3338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Gesetz
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
(DiRUG)1
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1
Inhaltsübersicht
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handels- Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz-
gesetzbuch blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich-
Artikel 3 Änderung der Bundesnotarordnung ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
Artikel 4 Änderung des Beurkundungsgesetzes des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311)
Artikel 5 Änderung der Partnerschaftsregisterverordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 6 Änderung der Genossenschaftsregisterverordnung
1. § 8b wird wie folgt geändert:
Artikel 7 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit aa) In den Nummern 1, 2 und 3 werden jeweils
Artikel 9 Änderung der Handelsregistergebührenverordnung die Wörter „und deren Bekanntmachung“
Artikel 10 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes gestrichen.
Artikel 11 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 12 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 13 Änderung der Unternehmensregisterverordnung „4. Unterlagen der Rechnungslegung und
Artikel 14 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Unternehmensberichte, die nach diesem
Artikel 15 Änderung des Vermögensanlagengesetzes Gesetz, dem Publizitätsgesetz, dem Ei-
Artikel 16 Änderung des Publizitätsgesetzes senbahnregulierungsgesetz, dem Ener-
Artikel 17 Änderung des Umwandlungsgesetzes giewirtschaftsgesetz, dem Entgelttrans-
Artikel 18 Änderung des Aktiengesetzes parenzgesetz, dem Kapitalanlagegesetz-
Artikel 19 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktienge- buch, dem Telekommunikationsgesetz,
setz dem Vermögensanlagengesetz oder
Artikel 20 Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaf- dem Wertpapierhandelsgesetz offenge-
ten mit beschränkter Haftung legt wurden, mit Ausnahme der zur
Artikel 21 Änderung des GmbHG-Einführungsgesetzes dauerhaften Hinterlegung eingestellten
Artikel 22 Änderung des Genossenschaftsgesetzes Unterlagen;“.
Artikel 23 Änderung der Verordnung über Formblätter für die
Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungs-
cc) In Nummer 9 werden nach der Angabe
unternehmen „§§ 50, 51 Absatz 2“ das Komma und die
Artikel 24 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes Wörter „§ 114 Absatz 1 bis § 116 Absatz 2,
Artikel 25 Änderung des Entgelttransparenzgesetzes den §§ 117, 118 Absatz 4“ sowie nach dem
Artikel 26 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Wort „über“ die Wörter „Nummer 4 oder“
Artikel 27 Änderung des Pfandbriefgesetzes gestrichen.
Artikel 28 Änderung des Kreditwesengesetzes dd) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende
Artikel 29 Änderung der Vereinsregisterverordnung durch ein Semikolon ersetzt.
Artikel 30 Änderung des Telekommunikationsgesetzes
Artikel 31 Inkrafttreten ee) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden
angefügt:
Anlage Inhaltsübersicht
„12. Registerbekanntmachungen aus dem
1
Handels-, Genossenschafts- und Part-
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1151
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur nerschaftsregister;
Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz
digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht (ABl. L 186 13. Bekanntmachungen der Bundesanstalt
vom 11.7.2019, S. 80). für Finanzdienstleistungsaufsicht nach
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§ 107 Absatz 1 Satz 6, § 109 Absatz 2 „Dafür hat eine Authentifizierung durch einen
Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 2 des Vertrauensdienst nach der Verordnung (EU)
Wertpapierhandelsgesetzes und nach Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments
§ 31 Absatz 4 des Vermögensanlagen- und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektro-
gesetzes.“ nische Identifizierung und Vertrauensdienste für
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
aa) Satz 1 Nummer 1 und 2 wird durch die fol- (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom
genden Nummern 1 bis 3 ersetzt: 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)
„1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 5 bis 8 zu erfolgen.“
durch den Betreiber des Bundesanzei- c) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
gers,
„Die Einsichtnahme in die beim Unternehmens-
2. die Daten nach Absatz 2 Nummer 4, 9 register zur dauerhaften Hinterlegung eingestell-
und 10 sowie diejenigen Unterlagen, ten Daten erfolgt nur auf Antrag durch Übermitt-
die dauerhaft hinterlegt werden sollen, lung einer Kopie.“
durch den jeweils Offenlegungs- oder
Veröffentlichungspflichtigen oder den 3. In § 9a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
von ihm mit der Veranlassung der Offen- „Aufbau und Führung des Unternehmensregisters,“
legung oder Veröffentlichung beauftrag- die Wörter „die technischen Einzelheiten zur An-
ten Dritten, meldung und Identifikation von Nutzern des Unter-
nehmensregisters,“ sowie nach den Wörtern „Ab-
3. die Daten nach Absatz 2 Nummer 13 satz 2 fallen,“ die Wörter „Einzelheiten der Prüfung
durch die Bundesanstalt für Finanz- der übermittelten Daten,“ eingefügt.
dienstleistungsaufsicht.“
4. § 9b wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 2 Nr. 1
bis 3 und 11“ durch die Wörter „Absatz 2 a) In der Überschrift werden das Semikolon und
Nummer 1 bis 3, 11 und 12“ ersetzt. das Wort „Verordnungsermächtigung“ gestri-
chen.
cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze
eingefügt: b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Be-
treiber des Unternehmensregisters“ durch die
„Die das Unternehmensregister führende Wörter „die das Unternehmensregister führende
Stelle stellt dem Betreiber des Bundesanzei- Stelle“ und die Wörter „nach Artikel 4a Absatz 1
gers die nach Satz 2 von den Landesjustiz- der Richtlinie 2009/101/EG des Europäischen
verwaltungen übermittelten Daten zur Verfü- Parlaments und des Rates vom 16. September
gung, soweit dies für die Erfüllung der Auf- 2009 zur Koordinierung der Schutzbestimmun-
gabe der Zuordnung von Einreichungen gen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaf-
beim Betreiber des Bundesanzeigers nach ten im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 des Ver-
Absatz 2 Nummer 5 bis 8 erforderlich ist. trags im Interesse der Gesellschafter sowie Drit-
Die Daten dürfen vom Betreiber des Bun- ter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmun-
desanzeigers nur für diese Zwecke verwen- gen gleichwertig zu gestalten (ABl. L 258 vom
det werden.“ 1.10.2009, S. 11), die zuletzt durch die Richtlinie
dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „zur 2013/24/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 365)
Speicherung“ durch die Wörter „zur Einstel- geändert worden ist“ durch die Wörter „nach Ar-
lung“ ersetzt. tikel 22 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132
ee) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe des Europäischen Parlaments und des Rates
„Satz 3“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte
des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 30.6.2017, S. 46), die zuletzt durch die Richtlinie
aa) In Satz 1 wird das Wort „gespeicherten“ (EU) 2019/2121 (ABl. L 321 vom 12.12.2019,
durch das Wort „eingestellten“ ersetzt und S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 24) geändert wor-
werden nach dem Wort „Rechnungslegung“ den ist“ ersetzt.
die Wörter „und Unternehmensberichte“ c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
eingefügt.
aa) Satz 3 wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
aaa) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: durch ein Komma ersetzt.
„(5) Die Führung des Unternehmensregisters bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
schließt auch den Informationsaustausch nach durch ein Komma ersetzt.
§ 9c ein.“
ccc) Die folgenden Nummern 5 und 6 wer-
2. § 9 wird wie folgt geändert: den angefügt:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „zu „5. die Eintragung der Errichtung der
Informationszwecken“ die Wörter „durch ein- Zweigniederlassung und die Ein-
zelne Abrufe“ eingefügt. tragung der Aufhebung der Zweig-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: niederlassung sowie
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6. die Änderung folgender Daten der den Eingang der Daten über das Europäische
Gesellschaft oder der Zweignieder- System der Registervernetzung.“
lassung: 5. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:
a) der Firma der Gesellschaft oder „§ 9c
der Zweigniederlassung,
Informationsaustausch
b) des Sitzes der Gesellschaft oder über disqualifizierte Personen über
der Geschäftsanschrift der das Europäische System der Registervernetzung
Zweigniederlassung,
(1) Die das Unternehmensregister führende
c) der Rechtsform der Gesell- Stelle ist die zuständige Stelle für die Beantwor-
schaft,
tung eines über die zentrale Europäische Plattform
d) der Eintragungsnummer der Ge- gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 eingehenden Er-
sellschaft oder der Zweignieder- suchens eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
lassung, päischen Union oder eines anderen Vertrags-
e) der Personen, die als gesetzlich staates des Abkommens über den Europäischen
vorgesehenes Gesellschaftsor- Wirtschaftsraum nach Artikel 13i der Richtlinie (EU)
gan oder als Mitglieder eines 2017/1132 um Informationen, die relevant sind für
solchen Organs befugt sind, die Disqualifikation einer Person
die Gesellschaft gerichtlich und 1. als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit be-
außergerichtlich zu vertreten, schränkter Haftung gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2
oder die an der Verwaltung, Be- Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die Gesell-
aufsichtigung oder Kontrolle der schaften mit beschränkter Haftung oder
Gesellschaft teilnehmen.“
2. als Mitglied des Vorstands einer Aktiengesell-
bb) Folgender Satz wird angefügt: schaft gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2
„Die Informationsübermittlung erfolgt nach und 3 des Aktiengesetzes.
Maßgabe der Bestimmungen der Durch- Auf Anfrage eines Registergerichts führt die zu-
führungsverordnung (EU) 2020/2244 der ständige Stelle ein Ersuchen nach Artikel 13i der
Kommission vom 17. Dezember 2020 mit Richtlinie (EU) 2017/1132 gegenüber anderen Mit-
Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie gliedstaaten der Europäischen Union oder anderen
(EU) 2017/1132 des Europäischen Parla- Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
ments und des Rates in Bezug auf techni- päischen Wirtschaftsraum durch und leitet die
sche Spezifikationen und Verfahren für das erhaltenen Antworten an das anfragende Register-
System der Registervernetzung und zur Auf- gericht weiter.
hebung der Durchführungsverordnung (EU)
(2) Die zuständige Stelle erhält zum Zweck der
2015/884 der Kommission (ABl. L 439 vom
Beantwortung eines Ersuchens die für die Be-
29.12.2020, S. 1).“
antwortung erforderliche Auskunft aus dem Bun-
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Be- deszentralregister nach § 57a Absatz 4 des
treibers des Unternehmensregisters“ durch die Bundeszentralregistergesetzes und aus dem Ge-
Wörter „der das Unternehmensregister führen- werbezentralregister nach § 150c Absatz 3 der Ge-
den Stelle“ ersetzt. werbeordnung.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (3) Die Beantwortung und die Durchführung ei-
„(4) Die das Unternehmensregister führende nes Ersuchens erfolgen gemäß den Bestimmungen
Stelle übermittelt nach den Vorgaben der der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 so-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/2244 eine wie einer nach Absatz 6 erlassenen Verordnung.
Änderung der Unterlagen der Rechnungsle- (4) Die Beantwortung eines Ersuchens ist be-
gung, die eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im In- schränkt auf die Angabe gemäß Artikel 13i Absatz 4
land offengelegt hat (§ 325 Absatz 1b Satz 1), Satz 1 der Richtlinie (EU) 2017/1132,
unverzüglich an die zentrale Europäische Platt-
1. ob die betroffene Person disqualifiziert ist
form, wenn die Kapitalgesellschaft eine Zweig-
niederlassung errichtet hat, die dem Recht eines a) gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3
anderen Mitgliedstaates der Europäischen des Gesetzes über die Gesellschaften mit be-
Union oder eines anderen Vertragsstaates des schränkter Haftung als Geschäftsführer einer
Abkommens über den Europäischen Wirt- Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder
schaftsraum unterliegt. Empfängt die das Unter- b) gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3
nehmensregister führende Stelle über das Euro- des Aktiengesetzes als Mitglied des Vor-
päische System der Registervernetzung Daten stands einer Aktiengesellschaft oder
zu einer Änderung der Unterlagen der Rech-
nungslegung einer Kapitalgesellschaft, die dem 2. ob entsprechende Informationen im Bundes-
Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro- zentralregister oder Gewerbezentralregister ent-
päischen Union oder eines anderen Vertrags- halten sind.
staates des Abkommens über den Euro- Weitergehende Informationen über eine Disqualifi-
päischen Wirtschaftsraum unterliegt und die kation der betroffenen Person werden durch die
eine inländische Zweigniederlassung errichtet das Unternehmensregister führende Stelle über die
hat, so bestätigt die registerführende Stelle zentrale Europäische Plattform nicht übermittelt.
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(5) Die zuständige Stelle darf die von einem er- bekanntmachung als bekannt gemacht. Dies gilt
suchenden Mitgliedstaat, von einem Registergericht nicht, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der
oder nach Absatz 2 übermittelten personenbezoge- Abruf der Eintragung oder der Registerbekanntma-
nen Daten der betroffenen Personen für die Zwecke chung
der Beantwortung und der Durchführung eines 1. bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich war
Ersuchens verarbeiten. Die personenbezogenen Da- oder
ten der betroffenen Personen sind von der zustän-
digen Stelle unverzüglich zu löschen, sobald und 2. erstmalig erst zu einem späteren Zeitpunkt
soweit diese nicht mehr für die Beantwortung oder möglich war.“
die Durchführung des Ersuchens erforderlich sind. 7. § 10a wird wie folgt geändert:
(6) Durch Rechtsverordnung nach § 9a Absatz 3 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
können auch die erforderlichen Bestimmungen in
Bezug auf die Beantwortung und die Durchführung aa) In Satz 1 werden die Wörter „sowie in das
der Ersuchen durch die zuständige Stelle getroffen für die Bekanntmachungen der Eintragun-
werden, einschließlich der Bestimmungen über gen bestimmte elektronische Informations-
und Kommunikationssystem“ gestrichen.
1. Inhalt, Frist, Form und Umfang der Beantwor-
tung der Ersuchen, bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Bekanntma-
chungen der Eintragungen“ durch die Wör-
2. die technischen Einzelheiten zum Empfang, zur ter „in Registerbekanntmachungen“ ersetzt.
Verarbeitung und zur Weitergabe der erforder-
lichen Daten für die Beantwortung und die b) In den Absätzen 2 und 3 werden jeweils die
Durchführung der Ersuchen, Wörter „in Bekanntmachungen der Eintragun-
gen“ durch die Wörter „in Registerbekanntma-
3. die technischen Vorgaben zur Speicherung, chungen“ ersetzt.
Löschung, Berichtigung und Verarbeitung von
Daten über die betroffenen Personen durch die 8. § 12 wird wie folgt geändert:
zuständige Stelle, a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
4. die Prüfung der vom Bundeszentralregister oder gefügt:
vom Gewerbezentralregister erhaltenen Daten „Die öffentliche Beglaubigung mittels Video-
im Hinblick auf die Erfüllung der Voraussetzun- kommunikation gemäß § 40a des Beurkun-
gen einer Disqualifikation gemäß § 6 Absatz 2 dungsgesetzes ist zulässig für die Anmeldung
Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes über die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder 1. durch Einzelkaufleute,
gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 2. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
des Aktiengesetzes, Aktiengesellschaften und Kommanditgesell-
5. die Voraussetzungen, Formalien, Fristen und In- schaften auf Aktien sowie
halte der Durchführung der Ersuchen.“ 3. für Zweigniederlassungen von den in Num-
6. § 10 wird wie folgt gefasst: mer 2 genannten Rechtsformen oder von
Kapitalgesellschaften, die dem Recht eines
„§ 10 anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Bekanntmachung der Union oder eines anderen Vertragsstaates
Eintragungen; Registerbekanntmachungen des Abkommens über den Europäischen
(1) Die Eintragungen in das Handelsregister so- Wirtschaftsraum unterliegen.“
wie Registerbekanntmachungen nach Absatz 3 b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „elek-
werden durch ihre erstmalige Abrufbarkeit über tronisch“ die Wörter „in einem maschinenlesba-
das nach § 9 Absatz 1 bestimmte elektronische In- ren und durchsuchbaren Datenformat“ einge-
formations- und Kommunikationssystem bekannt fügt.
gemacht. § 9 Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entspre-
9. § 13a wird wie folgt gefasst:
chend.
„§ 13a
(2) Die Eintragungen in das Handelsregister und
die eingereichten Dokumente, die gemäß § 9 der Europäische Zweigniederlassungen
unbeschränkten Einsichtnahme unterliegen, sind von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Inland
unverzüglich nach der Eintragung in das Handels- (1) In Bezug auf Zweigniederlassungen, die dem
register zum Abruf über das nach § 9 Absatz 1 Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
bestimmte elektronische Informations- und Kom- päischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-
munikationssystem bereitzustellen. tes des Abkommens über den Europäischen
(3) Das Registergericht kann in den gesetzlich Wirtschaftsraum unterliegen und die von einer
bestimmten Fällen in dem nach § 9 Absatz 1 Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland errichtet wur-
bestimmten elektronischen Informations- und den, gelten die folgenden Vorschriften.
Kommunikationssystem sonstige oder zusätzliche (2) Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher,
Tatsachen bekannt machen (Registerbekanntma- dass die Daten der Zweigniederlassungen, die im
chungen). Rahmen des Europäischen Systems der Register-
(4) Eine Eintragung gilt mit dem Ablauf des Ta- vernetzung gemäß § 9b empfangen werden, an
ges der Eintragung und eine Registerbekanntma- dasjenige Registergericht weitergeleitet werden,
chung gilt mit dem Ablauf des Tages der Register- das für die Gesellschaft zuständig ist.
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(3) Das zuständige Registergericht bestätigt den b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
Eingang der Daten über das Europäische System „§ 39 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die
der Registervernetzung gemäß § 9b und trägt un- Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist
verzüglich von Amts wegen die folgenden gemäß nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem
Absatz 2 erhaltenen Daten zu der Zweigniederlas- Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen
sung oder deren Änderung in das Registerblatt der Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Gesellschaft ein: Abkommens über den Europäischen Wirt-
1. Errichtung, Aufhebung oder Löschung der schaftsraum unterliegen.“
Zweigniederlassung, 13. § 15 wird wie folgt geändert:
2. Firma der Zweigniederlassung, a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
3. Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung ein- „(3) Ist eine einzutragende und bekannt
schließlich des Staates, gemachte Tatsache unrichtig eingetragen, so
4. Eintragungsnummer und einheitliche europäische kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in
Kennung der Zweigniederlassung.“ dessen Angelegenheit die Tatsache einzutragen
10. § 13e wird wie folgt geändert: war, auf die eingetragene Tatsache berufen, es
sei denn, dass er die Unrichtigkeit kannte.“
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„Wenn die Gesellschaft nicht dem Recht eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder „(5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen-
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens den im Hinblick auf die im Registerblatt einer
über den Europäischen Wirtschaftsraum unter- Kapitalgesellschaft eingetragenen Informatio-
liegt, gelten für die gesetzlichen Vertreter der nen über eine Zweigniederlassung der Gesell-
Gesellschaft in Bezug auf die Zweignieder- schaft im Ausland.“
lassung § 76 Absatz 3 Satz 2 bis 4 des Aktien- 14. § 32 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
gesetzes sowie § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des 15. § 162 wird wie folgt geändert:
Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be-
schränkter Haftung entsprechend.“ a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 7 wird angefügt: b) Absatz 3 wird Absatz 2.
„(7) Das zuständige Registergericht bestätigt 16. § 175 Satz 2 wird aufgehoben.
den Eingang der Daten über das Europäische 17. In § 264 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundes-
System der Registervernetzung. Sofern zum anzeiger“ durch das Wort „Unternehmensregister“
Zeitpunkt des Dateneingangs bei dem Register- ersetzt.
gericht keine Anmeldung in Bezug auf die mit- 18. Die Überschrift des Dritten Buches Zweiter Ab-
geteilten Tatsachen vorliegt, fordert es die schnitt Vierter Unterabschnitt wird wie folgt ge-
Gesellschaft zur unverzüglichen Anmeldung fasst:
der geänderten Tatsachen auf.“
„Vierter Unterabschnitt
11. § 13f wird wie folgt geändert:
Offenlegung. Prüfung durch die
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- das Unternehmensregister führende Stelle“.
gefügt:
19. § 325 wird wie folgt geändert:
„§ 37 Absatz 2 des Aktiengesetzes ist nicht
anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Union oder eines anderen Vertragsstaates des aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
Abkommens über den Europäischen Wirt- die Wörter „von Kapitalgesellschaften“
schaftsraum unterliegen.“ durch die Wörter „einer Kapitalgesell-
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: schaft“ ersetzt und nach den Wörtern
„§ 81 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht „folgende Unterlagen“ ein Komma so-
anzuwenden auf Aktiengesellschaften, die dem wie die Wörter „sofern sie aufzustellen
Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen oder zu erstellen sind,“ eingefügt.
Union oder eines anderen Vertragsstaates des bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Abkommens über den Europäischen Wirt- „1. den festgestellten Jahresab-
schaftsraum unterliegen.“ schluss, den Lagebericht, den Be-
12. § 13g wird wie folgt geändert: stätigungsvermerk oder den Ver-
a) Nach Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein- merk über dessen Versagung und
gefügt: die Erklärungen nach § 264 Ab-
satz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1
„§ 8 Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Satz 5 sowie“.
Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist
nicht anzuwenden auf Gesellschaften, die dem bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen „Die Unterlagen sind der das Unterneh-
Union oder eines anderen Vertragsstaates des mensregister führenden Stelle elektronisch
Abkommens über den Europäischen Wirt- zur Einstellung in das Unternehmensregister
schaftsraum unterliegen.“ zu übermitteln.“
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b) In Absatz 1a Satz 1 wird das Wort „einzurei- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. „Auf Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) ist
c) Absatz 2 wird aufgehoben. § 325 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwen-
d) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 den, dass die gesetzlichen Vertreter nur die
kann“ durch die Wörter „Absatz 1 in Verbindung Bilanz zu übermitteln haben und dabei die
mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Einstellung in das Unternehmensregister
Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3)“ ersetzt. durch dauerhafte Hinterlegung verlangen
können.“
e) Absatz 2b wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
aa) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Ab- cc) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter
satz 1“ ersetzt. „dem Betreiber des Bundesanzeigers“
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „nach Ab- durch die Wörter „der das Unternehmens-
satz 1 und 1a Satz 1 offengelegt“ durch die register führenden Stelle“ ersetzt.
Wörter „in deutscher Sprache nach Maß- 22. In § 327 Nummer 1 in dem Satzteil vor Satz 2 und
gabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Ab- Nummer 2 werden jeweils die Wörter „beim Betrei-
satzes 4 der das Unternehmensregister füh- ber des Bundesanzeigers einreichen“ durch die
renden Stelle elektronisch zur Einstellung in Wörter „der das Unternehmensregister führenden
das Unternehmensregister durch dauerhafte Stelle übermitteln“ ersetzt.
Hinterlegung übermittelt“ ersetzt. 23. § 328 wird wie folgt geändert:
f) In Absatz 3a werden die Wörter „bekannt ge-
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „bei dem
macht“ durch die Wörter „offengelegt“ ersetzt.
Betreiber des Bundesanzeigers eingereicht“
g) Absatz 4 wird wie folgt geändert: durch die Wörter „der das Unternehmensregis-
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 264d“ ter führenden Stelle übermittelt“ ersetzt.
das Komma und die Wörter „die keine Kapi- b) In Absatz 4 werden die Wörter „dem Betreiber
talgesellschaft im Sinn des § 327a ist,“ ge- des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
strichen. das Unternehmensregister führenden Stelle“ er-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einreichung“ durch setzt.
das Wort „Übermittlung“ ersetzt. 24. § 329 wird wie folgt geändert:
h) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: a) In der Überschrift werden die Wörter „des Be-
„(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten ent- treibers des Bundesanzeigers“ durch die Wörter
sprechend für die Unterlagen, die an die das „der das Unternehmensregister führenden Stelle“
Unternehmensregister führende Stelle zur Ein- ersetzt.
stellung in das Unternehmensregister zu über- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l
Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.“ „(1) Die das Unternehmensregister führende
Stelle prüft, ob die zu übermittelnden Unter-
20. § 325a wird wie folgt geändert:
lagen fristgemäß und vollzählig übermittelt wor-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: den sind. Soweit dies für die Erfüllung der
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§§ 325, 328, Aufgaben nach Satz 1 erforderlich ist, darf die
329 Abs. 1 und 4 offenzulegen“ durch die das Unternehmensregister führende Stelle die
Wörter „§§ 325, 327a und 328 offenzulegen; von den Landesjustizverwaltungen nach § 8b Ab-
§ 329 ist anzuwenden“ ersetzt. satz 3 Satz 2 übermittelten Daten verwenden.“
bb) In Satz 4 wird das Wort „einzureichen“ c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. treiber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter
cc) In Satz 5 werden in dem Satzteil nach Num- „die das Unternehmensregister führende Stelle“
mer 3 das Wort „eingereicht“ durch das ersetzt.
Wort „übermittelt“ und das Wort „einzurei- d) In Absatz 4 wird das Wort „eingereicht“ durch
chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er- das Wort „übermittelt“ ersetzt.
setzt. 25. § 339 wird wie folgt geändert:
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Die das Unternehmensregister führende
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber
Stelle fordert die Kapitalgesellschaft zur unver-
des Bundesanzeigers elektronisch einzu-
züglichen Offenlegung der Änderung der Unter-
reichen“ durch die Wörter „in deutscher
lagen der Rechnungslegung gemäß Absatz 1
Sprache der das Unternehmensregister füh-
auf, wenn zum Zeitpunkt eines Dateneingangs
renden Stelle elektronisch zur Einstellung in
nach § 9b Absatz 4 Satz 2 die Änderung noch
das Unternehmensregister zu übermitteln“
nicht offengelegt worden ist.“
ersetzt.
21. § 326 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird das Wort „einzureichen“
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „einzureichen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ und das
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. Wort „eingereichten“ durch das Wort „über-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: mittelten“ ersetzt.
3344 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
cc) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils das instituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im
Wort „Einreichung“ durch das Wort „Über- Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Ge-
mittlung“ und jeweils das Wort „einzurei- schäftsleiter im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wert-
chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er- papierinstitutsgesetzes eines Wertpapierinstituts
setzt. im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1 oder als
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 Satz 1
und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes eines
„(2) § 325 Absatz 2a, 2b, 4 und 6 sowie Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 oder als In-
die §§ 326 bis 329 sind entsprechend anzu- haber eines in der Rechtsform des Einzelkauf-
wenden.“ manns betriebenen Finanzdienstleistungsinstituts
26. § 340l wird wie folgt geändert: im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder Wertpa-
pierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Unterla-
oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vor-
gen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1
genannten Unternehmen“ ersetzt.
und 4 offenzulegen“ durch die Wörter „Unterla-
gen, sofern sie zu erstellen sind, in deutscher 29. In § 340o Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 1
Sprache nach § 325 Absatz 1 Satz 2 und Ab- Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“ durch
satz 1a bis 5 sowie den §§ 327a und 328 offen- die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwesengeset-
zulegen; § 329 Absatz 1, 2 und 4 ist entspre- zes“ ersetzt, wird jeweils nach den Wörtern „§ 340
chend anzuwenden“ ersetzt. Absatz 4 Satz 1“ und den Wörtern „§ 340 Absatz 4a
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Satz 1“ das Komma gestrichen und werden die
Wörter „§ 325 Absatz 2 bis 5, die §§ 328, 329 Ab-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 325 Abs. 2
satz 1“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1 Satz 2
bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzu-
und Absatz 1a bis 5“ ersetzt.
legen“ durch die Wörter „§ 325 Absatz 1
Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den 30. § 341l wird wie folgt geändert:
§§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 ist ent-
sprechend anzuwenden“ ersetzt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 5 wird das Wort „einzureichen“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „Unterlagen
durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt. nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1
und 4 offenzulegen“ durch die Wörter „Un-
cc) In Satz 6 wird in dem Satzteil nach Num-
terlagen, sofern sie zu erstellen sind, in
mer 3 das Wort „eingereicht“ durch das
deutscher Sprache nach § 325 Absatz 1
Wort „übermittelt“ und das Wort „einzurei-
Satz 2 und Absatz 1a bis 5 sowie den
chen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ er-
§§ 327a und 328 offenzulegen; § 329 Ab-
setzt.
satz 1, 2 und 4 ist entsprechend anzuwen-
27. § 340m wird wie folgt geändert: den“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes“
durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 des Kreditwe- „Von einem in § 341a Absatz 5 Satz 1 ge-
sengesetzes“ ersetzt. nannten Versicherungsunternehmen ist Satz 1
b) In Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer- mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist
den nach den Wörtern „eines Finanzdienstleis- zur Offenlegung 15 Monate beträgt, es sei
tungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 denn, das Versicherungsunternehmen ist
Satz 1“ ein Komma und die Wörter „eines Wert- kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d
papierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a und begibt nicht ausschließlich die von
Satz 1“ eingefügt. § 327a erfassten Schuldtitel; in diesem Fall
beträgt die Frist zur Offenlegung gemäß
28. In § 340n Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Ord- Satz 1 in Verbindung mit § 325 Absatz 4
nungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im Satz 1 vier Monate.“
Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2
Nr. 1 des Kreditwesengesetzes oder als Inhaber b) Absatz 2 wird aufgehoben.
eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns be-
c) Absatz 3 wird Absatz 2.
triebenen Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne
des § 340 Abs. 4 Satz 1, oder als Geschäftsleiter 31. § 341w wird wie folgt geändert:
im Sinne des § 2 Absatz 36 des Wertpapierinsti-
tutsgesetzes, oder als Inhaber eines in der Rechts- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
form des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpa- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
pierinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4a Satz 1,
oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 8 „Die Mitglieder des vertretungsberechtigten
Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgeset- Organs einer Kapitalgesellschaft im Sinne
zes eines Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5 des § 341q haben für diese den Zahlungs-
oder als Mitglied des Aufsichtsrats eines der vor- bericht spätestens ein Jahr nach dem Ab-
genannten Unternehmen“ durch die Wörter „Ord- schlussstichtag in deutscher Sprache der
nungswidrig handelt, wer als Geschäftsleiter im das Unternehmensregister führenden Stelle
Sinne des § 1 Absatz 2 oder des § 53 Absatz 2 elektronisch zur Einstellung in das Unter-
Nummer 1 des Kreditwesengesetzes eines Kredit- nehmensregister zu übermitteln.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3345
bb) In Satz 2 werden das Semikolon und die 2. § 10a wird wie folgt geändert:
Wörter „§ 327a gilt entsprechend“ gestri- a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
chen.
„(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mit-
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mit- tels Videokommunikation vorgenommen werden,
glieder des vertretungsberechtigten Organs gelten nur dann als im Amtsbereich ausgeübt,
eines Mutterunternehmens im Sinne des § 341v, wenn sich in diesem einer der folgenden Orte
das einen Konzernzahlungsbericht zu erstellen befindet:
hat.“ 1. der Sitz der betroffenen Gesellschaft oder die
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 325 Absatz 1 Hauptniederlassung oder der Wohnsitz des
Satz 2 und Absatz 6“ durch die Angabe „§ 325 betroffenen Einzelkaufmanns,
Absatz 6“ ersetzt. 2. bei einer Gesellschaft mit Sitz im Ausland oder
einem Einzelkaufmann mit Hauptniederlas-
Artikel 2 sung im Ausland der Sitz oder die Geschäfts-
anschrift der betroffenen Zweigniederlassung
Änderung des
oder
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
3. der Wohnsitz oder Sitz eines Gesellschafters
Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der betroffenen Gesellschaft.
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu- Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. August 2021 b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird folgender
3. § 11 wird wie folgt geändert:
Neunundvierzigster Abschnitt angefügt:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„Neunundvierzigster Abschnitt „(3) Urkundstätigkeiten, die nach den §§ 16a
bis 16e und 40a des Beurkundungsgesetzes mit-
tels Videokommunikation vorgenommen werden,
Übergangsvorschrift zum Gesetz
gelten in entsprechender Anwendung der
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
Voraussetzungen des § 10a Absatz 3 Satz 1 als
im Amtsbezirk ausgeübt.“
Artikel 88
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
(1) § 9c Absatz 1 bis 5 des Handelsgesetzbuchs in
4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erst
„Unterschriften“ ein Komma und die Wörter „quali-
ab dem 1. August 2023 anzuwenden.
fizierte elektronische Signaturen“ eingefügt.
(2) § 8b Absatz 2 Nummer 4, 9 und 13, Absatz 3
5. § 78 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1, Absatz 4, § 9 Absatz 6 Satz 3 sowie die §§ 264,
325, 325a, 326, 327, 328, 329, 339, 340l, 340o, 341l a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein
und 341w des Handelsgesetzbuchs in der ab dem Semikolon ersetzt.
1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmens-
berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 begin- „10. ein Videokommunikationssystem zu betrei-
nende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 be- ben, das die Vornahme von Urkundstätig-
zeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli keiten mittels Videokommunikation nach
2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden den §§ 16a bis 16e und 40a des Beurkun-
auf Rechnungslegungsunterlagen sowie Unternehmens- dungsgesetzes (§ 78p) ermöglicht.“
berichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende 6. Nach § 78o werden die folgenden §§ 78p und 78q
Geschäftsjahr.“ eingefügt:
„§ 78p
Artikel 3 Videokommunikationssystem für
Änderung der Urkundstätigkeiten; Verordnungsermächtigung
Bundesnotarordnung (1) Die Bundesnotarkammer betreibt ein Video-
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetz- kommunikationssystem, das den Notaren die Vor-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlich- nahme von Urkundstätigkeiten mittels Videokom-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 10 munikation nach den §§ 16a bis 16e und 40a des
des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geän- Beurkundungsgesetzes ermöglicht.
dert worden ist, wird wie folgt geändert: (2) Der Betrieb des Videokommunikationssys-
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu tems umfasst insbesondere auch
§ 78o die folgenden Angaben eingefügt: 1. die technische Abwicklung der Videokommunika-
„§ 78p Videokommunikationssystem für Urkunds- tion zwischen den Notaren und den Beteiligten,
tätigkeiten; Verordnungsermächtigung 2. die technische Durchführung eines elektroni-
§ 78q Gebührenerhebung für das Videokommuni- schen Identitätsnachweises nach § 16c Satz 1
kationssystem“. des Beurkundungsgesetzes,
3346 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
3. das Auslesen eines elektronischen Speicher- und „Unterabschnitt 3
Verarbeitungsmediums nach § 16c Satz 2 des Beurkundung mittels
Beurkundungsgesetzes und Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
4. das Erstellen einer qualifizierten elektronischen
Signatur und das Versehen der elektronischen § 16a
Urkunde mit dieser. Zulässigkeit
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen
Verbraucherschutz hat im Einvernehmen mit dem kann mittels des von der Bundesnotarkammer
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 78p der Bundesnotarordnung betriebenen
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung Videokommunikationssystems nach den folgenden
des Bundesrates bedarf, die näheren Bestimmun- Vorschriften erfolgen, soweit dies nach § 2 Absatz 3
gen zu treffen über des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
1. die technischen Anforderungen an das Video- beschränkter Haftung zugelassen ist.
kommunikationssystem, die Videokommunika- (2) Der Notar soll die Beurkundung mittels Video-
tion und die elektronische Identifizierung, kommunikation ablehnen, wenn er die Erfüllung
2. die Einzelheiten der Datensicherheit und seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht gewähr-
leisten kann, insbesondere wenn er sich auf diese
3. die technische Ausgestaltung der Signaturerstel- Weise keine Gewissheit über die Person eines
lung. Beteiligten verschaffen kann oder er Zweifel an
der erforderlichen Rechtsfähigkeit oder Geschäfts-
§ 78q fähigkeit eines Beteiligten hat.
Gebührenerhebung für
das Videokommunikationssystem § 16b
(1) Das Videokommunikationssystem wird durch Aufnahme einer elektronischen Niederschrift
Gebühren finanziert, zu deren Zahlung die Notare (1) Bei der Beurkundung von Willenserklärungen
verpflichtet sind. Die Gebühren sind so zu bemes- mittels Videokommunikation muss eine elektroni-
sen, dass der mit der Einrichtung und dem Betrieb sche Niederschrift über die Verhandlung aufge-
des Videokommunikationssystems verbundene Ver- nommen werden. Auf die elektronische Nieder-
waltungsaufwand einschließlich der Personal- und schrift sind die Vorschriften über die Niederschrift
Sachkosten gedeckt wird. entsprechend anzuwenden, soweit in den Absät-
(2) Die Bundesnotarkammer bestimmt die Ge- zen 2 bis 5 sowie den §§ 16c bis 16e nichts ande-
bühren nach Absatz 1 und die Art ihrer Erhebung res bestimmt ist.
durch eine Gebührensatzung. Die Gebührensatzung (2) Die elektronische Niederschrift wird als elek-
bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums tronisches Dokument errichtet.
der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Höhe
(3) Ort der Verhandlung ist der Ort, an dem die
der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.“
elektronische Niederschrift aufgenommen wird. In
7. In § 119 Absatz 1 Satz 8 wird die Angabe „Absatz 3“ der elektronischen Niederschrift soll festgestellt
durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. werden, dass die Verhandlung mittels Videokom-
munikation durchgeführt worden ist. Am Schluss
Artikel 4 der elektronischen Niederschrift sollen die Namen
der Personen wiedergegeben werden, die diese
Änderung des
nach Absatz 4 signieren; dem Namen des Notars
Beurkundungsgesetzes
soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.
Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (4) Die elektronische Niederschrift ist mit qualifi-
(BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 11 des zierten elektronischen Signaturen zu versehen, die
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert an die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehe-
worden ist, wird wie folgt geändert: nen Unterschriften treten. Diese sollen auf einem
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „Fünften Ab- Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die
schnittes“ durch die Angabe „Abschnitts 5“ er- Beteiligten sollen die qualifizierten elektronischen
setzt. Signaturen selbst erzeugen. Der Notar muss die
2. § 12 wird wie folgt geändert: qualifizierte elektronische Signatur selbst erzeu-
gen; § 33 Absatz 3 der Bundesnotarordnung gilt
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. entsprechend.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: (5) Die elektronische Niederschrift soll den Be-
„(2) Wird eine Willenserklärung als von einem teiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch
Bevollmächtigten abgegeben beurkundet, so zur Durchsicht elektronisch übermittelt werden.
gilt die Vorlage der Vollmachtsurkunde gegen-
über dem Notar auch als Vorlage gegenüber § 16c
demjenigen, gegenüber dem die beurkundete Feststellung der
Willenserklärung abgegeben wird.“ Beteiligten mittels Videokommunikation
3. Nach § 16 wird folgender Unterabschnitt 3 einge- Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommuni-
fügt: kation, soll sich der Notar Gewissheit über die Per-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3347
son der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch „(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse
übermittelten Lichtbildes sowie eines der folgen- im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet
den Nachweise oder Mittel verschaffen: werden; Beglaubigungen qualifizierter elektroni-
scher Signaturen sind elektronisch zu errichten.
1. eines elektronischen Identitätsnachweises nach
Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
qualifizierten elektronischen Signatur versehen
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
werden. § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 gilt ent-
des Aufenthaltsgesetzes oder
sprechend.“
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, das
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
von einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union ausgestellt wurde und das „Ist das elektronische Dokument mit der quali-
fizierten elektronischen Signatur eines Notars
a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden
versehen, so genügt die Dokumentation der
Authentifizierung nach Artikel 6 der Verord-
Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Sig-
nung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen
natur.“
Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014
über elektronische Identifizierung und Ver- c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
trauensdienste für elektronische Transaktio- „(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten
nen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen
Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigen-
28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; den qualifizierten elektronischen Signatur verse-
L 155 vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt wird henen elektronischen Dokument durch krypto-
und grafische Verfahren nach dem Stand der Tech-
b) dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des nik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem
Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verord- mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektro-
nung (EU) Nr. 910/2014 entspricht. nischen Signatur versehenen elektronischen
Dokument enthalten ist.“
Das dem Notar nach Satz 1 zu übermittelnde
Lichtbild ist mit Zustimmung des Inhabers nebst 5. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
Vornamen, Familiennamen und Tag der Geburt „§ 40a
aus dem elektronischen Speicher- und Verar-
Beglaubigung einer
beitungsmedium eines Personalausweises,
qualifizierten elektronischen Signatur
Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels
oder eines amtlichen Ausweises oder Passes ei- (1) Eine qualifizierte elektronische Signatur soll
nes anderen Staates, mit dem die Pass- und nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart
Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszule- des Notars oder mittels des von der Bundesnotar-
sen. Sofern ein Beteiligter dem Notar bekannt kammer nach § 78p der Bundesnotarordnung be-
ist, ist die elektronische Übermittlung eines triebenen Videokommunikationssystems anerkannt
Lichtbildes nicht erforderlich. worden ist. Die Beglaubigung kann mittels Video-
kommunikation nur erfolgen, soweit dies nach § 12
§ 16d des Handelsgesetzbuchs zugelassen ist.
Nachweise für (2) Der Beglaubigungsvermerk muss die Person
die Vertretungsberechtigung bezeichnen, welche die qualifizierte elektronische
bei elektronischen Niederschriften Signatur anerkannt hat. In dem Vermerk soll ange-
geben werden, ob die qualifizierte elektronische
Vorgelegte Vollmachten und Ausweise über die Signatur in Gegenwart des Notars oder mittels
Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters sollen Videokommunikation anerkannt worden ist.
der elektronischen Niederschrift in elektronisch be-
glaubigter Abschrift beigefügt werden. (3) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten
elektronischen Signatur mittels Videokommunika-
§ 16e tion ist eine Signaturprüfung nach § 39a Absatz 3
nicht erforderlich.
Gemischte Beurkundung
(4) § 10 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 und § 40 Ab-
(1) Erfolgt die Beurkundung mit einem Teil der satz 2 und 5 gelten entsprechend. Im Falle der Be-
Beteiligten, die bei dem Notar körperlich anwesend glaubigung mittels Videokommunikation gilt § 16c
sind, und mit dem anderen Teil der Beteiligten mit- entsprechend.
tels Videokommunikation, so ist zusätzlich zu der
(5) Der Notar soll die Beglaubigung einer mittels
elektronischen Niederschrift mit den bei dem Notar
Videokommunikation anerkannten qualifizierten
körperlich anwesenden Beteiligten eine inhaltsglei-
elektronischen Signatur ablehnen, wenn er die Er-
che Niederschrift nach § 8 aufzunehmen. Dies soll
füllung seiner Amtspflichten auf diese Weise nicht
in der Niederschrift und der elektronischen Nieder-
gewährleisten kann, insbesondere wenn er sich auf
schrift vermerkt werden.
diese Weise keine Gewissheit über die Person ver-
(2) Beide Niederschriften sind zusammen zu schaffen kann, welche die qualifizierte elektroni-
verwahren.“ sche Signatur anerkannt hat.“
4. § 39a wird wie folgt geändert: 6. Dem § 42 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
3348 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
7. Dem § 44a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei elektronischen Niederschriften ist der Nach- „§ 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
tragsvermerk in einem gesonderten elektronischen
14. § 56 wird wie folgt geändert:
Dokument niederzulegen, das vom Notar mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
und zusammen mit der elektronischen Urschrift in „§ 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a Absatz 2
der elektronischen Urkundensammlung zu verwah- Satz 1 gelten entsprechend.“
ren ist; § 16b Absatz 4 Satz 2 und 4 und § 39a
Absatz 2 Satz 1 gelten entsprechend.“ b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
8. In § 44b Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „und 4“ „(3) Werden der elektronischen Urschrift
durch die Angabe „bis 5“ ersetzt. Unterlagen oder andere Urschriften beigefügt,
9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt: so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 44a Absatz 2 Satz 5 und § 44b Absatz 1 Satz 2
„(3) Das nach § 16b oder § 39a erstellte elektro- bleiben unberührt.“
nische Dokument (elektronische Urkunde), das in
der elektronischen Urkundensammlung verwahrt c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
wird, gilt als Urschrift im Sinne dieses Gesetzes Angabe „und 2“ wird durch die Angabe „bis 3“
(elektronische Urschrift).“ ersetzt.
10. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: 15. In § 66 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „des
Ersten bis Vierten Abschnitts“ durch die Wörter
„§ 45b
„der Abschnitte 1 bis 4“ ersetzt.
Verwahrung und
Aushändigung elektronischer Urkunden 16. § 76 wird § 75.
(1) Das nach § 16b erstellte elektronische Doku- 17. Dem Beurkundungsgesetz wird die aus der Anlage
ment bleibt in der Verwahrung des Notars. Elektro- zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht
nische Vervielfältigungen dieses elektronischen vorangestellt. Die Untergliederungen des Beurkun-
Dokuments sollen nicht ausgehändigt werden. dungsgesetzes erhalten die Bezeichnungen und
Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsüber-
(2) Das nach § 39a erstellte elektronische Doku- sicht in der Anlage zu diesem Gesetz ergeben.
ment bleibt nur dann in der Verwahrung des Die Paragraphen des Beurkundungsgesetzes er-
Notars, wenn die Verwahrung verlangt wird. Die halten die Überschriften, die sich jeweils aus der
Verwahrung kann nur verlangt werden, wenn das Inhaltsübersicht in der Anlage zu diesem Gesetz
Dokument den nach § 35 Absatz 4 der Verordnung ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine
über die Führung notarieller Akten und Verzeich- Überschrift.
nisse zu beachtenden Vorgaben für die Einstellung
elektronischer Dokumente in die elektronische
Artikel 5
Urkundensammlung entspricht. Elektronische Ver-
vielfältigungen dieses elektronischen Dokuments Änderung der
können ausgehändigt werden. Wird die Verwah- Partnerschaftsregisterverordnung
rung nicht verlangt, ist das nach § 39a erstellte Die Partnerschaftsregisterverordnung vom 16. Juni
elektronische Dokument auszuhändigen.“ 1995 (BGBl. I S. 808), die zuletzt durch Artikel 16 des
11. § 46 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3) Ist die elektronische Urschrift ganz oder 1. Dem § 7 wird folgender Satz angefügt:
teilweise zerstört worden, so gilt Absatz 2 Satz 2 „Registerbekanntmachungen im Sinne des § 10 Ab-
und 3 entsprechend.“ satz 3 des Handelsgesetzbuchs sind möglichst
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- nach dem Muster in Anlage 4 abzufassen.“
sätze 4 und 5. 2. In § 8 werden die Wörter „in der Bekanntmachung“
12. In § 47 werden nach den Wörtern „der Nieder- durch die Wörter „in einer Bekanntmachung“ er-
schrift“ die Wörter „oder der elektronischen Nie- setzt.
derschrift“ eingefügt.
3. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
13. § 49 wird wie folgt geändert:
„Anlage 4
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: (zu § 7)
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Ab- Muster für Registerbekanntmachungen
schrift der Urschrift“ ein Komma und die Wör-
ter „der elektronischen Urschrift“ eingefügt. [Bezeichnung des zuständigen Gerichts],
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Aus- Aktenzeichen: [Registernummer]
druck“ die Wörter „der elektronischen Ur- [Anlass der Bekanntmachung]
schrift oder“ eingefügt.
[ggf. Datum der Eintragung]
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
[Registernummer], [Name], [Sitz],
aa) In Satz 3 werden nach den Wörtern „einem
[Inhalt der Bekanntmachung]
Ausdruck der“ die Wörter „elektronischen
Urschrift oder der“ eingefügt. Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3349
Artikel 6 2. Sitz und Mitgliedstaat der Gesellschaft,
Änderung der 3. Eintragungsnummer und einheitliche europäische
Genossenschaftsregisterverordnung Kennung der Gesellschaft,
Die Genossenschaftsregisterverordnung in der Fas- 4. ob die Gesellschaft aufgelöst oder gelöscht
sung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 wurde,
(BGBl. I S. 2268), die zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) ge- 5. Gegenstand der Gesellschaft,
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 6. im Handelsregister eingetragene Informationen
1. § 4 wird wie folgt gefasst: über alle Personen, die als Organ oder als Mit-
glied eines Organs der Gesellschaft befugt sind,
„§ 4
die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich
Bekanntmachung der Registereintragungen zu vertreten, sowie Informationen dazu, ob die
Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über zur Vertretung der Gesellschaft befugten Perso-
das nach § 156 des Genossenschaftsgesetzes in nen die Gesellschaft allein oder nur gemein-
Verbindung mit § 9 Absatz 1 des Handelsgesetz- schaftlich vertreten können,
buchs bestimmte elektronische Informations- und 7. Informationen über alle von der Gesellschaft in
Kommunikationssystem bereitzustellen.“ anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
2. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert: oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum einge-
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
richtete Zweigniederlassungen, einschließlich
„die im § 12 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen
des Namens, der Eintragungsnummer, der
Angaben enthalten, nämlich“ durch die Wörter
einheitlichen europäischen Kennung und des
„folgende Angaben enthalten“ ersetzt.
Staates, in dem die Zweigniederlassung einge-
b) In dem Satzteil nach Nummer 4 wird die Angabe tragen ist.“
„ferner:“ gestrichen.
3. In § 16a wird die Angabe „Satz 4“ durch die An-
3. In § 21 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 und gabe „Satz 5“ ersetzt.
in Nummer 2 wird jeweils die Angabe „Abs. 1“ ge-
strichen. 4. § 17 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
4. In § 26 Nummer 6 Satz 3 Doppelbuchstabe aa wird 5. In der Zwischenüberschrift nach § 22 wird das
die Angabe „Abs. 1“ gestrichen. Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Regis-
terbekanntmachungen“ ersetzt.
Artikel 7 6. § 25 wird wie folgt geändert:
Änderung der a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Bekannt-
Handelsregisterverordnung machungen“ durch die Wörter „Registerbe-
Die Handelsregisterverordnung vom 12. August kanntmachungen gemäß § 10 Absatz 3 des
1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 19 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(3) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 sind
1. Nach § 10 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-
innerhalb eines Zeitraumes von in der Regel
gefügt:
zehn Werktagen nach dem Eingang der voll-
„Die Landesjustizverwaltungen können weitere ständigen Anmeldung oder im Fall eines durch
Formen der Einsicht in das elektronische Register- den Antragsteller behebbaren Eintragungshin-
blatt ermöglichen.“ dernisses innerhalb eines Zeitraumes von in
2. § 11 wird wie folgt gefasst: der Regel zehn Werktagen nach dessen Behe-
bung einzutragen:
„§ 11
Bereitstellung von 1. die Gründung einer Gesellschaft mit be-
Unternehmensdaten über das schränkter Haftung, die mittels Videokommu-
Europäische System der Registervernetzung nikation gemäß § 2 Absatz 3 des Gesetzes
betreffend die Gesellschaften mit beschränk-
(1) In Bezug auf Kapitalgesellschaften übermit- ter Haftung in Verbindung mit den §§ 16a
teln die Registergerichte an die zentrale Euro- bis 16e des Beurkundungsgesetzes notariell
päische Plattform gemäß § 9b Absatz 1 Satz 2 beurkundet wurde, und
des Handelsgesetzbuchs die in Absatz 2 genann-
ten Informationen des Handelsregisters zum Abruf 2. die Errichtung einer Zweigniederlassung ei-
über das Europäische Justizportal. Die Übermitt- ner Kapitalgesellschaft, die dem Recht eines
lung weiterer Informationen des Handelsregisters anderen Mitgliedstaates der Europäischen
nach § 9b Absatz 1 oder Absatz 2 des Handelsge- Union oder eines anderen Vertragsstaates
setzbuchs bleibt hiervon unberührt. § 9b Absatz 3 des Abkommens über den Europäischen
des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Wirtschaftsraum unterliegt, deren Anmeldung
zur Eintragung mittels Videokommunikation
(2) Die folgenden Informationen werden über- nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Handelsge-
mittelt: setzbuchs in Verbindung mit § 40a des Beur-
1. Firma und Rechtsform der Gesellschaft, kundungsgesetzes beglaubigt wurde.
3350 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Im Fall der Anmeldung der Gründung einer 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32
Gesellschaft mit beschränkter Haftung mittels und 33 ersetzt:
Videokommunikation mit ausschließlich natür- „§ 32
lichen Personen als Gesellschaftern und der
Verwendung von Musterprotokollen nach § 2 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf
Absatz 1a oder 3 des Gesetzes betreffend die Die Eintragung ist unverzüglich zum Abruf über
Gesellschaften mit beschränkter Haftung be- das von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Ab-
trägt die Frist nach Satz 1 fünf Werktage. Erfolgt satz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmte
die Eintragung nicht innerhalb der Frist nach elektronische Informations- und Kommunikations-
Satz 1 oder Satz 2, informiert das Registerge- system bereitzustellen.
richt die Antragssteller über die Gründe für die
Verzögerung.“ § 33
7. § 27 wird wie folgt geändert: Registerbekanntmachungen
a) In der Überschrift werden das Komma und die nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs
Wörter „Wortlaut der Bekanntmachung“ gestri- (1) Registerbekanntmachungen nach § 10 Ab-
chen. satz 3 des Handelsgesetzbuchs werden in dem
b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „nimmt von der Landesjustizverwaltung nach § 9 Absatz 1
die Eintragung“ die Wörter „und Bekanntma- Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bestimmten elek-
chung“ und nach den Wörtern „verfügt die Ein- tronischen Informations- und Kommunikationssys-
tragung“ die Wörter „und die Bekanntmachung“ tem in der zeitlichen Folge ihrer Bekanntmachung
gestrichen. für jedes Registerblatt gesondert als Veröffentli-
c) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgenden chung zum Abruf bereitgestellt.
Satz ersetzt: (2) Der Richter nimmt die Registerbekanntma-
„Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat chung entweder selbst vor oder er verfügt die
die Ausführung der Eintragungsverfügung zu Vornahme der Registerbekanntmachung durch
veranlassen und die Eintragung zu signieren.“ den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der
diese dann für den Richter vornimmt. Der Wortlaut
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: der Registerbekanntmachung ist besonders zu ver-
„(5) Die Landesjustizverwaltung kann bestim- fügen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat
men, dass eine elektronische Aufzeichnung des die verfügten Registerbekanntmachungen herbei-
genauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbar- zuführen.
keit einer Eintragung oder Tatsache im Register- (3) Die Registerbekanntmachung soll knapp
ordner des jeweiligen Registerblattes gespei- gefasst und leicht verständlich sein.
chert wird.“
(4) In der Registerbekanntmachung ist das Ge-
8. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert: richt und gegebenenfalls der Tag der betreffenden
a) In Nummer 4 wird das Wort „inländischen“ ge- Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift be-
strichen und wird der Punkt am Ende durch ein darf es nicht.
Semikolon ersetzt. (5) Die Registerbekanntmachungen sind mög-
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: lichst nach dem Muster in Anlage 3 abzufassen.
Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch
„5. für die elektronische Aufzeichnung der erst-
die bekanntmachende Stelle beizufügen.“
maligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder
Tatsache im Registerordner, falls die Lan- 11. In § 35 werden jeweils die Wörter „der Bekanntma-
desjustizverwaltung eine elektronische Auf- chung“ durch die Wörter „einer Registerbekannt-
zeichnung gemäß § 27 Absatz 5 bestimmt.“ machung“ ersetzt.
9. § 30a wird wie folgt geändert: 12. In § 38a Absatz 3 werden die Wörter „öffentliche
Bekanntmachung der Eintragungen sowie für“ ge-
a) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
strichen.
gefügt:
13. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
„Die Landesjustizverwaltung kann weitere For-
men von Ausdrucken bestimmen.“ „§ 38b
b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst: Überprüfung ausländischer
„Die elektronische Übermittlung amtlicher Registereintragungen über das
Ausdrucke erfolgt unter Verwendung einer Europäische System der Registervernetzung
Authentifizierung durch Vertrauensdienste nach Die Registergerichte können im Rahmen von
der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro- Verfahren zur Anmeldung und Eintragung der
päischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die
2014 über elektronische Identifizierung und Ver- dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der
trauensdienste für elektronische Transaktionen Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtli- staates des Abkommens über den Europäischen
nie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, Wirtschaftsraum unterliegt, Urkunden und Infor-
S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom mationen zur Gesellschaft durch den Informations-
14.6.2016, S. 44).“ austausch über die zentrale Europäische Plattform
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3351
gemäß § 9b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs Artikel 8
abrufen und überprüfen.“ Änderung des
14. In § 43 Nummer 2 Buchstabe b wird nach den Wör- Gesetzes über das
tern „einschließlich der Postleitzahl, der“ das Wort Verfahren in Familiensachen und in den
„inländischen“ gestrichen und werden nach dem Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Wort „Geschäftsanschrift“ die Wörter „sowie im Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
Falle einer Zweigniederlassung, die dem Recht und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Ab- 2587), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist,
unterliegt, unter Angabe des Staates, sowie falls wird wie folgt geändert:
vorhanden der Registernummer und der einheitli-
1. Dem § 387 wird folgender Absatz 6 angefügt:
chen europäischen Kennung der Zweigniederlas-
sung“ eingefügt. „(6) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 kön-
nen überdies die erforderlichen Bestimmungen ge-
15. Nach § 52 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: troffen werden über
„Für den Abruf im automatisierten Verfahren ist 1. Struktur, Zuordnung und Verwendung der ein-
technisch sicherzustellen, dass ein Abruf der der heitlichen europäischen Kennung nach § 9b Ab-
Einsicht unterliegenden Abdrucke, Dokumente satz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs,
und Informationen jeweils nur einzeln für jedes Re-
gisterblatt möglich ist und dass keine gezielte Su- 2. den Umfang der Mitteilungspflicht im Rahmen
che nach natürlichen Personen möglich ist.“ des Informationsaustauschs zwischen den Re-
gistern sowie über die Liste der dabei zu über-
16. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: mittelnden Daten,
„Anlage 3 3. die Einzelheiten des elektronischen Datenver-
(zu § 33 Absatz 5) kehrs nach § 9b Absatz 1 und 2 des Handelsge-
Muster für Registerbekanntmachungen setzbuchs einschließlich der Vorgaben für Daten-
formate und Zahlungsmodalitäten.“
[Bezeichnung des zuständigen Gerichts],
2. In § 393 Absatz 2 werden die Wörter „Bekanntma-
Aktenzeichen: [Registernummer] chung der Eintragungen in das Handelsregister“
[Anlass der Bekanntmachung] durch das Wort „Registerbekanntmachungen“ er-
setzt.
[ggf. Datum der Eintragung]
3. In § 394 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Be-
[Registernummer], [Firma], [Rechtsform], [Sitz], kanntmachung der Eintragungen in das Handelsre-
[Inhalt der Bekanntmachung] gister“ durch das Wort „Registerbekanntmachun-
Tag der Registerbekanntmachung: [Datum].“ gen“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Handelsregistergebührenverordnung
Die Handelsregistergebührenverordnung vom 30. September 2004 (BGBl. I S. 2562), die zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Unterlagen“ ein Komma und die Wörter „die Bereitstellung von Register-
daten und von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum Abruf“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Gebühren für die Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf werden neben den
Gebühren für Eintragungen im Register oder für Entgegennahmen zum Register gesondert erhoben.“
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5001 wird aufgehoben.
b) Folgender Teil 6 wird angefügt:
„Teil 6
Bereitstellung zum Abruf
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
6000 Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf . . . . . . . . . . . . . . 1/3
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 der für die
und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 Eintragung oder
GNotKG ist nicht anzuwenden. Entgegennahme
bestimmten
Gebühr“.
3352 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Artikel 10
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 121 die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und
die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
2. In § 19 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „unterschriebenen“ die Wörter „oder mit seiner qualifizierten
elektronischen Signatur versehenen“ eingefügt.
3. In § 39 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „unter“ die Wörter „oder qualifizierte elektronische Signaturen
an“ eingefügt.
4. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. die Bereitstellung von Registerdaten sowie von Dokumenten, die zum Register eingereicht wurden, zum
Abruf.“
5. In § 85 Absatz 2 werden nach der Angabe „§§ 8“ ein Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.
6. § 121 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen
oder qualifizierten elektronischen Signaturen“ ersetzt.
b) Die Wörter „oder Handzeichen“ werden durch ein Komma und die Wörter „Handzeichen oder qualifizierten
elektronischen Signaturen“ ersetzt.
7. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 13101 wird folgende Nummer 13102 eingefügt:
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand § 34 GNotKG
– Tabelle A
„13102 Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1/3
Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister der für die
nach diesem Abschnitt gesondert. Eintragung
bestimmten
Gebühr“.
b) In Vorbemerkung 2.1 Absatz 1 werden nach der Angabe „§§ 8“ ein Komma und die Angabe „16b“ eingefügt.
c) In Vorbemerkung 2.1.3 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „den Notar“ die Wörter „oder bevor der
Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat“ einge-
fügt.
d) In Vorbemerkung 2.4.1 Absatz 2 werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter
„Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen“ ersetzt.
e) Nummer 25100 wird wie folgt geändert:
aa) Im Gebührentatbestand werden die Wörter „oder eines Handzeichens“ durch ein Komma und die Wörter
„eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur“ ersetzt.
bb) In Absatz 2 der Anmerkung werden die Wörter „oder Handzeichen“ durch ein Komma und die Wörter
„Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen“ ersetzt.
f) In Nummer 25101 werden im Gebührentatbestand die Wörter „Die Erklärung, unter der die Beglaubigung
von Unterschriften oder Handzeichen erfolgt, betrifft“ durch die Wörter „Die Beglaubigung erfolgt für“ er-
setzt.
g) In Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 25102 werden nach dem Wort „gleich“ ein Komma und die Wörter
„insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d
des Beurkundungsgesetzes)“ eingefügt.
h) Folgende Nummer 32016 wird angefügt:
Nr. Auslagentatbestand Höhe
„32016 Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der
Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO):
1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur . . . . . . . . . 8,00 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3353
Nr. Auslagentatbestand Höhe
2. für das Beurkundungsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €“.
Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem
einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.
Artikel 11
Änderung des
Justizverwaltungskostengesetzes
Das Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655), das zuletzt durch Artikel 15
Absatz 13 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,“.
b) Nummer 5a wird aufgehoben.
2. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Rechnungsunterlagen einer Kleinstkapitalgesellschaft durch das Unter-
nehmensregister“ durch die Wörter „Unterlagen durch das Unternehmensregister in den Fällen der Num-
mer 1440 des Kostenverzeichnisses“ ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. jedes Unternehmen, das seine Rechnungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Un-
ternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat,
und“.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Gebühr für das Verfahren zur Einstellung von Unterlagen in das Unternehmensregister schuldet
derjenige, der die Unterlagen selbst oder durch einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmens-
register übermittelt hat.
(3) Die Gebühr für das Verfahren zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 und 3 der Unternehmensregister-
verordnung schuldet der zu registrierende Nutzer.“
4. Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 wie folgt gefasst:
„T e i l 1 Gebühren
Hauptabschnitt 1 Register- und Grundbuchangelegenheiten
Abschnitt 1 Rechtsdienstleistungsregister
Abschnitt 2 (weggefallen)
Abschnitt 3 Bundeszentral- und Gewerbezentralregister
Abschnitt 4 (weggefallen)
Abschnitt 5 Einrichtung und Nutzung des automatisierten Abrufverfahrens
in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffs-
register, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfand-
rechte an Luftfahrzeugen
Abschnitt 6 Schutzschriftenregister
Hauptabschnitt 2 Verfahren des Bundesamts für Justiz
Abschnitt 1 Ordnungsgeldverfahren
Abschnitt 2 Schlichtung nach § 57a LuftVG
Hauptabschnitt 3 Justizverwaltungsangelegenheiten mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Beglaubigungen und Bescheinigungen
Abschnitt 2 Rechtshilfeverkehr in zivilrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 3 Sonstige Angelegenheiten mit Auslandsbezug
Hauptabschnitt 4 Unternehmensregister
Abschnitt 1 Jahresgebühren
Abschnitt 2 Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
3354 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Abschnitt 3 Einstellung von Unternehmensberichten
Abschnitt 4 Sonstige Gebühren
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gebühren“.
b) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Hauptabschnitt 1 Abschnitt 2 und 4 wird aufgehoben.
bb) Nach Hauptabschnitt 3 wird folgender Hauptabschnitt 4 eingefügt:
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
„Hauptabschnitt 4
Unternehmensregister
Abschnitt 1
Jahresgebühren
Vorbemerkung 1.4.1:
Mit der Jahresgebühr nach diesem Abschnitt wird der gesamte Aufwand zur Führung des Unternehmensregisters
entgolten, mit Ausnahme der Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichten nach den
Abschnitten 2 und 3 sowie der Übermittlung von Rechnungslegungsunterlagen im Fall der Nummer 1440. Sie um-
fasst jedoch nicht den Aufwand für die Erteilung von Ausdrucken oder Kopien, die Überlassung von elektronisch
gespeicherten Dokumenten und die Beglaubigung von Kopien, Ausdrucken, Auszügen und Dateien.
1410 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, wenn das Unternehmen bei der Offenlegung der Rechnungsle-
gungsunterlagen oder Unternehmensberichte die Erleichterungen nach
§ 326 HGB in Anspruch nehmen kann . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3,00 €
(1) Die Gebühr entsteht für jedes Kalenderjahr, für das ein Unternehmen die Rech-
nungslegungsunterlagen oder Unternehmensberichte der das Unternehmensregis-
ter führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln hat.
Dies gilt auch, wenn die zu übermittelnden Unterlagen nur einen Teil des Kalender-
jahres umfassen.
(2) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für das Kalenderjahr die Gebühr 1412
entstanden ist.
1411 Das Unternehmen kann die Erleichterungen nach § 326 HGB nicht in An-
spruch nehmen:
Die Gebühr 1410 beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6,00 €
1412 Jahresgebühr für die Führung des Unternehmensregisters für jedes Kalen-
derjahr, in dem das Unternehmen Daten nach § 8b Abs. 2 Nr. 9 und 10
HGB oder nach § 114 Abs. 1 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 4, § 116 Abs. 2
Satz 3 oder den §§ 117 oder 118 Abs. 4 Satz 4 WpHG selbst oder durch
einen von ihm beauftragten Dritten an das Unternehmensregister übermit-
telt hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Abschnitt 2
Einstellung von Rechnungslegungsunterlagen
Vorbemerkung 1.4.2:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Rechnungslegungsunter-
lagen sowie für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Werden gleichzeitig mehrere Unterlagen übermittelt, die das Unternehmen für dasselbe Geschäftsjahr zu über-
mitteln hat und erfüllt die Einstellung dieser Unterlagen den Tatbestand derselben Gebühr mehrfach, so handelt es
sich nur um ein Verfahren. Das Gleiche gilt, wenn vor der Einstellung in das Unternehmensregister Unterlagen
ergänzt oder geändert übermittelt werden; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Pro-
zent.
(3) Wird vor der Einstellung der Unterlagen in das Unternehmensregister verlangt, die Unterlagen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Ge-
bühren entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an
dem die Übermittlung der Unterlagen erfolgt ist.
Verfahren zur Einstellung von Unterlagen
1420 der Einzelrechnungslegung von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB)
und ihnen gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1
i. V. m. § 267a HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von Kleinst-
genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 267a HGB) nach § 339
Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18,50 €
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3355
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
1421 der Einzelrechnungslegung von kleinen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1
HGB) und ihnen gleichgestellten kleinen Personenhandelsgesellschaften
(§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB
sowie von kleinen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m.
§ 267 Abs. 1 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25,00 €
1422 der Einzelrechnungslegung von mittelgroßen Kapitalgesellschaften (§ 267
Abs. 2 HGB) und ihnen gleichgestellten mittelgroßen Personenhandelsge-
sellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 325 Abs. 1
Satz 2 HGB sowie von mittelgroßen Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 2 HGB) nach § 339 Abs. 1 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 €
1423 der Einzelrechnungslegung
– von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3 HGB) und ihnen gleich-
gestellten großen Personenhandelsgesellschaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m.
§ 267 Abs. 3 HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB sowie von großen
Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 267 Abs. 3 HGB)
nach § 339 Abs. 1 HGB,
– von kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) und
ihnen gleichgestellten kapitalmarktorientierten Personenhandelsgesell-
schaften (§ 264a Abs. 1 i. V. m. § 264d HGB) nach § 325 Abs. 1 Satz 2
HGB sowie von kapitalmarktorientierten Genossenschaften nach § 339
Abs. 1 HGB,
– von Kreditinstituten und Zweigniederlassungen im Sinne des § 340
Abs. 1 Satz 1 HGB, Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des
§ 340 Abs. 4 Satz 1 HGB, Wertpapierinstituten im Sinne des § 340
Abs. 4a Satz 1 HGB und Instituten im Sinne des § 340 Abs. 5 Satz 1
HGB, jeweils nach § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
– von Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Abs. 1 und 2 HGB,
Pensionsfonds im Sinne des § 341 Abs. 4 Satz 1 HGB und Versiche-
rungsvereinen auf Gegenseitigkeit (§ 172 Satz 2 VAG), jeweils nach
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB,
– von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KAGB) nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAGB i. V. m. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB,
von Investmentaktiengesellschaften nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
auch i. V. m. § 148 Abs. 1 KAGB, sowie von geschlossenen inländi-
schen Publikums-AIF, die nach § 353 Abs. 5 Satz 1 KAGB zur Rech-
nungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 HGB,
– von Emittenten von Vermögensanlagen, die nach § 24 VermAnlG zur
Rechnungslegung verpflichtet sind, nach § 325 Abs. 1 Satz 2 oder
§ 339 Abs. 1 HGB sowie
– von Unternehmen, die nach den §§ 1 und 3 PublG zur Rechnungsle-
gung verpflichtet sind, nach § 9 Abs. 1 PublG:
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 €
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,00 €
Neben dieser Gebühr werden die Gebühren 1420 bis 1422 nicht erhoben. Werden
Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die höhere Gebühr
erhoben.
1424 der Einzelrechnungslegung
– von Unternehmen im Sinne des § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG nach § 6b
Abs. 4 EnWG,
– von Betreibern von Wasserstoffnetzen nach § 28k Abs. 2 Satz 4 i. V. m.
§ 6b Abs. 4 EnWG sowie
– von Unternehmen im Sinne des § 7 Abs. 1 und 3 TKG nach § 7 Abs. 2
Satz 6 TKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00€
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben.
1425 der Einzelrechnungslegung von Eisenbahnen nach § 7 Abs. 1 Satz 1
ERegG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45,00 €
3356 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
Für die Einstellung dieser Unterlagen werden die Gebühren 1420 bis 1423 nicht
erhoben.
1426 der Konzernrechnungslegung nach § 325 Abs. 3, § 340l Abs. 1 Satz 1 oder
§ 341l Abs. 1 Satz 1 HGB oder nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PublG:
a) für Unterlagen, die im Format Extensible Markup Language (XML)
übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,00 €
b) für Unterlagen, die in dem Offenlegungsformat nach § 328 Abs. 1
Satz 4 HGB übermittelt werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 550,00 €
Werden Unterlagen in unterschiedlichen Dateiformaten übermittelt, wird die hö-
here Gebühr erhoben.
1427 der Rechnungslegung von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum durch eine inländische Zweignie-
derlassung nach § 325a HGB sowie von Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat durch eine inländische Zweigniederlassung nach § 340l
Abs. 2 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 €
1428 nach § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 264b Nr. 4, § 291 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 292 Abs. 1 Nr. 4 HGB . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
1429 nach § 2 Abs. 2, § 12 Abs. 2 oder § 2 Abs. 3 Satz 6, auch i. V. m. § 12
Abs. 3 Satz 2 PublG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30,00 €
Abschnitt 3
Einstellung von Unternehmensberichten
Vorbemerkung 1.4.3:
(1) Mit den Gebühren nach diesem Abschnitt wird der Aufwand für die Einstellung von Unternehmensberichten sowie
für eine Prüfung nach § 329 HGB entgolten.
(2) Wird ein Unternehmensbericht vor der Einstellung in das Unternehmensregister ergänzt oder geändert übermittelt,
handelt es sich nur um ein Verfahren; in diesen Fällen erhöhen sich die Gebühren dieses Abschnitts um 50 Prozent.
(3) Wird vor der Einstellung des Unternehmensberichts in das Unternehmensregister verlangt, diesen nicht in das
Unternehmensregister einzustellen, ermäßigen sich die Gebühren nach diesem Abschnitt um 50 Prozent. Die Gebühren
entstehen nicht, wenn im Fall des Satzes 1 die Nichteinstellung an demselben Kalendertag verlangt wird, an dem die
Übermittlung des Unternehmensberichts erfolgt ist.
Verfahren zur Einstellung
1430 eines Jahresfinanzberichts nach § 114 Abs. 1 Satz 4 WpHG . . . . . . . . . . . . . 440,00 €
1431 eines Halbjahresfinanzberichts nach § 115 Abs. 1 Satz 4 WpHG . . . . . . . . . 110,00 €
1432 eines Jahresberichts nach § 160 Abs. 1 oder § 353 Abs. 5 Satz 2 KAGB
oder nach § 23 Abs. 1 VermAnlG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 €
1433 eines Halbjahresberichts nach § 123 Abs. 2 Satz 1 KAGB . . . . . . . . . . . . . . . 85,00 €
1434 eines Jahresfinanzberichts nach § 6 Abs. 1 TKG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 110,00 €
1435 eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 341w HGB . . . . . . . 65,00 €
1436 eines Zahlungs- oder Konzernzahlungsberichts nach § 116 Abs. 2 Satz 3
WpHG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 €
1437 eines Berichts zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 22 Abs. 4
EntgTranspG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55,00 €
1438 eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern-
berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB . . . . . . . . . . . . . 55,00 €
Abschnitt 4
Sonstige Gebühren
1440 Übermittlung zur Einsichtnahme von Unterlagen, die nach § 326 Abs. 2
Satz 1 oder § 325 Abs. 2b Nr. 3 HGB zur dauerhaften Hinterlegung ein-
gestellt wurden:
für jede übermittelte Unterlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,00 €
1441 Verfahren zur Registrierung nach § 3 Abs. 2 und 3 URV; die Identitätsprü-
fung erfolgt anhand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3357
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
a) eines elektronischen Identitätsnachweises oder elektronischen Identi-
fizierungsmittels nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 oder Nr. 2 URV . . . . . . . 12,00 €
b) einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identi-
fizierungsmethode nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV . . . . . . . . . . . . . . . . . 22,00 €“.
cc) Der bisherige Hauptabschnitt 4 wird Hauptabschnitt 5 und die Nummern 1400 bis 1403 werden die
Nummern 1500 bis 1503.
Artikel 12 aa) In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 326
Änderung des Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich
Bürgerlichen Gesetzbuchs hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalge-
sellschaften (§ 267a des Handelsgesetz-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- buchs) oder Kleinstgenossenschaften (§ 336
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)“
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 3 des durch die Wörter „der zur dauerhaften Hin-
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947) geändert terlegung eingestellten Unterlagen“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
1. § 66 wird wie folgt gefasst:
„3. bei Jahresfinanzberichten oder Rech-
„§ 66 nungslegungsunterlagen eines Unter-
Aufbewahrung von Dokumenten nehmens, das als Inlandsemittent (§ 2
Die mit einer Anmeldung eingereichten Doku- Absatz 14 des Wertpapierhandelsgeset-
mente werden vom Amtsgericht aufbewahrt.“ zes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert-
papierhandelsgesetzes) begibt, in dem
2. In § 71 Absatz 2 wird die Angabe „des § 66 Abs. 2“ einheitlichen elektronischen Berichtsfor-
durch die Angabe „66“ ersetzt. mat nach Maßgabe der Delegierten Ver-
3. In § 126a Absatz 1 wird das Wort „einer“ durch das ordnung (EU) 2019/815 der Kommission
Wort „seiner“ ersetzt. vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung
der Richtlinie 2004/109/EG des Euro-
4. § 129 wird wie folgt gefasst:
päischen Parlaments und des Rates im
„§ 129 Hinblick auf technische Regulierungs-
Öffentliche Beglaubigung standards für die Spezifikation eines ein-
heitlichen elektronischen Berichtsfor-
(1) Ist für eine Erklärung durch Gesetz öffentliche
mats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1;
Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung
L 145 vom 4.6.2019, S. 85) in der jeweils
1. in schriftlicher Form abgefasst und die Unter- geltenden Fassung, wenn die Daten in
schrift des Erklärenden von einem Notar beglau- diesem Format vorliegen.“
bigt werden oder
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Bekannt-
2. in elektronischer Form abgefasst und die qualifi- machungen aus den Registern“ durch das Wort
zierte elektronische Signatur des Erklärenden „Registerbekanntmachungen“ ersetzt.
von einem Notar beglaubigt werden.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
In dem Gesetz kann vorgesehen werden, dass eine
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „an-
Erklärung nur nach Satz 1 Nummer 1 oder nach
gezeigt und“ die Wörter „im Falle einer Daten-
Satz 1 Nummer 2 öffentlich beglaubigt werden
übermittlung an das Unternehmensregister“
kann.
eingefügt.
(2) Wurde eine Erklärung in schriftlicher Form von
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Betreiber
dem Erklärenden mittels notariell beglaubigten
des Unternehmensregisters (Betreiber)“ durch
Handzeichens unterzeichnet, so erfüllt die Erklärung
die Wörter „Die das Unternehmensregister füh-
auch die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
rende Stelle (registerführende Stelle)“ ersetzt.
mer 1.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
(3) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die
notarielle Beurkundung ersetzt.“ a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 11
Satz 4,“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 4,
Artikel 13 auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3,“ er-
setzt.
Änderung der
Unternehmensregisterverordnung b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
bis 4 ersetzt:
Die Unternehmensregisterverordnung vom 26. Fe-
bruar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 6 „(2) Für die Registrierung zur Datenübermitt-
des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1874) lung nach § 11 Absatz 2 Satz 1 für in das
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Handels- oder Genossenschaftsregister einge-
tragene Unternehmen sind zusätzlich zu den
1. § 1 wird wie folgt geändert: Angaben nach Absatz 1 noch folgende Mindest-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: angaben erforderlich:
3358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
1. Firma oder Name des Unternehmens, den, wenn die registerführende Stelle dies bei
2. Registergericht, einer Anbindung vorsieht.“
3. Registerart, 4. § 4 wird wie folgt geändert:
4. Registernummer. a) Satz 2 wird aufgehoben.
(3) Für eine Registrierung nach Absatz 2 hat b) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „dem
eine elektronische Identifikation des Nutzers zu Betreiber“ durch die Wörter „der registerführen-
erfolgen. Nutzer ist diejenige natürliche Person, den Stelle“ ersetzt.
die eine Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2 5. § 5 wird wie folgt geändert:
für Veröffentlichungs- und Offenlegungspflich-
tige tatsächlich vornehmen soll. Die Identitäts- a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“
prüfung erfolgt anhand: durch die Wörter „der registerführenden Stelle“
ersetzt.
1. eines elektronischen Identitätsnachweises
nach § 18 des Personalausweisgesetzes, b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach aa) In Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachun-
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder gen“ durch das Wort „Registerbekanntma-
2. eines elektronischen Identifizierungsmittels, chungen“ ersetzt.
das von einem anderen Mitgliedstaat der Eu- bb) In Satz 3 werden die Wörter „dem Betreiber“
ropäischen Union ausgestellt wurde und das durch die Wörter „der registerführenden
a) für die Zwecke der grenzüberschreitenden Stelle“ ersetzt.
Authentifizierung nach Artikel 6 der Ver-
6. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
ordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom a) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Register-
23. Juli 2014 über elektronische Identifi- nummer“ ein Komma und die Wörter „die ein-
zierung und Vertrauensdienste für elektro- heitliche europäische Kennung (EUID)“ einge-
nische Transaktionen im Binnenmarkt und fügt.
zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG b) In Nummer 6 wird das Wort „und“ durch ein
(ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 Komma ersetzt, werden nach der Angabe
vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom „Dokumentenansicht (DK)“ die Wörter „und
14.6.2016, S. 44) anerkannt wird und „strukturierter Registerinhalt (SI)“ sowie gege-
b) dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne benenfalls weitere von der Landesjustizverwal-
des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der tung bestimmten Dokumentarten“ eingefügt und
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 entspricht, wird der Punkt am Ende durch ein Komma
oder ersetzt.
3. einer von der registerführenden Stelle zur c) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
Verfügung gestellten Identifizierungsmethode fügt:
im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Unterab-
„7. Kennzeichnung eines Sitzwechsels und
satz 2 Buchstabe d Satz 1 Verordnung (EU)
einer Rechtsnachfolge einschließlich der
Nr. 910/2014.
neuen Registerart, des Registergerichts,
Die registerführende Stelle hat im Rahmen der der Registernummer, der einheitlichen euro-
Registrierung zu prüfen, ob ernstliche Zweifel an päischen Kennung (EUID) sowie des neuen
der Rechtsfähigkeit oder Geschäftsfähigkeit Ortskennzeichens, soweit vorhanden,
eines Nutzers oder der Berechtigung eines Nut-
8. Kennzeichnung einer Eröffnung, Einstellung
zers zur Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2
oder Aufhebung eines Insolvenzverfahrens
Satz 1 bestehen. Ist dies der Fall, kann die re-
sowie der Aufhebung eines Eröffnungsbe-
gisterführende Stelle von dem Nutzer oder dem
schlusses, soweit vorhanden, und
für ihn handelnden Berechtigten die Übermitt-
lung geeigneter Nachweise über seine Rechts- 9. Kennzeichnung einer Auflösung, Fortset-
fähigkeit oder Geschäftsfähigkeit oder über die zung oder Nichtigkeit des Unternehmens,
Berechtigung zur Datenübermittlung verlangen. soweit vorhanden.“
(3) Der Nutzer bestimmt, sofern er Veröffent- 7. § 7 wird wie gefolgt geändert:
lichungen für sich selbst oder als Beauftragter a) In der Überschrift wird das Wort „Bekannt-
für Dritte vornehmen möchte, bei seiner Regis- machungen“ durch das Wort „Registerbekannt-
trierung eine Kennung und ein Passwort, durch machungen“ ersetzt.
die er sich als Nutzungsberechtigter des Unter-
nehmensregisters authentifiziert. Es können b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
andere Authentifizierungsverfahren verwendet aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
werden, soweit diese nach dem Stand der „Bekanntmachungen“ durch das Wort „Re-
Technik einen vergleichbaren Sicherheitsstan- gisterbekanntmachungen“ ersetzt.
dard gewährleisten. Nutzer als Kunden von Da-
tenverarbeitern, die über eine Großkunden- bb) In den Nummern 5, 6 und 7 wird jeweils das
schnittstelle angebunden sind, können durch Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort
den entsprechenden Datenverarbeiter ohne Ver- „Registerbekanntmachung“ ersetzt.
gabe von Kennung und Passwort registriert wer- c) Folgender Satz wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3359
„Werden keine Indexdaten nach § 6 Satz 1 genden Rechnungslegungsunterlagen in dem
Nummer 7 bis 9 übermittelt, so sind dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat im
Unternehmensregister diese Informationen als Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 über-
Indexdaten zu Registerbekanntmachungen, als mittelt werden. Die Übermittlung der Daten nach
Bekanntmachungsdokument oder als Eintra- Satz 1 oder Satz 2 erfolgt unter Verwendung ei-
gungsmitteilung zu übermitteln.“ nes Vertrauensdienstes nach der Verordnung
8. § 9 wird aufgehoben. (EU) Nr. 910/2014. Im Übrigen gelten Absatz 1
Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
(3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: tungsaufsicht übermittelt die Daten im Sinne
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri- des § 8b Absatz 2 Nummer 13 des Handels-
chen. gesetzbuchs an das Unternehmensregister
bb) In Satz 1 werden nach dem Wort „Handels- elektronisch über eine nach dem Stand der
gesetzbuchs“ das Komma und die Wörter Technik gesicherte Internetverbindung.“
„mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 11. § 12 wird wie folgt geändert:
des Handelsgesetzbuchs lediglich hinter- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
legten Bilanzen von Kleinstkapitalgesell-
schaften oder Kleinstgenossenschaften,“ „§ 12
gestrichen. Prüfung, Zugänglichkeit,
Berichtigung und Löschung von Daten“.
cc) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „vom
Betreiber“ durch die Wörter „von der regis- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
terführenden Stelle“ ersetzt. aa) In Satz 1 werden die Wörter „den § 10 Ab-
dd) Satz 3 wird aufgehoben. satz 1 und § 11“ durch die Wörter „den §§ 10
und 11 Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze er-
10. § 11 wird wie folgt geändert:
setzt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten
„§ 11 werden unverzüglich nach Maßgabe des
Datenübermittlung § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetz-
durch Veröffentlichungs- buchs geprüft, soweit eine solche Prüfung
und Offenlegungspflichtige, gesetzlich vorgeschrieben ist. Die nach
durch mit der Veranlassung § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Aus-
der Veröffentlichung oder Offen- nahme der zur dauerhaften Hinterlegung
legung beauftragte Dritte oder durch die eingestellten Unterlagen werden unverzüg-
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“. lich nach ihrer Prüfung oder, falls eine
Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist,
b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie
unverzüglich nach ihrer Übermittlung im
folgt gefasst:
Unternehmensregister unmittelbar zugäng-
„§ 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“ lich gemacht. Werden die übermittelten Un-
c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange- terlagen durch die registerführende Stelle
fügt: fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Ver-
langen des Veröffentlichungs- oder Offenle-
„(2) Daten im Sinne des § 8b Absatz 2 Num-
gungspflichtigen durch die registerführende
mer 4 des Handelsgesetzbuchs sowie die Un-
Stelle berichtigt.“
terlagen, die dauerhaft hinterlegt werden sollen,
sind dem Unternehmensregister unter Verwen- c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
dung einer von der registerführenden Stelle aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ gestri-
bestimmten, nach dem Stand der Technik gesi- chen.
cherten Internetverbindung wie folgt elektro-
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11“ durch die
nisch zu übermitteln:
Angabe „§ 11 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
1. bei Jahresfinanzberichten oder den in § 328 12. § 13 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs
bezeichneten Rechnungslegungsunterlagen a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 8b
eines Unternehmens, das als Inlandsemittent Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11“ durch die Wörter „§ 8b
(§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgeset- Absatz 2 Nummer 11 und 12“ ersetzt.
zes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wert- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Abs. 2
papierhandelsgesetzes) begibt, in dem ein- Nr. 1 bis 3 und 11“ durch die Wörter „Absatz 2
heitlichen elektronischen Berichtsformat im Nummer 1 bis 3, 11 und 12“ ersetzt.
Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, und c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
2. in allen anderen Fällen im strukturierten For- aa) In Satz 1 werden die Wörter „hinterlegten
mat Extensible Markup Language (XML). Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 dürfen bei (§ 267a des Handelsgesetzbuchs) oder
Unternehmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 Kleinstgenossenschaften (§ 336 Absatz 2
alle nach gesetzlichen Vorschriften offenzule- Satz 2 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die
3360 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung einge- Artikel 14
stellten Unterlagen“ ersetzt. Änderung des
bb) In Satz 3 wird das Wort „Bilanz“ durch das Wertpapierhandelsgesetzes
Wort „Unterlage“ ersetzt. Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
13. In § 14 wird das Wort „sämtliche“ gestrichen. Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des
14. § 15 wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert
a) In der Überschrift wird das Wort „Auskunfts- worden ist, wird wie folgt geändert:
dienstleistungen“ durch das Wort „Dienstleis- 1. § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
tungen“ ersetzt. fasst:
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „1. unverzüglich der das Unternehmensregister füh-
renden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Betreiber“ mensregister übermitteln und“.
durch die Wörter „Die mit der Führung des
Unternehmensregisters nach § 9a Absatz 1 2. In § 41 Absatz 1 Satz 3 und § 43 Absatz 2 werden
des Handelsgesetzbuchs beliehene Stelle“ jeweils die Wörter „dem Unternehmensregister nach
und die Wörter „nach § 326 Absatz 2 des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung“
Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten durch die Wörter „der das Unternehmensregister
Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften führenden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-
oder Kleinstgenossenschaften“ durch die mensregister“ ersetzt.
Wörter „zur dauerhaften Hinterlegung einge- 3. § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
stellten Unterlagen“ ersetzt. a) In Satz 6 werden die Wörter „im Bundesanzeiger
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: und“ gestrichen.
„Die mit der Führung des Unternehmensre- b) Folgender Satz wird angefügt:
gisters beliehene Stelle darf den Veröffent- „Die Bekanntmachung nach Satz 6 ist außerdem
lichungs- oder Offenlegungspflichtigen eine unverzüglich der das Unternehmensregister
Konvertierungsleistung in das nach § 11 führenden Stelle zur Einstellung in das Unter-
Absatz 2 Satz 1 festgelegte Format sowie nehmensregister zu übermitteln.“
grafische und gestalterische Dienstleistun- 4. § 109 wird wie folgt geändert:
gen anbieten.“
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
cc) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Der
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Betreiber“ durch die Wörter „Die mit der
Führung des Unternehmensregisters belie- „Die Bundesanstalt macht den festgestellten
hene Stelle“ ersetzt. Fehler samt einer Feststellung nach Absatz 1
Satz 2 unter Nennung des betroffenen Unter-
15. § 16 wird wie folgt geändert: nehmens samt den wesentlichen Teilen der
a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“ Begründung unverzüglich bekannt
durch die Wörter „der registerführenden Stelle“ 1. auf ihrer Internetseite sowie
ersetzt.
2. in einem überregionalen Börsenpflichtblatt
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: oder über ein elektronisch betriebenes In-
formationsverbreitungssystem, das weit
aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Betreiber“
verbreitet ist bei Kreditinstituten, bei nach
durch die Wörter „der registerführenden
§ 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesenge-
Stelle“ ersetzt.
setzes tätigen Unternehmen, bei anderen
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betreiber“ Unternehmen, die ihren Sitz im Inland ha-
durch die Wörter „die registerführende Stel- ben und die an einer inländischen Börse
le“ und die Wörter „den Betreiber“ durch die zur Teilnahme am Handel zugelassen sind,
Wörter „die registerführende Stelle“ ersetzt. und bei Versicherungsunternehmen.“
16. § 18 wird wie folgt gefasst: bb) Folgender Satz wird angefügt:
„§ 18 „Bekanntmachungen nach den Sätzen 1
und 5 sind außerdem unverzüglich der das
Übergangsvorschrift zum Gesetz Unternehmensregister führenden Stelle zur
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Einstellung in das Unternehmensregister zu
Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem übermitteln.“
1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
auf Rechnungslegungsunterlagen und Unterneh- „Die Bekanntmachung nach Satz 2 ist außerdem
mensberichte für das nach dem 31. Dezember unverzüglich der das Unternehmensregister füh-
2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die renden Stelle zur Einstellung in das Unterneh-
in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis ein- mensregister zu übermitteln.“
schließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind
letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsun- 5. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
terlagen und Unternehmensberichte für das vor a) In Satz 3 werden die Wörter „dem Unterneh-
dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“ mensregister im Sinne des § 8b des Handels-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3361
gesetzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter „(3) § 325 Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6 sowie
„der das Unternehmensregister führenden Stelle § 328 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a bis 4
zur Einstellung in das Unternehmensregister“ er- und § 329 Absatz 1, 2 und 4 des Handelsgesetz-
setzt. buchs gelten entsprechend.“
b) In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmens- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
register zur Speicherung“ durch die Wörter „die
das Unternehmensregister führende Stelle zur 3. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe
Einstellung in das Unternehmensregister“ er- „Halbsatz 1“ die Wörter „und Satz 5“ eingefügt.
setzt. 4. § 31 wird wie folgt geändert:
6. § 115 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „dem Unterneh-
mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge- aa) In Satz 2 werden die Wörter „treten im Falle
setzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter der Erstellung eines Jahresberichts die
„der das Unternehmensregister führenden Stelle Pflichten nach § 23 Absatz 1 und 3 dieses
zur Einstellung in das Unternehmensregister“ er- Gesetzes“ durch die Wörter „tritt im Falle
setzt. der Erstellung eines Jahresberichts die
Pflicht nach § 23 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter „das Unternehmens-
register zur Speicherung“ durch die Wörter „die bb) Satz 3 wird aufgehoben.
das Unternehmensregister führende Stelle zur b) In Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Einstellung in das Unternehmensregister“ ersetzt. Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bun-
7. § 116 Absatz 2 wird wie folgt geändert: desanzeigers“ durch die Wörter „der das Unter-
a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Unterneh- nehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.
mensregister im Sinne des § 8b des Handelsge- c) In Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesanzei-
setzbuchs zur Speicherung“ durch die Wörter ger öffentlich bekannt machen“ durch die Wörter
„der das Unternehmensregister führenden Stelle „der das Unternehmensregister führenden Stelle
zur Einstellung in das Unternehmensregister“ er- zur Einstellung in das Unternehmensregister
setzt. übermitteln“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „das Unternehmens-
5. Dem § 32 wird folgender Absatz 19 angefügt:
register zur Speicherung“ durch die Wörter „die
das Unternehmensregister führende Stelle zur „(19) Die §§ 23 und 31 in der ab dem 1. August
Einstellung in das Unternehmensregister“ ersetzt. 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-
8. In § 26 Absatz 1 und 2, § 40 Absatz 1 Satz 1, § 46 berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 be-
Absatz 2 Satz 2, § 50 Absatz 1 Satz 2, § 51 Absatz 2 ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
und § 118 Absatz 4 Satz 4 werden jeweils die Wör- bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
ter „dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals
des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung“ durch anzuwenden auf Jahresberichte für das vor dem
die Wörter „der das Unternehmensregister führen- 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“
den Stelle zur Einstellung in das Unternehmens-
register“ ersetzt. Artikel 16
Änderung des
Artikel 15 Publizitätsgesetzes
Änderung des
Das Publizitätsgesetz vom 15. August 1969 (BGBl. I
Vermögensanlagengesetzes
S. 1189; 1970 I S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13
Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) ge-
2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 1 des ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber
„§ 23 Erstellung und Offenlegung von Jahresberich- des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
ten“. das Unternehmensregister führenden Stelle“
2. § 23 wird wie folgt geändert: und wird das Wort „einzureichen“ durch die
a) In der Überschrift wird das Wort „Bekanntma- Wörter „zur Einstellung in das Unterneh-
chung“ durch das Wort „Offenlegung“ ersetzt. mensregister zu übermitteln“ ersetzt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „beim Betreiber bb) In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber
des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen“ des Bundesanzeigers elektronisch einzurei-
durch die Wörter „der das Unternehmensregister chen“ durch die Wörter „der das Unterneh-
führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in mensregister führenden Stelle elektronisch
das Unternehmensregister zu übermitteln“ er- zur Einstellung in das Unternehmensregister
setzt. zu übermitteln“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: cc) Satz 3 wird aufgehoben.
3362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
b) In Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „beim 8. Dem § 22 wird folgender Absatz 9 angefügt:
Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch ein-
„(9) Die §§ 2, 9, 10, 12, 15, 20 und 21 in der
zureichen“ durch die Wörter „der das Unterneh-
ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind
mensregister führenden Stelle elektronisch zur
erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für das
Einstellung in das Unternehmensregister zu über-
nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-
mitteln“ ersetzt und werden das Semikolon sowie
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten
die Wörter „Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend“
Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022
gestrichen.
geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf
2. § 9 wird wie folgt geändert: Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrei- 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“
ber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „die
das Unternehmensregister führende Stelle“ er- Artikel 17
setzt. Änderung des
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Umwandlungsgesetzes
aa) In Satz 1 wird das Wort „soweit“ durch das Das Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994
Wort „sofern“ und werden die Wörter „§ 325 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Ar-
Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6, § 328“ durch die tikel 14 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
Wörter „§ 325 Absatz 1 bis 2b, 4 bis 6 sowie S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
der §§ 327a und 328“ ersetzt. 1. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „ihrem ganzen
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 329 Abs. 1 Inhalt nach“ gestrichen.
und 4“ durch die Wörter „§ 329 Absatz 1, 2 2. § 22 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
und 4“ ersetzt.
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der
3. In § 10 Satz 2 wird das Wort „Bekanntmachung“ jeweiligen Eintragung auf dieses Recht hinzuwei-
durch das Wort „Einstellung“ und das Wort sen.“
„Bundesanzeiger“ durch das Wort „Unternehmens-
register“ ersetzt. 3. In § 137 Absatz 3 Satz 3 werden das Semikolon
und die Wörter „gesetzlich vorgesehene Bekannt-
4. § 12 wird wie folgt geändert: machungen über die Eintragung der neuen Rechts-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: träger sind erst danach zulässig“ gestrichen.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber 4. In § 201 werden die Wörter „ihrem ganzen Inhalt
des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der nach“ gestrichen.
das Unternehmensregister führenden Stelle“
und wird das Wort „einzureichen“ durch die Artikel 18
Wörter „zur Einstellung in das Unterneh-
Änderung des
mensregister zu übermitteln“ ersetzt. Aktiengesetzes
bb) In Satz 2 werden die Wörter „beim Betreiber
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
des Bundesanzeigers elektronisch einzurei-
S. 1089), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom
chen“ durch die Wörter „der das Unterneh-
7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist,
mensregister führenden Stelle elektronisch
wird wie folgt geändert:
zur Einstellung in das Unternehmensregister
zu übermitteln“ ersetzt. 1. In § 37 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 76
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3“ durch die
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
Wörter „§ 76 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 sowie Satz 3 und 4“ ersetzt.
Satz 3 bis 8“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3
2. Nach § 76 Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz ein-
Satz 3 bis 7“ ersetzt.
gefügt:
5. § 15 wird wie folgt geändert:
„Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des § 325 Abs. 3 Person in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
bis 6“ durch die Wörter „des § 325 Absatz 3 bis 6 päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
sowie des § 327a“ ersetzt. des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
b) In Absatz 2 werden die Wörter „des Betreibers raum einem vergleichbaren Verbot unterliegt.“
des Bundesanzeigers § 329 Abs. 1 und 4“ durch 3. In § 81 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „so-
die Wörter „der das Unternehmensregister füh- wie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
renden Stelle § 329 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
4. § 225 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
6. In § 20 Absatz 1a werden die Wörter „beim Betrei-
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der
ber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „an die
Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“
das Unternehmensregister führende Stelle“ und
wird das Wort „einreicht“ durch das Wort „übermit- 5. § 233 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
telt“ ersetzt.
a) In Satz 2 werden die Wörter „nach der Bekannt-
7. In § 21 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger“ machung des Jahresabschlusses, auf Grund
durch das Wort „Unternehmensregister“ ersetzt. dessen die Gewinnverteilung beschlossen ist“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3363
durch ein Komma und die Wörter „nachdem der ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
der Gewinnverteilung zugrundeliegende Jahres- vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden
abschluss in das Unternehmensregister einge- ist, wird wie folgt geändert:
stellt worden ist“ ersetzt.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu der An-
b) Satz 4 wird wie folgt gefasst: lage durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung und „Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1a)
Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung
Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3)“.
hinzuweisen, die der das Unternehmensregister
führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahres- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
abschluss elektronisch zur Einstellung in das Un-
a) In Absatz 1a Satz 2 werden die Wörter „der An-
ternehmensregister zu übermitteln ist.“
lage“ durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
6. In § 256 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Bekanntmachung nach § 325 Abs. 2 des Handels-
gesetzbuchs“ durch die Wörter „der Einstellung des „(3) Die notarielle Beurkundung des Gesell-
Jahresabschlusses in das Unternehmensregister“ schaftsvertrags sowie im Rahmen der Gründung
ersetzt. der Gesellschaft gefasste Beschlüsse der Ge-
7. In § 265 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 sellschafter können im Fall einer Gründung ohne
und 3“ durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt. Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation
gemäß den §§ 16a bis 16e des Beurkundungs-
8. § 303 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: gesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen ab-
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der weichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unter-
Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“ zeichnung die qualifizierten elektronischen
Signaturen der mittels Videokommunikation an
9. § 321 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: der Beurkundung teilnehmenden Gesellschafter.
„Die Gläubiger sind in einer Bekanntmachung zu der Die Gründung mittels Videokommunikation kann
Eintragung auf dieses Recht hinzuweisen.“ auch im Wege des vereinfachten Verfahrens
nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in
Artikel 19 Anlage 2 bestimmten Musterprotokolle erfolgen.
Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten
Änderung des Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 ent-
Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz sprechend.“
Vor dem Zweiten Abschnitt des Einführungsgeset- 3. Nach § 6 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz ein-
zes zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I gefügt:
S. 1185), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, „Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die
wird folgender § 26m eingefügt: Person in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirt-
„§ 26m
schaftsraum einem vergleichbaren Verbot unter-
Übergangsvorschrift zum Gesetz liegt.“
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
4. § 8 wird wie folgt geändert:
(1) § 37 Absatz 2 Satz 1, § 76 Absatz 3 Satz 3, § 81
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort
Absatz 3 Satz 1 und § 265 Absatz 2 Satz 2 des Aktien-
„unterschriebene“ die Wörter „oder mit den
gesetzes in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fas-
qualifizierten elektronischen Signaturen der An-
sung sind erstmals ab dem 1. August 2023 anzuwen-
meldenden versehene“ eingefügt.
den.
(2) § 233 Absatz 2 Satz 2 und 4 und § 256 Absatz 6 b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Satz 1 des Aktiengesetzes in der ab dem 1. August „Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an
2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- der Richtigkeit der Versicherung Nachweise wie
abschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2021 insbesondere die Vorlage von Einzahlungsbele-
beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 gen eines in der Europäischen Union niederge-
bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich lassenen Finanzinstituts oder Zahlungsdienst-
31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals an- leisters verlangen.“
zuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor dem 1. Ja-
nuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“ c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „so-
wie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
Artikel 20 5. In § 39 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern
„sowie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.
Änderung des
Gesetzes betreffend die 6. § 40 wird wie folgt geändert:
Gesellschaften mit beschränkter Haftung
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit be- „von ihnen unterschriebene“ die Wörter „oder
schränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur
Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinig- versehene“ eingefügt.
3364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern nach den Wörtern „mit beschränkter Haf-
„anstelle der Geschäftsführer zu unterschrei- tung“ werden die Wörter „[mittels Video-
ben“ die Wörter „oder mit seiner qualifizierten kommunikation] 5)“ eingefügt.
elektronischen Signatur zu versehen“ eingefügt.
bb) Den Hinweisen wird folgende Fußnote ange-
7. § 58d Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: fügt:
„Die Gläubiger sind auf die Befriedigung oder
„5) Hinweis auf die Videokommunikation im
Sicherstellung durch eine gesonderte Erklärung
Falle einer Präsenzbeurkundung zu
hinzuweisen, die der das Unternehmensregister
streichen.“
führenden Stelle gemeinsam mit dem Jahresab-
schluss elektronisch zur Einstellung in das Unter- b) Buchstabe b wird wie folgt geändert:
nehmensregister zu übermitteln ist.“
aa) Nach dem Wort „erschienen“ werden die
8. In § 66 Absatz 4 werden die Wörter „Satz 2 und 3“ Wörter „[mittels Videokommunikation] 5)“
durch die Wörter „Satz 2 bis 4“ ersetzt. und nach den Wörtern „mit beschränkter
9. In § 67 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern Haftung“ werden die Wörter „[mittels Video-
„sowie Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt. kommunikation] 5)“ eingefügt.
10. Die Anlage wird Anlage 1 und wird wie folgt geän- bb) Den Hinweisen wird folgende Fußnote ange-
dert: fügt:
a) Buchstabe a wird wie folgt geändert: „5) Hinweis auf die Videokommunikation im
aa) Nach dem Wort „erschien“ werden die Wör- Falle einer Präsenzbeurkundung zu
ter „[mittels Videokommunikation] 5)“ und streichen.“
11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2
(zu § 2 Absatz 3)
a) Musterprotokoll für die Gründung einer Einpersonengesellschaft mittels Videokommunikation
UR. Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
erschien mittels Videokommunikation vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
Notar/in mit dem Amtssitz in
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
Herr/Frau1)
.....................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).
1. Der/Die1) Erschienene errichtet hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG mittels einer Beurkundung im Wege
der Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter
der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
und wird vollständig von:
Herrn/Frau1) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Geschäftsanteil Nr. 1) übernommen.
Die Einlage ist in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen
sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt3).
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden4)
Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
Herr/Frau4) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestellt.5)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3365
Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind4) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder
durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €,
höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten trägt der Gesell-
schafter.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesell-
schaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt –
Körperschaftsteuerstelle –.
7. Der/Die Erschienene4) wurden vom Notar/von der Notarin4) insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
.......................................................................................................
1)
Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2)
Hier sind neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand und die
Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3)
Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
4)
Nicht Zutreffendes streichen.
5)
Weitere Geschäftsführer können ergänzt werden.
b) Musterprotokoll für die Gründung einer Mehrpersonengesellschaft mittels Videokommunikation
UR. Nr. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Heute, den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,
erschien mittels Videokommunikation vor mir, . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
Notar/in mit dem Amtssitz in
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
Herr/Frau1)
.....................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
Herr/Frau1)
.....................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2),
Herr/Frau1)
.....................................................
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .2).
1. Die Erschienenen errichten hiermit nach § 2 Absatz 3 GmbHG durch Beurkundung des Gesellschafts-
vertrages mittels Videokommunikation nach den §§ 16a ff. BeurkG eine Gesellschaft mit beschränkter
Haftung unter der Firma . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
.......................................................................................................
mit dem Sitz in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Gegenstand des Unternehmens ist . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
3. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
und wird wie folgt übernommen:
Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen
Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
(Geschäftsanteil Nr. 1),
Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen
Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
(Geschäftsanteil Nr. 2),
Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . übernimmt einen
Geschäftsanteil mit einem Nennbetrag in Höhe von . . . . . . . . . . . . . . . . . € (i. W. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Euro)
(Geschäftsanteil Nr. 3).
Die Einlagen sind in Geld zu erbringen, und zwar sofort in voller Höhe/zu 50 Prozent sofort, im Übrigen
sobald die Gesellschafterversammlung ihre Einforderung beschließt.4)
3366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
4. Zum Geschäftsführer der Gesellschaft wird/Zu den Geschäftsführern der Gesellschaft werden3)
Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
Herr/Frau3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ., wohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .,
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestellt.5)
Der Geschäftsführer ist/Die Geschäftsführer sind3) von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs befreit. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Sind
mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinsam oder
durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten.
5. Die Gesellschaft trägt die mit der Gründung verbundenen Kosten bis zu einem Gesamtbetrag von 600 €,
höchstens jedoch bis zum Betrag ihres Stammkapitals. Darüberhinausgehende Kosten tragen die Ge-
sellschafter im Verhältnis der Nennbeträge ihrer Geschäftsanteile.
6. Von dieser Urkunde erhält eine Ausfertigung jeder Gesellschafter, beglaubigte Ablichtungen die Gesell-
schaft und das Registergericht (in elektronischer Form) sowie eine einfache Abschrift das Finanzamt
– Körperschaftsteuerstelle –.
7. Die Erschienenen wurden vom Notar/von der Notarin3) insbesondere auf Folgendes hingewiesen:
.......................................................................................................
1)
Nicht Zutreffendes streichen. Bei juristischen Personen ist die Anrede Herr/Frau wegzulassen.
2)
Hier sind jeweils neben der Bezeichnung des Gesellschafters und den Angaben zur notariellen Identitätsfeststellung ggf. der Güterstand
und die Zustimmung des Ehegatten sowie die Angaben zu einer etwaigen Vertretung zu vermerken.
3)
Nicht Zutreffendes streichen.
4)
Nicht Zutreffendes streichen. Bei der Unternehmergesellschaft muss die zweite Alternative gestrichen werden.
5)
Weitere Geschäftsführer können ergänzt werden.“
Artikel 21 Artikel 22
Änderung des Änderung des
GmbHG-Einführungsgesetzes Genossenschaftsgesetzes
Dem GmbHG-Einführungsgesetz vom 23. Oktober Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Be-
2008 (BGBl. I S. 2026, 2031), das zuletzt durch Arti- kanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230),
kel 11 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 7. Au-
S. 3311) geändert worden ist, wird folgender § 11 an- gust 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird
gefügt: wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„§ 11
a) Die Angabe zu § 156 wird wie folgt gefasst:
Übergangsvorschriften zum Gesetz
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie „§ 156 Anwendbarkeit von Vorschriften über das
Handelsregister; Bekanntmachung von
(1) § 6 Absatz 2 Satz 3, § 8 Absatz 3 Satz 1, § 39 Eintragungen, Registerbekanntmachun-
Absatz 3 Satz 1, § 66 Absatz 4 und § 67 Absatz 3 Satz 1 gen“.
des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit be- b) Folgende Angabe wird angefügt:
schränkter Haftung in der ab dem 1. August 2022 gel-
tenden Fassung sind erstmals ab dem 1. August 2023 „§ 175 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
anzuwenden. Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie“.
(2) § 58d Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend 2. § 12 wird wie folgt geändert:
die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der ab
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
dem 1. August 2022 geltenden Fassung ist erstmals
auf Jahresabschlüsse für das nach dem 31. Dezember aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 58d chen.
Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesell-
schaften mit beschränkter Haftung in der bis ein- bb) Die Wörter „im Auszug“ werden gestrichen.
schließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung ist letzt- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
mals anzuwenden auf Jahresabschlüsse für das vor
dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“ 3. § 16 Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3367
4. In § 22 Absatz 1 werden die Wörter „bei der Be- Artikel 23
kanntmachung der Eintragung“ durch die Wörter
Änderung der
„in einer Bekanntmachung zu der Eintragung“ er-
Verordnung über
setzt.
Formblätter für die Gliederung des
Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
5. § 28 Satz 3 wird aufgehoben.
Die Verordnung über Formblätter für die Gliederung
6. In § 29 Absatz 3 werden die Wörter „bekannt ge- des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen
macht“ durch das Wort „eingetragen“ und wird das vom 22. September 1970 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt
Wort „Bekanntmachung“ durch das Wort „Eintra- durch Artikel 25 Absatz 5 des Gesetzes vom 7. August
gung“ ersetzt. 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
7. § 42 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
1. In § 2a Satz 1 werden die Wörter „elektronisch beim
„§ 29 gilt entsprechend.“ Betreiber des Bundesanzeigers einreichen“ durch
die Wörter „der das Unternehmensregister führen-
8. § 51 Absatz 5 Satz 3 wird aufgehoben. den Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unter-
nehmensregister übermitteln“ ersetzt.
9. § 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
gefasst:
„§ 4
„3. ein Nachweis über die im Prüfungszeitraum er-
folgte Einstellung des Jahresabschlusses im § 2a Satz 1 in der ab dem 1. August 2022 gelten-
Unternehmensregister oder darüber, dass der den Fassung ist erstmals auf Rechnungslegungs-
Jahresabschluss zur Einstellung an die das Un- unterlagen für das nach dem 31. Dezember 2021
ternehmensregister führende Stelle übermittelt beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. § 2a Satz 1
wurde;“. in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fas-
sung ist letztmals anzuwenden auf Rechnungs-
10. § 89 Satz 3 wird wie folgt gefasst: legungsunterlagen für das vor dem 1. Januar 2022
beginnende Geschäftsjahr.“
„Die Eröffnungsbilanz ist nach § 339 des Handels-
gesetzbuchs offenzulegen.“ Artikel 24
11. § 102 wird wie folgt geändert: Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
b) Absatz 2 wird aufgehoben. des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
12. § 156 wird wie folgt gefasst:
1. § 6b Absatz 4 wird wie folgt geändert:
„§ 156
a) In Satz 1 werden die Wörter „beim Betreiber des
Bundesanzeigers elektronisch einzureichen“
Anwendbarkeit
durch die Wörter „der das Unternehmensregister
von Vorschriften über
führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in
das Handelsregister; Bekanntmachung
das Unternehmensregister zu übermitteln“ er-
von Eintragungen, Registerbekanntmachungen
setzt.
§ 8 Absatz 1 sowie die §§ 8a, 9, 10, 10a und 11 b) Satz 2 wird aufgehoben.
des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genos-
senschaftsregister Anwendung.“ 2. § 6c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
13. Folgender § 175 wird angefügt:
b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Betreiber
„§ 175 des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der
das Unternehmensregister führenden Stelle“ er-
Übergangsvorschrift zum Gesetz setzt.
zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie 3. § 28l wird wie folgt geändert:
§ 53a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und § 89 Satz 3 a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6c Ab-
in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung satz 1 Satz 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 6c Ab-
sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für satz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt.
das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge-
b) In Absatz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichne-
die Wörter „dem Betreiber des Bundesanzeigers“
ten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli
durch die Wörter „der das Unternehmensregister
2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwen-
führenden Stelle“ ersetzt.
den auf Rechnungslegungsunterlagen für das vor
dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“ 4. Dem § 118 wird folgender Absatz 35 angefügt:
3368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
„(35) § 6b Absatz 4 und § 6c Absatz 1 und 2 und die Wörter „329 Absatz 1, 2 und 4“ durch die
in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung Wörter „329 Absatz 1 und 4“ ersetzt.
sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für
das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge- 4. Nach § 353 Absatz 5 Satz 1 wird folgender Satz
schäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1 bezeichneten eingefügt:
Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022
geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf „§ 45 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. August
Rechnungslegungsunterlagen für das vor dem 1. Ja- 2021 geltenden Fassung ist mit der Maßgabe anzu-
nuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“ wenden, dass der Jahresbericht nicht beim Betrei-
ber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen
Artikel 25 ist, sondern der das Unternehmensregister führen-
den Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unter-
Änderung des nehmensregister zu übermitteln ist; § 45 Absatz 3
Entgelttransparenzgesetzes Satz 1 und 5 sowie Absatz 4 in der bis einschließlich
16. August 2021 geltenden Fassung ist nicht anzu-
Das Entgelttransparenzgesetz vom 30. Juni 2017
wenden.“
(BGBl. I S. 2152) wird wie folgt geändert:
1. In § 22 Absatz 4 werden die Wörter „im Bundesan- 5. Folgender § 364 wird angefügt:
zeiger zu veröffentlichen“ durch die Wörter „im Un-
ternehmensregister offenzulegen“ ersetzt. „§ 364
2. Dem § 25 wird folgender Absatz 4 angefügt: Übergangsvorschrift zum Gesetz
„(4) § 22 Absatz 4 in der ab dem 1. August 2022 zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie
geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf
Berichte zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit, Die §§ 12, 160 und 353 in der ab dem 1. August
die Lageberichten beizufügen sind, welche für das 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-
nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Ge- berichte für das nach dem 31. Dezember 2021 be-
schäftsjahr aufgestellt werden.“ ginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die in Satz 1
bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich
31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals an-
Artikel 26 zuwenden auf Jahresberichte für das vor dem 1. Ja-
Änderung des nuar 2022 beginnende Geschäftsjahr.“
Kapitalanlagegesetzbuchs
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 Artikel 27
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2570) geändert Änderung des
worden ist, wird wie folgt geändert: Pfandbriefgesetzes
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: § 31 Absatz 2b Satz 4 des Pfandbriefgesetzes vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Arti-
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
kel 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1423)
„§ 12 Meldungen der Bundesanstalt an die geändert worden ist, wird aufgehoben.
Europäische Kommission, an die euro-
päischen Aufsichtsbehörden und an die
das Unternehmensregister führende Stel- Artikel 28
le“.
Änderung des
b) Folgende Angabe wird angefügt: Kreditwesengesetzes
„§ 364 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Um-
setzung der Digitalisierungsrichtlinie“. § 22m Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
2. § 12 wird wie folgt geändert: 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2083) geändert
a) In der Überschrift werden die Wörter „den Betrei-
worden ist, wird aufgehoben.
ber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „die
das Unternehmensregister führende Stelle“ er-
setzt. Artikel 29
b) In Absatz 8 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „dem Betreiber des Bun- Änderung der
desanzeigers“ durch die Wörter „der das Unter- Vereinsregisterverordnung
nehmensregister führenden Stelle“ ersetzt.
§ 14 der Vereinsregisterverordnung vom 10. Februar
3. In § 160 Absatz 1 werden die Wörter „§ 325 Ab- 1999 (BGBl. I S. 147), die zuletzt durch Artikel 6 des
satz 1, Absatz 2 bis 2b, 5 und 6“ durch die Wörter Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145)
„§ 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1b, 2a, 2b, 5 und 6“ geändert worden ist, wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3369
Artikel 30 Artikel 31
Änderung des
Inkrafttreten
Telekommunikationsgesetzes
In § 8 Absatz 2 des Telekommunikationsgesetzes (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch am 1. August 2022 in Kraft.
Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2274) geändert worden ist, werden die Wörter „dem (2) In Artikel 3 Nummer 6 treten § 78p Absatz 3 und
Betreiber des Bundesanzeigers“ durch die Wörter „der § 78q Absatz 2 der Bundesnotarordnung am Tag nach
das Unternehmensregister führenden Stelle“ ersetzt. der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
3370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Anlage zu Artikel 4 Nummer 17
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Unterabschnitt 6
Allgemeine Vorschriften Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
§ 1 Geltungsbereich § 27 Begünstigte Personen
§ 2 Überschreiten des Amtsbezirks § 28 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
§ 3 Verbot der Mitwirkung als Notar § 29 Zeugen, zweiter Notar
§ 4 Ablehnung der Beurkundung § 30 Übergabe einer Schrift
§ 5 Urkundensprache § 31 (weggefallen)
§ 32 Sprachunkundige
Abschnitt 2 § 33 Besonderheiten beim Erbvertrag
Beurkundung von Willenserklärungen § 34 Verschließung, Verwahrung
§ 34a Mitteilungs- und Ablieferungspflichten
Unterabschnitt 1 § 35 Niederschrift ohne Unterschrift des Notars
Ausschließung des Notars
Abschnitt 3
§ 6 Ausschließungsgründe
§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Sonstige Beurkundungen
Angehörigen
Unterabschnitt 1
Unterabschnitt 2 Niederschriften
Niederschrift § 36 Grundsatz
§ 37 Inhalt der Niederschrift
§ 8 Grundsatz
§ 38 Eide, eidesstattliche Versicherungen
§ 9 Inhalt der Niederschrift
§ 10 Feststellung der Beteiligten Unterabschnitt 2
§ 11 Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit
Vermerke
§ 12 Nachweise für die Vertretungsberechtigung
§ 13 Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben § 39 Einfache Zeugnisse
§ 13a Eingeschränkte Beifügungs- und Vorlesungspflicht § 39a Einfache elektronische Zeugnisse
§ 14 Eingeschränkte Vorlesungspflicht § 40 Beglaubigung einer Unterschrift
§ 15 Versteigerungen § 40a Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signa-
§ 16 Übersetzung der Niederschrift tur
§ 41 Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift
Unterabschnitt 3 § 42 Beglaubigung einer Abschrift
§ 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer pri-
Beurkundung mittels vaten Urkunde
Videokommunikation; Elektronische Niederschrift
§ 16a Zulässigkeit Abschnitt 4
§ 16b Aufnahme einer elektronischen Niederschrift Behandlung der Urkunden
§ 16c Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation
§ 44 Verbindung mit Schnur und Prägesiegel
§ 16d Nachweise für die Vertretungsberechtigung bei elektro-
nischen Niederschriften § 44a Änderungen in den Urkunden
§ 16e Gemischte Beurkundung § 44b Nachtragsbeurkundung
§ 45 Urschrift
Unterabschnitt 4 § 45a Aushändigung der Urschrift
§ 45b Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkun-
Prüfungs- und Belehrungspflichten den
§ 17 Grundsatz § 46 Ersetzung der Urschrift
§ 18 Genehmigungserfordernisse § 47 Ausfertigung
§ 19 Unbedenklichkeitsbescheinigung § 48 Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
§ 20 Gesetzliches Vorkaufsrecht § 49 Form der Ausfertigung
§ 20a Vorsorgevollmacht § 50 Übersetzungen
§ 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage § 51 Recht auf Ausfertigungen, Abschriften und Einsicht
§ 52 Vollstreckbare Ausfertigungen
Unterabschnitt 5 § 53 Einreichung beim Grundbuchamt oder Registergericht
Beteiligung behinderter Personen § 54 Rechtsmittel
§ 22 Hörbehinderte, sprachbehinderte und sehbehinderte Abschnitt 5
Beteiligte
§ 23 Besonderheiten bei hörbehinderten Beteiligten Verwahrung der Urkunden
§ 24 Besonderheiten bei hör- und sprachbehinderten Betei- § 55 Verzeichnis und Verwahrung der Urkunden
ligten, mit denen eine schriftliche Verständigung nicht § 56 Übertragung der Papierdokumente in die elektronische
möglich ist Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die
§ 25 Schreibunfähige elektronische Urkundensammlung
§ 26 Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar § 56a Verwahrung elektronischer Urkunden
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3371
Abschnitt 6 § 65 Unberührt bleibendes Bundesrecht
Verwahrung § 66 Unberührt bleibendes Landesrecht
§ 57 Antrag auf Verwahrung § 67 Zuständigkeit der Amtsgerichte; Zustellung
§ 58 Durchführung der Verwahrung § 68 Übertragung auf andere Stellen
§ 59 Verordnungsermächtigung § 69 (weggefallen)
§ 59a Verwahrungsverzeichnis § 70 Amtliche Beglaubigungen
§ 60 Widerruf § 71 Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
§ 61 Absehen von Auszahlung § 72 Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen
Rechts
§ 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
§ 73 Bereits errichtete Urkunden
Abschnitt 7 § 74 Verweisungen
Schlussvorschriften
Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu anderen Gesetzen Übergangsvorschrift
§ 63 Beseitigung von Doppelzuständigkeiten § 75 Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen
§ 64 Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz Urkundenarchivs
3372 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Zweites Gesetz
zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes und anderer Gesetze
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. soweit sich bei der Auswertung der Aufzeichnun-
gen der Verdacht strafbaren Verhaltens bestätigt
Artikel 1 hat,
Änderung des a) zur Weitergabe zur Durchführung weiterer in-
Bundesschuldenwesengesetzes terner Untersuchungen und
Das Bundesschuldenwesengesetz vom 12. Juli 2006 b) zur Weitergabe an die zuständigen Strafverfol-
(BGBl. I S. 1466), das durch Artikel 1 des Gesetzes gungsbehörden, sowie
vom 13. September 2012 (BGBl. I S. 1914) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: 3. zu Beweiszwecken bei der Verfolgung und
Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
1. Dem § 1 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt:
Die Aufzeichnungen dürfen insbesondere nicht zur
„(5) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanz-
Überwachung der Mitarbeiter durch die Bundes-
agentur GmbH hat im Rahmen der Wahrnehmung
republik Deutschland – Finanzagentur GmbH ver-
der ihr nach Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 4
wendet werden. Die Auswertung der Aufzeichnungen
übertragenen Aufgaben die zum Schutz des Vermö-
darf nur durch von der Bundesrepublik Deutschland –
gens des Bundes und seiner Sondervermögen er-
Finanzagentur GmbH gesondert zu benennende
forderliche Maßnahmen zu treffen. Sie darf dazu
Mitarbeiter erfolgen. Anlass, Zweck, Datum und
die mit den an der Anbahnung oder dem Abschluss
Uhrzeit, die durchführenden Mitarbeiter und die
von Handelsgeschäften beteiligten Geschäfts- oder
Ergebnisse der Auswertung sind zu dokumentieren.
Verhandlungspartnern geführten Telefongespräche
und die mit ihnen ausgetauschte elektronische (8) Für die zur Dokumentation der Auswertung
Kommunikation, auch soweit sie über von Dritten nach Absatz 7 Satz 5 erstellten Unterlagen gilt
betriebene Systeme geführt wird, aufzeichnen; dies Absatz 7 Satz 1 und Satz 2 Nummern 2 und 3 ent-
gilt auch, wenn das Telefongespräch oder die elek- sprechend. Zum Zweck der Verfolgung und Durch-
tronische Kommunikation nicht zum Abschluss setzung zivilrechtlicher Ansprüche des Bundes
eines Handelsgeschäfts führt. Zur Erfüllung dieser dürfen die Unterlagen durch die Bundesrepublik
Aufgabe ist die Bundesrepublik Deutschland – Fi- Deutschland – Finanzagentur GmbH an die jeweils
nanzagentur GmbH befugt, den Namen und die zuständigen öffentlichen Stellen des Bundes über-
Kontaktdaten der an der Kommunikation Beteilig- mittelt und von diesen verarbeitet werden.“
ten, das Datum und die Uhrzeit sowie den Inhalt
2. § 4a wird wie folgt geändert:
des Gesprächs zu erheben und zu speichern.
Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur a) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
GmbH informiert ihre Mitarbeiter und die jeweiligen „Die Umschuldungsklauseln können folgende
Geschäfts- und Verhandlungspartner vorab in Formen von Mehrheitserfordernissen vorsehen:
geeigneter Weise über die Aufzeichnungen.
1. einen Mehrheitsbeschluss für alle betroffenen
(6) Die Aufzeichnungen nach Absatz 5 sind für
Anleihen gemeinsam (einstufiges Mehrheits-
fünf Jahre aufzubewahren und danach unverzüglich
erfordernis) oder
zu löschen. Sie sind vor Ablauf der in Satz 1 ge-
nannten Frist zu löschen, wenn feststeht, dass sie 2. neben einem Mehrheitsbeschluss für alle be-
zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner troffenen Anleihen gemeinsam zusätzlich ei-
Sondervermögen nicht erforderlich sind. nen Mehrheitsbeschluss in jeder betroffenen
(7) Die gespeicherten Aufzeichnungen sind durch Anleihe (zweistufiges Mehrheitserfordernis).“
geeignete technische und organisatorische Maß- b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
nahmen gegen nachträgliche Verfälschung, unbe-
rechtigten Zugriff und unbefugte Verwendung zu „Für die Umschuldung gelten die §§ 4b bis 4k.“
sichern. Sie dürfen durch die Bundesrepublik c) Folgender Satz wird angefügt:
Deutschland – Finanzagentur GmbH nur für fol-
gende Zwecke ausgewertet und verwendet werden: „Die Emissionsbedingungen können von den
§§ 4b bis 4d Absatz 1 bis 3 und §§ 4e bis 4k
1. zur Aufklärung des Sachverhalts abweichende Regelungen vorsehen.“
a) im Falle von Unklarheiten über das Zustande- 3. § 4b wird wie folgt geändert:
kommen eines Handelsgeschäfts oder über
dessen Inhalt oder a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) bei Anhaltspunkten für das Vorliegen strafba- aa) In Nummer 3 werden die Wörter „oder des
ren Verhaltens, Zahlungsortes“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3373
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver-
eingefügt: sammlung einer Mehrheit von mehr als 50 Pro-
„4. die Änderung des Zahlungsortes;“. zent des bei der Beschlussfassung vertretenen
Nennwertes der ausstehenden Schuldver-
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 9 werden die schreibungen,
Nummern 5 bis 10.
2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift-
b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
lichen Abstimmung einer Mehrheit von mehr
„(3) Wesentliche Beschlüsse im Sinne des als 50 Prozent des Nennwertes der ausste-
Absatzes 1, die eine einzelne Anleihe betreffen, henden Schuldverschreibungen.
bedürfen
Sofern nach den Bestimmungen der Emissions-
1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver- bedingungen auch für einfache Beschlüsse an-
sammlung, einer Mehrheit von mindestens leiheübergreifende Änderungen mit einem ein-
75 Prozent des bei der Beschlussfassung ver- stufigen Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
tretenen Nennwertes der ausstehenden Satz 3 Nummer 1 herbeigeführt werden können,
Schuldverschreibungen, und bedürfen diese Beschlüsse einer Mehrheit von
2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift- mehr als 50 Prozent des Nennwerts der ausste-
lichen Abstimmung, einer Mehrheit von min- henden Schuldverschreibungen hinsichtlich aller
destens zwei Dritteln des Nennwertes der von der Änderung betroffenen Anleihen.“
ausstehenden Schuldverschreibungen. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
Wesentliche Beschlüsse im Sinne des Absat- „(6) Sehen die Emissionsbedingungen ein ein-
zes 1, die eine anleiheübergreifende Änderung stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a
im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und für die Satz 3 Nummer 1 vor, müssen anleiheübergrei-
in den Emissionsbedingungen ein einstufiges fende Änderungen einheitlich vorgenommen wer-
Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a Satz 3 den. Bei einer Änderung der Emissionsbedingun-
Nummer 1 vorgesehen ist, bedürfen einer Mehr- gen oder einem Umtausch, einer Umwandlung
heit von mindestens zwei Dritteln des Nennwerts oder einer Ersetzung der Schuldverschreibungen
der ausstehenden Schuldverschreibungen hin- liegt eine einheitliche Änderung vor, wenn
sichtlich aller von der Änderung betroffenen
Anleihen. Wesentliche Beschlüsse im Sinne des 1. die Hauptforderung oder die Verzinsung in al-
Absatzes 1, die eine anleiheübergreifende Ände- len betroffenen Anleihen im selben Verhältnis
rung im Sinne von § 4a Satz 2 betreffen und verringert werden,
für die in den Emissionsbedingungen ein zwei- 2. der Fälligkeitstermin von Zahlungen in allen
stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von § 4a betroffenen Anleihen um denselben Zeitraum
Satz 3 Nummer 2 vorgesehen ist, bedürfen oder im selben Verhältnis verschoben wird,
1. bei Beschlussfassung in einer Gläubigerver- 3. der Umtausch, die Umwandlung oder die Er-
sammlung setzung
a) einer Mehrheit von mindestens 75 Prozent a) für alle Gläubiger aller betroffenen Anleihen
des bei der Beschlussfassung vertretenen in dasselbe neue Instrument oder dieselbe
Nennwertes der ausstehenden Schuldver- neue sonstige Gegenleistung erfolgt oder
schreibungen hinsichtlich aller von der
b) in ein neues Instrument, in neue Instru-
Änderung betroffenen Anleihen sowie
mente oder in eine neue sonstige Gegen-
b) jeweils einer Mehrheit von mindestens zwei leistung nach Auswahl des Gläubigers aus
Dritteln des bei der Beschlussfassung ver- einem allen Gläubigern aller betroffenen
tretenen Nennwertes der ausstehenden Anleihen angebotenen identischen Katalog
Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder verschiedener Instrumente oder sonstiger
einzelnen von der Änderung betroffenen Gegenleistungen erfolgt,
Anleihe und
4. die Emissionsbedingungen aller betroffenen
2. bei Beschlussfassung im Wege einer schrift- Anleihen so geändert werden, dass für die ge-
lichen Abstimmung änderten Schuldverschreibungen die gleichen
a) einer Mehrheit von mindestens zwei Drit- Bestimmungen gelten mit Ausnahme derjeni-
teln des Nennwertes der ausstehenden gen Bedingungen, die auf unterschiedlichen
Schuldverschreibungen hinsichtlich aller Ausgabewährungen beruhen, oder
von der Änderung betroffenen Anleihen 5. die Emissionsbedingungen aller betroffenen
sowie Anleihen in Bezug auf Änderungen gemäß Ab-
b) jeweils einer Mehrheit von mehr als 50 Pro- satz 1 Nummer 4 und 6 bis 10 oder Absatz 5
zent des Nennwertes der ausstehenden so geändert werden, dass die geänderten
Schuldverschreibungen hinsichtlich jeder Schuldverschreibungen nach Umsetzung der
einzelnen von der Änderung betroffenen Änderungen Gegenstand einer identischen
Anleihe. Änderung sind.
(4) Beschlüsse, die keine wesentlichen Be- Bei einem Umtausch, einer Umwandlung oder
schlüsse im Sinne des § 4b Absatz 1 darstellen einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3 Buch-
(einfache Beschlüsse) und eine einzelne Anleihe stabe a oder einer Änderung der Emissions-
betreffen, bedürfen bedingungen gemäß Satz 2 Nummer 4 liegt eine
3374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
einheitliche Änderung nur vor, wenn den Gläu- 1. welche anderen betroffenen Anleihen
bigern aller betroffenen Anleihen eine Gegenleis- Gegenstand der vorgeschlagenen anleihe-
tung in gleicher Höhe je Nennwert, je aufgelaufe- übergreifenden Änderung sind,
nem und je überfälligem Zinsbetrag angeboten 2. ob eine Zusammenfassung der Anleihen
wird. Bei einem Umtausch, einer Umwandlung zu mehr als einer Gruppe von Anleihen
oder einer Ersetzung gemäß Satz 2 Nummer 3 vorgesehen ist, und wenn ja, ist zusätzlich
Buchstabe b liegt eine einheitliche Änderung eine Erläuterung beizufügen, aus der her-
nur vor, wenn den Gläubigern aller betroffenen vorgeht, wie die Bedingungen der Schuld-
Anleihen für den Fall, dass sie dieselbe Auswahl verschreibungen jeder dieser Gruppen
treffen, eine Gegenleistung in gleicher Höhe je behandelt werden sollen.“
Nennwert, je aufgelaufenem und je überfälligem
Zinsbetrag angeboten wird.“ b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird „(5) Gläubigerversammlungen können auch
wie folgt geändert: auf elektronische oder auf zum jeweiligen Zeit-
punkt übliche sonstige Art und Weise durchge-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Anleihe“ durch das führt werden.“
Wort „Schuldverschreibung“ ersetzt.
6. § 4f wird wie folgt geändert:
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Soweit die Emissionsbedingungen ein zwei-
aa) In Satz 2 wird die Angabe „66 2/3 Prozent“
stufiges Mehrheitserfordernis im Sinne von
durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.
§ 4a Satz 3 Nummer 2 vorsehen, sind we-
sentliche Beschlüsse, die eine anleiheüber- bb) Folgender Satz wird angefügt:
greifende Änderung betreffen und bei denen „Die Regelungen der Sätze 1 und 2 finden für
die erforderlichen Mehrheiten nur hinsichtlich Beschlüsse gemäß § 4b Absatz 3 Satz 2 und
einiger der von der Änderung betroffenen Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung.“
Anleihen erreicht werden, für die Gläubiger
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „66 2/3 Pro-
dieser Schuldverschreibungen verbindlich,
zent“ durch die Wörter „zwei Drittel“ ersetzt.
wenn der Bund die Voraussetzungen, die
hierfür gegeben sein müssen, vor einem von 7. In § 4k wird die Angabe „§ 4b Absatz 6 Satz 2 und
ihm bestimmten Termin (Stichtag), der Absatz 8“ durch die Angabe „§ 4b Absatz 7 Satz 2
höchstens fünf Geschäftstage vor der Gläu- und Absatz 9“ ersetzt.
bigerversammlung oder dem Beginn der
schriftlichen Abstimmung liegen darf, be- Artikel 2
kannt macht und wenn diese Voraussetzun- Änderung des
gen auch tatsächlich vorliegen.“ Restrukturierungsfondsgesetzes
e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Das Restrukturierungsfondsgesetz vom 9. Dezember
Absätze 8 und 9. 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921), das zuletzt durch Artikel 7
4. Dem § 4d werden die folgenden Absätze 4 und 5 Absatz 10 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I
angefügt: S. 990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„(4) Alle von der Berechnungsstelle getroffenen 1. In § 11a Absatz 1 werden nach der Angabe „(BGBl. II
Feststellungen, dafür jeweils gegebenen oder ein- 2014 S. 1299)“ ein Komma und die Wörter „geän-
geholten Auskünfte, Stellungnahmen, Bescheini- dert durch das Übereinkommen vom 27. Januar
gungen und Angebote, dafür vorgenommenen Be- 2021 (BGBl. II 2021 S. 843, 844)“ eingefügt.
rechnungen und getroffenen Entscheidungen sind 2. In § 11a Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
für den Bund und die Gläubiger verbindlich, es sei „Absatz 1 Buchstabe d und e“ durch die Wörter
denn, sie sind offensichtlich unrichtig. „Absatz 1 Buchstabe d, e und f“ ersetzt.
(5) Die Berechnungsstelle haftet gegenüber den
Gläubigern und dem Bund nur für Vorsatz und Artikel 3
grobe Fahrlässigkeit.“ Änderung des
5. § 4e wird wie folgt geändert: Bundesanstalt-Post-Gesetzes
Das Bundesanstalt-Post-Gesetz vom 14. September
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Be- satz 12 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
schlussfassung“ ein Komma und die Wörter S. 402) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„einschließlich der Angabe, ob eine anleihe-
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
übergreifende Änderung vorgeschlagen
wird,“ eingefügt. „(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für
die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresab-
bb) Folgender Satz wird angefügt: schluss und einen Lagebericht auf. § 21 Absatz 1
„Sind anleiheübergreifende Änderungen Ge- und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entspre-
genstand der Tagesordnung einer Gläubiger- chend, dass die Entlastung der Präsidentin oder
versammlung, sind die Angaben gemäß des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bun-
Satz 1 Nummer 2 um folgende weitere Anga- desregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgeset-
ben zu ergänzen: zes) erfolgen darf.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3375
2. § 21 wird wie folgt gefasst: weichung des Rechnungszinses von mindestens
„§ 21 40 Basispunkten, ist der Rechnungszins anzupas-
sen. Die Anpassung des Rechnungszinses ist in
Rechnungslegung jährlich gleichmäßigen Schritten so vorzunehmen,
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für dass die Abweichung nach vier Jahren ausgegli-
das vergangene Geschäftsjahr innerhalb der ersten chen ist. § 246 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetz-
vier Monate des Folgejahres einen Jahresabschluss buchs ist nicht anzuwenden.
und einen Lagebericht nach den für große Kapital-
gesellschaften geltenden Vorschriften des Handels- (3) Der Jahresabschluss bedarf der Genehmi-
gesetzbuchs auf. gung nach § 7 Absatz 1. Das Publizitätsgesetz ist
nicht anzuwenden.“
(2) Für Zwecke der Bewertung von Rückstellun-
gen für Altersversorgungsverpflichtungen gegen-
Artikel 4
über Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der
Bundesanstalt sowie für Versorgungsaufwendungen Inkrafttreten
und Beihilfen für die Ruhestandsbeamtinnen und
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Ruhestandsbeamten der Bundesanstalt wird abwei-
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
chend von § 253 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
ein fester Rechnungszins zugrunde gelegt. Der (2) Artikel 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das
Vorschlag für den zugrunde zu legenden Rech- Übereinkommen vom 27. Januar 2021 zur Änderung
nungszins wird durch einen von der Bundesanstalt des Übereinkommens vom 21. Mai 2014 über die
bestellten Aktuar ermittelt. Die Festlegung des Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Ab-
Rechnungszinses erfolgt durch die Bundesanstalt. wicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung
Der Rechnungszins muss die im Bestand befind- dieser Beiträge nach seinem Artikel 5 Absatz 1 für die
lichen Vermögenswerte sowie den Ertrag künftiger Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, frühestens
Vermögenswerte angemessen berücksichtigen. Der jedoch am Tag nach der Verkündung. Das Bundesmi-
Rechnungszins ist im Abstand von vier Jahren nisterium der Finanzen gibt den Tag des Inkrafttretens
zu überprüfen. Führt die Überprüfung zu einer Ab- im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
3376 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für individuell
zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMAS – BMASBGebV)
Vom 10. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leis-
tungen erhoben, die auf Grund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes durch
die Bundesagentur für Arbeit erbracht werden.
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren-
und Auslagenverzeichnis in der Anlage.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Ge-
bühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der
Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt
sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
§3
Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist,
gelten für den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der Bundesver-
waltung die allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte
in der Bundesverwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebühren-
verordnung vom 11. Februar 2015 (BGBl. I S. 130), die zuletzt durch Artikel 1
der Verordnung vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 204) geändert worden ist,
bestimmt sind.
§4
Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige
Leistung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch
nicht vollständig erbracht wurde, sind die Vorschriften der Arbeitnehmer-
überlassungserlaubnis-Kostenverordnung vom 18. Juni 1982 (BGBl. I S. 692)
in der am 30. September 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 10. August 2021
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3377
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Euro
1 Bearbeitung einer Anzeige der Überlassung (§ 1a AÜG) 64,40
2 Bearbeitung eines Antrags auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung (§ 2 377,00
Absatz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG)
3 Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeit- 218,00
nehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1
AÜG) ohne Prüfung
4 Bearbeitung eines Antrags auf Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeit-
nehmerüberlassung (§ 2 Absatz 1 und 4 Satz 1 und 2 oder § 2 Absatz 1 und 4
Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG) mit
4.1 Prüfung 2 060,00
4.2 einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel 1 316,00
bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den voran-
gegangenen zwölf Kalendermonaten)
5 Untersagung und Verhinderung von Verleih ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 AÜG)
5.1 Untersagung des Verleihs ohne erforderliche Erlaubnis (§ 6 erster Halbsatz AÜG) 76,80
5.2 Schriftliche Androhung eines Zwangsgeldes nach den Vorschriften des Verwal- 43,40
tungsvollstreckungsgesetzes (§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)
5.3 Verhindern des weiteren Überlassens durch einen Verleiher ohne erforderliche Er- nach Zeitaufwand
laubnis nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes im Übrigen
(§ 6 zweiter Halbsatz AÜG)
6 Kontrolle des Verleihers nach § 7 Absatz 2 und 3 AÜG als
6.1 Prüfung 1 665,00
6.2 einer aus besonderen Gründen eingeschränkten Prüfung (insbesondere in der Regel 921,00
bei Fällen mit geringem Verleih, also geringer Anzahl an Leiharbeitnehmerinnen und
Leiharbeitnehmern oder insgesamt wenigen Überlassungstagen in den voran-
gegangenen zwölf Kalendermonaten sowie bei Beschwerden und bei Nachschau-
prüfungen)
7 Durchsuchung beim Verleiher nach richterlicher Anordnung oder bei Gefahr in nach Zeitaufwand
Verzug (§ 7 Absatz 4 AÜG)
8 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 7 sind neben den Gebühren
folgende Kosten als Auslagen zu erheben:
8.1 Aufwendungen für weitere Ausfertigungen, Abschriften und Auszüge, die auf be- in der tatsächlich
sonderen Antrag erteilt werden entstandenen Höhe
8.2 Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden in der tatsächlich
entstandenen Höhe
8.3 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der in der tatsächlich
hierbei erwachsenden Postgebühren entstandenen Höhe
3378 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Bekanntmachung
nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und
Anlage IV Nummer 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
Vom 14. Juli 2021
Nach § 77 Absatz 4, § 78 Absatz 2 und Anlage IV Nummer 1 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434), von denen § 77 Absatz 4 durch Artikel 1 Nummer 46
Buchstabe b des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) und § 78
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2053) geändert und Anlage IV durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2053) neu gefasst worden ist, sowie nach § 5a
Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, die durch
Artikel 69 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
sind, werden bekannt gemacht:
1. als Anhang 1 die ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 geltenden Monats-
beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsord-
nung C,
2. als Anhang 2 die ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 für Beamtinnen und
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Monatsbeträge des
Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie
der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsge-
setzes,
3. als Anhang 3 die ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 geltenden Monats-
beträge des Grundgehalts der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2, R 1
und R 4,
4. als Anhang 4 die ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 geltenden Monats-
beträge des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüber-
leitungsgesetzes,
5. als Anhang 5 die ab 1. April 2021 und ab 1. April 2022 für Beamtinnen und
Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Monatsbeträge des
Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.
Berlin, den 14. Juli 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Anhang 1 (zu Nummer 1)
Gültig ab 1. April 2021
Bundesbesoldungsordnung C
Grundgehaltssätze
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
(Monatsbetrag in Euro)
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 3 933,66 4 069,29 4 204,81 4 340,45 4 476,05 4 611,63 4 747,20 4 882,77 5 018,38 5 153,95 5 289,53 5 425,16 5 560,72 5 696,31
C2 3 942,14 4 158,22 4 374,30 4 590,39 4 806,47 5 022,57 5 238,65 5 454,72 5 670,79 5 886,88 6 102,91 6 319,02 6 535,08 6 751,19 6 967,27
C3 4 333,68 4 578,35 4 823,05 5 067,69 5 312,37 5 557,05 5 801,67 6 046,34 6 291,02 6 535,71 6 780,37 7 025,04 7 269,72 7 514,34 7 759,03
C4 5 485,53 5 731,49 5 977,45 6 223,41 6 469,38 6 715,33 6 961,25 7 207,20 7 453,13 7 699,09 7 945,06 8 190,97 8 436,94 8 682,89 8 928,83
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen Vorbemerkungen Vorbemerkungen
Nummer 2b 102,20 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1
oder, bei festen 215,82
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
3379
Gültig ab 1. April 2022
Bundesbesoldungsordnung C 3380
Grundgehaltssätze
(Monatsbetrag in Euro)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Besol- Stufe
dungs-
gruppe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
C1 4 004,47 4 142,54 4 280,50 4 418,58 4 556,62 4 694,64 4 832,65 4 970,66 5 108,71 5 246,72 5 384,74 5 522,81 5 660,81 5 798,84
C2 4 013,10 4 233,07 4 453,04 4 673,02 4 892,99 5 112,98 5 332,95 5 552,90 5 772,86 5 992,84 6 212,76 6 432,76 6 652,71 6 872,71 7 092,68
C3 4 411,69 4 660,76 4 909,86 5 158,91 5 407,99 5 657,08 5 906,10 6 155,17 6 404,26 6 653,35 6 902,42 7 151,49 7 400,57 7 649,60 7 898,69
C4 5 584,27 5 834,66 6 085,04 6 335,43 6 585,83 6 836,21 7 086,55 7 336,93 7 587,29 7 837,67 8 088,07 8 338,41 8 588,80 8 839,18 9 089,55
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/ Monatsbetrag in Euro/
Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in Dem Grunde nach geregelt in
Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C Bundesbesoldungsordnung C
Vorbemerkungen Vorbemerkungen Vorbemerkungen
Nummer 2b 104,04 Nummer 3 Nummer 5
Die Zulage beträgt 12,5 v. H. des wenn ein Amt ausgeübt wird
Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe R 1 215,82
oder, bei festen
Gehältern, des der Besoldungsgruppe R 2 241,58
Grundgehalts
der Besoldungs-
gruppe* Besoldungsgruppe Fußnote
für Beamte der Besoldungsgruppe(n) C2 1 109,54
C1 A 13
C2 A 15
C 3 und C 4 B3
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3381
Anhang 2 (zu Nummer 2)
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. April 2021 für Postnachfolgeunternehmen
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 126,25 2 173,82 2 222,70 2 259,31 2 297,18 2 335,04 2 372,87 2 410,72
A3 2 208,04 2 258,09 2 308,15 2 348,45 2 388,73 2 429,03 2 469,34 2 509,62
A4 2 254,45 2 314,27 2 374,09 2 421,71 2 469,34 2 516,96 2 564,56 2 608,54
A5 2 271,52 2 346,00 2 405,82 2 464,46 2 523,08 2 582,91 2 641,49 2 698,89
A6 2 320,36 2 407,08 2 494,96 2 562,12 2 631,73 2 698,89 2 773,36 2 838,08
A7 2 436,37 2 513,31 2 614,67 2 718,42 2 819,76 2 922,33 2 999,27 3 076,18
A8 2 578,00 2 670,82 2 801,44 2 933,33 3 065,19 3 156,77 3 249,56 3 341,14
A9 2 793,05 2 884,63 3 028,73 3 175,23 3 319,29 3 417,24 3 519,12 3 618,47
A 10 2 989,63 3 115,40 3 297,34 3 480,10 3 666,25 3 795,81 3 925,33 4 054,92
A 11 3 417,24 3 609,65 3 800,83 3 993,26 4 125,31 4 257,38 4 389,44 4 521,53
A 12 3 663,76 3 891,40 4 120,30 4 347,93 4 506,41 4 662,36 4 819,58 4 979,32
A 13 4 296,38 4 510,19 4 722,72 4 936,55 5 083,70 5 232,12 5 379,25 5 523,88
A 14 4 418,36 4 693,80 4 970,51 5 245,93 5 435,84 5 627,05 5 816,94 6 008,13
A 15 5 400,63 5 649,67 5 839,57 6 029,51 6 219,43 6 408,08 6 596,74 6 784,12
A 16 5 957,81 6 247,11 6 465,93 6 684,78 6 902,37 7 122,49 7 341,31 7 557,66
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes
um 22,35 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes
um 9,75 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 6 784,12
B2 7 880,87
B3 8 344,96
B4 8 830,43
B5 9 387,63
B6 9 917,14
B7 10 427,76
B8 10 962,27
B9 11 625,10
B 10 13 683,99
B 11 14 103,38
3382 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. April 2021 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
143,96 267,00
Der Familienzuschlag erhöht sich
– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 123,04 Euro,
– für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 383,35 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag
wie folgt:
1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen
Dienstes um 5,11 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 127,33 Euro
– Besoldungsgruppen A 9 bis A 12: 135,16 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3383
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. April 2021 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
5 Absatz 1
6 Nummer 1 142,86
7 Nummer 2 123,81
8 Nummer 3, 4 und 5 95,24
9 Nummer 4a 128,57
10 Nummer 5 Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Mannschaften der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 50,48
11 Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 71,43
12 Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 107,62
13 Nummer 5a
14 Absatz 1
15 Nummer 1
16 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 293,34
17 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,82
18 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 250,48
19 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,96
20 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 323,82
21 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 201,91
22 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,72
23 Nummer 4
24 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 323,82
25 Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz 250,48
26 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
3384 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
27 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 128,57
28 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
29 Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 280,96
30 Nummer 6
31 Absatz 1 Satz 1
32 Nummer 1 647,63
33 Nummer 2 514,30
34 Nummer 3 452,39
35 Nummer 4 414,29
36 Absatz 1 Satz 2 585,73
37 Nummer 6a 142,86
38 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
39 – A 3 bis A 5 157,15
40 – A 6 bis A 9 209,53
41 – A 10 bis A 13 261,91
42 – A 14, A 15, B 1 314,29
43 – A 16, B 2 bis B 4 380,96
44 – B 5 bis B 7 447,63
45 – B 8 bis B 10 514,30
46 – B 11 580,96
47 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
48 – A 3 bis A 5 142,86
49 – A 6 bis A 9 190,48
50 – A 10 bis A 13 238,10
51 – A 14 und höher 285,72
52 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
53 – A 3 bis A 5 98,10
54 – A 6 bis A 9 134,29
55 – A 10 bis A 13 165,72
56 – A 14 und höher 196,19
57 Anwärter der Laufbahngruppe
58 – des mittleren Dienstes 71,43
59 – des gehobenen Dienstes 94,29
60 – des höheren Dienstes 116,19
61 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
62 – A 3 bis A 5 114,29
63 – A 6 bis A 9 152,38
64 – A 10 bis A 13 190,48
65 – A 14 und höher 228,58
66 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
67 – A 3 bis A 5 80,95
68 – A 6 bis A 9 104,76
69 – A 10 bis A 13 119,05
70 – A 14 und höher 133,34
71 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
72 – einem Jahr 90,48
73 – zwei Jahren 217,15
74 Nummer 9a
75 Absatz 1
76 Nummer 1 333,34
77 Nummer 2 666,68
78 Nummer 3 214,29
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3385
79 Absatz 3
80 Nummer 1 129,53
81 Nummer 2 und 3 72,38
82 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
83 – einem Jahr 90,48
84 – zwei Jahren 180,96
85 Nummer 11
86 Absatz 1
87 Nummer 1 395,25
88 Nummer 2 585,73
89 Absatz 3 209,53
90 Nummer 12 52,38
91 Nummer 13
92 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 104,76
93 Beamte des gehobenen Dienstes 152,38
94 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
95 – A 6 bis A 9 190,48
96 – A 10 bis A 13 200,00
97 – A 14 bis A 16 209,53
98 Nummer 14 33,33
99 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
100 – A 3 bis A 5 66,67
101 – A 6 bis A 9 85,72
102 – A 10 bis A 13 104,76
103 – A 14 und höher 133,34
104 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
105 – A 3 bis A 5 142,86
106 – A 6 bis A 9 190,48
107 – A 10 bis A 13 238,10
108 – A 14 und höher 285,72
109 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
110 – A 3 bis A 5 91,43
111 – A 6 bis A 9 121,91
112 – A 10 bis A 13 152,38
113 – A 14 und höher 182,86
114 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
115 – A 3 bis A 5 91,43
116 – A 6 bis A 9 121,91
117 – A 10 bis A 13 152,38
118 – A 14 und höher 182,86
119 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
120 – A 3 bis A 5 19,05
121 – A 6 bis A 9 38,10
122 – A 10 bis A 13 57,14
123 – A 14 und höher 76,19
124 Amtszulagen
125 Besoldungs-
gruppe Fußnote(n)
126 A 3 1 41,80
127 2 77,11
128 3 38,92
129 A 4 1 41,80
130 2 77,11
131 4 8,40
132 A 5 1 41,80
133 3 77,11
134 A 6 2, 5 41,80
135 A 7 5 51,92
136 A 8 1 66,88
137 A 9 1 311,20
3386 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
138 A 13 1 316,25
139 7 144,56
140 A 14 5 216,82
141 A 15 3 289,08
142 8 216,82
143 A 16 6 242,48
144 B 10 1 501,06
145 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146 Stellenzulage
147 Vorbemerkung
148 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
149 – R 2 und R 3 380,96
150 – R 5 bis R 7 447,63
151 – R 8 und höher 514,30
152 Amtszulagen
153 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
154 R 2 1 239,73
155 R 7 1 356,50
156 R 8 1 479,36
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3387
(Anlage IV des BBesG)
Gültig ab 1. April 2022 für Postnachfolgeunternehmen
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 164,70 2 213,13 2 262,89 2 300,16 2 338,70 2 377,25 2 415,75 2 454,30
A3 2 247,97 2 298,91 2 349,88 2 390,90 2 431,91 2 472,94 2 513,96 2 554,97
A4 2 295,22 2 356,10 2 417,00 2 465,48 2 513,96 2 562,44 2 610,90 2 655,67
A5 2 312,59 2 388,41 2 449,31 2 508,99 2 568,67 2 629,58 2 689,22 2 747,65
A6 2 362,30 2 450,58 2 540,05 2 608,41 2 679,28 2 747,65 2 823,46 2 889,34
A7 2 480,40 2 558,73 2 661,91 2 767,52 2 870,70 2 975,12 3 053,43 3 131,73
A8 2 624,59 2 719,06 2 852,04 2 986,32 3 120,54 3 213,77 3 308,23 3 401,46
A9 2 843,32 2 936,55 3 083,24 3 232,39 3 379,04 3 478,75 3 582,46 3 683,61
A 10 3 043,44 3 171,47 3 356,70 3 542,74 3 732,25 3 864,13 3 995,98 4 127,91
A 11 3 478,75 3 674,63 3 869,24 4 065,14 4 199,57 4 334,01 4 468,45 4 602,92
A 12 3 729,70 3 961,45 4 194,46 4 426,19 4 587,53 4 746,29 4 906,34 5 068,95
A 13 4 373,72 4 591,37 4 807,73 5 025,41 5 175,21 5 326,31 5 476,08 5 623,31
A 14 4 497,90 4 778,29 5 059,98 5 340,36 5 533,69 5 728,33 5 921,64 6 116,27
A 15 5 497,84 5 751,37 5 944,69 6 138,05 6 331,37 6 523,43 6 715,49 6 906,23
A 16 6 065,05 6 359,56 6 582,31 6 805,11 7 026,61 7 250,69 7 473,45 7 693,70
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes
um 22,75 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes
um 9,92 Euro.
2. Bundesbesoldungsordnung B
Grundgehalt
Besoldungsgruppe
(Monatsbetrag in Euro)
B1 6 906,23
B2 8 022,73
B3 8 495,17
B4 8 989,38
B5 9 556,60
B6 10 095,65
B7 10 615,46
B8 11 159,59
B9 11 834,35
B 10 13 930,30
B 11 14 357,24
3388 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
(Anlage V des BBesG)
Gültig ab 1. April 2022 für Postnachfolgeunternehmen
Familienzuschlag
(Monatsbetrag in Euro)
Stufe 1 Stufe 2
(§ 40 Absatz 1) (§ 40 Absatz 2)
146,56 271,82
Der Familienzuschlag erhöht sich
– für das zweite zu berücksichtigende Kind um 125,26 Euro,
– für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 390,26 Euro.
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes
Für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und für Anwärter des einfachen Dienstes erhöht sich der Familienzuschlag
wie folgt:
1. für das erste zu berücksichtigende Kind für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 und
für Anwärter des einfachen Dienstes um 5,11 Euro,
2. für jedes weitere zu berücksichtigende Kind
– in der Besoldungsgruppe A 3 und für Anwärter des einfachen Dienstes um 25,56 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 4 um 20,45 Euro,
– in der Besoldungsgruppe A 5 um 15,34 Euro.
Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurück-
bleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
Anrechnungsbetrag nach § 39 Absatz 2 Satz 1
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 129,62 Euro
– Besoldungsgruppen A 3 bis A 8: 137,60 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3389
(Anlage IX des BBesG)
Gültig ab 1. April 2022 für Postnachfolgeunternehmen
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Stellenzulagen
4 Nummer 4
5 Absatz 1
6 Nummer 1 142,86
7 Nummer 2 123,81
8 Nummer 3, 4 und 5 95,24
9 Nummer 4a 128,57
10 Nummer 5 Beamte der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Mannschaften der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 und A 6 50,48
11 Beamte der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9 71,43
12 Offiziere
Beamte des gehobenen und höheren Dienstes 107,62
13 Nummer 5a
14 Absatz 1
15 Nummer 1
16 Buchstabe a Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 293,34
17 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 323,82
18 Buchstabe b Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 250,48
19 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 280,96
20 Buchstabe c Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 323,82
21 Nummer 2 und 3 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 201,91
22 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 225,72
23 Nummer 4
24 Buchstabe a Beamte und Soldaten mit Radarleit-Jagdlizenz 323,82
25 Beamte des mittleren und gehobenen Dienstes ohne Radarleit-Jagdlizenz
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 ohne Radarleit-Jagdlizenz
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ohne
Radarleit-Jagdlizenz 250,48
26 Buchstabe b Beamte des mittleren und des gehobenen Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
3390 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
27 Nummer 5 und 6 Beamte des mittleren Dienstes
Unteroffiziere der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9 128,57
28 Beamte des gehobenen Dienstes
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
Offiziere des militärfachlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 201,91
29 Beamte des höheren Dienstes
Offiziere des Truppendienstes der Besoldungsgruppe A 13 und höher 280,96
30 Nummer 6
31 Absatz 1 Satz 1
32 Nummer 1 647,63
33 Nummer 2 514,30
34 Nummer 3 452,39
35 Nummer 4 414,29
36 Absatz 1 Satz 2 585,73
37 Nummer 6a 142,86
38 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe(n)
39 – A 3 bis A 5 157,15
40 – A 6 bis A 9 209,53
41 – A 10 bis A 13 261,91
42 – A 14, A 15, B 1 314,29
43 – A 16, B 2 bis B 4 380,96
44 – B 5 bis B 7 447,63
45 – B 8 bis B 10 514,30
46 – B 11 580,96
47 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
48 – A 3 bis A 5 142,86
49 – A 6 bis A 9 190,48
50 – A 10 bis A 13 238,10
51 – A 14 und höher 285,72
52 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
53 – A 3 bis A 5 98,10
54 – A 6 bis A 9 134,29
55 – A 10 bis A 13 165,72
56 – A 14 und höher 196,19
57 Anwärter der Laufbahngruppe
58 – des mittleren Dienstes 71,43
59 – des gehobenen Dienstes 94,29
60 – des höheren Dienstes 116,19
61 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppen
62 – A 3 bis A 5 114,29
63 – A 6 bis A 9 152,38
64 – A 10 bis A 13 190,48
65 – A 14 und höher 228,58
66 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
67 – A 3 bis A 5 80,95
68 – A 6 bis A 9 104,76
69 – A 10 bis A 13 119,05
70 – A 14 und höher 133,34
71 Nummer 9 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
72 – einem Jahr 90,48
73 – zwei Jahren 217,15
74 Nummer 9a
75 Absatz 1
76 Nummer 1 333,34
77 Nummer 2 666,68
78 Nummer 3 214,29
79 Absatz 3
80 Nummer 1 129,53
81 Nummer 2 und 3 72,38
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3391
82 Nummer 10 Beamte und Soldaten nach einer Dienstzeit von
83 – einem Jahr 90,48
84 – zwei Jahren 180,96
85 Nummer 11
86 Absatz 1
87 Nummer 1 395,25
88 Nummer 2 585,73
89 Absatz 3 209,53
90 Nummer 12 52,38
91 Nummer 13
92 Absatz 1 Beamte des mittleren Dienstes 104,76
93 Beamte des gehobenen Dienstes 152,38
94 Absatz 2 Satz 1 Beamte der Besoldungsgruppen
95 – A 6 bis A 9 190,48
96 – A 10 bis A 13 200,00
97 – A 14 bis A 16 209,53
98 Nummer 14 33,33
99 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppen
100 – A 3 bis A 5 66,67
101 – A 6 bis A 9 85,72
102 – A 10 bis A 13 104,76
103 – A 14 und höher 133,34
104 Nummer 16 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
105 – A 3 bis A 5 142,86
106 – A 6 bis A 9 190,48
107 – A 10 bis A 13 238,10
108 – A 14 und höher 285,72
109 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppen
110 – A 3 bis A 5 91,43
111 – A 6 bis A 9 121,91
112 – A 10 bis A 13 152,38
113 – A 14 und höher 182,86
114 Nummer 18 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppen
115 – A 3 bis A 5 91,43
116 – A 6 bis A 9 121,91
117 – A 10 bis A 13 152,38
118 – A 14 und höher 182,86
119 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppen
120 – A 3 bis A 5 19,05
121 – A 6 bis A 9 38,10
122 – A 10 bis A 13 57,14
123 – A 14 und höher 76,19
124 Amtszulagen
125 Besoldungs-
gruppe Fußnote(n)
126 A 3 1 42,55
127 2 78,49
128 3 39,63
129 A 4 1 42,55
130 2 78,49
131 4 8,55
132 A 5 1 42,55
133 3 78,49
134 A 6 2, 5 42,55
135 A 7 5 52,85
136 A 8 1 68,08
137 A 9 1 316,80
138 A 13 1 321,95
139 7 147,16
140 A 14 5 220,73
3392 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
141 A 15 3 294,29
142 8 220,73
143 A 16 6 246,85
144 B 10 1 510,08
145 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
146 Stellenzulage
147 Vorbemerkung
148 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
149 – R 2 und R 3 380,96
150 – R 5 bis R 7 447,63
151 – R 8 und höher 514,30
152 Amtszulagen
153 Besoldungs-
Fußnote
gruppe
154 R 2 1 244,04
155 R 7 1 362,92
156 R 8 1 487,99
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3393
Anhang 3 (zu Nummer 3)
Zu Anlage IV des BBesG
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. April 2021
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 242,94 2 292,89 2 344,21 2 382,65 2 422,41 2 462,16 2 501,88 2 541,63
4. Bundesbesoldungsordnung R
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 4 511,11 4 945,56 5 381,36 5 766,99 6 151,26 6 536,87 6 919,83 7 308,07
R4 9 271,77
3394 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
(Anlage IX)
Gültig ab 1. April 2021
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 165,00
4 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 150,00
5 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 103,00
6 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppe A 2 120,00
7 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 85,00
8 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 70,00
9 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 150,00
10 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 96,00
11 Nummer 18 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 96,00
12 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 20,00
13 Amtszulage
14 Besoldungs-
gruppe Fußnote
15 A 2 1 43,89
16 2 80,96
17 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
18 Stellenzulage
19 Vorbemerkung
20 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
21 R1 330,00
22 R4 400,00
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021 3395
Zu Anlage IV des BBesG
(zu § 20 Absatz 2 Satz 2, § 37 Satz 2)
Gültig ab 1. April 2022
Grundgehalt
1. Bundesbesoldungsordnung A
Beträge für die weggefallene Besoldungsgruppe A 2
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
A2 2 283,31 2 334,16 2 386,41 2 425,54 2 466,01 2 506,48 2 546,91 2 587,38
4. Bundesbesoldungsordnung R
Beträge für die weggefallenen Besoldungsgruppen R 1 und R 4
Besol- Grundgehalt
dungs- (Monatsbetrag in Euro)
gruppe Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 Stufe 7 Stufe 8
R1 4 592,31 5 034,58 5 478,22 5 870,80 6 261,98 6 654,53 7 044,39 7 439,62
R4 9 438,66
3396 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
(Anlage IX)
Gültig ab 1. April 2022
Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Dem Grunde nach Zulagenberechtigter Personenkreis, soweit nicht bereits in Anlage I Monatsbetrag
geregelt in oder Anlage III geregelt in Euro
1 2 3
1 Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
2 Vorbemerkung
3 Nummer 7 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 165,00
4 Nummer 8 Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 150,00
5 Nummer 8a Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 103,00
6 Nummer 8b Beamte der Besoldungsgruppe A 2 120,00
7 Nummer 8c Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A 2 85,00
8 Nummer 15 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 70,00
9 Nummer 16 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 150,00
10 Nummer 17 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 96,00
11 Nummer 18 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 96,00
12 Nummer 19 Beamte der Besoldungsgruppe A 2 20,00
13 Amtszulage
14 Besoldungs-
gruppe Fußnote
15 A 2 1 44,68
16 2 82,42
17 Anlage III (Bundesbesoldungsordnung R)
18 Stellenzulage
19 Vorbemerkung
20 Nummer 2 Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen
21 R1 330,00
22 R4 400,00
Anhang 4 (zu Nummer 4)
Anlage 1
Gültig ab 1. April 2021
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 242,94 2 292,89 2 344,21 2 382,65 2 391,63 2 422,41 2 441,64 2 462,16 2 490,35 2 501,88 2 541,63
A3 2 328,82 2 381,37 2 433,93 2 476,24 2 486,49 2 518,54 2 539,07 2 560,85 2 592,91 2 603,17 2 645,47
A4 2 377,55 2 440,35 2 503,16 2 553,16 2 563,44 2 603,17 2 626,25 2 653,17 2 687,78 2 703,15 2 749,33
A5 2 395,47 2 473,67 2 536,48 2 598,05 2 618,55 2 659,60 2 694,20 2 722,42 2 768,54 2 783,93 2 844,20
A6 2 446,75 2 514,72 2 537,80 2 582,66 2 630,08 2 650,61 2 700,59 2 718,58 2 773,68 2 786,49 2 844,20 2 854,44 2 922,39 2 990,34
A7 2 568,56 2 631,38 2 649,34 2 715,99 2 755,77 2 800,63 2 864,70 2 885,20 2 971,11 3 057,00 3 078,81 3 118,55 3 159,59 3 178,81 3 240,34
A8 2 717,27 2 789,06 2 814,72 2 899,34 2 951,87 3 008,30 3 090,36 3 118,55 3 228,80 3 300,59 3 324,96 3 373,69 3 422,39 3 446,73 3 518,55
A9 2 932,64 3 005,74 3 028,80 3 122,39 3 180,10 3 239,07 3 333,93 3 355,74 3 485,19 3 553,17 3 588,03 3 634,23 3 695,00 3 717,43 3 799,32
A 10 3 139,05 3 240,34 3 271,10 3 390,34 3 462,14 3 539,06 3 654,03 3 692,34 3 849,49 3 948,53 3 985,52 4 052,86 4 121,51 4 155,87 4 257,58
A 11 3 588,03 3 746,48 3 790,06 3 903,64 3 990,79 4 063,42 4 192,84 4 220,57 4 331,49 4 430,55 4 470,16 4 537,50 4 608,82 4 643,15 4 747,51
A 12 3 846,87 4 034,37 4 085,89 4 223,22 4 326,23 4 412,05 4 565,24 4 600,93 4 731,64 4 850,49 4 895,38 4 977,27 5 060,46 5 102,72 5 228,18
A 13 4 511,11 4 714,47 4 735,60 4 917,83 4 958,76 5 121,22 5 183,27 5 255,92 5 337,78 5 391,93 5 493,62 5 527,95 5 648,10 5 663,94 5 799,96
A 14 4 639,19 4 902,00 4 928,39 5 164,79 5 218,93 5 428,90 5 508,12 5 605,87 5 707,52 5 780,19 5 908,28 5 957,11 6 107,66 6 132,78 6 308,41
A 15 5 670,55 5 673,23 5 932,04 5 963,73 6 131,43 6 194,86 6 330,86 6 425,95 6 530,27 6 658,35 6 728,35 6 892,09 6 926,44 6 931,70 7 123,18
A 16 6 255,58 6 258,23 6 559,33 6 593,64 6 789,09 6 861,72 7 018,88 7 129,82 7 247,34 7 399,20 7 478,46 7 667,28 7 708,22 7 714,80 7 935,38
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 23,47 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
3397
– für Offiziere
um 10,24 Euro.
Anlage 2
Gültig ab 1. April 2021 3398
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 4 511,11 4 821,44 4 945,56 5 097,42 5 381,36 5 649,45 5 766,99 5 926,77 6 151,26 6 202,77 6 536,87 6 754,76 6 919,83 7 032,06 7 308,07
R2 5 481,70 5 763,02 6 042,99 6 311,05 6 425,95 6 588,36 6 811,53 6 864,40 7 195,84 7 416,39 7 581,46 7 692,39 7 967,07
Anlage 1
Gültig ab 1. April 2022
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 283,31 2 334,16 2 386,41 2 425,54 2 434,68 2 466,01 2 485,59 2 506,48 2 535,18 2 546,91 2 587,38
A3 2 370,74 2 424,23 2 477,74 2 520,81 2 531,25 2 563,87 2 584,77 2 606,95 2 639,58 2 650,03 2 693,09
A4 2 420,35 2 484,28 2 548,22 2 599,12 2 609,58 2 650,03 2 673,52 2 700,93 2 736,16 2 751,81 2 798,82
A5 2 438,59 2 518,20 2 582,14 2 644,81 2 665,68 2 707,47 2 742,70 2 771,42 2 818,37 2 834,04 2 895,40
A6 2 490,79 2 559,98 2 583,48 2 629,15 2 677,42 2 698,32 2 749,20 2 767,51 2 823,61 2 836,65 2 895,40 2 905,82 2 974,99 3 044,17
A7 2 614,79 2 678,74 2 697,03 2 764,88 2 805,37 2 851,04 2 916,26 2 937,13 3 024,59 3 112,03 3 134,23 3 174,68 3 216,46 3 236,03 3 298,67
A8 2 766,18 2 839,26 2 865,38 2 951,53 3 005,00 3 062,45 3 145,99 3 174,68 3 286,92 3 360,00 3 384,81 3 434,42 3 483,99 3 508,77 3 581,88
A9 2 985,43 3 059,84 3 083,32 3 178,59 3 237,34 3 297,37 3 393,94 3 416,14 3 547,92 3 617,13 3 652,61 3 699,65 3 761,51 3 784,34 3 867,71
A 10 3 195,55 3 298,67 3 329,98 3 451,37 3 524,46 3 602,76 3 719,80 3 758,80 3 918,78 4 019,60 4 057,26 4 125,81 4 195,70 4 230,68 4 334,22
A 11 3 652,61 3 813,92 3 858,28 3 973,91 4 062,62 4 136,56 4 268,31 4 296,54 4 409,46 4 510,30 4 550,62 4 619,18 4 691,78 4 726,73 4 832,97
A 12 3 916,11 4 106,99 4 159,44 4 299,24 4 404,10 4 491,47 4 647,41 4 683,75 4 816,81 4 937,80 4 983,50 5 066,86 5 151,55 5 194,57 5 322,29
A 13 4 592,31 4 799,33 4 820,84 5 006,35 5 048,02 5 213,40 5 276,57 5 350,53 5 433,86 5 488,98 5 592,51 5 627,45 5 749,77 5 765,89 5 904,36
A 14 4 722,70 4 990,24 5 017,10 5 257,76 5 312,87 5 526,62 5 607,27 5 706,78 5 810,26 5 884,23 6 014,63 6 064,34 6 217,60 6 243,17 6 421,96
A 15 5 772,62 5 775,35 6 038,82 6 071,08 6 241,80 6 306,37 6 444,82 6 541,62 6 647,81 6 778,20 6 849,46 7 016,15 7 051,12 7 056,47 7 251,40
A 16 6 368,18 6 370,88 6 677,40 6 712,33 6 911,29 6 985,23 7 145,22 7 258,16 7 377,79 7 532,39 7 613,07 7 805,29 7 846,97 7 853,67 8 078,22
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 23,89 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 10,42 Euro. 3399
Anlage 2
Gültig ab 1. April 2022 3400
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen R 1 und R 2
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
R1 4 592,31 4 908,23 5 034,58 5 189,17 5 478,22 5 751,14 5 870,80 6 033,45 6 261,98 6 314,42 6 654,53 6 876,35 7 044,39 7 158,64 7 439,62
R2 5 580,37 5 866,75 6 151,76 6 424,65 6 541,62 6 706,95 6 934,14 6 987,96 7 325,37 7 549,89 7 717,93 7 830,85 8 110,48
Anhang 5 (zu Nummer 5)
(Anlage 1 des BesÜG)
Gültig ab 1. April 2021 für Postnachfolgeunternehmen
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Grundgehalt
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 126,25 2 173,82 2 222,70 2 259,31 2 267,86 2 297,18 2 315,49 2 335,04 2 361,89 2 372,87 2 410,72
A3 2 208,04 2 258,09 2 308,15 2 348,45 2 358,21 2 388,73 2 408,29 2 429,03 2 459,56 2 469,34 2 509,62
A4 2 254,45 2 314,27 2 374,09 2 421,71 2 431,50 2 469,34 2 491,32 2 516,96 2 549,92 2 564,56 2 608,54
A5 2 271,52 2 346,00 2 405,82 2 464,46 2 483,98 2 523,08 2 556,03 2 582,91 2 626,83 2 641,49 2 698,89
A6 2 320,36 2 385,10 2 407,08 2 449,80 2 494,96 2 514,52 2 562,12 2 579,25 2 631,73 2 643,93 2 698,89 2 708,64 2 773,36 2 838,08
A7 2 436,37 2 496,20 2 513,31 2 576,78 2 614,67 2 657,40 2 718,42 2 737,94 2 819,76 2 901,56 2 922,33 2 960,18 2 999,27 3 017,57 3 076,18
A8 2 578,00 2 646,38 2 670,82 2 751,41 2 801,44 2 855,18 2 933,33 2 960,18 3 065,19 3 133,56 3 156,77 3 203,18 3 249,56 3 272,74 3 341,14
A9 2 793,05 2 862,67 2 884,63 2 973,76 3 028,73 3 084,89 3 175,23 3 196,01 3 319,29 3 384,04 3 417,24 3 461,24 3 519,12 3 540,48 3 618,47
A 10 2 989,63 3 086,10 3 115,40 3 228,96 3 297,34 3 370,60 3 480,10 3 516,58 3 666,25 3 760,58 3 795,81 3 859,94 3 925,33 3 958,05 4 054,92
A 11 3 417,24 3 568,15 3 609,65 3 717,83 3 800,83 3 870,00 3 993,26 4 019,67 4 125,31 4 219,66 4 257,38 4 321,52 4 389,44 4 422,14 4 521,53
A 12 3 663,76 3 842,33 3 891,40 4 022,19 4 120,30 4 202,04 4 347,93 4 381,93 4 506,41 4 619,61 4 662,36 4 740,35 4 819,58 4 859,83 4 979,32
A 13 4 296,38 4 490,06 4 510,19 4 683,74 4 722,72 4 877,45 4 936,55 5 005,74 5 083,70 5 135,27 5 232,12 5 264,82 5 379,25 5 394,34 5 523,88
A 14 4 418,36 4 668,66 4 693,80 4 918,95 4 970,51 5 170,48 5 245,93 5 339,03 5 435,84 5 505,05 5 627,05 5 673,55 5 816,94 5 840,86 6 008,13
A 15 5 400,63 5 403,18 5 649,67 5 679,86 5 839,57 5 899,98 6 029,51 6 120,07 6 219,43 6 341,41 6 408,08 6 564,03 6 596,74 6 601,75 6 784,12
A 16 5 957,81 5 960,34 6 247,11 6 279,78 6 465,93 6 535,10 6 684,78 6 790,44 6 902,37 7 047,00 7 122,49 7 302,32 7 341,31 7 347,58 7 557,66
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 22,35 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
3401
– für Offiziere
um 9,75 Euro.
(Anlage 1 des BesÜG)
Gültig ab 1. April 2022 für Postnachfolgeunternehmen 3402
Überleitungstabelle für die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A
Grundgehalt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 52, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2021
Besol- (Monatsbetrag in Euro)
dungs-
Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs- Überleitungs-
gruppe Stufe 1 stufe zu Stufe Stufe 2 stufe zu Stufe Stufe 3 stufe zu Stufe Stufe 4 stufe zu Stufe Stufe 5 stufe zu Stufe Stufe 6 stufe zu Stufe Stufe 7 stufe zu Stufe Stufe 8
2 3 4 5 6 7 8
A2 2 164,70 2 213,13 2 262,89 2 300,16 2 308,87 2 338,70 2 357,35 2 377,25 2 404,58 2 415,75 2 454,30
A3 2 247,97 2 298,91 2 349,88 2 390,90 2 400,84 2 431,91 2 451,81 2 472,94 2 504,01 2 513,96 2 554,97
A4 2 295,22 2 356,10 2 417,00 2 465,48 2 475,44 2 513,96 2 536,34 2 562,44 2 595,99 2 610,90 2 655,67
A5 2 312,59 2 388,41 2 449,31 2 508,99 2 528,87 2 568,67 2 602,22 2 629,58 2 674,29 2 689,22 2 747,65
A6 2 362,30 2 428,20 2 450,58 2 494,08 2 540,05 2 559,96 2 608,41 2 625,85 2 679,28 2 691,70 2 747,65 2 757,58 2 823,46 2 889,34
A7 2 480,40 2 541,31 2 558,73 2 623,35 2 661,91 2 705,41 2 767,52 2 787,40 2 870,70 2 953,97 2 975,12 3 013,64 3 053,43 3 072,07 3 131,73
A8 2 624,59 2 694,19 2 719,06 2 801,11 2 852,04 2 906,75 2 986,32 3 013,64 3 120,54 3 190,14 3 213,77 3 261,02 3 308,23 3 331,83 3 401,46
A9 2 843,32 2 914,19 2 936,55 3 027,29 3 083,24 3 140,42 3 232,39 3 253,53 3 379,04 3 444,95 3 478,75 3 523,55 3 582,46 3 604,21 3 683,61
A 10 3 043,44 3 141,65 3 171,47 3 287,08 3 356,70 3 431,27 3 542,74 3 579,88 3 732,25 3 828,27 3 864,13 3 929,42 3 995,98 4 029,30 4 127,91
A 11 3 478,75 3 632,38 3 674,63 3 784,75 3 869,24 3 939,66 4 065,14 4 092,02 4 199,57 4 295,61 4 334,01 4 399,31 4 468,45 4 501,74 4 602,92
A 12 3 729,70 3 911,50 3 961,45 4 094,60 4 194,46 4 277,68 4 426,19 4 460,80 4 587,53 4 702,76 4 746,29 4 825,68 4 906,34 4 947,31 5 068,95
A 13 4 373,72 4 570,88 4 591,37 4 768,05 4 807,73 4 965,24 5 025,41 5 095,84 5 175,21 5 227,70 5 326,31 5 359,58 5 476,08 5 491,43 5 623,31
A 14 4 497,90 4 752,70 4 778,29 5 007,49 5 059,98 5 263,55 5 340,36 5 435,14 5 533,69 5 604,14 5 728,33 5 775,68 5 921,64 5 946,00 6 116,27
A 15 5 497,84 5 500,44 5 751,37 5 782,10 5 944,69 6 006,19 6 138,05 6 230,24 6 331,37 6 455,56 6 523,43 6 682,18 6 715,49 6 720,58 6 906,23
A 16 6 065,05 6 067,63 6 359,56 6 392,82 6 582,31 6 652,73 6 805,11 6 912,67 7 026,61 7 173,85 7 250,69 7 433,76 7 473,45 7 479,84 7 693,70
Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 5, A 6, A 9 und A 10
Das Grundgehalt erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6
– für Beamte des mittleren Dienstes sowie
– für Soldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere sowie für Fahnenjunker und Seekadetten
um 22,75 Euro.
Es erhöht sich in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10
– für Beamte des gehobenen Dienstes sowie
– für Offiziere
um 9,92 Euro.