3706 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Verordnung
zur Neuordnung nationaler untergesetzlicher Vorschriften für Biozid-Produkte1, 2
Vom 18. August 2021
Auf Grund Artikel 1
– des § 12h Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Num- Verordnung
mer 2, des § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a in
über die Meldung und die
Verbindung mit Absatz 3 des Chemikaliengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur
2013 (BGBl. I S. 3498, 3991), Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
(Biozidrechts-Durchführungsverordnung –
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Num-
mer 2 Buchstabe c und d, jeweils auch in Verbin- ChemBiozidDV)
dung mit Absatz 3, und des § 28 Absatz 11 des
Chemikaliengesetzes, nach Anhörung der beteiligten Abschnitt 1
Kreise,
Anwendungsbereich,
von denen § 14 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 Begriffsbestimmungen
Buchstabe a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2774), § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c durch §1
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774), § 17 Absatz 3 Satz 1 Anwendungsbereich
durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b und § 28 Ab-
Diese Verordnung gilt für Biozid-Produkte im Sinne
satz 11 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b
von § 3 Nummer 11 des Chemikaliengesetzes in der
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)
Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
(BGBl. I S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1
1
Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EU)
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) ge-
Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ändert worden ist.
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwen-
dung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303
vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt §2
durch die Verordnung (EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl.
L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert worden ist. Begriffsbestimmungen
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Im Sinne dieser Verordnung ist:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 1. Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Er-
vom 17.9.2015, S. 1). werber oder die Empfangsperson,
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2. Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Verwendung des auf der Internetseite der Bundes-
Abgabe durchführt, anstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zur Ver-
fügung gestellten elektronischen Formulars zu erfol-
3. Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in
gen. Die Meldung kann durch einen Vertreter mit Sitz
deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware
im Inland vorgenommen werden. Mit der Meldung wird
durch die Abgabe übergeht,
zugleich der Antrag auf Erteilung einer Registriernum-
4. Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte mer gestellt.
natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe ent-
(2) Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
gegennimmt,
5. Einführer: eine natürliche oder juristische Person 1. den Handelsnamen des Biozid-Produkts,
oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, 2. den Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse
die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich die- des Meldepflichtigen sowie, falls abweichend, den
ser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer Namen, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des
lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Herstellers,
Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder
Verarbeitung erfolgt. 3. die Produktarten nach Anhang V der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012, denen das Biozid-Produkt zuzu-
Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3 Absatz 1
ordnen ist, und
und 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 4. die Bezeichnung der in dem Biozid-Produkt enthal-
über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwen- tenen Biozid-Wirkstoffe unter Angabe
dung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012,
S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom a) der Wirkstoffkonzentration und
28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Verordnung b) wenn vorhanden,
(EU) 2019/1825 vom 8. August 2019 (ABl. L 279 vom
31.10.2019, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils aa) der Chemical Abstract Service-Nummer
geltenden Fassung, gelten ergänzend. (CAS-Nummer) entsprechend dem Eintrag in
Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)
Abschnitt 2 Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. Au-
gust 2014 über das Arbeitsprogramm zur
Meldung von Biozid-Produkten systematischen Prüfung aller in Biozid-
produkten enthaltenen alten Wirkstoffe ge-
§3 mäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates
Aufbringen und
(ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1; L 198
Angabe der Registriernummer
vom 28.7.2015, S. 28), die zuletzt durch die
(1) Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift Delegierte Verordnung (EU) 2019/227 der
nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes Kommission vom 28. November 2018 (ABl.
unterliegen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verord- L 37 vom 8.2.2019, S. 1; L 249 vom
nung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn 26.9.2019, S. 39) geändert worden ist, in
auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundes- der jeweils geltenden Fassung, und
stelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte
Registriernummer aufgebracht ist. Als Registriernum- bb) der EG-Nummer entsprechend dem Eintrag
mern im Sinne von § 5 gelten auch Registriernummern, in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)
die nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung vom Nr. 1062/2014,
24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai 5. das Datum der Antragstellung eines in § 28 Absatz 8
2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Chemikalien-
der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 gesetzes genannten Antrags und die dazugehörige
(BGBl. I S. 1085) erteilt wurden. bei der Antragstellung vergebene Fallnummer, so-
(2) Biozid-Produkte nach Absatz 1 dürfen im Gel- fern ein solcher Antrag gestellt wurde,
tungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel 6. die Angabe, wer gemäß Listung nach Artikel 95
oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
das Angebot die Registriernummer enthält. Nr. 528/2012 für die Produktart oder die Produkt-
arten, denen das Biozid-Produkt zuzuordnen ist,
§4 handelt als
Meldung eines Biozid-Produkts a) Stofflieferant des Wirkstoffs, aus dem das Bio-
(1) Wer als Hersteller oder Einführer eines Biozid- zid-Produkt besteht, den es enthält oder den es
Produkts oder unter Verwendung eines eigenen Han- erzeugt, oder
delsnamens ein Biozid-Produkt, für das nach § 3 b) Produktlieferant des Biozid-Produkts,
Absatz 1 eine Registriernummer benötigt wird, im Gel-
tungsbereich dieser Verordnung erstmals auf dem 7. die Bestätigung, dass das Biozid-Produkt die ihm
Markt bereitstellt, hat das Biozid-Produkt der Bundes- durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsan-
stelle für Chemikalien mit den Angaben nach Absatz 2 leitung oder die Produktwerbung zugeschriebene
zu melden (Meldepflichtiger). Die Meldung hat unter Wirkung hat.
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§5 Arbeitsmedizin ein elektronisches Verzeichnis zur Ver-
fügung, in dem die Biozid-Produkte aufgeführt sind, für
Erteilung der Registriernummer
die eine Registriernummer erteilt wurde.
Die Bundesstelle für Chemikalien erteilt die Regis-
triernummer spätestens innerhalb von 30 Tagen nach (2) Das Verzeichnis enthält von den Angaben des
der Meldung, sofern Antragstellers die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 7
genannten Angaben.
1. die Meldung die Angaben nach § 4 Absatz 2 enthält,
2. das Biozid-Produkt zum Zeitpunkt der Entschei- §8
dung über die Erteilung der Registriernummer nach
Informationsweitergabe an die Landesbehörden
Maßgabe von § 28 Absatz 8 Satz 2 des Chemi-
kaliengesetzes für alle in der Meldung genannten Sofern eine nach § 4 Absatz 1 zur Meldung ver-
Produktarten auf dem Markt bereitgestellt werden pflichtete Person auf Grund einer fehlenden Bestäti-
darf, gung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 das Biozid-Produkt
3. der in der Meldung angegebene Stofflieferant oder nicht mehr in den Verkehr bringen darf, teilt die Bun-
Produktlieferant für das Biozid-Produkt in der Liste desstelle für Chemikalien dies den zuständigen Über-
nach Artikel 95 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verord- wachungsbehörden der Länder mit.
nung (EU) Nr. 528/2012 mit der Produktart oder den
Produktarten des Biozid-Produkts aufgeführt ist und Abschnitt 3
4. alle in der Meldung genannten Produktarten Vorschriften über
die Abgabe von Biozid-Produkten
a) den in Anhang II der Delegierten Verordnung (EU)
Nr. 1062/2014 für den betreffenden Wirkstoff ge-
nannten Produktarten entsprechen, sofern der §9
jeweilige Wirkstoff darin aufgeführt ist, oder Geltung von
b) den Produktarten, für die der betreffende Wirk- Zulassungsbeschränkungen für die Abgabe
stoff gemäß Artikel 18 der Delegierten Verord- Regelt die Zulassung eines Biozid-Produkts, dass
nung (EU) Nr. 1062/2014 in das Prüfprogramm das Biozid-Produkt nur durch bestimmte Personen
einbezogen wurde, entsprechen. verwendet werden darf, so darf das Produkt auch nur
Die Erteilung der Registriernummer nach Satz 1 kann an diese Personen abgegeben werden. Davon ausge-
vollständig durch automatische Einrichtungen erfolgen. nommen ist die Abgabe an Wiederverkäufer.
§6 § 10
Aktualisierung und Verbot der Selbstbedienung
Bestätigung der Meldung
(1) Folgende Biozid-Produkte dürfen nur in einer
(1) Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben Form angeboten und abgegeben werden, in der der
die Meldung unverzüglich zu aktualisieren, wenn sich Käufer keinen freien Zugriff auf das Biozid-Produkt hat:
eine in § 4 Absatz 2 genannte Angabe ändert. Die
Aktualisierung hat elektronisch unter Verwendung des 1. Biozid-Produkte, wenn eine oder mehrere Verwen-
von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- dungen dieser Produkte gemäß der durch die Zulas-
medizin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten sung vorgegebenen Kennzeichnung nicht durch die
Formulars zu erfolgen. breite Öffentlichkeit gestattet sind.
(2) Meldepflichtige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 haben 2. Biozid-Produkte, die nicht unter Nummer 1 fallen
die Richtigkeit der Angaben in der Meldung bis zum und die den folgenden Produktarten des Anhangs V
Ablauf des 31. März des zweiten auf die Meldung fol- der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind:
genden Kalenderjahres und danach alle zwei Kalender-
a) Produktart 14 „Rodentizide“ (Produkte zur Be-
jahre jeweils bis zum Ablauf des 31. März gegenüber
kämpfung von Mäusen, Ratten und anderen
der Bundesstelle für Chemikalien elektronisch zu be-
Nagetieren durch andere Mittel als Fernhaltung
stätigen. Vor der Bestätigung sind die Angaben zu
oder Köderung),
überprüfen und soweit erforderlich zu aktualisieren.
Werden die Angaben nicht innerhalb der Frist nach b) Produktart 18 „Insektizide, Akarizide und Pro-
Satz 1 bestätigt, darf der Meldepflichtige das Biozid- dukte gegen andere Arthropoden“ (Produkte zur
Produkt so lange nicht im Inland auf dem Markt bereit- Bekämpfung von Arthropoden (zum Beispiel
stellen, bis er die Daten bestätigt hat. Insekten, Spinnentiere und Schalentiere) durch
andere Mittel als Fernhaltung oder Köderung)
(3) Die Aktualisierung und die Bestätigung können
sowie
jeweils auch durch einen Vertreter mit Sitz im Inland
vorgenommen werden. c) Produktart 21 „Antifouling-Produkte“ (Produkte
zur Bekämpfung des Wachstums und der An-
§7 siedlung von bewuchsbildenden Organismen
(Mikroben und höhere Pflanzen- und Tierarten)
Elektronisches Verzeichnis
an Wasserfahrzeugen, Ausrüstung für die Aqua-
(1) Die Bundesstelle für Chemikalien stellt auf der kultur und anderen im Wasser eingesetzten Bau-
Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und ten).
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(2) Biozid-Produkte, die nicht Absatz 1 unterfallen b) die bestimmungsgemäße und sachgerechte An-
und die den folgenden Produktarten des Anhangs V wendung des Biozid-Produkts gemäß der Ge-
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zuzuordnen sind, brauchsanweisung, insbesondere über Verbote
dürfen nur angeboten und abgegeben werden, wenn und Beschränkungen,
durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist,
c) die mit der Verwendung des Biozid-Produkts ver-
dass vor Abschluss des Kaufvertrags durch eine
bundenen Risiken und mögliche Risikominde-
Person, die die Anforderungen des § 13 erfüllt, ein Ab-
rungsmaßnahmen,
gabegespräch mit den Inhalten des § 11 Absatz 2
Nummer 2 stattfindet und § 11 Absatz 2 Nummer 1 ein- d) die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim be-
gehalten wird: stimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall
1. Produktart 7 „Beschichtungsschutzmittel“ (Produkte des unvorhergesehenen Verschüttens oder Frei-
zum Schutz von Beschichtungen oder Überzügen setzens sowie
gegen mikrobielle Schädigung oder Algenwachstum e) die sachgerechte Lagerung und ordnungsge-
zwecks Erhaltung der ursprünglichen Oberflächen- mäße Entsorgung.
eigenschaften von Stoffen oder Gegenständen wie
Farben, Kunststoffen, Dichtungs- und Klebkitten, (3) Weitergehende Regelungen nach der Chemi-
Bindemitteln, Einbänden, Papieren und künstleri- kalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.
schen Werken),
§ 12
2. Produktart 8 „Holzschutzmittel“ (Produkte zum
Schutz von Holz, ab dem Einschnitt im Sägewerk, Anforderungen an die
oder Holzerzeugnissen gegen Befall durch holzzer- Abgabe im Online- und Versandhandel
störende oder die Holzqualität beeinträchtigende
Organismen, Insekten einbegriffen) sowie Erfolgt die Abgabe im Online-Handel oder sonst im
Versandwege, gelten § 10 Absatz 2 und § 11 Absatz 2
3. Produktart 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ mit der Maßgabe, dass durch technische oder organi-
(Produkte zum Schutz von Mauerwerk, Verbund- satorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass vor
werkstoffen oder anderen Baumaterialien außer Abschluss des Kaufvertrages über das Biozid-Produkt
Holz gegen Befall durch Schadmikroorganismen
und Algen). 1. die Einhaltung der Voraussetzungen des § 11 Ab-
satz 2 Nummer 1 durch eine nach § 13 sachkundige
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Biozid- Person überprüft wird und
Produkte, die nach Artikel 25 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 im vereinfachten Zulassungsverfahren 2. ein fernmündliches oder ein per Videoübertragung
zugelassenen wurden. Ein Abgabegespräch nach Ab- geführtes Abgabegespräch nach § 11 Absatz 2
satz 2 ist nicht erforderlich, wenn der abgebenden Per- Nummer 2 durch eine nach § 13 sachkundige Per-
son bekannt ist oder der Erwerber ihr durch Vorlage son nachweisbar erfolgt.
geeigneter Unterlagen glaubhaft macht, dass die An-
wendung des Biozid-Produkts in Ausübung der beruf- § 13
lichen Tätigkeit des Erwerbers erfolgt.
Sachkunde für die Abgabe
§ 11 (1) Sachkundig nach § 11 für die Abgabe von
Biozid-Produkten ist, wer die Anforderungen erfüllt
Anforderungen an die
nach:
abgebende Person, Abgabegespräch
1. § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung
(1) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur
mit Absatz 3, der Chemikalien-Verbotsverordnung
von einer im Betrieb beschäftigten Person abgegeben
vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389),
werden, die die Anforderungen an die Sachkunde nach
die zuletzt durch Artikel 300 der Verordnung vom
§ 13 erfüllt.
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
(2) Biozid-Produkte nach § 10 Absatz 1 dürfen nur in der jeweils geltenden Fassung, sofern die Sach-
abgegeben werden, wenn kunde auch die Abgabe von Biozid-Produkten ab-
deckt,
1. der abgebenden Person bekannt ist oder sie sich
vom Erwerber hat bestätigen oder durch Vorlage 2. § 9 Absatz 1 Nummer 4 des Pflanzenschutzgeset-
entsprechender Unterlagen nachweisen lassen, zes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das
dass dieser zu der in der Zulassung genannten Ver- zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli
wenderkategorie gehört und die Biozid-Produkte in 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, in der
bestimmungsgemäßer und sachgerechter Weise jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit der
verwenden will, Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 27. Juni
2013 (BGBl. I S. 1953), die zuletzt durch Artikel 376
2. im Falle von Biozid-Produkten nach § 10 Ab-
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
satz 1 Nummer 2 die abgebende Person den Erwer-
S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
ber im Rahmen eines Abgabegesprächs unterrichtet
den Fassung, sofern nachgewiesen werden kann,
hat über
dass eine Fortbildungsveranstaltung nach § 11 Ab-
a) mögliche präventive Maßnahmen zur Bekämp- satz 1 Nummer 2 der Chemikalien-Verbotsverord-
fung von Schadorganismen sowie mögliche nung, die Kenntnisse über Biozid-Produkte vermit-
alternative Maßnahmen mit geringem Risiko, telt, erstmalig oder wiederholt besucht wurde und
3710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
diese nicht länger als den in § 11 Absatz 1 Num- Abschnitt 5
mer 2 der Chemikalien-Verbotsverordnung jeweils
Mitteilungspflicht
genannten Zeitraum zurückliegt oder
3. § 15c Absatz 3 in Verbindung mit Anhang I Num- § 16
mer 4.4 der Gefahrstoffverordnung vom 26. Novem-
ber 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Mitteilung über auf dem
Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I Markt bereitgestellte Biozid-Produkte
S. 3115) geändert worden ist, sofern sich die Sach- (1) Wer als Hersteller oder Einführer ein Biozid-Pro-
kunde auf die Produktart bezieht, der das abgege- dukt im Geltungsbereich dieser Verordnung auf dem
bene Biozid-Produkt zuzuordnen ist. Markt bereitstellt oder ein im Geltungsbereich dieser
Verordnung hergestelltes Biozid-Produkt aus diesem
(2) Nachweise über berufliche Qualifikationen
ausführt, hat jährlich bis zum Ablauf des 31. März bei
oder erworbene Sachkunden, die in anderen Mitglied-
der Bundesstelle für Chemikalien für das vorangegan-
staaten der Europäischen Union oder anderen Ver-
gene Kalenderjahr Folgendes mitzuteilen:
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind, erfüllen die 1. die Art und Menge der Biozid-Produkte, die er an
Anforderungen nach Absatz 1, soweit die für die Aner- Empfänger mit Wohnsitz oder Sitz im Inland abge-
kennung der Gleichwertigkeit zuständige Behörde die geben hat oder die er ausgeführt hat, und
Gleichwertigkeit festgestellt hat.
2. die in den abgegebenen oder ausgeführten Biozid-
Produkten enthaltenen Wirkstoffe.
Abschnitt 4
(2) Die Mitteilung hat für jedes Biozid-Produkt ge-
Vorschriften über trennt zu erfolgen und unter Angabe
die Zulassung von Biozid-Produkten
1. des Handelsnamens,
§ 14 2. der Registriernummer nach § 3 Absatz 1 und
Einschränkung der Zulassung 3. der bei der Antragstellung vergebenen Fallnummer
bestimmter Arten von Biozid-Produkten oder der Zulassungsnummer nach Artikel 22
Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr.
(1) Anträge auf Zulassung für Biozid-Produkte der 528/2012.
Produktarten 15 (Avizide), 17 (Fischbekämpfungsmittel)
und 20 (Produkte gegen sonstige Wirbeltiere) des An- (3) Die Mitteilung hat elektronisch unter Verwen-
hangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sind aus dung eines von der Bundesstelle für Chemikalien auf
Gründen des Tierschutzes grundsätzlich abzulehnen. der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall ausnahms- und Arbeitsmedizin bereitgestellten Formulars zu erfol-
weise zum Schutz überragender Interessen des Ge- gen.
meinwohls eine Zulassung erteilen. Bei der Entschei-
dung über die ausnahmsweise Zulassung ist unter Abschnitt 6
Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderem
Schlussbestimmungen
Maße zu berücksichtigen,
1. ob die Bekämpfung der betreffenden Wirbeltierart § 17
durch den Einsatz eines Biozid-Produkts zwingend
erforderlich ist und Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
2. in welchem Ausmaß Auswirkungen auf Nichtziel-
Nummer 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes han-
organismen vermieden werden.
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Die Zulassung ist auf die Verwendung durch geschulte
1. entgegen § 3 Absatz 2 oder § 10 Absatz 1 oder 2 ein
berufsmäßige Verwender zu begrenzen.
Biozid-Produkt anbietet oder
(2) Absatz 1 gilt auch für Anträge auf gegenseitige
2. entgegen
Anerkennung nach Artikel 32 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012. a) § 9 Satz 1, § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 oder
b) § 10 Absatz 2 oder § 11 Absatz 2, jeweils auch in
§ 15 Verbindung mit § 12,
Einschränkung der Zulassung von Biozid- ein Biozid-Produkt abgibt.
Produkten auf Grund bestimmter Wirkstoffe
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1
Biozid-Produkte, die Wirkstoffe enthalten, die ein Nummer 10a des Chemikaliengesetzes handelt, wer
Ausschlusskriterium nach Artikel 5 Absatz 1 der Ver- vorsätzlich oder fahrlässig
ordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen, dürfen nur für die
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
Verwendung durch geschulte berufsmäßige Verwender
mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 3 ein
zugelassen werden, sofern nicht auf Grund der in Arti-
Biozid-Produkt auf dem Markt bereitstellt,
kel 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b und c der Verord-
nung (EU) Nr. 528/2012 genannten Voraussetzungen 2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht,
eine Zulassung für weitere Anwenderkategorien erfor- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
derlich ist. macht oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3711
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, (3) Die §§ 10 bis 13 sind erst ab dem 1. Januar 2025
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzuwenden.
aktualisiert.
(3) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätz- Artikel 2
liche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Inkrafttreten, Außerkrafttreten
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
gefährdet, ist nach § 27 Absatz 2 des Chemikalien-
zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleich-
gesetzes strafbar.
zeitig tritt die Biozid-Zulassungsverordnung vom 4. Juli
2002 (BGBl. I S. 2514), die durch Artikel 15 des Geset-
§ 18
zes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geändert
Übergangsvorschriften worden ist, außer Kraft.
(1) Die Vorschriften des zweiten Abschnitts sind erst (2) § 13 Absatz 1 Nummer 3 tritt an dem Tag nach
ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden. der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Bio-
(2) Für Biozid-Produkte, die vor dem 26. August stoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnun-
2021 bei der Bundesstelle für Chemikalien gemeldet gen vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) in Kraft.
wurden, hat die Bestätigung nach § 6 Absatz 2 unter (3) Die Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011
Nennung aller in § 4 Absatz 2 genannten Angaben erst- (BGBl. I S. 1085) tritt am 31. Dezember 2021 außer
mals zum Ablauf des 31. März 2022 zu erfolgen. Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 18. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
3712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Verordnung
über die Raumordnung im Bund
für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
(BRPHV)
Vom 19. August 2021
Auf Grund des § 17 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), der zuletzt durch Artikel 159 der Verord-
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz,
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Bundesministerium der Verteidi-
gung:
§1
Raumordnungsplanung
im Bund für einen länderübergreifenden Hochwasserschutz
Für den länderübergreifenden Hochwasserschutz im Bundesgebiet werden
die Ziele und Grundsätze der Raumordnung gemäß der Anlage zu dieser Ver-
ordnung als Raumordnungsplan festgelegt.1, 2, 3
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Berlin, den 19. August 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
1
Die Anlage „Länderübergreifender Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und die zusam-
menfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden als Anlage-
band zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden
Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb
des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.
2
Der „Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und die zusammen-
fassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes (ROG) werden ab dem Zeit-
punkt der Bekanntmachung dieser Verordnung in den Diensträumen des Bundesamts für Bauwesen
und Raumordnung, Deichmanns Aue 31 – 37, 53179 Bonn, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.
Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage kann derzeit eine Einsichtnahme nur unter Einhal-
tung der jeweils geltenden Hygiene- und Abstandsmaßnahmen erfolgen. Sollte eine Einsicht-
nahme gewünscht sein, wird unter der oben genannten Adresse, unter der Telefonnummer
02 28/9 94 01 21 34 oder per E-Mail an beteiligung-brph@bbr.bund.de um Vereinbarung eines Ter-
mins zur Einsichtnahme gebeten.
Ergänzend werden der „Länderübergreifende Raumordnungsplan für den Hochwasserschutz“ und
die zusammenfassende Erklärung nach § 10 Absatz 3 ROG ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung
dieser Verordnung in das Internet eingestellt. Die Dokumente sind auf der Internetseite des Bundes-
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat (www.bmi.bund.de) und auf der Internetseite des
Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung (www.bbr.bund.de) abrufbar.
3
Es wird darauf hingewiesen, dass
– gemäß § 11 Absatz 5 des Raumordnungsgesetzes (ROG) die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften, Mängel des Abwägungsvorgangs sowie die Verletzung von Vorschriften über
die Umweltprüfung bei der Erarbeitung und Aufstellung des „Länderübergreifenden Raumord-
nungsplans für den Hochwasserschutz“ unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines
Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend
gemacht worden sind,
– die Festlegungen dieses Raumordnungsplans im Rahmen einer etwaigen Klage gegen eine Zu-
lassungsentscheidung, bei der die Festlegungen des Raumordnungsplans zu beachten oder zu
berücksichtigen sind, inzident auf ihre Wirksamkeit überprüft werden können,
– Vereinigungen nach § 3 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG)
gemäß § 7 UmwRG einen Antrag entsprechend § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor
dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg stellen können. Der Antrag ist innerhalb eines
Jahres nach Bekanntmachung dieser Verordnung zu stellen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3713
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie für den Zuständigkeitsbereich Meeresbodenbergbau
(Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau – MBergBGebV)
Vom 19. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
gebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Meeres-
bodenbergbaugesetz erhebt das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie
Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage.
(2) Auslagen werden gesondert nach Maßgabe des Bundesgebührengesetzes
erhoben.
§2
Übergangsbestimmung
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine individuelle zurechen-
bare öffentliche Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder be-
gonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden ist, ist die Meeresboden-
bergbau-Kostenverordnung vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2159) in der
bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden.
§3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 19. August 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
3714 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Anlage
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Höhe der Gebühr
Nummer Gebührentatbestand
in Euro
1 Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags
für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde
1.1 mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes
(MBergG)
1.1.1 für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 5 000 bis 100 000
1.1.2 für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 10 000 bis 150 000
1.1.3 für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 15 000 bis 200 000
1.1.4 für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test 5 000 bis 100 000
1.2 ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG
1.2.1 für Erforschung 2 000 bis 30 000
1.2.2 für Ausbeutung 3 000 bis 40 000
1.2.3 für Erforschung und Ausbeutung 4 000 bis 50 000
2 Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresboden-
behörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach
Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur
Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565) 1 000 bis 20 000
3 Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4
Absatz 9 Satz 2 MBergG 250 bis 5 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3715
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur
(Besondere Gebührenverordnung BNetzA – BNetzABGebV)
Vom 19. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der jeweils
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset- geltenden Fassung,
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet 8. Funkanlagengesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: S. 1947), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor-
§1 den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Erhebung von Gebühren und Auslagen
9. Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Par-
(1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für laments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Marktüberwachung und die Konformität von
Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verord- Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie
nung Gebühren und Auslagen für individuell zurechen- 2004/42/EG und der Verordnungen (EG)
bare öffentliche Leistungen, die aufgrund der folgen- Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169
den Rechtsvorschriften erbracht werden: vom 25.6.2019, S. 1), in der jeweils geltenden Fas-
1. Telekommunikationsgesetz in der am 1. Oktober sung,
2021 geltenden Fassung mit Ausnahme der in 10. Marktüberwachungsgesetz vom 9. Juni 2021
§ 142 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommu- (BGBl. I S. 1723), in der jeweils geltenden Fassung,
nikationsgesetzes genannten Gebühren,
11. Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Ver-
2. Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Par- ordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die
laments und des Rates vom 25. November 2015 zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom
über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Inter- 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist,
net und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG in der jeweils geltenden Fassung,
über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diens- 12. Verordnung über das Nachweisverfahren zur
ten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über Begrenzung elektromagnetischer Felder vom
das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch
Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2017
durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321 (BGBl. I S. 1947) geändert worden ist, in der jeweils
vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der geltenden Fassung,
jeweils geltenden Fassung, 13. Sicherheitsfunk-Schutzverordnung vom 13. Mai
3. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen 2009 (BGBl. I S. 1060), die durch Artikel 50 des
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858)
über elektronische Identifizierung und Vertrauens- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
dienste für elektronische Transaktionen im Binnen- sung,
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 14. Postgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 155 vom S. 3294), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
14.6.2016, S. 44), in der jeweils geltenden Fassung, vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 324) geändert worden
4. Vertrauensdienstegesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I ist, in der jeweils geltenden Fassung,
S. 2745), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Post- und Telekommunikationssicherstellungsge-
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, setz vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941), das
in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt durch Artikel 48 des Gesetzes vom 23. Juni
5. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, in der
S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes jeweils geltenden Fassung,
vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor- 16. Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12
6. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
(BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 4 Ab- geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
satz 109 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I sung,
S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils gelten- 17. KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August
den Fassung, 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 6
7. Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860)
14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879), das zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 sung,
3716 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
18. Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibun- §4
gen vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167, 3180) Gebührenbefreiung und -ermäßigung
in der Fassung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106),
(1) Behörden und Organisationen mit Sicherheits-
19. Innovationsausschreibungsverordnung vom 20. Ja-
aufgaben sowie vergleichbare Organisationen sind,
nuar 2020 (BGBl. I S. 106), die zuletzt durch Arti-
soweit nicht bereits nach § 8 Absatz 1 und 2 des
kel 11c des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
Bundesgebührengesetzes Gebührenfreiheit besteht,
S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten-
für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der
den Fassung,
Bundesnetzagentur von der Zahlung von Gebühren be-
20. Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver- freit, wenn diese die individuell zurechenbare öffent-
ordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3102), liche Leistung zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen,
die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom die ihnen aufgrund eines Gesetzes oder durch öffent-
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert wor- lich-rechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.
den ist, in der jeweils geltenden Fassung, Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit
21. Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. Au- nach Satz 1 ist das Bundesministerium des Innern, für
gust 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Bau und Heimat.
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I (2) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
S. 3026) geändert worden ist, in der jeweils gelten- nach der Anlage Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 Num-
den Fassung, mer 4.1 bis 4.11 ergehen im Einzelfall gebührenfrei, so-
22. Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 weit das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) nanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- digitale Infrastruktur feststellt, dass für die Erbringung
sung, dieser Leistungen ein besonderes öffentliches Inte-
resse vorliegt.
23. Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August 2016
(BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 10 des (3) Gebühren für Maßnahmen nach der Anlage
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) Abschnitt 4 Nummer 5 und Abschnitt 8 werden nicht
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas- erhoben, wenn ein Betriebsmittel unverschuldet entge-
sung. gen den Vorschriften des Elektromagnetische-Verträg-
lichkeit-Gesetzes oder entgegen den Vorschriften der
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung betrieben wird.
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die
von der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für (4) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare
Sicherheit in der Informationstechnik aufgrund anderer öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11
als der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Gebühr werden
erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht erhoben, wenn das Gebot
ausgeschlossen. 1. nach § 30a Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes zurückgenommen worden ist,
§2
2. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 32
Höhe der Gebühren und Auslagen
Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Geset-
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet zes nicht bezuschlagt worden ist,
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis
3. nach § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
der Anlage.
ausgeschlossen worden ist,
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-
nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen 4. nach § 7 Absatz 3 der Grenzüberschreitende-Er-
neuerbare-Energien-Verordnung zurückgenommen
jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-
worden ist,
bühren und Auslagen.
5. nach § 10 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
§3 Energien-Verordnung ausgeschlossen worden ist,
Auslagen 6. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 12
(1) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundes- Absatz 1 Satz 4 letzter Teilsatz und Absatz 2 der
gebührengesetzes genannten Auslagen werden nur die Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Ver-
Auslagen nach § 12 Absatz 2 Nummer 2 des Bundes- ordnung nicht bezuschlagt worden ist,
gebührengesetzes gesondert erhoben, die im Gebüh- 7. nach § 9 Absatz 1 der KWK-Ausschreibungsver-
ren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind. ordnung zurückgenommen worden ist,
(2) Wird eine individuell zurechenbare öffentliche 8. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11
Leistung nach § 9 Absatz 4 des Bundesgebührenge- Absatz 3 Satz 2 oder 3 der KWK-Ausschreibungs-
setzes gebührenfrei erbracht, werden keine Auslagen verordnung nicht bezuschlagt worden ist,
erhoben. Ergeht im Einzelfall eine Gebührenermäßi-
9. im Rahmen des Zuschlagsverfahrens nach § 11
gung nach § 9 Absatz 5 des Bundesgebührengesetzes,
Absatz 4 der KWK-Ausschreibungsverordnung
kann auf die Erhebung von Auslagen verzichtet oder
ausgeschlossen worden ist,
können die Auslagen in dem Umfang ermäßigt werden,
wie es dem Umfang der eingeräumten Gebührenermä- 10. nach § 12 der KWK-Ausschreibungsverordnung
ßigung entspricht. ausgeschlossen worden ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3717
(5) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare 5. Labor Kabelgebundene Energiereiche Testsysteme,
öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11 einschließlich des Personaleinsatzes und der mess-
Nummer 3 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, technischen Einrichtungen: 241,86 Euro,
wenn der Antrag auf Ausstellung einer Zahlungsbe- 6. Labor Unterhaltungselektronik, einschließlich des
rechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener- Personaleinsatzes und der messtechnischen Ein-
gien-Gesetzes, nach § 38g des Erneuerbare-Energien- richtungen: 214,18 Euro,
Gesetzes in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden
Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der 7. Labor Produktsicherheit, einschließlich des Perso-
Übergangsbestimmungen des Erneuerbare-Energien- naleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun-
Gesetzes 2021 weiterhin anzuwenden ist oder nach gen: 143,51 Euro,
§ 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien- 8. Einsatz stationärer Messtechnik, einschließlich des
Verordnung abgelehnt worden ist. Personaleinsatzes und der messtechnischen Ein-
(6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare richtungen: 110,20 Euro.
öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnitt 11
Nummer 7 vorgesehenen Gebühr werden erhoben, §6
wenn der Antrag nach § 9 Absatz 8 Satz 5 des Erneu- Übergangsregelung
erbare-Energien-Gesetzes auf Bewilligung der Aus-
nahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeich- Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
nung abgelehnt worden ist. eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 1. Oktober
2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
§5 ständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum
30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen
Zeitgebühr Regelungen weiter anzuwenden.
(1) Für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäf-
tigten der Bundesnetzagentur und des Bundesamtes §7
für Sicherheit in der Informationstechnik des mittleren,
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
des gehobenen und des höheren Dienstes gelten die
Stundensätze nach Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Num- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
mer 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am Gleichzeitig treten außer Kraft:
18. Februar 2021 geltenden Fassung. 1. die Besondere Gebührenverordnung der Beschluss-
(2) Soweit besondere Sachmittel der Bundesnetz- kammern Post und Telekommunikation der Bundes-
agentur eingesetzt werden, sind für die aufgewendete netzagentur vom 13. September 2019 (BGBl. I
Zeit die folgenden Stundensätze anzuwenden: S. 1394),
1. Einsatz von Mess-Kraftfahrzeugen, einschließlich 2. die Besondere Gebührenverordnung des Bundes-
des Personaleinsatzes und der messtechnischen ministeriums für Wirtschaft und Energie für den
Einrichtungen im Mess-Kraftfahrzeug: 145,72 Euro, Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-
2. Labor Große Messhalle, einschließlich des Perso- Gesetzes und des Funkanlagengesetzes vom
naleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun- 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3576),
gen: 259,66 Euro, 3. die Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebüh-
3. Labor Kleine Messhalle, einschließlich des Perso- renverordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I
naleinsatzes und der messtechnischen Einrichtun- S. 3044,
gen: 297,22 Euro, 4. die EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
4. Labor Beleuchtungseinrichtungen, einschließlich vom 6. Februar 2015 (BGBl. I S. 108, 120), die zu-
des Personaleinsatzes und der messtechnischen letzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 16. Juli
Einrichtungen: 177,33 Euro, 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist.
Berlin, den 19. August 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
3718 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Anlage
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Abschnitt 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) und Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur
Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in
öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1 Nummerierung
Unterabschnitt 2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
Unterabschnitt 3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über
Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
Unterabschnitt 4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensys-
temen nach § 56 TKG
Unterabschnitt 5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffent-
liche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
Unterabschnitt 6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Unterabschnitt 7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
Unterabschnitt 8 Netzneutralität
Abschnitt 2 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnen-
markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienste-
gesetz (VDG)
Abschnitt 3 Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Abschnitt 4 Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Abschnitt 5 Marktüberwachungsgesetz (MüG) und Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten
sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Abschnitt 6 Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Abschnitt 7 Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Abschnitt 8 Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Abschnitt 9 Postgesetz (PostG)
Abschnitt 10 Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Abschnitt 11 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021), Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV), Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen
(GemAV), Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV), Grenzüberschreitende-Erneuerbare-
Energien-Verordnung (GEEV)
Abschnitt 12 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Abschnitt 13 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3719
Abschnitt 1
Telekommunikationsgesetz (TKG) und
Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum
offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie
der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union
Unterabschnitt 1
Nummerierung
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Nummerierung
1.1 Allgemeine Gebühren
1.1.1 Zusammenfassung oder Zusammenstellung von zugeteilten Nummern nach § 66 40,00 bis 151,00
Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Telekommunika-
tions-Nummerierungsverordnung (TNV)
1.1.2 Bestätigung und Berichtigung von Zuteilungen aus Anlass einer Rechtsnachfolge 64,00 bis 578,00
nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 6 Satz 3
und 4 TNV je betroffenem Nummernbereich
1.1.3 Änderung eines Zuteilungsbescheides nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in 30,00 bis 154,00
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht eine Rechtsnachfolge vorliegt
1.1.4 Bescheinigung eines Nummernbedarfs nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG 76,55
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.1.5 Sonstige öffentliche Leistung nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver- nach Zeitaufwand
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit nicht ein anderer Gebührentatbestand vor-
rangig anwendbar ist
1.1.6 Maßnahmen nach § 67 TKG oder § 126 TKG zur Einhaltung gesetzlicher Vor- nach Zeitaufwand
schriften, aufgrund des TKG ergangener Verpflichtungen, Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 66 Absatz 4 TKG und der von der Bundesnetzagentur
erteilten Bedingungen über die Zuteilung von Nummern, jeweils soweit vom Ver-
antwortlichen zu vertreten
1.2 Zuteilung von Blöcken von Rufnummern
1.2.1 Zuteilung eines Blocks von 1 000 oder 100 zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnum- 39,00
mern in Ortsnetzbereichen oder eines Blocks von 1 000 elfstelligen Nationalen
Teilnehmerrufnummern nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 1 000 oder 100 7,19
zehn-, elf- oder zwölfstelligen Rufnummern in Ortsnetzbereichen oder von 1 000
elfstelligen Nationalen Teilnehmerrufnummern um
1.2.2 Zuteilung eines Blocks von 100 oder 10 Rufnummern zur Erweiterung von beste- 40,20
henden Netzzugängen nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung
mit § 4 Absatz 1 TNV
Die Gebühr erhöht sich für die Zuteilung jedes weiteren Blocks von 100 oder 10 8,36
Rufnummern zur Erweiterung von bestehenden Netzzugängen um
1.2.3 Zuteilung eines Blocks von zehnstelligen oder elfstelligen Rufnummern für öffent- nach Zeitaufwand
liche zellulare Mobilfunkdienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.2.4 Zuteilung eines Blocks von elfstelligen Rufnummern für Virtuelle Private Netze 105,00
nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.2.5 Zuteilung eines Blocks von vierzehnstelligen Rufnummern für Internationale Vir- 129,00
tuelle Private Netze nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit
§ 4 Absatz 1 TNV
1.2.6 Zuteilung eines Blocks von 1 000 zehnstelligen Rufnummern für Massenverkehrs- 302,00
Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV
3720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.3 Zuteilung von einzelnen Rufnummern
1.3.1 Zuteilung einer Rufnummer für Auskunftsdienste oder Vermittlungsdienste nach 373,00
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.3.2 Zuteilung einer Persönlichen Rufnummer nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 52,60
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.3.3 Zuteilung einer Rufnummer für entgeltfreie Telefondienste nach § 66 Absatz 1 52,60
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.3.4 Zuteilung einer Rufnummer für Premium-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab- 52,60
satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.3.5 Zuteilung einer Rufnummer für Service-Dienste nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Ab- 52,60
satz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4 Zuteilung von Kennzahlen und Technischen Nummern
1.4.1 Zuteilung einer Betreiberkennzahl nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in 237,00
Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.2 Zuteilung einer Portierungskennung (PK) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG 103,00
in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.3 Zuteilung eines International Signalling Point Code (ISPC) nach § 66 Absatz 1 118,00
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.4 Zuteilung eines National Signalling Point Code (NSPC) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, 110,00
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.5 Zuteilung eines Blocks von 10 000 000 000 Internationalen Kennungen für Mobile 2 087,00
Teilnehmer (IMSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4
Absatz 1 TNV
1.4.6 Zuteilung eines Blocks von 100 Closed User Group Interlock Codes (CUGIC) nach 118,00
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.7 Zuteilung eines Data Network Identification Code (DNIC) nach § 66 Absatz 1 124,00
Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.8 Zuteilung eines Tarifierungsreferenzzweiges (TRZ) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, 118,00
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.9 Zuteilung eines Objektkennungsastes für Netzbetreiber und Diensteanbieter 118,00
(OKA-ND) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV
1.4.10 Zuteilung einer Herstellerkennung für Telematikprotokolle (HKT) nach § 66 Ab- 124,00
satz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.11 Zuteilung eines Blocks von 16 777 216 Individuellen TETRA Teilnehmerkennun- 246,00
gen (ITSI) nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1
TNV
1.4.12 Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen 59,05
einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.13 Zuteilung von bis zu 3 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk für beson- 51,35
dere Anwendungen im See- und Binnenschifffahrtsfunk nach § 66 Absatz 1 Satz 3,
Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.14 Zuteilung von bis zu 2 Nummern im See- und Binnenschifffahrtsfunk im Rahmen 60,00
der Änderung einer SHIP STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4
TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.4.15 Zuteilung einer Nummer im Flug- und Flugnavigationsfunk im Rahmen einer 92,35
AIRCRAFT STATION LICENCE nach § 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Ver-
bindung mit § 4 Absatz 1 TNV
1.5 Zuteilung von sonstigen Nummern
1.5.1 Zuteilung eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach nach Zeitaufwand
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.2 oder 1.4 anzuwenden ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3721
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.5.2 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) nach nach Zeitaufwand
§ 66 Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV, soweit
nicht ein Gebührentatbestand der Nummern 1.3 oder 1.4 anzuwenden ist
1.5.3 Zuteilung einer Nummer oder mehrerer einzelner Nummern (Einzelzuteilung) oder nach Zeitaufwand
eines Blocks oder mehrerer Blöcke von Nummern (Blockzuteilung) nach § 66 Ab-
satz 1 Satz 3, Absatz 4 TKG in Verbindung mit § 4 Absatz 1 TNV bei vorangegan-
genem relevanten Rufnummernmissbrauch durch den Antragsteller
Unterabschnitt 2
Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
2 Leistungen im Zusammenhang mit dem Infrastrukturatlas (ISA)
2.1 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen Vorgaben des Gewäh- nach Zeitaufwand
rungsbescheides nach § 77a Absatz 3 TKG, § 77b Absatz 6 TKG oder § 77h
Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 6 TKG
Unterabschnitt 3
Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von
Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3 Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über
Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66f TKG
3.1 Zweitschrift eines Registrierungsbescheides 25
3.2 Änderung einer bestehenden Registrierung aufgrund einer Namens- oder Adress- nach Zeitaufwand
änderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unterneh-
mens
3.3 Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach nach Zeitaufwand
§ 66f TKG
3.4 Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Registrierungsbedingungen und Aufla- nach Zeitaufwand
gen
Unterabschnitt 4
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 TKG
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
4 Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensys-
temen nach § 56 TKG
4.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde 27
4.2 Änderung einer bestehenden Urkunde 27
4.3 Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf 1 901
„Non-Interference-Basis“ (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunk-
satellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder
Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte
4.4 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das 13 682
keiner Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 2 000
Die Gebühr beträgt höchstens 41 682
3722 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
4.5 Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems mit bis zu zehn Satelliten, das 26 048
einer Koordinierung nach Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf
Betrag, um den sich die Gebühr pro zehn weitere Satelliten erhöht 3 800
Die Gebühr beträgt höchstens 79 248
4.6 Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter den 24 598
Nummern 4.4 und 4.5 genannten Fälle)
4.7 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und 30A VO Funk (BSS) 30 724
4.8 Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30B VO Funk (FSS-Planbereich) 29 485
4.9 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach Num- 4 813
mer 4.4
4.10 Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach den Num- 6 970
mern 4.5 bis 4.8
4.11 Maßnahmen bei Verstoß gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen nach Zeitaufwand
und Auflagen einschließlich Ausführen von mobilen/stationären Messeinsätzen
zum Ermitteln des Verstoßes
Neben den unter den Nummern 4.1 bis 4.11 ausgewiesenen Gebührensätzen In der tatsächlich
werden Auslagen gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebüh- entstandenen Höhe
ren (ITU-Cost recovery), die für die jeweilige beantragte Satellitenanmeldung von
der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden
Unterabschnitt 5
Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen
für öffentliche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
5 Entscheidung über die Übertragung von Nutzungsberechtigungen für öffent-
liche Verkehrswege nach § 69 Absatz 1 TKG (Wegerecht)
5.1 Erstellen einer Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung 25
5.2 Änderung einer Nutzungsberechtigung, sofern sie keine Gebietsänderung betrifft nach Zeitaufwand
5.3 Erteilung einer Nutzungsberechtigung nach Zeitaufwand
Unterabschnitt 6
Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
6 Beschlusskammerentscheidungen nach TKG
6.1 Erlass einer Regulierungsverfügung im Verfahren nach § 13 TKG 9 000 bis 98 000
6.2 Einheitliche Entscheidungen nach § 23 Absatz 3 und 4 TKG 4 000 bis 83 500
6.3 Anordnung der Zugangsgewährung nach § 25 TKG 3 000 bis 37 000
6.4 Anordnungen im Rahmen der Entgeltregulierung nach § 29 TKG 3 000 bis 37 000
6.5 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 1 in 7 000 bis 185 500
Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG
6.6 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 1 Nummer 2 in 10 000 bis 192 500
Verbindung mit § 35 Absatz 3 TKG
6.7 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Verfahren nach § 31 Absatz 2 in Verbin- 7 000 bis 185 500
dung mit § 35 Absatz 3 TKG
6.8 Entscheidungen nach § 38 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin- 1 000 bis 44 000
dung mit § 39 TKG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3723
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
6.9 Entscheidungen nach § 38 Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 TKG, ggf. auch in Verbin- 1 000 bis 39 000
dung mit den §§ 46 und 47 TKG
6.10 Entscheidungen nach § 42 Absatz 4 TKG 3 500 bis 35 000
6.11 Maßnahmen auf Grundlage des § 126 TKG 1 500 bis 15 000
6.12 Entscheidungen im Streitschlichtungsverfahren nach § 133 Absatz 1 Satz 1, Ab- 4 500 bis 52 000
satz 2 TKG
Unterabschnitt 7
Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
7 Kontrolle und Durchsetzung der Einhaltung der Vorschriften des Teils 7 TKG
7.1 Maßnahme nach § 115 Absatz 1 TKG zur Sicherstellung der Einhaltung der Vor- nach Zeitaufwand
schriften des Teils 7 TKG und der aufgrund dieses Teils ergangenen Rechtsver-
ordnungen sowie der jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien
7.2 Anordnung der Nichtveränderung des Kundenstamms nach § 115 Absatz 2 Satz 2 nach Zeitaufwand
TKG
7.3 Ganz oder teilweise Untersagung des Betriebs einer Telekommunikationsanlage nach Zeitaufwand
oder des geschäftsmäßigen Erbringens eines Telekommunikationsdienstes nach
§ 115 Absatz 3 TKG
Unterabschnitt 8
Netzneutralität
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
8 Maßnahme nach § 126 TKG wegen eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2 500 bis 32 400
2015/2120
Abschnitt 2
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Verordnung) und Vertrauensdienstegesetz (VDG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Erteilung des Qualifikationsstatus für Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen nach Zeitaufwand
erbrachten Vertrauensdienste nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
2 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter und der von ihnen er- nach Zeitaufwand
brachten qualifizierten Vertrauensdienste nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a,
Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG
3 Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen in Bezug auf nichtqualifizierte Vertrau- nach Zeitaufwand
ensdiensteanbieter nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 der Verord-
nung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 VDG
4 Untersagung des Betriebs nach § 4 Absatz 3 VDG nach Zeitaufwand
5 Anerkennung von Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung nach Zeitaufwand
(EU) Nr. 910/2014
Abschnitt 3
Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.1 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse A im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 71,50
1.2 Durchführung einer Erstprüfung für die Klasse E im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 56,00
3724 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.3 Durchführung einer Wiederholungsprüfung für Klasse A oder E im Rahmen der 46,00
§§ 3 bis 7 AFuV
1.4 Durchführung einer Zusatzprüfung für Inhaber der Zeugnisklasse E zum Erwerb 41,00
einer Prüfungsbescheinigung oder eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse A im
Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV
1.5 Durchführung einer Zusatzprüfung Morsen im Rahmen der §§ 3 bis 7 AFuV 84,00
1.6 Ausstellung einer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigung oder Amateurfunk-Zeug- 16,00
nisurkunde als Zweitschrift oder im Rahmen der Regelungen nach § 8 Absatz 1
Satz 2 AFuV
1.7 Prüfen und Anerkennen einer Amateurfunk-Genehmigung anderer Verwaltungen 35,00
oder einer nicht CEPT-konformen Prüfungsbescheinigung nach § 8 Absatz 2
AFuV
2.1 Erteilung der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und Zuteilung eines 20,00
personengebundenen Rufzeichens nach § 9 Absatz 1 AFuV
2.2 Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach § 12 Absatz 1 AFuV 22,00
2.3 Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit 1-, 2- oder 24,50
3-buchstabigem Suffix
2.4 Zuteilung eines Klubstationsrufzeichens nach § 14 Absatz 1 AFuV mit einem aus 39,00
vier bis sieben Zeichen bestehenden Suffix
2.5 Rufzeichenzuteilung für eine fernbediente oder automatisch arbeitende Amateur- 54,00
funkstelle nach § 13 Absatz 1 und 3, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 2 Satz 2
und 3 AFuV. Sofern Verträglichkeitsuntersuchungen erforderlich sind, werden
außerdem entsprechende Gebühren nach Nummer 2.7 erhoben.
2.6 Erweiterung des Umfangs oder Verlängerung einer Rufzeichenzuteilung für eine 37,00
fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstelle nach § 13 Absatz 1
und 3 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 AFuV einschließlich der Ausstellung einer
geänderten Zuteilungsurkunde
Sofern Frequenzkoordinierungsaufwände (zum Beispiel Verträglichkeitsuntersu-
chungen) entstehen, werden außerdem entsprechende Gebühren nach Num-
mer 2.7 erhoben.
2.7 Durchführung der Verträglichkeitsuntersuchung einer Frequenz nach § 13 Ab- nach Zeitaufwand
satz 2 AFuV, zusätzlich zu den Nummern 2.5 oder 2.6
3.1 Verzicht auf die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst gemäß § 10 Ab- 15,00
satz 1 AFuV, sofern dieser nicht im Rahmen der Bearbeitung nach der Nummer 2.1
erfolgt
3.2 Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer Zulassung zur 18,50
Teilnahme am Amateurfunkdienst oder Verlegung des Betriebsortes einer ortsfes-
ten Amateurfunkstelle nach § 9 Absatz 4 AFuV sowie Ausstellung einer Amateur-
funkzulassungsurkunde und eventuell vorhandener Zuteilungsurkunden für weitere
Rufzeichenzuteilungen nach § 10 Absatz 2 AFuV
3.3 Widerspruch oder Rücknahme eines Widerspruchs nach § 15 Absatz 3 Satz 1 15,00
AFuV gegen die Eintragung in die nach § 15 Absatz 1 AFuV zu veröffentlichende
Rufzeichenliste
4.1 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Verstößen gegen Bestimmun- nach Zeitaufwand
gen des Amateurfunkgesetzes oder der Amateurfunkverordnung
4.2 Widerruf einer Rufzeichenzuteilung oder Zulassung zur Teilnahme am Amateur- nach Zeitaufwand
funkdienst nach erfolgter Feststellung und Abmahnung im Zusammenhang mit
fortgesetzten Verstößen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 AFuG
5.1 Gebühr für eine sonstige öffentliche Leistung nach AFuG und AFuV, soweit nicht nach Zeitaufwand
ein Gebührentatbestand nach den Nummern 1.1 bis 4.2 vorliegt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3725
Abschnitt 4
Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG) und Funkanlagengesetz (FuAG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 nach Zeitaufwand
Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei Verstoß gegen die dort genannten Vor-
schriften
2 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- nach Zeitaufwand
serie nach § 22 Absatz 2 EMVG in Verbindung mit § 4 EMVG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des EMVG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
3 Administrative oder messtechnische Prüfung eines Gerätes oder einer Geräte- nach Zeitaufwand
serie nach § 23 Absatz 2 FuAG in Verbindung mit § 4 FuAG bei Verstoß gegen
die gesetzlichen Anforderungen des FuAG
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
4 Prüfung eines Gerätes in einem beauftragten Labor bei Verstoß gegen § 4 FuAG Auslagen in
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1) tatsächlich
entstandener Höhe
5 Maßnahmen zur Ermittlung oder Beseitigung von Störungen nach § 27 Absatz 1 nach Zeitaufwand
bis 3 EMVG bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6, des § 7 Absatz 2 und des
§ 20 Absatz 1 EMVG gegenüber den Betreibern von Betriebsmitteln
Abschnitt 5
Marktüberwachungsgesetz (MüG) und
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung nach Zeitaufwand
(EU) 2019/1020
2 Maßnahmen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 gegenüber Fulfil- nach Zeitaufwand
ment-Dienstleistern und gegenüber jeder anderen natürlichen oder juristischen
Person, die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Herstellung von Produk-
ten, deren Bereitstellung auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme nach den
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegt und nicht
Wirtschaftsakteur im Sinne des Funkanlagengesetzes oder des Elektromagneti-
sche-Verträglichkeit-Gesetzes ist
Abschnitt 6
Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung (AnerkV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Bearbeitung eines Antrages auf Anerkennung als notifizierte Stelle nach § 10 oder 1 000
§ 12 AnerkV oder auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Dritt-
staaten nach § 11 oder § 13 AnerkV
2.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 500
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
und Einhaltung der grundlegenden Anforderungen der jeweiligen Richtlinie
2.2 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 000
der vom Antragsteller vorgelegten Akkreditierungsurkunde der Deutschen Akkre-
ditierungsstelle GmbH auf Plausibilität und Vollständigkeit
2.3 Überprüfung der allgemeinen Anforderungen des § 5 an die notifizierte Stelle nach 500 bis 1 500
§ 4 Absatz 7 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV
3.1 Prüfung der nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 10 oder § 12 AnerkV 500 bis 2 500
vorgelegten Beschreibung des beantragten Konformitätsbewertungsbereiches
3.2 Überprüfung der Einhaltung der formalen Anforderungen zur Anerkennung als no- 1 500 bis 7 500
tifizierte Stelle nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13
AnerkV
3726 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
3.3 Überprüfung der fachlichen Anforderungen und der Kompetenz des Personals 500
durch interne Begutachter mittels Fachgesprächen nach § 3 Absatz 3 in Verbin-
dung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
3.4 Fachliche Prüfung von durchgeführten oder fiktiven Konformitätsbewertungen 800 bis 5 000
durch externe Begutachter nach § 3 Absatz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11,
12 oder 13 AnerkV pro Person und Tag
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 3.2)
3.5 Überprüfung der allgemeinen Anforderungen an die notifizierte Stelle oder Kon- 1 000 bis 3 000
formitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 4 Absatz 7 in Verbindung mit
den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV
3.6 Anlassbezogene Überprüfung im Rahmen einer bestehenden Anerkennung als nach Zeitaufwand
notifizierte Stelle oder Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten nach § 3 Ab-
satz 3 in Verbindung mit den §§ 10, 11, 12 oder 13 AnerkV
4 Erstellung eines Bescheids nach § 4 Absatz 1 AnerkV 250
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1)
5 Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen nach § 2 Absatz 4 AnerkV 1 500 bis 4 500
(zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 2 oder Nummer 3)
6 Meldung (Notifizierung) eines Antragstellers im Rahmen des CETA Abkommens nach Zeitaufwand
mit Kanada an die zuständige kanadische Behörde ISED
Abschnitt 7
Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.1 Erteilung einer Standortbescheinigung (einschließlich Nahbetrachtungen der zu nach Zeitaufwand
bewertenden Sendeantennen, auch für bereits am Standort vorhandene Sende-
antennen bei Standortmitbenutzungen oder bei Umwandlung vorläufiger Stand-
ortbescheinigungen nach § 5 Absatz 4 BEMFV)
1.2 Betrachtung eines Standortes nach § 5 Absatz 3 BEMFV sowie bei erforderlichen nach Zeitaufwand
Messungen
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
1.3 Erforderliche Messungen oder Nahfeldberechnungen nach Zeitaufwand
(zusätzlich zu der Gebühr nach Nummer 1.1)
2 Zweitschrift einer Standortbescheinigung 25
3 Überprüfung von Standorten nach § 13 BEMFV: nach Zeitaufwand
Maßnahmen bei Betrieb einer Funkanlage ohne die erforderliche Standort-
bescheinigung oder unter Verstoß gegen deren Bestimmungen; Verletzung von
Anzeige- und Dokumentationspflichten; Betrieb einer Amateurfunkanlage unter
Verstoß gegen § 8 BEMFV (einschließlich Ausführen eines mobilen Messeinsatzes)
Abschnitt 8
Sicherheitsfunk-Schutzverordnung (SchuTSEV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Maßnahmen zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- nach Zeitaufwand
und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheits-
zwecken betrieben werden, nach § 3 Absatz 2 bis 5, § 4 sowie § 5 Absatz 3
SchuTSEV
Abschnitt 9
Postgesetz (PostG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Leistungen der Beschlusskammer nach PostG
1.1 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 PostG 2 000 bis 45 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3727
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1.2 Festlegung von Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Ent- 9 000 bis 185 500
gelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen nach § 21 Absatz 1
Nummer 2 PostG
1.3 Erteilung einer Entgeltgenehmigung im Price-Cap-Verfahren nach § 21 Absatz 1 1 000 bis 7 000
Nummer 2 PostG
1.4 Erteilung einer Entgeltgenehmigung für Teilleistungen und andere Zugänge zu 2 000 bis 45 500
postalischen Infrastrukturen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 PostG
1.5 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 24 Absatz 3 PostG 1 500 bis 36 500
1.6 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 24 Absatz 4 500 bis 22 000
PostG
1.7 Aufforderung zur Anpassung von Entgelten nach § 25 Absatz 2 PostG 1 500 bis 41 000
1.8 Untersagung und Erklärung der Unwirksamkeit eines Entgelts nach § 25 Absatz 3 500 bis 22 000
PostG
1.9 Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 31 Absatz 1 PostG 500 bis 19 000
1.10 Festlegung der Bedingungen eines Vertrages einschließlich der Anordnung seiner 500 bis 19 000
Geltung nach § 31 Absatz 2 PostG
1.11 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- 1 500 bis 44 000
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 PostG
1.12 Erteilung einer Entgeltgenehmigung nach § 34 Satz 4 PostG 200 bis 5 500
1.13 Untersagung der Durchführung eines Vertrages nach § 23 Absatz 3 PostG 1 000 bis 29 500
1.14 Entscheidung zur Beendigung der missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbe- 500 bis 22 000
herrschenden Stellung nach § 32 Absatz 2 Satz 1 PostG
2 Sonstige Leistungen nach PostG
2.1 Erteilung einer Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.2 Zustimmung zur Übertragung einer Lizenz nach § 7 Absatz 1 Satz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.3 Änderung einer bestehenden Lizenz nach den §§ 6, 33 PostG nach Zeitaufwand
2.4 Nachträgliches Beifügen von Nebenbestimmungen der Lizenz nach § 6 Absatz 2 nach Zeitaufwand
Satz 2 PostG
2.5 Bereitstellung von Verträgen zur Einsichtnahme nach § 30 Absatz 2 PostG nach Zeitaufwand
2.6 Anordnungen nach § 42 Absatz 1 PostG nach Zeitaufwand
2.7 Untersagung des geschäftsmäßigen Erbringens von Postdiensten nach § 42 Ab- nach Zeitaufwand
satz 2 PostG
2.8 Anordnungen nach § 45 Absatz 2 PostG in Verbindung mit § 45 Absatz 1 Num- nach Zeitaufwand
mer 2 PostG
2.9 Widerruf einer Lizenz nach § 9 PostG nach Zeitaufwand
Abschnitt 10
Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz (PTSG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Maßnahme zur Durchsetzung von Verpflichtungen nach § 10 PTSG nach Zeitaufwand
3728 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Abschnitt 11
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021),
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG 2020) und
KWK-Ausschreibungsverordnung (KWKAusV),
Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV),
Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV),
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
– für Solaranlagen des ersten Segments nach § 32 EEG 2021,
– für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 32 EEG 2021, soweit sich das
Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i EEG 2021 in der bis zum 26. Juli 624
2021 geltenden Fassung bestimmt, Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
– für Solaranlagen in den Innovationsausschreibungen nach den §§ 11 oder 17 lung zu leisten.
InnAusV oder
– für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach § 12
GEEV
2 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Solaranlagen des zweiten Segments 451
nach § 32 EEG 2021, soweit sich das Zuschlagsverfahren nach den §§ 37 bis 38i Diese Gebühr ist
EEG 2021 in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung bestimmt als Vorschusszah-
lung zu leisten.
3 Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
– für Solaranlagen des ersten Segments nach § 38 EEG 2021,
– für Solaranlagen des zweiten Segments nach § 38g EEG 2021 in der bis zum
26. Juli 2021 geltenden Fassung, soweit diese Bestimmung aufgrund der 495
Übergangsbestimmungen des EEG 2021 weiterhin anzuwenden ist, oder
– für Solaranlagen in den grenzüberschreitenden Ausschreibungen nach den
§§ 23 und 24 GEEV
4 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für Windenergieanlagen an Land
597
– nach den §§ 32 und 36d EEG 2021, Diese Gebühr ist
– nach § 11 InnAusV oder als Vorschusszah-
– nach § 12 GEEV lung zu leisten.
5 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens
597
– für Biomasseanlagen nach den §§ 32 und 39d EEG 2021, Diese Gebühr ist
– für Biomasseanlagen nach § 11 InnAusV oder als Vorschusszah-
– für Biomethananlagen nach Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 6 EEG 2021 lung zu leisten.
6 Durchführung eines Zuschlagsverfahrens für KWK-Anlagen und innovative KWK- 1 019
Systeme nach § 11 KWKAusV Diese Gebühr ist
als Vorschusszah-
lung zu leisten.
7 Bewilligung der Ausnahme von der bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung 1 883
nach § 9 Absatz 8 Satz 5 EEG 2021
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3729
Abschnitt 12
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Gebotsverfahren
1.1 Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren 5 782,91 bis
nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 oder § 20 Absatz 1 165 826,44
KVBG
1.2 Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 KVBG vor abschließender 489,07
Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung
2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG
2.1 Entscheidung über Härtefallantrag 5 602,86 bis
50 000,00
2.2 Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber nach Gebührenrahmen
Beginn der sachlichen Bearbeitung nach Nummer 2.1,
aber höchstens 75
Prozent der Ober-
grenze
Abschnitt 13
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Gebühren/Auslagen
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand
in Euro
1 Genehmigung des grundzuständigen Messstellenbetriebs nach § 4 Absatz 1 3 000
MsbG
2 Untersagung des grundzuständigen Messstellenbetriebs bei Messstellenbetrieb 3 400
ohne Genehmigung nach § 4 Absatz 4 erste Alternative MsbG
3 Maßnahmen zur vorläufigen Verpflichtung des grundzuständigen Messstellenbe- nach Zeitaufwand
treibers, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Ab-
satzes 3 darstellen würde nach § 4 Absatz 4 zweite Alternative MsbG
4 Festlegungen nach § 47 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 des Energiewirt- 3 500 bis 100 000
schaftsgesetzes (EnWG)
5 Festlegungen nach § 75 MsbG in Verbindung mit § 29 Absatz 1 EnWG 3 500 bis 100 000
6 Aufsichtsmaßnahmen nach § 76 MsbG 500 bis 120 000
3730 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Zweite Verordnung
zur Änderung der Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
Vom 19. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom
7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung
Die Herkunfts- und Regionalnachweis-Gebührenverordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2703), die
zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen (gebührenfähige Leistungen)“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Amtshandlungen“ durch die Wörter „gebührenfähige Leistungen“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Sofern in den Anlagen 1 und 2 nichts anderes bestimmt ist, sind für den Zeitaufwand von Verwaltungs-
beschäftigten in der Bundesverwaltung die in der Anlage 1 Teil A Abschnitt 1 Nummer 1 der Allgemeinen
Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen
Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung anzuwenden.“
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesgebührengesetzes ist:
1. für die Jahresgebühr, jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und
Regionalnachweisdurchführungsverordnung verfügt,
2. für die Rückbuchung eines Regionalnachweises nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung, der abgebende Kontoinhaber und
3. für andere als in Nummer 1 und 2 genannte gebührenfähige Leistungen, derjenige Kontoinhaber,
a) der die jeweilige gebührenfähige Leistung veranlasst hat oder
b) zu dessen Gunsten die jeweilige gebührenfähige Leistung vorgenommen wird.
(2) Gebührenschuldner im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesgebührengesetzes ist ein Dienst-
leister, der einen Anlagenbetreiber bei der Kontoeröffnung im Herkunftsnachweisregister oder im Regional-
nachweisregister vertritt und gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung abgibt, dass er sämtliche im
Zusammenhang mit der Nutzung des jeweiligen Registers entstehenden Kosten übernimmt.“
3. Die Anlagen 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis zum Herkunftsnachweisregister
Nummer Gebühren
1 Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra- Gebührenhöhe
gung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen je Herkunftsnachweis
in Euro
1.1 Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Re- 0,0025
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3731
Nummer Gebühren
1.2 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb 0,0010
Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
1.3 Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Regis- 0,0025
ters, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der
Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
1.4 Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, 0,0025
das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb
Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
1.5 Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach 0,0050
§ 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverord-
nung
2 Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister be- Gebührenhöhe
treffen je Vorgang
in Euro
2.1 Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Her- 120
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
2.2 Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten 40
Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An-
lage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
3 Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebührenhöhe
durch Führung eines Kontos in Euro
3.1 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 gebühren- 750
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
3.2 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 001 bis einschließlich 500
500 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
3.3 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 501 bis einschließlich 15 000 250
gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach
Nummer 1 pro Jahr
3.4 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 501 gebühren- 50
pflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
4 Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern)
4.1 Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re- nach Zeitaufwand
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.2 Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re- nach Zeitaufwand
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.3 Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her- nach Zeitaufwand
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.4 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder nach Zeitaufwand
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.5 Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und nach Zeitaufwand
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.6 Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio- nach Zeitaufwand
nalnachweis-Durchführungsverordnung
3732 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Anlage 2
(zu § 1 Absatz 2)
Gebührenverzeichnis zum Regionalnachweisregister
Nummer Gebühren
1 Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertra- Gebührenhöhe
gung und Entwertung von Regionalnachweisen je Regionalnachweis
in Euro
1.1 Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regio- 0,000005
nalnachweis-Durchführungsverordnung
1.2 Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 0,000005
Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
1.3 Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden 0,000005
Kontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-
Durchführungsverordnung
1.4 Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach 0,00001
§ 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
2 Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister be- Gebührenhöhe
treffen je Vorgang
in Euro
2.1 Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Her- 90
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
2.2 Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten 40
Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts-
und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der An-
lage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1
der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
3 Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters
durch Führung eines Kontos
3.1 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 000 gebüh- 750
renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
3.2 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 000 001 bis einschließlich 500
500 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachwei-
sen nach Nummer 1 pro Jahr
3.3 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 500 001 bis einschließlich 250
15 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen
nach Nummer 1 pro Jahr
3.4 Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 500 001 gebüh- 50
renpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1
pro Jahr
4 Gebühren für Maßnahmen nach Abschnitt 8 der Herkunfts- und Regio-
nalnachweis-Durchführungsverordnung (Sperrung und Schließung des
Kontos, Ausschluss von der Teilnahme an den Registern)
4.1 Kontosperrung nach § 49 Absatz 1 oder Absatz 2 der Herkunfts- und Re- nach Zeitaufwand
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.2 Aufhebung der Kontosperrung nach § 49 Absatz 4 der Herkunfts- und Re- nach Zeitaufwand
gionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.3 Kontoschließung nach § 50 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 der Her- nach Zeitaufwand
kunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.4 Ausschluss von der Teilnahme an den Registern nach § 51 Absatz 1 oder nach Zeitaufwand
Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.5 Wiederaufnahme nach Ausschluss nach § 51 Absatz 4 der Herkunfts- und nach Zeitaufwand
Regionalnachweis-Durchführungsverordnung
4.6 Sperrung des Kontozugangs nach § 51 Absatz 5 der Herkunfts- und Regio- nach Zeitaufwand“.
nalnachweis-Durchführungsverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3733
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 19. August 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
3734 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
Vom 19. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des
vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das 30. September 2021 geltenden Fassung zu erhe-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: ben.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden für indivi-
Artikel 1 duell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor
Änderung der dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein
Akkreditierungsstellengebührenverordnung Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht
Die Akkreditierungsstellengebührenverordnung vom beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3877) wird wie folgt ge- dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 gel-
ändert: tenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistun-
gen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag er-
1. § 4 wird wie folgt geändert:
forderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung
a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten
Sätze eingefügt: Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestset-
„Notwendige Reise- und Wartezeiten von Be- zung nach der geänderten Fassung ausdrücklich
auftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 vorbehalten worden ist.“
Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte-
a) In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letz-
und Reisezeiten werden zu einem Viertel abge-
ten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die
golten.“
Angabe „116,72“ durch die Angabe „119,47“ er-
b) Dem Absatz 7 werden die folgenden Sätze ange- setzt.
fügt:
b) In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letz-
„Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bun- ten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die
desanstalt und der Bundesanstalt für Materialfor- Angabe „147,56“ durch die Angabe „157,11“ er-
schung und -prüfung für Begutachtungen nach setzt.
§ 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellen-
gesetzes sind in der tatsächlich entstandenen Artikel 2
Höhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben.
Notwendige Reise- und Wartezeiten werden ent- Weitere Änderung der
sprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Akkreditierungsstellengebührenverordnung
Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Die Akkreditierungsstellengebührenverordnung, die
notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert
einem Viertel abgegolten.“ worden ist, wird wie folgt geändert:
2. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 3 und 4 an- 1. Dem § 6 werden die folgenden Absätze 5 und 6 an-
gefügt: gefügt:
„(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis- „(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem tungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor
1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein An-
erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet trag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2021 3735
endet worden sind, sind Gebühren und Auslagen 2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des a) In der Zeile für die Tarifstelle 7.1 wird in der letz-
31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben. ten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die An-
(6) Abweichend von Absatz 5 werden für indivi- gabe „119,47“ durch die Angabe „121,40“ er-
duell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor setzt.
dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein An- b) In der Zeile für die Tarifstelle 7.2 wird in der letz-
trag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht be- ten Spalte zur Gebühr in Euro pro Stunde die An-
endet worden sind, Gebühren und Auslagen nach gabe „157,11“ durch die Angabe „161,39“ er-
dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden setzt.
Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen
mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforder- Artikel 3
lich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter
Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung Inkrafttreten
der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung 1. Oktober 2021 in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. April 2022
ausdrücklich vorbehalten worden ist.“ in Kraft.
Berlin, den 19. August 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier