154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Gesetz
zur Verbesserung der Transparenz in der
Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung
der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze
(Gesetz Digitale Rentenübersicht)
Vom 11. Februar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Gesetz
Inhaltsübersicht zur Entwicklung und
Artikel 1 Gesetz zur Entwicklung und Einführung einer
Einführung einer Digitalen Rentenübersicht
Digitalen Rentenübersicht (Rentenübersichtsge- (Rentenübersichtsgesetz – RentÜG)
setz – RentÜG)
Artikel 2 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch §1
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Zweck
Artikel 4 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Die Digitale Rentenübersicht dient der Verbesserung
Artikel 6 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch des Kenntnisstandes der Bürgerinnen und Bürger über
Artikel 7 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ihre jeweilige Altersvorsorge und enthält Informationen
Artikel 8 Änderung der Abgabenordnung insbesondere über deren Höhe. Die Informationen sol-
Artikel 9 Änderung des Einkommensteuergesetzes len verlässlich, verständlich und möglichst vergleichbar
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung sein.
der Landwirte
Artikel 11 Änderung der Wahlordnung für die Sozialversiche- §2
rung
Begriffsbestimmungen
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsver-
ordnung Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbe-
Artikel 12a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung stimmungen:
Artikel 12b Änderung des Dritten Bürokratieentlastungsgeset-
zes
1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusa-
gen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen
Artikel 12c Änderung des Siebten Gesetzes zur Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Alters-
Gesetze vorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei
Artikel 12d Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetz-
Artikel 12e Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung liche Rentenversicherung, die Alterssicherung der
der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und
Landwirte, die berufsständische Versorgung und
der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturor-
chester die Versorgung der Beamten, Richter und Solda-
Artikel 12f Änderung des Vierten Gesetzes zur Änderung des ten zu zählen,
Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze b) ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Al-
Artikel 13 Inkrafttreten tersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsren-
Anlagen 1 bis 13 zur Wahlordnung für die Sozialversicherung tengesetzes zu verstehen und
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c) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die tronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur
nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgever- Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungs-
träge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Alters- gesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behinder-
vorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen tengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage
sowie private Lebensversicherungsverträge, die des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen
einmalige oder wiederkehrende Erlebensfall- Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere
leistungen mit rentennahem Beginn des Leis- die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu
tungsbezugs erbringen, beachten.
2. Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder (4) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Al- sicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren
tersvorsorgeprodukte anbieten, Verfahren und zur Zusammenführung der Informatio-
3. Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder nen. Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsor-
vergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrich- geansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeproduk-
tungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig ten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. Die Zentrale
zur Verfügung stellen, um über die Höhe der Alters- Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorge-
vorsorgeansprüche zu informieren, einrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses
Gesetzes.
4. erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum
Stichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche
§4
aus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprü-
che) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ab- Grundsätze der
lauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine Digitalen Rentenübersicht
weiteren Ansprüche erworben werden, (1) Bürgerinnen und Bürger können die Digitale Ren-
5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvor- tenübersicht über das Portal der Zentralen Stelle für die
sorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs Digitale Rentenübersicht abfragen. Die Digitale Renten-
oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, übersicht wird den Nutzenden von der Zentralen Stelle
dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden, für die Digitale Rentenübersicht ausschließlich elektro-
6. garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren nisch zur Verfügung gestellt.
Altersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht (2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
mindestens entstanden sind oder entstehen werden sicht fragt nach Abfrage der oder des Nutzenden die
oder vertraglich zugesichert sind, in § 5 Absatz 1 genannten Informationen bei den ange-
7. prognostizierte Werte: die erreichten oder erreich- bundenen Vorsorgeeinrichtungen unter Angabe der
baren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zu- Identifikationsnummer der oder des Nutzenden an.
grundelegung einer realistischen Einschätzung der Sind bei der Vorsorgeeinrichtung die in § 5 Absatz 1
künftigen Entwicklung ergeben können, genannten Daten zu der oder dem Nutzenden gespei-
chert und kann die Vorsorgeeinrichtung eine Zuord-
8. Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person
nung der oder des Nutzenden anhand der Identifika-
vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der
tionsnummer vornehmen, werden die in § 5 Absatz 1
Abgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer.
genannten Daten unter Angabe der Identifikationsnum-
mer der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenüber-
§3
sicht übermittelt. Sind bei der Vorsorgeeinrichtung
Zentrale Stelle für keine Daten nach § 5 Absatz 1 vorhanden oder kann
die Digitale Rentenübersicht sie eine eindeutige Zuordnung der Anfrage nicht vor-
(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Ren- nehmen, meldet die Vorsorgeeinrichtung dies unter An-
tenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal be- gabe der Identifikationsnummer der Zentralen Stelle für
treibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen die Digitale Rentenübersicht. In diesem Fall hat die Vor-
werden kann. sorgeeinrichtung die mit der Anfrage durch die Zentrale
(2) Die Digitale Rentenübersicht enthält Informatio- Stelle für die Digitale Rentenübersicht übermittelten
nen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in personenbezogenen Daten unmittelbar nach Beantwor-
der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvor- tung der Anfrage zu löschen, soweit die Vorsorge-
sorge der oder des Nutzenden. Dafür werden von der einrichtung diese Daten nicht bereits in einem anderen
Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die Zusammenhang rechtmäßig erhoben hat.
nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen
übermittelten Informationen zusammengestellt und zu §5
einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammen- Inhalte der
geführt. Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzen- Digitalen Rentenübersicht
den in einem elektronischen Format zur Verfügung ge-
(1) Auf Anfrage der Zentralen Stelle für die Digitale
stellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.
Rentenübersicht nach § 4 Absatz 2 übermitteln die
(3) Die Informationen in der Digitalen Rentenüber- angebundenen Vorsorgeeinrichtungen die folgenden
sicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale Informationen zu den Altersvorsorgeprodukten der Nut-
Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und zenden:
schlüssig dargestellt werden. Die Darstellung soll mög-
lichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. Die Zen- 1. die letzte verfügbare Standmitteilung,
trale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl 2. allgemeine Angaben zur Vorsorgeeinrichtung, für
für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elek- Rückfragen zum jeweiligen Altersvorsorgeanspruch
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insbesondere Kontaktinformationen der Vorsorge- (3) Die erste Betriebsphase soll 21 Monate nach In-
einrichtung sowie das bei der Vorsorgeeinrichtung krafttreten dieses Gesetzes beginnen und nach zwölf
verwendete Kennzeichen der Kundin oder des Kun- Monaten enden. Vor Abschluss der ersten Betriebs-
den, phase legt die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht dem Steuerungsgremium nach § 9 einen Eva-
3. allgemeine Angaben zum Altersvorsorgeprodukt,
luierungsbericht über die Erfahrungen und Ergebnisse
insbesondere Angaben zur Bezeichnung, zur Art,
der ersten Betriebsphase vor.
zur Zuordnung zur gesetzlichen, betrieblichen oder
privaten Altersvorsorge, zur Art der Auszahlung der
Leistung sowie zum Zeitpunkt der Leistungsgewäh- §7
rung sowie den Stichtag der Angaben, Anbindung der
Vorsorgeeinrichtungen
4. wertmäßige Angaben zu den erreichten und erreich-
baren Altersvorsorgeansprüchen, differenziert nach (1) Vorsorgeeinrichtungen können sich freiwillig an
der Art der Auszahlung als Einmalbetrag oder lau- die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
fende Rente sowie differenziert nach garantierten anbinden. Die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
und prognostizierten Werten, soweit diese in den übersicht lehnt eine Anbindung ab, wenn die anbin-
Standmitteilungen ausgewiesen werden, dungswillige Stelle keine Vorsorgeeinrichtung im Sinne
des § 2 Nummer 2 ist. Ist eine Vorsorgeeinrichtung
5. weitere Angaben zum Leistungsumfang, insbeson-
durch eine unionsrechtliche oder bundesrechtliche Re-
dere, ob das Altersvorsorgeprodukt eine Invaliditäts-
gelung oder durch eine aufgrund einer solchen Rege-
oder Hinterbliebenenabsicherung oder beides um-
lung erlassenen Verordnung verpflichtet, mindestens
fasst, ob auf die Leistungen nach jeweils geltender
jährlich Standmitteilungen zu übermitteln, so ist sie ab
Rechtslage Steuern oder Sozialabgaben oder beides
dem Stichtag, der in der aufgrund des § 13 Absatz 3
zu entrichten sind und ob die Leistungen in der Ren-
erlassenen Verordnung festgelegt wird, auch verpflich-
tenbezugsphase angepasst werden.
tet, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
(2) Die Standmitteilung nach Absatz 1 Nummer 1 ist übersicht anzubinden. Die dem Landesrecht unter-
in einem geeigneten Dokumentenformat, die Daten liegenden Vorsorgeeinrichtungen der Versorgung von
nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind in einem standar- Beamten und Richtern sowie der berufsständischen
disierten Datensatz zu übermitteln, die jeweils von der Versorgungswerke entscheiden vorbehaltlich anderwei-
Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht vorge- tiger landesrechtlicher Regelungen selbstständig über
geben werden. Die wertmäßigen Angaben müssen eine Anbindung an die Zentrale Stelle für die Digitale
stets mit denen in der Standmitteilung nach Absatz 1 Rentenübersicht.
Nummer 1 übereinstimmen. (2) Die Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen dient
(3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber- der Anfrage von Informationen durch die Zentrale Stelle
sicht fasst wertmäßige Angaben der Altersvorsorge- für die Digitale Rentenübersicht und der Übermittlung
ansprüche zu einem Gesamtüberblick zusammen. Der der in § 5 Absatz 1 genannten Informationen durch die
Gesamtüberblick soll den Nutzenden ermöglichen, die Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Di-
insgesamt erreichten und erreichbaren individuellen Al- gitale Rentenübersicht. Die Vorsorgeeinrichtungen kön-
tersvorsorgeansprüche einzuschätzen. nen Dritte mit der Anbindung nach Absatz 1 und der
Übermittlung nach § 4 Absatz 2 an die Zentrale Stelle
(4) Aus der Zusammenfassung von erreichten und für die Digitale Rentenübersicht beauftragen.
erreichbaren Werten in einem Gesamtüberblick können
keine Ansprüche gegen die Vorsorgeeinrichtungen oder (3) Die Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen durch
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht ab- die Anbindung und die Übermittlung von Informationen
geleitet werden. In der Darstellung für Nutzende ist in an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht
deutlicher Form darauf hinzuweisen, dass sowohl aus entstehen, werden diesen nicht erstattet.
den Angaben zu den erreichten und erreichbaren Wer-
ten der einzelnen Altersvorsorgeprodukte als auch aus §8
dem dargestellten Gesamtüberblick keine Ansprüche
Gestaltung der Zentralen Stelle
abgeleitet werden können und die tatsächliche Höhe
für die Digitale Rentenübersicht
der Altersvorsorgeansprüche abweichen kann.
(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
§6 sicht wird bei der Deutschen Rentenversicherung Bund
eingerichtet.
Entwicklung und
erste Betriebsphase (2) Der Bund erstattet der Deutschen Rentenver-
sicherung Bund die Verwaltungsaufwendungen für die
(1) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber- Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie
sicht entwickelt unter Beachtung der Vorgaben dieses erforderlich sind. Das Nähere, insbesondere die Höhe
Gesetzes die inhaltliche und technische Ausgestaltung der Verwaltungskostenerstattung, wird durch Verwal-
des Portals und der Digitalen Rentenübersicht. tungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales und der Deutschen Rentenver-
(2) Die Digitale Rentenübersicht wird in einer ersten
sicherung Bund geregelt.
Betriebsphase von der Zentralen Stelle für die Digitale
Rentenübersicht mit freiwillig angebundenen Vorsorge- (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
einrichtungen und freiwillig teilnehmenden Nutzenden sicht steht unter Rechtsaufsicht des Bundesministe-
erprobt und evaluiert. riums für Arbeit und Soziales. Das Bundesministerium
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für Arbeit und Soziales kann die Aufsicht ganz oder teil- § 12
weise dem Bundesamt für Soziale Sicherung übertra- Datenschutz
gen. Die Vorschriften über die Selbstverwaltung der
Träger der Sozialversicherung finden keine Anwendung (1) Die Nutzung des Portals erfordert eine sichere
in Bezug auf die inhaltliche Ausgestaltung der Digitalen elektronische Authentifizierung der oder des Nutzenden
Rentenübersicht. nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik.
(2) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
§9 sicht darf mit Einwilligung der Nutzenden deren perso-
nenbezogene Daten einschließlich deren Identifika-
Steuerungsgremium tionsnummern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung
(1) Bei der Zentralen Stelle für die Digitale Renten- ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
übersicht wird ein Steuerungsgremium gebildet. Das Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht holt
Steuerungsgremium hat, ungeachtet der in den Sät- vor Durchführung der Anfragen bei den Vorsorgeein-
zen 3 bis 5 geregelten Befugnisse, grundsätzlich die richtungen von den authentifizierten Nutzenden die Ein-
Aufgabe, die Zentrale Stelle für die Digitale Renten- willigung ein, dass die personenbezogenen Daten ein-
übersicht bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstüt- schließlich der Identifikationsnummer für die Zwecke
zen und zu beraten. Die Zentrale Stelle für die Digitale der Anfrage nach § 5 Absatz 1 verarbeitet werden dür-
Rentenübersicht entscheidet über die grundlegenden fen.
Fragen der inhaltlichen Ausgestaltung der Digitalen (3) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenüber-
Rentenübersicht und die Darstellung im Portal im Ein- sicht bietet den Nutzenden nach abschließender Bear-
vernehmen mit dem Steuerungsgremium auf Vorlage beitung einer Abfrage die Möglichkeit zur freiwilligen
der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht. Speicherung ihrer Daten in Nutzerkonten an. Die Nut-
Dies gilt auch für die grundlegende inhaltliche Weiter- zenden sind darauf in geeigneter Weise hinzuweisen.
entwicklung. Entscheidungen über die technische Aus- Verzichtet der oder die Nutzende auf ein solches Nut-
gestaltung der Datensätze und der Schnittstellen trifft zerkonto, sind die Daten zu löschen.
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht im
Benehmen mit dem Steuerungsgremium. § 13
(2) Das Steuerungsgremium setzt sich aus Vertrete- Verordnungsermächtigung
rinnen und Vertretern der gesetzlichen, betrieblichen
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
und privaten Altersvorsorge, der Verbraucherschutzor-
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ganisationen sowie des Bundesministeriums für Arbeit
ministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung
und Soziales und des Bundesministeriums der Finan-
ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln
zen zusammen.
1. zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Auf-
§ 10 gaben der Zentralen Stelle für die Digitale Renten-
übersicht,
Fachbeiräte
2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzen-
Zu ihrer weiteren Unterstützung und Beratung kann den nach § 12 Absatz 1.
die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Fachbeiräte einsetzen. Zu bestimmten Fragestellungen Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
setzt die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht Näheres zu regeln
auf Beschluss des Steuerungsgremiums Fachbeiräte
ein. 1. zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrich-
tungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Renten-
übersicht nach § 7,
§ 11
2. zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für
Verarbeitung der die Digitale Rentenübersicht bei den Vorsorgeein-
Identifikationsnummer richtungen und der Übermittlung der Daten nach
Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind be- § 5 Absatz 1, insbesondere zu Schnittstellen, tech-
rechtigt, die Identifikationsnummern bei ihren Kundin- nischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-,
nen und Kunden zu erheben. Nur die angebundenen Bescheinigungs- sowie Anzeige- und Mitteilungs-
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der Al- pflichten der Vorsorgeeinrichtungen,
terssicherung der Landwirte und die berufsständischen 3. zum Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle
Versorgungseinrichtungen können nach § 22a Absatz 2 für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorge-
Satz 10 des Einkommensteuergesetzes die Identifika- einrichtungen nach diesem Gesetz, insbesondere
tionsnummern ihrer Kundinnen und Kunden erheben. zum Inhalt und Aufbau der für die Durchführung
Die angebundenen Vorsorgeeinrichtungen sind berech- des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze,
tigt, eine rechtmäßig erhobene Identifikationsnummer
ihrer Kundinnen und Kunden zur Durchführung dieses 4. zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach
Gesetzes zu verarbeiten, auch wenn sie zu einem an- § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen
deren Zweck erhoben wurde. Entsprechendes gilt für Rentenübersicht nach § 5,
die Datenstelle der Rentenversicherung sowie für die 5. zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Beru-
mit der Anbindung und Übermittlung nach § 4 Absatz 2 fung und den Rechten und Pflichten der Mitglieder,
an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse
beauftragten Dritten. des Steuerungsgremiums nach § 9.
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(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch oder Urlaubsanträge anderer Beschäftigter ent-
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates gegenstehen. Die Vertreterversammlung be-
den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach schließt auf Vorschlag des Vorstands, welche
§ 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. Es sollen Übergangs- Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach
fristen gewährt werden. Satz 1 haben können; bei den in § 35a Absatz 1
genannten Krankenkassen entfällt der Vor-
Artikel 2 schlag des Vorstands.“
Änderung des 4. § 48 wird wie folgt geändert:
Vierten Buches Sozialgesetzbuch a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame „Vorschlagslisten der Versicherten und der
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müs-
der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I sen bei einem Versicherungsträger mit
S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7
bis zu 10 000
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)
Versicherten von 10 Personen,
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 10 001 bis 50 000
Versicherten von 25 Personen,
a) Nach der Angabe zu § 127 wird folgende An-
gabe angefügt: 50 001 bis 100 000
Versicherten von 50 Personen,
„§ 128 Außerordentliche Hemmung der Ver-
jährung“. 100 001 bis 500 000
b) Folgende Angabe wird angefügt: Versicherten von 100 Personen,
„§ 129 Übergangsregelung für die Zulassung 500 001 bis 3 000 000
der Arbeitnehmervereinigungen für die Versicherten von 300 Personen,
Sozialversicherungswahlen im Jahr mehr als 3 000 000
2023“. Versicherten von 1 000 Personen
2. In § 28i Satz 3 wird die Angabe „Satz 3“ durch die unterzeichnet sein.“
Angabe „Satz 4“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Gesamtzahl“
3. § 40 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „nach Absatz 2 Satz 1 erfor-
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- derlichen Anzahl“ ersetzt.
gefügt: c) Absatz 6a wird aufgehoben.
„Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehren- aa) In Satz 1 werden die Wörter „und eine Ver-
amtes von ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätig- bindung mehrerer Vorschlagslisten sind“
keit freizustellen, es sei denn, dem stehen drin- durch die Wörter „ist nur bis zum Ende
gende betriebliche oder dienstliche Belange der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss“
entgegen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr soll ersetzt.
frühzeitig informiert werden.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslis-
„(3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnah- ten ist zulässig.“
men, die Kenntnisse vermitteln, die für eine e) Die folgenden Absätze 8 bis 10 werden ange-
ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts fügt:
förderlich sind, haben Mitglieder der Selbstver- „(8) Die Vorschlagsberechtigten nach Ab-
waltungsorgane sowie Versichertenälteste und satz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen die Be-
Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an werber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen
bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr. Der Gruppe auf. Über die Bewerberaufstellung ist
Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Ar- eine Niederschrift anzufertigen. Die Nieder-
beitgeber oder Dienstherrn spätestens vier Wo- schrift ist mit der Vorschlagsliste beim Wahl-
chen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme ausschuss einzureichen.
schriftlich oder elektronisch geltend zu ma-
chen. Der Urlaub darf mit der Freistellung, die (9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat
aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent
Länder in einem Kalenderjahr gewährt wird, weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber
insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr zu enthalten.
nicht überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs (10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den
besteht nach diesem Gesetz kein Anspruch Vertreterversammlungen der Renten- und Un-
auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist fallversicherungsträger sollen jeweils für Mit-
nach Maßgabe des § 41 Absatz 2 zu ersetzen. glieder und stellvertretende Mitglieder mindes-
Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Ur- tens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent
laub nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftig- männliche Bewerber enthalten. Die Vor-
ten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn drin- schlagslisten sollen in der Weise aufgestellt
gende betriebliche oder dienstliche Belange werden, dass von jeweils drei aufeinander fol-
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genden Listenplätzen mindestens ein Listen- b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „und 2“
platz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die gestrichen.
Quote nach Satz 1 oder die Verteilung nach
10a. Nach § 127 wird folgender § 128 angefügt:
Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils schrift-
lich zu begründen. Die Begründung ist in die „§ 128
Niederschrift nach Absatz 8 Satz 2 aufzuneh- Außerordentliche
men; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend.“ Hemmung der Verjährung
5. In § 48a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der In den Fällen, in denen eine Prüfung nach § 28p
Hälfte“ gestrichen. bei einem Arbeitgeber in der Zeit vom 1. Januar
6. Nach § 52 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
gefügt: durchzuführen ist, die Prüfung aber auf Grund
der Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-
„(1a) Vorschlagslisten sollen jeweils für Mitglie-
Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt
der und stellvertretende Mitglieder mindestens
werden konnte, ist die Verjährung von Beitragsan-
40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche
sprüchen, die in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis
Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen
zum Ablauf des 31. Dezember 2016 fällig gewor-
in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils
den sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021
drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindes-
und von Beitragsansprüchen, die in der Zeit vom
tens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist.
1. Januar 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember
Wird die Quote nach Satz 1 oder die Verteilung
2017 fällig geworden sind, bis zum Ablauf des
nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies jeweils
31. Dezember 2022 gehemmt.“
schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit
der Vorschlagsliste einzureichen.“ 11. Nach § 128 wird folgender § 129 angefügt:
7. § 53 wird wie folgt geändert: „§ 129
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe Übergangsregelung für die
„(Wahlhelfer),“ die Wörter „sind zur unpar- Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen
teiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amt-
Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr
lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angele-
2023 gilt § 48a Absatz 4 in Verbindung mit § 48
genheiten verpflichtet; sie“ eingefügt.
Absatz 2 jeweils in der bis zum Ablauf des 17. Feb-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: ruar 2021 geltenden Fassung.“
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern „bundes-
unmittelbaren Versicherungsträger“ das Artikel 3
Komma durch einen Punkt ersetzt. Änderung des
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
„Der Bundeswahlbeauftragte soll die Wahl- Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
berechtigten regelmäßig über den Zweck Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
der Sozialversicherungswahlen informie- chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
ren.“ 3384), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom
cc) In dem neuen Satz 4 wird am Satzanfang 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden
das Wort „den“ durch das Wort „Den“ er- ist, wird wie folgt geändert:
setzt und wird nach dem Wort „Landes- 0. § 6 Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
wahlbeauftragten“ das Wort „obliegt“ ein- ersetzt:
gefügt.
„Über die Befreiung entscheidet der Träger der
8. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „der Deut- Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 ent-
schen Post AG“ durch die Wörter „einem vor der scheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num-
Wahl amtlich bekannt gemachten Postunterneh- mer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung
men als Briefsendungen ohne besondere Versen- Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzun-
dungsform“ ersetzt. gen bestätigt worden ist
9. Nach § 56 Satz 2 Nummer 12 wird folgende Num- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1
mer 12a eingefügt: von der für die berufsständische Versorgungs-
„12a. die Bekanntmachung von Nachbesetzun- einrichtung zuständigen obersten Verwaltungs-
gen von Selbstverwaltungsorganen,“. behörde und
10. § 60 wird wie folgt geändert: 2. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
von der obersten Verwaltungsbehörde desje-
a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden
nigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen
Sätze eingefügt:
Sitz hat.“
„Sind die Ausgeschiedenen weiblich, sollen
0a. Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
auch die nachfolgenden Mitglieder oder stell-
gefügt:
vertretenden Mitglieder weiblich sein. Wird
von Satz 2 abgewichen, ist dies vom Listenträ- „Die Leistungen zur Prävention haben Vorrang vor
ger schriftlich zu begründen.“ den Leistungen zur Teilhabe.“
160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
1. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern minierungsfreies Vergütungssystem bis zum
„Einzelfall unter Beachtung“ die Wörter „des 31. Dezember 2025 zu entwickeln, wissen-
Wunsch- und Wahlrechts des Versicherten im schaftlich zu begleiten und zu evaluieren. Dabei
Sinne des § 8 des Neunten Buches und“ eingefügt. hat sie tariflich vereinbarte Vergütungen sowie
1a. Nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz entsprechende Vergütungen nach kirchlichen
eingefügt: Arbeitsrechtsregelungen zu beachten.“
„Wird ein Anspruch auf Leistungen zur medizini- c) Die folgenden Absätze 4 bis 10 werden ange-
schen Rehabilitation nach § 15 Absatz 1 in Verbin- fügt:
dung mit § 10 Absatz 1 abgelehnt, hat der Träger „(4) Mit der Zulassungsentscheidung wird
der Rentenversicherung über die Leistungen zur die Rehabilitationseinrichtung für die Dauer der
Prävention zu beraten.“ Zulassung zur Erbringung von Leistungen zur
2. § 15 wird wie folgt geändert: medizinischen Rehabilitation zugelassen. Für
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Rehabilitationseinrichtungen, die vom Träger
der Rentenversicherung selbst betrieben wer-
„(2) Leistungen zur medizinischen Rehabili- den oder zukünftig vom Träger der Rentenver-
tation nach den §§ 15, 15a und 31 Absatz 1 sicherung selbst betrieben werden, gilt die Zu-
Nummer 2, die nach Art und Schwere der Er- lassung als erteilt.
krankung erforderlich sind, werden durch Reha-
bilitationseinrichtungen erbracht, die unter stän- (5) Der federführende Träger der Rentenver-
diger ärztlicher Verantwortung und Mitwirkung sicherung entscheidet über die Zulassung von
von besonders geschultem Personal entweder Rehabilitationseinrichtungen auf deren Antrag.
vom Träger der Rentenversicherung selbst oder Federführend ist der Träger der Rentenversiche-
von anderen betrieben werden und nach Ab- rung, der durch die beteiligten Träger der Ren-
satz 4 zugelassen sind oder als zugelassen gel- tenversicherung vereinbart wird. Er steuert den
ten (zugelassene Rehabilitationseinrichtungen). Prozess der Zulassung in allen Verfahrens-
Die Rehabilitationseinrichtung braucht nicht un- schritten und trifft mit Wirkung für alle Träger
ter ständiger ärztlicher Verantwortung zu ste- der Rentenversicherung Entscheidungen. Die
hen, wenn die Art der Behandlung dies nicht Entscheidung zur Zulassung ist im Amtsblatt
erfordert. Leistungen einschließlich der erfor- der Europäischen Union zu veröffentlichen. Die
derlichen Unterkunft und Verpflegung sollen für Zulassungsentscheidung bleibt wirksam, bis sie
längstens drei Wochen erbracht werden. Sie durch eine neue Zulassungsentscheidung ab-
können für einen längeren Zeitraum erbracht gelöst oder widerrufen wird. Die Zulassungsent-
werden, wenn dies erforderlich ist, um das Re- scheidung nach Absatz 4 Satz 1 oder die fiktive
habilitationsziel zu erreichen.“ Zulassung nach Absatz 4 Satz 2 kann jeweils
widerrufen werden, wenn die Rehabilitationsein-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: richtung die Anforderungen nach Absatz 3
„(3) Rehabilitationseinrichtungen haben einen Satz 1 nicht mehr erfüllt. Widerspruch und
Anspruch auf Zulassung, wenn sie Klage gegen den Widerruf der Zulassungsent-
1. fachlich geeignet sind, scheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
2. sich verpflichten, an den externen Qualitäts- (6) Die Inanspruchnahme einer zugelassenen
sicherungsverfahren der Deutschen Renten- Rehabilitationseinrichtung, in der die Leistungen
versicherung Bund oder einem anderen von zur medizinischen Rehabilitation entsprechend
der Deutschen Rentenversicherung Bund an- ihrer Form auch einschließlich der erforderlichen
erkannten Verfahren teilzunehmen, Unterkunft und Verpflegung erbracht werden,
erfolgt durch einen Vertrag. Der federführende
3. sich verpflichten, das Vergütungssystem der
Träger der Rentenversicherung schließt mit Wir-
Deutschen Rentenversicherung Bund anzu-
kung für alle Träger der Rentenversicherung den
erkennen,
Vertrag mit der zugelassenen Rehabilitations-
4. den elektronischen Datenaustausch mit den einrichtung ab. Der Vertrag begründet keinen
Trägern der Rentenversicherung sicherstel- Anspruch auf Inanspruchnahme durch den Trä-
len und ger der Rentenversicherung.
5. die datenschutzrechtlichen Regelungen be- (6a) Der Versicherte kann dem zuständigen
achten und umsetzen, insbesondere den be- Träger der Rentenversicherung Rehabilitations-
sonderen Anforderungen an den Sozialda- einrichtungen vorschlagen. Der zuständige Trä-
tenschutz Rechnung tragen. ger der Rentenversicherung prüft, ob die von
Fachlich geeignet sind Rehabilitationseinrich- dem Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-
tungen, die zur Durchführung der Leistungen tionseinrichtungen die Leistung in der nach-
zur medizinischen Rehabilitation die personel- weislich besten Qualität erbringen. Erfüllen die
len, strukturellen und qualitativen Anforderun- vom Versicherten vorgeschlagenen Rehabilita-
gen erfüllen. Dabei sollen die Empfehlungen tionseinrichtungen die objektiven sozialmedizi-
nach § 37 Absatz 1 des Neunten Buches be- nischen Kriterien für die Bestimmung einer Re-
achtet werden. Zur Ermittlung und Bemessung habilitationseinrichtung, weist der zuständige
einer leistungsgerechten Vergütung der Leistun- Träger der Rentenversicherung dem Versicher-
gen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund ten eine Rehabilitationseinrichtung zu. Liegt ein
ein transparentes, nachvollziehbares und diskri- Vorschlag des Versicherten nach Satz 1 nicht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 161
vor oder erfüllen die vom Versicherten vorge- tionseinrichtung im Rahmen einer Inan-
schlagenen Rehabilitationseinrichtungen die spruchnahme nach Absatz 6 maßgebend
objektiven sozialmedizinischen Kriterien für die sind, um die Leistung für den Versicherten
Bestimmung einer Rehabilitationseinrichtung in der nachweislich besten Qualität zu erbrin-
nicht, hat der zuständige Träger der Rentenver- gen; dabei sind insbesondere zu berücksich-
sicherung dem Versicherten unter Darlegung tigen:
der ergebnisrelevanten objektiven Kriterien a) die Indikation,
Rehabilitationseinrichtungen vorzuschlagen.
Der Versicherte ist berechtigt, unter den von b) die Nebenindikation,
dem zuständigen Träger der Rentenversiche- c) die unabdingbaren Sonderanforderungen,
rung vorgeschlagenen Rehabilitationseinrich- d) die Qualität der Rehabilitationseinrich-
tungen innerhalb von 14 Tagen auszuwählen. tung,
(7) Die Deutsche Rentenversicherung Bund e) die Entfernung zum Wohnort und
ist verpflichtet, die Daten der externen Quali-
tätssicherung zu veröffentlichen und den Trä- f) die Wartezeit bis zur Aufnahme;
gern der Rentenversicherung als Grundlage für das Wunsch- und Wahlrecht der Versicher-
die Inanspruchnahme einer Rehabilitationsein- ten nach § 8 des Neunten Buches sowie
richtung sowie den Versicherten in einer wahr- der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
nehmbaren Form zugänglich zu machen. Sparsamkeit sind zu berücksichtigen,
(8) Die Rehabilitationseinrichtung hat gegen 4. zum näheren Inhalt und Umfang der Daten
den jeweiligen Träger der Rentenversicherung der externen Qualitätssicherung bei den zu-
einen Anspruch auf Vergütung nach Absatz 9 gelassenen Rehabilitationseinrichtungen nach
Satz 1 Nummer 2 der gegenüber dem Versi- Absatz 7 und deren Form der Veröffent-
cherten erbrachten Leistungen. Der federfüh- lichung; dabei sollen die Empfehlungen nach
rende Träger der Rentenversicherung vereinbart § 37 Absatz 1 des Neunten Buches beachtet
mit der Rehabilitationseinrichtung den Vergü- werden.
tungssatz; dabei sind insbesondere zu beach- Die verbindlichen Entscheidungen zu Satz 1
ten: Nummer 1 bis 4 erfolgen bis zum 30. Juni 2023.
1. leistungsspezifische Besonderheiten, Inno- Die für die Wahrnehmung der Interessen der
vationen, neue Konzepte, Methoden, Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Ver-
2. der regionale Faktor und einigungen der Rehabilitationseinrichtungen
und die für die Wahrnehmung der Interessen
3. tariflich vereinbarte Vergütungen sowie ent- der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden maß-
sprechende Vergütungen nach kirchlichen geblichen Verbände erhalten die Gelegenheit
Arbeitsrechtsregelungen. zur Stellungnahme. Die Stellungnahmen sind
(9) Die Deutsche Rentenversicherung Bund bei der Beschlussfassung durch eine geeignete
hat in Wahrnehmung der ihr nach § 138 Absatz 1 Organisationsform mit dem Ziel einzubeziehen,
Satz 2 Nummer 4a zugewiesenen Aufgaben für eine konsensuale Regelung zu erreichen.
alle Rehabilitationseinrichtungen, die entweder (10) Das Bundesministerium für Arbeit und
vom Träger der Rentenversicherung selbst oder Soziales untersucht die Wirksamkeit der Rege-
von anderen betrieben werden, folgende ver- lungen nach den Absätzen 3 bis 9 ab dem 1. Ja-
bindliche Entscheidungen herbeizuführen: nuar 2026.“
1. zur näheren inhaltlichen Ausgestaltung der 3. In § 15a Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „stationä-
Anforderungen nach Absatz 3 für die Zulas- ren“ gestrichen und werden nach dem Wort „Leis-
sung einer Rehabilitationseinrichtung für die tungen“ die Wörter „einschließlich der erforder-
Erbringung von Leistungen zur medizini- lichen Unterkunft und Verpflegung“ eingefügt.
schen Rehabilitation,
4. § 20 wird wie folgt geändert:
2. zu einem verbindlichen, transparenten, nach-
vollziehbaren und diskriminierungsfreien Ver- a) Dem Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
gütungssystem für alle zugelassenen Reha- „sofern die Leistungen nicht dazu geeignet sind,
bilitationseinrichtungen nach Absatz 3; dabei neben einer Beschäftigung oder selbständigen
sind insbesondere zu berücksichtigen: Tätigkeit erbracht zu werden,“ angefügt.
a) die Indikation, b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „dem
Dritten Buch“ die Wörter „oder Anspruch auf Ar-
b) die Form der Leistungserbringung, beitslosengeld II nach dem Zweiten Buch“ ein-
c) spezifische konzeptuelle Aspekte und be- gefügt und wird das Wort „nur“ durch die Wör-
sondere medizinische Bedarfe, ter „abweichend von Absatz 1 Nummer 1“ er-
d) ein geeignetes Konzept der Bewertungs- setzt.
relationen zur Gewichtung der Rehabilita- c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „erhalten,
tionsleistungen und haben“ die Wörter „abweichend von Absatz 1
e) eine geeignete Datengrundlage für die Nummer 1“ eingefügt.
Kalkulation der Bewertungsrelationen, 5. § 21 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
3. zu den objektiven sozialmedizinischen Krite- a) In Buchstabe d wird der Punkt am Ende durch
rien, die für die Bestimmung einer Rehabilita- das Wort „oder“ ersetzt.
162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
b) Folgender Buchstabe e wird angefügt: Artikel 6
„e) die Arbeitslosengeld II als ergänzende Leis- Änderung des
tungen zum Einkommen erhalten.“ Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
6. § 32 wird wie folgt geändert: Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „stationäre“
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 43 des Geset-
gestrichen und werden nach den Wörtern „Re-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
habilitation nach § 15“ die Wörter „einschließ-
worden ist, wird wie folgt geändert:
lich der erforderlichen Unterkunft und Verpfle-
gung“ eingefügt. 1. Im Inhaltsverzeichnis werden der Angabe zu § 128d
die Wörter „und abgesetzten Beträge“ angefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „stationäre“ gestri-
chen und werden nach dem Wort „Leistungen“ 2. In § 128a Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem
die Wörter „einschließlich der erforderlichen Un- Wort „Einkommen“ die Wörter „und der nach § 82
terkunft und Verpflegung“ eingefügt. Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6 sowie nach § 82a
abgesetzten Beträge“ eingefügt.
6a. In § 217 Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 werden jeweils
die Wörter „zwölf Monaten“ durch die Angabe „380 3. § 128b wird wie folgt geändert:
Tagen“ ersetzt. a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein
6b. In § 293 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. Komma ersetzt.
7. Dem § 301 wird folgender Absatz 4 angefügt: b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Bezug einer Grundrente.“
„(4) Mit Rehabilitationseinrichtungen, die vor
dem 1. Juli 2023 Leistungen zur medizinischen Re- 4. § 128d wird wie folgt geändert:
habilitation aufgrund von Vereinbarungen mit ei-
a) Der Überschrift werden die Wörter „und abge-
nem Träger der Rentenversicherung erbracht ha-
setzten Beträge“ angefügt.
ben, gilt eine Zulassungsentscheidung als erteilt,
sofern die Anforderungen nach § 15 Absatz 3 er- b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
füllt sind.“
c) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wird nach
den Wörtern „jeweilige Höhe der“ das Wort „an-
Artikel 4 gerechneten“ eingefügt.
Änderung des d) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch „(2) Weitere Erhebungsmerkmale nach § 128a
In § 25 Satz 1 erster Halbsatz des Zweiten Buches Absatz 2 Nummer 3 sind die Art und Höhe der
Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsu- nach § 82 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 6
chende – in der Fassung der Bekanntmachung vom sowie nach § 82a abgesetzten Beträge.“
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch 5. In § 128f Absatz 2 werden die Wörter „und Einkom-
Artikel 42 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 men nach § 128c Nummer 1 bis 8 und § 128d“ durch
(BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, werden nach die Wörter „nach § 128c Nummer 1 bis 8 sowie den
den Wörtern „medizinischen Leistungen der gesetzli- angerechneten Einkommen und abgesetzten Beträ-
chen Rentenversicherung“ die Wörter „in Höhe des Be- gen nach § 128d“ ersetzt.
trages des Arbeitslosengeldes II“ eingefügt.
Artikel 7
Artikel 5
Änderung des
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 Buchstabe e des
§ 71 Absatz 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialge- Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Be-
setzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialda- kanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202),
tenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 21. De-
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar- zember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist,
tikel 9 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I werden nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 Satz 1“ die
S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Wörter „sowie nach § 52 Absatz 30b“ eingefügt.
1. In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch ein
Artikel 8
Komma ersetzt.
Änderung der
2. In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt. Abgabenordnung
§ 139b der Abgabenordnung in der Fassung der Be-
3. Folgende Nummer 16 wird angefügt:
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866;
„16. nach § 5 Absatz 1 des Rentenübersichtsgeset- 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes
zes zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralen vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert
Stelle für die Digitale Rentenübersicht.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 163
1. Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt: Artikel 10
„(4b) Die in Absatz 3 Nummer 1 und 8 aufgeführ- Änderung des Gesetzes
ten Daten werden bei einer natürlichen Person auch über die Alterssicherung der Landwirte
für Zwecke der Digitalen Rentenübersicht gespei-
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
chert.“
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
2. Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: durch Artikel 9d des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt
„Die in Absatz 3 aufgeführten Daten dürfen nur für
geändert:
die in den Absätzen 4 bis 4b genannten Zwecke ver-
arbeitet werden.“ 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107b
wie folgt gefasst:
Artikel 9 „§ 107b Neuregelung des Zuschusses zum Beitrag
zum 1. April 2021“.
Änderung des
Einkommensteuergesetzes 2. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „die §§ 15,“ durch die
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
Wörter „§ 15 Absatz 1 und 2, §“ ersetzt.
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden „Die landwirtschaftliche Alterskasse betreibt keine
ist, wird wie folgt geändert: eigenen Rehabilitationseinrichtungen; sie soll sol-
1. Dem § 22a Absatz 2 werden die folgenden Sätze che Einrichtungen belegen, die über eine Zulas-
angefügt: sung nach § 15 des Sechsten Buches So-
zialgesetzbuch verfügen oder nach § 301 Absatz 4
„Die Sätze 1 bis 9 gelten ab dem Stichtag, der in der des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als zuge-
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten- lassen gelten. Sie hat hierzu mit diesen Einrich-
übersichtsgesetzes festgelegt wird, für die Träger tungen über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prü-
der gesetzlichen Rentenversicherung, für die land- fung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der
wirtschaftliche Alterskasse und für die berufsstän- Dienstleistungen Verträge nach diskriminierungs-
dischen Versorgungseinrichtungen mit der Maß- freien und transparenten Kriterien zu schließen.“
gabe, dass diese die Identifikationsnummer ihrer
3. § 32 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Versicherten zur Durchführung des Rentenüber-
sichtsgesetzes bereits vor dem Leistungsbezug er- „(1) Versicherungspflichtige Landwirte erhalten
heben können; in diesen Fällen teilt das Bundeszen- einen Zuschuss zu ihrem Beitrag und zum Beitrag
tralamt für Steuern der mitteilungspflichtigen Stelle für mitarbeitende Familienangehörige, wenn das
auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des jährliche Einkommen weniger als 60 Prozent der Be-
Versicherten nur mit, wenn die von der anfragenden zugsgröße beträgt.“
Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Ab- 4. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
satz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt
„(1) Bei einem jährlichen Einkommen bis zu
für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen
30 Prozent der Bezugsgröße beträgt der Zuschuss
Datenabgleich übereinstimmen. Wird im Rahmen
zum Beitrag 60 Prozent des Beitrags. Bei einem
einer Registermodernisierung ein gesondertes Erhe-
jährlichen Einkommen von mehr als 30 Prozent der
bungsverfahren für die Erhebung der Identifikations-
Bezugsgröße berechnet sich der Zuschuss zum Bei-
nummer eingerichtet, ist abweichend von Satz 10
trag wie folgt:
das neu eingerichtete Erhebungsverfahren zu nut-
2 x jährliches Einkommen
zen.“ Zuschuss zum Beitrag = Beitrag x (1,2 –
Bezugsgröße
).
2. In § 52 wird nach Absatz 30a folgender Absatz 30b Der Zuschuss zum Beitrag wird auf volle Euro gerun-
eingefügt: det.“
„(30b) Die mitteilungspflichtige Stelle nach 5. § 107b wird wie folgt gefasst:
§ 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im „§ 107b
Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kun-
den, bei denen das Versicherungs- oder Vertrags- Neuregelung des
verhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Zuschusses zum Beitrag zum 1. April 2021
Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Renten- § 32 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 in der bis zum
übersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von 31. März 2021 geltenden Fassung sind weiterhin an-
§ 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des zuwenden, soweit der Anspruch auf Zuschuss zum
Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt Beitrag für Zeiträume vor dem 1. April 2021 festzu-
für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erhe- stellen ist.“
ben. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mit-
teilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer Artikel 11
des Versicherten nur mit, wenn die von der mittei-
Änderung der
lungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den
nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Wahlordnung für die Sozialversicherung
Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten Die Wahlordnung für die Sozialversicherung vom
im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.“ 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946), die zuletzt durch Ar-
164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
tikel 14b des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „Fernsprech-
S. 2789) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und Fernkopiereranschluß“ durch das Wort „Tele-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: kommunikationsanschlüssen“ ersetzt.
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: 3. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 15 Vorschlagslisten und Niederschriften“. a) In Satz 1 wird das Wort „verpflichtet“ durch das
Wort „weist“, werden die Wörter „durch Hand-
b) Die Angabe nach § 78 wird wie folgt gefasst: schlag“ durch die Wörter „auf ihre Verpflichtung“
„Vierter Abschnitt ersetzt und wird vor dem Punkt das Wort „hin“
eingefügt.
Bekanntmachung des
endgültigen Wahlergebnisses und b) In Satz 2 werden die Wörter „die Verpflichtung
der Ergänzung von Selbstverwaltungsorganen“. vornehmen“ durch die Wörter „den Hinweis er-
c) Nach der Angabe zu § 88 wird folgende Angabe teilen“ ersetzt.
eingefügt: 4. In § 4 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „die Ver-
pflichtung der Mitglieder und“ gestrichen.
„§ 88a Datenschutzrechtliche Spezialregelun-
gen“. 5. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör-
ter „der Hälfte“ gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe
eingefügt: 6. In § 13 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter
„§ 96 Übergangsregelung für die Zulassung „oder per Telefax“ eingefügt.
der Arbeitnehmervereinigungen für die
Sozialversicherungswahlen im Jahr 7. In § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 werden die Wör-
2023“. ter „Fernsprech- und Fernkopiereranschluß“ durch
das Wort „Telekommunikationsanschlüssen“ er-
e) Die Angaben zu den Anlagen 1 bis 19 werden setzt.
durch die folgenden Angaben ersetzt:
8. § 15 wird wie folgt geändert:
„Anlage 1 Vorschlagsliste für die Wahl einer
Vertreterversammlung a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Anlage 2 Vorschlagsliste für die Wahl eines „§ 15
Verwaltungsrates Vorschlagslisten und Niederschriften“.
Anlage 3 Unterstützerliste bei Trägern der b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Rentenversicherung und der Kran-
kenversicherung aa) In Satz 2 wird die Angabe „4“ durch die An-
gabe „3“ und die Angabe „5“ durch die An-
Anlage 4 Unterstützerliste bei Trägern der
gabe „4“ ersetzt.
Unfallversicherung
bb) In Satz 5 werden die Wörter „fernschriftlich,
Anlage 5 Zustimmungserklärung von Bewer-
telegrafisch oder durch Fernkopierer“ durch
berinnen/Bewerbern für die Wahl
das Wort „elektronisch“ ersetzt.
einer Vertreterversammlung/eines
Verwaltungsrates c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Anlage 6 Erklärung der Listenvertreterin/des aa) In Satz 2 werden die Wörter „; Zusätze sind
Listenvertreters über das Wahlrecht unzulässig“ gestrichen.
Anlage 7 Wahlausweis und Stimmzettel für die bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
Wahl einer Vertreterversammlung/
„Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an
eines Verwaltungsrates (Gruppe der
nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung
Versicherten)
des Versicherungsträgers oder einen den
Anlage 8 Wahlausweis und Stimmzettel für die Versicherungsträger kennzeichnenden Teil
Wahl einer Vertreterversammlung/ dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zu-
eines Verwaltungsrates (Gruppe der sätze sind unzulässig.“
Arbeitgeber)
cc) In dem neuen Satz 6 wird das Wort „aus-
Anlage 9 Stimmzettelumschlag schließlich“ durch das Wort „außerdem“ er-
Anlage 10 Wahlbriefumschlag setzt.
Anlage 11 Niederschrift des Wahlausschusses d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
über die Ermittlung des Wahlergeb-
aa) In Satz 1 wird die Angabe „6 oder 7“ durch
nisses der Wahl zur Vertreterver-
die Angabe „5“ ersetzt.
sammlung/zum Verwaltungsrat bei
einer Wahl mit Wahlhandlung bb) In Satz 4 wird die Angabe „8“ durch die An-
gabe „6“ ersetzt.
Anlage 12 Vorschlagsliste für die Wahl eines
– ehrenamtlichen – Vorstandes e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Anlage 13 Zustimmungserklärung von Bewer- fügt:
berinnen und Bewerbern für die „(4a) Aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8
Wahl eines – ehrenamtlichen – Vor- des Vierten Buches Sozialgesetzbuch muss ins-
standes“. besondere ersichtlich sein,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 165
1. wen die vorschlagsberechtigten Organisatio- 12. In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 wird die An-
nen zur Einreichung von Bewerbervorschlä- gabe „6a“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
gen aufgerufen haben,
13. § 24 wird wie folgt geändert:
2. in welcher Form der Aufruf erfolgt ist,
a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach der Angabe „7“ die
3. durch welches nachvollziehbare Verfahren Angabe „Satz 2“ eingefügt.
aus den Bewerbern die Vorschlagsliste er-
stellt worden ist, b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, fern-
schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“
4. durch welches nachvollziehbare Verfahren die durch die Wörter „oder per Telefax“ ersetzt.
Reihenfolge der Bewerber festgelegt worden
ist und 14. Dem § 26 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
5. nach welchem Verfahren im Falle des Aus-
scheidens eines Mitglieds einer Vertreterver- „Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht
sammlung oder eines Verwaltungsrates der werden. In den Abschriften sind Familienname, Vor-
Nachfolger gemäß § 60 Absatz 1 oder 1a name, Geburtsjahr und Wohnort anzugeben. § 88
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausge- Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt entspre-
wählt wird. chend.“
Weiterhin muss die Niederschrift die nach § 48 15. § 41 wird wie folgt geändert:
Absatz 10 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzbuch erforderlichen Begründungen enthal-
ten. Die Niederschrift ist von den vertretungsbe- aa) In Satz 1 werden die Wörter „9 oder 10
rechtigten Personen der Organisation und bei oder 11“ durch die Angabe „7 oder 8“ ersetzt.
freien Listen vom Listenvertreter und dem Stell-
bb) In Satz 3 wird die Angabe „9“ durch die An-
vertreter des Listenvertreters zu unterzeichnen.“
gabe „7“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „12“ durch
„(6) Der Versicherungsträger legt am Tag die Angabe „9“ und die Angabe „13“ durch die
nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist bis Angabe „10“ ersetzt.
zum Ablauf des Wahltages die Abschriften der
Vorschlagslisten und der Niederschriften in sei- 16. § 42 wird wie folgt geändert:
nen Geschäftsstellen öffentlich aus. Sie können a) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „und 3“
zusätzlich im Internet veröffentlicht werden. § 88 durch die Angabe „bis 5“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 2 und 4 erste Alternative gilt ent-
sprechend. In den Abschriften der Vorschlagslis- b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „13“ durch
ten sind Familienname, Vorname, Geburtsjahr die Angabe „10“ ersetzt.
und Wohnort anzugeben.“ 17. In § 45 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die
9. In § 17 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „fern- Deutsche Post AG“ durch die Wörter „das amtlich
schriftlich, telegrafisch oder durch Fernkopierer“ bekanntgemachte Postunternehmen“ ersetzt.
durch das Wort „elektronisch“ ersetzt. 18. In § 58 Absatz 5 wird die Angabe „14“ durch die
10. § 18 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Angabe „11“ ersetzt.
a) Die Wörter „Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. 19. In § 61 Absatz 1 wird die Angabe „14“ durch die
Schreibfehler, Änderung einer Anschrift)“ wer- Angabe „11“ und die Angabe „8“ durch die An-
den durch die Wörter „Schreibfehler, Rechenfeh- gabe „6“ ersetzt.
ler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sowie 20. § 77 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Änderungen der Anschrift“ ersetzt.
a) In Satz 1 wird die Angabe „18“ durch die An-
b) Folgender Satz wird angefügt:
gabe „12“ und die Angabe „19“ durch die An-
„Absatz 3 Satz 4 findet Anwendung.“ gabe „13“ ersetzt.
11. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert: b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
a) In Satz 2 werden die Wörter „spätestens in der „Fehlt die nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vier-
Sitzung des Wahlausschusses abgegeben wer- ten Buches Sozialgesetzbuch erforderliche Be-
den, in der über die Zulassung der Vorschlags- gründung und wird der Mangel nicht spätestens
listen entschieden wird; § 24 Abs. 1 Satz 3 bleibt in der Sitzung behoben, ist die Vorschlagsliste
unberührt“ durch die Wörter „innerhalb der Ein- ebenfalls ungültig.“
reichungsfrist bei der Stelle eingehen, bei der die
Vorschlagslisten einzureichen sind“ ersetzt. 21. Nach § 78 werden der Überschrift des Vierten Ab-
schnitts die Wörter „und der Ergänzung von Selbst-
b) Folgender Satz wird angefügt: verwaltungsorganen“ angefügt.
„Der Wahlausschuss hat auf Anfrage einer vor-
22. § 79 wird wie folgt geändert:
schlagsberechtigten Organisation bis zum Ende
der Einreichungsfrist zum Zweck der Listenzu- a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „es“
sammenlegung jederzeit den Kontakt zu den an- die Wörter „zusammen mit der Begründung
deren bei ihm eingereichten Vorschlagslisten zu nach § 52 Absatz 1a Satz 3 des Vierten Buches
ermöglichen.“ Sozialgesetzbuch“ eingefügt.
166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: abweichend von Artikel 13 Absatz 3 der Verord-
„(6) Bei Ergänzung eines Selbstverwaltungs- nung (EU) 2016/679 mit der Erteilung der Wahlaus-
organs nach § 60 des Vierten Buches Sozialge- weise. Die Berichtigung der im Wahlausweis ent-
setzbuch macht der Vorsitzende des Vorstandes haltenen personenbezogenen Daten gemäß Ar-
den Beschluss, dass der Vorgeschlagene als ge- tikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 erfolgt nur
wählt gilt sowie die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 bis zum siebten Kalendertag vor dem Wahltag. Die
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erforder- Löschung der in den Wahlausweisen enthaltenen
liche Begründung öffentlich bekannt.“ Daten sowie die Einschränkung der Verarbeitung
erfolgt nur unter den Voraussetzungen des § 91.“
23. Dem § 80 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt: 26. Nach § 91 Satz 2 werden die folgenden Sätze ein-
„Das endgültige Wahlergebnis und die Nachfolge gefügt:
vorzeitig ausgeschiedener Versichertenältester
und Vertrauenspersonen sind öffentlich bekannt „In begründeten Ausnahmefällen können auch bei
zu machen. § 79 Absatz 3 und 6 findet entspre- einer Wahlanfechtungsklage die Wahlausweise,
chende Anwendung.“ Stimmzettel, Stimmzettelumschläge oder Wahl-
briefumschläge vor Ablauf der in diesen Fällen vor-
24. § 88 wird wie folgt geändert: gesehenen Frist vernichtet werden, sofern diese
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Unterlagen nicht für das Streitverfahren entschei-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: dungserheblich sind. Über eine vorzeitige Vernich-
tung entscheidet auf Antrag des beklagten Ver-
„Daneben kann der Inhalt der Bekanntma- sicherungsträgers der zuständige Wahlbeauftragte,
chungen noch in anderer Weise, insbeson- der zuvor dem Gericht, bei dem Wahlanfechtungs-
dere im Internet, veröffentlicht werden.“ klagen anhängig sind, Gelegenheit zur Stellung-
bb) Satz 2 wird aufgehoben. nahme gibt.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
27. Nach § 95 wird folgender § 96 eingefügt:
„Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständig-
keit und Ursprungszuordnung der Veröffent- „§ 96
lichung nach aktuellem Stand der Technik zu
gewährleisten. Statt einer Anschrift ist nur Übergangsregelung für die
der Wohnort anzugeben. Personenbezogene Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen
Daten in Internetveröffentlichungen von öf- für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
fentlichen Bekanntmachungen nach § 11
sind spätestens sechs Monate nach Be- Für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
kanntgabe des endgültigen Wahlergebnis- gilt § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 in der bis zum
ses, von den übrigen öffentlichen Bekannt- 17. Februar 2021 geltenden Fassung.“
machungen spätestens sechs Monate nach 28. Die Anlagen 1 bis 19 werden durch die nach Ar-
dem Ende der Wahlperiode, zu löschen.“ tikel 13 aufgeführten Anlagen 1 bis 13 ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Bundeswahlbeauftragte soll die Artikel 12
Wahlausschreibung auch in der Tagespresse
durch eine viertelseitige Anzeige veröffent- Änderung der
lichen.“ Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
25. Nach § 88 wird folgender § 88a eingefügt:
In § 1 Absatz 1 Nummer 2 und § 2 Absatz 3 Satz 1
„§ 88a
Nummer 2 der Altersvorsorge-Durchführungsverord-
Datenschutzrechtliche Spezialregelungen nung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(1) Hinsichtlich der in den Vorschlagslisten ent- 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Ar-
haltenen personenbezogenen Daten bestehen das tikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das S. 1495) geändert worden ist, werden jeweils nach
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach den Wörtern „§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuer-
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro- gesetzes, soweit auf § 22a des Einkommensteuerge-
päischen Parlaments und des Rates vom 27. April setzes verwiesen wird,“ die Wörter „§ 52 Absatz 30b
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Einkommensteuergesetzes“ eingefügt.
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
Artikel 12a
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, Änderung der
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) im Zeitraum vom
Beitragsverfahrensverordnung
Ablauf der Frist für die Einreichung von Vorschlags-
listen bis zum Ablauf des Wahltages abschließend In § 14 Absatz 1 Nummer 23 der Beitragsverfahrens-
nach Maßgabe der §§ 18 und 22. verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
(2) In Bezug auf die für die Erstellung von Wahl- letzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Juni 2020
ausweisen verarbeiteten personenbezogenen Da- (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, wird die Angabe
ten erfolgt die Information der betroffenen Person „§ 125“ durch die Angabe „§ 126“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 167
Artikel 12b 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214, 3229) wird wie folgt
geändert:
Änderung des
Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes 1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
In Artikel 16 Absatz 4 des Dritten Bürokratieentlas- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 des Geset-
tungsgesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I zes vom 24. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und
S. 1746) wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch die Verordnungsblatt S. 296)“ durch die Wörter „§ 1
Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt. Absatz 330 der Verordnung vom 26. März 2019
(Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt
S. 98)“ ersetzt.
Artikel 12c
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1 der Verord-
Änderung des nung vom 28. Juli 2015 (Bayerisches Gesetz- und
Siebten Gesetzes zur Verordnungsblatt S. 315)“ durch die Wörter „die
Änderung des Vierten Buches Verordnung vom 30. September 2019 (Bayeri-
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze sches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 611)“ er-
Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des setzt.
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 2. In § 5 wird die Angabe „1. Januar 2018“ durch die
vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt ge- Angabe „1. Januar 2021“ und die Angabe „31. De-
ändert: zember 2017“ durch die Angabe „31. Dezember
1. In Absatz 6a wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch 2020“ ersetzt.
die Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
Artikel 12f
2. In Absatz 7 werden die Wörter „Nummer 11 Buch-
stabe d Doppelbuchstabe aa, Buchstabe e und Änderung des
Buchstabe h“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch- Vierten Gesetzes zur Änderung des
stabe e“ ersetzt. Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze
3. In Absatz 8 werden die Wörter „Nummer 11 Buch- Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des
stabe c“ durch die Wörter „Nummer 11 Buch- Seearbeitsgesetzes und anderer Gesetze vom 14. Okto-
stabe c, d Doppelbuchstabe aa und Buchstabe h“ ber 2020 (BGBl. I S. 2112) wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In Absatz 5 wird die Angabe „1. Juli 2021“ durch die
4. In Absatz 13 wird die Angabe „1. Januar 2022“ Angabe „1. Januar 2022“ ersetzt.
durch die Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.
2. In Absatz 6 wird die Angabe „1. Januar 2022“ durch
die Angabe „1. Juli 2022“ ersetzt.
Artikel 12d
Änderung des Artikel 13
Fünften Buches Sozialgesetzbuch Inkrafttreten
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom bis 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
(1a) Artikel 10 Nummer 1, 3, 4 und 5 tritt am 1. April
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Januar 2021
2021 in Kraft.
(BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert: (2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a, b und in Buch-
stabe c die Absätze 4 bis 8 sowie Nummer 7 tritt am
1. In § 279 Absatz 8 werden die Wörter „und Absatz 2“
1. Juli 2023 in Kraft.
durch ein Komma und die Wörter „Absatz 2 und 3“
ersetzt. (3) Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b tritt am 1. Ja-
nuar 2024 in Kraft.
2. In § 282 Absatz 2 Satz 7 werden die Wörter „Die
§§ 40 bis“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 1 (4) Die Artikel 7, 9 Nummer 2 und Artikel 12 treten
und 2, Absatz 2 und 3, die §§ 41,“ ersetzt. am 1. Juli 2022 in Kraft.
(5) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 6 treten mit Wir-
Artikel 12e kung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Änderung des (6) Artikel 9 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2023 in
Gesetzes über die Kraft.
Beaufsichtigung der Versorgungs- (7) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und Num-
anstalt der deutschen Bühnen und der mer 10a tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2020 in
Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester Kraft.
Das Gesetz über die Beaufsichtigung der Versor- (8) Artikel 12a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
gungsanstalt der deutschen Bühnen und der Versor- (9) Artikel 12e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021
gungsanstalt der deutschen Kulturorchester vom in Kraft.
168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Anlage zu Artikel 11 Nummer 28
Anlagen 1 bis 13
zur Wahlordnung für die Sozialversicherung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 169
Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1)
Vorschlagsliste für die Wahl einer Vertreterversammlung
Ordnungsnummer: Kennwort: ①
Eingegangen am: Listenvertreter/-in: ②
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
(vom Wahlausschuss
einzutragen)
Stellvertreter/-in:
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Erklärung: ③
An den
Wahlausschuss
der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) ④
für die Wahl zur Vertreterversammlung der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 2
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Mitglieder: ⑤
Lfd. Name Geburtstag, Voraussetzungen
Anschrift
Nummer Vorname Arbeitgeber ⑥ der Wählbarkeit ⑦
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 171
Seite 3
Stellvertreter/-innen: ⑨
Lfd. Name Geburtstag, Voraussetzungen
Anschrift
Nummer Vorname Arbeitgeber ⑥ der Wählbarkeit ⑦
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧
Die Liste umfasst insgesamt Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-
stimmen, sind beigefügt.
Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪ ⑫
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.
, den
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen;
bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters
und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)
172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 4
Anmerkungen:
① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini- den. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzurei-
gungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 chen.
Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge- ⑥ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzli-
setzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso- chen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicherten.
nenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der
Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung sind in ⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum
der Form zu verwenden, wie sie sich bei eingetragenen Beispiel Versicherte/-r, Rentner/-in, Arbeitgeber, Beauf-
Vereinen aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung tragter einer Gewerkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmer-
ergeben. Bei freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vereinigung, einer Vereinigung von Arbeitgebern oder eines
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familien- Verbandes. Ergänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 und Ab-
name einer Listenunterzeichnerin/eines Listenunterzeich- satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
ners einzusetzen. Es können auch die Namen mehrerer
⑧ Bitte Zahlen einsetzen.
Personenvereinigungen oder Verbände und bei freien Lis-
ten auch die Familiennamen mehrerer Listenunterzeich- ⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,
ner/-innen eingesetzt werden, insgesamt jedoch nicht mehr dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-
als fünf Familiennamen. Zulässig ist ausschließlich ein Zu- tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
satz an nachfolgender Stelle, der die Bezeichnung des Ver- Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
sicherungsträgers oder einen den Versicherungsträger Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
kennzeichnenden Teil dieser Bezeichnung enthält; sonstige schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-
Zusätze sind unzulässig. Bei freien Listen kann dem oder tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
den Familiennamen außerdem der Zusatz „Freie Liste“ vo- werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
rangestellt werden. Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Personenvereinigungen oder Verbänden soll statt einer Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/
oder mehrerer ihrer Namen möglichst ein die Personenver- -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt nicht verhin-
einigungen oder Verbände gemeinsam bezeichnendes dert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des Vierten Buches
Kennwort eingesetzt werden. Ein unzulässiges Kennwort Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sollen Vorschlags-
wird vom Wahlausschuss von Amts wegen durch ein zu- listen jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberin-
lässiges Kennwort ersetzt. nen und mindestens 40 Prozent männliche Bewerber ent-
halten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt
② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder
werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listen-
Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren
plätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu beset-
Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der
zen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht einge-
Wahlordnung für die Sozialversicherung).
halten, ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Be-
In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/ gründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht
⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-
geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten
satz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt
die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer
vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-
Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren
tigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-
Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die
chungsfrist keine eigene Vorschlagslisten eingereicht ha-
Sozialversicherung).
ben.
③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam
Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-
mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön-
ter/-innen in der Vertreterversammlung nicht auf einer
nen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial-
eigenen Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist
versicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre-
§ 15 Absatz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-
ter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren
sicherung zu beachten.
Stellvertreter/-in abgeben.“.
④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches ⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis- Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
ten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver- von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
bandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-
Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen. Wahlberechtigung nach dem Muster der Anlage 6 zur
Wahlordnung für die Sozialversicherung beigefügt werden.
⑤ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell- dem Muster der Anlage 3 oder 4 der Wahlordnung für die
vertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be- Sozialversicherung beizufügen.
auftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 10 des ⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach sol- ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-
len Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibli- satz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-
che Bewerberinnen und mindestens 40 Prozent männliche derlichen Niederschriften beizufügen.
Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der
Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinan-
derfolgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-
einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Vertei- serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
lung nicht eingehalten, ist dies jeweils schriftlich zu begrün- Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 173
Anlage 2
(zu § 15 Absatz 1)
Vorschlagsliste für die Wahl eines Verwaltungsrates
Ordnungsnummer: Kennwort: ①
Eingegangen am: Listenvertreter/-in: ②
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
(vom Wahlausschuss
einzutragen)
Stellvertreter/-in:
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Erklärung: ③
An den
Wahlausschuss
der
(Bezeichnung der Krankenkasse)
in
(Anschrift)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers) ④
für die Wahl zum Verwaltungsrat der
(Bezeichnung der Krankenkasse)
174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 2
I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ⑤
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)
werden vorgeschlagen als:
Mitglieder: ⑥
Lfd. Name Voraussetzungen
Geburtstag Anschrift
Nummer Vorname der Wählbarkeit ⑦
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧
Stellvertreter/-innen: ⑨
Lfd. Name Voraussetzungen
Geburtstag Anschrift
Nummer Vorname der Wählbarkeit ⑦
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
6
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 175
Seite 3
II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber (Nichtzutreffendes ist zu streichen)
werden vorgeschlagen als:
Mitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑥⑨
Lfd. Nummer Mitglied
Name Voraussetzungen
a) 1. Stellvertreter/-in Geburtstag Anschrift
Vorname der Wählbarkeit ⑦
b) 2. Stellvertreter/-in
1 2 3 4 5
1
1a
1b
2
2a
2b
3
3a
3b
4
4a
4b
5
5a
5b
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑧
Die Liste umfasst insgesamt Blätter. ⑧ Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zu-
stimmen, sind beigefügt.
Des Weiteren sind beigefügt: ⑩ ⑪
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.
, den
(Unterschriften der zur Vertretung der Personenvereinigung
oder des Verbandes berechtigten Personen;
bei freien Listen Unterschriften der Listenvertreterin/des Listenvertreters
und dessen/deren auf Seite 1 genannten Stellvertreter/-in)
176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 4
Anmerkungen:
① Als Kennwort ist bei Vorschlagslisten von Personenvereini- Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach ha-
gungen oder Verbänden, die nach § 48 Absatz 1 Satz 1 ben Vorschlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weib-
Nummer 1 bis 3 oder Satz 2 des Vierten Buches Sozialge- liche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
setzbuch vorschlagsberechtigt sind, der Name der Perso-
⑦ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung, zum
nenvereinigung oder des Verbandes einzusetzen; der
Beispiel Versicherte/-r, Arbeitgeber, Beauftragter einer Ge-
Name und die Kurzbezeichnung der Vereinigung ist in der
werkschaft, einer sonstigen Arbeitnehmervereinigung, einer
Form zu verwenden, wie er sich bei eingetragenen Vereinen
Vereinigung von Arbeitgebern oder eines Verbandes. Er-
aus dem Vereinsregister, sonst aus der Satzung ergibt. Bei
gänzend siehe § 51 Absatz 4 Satz 1 des Vierten Buches
freien Listen (§ 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten
Sozialgesetzbuch.
Buches Sozialgesetzbuch) ist der Familienname einer Lis-
tenunterzeichnerin/eines Listenunterzeichners einzusetzen. ⑧ Bitte Zahlen einsetzen.
Es können auch die Namen mehrerer Personenvereinigun-
gen oder Verbände und bei freien Listen auch die Familien- ⑨ Die Reihenfolge der Stellvertreter/-innen ist so festzulegen,
namen mehrerer Listenunterzeichner/-innen eingesetzt dass erst jeder/jede dritte Stellvertreter/-in zu den Beauf-
werden, insgesamt jedoch nicht mehr als fünf Familienna- tragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 des Vierten Buches
men. Zulässig ist ausschließlich ein Zusatz an nachfolgen- Sozialgesetzbuch). Als Stellvertreter/-innen können auch
der Stelle, der die Bezeichnung des Versicherungsträgers Personen benannt werden, die bereits als Mitglieder vorge-
oder einen den Versicherungsträger kennzeichnenden Teil schlagen worden sind; die Benennung erlangt nur Bedeu-
dieser Bezeichnung enthält; sonstige Zusätze sind unzu- tung, wenn diese Personen nicht als Mitglieder gewählt
lässig. Bei freien Listen kann dem oder den Familiennamen werden. Zu beachten ist § 43 Absatz 2 Satz 2 des Vierten
außerdem der Zusatz „Freie Liste“ vorangestellt werden. Buches Sozialgesetzbuch. Danach ist für ein verhindertes
Bei einer Vorschlagsliste von mehreren Personenvereini- Mitglied stets der/die erste der benannten Stellvertreter/
gungen oder Verbänden soll statt einer oder mehrerer ihrer -innen zu laden, der/die verfügbar, das heißt selbst nicht
Namen möglichst ein die Personenvereinigungen oder Ver- verhindert ist. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Vierten Bu-
bände gemeinsam bezeichnendes Kennwort eingesetzt ches Sozialgesetzbuch zu beachten; danach haben Vor-
werden. Ein unzulässiges Kennwort wird vom Wahlaus- schlagslisten jeweils mindestens 40 Prozent weibliche Be-
schuss von Amts wegen durch ein zulässiges Kennwort werberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber zu ent-
ersetzt. halten.
② In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen oder ⑩ Die Vorschlagsberechtigung eines Verbandes (§ 48 Ab-
Verbänden sind ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/deren satz 1 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) liegt
Stellvertreter/-in zu benennen (§ 16 Absatz 1 Satz 1 der vor, wenn alle oder mindestens drei der vorschlagsberech-
Wahlordnung für die Sozialversicherung). tigten Mitgliedsorganisationen bis zum Ende der Einrei-
chungsfrist eigene Vorschlagslisten nicht eingereicht ha-
In freien Listen sollen ein/-e Listenvertreter/-in und dessen/
ben.
deren Stellvertreter/-in benannt werden; soweit dies nicht
geschieht oder eine benannte Person ausscheidet, gelten Bei Vorschlagslisten von Vereinigungen, deren Vertre-
die Unterzeichner/-innen der Listen in der Reihenfolge ihrer ter/-innen in dem Verwaltungsrat nicht auf einer eigenen
Unterschriften als Listenvertreter/-in und dessen/deren Liste der Vereinigung gewählt worden sind, ist § 15 Ab-
Stellvertreter/-in (§ 16 Absatz 2 der Wahlordnung für die satz 4 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
Sozialversicherung). zu beachten.
③ Sollen Listenvertreter/-innen Erklärungen nur gemeinsam ⑪ Den Vorschlagslisten, die nach § 48 Absatz 2 bis 5 des
mit ihren Stellvertretern/Stellvertreterinnen abgeben kön- Vierten Buches Sozialgesetzbuch von einer Mindestzahl
nen (§ 17 Absatz 1 Satz 5 der Wahlordnung für die Sozial- von Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, können,
versicherung), ist hier einzusetzen: „Der/Die Listenvertre- um Zweifel auszuschließen, Erklärungen der Listenvertrete-
ter/-in kann Erklärungen nur gemeinsam mit dessen/deren rin/des Listenvertreters über die Voraussetzungen der
Stellvertreter/-in abgeben.“. Wahlberechtigung der Listenunterzeichner/-innen nach
④ Als Listenträger (§ 60 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches dem Muster der Anlage 6 zur Wahlordnung für die Sozial-
Sozialgesetzbuch) ist die Stelle zu bezeichnen, die die Lis- versicherung beigefügt werden.
ten einreicht (Name der Personenvereinigung oder des Ver- Die erforderlichen Unterstützungsunterschriften sind nach
bandes; bei freien Listen ist das Kennwort einzusetzen). dem Muster der Anlage 3 der Wahlordnung für die Sozial-
Wird die Liste von mehreren Personenvereinigungen oder versicherung beizufügen.
Verbänden eingereicht, sind deren Namen einzusetzen.
⑫ Den Vorschlagslisten sind die nach § 48 Absatz 8 des Vier-
⑤ Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufül-
ten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 15 Ab-
len. Die jeweils nicht genutzte Vorschlagsliste ist zu strei-
satz 4a der Wahlordnung für die Sozialversicherung erfor-
chen.
derlichen Niederschriften beizufügen.
⑥ Zu beachten ist § 48 Absatz 6 Satz 1 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch; danach dürfen die Vorschlagslisten als
Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stell- Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut le-
vertreter/-innen von jeweils drei Personen nur eine/-n Be- serlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
auftragte/-n enthalten. Außerdem ist § 48 Absatz 9 des Unterschriften sind eigenhändig zu leisten.
Anlage 3
(zu § 15 Absatz 1)
Unterstützerliste bei Trägern der Rentenversicherung und der Krankenversicherung
Vorschlagsliste der Blatt Nr.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates der
Auszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①
(Name) (Vorname) (Anschrift)
Wahlbewerber/-in: 1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die vollständige Vorschlagsliste enthält Wahlbewerber/-innen.
Listenvertreter/-in:
Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste
Lfd.
Name, Vorname Anschrift Geburtsdatum Wahlberechtigt als ② Datum und Unterschrift
Nummer
1
2
3
4
5
Die Unterstützerliste besteht aus Blättern. ③
bitte wenden
(Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise) 177
Seite 2
178
Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerdewahl-
Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. ausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
① Bei der Unterschriftensammlung ist dem/der Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Im Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialge-
schlagsliste vorzulegen. richtsbarkeit Empfänger der personenbezogenen Daten sein.
② Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Rent-
ner/-in oder Arbeitgeber). 5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach
③ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen. Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.
Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen 6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags- lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
liste der1 zur Wahl der Vertreterversammlung/des Verwaltungs-
rats der2 angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenver- 7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
treter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl- lichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-
recht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf- terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
tigungsverhältnis, den Bezug einer Rente oder das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder
andere Umstände, aus denen sich das Wahlrecht ergibt (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab- 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre
Für alle personenbezogenen Daten gilt: personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-
wendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt-
mäßig verarbeitet wurden oder der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch
zungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches So-
wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
zialgesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuwei-
sen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 lichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-
Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord- sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig
nung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
der Wahlordnung für die Sozialversicherung. Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt- personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-
zungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. arbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
sonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften
die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss der/
(siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an
des3 ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der perso-
die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4
nenbezogenen Daten verantwortlich.
oder, sofern die Verarbeitung der Daten bei der vorschlags-
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs- berechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-
trägers (Postanschrift siehe Nummer 3.). beauftragte/-n5 wenden.
1
Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen.
4
2
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-
Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen. datenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
3
Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs- 5
Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder
trägers sind vom Listenträger einzutragen. Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
Anlage 4
(zu § 15 Absatz 1)
Unterstützerliste bei Trägern der Unfallversicherung
Vorschlagsliste der Blatt Nr.
zur Wahl der Vertreterversammlung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Auszug aus der – bei der Unterschriftensammlung vorzulegenden – vollständigen Vorschlagsliste ①
(Name) (Vorname) (Anschrift)
Wahlbewerber/-in: 1.
2.
3.
4.
5.
6.
Die vollständige Vorschlagsliste enthält Wahlbewerber/-innen.
Listenvertreter/-in:
Ich bestätige, dass mir die vollständige Vorschlagsliste vorgelegen hat und unterstütze hiermit diese Vorschlagsliste
Lfd. Geburtsdatum,
Name, Vorname Anschrift Wahlberechtigt als ③ Datum und Unterschrift
Nummer Arbeitgeber ②
1
2
3
4
5
Die Unterstützerliste besteht aus Blättern. ④
bitte wenden
(Handlungsanweisungen und Datenschutzhinweise) 179
der3 ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der per-
180
Seite 2
sonenbezogenen Daten verantwortlich.
Handlungsanweisungen an den/die Listenvertreter/-in bzw. Listenträger 4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der Wahlausschuss des Sozialversicherungs-
trägers (Postanschrift siehe Nummer 3.).
Alle Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise
Druckbuchstaben) einzusetzen. Unterschriften sind eigenhändig zu leisten. Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Wahlausschusses nach § 24 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung kann auch der jeweils zuständige Beschwerde-
① Bei der Unterschriftensammlung ist der/dem Listenunterzeichner/-in die vollständige Vor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
wahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im Falle der Erhebung
schlagsliste vorzulegen.
von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger
② Angabe des Arbeitgebers in der gesetzlichen Unfallversicherung nur in der Gruppe der Ver- der personenbezogenen Daten sein.
sicherten.
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der
Angabe des Arbeitgebers entfällt bei Rentnerinnen/Rentnern (Personen, die eine Unfallrente Wahlordnung für die Sozialversicherung: Unterstützerlisten für Vorschlagslisten sind nach
beziehen). Ablauf der Amtsdauer der gewählten Organe zu vernichten.
③ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung (zum Beispiel Versicherte/-r, Arbeit- 6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
geber, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte). lichen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
④ Die Zahl ist nach Abschluss der Unterschriftensammlung einzusetzen. 7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen die Berichtigung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Un-
Informationen zum Datenschutz für Unterstützer/-innen terstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Sie haben mit Ihrer Unterstützungsunterschrift personenbezogene Daten für die Vorschlags- 8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
liste der1 zur Wahl der Vertreterversammlung lichen die unverzügliche Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre
der2 angegeben. Darüber hinaus kann die/der Listenvertre- personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr not-
ter/-in der Vorschlagsliste, die Sie unterstützen, zur Ausräumung von Zweifeln an Ihrem Wahl- wendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrecht-
recht weitere personenbezogene Daten verarbeiten, so zum Beispiel Angaben über ein Beschäf- mäßig verarbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Da-
tigungsverhältnis, den Bezug einer Rente, das Bestehen einer Arbeitgebereigenschaft oder einer durch wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Eigenschaft als Selbständiger ohne fremde Arbeitskräfte (Erklärung nach Anlage 6 zu § 15 Ab-
satz 4 der Wahlordnung für die Sozialversicherung). 9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwort-
lichen statt der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre per-
Für alle personenbezogenen Daten gilt: sonenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden nicht mehr notwendig
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient dazu, die Mindestzahl von Unterstüt- sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die
zungsunterschriften für Vorschlagslisten nach § 48 Absatz 2 bis 5 des Vierten Buches Sozi- Einschränkung der Verarbeitung auch verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre
algesetzbuch und § 15 Absatz 1 der Wahlordnung für die Sozialversicherung nachzuweisen. personenbezogenen Daten unrichtig sind. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Ver-
arbeitung wird Ihre Unterstützungsunterschrift nicht zurückgenommen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6
Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverord- 10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer per-
nung in Verbindung mit § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und den §§ 15 und 23 sonenbezogenen Daten datenschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an
der Wahlordnung für die Sozialversicherung. die/den Datenschutzbeauftragte/-n des jeweils für die Datenverarbeitung Verantwortlichen
(siehe Nummer 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Ihre Unterstüt- die/den für den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n4
zungsunterschrift für die Vorschlagsliste ist jedoch nur mit diesen Angaben gültig. oder aber, sofern die Verarbeitung der Daten bei der
vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Unterstützungsunterschrift angegebenen
Datenschutzbeauftragte/-n5 wenden.
personenbezogenen Daten ist die oben genannte vorschlagsberechtigte Organisation im
Sinne des § 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, die die Unterstützungsunterschriften
sammelt. Nach Einreichung der Unterstützerliste beim zuständigen Wahlausschuss 3
Versicherungsträger sowie Kontaktdaten und Postanschrift des Wahlausschusses des Versicherungs-
trägers sind vom Listenträger einzutragen.
4
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundes-
datenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
1
Name und Kontaktdaten sind vom Listenträger einzutragen. 5
Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder
2
Name des Versicherungsträgers ist vom Listenträger einzutragen. Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 181
Anlage 5
(zu § 15 Absatz 4)
Zustimmungserklärung von Bewerberinnen/Bewerbern
für die Wahl einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates
① ①
(Name und Vorname der Bewerberin/des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerber/-in für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
der/des ①
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
bitte wenden
(Datenschutzhinweise)
① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 2
Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber
Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber
hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach § 51 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch weitere personenbezogene Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift und Status als
Arbeitnehmer/-in, Rentner-/in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere des Nach-
weises Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/in nach § 15 Absatz 4 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 48 und 51 des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch und den §§ 15, 18, 22, 23, 26, 28, 61, 79 Absatz 3, § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, werden Ihre personenbezogenen Daten auch für die Auslegung der Vor-
schlagsliste in den Geschäftsstellen des Sozialversicherungsträgers und ihrer Veröffentlichung im Internet nach § 26 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung sowie für die Information der Wahlberechtigten nach § 27 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung verarbeitet.
Für den Fall, dass Sie in die Vertreterversammlung/den Verwaltungsrat gewählt werden, werden Ihre persönlichen Daten auch
für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 28 Absatz 2, § 61 Absatz 1, § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls ihre Veröffentlichung im Internet nach § 88 Absatz 2 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist die
vorschlagsberechtigte Organisation (§ 48 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch), welche die Vorschlagsliste einreicht:
1. Nach Einreichung der Vorschlagsliste beim zuständigen Wahlausschuss
der2 ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verant-
wortlich.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss (siehe oben).
Im Falle einer Beschwerde gegen die Entscheidung des zuständigen Wahlausschusses nach § 24 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung kann auch der zuständige Beschwerdewahlausschuss Empfänger der personenbezogenen Daten sein. Im
Falle der Erhebung von Wahlanfechtungsklagen können auch Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit Empfänger der personenbe-
zogenen Daten sein.
Die zugelassenen Vorschlagslisten werden mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten öffentlich ausgelegt und
können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine
Internetveröffentlichung der Vorschlagsliste, wird diese spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des endgültigen Wahl-
ergebnisses gelöscht. Personenbezogene Daten in Internetveröffentlichungen über die Ergebnisse der Wahlen werden spä-
testens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-
genommen. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagsliste bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die
Berichtigung Ihrer in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen des § 88a
der Wahlordnung für die Sozialversicherung in Verbindung mit den §§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung
verlangen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-
arbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung die Ein-
schränkung der Verarbeitung verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet wurden,
nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie können die Einschrän-
kung der Verarbeitung auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung sind, dass Ihre personenbezogenen Daten unrichtig
sind. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Vorschlagslisten bis zum Ablauf des Wahltages können Sie die Einschrän-
kung der Verarbeitung der in der Vorschlagsliste enthaltenen personenbezogenen Daten nur unter den Voraussetzungen der
§§ 18 und 22 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verlangen. Durch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung
wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-
rechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an die/den Datenschutzbeauftragte/-n der/des jeweils für die Datenverarbei-
tung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für den Sozialver-
sicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n3 oder, sofern die Verar-
beitung der Daten bei der vorschlagsberechtigten Organisation betroffen ist, an die/den für diese zuständige/-n Datenschutz-
beauftragte/-n4 wenden.
1
Name und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
2
Zuständiger Wahlausschuss, Dienststelle und Kontaktdaten sind von der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
3
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der
vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
4
Name und Kontaktdaten der/des für die vorschlagsberechtigte Organisation zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von
der vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 183
Anlage 6
(zu § 15 Absatz 4)
Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters
über das Wahlrecht
(Name und Vorname der Listenunterzeichnerin/ (Kennwort der Vorschlagsliste)
des Listenunterzeichners)
Erklärung über das Wahlrecht
bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Der/Die Listenunterzeichner/-in
(Name und Vorname)
a) ist bei
(Bezeichnung des Arbeitgebers)
beschäftigt und unterliegt der Versicherungspflicht.
b) bezieht Rente von
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
c) ist Inhaber/-in des/der und beschäftigt
(Bezeichnung des Betriebes)
regelmäßig mindestens eine/-n bei der/dem
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
versicherungspflichtige/-n Arbeitnehmer/-in.
d)
(Voraussetzungen für das Wahlrecht, wenn a) bis c) nicht zutreffen)
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts geprüft worden sind, und zwar, soweit
erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen des Wahlrechts bei jeder
Listenunterzeichnerin/jedem Listenunterzeichner vorliegen.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Anlage 7
(zu § 41 Absatz 1)
Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl
einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Versicherten)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Versicherten
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Herr/Frau
geb. am
Straße
Postleitzahl, Wohnort
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
, den
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Versicherten
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.*
Nur eine
Listen-
Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer
ankreuzen
O
O
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 185
(Rückseite) Seite 2
Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-
den. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten
Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und
erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-
Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-
doch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In
begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-
nannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet
werden.
186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Anlage 8
(zu § 41 Absatz 1)
Wahlausweis und Stimmzettel für die Wahl
einer Vertreterversammlung/eines Verwaltungsrates (Gruppe der Arbeitgeber)
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Wahlausweis
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Herr/Frau
Firma/Dienststelle
geb. am
Straße
Postleitzahl, Wohnort
kann gegen Abgabe dieses Wahlausweises an der Wahl teilnehmen.
, den
(Stempel der
Ausgabestelle)
(Unterschrift der Ausstellerin/des Ausstellers)
Verlorene Wahlausweise können nicht ersetzt werden.
Bitte Rückseite und das beigefügte Merkblatt beachten!
—————————————————————————— hier abtrennen ——————————————————————————
Wert Stimmen
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
Gruppe der Arbeitgeber
Stimmzettel
für die Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat
im Jahr
Die Listenträger stehen mit den Versicherungsträgern in keiner organisatorischen Verbindung. Dies gilt auch, wenn
sie den Namen oder die Kurzbezeichnung der in ihrem Namen führen.*
Nur eine
Listen-
Kennwort der Vorschlagsliste Liste
nummer
ankreuzen
O
O
* Satz 2 entfällt, wenn in den Kennwörtern kein Name oder keine Kurzbezeichnung eines Versicherungsträgers enthalten ist. Andernfalls ist der
Name dieses Versicherungsträgers/dieser Versicherungsträger einzusetzen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 187
(Rückseite) Seite 2
Der Stimmzettel darf nur von dem/der in dem Wahlausweis bezeichneten Wahlberechtigten gekennzeichnet wer-
den. Wählerinnen und Wähler, die des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen an der Stimmabgabe
gehindert sind, können sich bei der Kennzeichnung des Stimmzettels einer Person ihres Vertrauens bedienen.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird
nach § 107a in Verbindung mit § 108d des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
Zur Erstellung des Wahlausweises wurden die umseitigen, bei dem Aussteller des Wahlausweises gespeicherten
Daten verarbeitet. Die Verarbeitung dient der ordnungsmäßen Durchführung der Sozialversicherungswahl und
erfolgt auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-
Grundverordnung in Verbindung mit den §§ 54 und 55 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und § 33 der Wahl-
ordnung für die Sozialversicherung.
Die Frist für die Aufbewahrung der Wahlausweise richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlausweise werden frühestens zwei Monate nach Ablauf der nach § 57 Absatz 3 Satz 2 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch für eine Wahlanfechtung gesetzten Frist vernichtet, im Falle einer Wahlanfechtung je-
doch frühestens zwei Monate, nachdem die Entscheidung über die Wahlanfechtung rechtskräftig geworden ist. In
begründeten Ausnahmenfällen können unter den in § 91 Satz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung ge-
nannten Voraussetzungen die Wahlausweise auch vor Ablauf der in diesen Fällen vorgesehenen Frist vernichtet
werden.
188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Anlage 9
(zu § 41 Absatz 4)
Stimmzettelumschlag
(Vorderseite)
Stimmzettelumschlag
1. Falls Wahlausweis und Stimmzettel verbunden, bitte trennen.
2. Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen.
3. Stimmzettel in diesen Umschlag legen – Umschlag zukleben.
4. Diesen Umschlag und den Wahlausweis in den roten Wahlbriefumschlag legen.
5. Wahlbriefumschlag zukleben und unfrankiert möglichst sofort absenden.
6. Der Wahlbrief muss spätestens am *
bei dem Versicherungsträger eingegangen sein.
(Rückseite)
Nur den Stimmzettel einlegen!
(Den Wahlausweis vorher vom Stimmzettel abtrennen und neben
diesen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!)**
* Einzusetzen ist das Datum des Wahltags.
** Wenn Wahlausweis und Stimmzettel nicht verbunden sind, ist stattdessen folgender Text einzusetzen: „(Den Wahlausweis neben diesen Um-
schlag in den roten Wahlbriefumschlag legen!).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 189
Anlage 10
(zu § 41 Absatz 4)
Wahlbriefumschlag
(Vorderseite)
Wahlbriefumschlag Unentgeltlich
Briefwahl ausschließlich innerhalb
Sozialversicherung der
Bundesrepublik
Deutschland
bei Versendung durch
…*
**
(Rückseite)***
In diesen Wahlbriefumschlag einlegen
1. den zugeklebten Stimmzettelumschlag, mit dem darin
befindlichen Stimmzettel und
2. den Wahlausweis.
Dann Umschlag zukleben und möglichst sofort
unfrankiert absenden.
* Es ist von der Ausgabestelle das amtlich bekannt gemachte Postunternehmen einzusetzen. Die Größe des Feldes kann an die technischen
Anforderungen für die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit angepasst werden.
** Bezeichnung des Versicherungsträgers und Anschrift der Stelle, der die Wahlbriefe zugehen sollen (§ 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Wahlordnung
für die Sozialversicherung) in Druck- oder Maschinenschrift.
*** Bei der Verwendung personenbezogener Kennzeichnungen als Wahlausweise ist § 42 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung zu
beachten. Es ist die maschinelle Verarbeitungsfähigkeit zu beachten (insbesondere Farbton, Papier und Codierzone). Im Vorfeld sollten die
Sendungen mit dem Automationsbeauftragten Brief (ABB) des amtlich bekanntgemachten Postunternehmens abgestimmt werden.
190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Anlage 11
(zu § 3 Absatz 9 in Verbindung mit § 58 Absatz 5)
Niederschrift des Wahlausschusses über die Ermittlung des Wahlergebnisses
der Wahl zur Vertreterversammlung/zum Verwaltungsrat bei einer Wahl mit Wahlhandlung
Der Wahlausschuss der/des
trat am in in öffentlicher Sitzung zusammen.
Als Mitglieder des Wahlausschusses waren erschienen:
als Vorsitzende/-r,
als Beisitzer/-in,
als Beisitzer/-in,
als Beisitzer/-in,
als Beisitzer/-in,
als stellvertretende/-r Vorsitzende/-r.
Der Wahlausschuss ermittelte aufgrund der Wahlniederschriften folgendes Wahlergebnis:
Zahl der Wahlbriefe
Zunächst wurde festgestellt, wie viele Wahlbriefumschläge insgesamt eingegangen sind und wie viele davon nicht
durch das Postunternehmen befördert worden sind.
Der Wahlausschuss gelangte zu folgendem Ergebnis:
Zahl der durch das Postunternehmen beförderten
Wahlbriefumschläge:
Zahl der nicht durch das Postunternehmen beförderten
Wahlbriefumschläge:
Gesamtzahl der
Wahlbriefumschläge:
Die Ermittlung des Wahlergebnisses für die Gruppe der
ergab Folgendes:
1. Für Wahlberechtigte wurde ein Wahlausweis ausgestellt.
2. Insgesamt wurden Stimmen abgegeben.
Davon waren Stimmen gültig.
Stimmen ungültig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 191
Seite 2
Die Wahlbeteiligung (Verhältnis der Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen zur Zahl der Wahlberechtigten,
für die ein Wahlausweis ausgestellt wurde) betrug somit Prozent.
3. Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Vorschlagsliste
entfallenen gültigen Stimmen: ①
Stimmen Prozentsatz
Liste 1 ( )
Liste 2 ( )
Liste 3 ( )
Liste 4 ( )
Liste 5 ( )
Liste 6 ( )
Liste 7 ( )
Liste 8 ( )
Liste 9 ( )
Liste 10 ( )
zusammen 100
① Hier sind sämtliche Listen, auch verbundene Listen, einzeln aufzuführen.
192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 3
4. Zahl der für jede Listenverbindung abgegebenen gültigen Stimmen und Prozentsatz der auf jede Listenver-
bindung entfallenen gültigen Stimmen:
Stimmen Prozentsatz
Liste ( )
und
Liste ( )
Liste ( )
und
Liste ( )
Liste ( )
und
Liste ( )
Liste ( )
und
Liste ( )
5. Übersicht über die Vorschlagslisten und Listenverbindungen, die an der Sitzverteilung nicht teilnehmen, weil sie
nicht mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:
Stimmen Prozentsatz
Liste ( )
Liste ( )
Liste ( )
Liste ( )
Liste ( )
Liste ( )
Liste ( )
und
Liste ( )
Liste ( )
und
Liste ( )
Liste ( )
und
Liste ( )
Liste ( )
und
Liste ( )
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 193
Seite 4
6. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen und Listenverbindungen, die
mindestens fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben:
geteilt
Liste Liste Liste
durch
Sitz Nummer Sitz Nummer Sitz Nummer
Höchstzahl Höchstzahl Höchstzahl
(Stelle) (Stelle) (Stelle)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Zahl der Sitze: Zahl der Sitze: Zahl der Sitze:
Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl auf die Liste/Listenverbindung
und die Liste/Listenverbindung entfiel, wurde durch
das Los entschieden, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste/Listenverbindung
zuzuteilen war.
Da die Liste/Listenverbindung weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen
auf sie entfielen, gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen/Listenverbin-
dungen über.
194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 5
7. Berechnung der Höchstzahlen und Verteilung der Sitze für die einzelnen Listen von Listenverbindungen:
geteilt
Liste Liste
durch
Sitz Nummer Sitz Nummer
Höchstzahl Höchstzahl
(Stelle) (Stelle)
1
2
3
4
5
Zahl der Sitze: Zahl der Sitze:
Da die für die Zuteilung des letzten Sitzes maßgebende Höchstzahl auf die Liste
und die Liste entfiel, wurde durch das Los entschie-
den, dass der auf diese Höchstzahl entfallende Sitz der Liste zuzuteilen war.
Da die Liste weniger Vorschläge enthielt, als Höchstzahlen auf sie entfielen,
gingen ihre Stellen insoweit auf die folgenden Höchstzahlen der anderen Listen über.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 195
Seite 6
8. Gewählte Bewerber/-innen
a) Mitglieder der Vertreterversammlung/des Verwaltungsrates:
Liste Liste Liste
Sitz Nummer Name der/des Sitz Nummer Name der/des Sitz Nummer Name der/des
(Stelle) Gewählten (Stelle) Gewählten (Stelle) Gewählten
Die Sitze Nummer sind mit Beauftragten besetzt. ②
Für die Sitze Nummer und Nummer von der Liste
und der Liste waren gleiche Höchstzahlen erzielt worden. In beiden Listen war nach der
Reihenfolge der aufgeführten Bewerber/-innen der/die nächste zum Zuge kommende Bewerber/-in eine Be-
auftragte/ein Beauftragter. Unter Berücksichtigung der zulässigen Höchstzahl von Beauftragten konnte aber
nur noch ein Sitz mit einer/einem Beauftragten besetzt werden. Deshalb wurde durch das Los entschieden,
dass Sitz Nummer von Liste mit einer/einem Beauftragten zu besetzen
war.
② Zulässigen Anteil der Beauftragten an der Gesamtzahl der Organmitglieder (§ 51 Absatz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) beachten
(vergleiche § 58 Absatz 4 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 7
b) Stellvertreter/-innen
Liste Liste Liste
Name der/des Gewählten Name der/des Gewählten Name der/des Gewählten
Beschlüsse des Wahlausschusses; besondere Vorfälle
, den
(Vorsitzende/-r)
(Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in)
(Beisitzer/-in) (Beisitzer/-in)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 197
Anlage 12
(zu § 77 Absatz 3 Satz 1)
Vorschlagsliste für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes
Kennwort:
Listenvertreter/-in: ①
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Stellvertreter/-in: ①
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
weitere Stellvertreter/-innen:
(Name, Vorname, Anschrift, Telefon)
Vorschlagsliste
(Bezeichnung des Listenträgers)
für die Wahl zum – ehrenamtlichen – Vorstand der/des
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 2
I. Vorschlagsliste bei Listenstellvertretung ②
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Mitglieder: ⑧
Lfd. Name Geburtstag, Voraussetzungen
Anschrift
Nummer Vorname Arbeitgeber ③ der Wählbarkeit ④
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑤
Stellvertreter/-innen: ⑧
Lfd. Name Geburtstag Voraussetzungen
Anschrift
Nummer Vorname ggfs. Arbeitgeber ③ der Wählbarkeit ④
1 2 3 4 5
1
2
3
4
5
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑤
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 199
Seite 3
II. Vorschlagsliste bei persönlicher Stellvertretung ②
Für die Gruppe der Versicherten/Arbeitgeber/Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte
(Nichtzutreffendes ist zu streichen) werden vorgeschlagen als:
Mitglieder und Stellvertreter/-innen: ⑧
Lfd. Nummer Mitglied
Name Geburtstag Voraussetzungen
a) 1. Stellvertreter/-in Anschrift
Vorname ggfs. Arbeitgeber ③ der Wählbarkeit ④
b) 2. Stellvertreter/-in
1 2 3 4 5
1
1a
1b
2
2a
2b
3
3a
3b
4
4a
4b
5
5a
5b
Fortsetzung auf Einlageblättern. ⑤
Erklärungen der Bewerber/-innen, dass sie ihrer Aufstellung zustimmen, sind beigefügt. ⑥
Es wird ausdrücklich bestätigt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit aller Bewerber/-innen geprüft worden
sind, und zwar, soweit erforderlich, anhand von Unterlagen. Die Prüfung hat ergeben, dass die Voraussetzungen
der Wählbarkeit bei jeder Bewerberin/jedem Bewerber vorliegen.
, den
(Unterschriften von zwei Mitgliedern der Gruppe
der Vertreterversammlung, für die sie gelten sollen) ⑦
200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 4
① Die Benennung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters ist
unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77 Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialver-
sicherung).
② Die Vorschlagslisten zu I. oder II. sind alternativ auszufüllen. Die jeweils nicht verwendeten Vorschlagslisten
sind zu streichen.
③ Angabe des Arbeitgebers nur bei Wahlen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der Gruppe der Versicher-
ten.
④ Angabe der im Einzelfall vorliegenden Voraussetzung.
⑤ Bitte Zahlen einsetzen.
⑥ Die Beifügung der Zustimmungserklärungen ist unbedingt erforderlich, da ansonsten die Liste ungültig ist (§ 77
Absatz 3 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
⑦ Die Vorschlagslisten müssen von zwei Mitgliedern der Gruppe der Vertreterversammlung, für die sie gelten
sollen, unterzeichnet sein (§ 52 Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).
⑧ Zu beachten ist § 52 Absatz 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; danach sollen Vorschlagslisten jeweils
mindestens 40 Prozent weibliche Bewerberinnen und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die Vor-
schlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinanderfolgenden Listenplätzen
mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote oder die Verteilung nicht eingehalten,
ist dies jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist mit der Vorschlagsliste einzureichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 201
Anlage 13
(zu § 77 Absatz 3 Satz 1)
Zustimmungserklärung von Bewerberinnen und Bewerbern
für die Wahl eines – ehrenamtlichen – Vorstandes
① ①
(Name, Vorname der Bewerberin/des Bewerbers) (Kennwort der Vorschlagsliste)
Zustimmungserklärung
Meiner Aufstellung als Bewerberin/Bewerber für die Wahl zum Vorstand
der/des ①
(Bezeichnung des Versicherungsträgers)
stimme ich zu.
, den
(eigenhändige Unterschrift)
① Diese Angaben sind in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) einzusetzen.
202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Seite 2
Informationen zum Datenschutz für Bewerberinnen/Bewerber
Sie haben in Ihrer Zustimmungserklärung für die Benennung als Bewerber/-in personenbezogene Daten angegeben. Darüber
hinaus hat der/die Listenvertreter/-in der Vorschlagsliste zur Prüfung Ihrer Wählbarkeit nach den §§ 51, 52 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch weitere Ihrer personenbezogenen Daten (Geburtstag, Arbeitgeber – nur in der Unfallversicherung –, Anschrift
und Status als Arbeitnehmer/-in, Rentner/-in oder Arbeitgeber) in der Vorschlagsliste verarbeitet. Für alle personenbezogenen
Daten gilt:
1. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten dient der ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl, insbesondere dem
Nachweis Ihrer Zustimmung zur Benennung als Bewerber/-in nach § 77 Absatz 3 Satz 1 der Wahlordnung für die Sozialver-
sicherung.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 9
Absatz 2 Buchstabe g der Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 52 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und
den §§ 77, 79 Absatz 3 und § 88 der Wahlordnung für die Sozialversicherung.
Ihre persönlichen Daten werden für die öffentliche Bekanntmachung der Wahlergebnisse nach § 79 Absatz 3 und § 88 Absatz 1
der Wahlordnung für die Sozialversicherung und gegebenenfalls für die Veröffentlichung der Wahlergebnisse im Internet nach
§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung verarbeitet.
2. Sie sind nicht verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen. Die Zustimmungserklärung ist aber nur mit diesen
Angaben gültig.
3. Verantwortlich für die Verarbeitung der mit Ihrer Zustimmungserklärung angegebenen personenbezogenen Daten ist der Lis-
tenvertreter (§ 77 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
Nach Einreichung der Vorschlagsliste ist der Wahlausschuss für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zuständig.
4. Empfänger der personenbezogenen Daten ist der zuständige Wahlausschuss und der Vorsitzende der Vertreterversammlung,
der die Wahl des Vorstandes leitet.
Die Wahlergebnisse werden öffentlich bekannt gemacht. Sie enthalten bei den Mitgliedern des Vorstandes auch personen-
bezogene Daten, wie Familienname, Vorname, Geburtsjahr und Anschrift. Die Wahlergebnisse können zusätzlich im Internet
veröffentlicht werden (§ 88 Absatz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung).
5. Die Frist für die Speicherung der personenbezogenen Daten richtet sich nach § 91 der Wahlordnung für die Sozialversiche-
rung: Wahlunterlagen werden bis zum Ablauf der Amtsdauer des gewählten Organs aufbewahrt. Erfolgte eine Veröffentlichung
der Wahlergebnisse im Internet, wird diese spätestens sechs Monate nach Ende der Wahlperiode gelöscht.
6. Nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen über die Verarbeitung Ihrer
personenbezogenen Daten Auskunft verlangen.
7. Nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die Berichtigung Ihrer perso-
nenbezogenen Daten verlangen. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als Bewerberin oder Bewerber nicht zurück-
genommen.
8. Nach Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen die unverzügliche Löschung
Ihrer personenbezogenen Daten verlangen, soweit Ihre personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie verarbeitet
wurden, nicht mehr notwendig sind und die Speicherfrist abgelaufen ist, Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig ver-
arbeitet wurden oder die/der Verantwortliche zur Löschung verpflichtet ist. Dadurch wird Ihre Zustimmung zur Benennung als
Bewerberin oder Bewerber nicht zurückgenommen.
9. Nach Artikel 18 der Datenschutz-Grundverordnung können Sie von der/dem Verantwortlichen statt der Löschung Ihrer per-
sonenbezogenen Daten die Einschränkung der Verarbeitung der Daten verlangen, soweit die Daten für die Zwecke, für die sie
verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind oder Ihre personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Sie
können die Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten auch dann verlangen, wenn Sie der Auffassung
sind, dass die Daten unrichtig sind.
10. Sie können sich – wenn Sie der Auffassung sind, dass bei der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten datenschutz-
rechtliche Vorschriften nicht beachtet wurden – an den Datenschutzbeauftragten/die Datenschutzbeauftragte der/des jeweils
für die Datenverarbeitung Verantwortlichen (siehe unter 3.) wenden. Sie können sich auch mit einer Beschwerde an die/den für
den Sozialversicherungsträger zuständige/-n Datenschutzbeauftragte/-n1 wenden.
1
Name und Kontaktdaten der/des für den Sozialversicherungsträger zuständigen Landes- oder Bundesdatenschutzbeauftragten sind von der
vorschlagsberechtigten Organisation einzutragen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 203
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 11. Februar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Verordnung
zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen in
der Allgemeinen Gebührenverordnung und der Besonderen Gebührenverordnung BMI
Vom 11. Februar 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat:
Artikel 1
Änderung der
Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Allgemeine Gebührenverordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 46 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „10,40“ durch die Angabe „11,20“ ersetzt.
2. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Nummer 1)
Teil A
Allgemeine pauschale Stundensätze
(Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Stundensatz
Kostenblock
in Euro
Abschnitt 1
Personaleinzel- und Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,90 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst/ 50,73
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss Gruppe E 2 bis E 4
der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
mittlerer Dienst/ 59,42
Gruppe E 5 bis E 9a
gehobener Dienst/ 74,41
Gruppe E 9b
bis E 12
höherer Dienst/ 93,61
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,87 Euro gekürzt werden.
mittlerer Dienst 62,00
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden. gehobener Dienst 75,19
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der höherer Dienst 96,59
Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 205
Stundensatz
Kostenblock
in Euro
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,70 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst/ 39,60
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss Gruppe E 2 bis E 4
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
mittlerer Dienst/ 46,38
Gruppe E 5 bis E 9a
gehobener Dienst/ 58,09
Gruppe E 9b
bis E 12
höherer Dienst/ 73,08
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,68 Euro gekürzt werden.
mittlerer Dienst 48,40
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden. gehobener Dienst 58,70
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der höherer Dienst 75,40
Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Abschnitt 2
Personaleinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,31 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst/ 37,39
Gruppe E 2 bis E 4
mittlerer Dienst/ 46,09
Gruppe E 5 bis E 9a
gehobener Dienst/ 61,08
Gruppe E 9b
bis E 12
höherer Dienst/ 80,28
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,30 Euro gekürzt werden.
mittlerer Dienst 49,01
gehobener Dienst 62,19
höherer Dienst 83,59
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,24 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst/ 29,19
Gruppe E 2 bis E 4
mittlerer Dienst/ 35,98
Gruppe E 5 bis E 9a
gehobener Dienst/ 47,68
Gruppe E 9b
bis E 12
höherer Dienst/ 62,67
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Stundensatz
Kostenblock
in Euro
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,23 Euro gekürzt werden.
mittlerer Dienst 38,26
gehobener Dienst 48,55
höherer Dienst 65,25
Abschnitt 3
Sacheinzelkosten
1. mit Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,59 Euro gekürzt werden.
13,33
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,57 Euro gekürzt werden.
13,00
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,08 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,11 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,05 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,02 Euro gekürzt werden.
2. ohne Gemeinkostenzuschlag
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Verwaltungsbeschäftigte
Stundensatz um 0,46 Euro gekürzt werden.
10,41
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,07 Euro gekürzt werden.
Wenn Dienstreisen als Auslage abzurechnen sind, muss der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
Stundensatz um 0,45 Euro gekürzt werden.
10,15
Wenn Sachverständige als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,06 Euro gekürzt werden.
Wenn Hubschrauber als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,09 Euro gekürzt werden.
Wenn Boote oder Schiffe als Auslage abzurechnen sind, muss
der Stundensatz um 0,04 Euro gekürzt werden.
Wenn Wasserwerfer als Auslage abzurechnen sind, muss der
Stundensatz um 0,01 Euro gekürzt werden.
Teil B
Herleitung der allgemeinen pauschalen Stundensätze
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtiges Brutto A3 29 209
A4 34 875
A5 36 285
A6 37 245
einfacher Dienst A 2 bis A 6 36 427
A6 33 056
A7 36 673
A8 43 251
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 207
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
A9 47 887
A 9 + Zulage 52 040
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage 44 860
A9 40 738
A 10 50 215
A 11 57 815
A 12 63 344
A 13 70 639
A 13 + Zulage 74 822
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage 57 529
A 13 65 194
A 14 73 858
A 15 85 319
A 16 95 292
höherer Dienst A 13 bis A 16 78 088
1.1.2 Versorgung Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,9 10 163
mittlerer Dienst 27,9 12 516
gehobener Dienst 29,3 16 856
höherer Dienst 36,9 28 814
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 32,6 14 624
gehobener Dienst 32,6 18 754
höherer Dienst 32,6 25 457
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie 2 450
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- 100
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 400
zugskostenvergütungen
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E2 32 523
E2Ü 29 897
E3 34 831
E4 35 699
Gruppe E 2 bis E 4 34 830
E5 38 483
E6 39 805
E7 43 533
E8 45 403
208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
E 9a 47 884
Gruppe E 5 bis E 9a 42 261
E 9b 52 951
E 9c 52 503
E 10 55 546
E 11 60 576
E 12 66 265
Gruppe E 9b bis E 12 58 811
E 13 61 817
E 14 74 679
E 15 86 568
E 15 Ü 103 564
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 68 841
1.2.2 Personalnebenkosten E2 8 738
Bezüge
E2Ü 8 475
E3 9 078
E4 9 470
Gruppe E 2 bis E 4 9 149
E5 10 190
E6 10 623
E7 11 864
E8 12 315
E 9a 12 793
Gruppe E 5 bis E 9a 11 319
E 9b 13 914
E 9c 13 464
E 10 14 472
E 11 15 551
E 12 16 632
Gruppe E 9b bis E 12 15 088
E 13 15 590
E 14 18 109
E 15 19 537
E 15 Ü 19 652
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 16 901
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- 100
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn 250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 209
Durchschnittskosten
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung für den Bund
pro Jahr in Euro
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 400
zugskostenvergütungen
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben 5 490
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte,
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der-
gleichen
Mieten und Pachten
Aus- und Fortbildung
Dienstreisen
Sachverständige
2.2 Investitionen 3 660
kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
Erwerb von Fahrzeugen
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sa-
chen
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs-
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
2.3 Büroräume 8 100
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und
Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein-
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla-
gen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten 28,1 %
4. Personalstruktur Bundesbedienstete
4.1 Anzahl
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 78 121
einfacher Dienst 1 225
mittlerer Dienst 34 001
gehobener Dienst 29 546
höherer Dienst 13 349
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 70 337
Gruppe E 2 bis E 4 5 313
Gruppe E 5 bis E 9a 39 376
210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Gruppe E 9b bis E 12 16 244
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 9 404
4.2 Vollzeitäquivalente
Verwaltungsbeamtinnen und -beamte 74 211
einfacher Dienst 1 196
mittlerer Dienst 32 673
gehobener Dienst 27 875
höherer Dienst 12 467
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 65 126
Gruppe E 2 bis E 4 4 690
Gruppe E 5 bis E 9a 36 740
Gruppe E 9b bis E 12 15 177
Gruppe E 13 bis E 15 Ü 8 159
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte 136
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 129
Anlage 2
(zu § 5 Absatz 1 Nummer 2, § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 10 Absatz 2 Nummer 2)
Besondere pauschale Stundensätze
(Berechnungsschema für behördenspezifische Pauschalsätze)
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
1. Personaleinzelkosten
1.1 Beamtinnen und Beamte
1.1.1 steuerpflichtes Brutto A3
A4
A5
A6
einfacher Dienst A 2 bis A 6
A6
A7
A8
A9
A 9 + Zulage
mittlerer Dienst A 6 bis A 9 + Zulage
A9
A 10
A 11
A 12
A 13
A 13 + Zulage
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 211
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
gehobener Dienst A 9 bis A 13 + Zulage
A 13
A 14
A 15
A 16
höherer Dienst A 13 bis A 16
1.1.2 Versorgung Verwaltungsbeamtinnen und -beamte
% von 1.1.1
einfacher Dienst 27,9
mittlerer Dienst 27,9
gehobener Dienst 29,3
höherer Dienst 36,9
Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte
mittlerer Dienst 32,6
gehobener Dienst 32,6
höherer Dienst 32,6
1.1.3 sonstige Personalnebenkosten
Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Z 441 .1 sowie 443 .3
Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und -be-
amten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
zugskostenvergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5% dieses Titels
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
(§ 3)
1.2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1.2.1 steuerpflichtiges Brutto E 2
E2Ü
E3
E4
Gruppe E 2 bis E 4
E5
E6
E7
E8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.2 Personalnebenkosten E2
Bezüge
E2Ü
E3
E4
Gruppe E 2 bis E 4
E5
E6
E7
E8
E 9a
Gruppe E 5 bis E 9a
E 9b
E 9c
E 10
E 11
E 12
Gruppe E 9b bis E 12
E 13
E 14
E 15
E 15 Ü
Gruppe E 13 bis E 15 Ü
1.2.3 sonstige Personalnebenkosten
Fürsorgeleistungen und Unterstützungen einschließ- Z 443 .1
lich Inanspruchnahme von besonderen Fachdiens-
ten/-kräften
Unfallversicherung Bund und Bahn Z 452 02
Trennungsgeld, Fahrtkostenzuschüsse sowie Um- 453 .1
zugskostenvergütungen
wenn bei Dienstreisen
Trennungsgeld als
Auslage abgerechnet
wird:
5 % dieses Titels
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 213
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
vermischte Personalausgaben – soweit die Kosten 459 .9
mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
(§ 3)
2. Sacheinzelkosten
2.1 sächliche Verwaltungsausgaben
Geschäftsbedarf und Kommunikation sowie Geräte, 511 .1
Ausstattungs- und Ausrüstungsgegenstände, sons-
tige Gebrauchsgegenstände, Software, Wartung
Verbrauchsmittel, Haltung von Fahrzeugen und der- 514 .1
gleichen
wenn Hubschrauber
als Auslage abge-
rechnet werden:
79 % dieses Titels
wenn Boote oder
Schiffe als Auslage
abgerechnet werden:
91 % dieses Titels
Mieten und Pachten 518 .1
Aus- und Fortbildung 525 .1
Dienstreisen 527 .1
wenn Dienstreisen als
Auslage abgerechnet
werden:
0 % dieses Titels
Sachverständige, Ausgaben für Mitglieder von Fach- Z 526 .2
beiräten und ähnlichen Ausschüssen – soweit die
Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden wenn Sachverstän-
sind (§ 3) dige als Auslage ab-
gerechnet werden:
60 % dieses Titels
außergewöhnlicher Aufwand aus dienstlicher Veran- Z 529 .1
lassung in besonderen Fällen – soweit die Kosten mit
der gebührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Aufträge und Dienstleistungen im Bereich Informa- 532 .1
tionstechnik – soweit die Kosten mit der gebühren-
fähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
behördenspezifische fachbezogene Verwaltungsaus- 532 .2
gaben (ohne IT) – soweit die Kosten mit der gebüh-
renfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
sonstige Dienstleistungsaufträge an Dritte – soweit 532 .3
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3) wenn sonstige
Dienstleistungsauf-
träge an Dritte als
Auslage abgerechnet
werden:
0 % dieses Titels
vermischte Verwaltungsausgaben – soweit die Kos- 539 .9
ten mit der gebührenfähigen Leistung verbunden sind
(§ 3)
Öffentlichkeitsarbeit – soweit die Kosten mit der ge- Z 542 .1
bührenfähigen Leistung verbunden sind (§ 3)
Veröffentlichungen und Fachinformationen – soweit Z 543 .1
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Festtitel gemäß
Kostenblock Besoldungs- oder Entgeltgruppe/Zweckbestimmung Haushaltssystematik des
Bundes
Forschung, Untersuchungen und Ähnliches – soweit 544 .1
die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung verbun-
den sind (§ 3)
Konferenzen, Tagungen, Messen und Ausstellun- Z 545 .1
gen – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3)
nicht aufteilbare sächliche Verwaltungsausgaben – 547 .1
soweit die Kosten mit der gebührenfähigen Leistung
verbunden sind (§ 3)
2.2 Investitionen
Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten 711 .1
Erwerb von Fahrzeugen 811 .1
wenn Wasserwerfer
als Auslage abge-
rechnet werden:
96 % dieses Titels
Erlöse aus der Veräußerung von beweglichen Sachen 132 .1
Erwerb von Geräten, Ausstattungs- und Ausrüs- 812 .1
tungsgegenständen für Verwaltungszwecke (ohne IT)
Erwerb von Anlagen, Geräten, Ausstattungs- und 812 .2
Ausrüstungsgegenständen sowie Software im Be-
reich Informationstechnik
Baumaßnahmen von mehr als 6 Mio. Euro im Einzel- 712 .1
fall – soweit die Kosten mit der gebührenfähigen
Leistung verbunden sind (§ 3)
2.3 Büroräume
Bewirtschaftung der Grundstücke, Gebäude und 517 .1
Räume
Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem ein- 518 .2
heitlichen Liegenschaftsmanagement
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anla- 519 .1
gen
2.4 pauschaler Abschlag von 2.1 bis 2.3 –4%
3. Gemeinkosten
Zuschlagssatz auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten in Prozent
3.1 relevante Organisationseinheiten, die interne Leistungen erbringen
Leitung
Stabstellen
interne Beauftragte (z. B. Datenschutzbeauftragte)
Controlling
interne Revision
Bereich Organisation/Personal/Haushalt (einschließlich Fortbildungsreferate, Gleichstellungsbeauftragte)
Liegenschaftsverwaltung
Informationstechnik
Arbeitsschutz
Justiziariat (ohne Gerichts- und Widerspruchsverfahren)
Innerer Dienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 215
Sprachendienst
Bibliothek
Druckerei
Beihilfestelle (nur für aktive Beamtinnen und Beamte)
Stelle für Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld
Bezügestelle
Personalvertretung
3.2 Rechts- und Fachaufsicht
4. Personalstruktur
4.1 Anzahl
Beamtinnen und Beamte Gesamtzahl
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe- einfacher Dienst
amtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-
tinnen und -beamte) mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
4.2 Vollzeitäquivalente
Beamtinnen und Beamte Gesamtzahl
(gegebenenfalls Differenzierung in Verwaltungsbe- einfacher Dienst
amtinnen und -beamte sowie Polizeivollzugsbeam-
tinnen und -beamte) mittlerer Dienst
gehobener Dienst
höherer Dienst
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Gesamtzahl
Gruppe E 2 bis E 4
Gruppe E 5 bis E 9a
Gruppe E 9b bis E 12
Gruppe E 13
bis E 15 Ü
5. Arbeitsleistung
Arbeitsstunden pro Monat
Beamtinnen und Beamte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
“.
216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021
Artikel 2
Änderung der
Besonderen Gebührenverordnung BMI
In § 3 Nummer 1 und 2 der Besonderen Gebührenverordnung BMI vom
2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) werden jeweils nach dem Wort „Gebüh-
renverordnung“ die Wörter „in der am 23. Oktober 2018 geltenden Fassung“
eingefügt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 11. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 17. Februar 2021 217
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. November
2020 – 1 BvR 3214/15 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 6a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung einer standardisierten
zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von
Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz − ATDG) vom 22. Dezember 2006
(Bundesgesetzblatt I Seite 3409) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung
des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze vom 18. Dezember 2014
(Bundesgesetzblatt I Seite 2318) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit
Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar und damit nichtig.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bun-
desverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
Berlin, den 29. Januar 2021
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht