3682 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
Verordnung
zu automatisierten Datenabrufen
aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur
Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
Vom 20. August 2021
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und mer 13 durch Artikel 7 Nummer 4 Buchstabe a
Heimat verordnet Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 3. Dezember
2020 (BGBl. I S. 2744) und dessen Absatz 1 Num-
– auf Grund des § 6a Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 und 6
mer 13a durch Artikel 4 Nummer 2 des Gesetzes
in Verbindung mit Satz 2 des Passgesetzes, der
vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) geändert worden
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Geset-
ist,
zes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) neu
gefasst worden ist, – auf Grund des § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU,
der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes
– auf Grund des § 34 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11
vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) neu ge-
und 12 in Verbindung mit Satz 2 und 3 des Personal-
fasst worden ist:
ausweisgesetzes, von denen Satz 1 Nummer 7, 8
und 9 durch Artikel 2 Nummer 8 des Gesetzes vom
21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst, Satz 1 Artikel 1
Nummer 11 und 12 sowie Satz 2 durch Artikel 2 Verordnung
Nummer 6 Buchstabe d bis f des Gesetzes vom
zu automatisierten Datenabrufen
3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744) geändert und
Satz 1 Nummer 8a und Satz 3 durch Artikel 2 Num- aus den Pass- und Personalausweisregistern
mer 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I (Pass- und Personalausweis-
S. 2281) eingefügt worden sind, datenabrufverordnung – PPDAV)
– auf Grund des § 25 Satz 1 Nummer 7, 8, 8a, 9, 11 in
§1
Verbindung mit Satz 2 des eID-Karte-Gesetzes, von
denen Satz 1 Nummer 8a und Satz 2 durch Artikel 3 Anwendungsbereich
Nummer 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I und Verfahrensgrundsätze
S. 2281, 3678) eingefügt worden sind,
(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für
jeweils im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, sowie automatisierte Abrufe
– auf Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a 1. des Lichtbilds aus dem Pass- oder Personalausweis-
des Aufenthaltsgesetzes, dessen Absatz 1 Num- register durch die in § 22a Absatz 2 Satz 5 des Pass-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3683
gesetzes sowie in § 25 Absatz 2 Satz 4 des Perso- (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus-
nalausweisgesetzes genannten Behörden bei der gegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.
ausstellenden Pass- oder Personalausweisbehörde, (3) Das Datenaustauschformat XLichtbild und das
2. des Lichtbilds und der Unterschrift aus dem Pass- Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bun-
oder Personalausweisregister durch die in § 22a desarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archiv-
Absatz 2 Satz 6 des Passgesetzes sowie in § 25 mäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit
Absatz 2 Satz 5 des Personalausweisgesetzes ge- zugänglich. Sie können beim Informationstechnik-
nannten Behörden bei der ausstellenden Pass- oder zentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler
Personalausweisbehörde. Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.
(2) Der automatisierte Abruf des Lichtbilds erfolgt im (4) Änderungen des Datenaustauschformats XLicht-
synchronen Verfahren. bild und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
werden vom Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In
§2
der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und
Technische der Beginn der Anwendung anzugeben.
Grundlagen des Abrufverfahrens
§4
(1) Datenabrufe nach § 1 Absatz 1 erfolgen elektro-
nisch unter Zugrundelegung des Datenaustausch- Auswahldaten;
formats XLichtbild aus dem Standard XInneres und Voraussetzung der Übermittlung
unter Nutzung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Trans- (1) Als Auswahldaten für Abrufe nach § 1 Absatz 1
port in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt ge- können verwendet werden:
machten geltenden Fassung. § 3 des Gesetzes über
die Verbindung der informationstechnischen Netze 1. der Familienname, die Vornamen, der Tag der Ge-
des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung burt und der letzte Tag der Gültigkeit des Passes
von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes – vom oder des Personalausweises oder
10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das durch 2. in den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I des Passgesetzes sowie des § 20 Absatz 3 Satz 2
S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Nummer 2 des Personalausweisgesetzes die Serien-
Fassung bleibt unberührt. nummer.
(2) Das Lichtbild sowie bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 (2) Aus dem Pass- oder Personalausweisregister darf
Nummer 2 die Unterschrift sind von der Pass- oder Per- 1. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Über-
sonalausweisbehörde im Datenformat ISO/IEC 10918-1 mittlung des Lichtbilds und
(JPEG) an die abrufende Behörde zu übermitteln.
2. bei Abrufen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine Über-
(3) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen aus- mittlung des Lichtbilds und der Unterschrift
schließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des Ge- nur dann erfolgen, wenn die Anfrage bei der ange-
setzes über die Verbindung der informationstechnischen rufenen Pass- oder Personalausweisbehörde zu einer
Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus- eindeutigen Übereinstimmung geführt hat.
führung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes.
(4) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver- Artikel 2
mittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen die- Änderung der
sen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll
Passverordnung
eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsproto-
koll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der Die Passverordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I
Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der über- S. 2386), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
tragenen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit vom 15. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2199) geändert wor-
ist durch die verantwortliche Stelle des jeweiligen den ist, wird wie folgt geändert:
Landes zu dokumentieren. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(5) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen- a) Nach der Angabe zu Anlage 1a werden die fol-
zentren und besonders gesicherter verwaltungseigener genden Angaben eingefügt:
Netze kann auf die Verwendung des Übermittlungs-
„Anlage 1b
protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen Anlage 1c
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften Anlage 1d“.
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
§3 „Anlage 11“.
2. Die §§ 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
Standards der Datenübermittlung
„§ 1
(1) XLichtbild ist ein Datenaustauschformat in dem
Standard XInneres für die Übermittlung von Daten Muster des
nach § 1 Absatz 1 aus den Pass- oder Personalaus- Reisepasses; Änderung von Daten
weisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Per- (1) Der Reisepass der Bundesrepublik Deutsch-
sonalausweisbehörde an die abrufende Behörde. land ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a
3684 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
abgedruckten Muster auszustellen. Für die einzutra- (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
genden Daten gelten die formalen Anforderungen Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
der Anlage 11. gedruckten Muster verwendet werden.
(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Ände-
rungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abge- §3
druckten Muster verwendet werden. Muster des vorläufigen
(3) Hat der Passinhaber eine elektronische Anmel- Reisepasses; Änderung von Daten
dung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durch- (1) Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik
geführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruck-
neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Post- ten Muster auszustellen. Für die einzutragenden Da-
weg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Per- ten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.
son versendet. Der Passinhaber hat den Aufkleber (2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein
unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen. gedruckten Muster verwendet werden.“
(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein 3. Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst:
Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d ab-
gedruckten Muster verwendet werden. „§ 4
Muster des
§2 amtlichen Passes; Änderung von Daten“.
Muster des 4. Dem § 18 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Kinderreisepasses; Änderung von Daten „(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können
(1) Der Kinderreisepass der Bundesrepublik die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des
Deutschland ist nach dem in der Anlage 2 abge- Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektro-
druckten Muster auszustellen. Für die einzutragen- nischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April
den Daten gelten die formalen Anforderungen der 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der
Anlage 11. Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.“
5. Nach der Anlage 1a werden die folgenden Anlagen 1b bis 1d eingefügt:
„Anlage 1b
Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
Anlage 1c
Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3685
Anlage 1d
Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
“.
6. Anlage 7a wird wie folgt gefasst:
„Anlage 7a
Muster des Aufklebers
zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
“.
3686 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
7. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderun-
gen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen
Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber
zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.“
bb) Nummer 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten der Kinderreisepässe,
der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe, der Aufkleber Verlängerung/
Änderung der Kinderreisepässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung,
Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc“.“
cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden
Tabellen vorzunehmen:
a) Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt:
Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschrit-
ten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte
auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1
maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes
(z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
b) Für den Kinderreisepass, den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diploma-
tenpass gilt:
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nach-
stehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name“ sind gemäß den Vorgaben der
nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den
sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser
Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des
Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.
Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.
Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie
des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1
im Fettsatz vorzunehmen.“
dd) In Nummer 9 Satz 1 wird nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.
b) Tabelle 3 wird durch die folgenden Tabellen 3 bis 6 ersetzt:
„Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers Schriftgröße 1
für Änderungen des Wohnortes UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes Schriftgröße 1
nach elektronischer Anmeldung UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort 3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3687
Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers Schriftgröße 1
für Eintragungen amtlicher Vermerke UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)
Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Datenfelder des Aufklebers Schriftgröße 1
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung 16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.
Artikel 3 2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
Personalausweisverordnung aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „Finger-
Die Personalausweisverordnung vom 1. November abdrücke“ das Wort „und“ durch ein
2010 (BGBl. I S. 1460), die zuletzt durch Artikel 4 des Komma ersetzt.
Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: bb) In Buchstabe b werden nach dem Wort
„Verarbeitungsmedium“ die Wörter „des
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Personalausweises“ eingefügt und wird das
a) Die Überschriften zu den Kapiteln 3 bis 6 wer- Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
den wie folgt gefasst:
cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„Kapitel 3
„c) den Zugriffsschutz auf die in dem elek-
Produktion des Personalausweises
tronischen Speicher- und Verarbei-
tungsmedium eines mobilen Endgeräts
Kapitel 4
abgelegten Daten sowie“.
Aushändigung des
Personalausweises; Braille-Aufkleber b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe d wird nach dem Wort „Kom-
Kapitel 5 munikationswege“ das Wort „und“ durch ein
Änderung von Daten des Komma ersetzt.
Personalausweises; nachträgliches Einschalten
bb) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.
Kapitel 6
Elektronischer Identitäts- cc) Die folgenden Buchstaben f bis h werden
nachweis mit einem mobilen Endgerät“. angefügt:
b) Nach der Angabe zu Anhang 1 werden die fol- „f) das Ändern der Anschrift auf dem Per-
genden Angaben eingefügt: sonalausweis unter Verwendung eines
Aufklebers nach Anhang 1 sowie auf
„Anhang 1a Muster des Aufklebers zur An-
dem elektronischen Speicher- und
schriftenänderung des Personal-
Verarbeitungsmedium des Personalaus-
ausweises
weises nach einer elektronischen An-
Anhang 1b Muster des Aufklebers zur An- meldung nach § 23a des Bundesmelde-
schriftenänderung des Personal- gesetzes,
ausweises nach elektronischer
Anmeldung nach § 23a des Bun- g) die Übermittlung der Daten nach § 10a
desmeldegesetzes Absatz 1 Satz 1 des Personalausweis-
gesetzes und
Anhang 1c Muster des Aufklebers mit Braille-
schrift für den Personalausweis h) den elektronischen Identitätsnachweis
und die eID-Karte“. mit einem mobilen Endgerät.“
3688 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
3. § 4 wird wie folgt geändert: berührt. Die Sperrsummen sowie der letzte Tag
der Gültigkeitsdauer eines elektronischen Iden-
a) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 titätsnachweises mit einem mobilen Endgerät in
nach den Wörtern „Zwecke des elektronischen dieser Liste sind spätestens einen Monat nach
Identitätsnachweises“ die Wörter „mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.“
Personalausweis“ eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
b) In Absatz 3 Nummer 2 werden im Satzteil vor
Buchstabe a nach dem Wort „Identitätsnach- „(6) Abgesehen von der im Personalausweis-
weises“ die Wörter „eines Personalausweises“ register zu speichernden Anschrift löscht die
eingefügt. Personalausweisbehörde alle personenbezoge-
nen Daten, die zur Änderung der Anschrift nach
4. § 5 wird wie folgt geändert: einer elektronischen Anmeldung nach § 23a des
Bundesmeldegesetzes erhoben werden, nach
a) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: Vollzug der Änderung der Anschrift auf dem
elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-
„(3) Für die Speicherung beim Sperrlisten-
medium sowie Erstellung und Versand des Auf-
betreiber gelten folgende Fristen:
klebers, spätestens aber 30 Tage nach Erhalt
1. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der der personenbezogenen Daten durch die Perso-
letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro- nalausweisbehörde.“
nischen Identitätsnachweises mit einem Per-
5. Die Überschrift des Kapitels 3 wird wie folgt ge-
sonalausweis sind spätestens zehn Jahre
fasst:
und einen Monat nach deren Eintragung aus
der Referenzliste zu löschen; „Kapitel 3
2. Sperrschlüssel und Sperrsumme sowie der Produktion des Personalausweises“.
letzte Tag der Gültigkeitsdauer eines elektro-
6. § 16 wird wie folgt geändert:
nischen Identitätsnachweises mit einem mo-
bilen Endgerät sind spätestens einen Monat a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer aus der
Referenzliste zu löschen; „§ 16
Übermittlung der Sperrsumme,
3. Aktualisierungen der Sperrliste werden ge-
des Sperrschlüssels und des letzten Tages
speichert, damit eine Sperrung oder Ent-
der Gültigkeitsdauer an den Sperrlistenbetreiber“.
sperrung von elektronischen Identitätsnach-
weisen nachgewiesen werden kann; solche b) In Satz 1 werden die Wörter „Sperrsumme und
Aktualisierungen der Sperrliste werden spätes- den Sperrschlüssel eines“ durch die Wörter
tens zehn Jahre und einen Monat nach ihrer „Sperrsumme, den Sperrschlüssel und den letz-
Speicherung gelöscht; ten Tag der Gültigkeitsdauer eines“ ersetzt.
4. ein allgemeines Sperrmerkmal wird aus der c) In Satz 4 werden die Wörter „Sperrsumme und
Sperrliste spätestens zehn Jahre und einen den Sperrschlüssel“ durch die Wörter „Sperr-
Monat entfernt, nachdem der Sperrschlüssel summe, den Sperrschlüssel und den letzten
beim Sperrlistenbetreiber gespeichert wor- Tag der Gültigkeitsdauer“ ersetzt.
den ist, oder wenn die Personalausweis-
7. Die Überschrift des Kapitels 4 wird wie folgt ge-
behörde eine Entsperrung vorgenommen hat.
fasst:
(4) Der Ausweishersteller speichert die Da- „Kapitel 4
ten, die im Rahmen des Produktionsverfahrens
erlangt oder erzeugt worden sind und der an- Aushändigung des
tragstellenden Person zugeordnet werden kön- Personalausweises; Braille-Aufkleber“.
nen, höchstens aber so lange, bis der Sperr-
8. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:
listenbetreiber den Empfang der Sperrsumme
und des Sperrschlüssels und die Personalaus- „§ 18a
weisbehörde den Eingang des Sperrkennworts
bestätigt haben. Im Übrigen sind die Daten Aufkleber mit Brailleschrift
sicher zu löschen. Der Ausweishersteller führt Auf Antrag des Ausweisinhabers wird durch die
zur Vermeidung von Doppelungen eine Liste Personalausweisbehörde entweder bei Ausgabe
mit Sperrsummen sowie den jeweiligen letzten des Personalausweises oder zu einem späteren
Tag der Gültigkeitsdauer von hergestellten Zeitpunkt ein Aufkleber mit Brailleschrift nach An-
Personalausweisen sowie von eingerichteten hang 1a auf dem Personalausweis angebracht.“
elektronischen Identitätsnachweisen mit einem
mobilen Endgerät. Die Sperrsummen sowie der 9. Die Überschrift des Kapitels 5 wird wie folgt ge-
jeweilige letzte Tag der Gültigkeitsdauer von fasst:
hergestellten Personalausweisen in dieser Liste „Kapitel 5
sind spätestens zehn Jahre und einen Monat
nach ihrer Eintragung zu löschen. § 26 Absatz 3 Änderung von Daten des
Satz 1 des Personalausweisgesetzes bleibt un- Personalausweises; nachträgliches Einschalten“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3689
10. § 19 wird wie folgt geändert: bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- „Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
gefügt: zum elektronischen Identitätsnachweis wie-
der ein und schreibt die neue, zufällig gene-
„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische An- rierte Geheimnummer in das Speicher- und
meldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes Verarbeitungsmedium.“
durchgeführt, wird nach erfolgter Änderung der
12. Vor § 22 wird die Überschrift des Kapitels 6 ge-
Anschrift nach Absatz 2 Satz 4 ein Aufkleber
strichen.
nach Anhang 1b mit der neuen Anschrift durch
die Personalausweisbehörde auf dem Postweg 13. § 22 wird § 21 und Absatz 2 wird wie folgt ge-
an die Zuzugsanschrift der antragstellenden ändert:
Person versendet. Der Ausweisinhaber hat den a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Aufkleber unverzüglich auf dem Ausweis auf
dem für die Anschrift vorgesehenen Feld anzu- „Der Ausweishersteller versendet eine neue, zu-
bringen.“ fällig generierte Geheimnummer in einem Brief
an die im Speicher- und Verarbeitungsmedium
b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze an- gespeicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“
gefügt:
b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Ausweisinhaber eine elektronische „Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegeset- zum elektronischen Identitätsnachweis ein und
zes durchgeführt, hat er die Änderung der An- schreibt die neue, zufällig generierte Geheim-
schrift auf dem elektronischen Speicher- und nummer in das Speicher- und Verarbeitungs-
Verarbeitungsmedium einzuleiten. Hierzu wird medium.“
durch die Personalausweisbehörde ein elektro-
nisches Formular bereitgestellt. Der Ausweis- 14. Nach dem neuen § 21 wird folgendes Kapitel 6 ein-
inhaber weist seine Identität gegenüber der gefügt:
Personalausweisbehörde mit einem elektro- „Kapitel 6
nischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 des Personalausweisgeset- Elektronischer
zes nach. Die zuständige Personalausweisbe- Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
hörde ändert die Anschrift auf dem elektro-
nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium § 22
des Personalausweises und trägt diese in das Einrichtung
Personalausweisregister ein. Ist die zuständige
Personalausweisbehörde nicht die ausstellende (1) Der Ausweisinhaber leitet die Einrichtung
Personalausweisbehörde, informiert die zustän- eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem
dige Personalausweisbehörde die ausstellende mobilen Endgerät durch Verwendung eines elek-
Personalausweisbehörde über die neue An- tronischen Formulars ein.
schrift und letztere ändert das Personalausweis- (2) Der Ausweishersteller prüft, ob das mobile
register.“ Endgerät über ein zugelassenes elektronisches
Speicher- und Verarbeitungsmedium verfügt, wel-
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ches dem Stand der Technik entspricht.
„(3) Für die Änderung der Daten nach Ab- (3) Der Ausweisinhaber führt gegenüber dem
satz 2 Satz 1 sind zertifizierte Geräte mit hoheit- Ausweishersteller einen elektronischen Identitäts-
lichem Berechtigungszertifikat zu verwenden. nachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Für den elektronischen Identitätsnachweis nach des Personalausweisgesetzes durch.
Absatz 2 Satz 3 sowie für das Ändern der Daten
(4) Der Ausweishersteller übermittelt in einem
nach Absatz 2 Satz 4 verwendet die Personal-
sicheren Verfahren, welches dem Stand der Tech-
ausweisbehörde ein hoheitliches Berechtigungs-
nik entspricht, die Daten nach § 5 Absatz 5a des
zertifikat.“
Personalausweisgesetzes auf das elektronische
11. § 20 wird wie folgt geändert: Speicher- und Verarbeitungsmedium des mobilen
Endgeräts. Hierzu verwendet er ein hoheitliches
a) Der Überschrift werden die Wörter „für den Berechtigungszertifikat.
elektronischen Identitätsnachweis mit dem Per-
sonalausweis“ angefügt. (5) Der Ausweisinhaber vergibt eine selbst-
gewählte, sechsstellige Geheimnummer durch
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: zweimalige, übereinstimmende Eingabe.
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: (6) Der Ausweishersteller
1. erzeugt das Sperrkennwort, welches dem Aus-
„Der Ausweishersteller schaltet die Funktion
weisinhaber über die verwendete Software an-
zum elektronischen Identitätsnachweis ab
gezeigt wird,
und versendet eine neue, zufällig generierte
Geheimnummer in einem Brief an die im 2. übermittelt den letzten Tag der Gültigkeitsdauer,
Speicher- und Verarbeitungsmedium ge- die Sperrsumme und den Sperrschlüssel an den
speicherte Anschrift des Ausweisinhabers.“ Sperrlistenbetreiber,
3690 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
3. speichert das dienste- und kartenspezifische 15. § 25 wird wie folgt geändert:
Kennzeichen jeweils für das elektronische Spei-
cher- und Verarbeitungsmedium des Personal- a) Der Überschrift werden die Wörter „mit dem
ausweises und des mobilen Endgeräts sowie Personalausweis“ angefügt.
das Datum und die Uhrzeit der Einrichtung des b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und an
elektronischen Identitätsnachweises, den letzten den Ausweisinhaber weiterzuleiten“ gestrichen.
Tag der Gültigkeitsdauer, den Hersteller und die
Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts, die 16. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
Sperrsumme und das Sperrkennwort und
„§ 25a
4. versendet einen einfachen Brief an die im elek-
tronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium Sperrung des elektronischen
des Personalausweises gespeicherte Anschrift Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
des Ausweisinhabers, in dem das Datum und
die Uhrzeit der Einrichtung des elektronischen (1) Kommt ein mobiles Endgerät, auf welches
Identitätsnachweises, der letzte Tag der Gültig- Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personal-
keitsdauer, das Sperrkennwort und der Hersteller ausweisgesetzes übermittelt wurden, abhanden,
und die Modellbezeichnung des mobilen End- hat der Ausweisinhaber den elektronischen Iden-
geräts mitgeteilt wird; der Brief enthält ferner titätsnachweis über den Sperrnotruf unverzüglich
Angaben zur Erreichbarkeit des Sperrdienstes. sperren zu lassen. Der Sperrnotruf hat den Aus-
weisinhaber vor der Sperrung zu identifizieren.
(7) Der Hersteller eines nach Absatz 1 zu ver-
wendenden elektronischen Formulars hat den Aus- (2) Der Sperrnotruf erzeugt unverzüglich die
weisinhaber darauf hinzuweisen, dass das mobile Sperrsumme und übermittelt sie unverzüglich dem
Endgerät hinsichtlich der auf seinem elektro- Sperrlistenbetreiber.
nischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach
(3) Der Sperrlistenbetreiber hat den Eintrag des
Absatz 1 gespeicherten Daten mit besonderer
allgemeinen Sperrmerkmals in die Sperrliste unver-
Sorgfalt zu behandeln ist. Der Inhalt des Hinweis-
züglich gegenüber dem Sperrnotruf zu bestätigen.“
textes ist von dem Hersteller einer nach Absatz 1
verwendeten Software mit dem Bundesministerium 17. Der Überschrift des § 26 werden die Wörter „mit
des Innern, für Bau und Heimat abzustimmen. dem Personalausweis“ angefügt.
§ 23 18. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
Speicherung von „§ 26a
personenbezogenen Daten; Zugriffsschutz
Entsperrung des elektronischen
Auf einen elektronischen Identitätsnachweis mit Identitätsnachweises mit mobilem Endgerät
einem mobilen Endgerät sind § 14 Absatz 1 mit der
Maßgabe, dass abweichend von § 14 Absatz 1 Anstelle einer Entsperrung eines gesperrten
Nummer 1 vor der Übermittlung personenbezoge- elektronischen Identitätsnachweises mit einem
ner Daten stets die Geheimnummer übermittelt mobilen Endgerät kann ein erneuter Antrag nach
werden muss, sowie § 14 Absatz 2 Nummer 1 § 10a Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgeset-
und 2 entsprechend anzuwenden. zes gestellt werden.“
19. In § 27 Satz 1 werden nach den Wörtern „ob der
§ 23a elektronische Identitätsnachweis“ die Wörter „mit
Neusetzen und Änderung der dem Personalausweis oder einem mobilen End-
Geheimnummer für den elektronischen gerät“ eingefügt.
Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät
20. § 36c Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
(1) Kennt der Ausweisinhaber die bei der Ein-
richtung des elektronischen Identitätsnachweises „10. § 21.“
mit einem mobilen Endgerät vergebene Geheim- 21. Dem § 37 werden die folgenden Absätze 3 und 4
nummer nicht, kann ein neuer Antrag nach § 10a angefügt:
Absatz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes ge-
stellt werden. „(3) Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 1 kön-
nen die Personalausweisbehörden der Länder, die
(2) Der Ausweisinhaber kann die Geheimnum-
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Ver-
mer durch Eingabe der bisherigen Geheimnummer
fahren zur elektronischen Anmeldung erproben,
und zweimalige Eingabe der neuen Geheim-
bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber
nummer ändern.
nach dem in Anhang 1a abgedruckten Muster ver-
wenden.
§ 23b
(4) Abweichend von § 5 Absatz 3 Nummer 1, 3
Gültigkeitsdauer
und 4 sowie Absatz 4 Satz 4 und 6 gilt bis zum
Der elektronische Identitätsnachweis mit einem 31. Dezember 2031 anstelle der dort jeweils ge-
mobilen Endgerät hat eine Gültigkeitsdauer von nannten Frist von zehn Jahren und einem Monat
zwei Jahren.“ die Frist von zehn Jahren und drei Monaten.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3691
22. Anhang 1 wird durch die Anhänge 1, 1a, 1b und 1c ersetzt:
„Anhang 1
Muster des Personalausweises
Vorderseite
Rückseite
Anhang 1a
Muster des Aufklebers
zur Anschriftenänderung des Personalausweises
Anhang 1b
Muster des Aufklebers
zur Anschriftenänderung des Personalausweises
nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
3692 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
Anhang 1c
Muster des Aufklebers
mit Brailleschrift für den Personalausweis und die eID-Karte
“.
23. Anhang 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird in Nummer 9 Satz 1 nach dem Wort „Ziffern“ die Angabe „0,“ gestrichen.
b) Dem Abschnitt 1 wird die folgende Tabelle angefügt:
„Datenfelder des Aufklebers Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
für Anschriftenänderungen nach elektronischer Anmeldung Schriftgröße 3
nach § 23a des Bundesmeldegesetzes UnicodeDoc: 1,5 mm
Anschrift 22 Zeichen pro Zeile, 4 Zeilen (insgesamt 88 Zeichen)
Seriennummer 9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)“.
Artikel 4
Änderung der
Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 59 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Rates“ die Wörter „vom 13. Juni 2002“ eingefügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Auf Antrag des Ausländers wird bei Dokumenten nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 durch die zu-
ständige Ausländerbehörde entweder bei Ausgabe des Dokuments oder zu einem späteren Zeitpunkt ein
Aufkleber mit Brailleschrift nach Anlage D17 auf dem Dokument angebracht.“
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
„(9) Besteht eine in § 1 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 des Aufenthaltsgesetzes genannte Rechts-
stellung oder eine Befreiung nach § 27, ist der Ausländer im Besitz eines vom Auswärtigen Amt ausgestell-
ten Ausweises über diese Rechtsstellung, und hat der Ausländer zugleich ein in § 16 des Freizügigkeits-
gesetzes/EU genanntes oder ein nach § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU
gewährtes Aufenthaltsrecht, wird das Aufenthaltsrecht in einem Vordruck nach Anlage D11 oder D11a als
Zusatzblatt zum ausgestellten Ausweis durch die Ausländerbehörde bescheinigt. Hierzu sind im Zusatzblatt
zu verwenden der Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt“ unterhalb der Eintragungen
1. in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – der Inhaber hat ein
Recht nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens“,
2. in den Fällen des § 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Artikel 50 EUV – Grenzgänger – der
Inhaber hat ein Recht nach Artikel 26 des Austrittsabkommens“ und
3. in den Fällen des § 11 Absatz 11 in Verbindung mit § 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU „Der Inhaber
besitzt ein Aufenthaltsrecht als Berechtigte(r) nach Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/38/EG in Ver-
bindung mit Artikel 10 Absatz 2 bis 4 des Austrittsabkommens sowie § 3a in Verbindung mit § 11 Ab-
satz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU“.“
2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4
Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2
Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweis-
behörde tritt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3693
3. § 80a wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 dürfen Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB auch
nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 24. August 2021 geltenden Recht vorgesehen
war. Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten dürfen in den Fällen des § 3a des Freizügigkeitsgeset-
zes/EU bis zum 31. Dezember 2021 auch mit einem Hinweis auf Artikel 10 beziehungsweise Artikel 20 der
Richtlinie 2004/38/EG ausgestellt werden.“
4. In Anlage D14 werden die Muster „Aufenthaltstitel nach §§ 9 und 9a des Aufenthaltsgesetzes“ durch die
folgenden Muster ersetzt:
„
“.
3694 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
5. Anlage D14a wird wie folgt gefasst:
„Anlage D14a
Dokumente mit elektronischem
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3695
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
3696 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3697
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
3698 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3699
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
3700 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3701
– Rückseite –
– Vorderseite –
– Rückseite –
3702 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021
– Vorderseite –
– Rückseite –
– Vorderseite –
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 24. August 2021 3703
– Rückseite –
“.
6. Folgende Anlage D17 wird angefügt:
„Anlage D17
Muster für den Aufkleber mit Brailleschrift
“.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. September
2021 in Kraft.
(2) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a und c sowie Nummer 3 tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd und Artikel 3
Nummer 23 Buchstabe a treten am 1. November 2021 in Kraft.
(4) Artikel 1 tritt am 1. Mai 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer