4074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Gesetz
über weitere Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts
und zur Änderung des Patentkostengesetzes
Vom 30. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- organisation für geistiges Eigentum zusammen. Die
sen: Zusammenarbeit umfasst auch urheberrechtliche Be-
lange. § 65a des Markengesetzes bleibt unberührt.“
Artikel 1
Änderung Artikel 2
des Patentgesetzes Änderung
Nach § 26 des Patentgesetzes in der Fassung der des Patentkostengesetzes
Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
20. August 2021 (BGBl. I S. 3914) geändert worden ist, setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert
wird folgender § 26a eingefügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze
„§ 26a ersetzt:
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die „In Verfahren vor dem Bundespatentgericht soll die
Aufgabe, die Öffentlichkeit, insbesondere auch kleine Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfah-
und mittlere Unternehmen, in allgemeiner Form über ren zugestellt werden; bei Vorliegen eines gültigen
Rechte des geistigen Eigentums und deren Schranken SEPA-Basislastschriftmandats mit Angaben zum
sowie über die Wahrnehmung und Durchsetzung die- Verwendungszweck soll die Klage sofort zugestellt
ser Rechte zu informieren. werden. Im Fall eines Beitritts zum Einspruch im Be-
(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt arbeitet schwerdeverfahren oder eines Beitritts zum Ein-
bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit Ämtern für geis- spruch im Fall der gerichtlichen Entscheidung nach
tiges Eigentum anderer Länder und Regionen, der § 61 Absatz 2 des Patentgesetzes soll vor Zahlung
Europäischen Patentorganisation, dem Amt der Euro- der Gebühr keine gerichtliche Handlung vorgenom-
päischen Union für geistiges Eigentum und der Welt- men werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4075
2. In der Anlage werden die Nummern 312 050 bis 312 207 wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„312 050 für das 5. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
312 051 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 052 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 060 für das 6. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 150
312 061 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75
312 062 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 070 für das 7. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
312 071 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
312 072 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 080 für das 8. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 280
312 081 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140
312 082 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 090 für das 9. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 350
312 091 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175
312 092 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 100 für das 10. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 430
312 101 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215
312 102 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 110 für das 11. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 540
312 111 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 270
312 112 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 120 für das 12. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 680
312 121 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 340
312 122 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 130 für das 13. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 830
312 131 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 415
312 132 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 140 für das 14. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 980
312 141 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 490
312 142 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 150 für das 15. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 130
312 151 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 565
312 152 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 160 für das 16. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 310
312 161 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 655
312 162 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 170 für das 17. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 490
312 171 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 745
312 172 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 180 für das 18. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 670
312 181 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 835
312 182 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
4076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
312 190 für das 19. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 840
312 191 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 920
312 192 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
312 200 für das 20. Patentjahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 030
312 201 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 015
312 202 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:
312 205 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210
312 206 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 105
312 207 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2022 in Kraft.
Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 30. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4077
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums der Finanzen zur Finanzdienstleistungsaufsicht
(Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung – FinDAGebV)
Vom 2. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung 16. Einlagensicherungsgesetz,
mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bundesgebühren- 17. Zahlungskontengesetz,
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verord-
net das Bundesministerium der Finanzen: 18. Kapitalanlagegesetzbuch,
19. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen
§1 Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Erhebung von Gebühren
(ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18), die zuletzt durch
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom
(Bundesanstalt) erhebt Gebühren für individuell zu- 12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
rechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der
20. Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parla-
folgenden Vorschriften erbracht werden:
ments und des Rates vom 29. April 2015 über euro-
1. Wertpapierhandelsgesetz, päische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123
2. Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, vom 19.5.2015, S. 98),
3. Wertpapierprospektgesetz, 21. Derivateverordnung,
4. Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Par- 22. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen
laments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über
Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wert- Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom
papieren oder deren Zulassung zum Handel an ei- 25.4.2013, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
nem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom 12.7.2019, S. 55)
Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 geändert worden ist,
vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Ver- 23. Geldwäschegesetz,
ordnung (EU) 2021/337 (ABl. L 68 vom 26.2.2021, 24. Pfandbriefgesetz,
S. 1) geändert worden ist,
25. Versicherungsaufsichtsgesetz,
5. Vermögensanlagengesetz,
26. Bausparkassengesetz,
6. Kreditwesengesetz,
27. Bausparkassen-Verordnung,
7. Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen
28. Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über
Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über
Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur
OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Trans-
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl.
aktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1;
L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013,
L 321 vom 30.11.2013, S. 6), die zuletzt durch die
S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom
Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49 vom 12.2.2021,
21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3;
S. 6) geändert worden ist,
L 13 vom 17.1.2020, S. 58; L 335 vom 13.10.2020,
S. 20; L 405 vom 2.12.2020, S. 79), die zuletzt 29. Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kom-
durch die Verordnung (EU) 2020/873 (ABl. L 204 mission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der
vom 26.6.2020, S. 4) geändert worden ist, Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische Regu-
8. Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom
lierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314
15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Auf-
vom 1.12.2015, S. 13), die zuletzt durch die Dele-
gaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über
gierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56 vom
Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
17.2.2021, S. 6) geändert worden ist, Delegierte
(ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63; L 218 vom
Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom
19.8.2015, S. 82),
1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
9. Liquiditätsverordnung, Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und
10. Solvabilitätsverordnung, des Rates durch technische Regulierungsstandards
für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016,
11. Anlegerentschädigungsgesetz,
S. 5; L 183 vom 8.7.2016, S. 72), die zuletzt durch
12. Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienst- die Delegierte Verordnung (EU) 2021/237 (ABl. L 56
leistungsaufsicht (Finanzdienstleistungsaufsichts- vom 17.2.2021, S. 6) geändert worden ist und
gesetz), Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kom-
13. Verordnung über die Umlegung von Kosten der mission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der
Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleis- Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen
tungsaufsichtsgesetzes, Parlaments und des Rates durch technische Regu-
lierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195
14. Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, vom 20.7.2016, S. 3; L 196 vom 21.7.2016, S. 56),
15. Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU)
4078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
2021/237 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 6) geändert durch die Verordnung (EU) 2021/168 (ABl. L 49
worden ist, vom 12.2.2021, S. 6) geändert worden ist,
30. Delegierte Verordnung (EU) 2016/2251 der Kom- 35. Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Par-
mission vom 4. Oktober 2016 zur Ergänzung der laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP)
Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1),
zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 36. Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Par-
durch technische Regulierungsstandards zu Risiko- laments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über
minderungstechniken für nicht durch eine zentrale Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für
Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekonktrakte (ABl. Unternehmen und zur Änderung der Verordnung
L 340 vom 15.12.2016, S. 9; L 40 vom 17.2.2017, (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937
S. 79), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1),
(EU) 2021/236 (ABl. L 56 vom 17.2.2021, S. 1) ge-
37. Wertpapierinstitutsgesetz.
ändert worden ist,
31. Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen §2
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur
Höhe der Gebühren
Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -ab-
rechnungen in der Europäischen Union und über (1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem
Zentralverwalter sowie zur Änderung der Richt- Gebührenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren-
linien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verord- verzeichnis in der Anlage regelt ferner die Tatbestände
nung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, für eine Gebührenbefreiung und -ermäßigung.
S. 1; L 349 vom 21.12.2016, S. 5), die durch die Ver- (2) Die Gebührentatbestände des Gebührenverzeich-
ordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, nisses umfassen jeweils auch die Kosten für die Fest-
S. 1) geändert worden ist, setzung der Gebühren.
32. Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über §3
Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Zeitgebühr
Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten
12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 in der Bundesverwaltung gelten die in der Anlage 1
vom 15.10.2015, S. 4; L 278 vom 27.10.2017, S. 54; Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung bestimm-
L 20 vom 14.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, ten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Ver-
S. 79), die zuletzt durch die Verordnung (EU) waltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
2021/23 (ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1) geändert
worden ist, §4
33. Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Übergangsvorschrift
Parlaments und des Rates vom 26. November 2014
Für die Erhebung von Gebühren für eine gebühren-
über Basisinformationsblätter für verpackte Anlage-
pflichtige Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 be-
produkte für Kleinanleger und Versicherungsanlage-
antragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig er-
produkte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1;
bracht worden ist, ist das bis einschließlich 30. Sep-
L 358 vom 13.12.2014, S. 50), die zuletzt durch
tember 2021 geltende Recht weiter anzuwenden.
die Verordnung (EU) 2019/1156 (ABl. L 188 vom
12.7.2019, S. 55) geändert worden ist,
§5
34. Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Par- Inkrafttreten
laments und des Rates vom 8. Juni 2016 über
Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanz- (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
kontrakten als Referenzwert oder zur Messung satzes 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft.
der Wertentwicklung eines Investmentfonds ver- (2) Die Nummern 1.2.3, 27.1, 27.2 und 28.1 bis 28.5
wendet werden, und zur Änderung der Richtlinien der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis)
2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verord- treten am 10. November 2021 in Kraft. Die Nummer 1.5
nung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, der Anlage dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis)
S. 1; L 306 vom 15.11.2016, S. 43), die zuletzt tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Berlin, den 2. September 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4079
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Inhaltsübersicht
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-
handelsgesetzes (WpHG)
2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-
prospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU) 2017/1129
4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Vermögens-
anlagengesetzes (VermAnlG)
5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesenge-
setzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Liquiditäts-
verordnung (LiqV)
7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitäts-
verordnung (SolvV)
8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Anleger-
entschädigungsgesetzes (AnlEntG)
9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Gesetzes über die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG)
10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung über
die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach § 17d des Finanzdienstleistungs-
aufsichtsgesetzes (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung - BilKoUmV)
11 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungsdienste-
aufsichtsgesetzes (ZAG)
12 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Zahlungsinstituts-
Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
13 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Einlagen-
sicherungsgesetzes (EinSiG)
14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Zahlungskonten-
gesetzes (ZKG)
15 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kapitalanlage-
gesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 und der Verordnung (EU)
2015/760
16 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Derivate-
verordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013
oder (EU) 2015/760
17 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Geldwäsche-
gesetzes (GwG)
18 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Pfandbrief-
gesetzes (PfandBG)
19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Versicherungs-
aufsichtsgesetzes (VAG)
20 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Bauspar-
kassengesetzes (BauSparkG)
21 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Bausparkassen-
Verordnung (BausparkV)
22 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung
(EU) 2016/592, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten
Verordnung (EU) 2016/2251
23 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 909/2014
24 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 600/2014
25 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. 1286/2014
26 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2016/1011
27 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2019/1238
28 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2020/1503
29 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Wertpapier-
institutsgesetzes (WpIG)
4080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG)
1.1 Maßnahmen nach § 15 Absatz 1 WpHG nach Zeitaufwand
1.2 Befreiung von der jährlichen Prüfung
1.2.1 der Meldepflichten und Verhaltensregeln 706
(§ 89 Absatz 1 Satz 1 und 3 WpHG)
1.2.2 des Depotgeschäfts 2 022
(§ 89 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG)
1.2.3 nach § 32f Absatz 2 Satz 1 WpHG 706
1.3 Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater nach Zeitaufwand
Eintragung in das Register Unabhängiger Honorar-Anlageberater
(§ 93 Absatz 2 WpHG)
1.4 Erlaubnis für ausländische Märkte oder ihre Betreiber, die Handelsteil- nach Zeitaufwand
nehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen
unmittelbaren Marktzugang gewähren
(§ 102 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 WpHG)
1.5 Bekanntmachung des festgestellten Fehlers im Internet. Darüber hinaus nach Zeitaufwand
Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder unverzügliche Übermittlung an
die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unter-
nehmensregister. Zusätzliche Bekanntmachung entweder in einem über-
regionalen Börsenpflichtblatt oder über ein elektronisch betriebenes Infor-
mationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Absatz 1
Satz 1 KWG tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im
Inland haben und die an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Han-
del zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist
(§ 109 Absatz 2 WpHG)
1.6 Befreiung von den Anforderungen der §§ 114 bis 117 WpHG nach Zeitaufwand
(§ 118 Absatz 4 Satz 1 WpHG)
2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG)
2.1 Entscheidung über einen Antrag auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung nach Zeitaufwand
und der Veröffentlichung nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetzes
2.2 Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstrei- nach Zeitaufwand
chenlassen der in § 14 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Über-
nahmegesetzes genannten Frist sowie die Abstimmung des Inhalts der
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz durch den Bieter
zu veröffentlichenden Dokumente und die Verlängerung der Frist gemäß
§ 14 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
2.3 Untersagung des Angebotes nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Wertpapier- nach Zeitaufwand
erwerbs- und Übernahmegesetzes
2.4 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung nach § 20 Absatz 1 des nach Zeitaufwand
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
2.5 Entscheidung über einen Antrag auf Ausnahme bestimmter Inhaber von nach Zeitaufwand
Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes
2.6 Untersagung von Werbung nach § 28 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- nach Zeitaufwand
und Übernahmegesetzes
2.7 Entscheidung über einen Antrag auf Nichtberücksichtigung von Aktien der nach Zeitaufwand
Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36
des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
2.8 Entscheidung über einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur nach Zeitaufwand
Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Absatz 1 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4081
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
2.9 Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Sperrfrist nach § 26 nach Zeitaufwand
Absatz 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
2.10 Erlass einer Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- nach Zeitaufwand
und Übernahmegesetzes zur Vornahme oder Untersagung einer nach dem
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz geschuldeten oder verbote-
nen Handlung
2.11 Erbetene schriftliche Auskünfte oder erbetene Auskünfte in Textform nach Zeitaufwand
zu komplexen übernahmerechtlichen Sachverhalten auf Grundlage der
aktuellen Verwaltungspraxis der Bundesanstalt
3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und der Verordnung (EU)
2017/1129
Für die Gebührentatbestände 3.1 bis 3.8 gilt: Ein Prospekt im Sinne des
Gebührenverzeichnisses ist ein Prospekt für ein Wertpapier. Bei einer
drucktechnischen Zusammenfassung mehrerer Prospekte in einem Doku-
ment fällt die Gebühr für jeden einzelnen Prospekt an. Dies gilt für Wert-
papier-Informationsblätter sowie für Nachträge, Wertpapierbeschreibungen
in Verbindung mit Zusammenfassungen, endgültige Bedingungen und das
endgültige Emissionsvolumen entsprechend. Ein Registrierungsformular,
einschließlich eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Gebührenverzeichnisses, ist ein Registrierungsformular für einen Emitten-
ten. Satz 2 gilt für den Fall der drucktechnischen Zusammenfassung meh-
rerer Registrierungsformulare in einem Dokument entsprechend.
3.1 Billigung 16 915
– eines Prospekts oder eines Basisprospekts, der als einziges Dokument
im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder
des Artikels 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung
(EU) 2017/1129 erstellt worden ist oder
– eines vereinfachten Prospekts oder eines Basisprospekts, der als ein-
ziges Dokument im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 und des Artikels 6
Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist oder
– eines EU-Wiederaufbauprospekts im Sinne des Artikels 14a Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/1129
– eines EU-Wachstumsprospekts oder eines Basisprospekts, der als
einziges Dokument im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 und des Artikels
6 Absatz 3 Unterabsatz 1 erste Alternative oder des Artikels 8 Absatz 6
Unterabsatz 1 erste Alternative der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellt
worden ist
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.2 Gestattung der Veröffentlichung eines Wertpapier-Informationsblatts 5 923
(§ 4 Absatz 1 und 2 WpPG)
3.3 Billigung 5 577
– eines Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 6 Absatz 3 Unter-
absatz 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
– eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des Artikels 9
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 9 Absatz 2 Unter-
absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
– eines speziellen Registrierungsformulars
– für einen vereinfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfach-
ten Offenlegungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 14
Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 oder
– für einen EU-Wachstumsprospekt im Sinne des Artikels 6 Absatz 3
Unterabsatz 2 Satz 1 und 2 und des Artikels 15 Absatz 1 Unter-
absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129
4082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3.4 Billigung 5 851
– einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung im Sinne des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
– einer Wertpapierbeschreibung und Zusammenfassung für einen ver-
einfachten Prospekt auf der Grundlage der vereinfachten Offen-
legungsregelung für Sekundäremissionen im Sinne des Artikels 14 Ab-
satz 1 und des Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
– einer speziellen Wertpapierbeschreibung und speziellen Zusammen-
fassung im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des
Artikels 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 1 und 3 der Verordnung (EU)
2017/1129
(Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.5 Verwaltung 354
– eines hinterlegten einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne des
Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 ohne vorherige
Billigung (Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU)
2017/1129) oder
– einer hinterlegten Änderung zu einem einheitlichen Registrierungs-
formular im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU)
2017/1129 (Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/1129) oder
– eines hinterlegten aktualisierten Wertpapier-Informationsblatts
(§ 4 Absatz 8 WpPG)
3.6 Verwaltung der hinterlegten endgültigen Bedingungen des Angebots 0,05 €
(Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1129) pro hinterlegte
endgültige Bedingungen
im jeweils
laufenden Quartal
3.7 Billigung 230
– eines Nachtrags im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/1129 (Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129) oder
– eines Nachtrags im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Unterabsatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/1129 oder
– von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars im Sinne
des Artikels 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU)
2017/1129 oder
– von Änderungen eines einheitlichen Registrierungsformulars, die nach
Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129 deren Notifizierung
vorausgeht
3.8 Billigung eines Prospekts, der von einem Emittenten nach den für ihn nach Zeitaufwand
geltenden Rechtsvorschriften eines Staates, der nicht Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentliches An-
gebot oder die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt und
dessen Aufbewahrung
(Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 28 Unterabsatz 2 i. V. m. Artikel 21 Absatz 5
Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129)
3.9 Untersagung eines öffentlichen Angebots nach Zeitaufwand
(§ 18 Absatz 4 Satz 1, 2 oder 3 WpPG)
3.10 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot nach § 18 Absatz 4 Satz 4 nach Zeitaufwand
WpPG für höchstens zehn Tage oder nach § 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz
zweite Variante WpPG auszusetzen ist
3.11 Untersagung der Werbung nach Zeitaufwand
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz erste Variante WpPG)
3.12 Anordnung, dass die Werbung für jeweils zehn aufeinanderfolgende Tage nach Zeitaufwand
auszusetzen ist
(§ 18 Absatz 5 Satz 2 zweiter Halbsatz zweite Variante WpPG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4083
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
3.13 Anordnung, dass ein öffentliches Angebot zu beschränken ist nach Zeitaufwand
(§ 18 Absatz 7 zweiter Halbsatz dritte Variante WpPG)
4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)
Für die Gebührentatbestände 4.1 und 4.2 gilt: Verkaufsprospekte für ver-
schiedene Vermögensanlagen desselben Emittenten können drucktech-
nisch in einem Dokument zusammengefasst werden. Die Anzahl der in
einem Dokument zusammengefassten Verkaufsprospekte bemisst sich
nach der Anzahl der Vermögensanlagen. Bei einer drucktechnischen Zu-
sammenfassung mehrerer Verkaufsprospekte in einem Dokument fällt die
Gebühr für jeden einzelnen Verkaufsprospekt an. Dies gilt für Nachträge
entsprechend.
4.1 Billigung eines vollständigen Verkaufsprospekts je Vermögensanlage 13 433
(§ 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2
VermAnlG)
4.2 Billigung eines Nachtrags je Vermögensanlage gemäß § 11 VermAnlG 4 081
(§ 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
4.3 Gestattung der Veröffentlichung eines Vermögensanlagen-Informations- 805
blatts
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit
Absatz 2 Satz 2 VermAnlG)
4.4 Gestattung der Veröffentlichung eines aktualisierten Vermögensanlagen- 400
Informationsblattes
(§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 7 Satz 1 bis 3, § 14 Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 VermAnlG)
4.5 Verwaltung eines hinterlegten aktualisierten Vermögensanlagen-Informa- 200
tionsblattes im Falle der Inanspruchnahme der Prospektausnahme gemäß
§ 2a oder § 2b VermAnlG
(§ 13 Absatz 7 Satz 4, § 14 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3
Satz 2 VermAnlG)
4.6 Untersagung der Veröffentlichung eines Verkaufsprospekts bei Nicht- nach Zeitaufwand
hinterlegung des Vermögensanlagen-Informationsblatts
(§ 17 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 2 VermAnlG)
4.7 Untersagung des öffentlichen Angebots von Vermögensanlagen nach Zeitaufwand
(§ 18 Absatz 1 VermAnlG)
4.8 Gestattung der Erstellung eines Verkaufsprospekts in einer in internatio- nach Zeitaufwand
nalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 VermAnlG)
4.9 Untersagung von Werbung bei Vorliegen von Missständen nach Zeitaufwand
(§ 16 Absatz 1 in Verbindung mit § 12 VermAnlG)
5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG), der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und
der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
5.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kreditwesengesetzes (KWG)
5.1.1 Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 KWG 10 983
5.1.2 Freistellungen nach § 2a KWG
5.1.2.1 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
KWG
5.1.2.2 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 nach Zeitaufwand
KWG
5.1.2.3 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 nach Zeitaufwand
KWG
5.1.2.4 Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 nach Zeitaufwand
KWG
5.1.2.5 Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG nach Zeitaufwand
4084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen und die Leitungsorgane von Finanzholding-
Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften
(§ 2c KWG;
§ 2d KWG)
5.1.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach Zeitaufwand
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 2c Absatz 1b Satz 1, 2 oder 3 KWG)
5.1.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die nach Zeitaufwand
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
5.1.3.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit nach Zeitaufwand
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
5.1.3.4 Maßnahmen gegen Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 KWG
(§ 2d Absatz 2 KWG)
5.1.3.4.1 Verlangen auf Abberufung
5.1.3.4.1.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat- nach Zeitaufwand
sächlich führen
5.1.3.4.1.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell- nach Zeitaufwand
schaft tatsächlich führen
5.1.3.4.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
5.1.3.4.2.1 von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tat- nach Zeitaufwand
sächlich führen
5.1.3.4.2.2 von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding-Gesell- nach Zeitaufwand
schaft tatsächlich führen
5.1.3.4.3 Zulassung nach § 2f KWG
5.1.3.4.3.1 Zulassung einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz- nach Zeitaufwand
holding-Gesellschaft
(§ 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
5.1.3.4.3.2 Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG nach Zeitaufwand
5.1.3.4.4 Genehmigung einer Einrichtung von zwei zwischengeschalteten Mutter- nach Zeitaufwand
unternehmen nach § 2g Absatz 2 KWG
5.1.4 Ermittlung und Festsetzung der Eigenmittel
5.1.4.1 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel nach Zeitaufwand
(§ 10 Absatz 7 Satz 1 KWG)
5.1.4.2 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 939
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 KWG
5.1.4.3 Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 6c Absatz 1 939
KWG
5.1.4.4 Anordnung nach § 10a KWG nach Zeitaufwand
5.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Instituts-
gruppen und Finanzholding-Gruppen sowie gemischte Finanzholding-
Gesellschaften
5.1.5.1 Bestimmung eines anderen gruppenangehörigen Instituts, einer Finanz- nach Zeitaufwand
holding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft
als übergeordnetes Unternehmen
(§ 10a Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 KWG;
§ 10a Absatz 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 KWG)
5.1.5.2 Zustimmung zur weiteren Nutzung des Verfahrens nach § 10a Absatz 4 nach Zeitaufwand
KWG zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittelausstattung einer
Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanz-
holding-Gruppe
(§ 10a Absatz 6 KWG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4085
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
und Liquiditätsanforderungen
5.1.6.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Kapitalpuffer
nach den §§ 10c bis 10g KWG
5.1.6.1.1 Anordnung eines Kapitalpuffers für systemische Risiken für alle Institute, nach Zeitaufwand
bestimmte Arten oder Gruppen von Instituten nach § 10e Absatz 1 Satz 1,
Absatz 4 Satz 1 und 3 oder Absatz 5 Satz 1 und 2 KWG
5.1.6.1.2 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein global systemrelevantes Institut nach Zeitaufwand
nach § 10f Absatz 1 Satz 1 KWG
5.1.6.1.3 Anordnung eines Kapitalpuffers für ein anderweitig systemrelevantes 5 167
Institut nach § 10g Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a KWG
5.1.6.1.4 Genehmigung eines Kapitalerhaltungsplanes nach § 10i Absatz 7 Satz 1 nach Zeitaufwand
KWG
5.1.6.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 10i Absatz 8 KWG
5.1.6.1.5.1 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.2 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.1.5.3 Anordnung nach § 10i Absatz 8 Satz 2 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Liquidität
nach § 11 KWG
5.1.6.2.1 Anordnung höherer Liquiditätsanforderungen nach § 11 Absatz 3 KWG nach Zeitaufwand
5.1.6.2.2 Anordnung häufigerer oder umfangreicherer Meldungen zur Liquidität nach Zeitaufwand
nach § 11 Absatz 4 KWG
5.1.7 Untersagung der Fortführung einer Beteiligung oder Unternehmens- nach Zeitaufwand
beziehung
(§ 12a Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
5.1.8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Organkredite
5.1.8.1 Anordnung der Unterlegung mit Kern- und Ergänzungskapital nach Zeitaufwand
(§ 15 Absatz 1 Satz 5 KWG)
5.1.8.2 Anordnung von Obergrenzen für Organkredite nach Zeitaufwand
(§ 15 Absatz 2 Satz 1 KWG)
5.1.8.3 Anordnung der Rückführung auf die angeordneten Obergrenzen nach Zeitaufwand
(§ 15 Absatz 2 Satz 2 KWG)
5.1.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-
torische Anforderungen
5.1.9.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation 2 627
(§ 25a Absatz 2 Satz 2 KWG)
5.1.9.2 Anordnungen zur Auslagerung von Geschäftsbereichen nach Zeitaufwand
(§ 25b Absatz 4 KWG)
5.1.9.3 Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln hinsichtlich nach Zeitaufwand
Strategien, Prozessen, Verfahren, Funktionen und Konzepten nach § 25c
Absatz 4a und 4b KWG
(§ 25c Absatz 4c KWG)
5.1.9.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf das E-Geld- nach Zeitaufwand
Geschäft, Maßnahmen nach § 25i Absatz 4 KWG
5.1.10 Anordnung zur Offenlegung durch die Institute nach Zeitaufwand
(§ 26a Absatz 2 KWG)
5.1.11 Befreiungen
(§§ 8c und 31 KWG)
5.1.11.1 Befreiung von den Verpflichtungen der Vorschriften über die Beaufsich- nach Zeitaufwand
tigung auf zusammengefasster Basis
(§ 8c Absatz 1 Satz 2 KWG)
4086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5.1.11.2 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1 und 2, § 15 Ab- 466
satz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 11 und Absatz 2, § 24 Absatz 1 Nummer 1
bis 4 sowie den §§ 25 und 26 KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
5.1.11.3 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im nach Zeitaufwand
Hinblick auf verwaltete Depots
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
5.1.11.4 Befreiung von der Verpflichtung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 KWG, Kredite nach Zeitaufwand
nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren
(§ 31 Absatz 2 Satz 1 KWG)
5.1.11.5 Befreiung von den Verpflichtungen nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 245
Buchstabe c KWG
(§ 31 Absatz 2 Satz 2 KWG)
5.1.12 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
(§ 32 Absatz 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG;
§ 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 KWG;
§ 32 Absatz 1f Satz 1 KWG)
5.1.12.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen
5.1.12.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finan- 4 646
zierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im
Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
5.1.12.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1
Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht
Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Finanzdienstleistungen im Hinblick auf
5.1.12.1.2.1 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn 6 336
dem Institut nicht die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz
an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu verschaffen
und dem Institut nicht erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie
im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG, sofern
nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist
5.1.12.1.2.2 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 2, 3, 6 oder 11 KWG, wenn nach Zeitaufwand
dem Institut in diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum
oder Besitz an Geldern, Wertpapieren oder Kryptowerten von Kunden zu
verschaffen oder es dem Institut erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu han-
deln, sowie im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 KWG, sowie,
sofern nicht Nummer 5.1.12.1.1 anwendbar ist, im Sinne von § 1 Absatz 1a
Satz 2 Nummer 5, 7, 9 und 10 KWG
5.1.12.1.3 Eigengeschäft nach Zeitaufwand
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigengeschäf-
tes nach § 32 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 KWG
5.1.12.2 Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften
5.1.12.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von einzelnen oder mehreren Bank- nach Zeitaufwand
geschäften im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 bis 10
und 12 KWG
5.1.12.2.2 Bauspargeschäft nach Zeitaufwand
Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften als Bauspar-
kasse im Sinne des Gesetzes über Bausparkassen
5.1.12.3 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und nach Zeitaufwand
zum Betreiben von Bankgeschäften
5.1.12.4 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst
5.1.12.4.1 Erlaubnis zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst im Sinne von § 1 nach Zeitaufwand
Absatz 3a KWG
5.1.12.4.2 Feststellung nach § 32 Absatz 1f Satz 4 KWG nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4087
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5.1.12.5 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
5.1.12.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Finanz- 3 262
dienstleistungen bezieht
5.1.12.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf das Betreiben von Bank- 10 114
geschäften bezieht
5.1.12.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich sowohl auf die Erbringung von Finanz- nach Zeitaufwand
dienstleistungen als auch auf das Betreiben von Bankgeschäften bezieht
5.1.12.5.4 Erweiterung einer Erlaubnis um die Tätigkeit als Datenbereitstellungs- nach Zeitaufwand
dienst
5.1.12.6 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen, zum Betreiben von
Bankgeschäften und zur Tätigkeit als Datenbereitstellungsdienst sowie
Erlaubniserweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
5.1.12.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 5.1.12
bis 5.1.12.5.4, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
5.1.12.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
5.1.13 Untersagung der Fortführung der Geschäfte durch zwei Stellvertreter nach nach Zeitaufwand
dem Tode des Erlaubnisinhabers
(§ 34 Absatz 2 Satz 3 KWG)
5.1.14 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 36 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 KWG)
5.1.14.1 Verlangen auf Abberufung nach Zeitaufwand
5.1.14.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Zeitaufwand
5.1.15 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
5.1.15.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne den Erlass
von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG) im Hinblick auf
5.1.15.1.1 das Einlagen- und/oder das Finanzkommissionsgeschäft nach Zeitaufwand
5.1.15.1.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- nach Zeitaufwand
mer 5.1.15.1.3 anwendbar ist
5.1.15.1.3 das Sortengeschäft nach Zeitaufwand
5.1.15.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Num-
mer 5.1.15.1, mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird
und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein
Abwickler bestellt wird
(§ 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG; § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
im Hinblick auf
5.1.15.2.1 das Einlagen- und/ oder das Finanzkommissionsgeschäft nach Zeitaufwand
5.1.15.2.2 sonstige Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen, sofern nicht Num- nach Zeitaufwand
mer 5.1.15.2.3 anwendbar ist
5.1.15.2.3 das Sortengeschäft nach Zeitaufwand
5.1.16 Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenkapitalausstattung und der
Liquidität
4088 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5.1.16.1 Anordnungen nach § 45 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 nach Zeitaufwand
KWG
5.1.16.2 Anordnungen nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 bis 13 KWG nach Zeitaufwand
5.1.16.3 Anordnungen nach § 45 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num- nach Zeitaufwand
mer 1 bis 7 oder 9 bis 12 KWG
5.1.16.4 Anordnungen nach § 45 Absatz 7 KWG nach Zeitaufwand
5.1.16.5 Anordnungen nach § 45 Absatz 8 KWG nach Zeitaufwand
5.1.16.6 Maßnahmen nach § 45 Absatz 5 KWG nach Zeitaufwand
5.1.17 Maßnahmen in besonderen Fällen
5.1.17.1 Maßnahmen gegenüber Finanzholding-Gesellschaften und gemischten
Finanzholding-Gesellschaften
5.1.17.1.1 Untersagung der Ausübung der Stimmrechte nach Zeitaufwand
(§ 45a Absatz 1 KWG)
5.1.17.1.2 Anordnung nach § 45a Absatz 1a KWG nach Zeitaufwand
5.1.17.2 Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln
5.1.17.2.1 Anordnung, Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen nach Zeitaufwand
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
5.1.17.2.2 Anordnung, weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundesanstalt nach Zeitaufwand
zu errichten
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
5.1.17.2.3 Untersagung oder Beschränkung des Betreibens einzelner Geschäftsarten nach Zeitaufwand
(§ 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
5.1.17.2.4 Sonstige Maßnahmen nach § 45b Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Ver- nach Zeitaufwand
bindung mit Absatz 2 KWG
5.1.17.2.5 Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten nach Zeitaufwand
(§ 45b Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 KWG)
5.1.17.3 Maßnahmen bei Gefahr
5.1.17.3.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung nach Zeitaufwand
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 KWG)
5.1.17.3.2 Verbot, von Kunden Einlagen, Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und nach Zeitaufwand
Kredite zu gewähren
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWG)
5.1.17.3.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von In- nach Zeitaufwand
habern und Geschäftsleitern
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KWG)
5.1.17.3.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes nach Zeitaufwand
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 KWG)
5.1.17.3.5 Schließung des Instituts für den Verkehr mit der Kundschaft nach Zeitaufwand
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 KWG)
5.1.17.3.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von nach Zeitaufwand
Verbindlichkeiten gegenüber dem Institut bestimmt sind
(§ 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 KWG)
5.1.17.3.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige nach Zeitaufwand
Unternehmen
(§ 46 Absatz 1 Satz 3 und 4 KWG)
5.1.17.3.8 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 46 Absatz 2 Satz 4 KWG nach Zeitaufwand
5.1.18 Maßnahmen im Zusammenhang mit Abwicklungsplänen
5.1.18.1 Verbot von Geschäften (nach vorheriger Fristeinräumung) nach § 3 Ab- nach Zeitaufwand
satz 3 KWG
5.1.18.2 Anordnungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorga- nach Zeitaufwand
nisation nach § 25f Absatz 7 KWG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4089
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5.1.19 Anordnungen auf der Grundlage des Refinanzierungsregisterrechts
(§ 22a bis § 22o KWG)
5.1.19.1 Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des Verwalters des 239
Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 KWG, bzw.
§ 22e Absatz 4 Satz 1 KWG)
5.1.19.2 Verlängerung der Bestellung zum Verwalter oder zum Stellvertreter des 201
Verwalters des Refinanzierungsregisters
(§ 22e Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1, jeweils in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz KWG)
5.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
5.2.1 Gestattung zur Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung nach Zeitaufwand
nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
(Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
5.2.2 Verzicht auf die Einbeziehung einzelner Institute, Finanzinstitute oder An- nach Zeitaufwand
bieter von Nebendienstleistungen, die Tochterunternehmen sind oder an
denen eine Beteiligung gehalten wird, in die Konsolidierung
(Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
5.2.3 Erteilung der Erlaubnis
5.2.3.1 zur Verwendung des IRB-Ansatzes, eines Ratingsystems, einschließlich nach Zeitaufwand
eines Ansatzes für Schätzungen der LGD und Umrechnungsfaktoren, eines
auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen
(Artikel 143 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
5.2.3.2 für wesentliche Änderungen nach Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung (EU) 3 632
Nr. 575/2013 oder zur Rückkehr zu einem weniger anspruchsvollen Ansatz
für das Kreditrisiko nach Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
5.2.4 Untersagung der Nutzung des Standardansatzes für das operationelle nach Zeitaufwand
Risiko
(§ 6 KWG in Verbindung mit Artikel 312 und 320 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
5.2.5 Gestattung zur Verwendung eines alternativen maßgeblichen Indikators im nach Zeitaufwand
Standardansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 312 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
5.2.6 Genehmigung zum beantragten Wechsel zu einem weniger komplizierten nach Zeitaufwand
Ansatz für das operationelle Risiko
(Artikel 313 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
5.2.7 Gestattung der teilweisen Anwendung eines fortgeschrittenen Mess- nach Zeitaufwand
ansatzes in Kombination mit dem Basisindikator- oder Standardansatz
(Artikel 314 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 575/2013)
5.2.8 Genehmigung oder Erlaubnis zur eigenen Berechnung des Delta-Faktors nach Zeitaufwand
unter Verwendung eines geeigneten Modells
(Artikel 329 Absatz 1 Satz 4, Artikel 352 Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 358
Absatz 3 Satz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
5.2.9 Fristeinräumung bei Großkreditüberschreitung; Festsetzung einer höheren nach Zeitaufwand
Großkreditobergrenze im Einzelfall
(Artikel 396 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
5.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013
5.3.1 Mitteilung des Beschlussentwurfs über die Zulassung zum Betreiben des nach Zeitaufwand
Einlagen- und Kreditgeschäfts an ein CRR-Kreditinstitut
(Artikel 14 Absatz 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 32 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 KWG)
4090 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
5.3.2 Vorlage eines Beschlussentwurfs über den Entzug einer Zulassung zum Ein- nach Zeitaufwand
lagen- und Kreditgeschäft, das von einem CRR-Kreditinstitut betrieben wird
(Artikel 14 Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 1 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013)
5.3.3 Vorlage eines Beschlussentwurfs in Bezug auf die Untersagung des be- nach Zeitaufwand
absichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung
an einem CRR-Kreditinstitut
(Artikel 15 Absatz 2 Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;
§ 2c Absatz 1b in Verbindung mit Absatz 1a Satz 11 KWG)
5.4 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 KWG nach Zeitaufwand
5.5 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
5.5.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab- 4 120
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 37 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG)
5.5.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 5.5.1 gegenüber Einbezogenen, 1 323
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 37 Absatz 1 Satz 4 KWG, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG)
6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Liquiditätsverordnung (LiqV)
6.1 Zustimmung zur Verwendung interner Liquiditätsrisikomess- und -steue- nach Zeitaufwand
rungsverfahren
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 LiqV)
6.2 Zustimmung zu einem beantragten Wechsel zum Verfahren nach den §§ 2 nach Zeitaufwand
bis 8 LiqV zur Feststellung ausreichender Liquidität
(§ 10 Absatz 1 Satz 1 LiqV)
7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Solvabilitätsverordnung (SolvV)
7.1 Verwendung interner Risikomessverfahren
7.1.1 Zustimmung zur Verwendung der IMM nach Zeitaufwand
(§ 18 SolvV)
7.1.2 Zulassung eines fortgeschrittenen Messansatzes nach Zeitaufwand
(§ 20 SolvV)
7.1.3 Erteilung der Erlaubnis, die Eigenmittelanforderungen für eine oder meh- nach Zeitaufwand
rere Risikokategorien mit Hilfe eines internen Modells gemäß Artikel 363
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen
(§ 21 SolvV)
7.2 Zustimmung zur beantragten Ermittlung der Eigenmittelanforderungen nach Zeitaufwand
nach Artikel 326 bis 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach erteilter
Zustimmung zur Verwendung interner Modelle für Marktrisiken
(§ 21 Absatz 3 SolvV)
8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Anlegerentschädigungsgesetzes (AnlEntG)
8.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags- bis zu 10 % des
bescheid nach § 8 AnlEntG streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Gesetzes über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(FinDAG)
9.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung bis zu 10 % des
eines Umlagebetrages nach § 16 FinDAG streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4091
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung über die Umlegung von Kosten der Bilanzkontrolle nach
§ 17d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
(Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung – BilKoUmV)
10.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die Festsetzung bis zu 10 % des
eines Umlagebetrages nach § 17d FinDAG in Verbindung mit der BilKoUmV streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
11 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG)
11.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten und zum
Betreiben des E-Geld-Geschäfts
11.1.1 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten
(§ 10 ZAG)
11.1.1.1 Erbringung eines einzelnen Zahlungsdienstes im Sinne von § 1 Absatz 1 nach Zeitaufwand
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG
11.1.1.2 Erbringung mehrerer oder sämtlicher Zahlungsdienste nach § 1 Absatz 1 13 523
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG Zeitaufwand
11.1.2 Erteilung der Erlaubnis zum Betreiben des E-Geld-Geschäfts im Sinne von nach Zeitaufwand
§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG
(§ 11 ZAG)
11.2 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
11.2.1 Erteilung einer Erlaubnis für weitere Tatbestände im Sinne von § 1 Absatz 1 nach Zeitaufwand
Satz 2 Nummer 1 bis 8 ZAG bei bereits bestehender Erlaubnis im Sinne
von § 10 ZAG
11.2.2 Erlaubniserteilung oder Erlaubniserweiterung für das E-Geld-Geschäft im nach Zeitaufwand
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG, sofern das Institut bereits im Besitz
einer Erlaubnis ist, die sich auf die Erbringung von Zahlungsdiensten bezieht
11.2.3 Erlaubnis zur Erbringung von Zahlungsdiensten oder zum Betreiben des
E-Geld-Geschäfts sowie Erlaubniserweiterung für eine Personenhandels-
gesellschaft
11.2.3.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 11.1.1
bis 11.1.2 sowie den
Nummern 11.2.1
und 11.2.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250
je persönlich haftendem
Gesellschafter
11.2.3.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
11.3 Maßnahmen nach Aufhebung und Erlöschen der Erlaubnis
11.3.1 Anordnung der Abwicklung des Instituts, jeweils mit oder ohne Erlass von nach Zeitaufwand
Weisungen für die Abwicklung oder Bestellung eines Abwicklers
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
11.3.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 11.3.1, nach Zeitaufwand
mit dem die Abwicklung des Instituts angeordnet wird oder Weisungen für
die Abwicklung erlassen werden oder ein Abwickler bestellt wird
(§ 13 Absatz 3 Satz 1 ZAG, jeweils in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1
und 2 KWG oder § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
4092 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
11.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c KWG)
11.4.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach Zeitaufwand
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 1b Satz 1, 2
oder 3 KWG)
11.4.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die nach Zeitaufwand
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG)
11.4.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit nach Zeitaufwand
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG)
11.5 Maßnahmen zur korrekten Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 ZAG)
11.5.1 Maßnahmen zur Verhinderung der mehrfachen Einbeziehung bestimmter nach Zeitaufwand
Bestandteile in die Berechnung der Eigenmittel
(§ 15 Absatz 1 Satz 3 ZAG)
11.5.2 Festsetzung eines Korrekturpostens auf die Eigenmittel nach Zeitaufwand
(§ 15 Absatz 1 Satz 4 ZAG)
11.6 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- und
des Aufsichtsorgans
(§ 20 Absatz 1, 2a und 3 ZAG)
11.6.1 Verlangen nach Abberufung des Geschäftsleiters nach Zeitaufwand
11.6.2 Untersagung der Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsleiter bei Instituten nach Zeitaufwand
oder anderen Verpflichteten im Sinne von § 2 Absatz 1 GwG gegenüber
dem Geschäftsleiter
11.7 Maßnahmen in besonderen Fällen
(§ 21 ZAG)
11.7.1 Maßnahmen, wenn die Eigenmittel nicht den Anforderungen des ZAG ent- nach Zeitaufwand
sprechen
(§ 21 Absatz 1 ZAG)
11.7.2 Maßnahmen, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber anderen nach Zeitaufwand
Gläubigern gefährdet ist
(§ 21 Absatz 2 ZAG)
11.7.3 Maßnahmen zur Vermeidung eines Insolvenzverfahrens oder einer Er- nach Zeitaufwand
laubnisaufhebung
(§ 21 Absatz 3 ZAG)
11.8 Untersagung der Einbindung von Agenten in das Zahlungsinstitut nach Zeitaufwand
(§ 25 Absatz 3 ZAG)
11.9 Anordnung, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu gewähr- nach Zeitaufwand
leisten
(§ 27 Absatz 3 ZAG)
11.10 Registrierung von Kontoinformationsdiensten nach Zeitaufwand
(§ 34 Absatz 1 ZAG)
11.11 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Absatz 4 Satz 1 ZAG nach Zeitaufwand
11.12 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
11.12.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab- 4 120
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG; § 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbin-
dung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4093
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
11.12.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 11.12.1 gegenüber Einbezogenen, 1 323
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 7 Absatz 1 Satz 4 ZAG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG;
§ 39 Absatz 3 oder 4 jeweils in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 4 in
Verbindung mit § 7 Absatz 1 Satz 1 und 2 ZAG)
12 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung (ZIEV)
12.1 Bestimmung, dass die Berechnung des Eigenkapitals nach einer anderen nach Zeitaufwand
Methode als nach der gewählten zu erfolgen hat
(§ 6 Absatz 1 ZIEV)
12.2 Genehmigung des Antrages auf Anwendung einer bestimmten Berech- nach Zeitaufwand
nungsmethode außerhalb des Erlaubnisverfahrens
(§ 6 Absatz 2 ZIEV)
13 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG)
13.1 Gebühr für die Zurückweisung eines Widerspruchs gegen einen Beitrags- bis zu 10 % des
bescheid nach § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 EinSiG streitigen Betrages;
mindestens 50 Euro
14 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Zahlungskontengesetzes (ZKG)
14.1 Anordnung des Abschlusses eines Basiskontovertrages oder der Er- nach Zeitaufwand
öffnung eines Basiskontos gegenüber dem Verpflichteten zugunsten des
Berechtigten
(§ 49 Absatz 1 Satz 1 ZKG)
14.2 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs gegen die gebührenfrei
Ablehnung eines Antrages nach § 49 Absatz 1 Satz 3 ZKG
15 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB), der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
und der Verordnung (EU) 2015/760
15.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
15.1.1 Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestment- nach Zeitaufwand
vermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
(§ 5 Absatz 6 KAGB;
§ 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB)
15.1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Verwaltungs-
gesellschaften
15.1.2.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
15.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach Zeitaufwand
oder ihrer Erhöhung
(§ 19 Absatz 2 Satz 2 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 2 KAGB)
15.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten nach Zeitaufwand
(§ 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
15.1.2.1.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit nach Zeitaufwand
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB in Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 4 KWG;
§ 108 Absatz 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 Satz 3 KAGB)
15.1.2.2.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Erlaubnis
zum Geschäftsbetrieb oder die Registrierung
15.1.2.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer OGAW-Kapitalverwal- 33 477
tungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft
(§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 21 KAGB;
§ 20 Absatz 1 in Verbindung mit § 22 KAGB)
4094 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15.1.2.2.2 Erlaubniserweiterung 14 673
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder einer AIF-Kapitalverwal-
tungsgesellschaft
15.1.2.2.3 Prüfung von Anzeigen mit wesentlichen Änderungen der Voraussetzungen 1 298
für die Erlaubnis, insbesondere der nach § 21 Absatz 1 oder § 22 Absatz 1
KAGB vorgelegten Angaben
(§ 34 Absatz 1 KAGB)
15.1.2.2.4 Registrierung einer AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft 3 029
(§ 44 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 4, 4a und 5 KAGB;
§ 44 Absatz 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 5 KAGB;
§ 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend in Verbindung mit § 337
und § 2 Absatz 6 KAGB, § 44 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 7 entsprechend
in Verbindung mit § 338 und § 2 Absatz 7 KAGB)
15.1.2.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf organisa-
torische Anforderungen
15.1.2.3.1 Anordnungen zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation oder in Bezug nach Zeitaufwand
auf die Auslagerung von Geschäftsbereichen
(§ 28 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB;
§ 36 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 Satz 1 und 2 KAGB)
15.1.2.3.2 Genehmigung der Auslagerung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KAGB nach Zeitaufwand
15.1.2.4 Festsetzung erhöhter oder verminderter Eigenkapitalanforderungen, Ge- nach Zeitaufwand
nehmigung verminderter Eigenkapitalanforderungen
(§ 25 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 KAGB;
§ 25 Absatz 6 und 8 KAGB in Verbindung mit Artikel 15 der Delegierten
Verordnung (EU) Nr. 231/2013)
15.1.2.5 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter, gegen den Vorstand, gegen die Ge- nach Zeitaufwand
schäftsleitung oder gegen die Geschäftsführung; Verlangen der Ab-
berufung und Untersagung der Ausübung der Tätigkeit
(§ 40 Absatz 1, § 44 Absatz 5 Satz 2, § 113 Absatz 3, § 119 Absatz 5,
§ 128 Absatz 4, § 147 Absatz 5, § 153 Absatz 5 KAGB)
15.1.2.6 Maßnahmen nach Erlöschen der Erlaubnis
15.1.2.6.1 Anordnung der Abwicklung der Gesellschaft, jeweils mit oder ohne den nach Zeitaufwand
Erlass von Weisungen für die Abwicklung und jeweils mit oder ohne Be-
stellung eines Abwicklers
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
15.1.2.6.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Num- nach Zeitaufwand
mer 15.1.2.6.1
(§ 39 Absatz 4 KAGB in Verbindung mit § 38 Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 1 Satz 1 und 2 KWG;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Absatz 4 KAGB und § 38
Absatz 2 Satz 1 und 3 KWG)
15.1.2.7 Maßnahmen bei Gefahr, je Maßnahme nach Zeitaufwand
(§ 42 KAGB)
15.1.2.8 Befreiung von der jährlichen Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des 665
Wertpapierhandelsgesetzes
(§ 38 Absatz 4 Satz 5 KAGB;
§ 51 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB;
§ 54 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 38 Absatz 4 Satz 4 bis 6 KAGB)
15.1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Verwahr-
stelle und den Treuhänder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4095
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15.1.3.1 Genehmigung der Auswahl der Verwahrstelle, Genehmigung oder An-
ordnung des Wechsels einer Verwahrstelle oder Prüfung der Benennung
eines Treuhänders
(§ 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 87 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 80 Absatz 4 KAGB; § 100b Absatz 4 KAGB)
15.1.3.1.1 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder bereits Gegenstand einer 302
Genehmigung oder Prüfung war
15.1.3.1.2 wenn die Verwahrstelle oder der Treuhänder noch nicht Gegenstand einer nach Zeitaufwand
Genehmigung oder Prüfung war
15.1.3.2 Genehmigung der Errichtung eines Sperrkontos bis zum Zeitpunkt der nach Zeitaufwand
Beauftragung der neuen Verwahrstelle
(§ 69 Absatz 4 KAGB)
15.1.4 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene in-
ländische Investmentvermögen
15.1.4.1 Sondervermögen
15.1.4.1.1 Genehmigung der Übertragung der Verwaltung eines Sondervermögens 1 025
oder eines Gesellschaftsvermögens
(§ 100 Absatz 3 KAGB;
§ 100b Absatz 1 Satz 1 KAGB;
§ 112 Absatz 1 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a KAGB;
§ 129 Absatz 2, § 144 Satz 5 Nummer 2 Buchstabe a und § 154 Absatz 2,
jeweils in Verbindung mit § 100 Absatz 3 KAGB)
15.1.4.2.1 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer extern verwalteten nach Zeitaufwand
OGAW-Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital
(§ 113 Absatz 1 KAGB)
15.1.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Publikums-
investmentvermögen
15.1.5.1 Anlagebedingungen und Master-Feeder-Strukturen
15.1.5.1.1 Genehmigung 2 069
– der Anlagebedingungen von offenen Publikumsinvestmentvermögen
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB);
– der Satzung einer OGAW-Investmentaktiengesellschaft
(§ 110 Absatz 4 KAGB);
– der Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds
(§ 171 Absatz 1 und 5 KAGB oder nach
§ 171 Absatz 4 und 5 KAGB,
§ 178 Absatz 2 und 3 KAGB,
§ 179 Absatz 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 KAGB,
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 KAGB oder
§ 179 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 4, Absatz 4 KAGB)
15.1.5.1.2 Genehmigung 3 338
– der Anlagebedingungen von geschlossenen Publikumsinvestment-
vermögen
(§ 267 Absatz 1 und 2 KAGB)
– zur Verwaltung eines europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF)
nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/760
15.1.5.1.3 Genehmigung der Änderung von Anlagebedingungen 514
(§ 163 Absatz 1 und 2 KAGB; § 267 Absatz 1 und 2 KAGB);
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
(§ 96 Absatz 2 in Verbindung mit § 163 KAGB;
§ 117 Absatz 5 in Verbindung mit § 163 KAGB)
4096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15.1.5.2 Ausstellen einer Bescheinigung zur Vorlage bei den zuständigen Stellen nach Zeitaufwand
des Herkunftsstaates eines EU-Feeder-OGAW
(§ 171 Absatz 6 KAGB)
15.1.5.3 Genehmigung der Verschmelzung 2 410
je Tatbestand
– von Sondervermögen auf ein anderes offenes inländisches Publikums-
investmentvermögen
(§ 182 Absatz 1 erste Alternative KAGB, auch in Verbindung mit § 191
Absatz 1 Nummer 1 KAGB);
– von OGAW-Sondervermögen auf einen EU-OGAW
(§ 182 Absatz 1 zweite Alternative KAGB);
– von Sondervermögen einer Umbrella-Konstruktion im Sinne des § 96
Absatz 2 in Verbindung mit § 182 Absatz 1 KAGB;
– von Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital auf ein anderes offenes inländisches Publi-
kumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 1 Nummer 2 bis 3 und 4 erste Alternative in Verbindung
mit § 182 Absatz 1 KAGB);
– von Teilgesellschaftsvermögen einer OGAW-Investmentaktiengesell-
schaft mit veränderlichem Kapital auf einen EU-OGAW
(§ 191 Absatz 1 Nummer 4 zweite Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf ein
anderes offenes inländisches Publikumsinvestmentvermögen
(§ 191 Absatz 3 erste bis dritte Alternative in Verbindung mit § 182
Absatz 1 KAGB);
– einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital auf einen
EU-OGAW
(§ 191 Absatz 3 vierte Alternative in Verbindung mit § 182 Absatz 1
KAGB)
15.1.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf offene oder
geschlossene inländische Publikums-AIF sowie auf offene inländische
Spezial-AIF
15.1.6.1 Zustimmung zum Erwerb, zur Veräußerung oder zur Übertragung eines für nach Zeitaufwand
Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögens-
gegenstandes
(§ 239 Absatz 2 KAGB)
15.1.6.2 Ausstellen einer Bescheinigung über die Bestellung einer Verwahrstelle 202
(§ 246 Absatz 2 KAGB;
§ 264 Absatz 2 KAGB;
§ 284 Absatz 1 in Verbindung mit § 246 Absatz 2 KAGB)
15.1.7 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von Investmentvermögen
15.1.7.1 Prüfung der Anzeige und der geänderten Angaben und Unterlagen bei 284
Einstellung oder Widerruf des Vertriebs
– eines Teilinvestmentvermögens eines nach § 316 KAGB vertriebenen AIF
(§ 315 Absatz 2 KAGB) oder
– nach § 295a Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.8 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von OGAW
15.1.8.1 Jährliche Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des § 165 Ab- 80
satz 2 Nummer 4, des § 297 Absatz 1, 3 und 5 bis 10, des § 298 Absatz 1,
der §§ 301, 302, 303, 304, 305 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4097
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15.1.8.2 Prüfung der Anzeige nach § 310 Absatz 1 KAGB; 322
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.8.3 Untersagung des Vertriebs von EU-OGAW nach § 311 Absatz 1 und 3 nach Zeitaufwand
Satz 1 Nummer 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.8.4 Prüfung der geänderten Angaben und Unterlagen bei Widerruf des Ver- 637
triebs hinsichtlich einzelner Teilinvestmentvermögen nach § 295a Absatz 5
Satz 3 in Verbindung mit § 310 Absatz 4 Satz 1 KAGB
15.1.8.5 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 312 Absatz 6 KAGB in 205
Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf die Anzeige
und die Untersagung des Vertriebs von AIF
15.1.9.1 Untersagung nach Zeitaufwand
des Vertriebs
– nach § 314 Absatz 1 KAGB, sofern § 11 KAGB nicht anzuwenden ist;
– von Anteilen oder Aktien an Teilinvestmentvermögen bei AIF mit Teil-
investmentvermögen nach § 314 Absatz 2 KAGB;
– von Anteilen oder Aktien an inländischen Publikums-AIF im Inland nach
§ 316 Absatz 4 Satz 4 KAGB;
– von Anteilen oder Aktien an EU-AIF oder ausländischen AIF nach § 320
Absatz 4 KAGB oder
– nach § 331 Absatz 8
der Aufnahme des Vertriebs nach
– § 316 Absatz 3 KAGB;
– nach § 321 Absatz 3 KAGB;
– nach § 329 Absatz 4 in Verbindung mit § 321 Absatz 3 KAGB;
– nach § 330 Absatz 4 in Verbindung mit § 316 Absatz 3 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.2 Prüfung der Anzeige 2 526
– nach § 316 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 316 Absatz 3 Satz 1 je Tatbestand
KAGB;
– nach § 321 Absatz 1 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-
teilung nach § 321 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.3 Prüfung der Änderungsanzeige nach § 316 Absatz 4 KAGB oder § 321 312
Absatz 4 KAGB; je Tatbestand
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.4 Prüfung der Anzeige 1 641
– nach § 320 Absatz 1 KAGB und Mitteilung nach § 320 Absatz 2 in Ver- je Tatbestand
bindung mit § 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
– nach § 329 Absatz 2 KAGB einschließlich der Prüfung der in § 321
Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen und Mit-
teilung nach § 329 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 316 Absatz 3
Satz 1 KAGB (AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder EU-AIF-Verwal-
tungsgesellschaft);
– nach § 330 Absatz 2 KAGB, auch in Verbindung mit § 330 Absatz 5
KAGB und Mitteilung nach § 330 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
§ 316 Absatz 3 Satz 1 KAGB;
– zum Vertrieb von AIF einer EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft, die die
Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2011/61/EU erfüllt,
nach § 330a Absatz 2 KAGB;
– nach § 331 Absatz 1 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
4098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
15.1.9.5 Prüfung der nach § 320 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 329 Absatz 2 Satz 3 113
Nummer 2 Buchstabe a und c oder § 330 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2
Buchstabe a und c KAGB vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen,
die jährlich vorzulegen sind;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.6 Prüfung der Anzeige nach § 323 Absatz 1 KAGB einschließlich der 466
Prüfung der in § 323 Absatz 2 Satz 3 KAGB genannten Vorkehrungen
nach § 321 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und § 323 Absatz 1 Satz 2 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.7 Prüfung der in § 323 Absatz 3 in Verbindung mit § 321 Absatz 1 Satz 2 952
Nummer 7 KAGB genannten Vorkehrungen für den Fall einer Unter-
richtung der Bundesanstalt über eine Änderung dieser Vorkehrungen;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.1.9.8 Ausstellen einer separaten Bescheinigung nach § 335 KAGB in den Fällen nach Zeitaufwand
der §§ 331 bis 334 KAGB;
bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen gesondert
15.2 Feststellender Verwaltungsakt nach § 5 Absatz 3 Satz 1 KAGB nach Zeitaufwand
15.3 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
15.3.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab- 4 120
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
15.3.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 15.3.1 gegenüber Einbezogenen, 1 323
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB;
§ 113 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 KAGB, auch in
Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
16 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV) sowie der Verordnungen (EU)
Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
16.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Derivateverordnung (DerivateV)
16.1.1 Prüfung der Anzeige nach § 6 Satz 3 DerivateV 128
16.1.2 Bestätigung der Geeignetheit von Risikomodellen nach Zeitaufwand
(§ 10 Absatz 2 Satz 2 DerivateV)
16.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 oder (EU) 2015/760
16.2.1 Prüfung von Anzeigen nach Artikel 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) nach Zeitaufwand
Nr. 345/2013, nach Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 346/2013 oder nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2015/760
16.2.2 Untersagung des Vertriebs nach Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) nach Zeitaufwand
Nr. 345/2013, Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 oder
nach Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2015/760
17 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Geldwäschegesetzes (GwG)
17.1 Befreiung nach § 5 Absatz 4 GwG nach Zeitaufwand
17.2 Anordnung zur Schaffung von internen Sicherungsmaßnahmen im Sinne nach Zeitaufwand
des § 6 Absatz 2 Nummer 4 GwG
(§ 6 Absatz 8 GwG)
17.3 Befreiung nach § 7 Absatz 2 GwG nach Zeitaufwand
17.4 Anordnung der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach Zeitaufwand
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 GwG)
17.5 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 oder 5 GwG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4099
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
17.5.1 Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG nach Zeitaufwand
17.5.2 Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder des Berufs nach § 51 nach Zeitaufwand
Absatz 5 GwG nach vorangegangener Verwarnung
18 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Pfandbriefgesetzes (PfandBG)
18.1 Treuhänder und Stellvertreter
(§ 7 Absatz 3 Satz 1 PfandBG, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 5 Satz 3
DG Bank-UmwG)
18.1.1 Bestellung 396
18.1.2 Verlängerung der Bestellung 301
18.2 Begrenzungen des § 19 Absatz 1 Nummer 2 und 3 PfandBG, Zulassung nach Zeitaufwand
von Ausnahmen
(§ 19 Absatz 2 PfandBG)
18.3 Begrenzungen des § 20 Absatz 2 PfandBG, Zulassung von Ausnahmen nach Zeitaufwand
(§ 20 Absatz 3 PfandBG)
18.4 Vorschriften des § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 PfandBG, Zulassung weiterer nach Zeitaufwand
Ausnahmen
(§ 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
18.5 Zulassung weiterer Ausnahmen nach Zeitaufwand
(§ 22 Absatz 4 Satz 2 PfandBG)
18.6 Zulassung weiterer Ausnahmen von den Beleihungsvorschriften des § 22 nach Zeitaufwand
Absatz 5 PfandBG
(§ 22 Absatz 5 Satz 4 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 4 PfandBG)
18.7 Genehmigung zum Hinausschieben des Abzahlungsbeginns nach Zeitaufwand
(§ 25 Satz 1 PfandBG)
18.8 Begrenzungen des § 26 Absatz 1 Nummer 3 und 4 PfandBG, Zulassung nach Zeitaufwand
von Ausnahmen
(§ 26 Absatz 2 PfandBG)
18.9 Zustimmung zur teilweisen oder vollständigen Übertragung der im nach Zeitaufwand
Deckungsregister eingetragenen Werte Erhebung der Gebühr
(§ 32 Absatz 1 PfandBG) anteilig aus den betrof-
fenen Deckungsmassen,
wobei das Verhältnis
des Nennwertes der
einzelnen Deckungs-
massen zum Nennwert
aller betroffenen
Deckungsmassen
der Pfandbriefbank
maßgeblich ist
19 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
19.1 Feststellung der Freistellung eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit nach Zeitaufwand
(§ 5 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG)
19.2 Erteilung der Ersterlaubnis zum Geschäftsbetrieb 32 259
(§ 8 Absatz 1 VAG;
§ 65 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3 VAG, § 168 Absatz 1
Satz 3 VAG;
§ 236 Absatz 5 VAG)
4100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
19.3 Änderungen des Geschäftsplans sowie Geschäftsbetriebserweiterungen
19.3.1 Genehmigung von Änderungen des Geschäftsplans, sofern die Satzung 1 011
geändert wird, einschließlich der Satzungsänderungen, die sich auf die
in der jeweiligen Satzung enthaltenen Versicherungsbedingungen be-
ziehen, und einschließlich der Satzungsänderungen bei Sterbekassen im
Hinblick auf die Verwendung des Überschusses
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
19.3.2 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von 2 226
Lebensversicherungsunternehmen
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG sowie
Artikel 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes EWG zum VAG)
19.3.3 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von 562
Sterbekassen
(§ 219 Absatz 3 Nummer 1 VAG in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2
und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
19.3.4 Genehmigung von Änderungen des technischen Geschäftsplans von nach Zeitaufwand
Versicherungsunternehmen mit Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG in Verbindung mit § 336 Satz 2 VAG und § 161
Absatz 1 VAG)
19.3.5 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Sparte 2 119
(entsprechend den Nummern 1 bis 25 der Anlage 1 zum VAG, wenn keine
Untergliederung nach Risikoarten enthalten ist), nach § 12 Absatz 1 Satz 1
sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG
19.3.6 Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb einer weiteren Risikoart 695
einer Sparte, soweit die Sparte der Anlage 1 zum VAG Untergliederungen
nach Buchstaben enthält
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 69 Absatz 4 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
19.3.7 Genehmigung von Unternehmensverträgen der in den §§ 291 und 292 559
AktG bezeichneten Art und deren Änderung, Aufhebung, Kündigung oder
Beendigung durch Rücktritt
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
19.3.8 Genehmigung der räumlichen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im 271
Dienstleistungsverkehr oder durch eine Niederlassung je Gebiet (Drittstaat
im Sinne des § 7 Nummer 6 VAG) in den Fällen des § 12 Absatz 3 VAG;
sofern eine Genehmigung für das Teilgebiet eines Drittstaates erteilt wird,
wird eine Gebühr je Teilgebietsgenehmigung erhoben
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und 3, § 67 Absatz 2, jeweils in Ver-
bindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG)
19.4 Genehmigung von Bestandsübertragungen und Umwandlungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4101
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
19.4.1 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be- 16 423
standes
(§ 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 1 Absatz 4 Satz 1, § 65 Absatz 2 und § 67 Absatz 2 jeweils in Verbindung
mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 sowie
§ 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 VAG;
§ 339 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 Satz 1 VAG)
19.4.2 Genehmigung der vollständigen oder teilweisen Übertragung eines Be- nach Zeitaufwand
standes für jede Übertragung eines Bestandes je betroffener Art des
Rückversicherungsgeschäfts nach § 10 Absatz 3 VAG
19.4.3 Genehmigung einer Umwandlung 10 316
(§ 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 VAG;
§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 VAG)
19.5 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 16 bis 22 VAG)
19.5.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach Zeitaufwand
oder ihrer Erhöhung oder Erlass einer Anordnung
(§ 18 Absatz 1, 2 und 2a VAG)
19.5.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die nach Zeitaufwand
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 19 Absatz 1 VAG)
19.5.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit nach Zeitaufwand
die Anteile eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 19 Absatz 2 Satz 3 VAG)
19.6 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Matching-
Anpassung, Volatilitätsanpassung, Eigenmittel, interne Modelle
19.6.1 Genehmigung der Verwendung der Matching-Anpassung für die maß- nach Zeitaufwand
gebliche risikofreie Zinskurve
(§§ 80 und 81 VAG)
19.6.2 Genehmigung der Verwendung der Volatilitätsanpassung für die maß- 1 220
gebliche risikofreie Zinskurve
(§ 82 VAG)
19.6.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens 3 106
(§ 90 VAG)
19.6.4 Genehmigung der Einstufung von Eigenmittelbestandteilen nach Zeitaufwand
(§ 91 Absatz 5 VAG)
19.6.5 Genehmigung von unternehmensspezifischen Parametern nach Zeitaufwand
(§ 109 Absatz 2 VAG)
19.6.6 Genehmigung eines internen Voll- oder Partialmodells nach Zeitaufwand
(§§ 111 und 112 VAG)
19.6.7 Genehmigung der Änderung eines internen Voll- oder Partialmodells nach Zeitaufwand
(§ 111 Absatz 3, § 112 Absatz 1 bis 4 VAG)
19.6.8 Genehmigung der Änderung der internen Leitlinien nach Zeitaufwand
(§ 111 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 VAG, auch in Verbindung mit
§ 261 Absatz 2, § 262 Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
19.6.9 Genehmigung der Beendigung der Verwendung des internen Modells und nach Zeitaufwand
der vollständigen oder teilweisen Rückkehr zur Standardformel
(§ 111 Absatz 3 VAG, auch in Verbindung mit § 261 Absatz 2 oder § 262
Absatz 1 bis 7 und § 265 Absatz 5 VAG)
4102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
19.7 Sicherungsvermögen nach Zeitaufwand
Festsetzung des Anrechnungswertes belasteter Grundstücke und grund-
stücksgleicher Rechte des Sicherungsvermögens
(§ 125 Absatz 3 Satz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2 und § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, jeweils in
Verbindung mit § 125 Absatz 3 Satz 4 VAG)
19.8 Prüfung der Qualifikation von Treuhändern und Verantwortlichen Aktuaren
im Rahmen der laufenden Aufsicht
19.8.1 Prüfung eines Treuhänders für das Sicherungsvermögen 604
(§ 128 Absatz 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 128 Absatz 1 Satz 1, § 128 Absatz 2 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 128 Absatz 4 VAG)
19.8.2 Prüfung eines Verantwortlichen Aktuars 458
(§ 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 148 in Verbindung mit § 156 Absatz 1,
§ 156 Absatz 1, § 161 Absatz 1, § 162, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 336
Satz 3, jeweils in Verbindung mit § 141 Absatz 2 Satz 1 bis 4 VAG)
19.8.3 Prüfung eines Treuhänders 467
(§ 157 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 142 Satz 2, § 148 und § 237 Absatz 1
Satz 1 und 2, jeweils in Verbindung mit § 157 Absatz 2 oder Absatz 3
Satz 1 VAG)
19.9 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Pensions-
kassen und Pensionsfonds
19.9.1 Genehmigung eines technischen Geschäftsplans von Pensionskassen bei 1 153
Einführung eines neuen technischen Geschäftsplans oder bei Änderung
eines bestehenden technischen Geschäftsplans
(§ 233 Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buch-
stabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1
Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in
Verbindung mit § 336 VAG)
19.9.2 Genehmigung der Versicherungsbedingungen von Pensionskassen, so- 998
fern Nummer 19.3.1 keine Anwendung findet, bei Einführung neuer Ver-
sicherungsbedingungen oder bei Änderung bestehender Versicherungs-
bedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 233 Absatz 3 Satz 1 in Ver-
bindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG;
§ 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2,
in Verbindung mit § 336 VAG)
19.9.3 Feststellung der Unbedenklichkeit von Versicherungsbedingungen von nach Zeitaufwand
Pensionskassen bei Einführung neuer Versicherungsbedingungen oder
bei Änderung bestehender Versicherungsbedingungen
(§ 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
19.9.4 Feststellung der Unbedenklichkeit eines Pensionsplans bei Einführung eines nach Zeitaufwand
neuen Pensionsplans oder bei Änderung eines bestehenden Pensionsplans
(§ 237 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 234 Absatz 2 Satz 3 VAG)
19.9.5 Genehmigung eines zwischen Arbeitgeber und Pensionsfonds vereinbar- nach Zeitaufwand
ten Bedeckungsplans
(§ 239 Absatz 3 Satz 2 VAG)
19.10 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf Gruppen
19.10.1 Ausschluss/Befreiung eines Unternehmens aus der Gruppenaufsicht 1 058
(§ 246 Absatz 2 Satz 1 VAG)
19.10.2 Festlegung der anzuwendenden Berechnungsmethode nach Zeitaufwand
(§ 252 Absatz 2 VAG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4103
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
19.10.3 Genehmigung ergänzender Eigenmittel einer zwischengeschalteten Ver- nach Zeitaufwand
sicherungs-Holdinggesellschaft oder einer zwischengeschalteten gemisch-
ten Finanzholding-Gesellschaft
(§ 257 Absatz 2 VAG)
19.10.4 Genehmigung von gruppenspezifischen Parametern nach Zeitaufwand
(§ 261 Absatz 1 Satz 3 VAG in Verbindung mit § 109 Absatz 2 VAG in
Verbindung mit Artikel 356 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend
die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversiche-
rungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.1.2015, S. 1)
19.10.5 Genehmigung eines internen Modells zur Berechnung
19.10.5.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so- nach Zeitaufwand
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 VAG);
die Gebühr zur Genehmigung eines Folgeantrages zur Berechnung der
Solvabilitätsanforderung eines weiteren Unternehmens der Gruppe an-
hand desselben internen Modells bestimmt sich nach Nummer 19.10.6.1
19.10.5.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen- nach Zeitaufwand
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 VAG)
19.10.5.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nach Zeitaufwand
(§ 261 Absatz 2 VAG)
19.10.6 Genehmigung der Änderung eines internen Modells zur Berechnung
19.10.6.1 der konsolidierten Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene so- nach Zeitaufwand
wie der Solvabilitätskapitalanforderung der Versicherungsunternehmen
der Gruppe
(§ 262 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
19.10.6.2 der Solvabilitätskapitalanforderung auf Gruppenebene unter Verwen- nach Zeitaufwand
dung der Abzugs- und Aggregationsmethode sowie zur Berechnung
der Solvabilitätskapitalanforderungen der Versicherungsunternehmen der
Gruppe
(§ 265 Absatz 5 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
19.10.6.3 der konsolidierten Gruppensolvabilitätskapitalanforderung nach Zeitaufwand
(§ 261 Absatz 2 in Verbindung mit § 111 Absatz 3 VAG)
19.10.7 Genehmigung eines zentralisierten Risikomanagements nach Zeitaufwand
(§ 268 Absatz 1 VAG)
19.11 Maßnahmen gegen Personen mit Schlüsselaufgaben; Verlangen auf Ab- nach Zeitaufwand
berufung und Untersagung ihrer Tätigkeit
(§ 303 Absatz 2 VAG;
§ 65 Absatz 2, § 67 Absatz 2, § 237 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 293 Absatz 1
jeweils in Verbindung mit § 303 Absatz 2 VAG)
19.12 Übergangsmaßnahmen bei risikofreien Zinssätzen und versicherungs-
technischen Rückstellungen
19.12.1 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei risikofreien nach Zeitaufwand
Zinssätzen
(§ 351 VAG)
19.12.2 Genehmigung der Anwendung der Übergangsmaßnahme bei versiche- nach Zeitaufwand
rungstechnischen Rückstellungen
(§ 352 VAG)
19.13 Feststellender Verwaltungsakt nach § 4 Satz 1 VAG nach Zeitaufwand
19.14 Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
4104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
19.14.1 Einstellungsanordnung, Abwicklungsanordnung, Weisungen für die Ab- 4 120
wicklung oder Bestellung eines Abwicklers; für eine der aufgezählten
Maßnahmen oder mehrere der aufgezählten Maßnahmen, soweit diese in
einem Bescheid erlassen werden
(§ 308 Absatz 1 VAG;
§ 308 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 VAG)
19.14.2 Verwaltungsakte im Sinne von Nummer 19.14.1 gegenüber Einbezogenen, 1 323
die eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt haben
(§ 308 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 VAG)
20 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Bausparkassengesetzes (BauSparkG)
20.1 Genehmigung zur Gewährung von Darlehen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 nach Zeitaufwand
und 2 des Bausparkassengesetzes aus Mitteln aus der Zuteilungsmasse,
die vorübergehend nicht für die Zuteilung verwendet werden können
(§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 BauSparkG)
20.2 Genehmigung zur Verwendung des „Fonds zur bauspartechnischen nach Zeitaufwand
Absicherung“ zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
(§ 6 Absatz 2 Satz 4 BauSparkG)
20.3 Befreiung von der Pflicht zur Bildung einer einheitlichen Zuteilungsmasse nach Zeitaufwand
(§ 6a Absatz 1 Satz 2 BauSparkG)
20.4 Befreiung von der Pflicht zur Bildung getrennter Zuteilungsmassen nach Zeitaufwand
(§ 6a Absatz 2 Satz 2 BauSparkG)
20.5 Entscheidung über die Beleihung von Pfandobjekten nach Zeitaufwand
(§ 7 Absatz 6 BauSparkG)
20.6 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge-
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge,
welche die in § 5 Absatz 2 und 3 Nummer 1, 2, 4 bis 9 aufgeführten
Bestimmungen des Bausparkassengesetzes betreffen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
20.6.1 im Regelfall nach Zeitaufwand
20.6.2 in den Fällen, in denen gleichartige Änderungen in mehreren Tarifen ge- 4 648
nehmigt werden
20.7 Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsgrundsätze und der Allgemeinen 5 468
Bedingungen für Bausparverträge, die neuen Bauspartarifen zugrunde
gelegt werden sollen
(§ 9 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
20.8 Bestellung eines Vertrauensmanns 385
(§ 12 Absatz 1 Satz 1 BauSparkG)
20.9 Genehmigung der Übertragung eines Bestandes an Bausparverträgen nach Zeitaufwand
(§ 14 Absatz 1 BauSparkG)
20.10 Genehmigung von Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Ge- nach Zeitaufwand
schäftsgrundsätze und der Allgemeinen Bedingungen zur Zusammen-
führung der Kollektive
(§ 14 Absatz 3 BauSparkG)
20.11 Einstweiliges Zahlungsverbot, Zustimmung zur vereinfachten Abwicklung nach Zeitaufwand
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 BauSparkG)
20.12 Genehmigung eines Plans für die Abwicklung nach Zeitaufwand
(§ 16 Absatz 3 Satz 1 BauSparkG)
21 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Bausparkassen-Verordnung (BausparkV)
21.1 Genehmigung von Ausnahmen von der Laufzeitbeschränkung des § 5 Ab- nach Zeitaufwand
satz 2 Satz 1 der Bausparkassen-Verordnung auf zwölf Jahre
(§ 5 Absatz 2 Satz 4 BausparkV)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4105
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
22 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012, der Delegierten Verordnung (EU)
2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/592, der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2016/1178 und der Delegierten Verordnung (EU)
2016/2251
22.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 648/2012
22.1.1 Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegen-
partei
(Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.1.1 Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als nach Zeitaufwand
zentrale Gegenpartei
(Artikel 14 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.1.2 Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung nach Zeitaufwand
(Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.2 Gruppeninterne Freistellungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung
(EU) Nr. 648/2012
22.1.2.1 Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen 1 858
Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
22.1.2.2 Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei nach Zeitaufwand
Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
22.1.3 Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagement-
verfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
22.1.3.1 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah- 6 859
rens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.3.2 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung nach Zeitaufwand
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und
Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.3.3 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah- nach Zeitaufwand
rens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.3.4 Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung nach Zeitaufwand
von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei
nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Ent-
scheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Artikel 11 Absatz 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.1.3.5 Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah- nach Zeitaufwand
rens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen
Gegenpartei aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Artikel 11 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
22.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Verordnung (EU)
2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
22.2.1 Bestätigung nach dem jeweiligen Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buch- nach Zeitaufwand
stabe e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205, der Delegierten Ver-
ordnung (EU) 2016/592 und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178
22.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
22.3.1 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in 13 463
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer finanziellen Gegenpartei
4106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
22.3.2 Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 3 Buchstabe f in nach Zeitaufwand
Verbindung mit Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2251
bei einer nichtfinanziellen Gegenpartei
23 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 909/2014
23.1 Erteilung der Zulassung nach Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EU) nach Zeitaufwand
Nr. 909/2014
23.2 Genehmigung nach Artikel 55 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 17 Ab- nach Zeitaufwand
satz 8 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014
24 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 600/2014
24.1 Maßnahmen nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 nach Zeitaufwand
25 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) Nr. 1286/2014
25.1 Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nach Zeitaufwand
26 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2016/1011
26.1 Anerkennung eines in einem Drittstaat angesiedelten Administrators nach Zeitaufwand
(Artikel 32 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU)
2016/1011)
26.2 Übernahme von Referenzwerten, die in einem Drittstaat bereitgestellt nach Zeitaufwand
werden
(Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011)
26.3 Zulassung eines Administrators, der mindestens einen kritischen Referenz- nach Zeitaufwand
wert bereitstellt
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
in Verbindung mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2016/1011)
26.4 Zulassung eines Administrators nach Zeitaufwand
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a
der Verordnung (EU) 2016/1011)
26.5 Registrierung eines Administrators 15 449
(Artikel 34 Absatz 6 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe b
oder c der Verordnung (EU) 2016/1011)
27 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2019/1238
27.1 Registrierung eines Paneuropäischen Privaten Pensionsproduktes (PEPP) nach Zeitaufwand
nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1238
27.2 Maßnahmen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2019/1238 nach Zeitaufwand
28 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der
Verordnung (EU) 2020/1503
28.1 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen 5 685
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU)
2020/1503
28.2 Erweiterung einer Erlaubnis nach der Verordnung (EU) 2020/1503 um eine 2 256
Schwarmfinanzierungs-Dienstleistung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4107
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
28.3 Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen Erlaubnisgebühr nach
nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) den Nummern 28.1
2020/1503 für eine Personenhandelsgesellschaft und 28.2, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
28.4 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
28.5 Aussetzung und Untersagung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistun- nach Zeitaufwand
gen, wenn diese dem Anlegerschutz abträglich sind
29 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des
Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG)
29.1 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen
(§ 15 Absatz 1, 3 und 4 WpIG)
29.1.1 Einzelne, mehrere oder sämtliche Wertpapierdienstleistungen im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG
Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder
sämtlichen Wertpapierdienstleistungen im Hinblick auf
29.1.1.1 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut nicht die 6 336
Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wert-
papieren von Kunden zu verschaffen und es der Wertpapierfirma nicht
erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln
29.1.1.2 § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 9 WpIG, wenn dem Wertpapierinstitut in nach Zeitaufwand
diesen Fällen die Befugnis eingeräumt ist, sich Eigentum oder Besitz an
Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen oder es der Wert-
papierfirma erlaubt ist, auf eigene Rechnung zu handeln, sowie im Sinne
von § 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG
29.1.2 Eigengeschäft nach Zeitaufwand
Erteilung der Erlaubnis zum ausschließlichen Betreiben des Eigen-
geschäfts nach § 15 Absatz 4 WpIG
29.1.3 Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung einer einzelnen oder beider Wert- nach Zeitaufwand
papierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 WpIG
29.1.4 Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung aller Wertpapierdienstleistungen nach Zeitaufwand
im Sinne von § 2 Absatz 2 WpIG
29.1.5 Erlaubniserweiterung
Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Erlaubnis
29.1.5.1 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert- 3 262
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 WpIG bezieht
29.1.5.2 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich nur auf die Erbringung von Wert- 10 114
papierdienstleistungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 2 WpIG bezieht
29.1.5.3 Erlaubniserweiterung, sofern sie sich auf die Erbringung von Wertpapier- nach Zeitaufwand
dienstleistungen sowohl im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 bis 10 als
auch von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 1
bis 2 WpIG bezieht
29.1.6 Erlaubnis zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen sowie Erlaubnis-
erweiterung für eine Personenhandelsgesellschaft
4108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
29.1.6.1 bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis oder Erlaubniserweiterung Erlaubnisgebühr nach
den Nummern 29.1
bis 29.1.5.3, die bei
mehreren persönlich
haftenden Gesellschaf-
tern nach dem Verhältnis
ihrer jeweiligen Kapital-
einlagen zueinander
aufgeteilt wird, mindes-
tens jedoch 250 Euro
je persönlich haftendem
Gesellschafter
29.1.6.2 bei Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters nach Zeitaufwand
29.2 Maßnahmen gegen Geschäftsleiter und Mitglieder des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans
(§ 22 Absatz 1, 2, 4 und 5 WpIG; § 62 Absatz 2 WpIG)
29.2.1 Verlangen auf Abberufung nach Zeitaufwand
29.2.2 Untersagung der Ausübung ihrer Tätigkeit nach Zeitaufwand
29.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf den Erwerb
bedeutender Beteiligungen
(§§ 26 und 27 WpIG)
29.3.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung nach Zeitaufwand
oder ihrer Erhöhung
(§ 26 Absatz 1 oder Absatz 2 WpIG)
29.3.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten; Anordnung, dass über die nach Zeitaufwand
Anteile nur mit Zustimmung der Bundesanstalt verfügt werden darf
(§ 27 Absatz 1 WpIG)
29.3.3 Beauftragung des Treuhänders mit der Veräußerung der Anteile, soweit nach Zeitaufwand
sie eine bedeutende Beteiligung begründen
(§ 27 Absatz 2 WpIG)
29.4 Geschäftsorganisation nach Zeitaufwand
Anordnung nach § 40 Absatz 3 WpIG
29.5 Besondere Aufsichtsbefugnisse
29.5.1 Anordnung nach § 49 Nummer 1 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.2 Anordnung nach § 49 Nummer 2 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.3 Anordnung nach § 49 Nummer 5 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.4 Anordnung nach § 49 Nummer 6 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.5 Anordnung nach § 49 Nummer 7 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.6 Anordnung nach § 49 Nummer 10 WpIG nach Zeitaufwand
29.5.7 Anordnung nach § 49 Nummer 11 WpIG nach Zeitaufwand
29.6 Maßnahmen bei Gefahr
29.6.1 Erlass von Anweisungen für die Geschäftsführung nach Zeitaufwand
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 WpIG)
29.6.2 Verbot, von Kunden Gelder oder Wertpapiere anzunehmen und Wert- nach Zeitaufwand
papierkredite zu gewähren
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 WpIG)
29.6.3 Untersagung oder Beschränkung der Ausübung der Tätigkeit von Inhabern nach Zeitaufwand
und Geschäftsleitern
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 WpIG)
29.6.4 Erlass eines vorübergehenden Veräußerungs- und Zahlungsverbotes nach Zeitaufwand
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 WpIG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4109
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
29.6.5 Schließung des Wertpapierinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft nach Zeitaufwand
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 WpIG)
29.6.6 Verbot der Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Erfüllung von nach Zeitaufwand
Verbindlichkeiten gegenüber dem Wertpapierinsitut bestimmt sind
(§ 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 WpIG)
29.6.7 Untersagung oder Beschränkungen von Zahlungen an konzernangehörige nach Zeitaufwand
Unternehmen
(§ 79 Absatz 2 WpIG)
29.7 Anordnung der Erstattung von Zahlungen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 WpIG nach Zeitaufwand
4110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Verordnung
zur Aufhebung der Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsgebührenverordnung und der Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
Vom 2. September 2021
Es verordnet auf Grund
– des § 87 Absatz 2 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, der zuletzt
durch Artikel 265 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
– des § 37e Absatz 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der zu-
letzt durch Artikel 103 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium der Finanzen
und
– des § 56 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Pflanzenschutzgeset-
zes in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von denen § 56 Absatz 3 des Pflanzen-
schutzgesetzes zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Aufhebung der
Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung
Die Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung
vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 265) wird aufgehoben.
Artikel 2
Aufhebung der
Pflanzenschutz-Gebührenverordnung
Die Pflanzenschutz-Gebührenverordnung vom 22. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3872) wird aufgehoben.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 2. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4111
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung1
Vom 2. September 2021
Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in und andere technische Maßnahmen nicht geeignet
Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a des Pflanzen- oder zumutbar sind. Die Aufwandmenge, die Häufig-
schutzgesetzes, von denen § 14 Absatz 1 zuletzt durch keit der Anwendung und die zu behandelnden
Artikel 2 Nummer 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 Flächen sind auf das notwendige Maß zu beschrän-
(BGBl. I S. 2354) geändert und § 14 Absatz 2a durch ken.
Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (3) Eine Anwendung zur Vorsaatbehandlung,
(BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet das ausgenommen im Rahmen eines Direktsaat- oder
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Mulchsaatverfahrens, oder nach der Ernte zur
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- Stoppelbehandlung ist nur zulässig
schaft und Energie, dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt, Na- 1. zur Bekämpfung perennierender Unkrautarten
turschutz und nukleare Sicherheit und dem Bundes- wie Ackerkratzdistel, Ackerwinde, Ampfer, Land-
ministerium für Gesundheit: wasserknöterich und Quecke auf den betroffenen
Teilflächen, oder
Artikel 1 2. zur Unkrautbekämpfung, einschließlich der Besei-
tigung von Mulch- und Ausfallkulturen, auf Acker-
Änderung der
flächen, die in eine Erosionsgefährdungsklasse
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
nach § 6 Absatz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom Verpflichtungenverordnung vom 17. Dezember
10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch 2014 (BAnz AT 23.12.2014 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2013 Artikel 2 der Verordnung vom 22. September
(BGBl. I S. 4020) geändert worden ist, wird wie folgt 2020 (BAnz AT 24.09.2020 V1) geändert worden
geändert: ist, in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet
1. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: sind.
„§ 3b (4) Eine flächige Anwendung auf Grünland ist nur
zulässig
Besondere Anwendungsbedingungen
1. zur Erneuerung des Grünlandes bei einer Ver-
(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutz- unkrautung, bei der auf Grund ihres Ausmaßes
mitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A ohne die Anwendung die wirtschaftliche Nutzung
Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder des Grünlandes oder die Futtergewinnung wegen
einen solchen Stoff enthalten, sind neben den mit eines Risikos für die Tiergesundheit nicht mög-
der Zulassung des jeweiligen Pflanzenschutzmittels lich ist, oder
festgelegten Anwendungsbestimmungen und Neben-
bestimmungen die in den Absätzen 2 bis 5 genann- 2. zur Vorbereitung einer Neueinsaat auf Flächen, die
ten Bedingungen einzuhalten. in eine Erosionsgefährdungsklasse nach § 6 Ab-
satz 2 bis 4 der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-
(2) Die Anwendung ist nur zulässig, wenn nach verordnung zugeordnet sind oder auf denen eine
den Umständen des Einzelfalles vorbeugende Maß- wendende Bodenbearbeitung auf Grund anderer
nahmen, wie die Wahl einer geeigneten Fruchtfolge, Vorschriften nicht erlaubt ist.
eines geeigneten Aussaatzeitpunktes oder mecha-
nischer Maßnahmen im Bestand oder das Anlegen Im Falle der Nummer 1 ist die Anwendung auf die
einer Pflugfurche, nicht durchgeführt werden können betroffenen Teilflächen des Grünlandes zu be-
schränken.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (5) Eine Spätanwendung vor der Ernte sowie die
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Anwendung in Wasserschutzgebieten, Heilquellen-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 schutzgebieten und Kern- und Pflegezonen von
vom 17.9.2015, S. 1). Biosphärenreservaten ist nicht zulässig.“
4112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
2. § 4 wird durch die folgenden §§ 4 und 4a ersetzt: Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Pflanzenschutzmittel
„§ 4 auf den in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Acker-
flächen sowie die Maßnahmen, die zur Reduzierung
Verbot der Anwendung der Anwendung dieser Pflanzenschutzmittel auf
in Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz diesen Flächen ergriffen werden. Das Bundesminis-
(1) In Naturschutzgebieten, Nationalparken, Natio- terium für Ernährung und Landwirtschaft erstattet
nalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern und ge- dem Bundeskabinett bis spätestens 30. Juni 2024
setzlich geschützten Biotopen im Sinne des § 30 Bericht über die Auswirkung der zur Reduzierung
des Bundesnaturschutzgesetzes, ausgenommen der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ergriffe-
Trockenmauern im Weinbau, dürfen Pflanzen- nen Maßnahmen. Dieser Bericht soll, sofern erfor-
schutzmittel nicht angewendet werden, die derlich, Vorschläge für Anpassungen der Regelun-
1. aus einem in Anlage 2 oder 3 aufgeführten Stoff gen des Absatzes 1 enthalten.
bestehen oder einen solchen Stoff enthalten,
2. dazu bestimmt sind, unerwünschte Pflanzen oder § 4a
Pflanzenteile zu vernichten, oder
Verbot der Anwendung an Gewässern
3. dazu bestimmt sind, Pflanzen oder Pflanzenteile
vor Insekten zu schützen oder Insekten zu (1) Pflanzenschutzmittel dürfen an Gewässern,
bekämpfen, und die durch das Bundesamt für ausgenommen kleine Gewässer von wasserwirt-
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit schaftlich untergeordneter Bedeutung, innerhalb
mit der Auflage einer Kennzeichnung als bienen- eines Abstandes von zehn Metern zum Gewässer,
gefährlich B1 bis B3 oder als bestäubergefährlich gemessen ab der Böschungsoberkante oder soweit
NN 410 zugelassen worden sind. keine Böschungsoberkante vorhanden ist ab der
Linie des Mittelwasserstandes, nicht angewendet
Die Verbote des Satzes 1 gelten auch in Gebieten
werden. Abweichend von Satz 1 beträgt der ein-
von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7
zuhaltende Mindestabstand fünf Meter, wenn eine
Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgeset-
geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke
zes, ausgenommen Flächen zum Gartenbau, Obst-
vorhanden ist. Eine Bodenbearbeitung zur Erneue-
und Weinbau, Anbau von Hopfen und sonstigen
rung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb
Sonderkulturen, zur Vermehrung von Saatgut und
von Fünfjahreszeiträumen durchgeführt werden.
Pflanzgut sowie nach Maßgabe des Absatzes 3
Der erste Fünfjahreszeitraum beginnt mit dem
Ackerflächen, die nicht als Naturschutzgebiet,
8. September 2021. Sind mit der Zulassung des je-
Nationalpark, Nationales Naturmonument oder
weiligen Pflanzenschutzmittels Anwendungsbestim-
Naturdenkmal ausgewiesen sind. Die Sätze 1 und 2
mungen über größere Abstände oder über die zu
gelten nicht, soweit ein Land Vorschriften erlassen
verwendenden Pflanzenschutzgeräte festgelegt
hat oder erlässt, mit denen für Schutzgebiete nach
worden, bleibt die Pflicht zur Einhaltung dieser An-
wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Be-
wendungsbestimmungen unberührt. Die Sätze 1 bis
stimmungen über das Bundesrecht hinausgehende
4 gelten nicht, soweit ein Land Regelungen nach
Vorgaben zum Pflanzenschutzmitteleinsatz ein-
§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Pflanzen-
schließlich Ausnahmen und Befreiungen festgelegt
schutzgesetzes getroffen hat oder trifft, mit denen
werden.
abweichende Gewässerabstände festgelegt werden.
(2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
den in Absatz 1 genannten Verboten zulassen: (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Abwendung erheblicher
1. zur Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher,
landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher oder sons-
forstwirtschaftlicher oder sonstiger wirtschaft-
tiger wirtschaftlicher Schäden oder zum Schutz der
licher Schäden,
heimischen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere
2. zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzen- vor invasiven Arten, genehmigen.“
welt, insbesondere vor invasiven Arten, und
3. zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit von 3. § 9 wird wie folgt gefasst:
Schienenwegen. „§ 9
Dies gilt nicht für die Anwendung von Pflanzen-
schutzmitteln, die aus einem in Anlage 3 Abschnitt A Generelles Anwendungsverbot
Nummer 4 oder 5 aufgeführten Stoff bestehen oder Glyphosat und Glyphosat-Trimesium (Anlage 1
einen solchen Stoff enthalten. Nummer 27a und 27b) unterliegen dem Anwen-
(3) In Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeu- dungsverbot nach den §§ 1 und 5 Absatz 1 erst ab
tung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bun- dem 1. Januar 2024.“
desnaturschutzgesetzes soll auf Ackerflächen, die
nicht als Naturschutzgebiet, Nationalpark, Nationa- 4. Nach Anlage 1 Nummer 27 werden die folgenden
les Naturmonument oder Naturdenkmal ausgewie- Nummern 27a und 27b eingefügt:
sen sind, bis zum 30. Juni 2024 mittels freiwilliger „27a Glyphosat
Vereinbarungen und Maßnahmen eine Bewirtschaf-
tung ohne Anwendung der in Absatz 1 Satz 1 auf- 27b Glyphosat-Trimesium“.
geführten Pflanzenschutzmittel erreicht werden.
5. Anlage 3 Abschnitt A wird wie folgt geändert:
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft untersucht die Anwendung der in a) Nummer 1a wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021 4113
b) Die Nummern 4 und 5 werden in Spalte 3 wie Artikel 2
folgt geändert: Weitere Änderung der
Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt. Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, die zu-
letzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert wor-
bb) Die folgenden Nummern 3 und 4 werden an- den ist, wird wie folgt geändert:
gefügt: 1. Die §§ 3a, 3b und 4 Absatz 2 Satz 2 werden auf-
gehoben.
„3. im Haus- und Kleingartenbereich; dies
gilt nicht, solange für das jeweilige Pflan- 2. Anlage 3 Abschnitt A Nummer 4 und 5 wird auf-
zenschutzmittel auf Grund einer vor dem gehoben.
8. September 2021 getroffenen unan- 3. Anlage 4 wird aufgehoben.
fechtbaren Entscheidung
Artikel 3
a) die Anwendung durch nichtberufliche
Anwender zugelassen ist oder Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-
b) die Anwendung durch berufliche An- satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
wender zugelassen und die Eignung
(2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem auf
zur Anwendung im Haus- und Klein-
Grund einer Verordnung nach Artikel 20 Absatz 1
gartenbereich nach § 36 Absatz 1
Buchstabe b auch in Verbindung mit Absatz 2 Unter-
Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 2 des
absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro-
Pflanzenschutzgesetzes festgelegt ist,
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
4. auf Flächen, die für die Allgemeinheit be- 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutz-
stimmt sind; dies gilt nicht, solange für mitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG
das jeweilige Pflanzenschutzmittel auf und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009,
Grund einer vor dem 8. September 2021 S. 1; L 111 vom 2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020,
getroffenen unanfechtbaren Entschei- S. 81), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009
dung die Eignung für die Anwendung auf (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist,
Flächen, die für die Allgemeinheit be- in der jeweils geltenden Fassung für Glyphosat und
stimmt sind, im Rahmen eines Zulas- Glyphosat-Trimesium keine Wirkstoffgenehmigung
sungsverfahrens festgelegt oder die An- mehr vorliegt und Abverkaufs- und Aufbrauchfristen
wendung auf Flächen genehmigt ist, die abgelaufen sind, spätestens aber am 1. Januar 2024.
für die Allgemeinheit bestimmt sind.“ Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundes-
c) Die Nummern 5a und 7 werden aufgehoben. gesetzblatt bekannt.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2. September 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
4114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Berichtigung
des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Vom 1. September 2021
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuch-
stabe bbb wird die Angabe „Ziffer II“ durch die Angabe „Ziffer I“ ersetzt.
Berlin, den 1. September 2021
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Dr. G r e g o r K u t z s c h b a c h
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur
Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Vom 2. September 2021
Das Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung
des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2941) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3
Buchstabe b zu ersetzen:
„dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätig-
keiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen.“
Berlin, den 2. September 2021
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Andreas Hartl
4114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 62, ausgegeben zu Bonn am 7. September 2021
Berichtigung
des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
Vom 1. September 2021
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc Dreifachbuch-
stabe bbb wird die Angabe „Ziffer II“ durch die Angabe „Ziffer I“ ersetzt.
Berlin, den 1. September 2021
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Dr. G r e g o r K u t z s c h b a c h
Berichtigung
des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur
Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors
Vom 2. September 2021
Das Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung
des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 2941) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3
Buchstabe b zu ersetzen:
„dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätig-
keiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen.“
Berlin, den 2. September 2021
Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag
Andreas Hartl