3538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Viertes Gesetz
zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
Vom 12. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. Kinder, die ihre durch Geburt erworbene deut-
sche Staatsangehörigkeit durch eine von einem
Artikel 1 Ausländer bewirkte und nach den deutschen
Änderung des Gesetzen wirksame Legitimation verloren ha-
Staatsangehörigkeitsgesetzes ben, und
Das Staatsangehörigkeitsgesetz in der im Bundes- 4. Abkömmlinge der Kinder nach Nummer 1 bis 3
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröf- die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie hand-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar- lungsfähig nach § 37 Absatz 1 Satz 1 oder gesetz-
tikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I lich vertreten sind, es sei denn, dass sie wegen
S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von zwei Jahren oder mehr verurteilt worden sind
„(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird er- oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung
worben Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
1. durch Geburt (§ 4), oder ein Ausschlussgrund nach § 11 vorliegt. § 4
2. durch Erklärung (§ 5), Absatz 1 Satz 2, § 12a Absatz 2 bis 4 und § 37
Absatz 2 gelten entsprechend. Das Erklärungs-
3. durch Annahme als Kind (§ 6), recht nach Satz 1 besteht auch, wenn unter den-
4. durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 selben Voraussetzungen die Rechtsstellung nach
Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenenge- Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht er-
setzes (§ 7), worben worden oder verloren gegangen ist.
5. durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).“ (2) Erklärungsberechtigt nach Absatz 1 ist
nicht, wer die deutsche Staatsangehörigkeit
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 1. nach seiner Geburt oder nach deren Verlust
auf Grund einer nach den deutschen Gesetzen
„Für den Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 wirksamen Legitimation durch einen Ausländer
des Grundgesetzes und nach § 15 ist die besessen, aber wieder aufgegeben oder verlo-
Rechtsfolge nach Satz 1 unbeachtlich.“ ren oder ausgeschlagen hat oder nach deren
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: Aufgabe, Verlust oder Ausschlagung als des-
sen Abkömmling geboren oder als Kind ange-
„(5) Absatz 4 Satz 1 gilt nicht
nommen worden ist, oder
1. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-
2. nach § 4 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit
angehörigen, der die deutsche Staatsange-
Absatz 1 erwerben konnte, aber nicht erworben
hörigkeit nach Artikel 116 Absatz 2 des
hat oder noch erwerben kann.
Grundgesetzes oder nach § 15 erworben
hat, und (3) Das Erklärungsrecht nach Absatz 1 kann
nur innerhalb von zehn Jahren nach Inkrafttreten
2. für Abkömmlinge eines deutschen Staats-
dieses Gesetzes ausgeübt werden.
angehörigen, wenn dieser ohne den Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit einen (4) Über den Erwerb der deutschen Staatsan-
Anspruch nach Artikel 116 Absatz 2 des gehörigkeit durch Erklärung wird eine Urkunde
Grundgesetzes oder nach § 15 gehabt ausgestellt.“
hätte.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert:
3. § 5 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird nach dem Wort „die“ das Wort
„§ 5 „deutsche“ eingefügt.
(1) Durch die Erklärung, deutsche Staatsange- b) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Erwerb der“
hörige werden zu wollen, erwerben die nach dem das Wort „deutschen“ eingefügt.
Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
1. Kinder eines deutschen Elternteils, die durch „Beruht die Annahme als Kind auf einer aus-
Geburt nicht die deutsche Staatsangehörigkeit ländischen Entscheidung, setzt der Erwerb
erworben haben, der deutschen Staatsangehörigkeit voraus,
2. Kinder einer Mutter, die vor der Kindesgeburt dass das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes
durch Eheschließung mit einem Ausländer die zu seinen bisherigen Eltern durch die Annahme
deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, erloschen ist und das Annahmeverhältnis
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3539
einem nach den deutschen Sachvorschriften chend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 unter
begründeten Annahmeverhältnis gleichsteht. vorübergehender Hinnahme von Mehrstaatig-
Liegen die Voraussetzungen des Satzes 3 keit vorgenommen und mit einer Auflage ver-
nicht vor und wird eine Umwandlung des An- sehen, in der der Ausländer verpflichtet wird,
nahmeverhältnisses nach § 3 des Adoptions- die zum Ausscheiden aus der ausländischen
wirkungsgesetzes ausgesprochen, gilt Satz 1 Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlun-
entsprechend.“ gen unverzüglich nach der Einbürgerung oder
5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Absatzes 1 nach Erreichen des maßgeblichen Lebensal-
Satz 1 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter „Absatzes ters vorzunehmen. Die Auflage ist aufzuheben,
1 Nummer 2 und 4“ ersetzt. wenn nach der Einbürgerung ein Grund nach
§ 12 für die dauernde Hinnahme von Mehrstaa-
5a. § 9 wird wie folgt gefasst: tigkeit entstanden ist.“
„§ 9 e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der Aus-
(1) Ehegatten oder eingetragene Lebenspart- länder die Anforderungen der Sprachprüfung
ner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen zum Zertifikat Deutsch (B 1 des Gemeinsamen
des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt“
Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder ein- durch die Wörter „der Ausländer die Anforde-
getragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren rungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des
besteht. Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens
aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt für Sprachen erfüllt“ ersetzt.
werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebens-
6a. § 12a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
partnerschaft seit drei Jahren besteht. Minder-
jährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Lebenspartnern Deutscher können unter den
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aus-
Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 mit eingebür-
länder wegen einer rechtswidrigen antisemiti-
gert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit
schen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder
drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. § 10
sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne
Absatz 3a, 4, 5 und 6 gilt entsprechend.
von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetz-
(2) Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch, buches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugend-
wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jah- strafe verurteilt und ein solcher Beweggrund
res nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist.“
eingetragenen Lebenspartners oder nach der
Rechtskraft des die Ehe oder eingetragene Le- b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3
benspartnerschaft beendenden Beschlusses bis 5.
beantragt wird und der Antragsteller als sorgebe- c) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“
rechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind durch die Angabe „3“ ersetzt.
aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartner-
schaft in einer familiären Gemeinschaft lebt, das 7. § 12b wird wie folgt geändert:
bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.“ a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
6. § 10 wird wie folgt geändert: „Anstelle von Satz 1 bis 3 gilt für Staatsange-
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird nach der hörige eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
Angabe „§§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18d, päischen Union, für Staatsangehörige der
18f, 19, 19b, 19e,“ die Angabe „20,“ eingefügt. EWR-Staaten, für ihre jeweiligen Familienange-
hörigen und für die ihnen jeweils nahestehen-
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ehegatte“
den Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach
die Wörter „oder eingetragene Lebenspartner“
§ 3a des Freizügigkeitsgesetzes/EU sowie für
eingefügt.
Personen, die ein unionsrechtliches Aufent-
c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: haltsrecht nach § 12a des Freizügigkeitsgeset-
„Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistun- zes/EU besitzen, und Personen mit einem in
gen, insbesondere beim Nachweis von § 16 des Freizügigkeitsgesetzes/EU bezeich-
Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen neten Aufenthaltsrecht, § 4a Absatz 6 des Frei-
des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 übersteigen, zügigkeitsgesetzes/EU entsprechend.“
von besonders guten schulischen, berufsqua- b) In Absatz 2 werden die Wörter „aus einem sei-
lifizierenden oder beruflichen Leistungen oder ner Natur nach nicht vorübergehenden Grund“
von bürgerschaftlichem Engagement, kann sie gestrichen und nach dem Wort „aufgehalten“
auf bis zu sechs Jahre verkürzt werden.“ die Wörter „und liegt keine der Voraussetzun-
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- gen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor“ eingefügt.
gefügt: c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„(3a) Lässt das Recht des ausländischen
„Für Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
Staates das Ausscheiden aus dessen Staats-
Aufenthalts aus anderen Gründen gilt Absatz 2
angehörigkeit erst nach der Einbürgerung oder
entsprechend.“
nach dem Erreichen eines bestimmten Le-
bensalters zu, wird die Einbürgerung abwei- 8. § 14 wird wie folgt gefasst:
3540 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
„§ 14 b) In Satz 3 wird das Wort „bleiben.“ durch die
Wörter „bleiben oder ihren gewöhnlichen Auf-
Ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Inland haben.“ ersetzt.
enthalt im Ausland hat, kann unter den Voraus-
setzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn c) Folgender Satz wird angefügt:
Bindungen an Deutschland bestehen, die eine „§ 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
Einbürgerung rechtfertigen. Ist der Ausländer
11. In § 30 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner eines
„wird“ die Wörter „bei Glaubhaftmachung eines
Deutschen, kann er nach Satz 1 auch eingebür-
berechtigten Interesses“ eingefügt.
gert werden, wenn der Auslandsaufenthalt eines
der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner 11a. Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
im öffentlichen Interesse liegt.“ „§ 32a
9. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: § 88 Absatz 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes
gilt für Einbürgerungsverfahren entsprechend.“
„§ 15
12. § 38 wird wie folgt gefasst:
Personen, die im Zusammenhang mit Verfol-
„§ 38
gungsmaßnahmen aus den in Artikel 116 Absatz 2
Satz 1 des Grundgesetzes aufgeführten Gründen in (1) Für individuell zurechenbare öffentliche
der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Leistungen in Staatsangehörigkeitsangelegenhei-
ten werden, soweit gesetzlich nichts anderes
1. die deutsche Staatsangehörigkeit vor dem bestimmt ist, Gebühren und Auslagen erhoben.
26. Februar 1955 aufgegeben oder verloren
haben, (2) Gebühren werden erhoben für:
2. von einem gesetzlichen Erwerb der deutschen 1. die Einbürgerung in Höhe von 255 Euro
Staatsangehörigkeit durch Eheschließung, Le- 2. die Entlassung in Höhe von 51 Euro
gitimation oder Sammeleinbürgerung deut-
scher Volkszugehöriger ausgeschlossen waren, 3. die Beibehaltungsgenehmigung
in Höhe von 255 Euro
3. nach Antragstellung nicht eingebürgert worden
sind oder allgemein von einer Einbürgerung, 4. die Feststellung des Bestehens
die bei einer Antragstellung sonst möglich ge- oder Nichtbestehens der deut-
schen Staatsangehörigkeit auf
wesen wäre, ausgeschlossen waren oder
Antrag und in Höhe von 51 Euro
4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland,
5. die Ausstellung einer sonstigen
wenn dieser bereits vor dem 30. Januar 1933
Bescheinigung in Höhe von mindestens
oder als Kind auch nach diesem Zeitpunkt be- 5 Euro
gründet worden war, aufgegeben oder verloren
haben, und höchstens
51 Euro.
und ihre Abkömmlinge sind auf Antrag einzubür-
gern, wenn sie handlungsfähig nach § 37 Absatz 1 Die Gebühr ermäßigt sich für ein minderjähriges
Satz 1 oder gesetzlich vertreten sind, es sei denn, Kind, das miteingebürgert wird und das keine ei-
dass sie wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher genen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuer-
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder gesetzes hat, auf 51 Euro. Für den Widerruf oder
Jugendstrafe von zwei Jahren oder mehr verurteilt die Rücknahme einer beantragten Leistung nach
worden sind oder bei der letzten rechtskräftigen Satz 1, soweit der Betroffene dazu Anlass gege-
Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet ben hat, die Ablehnung oder die Rücknahme
worden ist; § 12a Absatz 1 findet keine Anwen- eines Antrages auf Vornahme einer solchen Leis-
dung. Einbürgerungsberechtigt nach Satz 1 ist tung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung so-
nicht, wer nach dem 8. Mai 1945 die deutsche wie die Zurückweisung oder die Rücknahme des
Staatsangehörigkeit bereits erworben, aber wieder Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bear-
aufgegeben oder verloren hat, oder nach deren beitung wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro bis
Aufgabe oder Verlust als dessen Abkömmling ge- zu dem Betrag erhoben, der als Gebühr für die
boren oder als Kind angenommen worden ist. Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen
Dem Einbürgerungsanspruch steht der Verlust ist oder zu erheben wäre.
der nach dem 8. Mai 1945 erworbenen deutschen (3) Gebührenfrei sind:
Staatsangehörigkeit nicht entgegen, wenn dieser
durch die Eheschließung mit einem Ausländer 1. die Einbürgerung nach Artikel 116 Absatz 2
oder eine nach den deutschen Gesetzen wirk- Satz 1 des Grundgesetzes sowie die Beschei-
same Legitimation durch einen Ausländer einge- nigung der Staatsangehörigkeit nach Arti-
treten ist.“ kel 116 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes,
2. die Einbürgerung nach § 15,
10. In § 18 wird nach dem Wort „der“ das Wort „deut-
schen“ eingefügt. 3. die Einbürgerung von ehemaligen Deutschen,
die durch Eheschließung mit einem Ausländer
10a. § 27 wird wie folgt geändert: die deutsche Staatsangehörigkeit verloren ha-
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Ausländer ben,
die“ das Wort „deutsche“ eingefügt. 4. der Erklärungserwerb nach § 5,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3541
5. der Verzicht, Artikel 2
6. die Beibehaltungsgenehmigung nach § 29 Ab- Änderung der
satz 4 und Aufenthaltsverordnung
In § 17 Absatz 2 Satz 4 der Aufenthaltsverordnung
7. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbe-
vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt
stehens der deutschen Staatsangehörigkeit
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
von Amts wegen nach § 30 Absatz 1 Satz 3
S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör-
und nach § 29 Absatz 5 Satz 1 und 6.
tern „Selbständige Tätigkeiten“ die Wörter „nach § 30
(4) Von den Gebühren nach Absatz 2 kann aus Nummer 1 der Beschäftigungsverordnung und“ einge-
Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Inte- fügt.
resses Gebührenermäßigung oder -befreiung ge-
währt werden.“ Artikel 3
13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt: Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
„§ 39
mat kann den Wortlaut des Staatsangehörigkeitsgeset-
Das Bundesministerium des Innern, für Bau zes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten-
und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverord- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
nung mit Zustimmung des Bundesrates Regelun-
gen zu erlassen über die formalen Anforderungen Artikel 4
an die Einbürgerungs-, Entlassungs- und Ver- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
zichtsurkunden, die Urkunde über den Erwerb
Dieses Gesetz tritt am 20. August 2021 in Kraft.
der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklä-
Gleichzeitig tritt die Staatsangehörigkeits-Gebühren-
rung, dem Staatsangehörigkeitsausweis sowie
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
der Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Ab-
24. September 1991 (BGBl. I S. 1915), die zuletzt durch
satz 2 und deren Gültigkeitsdauer.“
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 2013
14. § 40a wird aufgehoben. (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
3542 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Gesetz
zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes
Vom 12. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 2
sen: Änderung des
Strafgesetzbuches
Artikel 1 Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
Änderung des machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
Anti-Doping-Gesetzes das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3513) geändert worden ist, wird wie
Nach § 4 des Anti-Doping-Gesetzes vom 10. Dezem- folgt geändert:
ber 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt durch Artikel 1
1. § 145d Absatz 3 wird wie folgt geändert:
der Verordnung vom 3. Juli 2020 (BGBl. I S. 1547) ge-
ändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt: a) In Nummer 2 werden die Wörter „dieses Geset-
zes oder in § 31 Satz 1 Nr. 2 des Betäubungs-
„§ 4a mittelgesetzes“ durch die Wörter „dieses Geset-
zes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungs-
Strafmilderung oder Absehen von Strafe mittelgesetzes oder in § 4a Satz 1 Nummer 2 des
Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des
Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine b) In dem Satzteil nach Nummer 3 werden die Wör-
Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, ter „dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungs-
von Strafe absehen, wenn der Täter mittelgesetzes“ durch die Wörter „dieses Geset-
zes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens we- § 4a des Anti-Doping-Gesetzes“ ersetzt.
sentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat
2. In § 164 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „dieses
nach § 4, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht,
Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes“
aufgedeckt werden konnte, oder
durch die Wörter „dieses Gesetzes, § 31 des Betäu-
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienst- bungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-
stelle offenbart, dass eine Straftat nach § 4 Absatz 4, Gesetzes“ ersetzt.
die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von
deren Planung er weiß, noch verhindert werden Artikel 3
kann. Änderung des
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Bei- Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch
trag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den Vor Artikel 317 des Einführungsgesetzes zum Straf-
eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Absatz 2 gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I
und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.“ S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 9 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3543
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ist
worden ist, wird folgender Artikel 316m eingefügt: nicht auf Verfahren anzuwenden, in denen vor dem
1. Oktober 2021 die Eröffnung des Hauptverfahrens
„Artikel 316m beschlossen worden ist.“
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Änderung des Anti-Doping-Gesetzes Artikel 4
§ 4a des Anti-Doping-Gesetzes in der Fassung des Inkrafttreten
Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des Anti-Doping- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
3544 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit
des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet*
Vom 12. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- b) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
sen: eingefügt:
„b) in den Fällen des § 127, wenn der Zweck der
Artikel 1 Handelsplattform darauf ausgerichtet ist, die
Änderung des Begehung von rechtswidrigen Taten im In-
Strafgesetzbuches land zu ermöglichen oder zu fördern und der
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- Täter Deutscher ist oder seine Lebensgrund-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), lage im Inland hat, und“.
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
2021 (BGBl. I S. 3542) geändert worden ist, wird wie
3. Vor § 127 wird folgender § 127 eingefügt:
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den „§ 127
§§ 127 und 128 wie folgt gefasst: Betreiben krimineller
„ § 127 Betreiben krimineller Handelsplattformen im Handelsplattformen im Internet
Internet (1) Wer eine Handelsplattform im Internet be-
§ 128 Bildung bewaffneter Gruppen“. treibt, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, die Be-
gehung von rechtswidrigen Taten zu ermöglichen
2. § 5 Nummer 5a wird wie folgt geändert: oder zu fördern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
a) In Buchstabe a wird das Wort „und“ am Ende Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat
gestrichen. nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe
bedroht ist. Rechtswidrige Taten im Sinne des Sat-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen zes 1 sind
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der 1. Verbrechen,
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1). 2. Vergehen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3545
a) den §§ 86, 86a, 91, 130, 147 und 148 Absatz 1 Artikel 2
Nummer 3, den §§ 149, 152a und 176a Ab- Änderung der
satz 2, § 176b Absatz 2, § 180 Absatz 2, Strafprozessordnung
§ 184b Absatz 1 Satz 2, § 184c Absatz 1,
§ 184l Absatz 1 und 3, den §§ 202a, 202b, Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
202c, 202d, 232 und 232a Absatz 1, 2, 5 kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
und 6, nach § 232b Absatz 1, 2 und 4 in Ver- 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
bindung mit § 232a Absatz 5, nach den §§ 233, 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist,
233a, 236, 259 und 260, nach § 261 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
und 2 unter den in § 261 Absatz 5 Satz 2 ge- 1. In § 100a Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d werden
nannten Voraussetzungen sowie nach den nach dem Wort „nach“ die Wörter „§ 127 Absatz 3
§§ 263, 263a, 267, 269, 275, 276, 303a und 4 sowie“ eingefügt.
und 303b, 2. § 100b Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) § 4 Absatz 1 bis 3 des Anti-Doping-Gesetzes, a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
eingefügt:
c) § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 6, sowie Absatz 2 und 3 „b) Betreiben krimineller Handelsplattformen im
des Betäubungsmittelgesetzes, Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3
und 4, sofern der Zweck der Handelsplatt-
d) § 19 Absatz 1 bis 3 des Grundstoffüber- form im Internet darauf ausgerichtet ist, in
wachungsgesetzes, den Buchstaben a und c bis o sowie in den
Nummern 2 bis 10 genannte besonders
e) § 4 Absatz 1 und 2 des Neue-psychoaktive-
schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu
Stoffe-Gesetzes,
fördern,“.
f) § 95 Absatz 1 bis 3 des Arzneimittelgesetzes, b) Die bisherigen Buchstaben b bis n werden die
g) § 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe b Buchstaben c bis o.
und c, Absatz 2 und 3 Nummer 1 und 7 sowie 3. § 100g Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt
Absatz 5 und 6 des Waffengesetzes, geändert:
h) § 40 Absatz 1 bis 3 des Sprengstoffgesetzes, a) Buchstabe b wird durch die folgenden Buchsta-
ben b und c ersetzt:
i) § 13 des Ausgangsstoffgesetzes,
„b) besonders schwerer Fall des Landfriedens-
j) § 83 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4 bruchs nach § 125a sowie Betreiben krimi-
des Kulturgutschutzgesetzes, neller Handelsplattformen im Internet in den
Fällen des § 127 Absatz 3 und 4,
k) den §§ 143, 143a und 144 des Markengeset-
zes sowie c) Bildung krimineller Vereinigungen nach § 129
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3
l) den §§ 51 und 65 des Designgesetzes. sowie Bildung terroristischer Vereinigungen
nach § 129a Absatz 1, 2, 4, 5 Satz 1 erste
(2) Handelsplattform im Internet im Sinne dieser
Alternative, jeweils auch in Verbindung mit
Vorschrift ist jede virtuelle Infrastruktur im frei zu-
§ 129b Absatz 1,“.
gänglichen wie im durch technische Vorkehrungen
zugangsbeschränkten Bereich des Internets, die b) Die bisherigen Buchstaben c bis h werden die
Gelegenheit bietet, Menschen, Waren, Dienstleis- Buchstaben d bis i.
tungen oder Inhalte (§ 11 Absatz 3) anzubieten oder 4. In § 100j Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Buch-
auszutauschen. stabe a, b, d, e, f, g oder l“ durch die Wörter „Buch-
stabe a, c, e, f, g, h oder m“ ersetzt.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
zehn Jahren wird bestraft, wer im Fall des Absat-
Artikel 3
zes 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande
handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung sol- Änderung des
cher Taten verbunden hat. Telemediengesetzes
In § 15b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemedien-
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn
gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251),
Jahren wird bestraft, wer bei der Begehung einer
das zuletzt durch Artikel 95 des Gesetzes vom 10. Au-
Tat nach Absatz 1 beabsichtigt oder weiß, dass
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wer-
die Handelsplattform im Internet den Zweck hat,
den die Wörter „Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l“ durch
Verbrechen zu ermöglichen oder zu fördern.“
die Wörter „Buchstabe a, c, e, f, g, h oder m“ ersetzt.
4. Der bisherige § 127 wird § 128.
Artikel 4
5. In § 129 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 100b
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g Änderung des
bis m“ durch die Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Telekommunikation-
Buchstabe a, b, d bis f und h bis o“ und die Wörter Telemedien-Datenschutz-Gesetzes
„§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g“ durch die In § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Telekommuni-
Wörter „§ 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h“ kation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes vom 23. Juni
ersetzt. 2021 (BGBl. I S. 1982), das durch Artikel 25 des Geset-
3546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
zes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert wor- schränkt. Durch Artikel 2 Nummer 2 wird die Unverletz-
den ist, werden die Wörter „Buchstabe a, b, d, e, f, g lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)
oder l“ durch die Wörter „Buchstabe a, c, e, f, g, h oder eingeschränkt.
m“ ersetzt.
Artikel 5 Artikel 6
Einschränkung von Grundrechten Inkrafttreten
Durch Artikel 2 Nummer 1 und 3 wird das Fernmel-
degeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) einge- Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3547
Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des
Bundesministeriums der Finanzen während der COVID-19-Pandemie
Vom 7. Juli 2021
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten- „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor- verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
den ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
sowie Anlage 2 Nummer 3, 17 und 28 der Bundeslauf- Verfügung stehen.“
bahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num-
5. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
gefügt:
S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num-
mer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I „(3a) Die Generalzolldirektion kann mit Zustim-
S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 17 durch Artikel 1 mung des Bundesministeriums der Finanzen fest-
Nummer 6 der Verordnung vom 15. September 2020 legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für
(BGBl. I S. 1990) geändert und Anlage 2 Nummer 28 einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale
durch Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung vom Lehrformate genutzt werden können.“
15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt worden
6. § 22 wird wie folgt geändert:
ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 1
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
Änderung der Wort „oder“ ersetzt.
Verordnung über
den Vorbereitungsdienst für den bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes durch einen Punkt ersetzt.
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1179) wird wie folgt ge- fügt:
ändert:
„(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
gen können mit Unterstützung durch Informa-
folgende Angabe eingefügt:
tionstechnik durchgeführt werden.“
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
keit von Abweichungen aus Anlass der c) Die bisherigen Abätze 3 bis 5 werden die Ab-
COVID-19-Pandemie“. sätze 4 bis 6.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: 7. Nach § 35 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
„§ 1a gefügt:
Allgemeine Voraussetzung für „(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass
die Zulässigkeit von Abweichungen eine Prüfungskommission für die Bewertung der
aus Anlass der COVID-19-Pandemie mündlichen Abschlussprüfung bis zum 31. Dezem-
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten ber 2022 – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge- aus folgenden Mitgliedern besteht:
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Dienstes oder des gehobenen Dienstes, die
Maßnahmen notwendig ist.“ oder der mindestens der Besoldungsgruppe A 12
3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- angehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem
gefügt: und
„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, 2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Auswahl- benen Dienstes als Beisitzender oder Beisitzen-
kommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – dem oder zwei Beamtinnen oder Beamten des
nur aus folgenden Mitgliedern besteht: gehobenen Dienstes als Beisitzenden.
1. einer Beamtin oder einem Beamten, die oder Mindestens ein Mitglied soll dem nichttechnischen
der mindestens der Besoldungsgruppe A 13 an- Zolldienst angehören.“
gehört, als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
8. § 37 wird wie folgt geändert:
2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
Beamtinnen oder Beamten des gehobenen a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Dienstes.“ fügt:
4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- „(3) Klausuren können mit Unterstützung
gefügt: durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
3548 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab- b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
sätze 4 bis 6. der fachtheoretischen Ausbildung,
9. § 40 wird wie folgt geändert: c) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- der berufspraktischen Ausbildung und
fügt: d) der 50-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
„(3) Klausuren können mit Unterstützung der schriftlichen Abschlussprüfung sowie
durch Informationstechnik durchgeführt werden.“ 2. der Zahl 75.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
sätze 4 und 5. fügt:
10. § 42 wird wie folgt geändert: „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird,
Absatz 2 zusammen“ durch die Wörter „§ 40 so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 gemeinsam“ durchzuführen bei Auszubildenden, die
ersetzt. 1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden
haben und
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
und 2b eingefügt: 2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung
von weniger als 5,00 erreicht haben.
„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis
zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche
1. die mündliche Abschlussprüfung – abwei-
Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die
chend von Absatz 2 Satz 1 – als Einzelprü-
mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-
fung durchgeführt wird,
den, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-
2. die Dauer der mündlichen Abschlussprü- prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“
fung – abweichend von Absatz 2 Satz 3 –
12. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
20 Minuten je Auszubildende oder Auszubil-
gefügt:
denden nicht unterschreiten darf,
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
3. für die Durchführung der mündlichen Ab-
liche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist
schlussprüfung Videokonferenztechnik ge-
auch nach § 43 Absatz 2a keine mündliche Ab-
nutzt wird, wenn dafür geeignete technische
schlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im
Einrichtungen zur Verfügung stehen.
Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-
(2b) Die Generalzolldirektion kann festlegen, schnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-
dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend prüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis
von § 39 Absatz 2 – auf die Durchführung der zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne
mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,
wenn und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-
1. die technischen Einrichtungen für die Nut- geben.“
zung von Videokonferenztechnik nicht zur 13. In § 46 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2
Verfügung stehen und durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
2. die Generalzolldirektion nicht gewährleisten „1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
kann, dass die Durchführung ohne Verstöße satz 2 der im einleitenden Satzteil genannten
gegen ordnungsrechtliche Vorgaben zur Be- Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
wältigung der COVID-19-Pandemie erfolgt, dieser Verordnung tritt,
selbst wenn
2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,
a) die mündliche Abschlussprüfung als Ein- § 34 Absatz 1 Satz 1 und § 35 Absatz 1 Satz 1
zelprüfung durchgeführt würde, der im einleitenden Satzteil genannten Verord-
b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskom- nung vorgesehenen Beteiligungen des Bundes-
mission reduziert würde und ministeriums der Finanzen nicht erforderlich
sind,
c) die Dauer der mündlichen Abschlussprü-
fung verkürzt würde.“ 3. § 35 Absatz 5a, § 40 Absatz 3, § 42 Absatz 2a
und 2b, § 43 Absatz 2a sowie § 44 Absatz 2a
11. § 43 wird wie folgt geändert: dieser Verordnung entsprechend gelten und
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- 4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche
fügt: Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-
„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-
mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, tenden Satzteil genannten Verordnung – die
so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung Durchschnittsrangpunktzahl der Laufbahnprü-
der Quotient aus fung der Quotient ist aus
1. der Summe a) der Summe
a) der 5-fachen Durchschnittsrangpunktzahl aa) der 3-fachen Durchschnittsrangpunkt-
der Zwischenprüfung, zahl der Zwischenprüfung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3549
bb) der 12-fachen Durchschnittsrangpunkt- alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate ge-
zahl der fachtheoretischen Ausbildung, nutzt werden können.“
cc) der 10-fachen Durchschnittsrangpunkt- 6. § 22 wird wie folgt geändert:
zahl der berufspraktischen Ausbildung a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
und
aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
dd) dem 12,5-fachen Rangpunkte für jede Wort „oder“ ersetzt.
der vier schriftlichen Prüfungsarbeiten
sowie bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
b) der Zahl 75.“
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 2 b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
Änderung der
Verordnung über den „(3) Klausuren und schriftliche Ausarbeitun-
Vorbereitungsdienst für den gen können mit Unterstützung durch Informa-
gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes tionstechnik durchgeführt werden.“
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bun- sätze 4 bis 6.
des vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1322), die durch 7. § 30 wird wie folgt geändert:
Artikel 2 der Verordnung vom 15. Mai 2017 (BGBl. I
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
S. 1179) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 „(2) Der Englischtest kann mit Unterstützung
folgende Angabe eingefügt: durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig- b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
keit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“. 8. Nach § 38 Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein-
gefügt:
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
„§ 1a
zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission
Allgemeine Voraussetzung für für die Bewertung der mündlichen Abschlussprü-
die Zulässigkeit von Abweichungen fung – abweichend von Absatz 5 Satz 1 – nur aus
aus Anlass der COVID-19-Pandemie folgenden Mitgliedern besteht:
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge- Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur und
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen 2. mindestens zwei und höchstens vier Beamtin-
Maßnahmen notwendig ist.“ nen oder Beamten des höheren oder des geho-
3. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- benen Dienstes als Beisitzenden.
gefügt: Soweit es erforderlich ist, prüfen die einzelnen Mit-
„(2a) Die Generalzolldirektion kann festlegen, glieder als Fachprüferin oder Fachprüfer zwei der
dass die Auswahlkommission bis zum 31. Dezem- Studiengebiete nach § 26 Absatz 1 Nummer 1
ber 2022 – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur bis 6.“
aus folgenden Mitgliedern besteht: 9. § 40 wird wie folgt geändert:
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem fügt:
und
„(3) Die Klausuren können mit Unterstützung
2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen
b) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-
Dienstes“.
sätze 4 bis 6.
4. Nach § 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
10. In § 42 Absatz 3 wird jeweils das Wort „Prüfung“
gefügt:
durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die 11. § 43 wird wie folgt geändert:
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
verfahrens auch Videokonferenztechnik genutzt a) Nach § 43 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ein-
werden, wenn dafür geeignete technische Einrich- gefügt:
tungen zur Verfügung stehen.“ „(3) Die Klausuren können mit Unterstützung
5. Nach § 18 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- durch Informationstechnik durchgeführt werden.“
gefügt: b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
„(4a) Die Hochschule kann im Einvernehmen mit sätze 4 und 5.
dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, 12. Nach § 45 Absatz 2 werden die folgenden Ab-
dass bis zum 31. Dezember 2022 für einzelne oder sätze 2a und 2b eingefügt:
3550 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
„(2a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis In diesem Fall wird der Vorbereitungsdienst bis
zum 31. Dezember 2022 zu dem Tag verlängert, an dem die mündliche
1. für die Durchführung der mündlichen Ab- Abschlussprüfung durchgeführt wird. Ist die
schlussprüfung Videokonferenztechnik genutzt mündliche Abschlussprüfung durchgeführt wor-
wird, wenn dafür geeignete technische Einrich- den, so wird die Rangpunktzahl der Laufbahn-
tungen zur Verfügung stehen, prüfung nach Absatz 1 Satz 2 ermittelt.“
2. die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprü- 14. Nach § 47 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
fung durchgeführt wird, gefügt:
3. auch für die Einzelprüfung Videokonferenztech- „(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd-
nik genutzt wird, wenn dafür geeignete Einrich- liche Abschlussprüfung verzichtet wird, und ist
tungen zur Verfügung stehen, und auch nach § 46 Absatz 2a keine mündliche Ab-
schlussprüfung durchgeführt worden, so bleibt im
4. die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung
Abschlusszeugnis das Feld zur Angabe der Durch-
30 Minuten je Studierende oder Studierenden
schnittsrangpunktzahl der mündlichen Abschluss-
nicht unterschreiten darf.
prüfung frei. In diesem Fall ist im Abschlusszeugnis
(2b) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zu vermerken, dass die Laufbahnprüfung ohne
zum 31. Dezember 2022 auf eine Durchführung mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist,
der mündlichen Abschlussprüfung verzichtet wird, und die Rechtsgrundlage für diese Tatsache anzu-
wenn geben.“
1. die technischen Einrichtungen für eine Nutzung 15. In § 50 Absatz 1 werden die Nummern 1 und 2
von Videokonferenztechnik nicht zur Verfügung durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
stehen und
„1. an die Stelle des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Ab-
2. die Hochschule nicht gewährleisten kann, dass
satz 2 und 3 der im einleitenden Satzteil ge-
die Durchführung ohne Verstöße gegen ord-
nannten Verordnung § 4 Absatz 1 Satz 1 und
nungsrechtliche Vorgaben zur Bewältigung der
Absatz 2 dieser Verordnung tritt,
COVID-19-Pandemie erfolgt, selbst wenn
2. die in § 3 Absatz 1 Satz 2, § 32 Absatz 1 Satz 3,
a) die mündliche Abschlussprüfung als Einzel-
§ 34 Absatz 1, § 35 Absatz 1 Satz 1 und § 39
prüfung durchgeführt würde,
Absatz 3 Satz 1 der im einleitenden Satzteil ge-
b) die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommis- nannten Verordnung vorgesehenen Beteiligun-
sion reduziert würde und gen des Bundesministeriums der Finanzen
c) die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung nicht erforderlich sind,
verkürzt würde.“ 3. § 38 Absatz 5a, § 43 Absatz 3, § 45 Absatz 2a
13. § 46 wird wie folgt geändert: und 2b, § 46 Absatz 2a sowie § 47 Absatz 2a
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- dieser Verordnung entsprechend gelten und
fügt: 4. im Fall der Festlegung, dass auf die mündliche
„(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die Abschlussprüfung verzichtet wird, – abwei-
mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, chend von § 41 Absatz 1 Satz 2 der im einlei-
so ist die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung tenden Satzteil genannten Verordnung – die
der Quotient aus Durchschnittspunktzahl der Laufbahnprüfung
der Quotient ist aus
1. der Summe aus
a) der Summe aus
a) der 4-fachen Durchschnittsrangpunktzahl
der Zwischenprüfung, aa) der 2-fachen Durchschnittspunktzahl
b) der 32-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung,
des Hauptstudiums, bb) der 12-fachen Durchschnittspunktzahl
c) der 7-fachen Durchschnittsrangpunktzahl des Hauptstudiums,
der berufspraktischen Studienzeit und cc) der 9-fachen Durchschnittspunktzahl
d) dem 7-fachen der Rangpunkte für jede der der berufspraktischen Studienzeiten und
sechs Klausuren der schriftlichen Ab- dd) dem 9-fachen der Rangpunkte für jede
schlussprüfung sowie der sechs schriftlichen Prüfungsarbeiten
2. der Zahl 85.“ sowie
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- b) der Zahl 77.“
fügt:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die Artikel 3
mündliche Abschlussprüfung verzichtet wird, Änderung der
so ist die mündliche Abschlussprüfung dennoch Verordnung für den Vorbereitungsdienst für
durchzuführen bei Studierenden, die den gehobenen technischen Verwaltungsdienst
1. die schriftliche Abschlussprüfung bestanden des Bundes im Informationstechnikzentrum Bund
haben und Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
2. eine Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des
von weniger als 5,00 erreicht haben. Bundes im Informationstechnikzentrum Bund vom
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3551
13. November 2020 (BGBl. I S. 2479) wird wie folgt Auswahlkommission – abweichend von Absatz 2
geändert: Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
folgende Angabe eingefügt: Dienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vor-
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig- sitzendem und
keit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“. 2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
Beamtinnen oder zwei Beamten des gehobenen
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: Dienstes des Bundes.“
„§ 1a
4. Nach § 10 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Allgemeine Voraussetzung für gefügt:
die Zulässigkeit von Abweichungen
aus Anlass der COVID-19-Pandemie „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge- wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Verfügung stehen.“
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
Artikel 4
3. Nach § 9 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: Inkrafttreten
„(2a) Das Informationstechnikzentrum Bund kann Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine 25. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 7. Juli 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
3552 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten
des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
Vom 22. Juli 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 5 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Num- dienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
mer 2 Buchstabe a des Bundespolizeibeamtengeset-
Artikel 6 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
zes, von denen § 3 Absatz 3 durch Artikel 4 Nummer 1 dienst für den gehobenen Verwaltungsinformatik-
Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I dienst des Bundes
S. 2250) eingefügt worden ist, sowie auf Grund des Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
§ 26 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes, der durch dienst für den gehobenen nichttechnischen Verwal-
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 tungsdienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver-
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung waltung und Cyber-Sicherheit –
mit den §§ 10 und 10a Absatz 8 sowie Anlage 2 Num- Artikel 8 Inkrafttreten
mer 5 und 20 bis 22 der Bundeslaufbahnverordnung,
von denen § 10 durch Artikel 1 Nummer 2 der Verord- Artikel 1
nung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert, Änderung der
§ 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Nummer 3 der Verord- Verordnung über die Vorbereitungsdienste
nung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I S. 89) eingefügt für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
und Anlage 2 Nummer 5, 20 und 21 durch Artikel 1
Nummer 4 und 8 der Verordnung vom 15. September Die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für
2020 (BGBl. I S. 1990) geändert sowie Anlage 2 Num- den gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 9. De-
mer 22 durch Artikel 1 Nummer 9 der Verordnung vom zember 2020 (BGBl. I S. 2883) wird wie folgt geändert:
15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) eingefügt wor- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
den ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, folgende Angabe eingefügt:
für Bau und Heimat:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
keit von Abweichungen aus Anlass der
Inhaltsübersicht COVID-19-Pandemie“.
Artikel 1 Änderung der Verordnung über die Vorbereitungs- 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
dienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
„§ 1a
Artikel 2 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs-
dienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Allgemeine
Bundespolizei Voraussetzung für
Artikel 3 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs- die Zulässigkeit von Abweichungen
dienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Bundespolizei
Artikel 4 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3553
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
Maßnahmen notwendig ist.“ die Durchführung der mündlichen Abschluss-
3. Nach § 6 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- prüfung Videokonferenztechnik genutzt werden,
gefügt: wenn dafür geeignete technische Einrichtungen
zur Verfügung stehen.“
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl- b) In Absatz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, ter „Die mündliche Abschlussprüfung“ ersetzt.
wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur 12. Nach § 91 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Verfügung stehen.“ gefügt:
4. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
gefügt: Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen Verfügung stehen.“
eines Moduls in einen anderen Studienabschnitt 13. Nach § 98 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
verschoben werden. In den Studienabschnitt gefügt:
„Bachelorarbeit“ dürfen jedoch keine Lehrveran-
staltungen verschoben werden.“ „(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen
„(3) Bis zum 31. Dezember 2022 können für alle eines Moduls in ein anderes Modul verschoben
Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.“
werden.“ 14. Nach § 105 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
6. Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- gefügt:
gefügt:
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 Klausuren mit Unterstützung durch Informations-
1. können Klausuren mit Unterstützung durch In- technik durchgeführt werden.“
formationstechnik durchgeführt werden und 15. § 115 wird wie folgt geändert:
2. kann für die Durchführung von Präsentationen a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
und Kurzvorträgen Videokonferenztechnik ge- fügt:
nutzt werden, wenn dafür geeignete technische
Einrichtungen zur Verfügung stehen.“ „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
die Durchführung der mündlichen Abschluss-
7. Nach § 43 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- prüfung Videokonferenztechnik genutzt werden,
gefügt: wenn dafür geeignete technische Einrichtungen
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die zur Verfügung stehen.“
Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit b) In Absatz 2 wird das Wort „Sie“ durch die Wör-
Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn da- ter „Die mündliche Abschlussprüfung“ ersetzt.
für geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
gung stehen.“
Artikel 2
8. Nach § 58 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
Änderung der
gefügt:
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden, Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespoli-
Verfügung stehen.“ zei vom 6. März 2020 (BGBl. I S. 506) wird wie folgt
geändert:
9. Nach § 63 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
folgende Angabe eingefügt:
„(1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen keit von Abweichungen aus Anlas der
eines Moduls in ein anderes Modul verschoben COVID-19-Pandemie“.
werden.“ 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
10. Nach § 71 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- „§ 1a
gefügt:
Allgemeine
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können die Voraussetzung für
Klausuren mit Unterstützung durch Informations- die Zulässigkeit von Abweichungen
technik durchgeführt werden.“ aus Anlass der COVID-19-Pandemie
11. § 81 wird wie folgt geändert: Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
fügt: brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
3554 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die
Maßnahmen notwendig ist.“ Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das
Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
derungen festgestellt wird.
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und der
(1b) Ist festgelegt worden, dass in der Grund-
oder dem laufbahnrechtlich ein Amt der Besol-
ausbildung nur im Fach Polizeitraining oder nur im
dungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verliehen
Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leistungs-
werden kann“ aufgehoben.
test durchzuführen ist oder mehrere Leistungstests
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge- durchzuführen sind, so ist zur mündlichen und zur
fügt: praktischen Prüfung der Zwischenprüfung zugelas-
„Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommis- sen, wer
sion kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin 1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung
oder ein vergleichbarer Arbeitnehmer sein. Der bestanden hat und
Beamtin oder dem Beamten nach Satz 1 Num-
2. in dem Fach, in dem ein Leistungstest durchge-
mer 1 muss laufbahnrechtlich ein Amt der Be-
führt worden ist oder mehrere Leistungstests
soldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) verlie-
durchgeführt worden sind,
hen werden können.“
a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00
4. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
erreicht hat oder
gefügt:
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die
„(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vor-
Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das
sehen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Ein-
Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-
stellung mit der Auflage versehen wird, dass die in
derungen festgestellt wird.
Absatz 2 genannten Befähigungsnachweise auch
noch nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zu-
vorgelegt werden können.“ stimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben
den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere
5. Nach § 22 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. Die
gefügt:
Sätze 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass fest-
„(4a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zu- gelegt worden ist, dass die Zwischenprüfung nur
stimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen, aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prü-
dass bis zum 31. Dezember 2022 davon abgese- fung besteht.
hen werden kann, in der Grundausbildung in jedem
(1c) Ist festgelegt worden, dass in der Grund-
Fach der theoretischen und der praktischen Aus- ausbildung weder im Fach Polizeitraining noch
bildung mindestens einen Leistungstest durchzu- im Fach polizeispezifische Erste Hilfe ein Leis-
führen.“
tungstest durchzuführen ist, so entscheidet die
6. Nach § 23 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- Bundespolizeiakademie mit Zustimmung des Bun-
gefügt: despolizeipräsidiums, ob für die Zulassung zur
mündlichen und zur praktischen Prüfung der Zwi-
„(3a) Die Bundespolizeiakademie kann mit Zu-
schenprüfung neben dem Bestehen der schrift-
stimmung des Bundespolizeipräsidiums festlegen,
lichen Prüfung der Zwischenprüfung weitere Zulas-
dass bis zum 31. Dezember 2022 während der
sungsvoraussetzungen gefordert werden. Satz 1
weiteren Ausbildung in den in Absatz 2 Nummer 1
gilt auch für den Fall, dass festgelegt worden ist,
Buchstabe c, d, g und h und Nummer 2 genannten
dass die Zwischenprüfung nur aus einer schrift-
Fächern auf einen Leistungstest verzichtet werden
lichen und einer mündlichen Prüfung besteht.“
kann.“
9. § 45 wird wie folgt geändert:
7. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
a) Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a
„Die Bundespolizeiakademie kann mit Zustimmung
eingefügt:
des Bundespolizeipräsidiums festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 in der Zwischenprüfung „(1a) Ist festgelegt worden, dass in der
die praktische Prüfung entfällt.“ Zwischenprüfung die praktische Prüfung voll-
ständig entfällt, so ist die Zwischenprüfung be-
8. Nach § 37 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
standen, wenn
sätze 1a bis 1c eingefügt:
1. die schriftliche und die mündliche Prüfung
„(1a) Ist festgelegt worden, dass die praktische
der Zwischenprüfung bestanden worden
Prüfung der Zwischenprüfung entfällt, so ist zur
sind,
mündlichen Prüfung der Zwischenprüfung zugelas-
sen, wer 2. in jedem Prüfungsfach, das sowohl in der
schriftlichen als auch in der mündlichen Prü-
1. die schriftliche Prüfung der Zwischenprüfung
fung Prüfungsgegenstand gewesen ist, die
bestanden hat und
Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen
2. in der Grundausbildung in den Fächern Polizei- und der mündlichen Prüfung für dieses Prü-
training und polizeispezifische Erste Hilfe fungsfach mindestens 5,00 beträgt und
a) jeweils eine Fachrangpunktzahl von mindes- 3. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
tens 5,00 erreicht hat oder mindestens 5,00 beträgt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3555
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Artikel 55 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
fügt: S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2a) Ist festgelegt worden, dass die Zwi- 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
schenprüfung nur aus einer schriftlichen und ei- folgende Angabe eingefügt:
ner mündlichen Prüfung besteht, so ist die „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
Rangpunktzahl der Zwischenprüfung der Quo- keit von Abweichungen aus Anlass der
tient aus COVID-19-Pandemie“.
1. der Summe aus 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
a) der 40-fachen Ausbildungsabschnittsrang- „§ 1a
punktzahl der Grundausbildung,
Allgemeine
b) der 7,5-fachen Rangpunktzahl für jede der Voraussetzung für
vier Klausuren der schriftlichen Prüfung, die Zulässigkeit von Abweichungen
c) der 15-fachen Rangpunktzahl der münd- aus Anlass der COVID-19-Pandemie
lichen Prüfung sowie Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
2. der Zahl 85“. Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
10. Nach § 58 Absatz 1 werden die folgenden Ab- Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
sätze 1a und 1b eingefügt: Maßnahmen notwendig ist.“
„(1a) Ist festgelegt worden, dass während 3. Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
der weiteren Ausbildung nur im Fach Einsatz- gefügt:
ausbildung oder nur im Fach Polizeitraining ein
Leistungstest durchzuführen ist oder mehrere Leis- „Höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission
tungstests durchzuführen sind, so ist zur münd- kann eine vergleichbare Arbeitnehmerin oder ein
lichen Prüfung der Laufbahnprüfung zugelassen, vergleichbarer Arbeitnehmer sein.“
wer 4. Nach § 13 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
1. die schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung gefügt:
bestanden hat und „(3a) Das Bundespolizeipräsidium kann vorsehen,
2. von den beiden Fächern Einsatzausbildung und dass bis zum 31. Dezember 2022 die Einstellung mit
Polizeitraining nur in dem Fach, in dem ein Leis- der Auflage versehen wird, dass die in Absatz 2
tungstest durchgeführt worden ist oder mehrere genannten Befähigungsnachweise erst bis zum Ab-
Leistungstests durchgeführt worden sind, schluss des Vorbereitungsdienstes vorzulegen sind.“
5. Nach § 18 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
a) eine Fachrangpunktzahl von mindestens 5,00
gefügt:
erreicht hat oder
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann davon
b) die Mindestanforderungen erfüllt hat, falls die
abgesehen werden, dass in allen der in Absatz 1
Bewertung in der Weise erfolgt, dass nur das
genannten Module Leistungstests zu absolvieren
Erfüllen oder Nichterfüllen der Mindestanfor-
sind.“
derungen festgestellt wird.
6. Nach § 28 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Die Bundespolizeiakademie entscheidet mit Zu-
gefügt:
stimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob neben
den in Satz 1 genannten Voraussetzungen weitere „(1a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsi-
Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden. diums kann die Bundespolizeiakademie festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Klausur
(1b) Ist festgelegt worden, dass während der
durch eine mündliche Prüfung ersetzt wird. Für die
weiteren Ausbildung weder im Fach Einsatzausbil-
mündliche Prüfung gelten die Regelungen zur
dung noch im Fach Polizeitraining ein Leistungs-
mündlichen Abschlussprüfung nach § 35 Absatz 2
test durchzuführen ist, so ist zur mündlichen Prü-
bis 4 Satz 1 entsprechend. Das Ergebnis der münd-
fung der Laufbahnprüfung zugelassen, wer die
lichen Prüfung tritt an die Stelle der entfallenen
schriftliche Prüfung der Laufbahnprüfung bestan-
Klausur.“
den hat. Die Bundespolizeiakademie entscheidet
mit Zustimmung des Bundespolizeipräsidiums, ob 7. Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
neben der in Satz 1 genannten Voraussetzung wei- gefügt:
tere Zulassungsvoraussetzungen gefordert wer- „(3a) Mit Zustimmung des Bundespolizeipräsi-
den.“ diums kann die Bundespolizeiakademie festlegen,
dass bis zum 31. Dezember 2022 – abweichend
Artikel 3 von den Absätzen 1 und 3 – auf die praktische Leis-
Änderung der tungsabnahme im Modul 20 verzichtet wird.“
Verordnung über den 8. Nach § 37 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Vorbereitungsdienst für den gehobenen gefügt:
Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei „(1a) Ist festgelegt worden, dass auf die prak-
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für tische Leistungsabnahme im Modul 20 verzichtet
den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespo- wird, so ist die abschließende Rangpunktzahl der
lizei vom 16. August 2017 (BGBl. I S. 3261), die durch Quotient aus
3556 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
1. der Summe aus „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
a) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der die Durchführung des mündlichen Teils Video-
Leistungstests, konferenztechnik genutzt werden, wenn dafür
geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
b) der 10-fachen Durchschnittsrangpunktzahl der gung stehen.“
Zwischenprüfung,
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
c) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im fügt:
Modul 10,
„(4a) Die Einstellungsbehörde kann festle-
d) der 8-fachen Rangpunktzahl der Prüfung im gen, dass die Auswahlkommission bis zum
Modul 14, 31. Dezember 2022 – abweichend von Absatz 4
e) der 12-fachen Rangpunktzahl der praktischen Satz 1 – nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
Prüfung im Modul 16,
1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-
f) der 20-fachen Rangpunktzahl der Diplomar- heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
beit und des Bundes oder des gehobenen nichttech-
g) der 24-fachen Rangpunktzahl der mündlichen nischen Verwaltungsdienstes des Bundes als
Abschlussprüfung sowie Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2. der Zahl 92.“ 2. einer Beamtin oder einem Beamten des
gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
9. Nach § 41 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
dienstes des Bundes oder des mittleren
gefügt:
nichttechnischen Verwaltungsdienstes des
„(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 gilt für die Bundes.“
Wiederholung schriftlicher Prüfungen der Laufbahn-
5. § 7 wird wie folgt geändert:
prüfung § 28 Absatz 1a entsprechend.“
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Artikel 4 fügt:
Änderung der „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale
für den mittleren nichttechnischen Dienst in der Lehrformate genutzt werden.“
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
b) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden ange-
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für fügt:
den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemei-
nen und inneren Verwaltung des Bundes vom 18. Juli „(3) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-
2012 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 der legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 das
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geän- Praktikum II – abweichend von Absatz 2 – in
dert worden ist, wird wie folgt geändert: einer Bundesbehörde absolviert wird.
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: (4) Das Bundesverwaltungsamt kann mit Zu-
stimmung des Bundesministeriums des Innern,
„Verordnung für Bau und Heimat festlegen, dass bis zum
über den Vorbereitungsdienst 31. Dezember 2022 die Ausbildungsabschnitte
für den mittleren nichttechnischen Dienst in der – abweichend von Absatz 2 –
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes
(MntDAIVVDV)“. 1. anders gegliedert werden,
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 2. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-
folgende Angabe eingefügt: den und
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig- 3. eine andere Dauer haben.“
keit von Abweichungen aus Anlass der 6. Nach § 8 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
COVID-19-Pandemie“. gefügt:
3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„(1a) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-
„§ 1a legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Lehr-
Allgemeine stunden – abweichend von Absatz 1 Satz 2 –
Voraussetzung für anders auf die Ausbildungsabschnitte verteilt wer-
die Zulässigkeit von Abweichungen den.“
aus Anlass der COVID-19-Pandemie 7. Nach § 9 Absatz 1 werden die folgenden Ab-
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten sätze 1a und 1b eingefügt:
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge- „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 können
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur schriftliche Leistungstests mit Unterstützung durch
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Informationstechnik durchgeführt werden.
Maßnahmen notwendig ist.“
(1b) Das Bundesverwaltungsamt kann fest-
4. § 4 wird wie folgt geändert: legen, dass bis zum 31. Dezember 2022 – abwei-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- chend von Absatz 1 Satz 1 – weniger Leistungs-
fügt: tests zu absolvieren sind.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3557
8. Nach § 11 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- „(1) Der Diplom-Studiengang „Verwaltungs-
gefügt: management“ an der Hochschule des Bundes für
„(2a) Ist festgelegt worden, dass das Prakti- öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vor-
kum II in einer Bundesbehörde absolviert wird, so bereitungsdienst für den gehobenen nichttech-
sind die Anwärterinnen und Anwärter auch im nischen Dienst in der allgemeinen und inneren Ver-
Praktikum II mit den in Absatz 1 genannten Inhalten waltung des Bundes.“
vertraut zu machen.“ 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
9. § 14 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „§ 1a
„5. über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs Allgemeine
bei Anwärterinnen und Anwärtern mit Beein- Voraussetzung für
trächtigungen, die die Umsetzung der nachzu- die Zulässigkeit von Abweichungen
weisenden Kenntnisse einschränken, entschei- aus Anlass der COVID-19-Pandemie
det,“.
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
10. Nach § 18 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
gefügt: brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
„(2a) Die Klausuren können mit Unterstützung Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
durch Informationstechnik durchgeführt werden.“ Maßnahmen notwendig ist.“
11. Nach § 19 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
gefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 4 wird jeweils das Wort
„(1a) Mit Zustimmung des Bundesministeriums „Fachhochschule“ durch das Wort „Hochschule“
des Innern, für Bau und Heimat kann das Bundes- ersetzt.
verwaltungsamt festlegen, dass bis zum 31. De-
zember 2022 auf die Durchführung der mündlichen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht ge- fügt:
währleistet werden kann, dass die Durchführung „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für
ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche Vorga- die Durchführung des mündlichen Teils Video-
ben zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie er- konferenztechnik genutzt werden, wenn dafür
folgt.“ geeignete technische Einrichtungen zur Verfü-
12. Nach § 23 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- gung stehen.“
gefügt: c) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 7 wird
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd- jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das
liche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei Wort „Hochschule“ ersetzt.
der Berechnung der Rangpunktzahl der Laufbahn- d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
prüfung die Bewertung der mündlichen Abschluss- fügt:
prüfung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus
den Bewertungen aller in der Ausbildung erbrach- „(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass
ten Leistungen.“ bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkom-
mission – abweichend von Absatz 4 Satz 1 –
Artikel 5 nur aus folgenden Mitgliedern besteht:
Änderung der 1. einer Beamtin oder einem Beamten des hö-
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für heren nichttechnischen Verwaltungsdienstes
den gehobenen nichttechnischen Dienst in der des Bundes oder einer Beamtin oder einem
allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes Beamten des gehobenen nichttechnischen
Verwaltungsdienstes des Bundes oder einer
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
hauptamtlichen Lehrkraft als Vorsitzender
den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allge-
oder Vorsitzendem und
meinen und inneren Verwaltung des Bundes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1214), die zuletzt durch 2. einer weiteren Beamtin oder einem weiteren
Artikel 57 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Beamten des höheren nichttechnischen Ver-
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: waltungsdienstes des Bundes oder einer
weiteren Beamtin oder einem weiteren Be-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
amten des gehobenen nichttechnischen Ver-
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe waltungsdienstes des Bundes.
eingefügt:
Ist festgelegt worden, dass die Auswahlkom-
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs- mission nur aus zwei Personen besteht, so kön-
sigkeit von Abweichungen aus Anlass der nen die beiden Mitglieder und ihre Ersatzmitglie-
COVID-19-Pandemie“. der – abweichend von Absatz 4 Satz 7 – für we-
b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe niger als drei Jahre bestellt werden.“
eingefügt: 5. § 6 wird wie folgt geändert:
„§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate“. a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Fachhoch-
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
3558 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- „(4a) Bis zum 31. Dezember 2022 können
fügt:
1. die Leistungstests Klausur, Sprachtest und
„(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungsprotokoll mit Unterstützung
bis zum 31. Dezember 2022 durch Informationstechnik durchgeführt wer-
1. Semester des Präsenzstudiengangs anders den, und
gegliedert werden als nach Absatz 3 und 2. die Präsentation, die mündliche Prüfung und
2. Studienabschnitte des Fernstudiengangs an- der Kurzvortrag unter Nutzung von Videokon-
ders gegliedert werden als nach Absatz 4.“ ferenztechnik durchgeführt werden, wenn
dafür geeignete technische Einrichtungen
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(Credit zur Verfügung stehen.“
Points)“ und die Angabe „(ECTS)“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
6. Nach § 7 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt: „(8) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
zum 31. Dezember 2022 die Modulprüfung in
„(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis
einem Praktikum nur aus einem Praktikumsbe-
zum 31. Dezember 2022 – abweichend von den
richt besteht.“
Absätzen 2 und 3 – Lehrveranstaltungen zu den
Kompetenzbereichen oder Teile der Lehrveran- 10. § 13 wird wie folgt geändert:
staltungen in ein anderes Semester verschoben a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
werden, und zwar auch in ein Semester einer be- fügt:
rufspraktischen Studienzeit.“
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die
7. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Zwischenprüfung studiengangbegleitend durch-
„§ 7a geführt werden.“
Nutzung digitaler Lehrformate b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
Bis zum 31. Dezember 2022 können nach Ent- fügt:
scheidung der Hochschule digitale Lehrformate „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können
genutzt werden höchstens zwei der vier Modulprüfungen der
1. für einzelne oder für alle Lehrveranstaltungen Zwischenprüfung – abweichend von Absatz 2
des Präsenzstudiengangs und Satz 2 – als Hausarbeit durchgeführt werden.
Das jeweilige Thema für die Hausarbeit wählt
2. auch für alle Lehrveranstaltungen des Fernstu- die Dekanin oder der Dekan des Zentralbereichs
diengangs.“ aus den Vorschlägen der Lehrkräfte aus.“
8. § 11 wird wie folgt geändert: c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5
„(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
Satz 1 Nummer 3 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1
und Satz 4 wird jeweils das Wort „Fachhoch- 1. drei Modulprüfungen der Zwischenprüfung
schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt. mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet
worden sind und
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
fügt: 2. in den vier Modulprüfungen der Zwischen-
„(6a) Abweichend von Absatz 6 Satz 2 bis 4 prüfung eine Durchschnittsrangpunktzahl von
können bis zum 31. Dezember 2022 von den mindestens 5,00 erreicht worden ist.“
fünf Mitgliedern der Prüfungskommission für d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Fachhoch-
die mündliche Abschlussprüfung höchstens vier schule“ durch das Wort „Hochschule“ ersetzt.
Prüfende auch Lehrbeauftragte sein, die weder
Beamtinnen oder Beamte noch Arbeitnehmerin- 11. § 15 wird wie folgt geändert:
nen oder Arbeitnehmer des Bundes sind, wenn a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „gleichrangig“
sie durch die Wörter „zu gleichen Teilen“ ersetzt.
1. über langjährige Erfahrungen als Lehrbeauf- b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
tragte an der Hochschule verfügen und und 2b eingefügt:
2. mindestens einen Bachelorabschluss oder „(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass
eine gleichwertige Qualifikation besitzen.“ bis zum 31. Dezember 2022
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge- 1. für die mündliche Abschlussprüfung die fol-
fügt: genden Kompetenzbereiche zu dem Kompe-
„(7a) Die Hochschule kann festlegen, dass tenzbereich „rechtliches Handeln in der Bun-
bis zum 31. Dezember 2022 eine Prüfungskom- desverwaltung“ zusammengefasst werden:
mission bereits beschlussfähig ist, wenn min- a) verfassungsrechtliche und europarecht-
destens drei Mitglieder anwesend sind.“ liche Rahmenbedingungen der Bundes-
9. § 12 wird wie folgt geändert: verwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 1),
a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- b) öffentlich-rechtliches Handeln in der Bun-
fügt: desverwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 2),
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3559
c) privatrechtliches Handeln in der Bundes- b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe
verwaltung (§ 7 Absatz 3 Nummer 3) und eingefügt:
d) Personal in der Bundesverwaltung (§ 7 „§ 7a Nutzung digitaler Lehrformate“.
Absatz 3 Nummer 6) und
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
2. der Gegenstand der mündlichen Abschluss-
prüfung zu gleichen Teilen den folgenden „§ 1a
Kompetenzbereichen zu entnehmen ist:
Allgemeine
a) rechtliches Handeln in der Bundesverwal- Voraussetzung für
tung, die Zulässigkeit von Abweichungen
b) Betriebswirtschaft in der Bundesverwal- aus Anlass der COVID-19-Pandemie
tung (§ 7 Absatz 3 Nummer 4) und Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
c) Finanzen in der Bundesverwaltung (§ 7 Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
Absatz 3 Nummer 5). brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
Ist festgelegt worden, dass die in Satz 1 Num- Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
mer 1 genannten Kompetenzbereiche zusam- Maßnahmen notwendig ist.“
mengefasst werden, so soll die mündliche 3. Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Abschlussprüfung nicht länger als 30 Minuten gefügt:
dauern.
„(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
(2b) Mit Zustimmung des Bundesministe-
Durchführung des mündlichen Teils des Auswahl-
riums des Innern, für Bau und Heimat kann die
verfahrens Videokonferenztechnik genutzt werden,
Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezem-
wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur
ber 2022 auf die Durchführung der mündlichen
Verfügung stehen.“
Abschlussprüfung verzichtet wird, wenn nicht
gewährleistet werden kann, dass die Durchfüh- 4. Nach § 5 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
rung ohne Verstöße gegen ordnungsrechtliche gefügt:
Vorgaben zur Bewältigung der COVID-19-Pan-
„(2a) Die Einstellungsbehörde kann festlegen,
demie erfolgt, selbst wenn von der Ausnahme-
dass bis zum 31. Dezember 2022 die Auswahlkom-
möglichkeit nach Absatz 2a Gebrauch gemacht
mission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur
würde.“
aus folgenden Mitgliedern besteht:
12. Nach § 20 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt: 1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen oder höheren Dienstes als Vorsitzender
„(2a) Ist festgelegt worden, dass auf die münd- oder Vorsitzendem und
liche Abschlussprüfung verzichtet wird, so wird bei
der Berechnung der abschließenden Rangpunkt- 2. einer Beamtin oder einem Beamten oder zwei
zahl die Bewertung der mündlichen Abschlussprü- Beamtinnen oder Beamten des gehobenen oder
fung ersetzt durch das arithmetische Mittel aus den höheren Dienstes.“
Bewertungen aller im Studiengang erbrachten
5. § 7 wird wie folgt geändert:
Leistungen.“
13. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 2, a) In Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 3 wird jeweils
§ 5 Satz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 das Wort „Fachhochschule“ durch das Wort
Satz 1, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2 Satz 3, § 17 „Hochschule“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 4 sowie in § 22 Absatz 1 Satz 2 wird b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
das Wort „Fachhochschule“ jeweils durch das fügt:
Wort „Hochschule“ ersetzt.
„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass
Artikel 6 bis zum 31. Dezember 2022 die Studienab-
schnitte anders gegliedert werden.“
Änderung der
Verordnung über den 6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Verwaltungsinformatikdienst des Bundes „§ 7a
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für Nutzung digitaler Lehrformate
den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bun- Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne
des vom 8. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2622), die durch oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate
Artikel 27 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I genutzt werden.“
S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
eingefügt: fügt:
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs- „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die
sigkeit von Abweichungen aus Anlass der Zwischenprüfung auch studiengangbegleitend
COVID-19-Pandemie“. durchgeführt werden.“
3560 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. In § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 1 und 2, §§ 6, 9 Absatz 2
aa) In Satz 2 wird das Wort „Fachhochschule“ Satz 1, § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 12 Ab-
durch das Wort „Hochschule“ ersetzt. satz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 16
Absatz 2 Satz 2 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 wird
bb) Satz 4 wird aufgehoben. jeweils das Wort „Fachhochschule“ durch das
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- Wort „Hochschule“ ersetzt.
fügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können Artikel 7
eine oder zwei der vier Klausuren jeweils durch Änderung der
eine Hausarbeit ersetzt werden. Das Thema für Verordnung über den
die jeweilige Hausarbeit wird von der Dekanin Vorbereitungsdienst für den
oder dem Dekan am Zentralbereich aus den gehobenen nichttechnischen
Vorschlägen der Lehrkräfte ausgewählt.“ Verwaltungsdienst des Bundes – Fachrichtung
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit –
fügt: Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
„(3a) Sind eine oder zwei Klausuren jeweils den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst
durch eine Hausarbeit ersetzt worden, so ist des Bundes – Fachrichtung digitale Verwaltung und
die Zwischenprüfung bestanden, wenn Cyber-Sicherheit – vom 23. September 2020 (BGBl. I
S. 2021) wird wie folgt geändert:
1. die Klausur oder die Hausarbeit zur Modul-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
gruppe „Basisqualifikationen“ mit mindes-
folgende Angabe eingefügt:
tens fünf Rangpunkten bewertet worden ist,
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig-
2. zwei weitere Klausuren oder Hausarbeiten
keit von Abweichungen aus Anlass der CO-
mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet
VID-19-Pandemie“.
worden sind und
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
3. aus allen Klausuren und Hausarbeiten eine
Durchschnittsrangpunktzahl von mindestens „§ 1a
5,00 erreicht worden ist.“ Allgemeine
8. § 14 wird wie folgt geändert: Voraussetzung für
die Zulässigkeit von Abweichungen
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
„2. Referaten oder anderen münd- brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
lichen Leistungen,“. Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
Maßnahmen notwendig ist.“
bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt. 3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine Aus-
„4. Hausarbeiten.“
wahlkommission – abweichend von Absatz 2 Satz 1 –
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: nur aus folgenden Mitgliedern bestehen:
„Klausuren können mit Unterstützung durch 1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobe-
Informationstechnik durchgeführt werden.“ nen oder höheren Dienstes der Hochschule oder
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- einer Ausbildungsbehörde als Vorsitzender oder
fügt: Vorsitzendem und
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2020 kann für 2. einer weiteren Beamtin oder einem Beamten
die Durchführung der Referate und der anderen oder zwei weiteren Beamtinnen oder Beamten
mündlichen Leistungen Videokonferenztechnik des gehobenen oder höheren Dienstes der
genutzt werden, wenn dafür geeignete techni- Hochschule oder einer Ausbildungsbehörde.“
sche Einrichtungen zur Verfügung stehen.“ 4. Dem § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 ange-
c) In Absatz 3 wird das Wort „Fachhochschule“ fügt:
durch das Wort „Hochschule“ ersetzt. „(4) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die
d) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „des letz- Durchführung des mündlichen Teils Videokonfe-
ten Prüfungsteils“ durch die Wörter „einer Klau- renztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete
sur, die Teil einer Modulprüfung ist,“ ersetzt. technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.“
9. Nach § 18 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein- 5. § 22 wird wie folgt geändert:
gefügt: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
„(3a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die fügt:
Durchführung der Präsentation und Disputation Vi- „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können in
deokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür den Fachstudien und den berufspraktischen Stu-
entsprechende technische Einrichtungen zur Ver- dienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstal-
fügung stehen.“ tungen digitale Lehrformate genutzt werden.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3561
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 6. Nach § 45 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
fügt: gefügt:
„(3a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis „(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann die Zwi-
zum 31. Dezember 2022 schenprüfung auch studiengangbegleitend durch-
1. die Studienabschnitte – abweichend von Ab- geführt werden.“
satz 3 – anders gegliedert werden und 7. In § 53 Absatz 5 wird das Wort „zwei“ durch das
2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte Wort „drei“ ersetzt.
oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein an-
deres Semester verschoben werden. Artikel 8
Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstal-
Inkrafttreten
tungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrver-
anstaltungen auch in ein Semester einer berufs- Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 25. März 2020
praktischen Studienzeit.“ in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
3562 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Verordnung
zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundeskanzleramts
und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat während der COVID-19-Pandemie
Vom 22. Juli 2021
Auf Grund des § 26 Absatz 2 des Bundesbeamten- sie oder er über die erforderliche Qualifikation ver-
gesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes fügt.“
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu gefasst wor- 4. § 22 wird wie folgt geändert:
den ist, in Verbindung mit den §§ 10 und 10a Absatz 8
sowie Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundeslauf- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
bahnverordnung, von denen § 10 durch Artikel 1 Num- fügt:
mer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I „(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für
S. 316) geändert, § 10a Absatz 8 durch Artikel 1 Num- einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die
mer 3 der Verordnung vom 18. Januar 2017 (BGBl. I keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte
S. 89) eingefügt und Anlage 2 Nummer 2 und 15 durch enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“
Artikel 1 Nummer 2 und 5 der Verordnung vom 15. Sep-
tember 2020 (BGBl. I S. 1990) neu gefasst worden ist, b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
verordnen das Bundeskanzleramt und das Bundesmi- fügt:
nisterium des Innern, für Bau und Heimat: „(4a) Die Dienstbehörden können einver-
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember
Artikel 1 2022 die Abschnitte der fachtheoretischen und
Änderung der der berufspraktischen Ausbildung – abweichend
Verordnung über den von den Absätzen 3 und 4 –
Vorbereitungsdienst für den mittleren 1. anders unterteilt werden,
Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
2. in einer anderen Abfolge durchgeführt wer-
mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
den,
Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
3. eine andere Dauer haben.“
den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst und
den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des Bundes c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221) wird wie folgt „(6) Die Dienstbehörden können einvernehm-
geändert: lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent
folgende Angabe eingefügt: verringert wird.“
„§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässig- 5. § 27 wird wie folgt geändert:
keit von Abweichungen aus Anlass der
COVID-19-Pandemie“. a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„§ 1a „(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-
lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
Allgemeine Voraussetzung für
eine Reduzierung der Lehrgebiete vorgenom-
die Zulässigkeit von Abweichungen
men wird.“
aus Anlass der COVID-19-Pandemie
6. Nach § 29 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
gefügt:
Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur „(1a) Die Dienstbehörden können einvernehm-
Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
Maßnahmen notwendig ist.“ in der fachtheoretischen Ausbildung
3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- 1. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen
gefügt: Prüfungsform als der Klausur absolviert werden
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann eine können,
Auswahlkommission nur aus folgenden Mitgliedern 2. die Zahl der Leistungstests auf weniger als zwölf
bestehen: reduziert wird und
1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho- 3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet
benen oder höheren nichttechnischen Verwal- wird.“
tungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder
7. § 37 wird wie folgt geändert:
Vorsitzendem und
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen oder mittleren nichttechnischen Verwal- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
tungsdienstes des Bundes. „(2) Die Dienstbehörden können einvernehm-
Eines der Mitglieder kann Arbeitnehmerin oder Ar- lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
beitnehmer oder Soldatin oder Soldat sein, wenn in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3563
1. die Leistungstests in einer anderen Form als Artikel 2
der Klausur absolviert werden können oder Änderung der
2. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs- Verordnung über den
tests auf einen reduziert wird und dieser Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Leistungstest in einer anderen Form als der Dienst im Bundesnachrichtendienst und den
Klausur absolviert werden kann.“ gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
8. § 42 wird wie folgt geändert: Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst für
den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- und den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des
fügt: Bundes vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1368), die
„(2a) Die Dienstbehörden können einver- durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2019
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember (BGBl. I S. 1221) geändert worden ist, wird wie folgt
2022 der Inhalt der Klausur mehr als einem geändert:
Lehrgebiet entnommen wird.“ 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe
fügt: eingefügt:
„(4a) Die Dienstbehörden können einver- „§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zuläs-
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember sigkeit von Abweichungen aus Anlass
2022 die Klausuren nicht an aufeinanderfolgen- der COVID-19-Pandemie“.
den Arbeitstagen geschrieben werden.“ b) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
9. § 50 wird wie folgt geändert: „§ 40 Zeitpunkt und Zweck“.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- c) Die Angaben zu den §§ 83 und 84 werden wie
fügt: folgt gefasst:
„(2a) Die Dienstbehörden können einver- „§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende,
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
2022 Vorbereitungsdienst für den gehobenen
Dienst im Bundesnachrichtendienst be-
1. der Gegenstand der Klausuren den Lehrge- gonnen haben
bieten nach § 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 6
auch anders zugeordnet wird und § 84 Übergangsvorschriften für Studierende,
die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus Vorbereitungsdienst für den gehobenen
mehr als einem der genannten Lehrgebiete Dienst im Verfassungsschutz des Bundes
entnommen wird.“ begonnen haben“.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
fügt: „§ 1a
„(4a) Die Dienstbehörden können einver- Allgemeine Voraussetzung für
nehmlich festlegen, dass bis zum 31. Dezember die Zulässigkeit von Abweichungen
2022 aus Anlass der COVID-19-Pandemie
1. die Klausuren – abweichend von Absatz 4 Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten
Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar- Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Ge-
beitstagen geschrieben werden oder brauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur
2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta- Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen
gen – abweichend von Absatz 4 Satz 3 – Maßnahmen notwendig ist.“
mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“ 3. Nach § 12 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
gefügt:
10. Nach § 57 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
gefügt: „(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass
bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommis-
„(4a) Die Dienstbehörden können einvernehm-
sion – abweichend von Absatz 2 Satz 1 – nur aus
lich festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022
folgenden Mitgliedern besteht:
die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung
durchgeführt wird.“ 1. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
11. Nach § 62 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein- tungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder
gefügt: Vorsitzendem und
„(2a) Ist festgelegt worden, dass in der fach- 2. einer Beamtin oder einem Beamten des geho-
theoretischen Ausbildung vollständig auf die Leis- benen oder höheren nichttechnischen Verwal-
tungstests verzichtet wird, so legen die Dienstbe- tungsdienstes des Bundes.“
hörden einvernehmlich fest, durch welche anderen
Bewertungen die Rangpunktzahl der Leistungs- 4. Nach § 15 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
tests der fachtheoretischen Ausbildung ersetzt gefügt:
wird bei der Berechnung der Rangpunktzahl der „(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass
Laufbahnprüfung.“ bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil
3564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet „(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
wird.“ Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die
5. Nach § 16 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein- Hochschule im Einvernehmen mit den Dienst-
gefügt: behörden,
„(1a) Ist festgelegt worden, dass im schriftlichen 1. in welchen Studiengebieten die verbleiben-
Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz ver- den Leistungstests absolviert werden und
zichtet wird, so ist der schriftliche Teil des Aus- 2. in welcher Form die verbleibenden Leis-
wahlverfahrens bestanden, wenn in den Leistungs- tungstests absolviert werden.“
tests die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht 9. § 35 wird wie folgt geändert:
worden ist.“
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: „(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
„(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezoge-
einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die nen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absol-
keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte vierenden Leistungstests auf zwei oder einen
enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.“ reduziert wird.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
10. Dem § 37 wird folgender Absatz 4 angefügt:
fügt:
„(4) Ein bereits bekannt gegebener Ausbil-
„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
dungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert wer-
zum 31. Dezember 2022
den. Die Änderung ist der Hochschule und der oder
1. die Studienabschnitte anders gegliedert wer- dem Studierenden mitzuteilen.“
den und
11. § 40 wird wie folgt geändert:
2. Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein
anderes Semester verschoben werden. „§ 40
Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrver- Zeitpunkt und Zweck“.
anstaltungen der Fachstudien oder von Teilen b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester ei- fügt:
ner berufspraktischen Studienzeit.“
„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge- den kann die Hochschule festlegen, dass bis
fügt: zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung
„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör- studiengangbegleitend durchgeführt wird.“
den kann die Hochschule festlegen, dass bis 12. § 42 wird wie folgt geändert:
zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstun-
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
den um bis zu 10 Prozent verringert wird.“
fügt:
7. § 28 wird wie folgt geändert:
„(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt
werden.“
„(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-
zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der fügt:
Studiengebiete vorgenommen wird.“ „(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass
8. § 29 wird wie folgt geändert: bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren – ab-
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge- weichend von Absatz 4 Satz 1 – nicht an aufei-
fügt: nanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben
werden.“
„(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass bis 13. Dem § 52 wird folgender Absatz 2a angefügt:
zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium „(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
1. die Zahl der zu absolvierenden Leistungs- kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
tests auf weniger als zwölf reduziert wird, 31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder
teilweise während eines anderen Studienab-
2. mehr als sechs Leistungstests in einer ande- schnitts als der berufspraktischen Studienzeit II an-
ren Form als der Klausur absolviert werden gefertigt wird. Die Diplomarbeit ist jedoch so zu
können und planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten
3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II über-
wird.“ schreitet.“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- 14. Nach § 53 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
fügt: gefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3565
„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum fügt:
31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län- „(5a) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass
gere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen bis zum 31. Dezember 2022
wird. Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 blei-
ben unberührt.“ 1. die Prüfungskommission für die Bewertung
der mündlichen Abschlussprüfung nur aus
15. Nach § 61 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein- den folgenden Mitgliedern besteht:
gefügt:
a) einer Beamtin oder einem Beamten des
„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden höheren Dienstes als Vorsitzender oder
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum Vorsitzendem,
31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Di-
b) einer Beamtin oder einem Beamten des
plomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier
höheren Dienstes als Beisitzender oder
Monate vorgesehen wird.“
Beisitzendem und als Vertretung der oder
16. § 62 wird wie folgt geändert: des Vorsitzenden und
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- c) einer Beamtin oder einem Beamten des
fügt: gehobenen Dienstes als weiterer Beisit-
zender oder weiterem Beisitzendem und
„(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass in der 2. eine oder einer der Besitzenden auch eine
Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ bis Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder
zum 31. Dezember 2022 eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.
1. der Gegenstand der Klausuren den Studien- Mindestens eines der anwesenden Mitglieder
gebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 der Prüfungskommission für die Fachrichtung
und 6 auch anders zugeordnet wird und „Bundesnachrichtendienst“ soll der Fachrich-
tung „Bundesnachrichtendienst“ angehören.
2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus Mindestens eines der anwesenden Mitglieder
mehr als einem der genannten Studienge- der Prüfungskommission für die Fachrichtung
biete entnommen wird.“ „Verfassungsschutz“ soll der Fachrichtung „Ver-
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge- fassungsschutz“ angehören. Mindestens eins
fügt: der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder ne-
benamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.“
„(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör-
den kann die Hochschule festlegen, dass in der b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-
Fachrichtung „Verfassungsschutz“ bis zum fügt:
31. Dezember 2022 „(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der
1. der Gegenstand der Klausuren den Studien- Mitglieder der Prüfungskommission auf drei re-
gebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 duziert wird, so ist eine Prüfungskommission
auch anders zugeordnet wird und beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglie-
der anwesend sind.“
2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus
mehr als einem der genannten Studienge- 19. Nach § 69 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein-
biete entnommen wird.“ gefügt:
„(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
fügt:
31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprü-
„(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehör- fung als Einzelprüfung durchgeführt wird.“
den kann die Hochschule festlegen, dass bis
20. Nach § 74 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a ein-
zum 31. Dezember 2022
gefügt:
1. die Klausuren – abweichend von Absatz 5 „(2a) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstu-
Satz 1 – nicht an aufeinanderfolgenden Ar- dium vollständig auf Leistungstests verzichtet wird,
beitstagen geschrieben werden oder so legt die Hochschule im Einvernehmen mit den
2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsta- Dienstbehörden fest, durch welche anderen Be-
gen – abweichend von Absatz 5 Satz 3 – wertungen die Rangpunktzahl der Leistungstests
mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.“ im Hauptstudium ersetzt wird bei der Berechnung
der Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung.“
17. Dem § 67 wird folgender Satz angefügt:
21. Die §§ 83 und 84 werden wie folgt gefasst:
„Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann
die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezem- „§ 83
ber 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und Übergangsvorschriften für Studierende,
die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeit- Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
punkt der Mitteilung über die Zulassung oder im Bundesnachrichtendienst begonnen haben
Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprü- (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober
fung.“ 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener
18. § 68 wird wie folgt geändert: Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen ha-
3566 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
ben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbil- Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeit-
dung und Prüfung für den gehobenen Dienst im nehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin
Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 oder ein Soldat sein.
(BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Ab- (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
satz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission
(BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maß- – abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 1 der in
gabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des Absatz 1 genannten Verordnung – schon dann be-
§ 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über schlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder
die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den ge- anwesend sind. Im Fall einer solchen Festlegung
hobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder
dieser Verordnung tritt. haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hoch-
(2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die schule sein.
Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort (6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur kann die Hochschule festlegen, dass bis zum
Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine län-
zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe- gere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1
nen Maßnahmen notwendig ist. genannten Verordnung vorgesehene Bearbei-
(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde tungszeit gilt.
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum (7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
31. Dezember 2022 weichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1
1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von genannten Verordnung –
§ 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver- 1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-
ordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird, diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1
2. die Ausbildungsabschnitte – abweichend von genannten Verordnung anders zugeordnet wer-
§ 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten den,
Verordnung – gegliedert werden, 2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit
3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran- aus mehr als einem der Studiengebiete nach
staltungen – abweichend von § 17 Absatz 2 § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver-
Satz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verord- ordnung entnommen werden.
nung – in einen anderen Ausbildungsabschnitt, (8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
und zwar auch in einen Abschnitt der berufs- kann die Hochschule festlegen, dass die schrift-
praktischen Studienzeit verschoben werden, lichen Arbeiten – abweichend von § 34 Absatz 3
der in Absatz 1 genannten Verordnung – nicht an
4. im Hauptstudium – abweichend von § 24 Ab-
aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben
satz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-
werden.
nung –
(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium
a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach-
vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet
weise auf weniger als 14 reduziert wird und
wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit
mehr als sechs Leistungsnachweise in einer
der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-
anderen Form als der schriftlichen Aufsichts-
gen – abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Num-
arbeit zu erbringen sind oder
mer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung –
b) vollständig auf Leistungsnachweise verzich- statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudi-
tet wird, ums in die Berechnung der Abschlussnote einge-
5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen hen.
die Zahl der zu erbringenden Leistungstests
– abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 der § 84
in Absatz 1 genannten Verordnung – auf weni- Übergangsvorschriften für Studierende,
ger als fünf reduziert wird. die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem
Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst
(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis
im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben
zum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommis-
sion – abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 der (1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober
in Absatz 1 genannten Verordnung – nur aus den 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener
folgenden Mitgliedern besteht: Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begon-
nen haben, ist weiter die Verordnung über die Lauf-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
bahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,
Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt
Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017
und als Vertretung der oder des Vorsitzenden (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.
und (2) Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die
3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho- Maßgaben der folgenden Absätze. Von den dort
benen Dienstes als weiterer Beisitzender oder geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur
weiterem Beisitzendem. Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3567
zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffe- (5) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab-
nen Maßnahmen notwendig ist. weichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1
(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde genannten Verordnung – die Prüfungskommission
kann die Hochschule festlegen, dass bis zum schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens
31. Dezember 2022 zwei Mitglieder anwesend sind. Im Fall einer sol-
chen Festlegung soll mindestens eines der anwe-
1. die Zahl der Lehrstunden – abweichend von senden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche
§ 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Ver- Lehrkraft der Hochschule sein.
ordnung – um bis zu 10 Prozent verringert wird,
(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde
2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von
kann die Hochschule für die Diplomarbeit – abwei-
§ 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten
chend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1
Verordnung gegliedert werden,
genannten Verordnung –
3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveran-
1. eine längere Bearbeitungszeit festlegen,
staltungen – abweichend von § 17 Absatz 2
der in Absatz 1 genannten Verordnung – in ei- 2. festlegen, dass die Diplomarbeit während eines
nen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben
auch in einen Abschnitt der berufspraktischen wird.
Studienzeit verschoben werden, (7) Das Prüfungsamt kann – abweichend von
4. im Hauptstudium – abweichend von § 23 Ab- § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verord-
satz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung – nung – festlegen, dass
a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach- 1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Stu-
weise auf weniger als zwölf reduziert wird diengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1
und mehr als sechs Leistungsnachweise in genannten Verordnung anders zugeordnet wer-
einer anderen Form als der schriftlichen Auf- den,
sichtsarbeit zu erbringen sind oder 2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit
b) vollständig auf Leistungsnachweise verzich- aus mehr als einem der Studiengebiete nach
tet wird, § 17 Absatz 2 entnommen werden.
5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen (8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die
die Zahl der zu erbringenden Leistungsnach- schriftlichen Arbeiten – abweichend von § 33 Ab-
weise – abweichend von § 24 Absatz 2 der in satz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verord-
Absatz 1 genannten Verordnung – auf weniger nung – nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen
als vier reduziert wird. geschrieben werden.
(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass – ab- (9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium
weichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet
genannten Verordnung – eine Prüfungskommission wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit
nur aus den folgenden Mitgliedern besteht: der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertun-
1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren gen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Num-
Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem, mer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Haupt-
studiums in die Berechnung der Abschlussnote
2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren
eingehen.“
Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem
und als Vertretung der oder des Vorsitzenden
und Artikel 3
3. einer Beamtin oder einem Beamten des geho- Inkrafttreten
benen Dienstes als weiterer Beisitzender oder Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom
weiterem Beisitzendem. 25. März 2020 in Kraft.
Berlin, den 22. Juli 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Helge Braun
3568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Verordnung
zur Änderung der FS-An- und Abflug-Kostenverordnung und
zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Luftverkehrsgesetz zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
Vom 9. August 2021
Auf Grund des § 27d Absatz 1b, des § 31f Absatz 3a Memmingen, Mengen-Hohentengen, Mönchen-
Satz 2 und des § 32 Absatz 4 Nummer 7 in Verbindung gladbach, Neubrandenburg, Niederrhein, Ober-
mit Absatz 4a Nummer 2 des Luftverkehrsgesetzes, pfaffenhofen, Paderborn/Lippstadt, Schönhagen,
von denen § 27d Absatz 1b und § 31f Absatz 3a Satz 2 Schwäbisch Hall, Siegerland, Straubing, Straus-
durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 4 berg, Sylt, Wilhelmshaven Jadeweser Airport und
Buchstabe d des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I Zweibrücken Kosten (Gebühren und Auslagen)
S. 2287) eingefügt, § 32 Absatz 4 Satzteil vor Nummer 1 erhoben (Gebührenbereich 2).
zuletzt durch Artikel 567 Nummer 2 Buchstabe b der (1b) Die Art des notwendigen Flugsicherungs-
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge- dienstes bestimmt sich nach der Anlage.“
ändert, Absatz 4 Nummer 7 durch Artikel 2 Nummer 15
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Ziffer ii des Geset- c) In Absatz 2 werden die Wörter „nach Absatz 1“
zes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) angefügt, Ab- durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“
satz 4a Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 567 ersetzt.
Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung vom 31. Au- d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und Absatz 4a aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „Zählein-
Nummer 2 zuletzt durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3 heit“ die Wörter „des Gebührenbereichs 1“
Buchstabe b des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I eingefügt.
S. 3154) geändert worden ist, verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Zähleinheit des Gebührenbereichs 2 ist die
Artikel 1 Landung.“
Änderung der 2. § 2 wird wie folgt geändert:
FS-An- und Abflug-Kostenverordnung a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
Die FS-An- und Abflug-Kostenverordnung vom
28. September 1989 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Luftfahr-
Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2020 zeug“ die Wörter „im Gebührenbereich 1“
(BGBl. I S. 3015) geändert worden ist, wird wie folgt eingefügt.
geändert: bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gebühren-
1. § 1 wird wie folgt geändert: satzes“ die Wörter „für die Flughäfen des
Gebührenbereichs 1“ eingefügt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(1) Für die Inanspruchnahme von Diensten
und Einrichtungen der Flugsicherung durch Luft- „(2) Der Gebührensatz für eine Inanspruch-
fahrzeuge beim An- und Abflug an den Flughäfen nahme durch ein Luftfahrzeug im Gebühren-
Berlin Brandenburg, Bremen, Dresden, Düssel- bereich 2 beträgt ab 1. September 2021
dorf, Erfurt-Weimar, Frankfurt Main, Hamburg, 130,35 Euro. Zur Ermittlung des Gebührensatzes
Hannover, Köln/Bonn, Leipzig/Halle, München, wird die algebraische Differenz aus den durch
Münster/Osnabrück, Nürnberg, Saarbrücken und das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung aner-
Stuttgart werden Kosten (Gebühren und Aus- kannten geplanten Kosten für die Flugsicherung
lagen) erhoben (Gebührenbereich 1).“ an den Flugplätzen des Gebührenbereichs 2 für
das betreffende Kalenderjahr einerseits und den
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a finanziellen Leistungen des Bundes zur Unter-
und 1b eingefügt: stützung der Erbringung von gebührenfinanzier-
„(1a) Ferner werden für die Inanspruchnahme ten Flugsicherungsleistungen an den Flugplätzen
von Diensten und Einrichtungen der Flugsiche- des Gebührenbereichs 2 für das betreffende
rung durch Luftfahrzeuge beim An- und Abflug Kalenderjahr andererseits durch die gemäß An-
an den Flugplätzen Allendorf-Eder, Augsburg, hang VIII Nummer 2 der Durchführungsverord-
Bautzen, Bayreuth, Braunschweig-Wolfsburg, nung (EU) 2019/317 berechnete voraussichtliche
Coburg-Brandensteinsebene, Donaueschingen- Gesamtzahl der An- und Abflugdiensteinheiten
Villingen, Donauwörth HEL, Dortmund, Eggen- für das betreffende Kalenderjahr geteilt. Die Ge-
felden, Emden, Frankfurt-Hahn, Friedrichshafen, bühr für die einzelne Inanspruchnahme ent-
Giebelstadt, Hamburg-Finkenwerder, Hassfurt- spricht dem Produkt aus dem Gebührensatz
Schweinfurt, Heringsdorf, Hof-Plauen, Karlsruhe/ nach Satz 1 und der An- und Abflugdiensteinheit
Baden-Baden, Kassel-Calden, Kiel-Holtenau, gemäß Anhang VIII Nummer 2 der Durchfüh-
Lahr, Leipzig-Altenburg Airport, Lübeck-Blan- rungsverordnung (EU) 2019/317 für diese Inan-
kensee, Magdeburg/City, Mannheim City, spruchnahme.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3569
3. Folgende Anlage wird angefügt: 2. Flugplätze, an denen Flugplatzinformations-
„Anlage dienst notwendig ist:
(zu § 1 Absatz 1b) Allendorf/Eder
Bautzen
1. Flugplätze, an denen Flugverkehrskontroll- Bayreuth
dienst notwendig ist:
Coburg-Brandensteinsebene
Augsburg
Donaueschingen-Villingen
Berlin Brandenburg
Donauwörth HEL
Braunschweig-Wolfsburg
Eggenfelden
Bremen
Emden
Dortmund
Giebelstadt
Dresden
Hassfurt-Schweinfurt
Düsseldorf
Kiel-Holtenau
Erfurt-Weimar
Leipzig-Altenburg Airport
Frankfurt-Hahn
Frankfurt Main Magdeburg/City
Friedrichshafen Mengen-Hohentengen
Hamburg Neubrandenburg
Hamburg-Finkenwerder Schönhagen
Hannover Schwäbisch Hall
Heringsdorf Siegerland
Hof-Plauen Straubing
Karlsruhe/Baden-Baden Strausberg
Kassel-Calden Wilhelmshaven Jadeweser Airport
Köln/Bonn Zweibrücken“.
Lahr
Leipzig/Halle Artikel 2
Lübeck-Blankensee Verordnung
Mannheim City zur Übertragung der
Memmingen Ermächtigung zum Erlass von Rechts-
Mönchengladbach
verordnungen nach dem Luftverkehrsgesetz
zur Beauftragung einer Flugsicherungsorganisation
München
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird er-
Münster/Osnabrück
mächtigt, Rechtsverordnungen nach § 31f Absatz 3a
Niederrhein Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes zu erlassen.
Nürnberg
Oberpfaffenhofen Artikel 3
Paderborn/Lippstadt Inkrafttreten
Saarbrücken (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
Stuttgart zes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Sylt (2) Artikel 1 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Berlin, den 9. August 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
3570 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Versuchstierverordnung und der Versuchstiermeldeverordnung1
Vom 11. August 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- mer 29 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I
schaft verordnet, S. 2182) eingefügt worden sind und § 8 Absatz 3
Nummer 1 bis 4, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und 2,
– auf Grund des § 2a Absatz 1 in Verbindung mit Ab- Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, § 10 Absatz 2
satz 3 Nummer 1 und mit § 11 Absatz 3, des § 4b Satz 2 und 3, § 11 Absatz 2 und 3 durch Artikel 1
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und d in Verbindung Nummer 11, 13, 16 und 19 des Gesetzes vom 4. Juli
mit Satz 2 Nummer 2 und mit § 11 Absatz 3, des § 7 2013 (BGBl. I S. 2182) neu gefasst worden sind, im
Absatz 3, des § 8 Absatz 3 Nummer 1 bis 5, Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bil-
Absatz 6, des § 8a Absatz 5, des § 9 Absatz 1, 2, 5 dung und Forschung,
Satz 2 und Absatz 6 Satz 2, des § 10 Absatz 2
Satz 2 und 3 Nummer 2, des § 11 Absatz 2 Satz 1 – auf Grund des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
in Verbindung mit Satz 2, des § 15 Absatz 4 Satz 1 mit Absatz 3 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes, von
Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5, des denen § 2a Absatz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
§ 16 Absatz 5 Satz 1, 2 Nummer 4 in Verbindung mit mer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. Juli 2013
Satz 3 des Tierschutzgesetzes, von denen § 2a Ab- (BGBl. I S. 2182) eingefügt worden ist und § 2a Ab-
satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch satz 2 Satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buch-
Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom stabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I
28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308), § 4b Satz 1 und 2 S. 1308) geändert worden ist, im Einvernehmen mit
durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a und b des dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182), § 8 Ab- Infrastruktur sowie dem Bundesministerium für Bil-
satz 6, § 8a Absatz 5, § 9 Absatz 1 und § 10 Absatz 2 dung und Forschung,
Satz 3 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 5 Buch-
stabe b, Nummer 6 Buchstabe b, Nummer 7 Buch- – auf Grund des § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2, der
stabe a und Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes zuletzt durch Artikel 280 der Verordnung vom
vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828), und § 16 Ab- 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
satz 5 Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 1 im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Bil-
des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I dung und Forschung sowie dem Bundesministerium
S. 3001) zuletzt geändert worden sind, § 2a Absatz 3 für Umwelt, Naturschutz, Bau und nukleare Sicher-
Nummer 1, § 7 Absatz 3, § 15 Absatz 4 Satz 1 Num- heit,
mer 3 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 und
§ 16 Absatz 5 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 1 – auf Grund des § 16c des Tierschutzgesetzes, der
Buchstabe c, Nummer 9, 27 Buchstabe c und Num- zuletzt durch Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes
vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert wor-
1
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie den ist, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1
2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom Satz 2 und des § 21a des Tierschutzgesetzes, von
22. September 2010 zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke denen § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des Geset-
verwendeten Tiere (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33; L 15 vom
22.1.2016, S. 71; L 168 vom 25.6.2016, S. 19; L 71 vom 16.3.2017,
zes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geän-
S. 23; L 277 vom 27.10.2017, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung dert worden ist, nach Anhörung der Tierschutzkom-
(EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden mission sowie
ist. Artikel 2 dient der Umsetzung des Durchführungsbeschlusses
(EU) 2020/569 der Kommission vom 16. April 2020 zur Festlegung
eines gemeinsamen Formats für die Vorlage der von den Mitglied-
– auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Euro-
staaten gemäß der Richtlinie 2010/63/EU des Europäischen Parla- päischen Übereinkommen vom 10. März 1976 zum
ments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltun-
verwendeten Tiere zu meldenden Informationen und deren Inhalt so- gen, der zuletzt durch Artikel 597 der Verordnung
wie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2012/707/EU der
Kommission (ABl. L 129 vom 24.4.2020, S. 16; L 211 vom 3.7.2020, vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
S. 22). worden ist:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3571
Artikel 1 2. die Person die nach Satz 2 erforderlichen
Änderung der Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
Tierschutz-Versuchstierverordnung hat.“
Die Tierschutz-Versuchstierverordnung vom 1. Au- b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 werden nach den
gust 2013 (BGBl. I S. 3125, 3126), die zuletzt durch Wörtern „hinsichtlich des Wohlergehens“ die
Artikel 394 der Verordnung vom 31. August 2015 Wörter „der Tiere und der Möglichkeiten zur
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt Verbesserung des Wohlergehens“ eingefügt.
geändert: 6. § 6 wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaub-
nis von Änderungen“. „Dem Tierschutzausschuss gehören min-
destens an
b) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
1. die für die Überwachung der Pflege der in
„§ 34 Genehmigung und Anzeige von Änderun-
der Einrichtung oder in dem Betrieb be-
gen genehmigter Versuchsvorhaben“.
findlichen Tiere und ihr Wohlergehen ver-
c) Die Angaben zu den §§ 36 bis 38 werden wie antwortlichen Personen und
folgt gefasst:
2. ein wissenschaftliches Mitglied, soweit in
„§ 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren der Einrichtung oder dem Betrieb Tierver-
für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 suche durchgeführt werden.“
des Tierschutzgesetzes
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
§ 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung
von Änderungen genehmigter Versuchs- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
vorhaben im vereinfachten Genehmi- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gungsverfahren
aaa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern
§ 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen „Satz 2 Nummer 2“ die Angabe „und 3“
von Versuchsvorhaben“. gestrichen.
2. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bbb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am
a) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „Schäden Ende durch ein Komma ersetzt.
zugefügt werden“ das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt. ccc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „, und“ ersetzt. ddd) Folgende Nummern 5 bis 7 werden an-
gefügt:
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Haltung der Tiere, auch während ihrer „5. das gesamte mit Tierversuchen so-
Verwendung in einem Tierversuch, fortlau- wie mit der Züchtung, Haltung,
fend hinsichtlich der Möglichkeiten zur Ver- Pflege und Tötung von Tieren be-
besserung des Wohlergehens der Tiere fasste Personal der Einrichtung
überprüft wird.“ oder des Betriebes
3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern a) im Hinblick auf die Erfüllung der
„bezeichnete Wirbeltiere“ die Wörter „und Kopf- Anforderungen des § 7 Absatz 1
füßer“ eingefügt. Satz 2 und 3 sowie des § 7a Ab-
satz 2 Nummer 2, 4 und 5 des
4. § 4 wird wie folgt geändert: Tierschutzgesetzes und im Hin-
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe blick auf Maßnahmen, die zur
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt. Verbesserung der Zucht, Unter-
b) Im Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b wird bringung und Pflege und der bei
nach dem Wort „erfüllen“ das Wort „und“ durch der Tötung von Tieren ange-
ein Komma ersetzt und werden nach den Wör- wendeten Verfahren beitragen,
tern „geschult werden“ die Wörter „und solange zu beraten
beaufsichtigt werden, bis die erforderlichen b) laufend über technische und
Fähigkeiten in der Praxis nachgewiesen worden wissenschaftliche Entwicklun-
sind“ eingefügt. gen zur Erfüllung der Anforde-
5. § 5 wird wie folgt geändert: rungen des § 7 Absatz 1 Satz 2
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: und 3 sowie des § 7a Absatz 2
Nummer 2, 4 und 5 des Tier-
„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von schutzgesetzes und zur Verbes-
Satz 1 genehmigen, wenn serung der Zucht, Unterbrin-
1. die Bestellung einer anderen spezialisierten gung und Pflege und der zur
Person geeigneter ist als die Bestellung einer Tötung von Tieren angewende-
Person mit einem abgeschlossenen Hoch- ten Verfahren zu informieren,
schulstudium der Veterinärmedizin und insbesondere über Entwicklun-
3572 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
gen zu Möglichkeiten der Ver- 10. § 17 wird wie folgt geändert:
besserung des Wohlergehens
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
der Tiere,
aa) In Satz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
6. die Entwicklungen und die Ergeb- Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
nisse von Tierversuchen unter Be- Satz 4“ ersetzt.
rücksichtigung der Auswirkungen
auf die verwendeten Tiere zu ver- bb) Folgender Satz wird angefügt:
folgen sowie „§ 16 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.“
7. Faktoren, auch aufgrund der Er- b) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
kenntnisse aus den innerbetrieb- c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ange-
lichen Versuchen, zu ermitteln, die fügt:
zu einer weitergehenden Erfüllung
der Anforderungen des § 7 Ab- „(4) Bei einem betäubten Wirbeltier oder
satz 1 Satz 2 und 3 sowie des Kopffüßer dürfen Mittel, durch die das Äußern
§ 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 von Schmerzen verhindert oder beeinträchtigt
des Tierschutzgesetzes und zur wird, nur angewendet werden, wenn wissen-
Verbesserung der Zucht, Unter- schaftlich begründet worden ist:
bringung und Pflege und der bei 1. die Notwendigkeit der Anwendung der Mittel,
der Tötung von Tieren angewende- durch die das Äußern von Schmerzen verhin-
ten Verfahren beitragen, und ent- dert oder beeinträchtigt wird,
sprechende Empfehlungen zu ge-
ben, insbesondere zur Verbesse- 2. die angemessene Anwendung der Mittel zur
rung des Wohlergehens der Tiere.“ Narkose oder lokalen Schmerzausschaltung
und
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
3. in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 die an-
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge- gemessene Anwendung der schmerzlindern-
fügt: den Mittel.
„(3) Der Tierschutzbeauftragte kann Einga- In der Begründung nach Satz 1 ist das anzu-
ben beim Tierschutzausschuss einreichen.“ wendende Mittel anzugeben und zur erläutern,
dass der Einsatz von dem Mittel nicht dazu
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. dient, den Ausdruck von Schmerz zu verhindern
oder zu beschränken, weil das Tier aufgrund der
7. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
gleichzeitigen Gabe des Betäubungsmittels
a) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Kennt- oder der Analgetika hinreichend davor ge-
nisse und Fähigkeiten verfügen,“ das Wort schützt ist, tatsächlich Schmerz wahrzunehmen.
„und“ gestrichen. (5) Bei einem nicht betäubten Wirbeltier oder
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Kopffüßer dürfen keine Mittel angewendet wer-
Wort „und“ ersetzt. den, durch die das Äußern von Schmerzen ver-
hindert oder beeinträchtigt wird.“
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
11. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„6. im Fall der Züchtung von Primaten der Züch-
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
ter über ein Konzept verfügt, mit dessen Hilfe
er den Anteil derjenigen Tiere erhöhen kann, „Werden die Aufzeichnungen elektronisch er-
die Nachkommen von in Gefangenschaft stellt, sind sie unverzüglich nach Abschluss je-
gezüchteten Primaten sind.“ des Teilversuches des Versuchsvorhabens
8. § 13 wird wie folgt geändert: 1. auszudrucken und von dem Leiter des Ver-
suchsvorhabens oder seinem Stellvertreter
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „An- zu unterzeichnen oder
zeige“ die Wörter „und Erlaubnis“ eingefügt.
2. von dem Leiter des Versuchsvorhabens oder
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 12 seinem Stellvertreter mit einem Zeitstempel
Satz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 12 Satz 1 unter Verwendung einer fortgeschrittenen
Nummer 2 und 3“ ersetzt. elektronischen Signatur zu versehen, auf
einem dauerhaften Datenträger zu speichern
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: und auf Verlangen der zuständigen Behörde
„(3) Jede erhebliche Änderung der in § 12 auszudrucken.“
Satz 1 Nummer 2 und 3 genannten Sachverhal- b) Folgender Satz wird angefügt:
te, die sich nachteilig auf das Wohlergehen der
Tiere auswirken könnte, bedarf einer erneuten „Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen
Erlaubnis.“ sind in diesen Aufzeichnungen enthaltene per-
sonenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbe-
9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1 wahrungsfrist nach Satz 4 unverzüglich, bei
Satz 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ er- elektronischer Speicherung, sofern technisch
setzt. möglich, automatisiert zu löschen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3573
12. § 30 wird wie folgt geändert: j) Methoden, mit denen die Erfüllung der An-
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter forderungen des § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3
„oder, im Falle eines Versuchsvorhabens nach sowie des § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4
§ 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes, entspre- und 5 des Tierschutzgesetzes an die Ver-
chend den Angaben in der Anzeige nach § 36 wendung von Tieren in Verfahren sicher-
Absatz 1“ gestrichen. gestellt wird, sowie
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: k) vorgesehene Eingewöhnungs- und Trai-
ningsprogramme, die für die Tiere, die
„(3) Der Leiter des Versuchsvorhabens oder Verfahren und die Dauer des Versuchsvor-
sein Stellvertreter hat sicherzustellen, dass bei habens geeignet sind,
der Planung und Durchführung des Versuchs-
vorhabens die Möglichkeiten, das Wohlergehen 2. ist wissenschaftlich begründet darzulegen,
der Tiere zu verbessern, berücksichtigt wer- a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-
den.“ satz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a
13. § 31 wird wie folgt geändert: und b des Tierschutzgesetzes vorliegen,
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: b) in welchen Schweregrad der Versuch ein-
gestuft wird und
„(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Ver-
suchsvorhabens nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des c) im Fall des § 17 Absatz 4 unter Angabe
Tierschutzgesetzes ist schriftlich oder elektro- der dort genannten Mittel
nisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. aa) die Notwendigkeit der Anwendung der
In dem Antrag Mittel, durch die das Äußern von
1. sind anzugeben Schmerzen verhindert oder beein-
trächtigt wird,
a) Name und Anschrift des Antragstellers,
b) eine Beschreibung und wissenschaftliche bb) die angemessene Anwendung der
Rechtfertigung des Versuchsvorhabens Mittel zur Narkose oder zur lokalen
einschließlich des damit verfolgten Zwe- Schmerzausschaltung und
ckes, cc) im Fall des § 17 Absatz 4 Satz 1 Num-
c) eine wissenschaftliche Rechtfertigung der mer 3 die angemessene Anwendung
Art, der Herkunft, des Lebensabschnittes der schmerzlindernden Mittel,
und der geschätzten Anzahl der für das 3. ist nachzuweisen, dass die Voraussetzungen
Versuchsvorhaben vorgesehenen Tiere, des § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 5 des
d) die Art und die Durchführung der beab- Tierschutzgesetzes vorliegen, und
sichtigten Tierversuche einschließlich des 4. ist darzulegen,
geplanten Einsatzes von Mitteln und Me- a) dass die Voraussetzungen des § 8 Ab-
thoden zum Zwecke der Betäubung oder satz 1 Satz 2 Nummer 6 bis 8 des Tier-
Schmerzlinderung sowie die Sachverhalte, schutzgesetzes vorliegen und
bei deren Vorliegen ein Tier nicht mehr in
den Tierversuchen verwendet wird, b) wie Belange der Umwelt berücksichtigt
werden sollen.“
e) der Ort, der Zeitpunkt des Beginns und die
voraussichtliche Dauer des Versuchsvor- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
habens, „(3) Dem Antrag auf Genehmigung eines Ver-
f) der Name, die Anschrift und die Sach- suchsvorhabens können wissenschaftliche Be-
kunde des Leiters des Versuchsvorhabens urteilungen von unabhängigen Dritten beigefügt
und seines Stellvertreters, der Personen, werden.“
von denen das Versuchsvorhaben oder 14. In § 32 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
die beabsichtigten Tierversuche geplant eingefügt:
worden sind, und der durchführenden
„(4a) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei
Personen sowie die für die Nachbehand-
ihrer Entscheidung über das Vorliegen der Voraus-
lung in Frage kommenden Personen,
setzungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
g) soweit eine Tötung der Tiere vorgesehen Buchstabe a und b des Tierschutzgesetzes die
ist, das Verfahren, das hierzu angewandt wissenschaftlich begründeten Darlegungen des
werden soll, Antragstellers nach § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
h) eine Zusammenfassung der Maßnahmen sowie die wissenschaftlichen Beurteilungen nach
zur Verminderung, Vermeidung und Linde- § 31 Absatz 3.“
rung jeglicher Form des Leidens von Tie- 15. § 33 wird wie folgt geändert:
ren von ihrer Geburt bis zu ihrem Tod,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) Informationen zu den Versuchs- und Be-
obachtungsstrategien und zur statisti- aa) Nach dem Wort „Genehmigungsbescheid“
schen Gestaltung zur Minimierung der An- werden die Wörter „ergeht schriftlich oder
zahl der Tiere, der Schmerzen, des Lei- elektronisch und“ eingefügt.
dens, der Schäden und gegebenenfalls bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ am Ende
der Auswirkungen auf die Umwelt, gestrichen.
3574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch 3. im Fall eines Versuchsvorhabens nach § 8a Ab-
ein Komma und das Wort „und“ ersetzt. satz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
dd) Folgende Nummer 5 wird angefügt: zusätzlich die Rechtsgrundlage für die Durch-
führung des Versuchsvorhabens.
„5. sofern die zuständige Behörde bei ihrer
Entscheidung von den wissenschaftlich (2) Die zuständige Behörde hat dem Antragstel-
begründeten Darlegungen nach § 31 ler innerhalb von
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und den wis- 1. 15 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-
senschaftlichen Beurteilungen nach § 31 rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
Absatz 3 abweicht, unbeschadet der a) das Ergebnis ihrer Prüfung über das Vorlie-
verwaltungsverfahrensrechtlichen Anfor- gen der Voraussetzungen nach § 8 Absatz 1
derungen zur Begründung eines Verwal- Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7 Buchstabe b
tungsaktes eine Darlegung der Gründe.“ bis g sowie Nummer 7a des Tierschutzgeset-
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter zes und
„§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 2 b) die Festlegung über die Durchführung einer
Satz 1“ durch die Wörter „§ 34 Absatz 2 Satz 1 rückblickenden Bewertung nach § 35,
oder Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
2. 20 Arbeitstagen ab Eingang eines den Anforde-
16. § 34 wird wie folgt geändert: rungen des Absatzes 1 entsprechenden Antrags
a) In der Überschrift werden vor dem Wort „Anzei- ihre abschließende Entscheidung über den An-
ge“ die Wörter „Genehmigung und“ eingefügt. trag
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann den in
Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zeitraum je-
„(1) Änderungen genehmigter Versuchsvor-
weils einmalig um bis zu zehn Arbeitstage nach
haben, die sich nachteilig auf das Wohlergehen
Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 verlängern, soweit
der Tiere auswirken können, bedürfen einer Ge-
der Umfang und die Schwierigkeit der Prüfung des
nehmigung. Eine Änderung im Sinne des Sat-
Vorliegens der Voraussetzungen nach
zes 1 liegt insbesondere vor, wenn
1. § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 3, 5, 6 und 7
1. der Zweck des Versuchsvorhabens nicht bei-
Buchstabe b bis g sowie Nummer 7a des Tier-
behalten wird,
schutzgesetzes im Fall des Satzes 1 Nummer 1
2. sich das Maß der bei den verwendeten Tieren oder
verursachten Schmerzen, Leiden und Schä- 2. § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes im Fall
den durch die Änderung erhöhen kann oder des Satzes 1 Nummer 2
3. die Zahl der verwendeten Tiere wesentlich dies rechtfertigen.
erhöht wird.“
(3) Nach Eingang eines Antrags nach Absatz 1
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: hat die zuständige Behörde dem Antragsteller un-
„(3) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 ge- verzüglich eine Empfangsbestätigung auszustellen.
nannten Änderungen bedürfen einer Anzeige In der Empfangsbestätigung ist anzugeben, dass
bei der zuständigen Behörde. Die Änderungen dem Antragsteller die abschließende Entscheidung
dürfen frühestens zwei Wochen nach Eingang über den Antrag innerhalb des in Absatz 2 Satz 1
der Anzeige nach Satz 1 vorgenommen werden, Nummer 2 genannten Zeitraums mitgeteilt wird.
es sei denn, die zuständige Behörde hat vorher Eine Verlängerung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2
mitgeteilt, dass gegen die Änderungen keine ist dem Antragsteller spätestens bis zum Ablauf
Einwände bestehen.“ des in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 genannten Zeit-
17. In § 35 Absatz 2 Nummer 5 werden die Wörter „§ 7 raums unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab- (4) Die zuständige Behörde überprüft einen ein-
satz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt. gegangenen Antrag nach Absatz 1 Satz 1 unver-
züglich nach Eingang auf Vollständigkeit. Sofern
18. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst:
dieser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht ge-
„§ 36 nügt, teilt die zuständige Behörde dies dem An-
Vereinfachtes Genehmigungs- tragsteller unverzüglich unter Benennung der feh-
verfahren für Versuchsvorhaben lenden Angaben, Darlegungen und Nachweise
nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes nach Absatz 1 Satz 2 mit. Der Antragsteller ist da-
rauf hinzuweisen, dass der Beginn der in Absatz 2
(1) Der Antrag auf Genehmigung eines Versuchs- Satz 1 genannten Zeiträume den Eingang eines
vorhabens im vereinfachten Genehmigungsverfah- den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen-
ren nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes ist den Antrags voraussetzt.
schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen
Behörde zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben: (5) Die zuständige Behörde kann die Kommis-
sion nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Tierschutz-
1. die Tatsache, dass es sich um einen Antrag auf gesetzes über Anträge auf Genehmigung von
Genehmigung eines Versuchsvorhabens im ver- Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmi-
einfachten Genehmigungsverfahren handelt, gungsverfahren nach § 8a Absatz 1 des Tier-
2. die Angaben, Darlegungen und Nachweise, die schutzgesetzes unterrichten und ihr Gelegenheit
nach § 31 Absatz 1 Satz 2 erforderlich sind, und geben, in angemessener Frist Stellung zu nehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3575
(6) Absatz 5 gilt für die zuständige Stelle der 1. die in § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des
Bundeswehr entsprechend mit der Maßgabe, dass Tierschutzgesetzes genannten Voraussetzun-
die Kommission nach § 15 Absatz 3 Satz 2 des gen vorliegen oder
Tierschutzgesetzes beteiligt werden kann. Die 2. die Durchführung des Versuchsvorhabens nach
Sicherheitsbelange der Bundeswehr sind zu be- § 16a Absatz 2 des Tierschutzgesetzes zu
rücksichtigen. Sollen Tierversuche im Auftrag der untersagen ist.“
Bundeswehr durchgeführt werden, so kann die
Kommission hiervon ebenfalls unterrichtet werden 19. § 39 wird wie folgt geändert:
und ihr kann vor Auftragserteilung Gelegenheit zur a) Absatz 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
Stellungnahme gegeben werden; § 15 Absatz 1 setzt:
des Tierschutzgesetzes bleibt unberührt. Die für
die Genehmigung des Versuchsvorhabens zustän- „Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu
dige Landesbehörde ist davon in Kenntnis zu set- erfolgen. § 37 Absatz 1 gilt entsprechend. Än-
zen. Die zuständige Stelle der Bundeswehr sendet dert sich ein nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der
auf Anforderung die Stellungnahme zu. Anzeige angegebener Sachverhalt während des
Versuchsvorhabens, ist die Änderung unverzüg-
(7) § 33 gilt mit der Maßgabe, dass die Geneh- lich der zuständigen Behörde anzuzeigen.“
migung nach § 33 Absatz 2 Satz 2 bei Vorliegen
der weiteren dort genannten Voraussetzungen zu b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a
verlängern ist, sofern seit der erstmaligen Erteilung und 2b eingefügt:
oder ersten Verlängerung der Genehmigung im „(2a) Nach Eingang einer Anzeige nach § 8a
vereinfachten Genehmigungsverfahren Absatz 3 des Tierschutzgesetzes hat die zustän-
dige Behörde dem Anzeigenden unverzüglich
1. keine Änderungen eingetreten sind oder
eine Empfangsbestätigung auszustellen. In der
2. nur solche Änderungen eingetreten sind, die Empfangsbestätigung ist der Tag des Eingan-
a) nach § 37 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit ges der Anzeige anzugeben und auf die Frist
§ 34 Absatz 1 genehmigt worden sind oder nach Absatz 2 hinzuweisen.
(2b) Ein nach § 8a Absatz 3 des Tierschutz-
b) nach § 37 Absatz 2 Satz 2 angezeigt und von
gesetzes angezeigtes Versuchsvorhaben darf
der zuständigen Behörde nicht beanstandet
nicht durchgeführt werden nach Ablauf von fünf
worden sind.
Jahren
(8) Ein Versuchsvorhaben, für das die Genehmi-
1. nach Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist
gung nach § 8a Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzge-
oder
setzes als erteilt gilt, darf nicht nach Ablauf von
fünf Jahren nach Ablauf der in Absatz 2 Satz 1 2. nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 2.“
Nummer 2 genannten Frist durchgeführt werden. c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 7 Absatz 1
Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 1
§ 37 Satz 2 bis 4“ ersetzt.
Sammelgenehmigung und 20. § 40 wird wie folgt geändert:
Genehmigung von Änderungen
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
genehmigter Versuchsvorhaben im
vereinfachten Genehmigungsverfahren aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
„1 oder“ gestrichen.
(1) Ist die Durchführung mehrerer gleichartiger
Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Tierschutzgesetzes beabsichtigt, so genügt die „1. eine Kopie des Antrags nach § 31 und
Genehmigung des ersten Versuchsvorhabens den Genehmigungsbescheid nach § 33
im vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn oder, im Fall von Versuchsvorhaben
in dem Antrag auf Genehmigung zusätzlich die vor- nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Tier-
aussichtliche Zahl der Versuchsvorhaben angege- schutzgesetzes, eine Kopie des Antrags
ben wird. Bis zum 15. Februar eines Jahres hat der nach § 36 Absatz 1 und des Genehmi-
Antragsteller der zuständigen Behörde die Zahl der gungsbescheids nach § 33 in Verbin-
im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten dung mit § 36 Absatz 6 oder im Fall
Versuchsvorhaben sowie Art und Zahl der insge- von Versuchsvorhaben nach § 8a Ab-
samt verwendeten Tiere anzugeben. satz 3 des Tierschutzgesetzes, eine Ko-
(2) § 34 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die pie der Anzeige nach § 39 Absatz 1
Änderungen einer erneuten Genehmigung im ver- Satz 1 sowie“.
einfachten Genehmigungsverfahren bedürfen. cc) In dem Satzteil nach Nummer 2 wird die An-
gabe „1 oder“ gestrichen und werden die
§ 38 Wörter „§ 36 Absatz 4, auch in Verbindung
Prüfung der Anzeige mit § 39 Absatz 1 Satz 2,“ durch die Angabe
von Änderungen von Versuchsvorhaben „§ 39 Absatz 2b“ ersetzt.
Im Fall der Anzeige von Änderungen nach § 34 b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Absatz 3 prüft die zuständige Behörde innerhalb „Abweichend von Satz 1 darf im Fall der elek-
von zwei Wochen, ob tronischen Übermittlung der dort genannten
3576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Dokumente die Aufbewahrung dieser Doku- 23. In § 47 werden nach dem Wort „Jagdrechts“ ein
mente durch Speicherung auf einem dauerhaf- Komma und die Wörter „des Umweltrechts“ einge-
ten Datenträger erfolgen.“ fügt.
21. § 41 wird wie folgt geändert: 24. Dem § 48 werden die folgenden Absätze 5 und 6
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 werden die Wörter angefügt:
„§ 7 Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7
„(5) Für Tierversuche,
Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: 1. deren Genehmigung vor dem 1. Dezember 2021
erteilt worden ist oder
„(3) Die Übermittlung der Zusammenfassung
nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt auch zum Zwecke 2. deren Durchführung vor dem 1. Dezember 2021
der Weiterleitung an die Europäische Kommis- nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes
sion. Das Bundesinstitut leitet die Zusammen- in der bis Ablauf des 1. Dezember 2021 anzu-
fassung einschließlich notwendiger Aktualisie- wendenden Fassung und nach den Vorschriften
rungen innerhalb von drei Monaten nach der dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
Übermittlung durch die zuständigen Behörden 2021 geltenden Fassung angezeigt und von der
auf elektronischem Wege an die Europäische zuständigen Behörde nicht beanstandet worden
Kommission weiter.“ ist,
22. § 44 wird wie folgt geändert: sind abweichend von den §§ 31 bis 38 bis zum
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Dezember 2023 die Vorschriften dieser Verord-
nung in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 17 Ab- Fassung weiter anzuwenden.
satz 3 Satz 3“ durch die Angabe „§ 17 Ab-
satz 5“ ersetzt. (6) Für Tierversuche, deren Durchführung vor
dem 1. Dezember 2021 nach § 8a Absatz 1 des
bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Absatz 3 Tierschutzgesetzes in der bis zum 1. Dezember
Satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ er- 2021 anzuwendenden Fassung und den Vorschrif-
setzt. ten dieser Verordnung in der bis zum 1. Dezember
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2021 geltenden Fassung angezeigt und von der zu-
ständigen Behörde nicht beanstandet worden ist,
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1“ ist § 40 in der bis zum 1. Dezember 2021 geltenden
gestrichen. Fassung weiter anzuwenden.“
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „be-
25. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
stellt“ die Wörter „oder eine Anzeige nicht,
nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet“ a) Dem Abschnitt 1 werden folgende Nummern 8
eingefügt. und 9 angefügt:
cc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a
eingefügt: „8. Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen
Mensch und Tier sowie intrinsischer Wert
„2a. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 einen des Lebens.
Tierschutzausschuss nicht oder nicht
rechtzeitig bestellt,“. 9. Anforderungen des Prinzips der Unerläss-
lichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2 und 3 so-
dd) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a wie § 7a Absatz 2 Nummer 2, 4 und 5 des
eingefügt: Tierschutzgesetzes.“
„9a. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1, § 20
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1, § 21 Satz 1 oder § 24
Absatz 1 ein dort genanntes Tier, einen aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in-
Kopffüßer oder einen Primaten ver- trinsischer Wert des Lebens“ die Wörter
wendet,“. „und Argumente für und gegen die Verwen-
ee) Nummer 10a wird aufgehoben. dung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwe-
cken“ eingefügt.
ff) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
bb) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„11. entgegen § 30 Absatz 1 die Einhaltung
der Vorschriften des § 29 Absatz 2 „12. Anforderungen des Prinzips der Uner-
nicht sicherstellt,“. lässlichkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 2
gg) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 39 Ab- und 3 sowie § 7a Absatz 2 Nummer 2,
satz 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 39 Ab- 4 und 5 des Tierschutzgesetzes.“
satz 1 Satz 3“ ersetzt.
c) In Abschnitt 3 Nummer 9 werden die Wörter „§ 7
hh) In Nummer 13 wird die Angabe „Satz 2“ ge- Absatz 1 Satz 2 und“ durch die Wörter „§ 7 Ab-
strichen. satz 1 Satz 2 und 3 sowie“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3577
Artikel 2
Änderung der
Versuchstiermeldeverordnung
Die Versuchstiermeldeverordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), die zuletzt durch Artikel 142 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. l S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. Art, Herkunft und Zahl der Tiere, einschließlich genetisch veränderter Tiere, die
a) zur Verwendung in Tierversuchen nach § 7 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes oder für wissenschaftliche
Untersuchungen nach § 4 Absatz 3 des Tierschutzgesetzes gezüchtet und getötet worden sind sowie
b) nicht in solchen Tierversuchen oder für solche wissenschaftlichen Untersuchungen verwendet worden
sind,“.
2. In § 2 werden die Wörter „dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „dem
Bundesinstitut für Risikobewertung“ ersetzt.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Die Tabelle vor den Erläuterungen zu den jeweiligen Spalten wird wie folgt geändert:
aa) Spalte K wird wie folgt gefasst:
„K Primaten – Typ Kolonie “.
bb) Die bisherigen Spalten K bis U werden die Spalten L bis V.
b) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte E wird wie folgt gefasst:
„(A1) Mäuse (Mus musculus)
(A2) Ratten (Rattus norvegicus)
(A3) Meerschweinchen (Cavia porcellus)
(A4) Goldhamster (Mesocricetus auratus)
(A5) Chinesischer Grauhamster (Cricetulus griseus)
(A6) Mongolische Rennmäuse (Meriones unguiculatus)
(A7) Andere Nager (andere Rodentia)
(A8) Kaninchen (Oryctolagus cuniculus)
(A9) Katzen (Felis catus)
(A10) Hunde (Canis familiaris)
(A11) Frettchen (Mustela putorius furo)
(A12) Andere Fleischfresser (andere Carnivora)
(A13) Pferde, Esel und Kreuzungen (Equidae)
(A14) Schweine (Sus scrofa domesticus)
(A15) Ziegen (Capra aegagrus hircus)
(A16) Schafe (Ovis aries)
(A17) Rinder (Bos taurus)
(A18) Halbaffen (Prosimia)
(A19) Marmosetten und Tamarine (zum Beispiel Callithrix jacchus)
(A20) Javaneraffen (Macaca fascicularis)
(A21) Rhesusaffen (Macaca mulatta)
(A22) Grüne Meerkatzen (Chlorocebus spp. (in der Regel pygerythrus oder sabaeus))
(A23) Paviane (Papio spp.)
(A24) Totenkopfaffen (zum Beispiel Saimiri sciureus)
(A25-1) Andere Arten von Altweltaffen (andere Arten von Cercopithecoidea)
(A25-2) Andere Arten von Neuweltaffen (andere Arten von Ceboidea)
(A26) Menschenaffen (Hominoidea)
(A27) Andere Säugetiere (andere Mammalia)
3578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
(A28) Haushühner (Gallus gallus domesticus)
(A29) Andere Vögel (andere Aves)
(A30) Reptilien (Reptilia)
(A31) Frösche (Rana temporaria und Rana pipiens)
(A32) Krallenfrösche (Xenopus laevis und Xenopus tropicalis)
(A33) Andere Amphibien (andere Amphibia)
(A34) Zebrafische (Danio rerio)
(A35) Andere Fische (andere Pisces)
(A36) Kopffüßer (Cephalopoda)
(A37) Truthühner (Meleagris gallopavo)
(A38) Wolfsbarsch (Arten von Familien wie Serranidae, Moronidae)
(A39) Lachse, Forellen, Saiblinge und Äschen (Salmonidae)
(A40) Guppys, Schwertträger, Spitzmaulkärpflinge, Spiegelkärpflinge (Poeciliidae)“.
c) In der Erläuterung zu Spalte I wird die Tabelle wie folgt geändert:
aa) Das Wort „EU“ wird jeweils durch das Wort „Europäische Union“ ersetzt.
bb) Das Wort „registrierten“ wird jeweils durch das Wort „zugelassenen“ ersetzt.
cc) Die letzte Zeile der Tabelle wird wie folgt gefasst:
„(O4) In anderen Teilen der Welt geborene Tiere“.
d) Die Tabelle in der Erläuterung zu Spalte J wird wie folgt gefasst:
„(NHPO1) In einem zugelassenen Zuchtbetrieb in der Union geborene NMP
(NHPO2) In der Union, jedoch nicht in einem zugelassenen Zuchtbetrieb geborene sowie im restlichen Europa
geborene NMP
(NHPO3) In Asien geborene NMP
(NHPO4) In Amerika geborene NMP
(NHPO5) In Afrika geborene NMP
(NHPO6) In anderen Teilen der Welt geborene NMP“.
e) Die Erläuterung zu Spalte K wird wie folgt gefasst:
„Spalte K:
Die Spalte ist nur bei der Verwendung von Primaten auszufüllen. Es ist anzugeben, ob es sich bei der Zucht
um eine „Selbsterhaltende Kolonie“ handelt (Ja/Nein).“
f) Die Erläuterung zu der Spalte K wird die Erläuterung zu der Spalte L und die letzte Zeile in der Tabelle wird
gestrichen.
g) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten L bis N werden die Erläuterungen zu den Spalten M bis O.
h) Die Tabelle in der Erläuterung zu der neuen Spalte O wird wie folgt gefasst:
„(PB1) Grundlagenforschung/Onkologie
(PB2) Grundlagenforschung/Kardiovaskuläres System (Blut- und Lymphgefäße)
(PB3) Grundlagenforschung/Nervensystem
(PB4) Grundlagenforschung/Atmungssystem
(PB5) Grundlagenforschung/Gastrointestinales System, einschließlich Leber
(PB6) Grundlagenforschung/Muskuloskelettales System
(PB7) Grundlagenforschung/Immunsystem
(PB8) Grundlagenforschung/Urogenitales System/Fortpflanzungssystem
(PB9) Grundlagenforschung/Sinnesorgane (Haut, Augen, Ohren)
(PB10) Grundlagenforschung/Endokrines System/Stoffwechsel
(PB14) Grundlagenforschung/Entwicklungsbiologie
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3579
(PB11) Grundlagenforschung/Multisystemisch
(PB12) Grundlagenforschung/Ethologie, Tierverhalten, Tierbiologie
(PB13) Grundlagenforschung/Andere
(PT21) Translationale und angewandte Forschung/Krebserkrankungen des Menschen
(PT22) Translationale und angewandte Forschung/Infektionskrankheiten des Menschen
(PT23) Translationale und angewandte Forschung/Kardiovaskuläre Erkrankungen des Menschen
(PT24) Translationale und angewandte Forschung/Nerven- und Geisteserkrankungen des Menschen
(PT25) Translationale und angewandte Forschung/Atemwegserkrankungen des Menschen
(PT26) Translationale und angewandte Forschung/Gastrointestinale Erkrankungen des Menschen,
einschließlich der Leber
(PT27) Translationale und angewandte Forschung/Muskuloskelettale Erkrankungen des Menschen
(PT28) Translationale und angewandte Forschung/Immunerkrankungen des Menschen
(PT29) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des urogenitalen/des Fortpflanzungs-
systems des Menschen
(PT30) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen der Sinnesorgane (Haut, Augen und Ohren)
des Menschen
(PT31) Translationale und angewandte Forschung/Erkrankungen des endokrinen Systems/
des Stoffwechselsystems des Menschen
(PT32) Translationale und angewandte Forschung/Andere Humanerkrankungen
(PT33) Translationale und angewandte Forschung/Tiererkrankungen und -krankheiten
(PT38) Translationale und angewandte Forschung/Tierernährung
(PT34) Translationale und angewandte Forschung/Tierschutz
(PT35) Translationale und angewandte Forschung/Krankheitsdiagnose
(PT36) Translationale und angewandte Forschung/Pflanzenkrankheiten
(PT37) Translationale und angewandte Forschung/Nicht regulatorische Toxikologie und Ökotoxikologie
(PE40) Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Menschen
und Tieren
(PS41) Erhaltung der Art
(PE42-1) Hochschulausbildung
(PE42-2) Schulung zum Erwerb, zur Erhaltung oder zur Verbesserung beruflicher Fähigkeiten
(PF43) Forensische Untersuchungen
(PG43) Erhaltung von Kolonien etablierter genetisch veränderter Tiere, die nicht in anderen Verfahren
verwendet werden
(PR51) Routineproduktion/Produkt auf Blutbasis
(PR52) Routineproduktion/Monoklonale Antikörper nur im Aszites-Verfahren
(PR54) Routineproduktion/Monoklonale und polyklonale Antikörper (ausgenommen im Aszites-Verfahren)
(PR53) Routineproduktion/Andere Produkte
(PR61) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenunbedenklichkeitsprüfung
(PR62) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Pyrogenitätsprüfung
(PR63) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Chargenpotenzprüfung
(PR64) Regulatorischer Zweck, Qualitätskontrolle/Andere Qualitätskontrolle
(PR71) Regulatorischer Zweck/Andere Wirksamkeits- und Toleranzprüfung
(PR81) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Akute Toxizität/LD50, LC50
(PR82) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Akute Toxizität/Andere letale Methoden
3580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
(PR83) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Akute Toxizität/Nichtletale Methoden
(PR84) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Hautreizung/-verätzung
(PR85) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Hautsensibilisierung
(PR86) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Augenreizung/-verätzung
(PR87) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/bis zu 28 Tagen
(PR88) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/29–90 Tage
(PR89) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Toxizität – bei wiederholter Verabreichung/mehr als 90 Tage
(PR90) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Karzinogenität
(PR91) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Gentoxizität
(PR92) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Reproduktionstoxizität
(PR93) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Entwicklungstoxizität
(PR94) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Neurotoxizität
(PR95) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Kinetik (Pharmakokinetik, Toxikokinetik, Rückstandsabbau)
(PR96) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Pharmakodynamik (einschließlich Sicherheitspharmakologie)
(PR97) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfung, nach Prüfungsarten/
Fototoxizität
(PR98) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Akute Toxizität (Ökotoxizität)
(PR99) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Chronische Toxizität (Ökotoxizität)
(PR100) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Reproduktionstoxizität (Ökotoxizität)
(PR101) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Endokrine Wirkung (Ökotoxizität)
(PR102) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Bioakkumulation (Ökotoxizität)
(PR103) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Ökotoxizität/Andere Ökotoxizität
(PR104) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Unbedenklichkeitsprüfung von Nahrungs- und Futtermitteln
(PR105) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Unbedenklichkeit für Zieltiere
(PR107) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Kombinierte Endpunkte
(PR106) Regulatorischer Zweck, Toxizitäts- und Unbedenklichkeitsprüfungen, nach Prüfungsarten/
Andere Toxizität oder Unbedenklichkeitsprüfung“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3581
i) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten O und P werden die Erläuterungen zu den Spalten P und Q mit
der Maßgabe, dass in der neuen Spalte Q der Begriff „PR51“ durch den Begriff „PR61“ ersetzt wird.
j) Die letzte Zeile in der Tabelle in der Erläuterung zu Spalte Q wird wie folgt gefasst:
„(LT 10) Andere Vorschriften“.
k) Die bisherigen Erläuterungen zu den Spalten Q bis U werden die Erläuterungen zu den Spalten R bis V.
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut
der Versuchstiermeldeverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 11. August 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
3582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Verordnung
zur Fortentwicklung laufbahnrechtlicher und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 16. August 2021
Es verordnen – das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
mat auf Grund des § 18 Absatz 3 und des § 26 Ab-
– die Bundesregierung auf Grund des § 8 Absatz 1
satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar
Satz 3, des § 11 Absatz 1 Satz 5, des § 17 Absatz 7,
2009 (BGBl. I S. 160), von denen § 18 Absatz 3
des § 20 Satz 2, des § 21 Absatz 2, des § 22a Ab-
durch Artikel 3 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes
satz 2, des § 26, des § 79 Absatz 2 Satz 1, des § 89
vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) und Artikel 2
Satz 2 und des § 90 Absatz 1 des Bundesbeamten-
Nummer 2 des Gesetzes vom 29. November 2018
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), von
(BGBl. I S. 2232) geändert und § 26 Absatz 2 durch
denen § 11 Absatz 1 Satz 5 durch Artikel 1 Nummer 3
Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst worden ist:
(BGBl. I S. 2250) neu gefasst, § 21 Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
Artikel 1
(BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 22a Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 Änderung der
(BGBl. I S. 2250) eingefügt, § 26 durch Artikel 1 Bundeslaufbahnverordnung
Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I Die Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar
S. 2250) neu gefasst und § 79 Absatz 2 Satz 1 durch 2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 14 Ab-
Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I satz 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1228) neu gefasst worden ist sowie aufgrund S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
des § 3 Absatz 2 des Bundespolizeibeamtengeset- 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
zes, der durch Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe b des
Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) neu a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:
gefasst worden ist, „§ 3 Mutterschutz“.
– das Bundeskanzleramt und das Bundesministerium b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
des Innern, für Bau und Heimat auf Grund des § 26 eingefügt:
Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Fe- „§ 11a Einfacher Dienst“.
bruar 2009 (BGBl. I S. 160), der durch Artikel 1 Num- c) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
mer 9 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I „§ 25 Einstellung in ein Beförderungsamt“.
S. 2250) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit
§ 10 und Anlage 2 Nummer 2 und 15 der Bundes- d) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
laufbahnverordnung, von denen § 10 zuletzt durch „§ 35 Voraussetzungen für den Aufstieg“.
Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
2013 (BGBl. I S. 316) und Anlage 2 zuletzt durch „§ 39 Hochschulstudium und berufspraktische
Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2020 Einführung“.
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist,
2. § 3 wird wie folgt gefasst:
– das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des „§ 3
§ 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Postpersonal-
rechtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 315 der Mutterschutz
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) ge- Zeiten des Mutterschutzes sind auf Zeiten anzu-
ändert worden ist, nach Anhörung der Vorstände der rechnen, die nach dieser Verordnung Vorausset-
Deutschen Post AG, der Deutschen Bank AG und zung für eine Einstellung oder für die berufliche
der Deutschen Telekom AG im Einvernehmen mit Entwicklung sind. Die Verlängerung eines Vorberei-
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und tungsdienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
Heimat, sowie bleibt unberührt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3583
3. § 4 wird wie folgt geändert: „Der Vorbereitungsdienst wird als Hochschulstu-
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. diengang, der mit einem Bachelor oder einem
Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ ab-
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort schließt, durchgeführt.“
„oder“ das Wort „nach“ eingefügt.
10. § 16 wird wie folgt gefasst:
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Prüfungsverfahren“
„§ 16
durch die Wörter „Auswahlverfahren und in Prü-
fungsverfahren“ ersetzt. Verkürzung der Vorbereitungsdienste
5. § 7 wird wie folgt gefasst: (1) Der Vorbereitungsdienst kann verkürzt wer-
den, wenn
„§ 7
1. das Erreichen des Ausbildungsziels nicht ge-
Laufbahnbefähigung fährdet ist und
Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Lauf- 2. nachgewiesen wird, dass die für die Laufbahnbe-
bahnbefähigung fähigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse
1. durch den erfolgreichen Abschluss eines fach- und Fertigkeiten erworben worden sind durch
spezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes a) eine geeignete, mit einer Prüfung abge-
oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder schlossene Berufsausbildung oder
2. durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines b) gleichwertige, in den Laufbahnen des höheren
Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Dienstes nach Bestehen der ersten Staats-
Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes er- oder Hochschulprüfung ausgeübte hauptbe-
worben haben: rufliche Tätigkeiten.
a) die für die entsprechende Laufbahn vorge- (2) Auf einen Vorbereitungsdienst für den ge-
schriebene Vorbildung oder hobenen Dienst können Studienleistungen, die an
b) die erforderliche Befähigung durch Lebens- einer Hochschule erbracht worden sind, angerech-
und Berufserfahrung.“ net werden, wenn
6. Dem § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt: 1. die Bewerberinnen und Bewerber Studienab-
schnitte absolviert haben, die inhaltlich den An-
„(3) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 forderungen eines Abschnitts dieses Vorberei-
können vorsehen, dass mit erfolgreichem Ab- tungsdienstes entsprechen, und
schluss eines Vorbereitungsdienstes für den mittle-
ren Dienst eine Berufsbezeichnung verliehen wird.“ 2. die Studienleistungen durch bestandene Prü-
fungen nachgewiesen werden.
7. § 10a wird wie folgt geändert:
Die Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2 Satz 1
a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: des Bundesbeamtengesetzes können die Anrech-
„Bei Unterstützung durch Informationstechnolo- nung weiterer Studien- und Prüfungsleistungen re-
gie ist für den Zeitraum bis zum Ablauf der Auf- geln.
bewahrungsfrist sicherzustellen, dass die dabei (3) Der Vorbereitungsdienst dauert nach einer
anfallenden Daten unverwechselbar und dauer- Verkürzung oder nach der Anrechnung von Studien-
haft der Bewerberin oder dem Bewerber zuge- und Prüfungsleistungen mindestens sechs Monate.
ordnet werden können.“
(4) Bei einer Verkürzung oder bei der Anrech-
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge- nung von Studien- und Prüfungsleistungen können
fügt: Abweichungen vom Ausbildungs-, Lehr- oder Stu-
„(6a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann der dienplan zugelassen werden.
mündliche Teil des Auswahlverfahrens unter (5) Bei einer Verkürzung oder für die Anrech-
Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt nung von Studien- und Prüfungsleistungen können
werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung die Bildungsvoraussetzungen und sonstigen
der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnah- Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 bis 5 des Bun-
men geboten ist und wenn geeignete techni- desbeamtengesetzes nicht berücksichtigt werden.
sche Einrichtungen zur Verfügung stehen.“ (6) Rechtsverordnungen nach § 26 Absatz 2
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „nach ei- Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes können vor-
nem Punkte- oder Notensystem“ durch die Wör- sehen, dass ein erfolgreich abgeschlossener Vor-
ter „mit Punkten oder Noten“ ersetzt. bereitungsdienst für eine Laufbahn auf den Vor-
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Absatz 1 Num- bereitungsdienst für die nächsthöhere Laufbahn
mer 2“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1“ er- bis zu sechs Monaten angerechnet werden kann.“
setzt. 11. § 17 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
bis 5 ersetzt:
8. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
„(3) Folgende Prüfungen können, wenn sie nicht
„§ 11a
bestanden worden sind, einmal wiederholt werden:
Einfacher Dienst
1. die Laufbahnprüfung,
Ein Vorbereitungsdienst für den einfachen 2. die Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen
Dienst dauert mindestens sechs Monate.“ Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-
9. § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: reitungsdienstes ist, sowie
3584 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
3. Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Beste- Tätigkeit, die im öffentlichen Dienst ausgeübt
hen Voraussetzung für die Fortsetzung des Vor- worden ist, richtet sich die Bewertung der
bereitungsdienstes ist. Schwierigkeit nach der besoldungsrechtlichen
oder tarifrechtlichen Bewertung dieser Tätigkeit.“
(4) Noch ein zweites Mal können folgende Prü-
fungen, wenn sie auch in der ersten Wiederholung c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
nicht bestanden worden sind, wiederholt werden: „(5) Elternzeit gilt als hauptberufliche Tätig-
1. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor- keit, wenn vor Beginn der Elternzeit eine haupt-
studiengang und nur mit Pflichtmodulen durch- berufliche Tätigkeit von insgesamt mindestens
geführt wird: zwei Modulprüfungen und sechs Monaten ausgeübt worden ist. Ist die
hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
2. in einem Vorbereitungsdienst, der als Bachelor-
ausgeübt worden, so gilt Elternzeit auch dann
studiengang mit Wahl- und Pflichtmodulen
als ausgeübte hauptberufliche Tätigkeit, wenn
durchgeführt wird:
die hauptberufliche Tätigkeit vor Beginn der El-
a) eine Modulprüfung in einem der Pflichtmo- ternzeit weniger als sechs Monate ausgeübt
dule und worden ist.“
b) eine Modulprüfung in einem der Wahlmodule. 14. § 20 wird wie folgt gefasst:
(5) In anderen Vorbereitungsdiensten kann die „§ 20
oberste Dienstbehörde in begründeten Ausnahme-
Gehobener Dienst
fällen bei folgenden Prüfungen, wenn sie auch in
der ersten Wiederholung nicht bestanden worden (1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
sind, noch eine zweite Wiederholung zulassen: Laufbahn des gehobenen Dienstes nach § 7 Num-
mer 2 Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
1. bei der Laufbahnprüfung,
1. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-
2. bei der Zwischenprüfung, wenn deren Bestehen
lor oder einen gleichwertigen Abschluss, wenn
Voraussetzung für die Fortsetzung des Vorbe-
die jeweilige Ausbildung inhaltlich den Anforde-
reitungsdienstes ist, und
rungen eines fachspezifischen Vorbereitungs-
3. bei Modul- und Teilprüfungen, wenn deren Be- dienstes entsprochen hat, oder
stehen Voraussetzung für die Fortsetzung des
2. einen an einer Hochschule erworbenen Bache-
Vorbereitungsdienstes ist.
lor sowie eine hauptberufliche Tätigkeit oder ei-
Die Befugnis zur Zulassung einer zweiten Wieder- nen Abschluss, der einem Bachelor gleichwertig
holung kann von der obersten Dienstbehörde auf ist, sowie eine hauptberufliche Tätigkeit.
die unmittelbar nachgeordneten Behörden übertra-
Die Regelstudiendauer des Studiengangs, mit dem
gen werden.“
der Bachelor oder der gleichwertige Abschluss
12. § 18 wird wie folgt gefasst: nach Satz 1 abgeschlossen wurde, muss mindes-
tens drei Jahre betragen haben. Die Dauer der
„§ 18
hauptberuflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2
Einfacher Dienst beträgt mindestens ein Jahr und sechs Monate.
Die Anerkennung der Befähigung für eine Lauf- § 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.
bahn des einfachen Dienstes nach § 7 Nummer 2 (2) Die Befähigung für den gehobenen techni-
Buchstabe a setzt neben den Bildungsvoraus- schen Verwaltungsdienst hat auch, wer einen der
setzungen eine abgeschlossene Berufsausbildung folgenden Vorbereitungsdienste abgeschlossen
voraus.“ hat:
13. § 19 wird wie folgt geändert: 1. den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des Bundes oder
„(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine 2. den gehobenen nichttechnischen Verwaltungs-
Laufbahn des mittleren Dienstes nach § 7 Num- dienst des Bundes – Fachrichtung digitale Ver-
mer 2 Buchstabe a setzt neben den Bildungs- waltung und IT-Sicherheit –.“
voraussetzungen Folgendes voraus: 15. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
1. eine abgeschlossene Berufsausbildung, die „(1) Die Anerkennung der Befähigung für eine
inhaltlich den Anforderungen eines fachspezi- Laufbahn des höheren Dienstes nach § 7 Nummer 2
fischen Vorbereitungsdienstes entspricht, oder Buchstabe a setzt Folgendes voraus:
2. eine abgeschlossene Berufsausbildung und 1. eine inhaltlich den Anforderungen eines fach-
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindes- spezifischen Vorbereitungsdienstes entspre-
tens einem Jahr und sechs Monaten.“ chende Ausbildung oder
b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze an- 2. eine hauptberufliche Tätigkeit in der geforderten
gefügt: Dauer und einen der folgenden Ausbildungsab-
schlüsse:
„Erfüllt sie diese Voraussetzung, so darf sie von
der nach § 8 Absatz 1 zuständigen Behörde a) einen an einer Hochschule erworbenen Ba-
nicht bei der Anerkennung der Befähigung aus- chelor und einen an einer Hochschule erwor-
geschlossen werden. Bei einer hauptberuflichen benen Master,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3585
b) einen Abschluss, der einem an einer Hoch- der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-
schule erworbenen Bachelor gleichwertig ist tigkeit nach § 17 Absatz 4 Nummer 2 Buch-
und einen an einer Hochschule erworbenen stabe c des Bundesbeamtengesetzes und
Master oder
2. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des
c) einen Abschluss, der einem an einer Hoch- höheren Dienstes abgesehen werden von
schule erworbenen Master gleichwertig ist. der Voraussetzung der hauptberuflichen Tä-
Als Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit nach tigkeit nach § 17 Absatz 5 Nummer 2 Buch-
Satz 1 Nummer 2 werden gefordert: stabe c des Bundesbeamtengesetzes.“
1. mindestens zwei Jahre und sechs Monate, wenn b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor und c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Master geführt haben, mindestens 300 Leis- Wörter „§ 17 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe c“
tungspunkte nach dem Europäischen System werden durch die Wörter „§ 17 Absatz 4 Num-
zur Übertragung und Akkumulierung von Stu- mer 1 und 2 Buchstabe c“ ersetzt.
dienleistungen erworben worden sind,
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und fol-
gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra- gender Satz wird angefügt:
gen hat und mit dem Studiengang, der zum „Bei einer hauptberuflichen Tätigkeit, die im öf-
Master geführt hat, mindestens 120 Leis- fentlichen Dienst ausgeübt worden ist, richtet
tungspunkte erworben worden sind, sich die Bewertung der Schwierigkeit nach der
c) die Regelstudiendauer des dem Bachelor besoldungsrechtlichen oder tarifrechtlichen Be-
gleichwertigen Abschlusses vier Jahre betra- wertung dieser Tätigkeit.“
gen hat und mit dem Studiengang, der zum
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
Master geführt hat, mindestens 60 Leistungs-
punkte erworben worden sind oder f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie
d) ein Abschluss nach Satz 1 Nummer 2 Buch- folgt gefasst:
stabe c vorliegt, „(7) Abweichend von § 17 Absatz 4 Nummer 2
2. mindestens drei Jahre, wenn Buchstabe c und Absatz 5 Nummer 2 Buch-
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor stabe c des Bundesbeamtengesetzes können
und Master geführt haben, mindestens 270, anstelle von Zeiten einer hauptberuflichen Tätig-
aber weniger als 300 Leistungspunkte erwor- keit folgende Zeiten anerkannt werden:
ben worden sind, oder 1. bei Ärztinnen und Ärzten:
b) die Regelstudiendauer des dem Bachelor
a) Zeiten einer als Pflicht- oder Medizinal-
gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-
assistentin oder als Pflicht- oder Medi-
gen hat und mit dem Studiengang, der zum
zinalassistent und als Ärztin oder Arzt im
Master geführt hat, mindestens 90, aber
Praktikum ausgeübten Tätigkeit oder
weniger als 120 Leistungspunkte erworben
worden sind, und b) Zeiten einer Weiterbildung zur Tropen-
3. mindestens drei Jahre und sechs Monate, wenn medizinerin oder zum Tropenmediziner,
a) mit den Studiengängen, die zum Bachelor 2. bei Lebensmittelchemikerinnen und Lebens-
und zum Master geführt haben, mindes- mittelchemikern: Zeiten der zusätzlich vorge-
tens 240, aber weniger als 270 Leistungs- schriebenen Ausbildung und
punkte erworben worden sind, oder
3. bei Wissenschaftlerinnen und Wissenschaft-
b) die Regelstudiendauer des mit dem Bachelor lern: Zeiten einer Habilitation.“
gleichwertigen Abschlusses drei Jahre betra-
gen hat und mit dem Studiengang, der zum g) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-
Master geführt hat, mindestens 60, aber sätze 8 und 9.
weniger als 90 Leistungspunkte erworben
h) In dem neuen Absatz 8 werden die Wörter „die
worden sind.
Laufbahn des höheren sprach- und kulturwis-
§ 19 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.“ senschaftlichen Dienstes“ durch die Wörter
16. § 23 wird wie folgt geändert: „Laufbahnen des höheren Dienstes“ ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- 17. Dem § 24 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
fügt: angefügt:
„(2) Bei Personen, die ein Hochschulstudium „Die Zeit einer geforderten hauptberuflichen Tätig-
und eine hauptberufliche Tätigkeit, die für Be- keit und der Bewährung darf nicht wegen Elternzeit
amtinnen und Beamte als Aufstiegsverfahren verlängert werden. Beträgt die Zeit, in der tatsäch-
nach § 39 mit Hochschulstudium und berufs- lich Dienst geleistet worden ist, wegen Elternzeit
praktischer Einführung eingerichtet sind, absol- weniger als ein Jahr, muss eine Verlängerung erfol-
viert haben, kann gen. Die Verlängerung erfolgt um denjenigen Zeit-
1. bei der Zulassung zu einer Laufbahn des raum der erforderlich ist, damit ein Jahr tatsächlich
gehobenen Dienstes abgesehen werden von Dienst geleistet wird.“
3586 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
18. § 25 wird wie folgt gefasst: b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 25 aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
Einstellung in ein Beförderungsamt bb) Die Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 1
bis 4.
(1) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann in
ein Beförderungsamt eingestellt werden, wenn sie 22. § 31 wird wie folgt gefasst:
oder er „§ 31
1. das angestrebte Amt nach dem individuellen fik- Mindestprobezeit
tiven Werdegang erreichen kann und
(1) Die Probezeit muss mindestens ein Jahr
2. für den Zeitraum des individuellen fiktiven Wer- dauern (Mindestprobezeit).
degangs hauptberufliche Tätigkeiten nachweist,
(2) Auf die Mindestprobezeit können hauptbe-
die
rufliche Tätigkeiten nicht nach § 29 Absatz 1 ange-
a) nach Fachrichtung und Schwierigkeit der rechnet werden.
Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten
(3) Auf die Mindestprobezeit kann jedoch eine
in der angestrebten Laufbahn entsprochen
hauptberufliche Tätigkeit angerechnet werden, so-
haben und
weit die hauptberufliche Tätigkeit
b) innerhalb dieses Zeitraums für eine Dauer
1. nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tä-
von mindestens sechs Monaten nach ihrer
tigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn
Art und Bedeutung dem angestrebten Amt
entspricht und
entsprochen haben.
2. ausgeübt worden ist
Liegt keine hauptberufliche Tätigkeit nach Satz 1
Nummer 2 vor, so ist die besondere Befähigung a) im berufsmäßigen Wehrdienst,
für das angestrebte Amt durch förderliche Zusatz- b) in der obersten Dienstbehörde, die für die
qualifikationen nachzuweisen. Bewährungsfeststellung zuständig ist, oder
(2) Der Zeitraum des individuellen fiktiven Wer- in deren Dienstbereich oder
degangs ist die Summe aus c) in einem Beamtenverhältnis als Beamtin oder
1. einem Zeitraum von drei Jahren, der an die Beamter der Bundesbesoldungsordnung W
Stelle der Probezeit tritt, die von einer Beamtin oder C.“
oder einem Beamten zu absolvieren ist, und 23. § 33 wird wie folgt geändert:
2. einem Zeitraum von einem Jahr, der an die a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Stelle jeder Sperrfrist tritt, die bei einer Beamtin
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort „keinen“
oder einem Beamten nach dem Erreichen des
die Wörter „oder keinen hinreichenden“ ein-
ersten Beförderungsamtes bis zum Erreichen
gefügt.
des angestrebten Amtes einzuhalten ist.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
Wenn in der Dienstbehörde üblicherweise ein
längerer Zeitraum als ein Jahr zwischen zwei Be- „Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn
förderungen liegt, so kann die Dienstbehörde ab- erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben
weichend von Satz 1 Nummer 2 diesen längeren übertragen werden sollen.“
Zeitraum festlegen. b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt ge-
(3) § 19 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. fasst:
(4) Soweit hauptberufliche Tätigkeiten bereits „3. bei Freistellungen von der dienstlichen
auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Per-
sind, dürfen sie bei der Einstellung in ein Beförde- sonalrat, als Vertrauensperson der schwer-
rungsamt nicht einbezogen werden.“ behinderten Menschen oder bei Entlastun-
gen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn
19. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils vor dem Wort die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als
„Probezeit“ das Wort „festgesetzten“ eingefügt. 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.“
20. § 29 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„oder“ ersetzt.
„§ 35
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
Voraussetzungen für den Aufstieg“.
Punkt ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
„(1) Der Aufstieg setzt die erfolgreiche Teil-
21. § 30 wird wie folgt geändert:
nahme an einem Auswahlverfahren voraus. Wei-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: tere Voraussetzungen sind:
„Dies gilt nicht, wenn die oberste Dienstbehörde 1. für den Aufstieg in den mittleren Dienst: der
bei der Gewährung der Beurlaubung festgestellt erfolgreiche Abschluss eines fachspezifischen
hat, dass die Beurlaubung dienstlichen Interes- Vorbereitungsdienstes oder einer fachspezi-
sen oder öffentlichen Belangen dient.“ fischen Qualifizierung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3587
2. für den Aufstieg in den gehobenen Dienst: „Hat eine Person einen Leistungstest endgültig
a) der erfolgreiche Abschluss eines fach- nicht bestanden, so ist für sie das Aufstiegs-
spezifischen Vorbereitungsdienstes oder verfahren beendet.“
einer fachspezifischen Qualifizierung oder 28. § 39 wird wie folgt geändert:
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
schulstudiums und eine berufspraktische
„§ 39
Einführung in der nächsthöheren Lauf-
bahn, Hochschulstudium
3. für den Aufstieg in den höheren Dienst: und berufspraktische Einführung“.
a) der erfolgreiche Abschluss eines fach- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
spezifischen Vorbereitungsdienstes oder „(6) Für den Aufstieg können die obersten
b) der erfolgreiche Abschluss eines Hoch- Dienstbehörden Studiengänge einrichten. Ihnen
schulstudiums und eine berufspraktische wird die in § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes-
Einführung in der nächsthöheren Lauf- beamtengesetzes enthaltene Ermächtigung
bahn.“ übertragen, für den Aufstieg durch Rechtsver-
ordnung besondere Vorschriften zu erlassen.“
25. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 29. § 43 wird wie folgt gefasst:
aa) Nach Satz 5 werden die folgenden Sätze „§ 43
eingefügt: Wechsel von
„Der Auswahlkommission können auch Ar- Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern
beitnehmerinnen oder Arbeitnehmer ange- Wenn sie die Befähigung für die vorgesehene
hören. Sie müssen bei Auswahlverfahren Laufbahn besitzen, kann Beamtinnen und Beam-
für den Aufstieg in Laufbahnen des mittleren ten, die seit mindestens sechs Monaten
Dienstes mindestens eine abgeschlossene
1. ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 der Bun-
Berufsausbildung oder eine gleichwertige
desbesoldungsordnung W oder C 1 der früheren
Qualifikation, bei Auswahlverfahren für den
Bundesbesoldungsordnung C innehaben, ein
Aufstieg in Laufbahnen des gehobenen
Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen
Dienstes mindestens einen Bachelor-
werden,
abschluss oder eine gleichwertige Qualifika-
tion und bei Auswahlverfahren für den Auf- 2. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
stieg in Laufbahnen des höheren Dienstes desbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren
einen Master oder eine gleichwertige Quali- Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
fikation besitzen.“ vier Jahren in Ämtern der Bundesbesoldung W
bb) In dem neuen Satz 8 wird das Wort „Sie“ oder der früheren Bundesbesoldungsordnung C
durch die Wörter „Die Mitglieder der Aus- ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen
wahlkommission“ ersetzt. werden,
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 3. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
desbesoldungsordnung W oder C 2 der früheren
aa) In Satz 6 werden nach dem Wort „ist“ die Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
Wörter „anhand der ermittelten Gesamter- fünf Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-
gebnisse“ eingefügt. ordnung W oder der früheren Bundesbesol-
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt: dungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
„Die Rangfolge ist für die Entscheidung über gruppe A 15 übertragen werden,
die Zulassung zum Aufstiegsverfahren maß- 4. ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 der Bun-
geblich.“ desbesoldungsordnung W oder C 3 der früheren
c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Aufstieg“ Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
durch das Wort „Aufstiegsverfahren“ ersetzt. sechs Jahren in Ämtern der Bundesbesoldungs-
ordnung W oder der früheren Bundesbesol-
26. § 37 wird wie folgt geändert:
dungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach erfolgrei- gruppe A 16 oder B 3 übertragen werden,
chem Auswahlverfahren“ gestrichen.
5. ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 der Bun-
b) Absatz 2 werden die Wörter „Ausbildungs- und desbesoldungsordnung W oder C 4 der früheren
Prüfungsordnungen“ durch die Wörter „Rechts- Bundesbesoldungsordnung C innehaben, nach
verordnungen über besondere Vorschriften für sieben Jahren in Ämtern der Bundesbesol-
die einzelnen Laufbahnen und Vorbereitungs- dungsordnung W oder der früheren Bundesbe-
dienste nach § 26 Absatz 2 Satz 1 des Bundes- soldungsordnung C ein Amt der Besoldungs-
beamtengesetzes“ ersetzt. gruppe B 3 oder B 4
27. § 38 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
übertragen werden.“
a) In den Sätzen 4 und 5 wird jeweils das Wort
30. § 44 wird wie folgt geändert:
„Leistungsnachweise“ durch das Wort „Leis-
tungstests“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Satz wird angefügt: aa) Das Wort „sonstigen“ wird gestrichen.
3588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
bb) Die Angabe „27“ wird durch die Angabe 34. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
„26 sowie § 43“ ersetzt. a) Nach Nummer 27 wird folgende Nummer 28
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: eingefügt:
„(2) Auf die Mindestprobezeit und auf die Nr.
Lauf- Fachspezifischer Oberste Dienst-
Probezeit sind die Zeiten anzurechnen, in denen bahn Vorbereitungsdienst behörde(n)
sich die Beamtin oder der Beamte, nachdem sie „28 Gehobener techni- Bundesminis-
oder er die Laufbahnbefähigung erworben hat, scher Verwal- terium für
bei einem anderen Dienstherrn in einer gleich- tungsdienst in der Verkehr und
wertigen Laufbahn bewährt hat.“ Straßenbauverwal- digitale Infra-
tung des Bundes struktur“.
31. In § 48 Satz 2 werden die Wörter „während der
laufbahnrechtlichen Probezeit und“ gestrichen. b) Die bisherigen Nummern 28 bis 38 werden die
Nummern 29 bis 39.
32. § 51 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
c) Die bisherige Nummer 39 wird Nummer 40 und
„(3) Beamtinnen und Beamte, die sich am
wird wie folgt gefasst:
26. Januar 2017 in einer der Laufbahnen des tier-
ärztlichen Dienstes oder des agrar-, forst- und Lauf- Fachspezifischer Oberste Dienst-
Nr.
ernährungswissenschaftlichen Dienstes befunden bahn Vorbereitungsdienst behörde(n)
haben, besitzen die Befähigung für die Laufbahn „40 Höherer techni- Bundesminis-
des agrar-, forst- und ernährungswissenschaft- scher Verwal- terium für
lichen sowie tierärztlichen Dienstes in ihrer bisheri- tungsdienst des Verkehr und
gen Laufbahngruppe.“ Bundes, Fach- digitale Infra-
richtungen Bau- struktur“.
33. Anlage 1 wird wie folgt geändert: ingenieurwesen,
a) In Nummer 18 wird die Angabe Bahnwesen,
Maschinen- und
„– als wissenschaftlicher Mitarbeiter einer Hoch- Elektrotechnik
schule;“ Fachgebiet
durch folgende Angaben ersetzt: Maschinen- und
Elektrotechnik der
„– als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wis- Wasserstraßen,
senschaftlicher Mitarbeiter einer Hochschule; Luftfahrttechnik,
Fachschuloberlehrerin/Fachschuloberlehrer;“. Straßenwesen
b) In Nummer 21 werden die Angaben d) Die bisherigen Nummern 40 und 41 werden die
Nummern 41 und 42.
„Direktorin/Direktor bei der Unfallversicherung
Bund und Bahn; e) Nach der neuen Nummer 42 wird folgende
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Flugun- Nummer 43 eingefügt:
falluntersuchung;
Lauf- Fachspezifischer Oberste Dienst-
Direktorin/Direktor der Bundesstelle für Seeun- Nr.
bahn Vorbereitungsdienst behörde(n)
falluntersuchung;
Direktorin/Direktor des Geheimen Staatsarchivs „43 Höherer feuer- Bundesminis-
wehrtechnischer terium der
der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Dienst in der Verteidigung“.
Direktorin/Direktor des Ibero-Amerikanischen
Bundeswehr
Instituts der Stiftung Preußischer Kulturbesitz;
Direktorin/Direktor des Staatlichen Instituts für f) Die bisherige Nummer 42 wird Nummer 44.
Musikforschung der Stiftung Preußischer Kultur- 35. Die Anlagen 3 und 4 erhalten die aus dem Anhang
besitz;
zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Direktorin/Direktor einer Wehrtechnischen
Dienststelle;
Artikel 2
Direktorin/Direktor eines Prüfungsamtes des
Bundes;“ Folgeänderungen
durch folgende Angabe ersetzt: (1) In § 15 Absatz 2 Nummer 2, § 16a Absatz 2
Nummer 2 sowie § 17 Absatz 2 Nummer 2 der Bundes-
„Direktorin/Direktor“. polizei-Laufbahnverordnung vom 2. Dezember 2011
c) Nummer 22 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 2408), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 664) geändert
Lauf- Zu den Laufbahnen worden ist, wird jeweils die Angabe „Satz 7“ durch die
Amts-
Nr. bahn- der Laufbahngruppe Angabe „Satz 8“ ersetzt.
bezeichnungen
gruppe gehörende Ämter
(2) Die Verordnung über den Vorbereitungsdienst
„22 Ämter der Bun- Amtsbezeich- für den mittleren Dienst im Bundesnachrichtendienst
desbesoldungs- nungen der
und den mittleren Dienst im Verfassungsschutz des
ordnung B Ämter der
Bundes- Bundes vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1221), die
besoldungs- durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Juli 2021
ordnung B“. (BGBl. I S. 3562) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3589
1. In § 48 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 2. im Qualifikationsstaat für den unmittelbaren
der Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter Zugang zu einer Tätigkeit im öffentlichen
„§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Num- Dienst erforderlich ist und
mer 2 der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt.
3. im Vergleich zu den Voraussetzungen, die
2. In § 63 Absatz 1 werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 nach Bundesrecht für den Erwerb der Lauf-
Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverord- bahnbefähigung zu erfüllen sind, keine we-
nung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Nummer 1 sentlichen Unterschiede aufweist.
und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bundeslauf-
Weist die Berufsqualifikation im Vergleich zu den
bahnverordnung“ ersetzt.
Voraussetzungen, die für den Erwerb der Lauf-
(3) In § 48 Absatz 1 der Verordnung über den Vor- bahnbefähigung zu erfüllen sind, wesentliche Un-
bereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bun- terschiede auf, muss die Antragstellerin oder der
desnachrichtendienst und den gehobenen Dienst im Antragsteller
Verfassungsschutz des Bundes vom 21. September
2018 (BGBl. I S. 1368), die zuletzt durch Artikel 2 der 1. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden haben,
Verordnung vom 22. Juli 2021 (BGBl. I S. 3562) geän- 2. an einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolg-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 17 Absatz 3 der reich teilgenommen haben oder
Bundeslaufbahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17
Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 3. eine Eignungsprüfung (§ 6) bestanden und an
der Bundeslaufbahnverordnung“ ersetzt. einem Anpassungslehrgang (§ 7) erfolgreich
teilgenommen haben.“
Artikel 3 b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Qualifikation“
durch das Wort „Berufsqualifikation“ ersetzt.
Änderung der
Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Die Laufbahnbefähigungsanerkennungsverordnung „(3) Einer Berufsqualifikation nach Absatz 1
vom 23. November 2009 (BGBl. I S. 3824), die zuletzt sind gleichgestellt:
durch Artikel 14 Absatz 6 des Gesetzes vom 28. Juni
2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie 1. eine Berufsqualifikation, die
folgt geändert: a) in einem Staat, der nicht in § 7 Absatz 1
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 durch Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtenge-
die folgenden Angaben ersetzt: setzes genannt ist, erworben worden ist
und
„§ 1 Persönlicher Geltungsbereich
b) von einem Staat anerkannt worden ist, der
§ 1a Regelungsgegenstand“.
in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bun-
2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt: desbeamtengesetzes genannt ist,
„§ 1 sofern die Antragstellerin oder der Antragstel-
Persönlicher Geltungsbereich ler durch eine vom Anerkennungsstaat ausge-
stellte Bescheinigung nachweist, dass sie
Diese Verordnung gilt für die in § 7 Absatz 1 oder er den betreffenden Beruf drei Jahre lang
Satz 1 Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge- im Anerkennungsstaat ausgeübt hat, sowie
nannten Personen.
2. eine in Artikel 12 der Richtlinie 2005/36/EG
§ 1a aufgeführte Berufsqualifikation.“
Regelungsgegenstand d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Diese Verordnung regelt die Anerkennung von aa) Die Wörter „Qualifikation nach § 1“ werden
Berufsqualifikation als Befähigung für eine Lauf- durch die Wörter „Berufsqualifikation nach
bahn im Bundesdienst auf Grund der Richtlinie den Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Rates vom 7. September 2005 über die Anerken- Wörter „im Qualifikationsstaat“ durch die
nung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom Wörter „im Qualifikationsstaat oder im Aner-
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; kennungsstaat“ ersetzt.
L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49),
die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. 4. In § 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Qualifikations-
L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist.“ staats“ durch die Wörter „Qualifikations- oder Aner-
kennungsstaat“ ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
5. In den §§ 5, 8 und 11 wird jeweils das Wort „Quali-
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: fikation“ jeweils durch das Wort „Berufsqualifikati-
„(1) Eine Berufsqualifikation wird auf Antrag on“ ersetzt.
als Laufbahnbefähigung anerkannt, wenn sie
6. In § 6 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 17
1. in einem Staat, der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Absatz 3 Satz 1 und 3 Nummer 2 der Bundeslauf-
Nummer 1 des Bundesbeamtengesetzes ge- bahnverordnung“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3
nannt ist, erworben worden ist (Qualifikations- Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 der Bun-
staat), deslaufbahnverordnung“ ersetzt.
3590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
7. In § 10 wird das Wort „Qualifikationsstaaten“ durch (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
die Wörter „Qualifikations- oder Anerkennungsstaa- gefasst:
ten“ ersetzt. „3. Beschäftigungsverbot nach § 16 Absatz 1 des Mut-
terschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1
Artikel 4 Satz 1 Nummer 5 der Mutterschutz- und Elternzeit-
Änderung der verordnung.“
Postlaufbahnverordnung
Die Postlaufbahnverordnung vom 12. Januar 2012 Artikel 7
(BGBl. I S. 90), die zuletzt durch Artikel 316 der Ver- Änderung der
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert Sonderurlaubsverordnung
worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 21 Absatz 1 Nummer 6 der Sonderurlaubs-
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1284), die zu-
„(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung letzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Juni 2021
sind an den Anforderungen des jeweiligen Post- (BGBl. I S. 1367) geändert worden ist, wird folgende
nachfolgeunternehmens zu messen.“ Nummer 6a eingefügt:
2. § 7 wird wie folgt gefasst: Anlass Urlaubsdauer
„§ 7 „6a. abweichend von Nummer 6 für jede pflege-
und befristet bis zum 31. De- bedürftige Per-
Fachspezifische zember 2021 für Fälle, in son bis zu 20 Ar-
Qualifizierungen für den Aufstieg denen die Beamtin oder der beitstage“.
Wenn die Anforderungen der Laufbahnen es Beamte in einer wegen der
rechtfertigen, kann die oberste Dienstbehörde im COVID-19-Pandemie akut
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi- aufgetretenen Pflegesituation
nanzen eine bedarfsgerechte häusli-
che Pflege für die Betreuung
1. die Dauer der fachtheoretischen Ausbildung ab- einer oder eines nahen Ange-
weichend von § 38 Absatz 2 Satz 1 der Bundes- hörigen im Sinne des § 7 Ab-
laufbahnverordnung festlegen, satz 3 des Pflegezeitgesetzes
2. abweichend von § 38 Absatz 2 Satz 2 der Bun- sicherstellen oder organisie-
deslaufbahnverordnung festlegen, dass die fach- ren muss und in denen die
Pflege nicht anderweitig ge-
theoretische Ausbildung auch für den Aufstieg in
währleistet werden kann;
den mittleren Dienst zum Teil berufsbegleitend
dass die Pflegesituation we-
durchgeführt werden kann, und gen der COVID-19-Pandemie
3. die Inhalte der fachtheoretischen Ausbildung ab- aufgetreten ist, wird bis zum
weichend von § 38 Absatz 2 Satz 3 der Bundes- 31. Dezember 2021 vermutet
laufbahnverordnung festlegen.“
Artikel 8
Artikel 5
Weitere Änderung der
Änderung der Sonderurlaubsverordnung
Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
§ 21 Absatz 1 Nummer 6a der Sonderurlaubsverord-
Die Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom nung, die zuletzt durch Artikel 7 dieser Verordnung ge-
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch ändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I
S. 239) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 9
1. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter „wird die Zahlung Bekanntmachungserlaubnis
der Dienst- und Anwärterbezüge, mit Ausnahme des
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
Verbots der Mehrarbeit,“ durch die Wörter „mit Aus-
mat kann den Wortlaut der Bundeslaufbahnverordnung
nahme des Verbots der Mehrarbeit wird die Zahlung
in der vom 20. August 2021 an geltenden Fassung im
der Dienst- und Anwärterbezüge“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt bekannt machen.
2. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe „30“ durch die An-
gabe „32“ ersetzt. Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 6
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der folgen-
Änderung der den Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Erholungsurlaubsverordnung
(2) Artikel 5 tritt am 1. September 2021 in Kraft.
§ 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Erholungsur-
laubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung (3) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in
vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2831), die zuletzt Kraft.
durch Artikel 47 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (4) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3591
Berlin, den 16. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für besondere Aufgaben
Helge Braun
3592 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Anhang (zu Artikel 1 Nummer 35)
Anlage 3
(zu § 10 Absatz 2 Satz 2)
Prüfungsnoten
In den Rechtsverordnungen nach § 10 Absatz 1 sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:
Note Notendefinition
1 2
1 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
2 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
3 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht
4 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
5 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass
die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer
Zeit behoben werden können
6 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht
behoben werden können
Zur Bildung der Prüfungsnoten können die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem
System von Punktzahlen bewertet werden.
Bei Vorbereitungsdiensten, die mit einem Bachelor abschließen, sind neben der Note zusätzlich die Leistungs-
punkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen auszuweisen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3593
Anlage 4
(zu § 51 Absatz 1)
Tabelle 1
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 1 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
1 Ärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
2 Archäologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
3 Bibliotheksdienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
4 Biologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
5 Chemischer Dienst einschließlich der Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Fachrichtungen physikalische Chemie,
Bio- und Geochemie
6 Ethnologischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
7 Forst- und holzwirtschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
8 Gartenbaulicher Dienst einschließlich der Bis 26. Januar 2017:
Fachrichtung Landespflege höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
9 Geographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
10 Geologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
11 Geophysikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
12 Gesellschafts- und sozialwissenschaft- Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
licher Dienst
13 Haus- und ernährungswissenschaftlicher Bis 26. Januar 2017:
Dienst höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
14 Historischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
15 Informationstechnischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
16 Kryptologischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
17 Kunsthistorischer Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
18 Landwirtschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
19 Lebensmittelchemischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
20 Mathematischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
21 Medien- und kommunikationswissen- Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
schaftlicher Dienst
22 Mineralogischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
23 Musikwissenschaftlicher Dienst Höherer kunstwissenschaftlicher Dienst
3594 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
24 Orientalischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
25 Ozeanographischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
26 Pharmazeutischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
27 Physikalischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
28 Raumordnungsdienst Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Betriebswirtin/
Diplom-Betriebswirt, Diplom-Kauffrau/Diplom-Kaufmann,
Diplom-Soziologin/Diplom-Soziologe oder Diplom-Volkswirtin/
Diplom-Volkswirt:
höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Agraringenieurin/
Diplom-Agraringenieur oder Diplom-Ingenieurin/Diplom-
Ingenieur:
höherer technischer Verwaltungsdienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Geographin/
Diplom-Geograph:
höherer naturwissenschaftlicher Dienst
Bei Vorliegen der akademischen Grade Diplom-Forstwirtin/
Diplom-Forstwirt:
Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
29 Romanistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
30 Slawistischer Dienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
31 Sprachendienst Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
32 Statistischer Dienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
33 Stenographischer Dienst in der Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Parlamentsverwaltung
34 Technischer Dienst nach Maßgabe des Höherer technischer Verwaltungsdienst
§ 37
35 Tierärztlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
höherer tierärztlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
36 Wetterdienst Höherer naturwissenschaftlicher Dienst
37 Wirtschaftsverwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
38 Zahnärztlicher Dienst Höherer ärztlicher und gesundheitswissenschaftlicher Dienst
Tabelle 2
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
1 Bibliotheksdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
2 Dienst in der gesetzlichen Kranken- Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
versicherung, Krankenkassendienst
3 Dienst in der gesetzlichen Unfall- Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
versicherung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3595
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
4 Dienst als Sozialarbeiterinnen und So- Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
zialarbeiter und als Sozialpädagoginnen
und Sozialpädagogen
5 Dokumentationsdienst Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
6 Gartenbaulicher Dienst einschließlich Bis 26. Januar 2017:
der Fachrichtung Landespflege gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
7 Informationstechnischer Dienst Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
8 Land- und forstwirtschaftlicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
nach Maßgabe des § 37 gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
9 Landwirtschaftlich-hauswirtschaftlicher Bis 26. Januar 2017:
Dienst gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
10 Nautischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
11 Raumordnungsdienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
12 Seevermessungstechnischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
13 Schiffsmaschinendienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
14 Technischer Dienst nach Maßgabe Gehobener technischer Verwaltungsdienst
des § 37
15 Weinbaulicher Dienst Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
16 Wirtschaftsverwaltungsdienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Tabelle 3
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 3 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
1 Technischer Dienst nach Maßgabe des § 35 Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Absatz 2 Satz 2 und 4 und des § 37 bei
Abschluss der Berufsausbildung als:
– Technische Assistentinnen und Assis-
tenten mit staatlicher Anerkennung
– staatlich geprüfte Chemotechnikerinnen
und Chemotechniker
– Handwerksmeisterinnen, Handwerks-
meister, Industriemeisterinnen und In-
dustriemeister in ihrem jeweiligen Beruf
– Kartographinnen und Kartographen
– Laborantinnen und Laboranten
3596 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
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– Landkartentechnikerinnen und Landkar-
tentechniker
– Operateurinnen und Operateure in Kern-
forschungseinrichtungen
– staatlich geprüfte Technikerinnen und
Techniker
– Technikerinnen und Techniker mit staat-
licher Anerkennung
– Strahlenschutztechnikerinnen und
Strahlenschutztechniker in Kernfor-
schungseinrichtungen
– Vermessungstechnikerinnen und Ver-
messungstechniker
– Werkstoffprüferinnen und Werkstoffprü-
fer
– Zeichnerinnen und Zeichner
2 Archivdienst bei Abschluss der Berufsaus- Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
bildung als Fachangestellte für Medien- und
Informationsdienste – Fachrichtung Archiv –
3 Bibliotheksdienst bei Abschluss der Berufs- Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
ausbildung als:
– Bibliotheksassistentinnen und Biblio-
theksassistenten
– Fachangestellte für Medien- und Infor-
mationsdienste – Fachrichtung Biblio-
thek, Information und Dokumentation,
Bildagentur –
4 Nautischer Dienst Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Tabelle 4
Entsprechungstabelle zu den Laufbahnen nach Anlage 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes
vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
1 Einfacher Zolldienst des Bundes Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
2 Einfacher nichttechnischer Dienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
3 Amtsgehilfendienst in der Bundeswehr- Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
verwaltung
4 Einfacher Lagerverwaltungsdienst in der Einfacher nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
5 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
6 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
7 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
8 Einfacher technischer Dienst bei der Einfacher technischer Verwaltungsdienst
Unfallversicherung Bund und Bahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3597
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
9 Mittlerer Auswärtiger Dienst Mittlerer Auswärtiger Dienst
10 Mittlerer Dienst im Bundesnachrichten- Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
dienst
11 Mittlerer nichttechnischer Dienst des Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundes in der Sozialversicherung
12 Mittlerer Forstdienst in der Bundes- Bis 26. Januar 2017:
verwaltung mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
mittlerer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
13 Mittlerer nautischer und maschinen- Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
technischer Zolldienst des Bundes
14 Mittlerer Zolldienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
15 Mittlerer Steuerdienst des Bundes Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
16 Mittlerer Dienst an wissenschaftlichen Mittlerer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bibliotheken des Bundes
17 Mittlerer Dienst im Verfassungsschutz Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
des Bundes
18 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
allgemeinen und inneren Verwaltung des
Bundes
19 Mittlerer nichttechnischer Dienst in der Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwal-
tung des Bundes
20 Mittlerer technischer Dienst in der Was- Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
serstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes
21 Mittlerer Wetterdienst des Bundes Mittlerer naturwissenschaftlicher Dienst
22 Mittlerer Dienst der Fernmelde- und Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Elektronischen Aufklärung des Bundes
23 Mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst in Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
der Bundeswehr
24 Mittlerer nichttechnischer Verwaltungs- Mittlerer nichttechnischer Verwaltungsdienst
dienst in der Bundeswehrverwaltung
25 Mittlerer technischer Dienst in der Bun- Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
deswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
26 Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
27 Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
28 Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
29 Mittlerer technischer Dienst bei der Mittlerer technischer Verwaltungsdienst
Unfallversicherung Bund und Bahn
30 Gehobener Auswärtiger Dienst Gehobener Auswärtiger Dienst
31 Gehobener nichttechnischer Dienst in Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
der Bundesagentur für Arbeit
32 Gehobener Dienst im Bundesnachrich- Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
tendienst
3598 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
33 Gehobener nichttechnischer Dienst des Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundes in der Sozialversicherung
34 Gehobener Forstdienst des Bundes Bis 26. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
gehobener agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
35 Gehobener nichttechnischer Dienst der Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundesvermögensverwaltung
36 Gehobener nichttechnischer Zolldienst Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
des Bundes
37 Gehobener Steuerdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
38 Gehobener Archivdienst des Bundes Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
39 Gehobener Dienst im Verfassungsschutz Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
des Bundes
40 Gehobener nichttechnischer Dienst in Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
der allgemeinen und inneren Verwaltung
des Bundes
41 Gehobener Schuldienst in der Bundes- Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
polizei
42 Gehobener bautechnischer Verwal- Gehobener technischer Verwaltungsdienst
tungsdienst des Bundes
43 Gehobener technischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
– Fachrichtung Bahnwesen –
44 Gehobener technischer Verwaltungs- Gehobener technischer Verwaltungsdienst
dienst in der Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes
45 Gehobener Wetterdienst des Bundes Gehobener naturwissenschaftlicher Dienst
46 Gehobener feuerwehrtechnischer Dienst Gehobener technischer Verwaltungsdienst
in der Bundeswehr
47 Gehobener Dienst der Fernmelde- und Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
Elektronischen Aufklärung des Bundes
48 Gehobener Fachschuldienst an Bundes- Gehobener sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
wehrfachschulen
49 Gehobener nichttechnischer Verwal- Gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst
tungsdienst in der Bundeswehrverwal-
tung
50 Gehobener technischer Dienst in der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bundeswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
51 Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
52 Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
53 Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
54 Gehobener technischer Dienst bei der Gehobener technischer Verwaltungsdienst
Unfallversicherung Bund und Bahn
55 Höherer Auswärtiger Dienst Höherer Auswärtiger Dienst
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 19. August 2021 3599
Laufbahn nach der BLV 2002 Entsprechende Laufbahn
1 2
56 Höherer nichttechnischer Dienst in der Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
Bundesagentur für Arbeit
57 Höherer Dienst im Bundesnachrichten- Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
dienst
58 Höherer Forstdienst des Bundes Bis 26. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher Dienst
Seit 27. Januar 2017:
höherer agrar-, forst- und ernährungswissenschaftlicher sowie
tierärztlicher Dienst
59 Höherer Zolldienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
60 Höherer allgemeiner Verwaltungsdienst Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
des Bundes
61 Höherer Archivdienst des Bundes Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
62 Höherer Dienst an wissenschaftlichen Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
Bibliotheken des Bundes
63 Höherer Dienst im Verfassungsschutz Höherer nichttechnischer Verwaltungsdienst
des Bundes
64 Höherer Schuldienst in der Bundes- Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
polizei
65 Höherer technischer Verwaltungsdienst Höherer technischer Verwaltungsdienst
des Bundes
66 Höherer Fachschuldienst an Bundes- Höherer sprach- und kulturwissenschaftlicher Dienst
wehrfachschulen
67 Höherer technischer Dienst in der Bun- Höherer technischer Verwaltungsdienst
deswehrverwaltung
– Fachrichtung Wehrtechnik –
68 Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst
Museumsstiftung Post und Telekommu-
nikation
69 Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst
Bundesanstalt für Post und Telekommu-
nikation Deutsche Bundespost
70 Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst
Unfallkasse Post und Telekom
71 Höherer technischer Dienst bei der Höherer technischer Verwaltungsdienst
Unfallversicherung Bund und Bahn