3890 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gesetz
zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- wesentlichen Fragen des bundesweiten Krebs-
sen: geschehens,
4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen
Artikel 1 nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
Änderung des 5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
Bundeskrebsregisterdatengesetzes nach Maßgabe des § 7,
Das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. Au- 6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung
gust 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das durch Artikel 16a der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vor-
Absatz 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I liegenden Daten nach Maßgabe des § 8,
S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst: Verzeichnisses nach Maßgabe des § 9,
„§ 1 8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und Re-
Zentrum für gisterstelle nach Maßgabe des § 10,
Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung 9. die Berichterstattung zum Krebsgeschehen
(1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum nach Maßgabe des § 11,
für Krebsregisterdaten geführt. 10. die Erstellung eines Berichts über die Erfahrun-
(2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind gen mit der bundesweiten Erfassung von Krebs-
die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften registerdaten nach Maßgabe des § 12.“
Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen 2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 einge-
Krebsregister der Länder und die epidemiologi- fügt:
schen Krebsregister der Länder.
„§ 3
§2 Beirat
Aufgaben (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird
durch einen Beirat unterstützt.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende
Aufgaben: (2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für
Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2
1. die Zusammenführung und die Prüfung der von fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregis-
den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermit- terdaten bei der Festlegung von Standards zur tech-
telten Daten nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 nischen, semantischen, syntaktischen und organi-
Nummer 1, satorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1
2. die Erstellung eines Datensatzes nach Maßgabe zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu un-
des § 6 Absatz 2 Nummer 2, terstützen.
3. die Durchführung von Studien und Analysen (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu für den Beirat unter Berücksichtigung des Bundes-
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gremienbesetzungsgesetzes und nach Unterrich- ten mit anderen Datenbeständen Personen wieder
tung des Bundesministeriums für Bildung und For- identifiziert werden können, mitzuwirken. Aussagen
schung sach- und fachkundige Mitglieder. Die Be- hierzu hat er in seiner Stellungnahme aufzunehmen.
rufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die Der wissenschaftliche Ausschuss kann in seiner
mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig. Stellungnahme spezifische technische und organi-
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. satorische Maßnahmen vorschlagen, die das Risiko
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher, einer Identifizierung einzelner Betroffener minimie-
dass im Beirat vertreten sind: ren.
1. an der Krebsregistrierung beteiligte Einrichtun- (3) Der wissenschaftliche Ausschuss wirkt bei
gen und Verbände, der Festlegung der allgemeinen Vorgaben zur Risi-
kobewertung der zu Forschungszwecken bereitzu-
2. auf dem Gebiet der Krebsforschung und der stellenden Daten nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mit.
Krebsbehandlung tätige einschlägige wissen-
schaftliche medizinische Fachgesellschaften, (4) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
für den wissenschaftlichen Ausschuss unter Be-
3. in der Krebsforschung tätige Forschungsein- rücksichtigung des Bundesgremienbesetzungsge-
richtungen, setzes und nach Unterrichtung des Bundesministe-
riums für Bildung und Forschung als Mitglieder
4. die Bundesärztekammer,
sach- und fachkundige Vertreter aus Wissenschaft
5. der Gemeinsame Bundesausschuss, und Forschung, sachverständige Personen auf dem
Gebiet der Medizinethik, Vertreter der Krebsregister
6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, sowie Vertreter der Patientenorganisationen, die in
7. der Verband der Privaten Krankenversicherung, der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannt oder nach der Verord-
8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft, nung anerkannt sind. Bei der Zusammensetzung
ist sicherzustellen, dass auch sachverständige Per-
9. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
sonen aus dem Bereich des Datenschutzes vertre-
10. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, ten sind. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf
Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist
11. die Patientenorganisationen, die in der Verord- zulässig. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Aus-
nung nach § 140g des Fünften Buches Sozial- schusses sind ehrenamtlich tätig.
gesetzbuch genannt oder nach der Verordnung
anerkannt sind, (5) Die Mitglieder des Beirats sowie das Bundes-
ministerium für Gesundheit und das Bundesministe-
12. die Länder und rium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als
Gäste an den Sitzungen des wissenschaftlichen
13. weitere Einzelsachverständige.
Ausschusses teilzunehmen. Mit Zustimmung des
(4) Zu den Beratungen des Beirats können neben wissenschaftlichen Ausschusses können an den
dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen Sitzungen weitere Personen als Gäste teilnehmen.
dem Beirat und dem Zentrum für Krebsregisterda- (6) Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich
ten weitere fach- und sachkundige Personen hinzu- eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung be-
gezogen werden. Das Bundesministerium für Ge- darf der Genehmigung durch das Bundesministe-
sundheit und das Bundesministerium für Bildung rium für Gesundheit.“
und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den
Beratungen des Beirats teilzunehmen. 3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Lan-
durch das Bundesministerium für Gesundheit. deskrebsregister“ durch das Wort „Krebsregis-
ter“ ersetzt.
§4 b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
Wissenschaftlicher Ausschuss
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
(1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein
wissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet. 4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6
(2) Der wissenschaftliche Ausschuss hat die Auf-
und 7 ersetzt:
gabe, die zu den Anträgen auf Nutzung der Daten
nach § 8 Absatz 3 Satz 2 von ihm geforderten Stel- „§ 6
lungnahmen abzugeben. Der wissenschaftliche
Datenverarbeitung und
Ausschuss kann auch zu Anträgen, zu denen das
Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen
Zentrum für Krebsregisterdaten keine Stellung-
nahme gefordert hat, eine Stellungnahme abge- (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist be-
geben. Der wissenschaftliche Ausschuss hat ins- fugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1
besondere bei der Bewertung des spezifischen übermittelten personenbezogenen Daten zur Er-
Risikos, dass mittels der beantragten Daten oder füllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu
durch eine Zusammenführung der beantragten Da- verarbeiten.
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(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten eigene, nach den landesrechtlichen Vorschriften
1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 Ab- vorgesehene Zwecke des Krebsregisters zur Verfü-
satz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten gung. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit, (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten unter-
Vollständigkeit und Vollzähligkeit, richtet die Krebsregister über wesentliche Erkennt-
2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz nisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3
aus den von den Krebsregistern übermittelten durchgeführten Studien und Analysen ergeben.
Daten, (6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die
3. führt Studien und Analysen zu wesentlichen Krebsregister und das Deutsche Kinderkrebsregis-
Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens ein- ter erarbeiten gemeinsam mit Vertretern der Patien-
schließlich der Analyse regionaler Unterschiede tenorganisationen, die in der Verordnung nach
durch, insbesondere zu § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ge-
nannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
a) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen
bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept für die Zu-
und Krebssterberaten,
sammenarbeit der Krebsregister und des Deutschen
b) dem Verlauf der Erkrankungen, Kinderkrebsregisters.“
c) der Stadienverteilung bei Diagnose der Krebs- 6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
krankheit,
7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt:
d) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens,
insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken „§ 8
und Sterberisiken, Datenübermittlung und
e) dem Versorgungsgeschehen und Datenbereitstellung zu Forschungszwecken
4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, euro- (1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten soll
päischen und internationalen Organisationen mit grundsätzlich öffentlichen und privaten Einrichtun-
Bezug zur Krebsregistrierung und Krebsepide- gen und Personen auf Antrag Daten zu wissen-
miologie mit. schaftlichen Forschungszwecken übermitteln, so-
weit
§7 1. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass der
Zusammenarbeit mit den Krebsregistern Umfang und die Struktur der beantragten Daten
geeignet und erforderlich sind, um die zu unter-
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermit-
suchenden Fragen zu beantworten, und
telt dem Krebsregister innerhalb von drei Monaten
nach dessen Übermittlung der Daten an das Zen- 2. das im Antrag angegebene Vorhaben mit den
trum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2 beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegen-
Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der den Daten bearbeitet werden kann und eine
Prüfung. länderübergreifende Auswertung erfordert.
(2) Zum Zweck der Harmonisierung der Krebsre- Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann einem An-
gistrierung und Dokumentation landesspezifischer tragsteller nach Satz 1 auch aggregierte Daten, die
Besonderheiten führt das Zentrum für Krebsregis- entsprechend den Anforderungen des Antragstellers
terdaten Analysen zur Qualität und Vergleichbarkeit ausgewählt worden sind, übermitteln. Die in den
der Daten aus den Krebsregistern durch und unter- Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind den Daten-
richtet die Krebsregister über die Ergebnisse der empfängern in anonymisierter Form zu übermitteln.
Analysen. Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt (2) Im Antrag sind insbesondere Zweck und Um-
einen regelmäßigen Austausch insbesondere zu fang der Nutzung der beantragten Daten sowie der
fachlichen und methodischen Aspekten der Krebs- methodische Ansatz der Datenverarbeitung zu be-
registrierung mit den Arbeitsgruppen der Krebsre- gründen. Der Antrag hat Angaben zu den an der
gister durch. Datenverarbeitung beteiligten Personen und dazu
(3) Die Krebsregister und das Zentrum für Krebs- zu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchen
registerdaten treffen die notwendigen Festlegun- anderen Datenbeständen eine Zusammenführung
gen, um die technische, semantische, syntaktische der beantragten Daten vorgesehen ist.
und organisatorische Interoperabilität der nach § 5 (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten legt den
Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Antrag dem wissenschaftlichen Ausschuss vor. Das
Die Festlegungen nach Satz 1 haben grundsätzlich Zentrum für Krebsregisterdaten fordert den wissen-
international anerkannten, offenen Standards zu schaftlichen Ausschuss zur Abgabe einer Stellung-
entsprechen. Abweichungen von international aner- nahme auf, sofern der Umfang und die Schwierig-
kannten, offenen Standards sind zu begründen und keit der Prüfung des Antrages dies erfordern. Das
transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Zentrum für Krebsregisterdaten entscheidet über
Die Festlegungen nach Satz 1 sind in das Interope- den Antrag unter Berücksichtigung der Stellung-
rabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches nahme des wissenschaftlichen Ausschusses. Es ist
Sozialgesetzbuch aufzunehmen. an die Stellungnahme nicht gebunden. Beabsichtigt
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den das Zentrum für Krebsregisterdaten von der Stel-
Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6 lungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses
Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem abzuweichen, hat es dies gegenüber dem wissen-
nach Absatz 3 festgelegten Format zur Nutzung für schaftlichen Ausschuss zu begründen.
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(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entschei- des Datenempfängers der Weitergabe zuge-
det innerhalb von drei Monaten nach Eingang des stimmt.
vollständigen Antrages. Die Frist verlängert sich um Die Datenempfänger haben bei der Verarbeitung der
einen Monat, wenn dies wegen des Umfangs der
nach Absatz 1 übermittelten Daten oder der nach
Prüfung erforderlich ist. Die Verlängerung der Frist Absatz 6 bereitgestellten pseudonymisierten Einzel-
ist dem Antragsteller mitzuteilen. Wird für die Ent-
datensätze darauf zu achten, keinen Bezug zu Per-
scheidung über den Antrag ein Auswertungspro-
sonen herzustellen. Wird ein Bezug zu Personen un-
gramm benötigt, beginnt die Frist mit Einreichung
beabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Zentrum für
des Auswertungsprogramms. Die Entscheidung
Krebsregisterdaten zu melden. Die Verarbeitung der
über den Antrag kann mit Nebenbestimmungen ver-
übermittelten oder bereitgestellten Daten zum
bunden werden. Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten bewertet untersagt.
vor einer Bereitstellung der beantragten Daten das
(9) Wenn die zuständige Datenschutzaufsichts-
spezifische Risiko, dass mittels der beantragten
behörde feststellt, dass Datenempfänger die vom
Daten oder durch eine Zusammenführung der bean-
Zentrum für Krebsregisterdaten nach Absatz 1 über-
tragten Daten mit anderen Datenbeständen Perso-
mittelten Daten oder nach Absatz 6 bereitgestellten
nen wieder identifiziert werden können, und mini-
pseudonymisierten Einzeldatensätze in einer Art
miert dieses Risiko unter angemessener Wahrung
und Weise verarbeitet haben, die nicht den gel-
des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens
tenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder
durch geeignete Maßnahmen. Das Zentrum für
den Auflagen des Zentrums für Krebsregisterdaten
Krebsregisterdaten legt hierfür die allgemeinen Vor-
entspricht, und die zuständige Datenaufsichtsbe-
gaben zur Risikobewertung der bereitzustellenden
hörde wegen eines solchen Verstoßes eine Maß-
Daten fest und beteiligt dabei den wissenschaft-
nahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j
lichen Ausschuss.
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
(6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann ab- Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
weichend von Absatz 1 auch pseudonymisierte Ein- Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
zeldatensätze bereitstellen, wenn der Datenempfän- personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
ger dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
darlegt, dass die Bereitstellung dieser Daten für die schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
Durchführung des Forschungsvorhabens erforder- S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
lich ist. Die pseudonymisierten Einzeldatensätze 23.5.2018, S. 2) gegenüber den Datenempfängern
werden in gesicherter physischer oder virtueller Um- ergriffen hat, informiert sie das Zentrum für Krebs-
gebung unter Kontrolle des Zentrums für Krebsre- registerdaten darüber. In diesem Fall schließt das
gisterdaten bereitgestellt. Hierzu legt das Zentrum Zentrum für Krebsregisterdaten die Datenempfän-
für Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit dem ger für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Datenzugang aus.
die erforderlichen spezifischen technischen und or-
(10) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt
ganisatorischen Maßnahmen fest, um die Datenver-
einen öffentlich verfügbaren, anonymisierten For-
arbeitung durch die Datenempfänger auf das erfor-
schungsdatensatz auf seiner Internetseite bereit.
derliche Maß zu beschränken und um das Risiko
einer Identifizierung einzelner Personen zu minimie- (11) Das Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt,
ren. Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden Anträge auf Nutzung von Daten zu Forschungszwe-
nicht an die Datenempfänger herausgegeben. cken nach Absatz 1 oder Absatz 6 zu stellen. Die
Verarbeitung der Daten durch das Zentrum für
(7) Die Bereitstellung der pseudonymisierten Ein-
Krebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben
zeldatensätze nach Absatz 6 ist nur zulässig, sofern
nach § 2 bleibt hiervon unberührt.
gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen Per-
sonen bereitgestellt werden, die einer beruflichen
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des §9
Strafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner Verzeichnis der bewilligten Anträge
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein
Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudony-
öffentliches Verzeichnis über die nach § 8 bewillig-
misierte Einzeldatensätze nach Absatz 6 bereitge-
ten Anträge. In dem Verzeichnis ist für jeden bewil-
stellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur Ge-
ligten Antrag Folgendes anzugeben:
heimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3
und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt 1. Name und Anschrift des Datenempfängers,
entsprechend. 2. Titel des Forschungsvorhabens sowie eine kurze
(8) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1 Beschreibung des Forschungsvorhabens und
Satz 1 oder Satz 2 übermittelten Daten und die nach des mit dem Forschungsvorhaben verfolgten
Absatz 6 Satz 1 bereitgestellten pseudonymisierten Forschungsziels,
Einzeldatensätze 3. nach der Veröffentlichung von Ergebnissen eine
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt kurze Ergebnisdarstellung oder Verweise auf die
oder bereitgestellt werden, Publikationen, die auf den Ergebnissen des For-
2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das schungsvorhabens beruhen,
Zentrum für Krebsregisterdaten hat auf Antrag 4. Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag.
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(2) Mit Zustimmung der Datenempfänger können publik Deutschland, insbesondere in der Prävention,
weitere sachliche Angaben zum Forschungsvor- der Früherkennung, der Behandlung und der Nach-
haben in das Verzeichnis aufgenommen werden. sorge. Der Bericht enthält auch eine Einordnung der
Weitere personenbezogene Angaben dürfen nur Entwicklungen auf Bundesebene im Vergleich zu
mit Einwilligung der betroffenen Personen in das den Entwicklungen auf internationaler Ebene.
Verzeichnis aufgenommen werden.
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-
fentlicht bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht
§ 10 über die Erfassung von prognostisch ungünstigen
Zentrale Antrags- und nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer Früh-
Registerstelle, Schaffung einer Plattform stadien auf seiner Internetseite.
Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird eine (5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf-
zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet. fentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen
Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt Auswer-
ist die tungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven Inter-
1. Entgegennahme der Anträge auf Nutzung von netplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung.
Krebsregisterdaten mehrerer Krebsregister zu
wissenschaftlichen Forschungszwecken und die § 12
Weiterleitung dieser Anträge an die Krebsregister Bericht über die Erfahrungen mit der
und bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
2. Registrierung der an das Zentrum für Krebsregis- Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
terdaten gemeldeten Entscheidungen der Krebs- dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. De-
register über die Anträge nach Nummer 1 und die zember 2025 im Einvernehmen mit den Krebsregis-
Weiterleitung der Entscheidung an die Antrag- tern über die Erfahrungen mit der bundesweiten Er-
steller. fassung von Krebsregisterdaten. Der Bericht soll die
Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die Arbeitsge- folgenden Angaben enthalten:
meinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche
1. Angaben über die Datenqualität,
Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die
Krebsregister erarbeiten gemeinsam mit Vertretern 2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der
von Patientenorganisationen, die in der Verordnung von den Krebsregistern übermittelten Daten und
nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den
genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind, Krebsregistern sowie
bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept zur Schaf- 3. Angaben über die Antragsbearbeitung und die
fung einer Plattform, die eine bundesweite anlass- Datenbereitstellung, einschließlich einer Statistik
bezogene Datenzusammenführung und Analyse der über die nachgefragten Datensätze.
Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine
Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche den Bericht auf seiner Internetseite.
Auswertung der Krebsregisterdaten fördert. Die
Belange des Datenschutzes und der Informationssi- § 13
cherheit sind bei der Konzepterstellung zu berück- Strafvorschriften
sichtigen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
§ 11 Geldstrafe wird bestraft, wer
Berichterstattung zum Krebsgeschehen 1. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die dort
genannten Daten weitergibt oder
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
regelmäßig über das Krebsgeschehen in der Bundes- 2. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 4 die dort genannten
republik Deutschland, insbesondere über wesentliche Daten verarbeitet.
bundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epi- (2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
demiologischen Krebsregistrierung, der Todesur- Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern
sachenstatistik und weiteren Daten- und Informati- oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
onsquellen. Die Berichte veröffentlicht das Zentrum Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
für Krebsregisterdaten in allgemeinverständlicher
Form auf seiner Internetseite. (3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antrags-
berechtigt sind die betroffene Person, der Bundes-
(2) Alle zwei Jahre veröffentlicht das Zentrum für beauftragte für den Datenschutz und die Informati-
Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit den onsfreiheit sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.“
Krebsregistern einen Bericht zu Häufigkeiten und
Entwicklungen von Krebserkrankungen in der Bun-
Artikel 2
desrepublik Deutschland.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröf- Weitere Änderung des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes
fentlicht erstmals im Jahr 2026 und anschließend
alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht § 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, das zu-
über die wesentlichen Entwicklungen in der Be- letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
kämpfung von Krebskrankheiten in der Bundesre- ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3895
„§ 5 dem TNM-Schlüssel vorgesehenen Kennzei-
Datenübermittlung an das Zentrum chen oder
für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung bb) nach der diagnosespezifischen Klassifikation
(1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel
Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner keine Anwendung findet,
Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines Kalen- 3. Angaben mit Bezug zur Therapie:
derjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen, a) Operation:
die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des Krebs-
registers haben, folgende Daten: aa) Monat und Jahr der Operation,
1. Angaben zur Person: bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
nose und dem Tag der Operation,
a) Geschlecht,
cc) Intention,
b) Monat und Jahr der Geburt,
dd) Art der Operation nach dem Operationen-
c) die ersten fünf Ziffern des amtlichen Gemeinde- und Prozedurenschlüssel,
schlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der
Erstdiagnose eines Tumors, ee) lokaler Residualstatus nach Abschluss der
Operation,
d) eine einmalig für die Übermittlung von dem
Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung b) Strahlentherapie:
der Person, die ausschließlich eine Zuordnung aa) Monat und Jahr des Beginns,
weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser Per- bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
son ermöglicht und eine Wiederherstellung des nose und dem Tag des Beginns der Therapie,
Personenbezugs durch den Empfänger aus-
cc) Dauer der Therapie in Tagen,
schließt,
dd) Intention und Stellung zur operativen Thera-
2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:
pie,
a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der Interna-
ee) Zielgebiet,
tionalen Klassifikation der Krankheiten in der je-
weiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und ff) Applikationsart,
Medizinprodukte im Auftrag des Bundesministe- c) systemische oder abwartende Therapie:
riums für Gesundheit herausgegebenen und vom aa) Monat und Jahr des Beginns,
Bundesministerium für Gesundheit in Kraft ge-
setzten Fassung, bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diag-
nose und dem Tag des Beginns der Therapie,
b) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,
cc) Dauer der Therapie in Tagen,
c) Pathologiebefund:
dd) Intention und Stellung zur operativen Thera-
aa) Histologiebefund nach dem Schlüssel der pie,
aktuellen Internationalen Klassifikation der
onkologischen Krankheiten, ee) Art der Therapie,
bb) Differenzierungsgrad, ff) weitere Angaben zu
cc) Anzahl der untersuchten und befallenen aaa) den verwendeten Substanzen oder
Lymphknoten, bbb) dem Protokoll,
d) Lokalisation des Tumors einschließlich der An- d) Residualstatus nach Abschluss der Primärthera-
gabe der Seite bei paarigen Organen nach dem pie,
Schlüssel der aktuellen Internationalen Klassifi- 4. Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:
kation der onkologischen Krankheiten,
a) Angaben zu Rezidiven und Remissionen ein-
e) Art der Diagnosesicherung: schließlich Angaben zum Monat und Jahr der
aa) ausschließlich über die Todesursache, Feststellung,
bb) klinisch, b) Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung
cc) zytologisch, und zum Ort dieser Metastasierung einschließlich
Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,
dd) histologisch,
5. Angaben im Sterbefall:
ee) durch Obduktion oder
a) Sterbemonat und Sterbejahr,
ff) sonstige Art der Diagnosesicherung ein-
schließlich der Information, ob der Erkran- b) Todesursachen,
kungsfall initial über die Todesbescheinigung c) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose
dem Krebsregister bekannt geworden ist, und dem Sterbetag.
f) Stadium der Erkrankung und tumorspezifische (2) Die Übermittlung der Daten hat spätestens bis
prognostisch und therapeutisch relevante Cha- zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu er-
rakteristika, insbesondere folgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst
aa) nach der aktuellen Klassifikation maligner vollständig zu übermitteln. Die Übermittlung nach Ab-
Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur Dar- satz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.
stellung der Größe und des Metastasierungs- (3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die
grades des Tumors einschließlich der nach Krebsregister vereinbaren spezifische Konkretisierun-
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gen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach Ab- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
satz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum aa) In Satz 6 werden die Wörter „unter Beach-
30. Juni 2022. tung der landesrechtlichen Vorschriften“
(4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten durch die Wörter „unter Verwendung eines
nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben, aus dem unveränderbaren Teil der Kranken-
nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und versichertennummer des Versicherten ab-
vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt geleiteten Pseudonyms“ ersetzt.
werden. bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den „Das Nähere zur technischen Umsetzung
jährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermit- des Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der
telten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der Gemeinsame Bundesausschuss und die
Übermittlung zu löschen. von den Ländern zur Durchführung des Ab-
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er- gleichs bestimmten Krebsregister bis zum
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung 31. Dezember 2021. Die epidemiologischen
des Bundesrates Folgendes festzulegen: oder klinischen Krebsregister übermitteln
erstmals bis Ende 2023 und anschließend
1. die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit regelmäßig ausschließlich zum Zweck des
folgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom
für Krebsregisterdaten zu übermitteln: Gemeinsamen Bundesausschuss festgeleg-
a) Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose ein- ten Daten zusammen mit dem Pseudonym
nach Satz 6 an die Vertrauensstelle nach
schließlich Angaben
§ 299 Absatz 2 Satz 5.“
aa) zum Pathologiebefund,
1a. § 65b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) zu spezifischen tumordiagnostischen Cha- a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
rakteristika und
„Im Hinblick auf eine zukünftige institutionelle
cc) zu genetischen Varianten, sobald diese An- Neuausrichtung wird die Verbraucher- und Pa-
gaben von den Krebsregistern qualitätsge- tientenberatung ab dem Jahr 2023 für zwölf
sichert erhoben werden, Monate von der UPD Patientenberatung
b) Angaben mit Bezug zur Therapie und Deutschland gGmbH unter der Trägerschaft
des Fördermittelnehmers der Jahre 2016 bis
c) Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung, 2022 durchgeführt.“
2. die Fristen zur Übermittlung der Angaben. b) In Satz 5 werden die Wörter „bei der Vergabe
und“ gestrichen.
In der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden,
dass die Krebsregister verpflichtet sind, an das Zen- 2. § 65c wird wie folgt geändert:
trum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 genannten Angaben zur Person oder Anga-
ben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.“ aa) In Satz 1 wird das Wort „richten“ durch das
Wort „führen“ ersetzt und wird das Wort
„ein“ gestrichen.
Artikel 3
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch aaa) In Nummer 2 werden vor dem Komma
am Ende die Wörter „sowie die Durch-
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche führung von Analysen zum Verlauf der
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom Erkrankungen, zum Krebsgeschehen
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt und zum Versorgungsgeschehen“ ein-
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I gefügt.
S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
1. § 25a wird wie folgt geändert: „6. die Zusammenarbeit mit zertifizier-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ten Zentren und weiteren Leis-
tungserbringern in der Onkologie,“.
aa) In Satz 3 werden die Wörter „und landes-
rechtliche Vorschriften die Übermittlung ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden
von Krebsregisterdaten erlauben“ gestri- Nummern 8 und 9 eingefügt:
chen. „8. die Übermittlung von Daten an das
bb) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Zentrum für Krebsregisterdaten
Semikolon und werden die Wörter „der den beim Robert Koch-Institut nach
Krebsregistern entstehende Aufwand wird Maßgabe des Bundeskrebsregis-
im Rahmen der Festlegung der fallbezoge- terdatengesetzes,
nen Krebsregisterpauschale nach § 65c Ab- 9. die Mitwirkung an dem Datenab-
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 gleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2
Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigt“ einge- Nummer 4 in Verbindung mit
fügt. Satz 3,“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3897
ddd) Die bisherige Nummer 8 wird Num- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
mer 10 und der Punkt am Ende wird fügt:
durch die Wörter „und der wissen- „(1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher
schaftlichen Forschung“ ersetzt. Tumorzentren und die Gesellschaft der epide-
eee) Die folgenden Nummern 11 und 12 miologischen Krebsregister in Deutschland stel-
werden angefügt: len gemeinsam mit den Krebsregistern sicher,
dass der einheitliche onkologische Basisdaten-
„11. die gemeinsame Erarbeitung und satz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den
Vorlage eines Konzepts für Da- weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten Organi-
tenabgleiche zur Feststellung sationen, dem Spitzenverband Bund der Kran-
vergleichbarer Erkrankungsfälle kenkassen sowie den für die Wahrnehmung der
auf Anfrage eines behandelnden Interessen der Industrie maßgeblichen Bundes-
Arztes und für die Rückmeldung verbänden aus dem Bereich der Informations-
an diesen; die gemeinsame Erar- technologie im Gesundheitswesen regelmäßig
beitung und Vorlage dieses Kon- aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die
zepts beim Bundesministerium von den klinischen Krebsregistern erhoben wer-
für Gesundheit hat bis zum den können, um sie den Zentren der Onkologie
31. Dezember 2023 unter Betei- für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen.
ligung der Arbeitsgemeinschaft Auf der Grundlage des einheitlichen onkologi-
Deutscher Tumorzentren, der schen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3
Deutschen Krebsgesellschaft, treffen die Krebsregister erstmals zum 31. De-
der Kassenärztlichen Bundesver- zember 2021 im Benehmen mit der Kassen-
einigung, der Deutschen Kran- ärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen
kenhausgesellschaft sowie von Krankenhausgesellschaft und den für die Wahr-
Vertretern der Patientenorganisa- nehmung der Interessen der Industrie maßgeb-
tionen, die in der Verordnung lichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
nach § 140g genannt oder nach Informationstechnologie im Gesundheitswesen
der Verordnung anerkannt sind, die notwendigen Festlegungen zur technischen,
zu erfolgen, semantischen, syntaktischen und organisatori-
12. die gemeinsame Erarbeitung und schen Interoperabilität dieses Basisdatensat-
Vorlage eines Konzepts zur sys- zes. Der einheitliche onkologische Basisdaten-
tematischen Erfassung von Spät- satz und die Festlegungen nach Satz 2 haben
und Langzeitfolgen von Krebser- grundsätzlich international anerkannten, offe-
krankungen und zur Integration nen Standards zu entsprechen. Abweichungen
der Daten zu Spät- und Langzeit- von den international anerkannten, offenen
folgen in die Krebsregistrierung; Standards sind zu begründen und transparent
die gemeinsame Erarbeitung und und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Die
Vorlage dieses Konzepts beim Festlegungen nach Satz 2 sind in das Interope-
Bundesministerium für Gesund- rabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.“
heit hat bis zum 31. Dezember c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2024 unter Beteiligung der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 4
Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „nach Ab-
Tumorzentren, der Gesellschaft
satz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9“ ersetzt.
der epidemiologischen Krebs-
register in Deutschland, der Ge- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sellschaft für Telematik und von „Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
Vertretern der Patientenorganisa- sen legt einheitliche Voraussetzungen für
tionen, die in der Verordnung diese Förderung im Einvernehmen mit zwei
nach § 140g genannt oder nach von der Gesundheitsministerkonferenz der
der Verordnung anerkannt sind, Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
zu erfolgen.“ oder Vertretern fest.“
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst: cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
„Die klinische Krebsregistrierung erfolgt auf aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
der Grundlage des einheitlichen onkolo- Nummern 1 und 2 ersetzt:
gischen Basisdatensatzes der Arbeitsge- „1. die sachgerechte Organisation und
meinschaft Deutscher Tumorzentren und Ausstattung der klinischen Krebs-
der Gesellschaft der epidemiologischen register,
Krebsregister in Deutschland zur Basisdo-
2. die Nutzung eines einheitlichen
kumentation für Tumorkranke und aller ihn
Datenformates und entsprechen-
ergänzenden Module flächendeckend sowie
der Schnittstellen zur Annahme,
möglichst vollzählig und vollständig.“
Verarbeitung und Weiterleitung
dd) In Satz 6 wird nach dem Wort „bleiben“ ein der Daten; ab dem Jahr 2024 die
Komma und werden die Wörter „soweit Nutzung des einheitlichen Daten-
nichts anderes bestimmt ist,“ eingefügt. formates und entsprechender
3898 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Schnittstellen nach Maßgabe der der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei
Festlegungen nach Absatz 1a Vertretern der klinischen Krebsregister sowie
Satz 2,“. mit der Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem
Folgejahr erhöht sich die fallbezogene Krebsre-
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 wer- gisterpauschale nach Satz 2 jährlich entspre-
den die Nummern 3 bis 8. chend der prozentualen Veränderung der mo-
dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden natlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des
Satz ersetzt: Vierten Buches. Auf Antrag der Landesver-
bände der Krankenkassen und Ersatzkassen
„Soweit ein Einvernehmen über die Förder- oder des Landes haben die Landesverbände
voraussetzungen nach Satz 2 nicht erzielt der Krankenkassen und die Ersatzkassen ge-
werden kann, können die Länder gemein- meinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
sam ihren Vorschlag oder kann der Spitzen- Mitgliedskassen eine von Satz 5 oder Satz 9 ab-
verband Bund der Krankenkassen seinen weichende Höhe der fallbezogenen Krebsregis-
Vorschlag zu den Fördervoraussetzungen terpauschale mit dem Land zu vereinbaren,
dem Bundesministerium für Gesundheit wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten
vorlegen, das in diesem Fall die entspre- erforderlich ist, um eine Förderung der erforder-
chenden Fördervoraussetzungen festlegen lichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent
kann.“ zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung der
Höhe der fallbezogenen Krebsregisterpau-
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: schale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen
aa) In Satz 1 wird das Wort „Erarbeitung“ durch Krebsregister auf Anforderung anonymisierte
das Wort „Festlegung“ ersetzt. Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten
und der Fallzahlen erforderlich sind, an die Lan-
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter desverbände der Krankenkassen und die Er-
„nach Absatz 4 Satz 2 bis 4“ jeweils durch satzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2
die Wörter „nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 an den jeweiligen Landesausschuss des Ver-
und 9“ ersetzt. bandes der Privaten Krankenversicherung. Im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: Landesausschuss des Verbandes der Privaten
„(4) Auf Antrag eines klinischen Krebsregis- Krankenversicherung bei der Vereinbarung
ters oder dessen Trägers stellen die Landesver- nach Satz 6 an die Seite der Landesverbände
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der
gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt
Mitgliedkassen fest, dass die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die Anpas-
sung erforderlich ist, um 90 Prozent der durch-
1. das klinische Krebsregister die Fördervo- schnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2
raussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister ab-
erfüllt und zudecken. Die Überprüfung der Pauschale nach
Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und
2. in dem Land, in dem das klinische Krebsre- danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband
gister seinen Sitz hat, eine flächendeckende Bund der Krankenkassen legt die Höhe der
klinische Krebsregistrierung und eine Zu- Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit
sammenarbeit mit den epidemiologischen zwei von der Gesundheitsministerkonferenz
Krebsregistern gewährleistet sind. der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der oder Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen
Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die För- über die Höhe der Pauschale nach Satz 9 nicht
dervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die erzielt wird, legt das Bundesministerium für Ge-
Krankenkasse an dieses Register oder dessen sundheit auf Vorschlag des Spitzenverbandes
Träger einmalig für jede erstmals in diesem Re- Bund der Krankenkassen oder der Länder die
gister verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung Höhe der Pauschale fest. Zum Zweck der Über-
an einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 Num- prüfung der Höhe der fallbezogenen Krebsre-
mer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale gisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die
im Jahr 2021 in Höhe von 141,73 Euro. Ab dem Krebsregister auf Anforderung bis spätestens
Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht-me- zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen Be-
lanotischen Hautkrebsarten und ihrer Frühsta- zugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben,
dien die Pauschale nach Satz 2 nur gezahlt, die zur Ermittlung der Betriebskosten und der
wenn es sich um eine Meldung von prognos- Fallzahlen erforderlich sind, an den Spitzenver-
tisch ungünstigen nicht-melanotischen Haut- band Bund der Krankenkassen sowie im Falle
krebsarten und ihrer Frühstadien handelt und des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der Pri-
die vollständige Erfassung dieser Hautkrebsar- vaten Krankenversicherung.“
ten durch die Krebsregister nach Landesrecht f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
vorgesehen ist. Die Festlegung, welche Fälle und 5a ersetzt:
der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und
ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig „(5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die
einzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund klinischen Krebsregister die Fördervorausset-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3899
zungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen. dass das Krebsregister mindestens 85 Pro-
Nachdem die Landesverbände der Kranken- zent der Fördervoraussetzungen nach Ab-
kassen und die Ersatzkassen die Erfüllung satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.
der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2
Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1 Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1
Nummer 1 festgestellt haben, teilt das klini- entsprechend, wenn ein Krebsregister ein Jahr
sche Krebsregister den Landesverbänden der nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3
Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 min-
jeweils zum 31. Dezember schriftlich oder destens 95 Prozent oder 85 Prozent der Förder-
elektronisch mit, ob es die Fördervorausset- voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
zungen weiter erfüllt. Kann das klinische erfüllt.“
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es
die Landesverbände der Krankenkassen und aa) In Satz 1 werden die Wörter „ein klinisches
Ersatzkassen unverzüglich und weist die Erfül- Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 för-
lung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb derfähig ist“ durch die Wörter „ein klini-
eines Jahres nach der Unterrichtung nach. sches Krebsregister nach Absatz 1“ ersetzt.
Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen können eine Prüfung durch- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
führen, ob ein klinisches Krebsregister die „Satz 1 gilt auch für Meldungen, die prog-
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 nostisch ungünstige nicht-melanotische
und 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betref-
Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach fen.“
den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das
klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich cc) Satz 4 wird aufgehoben.
durch Erbringung der erforderlichen Nach-
weise an dieser Prüfung zu beteiligen. Ergibt dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische eingefügt:
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen „Die Vereinbarungspartner nach Satz 4
vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische überprüfen in regelmäßigen Abständen die
Krebsregister von den Landesverbänden der Angemessenheit der Höhe der einzelnen
Krankenkassen und der Ersatzkassen hiervon Meldevergütungen und passen diese an,
unterrichtet. Das klinische Krebsregister hat wenn sie nicht mehr angemessen sind.“
die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen in-
nerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung ee) In den Sätzen 6 und 8 werden die Wörter
nach Satz 6 nachzuweisen. Im Fall von Satz 2, „nach Satz 5“ jeweils durch die Wörter
Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die Kran- „nach Satz 4“ ersetzt.
kenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2,
3, 5, 6 und 9 weiter. Im Fall des Absatzes 3 h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „erstmals
Satz 2 informieren die Landesverbände der bis zum 31. Dezember 2013“ durch das Wort
Krankenkassen und Ersatzkassen den jewei- „regelmäßig“ ersetzt und werden die Wörter
ligen Landesausschuss des Verbands der „bundesweit einheitlichen Datensatz“ durch die
Privaten Krankenversicherung über die klini- Wörter „einheitlichen onkologischen Basisda-
schen Krebsregister, die nach Satz 3 oder tensatz“ ersetzt.
Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorü- i) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
bergehend nicht erfüllen. Werden die Förder-
voraussetzungen durch das jeweilige klinische „(10) Der Spitzenverband Bund der Kranken-
Krebsregister auch ein Jahr nach der Unter- kassen und die für die klinischen Krebsregister
richtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht voll- zuständigen obersten Landesbehörden ver-
ständig erfüllt, entfällt die Förderung. anlassen im Benehmen mit dem Bundesminis-
terium für Gesundheit eine wissenschaftliche
(5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des Evaluation zur Umsetzung der klinischen Krebs-
Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach registrierung. Im Rahmen der Evaluation sind
Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die Kranken- insbesondere folgende Aspekte zu untersu-
kasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 chen:
an dieses Krebsregister folgenden Anteil
der Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6 1. der Beitrag der klinischen Krebsregister zur
und 9: Sicherung der Qualität und Weiterentwick-
lung der onkologischen Versorgung, die Zu-
1. 85 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab- sammenarbeit mit den zertifizierten Zentren
satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird, und weiteren Leistungserbringern in der On-
dass das Krebsregister mindestens 95 Pro- kologie sowie ihr Beitrag zur Verbesserung
zent der Fördervoraussetzungen nach Ab- des Zusammenwirkens von Versorgung und
satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und Forschung,
2. 70 Prozent der Pauschale, wenn nach Ab- 2. der Stand der Vereinheitlichung der klini-
satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird, schen Krebsregistrierung und
3900 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
3. die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3 Artikel 4
festgelegten Fördervoraussetzungen für die
Inkrafttreten
Feststellung der Funktionsfähigkeit der klini-
schen Krebsregister. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ist bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen. Die
(2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung
Kosten der wissenschaftlichen Evaluation tra-
vom 1. Januar 2021 in Kraft.
gen je zur Hälfte die Länder gemeinsam und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.“ (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3901
Gesetz
zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018
zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Neufassung) für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz, dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Bundeswasserstraßengesetz*
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: fügt:
„(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die
Artikel 1 in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU)
Änderung des 2018/2001 des Europäischen Parlaments und
Bundes-Immissionsschutzgesetzes des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förde-
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- rung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018,
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 14 des S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge- 1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: das Genehmigungsverfahren sowie alle sons-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu tigen Zulassungsverfahren, die für die Durch-
§ 16a folgende Angabe eingefügt: führung des Vorhabens nach Bundes- oder
Landesrecht erforderlich sind, über eine ein-
„§ 16b Repowering von Anlagen zur Erzeugung von heitliche Stelle abgewickelt.
Strom aus erneuerbaren Energien“.
2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt
2. § 10 wird wie folgt geändert:
ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vor-
a) In Absatz 5 werden nach Satz 1 die folgenden haben bereit und macht diese Informationen
Sätze eingefügt: auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie
„Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Ver- gesondert auch auf kleinere Vorhaben und
fahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nut- Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität
zung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis
von einem Monat keine Stellungnahme abgege- nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über
ben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte genehmigungsbedürftige Anlagen darauf er-
Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige streckt. In den im Internet veröffentlichten
Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall Informationen weist die einheitliche Stelle
auf Antrag auf der Grundlage der geltenden auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zu-
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ab- ständig ist und welche weiteren einheitlichen
laufs der Monatsfrist zu treffen.“ Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach
Satz 1 zuständig sind.
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 3. Die zuständige und die zu beteiligenden
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quel- Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags
len (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82). zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer
3902 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
einmaligen Mitteilung an den Antragsteller (6) Auf einen Erörterungstermin soll verzichtet
zusammenfassen. Nach Eingang der vollstän- werden, wenn nicht der Antragsteller diesen bean-
digen Antragsunterlagen erstellt die Genehmi- tragt.
gungsbehörde einen Zeitplan für das weitere
Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fäl- (7) § 19 findet auf Genehmigungsverfahren im
len der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, an- Sinne von Absatz 1 für das Repowering von bis zu
dernfalls dem Antragsteller mit.“ 19 Windenergieanlagen Anwendung. § 2 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung über
3. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: genehmigungsbedürftige Anlagen bleibt unberührt.
„§ 16b Im vereinfachten Verfahren ist die Genehmigung
auf Antrag des Trägers des Vorhabens öffentlich be-
Repowering von Anlagen zur kannt zu machen. In diesem Fall gilt § 10 Absatz 8
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien Satz 2 bis 6 entsprechend.“
(1) Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom 4. In § 23b wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repo- eingefügt:
wering), müssen auf Antrag des Vorhabenträgers
im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens „(3a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den
nur Anforderungen geprüft werden, soweit durch Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001
das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Zustand unter Berücksichtigung der auszutau- 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
schenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervor- von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung)
gerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergän-
erheblich sein können. zend Folgendes:
(2) Die Modernisierung umfasst den vollständi- 1. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das
gen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder störfallrechtliche Genehmigungsverfahren sowie
Betriebssystemen und -geräten zum Austausch alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die
von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder
der Kapazität der Anlage. Bei einem vollständigen Landesrecht erforderlich sind, über eine einheit-
Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende An- liche Stelle abgewickelt.
forderungen einzuhalten:
2. Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein
1. Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben
nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet bereit und macht diese Informationen auch im
und Internet zugänglich. In den im Internet veröffent-
2. der Abstand zwischen der Bestandsanlage und lichten Informationen weist die einheitliche Stelle
der neuen Anlage beträgt höchstens das Zwei- auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zustän-
fache der Gesamthöhe der neuen Anlage. dig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen
im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zu-
(3) Die Genehmigung einer Windenergieanlage ständig sind.
im Rahmen einer Modernisierung nach Absatz 2
darf nicht versagt werden, wenn nach der Moderni- 3. Die zuständige und die zu beteiligenden Behör-
sierung nicht alle Immissionsrichtwerte der tech- den sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich
nischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm einge- erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen
halten werden, wenn aber Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen.
Nach Eingang der vollständigen Antragsunter-
1. der Immissionsbeitrag der Windenergieanlage
lagen erstellt die zuständige Behörde einen Zeit-
nach der Modernisierung niedriger ist als der
plan für das weitere Verfahren und teilt diesen
Immissionsbeitrag der durch sie ersetzten Wind-
Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheit-
energieanlagen und
lichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
2. die Windenergieanlage dem Stand der Technik
entspricht. 4. § 16b ist entsprechend anzuwenden.“
(4) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü-
Artikel 2
fung wird durch das Änderungsgenehmigungs-
verfahren nach Absatz 1 nicht berührt. Die Auswir- Änderung des
kungen der zu ersetzenden Bestandsanlage müssen Wasserhaushaltsgesetzes
bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbe-
lastung berücksichtigt werden. Bei der Festsetzung Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009
einer Kompensation aufgrund einer Beeinträchti- (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge-
gung des Landschaftsbildes ist die für die zu erset- setzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert
zende Bestandsanlage bereits geleistete Kompen- worden ist, wird wie folgt geändert:
sation abzuziehen. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(5) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
Vorschriften, insbesondere des Raumordnungs-, eingefügt:
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, und der Be-
lange des Arbeitsschutzes nach § 6 Absatz 1 Num- „§ 11a Verfahren bei Vorhaben zur Erzeugung
mer 2 bleibt unberührt. von Energie aus erneuerbaren Quellen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3903
b) Nach der Angabe zu § 107 wird folgende Angabe 2. innerhalb von zwei Jahren bei
eingefügt:
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut-
„§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur zung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu-
Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung gungskapazität von 150 Kilowatt oder mehr,
von Energie aus erneuerbaren Quellen“.
b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge-
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben
„§ 11a der Erzeugung von Strom in einem Kraftwerk
dient.
Verfahren bei Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen Die zuständige Behörde kann die jeweilige Frist
(1) Die Absätze 2 bis 5 gelten für die Erteilung nach Satz 1 einmalig um bis zu 18 und längstens
einer Erlaubnis oder Bewilligung ergänzend bei fol- um 24 Monate verlängern, soweit die Prüfung von
genden Vorhaben: Anforderungen nach umweltrechtlichen Vorschrif-
ten, die der Umsetzung entsprechender Vorgaben
1. Errichtung und Betrieb sowie Modernisierung der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro-
von Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, aus- päischen Union dienen, insbesondere die Prüfung
genommen Pumpspeicherkraftwerke, der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele, mit einem
2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewin- erhöhten Zeitaufwand verbunden ist. Im Übrigen
nung von Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher kann die zuständige Behörde die jeweilige Frist
Betriebsplan nicht erforderlich ist. nach Satz 1 um bis zu ein Jahr verlängern, wenn
außergewöhnliche Umstände vorliegen. Sie teilt die
Die Modernisierung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Fristverlängerung nach Satz 2 oder Satz 3 in den
umfasst Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz Fällen des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, an-
oder der Kapazität der Anlage, insbesondere den dernfalls dem Träger des Vorhabens mit. Insgesamt
vollständigen oder teilweisen Austausch der Anlage, beträgt die Höchstdauer der Fristverlängerung nach
eines Anlagenteils oder des Betriebssystems. Satz 2 und Satz 3 18 und längstens 24 Monate. Die
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wer- Frist nach Satz 1 beginnt mit Eingang der vollstän-
den das Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren so- digen Antragsunterlagen. Weitergehende beste-
wie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die hende Rechtsvorschriften der Länder, die kürzere
Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Fristen vorsehen, bleiben unberührt.
Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche
(6) Die Absätze 4 und 5 Satz 1 Nummer 1 Buch-
Stelle abgewickelt.
stabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten entspre-
(3) Die einheitliche Stelle nach Absatz 2 stellt ein chend für die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewil-
Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit ligung bei Errichtung und Betrieb von Anlagen zur
und macht diese Informationen auch im Internet zu- Gewinnung von Erdwärme, wenn ein bergrecht-
gänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere licher Betriebsplan erforderlich ist.“
Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit
Elektrizität ein. In den im Internet veröffentlichten 3. Dem § 38 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Informationen weist die einheitliche Stelle auch da-
„Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4
rauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und
und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor-
welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen
haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
Land für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 zuständig
Quellen erforderlich ist.“
sind.
(4) Nach Eingang der vollständigen Antragsun- 4. Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
terlagen erstellt die zuständige Behörde unverzüg-
„Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4
lich einen Zeitplan für das weitere Verfahren nach
und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vor-
Absatz 1 Satz 1 und teilt diesen Zeitplan in den Fäl-
haben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren
len des Absatzes 2 der einheitlichen Stelle, andern-
Quellen erforderlich ist.“
falls dem Träger des Vorhabens mit.
(5) Die zuständige Behörde entscheidet über die 5. Dem § 70 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung
„Für die Erteilung von Planfeststellungen und Plan-
1. innerhalb eines Jahres bei genehmigungen im Zusammenhang mit der Errich-
tung, dem Betrieb und der Modernisierung von An-
a) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Nut-
lagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen
zung von Wasserkraft mit einer Stromerzeu-
Pumpspeicherkraftwerke, gilt § 11a Absatz 1 Satz 2
gungskapazität von weniger als 150 Kilowatt,
und Absatz 2 bis 5 entsprechend; die §§ 71a bis 71e
b) Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ge- des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwen-
winnung von Erdwärme, wenn das Vorhaben den.“
der Erzeugung von Strom mit einer Kapazität
von weniger als 150 Kilowatt dient, 6. Dem § 78 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
c) der Modernisierung von Anlagen zur Nutzung „Für die Erteilung der Genehmigung gilt § 11a Ab-
von Wasserkraft, satz 4 und 5 entsprechend, wenn es sich um eine
3904 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuer- Artikel 3
baren Quellen handelt.“ Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
7. Nach § 107 wird folgender § 108 angefügt: Dem § 31 Absatz 2 des Bundeswasserstraßengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
„§ 108 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch
Artikel 57 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1858) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
Übergangsbestimmung
gefügt:
für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur
Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen „Für die Erteilung der Genehmigung gelten § 11a
Absatz 4 und 5 Satz 1 bis 6 sowie § 108 des Wasser-
haushaltsgesetzes entsprechend, wenn es sich um
Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs- eine Anlage zur Erzeugung von Energie aus erneuerba-
oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die ren Quellen handelt.“
Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit
§ 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Artikel 4
Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwen-
dung fänden, so führt die zuständige Behörde die- Inkrafttreten
ses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geltenden Recht fort.“ Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3905
Erstes Gesetz
zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung
und Forstwirtschaft soll wie folgt verbessert wer-
Artikel 1 den:
Änderung des 1. auf mindestens minus 25 Millionen Tonnen Koh-
Bundes-Klimaschutzgesetzes lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2030,
Das Bundes-Klimaschutzgesetz vom 12. Dezember 2. auf mindestens minus 35 Millionen Tonnen Koh-
2019 (BGBl. I S. 2513) wird wie folgt geändert: lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2040,
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 3. auf mindestens minus 40 Millionen Tonnen Koh-
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe lendioxidäquivalent bis zum Jahr 2045.
eingefügt: Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Da-
„§ 3a Beitrag des Sektors Landnutzung, Land- ten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3.
nutzungsänderung und Forstwirtschaft“. (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: das aufgrund seines Geschäftsbereichs für den
Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und
„§ 4 Zulässige Jahresemissionsmengen und
Forstwirtschaft überwiegend zuständige Bundes-
jährliche Minderungsziele, Verordnungs-
ermächtigung“. ministerium verantwortlich. Es hat die Aufgabe,
die für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 er-
c) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgen- forderlichen nationalen Maßnahmen vorzulegen
den Angaben ersetzt: und umzusetzen. § 4 Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt
„Anlage 2 Zulässige Jahresemissionsmengen entsprechend.
(zu § 4) für die Jahre 2020 bis 2030 (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Anlage 3 Jährliche Minderungsziele für die Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des
(zu § 4) Jahre 2031 bis 2040“. Bundesrates bedarf,
2. In § 1 Satz 3 werden die Wörter „, sowie das Be- 1. die Anrechnung und Verbuchung gemäß unions-
kenntnis der Bundesrepublik Deutschland auf dem rechtlicher Vorgaben zu regeln,
Klimagipfel der Vereinten Nationen am 23. Septem- 2. den Umgang mit und die Anrechenbarkeit von
ber 2019 in New York, Treibhausgasneutralität bis natürlichen Störungen zu regeln,
2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ gestrichen.
3. nähere Bestimmungen zu den Methoden und
3. § 3 wird wie folgt geändert: Grundlagen für die umfassende Berichterstattung
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 über Treibhausgasemissionen und den Abbau
und 2 ersetzt: von Kohlendioxid im Sektor Landnutzung, Land-
nutzungsänderung und Forstwirtschaft, insbe-
„(1) Die Treibhausgasemissionen werden im
sondere zur Erstellung der jährlichen Emissions-
Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt
bilanzen nach Absatz 1, zu erlassen, und
gemindert:
4. nähere Bestimmungen zur Erhebung, Nutzung
1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Pro-
und Auswertung von Daten der Fernerkundung,
zent,
insbesondere mittels satellitengestützter Syste-
2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Pro- me, für die Treibhausgas-Berichterstattung für
zent. den Sektor Landnutzung, Landnutzungsände-
(2) Bis zum Jahr 2045 werden die Treibhaus- rung und Forstwirtschaft zu erlassen.“
gasemissionen so weit gemindert, dass Netto- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
Treibhausgasneutralität erreicht wird. Nach dem
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissio-
nen erreicht werden.“ „§ 4
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab- Zulässige Jahres-
sätze 3 und 4. emissionsmengen und jährliche
Minderungsziele, Verordnungsermächtigung“.
4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
b) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird durch die folgenden
„§ 3a Sätze ersetzt:
Beitrag des Sektors Landnutzung, „Die Bundesregierung wird die in Anlage 2 fest-
Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft gelegten zulässigen Jahresemissionsmengen im
(1) Der Beitrag des Sektors Landnutzung, Land- Lichte möglicher Änderungen der Europäischen
nutzungsänderung und Forstwirtschaft zum Klima- Klimaschutzverordnung und der Europäischen
schutz soll gestärkt werden. Der Mittelwert der Emissionshandelsrichtlinie zur Umsetzung des
jährlichen Emissionsbilanzen des jeweiligen Ziel- erhöhten Klimaziels der Europäischen Union für
jahres und der drei vorhergehenden Kalenderjahre das Jahr 2030 überprüfen und spätestens sechs
3906 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Monate nach deren Inkrafttreten einen Gesetz- wertigkeit der Lebensverhältnisse auch im länd-
gebungsvorschlag zur Anpassung der zulässi- lichen Raum sowie die Effizienz des Einsatzes
gen Jahresemissionsmengen in Anlage 2 vorle- von natürlichen Ressourcen ein.“
gen, soweit dies erforderlich erscheint. Die
jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2031 7. Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
bis 2040 richten sich nach Anlage 3. Spätestens gefügt:
im Jahr 2032 legt die Bundesregierung einen „Erstmals im Jahr 2024 und dann alle zwei Jahre
Gesetzgebungsvorschlag zur Festlegung der enthält der Klimaschutzbericht eine Darstellung
jährlichen Minderungsziele für die Jahre 2041 zum Stand und zur weiteren Entwicklung der CO2-
bis 2045 vor. Die Aufteilung der jährlichen Min- Bepreisung innerhalb der Europäischen Union so-
derungsziele in zulässige Jahresemissionsmen- wie zu technischen und internationalen Entwicklun-
gen für die einzelnen Sektoren für die Jahre gen und zu ihrer Kompatibilität mit der nationalen
2031 bis 2045 erfolgt durch Rechtsverordnung CO2-Bepreisung sowie den nationalen Klima-
gemäß Absatz 6. Die Jahresemissionsmengen schutzzielen einschließlich der Wirkung auf die
und jährlichen Minderungsziele sind verbindlich, Sektoren nach § 4 Absatz 1.“
soweit dieses Gesetz auf sie Bezug nimmt.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Durch Rechtsverordnung legt die Bundesregie- aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
rung die jährlich in grundsätzlich gleichmäßigen
Schritten absinkenden zulässigen Jahresemis- „1. Änderungen oder Festlegungen der Jah-
sionsmengen der einzelnen Sektoren im Jahr resemissionsmengen nach diesem Ge-
2024 für die Jahre 2031 bis 2040 und im Jahr setz;“.
2034 für die Jahre 2041 bis 2045 fest. Diese
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
Jahresemissionsmengen müssen im Einklang
stehen mit der Erreichung der nationalen Klima- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
schutzziele dieses Gesetzes, mit den jährlichen fügt:
Minderungszielen gemäß Absatz 1 Satz 6 und 7
und den unionsrechtlichen Anforderungen. Da- „(4) Der Expertenrat für Klimafragen legt erst-
bei ist sicherzustellen, dass in jedem Sektor mals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre
deutliche Reduzierungen der Treibhausgase er- dem Deutschen Bundestag und der Bundes-
reicht werden. Die zulässigen Jahresemissions- regierung ein Gutachten zu bisherigen Entwick-
mengen gelten, soweit nicht auf der Grundlage lungen der Treibhausgasemissionen, Trends
des § 4 Absatz 7 eine abweichende Reglung ge- bezüglich der Jahresemissionsmengen und
troffen wird. Rechtsverordnungen nach Satz 1 Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die
bedürfen der Zustimmung des Deutschen Bun- Zielerreichung nach diesem Gesetz vor. Darüber
destages.“ hinaus können der Deutsche Bundestag oder
die Bundesregierung durch Beschluss den Ex-
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: pertenrat für Klimafragen mit der Erstellung von
„(7) Die Bundesregierung wird dem Deut- Sondergutachten beauftragen.“
schen Bundestag im Jahr 2028 einen Bericht
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
zum Stand und zur weiteren Entwicklung der
CO2-Bepreisung innerhalb der Europäischen 9. § 13 wird wie folgt geändert:
Union sowie zu technischen Entwicklungen vor-
legen. In dem Bericht wird die Bundesregierung a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
auch untersuchen, ob in der Zeit ab dem Jahr „Bei der Planung, Auswahl und Durchführung
2031 im Lichte dieser Entwicklungen auf die von Investitionen und bei der Beschaffung auf
Zuweisung von zulässigen Jahresemissions- Bundesebene ist für die Vermeidung oder Ver-
mengen für einzelne Sektoren verzichtet werden ursachung von Treibhausgasemissionen ein
kann. In diesem Fall legt die Bundesregierung CO2-Preis, mindestens der nach § 10 Absatz 2
einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag Brennstoff-Emissionshandelsgesetz gültige Min-
vor.“ destpreis oder Festpreis zugrunde zu legen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in Ver-
bindung mit Anlage 2“ gestrichen. „(2) Der Bund prüft bei der Planung, Auswahl
und Durchführung von Investitionen und bei der
b) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Beschaffung, wie damit jeweils zum Erreichen
„Zudem legt die Bundesregierung fest, welche der nationalen Klimaschutzziele nach § 3 beige-
Maßnahmen sie zur Erreichung der Ziele nach tragen werden kann. Kommen mehrere Realisie-
§ 3a ergreifen wird.“ rungsmöglichkeiten in Frage, dann ist in Abwä-
gung mit anderen relevanten Kriterien mit Bezug
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
zum Ziel der jeweiligen Maßnahme solchen der
„Diese Abschätzungen schließen soweit mög- Vorzug zu geben, mit denen das Ziel der Min-
lich auch Auswirkungen auf die Beschäftigungs- derung von Treibhausgasemissionen über den
entwicklung, die Wirtschaftsstruktur, die Gleich- gesamten Lebenszyklus der Maßnahme zu den
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3907
geringsten Kosten erreicht werden kann. Mehr- „Bei der Anwendung von Wirtschaftlich-
aufwendungen sollen nicht außer Verhältnis zu keitskriterien sind bei vergleichenden Be-
ihrem Beitrag zur Treibhausgasminderung ste- trachtungen die dem Bund entstehenden
hen. Soweit vergaberechtliche Bestimmungen Kosten und Einsparungen über den jeweili-
anzuwenden sind, sind diese zu beachten.“ gen gesamten Lebenszyklus der Investition
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder Beschaffung zugrunde zu legen.“
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2
(zu § 4)
Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030
Jahresemissionsmenge in
2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030
Millionen Tonnen CO2-Äquivalent
Energiewirtschaft 280 257 108
Industrie 186 182 177 172 165 157 149 140 132 125 118
Gebäude 118 113 108 102 97 92 87 82 77 72 67
Verkehr 150 145 139 134 128 123 117 112 105 96 85
Landwirtschaft 70 68 67 66 65 63 62 61 59 57 56
Abfallwirtschaft und Sonstiges 9 9 8 8 7 7 6 6 5 5 4“.
11. Folgende Anlage 3 wird angefügt:
„Anlage 3
(zu § 4)
Jährliche Minderungsziele für die Jahre 2031 bis 2040
2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040
Jährliche Minderungsziele 67 % 70 % 72 % 74 % 77 % 79 % 81 % 83 % 86 % 88 %“.
gegenüber 1990
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gesetz
zum Schutz der Insektenvielfalt
in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- „sowie großflächige Erholungsräume“ ein-
sen: gefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für Grün-
Artikel 1 flächen vorgesehen“ durch die Wörter „als
Änderung des Grünfläche oder als anderer Freiraum für die
Bundesnaturschutzgesetzes Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
und der Landschaftspflege vorgesehen oder er-
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009
forderlich“ ersetzt.
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 114 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(6) Freiräume im besiedelten und siedlungs-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: nahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile,
a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen
eingefügt: und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder
und andere Gehölzstrukturen einschließlich Ein-
„ § 30a Ausbringung von Biozidprodukten“. zelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Ufer-
b) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe zonen und Auenbereichen, stehende Gewässer
eingefügt: und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirt-
schaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürli-
„ § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor
che Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungs-
nachteiligen Auswirkungen von Be-
räume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld
leuchtungen“.
von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen
2. § 1 wird wie folgt geändert: einschließlich wegebegleitender Säume, sind
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichen-
dem Maße und hinreichender Qualität vorhan-
aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalt- den sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.“
luftentstehungsgebiete“ ein Komma ein-
gefügt und werden die Wörter „oder e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
Luftaustauschbahnen“ durch die Wörter „(7) Den Zielen des Naturschutzes und der
„Luftaustauschbahnen oder Freiräume im Landschaftspflege können auch Maßnahmen
besiedelten Bereich“ ersetzt. dienen, die den Zustand von Biotopen und
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermög-
„Naturhaushalt“ ein Komma und die Wörter lichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche
„einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.“
Bestäubungsleistungen,“ eingefügt. 3. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: angefügt:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 „(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unter-
eingefügt: nehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand
zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei
„2. Vorkommen von Tieren und Pflanzen so- der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes
wie Ausprägungen von Biotopen und und der Landschaftspflege eine besondere Bedeu-
Gewässern auch im Hinblick auf ihre Be- tung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und
deutung für das Natur- und Land- Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertrag-
schaftserlebnis zu bewahren und zu ent- licher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öf-
wickeln,“. fentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe-
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und schränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser
nach dem Wort „Bereich“ werden die Wörter Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach die-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3909
sem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der 1. Freiraumsicherung und -pflege einschließlich
Länder im Zusammenhang mit der Wiederauf- der Gestaltung des Ortsbildes sowie Ent-
nahme einer Nutzung oder einer sonstigen Ände- wicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-,
rung des Zustandes dieser Fläche, auch zur För- Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten
derung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, Gebieten,
begünstigend zu berücksichtigen. 2. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von
(8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Na- Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern
tionale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern
von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des oder anderen größeren Freiräumen mit
§ 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte besonderer Bedeutung für die siedlungsbe-
Biotope im Sinne des § 30 können die Länder frei- zogene Erholung sowie des unmittelbaren
willige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiver- Stadt- bzw. Ortsrandes,
sität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungs- 3. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teil-
weise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach räumen bestimmter Kulturlandschaften mit
Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregie- ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen
rungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und sowie von Bereichen mit einer besonderen
des Naturschutzes geschlossene Grundsatz- Bedeutung für die Erholung in der freien
vereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Landschaft.
Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarun-
gen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünord-
durch Förderung oder Ausgleich sein.“ nungspläne aus diesem zu entwickeln.“
4. § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge- e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird
ändert: wie folgt gefasst:
„(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und
a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch
Grünordnungspläne werden eigenständig erar-
ein Komma ersetzt.
beitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich
b) Folgender Buchstabe h wird angefügt: die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel-
„h) zur Sicherung und Förderung der biologi- lung und Durchführung nach Landesrecht.“
schen Vielfalt im Planungsraum einschließ- 7. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt:
lich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.“
„(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich
5. § 10 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung
und 5 ersetzt: von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie
„(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschafts- von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbe-
programme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind anlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1
mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Min- kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer-
destens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in den, soweit
welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschrei- 1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beein-
bung sonstiger Landschaftsprogramme erforder- trächtigt werden können oder
lich ist. 2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder
(5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit
eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen erforderlich ist.
richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere
Aufstellung und das Verhältnis von Landschafts- solche des § 41a und einer auf Grund von § 54
programmen und Landschaftsrahmenplänen zu Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie
Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumord- solche des Landesrechts, bleiben unberührt.“
nungsgesetzes nach Landesrecht.“
8. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. § 11 wird wie folgt geändert:
„§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken ent-
a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. sprechend.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge- 9. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
fügt:
„§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von
„(4) Landschaftspläne sind mindestens alle Biosphärenreservaten entsprechend.“
zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in wel-
10. § 30 wird wie folgt geändert:
chem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2
Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
erforderlich ist.“ aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge- durch ein Komma ersetzt.
fügt: bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„(6) Grünordnungspläne können aufgestellt „7. magere Flachland-Mähwiesen und
werden. Insbesondere können sie aufgestellt Berg-Mähwiesen nach Anhang I
werden zur der Richtlinie 92/43/EWG, Streu-
3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
obstwiesen, Steinriegel und Tro- Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des
ckenmauern.“ Tierschutzrechts bleiben unberührt.“
bb) Folgender Satz wird angefügt: 13. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:
„Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhal- „§ 41a
tung von Funktionsgrünland auf Flugbe- Schutz von Tieren und Pflanzen
triebsflächen.“ vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen
b) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Befreiun- (1) Neu zu errichtende Beleuchtungen an Stra-
gen“ die Wörter „sowie bestehende landes- ßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher
rechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder
Nummer 7 genannten Biotope betreffen,“ einge- lichtemittierende Werbeanlangen sind technisch
fügt. und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln
11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und
Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Aus-
„§ 30a wirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind,
Ausbringung von Biozidprodukten die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach
§ 54 Absatz 4d Nummer 1 und 2 zu vermeiden
Außerhalb geschlossener Räume ist in Natur-
sind. Satz 1 gilt auch für die wesentliche Änderung
schutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Natur-
der dort genannten Beleuchtungen von Straßen
monumenten, Kern- und Pflegezonen von Bio-
und Wegen, baulichen Anlagen und Grundstücken
sphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in
sowie Werbeanlagen. Bestehende Beleuchtungen
gesetzlich geschützten Biotopen verboten:
an öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maß-
1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der gabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d
Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Pro- Nummer 3 um- oder nachzurüsten.
dukte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V (2) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Än-
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro- derung einer Straße, eines Weges, einer baulichen
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai Anlage oder einer Werbeanlage oder die Errichtung
2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und oder wesentliche Änderung der Beleuchtung einer
die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 solchen Anlage nach anderen Rechtsvorschriften
vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige
S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt an eine Behörde oder wird sie oder er von einer
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 Behörde errichtet oder geändert, so hat diese Be-
(ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert wor- hörde zugleich die zur Durchführung des Absat-
den ist, zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen zu
2. das Auftragen von Biozidprodukten der Produk- treffen. Sie kann insbesondere nach Art und Um-
tart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Ver- fang der Beleuchtung angemessene konstruktive
ordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder oder technische Schutzmaßnahmen anordnen.
Sprühen. Die Entscheidung ist im Benehmen mit der für Na-
turschutz und Landschaftspflege zuständigen Be-
Die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
hörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder
dige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnah-
Landesrecht eine weiter gehende Form der Betei-
men von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zu-
ligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz
lassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit
und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst
von Mensch und Tier erforderlich ist. Die Länder
entscheidet.
können unter den Voraussetzungen nach Satz 2
Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in (3) Die Errichtung oder wesentliche Änderung
der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen. von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
§ 34 und weitergehende Schutzvorschriften des und 2, die nicht von einer Behörde durchgeführt
Landesrechts sowie Maßnahmen zur Bekämpfung wird und keiner behördlichen Zulassung oder An-
von Gesundheitsschädlingen nach den Vorschrif- zeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist
ten des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän-
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 digen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich
des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) oder elektronisch anzuzeigen, wenn die hiervon
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, er-
sung oder nach den auf der Grundlage des Infek- hebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und
tionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. Nähe-
Länder bleiben unberührt.“ res wird in der Rechtsverordnung nach § 54 Ab-
satz 4d Nummer 4 bestimmt. Die Behörde hat die
12. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu prüfen
gefügt:
und kann bei Unvollständigkeit der Unterlagen die
„(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Die
insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach Ein-
naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder gang der Anzeige und dem Vorliegen der vollstän-
Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der digen Unterlagen die zur Durchführung des Absat-
Umweltbildung im zur Erreichung des Unter- zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen
suchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen treffen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3911
mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung (6b) Das Bundesministerium für Umwelt,
von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
und 2 ohne die erforderliche Anzeige begonnen, mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
kann die Behörde die vorläufige Einstellung anord- mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren
nen. wild lebender Arten
(4) Vorschriften des Landesrechts über den 1. den Betrieb von Himmelsstrahlern unter
Schutz vor Lichtverschmutzung bleiben unbe- freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb be-
rührt.“ stimmter Zeiträume zu beschränken oder zu
14. § 54 wird wie folgt geändert: verbieten,
a) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d ein- 2. näher zu bestimmen, welche Arten von star-
gefügt: ken Projektionsscheinwerfern mit über die
Horizontale nach oben gerichteten Licht-
„(4d) Das Bundesministerium für Umwelt,
strahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind,
Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch
Tiere wild lebender Arten erheblich zu beein-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
trächtigen, dem Verbot und der Beschrän-
desrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen
kung nach Nummer 1 unterfallen.
wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkun-
gen von Lichtimmissionen In der Rechtsverordnung kann insbesondere
Folgendes geregelt werden:
1. Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Be-
leuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder
Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dür- Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-
fen, festzulegen, mer 1,
2. die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a 2. die Voraussetzungen, unter denen behörd-
Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden tech- liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder
nischen Anforderungen sowie konstruktiven Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num-
Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher mer 1 erteilt werden können.“
zu bestimmen,
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
3. nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfül-
lung der Um- und Nachrüstungspflicht für aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absätzen 4“
Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlas- und werden der Angabe „4b“ die Angabe
sen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab „und 4d“ eingefügt.
dem diese Pflicht zu erfüllen ist, bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze
4. zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach eingefügt:
§ 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu be- „Rechtsverordnungen nach Absatz 6a be-
stimmen, dürfen des Einvernehmens mit dem Bun-
a) welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht desministerium für Ernährung und Landwirt-
unterliegen, schaft sowie dem Bundesministerium für
Bildung und Forschung. Rechtsverordnun-
b) welche Informationen in der Anzeige ge-
gen nach Absatz 6b bedürfen des Einver-
genüber der zuständigen Behörde anzu-
nehmens mit dem Bundesministerium für
geben sind.“
Bildung und Forschung.“
b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a
d) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze
und 6b eingefügt:
10a und 10b eingefügt:
„(6a) Das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er- „(10a) Das Bundesministerium für Umwelt,
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim- Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er-
mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
und Pflanzen wild lebender Arten die Verwen- ministerium für Wirtschaft und Energie durch
dung von Insektenfallen außerhalb geschlosse- Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
ner Räume zu beschränken oder zu verbieten. In desrates nähere Anforderungen für die Durch-
der Rechtsverordnung kann insbesondere Fol- führung von Maßnahmen, die darauf abzielen,
gendes geregelt werden: durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen
ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von
1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn
Beschränkungen im Sinne von Satz 1, Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Ge-
2. die Voraussetzungen, unter denen behörd- winnung mineralischer Rohstoffe den Zustand
liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder von Biotopen und Arten zu verbessern, zu
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der
werden können, Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils
derselben
3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder
Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für die- 1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote
jenigen, die Insektenfallen zum Verkauf an- nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird
bieten. oder
3912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus- die Wörter „oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2“
wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz eingefügt.
der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-
und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 aa) In Nummer 4a werden die Wörter „§ 24 Ab-
allgemein zugelassen wird. satz 3 Satz 2 oder“ durch die Wörter „auch
in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re-
entgegen“ ersetzt.
geln,
bb) Nach Nummer 4a wird folgender Nummer 4b
1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen
eingefügt:
im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und
Landschaftspflege zuständigen Behörde an- „4b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in
zuzeigen sind, Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2,
eine dort genannte Beleuchtung oder
2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu-
Werbeanlage errichtet,“.
legen sind,
3. dass die Behörde die Durchführung der Maß- cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
nahme zeitlich befristen, anderweitig be- eingefügt:
schränken oder auf Antrag den Zeitraum für „5a. entgegen § 30a Satz 1 ein dort ge-
die Durchführung der Maßnahme auf insge- nanntes Biozidprodukt flächig einsetzt
samt bis zu 15 Jahre verlängern kann. oder aufträgt,“.
(10b) Das Bundesministerium für Umwelt, dd) Nach Nummer 17a wird folgende Num-
Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er- mer 17b eingefügt:
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
„17b. entgegen § 41a Absatz 3 Satz 1 in
ministerium für Wirtschaft und Energie sowie
Verbindung mit einer Rechtsverord-
mit dem Bundesministerium für Verkehr und
nung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4
digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anfor-
vollständig oder nicht rechtzeitig er-
derungen für die Durchführung von Maßnah-
stattet,“.
men, die darauf abzielen, durch das Ermögli-
chen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege
Artikel 2
für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr
bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit Änderung des
einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen Ausgleichsleistungsgesetzes
oder baulichen Nutzung den Zustand von Bioto- In § 3 Absatz 14 Satz 1 des Ausgleichsleistungsge-
pen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei de- setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
ren Beachtung im Rahmen der Inanspruch- 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Arti-
nahme der Fläche oder eines Teils derselben kel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450)
1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote geändert worden ist, wird die Angabe „65 000“ durch
nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird die Angabe „73 000“ ersetzt.
oder
2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus- Artikel 3
wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz Änderung des
der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan- Pflanzenschutzgesetzes
zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffs-
§ 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar
und Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2
2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Arti-
allgemein zugelassen wird.
kel 101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re- S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
geln,
1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen
„(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1
im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und
Nummer 1 kann vorgesehen werden, dass die Län-
Landschaftspflege zuständigen Behörde an-
der auf Grund landesspezifischer Besonderheiten
zuzeigen sind,
von einzelnen Bestimmungen der Rechtsverord-
2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu- nung abweichende Regelungen treffen können.“
legen sind,
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
3. dass die Behörde die Durchführung der Maß-
nahme zeitlich befristen, anderweitig be- „(6) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü-
schränken oder auf Antrag den Zeitraum für mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund
die Durchführung der Maßnahme auf insge- von Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Ab-
samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.“ satz 1 Nummer 1 die land- oder forstwirtschaftliche
Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert
15. § 69 wird wie folgt geändert: wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 54 zu
a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich
„Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma er- nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes
setzt und werden nach der Angabe „Absatz 4a“ gezahlt werden kann.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3913
Artikel 4 (3) Artikel 1 Nummer 13 und 15 Buchstabe b Dop-
Inkrafttreten pelbuchstabe dd tritt an dem Tag in Kraft, an dem die
Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 14 Buch-
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 stabe a in Kraft tritt.
bis 4 am 1. März 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und c Doppel-
buchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in (4) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2021
Kraft. in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
3914 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gesetz
zur Anpassung patentrechtlicher
Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: ddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4
und wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 „4. das Patent erteilt wird, wenn dieser
Änderung des Gesetzes Zeitpunkt nach dem in den Num-
über internationale Patentübereinkommen mern 1 bis 3 genannten Zeitpunkt
liegt.“
Das Gesetz über internationale Patentübereinkom- bb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
men vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649), das zu-
letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 „(2) Der Eintritt der Rechtsfolge nach Ab-
(BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt satz 1 ist endgültig.“
geändert: d) Die folgenden §§ 15 bis 20 werden angefügt:
1. Artikel II wird wie folgt geändert: „§ 15
a) In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil vor Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
Nummer 1 nach dem Wort „erklärt,“ die Wörter (1) Die §§ 1 bis 4 und 11 bis 14 gelten vor-
„wenn die deutschen Gerichte nach Maßgabe behaltlich speziellerer Vorschriften auch für das
des Übereinkommens vom 19. Februar 2013 über europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II nach Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU)
S. 850, 851) weiterhin zuständig sind und“ einge- Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und
fügt. des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Um-
setzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Be-
b) Die Überschrift von § 6a wird wie folgt gefasst:
reich der Schaffung eines einheitlichen Patent-
„§ 6a schutzes (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 1;
L 307 vom 28.10.2014, S. 83). Die §§ 5, 6a und 10
Ergänzende Schutzzertifikate“.
sind vorbehaltlich speziellerer Vorschriften auf
c) § 8 wird wie folgt geändert: europäische Patente mit einheitlicher Wirkung
entsprechend anzuwenden.
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Wird die einheitliche Wirkung eines euro-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden päischen Patents in das Register für den einheit-
nach den Wörtern „erteilt worden ist,“ lichen Patentschutz nach Artikel 2 Buchstabe e
die Wörter „das auf Grund der Inan- der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 eingetragen,
spruchnahme der Ausnahmeregelung so gilt die Wirkung des europäischen Patents für
des Artikels 83 Absatz 3 des Überein- die Bundesrepublik Deutschland als nationales
kommens über ein Einheitliches Patent- Patent mit dem Tag der Veröffentlichung des
gericht nicht der ausschließlichen Ge- Hinweises auf die Erteilung des europäischen
richtsbarkeit des Einheitlichen Patent- Patents im Europäischen Patentblatt durch das
gerichts unterliegt,“ eingefügt. Europäische Patentamt als nicht eingetreten.
bbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „ist“ (3) Wird der Antrag des Inhabers eines euro-
das Wort „oder“ durch ein Komma er- päischen Patents auf einheitliche Wirkung zu-
setzt. rückgewiesen, so werden die Jahresgebühren
für das mit Wirkung für die Bundesrepublik
ccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-
Deutschland erteilte europäische Patent mit dem
mer 3 eingefügt:
Tag der Zustellung der Entscheidung des Euro-
„3. die Inanspruchnahme der Ausnahme- päischen Patentamts fällig oder bei einer Klage
regelung nach Artikel 83 Absatz 3 nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe i des Über-
des Übereinkommens über ein Ein- einkommens über ein Einheitliches Patentgericht
heitliches Patentgericht in Bezug auf mit der Zustellung der Entscheidung des Einheit-
das europäische Patent wirksam lichen Patentgerichts über die Zurückweisung,
geworden ist, wenn dieser Zeitpunkt die Rechtskraft erlangt, sofern sich nicht nach
nach dem in den Nummern 1 oder 2 § 3 Absatz 2 Satz 1 des Patentkostengesetzes
genannten Zeitpunkt liegt oder“. eine spätere Fälligkeit ergibt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3915
§ 16 Vollstreckungsklausel bedarf. Die Vorschriften über
Zwangslizenz an einem die Zwangsvollstreckung inländischer Entschei-
europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung dungen sind entsprechend anzuwenden, soweit
nicht in den Absätzen 3 und 4 abweichende Vor-
Ein europäisches Patent mit einheitlicher Wir- schriften enthalten sind.
kung ist in Bezug auf die Vorschriften des Patent-
gesetzes, die die Erteilung einer Zwangslizenz (2) Die Zwangsvollstreckung darf nur begin-
betreffen, wie ein im Verfahren nach dem Patent- nen, wenn der Eintritt der für die Vollstreckung
gesetz erteiltes Patent zu behandeln. erforderlichen Voraussetzungen durch Urkunden
belegt ist, die in deutscher Sprache errichtet oder
§ 17 in die deutsche Sprache übersetzt wurden. Die
Verzicht auf das Übersetzung ist von einer in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union hierzu befugten Person
europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
zu erstellen. Die Kosten der Übersetzung trägt
§ 20 Absatz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes der Vollstreckungsgläubiger.
findet auf europäische Patente mit einheitlicher
Wirkung keine Anwendung. (3) An die Stelle des Prozessgerichts des ers-
ten Rechtszuges im Sinne des § 767 Absatz 1,
§ 18 des § 887 Absatz 1, des § 888 Absatz 1 Satz 1
und des § 890 Absatz 1 der Zivilprozessordnung
Doppelschutz
tritt ohne Rücksicht auf den Streitwert das Land-
und Einrede der doppelten Inanspruchnahme
gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
(1) Eine Klage wegen Verletzung oder drohen- Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen
der Verletzung eines im Verfahren nach dem Wohnsitz hat, in dessen Bezirk die Zwangsvoll-
Patentgesetz erteilten Patents ist als unzulässig streckung stattfinden soll oder stattgefunden hat.
abzuweisen, Der Sitz von Gesellschaften oder juristischen
1. soweit Gegenstand des Patents eine Erfin- Personen steht dem Wohnsitz gleich. Haben die
dung ist, für die demselben Erfinder oder sei- Länder die Zuständigkeit für Patentstreitsachen
nem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die nach § 143 Absatz 2 des Patentgesetzes be-
Bundesrepublik Deutschland ein europäisches stimmten Landgerichten zugewiesen, so gilt diese
Patent oder ein europäisches Patent mit ein- Zuweisung für die Bestimmung des nach Satz 1
heitlicher Wirkung mit derselben Priorität erteilt zuständigen Landgerichts sinngemäß.
worden ist, und (4) Richtet sich die Klage nach § 767 der Zivil-
2. wenn ein Verfahren vor dem Einheitlichen prozessordnung in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2
Patentgericht gegen dieselbe Partei wegen gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen
Verletzung oder drohender Verletzung des Vergleich, ist § 767 Absatz 2 der Zivilprozess-
europäischen Patents oder des europäischen ordnung nicht anzuwenden.
Patents mit einheitlicher Wirkung nach Num-
mer 1 durch die gleiche Ausführungsform § 20
rechtshängig ist oder das Einheitliche Patent-
gericht über ein solches Begehren eine rechts- Anwendung der
kräftige Entscheidung getroffen hat und Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung
von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
3. sofern der Beklagte dies in dem ersten Termin
nach Entstehung der Einrede vor Beginn der (1) Die Vorschriften der Justizbeitreibungsord-
mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt. nung sind auf die Beitreibung von Ordnungs-
(2) Erhebt der Beklagte eine Einrede nach Ab- und Zwangsgeldern sowie der sonstigen dem
satz 1, kann das Gericht anordnen, dass die Ver- § 1 Absatz 1 der Justizbeitreibungsordnung ent-
handlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor sprechenden Ansprüche des Einheitlichen Patent-
dem Einheitlichen Patentgericht auszusetzen sei. gerichts entsprechend anwendbar.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend (2) Vollstreckungsbehörde für Ansprüche nach
für ergänzende Schutzzertifikate. Absatz 1 ist das Bundesamt für Justiz.“
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für vor- 2. Artikel X wird wie folgt geändert:
läufige oder sichernde Maßnahmen.
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
§ 19 Semikolon ersetzt.
Anwendung der b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
Zivilprozessordnung für die Zwangs- „3. Änderungen der Satzung des Einheitlichen
vollstreckung aus Entscheidungen und Patentgerichts, die der Verwaltungsausschuss
Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts des Einheitlichen Patentgerichts nach Arti-
(1) Aus Entscheidungen und Anordnungen des kel 40 Absatz 2 des Übereinkommens über
Einheitlichen Patentgerichts gemäß Artikel 82 des ein Einheitliches Patentgericht beschließt, die
Übereinkommens über ein Einheitliches Patent- Verfahrensordnung des Einheitlichen Patent-
gericht, deren Vollstreckung das Einheitliche gerichts sowie deren Änderung, die der Ver-
Patentgericht angeordnet hat, findet die Zwangs- waltungsausschuss des Einheitlichen Patent-
vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer gerichts nach Artikel 41 Absatz 2 des Über-
3916 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
einkommens über ein Einheitliches Patent- „In dem Register sind ferner der vom Europäischen
gericht beschließt.“ Patentamt mitgeteilte Tag der Eintragung der einheit-
3. Dem Artikel XI wird folgender § 5 angefügt: lichen Wirkung des europäischen Patents sowie der
mitgeteilte Tag des Eintritts der Wirkung des euro-
„§ 5 päischen Patents mit einheitlicher Wirkung nach Maß-
Artikel II §§ 8 und 18 in der ab dem Inkrafttreten gabe des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU)
nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Anpassung Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des
patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der euro- Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung
päischen Patentreform vom 20. August 2021 (BGBl. I der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaf-
S. 3914) geltenden Fassung gilt nur für nationale Pa- fung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 361
tente, deren Erteilung ab dem Tag des Inkrafttretens vom 31.12.2012, S. 1; L 307 vom 28.10.2014, S. 83)
im Patentblatt veröffentlicht worden ist. Für die na- zu vermerken.“
tionalen Patente, deren Erteilung vor dem Tag des
Inkrafttretens nach Satz 1 im Patentblatt veröffent- Artikel 3
licht worden ist, gilt Artikel II § 8 in der bis zum Inkrafttreten
Inkrafttreten nach Satz 1 geltenden Fassung.“
(1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Artikel 2
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Änderung des Patentgesetzes Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Februar
Dem § 30 Absatz 1 des Patentgesetzes in der Fas- 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II
sung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 S. 850, 851) nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt. Das
(BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert schutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesge-
worden ist, wird folgender Satz angefügt: setzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Heiko Maas
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3917
Verordnung
zur Änderung von Verordnungen nach dem Vermögensanlagengesetz
Vom 18. August 2021
Das Bundesministerium der Finanzen verordnet auf 4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Grund a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
– des § 7 Absatz 3 Satz 1 des Vermögensanlagenge- „5. jede Verurteilung durch ein Gericht im Aus-
setzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- land wegen einer Straftat, die mit den in
stabe b des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I Nummer 4 genannten Straftaten vergleichbar
S. 2570) geändert worden ist, im Einvernehmen mit ist, unter Angabe der Art und Höhe der Strafe;
dem Bundesministerium der Justiz und für Verbrau- dies gilt jedoch nur, wenn der Zeitraum zwi-
cherschutz und schen dem Eintritt der Rechtskraft der Verur-
– des § 11a Absatz 4 Satz 1 des Vermögensanlagen- teilung und der Prospektaufstellung weniger
gesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 13 des Ge- als fünf Jahre beträgt;“.
setzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) eingefügt b) In Nummer 7 werden nach dem Wort „Finanz-
worden ist: dienstleistungen“ die Wörter „und über Unter-
sagungen des öffentlichen Angebots gemäß
Artikel 1 § 18 Absatz 4 des Wertpapierprospektgesetzes
Änderung der oder § 18 des Vermögensanlagengesetzes“ ein-
Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung gefügt.
Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverord- 5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom Semikolon ersetzt.
23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: b) Die folgenden Nummern 10 und 11 werden ange-
fügt:
1. In § 2 Absatz 4 werden nach den Wörtern „seiner
Aufstellung“ die Wörter „und mit der Firma, der „10. das Nichtvorliegen eines Anlageobjekts im
Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift Sinne von § 5b Absatz 2 des Vermögensan-
des Anbieters“ eingefügt und die Wörter „und vom lagengesetzes (Blindpool-Modell);
Anbieter zu unterzeichnen“ gestrichen. 11. die Gründe, warum die Bestellung eines
2. § 4 wird wie folgt geändert: Mittelverwendungskontrolleurs nach § 5c
des Vermögensanlagengesetzes nicht erfor-
a) Satz 1 wird wie folgt geändert: derlich ist.“
aa) In Nummer 14 wird das Wort „und“ durch ein 6. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Semikolon ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Jahresab-
bb) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch schluss und Lagebericht und“ durch die Wörter
das Wort „und“ ersetzt. „Jahresabschluss einschließlich des Datums sei-
cc) Folgende Nummer 16 wird angefügt: ner Feststellung sowie den letzten nach diesen
„16. an einer hervorgehobenen Stelle im Ver- Vorschriften aufgestellten und geprüften Lagebe-
kaufsprospekt, dass die Vermögensan- richt“ ersetzt.
lage ausschließlich im Wege der Anlage- b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
vermittlung oder Anlageberatung durch Wort „und“ ersetzt.
ein Wertpapierdienstleistungsunterneh- c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
men oder einen Finanzanlagenvermittler
vertrieben wird.“ „3. ausführliche Erläuterungen der Einzelpositio-
nen der Zwischenübersicht.“
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
7. § 12 wird wie folgt geändert:
„Ebenso sind der Vertrag über die Mittelverwen-
dungskontrolle und der letzte für die konkrete a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Vermögensanlage nach § 5c Absatz 2 des Vermö- aa) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
gensanlagengesetzes festgestellte und veröffent- „4. jede Verurteilung durch ein ausländisches
lichte Bericht des Mittelverwendungskontrolleurs Gericht wegen einer Straftat, die mit den
beizufügen.“ in Nummer 3 genannten Straftaten ver-
3. In § 5 Nummer 6 wird das Wort „kurze“ gestrichen. gleichbar ist, unter Angabe der Art und
3918 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Höhe der Strafe; dies gilt jedoch nur, 9. Nach § 15 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
wenn der Zeitraum zwischen dem Eintritt gefügt:
der Rechtskraft der Verurteilung und der „Die Einzelpositionen der Zwischenübersicht nach
Prospektaufstellung weniger als fünf der Nummer 2 sind zu erläutern.“
Jahre beträgt;“.
bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort Artikel 2
„Finanzdienstleistungen“ die Wörter „und über
Änderung der
Untersagungen des öffentlichen Angebots
Vermögensanlagen-Veröffentlichungs-
gemäß § 18 Absatz 4 des Wertpapierpro-
und Mitteilungspflichtenverordnung
spektgesetzes oder § 18 des Vermögensan-
lagengesetzes“ eingefügt. Die Vermögensanlagen-Veröffentlichungs- und Mit-
b) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: teilungspflichtenverordnung vom 20. August 2015
(BGBl. I S. 1435) wird wie folgt geändert:
„(5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind
entsprechend über den Mittelverwendungs- 1. § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt
kontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des Vermö- gefasst:
gensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt „b) das Datum der Aufstellung und das Datum der
aufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts,“.
Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs
2. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Werktag“ durch das
gemäß § 5c Absatz 1 des Vermögensanlagenge-
Wort „Arbeitstag“ ersetzt.
setzes dessen Geschäftstätigkeit benannt wer-
den und eine Erklärung abgegeben werden, dass
Artikel 3
der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig
vom Emittenten tätig ist.“ Inkrafttreten
8. In § 14 wird die Angabe „§§ 5 bis 13“ durch die Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Angabe „§§ 5 bis 13a“ ersetzt. in Kraft.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3919
Verordnung
zur Abgrenzung der Steuerpflicht
nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz
infolge der Hochwasserkatastrophe im Juli 2021
(Hochwasser-Kraftfahrzeugsteuer-Abgrenzungsverordnung 2021 – HWKraftStAbV2021)
Vom 20. August 2021
Auf Grund des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Kraftfahrzeugsteuerge-
setzes, von denen § 15 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a
des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 901) und Nummer 4 durch Artikel 1
Nummer 8 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2184) geändert
worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§1
Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung
oder zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen
(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten in der durch die Hochwasserkatas-
trophe im Juli 2021 ausgelösten Ausnahmesituation werden
1. Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1
und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt
besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweck-
fremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwe-
cken verwendet werden, und
2. Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine
Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes
zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzu-
schlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden,
sofern die konkrete Benutzung oder Verwendung in unmittelbarem Zusammen-
hang mit der Beseitigung der Folgen der Hochwasserkatastrophe steht.
(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht,
wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selb-
ständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, dient.
§2
Anzeigepflicht
Die Anzeigepflicht nach § 7 Absatz 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchfüh-
rungsverordnung entfällt für die Benutzung von Fahrzeugen und die Verwen-
dung von Kraftfahrzeuganhängern im Sinne der Abgrenzung nach § 1.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. Juli 2021 in Kraft. Sie tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV)
Vom 23. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet
das Auswärtige Amt:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren
und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die
auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich
des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretun-
gen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angele-
genheiten.
(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach
dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der
Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis
gesondert aufgeführt sind.
(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach
einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des
Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvor-
schrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der An-
lage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Ge-
bühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der
Gebühren und Auslagen.
§3
Zeitgebühr
Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem
Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundes-
gebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berech-
nung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze
zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3921
§4
Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leis-
tung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht
vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021
geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 23. August 2021
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Anlage 1
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
I. Auslandsgebühren und Auslagen
1 Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG
1.1 Auskunft (ausführlich schriftlich) nach Zeitaufwand
1.2 Beschaffung
1.2.1 Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstü- 87,86 bis 115,38
cken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil (Festgebühr in Abhängig-
einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen keit von der Zonenstufe)
Leistung.
Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Ur-
kunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur
einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheini-
gungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen
Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
1.2.2 Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken nach Zeitaufwand
in einem Drittland
1.2.3 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen nach Zeitaufwand
1.3 Mahnschreiben im Auftrag Dritter 52,18 bis 63,29
(Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
1.4 Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zure- nach Zeitaufwand
chenbare öffentliche Leistungen
1.5 Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang 66,04
mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt
sind.
Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen
sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen.
1.6 Übersetzungen und Dolmetscherleistungen
1.6.1 Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben nach Zeitaufwand
1.6.2 Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im nach Zeitaufwand
Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistun-
gen
1.6.3 Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung nach Zeitaufwand
1.7 Amtliche Verwahrung
1.7.1 Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überwei- 71,69
sungsgebühren inbegriffen)
Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person ver-
wahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig
zu entrichten.
1.7.2 Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen 56,69
Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungs-
und Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstech-
nisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über
diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpa-
piere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen
für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Num-
mer 1.7.1 zu vereinnahmen.
1.8 Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch nach Zeitaufwand
im Sinne einer Veräußerung
1.9 Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wert- 46,71
papieren oder Gegenständen)
Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen
aus dem Erlös gedeckt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3923
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
2 Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG
2.1 Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen 56,98
Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten
3 Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG
3.1 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren nach Zeitaufwand
öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behe-
bung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen
Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall
befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Aus-
lagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der
Zentrale angefallen sind.
4 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG
4.1 Todesfälle
4.1.1 Leichenpass oder Urnenbescheinigung 64,07
4.1.2 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder nach Zeitaufwand
bei der Bestattung vor Ort
4.2 Nachlassfürsorge nach Zeitaufwand
5 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10
bis § 12 KonsG
5.1 B e g l a u b i g u n g (Vermerk)
5.1.1 Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens 79,57
unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung
aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk
5.1.2 Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sons- 56,43
tigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk
5.1.3 Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks 22,92 bis 31,50
(unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) (Festgebühr in Abhängig-
Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten. keit von der Zonenstufe)
5.2 Konsularische Bescheinigung
5.2.1 Konsularische Bescheinigung mit Vorlage 34,07
5.2.2 Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage 70,33
5.3 Beurkundung
Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung
oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
5.3.1 Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen
5.3.1.1 Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angele- 119,27 bis 146,11
genheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vor- (Festgebühr in Abhängig-
bereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge keit von der Zonenstufe)
und eidesstattlichen Versicherungen
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon-
zipiert wird.
5.3.1.2 Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Ange- 84,22 bis 103,69
legenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; (Festgebühr in Abhängig-
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eides- keit von der Zonenstufe)
stattlichen Versicherungen
5.3.2 Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Güter-
gemeinschaft
3924 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
5.3.2.1 Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Euro- 240,71 bis 299,18
päischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder (Festgebühr in Abhängig-
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich keit von der Zonenstufe)
der eidesstattlichen Versicherung.
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon-
zipiert wird.
5.3.2.2 Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erb- 127,31 bis 155,88
scheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstre- (Festgebühr in Abhängig-
ckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge- keit von der Zonenstufe)
meinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung
5.3.3 Sonstige Beurkundungen, z. B. nach Zeitaufwand
Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sons-
tigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stif-
tung
Vertrag, gemeinschaftliches Testament
Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments
Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder
einem Lebenspartnerschaftsvertrag
Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Er-
klärungen
Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von
einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine
neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für
die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des
neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Sat-
zung mit dieser Gebühr abgegolten.
Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich
zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach
Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen.
Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den
Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine sepa-
rate Gebühr zu erheben.
5.4 Nachlassverzeichnis nach Zeitaufwand
5.5 Vermögensverzeichnis nach Zeitaufwand
6 Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG
6.1 Eröffnung eines Testaments nach Zeitaufwand
7 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG
7.1 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG 28,11 bis 37,41
(Legalisation im engeren Sinn) (Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
7.2 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG nach Zeitaufwand
(Legalisation im weiteren Sinn)
8 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach
§ 14 KonsG
8.1 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3925
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
9 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen,
Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene
Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom-
men behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie
Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
10 Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch
Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fas-
sung vom 25. März 2020
10.1 Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch 33,60 bis 96,50
Honorarkonsularbeamte (Festgebühr in Abhängig-
keit von der Zonenstufe)
11 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebüh-
ren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernach-
tungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
12 Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere:
Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekannt-
machungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch
genommene Sach- oder Geldleistungen.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom-
men behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie
Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
II. Inlandsgebühren und Auslagen
1 Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten 18,04
errichteten öffentlichen Urkunde
2 Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländi- 14,27
schen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten
3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben
den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere
Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geld-
leistungen als Auslagen zu erheben.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif-
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla-
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten-
gesetz.
3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Anlage 2
Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts
nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung
(einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag)
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,76 Euro und für
lokal Beschäftigte/Honorarkonsuln um 0,37 Euro gekürzt werden.
einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst
Zonen- Lokal Beschäftigte/
bzw. vergleichbarer bzw. vergleichbarer bzw. vergleichbarer bzw. vergleichbarer
stufe Honorarkonsuln
einfacher Dienst mittlerer Dienst gehobener Dienst höherer Dienst
Inland 71,41 81,82 98,96 131,74 –
1 84,45 96,07 116,99 153,52 60,37
2 85,85 97,55 118,75 155,54 82,50
3 87,25 99,04 120,52 157,55 67,02
4 88,65 100,53 122,28 159,56 56,47
5 90,06 102,02 124,04 161,58 66,39
6 91,44 103,51 125,80 163,59 67,87
7 92,84 105,00 127,57 165,60 57,81
8 94,24 106,49 129,32 167,62 51,58
9 95,64 107,98 131,09 169,63 48,59
10 97,04 109,47 132,85 171,64 53,94
11 98,42 110,96 134,61 173,65 58,93
12 99,82 112,45 136,37 175,67 47,98
13 101,22 113,93 138,13 177,68 51,78
14 102,62 115,42 139,89 179,69 46,55
15 104,01 116,91 141,65 181,70 44,99
16 105,41 118,40 143,42 183,72 42,73
17 106,81 119,89 145,18 185,73 37,81
18 108,21 121,38 146,94 187,75 40,54
19 105,91 118,96 144,13 184,56 38,79
20 107,16 120,31 145,73 186,39 38,81
Die Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsand-
ten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3927
Anlage 3
Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren
Auslandsvertretung/ Rechtsgrundlagen gemäß Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Honorarkonsul: Anlage 1 Abschnitt I. und II. der AABGebV:
Zonenstufe:
Leistungszeitraum:
Antragstellerin/-steller: Rechnungsanschrift:
Dokumentation des zeitlichen Aufwands
Zeitaufwand in Minuten
Kurze Beschreibung der Tätigkeit bzw.
Mitarbeiterin/Mitarbeiter mD bzw. gD bzw. hD bzw.
der verwendeten Zeit inklusive Wartezeiten LB/HKs
vgl. mD vgl. gD vgl. hD
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Summe:
Gruppierungsabhängiger Stundensatz nach Zonenstufe mD bzw. gD bzw. hD bzw.
LB/HK
vgl. mD vgl. gD vgl. hD
gemäß Anlage 2 der AABGebV in Euro
(bei Auslagen eventuelle Kürzungen beachten)
Kosten der individuell durch die Auslandsvertretung/ mD bzw. gD bzw. hD bzw.
LB/HK
den Honorarkonsularbeamten erbrachten öffentlichen Leistung vgl. mD vgl. gD vgl. hD
nach Gruppierung der Verwaltungsbeschäftigten
(Stundensatz/60 * Zeitaufwand je Laufbahn)
Gebührensumme in Euro
Summe der als Auslagen angefallenen Kosten in Euro
(separat nachgewiesen)
Gesamtkosten in Euro