4122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Bundesarchivgesetzes
Vom 6. September 2021
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)
wird nachstehend der Wortlaut des Bundesarchivgesetzes in der vom 17. Juni
2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 16. März 2017 in Kraft getretene Gesetz vom 10. März 2017 (BGBl. I
S. 410),
2. den am 9. November 2017 in Kraft getretenen Artikel 10 Absatz 3 des
Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618),
3. den am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 4. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I S. 496),
4. den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 6. September 2021
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters
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Gesetz
über die Nutzung und Sicherung von Archivgut des Bundes
(Bundesarchivgesetz – BArchG)
§1 8. personenbezogene Informationen im Sinne dieses
Begriffsbestimmungen Gesetzes: Einzelangaben über persönliche oder
sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder be-
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind stimmbaren lebenden oder verstorbenen Person;
1. Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner sowie Kin- 9. öffentliche Stellen des Bundes: die Verfassungsor-
der, Enkelkinder, Großeltern, Eltern und Geschwis- gane des Bundes, die Behörden und Gerichte des
ter der Betroffenen; Bundes, die bundesunmittelbaren Körperschaften,
2. Archivgut des Bundes: Unterlagen von bleibendem Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
Wert, die das Bundesarchiv nach Ablauf der Auf- und die sonstigen Stellen des Bundes;
bewahrungsfristen dauerhaft übernommen hat; 10. Unterlagen: Aufzeichnungen jeder Art, unabhängig
Unterlagen aus dem Zwischenarchiv des Bundes- von der Art ihrer Speicherung;
archivs, deren Aufbewahrungsfristen bereits abge-
11. Unterlagen von bleibendem Wert: Unterlagen,
laufen sind, deren bleibender Wert jedoch noch
nicht festgestellt worden ist, werden wie Archivgut a) denen insbesondere wegen ihrer politischen,
des Bundes behandelt; rechtlichen, wirtschaftlichen, sozialen oder kul-
turellen Inhalte besondere Bedeutung zukommt
3. Betroffene: betroffene Personen gemäß Artikel 4
Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des aa) für die Erforschung und das Verständnis von
Europäischen Parlaments und des Rates vom Geschichte und Gegenwart, auch im Hin-
27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen blick auf künftige Entwicklungen,
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, bb) für die Sicherung berechtigter Interessen
zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der der Bürger und Bürgerinnen oder
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom cc) für die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) so- oder Rechtsprechung, oder
wie verstorbene Personen, zu denen Informationen b) die nach einer Rechtsvorschrift oder Vereinba-
vorliegen; rung dauerhaft aufzubewahren sind;
4. deutsche Kinofilme: Kinofilme, deren Hersteller 12. Zwischenarchivgut des Bundes: Unterlagen, die
ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Niederlassung in das Bundesarchiv vor Ablauf der Aufbewahrungs-
Deutschland haben; im Fall einer Koproduktion fristen vorläufig übernommen hat und in einem
muss einer der Hersteller seinen Wohnsitz, seinen Zwischenarchiv oder digitalen Zwischenarchiv ver-
Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben; wahrt.
5. Entstehung: der Zeitpunkt der letzten inhaltlichen
Bearbeitung der Unterlagen eines Vorgangs; §2
6. Kinofilme: Filmwerke, Organisation des Bundesarchivs
a) die für eine öffentliche Aufführung in einem Kino Der Bund unterhält ein Bundesarchiv als selbst-
bestimmt sind oder auf einem national oder ständige Bundesoberbehörde, die der Dienst- und
international bedeutsamen Festival oder bei Fachaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen
einer national oder international bedeutsamen obersten Bundesbehörde untersteht.
Preisverleihung öffentlich aufgeführt werden und
§3
b) bei denen nicht im Sinne von § 3 Absatz 4 des
Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek Aufgaben des Bundesarchivs
vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1338), das zuletzt (1) Das Bundesarchiv hat die Aufgabe, das Archiv-
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September gut des Bundes auf Dauer zu sichern, nutzbar zu
2017 (BGBl. I S. 3346) geändert worden ist, die machen und wissenschaftlich zu verwerten. Es ge-
Musik im Vordergrund steht; währleistet den Zugang zum Archivgut des Bundes
7. national oder international bedeutsame Festivals unter Wahrung des Schutzes privater oder öffentlicher
und Preisverleihungen: die Festivals und Preisver- Belange. Dies kann auch durch Digitalisierung und
leihungen, einschließlich sämtlicher Festivalreihen, öffentliche Zugänglichmachung im Internet geschehen.
die genannt werden in der jeweils geltenden Fas- (2) Das Bundesarchiv verwahrt Unterlagen der fol-
sung genden Stellen als Archivgut des Bundes, wenn es
a) des Filmförderungsgesetzes vom 23. Dezember den bleibenden Wert dieser Unterlagen festgestellt hat:
2016 (BGBl. I S. 3413) und 1. Unterlagen der öffentlichen Stellen des Bundes,
b) der zum Filmförderungsgesetz gehörenden 2. Unterlagen der Stellen des Deutschen Reiches und
Richtlinien; des Deutschen Bundes,
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3. Unterlagen der Stellen der Besatzungszonen, 2. Kriegssterbefallanzeigen,
4. Unterlagen der Stellen der Deutschen Demokrati- 3. Kriegsgräberangelegenheiten und
schen Republik, 4. Erteilung sonstiger personenbezogener Auskünfte.
5. Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei
Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Satz 2 erteilt das
Deutschlands, der mit dieser Partei verbundenen Bundesarchiv mündliche und schriftliche Auskünfte
Organisationen und juristischen Personen sowie
einschließlich erforderlicher Bescheinigungen oder
der Massenorganisationen der Deutschen Demo-
Stellungnahmen an betroffene Personen, Angehörige,
kratischen Republik und
öffentliche und nicht öffentliche Stellen.
6. Unterlagen der anderen Parteien und der mit diesen
(3) Ergänzend zu Absatz 2 gelten für die Unterlagen
Parteien verbundenen Organisationen und juristi-
die Zugangsvorschriften der §§ 10 bis 16 entspre-
schen Personen der Deutschen Demokratischen
chend. Soweit in Absatz 1 bezeichnete Unterlagen
Republik.
nicht mehr bearbeitet werden und ihnen bleibender
Das Bundesarchiv stellt den bleibenden Wert der Un- Wert zukommt, können sie als Archivgut gewidmet
terlagen im Benehmen mit der anbietenden Stelle fest. werden.
(3) Das Bundesarchiv kann auch Unterlagen anderer
als der in § 1 Nummer 8 genannten öffentlichen Stellen § 3b
sowie Unterlagen nichtöffentlicher Einrichtungen und Wahrnehmung der Aufgaben
natürlicher Personen als Archivgut des Bundes über- nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz
nehmen oder erwerben, wenn ihm diese Unterlagen
angeboten werden und es den bleibenden Wert dieser Das Bundesarchiv erfasst, verwahrt, verwaltet und
Unterlagen festgestellt hat. verwendet die in ihrem Gesamtbestand zu erhaltenden
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes als Archivgut
(4) Das Bundesarchiv berät die öffentlichen Stellen des Bundes nach Maßgabe des Stasi-Unterlagen-
des Bundes im Rahmen seiner Zuständigkeit bei der Gesetzes. Soweit das Stasi-Unterlagen-Gesetz nicht
Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen. Bei der entgegensteht, unterfallen die Stasi-Unterlagen den
Einführung neuer Systeme der Informationstechnologie archivrechtlichen Bestimmungen des Bundes.
insbesondere zur Führung elektronischer Akten gemäß
§ 6 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 §4
(BGBl. I S. 2749), das zuletzt durch Artikel 15 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) Stiftung „Archiv der Parteien
geändert worden ist, oder bei der wesentlichen Ände- und Massenorganisationen der DDR“
rung solcher Systeme ist das Bundesarchiv rechtzeitig (1) Die „Stiftung Archiv der Parteien und Massen-
zu informieren, wenn hierbei anbietungspflichtige organisationen der DDR“ ist eine unselbständige
Unterlagen entstehen können. Stiftung des öffentlichen Rechts im Bundesarchiv.
(5) Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv (2) Die Stiftung hat die Aufgabe, Unterlagen von
andere als in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen Stellen nach § 3 Absatz 2 Nummer 5 und 6 als Archiv-
genannte Aufgaben des Bundes übertragen, wenn gut des Bundes zu übernehmen, auf Dauer zu sichern,
1. diese Aufgaben in unmittelbarem sachlichem Zu- nutzbar zu machen und zu ergänzen. Dies gilt auch für
sammenhang mit dem Archivwesen des Bundes Bibliotheksbestände zur deutschen Geschichte, ins-
oder mit der Erforschung der deutschen Geschichte besondere für solche, die in historischem oder sach-
anhand des Archivguts des Bundes stehen und lichem Zusammenhang mit der deutschen und interna-
tionalen Arbeiterbewegung stehen. § 3 Absatz 1 Satz 2
2. es erforderlich ist, dass diese Aufgaben zentral
ist entsprechend anzuwenden.
durch das Bundesarchiv wahrgenommen werden.
(3) Die in § 11 Absatz 1 genannte Schutzfrist ist
(6) Rechtsvorschriften des Bundes, durch die ande-
nicht auf die Bestände der Stiftung anzuwenden.
ren Stellen Archivaufgaben übertragen sind, bleiben
unberührt. (4) Einzelheiten zu Organisation, Aufgaben und Ver-
mögen der Stiftung werden durch die für Kultur und
§ 3a Medien zuständige oberste Bundesbehörde geregelt.
Wahrnehmung besonderer Aufgaben
§5
(1) Die Aufgaben der aufgelösten „Deutschen Dienst-
Anbietung und Abgabe von Unterlagen
stelle für die Benachrichtigung der nächsten Ange-
hörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem
Wehrmacht (WASt)“ werden vom Bundesarchiv wahr- Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen
genommen. Das Bundesarchiv verwahrt deren Unter- Landes- oder Kommunalarchiv alle Unterlagen, die bei
lagen zum Schicksal von Militärpersonen und diesen ihnen vorhanden sind, in ihr Eigentum übergegangen
in personenstandsrechtlicher Hinsicht gleichgestellten sind oder ihnen zur Nutzung überlassen worden sind,
Personen infolge des Ersten und Zweiten Weltkrieges zur Übernahme anzubieten, wenn
und führt die anhängigen Verwaltungsverfahren fort. 1. sie die Unterlagen zur Erfüllung ihrer öffentlichen
(2) Das Bundesarchiv verwahrt die in Absatz 1 be- Aufgaben einschließlich der Wahrung der Sicherheit
zeichneten Unterlagen im öffentlichen Interesse. Es der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer
nimmt darüber hinaus insbesondere folgende Auf- Länder nicht mehr benötigen und
gaben wahr: 2. ihnen die weitere Aufbewahrung der Unterlagen nicht
1. Klärung von Einzelschicksalen, durch besondere Rechtsvorschriften gestattet ist.
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Vorbehaltlich des Satzes 1 sollen Unterlagen spätestens Übernahme anzubieten, die den Rechtsvorschriften
30 Jahre nach ihrer Entstehung dem Bundesarchiv des Bundes über die Geheimhaltung oder § 30 der Ab-
angeboten werden. gabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Zur Feststellung des bleibenden Werts ist den vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61),
Mitarbeitern des Bundesarchivs im Einvernehmen mit die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. De-
der zuständigen öffentlichen Stelle des Bundes Einsicht zember 2019 (BGBl. I S. 2875) geändert worden ist,
in die nach Maßgabe des Absatzes 1 anzubietenden unterliegen. Unterlagen der Nachrichtendienste sind
Unterlagen und die dazugehörigen Registraturhilfsmittel anzubieten, wenn sie deren Verfügungsberechtigung
zu gewähren. Wird der bleibende Wert der Unterlagen unterliegen und zwingende Gründe des nachrichten-
festgestellt, hat die anbietende öffentliche Stelle die dienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie
Unterlagen mit Ablieferungsverzeichnissen an das der Schutz der Identität der bei ihnen beschäftigten
Bundesarchiv abzugeben. Das Bundesarchiv kann auf Personen einer Abgabe nicht entgegenstehen.
die Anbietung und Abgabe von Unterlagen ohne blei- (2) Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind
benden Wert verzichten. 1. Unterlagen, deren Offenbarung gegen das Brief-,
(3) Werden elektronische Unterlagen zur Über- Post- oder Fernmeldegeheimnis verstößt, sowie
nahme angeboten, legt das Bundesarchiv den Zeit- 2. Unterlagen, die nach gesetzlichen Vorschriften ver-
punkt der Übermittlung vorab im Einvernehmen mit nichtet oder gelöscht werden müssen und die nach
der anbietenden öffentlichen Stelle des Bundes fest. diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise
Die Form der Übermittlung und das Datenformat rich- den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten
ten sich nach den für die Bundesverwaltung verbind- werden dürfen.
lich festgelegten Standards. Sofern für die Form der
Übermittlung und das Datenformat kein Standard für (3) Das Bundesarchiv hat vom Zeitpunkt der Über-
die Bundesverwaltung verbindlich festgelegt wurde, nahme an
sind diese im Einvernehmen mit der abgebenden öf- 1. die Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des Ab-
fentlichen Stelle des Bundes festzulegen. Stellt das satzes 1 sowie der Verschlusssachenanweisung
Bundesarchiv den bleibenden Wert der elektronischen vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) und der SÜG-
Unterlagen fest, hat die anbietende öffentliche Stelle Ausführungsvorschrift vom 15. Februar 2018 (GMBl
des Bundes nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die S. 270) anzuwenden und
bei ihr verbliebenen Kopien dieser Unterlagen nach 2. die schutzwürdigen Belange Betroffener in gleicher
dem Stand der Technik zu löschen, es sei denn, sie Weise zu beachten wie die abgebende Stelle.
benötigt die Kopien noch für Veröffentlichungen; über
die Löschung ist ein Nachweis zu fertigen. Elektroni- Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders
sche Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung Verpflichtete in öffentlichen Archiven unterliegen allen
unterliegen, sind unter den Voraussetzungen der für die Bediensteten der abgebenden Stellen geltenden
Sätze 1 bis 3 zu bestimmten, einvernehmlich zwischen Geheimhaltungsvorschriften.
Bundesarchiv und abgebender Stelle festzulegenden (4) Unterlagen, die den Rechtsvorschriften des Bun-
Stichtagen ebenfalls anzubieten. Satz 5 ist nicht auf des über die Geheimhaltung oder dem Steuergeheim-
Unterlagen anzuwenden, die nach § 6 Absatz 1 Satz 2 nis nach § 30 der Abgabenordnung unterliegen oder
und Absatz 2 von der Anbietungspflicht ausgenommen Angaben über Verhältnisse eines anderen oder fremde
sind. Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, dür-
(4) Die gesetzgebenden Körperschaften entscheiden fen dem Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zu-
in eigener Zuständigkeit, ob sie dem Bundesarchiv ständigen Landes- oder Kommunalarchiv auch von an-
Unterlagen anbieten und als Archivgut des Bundes ab- deren Stellen als den öffentlichen Stellen des Bundes
geben. zur Archivierung angeboten und abgegeben werden.
(5) Die Verarbeitung personenbezogener Informa- §7
tionen für archivische Zwecke ist zulässig, wenn
schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträch- Anbietung und Abgabe von
tigt werden. Für die Verarbeitung besonderer Katego- Unterlagen an Landes- oder Kommunalarchive
rien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Die öffentlichen Stellen des Bundes haben Unterla-
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt § 28 Ab- gen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren
satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 28 Absatz 1 örtliche Zuständigkeit sich nicht auf den gesamten
des Bundesdatenschutzgesetzes findet entsprechende Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, auf Vor-
Anwendung auf die Verarbeitung besonderer Katego- schlag des Bundesarchivs mit Zustimmung der zustän-
rien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 digen obersten Bundesbehörde dem zuständigen Lan-
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 über verstor- des- oder Kommunalarchiv zur Übernahme anzubieten
bene Personen. und abzugeben, wenn die Vorgaben der §§ 6 und 10
bis 14 durch Landesgesetze oder kommunale Satzun-
§6 gen sichergestellt sind.
Anbietung und Abgabe von
Unterlagen, die einer Geheimhaltungs-, §8
Vernichtungs- oder Löschungspflicht unterliegen Zwischenarchiv und digitales Zwischenarchiv
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes haben dem (1) Das Bundesarchiv unterhält das Zwischenarchiv
Bundesarchiv oder, im Fall des § 7, dem zuständigen für die nicht elektronischen Unterlagen der obersten
Landes- oder Kommunalarchiv auch Unterlagen zur Bundesbehörden und der Verfassungsorgane. Das
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Bundesarchiv unterhält zudem das digitale Zwischen- Satz 1 und Absatz 4 unterliegen, darf erst 60 Jahre
archiv für die elektronischen Unterlagen aller Einrich- nach seiner Entstehung genutzt werden.
tungen der Bundesverwaltung.
(4) Die Schutzfristen nach Absatz 2 sind nicht auf
(2) Das Bundesarchiv verwahrt das Zwischenarchiv- Archivgut des Bundes anzuwenden, das sich auf
gut des Bundes im Auftrag der anbietenden öffentlichen Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter und auf Personen
Stelle des Bundes oder ihres Rechts- und Funktions- der Zeitgeschichte bezieht, es sei denn ihr schutzwür-
nachfolgers. Bis zur Übernahme als Archivgut des diger privater Lebensbereich ist betroffen.
Bundes beschränkt sich die Verantwortung des
(5) Die Schutzfristen der Absätze 1 bis 3 sind nicht
Bundesarchivs auf die notwendigen technischen und
auf Archivgut des Bundes anzuwenden,
organisatorischen Maßnahmen zur Verwahrung und
Sicherung der Unterlagen. Die Bewertung des Zwi- 1. das aus Unterlagen besteht, die bereits bei ihrer
schenarchivguts des Bundes nach Maßgabe von § 3 Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren,
Absatz 2 Satz 2 durch das Bundesarchiv ist zulässig; oder
§ 5 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
2. soweit es aus Unterlagen besteht, die vor der Über-
(3) Auf die Abgabe elektronischer Unterlagen an das gabe an das Bundesarchiv bereits einem Informa-
digitale Zwischenarchiv sind die für die Bundesverwal- tionszugang nach einem Informationszugangsgesetz
tung verbindlich festgelegten Standards anzuwenden. offengestanden haben.
Sofern für die Form der Übermittlung und für das Da-
tenformat kein Standard für die Bundesverwaltung ver- (6) Auf die Nutzung von Unterlagen, die älter als
bindlich festgelegt wurde, sind diese im Einvernehmen 30 Jahre sind und noch der Verfügungsgewalt der öf-
mit der abgebenden öffentlichen Stelle festzulegen. fentlichen Stellen des Bundes unterliegen, sind die
Absätze 1 bis 5 und die §§ 10, 12 und 13 entsprechend
anzuwenden.
§9
Veräußerungsverbot § 12
Archivgut des Bundes ist unveräußerlich. Verkürzungen und
Verlängerungen der Schutzfristen
§ 10
(1) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
Nutzung von Archivgut des Bundes Absatz 1 verkürzen, soweit dem keine Einschrän-
(1) Jeder Person steht nach Maßgabe dieses Geset- kungs- und Versagungsgründe gemäß § 13 entgegen-
zes auf Antrag das Recht zu, Archivgut des Bundes zu stehen.
nutzen. Regelungen in anderen Rechtsvorschriften
(2) Das Bundesarchiv kann die Schutzfristen nach
über die Nutzung von Unterlagen sowie besondere
§ 11 Absatz 2 verkürzen, wenn die Einwilligung der
Vereinbarungen zugunsten von Eigentümern Archiv-
betroffenen Personen vorliegt. Liegt keine Einwilligung
guts privater Herkunft bleiben unberührt.
vor, kann das Bundesarchiv die Schutzfristen nach
(2) Die Nutzung kann zum Schutz öffentlicher § 11 Absatz 2 verkürzen, wenn
Belange und zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
1. die Nutzung für ein wissenschaftliches Forschungs-
Betroffener mit Auflagen verbunden oder unter dem
oder Dokumentationsvorhaben oder zur Wahr-
Vorbehalt des Widerrufs genehmigt werden.
nehmung berechtigter Belange unerlässlich ist, die
(3) Verlangen die Antragsteller eine bestimmte Art im überwiegenden Interesse einer anderen Person
der Nutzung, so darf eine andere Art der Nutzung nur oder Stelle liegen, und
aus wichtigem Grund bestimmt werden.
2. eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange Be-
troffener oder ihrer Angehörigen durch angemes-
§ 11
sene Maßnahmen wie die Vorlage anonymisierter
Schutzfristen Reproduktionen oder das Einholen von Verpflich-
(1) Die allgemeine Schutzfrist für Archivgut des Bun- tungserklärungen ausgeschlossen werden kann.
des beträgt 30 Jahre, sofern durch Rechtsvorschrift (3) Das Bundesarchiv kann die Schutzfrist nach § 11
nichts anderes bestimmt ist. Sie beginnt mit der Ent- Absatz 3 um höchstens 30 Jahre verkürzen oder
stehung der Unterlagen. verlängern, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
(2) Nach Ablauf der Schutzfrist des Absatzes 1 darf (4) Ist das Archivgut des Bundes bei einer öffent-
Archivgut des Bundes, das sich seiner Zweckbestim- lichen Stelle des Bundes entstanden, bedarf die Ver-
mung oder seinem wesentlichen Inhalt nach auf eine kürzung oder Verlängerung der Schutzfristen nach den
oder mehrere natürliche Personen bezieht, frühestens Absätzen 1 bis 3 der Einwilligung dieser Stelle. Die Ein-
zehn Jahre nach dem Tod der jeweiligen Person willigung ist entbehrlich, soweit dies durch eine vorhe-
genutzt werden. Ist das Todesjahr nicht oder nur mit rige allgemeine Vereinbarung mit der abgebenden
unverhältnismäßigem Aufwand festzustellen, endet die Stelle festgelegt worden ist.
Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der Personen.
Kann auch der Geburtstag nicht oder nur mit unvertret-
§ 13
barem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutz-
frist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Einschränkungs- und Versagungsgründe
(3) Archivgut des Bundes, das aus Unterlagen be- (1) Das Bundesarchiv hat die Nutzung nach den
steht, die der Geheimhaltungspflicht nach § 6 Absatz 1 §§ 10 bis 12 einzuschränken oder zu versagen, wenn
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1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Nut- machen. Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegen-
zung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland darstellung den Unterlagen hinzuzufügen.
oder eines ihrer Länder gefährdet würde, (5) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d
2. Grund zu der Annahme besteht, dass der Nutzung sowie in den Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU)
schutzwürdige Interessen Betroffener oder ihrer An- 2016/679 vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit
gehörigen entgegenstehen oder diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im
öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmög-
3. durch die Nutzung Rechtsvorschriften des Bundes
lich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die
über die Geheimhaltung verletzt würden.
Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforder-
Bei der Abwägung der in Satz 1 Nummer 2 genannten lich sind.
Belange ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die
Informationserhebung erkennbar auf einer Menschen- § 15
rechtsverletzung beruht.
Nutzung von Archivgut des
(2) Im Übrigen kann das Bundesarchiv die Nutzung Bundes durch die abgebenden Stellen
einschränken oder versagen, wenn durch die Nutzung (1) Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder
1. der Erhaltungszustand des Archivguts des Bundes Funktionsnachfolger haben gegen Ersatz der Auslagen
gefährdet würde oder im Bundesarchiv jederzeit gebührenfreien Zugang zu
Archivgut des Bundes, das sie abgegeben haben,
2. ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ent-
wenn sie dieses zur Erfüllung ihrer Aufgaben benöti-
stünde.
gen. In Ausnahmefällen wird der Zugang bei der abge-
(3) Die Nutzung von Archivgut des Bundes, das aus benden Stelle gewährt.
Unterlagen besteht, die der Geheimhaltungspflicht (2) Das Nutzungsrecht nach Absatz 1 ist nicht auf
nach § 203 Absatz 1, 2 oder 4 des Strafgesetzbuches Unterlagen mit personenbezogenen Informationen an-
unterlagen, kann vom Bundesarchiv eingeschränkt zuwenden, die vor einer Vernichtung oder Löschung
oder versagt werden, soweit dies zur Wahrung schutz- an das Bundesarchiv abgegeben worden sind. In die-
würdiger Interessen Betroffener erforderlich ist. sen Fällen besteht das Zugangsrecht nur nach Maß-
gabe der §§ 10 bis 13, jedoch nicht zu dem Zweck,
§ 14 zu welchem die personenbezogenen Informationen
Rechte der betroffenen Person ursprünglich gespeichert worden sind.
(1) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft
§ 16
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 be-
steht nicht, wenn das Archivgut des Bundes nicht Übermittlung von
durch den Namen der Person erschlossen ist oder Vervielfältigungen von Archivgut
keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des Bundes vor Ablauf der Schutzfristen
des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertret- (1) Das Bundesarchiv kann Archiven, Bibliotheken
barem Verwaltungsaufwand ermöglichen. Die betroffene und Museen sowie Forschungs- und Dokumentations-
Person hat ein Recht auf Einsichtnahme, auf das § 10 stellen Vervielfältigungen von Archivgut des Bundes
Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist. vor Ablauf der Schutzfristen übermitteln, wenn ein be-
(2) Nach dem Tod der betroffenen Person steht das sonderes öffentliches Interesse besteht, dass ihnen
Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den Angehöri- dieses Archivgut zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen
gen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend Aufgaben zur Verfügung steht; § 12 Absatz 4 ist ent-
machen und die betroffene Person keine anderweitige sprechend anzuwenden.
Verfügung hinterlassen hat oder ihr entgegenstehender (2) Die Vervielfältigung und die Übermittlung von
Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig Unterlagen mit personenbezogenen Informationen sind
ergibt. nur zulässig, wenn
(3) Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft 1. die empfangende Stelle ausreichend Gewähr für die
gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Wahrung schutzwürdiger Interessen Betroffener und
auf Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 ge- die Ausübung der damit verbundenen Rechte bietet
nannten Gründen eingeschränkt werden. In diesem Fall und
ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem 2. die empfangende Stelle sich in einer schriftlichen
der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe des Vereinbarung mit dem Bundesarchiv verpflichtet,
§ 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne § 6 Absatz 3 und die §§ 11 bis 14 entsprechend
unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. anzuwenden und die Unterlagen nur für eigene
(4) Das Recht der betroffenen Person auf Berichti- Zwecke zu nutzen.
gung gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 (3) Der Vervielfältigung und Übermittlung dürfen an-
besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu dere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.
Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet
werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtig- § 17
keit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglich-
keit einer Gegendarstellung einzuräumen. Die Möglich- Pflichtregistrierung für deutsche Kinofilme
keit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen (1) Die Hersteller und Mithersteller deutscher Kino-
einer verstorbenen betroffenen Person einzuräumen, filme haben diese Filme in einer Datenbank beim
wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend Bundesarchiv nach Satz 2 zu registrieren. Die Regis-
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trierung ist binnen zwölf Monaten nach der ersten öf- 1. entgegen § 17 Absatz 1 einen Kinofilm nicht, nicht
fentlichen Aufführung in einem Kino, auf einem national richtig oder nicht rechtzeitig registriert oder
oder international bedeutsamen Festival, bei einer na-
tional oder international bedeutsamen Preisverleihung 2. entgegen § 17 Absatz 2 eine Bekanntmachung nicht
oder nach einer öffentlichen Auszeichnung bei einer oder nicht rechtzeitig vornimmt.
solchen national oder international bedeutsamen Ver-
anstaltung vorzunehmen. (2) Ordnungswidrig handelt, wer eine in Absatz 1
bezeichnete Handlung als gewerblich tätige registrie-
(2) Die Hersteller und Mithersteller von Kinofilmen rungspflichtige Person fahrlässig begeht.
im Sinne des Absatzes 1 haben bei der Registrierung,
spätestens jedoch binnen zwölf Monaten danach beim (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
Bundesarchiv bekannt zu machen, an welchem Ort bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
sich eine technisch einwandfreie archivfähige Kopie
des Kinofilms befindet. Änderungen in Bezug auf den (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Lagerungsort einer Kinofilmkopie sind dem Bundesar- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
chiv unverzüglich mitzuteilen. ist das Bundesarchiv.
(3) Nicht programmfüllende Kinofilme, die eine Vor-
führdauer von weniger als 79 Minuten oder bei Kinder- § 19
filmen von weniger als 59 Minuten haben, sind nur
dann zu registrieren, wenn sie entweder öffentlich auf- Verordnungsermächtigung
geführt oder mit öffentlichen Mitteln gefördert worden
sind oder eine öffentliche Auszeichnung auf einem Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der
national oder international bedeutsamen Festival oder Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-
bei einer national oder international bedeutsamen ordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
Preisverleihung erhalten haben.
1. nähere Einzelheiten der Nutzung von Archiv- und
§ 18 Bibliotheksgut des Bundesarchivs zu regeln und
Bußgeldvorschriften 2. Verfahren und Form der Pflichtregistrierung von Ki-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer nofilmen festzulegen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4129
Bekanntmachung
der Neufassung des Stasi-Unterlagen-Gesetzes
Vom 6. September 2021
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750)
wird nachstehend der Wortlaut des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der vom
17. Juni 2021 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung be-
rücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 18. Februar 2007
(BGBl. I S. 162),
2. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 64 des
Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
3. den am 31. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3106; 2012 I S. 442),
4. den am 15. August 2013 in Kraft getretenen Artikel 2 Absatz 57 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
5. den Artikel 4 Absatz 40 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154),
der vor seinem Inkrafttreten durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
(BGBl. I S. 1666) aufgehoben worden ist,
6. den am 1. Oktober 2021 in Kraft tretenden Artikel 4 Absatz 37 des Geset-
zes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
7. den am 16. März 2017 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes
vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410),
8. den am 21. November 2019 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1564),
9. den am 27. Juni 2020 in Kraft getretenen Artikel 164 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S.1328),
10. den am 17. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 2 des eingangs genannten
Gesetzes.
Berlin, den 6. September 2021
Die Beauftragte
der Bundesregierung
für Kultur und Medien
Monika Grütters
4130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Gesetz
über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
(Stasi-Unterlagen-Gesetz – StUG)
Inhaltsübersicht § 13 Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht
und Herausgabe
Erster Abschnitt
§ 14 (weggefallen)
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften § 15 Recht von nahen Angehörigen Vermisster oder Verstor-
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes bener auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 2 Erfassung, Verwahrung und Verwaltung der Unterlagen § 16 Recht von Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes auf
des Staatssicherheitsdienstes Auskunft, Einsicht und Herausgabe
§ 3 Rechte des Einzelnen § 17 Recht von Begünstigten auf Auskunft, Einsicht und
§ 4 Zulässigkeit der Verwendung der Unterlagen des Staats- Herausgabe
sicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche § 18 Recht auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe bei dem
Stellen Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten von Gerichten
§ 5 Besondere Verwendungsverbote und Staatsanwaltschaften
§ 6 Begriffsbestimmungen
Zweiter Unterabschnitt
Zweiter Abschnitt Verwendung der Unterlagen
Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
des Staatssicherheitsdienstes durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 7 Auffinden von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, § 19 Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche und nicht-
Anzeigepflichten öffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften
§ 8 Herausgabepflicht öffentlicher Stellen § 20 Verwendung von Unterlagen, die keine personenbezoge-
§ 9 Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen nen Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten,
§ 10 Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch- durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
lands, anderer mit ihr verbundener Parteien und Massen- § 21 Verwendung von Unterlagen, die personenbezogene
organisationen sowie sonstige Unterlagen im Zusammen- Informationen über Betroffene oder Dritte enthalten, durch
hang mit dem Staatssicherheitsdienst öffentliche und nichtöffentliche Stellen
§ 11 Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen anderer § 22 Verwendung von Unterlagen für Zwecke parlamentarischer
Behörden durch das Bundesarchiv Untersuchungsausschüsse
§ 23 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Strafverfol-
Dritter Abschnitt gung und Gefahrenabwehr
Verwendung der Unterlagen § 24 Verwendung der dem Staatssicherheitsdienst überlasse-
des Staatssicherheitsdienstes nen Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften
§ 25 Verwendung von Unterlagen für Zwecke der Nachrichten-
Erster Unterabschnitt dienste
Rechte von Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern § 26 Verwendung von Dienstanweisungen, Organisationsplänen
des Staatssicherheitsdienstes und Begünstigten und weiteren Unterlagen
§ 12 Verfahrensvorschriften für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter § 27 Mitteilungen ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes § 28 (weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4131
§ 29 Zweckbindung seiner Person gespeicherten Informationen in
§ 30 Benachrichtigung von der Übermittlung seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird,
§ 31 Gerichtliche Überprüfung von Entscheidungen des Bun- 3. die historische, politische und juristische Auf-
desarchivs auf Antrag von Behörden
arbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdiens-
tes zu gewährleisten und zu fördern,
Dritter Unterabschnitt
4. öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die er-
Verwendung der Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes forderlichen Informationen für die in diesem Gesetz
für die politische und historische genannten Zwecke zur Verfügung zu stellen.
Aufarbeitung sowie durch Presse und Rundfunk (2) Dieses Gesetz gilt für Unterlagen des Staats-
§ 32 Verwendung von Unterlagen für die politische und his- sicherheitsdienstes, die sich bei öffentlichen Stellen
torische Aufarbeitung des Bundes oder der Länder, bei natürlichen Personen
§ 32a Benachrichtigung oder sonstigen nichtöffentlichen Stellen befinden.
§ 33 Verfahren
§ 34 Verwendung von Unterlagen durch Presse, Rundfunk und §2
Film
Erfassung, Verwahrung und Verwaltung
Vierter Abschnitt
der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Besondere Vorschriften (1) Die Stasi-Unterlagen werden in Berlin und an
regionalen Standorten in Erfurt, Frankfurt (Oder), Halle
§ 35 (weggefallen)
(Saale), Leipzig und Rostock gemäß ihrer Herkunft
§ 36 (weggefallen)
verwahrt. Es werden zudem Außenstellen in Chemnitz,
§ 37 (weggefallen) Cottbus, Dresden, Gera, Magdeburg, Neubranden-
§ 37a Beschäftigung von Mitarbeitern des Staatssicherheits- burg, Schwerin und Suhl gebildet. Außenstellen sind
dienstes
Standorte des Bundesarchivs in den ostdeutschen
§ 38 Landesbeauftragte
Ländern, die Aufgaben nach diesem Gesetz erfüllen.
§ 39 Beratungsgremium
Sie arbeiten inhaltlich und organisatorisch mit dem
§ 40 Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
jeweiligen Archivstandort des Landes zusammen. Zu
§ 41 Automatisierte Verfahren, Informationsverarbeitung im
den Aufgaben gehören die Information und Beratung
Auftrag
von natürlichen Personen, die Bearbeitung von Anträ-
Fünfter Abschnitt
gen, die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Struktur,
Methoden und Wirkungsweise des Staatssicherheits-
Schlussvorschriften dienstes in Form von partizipativen Dokumentations-,
§ 42 Gebühren und Auslagen1 Ausstellungs- und anderen Bildungsprojekten in der
§ 42a Gerichtsstand Region. Die Standorte und Außenstellen sind in die
§ 43 Vorrang dieses Gesetzes regionale Gedenkstättenlandschaft eingebunden.
§ 44 Strafvorschriften (2) Das Bundesarchiv hat nach Maßgabe dieses
§ 45 Bußgeldvorschriften Gesetzes folgende Aufgaben und Befugnisse:
§ 46 (weggefallen)
§ 46a Einschränkung von Grundrechten
1. Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes,
§ 47 Übergangsregelung
§ 48 Evaluierung 2. nach archivischen Grundsätzen Bewertung, Ord-
nung, Erschließung, Verwahrung und Verwaltung
Erster Abschnitt der Unterlagen,
3. gesonderte Verwahrung von
Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
a) dem Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten
§1 von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes b) Duplikaten nach § 11 Absatz 2 Satz 2,
(1) Dieses Gesetz regelt die Erfassung, Erschließung, c) Unterlagen über Mitarbeiter von Nachrichten-
Verwaltung und Verwendung der Unterlagen des Minis- diensten des Bundes, der Länder und der
teriums für Staatssicherheit und seiner Vorläufer- und Verbündeten,
Nachfolgeorganisationen (Staatssicherheitsdienst) der d) Unterlagen
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, um – über Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste,
1. dem Einzelnen Zugang zu den vom Staatssicher- – mit technischen oder sonstigen fachlichen
heitsdienst zu seiner Person gespeicherten Informa- Anweisungen oder Beschreibungen über Ein-
tionen zu ermöglichen, damit er die Einflussnahme satzmöglichkeiten von Mitteln und Methoden
des Staatssicherheitsdienstes auf sein persönliches auf den Gebieten der Spionage, Spionage-
Schicksal aufklären kann, abwehr oder des Terrorismus,
2. den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den wenn das Bundesministerium des Innern, für
Umgang mit den vom Staatssicherheitsdienst zu Bau und Heimat im Einzelfall erklärt, dass das
Bekanntwerden der Unterlagen die öffentliche
1
Gemäß Artikel 4 Absatz 37 Nummer 1 in Verbindung mit Artikel 7 Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des
Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird am
1. Oktober 2021 in der Inhaltsübersicht die Angabe zu § 42 wie folgt Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten
gefasst: „§ 42 (weggefallen)“. würde;
4132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
für die gesonderte Verwahrung nach Buchstabe b §3
bis d gelten die Vorschriften über den Umgang Rechte des Einzelnen
mit Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade
VS-Vertraulich und höher, (1) Jeder Einzelne hat das Recht, vom Bundesarchiv
Auskunft darüber zu verlangen, ob in den erschlosse-
4. Erteilung von Auskünften, Mitteilungen aus Unter- nen Unterlagen Informationen zu seiner Person enthal-
lagen, Gewährung von Einsicht in Unterlagen, ten sind. Ist das der Fall, hat der Einzelne das Recht
Herausgabe von Unterlagen, auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen und Herausgabe
5. Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheits- von Unterlagen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
dienstes durch Unterrichtung der Öffentlichkeit (2) Jeder Einzelne hat das Recht, die Informationen
über Struktur, Methoden und Wirkungsweise des und Unterlagen, die er auf Grundlage dieses Gesetzes
Staatssicherheitsdienstes; für die Veröffentlichung erhalten hat, im Rahmen der allgemeinen Gesetze zu
personenbezogener Informationen gilt § 32 Ab- verwenden.
satz 3; die Veröffentlichung kann auch durch ein (3) Durch die Auskunftserteilung, Gewährung von
elektronisches Informations- und Kommunikations- Einsicht in Unterlagen oder Herausgabe von Unter-
system erfolgen, lagen dürfen überwiegende schutzwürdige Interessen
6. Unterstützung der Forschung und der politischen anderer Personen nicht beeinträchtigt werden.
Bildung bei der historischen und politischen Auf-
arbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdiens- §4
tes durch Gewährung von Einsicht in Unterlagen Zulässigkeit der Verwendung
und Herausgabe von Duplikaten von Unterlagen der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
sowie Unterstützung von Einrichtungen und Ge- durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen
denkstätten zur Aufarbeitung der Geschichte der
ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (1) Öffentliche und nichtöffentliche Stellen haben
oder der ehemaligen Sowjetischen Besatzungs- nur Zugang zu den Unterlagen und dürfen sie nur
zone bei der Dokumentation der Tätigkeit des verwenden, soweit dieses Gesetz es erlaubt oder
Staatssicherheitsdienstes und quellenkundliche anordnet. Legen Betroffene, Dritte, nahe Angehörige
Forschung zur Erschließung der Bestände des Vermisster oder Verstorbener, Mitarbeiter oder Be-
Stasi-Unterlagen-Archivs, günstigte des Staatssicherheitsdienstes Unterlagen
mit Informationen über ihre Person von sich aus vor,
7. Information und Beratung von natürlichen Perso- dürfen diese auch für die Zwecke verwendet werden,
nen, anderen nichtöffentlichen Stellen und öffent- für die sie vorgelegt worden sind.
lichen Stellen; die Information und Beratung kann
(2) Stellt das Bundesarchiv fest oder wird ihm
an allen Standorten oder in digitaler Form erfolgen,
mitgeteilt, dass personenbezogene Informationen in
8. Einrichtung und Unterhaltung von Dokumenta- Unterlagen unrichtig sind, oder wird die Richtigkeit
tions- und Ausstellungszentren zum Thema Staats- von der Person, auf die sie sich beziehen, bestritten,
sicherheitsdienst, so ist dies auf einem gesonderten Blatt zu vermerken
und den Unterlagen beizufügen.
9. Vermittlung des besonderen Charakters und des
Symbolwertes des Stasi-Unterlagen-Archivs durch (3) Sind personenbezogene Informationen aufgrund
hierauf bezogene Bildungs- und Informationsange- eines Ersuchens nach den §§ 20 bis 25 übermittelt
bote an den historischen Orten sowie in Medien worden und erweisen sie sich hinsichtlich der Person,
und Internet, auf die sich das Ersuchen bezog, nach ihrer Übermitt-
lung als unrichtig, so sind sie gegenüber dem Empfän-
10. Rekonstruktion und Erschließung von zerrissenen ger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes, Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.
11. Vorlage eines schriftlichen Berichtes an den Deut- (4) Durch die Verwendung der Unterlagen dürfen
schen Bundestag alle zwei Jahre über die in § 2 überwiegende schutzwürdige Interessen anderer Per-
genannten Aufgaben. sonen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Informationen §5
aus dem Zentralen Einwohnerregister der ehemaligen Besondere Verwendungsverbote
Deutschen Demokratischen Republik verwenden: (1) Die Verwendung personenbezogener Informatio-
1. Familienname, Vorname, nen über Betroffene oder Dritte, die im Rahmen der
zielgerichteten Informationserhebung oder Ausspähung
2. Geburtsname, sonstige Namen, des Betroffenen einschließlich heimlicher Informations-
3. Geburtsort, erhebung gewonnen worden sind, zum Nachteil dieser
Personen ist unzulässig. Dies gilt nicht in den Fällen
4. Personenkennzeichen, des § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2, wenn Angaben
5. letzte Anschrift, des Betroffenen oder Dritten sich aufgrund der Infor-
mationen ganz oder teilweise als unzutreffend erweisen.
6. Merkmal „verstorben“.
(2) Die Verwendung von Unterlagen ist für einen be-
Diese Informationen sind auf Ersuchen den Gerichten grenzten Zeitraum unzulässig, wenn die zuständige
und Strafverfolgungsbehörden zur Erfüllung ihrer ge- Staatsanwaltschaft oder das Gericht gegenüber dem
setzlichen Aufgaben zu übermitteln. Bundesarchiv erklärt, dass für einen bestimmten Zeit-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4133
raum die Verwendung die Durchführung eines Straf- (4) Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes sind
verfahrens beeinträchtigen würde. Dies gilt nicht, wenn hauptamtliche und inoffizielle Mitarbeiter.
dadurch Personen in der Wahrnehmung ihrer Rechte in
unzumutbarer Weise beschränkt würden. In diesem 1. Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in
Fall erfolgt die Verwendung im Einvernehmen mit der einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des
Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Staatssicherheitsdienstes gestanden haben und
Offiziere des Staatssicherheitsdienstes im beson-
§6 deren Einsatz.
Begriffsbestimmungen 2. Inoffizielle Mitarbeiter sind Personen, die sich zur
(1) Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes sind Lieferung von Informationen an den Staatssicher-
heitsdienst bereiterklärt haben.
1. sämtliche Informationsträger unabhängig von der
Form der Speicherung, insbesondere (5) Die Vorschriften über Mitarbeiter des Staats-
a) Akten, Dateien, Schriftstücke, Karten, Pläne, sicherheitsdienstes gelten entsprechend für
Filme, Bild-, Ton- und sonstige Aufzeichnungen,
1. Personen, die gegenüber Mitarbeitern des Staats-
b) deren Kopien, Abschriften und sonstige Duplikate sicherheitsdienstes hinsichtlich deren Tätigkeit für
sowie den Staatssicherheitsdienst rechtlich oder faktisch
c) die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel, weisungsbefugt waren,
insbesondere Programme für die automatisierte
Datenverarbeitung, 2. inoffizielle Mitarbeiter des Arbeitsgebietes 1 der
Kriminalpolizei der Volkspolizei.
soweit sie beim Staatssicherheitsdienst oder beim
Arbeitsgebiet 1 der Kriminalpolizei der Volkspolizei (6) Begünstigte sind Personen, die
entstanden, in deren Besitz gelangt oder ihnen zur
Verwendung überlassen worden sind, 1. vom Staatssicherheitsdienst wesentlich gefördert
worden sind, insbesondere durch Verschaffung
2. dem Staatssicherheitsdienst überlassene Akten von
beruflicher oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteile,
Gerichten und Staatsanwaltschaften.
(2) Nicht zu den Unterlagen gehören 2. vom Staatssicherheitsdienst oder auf seine Ver-
anlassung bei der Strafverfolgung geschont worden
1. Schreiben des Staatssicherheitsdienstes nebst
sind,
Anlagen, die er anderen öffentlichen oder nicht-
öffentlichen Stellen zugesandt hat, soweit diese 3. mit Wissen, Duldung oder Unterstützung des
Stellen ihm gegenüber nicht rechtlich oder faktisch Staatssicherheitsdienstes Straftaten gefördert, vor-
weisungsbefugt waren, bereitet oder begangen haben.
2. Unterlagen, die an andere Stellen aus Gründen der
Zuständigkeit weiter- oder zurückgegeben worden (7) Dritte sind sonstige Personen, über die der
sind und in denen sich keine Anhaltspunkte befin- Staatssicherheitsdienst Informationen gesammelt hat.
den, dass der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen
(8) Ob Personen Mitarbeiter des Staatssicherheits-
getroffen oder veranlasst hat,
dienstes, Begünstigte, Betroffene oder Dritte sind, ist
3. Unterlagen, deren Bearbeitung vor dem 8. Mai 1945 für jede Information gesondert festzustellen. Für die
abgeschlossen war und in denen sich keine An- Feststellung ist maßgebend, mit welcher Zielrichtung
haltspunkte befinden, dass der Staatssicherheits- die Informationen in die Unterlagen aufgenommen
dienst sie über die archivische Erschließung hinaus worden sind.
genutzt hat,
(9) Die Verwendung von Unterlagen umfasst die
4. Gegenstände und Unterlagen, die Betroffenen oder
Weitergabe von Unterlagen, die Übermittlung von
Dritten vom Staatssicherheitsdienst widerrechtlich
Informationen aus den Unterlagen sowie die sonstige
weggenommen oder vorenthalten worden sind.
Verarbeitung und die Nutzung von Informationen.
Soweit es sich um Schriftstücke handelt, kann
Soweit in dieser Vorschrift nichts anderes bestimmt ist,
das Bundesarchiv Duplikate zu seinen Unterlagen
gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 des Bundes-
nehmen.
datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass zu den
(3) Betroffene im Sinne dieses Gesetzes sind Perso- nichtöffentlichen Stellen auch die Religionsgesell-
nen, zu denen der Staatssicherheitsdienst aufgrund schaften gehören.
zielgerichteter Informationserhebung oder Ausspähung
einschließlich heimlicher Informationserhebung Infor- (10) Personenbezogene Informationen im Sinne
mationen gesammelt hat. Satz 1 gilt nicht dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche
1. für Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, so- oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
weit die Sammlung der Informationen nur der An- bestimmbaren lebenden oder verstorbenen Person.
bahnung und Werbung oder nur der Kontrolle ihrer (11) Anonymisieren ist das Verändern personenbe-
Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst gedient zogener Informationen derart, dass die Einzelangaben
hat, und über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht
2. für Begünstigte, soweit die Sammlung der Informa- mehr oder nur mit einem unverhältnismäßigen Auf-
tionen nur der Anbahnung oder nur der Kontrolle wand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimm-
ihres Verhaltens im Hinblick auf die Begünstigung ten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet
gedient hat. werden können.
4134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Zweiter Abschnitt (2) Soweit Unterlagen an das Bundesarchiv heraus-
zugeben sind, sind ihm auch Kopien und sonstige
Erfassung der Unterlagen Duplikate herauszugeben.
des Staatssicherheitsdienstes
(3) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-
öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen
§7
Verlangen Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes,
Auffinden von Unterlagen die ihr Eigentum sind, zur Anfertigung von Kopien,
des Staatssicherheitsdienstes, Anzeigepflichten Abschriften oder sonstigen Duplikaten zu überlassen.
(1) Alle öffentlichen Stellen unterstützen das Bun-
desarchiv bei seinen Ermittlungen zum Auffinden der § 10
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes und bei Unterlagen
deren Übernahme. Ist ihnen bekannt oder stellen sie der Sozialistischen Einheitspartei
gelegentlich der Erfüllung ihrer Aufgaben fest, dass Deutschlands, anderer mit ihr verbundener
sich bei ihnen Unterlagen des Staatssicherheitsdiens- Parteien und Massenorganisationen sowie
tes oder Kopien, Abschriften oder sonstige Duplikate sonstige Unterlagen im Zusammenhang
solcher Unterlagen befinden, so haben sie dies dem mit dem Staatssicherheitsdienst
Bundesarchiv unverzüglich anzuzeigen. (1) Das Bundesarchiv kann zur Erfüllung seiner Auf-
(2) Das Bundesarchiv kann im Einvernehmen mit gaben nach diesem Gesetz von den zuständigen Stel-
einer öffentlichen Stelle in deren Registraturen, Archiven len Auskunft über Art, Inhalt und Aufbewahrungsort der
und sonstigen Informationssammlungen Einsicht Unterlagen der Sozialistischen Einheitspartei Deutsch-
nehmen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für das lands, anderer mit ihr verbundener Parteien und
Vorhandensein von Unterlagen des Staatssicherheits- Massenorganisationen der ehemaligen Deutschen
dienstes vorliegen. Demokratischen Republik verlangen.
(3) Natürliche Personen und sonstige nichtöffent- (2) Das Bundesarchiv kann Einsicht in die Unter-
liche Stellen sind verpflichtet, dem Bundesarchiv un- lagen verlangen. Bei der Suche nach den benötigten
verzüglich anzuzeigen, dass sich bei ihnen Unterlagen Unterlagen ist es zu unterstützen.
des Staatssicherheitsdienstes oder Kopien, Abschrif- (3) Dem Bundesarchiv sind auf sein Verlangen
ten oder sonstige Duplikate solcher Unterlagen be- Duplikate von solchen Unterlagen herauszugeben, die
finden, sobald ihnen dies bekannt wird. im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Staatssicher-
heitsdienstes stehen und die es zur Wahrnehmung
§8 seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt. Die
Herausgabepflicht öffentlicher Stellen Duplikate werden Bestandteil der Unterlagen nach § 6
Absatz 1.
(1) Jede öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf
dessen Verlangen unverzüglich bei ihr befindliche Un- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
terlagen des Staatssicherheitsdienstes einschließlich Unterlagen, die erkennbar im Zusammenwirken anderer
Kopien, Abschriften und sonstigen Duplikaten heraus- öffentlicher oder nichtöffentlicher Stellen der ehemaligen
zugeben. Deutschen Demokratischen Republik mit dem Staats-
sicherheitsdienst, auf seine Veranlassung oder zur
(2) Benötigt die öffentliche Stelle Unterlagen zur Er- Umsetzung seiner Anordnungen oder Hinweise ent-
füllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Zweckbindung standen sind.
nach den §§ 20 bis 23 und 25, kann sie Duplikate
zu ihren Unterlagen nehmen. Originalunterlagen dürfen § 11
nur zu den Unterlagen genommen werden, soweit dies
im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung unerlässlich ist. Rückgabe und Herausgabe von Unterlagen
In diesem Fall sind dem Bundesarchiv auf Verlangen anderer Behörden durch das Bundesarchiv
Duplikate herauszugeben. (1) Das Bundesarchiv hat Unterlagen anderer Be-
hörden, die es nach diesem Gesetz verwahrt und in
(3) Unterlagen über Betroffene sind von den Nach-
denen sich keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass
richtendiensten des Bundes und der Länder ersatzlos
der Staatssicherheitsdienst Maßnahmen getroffen oder
und vollständig an das Bundesarchiv herauszugeben.
veranlasst hat,
§9 1. auf Anforderung oder
Herausgabepflicht nichtöffentlicher Stellen 2. wenn es gelegentlich der Erfüllung seiner Aufgaben
das Vorhandensein solcher Unterlagen feststellt,
(1) Jede natürliche Person und jede sonstige nicht-
öffentliche Stelle hat dem Bundesarchiv auf dessen an die zuständigen Stellen zurückzugeben. Das Bundes-
Verlangen unverzüglich Unterlagen des Staatssicher- archiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
heitsdienstes herauszugeben, soweit diese nicht (2) Das Bundesarchiv hat in die Geheimhaltungs-
Eigentum der natürlichen Person oder der sonstigen grade Geheim und höher eingestufte Unterlagen des
nichtöffentlichen Stelle sind. Der Nachweis des Eigen- Bundes, der Länder sowie Unterlagen ihrer Nachrich-
tumserwerbs obliegt der natürlichen Person oder tendienste, die es nach diesem Gesetz verwahrt, an
sonstigen nichtöffentlichen Stelle. Vom Eigentum der den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
natürlichen Person oder sonstigen nichtöffentlichen oder die zuständigen Landesbehörden herauszugeben.
Stelle kann ausgegangen werden bei Unterlagen nach Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
§ 10 Absatz 4, die sie selbst angefertigt hat. Unterlagen zwischen- oder überstaatlicher Organisa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4135
tionen und ausländischer Staaten, die in die Geheim- weises oder Passes oder die Übersendung einer
haltungsgrade VS-Vertraulich und höher eingestuft amtlich oder notariell beglaubigten Kopie dieser Doku-
sind und zu deren Schutz vor unbefugter Kenntnis- mente. Wird der Antrag durch einen Bevollmächtigten
nahme die Bundesrepublik Deutschland aufgrund mit Nachweis seiner Vollmacht gestellt, wird Auskunft
völkerrechtlicher Verträge verpflichtet ist, sind an den erteilt, Einsicht in Unterlagen gewährt oder werden
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat als Unterlagen herausgegeben
Nationale Sicherheitsbehörde für den Geheimschutz
herauszugeben. 1. Betroffenen, Dritten, Mitarbeitern, Begünstigten oder
(3) Unterlagen, die das Bundesarchiv nach diesem 2. ihrem Rechtsanwalt, wenn er dazu ausdrücklich
Gesetz verwahrt, über Betriebseinrichtungen, tech- ermächtigt ist.
nische Verfahren und Umweltbelastungen des Be-
triebsgeländes von Wirtschaftsunternehmen, die dem Ist ein Einsichtsberechtigter bei der Einsicht in die
Staatssicherheitsdienst ganz oder teilweise ein- oder Unterlagen auf fremde Hilfe angewiesen, kann er sich
angegliedert waren, sind auf Anforderung an den durch eine Person seines Vertrauens begleiten lassen.
jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben. Das Die Hilfsbedürftigkeit ist glaubhaft zu machen. Das
Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen Bundesarchiv kann die Begleitperson zurückweisen,
nehmen. wenn besondere Gründe dies rechtfertigen.
(4) Das Bundesarchiv hat Unterlagen, die es nach (2) Auskünfte werden vom Bundesarchiv schriftlich
diesem Gesetz verwahrt, über Objekte und andere erteilt, sofern nicht im Einzelfall eine andere Form der
Gegenstände, insbesondere Grundrisspläne, Pläne Auskunft angemessen ist. Die Entscheidung trifft es
über Versorgungsleitungen und Telefonleitungen, an nach pflichtgemäßem Ermessen.
den jetzigen Verfügungsberechtigten herauszugeben.
Es kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen. (3) Soll ein Antrag auf Auskunft mit Vorrang be-
(5) Werden hauptamtliche Mitarbeiter des Staats- handelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit
sicherheitsdienstes in den öffentlichen Dienst einge- begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann
stellt oder im öffentlichen Dienst weiterbeschäftigt, ausgegangen werden, wenn die Auskunft zu Zwecken
sind die zu ihrer Person geführten Personalunterlagen, der Rehabilitierung, Wiedergutmachung, Abwehr einer
die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, Gefährdung des Persönlichkeitsrechts oder zur Ent-
im erforderlichen Umfang an die zuständige personal- lastung vom Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem
aktenführende Stelle herauszugeben. Das Bundes- Staatssicherheitsdienst benötigt wird.
archiv kann Duplikate zu seinen Unterlagen nehmen.
(4) Einsicht wird in Originalunterlagen oder in
(6) Soweit ehemalige Mitarbeiter des Staatssicher- Duplikate gewährt. Enthalten Unterlagen außer den
heitsdienstes Empfänger von Renten sind, sind die zu personenbezogenen Informationen über den Antrag-
ihrer Person geführten Personalunterlagen, die das steller auch solche über andere Betroffene oder Dritte,
Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt, im erfor- wird Einsicht in Originalunterlagen nur gewährt, wenn
derlichen Umfang an den Versorgungsträger heraus-
zugeben. Das Bundesarchiv kann Duplikate zu seinen 1. andere Betroffene oder Dritte eingewilligt haben
Unterlagen nehmen. oder
(7) Die Vorschriften zur Anbietung und Abgabe von
2. eine Trennung der Informationen über andere Be-
Unterlagen gemäß den §§ 5 bis 7 des Bundesarchiv-
troffene oder Dritte nicht oder nur mit unvertret-
gesetzes bleiben unberührt.
barem Aufwand möglich ist und kein Grund zu der
Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen
Dritter Abschnitt anderer Betroffener oder Dritter an der Geheim-
Verwendung der Unterlagen haltung überwiegen.
des Staatssicherheitsdienstes
Im Übrigen wird Einsicht in Duplikate gewährt, in denen
die personenbezogenen Informationen über andere
Erster Unterabschnitt
Betroffene oder Dritte anonymisiert worden sind.
Rechte von Betroffenen, Die Einsichtnahme erfolgt an allen Standorten oder in
Dritten, Mitarbeitern digitaler Form.
des Staatssicherheitsdienstes
und Begünstigten (5) Unterlagen werden nur als Duplikate heraus-
gegeben, in denen die personenbezogenen Informatio-
§ 12 nen über andere Betroffene oder Dritte anonymisiert
worden sind.
Verfahrensvorschriften
für Betroffene, Dritte, Mitarbeiter (6) Das Recht auf Einsicht und Herausgabe gilt
und Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes nicht für die zur Auswertung erforderlichen Hilfsmittel
(1) Der Antrag auf Auskunft, Einsicht in Unterlagen (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c). Sind andere
oder Herausgabe von Unterlagen ist schriftlich zu stel- Unterlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem
len. Der Antragsteller hat durch eine behördliche oder Aufwand auffindbar, erstreckt sich das Recht auf Ein-
notarielle Bestätigung seine Identität und, wenn er als sicht und Herausgabe auf Duplikate von Karteikarten,
gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht die der Auswertung der Unterlagen dienen und in
nachzuweisen. Zum Nachweis der Identität dient denen personenbezogene Informationen über den
insbesondere die Vorlage eines gültigen Personalaus- Antragsteller enthalten sind.
4136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§ 13 1. zur Rehabilitierung Vermisster oder Verstorbener,
Recht von Betroffenen und Dritten 2. zum Schutze des Persönlichkeitsrechts Vermisster
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe oder Verstorbener, insbesondere zur Klärung des
(1) Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die zu Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem Staats-
ihrer Person vorhandenen und erschlossenen Unterla- sicherheitsdienst,
gen zu erteilen. In dem Antrag sollen Angaben gemacht 3. zur Aufklärung des Schicksals Vermisster oder
werden, die das Auffinden der Unterlagen ermöglichen. Verstorbener.
Der Zweck, zu dem die Auskunft eingeholt wird, muss
nicht angegeben werden. Nahen Angehörigen im Sinne des Absatzes 3 ist auf
Antrag Auskunft zu erteilen, wenn und soweit sie sons-
(2) Die Auskunft umfasst eine Beschreibung der zu tige berechtigte Interessen im Sinne von § 1 Absatz 1
der Person des Betroffenen vorhandenen und er- Nummer 1 glaubhaft machen und keine überwiegen-
schlossenen Unterlagen und eine Wiedergabe ihres den schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.
wesentlichen Inhaltes. Die Auskunft kann zunächst In dem Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 sind der Zweck,
auf die Mitteilung beschränkt werden, dass Unterlagen zu dem die Auskunft eingeholt wird, glaubhaft zu
vorhanden sind und der Betroffene Einsicht in diese machen und das Verwandtschaftsverhältnis zu der
Unterlagen nehmen kann. vermissten oder verstorbenen Person nachzuweisen.
(3) Dem Betroffenen ist auf Antrag Einsicht in die zu (2) § 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 6 gilt
seiner Person vorhandenen und erschlossenen Unter- entsprechend.
lagen zu gewähren.
(3) Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebenspart-
(4) Dem Betroffenen sind auf Antrag Duplikate von
ner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Geschwister.
Unterlagen herauszugeben. In den Duplikaten sind die
Als nahe Angehörige gelten hinsichtlich der leiblichen
personenbezogenen Informationen über andere Be-
Eltern auch adoptierte Kinder sowie die leiblichen
troffene oder Dritte zu anonymisieren.
Eltern adoptierter Kinder, wenn nicht auszuschließen
(5) Sind in den zur Person des Betroffenen vor- ist, dass der Staatssicherheitsdienst auf die Adoption
handenen und erschlossenen Unterlagen, in die der oder auf das Schicksal der leiblichen Eltern Einfluss
Betroffene Einsicht genommen oder von denen er genommen hat.
Duplikate erhalten hat, Decknamen von Mitarbeitern
(4) Als nahe Angehörige gelten auch Verwandte bis
des Staatssicherheitsdienstes, die Informationen über
zum dritten Grad, wenn sie glaubhaft machen, dass
ihn gesammelt oder verwertet oder die diese Mit-
keine nahen Angehörigen im Sinne von Absatz 3 vor-
arbeiter geführt haben, enthalten, so sind ihm auf
handen sind.
Verlangen die Namen der Mitarbeiter und weitere Iden-
tifizierungsangaben bekannt zu geben, soweit sie sich (5) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vermisste oder Ver-
aus den Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ein- storbene eine andere Verfügung hinterlassen hat oder
deutig entnehmen lassen. Satz 1 gilt auch für andere sein entgegenstehender Wille sich aus anderen Um-
Personen, die den Betroffenen schriftlich denunziert ständen eindeutig ergibt.
haben, wenn der Inhalt der Denunziation geeignet war,
dem Betroffenen Nachteile zu bereiten. Interessen von § 16
Mitarbeitern und Denunzianten an der Geheimhaltung
ihrer Namen stehen der Bekanntgabe der Namen nicht Recht von Mitarbeitern
entgegen. des Staatssicherheitsdienstes
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe
(6) Absatz 5 Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes oder der (1) Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes ist
Denunziant im Zeitpunkt seiner Tätigkeit gegen den auf Antrag Auskunft über ihre personenbezogenen
Betroffenen das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet Informationen zu erteilen, die in den zu ihrer Person
hatte. geführten Unterlagen enthalten sind.
(7) Für Dritte gelten die Absätze 1 bis 6 entspre- (2) Die Auskunft kann außerdem eine Umschreibung
chend mit der Maßgabe, dass der Antragsteller An- von Art und Umfang der Tätigkeit, des Personen-
gaben zu machen hat, die das Auffinden der Informa- kreises, über den berichtet worden ist, sowie der
tionen ermöglichen. Die Auskunft wird nur erteilt, wenn Häufigkeit der Berichterstattung umfassen.
der dafür erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis (3) Dem Mitarbeiter ist auf Antrag Einsicht in die
zu dem vom Antragsteller geltend gemachten Informa- zu seiner Person geführten Unterlagen zu gewähren.
tionsinteresse steht. § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht.
§ 14 (4) Dem Mitarbeiter kann auf Antrag Auskunft aus
den von ihm erstellten Berichten erteilt und Einsicht in
(weggefallen) diese gewährt werden, wenn er glaubhaft macht, dass
er hieran ein rechtliches Interesse hat. Dies gilt nicht,
§ 15 wenn das berechtigte Interesse Betroffener oder Dritter
Recht von nahen Angehörigen an der Geheimhaltung überwiegt.
Vermisster oder Verstorbener (5) Dem Mitarbeiter sind auf Antrag Duplikate der zu
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe seiner Person geführten Unterlagen herauszugeben.
(1) Nahen Angehörigen ist auf Antrag Auskunft zu In den Duplikaten sind die personenbezogenen Infor-
erteilen mationen über Betroffene oder Dritte zu anonymisieren.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4137
§ 17 einen zulässigen Verwendungszweck bezieht, im Rah-
Recht von Begünstigten men der Aufgaben des Empfängers liegt und inwieweit
auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe die Verwendung für den angegebenen Zweck erforder-
lich ist. Bei Ersuchen von Gerichten, Staatsanwalt-
(1) Für das Recht von Begünstigten auf Auskunft, schaften und Polizeibehörden, soweit sie als Hilfs-
Einsicht in Unterlagen und Herausgabe von Unterlagen organe der Staatsanwaltschaften handeln, prüft das
gilt § 16 Absatz 1, 3 und 5 entsprechend. Bundesarchiv die Zulässigkeit nur, soweit dazu Anlass
(2) Der Begünstigte hat Angaben zu machen, die besteht.
das Auffinden der Informationen ermöglichen.
(4) Mitteilungen werden vom Bundesarchiv schrift-
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn die zuständige oberste lich gemacht, sofern nicht im Einzelfall eine andere
Bundesbehörde oder die zuständige Landesbehörde Form der Mitteilung angemessen ist. Die Entscheidung
gegenüber dem Bundesarchiv erklärt, dass eine Aus- trifft es nach pflichtgemäßem Ermessen.
kunft, Gewährung von Einsicht in Unterlagen oder
(5) Soll ein Ersuchen um Mitteilung mit Vorrang
Herausgabe von Unterlagen wegen eines überwiegen-
behandelt werden, ist die besondere Eilbedürftigkeit
den öffentlichen Interesses unterbleiben muss.
begründet darzulegen. Von der Eilbedürftigkeit kann
ausgegangen werden,
§ 18
1. wenn die Mitteilung zu Zwecken der Rehabilitierung,
Recht auf Auskunft,
Wiedergutmachung, Abwehr einer Gefährdung des
Einsicht und Herausgabe bei dem
Persönlichkeitsrechts oder zur Entlastung vom
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten
Vorwurf einer Zusammenarbeit mit dem Staats-
von Gerichten und Staatsanwaltschaften
sicherheitsdienst benötigt wird,
Bei Akten von Gerichten und Staatsanwaltschaften,
2. bei der Aufklärung, Erfassung und Sicherung des
die das Bundesarchiv nach diesem Gesetz verwahrt,
Vermögens der ehemaligen Deutschen Demokra-
gelten für das Recht auf Auskunft, Einsicht in Akten
tischen Republik und der ehemaligen Rechtsträger
und Herausgabe von Akten anstelle des § 12 Absatz 4
mit Sitz in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das
bis 6 und der §§ 13, 15 bis 17 und 43 die jeweiligen
dem Bereich der Kommerziellen Koordinierung zu-
gesetzlichen Verfahrensordnungen.
geordnet war,
Zweiter Unterabschnitt 3. bei der Überprüfung von Personen in den Fällen des
§ 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11 und 12 und des § 21
Verwendung
Absatz 1 Nummer 6 bis 9,
der Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes 4. bei der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr in den
durch öffentliche und Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
nichtöffentliche Stellen stabe a und b und Nummer 2.
(6) Einsicht wird gewährt, wenn Mitteilungen nicht
§ 19 ausreichen. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend mit der
Zugang zu den Unterlagen durch öffentliche Maßgabe, dass an die Stelle des Antragstellers die
und nichtöffentliche Stellen, Verfahrensvorschriften Person tritt, auf die sich das Ersuchen bezieht.
(1) Das Bundesarchiv macht Mitteilungen an öffent- (7) Unterlagen sind herauszugeben, wenn die er-
liche und nichtöffentliche Stellen, gewährt ihnen Ein- suchende Stelle begründet darlegt, dass Mitteilungen
sicht in Unterlagen und gibt ihnen Unterlagen heraus, und Einsichtnahme nicht ausreichen oder die Einsicht-
soweit deren Verwendung nach den §§ 20 bis 23, 25 nahme mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre.
und 26 zulässig ist. In den Fällen des § 20 Absatz 1 Originalunterlagen werden nur herausgegeben, wenn
Nummer 6 Buchstabe c bis h, Nummer 7 Buchstabe b dies insbesondere für Beweiszwecke unerlässlich ist.
bis f und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c Sie sind an das Bundesarchiv unverzüglich zurück-
bis h und Nummer 7 Buchstabe b bis f unterbleibt eine zugeben, sobald sie für den Verwendungszweck nicht
Mitteilung, Einsichtgewährung und Herausgabe, wenn mehr benötigt werden. Enthalten die Unterlagen außer
keine Hinweise vorhanden sind, dass nach dem den personenbezogenen Informationen über Perso-
31. Dezember 1975 eine inoffizielle Tätigkeit für den nen, auf die sich das Ersuchen bezieht, auch solche
Staatssicherheitsdienst oder einen ausländischen über andere Betroffene oder Dritte, gilt § 12 Absatz 4
Nachrichtendienst vorgelegen hat. Satz 2 gilt nicht, Satz 2 und 3 entsprechend.
wenn sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte dafür (8) In den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6, 7, 11
ergeben, dass ein Mitarbeiter im Zusammenhang mit und 12 und des § 21 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 unter-
seiner inoffiziellen Tätigkeit ein Verbrechen begangen bleibt eine Mitteilung, Einsichtgewährung und Heraus-
oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder gabe, wenn
Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
1. sich die Informationen auf eine Tätigkeit während
(2) Ersuchen können von der zur Erfüllung der je- der Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen
weiligen Aufgabe zuständigen öffentlichen Stelle an Wehrdienstes in den Streitkräften der ehemaligen
das Bundesarchiv gerichtet werden. Wer für eine DDR oder eines dem Wehrdienst entsprechenden
nichtöffentliche Stelle ein Ersuchen stellt, hat seine Dienstes außerhalb des Ministeriums für Staats-
Berechtigung hierzu schriftlich unter Hinweis auf die sicherheit beziehen, dabei keine personenbezoge-
Rechtsgrundlage nachzuweisen. nen Informationen geliefert worden sind und die
(3) Das Bundesarchiv prüft, ob sich ein Ersuchen Tätigkeit nach Ablauf des Dienstes nicht fortgesetzt
um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe auf worden ist oder
4138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2. nach dem Inhalt der erschlossenen Unterlagen fest- Dienst überprüft werden, wenn Tatsachen den
steht, dass trotz einer Verpflichtung zur Mitarbeit Verdacht einer hauptamtlichen oder inoffiziellen
keine Informationen geliefert worden sind. Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit
Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik rechtfertigen,
§ 20 e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,
Verwendung f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13
von Unterlagen, die keine oder höher bewerteten Dienstposten, die eine
personenbezogenen Informationen leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere,
über Betroffene oder Dritte enthalten, die auf Dienstposten mit erheblicher Außen-
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen wirkung im integrierten Bereich (In- oder Aus-
(1) Unterlagen, soweit sie keine personenbezoge- land), im Attachédienst oder bei sonstigen
nen Informationen über Betroffene oder Dritte ent- Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
halten, dürfen durch öffentliche und nichtöffentliche g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes
Stellen in dem erforderlichen Umfang für folgende sowie leitende Angestellte des Deutschen
Zwecke verwendet werden: Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenver-
1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und bände und der Olympiastützpunkte, Repräsen-
Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistung nach tanten des deutschen Sports in internationalen
dem Häftlingshilfegesetz, Gremien sowie Trainer und verantwortliche Be-
treuer von Mitgliedern der deutschen National-
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts, mannschaften,
3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und unge-
h) Personen, die sich in den Fällen der Buch-
klärter Todesfälle,
staben a bis g um das Amt, die Funktion oder
4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Ver- die Einstellung bewerben;
sorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Ab-
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
erkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
das Versorgungsruhensgesetz entsprechende An-
wendung findet, 7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich
gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen
oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz
waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für
in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des
Bereich der Kommerziellen Koordinierung zuge-
18. Lebensjahres gehandelt hat:
ordnet war,
a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer
6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-
der SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
und die Beschäftigten der oder des Bundes-
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich
beauftragten für die Opfer der SED-Diktatur
oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig
beim Deutschen Bundestag,
waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für
den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der
18. Lebensjahres gehandelt hat: SED-Diktatur und der Folgen der kommunis-
tischen Diktatur und ihre Beschäftigten,
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-
desregierung sowie sonstige in einem öffentlich- c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39
rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen, und die Beschäftigten des Bundesarchivs, so-
b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretun- weit die Beschäftigten im Rahmen ihrer Auf-
gabenzuweisung oder der von ihnen tatsächlich
gen, kommunale Wahlbeamte sowie ehren-
ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staats-
amtliche Bürgermeister und entsprechende
Vertreter für einen Gemeindeteil, sicherheitsdienstes befasst sind,
c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe- d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die
stand versetzt werden können, und Angestellte mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem
in entsprechender Funktion, Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind,
d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der
Besoldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter
oder einer höheren Besoldungs- oder Entgelt- sowie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen
gruppe bewerteten Dienstposten, die unbe- Einrichtungen, die mit der Aufarbeitung der
schadet der in Nummer 7 genannten Fälle eine Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes oder
leitende Funktion ausüben, sowie von der der Herrschaftsmechanismen der ehemaligen
öffentlichen Hand bestellte Mitglieder der Ver- Deutschen Demokratischen Republik oder der
tretungs- und Aufsichtsorgane in Einrichtungen, ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone be-
bei denen sich die absolute Mehrheit der Anteile fasst sind,
oder die absolute Mehrheit der öffentlichen f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen
Stimmen in öffentlicher Hand befindet; darüber um das Amt, die Funktion oder die Einstellung
hinaus können alle Beschäftigten im öffentlichen bewerben;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4139
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für 3. Aufklärung des Schicksals Vermisster und unge-
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, klärter Todesfälle,
8. Verfahren zur Erteilung oder zum Entzug einer 4. Ruhen von Versorgungsleistungen nach dem Ver-
Erlaubnis nach dem Waffengesetz, dem Bundes- sorgungsruhensgesetz sowie Kürzung oder Ab-
jagdgesetz, dem Sprengstoffgesetz, dem Kriegs- erkennung oder Ruhen von Leistungen, auf die das
waffenkontrollgesetz und dem Außenwirtschafts- Versorgungsruhensgesetz entsprechende Anwen-
gesetz, soweit sich aus den Unterlagen Hinweise dung findet,
auf die persönliche Zuverlässigkeit ehemaliger 5. Aufklärung, Erfassung und Sicherung des Vermö-
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes ergeben, gens der ehemaligen Deutschen Demokratischen
9. Anerkennung von Beschäftigungszeiten, Zahlung Republik und der ehemaligen Rechtsträger mit Sitz
und Überführung der Renten ehemaliger Ange- in ihrem Gebiet sowie des Vermögens, das dem Be-
höriger des Staatssicherheitsdienstes, reich der Kommerziellen Koordinierung zugeordnet
war,
10. Ordensangelegenheiten,
6. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß-
11. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer
Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungs- Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder
gesetzen des Bundes und der Länder zur Feststel- inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren,
lung, ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 ge-
Staatssicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nannten Unterlagen getroffen werden kann und es
nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits- sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits-
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan- dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan-
delt hat; die Feststellung kann sich auch auf die delt hat:
Tätigkeit für einen ausländischen Nachrichten-
a) Mitglieder der Bundesregierung oder einer Lan-
dienst beziehen,
desregierung sowie sonstige in einem öffentlich-
12. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit rechtlichen Amtsverhältnis stehende Personen,
ihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgeset- b) Abgeordnete, Mitglieder kommunaler Vertretun-
zes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes gen, kommunale Wahlbeamte sowie ehrenamt-
sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Num- liche Bürgermeister und entsprechende Vertreter
mer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüber- für einen Gemeindeteil,
prüfungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie
hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicher- c) Beamte, die jederzeit in den einstweiligen Ruhe-
heitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht um stand versetzt werden können, und Angestellte in
Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor entsprechender Funktion,
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; d) Beschäftigte öffentlicher Stellen auf mit der Be-
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit soldungsgruppe A 9, der Entgeltgruppe E 9 oder
für einen ausländischen Nachrichtendienst be- einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe
ziehen. bewerteten Dienstposten, die unbeschadet der
in Nummer 7 genannten Fälle eine leitende Funk-
(2) § 26 bleibt unberührt.
tion ausüben, sowie von der öffentlichen Hand
(3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6 bestellte Mitglieder der Vertretungs- und Auf-
genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030 sichtsorgane in Einrichtungen, bei denen sich
unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilun- die absolute Mehrheit der Anteile oder die
gen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfun- absolute Mehrheit der öffentlichen Stimmen in
gen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind öffentlicher Hand befindet; darüber hinaus
dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv können alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst
oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des überprüft werden, wenn Tatsachen den Verdacht
Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen einer hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit
Bundestages anzubieten. für das Ministerium für Staatssicherheit der ehe-
maligen Deutschen Demokratischen Republik
§ 21 rechtfertigen,
Verwendung von Unterlagen, e) Berufsrichter und ehrenamtliche Richter,
die personenbezogene Informationen f) Soldaten auf mit der Besoldungsgruppe A 13
über Betroffene oder Dritte enthalten, oder höher bewerteten Dienstposten, die eine
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen leitende Funktion ausüben, sowie Stabsoffiziere,
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor- die auf Dienstposten mit erheblicher Außen-
mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen wirkung im integrierten Bereich (In- oder Aus-
durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen in dem land), im Attachédienst oder bei sonstigen
erforderlichen Umfang für folgende Zwecke verwendet Dienststellen im Ausland eingesetzt sind,
werden: g) Mitglieder des Präsidiums und des Vorstandes
sowie leitende Angestellte des Deutschen
1. Rehabilitierung von Betroffenen, Vermissten und
Olympischen Sportbundes, seiner Spitzenver-
Verstorbenen, Wiedergutmachung, Leistungen nach
bände und der Olympiastützpunkte, Repräsen-
dem Häftlingshilfegesetz,
tanten des deutschen Sports in internationalen
2. Schutz des Persönlichkeitsrechts, Gremien sowie Trainer und verantwortliche Be-
4140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
treuer von Mitgliedern der deutschen National- tätig waren, soweit es sich nicht um Tätigkeiten für
mannschaften, den Staatssicherheitsdienst vor Vollendung des
h) Personen, die sich in den Fällen der Buchstaben a 18. Lebensjahres gehandelt hat; die Feststellung
bis g um das Amt, die Funktion oder die Einstel- kann sich auch auf die Tätigkeit für einen aus-
lung bewerben; ländischen Nachrichtendienst beziehen.
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für (2) Das besondere Verwendungsverbot nach § 5
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen, Absatz 1 bleibt unberührt.
7. Überprüfung der folgenden Personen nach Maß- (3) Die Verwendung für die in Absatz 1 Nummer 6
gabe der dafür geltenden Vorschriften und mit ihrer genannten Zwecke ist nach dem 31. Dezember 2030
Kenntnis zur Feststellung, ob sie hauptamtlich oder unzulässig. Unterlagen zu Auskünften und Mitteilun-
inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig waren, gen, die im Zusammenhang mit früheren Überprüfun-
soweit die Feststellung nicht mit den in § 20 ge- gen bei den anfordernden Stellen angefallen sind, sind
nannten Unterlagen getroffen werden kann und es dem Bundesarchiv, dem zuständigen Landesarchiv
sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicherheits- oder kommunalen Archiv oder, bei Mitgliedern des
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehan- Deutschen Bundestages, dem Archiv des Deutschen
delt hat: Bundestages anzubieten.
a) die oder der Bundesbeauftragte für die Opfer der
SED-Diktatur beim Deutschen Bundestag und § 22
die Beschäftigten der oder des Bundesbeauftrag- Verwendung von Unterlagen für Zwecke
ten für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen parlamentarischer Untersuchungsausschüsse
Bundestag,
(1) Das Recht auf Beweiserhebung durch parla-
b) die Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der mentarische Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44
SED-Diktatur und der Folgen der kommunis- Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes erstreckt sich auch
tischen Diktatur und ihre Beschäftigten, auf Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.
c) Mitglieder des Beratungsgremiums nach § 39 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für parlamentarische
und die Beschäftigten des Bundesarchivs, soweit Untersuchungsausschüsse der Länder.
die Beschäftigten im Rahmen ihrer Aufgaben-
zuweisung oder der von ihnen tatsächlich aus-
§ 23
geübten Tätigkeit mit Unterlagen des Staats-
sicherheitsdienstes befasst sind, Verwendung von Unterlagen für Zwecke
d) diejenigen Beschäftigten öffentlicher Stellen, die der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr
mit der Bearbeitung von Anträgen nach dem (1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor-
Strafrechtlichen, Verwaltungsrechtlichen oder mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen
Beruflichen Rehabilitierungsgesetz befasst sind, in dem erforderlichen Umfang verwendet werden
e) Beschäftigte und ehrenamtliche Mitarbeiter so- 1. zur Verfolgung von
wie Gremienmitglieder derjenigen sonstigen Ein-
richtungen, die mit der Aufarbeitung der Tätigkeit a) Straftaten im Zusammenhang mit dem Regime
des Staatssicherheitsdienstes oder der Herr- der ehemaligen Deutschen Demokratischen
schaftsmechanismen der ehemaligen Deutschen Republik, insbesondere Straftaten im Zusam-
Demokratischen Republik oder der ehemaligen menhang mit der Tätigkeit des Staatssicherheits-
Sowjetischen Besatzungszone befasst sind, dienstes, anderer Sicherheits-, Strafverfolgungs-
und Strafvollzugsbehörden sowie der Gerichte,
f) Personen, die sich in den vorgenannten Fällen
um das Amt, die Funktion oder die Einstellung b) Verbrechen in den Fällen der §§ 211, 212, 239a,
bewerben; 239b, 306 bis 306c, 307 bis 309, 313, 314
und 316c des Strafgesetzbuches sowie von
die Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für Straftaten nach
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
aa) § 6 des Völkerstrafgesetzbuches,
8. Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit ihrer
Kenntnis gemäß den Sicherheitsüberprüfungsge- bb) §§ 51, 52 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe c
setzen des Bundes und der Länder zur Feststellung, und d sowie Absatz 5 und 6 des Waffen-
ob sie hauptamtlich oder inoffiziell für den Staats- gesetzes,
sicherheitsdienst tätig waren, soweit es sich nicht
cc) § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 und 2,
um Tätigkeiten für den Staatssicherheitsdienst vor
jeweils in Verbindung mit § 21, und § 22a Ab-
Vollendung des 18. Lebensjahres gehandelt hat; die
satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle
Feststellung kann sich auch auf die Tätigkeit für
von Kriegswaffen,
einen ausländischen Nachrichtendienst beziehen,
dd) § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1, § 29a Ab-
9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Personen mit
satz 1 Nummer 2 sowie § 30 Absatz 1 Num-
ihrer Kenntnis gemäß § 7 des Luftsicherheitsgeset-
mer 1 und 2 des Betäubungsmittelgesetzes,
zes und § 12b Absatz 2 Satz 3 des Atomgesetzes
sowie § 5 Absatz 1 Nummer 6, § 7 Absatz 3 Num- ee) § 30 Absatz 1 Nummer 4 des Betäubungs-
mer 3 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprü- mittelgesetzes, sofern der Täter gewerbs-
fungs-Verordnung zur Feststellung, ob sie hauptamt- mäßig oder als Mitglied einer Bande ge-
lich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst handelt hat,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4141
c) Straftaten im Zusammenhang mit dem national- (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bleibt § 5
sozialistischen Regime, Absatz 1 unberührt.
d) Straftaten nach § 44 dieses Gesetzes, (4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-
2. zur Abwehr einer drohenden erheblichen Gefahr für satzes 2 kann der Bundesminister des Innern, für Bau
die öffentliche Sicherheit, insbesondere zur Ver- und Heimat die ersatzlose Herausgabe von Unterlagen
hütung von drohenden Straftaten. anordnen, wenn das Verbleiben der Unterlagen beim
Bundesarchiv dem Wohl des Bundes oder eines Lan-
§ 5 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. Verwertungsver- des Nachteile bereiten würde. Die Anordnung bedarf
bote nach den Vorschriften der Strafprozessordnung der Zustimmung des Parlamentarischen Kontroll-
bleiben unberührt. gremiums nach dem Gesetz über die parlamentarische
(2) Andere Unterlagen dürfen auch verwendet wer- Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes.
den, soweit dies zur Verfolgung anderer Straftaten (5) Außerdem dürfen durch oder für Nachrichten-
einschließlich der Rechtshilfe in Strafsachen sowie dienste im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben die in
der Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche § 26 genannten Unterlagen verwendet werden.
Sicherheit, insbesondere zur Verhütung von Straftaten,
erforderlich ist.
§ 26
§ 24 Verwendung von Dienstanweisungen,
Organisationsplänen und weiteren Unterlagen
Verwendung der dem
Staatssicherheitsdienst überlassenen Akten (1) Richtlinien, Dienstanweisungen, Organisations-
von Gerichten und Staatsanwaltschaften pläne und Stellenpläne des Staatssicherheitsdienstes,
soweit sie keine personenbezogenen Informationen
(1) Für die Verwendung der Akten von Gerichten
über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen auch für
und Staatsanwaltschaften, die das Bundesarchiv nach
andere Zwecke verwendet werden. Das Gleiche gilt für
diesem Gesetz verwahrt, gelten anstelle der §§ 19
Pläne und Verzeichnisse von Objekten und anderen
bis 21, 23, 25 bis 30 und 43 die jeweiligen gesetzlichen
Gegenständen des Staatssicherheitsdienstes, insbe-
Verfahrensordnungen. § 5 Absatz 1 ist nicht anzuwen-
sondere Grundrisspläne, Pläne über Versorgungs-
den, soweit es sich um Straftaten nach § 23 Absatz 1
leitungen und Telefonleitungen.
Nummer 1 handelt.
(2) Unterlagen, die nicht gezielt zu natürlichen Per-
(2) Das Bundesarchiv gibt auf Anforderung die in
sonen angelegt worden sind, dürfen auch für andere
Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen an Gerichte,
Zwecke verwendet werden, soweit sie keine über-
Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden, soweit sie
wiegend schutzwürdigen personenbezogenen Infor-
als Hilfsorgane der Staatsanwaltschaft handeln, heraus.
mationen enthalten.
Die Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben,
sobald sie für den Verwendungszweck nicht mehr
benötigt werden. § 27
Mitteilungen
§ 25 ohne Ersuchen an öffentliche Stellen
Verwendung von Unterlagen (1) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfül-
für Zwecke der Nachrichtendienste lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz eine haupt-
(1) Unterlagen, soweit sie personenbezogene Infor- amtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicher-
mationen über Betroffene oder Dritte enthalten, dürfen heitsdienst fest von
nicht durch oder für Nachrichtendienste verwendet 1. Personen, die ein Amt oder eine Funktion
werden. Ausgenommen sind Unterlagen, soweit sie nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a
personenbezogene Informationen enthalten über oder b ausüben,
1. Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes, der 2. Personen, die ein Amt nach § 20 Absatz 1
Länder oder der Verbündeten und die Verwendung Nummer 7 Buchstabe a ausüben,
zum Schutze dieser Mitarbeiter oder der Nach-
3. bis 7. (weggefallen)
richtendienste erforderlich ist, oder
8. Personen, wegen deren Tätigkeit die Verwen-
2. Mitarbeiter anderer Nachrichtendienste und die
dung von Unterlagen nach § 20 Absatz 1
Verwendung zur Spionageabwehr erforderlich ist.
Nummer 4 oder § 21 Absatz 1 Nummer 4 zu-
(2) Unterlagen, soweit sie keine personenbezoge- lässig ist,
nen Informationen über Betroffene oder Dritte ent-
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle
halten, dürfen durch oder für Nachrichtendienste des
mitzuteilen.
Bundes und der Länder im Rahmen ihrer gesetzlichen
Aufgaben sowie durch oder für Nachrichtendienste der (2) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfül-
Verbündeten verwendet werden, wenn sie Informa- lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass
tionen enthalten, die sich aus den Unterlagen Anhaltspunkte ergeben für
1. die Spionage oder Spionageabwehr, 1. eine Straftat im Zusammenhang mit der Tätigkeit
2. den Bereich des gewalttätigen Extremismus oder des Staatssicherheitsdienstes,
des Terrorismus 2. eine der in § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes be- genannten Straftaten,
treffen. 3. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
4142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
4. das Vorhandensein von Vermögen im Sinne des nung auf Antrag der betroffenen Behörde das Oberver-
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 und § 21 Absatz 1 Num- waltungsgericht nach mündlicher Verhandlung durch
mer 5, Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Ein Vor-
so hat es dies von sich aus der zuständigen Stelle verfahren findet nicht statt. Zuständig ist das Ober-
mitzuteilen. verwaltungsgericht Berlin-Brandenburg.
(3) Stellt das Bundesarchiv gelegentlich der Erfül- (2) Der Vorsitzende kann aus besonderen Gründen
lung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fest, dass die Einsicht in die Akten oder in Aktenteile sowie die
sich in den Unterlagen Informationen über Spionage, Fertigung oder Erteilung von Auszügen und Abschrif-
Spionageabwehr, gewalttätigen Extremismus oder ten versagen oder beschränken. Dieser Beschluss und
Terrorismus im Sinne des Bundesverfassungsschutz- der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts über die
gesetzes befinden, so hat es dies von sich aus dem Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden nach § 99 Ab-
Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat mit- satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind nicht an-
zuteilen. fechtbar. Im Übrigen sind die Beteiligten zur Geheim-
haltung von Tatsachen verpflichtet, die ihnen durch
(4) Mitteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind nur Akteneinsicht zur Kenntnis gelangt sind.
zulässig, soweit sie auch auf Ersuchen erfolgen dürfen.
Dritter Unterabschnitt
§ 28
Verwendung der
(weggefallen)
Unterlagen des Staatssicherheits-
dienstes für die politische
§ 29
und historische Aufarbeitung
Zweckbindung sowie durch Presse und Rundfunk
(1) Nach den §§ 19 bis 23, 25 und 27 übermittelte
personenbezogene Informationen dürfen nur für die § 32
Zwecke verarbeitet und genutzt werden, für die sie Verwendung von Unterlagen für die
übermittelt worden sind. Für andere Zwecke dürfen politische und historische Aufarbeitung
sie nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit die
Voraussetzungen der §§ 20 bis 23 und 25 vorliegen. (1) Für die Forschung zum Zwecke der politischen
und historischen Aufarbeitung der Tätigkeit des
(2) Sollen personenbezogene Informationen über Staatssicherheitsdienstes oder der Herrschaftsmecha-
Betroffene oder Dritte nach Absatz 1 Satz 2 für einen nismen der ehemaligen Deutschen Demokratischen
anderen Zweck verarbeitet oder genutzt werden, ist die Republik oder der ehemaligen Sowjetischen Besat-
Zustimmung des Bundesarchivs erforderlich. zungszone sowie für Zwecke der politischen Bildung
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für stellt das Bundesarchiv auf Antrag folgende Unterlagen
personenbezogene Informationen in den Unterlagen, zur Verfügung:
die nach § 8 Absatz 2 bei öffentlichen Stellen ver- 1. Unterlagen, die keine personenbezogenen Informa-
bleiben. tionen enthalten,
§ 30 2. Duplikate von Unterlagen, in denen die personenbe-
zogenen Informationen anonymisiert worden sind,
Benachrichtigung von der Übermittlung
es sei denn, die Informationen sind offenkundig,
(1) Werden vom Bundesarchiv personenbezogene
3. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
Informationen über einen Betroffenen nach den §§ 21
über
und 27 Absatz 1 übermittelt, sind dem Betroffenen die
Art der übermittelten Informationen und deren Empfän- – Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit
ger mitzuteilen. es sich nicht um Tätigkeiten für den Staatssicher-
heitsdienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht,
gehandelt hat, oder
wenn der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von
der Übermittlung erlangt hat oder die Benachrich- – Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes,
tigung nur mit unvertretbarem Aufwand möglich wäre. 4. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
(3) Eine Benachrichtigung unterbleibt während des über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politi-
Zeitraums, für den die zuständige oberste Bundes- scher Funktionen oder Amtsträger, soweit es sich
oder Landesbehörde gegenüber dem Bundesarchiv um Informationen handelt, die ihre zeitgeschicht-
festgestellt hat, dass das Bekanntwerden der Über- liche Rolle, Funktions- oder Amtsausübung be-
mittlung die öffentliche Sicherheit gefährden oder treffen,
sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes 5. Unterlagen mit anderen personenbezogenen Infor-
Nachteile bereiten würde. mationen, wenn die schriftlichen Einwilligungen der
betreffenden Personen vorgelegt werden; die Ein-
§ 31 willigungen müssen den Antragsteller, das Vorha-
Gerichtliche Überprüfung ben und die durchführenden Personen bezeichnen,
von Entscheidungen des 6. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen
Bundesarchivs auf Antrag von Behörden zu Verstorbenen, deren Tod 30 Jahre zurückliegt;
(1) Lehnt das Bundesarchiv ein Ersuchen einer Be- diese Schutzfrist kann auf zehn Jahre verkürzt wer-
hörde um Mitteilung, Einsichtnahme oder Herausgabe den, wenn die Benutzung für ein wissenschaftliches
ab, entscheidet über die Rechtmäßigkeit dieser Ableh- Forschungsvorhaben oder zur Wahrnehmung be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4143
rechtigter Belange erforderlich ist und überwie- festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach
gende schutzwürdige Belange nicht beeinträchtigt der Geburt; die Nummern 1 bis 4 bleiben unberührt.
werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unver- Durch die Veröffentlichung der in Satz 1 Nummer 2
tretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutz- und 3 genannten personenbezogenen Informationen
frist 110 Jahre nach der Geburt; die Nummern 1 dürfen keine überwiegenden schutzwürdigen Interes-
bis 5 bleiben unberührt, sen der genannten Personen beeinträchtigt werden.
7. Unterlagen mit personenbezogenen Informationen Bei der Abwägung ist insbesondere zu berücksich-
darüber hinaus, soweit tigen, ob die Informationserhebung erkennbar auf einer
a) dies erforderlich ist für die Durchführung der Menschenrechtsverletzung beruht. Personenbezogene
wissenschaftlichen Forschungsarbeit an Hoch- Informationen nach Satz 1 Nummer 5 dürfen nur ver-
schulen, an anderen Forschungseinrichtungen öffentlicht werden, soweit durch die Veröffentlichung
und bei den Landesbeauftragten zur Aufarbei- keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen an-
tung der SED-Diktatur und der Folgen der kom- derer Personen beeinträchtigt werden.
munistischen Diktatur oder für die Erstellung von (4) Die Absätze 1 und 3 gelten sinngemäß auch für
Gutachten, Berichten und Stellungnahmen im Zwecke der politischen und historischen Aufarbeitung
Auftrag des Deutschen Bundestages durch die der nationalsozialistischen Vergangenheit.
Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten
für die Opfer der SED-Diktatur beim Deutschen § 32a
Bundestag, Benachrichtigung
b) eine Nutzung anonymisierter Informationen zu (1) Sollen Unterlagen nach § 32 Absatz 1 Satz 1
diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymi- Nummer 4 zur Verfügung gestellt werden, sind die hier-
sierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand von betroffenen Personen zuvor rechtzeitig darüber
verbunden ist und und über den Inhalt der Information zu benachrich-
c) der Empfänger der Informationen Amtsträger tigen, damit Einwände gegen ein Zugänglichmachen
oder nach dem Verpflichtungsgesetz förmlich solcher Unterlagen vorgebracht werden können. Das
verpflichtet worden ist. Bundesarchiv berücksichtigt diese Einwände bei der
Unterlagen mit personenbezogenen Informationen nach nach § 32 Absatz 1 vorzunehmenden Interessenab-
Satz 1 Nummer 3, 4 und 7 dürfen nur zur Verfügung wägung. Soweit kein Einvernehmen erzielt wird, dürfen
gestellt werden, soweit durch deren Verwendung keine Unterlagen erst zwei Wochen nach Mitteilung des Er-
überwiegenden schutzwürdigen Interessen der dort gebnisses der Abwägung zugänglich gemacht werden.
genannten Personen beeinträchtigt werden. Bei der (2) Eine Benachrichtigung kann entfallen, wenn die
Abwägung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der be-
die Informationserhebung erkennbar auf einer Men- treffenden Person nicht zu befürchten ist, die Benach-
schenrechtsverletzung beruht. richtigung nicht möglich ist oder diese nur mit un-
(2) Unterlagen, die sich nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 verhältnismäßigem Aufwand möglich wäre.
Buchstabe b bis d in besonderer Verwahrung befinden,
dürfen nur mit Einwilligung des Bundesministers des § 33
Innern, für Bau und Heimat verwendet werden. Verfahren
(3) Personenbezogene Informationen dürfen nur (1) Für Zwecke der Forschung und der politischen
veröffentlicht werden, wenn Bildung kann an allen Standorten oder in digitaler Form
1. diese offenkundig sind, Einsicht in Unterlagen genommen werden.
2. es sich um Informationen handelt über (2) Die Einsichtnahme kann wegen der Bedeutung
oder des Erhaltungszustandes der Unterlagen auf die
– Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, soweit
diese nicht Tätigkeiten für den Staatssicherheits- Einsichtnahme in Duplikate beschränkt werden.
dienst vor Vollendung des 18. Lebensjahres be- (3) Soweit die Einsichtnahme in Unterlagen gestat-
treffen, oder tet ist, können auf Verlangen Duplikate der Unterlagen
– Begünstigte des Staatssicherheitsdienstes, herausgegeben werden; dies gilt nicht im Falle des
§ 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.
3. es sich um Informationen handelt über Personen der
Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder (4) Duplikate, die nach Absatz 3 herausgegeben
Amtsträger, soweit diese ihre zeitgeschichtliche worden sind, dürfen von dem Empfänger weder für an-
Rolle, Funktions- oder Amtsausübung betreffen, oder dere Zwecke verwendet noch an andere Stellen weiter-
gegeben werden.
4. die Personen, über die personenbezogene Infor-
mationen veröffentlicht werden sollen, eingewilligt (5) Die Einsichtnahme in noch nicht erschlossene
haben, Unterlagen ist nicht zulässig.
5. es sich um Informationen über Verstorbene handelt, § 34
deren Tod 30 Jahre zurückliegt; diese Schutzfrist
kann auf zehn Jahre verkürzt werden, wenn die Be- Verwendung von Unterlagen
nutzung für ein wissenschaftliches Forschungsvor- durch Presse, Rundfunk und Film
haben oder zur Wahrnehmung berechtigter Belange (1) Für die Verwendung von Unterlagen durch
erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Presse, Rundfunk, Film, deren Hilfsunternehmen und
Belange nicht beeinträchtigt werden; ist das Todes- die für sie journalistisch-redaktionell tätigen Personen
jahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand gelten die §§ 32 bis 33 entsprechend.
4144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
(2) Führt die Veröffentlichung personenbezogener Ablauf von fünf Jahren nach der konstituierenden
Informationen durch Rundfunkanstalten des Bundes- Sitzung des Beratungsgremiums besteht. Das Be-
rechts zu Gegendarstellungen von Personen, die in ratungsgremium besteht aus
der Veröffentlichung genannt sind, so sind diese Ge- 1. sechs Mitgliedern, die von den Landesregierungen
gendarstellungen den personenbezogenen Informa- der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-
tionen beizufügen und mit ihnen aufzubewahren. Die Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thürin-
Informationen dürfen nur zusammen mit den Gegen- gen benannt werden,
darstellungen erneut veröffentlicht werden.
2. drei Mitgliedern, die vom Deutschen Bundestag
Vierter Abschnitt benannt werden, und
Besondere Vorschriften 3. drei Mitgliedern, die von der für Kultur und Medien
zuständigen obersten Bundesbehörde benannt wer-
§§ 35 bis 37 den und von denen ein Mitglied einem Verband der
Opfer kommunistischer Gewaltherrschaft oder einer
(weggefallen) Vereinigung oder Interessengemeinschaft von Be-
troffenen staatlicher Repressionen der ehemaligen
§ 37a Deutschen Demokratischen Republik angehört.
Beschäftigung von (2) Das Bundesarchiv unterrichtet das Beratungs-
Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes gremium über grundsätzliche oder andere wichtige,
Eine Beschäftigung von ehemaligen Mitarbeitern die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes be-
des Staatssicherheitsdienstes beim Bundesarchiv ist rührende Angelegenheiten und erörtert sie mit ihm.
vorbehaltlich des Satzes 2 unzulässig, soweit sie im
(3) Mitglieder des Beratungsgremiums sind bei ihrer
Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung oder der von ihnen
Bestellung zur Verschwiegenheit über nicht offenkun-
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit mit Unterlagen des
dige personenbezogene Informationen und sonstige
Staatssicherheitsdienstes befasst sind. Ehemalige
vertrauliche Informationen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit
Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, die am
bekannt werden, zu verpflichten. Die Verschwiegen-
31. Dezember 2011 beim Bundesbeauftragten für die
heitspflicht besteht auch nach Beendigung ihrer Mit-
Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehema-
gliedschaft im Beratungsgremium fort.
ligen Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt
waren, sind ihren Fähigkeiten entsprechend und unter (4) Das Beratungsgremium gibt sich eine Ge-
Berücksichtigung sozialer Belange auf einen gleich- schäftsordnung, die der Zustimmung des Bundes-
wertigen Arbeitsplatz innerhalb der Bundesverwaltung archivs bedarf.
zu versetzen, wenn ihnen dies im Einzelfall zumutbar
ist; dies gilt nicht, falls sie bei ihrer Einstellung auf Be- § 40
fragen eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst Maßnahmen zur Sicherung der Unterlagen
verschwiegen haben. Bei der Beurteilung der Zu-
mutbarkeit sind insbesondere das Interesse des Be- (1) Das Bundesarchiv trifft die organisatorischen und
schäftigten an einer gleichwertigen Arbeitssituation technischen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die
sowie seine persönlichen und familiären Umstände zu Unterlagen gegen unbefugten Zugriff zu sichern.
berücksichtigen. (2) Es ist insbesondere sicherzustellen, dass
§ 38 1. die Mitarbeiter des Bundesarchivs auf Unterlagen
und Datenverarbeitungssysteme ausschließlich im
Landesbeauftragte Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung zugreifen können
(1) Das Bundesarchiv gibt den Landesbeauftragten und jeder Zugriff auf Unterlagen unter Angabe des
zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und der Folgen der Anlasses protokolliert wird,
kommunistischen Diktatur Gelegenheit, zu landes- 2. die unbefugte Erstellung von archivischen Find-
spezifischen Besonderheiten bei der Verwendung der mitteln und die unbefugte Eingabe von Informatio-
Unterlagen nach dem Dritten Abschnitt dieses Ge- nen sowie die unbefugte Kenntnisnahme, Verände-
setzes Stellung zu nehmen. rung oder Löschung gespeicherter Informationen
(2) Landesrecht kann bestimmen, dass die Landes- verhindert wird,
beauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur und
3. mindestens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach
der Folgen der kommunistischen Diktatur die Beteilig-
Abschluss der Bearbeitung dokumentiert wird,
ten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte nach den §§ 13
welche Unterlagen oder Informationen aus Unter-
bis 17 beraten. Diese Tätigkeit kann sich auch auf die
lagen zu welcher Zeit an wen herausgegeben oder
psycho-soziale Beratung nach Abschluss der Ver-
übermittelt worden sind,
fahren nach § 12 erstrecken.
4. nachträglich feststell- und überprüfbar ist, welche
§ 39 Informationen zu welcher Zeit in Datenverarbei-
tungssysteme eingegeben worden sind,
Beratungsgremium
(1) Zur Begleitung des Transformationsprozesses 5. Gebäude, in denen die Unterlagen des Staats-
des Stasi-Unterlagen-Archivs in das Bundesarchiv sicherheitsdienstes untergebracht sind, gegen un-
und zur Beratung des Bundesarchivs in die Unterlagen befugtes Eindringen geschützt sind,
des Staatssicherheitsdienstes berührenden Belangen 6. Unbefugte keinen Zugang zu den Archiven und zu
wird ein Beratungsgremium gebildet, das bis zum Datenverarbeitungssystemen, mit denen Informa-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4145
tionen aus den Unterlagen verarbeitet werden, er- weichend von den Regelungen des Bundesgebühren-
halten, gesetzes bestimmt werden.
7. Unterlagen nicht unbefugt gelesen, kopiert, ver-
ändert, vernichtet oder entfernt werden können, § 42a
8. Unterlagen und Datenträger beim Transport nicht Gerichtsstand
unbefugt gelesen, kopiert, verändert, gelöscht oder Gerichtsstand ist Berlin.
vernichtet werden können,
9. die innerbehördliche Organisation insgesamt so ge- § 43
staltet ist, dass sie den besonderen Anforderungen
des Datenschutzes gerecht wird. Vorrang dieses Gesetzes
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes gehen Vor-
§ 41 schriften über die Zulässigkeit der Übermittlung perso-
Automatisierte Verfahren, nenbezogener Informationen in anderen Gesetzen vor.
Informationsverarbeitung im Auftrag Das Bundesdatenschutzgesetz findet mit Ausnahme
der §§ 14 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes keine
(1) Personenbezogene Informationen aus Unter- Anwendung, soweit nicht in § 6 Absatz 9 dieses Ge-
lagen des Staatssicherheitsdienstes darf das Bundes- setzes etwas anderes bestimmt ist.
archiv nur insoweit automatisiert verarbeiten, als dies
zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. (2) Die Rechte betroffener Personen nach Artikel 15,
16, 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d sowie den
(2) Die Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
Artikeln 19 bis 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des
zum Zwecke der Übermittlung ist unzulässig. § 2 Ab-
Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
satz 1 Nummer 5 bleibt unberührt.
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
(3) Die Erteilung eines Auftrags zur Verarbeitung von Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Informationen aus den Unterlagen ist nur dann zu- Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
lässig, wenn die Verarbeitung beim Bundesarchiv mit 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
eigenen Mitteln nicht oder nur mit unverhältnis- vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
mäßigem Aufwand möglich ist, der Auftragsverarbeiter L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nur nach Maßgabe
unter besonderer Berücksichtigung der Eignung ge- dieses Gesetzes gewährt.
rade für den Umgang mit diesen Informationen ausge-
wählt worden ist und er die Informationen ausschließ- § 44
lich entsprechend den Weisungen des Bundesarchivs
verarbeitet. Strafvorschriften
Wer von diesem Gesetz geschützte Originalunterla-
Fünfter Abschnitt gen oder Duplikate von Originalunterlagen mit perso-
Schlussvorschriften nenbezogenen Informationen über Betroffene oder
Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut
§ 422 öffentlich mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Dies gilt nicht,
Gebühren und Auslagen wenn der Betroffene oder Dritte eingewilligt hat.
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistun-
gen nach den §§ 13 und 15 bis 17 gegenüber nicht- § 45
öffentlichen Stellen nach § 19 in Verbindung mit den
Bußgeldvorschriften
§§ 20, 21 und 26 sowie nach den §§ 32 und 34 sind
zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren und (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Auslagen zu erheben. In den Fällen des Widerrufs oder fahrlässig
der Rücknahme eines Verwaltungsaktes, der Ableh- 1. entgegen § 7 Absatz 3 eine Anzeige nicht oder nicht
nung oder Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme rechtzeitig erstattet,
einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung
sowie der Zurückweisung oder Zurücknahme eines 2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Unter-
Widerspruchs sind ebenfalls Gebühren zu erheben. lagen oder Kopien und sonstige Duplikate von
Für Auskünfte an Betroffene, Dritte und nahe Ange- Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig auf Ver-
hörige Vermisster oder Verstorbener sowie für die langen des Bundesarchivs herausgibt oder
ihnen gewährte Einsicht in die Unterlagen werden 3. entgegen § 9 Absatz 3 Unterlagen dem Bundes-
Gebühren und Auslagen nicht erhoben. archiv nicht überlässt.
(2) Das für Kultur und Medien zuständige Mitglied (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
der Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro geahndet wer-
ohne Zustimmung des Bundesrates die gebühren- den.
pflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu be-
stimmen und hat in der Rechtsverordnung feste Sätze (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
oder Rahmengebühren vorzusehen. In der Rechts- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
verordnung kann die Erstattung von Auslagen ab- ist das Bundesarchiv.
2
Gemäß Artikel 4 Absatz 37 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 § 46
Absatz 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) wird
§ 42 am 1. Oktober 2021 aufgehoben. (weggefallen)
4146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§ 46a satz 4 bis 6 in der Fassung der Bekanntmachung vom
Einschränkung von Grundrechten 18. Februar 2007 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 164 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 S. 1328) geändert worden ist, weiter anzuwenden.
des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Ge-
setzes eingeschränkt.
§ 48
§ 47 Evaluierung
Übergangsregelung Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bun-
Für die Rechtsverhältnisse der bisherigen Bundes- desbehörde legt dem Deutschen Bundestag nach Ab-
beauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheits- lauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes
dienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 750) einen Evaluierungs-
Republik und des bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bericht zum Transformationsprozess des Stasi-Unter-
aufgrund der Regelungen in Anlage I Kapitel II Sach- lagen-Archivs in das Bundesarchiv vor. Im Zuge der
gebiet B Abschnitt II Nummer 2 Buchstabe b des Evaluierung wird geprüft, ob das Bestehen des Be-
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II ratungsgremiums nach § 39 Absatz 1 für weitere fünf
S. 885, 912) vorhandenen Amtsinhabers ist § 36 Ab- Jahre erforderlich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4147
Gesetz
zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
und zur vorübergehenden Aussetzung
der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen
und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze
(Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021)
Vom 10. September 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 1. Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte und
rates das folgende Gesetz beschlossen: Unternehmen sowie für andere Einrichtungen und
2. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur
Artikel 1
der betroffenen Länder, Gemeinden und des Bun-
Gesetz des sowie weiterer öffentlich-rechtlicher Körper-
zur Errichtung eines schaften einschließlich der Gebäude und Einrich-
Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ tungen von Religionsgemeinschaften, soweit sie
(Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetz 2021 Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sowie
– AufbhEG 2021) unabhängig von der Trägerschaft von Infrastruk-
turen des Personenverkehrs und des Schienen-
§1 güterverkehrs einschließlich der Bereitstellung von
insbesondere Ersatzmobilität im öffentlichen Perso-
Errichtung des Fonds nennahverkehr bis zur Wiederherstellung der Infra-
Es wird ein nationaler Fonds „Aufbauhilfe 2021“ als strukturen.
Sondervermögen des Bundes errichtet.
(3) Bei der Verteilung der Mittel auf Bund, Länder
§2 und Gemeinden sowie bei der Gewährung der Hilfen
sind die unterschiedlichen Schadensbelastungen der
Zweck und Mittel- Betroffenen zu berücksichtigen.
verwendung; Verordnungsermächtigung
(1) Der Fonds dient der Leistung von Hilfen in den (4) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung
vom Starkregen und Hochwasser im Juli 2021 betrof- des Bundesrates eine Rechtsverordnung über die Ver-
fenen Ländern (Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rhein- teilung und Verwendung der Mittel des Fonds und die
land-Pfalz, Sachsen) zur Beseitigung der hierdurch Einzelheiten der näheren Durchführung. In der Rechts-
entstandenen Schäden und zum Wiederaufbau der verordnung sind einheitliche Fördergrundsätze festzu-
zerstörten Infrastruktur. legen.
(2) Aus den Mitteln des Fonds werden als Aufbau- (5) Die Länder führen in eigener Zuständigkeit nach-
hilfen geleistet, soweit die Schäden nicht durch Ver- gelagerte Kontrollen über die Mittelverwendung in
sicherungen oder sonstige Dritte abgedeckt sind, angemessenem Umfang durch.
4148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§3 Haushaltsrechnung als Rechnung über die Einnahmen
Stellung im Rechtsverkehr und Ausgaben nach der Bundeshaushaltsordnung auf
und fügt sie den Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter des Bundes bei.
seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und
verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des §8
Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundes-
ministerium der Finanzen verwaltet den Fonds. Es kann Verwaltungskosten
sich hierzu einer anderen Behörde oder eines Dritten Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der
bedienen. Bund.
(2) Der Fonds ist von dem Vermögen des Bundes,
seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu hal- Artikel 2
ten. Für die Zahlungsverpflichtungen, die sich aus der Änderung des
Finanzierung des Fonds ergeben, haftet der Bund.
Finanzausgleichsgesetzes
§4 Nach § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes
vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
Finanzierung des Fonds
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(1) Der Bund stellt dem Fonds Mittel in Höhe von bis (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist, wird folgender
zu 30 Milliarden Euro zur Verfügung, die der Bund im Absatz 2a eingefügt:
Jahr 2021 in Höhe von 16 Milliarden Euro und ab dem
„(2a) Zur finanziellen Beteiligung der Länder an der
Jahr 2022 nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zu-
Bekämpfung der durch die Starkregenfälle und das
führt. Die Liquidität des Fonds wird durch den Bund
Hochwasser im Juli 2021 verursachten Schäden und
sichergestellt.
dem Wiederaufbau erhöhen sich die in Absatz 2 ge-
(2) Die Länder beteiligen sich an der Finanzierung nannten Beträge für den Bund um jeweils 233 333 333
des Fonds nach Maßgabe des Absatzes 3. Euro in den Jahren von 2021 bis 2050; die in Absatz 2
(3) Die finanzielle Beteiligung der Länder an der genannten Beträge für die Länder verringern sich ent-
Zuführung im Jahr 2021 erfolgt in den Jahren 2021 sprechend um jeweils 233 333 333 Euro in den Jahren
bis 2050 im Rahmen der Umsatzsteuerverteilung nach von 2021 bis 2050.“
Maßgabe von Artikel 2 des Aufbauhilfegesetzes 2021.
Die hälftige finanzielle Beteiligung der Länder an den Artikel 3
Zuführungen des Bundes zum Fonds ab dem Jahr
Änderung des
2022 erfolgt durch Anpassung der vertikalen Umsatz-
steuerverteilung. Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
(4) Die im Jahr 2021 vor Inkrafttreten der Rechtsver- Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
ordnung nach § 2 Absatz 4 geleisteten Aufbauhilfen 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
nach § 2 Absatz 2 werden aus dem Fonds erstattet. Artikel 2b des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I
S. 811) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Ergibt sich nach der Schlussabrechnung des
Fonds, dass die Länder Beiträge geleistet haben, die 1. § 5 wird wie folgt geändert:
ihren Anteil an der Finanzierung übersteigen, erstattet a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
der Bund den Ländern anteilig die zu viel geleisteten „Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Inves-
Beträge. titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die
§5 bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abge-
Rücklage nommen wurden und die im Jahr 2024 vollstän-
Das Sondervermögen kann zur Erfüllung des ge- dig abgerechnet werden.“
setzlichen Zwecks Rücklagen bilden. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezem-
ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
§6 2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“
Wirtschaftsplan und Haushaltsrecht durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in 2. § 8 wird wie folgt geändert:
einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschafts- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange-
plan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. fügt:
Er wird für das Wirtschaftsjahr 2021 als Anlage zu der „Von den Ländern nach § 6 Absatz 2 zur Auszah-
nach § 2 Absatz 4 zu erlassenden Rechtsverordnung lung angeordnete Bundesmittel für Maßnahmen,
veröffentlicht. Ab dem Haushaltsjahr 2022 wird er zu- die aufgrund von durch den Starkregen oder das
sammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und als Hochwasser im Juli 2021 unmittelbar verursach-
Anlage zum Bundeshaushaltsplan veröffentlicht. ten Schäden nicht innerhalb des Förderzeitraums
nach § 5 abgeschlossen werden können, sind
§7 dem Bund nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom
Rechnungslegung Land gegenüber dem Bund nachzuweisen.“
Das Bundesministerium der Finanzen stellt für den b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem-
Fonds am Schluss eines jeden Rechnungsjahres die ber 2022“ durch die Angabe „31. Dezember
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4149
2024“ und die Angabe „31. Dezember 2023“ Selbstständigen, in den von den Starkregen- und
durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt. Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Ge-
3. § 13 wird wie folgt geändert: bieten gewährt werden, werden den in § 850k Absatz 2
Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst
„Im Jahr 2026 können Finanzhilfen nur für Inves- werden, gleichgestellt.
titionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte (2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner auch dann
von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die zur Leistung aus dem Guthaben für die nach Absatz 1
bis zum 31. Dezember 2025 vollständig abge- nicht von der Pfändung erfassten Soforthilfen im Rah-
nommen wurden und die im Jahr 2026 vollstän- men des vertraglich Vereinbarten verpflichtet, wenn
dig abgerechnet werden.“ der Schuldner durch Vorlage des Bewilligungsbeschei-
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezem- des oder eines Kontoauszuges nachweist, dass das
ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember Guthaben nicht von der Pfändung erfasst ist.
2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ (3) Das Guthaben auf Grund von Soforthilfen auf
durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt. einem Pfändungsschutzkonto wird bis zum Ablauf
4. § 15 wird wie folgt geändert: des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze ange- Gutschrift folgt, nicht von der Pfändung erfasst.
fügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pfändungen
„Von den Ländern nach § 14 in Verbindung mit wegen Rückforderungen von Soforthilfen im Sinne des
§ 6 Absatz 2 zur Auszahlung angeordnete Bun- Absatzes 1.“
desmittel für Maßnahmen, die aufgrund von
durch den Starkregen oder das Hochwasser im Artikel 6
Juli 2021 unmittelbar verursachten Schäden Weitere Änderung des
nicht innerhalb des Förderzeitraums nach § 5 ab-
Gesetzes, betreffend die
geschlossen werden können, sind dem Bund
nicht zurückzuzahlen. Dies ist vom Land gegen-
Einführung der Zivilprozessordnung
über dem Bund nachzuweisen.“ § 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezem- Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 5 dieses
ber 2024“ durch die Angabe „31. Dezember Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2026“ und die Angabe „31. Dezember 2025“ 1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 850k Absatz 2
durch die Angabe „31. Dezember 2027“ ersetzt. Satz 1“ durch die Angabe „§ 902 Satz 1“ ersetzt.
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 4
3. Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „Absätze 1
Änderung des bis 3“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 2“
Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens ersetzt.
„Kommunalinvestitionsförderungsfonds“
In § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung eines Artikel 7
Sondervermögens „Kommunalinvestitionsförderungs- Gesetz
fonds“ vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974), das zuletzt zur vorübergehenden Aussetzung
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 15. April 2020 der Insolvenzantragspflicht wegen
(BGBl. I S. 811) geändert worden ist, wird die Angabe Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021
„2025“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
§1
Artikel 5
Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Änderung des
Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder
Gesetzes, betreffend die Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregen-
Einführung der Zivilprozessordnung fälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die
§ 23 des Gesetzes, betreffend die Einführung der nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 33 des die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge- Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Die
Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längs-
„§ 23 tens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.
Schutz von Hochwasser-Soforthilfen
vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten §2
(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistun- Verordnungsermächtigung
gen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
zur Milderung von Schäden der Unternehmen der cherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen ohne Zustimmung des Bundesrates die Aussetzung
Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und der Insolvenzantragspflicht längstens bis zum 30. April
4150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2022 zu verlängern, wenn dies aufgrund fortbestehen- öffentlichen Mobilfunknetz, einschließlich der zu
der Nachfrage nach verfügbaren öffentlichen Hilfen, beachtenden Sicherheitsanforderungen,
aufgrund andauernder Finanzierungs- oder Sanie-
2. über die organisatorischen Rahmenbedingungen
rungsverhandlungen oder aufgrund sonstiger Um-
für die Aussendung von Warnungen, einschließ-
stände geboten erscheint.
lich Erreichbarkeits- und Reaktionszeiten,
Artikel 8 3. zum Umfang der bei der Aussendung von War-
nungen zu erbringenden Leistungsmerkmale,
Änderung des einschließlich der dabei verarbeiteten Daten,
Telekommunikationsgesetzes
4. zur Konkretisierung der Verpflichtungen für An-
Das Telekommunikationsgesetz vom 23. Juni 2021 bieter nach Absatz 3 und
(BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän- 5. zu den Aufgaben der Bundesnetzagentur hin-
dert worden ist, wird wie folgt geändert: sichtlich der in den Nummern 1 bis 4 aufgeführ-
ten Gebiete.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 164 folgende Angabe eingefügt: (5) Die technischen Einzelheiten zu den in Ab-
satz 4 Nummer 1 bis 4 aufgeführten Regelungsge-
„§ 164a Öffentliche Warnungen“.
genständen legt die Bundesnetzagentur in einer
2. Nach § 164 wird folgender § 164a eingefügt: Technischen Richtlinie fest; dabei berücksichtigt
„§ 164a sie die Vorschriften der Rechtsverordnung nach Ab-
satz 4. Die Bundesnetzagentur erstellt die Techni-
Öffentliche Warnungen sche Richtlinie unter Beteiligung
(1) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben 1. der Verbände
1. technische Einrichtungen für Warnungen vor
a) der durch die Absätze 1 und 2 verpflichteten
drohenden oder sich ausbreitenden größeren
Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze,
Notfällen und Katastrophen vorzuhalten, die
a) über das zentrale Warnsystem des Bundes b) der durch Absatz 3 verpflichteten Anbieter
von den Gefahrenabwehrbehörden sowie Be- öffentlich zugänglicher mobiler nummernge-
hörden des Zivil- und Katastrophenschutzes bundener interpersoneller Telekommunika-
ausgelöst und tionsdienste,
b) an empfangsbereite Mobilfunkendgeräte, die c) der Hersteller der in den Mobilfunknetzen ein-
sich in dem von der auslösenden Behörde be- gesetzten technischen Einrichtungen und
stimmten geographischen Gebiet befinden, d) der Hersteller der Mobilfunkendgeräte,
ausgesendet werden können und
2. des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und
2. durch organisatorische Vorkehrungen die Mög- Katastrophenhilfe,
lichkeit der jederzeitigen unverzüglichen Aussen-
dung von Warnungen nach Nummer 1 sicherzu- 3. der vom Bundesamt für Bevölkerungsschutz und
stellen. Katastrophenhilfe benannten Vertreter der in Ab-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Behör-
(2) Betreiber öffentlicher Mobilfunknetze haben
den und
Warnungen nach Absatz 1 an alle Mobilfunkendge-
räte in dem von der auslösenden Behörde bestimm- 4. des Bundesamtes für Sicherheit in der Informa-
ten geographischen Gebiet auszusenden. tionstechnik hinsichtlich der technischen Anfor-
(3) Anbieter öffentlich zugänglicher mobiler num- derungen in Absatz 4 Nummer 1.
merngebundener interpersoneller Telekommunika- Bei den Festlegungen in der Technischen Richtlinie
tionsdienste sind internationale Standards zu berücksichtigen;
1. wirken im notwendigen Umfang daran mit, dass Abweichungen von den Standards sind zu begrün-
Warnungen nach Absatz 1 jederzeit und unver- den. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten
züglich zu den Endnutzern in dem bestimmten haben die Anforderungen der Technischen Richt-
geographischen Gebiet ausgesendet werden linie spätestens ein Jahr nach deren Bekannt-
können und machung zu erfüllen, sofern in der Technischen
Richtlinie für bestimmte Verpflichtungen kein ande-
2. informieren ihre Endnutzer über die Vorausset- rer Übergangszeitraum festgelegt ist.
zungen für den Empfang von Warnungen nach
Absatz 1. (6) Notwendige Aufwendungen, die den Betrei-
bern öffentlicher Mobilfunknetze durch die Umset-
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
zung der Anforderungen aus Absatz 1 entstehen,
Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
sind auf Antrag zu ersetzen. Für die Bemessung
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
des Aufwendungsersatzes sind die tatsächlich ent-
und dem Bundesministerium für Verkehr und digi-
standenen Kosten der Verpflichteten maßgebend.
tale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-
Über die Anträge auf Aufwendungsersatz entschei-
stimmung des Bundesrates Regelungen zu treffen
det die Bundesnetzagentur. Die durch die Aussen-
1. über die grundlegenden technischen Anforderun- dung der Warnungen nach Absatz 2 entstehenden
gen für die Aussendung von Warnungen im Kosten trägt jeder Betreiber selbst. Die für das Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4151
senden von Informationen anfallenden Kosten nach struktureinrichtungen im Gebiet der Gemeinde, in
Absatz 3 trägt jeder Anbieter selbst.“ der sie entstehen sollen, als mobile oder nicht
mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Ver-
3. § 228 wird wie folgt geändert: fügung stehen. Satz 1 ist entsprechend anwendbar,
a) Nach Absatz 2 Nummer 37 werden die folgenden wenn das Vorhaben in einer Nachbargemeinde einer
Nummern 37a bis 37c eingefügt: Gemeinde im Sinne des Satzes 1 ausgeführt werden
soll und dringend benötigte in Satz 1 genannte bau-
„37a. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 1, auch liche Anlagen oder dringend benötigte Infrastruktur-
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung einrichtungen im Gebiet der betroffenen Gemeinde
nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, und in dieser Nachbargemeinde als mobile oder
eine dort genannte Einrichtung nicht oder nicht mobile Anlagen nicht oder nicht rechtzeitig
nicht richtig vorhält, zur Verfügung stehen.
37b. entgegen § 164a Absatz 1 Nummer 2, auch (2) Bei Vorhaben nach Absatz 1 im Außenbereich
in Verbindung mit einer Rechtsverordnung gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutz-
nach § 164a Absatz 4 Nummer 1, 2 oder 3, gesetzes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022
eine dort genannte Aussendung nicht si- entsprechend.
cherstellt,
(3) Die Befristung in Absatz 1 auf den Ablauf des
37c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 164a 31. Dezember 2022 bezieht sich auf den Zeitraum,
Absatz 2, auch in Verbindung mit einer bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulas-
Rechtsverordnung nach § 164a Absatz 4 sungsverfahren von der Vorschrift Gebrauch ge-
Nummer 1, 2 oder 3, zuwiderhandelt,“. macht werden kann. Die in Absatz 1 genannte Frist
von fünf Jahren bezieht sich auf die Geltungsdauer
b) In Absatz 7 Nummer 3 wird die Angabe „37, 38“ der Genehmigung.
durch die Angabe „37 bis 38“ ersetzt.
(4) Die Länder können durch Landesrecht ergän-
zende Bestimmungen zum Rückbau der in Absatz 1
Artikel 9 genannten Vorhaben treffen.
Änderung des (5) § 36 findet mit der Maßgabe Anwendung,
Baugesetzbuchs dass das Einvernehmen nur dann aus den sich aus
den §§ 31, 33 bis 35 ergebenden Gründen versagt
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma- werden kann, wenn die städtebauliche Entwicklung
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das des Gemeindegebiets der Gemeinde, in der das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 Vorhaben ausgeführt werden soll, beeinträchtigt
(BGBl. I S. 2939) geändert worden ist, wird wie folgt würde. Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt
geändert: bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 das Einver-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu nehmen als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines
§ 246b folgende Angabe eingefügt: Monats verweigert wird.“
„§ 246c Sonderregelungen für bestimmte mobile
Artikel 10
bauliche Anlagen und mobile Infrastruktur-
einrichtungen in von Hochwasserkatastro- Änderung des
phen betroffenen Gemeinden“. Allgemeinen Eisenbahngesetzes
2. Nach § 246b wird folgender § 246c eingefügt: Dem § 18 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahnge-
„§ 246c setzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396;
1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Sonderregelungen für zes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1737) geändert wor-
bestimmte mobile bauliche Anlagen den ist, wird folgender Satz angefügt:
und mobile Infrastruktureinrichtungen in von
Hochwasserkatastrophen betroffenen Gemeinden „Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Auf-
risses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt
(1) In Gemeinden, die von einer Hochwasserka- insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wieder-
tastrophe im Gemeindegebiet betroffen sind, kann aufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist,
bei der Zulassung von Vorhaben, die die Errichtung um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in ei-
mobiler baulicher Anlagen zur Wohnnutzung, mobi- nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras-
ler Infrastruktureinrichtungen oder mobiler baulicher senverlaufs erfolgt.“
Anlagen für Läden oder nicht störende Handwerks-
betriebe zur Deckung des täglichen Bedarfs der Be- Artikel 11
wohner der Umgebung zum Inhalt haben, bis zum
Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Vorschriften Änderung des
dieses Gesetzbuchs oder den auf Grund dieses Ge- Bundesfernstraßengesetzes
setzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem
Umfang auf längstens fünf Jahre befristet abge- Nach § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesfernstraßen-
wichen werden, wenn diese dringend benötigten gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
baulichen Anlagen oder dringend benötigten Infra- 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Ar-
4152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
tikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221) und 5 landesweit oder regional differenziert auch
geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt: statt bezogen auf 100 000 Einwohner bezogen
auf das Land oder die jeweilige Region als Maß-
„Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere stab verwenden.“
nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach
einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundes- c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
fernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in ei- aa) Die Wörter „soweit und solange sich die Co-
nem räumlich begrenzten Korridor entlang des Tras- ronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in
senverlaufs erfolgt.“ einzelnen Ländern ausbreitet und das Parla-
ment in einem betroffenen Land die Anwend-
Artikel 12 barkeit der Absätze 1 bis 6 dort feststellt“
werden durch die Wörter „soweit und so-
Änderung des lange die konkrete Gefahr der epidemischen
Infektionsschutzgesetzes Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019
(COVID-19) in einem Land besteht und das
Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000
Parlament in dem betroffenen Land die An-
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge-
wendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das Land
setzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert
feststellt“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt:
0. § 28a wird wie folgt geändert:
„Die Feststellung nach Satz 1 gilt als aufge-
a) Nach Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Num- hoben, sofern das Parlament in dem betrof-
mer 2a eingefügt: fenen Land nicht spätestens drei Monate
nach der Feststellung nach Satz 1 die weitere
„2a. Verpflichtung zur Vorlage eines Impf-, Ge-
Anwendbarkeit der Absätze 1 bis 6 für das
nesenen- oder Testnachweises.“
Land feststellt; dies gilt entsprechend, sofern
b) Absatz 3 Satz 2 bis 13 wird durch die folgenden das Parlament in dem betroffenen Land nicht
Sätze ersetzt: spätestens drei Monate nach der Feststel-
lung der weiteren Anwendbarkeit der Ab-
„Zum präventiven Infektionsschutz können ins- sätze 1 bis 6 die weitere Anwendbarkeit der
besondere die in Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 4 Absätze 1 bis 6 erneut feststellt.“
und 17 genannten Schutzmaßnahmen ergriffen
werden. Weitergehende Schutzmaßnahmen sol- 1. § 36 wird wie folgt geändert:
len unter Berücksichtigung des jeweiligen regio- a0) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
nalen und überregionalen Infektionsgeschehens
mit dem Ziel getroffen werden, eine drohende „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5
Überlastung der regionalen und überregionalen Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von
stationären Versorgung zu vermeiden. Wesent- nationaler Tragweite festgestellt hat und soweit
licher Maßstab für die weitergehenden Schutz- dies zur Verhinderung der Verbreitung der
maßnahmen ist insbesondere die Anzahl der in Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erfor-
Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 derlich ist, darf der Arbeitgeber in den in den
(COVID-19) in ein Krankenhaus aufgenommenen Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen
Personen je 100 000 Einwohner innerhalb von und Unternehmen personenbezogene Daten
sieben Tagen. Weitere Indikatoren wie die unter eines Beschäftigten über dessen Impf- und
infektionsepidemiologischen Aspekten differen- Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krank-
zierte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coro- heit-2019 (COVID-19) verarbeiten, um über die
navirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses
innerhalb von sieben Tagen, die verfügbaren oder über die Art und Weise einer Beschäf-
intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten tigung zu entscheiden. Im Übrigen gelten die
und die Anzahl der gegen die Coronavirus- Bestimmungen des allgemeinen Datenschutz-
Krankheit-2019 (COVID-19) geimpften Personen rechts.“
sollen bei der Bewertung des Infektionsgesche- a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
hens berücksichtigt werden. Die Landesregierun-
aa) Satz 1 Nummer 1a wird wie folgt gefasst:
gen können im Rahmen der Festlegung der
Schutzmaßnahmen unter Berücksichtigung der „1a. dass auf Grund eines bei Reisen allge-
jeweiligen stationären Versorgungskapazitäten mein gesteigerten Infektionsrisikos in
in einer Rechtsverordnung nach § 32 Schwellen- Bezug auf die Krankheit, die zur Fest-
werte für die Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5 stellung der epidemischen Lage von
festsetzen; entsprechend können die Schutz- nationaler Tragweite geführt hat, alle
maßnahmen innerhalb eines Landes regional dif- Personen, die in die Bundesrepublik
ferenziert werden. Das Robert Koch-Institut ver- Deutschland einreisen wollen oder
öffentlicht im Internet unter https://www.rki.de/ eingereist sind, ausschließlich zur
covid-19-trends werktäglich nach Altersgruppen Feststellung und Verhinderung der
differenzierte und mindestens auf einzelne Län- Verbreitung der Krankheit, die zur
der und auf das Bundesgebiet bezogene Daten Feststellung der epidemischen Lage
zu Indikatoren nach den Sätzen 4 und 5. Die Län- von nationaler Tragweite geführt hat,
der können die Indikatoren nach den Sätzen 4 verpflichtet sind, über einen Nachweis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4153
oder ein Dokument nach Nummer 1 Naturkatastrophe mit einer Oberleitung ein-
Buchstabe b oder Buchstabe c zu ver- schließlich dafür notwendiger räumlich be-
fügen und den Nachweis oder das grenzter baulicher Anpassungen, insbesondere
Dokument gegenüber den Beförderern von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreu-
oder den in Nummer 1 genannten Be- zungsbauwerken,“.
hörden vorzulegen;“.
2. Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Num-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „kein aufgrund mern 2 bis 7.
der Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
mer 1 erforderliches ärztliches Zeugnis oder Artikel 15
erforderliches Testergebnis“ durch die Wör-
ter „keinen auf Grund der Rechtsverord- Änderung des
nung nach Satz 1 Nummer 1 und 1a erfor- Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
derlichen Nachweis oder kein auf Grund der Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung
und 1a erforderliches Dokument“ ersetzt. der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
b) Absatz 11 wird wie folgt geändert:
§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesell-
aa) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: schafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und
„Die Sätze 1 bis 3 gelten in Bezug auf die in Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Aus-
der Rechtsverordnung nach Absatz 10 wirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März
Satz 1 Nummer 1a genannten Personen 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32
mit den Maßgaben entsprechend, dass nur des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän-
die in Absatz 10 Satz 1 Nummer 1a genann- dert worden ist, wird wie folgt geändert:
ten Nachweise oder Dokumente vorgelegt
1. In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter
werden müssen und nur die personenbezo-
„im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wörter
genen Angaben erhoben und übermittelt
„bis einschließlich 31. August 2022“ ersetzt.
werden dürfen.“
2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
bb) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter
„nach den Sätzen 1, 3 und 5“ durch die „(5) § 5 ist nur anzuwenden auf
Wörter „nach den Sätzen 1, 3, 4 und 6“ er-
1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende
setzt.
Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Par-
2. In § 73 Absatz 1a Nummer 24 werden die Wörter teien und Stiftungen und von sonstigen Vertre-
„Absatz 10 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung tern in Organen und Gliederungen von Parteien
mit“ durch die Wörter „Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 sowie
oder Nummer 1a, jeweils auch in Verbindung mit“
ersetzt. 2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die
bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.“
Artikel 13
Artikel 16
Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 12 werden die Grundrechte der kör-
Änderung des
perlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Gesetzes zur Abmilderung
des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 der Folgen der COVID-19-Pandemie im
Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versamm- Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
lungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizü- In Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Abmilderung
gigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insol-
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 venz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020
des Grundgesetzes) eingeschränkt. (BGBl. I S. 569), das durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert
Artikel 14 worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2021“
Änderung des durch die Angabe „31. August 2022“ ersetzt.
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 14a Absatz 1 des Gesetzes über die Umwelt- Artikel 17
verträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekannt- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
machung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540) wird
wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1. Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorange-
stellt: (2) Artikel 6 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
„1. der Ausstattung einer bestehenden Bahnstre- (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 10. Juli 2021 in
cke im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Kraft und am 1. Mai 2022 außer Kraft.
4154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. September 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4155
Anordnung
des Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen
und die Uniform der Soldatinnen und Soldaten
(BPrDGrUnifAnO)
Vom 30. August 2021
Nach § 4 Absatz 3 des Soldatengesetzes, der durch 2. als Mützenabzeichen
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Juni 2017
a) beim Heer: an der Schirmmütze und an der Berg-
(BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, ordne ich an:
mütze zwei gekreuzte Säbel,
§1 b) bei der Luftwaffe: an der Schirmmütze eine
Schwinge,
Dienstgradbezeichnungen
c) bei der Marine: an der Schirmmütze ein Anker;
Die Soldatinnen und Soldaten führen die Dienst-
gradbezeichnungen nach Anlage 1. Offizierinnen und Offiziere sowie Oberfähnriche tra-
gen zusätzlich eine Stickerei auf dem Mützen-
§2 schirm;
Uniform 3. als Barettabzeichen das Abzeichen der Truppengat-
Die Soldatinnen und Soldaten tragen tung oder des Großverbands.
1. die Anzugarten nach § 3, (2) Generale tragen eine Goldstickerei auf roten Kra-
genspiegeln.
2. die allgemeinen Kennzeichen nach § 4,
3. die Dienstgradabzeichen nach § 5. §5
Dienstgradabzeichen
§3
Anzugarten und -farben (1) Die Soldatinnen und Soldaten tragen an der Uni-
form die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2.
Die Soldatinnen und Soldaten tragen je nach Anlass
eine der folgenden Anzugarten: (2) Soweit Bekleidungsstücke der Marine mit Schul-
terklappen zu versehen sind, tragen Mannschaften,
1. den Dienstanzug, der Unteroffizierinnen und Unteroffiziere vom Bootsmann
a) beim Heer grau, in bestimmten Gebieten jedoch aufwärts sowie Offizierinnen und Offiziere statt der Är-
sandfarben ist, melabzeichen die Dienstgradabzeichen nach Anlage 2
b) bei der Luftwaffe blau, in bestimmten Gebieten als Schulterabzeichen. Unteroffizierinnen und Unter-
jedoch sandfarben ist, offiziere vom Bootsmann aufwärts tragen zusätzlich
eine geschlossene Tresse auf den Schulterklappen.
c) bei der Marine dunkelblau, in bestimmten Gebie- Statt der Ärmelwinkel tragen
ten jedoch sandfarben oder weiß ist;
1. Maate Schulterklappen mit offener Tresse,
2. den Gesellschaftsanzug der Soldatinnen, der ent-
weder dunkelblau oder dunkelblau und weiß ist; 2. Obermaate Schulterklappen mit geschlossener
Tresse.
3. den Gesellschaftsanzug der Soldaten, der
(3) Am Kampfanzug werden auf den Aufschiebe-
a) beim Heer schwarz ist,
schlaufen an Stelle der silbernen Dienstgradabzeichen
b) bei der Luftwaffe und bei der Marine dunkelblau schwarze oder weiße Dienstgradabzeichen getragen;
ist; goldene Dienstgradabzeichen bleiben unverändert.
4. den Kampfanzug, dessen Farbe sich nach der je-
weiligen Zweckbestimmung richtet. §6
Befugnisübertragung
§4
(1) Die Befugnis zur Bestimmung der Abzeichen, die
Allgemeine Kennzeichen Offizierinnen und Offiziere der Marine, Sanitätsoffizie-
(1) Am Anzug werden die folgenden allgemeinen rinnen und Sanitätsoffiziere, Offizierinnen und Offiziere
Kennzeichen getragen: des Militärmusikdienstes, Offizierinnen und Offiziere
1. als nationales Kennzeichen des Geoinformationsdienstes sowie Anwärterinnen
und Anwärter zusätzlich zu den Dienstgradabzeichen
a) am Barett: am unteren Rand des Barettabzei- tragen, übertrage ich auf das Bundesministerium der
chens eine stilisierte Bundesflagge; Ausnahmen Verteidigung. Das Bundesministerium der Verteidigung
bei Angehörigen multinationaler Verbände bedür- kann die Befugnis auf eine ihm nachgeordnete Dienst-
fen meiner Zustimmung, stelle übertragen.
b) an anderen Kopfbedeckungen: eine Kokarde in (2) Weitere Einzelheiten der Uniform der Soldatin-
den Bundesfarben, nen und Soldaten bestimmt das Bundesministerium
c) am Kampfanzug: ein Ärmelabzeichen in den Bun- der Verteidigung. Die Bestimmung bedarf meiner Zu-
desfarben; stimmung.
4156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
§7 Bundespräsidenten über die Dienstgradbezeichnungen
Inkrafttreten und die Uniform der Soldaten vom 14. Juli 1978 (BGBl. I
S. 1067), die zuletzt durch die Anordnung vom 31. Mai
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffent- 1996 (BGBl. I S. 746) geändert worden ist, außer Kraft.
lichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung des
Berlin, den 30. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4157
Anlage 1
(zu § 1)
Dienstgradbezeichnungen
Nr. Laufbahngruppe Dienstgradgruppe Dienstgradbezeichnung
1 2 3
1 Mannschaften
1.1 Mannschaften Jäger,
Panzerschütze,
Panzergrenadier,
Kanonier,
Pionier,
Panzerpionier,
Funker,
Schütze,
Flieger,
Sanitätssoldat,
Matrose
1.2 Gefreiter
1.3 Obergefreiter
1.4 Hauptgefreiter
1.5 Stabsgefreiter
1.6 Oberstabsgefreiter
1.7 Korporal
1.8 Stabskorporal
2 Unteroffizierinnen
und Unteroffiziere
2.1 Unteroffizierinnen und
Unteroffiziere ohne Portepee
2.1.1 Unteroffizier,
Maat,
Fahnenjunker,
Seekadett
2.1.2 Stabsunteroffizier,
Obermaat
2.2 Unteroffizierinnen und
Unteroffiziere mit Portepee
2.2.1 Feldwebel,
Bootsmann,
Fähnrich,
Fähnrich zur See
2.2.2 Oberfeldwebel,
Oberbootsmann
2.2.3 Hauptfeldwebel,
Hauptbootsmann,
Oberfähnrich,
Oberfähnrich zur See
2.2.4 Stabsfeldwebel,
Stabsbootsmann
2.2.5 Oberstabsfeldwebel,
Oberstabsbootsmann
4158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Nr. Laufbahngruppe Dienstgradgruppe Dienstgradbezeichnung
1 2 3
3 Offizierinnen und Offiziere
3.1 Leutnante
3.1.1 Leutnant,
Leutnant zur See
3.1.2 Oberleutnant,
Oberleutnant zur See
3.2 Hauptleute
3.2.1 Hauptmann,
Kapitänleutnant,
Stabsarzt,
Stabsapotheker,
Stabsveterinär
3.2.2 Stabshauptmann,
Stabskapitänleutnant
3.3 Stabsoffizierinnen und
Stabsoffiziere
3.3.1 Major,
Korvettenkapitän,
Oberstabsarzt,
Oberstabsapotheker,
Oberstabsveterinär
3.3.2 Oberstleutnant,
Fregattenkapitän,
Oberfeldarzt,
Flottillenarzt,
Oberfeldapotheker,
Flottillenapotheker,
Oberfeldveterinär
3.3.3 Oberst,
Kapitän zur See,
Oberstarzt,
Flottenarzt,
Oberstapotheker,
Flottenapotheker,
Oberstveterinär
3.4 Generale
3.4.1 Brigadegeneral,
Flottillenadmiral,
Generalarzt,
Admiralarzt,
Generalapotheker
3.4.2 Generalmajor,
Konteradmiral,
Generalstabsarzt,
Admiralstabsarzt
3.4.3 Generalleutnant,
Vizeadmiral,
Generaloberstabsarzt,
Admiraloberstabsarzt
3.4.4 General,
Admiral
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4159
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1)
Dienstgradabzeichen
Tabelle 1
Heer und Luftwaffe
Nr. Laufbahngruppe Dienstgradbezeichnung Dienstgradabzeichen
1 2 3
1 Mannschaften
1.1 niedrigster Dienstgrad kein Dienstgradabzeichen
der Mannschaften
1.2 Gefreiter ein Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen
1.3 Obergefreiter zwei Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen
1.4 Hauptgefreiter drei Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen
1.5 Stabsgefreiter vier Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen
1.6 Oberstabsgefreiter fünf Schrägstreifen auf beiden Schulterklappen
1.7 Korporal ein breiter Schrägstreifen auf beiden Schulter-
klappen
1.8 Stabskorporal ein breiter und ein schmaler Schrägstreifen auf
beiden Schulterklappen
2 Unteroffizierinnen
und Unteroffiziere
2.1 Unteroffizier eine unten offene Tresse als Schulterabzeichen
2.2 Fahnenjunker wie Unteroffizier
2.3 Stabsunteroffizier eine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen
2.4 Feldwebel ein Winkel mit der Spitze nach oben und eine
geschlossene Tresse als Schulterabzeichen
2.5 Fähnrich wie Feldwebel
2.6 Oberfeldwebel wie Feldwebel, jedoch zwei Winkel
2.7 Hauptfeldwebel ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben und
eine geschlossene Tresse als Schulterabzeichen
2.8 Oberfähnrich ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben als
Schulterabzeichen mit silberner Schulterklap-
peneinfassung
2.9 Stabsfeldwebel ein Kopfwinkel, darunter ein Winkel mit der
Spitze nach oben und eine geschlossene Tresse
als Schulterabzeichen
2.10 Oberstabsfeldwebel wie Stabsfeldwebel, jedoch zwei Winkel
3 Offizierinnen und Offiziere
3.1 Leutnant ein silberner Stern als Schulterabzeichen
3.2 Oberleutnant zwei silberne Sterne als Schulterabzeichen
3.3 Hauptmann drei silberne Sterne als Schulterabzeichen
3.4 Stabshauptmann vier silberne Sterne als Schulterabzeichen
3.5 Major silbernes Eichenlaub und ein silberner Stern
als Schulterabzeichen
3.6 Oberstleutnant wie Major, jedoch zwei silberne Sterne
3.7 Oberst wie Major, jedoch drei silberne Sterne
3.8 Brigadegeneral goldenes Eichenlaub und ein goldener Stern
als Schulterabzeichen
4160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Nr. Laufbahngruppe Dienstgradbezeichnung Dienstgradabzeichen
1 2 3
3.9 Generalmajor wie Brigadegeneral, jedoch zwei goldene Sterne
3.10 Generalleutnant wie Brigadegeneral, jedoch drei goldene Sterne
3.11 General wie Brigadegeneral, jedoch vier goldene Sterne
Tabelle 2
Marine
Nr. Laufbahngruppe Dienstgradbezeichnung Dienstgradabzeichen
1 2 3
1 Mannschaften
1.1 Matrose kein Dienstgradabzeichen
1.2 Gefreiter ein Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln
1.3 Obergefreiter zwei Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln
1.4 Hauptgefreiter drei Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln
1.5 Stabsgefreiter vier Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln
1.6 Oberstabsgefreiter fünf Schrägstreifen auf beiden Oberärmeln
1.7 Korporal ein breiter Schrägstreifen auf beiden Oberär-
meln
1.8 Stabskorporal ein breiter und ein schmaler Schrägstreifen auf
beiden Oberärmeln
2 Unteroffizierinnen
und Unteroffiziere
2.1 Maat zwei mit der Öffnung gegenübergestellte Winkel
mit den Spitzen nach oben und unten auf beiden
Oberärmeln
2.2 Seekadett wie Maat
2.3 Obermaat wie Maat, jedoch zwei Oberwinkel
2.4 Bootsmann ein Winkel mit der Spitze nach oben auf beiden
Unterärmeln
2.5 Fähnrich zur See wie Bootsmann
2.6 Oberbootsmann wie Bootsmann, jedoch zwei Winkel
2.7 Hauptbootsmann ein Kopfwinkel mit der Spitze nach oben auf
beiden Unterärmeln
2.8 Oberfähnrich zur See ein schmaler umlaufender Streifen auf beiden
Unterärmeln
2.9 Stabsbootsmann ein Kopfwinkel und darunter ein Winkel mit der
Spitze nach oben auf beiden Unterärmeln
2.10 Oberstabsbootsmann wie Stabsbootsmann,
jedoch zwei Winkel
3 Offizierinnen und Offiziere
3.1 Leutnant zur See ein mittelbreiter umlaufender Streifen auf beiden
Unterärmeln
3.2 Oberleutnant zur See zwei mittelbreite umlaufende Streifen auf beiden
Unterärmeln
3.3 Kapitänleutnant zwei mittelbreite, dazwischen ein schmaler
umlaufender Streifen auf beiden Unterärmeln
3.4 Stabskapitänleutnant zwei mittelbreite, dazwischen zwei schmale
umlaufende Streifen auf beiden Unterärmeln
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4161
Nr. Laufbahngruppe Dienstgradbezeichnung Dienstgradabzeichen
1 2 3
3.5 Korvettenkapitän drei mittelbreite umlaufende Streifen auf beiden
Unterärmeln
3.6 Fregattenkapitän drei mittelbreite, zwischen dem oberen und
mittleren ein schmaler umlaufender Streifen auf
beiden Unterärmeln
3.7 Kapitän zur See vier mittelbreite umlaufende Streifen auf beiden
Unterärmeln
3.8 Flottillenadmiral ein handbreiter und darüber ein schmaler
umlaufender Streifen auf beiden Unterärmeln
3.9 Konteradmiral ein handbreiter und darüber ein mittelbreiter
umlaufender Streifen auf beiden Unterärmeln
3.10 Vizeadmiral ein handbreiter und darüber zwei mittelbreite
umlaufende Streifen auf beiden Unterärmeln
3.11 Admiral ein handbreiter und darüber drei mittelbreite
umlaufende Streifen auf beiden Unterärmeln
4162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit
des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen
der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Vom 31. August 2021
Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998
(BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium
der Verteidigung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes
für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur,
Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die
durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2019 (BGBl. 2020 I S. 2)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6
Zuständigkeit nach dem
Medizinproduktegesetz bis einschließlich 25. Mai 2022
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten in Bezug auf In-vitro-Diagnostika nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes in Verbindung mit den
§§ 42 und 38 Absatz 2 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließ-
lich 25. Mai 2021 geltenden Fassung wird bis einschließlich 25. Mai 2022 auf
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der
Bundeswehr übertragen.“
2. Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt:
„§ 7
Zuständigkeit nach dem
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
keiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht-
Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umwelt-
schutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen.“
3. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 8 und 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. August 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4163
Zweite Verordnung
zur Änderung der BSI-Kritisverordnung
Vom 6. September 2021
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch
Artikel 73 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem
Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundes-
ministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach
Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der
BSI-Kritisverordnung
Die BSI-Kritisverordnung vom 22. April 2016 (BGBl. I S. 958), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1. Anlagen
a) Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
b) Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen oder
c) Software und IT-Dienste,
die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind,
2. Betreiber
eine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und
tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder
Teilen davon ausübt,
3. kritische Dienstleistung
eine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall
oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen
Sicherheit führen würde,
4. Versorgungsgrad
ein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung
der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird,
5. Schwellenwert
ein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen
davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.
(2) Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb
notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem be-
triebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwen-
dig sind. Mehrere Anlagen derselben Kategorie, die durch einen betriebstechnischen Zusammenhang ver-
bunden sind, gelten als gemeinsame Anlage, wenn sie gemeinsam zur Erbringung derselben kritischen
Dienstleistung notwendig sind. Betreiben zwei oder mehr Personen gemeinsam eine Anlage, so ist jeder für
die Erfüllung der Pflichten als Betreiber verantwortlich.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Stromversorgung wird in den Bereichen Stromerzeugung, Stromhandel, Stromübertragung und
Stromverteilung erbracht.“
4164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Gasversorgung wird in den Bereichen Gasförderung, Gashandel, Gastransport und Gasvertei-
lung erbracht.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Erdölförderung, Produktenherstellung,
Mineralölhandel, Öltransport und -lagerung sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme, Steuerung und Über-
wachung von Fernwärme sowie Verteilung von Fernwärme erbracht.“
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die
Wörter „und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwär-
meversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden,“ gestrichen.
3. In § 3 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbesei-
tigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden,“ gestrichen.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelherstellung und -behandlung sowie
Lebensmittelhandel erbracht.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen er-
forderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden,“ gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird vor den Wörtern „Sprach- und Datenübertragung“ das Wort „die“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 wird vor den Wörtern „Datenspeicherung und -verarbeitung“ das Wort „die“ eingefügt.
b) In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Daten-
speicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt
werden,“ gestrichen.
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird Absatz 4 und in Nummer 1 werden die Wörter „und die für die stationäre medizinische
Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Ab-
sätzen 2 bis 5 genannt werden,“ gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
papier- und Derivatgeschäften;“.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Versicherungsdienstleistungen“ die Wörter „und Leistungen der
Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ eingefügt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Kundenkonto“ durch die Wörter „auf dem Konto des Zahlers“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „Gutschrift Kundenkonto“ durch die Wörter „Gutschrift auf Kundenkonten“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der Handel mit Wertpapieren und Derivaten sowie die Verrechnung und die Abwicklung von Wert-
papier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Einbringen von Aufträgen in den Handel, Ausführung
des Handels und Bestandsführung für den Kunden sowie Verrechnung von Wertpapier- und Derivat-
geschäften, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4165
e) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Leistungen der Sozialversicherung werden im Bereich Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen
erbracht. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden im Bereich der Inanspruchnahme von
Leistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, mithilfe von IT-Systemen der Bundesagentur
für Arbeit erbracht.“
f) In Absatz 7 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für die Bargeld-
versorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die
Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleis-
tungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden,“ gestrichen.
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Personen- und Güterverkehr wird in den Bereichen Luftverkehr, Eisenbahnverkehr, See- und
Binnenschifffahrt, Straßenverkehr, öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) und Logistik sowie verkehrs-
trägerübergreifend erbracht.“
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wörtern „zuzuordnen sind“ die Wörter „und die für den Personen-
oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst
erforderlich sind“ gestrichen.
9. In § 9 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei
Jahre dieser Rechtsverordnung“ durch die Wörter „Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung
und danach alle zwei Jahre“ ersetzt und nach den Wörtern „genannten Ressorts“ werden die Wörter „und
unter Berücksichtigung von Erkenntnissen der Betreiber Kritischer Infrastrukturen, von deren Verbänden so-
wie von Vertretern der Wissenschaft“ eingefügt.
10. Anhang 1 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
2.1 Erzeugungsanlage
eine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes. Diese Kategorie
umfasst auch Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie dezentrale Energie-
erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.2 Anlage oder System zur Bündelung und Steuerung elektrischer Leistung
eine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung und Steuerung von
Erzeugungsanlagen oder dezentraler Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwen-
dung bei Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes. Unter den Begriff der Steuerung fallen auch die die Anlagen betreffenden
Schalthandlungen.
2.3 Übertragungsnetz
ein Netz zur Übertragung im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.4 Zentrale Anlage oder System für den Stromhandel
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spot-
handel sowie den Terminhandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
2.5 Stromverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Elektrizität im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschafts-
gesetzes.
2.6 Gasförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
2.7 Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerung
eine Anlage oder ein IT-System, durch das eine oder mehrere Anlagen standortübergreifend
gesteuert oder überwacht werden.
2.8 Fernleitungsnetz
ein Netz zur Fernleitung im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.9 Gasgrenzübergabestelle
eine Netzkoppelstelle, die in der Regel zwischen einem deutschen Fernleitungsnetz und dem
eines anderen Staates besteht, soweit diese nicht von einem deutschen Fernleitungsnetz-
betreiber als Bestandteil dessen Fernleitungsnetzes betrieben wird.
4166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2.10 Gasspeicher
eine Speicheranlage im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.11 Gasverteilernetz
ein Netz zur Verteilung von Gas im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes.
2.12 Gashandelssystem
eine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem für den Handel von Gasmengen oder
-kapazitäten.
2.13 Ölförderanlage
eine Anlage zur Förderung von Erdöl aus einer Bohrung.
2.14 Raffinerie
eine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in
Mineralölraffinerien im Sinne der Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung.
2.15 Mineralölfernleitung
eine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung zum Transport von Erdöl oder
Erdölprodukten.
2.16 Erdöl- und Erdölproduktenlager
eine Anlage zur Lagerung von Erdöl oder Mineralölprodukten.
2.17 Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
eine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kes-
selwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoff oder
Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die
Anlage oder das IT-System Verbraucher beliefert werden.
2.18 Tankstellennetz
eine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen oder
Flugfeldbetankungsanlagen mittels zentraler Komponenten (beispielsweise physischer oder
datentechnischer Verbindungen). Eine zentrale Komponente dient der zentralen Erbringung
wichtiger Aufgaben für den Betrieb der Tankstellen oder Flugfeldbetankungsanlagen eines
Tankstellennetzes zur Versorgung mit Kraftstoff.
2.19 Anlage oder System zur zentralen kommerziellen Steuerung
eine Anlage oder ein System zur zentralen Steuerung oder Koordinierung der Betriebsplanung
einer oder mehrerer Anlagen oder zur kommerziellen Abwicklung für eine oder mehrere An-
lagen, soweit diese zum Betrieb notwendig sind. Dazu zählen auch Clearing-Instanzen oder
Kollaborationslösungen, die als Cloud-Lösung betrieben werden.
2.20 Heizwerk
eine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verord-
nung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme.
2.21 Heizkraftwerk
eine KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
2.22 Fernwärmenetz
ein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.“
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 und 1.1.2 genannte Schwellenwert von
104 MW ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 1 815 kWh pro versorgter Person
pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
900 GWh/Jahr ≈ 908 GWh/Jahr = 1 815 kWh / Jahr x 500 000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht
im Falle der Nummern 1.1.1 und 1.1.2 einer installierten Nettonennleistung von:
104 MW ≈ (908 GWh/Jahr) / (8 760 h/Jahr)
Der Schwellenwert von 36 MW für zur Erbringung von Primärregelleistung präqualifizierter Anlagen
ergibt sich aus Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/631 der Kommission vom 14. April
2016 zur Festlegung eines Netzkodex mit Netzanschlussbestimmungen für Stromerzeuger.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4167
bb) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 eingefügt:
„9. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.4.1 genannte Schwellenwert ist unter An-
nahme eines Gesamthandelsvolumens von rund 600 000 GWh und eines Durchschnittshandels-
volumens pro Person pro Jahr von 7,46 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 ver-
sorgten Personen wie folgt berechnet:
3,7 TWh ≈ 7,46 MWh / Jahr x 500 000“.
cc) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.
dd) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und nach der Angabe „3.1.2,“ wird die Angabe „3.1.3,“
eingefügt.
ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Der für Erdöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3
und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge
von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durch-
schnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 ver-
sorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leich-
tes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
4 400 000 t/Jahr = 620 000 t/Jahr / 0,14“.
ff) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. Der für Kraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3,
3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen
Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines
Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000“.
gg) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:
„14. Der für Flugkraftstoff in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1., 3.2.2,
3.2.3, 3.3.1, 3.3.2, 3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durch-
schnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 0,1275 Tonnen Flugkraftstoff und eines Regel-
schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
63 750 t/Jahr = 0,1275 t/Jahr x 500 000“.
hh) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 15 und wie folgt gefasst:
„15. Der für Heizöl in den Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.1.3, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1,
3.3.3 und 3.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktions-
menge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regel-
schwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000“.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stromversorgung
1.1 Stromerzeugung
1.1.1 Erzeugungsanlage Installierte Nettonennleistung (elektrisch 104
oder direkt mit Wärmeauskopplung verbun-
dene elektrische Wirkleistung bei Wärme-
nennleistung ohne Kondensationsanteil) in
MW oder
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 0
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses der Bundesnetz-
agentur vom 20. Mai 2020, Aktenzeichen
BK6-18-249 kontrahiert ist, oder
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 36
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
4168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1.1.2 Anlage oder System zur Installierte Nettonennleistung (elektrisch) in 104
Steuerung/Bündelung elektrischer MW oder
Leistung
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 0
die Anlage als Schwarzstartanlage nach § 3
Absatz 2 des Beschlusses BK6-18-249
kontrahiert ist, oder
installierte Nettonennleistung in MW, wenn 36
die Anlage zur Erbringung von Primärregel-
leistung nach § 2 Nummer 8 StromNZV
präqualifiziert ist
1.2 Stromübertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 3 700
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
1.3 Stromverteilung
1.3.1 Stromverteilernetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 3 700
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
1.4 Stromhandel
1.4.1 Zentrale Anlage oder System für Abgewickeltes Handelsvolumen in TWh/Jahr 3,7
den Stromhandel
2 Gasversorgung
2.1 Gasförderung
2.1.1 Gasförderanlage Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
2.1.2 Anlage zur zentralen standort- Energie des geförderten Gases in GWh/Jahr 5 190
übergreifenden Steuerung
2.2 Gastransport und -speicherung
2.2.1 Fernleitungsnetz Durch Letztverbraucher und Weiterverteiler 5 190
entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr
2.2.2 Gasgrenzübergabestelle Durchgeleitete Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.2.3 Gasspeicher Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.3 Gasverteilung
Gasverteilernetz Entnommene Arbeit in GWh/Jahr 5 190
2.4 Gashandel
2.4.1 Gashandelssystem Energie der gehandelten Gasmengen oder 5 190
-kapazitäten in GWh/Jahr
3 Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1 Erdölförderung und Produktenherstellung
3.1.1 Ölförderanlage Gefördertes Erdöl in Tonnen/Jahr 4 400 000
3.1.2 Raffinerie Erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000 (≈ 420
Millionen Liter)
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.1.3 Anlage zur zentralen standort- Gefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
übergreifenden Steuerung
erzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
erzeugter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4169
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
3.2 Erdöltransport und -lagerung
3.2.1 Mineralölfernleitung Transportierte entnommene Rohölmenge in 4 400 000
Tonnen/Jahr oder
transportierte Kraftstoffmenge in Tonnen/Jahr 420 000
oder
transportierte Flugkraftstoffmenge in 63 750
Tonnen/Jahr oder
transportierte Heizölmenge in Tonnen/Jahr 620 000
3.2.2 Erdöl- und Erdölproduktenlager Umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 000
oder
umgeschlagener Flugkraftstoff in 63 750
Tonnen/Jahr oder
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.2.3 Anlage zur zentralen standort- Gesamtmenge des transportierten Rohöls 4 400 000
übergreifenden Steuerung und der transportierten Ölprodukte in
Tonnen/Jahr oder
umgeschlagenes Rohöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
umgeschlagener Kraftstoff in Tonnen/Jahr 420 000
oder
umgeschlagener Flugkraftstoff in 63 750
Tonnen/Jahr oder
umgeschlagenes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.3 Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1 Anlage oder System von Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
Aggregatoren zum Vertrieb von
Kraftstoff und Heizöl verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.3.2 Tankstellennetz Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63 750
3.3.3 Anlage zur zentralen standort- Verteilter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
übergreifenden Steuerung
verteilter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr oder 63 750
verteiltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
3.4 Mineralölhandel
3.4.1 Anlagen oder Systeme zur zen- Abgewickeltes Erdöl in Tonnen/Jahr oder 4 400 000
tralen kommerziellen Steuerung
abgewickelter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder 420 000
abgewickelter Flugkraftstoff in Tonnen/Jahr 63 750
oder
abgewickeltes Heizöl in Tonnen/Jahr 620 000
4170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
4 Fernwärmeversorgung
4.1 Erzeugung von Fernwärme
4.1.1 Heizwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.1.2 Heizkraftwerk Ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300
4.2 Verteilung von Fernwärme
4.2.1 Fernwärmenetz Angeschlossene Haushalte 250 000
4.3 Steuerung und Überwachung
4.3.1 Anlage zur zentralen standort- Angeschlossene Haushalte oder 250 000
übergreifenden Steuerung
ausgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr 2 300“.
11. Anhang 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
1.1 Gewinnungsanlage
ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne, ein
Entnahmebauwerk oder eine Stauanlage zur Gewinnung, Bevorratung oder Bewirtschaftung
von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
1.2 Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)
die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der
zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
1.3 Wasserverteilungssystem
ein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderan-
lagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher.
Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung
erfolgt, nach der Wassergewinnung oder bei Weiterverteilern an der Übergabestelle des Vor-
lieferanten und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
1.4 Leitzentrale
eine Anlage, insbesondere eine Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte, in der ein oder
mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteu-
ert werden können.
1.5 Kanalisation
ein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regen-
rückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen
zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
1.6 Kläranlage
eine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch oder chemisch behandelt wird. Die An-
lagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel Hochwasserpumpwerke und Ableitungskanäle)
werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.“
cc) Nummer 3 wird Nummer 2 und ihr wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
dd) Die Nummern 4 bis 6 werden die Nummern 3 bis 5.
b) In Teil 2 wird Nummer 7 zu Nummer 6 und die Angabe „2.1.1 bis 2.4.1“ durch die Angabe „1.1.1 bis 1.4.1“
ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4171
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Trinkwasserversorgung
1.1 Gewinnung
1.1.1 Gewinnungsanlage Gewonnene Wassermenge in 22
Millionen m3/Jahr
1.2 Aufbereitung
1.2.1 Aufbereitungsanlage Aufbereitete Trinkwassermenge in 22
(Wasserwerk) Millionen m3/Jahr
1.3 Verteilung
1.3.1 Wasserverteilungssystem Verteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr 22
1.4 Steuerung und Überwachung
1.4.1 Leitzentrale Von den gesteuerten/überwachten Anlagen 22
gewonnene, transportierte oder aufbereitete
Wassermenge in Millionen m3/Jahr
2 Abwasserbeseitigung
2.1 Siedlungsentwässerung
2.1.1 Kanalisation Angeschlossene Einwohner 500 000
2.2 Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung
2.2.1 Kläranlage Ausbaugröße in Einwohnerwerten 500 000
2.3 Steuerung und Überwachung
2.3.1 Leitzentrale Ausbaugrößen der Anlagen in Einwohner- 500 000“.
werten oder angeschlossene Einwohner der
gesteuerten oder überwachten Anlagen
12. Anhang 3 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
2.1 Anlage oder System zur Herstellung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Herstellen von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.2 Anlage oder System zur Behandlung von Lebensmitteln
eine Anlage zum Behandeln von Lebensmitteln im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches.
2.3 Anlage oder System zur Distribution von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Pro-
duktionsmitteln oder Lebensmitteln, zum Beispiel Fuhrpark-, Hof- oder Flottenmanagement-
systeme.
2.4 Anlage oder System zur zentralen Steuerung oder Überwachung
eine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen oder
Systeme gesteuert oder überwacht werden, zum Beispiel ERP-, Warenwirtschafts- oder Lager-
verwaltungssysteme.
2.5 Anlage oder System zur Bestellung von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zur Aufgabe oder Entgegennahme von Lebensmittelbestellungen,
zum Beispiel EDI-Dispositionssysteme, Lieferanten- und Kundenstammdatensysteme.
4172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2.6 Anlage oder System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln
eine Anlage oder ein System zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Artikels 3
Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und
zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden
ist, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.“
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 werden die Wörter „Schwellenwert (Speisen)“ durch die Wörter „Schwellenwert (Lebens-
mittel außer Getränke)“ und die Wörter „Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen“ durch die Wör-
ter „Lebensmitteln aller Produktgruppen außer Getränken“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 werden die Wörter „nichtalkoholischen Getränken“ durch die Wörter „Getränken mit Aus-
nahme von Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent“ ersetzt.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Lebensmittelversorgung
1.1 Lebensmittelherstellung und -behandlung
1.1.1 Anlage oder System zur Hergestellte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Herstellung von Lebensmitteln Tonnen/Jahr oder
hergestellte Getränke außer Getränke mit 350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr
1.1.2 Anlage oder System zur Behandelte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Behandlung von Lebensmitteln Tonnen/Jahr oder
behandelte Getränke außer Getränke mit 350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volu-
menprozent in Liter/Jahr
1.1.3 Anlage oder System zur Umgeschlagene Lebensmittel außer 434 500
Distribution von Lebensmitteln Getränke in Tonnen/Jahr oder
umgeschlagene Getränke außer Getränke 350 000 000
mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
1.1.4 Anlage oder System zur Hergestellte, behandelte, umgeschlagene, 434 500
zentralen Steuerung oder Über- bestellte oder in Verkehr gebrachte Lebens-
wachung mittel außer Getränke aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Tonnen/Jahr oder
hergestellte, behandelte, umgeschlagene, 350 000 000
bestellte oder in Verkehr gebrachte Getränke
außer Getränke mit einem Alkoholgehalt von
mehr als 1,2 Volumenprozent aller durch die
Anlage oder das System gesteuerten oder
überwachten Anlagen in Liter/Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4173
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1.2 Lebensmittelhandel
1.2.1 Anlage oder System zur Behandelte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Behandlung von Lebensmitteln Tonnen/Jahr oder
behandelte Getränke außer Getränke mit 350 000 000
einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2
Volumenprozent in Liter/Jahr
1.2.2 Anlage oder System zur Umgeschlagene Lebensmittel außer 434 500
Distribution von Lebensmitteln Getränke in Tonnen/Jahr oder
umgeschlagene Getränke außer Getränke 350 000 000
mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
1.2.3 Anlage oder System zur Bestellte Lebensmittel außer Getränke in 434 500
Bestellung von Lebensmitteln Tonnen/Jahr oder
bestellte Getränke außer Getränke mit einem 350 000 000
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenpro-
zent in Liter/Jahr
1.2.4 Anlage oder System zum In Verkehr gebrachte Lebensmittel außer 434 500
Inverkehrbringen von Lebens- Getränke in Tonnen/Jahr oder
mitteln
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge- 350 000 000
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent in Liter/Jahr
1.2.5 Anlage oder System zur Behandelte, umgeschlagene, bestellte oder 434 500
zentralen Steuerung oder in Verkehr gebrachte Lebensmittel außer
Überwachung Getränke aller durch die Anlage oder das
System gesteuerten oder überwachten An-
lagen in Tonnen/Jahr oder
behandelte, umgeschlagene, bestellte oder 350 000 000“.
in Verkehr gebrachte Getränke außer Ge-
tränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als
1,2 Volumenprozent aller durch die Anlage
oder das System gesteuerten oder über-
wachten Anlagen in Liter/Jahr
13. Anhang 4 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
2.1 Zugangsnetz
eine Anlage, über die der Zugang zu einem Sprachkommunikationsdienst, zu einem öffentlich
zugänglichen Datenübertragungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt, zum
Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunkzugangsnetze.
2.2 Übertragungsnetz
eine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für Sprachkommunikationsdienste und
öffentlich zugängliche Datenübertragungsdienste oder für Internetzugangsdienste, zum Bei-
spiel Backbone- und Core-Netze.
2.3 IXP
eine von den angeschlossenen autonomen Systemen unabhängige Netzeinrichtung, die die
Zusammenschaltung von mehr als zwei unabhängigen autonomen Systemen für den Zweck
des Austausches von Internetdatenverkehr ermöglicht. Eine Anlage ist auch dann ein IXP,
wenn der Internetdatenverkehr zwischen zwei beliebigen teilnehmenden autonomen Syste-
men nicht über ein intermediäres autonomes System läuft.
4174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
2.4 DNS-Resolver
eine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Anbieters von Internetzugangsdiensten
zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die oder das bei Unkenntnis der Ant-
wort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht, wenn die Anlage oder das
System zur Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten, öffentlich zugänglichen Datenüber-
tragungsdiensten oder Internetzugangsdiensten angeboten wird.
2.5 Autoritativer DNS-Server
eine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß
Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den
Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen
an andere Server delegiert werden.
2.6 Top-Level-Domain-Name-Registry
eine Anlage, welche die Registrierung von Internet-Domain-Namen innerhalb einer spezifi-
schen Top-Level-Domain (TLD) verwaltet und betreibt.
2.7 Rechenzentrum (Housing)
ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen
Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen
IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks
bereitzustellen.
2.8 Serverfarm (Hosting)
zwei oder mehrere physische oder virtuelle Instanzen, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstel-
len. Dabei gelten virtuelle Maschinen, die mit einem eigenen Betriebssystem auf einer physi-
schen Instanz betrieben werden, als virtuelle Instanzen.
2.9 Content Delivery Network
ein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte aus-
geliefert und zwischengespeichert werden, um insbesondere die Verfügbarkeit und Perfor-
manz zu erhöhen.
2.10 Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensten
eine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommuni-
kationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.“
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 2.1.1 ist der Versorgungsgrad
zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 wird die Angabe „1.1 bis 1.2“ durch die Angabe „1.1 und 1.2“ ersetzt.
bb) Die Nummern 8 bis 11 werden wie folgt gefasst:
„8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert von 100 autono-
men Systemen basiert auf der wirtschaftlichen und regionalen Relevanz der betroffenen IXPs.
9. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 und 1.4.3 genannte Schwellenwert ist unter
Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Be-
darfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen
Personen wie folgt berechnet:
250 000 ≈ (500 000 / 80 000 000) x 40 000 000
10. Die für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannten Schwellenwerte sind unter An-
nahme von 1,6 Millionen physischen und 2,4 Millionen virtuellen in der Bundesrepublik Deutschland
verwalteten Serverinstanzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei
einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
Physische Instanzen: 1 600 000 x 500 000 / 80 000 000 = 10 000
Virtuelle Instanzen: 2 400 000 x 500 000 / 80 000 000 = 15 000
11. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000
versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
75 000 TByte/Jahr ≈ (500 000 / 80 000 000) x 11 826 000 TByte/Jahr“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4175
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1. Sprach- und Datenübertragung
1.1 Zugang
1.1.1 Zugangsnetz Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes 100 000
nach § 3 Nummer 58 TKG
1.2 Übertragung
1.2.1 Übertragungsnetz Vertragspartner des jeweiligen Dienstes 100 000
1.3 Vermittlung
1.3.1 IXP Anzahl angeschlossener autonomer 100
Systeme (Jahresdurchschnitt)
1.4 Steuerung
1.4.1 DNS-Resolver Anzahl der Vertragspartner des Zugangs- 100 000
netzes, in dem der DNS-Resolver betrieben
wird
1.4.2 Autoritativer DNS-Server Anzahl der Domains, für die der Server 250 000
autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert
werden
1.4.3 Top-Level-Domain-Name-Registry Anzahl der Domains, die verwaltet oder 250 000
betrieben werden
2. Datenspeicherung- und Verarbeitung
2.1 Housing
2.1.1 Rechenzentrum (Housing) Vertraglich vereinbarte Leistung in MW 3,5
2.2 IT-Hosting
2.2.1 Serverfarm (Hosting) Anzahl der für Nutzer betriebenen 10 000
physischen Instanzen (Jahresdurchschnitt)
Anzahl der für Nutzer betriebenen virtuellen 15 000
Instanzen (Jahresdurchschnitt)
2.2.2 Content Delivery Network Ausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr) 75 000
2.3 Vertrauensdienste
2.3.1 Anlage zur Erbringung von Anzahl der ausgegebenen qualifizierten 500 000
Vertrauensdiensten Zertifikate oder
Anzahl der Zertifikate zur Authentifizierung 10 000“.
öffentlich zugänglicher Server (Serverzer-
tifikate, z. B. für Webserver, E-Mailserver,
Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))
4176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
14. Anhang 5 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
1.1 Krankenhaus
ein zugelassenes Krankenhaus im Sinne des § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
1.2 Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter
sind
eine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-
rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz, Dialyse und Diabetes – Typ 1 hergestellt
werden.
1.3 Abgabestelle
eine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernäh-
rung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes – Typ 1 abgegeben werden.
1.4 Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper
eine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arznei-
mittelgesetzes Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arz-
neimittelgesetzes verarbeitet.
1.5 Blut- oder Plasmaspendensteuerungssystem
ein zentrales IT-System in Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten zur Steuerung
und Verwaltung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur
Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.7 Betriebs- und Lagerraum
eine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von
Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung
von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen
Körper; Teil der Einrichtung sind Anlagen und Systeme für den Wareneingang, die Lagerung
und den Warenausgang.
1.8 Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
ein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschrei-
bungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
1.9 Apotheke
eine Einrichtung im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes zur Bereitstellung
verschreibungspflichtiger Arzneimittel für Patienten.
1.10 Labor
eine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Thera-
piekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und deren Ergebnisse fachärztlich befundet
werden.
1.11 Laborinformationsverbund
ein Verbund von Anlagen oder Systemen, die IT-Dienstleistungen für Diagnose und Therapie-
kontrolle in der Humanmedizin für mindestens ein Labor zur Verfügung stellen; zu den
IT-Dienstleistungen zählen insbesondere die Steuerung des Probentransports, die Kommu-
nikation zum Auftragseingang und zur Befundübermittlung sowie der Betrieb eines Labor-
informationssystems.“
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4177
b) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Stationäre medizinische Versorgung
1.1 Krankenhaus Vollstationäre Fallzahl/Jahr 30 000
2 Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
2.1 Herstellung
2.1.1 Produktionsstätte Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
2.2 Abgabe
2.2.1 Abgabestelle Umsatz in Euro/Jahr 90 680 000
3 Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
3.1 Herstellung
3.1.1 Produktionsstätte In Verkehr gebrachte Packungen/Jahr 4 650 000
3.1.2 Blut- oder Plasmaspendensteue- Hergestellte oder in Verkehr gebrachte 34 000
rungssystem Produkte/Jahr
3.2 Vertrieb
3.2.1 Betriebs- und Lagerraum Umgeschlagene Packungen/Jahr 4 650 000
3.2.2 Anlage oder System zum Vertrieb Transportierte Packungen/Jahr 4 650 000
verschreibungspflichtiger Arznei-
mittel
3.3 Abgabe
3.3.1 Apotheke Abgegebene Packungen/Jahr 4 650 000
4 Laboratoriumsdiagnostik
4.1 Labor Anzahl der Aufträge/Jahr oder 1 500 000
4.2 Laborinformationsverbund kumulierte Anzahl der Aufträge im 1 500 000“.
Verbund/Jahr
15. Anhang 6 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
1.1 Autorisierungssystem
ein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautoma-
tensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten
durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt
wird.
1.2 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
ein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem
des kontoführenden Instituts dient.
1.3 System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiber
ein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus
Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubrin-
gen.
1.4 System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystem
ein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme an-
bindet.
4178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
1.5 Clearing-System
ein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das konto-
führende Institut weiterleitet.
1.6 Settlement-System
ein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
1.7 Kontoführungssystem
ein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zah-
lungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
1.8 Cash Center
Einrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert
oder wieder ausgegeben wird.
1.9 IT-System für das Cash Management
ein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zum
Cash Management des Wertdienstleisters.
1.10 System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
ein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an
ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem
weiterleitet.
1.11 System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiber
ein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder
Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr ein-
zubringen.
1.12 System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers
ein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
1.13 System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
ein System, mit dem Überweisungsaufträge oder Aufträge zum Einzug von Lastschriften
durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers als kontoführen-
des Institut angenommen und verarbeitet werden. Hiervon umfasst sind auch Überweisungs-
aufträge, die über einen Zahlungsauslösedienstleister im Sinne von Artikel 4 Nummer 18 der
Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November
2015 eingereicht werden.
1.14 System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpa-
pier- und Derivatgeschäften
ein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des
Kreditwesengesetzes.
1.15 System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivat-
geschäften
ein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer
Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Ge-
genpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
1.16 Wertpapier-Settlement-System
ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 909/2014.
1.17 Depotführungssystem eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers
ein System eines Finanzmarktinfrastrukturbetreibers, das zur Prüfung des Depotbestands und
für Transaktionen von Depots genutzt wird.
1.18 System eines Zentralverwahrers
ein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014.
1.19 System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungen
ein System eines Finanzmarktbetreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittel-
bar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4179
1.20 System für das Erzeugen und Weiterleiten von Aufträgen zum Handel von Wertpapieren und
Derivaten an einen Handelsplatz
ein System, in dem Kundenaufträge zum Handel von Wertpapieren und Derivaten entgegen-
genommen, aufbereitet und an Handelsplätze weitergeleitet werden.
1.21 System eines Handelsplatzes
System eines Handelsplatzes im Sinne des Artikels 4 Nummer 24 der Richtlinie 2014/65/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014.
1.22 Sonstiges Depotführungssystem
ein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt
wird und nicht zur unmittelbaren Infrastruktur eines Zentralverwahrers in der Rolle eines
Finanzmarktinfrastrukturbetreibers gehört.
1.23 Vertragsverwaltungssystem
ein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertrags-
verhältnis eines Lebensversicherers, einer privaten Krankenversicherung oder einer Kompo-
sitversicherung.
1.24 Leistungssystem
ein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung und privater
Krankenversicherung oder ein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und
Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzliche Un-
fall- und Arbeitslosenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder ein IT-System
der Bundesagentur für Arbeit zur Erfassung, Speicherung, Berechnung und Bewilligung von
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.
1.25 Schadensystem (Komposit)
ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
1.26 Auszahlungssystem
ein System zur Auszahlung der Entschädigung, Versicherungsleistung oder Leistungen der
Sozialversicherung oder ein IT-System der Bundesagentur für Arbeit zur Auszahlung von Leis-
tungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an den Zahlungsempfänger.
1.27 Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
ein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegever-
sicherung.“
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefasst:
„12. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1, 4.2.2, 4.2.3, 4.3.1 und 4.5.1
genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 1,7 Abwicklungstransaktionen im In- und Ausland
pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Perso-
nen wie folgt berechnet:
850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000.
13. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.4.1 und 4.6.1 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme von 13,5 Transaktionen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellen-
wertes von 500 000 Personen wie folgt berechnet:
6 750 000 Transaktionen/Jahr = 13,5 Transaktionen/Jahr x 500 000“.
bb) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
„14. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.1, 5.1.2 und 5.1.4 genannte Schwellenwert
für die private Krankenversicherung ist unter Annahme von vier Leistungsfällen pro versorgter
Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt
berechnet:
2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000“.
4180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Bargeldversorgung
1.1 Autorisierung einer Abhebung
1.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
1.1.2 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
Autorisierungssystem aus Sicht
des Geldautomatenbetreibers
1.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1 System zur Aufbereitung durch Anzahl der Transaktionen/Jahr 15 000 000
den Geldautomatenbetreiber
1.2.2 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
1.2.3 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
1.2.4 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen 18 000 000
Clearing-Systems/Jahr
1.3 Belastung Kundenkonto
1.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der 15 000 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
verbuchten Transaktionen
1.4 Bargeldlogistik
1.4.1 Cash Center Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
1.4.2 IT-System für das Cash Manage- Anzahl bearbeiteter Banknoten/Jahr 93 500 000
ment
2 Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1 Autorisierung
2.1.1 Autorisierungssystem Anzahl der in diesem System bei der 21 500 000
Erbringung einer kritischen Dienstleistung
autorisierten Transaktionen
2.1.2 System zur Anbindung an ein Anzahl der in diesem System bei der 21 500 000
Autorisierungssystem aus Sicht Erbringung einer kritischen Dienstleistung
des Terminalbetreibers autorisierten Transaktionen
2.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1 System zur Aufbereitung durch Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
den POS-Terminalbetreiber
2.2.2 System zur Annahme der POS- Anzahl der Transaktionen/Jahr 21 500 000
Transaktionsdaten beim Zah-
lungsdienstleister des Zahlungs-
empfängers
2.2.3 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
2.2.4 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 18 000 000
2.2.5 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen 18 000 000
Clearing-Systems/Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4181
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
2.3 Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers
2.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der in diesem System bei der 21 500 000
Erbringung der jeweiligen kritischen Dienst-
leistung verbuchten Transaktionen
3 Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1 Annahme einer Überweisung oder Lastschrift
3.1.1 System zur Annahme einer Über- Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
weisung oder Lastschrift
3.2 Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1 System zur Anbindung an ein Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
Interbanken-Zahlungsverkehrs-
system (Clearing und Settlement)
3.2.2 Clearing-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
3.2.3 Settlement-System Anzahl der Transaktionen des zugehörigen 100 000 000
Clearing-Systems/Jahr
3.3 Belastung und Gutschrift auf Kundenkonten
3.3.1 Kontoführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 100 000 000
4 Handel, Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1 Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1 System einer Clearingstelle oder Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
zentralen Gegenpartei zur Ver-
rechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
4.1.2 System zur Anbindung für die Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Verrechnung und Verbuchung
von Wertpapier- und Derivat-
geschäften
4.2 Verbuchung Wertpapiere
4.2.1 Wertpapier-Settlement-System Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.2.2 Depotführungssystem eines Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Finanzmarktinfrastruktur-
betreibers
4.2.3 System eines Zentralverwahrers Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.3 Verbuchung Geld
4.3.1 System zur Aufbereitung der Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
Zahlungsanweisung
4.4 Einbringen von Aufträgen in den Handel
4.4.1 System für das Erzeugen von Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000
Aufträgen zum Handel von Wert-
papieren und Derivaten und Wei-
terleiten an einen Handelsplatz
4.5 Ausführung des Handels
4.5.1 System eines Handelsplatzes Anzahl der Transaktionen/Jahr 850 000
4.6 Bestandsführung für den Kunden
4.6.1 Sonstiges Depotführungssystem Anzahl der Transaktionen/Jahr 6 750 000
4182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
5 Versicherungsdienstleistungen und Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grund-
sicherung für Arbeitsuchende
5.1 Versicherungsdienstleistungen
5.1.1 Vertragsverwaltungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr 500 000
oder
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ 2 000 000
Jahr oder
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.2 Leistungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr 500 000
oder
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ 2 000 000
Jahr oder
5.1.3 Schadensystem (Komposit) Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.1.4 Auszahlungssystem Leistungsfälle Lebensversicherung/Jahr 500 000
oder
Leistungsfälle private Krankenversicherung/ 2 000 000
Jahr oder
Schadensfälle Kompositversicherung/Jahr 500 000
5.2 Leistungen der Sozialversicherung sowie der Grundsicherung für Arbeitsuchende
5.2.1 Verwaltungs- und Zahlungssys- Anzahl der Versicherten 3 000 000
tem der gesetzlichen Kranken-
und Pflegeversicherung
5.2.2 Leistungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
Anzahl der Versicherungskonten des Sozial- 500 000
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens- 500 000
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
5.2.3 Auszahlungssystem Leistungsfälle Sozialversicherungsträger der 500 000
gesetzlichen Unfall- und Arbeitslosenver-
sicherung/Jahr oder
Anzahl der Versicherungskonten des Sozial- 500 000
versicherungsträgers der gesetzlichen Ren-
tenversicherung oder
Leistungsfälle zur Sicherung des Lebens- 500 000“.
unterhalts in der Grundsicherung für Arbeit-
suchende nach dem Zweiten Buch Sozial-
gesetzbuch
16. Anhang 7 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
1.1 Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Ver-
ordnung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4183
1.2 Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzen
eine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2
Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung.
1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzes
die Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungs-
diensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Boden-
abfertigungsdienst-Verordnung.
1.4 Anlage zur Erbringung von Flugsicherungsdiensten
eine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach der Durchführungsverordnung
(EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderun-
gen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie
sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU)
Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 8.3.2017, S. 1; L 15 vom 20.1.2020, S. 9), die durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2020/469 (ABl. L 104 vom 3.4.2020, S. 1) geändert worden ist.
1.5 Verkehrszentrale einer Fluggesellschaft
eine Anlage oder ein System einer Fluggesellschaft zur Planung, Steuerung oder Überwa-
chung des Flugbetriebs, zur Disposition von Personal oder zur Disposition des Wartungsbe-
triebs.
1.6 Flughafenleitungsorgan
eine Anlage oder ein System zur Verwaltung oder zum Betrieb der Einrichtungen eines Flug-
hafens oder Flughafennetzes oder zur Koordinierung oder Überwachung der Tätigkeiten der
verschiedenen Akteure auf einem Flughafen oder in einem Flughafennetz.
1.7 Personenbahnhof der Eisenbahn
ein Bahnhof zur Abwicklung des Reiseverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung.
1.8 Güterbahnhof
ein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-
Bau- und Betriebsordnung.
1.9 Zugbildungsbahnhof
ein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
1.10 Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahn
ein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebs-
ordnung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
1.11 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahn
die zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb voraus-
schauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
1.12 Leitzentrale der Eisenbahn
eine regionale oder überregionale zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens
zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Ver-
spätungen oder Störungsfällen oder zur Disposition der unternehmenseigenen Züge, des Per-
sonals oder der Instandhaltung der Fahrzeuge.
1.13 Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßen
eine Anlage oder ein System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4
Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes.
1.14 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und Binnenschifffahrt
Revier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
1.15 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrt
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
von Seeschiffen.
1.16 Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Binnenschifffahrt (nur Güterver-
kehr)
eine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung oder zur Disposition des Schiffsraums
der Binnenschifffahrtsflotte.
4184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
1.17 Umschlaganlage in See- und Binnenhäfen
eine Umschlaganlage in einem See- oder Binnenhafen, in der Container oder lose, unver-
packte Güter zwischen Verkehrsträgern (auch den gleichen) be- und entladen, umgeschlagen,
sortiert oder zwischenabgestellt werden.
1.18 Hafenleitungsorgan (nur Güterverkehr)
eine Anlage oder ein System zur Koordinierung des Hafenverkehrs, zur Verwaltung des Ha-
fenverkehrs oder zur Koordinierung oder zur Überwachung der Tätigkeiten der Akteure in dem
betreffenden Hafen.
1.19 Hafeninformationssystem
eine Anlage oder ein System einer übergreifenden IT-Plattform, welches als Port Community
System (PCS), Cargo Community System (CCS) oder Single Submission Portal (SSP) oder der
Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Hafenanmeldungen nach Artikel 4 der Richt-
linie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über
Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitglied-
staaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1), die
zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/883 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) geändert worden
ist, dient.
1.20 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem
eine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der
in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes genannten Einrichtungen,
zum Beispiel Verkehrs-, Betriebs- und Tunnelleitzentralen, Entwässerungsanlagen, intelli-
gente Verkehrssysteme und Fachstellen für Informationstechnik und -sicherheit im Straßen-
bau, sowie der Telekommunikationsnetze der Bundesautobahnen.
1.21 Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehr
ein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von
Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
1.22 Intelligentes Verkehrssystem
ein intelligentes Verkehrssystem im Sinne des § 2 Nummer 1 des Intelligente Verkehrssys-
teme Gesetz.
1.23 Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbe-
förderungsgesetzes einschließlich der zu diesen Strecken und Haltestellen gehörenden Stell-
werke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung.
1.24 Leitzentrale des ÖSPV
eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs
einschließlich Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation, zur Personaldis-
position und Fahrzeugdisposition, auch zur Fahrzeugbereitstellung im Betriebshof, sowie der
Flottentelematik. Systeme für die Fahrgastsicherheit und Fahrgastinformation sowie zur Per-
sonaldisposition und Fahrzeugdisposition sind nur insoweit erfasst, als deren Störung das
Potenzial aufweist, die kritische Dienstleistung erheblich kapazitiv zu beeinträchtigen, oder
sie zur Evakuierung im Notfall kritisch sind, insbesondere in unterirdischen Verkehrsanlagen.
1.25 Anlage oder System zur Erbringung operativer Logistikleistungen
eine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum
Transport oder Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stück-
gut, Kontraktlogistik sowie See- und Luftfracht.
1.26 IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung
ein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von
Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut, Ladungsverkehr, Stückgut, Kontrakt-
logistik sowie See- und Luftfracht.
1.27 Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
eine Anlage oder ein System zur Erbringung von Wettervorhersagen, insbesondere im Kür-
zestfristbereich (bis zu 12 Stunden), sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand
(Pegelstation).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4185
1.28 Bodenstation eines europäischen Satellitennavigationssystems
eine Bodenstation im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 betreffend den Aufbau und den
Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 876/2002 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Par-
laments und des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 1).“
bb) Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nicht mehr als Kritische Infrastruktur gilt eine solche Anlage ab dem 1. April des Kalenderjahres, das
auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den genannten Schwellenwert unterschreitet.“
b) Teil 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Schienengüterverkehr
von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwertes von 500 000
versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilome-
tern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:
23 000 Züge/Jahr ≈ (1 460 tkm/Jahr x 500 000) / (32 000 tkm/Zug)“.
bb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme
einer durchschnittlichen Gesamttransportmenge der Binnenschifffahrt von 223 000 000 Tonnen
und einer durchschnittlichen Güterumschlagsmenge in deutschen Seehäfen von 300 000 000 Ton-
nen für einen Regelschwellenwert von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung
von 80 000 000 wie folgt berechnet:
3 270 000 t/Jahr ≈ (223 000 000 t/Jahr + 300 000 000 t/Jahr) / (80 000 000/500 000)“.
cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und die Angabe „1.3.3“ wird durch die Angabe „1.3.6“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10 und die Angabe „1.3.4“ wird durch die Angabe „1.3.7“
ersetzt.
ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 11 und wie folgt gefasst:
„11. Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist
unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge im Straßenverkehr von 35,1 Tonnen pro Jahr
zur Versorgung einer Person und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen
wie folgt berechnet:
17 550 000 t/Jahr = 35,1 t/Jahr x 500 000
Das ermittelte Gewicht von 17 550 000 Tonnen pro Jahr entspricht unter Annahme eines durch-
schnittlichen Gewichts einer Stückgutsendung von 330 Kilogramm der Anzahl von 53 200 000 Sen-
dungen pro Jahr:
53 200 000 Sendungen/Jahr ≈ (17 550 000 t/Jahr) / (0,33t/Sendung)“.
c) Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1 Personen- und Güterverkehr
1.1 Luftverkehr
1.1.1 Anlage oder System zur Passa- Anzahl der Passagiere/Jahr 20 000 000
gierabfertigung an Flugplätzen
1.1.2 Anlage oder System zur Fracht- Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
abfertigung an Flugplätzen
1.1.3 Infrastrukturbetrieb eines Flug- Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20 000 000
platzes
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
1.1.4 Anlage zur Erbringung von Flug- Anzahl der Flugbewegungen/Jahr 17 500
sicherungsdiensten
4186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1.1.5 Verkehrszentrale einer Flug- Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20 000 000
gesellschaft
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
1.1.6 Flughafenleitungsorgan Anzahl der Passagiere/Jahr oder 20 000 000
Gütermenge in Tonnen/Jahr 750 000
1.2 Eisenbahnverkehr
1.2.1 Personenbahnhof der Eisenbahn Bahnhofskategorie jeweils höchste
Kategorie
1.2.2 Güterbahnhof Anzahl ausgehender Züge/Jahr 23 000
1.2.3 Zugbildungsbahnhof Anzahl gebildete Züge/Jahr 23 000
1.2.4 Schienennetz und Stellwerke der Einordnung des Schienennetzes nach der Deutscher Teil
Eisenbahn Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Euro- des Kernnetzes
päischen Parlaments und des Rats vom
11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union
für den Aufbau eines transeuropäischen
Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Be-
schlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom
20.12.2013, S. 1), die zuletzt durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2019/254 (ABl.
L 43 vom 14.2.2019, S. 1) geändert worden
ist
1.2.5 Verkehrssteuerungs- und Leit- Einordnung des zu dem System gehörenden Deutscher Teil
system der Eisenbahn Schienennetzes nach der Verordnung (EU) des Kernnetzes
Nr. 1315/2013
1.2.6 Leitzentrale der Eisenbahn Disponierte Transportleistung (Personenver- 8 200 000
kehr) in Zugkilometer/Jahr pro Netz/Teilnetz
oder
disponierte Transportleistung (Güterverkehr) 730 000 000
in Tonnenkilometer/Jahr
1.3 See- und Binnenschifffahrt
1.3.1 Anlage oder System zum Betrieb Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
von Bundeswasserstraßen
1.3.2 Verkehrssteuerungs- und Leit- Güterverkehrsdichte in Tonnen 17 000 000
system der See- und Binnen-
schifffahrt
1.3.3 Hafenleitungsorgan Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil- 50 000 000
(nur Güterverkehr) ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens in
Tonnen/Jahr
1.3.4 Hafeninformationssystem Gesamtmenge der bereitgestellten, verteil- 50 000 000
ten, gelagerten oder umgeschlagenen Güter
im Zuständigkeitsbereich des Hafens, in
dem die Anlage oder das System eingesetzt
wird, in Tonnen/Jahr
1.3.5 Umschlaganlage in See- und Abgefertigte Fracht in Tonnen/Jahr 3 270 000
Binnenhäfen
1.3.6 Leitzentrale von Betreibern und Disponierte Frachtmenge der Seeschiffe des 1 875 000
Verkehrsunternehmen der See- Betreibers einschließlich gecharterter Schiffe
schifffahrt in Tonnen/Jahr
1.3.7 Leitzentrale von Betreibern und Disponierte Transportleistung der Binnen- 345 500 000
Verkehrsunternehmen der Bin- schiffe des Betreibers einschließlich gechar-
nenschifffahrt (nur Güterverkehr) terter Schiffe in Tonnenkilometer/Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4187
Spalte A Spalte B Spalte C Spalte D
Nr. Anlagenkategorie Bemessungskriterium Schwellenwert
1.4 Straßenverkehr
1.4.1 Verkehrssteuerungs- und Leit- Art der zu dem Verkehrssteuerungs- und Bundes-
system Leitsystem gehörenden Bundesfernstraßen autobahn
1.4.2 Verkehrssteuerungs- und Leit- Anzahl Einwohner der versorgten Stadt 500 000
system im kommunalen Straßen-
verkehr
1.4.3 Intelligentes Verkehrssystem Anzahl angeschlossener Nutzer oder durch- 500 000
schnittlich im Versorgungsgebiet versorgter
Nutzer
1.5 ÖPNV
1.5.1 Schienennetz und Stellwerke des Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast- 125 000 000
öffentlichen Straßenpersonenver- fahrten/Jahr
kehrs (ÖSPV)
1.5.2 Leitzentrale des ÖSPV Anzahl unternehmensbezogene Fahrgast- 125 000 000
fahrten/Jahr
1.6 Logistik
1.6.1 Anlage oder System zum Betrieb Transportmengen im Im- und Export, sowie 17 550 000
eines Logistikzentrums in den im Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit
Segmenten Massengut-, diese im Unternehmen erfasst werden,
Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, im Übrigen
See- oder Luftfrachtlogistik
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53 200 000
1.6.2 Anlage oder IT-System zur Gesamtmenge bereitgestellte, verteilte, ge- 17 550 000
Logistiksteuerung oder -verwal- lagerte, bearbeitete oder umgeschlagene
tung in den Segmenten Massen- Transporte im Im- und Export, sowie im
gut, Ladungsverkehr, Stückgut, Binnenverkehr in Tonnen/Jahr, soweit diese
Kontraktlogistik sowie See- und im Unternehmen erfasst werden, im Übrigen
Luftfracht
Anzahl der Sendungen pro Jahr 53 200 000
1.7 Verkehrsträgerübergreifende Anlagen
1.7.1 Anlage zur Wettervorhersage, zur Einsatz der Anlage zur Erbringung von zur Aufgaben-
Gezeitenvorhersage oder zur Wettervorhersagen insbesondere im Kür- erfüllung
Wasserstandsvorhersage zestfristbereich (bis zu 12 Stunden) zur eingesetzte
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach Anlage
§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über den
Deutschen Wetterdienst oder
Einsatz der Anlage zur Erfüllung der gesetz- zur Aufgaben-
lichen Aufgaben nach § 1 Nummer 9 des erfüllung
Seeaufgabengesetzes eingesetzte
Anlage
1.7.2 Bodenstation eines Satelliten- Einordnung der Anlage nach der Verordnung Boden-
navigationssystems (EU) Nr. 1285/2013 stationen“.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 6. September 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
4188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Bekanntmachung
zur Anpassung des Wehrsoldes
nach § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes
Vom 31. August 2021
Auf Grund des § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, werden als Anhang die ab dem 1. April
2021 und ab dem 1. April 2022 geltenden Beträge des Wehrsoldgrundbetrags,
des Kinderzuschlags und der Auslandsvergütung nach der Tabelle in der An-
lage des Wehrsoldgesetzes bekannt gemacht.
Bonn, den 31. August 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4189
Anhang
Anlage
(zu den §§ 4 und 6)
Gültig ab 1. April 2021
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Kinder-
Wehr- Wehrsold- Auslands-
zuschlag
sold- Dienstgrad grundbetrag vergütung
je Kind
gruppe (§ 4 Absatz 1) (§ 6 Absatz 2)
(§ 4 Absatz 2)
1 Jäger, Panzerschütze, 1 518 101 309
Panzergrenadier, Kanonier,
Pionier, Panzerpionier,
Funker, Schütze, Flieger,
Sanitätssoldat, Matrose
2 Gefreiter 1 569 309
3 Obergefreiter 1 670 354
4 Hauptgefreiter 1 923 354
Anlage
(zu den §§ 4 und 6)
Gültig ab 1. April 2022
Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung
Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Kinder-
Wehr- Wehrsold- Auslands-
zuschlag
sold- Dienstgrad grundbetrag vergütung
je Kind
gruppe (§ 4 Absatz 1) (§ 6 Absatz 2)
(§ 4 Absatz 2)
1 Jäger, Panzerschütze, 1 545 103 315
Panzergrenadier, Kanonier,
Pionier, Panzerpionier,
Funker, Schütze, Flieger,
Sanitätssoldat, Matrose
2 Gefreiter 1 597 315
3 Obergefreiter 1 700 360
4 Hauptgefreiter 1 958 360
4190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Vierte Anordnung
zur Änderung der Anordnung zur Übertragung
disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
Vom 1. September 2021
Nach § 33 Absatz 5 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I
S. 1510) ordnet das Bundesministerium der Verteidigung an:
Artikel 1
§ 1 der Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten
und Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
vom 7. Juni 2013 (BGBl. I S. 1596), die zuletzt durch Artikel 1 der Anordnung
vom 17. September 2017 (BGBl. I S. 3430) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
„10. der Leiterin oder dem Leiter des Militärrabbinats,“.
2. Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden die Nummern 11 bis 13.
Artikel 2
Diese Anordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 1. September 2021
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021 4191
Hinweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
die mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unmittelbare Rechtswirksamkeit in der Bundes-
republik Deutschland erlangt haben.
Aufgeführt werden nur die Verordnungen, die im Inhaltsverzeichnis des Amtsblattes durch Fettdruck hervorgehoben
sind.
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
10. 8. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1324 der Kommission zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1597/2002 hinsichtlich des Formats für die
Übermittlung nationaler Listen des Ausgangsmaterials von forstlichem
Vermehrungsgut L 288/19 11. 8. 2021
10. 8. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1325 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/977 hinsichtlich der Gel-
tungsdauer der befristeten Maßnahmen im Zusammenhang mit den Kon-
trollen der Produktion ökologischer/biologischer Erzeugnisse (1) L 288/21 11. 8. 2021
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 8. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1326 der Kommission zur Geneh-
migung des Inverkehrbringens von Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl
als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des
Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (1) L 288/24 11. 8. 2021
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 8. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1327 der Kommission zur Ände-
rung der Anhänge II, IX und XV der Durchführungsverordnung (EU)
2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete,
aus denen der Eingang von frischem Fleisch wildlebender Einhufer, von
Fischereierzeugnissen aus Aquakultur und von Insekten in die Union zu-
lässig ist, und zur Berichtigung des Anhangs XI der genannten Durch-
führungsverordnung hinsichtlich der Liste der Drittländer oder Drittlands-
gebiete, aus denen der Eingang von Froschschenkeln und Schnecken
in die Union zugelassen ist (1) L 288/28 11. 8. 2021
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
10. 8. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1328 der Kommission zur Festle-
gung der Infrastrukturanforderungen für bestimmte Kategorien von Maß-
nahmen für Infrastrukturen mit doppeltem Verwendungszweck gemäß
der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des
Rates L 288/37 11. 8. 2021
10. 8. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1329 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/2235, (EU) 2020/2236,
(EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 hinsichtlich der Verlängerung des
Übergangszeitraums für die Verwendung von Veterinärbescheinigungen,
Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und amtlichen Bescheinigungen,
die für den Eingang bestimmter Sendungen in die Union erforderlich
sind (1) L 288/48 11. 8. 2021
(1) Text von Bedeutung für den EWR.
27. 5. 2021 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1334 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Anspielungen auf rechtlich vorgeschriebene Be-
zeichnungen von Spirituosen oder geografische Angaben für Spirituosen
in der Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung anderer Spirituo-
sen L 289/1 12. 8. 2021
4192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVSt +4 · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
ABl. EU
Datum und Bezeichnung der Rechtsvorschrift – Ausgabe in deutscher Sprache –
Nr./Seite vom
27. 5. 2021 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1335 der Kommission zur Änderung
der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des
Rates hinsichtlich der Kennzeichnung von Spirituosen, die aus der Kom-
bination einer Spirituose mit einem oder mehreren Lebensmitteln hervor-
gehen L 289/4 12. 8. 2021
2. 6. 2021 Delegierte Verordnung (EU) 2021/1336 der Kommission zur Änderung
der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 in Bezug auf die finanzielle
Verwaltung L 289/6 12. 8. 2021
18. 6. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1337 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 hinsichtlich der
Mittelverwaltung L 289/9 12. 8. 2021
11. 8. 2021 Durchführungsverordnung (EU) 2021/1338 der Kommission zur Ände-
rung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 in Bezug auf Melde-
pflichten und Meldekanäle zwischen Organisationen und Anforderungen
an Wetterdienste (1) L 289/12 12. 8. 2021
(1) Text von Bedeutung für den EWR.