach Zeitaufwand
2.2 Sonstige Prüfungen und Bewertungen nach Zeitaufwand
3 Unterstützung, Beratung und Durchführung von technischen Prüfungen nach Zeitaufwand
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 BSIG
4 Unterstützungshandlung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12, 13 und 13a nach Zeitaufwand
BSIG
5 Beratung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 BSIG nach Zeitaufwand
6 Freigabe eines IT-Sicherheitskennzeichens nach § 3 Absatz 1 Satz 2 nach Zeitaufwand
Nummer 14a in Verbindung mit § 9c Absatz 5 BSIG
7 Prüfung der Eignung branchenspezifischer Sicherheitsstandards nach § 3 nach Zeitaufwand
Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 in Verbindung mit § 8a Absatz 2 BSIG
8 Bewertung von Sicherheitsmängeln nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 17 nach Zeitaufwand
in Verbindung mit § 8a Absatz 3 Satz 4 BSIG
9 Unterstützung bei der Wiederherstellung der Sicherheit oder Funktions- nach Zeitaufwand
fähigkeit informationstechnischer Systeme in herausgehobenen Fällen
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 18 in Verbindung mit § 5b BSIG
10 Empfehlungen für Identifizierungs- und Authentisierungsverfahren und nach Zeitaufwand
Bewertung dieser Verfahren im Hinblick auf die Informationssicherheit
nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 19 BSIG
11 Beratung und Unterstützung von Betreibern Kritischer Infrastrukturen nach Zeitaufwand
nach § 3 Absatz 3 BSIG
12 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 11 sind neben den Ge-
bühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erheben.
Abschnitt 8
De-Mail-Gesetz (De-Mail-G)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Akkreditierung und Erteilung des Gütezeichens nach § 17 Absatz 1 nach Zeitaufwand
De-Mail-G durch das BSI
2 Erneuerung der Akkreditierung nach § 17 Absatz 3 De-Mail-G durch das nach Zeitaufwand
BSI
4238 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3 Zertifikat nach § 18 Absatz 3 Nummer 4 De-Mail-G durch den Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
3.1 Erteilung des Zertifikats durch den BfDI nach Zeitaufwand
3.2 Beim Gebührentatbestand nach Nummer 3.1 sind neben der Gebühr fol-
gende Kosten als Auslagen zu erheben:
3.2.1 Kosten für Sachverständige
3.2.2 Kosten für Leistungen anderer Behörden und Dritter
3.2.3 Kosten für Dienstreisen
4 Prüfung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19 Ab- nach Zeitaufwand
satz 2 De-Mail-G durch das BSI
5 Untersagung oder teilweise Untersagung des Betriebes nach § 20 Absatz 3 nach Zeitaufwand
De-Mail-G durch das BSI
6 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1, 2, 4 und 5 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen und für Dritte als Auslagen zu erhe-
ben.
Abschnitt 9
Verordnung zur Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UnbBeschErtV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung)
1.1 für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 nach Zeitaufwand
UnbBeschErtV
1.2 für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
2 Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (erneute Bescheinigung)
2.1 für den Hersteller einer Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 nach Zeitaufwand
UnbBeschErtV
2.2 für den Veranstalter nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 UnbBeschErtV nach Zeitaufwand
3 Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung bei jedem Nachbau einer nach Zeitaufwand
Spieleinrichtung nach § 3 Absatz 2 UnbBeschErtV
4 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 3 sind neben den
Gebühren die Kosten eines nach § 1 Satz 3 UnbBeschErtV vom BKA mit
der Durchführung der Prüfung beauftragten Fachinstituts und die Kosten
für Dienstreisen des Spielausschusses als Auslagen zu erheben.
5 Änderung des Veranstaltungsplatzes bei einer erteilten Unbedenklichkeits- nach Zeitaufwand
bescheinigung nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Nummer 5
UnbBeschErtV
Abschnitt 10
Waffengesetz (WaffG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
in Euro
1 Feststellung durch das BKA nach § 2 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 nach Zeitaufwand
Absatz 3 WaffG, ob Gegenstände vom WaffG erfasst werden, mit Einstu-
fung dieser Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 und 3 sowie Anlage 2
WaffG
2 Feststellungen nach Nummer 1 auf Antrag von Behörden sind gebühren-
und auslagenbefreit.
3 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 1 sind neben der Gebühr auch
folgende Kosten des BKA als Auslagen zu erheben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4239
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
in Euro
3.1 Kosten für die Veröffentlichung der Feststellung im Bundesanzeiger
3.2 Kosten anderer Behörden und Dritter, soweit diese vom BKA beauftragt
wurden
3.3 Kosten für Eingangsabgaben, insbesondere Zölle und die Eingangsumsatz-
steuer, sowie die mit den Eingangsabgaben im Zusammenhang stehenden
Gebühren bei der Prüfung von Stoffen und Gegenständen, die dem BKA
aus dem Ausland zugesandt werden
4 Erlaubnis durch das BVA
4.1 zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition (Waffenbesitzkarte)
4.1.1 für eine Person einschließlich der Ersteintragung einer Erwerbs- und Be-
sitzberechtigung für eine Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung
mit § 48 Absatz 2 WaffG
4.1.1.1 für einen Waffensammler, in Verbindung mit § 17 Absatz 1 WaffG oder für nach Zeitaufwand
einen Waffen- oder Munitionssachverständigen, in Verbindung mit § 18
WaffG
4.1.1.2 für eine sonstige natürliche Person einschließlich 62,90
– Jäger, in Verbindung mit § 13 WaffG,
– Sportschützen, in Verbindung mit § 14 WaffG,
– Brauchtumsschützen, in Verbindung mit § 16 WaffG,
– gefährdete Personen, in Verbindung mit § 19 WaffG oder
– Erben, in Verbindung mit § 20 WaffG
4.1.2 für mehrere Personen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 48 nach Zeitaufwand
Absatz 2 WaffG
4.1.3 für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung als juris- nach Zeitaufwand
tische Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2
WaffG (Vereins-Waffenbesitzkarte)
4.2 zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3 Satz 2 in Ver- nach Zeitaufwand
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Munitionserwerbsschein)
4.3 zum Führen einer Waffe nach § 10 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 48 nach Zeitaufwand
Absatz 2 WaffG (Waffenschein)
4.4 zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 10 38,90
Absatz 4 Satz 4 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Kleiner Waffen-
schein)
4.5 zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und zum Waffenhandel nach § 21 nach Zeitaufwand
Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
4.6 zum Schießen nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
(Schießerlaubnis)
4.7 zum Schießen außerhalb von Schießstätten zur Brauchtumspflege nach nach Zeitaufwand
§ 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
4.8 zum Erwerb von Schusswaffen oder von Munition für eine Person, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
4.8.1 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat und Schuss- nach Zeitaufwand
waffen oder Munition in der Bundesrepublik Deutschland erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
4.8.2 in der Bundesrepublik Deutschland hat und Schusswaffen oder Munition in nach Zeitaufwand
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerben möchte,
nach § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
4.9 für das Verbringen oder die Mitnahme von Waffen oder Munition nach, 49,40
durch oder aus der Bundesrepublik Deutschland nach § 29 Absatz 1,
§ 30 Satz 1 oder § 32 Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
4240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
in Euro
4.10 zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in einen anderen Mitglied- 62,40
staat nach § 32 Absatz 6 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG (Euro-
päischer Feuerwaffenpass)
4.11 zum Erwerb, Führen, Schießen, Verbringen oder Mitnahme nach den Num- nach Zeitaufwand
mern 2.1 bis 2.10 durch Erteilung einer Ersatzausfertigung
5 Eintragung oder Austragung durch das BVA
5.1 Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte
5.1.1 der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe oder von Munition nach 40,10
§ 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
5.1.2 der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe nach § 10 Absatz 1 Satz 1 45,25
oder der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition nach § 10 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
5.1.3 der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eines wesentlichen Teils der Waffe nach Zeitaufwand
nach § 10 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt 1 Unter-
abschnitt 1 Nummer 1.3 und in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
5.1.4 des Überlassens einer Waffe an einen anderen Berechtigten nach § 10 44,70
Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
5.2 Ein- oder Austragung einer Waffe in den oder aus dem Europäischen 45,30
Feuerwaffenpass oder sonstige Änderungen nach § 32 Absatz 6 in Verbin-
dung mit § 48 Absatz 2 WaffG
6 Verlängerung durch das BVA
6.1 eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 48 nach Zeitaufwand
Absatz 2 WaffG
6.2 einer Erlaubnis für die Mitnahme von Waffen oder Munition nach oder nach Zeitaufwand
durch die Bundesrepublik Deutschland nach § 32 Absatz 1 Satz 2 in Ver-
bindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
7 Genehmigung durch das BVA
7.1 einer Sportordnung
7.1.1 nach § 15a Absatz 2 Satz 1 und 2 WaffG nach Zeitaufwand
7.1.2 ohne gleichzeitige Anerkennung als Verband nach § 15a Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand
7.2 von Änderungen genehmigter Sportordnungen nach § 15a Absatz 2 Satz 3 nach Zeitaufwand
und Absatz 3 WaffG
8 Anerkennung durch das BVA von Schießsportverbänden nach § 15 WaffG nach Zeitaufwand
9 Überprüfung, Überwachung, Prüfung oder Kontrolle
9.1 Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Waffen- und Munitions-
erlaubnis
9.1.1 Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab-
satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,
jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
9.1.1.1 für Personen mit bekannter Adresse 81,35
9.1.1.2 für Personen mit unbekannter Adresse 102,30
9.1.2 Regelüberprüfung der Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 4 Ab- 63,40
satz 3 und des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 WaffG,
jeweils in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG, bei Ausnahmen von den
Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition der Anlage 2 Abschnitt 1
WaffG
9.2 Überwachung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anerkennung nach Zeitaufwand
von Schießsportverbänden nach § 15 Absatz 4 Satz 1 WaffG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4241
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand; Gebühren- und Auslagenbefreiung
in Euro
9.3 Prüfung zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 in Verbindung nach Zeitaufwand
mit § 48 Absatz 2 WaffG
9.4 Die verdachtsunabhängige Kontrolle der Aufbewahrung von Waffen oder
Munition nach § 36 Absatz 3 WaffG durch das BVA ist gebührenbefreit.
10 Anordnung durch das BVA
10.1 zur nachträglichen Anbringung eines Kennzeichens an einer Schusswaffe nach Zeitaufwand
nach § 25a in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
10.2 notwendiger Ergänzungen der Sicherheitsstandards bei der Aufbewahrung nach Zeitaufwand
von Schusswaffen oder Munition nach § 36 Absatz 6 in Verbindung mit
§ 48 Absatz 2 WaffG
11 nachträgliche Auflage zu einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waf-
fen und Munition
11.1 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG nach Zeitaufwand
11.2 nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG in Verbindung mit § 40 Absatz 4 WaffG nach Zeitaufwand
12 Untersagen des Erwerbs und Besitzes von Waffen oder Munition (Waffen-
besitzverbot) durch das BVA
12.1 deren Erwerb nach § 41 Absatz 1 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
nicht der Erlaubnis bedarf
12.2 deren Erwerb nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG nach Zeitaufwand
der Erlaubnis bedarf
13 Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung durch das BVA oder
sonstige Anordnungen des BVA
13.1 Anordnung der dauerhaften Unbrauchbarmachung, des Überlassens an nach Zeitaufwand
einen Berechtigten oder der Beseitigung der Verbotsmerkmale sowie
jeweils der Nachweisführung darüber gegenüber der Behörde und ge-
gebenenfalls die Sicherstellung von Erlaubnisurkunden, Waffen oder
Munition, in den Fällen des § 46 Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
13.2 Einziehung, Verwertung oder Vernichtung sichergestellter Waffen oder nach Zeitaufwand
Munition nach § 46 Absatz 5 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
14 Ausnahmen
14.1 von Alterserfordernissen beim Umgang mit Waffen oder Munition nach § 3
Absatz 3 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
14.1.1 allgemein nach § 3 Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand
14.1.2 für den Einzelfall nach § 3 Absatz 3 WaffG nach Zeitaufwand
14.2 von waffenrechtlichen Erlaubnispflichten nach § 12 Absatz 5 in Verbindung nach Zeitaufwand
mit § 48 Absatz 2 WaffG
14.3 für das Führen von Waffen zur Brauchtumspflege nach § 16 Absatz 2 in nach Zeitaufwand
Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
14.4 von der Blockierpflicht für Erbwaffen nach § 20 Absatz 6 in Verbindung mit nach Zeitaufwand
§ 48 Absatz 2 WaffG
14.5 vom Mindestalter beim Schießen auf Schießstätten nach § 27 Absatz 4 in nach Zeitaufwand
Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
14.6 von den Verboten des Umgangs mit Waffen oder Munition nach Anlage 2 nach Zeitaufwand
Abschnitt 1 WaffG nach § 40 Absatz 4 WaffG
14.7 vom Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach nach Zeitaufwand
§ 42 Absatz 2 in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
14.8 Die Erteilung einer Bescheinigung über Ausnahmen von waffenrechtlichen
Vorschriften für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 Satz 1 WaffG
durch das BVA ist gebührenbefreit.
4242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021
Abschnitt 11
Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang nach Zeitaufwand
mit Waffen und Munition nach § 3 Absatz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48
Absatz 2 WaffG
2 Feststellung, ob Schusswaffen nach § 6 Absatz 1 AWaffV vom sportlichen 251,00
Schießen ausgeschlossen sind
3 Ausnahme für vom sportlichen Schießen ausgeschlossene Schusswaffen nach Zeitaufwand
nach § 6 Absatz 3 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
4 Genehmigung von Abweichungen von den Anforderungen an die Aufbe- nach Zeitaufwand
wahrung von Waffen oder Munition nach § 13 Absatz 5 bis 8 oder § 14
AWaffV, jeweils in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
5 Verlängerung eines Europäischen Feuerwaffenpasses nach § 33 Absatz 1 nach Zeitaufwand
Satz 2 AWaffV in Verbindung mit § 48 Absatz 2 WaffG
“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 10. September 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 65, ausgegeben zu Bonn am 17. September 2021 4243
Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022
Vom 13. September 2021
Auf Grund des § 26 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 des Künstlersozial-
versicherungsgesetzes, dessen Absatz 5 Satz 1 zuletzt durch Artikel 240 der
Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 1
durch Artikel 17 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
zen:
§1
Bestimmung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe
Der Prozentsatz der Künstlersozialabgabe im Jahr 2022 beträgt 4,2 Prozent.
§2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Künst-
lersozialabgabe-Verordnung 2020 vom 12. August 2019 (BGBl. I S. 1354) außer
Kraft.
Berlin, den 13. September 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil