4194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Verordnung
über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen
und Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen
(Milchwirtschaftlicher-Labormeister-Prüfungsverordnung – MilchLMeistPrV)
Vom 7. September 2021
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- § 12 Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse
satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 § 13 Schriftliche Prüfung
Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 Abschnitt 4
(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Prüfungsteil
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung § 14 Anforderungen und Prüfungsinhalte
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- § 15 Struktur des Prüfungsteils
instituts für Berufsbildung: § 16 Praktische Prüfung
§ 17 Schriftliche Prüfung
Inhaltsübersicht
§ 18 Fallstudie
Abschnitt 1
Allgemeines Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungen,
§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Befreiung von Prüfungsbestandteilen,
Fortbildungsabschlusses
Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 2 Qualifizierungsbereiche
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung § 19 Bewertung der Prüfungen
§ 4 Gliederung der Prüfung § 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
§ 5 Bewertung der Prüfung § 21 Bestehen der Prüfung
§ 22 Zeugnisse
Abschnitt 2
Abschnitt 6
Prüfungsteil
Untersuchungs- und Labortechnik Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 7 Prüfungsbestandteile § 24 Wiederholung der Prüfung
§ 8 Arbeitsprojekt
§ 9 Schriftliche Prüfung
Abschnitt 7
Abschnitt 3 Schlussvorschriften
Prüfungsteil § 25 Übergangsvorschriften
Labor- und Unternehmensführung § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Anforderungen und Prüfungsinhalte Anlage 1 Bewertungsmaßstab für die Leistungen
§ 11 Prüfungsbestandteile Anlage 2 Zeugnisinhalte
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Abschnitt 1 d) Dokumentieren und Bewerten von Untersu-
Allgemeines chungsergebnissen,
e) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in
§1 betrieblichen Abläufen,
Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und f) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaft-
Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses lichen Laborarbeit und Produktion an Nachhaltig-
(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsab- keitsaspekten,
schluss „Milchwirtschaftlicher Labormeister – Bachelor g) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der be-
Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ trieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Be-
und „Milchwirtschaftliche Labormeisterin – Bachelor achtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes
Professional im milchwirtschaftlichen Laborwesen“ und der Unfallverhütung,
wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Er- h) Anwenden von Methoden des Reklamationsma-
weiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der nagements sowie
zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden
Berufsbildung nachgewiesen. i) Umsetzen der Anforderungen des Verbraucher-
schutzes und der Lebensmittelsicherheit;
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
durchgeführt. 2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner- a) Analysieren, Planen und Beurteilen der betrieb-
kannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional lichen Abläufe und der Labororganisation nach
im milchwirtschaftlichen Laborwesen“. Der Abschluss- wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beach-
bezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung tung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzi-
„Milchwirtschaftlicher Labormeister“ oder „Milchwirt- pien der Nachhaltigkeit,
schaftliche Labormeisterin“ vorangestellt. b) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim
Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleis-
§2 tungen, beim Einsatz von Arbeitskräften, von Ma-
Qualifizierungsbereiche terial und Geräten sowie bei der Vermarktung
von Produkten und Dienstleistungen,
(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungs-
bereichen statt: c) Durchführen der ökonomischen Kontrolle der Un-
tersuchungen und des Laborbereiches,
1. Labormanagement,
d) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio-
2. Betriebswirtschaft sowie
nen,
3. Personal und Qualifizierung.
e) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und
Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 ge- Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an-
nannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. deren Betrieben,
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende
f) Nutzen von Information, Beratung und Förderung
Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunk-
im Sinne der Laboroptimierung,
tionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen,
in Behörden und in Einrichtungen der Lebensmittelun- g) Umsetzen der Vorschriften zum Datenschutz und
tersuchung und -überwachung zu übernehmen, in de- zur Datensicherheit,
nen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig h) Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnah-
gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden men in Qualitätsmanagementsystemen,
und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt wer-
i) Planen, Bewerten und Fortschreiben der Labor-
den. Der Milchwirtschaftliche Labormeister oder die
und Arbeitsorganisation,
Milchwirtschaftliche Labormeisterin soll auch die in
Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Ein- j) Prüfen und Umsetzen von Möglichkeiten der Digi-
richtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich talisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse sowie
führen sowie auf sich verändernde Anforderungen k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung,
und Rahmenbedingungen reagieren können. Des Wei- Finanzierung und Liquidität;
teren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prü-
3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:
fende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im
Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirt- a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen
schaftliche Laborantin durchzuführen. Ausbildungsvoraussetzungen,
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Fol- b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, me-
genden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen: thodischen und zeitlichen Aspekten entspre-
1. Qualifizierungsbereich Labormanagement: chend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
a) Auswählen, Anwenden und Aktualisieren von c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
chemischen, physikalischen, mikrobiologischen d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung
sowie sensorischen Untersuchungsmethoden, geeigneter Methoden bei der Vermittlung von
b) Erstellen, Verifizieren und Validieren von Untersu- Ausbildungsinhalten,
chungsmethoden und Prüfplänen, e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem
c) Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qua- Handeln,
litätsmanagements, f) Vorbereiten auf Prüfungen,
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g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög- §5
lichkeiten,
Bewertung der Prüfung
h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist
Mitarbeiterinnen,
der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs-
i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und maßstab anzuwenden.
Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-
fähigkeit, Qualifikation und Eignung, Abschnitt 2
j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Prüfungsteil
Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen, Untersuchungs- und Labortechnik
k) kooperatives Führen sowie Fördern und Moti-
vieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, §6
l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Anforderungen und Prüfungsinhalte
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
(1) Im Prüfungsteil Untersuchungs- und Labortech-
m) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz nik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie
und zur Datensicherheit. in der Lage ist,
(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und 1. Analysedaten zu beurteilen und dabei chemische,
Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktio- physikalische, mikrobiologische, sensorische und
nen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der technologische Zusammenhänge zu beachten,
Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens
2. Untersuchungsverfahren auszuwählen, anzuwenden
1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach
und anzupassen,
den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach
§ 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prü- 3. Laborabläufe zu strukturieren und zu optimieren,
fungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.
4. Geräte, Verbrauchsmittel und Chemikalien auf ihre
Eignung zu prüfen,
§3
5. Prüfpläne zu erstellen,
Voraussetzungen für
die Zulassung zur Prüfung 6. Validität der Ergebnisse von Analysen zu prüfen und
sicherzustellen,
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und 7. Produktqualität zu sichern,
Folgendes nachweist: 8. Qualitätsmanagementsysteme zu erarbeiten und an-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in den zuwenden sowie
anerkannten Ausbildungsberufen Milchwirtschaft- 9. Hygienemaßnahmen festzulegen, umzusetzen und zu
licher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin kontrollieren.
oder Milchtechnologe/Milchtechnologin,
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Be-
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf achtung der Lebensmittelsicherheit, des Verbraucher-
die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijäh- und Gesundheitsschutzes, der Arbeitssicherheit, berufs-
rige Berufspraxis oder bezogener Rechtsvorschriften, der Wirtschaftlichkeit,
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis. der Anforderungen des Marktes, der Produktion, der
Erfordernisse des Umweltschutzes, der Nachhaltigkeit
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
sowie der Qualitätssicherung als Führungskraft durch-
muss in milchwirtschaftlichen Laboren oder in Labo-
führen kann.
ren, die vergleichbare Technologien und Untersu-
chungsverfahren anwenden, nachgewiesen werden. (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
Die Berufspraxis muss in Bezug auf milchwirtschaft- 1. Auswählen, Verifizieren und Validieren von chemi-
liche Laborarbeiten einschlägig sein. schen, physikalischen, mikrobiologischen sowie
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 sensorischen Untersuchungsmethoden,
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-
2. Erstellen, Verifizieren und Validieren von Prüfplä-
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
nen unter Berücksichtigung der milchwirtschaft-
andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-
lichen Produktionstechnologien,
lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung
zur Prüfung rechtfertigt. 3. Planen, Anwenden und Weiterentwickeln des Qua-
litätsmanagements,
§4 4. Bewerten von Untersuchungsergebnissen sowie
Gliederung der Prüfung Einleiten der daraus resultierenden Maßnahmen,
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: 5. Umsetzen berufsbezogener Rechtsvorschriften
insbesondere jener mit Bezug zur Lebensmittel-
1. Untersuchungs- und Labortechnik, sicherheit und zum Verbraucherschutz,
2. Labor- und Unternehmensführung und
6. Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in be-
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. trieblichen Abläufen,
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7. Beurteilen, Ausrichten und Optimieren der milch- Abschnitt 3
wirtschaftlichen Laborarbeit auch unter Nachhal- Prüfungsteil
tigkeitsaspekten,
Labor- und Unternehmensführung
8. Einleiten, Kontrollieren und Bewerten von Maßnah-
men und Abläufen im Labor unter Beachtung der § 10
Anforderungen des Arbeits- und Gesundheits- Anforderungen und Prüfungsinhalte
schutzes sowie der Unfallverhütung,
(1) Im Prüfungsteil Labor- und Unternehmensfüh-
9. Erfassen und Bewerten von Reklamationen und rung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass
Steuern der Bearbeitungsprozesse sowie sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammen-
hänge im Unternehmen erkennen, analysieren und be-
10. Erarbeiten und Umsetzen betrieblicher Hygiene- urteilen sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen
konzepte. kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
§7
1. Einordnen und Beurteilen von Unternehmensfor-
Prüfungsbestandteile men, der Rahmenbedingungen von Unternehmens-
gründung und der Unternehmensabsicherung,
Die Prüfung besteht aus
2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen
1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und und Strukturen eines milchwirtschaftlichen Labors,
3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9.
einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeits-
arbeit,
§8
4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des be-
Arbeitsprojekt triebsspezifischen Qualitätsmanagements,
5. Erstellen und Umsetzen der Unternehmens- und
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat Arbeitsorganisation,
die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der
Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen 6. Steuern der Beschaffung einschließlich Ausschrei-
Situation die komplexen Zusammenhänge in einem bungen und Vergaben,
milchwirtschaftlichen Labor oder in einem vergleichba- 7. Bearbeiten von Mängelansprüchen,
ren Labor zu erfassen und zu analysieren sowie Lö-
sungsvorschläge für betriebliche Fragestellungen zu 8. Erstellen von Angeboten und Bearbeiten von Auf-
erstellen und diese umzusetzen. trägen, Durchführen und Bewerten von betriebs-
wirtschaftlichen Kalkulationen und Auswertungen
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf sowie von Controllingmaßnahmen,
den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen La- 9. Analysieren und Bewerten der Unternehmensent-
bors oder vergleichbarer Labore beziehen und muss wicklung, insbesondere in Bezug auf Investition
einen konkreten Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl und Finanzierung, Liquidität, Rentabilität und Sta-
der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu bilität,
prüfenden Person berücksichtigt werden.
10. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung
(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt betriebswirtschaftlicher Prozesse,
schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf 11. Umsetzen von Datenmanagement und Daten-
der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentie- schutz,
ren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das
Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die 12. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,
Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haf-
relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3. tungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozial-
recht,
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht
13. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirt-
der zur prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Mo-
schaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen
naten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län-
Buchführung unter Beachtung von Steuerarten
ger als 60 Minuten dauern.
und Steuerverfahren sowie
14. Bewerten von Absicherungssystemen, insbeson-
§9
dere durch Versicherungen.
Schriftliche Prüfung
§ 11
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter
Prüfungsbestandteile
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach Die Prüfung besteht aus
§ 6 Absatz 3. 1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung § 12 und
beträgt 180 Minuten. 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13.
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§ 12 (3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1
umfasst folgende Kompetenzen:
Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse
1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbil-
(1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse dung darstellen und begründen,
hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich
relevante unternehmerische Situation zu analysieren, 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln. dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen, ta-
Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgege- rifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedingun-
ben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten gen durchführen und Entscheidungen treffen,
Inhalte beziehen. 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
seine Schnittstellen darstellen,
(2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und Be-
wertung der vorgegebenen Situation sowie die auf die- 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und
ser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schriftlich die Auswahl begründen,
zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu er- 5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten
läutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Er- Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und in-
gebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür wieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen au-
relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2. ßerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere durch
Ausbildung im Verbund sowie durch überbetrieb-
(3) Für die Durchführung der betriebswirtschaft-
liche und außerbetriebliche Ausbildung, vermittelt
lichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur
werden müssen,
Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als
45 Minuten dauern. 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-
ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschät-
§ 13 zen sowie
7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden
Schriftliche Prüfung
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Quali-
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter fikationen im Betrieb abstimmen.
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis- (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach umfasst folgende Kompetenzen:
§ 10 Absatz 2.
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich
beträgt 180 Minuten. insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-
schäftsprozessen orientiert,
Abschnitt 4 2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
Prüfungsteil mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
Berufsausbildung der Berufsbildung berücksichtigen,
und Mitarbeiterführung 3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich
sowie organisatorisch mit den Kooperationspart-
§ 14 nern, insbesondere mit der Berufsschule, abstim-
men,
Anforderungen und Prüfungsinhalte
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei- denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
terführung soll die zu prüfende Person nachweisen, schiedenartigkeit, anwenden,
dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mit- 5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die
arbeiterführung erkennen, Auszubildende ausbilden Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle
und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann so- veranlassen sowie
wie dass sie über entsprechende fachliche, metho-
dische und didaktische Fähigkeiten verfügt. 6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil-
dung im Ausland durchgeführt werden können.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist
(5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
in folgenden Handlungsfeldern zu führen:
umfasst folgende Kompetenzen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende
dung planen, Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstellen, empfangen,
3. Ausbildung durchführen, 2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,
3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den be-
4. Ausbildung abschließen, rufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen be-
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbei- triebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln und
terinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf gestalten,
diese übertragen sowie 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-
6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,
fördern und motivieren sowie deren berufliche Wei- 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-
terbildung unterstützen. duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
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unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,
Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge- 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,
rung der Ausbildungszeit prüfen, Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, 7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver-
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, halten kritisch beurteilen.
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulas-
§ 15
sung zur Abschlussprüfung prüfen,
Struktur des Prüfungsteils
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-
bildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei- (1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-
tig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hin- terführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
wirken, 1. Berufsausbildung und
8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbe- 2. Mitarbeiterführung.
urteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswer-
(2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung bein-
ten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse
haltet
für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie
1. eine praktische Prüfung nach § 16 und
9. interkulturelle Kompetenzen fördern.
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17.
umfasst folgende Kompetenzen: (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be- steht aus einer Fallstudie nach § 18.
rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und
die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss § 16
führen, Praktische Prüfung
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- (1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durch-
gen bei der zuständigen Stelle sorgen und die zu- führung einer Ausbildungssituation und einem Fachge-
ständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, die spräch.
für die Durchführung der Prüfung relevant sind, (2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfen-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf den Person in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir- schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und
ken sowie praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durch-
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege führung der Ausbildungssituation sind im Fachge-
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor- spräch zu erläutern.
mieren und beraten. (3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungs-
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5 situation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver-
umfasst folgende Kompetenzen: fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil-
dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und Sozial-
Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
rechts im Betrieb umsetzen,
2. Konzepte der Personalplanung anwenden, § 17
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel- Schriftliche Prüfung
len und einarbeiten,
(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei-
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und ten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3
Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
übertragen,
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen beträgt 150 Minuten.
der Krankheitsprävention organisieren sowie
6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh- § 18
ren.
Fallstudie
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6
(1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine
umfasst folgende Kompetenzen:
Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situa-
1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun- tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und
gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie- muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebe-
hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen nen Kompetenzen beziehen.
und bewerten,
(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln,
Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för- erläutern.
dern, (3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Mi-
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und nuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht län-
bei der Weiterbildung unterstützen, ger als 45 Minuten dauern.
4200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungen,
Befreiung von Prüfungsbestandteilen, Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 19
Bewertung der Prüfungen
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach
Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der
Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch
auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
(2) Die Note des Prüfungsteils „Untersuchungs- und Labortechnik“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs-
bestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:
(3) Die Note des Prüfungsteils „Labor- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs-
bestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender Formel:
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des
Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung
(§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus
der gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach
folgender Formel zu bilden:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamt-
leistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den
Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
§ 20 § 22
Befreiung von Prüfungsbestandteilen Zeugnisse
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der
Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prü- Anlage 2.
fungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen
Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entsprechend
kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben
ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbe-
für
standteile sind den Entscheidungen des Prüfungsaus-
schusses zu Grunde zu legen. 1. jeden Prüfungsteil nach § 4,
2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15
§ 21 sowie
Bestehen der Prüfung 3. die Gesamtleistung.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der
Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichba-
Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat. ren Prüfung anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
bestanden, wenn Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
ten, insbesondere
1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbe-
standteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „ungenü- 1. über den erworbenen Abschluss oder
gend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder
2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während
2. mehr als eine Leistung in den einzelnen Prüfungs- oder anlässlich der Fortbildung erworbene beson-
bestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „man- dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
gelhaft“ nach Anlage 1 bewertet worden ist. Fähigkeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4201
Abschnitt 6 nisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wie-
Ergänzungs- und derholungsprüfung anmeldet.
Wiederholungsprüfung
Abschnitt 7
§ 23 Schlussvorschriften
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde eine oder wurden zwei der schriftlichen § 25
Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlech- Übergangsvorschriften
ter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewertet, ist
auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser Prüfun- (1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 be-
gen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verordnung
dies den Ausschlag für das Bestehen der Prüfung ins- über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den
gesamt geben kann. Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaft-
liche Laborantin vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520),
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län- die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai
ger als 30 Minuten dauern. 2014 (BGBl. I S. 548) geändert worden ist, zu Ende zu
(3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten führen.
Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der
(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den
schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen Er-
bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden Vor-
gänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
schriften nicht bestanden haben und die sich innerhalb
von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu einer
§ 24
Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wieder-
Wiederholung der Prüfung holungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten Ver-
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann ordnung ab.
zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende § 26
Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den
§§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Anfor-
1. die entsprechenden Leistungen in einer vorange- derungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirt-
gangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ schaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
nach Anlage 1 bewertet worden sind und vom 28. Februar 1991 (BGBl. I S. 520), die zuletzt durch
2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah- Artikel 8 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I
ren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergeb- S. 548) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 7. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
4202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Anlage 1
(zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2)
Bewertungsmaßstab für die Leistungen
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den
Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:
Benotung
Definition des Leistungsniveaus
Note als Note in der beruflichen Handlungsfähigkeit
Dezimalzahl Worten
1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maße entspricht
1,5 bis 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
2,5 bis 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge-
meinen entspricht
3,5 bis 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit
vorhanden sind
5,5 bis 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4203
Anlage 2
(zu § 22)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen
Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten
als Dezimalzahl und in Worten,
2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den
§§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal-
zahl und in Worten,
4. Befreiungen nach § 20.
4204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Verordnung
über die Meisterprüfung
zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Molkereimeister – Bachelor Professional in Milchtechnologie
und Molkereimeisterin – Bachelor Professional in Milchtechnologie
(Molkereimeister-Prüfungsverordnung – MolkMeistPrV)
Vom 7. September 2021
Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab- § 17 Schriftliche Prüfung
satz 2 und Absatz 3 Nummer 1 und mit § 53a Absatz 1 § 18 Fallstudie
Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 Abschnitt 5
(BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Bewertung der Prüfungen,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit Befreiung von Prüfungsbestandteilen,
dem Bundesministerium für Bildung und Forschung Bestehens- und Zeugnisregelungen
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes- § 19 Bewertung der Prüfungen
instituts für Berufsbildung: § 20 Befreiung von Prüfungsbestandteilen
§ 21 Bestehen der Prüfung
Inhaltsübersicht § 22 Zeugnisse
Abschnitt 1
Allgemeines Abschnitt 6
§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung
Fortbildungsabschlusses § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 2 Qualifizierungsbereiche § 24 Wiederholung der Prüfung
§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 4 Gliederung der Prüfung Abschnitt 7
§ 5 Bewertung der Prüfung
Schlussvorschriften
Abschnitt 2 § 25 Übergangsvorschriften
§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Prüfungsteil
Prozess- und Verfahrenstechnik Anlage 1 Bewertungsmaßstab für die Leistungen
§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte Anlage 2 Zeugnisinhalte
§ 7 Prüfungsbestandteile
§ 8 Arbeitsprojekt Abschnitt 1
§ 9 Schriftliche Prüfung
Allgemeines
Abschnitt 3
§1
Prüfungsteil
Betriebs- und Unternehmensführung Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe
§ 10 Anforderungen und Prüfungsinhalte
und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
§ 11 Prüfungsbestandteile (1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungs-
§ 12 Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse abschluss „Molkereimeister – Bachelor Professional in
§ 13 Schriftliche Prüfung Milchtechnologie“ und „Molkereimeisterin – Bachelor
Professional in Milchtechnologie“ wird die auf einen
Abschnitt 4 beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruf-
Prüfungsteil lichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbil-
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung dungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung
§ 14 Anforderungen und Prüfungsinhalte nachgewiesen.
§ 15 Struktur des Prüfungsteils (2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle
§ 16 Praktische Prüfung durchgeführt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4205
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an- h) Entwickeln und Optimieren von Produkten und
erkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professio- deren Einführung in Produktionsprozesse,
nal in Milchtechnologie“. Der Abschlussbezeichnung
i) Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in
wird die weitere Abschlussbezeichnung „Molkerei-
betrieblichen Abläufen;
meister“ oder „Molkereimeisterin“ vorangestellt.
2. Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:
§2
a) Analysieren, Planen und Beurteilen von betrieb-
Qualifizierungsbereiche lichen Abläufen und der Betriebsorganisation
nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter
(1) Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungs-
Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der
bereichen statt:
Prinzipien der Nachhaltigkeit,
1. Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft,
b) Anwenden der kaufmännischen Disposition beim
2. Betriebswirtschaft sowie Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleis-
3. Personal und Qualifizierung. tungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und
Maschineneinsatz,
Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 ge-
nannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. c) Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen,
Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Umsetzen von Marketingkonzepten,
Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunk- d) Durchführen der ökonomischen Kontrolle und
tionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen Steuerung der Betriebsteile und des Unterneh-
der Molkereiwirtschaft und in Behörden und Einrich- mens,
tungen der Lebensmittelüberwachung zu übernehmen,
in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigen- e) Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitio-
ständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt nen,
werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ge- f) Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und
führt werden. Der Molkereimeister oder die Molkerei- Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und an-
meisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unter- deren Betrieben,
nehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von
ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich ver- g) Nutzen der Möglichkeiten von Information, Bera-
ändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen tung und Förderung,
reagieren können. Des Weiteren ist in der Prüfung fest- h) Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und
zustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, zur Datensicherheit,
die Berufsausbildung im Beruf Milchtechnologe und
Milchtechnologin durchzuführen. i) Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der
Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,
(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Fol-
genden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen: j) Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnah-
men des Qualitätsmanagements,
1. Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und Molke-
reiwirtschaft: k) Planen und Steuern von Betriebsentwicklung,
Finanzierung und Liquidität;
a) Planen, Organisieren und Überwachen des Be-
triebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von 3. Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:
Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten,
a) Prüfen der betrieblichen und der persönlichen
b) Überwachen und Steuern von Produktionsver- Ausbildungsvoraussetzungen,
fahren und Prozessen unter Berücksichtigung
der chemischen, physikalischen und mikrobio- b) Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, metho-
logischen Eigenschaften von Milch und Milch- dischen und zeitlichen Aspekten entsprechend
produkten, den Vorgaben der Ausbildungsordnung,
c) Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und c) Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,
Hilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch, d) Durchführen der Ausbildung unter Anwendung
d) Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betrieb- geeigneter Methoden bei der Vermittlung von
licher Qualitätsmanagementsysteme und Hygiene- Ausbildungsinhalten,
konzepte, e) Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem
e) Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftli- Handeln,
chen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, ins- f) Vorbereiten auf Prüfungen,
besondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und
Energiebedarf, g) Informieren und Beraten über Fortbildungsmög-
lichkeiten,
f) Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der
betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Be- h) Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und
achtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes Mitarbeiterinnen,
und der Unfallverhütung,
i) Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und
g) Umsetzen der Anforderungen des Verbraucher- Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungs-
schutzes und der Lebensmittelsicherheit, fähigkeit, Qualifikation und Eignung,
4206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
j) Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Abschnitt 2
Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen, Prüfungsteil
k) kooperatives Führen sowie Fördern und Motivie- Prozess- und Verfahrenstechnik
ren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,
§6
l) Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Anforderungen und Prüfungsinhalte
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und
(1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik
m) Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in
zur Datensicherheit. der Lage ist,
(3) Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und 1. chemische, physikalische und mikrobiologische
Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen Eigenschaften von Milch und Milchprodukten in
nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel Bearbeitungs- und Herstellungsprozessen zu beur-
eines Lernumfangs von insgesamt mindestens teilen,
1 200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach 2. Verfahrenstechnologien anzuwenden und zu opti-
den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach mieren,
§ 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prü- 3. Hygienemaßnahmen zu bestimmen, durchzusetzen
fungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14. und zu kontrollieren,
4. Prozesse und Betriebsabläufe zu organisieren, um-
§3 zusetzen und zu optimieren,
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung 5. Qualitätsmanagementsysteme zu erstellen, zu ge-
stalten, umzusetzen und zu verifizieren,
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderun-
gen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und 6. Energiesysteme zu beurteilen und nachhaltig zu
Folgendes nachweist: nutzen,
7. Arbeitsplätze zu gestalten, Arbeitsschutz sicher-
1. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
zustellen und Maßnahmen der Unfallverhütung um-
der anerkannten Ausbildungsberufe Milchtechnologe/
zusetzen,
Milchtechnologin oder Milchwirtschaftlicher Laborant
und Milchwirtschaftliche Laborantin, 8. Steuerungssysteme der Produktion zu parametrie-
ren und anzuwenden,
2. eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem
9. Wartung und Instandhaltung der Anlagen und Pro-
anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf
duktionsräume sicherzustellen,
die Berufsausbildung folgende, mindestens drei-
jährige Berufspraxis oder 10. Ergebnisse von Laboruntersuchungen zu bewerten
und entsprechende Maßnahmen einzuleiten,
3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
11. betriebliche Dokumentationen durchzuführen und
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zu überwachen,
muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen 12. Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten,
werden. Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätig-
13. Produkte zu entwickeln und diese zu implementie-
keiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.
ren sowie
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 14. Möglichkeiten der Digitalisierung zu nutzen.
genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zu-
Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der
zulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf
Tätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass
andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Hand-
sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften,
lungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung
Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen
zur Prüfung rechtfertigt.
zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrol-
lieren und zu beurteilen.
§4
(2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch
Gliederung der Prüfung zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter
Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und
Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile: Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der An-
forderungen des Marktes und berufsbezogener
1. Prozess- und Verfahrenstechnik,
Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.
2. Betriebs- und Unternehmensführung und (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
3. Berufsausbildung und Mitarbeiterführung. 1. Steuern der Einflussfaktoren von biologischen,
chemischen und physikalischen Prozessen bei der
§5 Bearbeitung von Milch und bei der Herstellung von
Milchprodukten,
Bewertung der Prüfung 2. Beurteilen und Auswählen von Roh-, Zusatz- und
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist Hilfsstoffen,
der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungs- 3. Planen und Durchführen von milchwirtschaftlichen
maßstab anzuwenden. Produktionsverfahren und Herstellungsprozessen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4207
unter Berücksichtigung von betrieblichen Zielen, Abschnitt 3
Vorgaben und Kennzahlen, Prüfungsteil
4. Planen, Umsetzen und Bewerten des Arbeits- und Betriebs- und Unternehmensführung
Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei Pro-
duktionsprozessen, § 10
5. Erarbeiten, Anwenden und Bewerten von Energie- Anforderungen und Prüfungsinhalte
konzepten für die Bearbeitung von Milch und bei
(1) Im Prüfungsteil Betriebs- und Unternehmensfüh-
den Herstellungsprozessen von Milchprodukten,
rung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass
6. Planen, Durchführen, Weiterentwickeln und Beur- sie wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammen-
teilen der Herstellungsprozesse von Milchprodukten hänge im Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen
nach betrieblichen Hygiene- und Qualitätsvorgaben, sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann.
7. Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren von Quali- (2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
tätskonzepten,
1. Einordnen und Beurteilen von Unternehmensfor-
8. Beurteilen und Optimieren von Betriebsabläufen men, der Rahmenbedingungen von Unternehmens-
und Herstellungsprozessen, gründung und der Unternehmensabsicherung,
9. Erfassen, Beurteilen und Festlegen von produktions- 2. Einordnen und Beurteilen der Rahmenbedingungen
technischen Kennzahlen sowie und Strukturen eines Molkereibetriebes,
10. Planen, Umsetzen und Kontrollieren der Wartung
3. Erarbeiten und Umsetzen von Marketingkonzepten
und Instandhaltung von Anlagen.
einschließlich Kommunikation und Öffentlichkeits-
§7 arbeit,
Prüfungsbestandteile 4. Entwickeln, Optimieren und Anwenden des Qua-
Die Prüfung besteht aus litätsmanagements und Controllings,
1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und 5. Erstellen, Umsetzen und Bewerten der Betriebs-
und Arbeitsorganisation,
2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9.
6. Erläutern und Anwenden des Ausschreibungs- und
§8 Vergabewesens sowie der Lohn- und Gehaltsrech-
Arbeitsprojekt nung,
(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat 7. Abnahme von Dienstleistungen, Bearbeiten von
die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Mängelansprüchen,
Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen 8. Durchführen von Angebotserstellung, Auftrags-
Situation die komplexen Zusammenhänge milchwirt- erfassung und Auftragsabwicklung,
schaftlicher Unternehmen und artverwandter Unter-
nehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen 9. Durchführen und Bewerten von betriebswirtschaft-
und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für be- lichen Kalkulationen und Auswertungen einschließ-
triebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen. lich Verwertungsrechnungen,
(2) Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf 10. Analysieren und Bewerten der Unternehmensent-
den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen wicklung, insbesondere in Bezug auf Produktivität,
Unternehmens beziehen und muss einen konkreten Investition und Finanzierung, Liquidität, Rentabili-
Praxisbezug aufweisen. Bei der Wahl der Aufgabe für tät und Stabilität,
das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person 11. Anwenden von Möglichkeiten der Digitalisierung
berücksichtigt werden. betriebswirtschaftlicher Prozesse,
(3) Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt 12. Umsetzen von Datenmanagement und Daten-
schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf schutz,
der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentie-
13. Anwenden berufsbezogener Rechtsvorschriften,
ren und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das
insbesondere aus dem Vertragsrecht und Haf-
Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die
tungsrecht sowie aus dem Arbeits- und Sozialrecht,
Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür
relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3. 14. Anwenden von Grundsätzen der betriebswirt-
(4) Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht schaftlichen Buchführung sowie der steuerlichen
der zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Mo- Buchführung unter Beachtung von Steuerarten
naten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht und Steuerverfahren sowie
länger als 60 Minuten dauern. 15. Bewerten von Absicherungssystemen, insbeson-
dere durch Versicherungen.
§9
Schriftliche Prüfung § 11
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Prüfungsbestandteile
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis-
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach Die Prüfung besteht aus
§ 6 Absatz 3. 1. einer betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse nach
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung § 12 und
beträgt 180 Minuten. 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 13.
4208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
§ 12 1. die Vorteile und den Nutzen betrieblicher Ausbildung
Betriebswirtschaftliche Situationsanalyse darstellen und begründen,
(1) In der betriebswirtschaftlichen Situationsanalyse 2. Planungen hinsichtlich des betrieblichen Ausbil-
hat die zu prüfende Person eine betriebswirtschaftlich dungsbedarfs auf der Grundlage der rechtlichen,
relevante unternehmerische Situation zu analysieren, tarifvertraglichen und betrieblichen Rahmenbedin-
zu bewerten und Lösungsvorschläge zu entwickeln. gungen durchführen und Entscheidungen treffen,
Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgege- 3. die Strukturen des Berufsbildungssystems und
ben und muss sich auf die in § 10 Absatz 2 genannten seine Schnittstellen darstellen,
Inhalte beziehen. 4. Ausbildungsberufe für den Betrieb auswählen und
(2) Die zu prüfende Person hat die Analyse und die Auswahl begründen,
Bewertung der vorgegebenen Situation sowie die auf 5. die Eignung des Betriebes für die ausgewählten
dieser Basis entwickelten Lösungsvorschläge schrift- Ausbildungsberufe prüfen sowie prüfen, ob und
lich zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu inwieweit Ausbildungsinhalte durch Maßnahmen
erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf die Er- außerhalb der Ausbildungsstätte, insbesondere
gebnisse der Situationsanalyse sowie auf die hierfür durch Ausbildung im Verbund sowie durch über-
relevanten Prüfungsinhalte nach § 10 Absatz 2. betriebliche und außerbetriebliche Ausbildung,
(3) Für die Durchführung der betriebswirtschaft- vermittelt werden müssen,
lichen Situationsanalyse stehen 14 Kalendertage zur 6. die Möglichkeiten des Einsatzes von auf die Berufs-
Verfügung. Das Fachgespräch soll nicht länger als ausbildung vorbereitenden Maßnahmen einschät-
45 Minuten dauern. zen sowie
§ 13 7. die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden
unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Quali-
Schriftliche Prüfung fikationen im Betrieb abstimmen.
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter (4) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 2
Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxis- umfasst folgende Kompetenzen:
bezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach
1. auf der Grundlage einer Ausbildungsordnung einen
§ 10 Absatz 2.
betrieblichen Ausbildungsplan erstellen, der sich
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung insbesondere an berufstypischen Arbeits- und Ge-
beträgt 180 Minuten. schäftsprozessen orientiert,
2. die Möglichkeiten der Mitwirkung und Mitbestim-
Abschnitt 4
mung der betrieblichen Interessenvertretungen in
Prüfungsteil der Berufsbildung berücksichtigen,
Berufsausbildung
3. den Kooperationsbedarf ermitteln und sich inhaltlich
und Mitarbeiterführung
sowie organisatorisch mit den Kooperationspartnern,
insbesondere mit der Berufsschule, abstimmen,
§ 14
4. Kriterien und Verfahren zur Auswahl von Auszubil-
Anforderungen und Prüfungsinhalte
denden, auch unter Berücksichtigung ihrer Ver-
(1) Im Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei- schiedenartigkeit, anwenden,
terführung soll die zu prüfende Person nachweisen, 5. den Berufsausbildungsvertrag vorbereiten und die
dass sie Zusammenhänge der Berufsbildung und Mit- Eintragung des Vertrags bei der zuständigen Stelle
arbeiterführung erkennt, Auszubildende ausbilden und veranlassen sowie
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen kann sowie
dass sie über entsprechende fachliche, methodische 6. die Möglichkeit prüfen, ob Teile der Berufsausbil-
und didaktische Fähigkeiten verfügt. dung im Ausland durchgeführt werden können.
(2) Der Nachweis der Qualifikation nach Absatz 1 ist (5) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 3
in folgenden Handlungsfeldern zu führen: umfasst folgende Kompetenzen:
1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbil- 1. lernförderliche Bedingungen und eine motivierende
dung planen, Lernkultur schaffen, Rückmeldungen geben und
empfangen,
2. Ausbildung vorbereiten und Auszubildende einstel-
len, 2. die Probezeit organisieren, gestalten und bewerten,
3. Ausbildung durchführen, 3. aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und den
berufstypischen Arbeits- und Geschäftsprozessen
4. Ausbildung abschließen, betriebliche Lern- und Arbeitsaufgaben entwickeln
5. Personalbedarf ermitteln, Mitarbeiter und Mitarbei- und gestalten,
terinnen auswählen, einstellen und Aufgaben auf 4. Ausbildungsmethoden und -medien zielgruppenge-
diese übertragen sowie recht auswählen und situationsspezifisch einsetzen,
6. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, führen, 5. Auszubildende bei Lernschwierigkeiten durch indivi-
fördern und motivieren sowie deren berufliche Wei- duelle Gestaltung der Ausbildung und Lernberatung
terbildung unterstützen. unterstützen, bei Bedarf ausbildungsunterstützende
(3) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 1 Hilfen einsetzen und die Möglichkeit zur Verlänge-
umfasst folgende Kompetenzen: rung der Ausbildungszeit prüfen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4209
6. Auszubildenden zusätzliche Ausbildungsangebote, 5. soziale Zusammenhänge und Konflikte erkennen,
insbesondere in Form von Zusatzqualifikationen, 6. Maßnahmen zur Konfliktbewältigung anwenden,
machen und die Möglichkeit der Verkürzung der Teamarbeit organisieren und unterstützen sowie
Ausbildungsdauer und die der vorzeitigen Zulas-
sung zur Abschlussprüfung prüfen, 7. Führungsstile kennen und das eigene Führungsver-
halten kritisch beurteilen.
7. die soziale und persönliche Entwicklung von Auszu-
bildenden fördern, Probleme und Konflikte rechtzei- § 15
tig erkennen und gegebenenfalls auf Lösungen hin-
wirken, Struktur des Prüfungsteils
(1) Der Prüfungsteil Berufsausbildung und Mitarbei-
8. Leistungen feststellen und bewerten, Leistungsbe-
terführung gliedert sich in folgende Abschnitte:
urteilungen Dritter und Prüfungsergebnisse auswer-
ten, Beurteilungsgespräche führen, Rückschlüsse 1. Berufsausbildung und
für den weiteren Ausbildungsverlauf ziehen sowie 2. Mitarbeiterführung.
9. interkulturelle Kompetenzen fördern. (2) Die Prüfung im Abschnitt Berufsausbildung be-
inhaltet
(6) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 4
umfasst folgende Kompetenzen: 1. eine praktische Prüfung nach § 16 und
1. Auszubildende auf die Abschlussprüfung unter Be- 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17.
rücksichtigung der Prüfungstermine vorbereiten und (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung be-
die Ausbildung zu einem erfolgreichen Abschluss steht aus einer Fallstudie nach § 18.
führen,
2. für die Anmeldung der Auszubildenden zu Prüfun- § 16
gen bei der zuständigen Stelle sorgen und die Praktische Prüfung
zuständige Stelle auf Besonderheiten hinweisen, (1) Die praktische Prüfung besteht aus der Durch-
die für die Durchführung der Prüfung relevant sind, führung einer Ausbildungssituation und einem Fachge-
3. an der Erstellung eines schriftlichen Zeugnisses auf spräch.
der Grundlage von Leistungsbeurteilungen mitwir- (2) Die Ausbildungssituation ist von der zu prüfen-
ken sowie den Person in Abstimmung mit dem Prüfungsaus-
4. Auszubildende über betriebliche Entwicklungswege schuss zu wählen. Sie ist schriftlich zu planen und
und berufliche Weiterbildungsmöglichkeiten infor- praktisch durchzuführen. Wahl, Gestaltung und Durch-
mieren und beraten. führung der Ausbildungssituation sind im Fachge-
spräch zu erläutern.
(7) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 5
umfasst folgende Kompetenzen: (3) Für die schriftliche Planung der Ausbildungssi-
tuation steht ein Zeitraum von sieben Tagen zur Ver-
1. rechtliche Grundlagen des Arbeits-, Tarif- und So- fügung. Für die praktische Durchführung der Ausbil-
zialrechts im Betrieb umsetzen, dungssituation stehen 60 Minuten zur Verfügung. Das
2. Konzepte der Personalplanung anwenden, Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auswählen, einstel- § 17
len und einarbeiten,
Schriftliche Prüfung
4. Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung von
(1) In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen beurteilen und
Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbei-
Aufgaben auf diese entsprechend der Beurteilung
ten. Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3
übertragen,
bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
5. zur Krankheitsprävention anleiten und Maßnahmen (2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung
der Krankheitsprävention organisieren sowie beträgt 150 Minuten.
6. die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durchfüh-
ren. § 18
(8) Das Handlungsfeld nach Absatz 2 Nummer 6 Fallstudie
umfasst folgende Kompetenzen: (1) In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine
1. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen anleiten, Leistun- Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. Die Situa-
gen und Verhalten gegebenenfalls unter Hinzuzie- tion wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und
hung von Leistungsbeurteilungen Dritter feststellen muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebe-
und bewerten, nen Kompetenzen beziehen.
2. Mitarbeiter- und Beurteilungsgespräche führen und (2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene
Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen, Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln,
diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch
3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen motivieren und för- erläutern.
dern,
(3) Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen
4. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen qualifizieren und 120 Minuten zur Verfügung. Das Fachgespräch soll
bei der Weiterbildung unterstützen, nicht länger als 45 Minuten dauern.
4210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Abschnitt 5
Bewertung der Prüfungen,
Befreiung von Prüfungsbestandteilen,
Bestehens- und Zeugnisregelungen
§ 19
Bewertung der Prüfungen
(1) Jede Leistung in den sieben Prüfungsbestandteilen nach § 7 Nummer 1 und 2, § 11 Nummer 1 und 2 sowie
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist gesondert mit einer Note als Dezimalzahl und in Worten nach
Anlage 1 zu bewerten. Bei den Bewertungen der Prüfungsteile nach den Absätzen 2, 3 und 4 Satz 2 sowie der
Bewertung des Abschnitts Berufsausbildung nach Absatz 4 Satz 1 ist die jeweils errechnete Note kaufmännisch
auf eine Nachkommastelle zu runden. Der gerundeten Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
(2) Die Note des Prüfungsteils „Prozess- und Verfahrenstechnik“ errechnet sich aus den Noten der Prüfungs-
bestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:
(3) Die Note des Prüfungsteils „Betriebs- und Unternehmensführung“ errechnet sich aus den Noten der Prü-
fungsbestandteile betriebswirtschaftliche Situationsanalyse (§ 12) und schriftliche Prüfung (§ 13) nach folgender
Formel:
(4) Im Prüfungsteil „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ist zunächst eine Note für die Bewertung des
Abschnitts „Berufsausbildung“ aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung
(§ 17) nach folgender Formel zu bilden:
Anschließend ist für die Bewertung des Prüfungsteils „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ eine Note aus
der gerundeten Note des Abschnitts „Berufsausbildung“ nach Satz 1 und der Note der Fallstudie (§ 18) nach
folgender Formel zu bilden:
(5) Die Bewertung der Gesamtleistung in der Prüfung ist mit einer Note vorzunehmen. Die Note der Gesamt-
leistung der Prüfung ist das kaufmännisch auf eine Nachkommastelle gerundete arithmetische Mittel aus den
Noten der einzelnen Prüfungsteile. Dieser Note wird nach Anlage 1 eine Note in Worten zugeordnet.
§ 20 § 22
Befreiung von Prüfungsbestandteilen Zeugnisse
Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des (1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält von der
Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der
Prüfungsbestandteile befreit, so bleiben diese Prü- Anlage 2.
fungsbestandteile für die Anwendung des § 19 außer (2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2
Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhö- Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nach-
hen sich die Anteile nach § 19 Absatz 2 bis 5 entspre- kommastelle und in Worten nach Anlage 1 anzugeben
chend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese für
Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des
Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. 1. jeden Prüfungsteil nach § 4,
2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15
§ 21 sowie
Bestehen der Prüfung 3. die Gesamtleistung.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Jede Befreiung nach § 20 ist mit Ort, Datum und der
Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Bezeichnung des Prüfungsgremiums der vergleichba-
Note „ausreichend“ nach Anlage 1 erzielt hat. ren Prüfung anzugeben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Prüfung nicht (3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche
bestanden, wenn Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthal-
1. eine der Leistungen in den einzelnen Prüfungs- ten, insbesondere
bestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 mit „unge- 1. über den erworbenen Abschluss oder
nügend“ nach Anlage 1 bewertet worden ist oder 2. auf Antrag der zu prüfenden Person über während
2. mehr als eine der in Nummer 1 genannten Leistun- oder anlässlich der Fortbildung erworbene beson-
gen mit „mangelhaft“ nach Anlage 1 bewertet wor- dere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und
den ist. Fähigkeiten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4211
Abschnitt 6 gebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur
Ergänzungs- und Wiederholungsprüfung anmeldet.
Wiederholungsprüfung
Abschnitt 7
§ 23 Schlussvorschriften
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen § 25
Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 Übergangsvorschriften
schlechter als mit „ausreichend“ nach Anlage 1 bewer-
tet, ist auf Antrag der zu prüfenden Person eine dieser (1) Die bis zum Ablauf des 15. September 2021 be-
Prüfungen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, gonnenen Prüfungsverfahren sind nach der Verord-
wenn dies den Ausschlag für das Bestehen der Prü- nung über die Anforderungen in der Meisterprüfung
fung insgesamt geben kann. für den Beruf Molkereifachmann/Molkereifachfrau
vom 27. Mai 1994 (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch
(2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht län- Artikel 7 der Verordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I
ger als 30 Minuten dauern. S. 548; 2016 I S. 338) geändert worden ist, zu Ende
(3) Für die Ermittlung der Bewertung des ergänzten zu führen.
Prüfungsbestandteils sind die ursprüngliche Note der
(2) Zu prüfende Personen, die die Prüfung nach den
schriftlichen Prüfung und die Note der mündlichen
bis zum Ablauf des 15. September 2021 geltenden
Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Vorschriften nicht bestanden haben und die sich inner-
halb von zwei Jahren ab dem 16. September 2021 zu
§ 24
einer Wiederholungsprüfung anmelden, legen die Wie-
Wiederholung der Prüfung derholungsprüfung nach der in Absatz 1 bezeichneten
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden wurde, kann Verordnung ab.
zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist die zu prüfende § 26
Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den
§§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die
1. die entsprechenden Leistungen in einer voran- Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf
gegangenen Prüfung mindestens mit „ausreichend“ Molkereifachmann/Molkereifachfrau vom 27. Mai 1994
nach Anlage 1 bewertet worden sind und (BGBl. I S. 1195), die zuletzt durch Artikel 7 der Ver-
2. die zu prüfende Person sich innerhalb von zwei Jah- ordnung vom 21. Mai 2014 (BGBl. I S. 548; 2016 I
ren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Er- S. 338) geändert worden ist, außer Kraft.
Bonn, den 7. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
4212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Anlage 1
(zu den §§ 5, 19 Absatz 1, §§ 21, 22 Absatz 2, § 23 Absatz 1 und § 24 Absatz 2)
Bewertungsmaßstab für die Leistungen
Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung, den Prüfungsteilen und den
Prüfungsbestandteilen ist der folgende Bewertungsmaßstab anzuwenden:
Benotung
Definition des Leistungsniveaus
Note als Note in der beruflichen Handlungsfähigkeit
Dezimalzahl Worten
1,0 bis 1,4 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maße entspricht
1,5 bis 2,4 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
2,5 bis 3,4 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allge-
meinen entspricht
3,5 bis 4,4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
4,5 bis 5,4 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass notwendige
Grundlagen für die berufliche Handlungsfähigkeit
vorhanden sind
5,5 bis 6,0 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst Grundlagen für die
berufliche Handlungsfähigkeit fehlen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4213
Anlage 2
(zu § 22)
Zeugnisinhalte
Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
3. Datum des Bestehens der Prüfung,
4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben
im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser
Verordnung,
6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen
Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten
als Dezimalzahl und in Worten,
2. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsbestandteile nach den
§§ 7, 11 und 15 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten,
3. Bewertung für die Gesamtleistung nach § 19 Absatz 5 mit Note als Dezimal-
zahl und in Worten,
4. Befreiungen nach § 20.
4214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Verordnung
über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe 2021“
(Aufbauhilfeverordnung 2021 – AufbhV 2021)
Vom 15. September 2021
Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Aufbauhilfefonds- (2) Es werden bei der Ermittlung der Gesamtschä-
Errichtungsgesetzes 2021 vom 10. September 2021 den nur Schäden berücksichtigt, die durch den Stark-
(BGBl. I S. 4147) verordnet die Bundesregierung: regen und das Hochwasser im Juli 2021 in den folgen-
den Regionen der betroffenen Länder entstanden sind
§1 und insbesondere dort, wo Soforthilfen geleistet wur-
den:
Mittel und Mittelverteilung
1. Bayern: die Landkreise Ansbach, Berchtesgadener
(1) Dem Fonds „Aufbauhilfe 2021“ werden Mittel in
Land, Erlangen-Höchstadt, Forchheim, Fürth, Haß-
Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung ge-
berge, Hof, Kitzingen, Miesbach, Neustadt an der
stellt.
Aisch-Bad Windsheim, Oberallgäu, Rosenheim,
(2) Dem Bund stehen aus dem Fonds für Maßnah- Roth, Schweinfurt, Traunstein und Würzburg sowie
men zur Wiederherstellung seiner Infrastruktur 2 Milli- die kreisfreien Städte Ansbach und Hof,
arden Euro zur Verfügung.
2. Nordrhein-Westfalen: die Regierungsbezirke Arns-
(3) Die übrigen Mittel werden für Maßnahmen nach berg, Düsseldorf, Köln und Münster,
§ 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgeset-
3. Rheinland-Pfalz: die Landkreise Ahrweiler, Bernkas-
zes 2021 auf die vom Starkregen und Hochwasser be-
tel-Wittlich, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm,
troffenen Länder verteilt.
Mayen-Koblenz, Trier-Saarburg und Vulkaneifel so-
(4) Die Verteilung der Mittel nach Absatz 3 zwischen wie die kreisfreie Stadt Trier,
den betroffenen Ländern erfolgt nach dem Schlüssel:
4. Sachsen: die Landkreise Bautzen, Erzgebirgskreis,
Rheinland-Pfalz 54,53 Prozent, Görlitz, Mittelsachsen, Sächsische Schweiz Osterz-
Nordrhein-Westfalen 43,99 Prozent, gebirge und Vogtlandkreis.
(3) Bei der Schadensermittlung werden Schäden
Bayern 1,00 Prozent, durch Hochwasser und Starkregen sowie Schäden
Sachsen 0,48 Prozent. durch wild abfließendes Wasser, Sturzflut, aufsteigen-
des Grundwasser, überlaufende oder beschädigte
Der Schlüssel nach Satz 1 ist im gegenseitigen Einver- Abwasseranlagen, Regenrückhaltebecken und Einrich-
nehmen zwischen den betroffenen Ländern und dem tungen zur Wasserversorgung einschließlich Talsper-
Bund auf die prozentuale Verteilung der nach § 2 ren und Schäden durch Hangrutsch, soweit sie jeweils
ermittelten Gesamtschäden anzupassen. Dazu wird unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der Stark-
spätestens sechs Monate nach dem letztmaligen Be- regenereignisse verursacht worden sind, berücksich-
willigungszeitpunkt von Anträgen der Geschädigten tigt. Berücksichtigt werden auch unmittelbare Schäden
auf Hilfsmaßnahmen, aber nicht später als am 30. Juni durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge sowie privat
2026, in einer Bund-Länder-Vereinbarung ein ange- Helfende. Nicht berücksichtigt werden Schäden, die
passter Verteilungsschlüssel festgelegt. wegen des Verstoßes gegen Vorschriften zum Schutz
(5) Die Verteilung der auf den Bund und die Länder vor Hochwassergefahren in festgesetzten oder vorläu-
entfallenden Mittel des Fonds auf die einzelnen Maß- fig gesicherten Überschwemmungsgebieten eingetre-
nahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Er- ten sind.
richtungsgesetzes 2021 erfolgt für die Mittel, welche (4) Schäden in folgenden Bereichen werden bei der
2021 zugeführt werden, nach Maßgabe des gemäß Schadensermittlung berücksichtigt:
§ 6 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021
aufzustellenden Wirtschaftsplans. Der Wirtschaftsplan 1. Privathaushalte,
wird für das Jahr 2021 als Anlage zu dieser Rechtsver- 2. gewerbliche und freiberufliche Wirtschaft,
ordnung festgestellt. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird 3. Land- und Forstwirtschaft sowie Aquakultur und
er zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt Binnenfischerei,
und als Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffent-
licht. 4. kulturelle und wissenschaftliche Einrichtungen un-
abhängig von ihrer Trägerschaft,
§2 5. andere Einrichtungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1
Ermittlung der Gesamtschäden des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021,
wie Vereine und Stiftungen,
(1) Die Ermittlungen der Gesamtschäden in den vom
Starkregen und Hochwasser betroffenen Ländern er- 6. Infrastruktur der Gemeinden und Infrastruktur weite-
folgt nach Maßgabe der in den nachfolgenden Absät- rer Körperschaften des öffentlichen Rechts,
zen geregelten einheitlichen Grundsätze. 7. Infrastruktur der Länder,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4215
8. Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der
des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiederer-
(5) Bei der Schadensermittlung wird auf die Besei- richtet werden. Die Länder können für Maßnahmen
tigungskosten nebst den Kosten für die Wiederherstel- der Wiederherstellung eine dem jeweiligen Hochwas-
lung oder Ersatzbeschaffung unter Einhaltung von ser- und Überschwemmungsrisiko angepasste Weise
baulichen und technischen Normen abgestellt. Die der Wiederherstellung zur Bedingung machen, soweit
Ermittlung der Schäden bei Unternehmen im beihilfe- dies zur Vermeidung künftiger Schäden erforderlich ist.
rechtlichen Sinn richtet sich nach den Maßgaben von In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend
Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kom- erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden.
mission vom 17. Juni 2014. In Abweichung zu Absatz 3 Näheres zur Förderfähigkeit kann im Rahmen der Ver-
werden danach bei Unternehmen nur Schäden durch waltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden.
Erdrutsche und Überschwemmungen, soweit sie je- (3) Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaß-
weils unmittelbar in Folge der Hochwasser- bzw. der nahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die
Starkregenereignisse verursacht worden sind, berück- Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. Maßnah-
sichtigt. Als Schäden von Unternehmen im beihilfe- men zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Scha-
rechtlichen Sinn können auch Einkommenseinbußen densbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2
im Sinne von Artikel 50 der Verordnung (EU) genannten Zeitraum sind förderfähig.
Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 an-
(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grund-
erkannt werden. Die Schadensermittlung im Agrar-
sätze zu gewähren:
sektor richtet sich im beihilferechtlichen Sinn nach
Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kom- 1. Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle
mission vom 25. Juni 2014. Die Schadensermittlung in Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, an-
der Aquakultur und Binnenfischerei richtet sich im bei- deren Einrichtungen sowie der als Körperschaften
hilferechtlichen Sinn nach Artikel 44 der Verordnung des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsge-
(EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezem- meinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Pro-
ber 2014. Die Sätze 3 und 4 gelten für die in den Sät- zent des entstandenen Schadens unter Beachtung
zen 5 und 6 beschriebenen Bereiche des Absatzes 4 des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
Nummer 3 entsprechend der jeweiligen Verordnungen. gesetzes 2021 gewährt werden. Mittel für Maßnah-
(6) Bei der Schadensermittlung werden Kosten für men zur Sicherung und Restaurierung von Archiven
Maßnahmen berücksichtigt, die unmittelbar vor oder privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Ein-
während des Zeitraums nach Absatz 2 getroffen wur- richtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeut-
den, soweit sie unmittelbar der Abwehr von hoch- samen privaten Unterlagen werden nach Maßgabe
wasserbedingten Gefahren und der Begrenzung hoch- des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis
wasserbedingter Schäden gedient haben. Kosten der durchzuführenden Programme gewährt. Für densel-
Beseitigung der Maßnahmen nach Satz 1 sind eben- ben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurech-
falls berücksichtigungsfähig. nen. Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvor-
behalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass
(7) Im Rahmen von Verwaltungsvereinbarungen zwi- Leistungen durch Dritte erbracht werden und hier-
schen dem Bund und den in § 2 Absatz 1 des Aufbau- durch eine Überkompensation des Schadens be-
hilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 genannten Län- wirkt wird. Zur Vermeidung von Härtefällen können
dern können konkretere Regelungen getroffen werden. in begründeten Einzelfällen andere Regelungen ge-
troffen werden.
§3
2. Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der
Mittelverwendung und Fördergrundsätze Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des
(1) Nach der Verteilung der Mittel des Fonds ent- Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von
sprechend dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan ob- privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der
liegt die Entscheidung über die Verwendung der auf Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betrei-
die vom Hochwasser und Starkregen betroffenen Län- bern von Telekommunikationsnetzen nach dem
der entfallenden Mittel den Ländern und den durch sie Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern
beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). Der Bund von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie
entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wie- von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur
derherstellung der Infrastruktur des Bundes. werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und
der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes-
(2) Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen
oder Landesprogramme unter Beachtung des § 2
nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungs-
Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
gesetzes 2021, mit Ausnahme der Maßnahmen zur
2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.
Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt
grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden 3. Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten,
Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und insbesondere Versicherungen, können bei der Be-
den in § 1 genannten Ländern voraus. Förderfähig sind rechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für
bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Auf-
auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen bauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur
Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruk- Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen
tureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre der als Körperschaften des öffentlichen Rechts an-
Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hoch- erkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer
wasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz
4216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligen- Durchführung der Programme und den ihnen zuzuord-
den Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten nenden Maßnahmen, deren Ergebnisse sowie die Höhe
realisiert werden können. In diesen Fällen sind die der für Programme und Maßnahmen zugewiesenen
Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen der be- und verausgabten Mittel des Fonds enthalten. Soweit
willigenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewillig- einschlägige Prüfungsmitteilungen der jeweiligen
ten Mittel an diese abzutreten. Im weiteren Verfah- obersten Rechnungsprüfungsbehörden vorliegen, sind
ren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine diese ebenfalls mitzuteilen. Der Bericht wird allen Län-
dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung dern zur Verfügung gestellt.
zu entscheiden. (7) Die zuständigen Bundesministerien, der Bundes-
4. Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der rechnungshof oder deren Beauftragte können bei den
Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung Dienststellen der Länder, die mit der Bewirtschaftung
mittels geeigneter Belege und Versicherung der der Mittel des Fonds befasst sind, sowie bei allen
Richtigkeit der Angaben erbracht werden. Nach- sonstigen Stellen, die die Länder bei der Weitergabe
trägliche Überprüfungen und Anforderungen von der Mittel eingeschaltet haben, die ordnungsgemäße
Nachweisen, insbesondere bei Schäden von gro- Verwendung der Mittel prüfen. Eine Prüfung durch
ßem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen. den Bundesrechnungshof oder dessen Beauftragte soll
gemeinsam mit dem zuständigen Landesrechnungshof
§4 im Sinne des § 93 der Bundeshaushaltsordnung erfol-
gen. Dieses Prüfungsrecht besteht auch gegenüber
Zweckentsprechende den Geschädigten und ist im Bescheid aufzunehmen.
Mittelverwendung, Prüfungen, Rückforderung
(8) Die bewilligenden Stellen haben im Rahmen der
(1) Die Länder sind für die zweckentsprechende geltenden Verwaltungsverfahrensvorschriften die Be-
Verwendung der Mittel des Fonds verantwortlich, so- willigung aufzuheben und bewilligte Mittel zugunsten
weit nicht der Bund für seine eigenen aus dem Fonds des Fonds zurückzufordern, wenn festgestellt wird,
finanzierten Programme und Maßnahmen die Verant- dass sie zweckwidrig verwendet wurden oder dass
wortung trägt. sie zum Ausgleich des Schadens nicht oder nicht in
(2) Die Leistungen werden als Billigkeitsleistungen dem gewährten Umfang erforderlich waren. Entspre-
gewährt. Es besteht kein Rechtsanspruch. Die zustän- chendes gilt für die Hilfen, die der Bund oder ein Land
dige bewilligende Behörde entscheidet über die Art im Vorgriff auf das Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz
und Höhe der Hilfe nach pflichtgemäßem Ermessen 2021 geleistet hat. Wenn von dritter Seite Leistungen
im Rahmen der verfügbaren Mittel. zum Ausgleich des Schadens erbracht worden sind
und die Summe aus diesen Leistungen und den bewil-
(3) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach-
ligten Fondsmitteln den finanziellen Gesamtaufwand
gelagerte Kontrollen vor Ort über die zweckentspre-
zur Beseitigung des entstandenen Hochwasserscha-
chende Verwendung der Mittel des Fonds in angemes-
dens übersteigt, sind diese in Höhe der Überkompen-
senem Umfang durch. Es sollen mindestens 5 Prozent
sation ebenfalls zurückzufordern.
der bewilligten Anträge nachgelagert geprüft werden.
Der Prüfumfang ist risikobezogen zu erhöhen.
§5
(4) Die jeweils zuständigen obersten Landesbehör-
Inanspruchnahme
den unterrichten die jeweils für die Maßnahmen und
und Rückzahlung von Mitteln
Programme zuständigen Bundesministerien oder die
von diesen beauftragten Stellen über die zweckent- (1) Die Länder nehmen die ihnen zugeteilten Mittel
sprechende Inanspruchnahme und Verwendung der für sich und ihre beauftragten Stellen im Rahmen der
Mittel (Verwendungsbericht). Der Verwendungsbericht Ansätze des Wirtschaftsplans des Fonds und nach
wird allen Ländern zur Verfügung gestellt. Er enthält Maßgabe des Verteilungsschlüssels nach § 1 Absatz 4
Angaben zu den jährlichen Gesamtausgaben und ihrer bedarfsgerecht entsprechend der Abwicklung der
Verteilung auf die jeweiligen Programme und Einzel- Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-
maßnahmen sowie den nachgelagerten Kontrollen vor Errichtungsgesetzes 2021 in Anspruch.
Ort. Weitere Details, einschließlich der Verpflichtung (2) Überzahlte oder nicht bedarfsgerecht in An-
zur Vorlage von Zwischenberichten und weiterer Prü- spruch genommene Mittel sind unverzüglich an den
fungen und Berichte, können auch in den Verwaltungs- Fonds zurückzuzahlen. Erfolgt dies nicht, sind die Be-
vereinbarungen geregelt werden. träge vom Zeitpunkt der Überzahlung oder Inanspruch-
(5) Einschlägige Prüfungsmitteilungen der Rech- nahme bis zur Rückzahlung mit dem Zinssatz zu ver-
nungsprüfungsbehörden der Länder sind den zustän- zinsen, mindestens aber in Höhe von 1 vom Hundert,
digen Bundesministerien mitzuteilen. Die zuständigen der sich nach dem Zinssatz für Kredite des Bundes zur
Bundesministerien können das Auskunftsbedürfnis Deckung von Ausgaben bemisst. Der Zinssatz wird
präzisieren und weitergehende Nachweise verlangen. vom Bundesministerium der Finanzen jeweils durch
Rundschreiben an die obersten Bundesbehörden be-
(6) Die Länder unterrichten nach Abschluss ihrer kannt gegeben. Rückzahlungen fließen den jeweiligen
verwaltungsmäßigen Prüfung der ordnungsgemäßen Ausgabetiteln des Wirtschaftsplans des Fonds zu.
Verwendung der Mittel und nach Erstattung der Ver-
wendungsberichte nach Absatz 4 die jeweils zuständi- §6
gen Bundesministerien oder die von diesen beauftrag-
ten Stellen bis zum 31. Juli des Folgejahres in Form Liquidität des Fonds
eines zusammenfassenden Berichts. Der Bericht soll Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf
eine kurz gefasste Darstellung über die Anzahl und seine Kosten sicherzustellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4217
§7 rechts zu berücksichtigen. Insbesondere sind Hilfs-
Fondsverwaltung maßnahmen nach Satz 1, die auf Grundlage der in
§ 2 Absatz 5 genannten Freistellungsverordnungen
Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesmi- gewährt werden, bei der Europäischen Kommission
nisterium der Finanzen. durch den jeweiligen Beihilfegeber anzuzeigen. Für
Hilfsmaßnahmen nach Satz 1, die nicht unter Satz 2
§8 fallen, ist vor der Durchführung eine beihilferechtliche
Staatliche Beihilfen Genehmigung der Europäischen Kommission durch
Soweit einzelne Hilfsmaßnahmen, die nach den Re- den jeweiligen Beihilfegeber einzuholen.
gelungen des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes
2021 und dieser Rechtsverordnung aus dem Aufbau- §9
hilfefonds 2021 finanziert werden, staatliche Beihilfen
Inkrafttreten
im Sinn des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeits-
weise der Europäischen Union darstellen, sind die ein- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
schlägigen unionsrechtlichen Vorgaben des Beihilfe- in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 15. September 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
4218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Anlage
(zu § 1 Absatz 5 Satz 2)
Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
Vorbemerkung
In Ausführung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Auf-
bauhilfe 2021“ (Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 – AufbhEG 2021)
vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) wird ein nationaler Fonds „Aufbau-
hilfe 2021“ als Sondervermögen des Bundes errichtet.
Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den im Juli 2021 von Starkregen-
fällen und Hochwasser betroffenen Ländern. Mit den Fondsmitteln werden
Maßnahmen zur Beseitigung der Hochwasserschäden und zum Wiederauf-
bau der zerstörten Infrastruktur finanziert. Die Verteilung der Mittel der
Tgr. 02 auf die Länder erfolgt nach Maßgabe § 1 Absatz 4 der Verordnung
über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe
2021“. Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung in den Jahren 2021
bis 2050 durch die im Finanzausgleichsgesetz genannten Festbeträge.
Einnahmen
Übrige Einnahmen
231 01 Zuführungen des Bundes 16 000 000
-813
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen-
den Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (–)
359 11 Entnahme aus Rücklage –
-850
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen-
den Titeln: Tgr. 01 Kap. 6098.
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern (–)
359 21 Entnahme aus Rücklage –
-850
Haushaltsvermerk:
Mehreinnahmen sind gemäß Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021
zweckgebunden. Sie dienen nur zur Leistung der Mehrausgaben bei folgen-
den Titeln: Tgr. 02 Kap. 6098.
Ausgaben
Haushaltsvermerk:
Erstattungen und Rückzahlungen fließen den Ausgaben zu.
Titelgruppe 01
Tgr. 01 Infrastruktur des Bundes (2 000 000)
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
2. Die Verpflichtungsermächtigungen sind gegenseitig deckungsfähig.
3. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehrein-
nahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 359 11.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4219
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
741 11 Aufwendungen für Bundesautobahnen 25 000
-721
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€
im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 000 T€
741 12 Aufwendungen für Bundesstraßen 25 000
-722
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 T€
im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 T€
im Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 000 T€
741 13 Aufwendungen für Bundeswasserstraßen 40 000
-731
741 14 Aufwendungen für Liegenschaften der Ressorts, der Bundesanstalt für 31 500
-813 Immobilienaufgaben und sonstiges Vermögen des Bundes
891 11 Aufwendungen für Eisenbahnen des Bundes zur Beseitigung von Schäden 150 000
-742 am Bundesschienenwegenetz und für das Bundeseisenbahnvermögen
Verpflichtungsermächtigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 620 000 T€
davon fällig:
im Haushaltsjahr 2022 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 000 T€
im Haushaltsjahr 2023 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 T€
im Haushaltsjahr 2024 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150 000 T€
im Haushaltsjahr 2025 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
im Haushaltsjahr 2026 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100 000 T€
Haushaltsvermerk:
Für Maßnahmen zur Wiederherstellung der beschädigten Infrastruktur der
Eisenbahninfrastrukturunternehmen des Bundes wird kein Eigenbeitrag er-
hoben.
881 11 Infrastrukturmittel des Bundes zur Aufteilung 1 728 500
-813
919 11 Zuführung an Rücklage –
-850
Titelgruppe 02
Tgr. 02 Beseitigung der Hochwasser- und Starkregenschäden in den Ländern (14 000 000)
Haushaltsvermerk:
1. Die Ausgaben sind gegenseitig deckungsfähig.
2. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der zweckgebundenen Mehrein-
nahmen bei folgenden Titeln geleistet werden: 231 01 und 359 21.
697 21 Programm zur Unterstützung von Hochwasser und Überschwemmungen 510 000
-813 betroffener Selbständiger, Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und
Angehörige Freier Berufe sowie wirtschaftsnaher Infrastruktur
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
4220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
697 22 Programm zur Unterstützung der betroffenen Land- und Forstwirtschaft und 530 000
-813 der Aquakultur und Binnenfischerei sowie zum Schadensausgleich in der
ländlichen Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
698 21 Programm zur Unterstützung vom Hochwasser und Starkregen betroffener 575 000
-813 Privathaushalte und Wohnungsunternehmen
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
698 22 Programm zur Schadensbeseitigung bei kulturellen Einrichtungen und Kul- 30 000
-813 turdenkmälern, zur Rettung von Archiven sowie für die Heimatgeschichte
bedeutsamer privater Unterlagen
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
698 23 Programm zur Schadensbeseitigung bei Forschungseinrichtungen unab- 5 000
-813 hängig von der Trägerschaft
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
882 21 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur in den Gemeinden 400 000
-813
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 15. September 2021 4221
Soll Soll Ist
Titel
Zweckbestimmung 2021 2020 2019
Funktion
1 000 € 1 000 € 1 000 €
882 22 Programm zur Wiederherstellung der Infrastruktur der Länder 200 000
-813
Erläuterungen:
Die Mittel werden wie folgt auf die Länder aufgeteilt:
Bezeichnung 1 000 €
Rheinland-Pfalz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Nordrhein-Westfalen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Bayern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Sachsen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
Zusammen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . –
882 23 Maßnahmen zur Beseitigung von Hochwasserschäden in den Ländern 11 750 000
-813
919 21 Zuführung an Rücklage –
-850