3930 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Gesetz
zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und Soldaten
und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung
– zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1
Artikel 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzuge-
Änderung des ben hat,
Soldatengesetzes a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma- b) unter welchen Namen sie dort derzeit ange-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt meldet ist,
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt 4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung
geändert: zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jah-
res der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: können in elektronischer Form verlangt werden;
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe sie dürfen nicht für einen automatisierten Ab-
eingefügt: gleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kos-
„§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüber- ten der Lichtbilder trägt der Bund,
prüfung mit Sicherheitsermittlungen“. 5. der betroffenen Person – abweichend von § 17
b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsge-
„§ 93 Verordnungsermächtigungen“. setzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicher-
heitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a 6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitser-
klärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3
Intensivierte erweiterte des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätz-
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen lich die folgenden Maßnahmen einer Wiederho-
(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit be- lungsüberprüfung durchgeführt werden:
sonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt
a) bei der betroffenen Person nur
werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Num-
Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine in- mer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungs-
tensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Si- gesetzes und
cherheitsermittlungen durchzuführen.
cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Si-
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
cherheitsanforderungen werden durch Rechtsver-
ordnung festgelegt. b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungs- nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
gesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit stabe bb und cc,
Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, 7. die erste und jede weitere Wiederholungsüber-
dass prüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1
1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits
selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12 nach fünf Jahren eingeleitet wird und
Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungs- 8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit
gesetzes – unabhängig davon, ob eine sicher- den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung
heitserhebliche Erkenntnis dies erfordert, nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
2. zu der betroffenen Person – abweichend von a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht ab-
§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicher- geschlossen ist oder
heitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Ein-
sicht genommen wird b) nach dem Abschluss der letzten Wiederho-
lungsüberprüfung noch nicht 30 Monate ver-
a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und
gangen sind.“
b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netz-
3. § 93 wird wie folgt geändert:
werk, der für alle Mitglieder des Netzwerks
sichtbar ist, a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3931
„§ 93 „§ 3a
Verordnungsermächtigungen“. Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer
Beorderung oder bei Heranziehung zu einer
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung
„(4) Das Bundesministerium der Verteidigung (1) Für jede beorderte Reservistin und jeden be-
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis- orderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60
terium des Innern, für Bau und Heimat die des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung be-
Rechtsverordnung über die Festlegung der Ver- stimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine
wendungen mit besonders hohen Sicherheits- einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
anforderungen nach § 3a Absatz 2.“ (2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten,
mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. § 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleis-
tung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung
Artikel 2 zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüber-
prüfung durchzuführen.
Änderung des
(3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unter-
Reservistengesetzes
bleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung
Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig
S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 189 der Ver- ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheits-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert überprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministe-
worden ist, wird wie folgt geändert: rium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte
Stelle.
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3
(4) Für die Durchführung der einfachen Sicher-
folgende Angabe eingefügt:
heitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungs-
„§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Be- gesetz.“
orderung oder bei Heranziehung zu einer
Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beor- Artikel 3
derung“. Inkrafttreten
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Gesetz
über die Entschädigung der Soldatinnen und
Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 20 Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 21 Änderung der Bundeshaushaltsordnung
Artikel 22 Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung
des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes-
Inhaltsübersicht republik Deutschland und der Republik Österreich
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
Schwerbehinderter
Artikel 23 Änderung des Berlinförderungsgesetzes
Artikel 1 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und
Artikel 24 (weggefallen)
Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG)
Artikel 25 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Artikel 3 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen
und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen Artikel 28 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG) Artikel 29 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 30 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall-
Artikel 6 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver- versicherung Bund und Bahn
ordnung Artikel 31 Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili-
Artikel 7 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbe- gungsgesetzes
schäftigungsverordnung Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung des Personalstärkegesetzes Artikel 33 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9 Änderung des Verwendungsförderungsgesetzes Artikel 34 Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-
Artikel 10 Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpas- buch
sungsgesetzes Artikel 35 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Änderung des Reservistengesetzes Artikel 36 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz-
Artikel 12 Änderung des Personalanpassungsgesetzes buch
Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Artikel 37 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 14 Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall- Artikel 38 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
entschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor- Artikel 39 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
gungsgesetzes Artikel 40 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-
Artikel 15 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsver- setzbuch
ordnung Artikel 41 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 16 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung Artikel 42 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 17 Änderung der Berufsförderungsverordnung
Artikel 43 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 18 Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeits-
übertragungsverordnung Artikel 44 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Per- Artikel 45 Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialge-
sonalstruktur in den Streitkräften setzbuch
Artikel 19a Änderung des Wehrsoldgesetzes Artikel 46 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 19b Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Artikel 47 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3933
Artikel 48 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch Artikel 83 Weitere Änderung des Bundesausbildungsförde-
Artikel 49 Weitere Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehn- rungsgesetzes
tes Buch Artikel 84 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
Artikel 50 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs-
Artikel 51 Weitere Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
gesetzes
Artikel 52 Änderung der Schwerbehindertenausweisverord-
Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
nung
Landwirte
Artikel 53 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Artikel 86 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
Artikel 54 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des versicherung der Landwirte
Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
Artikel 87 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
Artikel 55 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
bildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen
Artikel 88 Änderung des Wohngeldgesetzes
Dienst
Artikel 89 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
Entschädigungsrechts
bildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen
Dienst Artikel 89a Änderung des Jahressteuergesetzes 2020
Artikel 57 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- Artikel 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
bildung und Prüfung für den mittleren nichttech-
nischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver- Artikel 1
waltung
Artikel 58 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- Gesetz
bildung und Prüfung für den höheren technischen über die Entschädigung
Verwaltungsdienst des Bundes
der Soldatinnen und Soldaten
Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus-
bildung und Prüfung für den mittleren feuerwehr- (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG)
technischen Dienst in der Bundeswehr
Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- Inhaltsübersicht
bildung und Prüfung für den gehobenen technischen
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Kapitel 1
Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- Allgemeine Vorschriften
bildung und Prüfung für den höheren technischen
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- § 2 Begriffsbestimmungen
bildung und Prüfung für den mittleren technischen § 3 Wehrdienstbeschädigung
Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung § 4 Besondere Fallgestaltungen
Wehrtechnik – § 5 Anerkennung der Schädigungsfolgen
Artikel 63 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und § 6 Grad der Schädigungsfolgen
Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in § 7 Leistungen der Soldatenentschädigung
der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehr-
technik – § 8 Antragserfordernis
Artikel 64 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus- § 9 Anspruchskonkurrenz
bildung und Prüfung für den gehobenen bautech- § 10 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
nischen Verwaltungsdienst des Bundes
Artikel 65 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- Kapitel 2
dienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Ausgleich für
Artikel 66 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- gesundheitliche Schädigungsfolgen
dienst für den gehobenen technischen Dienst – Fach-
richtung Bahnwesen – § 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
Artikel 67 Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung § 12 Abfindung
Artikel 68 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes § 13 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungs-
Artikel 69 Weitere Änderung des Beamtenversorgungsge- ermächtigung
setzes
Artikel 70 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Kapitel 3
Artikel 71 Änderung des Altersgeldgesetzes Leistungen der medizinischen Versorgung
Artikel 72 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Abschnitt 1
Artikel 73 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 74 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Medizinische Versorgung
Artikel 75 Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung während des Wehrdienstverhältnisses
Artikel 76 Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgever- § 14 Medizinische Versorgung
ordnung
Artikel 77 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit- Abschnitt 2
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern Medizinische Versorgung
außerhalb des Wehrdienstverhältnisses
Artikel 78 Änderung des Bundesbesoldungs- und -versor-
gungsanpassungsgesetzes 1991 Unterabschnitt 1
Artikel 79 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Grundsatz und Leistungen
Artikel 80 Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienste-
gesetzes § 15 Grundsätze der medizinischen Versorgung
Artikel 81 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes § 16 Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
Artikel 82 Änderung des Bundesausbildungsförderungsge- § 17 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
setzes § 18 Leistungen zur Mobilität
3934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Unterabschnitt 2 Kapitel 8
Krankengeld der Soldatenentschädigung Überführung und Bestattung
§ 19 Krankengeld der Soldatenentschädigung § 47 Überführung
§ 20 Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldaten- § 48 Bestattung
entschädigung
§ 21 Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenent- Kapitel 9
schädigung Sterbegeld
§ 22 Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiederer-
§ 49 Sterbegeld
krankung
§ 23 Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldaten-
entschädigung Kapitel 10
§ 24 Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung Sonstige Vorschriften
§ 25 Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der § 50 Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer
Soldatenentschädigung verfestigten Lebensgemeinschaft
§ 51 Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leis-
Unterabschnitt 3 tungen in besonderen Fällen
§ 52 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
Kostenerstattung
im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in
§ 26 Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der einem Wehrdienstverhältnis befinden
medizinischen Versorgung § 53 Schadensersatz
§ 27 Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei § 54 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen-
vorübergehendem Auslandsaufenthalt dungen
§ 55 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
Kapitel 4 § 56 Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben privaten Arbeitgeber
Abschnitt 1 Kapitel 11
Grundsatz und Leistungen Härtefallregelung
§ 28 Voraussetzungen § 57 Ausgleich in Härtefällen
§ 29 Umfang der Leistungen
§ 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits- Kapitel 12
leben Verfahrensvorschriften
§ 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Abschnitt 1
Abschnitt 2 Allgemeine Verfahrensvorschriften
Ergänzende Leistungen § 58 Beweiserhebung und Beweiserleichterung
§ 59 Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 60 Änderungen und Ende von Leistungen
§ 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
Kapitel 5
§ 62 Auszahlung, Geldleistungen
Soziale Teilhabe § 63 Umrechnung von ausländischem Einkommen
und besondere Leistungen im Einzelfall
§ 64 Pfändbarkeit von Ansprüchen
§ 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leis- § 65 Ruhensregelung
tungen
§ 66 Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen
§ 34 Leistungen der Eingliederungshilfe von Ansprüchen
§ 35 Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer § 67 Fallmanagement
Schwierigkeiten
§ 68 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche
§ 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen Stellen
§ 69 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Kapitel 6 § 70 Zuständigkeit
Erwerbsschadensausgleich
Abschnitt 2
§ 37 Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
§ 38 Derzeitiges Einkommen Vorverfahren und Rechtsweg
§ 39 Referenzeinkommen § 71 Vorverfahren
§ 40 Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich § 72 Rechtsweg und Vertretung
§ 41 Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsemp-
fänger Kapitel 13
Datenverarbeitung
Kapitel 7
§ 73 Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zustän-
Leistungen an Hinterbliebene digen Behörde und der Unfallversicherung Bund und
Bahn
§ 42 Anspruchsvoraussetzungen
§ 74 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten
§ 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
§ 44 Ausgleichszahlung an Waisen und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 45 Ausgleichszahlung an Eltern § 75 Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen
§ 46 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psycho-
Witwer therapeuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3935
§ 76 Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Kran- 3. die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädig-
kenversicherungen ten Person aufgenommen worden sind,
§ 77 Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
4. die Pflegekinder der geschädigten Person,
§ 78 Auskunftsrecht
5. die Eltern der geschädigten Person,
Kapitel 14 6. die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten
Statistische Erhebungen Person, wenn sie der geschädigten Person zum
§ 79 Statistik Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt
geleistet haben,
Kapitel 15 7. die Großeltern der geschädigten Person, wenn die
Übergangsvorschriften und Fortgeltung verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt
§ 80 Grundsätze geleistet hat oder hätte.
§ 81 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung (7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Sol-
§ 82 Berufsschadensausgleich datin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person
§ 83 Geldleistungen durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes
§ 84 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Sol-
§ 85 Wahlrecht dat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu
§ 86 Neufeststellung Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat
§ 87 Anrechnungsvorschrift und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
nicht mehr besteht.
Kapitel 1
§3
Allgemeine Vorschriften
Wehrdienstbeschädigung
§1 (1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn
die primäre Gesundheitsstörung durch eines der fol-
Persönlicher Geltungsbereich
genden schädigenden Ereignisse verursacht worden
Dieses Gesetz gilt für ist:
1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten 1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdiens-
haben, tes,
2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 ge- 2. eine Wehrdienstverrichtung,
nannten Personen. 3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
§2 4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
Begriffsbestimmungen a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhal-
tens oder
(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten hat. b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die 5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der
nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen- Verwendung im Ausland oder
schaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen 6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei
werden können und zeitlich als erste auftreten. Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während
der Verwendung im Ausland.
(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche,
die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die
Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätz-
entstehen können. lich herbeigeführt hat.
(4) Angehörige sind (2) Zum Wehrdienst gehören auch
1. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder 1. Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Ab-
eines Soldaten, satz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversor-
gungsgesetzes sowie
2. die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
2. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst-
3. die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
fähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungs-
die in den Haushalt aufgenommen worden sind,
feststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs-
4. die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten. oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zu-
(5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende ständigen Dienststelle.
Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskos- (3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschä-
tenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3 digte Person erleidet
des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder be- 1. während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3
ziehen würde. bis 5,
(6) Hinterbliebene sind 2. während des Erscheinens auf Anordnung einer Be-
1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per- hörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienst-
son, beschädigung oder
2. die Waisen der geschädigten Person, 3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Be- sprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen be-
schädigung oder der Verlust eines im oder am Körper stehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt
getragenen Hilfsmittels. werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahr-
lässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1
§4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlos-
Besondere Fallgestaltungen sen.
(1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer §5
Verwendung im Ausland außerhalb des Dienstes erlit-
tene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht Anerkennung der Schädigungsfolgen
worden ist durch (1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Ge-
1. vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse sundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zu-
während einer besonderen Verwendung nach § 87 sammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.
Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder (2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt
2. einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen- die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen-
hang mit einer Verschleppung oder einer Gefangen- hangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung
schaft in dem ausländischen Staat, in dem die mit der Wehrdienstbeschädigung.
Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder den (3) Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungs-
Umstand, dass die Soldatin oder der Soldat aus folge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb
sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären
Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medi-
dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, zinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann
oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidi-
3. einen gegen die Soldatin oder den Soldaten oder gung die Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zu-
eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, stimmung kann allgemein erteilt werden.
rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen (4) War die Soldatin oder der Soldat durch eine
rechtmäßige Abwehr; einem tätlichen Angriff steht Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst
die vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die we- eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen
nigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an
Leib und Leben eines anderen durch ein mit ge- einer Krankheit, die in Anlage 1 der Berufskrankheiten-
meingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen Verordnung aufgeführt ist, so wird die Schädigungs-
gleich. folge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Sieb-
Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche An- ten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Bei der Ent-
griff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg scheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten
ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet. zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach
den § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-
(2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn
setzbuch begründen, wenn
1. die Soldatin oder der Soldat zur Wahrnehmung ei-
1. diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die
ner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst-
Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sieb-
lichen Interessen dient, vom Wehrdienst beurlaubt
ten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und
wird und auf Grund dieser Tätigkeit, durch einen
Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit oder 2. die besondere Einwirkung überwiegend durch ein
auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht
eine primäre Gesundheitsstörung erleidet, worden ist.
2. eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Num- (5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
mer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ver- Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung
sicherte Begleitperson einer geschädigten Person des Wehrdienstverhältnisses fort.
im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch
eine primäre Gesundheitsstörung erleidet, §6
3. Angehörige oder andere zur häuslichen Gemein- Grad der Schädigungsfolgen
schaft der Soldatin oder des Soldaten gehörende (1) Ist für eine geschädigte Person die Schädi-
Personen, die in dem ausländischen Staat, in dem gungsfolge anerkannt worden, so wird für sie der Grad
die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder der Schädigungsfolgen festgesetzt.
auf dem Hin- und Rückweg infolge eines gegen sie
oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den
rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seeli-
rechtmäßige Abwehr eine primäre Gesundheits- schen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die
störung erleiden, durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Le-
bensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnerwerten
4. das Kind einer Soldatin durch eine Wehrdienstbe- von 10 bis 100 zu bemessen. Ein bis zu 5 Grad gerin-
schädigung der Mutter während der Schwanger- gerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren
schaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung Zehnergrad mit umfasst. Bei geschädigten Kindern
erleidet. und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num- nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachse-
mer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen An- nen mit gleichen Schädigungsfolgen ergibt, soweit da-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3937
mit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugend- §8
lichen verbunden ist. Antragserfordernis
(3) Vorübergehende sekundäre Gesundheitsstörun- (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf An-
gen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend trag gewährt.
gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
(2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das
(4) Ist bei der geschädigten Person neben einer Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von
Schädigungsfolge auf Grund einer Wehrdienstbeschä- Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen
digung auch eine Schädigungsfolge auf Grund eines eingeleitet werden.
schädigenden Ereignisses nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch anerkannt worden, so ist ein einheit- §9
licher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.
Anspruchskonkurrenz
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
Ansprüche auf Leistungen der Soldatenentschädi-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
gung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
Entschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache
1. die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung beruhen.
des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des
Absatzes 2, § 10
2. die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundä- Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
ren Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge so-
(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung ge-
wie
hen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer
3. das Verfahren für die Fortentwicklung der in den Sozialleistungsträger, vor.
Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze.
(2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs-
und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der
§7 Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.
Leistungen der Soldatenentschädigung
(1) Eine geschädigte Person hat wegen der aner- Kapitel 2
kannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Ausgleich für
Folgen Anspruch auf folgende Leistungen: gesundheitliche Schädigungsfolgen
1. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
nach Maßgabe des Kapitels 2, § 11
2. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Ausgleich für
Maßgabe des Kapitels 3, gesundheitliche Schädigungsfolgen
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maß- (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich
gabe des Kapitels 4, für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe Zahlung in Höhe von
des Kapitels 5, 1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
5. Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach von 30 und 40,
Maßgabe des Kapitels 6, 2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60,
6. Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55.
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person
von 70 und 80,
sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für
psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fäl- 4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
len nach Maßgabe des § 51. von 90,
(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende 5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
Leistungen: von 100.
1. Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht
Kapitels 7, sich für geschädigte Personen mit besonderer Belas-
tung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Pro-
2. Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9, zent. Eine besondere Belastung durch schwerste
3. Anspruch auf Erstattung von Kosten für psycho- Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn
therapeutische Leistungen in besonderen Fällen in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädi-
nach Maßgabe des § 51. gungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung be-
(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der ver- reits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und
storbenen geschädigten Person verfestigten Lebens- zusätzlich von mindestens 80 bedingt.
gemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung
nach Maßgabe des § 50. § 12
(5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Abfindung
Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst Anstelle der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1
die Überführung oder Bestattung einer geschädigten kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen
Person bezahlt hat. der monatlichen Zahlung gezahlt werden, wenn die ge-
3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und 2. den Pflegebedarf zu decken.
nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf (3) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der me-
Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich dizinischen Versorgung haben dem allgemein aner-
sinkt. kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ent-
sprechen und den medizinischen Fortschritt zu berück-
§ 13 sichtigen. Sie werden ohne Kostenbeteiligung der ge-
Höhe und Zeitpunkt schädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur
der Anpassung, Verordnungsermächtigung Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts ande-
(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 res bestimmt.
Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz
angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in § 16
der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Katalog der Leistungen
sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind der medizinischen Versorgung
bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab
Die Leistungen der medizinischen Versorgung um-
0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
fassen insbesondere:
(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung
1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht
Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum
und Nummer 3 und § 28 des Siebten Buches So-
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli-
zialgesetzbuch,
chen Rentenversicherung angepasst werden.
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach
Kapitel 3 den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch,
Leistungen der
3. Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1
medizinischen Versorgung
Nummer 4 und § 30 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch,
Abschnitt 1
4. Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstü-
Medizinische Versorgung cken sowie die Gewährung einer Pauschale zum
während des Wehrdienstverhältnisses Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Ab-
satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 des Siebten
§ 14 Buches Sozialgesetzbuch,
Medizinische Versorgung 5. stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1
Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Sol- Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches Sozialge-
datinnen und Soldaten während des Wehrdienstver- setzbuch,
hältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung 6. Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach
im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver- § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches So-
sorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes. zialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 Absatz 2
Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 des Neunten
Abschnitt 2 Buches Sozialgesetzbuch,
Medizinische Versorgung 7. häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1
außerhalb des Wehrdienstverhältnisses Nummer 5 und § 32 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch,
Unterabschnitt 1 8. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des
Grundsatz und Leistungen Siebten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe
des § 17,
§ 15 9. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
Grundsätze der medizinischen Versorgung 10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der
(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3
geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienst- des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
verhältnis befinden, medizinische Versorgung nach 11. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial-
dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des gesetzbuch,
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Bu-
12. Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Ka-
ches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten
pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.
Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Ge-
setz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grund-
sätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfall- § 17
versicherung. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mit- (1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt
teln möglichst frühzeitig erbracht, um entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des Pfle-
1. die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bes- gegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein
sern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Fol- Höchstbetrag von 2 000 Euro zugrunde zu legen.
gen zu mildern sowie (2) § 13 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3939
(3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als oder einer Maßnahme der Teilhabeleistung am Arbeits-
einem Monat können einkommensabhängige Geldleis- leben nach diesem Gesetz eintritt.
tungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte
gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen § 20
Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Per-
son angemessen ist. Der Ausgleich für gesundheitliche Berechnung und Höhe des
Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Be- Krankengeldes der Soldatenentschädigung
tracht. (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts
§ 18 und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsent-
Leistungen zur Mobilität gelt (Regelentgelt) nicht übersteigen. Das Regelentgelt
wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungs-
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des bemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemes-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. sungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitrags-
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversiche-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim- rung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln: Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünf-
1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität ten Buches Sozialgesetzbuch.
maßgebend sind, (2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig be-
2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsver- schäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Re-
fahren. gelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Perso-
nen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird
Unterabschnitt 2 das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf
Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet,
Krankengeld der die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Per-
Soldatenentschädigung son gesetzlich krankenversichert wäre.
§ 19 (3) Wenn es für die frühere Soldatin oder den frühe-
ren Soldaten günstiger ist, gelten als Regelentgelt die
Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezoge-
(1) Geschädigte Personen, die infolge der anerkann- nen Geld- und Sachbezüge.
ten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten
(4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent-
Krankengeld der Soldatenentschädigung. Die geschä-
schädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Ar-
digte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit
beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde.
nachzuweisen.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschä- (5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Kranken-
digte Person auf Grund der anerkannten Schädigungs- geld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird
folge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetz-
Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr buch angepasst.
der Verschlimmerung des Gesundheitszustands aus-
führen kann. § 21
(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die Beginn und Ende des
am Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses Krankengeldes der Soldatenentschädigung
infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfä- (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist
hig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraus-
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch setzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von
dann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder
der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszu- nach Beginn einer Maßnahme der medizinischen Ver-
stands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs- sorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des
ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt
der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi- wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. Als Antrag
gung des Wehrdienstverhältnisses. gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der Ar-
(4) Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte Per- beitsunfähigkeit.
sonen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer
(2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das
Maßnahme der medizinischen Versorgung nach die-
Krankengeld der Soldatenentschädigung für die zu-
sem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit aus-
rückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschä-
üben können. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur An-
digte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung
passung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und Kör-
der Frist gehindert war.
perersatzstücken. Insoweit gelten § 43 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1 (3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
entsprechend. (4) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
(5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen
wird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wäh- mit dem Tag, der dem Beginn der Zahlung dieser Leis-
rend einer Maßnahme der medizinischen Versorgung tungen vorausgeht, wenn die geschädigte Person
3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente § 24
wegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten Kürzung des
Buch Sozialgesetzbuch bezieht, Krankengeldes der Soldatenentschädigung
2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters- Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird
versorgung dienende Leistung erhält, um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt,
wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Be-
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit handlung an zuerkannt werden:
dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti-
1. Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder
gen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht
Landabgaberente aus der Alterssicherung der
auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des-
Landwirte,
wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs- Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. buch,
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per- 3. Knappschaftsausgleichsleistung oder Rente für
son im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze Bergleute,
nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz- 4. vergleichbare Leistungen, die von einem Träger
buch, die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt
berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungs- werden,
einrichtung noch nicht erreicht hat. 5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1
(5) Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn
nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die aus-
Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Kran- schließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungs-
kengeld der Soldatenentschädigung vertrags genannten Gebiet gelten.
1. mit dem Tag, an dem die Leistungen der medizini- § 25
schen Versorgung soweit abgeschlossen sind, dass Soziale Sicherung der Bezieher
die geschädigte Person eine zumutbare, zur Verfü- von Krankengeld der Soldatenentschädigung
gung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf-
(1) Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld
nehmen könnte,
der Soldatenentschädigung beziehen,
2. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet 1. nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 des
vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, je- Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Recht
doch nicht vor dem Ende der stationären Behand- der Arbeitsförderung und
lung.
2. nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nummer 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetz-
§ 22 lichen Rentenversicherung
Krankengeld der versichert. Die Leistungsträger entrichten für die Leis-
Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung tungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur
für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfah-
Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 ren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches
bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die Leistungsträ-
des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den ger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die
Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist. Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen
Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170
und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 23
(2) Geschädigten Personen, die wegen einer Be-
Ruhen des Anspruchs schäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmit-
auf Krankengeld der Soldatenentschädigung glied in einer berufsständischen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre
(1) Der Anspruch ruht, solange die geschädigte Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungs-
Person Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurz- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehö-
arbeitergeld bezieht. Dies gilt nicht für die Dauer einer ren, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die
stationären Behandlungsmaßnahme oder einer medizi- sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten,
nischen Rehabilitationsleistung. die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die
(2) Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent- Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur
schädigung ruht auch während der Elternzeit nach gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be-
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu
nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der entrichten wären, wenn die geschädigte Person ren-
Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der tenversicherungspflichtig wäre.
Soldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu be- (3) Geschädigten Personen, die nicht rentenversi-
rechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der cherungspflichtig sind oder von der Rentenversiche-
Elternzeit erzielt wurde. rungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3941
für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung er- spruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergü-
halten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Al- tung, die der Leistungsträger bei Erbringung als Sach-
terssicherung erstattet. Aufwendungen für die Alterssi- leistung im Inland zu tragen hätte. § 63 gilt entspre-
cherung sind insbesondere chend.
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- (2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis
rung, zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstat-
2. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvor- tet werden, wenn
sorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn 1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi-
der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
das Leben der geschädigten Person bezogenen im Inland nicht möglich ist oder
lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.
60. Lebensjahres vorsieht.
(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im Zu-
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be- sammenhang mit der Leistung der medizinischen Ver-
zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu sorgung anfallende notwendige Kosten der geschädig-
entrichten wären, wenn die geschädigte Person ren- ten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise
tenversicherungspflichtig wäre. erstattet werden.
(4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 er-
Unterabschnitt 3
stattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein
Kostenerstattung Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi-
gung.
§ 26
(5) Geschädigte Personen können stationäre Kran-
Erstattung der kenhausleistungen im Ausland abweichend von Ab-
Kosten selbstbeschaffter satz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige
Maßnahmen der medizinischen Versorgung Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur ver-
(1) Entstehen der geschädigten Person Kosten für sagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine
eine selbstbeschaffte notwendige Leistung der medizi- Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso
nischen Versorgung der Schädigungsfolge nach An- wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand
tragstellung, jedoch vor Anerkennung der Schädi- der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig
gungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im im Inland erlangt werden kann. War die stationäre
angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar,
nach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der so darf der geschädigten Person das Fehlen der vor-
medizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge herigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden,
mehr vorliegt. Angemessen sind die Kosten, die auch soweit und solange sie daran gehindert war, die Zu-
bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach die- stimmung einzuholen.
sem Gesetz angefallen wären. § 27 Absatz 2 Nummer 2
und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend. Kapitel 4
(2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften Leistungen zur
notwendigen Leistung der medizinischen Versorgung Teilhabe am Arbeitsleben
nach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie
der geschädigten Person in der entstandenen Höhe Abschnitt 1
erstattet, wenn
Grundsatz und Leistungen
1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht recht-
zeitig erbracht werden konnte oder § 28
2. die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. Voraussetzungen
(3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teil-
erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein habe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der
Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi- anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Er-
gung. werbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
(4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder-
medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch herzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsle-
Sozialgesetzbuch werden nach § 18 des Neunten Bu- ben möglichst auf Dauer zu sichern.
ches Sozialgesetzbuch erstattet.
§ 29
§ 27 Umfang der Leistungen
Erstattung von Kosten (1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die
für medizinische Versorgung sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden,
bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten
(1) Geschädigten Personen werden bei einem vorü- Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsan-
bergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer bietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetz-
im Ausland notwendigen medizinischen Versorgung buch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neun-
der anerkannten Schädigungsfolge erstattet. Der An- ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.
3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten
umfassen insbesondere Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
1. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeits- 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
platzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung, 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch,
2. eine Berufsvorbereitung,
3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des
3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah-
Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
men Unterstützter Beschäftigung,
4. die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung 4. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der
und Weiterbildung sowie Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Bu-
ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Ab-
5. die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teil-
habe am Arbeitsleben. soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht wer-
den.
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Nei-
gung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Kapitel 5
Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung
Soziale Teilhabe und
abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.
besondere Leistungen im Einzelfall
(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leis-
§ 33
tungen zur Teilhabe an Bildung.
Leistungen zur Sozialen
§ 30 Teilhabe und ergänzende Leistungen
Übergangsgeld bei (1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um
(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangs- Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
geld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am wenn
Arbeitsleben nach diesem Gesetz. 1. diese Leistungen auf Grund der anerkannten
(2) Für die Höhe und die Berechnung des Über- Schädigungsfolge notwendig sind und
gangsgeldes gilt § 20 entsprechend. Schließt sich eine
2. die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizi-
Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug
nischen Versorgung oder im Zusammenhang mit
von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, ent-
Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht
spricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des
worden sind.
zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschä-
digung. (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1
(3) Wird die geschädigte Person während einer sind insbesondere:
Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfä- 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
hig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in
der Höhe des Übergangsgeldes gewährt. 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb-
ten Buches Sozialgesetzbuch.
(4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Bu-
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind ins-
besondere
§ 31 1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial-
Soziale Sicherung der gesetzbuch,
Bezieher von Übergangsgeld
2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der
Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten
zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entspre- Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74
chend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 ge- Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetz-
leistet. buch.
Abschnitt 2 § 34
Ergänzende Leistungen Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 32 Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkann-
ten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen,
Ergänzende Leistungen erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach
zur Teilhabe am Arbeitsleben Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozial-
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den gesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende
§§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3943
§ 35 geber ergibt. Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifi-
Leistungen zur Überwindung kationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprä-
besonderer sozialer Schwierigkeiten mien sind als Einkommen in den Monaten zu berück-
sichtigen, in denen sie gezahlt werden.
(1) Geschädigte Personen, bei denen auf Grund der
anerkannten Schädigungsfolge eine besondere Le-
§ 39
benslage vorliegt, die mit sozialen Schwierigkeiten ver-
bunden ist, können Leistungen zur Überwindung dieser Referenzeinkommen
Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft (1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei
hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leis- einer geschädigten Person
tungen nach anderen Vorschriften gedeckt wird, gehen
1. ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 218 Euro,
diese der Leistung nach Satz 1 vor.
2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 294 Euro,
(2) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die
notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, 3. mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 614 Euro,
zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung 4. mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 065 Euro,
zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche
5. mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hoch-
Betreuung der geschädigten Person. Die §§ 68 und 69
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre- schulabschluss 3 830 Euro und
chend. 6. mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschul-
abschluss 5 089 Euro.
§ 36 (2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den
Leistungen in sonstigen Lebenslagen sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausge-
Leistungen können zur Deckung des schädigungs- übt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1
bedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen er- festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Refe-
bracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel renzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädi-
unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes gungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn
rechtfertigen. dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der
Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte
und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens
Kapitel 6
jedoch 6 402 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich
Erwerbsschadensausgleich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung ei-
nes durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn
§ 37 dies günstiger ist.
Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich (3) Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor
(1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbil-
einem Wehrdienstverhältnis befindet, einen Erwerbs- dung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren,
schaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge, wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei
erhält sie einen monatlichen Erwerbsschadensaus- geschädigten Personen,
gleich, wenn 1. die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifi-
1. ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 zierendenden Hauptschulabschluss oder über einen
anerkannt worden ist und als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfü-
gen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,
zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgverspre-
chend sind oder ihr nicht zugemutet werden kön- 2. die über das Zeugnis der Realschule oder über ei-
nen. nen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach
(2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbe-
Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3
dingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach
Einkommen und dem Referenzeinkommen.
Absatz 1 Nummer 4,
§ 38 3. die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulrei-
Derzeitiges Einkommen fe, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fach-
hochschulreife oder über einen als gleichwertig an-
Derzeitiges Einkommen sind Arbeitsentgelte nach erkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach
§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsein- Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren
kommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetz- nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von wei-
buch und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Ab- teren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.
satz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 des Vierten Buches So-
zialgesetzbuch, sowie der Berufsschadensausgleich Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2
nach § 18a Absatz 3 Nummer 8 des Vierten Buches bleibt unberührt.
Sozialgesetzbuch. Die §§ 18b und 18c des Vierten (4) Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpas-
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Ein sungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und
monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben, -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Bruttolöhne und
wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag auf Grund -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statisti-
eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsver- sche Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter
einbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeit- je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenhei-
3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
ten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen je- öffentlich-rechtliche berufsständische Versiche-
weils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen rungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichten-
Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechs- den Beiträge stellen.
ten Buches Sozialgesetzbuch). Der Anpassungsfaktor Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete
für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzli-
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das chen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von
vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor- Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn
vergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7 für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Renten-
und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialge- versicherungspflicht beantragt worden wäre.
setzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des
aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.
Kapitel 7
(5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht Leistungen an Hinterbliebene
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli- § 42
chen Rentenversicherung angepasst werden. Anspruchsvoraussetzungen
§ 40 (1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer
Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte
Dauer des Bezug Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten
von Erwerbsschadensausgleich die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.
Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf (2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die ge-
des Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person schädigte Person an einer Gesundheitsstörung ver-
1. Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz- stirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich
buch bezieht, für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.
2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters-
versorgung dienende Leistung erhält, § 43
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit (1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten
dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti- Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in
gen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.
auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des-
(2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszah-
wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
lung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder
4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs- heiratet.
ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per- Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche
son zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelalters- Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zu-
grenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial- grunde zu legenden Referenzeinkommens der ge-
gesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze schädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie
ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versor- oder er
gungseinrichtung noch nicht erreicht hat.
1. Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis
§ 41 zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder
Soziale Sicherung der 2. Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher
Erwerbsschadensausgleichsempfänger Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich
(1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungs- selbst zu unterhalten, oder
pflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechs-
ten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte Perso- 3. zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten
nen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig
erhalten, zu beantragen. nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen, (4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung
nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkom-
1. die neben dem Bezug des Erwerbsschadensaus-
men oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14,
gleichs wegen einer Beschäftigung oder selbststän-
15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz-
digen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlich-
buch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 ange-
rechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder
rechnet. Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der
Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie
Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des
ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Ver-
Soldatenversorgungsgesetzes.
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie
freiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug
§ 44
von Erwerbsschadensausgleich zusätzliche Bei-
träge entgegennimmt, und Ausgleichszahlung an Waisen
2. die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für (1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszah-
den Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die lung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3945
(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige
Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monat- Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf
liche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck
entsprechend. der Übernahme der Kosten der Überführung erbracht
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat werden.
gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollen- (3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.
det.
(4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres § 48
hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, so-
lange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen Bestattung
nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen. (1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi-
gungsfolge, werden derjenigen Person, die die Be-
stattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet.
§ 45
Der Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der
Ausgleichszahlung an Eltern Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeit-
(1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungs- punkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße
folge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
Ausgleichszahlung, wenn sie buch.
1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige
Buches Sozialgesetzbuch sind, Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck
2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare
der Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht
Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
werden.
3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
(3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem die ge-
schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
Kapitel 9
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern be-
trägt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Sterbegeld
Wehrdienstbeschädigung verstorben ist,
1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro, § 49
2. für beide Elternteile je 150 Euro.
Sterbegeld
(3) § 13 gilt entsprechend.
(1) Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbe-
§ 46 geld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Zahlung
des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen
Leistungen zur Teilhabe und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit
am Arbeitsleben für Witwen und Witwer diese Leistungen der geschädigten Person für den
(1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen Sterbemonat bewilligt waren. Für den Fall, dass der
zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 beschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens
bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an
zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezo- die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädi-
gen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe gungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1
der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der
zugrunde gelegt. Berufsschadensausgleich nach § 82.
(2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozial- (2) Anspruchsberechtigt sind in nachstehender
gesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Bu- Rangfolge
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per-
Kapitel 8 son,
Überführung und Bestattung 2. die Waisen der geschädigten Person,
3. die Eltern der geschädigten Person,
§ 47
Überführung wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt
des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi- Ansonsten steht das Sterbegeld derjenigen Person
gungsfolge, werden derjenigen Person, die die Über- zu, welche von der geschädigten Person zum Zeit-
führung bezahlt hat, die Überführungskosten erstattet. punkt des Versterbens unterhalten wurde.
Der Anspruch auf Erstattung umfasst die tatsächlich
entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der (3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der
Bestattung, soweit sie notwendig und angemessen Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59
sind. des Soldatenversorgungsgesetzes.
3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Kapitel 10 (3) Die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel
sowie Heilmittel und Hilfsmittel können in voller Höhe
Sonstige Vorschriften erstattet werden.
§ 50 (4) Die Kosten für weitere Leistungen der medizini-
schen Versorgung nach § 16 Nummer 6 bis 12 werden
Ausgleichszahlung bis zu der Höhe erstattet, die bei Erbringung im Inland
an Partnerinnen und Partner angefallen wären.
einer verfestigten Lebensgemeinschaft
(5) Erstattungen werden nur erbracht, soweit die
Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Ab- Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder pri-
satz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer vate Versicherungen oder staatliche Leistungen des
zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Per- Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden
son verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die ge- können.
schädigte Person an den Schädigungsfolgen einer
Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Part- (6) Ist im Wohnsitzstaat weder eine Leistung zweck-
nerin oder der Partner einer verfestigten Lebensge- entsprechend der Leistung des Krankengeldes der
meinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit Soldatenentschädigung zu verwirklichen, noch können
die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. Die- geschädigte Personen diesen Bedarf durch einen be-
ser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre stehenden privaten oder gesetzlichen Versicherungs-
des Kindes. schutz decken und entsteht ihnen hieraus ein Nachteil,
wird ihnen Krankengeld der Soldatenentschädigung
gewährt, wie es auch bei einem Wohnsitz oder ge-
§ 51
wöhnlichen Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.
Erstattung von Kosten
(7) Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol-
für psychotherapeutische
gen wird gewährt, soweit der Leistungszweck erreicht
Leistungen in besonderen Fällen
werden kann. Der Leistungszweck wird insbesondere
(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die dann nicht erreicht, wenn der Wohnsitz- oder Aufent-
Kosten für psychotherapeutische Leistungen in ange- haltsstaat Zahlungen nach diesem Gesetz auf eigene
messenem Umfang erstattet, wenn Sozialleistungen ganz oder teilweise anrechnet.
1. die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beein- (8) Ein Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
trächtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin besteht nicht. Verlegen geschädigte Personen, für die
oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge bereits ein Erwerbsschadensausgleich bewilligt wurde,
zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus-
Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind land, so ist ihnen auf Antrag eine Abfindung in Höhe
und des 30-fachen des festgestellten monatlichen Er-
2. der zuständige Leistungsträger oder das private werbsschadensausgleichs auszuzahlen. Der Antrag
Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungs- auf Auszahlung der Abfindung ist bei der zuständigen
pflicht verneint hat. Behörde bis spätestens drei Monate nach Verlegung
des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins
(2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ausland zu stellen. Durch die Zahlung der Abfindung
sind alle Ansprüche der geschädigten Person auf Er-
§ 52 werbsschadensausgleich abgegolten.
Leistungen bei Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt § 53
im Ausland für geschädigte Personen, die Schadensersatz
sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden
(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der an-
(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem erkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die
Wehrdienstverhältnis befinden und ihren Wohnsitz auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, er-
halten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen ge-
setzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlich-
(2) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not- rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
wendige und angemessene Leistungen der medizini- die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann gel-
schen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge tend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge
nach § 16 Nummer 1 und 5 werden bis zur Höhe des anerkannte Gesundheitsstörung
Zweifachen der Vergütung erstattet, die bei Erbringung
als Sachleistung im Inland angefallen wären. In beson- 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer
ders begründeten Fällen kann auch der darüberhinaus- solchen Person verursacht worden ist oder
gehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetre-
Leistungen der medizinischen Versorgung können ten ist.
auch im Inland nach vorheriger Genehmigung durch
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistun-
die zuständige Behörde durchgeführt werden, wenn
gen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden An-
medizinische Gründe oder Kostengründe dies erfor-
sprüche anzurechnen.
dern. Reisekosten können in diesem Fall in angemes-
senem Umfang erstattet werden. § 63 gilt entspre- (4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie
chend. nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3947
§ 54 gezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die darauf entfallen-
Erstattung von Sachschäden den, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten
und besonderen Aufwendungen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförde-
rung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters-
(1) Werden bei einem während der Ausübung des und Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls er-
Wehrdienstes erlittenen Unfall neben der gesundheit- stattet.
lichen Schädigung Kleidungsstücke oder andere Ge-
genstände, welche die Soldatin oder der Soldat mit (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit-
sich geführt hat, beschädigt, zerstört oder sind solche raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzah-
Gegenstände abhandengekommen, kann auf Antrag lung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet
Ersatz in angemessener Höhe geleistet werden. Der ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am
Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sons- Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses be-
tige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschrän- stehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr
ken, welche die geschädigte Person im Dienst benötigt durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist.
oder üblicherweise mit sich führt; hierzu gehört auch (3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat
ein Kraftfahrzeug. auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
(2) Absatz 1 gilt für Soldatinnen und Soldaten auch Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4. Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann
der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung
(3) Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach
des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgeset-
einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes
zes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch
besondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe
Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.
geleistet haben, sind die nachweisbar notwendigen
Aufwendungen zu ersetzen. (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden
durch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung
(4) Hat die Soldatin oder der Soldat den Unfall vor-
wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge ge-
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist ein
leistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit
Ersatz des Schadens und der notwendigen Aufwen-
Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in
dungen ausgeschlossen.
dem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist.
§ 55
Kapitel 11
Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
(1) Für den Übergang eines Anspruchs der geschä- Härtefallregelung
digten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kos-
tenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des § 57
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Ausgleich in Härtefällen
(2) Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht (1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der aner-
zum Nachteil der geschädigten Person geltend ge- kannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses
macht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Scha- Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zu-
densersatzleistungen nicht ausreichen, um den ge- stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
samten Schaden zu ersetzen. In diesen Fällen sind ein angemessener Ausgleich erbracht werden.
die Schadensersatzansprüche der geschädigten Per-
(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der
son vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kosten-
Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus-
trägers der Soldatenentschädigung.
schluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck
(3) Die Krankenkassen und die Unfallversicherung dieses Gesetzes widerspricht.
Bund und Bahn haben der zuständigen Behörde die
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass
Härteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen
ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage
allgemein zustimmen.
haben die Krankenkassen und die Unfallversicherung
Bund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben da-
rüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Kapitel 12
Leistungen der medizinischen Versorgung entstanden Verfahrensvorschriften
sind. Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Be-
handlungen und die Versorgung mit Arznei- und Ver- Abschnitt 1
bandmitteln.
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 56
Erstattung des fortgezahlten § 58
Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber Beweiserhebung und Beweiserleichterung
(1) Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat (1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten
ab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen
beruhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäßigem
wird dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines Aufwand verbunden, insbesondere wegen der Entfer-
bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses beste- nung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen,
henden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Ar- so kann eine andere Behörde um die Erledigung der
beitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fort- Anhörung ersucht werden.
3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer § 60
Hinterbliebenen, die sich auf die mit der Gesundheits- Änderungen und Ende von Leistungen
störung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismit- (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen
tel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leis-
Verschulden der geschädigten Person oder ihrer Hin- tung nach ihrer Feststellung, wird die Leistung in neuer
terbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die
zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen Änderung wirksam geworden ist.
des Falles glaubhaft erscheinen. (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün-
den die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung
(3) Die zuständige Behörde kann nach § 27 des Ver-
weg, wird die Leistung bis zum Ende des Monats ge-
waltungsverfahrensgesetzes von der geschädigten
währt, in dem der Wegfall wirksam geworden ist.
Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen
die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die (3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leis-
Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. In tungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird,
gleicher Weise kann von den Sachverständigen die Ab- auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die
gabe einer Versicherung an Eides statt über die Rich- Minderung oder der Wegfall mit dem Monat ein, in
tigkeit ihrer Angaben verlangt werden. dem das Einkommen sich erhöht hat.
(4) Leistungen werden bis zum Ende des Kalender-
§ 59 monats gewährt, in dem die geschädigte Person ver-
storben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60
Leistungsbeginn
des Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod
und vorläufige Entscheidung
der geschädigten Person nach dem Verschollenheits-
(1) Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der gesetz erklärt wurde. Kehrt die verschollene geschä-
Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Monat zu digte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen
erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frü- nach diesem Gesetz wieder auf.
hestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt
wird. Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen § 61
eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Monat, in Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zu-
ständigen Behörde bekannt geworden sind. (1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frü-
hestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Mo-
(2) Stellt die geschädigte Person den Antrag auf An- nat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten
erkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jah- Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ers-
res nach Eintritt der primären Gesundheitsstörung, ten Tag des Geburtsmonats an.
werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre-
Schädigungsfolge erbracht. War die geschädigte Per-
chend, dass der Antrag auf Gewährung der Aus-
son ohne ihr Verschulden an der Antragstellung inner-
gleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schä-
halb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert
digungsbedingten Tod der geschädigten Person zu
sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
stellen ist.
(3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf
Antrag vorläufig entschieden werden, § 62
1. wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Auszahlung, Geldleistungen
Leistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungs- (1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozial-
anspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind, gesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
2. die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen
Teil des Anspruchs mit hinreichender Wahrschein- (2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich
lichkeit vorliegen, im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag
des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller ein be- bestimmt sind.
rechtigtes Interesse an der vorläufigen Entschei-
dung hat und
§ 63
4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Um- Umrechnung von ausländischem Einkommen
stände, die einer sofortigen abschließenden Ent-
scheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in frem-
der Währung erzielt wird, wird es nach dem Referenz-
(4) Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entschei- kurs in Euro umgerechnet, den die Europäische Zen-
dung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist tralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde
eine endgültige Entscheidung zu treffen. Auf Grund der Währung von der Europäischen Zentralbank ein Refe-
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind renzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen
auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten
der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes
nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssys-
auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte tem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich
Leistungen vom Empfänger zu erstatten. zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3949
(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den (2) Das Fallmanagement ist die aktivierende und ko-
Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu ordinierende Begleitung der geschädigten Person oder
berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren. Ergän-
Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, zend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer
in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neun-
Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in ten Buch Sozialgesetzbuch zu beachten.
denen der Beginn der Leistung oder der neu berech-
neten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der § 68
Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalender- Erstattung von Leistungen
vierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berück- durch öffentlich-rechtliche Stellen
sichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatli-
ches Recht bleibt unberührt. Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldaten-
entschädigung Leistungen erbracht und stellt sich
(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-recht-
lange maßgebend, bis liche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des
1. die Geldleistung zu ändern ist, Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung ver-
pflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflich-
2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert
tete Stelle die Aufwendungen zu erstatten; Verwal-
oder
tungskosten werden nicht erstattet. Der Umfang der
3. eine Kursveränderung von mehr als 10 Prozent ge- Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
genüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.
nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
(4) Die Kursveränderung nach Absatz 3 Nummer 3 § 69
sowie der neue Umrechnungskurs werden in entspre- Erlass von Verwaltungsvorschriften
chender Anwendung von Absatz 2 ermittelt. Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die
zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allge-
§ 64 meinen Verwaltungsvorschriften.
Pfändbarkeit von Ansprüchen
§ 70
Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Ab-
satz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht Zuständigkeit
gepfändet werden. (1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. Diese
§ 65 ist Träger der Soldatenentschädigung.
Ruhensregelung (2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird
Soweit Ansprüche nach diesem Gesetz und Ansprü- auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
che nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach
derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,
diesem Gesetz insoweit, als aus derselben Ursache 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den Kapitel 4,
beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfür-
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46
sorge bestehen. Der Anspruch auf Erwerbsschadens-
sowie
ausgleich ruht in Höhe des Unterschieds zwischen der
Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be- 4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2
stimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfall- Nummer 2.
fürsorge. (3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
§ 66 andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden
Zuständigkeit und Kostentragung Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der
beim Zusammentreffen von Ansprüchen Soldatenentschädigung beauftragen. Die Einzelheiten
der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Auf-
Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Be- wendungen und Verwaltungskosten werden durch Ver-
hörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesund- einbarung geregelt.
heitsstörung über Ansprüche entscheidet. Die durch
das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung
Abschnitt 2
verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu
tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf Vorverfahren und Rechtsweg
Grund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zu-
ständig ist. § 71
Vorverfahren
§ 67
(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der
Fallmanagement Maßgabe, dass
(1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das
mit Einwilligung der geschädigten Person oder deren Bundesministerium der Verteidigung den Verwal-
Hinterbliebenen ein Fallmanagement durch. tungsakt erlassen hat,
3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
2. das Bundesministerium der Verteidigung den erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die
Widerspruchsbescheid erlässt, für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung
3. für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in durchzuführen, maßgeblich waren, an die in Satz 1 ge-
einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbe- nannten Stellen.
schwerdeordnung anzuwenden ist und die Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung hat. § 75
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Auskunftspflicht von Ärztinnen
die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbe- und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten
helfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
andere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im Bun-
desgesetzblatt zu veröffentlichen. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und
§ 72 Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer
medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz betei-
Rechtsweg und Vertretung ligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zu-
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten ständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund
und letzten Rechtszug über Klagen von und Bahn auf Verlangen Auskunft über die Behand-
lung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankun-
1. Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnach-
richtendienst angehören oder angehört haben, gen und frühere Erkrankungen der geschädigten
Person zu erteilen, soweit dies für Zwecke der medizi-
2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Perso- nischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leis-
nen. tungen nach diesem Gesetz einschließlich der Über-
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist.
diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen
durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu be-
der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die schränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in ei-
Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Be- nem ursächlichen Zusammenhang stehen können.
hörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im § 98 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialge-
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. setzbuch gilt entsprechend.
Kapitel 13 § 76
Datenverarbeitung Auskunftspflicht der Krankenkassen
und privaten Krankenversicherungen
§ 73
Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die
Übermittlung zwischen der nach Unfallversicherung Bund und Bahn können von den
§ 70 Absatz 1 zuständigen Behörde Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen,
und der Unfallversicherung Bund und Bahn den Trägern der Unfallversicherung und der Renten-
Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem versicherung Auskunft über die Behandlung, den
Gesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dür- Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und
fen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlan-
Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen gen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen
Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Auskunftsver-
übermittelt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften langen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialge- auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche
setzbuch. von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehr-
dienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusam-
§ 74 menhang stehen können.
Erhebung, Speicherung und
Übermittlung von Daten durch Ärztinnen § 77
und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(1) Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt
Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
der nach dem Soldatengesetz für die Führung der Ge-
sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und
sundheitsakte zuständigen Stelle zum Zweck der Be-
Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem
wertung der medizinischen oder psychologischen
Gesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind,
Eignung die Anerkennung der Schädigungsfolge und
erheben, speichern und übermitteln an die zuständige
den Grad der Schädigungsfolgen mit.
Behörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn
Daten über die Behandlung und den Gesundheits- (2) Truppenärztinnen und Truppenärzte, Vertrags-
zustand der geschädigten Person sowie andere perso- ärztinnen und Vertragsärzte der Bundeswehr, Truppen-
nenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der medi- zahnärztinnen und Truppenzahnärzte sowie Vertrags-
zinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger zahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr
Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen
Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädi-
Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner gung anzuzeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3951
§ 78 (3) Abweichend von Absatz 2 wird nach dem im
Auskunftsrecht Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht ent-
schieden über einen bis zum 31. Dezember 2024 ge-
Für die Auskunft an die geschädigte Person auf stellten und nicht bestandskräftig beschiedenen An-
Grund ihres Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver- trag auf
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli- 1. Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge- Bundesversorgungsgesetzes,
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung 2. Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversor-
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord- gungsgesetzes,
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
3. Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversor-
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der
gungsgesetzes,
jeweils geltenden Fassung über die nach den §§ 73
bis 77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheit- 4. Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversor-
lichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten gungsgesetzes oder
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 5. die in § 84 genannten befristeten Geldleistungen
oder befristeten Sachleistungen.
Kapitel 14
Statistische Erhebungen § 81
Leistungen der
§ 79 Heil- und Krankenbehandlung
Statistik (1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung
(1) Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Auf- nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
gabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, statisti- am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin-
sche Daten zum Umfang und zur Qualität der Aufga- dung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgeset-
benerledigung zu erheben und als amtliche Statistik zu zes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fas-
veröffentlichen. sung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird dem 1. Januar 2025 Leistungen der medizinischen Ver-
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- sorgung nach Kapitel 3.
stimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über (2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leis-
die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung tungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem
des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember
und Speicherung der erhobenen Daten zu regeln. Die 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bun-
erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische desversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember
Zwecke verwendet werden. Die Vorschriften der 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024
Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese
gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längs-
technische und organisatorische Maßnahmen der tens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. Dies gilt auch
Trennung zwischen statistischen und nichtstatisti- für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder
schen Aufgaben einzuhalten. Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024
beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden
Kapitel 15 worden sind.
Übergangsvorschriften (3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heil-
und Fortgeltung oder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
§ 80 am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin-
dung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesver-
Grundsätze sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldaten- geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leis-
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 gel- tungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des
tenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversor- Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen
gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten- werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sach-
den Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach
festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der
Maßgabe des Kapitels 15. Kurzfristige Unterbrechun- gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leis-
gen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. De- tungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die
zember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des
nach Satz 1 unberührt. Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
(2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestell- (4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der ent-
ten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf sprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetz-
Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in buch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der ge-
Recht zu entscheiden. wählten Krankenkasse eine elektronische Gesund-
3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
heitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialge- 5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundes-
setzbuch. versorgungsgesetzes.
(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent
Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwen- erhöht.
dungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der
(3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder
Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als
Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsge-
angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von
setzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025
der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des
monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen.
Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.
(4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen
§ 82 Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben An-
rechnungen von einmaligen Leistungen unberücksich-
Berufsschadensausgleich
tigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den
(1) Personen, deren Anspruch auf Berufsschadens- Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die
ausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesver- nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ru-
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 hen der Versorgungsleistungen geführt haben.
geltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 er-
ab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich
löschen
nach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier-
zehntes Buch weiter. Unterbrechungen des Bezugs 1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung
von Berufsschadensausgleich berühren die Anwen- einer Witwe oder eines Witwers,
dung der §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier- 2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen
zehntes Buch nicht. nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.
(2) § 91 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist (6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um
anzuwenden.
1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des
§ 83 Bundesversorgungsgesetzes sowie
Geldleistungen 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des
Bundesversorgungsgesetzes,
(1) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein-
kommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhal- wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen
ten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der dem Grunde nach wegfallen.
Summe dieser Geldleistungen ergibt: (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Be-
1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bun- träge werden jährlich nach § 13 angepasst.
desversorgungsgesetzes,
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bun- § 84
desversorgungsgesetzes, Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab- (1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete
satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach
4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit
des Bundesversorgungsgesetzes, dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder
denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025
5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversor- bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längs-
gungsgesetzes. tens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn
Ist eine Grundrente nach § 72 des Bundesversor- 1. sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung
gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gel- die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und
tenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Renten-
kapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I 2. die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenver-
S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach sorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-
Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den ka- sorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorlie-
pitalisierten Betrag. gen.
(2) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein- (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
kommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsge-
einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der setz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
Summe dieser Geldleistungen ergibt: 1. Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversor-
1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 gungsgesetzes,
des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesver- § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinter-
sorgungsgesetzes, bliebene,
3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesver- 3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversor-
sorgungsgesetzes, gungsgesetzes,
4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesver- 4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
sorgungsgesetzes sowie des Bundesversorgungsgesetzes sowie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3953
5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderun- § 86
gen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes- Neufeststellung
versorgungsgesetzes.
(1) Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung
(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf An-
Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet trag und richtet sich nach Kapitel 1, soweit dieses Ge-
sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach setz nichts anderes bestimmt. Eine Neufeststellung
dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord- kann auch von Amts wegen erfolgen.
nung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De-
zember 2023 geltenden Fassung mit der Maßgabe, (2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach
dass Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Num-
mer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag
1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Ab- nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am des Grades der Schädigungsfolgen um 25 Prozent er-
31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom- höht oder gemindert.
mensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetz-
buchs Vierzehntes Buch tritt, § 87
2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 Anrechnungsvorschrift
Satz 2 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozi-
ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbe- alleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerber-
darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften leistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, so-
Buches Sozialgesetzbuch tritt, weit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 Ab-
satz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der
3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung nach einem
Satz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 13 nicht
ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbe- überschreitet.
darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch tritt,
Artikel 2
4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am
Änderung des
31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom- Soldatenversorgungsgesetzes
mensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden
31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin- ist, wird wie folgt geändert:
dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge 1. In der Überschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Satz 1 wird jeweils das Wort „ehemaligen“ durch
die Vermögensschonbeträge der Verordnung nach das Wort „früheren“ ersetzt.
§ 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
treten.
a) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „ehema-
§ 85 lige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt.
Wahlrecht b) Folgende Angabe wird angefügt:
(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 „§ 107a Übergangsregelung zur Minderung
können Personen, deren Ansprüche nach dem Solda- der Förderungsdauer“.
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes- 3. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter „durch Gesetz
versorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geregelt“ durch die Wörter „auf Grund eines Geset-
geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfecht- zes gewährt“ ersetzt.
bar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Ka- 4. In § 3a Absatz 3 wird das Wort „Verpflichtungs-
pitel 2 oder 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher dauer“ durch die Wörter „festgesetzten Wehr-
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung dienstzeit“ ersetzt und die Wörter „, deren Dienst-
des Grades der Schädigungsfolgen für die Entschei- zeit nach dem 31. Dezember 2020 endet,“ ge-
dung über die Leistungen als rechtsverbindlich fest- strichen.
gestellt.
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „die für die Be-
(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten rufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde-
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätes- rungsdienste)“ durch die Wörter „Karrierecenter
tens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –“ er-
einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung. setzt.
Soweit mehrere Entscheidungen nach § 80 Absatz 3
zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzu- 6. § 5 wird wie folgt geändert:
stellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, be- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn sie
darf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen für die Dauer von mindestens vier Jahren in das
Behörde zu erklären. Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
worden sind“ durch die Wörter „wenn die Wehr- e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
dienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Lauf-
worden ist“ ersetzt.
bahnen der Offiziere“ gestrichen und die
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für Wörter „Hochschulabschluss im Sinne des
die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Sol- § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch
daten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1 die Wörter „Studienabschluss oder ver-
des Soldatengesetzes),“ durch die Wörter „fest- gleichbaren Abschluss an einer staatlichen
gesetzten Wehrdienstzeit“ ersetzt. Hochschule, an einer staatlich anerkannten
Hochschule oder an einer vergleichbaren
c) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
Bildungseinrichtung“ ersetzt.
ersetzt:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung
nach Satz 1 führende Maßnahme der militäri- „Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines
schen Ausbildung zwischen drei und zwölf Mo- nach den Laufbahnvorschriften geforderten
naten gedauert, beschränkt sich die Minderung Studienabschlusses oder vergleichbaren
auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn Abschlusses an einer staatlichen Hoch-
die Maßnahme weniger als drei Monate gedau- schule, an einer staatlich anerkannten
ert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Ab- Hochschule oder an einer vergleichbaren
schlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt Bildungseinrichtung in die Bundeswehr ein-
sich die Minderung nach diesem Absatz auf gestellt worden sind, und für Unteroffiziere
höchstens neun Monate.“ des Militärmusikdienstes, die im Rahmen
ihrer militärfachlichen Ausbildung eine
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: staatliche Hochschule, eine staatlich aner-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: kannte Hochschule oder eine vergleichbare
Bildungseinrichtung besucht und das vorge-
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „einen gebene Studienziel unterhalb eines Studien-
Abschluss“ durch die Wörter „als Re- abschlusses oder vergleichbaren Abschlus-
gelzugang einen Abschluss“ sowie die ses auf Kosten des Bundes erreicht haben,
Wörter „sonstigen Nachweis über eine beträgt die Förderungsdauer nach einer
entsprechende berufliche Qualifikati- Dienstzeit von
on“ durch die Wörter „Abschluss der
ersten oder zweiten beruflichen Fort- 1. 4 und weniger als bis zu 7 Monate,
bildungsstufe nach dem Berufsbil- 5 Jahren
dungsgesetz oder der Handwerksord-
nung“ ersetzt. 2. 5 und weniger als bis zu 10 Monate,
6 Jahren
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. in einer fachlichen Richtung gezielt 3. 6 und weniger als bis zu 12 Monate,
7 Jahren
auf öffentlich-rechtliche Prüfungen
zu Abschlüssen auf der Grundlage 4. 7 und weniger als bis zu 17 Monate,
der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Ab- 8 Jahren
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes
oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 5. 8 und weniger als bis zu 21 Monate,
51a, 122 oder 125 Absatz 2 der 9 Jahren
Handwerksordnung, auf gleichwer-
tige Abschlüsse nach bundes- und 6. 9 und weniger als bis zu 25 Monate,
landesrechtlichen Regelungen, auf 10 Jahren
Weiterbildungen nach den Emp-
fehlungen der Deutschen Kranken- 7. 10 und weniger als bis zu 29 Monate,
11 Jahren
hausgesellschaft oder auf Fortbil-
dungen auf der Grundlage staatlich 8. 11 und weniger als bis zu 33 Monate
genehmigter Prüfungsordnungen 12 Jahren und
an anerkannten Ergänzungsschu-
len vorbereitet“. 9. 12 und mehr bis zu 36 Monate.“
Jahren
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Falle des Erreichens mehrerer Ab- f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
schlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt
aa) In Satz 1 wird das Wort „Offiziere“ durch die
sich die Minderung nach diesem Absatz auf
Wörter „Soldaten auf Zeit“ und werden die
sechs Monate.“
Wörter „Hochschulstudiengängen im Sinne
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Die des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“
Förderungsdauer“ durch die Wörter „Bei durch die Wörter „Studiengängen oder ver-
Nichterreichen des Abschlusses wird die gleichbaren Bildungsgängen an einer staat-
Förderungsdauer“ ersetzt und die Wörter lichen Hochschule, an einer staatlich aner-
„wird unabhängig vom Erreichen des Ab- kannten Hochschule oder an einer ver-
schlusses“ werden gestrichen. gleichbaren Bildungseinrichtung“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3955
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 wird das Wort „Angestelltenver-
„Unbeschadet einer Verminderung nach hältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“
Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit ersetzt.
von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher b) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellten“ durch
Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere das Wort „Tarifbeschäftigten“ ersetzt.
vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5
den Anspruch um einen weiteren Monat.“ und 12“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert: 12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für die sie in
aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Solda-
das Wort „frühere“ ersetzt. tengesetzes),“ durch die Wörter „festgesetzten
bb) Folgender Satz wird angefügt: Wehrdienstzeit“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „ehemalige“ durch das
„Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von
Wort „frühere“ ersetzt.
sechs Monaten nach Abschluss der Maß-
nahme geltend zu machen.“ 13. In § 11a Absatz 2 Satz 1 und § 56 Satz 1 wird das
Wort „ehemaliger“ durch das Wort „früherer“ er-
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
14. § 11b wird wie folgt geändert:
„ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ er-
setzt. a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versi-
„Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten
cherte Empfänger von Übergangsgebührnissen
entsprechend.“
erhalten während des regelmäßigen Bezugs
8. § 8 wird wie folgt geändert: von Übergangsgebührnissen einen Beitragszu-
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 schuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und
wird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf
Wort „frühere“ ersetzt. Grundlage der Übergangsgebührnisse zu ent-
richtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken-
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das
versicherung und zur sozialen Pflegeversiche-
Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“
rung, wenn sie
ersetzt.
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften
9. § 8a wird wie folgt geändert:
Buches Sozialgesetzbuch versicherungs-
a) In Absatz 1 wird das Wort „ehemaliger“ durch pflichtig sind oder
das Wort „früherer“ ersetzt.
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi-
b) In Absatz 5 wird das Wort „ehemaligen“ durch cherung versichert sind.
das Wort „früheren“ ersetzt. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An-
10. § 9 wird wie folgt geändert: spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit-
a) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt. Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch be-
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „als An- steht.
gestellter“ durch die Wörter „als Tarifbeschäftig-
ter“ ersetzt. (2) Bei einem privaten Krankenversiche-
rungsunternehmen versicherte Empfänger von
11. § 10 wird wie folgt geändert: Übergangsgebührnissen erhalten während des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver-
aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Angestell- tragsleistungen beanspruchen können, die der
te“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ Art nach den Leistungen nach dem Fünften
ersetzt. Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch
bbb) In Nummer 2 werden das Wort „Ange- Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch
stellte“ durch das Wort „Tarifbeschäf- erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kran-
tigte“ und die Wörter „innerhalb der ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für An-
Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, gehörige, die bei Versicherung des Empfängers
Vc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen
bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bun- Krankenversicherung und in der sozialen Pfle-
desangestelltentarifvertrages“ durch geversicherung nach § 10 des Fünften Buches
die Wörter „innerhalb der Entgeltgrup- Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften
pen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b Buches Sozialgesetzbuch familienversichert
bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifver- wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
trags für den öffentlichen Dienst“ er- ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
setzt. Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des
3956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab- b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
satz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz-
„Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu-
buch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen
mutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme
Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses
des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen
entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitrags-
zu berücksichtigen.“
satzes nach § 243 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch- 20. § 26a Absatz 5 wird aufgehoben.
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
21. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Ab- a) In Nummer 1 wird das Wort „Offizier“ durch das
satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch un- Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wörter
ter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse „Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des
als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Bei- Hochschulrahmengesetzes“ durch die Wörter
träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche- „Studienabschluss oder vergleichbaren Ab-
rung niedriger als die Beiträge, die auf der schluss an einer staatlichen Hochschule, an
Grundlage der Übergangsgebührnisse als Bei- einer staatlich anerkannten Hochschule oder
trag zur gesetzlichen Krankenversicherung und an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung“ er-
zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten setzt.
wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1
b) In Nummer 2a wird das Wort „Offizier“ durch
und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt,
das Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wör-
die der Empfänger von Übergangsgebührnissen
ter „mit einem nach den Laufbahnvorschriften
für die private Kranken- und Pflegeversicherung
geforderten Hochschulabschluss im Sinne des
zu zahlen hat.“
§ 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wörter „auf Grund eines nach den Laufbahnvor-
aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch schriften geforderten Studienabschlusses oder
das Wort „frühere“ ersetzt. vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen
Hochschule, an einer staatlich anerkannten
bb) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das
Hochschule oder an einer vergleichbaren Bil-
Wort „ehemaligen“ durch das Wort „frühe-
dungseinrichtung“ ersetzt.
ren“ ersetzt.
15. In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die c) In Nummer 2b wird das Wort „Hochschule“
Wörter „Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis be- durch die Wörter „staatliche Hochschule, eine
rufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),“ staatlich anerkannte Hochschule oder eine ver-
durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“ gleichbare Bildungseinrichtung“ und werden die
ersetzt. Wörter „das vorgegebene Studienziel“ durch die
Wörter „das vorgegebene Studienziel unterhalb
16. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: eines Studienabschlusses oder vergleichbaren
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Abschlusses auf Kosten des Bundes“ ersetzt.
Wort „und“ ersetzt.
22. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
a) In Satz 3 werden die Wörter „durch Rechtsver-
„3. er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr- ordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
dienstzeit von mindestens sechs Monaten desrates bedarf,“ gestrichen.
abgeleistet hat.“
b) In Satz 4 wird das Wort „Rechtsverordnung“
17. § 13b wird wie folgt geändert: durch das Wort „Übertragung“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder § 46
23. In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vergütungs-
Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.
gruppen“ durch das Wort „Entgeltgruppen“ er-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder § 46 setzt.
Absatz 4 Satz 2“ gestrichen.
24. In § 57 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die
18. § 13c wird wie folgt geändert: Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
25. § 60 wird wie folgt geändert:
„Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-
setzt. a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
„schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Ehemalige“
elektronisch“ ersetzt. durch das Wort „Frühere“ ersetzt.
19. § 13e wird wie folgt geändert: 26. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „ehemaligen“ durch das
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ehemaliger“
Wort „früheren“, die Wörter „Zeit, für die der
durch das Wort „früherer“ ersetzt.
Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Sol-
daten auf Zeit berufen worden ist,“ durch die b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „ehe-
Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“ und die maligen“ durch das Wort „früheren“ und die
Wörter „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ Wörter „9 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „9
ersetzt. Absatz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3957
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und 9 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „und 9 Ab- verweist, werden die Beträge der folgenden Geld-
satz 1“ ersetzt. leistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:
27. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. 1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes,
28. § 68 wird aufgehoben.
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des
29. In der Überschrift zu Teil 4 und in § 106 Absatz 2
Bundesversorgungsgesetzes,
wird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das Wort
„frühere“ ersetzt. 3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab-
satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
30. In § 86a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
„Ehemalige“ durch das Wort „Frühere“ ersetzt. 4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45
und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
31. § 91 wird aufgehoben.
5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesver-
32. In § 94c Satz 1 werden die Wörter „nach § 50 Ab-
sorgungsgesetzes.
satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit
§ 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungs-
des Soldatengesetzes“ gestrichen. gesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den er-
33. § 107 Absatz 2 wird wie folgt geändert: höhten Betrag durchgeführt.
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: (3) Das Bundesministerium der Verteidigung hat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 20 Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4,
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wör- 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51
ter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ er- und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
setzt. 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 94 Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ange-
Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Ab- passt werden, zu ändern. Dabei sind die in § 15 des
satz 1 Nummer 3 Satz 1“ durch die Wörter Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezem-
„§ 94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 ber 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbe-
Satz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 träge durch Multiplikation der niedrigsten und der
Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 97 Absatz 1 höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu
Nummer 3 Satz 1“ ersetzt. ermitteln. Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden
Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzu-
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 94b Absatz 5 runden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurun-
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 5“ den.
ersetzt.
(4) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für
34. Folgender § 107a wird angefügt: Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, rich-
„§ 107a tet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der
Übergangsregelung zur Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der
Minderung der Förderungsdauer am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, mit der
§ 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnah- folgenden Maßgabe, dass
men der militärischen Ausbildung derjenigen Sol- 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e
daten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die
stehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbil- Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des
dung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt,
vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6
Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 gelten- 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
den Fassung.“ satz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bundesversor-
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023
Artikel 3 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vier-
fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
Weitere Änderung des zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Soldatenversorgungsgesetzes tritt,
§ 108 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas- 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab-
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 satz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesversor-
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 dieses gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Acht-
fachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach
2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der
„(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die
die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes Einkommensfreibeträge der Verordnung nach
3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch Unterabschnitt 3
treten und Dienstzeitversorgung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach
§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der § 16 Übergangsgebührnisse
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in § 17 Ausgleichsbezüge
Verbindung mit der Verordnung zur Kriegsopfer- § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
fürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden § 19 Übergangsbeihilfe
Fassung die Vermögensschonbeträge der Ver-
Unterabschnitt 4
ordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vier-
zehntes Buch treten. Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung der Soldatinnen
(5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
Buch ist nicht anzuwenden.“ § 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
§ 21 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
Artikel 4 § 22 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beur-
laubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
Gesetz § 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge
über die Versorgung und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
der früheren Soldatinnen und § 24 Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen § 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit
(Soldatenversorgungsgesetz – SVG)
Abschnitt 2
Inhaltsübersicht
Dienstzeitversorgung
Teil 1 der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Einleitende Vorschriften Unterabschnitt 1
Arten der Dienstzeitversorgung
§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 Regelung auf Grund Gesetzes § 26 Arten der Dienstzeitversorgung
§ 3 Wehrdienstzeit
Unterabschnitt 2
Teil 2 Ruhegehalt
§ 27 Entstehen des Anspruchs
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
§ 28 Berechnung des Ruhegehalts
Abschnitt 1 § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
§ 30 Zweijahresfrist
Berufsförderung und
§ 31 Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Dienstzeitversorgung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; § 32 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst oder überstaatlichen Einrichtung
nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden § 33 Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
§ 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent-
Unterabschnitt 1 lichen Dienst
Allgemeine Vorschriften § 35 Ausbildungszeiten
§ 36 Sonstige Zeiten
§ 4 Zweck und Arten
§ 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten
§ 5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
§ 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann-
auf Zeit
ten Gebiet
§ 6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und
§ 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver-
beruflichen Bildung
wendung
§ 7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der
§ 40 Höhe des Ruhegehalts
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
§ 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 2
Unfallruhegehalt
Eingliederung in das spätere Berufsleben § 42 Unfallruhegehalt
§ 9 Eingliederungsmaßnahmen
§ 10 Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben Unterabschnitt 4
§ 11 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Kapitalabfindung
Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und § 43 Allgemeines
Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäfti-
gungsverhältnissen § 44 Ausschluss
§ 12 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen § 45 Höhe der Kapitalabfindung
Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden § 46 Sicherung bei Grundstückskauf
Dienstverhältnissen § 47 Rückzahlung
§ 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein § 48 Höhe der Rückzahlung
§ 14 Stellenvorbehalt § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
§ 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 50 Kosten der Beurkundung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3959
Unterabschnitt 5 § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
Unterhaltsbeitrag § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer
laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaat-
§ 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und
licher oder überstaatlicher Verwendung
Berufssoldaten
§ 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
Unterabschnitt 6 § 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Übergangsgeld
§ 76 Abzug für Pflegeleistungen
§ 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten § 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor-
gungsabfindungen
Unterabschnitt 7 § 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
Ausgleich bei Altersgrenzen erneuten Berufung
§ 53 Ausgleich bei Altersgrenzen § 79 Entziehung der Versorgung
§ 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge
Unterabschnitt 8 für Hinterbliebene
Berufsförderung der § 81 Anzeigepflicht
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
§ 54 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssol-
daten Abschnitt 5
§ 55 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Umzugskostenvergütung,
in das Erwerbsleben Unfallentschädigung, Schadensausgleich
in besonderen Fällen
Abschnitt 3 § 83 Umzugskostenvergütung
Versorgung § 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete
der Hinterbliebenen Soldatinnen und Soldaten
von Soldatinnen und Soldaten § 85 Einmalige Entschädigung
§ 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen
§ 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinter-
bliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und
Abschnitt 6
von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehr- Versorgung bei
dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes besonderen Auslandsverwendungen
leisten § 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleich-
§ 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatin- bare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
nen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und § 88 Unfallruhegehalt
Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, § 89 Einmalige Entschädigung
freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vier-
§ 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
ten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 91 Anrechnung von Geldleistungen
§ 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall
von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von
Abschnitt 7
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Anrechnung sonstiger
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssolda- § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
ten § 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten
§ 60 Bezüge bei Verschollenheit § 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
§ 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und
§ 61 Hinterbliebene von Soldatinnen Umsiedler
Abschnitt 4 Abschnitt 8
Gemeinsame Besondere Leistungen
Vorschriften für Soldatinnen
und Soldaten und ihre Hinterbliebenen § 96 Kindererziehungszuschlag
§ 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag
§ 62 Anwendungsbereich § 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld
§ 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Ver- § 99 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
sorgungsauskunft § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
§ 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
Teil 3
§ 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung
Fürsorgeleistungen an
§ 66 Rückforderung frühere Soldatinnen auf Zeit und
§ 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung früher Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
§ 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- § 101 Arbeitslosenbeihilfe
und Erwerbsersatzeinkommen
Teil 4
§ 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Alters-
geld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem § 102 Dienstzeitversorgung
öffentlichen Dienst § 103 Arbeitslosenbeihilfe
3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Teil 5 Teil 1
Schlussvorschriften
Einleitende Vorschriften
§ 104 Dienstbezüge
§ 105 Anpassung der Versorgungsbezüge §1
§ 106 Anrechnung von Geldleistungen Persönlicher Geltungsbereich
§ 107 Bußgeldvorschrift
(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen
§ 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften
und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im
§ 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einzelnen nichts anderes bestimmt.
Einheit Deutschlands
§ 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich- §§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und
rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienst- Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91
herrn gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
§ 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande- des Bundesbesoldungsgesetzes).
ren Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet
§2
§ 112 Benennung eines Kontos
§ 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja- Regelung auf Grund Gesetzes
nuar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und (1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten
Versorgungsempfänger
sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines
§ 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja- Gesetzes gewährt.
nuar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
§ 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder
§ 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs- ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen
soldatin oder eines Berufssoldaten sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versiche-
§ 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetre- rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
tene Versorgungsfälle werden.
§ 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 ein- (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann
getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in
vorhandene Soldatinnen und Soldaten
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 ein-
getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten §3
§ 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsän- Wehrdienstzeit
derungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuord-
nungsgesetzes (1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsäch-
§ 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungs- lichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an
fortentwicklungsgesetzes dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst
§ 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer,
der Anstellung die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
§ 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hoch- des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerech-
schulausbildungszeiten net. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer
§ 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhält-
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes nisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinar-
§ 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversor- ordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Solda-
gungs-Verbesserungsgesetzes tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche
§ 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr- Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Okto-
reform-Begleitgesetzes ber 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Na-
§ 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr- tionalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat
Attraktivitätssteigerungsgesetzes auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder
§ 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend
einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf
§ 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ände- Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
rung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer (2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf
dienstrechtlicher Vorschriften
Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der
§ 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versicherten- Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienst-
entlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbe-
reitschaftsstärkungsgesetzes zeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee
geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund-
§ 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstruktu-
renmodernisierungsgesetzes wehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den
Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des
§ 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit-
Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des punkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in
Einigungsvertrags der Nationalen Volksarmee.
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Teil 2 5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,
6. die Einmalzahlungen nach § 105.
Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung §5
Berufsberatung der
Abschnitt 1 Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Berufsförderung (1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
und Dienstzeitversorgung der sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliede-
Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst rung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 früh-
zeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung
nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von
Leistungen der Berufsförderung.
Unterabschnitt 1
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Be-
Allgemeine Vorschriften rufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustre-
benden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmli-
§4 cher Förderungsplan erstellt werden.
(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
Zweck und Arten
einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der be- 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ab-
fristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen lauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch
auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförde-
und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung rungsdienst – teilzunehmen.
ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bil-
dung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche §6
vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Dienstzeitbegleitende Förderung
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tä- der schulischen und beruflichen Bildung
tigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karriere-
Leistungen der Berufsförderung dienen der angemes-
center der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –
senen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen
(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
Soldaten auf Zeit umfasst auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen
1. die Beratung in Fragen der schulischen und berufli- können.
chen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile
Erwerbsleben (§ 5), (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren
2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungs- und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Solda-
und Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 tengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne
und § 9 Absatz 4), des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes
schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen
3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehr-
der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden
fachschule (§ 7),
soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentli- planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen
chen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise
die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und be-
5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben
ruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
(§§ 9 bis 14).
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach
(3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehr- den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht
dienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, kön- unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haus-
nen als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeit- haltsmittel.
begleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnah-
men (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliede- §7
rung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7)
Förderung der
gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
schulischen und beruflichen Bildung der
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
1. die Übergangsgebührnisse, nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs-
scheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer
2. die Ausgleichsbezüge, schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehr-
dienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens
3. die Übergangsbeihilfe,
vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird
4. den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfah-
Soldaten auf Zeit, rungszeiten ist ausgeschlossen.
3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor, schränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf
dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bil- höchstens neun Monate.
dungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht
(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert
werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder
sich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder
nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnah-
der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung
men erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maß-
eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater
nahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach
Träger abgeschlossen hat, die
Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe
dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung 1. als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach
auf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der
Wehrdienstzeit nicht statt. Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,
(3) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an ei- einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich
ner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen. geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss
der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungs-
(4) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst-
stufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ab-
Handwerksordnung voraussetzt und
laufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen
Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-
des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der
eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Ab- Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3
satz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schu- des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d,
lischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerks-
Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebühr- ordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bun-
nisse zustehen. des- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiter-
(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit bildungen nach den Empfehlungen der Deutschen
beträgt nach einer Wehrdienstzeit von Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen
auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungs-
1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate, ordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vor-
bereitet.
2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate,
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne
3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate,
des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach die-
4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate, sem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des
Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5
5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate, im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs
6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate, Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste
aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlus-
7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate, ses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein
8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist.
und (9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert
9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate. sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische
Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt
(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach hat.
Maßgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. Für (10) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Ab-
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert schluss an einer staatlichen Hochschule, an einer
sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7 staatlich anerkannten Hochschule oder an einer ver-
bis 9 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Ab- gleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bun-
satz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienst- des erworben haben, beträgt die Förderungsdauer
zeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1
danach genutzt werden. bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5
(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert Nummer 9. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Aus- Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschrif-
bildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in ei- ten geforderten Studienabschlusses oder vergleichba-
nem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem ver- ren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an
gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer
Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr
Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und
der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen
Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hoch-
Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbil- schule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine
dung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, be- vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das
schränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienab-
Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als schlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten
drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungs-
mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 be- dauer nach einer Wehrdienstzeit von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3963
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate,
für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate, (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht-
liche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das
3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate,
Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeld-
4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate, verordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der
Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt
5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate, ist.
6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate,
Unterabschnitt 2
7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate, Eingliederung in
das spätere Berufsleben
8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate
und
§9
9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate. Eingliederungsmaßnahmen
(11) Für die Teilnahme an Studiengängen oder (1) Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und frei-
vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch- Leistende werden während der ersten sieben Jahre
schule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrich- nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt,
tung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Sol- einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikations-
datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der Unter- profil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische
offizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdiens- Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr
tes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann – Berufsförderungsdienst –.
im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme ver- (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
mindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht er- nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit
reicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die wäh-
dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses rend ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich aner-
beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung kannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im
nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben
bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit
sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungs-
Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren praktika teilzunehmen, und zwar
Monat. 1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf
(12) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer
erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung Dauer von jeweils einem Monat und
vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistel- 2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jah-
lungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den ren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer
Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt Dauer von jeweils einem Monat.
nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden,
einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.
wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweck-
(13) Das Bundesministerium der Verteidigung oder mäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch
die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver- nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8
waltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen Absatz 3 gilt entsprechend.
im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an
(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer bewilligten Maßnahme der schulischen und be-
einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren,
ruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen
die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöh-
Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt
ten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht
grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwen-
werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Frei-
digen Umfang in Betracht.
stellung vom militärischen Dienst an einem Berufsori-
entierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat
§8
teilzunehmen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Kosten der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
schulischen und beruflichen Bildung Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann ab-
(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maß- weichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsori-
nahmen der schulischen und beruflichen Bildung wer- entierungspraktika ermöglicht werden.
den grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, (4) Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind
die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden För- Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine
derungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis
Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehr- erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach
fachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bil-
von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bun- dungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorien-
deswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbe- tierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an
träge in pauschalierter Form angerechnet werden. Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leis-
3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
tungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schu- (9) Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf An-
lischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert trag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu
werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, 24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere
die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit
und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maß- einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das
nahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende be- zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei
ginnt. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes be-
mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren darf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung
sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Sol-
mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jah- daten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags
ren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebens- auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7
jahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliede- Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.
rungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.
§ 10
(5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
Förderung zur Teilhabe
einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind
am zivilberuflichen Erwerbsleben
verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor
Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungs- (1) Soldatinnen und Soldaten, die
seminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bun- 1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlitte-
deswehr – Berufsförderungsdienst – unter Beteiligung nen Gesundheitsschadens behindert oder von Be-
des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 Ab- hinderung bedroht sind und
satz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte
2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in
und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat
ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht
in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kön-
nur vorübergehend wesentlich gemindert sein wer-
nen auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten
den,
auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teil-
nahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet. erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit
die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschu-
(6) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit lungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7,
einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden,
haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen An- die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Solda-
spruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer ten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten,
Dauer von jeweils einem Monat. Soldatinnen auf Zeit zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen
und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf
mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehr- Dauer zu sichern.
dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpas-
vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils sungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnah-
höchstens einem Monat. § 8 Absatz 3 gilt entspre- men entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr
chend. – Berufsförderungsdienst. Die Eignung, die Neigungen
und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des
(7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Sol-
Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwick-
daten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach
lung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berück-
§ 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle
sichtigen.
berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbei-
tungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert,
Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszu- die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das
schuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere
einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände
Maßnahme geltend zu machen. dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absät-
zen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem
(8) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol- Dienst.
dat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelba-
mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten rem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangs-
nach Beendigung ihres oder seines Wehrdienstverhält- kosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie
nisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bil- Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden
dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gel- erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
ten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies
gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben
Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung,
Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Er-
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu- werbsfähigkeit unberührt.
lässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs-
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung förderungsdienst – kann Soldatinnen und Soldaten
der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte
Dienst bewirbt. Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maß-
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nahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst frei- derten Maßnahme der beruflichen Bildung und des
stellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage Wehrdienstes nicht angerechnet.
einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder
des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine frühere
der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,
kann widerrufen werden, wenn deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum
bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Er- des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus
füllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und verlängert worden ist.
2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Be-
lange erheblich gefährdet wäre. § 12
Anrechnung der Zeit
§ 11
der Förderung der beruflichen
Anrechnung der Zeit Bildung und des Wehrdienstes
der Förderung der beruflichen bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
Bildung und des Wehrdienstes
auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit (1) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol-
bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen dat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein
früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Mo-
(1) Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme naten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um
der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörig- Einstellung als Beamtin oder Beamter, gilt § 9 Absatz 8
keit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten
oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig (2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehr-
ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die
bleibt außer Betracht. nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit
der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf
des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda-
nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach
tengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehr-
der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine
pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechen-
Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
bare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit (3) Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein
und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehö- früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehr-
rigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht dienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder
nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende
Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird
zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Ab-
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. satz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum
(3) Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Aus-
der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden bildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter be-
nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszuge- wirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
hörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung
der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhält- sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter,
nisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden
betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeit-
beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die punkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit
Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda-
dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters- tengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehr-
versorgung. pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenba-
ren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden
öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geför- hätte.
derten Maßnahme der beruflichen Bildung und des
Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, deren
die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Be- oder dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver-
endigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im hältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im
öffentlichen Dienst beschäftigt ist. Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen
Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Soldatin
nach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit oder eine frühere
oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,
förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschrei- deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum
tung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Ausbil- bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
dungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus
Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geför- verlängert worden ist.
3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 13 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
Eingliederungsschein und Zulassungsschein Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu
vertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit
im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhält- geendet hat oder
nis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten
5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffent-
Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
lichen Dienst, wenn
geendet hat.
1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetz-
(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt
ten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren en-
für seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf
det oder
von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis
wird, nachdem auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte
a) ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsver-
oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder hältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf
der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn
b) sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Wehr- endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbe-
dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere dingten Gründen gekündigt wird.
Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeit-
raum festgesetzt worden ist, und § 14
3. sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Stellenvorbehalt
abgeleistet haben.
(1) Den Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliede-
(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die rungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzube-
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne In- halten
anspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamtin-
nen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder,
wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Num- der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als
mer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet. 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie an-
derer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs- öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 plan-
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit mäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit
oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu ertei- Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Aus-
len. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell-
Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines schaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle
Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach bei der Einstellung für den einfachen und mittleren
Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist, Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für
zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist den gehobenen Dienst,
nicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1
2. von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden
ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt
freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen
ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder
Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemein-
deverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen
Soldatin oder der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad-
und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, An-
herabsetzung verurteilt worden ist.
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
(4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede- jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen
rungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be- oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu be-
stätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach setzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-
§ 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver-
oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsver- bände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ent-
hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie geltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12
die beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraus- oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffent-
setzungen erfüllen. lichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungs-
(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein ein- gruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen
schließlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Inhaberin oder seinen Inhaber, wenn Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam-
1. sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir- tenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des
kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleis- Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge-
tet hat, schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,
sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stel-
2. sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder Beam- len in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen
ter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Einglie- in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzu-
derungsscheins anstrebt, behalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlauf-
3. ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen bahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsver-
Gründen abgelehnt worden ist, hältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3967
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch- wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
geführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungs- wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im
verhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend. Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses
(2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstver-
hältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet,
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver- wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere
wendung als Lehrerin oder als Lehrer und Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern. in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als
Soldat auf Zeit berufen wird.
(3) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberin-
(2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach
nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu-
einer Wehrdienstzeit von
lassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und
bei den Ländern einzurichten. Die Inhaberinnen oder 1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate,
Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs-
scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und 2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate,
sind von diesen nach Eignung und Neigung den Ein- 3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate,
stellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen
zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3 4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate,
Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin 5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate,
oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen
Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede- 6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate,
rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem 7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,
Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über
den bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit beste- 8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und
henden Anspruch. Die Feststellungen nach § 13 Ab-
9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate.
satz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem
mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vor- Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten
merkstelle. Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festge-
legten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume
§ 15 nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
Ermächtigung zum 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des
Erlass von Rechtsverordnungen Soldatengesetzes, in der während einer Beurlau-
(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung bung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungs-
nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundes- einkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst
des Bundesrates. nach § 7 Absatz 12.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den
Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminis- Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Ab-
terium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit satz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkür-
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Über-
Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben gangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten.
der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, (3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent
Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberin- der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine Solda-
nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat
Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt,
Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad
der Stellen. entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung
(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundes- ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur
wehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfun- Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse
gen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver- erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates. solange während des Bezugszeitraums an einer nach
§ 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruf-
Unterabschnitt 3 lichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in
diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent
Dienstzeitversorgung
der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf
der Soldatinnen auf
Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen
Zeit und Soldaten auf Zeit
und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszu-
schuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
§ 16
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu
Übergangsgebührnisse Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebühr-
einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhal- nisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume
ten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebühr-
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nisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 ter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages
Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der
einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nicht- Zeit oder als Soldat auf Zeit,
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter
2. von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in
Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der
Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grund-
schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen.
gehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Sol-
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
datin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden
Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt. längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf
(5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bun-
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehr- desbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich
dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen An- entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung
trag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlas- ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ent-
sen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichs-
in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt bezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der
werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Be-
Lebensunterhalts notwendig ist. amten auf Lebenszeit endet.
(6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monats- (2) Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein frü-
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung herer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Aus-
kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt gleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit
längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbro- der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den
chen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Ver- anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten
wendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über-
Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind,
das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inan-
von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in be- spruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig
gründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden,
oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zah- die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Un-
lung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für terhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzu-
mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen wenden.
Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse
mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod der oder des § 18
Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der
überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehe- Beitragszuschüsse
gatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzu- zur Kranken- und Pflegeversicherung
zahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht (1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in
vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfän-
weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die An- gerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen
spruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhalts- erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Über-
beitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht gangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren
anzuwenden. Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in
(7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit- Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsge-
raum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenent- bührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen
schädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungs- Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversiche-
gesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung rung, wenn sie
nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
oder Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschä-
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder
digungsgesetzes gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in
die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht einge- 2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
rechnet. versichert sind.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch
§ 17
auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
Ausgleichsbezüge § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge-
(1) Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs- setzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
scheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstver- Sozialgesetzbuch besteht.
hältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Aus- (2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunter-
gleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt nehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger
beim Bezug von Übergangsgebührnissen erhalten während des re-
1. von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder gelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen
als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflege-
oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungs- versicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspru-
verhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als Beam- chen können, die der Art nach den Leistungen nach
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dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften § 19
Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch er- Übergangsbeihilfe
streckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten
von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Kran- erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstver-
kenversicherung und in der sozialen Pflegeversiche- hältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in
rung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatenge-
und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch
familienversichert wären. Der Anspruch ist ausge- auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausschei-
schlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszu- dens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in
schuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab- sprechend.
satz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften be- auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen
steht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas-
des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften sungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit
Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des von
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
1. weniger als 18 Monaten das 1,5fache,
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte
des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften 2. 18 Monaten und weniger als das 1,8fache,
Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der 2 Jahren
Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein- 3. 2 und weniger als 4 Jahren das 2fache,
nahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf 4. 4 und weniger als 5 Jahren das 4fache,
der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag
5. 5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache,
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als 6. 6 und weniger als 7 Jahren das 5fache,
Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die
7. 7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache,
Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder
der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die pri- 8. 8 und weniger als 9 Jahren das 6fache,
vate Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.
9. 9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeit- 10. 10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,
raum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangs-
gebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des 11. 11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,
Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld 12. 12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,
der Soldatenentschädigung als beitragspflichtige Ein-
nahme zugrunde zu legen. 13. 13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,
(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwil- 14. 14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,
lig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere 15. 15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,
Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Ren-
tenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem 16. 16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,
Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Bei- 17. 17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,
trägen zur Krankenversicherung und sozialen Pflege-
versicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungs- 18. 18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,
zeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Ab- 19. 19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache
satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz- und
buch nur auf Grund ihrer Wehrdienstzeit nicht erfüllt
haben. Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als 20. 20 und mehr Jahren das 12fache
der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu der Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3
entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei ei- Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
ner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der
Rentner zu entrichten wären. Ein Unterhaltsbeitrag (3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede-
wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Ein- rungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent
nahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des frühe- und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungs-
ren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemes- scheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden
sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Betrages. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Einglie-
Sozialgesetzbuch überschreiten. Bei Unterschreiten derungsscheins steht der Beendigung des Dienstver-
dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in hältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55
Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des
als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Soldatengesetzes gleich.
früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten (4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere
auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5
früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhält-
auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. nisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Sol-
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datengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach 1. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
§ 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr
Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungs- Dienstverhältnis endet
scheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Über- a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit
gangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er oder
nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulas-
sungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fäl- b) wegen Dienstunfähigkeit,
len des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Über- 2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz,
gangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen
gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbe- auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen
züge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der werden.
Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vol-
haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs- len Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen
beihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind an- 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Per-
zurechnen. sonen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie
(5) Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungs- mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1
scheins können innerhalb eines Zeitraums von acht zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen
Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter Haushalt leben:
dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 1. ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro
wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas-
a) für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
sungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist.
Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins ge- b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der
gen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Über- anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 so-
gangsbeihilfe ist nicht zulässig. wie
(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangs- a) für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchs-
beihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt. berechtigten Person nach Satz 1 sowie
(7) Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterblie- b) für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegat-
benen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf tin oder des Ehegatten, die von der anspruchs-
Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr berechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht ab-
als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Über- stammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
gangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach überwiegend unterhalten worden sind oder ohne
Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres den Wehrdienst ganz oder überwiegend unter-
oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter halten worden wären.
den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsbe- gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im un-
rechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Über- mittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete
gangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt ent-
oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind sprechend.
die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des § 21
Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Ab- (1) Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit
satz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis
der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgeset-
des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, zes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss
so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechts- an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht-
kräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt gesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge ein- Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
getreten ist. Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf
(9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend. Zeit oder als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich
ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und
Unterabschnitt 4 Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach
der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der Solda-
Berufsförderung tin oder dem Soldaten auf Grund des früheren Dienst-
und Dienstzeitversorgung verhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden
der Soldatinnen auf Zeit und hat, wird angerechnet. Ein Anspruch auf Erteilung
Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach
Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Über-
§ 20 gangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununter-
Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
brochenen Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
Übergangsbeihilfe erhalten geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3971
die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf
gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7,
Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungs-
der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, leistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zu-
für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. stehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages
Ausgleichsbezüge, die ihr oder ihm auf Grund des in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der
früheren Dienstverhältnisses nach § 17 zugestanden Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamt-
haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebühr- dienstzeit (§ 3) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit
nisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienst- Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Solda-
verhältnis anzurechnen. Die Übergangsbeihilfe ver- tengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach
ringert sich um den früher gezahlten Betrag. Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemes-
sung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die
(2) Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer Ge-
Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise
samtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienst-
vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei De-
zeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im
zimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimal-
Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten
stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle
nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die
1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeit-
nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur beschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch
noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang genommen wird.
von bis zu sechs Monaten hat und
§ 23
2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen
und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Berücksichtigung von
Eingliederung besteht und Beurlaubung ohne Dienstbezüge
und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
3. sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr-
(1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
dienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleis-
die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge-
tet hat.
gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be-
Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, urlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei
kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere der Anwendung
vier Monate verlängert werden. Für den Bewilligungs- 1. des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1
zeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu. Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festge-
setzte Wehrdienstzeit,
§ 22 2. des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
Berufsförderung und 3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung nicht in die Verpflichtungszeit,
ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16
(1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge- 5. des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbro-
gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be- chene Wehrdienstzeit
urlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in
eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende Über-
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr-
gangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Ver-
soldes.
hältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur
Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Dies gilt entspre- (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
chend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat-
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe- lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
züge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi-
der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Ab-
gung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zuge-
satz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der
standen worden ist, dass diese öffentlichen Belan-
Berechnung der nach den §§ 7, 16, 19 und 64 Absatz 1
gen oder dienstlichen Interessen dient,
Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berück-
sichtigt. 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten
im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
4. einer Elternzeit,
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung die-
5. einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Num-
ser Zeit allgemein zugestanden ist,
mer 3 bestimmten Umfang und
2. einer Elternzeit und 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes 30 Tagen.
bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Eltern- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei
zeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatenge-
Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt. setzes.
3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprü- Abschnitt 2
che nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Dienstzeitversorgung der
Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3)
entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate auf- Unterabschnitt 1
zurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Arten der Dienstzeitversorgung
Elternzeit.
§ 26
§ 24 Arten der Dienstzeitversorgung
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und
Versorgung beim Berufssoldaten umfasst:
Ruhen der Rechte und Pflichten
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
(1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten 2. Unfallruhegehalt,
auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus
dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetenge- 3. Übergangsgeld,
setz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht
4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienst-
zeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1 5. Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster
Satz 1 entsprechend anzuwenden. Halbsatz,
6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2
(2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als
und 3,
Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentari-
sche Staatssekretärin oder als Parlamentarischer 7. Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,
Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung
zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr- 8. Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,
dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer 9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100,
Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber
eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staats- 10. Einmalzahlungen nach § 105.
sekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekre-
tärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsver- Unterabschnitt 2
hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent-
Ruhegehalt
spricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des
Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entspre-
chend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die § 27
Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amts- Entstehen des Anspruchs
zeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.
(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset-
§ 25 zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge,
Unterhaltsbeitrag für die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wer-
Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren den, gelten als Ruhegehalt.
Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis
nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren (2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldaten-
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt-
wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder fähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
seine Wehrdienstzeit auf mindestens 20 Jahre festge- Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt-
setzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der fähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehalt-
Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbei- fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu-
trag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversor- rechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind
gung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die
im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt wer- Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Okto-
den. § 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Ver- ber 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge-
hältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Ar- nannten Gebiet zurückgelegt hat.
beitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des
früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu be- § 28
rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens
Berechnung des Ruhegehalts
ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit
oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege-
nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Dienstzeit berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3973
§ 29 unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Ruhestand versetzt worden ist.
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind (3) Das Ruhegehalt einer Berufssoldatin oder eines
Berufssoldaten, die oder der früher einen mit höheren
1. das Grundgehalt,
Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt
2. der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat,
Stufe 1, wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat
3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen
den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I Dienstgrad nicht lediglich auf ihren oder seinen im
zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offizierinnen und eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensys- des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhege-
temoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet haltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und
wurden und als solche in den Ruhestand versetzt Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf je-
werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weiter- doch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten
gewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, Dienstgrades nicht übersteigen.
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind, § 31
die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Ab-
den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901
vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlau- 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne
bung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhe- Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbe-
gehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad züge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer
entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbe- zwischenzeitlich oder überstaatlichen Einrichtung
züge. sind, können berücksichtigt werden, wenn
(2) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schrift-
wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi- lich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass
gung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Belangen dient, und
§ 30 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach b) die Soldatin oder der Soldat für die Dauer des
der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungs-
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils zuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die
für sie oder ihn nach den Vorschriften des Soldatenge- Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen
setzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters- Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der
grenze hätte erreichen können. Für Offizierinnen und Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem- 2. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden, Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen. Wehrsoldes,
3. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und
§ 30 § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.
Zweijahresfrist Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
(1) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat die ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbe-
Dienstbezüge ihres oder seines letzten Dienstgrades schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge ihres oder
seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent-
die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be-
Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
entsprechen. Hat die Berufssoldatin oder der Berufs- worden ist,
soldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt 2. im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Be-
das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh- rufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol-
men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag der
und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis Soldatin oder des Soldaten beendet worden ist,
zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zwei- Verlustes ihrer oder seiner Rechte oder der Entfer-
jahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist nung aus dem Dienstverhältnis drohte.
liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden Das Bundesministerium der Verteidigung kann Aus-
ist. nahmen zulassen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst-
der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienst- zeit zurückgelegte Zeit
3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Lan- talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften
desregierung, Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung
2. der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein-
Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen richtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann
Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes- der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats
regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1
einem Mitglied einer Landesregierung, soweit ent- des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Ver-
sprechende Voraussetzungen vorliegen, wendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an,
tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendi-
3. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf gung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen
Zeit. oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. Ruhestandsbeginn.
§ 32 § 33
Zeiten im öffentlichen Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Dienst einer zwischenstaatlichen Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht
oder überstaatlichen Einrichtung sich um die Zeit, die
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor 1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im
Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufs-
zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhe- soldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin,
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 31 Absatz 1 Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des
Satz 3 gilt entsprechend. § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu er-
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat bei ihrem oder
langen,
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein- 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden
richtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleis- ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den
tung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember
nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzu- 2011 erfolgt ist.
geben, wenn die Soldatin oder der Soldat den ihr oder § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2
ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1
sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienst- Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2
herrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn Satz 2 entsprechend.
des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe
des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des § 34
Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.
Zeiten im privatrechtlichen
Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 40 Absatz 1
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Satz 2 und 3 entsprechend. Hat die Soldatin oder der
Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be-
im Ruhestand vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus rücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder
dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhält-
überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar nis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, ei-
Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder ner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privat-
hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlich-
anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der rechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder
Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichti- dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war,
gen; entsprechendes gilt, sofern die Soldatin oder der wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als
Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin
im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleis- oder Berufssoldat geführt hat:
tung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf frei- 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Be-
willigen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich amtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem
darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi- obliegenden oder später einer Beamtin, einem Be-
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor amten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder
der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbe- einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen
trag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwen- entgeltlichen Beschäftigung oder
dung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, 2. Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderli-
der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu chen Tätigkeit.
verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Pro- Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
zentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrich-
zwei Prozent. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre- tungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeich-
chend. neten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Ver-
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine waltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung
einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi- ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben ge-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3975
schaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als § 36
der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als Sonstige Zeiten
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Ver-
hältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein
entspricht. Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
§ 35 notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Ver-
wendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr
Ausbildungszeiten
bilden, oder
(1) Bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssol-
2. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im
daten kann die verbrachte Mindestzeit
Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewe-
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge- sen ist,
schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul-
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens
und praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für hinaus, berücksichtigt werden.
die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge-
schrieben ist, § 37
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit ei- Nicht zu berücksichtigende Zeiten
ner Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungs- Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
zeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschul- sind nicht ruhegehaltfähig.
ausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu
855 Tagen, insgesamt höchstens 1 095 Tagen. Wird § 38
die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art
der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil- Zeiten in dem in Artikel 3 des
dung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts Einigungsvertrags genannten Gebiet
ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hoch- (1) Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäfti-
schulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf gungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den
eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufs-
§ 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. soldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
(2) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat,
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück-
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 sichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-
geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsbe- liche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als
rechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;
der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Ver- Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfä-
vielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Fak- hig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
tor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhe- Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten
gehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbil- sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des Renten-
dungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum Überleitungsgesetzes.
11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch (2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz-
mit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhege- liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in
haltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Ab- Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge-
satz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berech- nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf
nung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil- Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten
zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, § 39
der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten-
Zurechnungszeit und Zeit
wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
gesundheitsschädigender Verwendung
(3) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 (1) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor
können einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda- Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfä-
ten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung higkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit
und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des
zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfä- Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die
hige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen
Wahrnehmung der ihr oder ihm als Soldatin auf Zeit, Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech-
Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat über- nungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vor-
tragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist die
und 4 gilt entsprechend. Berufssoldatin oder der Berufssoldat nach § 51 Ab-
(4) Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ihr satz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver-
oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu- hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
dienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, berufen worden, so wird eine der Berechnung des frü-
kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit be- heren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungs-
rücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein- zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem
schließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hin-
3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
ter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde (4) Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und
gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
(2) Die Zeit der Verwendung einer Soldatin oder als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem-
eines Soldaten in Ländern, in denen sie oder er ge- offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden
sundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen aus- und als solche in den Ruhestand versetzt werden,
gesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehalt- 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie (§§ 29, 30). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhe-
ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. setzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um
Entsprechendes gilt für eine beurlaubte Soldatin oder zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach Ab-
einen beurlaubten Soldaten, deren oder dessen Tätig- satz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung
keit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen des 45. Lebensjahres beruht.
Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn (5) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent
dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner- der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). An die
kannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslands- Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies
verwendung nach § 87 Absatz 1 können bis zum Dop- günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen
pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich
und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage ge- um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder
dauert haben. den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat- Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
zes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25
erfüllt, findet nur die für die Soldatin oder den Soldaten des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht.
günstigere Vorschrift Anwendung. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehalt-
§ 40 fähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92, 93 und 95
von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das
Höhe des Ruhegehalts erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berück-
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege- sichtigung von Zeiten nach § 32 als ruhegehaltfähig
haltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt je- hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3
doch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44
Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhege- Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die
haltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstun-
Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit fähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch (6) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest-
auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz versorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach An-
wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen wendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt
gerundet. nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versor-
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maß- gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem
gabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von
und die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschrif- § 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift
ten des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts
unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten beson- nach den Absätzen 1 bis 4 und 8. Der Erhöhungsbetrag
deren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach
Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähi- § 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer
gen Dienstbezüge nicht übersteigen. Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf
nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zu-
(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1
und die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der be-
zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhe-
sonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den
gehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich
Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ru-
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. Die
hegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). Die Er-
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer
höhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und
und Waisen.
die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze
ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um (7) Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatenge-
1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Alters- setzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be-
grenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verblei- rufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhege-
bende Monate unter Benutzung des Nenners 12 um- halt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der
zurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den
Erhöhung vermindert sich ferner bei einer Berufssolda- einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,
tin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längs-
zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach tens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der
Erreichen der für sie oder ihn festgesetzten besonde- ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungs-
ren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in gruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Ver-
dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinaus- Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der
geht, nach Absatz 1 erhöht. Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3977
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach 1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig be-
sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht rücksichtigt worden sind,
unterschritten werden. 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100
(8) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Be- Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen
rufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Pro-
besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen zent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 Ab-
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbe- satz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung
schädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl
nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre- der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei wer-
chend. den unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben.
Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstel-
§ 41 len gerundet.
Vorübergehende (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder
(1) Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1 der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115 § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich erreicht. Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhe-
vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder stand oder der Soldat im Ruhestand
der Soldat im Ruhestand 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von eine Versichertenrente einer inländischen oder
60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetz- ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht,
lichen Rentenversicherung erfüllt hat, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente,
2. wegen oder
a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,
worden ist oder in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mit-
geteilt wird, oder
b) Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand
getreten ist, 3. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2)
oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs-
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch einkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen-
nicht erreicht hat und derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf
4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 68 Absatz 3 bezieht, das im Durchschnitt des § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset-
Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt. zes gilt sinngemäß.
Bei Offizierinnen und Offizieren, die in strahlgetriebe- (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
nen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeug- Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei
führer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystem- Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Be-
offizier verwendet wurden und als solche in den Ruhe- rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten
stand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offizierinnen oder tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an
Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähig- ein.
keit in den Ruhestand versetzt worden wären oder we-
gen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden Unterabschnitt 3
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten ver-
setzt werden können. Bei Soldatinnen im Ruhestand Unfallruhegehalt
und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens
der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in § 42
den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwen- Unfallruhegehalt
dung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, (1) Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssolda-
in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf ten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines
Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist,
geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibe- sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45
amtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungsein- und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre-
kommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt. chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beam-
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt tenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhe-
0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für gehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) an- Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffi-
rechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor ziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich min-
worden sind; unberücksichtigt bleiben destens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufs-
3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
offizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen, ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als
Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und Dienstunfall, es sei denn, dass die Berufssoldatin oder
Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des
Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vor- Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch
schriften über das Ruhegehalt. stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheits-
(2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru- schädigende Verhältnisse verursacht worden ist, de-
hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, nen die Berufssoldatin oder der Berufssoldat am Ort
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts
Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst ge- im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten
hören auch im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be- (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge-
stimmungsort, nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maß-
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, gaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz
ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge-
die Berufssoldatin oder der Berufssoldat gemäß setzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen,
§ 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit
mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet zu verursachen, und die schädigende Einwirkung über-
ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung wiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1
von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienst- verursacht worden ist.
geschäften erwartet wird, sofern die Berufssoldatin (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-
oder der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetz- schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
lichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat außerhalb
Siebten Buches Sozialgesetzbuch). ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er
(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienst-
dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von liches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigen-
der Dienststelle. Hat die Berufssoldatin oder der Be- schaft als Berufssoldatin oder Berufssoldat angegriffen
rufssoldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ausland
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Auf-
auch für den Weg zwischen der Familienwohnung ruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder
und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland
Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Berufs- besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
soldatin oder der Berufssoldat (6) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
und der Dienststelle in vertretbarem Umfang ab- öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
weicht, dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser
a) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Ver-
Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer sorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.
oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Be-
rufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in Unterabschnitt 4
fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut Kapitalabfindung
abzuholen oder
b) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in § 43
der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Allgemeines
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
zu und von der Dienststelle benutzt, oder (1) Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im
Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhe-
2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und
gehalts eine Kapitalabfindung erhalten
Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3
Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz-
oder aus fremder Obhut abzuholen. grundlage,
Ein Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver- eigenen Grundbesitzes,
sorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege er-
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
leidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt
entsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor-
Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von
zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet. der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ru-
(4) Erkrankt eine Berufssoldatin oder ein Berufssol- hestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen
dat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennut-
dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung zung bewilligt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3979
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versa- restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwen-
gen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat den; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhe-
im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat. gehalt entlassen, so ist sie oder er nach Maßgabe des
§ 48 zur Rückzahlung verpflichtet.
§ 44
(3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf
Ausschluss von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts,
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen
wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel- Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt
des gewährleistet erscheint. werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer-
den, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat § 48
im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist
oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Ar- Höhe der Rückzahlung
beitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird. (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) be-
schränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf
§ 45 91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres
Höhe der Kapitalabfindung auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jah-
res auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen
Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des
Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des
fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme,
Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.
des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungs-
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an summe, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Ab-
dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ab- findungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der
lauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent
Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrun- der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten
deliegenden Jahresbetrages gezahlt. des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgen-
den Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Ab-
§ 46 findungssumme zurückgezahlt worden ist.
Sicherung bei Grundstückskauf
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Pro-
ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel zentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu
durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Wei- berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit-
terveräußerung des Grundstücks oder des an einem punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-
kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiter- summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt
veräußerung und Belastung des Grundstücks oder wird.
des an einem Grundstück bestehenden Rechts inner-
halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegen-
Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das den Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die
Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
des Bundesministeriums der Verteidigung.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen
§ 47 zulassen.
Rückzahlung
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzah- § 49
len, als
Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes-
ministerium der Verteidigung festgesetzt ist, be- (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil
stimmungsgemäß verwendet worden ist oder die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45 oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet
Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende
als durch Tod der oder des Berechtigten wegfällt. Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen
einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil über-
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab- steigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse
satz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ru- abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zu-
hestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes ständig ist.
endet. Der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil
des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz
von den Dienstbezügen einzubehalten und an die oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrun-
Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts deliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzu-
zuständig war. Wird die wiederverwendete Berufssol- zahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das
datin oder der wiederverwendete Berufssoldat erneut Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlun-
in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der gen zulassen.
3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 50 2. die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer ge-
währten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
Kosten der Beurkundung
angerechnet wird.
(1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be-
(5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be-
die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu
Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich
zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufs-
sind, sind kostenfrei.
soldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorge-
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus- schriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der
lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt. Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht
ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer
Unterabschnitt 5 Summe zu zahlen.
Unterhaltsbeitrag (6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der
entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatz-
§ 51 einkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich
das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
Unterhaltsbeitrag für entlassene
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Unterabschnitt 7
Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten
Ausgleich bei Altersgrenzen
kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er
§ 53
vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren
(§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die
wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach
bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähig- § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ru-
keit entlassen worden ist. hestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem
Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des
Unterabschnitt 6 Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1,
Übergangsgeld 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag
§ 52 verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst-
jahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus
Übergangsgeld für entlassene geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten einer Summe auszuzahlen. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt
(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer
oder der einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer ein-
maligen Entschädigung (§ 85) gewährt.
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit
von weniger als fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe-
Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 stand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssolda-
Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder ten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Ent-
2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Sol- lassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum
datengesetzes) Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der
entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss
Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Be- des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein
rufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
(2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei länge- des Soldatengesetzes nicht gewährt.
rer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regel-
Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei-
Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten vollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamten-
hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. gesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berech-
anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti- nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind,
gung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gelten-
(4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3981
für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des
Absatz 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 so-
die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der wie die §§ 13 und 14 entsprechend.
Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre- (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den
chend. Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schuli-
schen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein
Unterabschnitt 8 Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt;
Berufsförderung der
Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurech-
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
nen.
§ 54 § 55
Berufsförderung der Eingliederung
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten von Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
(1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
deren oder dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten,
45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienst-
Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die unfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das
Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 er-
in dem Umfang gewährt, wie sie einer Soldatin auf Zeit leichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teil-
oder einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit nahme an einem notwendigen Berufsorientierungs-
von acht Jahren zusteht. praktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt
werden. § 10 gilt entsprechend.
(2) Die Dauer der Förderung beträgt
1. 24 Monate bei einer Berufssoldatin oder einem Be- Abschnitt 3
rufssoldaten, die oder der einen Studienabschluss
Versorgung der
oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen
Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch- Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
schule oder an einer vergleichbaren Bildungsein-
richtung auf Kosten des Bundes erworben hat, § 56
Bezüge für
2. 36 Monate
den Sterbemonat und
a) bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda- Sterbegeld für Hinterbliebene
ten, die oder der auf Grund eines nach den Lauf- von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
bahnvorschriften geforderten Studienabschlus- auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,
ses oder vergleichbaren Abschlusses an einer die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
staatlichen Hochschule, an einer staatlich aner- freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem
kannten Hochschule oder an einer vergleich- Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
baren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist, (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit,
und eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach
b) bei einer Unteroffizierin oder einem Unteroffizier dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem
des Militärmusikdienstes, die oder der im Rah- Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, wäh-
men der militärfachlichen Ausbildung eine staat- rend des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen
liche Hochschule, eine staatlich anerkannte die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsge-
Hochschule oder eine vergleichbare Bildungsein- setzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die
richtung besucht und das vorgegebene Studien- Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines
ziel unterhalb eines Studienabschlusses oder Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Be-
vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bun- amtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent-
des erreicht hat. sprechend anzuwenden.
(2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach
40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zu- § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin
auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienst-
lassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähig-
zeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienst-
keit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können
die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 verhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschä-
digung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder
und 2 gewährt werden.
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge-
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine meinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von
Offizierin oder einen Offizier, die oder der wegen Über- 2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn
schreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Ab- eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder
satz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhe- eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das
stand versetzt wird. Zudem können ihr oder ihm auch Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach
die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der An-
§ 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. spruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch
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verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes er-
§ 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maß- halten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern
gabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des
viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem An- Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre.
spruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann. § 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. Hat die
oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch
§ 57 auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berech-
nung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besol-
Laufende
dungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen
Unterstützung für Hinterbliebene
zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen
von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
und Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften
auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,
bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der
die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungs-
freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem
gruppe A 6.
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
(5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragra-
(1) Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit,
fen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt.
die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs
Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ih- (6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gel-
res oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist ten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder
der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten,
können die überlebende Ehegattin oder der überle- einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im
bende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder Ruhestand.
auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit
ihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf § 59
nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht Hinterbliebene von
übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der ver- Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
storbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes
von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte er- (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen
halten können. und Berufssoldaten und Soldatinnen im Ruhestand
und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27,
(2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten ent- 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die
sprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Ab- §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes
satzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Satz 2 entsprechend.
(2) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehe-
gattin, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern
§ 58
einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstor-
Versorgung der benen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein Un-
Hinterbliebenen nach einem terhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt
Einsatzunfall von Soldatinnen auf werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20
Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vor-
und Soldaten, die Wehrdienst nach dem gesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten auch für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehe-
(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit gatten einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines
oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehr- verstorbenen Berufssoldaten oder Soldatin im Ruhe-
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des stand oder Soldaten im Ruhestand, deren oder dessen
Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nich-
des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehr- tig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenver-
dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- sorgungsgesetzes gelten entsprechend.
Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe-
eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder mann der Mutter während der gesetzlichen Empfäng-
er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder wäh- niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Ver-
rend eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienst- schollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine
verhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vaterschaft später angefochten worden ist.
Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen,
nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Solda-
(2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. ten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine
(3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entspre- Anwendung.
chend.
§ 60
(4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter-
haltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer Bezüge bei Verschollenheit
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet, (1) Eine Berufssoldatin, eine Soldatin auf Zeit, eine
die oder der an den Folgen eines Dienstunfalls ge- Soldatin im Ruhestand oder eine andere Versorgungs-
storben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne empfängerin, welche verschollen ist sowie ein Berufs-
des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit soldat, ein Soldat auf Zeit, ein Soldat im Ruhestand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3983
oder anderer Versorgungsempfänger, welcher ver- Abschnitt 4
schollen ist, erhält die ihr oder ihm zustehenden
Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des
Gemeinsame
Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidi- Vorschriften für Soldatinnen
gung feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahr- und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
scheinlichkeit anzunehmen ist.
§ 62
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die Anwendungsbereich
im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif-
§ 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Ab- ten gelten
satz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,
Übergangsbeihilfe, nach § 57 eine Unterstützung, nach
§ 59 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhalts- 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt
beitrag erhalten würden, diese Bezüge. Ist eine Solda- wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer be- 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
sonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1
verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die
des Todes der oder des Verschollenen nach § 58 Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Ab-
Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag satz 2), außer für die Anwendung des § 68.
erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leis- (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene
tungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
Personen werden daneben nicht gezahlt. Die Bezüge sprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewähr-
für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht ter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
gewährt. (3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versor-
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt gungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als
ihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungs- Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand,
bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe als Witwen, Witwer oder Waisen.
entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an
Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für § 63
ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2 und nach ande- Festsetzung und Zahlung der
ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech-
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung ent-
nen.
scheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe-
(4) Ergibt sich, dass bei einer Soldatin oder einem zügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die
Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundes- Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige
besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und be-
Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert stimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des
werden. Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner über die
Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs-
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt kostenvergütung. Das Bundesministerium der Verteidi-
oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine gung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse
Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verscholle- nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Num-
nen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung mer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81
von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gericht- Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
lichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbe- des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden
urkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des
des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. § 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbe-
reich eines anderen Bundesministeriums übertragen.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäfts-
eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst bereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die
nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vier-
Übertragung des Einvernehmens des anderen Bundes-
ten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während ministeriums.
einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Ab-
satz 1 verschollen gegangen ist. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getrof-
§ 61 fen werden; vorherige Zusicherungen sind, auch wenn
Hinterbliebene von Soldatinnen sie schriftlich abgegeben wurden, abweichend von
§ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam.
Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs-
Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwen- soldatin oder eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu
geldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinter- entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 34 bis 36 und 94
bliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinter- als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Ent-
bliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich-
Witwengeldes das Witwergeld. bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
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(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An- im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein- lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,
zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberech-
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen tigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundes-
Heimat zu treffen. besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts an- (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe-
deres bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent-
Soldatinnen und Soldaten. Werden Versorgungsbe- spricht, wenn in der Person der Waise die Vorausset-
züge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht zungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuer-
kein Anspruch auf Verzugszinsen. gesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des
(5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver- Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Per-
sorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder son vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteu-
dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann ergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgeset-
das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung zes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen An-
der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, spruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundes-
dass im Bundesgebiet eine Empfangsbevollmächtigte kindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für
oder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird. die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versor-
gungsbezug. Im Falle des § 70 wird er nur zu den
(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen-
§ 65
rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln Pfändung, Abtretung und Verpfändung
zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96 wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. sie der Pfändung unterliegen.
(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf (2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld,
Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszu- einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädi-
zahlen. gung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen
(8) Die zuständige Dienstbehörde hat der Berufssol- können weder gepfändet noch abgetreten noch ver-
datin oder dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder pfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszu-
elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch schuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund ei-
auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechts- ner Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können
lage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderun-
Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger gen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den
Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewäh-
und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten. rungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld an-
§ 64 gerechnet werden.
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
§ 66
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2
und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Sol- Rückforderung
datinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Be- (1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver-
soldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag sorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung
zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungs- ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken-
recht in Betracht kommenden Stufe des Familienzu- der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds-
schlages wird nach Anwendung des Faktors nach beträge nicht zu erstatten.
§ 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält- (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel
nissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im Ru- gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften
hestand oder des Soldaten im Ruhestand für die Stu- des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
fen des Familienzuschlages in Betracht kommenden einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetz-
Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die lich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des
Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass
und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erken-
und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; nen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustim-
soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbe- mung des Bundesministeriums der Verteidigung aus
trag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge- Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
zahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzu- (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
schlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichti- 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu-
gen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3985
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches (3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht-
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus
selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und
§ 67 aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein-
kommen gelten
Aufrechnung und Zurückbehaltung
1. Aufwandsentschädigungen,
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge- 2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 aner-
genüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur kannte Betriebsausgaben und Werbungskosten
insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar nach dem Einkommensteuergesetz,
sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
3. Jubiläumszuwendungen,
gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe
kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur 4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversor-
wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis gel- gungsgesetzes,
tend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten 5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grund-
nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfän- pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach
ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz- § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
licher unerlaubter Handlung besteht.
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1
§ 68 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
Zusammentreffen 7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im
von Versorgungsbezügen mit Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öf-
fentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus
(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein
einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbser-
satzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesol-
seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in dungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer
ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungs- oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbe-
bezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von reiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach
Verwendungseinkommen, das mindestens aus dersel- Absatz 4 bezieht.
ben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgelt- Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf
gruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhe- Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-
gehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um
in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Er-
gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Satz 1 werbsersatzeinkommen werden in den Monaten des
ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem
Waisengeld anzuwenden. Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens an-
gerechnet.
(2) Als Höchstgrenze gelten
(4) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der
1. für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhe- Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen
stand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, reicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbsein-
mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfa- kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
chen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zu- im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftun-
züglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetra- gen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Ver-
ges nach § 64 Absatz 1, bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffent-
2. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst
auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst ei-
Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich-
des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und tung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsbe-
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, rechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im
mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen für Bau und Heimat.
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs- (5) Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Un- Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festge-
terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
Betrages von monatlich 525 Euro. versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit
3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Be- 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils gelten-
ginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in den Fassung oder eine vergleichbare Alterssicherungs-
dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebens- leistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge
zeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen Be-
des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Al- trages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Wai-
tersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer senaltersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhege-
Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichti- halt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag
gen sind. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahl- in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des
getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen
Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffen- von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird min-
systemoffizier verwendet und als solche in den Ruhe- destens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich
stand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.
Maßgaben:
1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, § 70
in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Zusammentreffen mehrerer
Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebens- Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
zeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis Dienst (§ 68 Absatz 4) an neuen Versorgungsbezügen
zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bun-
1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im
desbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wer- Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Ver-
den die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 sorgung,
zugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer Be- 2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Ver-
schäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen- wendung der verstorbenen Soldatin, des verstorbe-
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 nen Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des
anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht; Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld
oder eine ähnliche Versorgung,
2. die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge sind mindestens nach der Besol- 3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine
dungsgruppe A 14 zu berechnen; ähnliche Versorgung,
3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü-
nach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe- bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die
züge; Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versor-
gung zurückbleiben.
4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung gilt sinngemäß. (2) Als Höchstgrenze gelten
(6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssol- 1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru-
dat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbs- hestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhege-
ersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwen- halt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten
dungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versor- ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt-
gungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol-
und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt
berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetra-
(7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Über-
ges nach § 64 Absatz 1,
gangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden: 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1
Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich
1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zu-
einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4. züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-
2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 satz 1,
treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangs- 3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrun- 71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 Absatz 1 die-
delegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der ses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamten-
Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe versorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen
des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach den Fällen des § 58 dieses Gesetzes 80 Prozent,
§ 64 Absatz 1. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End-
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem
§ 69 Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst,
Zusammentreffen von zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-
Versorgungsbezügen mit Altersgeld, satz 1.
Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-
Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Ver- mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug
sorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist
Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in
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sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset- 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter-
zen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 bliebenenversorgung für Angehörige des öffent-
das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt lichen Dienstes,
nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei
wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den
dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ru-
Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für ge-
hegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.
sundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num-
Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender
mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug
Betrag unberücksichtigt bleibt,
der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halb-
satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden 4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor-
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß- gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le-
gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung bensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder
dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensrege- der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsver-
lung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des hältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die
dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. De- geleistet hat.
zember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu be-
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein
rechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz
Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente
mindestens 71,75 Prozent beträgt. der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zah-
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben len wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages,
dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht,
in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbe- so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer
zuges zu belassen. Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3
(4) Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Sol- und 4 gelten nicht, wenn die Soldatin im Ruhestand
dat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Wit- oder der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Mo-
wengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der
oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4
zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentener-
Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das höhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b
Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versor- des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes
gung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, je-
gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist weils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas-
die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tat- sung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maß-
sächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten gabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zu-
Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialge-
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie setzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungs-
eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Ver- betrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender For-
sorgungsbezuges zurückbleiben. mel:
(5) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versor- EP × aRW = VrB.
gungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs
zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der In dieser Formel bedeutet:
Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 73 ist auf den nach
Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versor- EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multi-
gungsbezug anzuwenden. plikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem
für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen
(6) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über- Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in
gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechs-
Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an ten Buches Sozialgesetzbuch und anschlie-
die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die ßende Division durch Euro; die Entgeltpunkte
Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr- werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen
nisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe- gerundet;
trages nach § 64 Absatz 1.
aRW: aktueller Rentenwert in Euro,
§ 71
VrB: Verrentungsbetrag in Euro.
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen und Renten (2) Als Höchstgrenze gilt
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur 1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zu-
Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab-
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun- satz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zu-
gen, grunde gelegt werden
3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Dies gilt nicht, soweit die Arbeitgeberin oder der Ar-
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das beitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zu-
Ruhegehalt berechnet ist, schüsse in dieser Höhe geleistet hat.
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll- (5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach An-
endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver- wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt-
sorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37 versorgung auszugehen.
und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs-
§ 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienst- bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Ver-
zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres so- sorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach
wie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück- des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70
sichtigten Zeiten einer rentenversicherungs- zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungs-
pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach bezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neue-
Eintritt des Versorgungsfalles, ren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu
2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Ab-
Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages satz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren
nach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
nach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,
Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son-
Nummer 1 ergeben würde. derversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik geleistet werden oder die
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Ver- von einem ausländischen Versicherungsträger nach ei-
sorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 nem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen
gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen
Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vor- gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten aus-
schrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensrege- ländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des
lung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts- Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
satz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemin- (8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über-
dert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe- gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die
gehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vor- Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
schrift festzusetzen. die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die
Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr-
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht nisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe-
1. bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru- trages nach § 64 Absatz 1.
hestand (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenen-
renten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der § 72
Ehegattin oder des Ehegatten, Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit einer laufenden
2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Num-
Alterssicherungsleistung aus zwischen-
mer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäfti-
staatlicher oder überstaatlicher Verwendung
gung oder Tätigkeit.
(1) Steht einer Soldatin im Ruhestand oder einem
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine
freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche- laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit
rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, dieser Verwendung nach § 32 Absatz 1 ruhegehalt-
wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, fähig, ruht ihr oder sein deutsches Ruhegehalt in Höhe
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei- des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 40
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall- Absatz 8 in Höhe der aus einer Verwendung bei der
zeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk- zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Be-
freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte ruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des
für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleis-
Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent- tung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach
spricht, Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unbe-
rücksichtigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre-
2. auf einer Höherversicherung beruht,
chend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch
3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Ver- Ansprüche aus Alterssicherungsleistungen berücksich-
wendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 32 tigt, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wäh-
zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als rend der Zeit erworben hat, in der sie oder er, ohne ein
ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 32 berück- Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
sichtigt werden. Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Ver-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3989
gütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1
entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und
Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Al- Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundes-
terssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist polizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3
die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den
Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, durch das Familiengericht übertragenen oder be-
ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt gründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der
zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt ent- Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder
sprechend, sofern die Soldatin oder der Soldat oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt
die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand auf die lau- werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisen-
fende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese geld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der ge-
nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende setzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen
Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei- für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versiche-
ben außer Betracht. rung der ausgleichsberechtigten Person des berechtig-
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit ten Ehegatten nicht erfüllt sind.
einer Verwendungszeit nach § 32 entsprechend, wenn (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech-
die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand Anspruch net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Ent-
auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der scheidung des Familiengerichts begründeten Anwart-
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung schaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen
hat. des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes
berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monats-
(4) Steht der Witwe, dem Witwer oder den Waisen
betrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monats-
einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhe-
betrag erhöht oder vermindert sich bei einer Berufssol-
stand oder eines Soldaten im Ruhestand eine laufende
datin oder einem Berufssoldaten um die Prozentsätze
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder
der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des
überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und
Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen
ist die Zeit der Verwendung der Soldatin oder des Sol-
oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor-
daten nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder
einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im
überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und
Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an,
Absatz 3 gelten entsprechend.
erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor An-
Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 wendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungs-
bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuzie- vorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge
hen. erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai-
§ 73 sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
Kürzung der Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Berufssoldatin
Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung oder der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten
können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhe-
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
stand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi- Witwen- oder Waisengeldes.
cherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 59 dieses Gesetzes
Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 gelten-
in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 des
den Fassung oder
Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichs-
übertragen oder begründet worden, werden nach pflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich
Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbe- zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch
züge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinter- das Familiengericht übertragenen oder begründeten
bliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichs-
und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 berechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absat-
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhe- zes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung
gehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeit- von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familien- 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas-
gerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird sung steht die Zahlung des Ruhegehalts der aus-
erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der aus- gleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender
gleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentenge-
ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt währung an die ausgleichsberechtigte Person oder
vor dem 1. September 2009 entstanden und das Ver- deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rück-
fahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeit- forderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1
punkt eingeleitet worden ist. Bei Soldatinnen und Sol- Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus
daten, die wegen Überschreitens der für sie festge- durch das Familiengericht übertragenen oder begrün-
setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand deten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versi-
3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
cherung der berechtigten Ehegattin oder des berech- 2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des
tigten Ehegatten an die Versorgungsempfängerin oder Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son-
den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
erst nachträglich bekannt wird. vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zu-
letzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Septem-
§ 74 ber 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, so-
Abwendung der fern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundes-
Kürzung der Versorgungsbezüge beihilfeverordnung besteht.
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 73 Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem
kann von der Berufssoldatin, dem Berufssoldaten, der hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhe- Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital- jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Ab-
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden. satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet,
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange- nicht übersteigen.
setzt, der auf Grund der Entscheidung des Familienge-
richts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert § 76a
um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit
Zusammentreffen von
bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages einge-
Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
tretenen Erhöhungen oder Verminderungen der solda-
tenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ- (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergän-
gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den zenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt
Ruhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten
einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versor-
Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der gungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 Ab-
Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe- satz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht,
gehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den er-
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Ver- haltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung
sorgungsbezüge erhöht oder vermindert. in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt;
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür- § 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinn-
Monatsbetrag der Dienstbezüge der Berufssoldatin gemäß.
oder des Berufssoldaten oder des Ruhegehalts der
Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhe- (3) § 71 Absatz 3 gilt entsprechend.
stand nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung § 77
zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlun-
Erlöschen der
gen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abän-
Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
derung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der
nach § 73 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu- Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert
rückzuzahlen. das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversor-
gung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57
§ 75 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entschei-
Anwendung des dung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53
Bundesversorgungsteilungsgesetzes Absatz 2 bleiben unberührt.
Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Per-
sonen und deren Hinterbliebenen aus dem Versor- § 78
gungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldaten- Erlöschen der Versorgungsbezüge
versorgung als Versorgungsträger der ausgleichs- bei Ablehnung einer erneuten Berufung
pflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bun-
desversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat
(BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Ab-
entsprechend. satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57
des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Solda-
§ 76 tengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstver-
Abzug für Pflegeleistungen hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elek-
sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 tronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versor- für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und
gungsbezüge nach Satz 1 sind einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundes-
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts- ministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest.
beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ver-
§ 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4, folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3991
§ 79 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin-
Entziehung der Versorgung derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten;
Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann hinaus gewährt, wenn
früheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen
die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebens-
des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes jahres eingetreten ist und
nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufs-
förderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehe-
Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit- gattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder
liche demokratische Grundordnung im Sinne des ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach
Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersu- nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht un-
chungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die terhält.
eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und
Sachverständigen zulässig ist. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen
auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maß-
und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.
gebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen
der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ein-
§ 80 kommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet
Erlöschen und Wiederaufleben oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Ein-
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene kommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Ent-
wicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt
(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen
hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen
auf Versorgungsbezüge erlischt
Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die
1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den
Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt, Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehr-
2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem dienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweige-
Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet, rern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Ab-
satz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent-
3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, sprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird
in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet, Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens
4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das
oder der durch ein deutsches Gericht im ordent- Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Ab-
lichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Frei- satz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in
heitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversor-
einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften gungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das
über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat § 64 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Voll-
und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, endung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie
verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehr-
5. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die dienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit
oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundes- leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens
verfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundge- vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsab-
setzes ein Grundrecht verwirkt hat. schnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehr-
dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet;
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre- die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
chend.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le- (3) Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und
bensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Wit-
wengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Wit-
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und wer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver-
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf
befindet, das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach
§ 64 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 ge-
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier
nannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie
Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei
verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Ka-
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
pitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des
Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der
Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung
Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne
gleich.
des Buchstaben c liegt, oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab- (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein- und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6
kommensteuergesetzes leistet; Satz 4 und des § 17 Absatz 2.
3992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 81 (5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die
Anzeigepflicht einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder
hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bun-
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor- deswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforde-
gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) rung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende
jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberech- oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schu-
tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso lischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den
jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungs- Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.
einstellung sowie die Gewährung einer Versorgung un-
verzüglich anzuzeigen. § 82
(2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist ver- Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
pflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzei-
gen: Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge
1. die Verlegung des Wohnsitzes, aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver-
2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschä- sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für
digung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Än- eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu
derung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, gewähren ist.
§ 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6,
den §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Abschnitt 5
Absatz 2,
Umzugskostenvergütung,
3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Unfallentschädigung, Schadensausgleich
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
in besonderen Fällen
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den
Fällen des § 52 Absatz 6,
§ 83
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, Umzugskostenvergütung
5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur (1) Eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer
Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit Soldat auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis
den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Bei- wegen Ablaufs der Zeit, für die sie oder er in das
tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten- Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1
versicherung nach § 159 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldaten-
Sozialgesetzbuch überschreiten. gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat,
erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1
Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes
auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Num- bezeichneten Personen. Ihre oder seine Hinterbliebe-
mer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Er- nen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1
werb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskosten-
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3 gesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.
Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf
Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Ver- (2) Einer früheren Berufssoldatin, einem früheren
sorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzule- Berufssoldaten, einer früheren Soldatin auf Zeit oder
gen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder einem früheren Soldaten auf Zeit, die oder der An-
Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich spruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen
sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbe- Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Ein-
hörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zu- gliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf
ständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28
für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf
und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8
nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes be-
erforderlich sind. willigt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn
der Umzug
(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42
beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maß-
Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich nahme der schulischen und beruflichen Bildung
sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
auf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungs-
(4) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein gesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maß-
Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Ab- nahmen oder in dessen Nähe,
satz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Ver-
pflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm 2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer Beendigung des Dienstverhältnisses,
entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhält- 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge-
nisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu
zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes- zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen
ministerium der Verteidigung. oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3993
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren 5. als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minen-
nach Beendigung des Dienstverhältnisses taucherin oder Minentaucher während des Kampf-
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung schwimmer- oder Minentaucherdienstes,
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundes- 6. als Minendemonteurin oder Minendemonteur wäh-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben rend des dienstlichen Einsatzes an Minen unter
einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskosten- Wasser,
vergütung bewilligt werden. 7. als Angehörige oder Angehöriger des Versuchs-
(3) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, personals während der dienstlichen Erprobung
die oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze 8. als Angehörige oder Angehöriger des besonders
in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähig- gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals
keit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des
Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähi-
Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen gen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepan-
anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün- zerten Landfahrzeugen,
dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor des besonders gefährlichen Dienstes,
Beendigung des Dienstverhältnisses oder 11. als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtauche-
rin oder Schwimmtaucher während des besonders
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe-
gefährlichen Tauchdienstes,
stand oder nach der Entlassung
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen-
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3
lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostenge- 13. als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos
setzes noch nicht gewährt worden ist. Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen
Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät-
dazu
zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die
für den Umzug entstehen einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallent-
schädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von
zum Zielort,
diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer
2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
zum Ort des Grenzübergangs. 50 Prozent beeinträchtigt ist.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach (2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art ver-
richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Been- storben und hat sie oder er eine einmalige Unfallent-
digung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. schädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten
(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absät- eine einmalige Unfallentschädigung
zen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der 1. die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem
zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektro-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver-
nischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Aus-
sorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene
schlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist be-
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
ginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
sind,
§ 84 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der
in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor-
Einmalige
handen sind.
Unfallentschädigung für besonders
gefährdete Soldatinnen und Soldaten (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der 1. 150 000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,
1. als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden 2. insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahl- Nummer 1,
getriebenen Kampfflugzeugen während des Flug- 3. insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2
dienstes, Nummer 2 und
2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders 4. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2
gefährdeten sonstigen fliegenden Personals wäh- Nummer 3.
rend des Flugdienstes, Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den
3. als Angehörige oder Angehöriger des springenden Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
Personals der Luftlandetruppen während des (4) Das Bundesministerium der Verteidigung be-
Sprungdienstes, stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverord-
der Ausbildung, nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be-
3994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
darf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus-
die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall ent-
sind. sprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort ge-
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den nannten Folgen erleidet.
Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn (5) § 63 gilt entsprechend.
eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahr-
nehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen § 86
oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden Schadensausgleich in besonderen Fällen
ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten (1) Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten
Folgen erleidet. während einer besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an- Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbe-
dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich sondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig- Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören. oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemes-
sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der
den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Ent- Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt ge-
schädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfall- gen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Ein-
entschädigung gewährt. richtungen oder Maßnahmen, wenn die Soldatin oder
(8) § 63 gilt entsprechend. der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Diens-
tes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Sol-
§ 85 datin oder Soldat betroffen ist.
Einmalige Entschädigung (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch
(1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei
für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi-
Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbunde-
schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
nen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie
Deutschland richten, gewährt.
oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält
sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
150 000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Aus-
diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer gleich in angemessenem Umfang gewährt
oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 1. der Witwe, dem Witwer sowie den nach diesem Ge-
50 Prozent beeinträchtigt ist. setz versorgungsberechtigten Kindern,
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird 2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht ver-
auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen sorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene
Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri- sind.
gen Angriff, Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
2. außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder
Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5. der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Er-
(3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
werbs von Wohneigentum an eine juristische Person
eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1
abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausge-
oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er
fallene Versicherung an diese juristische Person ge-
eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2
zahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder
nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädi-
den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person
gung
von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des
1. die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Ge- Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend
setz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Rest-
insgesamt 100 000 Euro, kreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finan-
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver- zierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen
sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insge- abgetreten worden ist.
samt 40 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Num- (4) Schadensausgleich in entsprechender Anwen-
mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,
3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur
20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Num- Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan-
mern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor-
sind. den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absät- einen Schaden erlitten hat.
zen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3995
entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann ver-
Verteidigung entstehen. mutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teil-
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die genommen hat und dabei von einem bewaffneten
im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt
Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beru- teilgenommen hat.
hen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit (4) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein- jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist. besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.
Die Einsatzversorgung umfasst
Abschnitt 6
1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59),
Versorgung bei
besonderen Auslandsverwendungen 2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86),
3. das Unfallruhegehalt (§ 88),
§ 87
Besondere Auslandsverwendung, 4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und
dem Einsatz vergleichbare Verwendung, 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
Einsatzunfall, Einsatzversorgung (§ 90).
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenent-
einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaat- schädigungsgesetz bleiben unberührt.
lichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im (5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen-
Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebie- dung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden,
tes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur
1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan-
oder gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor-
2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit
Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes einen Schaden erlitten hat.
stattfindet. (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehö-
außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen rige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter der Verteidigung.
Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne
(7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn
der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Ein-
sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere
satzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatz-
Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder
gebietes.
grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die
(2) Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder
einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat,
oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesund- es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine
heitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder unbillige Härte wäre.
einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatz-
unfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder
§ 88
ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädi-
gende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Unfallruhegehalt
Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Ab-
satzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund- Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die
heitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2
Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zu- erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Geset-
sammenhang mit einer Verschleppung oder einer Ge- zes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenver-
fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, sorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf
dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein- und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeit-
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist. punkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des
Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung be-
mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkennt- § 89
nisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechts- Einmalige Entschädigung
verordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet
wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatz-
oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeich- unfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Ab-
nende psychische Störung durch einen Einsatzunfall satz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.
3996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 90 gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversor-
Ausgleichszahlung gung nach § 58 besteht.
für bestimmte Statusgruppen
§ 91
(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87
Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder Anrechnung von Geldleistungen
der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 § 106 gilt entsprechend.
hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem
Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach Abschnitt 7
dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichs-
zahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls Anrechnung sonstiger
dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendi- Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
gung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzun-
falls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindes- § 92
tens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Zeiten im öffentlichen
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezem- Dienst und vergleichbare Zeiten
ber 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des
Dienstverhältnisses (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine
Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses be- seinem Eintritt in die Bundeswehr
sonderer Art ohne Weiterverwendung oder
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung. als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ge-
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie standen hat,
erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,
Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zu-
rückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für je- 3. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,
den weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienst- 4. als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Ver-
monat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten triebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst
Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende des Herkunftslandes geleistet hat oder
erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollen-
5. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz ge-
deten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beur-
leistet hat.
laubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden
von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh-
dienstlichen Interessen dient, renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu ei- (2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist
ner Dauer von drei Jahren für jedes Kind. die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6,
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszah- worden ist.
lung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse un-
berücksichtigt. § 93
(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs
Krankheits- und Gewahrsamszeiten
des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich
als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Ab- eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem
satz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist die oder der andere oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesminis- 1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr-
teriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatz- sam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9
unfalls gestorben und hat sie oder er eine Ausgleichs- des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De-
zahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Aus- zember 1991 geltenden Fassung) oder
gleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder
2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem
Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Ab-
Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
satz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Ge-
(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht wahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an
zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehand-
des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Un- lung
fall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbin-
befunden hat.
dung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes be-
steht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen
wegen der besonderen Auslandsverwendung An- § 94
spruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Zeiten eines
Unfallversicherung besteht. sonstigen hauptberuflichen Dienstes
(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein
auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bun-
2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies deswehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3997
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli- ses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalen-
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 dermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht-
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
öffentlichen Schuldienst oder
einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun- Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozial-
destages oder der Landtage oder kommunaler Ver- gesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches
tretungskörperschaften oder Sozialgesetzbuch entsprechend.
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen- (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent-
verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ih- in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
ren Landesverbänden tätig gewesen ist oder gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren-
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst tenwerts.
gestanden hat, (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhege-
werden. haltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie-
hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als
§ 95 Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
Sonderregelungen für nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag,
volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Renten-
werts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst- des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallen-
herrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht den Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenver-
für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder sicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozial-
Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffent- gesetzbuch als Rente ergeben würde.
lich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.
§ 38 ist entsprechend anzuwenden. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
Abschnitt 8 das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege-
haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
Besondere Leistungen aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
§ 96
(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des
Kindererziehungszuschlag Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Er-
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat höhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
einer der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten
zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kinder- § 97
erziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Berufs-
Kindererziehungsergänzungszuschlag
soldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung
des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder-
versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des erziehungsergänzungszuschlag, wenn
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allge- 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
meine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren- Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
tenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs-
§ 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3
entsprechend. des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Vollendung des 18. Lebensjahres
Kalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach zusammentreffen oder
30 Kalendermonaten,
b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhege-
2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
Kind nach 36 Kalendermonaten. nach § 99 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a
1. Tod des Kindes, Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be-
2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberech- steht und
tigten in den Ruhestand, 3. der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die
3. Tod des Anspruchsberechtigten oder Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind.
4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
anderen Elternteil. für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu-
schlag zusteht.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erzie-
henden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu-
dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für die- dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- gehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit
stabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimm- (2) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat ein
ten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, ihr oder ihm nach § 96 Absatz 3 zuzuordnendes pfle-
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- gebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3
stabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des ak- des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält sie
tuellen Rentenwerts. oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege-
ergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit
(3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflege-
be, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszu- bedürftigen Kindes und nicht neben einem Kinder-
schlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und erziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung
eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermitt- nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialge-
lung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 ge- setzbuch gewährt.
nannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz- (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus
buch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbin-
für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen dung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial-
tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 er-
mittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt
§ 98
sich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a
Kinderzuschlag zum Witwengeld und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(1) Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgeset- (4) § 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 96 Ab-
zes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Ab- satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
satz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach
Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebens- § 96 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des
jahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zu- Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch-
schlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zu-
bei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung sammentreffens der Leistungen tritt.
mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält-
Gesetzes. nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als
(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Ver-
storbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer § 100
den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
(1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Be-
empfänger erhalten vorübergehend Leistungen ent-
rufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des
sprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn
Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags
36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten-
Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst versicherung erfüllt ist,
nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten 2. sie wegen
Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollen- a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des
dung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt
anteilig zu gewähren. worden sind oder
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je- b) Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand
den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo- getreten sind,
raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten
des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste-
Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen
hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden
Rentenwerts.
Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
(4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch
nicht erreicht haben,
§ 99
5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt
(1) War eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder überschritten werden, der sich bei Berechnung des
er eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Pro-
nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für zent ergibt. Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen
die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhe- Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3999
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, 3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind
wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die
Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Dienstbezüge zugrunde zu legen.
Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizei-
vollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei- 4. Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches
beamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungs- Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über-
einkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt. gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Über-
Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der gangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. des Zeitraums, für den die oder der Arbeitslose die
Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits-
oder der Versorgungsempfänger losengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil
sie oder er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver-
sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem 6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei-
Beginn der Rente, oder nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus-
2. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2) und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialge-
oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs- setzbuch.
einkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen- Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer
derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebühr-
des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit. nisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Be-
rufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung
gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe- mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem Dienst-
standseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem
späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom verhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch
Beginn des Antragsmonats an gewährt. später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs
des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
Teil 3
Teil 4
Fürsorgeleistungen
an frühere Soldatinnen Organisation,
auf Zeit und frühere Soldaten Verfahren, Rechtsweg
auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
§ 102
§ 101
Dienstzeitversorgung
Arbeitslosenbeihilfe
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt
(1) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Solda- die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundes-
ten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit wehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können
von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen
eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Ab-
sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und satz 3 und § 15 bleiben unberührt.
sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen-
steuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat-
Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been-
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die
digung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor-
Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
schriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver-
Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des
waltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbe-
Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten
schwerdeordnung) anzuwenden.
der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses
gleich.
§ 103
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe
mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Arbeitslosenbeihilfe
Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse
laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar-
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer beit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe
Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal-
auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt. tungskosten werden nicht erstattet.
4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Teil 5 des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminis-
terium der Finanzen.
Schlussvorschriften
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
§ 104 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften
Dienstbezüge zur Durchführung des Teils 3 erlassen.
Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die
Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor-
des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienst- von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun-
bezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören desrates erlassen.
auch Amtszulagen. Für die Berechnung der Über-
gangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbe- § 109
züge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor
0,9901 zu multiplizieren. Übergangsregelungen
aus Anlass der Herstellung
§ 105 der Einheit Deutschlands
Anpassung der Versorgungsbezüge
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009
und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Sol- zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangs-
daten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 regelungen zu bestimmen, die den besonderen Ver-
und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre- hältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
chend anzuwenden. Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächti-
gung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berech-
§ 106 nungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen
und Ruhensregelungen abweichend von diesem Ge-
Anrechnung von Geldleistungen setz.
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver- § 110
mögensschadens gewährt werden, sind Geldleistun-
gen anzurechnen, die wegen desselben Schadens Verteilung
von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören der Versorgungslasten
insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder bei Übernahme von Berufssoldatinnen und
von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich- Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches
tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu- Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
rechnen sind Leistungen privater Schadensversiche-
rungen, die auf Beiträgen der Soldatinnen und Solda- Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der
ten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhält-
des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; nis eines anderen Dienstherrn übernommen und
dies gilt nicht in den Fällen des § 53 des Soldatenent- stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der
schädigungsgesetzes. Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversor-
gungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend
§ 107 anzuwenden:
Bußgeldvorschrift 1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten-
fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, versorgungsrechtlichen Vorschriften.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Be-
macht.
amtenversorgungsgesetzes geforderten Vorausset-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße zungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens
geahndet werden. drei Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin
oder zum Berufssoldaten.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des
ist das Karrierecenter der Bundeswehr. Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf
der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe
§ 108 vorzunehmen.
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Ja-
die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme nuar 2011 eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des
des Teils 3 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor- Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwen-
schriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4001
§ 111 geltenden Fassung anzuwenden. § 26a Absatz 2
Verteilung Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3
der Versorgungslasten erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3
bei erneuter Berufung in ein bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 gel-
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis tenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Num-
eines anderen Dienstherrn in dem in mer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der
Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen des § 42
Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Okto- §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in
ber 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Beru- der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
fung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
einem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den
Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in
einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;
Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent- § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht an-
sprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift zuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für
des § 70 an die Stelle des § 54 des Beamtenversor- die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. De-
gungsgesetzes tritt. zember 1991 geltenden Fassung erfassten Versor-
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
§ 112 Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach
Benennung eines Kontos dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
für die Versorgungsempfängerin oder den Versor-
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz gungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, so-
kann davon abhängig gemacht werden, dass die Emp- lange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein
fängerin oder der Empfänger ein Konto im Bundesge- über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be-
biet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. schäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies
Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für für die Versorgungsempfängerin oder den Versor-
die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder gungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in
des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland ge- längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar
führtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfän- 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
ger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie
die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Recht für die Versorgungsempfängerin oder den
Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Bu- Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es
chungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Emp- dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976
fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder andauert.
dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
kann. Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
§ 113 des Beschäftigungsverhältnis andauert.
Anwendung c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1
bisherigen und neuen Rechts für treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-
am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungs- ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum
empfängerinnen und Versorgungsempfänger 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Ver- 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
sorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand
Maßgaben: andauert.
1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5
diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe-
2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 züge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner
Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 jeweiligen Fassung.
Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru-
mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1976
des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwen- und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln
den. § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezem-
Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 ber 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrun-
und § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991 delegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses
4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit
des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Ab- folgenden Maßgaben:
satz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar
1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist an- 1. Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7,
zuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9
geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versor- sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
gungsempfängerin oder den Versorgungsempfän- Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beam-
ger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre tenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a
ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Num-
über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be- mer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie
schäftigungsverhältnis andauert. § 53 in der bis die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist, 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2
wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit
den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von den
anzuwenden, solange ein über den 31. Dezember §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991
1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist
andauert. § 59 Absatz 2 gilt entsprechend. § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste-
Soldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind,
oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder
ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel- Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem
tenden Fassung Anwendung. 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwen-
(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 den:
geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan-
den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 ge- über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen-
stellt. des Beschäftigungsverhältnis andauert.
(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda- b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1
tinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif-
Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember ten die entsprechenden Vorschriften des § 54
1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhe- Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1991
gehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksich- geltenden Rechts.
tigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976
zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berück- c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
sichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes- 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand
Heimat. andauert.
(4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttre- 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
ten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru-
Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Ja-
anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 nuar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zu-
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie grundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 55b ist
§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum sung anzuwenden.
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120
Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze ent- 4. § 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
sprechend.
5. Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der ach-
§ 114 ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas-
sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
Anwendung § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr
bisherigen und neuen Rechts für anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungs- § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
empfängerinnen und Versorgungsempfänger und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwen-
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor- den; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1
handenen Empfängerinnen und Empfänger von Versor- in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas-
gungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall sung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der
nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach Prozentsätze entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4003
§ 115 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
vorangegangen sind.
Ruhegehaltssatz
für am 31. Dezember 1991 (6) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5
Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2
(1) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe-
(7) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande-
Ruhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend.
res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem (8) Die §§ 37 und 38 sind anzuwenden.
Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen § 116
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis Erneute Berufung in
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Ab- das Dienstverhältnis einer
satz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
nicht anzuwenden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2
Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im
ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufs-
vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit-
soldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden,
punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst-
bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das
zeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehalt-
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Be-
fähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Pro-
rufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs-
zent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entspre-
und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des
chend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten
Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der
bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi-
Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhe-
gen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und
gehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem
§ 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991
im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht be-
geltenden Fassung anzuwenden.
rechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2
(2) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung
des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe- des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht
stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande- ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in § 117
den Ruhestand auf Grund der für sie oder ihn gelten- Übergangsregelungen für vor
den Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 ein-
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt getreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1,
entsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni
Berufssoldatin oder ein von dieser Vorschrift erfasster 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Ab-
Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
verstirbt. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene
einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungs-
(3) Der sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende empfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan-
Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege- denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfän-
halts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe- gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. Fe-
gehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die ge- bruar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2
samte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. De- weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungs-
zember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht überstei- betrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
gen. Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die
Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen
(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab-
Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allge-
satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach
meinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der
Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch
verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfän-
der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 70
gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni
Absatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. § 40 Ab-
1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an
satz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
diesem Tag geltenden Fassung in Verbindung mit § 71
(5) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten
auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis der diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden
Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den
oder er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich- Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerin-
rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli- nen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen
chen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 Beträge entsprechend anteilig.
4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 118 1. § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
wenden:
Übergangsregelungen für
vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Minderung des
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 Zeitpunkt Ruhegehalts Höchstsatz der
der Versetzung für jedes Jahr des Gesamtminderung
vorhandene Soldatinnen und Soldaten
in den vorgezogenen des Ruhegehalts
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 Ruhestand Ruhestandes (Prozent)
(Prozent)
eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und
die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel- vor dem
1,8 3,6
tenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend 1.1.2002
für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar
vor dem
1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder ei- 2,4 7,2
1.1.2003
nes vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versor-
gungsempfängers. vor dem
3,0 10,8
1.1.2004
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem
1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besol- 2. § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben
dungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis anzuwenden:
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwen-
Zeitpunkt Umfang der
den. der Versetzung Berücksichtigung als
in den Ruhestand Zurechnungszeit in Zwölfteln
(3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im
Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1.1.2002 5
vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne
dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26 vor dem 1.1.2003 6
Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden vor dem 1.1.2004 7
Fassung anzuwenden.
(4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum § 120
31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn Übergangsregelungen
dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versor- aus Anlass des Versorgungs-
gungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere änderungsgesetzes 2001 sowie
sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, so- des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
lange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit-
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit
vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten
der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungs-
im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen
empfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-
Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkege-
gern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001
setzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in
geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66,
71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81,
§ 119
96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses
Übergangsregelungen Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3
für vor dem 1. Januar 2001 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
eingetretene Versorgungsfälle und sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur
für am 1. Januar 2001 vorhandene Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger ver-
sorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Septem-
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar ber 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26
Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative so-
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung wie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar
anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2
2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit
die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungs- der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
empfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 100 Absatz 1 ist
künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist
dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsemp- in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der
fängers. Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
„71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssolda- sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den
tinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver- § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des
setzt werden, gilt Folgendes: Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4005
den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Ab- des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970
satz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und (BGBl. I S. 339).
2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70 (4) In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes anzuwenden. der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden An-
3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem- passung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
ber 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver- sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundelie-
sorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der gende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor-
Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle gungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem- für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40
ber 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. Der nach
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu fest-
und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzen- gesetzt. Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpas-
alternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berech-
anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Ja- nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
nuar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Ab- (5) § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten-
satz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative so- den Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2
wie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der
dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzu-
„75“ tritt. § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe wenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 ge-
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ schlossen wurde. § 43 in der bis zum 31. Dezember
die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Ab-
die Zahl „2,5“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ je- der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
weils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind ab anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin
2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Geset- oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs- § 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fäl-
gesetzes nicht mehr anzuwenden. len des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. De- (6) In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversor-
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor- gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26
gungsgesetzes werden die der Berechnung der Ver- Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
sorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie
Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105 des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten- § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Ab-
versorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor sätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwen-
nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: den.
Anpassung nach dem (7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu-
Anpassungsfaktor wenden:
31. Dezember 2002
1. 0,99458 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De-
zember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Er-
2. 0,98917 höhungsbetrages von 528 Euro für die Kalender-
jahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersicht-
3. 0,98375
lichen Beträge:
4. 0,97833 Kalenderjahr Erhöhungsbetrag
5. 0,97292 2002 0
6. 0,96750 2003 66
7. 0,96208 2004 132
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen- 2005 198
dung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei
2006 264
der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72)
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe- 2007 330
gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur- 2008 396
ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti-
2009 462
keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1 bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-
des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand wenden.
versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhö-
hungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum § 123
frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens Übergangsregelungen zur
der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ru- Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
hestand versetzt worden.
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be-
2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der
rufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. Ja-
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu-
nuar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn wenden.
übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar
in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenver- 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung. geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der Be-
einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem
rechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden
Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. De-
des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall ein-
zember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen
tritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der
Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssys-
§ 124
temen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirt-
schaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen. Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 121 (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009
Übergangsregelungen aus Anlass eingetreten sind, gilt:
des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes 1. § 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vor- Maßgaben anzuwenden:
handenen Versorgungsempfängerinnen und Versor- a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2
gungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt
wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2
Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehr- erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der
dienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienst- sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag
zeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2
gilt für weggefallene Minderungstatbestände und ver- Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsge-
ringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minde- setzes entspricht oder unmittelbar darunterliegt.
rungstatbestände oder größere Minderungsumfänge Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter
in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4
Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in
2005 begonnen haben. Die Verminderung der Über- Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als
gangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der
dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhun-
Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme gen oder Verminderungen der Versorgungsbe-
der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses züge nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
Gesetzes begonnen werden. mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ent-
(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai sprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag
2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inha- gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei-
ber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. De- ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde
zember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehalt-
angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbe- fähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von
haltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Ja- Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des
nuar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend
Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei anzuwenden.
dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzu- b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ru-
wenden. hegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundes-
besoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten
§ 122 die Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbe-
Übergangsregelung aus Anlass soldungsgesetzes.
des Wegfalls des Instituts der Anstellung c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass-
Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus-
mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf nahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt
Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs-
§ 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4007
gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch § 126
die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
Übergangsregelungen aus Anlass
sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April (1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versor-
1970 (BGBl. I S. 339). gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so-
wie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem
2. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest-
26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin
gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol-
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden
dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach
sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
§ 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel-
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 tenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung
eintreten, gilt: nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt
1. § 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufs- weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den
soldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungs- Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand.
stufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberlei- Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse ver-
tungsgesetzes in den Ruhestand treten oder ver- mindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldaten-
setzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwen- versorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel-
den: tenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme
der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser
unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol- Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die
dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei- am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und
tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be- Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des
trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umge-
Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienst- wandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7,
bezug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16
Satz 4 und 5 ist anzuwenden. Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die
2. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. §§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach
diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwen-
(3) Für die Empfängerinnen und Empfänger von
den.
Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbe-
zügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Solda-
entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem
2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entspre- 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin
chend. auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden
sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel-
eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebe-
tenden Fassung angetreten haben, dieses Gesetz in
standteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme
seiner jeweiligen Fassung, wenn
der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b so-
wie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht. 1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach
§ 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird
§ 125 oder
Übergangsregelungen aus Anlass 2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens
des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterver-
wendung zur Sicherstellung der Deckung des Per-
Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädi-
sonalbedarfs erforderlich ist.
gung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung
nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in
12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädi- den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsan-
gung spruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli
2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.
1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 150 000 Euro,
und § 85 Absatz 1 (3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhält-
2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 100 000 Euro, nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
und § 85 Absatz 3 Nummer 1 berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maß-
gabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Über-
3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 40 000 Euro,
gangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zu-
und § 85 Absatz 3 Nummer 2
stehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.
4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 20 000 Euro.
und § 85 Absatz 3 Nummer 3 § 127
Übergangsregelungen aus Anlass des
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2
gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 ent- (1) § 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der
sprechend. Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 56 Absatz 1 § 129
gewährtes Sterbegeld ist zu belassen. Übergangsregelung aus
(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Anlass des Gesetzes zur Änderung
Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November des Versorgungsrücklagegesetzes
2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maß- und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
gaben anzuwenden: Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017
1. ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
gewährt worden, wird insoweit kein weiterer und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017
Schadensausgleich vorgenommen; geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entspre-
2. ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhe- chend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Ja-
gehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewen- nuar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder
den; eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versor-
gungsempfängers.
3. im Fall des § 89
a) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die ge- § 130
schädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1
Übergangsregelung aus Anlass des
genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind,
GKV-Versichertenentlastungsgesetzes
nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen
sowie des Bundeswehr-
gestorben ist und aus Anlass der Schädigung
Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
weder eine einmalige Entschädigung nach § 85
noch eine vergleichbare Entschädigung nach an- (1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen
deren Vorschriften erhalten hat, Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsge-
bührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der
b) sind einmalige Entschädigungszahlungen anzu-
bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
rechnen, die der geschädigten Person oder ihren
Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädi- (2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Sol-
gung nach anderen Vorschriften zustehen oder datinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab
bereits gewährt worden sind; dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden sind
4. im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der
hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen
§ 131
Ehegatten und den nach diesem Gesetz versor-
gungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschä- Übergangsregelung
digte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1 aus Anlass des Besoldungs-
genannten Voraussetzungen nicht an den Schädi- strukturenmodernisierungsgesetzes
gungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestor- (1) § 32 ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Solda-
ben ist; tinnen und Soldaten anzuwenden, wenn eine Verwen-
5. eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des dung im Sinne des § 32 Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus an-
§ 58 nicht zu. dauert oder
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt. 2. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol-
dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch
§ 128 auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
Befristete Ausnahme 3. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol-
für Verwendungseinkommen aus dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch
einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form
Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru- eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass
hestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer a) abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der Kapi-
Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar talbetrag vom Beginn des auf die Beendigung
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu- der Verwendung folgenden Monats bis zum
ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
Angehörigen oder b) der Antrag nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis zum
2. der Durchführung von migrationsspezifischen Si- 31. Januar 2022 gestellt werden kann. Die Zeit
cherheitsaufgaben im Ausland dient, einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Ver-
beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Num- wendung im Dienst einer zwischenstaatlichen
mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet
2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des § 32 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne
das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zu- des § 32 Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020
stehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab- an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
satz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssol- (2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungs-
daten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand empfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vor-
versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in behaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben. Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4009
sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 gel- 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum
tenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem
§ 113 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Be-
§ 114 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter ginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag statt-
Halbsatz sowie § 120 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe- gegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August
rührt. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs- 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewäh-
empfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels rung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht
Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre-
in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem chend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hin-
1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwenden- terbliebene.
den Fassung beziehungsweise § 72 der ab dem 1. Ja-
nuar 2025 geltenden Fassung ermittelt wird, können
§ 132
einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhe-
gehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehalt- Übergangsregelung
fähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung zur Minderung der Förderungsdauer
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbe- § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen
trag nach § 47 Absatz 1 in einer vor dem 1. Januar der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen
2025 gültigen Fassung ruht für jedes Jahr einer auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen
von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit
§ 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem
Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der
die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.
§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab
Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichti- Anlage
gen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf Anlage I Kapitel XIX
schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags
Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach
Satz 7 oder Satz 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, (BGBl. II 1990, 889, 1146)
die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als
zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später ge- – Auszug –
stellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats
ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ru- Abschnitt III
hensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9
gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene einer Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages ge-
oder eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldatin nannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand. …
(3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1,
5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be-
bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 72 in einer
kanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842),
bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung be-
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
stimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen,
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten
ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen mit folgenden Maßgaben:
sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des
Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssat- a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 gel-
zes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entspre- tenden Fassung Anwendung.
chend.
b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Solda-
(4) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldatin- ten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehe-
nen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei de- maligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden
nen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssolda-
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung be- ten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die
rücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2
elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind
stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhe- und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat
gehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als
bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusam- zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat
men mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Ab- der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 für die Beschädigtenversorgung von Soldaten,
und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehr-
sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 dienstbeschädigung erleiden.
in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung er-
gibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem c) (gegenstandslos)
4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 8. § 39 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung
„2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre
mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes so-
Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges
wie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und
mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinfor-
des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
mationsoffizieranwärter nach Abschluss des
für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungs-
Artikel 5 ganges mit der Beförderung zum Oberleut-
Änderung des nant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beför-
Soldatengesetzes derung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabs-
apotheker und Militärmusikoffizieranwärter
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
mit der Beförderung zum Hauptmann,“.
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021 9. In § 40 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 55
(BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 9“
geändert: durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 10. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 81 Absatz 1
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-
oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldaten-
gefügt:
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3
Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgeset- „3. die Regelungen zur Ermöglichung einer un-
zes“ ersetzt. entgeltlichen Beförderung nach § 30 Ab-
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63c“ durch satz 6,“.
die Angabe „§ 87“ ersetzt. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
2. In § 29a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter Nummern 4 bis 8.
„§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d“ durch die
Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d“ Artikel 6
ersetzt.
Änderung der
3. In § 29b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 110
Absatz 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 3“ er- Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
setzt. In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und Solda-
3a. Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt: tenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt
„(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten
durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013
die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen
(BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird die Angabe
Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Be-
„§ 5“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt.
förderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung
bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen
und weitere Ausgestaltung des Anspruches.“ Artikel 7
4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz Änderung der
eingefügt: Soldatinnen- und Soldaten-
„Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeit- teilzeitbeschäftigungsverordnung
beschäftigung bewilligt werden
§ 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti-
1. über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I
2. im Umfang von weniger als der Hälfte der re- S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.“ vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
5. Dem § 30b wird folgender Satz angefügt: ist, wird wie folgt geändert:
„Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des 1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
§ 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.“ 2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise
„nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Solda-
über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig,
tenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder
wenn
§ 43“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 2
des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach 1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
§ 58 oder § 59“ ersetzt.
2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
7. § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwin-
„(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab-
gende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
satz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben
Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeit-
(§ 84 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder ein beschäftigung auch im Umfang von weniger als der
Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wer-
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz gezahlt den, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe
wird.“ entgegenstehen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4011
Artikel 8 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
Personalstärkegesetzes 1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehalt-
Das Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 fähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt wer-
(BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge- den, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2
setzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ge- des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Ab-
1. § 6 wird wie folgt geändert: satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhe-
gehaltfähig sind.
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch
die Angabe „§ 27 Absatz 1“ ersetzt. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und den:
§ 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 40 Absatz 2 und § 115 des Solda- a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhe-
stand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen-
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des
Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver-
§ 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsge-
sorgungsgesetzes“ ersetzt.
setzes wird berücksichtigt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein-
„§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset- kommen aus einer Verwendung im öffentlichen
zes“ ersetzt. Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten-
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“
jeweils die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungs- 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
gesetzes“ durch die Wörter „§ 53 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes“ ersetzt. „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungs-
Artikel 9 gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
Änderung des folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen-
Verwendungsförderungsgesetzes den:
In Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Verwendungs- a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
förderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhe-
S. 2091), das zuletzt durch § 56 Absatz 39 der Verord- stand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen-
worden ist, wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des
„§ 68“ ersetzt.
§ 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgeset-
zes wird berücksichtigt.
Artikel 10
3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent-
Änderung des sprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4
Streitkräftepersonalstruktur- Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die
Anpassungsgesetzes Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu be-
handeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der
Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1
vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt ge- Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand
ändert: nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Num- erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das
mer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Absatz 6“ nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeit-
durch die Angabe „§ 68 Absatz 4“ ersetzt. punkt der Versetzung in den Ruhestand nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs-
§ 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldaten- beamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtenge-
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne setzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Num-
des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Sol- mer 1 des Soldatengesetzes keine besondere
datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungs-
3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 64 betrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldaten-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor- versorgungsgesetzes nicht zu.
gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 92 Ab- 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungs- der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein-
gesetzes“ ersetzt. kommen aus einer Verwendung im öffentlichen
4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten- f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter
versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“ „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 5 die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgeset-
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör- zes“ ersetzt.
ter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge- g) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 53 des Solda-
setzes“ ersetzt. tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 68
7. In § 9 werden die Wörter „§ 39 des Soldatenversor- des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 54 des Solda- 2. In § 4 werden die Wörter „§ 12 des Soldatenversor-
tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 des Solda-
tenversorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 12
8. In § 10 werden die Wörter „§§ 5, 11 und 12 des
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungs-
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
gesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Num-
„§§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgeset-
mer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgeset-
zes“ ersetzt.
zes“ ersetzt.
Artikel 11
Artikel 13
Änderung des Änderung der
Reservistengesetzes Wehrdisziplinarordnung
§ 11 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012 Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 2 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 2
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge-
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 11 1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „(§ 38
des Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör-
Versorgung ter „(§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)“ er-
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve- setzt.
wehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr- 2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör-
dienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich ter „§ 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“
die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Soldatenver-
und dem Soldatenentschädigungsgesetz.“ sorgungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 12 Artikel 14
Änderung des Änderung der
Personalanpassungsgesetzes Verordnung über die
Das Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember einmalige Unfallentschädigung
2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) ge- Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädi-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in
1. § 3 wird wie folgt geändert: der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
(BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des
setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
worden ist, wird wie folgt geändert:
„§ 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset-
zes“ ersetzt. 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und 3 „Verordnung über
sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“ die einmalige Unfallentschädigung
durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und 3 so- nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
wie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung –
setzt. SUEV)“.
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Abs. 1 Nr. 1
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver- Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Solda-
sorgungsgesetzes“ ersetzt. tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des
Artikel 15
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset- Änderung der
zes“ ersetzt. Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
e) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in
Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldaten- der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der Ver-
Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungs- ordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert
gesetzes“ ersetzt. worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4013
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sol- h) In Absatz 11 werden die Wörter „nach § 8a des
datenversorgungsgesetzes“ die Wörter „sowie des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
Soldatenentschädigungsgesetzes“ eingefügt. „nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes“
2. § 2 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22 i) In Absatz 12 wird das Wort „Soldatenversor-
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die gungsgesetzes“ durch das Wort „Soldatenent-
Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsge- schädigungsgesetzes“ und das Wort „Soldaten-
setzes“ ersetzt. versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten-
entschädigungsgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des j) In Absatz 13 werden die Wörter „§ 86a des
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- setzt.
setzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53“ durch
aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 22 des Sol- die Angabe „§ 68“ ersetzt.
datenversorgungsgesetzes) und sonstige
Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 96 Abs. 3
bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsge- und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
setzes)“ durch die Wörter „(§ 34 des Solda- die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldaten-
tenversorgungsgesetzes) und sonstige Zei- versorgungsgesetzes“ ersetzt.
ten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 4. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversor-
bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsge- gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs-
setzes)“ ersetzt. vorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B
bb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des Sol- Nummer 5 die Angabe „§ 63“ durch die Angabe
datenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör- „§ 84“ ersetzt.
ter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgeset-
zes)“ ersetzt. Artikel 16
d) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
„§ 55a“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt. Änderung der
Stellenvorbehaltsverordnung
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August
„(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von
1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 Ab-
Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldaten-
satz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
versorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwen-
dung des § 71 des Soldatenversorgungsgeset- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
zes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40
Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungs- „Stellenvorbehaltsverordnung
gesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe (StVorV)“.
des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt 2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6
und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbe- Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird
trag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver- jeweils die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 14“
sorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag ersetzt.
nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsge-
setzes bleiben bei der Berechnung außer Be- 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils
tracht. Die Summe aus Versorgung und Rente die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversor-
gung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach Artikel 17
§ 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Änderung der
Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Berufsförderungsverordnung
Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Un-
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Sol-
2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20
datenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)
gelten entsprechend für Witwen und Waisen.“
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 2 des Solda-
tenversorgungsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
des Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt. a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8
„Teil 1
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
Wörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsge- Berufsberatung nach
setzes“ ersetzt. § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Ab-
„Teil 2 satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Soldatenversor-
Dienstzeitbegleitende Förderung gungsgesetzes“ ersetzt.
der schulischen und beruflichen Bildung
nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 8. § 7 wird wie folgt geändert:
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 „§ 7
des Soldatenversorgungsgesetzes“. Bestandteile der Bewilligungen
d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
„Teil 3 b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach
Förderung der schulischen Bildung § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs-
gesetzes“ ersetzt.
e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
„Teil 4
„Teil 3
Förderung der beruflichen Bildung
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. Förderung der schulischen Bildung
f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
„§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 10. § 9 wird wie folgt geändert:
des Soldatenversorgungsgesetzes“. a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
„Teil 5 des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungs-
gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des
Eingliederung nach § 9
§ 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge-
des Soldatenversorgungsgesetzes“.
setzes“ ersetzt.
h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne
„§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor-
Absatz 3 des Soldatenversorgungsge- gungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne
setzes“. des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor-
i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: gungsgesetzes“ ersetzt.
„§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „nach
Absatz 4 des Soldatenversorgungsge- § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
setzes“. die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs-
gesetzes“ ersetzt.
j) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
„§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Ab- 11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach
satz 8 des Soldatenversorgungsgeset- § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“
zes“. durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldaten-
versorgungsgesetzes“ ersetzt.
2. Die Überschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
„Teil 1
„Teil 4
Berufsberatung nach § 5
des Soldatenversorgungsgesetzes“. Förderung der beruflichen Bildung
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
3. In § 1a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach
§ 5 Absatz 12“ durch die Wörter „nach § 7 Ab- 13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör-
satz 13“ ersetzt. ter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversor-
Wörter „nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversor- gungsgesetzes“ ersetzt.
gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Ab- 14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Rah-
satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. men des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 6 durch die Wörter „im Rahmen des § 7 des Solda-
Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversor- 15. § 19 wird wie folgt geändert:
gungsgesetzes“ ersetzt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 Tabellenüberschrift zu Spalte 1
„Teil 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 4 des
Dienstzeitbegleitende Förderung Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
der schulischen und beruflichen Bildung Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenver-
nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“. sorgungsgesetzes“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4015
bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab-
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die satz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsge-
Wörter „nach § 5 Absatz 4 des Solda- setzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 4
tenversorgungsgesetzes“ durch die Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“
Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Solda- und die Wörter „nach § 5 des Soldatenver-
tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
§ 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Solda- setzt.
tenversorgungsgesetzes“ durch die bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Ab-
Wörter „nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des
setzt. Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 des
„des § 5 Absatz 9 des Soldatenver- Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-
sorgungsgesetzes“ durch die Wörter ter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset-
„des § 7 Absatz 10 des Soldatenver- zes“ ersetzt.
sorgungsgesetzes“ ersetzt.
22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im
ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungs-
den §§ 13b und 13c des Soldatenver- gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 9 Ab-
sorgungsgesetzes,“ durch die Wörter satz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
„nach den §§ 22 und 23 des Soldaten-
versorgungsgesetzes,“ ersetzt. 23. § 34 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 Ab- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
satz 1a“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2“ „§ 34
ersetzt.
Berufsorientierungspraktika nach § 9
16. § 20 wird wie folgt geändert: Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach b) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 7 Abs. 3
§ 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Sol- Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversor-
datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. gungsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 Ab-
24. § 35 wird wie folgt geändert:
satz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgeset-
zes“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. „§ 35
17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach Berufsorientierungspraktikum nach § 9
§ 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“.
Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset-
zes“ ersetzt. b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter „nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversor-
18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60
gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Ab-
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er-
die Wörter „nach § 81 Absatz 5 des Soldatenver-
setzt.
sorgungsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des
19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“
„§ 29 durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 4
Bestandteile der Bewilligungen des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4
20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
„Teil 5 die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenver-
sorgungsgesetzes“ ersetzt.
Eingliederung nach § 9
des Soldatenversorgungsgesetzes“. 26. § 36a wird wie folgt geändert:
21. § 31 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 7
Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“
a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des
durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Sol-
§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“
datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
durch die Wörter „nach § 9 Absatz 2 des Sol-
datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5 aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab-
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“
Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsge- durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des
setzes“ ersetzt. Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
ter „nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldaten- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
versorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
sorgungsgesetzes“ ersetzt. aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach
dem zweiten Teil des Soldatenversor-
27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 102 gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör- Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset-
ter „nach § 126 des Soldatenversorgungsgeset- zes“ ersetzt.
zes“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 42a“
durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.
Artikel 18 bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem
sechsten Teil des Soldatenversorgungsge-
Änderung der
setzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des
Soldatenversorgungs- Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Zuständigkeitsübertragungsverordnung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra- aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“ durch
gungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761), die Angabe „§ 52“ ersetzt.
die durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. De-
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“
zember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
durch die Angabe „§ 81 Absatz 4“ ersetzt.
wird wie folgt geändert:
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 63
1. § 1 wird wie folgt geändert: des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „nach § 84 des Soldatenversor-
a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 11a des gungsgesetzes“ und die Wörter „nach § 63a
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter oder § 63e des Soldatenversorgungsgeset-
„nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes“ zes“ durch die Wörter „nach § 85 oder § 89
und die Wörter „§ 98 Absatz 2 des Soldatenver- des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 121 Ab-
satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- 3. § 3 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 20, 24a, aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge- aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach
setzes“ durch die Wörter „§§ 31, 37, 38 und 39 dem zweiten Teil des Soldatenversor-
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ und gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversor- Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 92 bis 95 zes“ ersetzt.
des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“
durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 27
und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes“ bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem
durch die Wörter „nach den §§ 42 und 88 des sechsten Teil des Soldatenversorgungsge-
Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. setzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des
Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 42a“
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die
durch die Angabe „§ 58“ ersetzt.
Wörter „§§ 54 und 55 des Soldatenversorgungs-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 19
e) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 46 Ab- Änderung des
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „nach § 63 Ab- Gesetzes zur Verbesserung
satz 2 Satz 2“ und die Wörter „§§ 22 bis 24 des
der Personalstruktur in den Streitkräften
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
„§§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes“ In § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
ersetzt. Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985
(BGBl. I S. 1621) wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch
f) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62“ durch die die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26
Angabe „§ 83“ ersetzt. Abs. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ er-
setzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63b“ durch die
Angabe „§ 86“ ersetzt.
Artikel 19a
h) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 63c“ durch die Änderung des
Angabe „§ 87“ ersetzt. Wehrsoldgesetzes
i) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 63f“ durch die In § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August
Angabe „§ 90“ ersetzt. 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4017
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) werden die Wörter „§ 92b des Soldatenversorgungs-
geändert worden ist, wird die Angabe „und 17a“ durch gesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des Soldatenver-
die Angabe „, 17a und 42b“ ersetzt. sorgungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 19b Artikel 22
Änderung des Änderung des
Unterhaltssicherungsgesetzes Gesetzes zu dem
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969
(BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert: zur Durchführung und Ergänzung
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen
a) In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das der Bundesrepublik Deutschland
Wort „Prämie“ durch das Wort „Prämien“ ersetzt. und der Republik Österreich
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe über Kriegsopferversorgung
eingefügt: und Beschäftigung Schwerbehinderter
„§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereit- In Artikel 4 des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
schaft“. 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des
c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepu-
blik Deutschland und der Republik Österreich über
„§ 24 (weggefallen)“. Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbe-
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „23 Absatz 2“ durch hinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292),
die Angabe „23 Absatz 3“ ersetzt. das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die
Wörter „oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
„§ 11a buch“ durch die Wörter „, dem Vierzehnten Buch Sozi-
Prämie für besondere Einsatzbereitschaft algesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsge-
(1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre setz“ ersetzt.
Verwendung bei der Herbeiführung eines im beson-
deren öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb- Artikel 23
baren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland
Änderung des
eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine
Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbe- Berlinförderungsgesetzes
soldungsgesetzes für die entsprechende Verwen- § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Berlinförde-
dung von Soldatinnen und Soldaten. rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
(2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entspre- vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch
chenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
§ 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsge- (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
setzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbe- gefasst:
soldungsgesetzes gilt entsprechend.“ „4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
4. § 24 wird aufgehoben. § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
oder Krankengeld der Soldatenentschädigung
Artikel 20 nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,“.
Weitere Änderung des
Artikel 24
Unterhaltssicherungsgesetzes
(weggefallen)
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147, 1179), das durch Artikel 19b dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 25
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Änderung des
Absatz 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Sozialgerichtsgesetzes
Angabe „§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die An-
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
gabe „§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
2. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1“ S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes
durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden
„§ 47“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt. ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220
Artikel 21
gestrichen.
Änderung der 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
Bundeshaushaltsordnung Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs-
In § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Bundeshaus- rechts und des Schwerbehindertenrechts“ durch
haltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Ent-
die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom schädigungsrechts, des Soldatenentschädigungs-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, rechts und des Schwerbehindertenrechts“ ersetzt.
4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit 14. § 86a wird wie folgt geändert:
dem sozialen Entschädigungsrecht“ durch die a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „mit dem Sozialen Entschädigungsrecht,
dem Soldatenentschädigungsrecht“ ersetzt. „2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi-
gungsrechts, des Soldatenentschädigungs-
4. In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „nach rechts und der Bundesagentur für Arbeit
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch bei Verwaltungsakten, die eine laufende
die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialge- Leistung entziehen oder herabsetzen,“.
setzbuch und der Berechtigten nach dem Solda-
tenentschädigungsgesetz“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Ange-
legenheiten des Sozialen Entschädigungs-
5. In § 13 Absatz 6 werden die Wörter „Vierzehnten rechts“ durch die Wörter „in Angelegenheiten
Buch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter „Vier- des Sozialen Entschädigungsrechts und des
zehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten Soldatenentschädigungsrechts“ ersetzt.
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er-
15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem
setzt.
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die
6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vierzehnten des Berechtigten nach dem Soldatenentschädi-
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter gungsgesetz“ ersetzt.
„des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 16. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „oder eines
des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt. Trägers der Sozialen Entschädigung“ durch die
Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschä-
b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vierzehnten
digung oder des Trägers der Soldatenentschädi-
Buch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter
gung“ ersetzt.
„dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er- 17. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „in Angelegen-
setzt. heiten des Sozialen Entschädigungsrechts“ durch
die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Ent-
7. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für
schädigungsrechts oder des Soldatenentschädi-
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-
gungsrechts“ ersetzt.
rechts“ durch die Wörter „für Angelegenheiten
des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldaten- 18. § 220 wird aufgehoben.
entschädigungsrechts“ ersetzt.
8. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem
Artikel 26
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Änderung des
Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch Gerichtsvollzieherkostengesetzes
und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er-
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
setzt.
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 Ab-
9. § 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: satz 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)
„9. in Angelegenheiten des Soldatenentschädi- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gungsgesetzes,“. 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 ge-
strichen.
10. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bei
Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch der Durchführung der Besonderen Leistungen im
oder des Soldatenentschädigungsgesetzes“ er- Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz-
setzt. buch die Träger der Sozialen Entschädigung“ durch
ein Komma und die Wörter „bei der Durchführung
11. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder in
der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem
Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs-
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der
rechts oder des Schwerbehindertenrechts“ durch
Sozialen Entschädigung und bei der Durchführung
die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen
der Leistungen nach Kapitel 5 des Soldatenent-
Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädi-
schädigungsgesetzes der Träger der Soldatenent-
gungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts“
schädigung“ ersetzt.
ersetzt.
3. § 20 wird aufgehoben.
12. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
ter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen
Entschädigungsrecht“ durch die Wörter „der Leis-
Artikel 27
tungsempfänger nach dem Sozialen Entschädi- Änderung des
gungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht“ Einkommensteuergesetzes
ersetzt.
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
13. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
„In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs- 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
rechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist,
die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizu- wird wie folgt geändert:
laden.“ 1. § 3 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4019
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „, die Berechtigten der So-
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 43“ durch zialen Entschädigung oder die Berechtigten
die Angabe „§ 59“ ersetzt. der Soldatenentschädigung“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 28 bis b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach
35 und 38“ durch die Angabe „§§ 43 bis 50 dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „, dem
und 53“ ersetzt. Träger der Soldatenentschädigung“ eingefügt.
b) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Beamtenver- 2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben.
sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Soldaten-
entschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsge- Artikel 30
setz“ ersetzt.
Änderung des
c) In Nummer 67 Buchstabe d wird die Angabe
Gesetzes zur Errichtung
„§§ 70 bis 74“ durch die Angabe „§§ 96 bis 100“
und die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 97“ der Unfallversicherung Bund und Bahn
ersetzt. § 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversiche-
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird rung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
wie folgt gefasst: S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert
„f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Über-
worden ist, wird wie folgt gefasst:
gangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozial-
gesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschä-
digung oder Übergangsgeld nach dem Solda- „§ 4c
tenentschädigungsgesetz,“. Leistungen der Soldatenentschädigung
3. § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: (1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistun-
Wort „oder“ ersetzt. gen übertragen:
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Ka-
„5. nach den Vorschriften des Soldatenentschä- pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Sol-
digungsgesetzes.“ datenentschädigungsgesetzes,
4. § 52 Absatz 54 wird aufgehoben. 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Ka-
pitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
Artikel 28 3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2
Änderung des Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes
und
Umsatzsteuergesetzes
In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m des Umsatz- 4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung des Soldatenentschädigungsgesetzes.
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht
S. 1498) geändert worden ist, werden die Wörter von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen
„der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung entbunden.
zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der
(3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfall-
Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „den
versicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentschei-
für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial-
gesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt. dung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist ge-
genüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der
Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fach-
Artikel 29 lich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften
Weitere Änderung des über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialver-
Umsatzsteuergesetzes sicherung keine Anwendung.
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be- (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unter-
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), stützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der
das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.
worden ist, wird wie folgt geändert:
(5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushalts-
1. § 4 wird wie folgt geändert: plans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn
a) Nummer 15 wird wie folgt geändert: erstattet:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör- 1. die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungs-
ter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetz- kosten,
buch“ durch die Wörter „des Vierzehnten 2. die Kosten der Einrichtung der informationstech-
Buches Sozialgesetzbuch oder des Solda- nischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere
tenentschädigungsgesetzes“ ersetzt. Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbrin-
bb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder die gung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit
Berechtigten der Sozialen Entschädigung“ diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.
4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August
Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie
Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.“ folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
Artikel 31 fügt:
Änderung des „§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Geset-
Soldatinnen- und zes zur Regelung des Sozialen Entschädi-
Soldatenbeteiligungsgesetzes gungsrechts“.
In § 2 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbetei- 2. Folgender § 84 wird angefügt:
ligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065),
„§ 84
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird die Übergangsregelung
Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ und werden aus Anlass des Gesetzes zur
die Wörter „§ 81 des Soldatenversorgungsgesetzes“ Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
durch das Wort „Soldatengesetzes“ ersetzt. Für Personen, die Leistungen nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun-
Artikel 32 desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab-
Änderung des satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
2023 geltenden Fassung weiter.“
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner
Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, Artikel 34
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert Weitere Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert: Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
eingefügt: machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes geändert wor-
„§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung“.
den ist, wird wie folgt geändert:
b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 ge-
2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. strichen.
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: 2. Nach § 11a Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
„§ 24a mer 2 eingefügt:
Leistungen der Soldatenentschädigung „2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol-
Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten gen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zustän- nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“.
dig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwal- 3. § 84 wird aufgehoben.
tung.“
4. § 29 wird wie folgt geändert: Artikel 35
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach Änderung des
dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Kran- Dritten Buches Sozialgesetzbuch
kengeld der Soldatenentschädigung,“ eingefügt.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
b) In Absatz 2 wird die Angabe „24“ durch die An-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
gabe „24a“ ersetzt.
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 117 des
5. § 68 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben. ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange-
Komma ersetzt. fügt:
c) Folgende Nummer 18 wird angefügt: „§ 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent-
„18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“ schädigungsrechts“.
6. § 72 wird aufgehoben. 2. Folgender § 452 wird angefügt:
„§ 452
Artikel 33
Gesetz
Änderung des zur Regelung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Sozialen Entschädigungsrechts
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche- (1) Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt- mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4021
das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Artikel 38
Sozialen Entschädigung.
Änderung des
(2) Für Personen, die Leistungen nach dem Sol- Fünften Buches Sozialgesetzbuch
datenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 Ab- Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
satz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1, Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
§ 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Num- durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021
mer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt
2023 geltenden Fassung weiter.“ geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zu
Artikel 36 dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Bu-
ches“ durch die Wörter „zum Personenkreis nach
Weitere Änderung des
§ 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personen-
Dritten Buches Sozialgesetzbuch kreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädi-
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde- gungsgesetzes,“ ersetzt.
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, 2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 35 dieses nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge-
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 fügt.
Nummer 2, § 345 Nummer 5 sowie § 347 Nummer 5
3. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Ent-
schädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Solda- a) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder
tenentschädigung,“ eingefügt. der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter
„, der Sozialen Entschädigung oder der Solda-
2. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
tenentschädigung“ ersetzt.
fasst:
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach
Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach „Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche
des Vierzehnten Buches vorsehen, und Leistun- Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschä-
gen des Erwerbsschadensausgleichs nach dem digungsgesetz.“
Soldatenentschädigungsgesetz,“. 4. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 37
„Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ge-
Änderung des
hören nicht Entschädigungszahlungen, die Ge-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch schädigte nach dem Vierzehnten Buch oder
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame nach anderen Gesetzen in entsprechender An-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- wendung des Vierzehnten Buches erhalten,
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundes-
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt entschädigungsgesetz für Schäden an Körper
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021 und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt der vergleichbaren Entschädigungszahlungen
geändert: nach dem Vierzehnten Buch sowie der Aus-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 gleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
gestrichen. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“
2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1 b) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „oder
werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung,“ der Sozialen Entschädigung getragen werden“
die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädi- durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung
gung,“ eingefügt. oder der Soldatenentschädigung getragen wer-
den,“ ersetzt.
3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
5. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschä- Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld
digung,“ die Wörter „das Krankengeld der Solda- der Soldatenentschädigung“ eingefügt.
tenentschädigung,“ eingefügt.
6. § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: folgt gefasst:
„8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel „b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungs-
10 des Vierzehnten Buches sowie nach Ge- zahlungen nach dem Vierzehnten Buch und
setzen, die die entsprechende Anwendung der Ausgleich für gesundheitliche Schädi-
des Vierzehnten Buches vorsehen, und der gungsfolgen nach dem Soldatenentschädi-
Erwerbsschadensausgleich nach dem Solda- gungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach
tenentschädigungsgesetz,“. § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsge-
4. § 122 wird aufgehoben. setzes,“.
4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
7. § 235 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschä-
digung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldaten-
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder das
entschädigung,“ eingefügt.
Krankengeld der Sozialen Entschädigung“
durch die Wörter „, das Krankengeld der Sozia- 3. § 4 wird wie folgt geändert:
len Entschädigung oder das Krankengeld der a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert
Soldatenentschädigung“ ersetzt.
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Komma ersetzt.
Krankengeldes der Sozialen Entschädigung“
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
durch die Wörter „, des Krankengeldes der So-
zialen Entschädigung oder des Krankengeldes „3. Erwerbsschadensausgleich nach dem
der Soldatenentschädigung“ ersetzt. Soldatenentschädigungsgesetz bezie-
hen, wenn die zuständige Behörde den
8. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die
Antrag nach § 41 des Soldatenentschä-
Wörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädi-
digungsgesetzes stellt.“
gung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozia-
len Entschädigung und Krankengeld der Soldaten- b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
entschädigung“ ersetzt. fasst:
9. In § 251 Absatz 1 werden die Wörter „oder Kran- „1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des
kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag,
Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung an dem die dort genannten Voraussetzun-
oder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er- gen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb
setzt. von drei Monaten danach beantragt wird,
sonst mit dem Tag, der dem Eingang des
10. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Antrags folgt,“.
Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist“
durch die Wörter „einer Schädigung im Sinne des 4. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädi- „Entschädigungsrechts“ die Wörter „, einer Wehr-
gung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgeset- dienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenent-
zes ist,“ ersetzt. schädigungsgesetzes“ eingefügt.
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
Artikel 39 nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter
„Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge-
Änderung des fügt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
6. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge-
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche fasst:
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma- „2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
3384), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsge-
den ist, wird wie folgt geändert: setzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten
1. In § 3 Satz 6 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und 4“ auf Zeit,“.
durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2b bis 4“ ersetzt. 7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter „§ 63c Ab-
2. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 87 Absatz 1 des Soldatenversor-
„(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 gungsgesetzes“ ersetzt.
und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c
und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent- 8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
sprechend.“ dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken-
geld der Soldatenentschädigung“ eingefügt.
Artikel 40 9. In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
„Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der
Weitere Änderung des Soldatenentschädigung“ eingefügt.
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung
a) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses „1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die
nach dem Soldatenversorgungsgesetz
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322 gewährten Übergangsgebührnisse; liegen
gestrichen. weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: beitragspflichtige Einnahme höchstens die
Differenz aus der Beitragsbemessungs-
a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
grenze und den beitragspflichtigen Einnah-
„2b. in der sie als frühere Soldaten auf Zeit men aus den weiteren Versicherungsver-
Übergangsgebührnisse beziehen,“. hältnissen,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4023
b) Folgende Nummer 1d wird eingefügt: beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidi-
„1d. bei Personen, die Erwerbsschadensaus- gung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn
gleich nach dem Soldatenentschädigungs- und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensaus-
gesetz beziehen, der gewährte Erwerbs- gleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadens-
schadensausgleich,“. ausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt
wurde, in vollen Euro zu melden.
c) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Kranken-
geld der Sozialen Entschädigung“ durch die (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1
Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi- und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c
gung oder Krankengeld der Soldatenentschädi- und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent-
gung“ ersetzt. sprechend.“
11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem 18. In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die
Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum
der Soldatenentschädigung“ eingefügt. 31. Dezember 2021“ durch die Wörter „des Bun-
12. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert: desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ber 2023“ ersetzt.
„1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, frühe- 19. § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „31. De-
ren Soldaten auf Zeit während des Bezugs zember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember
von Übergangsgebührnissen nach dem 2023“ und das Wort „aufgrund“ jeweils durch die
Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die Wörter „auf Grund“ ersetzt.
Erwerbsschadensausgleich nach dem Sol-
20. In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder
datenentschädigungsgesetz beziehen, Per-
Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch
sonen in einem Wehrdienstverhältnis be-
die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi-
sonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter-
gung oder Krankengeld der Soldatenentschädi-
verwendungsgesetzes und für Kindererzie-
gung“ ersetzt.
hungszeiten vom Bund,“.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem 21. § 322 wird aufgehoben.
Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken-
geld der Soldatenentschädigung“ eingefügt. Artikel 41
c) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:
Änderung des
„4a. bei Personen, die Erwerbsschadensaus- Siebten Buches Sozialgesetzbuch
gleich nach dem Soldatenentschädigungs-
gesetz beziehen, von der antragstellenden Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Stelle.“ Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-
13. In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ent- gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
schädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda- des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geän-
tenentschädigung“ eingefügt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
14. In § 176b Satz 1 werden die Wörter „für ehemalige 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225
Soldaten auf Zeit“ durch die Wörter „für frühere gestrichen.
Soldaten auf Zeit“ ersetzt.
2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
15. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:
„§ 176c „2. Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leis-
ten, und Personen, für die das Soldatenentschä-
Beitragszahlung und Abrechnung digungsgesetz gilt,“.
für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 4 sowie
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
§ 52 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ent-
Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensaus-
schädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda-
gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
tenentschädigung“ eingefügt.
beziehen, können das Bundesministerium der Ver-
teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und 4. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Soldaten-
die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Ver- versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldatenent-
einbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Ein- schädigungsgesetz“ ersetzt.
vernehmens des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.“ 5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
16. In § 192b Absatz 1 wird das Wort „ehemaligen“ „Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich
durch das Wort „früheren“ ersetzt. für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11
17. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt: des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.“
„§ 192c 6. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
Meldepflichten bei Bezug ter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
von Erwerbsschadensausgleich die Wörter „§ 87 des Soldatenversorgungsgeset-
zes“ ersetzt.
(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensaus-
gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz 7. § 225 wird aufgehoben.
4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Artikel 42 a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „Budgetfähig sind auch die neben den Leistun-
Achten Buches Sozialgesetzbuch gen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der
Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistun-
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Ju- gen der Träger der Unfallversicherung bei Pfle-
gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom gebedürftigkeit, Leistungen der Träger der So-
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt zialen Entschädigung zur Krankenbehandlung,
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung
(BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt des Haushalts, Leistungen des Trägers der Sol-
geändert: datenentschädigung zur medizinischen Versor-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107 gung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe
gestrichen. zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche
2. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie-
hen und als Geldleistungen oder durch Gut-
„Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld scheine erbracht werden können.“
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vier- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Träger
zehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter
die eine entsprechende Anwendung des Vierzehn- „Träger der Sozialen Entschädigung und der
ten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem Soldatenentschädigung“ ersetzt.
Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder 6. § 63 wird wie folgt geändert:
Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
für Schaden an Leben sowie an Körper oder Ge-
sundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistun- aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
gen nach dem Vierzehnten Buch.“ Komma ersetzt.
3. § 107 wird aufgehoben. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
Artikel 43 cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Änderung des „5. der Träger der Soldatenentschädigung
Neunten Buches Sozialgesetzbuch unter den Voraussetzungen des Kapi-
tels 4 des Soldatenentschädigungsge-
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation
setzes.“
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch b) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num-
Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 mer 2a eingefügt:
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt „2a. der Träger der Soldatenentschädigung un-
geändert: ter den Voraussetzungen des Kapitels 4
1. § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: des Soldatenentschädigungsgesetzes,“.
„5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der 7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verletz-
Träger der Soldatenentschädigung für Leistun- tengeld,“ durch die Wörter „Krankengeld der Sol-
gen nach § 5 Nummer 1 bis 5“. datenentschädigung, Verletztengeld,“ ersetzt.
2. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: 8. § 65 wird wie folgt geändert:
„(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhil- aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
fe, der Sozialen Entschädigung und der Soldaten- ein Komma ersetzt.
entschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Bu-
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
ches entsprechend.“
3. § 18 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „5. Krankengeld der Soldatenentschädi-
gung: der Träger der Soldatenentschä-
„(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die digung nach Maßgabe des § 19 des Sol-
Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen datenentschädigungsgesetzes.“
Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit
dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt, aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser ein Komma ersetzt.
Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Solda- bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
tenentschädigungsgesetzes erbringt.“
„5. der Träger der Soldatenentschädigung
4. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt: nach Maßgabe dieses Buches und des
„Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für § 30 des Soldatenentschädigungsgeset-
die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver- zes.“
antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn c) In Absatz 6 werden die Wörter „das Verletzten-
die Vorschriften für das Fallmanagement nach geld“ durch die Wörter „das Krankengeld der
dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.“ Soldatenentschädigung, das Verletztengeld“ er-
5. § 29 wird wie folgt geändert: setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4025
9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: weit diese Besondere Leistungen im Einzelfall er-
„Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Solda- bringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5
tenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.“ 5. § 120 Absatz 8 wird aufgehoben.
10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter „Kran-
kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Artikel 46
Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Änderung des
Krankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt.
Elften Buches Sozialgesetzbuch
11. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „dem Verletz-
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
tengeld“ durch die Wörter „dem Krankengeld der
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
Soldatenentschädigung, dem Verletztengeld“ er-
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti-
setzt.
kel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)
12. In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch
1. § 13 wird wie folgt geändert:
die Wörter „das Krankengeld der Sozialen Ent-
schädigung, das Krankengeld der Soldatenent- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
schädigung“ ersetzt. „(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung
13. § 241 Absatz 10 wird aufgehoben. gehen folgende Entschädigungsleistungen we-
gen Pflegebedürftigkeit vor:
Artikel 44 1. Entschädigungsleistungen nach dem Vier-
Änderung des zehnten Buch und nach den Gesetzen, die
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch eine entsprechende Anwendung des Vier-
zehnten Buches vorsehen,
Dem § 120 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in 2. Entschädigungsleistungen aus der gesetz-
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar lichen Unfallversicherung,
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 120 3. Entschädigungsleistungen aus öffentlichen
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Un-
geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: fallversorgung oder Unfallfürsorge und
„(8) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda- 4. Entschädigungsleistungen nach dem Solda-
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes- tenentschädigungsgesetz.“
versorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2 b) In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die
Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1 Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem
Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103 Vierzehnten Buch“ durch die Wörter „die Leis-
Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und tungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten
§ 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe
2023 geltenden Fassung weiter.“ nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er-
setzt.
Artikel 45
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wör-
Weitere Änderung des ter „nach den Vorschriften des Vierzehnten Bu-
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ches“ durch die Wörter „nach den Vorschriften
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal- des Vierzehnten Buches oder dem Soldatenent-
tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas- schädigungsgesetz“ ersetzt.
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 3. In § 21 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 145
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 44 dieses Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches“
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: durch die Wörter „nach § 145 Absatz 2 Nummer 4
1. § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt ge- des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in
fasst: Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldaten-
entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
„4. im Recht der Sozialen Entschädigung und der
Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten 4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 44 des
werden,“. Siebten Buches,“ durch die Wörter „nach § 44 des
Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Solda-
2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Solda-
tenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17
tenversorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten-
des Soldatenentschädigungsgesetzes,“ ersetzt.
entschädigungsgesetz“ ersetzt.
3. In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
jeweils die Wörter „und der Jugendhilfe“ durch die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallversicherung“
Wörter „der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 durch die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallver-
des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Ju- sicherung, nach dem Soldatenentschädigungsge-
gendhilfe“ ersetzt. setz“ ersetzt.
4. In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden 6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „soweit diese Besondere Leistun- a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
gen im Einzelfall erbringen,“ durch die Wörter „so- Komma ersetzt.
4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: Artikel 49
„7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte Weitere Änderung des
Personen nach dem Soldatenentschädi- Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
gungsgesetz.“
In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs
7. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „nach § 34 des Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom
Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
„nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist,
nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädi- werden jeweils die Wörter „nach dem Soldatenversor-
gungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Solda- gungsgesetz“ durch die Wörter „nach dem Soldaten-
tenentschädigungsgesetzes“ ersetzt. entschädigungsgesetz“ ersetzt.
8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die
Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ Artikel 50
durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent- Änderung der
schädigung, Krankengeld der Soldatenentschädi-
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
gung“ ersetzt.
In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom
9. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör-
28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch
ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
Artikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
Kapitel 5 des Vierzehnten Buches“ durch die Wör-
S. 1387) geändert worden ist, wird das Wort „Kriegs-
ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
opferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi-
Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der
gung“ ersetzt.
Soldatenentschädigung“ ersetzt.
10. § 144 Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 51
Weitere Änderung der
Artikel 47
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Änderung des
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Septem-
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ber 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 50
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, geändert:
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des 1. In § 1 werden die Wörter „Sozialen Entschädigung“
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) ge- durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, der Sol-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: datenentschädigung“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 146 2. § 13 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für geschädigte Personen nach
„Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschä- dem Soldatenentschädigungsgesetz.“
digung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
3. In § 82 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun-
gen nach diesem Buch“ durch die Wörter „Leistun- Artikel 52
gen nach diesem Buch, des Ausgleichs für gesund-
heitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldaten- Änderung der
entschädigungsgesetz“ ersetzt. Schwerbehindertenausweisverordnung
4. § 128d wird wie folgt geändert: § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer einge- (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 42 des Ge-
fügt: setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
„12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädi- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gungsgesetz,“. 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An-
b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. gabe „§ 21“ ersetzt.
5. § 146 wird aufgehoben. 2. Dem Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
Buchstabe c angefügt:
Artikel 48 „c) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen
eines Grades der Schädigungsfolgen von min-
Änderung des
destens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch Soldatenentschädigungsgesetz,“.
In § 145 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Sozial-
gesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädi- Artikel 53
gung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes
Änderung des
vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden Versorgungsrücklagegesetzes
ist, wird jeweils die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 1“ In § 6 Absatz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in
durch die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 2“ ersetzt. der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4027
(BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset- (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
zes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
ist, werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die
Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“ Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- Artikel 58
setzt.
Änderung der
Artikel 54 Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den höheren
Änderung der technischen Verwaltungsdienst des Bundes
Verordnung über die
In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der
Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü-
beim Deutschen Bundestag fung für den höheren technischen Verwaltungsdienst
In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230),
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes- die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom
tag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge- werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversor-
setzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Soldaten- gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 des
versorgungsgesetzes“ ersetzt. Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 55 Artikel 59
Änderung der Änderung der
Verordnung über die Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung Laufbahn, Ausbildung und
für den gehobenen Auswärtigen Dienst Prüfung für den mittleren feuerwehr-
In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe c der technischen Dienst in der Bundeswehr
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü- In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Verord-
fung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bun-
Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) deswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zu-
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ er-
setzt. setzt.
Artikel 56 Artikel 60
Änderung der Änderung der
Verordnung über die Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Auswärtigen Dienst für den gehobenen technischen
In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü- In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-
fung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der den gehobenen technischen Dienst bei der Eisen-
Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) bahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066),
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert wor-
„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- den ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die An-
setzt. gabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 57 Artikel 61
Änderung der Änderung der
Verordnung über die Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
und Prüfung für den mittleren für den höheren technischen
nichttechnischen Verwaltungsdienst Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
in der Bundeswehrverwaltung In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-
In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord- nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-
den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die
der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung vom
4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, S. 3541), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
Absatz 3“ ersetzt. werden die Wörter „§ 9 des Soldatenversorgungsge-
setzes“ durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversor-
Artikel 62 gungsgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
Verordnung über die Artikel 66
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren technischen Änderung der
Dienst in der Bundeswehrverwaltung Verordnung über den
– Fachrichtung Wehrtechnik – Vorbereitungsdienst für den
gehobenen technischen Dienst
In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord-
– Fachrichtung Bahnwesen –
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehr- In § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord-
verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April nung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 22 des technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die durch Arti-
worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die kel 29 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt. geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 des Sol-
datenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13
Artikel 63 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
Verordnung über die Artikel 67
Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen Änderung der
Dienst in der Bundeswehrverwaltung Altersgeldzuständigkeitsanordnung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
Die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April
In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d der 2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrver- 1. § 2 wird wie folgt geändert:
waltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Arti- a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1
kel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldaten-
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter versorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 46 Ab-
„§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- satz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
setzt. die Wörter „§ 63 Absatz 8 des Soldatenversor-
gungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 64
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 60
Änderung der Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“
Verordnung über die durch die Wörter „§ 81 Absatz 4 des Soldaten-
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung versorgungsgesetzes“ ersetzt.
für den gehobenen bautechnischen
2. In § 4 werden die Wörter „§ 92b des Soldatenver-
Verwaltungsdienst des Bundes sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des
In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord- Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst
des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), Artikel 68
die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom
Änderung des
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Beamtenversorgungsgesetzes
Absatz 3“ ersetzt. § 35 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 65 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Änderung der Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
Verordnung über den S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Vorbereitungsdienst für den „Dieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente
mittleren Wetterdienst des Bundes nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Ab-
In § 5 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord- satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversor-
nung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten-
Wetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I den Fassung gewährt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4029
Artikel 69 8. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Weitere Änderung des a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Beamtenversorgungsgesetzes Komma ersetzt.
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I „5. Anpassung des Unfallausgleichs (§ 35).“
S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 70
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Änderung des
§ 69m folgende Angabe eingefügt: Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
„§ 69n Übergangsregelung zu § 35“. Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fas-
2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: sung der Bekanntmachung vom 4. September 2012
„(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der Ver-
seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, so- worden ist, wird wie folgt geändert:
lange dieser Zustand andauert, neben den Dienst- 1. In § 1 werden die Wörter „§ 63c des Soldatenver-
bezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege- sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 des Sol-
halt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt datenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
1. bei einer Minderung der Erwerbs- 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz 6
fähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro, des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör-
ter „§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgeset-
2. bei einer Minderung der Erwerbs- zes“ ersetzt.
fähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro,
3. § 6 wird wie folgt geändert:
3. bei einer Minderung der Erwerbs- a) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter
fähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1 200 Euro,
„§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
4. bei einer Minderung der Erwerbs- die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-
fähigkeit von 90 Prozent 1 600 Euro, zes“ ersetzt.
5. bei einer Minderung der Erwerbs- b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 63c Ab-
fähigkeit von 100 Prozent 2 000 Euro. satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 87 Absatz 2 des Soldatenversor-
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der gungsgesetzes“ ersetzt.
Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfall- 4. § 9 wird wie folgt geändert:
ausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minde-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I
rung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens
des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsge-
sechs Monate Bestand hat.
setzes“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1
3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“ des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
durch die Angabe „30“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Ab-
durch die Angabe „30“ ersetzt.
schnitt I des Zweiten Teils des Soldatenver-
5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 63b sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör- Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungs-
ter „§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- gesetzes“ ersetzt.
setzt.
bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 9
6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge- und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes“
fasst: durch die Wörter „§§ 13 und 14 des Solda-
„3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, tenversorgungsgesetzes“ ersetzt.
wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5
Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
unberücksichtigt bleibt,“. die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversor-
7. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt: gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 5 Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
„§ 69n die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversor-
Übergangsregelung zu § 35 gungsgesetzes“ ersetzt.
Personen, die im Dezember 2024 einen Unfall- dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6
ausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“
2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese Leis- durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 bis 11 des
tung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, Soldatenversorgungsgesetzes“, die Wörter
die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsge-
keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des
höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung Soldatenversorgungsgesetzes“ und die Wör-
nach Satz 1.“ ter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungs-
4030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
gesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des 1. In § 7a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird
Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. jeweils die Angabe „§ 26 Absatz 1“ durch die An-
ee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des gabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt.
Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die 2. § 69a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 57 des Soldatenversorgungsgeset- „Soldaten, die wegen der anerkannten Schädi-
zes“ ersetzt. gungsfolge im Sinne des Soldatenentschädigungs-
ff) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 62 Ab- gesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung
durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 des Solda- Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2
tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsge-
setzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind;
5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör- ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld
ter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch der Soldatenentschädigung nach § 19 des Solda-
die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset- tenentschädigungsgesetzes.“
zes“ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör- Artikel 74
ter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch
Änderung der
die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset-
zes“ ersetzt. Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Grund-
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
rente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2
des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird
„Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
wie folgt geändert:
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ ersetzt.
1. § 4a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 71 a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die
Angabe „§ 42“ ersetzt.
Änderung des
Altersgeldgesetzes b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2
§ 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 Satz 2“ ersetzt.
(BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert 2. § 17d Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die
Angabe „§ 42“ ersetzt.
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2
2. In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Ab- Satz 2“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. 3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die
Artikel 72 Angabe „§ 42“ ersetzt.
Änderung des b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab-
satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2
Bundesbesoldungsgesetzes
Satz 2“ ersetzt.
§ 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni Artikel 75
2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert Änderung der
worden ist, wird wie folgt gefasst: Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
„Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom
haben, erhalten für die Behandlung dieser Gesund- 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt
heitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbe- durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2020
handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn geändert:
diese für die Soldaten günstiger sind.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
Artikel 73 „§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, ein-
Weitere Änderung des schließlich digitaler Gesundheitsanwen-
Bundesbesoldungsgesetzes dungen“.
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), eingefügt:
das zuletzt durch Artikel 72 dieses Gesetzes geändert „§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebe-
worden ist, wird wie folgt geändert: dürftigkeit“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4031
2. § 2 wird wie folgt geändert: 8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wehrdienst- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
beschädigung“ durch die Wörter „Wehrdienst- fügt:
beschädigung nach § 81 des Soldatenversor- „(3) Bei schwerer Krankheit oder akuter Ver-
gungsgesetzes“ und das Wort „Bundesversor- schlimmerung einer Krankheit, insbesondere
gungsgesetz“ durch die Wörter „Bundesversor- nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer
gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 ambulanten Operation oder nach einer ambu-
geltenden Fassung“ ersetzt. lanten Krankenhausbehandlung, erhalten Solda-
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 81a tinnen und Soldaten die erforderliche Grund-
bis 81e“ durch die Angabe „§§ 81 und 81a pflege und hauswirtschaftliche Versorgung an
bis 81e“ ersetzt. einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Ab-
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
buch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin
aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversor- oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes- Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.“
versorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
zember 2023 geltenden Fassung“ ersetzt.
sätze 4 und 5.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversor-
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Num-
gungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes-
mer 2 wird wie folgt gefasst:
versorgungsgesetzes in der bis zum 31. De-
zember 2023 gelten Fassung“ und die Wör- „2. eine angemessene Entschädigung für den
ter „in der jeweils geltenden“ durch die Wör- Verdienstausfall der Person, die die häus-
ter „in der bis zum 31. Dezember 2023 gel- liche Krankenpflege erbringt.“
tenden Fassung“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
3. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter „ausgenom- 9. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
men Schutzimpfungen“ durch die Wörter „ausge-
nommen Schutzimpfungen und medikamentöser „§ 19a
Prophylaxe“ ersetzt. Kurzzeitpflege
4. § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: bei fehlender Pflegebedürftigkeit
„1. ambulant in einem anerkannten Heilbad oder Reichen Leistungen der häuslichen Kranken-
anerkannten Kurort,“. pflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit
oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krank-
5. Dem § 13 Absatz 1 werden die folgenden Sätze heit, insbesondere nach einem Krankenhausauf-
angefügt: enthalt, nach einer ambulanten Operation oder
„Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnah- nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung,
men sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzu- nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erfor-
führen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach derliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elf-
§ 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz- ten Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangs-
buch besteht. Bei medizinischem Bedarf können zeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit
auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften
Sinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches So- Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zuge-
zialgesetzbuch gewährt werden.“ lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So-
zialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich-
6. § 15 wird wie folgt geändert: tungen erbracht werden.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: 10. § 20 wird wie folgt geändert.
„§ 15 a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
Arzneimittel und „(§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Num-
Medizinprodukte, einschließlich mer 6, § 28)“ durch die Angabe „im Sinne von
digitaler Gesundheitsanwendungen“. § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a
und 27 Absatz 1 Nummer 6“ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Arzneimittel und
Medizinprodukte,“ durch die Wörter „Arzneimit- b) In Absatz 7 wird das Wort „Fahrtkosten“ durch
tel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler das Wort „Fahrten“ und das Wort „beihilfefähig“
Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a durch das Wort „erstattungsfähig“ ersetzt.
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt 11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und
und werden nach den Wörtern „zivilen Apothe- ortsübliche“ gestrichen.
ken“ die Wörter „oder bei anderen zugelassenen
Leistungserbringern“ eingefügt. 12. In § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör-
ter „im Sinne“ durch die Wörter „im Sinne von § 8
7. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „in der Ortho- und Anlage 2“ ersetzt.
pädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I
13. § 26 wird wie folgt geändert:
S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert a) In Absatz 1 werden die Wörter „, es sei denn, es
worden ist,“ gestrichen. besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereit-
4032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
stellung der Verpflegung nach § 17 des Wehr- 4. Pflegehilfsmittel können durch Truppenärz-
soldgesetzes“ gestrichen. tinnen und Truppenärzte sowie durch Fach-
ärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
analoger Anwendung von § 16 verordnet
„1. sie oder er wegen der Folge einer Wehr- werden.“
dienstbeschädigung im Sinne von § 2 Ab-
satz 1 behandelt wird.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
wird wie folgt gefasst:
14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein- Pflegetagegeldversicherung werden nicht ange-
gefügt: rechnet.“
„5. Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen
des § 24h des Fünften Buches Sozialgesetz- Artikel 76
buch,“.
Weitere Änderung der
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
Nummern 6 bis 9.
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
15. § 28 wird wie folgt geändert: Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom
11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist,
aa) In Satz 2 wird die Angabe „38“ durch die wird wie folgt geändert:
Angabe „37“ ersetzt. 1. § 2 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt: „(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem
Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als
„(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3
Grund einer gesundheitlichen Schädigung, des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind
die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2
Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungs-
bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, gesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12
erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu ge-
häusliche, teilstationäre oder vollstationäre währen, soweit diese für die Soldatin oder den
Pflege durch die Bundeswehr. Dabei erhalten Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn
die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die das Bundesamt für das Personalmanagement
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 der Bundeswehr auf Grund einer truppenärzt-
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit lichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren
es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellung-
ist, mit den nachfolgenden Maßgaben: nahme festgestellt hat, dass eine solche gesund-
1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des heitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die
Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldaten-
Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der entschädigungsgesetzes werden erst nach An-
Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchst- erkennung einer Wehrdienstbeschädigung ge-
betrag von 2 000 Euro, wobei die Einstufung währt.“
in die nach dem Umfang der Beeinträchti- b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 81 und 81a
gungen abgestuften Kategorien des Pflege- bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes“ je-
geldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte weils durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Soldaten-
zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei entschädigungsgesetzes“ ersetzt.
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in
der jeweils geltenden Fassung, die auf der c) Absatz 4 wird aufgehoben.
Internetseite des Spitzenverbands der Deut-
2. In § 24 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 24 des
schen gesetzlichen Unfallversicherung ver-
Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter
öffentlicht ist;
„§ 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsge-
2. während einer kombinierten Inanspruch- setzes“ ersetzt.
nahme von Hauspflege und Pflegegeld
gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise 3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt; a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 44 des Siebten
3. bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter
Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher be- „§ 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungs-
zogenen Pflegegeldes während einer tage- gesetzes“ ersetzt.
oder stundenweise Verhinderungspflege bis b) Nummer 1 wird aufgehoben.
zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeit-
pflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr c) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
weitergezahlt; bis 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4033
Artikel 77 Artikel 82
Änderung des Änderung des
Zweiten Gesetzes zur Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Vereinheitlichung und Neuregelung § 66 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
In Artikel III § 3 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
S. 1173), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden „§ 66
ist, werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Solda- Übergangsregelung
tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab- aus Anlass des Gesetzes zur
satz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er- Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
setzt.
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten-
versorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver-
Artikel 78
sorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2
Änderung des und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Num-
Bundesbesoldungs- und mer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten-
-versorgungsanpassungsgesetzes 1991 den Fassung weiter.“
In Artikel 1 § 6 Absatz 4 des Bundesbesoldungs-
und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom
Artikel 83
21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Weitere Änderung des
Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I Bundesausbildungsförderungsgesetzes
S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 55c
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Sol-
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
datenversorgungsgesetzes.“ durch die Wörter „§ 73
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Sol-
Artikel 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
datenversorgungsgesetzes.“ ersetzt.
wie folgt geändert:
Artikel 79 1. § 21 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Jugendfreiwilligendienstegesetzes „Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2
Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes
Nach § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungs-
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten-
Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
den Fassung.“
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender
§ 14 angefügt: b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
„§ 14 ein Komma ersetzt.
Übergangsregelung bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten- „6. Ausgleich für gesundheitliche Schädi-
versorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver- gungsfolgen nach Kapitel 2 des Solda-
sorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis tenentschädigungsgesetzes, Ausgleichs-
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ zahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzah-
lungen nach § 83 Absatz 1 des Soldaten-
Artikel 80 entschädigungsgesetzes.“
Weitere Änderung des 2. § 66 wird aufgehoben.
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
§ 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom Artikel 84
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Arti- Änderung der
kel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf- Verordnung zur Bezeichnung
gehoben.
der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
Artikel 81
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Änderung des
Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
Bundesfreiwilligendienstgesetzes geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3
§ 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Arti- 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Arti-
kel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I kel 52 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird aufgehoben. S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. § 1 wird wie folgt geändert: Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
oder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er-
a) In Nummer 10 werden die Wörter „Übergangs-
setzt.
geld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1)“
durch die Wörter „Übergangsgeld (§ 52), Arbeits- 4. § 67 wird aufgehoben.
losenbeihilfe (§ 102 Absatz 1)“ ersetzt.
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Artikel 87
Komma ersetzt. Änderung des
c) Folgende Nummer 13 wird angefügt: Gesetzes zur
„13. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
a) das Krankengeld der Soldatenentschädi-
gung (§ 19), Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
b) Übergangsgeld (§§ 30 und 46) und (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge-
c) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2.“ setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. § 3a wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Sol-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. datenentschädigung,“ eingefügt.
2. § 22 Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 85
Änderung des Artikel 88
Gesetzes über die Änderung des
Alterssicherung der Landwirte Wohngeldgesetzes
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte § 45 des Wohngeldgesetzes vom 24. September
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 des
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855)
(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt ge- geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ändert:
1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
gestrichen.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort Artikel 89
„Verletztengeld“ durch die Wörter „Krankengeld
der Soldatenentschädigung, Verletztengeld“ ersetzt. Änderung des
Gesetzes zur Regelung des
3. In § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6
Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Versor-
Sozialen Entschädigungsrechts
gungskrankengeld“ durch die Wörter „Versorgungs- Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädi-
krankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädi- gungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
gung“ ersetzt. wird wie folgt geändert:
4. § 130 wird aufgehoben. 1. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
werden aufgehoben.
Artikel 86 2. Artikel 22 wird aufgehoben.
Änderung des 3. Artikel 29 Nummer 1 und 6 wird aufgehoben.
Zweiten Gesetzes über 4. Artikel 30 Nummer 1 und 10 wird aufgehoben.
die Krankenversicherung der Landwirte
5. Artikel 38 Nummer 7 wird aufgehoben.
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben.
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- 7. Artikel 45 wird aufgehoben.
zes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert wor-
8. Artikel 47 Nummer 2 wird aufgehoben.
den ist, wird wie folgt geändert:
9. Artikel 51 Nummer 4 wird aufgehoben.
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort
„berechnetes“ die Wörter „oder nach dem Solda-
tenentschädigungsgesetz“ eingefügt. Artikel 89a
2. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort Änderung des
„Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Sol- Jahressteuergesetzes 2020
datenentschädigung“ eingefügt.
Artikel 38 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes
3. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kran- 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird
kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4035
Artikel 90 (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2
am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 89a in Kraft.
bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79
1. Januar 2020 in Kraft. und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2020 in Kraft.
(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
(2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
vom 1. Januar 2021 in Kraft. S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer
Kraft. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
4036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Bekanntmachung
der Neufassung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes
Vom 24. August 2021
Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278)
wird nachstehend der Wortlaut des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-
Gesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 9. Juni 2021 geltenden
Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
1. das am 25. April 2013 in Kraft getretene Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I
S. 917),
2. den am 8. September 2015 in Kraft getretenen Artikel 396 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
3. den am 23. Januar 2016 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52),
4. den am 15. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli
2016 (BGBl. I S. 1612, 2252),
5. den am 4. Juli 2017 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni
2017 (BGBl. I S. 1942),
6. den am 24. November 2020 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom
14. November 2020 (BGBl. I S. 2425),
7. den am 9. Juni 2021 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genannten
Gesetzes.
Bonn, den 24. August 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4037
Gesetz
zur Stärkung der Organisationen und Lieferketten im Agrarbereich
(Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz – AgrarOLkG)
Inhaltsübersicht Abschnitt 3
Teil 1 Befugnisse und
Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
Anwendungsbereich § 28 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde; Verordnungs-
und Begriffsbestimmungen ermächtigung
§ 1 Anwendungsbereich § 29 Tätigkeitsbericht der Durchsetzungsbehörde
§ 2 Begriffsbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 30 Gegenseitige Amtshilfe der Durchsetzungsbehörden
§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung § 31 Austausch mit anderen Durchsetzungsbehörden
Teil 2 Abschnitt 4
Agrarorganisationen Gerichtsverfahren
§ 4 Voraussetzungen und Verfahren der Anerkennung; Verord- Unterabschnitt 1
nungsermächtigungen Gerichtsverfahren in Verwaltungssachen
§ 5 Allgemeinverbindlichkeit; Verordnungsermächtigungen § 32 Zuständigkeit, Zulässigkeit
§ 6 Kartellbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 33 Aufschiebende Wirkung
§ 7 Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Un- § 34 Frist und Form
gleichgewichte auf den Märkten; Verordnungsermäch-
§ 35 Beteiligtenfähigkeit
tigung
§ 36 Verfahrensbeteiligte
§ 8 Agrarorganisationenregister; Verordnungsermächtigungen
§ 37 Anwaltszwang
§ 9 Mitteilungen und Veröffentlichung von Daten
§ 38 Mündliche Verhandlung
§ 39 Untersuchungsgrundsatz
Teil 3
§ 40 Gerichtsentscheidung
Geschäftsbeziehungen § 41 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
in der Lebensmittellieferkette § 42 Akteneinsicht
Kapitel 1 § 43 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgeset-
zes und der Zivilprozessordnung
Unlautere Handelspraktiken § 44 Zulassung der Revision, absolute Revisionsgründe
in der Lebensmittellieferkette
§ 45 Nichtzulassungsbeschwerde
Abschnitt 1 § 46 Revisionsberechtigte, Form und Frist
§ 47 Kostentragung und Kostenfestsetzung
Unlautere Handelspraktiken
§ 10 Anwendungsbereich Unterabschnitt 2
§ 11 Zahlungsfristen Gerichtsverfahren in Bußgeldsachen
§ 12 Vereinbarung über das Zurückschicken nicht verkaufter § 48 Befugnisse und Zuständigkeiten im gerichtlichen Bußgeld-
Erzeugnisse verfahren
§ 13 Vereinbarung einer kurzfristigen Beendigung des Vertrages § 49 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im gerichtlichen
über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen Verfahren
§ 14 Vereinbarung von Zahlungen oder Preisnachlässen für die § 50 Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof
Lagerung von Erzeugnissen
§ 51 Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeldbescheid
§ 15 Vereinbarung über einseitige Vertragsänderung
§ 52 Gerichtliche Entscheidungen bei der Vollstreckung
§ 16 Vereinbarung über die Kostenübernahme durch den Liefe-
ranten
Kapitel 2
§ 17 Vereinbarung über Zahlungen oder Preisnachlässe für die
Listung von Erzeugnissen Vertragsbeziehungen zwischen
§ 18 Androhung von Vergeltungsmaßnahmen Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
§ 19 Bestätigung des Vertragsinhalts § 53 Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern
§ 20 Mangels Vereinbarung unlautere Handelspraktiken und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen; Verordnungs-
ermächtigung
§ 21 Vorlage einer Zahlungen- und Kostenschätzung
§ 22 Wirksamkeit des Vertrages
Teil 4
§ 23 Verbot der unlauteren Handelspraktiken
§ 24 Anwendbarkeit des Gesetzes gegen Wettbewerbs- Überwachung, Sanktionen,
beschränkungen Verordnungsermächtigungen,
Übergangsvorschriften, Evaluierung
Abschnitt 2 § 54 Überwachung; Mitteilungen; Verordnungsermächtigung
§ 55 Bußgeldvorschriften
Beschwerderecht des
§ 56 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
Lieferanten; alternative Streitbeilegung
§ 57 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 25 Beschwerde; Verordnungsermächtigung § 58 Übergangsbestimmungen
§ 26 Vertrauliche Behandlung von Informationen § 59 Evaluierung der Regelungen über unlautere Handelsprak-
§ 27 Vereinbarung über alternative Streitbeilegung tiken
4038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Teil 1 soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Ver-
trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Anwendungsbereich Union angeführt ist;
und Begriffsbestimmungen
2. Fischereierzeugnis ist
§1 a) ein durch Fischerei oder Aquakultur gewonnenes
Anwendungsbereich Erzeugnis der Fischerei (Fischereiurerzeugnis)
oder
(1) Dieses Gesetz regelt in Umsetzung und Durch-
führung der Rechtsakte der Europäischen Gemein- b) ein Erzeugnis, das aus einem Fischereiurerzeug-
schaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht) nis durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewon-
1. die staatliche Anerkennung von nen wird (Fischereiverarbeitungserzeugnis),
a) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von soweit das jeweilige Erzeugnis in Anhang I des Ver-
Erzeugerorganisationen (Vereinigungen) und trages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union angeführt ist;
b) Branchenverbänden,
3. Lebensmittelerzeugnis ist ein Lebensmittel, das aus
soweit sich deren Tätigkeit auf Agrarerzeugnisse
mindestens einem Agrar- oder Fischereierzeugnis
bezieht (Agrarorganisationen),
hergestellt worden ist, einschließlich Getränken auf
2. die Freistellung vom Kartellverbot von Agrarorga- Wasserbasis, bei deren Herstellung mindestens ein
nisationen einschließlich im Unionsrecht geregelter Agrar- oder Fischereierzeugnis verwendet worden
Organisationen und Verbände, die mit Agrarorga- ist;
nisationen vergleichbar sind,
4. verderbliche Agrar-, Fischerei- und Lebensmitteler-
3. das Verbot bestimmter unlauterer Handelspraktiken zeugnisse sind solche Agrar-, Fischerei- und Le-
in Geschäftsbeziehungen zwischen Käufern und bensmittelerzeugnisse, bei denen auf Grund ihrer
Lieferanten in der Lebensmittellieferkette sowie Beschaffenheit oder auf Grund ihrer Verarbeitungs-
4. die Gestaltung von Vertragsbeziehungen zwischen stufe davon auszugehen ist, dass sie innerhalb von
Erzeugern und Verarbeitern von Agrarerzeugnissen. 30 Tagen nach der Ernte oder der Erzeugung, je-
(2) Soweit es das Unionsrecht den Mitgliedstaaten weils ohne Berücksichtigung etwaiger Schutzmaß-
überlässt, Agrarorganisationen anzuerkennen oder nahmen, oder innerhalb von 30 Tagen nach der Ver-
Unionsrecht über die Anerkennung von Agrarorganisa- arbeitung nicht mehr zum Verkauf geeignet sind;
tionen anzuwenden, kann in Rechtsverordnungen nach 5. Käufer ist
diesem Gesetz die Anerkennung oder Anwendung
ganz oder teilweise nach Maßgabe des Satzes 2 an- a) jede natürliche oder juristische Person, die eine
geordnet werden. Eine Anordnung darf nur erfolgen, wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, einschließlich
soweit dies Gruppen natürlicher oder juristischer Personen
wie Zusammenschlüsse von Erzeugern und Ver-
1. aus Gründen des Verwaltungsverfahrens erforder- einigungen solcher Zusammenschlüsse,
lich ist oder
b) jede Behörde in der Europäischen Union,
2. im Interesse der betroffenen Agrarorganisationen
liegt. die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse
gegen Entgelt erwirbt, unabhängig davon, ob dem
(3) Absatz 1 Nummer 2 ist auch anzuwenden auf
Erwerbsvorgang ein Kaufvertrag zugrunde liegt;
Freistellungen
1. landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe und 6. Behörden sind
2. nicht anerkannter Vereinigungen landwirtschaftlicher a) Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
Erzeugerbetriebe und nicht anerkannter Vereinigun- b) Zusammenschlüsse aus mindestens zwei Ein-
gen solcher Vereinigungen (sonstiger Vereinigungen), richtungen des öffentlichen Rechts;
soweit eine Erstreckung von Vorschriften dieses Ge- 7. Lieferant ist
setzes sachlich gerechtfertigt oder unionsrechtlich
zwingend ist. a) jeder Erzeuger eines Agrar- oder Fischereierzeug-
nisses,
§2 b) jede sonstige natürliche oder juristische Person,
Begriffsbestimmungen;
c) jede Mehrheit von Personen gemäß Buchstabe a
Verordnungsermächtigung
oder Buchstabe b, insbesondere jeder Zusam-
(1) Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffs- menschluss von Erzeugern und jede Vereinigung
bestimmungen: solcher Zusammenschlüsse,
1. Agrarerzeugnis ist der oder die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
a) ein im Wege der Urerzeugung gewonnenes Er- erzeugnisse gegen Entgelt veräußert, unabhängig
zeugnis der Landwirtschaft (Agrarurerzeugnis) davon, ob dem Veräußerungsvorgang ein Kauf-
oder vertrag zugrunde liegt.
b) ein Erzeugnis, das aus einem Agrarurerzeugnis (2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 ist ein nicht
durch Bearbeitung oder Verarbeitung gewonnen in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der
wird (Agrarverarbeitungserzeugnis), Europäischen Union angeführtes Agrarerzeugnis ein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4039
Agrarerzeugnis im Sinne des Teils 2 dieses Gesetzes, a) die von den Agrarorganisationen zu verfolgenden
soweit Ziele,
1. das Unionsrecht Bestimmungen über die Anerken- b) Erforderlichkeit und Inhalt einer Satzung oder
nung einer Agrarorganisation für dieses Erzeugnis eines vergleichbaren Rechtsaktes, in dem ins-
enthält oder besondere die Ziele der Agrarorganisation sowie
2. eine Rechtsverordnung nach Absatz 3 für das be- die Rechte und Pflichten der Mitglieder beschrie-
troffene Erzeugnis Teil 2 dieses Gesetzes für an- ben sind (Satzung),
wendbar erklärt. c) im Falle einer Erzeugerorganisation oder Ver-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- einigung bezüglich der von der jeweiligen Agrar-
wirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, im organisation erfassten Agrarerzeugnisse
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt- aa) Mindestmengen,
schaft und Energie durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Teil 2 dieses bb) Mindestmarktwerte,
Gesetzes auf nicht in Anhang I des Vertrages über cc) Mindestanbauflächen,
die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführte
Agrarerzeugnisse für anwendbar zu erklären, soweit d) Anforderungen an die Mitgliedschaft, insbeson-
im Hinblick auf die Förderung der landwirtschaftlichen dere
Erzeugung ein Bedürfnis für die Anerkennung von aa) eine Mindestmitgliederzahl,
Agrarorganisationen für derartige Erzeugnisse besteht.
bb) die Mitgliedschaft in mehr als einer Agrar-
§3 organisation,
Zuständigkeit; cc) im Falle einer Erzeugerorganisation oder
Verordnungsermächtigung Vereinigung die Pflicht zur Andienung der
Erzeugnisse der Mitglieder,
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- 3. Einzelheiten über die Bestimmung des Hauptsitzes
verordnungen und des in § 1 Absatz 1, auch in Verbin- zu treffen,
dung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten Unions- 4. das Verfahren der Anerkennung, insbesondere hin-
rechts ist die nach Landesrecht zuständige Stelle sichtlich
(zuständige Stelle), soweit nicht in diesem Gesetz oder
in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts- a) des Ruhens der Anerkennung,
verordnungen etwas anderes bestimmt ist. b) der Anerkennung von Agrarorganisationen, die
(2) Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Länder oder Mitgliedstaaten übergreifend tätig
dem Hauptsitz der Agrarorganisation. sind, und
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch c) der Beteiligung der zuständigen Kartellbehörden,
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
zu regeln und
rates bedarf, die Bundesanstalt für Landwirtschaft
und Ernährung (Bundesanstalt) als zuständige Stelle 5. die Anerkennung vor einer missbräuchlichen Nutzung
zu bestimmen. zu schützen.
(4) Die Bundesanstalt ist zuständig für die Durchset- (2) Um besonderen regionalen Gegebenheiten Rech-
zung der Vorschriften des Teils 3 Kapitel 1 Abschnitt 1, nung zu tragen, kann
sofern der Lieferant oder der Käufer oder beide in
Deutschland niedergelassen ist oder sind (Durchset- 1. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1
zungsbehörde). die Ermächtigung im Hinblick auf Branchenverbände,
die Erzeugnisse aus dem Weinbereich betreffen, die
in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der
Teil 2 Europäischen Union angeführt sind, auf die Landes-
Agrarorganisationen regierungen übertragen werden und
2. in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2
§4 Buchstabe c und d Doppelbuchstabe aa die je-
Voraussetzungen und weilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die
Verfahren der Anerkennung; Landesregierungen übertragen werden.
Verordnungsermächtigungen Die Landesregierungen können die Ermächtigung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft übertragen.
und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustim- (3) Eine Agrarorganisation darf zu keinem Zeitpunkt
mung des Bundesrates bedarf, in dem von der Anerkennung umfassten Bereich den
1. die Agrarerzeugnisse, für die jeweils Agrarorganisa- Wettbewerb ausschließen.
tionen anerkannt werden, zu bestimmen,
(4) Eine Agrarorganisation, die nicht anerkannt ist,
2. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine darf sich nicht als anerkannte Agrarorganisation be-
Agrarorganisation anerkannt wird, festzulegen, ins- zeichnen. Auf nicht anerkannte Agrarorganisationen
besondere ist das allgemeine Recht anzuwenden.
4040 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§5 (6) Bezieht sich eine nach dem Unionsrecht ermög-
lichte Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit auf einen
Allgemeinverbindlichkeit;
räumlichen Bereich in dem Gebiet nur eines Landes, ist
Verordnungsermächtigungen
anstelle des Bundesministeriums die Landesregierung
(1) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten die zuständig, eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 zu
Möglichkeit eröffnet, dass Vereinbarungen, Beschlüsse erlassen, wobei in Absatz 3 Nummer 1 anstelle des
oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen einer Bundesministeriums die nach Landesrecht zuständige
anerkannten Agrarorganisation (Vorschriften) für dieser Stelle tritt. Die Landesregierung kann die Ermächtigung
Agrarorganisation nicht angehörende Einzelunterneh- auf oberste Landesbehörden übertragen.
men oder Gruppierungen (Nichtmitglieder) für verbind-
lich erklärt werden können (Allgemeinverbindlichkeit), §6
wird das Bundesministerium ermächtigt, im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Kartellbestimmungen;
und Energie durch Rechtsverordnung nach Maßgabe Verordnungsermächtigung
der Absätze 2 und 3 und einer Rechtsverordnung auf (1) Für Tätigkeiten, die eine Agrarorganisation in
Grund des Absatzes 4 die Allgemeinverbindlichkeit dem von ihrer Anerkennung umfassten Bereich vor-
ganz oder teilweise anzuordnen. nimmt und die dem in § 1 Absatz 1 Nummer 1, auch
(2) Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, um in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 3, genannten
negativen Folgen für den betreffenden Erzeugnis- Unionsrecht, dem Teil 2 dieses Gesetzes und den auf
bereich zu begegnen, Grund dieses Gesetzes in Bezug auf Agrarorganisatio-
nen erlassenen Rechtsverordnungen (Agrarorganisa-
1. die Nichtmitglieder verursachen und tionenrecht) entsprechen, gilt § 1 des Gesetzes gegen
2. die durch deren Erfassung vermindert werden Wettbewerbsbeschränkungen nicht. Im Übrigen bleiben
können. die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
beschränkungen unberührt.
(3) Die Rechtsverordnung
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
1. ist nur auf Grund eines schriftlichen oder elektro- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
nischen Antrages der Agrarorganisation beim Bun- und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zustim-
desministerium und nach Anhörung der betroffenen mung des Bundesrates bedarf,
Nichtmitglieder zulässig,
1. den Austausch von Erkenntnissen über Tatsachen
2. ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen, hinsichtlich der anerkannten Agrarorganisationen
3. hat die Agrarorganisation einschließlich des von der zwischen den für die Anerkennung zuständigen
Allgemeinverbindlichkeit erfassten räumlichen Be- Stellen und den Kartellbehörden zu regeln, soweit
reichs anzuführen und die jeweilige Vorschrift im der Austausch für das Tätigwerden der jeweils
Wortlaut zu enthalten. anderen Behörde erforderlich ist,
Der Antrag kann wiederholt gestellt werden. 2. soweit eine Agrarorganisation gegen eine anwend-
bare Bestimmung des Kartellrechts verstößt, das
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Ruhen oder den Widerruf der Anerkennung ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft schließlich des Verfahrens zu regeln, und,
und Energie durch Rechtsverordnung, die mit Aus-
nahme der Regelung zu Nummer 1 der Zustimmung 3. soweit das Unionsrecht für bestimmte Agrarorga-
des Bundesrates bedarf, zu regeln nisationen besondere Kartellbestimmungen vor-
sieht, die zur Durchführung dieser Bestimmungen
1. nach Maßgabe des Satzes 2 die Erzeugnisbereiche, erforderlichen Anforderungen sowie das Verfahren
für die eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlas- zu regeln.
sen werden kann,
2. das Antrags- und Anhörungsverfahren, §7
3. die Voraussetzungen und das Verfahren für die Vereinbarungen und Beschlüsse
vorzeitige Aufhebung einer Rechtsverordnung nach während schwerer Ungleichgewichte
Absatz 1, einschließlich von Mitteilungspflichten, auf den Märkten; Verordnungsermächtigung
4. die Voraussetzungen für die Bestimmung des (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
Repräsentativitätsgrads eines Branchenverbands vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
nach Maßgabe des Unionsrechts, soweit das und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der
Unionsrecht den Repräsentativitätsgrad nicht ab- Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies
schließend regelt. während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten
zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Die Einbeziehung eines Erzeugnisbereichs nach Satz 1
Union über die Nichtanwendung des Artikels 101 Ab-
Nummer 1 darf nur erfolgen, soweit dies zur Verhin-
satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
derung oder Beseitigung von Nachteilen für die Ent-
päischen Union auf Vereinbarungen und Beschlüsse
wicklung des jeweils betroffenen Erzeugnisbereichs
von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben, anerkann-
zweckmäßig ist.
ten Agrarorganisationen oder sonstigen Vereinigungen
(5) Für die vorzeitige Aufhebung einer Rechtsver- erforderlich ist, Vorschriften über das Verfahren sowie
ordnung nach Absatz 1 sind das Einvernehmen des den Inhalt, Gegenstand und geografischen Anwen-
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und dungsbereich der Vereinbarungen und Beschlüsse zu
die Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich. erlassen, soweit die genannten Rechtsakte bestimmt,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4041
bestimmbar oder begrenzt sind. Die Bundesanstalt für Daten der betreffenden Agrarorganisation aus dem
Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist für Agrarorganisationenregister zu löschen.
die Durchführung zuständig. In Rechtsverordnungen (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass Anordnun- Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
gen und Maßnahmen der Bundesanstalt des Beneh- rates bedarf, die Aufnahme weiterer Daten in das
mens oder des Einvernehmens des Bundeskartellamts Agrarorganisationenregister zu regeln, soweit
bedürfen.
1. die Daten den in Absatz 1 genannten Stellen vor-
(2) Soweit es der Rechtsakt der Europäischen Union liegen,
den Mitgliedstaaten überlässt, die Maßnahme ganz
2. die Daten nicht personenbezogen sind und
oder teilweise anzuwenden oder Optionen zu deren
Ausübung vorsieht, kann in Rechtsverordnungen nach 3. an der Veröffentlichung der Daten ein öffentliches
Absatz 1 Interesse besteht.
1. die ganze oder teilweise Anwendung angeordnet (5) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt,
oder durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des
Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt als zuständige
2. die Ausübung von Optionen vorgenommen
Stelle zur Führung des Agrarorganisationenregisters zu
werden, soweit es zur Beseitigung des schweren Un- bestimmen. Macht das Bundesministerium von der Er-
gleichgewichts auf den Märkten sachlich gerechtfertigt mächtigung nach Satz 1 Gebrauch, sind der Bundes-
ist. anstalt die erforderlichen Registerdaten von der in
(3) Soweit ein Rechtsakt der Europäischen Union Absatz 1 genannten Stelle zu übermitteln. In Rechts-
die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Ver- verordnungen nach Satz 1 kann das Verfahren zur
trags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Übermittlung der Registerdaten näher geregelt werden.
auf Vereinbarungen und Beschlüsse im Sinne des Ab-
satzes 1 Satz 1 anordnet, gilt das Verbot des § 1 des §9
Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für sol- Mitteilungen
che Vereinbarungen und Beschlüsse nicht. Rechtsver- und Veröffentlichung von Daten
ordnungen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Ab- (1) Die zuständigen Stellen können Daten, die sie im
satz 2, können auch für die Durchführung des Satzes 1 Rahmen der Anerkennung oder Überwachung gewon-
erlassen werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 2 nen haben, den folgenden Stellen mitteilen, soweit dies
können auch Pflichten zur Mitteilung der Vereinbarun- zur Einhaltung der Anforderungen des Agrarorganisa-
gen und Beschlüsse an die zuständige Behörde vorge- tionenrechts erforderlich ist:
sehen werden.
1. anderen zuständigen Stellen desselben Landes,
§8 2. den zuständigen Stellen anderer Länder,
Agrarorganisationenregister; 3. den zuständigen Stellen des Bundes,
Verordnungsermächtigungen 4. den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der
(1) Jede zuständige Stelle führt für die Agrarorga- Europäischen Union und
nisationen, für deren Anerkennung sie zuständig ist, 5. den Organen der Europäischen Union.
ein Register zum Zweck der Information der Öffentlich- (2) Ist die zuständige Stelle eine Stelle des Bundes,
keit (Agrarorganisationenregister), das für die jeweilige so kann diese Stelle nichtpersonenbezogene Daten zu
Agrarorganisation statistischen oder wissenschaftlichen Zwecken unter
1. Namen und Anschrift, Einhaltung der Anforderungen des Schutzes von Be-
2. Datum der Anerkennung, triebs- und Geschäftsgeheimnissen und eines funktio-
nierenden Wettbewerbs veröffentlichen.
3. Angabe des Erzeugnisbereichs, auf den sich die
Anerkennung bezieht, Teil 3
4. die Angaben nach Absatz 3 und
Geschäftsbeziehungen
5. die Angaben nach einer Rechtsverordnung auf in der Lebensmittellieferkette
Grund des Absatzes 4
enthält. Kapitel 1
(2) Auskünfte aus dem Register können im Wege Unlautere Handelspraktiken
des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt in der Lebensmittellieferkette
werden. Beim automatisierten Abruf über das Internet
sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Abschnitt 1
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und
Datensicherheit zu treffen. Unlautere Handelspraktiken
(3) Ist die Anerkennung einer Agrarorganisation auf- § 10
gehoben, fällt die Anerkennung aus sonstigen Gründen
weg oder ruht die Anerkennung, ist das Datum der Auf- Anwendungsbereich
hebung, des Wegfalls oder des Ruhens in das Agrar- (1) Dieser Abschnitt gilt für den Verkauf von Agrar-,
organisationenregister einzutragen. Zum Ablauf des Fischerei- und Lebensmittelerzeugnissen durch Liefe-
fünften auf das Jahr der Aufhebung oder des Wegfalls ranten, die einen Jahresumsatz von höchstens
der Anerkennung folgenden Kalenderjahres sind alle 350 000 000 Euro haben, an
4042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. Käufer, die einen Jahresumsatz von mehr als (2) Der Käufer hat die Zahlung des vereinbarten
2 000 000 Euro haben, sofern ihr Jahresumsatz Preises an den Lieferanten spätestens innerhalb der
höher ist als der des Lieferanten, wobei folgende folgenden Fristen zu leisten:
Pauschalierungen gelten: 1. für verderbliche Agrar-, Fischerei- oder Lebens-
Jahresumsatz Jahresumsatz mittelerzeugnisse innerhalb von 30 Tagen nach der
Stufe des Lieferanten des Käufers Lieferung,
1 bis 2 000 000 Euro über 2. für andere Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
2 000 000 Euro erzeugnisse innerhalb von 60 Tagen nach der Liefe-
rung.
2 über 2 000 000 Euro über Wurde eine regelmäßige Lieferung vereinbart, so be-
bis 10 000 000 Euro 10 000 000 Euro ginnt die Frist nach Satz 1 mit Ablauf des vereinbarten
Lieferzeitraums, spätestens jedoch einen Monat nach
3 über 10 000 000 Euro über der ersten Lieferung. Käufer und Lieferant können ver-
bis 50 000 000 Euro 50 000 000 Euro
einbaren, dass abweichend von Satz 1 der Zeitpunkt
des Zugangs einer Rechnung oder gleichwertigen
4 über 50 000 000 Euro über
bis 150 000 000 Euro 150 000 000 Euro Zahlungsaufstellung an die Stelle des Zeitpunkts der
Lieferung oder des Ablaufs des Lieferzeitraums tritt.
5 über über (3) Absatz 2 gilt nicht für
150 000 000 Euro 350 000 000 Euro
1. Preiselemente, die Gegenstand von Wertaufteilungs-
bis 350 000 000 Euro
klauseln sind, und
oder 2. Zahlungen im Rahmen des Schulprogramms gemäß
Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
2. Käufer, bei denen es sich um Behörden handelt,
(4) Längere als die in Absatz 2 genannten Zahlungs-
sofern mindestens eine der beiden Vertragsparteien fristen können nicht vereinbart werden. Unberührt
ihren Sitz in der Europäischen Union hat. Dieser Ab- bleiben gesetzliche Vorschriften, nach denen nur die
schnitt gilt darüber hinaus bis zum 1. Mai 2025 auch Vereinbarung kürzerer als der in Absatz 2 genannten
für den Verkauf von Milch- und Fleischprodukten sowie Zahlungsfristen zulässig ist.
von Obst-, Gemüse- und Gartenbauprodukten ein-
schließlich Kartoffeln durch Lieferanten, die einen Jah- (5) § 271a Absatz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Ge-
resumsatz im jeweiligen Verkaufssegment in Deutsch- setzbuchs gilt auch, wenn der Schuldner eine Behörde
land von höchstens 4 000 000 000 Euro haben, an ist.
Käufer, wenn der gesamte Jahresumsatz des Lieferan- (6) Abweichend von § 286 Absatz 3 Satz 1 des
ten nicht mehr als 20 Prozent des gesamten Jahres- Bürgerlichen Gesetzbuchs kommt der Schuldner
umsatzes des Käufers beträgt. Eine Verlängerung die- spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
ser Frist durch den Deutschen Bundestag bleibt dem 30 Tagen nach dem sich aus Absatz 2 ergebenden
Ergebnis der Evaluierung nach § 59 vorbehalten. Fristbeginn leistet.
(2) Der Jahresumsatz und die Stufe gemäß der
§ 12
Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 sind zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses zwischen Lieferant und Käufer Vereinbarung über das
nach den Artikeln 3, 4 und 6 des Anhangs zu der Zurückschicken nicht verkaufter Erzeugnisse
Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betref- Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
fend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der vereinbaren, dass er nicht verkaufte Agrar-, Fischerei-
kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG) oder Lebensmittelerzeugnisse an den Lieferanten zu-
(ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in der jeweils gelten- rückschicken kann, ohne dass er dem Lieferanten
den Fassung zu bestimmen. Der Jahresumsatz ist im Folgendes bezahlt:
Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 des Anhangs
1. den geschuldeten Kaufpreis für die Erzeugnisse und
zu der Empfehlung 2003/361/EG auf Jahresbasis zu
berechnen; hierzu ist der letzte Rechnungsabschluss 2. die Kosten für die Beseitigung der Erzeugnisse, so-
heranzuziehen. weit die Erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind.
(3) Lieferant und Käufer sind in den Vertragsver-
§ 13
handlungen einander zur Auskunft darüber verpflichtet,
welcher Stufe gemäß der Tabelle in Absatz 1 Nummer 1 Vereinbarung einer
ihr jeweiliger Jahresumsatz zuzuordnen ist, oder, wenn kurzfristigen Beendigung des Vertrages
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 erster Halb- über den Kauf von verderblichen Erzeugnissen
satz erfüllt sind, wie hoch ihr jeweiliger Jahresumsatz Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
ist. vereinbaren, dass er den Vertrag über den Kauf von
verderblichen Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
§ 11 erzeugnissen so kurzfristig beenden oder einzelne
Lieferungen so kurzfristig abbestellen kann, dass der
Zahlungsfristen
Lieferant nach vernünftigem Ermessen keine alterna-
(1) Für Entgeltforderungen aus Verträgen gemäß tive Vermarktungs- oder Verwendungsmöglichkeit für
§ 10 Absatz 1 gelten die allgemeinen Vorschriften, so- diese Erzeugnisse mehr haben wird. Eine Beendigung
weit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. des Vertrages oder die Abbestellung einer Lieferung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4043
die weniger als 30 Tage vor dem vereinbarten Liefer- § 17
termin erfolgt, ist immer als kurzfristig im Sinne des Vereinbarung
Satzes 1 anzusehen. über Zahlungen oder
Preisnachlässe für die Listung von Erzeugnissen
§ 14
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam
Vereinbarung vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten für
von Zahlungen oder die Listung der zu liefernden Agrar-, Fischerei- oder
Preisnachlässen für die Lagerung von Erzeugnissen Lebensmittelerzeugnisse durch Zahlungen oder Preis-
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam nachlässe beteiligt. Satz 1 gilt nicht für die Kosten, die
vereinbaren, dass sich der Lieferant an den Kosten der für die Listung bei der Markteinführung von Erzeugnis-
Lagerung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder Le- sen entstehen.
bensmittelerzeugnisse beim Käufer durch Zahlungen
oder Preisnachlässe beteiligt. § 18
Androhung
§ 15 von Vergeltungsmaßnahmen
Vereinbarung Der Käufer darf dem Lieferanten keine Vergeltungs-
über einseitige Vertragsänderung maßnahmen geschäftlicher Art androhen oder derar-
Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirksam tige Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreifen,
vereinbaren, dass der Käufer den Vertrag über die wenn der Lieferant
Lieferung von Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel- 1. seine vertraglichen oder gesetzlichen Rechte gel-
erzeugnissen einseitig ändern kann in Bezug auf tend macht, einschließlich der Ausübung seines Be-
1. die Häufigkeit, die Art und Weise, den Ort, den Zeit- schwerderechts nach § 25, oder
punkt oder den Umfang der Lieferung, 2. seine gesetzlichen Pflichten erfüllt, einschließlich
2. die Qualitätsstandards der Erzeugnisse, seiner Pflicht zu einer Zusammenarbeit mit der
Durchsetzungsbehörde im Rahmen einer Unter-
3. die Zahlungsbedingungen, suchung von Amts wegen.
4. die Preise,
5. die Lagerung der Erzeugnisse, § 19
6. die Listung der Erzeugnisse, Bestätigung des Vertragsinhalts
7. die Vermarktung der Erzeugnisse, einschließlich Der Käufer hat dem Lieferanten auf Verlangen den
Verkaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen Inhalt eines mündlich geschlossenen Liefervertrages
im Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereit- oder einer diesem zugrunde liegenden mündlich ge-
stellung auf dem Markt, oder schlossenen Rahmenvereinbarung in Textform zu be-
stätigen. Satz 1 gilt auch für mündlich geschlossene
8. die Kostenregelung für das Einrichten der Räumlich- Nebenabreden zu einem Vertrag. Der Inhalt einer dem
keiten des Käufers, in denen die Erzeugnisse des Liefervertrag zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung
Lieferanten verkauft werden. muss nicht nach Satz 1 bestätigt werden, wenn
1. der Käufer ein Erzeugerzusammenschluss ist, dem
§ 16
der Lieferant angehört, und
Vereinbarung über die
2. dem Liefervertrag die für die Mitglieder des Erzeu-
Kostenübernahme durch den Lieferanten
gerzusammenschlusses geltenden Bestimmungen
(1) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk- zugrunde liegen.
sam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen
hat, die dem Käufer ohne ein Verschulden des Liefe- § 20
ranten entstehen durch
Mangels Vereinbarung
1. eine Qualitätsminderung oder vollständige Qualitäts- unlautere Handelspraktiken
einbuße der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel- (1) Das Verlangen des Käufers nach Zahlungen oder
erzeugnisse, die eingetreten ist, nachdem die Liefe- Preisnachlässen vom Lieferanten für
rung dem Käufer übergeben worden ist, oder
1. die Listung der gelieferten Agrar-, Fischerei- oder
2. die Bearbeitung von Kundenbeschwerden beim Lebensmittelerzeugnisse bei deren Markteinführung,
Käufer, die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
erzeugnisse des Lieferanten betreffen. 2. die Vermarktung der gelieferten Agrar-, Fischerei-
oder Lebensmittelerzeugnisse, einschließlich Ver-
(2) Der Käufer kann mit dem Lieferanten nicht wirk- kaufsangeboten, der Werbung, Preisnachlässen im
sam vereinbaren, dass der Lieferant Kosten zu tragen Rahmen von Verkaufsaktionen sowie der Bereit-
hat, die in keinem spezifischen Zusammenhang mit stellung auf dem Markt, oder
dem Verkauf der Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel-
erzeugnisse des Lieferanten stehen. Dazu gehören bei- 3. das Einrichten der Räumlichkeiten, in denen die
spielsweise Kosten für unternehmerische Entscheidun- Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden,
gen des Käufers, die dieser typischerweise unabhängig ist unlauter, es sei denn, diese Handelspraktik wurde
von seinen Lieferanten trifft, und Kosten, die durch ein zuvor klar und eindeutig, insbesondere auch unter
Fehlverhalten des Personals des Käufers verursacht Beachtung des § 16, zwischen Käufer und Lieferant
werden. vereinbart.
4044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Eine Vereinbarung zu Preisnachlässen im Rah- erzeugnisse nicht mehr verwendbar sind, ohne
men von Verkaufsaktionen im Sinne des Absatzes 1 die Zahlung der Kosten der Beseitigung vor-
Nummer 2 ist nur wirksam, wenn sich der Käufer auch sehen, das nach § 12 nicht wirksam vereinbart
verpflichtet, dem Lieferanten rechtzeitig vor Beginn der werden kann,
Verkaufsaktion in Textform den Aktionszeitraum und
eine Schätzung der Menge der Erzeugnisse mitzu- c) Fristen für die Beendigung des Vertrages oder die
teilen, die zu dem niedrigeren Preis bestellt werden Abbestellung von Lieferungen vorsehen, die nach
soll. Erfüllt der Käufer seine vertragliche Pflicht zur § 13 nicht wirksam vereinbart werden können,
Unterrichtung des Lieferanten nicht, kann er den ver- d) eine Beteiligung an den Lagerkosten vorsehen, die
einbarten Preisnachlass nicht verlangen. nach § 14 nicht wirksam vereinbart werden kann,
§ 21 e) Rechte zur Änderung des Vertrages durch den
Käufer vorsehen, die nach § 15 nicht wirksam
Vorlage einer vereinbart werden können,
Zahlungen- und Kostenschätzung
Wurden Zahlungen oder Preisnachlässe nach § 20 f) eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den
Absatz 1 zwischen Käufer und Lieferant vereinbart, Lieferanten vorsehen, die nach § 16 nicht wirksam
kann der Lieferant verlangen, dass ihm der Käufer vereinbart werden kann oder
folgende Informationen in Textform übermittelt: g) eine Beteiligung an den Listungskosten vorsehen,
1. eine Schätzung die nach § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart
werden kann,
a) der Höhe der vereinbarten Zahlungen und Preis-
nachlässe je Einheit und der Anzahl der Einheiten 2. seine vertraglichen Zahlungspflichten nicht oder
oder, nicht innerhalb der in § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2 vorgesehenen Frist erfüllt, es sei denn,
b) sofern eine Schätzung nach Buchstabe a nicht
der Käufer hat ein Recht, die Leistung zu ver-
möglich ist, der Höhe der Zahlungen und Preis-
weigern,
nachlässe insgesamt sowie
2. eine begründete Kostenschätzung. 3. bei Zurückschicken der nicht verkauften Agrar-,
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse den ge-
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Vereinbarungen zu Preis- schuldeten Kaufpreis oder die Beseitigungskosten
nachlässen im Rahmen von Verkaufsaktionen. entgegen § 12 nicht bezahlt,
§ 22 4. einzelne Leistungen aus einem Vertrag über den
Kauf von verderblichen Agrar-, Fischerei- oder
Wirksamkeit des Vertrages Lebensmittelerzeugnissen entgegen § 13 kurzfristig
(1) Die allgemeinen Vorschriften über die Wirksam- abbestellt,
keit von Verträgen und Vertragsbestimmungen, insbe-
5. von dem Lieferanten Leistungen verlangt, auf die er
sondere die §§ 134, 138 und 305 bis 310 des Bürger-
keinen Anspruch hat, weil sie nach § 14, § 15, § 16
lichen Gesetzbuchs, bleiben durch die §§ 11 bis 17
oder § 17 Satz 1 nicht wirksam vereinbart werden
und 20 unberührt.
können oder weil es an einer klaren, eindeutigen
(2) Sind Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 und wirksamen Vereinbarung nach § 20 fehlt,
bis 17 oder 20 ganz oder teilweise unwirksam, so
bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit die 6. entgegen § 18 dem Lieferanten Vergeltungsmaß-
Vertragsbestimmungen auf Grund der §§ 11 bis 17 nahmen geschäftlicher Art androht oder derartige
oder 20 unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Maßnahmen gegen den Lieferanten ergreift,
Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften.
7. eine Bestätigung nach § 19 Satz 1 oder Satz 2 nicht
erteilt,
§ 23
8. eine Schätzung der Zahlungen oder Preisnachlässe
Verbot der
oder eine Kostenschätzung nach § 21 nicht zur Ver-
unlauteren Handelspraktiken
fügung stellt oder
Die Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich-
gewichts zwischen dem Käufer und dem Lieferanten 9. Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten entgegen
durch unlautere Handelspraktiken des Käufers ist ver- § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim-
boten. Eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Ungleich- nissen erlangt, nutzt oder offenlegt.
gewichts nach Satz 1 liegt ausschließlich vor, wenn der
Käufer § 24
1. Vertragsbedingungen verwendet, die Anwendbarkeit des
a) längere als die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
oder 2 genannten Zahlungsfristen vorsehen,
Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
b) das Zurückschicken nicht verkaufter Agrar-, beschränkungen, insbesondere die §§ 19 und 20 des
Fischerei- oder Lebensmittelerzeugnisse ohne Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, sowie
Zahlung des geschuldeten Kaufpreises oder, die Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten des
soweit die Agrar-, Fischerei- oder Lebensmittel- Bundeskartellamts bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4045
Abschnitt 2 offenzulegen, so teilt sie dem Beschwerdeführer mit,
dass sie das Verfahren einstellt, sofern der Beschwerde-
Beschwerderecht des führer nicht innerhalb einer angemessenen Frist der er-
Lieferanten; alternative Streitbeilegung forderlichen Offenlegung der Informationen zustimmt.
Ist der Beschwerdeführer nicht der Betroffene, so kann
§ 25 der Beschwerdeführer nur nach Einwilligung des Be-
Beschwerde; troffenen der Offenlegung zustimmen; die Einwilligung
Verordnungsermächtigung bedarf der Textform. Der Beschwerdeführer hat die
Einwilligung zusammen mit der Zustimmungserklärung
(1) Eine Beschwerde bei der Durchsetzungsbehörde der Durchsetzungsbehörde vorzulegen.
können unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe ein-
legen: § 27
1. der Lieferant; Vereinbarung
2. folgende wirtschaftliche Vereinigungen oder Zusam- über alternative Streitbeilegung
menschlüsse: Unbeschadet des Rechts des Lieferanten, nach § 25
a) eine wirtschaftliche Vereinigung von Lieferanten, eine Beschwerde einzulegen, und der Befugnisse der
deren Mitglied der Lieferant ist, oder Durchsetzungsbehörde nach § 28 können der Lieferant
und der Käufer vereinbaren, alternative Streitbei-
b) ein Zusammenschluss von wirtschaftlichen Liefe- legungsverfahren einschließlich der Anrufung einer
rantenvereinigungen, Ombudsstelle zu nutzen, wenn sich der Lieferant durch
aa) dessen Mitglied der Lieferant ist oder den Käufer einer Handelspraktik ausgesetzt sieht, die
nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21
bb) dessen Mitglied eine Lieferantenvereinigung
oder in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz
ist, in der der Lieferant Mitglied ist,
von Geschäftsgeheimnissen verboten ist.
wenn der Lieferant diese Vereinigung oder den
Zusammenschluss mit der Einlegung der Be- Abschnitt 3
schwerde beauftragt hat;
Befugnisse und
3. andere unabhängige juristische Personen, die mit
Aufgaben der Durchsetzungsbehörde
ihrer Tätigkeit keinen Erwerbszweck verfolgen und
die ein berechtigtes Interesse daran haben, Liefe-
ranten zu vertreten, wenn sie der Lieferant mit der § 28
Einlegung der Beschwerde beauftragt hat. Befugnisse der
In der Beschwerde ist darzulegen, gegen welche der Durchsetzungsbehörde;
nach § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11 bis 21 Verordnungsermächtigung
und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum Schutz (1) Die Durchsetzungsbehörde hat die Befugnis,
von Geschäftsgeheimnissen verbotenen Handelsprak-
1. Untersuchungen auf Grund einer Beschwerde oder,
tiken der Käufer gegenüber dem Lieferanten verstoßen
auch aus Gründen der Vertraulichkeit, von Amts
haben soll.
wegen einzuleiten und durchzuführen, wobei der
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Behörde die Rechte auf Grund des § 54 zustehen,
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
2. nach Anhörung des Käufers einen Verstoß gegen
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-
eines der in § 23 Satz 2 in Verbindung mit den §§ 11
stimmung des Bundesrates bedarf, das Beschwerde-
bis 21 und in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zum
verfahren näher zu regeln.
Schutz von Geschäftsgeheimnissen normierten Ver-
bote festzustellen und die Anordnungen zu treffen,
§ 26 die zur Beseitigung des Verstoßes und zur Ver-
Vertrauliche hütung künftiger Verstöße notwendig sind,
Behandlung von Informationen 3. ihre nach Nummer 2 sowie nach § 55 Absatz 1
(1) Auf Antrag des Beschwerdeführers trifft die Nummer 1a und 1b gegenüber Käufern getroffenen
Durchsetzungsbehörde die erforderlichen Maßnah- Entscheidungen nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7
men, um zu veröffentlichen und
1. die Identität des von der unlauteren Handelspraktik 4. Leitlinien zur Einstufung von Erzeugnissen als ver-
Betroffenen zu schützen sowie derblich im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4 zu
veröffentlichen.
2. alle sonstigen Informationen, deren Offenlegung
nach Ansicht des von der unlauteren Handelspraktik (2) Entscheidungen nach Absatz 1 Nummer 2 trifft
Betroffenen seinen Interessen schaden würde, zu die Durchsetzungsbehörde im Einvernehmen mit dem
schützen. Bundeskartellamt. Entscheidungen im Verfahren nach
§ 55 Absatz 1 Nummer 1b hinsichtlich des Vorliegens
In dem Antrag ist anzugeben, welche Informationen
eines Verstoßes gegen eines der in den § 23 Satz 2 in
aus der Beschwerde vertraulich zu behandeln sind.
Verbindung mit den §§ 11 bis 21 und in Verbindung mit
(2) Kann die Durchsetzungsbehörde die Untersu- § 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheim-
chung der Beschwerde nicht abschließen, ohne ver- nissen normierten Verbote trifft die Durchsetzungs-
trauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 behörde im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt.
4046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Vor Entscheidungen hinsichtlich der Höhe des fest- 1. die Zahl der eingegangenen Beschwerden sowie die
zusetzenden Bußgelds nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b Zahl der eingeleiteten und der abgeschlossenen
und vor Veröffentlichung von Leitlinien nach Absatz 1 Untersuchungen und
Nummer 4 gibt die Durchsetzungsbehörde dem Bun-
2. soweit mit einem Antrag nach § 26 Absatz 1 verein-
deskartellamt Gelegenheit zur Stellungnahme. Die
bar, für jede abgeschlossene Untersuchung eine zu-
Durchsetzungsbehörde kann dem Bundeskartellamt
sammenfassende Beschreibung des Sachverhalts,
für die Zwecke der Sätze 1 bis 3 die entscheidungs-
das Ergebnis der Untersuchung und gegebenenfalls
erheblichen Informationen einschließlich personen-
die getroffene Entscheidung.
bezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheim-
nisse übermitteln. Liegen dem Bundeskartellamt
Informationen einschließlich personenbezogener Daten § 30
und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vor, die Gegenseitige Amtshilfe
von den nach Satz 4 übermittelten Informationen ab- der Durchsetzungsbehörden
weichen, kann das Bundeskartellamt diese Informa-
tionen der Durchsetzungsbehörde übermitteln. (1) Die Durchsetzungsbehörde hat den Durchset-
zungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Euro-
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- päischen Union sowie der Europäischen Kommission
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft Informationen zu übermitteln und Amtshilfe zu leisten,
und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu- soweit dies für eine einheitliche Umsetzung und An-
stimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren zur wendung der Richtlinie (EU) 2019/633 erforderlich ist.
Beteiligung des Bundeskartellamts näher zu regeln. Die Amtshilfe betrifft insbesondere Auskunftsersuchen
(4) Die Durchsetzungsbehörde kann Anordnungen sowie Untersuchungen bei Käufern, die in Deutschland
nach Absatz 1 Nummer 2 mit Zwangsmitteln nach niedergelassen sind.
den Bestimmungen des Verwaltungs-Vollstreckungs- (2) Die Durchsetzungsbehörde hat alle geeigneten
gesetzes durchsetzen. Dabei kann sie die Zwangs- Maßnahmen zu ergreifen, um Amtshilfeersuchen unver-
mittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. Sie züglich und spätestens innerhalb von sechs Wochen
kann auch Zwangsmittel gegen Behörden anwenden. nach deren Eingang nachzukommen. Hat die er-
Die Höhe des Zwangsgelds kann bis zu 300 000 Euro suchende Durchsetzungsbehörde des anderen Mit-
betragen. gliedstaates der Europäischen Union darauf hinge-
(5) Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht Ent- wiesen, dass ein Antrag auf Vertraulichkeit vorliegt, so
scheidungen nach Absatz 1 Nummer 3 nach Abschluss ist § 26 entsprechend anzuwenden.
des Verwaltungsverfahrens unter Nennung des Namens (3) Die Durchsetzungsbehörde darf Amtshilfeersu-
des Käufers auf ihrer Internetseite, soweit die Entschei- chen nur ablehnen, wenn
dung nicht einen geringfügigen Verstoß betrifft. Ist die
Entscheidung bei Veröffentlichung noch nicht be- 1. sie für den Gegenstand des Ersuchens oder für
standskräftig, weist die Durchsetzungsbehörde auf die Maßnahmen, die sie durchführen soll, nicht zu-
die fehlende Bestandskraft hin. ständig ist oder
(6) Wird ein Verstoß behoben, der Gegenstand einer 2. ein Eingehen auf das Ersuchen gegen Rechtsvor-
veröffentlichten Entscheidung ist, macht die Durchset- schriften verstoßen würde.
zungsbehörde dies unverzüglich auf ihrer Internetseite (4) Die Durchsetzungsbehörde hat die ersuchende
bekannt. Ergeht zu der Entscheidung der Durch- Durchsetzungsbehörde des anderen Mitgliedstaates
setzungsbehörde eine Gerichtsentscheidung, macht der Europäischen Union über die Ergebnisse oder ge-
die Durchsetzungsbehörde auf Antrag des betroffenen gebenenfalls über den Fortgang der Maßnahmen zu
Käufers den Tenor der Gerichtsentscheidung unver- informieren, die getroffen wurden, um dem Amtshilfe-
züglich auf ihrer Internetseite bekannt. ersuchen nachzukommen. Sie hat im Fall des Absat-
(7) Die Durchsetzungsbehörde entfernt die Informa- zes 3 die Gründe für die Ablehnung des Ersuchens zu
tionen nach den Absätzen 5 und 6 spätestens drei erläutern.
Monate nach der Veröffentlichung der Entscheidung (5) Ein Amtshilfeersuchen der Durchsetzungsbehörde
der Durchsetzungsbehörde oder des Tenors der Ge- hat alle erforderlichen Informationen zu enthalten;
richtsentscheidung von der Internetseite. Wird ein Ver- hierzu gehören insbesondere der Zweck und die Be-
stoß behoben, nachdem die Durchsetzungsbehörde gründung des Ersuchens sowie gegebenenfalls ein An-
die Informationen von der Internetseite nach Satz 1 trag auf Vertraulichkeit nach § 26 Absatz 1. Die auf das
entfernt hat, macht die Durchsetzungsbehörde die Ersuchen hin übermittelten Informationen dürfen aus-
Behebung des Verstoßes auf Antrag des Käufers für schließlich zu dem Zweck verwendet werden, zu dem
die Dauer von höchstens drei Monaten auf ihrer Inter- sie angefordert wurden.
netseite bekannt.
§ 31
§ 29
Austausch mit
Tätigkeitsbericht anderen Durchsetzungsbehörden
der Durchsetzungsbehörde
Die Durchsetzungsbehörde nimmt an den regel-
Die Durchsetzungsbehörde veröffentlicht jährlich mäßigen Treffen der Durchsetzungsbehörden der Mit-
einen Bericht über ihre Tätigkeit. Der Bericht hat für gliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 8
das jeweilige Vorjahr Folgendes zu umfassen: Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/633 teil.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4047
Abschnitt 4 3. das Bundeskartellamt bei Entscheidungen nach § 28
Absatz 1 Nummer 2,
Gerichtsverfahren
4. Personen und Personenvereinigungen, deren Inte-
Unterabschnitt 1 ressen durch die Entscheidung erheblich berührt
werden und die die Durchsetzungsbehörde auf
Gerichtsverfahren ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat.
in Verwaltungssachen
§ 37
§ 32
Anwaltszwang
Zuständigkeit, Zulässigkeit
Vor dem zuständigen Gericht müssen sich die Betei-
(1) Über eine Klage gegen die Durchsetzungs- ligten durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
behörde entscheidet das für Beschwerden gegen vertreten lassen. Die Durchsetzungsbehörde und das
Entscheidungen des Bundeskartellamts zuständige Bundeskartellamt können sich durch ein Mitglied der
Oberlandesgericht (zuständiges Gericht). jeweiligen Behörde vertreten lassen.
(2) Die §§ 42 bis 44a der Verwaltungsgerichtsord-
nung sind entsprechend anzuwenden. § 38
Mündliche Verhandlung
§ 33
(1) Das zuständige Gericht entscheidet über die
Aufschiebende Wirkung Klage auf Grund mündlicher Verhandlung; mit Ein-
Die Klage gegen eine Verfügung der Durchsetzungs- verständnis der Beteiligten kann ohne mündliche Ver-
behörde hat keine aufschiebende Wirkung. handlung entschieden werden.
(2) Sind die Beteiligten in dem Verhandlungstermin
§ 34 trotz rechtzeitiger Benachrichtigung nicht erschienen
Frist und Form oder werden sie nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, so kann gleichwohl in der Sache verhandelt
(1) Die Klage ist binnen einer Frist von einem Monat
und entschieden werden.
bei der Durchsetzungsbehörde schriftlich einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Verfügung der
Durchsetzungsbehörde. Es genügt, wenn die Klage § 39
innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht ein- Untersuchungsgrundsatz
geht. (1) Das zuständige Gericht erforscht den Sachver-
(2) Erlässt die Durchsetzungsbehörde auf Grund halt von Amts wegen.
einer Beschwerde keine Verfügung, so ist die Klage (2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass
an keine Frist gebunden.
1. Formfehler beseitigt werden,
(3) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach
2. unklare Anträge erläutert werden,
Zustellung der angefochtenen Verfügung zu begrün-
den. Im Fall des Absatzes 2 beträgt die Frist einen 3. sachdienliche Anträge gestellt werden,
Monat; sie beginnt mit der Erhebung der Klage. Die 4. ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt werden
Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des zu- und
ständigen Gerichts verlängert werden.
5. alle für die Feststellung und Beurteilung des Sach-
(4) Die Klagebegründung muss enthalten: verhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben wer-
1. die Erklärung, inwieweit die Verfügung angefochten den.
und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt (3) Das zuständige Gericht kann den Beteiligten auf-
wird, geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweis-
sich die Klage stützt. mittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche
Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. Bei
(5) Die Klageschrift und die Klagebegründung müs- Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne
sen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweis-
mittel entschieden werden.
§ 35
Beteiligtenfähigkeit § 40
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind außer Gerichtsentscheidung
natürlichen und juristischen Personen auch nicht- (1) Das zuständige Gericht entscheidet durch Urteil
rechtsfähige Personenvereinigungen. oder, wenn nach Einverständnis der Beteiligten nach
§ 38 Absatz 1 ohne mündliche Verhandlung entschie-
§ 36 den wird, durch Beschluss. Das zuständige Gericht
Verfahrensbeteiligte trifft die Entscheidung nach seiner freien, aus dem Ge-
An dem Verfahren vor dem zuständigen Gericht sind samtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeu-
beteiligt: gung. Die Entscheidung darf nur auf Tatsachen und
Beweismittel gestützt werden, zu denen die Beteiligten
1. der Kläger, sich äußern konnten. Das zuständige Gericht kann
2. die Durchsetzungsbehörde, hiervon abweichen, soweit Beigeladenen aus wichti-
4048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
gen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs- zulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist
oder Geschäftsgeheimnissen, Akteneinsicht nicht ge- das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch
währt und der Akteninhalt aus diesen Gründen auch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz
nicht vorgetragen worden ist. Dies gilt nicht für solche begründet werden.
Beigeladene, die an dem streitigen Rechtsverhältnis
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht
derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen
ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf-
gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die
(2) Hält das zuständige Gericht die Verfügung der Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss
Durchsetzungsbehörde für unzulässig oder unbegrün- der mündlichen Verhandlung befand. Im schriftlichen
det, so hebt es die Verfügung auf. Hat sich die Ver- Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der münd-
fügung vorher durch Zurücknahme oder auf andere lichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schrift-
Weise erledigt, so spricht das zuständige Gericht auf sätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch
Antrag aus, dass die Verfügung der Durchsetzungsbe- des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung anzu-
hörde unzulässig oder unbegründet gewesen ist, wenn wenden.
der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Fest-
stellung hat. (6) § 149 Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichts-
ordnung ist entsprechend anzuwenden.
(3) Hält das zuständige Gericht die Ablehnung oder
die Unterlassung der Verfügung für unzulässig oder un-
§ 42
begründet, so spricht es die Verpflichtung der Durch-
setzungsbehörde aus, die beantragte Verfügung vor- Akteneinsicht
zunehmen.
(1) Die in § 36 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Be-
(4) Die Verfügung ist auch dann unzulässig oder un- teiligten können die Akten des zuständigen Gerichts
begründet, wenn die Durchsetzungsbehörde von ihrem einsehen und sich von der Geschäftsstelle auf eigene
Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, insbe- Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften aus-
sondere dann, wenn sie die gesetzlichen Grenzen des händigen lassen. § 299 Absatz 3 der Zivilprozessord-
Ermessens überschritten oder durch die Ermessens- nung gilt entsprechend.
entscheidung Sinn und Zweck dieses Gesetzes verletzt
hat. (2) Einsicht in Vorakten, Beiakten, Gutachten und
Auskünfte ist nur mit Zustimmung der Stellen zulässig,
(5) Die Entscheidung ist zu begründen und mit einer denen die Unterlagen gehören oder die die Auskünfte
Rechtsmittelbelehrung den Beteiligten zuzustellen. eingeholt haben. Die Durchsetzungsbehörde hat die
Zustimmung zur Einsicht in die ihr gehörenden Unter-
§ 41 lagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen,
Abhilfe bei Verletzung insbesondere zur Wahrung von Betriebs- oder Ge-
des Anspruchs auf rechtliches Gehör schäftsgeheimnissen, geboten ist. Wird die Einsicht
abgelehnt oder ist sie unzulässig, dürfen diese Unter-
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Ent-
lagen der Entscheidung nur insoweit zugrunde gelegt
scheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren
werden, als ihr Inhalt vorgetragen worden ist. Das zu-
fortzuführen, wenn
ständige Gericht kann die Offenlegung von Tatsachen
1. weder ein Rechtsmittel noch ein anderer Rechts- oder Beweismitteln, deren Geheimhaltung aus wichti-
behelf gegen die Entscheidung gegeben ist und gen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Betriebs-
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf oder Geschäftsgeheimnissen, verlangt wird, nach An-
rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise hörung des von der Offenlegung Betroffenen durch
verletzt hat. Beschluss anordnen, soweit es für die Entscheidung
auf diese Tatsachen oder Beweismittel ankommt, an-
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Ent- dere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht bestehen
scheidung findet die Rüge nicht statt. und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach die Bedeutung der Sache für die Sicherung des Wett-
Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs bewerbs das Interesse des Betroffenen an der Ge-
zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist heimhaltung überwiegt. Der Beschluss ist zu begrün-
glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit den. In dem Verfahren nach Satz 4 muss sich der
Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann Betroffene nicht anwaltlich vertreten lassen.
die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitge-
(3) Den in § 36 Nummer 4 bezeichneten Beteiligten
teilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tag nach
kann das zuständige Gericht nach Anhörung des Ver-
Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist
fügungsberechtigten Akteneinsicht in gleichem Um-
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten
fang gewähren.
der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, des-
sen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die
angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vor- § 43
liegen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Geltung von Vorschriften
Voraussetzungen darlegen. des Gerichtsverfassungsgesetzes
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, und der Zivilprozessordnung
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für Verfahren vor dem zuständigen Gericht gelten,
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der ge- soweit nichts anderes bestimmt ist, folgende Vorschrif-
setzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als un- ten entsprechend:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4049
1. die Vorschriften der §§ 169 bis 201 des Gerichtsver- § 45
fassungsgesetzes über Öffentlichkeit, Sitzungspoli- Nichtzulassungsbeschwerde
zei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung
sowie über den Rechtsschutz bei überlangen Ge- (1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbstän-
richtsverfahren; dig durch Nichtzulassungsbeschwerde angefochten
werden.
2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Aus-
(2) Über die Nichtzulassungsbeschwerde entschei-
schließung und Ablehnung eines Richters, über Pro-
det der Bundesgerichtshof durch Beschluss, der zu
zessbevollmächtigte und Beistände, über die Zu-
begründen ist. Der Beschluss kann ohne mündliche
stellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine
Verhandlung ergehen.
und Fristen, über die Anordnung des persönlichen
Erscheinens der Parteien, über die Verbindung (3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist binnen einer
mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeu- Frist von einem Monat schriftlich beim Oberlandes-
gen- und Sachverständigenbeweises sowie über gericht einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung
die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über der angefochtenen Entscheidung.
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen (4) Für die Nichtzulassungsbeschwerde gelten ent-
die Versäumung einer Frist sowie über den elektro- sprechend:
nischen Rechtsverkehr.
1. § 34 Absatz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5, die §§ 36,
37, 42 und 43 Nummer 2 dieses Gesetzes sowie
§ 44
2. die §§ 192 bis 201 des Gerichtsverfassungsgeset-
Zulassung der Revision, zes über die Beratung und Abstimmung sowie über
absolute Revisionsgründe den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren.
(1) Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Für den Erlass einstweiliger Anordnungen ist das nach
findet die Revision an den Bundesgerichtshof statt, § 32 Absatz 1 zuständige Gericht zuständig.
wenn das Oberlandesgericht die Revision zugelassen (5) Wird die Revision nicht zugelassen, so wird die
hat. Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Zustel-
lung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs rechts-
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
kräftig. Wird die Revision zugelassen, so beginnt mit
1. eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichts-
entscheiden ist oder hofs der Lauf der Beschwerdefrist.
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer § 46
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Bundesgerichtshofs erfordert. Revisionsberechtigte, Form und Frist
(1) Die Revision steht der Durchsetzungsbehörde
(3) Über die Zulassung oder Nichtzulassung der Re- sowie den am Klageverfahren Beteiligten zu.
vision ist in der Entscheidung des Oberlandesgerichts
zu befinden. Die Nichtzulassung ist zu begründen. (2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden,
dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts
(4) Einer Zulassung zur Einlegung der Revision ge- beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung
gen Entscheidungen des zuständigen Gerichts bedarf gelten entsprechend.
es nicht, wenn einer der folgenden Mängel des Ver-
(3) Die Revision ist binnen einer Frist von einem
fahrens vorliegt und gerügt wird:
Monat schriftlich beim Oberlandesgericht einzulegen.
1. wenn das beschließende Gericht nicht vorschrifts- Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen
mäßig besetzt war, Entscheidung.
(4) Der Bundesgerichtshof ist an die in der ange-
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt
fochtenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Fest-
hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
stellungen gebunden, außer, wenn in Bezug auf diese
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis
Feststellungen zulässige und begründete Revisions-
der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
gründe vorgebracht worden sind.
3. wenn einem Beteiligten das rechtliche Gehör ver- (5) Für die Revision gelten im Übrigen § 34 Ab-
sagt worden ist, satz 3, 4 Nummer 1 und Absatz 5 sowie die §§ 36 bis 38
und 40 bis 43 entsprechend. Für den Erlass einst-
4. wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vor-
weiliger Anordnungen ist das nach § 32 Absatz 1 zu-
schrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
ständige Gericht zuständig.
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder still-
schweigend zugestimmt hat,
§ 47
5. wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Kostentragung
Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften und Kostenfestsetzung
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt wor-
den sind, oder Im Klageverfahren und im Revisionsverfahren kann
das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweck-
6. wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen entsprechenden Erledigung der Angelegenheit not-
ist. wendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teil-
4050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
weise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit § 50
entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein un- Rechtsbeschwerde
begründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschul- beim Bundesgerichtshof
den veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozess- Über die Rechtsbeschwerde (§ 79 des Gesetzes
ordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet der Bundes-
die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbe- gerichtshof. Hebt er die angefochtene Entscheidung
schlüssen entsprechend. auf, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, so ver-
weist er die Sache an das Oberlandesgericht, dessen
Entscheidung aufgehoben wird, zurück.
Unterabschnitt 2
Gerichtsverfahren § 51
in Bußgeldsachen Wiederaufnahmeverfahren
gegen den Bußgeldbescheid
§ 48 Im Wiederaufnahmeverfahren gegen den Bußgeld-
Befugnisse und Zuständigkeiten bescheid der Durchsetzungsbehörde (§ 85 Absatz 4
im gerichtlichen Bußgeldverfahren des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) entscheidet
das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht.
(1) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren kann dem
Vertreter der Durchsetzungsbehörde gestattet werden, § 52
Fragen an Betroffene, Zeugen und Sachverständige zu Gerichtliche
richten. Entscheidungen bei der Vollstreckung
(2) Im gerichtlichen Bußgeldverfahren hat bei Ent- Die bei der Vollstreckung notwendig werdenden ge-
scheidungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 1b auch richtlichen Entscheidungen (§ 104 des Gesetzes über
das Bundeskartellamt die Rechte der Verwaltungs- Ordnungswidrigkeiten) werden von dem nach § 32 Ab-
behörde nach § 76 des Gesetzes über Ordnungs- satz 1 zuständigen Gericht erlassen.
widrigkeiten. Dem Vertreter des Bundeskartellamts
kann gestattet werden, Fragen an Betroffene, Zeugen Kapitel 2
und Sachverständige zu richten.
Vertragsbeziehungen
(3) Die Vollstreckung der Geldbuße und die Einzie- zwischen Erzeugern und
hung des Geldbetrages, dessen Einziehung nach § 29a Verarbeitern von Agrarerzeugnissen
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten angeordnet
wurde, erfolgt durch die Durchsetzungsbehörde als
§ 53
Vollstreckungsbehörde. Grundlage hierfür ist eine be-
glaubigte Abschrift der Urteilsformel, die entsprechend Gestaltung von
den Vorschriften über die Vollstreckung von Bußgeld- Vertragsbeziehungen
bescheiden vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zwischen Erzeugern und Verarbeitern
des Gerichts erteilt und mit der Bescheinigung der von Agrarerzeugnissen; Verordnungsermächtigung
Vollstreckbarkeit versehen sein muss. Die Geldbußen (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein-
und die eingezogenen Geldbeträge fließen der Bun- vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
deskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten und Energie durch Rechtsverordnung, die der Zu-
Kosten trägt. stimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung
unionsrechtlicher Bestimmungen über die Gestaltung
§ 49 von Vertragsbeziehungen zwischen Erzeugern und
Verarbeitern von Agrarerzeugnissen Vorschriften über
Zuständigkeit des
Oberlandesgerichts im gerichtlichen Verfahren 1. die Gestaltung der Vertragsbeziehungen, soweit sie
nach dem Unionsrecht bestimmt oder bestimmbar
(1) Das nach § 32 Absatz 1 zuständige Gericht ent- ist,
scheidet 2. das Verfahren und
1. im gerichtlichen Verfahren wegen einer Ordnungs- 3. die Pflicht des Erzeugers oder des Verarbeiters von
widrigkeit nach § 55 Absatz 1 Nummer 1a oder 1b, Agrarerzeugnissen, auf Aufforderung oder in einem
Antragsverfahren den Vertrag und andere Unter-
2. über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung
lagen, die zur Beurteilung des Vertragsverhältnisses
(§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in
von Bedeutung sind, der zuständigen Stelle vor-
den Fällen des § 52 Absatz 2 Satz 3 und des § 69
zulegen,
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten. zu erlassen.
§ 140 Absatz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung in (2) Soweit das Unionsrecht den Mitgliedstaaten
Verbindung mit § 46 Absatz 1 des Gesetzes über Ord- die Möglichkeit eröffnet, das in Absatz 1 bezeichnete
nungswidrigkeiten findet keine Anwendung. Unionsrecht anzuwenden, kann in einer Rechtsverord-
nung nach Absatz 1 die Anwendung ganz oder teil-
(2) Das Oberlandesgericht entscheidet in der Be- weise nach Maßgabe des Satzes 2 angeordnet wer-
setzung von drei Mitgliedern, das vorsitzende Mitglied den. Eine Rechtsverordnung darf nur ergehen, soweit
eingeschlossen. dies zur Verhinderung oder Beseitigung von Nachteilen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4051
für die Entwicklung des jeweils betroffenen Agrar- b) § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder
erzeugnissektors sachgerecht ist.
c) § 7 Absatz 3 Satz 3 oder § 54 Absatz 1 Satz 1
(3) Soweit das in Absatz 1 bezeichnete Unionsrecht
für die Mitgliedstaaten einen Gestaltungsspielraum oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund
enthält, ist die Rechtsverordnung nach Absatz 1 einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten
1. an einer Verbesserung der Strukturen des jeweils Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
betroffenen Agrarerzeugnissektors und oder
2. den Erfordernissen eines möglichst geringen Verfah- 3. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
rens- und Überwachungsaufwandes auszurichten. akten der Europäischen Union zuwiderhandelt,
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die
Teil 4 in Nummer 2 Buchstabe c genannten Vorschriften
ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach
Überwachung, Sanktionen,
Absatz 3 für einen bestimmten Tatbestand auf
Verordnungsermächtigungen, diese Bußgeldvorschrift verweist.
Übergangsvorschriften, Evaluierung
(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b in
§ 54 Verbindung mit § 23 Satz 1 und 2 Nummer 9 bleibt
die Strafbarkeit nach § 23 des Gesetzes zum Schutz
Überwachung; von Geschäftsgeheimnissen unberührt.
Mitteilungen; Verordnungsermächtigung
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Ein- Absatzes 1 Nummer 1b mit einer Geldbuße bis zu
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft siebenhundertfünfzigtausend Euro, in den Fällen des
und Energie durch Rechtsverordnung, die nach Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b mit einer
Maßgabe des Absatzes 2 der Zustimmung des Bun- Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-
desrates bedarf, die Vorschriften zu erlassen, die zur gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
Überwachung der Einhaltung des Agrarorganisationen- geahndet werden.
rechts oder der Einhaltung des Rechts über Geschäfts-
beziehungen in der Lebensmittellieferkette oder zur (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit
Erfüllung von Mitteilungspflichten gegenüber Organen dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Euro-
der Europäischen Union erforderlich sind. Insbeson- päischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverord-
dere können Mitteilungs-, Aufzeichnungs-, Aufbewah- nung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tat-
rungs-, Auskunfts- und sonstige Unterstützungspflich- bestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit
ten sowie Pflichten zur Duldung des Betretens und nach Absatz 1 Nummer 3 geahndet werden können.
der Besichtigung von Geschäftsräumen und Betriebs- (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
stätten während der üblichen Geschäfts- und Betriebs- Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
zeiten, zur Vornahme von Proben sowie zur Einsicht- ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1a und 1b
nahme und zum Kopieren von Geschäftsunterlagen die Durchsetzungsbehörde.
vorgeschrieben werden.
(2) Die Zustimmung des Bundesrates ist nicht er- § 56
forderlich, wenn die Vorschriften
Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
1. die Überwachung der Einhaltung der Regelungen
über unlautere Handelspraktiken betreffen oder (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundes-
2. Mitteilungspflichten über unlautere Handelspraktiken
rates bedarf, Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen
betreffen.
oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwen-
dungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass
§ 55 entsprechenden unmittelbar anwendbaren Unions-
Bußgeldvorschriften rechts unanwendbar geworden sind.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kön-
fahrlässig nen auch ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
werden, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur
1. entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 sich als anerkannte
Durchführung des Unionsrechts erforderlich ist und
Agrarorganisation bezeichnet,
ihre Geltungsdauer auf einen bestimmten Zeitraum
1a. entgegen § 10 Absatz 3 eine Auskunft nicht, nicht von höchstens sechs Monaten begrenzt wird.
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
teilt, § 57
1b. entgegen § 23 Satz 1 ein wirtschaftliches Ungleich- Verkündung von
gewicht nach § 23 Satz 2 ausnutzt, Rechtsverordnungen
2. einer Rechtsverordnung nach
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können
a) § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b, § 5 abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, § 6 Absatz 2 Num- Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger ver-
mer 3 oder § 53 Absatz 1 Nummer 3, kündet werden.
4052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 58 das Zweite Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstruk-
turgesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1278) ein-
Übergangsbestimmungen
gefügten Teil 3 Kapitel 1 Abschnitt 1 nach Ablauf von
(1) Anerkennungen von Agrarorganisationen, die auf zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes im Hin-
Grund der bis zum 24. April 2013 geltenden Vorschrif- blick auf die Wirksamkeit der Regelungen. Gegenstand
ten erteilt worden sind, bleiben bestehen, soweit nicht der Evaluierung ist insbesondere die Auswirkung der
auf Grund einer Rechtsverordnung nach diesem Ge- §§ 11 bis 23 auf die Gestaltung der Vertragsbeziehun-
setz etwas anderes bestimmt ist. gen von Lieferanten und Käufern. Neben der Über-
(2) Liefervereinbarungen, die vor dem 9. Juni 2021 prüfung der Einhaltung bestehender Verbote kann der
geschlossen wurden, sind bis zum 8. Juni 2022 an die Deutsche Bundestag im Zuge der Evaluierung gegebe-
Vorgaben des Teils 3 Kapitel 1 anzupassen. nenfalls auch die Liste verbotener Handelspraktiken
um neue, bisher nicht erfasste unlautere Handelsprak-
tiken erweitern. In die Evaluierung fließen auch die Er-
§ 59
gebnisse der Prüfung eines möglichen Verbots des
Evaluierung der Einkaufs von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen un-
Regelungen über unlautere Handelspraktiken terhalb ihrer Produktionskosten ein.
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft bewertet unter Beteiligung des Bundes- wirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag über
ministeriums für Wirtschaft und Energie den durch das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1.