3602 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
Siebte Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*
Vom 11. August 2021
Auf Grund setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge-
– des § 1 Absatz 9, § 3 Absatz 8, § 5 Absatz 2, § 6 fasst worden ist,
Absatz 4 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8 Ab-
– des § 6 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 7 Absatz 4, § 8
satz 4, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 5
Absatz 3, § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 7,
Nummer 1 und 2, § 14 Absatz 7, § 16 Absatz 2 Num-
§ 12 Absatz 3, § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 3, § 17
mer 2, § 17 Absatz 4 Nummer 1 und 2, § 21 Absatz 5,
Absatz 8, § 18 Absatz 7, § 19 Absatz 5, § 20 Ab-
§ 22 Absatz 4, § 28 Absatz 2, § 30 Absatz 4 Num-
satz 2, § 21 Absatz 5 Nummer 1, 2 und 3, § 23 Ab-
mer 1 und 2, § 31 Absatz 4 Nummer 1, § 32 Absatz 5
satz 1 Nummer 7 des Kaffeesteuergesetzes, von de-
Nummer 1, 2 und 3, § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
nen § 6 durch Artikel 5 Nummer 2, § 18 Absatz 7
stabe a und Nummer 7 des Tabaksteuergesetzes,
durch Artikel 5 Nummer 6 des Gesetzes vom 21. De-
von denen § 3 Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 9 Absatz 6
Buchstabe d, § 6 Absatz 4 Nummer 1 durch Artikel 1
zuletzt, § 11 Absatz 7, § 15 Absatz 7, § 17 Absatz 8,
Nummer 4 Buchstabe b, § 11 Absatz 5 Nummer 1
§ 19 Absatz 5, § 21 Absatz 5 durch Artikel 3 Num-
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c, § 22 Ab-
mer 5 Buchstabe d, Nummer 7 Buchstabe c, Num-
satz 4 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b und
mer 11 Buchstabe f, Nummer 13 Buchstabe f, Num-
§ 32 Absatz 5 Nummer 3 durch Artikel 1 Nummer 11
mer 15 Buchstabe d, Nummer 17 Buchstabe d des
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geän-
S. 2221) und § 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a
dert worden sind sowie des § 156 Absatz 1, § 212
durch Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b Doppel-
Absatz 1 Nummer 8 und des § 381 Absatz 1 der
buchstabe aa des Gesetzes vom 31. März 2021
Abgabenordnung, von denen § 156 Absatz 1 durch
(BGBl. I S. 607) und § 35 Absatz 1 Nummer 7 durch
Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 27. August
(BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden ist,
2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden sind, sowie
des § 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und – des § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b,
des § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen Nummer 4 Buchstabe a und d, Nummer 5 Buch-
§ 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge- stabe a bis d und f, Nummer 6 bis 8 Buchstabe b,
setzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu ge- Nummer 9 Buchstabe a bis c, Nummer 10 Buch-
fasst worden ist, stabe a, c und d, Nummer 11 Buchstabe a und b,
– des § 5 Absatz 3 Nummer 1 und 3, § 6 Absatz 4, § 7 Nummer 12, 14 bis 18a Buchstabe b, Nummer 19
Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 3, § 10 Absatz 5, bis 20a des Energiesteuergesetzes, von denen § 66
§ 11 Absatz 6, § 13 Absatz 7, § 14 Absatz 6, § 15 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 1 Num-
Absatz 3, § 18 Absatz 5, § 19 Absatz 3, § 20 Ab- mer 32 Buchstabe a des Gesetzes vom 27. August
satz 6, § 21 Absatz 8, § 22 Absatz 4, § 23a Absatz 4 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert, Nummer 4 Buch-
Nummer 1 Buchstabe a, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4 stabe a sowie Nummer 5 Buchstabe a und b durch
Nummer 1, § 28 Nummer 4 Buchstabe a und Num- Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b, c des Gesetzes
mer 7, jeweils auch in Verbindung mit § 29 Absatz 3, vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst,
§ 32 Absatz 2 Nummer 2 und § 33 Absatz 3 Num- Nummer 5 Buchstabe f durch Artikel 1 Nummer 32
mer 1 des Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- Buchstabe c des Gesetzes vom 27. August 2017
steuergesetzes, von denen § 5 Absatz 3 Nummer 1 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 6 durch Artikel 6
und 3 durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b Dop- Nummer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee des
pelbuchstabe bb, cc, § 10 Absatz 5 durch Artikel 3 Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geän-
Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 21. De- dert und Nummer 6 Buchstabe e durch Artikel 1
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert, § 23a durch Nummer 32 Buchstabe d des Gesetzes vom 27. Au-
Artikel 4 Nummer 3 eingefügt und § 33 durch Arti- gust 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt, Nummer 8
kel 4 Nummer 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d
(BGBl. I S. 1090) neu gefasst sowie § 28 Nummer 4 Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 22. Juni
Buchstabe a, Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 27 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Nummer 9
Buchstabe b und c des Gesetzes vom 31. März 2021 Buchstabe a und b durch Artikel 2 Nummer 10
(BGBl. I S. 607) geändert worden sind, sowie des Buchstabe e des Gesetzes vom 22. Juni 2019
§ 156 Absatz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des (BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst und Nummer 9
§ 381 Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen Buchstabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
§ 156 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Ge- Doppelbuchstabe ff des Gesetzes vom 15. Juli 2009
(BGBl. I S. 1870) neu gefasst, Nummer 10 Buch-
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Euro- stabe c durch Artikel 6 Nummer 38 Buchstabe a
päischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über Doppelbuchstabe gg des Gesetzes vom 15. Juli
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschrif-
ten und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft 2009 (BGBl. I S. 1870) und Nummer 10 Buchstabe d
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) sind beachtet worden. zuletzt durch Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe f des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3603
Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) Artikel 1
neu gefasst, Nummer 12 durch Artikel 2 Nummer 10 Änderung der
Buchstabe g des Gesetzes vom 22. Juni 2019 Tabaksteuerverordnung
(BGBl. I S. 856, 908) neu gefasst, Nummer 17 durch
Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe h des Gesetzes vom Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856, 908) geändert, Num- (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 des
mer 19 durch Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3411) ge-
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 1. März ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst und die Nummer 20 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 204 Nummer 1 der Verordnung a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert wor- eingefügt:
den sind, sowie des § 381 Absatz 1 der Abgaben-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom „§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
fasst:
– des § 4 Absatz 3 Nummer 1, § 5 Absatz 5 Nummer 1
Buchstabe a, c, d und f, Nummer 2, § 6 Absatz 4, § 7 „Abschnitt 3
Absatz 4, § 8 Absatz 3, § 9 Absatz 4 Nummer 4, 5 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.
und 6, § 10 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b und
c) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
Nummer 2 und 3, § 11 Absatz 6 Nummer 5 und 6,
eingefügt:
§ 13 Absatz 3, § 14 Absatz 5 Nummer 1 und 2, § 15
Absatz 6 Nummer 1 und 2, § 17 Absatz 7, § 18 Ab- „§ 7a Überprüfung der Erlaubnis“.
satz 8 Nummer 2, § 19 Absatz 4, § 22 Absatz 5, § 23 d) Die Angaben zu den §§ 11, 16, 17, 21 und 27
Absatz 3, § 24 Absatz 5, § 25 Absatz 7, § 26 Ab- werden wie folgt gefasst:
satz 3, § 27 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a und b,
§ 28 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a und d, Num- „§ 11 Vollständige Zerstörung und unwieder-
mer 2 Buchstabe b, § 29 Absatz 2, § 30 Absatz 4 bringlicher Gesamt- oder Teilverlust
Nummer 1, § 31 Absatz 3 Nummer 1, § 32 Absatz 3 § 16 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
Nummer 1, § 37 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 7 rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
des Alkoholsteuergesetzes, von denen § 10 Absatz 5 fahren
Nummer 1 durch Artikel 241 der Verordnung vom § 17 Erstellen des elektronischen Verwal-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 37 Num- tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
mer 3 Buchstabe a durch Artikel 5 Nummer 28 tigen Referenzcodes
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes
vom 31. März 2021 (BGBl. I S. 607) neu gefasst § 21 Änderung des Bestimmungsorts oder
und Nummer 6 durch Artikel 5 Nummer 28 Buch- des Empfängers von Tabakwaren bei
stabe b des Gesetzes vom 31. März 2021 (BGBl. I Verwendung des elektronischen Verwal-
S. 607) geändert worden sind, sowie des § 156 Ab- tungsdokuments
satz 1, § 212 Absatz 1 Nummer 8 und des § 381 § 27 Änderung des Bestimmungsorts oder
Absatz 1 der Abgabenordnung, von denen § 156 Ab- des Empfängers von Tabakwaren im
satz 1 durch Artikel 1 Nummer 28 des Gesetzes vom Ausfallverfahren“.
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) neu gefasst worden e) Die Angaben zu Abschnitt 8 und § 40 werden
ist, wie folgt gefasst:
– des § 11 Satz 1 Nummer 5, 7, 8 Buchstabe a, Num- „Abschnitt 8
mer 14 Buchstabe b, Nummer 15 und 16 des Strom-
Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
steuergesetzes, von denen § 11 Satz 1 Nummer 5
und 8 Buchstabe a durch Artikel 1 Nummer 7 Buch- § 40 Zertifizierter Empfänger“.
stabe b, c des Gesetzes vom 22. Juni 2019 (BGBl. I f) Nach der Angabe zu § 40 werden folgende An-
S. 856, 908) neu gefasst, die Nummern 14 bis 16 gaben eingefügt:
durch Artikel 3 Nummer 10 Buchstabe e des Geset-
„§ 40a Zertifizierter Versender
zes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) angefügt
und die Nummer 15 zuletzt durch Artikel 207 Num- § 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
mer 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
S. 1328) geändert worden sind, fahren und vereinfachte Verfahren
verordnet das Bundesministerium der Finanzen: § 40c Erstellen des vereinfachten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments
Inhaltsübersicht § 40d Änderung des Bestimmungsorts bei
Artikel 1 Änderung der Tabaksteuerverordnung Verwendung des vereinfachten elektro-
Artikel 2 Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis- nischen Verwaltungsdokuments
steuerverordnung § 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des
Artikel 3 Änderung der Kaffeesteuerverordnung vereinfachten elektronischen Verwal-
Artikel 4 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverord- tungsdokuments
nung
Artikel 5 Änderung der Alkoholsteuerverordnung § 40f Beförderung im Ausfallverfahren
Artikel 6 Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung § 40g Ersatznachweise für die Beendigung der
Artikel 7 Inkrafttreten Beförderung
3604 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beför- 8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
derung von Tabakwaren des steuer- Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
rechtlich freien Verkehrs“. kodex bestimmte Zollstelle;“.
g) Nach der Angabe zu § 40h wird folgender Ab- d) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
schnitt 13a eingefügt: „9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
„Abschnitt 13a kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
Zu § 23g des Gesetzes 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
§ 40i Steuererklärung; Kleinbetragsregelung“. Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
2. § 1 wird wie folgt geändert: rung von Bestimmungen des Zollkodex
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver- 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be- jeweils geltenden Fassung.“
förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die „§ 1a
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811 Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
(ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
sung;“. zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
b) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför- ser Verordnung
derungen“ durch die Wörter „die an der Beför-
derung von Tabakwaren“ ersetzt und werden 1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
nach den Wörtern „unter Steueraussetzung“ Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
die Wörter „oder an der Lieferung von Tabak- weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
waren zu gewerblichen Zwecken nach § 23 treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
des Gesetzes“ eingefügt. in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
sitz hat, und
c) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst:
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs- des Steuergebiets betrieben werden, oder für
dokument: Entwurf des vereinfachten elek- Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
tronischen Verwaltungsdokuments nach das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
mit einem eindeutigen Referenzcode verse- mals steuerlich in Erscheinung treten.“
hen ist;
4. Dem § 3 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be- „Bei Substituten für Tabakwaren entfällt die An-
ginn, während oder nach der Beendigung gabe des Packungspreises.“
der Beförderung von Tabakwaren unter
Steueraussetzung oder zu Beginn, während 5. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
oder nach der Lieferung von Tabakwaren zu „Abschnitt 3
gewerblichen Zwecken nach § 23 des Ge-
setzes angewendet wird, wenn das EDV-ge- Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.
stützte Beförderungs- und Kontrollsystem 6. § 4 wird wie folgt geändert:
nicht zur Verfügung steht;
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5
7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll- des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des
kodex: die Durchführungsverordnung (EU) Gesetzes“ ersetzt.
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem- b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die nach-
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung folgenden Handlungen sind“ durch die Wörter
von Bestimmungen der Verordnung (EU) „Innerhalb eines Steuerlagers sind die nachfol-
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments genden Handlungen“ ersetzt.
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, c) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri-
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; chen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 des Ge-
L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom setzes)“ gestrichen.
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die 7. § 5 wird wie folgt geändert:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
sung; strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3605
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die 10. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die „§ 7a
Nummern 1 und 2.
Überprüfung der Erlaubnis
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
folgt geändert: mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
Wörter „vor Antragstellung“ eingefügt.
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge- men werden innerhalb von drei Jahren nach der
strichen. letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
lung durchgeführt.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1
wird wie folgt gefasst: 11. § 8 wird wie folgt gefasst:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An- „§ 8
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu- Änderung von Verhältnissen
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese (1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung amt jede Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf- Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
sicht erforderlich erscheinen.“ schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die derungen gehören auch
Wörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch 1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
die Wörter „der Absätze 1 bis 3“ ersetzt. schriften des Umwandlungsgesetzes,
f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wer- 2. bei Personengesellschaften Änderungen der
den die Wörter „in der im Bundesgesetzblatt Personen der Gesellschafter oder der ge-
Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffent- schäftsführenden Personen,
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch 3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen. ligte sein Unternehmen betreibt, oder
8. § 6 wird wie folgt geändert: 4. die Auflösung des Unternehmens.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
chen. rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
Hauptzollamts.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
der Finanzen“ gestrichen.
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die gehören insbesondere
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach 1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
setzt. lung,
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 5 2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
Absatz 5“ durch die Wörter „des § 5 Absatz 4“ solvenzverfahrens,
ersetzt.
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
9. § 7 wird wie folgt gefasst: § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
des gerichtlichen Beschlusses und
„§ 7
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
Sicherheitsleistung Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher- schaftsregister anzumelden ist.
heitsleistung unter Berücksichtigung des § 6 Ab- (3) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
satz 1 Satz 5 und 6 des Gesetzes fest. Es überprüft amt unverzüglich jede Änderung des Sortenver-
regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und zeichnisses nach § 5 Absatz 2 Satz 1 entweder
passt diese gegebenenfalls an. durch Vorlage eines ergänzten Sortenverzeichnis-
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das ses oder durch die Vorlage eines Sortenverzeich-
Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe nisses, das nur die beabsichtigten Änderungen
des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im enthält, anzuzeigen. Das Verfahren nach § 5 Ab-
Steuerlager oder bis zur Höhe der entstandenen, satz 2 gilt entsprechend.
aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; (4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“ stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
3606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In-
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des solvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens vom Hauptzollamt festzusetzenden angemessenen
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das Frist fort.
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
laubnis beantragt von
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager 1. den Erben,
umfasst, wird sie geändert.
2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
(5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso- 3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder
nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen: 4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe-
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre- Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde,
cker oder dem Nachlasspfleger,
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei-
Inhaber oder dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah- ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen
rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis- bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü- amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen-
gen.“ dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver-
12. § 9 wird wie folgt gefasst: zichtet werden.
„§ 9 (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis 1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf
(1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu-
des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch erlager verzichtet wird,
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers, 2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Erlaubnis erteilt wird.
2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
3. die Auflösung der juristischen Person oder Per- (6) Tabakwaren, die sich zum Zeitpunkt des Er-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, löschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
der die Erlaubnis erteilt worden ist, den, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens in
den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
die Bestände haben unverzüglich nach der Über-
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab- führung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
satz 1 des Umwandlungsgesetzes, Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver- Vordruck abzugeben:
fahrens mangels Masse oder 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das und 6 der Steuerlagerinhaber,
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an- a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
deres bestimmen, pfleger,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem der Testamentsvollstrecker und
maßgeblichen Ereignis,
c) im Übrigen die Erben,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
mit dem maßgeblichen Ereignis. 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die
Liquidatoren und
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder Nummer 7 die Erben, der Testa- 4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
mentsvollstrecker, der Nachlasspfleger, die Liqui- solvenzverwalter.
datoren, der Insolvenzverwalter oder im Fall der
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
angeordneten Eigenverwaltung der Erlaubnisinha-
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
ber dem Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Er-
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
laubnis schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu
mung bis zum Fristablauf weiter.“
seinem endgültigen Übergang auf einen anderen
Inhaber oder bis zur Abwicklung des Unterneh- 13. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-
mens fortgeführt wird, so gilt die Erlaubnis für satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3607
14. § 11 wird wie folgt geändert: e) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
„§ 11 Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
Vollständige Zerstörung und chend.“
unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig
zerstört worden oder“ die Wörter „vollständig aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
oder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu- satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“
ständigen“ gestrichen. durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird
c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wird
15. § 12 wird wie folgt geändert: der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri-
a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das chen.
Wort „zuständigen“ und in Satz 2 wird das Wort bb) In Satz 2 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
„zuständige“ gestrichen. satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- ersetzt.
chen. cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das chen.
Wort „zuständigen“ gestrichen. 17. § 14 wird wie folgt geändert:
16. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 8 Ab-
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab- satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“ „nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
durch die Wörter „nach § 7 Absatz 1 Satz 1 und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“
das Wort „zuständige“ gestrichen und wird gestrichen.
der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri- bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
chen. bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die Nummern 1 und 2.
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab-
Nummern 1 und 2. satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“
cc) In Satz 3 werden die Wörter „gilt § 5 Ab- ersetzt.
satz 3“ durch die Wörter „gilt § 5 Absatz 2“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Antragsteller weitere Angaben zu machen
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
Antragsteller weitere Angaben zu machen wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, zur Sicherung des Steueraufkommens oder
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
zur Sicherung des Steueraufkommens oder nen.“
für die Steueraufsicht erforderlich erschei- bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
nen.“ chen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
chen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: chen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
chen. waltungsvorschrift des Bundesministeriums
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver- der Finanzen“ gestrichen.
waltungsvorschrift des Bundesministeriums cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
der Finanzen“ gestrichen. Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 7 Satz 2 so- setzt.
wie § 19 gelten“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- rungsverordnung oder aus einem Zolllager
setzt. des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
d) In Absatz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri- satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
chen. rungsverordnung in den zollrechtlich freien
3608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
Verkehr übergeführt“ durch die Wörter d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
„nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er- 20. § 17 wird wie folgt geändert:
setzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach „§ 17
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord- Erstellen des
nung zum Unionszollkodex“ ersetzt. elektronischen Verwaltungsdokuments;
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
gestrichen. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein-
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die schaft verlassen“ durch die Wörter „Union
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen verlassen oder in das externe Versand-
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre- verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
chend.“ Unionszollkodex überführt werden, sofern
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-
18. § 15 wird wie folgt geändert: ten Verordnung zum Unionszollkodex vor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gesehen ist“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13 bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt. der oder der registrierte Versender“ durch
die Wörter „der Versender“ ersetzt und wird
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
gerinhaber als Versender oder dem regis-
den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
trierten Versender“ durch die Wörter „dem
benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
Versender“ ersetzt.
kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: gestrichen.
„(6) Werden Tabakwaren, die nach den Ab- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
sätzen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 9 aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
Absatz 1 Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter druck des vom zuständigen Hauptzollamt
Steueraussetzung empfangen wurden, an Dritte übermittelten elektronischen Verwaltungs-
abgegeben, entsteht die Steuer nach § 15 Ab- dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
satz 1 des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
der Person, die die Tabakwaren an Dritte ab- nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
gegeben hat, die Person, die diese in Empfang „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
genommen hat. Der Steuerschuldner hat unver-
züglich eine Steuererklärung beim zuständigen bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Hauptzollamt abzugeben. Für die Steuerer- „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
klärung gilt § 36 entsprechend. Die Steuer ist Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge- dokuments oder jedes anderen Handelspa-
samtschuldner.“ piers verlangen.“
19. § 16 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: gestrichen.
„§ 16 f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Teilnahme am aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-
EDV-gestützten Beförderungs- ständige“ gestrichen.
und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“. bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-
b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch gen“ gestrichen.
die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun- 21. § 20 wird wie folgt geändert:
gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 10
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
§ 10 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: setzt und wird das Wort „zuständige“ gestrichen
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in und werden die Wörter „nach amtlich vorge-
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass schriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Ar-
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll- tikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsver-
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus- ordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
setzungen und Rahmenbedingungen für die In- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“ gestrichen.
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22. § 21 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Wörter „Satz 1“ ersetzt.
„§ 21 cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden die Wörter „an den Steu-
Änderung des erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
Bestimmungsorts oder des biet oder an den registrierten Versender im
Empfängers von Tabakwaren bei Verwendung Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-
des elektronischen Verwaltungsdokuments“. sender im Steuergebiet“ ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
„Während der Beförderung der Tabakwaren un- mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch
ter Steueraussetzung kann der Versender den das Hauptzollamt“ eingefügt und werden
Bestimmungsort oder den Empfänger der Ta- die Wörter „von dem zuständigen Hauptzoll-
bakwaren ändern und einen anderen zulässigen amt“ gestrichen.
Bestimmungsort oder einen anderen Empfänger e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
angeben (§ 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Num-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „des § 28“
mer 1, § 13 Absatz 1 des Gesetzes).“
durch die Wörter „des § 30“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaft“
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts durch das Wort „Union“ ersetzt und nach
oder des Empfängers der Tabakwaren hat der den Wörtern „nicht verlassen haben“ wer-
Versender dem Hauptzollamt unter Verwendung den die Wörter „oder nicht in das externe
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kon- Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
trollsystems den Entwurf der elektronischen Än- des Unionszollkodex überführt wurden, so-
derungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De-
der EMCS-Durchführungsverordnung vorge- legierten Verordnung zum Unionszollkodex
schriebenen Datensatz zu übermitteln.“ vorgesehen war“ eingefügt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
gestrichen. „(§ 31 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
23. § 22 wird wie folgt geändert: § 31 des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort
„zuständige“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen und werden die Wörter „nach amtlich „(8) Dürfen Tabakwaren das Zollgebiet der
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch- das Hauptzollamt eine Meldung auf der Grund-
führungsverordnung vorgeschriebenen“ er- lage der von der Ausgangszollstelle übermittel-
setzt. ten Informationen. Das Hauptzollamt erstellt
auch eine Meldung, wenn Teilmengen das Zoll-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- gebiet der Europäischen Union nicht verlassen
chen. dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt die Mel-
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ dung über die nicht erfolgte Ausfuhr an den
gestrichen. Steuerlagerinhaber als Versender im Steuerge-
biet oder an den registrierten Versender im
c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte
chen.
Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: werden durch das Hauptzollamt an den Versen-
der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund- gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus-
lage der von der Ausgangszollstelle über- fuhr annulliert der Versender das elektronische
mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus- Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung
fuhrmeldung, mit der noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung
1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
des Gesetzes bestätigt wird, dass die stimmungsort oder den Empfänger der Tabak-
Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet waren.“
der Europäischen Union verlassen ha- 24. § 23 wird wie folgt geändert:
ben, oder
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 chen.
des Gesetzes bestätigt wird, dass die
Tabakwaren in das externe Versandver- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fahren nach Artikel 226 Absatz 2 des aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
Unionszollkodex überführt wurden, so- kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
Delegierten Verordnung zum Unionszoll- ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
kodex vorgesehen war.“ „nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c
3610 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
wird das Wort „zuständige“ gestrichen. chen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti- bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll-
kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh- verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
rungsverordnung“ durch die Wörter „nach „durch das Informationstechnikzentrum
Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt. Bund veröffentlichten“ ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“ c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
c) Absatz 3 wird aufgehoben. dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
förderung“ eingefügt.
25. § 24 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
strichen und werden die Wörter „zu übermit-
„(§ 31 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
„nach § 31 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und
werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber als d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
Versender aus seinem Steuerlager im Steuerge- Wort „zuständigen“ gestrichen.
biet oder der registrierte Versender vom Ort der e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
Einfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter „der fügt:
Versender im Steuergebiet“ ersetzt.
„(4a) In den Fällen des § 13 Absatz 1 des Ge-
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do- setzes oder des Ausgangs von Tabakwaren in
kument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde- eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht-
rung“ eingefügt. linie aufgeführten Gebiete händigt der Versen-
der dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die
chen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab- eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der
satz 2)“ gestrichen. Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
bb) In Satz 3 wird das Wort „zurückzuschicken“ falldokuments müssen den Angaben der Aus-
durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt. fuhrmeldung für die angemeldeten Tabakwaren
entsprechen.“
cc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge-
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
strichen.
gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
g) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 Ab- gestrichen.
satz 2)“ gestrichen. h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
chen. das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“ bb) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt. Wort „Nachweis“ ersetzt.
dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“ 27. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter „der Steuer-
durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt. lagerinhaber als Versender oder der registrierte
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
e) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter
setzt und werden die Wörter „mit der Beförderung“
„verwendet werden. Der Versender hat diese“
durch die Wörter „die Beförderung“ ersetzt und
gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
wird das Wort „wurde“ durch das Wort „hat“ er-
zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“
setzt.
ersetzt.
28. § 27 wird wie folgt geändert:
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen. „§ 27
Änderung des
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
Bestimmungsorts oder des Empfängers
chen.
von Tabakwaren im Ausfallverfahren“.
26. § 25 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager- Steuerlagerinhaber als Versender oder der
inhaber als Versender oder der registrierte registrierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ Versender“ ersetzt und werden nach dem Wort
ersetzt und werden nach den Wörtern „nach „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter fänger der Tabakwaren“ eingefügt und nach
„gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver- den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-
ordnung“ eingefügt. druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3611
der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge- über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerla-
fügt. gerinhaber als Versender im Steuergebiet oder
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: an den registrierten Versender im Steuergebiet.
Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Aus-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender fuhr, die von den zuständigen Behörden eines
hat“ durch die Wörter „Um den Bestim- anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer-
mungsort oder den Empfänger der Tabak- den an den Versender im Steuergebiet von dem
waren zu ändern, hat der Versender“ er- Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des
setzt. Ausfalldokuments annulliert der Versender das
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge- Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch
strichen und werden die Wörter „zu übermit- nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt. begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mungsort oder den Empfänger der Tabakwaren
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.“
Wörter „die Beförderung bereits mit einem
Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt. f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
§ 22 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-
gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-
dung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
der Tabakwaren“ eingefügt. 30. § 29 wird wie folgt gefasst:
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim- „§ 29
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers Ersatznachweise für
der Tabakwaren“ eingefügt und wird das Wort die Beendigung der Beförderung
„Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er-
(1) Liegt kein Nachweis nach § 22 Absatz 6 vor,
setzt sowie werden die Wörter „§ 25 Absatz 2
bestätigt das für den Empfänger zuständige
und 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 25 Ab-
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
satz 2 und § 25 Absatz 4 Satz 1 und 2“ ersetzt.
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
29. § 28 wird wie folgt geändert: Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem zu- dung nach § 28 vorliegt, die Beendigung der Be-
ständigen Hauptzollamt“ durch die Wörter „dem förderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei-
für ihn zuständigen Hauptzollamt“ ersetzt und nen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
werden nach dem Wort „Vordruck“ die Wörter die Tabakwaren
„gemäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh- 1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht
rungsverordnung“ eingefügt. oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
aa) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- Union verlassen haben oder in das externe Ver-
chen. sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp- nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
fänger zuständige“ gestrichen.
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
gestrichen. satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein- fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
nach den Wörtern „verlassen haben“ die Wörter dem der Empfänger den Empfang der Tabakwaren
„oder in das externe Versandverfahren nach bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis nach
Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex über- Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein Sichtver-
führt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab- merk der Ausgangszollstelle, der bestätigt, dass
satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unions- die Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der
zollkodex vorgesehen war“ eingefügt. Europäischen Union verlassen haben oder in das
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
fügt: des Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
„(4a) Dürfen Tabakwaren in den Fällen des nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“
§ 13 Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs
von Tabakwaren in eines der in Artikel 4 Absatz 2 31. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das „Abschnitt 8
Zollgebiet der Europäischen Union nicht ver- Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes“.
lassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall-
dokument auf der Grundlage der von der Aus- 32. § 30 wird wie folgt geändert:
gangszollstelle übermittelten Informationen. Das a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 24“ durch
Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, die Wörter „des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Ab-
wenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro- satz 4 Satz 4“ ersetzt und werden die Wörter
päischen Union nicht verlassen dürfen. Das „vom Steuerlagerinhaber als Versender oder
Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument vom registrierten Versender“ durch die Wörter
3612 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
„vom Versender“ ersetzt und wird das Wort „zu- sätzen 1 und 2 erfüllt werden. Die regelmäßigen
ständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu- Überprüfungsmaßnahmen werden innerhalb von
satz „(§ 5 Absatz 2)“ gestrichen. drei Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
nahme oder der Anmeldung durchgeführt.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän-
dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder 39. § 38 wird wie folgt geändert:
teilweise“ eingefügt. a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 21 Absatz 3
33. § 31 wird wie folgt geändert: des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“
ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen. b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
40. § 39 wird wie folgt geändert:
„Für Wasserpfeifentabak nach § 1 Absatz 2b
des Gesetzes sind nur Packungen mit einer a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es
Menge bis zu 25 Gramm zulässig.“ werden die Wörter „befördert werden (§ 23 des
Gesetzes)“ durch die Wörter „geliefert werden
34. In § 32 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „tele- (§§ 23 bis 23c des Gesetzes)“ ersetzt.
fonisch, elektronisch oder per Telefax“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
35. § 34 wird wie folgt geändert:
„(2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig
von der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Personen im
darf nach § 22 des Gesetzes.“
Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch
die Wörter „dem Hersteller gleichgestellte 41. § 40 wird wie folgt gefasst:
Personen nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“
„§ 40
ersetzt und wird nach dem Wort „Menge“
das Wort „und“ durch die Wörter „sowie ge- Zertifizierter Empfänger
gebenenfalls“ ersetzt. (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 23a
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „und“ das Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-
Wort „gegebenenfalls“ eingefügt. waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständige“ Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
gestrichen. schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
36. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „Personen im sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Sinn des § 3 Absatz 2 des Gesetzes“ durch die 1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
Wörter „dem Hersteller gleichgestellte Personen fangsorten und Angabe der Anschriften,
nach § 17 Absatz 2 des Gesetzes“ ersetzt.
2. eine Darstellung der Buchführung über den
37. § 36 wird wie folgt geändert: Empfang und den Verbleib der Tabakwaren.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: bringen oder Verbringenlassen von Tabakwaren in
das Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer- Satz 4 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
erklärung nach Absatz 1. Art und Umfang der in Empfang genommen wurden.
Überprüfung richten sich nach den Umständen
des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü- (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
fungskriterien, die von der Generalzolldirektion Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset- zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be- gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor- Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu- einzelne Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 ver-
sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit- zichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 trächtigt werden.
der Abgabenordnung entsprechend.“ (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
38. § 37 wird wie folgt geändert:
zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5 ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
Absatz 2)“ gestrichen. geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
Sicherheit nach § 23a Absatz 3 des Gesetzes für
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Absatz 1
„(3) Das Hauptzollamt überprüft unbescha- Satz 2 und § 19 gelten entsprechend. Die Erlaubnis
det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab-
regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus den Ab- gabenordnung versehen werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3613
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu- 42. Nach § 40 werden folgende §§ 40a bis 40h einge-
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen fügt:
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies „§ 40a
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs- Zertifizierter Versender
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 23b
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Tabak-
Beförderung eine anderslautende Entscheidung waren des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
des Hauptzollamts zugegangen ist. gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im
Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge- schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider- 1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber orten und Angabe der Anschrift,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde- sand und den Verbleib der Tabakwaren.
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat, (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
2. die anfallende Sicherheit nach § 23a Absatz 3 zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
des Gesetzes geleistet hat und gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht
3. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin- erforderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann
dung mit § 16, teilnimmt. auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich- Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
tigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil- den.
ligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab- tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
satz 4 entsprechend. zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
Tabakwaren zu führen. Das Hauptzollamt kann
dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der Ta- (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
bakwaren ist vom zertifizierten Empfänger unver- sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
züglich aufzuzeichnen. teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände- der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er- als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall des Hauptzollamts zugegangen ist.
nach § 23a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
zes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver- (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6 des Ge-
kehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus setzes oder nach § 8 des Gesetzes gilt für die ihm
beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-
Art sowie des zertifizierten Versenders der Tabak- laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
waren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
beantragen. Satz 1 gilt auch für das Verbringen 1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
oder Verbringenlassen von Tabakwaren in das rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
Steuergebiet, wenn diese nach § 23 Absatz 1 nem Vordruck abgegeben hat und
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets 2. an dem Verfahren nach § 40b, auch in Verbin-
in Empfang genommen wurden. Das Hauptzollamt dung mit § 16 teilnimmt.
kann weitere Angaben oder Aufzeichnungen über
die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
Zwecken empfangenen Tabakwaren verlangen, Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er- chend.
laubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit (6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft
der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean- sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der
tragte Menge, den angegebenen Versender sowie Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit-
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten gliedstaaten versandten Tabakwaren zu führen.
Zeitraum zu beschränken ist. Vor der Erteilung der Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
Erlaubnis ist Sicherheit nach § 23a Absatz 4 des Der Versand der Tabakwaren ist vom zertifizierten
Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten.“ Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
3614 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände- eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er- dokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Rahmen der jeweiligen Erlaubnis.
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset- § 40c
zes Tabakwaren des steuerrechtlich freien Ver- Erstellen des vereinfachten
kehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus elektronischen Verwaltungsdokuments
beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und (1) Sollen Tabakwaren des steuerrechtlich freien
Art sowie des zertifizierten Empfängers der Tabak- Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-
waren nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu gebiet befördert werden
beantragen. Das Hauptzollamt kann weitere Anga-
ben oder Aufzeichnungen über die im Rahmen der 1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit- 2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
gliedstaaten versandten Tabakwaren verlangen, durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
wenn diese Angaben oder diese Aufzeichnungen erfolgt,
zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Für die Er- vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
laubnis gilt Absatz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die bean- tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
tragte Menge, den angegebenen Empfänger sowie Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
auf eine Beförderung und auf einen bestimmten benem Datensatz zu übermitteln.
Zeitraum zu beschränken ist. Eine Erlaubnis als
zertifizierter Versender im Einzelfall kann auch Pri- (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
vatpersonen erteilt werden, die Tabakwaren ver- des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo-
senden wollen, deren Beförderung nicht unter kuments gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.
§ 39 oder unter § 23d des Gesetzes fällt. (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
§ 40b Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Tabakwaren aus anderen Mitgliedstaaten.
Teilnahme am EDV-gestützten
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Aus-
Beförderungs- und Kontrollsystem;
druck des vereinfachten elektronischen Verwal-
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
tungsdokuments vom Beförderer mitzuführen.
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver- (4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset- des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen vorzuführen.
Personen, die für Beförderungen von Tabakwaren
des steuerrechtlich freien Verkehrs das verein- (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
fachte elektronische Verwaltungsdokument ver- zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
wenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach- Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
richten über das EDV-gestützte Beförderungs- und fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
Kontrollsystem nach § 23c Absatz 1 des Gesetzes ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
austauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll- ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
direktion in der Verfahrensanweisung für den Fall, ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon- den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-
trollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus- tergeleitet.
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im § 40d
Übrigen gilt § 16. Änderung
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende des Bestimmungsorts
Beförderungen von Tabakwaren des steuerrecht- bei Verwendung des vereinfachten
lich freien Verkehrs zwischen den Gebieten von elektronischen Verwaltungsdokuments
mehreren Mitgliedstaaten kann das Bundesminis- (1) Während der Beförderung der Tabakwaren
terium der Finanzen mit weiteren von den Beförde- kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-
rungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun- ort ändern, und zwar
gen schließen, um vereinfachte Verfahren für die 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
Beförderung festzulegen. Dabei können auch Aus- ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
nahmen für die verpflichtende Verwendung eines trieben wird, oder
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments vorgesehen werden. 2. in den Abgangsort.
(3) Für die Beförderung von Tabakwaren des Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Haupt- wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
zollamt auf Antrag und im Benehmen mit den der Tabakwaren ablehnt.
zuständigen Steuerbehörden der betroffenen Mit- (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
gliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die Be- des Empfängers von Tabakwaren gilt § 21 Ab-
förderung, auch unter Verzicht auf die Verwendung satz 2, 3 und 6 entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3615
§ 40e (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
Eingangsmeldung bei des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
Verwendung des vereinfachten rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
elektronischen Verwaltungsdokuments gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür,
(1) Nach der Aufnahme der Tabakwaren, auch dass
von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang
erfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte 1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung Verbrauchsteuer entrichtet hat,
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll- 2. der zertifizierte Empfänger die Tabakwaren in
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf ein Steuerlager aufgenommen hat oder
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine 3. die Tabakwaren von der Verbrauchsteuer befreit
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem sind.
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
Verbringenlassen von Tabakwaren in das Steuer- § 40h
gebiet steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so-
fern die Tabakwaren nach § 23 Absatz 1 Satz 4 des Unregelmäßigkeiten
Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang während der Beförderung von
genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp- Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern. derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Ta-
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein- bakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.“
gangsmeldung gilt § 22 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent- 43. Nach § 40h wird folgender Abschnitt eingefügt:
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei- „Abschnitt 13a
lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des Zu § 23g des Gesetzes“.
Nachweises, dass 44. Folgender § 40i wird eingefügt:
1. die Tabakwaren in ein Steuerlager aufgenom- „§ 40i
men wurden, Steuererklärung; Kleinbetragsregelung
2. die Steuererklärung für die Tabakwaren abgege- (1) Die Steuererklärung nach § 23g Absatz 1
ben wurde oder bis 3 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an- nem Vordruck abzugeben.
schließt. (2) Für die Überprüfung der Steuererklärung und
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen die Kleinbetragsregelung gelten § 36 Absatz 2 und
des Hauptzollamts die Tabakwaren unverändert § 53 entsprechend.“
vorzuführen. 45. Der bisherige Wortlaut in § 43 wird Absatz 1 und
(4) Unbeschadet des § 40h gilt die Eingangs- folgender Absatz 2 wird angefügt:
meldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung „(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt
der Tabakwaren beendet wurde. § 36 Absatz 2 entsprechend.“
46. Dem § 44 Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
§ 40f
„Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36
Beförderung im Ausfallverfahren
Absatz 2 entsprechend.“
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
47. § 45 wird wie folgt geändert:
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
somit nicht angewendet werden, gelten für das aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
Ausfallverfahren die §§ 25, 27 und 28 entspre- strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 5
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach Absatz 2)“ gestrichen.
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen-
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
den.
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
Nummern 1 und 2.
§ 40g
cc) Folgender Satz wird angefügt:
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung „Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuer-
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen lagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Num-
§ 40e Absatz 4 oder § 40f in Verbindung mit § 28 mer 1 und 2 vorgelegt werden.“
Absatz 1 vor, so bestätigt das für den zertifizierten
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung, aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be- strichen und werden die Wörter „weitere An-
legt ist, dass die Tabakwaren den angegebenen gabe zu machen, wenn diese zur Sicherung“
Bestimmungsort erreicht haben. durch die Wörter „weitere Angaben zu ma-
3616 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
chen oder zusätzliche Unterlagen vorzule- aa) In Satz 1 wird das Wort „Person“ durch das
gen, wenn diese Angaben oder diese Unter- Wort „Personen“ ersetzt und werden die
lagen zur Sicherung“ ersetzt. Wörter „Satz 2“ gestrichen und wird das
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- Wort „zuständigen“ gestrichen.
chen. bb) in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
48. § 46 wird wie folgt geändert: chen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 53. In § 52 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen. 54. In § 53 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach 55. § 60 wird wie folgt geändert:
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
setzt. aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) Nummer 14 wird Nummer 1 und wie folgt
„(3) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die geändert:
Änderung von Verhältnissen, das Erlöschen der aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 1, auch
Erlaubnis, das Belegheft und die Buchführung in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2“
sowie die Bestandsaufnahme gelten die §§ 7a, werden durch die Wörter „§ 5 Ab-
8, 9, 10 und 12 entsprechend.“ satz 2 Satz 1, auch in Verbindung
49. § 47 wird wie folgt geändert: mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ bbb) Nach den Wörtern „§ 25 Absatz 3
gestrichen. Satz 1,“ werden die Wörter „auch in
Verbindung mit § 40f Satz 1,“ einge-
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
fügt.
„Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt
ccc) Die Wörter „§ 27 Absatz 2 Satz 1,
§ 36 Absatz 2 entsprechend.“
§ 28 Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 2
50. § 48 wird wie folgt geändert: Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 27
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Ab- Absatz 2 Satz 1 oder § 28 Absatz 2
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Gesetzes Satz 1“ ersetzt.
und § 32 Absatz 3 des Gesetzes“ durch die cc) Nummer 15 wird Nummer 2 und wie folgt
Wörter „§ 32 Absatz 1 oder 2, jeweils in Verbin- geändert:
dung mit Absatz 3 des Gesetzes, und § 32 Ab-
aaa) Die Wörter „§ 5 Absatz 3 Satz 2
satz 4 des Gesetzes“ ersetzt.
oder 3, jeweils auch in Verbindung
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: mit § 8 Absatz 2 Satz 2“ werden
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 32 Absatz 1 durch die Wörter „§ 5 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Ab- oder 3, jeweils auch in Verbindung
satz 1 und 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird mit § 8 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wird bbb) Nach der Angabe „§ 25“ werden die
der Klammerzusatz „(§ 5 Absatz 2)“ gestri- Wörter „Absatz 3 Satz 3“ eingefügt.
chen.
ccc) Nach den Wörtern „auch in Verbin-
bb) Folgender Satz wird angefügt: dung mit § 27 Absatz 4,“ werden die
„Für die Überprüfung der Erlass-/Erstat- Wörter „entgegen § 27 Absatz 2
tungsanmeldung gilt § 36 Absatz 2 entspre- Satz 3“ eingefügt.
chend.“ dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern „3. entgegen
„von mindestens 10 Euro“ die Wörter „je Er- a) § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1
lass-/Erstattungsanmeldung“ eingefügt. oder 2 oder Absatz 5, jeweils auch
51. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert: in Verbindung mit § 13 Absatz 7,
a) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 32 Absatz 4 § 14 Absatz 6, § 37 Absatz 2 Satz 1,
des Gesetzes“ durch die Wörter „nach § 32 Ab- § 40 Absatz 7, § 40a Absatz 7 oder
satz 5 des Gesetzes“ ersetzt. § 46 Absatz 3,
b) In Nummer 1 werden die Wörter „0,15 Euro“ b) § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
durch die Wörter „0,40 Euro“ ersetzt. dung mit § 13 Absatz 7, § 14 Ab-
satz 6 oder § 37 Absatz 2 Satz 1,
c) In Nummer 2 werden die Wörter „0,30 Euro“
durch die Wörter „0,58 Euro“ ersetzt. c) § 11 Satz 1 oder § 30 Absatz 2, je-
weils auch in Verbindung mit § 40h,
52. § 51 wird wie folgt geändert:
d) § 12 Absatz 1 Satz 3, auch in Ver-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ bindung mit § 32 Absatz 8, § 37 Ab-
gestrichen. satz 2 Satz 2 zweiter Halbsatz oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: § 46 Absatz 3,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3617
e) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver- oo) Nummer 18 wird Nummer 13 und es wer-
bindung mit § 27 Absatz 4 oder den nach den Wörtern „§ 25 Absatz 7
§ 40f Satz 1, Satz 1 oder 2“ das Komma durch das Wort
f) § 40 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver- „oder“ ersetzt und nach den Wörtern „§ 27
bindung mit § 40 Absatz 5 Satz 3, Absatz 2 Satz 5“ ein Komma und die Wör-
oder ter „jeweils auch in Verbindung mit § 40f
Satz 1“ eingefügt.
g) § 40a Absatz 4 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit § 40a Absatz 5 Satz 3, pp) Die Nummern 20 bis 23 werden die Num-
mern 14 bis 17.
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig erstat- aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
tet,“. bb) Nummer 2 wird Nummer 1 und nach dem
ee) Die Nummern 4 bis 7 werden aufgehoben. Wort „angibt“ wird das Komma durch das
Wort „oder“ ersetzt.
ff) Nummer 9 wird Nummer 4 und es werden
nach den Wörtern „§ 14 Absatz 5 Satz 1 cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
oder 3“ ein Komma sowie die Wörter „§ 40 dd) Nummer 4 wird Nummer 2.
Absatz 6 Satz 1 oder 3 oder § 40a Absatz 6
56. § 61 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 oder 3“ eingefügt.
„§ 61
gg) Nummer 19 wird Nummer 5.
Übergangsregelungen
hh) Nummer 8 wird Nummer 6.
Für Beförderungen von Tabakwaren des steuer-
ii) Nummer 10 wird Nummer 7 und wie folgt rechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere
geändert: oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem
aaa) Nach dem Wort „entgegen“ werden 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese
die Wörter „§ 17 Absatz 1, § 20 Ab- Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden
satz 2, § 21 Absatz 2, auch in Verbin- Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“
dung mit § 40d Absatz 2,“ eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern „§ 22 Absatz 1 Artikel 2
Satz 1“ werden die Wörter „oder Ab- Änderung der Schaumwein-
satz 3 Satz 1“ eingefügt. und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
ccc) Die Wörter „Absatz 3 Satz 3 oder“ Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
und „Absatz 2 Satz 3 oder“ werden ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302),
gestrichen. die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Au-
gust 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird
ddd) Die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 2“
wie folgt geändert:
werden durch die Wörter „jeweils
auch in Verbindung mit § 40f Satz 1, 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
entgegen § 40c Absatz 1 oder § 40e a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. eingefügt:
jj) Nummer 11 wird Nummer 8 und es werden „§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“.
die Wörter „§ 40 Absatz 2 Satz 3 oder Ab-
b) Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt ge-
satz 5 Satz 1 ein Dokument, eine Beschei-
fasst:
nigung oder eine Ausfertigung“ durch die
Wörter „§ 40c Absatz 3 Satz 1 oder 3 ein „Abschnitt 3
Dokument, eine Bescheinigung, eine Aus- Zu den §§ 2, 4, 5
fertigung, den eindeutigen Referenzcode und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.
oder einen Ausdruck“ ersetzt.
c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe
kk) Nummer 12 wird Nummer 9 und es werden eingefügt:
nach den Wörtern „§ 24 Absatz 6 Satz 1“
„§ 6a Überprüfung der Erlaubnis“.
das Komma gestrichen und die Wörter
„oder § 40c Absatz 4“ eingefügt. d) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
ll) Nummer 13 wird Nummer 10. „§ 10 Vollständige Zerstörung; unwiederbring-
licher Gesamt- oder Teilverlust und Ver-
mm) Nummer 16 wird Nummer 11 und nach nichtung“.
dem Wort „zurückschickt“ werden die
Wörter „oder nicht oder nicht rechtzeitig e) Die Angaben zu den §§ 15, 16, 20 und 26 wer-
zurücksendet“ eingefügt. den wie folgt gefasst:
nn) Nummer 17 wird Nummer 12 und es wer- „§ 15 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde-
den die Angabe „§ 27 Absatz 4,“ durch die rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver-
Wörter „§ 27 Absatz 4 oder § 40f Satz 1, fahren
entgegen“ und die Wörter „§ 40 Absatz 3 § 16 Erstellen des elektronischen Verwal-
Satz 1“ durch die Wörter „auch in Verbin- tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
dung mit § 40f Satz 1,“ ersetzt. tigen Referenzcodes
3618 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
§ 20 Änderung des Bestimmungsorts oder n) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
des Empfängers von Schaumwein bei „§ 40 Steuerentlastung bei der Beförderung
Verwendung des elektronischen Verwal- von Schaumwein des steuerrechtlich
tungsdokuments freien Verkehrs“.
§ 26 Änderung des Bestimmungsorts oder o) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge-
des Empfängers von Schaumwein im fasst:
Ausfallverfahren“.
„Abschnitt 20
f) Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt ge-
(weggefallen)“.
fasst:
p) Die Angaben zu den §§ 42 und 45 werden wie
„Abschnitt 8
folgt gefasst:
Zu den §§ 13 und 14
„§ 42 (weggefallen)
Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
§ 45 (weggefallen)“.
g) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe
eingefügt: q) Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt ge-
fasst:
„§ 30a Herstellung von Schaumwein außerhalb
eines Steuerlagers“. „Abschnitt 22
h) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt ge- Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.
fasst: r) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 11 „§ 50 Verfahren für die Beförderung von Wein
Zu § 18 des Gesetzes“. unter Steueraussetzung in andere, aus
anderen oder über andere Mitgliedstaa-
i) Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt ge- ten“.
fasst:
s) Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt ge-
„Abschnitt 13 fasst:
Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“. „Abschnitt 23
j) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: Zu § 33 des Gesetzes“.
„§ 34 Zertifizierter Empfänger“. t) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
k) Nach der Angabe zu § 34 werden folgende An- „§ 51 Zertifizierter Empfänger“.
gaben eingefügt: u) Nach der Angabe zu § 51 werden die folgenden
„§ 34a Zertifizierter Versender Angaben eingefügt:
§ 34b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde- „§ 51a Zertifizierter Versender
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver- § 51b Verfahren für die Beförderung von Wein
fahren und vereinfachte Verfahren des steuerrechtlich freien Verkehrs in
§ 34c Erstellen des vereinfachten elektroni- andere, aus anderen oder über andere
schen Verwaltungsdokuments Mitgliedstaaten“.
§ 34d Änderung des Bestimmungsorts bei v) Die Angabe zu § 52 wird wie folgt gefasst:
Verwendung des vereinfachten elektro- „§ 52 Versandhandel“.
nischen Verwaltungsdokuments
2. § 1 wird wie folgt geändert:
§ 34e Eingangsmeldung bei Verwendung des
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn
vereinfachten elektronischen Verwal-
dieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“
tungsdokuments
gestrichen.
§ 34f Beförderung im Ausfallverfahren
b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
§ 34g Ersatznachweise für die Beendigung der
„1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
Beförderung“.
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
l) Die Angaben zu den §§ 35 bis 37 werden wie vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
folgt gefasst: Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
„§ 35 (weggefallen) auf die EDV-gestützten Verfahren für die
Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Wa-
§ 36 Versandhandel ren unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
§ 37 Unregelmäßigkeiten während der Beför- 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
derung von Schaumwein des steuer- Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
rechtlich freien Verkehrs“. (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
m) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
eingefügt: sung;“.
„Abschnitt 15a c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
derungen“ durch die Wörter „die an der Beför-
Zu § 22b des Gesetzes derung von Schaumwein“ ersetzt und werden
§ 37a Steueranmeldung; Kleinbetragsrege- nach den Wörtern „unter Steueraussetzung“
lung“. die Wörter „oder an Lieferungen von Schaum-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3619
wein zu gewerblichen Zwecken nach § 20 des in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
Gesetzes“ eingefügt. sitz hat, und
d) Die Nummern 5 bis 8 werden wie folgt gefasst: 2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
„5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs- des Steuergebiets betrieben werden, oder für
dokument: Entwurf des vereinfachten elek- Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
tronischen Verwaltungsdokuments nach das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
mit einem eindeutigen Referenzcode verse- mals steuerlich in Erscheinung treten.“
hen ist; 4. Die Angabe zu Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
6. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu Be- „Abschnitt 3
ginn, während oder nach der Beendigung
der Beförderung von Schaumwein unter Zu den §§ 2, 4, 5 und 14 Absatz 3 des Gesetzes“.
Steueraussetzung oder zu Beginn, während 5. § 3 wird wie folgt geändert:
oder nach der Lieferung von Schaumwein zu
gewerblichen Zwecken nach § 20 des Ge- a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 4 des
setzes angewendet wird, wenn das EDV-ge- Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 4 des Ge-
stützte Beförderungs- und Kontrollsystem setzes“ ersetzt.
nicht zur Verfügung steht; b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll- chen und in Nummer 2 wird das Wort „Haupt-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU) zollamtbezirk“ durch das Wort „Hauptzollamts-
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem- bezirk“ ersetzt.
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung 6. § 4 wird wie folgt geändert:
von Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, strichen.
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
bb) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheri-
L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
gen Nummern 2 und 3 werden die Num-
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
mern 1 und 2.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert b) Absatz 2 wird aufgehoben.
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1
sung; wird wie folgt gefasst:
8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
kodex bestimmte Zollstelle;“.
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese
e) Folgende Nummer 9 wird angefügt: Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
„9. Delegierte Verordnung zum Unionszoll- des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
kodex: die Delegierte Verordnung (EU) sicht erforderlich erscheinen.“
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Wörter „der Absätze 1 und 3“ werden durch
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments die Wörter „der Absätze 1 und 2“ ersetzt.
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
rung von Bestimmungen des Zollkodex der 7. § 5 wird wie folgt geändert:
Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
chen.
S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver-
23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der waltungsvorschrift des Bundesministeriums
jeweils geltenden Fassung.“ der Finanzen“ gestrichen.
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
„§ 1a Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit setzt.
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Komma
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
das Wort „oder“ angefügt.
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
ser Verordnung c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je- d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „des § 4
weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be- Absatz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“
treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, ersetzt.
3620 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
8. § 6 wird wie folgt gefasst: 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
„§ 6 § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
des gerichtlichen Beschlusses und
Sicherheitsleistung
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher- Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
heitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab- schaftsregister anzumelden ist.
satz 1 Satz 4 des Gesetzes fest. Es überprüft regel-
mäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und passt (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
diese gegebenenfalls an. stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
(2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen, Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen; pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
§ 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“ lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
9. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
„§ 6a
umfasst, wird sie geändert.
Überprüfung der Erlaubnis
(4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an- und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel- nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es
des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
cker oder dem Nachlasspfleger,
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter-
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah- 2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
men werden innerhalb von drei Jahren nach der Inhaber oder
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
lung durchgeführt.“
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
10. § 7 wird wie folgt gefasst: rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
„§ 7 angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
Änderung von Verhältnissen gen.“
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll- 11. § 8 wird wie folgt gefasst:
amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung „§ 8
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än- Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
derungen gehören auch
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor- des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
schriften des Umwandlungsgesetzes,
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge- 2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
schäftsführenden Personen, 3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
Unternehmen die Verlegung des Unternehmens- der die Erlaubnis erteilt worden ist,
sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei- 4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
ligte sein Unternehmen betreibt, oder
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
4. die Auflösung des Unternehmens. satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder 6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
der Steuerlager oder der angeordneten Siche- fahrens mangels Masse oder
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
Hauptzollamts. 7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1 (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
gehören insbesondere deres bestimmen,
1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre- 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel- und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
lung, maßgeblichen Ereignis,
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In- 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
solvenzverfahrens, mit dem maßgeblichen Ereignis.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3621
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num- Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvoll- für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
strecker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordne- mung bis zum Fristablauf weiter.“
ten Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem
12. § 9 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis
schriftlich mit, dass das Steuerlager bis zu seinem a) In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
endgültigen Übergang auf einen anderen Inhaber jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
oder bis zur Abwicklung des Unternehmens fortge- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
führt wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnach- gestrichen und wird nach den Wörtern „insbe-
folger, den Testamentsvollstrecker, den Nachlass- sondere die Entnahmen in den“ das Wort „steu-
pfleger, die Liquidatoren oder den Insolvenzver- errechtlich“ eingefügt.
walter bis spätestens zum Ablauf einer vom Haupt-
zollamt festzusetzenden angemessenen Frist fort. 13. § 10 wird wie folgt geändert:
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er- „§ 10
laubnis beantragt von
Vollständige
1. den Erben, Zerstörung; unwiederbringlicher
2. dem neuen Erlaubnisinhaber, Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“.
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„vollständig zerstört worden oder“ die Wörter
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe- „vollständig oder teilweise“ eingefügt und wer-
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die den die Wörter „der Hersteller ohne Erlaubnis
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde, nach § 5 oder“ gestrichen und wird das Wort
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die „zuständigen“ gestrichen.
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub-
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen Vernichtung von Schaumwein“ die Wörter
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt „nach § 23 Absatz 2 Nummer 4 des Geset-
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll- zes“ eingefügt und werden die Wörter „Her-
amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen- steller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem“
dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver- gestrichen.
zichtet werden. bb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt „zuständige“ gestrichen.
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu- „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
erlager verzichtet wird, sichtigte Zerstörung von Schaumwein nach § 14
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes entsprechend.
Erlaubnis erteilt wird. Die Anzeige der beabsichtigten Zerstörung ist
in den Fällen, in denen der Schaumwein unter
(6) Schaumwein, der sich zum Zeitpunkt des Er-
Steueraussetzung befördert wird, durch den
löschens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
Versender abzugeben. Sofern die vorgelegten
det, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den
Nachweise anerkannt werden, wird die nach
steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die
§ 18 für die Beförderung geleistete Sicherheit
Bestände haben unverzüglich nach der Überfüh-
freigegeben.“
rung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem 14. § 11 wird wie folgt geändert:
Vordruck abzugeben: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5 aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
und 6 der Steuerlagerinhaber, strichen.
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass- chen.
pfleger, cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung strichen.
der Testamentsvollstrecker und b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
c) im Übrigen die Erben, gestrichen.
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
Liquidatoren und „zuständigen“ gestrichen.
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In- d) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
solvenzverwalter. chen.
3622 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
15. § 12 wird wie folgt geändert: 16. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab- aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes)“ satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 „nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
Nummer 1 des Gesetzes“ ersetzt und wird und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen
das Wort „zuständige“ gestrichen und wird und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri- gestrichen.
chen. bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und in der neuen Num-
Nummern 1 und 2. mer 1 wird das Wort „und“ durch das Wort
„oder“ ersetzt und wird der Klammerzusatz
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(§ 3 Nummer 9 des Gesetzes)“ durch den
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Klammerzusatz „(§ 3 Nummer 11 des Ge-
setzes)“ ersetzt.
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
zur Sicherung des Steueraufkommens oder „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
für die Steueraufsicht erforderlich erschei- Antragsteller weitere Angaben zu machen
nen.“ oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- zur Sicherung des Steueraufkommens oder
chen. für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: nen.“
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen. chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
waltungsvorschrift des Bundesministeriums aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
der Finanzen“ gestrichen. chen.
cc) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
Satz 2 gilt“ durch die Wörter „§ 6 Satz 2 und waltungsvorschrift des Bundesministeriums
§ 18 gelten“ ersetzt. der Finanzen“ gestrichen.
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
setzt. setzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die rungsverordnung oder aus einem Zolllager
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre- satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
chend.“ rungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 6 Ab- zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes)“ setzt.
durch die Wörter „nach § 6 Absatz 1 Satz 1 bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
Nummer 2 des Gesetzes“ ersetzt und wird amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer- Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
den die Wörter „bei dem“ durch das Wort nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
„beim“ ersetzt sowie wird der Klammerzu-
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
satz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
chen.
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher-
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
heit“ die Wörter „für die Steuer“ eingefügt.
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
dd) Satz 5 wird aufgehoben. chend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3623
17. § 14 wird wie folgt geändert: das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „mit Arti- den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
kel 13 der Systemrichtlinie“ durch die Wörter benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
„mit Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt. kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2. c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(6) Wird Schaumwein, der nach den Absät-
zen 1 bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
Nummer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steueraus- druck des vom zuständigen Hauptzollamt
setzung empfangen wurde, an Dritte abgege- übermittelten elektronischen Verwaltungs-
ben, entsteht die Steuer nach § 14 Absatz 1 dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
des Gesetzes. Steuerschuldner ist neben der tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
Person, die den Schaumwein an Dritte abgege- nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter
ben hat, die Person, die diesen in Empfang „und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt.
genommen hat. Der Steuerschuldner hat unver- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
züglich eine Steueranmeldung beim zuständi- „Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
gen Hauptzollamt abzugeben. Für die Steueran- Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
meldung gilt § 30 entsprechend. Die Steuer ist dokuments oder jedes anderen Handelspa-
sofort fällig. Mehrere Steuerschuldner sind Ge- piers verlangen.“
samtschuldner.“
e) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
18. § 15 wird wie folgt geändert: gestrichen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„§ 15 aa) In Satz 1 werden die Wörter „für diesen zu-
Teilnahme am ständige“ gestrichen.
EDV-gestützten Beförderungs- bb) In Satz 3 wird zweimal das Wort „zuständi-
und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“. gen“ gestrichen.
b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch 20. § 19 wird wie folgt geändert:
die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 9
inhaber als Versender oder der registrierte
Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
Versender“ durch die Wörter „der Versender“
§ 9 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: strichen und werden die Wörter „nach amtlich
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll- verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
system nicht zur Verfügung steht, die Voraus- b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
setzungen und Rahmenbedingungen für die In- gestrichen.
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
21. § 20 wird wie folgt geändert:
d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
„§ 20
19. § 16 wird wie folgt geändert:
Änderung des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Bestimmungsorts oder des
„§ 16 Empfängers von Schaumwein bei Verwendung
Erstellen des des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
elektronischen Verwaltungsdokuments; b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“. „Während der Beförderung des Schaumweins
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: unter Steueraussetzung kann der Versender
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „Gemein- den Bestimmungsort oder den Empfänger des
schaft verlässt“ durch die Wörter „Union Schaumweins ändern und einen anderen zu-
verlässt oder in das externe Versandverfah- lässigen Bestimmungsort oder einen anderen
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions- Empfänger angeben (§ 10 Absatz 1, § 11 Ab-
zollkodex überführt wird, sofern dies nach satz 1 Nummer 1 und § 12 Absatz 1 des Geset-
Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord- zes).“
nung zum Unionszollkodex vorgesehen ist“ c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
ersetzt. „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
bb) Im Satzteil nach Nummer 3 werden die Wör- oder des Empfängers des Schaumweins hat
ter „der Steuerlagerinhaber als Versender der Versender dem Hauptzollamt unter Verwen-
oder der registrierte Versender“ durch die dung des EDV-gestützten Beförderungs- und
Wörter „der Versender“ ersetzt und wird Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen
3624 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
der EMCS-Durchführungsverordnung vorge- „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
schriebenen Datensatz zu übermitteln.“ ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ und wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
gestrichen. g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
22. § 21 wird wie folgt geändert: „(8) Darf Schaumwein das Zollgebiet der Eu-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ropäischen Union nicht verlassen, so erstellt das
Hauptzollamt eine Meldung auf der Grundlage
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
der von der Ausgangszollstelle übermittelten In-
strichen und werden die Wörter „nach amt-
formationen. Das Hauptzollamt erstellt auch
lich vorgeschriebenem“ durch die Wörter
eine Meldung, wenn Teilmengen das Zollgebiet
„mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-
der Europäischen Union nicht verlassen dürfen.
Durchführungsverordnung vorgeschriebe-
Das Hauptzollamt übermittelt die Meldung über
nen“ ersetzt.
die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuerlager-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- inhaber als Versender im Steuergebiet oder
chen. an den registrierten Versender im Steuergebiet.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ Meldungen über die nicht erfolgte Ausfuhr,
gestrichen. die von den zuständigen Behörden eines ande-
ren Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden
c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
durch das Hauptzollamt an den Versender im
chen.
Steuergebiet weitergeleitet. Nach Eingang der
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert: Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr annul-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: liert der Versender das elektronische Verwal-
tungsdokument, wenn die Beförderung noch
„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
lage der von der Ausgangszollstelle über-
begonnen, ändert der Versender den Bestim-
mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
mungsort oder den Empfänger des Schaum-
fuhrmeldung, mit der
weins.“
1. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 1
des Gesetzes bestätigt wird, dass der 23. § 22 wird wie folgt geändert:
Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
der Europäischen Union verlassen hat, chen.
oder
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. in den Fällen des § 12 Absatz 1 Nummer 2
des Gesetzes bestätigt wird, dass der aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti-
Schaumwein in das externe Versand- kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver-
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
Unionszollkodex überführt wurde, sofern ren durchgeführt wird“ durch die Wörter
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele- „nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c
gierten Verordnung zum Unionszollkodex und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus-
vorgesehen war.“ fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und
wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
Wörter „Satz 1“ ersetzt. bb) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„nach Artikel 285a Absatz 1a der Zollko-
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
dex-Durchführungsverordnung“ durch die
chen und werden die Wörter „an den Steu-
Wörter „nach Artikel 182 des Unionszollko-
erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
dex“ ersetzt.
biet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet“ durch die Wörter „den Ver- cc) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Flugzeu-
sender im Steuergebiet“ ersetzt und wird gen“ durch das Wort „Luftfahrzeugen“ er-
das Wort „zuständigen“ gestrichen. setzt.
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über- c) Absatz 3 wird aufgehoben.
mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch
24. § 23 wird wie folgt geändert:
das zuständige Hauptzollamt“ eingefügt
und werden die Wörter „von dem zuständi- a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
gen Hauptzollamt“ gestrichen. „(§ 23a Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wör-
ter „nach § 23a Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
e) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
und werden die Wörter „der Steuerlagerinhaber
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
als Versender aus seinem Steuerlager im Steu-
werden nach den Wörtern „nicht verlassen hat“
ergebiet oder der registrierte Versender vom Ort
die Wörter „oder nicht in das externe Versand-
der Einfuhr im Steuergebiet“ durch die Wörter
verfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions-
„der Versender im Steuergebiet“ ersetzt.
zollkodex überführt wurde, sofern dies nach Ar-
tikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Do-
zum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge- kument“ die Wörter „vor Beginn der Beförde-
fügt. rung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3625
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung oder die
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- eindeutige Kennung des Ausfalldokuments der
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ausgangszollstelle vor. Die Angaben des Aus-
Absatz 2)“ gestrichen. falldokuments müssen den Angaben der Aus-
fuhrmeldung für den angemeldeten Schaum-
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge- wein entsprechen.“
strichen.
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: gestrichen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- g) In Absatz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 chen.
Absatz 2)“ gestrichen.
h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen. aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
cc) In Satz 4 wird das Wort „zurückzuschicken“
durch das Wort „zurückzusenden“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Schaum-
weins“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt
dd) In Satz 5 wird das Wort „zurückgeschickte“ und wird nach dem Wort „diesem“ das Wort
durch das Wort „zurückgesandte“ ersetzt. „unverzüglich“ eingefügt.
e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
„verwendet werden. Der Versender hat diese“ Wort „Nachweis“ ersetzt.
gestrichen und werden die Wörter „zu kenn-
zeichnen“ durch die Wörter „verwendet werden“ 26. § 25 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- ersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-
strichen. rung“ durch die Wörter „die Beförderung“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- ersetzt und wird das Wort „wurde“ durch das
chen. Wort „hat“ ersetzt.
25. § 24 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „An-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager- nullierungsdokument“ die Wörter „vor Beginn
inhaber als Versender oder der registrierte der Beförderung“ eingefügt.
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ 27. § 26 wird wie folgt geändert:
ersetzt und werden nach den Wörtern „nach a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
„gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver- „§ 26
ordnung“ eingefügt. Änderung des
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Bestimmungsorts oder des Empfängers
von Schaumwein im Ausfallverfahren“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen. b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
erlagerinhaber als Versender oder der regis-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll- trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-
verwaltung veranlassten“ durch die Wörter sender“ ersetzt und werden nach dem Wort
„durch das Informationstechnikzentrum „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
Bund veröffentlichten“ ersetzt. fänger des Schaumweins“ eingefügt und nach
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: den Wörtern „amtlich vorgeschriebenem Vor-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall- druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 2
dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be- der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
förderung“ eingefügt. fügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „für ihn zustän- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
digen“ gestrichen und werden die Wörter aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
„zu übermitteln“ durch das Wort „vorzule- hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
gen“ ersetzt. Bestimmungsorts oder des Empfängers
d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird das Wort des Schaumweins hat der Versender“ er-
„zuständigen“ gestrichen. setzt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
fügt: strichen und werden die Wörter „zu übermit-
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge-
setzes oder des Ausgangs von Schaumwein in cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemricht- Wörter „die Beförderung bereits mit einem
linie aufgeführten Gebiete händigt der Versen- Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
der dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte Ausfer- d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
tigung des Ausfalldokuments aus. Der Anmelder gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-
3626 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers § 21 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel-
des Schaumweins“ eingefügt. dung nach § 21 Absatz 8“ eingefügt.
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim- 29. § 28 wird wie folgt gefasst:
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
„§ 28
des Schaumweins“ eingefügt und wird das Wort
„Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ er- Ersatznachweise für
setzt. die Beendigung der Beförderung
28. § 27 wird wie folgt geändert: (1) Liegt kein Nachweis nach § 21 Absatz 6 vor,
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vor- bestätigt das für den Empfänger zuständige
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3 der
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
EMCS-Durchführungsverordnung“ eingefügt.
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: meldung nach § 27 vorliegt, die Beendigung der
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangsdo- Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
kument“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt. einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
der Schaumwein
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
fänger zuständige“ gestrichen. 1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat
oder
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
chen. 2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
Union verlassen hat oder in das externe Ver-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
durch das Wort „Union“ ersetzt sowie nach nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
den Wörtern „verlassen hat“ die Wörter ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
„oder in das externe Versandverfahren nach
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
überführt wurde, sofern dies nach Artikel 189
fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
Absatz 4 der Delegierten Verordnung zum
gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
Unionszollkodex vorgesehen war“ einge-
dem der Empfänger den Empfang des Schaum-
fügt.
weins bestätigt. Als hinreichender Ersatznachweis
bb) In Satz 5 wird das Wort „zuständige“ gestri- nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere ein
chen. Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der bestätigt,
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- dass der Schaumwein das Verbrauchsteuergebiet
fügt: der Europäischen Union verlassen hat oder in das
externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
„(4a) Darf Schaumwein in den Fällen des § 12 des Unionszollkodex überführt wurde, sofern dies
Absatz 1 des Gesetzes oder des Ausgangs von nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verord-
Schaumwein in eines der in Artikel 4 Absatz 2 nung zum Unionszollkodex vorgesehen war.“
der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete das
Zollgebiet der Europäischen Union nicht ver- 30. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
lassen, so erstellt das Hauptzollamt ein Ausfall- „Abschnitt 8
dokument auf der Grundlage der von der Aus-
gangszollstelle übermittelten Informationen. Das Zu den §§ 13 und 14 Absatz 3 und 4 des Gesetzes“.
Hauptzollamt erstellt auch ein Ausfalldokument, 31. § 29 wird wie folgt geändert:
wenn Teilmengen das Zollgebiet der Euro-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
päischen Union nicht verlassen dürfen. Das
Hauptzollamt übermittelt das Ausfalldokument „(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet
über die nicht erfolgte Ausfuhr an den Steuer- Abweichungen festgestellt, entscheidet das
lagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung
an den registrierten Versender im Steuergebiet. von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-
Ausfalldokumente über die nicht erfolgte Aus- mengen bis zu 0,5 Prozent als auf Grund der
fuhr, die von den zuständigen Behörden eines Beschaffenheit des Schaumweins als unwieder-
anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, wer- bringlich verloren gegangen ansehen, sofern es
den an den Versender im Steuergebiet von dem sich nicht um Schaumwein in Fertigpackungen
Hauptzollamt weitergeleitet. Nach Eingang des handelt.“
Ausfalldokuments annulliert der Versender das b) In Absatz 2 werden die Wörter „in den Fällen
Ausfalldokument, wenn die Beförderung noch des § 23“ durch die Wörter „in den Fällen des
nicht begonnen hat. Hat die Beförderung bereits § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 4“ er-
begonnen, ändert der Versender den Bestim- setzt und werden die Wörter „der Steuerlager-
mungsort oder den Empfänger des Schaum- inhaber als Versender oder der registrierte
weins nach amtlich vorgeschriebenem Vor- Versender“ durch die Wörter „der Versender“
druck.“ ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach satz 2)“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3627
c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder- 34. In § 31 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“ 35. Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
eingefügt.
„Abschnitt 11
32. § 30 wird wie folgt geändert:
Zu § 18 des Gesetzes“.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
36. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“ das
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer- Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und
anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der werden die Wörter „des § 18 Absatz 3 des Ge-
Überprüfung richten sich nach den Umständen setzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt.
des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
fungskriterien, die von der Generalzolldirektion b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset- vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be- 37. § 33 wird wie folgt geändert:
steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und es
gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von werden die Wörter „befördert wird (§ 20 des Ge-
dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu- setzes)“ durch die Wörter „geliefert wird (§§ 20
sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit- bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.
lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
der Abgabenordnung entsprechend.“ b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
33. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „(2) Die Weitergabe von Schaumwein, auch
wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig
„§ 30a
von der verbrachten Menge nicht als Eigenbe-
Herstellung von darf nach § 19 des Gesetzes.“
Schaumwein außerhalb eines Steuerlagers
38. Die Angabe zu Abschnitt 13 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer Schaumwein ohne Erlaubnis als Steuer-
„Abschnitt 13
lagerinhaber zu gewerblichen Zwecken herstellt
oder herstellen will, hat dies vor dem geplanten Be- Zu den §§ 20 bis 20c des Gesetzes“.
triebsbeginn beim Hauptzollamt schriftlich in dop- 39. § 34 wird wie folgt gefasst:
pelter Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzuge-
„§ 34
ben:
Zertifizierter Empfänger
1. der Namen, der Geschäftssitz und die Rechts-
form des Unternehmens, (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 20a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz-
wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
amt,
gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im
3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
Herstellung in Litern. schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde- sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
pflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz- 1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben fangsorten und Angabe der Anschriften,
oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
2. eine Darstellung der Buchführung über den
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
Empfang und den Verbleib des Schaumweins.
lich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-
ben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Ver-
dadurch nicht beeinträchtigt werden. bringen oder Verbringenlassen von Schaumwein in
(2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her- das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 Absatz 1
gestellten Schaumwein Aufzeichnungen zu führen. Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. in Empfang genommen wurde.
Es kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn (2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
(3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
unverzüglich schriftlich anzuzeigen: Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an- Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten,
gegebenen Verhältnisse und wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt
2. die Einstellung des Betriebs. werden.
(4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel- tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1 zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü- fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah- ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
ren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
der Anmeldung durchgeführt.“ Sicherheit nach § 20a Absatz 3 des Gesetzes für
3628 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
die entstehende Steuer zu leisten. § 6 Satz 2 und Vor der Erteilung der Erlaubnis ist Sicherheit nach
§ 18 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit § 20a Absatz 4 des Gesetzes für die entstehende
Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord- Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis als zertifizierter
nung versehen werden. Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu- erteilt werden, die Schaumwein empfangen wollen,
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen dessen Beförderung nicht unter § 33 oder unter
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies § 36 fällt.“
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be- 40. Nach § 34 werden folgende §§ 34a bis 34g einge-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs- fügt:
ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten „§ 34a
Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
Beförderung eine anderslautende Entscheidung Zertifizierter Versender
des Hauptzollamts zugegangen ist. (1) Wer als zertifizierter Versender nach § 20b
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Schaum-
setzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur
bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er- gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im
laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider- Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber schriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag
sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
orten und Angabe der Anschriften,
nem Vordruck abgegeben hat,
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver-
2. die anfallende Sicherheit nach § 20a Absatz 3
sand und den Verbleib des Schaumweins.
des Gesetzes geleistet hat und
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
3. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder
dung mit § 15, teilnimmt.
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich- gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
tigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewil- Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
ligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf
als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt Ab- Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
satz 4 entsprechend. Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
(6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft den.
sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen einer (3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Schaumwein zu führen. Das Hauptzollamt kann zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
dazu Anordnungen treffen. Der Empfang des sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
Schaumweins ist vom zertifizierten Empfänger un- ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
verzüglich aufzuzeichnen. ben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände- nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er- (4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei-
(8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem
nach § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ge- Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn
setzes Schaumwein des steuerrechtlich freien der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt
Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im als genehmigt, wenn ihm nicht bis spätestens eine
Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Woche vor Beginn der Beförderung eine anders-
Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders lautende Entscheidung des Hauptzollamts zuge-
des Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem gangen ist.
Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für das (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
Verbringen oder Verbringenlassen von Schaum- setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
wein in das Steuergebiet, wenn dieser nach § 20 bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er-
Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
Steuergebiets in Empfang genommen wurde. Das rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie Auf- 1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
zeichnungen über den im Rahmen der Lieferung rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
zu gewerblichen Zwecken empfangenen Schaum- nem Vordruck abgegeben hat und
wein verlangen, wenn diese Angaben oder diese
Aufzeichnungen zur Sicherung des Steueraufkom- 2. an dem Verfahren nach § 34b, auch in Verbin-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er- dung mit § 15 teilnimmt.
scheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3 Satz 1 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der
und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Er- Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver-
laubnis auf die beantragte Menge, den angegebe- sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier-
nen Versender sowie auf eine Beförderung und auf ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre-
einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. chend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3629
(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft (3) Für die Beförderung von Schaumwein des
sowie Aufzeichnungen über den im Rahmen der steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Hauptzoll-
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit- amt auf Antrag und im Benehmen mit den zustän-
gliedstaaten versandten Schaumwein zu führen. digen Steuerbehörden der betroffenen Mitglied-
Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. staaten ein vereinfachtes Verfahren, auch unter
Der Versand des Schaumweins ist vom zertifizier- Verzicht auf die verpflichtende Verwendung eines
ten Versender unverzüglich aufzuzeichnen. vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku-
ments, zulassen. Die Zulassung erfolgt im Rahmen
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände- der jeweiligen Erlaubnis.
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. § 34c
(8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall Erstellen des vereinfachten
nach § 20b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset- elektronischen Verwaltungsdokuments
zes Schaumwein des steuerrechtlich freien Ver-
(1) Soll Schaumwein des steuerrechtlich freien
kehrs versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus
Verkehrs nach diesem Abschnitt aus dem Steuer-
beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und
gebiet befördert werden
Art sowie des zertifizierten Empfängers des
Schaumweins nach amtlich vorgeschriebenem 1. in einen anderen Mitgliedstaat oder
Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt kann 2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung
weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats
den im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen erfolgt,
Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
Schaumwein verlangen, wenn diese Angaben oder
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
lich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
benem Datensatz zu übermitteln.
die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-
gebenen Empfänger sowie auf eine Beförderung (2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf
und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän- des vereinfachten elektronischen Verwaltungs-
ken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender dokuments gilt § 16 Absatz 2 entsprechend.
im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt wer- (3) Während der Beförderung ist der eindeutige
den, die Schaumwein versenden wollen, dessen Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf
Beförderung nicht unter § 33 oder unter § 36 fällt. Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde-
rung von Schaumwein aus anderen Mitgliedstaa-
§ 34b ten. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist
ein Ausdruck des vereinfachten elektronischen
Teilnahme am EDV-gestützten Verwaltungsdokuments vom Beförderer mitzufüh-
Beförderungs- und Kontrollsystem; ren.
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen
(1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver- des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset- vorzuführen.
zungen und nach welchen Rahmenbedingungen (5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat-
Personen, die für Beförderungen von Schaumwein zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische
des steuerrechtlich freien Verkehrs das verein- Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
fachte elektronische Verwaltungsdokument ver- fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu-
wenden, mit den Zollbehörden elektronisch Nach- ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats
richten über das EDV-gestützte Beförderungs- und ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
Kontrollsystem nach § 20c Absatz 1 des Gesetzes ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an
austauschen. Des Weiteren legt die Generalzoll- den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet wei-
direktion in der Verfahrensanweisung für den Fall, tergeleitet.
dass das EDV-gestützte Beförderungs- und Kon-
trollsystem nicht zur Verfügung steht, die Voraus- § 34d
setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im Änderung
Übrigen gilt § 15. des Bestimmungsorts
bei Verwendung des vereinfachten
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be- elektronischen Verwaltungsdokuments
förderungen von Schaumwein des steuerrechtlich (1) Während der Beförderung des Schaumweins
freien Verkehrs kann das Bundesministerium der kann der zertifizierte Versender den Bestimmungs-
Finanzen mit weiteren von den Beförderungen be- ort ändern, und zwar
troffenen Mitgliedstaaten Vereinbarungen schlie-
ßen, um vereinfachte Verfahren festzulegen. Dabei 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
können auch Ausnahmen für die verpflichtende ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
Verwendung eines vereinfachten elektronischen trieben wird, oder
Verwaltungsdokuments vorgesehen werden. 2. in den Abgangsort.
3630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
des Schaumweins ablehnt. Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder wenn hinreichend belegt ist, dass der Schaumwein
des Empfängers von Schaumwein gilt § 20 Ab- den angegebenen Bestimmungsort erreicht hat.
satz 2, 3 und 6 entsprechend. (2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde-
§ 34e rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit-
Eingangsmeldung bei gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep-
Verwendung des vereinfachten tiert wird, als hinreichender Nachweis dafür, dass
elektronischen Verwaltungsdokuments 1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
(1) Nach der Aufnahme des Schaumweins, auch Verbrauchsteuer entrichtet hat,
von Teilmengen, an einem vom Erlaubnisumfang 2. der zertifizierte Empfänger den Schaumwein in
umfassten Bestimmungsort, hat der zertifizierte ein Steuerlager aufgenommen hat oder
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung 3. der Schaumwein von der Verbrauchsteuer be-
des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll- freit ist.“
systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine 41. § 35 wird aufgehoben.
Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem 42. Die §§ 36 und 37 werden wie folgt gefasst:
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder „§ 36
Verbringenlassen von Schaumwein in das Steuer-
gebiet, steht der Aufnahme nach Satz 1 gleich, so- Versandhandel
fern der Schaumwein nach § 20 Absatz 1 Satz 3 (1) Wer als Versandhändler nach § 21 Absatz 1
des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets in Emp- des Gesetzes Schaumwein an Privatpersonen im
fang genommen wurde. Das Hauptzollamt kann zur Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Vo-
Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp- raus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich
fängers die Frist nach Satz 1 verlängern. vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein- (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter
gangsmeldung gilt § 21 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent- Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald
sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei- 1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch
lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und
Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
Nachweises, dass 2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat.
1. der Schaumwein in ein Steuerlager aufgenom-
men wurde, Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Satz 2 und
§ 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf
2. die Schaumweinsteuer angemeldet wurde oder die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an- lange dadurch nicht gefährdet werden.
schließt. (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 21
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
des Hauptzollamts den Schaumwein unverändert er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
vorzuführen. zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
(4) Unbeschadet des § 37 gilt die Eingangsmel- dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
dung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
Beförderung des Schaumweins beendet wurde. in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
händler bei Benennung des Steuervertreters be-
§ 34f reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
Beförderung im Ausfallverfahren ständige Hauptzollamt über.
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt-
somit nicht angewendet werden, gelten für das lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
Ausfallverfahren die §§ 24, 26 und 27 entspre- Auf Verlangen des Hauptzollamts hat er weitere
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen- vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unter-
den. lagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
§ 34g
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
Ersatznachweise für tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
die Beendigung der Beförderung Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen eine Sicherheit nach § 21 Absatz 2 des Gesetzes
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach zu leisten. Für die Sicherheiten gelten § 6 Satz 2
§ 34e Absatz 4 oder § 34f in Verbindung mit § 27 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3631
die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe- cc) Nach Satz 3 werden folgende Sätze ange-
lange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub- fügt:
nis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der „Auf Antrag des Verwenders kann in den
Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Ge-
des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem setzes von einer Vergällung abgesehen wer-
Versandhändler schriftlich oder elektronisch be- den. Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwen-
kannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für dung kann im Rahmen einer Erlaubnis als
den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit
erteilt. dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2
(6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun- Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.“
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun- „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
gen nach § 21 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht Antragsteller weitere Angaben zu machen
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
Steuervertreter entsprechend. zur Sicherung des Steueraufkommens oder
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände- nen.“
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die chen.
Erlaubnis des Versandhändlers erlischt. Die nach 46. § 38a wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Versandhändlers erlischt, wenn die Erlaubnis des
Steuervertreters erlischt. aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
§ 37 bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
Unregelmäßigkeiten § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
während der Beförderung von setzt.
Schaumwein des steuerrechtlich freien Verkehrs
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie- gestrichen.
derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Schaumwein gelten § 10 Absatz 2 und § 29 ent-
sprechend.“ „(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
43. Nach § 37 wird folgende Angabe zu Abschnitt 15a der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
eingefügt: chend.“
„Abschnitt 15a 47. In § 38b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Satz 4
und Satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge-
Zu § 22b des Gesetzes“. strichen.
44. Nach der Angabe zu Abschnitt 15a wird folgender 48. § 38c wird wie folgt geändert:
§ 37a eingefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 37a aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die
Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung Wörter „empfangen und“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
(1) Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1
chen.
bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abzugeben. cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die
Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt.
(2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2
und § 31 entsprechend.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-
erten“ gestrichen und werden nach dem
45. § 38 wird wie folgt geändert: Wort „Schaumwein“ die Wörter „und
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Schaumwein, der sich in der steuerfreien
Verwendung befindet,“ eingefügt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
bb) In Satz 2 werden vor dem Wort „Arzneimit-
strichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
tel“ die Wörter „im Rahmen seiner Erlaub-
Absatz 2)“ gestrichen.
nis“ eingefügt und wird das Wort „verwen-
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die den“ durch das Wort „verarbeiten“ ersetzt
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die und wird das Wort „zuständigen“ gestri-
Nummern 1 und 2. chen.
3632 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen- (5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er- gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“
setzt. 52. In § 41 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri- chen.
chen. 53. Abschnitt 20 wird aufgehoben.
49. In § 38d wird das Wort „zuständige“ gestrichen. 54. § 43 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
50. § 39 wird wie folgt geändert: „Die §§ 1 bis 11 bis 32 und 34 bis 41 sind auf
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach Zwischenerzeugnisse nach § 29 des Gesetzes an-
§ 30“ durch die Wörter „nach § 30 Absatz 1“ zuwenden.“
ersetzt. 55. § 44 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die
Wort „zuständigen“ gestrichen. Wörter „befördert werden (§ 20 des Gesetzes)“
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt: werden durch die Wörter „geliefert werden
(§§ 20 bis 20c des Gesetzes)“ ersetzt.
„(5) Für die Überprüfung der Steueranmel-
dung gilt § 30 Absatz 2 entsprechend.“ b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
51. § 40 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Weitergabe von Zwischenerzeugnis-
sen, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt un-
„§ 40 abhängig von der verbrachten Menge nicht als
Steuerentlastung bei Eigenbedarf nach § 19 in Verbindung mit § 29
der Beförderung von Schaumwein Absatz 3 des Gesetzes.“
des steuerrechtlich freien Verkehrs 56. § 45 wird aufgehoben.
(1) In den Fällen des § 25 Absatz 1 des Geset- 57. Die Angabe zu Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst:
zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor- „Abschnitt 22
druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung Zu den §§ 32 und 33 des Gesetzes“.
kann einmal im Monat zusammengefasst für 58. § 46 wird wie folgt geändert:
Schaumwein, für den die Voraussetzungen für eine
Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt abgege- a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
ben werden. In der Entlastungsanmeldung sind alle satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Ge-
für die Bemessung der Steuerentlastung erforder- setzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Absatz 2
lichen Angaben zu machen und der Entlastungs- Nummer 3 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes“
betrag selbst zu berechnen. Der Nachweis der ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ gestri-
Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlastungs- chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
anmeldung beizufügen. satz 2)“ gestrichen.
(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
druck der Eingangsmeldung des vereinfachten aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach- waltungsvorschrift des Bundesministeriums
weis nach § 25 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes der Finanzen“ gestrichen.
vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis „Für die Änderung von Verhältnissen und
nach § 34g Absatz 2 kann als hinreichender Nach- das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7
weis in den Fällen anerkannt werden, in denen und 8 entsprechend.“
keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
Fällen des § 25 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge- Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
Mitgliedstaats vorzulegen. setzt.
(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er 59. In § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 wird
den Schaumwein nicht selbst versteuert hat, als jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach 60. § 48 wird wie folgt geändert:
§ 25 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-
amt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab-
oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule- des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab-
gen. satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu-
(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der ständigen“ gestrichen wird der Klammerzusatz
Steuer nach § 25 Absatz 3 des Gesetzes ist mit „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen.
einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nach § 22a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er- aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach- waltungsvorschrift des Bundesministeriums
weis des anderen Mitgliedstaats beizufügen. der Finanzen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3633
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: 63. Die Angabe zu Abschnitt 23 wird wie folgt geän-
„Für die Änderung von Verhältnissen und dert:
das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 „Abschnitt 23
und 8 entsprechend.“ Zu § 33 des Gesetzes“.
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die 64. § 51 wird wie folgt gefasst:
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- „§ 51
setzt. Zertifizierter Empfänger
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- (1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32
fügt: Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Ab-
„(3) Das Hauptzollamt kann, wenn Steuerbe- satz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich
lange dadurch nicht beeinträchtigt werden, auf freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen
Antrag des registrierten Empfängers unter Wi- will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt
derrufsvorbehalt zulassen, dass Wein als in des- nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean-
sen Betrieb aufgenommen gilt, sobald er im tragen.
Steuergebiet daran Besitz erlangt hat.“ (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp-
sätze 4 und 5.
fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
61. § 49 wird wie folgt geändert: ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver-
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 32 Ab- geben. Für die Änderung von Verhältnissen und
satz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8
des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 32 Ab- entsprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe-
satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 stimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver-
des Gesetzes“ ersetzt und wird das Wort „zu- sehen werden.
ständigen“ gestrichen und wird der Klammerzu- (3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt
satz „(§ 4 Absatz 2)“ gestrichen. § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte
Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver-
waltungsvorschrift des Bundesministeriums (4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für
der Finanzen“ gestrichen. die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: (5) Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes
„Für die Änderung von Verhältnissen und
Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent-
das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7
sprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für
und 8 entsprechend.“
eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entspre-
cc) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die chend.“
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
65. Nach § 51 werden folgende §§ 51a und 51b ein-
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
gefügt:
setzt.
„§ 51a
62. § 50 wird wie folgt gefasst:
Zertifizierter Versender
„§ 50
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Ab-
Verfahren für die Beförderung satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2
von Wein unter Steueraussetzung in andere, des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Ver-
aus anderen und über andere Mitgliedstaaten kehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten
(1) Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beför- nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er-
derungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfah- laubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich
ren und für die Inanspruchnahme des Ausfallver- vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
fahrens gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 21 und (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
24 bis 28 entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
Weinerzeuger nach § 46 Absatz 2 des Gesetzes, zertifizierter Versender für die beantragten Ver-
wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vor- sandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier-
schriften auszustellenden Begleitdokument deut- ten Versender eine Verbrauchsteuernummer verge-
lich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis ein- ben. Für die Änderung von Verhältnissen und das
getragen ist: Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 ent-
„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt- sprechend. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-
linie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember mungen nach § 120 der Abgabenordnung verse-
2019.“ hen werden.
(2) Bei Beförderungen von Wein unter Steuer- (3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt
aussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an einen § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnis-
Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Absatz 1 verfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte
bis 3 und 5 entsprechend.“ Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.
3634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für b) § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend. mit § 38c Absatz 1 Satz 4, entgegen § 11
(5) Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit
und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes § 38c Absatz 3 Satz 2, entgegen § 29 Ab-
Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz ent- satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung
sprechend. Für die Erteilung einer Erlaubnis für mit § 37, entgegen § 30a Absatz 3, § 34
eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 ent- Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
sprechend. § 34 Absatz 5 Satz 3, entgegen § 34a Ab-
satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34a
§ 51b Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 38a Ab-
satz 2 Satz 2,
Verfahren für die
Beförderung von Wein des c) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, mit § 26 Absatz 4,
aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförde- Satz 1,
rungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
und für die Inanspruchnahme des Ausfallver- satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
fahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e d) § 46 Absatz 3 Satz 1 oder § 52 Absatz 2
und 34g entsprechend. Satz 1 gilt nicht für kleine Satz 1
Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszu-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
stellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und
nicht rechtzeitig erstattet,
gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:
2. entgegen
„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richt-
linie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember a) § 8 Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit
2019.““ § 38a Absatz 4, oder
66. § 52 wird wie folgt gefasst: b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2
oder § 30a Absatz 1 Satz 1
„§ 52
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Versandhandel
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
(1) Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mit- oder nicht rechtzeitig abgibt,
gliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre
3. entgegen
in einem Kalendermonat durchgeführten Weinliefe-
rungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem a) § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder
Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden. Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise ein- § 38b Absatz 2 Satz 5, entgegen § 12 Ab-
zureichen. satz 5 Satz 1 oder 4, § 13 Absatz 5 Satz 1
oder 3, § 30a Absatz 2 Satz 1, § 34 Absatz 6
(2) Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet
Satz 1 oder 3, § 34a Absatz 6 Satz 1 oder 3,
haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2
§ 38b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1
in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Geset-
oder § 38c Absatz 2 Satz 3 oder
zes über den Versandhandel mit anderen Mitglied-
staaten beim zuständigen Hauptzollamt abzuge- b) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1,
ben. Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein jeweils auch in Verbindung mit § 48 Ab-
befördert werden soll, sowie der voraussichtliche satz 4, § 49 Absatz 3, § 51 Absatz 4 oder
Lieferumfang anzugeben.“ § 51a Absatz 4
67. § 53 wird wie folgt gefasst: ein Belegheft, ein Buch oder eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig, nicht in der vorge-
„§ 53
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
Ordnungswidrigkeiten
4. entgegen
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
a) § 16 Absatz 1, § 19 Absatz 2, § 21 Absatz 1
Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder § 25 Ab-
sätzlich oder leichtfertig
satz 3 Satz 1,
1. entgegen
b) § 20 Absatz 2,
a) § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder 2 aa) auch in Verbindung mit § 34d Absatz 2,
oder Absatz 4,
bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 12 Ab- Satz 1,
satz 6, § 13 Absatz 6, § 34 Absatz 7,
§ 34a Absatz 7, § 36 Absatz 7 Satz 1 c) § 24 Absatz 5 Satz 1, § 26 Absatz 3 Satz 1
oder § 38a Absatz 4, oder § 27 Absatz 3 Satz 1,
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 46 Ab- aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
satz 2 Satz 3, § 48 Absatz 2 Satz 3, § 49 Satz 1,
Absatz 2 Satz 3, § 51 Absatz 2 Satz 3 bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
oder § 51a Absatz 2 Satz 3, satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3635
d) § 34c Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 Satz 1 meldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
eine Übermittlung nicht, nicht richtig, nicht sendet,
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen 11. entgegen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, a) § 24 Absatz 2 Satz 1,
5. entgegen aa) auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4,
a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung bb) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
mit § 16 Absatz 3 Satz 3,
b) § 25 Absatz 2 Satz 3 oder
b) § 24 Absatz 7 Satz 2 oder
c) § 26 Absatz 2 Satz 4,
c) § 34c Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
aa) auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
mit § 34c Absatz 3 Satz 2,
bb) auch in Verbindung mit § 50 Absatz 1
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht voll-
Satz 1 oder § 51b Satz 1,
ständig oder nicht rechtzeitig macht,
eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht
6. entgegen
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
a) § 16 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
12. entgegen § 24 Absatz 7 Satz 1 oder 2, oder
mit § 16 Absatz 3 Satz 3, entgegen § 17
§ 26 Absatz 2 Satz 5,
Satz 1, § 24 Absatz 3 Satz 4 oder
a) jeweils auch in Verbindung mit § 34f Satz 1,
b) § 23 Absatz 2 Satz 3 oder § 34c Absatz 3
b) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab-
den eindeutigen Referenzcode, einen Aus-
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,
druck oder eine dort genannte Ausfertigung
nicht mitführt, eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
7. entgegen schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig ver-
a) § 16 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung merkt oder
mit § 24 Absatz 4 Satz 3, oder entgegen 13. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-
§ 21 Absatz 4, nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
b) § 23 Absatz 6 Satz 1 oder gibt.
c) § 34c Absatz 4 oder § 34e Absatz 3 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
Schaumwein oder Wein nicht, nicht richtig, Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- sätzlich oder leichtfertig entgegen § 38d Absatz 1
führt, Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
8. entgegen oder nicht rechtzeitig beigibt.
a) § 23 Absatz 2 Satz 1, (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
b) § 24 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 2 Satz 1 mer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-
oder § 27 Absatz 2 Satz 1, stabe b und c Doppelbuchstabe aa, Nummer 2, 3
Buchstabe a, Nummer 4 Buchstabe a, b Doppel-
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f
buchstabe aa, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa
Satz 1,
und Buchstabe d, Nummer 5 bis 7, 8 Buchstabe a, b
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab- Doppelbuchstabe aa und Buchstabe c, Nummer 9
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1, oder Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa, Num-
c) § 25 Absatz 2 Satz 1 mer 10, 11 Buchstabe a, b und c Doppelbuch-
stabe aa, Nummer 12 Buchstabe a, Nummer 13
ein Dokument nicht, nicht richtig, nicht voll-
und Absatz 2 gelten auch für Zwischenerzeugnisse
ständig oder nicht rechtzeitig ausfertigt,
nach § 43 Satz 1.
9. entgegen
(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
a) § 23 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 mer 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a und b,
oder Nummer 6 Buchstabe a, Nummer 7 Buchstabe a,
b) § 24 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 2, Nummer 8 Buchstabe c und Nummer 11 Buch-
auch in Verbindung mit § 26 Absatz 4, ent- stabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b gel-
gegen § 26 Absatz 2 Satz 3 oder § 27 Ab- ten auch in den Fällen des § 50 Absatz 1 Satz 1.
satz 1, (5) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Num-
aa) jeweils auch in Verbindung mit § 34f mer 4 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b und c,
Satz 1, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buchstabe c
und Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
bb) jeweils auch in Verbindung mit § 50 Ab- gelten auch in den Fällen des § 51b Satz 1.“
satz 1 Satz 1 oder § 51b Satz 1,
68. § 54 wird wie folgt gefasst:
ein Dokument oder eine Ausfertigung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- „§ 54
zeitig vorlegt, Übergangsregelungen
10. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Für Beförderungen von Schaumwein, Zwischen-
Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan- erzeugnissen oder Wein des steuerrechtlich freien
3636 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere 2015/2447 der Kommission vom 24. Novem-
Mitgliedstaaten, die vor dem 13. Februar 2023 be- ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
gonnen worden sind, gilt diese Verordnung in der von Bestimmungen der Verordnung (EU)
am 12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
31. Dezember 2023 fort.“ und des Rates zur Festlegung des Zollkodex
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015,
Artikel 3 S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166;
Änderung der L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom
Kaffeesteuerverordnung 19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert
(BGBl. I S. 3262, 3334), die zuletzt durch Artikel 6 der worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) ge- sung;
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
3. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Durchführungsverordnung zum Unionszoll-
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe kodex definierte Zollstelle;
eingefügt:
4. Delegierte Verordnung zum Unionszoll-
„§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“. kodex: die Delegierte Verordnung (EU)
b) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli
eingefügt: 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU)
„§ 6a Überprüfung der Erlaubnis“. Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisie-
c) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst: rung von Bestimmungen des Zollkodex der
„§ 10 Vollständige Zerstörung und unwieder- Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1;
bringlicher Gesamt- oder Teilverlust“. L 87 vom 2.4.2016, S. 35; L 264 vom
d) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst: 30.9.2016, S. 44; L 101 vom 13.4.2017,
S. 164), die zuletzt durch die Delegierte Ver-
„§ 17 Ausfuhr oder Überführung in das ex- ordnung (EU) 2021/234 (ABl. L 63 vom
terne Versandverfahren“. 23.2.2021, S. 1) geändert worden ist, in der
e) Nach der Angabe zu § 20 wird folgende Angabe jeweils geltenden Fassung.“
eingefügt:
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 20a Herstellung von Kaffee außerhalb des
Steuerlagers“. „§ 1a
f) Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt ge- Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit
fasst: Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt-
„Abschnitt 10 zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die-
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.
ser Verordnung
g) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen
„§ 27 Versandhandel“. Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je-
h) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be-
„§ 33 Nachweis der Ausfuhr bei Lieferungen in treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
Drittländer oder Drittgebiete oder der in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
Überführung in das externe Versandver- sitz hat, und
fahren“. 2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb
i) Die Angabe zu Abschnitt 20 wird wie folgt ge- des Steuergebiets betrieben werden, oder für
fasst: Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen
„Abschnitt 20
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst-
(weggefallen)“. mals steuerlich in Erscheinung treten.“
j) Abschnitt 22 wird wie folgt gefasst: 4. § 3 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 22
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 5 des
(weggefallen)“. Gesetzes)“ durch die Wörter „nach § 5 des Ge-
k) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst: setzes“ ersetzt.
„§ 45 (weggefallen)“. b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
2. § 1 wird wie folgt geändert: chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
satz 2)“ gestrichen.
a) Nummer 1 wird aufgehoben und die bisheriger
Nummer 2 wird die Nummer 1. 5. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Die Nummern 2 bis 4 werden wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„2. Durchführungsverordnung zum Unionszoll- aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
kodex: die Durchführungsverordnung (EU) strichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3637
bb) Satz 2 Nummer 1 wird aufgehoben und die schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
bisherigen Nummern 2 und 3 werden die derungen gehören auch
Nummern 1 und 2.
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor-
b) Absatz 2 wird aufgehoben. schriften des Umwandlungsgesetzes,
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und Satz 1
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
wird wie folgt gefasst:
Personen der Gesellschafter oder der ge-
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An- schäftsführenden Personen,
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese 3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung Unternehmen die Verlegung des Unternehmens-
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf- sitzes oder des Ortes, von dem aus der Betei-
sicht erforderlich erscheinen.“ ligte sein Unternehmen betreibt, oder
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die 4. die Auflösung des Unternehmens.
Wörter „Absätze 1 und 3“ werden durch die
Wörter „Absätze 1 und 2“ ersetzt. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder
der Steuerlager oder der angeordneten Siche-
6. § 5 wird wie folgt geändert: rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Hauptzollamts.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- (2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
chen. amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
bb) In Satz 3 werden die Wörter „nach einer Ver- unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu
waltungsvorschrift des Bundesministeriums gehören insbesondere
der Finanzen“ gestrichen. 1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „Sicher- tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
heit“ die Wörter „nach § 6“ eingefügt und lung,
nach den Wörtern „zu leisten“ der Klammer-
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
zusatz „(§ 6)“ gestrichen.
solvenzverfahrens,
dd) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach 3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- § 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
setzt. des gerichtlichen Beschlusses und
b) In Absatz 3 werden die Wörter „des § 4 Ab- 4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-,
satz 4“ durch die Wörter „des § 4 Absatz 3“ er- Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
setzt. schaftsregister anzumelden ist.
7. § 6 wird wie folgt geändert: (3) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat
gestrichen. der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des
b) In Absatz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens
chen und werden nach dem Wort „sowie“ die
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das
Wörter „bis zur Höhe“ eingefügt.
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige-
8. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu-
„§ 6a lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge-
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
Überprüfung der Erlaubnis nach § 5. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager
Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an- umfasst, wird sie geändert.
lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis (4) In den Fällen des § 8 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
nach § 5 eingehalten werden. Zudem überprüft es und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun- nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter- 1. der Tod des Erlaubnisinhabers von den Erben
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah- des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
men werden innerhalb von drei Jahren nach der cker oder dem Nachlasspfleger,
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei-
lung durchgeführt.“ 2. die Übernahme des Unternehmens vom neuen
Inhaber oder
9. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
Änderung von Verhältnissen rens vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll- angeordneten Eigenverwaltung, dem Erlaubnis-
amt jede Änderung der nach § 4 Absatz 1 und 2 inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung gen.“
3638 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
10. § 8 wird wie folgt gefasst: (5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
„§ 8 1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf die Fort-
führung des Steuerlagers oder der Steuerlager
Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
verzichtet wird,
(1) Die Erlaubnis nach § 5 erlischt unbeschadet
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
Erlaubnis erteilt wird.
1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
(6) Kaffee, der sich zum Zeitpunkt des Erlö-
2. den Tod des Steuerlagerinhabers, schens der Erlaubnis in einem Steuerlager befin-
3. die Auflösung der juristischen Person oder Per- det, gilt als zum Zeitpunkt des Erlöschens in den
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, steuerrechtlich freien Verkehr überführt. Über die
der die Erlaubnis erteilt worden ist, Bestände haben unverzüglich nach der Überfüh-
rung in den steuerrechtlich freien Verkehr eine
4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte, Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab- Vordruck abzugeben:
satz 1 des Umwandlungsgesetzes, 1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver- und 6 der Steuerlagerinhaber,
fahrens mangels Masse oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass-
Vermögen des Steuerlagerinhabers. pfleger,
(2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an- der Testamentsvollstrecker und
deres bestimmen:
c) im Übrigen die Erben,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5 3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die Li-
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem quidatoren und
maßgeblichen Ereignis,
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In-
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6 solvenzverwalter.
mit dem maßgeblichen Ereignis.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num- für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre- währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu-
cker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der mung bis zum Fristablauf weiter.“
Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten
Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt- 11. In § 9 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Ab-
zollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“
mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti- gestrichen.
gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder 12. § 10 wird wie folgt geändert:
bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wird, so gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,
den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger, „§ 10
die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis Vollständige Zerstörung und
spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt unwiederbringlicher Gesamt- oder Teilverlust“.
festzusetzenden angemessenen Frist fort.
b) In Satz 1 werden nach den Wörtern „vollständig
(4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num- zerstört worden oder“ die Wörter „vollständig
mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er- oder teilweise“ eingefügt und wird das Wort „zu-
laubnis beantragt von ständigen“ gestrichen.
1. den Erben, c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
2. dem neuen Erlaubnisinhaber, 13. § 11 wird wie folgt geändert:
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe- aa) In Satz 1 werden die Wörter „je Kalender-
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die jahr“ durch die Wörter „einmal jährlich im
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde, Steuerlager“ ersetzt und wird das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen.
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei- bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub- chen.
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen strichen.
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
amts kann bei Antragstellung auf die Verwendung gestrichen.
des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks verzichtet c) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
werden. Wort „zuständigen“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3639
14. § 12 wird wie folgt geändert: 15. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 7 Ab-
der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit
satz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
„nach § 7 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt
und wird das Wort „zuständigen“ gestrichen bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuerla-
und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gerinhaber als Versender oder dem regis-
gestrichen. trierten Versender“ durch die Wörter „dem
Versender“ ersetzt.
bb) Satz 1 Nummer 1 wird aufgehoben, die bis-
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
herigen Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2 und in Nummer 2 wird der bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
Klammerzusatz „(§ 4 Nummer 9 des Geset- c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
zes)“ durch den Klammerzusatz „(§ 4 Num- „(6) Wird Kaffee, der nach den Absätzen 1
mer 11 des Gesetzes)“ ersetzt. bis 5 von Begünstigten nach § 8 Absatz 1 Num-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mer 4 bis 6 des Gesetzes unter Steuerausset-
zung empfangen wurde, an Dritte abgegeben,
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: entsteht die Steuer nach § 15 Absatz 1 des Ge-
setzes. Steuerschuldner ist neben der Person,
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
die den Kaffee an Dritte abgegeben hat, die Per-
Antragsteller weitere Angaben zu machen
son, die diesen in Empfang genommen hat. Der
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steuer-
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
anmeldung beim Hauptzollamt abzugeben. Für
zur Sicherung des Steueraufkommens oder
die Steueranmeldung gilt § 20 entsprechend.
für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
Die Steuer ist sofort fällig. Mehrere Steuer-
nen.“
schuldner sind Gesamtschuldner.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- 16. § 14 wird wie folgt geändert:
chen.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- setzt.
chen.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach einer Ver- gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
waltungsvorschrift des Bundesministeriums Absatz 2)“ gestrichen.
der Finanzen“ gestrichen.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
cc) In Satz 3 wird das Wort „befristet“ durch gestrichen.
die Wörter „mit Nebenbestimmungen nach 17. In § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 werden je-
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- weils die Wörter „der Steuerlagerinhaber als Ver-
setzt. sender oder der registrierte Versender“ durch die
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: Wörter „der Versender“ ersetzt.
18. § 17 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rungsverordnung oder aus einem Zolllager „§ 17
des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab- Ausfuhr oder Überführung
satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh- in das externe Versandverfahren“.
rungsverordnung in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt“ durch die Wörter „nach b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 182 des Unionszollkodex zum zoll- aa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ge-
rechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt. meinschaft verlässt,“ durch die Wörter
„Union verlässt oder in das externe Ver-
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
des Unionszollkodex überführt wird, sofern
Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier-
nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
ten Verordnung zum Unionszollkodex vor-
e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gesehen ist“ ersetzt und werden die Wörter
gestrichen. „der Steuerlagerinhaber als Versender oder
der registrierte Versender“ durch die Wörter
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „der Versender“ ersetzt.
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die bb) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden die
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen Wörter „Gemeinschaft verlassen hat“ durch
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre- die Wörter „Union verlassen hat oder in das
chend.“ externe Versandverfahren nach Artikel 226
3640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
Absatz 2 des Unionszollkodex überführt Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Anmelde-
wurde, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 pflichtige weitere Angaben zu machen oder zusätz-
der Delegierten Verordnung zum Unionszoll- liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
kodex vorgesehen war“ ersetzt. oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer-
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf Anga-
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ben nach Satz 2 verzichten, wenn Steuerbelange
„2. im externen Versandverfahren nach Arti- dadurch nicht beeinträchtigt werden.
kel 226 des Unionszollkodex oder im in- (2) Der Hersteller ist verpflichtet, über den her-
ternen Versandverfahren nach Arti- gestellten Kaffee Aufzeichnungen zu führen. Das
kel 227 des Unionszollkodex oder,“. Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Es
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „das zuletzt kann weitere Aufzeichnungen verlangen, wenn
durch die Verordnung vom 26. April 2007 diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder
(BGBl. 2007 II S. 658)“ durch die Wörter für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.
„das zuletzt am 22. November 2018 (ABl. (3) Der Anmeldepflichtige hat dem Hauptzollamt
L 296 vom 22.11.2018, S. 1) geändert wor- unverzüglich schriftlich anzuzeigen:
den ist“ ersetzt. 1. Änderungen der nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 an-
19. § 19 wird wie folgt geändert: gegebenen Verhältnisse und
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 14“ durch 2. die Einstellung des Betriebs.
die Wörter „des § 14 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt (4) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
und werden die Wörter „vom Steuerlagerinhaber anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
als Versender oder vom registrierten Versender“ mäßig, ob die Verpflichtungen aus den Absätzen 1
durch die Wörter „vom Versender“ ersetzt und bis 3 erfüllt werden. Die regelmäßigen Überprü-
wird das Wort „zuständigen“ gestrichen und fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei Jah-
wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“ gestri- ren nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder
chen. der Anmeldung durchgeführt.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „vollstän- 22. In § 21 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder 23. Die Angabe zu Abschnitt 10 wird wie folgt gefasst:
teilweise“ eingefügt.
„Abschnitt 10
20. § 20 wird wie folgt geändert:
Zu den §§ 3 und 15 des Gesetzes“.
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. 24. § 22 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: a) In Satz 1 werden die Wörter „des § 15 Absatz 3
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer- des Gesetzes“ durch die Wörter „der Einfuhr“
anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der ersetzt.
Überprüfung richten sich nach den Umständen b) In Satz 2 werden die Wörter „oder nach amtlich
des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü- vorgeschriebenem Vordruck“ gestrichen.
fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
25. § 23 wird wie folgt geändert:
zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
steuerung vorgegeben werden. Das Hauptzoll- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
amt kann von dem Anmeldepflichtigen weitere „(2) Die Weitergabe von Kaffee oder kaffee-
Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlan- haltiger Waren, auch wenn sie unentgeltlich er-
gen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt folgt, gilt unabhängig von der verbrachten
§ 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung ent- Menge nicht als Eigenbedarf nach § 16 des Ge-
sprechend.“ setzes.“
21. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: 26. § 24 wird wie folgt geändert:
„§ 20a a) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
Herstellung von chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
Kaffee außerhalb eines Steuerlagers satz 2)“ gestrichen.
(1) Wer Kaffee ohne Erlaubnis als Steuerlagerin- b) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
haber zu gewerblichen Zwecken herstellt oder her- chen.
stellen will, hat dies vor dem geplanten Betriebs- c) Folgender Satz wird angefügt:
beginn beim Hauptzollamt schriftlich in doppelter „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
Ausfertigung anzumelden. Dabei ist anzugeben: § 20 Absatz 2 entsprechend.“
1. der Name, der Geschäftssitz und die Rechts- 27. § 25 wird wie folgt geändert:
form des Unternehmens,
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
2. die Steuernummer beim zuständigen Finanz- chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
amt, satz 2)“ gestrichen.
3. der Umfang der voraussichtlichen jährlichen b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
Herstellung in Kilogramm. jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3641
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
gen nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
chend. Für die Steueranmeldung und die Vor-
gen nach § 18 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes steht
führpflicht gilt § 24 entsprechend.“
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
28. § 27 wird wie folgt gefasst: Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
„§ 27 Steuervertreter entsprechend.
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
Versandhandel
rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
(1) Wer als Versandhändler nach § 18 Absatz 1 laubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend. Die
des Gesetzes Kaffee an Privatpersonen im Steuer- Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
gebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach
zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorge- Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
schriebenem Vordruck zu beantragen. Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.“
Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald 29. § 28 wird wie folgt geändert:
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „vollstän-
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und dig zerstört oder“ die Wörter „vollständig oder
teilweise“ eingefügt.
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 18 Absatz 4 Satz 3 des Gesetzes geleis- b) In Absatz 2 werden die Wörter „nach § 19 Ab-
tet hat. satz 3 Satz 2 des Gesetzes“ durch die Wörter
„nach § 19 Absatz 4 des Gesetzes“ ersetzt und
Für die Sicherheitsleistung gelten § 6 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Satz 2 und § 18 entsprechend. Das Hauptzollamt
kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden. § 20 Absatz 2 entsprechend.“
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18 30. § 30 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat a) In Absatz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An- chen und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Ab-
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei satz 2)“ gestrichen.
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt- b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist Wort „zuständige“ gestrichen.
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
händler bei Benennung des Steuervertreters be- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die „(5) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu- Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
ständige Hauptzollamt über. der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre-
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit chend.“
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub- d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt- „Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. § 20 Absatz 2 entsprechend.“
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
vertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz- e) In Absatz 7 wird das Wort „zuständige“ gestri-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben chen.
oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer- 31. § 31 wird wie folgt geändert:
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder- a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
lich erscheinen. gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek- Absatz 2)“ gestrichen.
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Hauptzoll-
Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist amt“ die Wörter „nach Absatz 1“ gestrichen.
eine Sicherheit nach § 18 Absatz 4 Satz 8 des Ge-
setzes zu leisten. Für die Sicherheitsleistung gelten c) In Absatz 3 wird der Klammerzusatz „(§ 20)“
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und § 18 entsprechend. Das durch den Klammerzusatz „(§ 20 Absatz 1)“ er-
Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung setzt.
verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge- 32. § 32 wird wie folgt geändert:
fährdet werden. Die Erlaubnis kann mit Nebenbe- a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
stimmungen nach § 120 der Abgabenordnung ver- gestrichen und wird der Klammerzusatz „(§ 4
sehen werden. Die Erlaubnis des Steuervertreters Absatz 2)“ gestrichen.
wird bei Erteilung auch dem Versandhändler
schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
als unter Widerrufsvorbehalt erteilt. strichen.
3642 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- 34. § 36 wird wie folgt geändert:
chen. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
c) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- gestrichen.
chen. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „erlassen
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: oder vergütet“ durch das Wort „entlastet“ er-
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die setzt.
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen c) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestrichen
der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entspre- und wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 2)“
chend. Für die Vorführpflicht gilt § 14 Absatz 7 gestrichen.
Satz 1 entsprechend.“
35. In § 37 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ gestri-
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: chen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „für alle inner- 36. § 44 wird wie folgt geändert:
halb eines Entlastungsabschnitts ausgeführ-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
ten oder an einen Empfänger in einem ande-
ren Mitgliedstaat gelieferten Waren“ werden „1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3
gestrichen. Satz 1 oder 2 oder Absatz 4, jeweils auch
in Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 25 Ab-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
satz 4, § 30 Absatz 5 oder § 32 Absatz 4,
„Der Entlastungsberechtigte kann für Kaffee entgegen § 10 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 3,
oder kaffeehaltige Waren, für die die Vo- § 19 Absatz 2 oder § 20a Absatz 3 eine An-
raussetzungen für eine Entlastung vorliegen, zeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
beim Hauptzollamt einmal im Monat zusam- nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
mengefasst eine Entlastungsanmeldung ab- nicht rechtzeitig erstattet,“.
geben; in dieser sind die für die Berechnung
b) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 11
erforderlichen Angaben zu machen und der
Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 Satz 2,“
Entlastungsbetrag selbst zu berechnen.“
die Wörter „§ 20a Absatz 1 Satz 1 oder“ einge-
cc) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge- fügt.
strichen.
c) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 16
dd) Satz 5 wird aufgehoben. Absatz 2 Satz 1 oder 2,“ die Wörter „§ 20a Ab-
ee) In Satz 6 wird das Wort „zuständige“ gestri- satz 2 Satz 1,“ eingefügt und die Wörter „§ 27
chen. Absatz 4 Satz 1“ gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: d) In Nummer 9 werden die Wörter „oder § 36 Ab-
satz 1 Satz 3“ gestrichen.
„(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-
dung gilt § 20 Absatz 2 entsprechend.“
Artikel 4
33. § 33 wird wie folgt geändert:
Änderung der
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Energiesteuer-Durchführungsverordnung
„§ 33 Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
Nachweis der 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Arti-
Ausfuhr bei Lieferungen in kel 2 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I
Drittländer oder Drittgebiete oder der S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Überführung in das externe Versandverfahren“. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 1 vor Nummer 1 werden nach den a) Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie
Wörtern „kaffeehaltige Waren ausführt“ die folgt gefasst:
Wörter „oder in das externe Versandverfahren
nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Ge-
überführt, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 setzes“.
der Delegierten Verordnung zum Unionszoll- b) Nach § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
kodex vorgesehen ist“ eingefügt und wird das
„§ 8a Überprüfung und Erlöschen der Zulas-
Wort „Ausfuhrnachweis“ durch das Wort „Nach-
sung und der Bewilligung“.
weis“ ersetzt sowie werden in Nummer 7 die
Wörter „Gemeinschaft verlassen haben“ durch c) Die Angaben zu den §§ 14 und 18 werden wie
die Wörter „Union verlassen haben, oder einen folgt gefasst:
Nachweis von der Zollstelle, die die Waren in „§ 14 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
das externe Versandverfahren nach Artikel 226 der Herstellererlaubnis
Absatz 2 des Unionszollkodex überführt hat, so-
fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegier- § 18 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
ten Verordnung zum Unionszollkodex vorgese- der Lagererlaubnis“.
hen war“ ersetzt. d) Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie
c) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 17 Absatz 2 folgt gefasst:
bis 4“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 und 3“ „Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des
ersetzt. Gesetzes“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3643
e) Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift p) Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu
eingefügt: § 66 Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen.
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, q) Die Angaben zu den §§ 44 und 45 werden wie
21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 folgt gefasst:
und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4“. „§ 44 (weggefallen)
f) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An- § 45 (weggefallen)“.
gabe eingefügt:
r) Die Angaben zu den §§ 49 und 49a werden wie
„§ 23b Überprüfung der Steueranmeldung“. folgt gefasst:
g) Die Angaben zu den §§ 28b, 31 und 36b werden „§ 49 Spülvorgänge und sonstige Vermi-
wie folgt gefasst:
schungen, Steueranmeldung
„§ 28b Erstellen des elektronischen Verwal-
§ 49a Abgabe von sonstigen Energieerzeug-
tungsdokuments; Mitführen des eindeu-
nissen, Steueranmeldung“.
tigen Referenzcodes
s) Nach § 49a wird folgende Angabe eingefügt:
§ 31 Änderung des Bestimmungsorts oder
des Empfängers der Energieerzeugnisse „§ 49b Nachweise für die Vorversteuerung“.
bei Verwendung des elektronischen t) Die Angaben zu den §§ 54, 66, 73 und 84 wer-
Verwaltungsdokuments den wie folgt gefasst:
§ 36b Änderung des Bestimmungsorts oder „§ 54 Überprüfung und Erlöschen der Erlaub-
des Empfängers der Energieerzeugnisse nis
im Ausfallverfahren“.
§ 66 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
h) Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie der Erlaubnis
folgt gefasst:
§ 73 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“. der Erlaubnis
i) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: § 84 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
„§ 38 Zertifizierter Empfänger“. der Erlaubnis“.
j) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An- u) Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift
gaben eingefügt: eingefügt:
„§ 38a Zertifizierter Versender „Zu § 58 des Gesetzes“.
§ 38b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde- v) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver- Angabe eingefügt:
fahren und vereinfachte Verfahren „§ 103a Steuerentlastung für ausländische
§ 38c Erstellen des vereinfachten elektroni- Streitkräfte und Hauptquartiere
schen Verwaltungsdokuments (NATO)“.
§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei w) Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift
Verwendung des vereinfachten elektro- eingefügt:
nischen Verwaltungsdokuments „Zu § 58a des Gesetzes“.
§ 38e Eingangsmeldung bei Verwendung des x) Nach der Zwischenüberschrift wird folgende
vereinfachten elektronischen Verwal- Angabe eingefügt:
tungsdokuments
„§ 103b Steuerentlastung im Zusammenhang
§ 38f Beförderung im Ausfallverfahren mit der Gemeinsamen Sicherheits-
§ 38g Ersatznachweise für die Beendigung der und Verteidigungspolitik (GSVP)“.
Beförderung“.
y) Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift wie
k) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„Zu § 66 Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes
„§ 39 (weggefallen) (weggefallen)“.
§ 40 (weggefallen)“. z) Die Angabe zu § 105a wird wie folgt gefasst:
l) Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie „§ 105a (weggefallen)“.
folgt gefasst:
2. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.
a) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Messwerte-
m) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst: erfassungssysteme“ das Komma durch ein
„§ 42 Versandhandel“. „und“ ersetzt und nach dem Wort „Sicherungs-
n) Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie einrichtungen“ das Komma gestrichen und wer-
folgt gefasst: den die Wörter „Impfstellen und Behälter für
Kennzeichnungslösung“ gestrichen.
„Zu § 18c des Gesetzes“.
b) In Nummer 8 werden nach dem Wort „Beförde-
o) Nach § 42a wird die Zwischenüberschrift wie rungen“ die Wörter „von Energieerzeugnissen“
folgt gefasst: und nach dem Wort „Steueraussetzung“ die
„Zu § 19b des Gesetzes“. Wörter „oder Lieferungen von Energieerzeugnis-
3644 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
sen zu gewerblichen Zwecken nach § 15 des S. 35; L 264 vom 30.9.2016, S. 44;
Gesetzes“ eingefügt. L 101 vom 13.4.2017, S. 164), die zuletzt
c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein- durch die Delegierte Verordnung (EU)
gefügt: 2021/234 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
„8a. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver- den Fassung;“.
ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommis-
3. In § 1a Satz 1 werden nach den Wörtern „Soweit in
sion vom 24. Juli 2009 zur Durchführung
dieser Verordnung“ die Wörter „oder in der Haupt-
der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in
zollamtszuständigkeitsverordnung“ eingefügt.
Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren
für die Beförderung verbrauchsteuerpflich- 4. Nach § 1a wird die Zwischenüberschrift wie folgt
tiger Waren unter Steueraussetzung (ABl. gefasst:
L 197 vom 29.7.2009, S. 24), die zuletzt „Zu den §§ 1 bis 3, 53 bis 53a und 55 des Geset-
durch die Durchführungsverordnung (EU) zes“.
2020/1811 (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3)
5. § 1b wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
den Fassung;“. a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes“
d) Die Nummern 10 bis 13 werden wie folgt ge-
durch die Wörter „§ 2 Absatz 4 Satz 5 des Ge-
fasst:
setzes“ ersetzt.
„10. Ausfallverfahren: ein Verfahren, das zu b) In Absatz 5 werden die Wörter „§§ 3 und 53
Beginn, während oder nach der Beendi- bis 53b des Gesetzes“ durch die Wörter „§§ 3
gung der Beförderung von Energieerzeug- und 53 bis 53a des Gesetzes“ ersetzt.
nissen unter Steueraussetzung oder zu
Beginn, während oder nach der Lieferung 6. In § 2 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 wird
von Energieerzeugnissen zu gewerblichen jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
Zwecken nach § 15 des Gesetzes ange- „Union“ ersetzt.
wendet wird, wenn das EDV-gestützte Be- 7. § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
förderungs- und Kontrollsystem nicht zur „(3) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Verfügung steht; Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu-
11. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Anga-
der Durchführungsverordnung zum Uni- ben oder diese Unterlagen für die Zulassung erfor-
onszollkodex bestimmte Zollstelle; derlich erscheinen.“
12. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs- 8. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dokument: Entwurf des vereinfachten elek- „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antrag-
tronischen Verwaltungsdokuments nach steller weitere Angaben zu machen oder zusätz-
amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben
mit einem eindeutigen Referenzcode ver- oder diese Unterlagen für die Erteilung der Bewil-
sehen ist; ligung erforderlich erscheinen.“
13. Durchführungsverordnung zum Unionszoll- 9. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
kodex: die Durchführungsverordnung (EU)
a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
2015/2447 der Kommission vom 24. No-
vember 2015 mit Einzelheiten zur Umset- „Das Hauptzollamt kann auf eine Anzeige der
zung von Bestimmungen der Verordnung Unterschreitung des Mindestgehalts an Kenn-
(EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parla- zeichnungsstoffen verzichten, wenn eine Ge-
ments und des Rates zur Festlegung des fährdung der Steuerbelange nicht zu befürchten
Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom ist.“
29.12.2015, S. 558; L 101 vom 13.4.2017, b) Im neuen Satz 4 werden die Wörter „in solchen
S. 166; L 157 vom 20.6.2018, S. 27; Fällen“ durch die Wörter „in den Fällen der
L 387 vom 19.11.2020, S. 31), die zuletzt Sätze 2 und 3“ ersetzt.
durch die Durchführungsverordnung (EU)
c) Im neuen Satz 8 werden die Wörter „Die Sätze 5
2021/235 (ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386)
und 6“ durch die Wörter „Die Sätze 6 und 7“
geändert worden ist, in der jeweils gelten-
ersetzt.
den Fassung;“.
10. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer einge-
fügt: „§ 8a
„13a. Delegierte Verordnung zum Unionszoll- Überprüfung und Erlöschen
kodex: die Delegierte Verordnung (EU) der Zulassung und der Bewilligung
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
Nr. 952/2013 des Europäischen Parla- mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Zulassung
ments und des Rates mit Einzelheiten nach den §§ 4 und 8 und aus der Bewilligung nach
zur Präzisierung von Bestimmungen des § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom mäßig, ob der Inhaber der Zulassung oder der Be-
29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, willigung die Bedingungen und Voraussetzungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3645
für die Zulassung oder Bewilligung weiterhin erfüllt. sich keine Änderungen ergeben haben, auf die An-
Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen wer- gaben und Unterlagen Bezug genommen werden,
den innerhalb von drei Jahren nach der letzten die dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf
Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung Grund der bisherigen Zulassung oder Bewilligung
durchgeführt. vorliegen. Mit Zustimmung des zuständigen Haupt-
(2) Die Zulassungen nach § 4 Absatz 1 und 4, zollamtes kann bei der Antragstellung auf die Ver-
die Bewilligung nach § 6 und die Zulassung nach wendung des amtlich vorgeschriebenen Vordru-
§ 8 Absatz 2 erlöschen durch ckes verzichtet werden.
1. Widerruf, (5) Die fortgeltende Zulassung oder Bewilligung
erlischt
2. Fristablauf,
3. Verzicht, 1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine
Fortführung verzichtet wird,
4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens mangels Masse, 2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue
Zulassung oder Bewilligung erteilt wird oder als
5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach erteilt gilt.
Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 bis 8
6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich
drei Monaten nach dem Ableben,
schriftlich anzuzeigen
7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh-
der die Zulassung oder die Bewilligung erteilt mens,
worden ist, 2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das 3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter je-
Vermögen des Zulassungs- oder Bewilligungs- weils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
inhabers nach Ablauf von drei Monaten nach oder deren Abweisung.“
dem maßgebenden Ereignis,
11. § 14 wird wie folgt geändert:
9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
einer Personengesellschaft oder Personenverei- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle- „§ 14
gung der Niederlassung an einen anderen Ort
Erteilung, Überprüfung
nach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-
und Erlöschen der Herstellererlaubnis“.
gebenden Ereignis,
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des b) In Absatz 1a werden die Wörter „nach einer Ver-
Erlöschens nichts anderes bestimmen. waltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen“ gestrichen.
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker, c) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b ein-
der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In- gefügt:
solvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt „(1b) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
vor dem Erlöschen der Zulassung oder Bewilligung det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
schriftlich mit, dass der Betrieb bis zum endgülti- regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der
gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder bis Erlaubnis eingehalten werden. Zudem überprüft
zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt es regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Be-
wird, so gilt die Zulassung oder Bewilligung für dingungen und Voraussetzungen für die Erlaub-
die Rechtsnachfolger, den Testamentsvollstrecker, nis weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-
den Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder den In- fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei
solvenzverwalter bis spätestens zum Ablauf einer Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß-
vom zuständigen Hauptzollamt festzusetzenden nahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“
angemessenen Frist fort. Ein Widerruf nach Ab-
satz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. d) Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt gefasst:
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 „(2) Die Erlaubnis zur Herstellung erlischt
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der durch
Zulassung oder Bewilligung 1. Widerruf,
1. die Erben, 2. Fristablauf,
2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder 3. Verzicht,
3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än-
4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenz-
derungen eingetreten sind,
verfahrens mangels Masse,
eine neue Zulassung oder Bewilligung, gilt die Zu-
5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte
lassung oder Bewilligung des Rechtsvorgängers
nach Ablauf von drei Monaten nach der
für die Antragsteller bis zur Bestandskraft der Ent-
Übergabe,
scheidung über den Antrag fort. Absatz 2 Num-
mer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird die neue Zu- 6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
lassung oder Bewilligung beantragt, kann, soweit von drei Monaten nach dem Ableben,
3646 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
7. die Auflösung der juristischen Person oder 1. der neue Inhaber die Übergabe des Unter-
Personenvereinigung ohne Rechtspersön- nehmens,
lichkeit, der die Erlaubnis erteilt worden ist,
2. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers,
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
3. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter
das Vermögen des Erlaubnisinhabers nach
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfah-
Ablauf von drei Monaten nach dem maßge-
rens oder deren Abweisung.
benden Ereignis,
9. die Änderung der Firma oder des Inhabers (7) Das Hauptzollamt kann beim Erlöschen
bei einer Personengesellschaft oder Perso- der Erlaubnis eine angemessene Frist für die
nenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, Räumung des Herstellungsbetriebs gewähren,
die Verlegung der Niederlassung an einen an- wenn keine Anzeichen für eine Gefährdung der
deren Ort nach Ablauf von drei Monaten nach Steuer erkennbar sind. Energieerzeugnisse, die
dem maßgebenden Ereignis, sich zum Zeitpunkt des Erlöschens der Erlaub-
nis im Betrieb befinden, gelten als zum Zeit-
soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt punkt des Erlöschens in den steuerrechtlich
des Erlöschens nichts anderes bestimmen. freien Verkehr entnommen (§ 8 Absatz 1 Satz 1
(3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num- des Gesetzes).“
mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvoll-
12. § 15 wird wie folgt geändert:
strecker, der Nachlassverwalter, der Nachlass-
pfleger, die Liquidatoren oder der Insolvenzver- a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
walter dem zuständigen Hauptzollamt vor dem „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit, dass der zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-
Betrieb bis zum endgültigen Übergang auf einen weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung des b) Absatz 10 wird aufgehoben.
Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-
nis für die Rechtsnachfolger, den Testaments- 13. § 18 wird wie folgt geändert:
vollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquida- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
toren oder den Insolvenzverwalter bis spätes-
tens zum Ablauf einer vom zuständigen Haupt- „§ 18
zollamt festzusetzenden angemessenen Frist Erteilung, Überprüfung
fort. Ein Widerruf nach Absatz 2 Nummer 1 und Erlöschen der Lagererlaubnis“.
bleibt hiervon unberührt.
b) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „nach
(4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6 einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministe-
und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen riums der Finanzen“ gestrichen.
der Erlaubnis
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
1. die Erben,
„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder
§ 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-
3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-
Änderungen eingetreten sind, sprechend.“
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des 14. § 19 wird wie folgt geändert:
Rechtsvorgängers für die Antragsteller bis zur
Bestandskraft der Entscheidung über den a) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
Antrag fort. Absatz 2 Nummer 1 bleibt hier- „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an-
von unberührt. Wird die neue Erlaubnis be- zumelden“ die Wörter „und dabei zu Mengenab-
antragt, kann, soweit sich keine Änderungen er- weichungen Stellung zu nehmen“ eingefügt.
geben haben, auf die Angaben und Unterlagen b) Absatz 10 wird aufgehoben.
Bezug genommen werden, die dem zuständigen
15. § 21 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt auf Grund der bisherigen Erlaub-
nis bereits vorliegen. Mit Zustimmung des a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
zuständigen Hauptzollamtes kann bei der An- „Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
tragstellung auf die Verwendung des amtlich satz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der
vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet wer- Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
den.
b) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt
1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine „§ 19 Absatz 1 und 8 gilt entsprechend.“
Fortführung verzichtet wird, 16. In § 22 werden nach den Wörtern „die Erteilung“
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine ein Komma und die Wörter „die Überprüfung“ ein-
neue Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gefügt.
gilt.“ 17. Dem § 23 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
e) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt: „Die Frist nach § 8 Absatz 7 Satz 3 des Gesetzes
„(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen
bis 8 haben dem zuständigen Hauptzollamt un- Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit
verzüglich schriftlich anzuzeigen gegenüber dem Steuerschuldner.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3647
18. Nach § 23 wird die Zwischenüberschrift wie folgt d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
gefasst: fügt:
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 16, 18c, 22 und 23 des „(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
Gesetzes“. § 14 Absatz 1b entsprechend.“
19. In § 23a werden die Wörter „§ 15 Absatz 5“ gestri- e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
chen und werden nach den Wörtern „§ 16 Ab- aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
satz 3,“ die Wörter „§ 18c,“ eingefügt. tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
20. Nach § 23a wird folgende Zwischenüberschrift ein- rungsverordnung oder aus einem Zolllager
gefügt: des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
„Zu den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39, 40, 42, 43 und 44 des rungsverordnung in den zollrechtlich freien
Gesetzes und § 61 Absatz 4“. Verkehr überführt“ durch die Wörter „nach
Artikel 182 des Unionszollkodex zum zoll-
21. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender § 23b rechtlich freien Verkehr überlassen“ ersetzt.
eingefügt:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das Hauptzoll-
„§ 23b amt“ durch die Wörter „die Zollstelle nach
Überprüfung von Steueranmeldungen Artikel 1 Nummer 15 der Delegierten Verord-
Das Hauptzollamt überprüft die Steueranmel- nung zum Unionszollkodex“ ersetzt.
dungen. Art und Umfang der Überprüfung richten f) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
sich nach den Umständen des Einzelfalls sowie und 4“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 bis 6“
nach einheitlichen Prüfungskriterien, die von der ersetzt.
Generalzolldirektion zur Sicherstellung der Gleich- 24. § 28 wird wie folgt geändert:
mäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und Verhältnismä-
ßigkeit der Besteuerung vorgegeben werden. Das a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner wei- aa) In Satz 1 werden die Wörter „in Verbindung
tere Angaben oder zusätzliche Unterlagen verlan- mit Artikel 13 der Systemrichtlinie“ durch die
gen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien gilt § 88 Wörter „in Verbindung mit Artikel 12 der
Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung entspre- Systemrichtlinie“ ersetzt.
chend.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Steuer-
22. § 26 wird wie folgt geändert: lagerinhaber als Versender oder dem regis-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: trierten Versender“ durch die Wörter „dem
Versender“ ersetzt.
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An-
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese aa) Der Nummer 3 abschließende Punkt wird
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung durch ein Komma ersetzt.
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf-
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
sicht erforderlich erscheinen.“
„4. nach § 9c Absatz 1 Nummer 6 des Ge-
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei-
setzes das Hauptzollamt, in dessen Be-
ner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri-
zirk sich der Sitz der belieferten Einrich-
ums der Finanzen“ gestrichen.
tung befindet.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
25. § 28a wird wie folgt geändert:
fügt:
a) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
„(3a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
§ 14 Absatz 1b entsprechend.“
gen“ ersetzt.
d) In Absatz 7 werden die Wörter „§ 14 Absatz 2
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
und 4 sinngemäß“ durch die Wörter „§ 14 Ab-
satz 2 bis 6 entsprechend“ ersetzt. „Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
23. § 27 wird wie folgt geändert:
das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
„und“ durch das Wort „oder“ ersetzt. setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An- c) Im neuen Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu- durch das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese 26. § 28b wird wie folgt geändert:
Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung
des Steueraufkommens oder für die Steuerauf- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
sicht erforderlich erscheinen.“ „§ 28b
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach ei- Erstellen des
ner Verwaltungsvorschrift des Bundesministeri- elektronischen Verwaltungsdokuments;
ums der Finanzen“ gestrichen. Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
3648 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: deren Empfänger (§ 10 Absatz 1 Nummer 1,
aa) In Nummer 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ § 11 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,
durch das Wort „Union“ ersetzt und werden § 13 Absatz 1 des Gesetzes) angeben.“
nach den Wörtern „befördert werden“ die c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Wörter „oder in das externe Versandverfah- „(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unions- oder des Empfängers der Energieerzeugnisse
zollkodex überführt werden, sofern dies hat der Versender dem für ihn zuständigen
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-ge-
Verordnung zum Unionszollkodex vorgese- stützten Beförderungs- und Kontrollsystems
hen ist“ eingefügt. den Entwurf der elektronischen Änderungsmit-
bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die teilung mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der
Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen- EMCS-Durchführungsverordnung vorgeschrie-
der oder der registrierte Versender“ durch benen Datensatz zu übermitteln.“
die Wörter „der Versender“ ersetzt und wer- 30. § 32 wird wie folgt geändert:
den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
benem“ werden durch die Wörter „mit dem
in Artikel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
rungsverordnung vorgeschriebenen“ er- gerinhaber als Versender oder der regis-
setzt. trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versender“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
gerinhaber als Versender oder der regis-
druck des vom zuständigen Hauptzollamt
trierte Versender“ durch die Wörter „der
übermittelten elektronischen Verwaltungs-
Versender“ ersetzt und werden die Wörter
dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
„nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
tigen Referenzcode“ ersetzt und nach dem
die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
Wort „mitzuführen“ die Wörter „und auf Ver-
der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
langen mitzuteilen“ eingefügt.
geschriebenen“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs-
gerinhaber als Versender oder der regis-
dokuments oder jedes anderen Handelspa-
trierte Versender“ durch die Wörter „der
piers verlangen.“
Versender“ ersetzt.
27. § 28c wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Steuerlager- gerinhaber als Versender oder der regis-
inhabers als Versender oder des registrierten trierte Versender“ durch die Wörter „der
Versenders“ durch die Wörter „des Versenders“ Versender“ ersetzt und werden die Wörter
ersetzt. „nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Steuerlager- die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
inhaber als Versender oder der registrierte Ver- der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
sender“ durch die Wörter „Der Versender“ er- geschriebenen“ ersetzt.
setzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
28. In § 30 Absatz 2 werden die Wörter „der Steuer- aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla-
lagerinhaber als Versender oder der registrierte gerinhaber als Versender oder der regis-
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ er- trierte Versender“ durch die Wörter „der
setzt und werden die Wörter „nach amtlich vorge- Versender“ ersetzt.
schriebenem“ durch die Wörter „mit dem in Arti- bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Steuerla-
kel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverord- gerinhaber als Versender oder der regis-
nung vorgeschriebenen“ ersetzt. trierte Versender“ durch die Wörter „der
29. § 31 wird wie folgt geändert: Versender“ ersetzt und werden die Wörter
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „nach amtlich vorgeschriebenem“ durch
die Wörter „mit dem in Artikel 6 Absatz 1
„§ 31 der EMCS-Durchführungsverordnung vor-
Änderung des geschriebenen“ ersetzt.
Bestimmungsorts oder des Empfängers 31. § 33 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Energieerzeugnisse bei Verwendung
des elektronischen Verwaltungsdokuments“. „(1) Werden Energieerzeugnisse unter Steuer-
aussetzung aus anderen Mitgliedstaaten zu einem
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: Empfänger im Steuergebiet oder durch das Steuer-
„Während der Beförderung der Energieerzeug- gebiet befördert, hat der Beförderer während der
nisse unter Steueraussetzung kann der Versen- Beförderung den eindeutigen Referenzcode mitzu-
der den Bestimmungsort oder den Empfänger führen und auf Verlangen mitzuteilen. Das Haupt-
der Energieerzeugnisse ändern und einen ande- zollamt kann die Vorlage eines Ausdrucks des
ren zulässigen Bestimmungsort oder einen an- elektronischen Verwaltungsdokuments oder jedes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3649
anderen Handelspapiers für die Energieerzeug- bereits begonnen, ändert der Versender den Be-
nisse verlangen.“ stimmungsort oder den Empfänger der Energie-
32. § 34 wird wie folgt geändert: erzeugnisse.“
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach 33. § 36 wird wie folgt geändert:
amtlich vorgeschriebenem“ durch die Wörter a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
„mit dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch- inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
führungsverordnung vorgeschriebenen“ ersetzt. sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
setzt und werden nach den Wörtern „nach amt-
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
lich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „gemäß Artikel 8 Absatz 1 der EMCS-Durchfüh-
„Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund- rungsverordnung“ eingefügt.
lage der von der Ausgangszollstelle über- b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „von der
mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus- Zollverwaltung veranlassten“ durch die Wörter
fuhrmeldung, mit der bestätigt wird, dass „durch das Informationstechnikzentrum Bund
die Energieerzeugnisse veröffentlichten“ ersetzt.
1. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 1 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
des Gesetzes das Verbrauchsteuergebiet aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
der Europäischen Union verlassen ha- dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
ben, oder förderung“ eingefügt.
2. in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“
des Gesetzes in das externe Versandver- durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
fahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Uni-
onszollkodex überführt wurden, sofern d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Dele- fügt:
gierten Verordnung zum Unionszollkodex „(4a) In den Fällen des § 13 des Gesetzes
vorgesehen war.“ händigt der Versender dem Anmelder zur Aus-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die fuhr die dritte Ausfertigung des Ausfalldoku-
Wörter „Satz 1“ ersetzt. ments aus. Der Anmelder zur Ausfuhr legt diese
Ausfertigung oder die eindeutige Kennung des
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über- Ausfalldokuments der Ausgangszollstelle vor.
mittelt wurden, werden“ die Wörter „durch Die Angaben des Ausfalldokuments müssen
das Hauptzollamt“ eingefügt und werden den Angaben der Ausfuhrmeldung für die ange-
die Wörter „von dem für ihn zuständigen meldeten Energieerzeugnisse entsprechen.“
Hauptzollamt“ gestrichen.
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „Gemein-
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
werden nach den Wörtern „nicht verlassen ha-
ben“ die Wörter „oder nicht in das externe Ver- bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Energieer-
sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des zeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge-
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies fügt.
nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver- cc) In Satz 3 wird das Wort „Papier“ durch das
ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war“ Wort „Nachweis“ ersetzt.
eingefügt.
34. § 36a wird wie folgt geändert:
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
„(7) Dürfen die Energieerzeugnisse das Zoll- inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
gebiet der Europäischen Union nicht verlassen, sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
so erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf setzt.
der Grundlage der von der Ausgangszollstelle b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt „das Annullierungsdokument“ die Wörter „vor
erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen Beginn der Beförderung“ eingefügt.
das Zollgebiet der Europäischen Union nicht
verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt 35. § 36b wird wie folgt geändert:
die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
den Steuerlagerinhaber als Versender im Steu- „§ 36b
ergebiet oder an den registrierten Versender im
Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte Änderung des
Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei- Bestimmungsorts oder des Empfängers
nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, der Energieerzeugnisse im Ausfallverfahren“.
werden durch das Hauptzollamt an den Versen- b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Steu-
der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein- erlagerinhaber als Versender oder der regis-
gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus- trierte Versender“ durch die Wörter „der Ver-
fuhr annulliert der Versender das elektronische sender“ ersetzt und werden nach dem Wort
Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung „Bestimmungsort“ die Wörter „oder den Emp-
noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung fänger der Energieerzeugnisse“ eingefügt und
3650 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
werden nach den Wörtern „amtlich vorgeschrie- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
benem Vordruck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 fügt:
Absatz 2 der EMCS-Durchführungsverordnung“ „(4a) Dürfen Energieerzeugnisse in den Fäl-
eingefügt. len des § 13 des Gesetzes das Zollgebiet der
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Europäischen Union nicht verlassen, so erstellt
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der
hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
Bestimmungsorts oder des Empfängers der mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er-
Energieerzeugnisse hat der Versender“ er- stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen-
setzt. gen das Zollgebiet der Europäischen Union
nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über-
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“ mittelt das Ausfalldokument über die nicht er-
durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt. folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als
cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die Versender im Steuergebiet oder an den regis-
Wörter „die Beförderung bereits mit einem trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku-
Ausfalldokument begonnen und wenn“ ein- mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von
gefügt. den zuständigen Behörden eines anderen Mit-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be- gliedstaats übermittelt wurden, werden durch
stimmungsorts“ die Wörter „oder des Empfän- das Hauptzollamt an den Versender im Steuer-
gers der Energieerzeugnisse“ eingefügt. gebiet weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall-
dokuments annulliert der Versender das Ausfall-
e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim- dokument, wenn die Beförderung noch nicht
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers begonnen hat. Hat die Beförderung bereits
der Energieerzeugnisse“ eingefügt und das begonnen, ändert der Versender den Bestim-
Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Vorlage“ mungsort oder den Empfänger der Energie-
ersetzt. erzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem
36. § 36c wird wie folgt geändert: Vordruck.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Steuerla- „nach § 34 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder
gerinhaber als Versender oder der regis- eine Meldung nach § 34 Absatz 7“ eingefügt.
trierte Versender“ durch die Wörter „der 38. § 37 wird wie folgt gefasst:
Versender“ ersetzt.
„§ 37
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „amtlich
Ersatznachweise für
vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
die Beendigung der Beförderung
„gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-Durch-
führungsverordnung“ eingefügt. (1) Liegt kein Nachweis nach § 34 Absatz 6 vor,
bestätigt das für den Empfänger zuständige
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall- Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den
dokument“ die Wörter „vor der Aufteilung Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhr-
der Sendung“ eingefügt. meldung nach § 36c vorliegt, die Beendigung der
bb) In Satz 3 werden die Wörter „zu übermitteln“ Beförderung unter Steueraussetzung, wenn durch
durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt. einen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass
die Energieerzeugnisse
37. § 36d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „amtlich 1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha-
vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter „ge- ben oder
mäß Artikel 8 Absatz 3 der EMCS-Durchfüh- 2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
rungsverordnung“ eingefügt. Union verlassen haben oder in das externe Ver-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs- nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
dokument“ das Wort „unverzüglich“ einge- ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
fügt.
(2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp- satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
fänger zuständige“ gestrichen. fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Gemein- gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt sowie dem der Empfänger den Empfang der Energieer-
werden nach den Wörtern „verlassen haben“ zeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-
die Wörter „oder in das externe Versandverfah- weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere
ren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszoll- ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-
kodex überführt wurden, sofern dies nach Arti- stätigt, dass die Energieerzeugnisse das Ver-
kel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-
zum Unionszollkodex vorgesehen war“ einge- lassen haben oder in das externe Versandverfahren
fügt. nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3651
überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab- (5) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu-
satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll- sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen
kodex vorgesehen war.“ weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies
39. § 37a wird wie folgt geändert: dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be-
ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort „unwieder- ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“ Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
eingefügt. Beförderung eine anderslautende Entscheidung
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: des Hauptzollamts zugegangen ist.
„Die Frist nach § 14 Absatz 2 Satz 5 des Geset- (6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder
zes beginnt mit der schriftlichen oder elektroni- § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu-
schen Bekanntgabe der Feststellung einer Un- erlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifi-
regelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuld- zierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt er-
ner.“ teilt, sofern der Inhaber
40. Nach § 37a wird die Zwischenüberschrift wie folgt 1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer
gefasst: Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-
„Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes“. schriebenem Vordruck abgegeben hat,
41. § 38 wird wie folgt gefasst: 2. die anfallende Sicherheit geleistet hat und
„§ 38 3. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-
dung mit § 28a, teilnimmt.
Zertifizierter Empfänger
Absatz 3 Satz 2 und § 29 gelten entsprechend. Be-
(1) Wer als zertifizierter Empfänger Energieer-
absichtigt der Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den
zeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-
bewilligten Empfangsorten einen weiteren Emp-
rechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich emp-
fangsort als zertifizierter Empfänger zu betreiben,
fangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2
gilt Absatz 5 entsprechend.
Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu be- (7) Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnun-
antragen. Das Verbringen oder Verbringenlassen gen über die zu gewerblichen Zwecken empfange-
außerhalb des Steuergebiets in Empfang genom- nen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu
mener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang treffen. Zertifizierte Empfänger, die die empfange-
nach Satz 1 gleich. Dem Antrag sind beizufügen: nen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förm-
lichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen,
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge-
haben den Empfang nur im Verwendungsbuch
nossenschaftsregister eingetragen sind, ein ak-
oder in den an seiner Stelle zugelassenen Auf-
tueller Registerauszug,
zeichnungen nachzuweisen.
2. ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort
(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Perso-
im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
nen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Proben von Energieerzeugnissen und anderen Er-
Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse, zeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich
4. eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.
die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes (9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die
versteuert werden sollen. nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder schriftlich anzuzeigen.
zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An- (10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Absatz 2 bis 6 entsprechend.
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf (11) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer- im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will,
den. hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des
Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek- gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten
tronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich
für die beantragten Empfangsorte. Mit der Erlaub- vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Das
nis wird für den zertifizierten Empfänger eine Ver- Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des
brauchsteuernummer vergeben. Vor der Erteilung Steuergebiets in Empfang genommener Energieer-
der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Ab- zeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1
satz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach
zu leisten. § 29 gilt entsprechend. Die Erlaubnis Satz 1 gleich. Auf Verlangen des Hauptzollamts
kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Ab- hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen
gabenordnung verbunden werden. oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn
(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 diese Angaben oder diese Unterlagen zur Siche-
Absatz 1b entsprechend. rung des Steueraufkommens oder für die Steuer-
3652 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
aufsicht erforderlich erscheinen. Für die Erteilung zierter Versender als unter Widerrufsvorbehalt er-
der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der teilt, sofern der Inhaber
Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte 1. beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer
Menge, den angegebenen Versender sowie auf Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorge-
eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeit- schriebenem Vordruck abgegeben hat und
raum zu beschränken ist. Der zertifizierte Empfän-
ger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzoll- 2. an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbin-
amts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen dung mit § 28a, teilnimmt.
Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu füh- Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt er
ren. Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im einen weiteren Versandort als zertifizierter Versen-
Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, der zu betreiben, gilt Absatz 5 entsprechend.
die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren
(7) Der zertifizierte Versender hat Aufzeichnun-
Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Geset-
gen über die zu gewerblichen Zwecken in andere
zes fällt.“
Mitgliedstaaten versandten Energieerzeugnisse
42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g einge- sowie ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt
fügt: kann dazu Anordnungen treffen.
„§ 38a (8) Beabsichtigt der zertifizierte Versender die
Zertifizierter Versender nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu än-
dern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich
(1) Wer als zertifizierter Versender Energieer- schriftlich anzuzeigen.
zeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuer-
rechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich ver- (9) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Ab-
senden will, hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 satz 2 bis 6 entsprechend.
Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt (10) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu bean- Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes
tragen. Dem Antrag sind beizufügen: im steuerrechtlich freien Verkehr versenden will,
1. von Unternehmen, die in das Handels- oder Ge- hat die Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 Satz 1 des
nossenschaftsregister eingetragen oder einzu- Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter An-
tragen sind, ein aktueller Registerauszug, gabe von Menge und Art sowie des zertifizierten
Empfängers der Energieerzeugnisse nach amtlich
2. eine Aufstellung mit den beantragten Versand- vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Auf
orten mit Angabe der Anschriften, Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller
3. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-
Versand und den Verbleib der Energieerzeugnis- terlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder
se. diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu- scheinen. Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Ab-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An- satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angege-
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er- benen Empfänger sowie auf eine Beförderung und
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist.
Angaben nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuer- Eine Erlaubnis als zertifizierter Versender im Einzel-
belange dadurch nicht beeinträchtigt werden. fall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die
Energieerzeugnisse versenden wollen, deren Be-
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek- förderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes
tronisch die Erlaubnis als zertifizierter Versender fällt.
für die beantragten Versandorte. Mit der Erlaubnis
wird für den zertifizierten Versender eine Ver- § 38b
brauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis
kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Abga- Teilnahme am EDV-gestützten
benordnung versehen werden. Beförderungs- und Kontrollsystem;
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
Absatz 1b entsprechend. (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
(5) Beabsichtigt ein zertifizierter Versender zu- zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei- Personen, die für Beförderungen von Energieer-
teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem zeugnissen im steuerrechtlich freien Verkehr das
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt verwenden, mit den Zollbehörden elektronisch
als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender Nachrichten über das EDV-gestützte Beförde-
nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der rungs- und Kontrollsystem (§ 15c Absatz 1 des
Beförderung eine anderslautende Entscheidung Gesetzes) austauschen. Des Weiteren legt die Ge-
des Hauptzollamts zugegangen ist. neralzolldirektion in der Verfahrensanweisung für
(6) Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder den Fall, dass das EDV-gestützte Beförderungs-
§ 9b des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steu- und Kontrollsystem nicht zur Verfügung steht, die
erlager oder Versandorte die Erlaubnis als zertifi- Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3653
Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens fest. Im § 38d
Übrigen gilt § 28a.
Änderung des Bestimmungsorts
(2) Für häufig und regelmäßig stattfindende Be- bei Verwendung des vereinfachten
förderungen von Energieerzeugnissen des steuer- elektronischen Verwaltungsdokuments
rechtlich freien Verkehrs kann das Bundesministe-
rium der Finanzen mit weiteren von den Beförde- (1) Während der Beförderung von Energieer-
rungen betroffenen Mitgliedstaaten Vereinbarun- zeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steu-
gen schließen, um vereinfachte Verfahren für errechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Ver-
die Beförderung festzulegen. Dabei können auch sender den Bestimmungsort ändern, und zwar
Ausnahmen für die verpflichtende Verwendung 1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier-
eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs- ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
dokuments vorgesehen werden. trieben wird, oder
(3) Für die Beförderung von Energieerzeugnis- 2. in den Abgangsort.
sen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das
Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich,
den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme
Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren für die der Energieerzeugnisse ablehnt.
Beförderung, auch unter Verzicht auf die Verwen- (2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder
dung eines vereinfachten elektronischen Verwal- des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31
tungsdokuments, zulassen. Die Zulassung erfolgt Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.
mit der jeweiligen Erlaubnis.
§ 38e
§ 38c
Eingangsmeldung bei
Erstellen des vereinfachten
Verwendung des vereinfachten
elektronischen Verwaltungsdokuments
elektronischen Verwaltungsdokuments
(1) Sollen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4
des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr (1) Nach Aufnahme der Energieerzeugnisse im
nach diesem Abschnitt aus dem Steuergebiet be- Sinn des § 4 des Gesetzes, auch von Teilmengen,
fördert werden an einem vom Erlaubnisumfang erfassten Bestim-
mungsort hat der zertifizierte Empfänger dem
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestütz-
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung ten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüg-
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats lich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Been-
erfolgt, digung der Beförderung, eine Eingangsmeldung
mit dem in dem delegierten Rechtsakt nach Arti-
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt
kel 43 Absatz 1 Systemrichtlinie in seiner jeweils
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des
gültigen Fassung vorgeschriebenem Datensatz zu
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys-
übermitteln. Das Verbringen oder Verbringenlassen
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen
von Energieerzeugnissen in das Steuergebiet steht
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie-
der Aufnahme nach Satz 1 gleich, sofern die Ener-
benem Datensatz zu übermitteln.
gieerzeugnisse nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Ge-
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf setzes außerhalb des Steuergebiets in Empfang
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo- genommen wurden. Das Hauptzollamt kann zur
kuments gilt § 28b Absatz 2 entsprechend. Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Emp-
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige fängers die Frist nach Satz 1 verlängern.
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und auf (2) Für die Überprüfung der Angaben in der Ein-
Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Beförde- gangsmeldung gilt § 34 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ent-
rung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des sprechend. Abweichend davon erfolgt die Mittei-
Gesetzes aus anderen Mitgliedstaaten. In den Fäl- lung an den zertifizierten Empfänger, dass es keine
len des Absatzes 1 Nummer 2 ist ein Ausdruck des Beanstandungen gibt, erst nach der Vorlage des
vereinfachten elektronischen Verwaltungsdoku- Nachweises, dass
ments vom Beförderer mitzuführen.
1. die Energieerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen nommen wurden,
des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-
ändert vorzuführen. 2. die Energiesteuer angemeldet wurde oder
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat- 3. sich an die Lieferung ein Verfahren der Steuer-
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische befreiung anschließt.
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp-
(3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
fänger weiter. Ein vereinfachtes elektronisches
des Hauptzollamts die Energieerzeugnisse unver-
Verwaltungsdokument, das von den zuständigen
ändert vorzuführen.
Behörden eines anderen Mitgliedstaats dem
Hauptzollamt übermittelt wurde, wird vom Haupt- (4) Unbeschadet des § 42a gilt die Eingangs-
zollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuer- meldung als Nachweis dafür, dass die Beförderung
gebiet weitergeleitet. der Energieerzeugnisse beendet wurde.
3654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
§ 38f verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht ge-
Beförderung im Ausfallverfahren fährdet werden.
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und (3) Beauftragt der Versandhändler nach § 18
Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat
vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
somit nicht angewendet werden, gelten für das zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei
Ausfallverfahren die §§ 36, 36b und 36c entspre- dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt-
chend. In diesem Fall sind Ausfalldokumente nach zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu verwen- in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand-
den. händler bei Benennung des Steuervertreters be-
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die
§ 38g Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über.
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung (4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub-
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
nis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
schriebenem Vordruck zu beantragen. Auf Ver-
§ 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d
langen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter
Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Un-
Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
terlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder
Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkom-
wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-
mens oder für die Steueraufsicht erforderlich er-
legt ist, dass die Energieerzeugnisse den angege-
scheinen.
benen Bestimmungsort erreicht haben.
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde (5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek-
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde- tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit- Steuervertreter. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep- der Steuervertreter ordnungsmäßig kaufmännische
tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, Bücher führt und rechtzeitig Jahresabschlüsse auf-
dass stellt, soweit er nach dem Handelsgesetzbuch oder
der Abgabenordnung dazu verpflichtet ist. Vor der
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 18
Verbrauchsteuer entrichtet hat, Absatz 3 des Gesetzes zu leisten. Für die Sicher-
2. der zertifizierte Empfänger die Energieerzeug- heitsleistung gilt § 29 entsprechend. Das Haupt-
nisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder zollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten,
3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauch- wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet wer-
steuer befreit sind.“ den. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen
nach § 120 Abgabenordnung versehen werden. Die
43. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung
44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie folgt auch dem Versandhändler schriftlich oder elektro-
gefasst: nisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit
auch für den Versandhändler als unter Widerrufs-
„Zu den §§ 17, 18b, 21 und 46 des Gesetzes“.
vorbehalt erteilt.
45. In § 41 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Absatz 4
Nummer 1“ durch die Wörter „§ 18b Absatz 2 (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
Nummer 3“ ersetzt. gen nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes An-
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
46. § 42 wird wie folgt gefasst: mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
„§ 42 abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
Versandhandel gen nach § 18 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes steht
die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse Anzeige nach § 18 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes
im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den Steuerver-
im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im treter entsprechend.
Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck zu beantragen. (7) Der Versandhändler und der Steuervertreter
haben dem Hauptzollamt Änderungen der die Er-
(2) Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als un-
laubnis betreffenden Verhältnisse unverzüglich
ter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Haupt-
schriftlich anzuzeigen.
zollamt
1. schriftlich oder elektronisch die Unternehmens- (8) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14
nummer mitgeteilt hat und Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Er-
laubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.“
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat. 47. Nach § 42 wird die Zwischenüberschrift wie folgt
gefasst:
Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend.
Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung „Zu § 18c des Gesetzes“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3655
48. § 42a wird wie folgt gefasst: Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer-
„§ 42a schuldner weitere Angaben zu machen oder zu-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An-
Unregelmäßigkeiten während der gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des
Beförderung von Energieerzeugnissen Steueraufkommens erforderlich erscheint.“
des steuerrechtlich freien Verkehrs
54. § 54 wird wie folgt gefasst:
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder un-
wiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von „§ 54
Energieerzeugnissen gilt § 37a entsprechend. Bei Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis
hinreichendem Nachweis oder allgemein zugelas- (1) Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet
senen Mengenabweichungen kann die Sicherheit anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
vollständig oder teilweise freigegeben werden.“ mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
49. Nach § 43 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 eingehalten werden. Zudem überprüft es regel-
Abs. 1 Nr. 16 des Gesetzes“ gestrichen. mäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingungen
50. Die §§ 44 und 45 werden aufgehoben. und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiterhin
erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnahmen
51. § 49 wird wie folgt geändert: werden innerhalb von drei Jahren nach der letzten
a) Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst: Überprüfungsmaßnahme oder der Neuerteilung
„§ 7 Absatz 2 Satz 6 und 7 und § 14 Absatz 1b durchgeführt.
gelten entsprechend.“ (2) Die förmliche Einzelerlaubnis erlischt durch
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: 1. Widerruf,
„§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“ 2. Fristablauf,
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 7 Abs. 2 Satz 5 3. Verzicht,
bis 7“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 Satz 6 4. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
bis 8“ ersetzt. fahrens mangels Masse,
52. § 49a wird wie folgt geändert: 5. die Übergabe des Unternehmens an Dritte nach
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: Ablauf von drei Monaten nach der Übergabe,
„§ 49a 6. den Tod des Erlaubnisinhabers nach Ablauf von
Abgabe von sonstigen drei Monaten nach dem Ableben,
Energieerzeugnissen, Steueranmeldung“. 7. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der die Erlaubnis erteilt worden ist,
c) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
8. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
„(2) Auf Antrag kann das Hauptzollamt in den Vermögen des Erlaubnisinhabers nach Ablauf
Fällen, in denen gasförmige Kohlenwasserstof- von drei Monaten nach dem maßgebenden Er-
fe, die eignis,
1. aus dem biologisch abbaubaren Anteil von 9. die Änderung der Firma oder des Inhabers bei
Abfällen gewonnen werden, oder einer Personengesellschaft oder Personenverei-
2. bei der Lagerung von Abfällen oder bei der nigung ohne Rechtspersönlichkeit, die Verle-
Abwasserreinigung anfallen gung der Niederlassung an einen anderen Ort
und nicht nach § 26 oder § 28 des Gesetzes von nach Ablauf von drei Monaten nach dem maß-
der Steuer befreit sind, entgegen § 23 Absatz 6 gebenden Ereignis,
Satz 2 des Gesetzes zulassen, dass für die in soweit die folgenden Absätze zum Zeitpunkt des
einem Kalenderjahr entstandene Steuer eine Erlöschens nichts anderes bestimmen.
Steuererklärung abzugeben ist, sofern die (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 2 Num-
monatliche Steuer 200 Euro nicht übersteigt. mer 6 bis 8 die Erben, der Testamentsvollstrecker,
(3) Der Steuerschuldner hat die Steuererklä- der Nachlasspfleger, die Liquidatoren oder der In-
rung nach Absatz 2 bis zum 15. Januar des fol- solvenzverwalter dem zuständigen Hauptzollamt
genden Jahres abzugeben und darin die Steuer vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich mit,
selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die dass der Betrieb bis zum endgültigen Übergang
Steuer, die in einem Kalenderjahr entstanden auf einen anderen Inhaber oder bis zur Abwicklung
ist, ist am 10. Februar des auf die Entstehung des Unternehmens fortgeführt wird, gilt die Erlaub-
folgenden Kalenderjahres fällig.“ nis für die Rechtsnachfolger, den Testaments-
53. Nach § 49a wird folgender § 49b eingefügt: vollstrecker, den Nachlasspfleger, die Liquidatoren
oder den Insolvenzverwalter bis spätestens zum
„§ 49b Ablauf einer vom zuständigen Hauptzollamt fest-
Nachweise für die Vorversteuerung zusetzenden angemessenen Frist fort. Ein Wider-
Der Steuerschuldner hat den Nachweis nach ruf nach Absatz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unbe-
§ 23 Absatz 1b des Gesetzes durch geeignete Un- rührt.
terlagen zu führen. Geeignete Unterlagen sind ins- (4) Beantragen in den in Absatz 2 Nummer 5, 6
besondere Zahlungsbelege, Frachtbriefe, Lade- und 9 beschriebenen Fällen vor dem Erlöschen der
scheine, Lieferscheine oder Löschberichte. Auf Erlaubnis
3656 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
1. die Erben, bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Gemein-
2. die Inhaber des neuen Unternehmens oder schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt und
wird der Klammerzusatz „(Ausgangszoll-
3. die Inhaber des Unternehmens, bei dem die Än- stelle im Sinne des Artikels 793 Abs. 2
derungen eingetreten sind, Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungs-
eine neue Erlaubnis, gilt die Erlaubnis des Rechts- verordnung)“ durch die Wörter „(Ausgangs-
vorgängers für die Antragsteller bis zur Bestands- zollstelle im Sinn des § 1 Nummer 11)“
kraft der Entscheidung über den Antrag fort. Ab- ersetzt sowie werden die Wörter „nach
satz 2 Nummer 1 bleibt hiervon unberührt. Wird Artikel 796 Abs. 2 der Zollkodex-Durchfüh-
die neue Erlaubnis beantragt, kann, soweit sich rungsverordnung“ durch die Wörter „nach
keine Änderungen ergeben haben, auf die Angaben Artikel 340 Absatz 3 der Durchführungsver-
und Unterlagen Bezug genommen werden, die ordnung zum Zollkodex“ ersetzt.
dem zuständigen Hauptzollamt bereits auf Grund 57. § 66 wird wie folgt geändert:
der bisherigen Erlaubnis vorliegen. Mit Zustim-
mung des zuständigen Hauptzollamtes kann bei a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Antragstellung auf die Verwendung des amtlich „§ 66
vorgeschriebenen Vordruckes verzichtet werden. Erteilung, Überprüfung
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt und Erlöschen der Erlaubnis“.
1. in den Fällen des Absatzes 3, wenn auf eine b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Fortführung verzichtet wird, „(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlö-
Erlaubnis erteilt wird oder als erteilt gilt. schen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 ent-
(6) Macht der Erlaubnisinhaber innerhalb eines sprechend.“
Zeitraums von zwei Jahren keinen Gebrauch von 58. In § 70 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38
der Erlaubnis, ist die Erlaubnis zu widerrufen. und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-
(7) Soll in Fällen, in denen die Erlaubnis nach setzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“
§ 120 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung durch die Wörter „die §§ 15 bis 15c des Gesetzes“
befristet ist, ein beim Ablauf der Frist vorhandener ersetzt.
Bestand an Energieerzeugnissen noch aufge- 59. § 73 wird wie folgt geändert:
braucht werden, kann das Hauptzollamt die Gültig- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
keitsfrist der Erlaubnis auf Antrag angemessen ver-
längern. „§ 73
(8) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 bis 8 Erteilung, Überprüfung
haben dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich und Erlöschen der Erlaubnis“.
schriftlich anzuzeigen b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die
1. der Erlaubnisinhaber den Nichtgebrauch, Wörter „die Überprüfung und“ eingefügt.
2. der neue Inhaber die Übergabe des Unterneh- 60. § 80 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
mens, a) Nummer 3 wird aufgehoben.
3. die Erben den Tod des Erlaubnisinhabers, b) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 3 und
4. die Liquidatoren und der Insolvenzverwalter wie folgt geändert:
jeweils die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aa) Die Wörter „§ 53b des Gesetzes“ werden
oder deren Abweisung.“ durch die Wörter „§ 53a Absatz 1 oder Ab-
55. In § 56 Absatz 6 Satz 1 werden nach den Wörtern satz 4 des Gesetzes“ ersetzt.
„nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck anzu- bb) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 99d
melden“ die Wörter „und dabei zu Mengenabwei- Absatz 4“ durch die Wörter „§ 99a Absatz 4“
chungen Stellung zu nehmen“ eingefügt. ersetzt.
56. § 57 wird wie folgt geändert: cc) In Buchstabe b werden die Wörter „des
a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorbehaltlich § 53b Absatz 1“ durch die Wörter „des
des § 45“ gestrichen. § 53a Absatz 1“ und werden die Wörter
„§ 99d Absatz 5“ durch die Wörter „§ 99a
b) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt: Absatz 5“ ersetzt.
„§ 14 Absatz 1b gilt entsprechend.“ c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
c) Absatz 10 wird wie folgt geändert: gefügt:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das „4. § 53a Absatz 6 des Gesetzes
vereinfachte Begleitdokument“ die Wörter a) die nach § 99a Absatz 4 erforderlichen
„vor Beginn der Beförderung“ eingefügt. Unterlagen vom Antragsteller bereits vor-
bb) In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaft“ gelegt worden sind und
durch das Wort „Union“ ersetzt. b) die Voraussetzungen der §§ 99b und 99c
d) Absatz 11 wird wie folgt geändert: erfüllt sind;“.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“ 61. In § 81 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38
durch das Wort „Union“ ersetzt. und 40“ durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g“ er-
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setzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes“ ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka-
durch die Wörter „§§ 15 bis 15c des Gesetzes“ er- lenderjahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
setzt.
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die
62. § 84 wird wie folgt geändert: Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bei-
zufügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-
„§ 84
scheine verzichten, wenn die in diesen vorge-
Erteilung, Überprüfung schriebenen Angaben anderen Belegen und den
und Erlöschen der Erlaubnis“. Aufzeichnungen des Antragstellers eindeutig und
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Für“ die leicht nachprüfbar zu entnehmen sind.
Wörter „die Überprüfung und“ eingefügt. (4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
63. § 87 Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nachweis zu führen, dem für jede Lieferung oder
a) Die Wörter „die dritte Ausfertigung des verein- Abgabe im Entlastungsabschnitt die Art, die Men-
fachten Begleitdokuments mit ordnungsge- ge, die Herkunft und der Empfänger der Energie-
mäßer Empfangsbestätigung des Empfängers erzeugnisse oder der daraus erzeugten Wärme zu
sowie eine amtliche Bestätigung des anderen entnehmen sein müssen.“
Mitgliedstaats darüber, dass die Energieerzeug- 67. Nach § 103a wird folgende Zwischenüberschrift
nisse dort ordnungsgemäß steuerlich erfasst eingefügt:
worden sind,“ werden durch die Wörter „einen
Ausdruck der Eingangsmeldung des vereinfach- „Zu § 58a des Gesetzes“.
ten elektronischen Verwaltungsdokuments als 68. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender
Nachweis nach § 46 Absatz 2 Nummer 1 des § 103b eingefügt:
Gesetzes“ ersetzt.
„§ 103b
b) Folgende Sätze werden angefügt:
Steuerentlastung im
„In den Fällen, in denen keine Eingangsmeldung
Zusammenhang mit der Gemeinsamen
abgegeben wurde, kann ein Ersatznachweis
Sicherheits- und Verteidigungspolitik
nach § 38g Absatz 2 als hinreichender Nach-
(GSVP)
weis anerkannt werden. In den Fällen des § 46
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes ist der (1) Energieerzeugnisse, die für zivile Missionen
Versteuerungsnachweis des anderen Mitglied- im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicher-
staats vorzulegen.“ heits- und Verteidigungspolitik bezogen werden,
64. In § 102b Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a werden sind nicht entlastungsfähig. Energieerzeugnisse,
die Wörter „nach Absatz 4“ durch die Wörter „nach die für den Gebrauch oder Verbrauch durch Zivil-
Absatz 4 Satz 1“ ersetzt. personal bezogen werden, sind nur dann entlas-
tungsfähig, wenn sie durch das zivile Begleitperso-
65. Nach § 103 wird folgende Zwischenüberschrift ein- nal von Streitkräften verwendet werden. Dieses
gefügt: muss Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit ei-
„Zu § 58 des Gesetzes“. ner Verteidigungsanstrengung im Rahmen mit der
66. Nach der Zwischenüberschrift wird folgender Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-
§ 103a eingefügt: tik außerhalb ihres Mitgliedstaates zusammenhän-
gen. Aufgaben, zu deren Erfüllung ausschließlich
„§ 103a
Zivilpersonal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt
Steuerentlastung für werden, sind nicht als Verteidigungsanstrengungen
ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere zu betrachten.
(NATO)
(2) Die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1
(1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An- des Gesetzes ist bei dem für den Antragsteller zu-
tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An- ständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach
meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck amtlich vorgeschriebenem Vordruck für alle Ener-
für alle Energieerzeugnisse zu beantragen, die in- gieerzeugnisse zu beantragen, die innerhalb eines
nerhalb eines Entlastungsabschnitts geliefert wor- Entlastungsabschnitts geliefert worden sind. Die
den sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 des Geset-
alle Angaben zu machen, die für die Bemessung zes ist bei dem Hauptzollamt zu beantragen, in
der Steuerentlastung erforderlich sind, und die dessen Zuständigkeitsbereich die Maßnahme der
Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuer- Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspoli-
entlastung wird nur gewährt, wenn der Antrag spä- tik stattfindet oder stattgefunden hat. Der Antrag-
testens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf steller hat in der Anmeldung alle Angaben zu ma-
das Kalenderjahr folgt, in dem die Energieerzeug- chen, die für die Bemessung der Steuerentlastung
nisse geliefert oder abgegeben worden sind, beim erforderlich sind, und die Steuerentlastung selbst
Hauptzollamt gestellt wird. zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur ge-
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. währt, wenn der Antrag spätestens bis zum 31. De-
Hiervon abweichend können Antragsteller das Ka- zember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt,
lenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den in dem die Energieerzeugnisse geliefert, abgege-
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, ben oder bezogen worden sind, beim Hauptzollamt
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils gestellt wird.
3658 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
(3) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. f) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „auch in
Hiervon abweichend können Antragsteller das Ka- Verbindung mit § 22,“ die Wörter „§ 40 Abs. 2
lenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Satz 2 oder Satz 3“ gestrichen.
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, g) In Nummer 8 werden nach den Wörtern „§ 36c
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils Absatz 2 Satz 5,“ die Wörter „jeweils auch in
ersten gewählten Entlastungsabschnitt eines Ka- Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen“ einge-
lenderjahres fügt.
1. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 1 h) In Nummer 9 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
des Gesetzes mindestens 10 000 Euro beträgt Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3“ durch
oder die Wörter „§ 38c Absatz 3 Satz 1 oder 3“ er-
2. für die Steuerentlastung nach § 58a Absatz 2 setzt.
des Gesetzes mindestens 50 Euro beträgt. i) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a ein-
gefügt:
(4) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a
des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, die den „9a. entgegen § 28b Absatz 3 Satz 1, § 33 Ab-
zeitlichen und räumlichen Umfang der begünstig- satz 1 oder § 38c Absatz 3 Satz 1 eine Mit-
ten Maßnahme der Gemeinsamen Sicherheits- teilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
und Verteidigungspolitik sowie die bezogene oder oder nicht rechtzeitig macht,“.
getankte Menge an Energieerzeugnissen belegen. j) In Nummer 10 wird nach den Wörtern „§ 36 Ab-
Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen anfor- satz 4 Satz 3,“ das Wort „oder“ durch das Wort
dern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe- „entgegen“ ersetzt und werden nach der An-
günstigung erforderlich ist. gabe „§ 34 Absatz 4“ ein Komma sowie die
(5) Dem Antrag auf Steuerentlastung nach § 58a Wörter „§ 38c Absatz 4 oder § 38e Absatz 3“
Absatz 2 des Gesetzes sind die Originalrechnun- eingefügt.
gen des Lieferers über die Abgabe der Kraftstoffe k) In Nummer 11 werden die Wörter „§ 36b Ab-
an den Begünstigten beizufügen. Darin müssen der satz 2 Satz 4, § 36c Absatz 2 Satz 4 oder § 45
Tag der Lieferung, die gelieferte Menge und die Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 36b Ab-
Anschrift des Lieferers angegeben sein. Ist über satz 2 Satz 4 oder § 36c Absatz 2 Satz 4, jeweils
den Antrag entschieden worden, können für den auch in Verbindung mit § 38f Satz 1,“ ersetzt.
gleichen Zeitraum keine weiteren Ansprüche gel- l) Die Nummern 12 bis 14 werden wie folgt ge-
tend gemacht werden.“ fasst:
69. Nach § 105 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 66 „12. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Ab-
Absatz 1 Nummer 18 des Gesetzes“ gestrichen. satz 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 36b
70. § 105a wird aufgehoben. Absatz 4 oder § 36c Absatz 4, entgegen
§ 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3
71. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Satz 1, § 36b Absatz 3 Satz 1, § 36c Ab-
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: satz 3, § 36d Absatz 3 Satz 1 oder § 38c
Absatz 1 eine Übermittlung nicht, nicht
aa) Die Wörter „§ 36b Absatz 4 oder § 36c Ab- richtig, nicht vollständig, nicht in der vor-
satz 4, § 37a, § 42 Absatz 4 Satz 4, § 42a geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
Satz 1“ werden durch die Wörter „§ 36b Ab- vornimmt,
satz 4, § 36c Absatz 4 oder § 38f Satz 1,
entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbin- 13. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1, auch in
dung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Ab- Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen
satz 5 Satz 1 oder Absatz 9, § 38a Absatz 5 § 36a Absatz 2 Satz 1, § 36b Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7,“ er- Satz 1, § 36c Absatz 2 Satz 1, jeweils auch
setzt. in Verbindung mit § 38f Satz 1, entgegen
§ 36d Absatz 2 Satz 1 oder § 57 Absatz 10
bb) Die Angabe „§ 54 Abs. 6“ wird durch die Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig,
Angabe „§ 54 Absatz 8“ ersetzt. nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 nicht rechtzeitig ausfertigt,
Satz 4“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, 14. entgegen § 36 Absatz 3 Satz 3, § 36b Ab-
§ 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt. satz 2 Satz 3 oder § 36c Absatz 2 Satz 3
c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 eine Ausfertigung nicht, nicht richtig, nicht
Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 7 Satz 1, vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
§ 38a Absatz 7 Satz 1“ ersetzt und vor dem Weise oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
Wort „Buch“ die Wörter „Belegheft oder ein“ m) Nummer 15 wird aufgehoben.
eingefügt. 72. § 112 wird wie folgt geändert:
d) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „auch in a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Verbindung mit § 22,“ die Angabe „§ 40 Abs. 1
„(1) Für Beförderungen von Energieerzeug-
Satz 7“ gestrichen.
nissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus
e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „nicht anderen, in andere oder über andere Mitglied-
richtig“ ein Komma und die Wörter „nicht voll- staaten mit einem vereinfachten Begleitdoku-
ständig“ eingefügt. ment, die vor dem 13. Februar 2023 begonnen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3659
worden sind, gilt diese Verordnung in der am § 48e Eingangsmeldung bei Verwendung des
12. Februar 2023 geltenden Fassung bis zum vereinfachten elektronischen Verwal-
31. Dezember 2023 fort.“ tungsdokuments
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- § 48f Beförderung im Ausfallverfahren
fügt: § 48g Ersatznachweise für die Beendigung der
„(1a) Für Beförderungen unter Steuerausset- Beförderung“.
zung zur Ausfuhr kann die Mitteilung nach Arti-
e) Die Angaben zu den §§ 49 bis 51 werden wie
kel 21 Absatz 5 der Systemrichtlinie bis zum
folgt gefasst:
13. Februar 2024 auf anderem Wege als über
das EDV-gestützte System erfolgen.“ „§ 49 (weggefallen)
§ 50 Versandhandel
Artikel 5
§ 51 Unregelmäßigkeiten während der Beför-
Änderung der derung von Alkoholerzeugnissen des
Alkoholsteuerverordnung steuerrechtlich freien Verkehrs“.
Die Alkoholsteuerverordnung vom 6. März 2017 f) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe
(BGBl. I S. 431), die zuletzt durch Artikel 7 der Verord- eingefügt:
nung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 51a Steueranmeldung; Kleinbetragsrege-
lung“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
g) Die Angabe zu § 64 wird wie folgt gefasst:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
eingefügt: „§ 64 Steuerentlastung bei der Beförderung
von Alkoholerzeugnissen des steuer-
„§ 1a Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit“. rechtlich freien Verkehrs“.
b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe h) Die Angaben zu den §§ 70 und 78 werden wie
eingefügt: folgt gefasst:
„§ 7a Überprüfung der Erlaubnis“.
„§ 70 (weggefallen)
c) Die Angaben zu den §§ 8, 9, 11, 28, 29, 32, 38,
§ 78 Übergangsvorschriften“.
43 und 48 werden wie folgt gefasst:
2. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 8 Änderung von Verhältnissen
§9 Steuerlagerinhaber; Erlöschen und Fort- a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Im Sinn
dieser Verordnung ist“ die Wörter „oder sind“
bestand der Erlaubnis
gestrichen.
§ 11 Vollständige Zerstörung; unwiederbring-
licher Gesamt- oder Teilverlust und Ver- b) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
nichtung „1. EMCS-Durchführungsverordnung: die Ver-
§ 28 Teilnahme am EDV-gestützten Beförde- ordnung (EG) Nr. 684/2009 der Kommission
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver- vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der
fahren Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug
auf die EDV-gestützten Verfahren für die Be-
§ 29 Erstellen des elektronischen Verwal- förderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren
tungsdokuments; Mitführen des eindeu- unter Steueraussetzung (ABl. L 197 vom
tigen Referenzcodes 29.7.2009, S. 24), die zuletzt durch die
§ 32 Änderung des Bestimmungsorts oder Durchführungsverordnung (EU) 2020/1811
des Empfängers von Alkoholerzeugnis- (ABl. L 404 vom 2.12.2020, S. 3) geändert
sen bei Verwendung des elektronischen worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Verwaltungsdokuments sung;“.
§ 38 Änderung des Bestimmungsorts oder c) In Nummer 2 werden die Wörter „die an Beför-
des Empfängers von Alkoholerzeugnis- derungen“ durch die Wörter „die an Beförderun-
sen im Ausfallverfahren gen von Alkoholerzeugnissen“ ersetzt und
§ 43 (weggefallen) werden nach den Wörtern „unter Steueraus-
setzung“ die Wörter „oder an Lieferungen von
§ 48 Zertifizierter Empfänger“.
Alkoholerzeugnissen zu gewerblichen Zwecken
d) Nach der Angabe zu § 48 werden folgende An- nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt.
gaben eingefügt:
d) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 48a Zertifizierter Versender
„4. Begleitdokument: begleitendes Verwal-
§ 48b Teilnahme am EDV-gestützten Beförde- tungsdokument nach amtlich vorgeschrie-
rungs- und Kontrollsystem; Ausfallver- benem Vordruck;
fahren und vereinfachte Verfahren
5. vereinfachtes elektronisches Verwaltungs-
§ 48c Erstellen des vereinfachten elektroni- dokument: Entwurf des vereinfachten elek-
schen Verwaltungsdokuments tronischen Verwaltungsdokuments nach
§ 48d Änderung des Bestimmungsorts bei amtlich vorgeschriebenem Datensatz, der
Verwendung des vereinfachten elektro- mit einem eindeutigen Referenzcode verse-
nischen Verwaltungsdokuments hen ist;“.
3660 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
e) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „unter 4. In § 4 Absatz 4 Satz 4, Absatz 5 Satz 3 und Ab-
Steueraussetzung“ die Wörter „oder der Liefe- satz 6 wird jeweils das Wort „zuständige“ gestri-
rung zu gewerblichen Zwecken von Alkoholer- chen.
zeugnissen nach § 24 des Gesetzes“ eingefügt. 5. § 5 wird wie folgt geändert:
f) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: a) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
„7. Durchführungsverordnung zum Unionszoll- Wort „zuständigen“ gestrichen.
kodex: die Durchführungsverordnung (EU) b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
2015/2447 der Kommission vom 24. Novem- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
ber 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung
von Bestimmungen der Verordnung (EU) „Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments Antragsteller weitere Angaben zu machen
und des Rates zur Festlegung des Zollkodex oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen
S. 558; L 101 vom 13.4.2017, S. 166; zur Sicherung des Steueraufkommens oder
L 157 vom 20.6.2018, S. 27; L 387 vom für die Steueraufsicht erforderlich erschei-
19.11.2020, S. 31), die zuletzt durch die nen.“
Durchführungsverordnung (EU) 2021/235 bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
(ABl. L 63 vom 23.2.2021, S. 386) geändert chen.
worden ist, in der jeweils geltenden Fas- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
sung;“.
„(4) Beabsichtigt der Steuerlagerinhaber wei-
g) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein- tere Steuerlager zu betreiben, beantragt er in
gefügt: entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3
„8. Ausgangszollstelle: die nach Artikel 329 der eine Erweiterung der Erlaubnis.“
Durchführungsverordnung zum Unionszoll- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
kodex definierte Zollstelle;“. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
h) Die bisherigen Nummern 8, 9 und 10 werden die aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
Nummern 9, 10 und 11 und Nummer 11 wird wie chen und wird vor dem Wort „Umfang“ das
folgt gefasst: Wort „zulässigen“ eingefügt.
„11. Delegierte Verordnung zum Unionszoll- bb) In Satz 4 wird das Wort „befristet“ durch die
kodex: die Delegierte Verordnung (EU) Wörter „mit Nebenbestimmungen nach
2015/2446 der Kommission vom 28. Juli § 120 der Abgabenordnung versehen“ er-
2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) setzt.
Nr. 952/2013 des Europäischen Parla- b) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
ments und des Rates mit Einzelheiten zur chen.
Präzisierung von Bestimmungen des Zoll-
kodex der Union (ABl. L 343 vom c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
29.12.2015, S. 1; L 87 vom 2.4.2016, S. 35; „(5) In den Fällen des § 5 Absatz 4 wird die
L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 101 vom Erlaubnis erweitert. Die Absätze 1 bis 4 bleiben
13.4.2017, S. 164), die zuletzt durch die unberührt.“
Delegierte Verordnung (EU) 2021/234 (ABl. 7. § 7 wird wie folgt gefasst:
L 63 vom 23.2.2021, S. 1) geändert wor-
„§ 7
den ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
Sicherheitsleistung
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
(1) Das Hauptzollamt legt die Höhe der Sicher-
„§ 1a heitsleistung unter Berücksichtigung des § 5 Ab-
Hauptzollamt; örtliche Zuständigkeit satz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest. Es überprüft
regelmäßig die Höhe der Sicherheitsleistung und
Soweit in dieser Verordnung oder in der Haupt- passt diese gegebenenfalls an.
zollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes
bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich die- (2) Sind Steuerbelange gefährdet, kann das
ser Verordnung Hauptzollamt eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe
des Steuerwerts des tatsächlichen Bestands im
1. das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Steuerlager sowie bis zur Höhe der entstandenen,
Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften je- aber noch nicht entrichteten Steuer verlangen;
weils bezeichnete Person ihr Unternehmen be- § 221 der Abgabenordnung bleibt unberührt.“
treibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt,
8. Nach § 7 wird folgender § 7a wird eingefügt:
in dessen Bezirk die Person ihren Hauptwohn-
sitz hat, und „§ 7a
2. für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb Überprüfung der Erlaubnis
des Steuergebiets betrieben werden, oder für Das Hauptzollamt überprüft unbeschadet an-
Personen ohne Hauptwohnsitz im Steuergebiet lassbezogener Überprüfungsmaßnahmen regel-
das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen mäßig, ob die Verpflichtungen aus der Erlaubnis
Bezirk die Unternehmen oder Personen erst- nach § 6 eingehalten werden. Zudem überprüft es
mals steuerlich in Erscheinung treten.“ regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3661
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis weiter- (5) In den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, 4, 6
hin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungsmaßnah- und 7 ist dem Hauptzollamt durch folgende Perso-
men werden innerhalb von drei Jahren nach der nen unverzüglich Folgendes schriftlich anzuzeigen:
letzten Überprüfungsmaßnahme oder der Neuertei- 1. der Tod des Erlaubnisinhabers: von den Erben
lung durchgeführt.“ des Erlaubnisinhabers, dem Testamentsvollstre-
9. § 8 wird wie folgt gefasst: cker oder dem Nachlasspfleger,
„§ 8 2. die Übernahme des Unternehmens: vom neuen
Inhaber oder
Änderung von Verhältnissen
3. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die
(1) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll-
Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfah-
amt die Änderung der nach § 5 Absatz 1 und 2
rens: vom Insolvenzverwalter oder, im Falle der
Satz 1 angegebenen Verhältnisse vor der Änderung
angeordneten Eigenverwaltung, vom Erlaubnis-
schriftlich anzuzeigen. Zu den anzuzeigenden Än-
inhaber; der gerichtliche Beschluss ist beizufü-
derungen gehören auch
gen.“
1. eine Unternehmensumwandlung nach den Vor- 10. § 9 wird wie folgt gefasst:
schriften des Umwandlungsgesetzes,
„§ 9
2. bei Personengesellschaften Änderungen der
Personen der Gesellschafter oder der ge- Steuerlagerinhaber;
schäftsführenden Personen, Erlöschen und Fortbestand der Erlaubnis
3. die Verlegung des Hauptwohnsitzes sowie bei (1) Die Erlaubnis nach § 6 erlischt unbeschadet
Unternehmen des Unternehmenssitzes oder des § 124 Absatz 2 der Abgabenordnung durch
des Ortes, von dem aus der Beteiligte sein Un- 1. den Verzicht des Steuerlagerinhabers,
ternehmen betreibt, oder 2. den Tod des Steuerlagerinhabers,
4. die Auflösung des Unternehmens. 3. die Auflösung der juristischen Person oder Per-
Änderungen der räumlichen Ausdehnung des oder sonenvereinigung ohne Rechtspersönlichkeit,
der Steuerlager oder der angeordneten Siche- der die Erlaubnis erteilt worden ist,
rungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des 4. die Übergabe des Unternehmens an Dritte,
Hauptzollamts.
5. eine Unternehmensumwandlung nach § 1 Ab-
(2) Der Steuerlagerinhaber hat dem Hauptzoll- satz 1 des Umwandlungsgesetzes,
amt andere Veränderungen als die nach Absatz 1
unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Hierzu 6. die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzver-
gehören insbesondere fahrens mangels Masse oder
7. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
1. seine Überschuldung, drohende oder eingetre-
Vermögen des Steuerlagerinhabers.
tene Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstel-
lung, (2) Die Erlaubnis erlischt, sofern die folgenden
Absätze zum Zeitpunkt des Erlöschens nichts an-
2. die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines In-
deres bestimmen,
solvenzverfahrens,
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 4, 5
3. die Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach
und 7 mit Ablauf von drei Monaten nach dem
§ 21 der Insolvenzordnung unter Beifügung
maßgeblichen Ereignis,
des gerichtlichen Beschlusses und
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 6
4. jede Änderung, die zur Eintragung ins Handels-, mit dem maßgeblichen Ereignis.
Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
schaftsregister anzumelden ist. (3) Teilen in den Fällen des Absatzes 1 Num-
mer 2, 3 oder 7 die Erben, der Testamentsvollstre-
(3) Bevor Teile der Betriebseinrichtung einer cker, der Nachlasspfleger, die Liquidatoren, der
Verschlussbrennerei zu anderen Zwecken als der Insolvenzverwalter oder im Fall der angeordneten
Alkoholgewinnung verwendet werden, ist dies Eigenverwaltung der Erlaubnisinhaber dem Haupt-
dem Hauptzollamt vor Beginn der neuen Verwen- zollamt vor dem Erlöschen der Erlaubnis schriftlich
dung schriftlich anzuzeigen. Das Hauptzollamt mit, dass das Steuerlager bis zu seinem endgülti-
kann hierzu Anordnungen treffen. gen Übergang auf einen anderen Inhaber oder
(4) Bevor der Betrieb eines Steuerlagers einge- bis zur Abwicklung des Unternehmens fortgeführt
stellt wird oder mehr als sechs Wochen ruht, hat wird, gilt die Erlaubnis für die Rechtsnachfolger,
der Steuerlagerinhaber dies dem Hauptzollamt den Testamentsvollstrecker, den Nachlasspfleger,
schriftlich anzuzeigen. Die Wiederaufnahme des die Liquidatoren oder den Insolvenzverwalter bis
Betriebs hat der Steuerlagerinhaber spätestens spätestens zum Ablauf einer vom Hauptzollamt
eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen. Das festzusetzenden angemessenen Frist fort.
Hauptzollamt kann im Einzelfall zu den Anzeige- (4) Wird in den Fällen des Absatzes 1 Num-
pflichten Anordnungen treffen oder Ausnahmen zu- mer 2, 4 und 5 vor dem Erlöschen eine neue Er-
lassen. Wird der Betrieb eines Steuerlagers einge- laubnis beantragt von
stellt, widerruft das Hauptzollamt die Erlaubnis
nach § 6. Sofern die Erlaubnis mehrere Steuerlager 1. den Erben,
umfasst, wird sie geändert. 2. dem neuen Erlaubnisinhaber,
3662 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
3. dem Inhaber des neuen Unternehmens oder bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
4. dem Inhaber des Unternehmens, das den bishe- chen.
rigen Rechtsträger übernommen hat, für den die c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Erlaubnis vor der Umwandlung erteilt wurde, aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alkohol-
so gilt die Erlaubnis des Rechtsvorgängers für die erzeugnisse“ die Wörter „nach § 27 Absatz 2
Antragsteller bis zur Bestandskraft der Entschei- Nummer 4 des Gesetzes“ eingefügt und
dung über den Antrag fort. Wird eine neue Erlaub- wird das Wort „zuständigen“ gestrichen.
nis beantragt, kann, soweit sich keine Änderungen bb) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort
ergeben haben, auf die Angaben und Unterlagen „zuständige“ gestrichen.
Bezug genommen werden, die dem Hauptzollamt
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
bereits vorliegen. Mit Zustimmung des Hauptzoll-
amts kann bei der Antragstellung auf die Verwen- „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die beab-
dung des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks ver- sichtigte Zerstörung von Alkoholerzeugnissen
zichtet werden. nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes ent-
sprechend. Die Anzeige der beabsichtigen Zer-
(5) Die fortgeltende Erlaubnis erlischt störung ist in den Fällen, in denen die Alkohol-
1. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1, wenn auf erzeugnisse unter Steueraussetzung befördert
die Fortführung des Steuerlagers oder der Steu- werden, durch den Versender abzugeben. So-
erlager verzichtet wird, weit die vorgelegten Nachweise anerkannt wer-
2. in den Fällen des Absatzes 4, wenn keine neue den, wird die nach § 41 für die Beförderung ge-
Erlaubnis erteilt wird. leistete Sicherheit freigegeben.“
13. § 12 wird wie folgt geändert:
(6) Alkoholerzeugnisse, die sich zum Zeitpunkt
des Erlöschens der Erlaubnis in einem Steuerlager a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
befinden, gelten als zum Zeitpunkt des Erlöschens „zuständigen“ und in Satz 3 wird das Wort „zu-
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt. ständige“ gestrichen.
Über die Bestände haben unverzüglich nach der b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschrie-
„zuständigen“ gestrichen.
benem Vordruck abzugeben
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5
chen.
und 6 der Steuerlagerinhaber,
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 gestrichen.
a) bei einer Nachlasspflegschaft der Nachlass- 14. In § 13 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 Satz 1 wird
pfleger, jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
b) bei angeordneter Testamentsvollstreckung 15. § 14 wird wie folgt geändert:
der Testamentsvollstrecker und
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) im Übrigen die Erben,
aa) In Satz 1 wird das Wort „erstmaligem“ durch
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 die das Wort „erstmaligen“ ersetzt und wird das
Liquidatoren und Wort „zuständigen“ gestrichen.
4. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7 der In- bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort
solvenzverwalter „zuständige“ gestrichen.
Die Steuer ist sofort fällig. Das Hauptzollamt kann b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
für die Räumung des Steuerlagers eine Frist ge- gestrichen.
währen. Die Erlaubnis gilt für die Zwecke der Räu- c) In Absatz 4 wird das Wort „angemeldeten“
mung bis zum Fristablauf weiter.“ durch das Wort „angegebenen“ ersetzt und wird
11. In § 10 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 und Ab- das Wort „zuständigen“ gestrichen.
satz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort „zuständige“ 16. § 15 wird wie folgt geändert:
gestrichen.
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
12. § 11 wird wie folgt geändert: chen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„§ 11 aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen.
Vollständige
Zerstörung, unwiederbringlicher bb) In Absatz 3 wird das Wort „zuständige“ ge-
Gesamt- oder Teilverlust und Vernichtung“. strichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „voll-
ständig zerstört worden oder“ die Wörter 17. § 16 wird wie folgt geändert:
„vollständig oder teilweise“ eingefügt und a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
wird das Wort „zuständigen“ gestrichen. gestrichen.
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach den Ar-
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der tikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchfüh-
Antragsteller weitere Angaben zu machen rungsverordnung oder aus einem Zolllager
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, des Typs D im Sinn des Artikels 525 Ab-
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen satz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchfüh-
zur Sicherung des Steueraufkommens oder rungsverordnung in den zollrechtlich freien
für die Steueraufsicht erforderlich erschei- Verkehr übergeführt“ durch die Wörter
nen.“ „nach Artikel 182 des Unionszollkodex zum
zollrechtlich freien Verkehr überlassen“ er-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- setzt.
chen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „das zuständige
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Hauptzollamt“ durch die Wörter „die Zoll-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- stelle nach Artikel 1 Nummer 15 der Dele-
chen. gierten Verordnung zum Unionszollkodex“
ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 7 Satz 2 gilt“
durch die Wörter „§ 7 Satz 2 und § 41 gel- e) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
ten“ ersetzt. gestrichen.
cc) In Satz 5 wird das Wort „befristet“ durch die f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach „(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen
setzt. der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre-
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird chend.“
jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen. 19. § 18 wird wie folgt geändert:
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(6) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die aa) In Satz 1 werden die Wörter „mit Artikel 13
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Systemrichtlinie“ durch die Wörter „mit
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre- Artikel 12 der Systemrichtlinie“ ersetzt.
chend.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Steuerla-
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: gerinhaber als Versender oder dem regis-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ und trierten Versender“ durch die Wörter „dem
in Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- Versender“ ersetzt.
chen. b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben und die
bb) Satz 6 wird aufgehoben. bisherige Nummer 3 wird die Nummer 2.
18. § 17 wird wie folgt geändert: c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 Ab-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- „nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 bis 6“ ersetzt.
strichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „und“
„Für die Steueranmeldung gilt § 44 entspre-
durch die Wörter „oder Nummer“ ersetzt.
chend.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
20. § 19 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der gestrichen.
Antragsteller weitere Angaben zu machen
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen,
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen „(3) Abweichend von Absatz 2 werden die
zur Sicherung des Steueraufkommens oder Mindestgröße sowie der ausreichende Anfall zu-
für die Steueraufsicht erforderlich erschei- lässiger Rohstoffe als erreicht angesehen, wenn
nen.“ 1. ein landwirtschaftlicher Betrieb, dessen Inha-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- ber im Besitz einer Erlaubnis zum Betrieb ei-
chen. ner Abfindungsbrennerei war, auf Grund des
Todes des Erlaubnisinhabers oder auf Grund
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: der Übernahme des landwirtschaftlichen Be-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- triebs an einen neuen Inhaber übergeht,
chen. 2. der neue Inhaber nach Nummer 1 entspre-
bb) In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „befristet“ chend § 9 Absatz 4 vor dem Erlöschen der
durch die Wörter „mit Nebenbestimmungen Erlaubnis des vorherigen Inhabers eine neue
nach § 120 der Abgabenordnung versehen“ Erlaubnis zum Betrieb einer Abfindungsbren-
ersetzt. nerei beantragt, und
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3. vor dem Übergang des landwirtschaftlichen 27. § 27 wird wie folgt geändert:
Betriebs eine Verkleinerung nach Maßgabe a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
des § 21 Absatz 1 erfolgte. gestrichen.
Das Hauptzollamt kann geeignete Unterlagen b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
als Nachweis anfordern.“
„(3) Personen, die ihre Eigenschaft als Stoff-
21. § 20 wird wie folgt geändert: besitzer auf Grund von § 11 Absatz 4 des Ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: setzes verloren haben, kann das Hauptzollamt
die Eigenschaft als Stoffbesitzer wiederzuerken-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- nen.“
chen.
28. § 28 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- „§ 28
setzt. Teilnahme am
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- EDV-gestützten Beförderungs-
chen. und Kontrollsystem; Ausfallverfahren“.
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das b) In Satz 1 wird das Wort „Bedingungen“ durch
Wort „zuständige“ gestrichen. die Wörter „nach welchen Rahmenbedingun-
gen“ ersetzt und wird der Klammerzusatz „(§ 13
c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 8 Absatz 1 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter „nach
und 4 Satz 4“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, 2 § 13 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt.
und 5“ ersetzt.
c) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Des Weiteren legt die Generalzolldirektion in
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- der Verfahrensanweisung für den Fall, dass
strichen. das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontroll-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- system nicht zur Verfügung steht, die Voraus-
chen. setzungen und Rahmenbedingungen für die In-
anspruchnahme des Ausfallverfahrens fest.“
22. § 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
d) In Satz 5 wird das Wort „Bedingungen“ durch
„(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis und das das Wort „Rahmenbedingungen“ ersetzt.
Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7a und 9 ent-
sprechend.“ 29. § 29 wird wie folgt geändert:
23. In § 22 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
das Wort „zuständige“ gestrichen. „§ 29
24. § 23 wird wie folgt geändert: Erstellen des
elektronischen Verwaltungsdokuments;
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Mitführen des eindeutigen Referenzcodes“.
aa) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
strichen.
aa) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri- „Union verlassen“ die Wörter „oder in das
chen. externe Versandverfahren nach Artikel 226
b) In Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 5 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort „zustän- werden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
dige“ gestrichen. satz 4 der Delegierten Verordnung zum Uni-
onszollkodex vorgesehen ist“ eingefügt.
25. In § 24 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt: bb) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die
Wörter „der Steuerlagerinhaber als Versen-
„(3a) Die Generalzolldirektion überprüft die be-
der oder der registrierte Versender“ durch
reits festgelegten amtlichen Ausbeutesätze oder
die Wörter „der Versender“ ersetzt und wird
ermittelt für neu zugelassene Rohstoffe die amt-
das Wort „zuständigen“ gestrichen und wer-
lichen Ausbeutesätze. Zu diesem Zweck kann sie
den die Wörter „nach amtlich vorgeschrie-
die Hauptzollämter mit der Umsetzung und Über-
benem“ durch die Wörter „mit dem in Arti-
wachung von Maßnahmen beauftragen. Die Aus-
kel 3 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs-
wahl dieser Maßnahmen hängt vom zu untersu-
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
chenden Rohstoff ab und kann Probenahmen für
Gärversuche und Kontrollbrände in Abfindungs- c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
brennereien innerhalb des Brennverfahrens umfas- gestrichen.
sen. Das jeweils zuständige Hauptzollamt regelt d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
die Einzelheiten zu diesen Maßnahmen.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „einen Aus-
26. In § 26 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das druck des vom zuständigen Hauptzollamt
Wort „zuständigen“ gestrichen und in Absatz 3 übermittelten elektronischen Verwaltungs-
Satz 3 wird das Wort „dargelegten“ durch das Wort dokuments“ durch die Wörter „den eindeu-
„angegebenen“ ersetzt. tigen Referenzcode“ ersetzt und werden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3665
nach dem Wort „mitzuführen“ die Wörter dem in Artikel 7 Absatz 1 der EMCS-Durch-
„und auf Verlangen mitzuteilen“ eingefügt. führungsverordnung vorgeschriebenen“ er-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: setzt.
„Das Hauptzollamt kann die Vorlage eines bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
Ausdrucks des elektronischen Verwaltungs- chen.
dokuments oder jedes anderen Handels- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
papiers verlangen.“ gestrichen und in Satz 5 wird vor dem Wort
e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: „Hauptzollamt“ das Wort „zuständigen“ gestri-
chen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-
strichen. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständige“
und in Absatz 4 wird das Wort „zuständigen“
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
gestrichen.
chen.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
30. § 31 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Steuerlager-
inhaber als Versender oder der registrierte „Das Hauptzollamt erstellt auf der Grund-
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ lage der von der Ausgangszollstelle über-
ersetzt und wird das Wort „zuständigen“ ge- mittelten Ausgangsbestätigung eine Aus-
strichen und werden nach den Wörtern „des fuhrmeldung, mit der
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- 1. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 1
tems“ die Wörter „vor Beginn der Beförderung“ des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-
eingefügt und werden die Wörter „nach amtlich koholerzeugnisse das Verbrauchsteuer-
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit dem gebiet der Europäischen Union verlassen
in Artikel 4 Absatz 1 der EMCS-Durchführungs- haben, oder
verordnung vorgeschriebenen“ ersetzt.
2. in den Fällen des § 16 Absatz 1 Nummer 2
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ des Gesetzes bestätigt wird, dass die Al-
gestrichen. koholerzeugnisse in das externe Ver-
31. § 32 wird wie folgt geändert: sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: des Unionszollkodex überführt wurden,
sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
„§ 32 der Delegierten Verordnung zum Unions-
Änderung des zollkodex vorgesehen war.“
Bestimmungsorts oder des Empfängers bb) In Satz 2 wird das Wort „Dies“ durch die
von Alkoholerzeugnissen bei Verwendung Wörter „Satz 1“ ersetzt.
des elektronischen Verwaltungsdokuments“.
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri-
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
chen und werden die Wörter „an den Steu-
„Während der Beförderung der Alkoholerzeug- erlagerinhaber als Versender im Steuerge-
nisse unter Steueraussetzung kann der Versen- biet oder an den registrierten Versender im
der den Bestimmungsort oder den Empfänger Steuergebiet“ durch die Wörter „an den Ver-
der Alkoholerzeugnisse ändern und einen ande- sender im Steuergebiet“ ersetzt.
ren zulässigen Bestimmungsort oder einen an-
dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern „über-
deren Empfänger angeben (§ 14 Absatz 1, § 15
mittelt wurden, werden“ die Wörter „vom
Absatz 1 Nummer 1, § 16 Absatz 1 des Geset-
zuständigen“ durch die Wörter „durch das
zes).“
zuständige“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
e) In Absatz 6 Satz 2 werden nach den Wörtern
„(2) Vor Änderung des Bestimmungsorts „nicht verlassen haben“ die Wörter „oder nicht
oder des Empfängers der Alkoholerzeugnisse in das externe Versandverfahren nach Arti-
hat der Versender dem Hauptzollamt unter Ver- kel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt
wendung des EDV-gestützten Beförderungs- wurden, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4
und Kontrollsystems den Entwurf der elektroni- der Delegierten Verordnung zum Unionszollko-
schen Änderungsmeldung mit dem in Artikel 5 dex vorgesehen war“ eingefügt.
Absatz 1 der EMCS-Durchführungsverordnung
f) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz
vorgeschriebenen Datensatz zu übermitteln.“
„(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ „nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt und
gestrichen. wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
32. § 33 wird wie folgt geändert: g) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(8) Dürfen Alkoholerzeugnisse das Zollge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- biet der Europäischen Union nicht verlassen,
strichen und werden die Wörter „in Teilmen- erstellt das Hauptzollamt eine Meldung auf
gen“ durch die Wörter „von Teilmengen“ er- der Grundlage der von der Ausgangszollstelle
setzt und werden die Wörter „nach amtlich übermittelten Informationen. Das Hauptzollamt
vorgeschriebenem“ durch die Wörter „mit erstellt auch eine Meldung, wenn Teilmengen
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das Zollgebiet der Europäischen Union nicht g) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
verlassen dürfen. Das Hauptzollamt übermittelt
„(8) Der Versender hat vor der Beförderung
die Meldung über die nicht erfolgte Ausfuhr an
von in Absatz 7 genannten Alkoholerzeugnissen
den Steuerlagerinhaber als Versender im Steu-
ein Handelspapier in zweifacher Ausführung
ergebiet oder an den registrierten Versender im
auszufertigen, aus dem der Versender, der
Steuergebiet. Meldungen über die nicht erfolgte
Empfänger und die Art und die Menge der Alko-
Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden ei-
holerzeugnisse hervorgehen. Das Handelspa-
nes anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden,
pier ist vom Versender wie folgt zu kennzeich-
werden durch das Hauptzollamt an den Versen-
nen:
der im Steuergebiet weitergeleitet. Nach Ein-
gang der Meldung über die nicht erfolgte Aus- „Diese Alkoholerzeugnisse sind vergällt. Eine
fuhr annulliert der Versender das elektronische Entgällung oder Verwendung zu Trinkzwecken
Verwaltungsdokument, wenn die Beförderung oder zur Herstellung alkoholhaltiger Getränke
noch nicht begonnen hat. Hat die Beförderung sowie der unerlaubte Handel haben straf- und
bereits begonnen, ändert der Versender den Be- steuerrechtliche Folgen.“
stimmungsort oder den Empfänger der Alkohol-
erzeugnisse.“ Der Versender hat eine Ausfertigung des Han-
delspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-
33. § 34 wird wie folgt geändert: men. Werden die Alkoholerzeugnisse in Fertig-
a) In Absatz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- packungen mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis
chen. 10 Liter vom Versender abgegeben, hat er auch
auf diesen die Kennzeichnung nach Satz 2 vor
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: der Beförderung anzubringen. Der Beförderer
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Arti- der Alkoholerzeugnisse hat während der Beför-
kel 786 der Zollkodex-Durchführungsver- derung eine Ausfertigung des Handelspapiers
ordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah- mitzuführen. Der Empfänger der Alkoholerzeug-
ren durchgeführt wird“ durch die Wörter nisse hat eine Ausfertigung des Handelspapiers
„nach Artikel 269 Absatz 1, 2 Buchstabe c zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen, es sei
und Absatz 3 des Unionszollkodex ein Aus- denn, die gewerbliche Verwendung ist nach
fuhrverfahren durchgeführt wird“ ersetzt und § 57 allgemein erlaubt.
wird das Wort „zuständige“ gestrichen.
(9) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgese-
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Arti- henen Begleitpapiere sind nicht erforderlich,
kel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh- wenn unvergällte Alkoholerzeugnisse aus einem
rungsverordnung“ durch die Wörter „nach Steuerlager unter Steueraussetzung zu Apothe-
Artikel 182 des Unionszollkodex“ ersetzt. ken befördert werden. Der Versender hat vor der
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Flugzeugen“ Beförderung der Alkoholerzeugnisse ein Han-
durch das Wort „Luftfahrzeugen“ ersetzt. delspapier in dreifacher Ausführung auszuferti-
gen, aus dem der Versender, der Empfänger
34. § 35 wird wie folgt geändert: und die Art und die Menge der Alkoholerzeug-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz nisse hervorgehen. Das Handelspapier ist vom
„(§ 28 Absatz 1 des Gesetzes)“ durch die Wörter Versender wie folgt zu kennzeichnen:
„nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes“ ersetzt. „Unversteuerte Alkoholerzeugnisse“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-
Der Versender hat eine Ausfertigung des Han-
gleitdokument“ die Wörter „vor Beginn der Be-
delspapiers zu seinen Aufzeichnungen zu neh-
förderung“ eingefügt.
men und dem für die Apotheke zuständigen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Hauptzollamt die Beförderung durch unver-
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort zügliche Übersendung eines Exemplars des
„zuständige“ gestrichen. Handelspapiers anzuzeigen. Das für den Steuer-
lagerinhaber zuständige Hauptzollamt kann zu-
bb) In Satz 4 wird das Wort „zuständigen“ ge- lassen, dass die Lieferungen eines Monats zu-
strichen. sammengefasst angezeigt werden. Der Beför-
d) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „zuständige“ derer der Alkoholerzeugnisse hat während der
gestrichen. Beförderung eine Ausfertigung des Handelspa-
piers mitzuführen. Der Empfänger der Alkohol-
e) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden die Wörter erzeugnisse hat eine Ausfertigung des Handels-
„verwendet werden. Der Versender hat diese“ papiers zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen.“
gestrichen und werden die Wörter „Beförderung
verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steuer- 35. § 36 wird wie folgt geändert:
aussetzung“ durch die Wörter „Beförderung
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager-
von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter inhaber als Versender oder der registrierte Ver-
Steueraussetzung im Steuergebiet“ ersetzt so-
sender“ durch die Wörter „der Versender“ er-
wie werden die Wörter „zu kennzeichnen“ durch
setzt und werden nach den Wörtern „nach amt-
die Wörter „verwendet werden“ ersetzt.
lich vorgeschriebenem Vordruck“ die Wörter
f) In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „zuständige“ „gemäß Artikel 8 der EMCS-Durchführungsver-
gestrichen. ordnung“ eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3667
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen.
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen. 37. § 38 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von der Zoll- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
verwaltung veranlassten“ durch die Wörter
„durch das Informationstechnikzentrum „§ 38
Bund veröffentlichten“ ersetzt. Änderung des
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: Bestimmungsorts oder des Empfängers
von Alkoholerzeugnissen im Ausfallverfahren“.
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausfall-
dokument“ die Wörter „vor Beginn der Be- b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
förderung“ eingefügt. „Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ ge- Kontrollsystem nicht zur Verfügung, kann der
strichen. Versender den Bestimmungsort oder den Emp-
fänger der Alkoholerzeugnisse während der Be-
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge- förderung der Alkoholerzeugnisse abweichend
strichen und werden die Wörter „zu übermit- von § 32 mit nach amtlich vorgeschriebenem
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt. Vordruck gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EMCS-
d) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Durchführungsverordnung ändern (Änderungs-
Wort „zuständigen“ gestrichen. dokument).“
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
fügt:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Versender
„(4a) In den Fällen des § 12 Absatz 1 des Ge- hat“ durch die Wörter „Vor Änderung des
setzes oder des Ausgangs von Alkoholerzeug- Bestimmungsorts oder des Empfängers der
nissen in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Sys- Alkoholerzeugnisse hat der Versender“ er-
temrichtlinie aufgeführten Gebiete, händigt der setzt.
Versender dem Anmelder zur Ausfuhr die dritte
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständigen“ ge-
Ausfertigung des Ausfalldokuments aus. Der
strichen und werden die Wörter „zu übermit-
Anmelder zur Ausfuhr legt diese Ausfertigung
teln“ durch das Wort „vorzulegen“ ersetzt.
oder die eindeutige Kennung der Ausgangszoll-
stelle vor. Der Inhalt des Ausfalldokuments cc) In Satz 5 werden nach dem Wort „wenn“ die
muss der Ausfuhrmeldung für die angemeldeten Wörter „die Beförderung bereits mit einem
Alkoholerzeugnisse entsprechen.“ Ausfalldokument begonnen und“ eingefügt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen. gestrichen und werden nach dem Wort „Bestim-
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert: mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
der Alkoholerzeugnisse“ eingefügt.
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Versender“
das Wort „unverzüglich“ eingefügt. e) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Bestim-
mungsorts“ die Wörter „oder des Empfängers
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Alkoholer- der Alkoholerzeugnisse“ eingefügt und wird
zeugnisse“ das Wort „unverzüglich“ einge- das Wort „Übermittlung“ durch das Wort „Vor-
fügt und wird nach dem Wort „diesem“ das lage“ ersetzt.
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
38. § 39 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 wird das Wort „Beförderungspa-
pier“ durch das Wort „Nachweis“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
gestrichen und werden nach dem Wort „Vor-
36. § 37 wird wie folgt geändert: druck“ die Wörter „gemäß Artikel 8 Absatz 3
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Steuerlager- der EMCS-Durchführungsverordnung“ einge-
inhaber als Versender oder der registrierte fügt.
Versender“ durch die Wörter „der Versender“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt und werden die Wörter „mit der Beförde-
rung“ durch die Wörter „die Beförderung“ er- aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Eingangs-
setzt und wird das Wort „wurde“ durch das dokument“ das Wort „unverzüglich“ einge-
Wort „hat“ ersetzt. fügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
chen.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „das An-
nullierungsdokument“ die Wörter „vor Be- cc) In Satz 4 werden die Wörter „für den Emp-
ginn der Beförderung“ eingefügt. fänger zuständige“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- dd) In Satz 5 wird das Wort „zuständigen“ ge-
chen. strichen.
3668 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ 2. das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen
gestrichen. Union verlassen haben oder in das externe Ver-
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: sandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des
Unionszollkodex überführt wurden, sofern dies
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Ver-
chen und werden nach den Wörtern „verlas- ordnung zum Unionszollkodex vorgesehen war.
sen haben“ die Wörter „oder in das externe
Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 (2) Als hinreichender Ersatznachweis nach Ab-
des Unionszollkodex überführt wurden, so- satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere ein vom Emp-
fern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der De- fänger vorgelegtes Dokument, das dieselben An-
legierten Verordnung zum Unionszollkodex gaben enthält wie eine Eingangsmeldung und in
vorgesehen war“ eingefügt. dem der Empfänger den Empfang der Alkoholer-
zeugnisse bestätigt. Als hinreichender Ersatznach-
bb) In Satz 3 und Satz 4 wird jeweils das Wort weis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt insbesondere
„zuständige“ gestrichen. ein Sichtvermerk der Ausgangszollstelle, der be-
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- stätigt, dass die Alkoholerzeugnisse das Ver-
fügt: brauchsteuergebiet der Europäischen Union ver-
„(4a) Dürfen Alkoholerzeugnisse in den Fällen lassen haben oder in das externe Versandverfahren
des § 16 Absatz 1 des Gesetzes oder des nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex
Ausgangs von Alkoholerzeugnissen in eines überführt wurden, sofern dies nach Artikel 189 Ab-
der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie satz 4 der Delegierten Verordnung zum Unionszoll-
aufgeführten Gebiete das Zollgebiet der Euro- kodex vorgesehen war.“
päischen Union nicht verlassen, so erstellt 40. In § 41 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das
das Hauptzollamt ein Ausfalldokument auf der Wort „zuständige“ gestrichen.
Grundlage der von der Ausgangszollstelle über-
mittelten Informationen. Das Hauptzollamt er- 41. § 42 wird wie folgt geändert:
stellt auch ein Ausfalldokument, wenn Teilmen- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
gen das Zollgebiet der Europäischen Union
nicht verlassen dürfen. Das Hauptzollamt über- „(1) Werden beim Empfänger im Steuergebiet
mittelt das Ausfalldokument über die nicht er- Abweichungen festgestellt, entscheidet das
folgte Ausfuhr an den Steuerlagerinhaber als Hauptzollamt über die steuerliche Behandlung
Versender im Steuergebiet oder an den regis- von Fehlmengen. Es kann im Allgemeinen Fehl-
trierten Versender im Steuergebiet. Ausfalldoku- mengen bis zu 0,5 Prozent der Alkoholerzeug-
mente über die nicht erfolgte Ausfuhr, die von nisse als unwiederbringlich verloren gegangen
den zuständigen Behörden eines anderen Mit- ansehen, sofern es sich nicht um Alkoholer-
gliedstaats übermittelt wurden, werden an den zeugnisse in Fertigpackungen handelt.“
Versender im Steuergebiet von dem Hauptzoll- b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 35 Ab-
amt weitergeleitet. Nach Eingang des Ausfall- satz 3 Satz 3“ die Wörter „oder Absatz 4 Satz 4“
dokuments annulliert der Versender das Ausfall- eingefügt und werden die Wörter „vom Steuer-
dokument, wenn die Beförderung noch nicht lagerinhaber als Versender oder vom registrier-
begonnen hat. Hat die Beförderung bereits ten Versender“ durch die Wörter „vom Versen-
begonnen, ändert der Versender den Bestim- der“ ersetzt.
mungsort oder den Empfänger der Alkoholer-
zeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vor- c) In Absatz 3 werden vor dem Wort „unwieder-
druck.“ bringlich“ die Wörter „vollständig oder teilweise“
eingefügt und wird das Wort „zuständigen“ ge-
f) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ strichen.
gestrichen und werden nach den Wörtern „nach
§ 33 Absatz 5 Satz 1“ die Wörter „oder eine Mel- 42. § 43 wird aufgehoben.
dung nach § 33 Absatz 8“ eingefügt. 43. § 44 wird wie folgt geändert:
39. § 40 wird wie folgt gefasst:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
„§ 40
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung „(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steuer-
anmeldung nach Absatz 1. Art und Umfang der
(1) Liegt kein Nachweis nach § 33 Absatz 6 vor, Überprüfung richten sich nach den Umständen
bestätigt das für den Empfänger zuständige des Einzelfalls sowie nach einheitlichen Prü-
Hauptzollamt oder das Hauptzollamt, in dessen fungskriterien, die von der Generalzolldirektion
Bezirk sich die Ausgangszollstelle befindet, in den zur Sicherstellung der Gleichmäßigkeit, Geset-
Fällen, in denen keine Eingangs- oder Ausfuhrmel- zesmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit der Be-
dung nach § 39 vorliegt, die Beendigung der Be- steuerung durch eine Verfahrensanweisung vor-
förderung unter Steueraussetzung, wenn durch ei- gegeben werden. Das Hauptzollamt kann von
nen Ersatznachweis hinreichend belegt ist, dass dem Steuerschuldner weitere Angaben oder zu-
die Alkoholerzeugnisse sätzliche Unterlagen verlangen. Für die einheit-
1. den angegebenen Bestimmungsort erreicht ha- lichen Prüfungskriterien gilt § 88 Absatz 3 Satz 3
ben oder der Abgabenordnung entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3669
44. In § 45 wird das Wort „zuständigen“ gestrichen. ginn der Beförderung anzuzeigen. Der Empfangs-
45. In § 46 Satz 1 wird nach dem Wort „Drittländern“ ort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten
das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt und Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der
werden die Wörter „des § 22 Absatz 3 des Geset- Beförderung eine anderslautende Entscheidung
zes“ durch die Wörter „der Einfuhr“ ersetzt. des Hauptzollamts zugegangen ist.
46. § 47 wird wie folgt geändert: (5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in setzes oder nach § 6 des Gesetzes gilt für die ihm
Satz 1 werden die Wörter „befördert wird“ durch bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Er-
die Wörter „geliefert wird (§§ 24 bis 24c des Ge- laubnis als zertifizierter Empfänger als unter Wider-
setzes)“ ersetzt. rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde-
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
„(2) Die Weitergabe von Alkohol oder Alkohol
nem Vordruck abgegeben hat,
zu Trinkzwecken, auch wenn sie unentgeltlich
erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten 2. die anfallende Sicherheit nach § 24a Absatz 3
Menge nicht als Eigenbedarf nach § 23 des Ge- des Gesetzes geleistet hat und
setzes.“
3. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin-
47. § 48 wird wie folgt gefasst:
dung mit § 28, teilnimmt.
„§ 48
Absatz 3 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. Beabsich-
Zertifizierter Empfänger
tigt der Erlaubnisinhaber einen weiteren Empfangs-
(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 24a ort als zertifizierter Empfänger zu betreiben, gilt
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol- Absatz 4 entsprechend.
erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs
nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die (6) Der zertifizierte Empfänger hat ein Belegheft
Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amt- sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen einer
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Lieferung zu gewerblichen Zwecken empfangenen
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu- Alkoholerzeugnisse zu führen. Das Hauptzollamt
fügen: kann dazu Anordnungen treffen. Der Empfang der
Alkoholerzeugnisse ist vom zertifizierten Empfän-
1. Lagepläne mit den jeweils beantragten Emp-
ger unverzüglich aufzuzeichnen.
fangsorten und Angabe der Anschriften,
2. eine Darstellung der Buchführung über den (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
Empfang und den Verbleib der Alkoholerzeug- rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
nisse. laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
Die Sätze 1 und 2 gelten auch für das Verbringen (8) Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall
oder Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in nach § 24a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
das Steuergebiet, wenn diese nach § 24 Absatz 1 zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steuergebiets Verkehrs empfangen will, hat die Erlaubnis im
in Empfang genommen wurden. Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der An- Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders
tragsteller weitere Angaben zu machen oder zu- der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An- benem Vordruck zu beantragen. Satz 1 gilt auch für
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des das Verbringen oder Verbringenlassen von Alko-
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er- holerzeugnissen in das Steuergebiet, wenn diese
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf nach § 24 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 2 verzichten, des Steuergebiets in Empfang genommen wurden.
wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt Das Hauptzollamt kann weitere Angaben sowie
werden. Aufzeichnungen über die im Rahmen der Lieferung
zu gewerblichen Zwecken empfangenen Alkoholer-
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek- zeugnisse verlangen, wenn diese Angaben oder
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als diese Aufzeichnungen zur Sicherung des Steuer-
zertifizierter Empfänger für die beantragten Emp- aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
fangsorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifizier- lich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Absatz 3
ten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer ver- Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass
geben. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den ange-
Sicherheit nach § 24a Absatz 3 des Gesetzes für gebenen Versender sowie auf eine Beförderung
die entstehende Steuer zu leisten. § 7 Satz 2 und und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschrän-
§ 41 gelten entsprechend. Die Erlaubnis kann mit ken ist. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine
Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenord- Sicherheit nach § 24a Absatz 4 des Gesetzes für
nung versehen werden. die entstehende Steuer zu leisten. Eine Erlaubnis
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zu- als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch
sätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen Privatpersonen erteilt werden, die Alkoholerzeug-
weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies nisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht
dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Be- unter § 47 oder unter § 50 fällt.“
3670 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
48. Nach § 48 werden folgende §§ 48a bis 48g einge- vom zertifizierten Versender unverzüglich aufzu-
fügt: zeichnen.
„§ 48a (7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
Zertifizierter Versender rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend.
(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 24b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes Alkohol- (8) Wer als zertifizierter Versender im Einzelfall
erzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs nach § 24b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Geset-
nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Er- zes Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien
laubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich Verkehrs versenden will, hat die Erlaubnis im
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von
Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen: Menge und Art sowie des zertifizierten Empfängers
der Alkoholerzeugnisse nach amtlich vorgeschrie-
1. eine Aufstellung mit den beantragten Versand-
benem Vordruck zu beantragen. Das Hauptzollamt
orten und Angabe der Anschriften,
kann weitere Angaben sowie Aufzeichnungen über
2. eine Darstellung der Buchführung über den Ver- die im Rahmen der Lieferung zu gewerblichen
sand und den Verbleib der Alkoholerzeugnisse. Zwecken in andere Mitgliedstaaten versandten Al-
(2) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der koholerzeugnisse verlangen, wenn diese Angaben
Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zu- oder diese Aufzeichnungen zur Sicherung des
sätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese An- Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er-
gaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des forderlich erscheinen. Für die Erlaubnis gilt Ab-
Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht er- satz 3 Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßga-
forderlich erscheinen. Das Hauptzollamt kann auf be, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge,
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn den angegebenen Empfänger sowie auf eine Be-
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer- förderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu
den. beschränken ist. Eine Erlaubnis als zertifizierter
Versender im Einzelfall kann auch Privatpersonen
(3) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder
erteilt werden, die Alkoholerzeugnisse versenden
elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis
wollen, deren Beförderung nicht unter § 47 oder
als zertifizierter Versender für die beantragten
unter § 50 fällt.
Versandorte. Mit der Erlaubnis wird für den zertifi-
zierten Versender eine Verbrauchsteuernummer
§ 48b
vergeben. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestim-
mungen nach § 120 der Abgabenordnung ver- Teilnahme am EDV-gestützten
sehen werden. Beförderungs- und Kontrollsystem;
Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
(4) Beabsichtigt der zertifizierte Versender zu-
sätzlich zu den bewilligten Versandorten einen wei- (1) Die Generalzolldirektion legt durch eine Ver-
teren Versandort zu betreiben, hat er dies dem fahrensanweisung fest, unter welchen Vorausset-
Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn zungen und nach welchen Rahmenbedingungen
der Beförderung anzuzeigen. Der Versandort gilt Personen, die für Beförderungen von Alkoholer-
als genehmigt, wenn dem zertifizierten Versender zeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs
nicht bis spätestens eine Woche vor Beginn der das vereinfachte elektronische Verwaltungsdoku-
Beförderung eine anderslautende Entscheidung ment verwenden, mit den Zollbehörden elektro-
des Hauptzollamts zugegangen ist. nisch Nachrichten über das EDV-gestützte Beför-
derungs-und Kontrollsystem nach § 24c Absatz 1
(5) Für den Erlaubnisinhaber nach § 5 des Ge-
des Gesetzes austauschen. Weiter legt sie in der
setzes oder nach § 7 des Gesetzes gilt für die ihm
bewilligten Steuerlager oder Versandorte die Er- Verfahrensanweisung für den Fall, dass das EDV-
gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem nicht
laubnis als zertifizierter Versender als unter Wider-
zur Verfügung steht, die Voraussetzungen und
rufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme
1. beim Hauptzollamt vor Beginn einer Beförde- des Ausfallverfahrens fest. Im Übrigen gilt § 28.
rung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebe-
nem Vordruck abgegeben hat und (2) Für häufig und regelmäßig stattfindende
Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des
2. an dem Verfahren nach § 48b, auch in Verbin- steuerrechtlich freien Verkehrs kann das Bundes-
dung mit § 28, teilnimmt. ministerium der Finanzen mit weiteren von den
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Beabsichtigt der Beförderungen betroffenen Mitgliedstaaten Verein-
Erlaubnisinhaber zusätzlich zu den bewilligten Ver- barungen schließen, um vereinfachte Verfahren
sandorten einen weiteren Versandort als zertifizier- festzulegen. Dabei können auch Ausnahmen für
ter Versender zu betreiben, gilt Absatz 4 entspre- die verpflichtende Verwendung eines vereinfachten
chend. elektronischen Verwaltungsdokuments vorgesehen
(6) Der zertifizierte Versender hat ein Belegheft werden.
sowie Aufzeichnungen über die im Rahmen der (3) Für die Beförderung von Alkoholerzeugnis-
Lieferung zu gewerblichen Zwecken in andere Mit- sen des steuerrechtlich freien Verkehrs kann das
gliedstaaten versandten Alkoholerzeugnisse zu Hauptzollamt auf Antrag und im Benehmen mit
führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen den zuständigen Steuerbehörden der betroffenen
treffen. Der Versand der Alkoholerzeugnisse ist Mitgliedstaaten ein vereinfachtes Verfahren, auch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3671
unter Verzicht auf die verpflichtende Verwendung § 48e
eines vereinfachten elektronischen Verwaltungs- Eingangsmeldung bei
dokuments zulassen. Die Zulassung erfolgt im
Verwendung des vereinfachten
Rahmen der jeweiligen Erlaubnis. elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 48c (1) Nach der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse,
auch von Teilmengen, an einem von der Erlaubnis
Erstellen des vereinfachten
umfassten Bestimmungsort hat der zertifizierte
elektronischen Verwaltungsdokuments
Empfänger dem Hauptzollamt unter Verwendung
(1) Sollen Alkoholerzeugnisse des steuerrecht- des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontroll-
lich freien Verkehrs nach diesem Abschnitt aus systems unverzüglich, spätestens jedoch fünf
dem Steuergebiet befördert werden Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine
1. in einen anderen Mitgliedstaat oder Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz zu übermitteln. Das Verbringen oder
2. in das Steuergebiet, wenn die Beförderung Verbringenlassen von Alkoholerzeugnissen in das
durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Steuergebiet steht der Aufnahme nach Satz 1
erfolgt, gleich, sofern die Alkoholerzeugnisse nach § 24
so hat der zertifizierte Versender dem Hauptzollamt Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes außerhalb des Steu-
vor Beginn der Beförderung unter Verwendung des ergebiets in Empfang genommen wurden. Das
EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsys- Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Här-
tems den Entwurf des vereinfachten elektronischen ten auf Antrag des Empfängers die Frist nach
Verwaltungsdokuments nach amtlich vorgeschrie- Satz 1 verlängern.
benem Datensatz zu übermitteln.
(2) Für die Überprüfung der Eingangsmeldung
(2) Für die Überprüfung der Angaben im Entwurf gilt § 33 Absatz 2 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ab-
des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdo- weichend davon erfolgt die Mitteilung an den zer-
kuments gilt § 29 Absatz 2 entsprechend. tifizierten Empfänger, dass es keine Beanstandun-
(3) Während der Beförderung ist der eindeutige gen gibt, erst nach der Vorlage des Nachweises
Referenzcode vom Beförderer mitzuführen und dafür, dass
auf Anfrage mitzuteilen. Dies gilt auch bei der Be- 1. die Alkoholerzeugnisse in ein Steuerlager aufge-
förderung von Alkoholerzeugnissen aus anderen nommen wurden,
Mitgliedstaaten. In den Fällen des Absatzes 1
Nummer 2 ist ein Ausdruck des vereinfachten elek- 2. die Alkoholsteuer angemeldet wurde oder
tronischen Verwaltungsdokuments mitzuführen. 3. sich an die Lieferung eine Steuerbefreiung an-
(4) Der zertifizierte Versender hat auf Verlangen schließt.
des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver- (3) Der zertifizierte Empfänger hat auf Verlangen
ändert vorzuführen. des Hauptzollamts die Alkoholerzeugnisse unver-
(5) Das Hauptzollamt leitet im Fall des Absat- ändert vorzuführen.
zes 1 Nummer 2 das vereinfachte elektronische (4) Unbeschadet des § 51 gilt die Eingangsmel-
Verwaltungsdokument an den zertifizierten Emp- dung nach Absatz 1 als Nachweis dafür, dass die
fänger weiter. Wird dem Hauptzollamt von den zu- Beförderung der Alkoholerzeugnisse beendet wur-
ständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats de.
ein vereinfachtes elektronisches Verwaltungsdoku-
ment übermittelt, so wird es vom Hauptzollamt an § 48f
den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet
weitergeleitet. Beförderung im Ausfallverfahren
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und
§ 48d Kontrollsystem nicht zur Verfügung und kann das
Änderung des Bestimmungsorts vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument
bei Verwendung des vereinfachten somit nicht angewendet werden, gelten für das
elektronischen Verwaltungsdokuments Ausfallverfahren die §§ 36, 38 und 39 entspre-
chend. In diesen Fällen sind Ausfalldokumente
(1) Während der Beförderung der Alkoholer-
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu ver-
zeugnisse kann der zertifizierte Versender den Be-
wenden.
stimmungsort ändern und zwar
1. in einen Lieferort, der von demselben zertifizier- § 48g
ten Empfänger in demselben Mitgliedstaat be-
trieben wird, oder Ersatznachweise für
die Beendigung der Beförderung
2. in den Abgangsort.
(1) Liegt bei einer Lieferung zu gewerblichen
Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, Zwecken in das Steuergebiet kein Nachweis nach
wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme § 48e Absatz 4 oder § 48f in Verbindung mit § 39
der Alkoholerzeugnisse ablehnt. Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten
(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder Empfänger zuständige Hauptzollamt durch einen
des Empfängers von Alkoholerzeugnissen gilt § 32 Sichtvermerk die Beendigung der Beförderung,
Absatz 2, 3 und 6 entsprechend. wenn durch einen Ersatznachweis hinreichend be-
3672 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
legt ist, dass die Alkoholerzeugnisse den angege- Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
benen Bestimmungsort erreicht haben. lange dadurch nicht gefährdet werden. Die Erlaub-
(2) Ein Sichtvermerk der zuständigen Behörde nis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der
des Bestimmungsmitgliedstaats bei einer Beförde- Abgabenordnung versehen werden. Die Erlaubnis
rung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mit- des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem
gliedstaat gilt, sofern er vom Hauptzollamt akzep- Versandhändler schriftlich oder elektronisch be-
tiert wird, als hinreichender Ersatznachweis dafür, kannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für
dass den Versandhändler als unter Widerrufsvorbehalt
erteilt.
1. der zertifizierte Empfänger die dort angefallene
Verbrauchsteuer entrichtet hat, (6) Das Hauptzollamt kann zu den Aufzeichnun-
gen nach § 25 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes An-
2. der zertifizierte Empfänger die Alkoholerzeug-
ordnungen treffen. Die Anzeige der Lieferung gilt
nisse in ein Steuerlager aufgenommen hat oder mit dem Antrag auf Erlaubnis nach Absatz 1 als
3. die Alkoholerzeugnisse von der Verbrauchsteuer abgegeben. Bei nicht nur gelegentlichen Lieferun-
befreit sind.“ gen nach § 25 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes steht
49. § 49 wird aufgehoben. die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der
Anzeige gleich. Die Sätze 1 bis 3 gelten für den
50. Die §§ 50 und 51 werden wie folgt gefasst: Steuervertreter entsprechend.
„§ 50
(7) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Ände-
Versandhandel rung von Verhältnissen und das Erlöschen der Er-
(1) Wer als Versandhändler nach § 25 Absatz 1 laubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entsprechend. Die
des Gesetzes Alkoholerzeugnisse an Privatperso- Erlaubnis des Steuervertreters erlischt, wenn die
nen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis Erlaubnis für den Versandhändler erlischt. Die nach
im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach Absatz 5 Satz 7 als erteilt geltende Erlaubnis des
amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantra- Versandhändlers erlischt, wenn die für den Steuer-
gen. vertreter erteilte Erlaubnis erlischt.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 gilt als unter Wi-
derrufsvorbehalt erteilt, sobald § 51
1. das Hauptzollamt schriftlich oder elektronisch Unregelmäßigkeiten während der
die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und Beförderung von Alkoholerzeugnissen
des steuerrechtlich freien Verkehrs
2. der Versandhändler die erforderliche Sicherheit
nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes geleistet hat. Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwie-
derbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Alko-
Für die Sicherheitsleistung gelten § 7 Satz 2 und
holerzeugnissen gelten § 11 Absatz 2 und § 42 ent-
§ 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf
sprechend.“
die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbe-
lange dadurch nicht gefährdet werden. 51. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
(3) Beauftragt der Versandhändler nach § 25 „§ 51a
Absatz 2 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung
er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer An-
zeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei (1) Die Steueranmeldung nach § 26b Absatz 1
dem für den Steuervertreter zuständigen Haupt- bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebe-
zollamt zu benennen. Ein Antrag nach Absatz 1 ist nem Vordruck abzugeben.
in diesem Fall nicht erforderlich. Ist der Versand- (2) Für die Überprüfung der Steueranmeldung
händler bei Benennung des Steuervertreters be- und die Kleinbetragsregelung gelten § 44 Absatz 2
reits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die und § 45 entsprechend.“
Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zu-
ständige Hauptzollamt über. 52. § 52 wird wie folgt geändert:
(4) Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaub- und in Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri-
nis ist beim zuständigen Hauptzollamt nach amt- chen.
lich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 2 wird
Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuer- jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.
vertreter weitere Angaben zu machen oder zusätz-
liche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben 53. In § 53 Absatz 3 wird nach dem Wort „vereinfach-
oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steuer- ten“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder- 54. In § 54 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
lich erscheinen. Wort „zuständige“ und in Satz 4 wird das Wort „zu-
(5) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elek- ständigen“ gestrichen.
tronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als 55. In § 55 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils
Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist das Wort „zuständige“ gestrichen.
eine Sicherheit nach § 25 Absatz 2 des Gesetzes
56. § 57 wird wie folgt geändert:
zu leisten. Für die Sicherheit gelten § 7 Satz 2 und
§ 41 entsprechend. Das Hauptzollamt kann auf die a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3673
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„(2) Allgemein erlaubt ist die gewerbliche aa) In Satz 1 werden die Wörter „und unversteu-
Verwendung von Rückständen der Alkoholrekti- erte“ gestrichen und werden nach dem Wort
fikation, die bezogen auf 100 Liter reinen Alko- „Alkoholerzeugnisse“ die Wörter „und Alko-
hol mindestens 4 Liter Fuselöl enthalten und die holerzeugnisse, die sich in der steuerfreien
charakteristischen Geruchs- und Geschmacks- Verwendung befinden,“ eingefügt.
stoffe von Rückständen der Alkoholrektifikation bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Verwender“
aufweisen, für die in § 27 Absatz 1 Nummer 4 ein Komma eingefügt und werden die Wör-
des Gesetzes genannten Zwecke.“ ter „hat dem zuständigen Hauptzollamt im
57. § 58 wird wie folgt geändert: Voraus anzuzeigen, wenn er“ durch die
Wörter „der im Rahmen seiner Erlaubnis“ er-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“
setzt und werden die Wörter „beziehen will“
gestrichen.
durch die Wörter „verarbeiten will, hat dies
b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: im Voraus dem Hauptzollamt anzuzeigen“
„Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung ersetzt.
kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerla- cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Verwen-
gerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag dung“ durch die Wörter „den Verbleib“ er-
die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 setzt.
vorgelegt werden.“ dd) In Satz 4 wird das Wort „zuständige“ gestri-
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: chen.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: 61. In § 62 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zuständige“
gestrichen.
„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der
Antragsteller weitere Angaben zu machen 62. § 63 wird wie folgt geändert:
oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „nach
wenn diese Angaben oder diese Unterlagen § 44“ durch die Wörter „nach § 44 Absatz 1“
zur Sicherung des Steueraufkommens oder ersetzt.
für die Steueraufsicht erforderlich erschei- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“
nen.“ und in Absatz 4 wird das Wort „zuständige“ ge-
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- strichen.
chen. c) In Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das
58. § 59 wird wie folgt geändert: Wort „zuständigen“ gestrichen.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- „(6) Für die Überprüfung der Steueranmel-
chen. dung gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „befristet“ durch die 63. § 64 wird wie folgt gefasst:
Wörter „mit Nebenbestimmungen nach „§ 64
§ 120 der Abgabenordnung versehen“ er- Steuerentlastung bei der
setzt. Beförderung von Alkoholerzeugnissen
cc) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- des steuerrechtlich freien Verkehrs
chen. (1) In den Fällen des § 30 Absatz 1 des Geset-
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „zuständigen“ zes ist die Steuerentlastung mit einer Entlastungs-
gestrichen. anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu beantragen. Die Entlastungsanmeldung
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
kann einmal im Monat zusammengefasst für die
„(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis, die Alkoholerzeugnisse, für die die Voraussetzungen
Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen für eine Entlastung vorliegen, beim Hauptzollamt
der Erlaubnis gelten die §§ 7a, 8 und 9 entspre- abgegeben werden. In der Entlastungsanmeldung
chend.“ sind die für die Bemessung der Steuerentlastung
59. In § 60 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 erforderlichen Angaben zu machen und der Entlas-
und Absatz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“ tungsbetrag selbst zu berechnen. Der Nachweis
gestrichen. der Versteuerung im Steuergebiet ist der Entlas-
tungsanmeldung beizufügen.
60. § 61 wird wie folgt geändert:
(2) Mit der Entlastungsanmeldung ist ein Aus-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: druck der Eingangsmeldung des vereinfachten
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Orten“ die elektronischen Verwaltungsdokuments als Nach-
Wörter „empfangen und“ eingefügt. weis nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes
vorzulegen. Sofern die Eingangsmeldung mehrere
bb) In Satz 2 wird das Wort „zuständige“ gestri- Positionen enthält, ist die Position, für die die Ent-
chen. lastung beantragt wird, zu benennen. Ein Nachweis
cc) In Satz 4 wird das Wort „Verlust“ durch die nach § 48g Absatz 2 kann als hinreichender Nach-
Wörter „Gesamt- oder Teilverlust“ ersetzt. weis in den Fällen anerkannt werden, in denen
3674 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
keine Eingangsmeldung abgegeben wurde. In den 69. § 77 wird wie folgt gefasst:
Fällen des § 30 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Ge-
„§ 77
setzes ist der Versteuerungsnachweis des anderen
Mitgliedstaats vorzulegen. Ordnungswidrigkeiten
(3) Der Entlastungsberechtigte hat, sofern er die (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
Alkoholerzeugnisse nicht selbst versteuert hat, als Nummer 1 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
Nachweis der Versteuerung im Steuergebiet nach sätzlich oder leichtfertig
§ 30 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes dem Hauptzoll-
1. entgegen
amt eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers a) § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzule- § 20 Absatz 4, oder entgegen § 8 Absatz 3
gen. Der Entlastungsberechtigte hat bei der Beför- Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder 2, jeweils
derung von inländischem Alkohol zu Trinkzwecken auch in Verbindung mit § 16 Absatz 6, § 17
durch eine Erklärung des Herstellers auch den Absatz 6, § 26 Absatz 3 Satz 4, § 48 Ab-
Nachweis zu führen, dass der Alkohol keinen Ab- satz 7, § 48a Absatz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1
findungsalkohol enthält. oder § 59 Absatz 4,
(4) Der Antrag auf Erlass oder Erstattung der b) § 8 Absatz 5, auch in Verbindung mit § 16
Steuer nach § 30 Absatz 3 des Gesetzes ist mit Absatz 6, § 17 Absatz 6, § 20 Absatz 4, § 26
einer Entlastungsanmeldung nach Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 Satz 4, § 48 Absatz 7, § 48a Ab-
bei dem Hauptzollamt zu stellen, das die Steuer satz 7, § 50 Absatz 7 Satz 1 oder § 59 Ab-
nach § 26a Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes er- satz 4,
hoben hat. Dem Antrag ist der Versteuerungsnach-
c) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
weis des anderen Mitgliedstaats beizufügen.
mit § 61 Absatz 1 Satz 4, entgegen § 48
(5) Für die Überprüfung der Steueranmeldung Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit
gilt § 44 Absatz 2 entsprechend.“ Absatz 5 Satz 3, oder entgegen § 48a Ab-
64. § 65 wird wie folgt geändert: satz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Ab-
satz 5 Satz 3,
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
Wort „zuständigen“ gestrichen. d) § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 51 oder § 61 Absatz 1 Satz 4,
b) In Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 und Absatz 4
Satz 2 und Satz 3 wird jeweils das Wort „zustän- e) § 12 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung
dige“ gestrichen. mit § 61 Absatz 3 Satz 2,
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: f) § 36 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung
aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge- § 38 Absatz 4 oder § 48f, oder
strichen. g) § 42 Absatz 2 oder 3, § 59 Absatz 2 Satz 2,
bb) In Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- § 61 Absatz 2 Satz 2 oder § 65 Absatz 2
chen. oder 6
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt: eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
„(7) Das Hauptzollamt überprüft unbescha-
nicht rechtzeitig erstattet,
det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen
regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus Ab- 2. entgegen
satz 4, Absatz 5 Satz 3 und 4 und Absatz 6 a) § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder 2
eingehalten werden. Zudem überprüft es regel- oder Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
mäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedingun- mit § 60 Absatz 2 Satz 5, § 63 Absatz 1
gen und Voraussetzungen für die Erlaubnis nach Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,
§ 6 weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprü-
fungsmaßnahmen werden innerhalb von drei b) § 13 Absatz 4 Satz 3, § 14 Absatz 3 Satz 1,
Jahren nach der letzten Überprüfungsmaß- § 16 Absatz 5 Satz 1 oder 4 oder
nahme oder der Neuerteilung durchgeführt.“ c) § 17 Absatz 5 Satz 1 oder 3, § 22 Absatz 1
65. In § 67 Satz 1 wird das Wort „zuständige“ gestri- Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 48a
chen. Absatz 6 Satz 1 oder 3, § 60 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1, § 61 Absatz 2 Satz 3
66. § 68 wird wie folgt geändert:
oder § 65 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 dung mit Absatz 5 Satz 5,
und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „zu-
ständigen“ gestrichen. ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeich-
nung oder ein Verwendungsbuch nicht, nicht
b) In Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 und richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
Satz 3 wird jeweils das Wort „zuständige“ ge- schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,
strichen.
3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder
67. In § 69 Satz 3 wird das Wort „zuständige“ gestri- Absatz 2 Satz 2, § 62 Absatz 2 oder § 65 Ab-
chen. satz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 eine Anmel-
68. § 70 wird aufgehoben. dung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
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nicht in der vorgeschriebenen Weise oder 12. entgegen § 36 Absatz 7 Satz 1 oder 2 oder
nicht rechtzeitig abgibt, § 38 Absatz 2 Satz 5, auch in Verbindung mit
§ 48f Satz 1, eine Eintragung nicht, nicht rich-
4. entgegen § 29 Absatz 1, § 31 Absatz 2, § 32
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
Absatz 2, auch in Verbindung mit § 48d Ab-
nimmt oder eine Angabe nicht, nicht richtig,
satz 2, entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1 oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
Absatz 3 Satz 1, § 36 Absatz 5 Satz 1, auch
nicht rechtzeitig vermerkt oder
in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen § 37
Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1, § 39 13. entgegen § 59 Absatz 2 Satz 1 einen Erlaub-
Absatz 3 Satz 1, jeweils auch im Verbindung nisschein nicht oder nicht rechtzeitig zurück-
mit § 48f Satz 1, entgegen § 48c Absatz 1 oder gibt.
§ 48e Absatz 1 Satz 1 eine Übermittlung nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Absatz 1
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vor-
sätzlich oder leichtfertig entgegen § 62 Absatz 1
5. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver- Satz 2 ein Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
bindung mit Satz 3, entgegen § 36 Absatz 7 in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
Satz 2 oder § 48c Absatz 3 Satz 1, auch in zeitig beigibt.“
Verbindung mit Satz 2, eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- 70. § 78 wird wie folgt gefasst:
zeitig macht,
„§ 78
6. entgegen § 29 Absatz 3 Satz 1, auch in Ver-
Übergangsvorschriften
bindung mit Satz 3, entgegen § 30 Satz 1, § 35
Absatz 2 Satz 3, § 35 Absatz 8 Satz 5 oder Für Beförderungen von Alkoholerzeugnissen des
Absatz 9 Satz 6, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 48c steuerrechtlich freien Verkehrs mit einem verein-
Absatz 3 Satz 1 oder 3 oder § 53 Absatz 3 den fachten Begleitdokument aus anderen, in andere
eindeutigen Referenzcode, einen Ausdruck oder über andere Mitgliedstaaten, die vor dem
oder eine Ausfertigung nicht mitführt, 13. Februar 2023 begonnen worden sind, gilt diese
7. entgegen § 29 Absatz 4 Satz 1, auch in Ver- Verordnung in der am 12. Februar 2023 geltenden
bindung mit § 36 Absatz 4 Satz 3, entgegen Fassung bis zum 31. Dezember 2023 fort.“
§ 33 Absatz 4, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 48c
Absatz 4, § 48e Absatz 3 oder § 63 Absatz 5 Artikel 6
Satz 2 ein Alkoholerzeugnis nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- Änderung der
Stromsteuer-Durchführungsverordnung
führt,
8. entgegen § 35 Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 1 Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom
oder Absatz 9 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 1, 31. Mai 2000 (BGBl. I S. 794), die zuletzt durch Artikel 3
auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, entgegen der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960)
§ 37 Absatz 2 Satz 1, § 38 Absatz 2 Satz 1 geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
oder § 39 Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Ver- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
bindung mit § 48f Satz 1, ein Dokument nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor- a) Die Angaben zu den §§ 3, 5 und 9 werden wie
geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig folgt gefasst:
ausfertigt,
„§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
9. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 der Erlaubnis
Satz 2, § 36 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 4
Satz 2, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 4, §5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung
jeweils auch in Verbindung mit § 48f Satz 1, §9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen
entgegen § 38 Absatz 2 Satz 3, auch in Ver- der Erlaubnis“.
bindung mit § 48f Satz 1, oder entgegen § 39
Absatz 1 eine Ausfertigung oder ein Dokument b) Nach der Angabe zu § 17e werden folgende An-
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vor- gaben eingefügt:
legt,
„Zu § 9d des Gesetzes
10. entgegen § 35 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4
Satz 4 einen Rückschein oder eine Sammelan- § 17f Steuerentlastung für ausländische Streit-
meldung nicht oder nicht rechtzeitig zurück- kräfte und Hauptquartiere (NATO)
sendet, Zu § 9e des Gesetzes
11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver- § 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit
bindung mit § 38 Absatz 4 oder § 48f Satz 1, der Gemeinsamen Sicherheits- und Ver-
entgegen § 37 Absatz 2 Satz 3 oder § 38 Ab- teidigungspolitik (GSVP)“.
satz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 48f
Satz 1, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, 2. In § 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „in dieser
nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe- Verordnung“ die Wörter „oder in der Hauptzollamts-
nen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, zuständigkeitsverordnung“ eingefügt.
3676 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
3. § 3 wird wie folgt geändert: 8. Nach § 17e werden folgende Zwischenüberschriften
und folgende §§ 17f und 17g eingefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Zu § 9d des Gesetzes
„§ 3
Erteilung, Überprüfung § 17f
und Erlöschen der Erlaubnis“.
Steuerentlastung für
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
fügt: (NATO)
„(2a) Das Hauptzollamt überprüft unbescha- (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
det anlassbezogener Überprüfungsmaßnahmen tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
regelmäßig, ob die Verpflichtungen aus der Er- meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
laubnis eingehalten werden. Zudem überprüft es für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
regelmäßig, ob der Erlaubnisinhaber die Bedin- Entlastungsabschnitts geleistet oder zur Erzeugung
gungen und Voraussetzungen für die Erlaubnis der gelieferten Wärme unmittelbar eingesetzt wor-
weiterhin erfüllt. Die regelmäßigen Überprüfungs- den ist. Der Antragsteller hat in der Anmeldung die
maßnahmen werden innerhalb von drei Jahren Angaben zu machen, die für die Bemessung der
nach der letzten Überprüfungsmaßnahme oder Steuerentlastung erforderlich sind, und die Steuer-
der Neuerteilung durchgeführt.“ entlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlas-
tung wird nur gewährt, wenn der Antrag spätestens
4. Dem § 4 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Ka-
„Für die Überprüfung der Steueranmeldung gilt § 5 lenderjahr folgt, in dem der Strom geleistet worden
Absatz 2 entsprechend.“ ist, beim Hauptzollamt gestellt wird.
5. § 5 wird wie folgt geändert: (2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr.
Hiervon abweichend können Antragsteller das
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den
„§ 5 Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen,
Anmeldung der Steuer und Überprüfung“. sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers-
ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender-
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und folgen- jahres mindestens 10 000 Euro beträgt.
der Absatz 2 wird angefügt:
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind die
„(2) Das Hauptzollamt überprüft die Steueran- Abwicklungsscheine nach § 73 Absatz 1 Nummer 1
meldung. Art und Umfang der Überprüfung rich- der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung beizu-
ten sich nach den Umständen des Einzelfalls fügen. Das Hauptzollamt kann auf Abwicklungs-
sowie nach einheitlichen Prüfungskriterien, die scheine verzichten, wenn die in diesen vorgeschrie-
von der Generalzolldirektion zur Sicherstellung benen Angaben anderen Belegen und den Aufzeich-
der Gleichmäßigkeit, Gesetzesmäßigkeit und nungen des Antragstellers eindeutig und leicht
Verhältnismäßigkeit der Besteuerung durch eine nachprüfbar zu entnehmen sind.
Verfahrensanweisung vorgegeben werden. Das
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen
Hauptzollamt kann von dem Steuerschuldner
Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas-
weitere Angaben oder zusätzliche Unterlagen
tungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be-
verlangen. Für die einheitlichen Prüfungskriterien
zieher des Stroms oder der daraus erzeugten
gilt § 88 Absatz 3 Satz 3 der Abgabenordnung
Wärme zu entnehmen sein müssen.
entsprechend.“
6. § 9 wird wie folgt geändert: Zu § 9e des Gesetzes
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 17g
„§ 9
Steuerentlastung im
Erteilung, Überprüfung Zusammenhang mit der Gemeinsamen
und Erlöschen der Erlaubnis“. Sicherheits- und Verteidigungspolitik
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- (GSVP)
fügt: (1) Die Steuerentlastung ist bei dem für den An-
„(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt tragsteller zuständigen Hauptzollamt mit einer An-
§ 3 Absatz 2a entsprechend.“ meldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck
für den Strom zu beantragen, der innerhalb eines
7. § 13a wird wie folgt geändert: Entlastungsabschnitts geleistet worden ist. Der An-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- tragsteller hat in der Anmeldung die Angaben zu
fügt: machen, die für die Bemessung der Steuerentlas-
tung erforderlich sind, und die Steuerentlastung
„(2a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt
selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung wird nur
§ 3 Absatz 2a entsprechend.“
gewährt, wenn der Antrag spätestens bis zum
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 4 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr
Absatz 2 bis 4“ die Wörter „und § 5 Absatz 2“ folgt, in dem der Strom geleistet worden ist, beim
eingefügt. Hauptzollamt gestellt wird.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021 3677
(2) Entlastungsabschnitt ist das Kalenderjahr. stabe a, Nummer 33 Buchstabe a, Nummer 35 bis 38,
Hiervon abweichend können Antragsteller das 40 Buchstabe b, Nummer 45 bis 50 und 52 bis 54,
Kalenderhalbjahr, das Kalendervierteljahr oder den Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a und c, Nummer 3, 5
Kalendermonat als Entlastungsabschnitt wählen, bis 12, 13 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb,
sofern der Entlastungsbetrag bereits im jeweils ers- Nummer 14, 15, 16 Buchstabe a bis c, Buchstabe d
ten gewählten Entlastungsabschnitt eines Kalender- Doppelbuchstabe bb und Buchstabe e und f, Num-
jahres mindestens 10 000 Euro beträgt. mer 17 Buchstabe b, Nummer 19 Buchstabe c, e und f,
(3) Dem Antrag auf Steuerentlastung sind Unter- Nummer 20 Buchstabe b, Nummer 21 Buchstabe d,
lagen beizufügen, die den zeitlichen und räumlichen Nummer 22 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buch-
Umfang der begünstigten Maßnahme der Gemein- stabe b und c, d Doppelbuchstabe bb bis dd und
samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik sowie Buchstabe f, Nummer 23 Buchstabe a, b Doppelbuch-
die vom Antragsteller geleistete Strommenge bele- stabe cc und Buchstabe c, Nummer 24, 25 Buch-
gen. Das Hauptzollamt kann weitere Unterlagen an- stabe b bis d und f bis h, Nummern 26, 28 Buchstabe b,
fordern, sofern dies zur Beurteilung der Steuerbe- c und d Doppelbuchstabe bb, Nummer 31 Buch-
günstigung erforderlich ist. stabe b, Nummer 32, 34, 37 Buchstabe b, Nummer 45
bis 47, 48 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
(4) Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Buchstabe b Doppelbuchstabe dd, Nummer 49, 50,
Nachweis zu führen, dem für die Leistung im Entlas- 52, 55 Buchstabe b und Nummer 58 bis 61, Artikel 3
tungsabschnitt die Menge, die Herkunft und der Be- Nummer 1 Buchstabe a bis d und f bis k, Nummer 2
zieher des Stroms zu entnehmen sein müssen. bis 14, 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
(5) Strom, der für zivile Missionen im Zusammen- Buchstabe b und Nummer 16 bis 20 und 22 bis 35,
hang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Vertei- Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a bis c, e, f und r bis t,
digungspolitik geleistet wird, ist nur dann entlas- Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 bis 5, 7 bis 17 und
tungsfähig, wenn er durch das zivile Begleitpersonal 20 bis 22, 23 Buchstabe b bis d und f, Nummer 33
von Streitkräften entnommen wird. Dieses muss Buchstabe e, Nummer 51 bis 55, 56 Buchstabe b,
Aufgaben ausführen, die unmittelbar mit einer Ver- Nummer 57, 59, 60, 62 und 64, Artikel 5 Nummer 1
teidigungsanstrengung im Rahmen mit der Gemein- Buchstabe a und b, Nummer 3 bis 11, 12 Buchstabe b
samen Sicherheits- und Verteidigungspolitik außer- Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c, Nummer 13
halb ihres Mitgliedstaates zusammenhängen. Auf- bis 17, 18 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb
gaben, zu deren Erfüllung ausschließlich Zivilperso- und Buchstabe e und f, Nummer 19 Buchstabe a Dop-
nal oder zivile Fähigkeiten eingesetzt werden, sind pelbuchstabe bb, Buchstabe b und c Doppelbuch-
nicht als Verteidigungsanstrengungen zu betrach- stabe bb, Nummer 20 bis 24, 26 und 27, 29 Buch-
ten.“ stabe c und e, Nummer 30 Buchstabe b, Nummer 31
Buchstabe d, Nummer 32 Buchstabe a Doppelbuch-
Artikel 7 stabe bb, Buchstabe b bis c, d Doppelbuchstabe bb
Inkrafttreten bis dd und Buchstabe f, Nummer 33 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe cc, Nummer 34 Buchstabe a bis d
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
und f, Nummer 35 Buchstabe b bis d, f und g, Num-
sätze 2 bis 5 am 13. Februar 2023 in Kraft.
mer 36, 38 Buchstabe b, c und d Doppelbuchstabe bb,
(2) Artikel 2 Nummer 33, Artikel 3 Nummer 1 Buch- Nummer 40, 41 Buchstabe b, Nummer 43 bis 45, 46
stabe e, Nummer 21 und 36, Artikel 4 Nummer 71 Buchstabe b, Nummer 52, 54, 55 und 57 bis 59, 60
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Artikel 5 Num- Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b
mer 25 und 34 Buchstabe e und g treten am Tag nach Doppelbuchstabe dd, Nummer 61, 62 und 64 bis 67
der Verkündung in Kraft. und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und c, Num- bis 7 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
mer 3, 6 bis 13, 14 Buchstabe c, Nummer 15 und 16,
17 Buchstabe a bis c, d Doppelbuchstabe bb, Buch- (4) Artikel 1 Nummer 51 und Artikel 5 Nummer 42
stabe e und f, Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuch- und 56 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
stabe bb und Buchstabe b, Nummer 20 Buchstabe c, e
und f, Nummer 21 Buchstabe b, Nummer 22 Buch- (5) Artikel 1 Nummer 4, 18 Buchstabe c und Num-
stabe d, Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuch- mer 33 Buchstabe b, Artikel 2 Nummer 17 Buchstabe c,
stabe bb, Buchstabe b und c, Buchstabe d Doppel- Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe c, Artikel 4 Nummer 1
buchstabe bb bis dd und Buchstabe f, Nummer 24 Buchstabe u bis z, Nummer 24 Buchstabe b, Num-
Buchstabe a, b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe c, mer 65 bis 70, Artikel 5 Nummer 19 Buchstabe c Dop-
Nummer 25, 26 Buchstabe b bis d und f bis h, Num- pelbuchstabe aa und Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b
mer 27, 29 Buchstabe b und c, Nummer 32 Buch- und Nummer 8 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Berlin, den 11. August 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
3678 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 20. August 2021
Berichtigung
des Gesetzes zur Einführung eines
elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
Vom 17. August 2021
Das Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit
einem mobilen Endgerät vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281) ist wie folgt zu
berichtigen:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 2
Ausstellung und
Sperrung der eID-Karte; elektronischer
Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät“.“
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 9 werden zu den Nummern 6 bis 10.
2. In Artikel 5 Absatz 2 wird die Angabe „9“ durch die Angabe „10“ ersetzt.
Berlin, den 17. August 2021
Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat
Im Auftrag
Matthias Taube