Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3411
Gesetz
zur Modernisierung des Tabaksteuerrechts
(Tabaksteuermodernisierungsgesetz – TabStMoG)*
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tion eines in einer Vorrichtung erzeugten Aero-
sen: sols oder Rauches konsumiert zu werden.
(2b) Wasserpfeifentabak im Sinne dieses Ge-
setzes sind Waren der Unterposition 2403 11
Inhaltsübersicht der Kombinierten Nomenklatur sowie Erzeug-
Artikel 1 Änderung des Tabaksteuergesetzes nisse für Wasserpfeifen, die keinen Tabak enthal-
Artikel 2 Weitere Änderung des Tabaksteuergesetzes ten; Kombinierte Nomenklatur im Sinne dieses
Artikel 3 Änderung der Tabaksteuerverordnung Gesetzes ist die Warennomenklatur nach Anhang I
Artikel 4 Weitere Änderung der Tabaksteuerverordnung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
Artikel 5 Inkrafttreten vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemein-
Artikel 1 samen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1),
der durch die Durchführungsverordnung (EU)
Änderung des 2018/1602 (ABl. L 273 vom 31.10.2018, S. 1)
Tabaksteuergesetzes geändert worden ist, in der am 1. Januar 2019
Das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 2009 (BGBl. I geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeit-
S. 1870), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom punkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)
30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert worden ist, Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“
wird wie folgt geändert: 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 „§ 1a
folgende Angabe eingefügt:
Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak
„§ 1a Erhitzter Tabak, Wasserpfeifentabak“.
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vor-
2. § 1 wird wie folgt geändert:
schriften dieses Gesetzes für Rauchtabak sowie
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
„Tabakwaren, erhitzter Tabak und Wasserpfei- auch für erhitzten Tabak und Wasserpfeifentabak.“
fentabak unterliegen im Steuergebiet der Tabak- 4. § 2 Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
steuer.“
„(1) Die Steuer beträgt:
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a
1. für Zigaretten
und 2b eingefügt:
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 12,28 Cent
„(2a) Erhitzter Tabak im Sinne dieses Geset-
je Stück und 19,84 Prozent des Kleinverkaufs-
zes ist stückweise und einzeln portionierter
preises, mindestens jedoch den Betrag, der
Rauchtabak, der dazu geeignet ist, durch Inhala-
sich aus Absatz 2 ergibt;
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- 31. Dezember 2022 10,88 Cent je Stück und
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
vom 17.9.2015, S. 1). destens jedoch 22,276 Cent je Stück abzüg-
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lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei- und 17,40 Prozent des Kleinverkaufspreises,
ses der zu versteuernden Zigarette; mindestens jedoch 128,83 Euro je Kilogramm
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
31. Dezember 2024 11,15 Cent je Stück und kaufspreises des zu versteuernden Fein-
19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min- schnitts;
destens jedoch 22,888 Cent je Stück abzüg- 4. für Pfeifentabak
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei-
ses der zu versteuernden Zigarette; a) vorbehaltlich Buchstabe b 15,66 Euro je Kilo-
gramm und 13,13 Prozent des Kleinverkaufs-
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum preises, mindestens jedoch 26,00 Euro je Kilo-
31. Dezember 2025 11,71 Cent je Stück und gramm;
19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min-
destens jedoch 24,163 Cent je Stück abzüg- b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei- 31. Dezember 2022 15,66 Euro je Kilogramm
ses der zu versteuernden Zigarette; und 13,13 Prozent des Kleinverkaufspreises,
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum mindestens jedoch 24,00 Euro je Kilogramm;
14. Februar 2027 12,28 Cent je Stück und 5. für erhitzten Tabak die Steuer nach Nummer 4
19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, min- zuzüglich einer Zusatzsteuer, die sich bemisst
destens jedoch 25,106 Cent je Stück abzüg- aus 80 Prozent des Steuerbetrags nach Num-
lich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufsprei- mer 1 abzüglich des Steuerbetrags nach Num-
ses der zu versteuernden Zigarette; mer 4. Für die Berechnung nach Nummer 1 ent-
2. für Zigarren und Zigarillos spricht hierbei der jeweils stückweise und einzeln
portionierte Rauchtabak einer Zigarette;
a) vorbehaltlich Buchstabe b 1,4 Cent je Stück
und 1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, 6. für Wasserpfeifentabak die Steuer nach Num-
mindestens jedoch 7,504 Cent je Stück ab- mer 4 zuzüglich folgender Zusatzsteuer
züglich der Umsatzsteuer des Kleinverkaufs-
a) für den Zeitraum 1. Januar 2022 bis 31. De-
preises der zu versteuernden Zigarre oder
zember 2022 15,00 Euro je Kilogramm;
des zu versteuernden Zigarillos;
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum b) für den Zeitraum 1. Januar 2023 bis 31. De-
31. Dezember 2022 1,4 Cent je Stück und zember 2024 19,00 Euro je Kilogramm;
1,47 Prozent des Kleinverkaufspreises, min- c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. De-
destens jedoch 6,632 Cent je Stück abzüglich zember 2025 21,00 Euro je Kilogramm;
der Umsatzsteuer des Kleinverkaufspreises
der zu versteuernden Zigarre oder des zu ver- d) ab 1. Januar 2026 23,00 Euro je Kilogramm.
steuernden Zigarillos;
(2) Die Steuer für Zigaretten entspricht mindes-
3. für Feinschnitt tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-
a) vorbehaltlich der Buchstaben b bis e 61,58 Euro rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-
je Kilogramm und 17,40 Prozent des Kleinver- tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
kaufspreises, mindestens jedoch den Betrag, auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-
der sich aus Absatz 3 ergibt; kaufspreis für Zigaretten abzüglich der Umsatz-
steuer des Kleinverkaufspreises der zu versteuern-
b) für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum den Zigarette, mindestens jedoch der Betrag, der
31. Dezember 2022 49,65 Euro je Kilogramm sich aus Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e ergibt.
und 16,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am 1. Ja-
mindestens jedoch 102,65 Euro je Kilogramm nuar eines Jahres geltende Steuersatz maßgebend.
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver-
kaufspreises des zu versteuernden Fein- (3) Die Steuer für Feinschnitt entspricht mindes-
schnitts; tens dem Betrag (Mindeststeuersatz), der sich er-
c) für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum rechnet aus 100 Prozent der Gesamtsteuerbelas-
31. Dezember 2024 54,39 Euro je Kilogramm tung durch die Tabaksteuer und die Umsatzsteuer
und 17,00 Prozent des Kleinverkaufspreises, auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinver-
mindestens jedoch 111,78 Euro je Kilogramm kaufspreis für Feinschnitt abzüglich der Umsatz-
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver- steuer des Kleinverkaufspreises des zu versteuern-
kaufspreises des zu versteuernden Fein- den Feinschnitts, mindestens jedoch der Betrag,
schnitts; der sich aus Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e er-
gibt. Zur Ermittlung der Steuerbelastung ist der am
d) für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 1. Januar eines Jahres geltende Steuersatz maßge-
31. Dezember 2025 57,85 Euro je Kilogramm bend.“
und 17,20 Prozent des Kleinverkaufspreises,
mindestens jedoch 121,51 Euro je Kilogramm 5. § 3 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
abzüglich der Umsatzsteuer des Kleinver- „Kleinverkaufspreis ist der Preis, den der Hersteller
kaufspreises des zu versteuernden Fein- oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigarren,
schnitts; Zigarillos und Zigaretten je Stück, für erhitzten Ta-
e) für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis zum bak je Stück und je Kilogramm, sowie für Rauchta-
14. Februar 2027 61,58 Euro je Kilogramm bak je Kilogramm bestimmt.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3413
Artikel 2 b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Weitere Änderung „Dies gilt auch, wenn im Fall des § 15 Absatz 4
des Tabaksteuergesetzes Satz 1 Nummer 3 Tabakwaren ohne gültige Steu-
Das Tabaksteuergesetz, das zuletzt durch Artikel 1 erzeichen empfangen werden und auch, wenn im
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt Fall des Bezugs zu gewerblichen Zwecken aus
geändert: anderen Mitgliedstaaten Substitute für Tabakwa-
ren ohne gültige Steuerzeichen empfangen wer-
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
den.“
§ 1a folgende Angabe eingefügt:
6. § 18 wird wie folgt geändert:
„§ 1b Substitute für Tabakwaren“.
2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu
begleichen
„Tabakwaren, erhitzter Tabak, Wasserpfeifen-
tabak und Substitute für Tabakwaren unterliegen 1. für die bis zum 15. Tag eines Monats bezoge-
im Steuergebiet der Tabaksteuer.“ nen Steuerzeichen
b) Nach Absatz 2b wird folgender Absatz 2c einge- a) für Zigarren und Zigarillos am zehnten Tag
fügt: des übernächsten Monats,
„(2c) Substitute für Tabakwaren im Sinne die- b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute
ses Gesetzes sind andere Erzeugnisse als nach für Tabakwaren am zwölften Tag des
den Absätzen 2b und 8, die zum Konsum eines nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. De-
mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder zember bezogenen Steuerzeichen für Ziga-
Dampfes geeignet sind. Ausgenommen sind Er- retten am 27. Dezember;
zeugnisse, die ausschließlich medizinischen 2. für die nach dem 15. Tag eines Monats bezo-
Zwecken dienen und Arzneimittel im Sinne des genen Steuerzeichen
Arzneimittelgesetzes sind.“
a) für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des
3. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
übernächsten Monats,
„§ 1b
b) für Zigaretten, Rauchtabak und Substitute
Substitute für Tabakwaren für Tabakwaren am 27. Tag des nächsten
Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Vor- Monats.“
schriften dieses Gesetzes für Tabakwaren sowie b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen
auch für Substitute für Tabakwaren. Für die Beför- „Dies gilt auch, wenn im Fall einer Steuerentste-
derung von Substituten für Tabakwaren unter Steu- hung nach § 15 Absatz 2 Nummer 3 Tabakwaren
eraussetzung, den innergemeinschaftlichen Ver- ohne gültige Steuerzeichen empfangen werden
kehr, die Ausfuhr aus dem Steuergebiet über andere und auch, wenn im Fall des Bezugs zu gewerb-
Mitgliedstaaten, die Entstehung der Tabaksteuer lichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten
und den Zeitpunkt, der für ihre Bemessung maßge- Substitute für Tabakwaren ohne gültige Steuer-
bend ist, sowie die Person des Steuerschuldners zeichen empfangen werden.“
gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaf-
feesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den Artikel 3
dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Änderung der
sinngemäß.“ Tabaksteuerverordnung
4. Der § 2 Absatz 1 Nummer 6 abschließende Punkt § 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom
wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt
Nummer 7 wird angefügt: durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020
„7. für Substitute für Tabakwaren (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, wird wie folgt
a) für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 31. Dezem- gefasst:
ber 2023 0,16 Euro je Milliliter; „(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens
b) für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. De- wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre,
zember 2024 0,20 Euro je Milliliter; ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus
der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet.
c) für den Zeitraum 1. Januar 2025 bis 31. De- Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen
zember 2025 0,26 Euro je Milliliter; Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-
d) ab 1. Januar 2026 0,32 Euro je Milliliter.“ mer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenan-
5. § 17 wird wie folgt geändert: gaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird
die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Ziga-
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz einge- rette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis
fügt: auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauch-
„Bei Substituten für Tabakwaren ist dem Herstel- tabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in
ler auch die Person gleichgestellt, welche Substi- Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier,
tute für Tabakwaren aus einem anderen Mitglied- bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei De-
staat zu gewerblichen Zwecken bezieht.“ zimalstellen berechnet.“
3414 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Artikel 4 rette bis auf fünf, für die Zigarre und den Zigarillo bis
auf vier Dezimalstellen und für das Kilogramm Rauch-
Weitere Änderung tabak bis auf eine Dezimalstelle. Der Steuerwert wird in
der Tabaksteuerverordnung Cent bei Zigaretten und erhitztem Tabak bis auf vier,
§ 33 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung, die zu- bei Zigarren, Zigarillos und Rauchtabak bis auf drei De-
letzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden zimalstellen berechnet. Bei Substituten für Tabakwaren
ist, wird wie folgt gefasst: wird der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens aus
der auf dem Steuerzeichen angegebenen Mengenan-
„(1) Der Steuerwert des einzelnen Steuerzeichens gabe berechnet. Dabei wird die Steuer in Cent einge-
wird aus der Steuer für eine Zigarette, eine Zigarre, setzt.“
ein Zigarillo oder 1 Kilogramm Rauchtabak und aus
der Mengenangabe auf dem Steuerzeichen berechnet. Artikel 5
Für erhitzten Tabak wird der Steuerwert des einzelnen Inkrafttreten
Steuerzeichens aus der Steuer nach § 2 Absatz 1 Num-
mer 4 und 5 des Gesetzes, sowie aus den Mengenan- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
gaben auf dem Steuerzeichen berechnet. Dabei wird am 1. Januar 2022 in Kraft.
die Steuer in Cent eingesetzt, und zwar für die Ziga- (2) Die Artikel 2 und 4 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3415
Gesetz
zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt*
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
Artikel 1
„(2) In der Vereinbarung kann es dem Vor-
Änderung der stand der Rechtsanwaltskammer überlassen
Bundesrechtsanwaltsordnung werden, die Vergütung nach billigem Ermessen
§ 49b Absatz 2 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsord- festzusetzen. Ist die Festsetzung der Vergütung
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen, so
nummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart.“
die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die An-
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie gabe „§ 4 Abs. 3 Satz 1“ wird jeweils durch die
folgt gefasst: Wörter „Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
„Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder 3. § 4 wird wie folgt geändert:
Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig,
soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwalts- „§ 4
vergütungsgesetzes vereinbart wird.“ Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“.
Artikel 2 b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ist Gegenstand der außergerichtlichen Angele-
Änderung des
genheit eine Inkassodienstleistung (§ 2 Absatz 2
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) oder
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 22 von Beratungshilfe vor, gilt Satz 2 nicht und kann
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung ver-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: zichten.“
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst: „(2) Ist Gegenstand der Angelegenheit eine In-
„§ 4 Unterschreitung der gesetzlichen Vergütung“. kassodienstleistung in einem der in § 79 Absatz 2
Satz 2 Nummer 4 der Zivilprozessordnung ge-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen nannten Verfahren, kann eine niedrigere als die
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- gesetzliche Vergütung vereinbart werden oder
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 kann der Rechtsanwalt ganz auf eine Vergütung
vom 17.9.2015, S. 1). verzichten.“
3416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
d) Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Die Angaben zu den §§ 13a bis 13e werden durch
die folgenden Angaben ersetzt:
4. § 4a wird wie folgt gefasst:
„§ 13a Darlegungs- und Informationspflichten bei
„§ 4a Inkassodienstleistungen gegenüber Privat-
Erfolgshonorar personen
§ 13b Darlegungs- und Informationspflichten bei
(1) Ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1 der
Inkassodienstleistungen für Verbraucher
Bundesrechtsanwaltsordnung) darf nur vereinbart
werden, wenn § 13c Vergütungsvereinbarungen für Inkasso-
dienstleistungen und Rechtsdienstleistun-
1. sich der Auftrag auf eine Geldforderung von gen in einem ausländischen Recht
höchstens 2 000 Euro bezieht,
§ 13d Vergütung der Rentenberater
2. eine Inkassodienstleistung außergerichtlich oder § 13e Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkas-
in einem der in § 79 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 sodienstleistern
der Zivilprozessordnung genannten Verfahren er-
bracht wird oder § 13f Beauftragung von Rechtsanwälten und In-
kassodienstleistern
3. der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger § 13g Umgang mit Fremdgeldern
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgs-
honorars von der Rechtsverfolgung abgehalten § 13h Aufsichtsmaßnahmen“.
würde. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„wird“ ein Komma und die Wörter „einschließlich
Eine Vereinbarung nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist
der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prü-
unzulässig, soweit sich der Auftrag auf eine Forde-
fung und Beratung“ eingefügt.
rung bezieht, die der Pfändung nicht unterworfen
ist. Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 3 bleibt 3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
die Möglichkeit, Beratungs- oder Prozesskosten- „Eine solche Gefährdung ist nicht schon deshalb
hilfe in Anspruch zu nehmen, außer Betracht. anzunehmen, weil aufgrund eines Vertrags mit
einem Prozessfinanzierer Berichtspflichten gegen-
(2) In anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Num-
über dem Prozessfinanzierer bestehen.“
mer 2 genannten Angelegenheiten darf nur dann
vereinbart werden, dass für den Fall des Misserfolgs 4. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergü- „Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch
tung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein an- eine andere Rechtsdienstleistung sein.“
gemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung
5. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
vereinbart wird.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
(3) In eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
sind aufzunehmen:
fügt:
1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel- „(2) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach
cher Bedingungen verdient sein soll, § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen Ein- Nummer 2 sowie § 5 Absatz 1 ist mit dem An-
fluss die Vereinbarung auf die gegebenenfalls trag auf Registrierung einer Inkassodienstleis-
vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, tung eine inhaltliche Darstellung der beabsich-
Verwaltungskosten und die von diesem zu erstat- tigten Tätigkeiten beizufügen. Diese muss ins-
tenden Kosten anderer Beteiligter haben soll, besondere Angaben dazu enthalten,
1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten
3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung
erbracht werden sollen und
des Erfolgshonorars bestimmend sind, und
2. ob und gegebenenfalls welche weiteren Tätig-
4. im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 die vor- keiten als Nebenleistungen erbracht werden
aussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebe- sollen.“
nenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Ver-
gütung, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol-
Auftrag zu übernehmen.“ gender Satz wird angefügt:
„Erachtet die zuständige Behörde eine Neben-
5. In § 4b Satz 1 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ durch leistung, zu der Angaben nach Absatz 2 Satz 2
die Wörter „Absatz 1 und 3 Nummer 1 und 4“ er- Nummer 2 erfolgt sind, als nicht zulässig, so hat
setzt. sie dies dem Antragsteller spätestens mit der
Registrierung der Inkassodienstleistung mitzu-
Artikel 3 teilen.“
Änderung des c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Rechtsdienstleistungsgesetzes d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember fügt:
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 24 Ab- „(5) Inkassodienstleister, die Tätigkeiten auf
satz 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I anderen als bereits zuvor mitgeteilten Rechts-
S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gebieten erbringen wollen, haben diese Tätig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3417
keiten unverzüglich der zuständigen Behörde in hinzuweisen, ob eine rechtliche Prüfung der Forde-
Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt entsprechend, rung stattgefunden hat und ob diese ganz oder teil-
wenn andere als bereits zuvor mitgeteilte Ne- weise automatisiert vorgenommen wurde. Die Mit-
benleistungen erbracht werden sollen. Erachtet teilung ist mit einem Hinweis zu verbinden, dass
die zuständige Behörde eine nach Satz 2 mitge- die Ablehnung der Tätigkeit andere Möglichkeiten
teilte Nebenleistung als nicht zulässig, so hat sie zur Durchsetzung der Forderung unberührt lässt.
dies dem Inkassodienstleister innerhalb von
zwei Monaten mitzuteilen.“
§ 13c
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Vergütungsvereinbarungen
7. Der Überschrift zu § 13a werden die Wörter „ge-
für Inkassodienstleistungen und Rechts-
genüber Privatpersonen“ angefügt.
dienstleistungen in einem ausländischen Recht
8. Nach § 13a werden die folgenden §§ 13b und 13c
eingefügt: (1) Eine Vereinbarung über die Vergütung für
eine Inkassodienstleistung bedarf, soweit sich die
„§ 13b
Tätigkeit nicht auf einen mündlichen oder schrift-
Darlegungs- und Informationspflichten lichen Rat oder eine Auskunft beschränkt, der
bei Inkassodienstleistungen für Verbraucher Textform. Die Vereinbarung muss
(1) Inkassodienstleister, die für einen Verbrau-
1. als Vergütungsvereinbarung oder in vergleich-
cher tätig werden, müssen diesem vor Abgabe
barer Weise bezeichnet sein,
seiner Vertragserklärung über eine Inkassodienst-
leistung folgende Informationen in klarer und ver- 2. von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der
ständlicher Weise zur Verfügung stellen: Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein,
1. falls ein Erfolgshonorar (§ 49b Absatz 2 Satz 1
3. von der Vollmacht getrennt sein und
der Bundesrechtsanwaltsordnung) vereinbart
werden soll, einen Hinweis darauf, welche ande- 4. einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 13e Ab-
ren Möglichkeiten zur Durchsetzung der Forde- satz 1 enthalten.
rung bestehen, insbesondere, wenn diese es
dem Verbraucher im Erfolgsfall ermöglichen, (2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berück-
seine Forderung in voller Höhe zu realisieren, sichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so
2. falls Kostenrisiken durch einen Prozessfinanzierer kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen
abgesichert werden sollen, einen Hinweis hie- Betrag herabgesetzt werden.
rauf und auf die mit dem Prozessfinanzierer im (3) Eine Vereinbarung über ein Erfolgshonorar
Hinblick auf die Prozessführung getroffenen muss Folgendes enthalten:
Vereinbarungen,
3. falls der Inkassodienstleister berechtigt sein 1. die Angabe, welche Vergütung bei Eintritt wel-
soll, mit dem Schuldner einen Vergleich zu cher Bedingungen verdient sein soll,
schließen, einen Hinweis hierauf und insbeson-
2. die Angabe, ob und gegebenenfalls welchen
dere Erläuterungen dazu,
Einfluss die Vereinbarung auf die gegebenen-
a) ob der Vergleichsschluss der vorherigen Zu- falls von dem Verbraucher zu zahlenden Ge-
stimmung des Verbrauchers bedarf oder ob richtskosten, Verwaltungskosten und die von
und unter welchen Voraussetzungen er von diesem zu erstattenden Kosten anderer Beteilig-
ihm widerrufen werden kann, ter haben soll,
b) wie sich die Ablehnung oder der Widerruf
3. die wesentlichen Gründe, die für die Bemessung
eines Vergleichsschlusses durch den Ver-
des Erfolgshonorars bestimmend sind, insbe-
braucher auf die Vergütung des Inkasso-
sondere im Hinblick auf die Erfolgsaussichten
dienstleisters und das weitere Verfahren aus-
der Rechtsdurchsetzung, den Aufwand des In-
wirkt,
kassodienstleisters und die Möglichkeit, die
c) wie sich ein Vergleichsschluss auf die Vergü- Kosten für die Inkassotätigkeit vom Schuldner
tung des Inkassodienstleisters auswirkt, ersetzt zu erhalten, sowie
d) welche Auswirkungen es auf einen Ver-
4. die Angabe, ob bei einer vorzeitigen Vertragsbe-
gleichsschluss haben kann, wenn Forderun-
endigung eine Vergütung fällig wird.
gen mehrerer Personen zum Gegenstand
eines Vergleichs gemacht werden sollen, so- (4) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist
fern dies beabsichtigt ist, sowie unzulässig, soweit sich die Inkassodienstleistung
4. Bezeichnung, Anschrift und elektronische auf eine Forderung bezieht, die der Pfändung nicht
Erreichbarkeit der für den Inkassodienstleister unterworfen ist.
zuständigen Aufsichtsbehörde.
(5) Für Rechtsdienstleistungen in einem auslän-
(2) Inkassodienstleister, die für Verbraucher tätig dischen Recht gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 Num-
werden, müssen Verbrauchern, für die sie im Ein- mer 1 bis 3 und die Absätze 2 bis 4 entsprechend.“
zelfall nicht tätig werden wollen, die hierfür wesent-
lichen Gründe mit der Ablehnung der Tätigkeit 9. Die bisherigen §§ 13b und 13c werden aufgeho-
in Textform mitteilen. In der Mitteilung ist darauf ben.
3418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
10. Nach § 13d werden die folgenden §§ 13e bis 13g cc) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
eingefügt: das Wort „oder“ ersetzt.
„§ 13e dd) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5
Erstattungsfähigkeit angefügt:
der Kosten von Inkassodienstleistern „5. entgegen § 13g fremde Gelder nicht
(1) Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein oder nicht rechtzeitig weiterleitet und
Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet nicht oder nicht rechtzeitig einzahlt.“
hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „Ab-
Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die satz 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt
einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den und werden nach den Wörtern „Absatz 7
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset- Satz 2,“ die Wörter „entgegen § 13 Absatz 5
zes zustehen würde. Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ einge-
(2) Die Erstattung der Vergütung von Inkasso- fügt.
dienstleistern für die Vertretung im Zwangsvoll-
streckungsverfahren richtet sich nach § 788 der Artikel 4
Zivilprozessordnung.
Änderung der
§ 13f Rechtsdienstleistungsverordnung
Beauftragung von Dem § 2 Absatz 1 der Rechtsdienstleistungsverord-
Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern nung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, wird folgender
deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleis- Satz angefügt:
ter als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm
dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe „Insbesondere in Fällen, in denen bei Inkassodienst-
als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden leistungen Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-
wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt dienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsgebie-
hätte. Dies gilt für alle außergerichtlichen und ge- ten erbracht werden sollen, kann die zuständige Be-
richtlichen Aufträge. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, hörde über den Sachkundelehrgang nach Satz 1 hi-
wenn der Schuldner die Forderung erst nach der nausgehende Nachweise der theoretischen Sach-
Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten kunde wie die in den Sätzen 2 und 3 genannten Zeug-
hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung nisse verlangen.“
eines Rechtsanwalts gegeben hat.
Artikel 5
§ 13g Änderung des Einführungs-
Umgang mit Fremdgeldern gesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Inkassodienstleister haben fremde Gelder un- Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungs-
verzüglich an eine empfangsberechtigte Person gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840,
weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto ein- 2846), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 2 des Geset-
zuzahlen.“ zes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden
11. Der bisherige § 13e wird § 13h. ist, wird wie folgt geändert:
12. § 14 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 3 Satz 1“ a) In Satz 3 werden die Wörter „bisherige Erlaubnis“
durch die Wörter „Absatz 4 Satz 1 oder Mittei- durch das Wort „Registrierung“ ersetzt.
lungen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 oder 2“ er-
b) In Satz 4 werden die Wörter „die bisherige Er-
setzt.
laubnis“ durch die Wörter „ihre Registrierung“ er-
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder Darle- setzt.
gungs- und Informationspflichten nach § 13a“
durch ein Komma und die Wörter „Darlegungs- 2. Folgender § 7 wird angefügt:
und Informationspflichten nach den §§ 13a „§ 7
oder 13b oder Pflichten nach § 13g“ ersetzt.
Übergangsvorschrift
13. In § 15 Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 3“ zu § 13 Absatz 2 des
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. Rechtsdienstleistungsgesetzes
14. In § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe Registrierte Personen im Sinne des § 10 Absatz 1
„§ 13e“ durch die Angabe „§ 13h“ ersetzt. Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgeset-
15. § 20 wird wie folgt geändert: zes, die vor dem 1. Oktober 2021 registriert wurden
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: und Tätigkeiten auf in § 11 Absatz 1 des Rechts-
dienstleistungsgesetzes nicht genannten Rechtsge-
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 13e“ durch bieten oder als Nebenleistungen zur Inkassodienst-
die Angabe „§ 13h“ ersetzt. leistung erbringen, haben der für sie zuständigen
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein Aufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2022 eine inhalt-
Komma ersetzt. liche Darstellung der von ihnen ausgeübten Tätig-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3419
keiten zu übermitteln. Diese muss insbesondere An- Artikel 7
gaben dazu enthalten, Änderung des
1. auf welchen Rechtsgebieten die Tätigkeiten er- Steuerberatungsgesetzes
bracht werden und In § 9a Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgeset-
2. welche Tätigkeiten als Nebenleistungen erbracht zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
werden. vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti-
Erachtet die zuständige Behörde eine nach Satz 2 kel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363)
Nummer 2 mitgeteilte Nebenleistung als nicht zuläs- geändert worden ist, werden die Wörter „aufgrund sei-
sig, so hat sie dies der registrierten Person inner- ner wirtschaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.
halb von vier Monaten nach Eingang der Darstellung
mitzuteilen.“ Artikel 8
Änderung der
Artikel 6 Wirtschaftsprüferordnung
Änderung der In § 55a Absatz 2 der Wirtschaftsprüferordnung in
Patentanwaltsordnung der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
§ 43b Absatz 2 der Patentanwaltsordnung vom 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 31 des
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I worden ist, werden die Wörter „aufgrund seiner wirt-
S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: schaftlichen Verhältnisse“ gestrichen.
„(2) Ein Erfolgshonorar darf nur vereinbart werden, Artikel 9
wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger
Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshono- Inkrafttreten
rars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“ Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 2. der Beschuldigte rechtskräftig zu einer Freiheits-
sen: strafe oder Jugendstrafe verurteilt oder gegen
ihn rechtskräftig allein eine freiheitsentziehende
Artikel 1 Maßregel der Besserung und Sicherung ange-
ordnet worden ist,
Änderung der
Strafprozessordnung 3. keine Fingerabdrücke des Beschuldigten vorhan-
den sind, die im Rahmen eines Strafverfahrens
§ 81b der Strafprozessordnung in der Fassung der aufgenommen worden sind, und
Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 4. die entsprechende Eintragung im Bundeszentral-
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird register noch nicht getilgt ist.
wie folgt geändert: Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und bei
1. Der Wortlaut wird Absatz 1. Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Ge-
fahr besteht, dass der Beschuldigte sich dieser
2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt: Maßnahme entziehen werde, dann dürfen die
„(2) Über die Fälle des Absatzes 1 hinaus sind die Fingerabdrücke abweichend von Satz 1 Nummer 2
Fingerabdrücke des Beschuldigten für die Erstel- bereits vor der Rechtskraft der Entscheidung auf-
lung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 genommen werden.
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 des (3) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß
Europäischen Parlaments und des Rates vom Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten 2019/816 sind die nach Absatz 1 für die Zwecke der
Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in Durchführung des Strafverfahrens, die nach Ab-
denen Informationen zu Verurteilungen von Dritt- satz 2 oder die nach § 163b Absatz 1 Satz 3 auf-
staatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) genommenen Fingerabdrücke an das Bundeskrimi-
vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Straf- nalamt zu übermitteln.
registerinformationssystems und zur Änderung
(4) Für die Erstellung eines Datensatzes gemäß
der Verordnung (EU) 2018/1726 (ABl. L 135 vom
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
22.5.2019, S. 1), die durch die Verordnung (EU)
2019/816 darf das Bundeskriminalamt die nach den
2019/818 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85) ge-
Absätzen 1 und 2 sowie die nach § 163b Absatz 1
ändert worden ist, auch gegen dessen Willen aufzu-
Satz 3 aufgenommenen und ihm übermittelten Fin-
nehmen, sofern
gerabdrücke verarbeiten. Bei den nach Absatz 1 für
1. es sich bei dem Beschuldigten um einen Dritt- die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens,
staatsangehörigen im Sinne des Artikels 3 Num- den nach Absatz 2 Satz 2 und den nach § 163b Ab-
mer 7 der Verordnung (EU) 2019/816 handelt, satz 1 Satz 3 aufgenommenen Fingerabdrücken ist
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3421
eine über die Speicherung hinausgehende Verarbei- Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5
tung nach Satz 1 unzulässig, solange die Entschei- Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
dung noch nicht rechtskräftig ist. Die Verarbeitung 2019/816 erforderlich ist.“
nach Satz 1 ist ferner unzulässig, wenn 2. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:
1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen „§ 20b
wurde,
Identifizierungsverfahren
2. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt
wurde oder Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der
Registerbehörde, insbesondere nach diesem Ge-
3. die alleinige Anordnung einer freiheitsentziehen- setz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei
den Maßregel der Besserung und Sicherung ge- Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine
gen den Beschuldigten rechtskräftig unterbleibt. Eintragung im Bundeszentralregister gespeichert
Satz 3 gilt entsprechend in den Fällen des Ab- ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität
satzes 2 Satz 2, wenn der Beschuldigte rechtskräf- dieser Person, allein oder nebeneinander, insbe-
tig zu einer anderen Strafe als Freiheitsstrafe oder sondere Auskünfte von den folgenden öffentlichen
Jugendstrafe verurteilt wurde. Ist die Verarbeitung Stellen einholen:
der Fingerabdrücke nach Satz 3 oder 4 unzulässig, 1. aus dem Melderegister,
so sind die Fingerabdrücke zu löschen.
2. aus dem Ausländerzentralregister sowie
(5) Für die Verarbeitung für andere Zwecke als die
3. von Ausländerbehörden und Standesämtern.
Erstellung eines Datensatzes gemäß Artikel 5 Ab-
satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/816 Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf
gelten die §§ 481 bis 485. Die Verarbeitung der nach die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen
Absatz 2 Satz 2 aufgenommenen Fingerabdrücke ist Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-
jedoch erst zulässig, wenn die Entscheidung rechts- nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen
kräftig und die Verarbeitung für die Erstellung eines Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-
Datensatzes nicht nach Absatz 4 Satz 3 oder 4 un- telten personenbezogenen Daten spätestens nach
zulässig ist. Die übrigen Bestimmungen über die Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“
Verarbeitung der nach Absatz 1 oder 2 oder nach 3. In § 21 Satz 1 werden die Wörter „Verfahrens, das
§ 163b aufgenommenen Fingerabdrücke bleiben die Übermittlung personenbezogener Daten durch
unberührt.“ Abruf ermöglicht,“ durch die Wörter „Anfrage- und
Auskunftsverfahrens für die Übermittlung personen-
Artikel 2 bezogener Daten“ ersetzt.
Änderung des 4. In § 21a Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort
Bundeszentralregistergesetzes „Protokolldaten“ ein Komma und die Wörter „soweit
Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der sie sich nicht auf Datenverarbeitungsvorgänge nach
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I Artikel 31 der Verordnung (EU) 2019/816 beziehen,“
S. 1229; 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 4 eingefügt.
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810), 5. In § 32 Absatz 2 Nummer 10 werden nach der An-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: gabe „§ 5 Abs. 1 Nr. 1“ die Wörter „und die Angabe
1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: nach § 5 Absatz 1 Nummer 8“ eingefügt.
a) In Nummer 6 werden die Wörter „der Verurteilte“ 6. § 41 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „die verurteilte Person“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein aa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Eurojust-
Komma ersetzt. Gesetzes“ das Wort „sowie“ durch ein
c) Folgende Nummer 8 wird angefügt: Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„Strafgesetzbuchs“ die Wörter „sowie der
„8. bei Drittstaatsangehörigen im Sinne des Bewährungshilfe“ eingefügt.
Artikels 3 Nummer 7 der Verordnung (EU)
2019/816 des Europäischen Parlaments und bb) In Nummer 7 werden nach den Wörtern „den
des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung Ausländerbehörden“ ein Komma und die
eines zentralisierten Systems für die Er- Wörter „den mit der polizeilichen Kontrolle
mittlung der Mitgliedstaaten, in denen Infor- des grenzüberschreitenden Verkehrs be-
mationen zu Verurteilungen von Drittstaats- auftragten Behörden“ eingefügt.
angehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen „Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf
Strafregisterinformationssystems und zur nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.“
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726
(ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 1), die durch 7. Dem § 57 wird folgender Absatz 6 angefügt:
die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135 „(6) Die Registerbehörde erteilt Eurojust die Zu-
vom 22.5.2019, S. 85) geändert worden ist, stimmung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verord-
oder Personen, die neben einer Unions- nung (EU) 2019/816, wenn ein Ersuchen des an-
staatsangehörigkeit auch die Staatsange- fragenden Drittstaates oder einer internationalen
hörigkeit eines Drittstaats besitzen, die Organisation nach den Absätzen 1 bis 5 voraus-
daktyloskopische Nummer, wenn sie für die sichtlich beantwortet werden würde.“
3422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
8. In § 57a Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort (4) Das Bundeskriminalamt darf
„Person“ das Komma und die Wörter „die die 1. auf Ersuchen nach Absatz 1 zu Zwecken der Ver-
deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und im er- ordnung (EU) 2019/816 die nach § 81b oder
suchenden Mitgliedstaat wohnt,“ gestrichen. § 163b Absatz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung
9. Nach § 58 wird folgender Achter Abschnitt einge- aufgenommenen Fingerabdrücke an die Regis-
fügt: terbehörde übermitteln,
„Achter Abschnitt 2. auf Ersuchen nach Absatz 3 Amtshilfe bei der
Verarbeitung Auswertung der in Absatz 3 genannten Daten
personenbezogener zur Identitätsfeststellung leisten und das Ergeb-
Daten zu den Zwecken nis der Auswertung der Registerbehörde über-
der Verordnung (EU) 2019/816 mitteln.
und der Verordnung (EU) 2019/818
§ 58c
§ 58a Ablauf der
Ersuchen um Übermittlung Speicherfrist in ECRIS-TCN
personenbezogener Daten von ECRIS-TCN Die Speicherfrist nach Artikel 8 der Verordnung
Die Registerbehörde darf das zentralisierte Sys- (EU) 2019/816 endet mit dem Eintritt der Tilgungs-
tem zur Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen In- reife.“
formationen zu Verurteilungen von Drittstaatsange-
hörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), Artikel 3
um Übermittlung der erforderlichen personenbezo- Änderung der
genen Daten ersuchen und die empfangenen perso- Gewerbeordnung
nenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
neben den Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
erforderlich ist
zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom
1. für die Erteilung einer Auskunft aus dem Register 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden ist,
für nichtstrafrechtliche Zwecke oder wird wie folgt geändert:
2. für die Erteilung eines Führungszeugnisses. 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 150e wird folgende An-
§ 58b gabe eingefügt:
Austausch von „§ 150f Automatisiertes Auskunftsverfahren“.
personenbezogenen Daten zwischen
der Registerbehörde und dem Bundeskriminalamt b) Die Angabe zu § 153b wird durch die folgenden
Angaben ersetzt:
(1) Die Registerbehörde darf das Bundeskrimi-
nalamt zu Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 „§ 153b Identifizierungsverfahren
um Übermittlung der nach § 81b oder § 163b Ab- § 153c Verwaltungsvorschriften“.
satz 1 Satz 3 der Strafprozessordnung aufgenom-
2. In § 150 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nicht
menen Fingerabdrücke ersuchen.
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen“
(2) Die Registerbehörde darf die auf Ersuchen durch die Wörter „durch einen Bevollmächtigten
nach Absatz 1 übermittelten Fingerabdrücke er- oder eine Bevollmächtigte nur vertreten lassen,
heben, speichern und verwenden, soweit dies zu wenn die Bevollmächtigung im Handels- oder Ge-
Zwecken der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich nossenschaftsregister eingetragen ist“ ersetzt.
ist. Ist eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht
3. Nach § 150e wird folgender § 150f eingefügt:
mehr erforderlich, so sind die Fingerabdrücke un-
verzüglich zu löschen. „§ 150f
(3) Werden der Registerbehörde bei Ersuchen Automatisiertes Auskunftsverfahren
nach § 57a Absatz 2 bis 4 infolge eines Treffers in Die Einrichtung eines automatisierten Anfrage-
ECRIS-TCN Fingerabdrücke der betroffenen Person und Auskunftsverfahrens für die Übermittlung per-
übermittelt, darf die Registerbehörde dem Bundes- sonenbezogener Daten ist zulässig, soweit diese
kriminalamt die erforderlichen personenbezogenen Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
Daten einschließlich der Fingerabdrücke übermitteln der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-
und um einen Abgleich der Identität ersuchen. Dies sonen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder
gilt auch zur Prüfung von Mehrfachidentitäten nach wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemes-
Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/818 des Euro- sen ist und wenn gewährleistet ist, dass die Daten
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai gegen den unbefugten Zugriff Dritter bei der Über-
2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interope- mittlung wirksam geschützt werden. § 493 Absatz 2
rabilität zwischen EU-Informationssystemen (poli- und 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung gilt
zeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und entsprechend.“
Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU)
2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. 4. § 153a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
L 135 vom 22.5.2019, S. 85; L 10 vom 15.1.2020, „(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung
S. 5). über die Änderung des Geburtsnamens, des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3423
Familiennamens, eines Vornamens oder des Ge- Im Rahmen eines solchen Auskunftsersuchens darf
burtsdatums einer Person, über die das Register die Registerbehörde den ersuchten öffentlichen
eine Eintragung enthält, so ist die geänderte Angabe Stellen die hierzu erforderlichen personenbezoge-
bei der Eintragung zu vermerken.“ nen Daten übermitteln. Die ersuchten öffentlichen
5. Nach § 153a wird folgender § 153b eingefügt: Stellen haben die von der Registerbehörde übermit-
telten personenbezogenen Daten spätestens nach
„§ 153b Erteilung der Auskunft unverzüglich zu löschen.“
Identifizierungsverfahren
6. Der bisherige § 153b wird § 153c.
Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben der
Registerbehörde, insbesondere nach diesem Ge- Artikel 4
setz erforderlich ist, darf die Registerbehörde bei
Zweifeln an der Identität einer Person, für die eine Inkrafttreten
Eintragung im Gewerbezentralregister gespeichert (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
ist, ausschließlich zur Feststellung der Identität und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
dieser Person, allein oder nebeneinander, insbeson-
(2) Die Artikel 1 und 2 Nummer 1 Buchstabe b und c,
dere Auskünfte von folgenden öffentlichen Stellen
Nummer 4, 5, 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und
einholen:
Buchstabe b und Nummer 7 bis 9 treten am 1. Oktober
1. aus dem Melderegister, 2022 in Kraft.
2. aus dem Ausländerzentralregister sowie (3) Artikel 3 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2022 in
3. von Ausländerbehörden und Standesämtern. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111
über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren
betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale
Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „Unterabschnitt 1
Besondere Vorschriften
Artikel 1
zur Vollstreckung von Titeln über
Änderung des Internationalen die Herausgabe und Rückgabe von
Familienrechtsverfahrensgesetzes Personen und die Regelung des Umgangs“.
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz f) Nach der Angabe zu § 44 werden die folgenden
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Angaben eingefügt:
Artikel 8 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt „Unterabschnitt 2
geändert: Besondere Vorschriften
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: zur Vollstreckung von Titeln nach
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ge-
fasst: § 44a Allgemeine Verfahrensvorschriften
„Abschnitt 5
§ 44b Verfahren auf Versagung der Vollstre-
Zulassung ckung nach Artikel 59 der Verordnung
der Zwangsvollstreckung, (EU) 2019/1111
Anerkennungsfeststellung und
Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses § 44c Entscheidung über die Versagung der
im Anwendungsbereich des Haager Vollstreckung und Bekanntmachung der
Kinderschutzübereinkommens und des Entscheidung
Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“.
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: § 44d Sofortige Beschwerde
„§ 18 Besondere Regelungen zum Haager Kin- § 44e Rechtsbeschwerde
derschutzübereinkommen“.
c) Die Angaben zu den §§ 35 und 36 werden wie § 44f Aussetzung der Vollstreckung nach Arti-
folgt gefasst: kel 56 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung
„§ 35 Schadensersatz wegen ungerechtfertigter (EU) 2019/1111
Vollstreckung aus Titeln über die Erstat-
tung von Verfahrenskosten § 44g Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 36 Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln § 44h Schadensersatz wegen ungerechtfertig-
über die Erstattung von Verfahrenskos- ter Vollstreckung aus Titeln über die Er-
ten“. stattung von Verfahrenskosten
d) Die Angaben zu den §§ 38 und 39 werden wie
§ 44i Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
folgt gefasst:
über die Erstattung von Verfahrenskosten
„§ 38 Besondere Verfahrensvorschriften
§ 44j Verfahren auf Feststellung des Nichtvor-
§ 39 Ausstellung von Bescheinigungen nach
liegens von Anerkennungsversagungs-
Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU)
gründen und auf Versagung der Anerken-
2019/1111 und Übersendung von Unter-
nung“.
lagen“.
e) Nach der Angabe zu Abschnitt 7 wird folgende g) Die Angabe zu Abschnitt 9 wird wie folgt ge-
Angabe eingefügt: fasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3425
„Abschnitt 9 1. Verfahren nach Artikel 30 Absatz 3, Artikel 40
Bescheinigungen zu Absatz 1, Artikel 54 Absatz 1, Artikel 56 Ab-
inländischen Entscheidungen nach satz 1, 2 und 4 sowie Artikel 59 der Verordnung
Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111“. (EU) 2019/1111,
h) Nach der Angabe zu § 49 wird folgende Angabe 2. die Zwangsvollstreckung von Titeln nach Kapi-
eingefügt: tel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 über die
Herausgabe oder Rückgabe von Personen oder
„§ 50 Widerruf von Bescheinigungen“.
die Regelung des Umgangs,
i) Die bisherige Angabe zu § 50 wird wie folgt ge-
3. Verfahren nach den Artikeln 24 und 26 des Haa-
fasst:
ger Kinderschutzübereinkommens und
„§ 51 Verfahren der nationalen Behörde“.
4. Verfahren nach dem Europäischen Sorgerechts-
j) Die Angabe zu den §§ 51 bis 53 wird durch fol- übereinkommen.
gende Angabe ersetzt:
Besteht für Verfahren nach Satz 1 keine Zuständig-
„§§ 52 und 53 (weggefallen)“. keit nach dieser Vorschrift, so ist dasjenige Fami-
k) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst: liengericht örtlich ausschließlich zuständig, in
„§ 55 Übergangsvorschriften zur Verordnung dessen Zuständigkeitsbereich zum Zeitpunkt der
(EU) 2019/1111“. Einleitung des Verfahrens das Interesse an der
Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Für-
l) Die Angabe zu § 56 wird gestrichen.
sorge bekannt wird. Besteht für Verfahren nach
2. In § 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung Satz 1 keine Zuständigkeit nach Satz 1 oder Satz 2,
(EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November ist das im Bezirk des Kammergerichts zur Ent-
2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung scheidung berufene Gericht örtlich ausschließlich
und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesa- zuständig.“
chen und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
7. In § 11 Nummer 2 wird das Wort „besteht“ durch
antwortung und zur Aufhebung der Verordnung
die Wörter „bekannt wird“ ersetzt.
(EG) Nr. 1347/2000 (ABl. EU Nr. L 338 S. 1)“ durch
die Wörter „Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates 8. § 12 wird wie folgt geändert:
vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die An- a) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie in Ver-
erkennung und Vollstreckung von Entscheidungen fahren über die Vollstreckbarerklärung nach
in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elter- Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
liche Verantwortung und über internationale Kin- gestrichen.
desentführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1)“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Familiengericht
ersetzt.
Pankow/Weißensee“ durch die Wörter „Familien-
3. In § 2 wird das Wort „EG-Verordnung“ durch das gericht Pankow“ ersetzt.
Wort „EU-Verordnung“ ersetzt.
9. § 13a wird wie folgt geändert:
4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wör-
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ter „Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
durch die Wörter „Artikel 76 der Verordnung (EU) aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Artikel 15
2019/1111“ ersetzt. Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12
5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU)
a) Die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ 2019/1111“ ersetzt.
wird durch die Angabe „Verordnung (EU)
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikel 15
2019/1111“ und das Wort „Mitteilungen“ durch
Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG)
das Wort „Anträge“ ersetzt.
Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 12
b) Die folgenden Sätze werden angefügt: Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU)
„Satz 1 gilt auch für Mitteilungen nach dem 2019/1111“ ersetzt.
Europäischen Sorgerechtsübereinkommen. Für cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Artikel 15
Mitteilungen nach der Verordnung (EU) Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG)
2019/1111 gilt Satz 1, solange die Mitteilungen Nr. 2201/2003“ durch die Wörter „Artikel 13
nicht in deutscher oder englischer Sprache Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111“
abgefasst oder von einer Übersetzung in eine ersetzt.
dieser Sprachen begleitet sind.“
dd) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Kin-
6. § 10 wird wie folgt gefasst: derschutzübereinkommen“ die Wörter „oder
„§ 10 auf Ersuchen eines ausländischen Gerichts
Örtliche Zuständigkeit nach Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung
für die Anerkennung und Vollstreckung (EU) 2019/1111“ eingefügt.
Das Familiengericht, in dessen Zuständigkeits- b) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 15 der
bereich sich die Person, gegen die sich der Antrag Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wör-
richtet, oder das Kind, auf das sich die Entschei- ter „den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU)
dung bezieht, zum Zeitpunkt der Einleitung des 2019/1111“ ersetzt.
Verfahrens gewöhnlich aufhält, ist örtlich aus- c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Arti-
schließlich zuständig für kels 15 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
3426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
durch die Wörter „Artikels 12 der Verordnung b) Folgender Satz wird angefügt:
(EU) 2019/1111“ ersetzt. „Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt
10. In § 14 Nummer 2 werden die Wörter „als Familien- werden, wenn Nachteile für dessen Entwick-
sachen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbar- lung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten
keit“ durch die Wörter „nach den für Kindschafts- sind.“
sachen geltenden Vorschriften des Gesetzes über 17. § 22 wird wie folgt geändert:
das Verfahren in Familiensachen und in den Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt. a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
11. Die Überschrift des Abschnitts 5 wird wie folgt ge- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
fasst: 18. § 24 Absatz 6 wird aufgehoben.
„Abschnitt 5 19. § 26 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Zulassung der Zwangsvollstreckung, 20. In § 29 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften“
Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung durch das Wort „Union“ ersetzt.
des Sorgeverhältnisses im Anwendungsbereich 21. § 30 wird wie folgt geändert:
des Haager Kinderschutzübereinkommens und
des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens“. a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
12. In § 16 Absatz 1 werden die Wörter „Mit Ausnahme
der in den Artikeln 41 und 42 der Verordnung (EG) b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Nr. 2201/2003 aufgeführten Titel“ durch die Wörter „Entsprechend anzuwenden sind die §§ 546,
„Im Anwendungsbereich des Haager Kinder- 547, 560 und 577 der Zivilprozessordnung mit
schutzübereinkommens und des Europäischen Ausnahme von Absatz 2 Satz 1 bis 3.“
Sorgerechtsübereinkommens“ ersetzt. 22. § 32 wird wie folgt geändert:
13. § 17 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 werden die Wörter „nach Artikel 21
„(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003,“
gestrichen.
1. für die Zustellung unmittelbar anwendbare Re-
gelungen der Europäischen Union im Sinne von b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
§ 183 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung Satz 1“ durch die Angabe „§ 18 Satz 1“ ersetzt.
maßgeblich sind oder c) In Satz 3 werden die Wörter „§ 18 Absatz 1
2. die antragstellende Person einen Verfahrens- Satz 3“ durch die Angabe „§ 18 Satz 3“ ersetzt.
bevollmächtigten für das Verfahren bestellt hat, 23. In § 33 Absatz 1 werden die Wörter „der Verord-
an den im Inland zugestellt werden kann.“ nung (EG) Nr. 2201/2003,“ gestrichen.
14. § 18 wird wie folgt geändert: 24. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) In Satz 1 wird das Wort „errichtet“ durch das
Wort „geschaffen“ ersetzt.
„§ 18
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „von“ die
Besondere Regelungen
Wörter „in den Anwendungsbereich des Haager
zum Haager Kinderschutzübereinkommen“.
Kinderschutzübereinkommens und des Europä-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ischen Sorgerechtsübereinkommens fallenden“
eingefügt und werden die Wörter „Vereinbarun-
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
gen oder öffentlichen Urkunden,“ gestrichen.
chen.
25. § 35 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 1 werden die Wörter „der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003 und“ gestrichen. a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 2 wird aufgehoben. „§ 35
15. § 20 wird wie folgt geändert: Schadensersatz wegen
ungerechtfertigter Vollstreckung aus Titeln
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die Ver- über die Erstattung von Verfahrenskosten“.
ordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 werden das Semikolon und die Wör-
ter „in Ehesachen gilt § 788 der Zivilprozessord- aa) Die Wörter „die Geltendmachung des An-
nung entsprechend“ gestrichen. spruchs“ werden durch die Wörter „den An-
trag, mit dem ein Anspruch nach Absatz 1
c) In Absatz 3 Satz 2 werden das Semikolon und geltend gemacht wird,“ ersetzt.
die Wörter „in Ehesachen sind die Kosten dem
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Antragsteller aufzuerlegen“ gestrichen.
„Es entscheidet nach den für sonstige Fami-
16. § 21 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
liensachen im Sinne des § 266 Absatz 1 des
a) Das Wort „soweit“ wird durch das Wort „wenn“ Gesetzes über das Verfahren in Familien-
ersetzt und nach den Wörtern „vollendet hat“ sachen und in den Angelegenheiten der
werden die Wörter „und nicht geschäftsunfähig freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vor-
ist“ eingefügt. schriften.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3427
26. Die Überschrift des § 36 wird wie folgt geändert: (2) Der Antrag ist zu begründen; die für die
„§ 36 Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind
glaubhaft zu machen.
Vollstreckungsabwehrklage bei Titeln
über die Erstattung von Verfahrenskosten“. (3) Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren
und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden.
27. § 38 wird wie folgt geändert: Die Entscheidung ist zu begründen.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(4) Der Beschluss ist mit der sofortigen Be-
„§ 38 schwerde in entsprechender Anwendung der
Besondere Verfahrensvorschriften“. §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfecht-
bar. Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt.“
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
30. Nach der Überschrift des Abschnitts 7 wird fol-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vorrangig“
gende Überschrift eingefügt:
die Wörter „und beschleunigt“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 11 „Unterabschnitt 1
Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 Besondere
genannten Frist“ durch die Wörter „Artikel 24 Vorschriften zur Vollstreckung von
Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Titeln über die Herausgabe und Rückgabe
2019/1111 genannten Fristen“ ersetzt. von Personen und die Regelung des Umgangs“.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt: 31. § 44 wird wie folgt geändert:
„(4) Werden gerichtliche Verfahren nach dem
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapitel III
Haager Kindesentführungsübereinkommen nicht
der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch
nach § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 von der Zentralen
die Wörter „Kapitel IV der Verordnung (EU)
Behörde eingeleitet, so benachrichtigt das Ge-
2019/1111“ ersetzt und werden nach dem Wort
richt die Zentrale Behörde von der Einleitung
„Herausgabe“ die Wörter „oder Rückgabe“ ein-
des Verfahrens. Auf ihren Antrag ist sie am Ver-
gefügt.
fahren zu beteiligen.“
28. § 39 wird wie folgt gefasst: b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Titels“
die Wörter „nach dem Haager Kinderschutz-
„§ 39 übereinkommen, dem Haager Kindesentfüh-
Ausstellung von Bescheinigungen rungsübereinkommen oder dem Europäischen
nach Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung Sorgerechtsübereinkommen“ eingefügt.
(EU) 2019/1111 und Übersendung von Unterlagen 32. Nach § 44 wird folgender Unterabschnitt 2 einge-
(1) Die Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 2 fügt:
der Verordnung (EU) 2019/1111 wird beim Gericht
„Unterabschnitt 2
des ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, in
Verfahren vor dem Oberlandesgericht von dem Vor- Besondere Vorschriften
sitzenden des Senats für Familiensachen ausge- zur Vollstreckung von Titeln nach
stellt. Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111
(2) Werden Unterlagen nach Artikel 29 Absatz 3
der Verordnung (EU) 2019/1111 unmittelbar dem § 44a
zuständigen Gericht oder der Zentralen Behörde
Allgemeine Verfahrensvorschriften
im Ausland übermittelt, sind der Zentralen Behörde
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 7 des (1) Aus einem Titel nach Kapitel IV der Ver-
Haager Kindesentführungsübereinkommens Ab- ordnung (EU) 2019/1111, der in einem anderen
schriften dieser Unterlagen zu übersenden.“ Mitgliedstaat vollstreckbar ist, findet die Zwangs-
29. § 41 wird wie folgt gefasst: vollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer
Vollstreckungsklausel bedarf.
„§ 41
(2) Weist die zur Vollstreckung berechtigte
Bescheinigung über Widerrechtlichkeit Person bei Vorlage der nach den Artikeln 35,
(1) Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit 46 oder 65 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU)
des Verbringens oder des Zurückhaltens eines 2019/1111 zwecks Vollstreckung vorzulegenden
Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindes- Unterlagen nicht nach, wann der verpflichteten
entführungsübereinkommens festzustellen, ent- Person der zu vollstreckende Titel und die nach
scheidet in folgender Rangfolge das Familien- den Artikeln 36, 47 oder 66 ausgestellte Bescheini-
gericht, in dessen Zuständigkeitsbereich gung zugestellt worden sind, so stellt die für die
1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache Vollstreckung zuständige Stelle der verpflichteten
im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, Person von Amts wegen Abschriften der ihr vorge-
legten Bescheinigung sowie der ihr vorgelegten
2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufent- Ausfertigung der Entscheidung zu.
halt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte,
(3) Umfasst ein vollstreckungsfähiger Titel nach
3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1111 nach
§ 12 gilt entsprechend. dem Recht des Staates, in dem er geschaffen wur-
3428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
de, das Recht auf Herausgabe des Kindes, so kann (3) Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.
das Familiengericht die Herausgabeanordnung in (4) In einem Verfahren, das die Versagung der
einer nach § 44 getroffenen Anordnung klarstellend Vollstreckung einer die elterliche Verantwortung
aufnehmen. betreffenden Entscheidung zum Gegenstand hat,
ist der Beschluss auch zuzustellen:
§ 44b
1. dem gesetzlichen Vertreter des Kindes,
Verfahren auf Versagung der Vollstreckung
nach Artikel 59 der Verordnung (EU) 2019/1111 2. dem Vertreter des Kindes im Verfahren,
(1) Mit dem Antrag auf Versagung der Voll- 3. dem Kind selbst, wenn es das 14. Lebensjahr
streckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist,
2019/1111 können ausschließlich die in den Arti- 4. einem Elternteil, der nicht am Verfahren beteiligt
keln 41, 50, 56 Absatz 6 und Artikel 68 Absatz 2 war, sowie
und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgesehe-
nen Vollstreckungsversagungsgründe geltend ge- 5. dem Jugendamt.
macht werden. Eine Begründung soll dem Kind nicht mitgeteilt
(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei dem zustän- werden, wenn Nachteile für dessen Entwicklung,
digen Gericht schriftlich einzureichen oder münd- Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind.
lich zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären. Er (5) In einem Verfahren, das die Versagung der
soll die Vollstreckungsversagungsgründe bezeich- Vollstreckung einer Unterbringung zum Gegen-
nen, die geltend gemacht werden, und die zu ihrer stand hat, ist der Beschluss auch dem Leiter der
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismit- Einrichtung oder der Pflegefamilie bekannt zu ma-
tel angeben. Abweichend von § 114 Absatz 1 des chen, in der das Kind untergebracht werden soll.
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge- § 44d
richtsbarkeit ist auch in Ehesachen im ersten
Rechtszug eine Vertretung durch einen Rechts- Sofortige Beschwerde
anwalt nicht erforderlich. (1) Der Beschluss ist in entsprechender Anwen-
(3) Das Gericht kann der antragstellenden Per- dung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung
son eine Frist für die Bezeichnung der geltend ge- mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
machten Vollstreckungsversagungsgründe und die (2) Abweichend von § 571 Absatz 2 Satz 1 und
Angabe der zu ihrer Begründung dienenden Tatsa- Absatz 3 der Zivilprozessordnung sind als neue
chen und Beweismittel setzen. Mit der Fristsetzung Angriffs- und Verteidigungsmittel nur solche zuzu-
ist die antragstellende Person über die Folgen der lassen, die im ersten Rechtszug nicht geltend ge-
Versäumung der Frist zu belehren. macht worden sind, ohne dass dies auf einer
(4) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu Nachlässigkeit der Partei beruht. Das Beschwerde-
ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be- gericht kann verlangen, dass die Tatsachen, aus
weismittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 3 denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs-
Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind und Verteidigungsmittel nach Satz 1 ergibt, glaub-
nur zuzulassen, wenn haft gemacht werden.
1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung (3) Vollstreckungsversagungsgründe und die zu
des Gerichts die Erledigung des Verfahrens ihrer Begründung dienenden Tatsachen und Be-
nicht verzögern würde oder weismittel, die im ersten Rechtszug nach § 44b
2. die antragstellende Person die Verspätung ge- Absatz 4 zu Recht zurückgewiesen worden sind,
nügend entschuldigt. bleiben ausgeschlossen.
Der Entschuldigungsgrund nach Satz 1 Nummer 2 (4) § 44c Absatz 2 bis 5 ist entsprechend anzu-
ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu ma- wenden.
chen.
§ 44e
§ 44c Rechtsbeschwerde
Entscheidung über (1) Gegen den Beschluss des Beschwerde-
die Versagung der Vollstreckung gerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bun-
und Bekanntmachung der Entscheidung desgerichtshof statt, wenn das Beschwerdegericht
(1) Über den Antrag auf Versagung der Voll- sie in seinem Beschluss in entsprechender Anwen-
streckung nach Artikel 59 der Verordnung (EU) dung des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
2019/1111 entscheidet das Gericht durch Be- Absatz 3 der Zivilprozessordnung zugelassen hat.
schluss. Der Beschluss ist zu begründen. Er kann (2) § 574 Absatz 4, § 575 Absatz 1 bis 4 sowie
ohne mündliche Verhandlung ergehen. die §§ 576 und 577 der Zivilprozessordnung und
(2) Für die Kostenentscheidung gelten in Ehe- § 44c Absatz 2 bis 5 sind entsprechend anwend-
sachen die §§ 91 bis 107 der Zivilprozessordnung bar. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
und in den übrigen Verfahren die §§ 80 bis 85 des barkeit bleiben § 574 Absatz 4 und § 577 Absatz 2
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie in § 576
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Absatz 3 die Verweisung auf § 556 der Zivilpro-
barkeit entsprechend. zessordnung außer Betracht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3429
(3) Soweit die Rechtsbeschwerde darauf ge- 2. im Fall eines nicht in Nummer 1 genannten Titels
stützt wird, dass das Beschwerdegericht von einer eine Entscheidung des Mitgliedstaates, in dem
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen der Titel geschaffen wurde, über die Nichtvoll-
Union abgewichen sei, muss die Entscheidung, streckbarkeit oder über die Beschränkung der
von der der angefochtene Beschluss abweicht, in Vollstreckbarkeit.
der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist auf Verlangen
des Vollstreckungsorgans eine Übersetzung der
§ 44f Entscheidung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Aussetzung der Die Übersetzung ist von einer in einem der Mit-
Vollstreckung nach Artikel 56 gliedstaaten der Europäischen Union hierzu befug-
Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ten Person zu erstellen.
(1) Antragsberechtigt nach Artikel 56 Absatz 1
§ 44h
und 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist auch
das betroffene Kind. Antragsberechtigt nach Arti- Schadensersatz wegen
kel 56 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ungerechtfertigter Vollstreckung aus
sind auch das betroffene Kind und das Jugendamt. Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
(2) Die Befugnis zur Aussetzung der Vollstre- (1) Wird ein Titel über die Erstattung von Ver-
ckung im Sinne des Artikels 56 Absatz 1, 2 und 4 fahrenskosten in dem Mitgliedstaat, in dem er
der Verordnung (EU) 2019/1111 umfasst die Befug- geschaffen wurde, aufgehoben oder abgeändert,
nis zur Aufhebung der bisherigen Vollstreckungs- so ist die berechtigte Person zum Ersatz des Scha-
maßregeln. Die Entscheidung über eine Ausset- dens verpflichtet, welcher der verpflichteten Per-
zung der Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, son durch die Vollstreckung des Titels oder durch
2 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ist unan- eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung
fechtbar. entstanden ist, sofern der Titel zum Zeitpunkt der
Zwangsvollstreckungsmaßnahme noch mit einem
(3) Für die Entscheidung über die Aussetzung ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden
der Vollstreckung ist das Oberlandesgericht zu- konnte.
ständig, wenn dort eine sofortige Beschwerde ge-
gen einen im Vollstreckungsverfahren ergangenen (2) Für den Antrag, mit dem ein Anspruch nach
Beschluss anhängig ist. Absatz 1 geltend gemacht wird, ist das Gericht
ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
(4) § 93 des Gesetzes über das Verfahren in Fa- über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung
miliensachen und in den Angelegenheiten der frei- entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu
willigen Gerichtsbarkeit findet keine Anwendung. entscheiden hätte. Es entscheidet nach den für
sonstige Familiensachen im Sinne des § 266
§ 44g Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Fa-
Einstellung der Zwangsvollstreckung miliensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften.
(1) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen,
wenn die Ausfertigung einer rechtskräftigen Ent- § 44i
scheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass
Vollstreckungsabwehrklage bei
1. die Vollstreckung im Verfahren nach Artikel 59 Titeln über die Erstattung von Verfahrenskosten
der Verordnung (EU) 2019/1111 versagt worden
ist oder (1) Die aus einem Titel über die Erstattung von
Verfahrenskosten verpflichtete Person kann Ein-
2. die Vollstreckung nach Artikel 56 Absatz 1, 2 wendungen gegen den Anspruch selbst im Wege
oder 4 der Verordnung (EU) 2019/1111 ausge- einer Klage entsprechend § 767 der Zivilprozess-
setzt worden ist. ordnung insoweit geltend machen, als die Gründe,
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sind die auf denen sie beruhen, erst nach Erlass des Titels
bereits getroffenen Vollstreckungsmaßregeln auf- entstanden sind.
zuheben. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 (2) Für die Klage nach Absatz 1 ist das Gericht
bleiben die bereits getroffenen Vollstreckungsmaß- ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug
regeln einstweilen bestehen, sofern nicht durch über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung
die Entscheidung über die Aussetzung der Voll- entschieden hat oder über einen solchen Antrag zu
streckung auch die Aufhebung der bisherigen Voll- entscheiden hätte.
streckungsmaßregeln angeordnet ist.
(2) Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend § 44j
§ 775 Nummer 1 und 2 und § 776 der Zivilprozess- Verfahren auf Feststellung
ordnung einzustellen oder zu beschränken, wenn des Nichtvorliegens von
Folgendes vorgelegt wird: Anerkennungsversagungsgründen
1. im Fall einer nach Artikel 47 der Verordnung (EU) und auf Versagung der Anerkennung
2019/1111 bescheinigten Entscheidung eine (1) Auf das Verfahren über einen gesonderten
Bescheinigung über die Aussetzung oder Ein- Feststellungsantrag nach Artikel 30 Absatz 3 der
schränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 49 Verordnung (EU) 2019/1111 und auf das Verfahren
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111, über einen gesonderten Antrag auf Versagung der
3430 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Anerkennung nach Artikel 40 Absatz 1 der Verord- einem höheren Gericht von dem Vorsitzenden des
nung (EU) 2019/1111 sind § 44b Absatz 2 Satz 1 zuständigen Senats für Familiensachen ausgestellt.
und 3, Absatz 3 und 4 sowie § 44c entsprechend Die Bescheinigungen sind ohne Anhörung des An-
anzuwenden. Antragsberechtigt ist, wer ein recht- tragsgegners auszustellen.
liches Interesse an der Feststellung oder an der (3) Eine Ausfertigung der Bescheinigung nach
Versagung der Anerkennung hat. Der Antrag auf Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 47 Absatz 1 der Ver-
Versagung der Anerkennung nach Artikel 40 Ab- ordnung (EU) 2019/1111 ist dem Antragsgegner
satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 soll be- zuzustellen. Die Zustellung erfolgt von Amts
zeichnen, welche der in den Artikeln 38, 39, 50 wegen. Das gilt nicht, wenn die antragstellende
oder 68 der Verordnung (EU) 2019/1111 vorgese- Person Übermittlung an sich zur Zustellung im
henen Anerkennungsversagungsgründe geltend Parteibetrieb beantragt hat.
gemacht werden, und die zu ihrer Begründung die-
nenden Tatsachen und Beweismittel angeben. (4) Die Entscheidung des Familienrichters, mit
der ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung
(2) Der erstinstanzliche Beschluss ist mit der nach Artikel 36 Absatz 1 oder nach Artikel 47 Ab-
sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwen- satz 1 der Verordnung (EU) 2019/1111 zurückge-
dung des § 44d anfechtbar. Der Beschluss des wiesen wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in
Beschwerdegerichts ist in entsprechender An- entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der
wendung des § 44e mit der Rechtsbeschwerde Zivilprozessordnung anfechtbar. Eine Rechtsbe-
anfechtbar. schwerde findet nicht statt.
(3) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er
geschaffen worden ist, aufgehoben oder geändert § 49
und kann die Aufhebung oder Änderung in dem Berichtigung von Bescheinigungen
Verfahren auf Feststellung des Nichtvorliegens
von Anerkennungsversagungsgründen nicht mehr Für die Berichtigung einer Bescheinigung nach
geltend gemacht werden, so kann der Antragsgeg- Artikel 36 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-
ner die Aufhebung oder Änderung der Entschei- kel 37 der Verordnung (EU) 2019/1111) und für
dung, dass kein Anerkennungsversagungsgrund die Berichtigung einer Bescheinigung nach Arti-
gegeben ist, in einem besonderen Verfahren bean- kel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48
tragen. Für die Entscheidung über den Antrag ist Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111)
das Familiengericht ausschließlich zuständig, das gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend.
im ersten Rechtszug über den Feststellungsantrag
nach Absatz 1 entschieden hat. § 44b Absatz 2 § 50
Satz 1 und 3, die §§ 44c und 44d Absatz 1 und 4 Widerruf von Bescheinigungen
sowie § 44e sind entsprechend anzuwenden.“
(1) Über den Widerruf einer Bescheinigung nach
33. In § 45 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 56 der Artikel 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Arti-
Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“ durch die Wörter kel 48 der Verordnung (EU) 2019/1111) entscheidet
„Artikel 82 der Verordnung (EU) 2019/1111“ ersetzt. das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat.
34. § 47 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessord-
nung ist auf den Widerruf entsprechend anzuwen-
„Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in des-
den.“
sen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Be-
zirk das Kind untergebracht werden soll, seinen 37. Der bisherige § 50 wird § 51.
Sitz hat.“ 38. § 55 wird wie folgt gefasst:
35. In der Überschrift des Abschnitts 9 wird die „§ 55
Angabe „der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003“
durch die Angabe „Kapitel IV der Verordnung (EU) Übergangsvorschriften
2019/1111“ ersetzt. zur Verordnung (EU) 2019/1111
Wenn für vor dem 1. August 2022 eingeleitete
36. Die §§ 48 und 49 werden durch die folgenden §§ 48
gerichtliche Verfahren, förmlich errichtete oder ein-
bis 50 ersetzt:
getragene öffentliche Urkunden und vollstreckbar
„§ 48 gewordene Vereinbarungen nach Artikel 100 Ab-
satz 2 der Verordnung (EU) 2019/1111 die Ver-
Ausstellung von Bescheinigungen
ordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom
(1) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1 27. November 2003 über die Zuständigkeit und
der Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
Gericht ausgestellt, das die Entscheidung erlassen dungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend
hat. Bescheinigungen nach Artikel 49 Absatz 1 der die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) 2019/1111 werden von dem Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom
Gericht ausgestellt, das die Vollstreckbarkeit der 23.12.2003, S. 1; L 99 vom 15.4.2016, S. 34), die
Entscheidung ausgesetzt oder eingeschränkt hat. zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2004
(2) Bescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 1, (ABl. L 367 vom 14.12.2004, S. 1) geändert worden
Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Ver- ist, weiter gilt, ist dieses Gesetz in seiner am 31. Juli
ordnung (EU) 2019/1111 werden beim Gericht des 2022 geltenden Fassung anzuwenden.“
ersten Rechtszugs von dem Familienrichter, bei 39. § 56 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3431
Artikel 2 Artikel 6
Änderung des Änderung des Gesetzes
Rechtspflegergesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 14 Absatz 2 des Rechtspflegergesetzes in der Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
(BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 9 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän- des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1082) ge-
dert worden ist, wird wie folgt gefasst: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(2) Soweit die Maßnahmen und Anordnungen nach 1. In Nummer 1710 wird der Gebührentatbestand wie
den §§ 10 bis 15, 20, 21, 32 bis 35, 38 bis 41, 44 folgt geändert:
bis 44c, 44f, 44h, 44j und 47 bis 50 des Internationalen a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch ein
Familienrechtsverfahrensgesetzes dem Familiengericht Komma ersetzt.
obliegen, bleiben sie dem Richter vorbehalten.“
b) Nummer 5 wird durch die folgenden Nummern 5
und 6 ersetzt:
Artikel 3
„5. Aufhebung oder Abänderung von Entschei-
Änderung der dungen in den in den Nummern 2 bis 4 ge-
Zivilprozessordnung nannten Verfahren und
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be- 6. Versagung der Vollstreckung nach den §§ 44b
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; und 44c IntFamRVG“.
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) 2. In Nummer 1712 werden in dem Gebührentat-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: bestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „und
auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f
1. Dem § 1080 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: IntFamRVG“ eingefügt.
„Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person
Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb Artikel 7
beantragt hat.“ Änderung des
2. Dem § 1111 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
„Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 2
beantragt hat.“ des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 1. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-
Änderung des tern „§ 1109 der Zivilprozessordnung“ ein Komma
Auslandsunterhaltsgesetzes und die Wörter „jedes Verfahren über Anträge auf
Aussetzung der Vollstreckung nach § 44f des Inter-
Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011 nationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes“ ein-
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 gefügt.
des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe b
wird die Angabe „§ 48“ durch die Wörter „§ 39 Ab-
1. § 25 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt satz 1 und § 48“ ersetzt.
gefasst:
3. Nummer 3328 der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis)
„a) im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) wird wie folgt geändert:
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über
a) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „Be-
die Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll-
schränkung oder“ durch die Wörter „Beschrän-
streckung von Entscheidungen in Ehesachen
kung, Aussetzung oder“ ersetzt.
und in Verfahren betreffend die elterliche Ver-
antwortung und über internationale Kindesent- b) Satz 1 der Anmerkung wird wie folgt gefasst:
führungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) nach „Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Tätigkeit
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111,“. zum Rechtszug gehört (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12
2. In § 7 Absatz 1 Satz 2, § 21 Absatz 1 Satz 2, § 27 RVG).“
Absatz 1 Satz 3, § 28 Absatz 1 Satz 2 und § 35
Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Pan- Artikel 8
kow/Weißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt. Änderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 § 38 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder-
Änderung des und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
EU-Gewaltschutzverfahrensgesetzes vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
In § 5 Absatz 2 und § 19 Satz 2 des EU-Gewalt- durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 16. Juni
schutzverfahrensgesetzes vom 5. Dezember 2014 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie
(BGBl. I S. 1964) werden jeweils die Wörter „Pankow/ folgt geändert:
Weißensee“ durch das Wort „Pankow“ ersetzt. 1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
3432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
„1. im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) milienrechtsverfahrensgesetzes in der vom 1. August
2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über 2022 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
die Zuständigkeit, die Anerkennung und Voll- kannt machen.
streckung von Entscheidungen in Ehesachen
und in Verfahren betreffend die elterliche Ver- Artikel 10
antwortung und über internationale Kindes-
entführungen (ABl. L 178 vom 2.7.2019, S. 1) Inkrafttreten
die Voraussetzungen des Artikels 82 oder“.
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
2. Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a wird wie 1. August 2022 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung
folgt gefasst: treten in Kraft:
„a) der Verordnung (EU) 2019/1111 zur Erfüllung
der Maßgaben des Artikels 82,“. 1. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8 Buch-
stabe b, Nummer 10, 13, 16, 20, 25, 26, 29,
Artikel 9 2. Artikel 3,
Bekanntmachungserlaubnis
3. Artikel 4 Nummer 2 und
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz kann den Wortlaut des Internationalen Fa- 4. Artikel 5.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3433
Gesetz
für faire Verbraucherverträge1
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- tungen durch den Verwender zum Gegenstand
sen: hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei
Artikel 1 Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
Änderung des b) eine den anderen Vertragsteil bindende still-
Bürgerlichen Gesetzbuchs schweigende Verlängerung des Vertragsver-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- hältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 12 des dem anderen Vertragsteil wird das Recht ein-
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert geräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis
worden ist, wird wie folgt geändert: jederzeit mit einer Frist von höchstens einem
1. § 308 wird wie folgt geändert: Monat zu kündigen, oder
a) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein c) eine zu Lasten des anderen Vertragsteils län-
Semikolon ersetzt. gere Kündigungsfrist als einen Monat vor
Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertrags-
b) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
dauer;
„9. (Abtretungsausschluss)
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zu-
eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit sammengehörig verkaufter Sachen sowie für
ausgeschlossen wird Versicherungsverträge;“.
a) für einen auf Geld gerichteten Anspruch 3. In § 310 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die An-
des Vertragspartners gegen den Verwen- gabe „2 bis 8“ durch die Angabe „2 bis 9“ ersetzt.
der oder
4. In § 312 Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312l“
b) für ein anderes Recht, das der Vertrags- durch die Angabe „§ 312m“ ersetzt.
partner gegen den Verwender hat, wenn
5. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
aa) beim Verwender ein schützenswertes
„§ 312k
Interesse an dem Abtretungsaus-
schluss nicht besteht oder Kündigung von
bb) berechtigte Belange des Vertragspart- Verbraucherverträgen
ners an der Abtretbarkeit des Rechts im elektronischen Geschäftsverkehr
das schützenswerte Interesse des (1) Wird Verbrauchern über eine Webseite er-
Verwenders an dem Abtretungsaus- möglicht, einen Vertrag im elektronischen Ge-
schluss überwiegen; schäftsverkehr zu schließen, der auf die Begrün-
Buchstabe a gilt nicht für Ansprüche aus dung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist,
Zahlungsdiensterahmenverträgen und die das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leis-
Buchstaben a und b gelten nicht für Ansprü- tung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die
che auf Versorgungsleistungen im Sinne des Pflichten nach dieser Vorschrift. Dies gilt nicht
Betriebsrentengesetzes.“ 1. für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich aus-
2. § 309 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: schließlich eine strengere Form als die Textform
vorgesehen ist, und
„9. bei einem Vertragsverhältnis, das die regel-
mäßige Lieferung von Waren oder die regel- 2. in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistun-
mäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleis- gen betreffen, oder für Verträge über Finanz-
dienstleistungen.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung
vom 17.9.2015, S. 1). eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags
3434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschalt- Artikel 2
fläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche
muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern Änderung des
„Verträge hier kündigen“ oder mit einer entspre- Einführungsgesetzes
chenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Be-
stätigungsseite führen, die Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
Angaben zu machen das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie
außerordentlichen Kündigung zum Kündi- folgt geändert:
gungsgrund,
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 60 angefügt:
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,
„§ 60
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Übergangsvorschrift
Vertragsverhältnis beenden soll, zum Gesetz für faire Verbraucherverträge
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem 1. Oktober
Kündigungsbestätigung an ihn und 2021 entstanden ist, sind die §§ 308 und 310 Ab-
satz 1 Satz 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über de-
in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung an-
ren Betätigung der Verbraucher die Kündigungs-
zuwenden. Auf ein Schuldverhältnis, das vor dem
erklärung abgeben kann und die gut lesbar mit
1. März 2022 entstanden ist, ist § 309 des Bürger-
nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“
lichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag gelten-
oder mit einer entsprechenden eindeutigen For-
den Fassung anzuwenden. Die in § 312k des Bür-
mulierung beschriftet ist.
gerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 1. Juli
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müs- 2022 vorgesehenen Pflichten gelten auch im Hin-
sen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht blick auf Schuldverhältnisse, die vor diesem Tag
zugänglich sein. entstanden sind.“
(3) Der Verbraucher muss seine durch das Betä- 2. In Artikel 246e § 1 Absatz 2 Nummer 10 wird die
tigen der Bestätigungsschaltfläche abgegebene Angabe „§ 312k“ durch die Angabe „§ 312l“ ersetzt.
Kündigungserklärung mit dem Datum und der Uhr-
zeit der Abgabe auf einem dauerhaften Datenträger
so speichern können, dass erkennbar ist, dass die Artikel 3
Kündigungserklärung durch das Betätigen der Be-
stätigungsschaltfläche abgegeben wurde. Änderung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher den
Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
Kündigungserklärung sowie den Zeitpunkt, zu dem der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
das Vertragsverhältnis durch die Kündigung been- (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
det werden soll, sofort auf elektronischem Wege in zes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert
Textform zu bestätigen. Es wird vermutet, dass eine worden ist, wird wie folgt geändert:
durch das Betätigen der Bestätigungsschaltfläche
abgegebene Kündigungserklärung dem Unterneh- 1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
mer unmittelbar nach ihrer Abgabe zugegangen ist.
„§ 7a
(5) Wenn der Verbraucher bei der Abgabe der
Kündigungserklärung keinen Zeitpunkt angibt, zu Einwilligung in Telefonwerbung
dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden
soll, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühest- (1) Wer mit einem Telefonanruf gegenüber einem
möglichen Zeitpunkt. Verbraucher wirbt, hat dessen vorherige ausdrück-
(6) Werden die Schaltflächen und die Bestäti- liche Einwilligung in die Telefonwerbung zum
gungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu
und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher dokumentieren und gemäß Absatz 2 Satz 1 aufzu-
einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflä- bewahren.
chen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu
(2) Die werbenden Unternehmen müssen den
stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer
Nachweis nach Absatz 1 ab Erteilung der Einwilli-
Kündigungsfrist kündigen. Die Möglichkeit des Ver-
gung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung
brauchers zur außerordentlichen Kündigung bleibt
fünf Jahre aufbewahren. Die werbenden Unterneh-
hiervon unberührt.“
men haben der nach § 20 Absatz 3 zuständigen Ver-
6. Die bisherigen §§ 312k und 312l werden die §§ 312l waltungsbehörde den Nachweis nach Absatz 1 auf
und 312m. Verlangen unverzüglich vorzulegen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3435
2. § 20 wird wie folgt gefasst: (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
„§ 20 des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis
zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Ab-
Bußgeldvorschriften satzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünf-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder zigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer
fahrlässig Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet
1. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit werden.
Absatz 2 Nummer 2 oder 3 mit einem Telefonan- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
ruf oder unter Verwendung einer automatischen satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
Anrufmaschine gegenüber einem Verbraucher rigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1
ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilli- und 2 die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
gung wirbt, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in den
2. entgegen § 7a Absatz 1 eine dort genannte Ein- übrigen Fällen das Bundesamt für Justiz.“
willigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig dokumentiert oder nicht Artikel 4
oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, Inkrafttreten
3. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b
(1) Am 1. März 2022 treten in Kraft:
Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes,
auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung 1. Artikel 1 Nummer 2 und
nach § 4d Nummer 2 des Unterlassungsklagen- 2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 2 des Einführungs-
gesetzes, einen dort genannten Bericht nicht, gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig erstattet oder (2) Am 1. Juli 2022 treten in Kraft:
4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 in 1. Artikel 1 Nummer 4 bis 6,
Verbindung mit § 4d Nummer 1 des Unterlas- 2. in Artikel 2 Nummer 1 § 60 Satz 3 des Einführungs-
sungsklagengesetzes oder einer vollziehbaren gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und
Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsver-
ordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver- 3. Artikel 2 Nummer 2.
ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Oktober
diese Bußgeldvorschrift verweist. 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Gesetz
zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts
(Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Artikel 37 Änderung des Insolvenzstatistikgesetzes
sen: Artikel 38 Änderung des Unternehmensstabilisierungs- und
restrukturierungsgesetzes
Artikel 39 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung
Inhaltsübersicht
Artikel 40 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Artikel 41 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 2 Änderung des Landwirtschafts-Altschuldengesetzes Artikel 42 Änderung der Schiffsregisterordnung
Artikel 3 Änderung der Landwirtschafts-Altschuldenverord- Artikel 43 Änderung der Verordnung zur Durchführung der
nung Schiffsregisterordnung
Artikel 4 Änderung des Parteiengesetzes Artikel 44 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 5 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Artikel 45 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in
Artikel 6 Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit
Artikel 7 Änderung des De-Mail-Gesetzes
Artikel 46 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung
Artikel 8 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 47 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Artikel 9 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 48 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 10 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Artikel 11 Änderung des Gentechnikgesetzes lichen Gesetzbuche
Artikel 12 Änderung des Weingesetzes Artikel 50 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- Artikel 51 Änderung des Handelsgesetzbuchs
buchs
Artikel 52 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels-
Artikel 14 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gesetzbuch
Artikel 15 Änderung der Bekanntgabeverordnung Artikel 53 Änderung des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
Artikel 16 Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungs- Artikel 54 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
gesetzes
Artikel 55 Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Umweltauditgesetzes
Artikel 56 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsge-
setzes Artikel 57 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhal-
tens- und -Organisationsverordnung
Artikel 19 Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
Artikel 58 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahme-
Artikel 20 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gesetzes
Artikel 21 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff- Artikel 59 Änderung des Publizitätsgesetzes
Verordnung
Artikel 60 Änderung des Umwandlungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 61 Änderung des Aktiengesetzes
Artikel 23 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegeset-
zes Artikel 62 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Verpackungsgesetzes Artikel 63 Änderung des REIT-Gesetzes
Artikel 25 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes Artikel 64 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf-
ten mit beschränkter Haftung
Artikel 26 Änderung der Integrationskursverordnung
Artikel 65 Änderung der Gesellschafterlistenverordnung
Artikel 27 Änderung der Deutschsprachförderverordnung
Artikel 66 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 28 Änderung des Statistikregistergesetzes
Artikel 67 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsge-
setzes Artikel 68 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 30 Änderung des Rechtspflegergesetzes Artikel 69 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rech-
nungslegungsverordnung
Artikel 31 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 70 Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungs-
Artikel 32 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes verordnung
Artikel 33 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung Artikel 71 Änderung der Patentverordnung
der Zivilprozessordnung
Artikel 72 Änderung der Gebrauchsmusterverordnung
Artikel 34 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 73 Änderung der Markenverordnung
Artikel 35 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 36 Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenz- Artikel 74 Änderung der Halbleiterschutzverordnung
ordnung Artikel 75 Änderung der Designverordnung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3437
Artikel 76 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 Artikel 127 Änderung der Verordnung über den grenzüber-
Artikel 77 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotage-
verkehr
Artikel 78 Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
Artikel 128 Änderung der Verkehrsunternehmensdatei-Durch-
Artikel 79 Änderung der Dienstleistungs-Informationspflich-
führungsverordnung
ten-Verordnung
Artikel 129 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im
Artikel 80 Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die
Straßenverkehr
Preise bei öffentlichen Aufträgen
Artikel 130 Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermie-
Artikel 81 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
tungsverordnung
Artikel 82 Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits-
Artikel 131 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
überprüfungs-Verordnung
Artikel 132 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 83 Änderung der Strahlenschutzverordnung
Artikel 133 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
Artikel 84 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 134 Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Artikel 85 Änderung der SINTEG-Verordnung
Artikel 135 Änderung der Flächenerwerbsverordnung
Artikel 86 Änderung des Energiesicherungsgesetzes 1975
Artikel 136 Änderung des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
Artikel 87 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 137 Inkrafttreten
Artikel 88 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 89 Änderung der Verordnung über die Umstellungs-
rechnung der Geldinstitute aus Anlass der Neuord- Artikel 1
nung des Geldwesens Änderung des
Artikel 90 Änderung des Kreditwesengesetzes Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 91 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
Artikel 92 Änderung des Geldwäschegesetzes
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
Artikel 93 Änderung der Indexdatenübermittlungsverordnung
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Artikel 94 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) ge-
Artikel 95 Änderung des Telemediengesetzes
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 96 Änderung des Düngegesetzes
Artikel 97 Änderung der Düngeverordnung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2
Artikel 98 Änderung der Stoffstrombilanzverordnung Abschnitt 8 Titel 16 durch folgende Angaben er-
Artikel 99 Änderung des Saatgutverkehrsgesetzes
setzt:
Artikel 100 Änderung des Sortenschutzgesetzes „Titel 16
Artikel 101 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes Gesellschaft
Artikel 102 Änderung des Tierzuchtgesetzes Untertitel 1
Artikel 103 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseiti-
Allgemeine Bestimmungen
gungsgesetzes
Artikel 104 Änderung des Tiergesundheitsgesetzes Untertitel 2
Artikel 105 Änderung des Tierschutzgesetzes Rechtsfähige Gesellschaft
Artikel 106 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisatio- Kapitel 1
nendurchführungsverordnung
Artikel 107 Änderung der 2. Fleischgesetz-Durchführungsver- Sitz; Registrierung
ordnung Kapitel 2
Artikel 108 Änderung des Marktorganisationsgesetzes Rechtsverhältnis der
Artikel 109 Änderung des Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsge- Gesellschafter untereinander
setzes und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Artikel 110 Änderung des Öko-Landbaugesetzes
Kapitel 3
Artikel 111 Änderung des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes
Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
Artikel 112 Änderung des Bundeswaldgesetzes
Artikel 113 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes Kapitel 4
Artikel 114 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Ausscheiden eines Gesellschafters
Artikel 115 Änderung des Chemikaliengesetzes Kapitel 5
Artikel 116 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Auflösung der Gesellschaft
Artikel 117 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 118 Änderung der Akkreditierungs- und Zulassungsver- Kapitel 6
ordnung Arbeitsförderung Liquidation der Gesellschaft
Artikel 119 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Untertitel 3
Artikel 120 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Nicht rechtsfähige Gesellschaft“.
Artikel 121 Änderung der Telekommunikations-Nummerie-
rungsverordnung 2. § 54 wird wie folgt gefasst:
Artikel 122 Änderung des Fahrlehrergesetzes „§ 54
Artikel 123 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahr- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
lehrergesetz
Artikel 124 Änderung der Verordnung über den Ausgleich (1) Für Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirt-
gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenper- schaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die
sonenverkehr nicht durch Eintragung in das Vereinsregister
Artikel 125 Änderung der Berufszugangsverordnung für den Rechtspersönlichkeit erlangt haben, sind die Vor-
Straßenpersonenverkehr schriften der §§ 24 bis 53 entsprechend anzuwen-
Artikel 126 Änderung der Berufszugangsverordnung für den den. Für Vereine, deren Zweck auf einen wirtschaft-
Güterkraftverkehr lichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und die nicht
3438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
durch staatliche Verleihung Rechtspersönlichkeit (2) Die Anmeldung muss enthalten:
erlangt haben, sind die Vorschriften über die Gesell- 1. folgende Angaben zur Gesellschaft:
schaft entsprechend anzuwenden.
a) den Namen,
(2) Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen ei-
nes Vereins ohne Rechtspersönlichkeit einem Drit- b) den Sitz und
ten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Han- c) die Anschrift, in einem Mitgliedstaat der Euro-
delnde persönlich; handeln mehrere, haften sie als päischen Union;
Gesamtschuldner.“ 2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
3. Buch 2 Abschnitt 8 Titel 16 wird wie folgt gefasst: a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-
„Titel 16 son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-
datum und Wohnort;
Gesellschaft b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-
son oder rechtsfähige Personengesellschaft
Untertitel 1 ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform, Sitz
und, soweit gesetzlich vorgesehen, zuständi-
Allgemeine Bestimmungen ges Register und Registernummer;
3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-
§ 705
schafter;
Rechtsnatur der Gesellschaft 4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht be-
(1) Die Gesellschaft wird durch den Abschluss reits im Handels- oder im Partnerschaftsregister
des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die eingetragen ist.
Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines ge- (3) Wird der Name der im Gesellschaftsregister
meinsamen Zwecks in der durch den Vertrag be- eingetragenen Gesellschaft geändert, der Sitz an ei-
stimmten Weise zu fördern. nen anderen Ort verlegt oder die Anschrift geändert
(2) Die Gesellschaft kann entweder selbst Rechte oder ändert sich die Vertretungsbefugnis eines Ge-
erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie sellschafters, ist dies zur Eintragung in das Gesell-
nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter schaftsregister anzumelden. Ist die Gesellschaft im
am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Ge- Gesellschaftsregister eingetragen, so sind auch das
sellschaft), oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausscheiden eines Gesellschafters und der Eintritt
Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses unterei- eines neuen Gesellschafters zur Eintragung in das
nander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft). Gesellschaftsregister anzumelden.
(3) Ist der Gegenstand der Gesellschaft der Be- (4) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2
trieb eines Unternehmens unter gemeinschaftlichem und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken.
Namen, so wird vermutet, dass die Gesellschaft Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann die
nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, so-
am Rechtsverkehr teilnimmt. fern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder-
nisse entgegenstehen. Ändert sich nur die Anschrift
der Gesellschaft, ist die Anmeldung von der Gesell-
Untertitel 2
schaft zu bewirken.
Rechtsfähige Gesellschaft
§ 707a
Kapitel 1 Inhalt und Wirkungen
der Eintragung im Gesellschaftsregister
Sitz; Registrierung
(1) Die Eintragung im Gesellschaftsregister hat
die in § 707 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 genannten
§ 706 Angaben zu enthalten. Eine Gesellschaft soll als Ge-
Sitz der Gesellschaft sellschafter nur eingetragen werden, wenn sie im
Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren
Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungs- (2) Mit der Eintragung ist die Gesellschaft ver-
sitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister pflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen
eingetragen und haben die Gesellschafter einen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“
Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so oder „eGbR“ zu führen. Wenn in einer eingetrage-
ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Ge- nen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesell-
sellschaft. schafter haftet, muss der Name eine Bezeichnung
enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kenn-
zeichnet.
§ 707
(3) Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Han-
Anmeldung zum Gesellschaftsregister
delsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend
(1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannsei-
bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, genschaft nicht an der Publizität des Gesellschafts-
zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmel- registers teilnimmt. Die Eintragung lässt die Pflicht,
den. die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsre-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3439
gister anzumelden (§ 106 Absatz 1 des Handelsge- Führung des Gesellschaftsregisters zuständige
setzbuchs), unberührt. Gericht abgegeben hat.
(4) Nach Eintragung der Gesellschaft findet die § 707 Absatz 2 bleibt unberührt.
Löschung der Gesellschaft nur nach den allgemei-
nen Vorschriften statt. (4) Die Eintragung der Gesellschaft hat die An-
gabe des für die Führung des Handels- oder des
§ 707b Partnerschaftsregisters zuständigen Gerichts, die
Entsprechend anwendbare Firma oder den Namen und die Registernummer,
Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter der die Gesellschaft bislang eingetragen ist,
zu enthalten. Das Gericht teilt dem Gericht, das
Folgende Vorschriften des Handelsgesetzbuchs das Verfahren abgegeben hat, von Amts wegen
sind auf eingetragene Gesellschaften entsprechend den Tag der Eintragung der Gesellschaft in das Ge-
anzuwenden: sellschaftsregister und die neue Registernummer
1. auf die Auswahl und den Schutz des Namens der mit. Die Ablehnung der Eintragung teilt das Gericht
Gesellschaft: die §§ 18, 21 bis 24, 30 und 37, ebenfalls von Amts wegen dem Gericht, das das
2. auf die registerrechtliche Behandlung der Gesell- Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die Entschei-
schaft und die Führung des Gesellschaftsregis- dung rechtskräftig geworden ist.
ters: die §§ 8, 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 (5) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, ist für
und Absatz 3 bis 6, die §§ 10 bis 12, 13h, 14, 16 die Begrenzung seiner Haftung für die zum Zeit-
und 32 und punkt seiner Eintragung im Handelsregister begrün-
3. auf die registerrechtliche Behandlung der Zweig- deten Verbindlichkeiten § 728b entsprechend anzu-
niederlassung einer Gesellschaft: die §§ 13 wenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft
und 13d mit der Maßgabe, dass eine Verpflich- oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden
tung zur Anmeldung der Zweigniederlassung Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine
nicht besteht. Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
§ 707c § 707d
Statuswechsel
Verordnungsermächtigung
(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in
einem Register eingetragenen Gesellschaft unter (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Per- durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen
sonengesellschaft in ein anderes Register (Status- über die elektronische Führung des Gesellschafts-
wechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das registers, die elektronische Anmeldung, die elektro-
das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetra- nische Einreichung von Dokumenten sowie deren
gen ist. Aufbewahrung zu treffen, soweit nicht durch das
(2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
Gericht die Rechtsform ein, in der die Gesellschaft schutz nach § 387 Absatz 2 des Gesetzes über das
in dem anderen Register fortgesetzt wird (Status- Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
wechselvermerk). Diese Eintragung ist mit dem Ver- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre-
merk zu versehen, dass die Eintragung erst mit der chende Vorschriften erlassen werden. Dabei können
Eintragung der Gesellschaft in dem anderen Regis- sie auch Einzelheiten der Datenübermittlung regeln
ter wirksam wird, sofern die Eintragungen in den sowie die Form zu übermittelnder elektronischer
beteiligten Registern nicht am selben Tag erfolgen. Dokumente festlegen, um die Eignung für die Bear-
Sodann gibt das Gericht das Verfahren von Amts beitung durch das Gericht sicherzustellen. Die Lan-
wegen an das für die Führung des anderen Regis- desregierungen können die Ermächtigung durch
ters zuständige Gericht ab. Nach Vollzug des Sta- Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
tuswechsels trägt das Gericht den Tag ein, an dem gen übertragen.
die Gesellschaft in dem anderen Register eingetra- (2) Die Landesjustizverwaltungen bestimmen das
gen worden ist. Ist die Eintragung der Gesellschaft elektronische Informations- und Kommunikations-
in dem anderen Register rechtskräftig abgelehnt system, über das die Daten aus den Gesellschafts-
worden oder wird die Anmeldung zurückgenom- registern abrufbar sind, und sind für die Abwicklung
men, wird der Statuswechselvermerk von Amts des elektronischen Abrufverfahrens zuständig. Die
wegen gelöscht. Landesregierung kann die Zuständigkeit durch
(3) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die bereits Rechtsverordnung abweichend regeln; sie kann
im Handels- oder im Partnerschaftsregister einge- diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
tragen ist, in das Gesellschaftsregister nur eintra- die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder
gen, wenn können ein länderübergreifendes, zentrales elektro-
1. der Statuswechsel zu dem anderen Register an- nisches Informations- und Kommunikationssystem
gemeldet wurde, bestimmen. Sie können auch eine Übertragung der
Abwicklungsaufgaben auf die zuständige Stelle ei-
2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis- nes anderen Landes sowie mit dem Betreiber des
ter eingetragen wurde und Unternehmensregisters eine Übertragung der Ab-
3. das für die Führung des anderen Registers zu- wicklungsaufgaben auf das Unternehmensregister
ständige Gericht das Verfahren an das für die vereinbaren.
3440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Kapitel 2 winnanteil oder auf dasjenige, was ihm im Fall der
Rechtsverhältnis der Liquidation zukommt.
Gesellschafter untereinander
und der Gesellschafter zur Gesellschaft § 712
Ausscheiden
§ 708 eines Gesellschafters;
Gestaltungsfreiheit Eintritt eines neuen Gesellschafters
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so- schaft aus, so wächst sein Anteil an der Gesell-
weit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. schaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im
Verhältnis ihrer Anteile zu.
§ 709 (2) Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesell-
Beiträge; Stimmkraft; schaft ein, so mindern sich die Anteile der anderen
Anteil an Gewinn und Verlust Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im
Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsen-
(1) Der Beitrag eines Gesellschafters kann in je- den Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen
der Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch in Anteile.
der Leistung von Diensten, bestehen.
(2) Im Zweifel sind die Gesellschafter zu gleichen § 712a
Beiträgen verpflichtet. Ausscheiden des
(3) Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und vorletzten Gesellschafters
Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten (1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so er-
Beteiligungsverhältnissen. Sind keine Beteiligungs- lischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesell-
verhältnisse vereinbart worden, richten sie sich schaftsvermögen geht zum Zeitpunkt des Ausschei-
nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der dens des vorletzten Gesellschafters im Wege der
Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht verein- Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Ge-
bart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rück- sellschafter über.
sicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche
Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn (2) In Bezug auf die Rechte und Pflichten des
und Verlust. vorletzten Gesellschafters sind anlässlich seines
Ausscheidens die §§ 728 bis 728b entsprechend
§ 710 anzuwenden.
Mehrbelastungsverbot § 713
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesell- Gesellschaftsvermögen
schafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet
werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder
durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die
§ 711 gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Ver-
mögen der Gesellschaft.
Übertragung und
Übergang von Gesellschaftsanteilen § 714
(1) Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils Beschlussfassung
bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter.
Die Gesellschaft kann eigene Anteile nicht erwer- Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustim-
ben. mung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
(2) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass § 715
im Fall des Todes eines Gesellschafters die Gesell-
schaft mit seinem Erben fortgesetzt werden soll, Geschäftsführungsbefugnis
geht der Anteil auf den Erben über. Sind mehrere (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
Erben vorhanden, fällt der Gesellschaftsanteil kraft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Gesetzes jedem Erben entsprechend der Erbquote (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt
zu. Die Vorschriften über die Erbengemeinschaft fin- sich auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Ge-
den insoweit keine Anwendung. sellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich
bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber
§ 711a hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter
Eingeschränkte erforderlich.
Übertragbarkeit von Gesellschafterrechten (3) Die Geschäftsführung steht allen Gesellschaf-
Die Rechte der Gesellschafter aus dem Ge- tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-
sellschaftsverhältnis sind nicht übertragbar. Hiervon deln berechtigt sind, es sei denn, dass mit dem Auf-
ausgenommen sind Ansprüche, die einem Gesell- schub eines Geschäfts Gefahr für die Gesellschaft
schafter aus seiner Geschäftsbesorgung für die oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist.
Gesellschaft zustehen, soweit deren Befriedigung Dies gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem
außerhalb der Liquidation verlangt werden kann, so- Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehre-
wie Ansprüche eines Gesellschafters auf einen Ge- ren Gesellschaftern zusteht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3441
(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge- dungen, die er den Umständen nach für erforderlich
schäftsführung allen oder mehreren Gesellschaftern halten darf, oder erleidet er unmittelbar infolge der
in der Art zu, dass jeder allein zu handeln berechtigt Geschäftsbesorgung Verluste, ist ihm die Gesell-
ist, kann jeder andere geschäftsführungsbefugte schaft zum Ersatz verpflichtet.
Gesellschafter der Vornahme des Geschäfts wider-
(2) Für die erforderlichen Aufwendungen hat die
sprechen. Im Fall des Widerspruchs muss das Ge-
Gesellschaft dem Gesellschafter auf dessen Verlan-
schäft unterbleiben.
gen Vorschuss zu leisten.
(5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-
nem Gesellschafter durch Beschluss der anderen (3) Der Gesellschafter ist verpflichtet, der Gesell-
Gesellschafter ganz oder teilweise entzogen wer- schaft dasjenige, was er selbst aus der Geschäfts-
den, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichti- besorgung erlangt, herauszugeben.
ger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverlet- (4) Verwendet der Gesellschafter Geld für sich,
zung des Gesellschafters oder die Unfähigkeit des das er der Gesellschaft nach Absatz 3 herauszuge-
Gesellschafters zur ordnungsgemäßen Geschäfts- ben hat, ist er verpflichtet, es von der Zeit der Ver-
führung. wendung an zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge- für die Verzinsung des Anspruchs des Gesellschaf-
schäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn ters auf ersatzfähige Aufwendungen oder Verluste.
ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3
ist entsprechend anzuwenden. § 717
Informationsrechte und -pflichten
§ 715a
Notgeschäftsführungsbefugnis (1) Jeder Gesellschafter hat gegenüber der Ge-
sellschaft das Recht, die Unterlagen der Gesell-
Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesell- schaft einzusehen und sich aus ihnen Auszüge an-
schafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Ab- zufertigen. Ergänzend kann er von der Gesellschaft
satz 3 Satz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten
jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn verlangen. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsver-
mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder trag, welche diese Rechte ausschließt oder dieser
das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. Eine Vorschrift zuwider beschränkt, steht ihrer Geltend-
Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche die- machung nicht entgegen, soweit dies zur Wahrneh-
ses Recht ausschließt, ist unwirksam. mung eigener Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist,
insbesondere, wenn Grund zur Annahme unredli-
§ 715b cher Geschäftsführung besteht.
Gesellschafterklage
(2) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-
(1) Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem ter haben der Gesellschaft von sich aus die erfor-
Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der derlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über
Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter die Gesellschaftsangelegenheiten Auskunft zu ertei-
im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen, len und nach Beendigung der Geschäftsführertätig-
wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte keit Rechenschaft abzulegen. Eine Vereinbarung im
Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt. Die Be- Gesellschaftsvertrag, welche diese Verpflichtungen
fugnis nach Satz 1 erstreckt sich auch auf einen ausschließt, ist unwirksam.
Anspruch der Gesellschaft gegen einen Dritten,
wenn dieser an dem pflichtwidrigen Unterlassen § 718
mitwirkte oder es kannte.
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche das Klagerecht ausschließt oder dieser Vor- Der Rechnungsabschluss und die Gewinnvertei-
schrift zuwider beschränkt, ist unwirksam. lung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalender-
(3) Der klagende Gesellschafter hat die Gesell- jahrs zu erfolgen.
schaft unverzüglich über die Erhebung der Klage
und die Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Fer- Kapitel 3
ner hat er das Gericht über die erfolgte Unterrich- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
tung in Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine
unverzügliche Unterrichtung der Gesellschaft hinzu-
§ 719
wirken.
(4) Soweit über den Anspruch durch rechtskräfti- Entstehung der
ges Urteil entschieden worden ist, wirkt die Ent- Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
scheidung für und gegen die Gesellschaft. (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-
schaft, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Ge-
§ 716 sellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätes-
Ersatz von Aufwendungen tens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsre-
und Verlusten; Vorschusspflicht; gister.
Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst
(1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Drit-
Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwen- ten gegenüber unwirksam.
3442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
§ 720 § 722
Vertretung der Gesellschaft Zwangsvollstreckung gegen die
Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
(1) Zur Vertretung der Gesellschaft sind alle Ge-
sellschafter gemeinsam befugt, es sei denn, der Ge- (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen
sellschaftsvertrag bestimmt etwas anderes. der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-
richteter Vollstreckungstitel erforderlich.
(2) Die zur Gesamtvertretung nach Absatz 1 be- (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten
fugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung
Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter gegen die Gesellschafter nicht statt.
Arten von Geschäften ermächtigen.
(3) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter Kapitel 4
erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Ausscheiden eines Gesellschafters
Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungs-
befugnis ist Dritten gegenüber unwirksam. Dies gilt § 723
insbesondere für die Beschränkung, dass sich die
Gründe für das
Vertretung nur auf bestimmte Geschäfte oder Arten
Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
von Geschäften erstreckt oder dass sie nur unter
gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden
oder an einzelnen Orten stattfinden soll. eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern
der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die
(4) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell- Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
schafter in entsprechender Anwendung von
§ 715 Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen wer- 1. Tod des Gesellschafters;
den. 2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-
schafter;
(5) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-
erklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen- 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-
über einem vertretungsbefugten Gesellschafter. mögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privat-
§ 721 gläubiger des Gesellschafters;
Persönliche Haftung der Gesellschafter 5. Ausschließung des Gesellschafters aus wichti-
gem Grund.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere
ten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-
Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters
schuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-
vereinbart werden.
einbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des
ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall
§ 721a
der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor
Haftung des Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der Aus-
eintretenden Gesellschafters schließung aus wichtigem Grund nicht vor Mittei-
lung des betreffenden Beschlusses an den auszu-
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haf-
schließenden Gesellschafter.
tet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maß-
gabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt
§ 724
begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten ge- Fortsetzung mit dem
genüber unwirksam. Erben; Ausscheiden des Erben
(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-
§ 721b schafters auf seine Erben über und erfüllt die Ge-
sellschaft die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 1
Einwendungen und des Handelsgesetzbuchs, um in das Handelsregis-
Einreden des Gesellschafters ter eingetragen zu werden, so kann jeder Erbe ge-
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind- genüber den anderen Gesellschaftern antragen,
lichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten einge-
kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in räumt und der auf ihn entfallende Anteil des Erblas-
seiner Person begründet sind, insoweit geltend ma- sers als seine Kommanditeinlage anerkannt wird.
chen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden (2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen An-
können. trag nach Absatz 1 nicht an oder ist eine Fortfüh-
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des rung der Gesellschaft als Kommanditgesellschaft
Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in nicht möglich, ist der Erbe befugt, seine Mitglied-
Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfech- schaft in der Gesellschaft ohne Einhaltung einer
tung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestal- Kündigungsfrist zu kündigen.
tungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ih- (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 können
rerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten nach
würde, zusteht. dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der Erb-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3443
schaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht wer- § 726
den. Auf den Lauf der Frist ist § 210 entsprechend
Kündigung der Mitgliedschaft
anzuwenden. Ist bei Ablauf der drei Monate das
durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht
verloren, endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,
Ausschlagungsfrist. nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine
Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3 des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,
der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner- aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
halb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-
Erben die Stellung eines Kommanditisten einge- schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-
räumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft
Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
der Vorschriften, welche die Haftung des Erben für Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.
die Nachlassverbindlichkeiten betreffen.
§ 727
§ 725
Ausschließung aus wichtigem Grund
Kündigung der Tritt in der Person eines Gesellschafters ein wich-
Mitgliedschaft durch den Gesellschafter tiger Grund ein, kann er durch Beschluss der ande-
(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe- ren Gesellschafter aus der Gesellschaft aus-
stimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter geschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt ins-
seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von besondere vor, wenn der Gesellschafter eine ihm
drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres ge- nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesent-
genüber der Gesellschaft kündigen, es sei denn, liche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig
aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus dem Zweck verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung einer sol-
der Gesellschaft ergibt sich etwas anderes. chen Verpflichtung unmöglich wird. Dem Beschluss
steht nicht entgegen, dass nach der Ausschließung
(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit- nur ein Gesellschafter verbleibt.
dauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied-
schaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf § 728
dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-
liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, Ansprüche des
wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach ausgeschiedenen Gesellschafters
dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver- vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den
letzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver- ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung
pflichtung unmöglich wird. für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu be-
freien und ihm eine dem Wert seines Anteils ange-
(3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-
messene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkei-
satz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-
ten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Ge-
gliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne
sellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit leisten,
Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
statt ihn von der Haftung nach § 721 zu befreien.
(4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft (2) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit
auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist. erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-
sellschafter bezüglich des Gegenstands der Gesell- § 728a
schaft zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsge-
schäfts gemäß § 112 ermächtigt war oder der Haftung
Zweck der Gesellschaft allein der Befriedigung sei- des ausgeschiedenen
ner persönlichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gesellschafters für Fehlbetrag
Gewordene kann die Kündigung nur binnen drei Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur
Monaten von dem Zeitpunkt an erklären, in wel- Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft
chem er von seiner Gesellschafterstellung Kenntnis nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter
hatte oder haben musste. der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
(5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche- hältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzu-
hen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die kommen.
unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
schafter seine Mitgliedschaft ohne solchen Grund § 728b
zur Unzeit, hat er der Gesellschaft den daraus ent- Nachhaftung des
stehenden Schaden zu ersetzen. ausgeschiedenen Gesellschafters
(6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell-
welche das Kündigungsrecht nach den Absätzen 2 schaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-
und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften zuwider dete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf
beschränkt, ist unwirksam. Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind und
3444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Ab- § 730
satz 1 Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art festge- Auflösung bei Tod
stellt sind oder oder Insolvenz eines Gesellschafters
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre- (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass
ckungshandlung vorgenommen oder beantragt die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschaf-
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten ters aufgelöst wird, hat der Erbe des verstorbenen
genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Gesellschafters den anderen Gesellschaftern des-
sen Tod unverzüglich anzuzeigen. Wenn mit dem
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerichtet,
Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Ge-
haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach
sellschaftsvermögen verbunden ist, hat der Erbe
Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz füh-
außerdem die laufenden Geschäfte fortzuführen,
rende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher
bis die anderen Gesellschafter in Gemeinschaft mit
Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters
ihm anderweitig Fürsorge treffen können. Abwei-
eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der Gläubi-
chend von § 736b Absatz 1 gilt für die einstweilige
ger von dem Ausscheiden des Gesellschafters
Fortführung der laufenden Geschäfte die dem Erb-
Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden des Ge-
lasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
sellschafters im Gesellschaftsregister eingetragen
Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis als
worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Ab-
fortbestehend. Die anderen Gesellschafter sind in
satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.
gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1 laufenden Geschäfte berechtigt und verpflichtet.
Nummer 3 bis 5 bezeichneten Art bedarf es nicht, (2) Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, wenn im
soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, dass die Gesell-
anerkannt hat. schaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst
Kapitel 5 wird.
Auflösung der Gesellschaft § 731
Kündigung der Gesellschaft
§ 729
(1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft je-
Auflösungsgründe derzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fort-
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch: setzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein
1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur- wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein
de; anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesell-
schaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflich-
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- tung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat
mögen der Gesellschaft; oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung
unmöglich wird.
3. Kündigung der Gesellschaft;
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
4. Auflösungsbeschluss. welche das Kündigungsrecht ausschließt oder die-
ser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
(2) Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn
der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder
seine Erreichung unmöglich geworden ist. § 732
Auflösungsbeschluss
(3) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich haf-
tender Gesellschafter eine natürliche Person ist, Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit
wird ferner aufgelöst: der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss,
der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand
1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Masse abgelehnt worden ist;
§ 733
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit
nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Anmeldung der Auflösung
Familiensachen und in den Angelegenheiten der (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
freiwilligen Gerichtsbarkeit. eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Ge-
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden sellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsre-
Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personen- gister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der
gesellschaft gehört, bei der mindestens ein persön- Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des In-
lich haftender Gesellschafter eine natürliche Person solvenzverfahrens über das Vermögen der Gesell-
ist. schaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3
Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die
(4) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf- Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzu-
lösungsgründe vereinbart werden. tragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3445
(§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Ein- verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle
tragung der Auflösung. des Gesellschafters.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell- (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben
schaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der
Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Er- (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
ben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung be- oder durch Beschluss der Gesellschafter können
sondere Hindernisse entgegenstehen. auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen
zu Liquidatoren berufen werden. Das Recht, einen
solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu
§ 734
berufen, bleibt unberührt.
Fortsetzung der Gesellschaft
(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung heit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zwei-
der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, fel nicht für die Berufung und Abberufung eines
sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. Liquidators.
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehr-
heit der Stimmen zu entscheiden, muss der Be- § 736a
schluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit
Gerichtliche Berufung
einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der ab-
und Abberufung von Liquidatoren
gegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister
Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortset- eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein
zung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht,
in das Gesellschaftsregister anzumelden. in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-
rufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im
Kapitel 6 Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-
schließt, ist unwirksam.
Liquidation der Gesellschaft
(2) Beteiligte sind:
§ 735 1. jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1),
Notwendigkeit der 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Liquidation; anwendbare Vorschriften Gesellschafters (§ 736 Absatz 2),
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Li- 3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und
quidation statt, sofern nicht über das Vermögen der
Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Ist 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch
die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermö- den die zur Auflösung der Gesellschaft führende
genslosigkeit aufgelöst, findet eine Liquidation nur Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).
statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesell-
dass noch Vermögen vorhanden ist, das der Vertei- schaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderli-
lung unterliegt. chen Aufwendungen und auf Vergütung für seine
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui- Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesell-
dation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. schaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwen-
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts- dungen und die Vergütung fest. Gegen die Ent-
vertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines scheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechts-
Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch beschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechts-
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das kräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstre-
Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf ckung nach der Zivilprozessordnung statt.
eine Vereinbarung über eine andere Art der Abwick-
lung der Zustimmung des Privatgläubigers oder des § 736b
Insolvenzverwalters. Ist im Insolvenzverfahren Ei-
genverwaltung angeordnet, tritt an die Stelle der Zu- Geschäftsführungs- und
stimmung des Insolvenzverwalters die Zustimmung Vertretungsbefugnis der Liquidatoren
des Schuldners. (1) Mit der Auflösung der Gesellschaft erlischt die
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag über-
Vorschriften dieses Kapitels, sofern sich nicht aus tragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertre-
dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. tung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an
allen Liquidatoren gemeinsam zu.
§ 736 (2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters
Liquidatoren zur Geschäftsführung und, sofern die Gesellschaft
nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist, zur
(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru- Vertretung gilt gleichwohl zu seinen Gunsten als
fen. fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesell-
(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters schaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung ken-
das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz- nen muss.
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§ 736c der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der
Anmeldung der Liquidatoren Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhält-
nis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukom-
(1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister men. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn
eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Ver- entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die
tretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern anderen Gesellschafter den Ausfall nach dem glei-
zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzu- chen Verhältnis zu tragen.
melden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der
Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbe- § 738
fugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschaf-
ters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tat- Anmeldung des Erlöschens
sachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-
auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mit- getragen, ist das Erlöschen der Gesellschaft von
wirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere sämtlichen Liquidatoren zur Eintragung in das Ge-
Hindernisse entgegenstehen. sellschaftsregister anzumelden, sobald die Liquida-
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida- tion beendigt ist.
toren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abbe-
rufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen. § 739
Verjährung von
§ 736d Ansprüchen aus der Gesellschafterhaftung
Rechtstellung der Liquidatoren (1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder auf
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche
Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu leis- gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten
ten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Ge- der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der An-
schäftsführung beschließen. Hat nach dem Gesell- spruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Ver-
schaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu ent- jährung unterliegt.
scheiden, bedarf der Beschluss der Zustimmung (2) Die Verjährung beginnt abweichend von § 199
der Beteiligten nach § 736a Absatz 2 Num- Absatz 1, sobald der Gläubiger von dem Erlöschen
mer 2 und 4. der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder das Erlö-
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge- schen der Gesellschaft im Gesellschaftsregister ein-
schäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell- getragen worden ist.
schaft einzuziehen und das übrige Vermögen in (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen
Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge- Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den
schäfte eingehen. §§ 203, 204, 205 oder 206 gehemmt, wirkt dies
(3) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Ge-
eingetragen, haben die Liquidatoren bei Abgabe ih- sellschaft zur Zeit des Erlöschens angehört haben.
rer Unterschrift dem Namen der Gesellschaft einen
Liquidationszusatz beizufügen. Untertitel 3
(4) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu- Nicht rechtsfähige Gesellschaft
nächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi-
gen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder § 740
ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind- Fehlende
lichkeit Erforderliche zurückzubehalten. Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften
(5) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind- (1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein
lichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen Vermögen.
sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Für
Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben, ist der (2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter
Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711,
gehabt haben. Für Beiträge, die in der Leistung von 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1
Diensten oder in der Überlassung der Benutzung sowie § 718 entsprechend anzuwenden.
eines Gegenstands bestanden haben, kann im
Zweifel kein Ersatz verlangt werden. § 740a
(6) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten Beendigung der Gesellschaft
und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver- (1) Die nicht rechtsfähige Gesellschaft endet
mögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf- durch:
tern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn
und Verlust zu verteilen. 1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-
de;
§ 737 2. Auflösungsbeschluss;
Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag 3. Tod eines Gesellschafters;
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti- 4. Kündigung der Gesellschaft durch einen Gesell-
gung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung schafter;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3447
5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver- 1. In Absatz 1 Nummer 3 werden jeweils die Wörter
mögen eines Gesellschafters; „einer Personengesellschaft“ durch die Wörter „ei-
6. Kündigung der Gesellschaft durch einen Privat- ner rechtsfähigen Personengesellschaft“ und die
gläubiger eines Gesellschafters. Wörter „die Personengesellschaft“ durch die Wörter
„die rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
(2) Die Gesellschaft endet ferner, wenn der ver-
einbarte Zweck erreicht oder seine Erreichung un- 2. In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Personenge-
möglich geworden ist. sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
(3) Auf die Beendigung der Gesellschaft sind die
§§ 725, 726, 730, 732 und 734 Absatz 1 und 2 ent-
sprechend anzuwenden. Artikel 5
Änderung des
§ 740b Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Auseinandersetzung In § 5a Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungs-Voll-
(1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen streckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinig-
den Gesellschaftern statt. ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des
(2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Ab- Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert
satz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzu- worden ist, werden die Wörter „Handels-, Genossen-
wenden. schafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Ver-
einsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
§ 740c schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts-, Unterneh-
mens- oder Vereinsregister“ ersetzt.
Ausscheiden eines Gesellschafters
(1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass Artikel 6
abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3
bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesell- Änderung des
schaft fortbestehen soll, so tritt mangels abwei- Verwaltungszustellungsgesetzes
chender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Ver-
der Gesellschaft das Ausscheiden des Gesellschaf- waltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005
ters, in dessen Person der Ausscheidensgrund ein- (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 7 des Ge-
tritt. setzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert wor-
(2) Auf das Ausscheiden eines Gesellschafters den ist, wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4
sind die §§ 727, 728 und 728a entsprechend anzu- ersetzt:
wenden.“ „2. bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer
4. § 899a wird aufgehoben. inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsre-
gister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter
Artikel 2 der eingetragenen Anschrift noch unter einer im
Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für
Änderung des
Zustellungen empfangsberechtigten Person oder
Landwirtschafts-Altschuldengesetzes
einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inlän-
In § 2 Absatz 5 des Landwirtschafts-Altschuldenge- dischen Anschrift möglich ist,
setzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383), das zuletzt
durch Artikel 6 der Verordnung vom 31. August 2015 3. bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zu-
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort stellung weder unter der eingetragenen Anschrift
„Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige noch unter einer im Handels- oder Gesellschafts-
Personengesellschaft“ ersetzt. register eingetragenen Anschrift einer für Zustel-
lungen empfangsberechtigten Person oder einer
Artikel 3 ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift
innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen
Änderung der Union möglich ist oder
Landwirtschafts-Altschuldenverordnung
4. sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen
In § 1 Absatz 1 der Landwirtschafts-Altschuldenver-
Erfolg verspricht.“
ordnung vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2861)
wird das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt. Artikel 7
Änderung des
Artikel 4 De-Mail-Gesetzes
Änderung des Das De-Mail-Gesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I
Parteiengesetzes S. 666), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes
§ 31 des Parteiengesetzes in der Fassung der Be- vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
kanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), ist, wird wie folgt geändert:
das zuletzt durch Artikel 13 der Verordnung vom
1. § 3 wird wie folgt geändert:
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
aa) In Satz 1 wird das Wort „Personengesell- Artikel 11
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Änderung des
Personengesellschaften“ ersetzt. Gentechnikgesetzes
bb) In Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Perso- In § 3 Nummer 7 und 13a des Gentechnikgesetzes
nengesellschaft“ durch die Wörter „rechts- in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezem-
fähigen Personengesellschaft“ ersetzt. ber 1993 (BGBl. I S. 2066), das zuletzt durch Artikel 95
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in dem Satzteil vor geändert worden ist, wird jeweils das Wort „nicht-
Buchstabe a wird das Wort „Personengesell- rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
sonengesellschaften“ ersetzt. Artikel 12
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Absatz 5 Änderung des
Satz 4 wird jeweils das Wort „Personengesellschaf- Weingesetzes
ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge- In § 31 Absatz 1 Nummer 5 des Weingesetzes in der
sellschaften“ ersetzt. Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011
(BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
Artikel 8 vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das
Änderung des Wort „sonstigen“ ersetzt.
Apothekengesetzes
Artikel 13
In § 8 Satz 1 des Apothekengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I Änderung des
S. 1993), das zuletzt durch Artikel 19d des Gesetzes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden In § 42 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des Lebensmittel-
ist, werden die Wörter „Gesellschaft bürgerlichen und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Be-
Rechts“ durch die Wörter „rechtsfähigen Gesellschaft kanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das
bürgerlichen Rechts“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, werden die Wör-
Artikel 9 ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“
ersetzt.
Änderung des
Betäubungsmittelgesetzes Artikel 14
Änderung des
In § 5 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 22 Absatz 1 Num-
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
mer 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I In § 52b Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissions-
S. 358), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes schutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
Wort „sonstigen“ ersetzt. (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort
„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-
fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Artikel 15
Arzneimittelgesetzes Änderung der
Bekanntgabeverordnung
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), In § 3 der Bekanntgabeverordnung vom 2. Mai 2013
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 4 des Gesetzes (BGBl. I S. 973, 1001, 3756), die zuletzt durch Arti-
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden kel 113 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
ist, wird wie folgt geändert: S. 1328) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
1. In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht Personengesellschaften“ ersetzt.
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bür-
gerlichen Rechts“ durch die Wörter „für Vereine, Artikel 16
die nicht durch Eintragung in das Vereinsregister Änderung des
Rechtspersönlichkeit erlangt haben, und für Perso- Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
nengesellschaften“ ersetzt.
In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Umwelt-
2. In § 43 Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechts- schutzprotokoll-Ausführungsgesetzes vom 22. Sep-
fähigen Vereinen und Gesellschaften des bürger- tember 1994 (BGBl. I S. 2593), das zuletzt durch Arti-
lichen Rechts und des Handelsrechts“ durch die kel 122 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Wörter „von Vereinen, die nicht durch Eintragung S. 1328) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
in das Vereinsregister Rechtspersönlichkeit erlangt „nichtrechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ er-
haben, und von Personengesellschaften“ ersetzt. setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3449
Artikel 17 Artikel 22
Änderung des Änderung des
Umweltauditgesetzes Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und c
In § 2 Absatz 3 des Umweltauditgesetzes in der Fas-
sowie in § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Kohlendioxid-
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2002
Speicherungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I
(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
S. 1726), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes
setzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden
worden ist, werden die Wörter „eingetragene Vereine,
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-
Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
ten“ ersetzt.
eingetragene Genossenschaften, offene Handelsge-
sellschaften, Kommanditgesellschaften und Partner-
Artikel 23
schaftsgesellschaften“ durch die Wörter „juristische
Personen und rechtsfähige Personengesellschaften“ Änderung des
ersetzt. Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
Artikel 18 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I
Änderung des S. 1145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
1. In § 3 Nummer 9 in dem Satzteil vor Buchstabe a,
In § 3 Nummer 2 und 7 des Treibhausgas-Emissi- Nummer 10 und 11 sowie § 8 Absatz 5 wird jeweils
onshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
2020 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, wird je-
2. In § 34 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
weils das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
nengesellschaften“ ersetzt.
3. In § 37 Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Personen-
Artikel 19
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
Änderung der sonengesellschaft“ ersetzt.
Emissionshandelsverordnung 2030
Artikel 24
In § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Emissionshan-
delsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I Änderung des
S. 538) wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ Verpackungsgesetzes
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ In § 3 Absatz 16 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 3 des
ersetzt. Verpackungsgesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
Artikel 20 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ durch
Änderung des die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar Artikel 25
2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 15 des Änderung des
Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert Deutsche-Welle-Gesetzes
worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Deutsche-
1. In § 45 Absatz 3 werden die Wörter „Gesellschaften Welle-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
des privaten Rechts“ durch die Wörter „rechtsfähi- vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch
gen Gesellschaften des privaten Rechts“ ersetzt. Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2020 (BGBl. I
S. 2456) geändert worden ist, werden die Wörter „Ge-
2. In § 58 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Personen- sellschaft des privaten Rechts“ durch die Wörter
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen „rechtsfähigen Gesellschaft des privaten Rechts“ er-
Personengesellschaften“ ersetzt. setzt.
Artikel 21 Artikel 26
Änderung der Änderung der
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung Integrationskursverordnung
In § 2 Nummer 5 bis 8 der Elektro- und Elektronik- § 19 Absatz 1 der Integrationskursverordnung vom
geräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch
S. 1111), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes Artikel 171 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) geändert worden S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ 1. In Nummer 1 werden das Wort „Personengesell-
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
ersetzt. nengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder
3450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Handelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-, aa) In Buchstabe m wird das Semikolon am Ende
Vereins- oder Handelsregister“ ersetzt. durch ein Komma ersetzt.
2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi- bb) Folgender Buchstabe n wird angefügt:
gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
„n) Gesellschafts-, Genossenschafts- und
Partnerschaftsregistersachen nach § 374
Artikel 27
des Gesetzes über das Verfahren in
Änderung der Familiensachen und in den Angelegen-
Deutschsprachförderverordnung heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit;“.
§ 20 Absatz 1 der Deutschsprachförderverordnung b) In Nummer 2 Buchstabe d werden die Wörter
vom 4. Mai 2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt „Handels-, Genossenschafts- und Partner-
durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-
(BGBl. I S. 1044) geändert worden ist, wird wie folgt delsregistersachen“ ersetzt.
geändert:
2. § 17 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso- a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör-
nengesellschaften“ und die Wörter „Vereins- oder ter „Handels-, Genossenschafts- und Partner-
Handelsregister“ durch die Wörter „Gesellschafts-, schaftsregistersachen“ durch das Wort „Han-
Vereins- oder Handelsregister“ ersetzt. delsregistersachen“ und das Wort „unterneh-
mens-rechtlichen“ durch das Wort „unterneh-
2. In Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den die Wörter „nicht rechtsfähigen“ durch das mensrechtlichen“ ersetzt.
Wort „sonstigen“ ersetzt. b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 146
Artikel 28
Absatz 2, § 147 und § 157 Absatz 2 des Han-
Änderung des delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 145
Statistikregistergesetzes Absatz 1 und § 152 Absatz 1 des Handels-
Das Statistikregistergesetz vom 16. Juni 1998 gesetzbuchs“ ersetzt.
(BGBl. I S. 1300), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
setzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert: cc) Die Buchstaben c und d werden die Buchsta-
ben b und c.
1. In § 1 Nummer 5 werden die Wörter „Handels- Ge-
nossenschafts-, Vereins oder Partnerschaftsregis-
Artikel 31
ter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregis- Änderung der
ter“ ersetzt. Bundesnotarordnung
2. In § 5 Nummer 1 werden die Wörter „Gesellschaften In § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Bundesnotar-
des Bürgerlichen Rechts“ durch die Wörter „rechts- ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
fähigen Gesellschaften des Bürgerlichen Rechts“ rungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
ersetzt. sung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist,
Artikel 29 werden die Wörter „Handelsgesellschaft, die Firmen-
Änderung des änderung“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes gesellschaft, die Änderung der Firma oder des
Namens“ ersetzt.
In § 2 Satz 1 Nummer 4 des Verwaltungsdatenver-
wendungsgesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I
Artikel 32
S. 1480), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. De-
zember 2018 (BGBl. I S. 2637) geändert worden ist, Änderung des
werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ver- Rechtsdienstleistungsgesetzes
eins- oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter
Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember
„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner-
2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 3 des
schafts- oder Vereinsregister“ ersetzt.
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 30
1. In § 10 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
Änderung des
und § 12 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter
Rechtspflegergesetzes
„Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be- Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ er-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; setzt.
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert wor- 2. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1
den ist, wird wie folgt geändert: werden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis d“ durch die Wörter „§ 16 Absatz 2
1. § 3 wird wie folgt geändert: Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d und Satz 2“
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3451
3. In § 14 Nummer 4 werden die Wörter „Gesellschaft Artikel 34
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter Änderung der
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt. Zivilprozessordnung
4. § 15 wird wie folgt geändert: Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Gesell- 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 3
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424)
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
b) In Absatz 2 Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 §§ 735 und 736 wie folgt gefasst:
werden die Wörter „§ 16 Absatz 2 Satz 1 Num- „§ 735 (weggefallen)
mer 1 Buchstabe a bis c“ durch die Wörter „§ 16
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c und § 736 Zwangsvollstreckung für oder gegen eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei nach-
Satz 2“ ersetzt.
träglicher Eintragung im Gesellschaftsre-
c) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Gesell- gister“.
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die 2. § 50 wird wie folgt geändert:
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
3. § 735 wird aufgehoben.
a) In Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 4. § 736 wird wie folgt gefasst:
Buchstabe a werden jeweils die Wörter „Han-
„§ 736
dels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder
Vereinsregister“ durch die Wörter „Handels-, Ge- Zwangsvollstreckung für oder gegen
nossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei
oder Vereinsregister“ ersetzt. nachträglicher Eintragung im Gesellschaftsregister
Die Zwangsvollstreckung für oder gegen eine im
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft
„Bei öffentlichen Bekanntmachungen nach Satz 1 bürgerlichen Rechts findet auch aus einem Vollstre-
Nummer 1 und 2, die sich auf eine nicht im ckungstitel für oder gegen eine nicht im Gesell-
Gesellschaftsregister eingetragene Gesellschaft schaftsregister eingetragene Gesellschaft bürger-
bürgerlichen Rechts beziehen, sind anstelle des lichen Rechts statt, wenn
Registergerichts und der Registernummer Name 1. der in dem Vollstreckungstitel genannte Name
und Anschrift ihrer vertretungsberechtigten Ge- und Sitz oder die Anschrift der Gesellschaft iden-
sellschafter anzugeben.“ tisch sind mit dem Namen und Sitz oder der An-
schrift der im Gesellschaftsregister eingetrage-
6. In § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör-
nen Gesellschaft und
ter „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell- 2. die gegebenenfalls in dem Vollstreckungstitel
schaften“ ersetzt. aufgeführten Gesellschafter der Gesellschaft
identisch sind mit den Gesellschaftern der im Ge-
sellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft.“
Artikel 33
5. § 859 wird wie folgt wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 859
Gesetzes, betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung Pfändung von Gesamthandsanteilen
Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilpro- Pfändung unterworfen. Der Anteil des Miterben an
zessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie- den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfän-
derungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten dung nicht unterworfen.“
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert
Artikel 35
worden ist, wird folgender § 45 angefügt:
Änderung der
Insolvenzordnung
„§ 45
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
Übergangsvorschrift zum S. 2866), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer
rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im 1. § 15 wird wie folgt geändert:
Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz- a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell-
buchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
2024 erwirkt wurde.“ ersetzt.
3452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
b) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden Artikel 36
jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechtsper- Änderung des
sönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per- Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
sonengesellschaft“ ersetzt.
Dem Artikel 103m des Einführungsgesetzes zur In-
2. § 15a wird wie folgt geändert: solvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),
a) In der Überschrift werden die Wörter „Gesell- das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. De-
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist,
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
ersetzt. „§ 15b der Insolvenzordnung in der Fassung des
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Gesell- Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsge-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die setzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) ist
Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ er- erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach dem
setzt. 31. Dezember 2020 vorgenommen worden sind. Auf
Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen
3. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „Handels-, Ge- worden sind, sind die bis zum 31. Dezember 2020 gel-
nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis- tenden gesetzlichen Vorschriften weiterhin anzuwen-
ter“ durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, den.“
Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregis-
ter“ ersetzt. Artikel 37
4. In § 27 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „in Änderung des
das Handelsregister“ gestrichen. Insolvenzstatistikgesetzes
5. § 31 wird wie folgt geändert: In § 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 3 Absatz 1 Num-
a) In der Überschrift werden die Wörter „Handels-, mer 7, § 4a Nummer 1 Buchstabe b und § 4b Num-
Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereins- mer 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember
register“ durch die Wörter „Handels-, Genossen- 2011 (BGBl. I S. 2582, 2589), das zuletzt durch Artikel 9
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256)
Vereinsregister“ ersetzt. geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partner-
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter schaftsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
„Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- senschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
oder Vereinsregister“ durch die Wörter „Han- einsregister“ ersetzt.
dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Part-
nerschafts- oder Vereinsregister“ ersetzt. Artikel 38
c) In Nummer 2 werden die Wörter „Gesellschaft Änderung des
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter Unternehmensstabilisierungs-
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt. und -restrukturierungsgesetzes
6. § 230 wird wie folgt geändert: Das Unternehmensstabilisierungs- und -restruktu-
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gesell- rierungsgesetz vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die S. 3256) wird wie folgt geändert:
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er- 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaften
setzt. ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter 2. In § 2 Absatz 3 und 4 Satz 2, §§ 11, 15 Absatz 1
„rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt. und 2, § 32 Absatz 3 Satz 2, § 43 Absatz 1 Satz 1
7. Es werden ersetzt: und § 57 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Gesell-
schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
a) in § 11 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 18 „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Absatz 3, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 93, § 225a
Absatz 5 Satz 1 und § 276a Absatz 2 Satz 2 3. § 60 wird wie folgt geändert:
jeweils die Wörter „Gesellschaft ohne Rechts- a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Gesell-
persönlichkeit“ durch die Wörter „rechtsfähigen schaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die
Personengesellschaft“, Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er-
b) in § 84 Absatz 1 Satz 1, § 118 Satz 1, § 138 Ab- setzt.
satz 1 Nummer 4 und Absatz 2 in dem Satzteil b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
vor Nummer 1, § 227 Absatz 2, § 260 Absatz 3 „Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit“
und § 276a Absatz 1 Satz 1 jeweils die Wörter durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
„Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ durch schaften“ und die Wörter „Gesellschaft ohne
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter „rechts-
und fähige Personengesellschaft“ ersetzt.
c) in § 276a Absatz 2 Satz 4 die Wörter „Gesell- 4. In § 67 Absatz 2 werden die Wörter „Gesellschaft
schaften ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter
Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“. „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3453
5. In § 94 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 werden 2. Buchstabe b wird Nummer 2 und wird wie folgt ge-
jeweils die Wörter „Person ohne Rechtspersönlich- fasst:
keit“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge- „2. bei juristischen Personen und rechtsfähigen
sellschaft“ ersetzt. Personengesellschaften der Name oder die
6. In § 96 Absatz 4 werden die Wörter „Gesellschaft Firma und der Sitz; angegeben werden sollen
ohne Rechtspersönlichkeit“ durch die Wörter zudem das Registergericht und das Register-
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt. blatt der Eintragung des Berechtigten in das
Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,
Artikel 39 Partnerschafts- oder Vereinsregister, wenn sich
Änderung der diese Angaben aus den Eintragungsunterlagen
Partnerschaftsregisterverordnung ergeben oder dem Grundbuchamt anderweitig
bekannt sind.“
Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 5 des 3. Buchstabe c wird aufgehoben.
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 42
1. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter „der Umwand- Änderung der
lung in oder auf eine Partnerschaft“ durch die Wör- Schiffsregisterordnung
ter „der Umwandlung oder des Statuswechsels in Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
eine Partnerschaft“ ersetzt. kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
2. § 5 wird wie folgt geändert: die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
1. In § 11 Absatz 1 Nummer 6 werden nach dem Wort
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 „Schiffsparten“ das Komma und die Wörter „bei ei-
eingefügt: ner offenen Handelsgesellschaft die Gesellschafter,
„2. Statuswechsel;“. bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kom-
bb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die manditgesellschaft auf Aktien die persönlich haften-
Nummern 3 und 4. den Gesellschafter“ gestrichen.
c) In Absatz 6 wird das Wort „Unternehmensregis- 2. In § 18 Absatz 2 wird das Wort „Handelsgesell-
ter“ durch das Wort „Register“ ersetzt. schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
Artikel 40 3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „eintau-
Änderung der send Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 Euro“
Grundbuchordnung ersetzt.
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt- 4. In § 44 Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu- senschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Oktober durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie sellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“
folgt geändert: ersetzt.
1. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han- 5. § 51 wird wie folgt geändert:
dels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
einsregister“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
senschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
Vereinsregister“ und das Wort „Gesellschaften“ „(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
durch die Wörter „rechtsfähiger Personengesell- sollen ein Recht nur eingetragen und Eintragun-
schaften“ ersetzt. gen, die ein Recht der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts betreffen, nur vorgenommen werden,
2. § 47 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen
„(2) Für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.“
soll ein Recht nur eingetragen werden, wenn sie im
Gesellschaftsregister eingetragen ist.“ Artikel 43
3. § 82 Satz 3 wird aufgehoben. Änderung der
Verordnung zur
Artikel 41 Durchführung der Schiffsregisterordnung
Änderung der Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
Grundbuchverfügung terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
§ 15 Absatz 1 der Grundbuchverfügung in der Fas- 30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249),
sung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. No-
(BGBl. I S. 114), die zuletzt durch Artikel 7 des Geset- vember 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist,
zes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert wird wie folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 16 Nummer 2 werden die Wörter „bei Handels-
1. Buchstabe a wird Nummer 1. gesellschaften, eingetragenen Genossenschaften
3454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
und anderen juristischen Personen“ durch die Wör- b) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die
ter „bei rechtsfähigen Personengesellschaften und Nummern 3 bis 6.
juristischen Personen“ ersetzt. 3. § 375 wird wie folgt geändert:
2. § 28 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Mit-
„1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und
reeder“ das Komma und die Wörter „bei einer
§ 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetz-
offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Ge-
buchs,“.
sellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft
oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter“ „15. § 10 des Partnerschaftsgesellschaftsge-
gestrichen. setzes in Verbindung mit § 145 Absatz 1
b) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 51“ die und § 152 Absatz 1 des Handelsgesetz-
Angabe „Absatz 1“ eingefügt. buchs,“.
3. In § 35 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach c) Der Nummer 16 wird ein Komma angefügt.
der Angabe „§ 51“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt. d) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 17
4. In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die eingefügt:
Angabe „den §§ 51, 74“ durch die Wörter „§ 51 Ab- „17. § 736a Absatz 1 und 3 des Bürgerlichen
satz 1 und § 74“ ersetzt. Gesetzbuchs“.
Artikel 44 4. § 376 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
Handelsregisterverordnung Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August b) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 374 Nr. 1
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 7 des und 2 sowie § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16“
Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 3 sowie
worden ist, wird wie folgt geändert: § 375 Nummer 1, 3 bis 14 sowie 16 und 17“
ersetzt.
1. Dem § 13 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Bei einem Statuswechsel gilt Satz 2 entsprechend
für die Gesellschaft neuer Rechtsform.“ aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 40 Nummer 5 wird wie folgt geändert: „Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Aufgaben nach
a) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
§ 374 Nummer 1 bis 4 sowie § 375 Num-
aa) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender mer 1, 3 bis 14, 16 und 17 anderen oder
Doppelbuchstabe ff eingefügt: zusätzlichen Amtsgerichten zu übertragen
„ff) Statuswechsel;“. und die Bezirke der Gerichte abweichend
von Absatz 1 festzulegen.“
bb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ff und gg
werden die Doppelbuchstaben gg und hh. bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 374 Nr. 1 bis 3“
durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 bis 4“
b) In Buchstabe c werden die Wörter „der Betrag ersetzt.
der Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ er-
setzt. 5. In § 378 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Handels-
registersachen“ durch die Wörter „Handels- und
Artikel 45 Gesellschaftsregistersachen“ ersetzt.
Änderung des 6. § 379 wird wie folgt geändert:
Gesetzes über das a) In Absatz 1 werden die Wörter „Handels-, Ge-
Verfahren in Familiensachen und in den nossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsre-
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gister“ durch die Wörter „Handels-, Genossen-
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts- Vereinsregister“ ersetzt.
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-
2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter
5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird „Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts-
wie folgt geändert: register“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu 7. In § 380 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
§ 376 ein Semikolon und das Wort „Verordnungs- werden die Wörter „Handels- und Partnerschafts-
ermächtigung“ angefügt. registers“ werden durch die Wörter „Handels-, Ge-
2. § 374 wird wie folgt geändert: sellschafts- und Partnerschaftsregisters“ und die
Wörter „eines Partnerschaftsnamens“ werden die
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein- durch die Wörter „des Namens einer Partnerschaft
gefügt: oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
„2. Gesellschaftsregistersachen,“. Rechts“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3455
8. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 374 2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Partner-
Nr. 1 bis 4“ durch die Wörter „§ 374 Nummer 1 schafts- oder Genossenschaftsregister“ durch die
bis 5“ ersetzt. Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
schafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
9. § 387 wird wie folgt geändert:
3. Die Überschrift von Teil 1 der Anlage (Gebührenver-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, zeichnis) wird wie folgt gefasst:
Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
einsregisters“ durch die Wörter „Handels-, Ge- „Teil 1
nossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- Eintragungen in
oder Vereinsregisters“ ersetzt. das Handelsregister
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Abteilung A, das Gesellschafts-
Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters“ register und das Partnerschaftsregister“.
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts- und Partnerschaftsregisters“ er- Artikel 47
setzt. Änderung des
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Handels- Gerichts- und Notarkostengesetzes
oder Partnerschaftsregister“ durch die Wörter Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
„Handels-, Gesellschafts- oder Partnerschafts- 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 10 des
register“ ersetzt. Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Handels-, Ge-
nossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsre- 1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
gisters“ durch die Wörter „Handels-, Genossen- § 58 die Wörter „Handels-, Partnerschafts- oder Ge-
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Handels-,
Vereinsregisters“ ersetzt. Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partner-
schaftsregister“ ersetzt.
10. In § 388 Absatz 1 werden die Wörter „auch in Ver-
bindung mit § 5 Abs. 2 des Partnerschaftsgesell- 2. § 23 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
schaftsgesetzes“ durch die Wörter „auch in Ver- „7. in Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-,
bindung mit § 707b Nummer 2 des Bürgerlichen Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei
Gesetzbuchs, § 5 Absatz 2 des Partnerschaftsge- Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt
sellschaftsgesetzes oder § 160 Absatz 1 des Ge- werden, und bei Eintragungen, die von Amts
nossenschaftsgesetzes“ ersetzt. wegen erfolgen, ist die Handelsgesellschaft
11. In § 392 Absatz 2 und in § 393 Absatz 6 werden oder der Kaufmann, die Gesellschaft bürgerli-
jeweils nach den Wörtern „des Namens einer Part- chen Rechts, die Genossenschaft, die Partner-
nerschaft“ die Wörter „oder einer eingetragenen schaft oder der Verein;“.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ eingefügt. 3. In § 58 in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,
12. § 394 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister“
a) In Satz 1 werden die Wörter „offene Handels- durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
gesellschaften und Kommanditgesellschaften“ sellschafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt.
durch die Wörter „eingetragene Gesellschaften 4. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Per-
bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesell- sonenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften“
schaften und Kommanditgesellschaften“ er- durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell-
setzt. schaften“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „offene Handelsge- 5. § 70 Absatz 4 wird aufgehoben.
sellschaft oder Kommanditgesellschaft“ durch
die Wörter „eingetragene Gesellschaft bürger- 6. § 105 wird wie folgt geändert:
lichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder a) In Absatz 2 werden die Wörter „Partnerschafts-
Kommanditgesellschaft“ ersetzt. und Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
„Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partner-
Artikel 46 schaftsregister“ ersetzt.
Änderung der b) Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Handelsregistergebührenverordnung „2. einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer
Die Handelsregistergebührenverordnung vom offenen Handelsgesellschaft oder einer Part-
30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch nerschaftsgesellschaft mit zwei Gesellschaf-
Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I tern 45 000 Euro; hat die Gesellschaft mehr
S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: als zwei Gesellschafter, erhöht sich der Wert
für den dritten und jeden weiteren Gesell-
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: schafter um jeweils 15 000 Euro;“.
„Verordnung c) In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „Per-
über Gebühren in Handels-, Genossenschafts-, sonenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft“
Gesellschafts- und Partnerschaftsregistersachen durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
(Handelsregistergebührenverordnung – HRegGebV).“ schaft“ ersetzt.
3456 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
7. § 108 wird wie folgt geändert: ten und rechtsfähigen Personengesellschaften“
ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Kapital-,
Personenhandels- und Partnerschaftsgesell- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
schaften“ durch die Wörter „Kapitalgesellschaf- c) Absatz 5 wird Absatz 4.
8. Nummer 14110 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt gefasst:
Gebühr oder Satz
der Gebühr
Nr. Gebührentatbestand
nach § 34 GNotKG
– Tabelle B
„14110 Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern . . . . . . . . . . . . 1,0“.
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des einge-
tragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen
zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird.
Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinanderset-
zung eingetragen werden.
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhe-
bung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine
weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden
ist.
Artikel 48 oder die Eintragung eines Gesellschafters, die vor
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5
Änderung des
Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-
Justizverwaltungskostengesetzes
nischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
In der Anlage (Kostenverzeichnis) des Justizverwal- Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
tungskostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtli-
S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 11 des Geset- cher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I
zes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist, unrichtig
ist, werden in der Anmerkung zu Nummer 1110 die geworden, findet eine Berichtigung nicht statt. In
Wörter „Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit“ diesem Fall gilt § 82 der Grundbuchordnung hin-
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ sichtlich der Eintragung der Gesellschaft nach den
ersetzt. durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisie-
rungsgesetz geänderten Vorschriften im Grundbuch
Artikel 49 entsprechend.
Änderung des
Einführungsgesetzes (3) Für die Eintragung der Gesellschaft in den
zum Bürgerlichen Gesetzbuche Fällen der Absätze 1 und 2 gelten die Vorschriften
des Zweiten Abschnitts der Grundbuchordnung ent-
Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger- sprechend. Es bedarf der Bewilligung der Gesell-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt- schafter, die nach § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grund-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; buchordnung in der vor dem 1. Januar 2024 gelten-
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset- den Fassung im Grundbuch eingetragen sind; die
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft in den
worden ist, wird wie folgt geändert: Fällen des § 22 Absatz 2 der Grundbuchordnung
1. § 21 wird wie folgt gefasst: bleibt unberührt. Dies gilt auch, wenn die Eintragung
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel 5
„§ 21 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung des elektro-
Übergangsvorschriften nischen Rechtsverkehrs und der elektronischen
für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung
Grundbuchverfahren und im Schiffsregisterverfahren weiterer grundbuch-, register- und kostenrecht-
licher Vorschriften vom 11. August 2009 (BGBl. I
(1) Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht S. 2713) am 18. August 2009 erfolgt ist.
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffen,
sollen nicht erfolgen, solange die Gesellschaft nicht
(4) § 899a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
im Gesellschaftsregister eingetragen und daraufhin
§ 47 Absatz 2 der Grundbuchordnung in der vor
nach den durch das Personengesellschaftsrechts-
dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung sind auf
modernisierungsgesetz vom 10. August 2021
Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-
(BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften im Grund-
punkt die Einigung oder Bewilligung erklärt und der
buch eingetragen ist.
Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt
(2) Ist die Eintragung eines Gesellschafters ge- wurde. Wurde vor dem in Satz 1 genannten Zeit-
mäß § 47 Absatz 2 Satz 1 der Grundbuchordnung punkt eine Vormerkung eingetragen oder die Eintra-
in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung gung einer Vormerkung vor diesem Zeitpunkt bewil-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3457
ligt und beantragt, sind § 899a des Bürgerlichen Ge- schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Ver-
setzbuchs und § 47 Absatz 2 der Grundbuchord- einsregister“ ersetzt.
nung in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fas- 3. Das Zweite Buch Erster Abschnitt wird wie folgt
sung auch auf die Eintragung der Rechtsänderung, gefasst:
die Gegenstand des durch die Vormerkung gesi-
cherten Anspruchs ist, anzuwenden. „Erster Abschnitt
Offene Handelsgesellschaft
(5) § 51 der Schiffsregisterordnung in der bis ein-
schließlich 1. Januar 2024 geltenden Fassung ist auf Erster Titel
Eintragungen anzuwenden, wenn vor diesem Zeit-
punkt die Einigung oder Bewilligung erklärt wurde Errichtung der Gesellschaft
und die Anmeldung zur Eintragung beim Schiffsre-
gister erfolgte.“ § 105
Begriff der
2. Folgender § 61 wird angefügt: offenen Handelsgesellschaft;
Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs
„§ 61
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Be-
Übergangsvorschrift zum trieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftli-
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz cher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsge-
sellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die
Die §§ 723 bis 728 des Bürgerlichen Gesetz- Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern
buchs in der vor dem 1. Januar 2024 geltenden Fas- beschränkt ist.
sung sind mangels anderweitiger vertraglicher Ver- (2) Die offene Handelsgesellschaft kann Rechte
einbarung weiter anzuwenden, wenn ein Gesell- erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
schafter bis zum 31. Dezember 2024 die Anwen-
dung dieser Vorschriften gegenüber der Gesell- (3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden,
schaft schriftlich verlangt, bevor innerhalb dieser soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorge-
Frist ein zur Auflösung der Gesellschaft oder zum schrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen
Ausscheiden eines Gesellschafters führender Grund Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende
eintritt. Das Verlangen kann durch einen Gesell- Anwendung.
schafterbeschluss zurückgewiesen werden.“
§ 106
Anmeldung zum
Artikel 50
Handelsregister; Statuswechsel
Änderung des (1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in des-
Steuerberatungsgesetzes sen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das
Handelsregister anzumelden.
In § 5 Absatz 3 Nummer 2 des Steuerberatungsge- (2) Die Anmeldung muss enthalten:
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. No-
vember 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Arti- 1. folgende Angaben zur Gesellschaft:
kel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I a) die Firma,
S. 3415) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 2 Ab-
b) den Sitz und
satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
c) die Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union;
Artikel 51
2. folgende Angaben zu jedem Gesellschafter:
Änderung des a) wenn der Gesellschafter eine natürliche Per-
Handelsgesetzbuchs son ist: dessen Namen, Vornamen, Geburts-
datum und Wohnort;
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich- b) wenn der Gesellschafter eine juristische Per-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 son oder rechtsfähige Personengesellschaft
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geän- ist: deren Firma oder Namen, Rechtsform,
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Sitz und, soweit gesetzlich vorgesehen, zu-
ständiges Register und Registernummer;
1. In § 8b Absatz 2 wird nach Nummer 2 folgende 3. die Angabe der Vertretungsbefugnis der Gesell-
Nummer 2a eingefügt: schafter;
4. die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht
„2a. Eintragungen im Gesellschaftsregister und
bereits im Gesellschafts- oder im Partner-
zum Gesellschaftsregister eingereichte Doku-
schaftsregister eingetragen ist.
mente;“.
(3) Ist die Gesellschaft bereits im Gesellschafts-
2. In § 30 Absatz 1 werden die Wörter „in das Han- oder im Partnerschaftsregister eingetragen, hat die
delsregister oder in das Genossenschaftsregister“ Anmeldung im Wege eines Statuswechsels dort zu
durch die Wörter „in das Handels-, Genossen- erfolgen.
3458 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
(4) Das Gericht soll eine Gesellschaft, die be- lichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels
reits im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsre- zulässig.
gister eingetragen ist, in das Handelsregister nur (3) Wird eine offene Handelsgesellschaft zur
eintragen, wenn Eintragung in das Gesellschaftsregister angemel-
1. der Statuswechsel zu dem anderen Register det, trägt das Gericht ihre Fortsetzung als Gesell-
nach Absatz 3 angemeldet wurde, schaft bürgerlichen Rechts ein, sofern nicht die
Voraussetzung des § 1 Absatz 2 eingetreten ist.
2. der Statuswechselvermerk in das andere Regis-
Im Übrigen findet § 707c Absatz 2 Satz 2 bis 5
ter eingetragen wurde und
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An-
3. das für die Führung des anderen Registers zu- wendung.
ständige Gericht das Verfahren an das für die
Führung des Handelsregisters zuständige Ge- Zweiter Titel
richt abgegeben hat.
Rechtsverhältnis der
§ 707c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist Gesellschafter untereinander
entsprechend anzuwenden. Absatz 2 bleibt im Üb- und der Gesellschafter zur Gesellschaft
rigen unberührt.
(5) Die Eintragung der Gesellschaft hat im Fall § 108
des Absatzes 4 die Angabe des für die Führung Gestaltungsfreiheit
des Gesellschafts- oder des Partnerschaftsregis-
ters zuständigen Gerichts, den Namen und die Re- Von den Vorschriften dieses Titels kann durch
gisternummer, unter der die Gesellschaft bislang den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, so-
eingetragen ist, zu enthalten. Das Gericht teilt weit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
dem Gericht, das das Verfahren abgegeben hat,
von Amts wegen den Tag der Eintragung der Ge- § 109
sellschaft in das Handelsregister und die neue Re- Beschlussfassung
gisternummer mit. Die Ablehnung der Eintragung
(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in
teilt das Gericht von Amts wegen dem Gericht,
Versammlungen gefasst.
das das Verfahren abgegeben hat, mit, sobald die
Entscheidung rechtskräftig geworden ist. (2) Die Versammlung kann durch jeden Gesell-
schafter einberufen werden, der die Befugnis zur
(6) Wird die Firma der Gesellschaft geändert,
Geschäftsführung hat. Die Einberufung erfolgt
der Sitz der Gesellschaft an einen anderen Ort ver-
durch formlose Einladung der anderen Gesell-
legt, die Geschäftsanschrift geändert, scheidet ein
schafter unter Ankündigung des Zwecks der Ver-
Gesellschafter aus oder tritt ein neuer Gesellschaf-
sammlung in angemessener Frist.
ter ein oder ändert sich die Vertretungsbefugnis ei-
nes Gesellschafters, ist dies ebenfalls zur Eintra- (3) Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zu-
gung in das Handelsregister anzumelden. stimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
(7) Anmeldungen sind vorbehaltlich der Sätze 2 (4) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
und 3 von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, ist die Ge-
Scheidet ein Gesellschafter durch Tod aus, kann sellschafterversammlung beschlussfähig, wenn die
die Anmeldung ohne Mitwirkung der Erben erfol- anwesenden Gesellschafter oder ihre Vertreter
gen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere ohne Rücksicht auf ihre Stimmberechtigung die
Hindernisse entgegenstehen. Ändert sich nur die für die Beschlussfassung erforderlichen Stimmen
Geschäftsanschrift der Gesellschaft, ist die Anmel- haben.
dung von der Gesellschaft zu bewirken.
§ 110
§ 107 Anfechtbarkeit und
Kleingewerbliche, Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen
vermögensverwaltende oder (1) Ein Beschluss der Gesellschafter kann we-
freiberufliche Gesellschaft; Statuswechsel gen Verletzung von Rechtsvorschriften durch
(1) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb Klage auf Nichtigerklärung angefochten werden
nicht schon nach § 1 Absatz 2 Handelsgewerbe (Anfechtungsklage).
ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist (2) Ein Gesellschafterbeschluss ist von Anfang
offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des an nichtig, wenn er
Unternehmens in das Handelsregister eingetragen
ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren 1. durch seinen Inhalt Rechtsvorschriften verletzt,
Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe auf deren Einhaltung die Gesellschafter nicht
durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwend- verzichten können, oder
bare Berufsrecht die Eintragung zulässt. 2. nach einer Anfechtungsklage durch Urteil
(2) Die Gesellschaft ist berechtigt, aber nicht rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.
verpflichtet, die Eintragung nach den für die Eintra- Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Gesellschaf-
gung einer offenen Handelsgesellschaft geltenden ter kann auch auf andere Weise als durch Klage auf
Vorschriften herbeizuführen. Ist die Eintragung er- Feststellung der Nichtigkeit (Nichtigkeitsklage) gel-
folgt, ist eine Fortsetzung als Gesellschaft bürger- tend gemacht werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3459
§ 111 § 114
Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis Nichtigkeitsklage
(1) Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage ge-
der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt gen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und 113 ent-
der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört sprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und
hat. Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Ver-
(2) Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeit- handlung und Entscheidung zu verbinden.
punkt der Beschlussfassung lässt das Rechts-
schutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, § 115
wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung
des Rechtsstreits hat. Verbindung von
Anfechtungs- und Feststellungsklage
§ 112 Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Be-
Klagefrist schluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abge-
(1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei lehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtiger-
Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesell- klärung des ablehnenden Beschlusses mit dem
schaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Antrag verbinden, dass ein Beschluss festgestellt
Monat vorsieht, ist unwirksam. wird, der bei Annahme des Beschlussvorschlags
rechtmäßig gefasst worden wäre. Auf die Feststel-
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der lungsklage finden die für die Anfechtungsklage gel-
Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschaf- tenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
ter bekanntgegeben worden ist.
(3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen § 116
über den Gegenstand des Beschlusses oder die
ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem Geschäftsführungsbefugnis
anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Ge- (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft
sellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Verjährung geltenden §§ 203 und 209 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entspre- (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt
chend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche Be-
einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichs- trieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit
verhandlungen endet. sich bringt; zur Vornahme von Geschäften, die
darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller
§ 113 Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines
Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller ge-
Anfechtungsklage
schäftsführungsbefugten Gesellschafter, es sei
(1) Zuständig für die Anfechtungsklage ist aus- denn, dass mit dem Aufschub Gefahr für die Ge-
schließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die sellschaft oder das Gesellschaftsvermögen ver-
Gesellschaft ihren Sitz hat. bunden ist. Der Widerruf der Prokura kann von
(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu rich- jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei
ten. Ist außer dem Kläger kein Gesellschafter zur der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Vertretung der Gesellschaft befugt, wird die Gesell- (3) Die Geschäftsführung steht vorbehaltlich des
schaft von den anderen Gesellschaftern gemein- Absatzes 4 allen Gesellschaftern in der Art zu, dass
sam vertreten. jeder von ihnen allein zu handeln berechtigt ist. Das
(3) Die Gesellschaft hat die Gesellschafter un- gilt im Zweifel entsprechend, wenn nach dem Ge-
verzüglich über die Erhebung der Klage und die sellschaftsvertrag die Geschäftsführung mehreren
Lage des Rechtsstreits zu unterrichten. Ferner hat Gesellschaftern zusteht. Widerspricht ein ge-
sie das Gericht über die erfolgte Unterrichtung in schäftsführungsbefugter Gesellschafter der Vor-
Kenntnis zu setzen. Das Gericht hat auf eine unver- nahme des Geschäfts, muss dieses unterbleiben.
zügliche Unterrichtung der Gesellschafter hinzuwir-
(4) Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Ge-
ken.
schäftsführung allen oder mehreren Gesellschaf-
(4) Die mündliche Verhandlung soll nicht vor Ab- tern in der Art zu, dass sie nur gemeinsam zu han-
lauf der Klagefrist stattfinden. Mehrere Anfech- deln berechtigt sind, bedarf es für jedes Geschäft
tungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung der Zustimmung aller geschäftsführungsbefugten
und Entscheidung zu verbinden. Gesellschafter, es sei denn, dass mit dem Auf-
(5) Den Streitwert bestimmt das Gericht unter schub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesell-
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, schaftsvermögen verbunden ist.
insbesondere der Bedeutung der Sache für die (5) Die Befugnis zur Geschäftsführung kann ei-
Parteien, nach billigem Ermessen. nem Gesellschafter auf Antrag der anderen Gesell-
(6) Soweit der Gesellschafterbeschluss durch schafter ganz oder teilweise durch gerichtliche
rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt worden ist, Entscheidung entzogen werden, wenn ein wichti-
wirkt das Urteil für und gegen alle Gesellschafter, ger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbe-
auch wenn sie nicht Partei sind. sondere eine grobe Pflichtverletzung des Gesell-
3460 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
schafters oder die Unfähigkeit des Gesellschafters schaft nicht zur rechten Zeit an die Gesellschafts-
zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. kasse abliefert oder unbefugt Geld aus der Gesell-
(6) Der Gesellschafter kann seinerseits die Ge- schaftskasse für sich entnimmt, hat der Gesell-
schäftsführung ganz oder teilweise kündigen, wenn schaft Zinsen von dem Tag an zu entrichten, an
ein wichtiger Grund vorliegt. § 671 Absatz 2 und 3 welchem die Zahlung oder die Ablieferung hätte
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend geschehen sollen oder die Herausnahme des Gel-
anzuwenden. des erfolgt ist. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 117
§ 120
Wettbewerbsverbot
Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen
(1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der
anderen Gesellschafter weder in dem Handels- (1) Die geschäftsführungsbefugten Gesellschaf-
zweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch ter sind gegenüber der Gesellschaft zur Aufstellung
an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verpflich-
persönlich haftender Gesellschafter teilnehmen. tet. Sie haben dabei für jeden Gesellschafter nach
Maßgabe von § 709 Absatz 3 des Bürgerlichen Ge-
(2) Die Einwilligung zur Teilnahme an einer an- setzbuchs den Anteil am Gewinn oder Verlust zu
deren Gesellschaft gilt als erteilt, wenn den ande- ermitteln.
ren Gesellschaftern bei Eingehung der Gesellschaft
bekannt ist, dass der Gesellschafter an einer ande- (2) Der einem Gesellschafter zukommende Ge-
ren Gesellschaft als persönlich haftender Gesell- winn wird dem Kapitalanteil des Gesellschafters
schafter teilnimmt, und gleichwohl die Aufgabe zugeschrieben; der auf einen Gesellschafter entfal-
dieser Beteiligung nicht ausdrücklich vereinbart lende Verlust wird davon abgeschrieben.
wird.
§ 121
§ 118 Feststellung des Jahresabschlusses
Verletzung des Wettbewerbsverbots Über die Feststellung des Jahresabschlusses
(1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss.
§ 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesell-
schaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdes- § 122
sen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die Gewinnauszahlung
für eigene Rechnung gemachten Geschäfte als für
Rechnung der Gesellschaft eingegangen gelten Jeder Gesellschafter hat aufgrund des festge-
lasse und die aus Geschäften für fremde Rechnung stellten Jahresabschlusses Anspruch auf Auszah-
bezogene Vergütung herausgebe oder seinen An- lung seines ermittelten Gewinnanteils. Der An-
spruch auf die Vergütung abtrete. spruch kann nicht geltend gemacht werden, soweit
die Auszahlung zum offenbaren Schaden der Ge-
(2) Über die Geltendmachung dieser Ansprüche sellschaft gereicht oder der Gesellschafter seinen
beschließen die anderen Gesellschafter. vereinbarten Beitrag trotz Fälligkeit nicht geleistet
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in hat.
drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in welchem
die anderen Gesellschafter von dem Abschluss Dritter Titel
des Geschäfts oder von der Teilnahme des Gesell- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
schafters an der anderen Gesellschaft Kenntnis er-
langt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlan-
§ 123
gen mussten. Sie verjähren ohne Rücksicht auf
diese Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis Entstehung der
in fünf Jahren von ihrer Entstehung an. Gesellschaft im Verhältnis zu Dritten
(4) Das Recht der anderen Gesellschafter, den (1) Im Verhältnis zu Dritten entsteht die Gesell-
betreffenden Gesellschafter auszuschließen oder schaft, sobald sie im Handelsregister eingetragen
die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, wird ist. Dessen ungeachtet entsteht die Gesellschaft
durch diese Vorschriften nicht berührt. schon dann, wenn sie mit Zustimmung sämtlicher
Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, soweit
§ 119 sich aus § 107 Absatz 1 nichts anderes ergibt.
Verzinsungspflicht (2) Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft
erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll,
(1) Schuldet die Gesellschaft nach Maßgabe
ist Dritten gegenüber unwirksam.
von § 716 Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs dem Gesellschafter die Verzinsung von
Aufwendungen und Verlusten, richtet sich deren § 124
Höhe nach § 352 Absatz 2. Vertretung der Gesellschaft
(2) Ein Gesellschafter, der der Gesellschaft (1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Ge-
liquide Geldmittel dadurch vorenthält, dass er sellschafter befugt, wenn er nicht durch den Ge-
seinen vereinbarten Beitrag nicht zur rechten Zeit sellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlos-
einzahlt oder eingenommenes Geld der Gesell- sen ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3461
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer- § 126
den, dass alle oder mehrere Gesellschafter nur ge- Persönliche Haftung der Gesellschafter
meinsam zur Vertretung der Gesellschaft befugt
sein sollen. Die zur Gesamtvertretung befugten Ge- Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkei-
sellschafter können einzelne von ihnen zur Vor- ten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamt-
nahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter schuldner persönlich. Eine entgegenstehende Ver-
Arten von Geschäften ermächtigen. einbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(3) Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart wer-
§ 127
den, dass die Gesellschafter, sofern nicht mehrere
zusammen handeln, nur gemeinsam mit einem Haftung des eintretenden Gesellschafters
Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft be- Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt,
rechtigt sein sollen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach
sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem
(4) Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesell-
erstreckt sich auf alle Geschäfte der Gesellschaft schaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist
einschließlich der Veräußerung und Belastung von Dritten gegenüber unwirksam.
Grundstücken sowie der Erteilung und des Wider-
rufs einer Prokura. Eine Beschränkung des Um- § 128
fangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegen- Einwendungen und
über unwirksam. Dies gilt insbesondere für die Einreden des Gesellschafters
Beschränkung, dass sich die Vertretung nur auf
bestimmte Geschäfte oder Arten von Geschäften (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbind-
erstreckt oder dass sie nur unter gewissen Um- lichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen,
ständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzel- kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in
nen Orten stattfinden soll. Hinsichtlich der Be- seiner Person begründet sind, insoweit geltend
schränkung auf den Betrieb einer von mehreren machen, als sie von der Gesellschaft erhoben wer-
Niederlassungen der Gesellschaft ist § 50 Absatz 3 den können.
entsprechend anzuwenden. (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des
(5) Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesell- Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in
schafter in entsprechender Anwendung von § 116 Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur An-
Absatz 5 ganz oder teilweise entzogen werden, so- fechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Ge-
fern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes verein- staltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft
bart ist. ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen
würde, zusteht.
(6) Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willens-
erklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegen- § 129
über einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
Zwangsvollstreckung gegen die
§ 125 Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Angaben auf Geschäftsbriefen (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen
der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft ge-
(1) Auf allen Geschäftsbriefen der Gesellschaft, richteter Vollstreckungstitel erforderlich.
gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten
Empfänger gerichtet werden, müssen die Firma (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichte-
und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht ten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstre-
und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das ckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
Handelsregister eingetragen ist, angegeben wer-
den. Bei einer Gesellschaft, bei der kein Gesell- Vierter Titel
schafter eine natürliche Person ist, sind auf den Ausscheiden eines Gesellschafters
Geschäftsbriefen der Gesellschaft ferner die Fir-
men oder Namen der Gesellschafter anzugeben § 130
sowie für die Gesellschafter die nach § 35a des
Gründe für das
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens
schränkter Haftung oder § 80 des Aktiengesetzes
für Geschäftsbriefe vorgeschriebenen Angaben zu (1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden
machen. Die Angaben nach Satz 2 sind nicht erfor- eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern
derlich, wenn zu den Gesellschaftern der Gesell- der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die
schaft eine rechtsfähige Personengesellschaft ge- Auflösung der Gesellschaft vorsieht:
hört, bei der mindestens ein persönlich haftender 1. Tod des Gesellschafters;
Gesellschafter eine natürliche Person ist.
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesell-
(2) Für Vordrucke und Bestellscheine ist § 37a schafter;
Absatz 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Für
Zwangsgelder gegen die zur Vertretung der Gesell- 3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
schaft befugten Gesellschafter oder deren organ- Vermögen des Gesellschafters;
schaftliche Vertreter und die Liquidatoren ist § 37a 4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Pri-
Absatz 4 entsprechend anzuwenden. vatgläubiger des Gesellschafters;
3462 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
5. gerichtliche Entscheidung über Ausschließungs- schaft durch einen Gesellschafter vor dem Ablauf
klage. dieser Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund vor-
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere liegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach
vereinbart werden. dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig ver-
(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des letzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Ver-
ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall pflichtung unmöglich wird.
der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor
Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gericht- (3) Liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Ab-
lichen Entscheidung über die Ausschließungsklage satz 2 Satz 2 vor, so ist eine Kündigung der Mit-
nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils. gliedschaft durch einen Gesellschafter stets ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig.
§ 131 (4) Ein Gesellschafter kann seine Mitgliedschaft
Fortsetzung mit dem auch kündigen, wenn er volljährig geworden ist.
Erben; Ausscheiden des Erben Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn der Ge-
sellschafter bezüglich des Gegenstands der Ge-
(1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesell-
sellschaft zum selbständigen Betrieb eines Er-
schafters auf dessen Erben über, so kann jeder
werbsgeschäfts gemäß § 112 des Bürgerlichen
Erbe gegenüber den anderen Gesellschaftern an-
Gesetzbuchs ermächtigt war oder der Zweck der
tragen, dass ihm die Stellung eines Kommanditis-
Gesellschaft allein der Befriedigung seiner persön-
ten eingeräumt und der auf ihn entfallende Anteil
lichen Bedürfnisse diente. Der volljährig Gewor-
des Erblassers als seine Kommanditeinlage aner-
dene kann die Kündigung nur binnen drei Monaten
kannt wird.
von dem Zeitpunkt an erklären, in welchem er von
(2) Nehmen die anderen Gesellschafter einen seiner Gesellschafterstellung Kenntnis hatte oder
Antrag nach Absatz 1 nicht an, ist der Erbe befugt, haben musste.
seine Mitgliedschaft in der Gesellschaft ohne Ein-
haltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. (5) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit gesche-
hen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die
(3) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 2 kön- unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesell-
nen von dem Erben nur innerhalb von drei Monaten schafter seine Mitgliedschaft dennoch ohne einen
nach dem Zeitpunkt, zu dem er von dem Anfall der solchen Grund zur Unzeit, hat er der Gesellschaft
Erbschaft Kenntnis erlangt hat, geltend gemacht den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
werden. Auf den Lauf der Frist ist § 210 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen- (6) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
den. Ist bei Ablauf der drei Monate das Recht zur welche das Kündigungsrecht nach den Absät-
Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, zen 2 und 4 ausschließt oder diesen Vorschriften
endet die Frist nicht vor dem Ablauf der Ausschla- zuwider beschränkt, ist unwirksam.
gungsfrist.
§ 133
(4) Scheidet innerhalb der Frist des Absatzes 3
der Erbe aus der Gesellschaft aus oder wird inner- Kündigung der Mitgliedschaft
halb der Frist die Gesellschaft aufgelöst oder dem durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Erben die Stellung eines Kommanditisten einge- Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters,
räumt, so haftet er für die bis dahin entstandenen nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine
Gesellschaftsverbindlichkeiten nur nach Maßgabe Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
der Vorschriften des bürgerlichen Rechts, welche des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde,
die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlich- aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren
keiten betreffen. Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesell-
(5) Der Gesellschaftsvertrag kann die Anwen- schafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er des-
dung der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht sen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft un-
ausschließen. Jedoch kann für den Fall, dass der ter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum
Erbe sein Verbleiben in der Gesellschaft von der Ablauf des Geschäftsjahrs kündigen.
Einräumung der Stellung eines Kommanditisten
abhängig macht, sein Gewinnanteil anders als der § 134
des Erblassers bestimmt werden.
Gerichtliche
Entscheidung über Ausschließungsklage
§ 132
Kündigung der Tritt in der Person eines Gesellschafters ein
Mitgliedschaft durch den Gesellschafter wichtiger Grund ein, kann auf Antrag der anderen
Gesellschafter seine Ausschließung aus der Gesell-
(1) Ist das Gesellschaftsverhältnis auf unbe- schaft durch gerichtliche Entscheidung ausgespro-
stimmte Zeit eingegangen, kann ein Gesellschafter chen werden, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts
seine Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist anderes vereinbart ist. Ein wichtiger Grund liegt
von sechs Monaten zum Ablauf des Geschäftsjah- insbesondere vor, wenn der Gesellschafter eine
res gegenüber der Gesellschaft kündigen. ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende
(2) Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeit- wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob
dauer vereinbart, ist die Kündigung der Mitglied- fahrlässig verletzt hat oder wenn ihm die Erfüllung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3463
einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Der (2) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
Klage steht nicht entgegen, dass nach der Aus- Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
schließung nur ein Gesellschafter verbleibt. zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-
schafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
§ 135 (3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, sind
Ansprüche des für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeit-
ausgeschiedenen Gesellschafters punkt der Eintragung der Änderung in das Han-
delsregister begründeten Verbindlichkeiten die Ab-
(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts ande-
sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt
res vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet,
auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr
den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haf-
als Gesellschafter angehörenden Unternehmen ge-
tung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu
schäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kom-
befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils an-
manditist bleibt unberührt.
gemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlich-
keiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die
Gesellschaft dem Ausgeschiedenen Sicherheit Fünfter Titel
leisten, statt ihn von der Haftung nach § 126 zu Auflösung der Gesellschaft
befreien.
(2) Im Fall des § 134 ist für die Ermittlung des § 138
Abfindungsanspruchs die Vermögenslage der Ge- Auflösungsgründe
sellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in wel-
(1) Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:
chem die Ausschließungsklage erhoben ist.
1. Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wur-
(3) Der Wert des Gesellschaftsanteils ist, soweit
de;
erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
§ 136 Vermögen der Gesellschaft;
Haftung des 3. gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf
ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag Auflösung;
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens 4. Auflösungsbeschluss.
zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft (2) Eine Gesellschaft, bei der kein persönlich
nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist,
der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver- wird ferner aufgelöst:
hältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust auf-
zukommen. 1. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse abgelehnt worden ist;
§ 137
2. durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Nachhaftung des
nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in
ausgeschiedenen Gesellschafters
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesell- freiwilligen Gerichtsbarkeit.
schaft aus, so haftet er für deren bis dahin begrün-
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden
dete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von
Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Perso-
fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind
nengesellschaft gehört, bei der mindestens ein
und
persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche
1. daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Person ist.
Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Ge-
(3) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auf-
setzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind
lösungsgründe vereinbart werden.
oder
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstre- § 139
ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten Auflösung durch gerichtliche Entscheidung
genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. (1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann aus
Ist die Verbindlichkeit auf Schadensersatz gerich- wichtigem Grund die Auflösung der Gesellschaft
tet, haftet der ausgeschiedene Gesellschafter nach durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen
Satz 1 nur, wenn auch die zum Schadensersatz werden, wenn ihm die Fortsetzung der Gesell-
führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher schaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund
Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschaf- liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesell-
ters eingetreten ist. Die Frist beginnt, sobald der schafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag
Gläubiger von dem Ausscheiden des Gesellschaf- obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich
ters Kenntnis erlangt hat oder das Ausscheiden oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Er-
des Gesellschafters im Handelsregister eingetra- füllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
gen worden ist. Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind welche das Recht des Gesellschafters, die Auf-
entsprechend anzuwenden. lösung der Gesellschaft aus wichtigem Grund zu
3464 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
verlangen, ausschließt oder Absatz 1 zuwider be- vertrag die Gesellschaft durch die Kündigung eines
schränkt, ist unwirksam. Privatgläubigers eines Gesellschafters oder durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
§ 140 Vermögen eines Gesellschafters aufgelöst, bedarf
Auflösungsbeschluss eine Vereinbarung über eine andere Art der Ab-
wicklung der Zustimmung des Privatgläubigers
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit oder des Insolvenzverwalters; ist im Insolvenzver-
der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, fahren Eigenverwaltung angeordnet, tritt an die
der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegen- Stelle der Zustimmung des Insolvenzverwalters
stand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei die Zustimmung des Schuldners.
Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
(3) Die Liquidation erfolgt nach den folgenden
§ 141 Vorschriften dieses Titels, sofern sich nicht aus
dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt.
Anmeldung der Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist von sämt- § 144
lichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Han-
Liquidatoren
delsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fäl-
len der Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter beru-
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der fen.
Gesellschaft (§ 138 Absatz 1 Nummer 2 und (2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters
§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1); dann hat das das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenz-
Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts verwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle
wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Ge- des Gesellschafters.
sellschaft (§ 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ent-
fällt die Eintragung der Auflösung. (3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben
einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesell-
schaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod ei- (4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag
nes Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung oder durch Beschluss der Gesellschafter können
der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung auch einzelne Gesellschafter oder andere Perso-
der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwir- nen zu Liquidatoren berufen werden.
kung besondere Hindernisse entgegenstehen. (5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im
§ 142 Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung
Fortsetzung der Gesellschaft eines Liquidators.
(1) Die Gesellschafter können nach Auflösung
der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, § 145
sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist. Gerichtliche Berufung
(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die und Abberufung von Liquidatoren
Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wich-
Beschluss über die Fortsetzung mit einer Mehrheit tigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in
von mindestens drei Viertel der abgegebenen dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, be-
Stimmen gefasst werden. rufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im
(3) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesell- Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht aus-
schaftern zur Eintragung in das Handelsregister schließt, ist unwirksam.
anzumelden. (2) Beteiligte sind:
Sechster Titel 1. jeder Gesellschafter (§ 144 Absatz 1),
Liquidation der Gesellschaft 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des
Gesellschafters (§ 144 Absatz 2),
§ 143 3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und
Notwendigkeit der 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch
Liquidation; anwendbare Vorschriften den die zur Auflösung der Gesellschaft führende
(1) Nach Auflösung der Gesellschaft findet die Kündigung erfolgt ist (§ 143 Absatz 2 Satz 2).
Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Ge-
der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet sellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erfor-
ist. Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen derlichen Aufwendungen und auf Vergütung für
Vermögenslosigkeit aufgelöst, findet eine Liqui- seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und
dation nur statt, wenn sich nach der Löschung die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht
herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist, die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen
das der Verteilung unterliegt. die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
(2) Die Gesellschafter können anstelle der Liqui- Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der
dation eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangs-
Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschafts- vollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3465
§ 146 ist sie streitig, ist das zur Berichtigung der Verbind-
Geschäftsführungs- und lichkeit Erforderliche zurückzubehalten.
Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (6) Aus dem nach der Berichtigung der Verbind-
(1) Mit der Auflösung erlischt die einem Gesell- lichkeiten verbleibenden Gesellschaftsvermögen
schafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Be- sind die geleisteten Beiträge zurückzuerstatten.
fugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Für Beiträge, die nicht in Geld bestanden haben,
Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquida- ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Ein-
toren gemeinsam zu. bringung gehabt haben. Für Beiträge, die in der
Leistung von Diensten oder in der Überlassung
(2) Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters der Benutzung eines Gegenstands bestanden ha-
zur Geschäftsführung gilt gleichwohl zu seinen ben, kann im Zweifel kein Ersatz verlangt werden.
Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflö-
(7) Das während der Liquidation entbehrliche
sung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder
Geld wird unter Berücksichtigung der den Gesell-
die Auflösung kennen muss.
schaftern bei der Schlussverteilung zukommenden
Beträge vorläufig verteilt.
§ 147
(8) Das nach Berichtigung der Verbindlichkeiten
Anmeldung der Liquidatoren
und Rückerstattung der Beiträge verbleibende Ver-
(1) Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefug- mögen der Gesellschaft ist unter den Gesellschaf-
nis sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Ein- tern nach dem Verhältnis ihrer Kapitalanteile, wie
tragung in das Handelsregister anzumelden. Das sie sich aufgrund der Schlussbilanz im Sinne von
Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Absatz 4 ergeben, schließlich zu verteilen.
Liquidators oder in seiner Vertretungsbefugnis.
Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters an- § 149
zunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen Haftung des
entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch Gesellschafters für Fehlbetrag
ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken,
sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hinder- Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichti-
nisse entgegenstehen. gung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung
der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter
(2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquida- der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Ver-
toren sowie die Eintragung der gerichtlichen Ab- hältnis ihrer Kapitalanteile aufzukommen. Kann von
berufung von Liquidatoren geschieht von Amts einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag
wegen. nicht erlangt werden, haben die anderen Gesell-
schafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis
§ 148 zu tragen.
Rechtsstellung der Liquidatoren
(1) Die Liquidatoren haben, auch wenn sie vom § 150
Gericht berufen sind, den Weisungen Folge zu Anmeldung des
leisten, welche die Beteiligten in Bezug auf die Erlöschens der Firma
Geschäftsführung beschließen. Hat nach dem Nach der Beendigung der Liquidation ist das Er-
Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu löschen der Firma von sämtlichen Liquidatoren zur
entscheiden, bedarf der Beschluss der Zustim- Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
mung der Beteiligten nach § 145 Absatz 2 Num-
mer 2 und 4. § 151
(2) Die Liquidatoren haben die laufenden Ge- Verjährung von Ansprüchen
schäfte zu beendigen, die Forderungen der Gesell- aus der Gesellschafterhaftung
schaft einzuziehen und das übrige Vermögen in
(1) Ist die Gesellschaft durch Liquidation oder
Geld umzusetzen. Zur Beendigung der laufenden
auf andere Weise erloschen, verjähren Ansprüche
Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Ge-
gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten
schäfte eingehen.
der Gesellschaft in fünf Jahren, sofern nicht der
(3) Die Liquidatoren haben bei Abgabe ihrer Un- Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren
terschrift der Firma einen Liquidationszusatz beizu- Verjährung unterliegt.
fügen. Dies gilt entsprechend für die Pflicht nach (2) Die Verjährung beginnt abweichend von
§ 125. § 199 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so-
(4) Die Liquidatoren haben gegenüber den nach bald der Gläubiger von dem Erlöschen der Firma
§ 145 Absatz 2 Beteiligten zur Ermittlung des zu Kenntnis erlangt hat oder das Erlöschen der Firma
verteilenden Gesellschaftsvermögens bei Beginn im Handelsregister eingetragen worden ist.
und Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzu- (3) Beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen
stellen. Die Pflichten zur Buchführung (§§ 238 die Gesellschaft neu oder wird die Verjährung des
bis 241a) und Jahresrechnungslegung (§§ 242 Anspruchs gegenüber der Gesellschaft nach den
bis 256a) bleiben unberührt. §§ 203, 204, 205 oder 206 des Bürgerlichen Ge-
(5) Aus dem Vermögen der Gesellschaft sind zu- setzbuchs gehemmt, wirkt dies auch gegenüber
nächst die Gläubiger der Gesellschaft zu befriedi- den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit
gen. Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder des Erlöschens angehört haben.
3466 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
§ 152 durch den ihm zugewiesenen Verlust unter den auf
Aufbewahrung die vereinbarte Einlage geleisteten Betrag
der Geschäftsunterlagen; herabgemindert ist oder durch die Auszahlung
Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Gewinns unter diesen Betrag herabgemindert
werden würde.“
(1) Die Geschäftsunterlagen der aufgelösten
Gesellschaft werden einem der Gesellschafter oder 10. § 170 wird wie folgt gefasst:
einem Dritten in Verwahrung gegeben. In Ermange-
„§ 170
lung einer Verständigung wird der Gesellschafter
oder der Dritte durch das Gericht bestimmt, in des- Vertretung der Kommanditgesellschaft
sen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
(1) Der Kommanditist ist als solcher nicht be-
(2) Die Gesellschafter und deren Erben behalten fugt, die Gesellschaft zu vertreten.
das Recht auf Einsicht und Benutzung der Ge-
schäftsunterlagen.“ (2) Sofern der einzig persönlich haftende Gesell-
4. § 161 wird wie folgt geändert: schafter der Gesellschaft eine Kapitalgesellschaft
ist, an der die Gesellschaft sämtliche Anteile hält,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „den Betrag einer werden vorbehaltlich einer abweichenden Verein-
bestimmten Vermögenseinlage“ durch die Wör- barung die Rechte in der Gesellschafterversamm-
ter „einen bestimmten Betrag (Haftsumme)“ er- lung der Kapitalgesellschaft von den Kommanditis-
setzt. ten wahrgenommen.“
b) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Vorschriften“
11. In § 171 Absatz 1 werden die Wörter „seiner Ein-
das Wort „entsprechende“ eingefügt.
lage“ durch die Wörter „seiner Haftsumme“ und die
5. § 162 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Wörter „die Einlage“ durch die Wörter „die verein-
a) In Satz 1 wird das Wort „Einlage“ durch das barte Einlage“ ersetzt.
Wort „Haftsumme“ ersetzt.
12. § 172 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird aufgehoben.
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
6. § 164 wird wie folgt gefasst: „Einlage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.
„§ 164
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Geschäftsführungsbefugnis
aa) In Satz 2 werden die Wörter „geleistete Ein-
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsfüh-
lage“ durch das Wort „Haftsumme“ ersetzt.
rungsbefugnis ausgeschlossen; § 116 Absatz 2
Satz 1 bleibt unberührt.“ bb) In Satz 3 werden die Wörter „im Sinn des
7. In § 165 wird die Angabe „§§ 112 und 113“ durch § 268 Abs. 8“ durch die Wörter „im Sinne
die Angabe „§§ 117 und 118“ ersetzt. der §§ 253 Absatz 6 Satz 2 und 268 Ab-
satz 8“ ersetzt.
8. Die §§ 166 bis 168 werden durch die folgenden
§§ 166 und 167 ersetzt: c) Absatz 5 wird aufgehoben.
„§ 166 d) Absatz 6 wird Absatz 5.
Informationsrecht der Kommanditisten
13. In § 174 wird das Wort „Einlage“ durch das Wort
(1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft „Haftsumme“ ersetzt.
eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Ab-
satz 3) verlangen und zu dessen Überprüfung 14. § 175 wird wie folgt gefasst:
Einsicht in die zugehörigen Geschäftsunterlagen „§ 175
nehmen. Daneben kann er von der Gesellschaft
Auskunft über die Gesellschaftsangelegenheiten Anmeldung der
verlangen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Änderung der Haftsumme
Mitgliedschaftsrechte erforderlich ist, insbesonde-
re, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Ge- Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer
schäftsführung besteht. Haftsumme ist durch sämtliche Gesellschafter zur
Eintragung in das Handelsregister anzumelden.“
(2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag,
welche diese Rechte ausschließt oder dieser Vor- 15. § 176 wird wie folgt gefasst:
schrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
„(1) Hat die Gesellschaft, deren Zweck auf den
Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemein-
§ 167
schaftlicher Firma gerichtet ist, am Rechtsverkehr
Verlustbeteiligung teilgenommen, bevor sie in das Handelsregister
Soweit der Kommanditist die vereinbarte Einlage eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der
geleistet hat, sind die §§ 136 und 149 auf ihn nicht der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat,
anzuwenden.“ für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlich-
keiten der Gesellschaft gleich einem persönlich
9. § 169 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: haftenden Gesellschafter, es sei denn, dass seine
„(1) Der Kommanditist kann die Auszahlung des Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger be-
Gewinns nicht fordern, soweit sein Kapitalanteil kannt war.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3467
(2) Tritt ein weiterer Gesellschafter als Komman- 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
ditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
ist Absatz 1 für die in der Zeit zwischen seinem (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird folgender
Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsre- Fünfzigster Abschnitt angefügt:
gister begründeten Verbindlichkeiten entsprechend
anzuwenden.“
16. § 177a wird wie folgt geändert: „Fünfzigster Abschnitt
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 125 gilt auch für die Gesellschaft, bei der Übergangsvorschriften zum
ein Kommanditist eine natürliche Person ist.“ Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 125a Abs. 1 Satz 2“
durch die Wörter „§ 125 Absatz 1 Satz 2“ er-
Artikel 89
setzt.
17. § 178 wird wie folgt gefasst:
(1) Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach
„§ 178 § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in
Liquidation der Kommanditgesellschaft der bis einschließlich 1. Januar 2024 geltenden Fas-
sung als Kommanditist oder in entsprechender Anwen-
§ 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten
dung des § 162 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetz-
keine Anwendung.“
buchs in der bis 1. Januar 2024 geltenden Fassung als
18. § 179 wird wie folgt gefasst: persönlich haftender Gesellschafter einer Kommandit-
„§ 179 gesellschaft oder als Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft im Handelsregister eingetragen,
Insolvenz der Kommanditgesellschaft findet eine Eintragung von späteren Änderungen in
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwen- der Zusammensetzung der Gesellschafter nicht statt.
dung, wenn der Gesellschafter, über dessen Ver- In diesem Fall ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
mögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, nach den durch das Personengesellschaftsrechtsmo-
der einzige persönlich haftende Gesellschafter der dernisierungsgesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I
Kommanditgesellschaft ist und S. 3436) geänderten Vorschriften zur Eintragung in
das Gesellschaftsregister anzumelden, bevor sie als
1. über das Vermögen der Kommanditgesellschaft
Kommanditist oder Gesellschafter nach den durch
das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsge-
2. die Voraussetzungen für die Eröffnung des In- setz geänderten Vorschriften mit der Maßgabe zur Ein-
solvenzverfahrens über das Vermögen der Kom- tragung in das Handelsregister angemeldet wird, dass
manditgesellschaft erfüllt sind und ein Antrag die Anmeldung sowohl von sämtlichen bislang im Han-
auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ge- delsregister eingetragenen Gesellschaftern als auch
stellt ist. von der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesell-
Wird im Falle des Satzes 1 Nummer 2 der Antrag schaft bürgerlichen Rechts zu bewirken ist. In der An-
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels meldung zum Handelsregister ist zu versichern, dass
Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des die zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete
§ 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Gesellschaft bürgerlichen Rechts dieselbe ist wie die
Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein.“ bislang im Handelsregister eingetragene Gesellschaft
bürgerlichen Rechts.
19. § 233 wird wie folgt gefasst:
„§ 233 (2) Ist für einen Kommanditisten, der noch nach § 40
Informationsrecht Nummer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverord-
des stillen Gesellschafters nung in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
im Handelsregister eingetragen worden ist, eine Ände-
Auf das Informationsrecht des stillen Gesell-
rung seiner Haftsumme nach den durch das Personen-
schafters ist § 166 entsprechend anzuwenden.“
gesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz geänderten
20. § 234 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Vorschriften zur Eintragung in das Handelsregister an-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 132, 134 und 135“ zumelden, hat das Gericht anlässlich dieser Eintragung
durch die Angabe „§§ 132 und 133“ ersetzt. von Amts wegen in entsprechender Anwendung von
§ 17 Absatz 1 der Handelsregisterverordnung hinsicht-
b) Satz 2 wird aufgehoben. lich der die anderen Kommanditisten betreffenden Ein-
21. In § 264c Absatz 2 Satz 9 wird das Wort „Einlagen“ tragungen das Wort „Einlage“ durch das Wort „Haft-
durch das Wort „Haftsummen“ ersetzt. summe“ zu ersetzen. Das Gleiche gilt, wenn ein Kom-
manditist nach den durch das Personengesellschafts-
Artikel 52 rechtsmodernisierungsgesetz geänderten Vorschriften
zur Eintragung im Handelsregister anzumelden ist,
Änderung des während die anderen Kommanditisten nach § 40 Num-
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch mer 5 Buchstabe c der Handelsregisterverordnung in
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bereits
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer im Handelsregister eingetragen worden sind.“
3468 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Artikel 53 nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Änderung des Personengesellschaften“ ersetzt.
Transparenzrichtlinie-Gesetzes
Artikel 57
In § 6 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141), das durch Ar- Änderung der
tikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I Wertpapierdienstleistungs-
S. 3364) geändert worden ist, wird das Wort „Perso- Verhaltens- und -Organisationsverordnung
nengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
In § 2 Absatz 3 der Wertpapierdienstleistungs-Ver-
sonengesellschaft“ ersetzt.
haltens- und -Organisationsverordnung vom 17. Okto-
ber 2017 (BGBl. I S. 3566), die zuletzt durch Artikel 8
Artikel 54 Absatz 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I
Änderung der S. 1002) geändert worden ist, wird das Wort „Perso-
Unternehmensregisterverordnung nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Fe- Personengesellschaften“ ersetzt.
bruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 13
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2338) geän- Artikel 58
dert worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister“
In § 2 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Über-
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
nahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.
S. 3822), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes
2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert: vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert worden
a) In Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Genos- ist, wird das Wort „Personengesellschaften“ durch die
senschafts- oder Partnerschaftsregister“ durch Wörter „rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
schafts- oder Partnerschaftsregister“ ersetzt. Artikel 59
b) In Satz 2 werden die Wörter „Handels-, Genos- Änderung des
senschafts- und Partnerschaftsregister“ durch Publizitätsgesetzes
die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Gesell-
schafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt. In § 22 Absatz 1 Satz 5 des Publizitätsgesetzes vom
15. August 1969 (BGBl. I S. 1189; 1970 I S. 1113), das
3. In § 6 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-, (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister“ „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge- Personengesellschaft“ ersetzt.
sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt.
4. In § 7 in der Überschrift und in Satz 1 in dem Satzteil Artikel 60
vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Handels-,
Änderung des
Genossenschafts- und Partnerschaftsregister“
Umwandlungsgesetzes
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge-
sellschafts- und Partnerschaftsregister“ ersetzt. Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
Artikel 55 tikel 17 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
Änderung des geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Binnenschifffahrtsgesetzes 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In § 5b Absatz 2 und § 5c Absatz 2 des Binnen- a) Der Angabe zum Zweiten Buch Zweiter Teil Ers-
schifffahrtsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird fol-
Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten gende Angabe vorangestellt:
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578; 2019 I „Erster Unterabschnitt
S. 196) geändert worden ist, wird jeweils das Wort Verschmelzung unter Beteiligung
„Personenhandelsgesellschaft“ durch die Wörter von Gesellschaften bürgerlichen Rechts
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
§§ 39 bis 39f“.
Artikel 56 b) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei-
Änderung des ter Teil Erster Abschnitt Erster Unterabschnitt
Wertpapierhandelsgesetzes wird wie folgt gefasst:
In § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandels- „Zweiter Unterabschnitt
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Verschmelzung unter Beteiligung
9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch
von Personenhandelsgesellschaften
Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3338) geändert worden ist, wird das Wort „Perso- §§ 40 bis 45“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3469
c) Die Angabe zum bisherigen Zweiten Buch Zwei- § 39c
ter Teil Erster Abschnitt Zweiter Unterabschnitt
Beschluss der Gesellschafterversammlung
wird wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt (1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesell-
schafterversammlung bedarf der Zustimmung aller
Verschmelzung unter Beteiligung anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die
von Partnerschaftsgesellschaften nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.
§§ 45a bis 45e“.
(2) Der Gesellschaftsvertrag kann eine Mehr-
d) Die Angabe zum Fünften Buch Zweiter Teil Ers- heitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen.
ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie Die Mehrheit muss mindestens drei Viertel der ab-
folgt gefasst: gegebenen Stimmen betragen.
„Erster Unterabschnitt
Formwechsel von § 39d
Gesellschaften bürgerlichen Widerspruch gegen den
Rechts und Personenhandelsgesellschaften Beschluss der Gesellschafterversammlung
§§ 214 bis 225“.
Widerspricht ein Gesellschafter einer überneh-
2. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: menden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Ver-
„1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen schmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche
Rechts, Personenhandelsgesellschaften (of- gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden
fene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell- Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesell-
schaften) und Partnerschaftsgesellschaften;“. schaft bürgerlichen Rechts widerspricht.
3. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Han-
delsregister, Partnerschaftsregister, Genossen- § 39e
schaftsregister oder Vereinsregister“ durch die Prüfung der Verschmelzung
Wörter „Handelsregister, Genossenschaftsregister,
Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister oder Im Fall des § 39c Absatz 2 ist der Verschmel-
Vereinsregister“ ersetzt. zungsvertrag oder sein Entwurf für eine Gesell-
schaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 9 bis 12
4. Dem Zweiten Buch Zweiter Teil Erster Abschnitt zu prüfen, wenn dies einer ihrer Gesellschafter in-
Erster Unterabschnitt wird folgender Erster Unter- nerhalb einer Frist von einer Woche verlangt, nach-
abschnitt vorangestellt: dem er die in § 39b genannten Unterlagen erhalten
„Erster Unterabschnitt hat. Die Kosten der Prüfung trägt die Gesellschaft.
Verschmelzung unter Beteiligung
von Gesellschaften bürgerlichen Rechts § 39f
Zeitliche Begrenzung der Haftung
§ 39
persönlich haftender Gesellschafter
Ausschluss der Verschmelzung
(1) Überträgt eine Gesellschaft bürgerlichen
Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen Rechts ihr Vermögen durch Verschmelzung auf
Rechts kann sich nicht als übertragender Rechts- einen Rechtsträger anderer Rechtsform, dessen
träger an einer Verschmelzung beteiligen, wenn die Anteilsinhaber für die Verbindlichkeiten dieses
Gesellschafter eine andere Art der Auseinanderset- Rechtsträgers nicht unbeschränkt haften, haftet
zung als die Abwicklung durch Liquidation oder als ein Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen
die Verschmelzung vereinbart haben. Rechts für deren Verbindlichkeiten, wenn sie vor
Ablauf von fünf Jahren nach der Verschmelzung
§ 39a fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in
Verschmelzungsbericht § 197 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen
Ein Verschmelzungsbericht ist für eine an der Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind
Verschmelzung beteiligte Gesellschaft bürgerli- oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstre-
chen Rechts nicht erforderlich, wenn alle Gesell- ckungshandlung vorgenommen oder beantragt
schafter dieser Gesellschaft zur Geschäftsführung wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten
berechtigt sind. genügt der Erlass eines Verwaltungsakts.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die
§ 39b Eintragung der Verschmelzung in das Register
Unterrichtung der Gesellschafter des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers
nach § 19 Absatz 3 bekannt gemacht worden ist.
Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf
Die §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Absatz 2 und 3
und der Verschmelzungsbericht sind den Gesell-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend
schaftern, die von der Befugnis zur Geschäftsfüh-
anzuwenden.
rung ausgeschlossen sind, spätestens zusammen
mit der Einberufung der Gesellschafterversamm- (3) Einer Feststellung in einer in § 197 Absatz 1
lung, die gemäß § 13 Absatz 1 über die Zustim- Nummer 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs be-
mung zum Verschmelzungsvertrag beschließen zeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesell-
soll, zu übersenden. schafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
3470 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert
wenn der Gesellschafter in dem Rechtsträger an- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
derer Rechtsform geschäftsführend tätig wird.“
„1. eingetragene Gesellschaften bürgerli-
5. Der bisherige Erste Unterabschnitt des Zweiten chen Rechts, Personenhandelsgesell-
Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Zweite schaften (offene Handelsgesellschaft,
Unterabschnitt. Kommanditgesellschaft) und Partner-
6. § 39 wird aufgehoben. schaftsgesellschaften;“.
7. Die §§ 41 bis 45 werden durch die folgenden §§ 41 bb) Nummer 2 wird aufgehoben.
und 42 ersetzt: cc) Die Nummern 3 und 4 werden die Num-
„§ 41 mern 2 und 3.
Widerspruch gegen den 17. Die Überschrift des Fünften Buchs Zweiter Teil Ers-
Beschluss der Gesellschafterversammlung ter Abschnitt Erster Unterabschnitt wird wie folgt
Widerspricht ein Anteilsinhaber eines übertra- gefasst:
genden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlich- „Erster Unterabschnitt
keiten persönlich unbeschränkt haftet, der Ver- Formwechsel von
schmelzung, ist ihm in der übernehmenden oder Gesellschaften bürgerlichen
der neuen Personenhandelsgesellschaft die Stel- Rechts und Personenhandelsgesellschaften“.
lung eines Kommanditisten zu gewähren; das Glei-
che gilt für einen Anteilsinhaber der übernehmen- 18. § 214 wird wie folgt gefasst:
den Personenhandelsgesellschaft, der für deren „§ 214
Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, Möglichkeit des Formwechsels
wenn er der Verschmelzung widerspricht.
(1) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
eine Personenhandelsgesellschaft kann aufgrund
§ 42
eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Ge-
Entsprechend anzuwendende Vorschriften setz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft
Die §§ 39, 39a, 39b, 39c, 39e und 39f sind ent- oder einer eingetragenen Genossenschaft erlan-
sprechend anzuwenden.“ gen.
8. Der bisherige Zweite Unterabschnitt des Zweiten (2) Eine aufgelöste Gesellschaft bürgerlichen
Buchs Zweiter Teil Erster Abschnitt wird der Dritte Rechts und eine aufgelöste Personenhandelsge-
Unterabschnitt. sellschaft können die Rechtsform nicht wechseln,
9. In § 45c Satz 2 wird die Angabe „§ 42“ durch die wenn die Gesellschafter eine andere Art der Aus-
Angabe „§ 39b“ ersetzt. einandersetzung als die Abwicklung durch Liquida-
tion oder als den Formwechsel vereinbart haben.“
10. § 45e wird wie folgt geändert:
19. In § 224 Absatz 1 werden die Wörter „§ 128 des
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 39 und 45“ durch Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 721 des
die Angabe „§§ 39 und 39f“ ersetzt. Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § 126 des
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 44“ durch die An- Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
gabe „§ 39e“ ersetzt. 20. § 228 wird wie folgt geändert:
11. In § 51 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Perso- a) In Absatz 1 werden die Wörter „(§ 105 Abs. 1
nenhandelsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesell- und 2 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen- Wörter „(§ 105 Absatz 1 und § 107 Absatz 1
gesellschaft“ ersetzt.“ des Handelsgesetzbuchs)“ ersetzt.
12. In § 52 Satz 1 werden die Wörter „Personenhan- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
delsgesellschaft, eine Partnerschaftsgesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell- „(3) Ein Formwechsel in eine Gesellschaft
schaft“ ersetzt. bürgerlichen Rechts ist nur möglich, wenn die
Gesellschaft kein Handelsgewerbe gemäß § 1
13. In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs betreibt.“
Personenhandelsgesellschaft, einer Partner-
schaftsgesellschaft“ durch die Wörter „einer 21. § 234 Nummer 3 Satz 2 wird aufgehoben.
rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt. 22. § 235 wird wie folgt gefasst:
14. In § 122f Satz 1 wird die Angabe „§§ 44“ durch die „§ 235
Angabe „§§ 39e“ ersetzt. Anmeldung des Formwechsels
15. In § 157 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 128“ Die Anmeldung nach § 198 ist durch das Vertre-
durch die Angabe „§ 126“ ersetzt. tungsorgan der formwechselnden Gesellschaft
16. § 191 wird wie folgt geändert: vorzunehmen.“
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 61
„1. eingetragene Gesellschaften bürgerlichen
Rechts, Personenhandelsgesellschaften (of- Änderung des
fene Handelsgesellschaft, Kommanditge- Aktiengesetzes
sellschaft) und Partnerschaftsgesellschaf- Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
ten;“. S. 1089), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3471
vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, Artikel 64
wird wie folgt geändert:
Änderung des
1. § 67 wird wie folgt geändert: Gesetzes betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
§ 40 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesell-
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Namens“ schaften mit beschränkter Haftung in der im Bundes-
ein Komma und das Wort „Vornamens“ ein- gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, ver-
gefügt und wird das Wort „Postanschrift“ öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
durch das Wort „Anschrift“ ersetzt. Artikel 20 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
bb) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ein- S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
gefügt: 1. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Ist ein Aktionär selbst eine juristische Per- „Ist ein Gesellschafter selbst eine juristische Person
son oder rechtsfähige Personengesellschaft, oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in die
sind in das Aktienregister deren Firma oder Liste deren Firma oder Name, Sitz und, soweit ge-
Name, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine setzlich vorgesehen, das zuständige Registergericht
Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur und die Registernummer aufzunehmen.“
in das Aktienregister eingetragen und Verän-
derungen an ihrer Eintragung können nur vor- 2. Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
genommen werden, wenn sie in das Gesell- „Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in
schaftsregister eingetragen ist.“ die Liste eingetragen und Veränderungen an ihrer
Eintragung können nur vorgenommen werden,
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1“
wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ er-
ist.“
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Artikel 65
Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ er-
setzt. Änderung der
Gesellschafterlistenverordnung
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
§ 4 der Gesellschafterlistenverordnung vom 20. Juni
aa) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1“ 2018 (BGBl. I S. 870) wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2“ er-
1. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1
setzt.
Satz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6“ ersetzt.
2. In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 40 Absatz 1
cc) In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ Satz 3“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 4“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5“ ersetzt. ersetzt.
2. In § 289 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 143
Artikel 66
Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. Änderung des
GmbHG-Einführungsgesetzes
Artikel 62 Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober
Änderung des 2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti-
SE-Ausführungsgesetzes kel 21 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338)
geändert worden ist, wird folgender § 12 angefügt:
In § 22 Absatz 5 Satz 2 des SE-Ausführungsgeset-
zes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), das zu- „§ 12
letzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, werden die Wör- Veränderung der
ter „§ 92 Abs. 2 des Aktiengesetzes“ durch die Wörter Gesellschafterliste in Bezug
„§ 15b der Insolvenzordnung“ ersetzt. auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(1) Wird an der Eintragung einer nach § 40 Absatz 1
Artikel 63 Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der bis zum
Änderung des
1. Januar 2024 geltenden Fassung in eine Gesellschaf-
REIT-Gesetzes
terliste eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen
In § 3 Absatz 1 und in § 17 Absatz 3 Satz 3 des Rechts nach den durch das Personengesellschafts-
REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914), rechtsmodernisierungsgesetz vom 10. August 2021
das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 18 des Gesetzes (BGBl. I S. 3436) geänderten Vorschriften eine Verände-
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden rung vorgenommen, haben sowohl sämtliche bislang in
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaften“ der Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf- als auch die im Gesellschaftsregister eingetragene
ten“ ersetzt. Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber den zur
3472 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Einreichung der geänderten Gesellschafterliste Ver- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
pflichteten zu versichern, dass die in der geänderten
„§ 4
Gesellschafterliste eingetragene Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts dieselbe ist wie diejenige, die in der zu- Anmeldung der
letzt zum Handelsregister eingereichten Gesellschaf- Partnerschaft; Statuswechsel“.
terliste eingetragen wurde. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 106 Abs. 1
nach § 40 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Ge- und § 108 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs“
setzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter durch die Wörter „§ 106 Absatz 1 und 7
Haftung in der bis zum 1. Januar 2024 geltenden Fas- Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs“ er-
sung unter Angabe ihrer Gesellschafter in der Gesell- setzt.
schafterliste eingetragen ist, gilt als Veränderung im
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haf- „Die Anmeldung hat die Angaben gemäß § 5
tung auch eine Veränderung in ihrem Gesellschafter- Absatz 1 zu enthalten.“
bestand.“ c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Auf den Statuswechsel unter Beteiligung
Artikel 67 einer Partnerschaft ist § 107 Absatz 3 des Han-
Änderung des delsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.“
Genossenschaftsgesetzes 5. § 5 wird wie folgt geändert:
In § 43 Absatz 4 Satz 2 des Genossenschaftsgeset- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Ok- „(1) Die Eintragung hat zu enthalten:
tober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch Arti-
kel 22 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) 1. den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
geändert worden ist, werden die Wörter „Personen- 2. den Namen, den Vornamen, das Geburts-
handelsgesellschaften durch zur Vertretung ermäch- datum und den Wohnort jedes Partners;
tigte Gesellschafter“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Personengesellschaften durch deren vertretungsbe- 3. den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf
fugte Gesellschafter“ ersetzt. jedes Partners;
4. den Gegenstand der Partnerschaft;
Artikel 68 5. die Angabe der Vertretungsbefugnis der
Partner.“
Änderung des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes b) In Absatz 2 werden die Wörter „inländischen
Geschäftsanschrift“ durch die Wörter „Anschrift
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz vom 25. Juli in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“
1994 (BGBl. I S. 1744), das zuletzt durch Artikel 33 des ersetzt.
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 6. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die
§§ 110 bis 116 Abs. 2, §§ 117 bis 119 des Han-
1. § 1 wird wie folgt geändert: delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 116 Ab-
satz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 sowie die
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: §§ 117, 118 und 119 des Handelsgesetzbuchs“
„§ 1 ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
Voraussetzungen
der Partnerschaft; a) Absatz 2 wird aufgehoben.
Anwendbarkeit der Vorschriften b) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 125
über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Abs. 1 und 2 sowie der §§ 126 und 127 des
b) In Absatz 4 wird nach dem Wort „Gesellschaft“ Handelsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter
das Wort „entsprechende“ eingefügt. „§ 124 Absatz 1 und 2 sowie § 124 Ab-
satz 4, 5 und 6 des Handelsgesetzbuchs“ er-
2. § 2 wird wie folgt geändert: setzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: c) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „§ 125a
Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 des Handelsgesetz-
„(1) Der Name der Partnerschaft muss den buchs“ werden durch die Wörter „§ 125 Ab-
Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ ent- satz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Handelsgesetz-
halten.“ buchs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 2, §§“ 8. § 8 wird wie folgt geändert:
durch die Angabe „Die §§ 18,“ ersetzt. a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 129
3. § 3 wird aufgehoben. und 130 des Handelsgesetzbuchs“ durch die
Wörter „§§ 721a und 721b des Bürgerlichen
4. § 4 wird wie folgt geändert: Gesetzbuchs“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3473
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „das Gesell- schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
schaftsvermögen“ durch die Wörter „die nengesellschaften“ ersetzt.
Gesellschaft“ ersetzt.
Artikel 72
bb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Absatz 1
Satz 1“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ er- Änderung der
setzt. Gebrauchsmusterverordnung
9. § 9 wird wie folgt geändert: § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Gebrauchsmusterver-
ordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 131 bis 144 durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden ist, wird wie
„§§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs“ er- folgt geändert:
setzt.
1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „§ 139 des
Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 131 a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel-
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt. buchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils
das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör-
10. In § 10 Absatz 2 werden die Wörter „§§ 159, 160 ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden
„§§ 137 und 151 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
11. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben. Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht
im Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge-
Artikel 69 fügt.
Änderung der 2. In Absatz 5 wird jeweils das Wort „Personengesell-
Versicherungsunternehmens- schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
Rechnungslegungsverordnung nengesellschaften“ ersetzt.
In § 46 Absatz 3 Nummer 4 der Versicherungsunter-
nehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. No- Artikel 73
vember 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch Arti- Änderung der
kel 25 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2021 Markenverordnung
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das Wort
Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts-
S. 872), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung
fähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 70
1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer-
Änderung der
den nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen
Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im
In § 30 Absatz 2 Nummer 4 der Pensionsfonds- Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.
Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003
2. In § 25 Nummer 15 werden nach den Wörtern „Ge-
(BGBl. I S. 246), die zuletzt durch Artikel 25 Absatz 8
sellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma und die
des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)
Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister eingetra-
geändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
gen ist,“ eingefügt.
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
gesellschaften“ ersetzt.
Artikel 74
Artikel 71 Änderung der
Halbleiterschutzverordnung
Änderung der
Patentverordnung In § 3 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppel-
buchstabe bb der Halbleiterschutzverordnung vom
§ 4 der Patentverordnung vom 1. September 2003 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 894), die zuletzt durch Artikel 6
(BGBl. I S. 1702), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver- der Verordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I
ordnung vom 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) ge- S. 2446) geändert worden ist, werden nach den Wör-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: tern „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ein Komma
1. Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert: und die Wörter „die nicht im Gesellschaftsregister ein-
a) In Buchstabe b wird in dem Satzteil vor Doppel- getragen ist,“ eingefügt.
buchstabe aa und in Doppelbuchstabe aa jeweils
das Wort „Personengesellschaft“ durch die Wör- Artikel 75
ter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt. Änderung der
b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb werden Designverordnung
nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Die Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I
Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht S. 18), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom
im Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ einge- 12. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2446) geändert worden
fügt. ist, wird wie folgt geändert:
3474 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wer- Artikel 78
den nach den Wörtern „Gesellschaft bürgerlichen Änderung des
Rechts“ ein Komma und die Wörter „die nicht im Wettbewerbsregistergesetzes
Gesellschaftsregister eingetragen ist,“ eingefügt.
In § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f des Wett-
2. In § 15 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „ei-
bewerbsregistergesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I
ner Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die S. 2739), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
Wörter „einer nicht im Gesellschaftsregister einge-
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert worden
tragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ ersetzt.
ist, werden die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Vereins-, Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amt-
Artikel 76 lichen Registern“ durch die Wörter „Handels-, Genos-
Änderung des senschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschafts-
Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 oder bei vergleichbaren amtlichen Registern“ ersetzt.
In § 10 Absatz 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 Artikel 79
(BGBl. I S. 1313), das zuletzt durch Artikel 2 des Änderung der
Gesetzes vom 21. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2911) Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
geändert worden ist, werden die Wörter „Personenge-
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 der Dienstleistungs-Infor-
sellschaft des Handelsrechts“ durch die Wörter
mationspflichten-Verordnung vom 12. März 2010
„rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
(BGBl. I S. 267) werden die Wörter „Handelsregister,
Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genos-
Artikel 77
senschaftsregister“ durch die Wörter „Handelsregister,
Änderung der Genossenschaftsregister, Gesellschaftsregister, Part-
Wirtschaftsprüferordnung nerschaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I Artikel 80
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes Änderung der
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3415) geändert wor- Verordnung PR Nr. 30/53 über
den ist, wird wie folgt geändert: die Preise bei öffentlichen Aufträgen
1. In § 28 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter In der Anlage Nummer 24 Absatz 2 Satz 1 zur Ver-
„Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ durch die Wör- ordnung PR Nr. 30/53 über Preise bei öffentlichen Auf-
ter „rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt. trägen vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom
2. § 31 Satz 2 wird aufgehoben. 18. Dezember 1953), die zuletzt durch Artikel 70 des
Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) ge-
3. In § 38 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2
ändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
Buchstabe d wird jeweils das Wort „Personenge-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
gesellschaften“ ersetzt.
nengesellschaft“ ersetzt.
4. § 43a Absatz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 81
a) In Nummer 3 wird das Wort „Personengesell- Änderung des
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per- Außenwirtschaftsgesetzes
sonengesellschaften“ ersetzt.
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
b) In Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
wird das Wort „Personengesellschaften“ durch setzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaf- worden ist, wird wie folgt geändert:
ten“ ersetzt.
1. § 2 wird wie folgt geändert:
5. § 44b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personenge-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Perso-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähi-
nengesellschaft“ ersetzt.
gen Personengesellschaften“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesellschaf-
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das
ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personen-
Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
gesellschaften“ ersetzt.
„rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
c) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „Personenge-
c) In Absatz 5 wird das Wort „Personengesell-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso-
nengesellschaft“ ersetzt.
nengesellschaft“ ersetzt.
d) Absatz 15 wird wie folgt geändert:
6. In § 53 wird das Wort „Personengesellschaft“ durch
die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ er- aa) In Nummer 2 wird das Wort „Personengesell-
setzt. schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
7. In § 54a Absatz 2 wird jeweils das Wort „Personen- Personengesellschaften“ ersetzt.
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per- bb) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort
sonengesellschaft“ ersetzt. „Personengesellschaften“ durch die Wörter
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3475
„rechtsfähiger Personengesellschaften“ er- durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
setzt. ersetzt.
e) In Absatz 18 Nummer 2 wird das Wort „Personal-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Artikel 86
Personengesellschaften“ ersetzt. Änderung des
f) In Absatz 19 Nummer 2 wird das Wort „Personal- Energiesicherungsgesetzes 1975
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Energiesicherungsge-
Personengesellschaften“ ersetzt. setzes 1975 vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681),
das zuletzt durch Artikel 324 der Verordnung vom
g) In Absatz 20 Satz 1 wird das Wort „Personenge-
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
wird das Wort „nichtrechtsfähige“ durch das Wort
nengesellschaft“ ersetzt.
„sonstige“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso- Artikel 87
nengesellschaften“ ersetzt.
Änderung der
3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils Erneuerbare-Energien-Verordnung
das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör-
In § 7 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verord-
ter „rechtsfähiger Personengesellschaften“ ersetzt.
nung vom 17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt
durch Artikel 11b des Gesetzes vom 16. Juli 2021
Artikel 82
(BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird das Wort
Änderung der „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige
Atomrechtlichen Zuverlässig- Personengesellschaft“ ersetzt.
keitsüberprüfungs-Verordnung
§ 3 Absatz 1 der Atomrechtlichen Zuverlässigkeits- Artikel 88
überprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I Änderung des
S. 1525), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034) geändert
In § 10 Absatz 2 Nummer 1a des Kraft-Wärme-
worden ist, wird wie folgt geändert:
Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I
1. In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „nicht S. 2498), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt. vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden
2. In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“ ist, werden die Wörter „Handelsregister, Vereinsre-
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell- gister oder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
schaft“ ersetzt. „Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell-
schaftsregister oder Vereinsregister“ ersetzt.
Artikel 83
Artikel 89
Änderung der
Strahlenschutzverordnung Änderung der
Verordnung über die
In § 1 Absatz 16 Nummer 2 der Strahlenschutzver- Umstellungsrechnung der Geldinstitute
ordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, aus Anlass der Neuordnung des Geldwesens
2036), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
§ 7 der Verordnung über die Umstellungsrechnung
20. Mai 2021 (BGBl. I S. 1194) geändert worden ist,
der Geldinstitute aus Anlass der Neuordnung des
werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort
Geldwesens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
„sonstige“ ersetzt.
derungsnummer 7601-6-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, wird wie folgt geändert:
Artikel 84
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes „§ 7
In § 89 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli Anteile an
2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Arti- rechtsfähigen Personengesellschaften“.
kel 24 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) 2. In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Per-
geändert worden ist, wird das Wort „nichtrechtsfähige“ sonengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen
durch das Wort „sonstige“ ersetzt. Personengesellschaft“ ersetzt.
Artikel 85 Artikel 90
Änderung der Änderung des
SINTEG-Verordnung Kreditwesengesetzes
In § 2 Satz 1 Nummer 1 in dem Satzteil vor Buch- Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-
stabe a und 6 der SINTEG-Verordnung vom 14. Juni machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
2017 (BGBl. I S. 1653), die durch Artikel 16 des Geset- das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Juli
zes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie
ist, wird jeweils das Wort „Personengesellschaft“ folgt geändert:
3476 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
1. In § 1 Absatz 11 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort 4. § 20 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
„Personengesellschaften“ durch die Wörter „rechts- a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch ein
fähigen Personengesellschaften“ ersetzt. Komma ersetzt.
2. § 6a wird wie folgt geändert: b) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „(§ 8b Ab-
a) In Absatz 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi- satz 2 des Handelsgesetzbuchs)“ der Punkt am
ge“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt. Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechtsfähi- c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
„6. dem Gesellschaftsregister (§ 707 des Bürger-
3. In Anhang I Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Perso- lichen Gesetzbuchs).“
nengesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen
5. § 22 wird wie folgt geändert:
Personengesellschaft“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 91 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Änderung des aaa) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende
Kapitalanlagegesetzbuchs durch ein Komma ersetzt.
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 bbb) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 26 des Ge-
setzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert wor- „9. Eintragungen in das Gesellschafts-
den ist, wird wie folgt geändert: register.“
1. In § 125 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3 bb) In Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 Num-
Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab- mer 2 bis 8“ durch die Wörter „Satz 1 Num-
satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3“ er- mer 2 bis 9“ ersetzt.
setzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1
2. § 129 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. Nummer 2 bis 8“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 bis 9“ ersetzt.
3. § 138 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
6. In § 40 Absatz 5 wird im Satzteil vor Nummer 1 das
a) Satz 1 wird aufgehoben. Wort „nichtrechtsfähigen“ gestrichen.
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133
Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2 Artikel 93
Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt.
Änderung der
4. In § 150 Absatz 4 werden die Wörter „§ 131 Absatz 3 Indexdatenübermittlungsverordnung
Nummer 2 und 4“ durch die Wörter „§ 130 Ab-
Die Indexdatenübermittlungsverordnung vom 12. Juli
satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3“ ersetzt.
2017 (BGBl. I S. 2372) wird wie folgt geändert:
5. In § 154 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach
1. § 1 wird wie folgt geändert:
dem Wort „können“ das Semikolon und die Wörter
„§ 147 des Handelsgesetzbuchs findet keine An- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
wendung, wenn die Liquidation durch die Verwahr- „§ 1
stelle als Liquidator erfolgt“ gestrichen.
Übermittlung
6. In § 161 Absatz 2 wird wie folgt geändert: von Indexdaten zu
a) Satz 1 wird aufgehoben. Eintragungen im Handels-,
Genossenschafts-, Gesellschafts-,
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „§ 133
Partnerschafts- und Vereinsregister“.
Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 132 Absatz 2
Satz 2 und Absatz 6“ ersetzt. b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-
Artikel 92 nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-
dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und
Änderung des
Partnerschaftsregister“ ersetzt.
Geldwäschegesetzes
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 11 des a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert „§ 2
worden ist, wird wie folgt geändert:
Übermittlungen von
1. In § 2 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Personenge- Indexdaten zu Register-
sellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per- bekanntmachungen aus dem Handels-,
sonengesellschaften“ ersetzt. Genossenschafts-, Gesellschafts-,
2. In § 12 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird Partnerschafts- und Vereinsregister“.
das Wort „Personengesellschaften“ durch die Wör- b) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden
ter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt. die Wörter „Handels-, Partnerschafts- und Ge-
3. In § 18 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „§ 22 nossenschaftsregister“ durch die Wörter „Han-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 8“ durch die Wörter dels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und
„§ 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 9“ ersetzt. Partnerschaftsregister“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3477
3. § 5 wird wie folgt geändert: Artikel 97
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Änderung der
Partnerschafts- und Genossenschaftsregister“ Düngeverordnung
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-,
Gesellschafts- und Partnerschaftsregister“ er- In § 2 Satz 1 Nummer 17 der Düngeverordnung vom
setzt. 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305), die durch Artikel 1 der
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Handels-, Verordnung vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 846) geän-
Partnerschafts-, Genossenschafts- und Vereins- dert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“
register“ durch die Wörter „Handels-, Genossen- durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
schafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- und
Vereinsregister“ ersetzt. Artikel 98
Artikel 94 Änderung der
Stoffstrombilanzverordnung
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes In § 2 Nummer 4 der Stoffstrombilanzverordnung
In § 168 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsauf- vom 14. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3942; 2018 I
sichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das S. 360), werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch
zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 7. August das Wort „sonstige“ ersetzt.
2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird das
Wort „Personengesellschaft“ durch die Wörter „rechts- Artikel 99
fähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Änderung des
Artikel 95 Saatgutverkehrsgesetzes
Änderung des Das Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Be-
Telemediengesetzes kanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), das
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 24 des 2016 (BGBl. I S. 3041) geändert worden ist, wird wie
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert folgt geändert:
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 42 Absatz 3 Nummer 1 bis Nummer 3 wird
1. § 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: jeweils das Wort „Personenhandelsgesellschaften“
„Einer juristischen Person steht eine rechtsfähige durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
Personengesellschaft gleich.“ schaften“ ersetzt.
2. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Han- 2. In § 59 Absatz 1 wird das Wort „nichtrechtsfähige“
delsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
oder Genossenschaftsregister“ durch die Wörter
„Handelsregister, Genossenschaftsregister, Gesell- Artikel 100
schaftsregister, Partnerschaftsregister oder Ver-
einsregister“ ersetzt. Änderung des
Sortenschutzgesetzes
Artikel 96
Das Sortenschutzgesetz in der Fassung der Be-
Änderung des kanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I
Düngegesetzes S. 3164), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes
Das Düngegesetz vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden
136), das zuletzt durch Artikel 277 der Verordnung vom ist, wird wie folgt geändert:
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Absatz 1 wird das Wort „Personenhandels-
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
1. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht sonengesellschaften“ ersetzt.
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
2. § 13a wird wie folgt geändert: 2. In § 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das
Wort „Personenhandelsgesellschaften“ durch die
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die setzt.
Wörter „Personengesellschaft des Privat-
rechts“ durch die Wörter „rechtsfähige Per- Artikel 101
sonengesellschaft des Privatrechts“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „Personengesell- Änderung des
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Pflanzenschutzgesetzes
Personengesellschaften“ ersetzt. In § 63 Absatz 1 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Personengesell- vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt
schaft des Privatrechts“ durch die Wörter durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juli 2021
„rechtsfähige Personengesellschaft des Privat- (BGBl. I S. 3146) geändert worden ist, wird das Wort
rechts“ ersetzt. „nichtrechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
3478 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Artikel 102 bb) In Nummer 3 werden jeweils die Wörter
Änderung des „Personengesellschaften“ durch die Wörter
Tierzuchtgesetzes „rechtsfähigen Personengesellschaften“ er-
setzt.
In § 22 Absatz 3 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes vom
18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18) werden die Wörter c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
aa) In Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort
Artikel 103 „Personengesellschaft“ durch die Wörter
„rechtsfähigen Personengesellschaft“ er-
Änderung des setzt.
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
In § 12 Absatz 3 Satz 1 des Tierische Nebenproduk- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Personengesell-
te-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I schaft verletzt“ durch die Wörter „rechtsfä-
S. 82), das zuletzt durch Artikel 279 der Verordnung hige Personengesellschaft verletzt“ und die
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden Wörter „Personengesellschaft unzumutbar“
ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
Wort „sonstige“ ersetzt. sellschaft unzumutbar“ ersetzt.
4. In § 20 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell-
Artikel 104 schaften“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen-
Änderung des gesellschaften“ ersetzt.
Tiergesundheitsgesetzes
In § 24 Absatz 4 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes Artikel 107
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Novem-
ber 2018 (BGBl. I S. 1938), das durch Artikel 100 des Änderung der
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
geändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechts- In § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der 2. Fleischge-
fähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt. setz-Durchführungsverordnung vom 12. November
2008 (BGBl. I S. 2186, 2189), die zuletzt durch Artikel 5
Artikel 105 der Verordnung vom 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) ge-
Änderung des ändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-
Tierschutzgesetzes higen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
In § 16 Absatz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I Artikel 108
S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 18. Juni 2021 (BGBl. I S. 1828) geändert Änderung des
worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfähige“ Marktorganisationsgesetzes
durch das Wort „sonstige“ ersetzt. In § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Marktorganisations-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
Artikel 106 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746), das zuletzt durch
Änderung der Artikel 281 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
Obst-Gemüse-Erzeuger- S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
organisationendurchführungsverordnung rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchfüh-
rungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I Artikel 109
S. 1561), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 6. August 2020 (BGBl. I S. 1888) geändert worden Änderung des
ist, wird wie folgt geändert: Tiererzeugnisse-Handels-Verbotsgesetzes
1. In § 2 wird das Wort „Personengesellschaften“ In § 5 Absatz 1 des Tiererzeugnisse-Handels-Ver-
durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesell- botsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394),
schaften“ ersetzt. das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni
2. In § 4 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell- 2017 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, werden die
schaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso- Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“
nengesellschaften“ ersetzt. ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
Artikel 110
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Personenge-
sellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per- Änderung des
sonengesellschaften“ ersetzt. Öko-Landbaugesetzes
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: In § 8 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes vom
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch
die Wörter „Personengesellschaften“ durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I
die Wörter „rechtsfähige Personengesell- S. 3176) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
schaften“ ersetzt. rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3479
Artikel 111 Artikel 117
Änderung des Änderung des
Forstschäden-Ausgleichsgesetzes Dritten Buches Sozialgesetzbuch
In § 9 Absatz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Au- Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
gust 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Arti- rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
kel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 23 des
S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geän-
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt. dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 wird das Wort „Personengesellschaften“
Artikel 112 durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
Änderung des schaften“ ersetzt.
Bundeswaldgesetzes
2. In § 288a Absatz 1 wird jeweils das Wort „Personen-
In § 42 Absatz 1 des Bundeswaldgesetzes vom gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), das zuletzt durch Artikel 4 sonengesellschaft“ ersetzt.
des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1730) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „nicht rechtsfä-
Artikel 118
hige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Änderung der
Artikel 113 Akkreditierungs- und
Änderung des Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes § 2 Absatz 1 Satz 3 der Akkreditierungs- und Zulas-
In § 6 Absatz 1 des Holzhandels-Sicherungs-Geset- sungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012
zes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1345), das zuletzt (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge-
durch Artikel 415 der Verordnung vom 31. August 2015 setzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044) geändert
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör- worden ist, wird wie folgt geändert:
ter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ er-
setzt. 1. In Nummer 1 wird das Wort „Personengesellschaf-
ten“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
Artikel 114 sellschaften“ ersetzt.
Änderung des 2. In Nummer 2 werden die Wörter „nicht rechtsfähi-
Bundesnaturschutzgesetzes gen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
In § 52 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 119
Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
Änderung des
S. 2020) geändert worden ist, werden die Wörter „nicht
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
rechtsfähige“ durch das Wort „sonstige“ ersetzt.
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Artikel 115 Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
Änderung des chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
Chemikaliengesetzes 3384), das zuletzt durch Artikel 2d des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist,
Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekannt-
wird wie folgt geändert:
machung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, 3991),
das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 8 des Gesetzes 1. In § 2 Satz 1 Nummer 8 wird das Wort „Personen-
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) geändert worden gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso-
ist, wird wie folgt geändert: nengesellschaft“ ersetzt.
1. In § 3 Satz 1 Nummer 7 und 8 werden jeweils die
2. In § 196 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Personen-
Wörter „nicht rechtsfähige“ durch das Wort „sons-
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per-
tige“ ersetzt.
sonengesellschaft“ ersetzt.
2. In § 21 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nicht
rechtsfähigen“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Artikel 120
Artikel 116 Änderung des
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes In § 60 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozial-
In § 7 Absatz 1 Satz 2 des Arbeitnehmerüberlas- gesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozial-
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung datenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 13. März 2020 (BGBl. I Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 493) geändert worden ist, wird das Wort „Personen- S. 2467) geändert worden ist, werden die Wörter
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen Per- „nichtrechtsfähige Vereinigung“ durch die Wörter
sonengesellschaften“ ersetzt. „sonstige Personenvereinigung“ ersetzt.
3480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Artikel 121 9. In § 39 Absatz 2 Nummer 2a wird das Wort „Perso-
Änderung der nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Telekommunikations-Nummerierungsverordnung Personengesellschaften“ ersetzt.
In § 4 Absatz 7 Satz 1 des Telekommunikations- 10. § 41 wird wie folgt geändert:
Nummerierungsverordnung vom 5. Februar 2008 a) In Satz 1 Nummer 5 wird das Wort „Personen-
(BGBl. I S. 141), die zuletzt durch Artikel 43 des Ge- gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert Personengesellschaften“ ersetzt.
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ b) In Satz 2 wird das Wort „Personengesellschaft“
ersetzt. durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt.
Artikel 122 11. In § 51 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 werden die Wör-
Änderung des ter „nicht rechtsfähigen“ durch das Wort „sonsti-
Fahrlehrergesetzes gen“ ersetzt.
Das Fahrlehrergesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I 12. In § 54 Absatz 3 Satz 2 werden das Wort „oder
S. 2162, 3784), das zuletzt durch Artikel 42 des Geset- Personengesellschaft“ durch die Wörter „einer
zes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert rechtsfähigen Personengesellschaft“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
13. § 59 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1b wird wie folgt
1. In § 18 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen- gefasst:
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per-
sonengesellschaft“ ersetzt. „1b. bei rechtsfähigen Personengesellschaften:
Name und Anschrift der rechtsfähigen Perso-
2. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: nengesellschaft sowie alle Gesellschafter mit
a) In Satz 1 werden das Wort „Personengesell- Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso- sowie Angaben zur Vertretungsbefugnis,“.
nengesellschaft“ und die Wörter „Handelsregis-
14. In § 69 Absatz 3 werden die Wörter „nicht rechts-
ter oder“ durch die Wörter „Handelsregister,
fähige“ durch das Wort „sonstigen“ ersetzt.
Gesellschaftsregister oder“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“ Artikel 123
durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt. Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
3. § 23 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „Personengesellschaft“ Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell- vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 1
schaft“ ersetzt. der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1416)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“
durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge- 1. § 18 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
sellschaft“ ersetzt. „b) bei einer juristischen Person, rechtsfähigen
4. § 24 Absatz 5 wird wie folgt geändert: Personengesellschaft oder Behörde: Name
a) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Personengesell- oder Bezeichnung und Anschrift sowie zusätz-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Perso- lich bei juristischen Personen und rechtsfähigen
nengesellschaft“ ersetzt. Personengesellschaften die nach Gesetz, Ver-
trag oder Satzung zur Vertretung berechtigten
b) In Satz 3 wird jeweils das Wort „Personengesell- Personen mit den Angaben nach Buch-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Perso- stabe a,“.
nengesellschaft“ ersetzt.
2. In Anlage 1a Abschnitt 2.3 und 2.6 wird jeweils das
5. In § 26 Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort „Perso-
Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähige
„rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
Personengesellschaften“ ersetzt.
6. § 30 wird wie folgt geändert: Artikel 124
a) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Personen-
Änderung der
gesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen
Verordnung über den
Personengesellschaften“ ersetzt.
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher
b) In Satz 3 wird das Wort „Personengesellschaft“ Leistungen im Straßenpersonenverkehr
durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge-
sellschaft“ ersetzt. In Nummer 8 der Anlage der Verordnung über den
Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Stra-
7. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Personen- ßenpersonenverkehr vom 2. August 1977 (BGBl. I
gesellschaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Per- S. 1460), die zuletzt durch Artikel 5 Nummer 3 des Ge-
sonengesellschaft“ ersetzt. setzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert
8. In § 38 Absatz 2 wird das Wort „Personengesell- worden ist, wird das Wort „Personengesellschaften“
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personen- durch die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaf-
gesellschaft“ ersetzt. ten“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3481
Artikel 125 schaft“ durch die Wörter „rechtsfähige Personenge-
Änderung der sellschaft“ ersetzt.
Berufszugangsverordnung
für den Straßenpersonenverkehr Artikel 130
In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 der Berufszu- Änderung der
gangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr Binnenschifffahrt-
vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Sportbootvermietungsverordnung
Artikel 35 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I § 2 Absatz 1 Nummer 4 der Binnenschifffahrt-Sport-
S. 2363) geändert worden ist, wird das Wort „Perso- bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000
nengesellschaften“ durch die Wörter „rechtsfähigen (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch Artikel 4 der Verord-
Personengesellschaften“ ersetzt. nung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
Artikel 126 „4. Unternehmen:
Änderung der natürliche oder juristische Personen sowie rechts-
Berufszugangsverordnung fähige Personengesellschaften und deren Bevoll-
für den Güterkraftverkehr mächtigte, die Sportboote zum Einsatz auf Binnen-
In § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 schifffahrtsstraßen vermieten,“.
Nummer 1 Buchstabe a der Berufszugangsverordnung
für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 Artikel 131
(BGBl. I S. 3120), die durch Artikel 7 der Verordnung Änderung des
vom 5. November 2013 (BGBl. I S. 3920) geändert wor- Luftverkehrsgesetzes
den ist, werden jeweils die Wörter „Handels-, Partner-
schafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister“ Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts-, Ge- machung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt
sellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister“ er- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
setzt. S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Ge-
Artikel 127 sellschaften des Handelsrechts“ durch die Wörter
„rechtsfähige Personengesellschaften“ ersetzt.
Änderung der
Verordnung über den 2. In § 64 Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe b werden die
grenzüberschreitenden Wörter „Gesellschaften des Handelsrechts“ durch
Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr die Wörter „rechtsfähigen Personengesellschaften“
und das Wort „Firmenname“ durch die Wörter
In § 2 Satz 1 der Verordnung über den grenzüber-
„Firma oder Name“ ersetzt.
schreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotagever-
kehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die
Artikel 132
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezem-
ber 2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist, werden Änderung der
die Wörter „Handels- oder Genossenschaftsregister“ Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
durch die Wörter „Handels-, Genossenschafts- oder In § 64 Satz 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Gesellschaftsregister“ ersetzt. in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008
(BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
Artikel 128 zes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1766) geändert wor-
Änderung der den ist, wird das Wort „Personengesellschaft“ durch
Verkehrsunternehmensdatei- die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“ ersetzt.
Durchführungsverordnung
Artikel 133
In § 2 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Num-
mer 3 der Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungs- Änderung der
verordnung vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3126) Verordnung über Luftfahrtpersonal
werden die Wörter „Handels-, Partnerschafts-, Genos- In § 27 Satz 1 Nummer 3 der Verordnung über Luft-
senschafts- oder Vereinsregister“ durch die Wörter fahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung
„Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partner- vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt
schafts- oder Vereinsregister“ ersetzt. durch Artikel 15 Absatz 31 des Gesetzes vom 4. Mai
2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird das
Artikel 129 Wort „Personengesellschaften“ durch die Wörter
Änderung der „rechtsfähigen Personengesellschaften“ ersetzt.
Gebührenordnung für
Maßnahmen im Straßenverkehr Artikel 134
In der Anlage Gebührennummer 302.3 der Gebüh- Änderung des
renordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom Flaggenrechtsgesetzes
25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Arti- § 1 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes in der Fas-
kel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3091) sung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
geändert worden ist, wird das Wort „Personengesell- (BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 339 der Ver-
3482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert Artikel 136
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung des
Landwirtschaftsanpassungsgesetzes
1. In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter
„Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesell- In § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in
schaften und juristische Personen“ durch die Wörter der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991
„rechtsfähige Personengesellschaften und juristi- (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 40 des Ge-
sche Personen“ ersetzt. setzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert
worden ist, wird das Wort „Personengesellschaft“
2. In Buchstabe a werden die Wörter „Offene Handels- durch die Wörter „rechtsfähige Personengesellschaft“
gesellschaften und Kommanditgesellschaften“ ersetzt.
durch die Wörter „rechtsfähige Personengesell-
schaften“ ersetzt. Artikel 137
Inkrafttreten
Artikel 135 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2024 in Kraft. Am Tag nach der Verkündung
Änderung der treten in Kraft:
Flächenerwerbsverordnung
1. in Artikel 1 Nummer 3 § 707d des Bürgerlichen Ge-
In Anlage 1 Nummer 9 sowie Anlage 5 Nummer 2 setzbuchs,
der Flächenerwerbsverordnung vom 20. Dezember 2. Artikel 36,
1995 (BGBl. I S. 2072), die zuletzt durch Artikel 1 der 3. Artikel 45 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuch-
Verordnung vom 21. Februar 2014 (BGBl. I S. 147) ge- stabe aa,
ändert worden ist, wird das Wort „Personengesell-
schaft“ durch die Wörter „rechtsfähigen Personenge- 4. Artikel 45 Nummer 9 und
sellschaft“ ersetzt. 5. Artikel 62.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3483
Gesetz
zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in
Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und
Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union und
zur Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit
für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004
auf das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz1, 2
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 4, 5, 11 und 12“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung des 6. Nach § 312j wird folgender § 312k eingefügt:
Bürgerlichen Gesetzbuchs „§ 312k
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- Allgemeine Informationspflichten
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; für Betreiber von Online-Marktplätzen
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor- (1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist
den ist, wird wie folgt geändert: verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des
Artikels 246d des Einführungsgesetzes zum Bür-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 2 gerlichen Gesetzbuche zu informieren.
Abschnitt 3 Titel 1 Untertitel 2 Kapitel 3 wie folgt
gefasst: (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit auf dem Online-
Marktplatz Verträge über Finanzdienstleistungen
„Kapitel 3 angeboten werden.
Verträge im elektronischen (3) Online-Marktplatz ist ein Dienst, der es Ver-
Geschäftsverkehr; Online-Marktplätze“. brauchern ermöglicht, durch die Verwendung von
2. § 312 wird wie folgt geändert: Software, die vom Unternehmer oder im Namen
a) Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben. des Unternehmers betrieben wird, einschließlich
einer Webseite, eines Teils einer Webseite oder
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 312k“ einer Anwendung, Fernabsatzverträge mit anderen
durch die Angabe „§ 312l“ ersetzt. Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen.
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: (4) Betreiber eines Online-Marktplatzes ist der
„(8) Auf Verträge über die Beförderung von Unternehmer, der einen Online-Marktplatz für Ver-
Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 braucher zur Verfügung stellt.“
und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 7. Der bisherige § 312k wird § 312l.
und 3 bis 6 anzuwenden.“
8. § 356 Absatz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
3. In § 312e wird die Angabe „Nummer 4“ durch die
Angabe „Nummer 7“ ersetzt. „(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen
über die Erbringung von Dienstleistungen auch un-
4. Der Überschrift zu Kapitel 3 werden ein Semikolon ter folgenden Voraussetzungen:
und das Wort „Online-Marktplätze“ angefügt.
1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht
5. In § 312j Absatz 2 werden die Wörter „der eine ent- zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
geltliche Leistung des Unternehmers zum Gegen- der Unternehmer die Dienstleistung vollständig
stand hat“ durch die Wörter „der den Verbraucher erbracht hat,
zur Zahlung verpflichtet“ ersetzt und werden die
Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah-
lung eines Preises verpflichtet, mit der vollstän-
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 digen Erbringung der Dienstleistung, wenn der
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November Verbraucher vor Beginn der Erbringung
2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen a) ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Un-
Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder- ternehmer mit der Erbringung der Dienstleis-
nisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328
vom 18.12.2019, S. 7).
tung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt,
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen b) bei einem außerhalb von Geschäftsräumen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Buchstabe a auf einem dauerhaften Daten-
vom 17.9.2015, S. 1). träger übermittelt hat und
3484 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
c) seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein 10. Nach § 357 wird folgender § 357a eingefügt:
Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragser- „§ 357a
füllung durch den Unternehmer erlischt,
Wertersatz
3. bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den als Rechtsfolge des
Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn Widerrufs von außerhalb von
aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszufüh- Geschäftsräumen geschlossenen
ren, mit der vollständigen Erbringung der Dienst- Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Aus-
leistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 nahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen
Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen
erfüllt hat, (1) Der Verbraucher hat Wertersatz für einen
Wertverlust der Ware zu leisten, wenn
4. bei einem Vertrag über die Erbringung von
Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von 1. der Wertverlust auf einen Umgang mit den Wa-
beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des ren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Be-
Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der schaffenheit, der Eigenschaften und der Funk-
Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. tionsweise der Waren nicht notwendig war, und
2. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen
kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des
über die Bereitstellung von nicht auf einem körper-
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
lichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten
buche über dessen Widerrufsrecht unterrichtet
auch unter folgenden Voraussetzungen:
hat.
1. bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht
(2) Der Verbraucher hat Wertersatz für die bis
zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn
zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung be-
der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht,
gonnen hat,
oder die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von
2. bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zah- Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Men-
lung eines Preises verpflichtet, wenn gen oder nicht begrenztem Volumen oder von
Fernwärme zu leisten, wenn
a) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt
hat, dass der Unternehmer mit der Vertrags- 1. der Verbraucher von dem Unternehmer aus-
erfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist be- drücklich verlangt hat, dass mit der Leistung
ginnt, vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden
soll,
b) der Verbraucher seine Kenntnis davon bestä-
tigt hat, dass durch seine Zustimmung nach 2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen ge-
Buchstabe a mit Beginn der Vertragserfüllung schlossenen Vertrag der Verbraucher das Ver-
sein Widerrufsrecht erlischt, und langen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften
Datenträger übermittelt hat und
c) der Unternehmer dem Verbraucher eine Be-
stätigung gemäß § 312f zur Verfügung ge- 3. der Unternehmer den Verbraucher nach Arti-
stellt hat.“ kel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3
des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
9. § 357 Absatz 5 bis 9 wird durch die folgenden Ab- setzbuche ordnungsgemäß informiert hat.
sätze 5 bis 8 ersetzt:
Bei der Berechnung des Wertersatzes ist der ver-
„(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren einbarte Gesamtpreis zu Grunde zu legen. Ist der
Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Un- vereinbarte Gesamtpreis unverhältnismäßig hoch,
ternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 so ist der Wertersatz auf der Grundlage des Markt-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgeset- werts der erbrachten Leistung zu berechnen.
zes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser
(3) Widerruft der Verbraucher einen Vertrag über
Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der
die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen
Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten
Datenträger befindlichen digitalen Inhalten, so hat
zu tragen.
er keinen Wertersatz zu leisten.“
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die 11. Der bisherige § 357a wird § 357b und in Absatz 2
Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer Satz 2 werden die Wörter „gilt auch § 357 Absatz 5
angeboten hat, die Waren abzuholen. bis 8 entsprechend“ durch die Wörter „gelten auch
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen ge- § 357 Absatz 5 bis 7 und § 357a Absatz 1 und 2
schlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum entsprechend“ ersetzt.
Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des 12. Der bisherige § 357b wird § 357c.
Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unter-
nehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten 13. Der bisherige § 357c wird § 357d und wird wie folgt
abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, geändert:
dass sie nicht per Post zurückgesandt werden kön- a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 357 Absatz 1
nen. bis 5“ durch die Wörter „§ 357 Absatz 1 bis 4
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Ver- und 6“ ersetzt.
trägen über die Bereitstellung digitaler Produkte b) In Satz 3 wird die Angabe „§ 357 Absatz 7“
gilt ferner § 327p entsprechend.“ durch die Angabe „§ 357a Absatz 1“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3485
14. Der bisherige § 357d wird § 357e. 2. seine Identität, beispielsweise sei-
nen Handelsnamen, sowie die
15. § 358 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Anschrift des Ortes, an dem er nie-
a) In Satz 1 wird die Angabe „§§ 357 bis 357b“ dergelassen ist, sowie gegebenen-
durch die Angabe „§§ 357 bis 357c“ ersetzt. falls die Identität und die Anschrift
b) In Satz 2 werden die Wörter „und hat der Unter- des Unternehmers, in dessen Auf-
nehmer dem Verbraucher eine Abschrift oder trag er handelt,
Bestätigung des Vertrags nach § 312f zur Ver- 3. seine Telefonnummer, seine E-Mail-
fügung gestellt“ gestrichen und werden die An- Adresse sowie gegebenenfalls an-
gabe „§ 357 Absatz 9“ durch die Angabe „§ 357a dere von ihm zur Verfügung
Absatz 3“ und die Wörter „§ 356 Absatz 5 zwei- gestellte Online-Kommunikations-
ter und dritter Halbsatz“ durch die Wörter „§ 356 mittel, sofern diese gewährleisten,
Absatz 5 Nummer 2“ ersetzt. dass der Verbraucher seine Kor-
c) In Satz 3 werden die Wörter „ist neben § 355 respondenz mit dem Unternehmer,
Absatz 3 auch § 357“ durch die Wörter „sind einschließlich deren Datums und
neben § 355 Absatz 3 auch die §§ 357 und deren Uhrzeit, auf einem dauerhaf-
357a“ und die Angabe „357c“ durch die An- ten Datenträger speichern kann,
gabe „357d“ ersetzt. 4. zusätzlich zu den Angaben gemäß
16. In § 360 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 357b den Nummern 2 und 3 die Ge-
Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 357c schäftsanschrift des Unternehmers
Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt. und gegebenenfalls die Anschrift
des Unternehmers, in dessen Auf-
Artikel 2 trag er handelt, an die sich der Ver-
braucher mit jeder Beschwerde
Änderung des wenden kann, falls diese Anschrift
Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von der Anschrift nach Nummer 2
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbu- abweicht,
che in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep- 5. den Gesamtpreis der Waren oder
tember 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das der Dienstleistungen, einschließ-
zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 10. August lich aller Steuern und Abgaben,
2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie oder in den Fällen, in denen der
folgt geändert: Preis auf Grund der Beschaffenheit
1. Artikel 246 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Waren oder der Dienstleistun-
gen vernünftigerweise nicht im
a) In Nummer 5 werden die Wörter „Waren und“
Voraus berechnet werden kann,
durch die Wörter „Waren oder die digitalen Pro-
die Art der Preisberechnung,
dukte sowie“ ersetzt.
6. gegebenenfalls den Hinweis, dass
b) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
der Preis auf der Grundlage einer
„7. gegebenenfalls die Funktionalität der Waren automatisierten Entscheidungsfin-
mit digitalen Elementen oder der digitalen dung personalisiert wurde,
Produkte, einschließlich anwendbarer tech-
nischer Schutzmaßnahmen, und 7. gegebenenfalls alle zusätzlich zu
dem Gesamtpreis nach Nummer 5
8. gegebenenfalls, soweit wesentlich, die Kom- anfallenden Fracht-, Liefer- oder
patibilität und die Interoperabilität der Waren Versandkosten und alle sonstigen
mit digitalen Elementen oder der digitalen Kosten, oder in den Fällen, in de-
Produkte, soweit diese Informationen dem nen diese Kosten vernünftiger-
Unternehmer bekannt sind oder bekannt weise nicht im Voraus berechnet
sein müssen.“ werden können, die Tatsache,
2. Artikel 246a wird wie folgt geändert: dass solche zusätzlichen Kosten
anfallen können,
a) § 1 wird wie folgt geändert:
8. im Falle eines unbefristeten Ver-
aa) Absatz 1 wird wie folgt geändert: trags oder eines Abonnement-Ver-
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: trags den Gesamtpreis; dieser um-
fasst die pro Abrechnungszeitraum
„Der Unternehmer ist nach § 312d Ab-
anfallenden Gesamtkosten und,
satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
wenn für einen solchen Vertrag
verpflichtet, dem Verbraucher folgende
Festbeträge in Rechnung gestellt
Informationen zur Verfügung zu stellen:
werden, ebenfalls die monatlichen
1. die wesentlichen Eigenschaften der Gesamtkosten; wenn die Gesamt-
Waren oder Dienstleistungen in dem kosten vernünftigerweise nicht im
für das Kommunikationsmittel und Voraus berechnet werden können,
für die Waren und Dienstleistungen ist die Art der Preisberechnung an-
angemessenen Umfang, zugeben,
3486 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
9. die Kosten für den Einsatz des für schließlich anwendbarer techni-
den Vertragsabschluss genutzten scher Schutzmaßnahmen,
Fernkommunikationsmittels, sofern 18. gegebenenfalls, soweit wesentlich,
dem Verbraucher Kosten berechnet die Kompatibilität und die Inter-
werden, die über die Kosten für die operabilität der Waren mit digitalen
bloße Nutzung des Fernkommu- Elementen oder der digitalen Pro-
nikationsmittels hinausgehen, dukte, soweit diese Informationen
10. die Zahlungs-, Liefer- und Leis- dem Unternehmer bekannt sind
tungsbedingungen, den Termin, oder bekannt sein müssen, und
bis zu dem der Unternehmer die 19. gegebenenfalls, dass der Verbrau-
Waren liefern oder die Dienstleis- cher ein außergerichtliches Be-
tung erbringen muss, und gege- schwerde- und Rechtsbehelfsver-
benenfalls das Verfahren des fahren, dem der Unternehmer un-
Unternehmers zum Umgang mit terworfen ist, nutzen kann, und
Beschwerden, dessen Zugangsvoraussetzungen.“
11. das Bestehen eines gesetzlichen bbb) In Satz 2 werden die Wörter „Nummer 2
Mängelhaftungsrechts für die Wa- und 3“ durch die Wörter „Nummer 2
ren oder die digitalen Produkte, bis 4“ ersetzt.
12. gegebenenfalls das Bestehen und bb) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach
die Bedingungen von Kunden- dem Wort „Dienstleistungen“ ein Komma
dienst, Kundendienstleistungen und und die Wörter „für die die Zahlung eines
Garantien, Preises vorgesehen ist,“ eingefügt und wird
die Angabe „§ 357 Absatz 8“ durch die An-
13. gegebenenfalls bestehende ein- gabe „§ 357a Absatz 2“ ersetzt.
schlägige Verhaltenskodizes gemäß
Artikel 2 Buchstabe f der Richtlinie b) In § 2 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
2005/29/EG des Europäischen Par- „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und“ durch die
laments und des Rates vom 11. Mai Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
2005 über unlautere Geschäfts- sowie“ ersetzt.
praktiken im binnenmarktinternen c) § 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Geschäftsverkehr zwischen Unter- „4. gegebenenfalls die Bedingungen, die Fristen
nehmen und Verbrauchern und und das Verfahren für die Ausübung des
zur Änderung der Richtlinie Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des
84/450/EWG des Rates, der Richt- Bürgerlichen Gesetzbuchs und“.
linien 97/7/EG, 98/27/EG und
2002/65/EG des Europäischen Par- 3. In Artikel 246b § 1 Absatz 1 Nummer 12 und Ab-
laments und des Rates sowie der satz 2 Satz 1 Nummer 5 werden jeweils die Wörter
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des „§ 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ durch die
Europäischen Parlaments und des Wörter „§ 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ er-
Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, setzt.
S. 22; L 253 vom 25.9.2009, S. 18), 4. Nach Artikel 246c werden die folgenden Arti-
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) kel 246d und 246e eingefügt:
2019/2161 (ABl. L 328 vom
„Artikel 246d
18.12.2019, S. 7) geändert worden
ist, und wie Exemplare davon erhal- Allgemeine Informationspflichten
ten werden können, für Betreiber von Online-Marktplätzen
14. gegebenenfalls die Laufzeit des §1
Vertrags oder die Bedingungen der
Kündigung unbefristeter Verträge Informationspflichten
oder sich automatisch verlängern- Der Betreiber eines Online-Marktplatzes muss
der Verträge, den Verbraucher informieren
15. gegebenenfalls die Mindestdauer 1. zum Ranking der Waren, Dienstleistungen oder
der Verpflichtungen, die der Ver- digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Er-
braucher mit dem Vertrag eingeht, gebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-
Marktplatz präsentiert werden, allgemein über
16. gegebenenfalls die Tatsache, dass
der Unternehmer vom Verbraucher a) die Hauptparameter zur Festlegung des Ran-
die Stellung einer Kaution oder kings und
die Leistung anderer finanzieller b) die relative Gewichtung der Hauptparameter
Sicherheiten verlangen kann, so- zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu
wie deren Bedingungen, anderen Parametern,
17. gegebenenfalls die Funktionalität 2. falls dem Verbraucher auf dem Online-Markt-
der Waren mit digitalen Elementen platz das Ergebnis eines Vergleichs von Waren,
oder der digitalen Produkte, ein- Dienstleistungen oder digitalen Inhalten präsen-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3487
tiert wird, über die Anbieter, die bei der Erstel- Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 des
lung des Vergleichs einbezogen wurden, Europäischen Parlaments und des Rates vom
3. gegebenenfalls darüber, dass es sich bei ihm 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit
und dem Anbieter der Waren, Dienstleistungen zwischen den für die Durchsetzung der Verbrau-
oder digitalen Inhalte um verbundene Unterneh- cherschutzgesetze zuständigen nationalen Behör-
men im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes han- den und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
delt, Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1),
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl.
4. darüber, ob es sich bei dem Anbieter der Waren, L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist,
Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach handelt, ist verboten.
dessen eigener Erklärung gegenüber dem Be-
treiber des Online-Marktplatzes um einen Unter- (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
nehmer handelt, im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen im
Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
5. falls es sich bei dem Anbieter der Waren,
Dienstleistungen oder digitalen Inhalte nach 1. gegenüber dem Verbraucher ein nach § 241a
dessen eigener Erklärung gegenüber dem Be- Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
treiber des Online-Marktplatzes nicht um einen begründeter Anspruch geltend gemacht wird,
Unternehmer handelt, darüber, dass die beson- 2. von einem Unternehmer in seinen Allgemeinen
deren Vorschriften für Verbraucherverträge auf Geschäftsbedingungen eine Bestimmung emp-
den Vertrag nicht anzuwenden sind, fohlen oder verwendet wird,
6. gegebenenfalls darüber, in welchem Umfang a) die nach § 309 des Bürgerlichen Gesetz-
der Anbieter der Waren, Dienstleistungen oder buchs unwirksam ist oder
digitalen Inhalte sich des Betreibers des On-
line-Marktplatzes bei der Erfüllung von Verbind- b) deren Empfehlung oder Verwendung gegen-
lichkeiten aus dem Vertrag mit dem Verbraucher über Verbrauchern dem Unternehmer durch
bedient, und darüber, dass dem Verbraucher rechtskräftiges Urteil untersagt wurde,
hierdurch keine eigenen vertraglichen Ansprü- 3. eine Identität oder der geschäftliche Zweck
che gegenüber dem Betreiber des Online- eines Anrufs nicht nach § 312a Absatz 1 des
Marktplatzes entstehen, und Bürgerlichen Gesetzbuchs offengelegt wird,
7. falls ein Anbieter eine Eintrittsberechtigung für 4. der Verbraucher nicht nach § 312a Absatz 2
eine Veranstaltung weiterverkaufen will, ob und Satz 1 oder § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen
gegebenenfalls in welcher Höhe der Veranstalter Gesetzbuchs informiert wird,
nach Angaben des Anbieters einen Preis für den
5. eine Vereinbarung nach § 312a Absatz 3 Satz 1,
Erwerb dieser Eintrittsberechtigung festgelegt
auch in Verbindung mit Satz 2, des Bürger-
hat.
lichen Gesetzbuchs nicht ausdrücklich getrof-
fen wird,
§2
6. eine nach § 312a Absatz 4 Nummer 2 oder Ab-
Formale Anforderungen
satz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(1) Der Betreiber eines Online-Marktplatzes unwirksame Vereinbarung abgeschlossen wird,
muss dem Verbraucher die Informationen nach
§ 1 vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in 7. von dem Verbraucher entgegen § 312e des
klarer, verständlicher und in einer den benutzten Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erstattung der
Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise Kosten verlangt wird,
zur Verfügung stellen. 8. eine Abschrift oder eine Bestätigung des Ver-
(2) Die Informationen nach § 1 Nummer 1 und 2 trags nach § 312f Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
müssen dem Verbraucher in einem bestimmten bindung mit Satz 2, oder nach Absatz 2 Satz 1
Bereich der Online-Benutzeroberfläche zur Verfü- des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Verfü-
gung gestellt werden, der von der Webseite, auf gung gestellt wird,
der die Angebote angezeigt werden, unmittelbar 9. im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber
und leicht zugänglich ist. Verbrauchern
a) eine zusätzliche Angabe nicht nach den Vor-
Artikel 246e gaben des § 312j Absatz 1 des Bürgerlichen
Verbotene Verletzung von Gesetzbuchs gemacht wird,
Verbraucherinteressen und Bußgeldvorschriften
b) eine Information nicht nach den Vorgaben
des § 312j Absatz 2 des Bürgerlichen Ge-
§1
setzbuchs zur Verfügung gestellt wird oder
Verbotene Verletzung
c) die Bestellsituation nicht nach den Vorga-
von Verbraucherinteressen im
ben des § 312j Absatz 3 des Bürgerlichen
Zusammenhang mit Verbraucherverträgen
Gesetzbuchs gestaltet wird,
(1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen im
Zusammenhang mit Verbraucherverträgen, bei der 10. der Verbraucher nicht nach § 312k Absatz 1
es sich um einen weitverbreiteten Verstoß gemäß des Bürgerlichen Gesetzbuchs informiert wird,
Artikel 3 Nummer 3 oder einen weitverbreiteten 11. eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf
Verstoß mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach
3488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
§ 323 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder einem Betei-
gesetzten angemessenen Frist geliefert wird, ligten, der im Sinne des § 9 des Gesetzes über
12. nach einem wirksamen Widerruf des Vertrags Ordnungswidrigkeiten für einen Unternehmer han-
durch den Verbraucher delt, und gegenüber einem Beteiligten im Sinne
von § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über Ord-
a) Inhalte entgegen § 327p Absatz 2 Satz 1 in nungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist, der
Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger- Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord-
lichen Gesetzbuchs genutzt werden, nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld-
b) Inhalte nicht nach § 327p Absatz 3 Satz 1 in buße im Sinne von § 30 Absatz 2 Satz 2 des Ge-
Verbindung mit § 357 Absatz 8 des Bürger- setzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach den
lichen Gesetzbuchs bereitgestellt werden, Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
c) eine empfangene Leistung dem Verbraucher (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen
nicht nach § 355 Absatz 3 Satz 1 in Verbin- einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach
dung mit § 357 Absatz 1 bis 3 des Bürger- Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn-
lichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird det werden.
oder
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
d) Ware nicht nach § 357 Absatz 7 des Bürger- satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
lichen Gesetzbuchs auf eigene Kosten ab- rigkeiten ist das Bundesamt für Justiz.“
geholt wird,
5. In Artikel 249 § 3 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 wer-
13. im Falle eines Rücktritts des Verbrauchers von
den die Wörter „§ 357d des Bürgerlichen Gesetz-
einem Verbrauchsgüterkauf eine Leistung des
buchs“ durch die Wörter „§ 357e des Bürgerlichen
Verbrauchers nicht nach § 346 Absatz 1 des
Gesetzbuchs“ ersetzt.
Bürgerlichen Gesetzbuchs zurückgewährt wird,
14. der Zugang eines Widerrufs nicht nach § 356 6. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs a) Unter der Überschrift „Widerrufsrecht“ werden
bestätigt wird oder im dritten Satz nach dem Wort „Brief“ das
15. eine Sache dem Verbraucher nicht innerhalb Komma und das Wort „Telefax“ gestrichen und
der nach § 433 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung wird nach dem Wort „oder“ das Wort „eine“ ein-
mit § 475 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bürger- gefügt.
lichen Gesetzbuchs maßgeblichen Leistungs- b) Gestaltungshinweis 2 wird wie folgt gefasst:
zeit übergeben wird.
„22 Fügen Sie Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihre
(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse ein.“
im Zusammenhang mit Verbraucherverträgen nach
Absatz 1 liegt auch vor, wenn c) In Gestaltungshinweis 5 Buchstabe b wird im
vierten Spiegelstrich nach dem Wort „Verbrau-
1. eine Handlung oder Unterlassung die tatsäch-
chers“ das Wort „geliefert“ durch das Wort „ge-
lichen Voraussetzungen eines der in Absatz 2
bracht“ ersetzt.
geregelten Fälle erfüllt und
2. auf den Verbrauchervertrag das nationale Recht 7. In Anlage 2 werden die Wörter „An [hier ist der Na-
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen me, die Anschrift und gegebenenfalls die Telefax-
Union anwendbar ist, welches eine Vorschrift nummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers
enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 genannten durch den Unternehmer einzufügen]:“ durch die
Vorschrift entspricht. Wörter „An [hier ist der Name, die Anschrift und
die E-Mail-Adresse des Unternehmers durch den
§2 Unternehmer einzufügen]:“ ersetzt.
Bußgeldvorschriften 8. In Anlage 3 Abschnitt 2 Nummer 12 wird die An-
gabe „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 Verbrau- 9. In Anlage 3a Abschnitt 2 Nummer 1 und Anlage 3b
cherinteressen im Zusammenhang mit Verbrau- Abschnitt 2 Nummer 1 wird jeweils die Angabe
cherverträgen nach § 1 Absatz 2 oder 3 verletzt. „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld- 10. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Gegenüber einem Unternehmer, der in den von a) In Gestaltungshinweis 6 werden die Wörter
dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro- „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
päischen Union in dem der Behördenentscheidung „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.
vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine b) In Gestaltungshinweis 7c wird im Unterabsatz
Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahresum- im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“
satz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“
verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres- ersetzt.
umsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres-
11. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
umsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine
Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum- a) In Gestaltungshinweis 4 werden die Wörter
satzes vor, beträgt das Höchstmaß der Geldbuße „§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter
zwei Millionen Euro. Abweichend von den Sätzen 2 „§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3489
b) In Gestaltungshinweis 5c wird im Unterabsatz Artikel 4
im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“ Änderung des
das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“ Vermögensanlagengesetzes
ersetzt.
In § 11 Absatz 2 Satz 3 des Vermögensanlagenge-
12. Anlage 9 wird wie folgt geändert: setzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das
a) In Gestaltungshinweis 3 werden die Wörter zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juli 2021
„§ 357a Absatz 3 Satz 5 BGB“ durch die Wörter (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 357b Absatz 3 Satz 5 BGB“ ersetzt. „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
b) In Gestaltungshinweis 4b wird im Unterabsatz
im vierten Satz nach dem Wort „Verbrauchers“ Artikel 5
das Wort „geliefert“ durch das Wort „gebracht“ Änderung des
ersetzt. Kapitalanlagegesetzbuchs
In § 305 Absatz 8 Satz 3 des Kapitalanlagegesetz-
Artikel 3 buchs vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt
Änderung des durch Artikel 91 des Gesetzes vom 10. August 2021
Fernunterrichtsschutzgesetzes (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe
Das Fernunterrichtsschutzgesetz in der Fassung der „§ 357a“ durch die Angabe „§ 357b“ ersetzt.
Bekanntmachung vom 4. Dezember 2000 (BGBl. I
S. 1670), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes Artikel 6
vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2702) geändert wor- Inkrafttreten, Außerkrafttreten
den ist, wird wie folgt geändert: (1) Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
1. In § 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 356 und 357“ (2) Am Tag nach der Verkündung tritt die Verord-
durch die Angabe „§§ 356, 357 und 357a“ ersetzt. nung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Durch-
2. In § 16 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Arti- führung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 auf das
kel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 bis 7 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher-
und 11“ durch die Wörter „Artikel 246a § 1 Absatz 1 schutz vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2659) außer
Satz 1 Nummer 1, 5 bis 10 und 14“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Zweites Gesetz
zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
Artikel 1 ersetzt.
Änderung 5. § 23 wird wie folgt geändert:
des Patentgesetzes a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Juli b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Patentamt“
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
folgt geändert: kenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
a) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird das kenamt“ ersetzt.
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches 6. § 25 wird wie folgt geändert:
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
b) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird das durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen kenamt“ ersetzt.
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
ersetzt.
a) In Nummer 1 werden die Wörter „Deutschen Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
und Markenamt“ ersetzt. die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „Deutsche Pa-
tentamt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- 7. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird das
und Markenamt“ ersetzt. Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsches
Patent- und Markenamt“ ersetzt.
3. In § 16a Absatz 2 werden nach den Wörtern „über
8. § 26 wird wie folgt geändert:
den Inlandsvertreter (§ 25),“ die Wörter „über den
Widerruf (§ 64 Absatz 1 erste Alternative, Absatz 2 a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
und 3 Satz 1 bis 3),“ und nach den Wörtern „über durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
die Wiedereinsetzung (§ 123),“ die Wörter „über die kenamt“ ersetzt.
Weiterbehandlung (§ 123a),“ eingefügt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Pa-
tentamts“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
4. § 20 wird wie folgt geändert:
und Markenamts“ ersetzt.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 9. § 28 wird wie folgt gefasst:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“ „§ 28
durch die Wörter „Deutsche Patent- und
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für
Markenamt“ ersetzt.
Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 3“ verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
durch die Angabe „§ 13 Absatz 4“ ersetzt. desrates bedarf,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3491
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Parlaments und des Rates vom 27. April
Form des Verfahrens in Patentangelegenheiten 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestim- der Verarbeitung personenbezogener Daten,
mungen darüber getroffen sind, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
2. für Fristen in Patentangelegenheiten eine für alle der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
Dienststellen des Deutschen Patent- und Mar- verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
kenamts geltende Regelung über die zu berück- L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
sichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen. 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung offensichtlich überwiegt oder
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach 3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen
Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim- enthalten sind, die offensichtlich gegen die
mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf öffentliche Ordnung oder die guten Sitten
das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“ verstoßen.“
10. § 29 wird wie folgt geändert: d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort kenamt“ ersetzt.
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt. 13. § 32 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- und Satz 3 wird jeweils das Wort „Patentamt“
kenamts“ sowie das Wort „Patentamt“ durch die durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er- kenamt“ ersetzt.
setzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
11. § 30 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar- amt“ ersetzt.
kenamt“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch „Das Deutsche Patent- und Markenamt
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- kann von einer Veröffentlichung der Offen-
amts“ ersetzt. legungsschrift absehen, soweit die Anmel-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: dung Angaben oder Zeichnungen enthält,
die offensichtlich gegen die öffentliche Ord-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch nung oder die guten Sitten verstoßen.“
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt. c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
bb) Folgender Satz wird angefügt: kenamt“ ersetzt.
„Übernimmt der neu im Register als An- 14. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das
melder oder als Patentinhaber Eingetragene Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen
ein Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
Patent- und Markenamt, ein Einspruchs-
oder Beschwerdeverfahren vor dem Bun- 15. § 34 wird wie folgt geändert:
despatentgericht oder ein Rechtsbeschwer- a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
deverfahren vor dem Bundesgerichtshof, so die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
ist dafür die Zustimmung der übrigen Ver- ersetzt.
fahrensbeteiligten nicht erforderlich.“ b) In Absatz 7 wird das Wort „Patentamts“ durch
d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar- amts“ ersetzt.
kenamt“ ersetzt. 16. § 35 wird wie folgt geändert:
12. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar- Markenamt“ ersetzt.
kenamt“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa- die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
tent- und Markenamt“ ersetzt. amt“ ersetzt.
c) Absatz 3b wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
„(3b) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
bis 3a ist ausgeschlossen, soweit amt“ ersetzt.
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, 17. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen „Sind in der Kurzfassung mehrere Zeichnungen er-
Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der wähnt und ist nicht eindeutig, welche Zeichnung
3492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
die Erfindung nach Auffassung des Anmelders am zurück, so wird das Verfahren von Amts wegen
deutlichsten kennzeichnet, so bestimmt die Prü- ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend
fungsstelle diejenige Zeichnung, die die Erfindung von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich
am deutlichsten kennzeichnet.“ der zurückgenommene Einspruch ausschließlich
18. § 37 wird wie folgt geändert: auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Ent-
nahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat.
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des
kenamt“ ersetzt. Verfahrens durch Beschluss festgestellt.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ 25. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt. a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamts“ durch die
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“
19. § 40 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In den Absätzen 1, 2 und 5 Satz 1 wird jeweils b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
das Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deut- Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
schen Patent- und Markenamt“ ersetzt. setzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort „Patentamt“ durch 26. § 63 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ist der
20. In § 42 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „nach
Erfinder“ die Wörter „mit Namen und Orts-
§ 2“ durch die Wörter „nach § 1a Absatz 1, § 2
angabe“ eingefügt.
oder § 2a Absatz 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Nen-
21. § 43 wird wie folgt geändert:
nung ist“ die Wörter „mit Namen und Orts-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ angabe“ eingefügt.
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar- cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Sie un-
kenamt“ ersetzt. terbleibt“ die Wörter „vollständig oder hin-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ sichtlich der Ortsangabe“ eingefügt.
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
kenamt“ ersetzt. durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
c) In Absatz 4 Satz 2 und den Absätzen 6 und 7 kenamt“ ersetzt.
Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch 27. In § 67 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird die
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ Angabe „§ 61 Abs. 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 61
ersetzt. Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: 28. § 79 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamts“ a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „Deutschen Patent- und
Markenamts“ ersetzt. aa) In Nummer 1 wird das Wort „Patentamt“
durch die Wörter „Deutsche Patent- und
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“ Markenamt“ ersetzt.
durch die Wörter „Deutsche Patent- und
bb) In Nummer 2 wird das Wort „Patentamt“
Markenamt“ ersetzt.
durch die Wörter „Deutschen Patent- und
cc) In Nummer 3 wird das Wort „Patentamts“ Markenamt“ ersetzt.
durch die Wörter „Deutschen Patent- und
b) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Markenamts“ ersetzt.
Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
22. Nach § 46 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein- setzt.
gefügt:
29. Dem § 81 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„§ 128a der Zivilprozessordnung ist entsprechend
„Das gerichtliche Aktenzeichen eines das Streit-
anzuwenden.“
patent betreffenden Patentstreits und dessen
23. § 53 wird wie folgt geändert: Streitwert sollen angegeben werden.“
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch 30. § 82 wird wie folgt geändert:
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ a) In Absatz 1 wird nach den Wörtern „die Klage“
ersetzt. das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3
die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ und 4 ersetzt:
ersetzt.
„(3) Widerspricht der Beklagte rechtzeitig, so
24. § 61 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: teilt das Patentgericht dem Kläger den Wider-
„(1) Die Patentabteilung entscheidet durch Be- spruch mit. Der Beklagte kann den Widerspruch
schluss. Auf einen zulässigen Einspruch hin ent- innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der
scheidet die Patentabteilung, ob und in welchem Klage begründen. Der Vorsitzende kann auf An-
Umfang das Patent aufrechterhalten oder widerru- trag die Frist um bis zu einem Monat verlängern,
fen wird. Nimmt der Einsprechende den Einspruch wenn der Beklagte hierfür erhebliche Gründe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3493
darlegt. Diese sind glaubhaft zu machen. § 81 36. Dem § 139 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend, soweit sich angefügt:
die betreffenden Informationen nicht schon aus
der Klageschrift ergeben. „Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die In-
anspruchnahme aufgrund der besonderen Um-
(4) Der Vorsitzende bestimmt einen mög- stände des Einzelfalls und der Gebote von Treu
lichst frühen Termin zur mündlichen Verhand- und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer
lung. Mit Zustimmung der Parteien kann von unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlich-
einer mündlichen Verhandlung abgesehen wer- keitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen
den. Absatz 2 bleibt unberührt.“ würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein ange-
31. § 83 Absatz 1 wird wie folgt geändert: messener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge- Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt
fügt: hiervon unberührt.“
„Dieser Hinweis soll innerhalb von sechs Mona- 37. Dem § 142 werden die folgenden Absätze 7 und 8
ten nach Zustellung der Klage erfolgen. Ist eine angefügt:
Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis
auch dem anderen Gericht von Amts wegen „(7) Soweit nach § 139 Absatz 1 Satz 3 ein Un-
übermittelt werden. Das Patentgericht kann terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der
den Parteien zur Vorbereitung des Hinweises Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-
nach Satz 1 eine Frist für eine abschließende straft.
schriftliche Stellungnahme setzen. Setzt das
(8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2
Patentgericht keine Frist, darf der Hinweis nicht
der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein
vor Ablauf der Frist nach § 82 Absatz 3 Satz 2
Einspruchsverfahren oder ein Nichtigkeitsverfahren
und 3 erfolgen. Stellungnahmen der Parteien,
gegen das streitgegenständliche Patent anhängig
die nach Fristablauf eingehen, muss das Patent-
ist.“
gericht für den Hinweis nicht berücksichtigen.“
b) In dem neuen Satz 7 werden die Wörter „sol- 38. Nach § 145 wird folgender § 145a eingefügt:
chen Hinweises“ durch die Wörter „Hinweises
nach Satz 1“ ersetzt. „§ 145a
32. In § 85 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 82 In Patentstreitsachen mit Ausnahme von selbst-
Abs. 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 4 ständigen Beweisverfahren sowie in Zwangslizenz-
Satz 2“ ersetzt. verfahren gemäß § 81 Absatz 1 Satz 1 sind die
33. § 125 wird wie folgt geändert: §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Ge-
schäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-
„(1) Wird der Einspruch oder die Klage auf gegenständliche Informationen im Sinne des § 16
Erklärung der Nichtigkeit des Patents auf die Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
Behauptung gestützt, dass der Gegenstand geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und
des Patents nach § 3 nicht patentfähig sei, so Beklagtem in das Verfahren eingeführten Informa-
kann das Deutsche Patent- und Markenamt tionen.“
oder das Patentgericht verlangen, dass Ur-
schriften, Ablichtungen oder beglaubigte Ab- 39. In § 147 Absatz 2 wird die Angabe „1. Oktober
schriften der im Einspruch oder in der Klage er- 2009“ durch die Angabe „18. August 2021“ und
wähnten Druckschriften, die im Deutschen Pa- die Angabe „30. September 2009“ durch die An-
tent- und Markenamt und im Patentgericht nicht gabe „17. August 2021“ ersetzt.
vorhanden sind, in je einem Stück für das Deut- 40. Es werden ersetzt:
sche Patent- und Markenamt oder das Patent-
gericht und für die am Verfahren Beteiligten ein- a) in § 6 Satz 3, § 7 Absatz 1, § 27 Absatz 1 in dem
gereicht werden.“ Satzteil vor Nummer 1 und Nummer 2 in dem
b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamts“ durch Satzteil vor Satz 2, § 29a Absatz 1, § 35a Ab-
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- satz 4, § 41 Absatz 2, § 49 Absatz 2, § 55 Ab-
amts“ ersetzt. satz 3, § 73 Absatz 2 Satz 1, § 74 Absatz 1, § 86
Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 123 Absatz 1
34. § 128 wird wie folgt geändert: Satz 1, § 123a Absatz 1, den §§ 124, 125a Ab-
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch satz 1 und 3 Nummer 1, § 126 Satz 1, § 127
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“ Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 und
ersetzt. Nummer 4 in dem Satzteil vor Satz 2, den §§ 129
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ und 135 Absatz 1 Satz 1 jeweils das Wort „Pa-
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- tentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent-
kenamt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die und Markenamt“,
Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts“ b) in § 34a Absatz 2, § 44 Absatz 1 und 4 Satz 1
ersetzt. sowie § 51 jeweils das Wort „Patentamt“ durch
35. In § 130 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 115 die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 115 Absatz 4“ ersetzt. und
3494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
c) in § 65 Absatz 1 Satz 1 und 2, den §§ 76, 77 bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
und 80 Absatz 2, § 105 Absatz 2 sowie § 109 die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
Absatz 2 jeweils das Wort „Patentamts“ durch amt“ ersetzt.
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
amts“.
a) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
Artikel 2 Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
Änderung des Gesetzes setzt.
über internationale Patentübereinkommen b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Artikel III des Gesetzes über internationale Patent- „Eine Abschrift wird nicht angefordert, wenn die
übereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und
S. 649), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom Markenamt eingereicht worden ist.“
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert: c) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „diese“
durch die Wörter „die nach diesem Absatz ge-
1. § 4 wird wie folgt geändert: forderten“ ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der in
3. § 7 wird wie folgt geändert:
Artikel 22 Abs. 1 des Patentzusammenarbeits-
vertrags vorgesehenen Frist“ durch die Wörter a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
„einer Frist von 31 Monaten nach dem Anmelde- die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
tag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genom- ersetzt.
men worden ist, nach dem Prioritätsdatum“ er-
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Patentamt“
setzt.
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 Nummer 1 werden je- kenamt“ ersetzt.
weils die Wörter „Artikel 22 Absatz 1 des Patent-
zusammenarbeitsvertrags“ durch die Wörter c) In den Absätzen 5 und 6 wird jeweils das Wort
„Absatz 2 Satz 1“ ersetzt. „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche Pa-
tent- und Markenamt“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 22
oder 39 Abs. 1 des Patentzusammenarbeitsver- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
trags vorgesehenen Fristen abgelaufen sind“ a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 3, Absatz 4
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 vorgesehene Satz 1 sowie Absatz 5 Satz 2 wird jeweils das
Frist abgelaufen ist“ ersetzt. Wort „Patentamt“ durch die Wörter „Deutsche
2. § 6 wird wie folgt geändert: Patent- und Markenamt“ ersetzt.
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Deutsche Patent- b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
amt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und
„(7) Die Einsicht nach den Absätzen 5 und 6
Markenamt“ ersetzt.
ist ausgeschlossen, soweit
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 4 Abs. 2 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der dort 1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
genannten Frist die in Artikel 39 Abs. 1 des Pa- 2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
tentzusammenarbeitsvertrags vorgesehene Frist Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
tritt“ durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 und 3 mit Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle Parlaments und des Rates vom 27. April
des Artikels 23 Absatz 2 des Patentzusammen- 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei
arbeitsvertrages Artikel 40 Absatz 2 des Patent- der Verarbeitung personenbezogener Daten,
zusammenarbeitsvertrages tritt“ ersetzt. zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grund-
Artikel 3 verordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
Änderung des L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
Gebrauchsmustergesetzes 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fas-
sung offensichtlich überwiegt oder
Das Gebrauchsmustergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), 3. in den Akten Angaben oder Zeichnungen ent-
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. Juli halten sind, die offensichtlich gegen die öf-
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie fentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-
folgt geändert: stoßen.“
1. § 4a wird wie folgt geändert: 5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Patent- a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
amt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
Markenamt“ ersetzt. sowie das Wort „Patentamts“ durch die Wörter
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Deutschen Patent- und Markenamts“ ersetzt.
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken- durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
amt“ ersetzt. kenamt“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3495
6. § 17 wird wie folgt geändert: 8. In § 23 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Patent-
amt“ durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“
kenamt“ ersetzt.
durch die Wörter „Deutsche Patent- und Mar-
kenamt“ ersetzt. 9. Dem § 24 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inan-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch spruchnahme aufgrund der besonderen Umstände
die Wörter „Deutsche Patent- und Marken- des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glau-
amt“ ersetzt. ben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhält-
nismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In die-
„Eine mündliche Verhandlung findet nur sem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Aus-
statt, wenn ein Beteiligter dies beantragt gleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatz-
oder das Deutsche Patent- und Markenamt anspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.“
dies für sachdienlich erachtet. § 128a der 10. Dem § 25 werden die folgenden Absätze 7 und 8
Zivilprozessordnung ist entsprechend anzu- angefügt:
wenden.“
„(7) Soweit nach § 24 Absatz 1 Satz 3 ein Un-
c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgen- terlassungsanspruch ausgeschlossen ist, wird der
den Absätze 3 bis 5 ersetzt: Verletzer nicht nach den Absätzen 1, 2 oder 3 be-
„(3) Die Gebrauchsmusterabteilung entschei- straft.
det durch Beschluss über den Antrag. Der Be- (8) Das Strafverfahren ist nach § 262 Absatz 2
schluss ist zu begründen. Er ist den Beteiligten der Strafprozessordnung auszusetzen, wenn ein
von Amts wegen in Abschrift zuzustellen. Eine Löschungsverfahren gegen das streitgegenständ-
Beglaubigung der Abschrift ist nicht erforder- liche Gebrauchsmuster anhängig ist.“
lich. Ausfertigungen werden nur auf Antrag 11. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
eines Beteiligten und nur in Papierform erteilt.
„§ 26a
Wird über den Antrag auf Grund mündlicher
Verhandlung entschieden, kann der Beschluss In Gebrauchsmusterstreitsachen mit Ausnahme
in dem Termin, in dem die mündliche Verhand- von selbstständigen Beweisverfahren sowie in
lung geschlossen wird, verkündet werden; die Zwangslizenzverfahren gemäß § 20 in Verbindung
Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. § 47 Absatz 2 mit § 81 Absatz 1 Satz 1 des Patentgesetzes sind
des Patentgesetzes ist entsprechend anzuwen- die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von
den. Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I
S. 466) entsprechend anzuwenden. Als streit-
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat gegenständliche Informationen im Sinne des § 16
in dem Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 zu be- Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäfts-
stimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Ver- geheimnissen gelten sämtliche von Kläger und Be-
fahrens den Beteiligten zur Last fallen. Ergeht klagtem in das Verfahren eingeführten Informa-
keine Entscheidung in der Hauptsache, wird tionen.“
über die Kosten des Verfahrens nur auf Antrag
entschieden. Der Kostenantrag kann bis zum 12. § 28 wird wie folgt geändert:
Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mittei- a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt“
lung des Deutschen Patent- und Markenamts durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar-
über die Beendigung des Verfahrens in der kenamt“ ersetzt.
Hauptsache gestellt werden. Im Übrigen sind b) In Absatz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
§ 62 Absatz 2 und § 84 Absatz 2 Satz 2 und 3 die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“
des Patentgesetzes entsprechend anzuwenden. ersetzt.
Sofern über die Kosten nicht entschieden wird,
c) In Absatz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst.
die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt“
(5) Der Gegenstandswert wird auf Antrag ersetzt.
durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Ent- 13. § 29 wird wie folgt gefasst:
scheidung über die Kosten getroffen, so kann
der Gegenstandswert von Amts wegen festge- „§ 29
setzt werden. Der Beschluss über den Gegen- (1) Das Bundesministerium der Justiz und für
standswert kann mit der Entscheidung nach Ab- Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts-
satz 4 Satz 1 und 2 verbunden werden. Für die verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
Festsetzung des Gegenstandswerts gelten § 23 desrates bedarf,
Absatz 3 Satz 2 und § 33 Absatz 1 des Rechts- 1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des
anwaltsvergütungsgesetzes entsprechend.“ Deutschen Patent- und Markenamts sowie die
7. In § 21 Absatz 1 werden nach den Wörtern „über Form des Verfahrens in Gebrauchsmusterange-
die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“ legenheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge-
die Wörter „über die Nutzung von urheberrechtlich setz Bestimmungen darüber getroffen sind,
geschützten Werken und sonstigen Schutzgegen- 2. für Fristen in Gebrauchsmusterangelegenheiten
ständen (§ 29a),“ eingefügt. eine für alle Dienststellen des Deutschen Pa-
3496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
tent- und Markenamts geltende Regelung über § 114 Widerspruch gegen eine international re-
die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feier- gistrierte Marke
tage zu treffen.
§ 115 Schutzentziehung
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz kann die Ermächtigung nach § 116 Widerspruch aufgrund einer international
Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustim- registrierten Marke und Antrag oder Klage
mung des Bundesrates ganz oder teilweise auf auf Erklärung der Nichtigkeit aufgrund
das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.“ einer international registrierten Marke
14. In § 4 Absatz 1 Satz 1, § 6 Absatz 1 und § 16 Satz 1 § 117 Ausschluss von Ansprüchen wegen man-
wird jeweils das Wort „Patentamt“ durch die Wör- gelnder Benutzung
ter „Deutschen Patent- und Markenamt“ ersetzt.
§ 118 Umwandlung einer internationalen Regis-
Artikel 4 trierung
Änderung der Abschnitt 2
Gebrauchsmusterverordnung Unionsmarken
§ 8 der Gebrauchsmusterverordnung vom 11. Mai
2004 (BGBl. I S. 890), die zuletzt durch Artikel 72 des § 119 Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
zes
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst: § 120 Nachträgliche Feststellung der Ungültig-
keit einer Marke
„§ 8
§ 121 Umwandlung von Unionsmarken
Abzweigung
Bei Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer § 122 Unionsmarkenstreitsachen; Unionsmarken-
Patentanmeldung (§ 5 des Gebrauchsmustergesetzes) gerichte
ist der Abschrift der fremdsprachigen Patentanmel- § 123 Unterrichtung der Kommission
dung eine deutsche Übersetzung beizufügen. Dies ist
nicht erforderlich, wenn die Anmeldungsunterlagen für § 124 Örtliche Zuständigkeit der Unionsmarken-
das Gebrauchsmuster bereits die Übersetzung der gerichte
fremdsprachigen Patentanmeldung darstellen oder
§ 125 Insolvenzverfahren
die Übersetzung bereits im Rahmen der Patentanmel-
dung beim Deutschen Patent- und Markenamt einge- § 125a Erteilung der Vollstreckungsklausel“.
reicht worden ist.“
2. Dem § 33 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 5 „Das Deutsche Patent- und Markenamt kann von
Änderung einer Veröffentlichung absehen, soweit die Anmel-
des Markengesetzes dung eine Marke betrifft, die offensichtlich gegen
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten ver-
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch stößt.“
Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 3. § 47 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 3274) geändert worden ist, wird wie folgt
„(1) Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke
geändert:
beträgt zehn Jahre, gerechnet vom Tag der Anmel-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 6 dung an (§ 33 Absatz 1).“
wie folgt gefasst:
4. In § 55 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „nichtig“
„Teil 6 durch das Wort „verfallen“ ersetzt.
Schutz von Marken nach dem Protokoll 5. In § 60 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
zum Madrider Markenabkommen; Unionsmarken „zu diesen Beweismitteln“ die Wörter „sowie § 128a
der Zivilprozessordnung“ eingefügt.
Abschnitt 1
6. § 62 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Schutz von Marken nach dem
Protokoll zum Madrider Markenabkommen „(4) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3
ist ausgeschlossen, soweit
§ 107 Anwendung der Vorschriften dieses Geset-
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
zes; Sprachen
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der
§ 109 Gebühren Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
§ 110 Vermerk in den Akten, Eintragung im Regis- zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-
ter
beitung personenbezogener Daten, zum freien
§ 111 Nachträgliche Schutzerstreckung Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
§ 112 Wirkung der internationalen Registrierung
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
und der nachträglichen Schutzerstreckung
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils
§ 113 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3497
3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht- vorgenommen werden und wird der Antrag auf in-
lich gegen die öffentliche Ordnung oder die gu- ternationale Registrierung vor der Eintragung der
ten Sitten verstoßen.“ Marke in das Register gestellt, so gilt er als am
7. § 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
a) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Wa-
ein Komma ersetzt. ren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet
in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
„15. für Fristen in Markenangelegenheiten eine
für alle Dienststellen des Deutschen Pa- § 109
tent- und Markenamts geltende Regelung
über die zu berücksichtigenden gesetz- Gebühren
lichen Feiertage zu treffen.“
(1) Soll die internationale Registrierung auf der
8. In der Überschrift des Teils 6 werden die Wörter Grundlage einer im Register eingetragenen Marke
„nach dem Madrider Markenabkommen und“ ge- vorgenommen werden und ist der Antrag auf inter-
strichen. nationale Registrierung vor der Eintragung der
9. Teil 6 Abschnitt 1 wird aufgehoben. Marke in das Register gestellt worden, so wird die
nationale Gebühr nach dem Patentkostengesetz
10. Teil 6 Abschnitt 2 wird durch folgenden Abschnitt 1
für die internationale Registrierung am Tag der Ein-
ersetzt:
tragung fällig.
„Abschnitt 1
(2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-
Schutz von Marken nach dem tengesetz für die internationale Registrierung ist in-
Protokoll zum Madrider Markenabkommen nerhalb eines Monats nach Fälligkeit zu zahlen. Die
Fälligkeit richtet sich nach § 3 Absatz 1 des Patent-
§ 107 kostengesetzes oder nach Absatz 1.
Anwendung der
Vorschriften dieses Gesetzes; Sprachen § 110
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf in- Vermerk in den
ternationale Registrierungen von Marken nach dem Akten, Eintragung im Register
Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkom-
men über die internationale Registrierung von Mar- (1) Ist die internationale Registrierung auf der
ken (BGBl. 1995 II S. 1016, 1017), das zuletzt Grundlage einer zur Eintragung in das Register an-
durch die Verordnung vom 24. August 2008 gemeldeten Marke vorgenommen worden, so sind
(BGBl. 2008 II S. 822) geändert worden ist (Proto- der Tag und die Nummer der internationalen Regis-
koll zum Madrider Markenabkommen), die durch trierung in den Akten der angemeldeten Marke zu
Vermittlung des Deutschen Patent- und Marken- vermerken.
amts vorgenommen werden oder deren Schutz
(2) Der Tag und die Nummer der internationalen
sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
Registrierung, die auf der Grundlage einer im Re-
land erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit
gister eingetragenen Marke vorgenommen worden
in diesem Abschnitt oder im Protokoll zum Madri-
ist, sind in das Register einzutragen. Satz 1 ist
der Markenabkommen nichts anderes bestimmt
auch anzuwenden, wenn die internationale Regis-
ist.
trierung auf der Grundlage einer zur Eintragung in
(2) Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilun- das Register angemeldeten Marke vorgenommen
gen im Verfahren der internationalen Registrierung worden ist und die Anmeldung zur Eintragung ge-
und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistun- führt hat.
gen sind nach Wahl des Antragstellers in franzö-
sischer oder in englischer Sprache einzureichen.
§ 111
§ 108 Nachträgliche Schutzerstreckung
Antrag auf (1) Der Antrag auf nachträgliche Schutzerstre-
internationale Registrierung ckung einer international registrierten Marke nach
(1) Der Antrag auf internationale Registrierung Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls zum Madrider
einer zur Eintragung in das Register angemeldeten Markenabkommen kann beim Deutschen Patent-
Marke oder einer in das Register eingetragenen und Markenamt gestellt werden. Soll der Schutz
Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider auf der Grundlage einer im Register eingetragenen
Markenabkommen ist beim Deutschen Patent- und Marke nachträglich erstreckt werden und wird der
Markenamt zu stellen. Der Antrag kann vor der Ein- Antrag schon vor der Eintragung der Marke ge-
tragung der Marke gestellt werden, wenn die inter- stellt, so gilt er als am Tag der Eintragung zugegan-
nationale Registrierung auf der Grundlage einer im gen.
Register eingetragenen Marke vorgenommen wer- (2) Die nationale Gebühr nach dem Patentkos-
den soll. tengesetz für die nachträgliche Schutzerstreckung
(2) Soll die internationale Registrierung auf der ist innerhalb eines Monats nach Fälligkeit (§ 3 Ab-
Grundlage einer im Register eingetragenen Marke satz 1 des Patentkostengesetzes) zu zahlen.
3498 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
§ 112 Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtig-
Wirkung der keit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt
internationalen Registrierung für international registrierte Marken der Antrag
und der nachträglichen Schutzerstreckung oder die Klage auf Schutzentziehung.
(1) Die internationale Registrierung oder die (2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf
nachträgliche Schutzerstreckung einer Marke, de- Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55
ren Schutz nach Artikel 3 und 3ter des Protokolls wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle
zum Madrider Markenabkommen auf das Gebiet des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen
der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden die Marke möglich ist,
ist, hat dieselbe Wirkung, wie wenn die Marke am 1. der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfah-
Tag der internationalen Registrierung nach Artikel 3 ren abgeschlossen wurde, oder
Absatz 4 des Protokolls zum Madrider Marken- 2. der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Ab-
abkommen oder am Tag der Eintragung der nach- satz 2a des Protokolls zum Madrider Markenab-
träglichen Schutzerstreckung nach Artikel 3ter kommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem
Absatz 2 des Protokolls zum Madrider Markenab- Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Welt-
kommen zur Eintragung in das vom Deutschen Pa- organisation für geistiges Eigentum weder eine
tent- und Markenamt geführte Register angemel- Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine
det und eingetragen worden wäre. Mitteilung über die vorläufige Schutzverweige-
(2) Die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung gilt als rung zugegangen ist.
nicht eingetreten, wenn der international registrier-
ten Marke nach den §§ 113 bis 115 der Schutz ver- § 116
weigert wird. Widerspruch
aufgrund einer international
§ 113 registrierten Marke und Antrag
Prüfung auf oder Klage auf Erklärung der Nichtigkeit
absolute Schutzhindernisse aufgrund einer international registrierten Marke
(1) International registrierte Marken werden in (1) Wird aufgrund einer international registrier-
gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register ten Marke Widerspruch gegen die Eintragung einer
angemeldete Marken nach § 37 auf absolute Marke erhoben, so ist § 43 Absatz 1 mit der Maß-
Schutzhindernisse geprüft. § 37 Absatz 2 ist nicht gabe anzuwenden, dass an die Stelle des Zeit-
anzuwenden. punkts, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die
Marke möglich war, einer der in § 115 Absatz 2
(2) An die Stelle der Zurückweisung der Anmel-
bezeichneten Tage tritt.
dung (§ 37 Absatz 1) tritt die Verweigerung des
Schutzes. (2) Wird aufgrund einer international registrier-
ten Marke ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit
§ 114 einer eingetragenen Marke nach § 51 gestellt oder
eine solche Klage erhoben, so sind § 53 Absatz 6
Widerspruch gegen
und § 55 Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
eine international registrierte Marke
dass an die Stelle des Zeitpunkts, ab dem kein Wi-
(1) An die Stelle der Veröffentlichung der Ein- derspruch mehr gegen die Marke möglich war, ei-
tragung (§ 41 Absatz 2) tritt für international regis- ner der in § 115 Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
trierte Marken die Veröffentlichung in dem vom
Internationalen Büro der Weltorganisation für § 117
geistiges Eigentum herausgegebenen Veröffentli-
Ausschluss von
chungsblatt.
Ansprüchen wegen mangelnder Benutzung
(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18
(§ 42 Absatz 1) gegen die Schutzgewährung für bis 19c wegen der Verletzung einer international
international registrierte Marken beginnt mit dem
registrierten Marke geltend gemacht, so ist § 25
ersten Tag des Monats, der dem Monat folgt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der als Ausgabemonat desjenigen Heftes des des Zeitpunkts, ab dem kein Widerspruch mehr
Veröffentlichungsblattes angegeben ist, in dem gegen die Marke möglich war, einer der in § 115
die Veröffentlichung der international registrierten Absatz 2 bezeichneten Tage tritt.
Marke enthalten ist.
(3) An die Stelle der Löschung der Eintragung § 118
(§ 43 Absatz 2 Satz 1) tritt die Verweigerung des
Umwandlung einer
Schutzes. internationalen Registrierung
§ 115 (1) Wird beim Deutschen Patent- und Marken-
amt ein Antrag nach Artikel 9quinquies des Proto-
Schutzentziehung kolls zum Madrider Markenabkommen auf Um-
(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der wandlung einer im internationalen Register gemäß
Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke Artikel 6 Absatz 4 des Protokolls zum Madrider
oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit we- Markenabkommen gelöschten Marke gestellt und
gen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des geht der Antrag mit den erforderlichen Angaben
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3499
dem Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung
einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der (EU) 2017/1001 tritt;
Löschung der Marke im internationalen Register 2. dem Inhaber einer eingetragenen Unionsmarke
zu, so ist der Tag der internationalen Registrierung stehen neben den Ansprüchen nach den Arti-
dieser Marke nach Artikel 3 Absatz 4 des Proto- keln 9 bis 13 der Verordnung (EU) 2017/1001
kolls zum Madrider Markenabkommen oder der die Ansprüche auf Schadensersatz (§ 14 Ab-
Tag der Eintragung der nachträglichen Schutzer- satz 6 und 7), Vernichtung und Rückruf (§ 18),
streckung nach Artikel 3ter Absatz 2 des Protokolls Auskunft (§ 19), Vorlage und Besichtigung
zum Madrider Markenabkommen, gegebenenfalls (§ 19a), Sicherung von Schadensersatzansprü-
mit der für die internationale Registrierung in An- chen (§ 19b) und Urteilsbekanntmachung (§ 19c)
spruch genommenen Priorität, für die Bestimmung zu;
des Zeitrangs im Sinne des § 6 Absatz 2 maßge-
bend. 3. werden Ansprüche aus einer eingetragenen Uni-
onsmarke gegen die Benutzung einer nach die-
(2) Der Antragsteller hat eine Bescheinigung des sem Gesetz eingetragenen Marke mit jüngerem
Internationalen Büros der Weltorganisation für Zeitrang geltend gemacht, so ist § 21 Absatz 1
geistiges Eigentum einzureichen, aus der sich die entsprechend anzuwenden;
Marke und die Waren oder Dienstleistungen erge-
ben, für die sich der Schutz der internationalen Re- 4. wird ein Widerspruch gegen die Eintragung
gistrierung vor ihrer Löschung im internationalen einer Marke (§ 42) auf eine eingetragene
Register auf die Bundesrepublik Deutschland er- Unionsmarke mit älterem Zeitrang gestützt, so
streckt hatte. ist § 43 Absatz 1 mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass an die Stelle der Be-
(3) Der Antragsteller hat außerdem eine deut-
nutzung der Marke mit älterem Zeitrang gemäß
sche Übersetzung des Verzeichnisses der Waren
§ 26 die Benutzung der Unionsmarke mit älte-
oder Dienstleistungen, für die die Eintragung bean-
rem Zeitrang nach Artikel 18 der Verordnung
tragt wird, einzureichen.
(EU) 2017/1001 tritt;
(4) Der Antrag auf Umwandlung wird im Übrigen
5. wird ein Antrag (§ 53 Absatz 1) oder eine Klage
wie eine Anmeldung zur Eintragung einer Marke
(§ 55 Absatz 1) auf Erklärung des Verfalls oder
behandelt. War jedoch am Tag der Löschung der
der Nichtigkeit der Eintragung einer Marke auf
Marke im internationalen Register die Frist nach
eine eingetragene Unionsmarke mit älterem
Artikel 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider
Zeitrang gestützt, so
Markenabkommen zur Verweigerung des Schutzes
bereits abgelaufen und war an diesem Tag kein a) ist § 51 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzu-
Verfahren zur Schutzverweigerung oder zur wenden;
Schutzentziehung anhängig, so wird die Marke b) sind § 53 Absatz 6 und § 55 Absatz 3 mit der
ohne vorherige Prüfung unmittelbar nach § 41 Ab- Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
satz 1 in das Register eingetragen. Gegen die Ein- an die Stelle der Benutzung der Marke mit
tragung einer Marke nach Satz 2 kann kein Wider- älterem Zeitrang gemäß § 26 die Benutzung
spruch erhoben werden.“ der Unionsmarke nach Artikel 18 der Verord-
11. Teil 6 Abschnitt 3 wird Abschnitt 2 und die Über- nung (EU) 2017/1001 tritt;
schrift wird wie folgt gefasst: 6. Anträge auf Beschlagnahme bei der Einfuhr und
„Abschnitt 2 Ausfuhr können von Inhabern eingetragener
Unionsmarken in gleicher Weise gestellt werden
Unionsmarken“.
wie von Inhabern von nach diesem Gesetz ein-
12. § 125b wird § 119 und wird wie folgt gefasst: getragenen Marken; die §§ 146 bis 149 sind ent-
„§ 119 sprechend anzuwenden.“
Anwendung der 13. § 125c wird § 120 und in Absatz 1 Satz 1 wird die
Vorschriften dieses Gesetzes Angabe „§ 47 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 47
Absatz 8“ ersetzt.
Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf Mar-
ken, die nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des 14. Die §§ 125d bis 125i werden die §§ 121 bis 125a.
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. In § 143a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils das
14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 Wort „Gemeinschaftsmarke“ durch das Wort „Uni-
vom 16.6.2017, S. 1) angemeldet oder eingetragen onsmarke“ ersetzt.
worden sind, in den Fällen der Nummern 1 und 2
unmittelbar und in den Fällen der Nummern 3 bis 6 Artikel 6
entsprechend wie folgt anzuwenden:
Änderung der
1. für die Anwendung des § 9 (relative Schutzhin- Markenverordnung
dernisse) sind angemeldete oder eingetragene
Unionsmarken mit älterem Zeitrang den nach Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I
diesem Gesetz angemeldeten oder eingetrage- S. 872), die zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom
nen Marken mit älterem Zeitrang gleichgestellt, 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,
jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle wird wie folgt geändert:
der Bekanntheit im Inland gemäß § 9 Absatz 1 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu Teil 5
Nummer 3 die Bekanntheit in der Union gemäß wie folgt gefasst:
3500 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
„Teil 5 a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das
Internationale Registrierungen Komma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-
chen.
§ 43 (weggefallen)
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
§ 44 Anträge und sonstige Mitteilungen im Ver-
fahren der internationalen Registrierung „Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate wer-
nach dem Protokoll zum Madrider Marken- den am letzten Tag des Monats fällig, der durch
abkommen seine Benennung dem Monat entspricht, in den
der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat
§ 45 (weggefallen) erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird
die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen
§ 46 Schutzverweigerung“.
Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in
2. In § 25 Nummer 31 wird die Angabe „§§ 110, 122 den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der
Abs. 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 2“ ersetzt. Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen
3. Die §§ 43 und 45 werden aufgehoben. richtet sich nach Satz 3.“
4. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „nach Artikel 3ter 2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
des Madrider Markenabkommens oder“ gestrichen.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Patente“ das
Komma und das Wort „Schutzzertifikate“ gestri-
Artikel 7 chen.
Änderung der
DPMA-Verordnung b) Folgender Satz wird angefügt:
Die DPMA-Verordnung vom 1. April 2004 (BGBl. I „Die Jahresgebühren für Schutzzertifikate dürfen
S. 514), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung schon früher als ein Jahr vor Eintritt der Fälligkeit
vom 10. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2444) geändert vorausgezahlt werden.“
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
a) Dem Teil A Vorbemerkung Absatz 2 wird folgen-
§ 18 folgende Angabe eingefügt:
der Satz angefügt:
„§ 18a Fristberechnung bei Feiertagen“.
„Für die Gebühren Nummer 331 600, 331 610,
2. In § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter 333 000, 333 300, 333 350 und 346 100 gelten
„§§ 54 und 57 des Markengesetzes“ durch die Wör- auch gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder
ter „§§ 53 und 57 des Markengesetzes“ ersetzt. eines Schutzrechtes als ein Antragsteller, wenn
3. Nach § 6 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein- sie einen auf dieses Schutzrecht gestützten ge-
gefügt: meinsamen Antrag stellen.“
„Von der Sitzung kann abgesehen werden, wenn b) In Nummer 312 210 wird die Angabe „2 650“
der jeweils zuständige Vorsitzende sie nicht für er- durch die Angabe „2 920“ ersetzt.
forderlich hält.“
c) In Nummer 312 211 wird die Angabe „1 325“
4. Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt: durch die Angabe „1 460“ ersetzt.
„§ 18a d) In Nummer 312 220 wird die Angabe „2 940“
Fristberechnung bei Feiertagen durch die Angabe „3 240“ ersetzt.
Ist beim Deutschen Patent- und Markenamt in- e) In Nummer 312 221 wird die Angabe „1 470“
nerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben, durch die Angabe „1 620“ ersetzt.
eine Leistung zu bewirken oder eine Verfahrens-
handlung vorzunehmen und fällt der letzte Tag der f) In Nummer 312 230 wird die Angabe „3 290“
Frist auf einen an mindestens einer der Dienststellen durch die Angabe „3 620“ ersetzt.
des Deutschen Patent- und Markenamts geltenden g) In Nummer 312 231 wird die Angabe „1 645“
gesetzlichen Feiertag, so tritt an dessen Stelle der durch die Angabe „1 810“ ersetzt.
nächste Werktag.“
h) In Nummer 312 240 wird die Angabe „3 650“
5. In § 28 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 5
durch die Angabe „4 020“ ersetzt.
Abs. 1 bis 4 der Designverordnung“ durch die Wör-
ter „§ 6 Absatz 1 bis 4 der Designverordnung“ er- i) In Nummer 312 241 wird die Angabe „1 825“
setzt. durch die Angabe „2 010“ ersetzt.
j) In Nummer 312 250 wird die Angabe „4 120“
Artikel 8
durch die Angabe „4 540“ ersetzt.
Änderung des
Patentkostengesetzes k) In Nummer 312 251 wird die Angabe „2 060“
durch die Angabe „2 270“ ersetzt.
Das Patentkostengesetz vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I S. 3656), das zuletzt durch Artikel 3 des Ge- l) In Nummer 312 260 wird die Angabe „4 520“
setzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357) ge- durch die Angabe „4 980“ ersetzt.
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: m) In Nummer 312 261 wird die Angabe „2 260“
1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert: durch die Angabe „2 490“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3501
n) Abschnitt III Unterabschnitt 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
„4. International registrierte Marken
334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach dem Protokoll zum
Madrider Markenabkommen (§ 108 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180
334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2
des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 111 Abs. 1 MarkenG) . . . . . . . . . 120
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 118
Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300
334 600 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
334 800 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 150
5. Unionsmarken
Umwandlungsverfahren (§ 122 Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 300
335 300 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 100
335 500 – für eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke (§§ 97 und 106a MarkenG) . . . . 150“.
o) Dem Teil B Vorbemerkung Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Gemeinschaftliche Inhaber oder Anmelder eines betroffenen Schutzrechts gelten als ein Antragsteller,
wenn sie in den in Satz 1 genannten Fällen gemeinsam Beschwerde einlegen.“
Artikel 9 3. für Fristen in Topografieangelegenheiten eine
für alle Dienststellen des Deutschen Patent-
Änderung des und Markenamts geltende Regelung über die
Halbleiterschutzgesetzes zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage
zu treffen.“
Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987
(BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 12 des Ge- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
worden ist, wird wie folgt geändert: die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
amt“ ersetzt.
1. § 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt. amt“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ cc) In Satz 3 wird das Wort „Patentamt“ durch
durch die Wörter „Deutschen Patent- und Mar- die Wörter „Deutsche Patent- und Marken-
kenamt“ ersetzt. amt“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch die
„Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt“ er-
braucherschutz wird ermächtigt, durch Rechts- setzt.
verordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, b) In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Pa-
1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des tent- und Markenamt“ ersetzt.
Deutschen Patent- und Markenamts sowie c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
die Form des Verfahrens in Topografieangele-
genheiten zu regeln, soweit nicht durch Ge- aa) In Satz 1 wird das Wort „Patentamt“ durch
setz Bestimmungen darüber getroffen sind, die Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
amt“ sowie das Wort „Patentamts“ durch die
2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Wörter „Deutschen Patent- und Marken-
Anmeldung zu bestimmen, amts“ ersetzt.
3502 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
bb) In Satz 2 wird das Wort „Patentamt“ durch b) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das
die Wörter „Deutschen Patent- und Marken- Wort „und“ ersetzt.
amt“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
3. In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4
sowie in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „10. für alle Dienststellen des Deutschen Patent-
„Patentamt“ durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts die Berücksichtigung von
und Markenamt“ ersetzt. gesetzlichen Feiertagen bei Fristen.“
4. § 11 wird wie folgt geändert: 3. § 34a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
a) Nach Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz einge-
„§ 11 fügt:
Anwendung von Vorschriften des
„§ 128a der Zivilprozessordnung ist entspre-
Patentgesetzes, des Gebrauchs-
chend anzuwenden.“
mustergesetzes und des Gesetzes
zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen“. b) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2),“
die Wörter „über die Nutzung von urheberrecht- „(6) Der Gegenstandswert wird auf Antrag
lich geschützten Werken und sonstigen Schutz- durch Beschluss festgesetzt. Wird eine Entschei-
gegenständen (§ 29a),“ und wird nach den Wör- dung über die Kosten getroffen, kann von Amts
tern „sind auch für Topographieschutzsachen“ wegen über den Gegenstandswert entschieden
das Wort „entsprechend“ eingefügt. werden. Der Beschluss über den Gegenstands-
c) In Absatz 2 werden nach der Angabe „Inlands- wert kann mit der Kostenentscheidung verbun-
den werden. Für die Festsetzung des Gegen-
vertretung (§ 28)“ das Komma und die Wörter
standswertes gelten § 23 Absatz 3 Satz 2 und
„über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechts-
§ 33 Absatz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsge-
verordnungen (§ 29)“ gestrichen.
setzes entsprechend.“
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) In Halbleiterschutzstreitsachen mit Aus- Artikel 11
nahme von selbstständigen Beweisverfahren
sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz Folgeänderungen
von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019
(1) In § 23 Absatz 1 Nummer 13 des Rechtspfleger-
(BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden.“
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
Artikel 10
durch Artikel 30 des Gesetzes vom 10. August 2021
Änderung des (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe
Designgesetzes „§ 125i“ durch die Angabe „§ 125a“ ersetzt.
Das Designgesetz in der Fassung der Bekanntma-
(2) In § 21 Absatz 3 Satz 2 der Designverordnung
chung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zu-
vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die zuletzt durch
letzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 23. Juni 2021
Artikel 75 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
(BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt
S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 34a
geändert:
Absatz 5 Satz 2“ durch die Angabe „§ 34a Absatz 6“
1. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ersetzt.
„(3) Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2
ist ausgeschlossen, soweit Artikel 12
1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht, Bekanntmachungserlaubnis
2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen
Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Das Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen cherschutz kann den Wortlaut des Patentgesetzes in
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 der vom 1. Mai 2022 an geltenden Fassung im Bundes-
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- gesetzblatt bekanntmachen.
beitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie Artikel 13
95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
Inkrafttreten
L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder am Tag nach der Verkündung in Kraft.
3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensicht-
(2) Am 1. Mai 2022 treten in Kraft:
lich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten
Sitten verstoßen.“ 1. Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe c Doppelbuch-
2. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert: stabe bb, Nummer 17, 22, 24, 26 Buchstabe a
und Nummer 31,
a) In Nummer 8 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt. 2. Artikel 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe b,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3503
3. Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c, Nummer 6 7. Artikel 7 Nummer 1 und 4,
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und Buch-
8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n,
stabe c sowie Nummer 7,
4. Artikel 4, 9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b,
5. Artikel 5 Nummer 1, 5, 8 bis 14, 10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und
6. Artikel 6, 11. Artikel 11 Absatz 1.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3504 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Gesetz
zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht1, 2
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbe-
werb.
Artikel 1 (2) Vorschriften zur Regelung besonderer As-
Änderung des Gesetzes pekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen
gegen den unlauteren Wettbewerb bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäft-
liche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Gesetzes vor.
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset- §2
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert
Begriffsbestimmungen
worden ist, wird wie folgt geändert:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei-
„§ 1 dung eines Verbrauchers oder sonstigen
Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter
welchen Bedingungen er ein Geschäft ab-
(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbe- schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder
werber, der Verbraucher sowie der sonstigen Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein
Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen vertragliches Recht im Zusammenhang mit
Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse einer Ware oder Dienstleistung ausüben will,
unabhängig davon, ob der Verbraucher oder
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161 sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der zu werden;
Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen 2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer
Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder-
nisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328 Person zugunsten des eigenen oder eines
vom 18.12.2019, S. 7). fremden Unternehmens vor, bei oder nach
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen einem Geschäftsabschluss, das mit der Förde-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- rung des Absatzes oder des Bezugs von Waren
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss
vom 17.9.2015, S. 1). oder der Durchführung eines Vertrags über
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3505
Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und Entscheidung zu treffen, spürbar zu beein-
objektiv zusammenhängt; als Waren gelten trächtigen und damit den Verbraucher zu einer
auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienst- geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
leistungen sind auch digitale Dienstleistungen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
als Dienstleistungen gelten auch Rechte und (2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bür-
Verpflichtungen; gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.“
3. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und 2. § 5 wird wie folgt geändert:
Verbraucher auch jede weitere Person, die als
a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2.
Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
Dienstleistungen tätig ist; b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt gefasst:
4. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit
einem oder mehreren Unternehmern als Anbie- „(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch
ter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleis- irreführend, wenn
tungen in einem konkreten Wettbewerbsver- 1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung
hältnis steht; von Waren oder Dienstleistungen einschließ-
5. „Nachricht“ jede Information, die zwischen lich vergleichender Werbung eine Verwechs-
einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen lungsgefahr mit einer anderen Ware oder
öffentlich zugänglichen elektronischen Kom- Dienstleistung oder mit der Marke oder
munikationsdienst ausgetauscht oder weiter- einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-
geleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, bers hervorruft oder
die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein 2. mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der
elektronisches Kommunikationsnetz an die Öf- Europäischen Union als identisch mit einer in
fentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Informationen nicht mit dem identifizierbaren Union auf dem Markt bereitgestellten Ware
Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Ver- vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in
bindung gebracht werden können; ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merk-
6. „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrau- malen wesentlich voneinander unterschei-
chern ermöglicht, durch die Verwendung von den, sofern dies nicht durch legitime und ob-
Software, die von einem Unternehmer oder in jektive Faktoren gerechtfertigt ist.“
dessen Namen betrieben wird, einschließlich c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
einer Website, eines Teils einer Website oder sätze 4 und 5.
einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c 3. § 5a wird durch die folgenden §§ 5a bis 5c ersetzt:
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen
„§ 5a
Unternehmern oder Verbrauchern abzuschlie-
ßen; Irreführung durch Unterlassen
7. „Ranking“ die von einem Unternehmer veran- (1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbrau-
lasste relative Hervorhebung von Waren oder cher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt,
Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür indem er ihm eine wesentliche Information vorent-
verwendeten technischen Mitteln; hält,
8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische 1. die der Verbraucher oder der sonstige Markt-
Person, die geschäftliche Handlungen im Rah- teilnehmer nach den jeweiligen Umständen
men ihrer gewerblichen, handwerklichen oder benötigt, um eine informierte geschäftliche Ent-
beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Per- scheidung zu treffen, und
son, die im Namen oder Auftrag einer solchen 2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Ver-
Person handelt; braucher oder den sonstigen Marktteilnehmer
9. „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veran-
Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billi- lassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
gerweise angenommen werden kann, dass ein (2) Als Vorenthalten gilt auch
Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich 1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glau-
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in
ben unter Berücksichtigung der anständigen
unklarer, unverständlicher oder zweideutiger
Marktgepflogenheiten einhält;
Weise sowie
10. „Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher
Vorschrift über das Verhalten von Unterneh-
Informationen.
mern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirt-
schaftszweige oder einzelne geschäftliche (3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informa-
Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich tionen vorenthalten wurden, sind zu berücksichti-
solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder gen:
Verwaltungsvorschriften ergeben; 1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch
11. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft- das für die geschäftliche Handlung gewählte
lichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor- Kommunikationsmittel sowie
nahme einer geschäftlichen Handlung, um die 2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem
Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer
3506 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
die Informationen auf andere Weise als durch schlossen werden kann, folgende allgemeine Infor-
das für die geschäftliche Handlung gewählte mationen als wesentlich:
Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. 1. die Hauptparameter zur Festlegung des Ran-
(4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziel- kings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner
len Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienst-
kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittel- leistungen sowie
bar aus den Umständen ergibt, und das Nicht- 2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur
kenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher Festlegung des Rankings im Vergleich zu ande-
oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäft- ren Parametern.
lichen Entscheidung zu veranlassen, die er andern-
falls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck Die Informationen nach Satz 1 müssen von der An-
liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden zeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und
Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten
Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im
Handlung von dem fremden Unternehmen erhält Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung
oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und
Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet, des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von
es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer
er eine solche nicht erhalten hat. von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom
11.7.2019, S. 57).
§ 5b (3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zu-
Wesentliche Informationen gänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren
oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gel-
(1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter ten als wesentlich Informationen darüber, ob und
Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröf-
dem verwendeten Kommunikationsmittel ange- fentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern
messenen Weise so angeboten, dass ein durch- stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tat-
schnittlicher Verbraucher das Geschäft abschlie- sächlich genutzt oder erworben haben.
ßen kann, so gelten die folgenden Informationen
als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1
sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen er- gelten auch solche Informationen, die dem Ver-
geben: braucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnun-
gen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung
1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kom-
Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleis- munikation einschließlich Werbung und Marketing
tung und dem verwendeten Kommunikations- nicht vorenthalten werden dürfen.
mittel angemessenen Umfang,
2. die Identität und Anschrift des Unternehmers, § 5c
gegebenenfalls die Identität und Anschrift des- Verbotene Verletzung
jenigen Unternehmers, für den er handelt, von Verbraucherinteressen durch
3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein sol- unlautere geschäftliche Handlungen
cher Preis auf Grund der Beschaffenheit der (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen
Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus be- durch unlautere geschäftliche Handlungen ist ver-
rechnet werden kann, die Art der Preisberech- boten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Ver-
nung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen stoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung
Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und
in denen diese Kosten nicht im Voraus berech- des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu-
net werden können, die Tatsache, dass solche sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
zusätzlichen Kosten anfallen können, der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio-
4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, nalen Behörden und zur Aufhebung der Verord-
soweit diese von den Erfordernissen unterneh- nung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom
merischer Sorgfalt abweichen, 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
5. das Bestehen des Rechts auf Rücktritt oder (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28;
Widerruf und L 305 vom 26.11.2019, S. 66) geändert worden ist,
oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-
6. bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verord-
Online-Marktplatz angeboten werden, die Infor- nung (EU) 2017/2394 handelt.
mation, ob es sich bei dem Anbieter der Waren
oder Dienstleistungen nach dessen eigener Er- (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
klärung gegenüber dem Betreiber des Online- durch unlautere geschäftliche Handlungen im
Marktplatzes um einen Unternehmer handelt. Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
(2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die 1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3
Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1
suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,
von Verbrauchern angeboten werden, so gelten 2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach
unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abge- § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3507
3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach 7. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:
§ 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen
„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 rich-
wird oder
tet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechts-
4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3 streitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9
Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den
durch eine vollziehbare Anordnung der zustän- allgemeinen Vorschriften.“
digen Behörde im Sinne des Artikels 3 Num-
8. § 19 wird wie folgt gefasst:
mer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder
durch eine vollstreckbare Entscheidung eines „§ 19
Gerichts untersagt worden ist, sofern die Hand-
Bußgeldvorschriften
lung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 er-
bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem
fasst ist.
weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
(3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
durch unlautere geschäftliche Handlungen im
fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinte-
Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn
ressen verletzt.
1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregel-
buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
ten Fälle erfüllt und
Gegenüber einem Unternehmer, der in den von
2. auf die geschäftliche Handlung das nationale dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-
Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro- päischen Union in dem der Behördenentscheidung
päischen Union anwendbar ist, welches eine vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine
Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2 Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahres-
genannten Vorschrift entspricht.“ umsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße
verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres-
4. § 7 wird wie folgt geändert:
umsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: umsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine
Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum-
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. satzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geld-
bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 buße zwei Millionen Euro. Abweichend von den
bis 3. Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder
einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Geset-
b) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird zes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unterneh-
die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num- mer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im
mer 2“ ersetzt. Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über
5. § 9 wird wie folgt gefasst: Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist,
der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord-
„§ 9 nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld-
buße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des
Schadensersatz
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.
oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vor-
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen
nimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des da-
einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach
raus entstehenden Schadens verpflichtet.
Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn-
(2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 det werden.
unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und
(4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-
hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Ent-
satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
scheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht ge-
rigkeiten sind
troffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus ent-
stehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für 1. das Bundesamt für Justiz,
unlautere geschäftliche Handlungen nach den
§§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des An- 2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
hangs. sicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die
Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2
(3) Gegen verantwortliche Personen von perio- Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchfüh-
dischen Druckschriften kann der Anspruch auf rungsgesetzes bezieht, und
Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur
3. die nach Landesrecht zuständige Behörde bei
bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend
einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit
gemacht werden.“
eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgeset-
zes bezieht.“
„(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und
§ 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der 9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem „Nummer 2 oder 3“ durch die Wörter „Nummer 1
Jahr.“ oder 2“ ersetzt.
3508 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
10. Der Anhang wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 3 Absatz 3)
Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
Irreführende geschäftliche Handlungen
1. unwahre Angabe über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodexes
die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
2. unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichem
die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Geneh-
migung;
3. unwahre Angabe über die Billigung eines Verhaltenskodexes
die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
4. unwahre Angabe über Anerkennungen durch Dritte
die unwahre Angabe,
a) ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienst-
leistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden,
oder
b) den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
5. Lockangebote ohne Hinweis auf Unangemessenheit der Bevorratungsmenge
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der
Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in
der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum
in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen; ist die Bevor-
ratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
6. Lockangebote zum Absatz anderer Waren oder Dienstleistungen
Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der
Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen,
a) eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt,
b) sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder
c) sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertret-
baren Zeit zu erbringen;
7. unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebots
die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten
Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen
geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund
von Informationen zu entscheiden;
8. Sprachenwechsel für Kundendienstleistungen bei einer in einer Fremdsprache geführten Vertragsver-
handlung
Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem
Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amts-
sprache desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, in dem der Unternehmer niedergelassen
ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden,
dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
9. unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeit
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung
sei verkehrsfähig;
10. Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte
stellten eine Besonderheit des Angebots dar;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3509
11. als Information getarnte Werbung
der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung,
ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen
Darstellung eindeutig ergibt;
11a. verdeckte Werbung in Suchergebnissen
die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass
etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jewei-
ligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt
werden;
12. unwahre Angabe über Gefahren für die persönliche Sicherheit
unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers
oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienst-
leistung nicht in Anspruch nimmt;
13. Täuschung über betriebliche Herkunft
Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Her-
stellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen
Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14. Schneeball- oder Pyramidensystem
die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom
Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, eine Vergütung allein oder zumin-
dest hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System zu erlangen;
15. unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe
die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Ge-
schäftsräume verlegen;
16. Angaben über die Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen
die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem
Glücksspiel erhöhen;
17. unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten
die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Miss-
bildungen heilen;
18. unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu
bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Markt-
bedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
19. Nichtgewährung ausgelobter Preise
das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise
noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
20. unwahre Bewerbung als kostenlos
das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen,
wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten,
die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die
Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
21. Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung
die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der un-
zutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
22. Irreführung über Unternehmereigenschaft
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbrau-
cher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
23. Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit
Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des
Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;
3510 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
23a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen
der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese
Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Be-
schränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten
oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln;
23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen
die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stam-
men, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass ange-
messene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen
tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;
23c. gefälschte Verbraucherbewertungen
die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern
sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Me-
dien zu Zwecken der Verkaufsförderung;
Aggressive geschäftliche Handlungen
24. räumliches Festhalten des Verbrauchers
das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen
Vertragsabschluss verlassen;
25. Nichtverlassen der Wohnung des Verbrauchers trotz Aufforderung
bei persönlichem Aufsuchen des Verbrauchers in dessen Wohnung die Nichtbeachtung seiner Auffor-
derung, die Wohnung zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sei denn, das Aufsuchen ist zur
rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
26. unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Ver-
wendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel
der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung
einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
27. Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis
Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem
Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass
a) von ihm bei der Geltendmachung eines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum
Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder
b) Schreiben zur Geltendmachung eines Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
28. Kaufaufforderung an Kinder
die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu
erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere
Erwachsene dazu zu veranlassen;
29. Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen
oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;
30. Angaben über die Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Lebensunterhalts
die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet
sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme;
31. Irreführung über Preis oder Gewinn
die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits
einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen
Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn
a) es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder
b) die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags
oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
32. Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des
Vertragsschlusses
bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen
Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor
Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter
50 Euro schuldet.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3511
Artikel 2 6. den Namen eines schriftlich bevollmächtigten
Änderung Vertreters des in der Anzeige genannten Veran-
der Gewerbeordnung stalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und
Stelle für den Veranstalter leitet.
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die (4) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündi-
2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie gung eines Wanderlagers folgende Informationen
folgt geändert: enthalten sind:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a wie 1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen
folgt gefasst: des Wanderlagers vertrieben wird,
„§ 56a Wanderlager“. 2. der Ort des Wanderlagers,
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „56a 3. der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter
und 57 Absatz 3“ durch die Wörter „56a Absatz 2, der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die
3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3“ ersetzt. eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare
3. § 56a wird wie folgt gefasst: Kommunikation mit dem Veranstalter ermög-
lichen, einschließlich einer Telefonnummer und
„§ 56a einer E-Mail-Adresse, und
Wanderlager 4. in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder
(1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen
seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, darüber, unter welchen Bedingungen dem Ver-
einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen braucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wan-
Verkaufsstätte aus derlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufs-
1. Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren auf- recht zusteht.
sucht oder In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers
2. Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leis- dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von
tungen aufsucht. Waren oder Leistungen einschließlich Preisaus-
schreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht
(2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat die-
angekündigt werden.
ses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den
Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach (5) Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1
Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2
1. auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündi- an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige
gung hingewiesen werden soll und genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veran-
stalter darf sich durch eine von ihm schriftlich be-
2. die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom vollmächtigte Person vertreten lassen.
Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig
erbrachte Beförderung durch den Veranstalter (6) Es ist verboten, anlässlich eines Wander-
oder von Personen im Zusammenwirken mit lagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende
dem Veranstalter erfolgen soll. Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu ver-
mitteln:
Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet
werden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für 1. Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1
den Ort der Niederlassung des Veranstalters zu- Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparver-
ständigen Behörde abzugeben. träge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
verträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder
(3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss ent-
entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;
halten:
2. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Num-
1. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wander-
mer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Euro-
lagers,
päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
2. den Namen des Veranstalters sowie desjenigen, 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung
für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
vertrieben werden, einschließlich die Anschrift, Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
unter der diese Personen niedergelassen sind, Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien
bei juristischen Personen zusätzlich die Rechts- 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl.
form und die Vertretungsberechtigten, L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019,
3. Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch
und unmittelbare Kommunikation mit dem Veran- die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom
stalter ermöglichen, einschließlich einer Telefon- 24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der je-
nummer und einer E-Mail-Adresse, weils geltenden Fassung;
4. die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregis- 3. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Ab-
ters oder Genossenschaftsregisters, in das der satz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Veranstalter eingetragen ist, und die entspre- Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager aus-
chende Registernummer, schließlich an Personen richtet, die das Wanderla-
5. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten ger im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsu-
öffentlichen Ankündigung und chen. § 56 bleibt unberührt.
3512 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
(7) Die zuständige Behörde kann die Veranstal- 6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine
tung eines Wanderlagers untersagen, wenn Leistung oder Ware vertreibt oder vermit-
1. die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzei- telt,
tig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a
erstattet wurde oder Absatz 7 zuwiderhandelt,“.
2. die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 ent-
cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die
spricht.“
Nummern 8 und 9.
4. § 145 wird wie folgt geändert:
dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden auf-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
gehoben.
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
„§ 55c“ die Wörter „oder § 56a Absatz 2 b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfzig-
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ ein- tausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab-
gefügt. satzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Euro,“ eingefügt, werden die Wörter „fünftausend
bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-
Euro,“ durch die Wörter „fünftausend Euro und“
mern 3 bis 7 eingefügt:
ersetzt und werden nach den Wörtern „zweitau-
„3. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht sendfünfhundert Euro“ das Komma und die Wör-
sicherstellt, dass in der öffentlichen An- ter „in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld-
kündigung die dort genannten Informa- buße bis zu eintausend Euro“ gestrichen.
tionen enthalten sind,
4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zu- Artikel 3
wendung ankündigt,
Inkrafttreten
5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wan-
derlager leitet, Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3513
Gesetz
zur Änderung des Strafgesetzbuches – effektivere
Bekämpfung von Nachstellungen und bessere Erfassung des Cyberstalkings
sowie Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen Zwangsprostitution
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- 3. unter missbräuchlicher Verwendung von perso-
sen: nenbezogenen Daten dieser Person
a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistun-
Artikel 1 gen für sie aufgibt oder
Änderung des b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzuneh-
Strafgesetzbuches men,
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt- 4. diese Person mit der Verletzung von Leben,
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder
das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 7. Juli Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder
2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie einer anderen ihr nahestehenden Person be-
folgt geändert: droht,
1. § 232a Absatz 6 wird wie folgt geändert: 5. zulasten dieser Person, eines ihrer Angehörigen
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: oder einer anderen ihr nahestehenden Person
eine Tat nach § 202a, § 202b oder § 202c be-
„Verkennt der Täter bei der sexuellen Handlung geht,
zumindest leichtfertig die Umstände des Satzes 1
6. eine Abbildung dieser Person, eines ihrer Ange-
Nummer 1 oder 2 oder die persönliche oder wirt-
hörigen oder einer anderen ihr nahestehenden
schaftliche Zwangslage des Opfers oder dessen
Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng-
Hilfslosigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis
lich macht,
zu drei Jahren oder Geldstrafe.“
7. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist,
b) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1“
diese Person verächtlich zu machen oder in der
durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2“ ersetzt.
öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, unter
2. § 238 wird wie folgt gefasst: Vortäuschung der Urheberschaft der Person ver-
„§ 238 breitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht
oder
Nachstellung
8. eine mit den Nummern 1 bis 7 vergleichbare
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Handlung vornimmt.
Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1
in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist,
Nummer 1 bis 7 wird die Nachstellung mit Freiheits-
deren Lebensgestaltung nicht unerheblich zu beein-
strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
trächtigen, indem er wiederholt
Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht, wenn der Täter
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmit- 1. durch die Tat eine Gesundheitsschädigung des
teln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer
oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzu- anderen dem Opfer nahestehenden Person ver-
stellen versucht, ursacht,
3514 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
2. das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder (3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod
eine andere dem Opfer nahestehende Person des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder
durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer einer anderen dem Opfer nahestehenden Person,
schweren Gesundheitsschädigung bringt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis
3. dem Opfer durch eine Vielzahl von Tathandlun- zu zehn Jahren.“
gen über einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten nachstellt, Artikel 2
4. bei einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 5 Änderung des
ein Computerprogramm einsetzt, dessen Zweck Gewaltschutzgesetzes
das digitale Ausspähen anderer Personen ist,
In § 4 Satz 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 11. De-
5. eine durch eine Tathandlung nach Absatz 1 Num- zember 2001 (BGBl. I S. 3513), das zuletzt durch
mer 5 erlangte Abbildung bei einer Tathandlung Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
nach Absatz 1 Nummer 6 verwendet, S. 2099) geändert worden ist, werden die Wörter
6. einen durch eine Tathandlung nach Absatz 1 „einem Jahr“ durch die Wörter „zwei Jahren“ ersetzt.
Nummer 5 erlangten Inhalt (§ 11 Absatz 3) bei
einer Tathandlung nach Absatz 1 Nummer 7 ver- Artikel 3
wendet oder
Inkrafttreten
7. über einundzwanzig Jahre ist und das Opfer un-
ter sechzehn Jahre ist. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3515
Gesetz
zur Reform des Mietspiegelrechts
(Mietspiegelreformgesetz – MsRG)
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: „(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Artikel 1 Bundesrates Vorschriften zu erlassen über den
näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren
Änderung des zu deren Erstellung und Anpassung einschließ-
Bürgerlichen Gesetzbuchs lich Dokumentation und Veröffentlichung.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- 2. § 558d wird wie folgt geändert:
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3483) ge- aa) Das Wort „Gemeinde“ wird durch die Wörter
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ er-
setzt.
1. § 558c wird wie folgt geändert:
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das
„Entspricht ein Mietspiegel den Anforderun-
Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
gen, die eine nach § 558c Absatz 5 erlassene
b) In Absatz 1 wird das Wort „Gemeinde“ durch die Rechtsverordnung an qualifizierte Mietspiegel
Wörter „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ richtet, wird vermutet, dass er nach aner-
ersetzt. kannten wissenschaftlichen Grundsätzen er-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: stellt wurde. Haben die nach Landesrecht zu-
ständige Behörde und Interessenvertreter der
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinden“ durch Vermieter und der Mieter den Mietspiegel als
die Wörter „Die nach Landesrecht zuständi- qualifizierten Mietspiegel anerkannt, so wird
gen Behörden“ ersetzt. vermutet, dass der Mietspiegel anerkannten
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: wissenschaftlichen Grundsätzen entspricht.“
„Für Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwoh- b) Dem Absatz 2 werden die folgenden Sätze ange-
nern sind Mietspiegel zu erstellen.“ fügt:
„Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anpassung nach
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „sol-
Satz 1 und für die Neuerstellung nach Satz 3 ist
len veröffentlicht werden“ durch die Wörter
der Stichtag, zu dem die Daten für den Mietspie-
„sind zu veröffentlichen“ ersetzt.
gel erhoben wurden. Satz 4 gilt entsprechend für
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: die Veröffentlichung des Mietspiegels.“
3516 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Artikel 2 (3) Die in den Absätzen 1 und 2 Satz 1 genannten
Daten dürfen auch von Stellen verarbeitet werden,
Änderung des
die von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
Einführungsgesetzes
damit beauftragt wurden, wenn die Datenverarbei-
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
tung auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Ar-
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz- tikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Au- bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
gust 2021 (BGBl. I S. 3483) geändert worden ist, wird zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
wie folgt geändert: Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 62 angefügt:
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) er-
„§ 62 folgt.
Übergangsvorschrift (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
zum Mietspiegelreformgesetz und die in Absatz 3 bezeichneten Stellen haben die
nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten unver-
Für Gemeinden, für die infolge der durch § 558c
züglich zu löschen, sobald sie für die Erstellung des
Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
qualifizierten Mietspiegels nicht mehr erforderlich
der ab dem 1. Juli 2022 geltenden Fassung einge-
sind, es sei denn, sie werden für eine Anpassung
führten Pflicht erstmalig ein Mietspiegel zu erstellen
mittels Stichprobe nach § 558d Absatz 2 Satz 2
ist, ist dieser bis spätestens 1. Januar 2023 zu er-
des Bürgerlichen Gesetzbuchs benötigt. Die nach
stellen und zu veröffentlichen. Wird für die Ge-
den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten sind spä-
meinde in Erfüllung dieser Verpflichtung ein qualifi-
testens drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen.
zierter Mietspiegel erstellt, ist dieser bis spätestens
1. Januar 2024 zu erstellen und zu veröffentlichen.“ (5) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-
gels dürfen die Statistikstellen der Gemeinden und
2. Artikel 238 wird wie folgt gefasst:
der Gemeindeverbände, sofern sie das Statistikge-
„Artikel 238 heimnis gewährleisten, von den Statistischen Äm-
tern des Bundes und der Länder folgende Daten
Datenverarbeitung und
aus der Gebäude- und Wohnungszählung des Zen-
Auskunftspflichten für qualifizierte Mietspiegel
sus, bezogen auf das Gebiet, für das der Mietspie-
gel erstellt werden soll, erheben und in sonstiger
§1 Weise verarbeiten:
Erhebung und Übermittlung von Daten 1. Erhebungsmerkmale für Gebäude mit Wohnraum
(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie- und bewohnte Unterkünfte:
gels dürfen die nach Landesrecht zuständigen Be- a) Gemeinde, Postleitzahl und amtlicher Ge-
hörden bezogen auf das Gebiet, für das der Miet- meindeschlüssel,
spiegel erstellt werden soll, die bei der Verwaltung
der Grundsteuer bekannt gewordenen Namen und b) Art des Gebäudes,
Anschriften der Grundstückseigentümer von den
c) Eigentumsverhältnisse,
für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Be-
hörden erheben und in sonstiger Weise verarbeiten. d) Gebäudetyp,
(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie- e) Baujahr,
gels übermittelt die Meldebehörde der nach Lan-
desrecht zuständigen Behörde bezogen auf das Ge- f) Heizungsart und Energieträger,
biet, für das der Mietspiegel erstellt werden soll, auf g) Zahl der Wohnungen,
Ersuchen die nachfolgenden Daten aller volljährigen
Personen: 2. Erhebungsmerkmale für Wohnungen:
1. Familienname, a) Art der Nutzung,
2. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuch- b) Leerstandsdauer,
lichen Vornamens, c) Fläche der Wohnung,
3. derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich d) Zahl der Räume,
der Meldebehörde,
e) Nettokaltmiete,
4. Einzugsdaten sowie
3. Hilfsmerkmale:
5. Namen und Anschriften der Wohnungsgeber.
Straße und Hausnummer der Wohnung.
Das Ersuchen kann nur alle zwei Jahre gestellt wer-
den. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden Die Statistikstellen der Gemeinden und Gemeinde-
dürfen die in Satz 1 genannten Daten in dem zur verbände haben die nach Satz 1 Nummer 3 erhobe-
Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels erforder- nen Hilfsmerkmale zum frühestmöglichen Zeitpunkt,
lichen Umfang erheben und in sonstiger Weise ver- spätestens jedoch zwei Jahre nach Erhebung, zu
arbeiten. löschen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3517
§2 sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfs-
Auskunftspflichten merkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit
abgeschlossen ist und sie auch für eine Anpassung
(1) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie- des Mietspiegels nach § 558d Absatz 2 Satz 2 des
gels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr benötigt wer-
sind Eigentümer und Mieter von Wohnraum ver- den.
pflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde auf Verlangen Auskunft zu erteilen darüber, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
ob der Wohnraum vermietet ist, sowie über die An- Stellen, die von der nach Landesrecht zuständigen
schrift der Wohnung. Behörde mit der Erstellung oder Anpassung eines
qualifizierten Mietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauf-
(2) Zur Erstellung eines qualifizierten Mietspie-
tragt worden sind.
gels und zu seiner Anpassung mittels Stichprobe
sind Vermieter und Mieter von Wohnraum verpflich- (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
tet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf darf die nach Absatz 1 erhobenen Daten zu wissen-
Verlangen Auskunft über folgende Merkmale zu er- schaftlichen Forschungszwecken in anonymisierter
teilen: Form an Hochschulen, an andere Einrichtungen,
1. Erhebungsmerkmale: die wissenschaftliche Forschung betreiben, und an
öffentliche Stellen übermitteln. Sie ist befugt, die
a) Beginn des Mietverhältnisses,
Daten zu diesem Zweck zu anonymisieren.
b) Zeitpunkt und Art der letzten Mieterhöhung
mit Ausnahme von Erhöhungen nach § 560 §4
des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
Bußgeldvorschriften
c) Festlegungen der Miethöhe durch Gesetz oder
im Zusammenhang mit einer Förderzusage, (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
d) Art der Miete und Miethöhe, fahrlässig entgegen § 2 Absatz 1 oder 2, jeweils
auch in Verbindung mit Absatz 3, eine Auskunft
e) Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht voll-
Lage des vermieteten Wohnraums einschließ- ständig erteilt.
lich seiner energetischen Ausstattung und
Beschaffenheit (§ 558 Absatz 2 Satz 1 des (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-
Bürgerlichen Gesetzbuchs), buße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“
f) Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer
Ermäßigung der Miethöhe geführt haben, ins- Artikel 3
besondere Verwandtschaft zwischen Vermie- Änderung des
ter und Mieter, ein zwischen Vermieter und Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Mieter bestehendes Beschäftigungsverhältnis
oder die Übernahme besonderer Pflichten Dem § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch –
durch den Mieter, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850,
2. Hilfsmerkmale: 2094), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
a) Anschrift der Wohnung, 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) geändert worden ist,
b) Namen und Anschriften der Mieter und Ver- werden die folgenden Absätze 11 und 12 angefügt:
mieter. „(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach
(3) Die Auskunftspflichten nach den Absätzen 1 § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach
und 2 bestehen auch gegenüber Stellen, die von Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in
der nach Landesrecht zuständigen Behörde mit Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d
der Erstellung oder Anpassung eines qualifizierten und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge-
Mietspiegels nach § 1 Absatz 3 beauftragt wurden. setzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit
dies für die Erstellung von Übersichten über die Ange-
§3 messenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft
Datenverarbeitung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach
Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersich-
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1
darf die in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Merkmale auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grund-
in dem zur Erstellung oder Anpassung eines quali- sicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zu-
fizierten Mietspiegels erforderlichen Umfang erhe- ständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die
ben und in sonstiger Weise verarbeiten. Doppeler- Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit
hebungen sind nur dann zulässig, wenn begründete von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist.
Zweifel an der Richtigkeit einer Erhebung bestehen Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung
oder wenn dies zur stichprobenartigen Prüfung der für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfü-
Qualität der Erhebung erforderlich ist. gung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach
hat die Hilfsmerkmale des § 2 Absatz 2 Nummer 2 Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zu-
von den weiteren erhobenen Merkmalen zum frü- ständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise
hestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Über-
zu verarbeiten. Die Hilfsmerkmale sind zu löschen, sichten über und die Bestimmung der Angemessenheit
3518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2020) ge-
Satz 1 erforderlich ist. ändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu „(6) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gilt
löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht entsprechend.“
mehr erforderlich sind.“
Artikel 5
Artikel 4
Inkrafttreten
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (1) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft.
Dem § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch –
Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2022 in
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 7 Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3519
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- e) Folgende Angabe wird angefügt:
rates das folgende Gesetz beschlossen: „Anlage 2
(zu § 58c Absatz 2 Satz 2)“.
Artikel 1 2. In § 6 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und 2 wird jeweils nach
Änderung des dem Wort „Anlage“ die Angabe „1“ eingefügt.
Arzneimittelgesetzes 3. § 58b wird wie folgt geändert:
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
machung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), aa) In Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. Au- „Behandlungstage“ die Wörter „und das
gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird Datum der ersten Anwendung oder das
wie folgt geändert: Abgabedatum des Arzneimittels“ eingefügt.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
a) Die Angabe zu § 58f wird wie folgt gefasst:
„Auch wenn bei den nach Satz 1 gehaltenen
„§ 58f Verarbeitung und Übermittlung von Da- Tieren keine Arzneimittel mit antibakteriell
ten“. wirksamen Stoffen angewendet worden
sind, ist dies der zuständigen Behörde mit-
b) Die Angabe zu § 58g wird wie folgt gefasst:
zuteilen. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1
„§ 58g (weggefallen)“. und 3 sind für das erste Halbjahr spätes-
tens am 14. Juli des laufenden Jahres und
c) Vor der Angabe zu der Anlage wird folgende An- für das zweite Halbjahr spätestens am
gabe eingefügt: 14. Januar des Folgejahres zu machen.“
„Einundzwanzigster Unterabschnitt b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Übergangsvorschrift aa) In Satz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort
„Tagen“ die Wörter „und das Datum der
§ 149 Übergangsvorschrift aus Anlass des ersten Anwendung oder das Abgabedatum
Siebzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittels“ eingefügt.
des Arzneimittelgesetzes“.
bb) In Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
d) Die Angabe „Anlage (zu § 6)“ wird durch die An- „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“
gabe „Anlage 1 (zu § 6)“ ersetzt. eingefügt.
3520 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
4. § 58c wird wie folgt geändert: (2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den
§§ 58a bis 58d an die für die Verfolgung von Ver-
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
stößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern
„Enthält ein verabreichtes zugelassenes Fertig- sie Grund zu der Annahme hat, dass ein Verstoß
arzneimittel eine der folgenden Kombinationen, gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
so zählt diese Kombination für die Berechnung das Tierschutzrecht oder das Tierseuchenrecht
nach Satz 1 Nummer 1 als ein einziger Wirkstoff: vorliegt und soweit diese Daten für die Verfolgung
des Verstoßes erforderlich sind.“
1. eine Wirkstoffkombination von Sulfonamiden
und Trimethoprim, einschließlich der Derivate 6. § 58g wird aufgehoben.
von Trimethoprim, oder
2. eine Kombination von verschiedenen chemi- 7. § 97 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schen Verbindungen eines einzigen anti-
bakteriellen Wirkstoffs.“ a) In Nummer 23a werden die Wörter „§ 58b Ab-
satz 1 Satz 1, 2 oder 3“ durch die Wörter „§ 58b
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch die Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3,“
folgenden Sätze ersetzt: ersetzt.
„Darüber hinaus teilt die zuständige Behörde
b) Nach Nummer 23c wird folgende Nummer 23d
dem Bundesinstitut für Risikobewertung jeweils
eingefügt:
bis zum Ende des zweiten Monats des Halb-
jahres, das auf die Mitteilungen des vorange- „23d. entgegen § 58d Absatz 3 Satz 1 einen
henden Halbjahres nach § 58b Absatz 1 Satz 1 dort genannten Plan nicht, nicht richtig
folgt, in pseudonymisierter Form die in der oder nicht rechtzeitig übermittelt,“.
Anlage 2 aufgeführten, halbjährlich ermittelten
Daten zum Zweck der Durchführung einer c) Die bisherige Nummer 23d wird die Nummer 23e
Risikobewertung auf dem Gebiet der Antibiotika- und nach der Angabe „§ 58d Absatz 3“ wird die
resistenz mit. Das Bundesinstitut für Risiko- Angabe „Satz 2“ eingefügt.
bewertung bestimmt das Verfahren zur Bildung
des Pseudonyms nach Satz 2; es ist so zu ge- 8. Dem Achtzehnten Abschnitt wird folgender Ein-
stalten, dass es ausgeschlossen ist, dass das undzwanzigster Unterabschnitt angefügt:
Bundesinstitut für Risikobewertung bei den ihm
gemeldeten Daten den Personenbezug wieder- „Einundzwanzigster Unterabschnitt
herstellen kann. Die Mitteilungen nach den
Sätzen 1 und 2 können im automatisierten Ab- Übergangsvorschrift
rufverfahren erfolgen. Auf Grundlage der ihm
übermittelten Daten führt das Bundesinstitut § 149
für Risikobewertung die Risikobewertung durch.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung erstellt Übergangsvorschrift
jährlich zu den in Anlage 2 aufgeführten, von aus Anlass des Siebzehnten Gesetzes
den zuständigen Behörden übermittelten Daten zur Änderung des Arzneimittelgesetzes
des Vorjahres einen Bericht über die Ergebnisse
der Risikobewertung. Der Berichtszeitraum ist (1) Die in Anlage 2 genannten Daten, die die zu-
der 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres. ständige Behörde im Zeitraum vom 1. Januar 2018
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat bis zum 31. Oktober 2021 erhoben und ermittelt
den erstellten Bericht bis zum 31. August des hat, übermittelt sie bis 1. Februar 2022 dem Bun-
auf den Berichtszeitraum folgenden Jahres zu desinstitut für Risikobewertung zum Zweck der
veröffentlichen.“ Durchführung einer Risikobewertung auf dem Ge-
biet der Antibiotikaresistenz. § 58c Absatz 2 Satz 3
5. § 58f wird wie folgt gefasst: und 4 gilt entsprechend.
„§ 58f
(2) Das Bundesinstitut für Risikobewertung führt
Verarbeitung auf der Grundlage der ihm nach Absatz 1 übermit-
und Übermittlung von Daten telten Daten eine Risikobewertung durch. Über die
(1) Die nach den §§ 58a bis 58d erhobenen Risikobewertung erstellt es einen Bericht. Den Be-
Daten dürfen ausschließlich zu folgenden Zwecken richt veröffentlicht es bis zum 1. Oktober 2022.
verarbeitet werden:
(3) Auf der Grundlage der in Anlage 2 genannten
1. zur Ermittlung und Berechnung der Therapie- Daten, die die zuständige Behörde im Zeitraum
häufigkeit, vom 1. November 2021 bis zum 31. Dezember
2. zur Überwachung der Einhaltung der §§ 58a 2021 erhoben und ermittelt hat, führt das Bundes-
bis 58d und zur Verfolgung und Ahndung von institut für Risikobewertung eine Risikobewertung
Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Vorschrif- durch. Über die Risikobewertung erstellt es einen
ten und Bericht. Den Bericht veröffentlicht es bis zum
31. August 2022.“
3. zur Durchführung einer Risikobewertung nach
§ 58c Absatz 2 Satz 5 und für den Bericht nach 9. Die Angabe „Anlage (zu § 6)“ erhält die Bezeich-
§ 58c Absatz 2 Satz 6. nung „Anlage 1 (zu § 6)“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3521
10. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 58c Absatz 2 Satz 2)
Dem Bundesinstitut für Risikobewertung
zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten
1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungs-
betriebs (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2),
2. Angabe der Tierart (§ 58a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 58a Ab-
satz 2),
3. Angabe der Nutzungsart (§ 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),
4. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 58c Absatz 1 Nummer 2),
5. Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5:
a) die Bezeichnung des angewendeten Arzneimittels,
b) die Anzahl und die Art der behandelten Tiere,
c) die Anzahl der Behandlungstage (vorbehaltlich des § 58b Absatz 3)
und das Datum der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des
Arzneimittels,
d) die insgesamt angewendete Menge von Arzneimitteln, die anti-
bakteriell wirksame Stoffe enthalten,
e) für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die
aa) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,
bb) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenom-
men worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der
Tiere,
cc) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben
worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,
6. Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 3:
Mitteilung, keine Arzneimittel angewendet zu haben, die antibakteriell
wirksame Stoffe enthalten,
7. Angaben nach § 58b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, falls durch diese
Angaben die Angaben nach § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
ersetzt worden sind:
a) die Bezeichnung des für die Behandlung vom Tierarzt erworbenen
oder verschriebenen Arzneimittels,
b) die Anzahl und Art der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des
Tierarztes ausgestellt worden ist,
c) die Identität der Tiere, für die eine Behandlungsanweisung des Tier-
arztes ausgestellt worden ist, sofern sich aus der Angabe die
Nutzungsart ergibt,
d) vorbehaltlich des § 58b Absatz 3 die Dauer der verordneten Behand-
lung in Tagen und das Datum der ersten Anwendung oder das Ab-
gabedatum des Arzneimittels,
e) die vom Tierarzt insgesamt angewendete oder abgegebene Menge
des Arzneimittels,
8. Angabe des Halbjahres, in dem die Behandlung erfolgt ist (§ 58b Ab-
satz 1 Satz 4),
9. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten
betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzel-
nen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs
(§ 58c Absatz 1).“
3522 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2021 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3523
Gesetz
zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
(GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz – GAPInVeKoSG)
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: a) der finanziellen Unterstützung durch die Euro-
päische Union, die den Erzeugerorganisationen
Kapitel 1 im Sektor Obst und Gemüse gewährt werden
kann, soweit die Vergabe der Betriebsnummer
Anwendungsbereich, Kommunikation nach § 7 Absatz 2 betroffen ist,
Abschnitt 1 b) der Beihilfezahlungen an anerkannte Erzeuger-
organisationen im Hopfensektor, soweit die
Anwendungsbereich Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1,
Angaben im Sammelantrag nach § 5 oder Mel-
§1 dungen an die Bundesanstalt für Landwirtschaft
Anwendungsbereich und Ernährung betroffen sind,
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung c) der flächenbezogenen Zahlungen im Weinsektor,
soweit Angaben im Sammelantrag nach § 5, die
1. der Vorschriften zum Integrierten Verwaltungs- und
Vergabe der Betriebsnummer nach § 7 Absatz 1,
Kontrollsystem des Rechtsaktes der Europäischen
das System zur Identifizierung landwirtschaft-
Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des
licher Parzellen oder die Durchführung von Kon-
Europäischen Parlaments und des Rates vom
trollen betroffen sind, sowie
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über die
Finanzierung, die Verwaltung und das Kontroll- d) der Mitteilung von Angaben im Tabaksektor.
system der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Auf- (2) Dieses Gesetz dient ferner der Durchführung
hebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG)
Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, 1. der mit dem oder auf Grund des GAP-Direkt-
(EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Ra- zahlungen-Gesetzes durchgeführten Direktzahlun-
tes (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549; L 130 vom gen (Direktzahlungen) sowie
19.5.2016, S. 9; L 327 vom 9.12.2017, S. 83), die 2. der mit dem oder auf Grund des GAP-Konditio-
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. nalitäten-Gesetzes durchgeführten Konditionalität
L 437 vom 28.12.2020, S. 1) geändert worden ist, (Konditionalität).
aufhebt, in der jeweils geltenden Fassung sowie
die im Rahmen dieses Rechtsaktes und zu seiner §2
Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der
Europäischen Union (Unionsregelung), Anwendbare Rechtsvorschriften
2. der Vorschriften des Rechtsaktes der Europäischen Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-
Union, der die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes, mit
Europäischen Parlaments und des Rates vom den Maßgaben, dass
17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direkt- 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die
zahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, so-
im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemein- weit sich diese jeweils auf die Gewährung von
samen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verord- Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind,
nung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord-
nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1
20.12.2013, S. 608) aufhebt, in der jeweils gelten- bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung
den Fassung sowie der im Rahmen dieses Rechts- des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden
aktes und zu seiner Durchführung erlassenen weite- von Landesregierungen oder obersten Landes-
ren Rechtsakte der Europäischen Union und der behörden erlassen,
Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1
des Europäischen Parlaments und des Rates vom bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden
17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Markt- können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz
organisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und sachgerecht durchzuführen, einschließlich der
zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, Wahrnehmung der in der Unionsregelung ent-
(EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) haltenen Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten,
Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) soweit die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für
in der jeweils geltenden Fassung sowie der zu ihrer die Durchführung der Unionsregelung und dieses
Durchführung erlassenen Rechtsakte der Euro- Gesetzes sachdienlich ist, es sei denn, in diesem
päischen Union hinsichtlich Gesetz ist etwas anderes geregelt.
3524 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
§3 an diesem Tag und nicht am darauffolgenden Werktag.
Integriertes Satz 1 gilt entsprechend für Tage, die nach einer ge-
Verwaltungs- und Kontrollsystem mäß § 17 Absatz 1 erlassenen Verordnung als Frist
bestimmt werden.
Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem ge-
mäß der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 genannten Unions- §7
regelung umfasst
Betriebsnummer
1. ein System zur Identifizierung landwirtschaftlicher
Parzellen, (1) Die zuständige Behörde teilt jedem Betriebsinha-
ber für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
2. ein geodatenbasiertes Antragssystem und gegebe- genannten Vorschriften und jedem Antragsteller für
nenfalls ein tierbezogenes Antragssystem, die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c ge-
3. spätestens ab dem 1. Januar 2024 ein Flächen- nannten Zahlungen zu Zwecken der Identifizierung eine
monitoringsystem, Nummer zu (Betriebsnummer).
4. ein System zur Identifizierung von Betriebsinhabern (2) Die zuständige Behörde teilt auf Antrag jedem
und Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst
5. ein Kontroll- und Sanktionssystem. und Gemüse gemäß den in § 1 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a genannten Regelungen zum Zwecke der
Abschnitt 2 Identifizierung eine Betriebsnummer zu, sofern das
Mitglied Erzeuger ist und nicht bereits über eine
Kommunikation
Betriebsnummer verfügt.
§4
§8
Kommunikation zwischen
Mitwirkungspflichten
zuständiger Behörde und Betriebsinhaber
des Betriebsinhabers
(1) Die Kommunikation zwischen der zuständigen
Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde und dem Betriebsinhaber erfolgt elektronisch.
Behörde jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt,
Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnah-
dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse
men hiervon zulassen.
nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im
(2) Soweit die zuständigen Behörden für Anträge, Sammelantrag übereinstimmen.
Verträge, Erklärungen oder Meldungen Muster be-
kanntgeben oder Vordrucke oder Formulare auch Kapitel 3
elektronisch bereithalten, sind diese zu verwenden.
Kontrollverfahren
Kapitel 2
§9
Antrag
Kontrollsystem
§5 (1) Gegenstand des Kontrollsystems sind die im
Sammelantrag zu machenden Angaben. Die zustän-
Sammelantrag
dige Behörde kontrolliert, ob alle Angaben sachlich
(1) Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt in zutreffend und vollständig sowie alle Fördervoraus-
einem einzigen Antrag je Betriebsinhaber (Sammel- setzungen eingehalten sind.
antrag).
(2) Das Kontrollsystem umfasst Verwaltungskontrol-
(2) Der Sammelantrag muss bezogen auf Flächen in len aller Sammelanträge sowie ergänzende Kontrollen
geodatenbasierter Form gestellt werden. im Rahmen des Flächenmonitoringsystems.
(3) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der (3) Die für die Kontrollen zuständigen Behörden
Förderfähigkeit und zur Kontrolle der Konditionalität können die ergänzenden Kontrollen nach Absatz 2 bei
erforderlichen Angaben enthalten. einzelnen Direktzahlungen als stichprobenartige Kon-
(4) Der Betriebsinhaber kann den Sammelantrag trollen vor Ort durchführen. Bezüglich der gekoppelten
jederzeit zurücknehmen. Hat die zuständige Behörde Einkommensstützung im Rahmen der Direktzahlungen
den Betriebsinhaber bereits auf einen Verstoß hin- werden ausschließlich stichprobenartige Kontrollen vor
gewiesen, ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Ort durchgeführt.
Kontrolle vor Ort durchzuführen, oder wird bei einer (4) Über jede der in den Absätzen 2 und 3 genannten
Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können ergänzenden Kontrollen wird ein Kontrollbericht erstellt.
die von dem Verstoß betroffenen Teile des Sammel-
antrags nicht zurückgenommen werden. § 10
§6 Kontrollstichproben
Fristen Für die stichprobenartigen Kontrollen vor Ort gemäß
§ 9 Absatz 2 Satz 2 zieht die zuständige Behörde eine
(1) Der Sammelantrag ist bis zum 15. Mai eines je- Stichprobe aus der Grundgesamtheit der Betriebs-
den Jahres bei der zuständigen Behörde einzureichen. inhaber. Die Stichprobe umfasst einen Zufallsanteil,
(2) Fällt ein Tag, der nach diesem Gesetz als Frist der eine repräsentative Fehlerquote gewährleistet,
bestimmt wird, auf einen Sonnabend, einen Sonntag und einen risikobasierten Anteil, der sich auf die
oder einen gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko bezieht.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3525
Kapitel 4 3. die zuständige Behörde auf andere Weise als in
Nummer 2 zu der Überzeugung gelangt ist, dass
Entscheidungsverfahren
der Betriebsinhaber, die Angehörigen des Betriebs
oder beauftragte Dritte den Verstoß nicht verschul-
§ 11
det haben, oder
Kürzungen,
4. der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Be-
Sanktionen und Ausschlüsse
hörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen
(1) Hat ein Betriebsinhaber die Fördervoraussetzun- ist und wenn der Irrtum für die von der Sanktion
gen für die Direktzahlungen nicht oder nicht voll- betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung
umfänglich erfüllt (Verstoß), wird die beantragte Direkt- nicht erkennbar war.
zahlung gekürzt.
(3) Die in diesem Kapitel vorgesehenen Sanktionen
(2) Darüber hinaus werden die verwaltungsrecht- finden keine Anwendung auf die Teile des Sammel-
lichen Sanktionen nach diesem Kapitel angewandt. antrags, für die der Betriebsinhaber die zuständige Be-
Die verwaltungsrechtlichen Sanktionen bestehen in hörde darüber informiert, dass der Antrag fehlerhaft ist
der Zahlung eines über die Kürzung nach Absatz 1 oder seit der Einreichung fehlerhaft geworden ist, es
hinausgehenden Betrages durch den Betriebsinhaber. sei denn, die zuständige Behörde hat dem Betriebs-
Zudem kann der Betriebsinhaber von einer Direkt- inhaber ihre Absicht, eine Kontrolle vor Ort durch-
zahlung ausgeschlossen werden. zuführen, bereits mitgeteilt oder ihn bereits über einen
Verstoß in Bezug auf den Antrag unterrichtet.
§ 12
(4) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher
Aufrechnung Umstände sind der zuständigen Behörde innerhalb
Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften können von fünfzehn Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem
noch ausstehende Rückforderungen infolge von der Betriebsinhaber hierzu in der Lage ist, mitzuteilen
Kürzungen gemäß § 11 Absatz 1 sowie Forderungen und nachzuweisen.
aufgrund von Sanktionen nach § 11 Absatz 2 gegen
etwaige künftige Zahlungen, die von der für die Forde- § 15
rung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle Antragsablehnung
an den betroffenen Betriebsinhaber zu leisten sind, ge- bei Verhinderung der Kontrolle
genüber diesem Betriebsinhaber aufgerechnet werden.
Ein Antrag auf die jeweilige Direktzahlung wird ab-
gelehnt, wenn der Betriebsinhaber, die vertretungs-
§ 13
berechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer
Obergrenzen oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen die
(1) Die Kürzung der jeweiligen Direktzahlung darf Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies
ohne Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen
100 Prozent der beantragten Zahlungen nicht über- außergewöhnlicher Umstände.
schreiten.
(2) Der Betrag der Sanktionierung darf ohne Berück- Kapitel 5
sichtigung einer möglichen Verzinsung 100 Prozent der Datenaustausch
beantragten Zahlungen nicht überschreiten.
(3) Der Ausschluss von einer Direktzahlung kann auf § 16
einen Zeitraum von höchstens drei aufeinanderfolgen- Befugnis
den Jahren festgelegt werden. Dies kann im Falle eines zur Übermittlung von Daten
wiederholten Verstoßes erneut angewandt werden.
(1) Die Zahlstellen übermitteln den zuständigen Be-
hörden die erforderlichen Betriebsdaten
§ 14
1. zum Zwecke der Erstellung der europäischen Sta-
Ausnahmen
tistiken nach der Verordnung (EG) Nr. 223/2009
(1) Von einer Kürzung, einer Sanktion oder einem des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Ausschluss kann abgesehen werden, wenn der Ver- 11. März 2009 über europäische Statistiken und
stoß zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom)
1. auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Um- Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und
stände zurückzuführen ist, des Rates über die Übermittlung von unter die Ge-
2. geringfügig ist und einen bestimmten Schwellen- heimhaltungspflicht fallenden Informationen an das
wert unterschreitet. Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften,
der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über
(2) Von Sanktionen kann ferner abgesehen werden, die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses
wenn 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung
1. der Verstoß auf einen offensichtlichen Irrtum des eines Ausschusses für das Statistische Programm
Betriebsinhabers zurückzuführen ist, der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom
2. die betroffene Person der zuständigen Behörde 31.3.2009, S. 164) einschließlich der entsprechen-
glaubhaft darlegt, dass weder der Betriebsinhaber den Bundesstatistiken sowie
noch die Angehörigen des Betriebs oder be- 2. zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur nach § 5
auftragte Dritte den Verstoß nach § 11 verschuldet des Geodatenzugangsgesetzes vom 10. Februar
haben, 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 3 des
3526 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) und Evaluierung das Geheimhaltungsinteresse des
geändert worden ist, sowie der entsprechenden Betriebsinhabers überwiegt.
Gesetze der Länder. (4) Betriebsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind
(2) Zum Zwecke der Kontrolle und Sanktionierung Daten gemäß § 2 des InVeKoS-Daten-Gesetzes in der
bei Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen kön- Fassung vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928, 1931),
nen die für die Kontrolle und Sanktionierung zustän- das zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 20. No-
digen Behörden Daten anfordern, die nach den Ab- vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert wurde.
schnitten 9 bis 12 und 15 der Viehverkehrsverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 Kapitel 6
(BGBl. I S. 1170) über die Kennzeichnung und Regis- Verordnungsermächtigung
trierung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen
erhoben wurden. Die für die Durchführung der Viehver-
§ 17
kehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln
die nach Satz 1 angeforderten Daten an die anfor- Verordnungsermächtigungen
dernde Behörde. (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
(3) Die Zahlstellen übermitteln auf Anforderung Be- wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
triebsdaten an öffentliche Stellen, mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzel-
heiten des Integrierten Verwaltungs- und Kontroll-
1. soweit dies erforderlich ist: systems zu regeln. Regelungen im Sinne von Satz 1
a) zur wissenschaftlichen Forschung zur Agrar- können insbesondere betreffen:
struktur oder zu den Umweltauswirkungen der 1. das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher
Landwirtschaft, Parzellen gemäß § 3 Nummer 1,
b) für Vorhaben im Bereich der Planung, des 2. das geodatenbasierte Antragssystem gemäß § 3
Monitorings und der Evaluierung von Politiken Nummer 2, hier insbesondere nähere Einzelheiten
zur Agrarstruktur und den Umweltauswirkungen a) zum Inhalt des Sammelantrages gemäß § 5,
der Landwirtschaft,
b) zu den Formularen und Mustern gemäß § 4 Ab-
c) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen zur satz 2,
Klima- und Umweltberichterstattung sowie c) zu Abweichungsmöglichkeiten bei der Frist zur
d) zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen Antragstellung und
aa) auf dem Gebiet der Wasserpolitik der Euro- d) zur Möglichkeit der Änderung und Rücknahme
päischen Gemeinschaft im Rahmen der von Anträgen sowie zur Korrektur offensicht-
Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des licher Irrtümer,
Europäischen Parlaments und des Rates 3. das tierbezogene Antragssystem gemäß § 3 Num-
vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines mer 2,
Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Ge-
4. das Flächenmonitoringsystem gemäß § 3 Num-
meinschaft im Bereich der Wasserpolitik
mer 3,
(ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt
durch die Richtlinie 2014/101/EU (ABl. L 311 5. das System zur Identifizierung der Betriebsinhaber
vom 31.10.2014, S. 32) geändert worden ist, gemäß § 3 Nummer 4,
bb) auf dem Gebiet der Erhaltung der natürlichen 6. das Kontroll- und Sanktionssystem gemäß § 3
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere Nummer 5, hier insbesondere nähere Einzelheiten
und Pflanzen der Europäischen Gemein- a) zum Kontrollsystem gemäß § 9,
schaft im Rahmen der Umsetzung der Richt- b) zu Schwellenwerten bei der Durchführung von
linie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 Kontrollen im Rahmen des Flächenmonitorings,
zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume
sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen c) zum Kontrollbericht gemäß § 9 Absatz 3,
(ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt d) zur Stichprobenauswahl und Höhe des Mindest-
durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 kontrollsatzes gemäß § 10,
vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, e) zur Anwendung der Kürzungen, Sanktionen und
und Ausschlüsse nach § 11,
cc) auf dem Gebiet der Erhaltung der wildleben- f) zur Berechnung der Kürzungen und Sanktionen,
den Vogelarten im Rahmen der Richtlinie
g) zur Umsetzung und näheren Regelung der Aus-
2009/147/EG des Europäischen Parlaments
nahmen von Kürzungen und Sanktionen,
und des Rates vom 30. November 2009 über
die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten h) zur Reihenfolge der Anwendung der Kürzungen,
(ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt Sanktionen und Rückforderungen,
durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. i) zur Sanktionierung eines Verstoßes gegen die
L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert wor- Fördervoraussetzungen, der gleichzeitig einen
den ist, und Verstoß gegen die Konditionalität darstellt,
2. soweit schutzwürdige Interessen des Betriebsinha- 7. die Durchführung von Regelungen zur Transparenz
bers nicht beeinträchtigt werden oder das öffent- über die Begünstigten von EU-Zahlungen ein-
liche Interesse an Forschung, Planung, Monitoring schließlich der Zugehörigkeit zu Gruppen oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3527
Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften
bis 13 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen in Verordnungen der Europäischen Union unan-
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 wendbar geworden sind.
über den Jahresabschluss, den konsolidierten Ab-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
schluss und damit verbundene Berichte von Unter-
wirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch
nehmen bestimmter Rechtsformen und zur Ände-
Rechtsverordnung auf die Landesregierungen über-
rung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen
tragen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung
regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die
der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des
Landesregierungen können die Ermächtigungen nach
Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19),
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landes-
8. die Durchführung von Regelungen zum Schutz der behörden übertragen.
finanziellen Interessen der Europäischen Union ein-
schließlich der Erfassung der wirtschaftlich Be- (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
günstigten und Auftragnehmer, wirtschaft kann in der Rechtsverordnung nach Absatz 1
als für die Durchführung zuständige Stelle die Bundes-
9. die Durchführung der Regelungen zum neuen, anstalt für Landwirtschaft und Ernährung bestimmen.
echten oder aktiven Betriebsinhaber,
10. die elektronische Kommunikation nach § 4, Kapitel 7
11. die Einführung eines automatischen Antrags-
systems, Schlussbestimmungen
12. die Nachweis- und Meldepflichten des Betriebs-
inhabers sowie § 18
13. die Zuständigkeit der jeweiligen Länder in den Inkrafttreten
Fällen, in denen Betriebsteile eines Betriebs- (1) Die §§ 1 und 17 treten am Tag nach der Verkün-
inhabers in mehreren Ländern liegen. dung in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
mit Zustimmung des Bundesrates Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische
Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Ge-
1. Verweisungen auf Vorschriften der in § 1 Absatz 1 nehmigung des durch den Europäischen Garantie-
genannten Unionsregelung zu ändern, soweit es zur fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen
Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften er- Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
forderlich ist, lichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für
2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund Deutschland gefasst hat. Der Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen dieses Gesetzes ist vom Bundesministerium für Er-
zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verblei- nährung und Landwirtschaft im Bundesgesetzblatt
benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit bekanntzumachen.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
3528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Siebzehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
(Siebzehntes AtG-ÄnderungsG)
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 43
Umfang des erforderlichen Schutzes gegen
Artikel 1 Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
(1) Der Genehmigungsinhaber stellt den erforder-
Änderung
lichen Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige
des Atomgesetzes
Einwirkungen Dritter nach § 4 Absatz 2 Nummer 5,
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6 Absatz 3 in Verbindung
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt mit Absatz 2 Nummer 4, § 7 Absatz 2 Nummer 5, § 7
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Num-
S. 3146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: mer 5, § 9 Absatz 2 Nummer 5 und § 9b Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 sowie § 9b Ab-
1. In § 9b Absatz 5 Nummer 3 Satz 2 werden die Wör- satz 1a Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 7 Ab-
ter „Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „Satz 1 satz 2 Nummer 5, durch präventive und reaktive
Nummer 3“ ersetzt. Maßnahmen sicher. Diese Maßnahmen umfassen
bauliche und sonstige technische sowie personelle
2. In § 24 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach und organisatorische Maßnahmen. § 7c Absatz 1
dem Zweiten Abschnitt“ durch die Wörter „nach Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 gilt ent-
diesem Gesetz“ ersetzt. sprechend.
3. Nach § 40 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt: (2) Maßnahmen der nuklearen Sicherheit und des
erforderlichen Schutzes gegen Störmaßnahmen
„Fünfter Abschnitt oder sonstige Einwirkungen Dritter sind aufeinander
abzustimmen.
Sicherung
§ 44
§ 41
Funktionsvorbehalt
Integriertes Sicherungs- und Schutzkonzept (1) Die zu unterstellenden Störmaßnahmen oder
sonstigen Einwirkungen Dritter werden nach dem
Das integrierte Sicherungs- und Schutzkonzept Stand der Erkenntnisse durch die zuständigen Be-
besteht aus Sicherungsmaßnahmen des Genehmi- hörden festgelegt (Lastannahmen). Grundlage für
gungsinhabers der kerntechnischen Anlage oder den Stand der Erkenntnisse nach Satz 1 sind die
Tätigkeit (erforderlicher Schutz gegen Störmaßnah- Erkenntnisse und die Bewertungen der Sicherheits-,
men oder sonstige Einwirkungen Dritter) sowie Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden des Bun-
Schutzmaßnahmen des Staates. Die Maßnahmen des und der Länder.
werden aufeinander abgestimmt.
(2) Ausgehend von den Lastannahmen werden
allgemeine sowie anlagentyp- und tätigkeitsspezi-
§ 42 fische Anforderungen und Maßnahmen für den
erforderlichen Schutz der kerntechnischen Anlagen
Schutzziele
und Tätigkeiten in Richtlinien für den Schutz gegen
Ziele der Maßnahmen nach § 41 für den Schutz Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter
von kerntechnischen Anlagen und Tätigkeiten sind (SEWD-Richtlinien) festgelegt. Der erforderliche
die Verhinderung Umfang der Anforderungen und Maßnahmen nach
Satz 1 sowie deren Festlegung im Genehmigungs-
1. der Freisetzung und der missbräuchlichen Nut- verfahren oder als nachträgliche Auflage wird unter
zung der ionisierenden Strahlung von Kernbrenn- Berücksichtigung des Gefahrenpotenzials der kern-
stoffen oder ihrer Folgeprodukte in erheblichen technischen Anlage oder Tätigkeit bestimmt. Bei der
Mengen vor Ort, Festlegung von Anforderungen und Maßnahmen
nach Satz 1 ist eine effektive Folgedosis von
2. der einfachen oder wiederholten Entwendung 100 Millisievert bis zum 70. Lebensjahr als Summe
von Kernbrennstoffen oder ihrer Folgeprodukte von Inhalation und sieben Tagen äußerer Bestrah-
in erheblichen Mengen mit dem Ziel der Frei- lung als Richtwert zugrunde zu legen. Die Methode
setzung oder der missbräuchlichen Nutzung ioni- zur Berechnung dieser effektiven Folgedosis ist in
sierender Strahlung an einem beliebigen Ort und einer Richtlinie nach Satz 1 festzulegen.
3. der einfachen oder wiederholten Entwendung (3) Der erforderliche Schutz gegen Störmaßnah-
von Kernbrennstoffen in Mengen, die in der men oder sonstige Einwirkungen Dritter nach § 4
Summe zur Herstellung einer kritischen Anord- Absatz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 2 Nummer 4, § 6
nung ausreichen. Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4, § 7
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3529
Absatz 2 Nummer 5, § 7 Absatz 3 Satz 2 in Verbin- 4. Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6 und be-
dung mit Absatz 2 Nummer 5, § 9 Absatz 2 Num- ginnt nach § 44b.
mer 5 und § 9b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 1 sowie § 9b Absatz 1a Satz 2, jeweils in Ver- 5. Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.
bindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 5, ist gegeben,
wenn der Schutz der kerntechnischen Anlage oder
Tätigkeit nach der Bewertung der Genehmigungs- Artikel 2
oder Aufsichtsbehörde durch die in der Genehmi-
gung festgelegten Maßnahmen gegen die nach Ab- Inkrafttreten
satz 1 zu unterstellenden Störmaßnahmen oder
sonstigen Einwirkungen Dritter sichergestellt ist.“ Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
3530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Atomgesetzes
(18. AtGÄndG)*
Vom 10. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 3. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zah-
lung von 20 Millionen Euro.
Artikel 1 (2) Als Ausgleich für Elektrizitätsmengen aus den
Änderung Elektrizitätsmengenkontingenten der Kernkraftwerke
des Atomgesetzes Brunsbüttel, Krümmel und Mülheim-Kärlich gemäß
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- Anlage 3 Spalte 2, die auf Grund des Dreizehnten
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 31. Juli 2011 (BGBl. I S. 1704) in konzerneigenen
(BGBl. I S. 3528) geändert worden ist, wird wie folgt Kernkraftwerken nicht verwertet werden können, hat
geändert: 1. die RWE Nuclear GmbH einen Anspruch auf Zah-
1. § 7 Absatz 1b wird wie folgt geändert: lung von 860,398 Millionen Euro für Elektrizitäts-
mengen von 25 900,00 Gigawattstunden des
a) In Satz 4 werden nach dem Wort „können“ die
Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich,
Wörter „vorbehaltlich des Satzes 5“ eingefügt.
2. die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH ei-
b) Folgender Satz wird angefügt:
nen Anspruch auf Zahlung von
„Aus den Elektrizitätsmengenkontingenten der
a) 243,606 025 Millionen Euro für Elektrizitäts-
Kernkraftwerke Brunsbüttel und Krümmel gemäß
mengen von 7 333,113 Gigawattstunden des
Anlage 3 Spalte 2 sind von einer Übertragung
Kernkraftwerks Brunsbüttel und
nach den Sätzen 1 bis 4 ausgenommen
1. für das Kernkraftwerk Brunsbüttel Elektrizitäts- b) 1,181 809 277 Milliarden Euro für Elektrizitäts-
mengen von 7 333,113 Gigawattstunden und mengen von 41 022,555 Gigawattstunden des
Kernkraftwerks Krümmel.
2. für das Kernkraftwerk Krümmel Elektrizitäts-
mengen von 26 022,555 Gigawattstunden.“ (3) Der Bund fordert einen Ausgleich, der auf
Grund der Absätze 1 und 2 geleistet worden ist, zu-
2. § 7 Absatz 1d wird wie folgt geändert: rück, soweit die Europäische Kommission durch be-
a) Nach dem Wort „dass“ werden die Wörter „vor- standskräftigen Beschluss gemäß Artikel 9 Absatz 5
behaltlich des Satzes 2“ eingefügt. oder Artikel 13 der Verordnung (EU) 2015/1589 des
b) Folgender Satz wird angefügt: Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschrif-
ten für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags
„Aus dem Elektrizitätsmengenkontingent des über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl.
Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich gemäß Anlage 3 L 248 vom 24.9.2015, S. 9) oder ein Unionsgericht
Spalte 2 sind von einer Übertragung nach Ab- rechtskräftig festgestellt hat, dass der Ausgleich
satz 1b Satz 1 bis 3 ausgenommen Elektrizitäts- eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe ist.
mengen von 25 900,00 Gigawattstunden.“ Der zurückzuzahlende Betrag ist ab dem Zeitpunkt,
3. Nach § 7d werden die folgenden §§ 7e bis 7g ein- zu dem der Anspruchsinhaber ihn empfangen hat, in
gefügt: Höhe des von der Europäischen Kommission fest-
„§ 7e gelegten Zinssatzes auf Grund der Verordnung (EG)
Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004
Finanzieller Ausgleich zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999
(1) Als Ausgleich für Investitionen, die im berech- des Rates über besondere Vorschriften für die An-
tigten Vertrauen auf die durch das Elfte Gesetz zur wendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140
Änderung des Atomgesetzes vom 8. Dezember vom 30.4.2004, S. 1; L 25 vom 28.1.2005, S. 74;
2010 (BGBl. I S. 1814) in Anlage 3 Spalte 4 zusätz- L 131 vom 25.5.2005, S. 45), die zuletzt durch die
lich zugewiesenen Elektrizitätsmengen vorgenom- Verordnung (EU) 2016/2105 (ABl. L 327 vom
men, durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung 2.12.2016, S. 19) geändert worden ist, zu verzinsen.
des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1704) jedoch entwertet wurden, hat § 7f
1. die EnBW Energie Baden-Württemberg AG einen Zahlung an den Bund
Anspruch auf Zahlung von 80 Millionen Euro,
Werden Elektrizitätsmengen auf Grund von § 7
2. die PreussenElektra GmbH einen Anspruch auf Absatz 1b Satz 1 und 4 vom Kernkraftwerk Krümmel
Zahlung von 42,5 Millionen Euro, auf das Kernkraftwerk Neckarwestheim 2 übertra-
gen, hat die EnBW Energie Baden-Württemberg
* Dieses Gesetz ersetzt das Sechzehnte Gesetz zur Änderung des AG dem Bund für jede hieraus erzeugte Megawatt-
Atomgesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122) in Umsetzung
des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29. September stunde einen Betrag in Höhe von 13,92 Euro zuzüg-
2020 (Az. 1 BvR 1550/19). lich Umsatzsteuer zu zahlen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 53, ausgegeben zu Bonn am 17. August 2021 3531
§ 7g 7. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-
Ermächtigung zum Abschluss weit die Europäische Kommission, ohne dass
eines öffentlich-rechtlichen Vertrages sie einen Beschluss erlässt, Beanstandungen
äußert oder Änderungen anregt,
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der 8. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-
Finanzen und das Bundesministerium für Wirtschaft weit eine beihilferechtliche Genehmigung der
und Energie werden ermächtigt, für die Bundes- Europäischen Kommission bestandskräftig mit
republik Deutschland mit der EnBW Energie Auflagen und Bedingungen verbunden wird,
Baden-Württemberg AG, der E.ON SE, der RWE AG 9. zur Anpassung der Ausgleichsregelungen, so-
und der Vattenfall AB sowie Gesellschaften, an weit die Europäische Kommission durch be-
denen sie unmittelbar oder mittelbar Anteile halten standskräftigen Beschluss oder ein Unions-
und die durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der
des Atomgesetzes betroffen sind, einen öffentlich- Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unverein-
rechtlichen Vertrag zu schließen. In dem Vertrag bare Beihilfe ist,
dürfen die aus den §§ 7e und 7f folgenden Rechte 10. zur Durchsetzung des Unionsrechts und zur
und Pflichten zusätzlich geregelt werden. In dem Rückforderung des Ausgleichs durch den Bund,
Vertrag können zudem insbesondere konkretisie- soweit die Europäische Kommission durch be-
rende Regelungen getroffen werden standskräftigen Beschluss oder ein Unions-
1. zu Elektrizitätsmengenübertragungen auf Grund gericht rechtskräftig festgestellt hat, dass der
von § 7 Absatz 1b, Ausgleich eine mit dem Binnenmarkt unverein-
2. zur Rückzahlung von Erlösen aus Elektrizitäts- bare Beihilfe ist,
mengenübertragungen auf Grund von § 7 Ab- 11. zur Ruhendstellung und Beendigung von Klage-
satz 1b, und Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der
3. zur konzernbezogenen Zuordnung von Elektrizi- Rücknahme anhängiger Rechtsbehelfe,
tätsmengen gemäß Anlage 3 Spalte 2, 12. zur Rücknahme von Anträgen, die auf Grund
4. zu Ausgleichszahlungen auf Grund von § 7e Ab- von § 7e des Sechzehnten Gesetzes zur Ände-
satz 2 für in konzerneigenen Kernkraftwerken rung des Atomgesetzes (BGBl. I S. 1122) beim
nicht verwertbare Elektrizitätsmengen gemäß Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
Anlage 3 Spalte 2, einschließlich der dazugehö- und nukleare Sicherheit eingereicht worden sind,
rigen Auszahlungsmodalitäten, 13. zum Verzicht auf Ansprüche und Rechtsbehelfe,
5. zur Zahlungsverpflichtung der EnBW Energie insbesondere auf Klage- und Schiedsgerichts-
Baden-Württemberg AG gegenüber dem Bund verfahren.“
auf Grund von § 7f,
Artikel 2
6. zu Ausgleichszahlungen für entwertete Investi-
tionen auf Grund von § 7e Absatz 1, einschließ- Inkrafttreten
lich der dazugehörigen Auszahlungsmodalitäten, Dieses Gesetz tritt am 31. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze