4058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten
des Auswärtigen Amts während der COVID-19-Pandemie
Vom 25. August 2021
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
über den Auswärtigen Dienst, der zuletzt durch Artikel 8 fügt:
Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. Februar „(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann als
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, verordnet Mitglied des Auswahlausschusses nach Ab-
das Auswärtige Amt: satz 6 Satz 4 Nummer 4 und 5 auch jeweils eine
entsprechende Arbeitnehmerin oder ein ent-
Artikel 1 sprechender Arbeitnehmer bestellt werden.“
Änderung der c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung fügt:
und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-
Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom
ausschuss – abweichend von Absatz 7 Satz 6 –
28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Arti-
schon dann beschlussfähig ist, wenn die oder
kel 56 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwe-
S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
send sind.“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
eingefügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
sigkeit von Abweichungen aus Anlass „(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
der COVID-19-Pandemie“. dass bis zum 31. Dezember 2022 Ausbildungs-
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe abschnitte
eingefügt: 1. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-
„§ 10a Nutzung digitaler Formate“. den als nach Absatz 1 und
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.“
„§ 1a 5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
Allgemeine Voraussetzung für „§ 10a
die Zulässigkeit von Abweichungen
Nutzung digitaler Lehrformate
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
oder alle Lehrveranstaltungen der Ausbildungs-
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
abschnitte digitale Lehrformate genutzt werden.“
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen 6. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Maßnahmen notwendig ist.“ gefügt:
3. § 6 wird wie folgt geändert: „(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- bis zum 31. Dezember 2022
fügt: 1. einzelne oder alle Aufsichtsarbeiten im Einfüh-
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für rungs- und im Schlusslehrgang mit Unterstüt-
die Durchführung des mündlichen Teils des zung durch Informationstechnik durchgeführt
Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge- werden und
nutzt werden, wenn dafür geeignete Einrichtun- 2. die Zahl der nach den Absätzen 1 und 2 zu ab-
gen zur Verfügung stehen.“ solvierenden Aufsichtsarbeiten reduziert wird.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4059
7. Nach § 16 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- konferenztechnik nicht zur Verfügung ste-
gefügt: hen und
„(3a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass b) nicht gewährleistet werden kann, dass die
bis zum 31. Dezember 2022 bei der Sprachprüfung Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
und der Fachprüfung nungsrechtliche Vorgaben zur Bewälti-
1. der schriftliche Teil jeweils mit Unterstützung gung der COVID-19-Pandemie erfolgt,
durch Informationstechnik durchgeführt wird und selbst wenn
2. der mündliche Teil unter Nutzung von Videokon- aa) der mündliche Teil als Einzelprüfung
ferenztechnik durchgeführt wird, wenn dafür ge- durchgeführt würde und
eignete technische Einrichtungen zur Verfügung bb) die Prüfungsfächer aus weniger als
stehen.“ vier Fachgebieten ausgewählt wür-
8. Nach § 19 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- den.“
gefügt: e) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 11a ein-
„(2a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass gefügt:
bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis- „(11a) Ist festgelegt worden, dass auf den
sion nur besetzt ist mit mündlichen Teil verzichtet wird, so ist das Er-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho- gebnis des mündlichen Teils der Fachprüfung
benen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzen- das arithmetische Mittel aus den Bewertungen
dem und der absolvierten Aufsichtsarbeiten der fachtheo-
retischen Ausbildung (§ 15 Absatz 1 bis 2a).“
2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer
oder zwei Sprachlehrerinnen oder zwei Sprach- 10. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
lehrern.“ „(4) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen
9. § 20 wird wie folgt geändert: Teil der Fachprüfung die Zahl der Aufsichtsarbeiten
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- auf drei oder zwei reduziert wird, so geht in die
fügt: Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Fach-
prüfung,
„(1a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend 1. wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-
von Absatz 1 Satz 1 – solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit
mit 12 Prozent ein,
1. der Umfang der Aufsichtsarbeiten reduziert
und die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbei- 2. wenn zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten zu ab-
ten verkürzt wird und solvieren sind, jede schriftliche Aufsichtsarbeit
mit 18 Prozent ein.
2. die Zahl der Aufsichtsarbeiten auf drei oder
zwei reduziert wird.“ Ist festgelegt worden, dass im mündlichen Teil der
Fachprüfung die Zahl der Prüfungsfächer reduziert
b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge- wird, so geht in die Ergebnisse der schriftlichen
fügt: und mündlichen Fachprüfung,
„(7a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der 1. wenn drei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes
Aufsichtsarbeiten auf zwei oder drei reduziert mündliche Prüfungsfach mit 6,67 Prozent ein,
wird, so ist zur mündlichen Laufbahnprüfung zu-
gelassen, wer in zwei Aufsichtsarbeiten jeweils 2. wenn zwei Fachgebiete zu prüfen sind, jedes
mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat.“ mündliche Prüfungsfach mit 10 Prozent ein,
c) In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „die Prü- 3. wenn ein Fachgebiet zu prüfen ist, das mündli-
fungsfächer aus vier der in Absatz 1 Satz 2 che Prüfungsfach mit 20 Prozent ein.“
genannten Fachgebiete aus“ durch die Wörter
„vier der in Absatz 1 Satz 2 genannten Fach- Artikel 2
gebiete als Prüfungsfächer aus“ ersetzt. Änderung der
d) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a einge- Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung
fügt: und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
„(9a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
dass bis zum 31. Dezember 2022 Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom
8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Arti-
1. der mündliche Teil der Fachprüfung als Ein-
kel 55 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I
zelprüfung durchgeführt wird,
S. 3932) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. für den mündlichen Teil der Fachprüfung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
weniger als vier der in Absatz 1 Satz 2 ge-
nannten Fachgebiete als Prüfungsfächer a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
ausgewählt werden und eingefügt:
3. auf die Durchführung des mündlichen Teils „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
der Fachprüfung vollständig verzichtet wird, sigkeit von Abweichungen aus Anlass
wenn der COVID-19-Pandemie“.
a) geeignete technische Einrichtungen für eine b) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
Durchführung unter Nutzung von Video- „§ 11 Durchführung der Fachstudien“.
4060 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
„§ 1a 31. Dezember 2022 für Lehrveranstaltungen digi-
tale Lehrformate genutzt werden können.
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen (3b) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
aus Anlass der COVID-19-Pandemie Auswärtigen Amts bis zum 31. Dezember 2022
zudem festlegen, dass die Ausbildungsabschnitte
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge- 1. in einer anderen Abfolge durchgeführt werden
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur als nach Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen 2. eine andere Dauer haben als nach Absatz 1
Maßnahmen notwendig ist.“ Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2.“
3. § 6 wird wie folgt geändert: 5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
fügt:
„§ 11
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
Durchführung der Fachstudien“.
die Durchführung des mündlichen Teils des
Auswahlverfahrens Videokonferenztechnik ge- b) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
nutzt werden, wenn dafür geeignete technische „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“
Einrichtungen zur Verfügung stehen.“ ersetzt.
b) Absatz 6 Satz 4 Nummer 2 und 3 wird wie folgt 6. § 12 wird wie folgt geändert:
gefasst: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
„2. die Leiterin oder der Leiter des für die fügt:
Personalentwicklung und -planung des ge- „(2a) Die Hochschule kann bis zum 31. De-
hobenen Dienstes zuständigen Referats, zember 2022 festlegen, dass
3. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbil- 1. auf das Grundstudium ein anderer Mindest-
dungsleiter für den gehobenen Auswärtigen anteil an Lehrstunden entfällt und
Dienst sowie“.
2. auf die Studiengebiete nach § 13 Absatz 2
c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 1 bis 6 ein anderer Mindest-
aa) In Nummer 2 wird das Wort „Auswärtigen“ anteil an Lehrstunden entfällt.“
gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Fachhoch-
bb) Nummer 3 wird durch die folgenden Num- schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
mern 3 bis 7 ersetzt: 7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
„3. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil- gefügt:
dungsleiter für den gehobenen Auswär- „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
tigen Dienst, Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
4. die Leiterin oder den Leiter des für die zember 2022 Lehrveranstaltungen oder Teile von
Personalentwicklung und -planung des Lehrveranstaltungen in einen anderen Studienab-
höheren Dienstes zuständigen Referats, schnitt der Fachstudien verschoben werden. Mög-
lich ist eine Verschiebung auch in ein Praktikum.“
5. die stellvertretende Leiterin oder den
stellvertretenden Leiter des für die Per- 8. Nach § 14 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a an-
sonalentwicklung und -planung des ge- gefügt:
hobenen Dienstes zuständigen Referats, „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
6. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil- zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen des
dungsleiter für den höheren Auswärtigen Hauptstudiums I oder Teile dieser Lehrveranstal-
Dienst oder tungen in einen anderen Studienabschnitt der
Fachstudien verschoben werden. Für eine Ver-
7. die Ausbildungsleiterin oder den Ausbil-
schiebung in ein Praktikum ist die Zustimmung
dungsleiter für den mittleren Auswärti-
des Auswärtigen Amts erforderlich.“
gen Dienst.“
9. Nach § 17 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
gefügt:
fügt:
„(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen, „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das
dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl- Praktikum II teilweise in der Zentrale des Auswärti-
ausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn gen Amts durchgeführt werden.“
die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit- 10. § 18 wird wie folgt geändert:
glied anwesend sind.“ a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
4. Nach § 10 Absatz 3 werden die folgenden Ab- „(4) Vor Beginn der Praktika erstellt die Aus-
sätze 3a und 3b eingefügt: bildungsleitung für jede Anwärterin und jeden
„(3a) Die Hochschule des Bundes für öffentliche Anwärter einen Ausbildungsplan, aus dem sich
Verwaltung (Hochschule) kann mit Zustimmung die Sachgebiete ergeben, in denen sie oder er
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4061
ausgebildet wird. Der Ausbildungsplan ist der wird. Dabei fließen die einzelnen Bewertungen
Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu der Ausbildungsgebiete jeweils mit dem Ge-
geben.“ wicht ein, das dem zeitlichen Anteil des Aus-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: bildungsgebiets an der Gesamtdauer der
berufspraktischen Studienzeiten entspricht.“
„(5) Bis zum 31. Dezember 2022 kann das
13. § 22 wird wie folgt geändert:
Auswärtige Amt einen bereits bekannt gegebe-
nen Ausbildungsplan ändern. Die Änderung ist a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt zu fügt:
geben.“ „(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
11. Nach § 20 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
gefügt: 31. Dezember 2022
„(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des 1. die Dauer der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De- verkürzt wird,
zember 2022 2. schriftliche Aufsichtsarbeiten jeweils ersetzt
1. einige oder alle der in den Absätzen 2 bis 4 werden durch eine der folgenden Prüfungs-
geregelten Leistungsnachweise in anderen Stu- formen:
dienabschnitten zu absolvieren sind, a) eine Hausarbeit,
2. einige oder alle der schriftlichen Aufsichtsarbei- b) eine andere Prüfungsarbeit oder
ten jeweils durch einen anderen Leistungsnach- c) eine mündliche Prüfung, bei deren Durch-
weis ersetzt werden, führung Videokonferenztechnik genutzt
3. die Zahl der nach den Absätzen 2 bis 4 zu ab- wird, wenn dafür geeignete technische
solvierenden Leistungsnachweise reduziert wird Einrichtungen zur Verfügung stehen, und
und 3. die Zahl der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
4. vollständig auf die Leistungsnachweise verzich- auf drei, zwei oder eine reduziert wird.“
tet wird.“ b) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 6a
12. § 21 wird wie folgt geändert: und 6b eingefügt:
„(6a) Ist festgelegt worden, dass schriftliche
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Aufsichtsarbeiten durch eine andere Prüfungs-
fügt:
form ersetzt werden, so hat die erste Zwi-
„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung schenprüfung bestanden, wer für drei Aufsichts-
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum arbeiten oder andere Prüfungsformen jeweils
31. Dezember 2022 während der praxisbezoge- mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat
nen Lehrveranstaltungen und insgesamt eine Durchschnittspunktzahl
1. nur ein Leistungsnachweis zu erbringen ist von mindestens 5,00 erreicht hat.
oder (6b) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
2. auf Leistungsnachweise vollständig verzichtet schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf weniger als
wird.“ vier reduziert wird, so trifft die Hochschule mit
Zustimmung des Auswärtigen Amts eine
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Regelung über das Bestehen der ersten Zwi-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „2“ die schenprüfung. Sind mindestens zwei Aufsichts-
Wörter „sowie die Durchschnittspunktzahl arbeiten absolviert worden, so muss die Durch-
der berufspraktischen Studienzeiten“ einge- schnittspunktzahl mindestens 5,00 betragen.“
fügt. 14. § 23 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
„Die Durchschnittspunktzahl der berufs- fügt:
praktischen Studienzeiten ist das arithmeti- „(2a) Die Hochschule kann im Einvernehmen
sche Mittel aus den einzelnen Bewertungen mit dem Auswärtigen Amt festlegen, dass bis
der Ausbildungsgebiete und der Leistungs- zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommis-
nachweise.“ sion nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ausferti- 1. einer Beamtin oder einem Beamten des
gung“ die Wörter „des zusammenfassenden höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsit-
Zeugnisses“ eingefügt. zender oder Vorsitzendem und
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: 2. einer Sprachlehrerin oder einem Sprachlehrer
als Fachprüferin oder Fachprüfer oder zwei
„(5) Falls nach Absatz 2a festgelegt worden Sprachlehrerinnen oder zwei Sprachlehrern
ist, dass auf die Leistungsnachweise vollständig als Fachprüferinnen oder Fachprüfer.“
verzichtet wird, kann die Hochschule mit Zu-
stimmung des Auswärtigen Amts festlegen, b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
dass die Durchschnittspunktzahl der berufs- fügt:
praktischen Studienzeiten aus den einzelnen „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
Bewertungen der Ausbildungsgebiete gebildet des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
4062 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
31. Dezember 2022 eine der beiden Aufsichts- f) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
arbeiten fügt:
1. mit Unterstützung durch Informationstechnik „(7a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
durchgeführt wird oder des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
2. durch eine Hausarbeit oder eine andere 31. Dezember 2022 jede schriftliche Aufsichts-
schriftliche Ausarbeitung ersetzt wird.“ arbeit nur von einer oder einem Prüfenden be-
wertet wird. Ist eine schriftliche Aufsichtsarbeit
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- jedoch mit weniger als fünf Rangpunkten be-
fügt: wertet worden, so ist sie zusätzlich von einer
„(4a) Die Hochschule kann mit Zustimmung oder einem Zweitprüfenden zu bewerten. In die-
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum sem Fall gilt Absatz 7 Satz 2 bis 4 entspre-
31. Dezember 2022 für die Durchführung des chend.“
mündlichen Teils der zweiten Zwischenprüfung 18. § 31 wird wie folgt geändert:
Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn dafür
geeignete technische Einrichtungen zur Verfü- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
gung stehen.“ fügt:
15. Nach § 25 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- „(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
gefügt: des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
31. Dezember 2022
„(5a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De- 1. für die Durchführung der mündlichen Prüfung
zember 2022 die Prüfungskommission schon dann Videokonferenztechnik genutzt wird, wenn
beschlussfähig ist, wenn mindestens die oder der dafür geeignete technische Einrichtungen
Vorsitzende und eine Lehrende oder ein Lehrender zur Verfügung stehen, oder
anwesend sind.“ 2. auf die mündliche Prüfung verzichtet wird,
16. Nach § 28 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- wenn nicht gewährleistet werden kann, dass
gefügt: die Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
nungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung
„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung des
der COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum 31. De-
die Mindestzahl für die Beschlussfähigkeit
zember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Be-
der Prüfungskommission nach § 25 Absatz 5a
arbeitungszeit als sechs Wochen unter Freistellung
reduziert würde.“
von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen der
Ausbildung zur Verfügung steht. Die Hochschule b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
kann zulassen, dass bis zum 31. Dezember 2022 fügt:
die Diplomarbeit elektronisch als Datei übermittelt „(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
wird.“ des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
17. § 29 wird wie folgt geändert: 31. Dezember 2022 die Dauer der mündlichen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fachhoch- Abschlussprüfung 30 Minuten je Anwärterin
schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt. oder Anwärter nicht unterschreiten darf.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt: fügt:
„(1a) Die Hochschule kann mit Zustimmung „(4a) Ist festgelegt worden, dass auf die
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum mündliche Prüfung verzichtet wird, so wird die
31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts- Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung
arbeiten mit Unterstützung durch Informations- ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den
technik durchgeführt werden.“ Bewertungen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten
der schriftlichen Prüfung (§ 29).“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: 19. Nach § 35 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(2a) Die Hochschule kann mit Zustimmung
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum „(1a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-
31. Dezember 2022 die Bearbeitungszeit für die dium vollständig auf die Leistungsnachweise
schriftlichen Aufsichtsarbeiten verkürzt wird.“ verzichtet wird, so legt die Hochschule mit Zustim-
mung des Auswärtigen Amts fest, durch welche
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
anderen Bewertungen die Durchschnittspunktzahl
fügt:
des Hauptstudiums ersetzt wird bei der Berech-
„(3a) Die Hochschule kann mit Zustimmung nung der abschließenden Durchschnittspunktzahl.“
des Auswärtigen Amts festlegen, dass bis zum
20. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
31. Dezember 2022 die schriftlichen Aufsichts-
arbeiten – abweichend von Absatz 3 Satz 2 – „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
nicht an aufeinanderfolgenden Tagen geschrie- liche Prüfung verzichtet wird, so ist die Prüfung be-
ben werden.“ standen, wenn
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „sind“ die 1. im Gesamtergebnis nach Absatz 1 mindestens
Wörter „bis zur Prüfung“ eingefügt. die Durchschnittspunktzahl 5 erreicht ist,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4063
2. in der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach c) Absatz 7 Satz 4 wird wie folgt geändert:
Bürgerliches Recht mindestens fünf Rang- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
punkte erreicht worden sind oder das arithmeti-
sche Mittel aus der Bewertung der schriftlichen „2. die Leiterin oder den Leiter des für die
Prüfung im Prüfungsfach Bürgerliches Recht Personalentwicklung und -planung des
und den Bewertungen aller schriftlichen Leis- höheren Dienstes zuständigen Referats,“.
tungsnachweise des Hauptstudiums im Fach bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
Bürgerliches Recht mindestens 5,00 beträgt und das Wort „oder“ ersetzt.
3. das arithmetische Mittel aus den vier Aufsichts- cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
arbeiten der schriftlichen Prüfung mindestens „4. die Leiterin oder den Leiter des für die
5,00 beträgt.“ Personalentwicklung und -planung des
gehobenen Dienstes zuständigen Refe-
Artikel 3 rats.“
Änderung der d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge-
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung fügt:
und Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst „(7a) Das Auswärtige Amt kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 der Auswahl-
Die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und
ausschuss schon dann beschlussfähig ist, wenn
Prüfung für den höheren Auswärtigen Dienst vom
die oder der Vorsitzende und ein weiteres Mit-
15. Juni 2004 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Arti-
glied anwesend sind.“
kel 3 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I
S. 2853) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Theoretische“ durch
das Wort „theoretische“ ersetzt.
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
b) In Nummer 4 wird das Wort „Praktische“ durch
eingefügt:
das Wort „praktische“ ersetzt.
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs- 5. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
sigkeit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“. „§ 10a
b) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe Digitale Lehrformate
eingefügt: Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 für alle Lehrveranstaltun-
„§ 10a Digitale Lehrformate“.
gen digitale Lehrformate genutzt werden können.“
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 6. § 14 wird wie folgt geändert:
„§ 1a a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
Allgemeine Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen „(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in
aus Anlass der COVID-19-Pandemie den Fachprüfungen
1. die Aufsichtsarbeiten
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge- a) mit Unterstützung durch Informationstech-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur nik durchgeführt werden,
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen b) jeweils auf eine Bearbeitungszeit von weni-
Maßnahmen notwendig ist.“ ger als drei Zeitstunden verkürzt werden
3. § 6 wird wie folgt geändert: und
c) jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt wer-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
den und
fügt:
2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Videokonferenztechnik durchgeführt werden,
mündlichen Teile des Auswahlverfahrens unter wenn dafür geeignete technische Einrichtun-
Nutzung von Videokonferenztechnik durchge- gen zur Verfügung stehen.“
führt werden, wenn dafür geeignete technische
Einrichtungen zur Verfügung stehen.“ b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
fügt:
b) Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe b und c
„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in
wird wie folgt gefasst:
den Sprachprüfungen
„b) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso- 1. die Aufsichtsarbeiten mit Unterstützung durch
nalentwicklung und -planung des höheren Informationstechnik durchgeführt werden und
Dienstes zuständigen Referats,
2. die mündlichen Prüfungen unter Nutzung von
c) die Leiterin oder der Leiter des für die Perso- Videokonferenztechnik durchgeführt werden,
nalentwicklung und -planung des gehobenen wenn dafür geeignete technische Einrichtun-
Dienstes zuständigen Referats,“. gen zur Verfügung stehen.“
4064 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
7. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 3. die mündliche Prüfung unter Nutzung von Video-
gefügt: konferenztechnik durchgeführt werden, wenn
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann dafür geeignete technische Einrichtungen zur
Verfügung stehen.“
1. die Aufgabe für den Aktenvortrag mit Unterstüt-
zung durch Informationstechnik gestellt werden,
Artikel 4
2. der Aktenvortrag unter Nutzung von Videokon-
ferenztechnik gehalten werden, wenn dafür ge- Inkrafttreten
eignete technische Einrichtungen zur Verfügung Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
stehen, und 25. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 25. August 2021
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4065
Zwölfte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Vom 31. August 2021
Auf Grund des § 36 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Arzneimittel-
gesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom
9. August 2019 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der Verordnung
über Standardzulassungen von Arzneimitteln
Die Verordnung über Standardzulassungen von Arzneimitteln vom 3. Dezem-
ber 1982 (BGBI. I S. 1601), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
19. Oktober 2006 (BGBI. I S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Arzneimittel, die den Vorschriften dieser Verordnung in der am 3. Septem-
ber 2021 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vom pharmazeutischen
Unternehmer noch bis zum 31. März 2023 im Sinne des § 4 Absatz 17 des
Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden. Großhändler und
Apotheken dürfen Arzneimittel nach Satz 1 auch nach diesem Zeitpunkt
weiterhin im Sinne des § 4 Absatz 17 des Arzneimittelgesetzes in den Ver-
kehr bringen.“
2. § 2a wird aufgehoben.
3. Die Anlage wird wie aus dem Anhang* zu dieser Verordnung ersichtlich ge-
ändert.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 31. August 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
* Der Anhang wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb
des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-
lags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
4066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Besondere Gebührenverordnung
der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
(Besondere Gebührenverordnung BKM – BKMBGebV)
Vom 31. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset- regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Ver- Auslagenbefreiung.
bindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober
1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin: (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-
nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen
§1 jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-
bühren und Auslagen.
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen-
Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebüh- verzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abge-
ren und Auslagen für individuell zurechenbare öffent- golten.
liche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden (4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2
Vorschriften erbracht werden: auch dann erhoben, wenn
1. Bundesarchivgesetz,
1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung ge-
2. Stasi-Unterlagen-Gesetz, bührenfrei ist oder
3. Kulturgutschutzgesetz,
2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.
4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 27. April 2016 zum In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von 3 Euro erhoben.
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten- §3
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom Zeitgebühr
23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts
jeweils geltenden Fassung. anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in
(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverord-
Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erfor- nung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung
derliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungs- bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für
kontrollen sind gebühren- und auslagenfrei. Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
§2 §4
Höhe der Gebühren und Auslagen
Inkrafttreten
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 31. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4067
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Bundesarchivgesetz
Abschnitt 2
Stasi-Unterlagen-Gesetz
Abschnitt 3
Kulturgutschutzgesetz
Abschnitt 4
Verordnung (EU) 2016/679
Abschnitt 1
Bundesarchivgesetz
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Nutzung von Archivgut des Bundes nach § 10 BArchG
1.1 Bearbeitung von Anfragen
1.1.1 Benutzung von Archiv- und Bibliotheksgut im Lesesaal ohne besonderen Auf- gebührenfrei
wand
1.1.2 Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut 20,00 je Stunde
1.1.3 Schriftliche Auskünfte, Ermittlung von Archiv- und Bibliotheksgut zu wissen- gebührenfrei
schaftlichen Zwecken in öffentlichem Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als
eine Stunde Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.1.4 Rechteklärung 30,00 je Stunde
1.1.5 Bearbeitung von Anfragen nach Nummer 1.1, wenn die Benutzung unerlässlich ist gebührenfrei
zur Wahrnehmung berechtigter persönlicher Belange für die Geltendmachung von
Versorgungs-, Unterhalts-, Erb- oder sonstigen Rechtsansprüchen, insbesondere
im Bereich der Wiedergutmachung oder Rehabilitierung staatlichen Unrechts, und
damit keine beruflichen, erwerbsmäßigen oder kommerziellen Zwecke verfolgt
werden
1.2 Besonderer Aufwand bei der Bereitstellung
1.2.1 Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut 40,00 je Stunde
1.2.2 Herstellung der Vorlagefähigkeit von Archivgut zu wissenschaftlichen Zwecken im gebührenfrei
öffentlichen Interesse, wenn insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je
Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.2.3 Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen 24,00 je Stunde
1.2.4 Bereitstellung digitaler sowie analoger Reproduktionen zu wissenschaftlichen gebührenfrei
Zwecken im öffentlichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde
Arbeitszeit je Benutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.2.5 Bereitstellung originär digitaler Daten 20,00 je Stunde
1.2.6 Bereitstellung originär digitaler Daten zu wissenschaftlichen Zwecken im öffent- gebührenfrei
lichen Interesse, soweit insgesamt nicht mehr als eine Stunde Arbeitszeit je Be-
nutzungsvorhaben aufgewendet werden muss
1.2.7 Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern keine digitalen 20,00 je Stunde
Repräsentationen verfügbar sind
1.2.8 Bereitstellung von Filmen oder Tönen im Bundesarchiv, sofern digitale Repräsen- gebührenfrei
tationen verfügbar sind
4068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.2.9 Bereitstellung von Kopiervorlagen von Filmen
1.2.9.1 Sichtung und Ausschnittbestimmung vor Ort mit nachfolgendem Versand an das 20,00 je Stunde
Kopierwerk
1.2.9.2 Externe Sichtung digital vorliegender Dateien mit nachfolgendem Versand analo- 40,00 je Stunde
ger Materialien zum Kopierwerk
1.2.9.3 Externe Sichtung und Ausschnittbestimmung von DVD/VHS mit nachfolgendem 40,00 je Stunde
Versand zum Kopierwerk
1.2.10 Bereitstellung von Benutzungskopien von Filmen zur Ausleihe 40,00 je Stunde
1.2.11 Bereitstellung von Originalen zu Ausstellungszwecken 70,00 je Stunde
2 Nutzung von Bildern und Plakaten sowie von Film- und Videomaterial
2.1 Nutzung je Bild bzw. Plakat Gebühr entspre-
chend dem Ent-
geltverzeichnis für
Bilder und Plakate1
2.2 Nutzung von Bildern bzw. Plakaten zu nichtkommerziellen Zwecken gebührenfrei
2.3 Nutzung von Film- und Videomaterial Gebühr entspre-
chend dem Ent-
geltverzeichnis für
Film- und Video-
material2
2.4 Nutzung von Film- und Videomaterial zu nichtkommerziellen Zwecken gebührenfrei
3 Persönliche Gebührenbefreiung
3.1 Die abgebenden Stellen und ihre Rechts- oder Funktionsnachfolger sowie Eigen- gebührenfrei
tümer von Archivgut privater Herkunft haben im Bundesarchiv gebührenfreien Zu-
gang zu dem von ihnen abgegebenen Archivgut des Bundes.
3.2 Die Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen nach § 14 Absatz 1 BArchG ist gebührenfrei
unentgeltlich, wenn die Auskunft mit vertretbarem Verwaltungsaufwand zur Ver-
fügung gestellt werden kann.
3.3 Bei offenkundig unbegründeten Anträgen oder im Fall häufiger Wiederholung von nach Zeitaufwand
Anträgen einer betroffenen Person nach 3.2 kann eine Bearbeitungsgebühr ge-
mäß Gebührenverzeichnis erhoben oder aber die Bearbeitung des Antrags ganz
verweigert werden.
4 Auslagen
4.1 Neben den Gebühren zur Nutzung von Archivgut des Bundes sind folgende Kos-
ten für den Einsatz von Sachmitteln und Sonderleistungen als Auslagen zu erhe-
ben:
4.1.1 Leistungen anderer Behörden und Dritter (z. B. Ausführung reprographischer Ar- in voller Höhe
beiten, Erstellung von Benutzungskopien bei Film- und Videomaterial)
4.1.2 Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt werden, je 0,03
Stück
4.1.3 Papierausdrucke von Mikroscanner je Stück 0,03
4.1.4 Datenträger; Speichermedien in voller Höhe
4.1.5 Sonstige Sonderleistungen, z. B. Verpackung und Zustellung in voller Höhe
1
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverord-
nung/kostenverordnung.html
2
Amtlicher Hinweis: Im Internet abrufbar unter https://www.bundesarchiv.de/DE/Navigation/Meta/Ueber-uns/Rechtsgrundlagen/Kostenverord-
nung/kostenverordnung.html
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4069
Abschnitt 2
Stasi-Unterlagen-Gesetz
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Auskünfte und Mitteilungen
1.1 Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im gebührenfrei
Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbe-
ner im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
1.2 Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen
Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des
§ 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in
Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
1.2.1 ohne vorangegangene Einsichtnahme 76,69
1.2.2 nach vorangegangener Einsichtnahme 20,45
1.3 Schriftliche Mitteilungen an öffentliche Stellen gebührenfrei
1.4 Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)
1.4.1 wenn Unterlagen vorhanden sind 38,35
1.4.2 wenn keine Unterlagen vorhanden sind 12,78
2 Einsichtnahme
2.1 Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im gebührenfrei
Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Ver-
storbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
2.2 Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen
Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne
des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG)
2.2.1 ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 76,69
2.2.2 nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 20,45
2.3 Einsichtnahme durch öffentliche Stellen gebührenfrei
2.4 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)
2.4.1 ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung 38,35
2.4.2 nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung 10,23
2.5 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei
2.6 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG – Forschung) 38,35
2.7 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rundfunk, Film) 76,69
3 Herausgabe
3.1 Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an gebührenfrei
Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder
Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
3.2 Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und
denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im
Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15
Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
3.2.1 ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme 76,69
3.2.2 nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme 20,45
3.2.3 nach vorheriger Einsichtnahme 5,11
3.3 Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellen gebührenfrei
3.4 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32
StUG)
3.4.1 ohne vorherige Einsichtnahme 10,23
3.4.2 nach vorheriger Einsichtnahme 5,11
4070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3.5 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei
3.6 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG – Presse, Rund-
funk, Film)
3.6.1 ohne vorherige Einsichtnahme 76,69
3.6.2 nach vorheriger Einsichtnahme 38,35
4 Auslagen
4.1 Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilm-
ten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie aus-
lagenfrei
4.1.1 an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7
StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15
Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,03
b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,05
c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,08
d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei
zusätzlich:
e) Materialkosten je CD 0,48
f) Materialkosten je DVD 0,54
4.1.2 an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne
des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder
an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG)
a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,10
b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,15
c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,18
d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei
zusätzlich:
e) Materialkosten je CD 0,48
f) Materialkosten je DVD 0,54
4.2 Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. in voller Höhe
Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne)
4.3 Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung in voller Höhe
4.4 Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben.
Abschnitt 3
Kulturgutschutzgesetz
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Genehmigung der dauerhaften Ausfuhr von nationalem Kulturgut nach § 23 KGSG nach Zeitaufwand
2 Liegt ein Fall des § 23 Absatz 3 KGSG vor, ist die Genehmigung nach Nummer 1
gebühren- und auslagenfrei.
3 Beim Gebührentatbestand nach Nummer 1 sind neben der Gebühr folgende Kos-
ten als Auslagen zu erheben:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021 4071
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3.1 Kosten für Sachverständige Berechnung gemäß
den Richtlinien für
die Abfindung der
Mitglieder von Bei-
räten, Ausschüs-
sen, Kommissionen
und ähnlichen Ein-
richtungen im Be-
reich des Bundes
(Beiräterichtlinien,
GMBl 2002 S. 92)
3.2 DIN-A4-Duplikat je Seite 0,03
Abschnitt 4
Verordnung (EU) 2016/679
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen (Artikel 12 Absatz 5 nach Zeitaufwand
Satz 2 lit. a DSGVO): Informationen gemäß Artikel 13 und 14 DSGVO sowie Mit-
teilungen und Maßnahmen gemäß Artikel 15 bis 22 und Artikel 34 DSGVO.
2 Zurverfügungstellung weiterer Kopien nach Artikel 15 Absatz 3 Satz 2 DSGVO. gebührenfrei
4072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 61, ausgegeben zu Bonn am 3. September 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
Bekanntmachung
des Beschlusses des Deutschen Bundestages
über die Feststellung des Fortbestehens
der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Vom 31. August 2021
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 238. Sitzung am 25. August 2021 den
Antrag auf Drucksache 19/32091 angenommen und damit folgenden Be-
schluss gefasst (Plenarprotokoll 19/238, S. 31076 (C)):
Der Deutsche Bundestag stellt fest, dass die epidemische Lage von natio-
naler Tragweite, die der Deutsche Bundestag am 25. März 2020 mit Wirkung
zum 28. März 2020 aufgrund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus
SARS-CoV-2 für die Bundesrepublik Deutschland festgestellt hat und deren
Fortbestehen der Deutsche Bundestag am 18. November 2020, am 4. März
2021 und am 11. Juni 2021 festgestellt hat, weiter fortbesteht.
Berlin, den 31. August 2021
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrag
Sabine Kossebau