3274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
Viertes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften*
Vom 27. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates i) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
das folgende Gesetz beschlossen: eingefügt:
„§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von
Artikel 1 Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen
Änderung des Mitteln und Bedarfsgegenständen im
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
bis 9 zuständigen Behörden“.
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge- „§ 41 (weggefallen)“.
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: k) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
eingefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter
Verwendung von Fernkommunikations-
„§ 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum mitteln angeboten werden“.
Geltungsbereich“.
l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 (weggefallen)“. „§ 55 Mitwirkung der Zollbehörden“.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: 2. § 1 wird wie folgt geändert:
„§ 7 Ermächtigungen zum Schutz der Ge- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sundheit und vor Täuschung“.
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fut-
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: termitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-
„§ 12 Weitere Verbote“. wieren,“ eingefügt und werden die Wörter
e) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge- „Verbraucherinnen und Verbraucher“ durch
fasst: das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.
„Abschnitt 4 bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fut-
termitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-
Verkehr mit Mitteln zum
wieren,“ eingefügt.
Tätowieren und kosmetischen Mitteln“.
f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige „3. die Unterrichtung sicherzustellen
Information“.
a) der Wirtschaftsbeteiligten,
g) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende An-
gabe eingefügt: b) der Endverbraucher beim Verkehr mit
Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowie-
„§ 38b Unterrichtung von Telemediendienstean- ren, kosmetischen Mitteln und Be-
bietern“.
darfsgegenständen und
h) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
c) der Verwenderinnen und Verwender
„§ 39 Maßnahmen der für die Überwachung beim Verkehr mit Futtermitteln,“.
von Lebensmitteln, Futtermitteln und
Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2 b) In Absatz 1a Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen ordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom
Behörden“. 27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)“
* Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach-
ersetzt.
buchstabe bbb dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie c) In Absatz 3 werden die Wörter „wie durch er-
2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom gänzende Regelungen zur“ durch die Wörter
30.5.2002, S. 10). „insbesondere der“ ersetzt.
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d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: 4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Num-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verbrau- mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
cherinnen und Verbraucher“ durch das Wort auch eine Person ist, an die ein Mittel zum
„Endverbraucher“ ersetzt. Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur
persönlichen Verwendung oder zur Verwen-
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wie bei- dung im eigenen Haushalt abgegeben wird,
spielsweise durch ergänzende Regelungen wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
zur“ durch die Wörter „insbesondere der“ Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfs-
ersetzt. gegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer
3. § 2 wird wie folgt geändert: Betriebsstätte beziehen, dem Endverbrau-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einschließlich cher gleichstehen.
Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel,“ durch (4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
die Wörter „einschließlich Lebensmittelzusatz- gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundes-
stoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren,“ wehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig
ersetzt. sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben. gung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
4. § 3 wird wie folgt geändert:
des Europäischen Parlaments und des Rates
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt vom 25. Oktober 2011 betreffend die Informa-
geändert: tion der Verbraucher über Lebensmittel und zur
aa) Nummer 1 wird aufgehoben. Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-
bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-
laments und des Rates und zur Aufhebung der
mern 1 und 2.
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
cc) Nummer 4 wird aufgehoben. Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
dd) Nummer 5 wird Nummer 3. 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
ee) Die Nummern 6 bis 8 werden aufgehoben. des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
ff) Die Nummern 9 und 10 werden die Num- 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
mern 4 und 5 und in der neuen Nummer 5 (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
werden die Wörter „Verbraucherinnen und vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
Verbrauchern“ durch das Wort „Endver- S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
brauchern“ ersetzt. 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Ver-
gg) Die Nummern 11 bis 17 werden aufgehoben. ordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom
11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.“
hh) Die Nummern 18 bis 22 werden die Num-
mern 6 bis 10. 5. § 4 wird wie folgt geändert:
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes „§ 4
umfasst der Begriff des Verwendens eines Mit-
tels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des Vorschriften und
Tätowierens. Ermächtigungen zum Geltungsbereich“.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
(EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass
1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Arti- „2. über das Inverkehrbringen von kosmeti-
kels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) schen Mitteln gelten entsprechend für
Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren deren Bereitstellung auf dem Markt,“.
Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmit-
telgewinnung dienenden Tieren bestimmt „3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch
sind, für vergleichbare Stoffe und Gemische
aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti- zur Beeinflussung des Aussehens in
kels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG) oder unter die menschliche Haut einge-
Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Ver- bracht zu werden und dort, auch vorü-
antwortung sich auf Futtermittel bezieht, die bergehend, zu verbleiben,“.
zur oralen Tierfütterung von nicht der Le-
bensmittelgewinnung dienenden Tieren be- c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
stimmt sind, „1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung so-
3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum wie Gewerbetreibende, soweit sie Lebens-
Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit mittel oder Bedarfsgegenstände zum Ver-
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) hen, dem Endverbraucher gleichgestellt
Nr. 178/2002 entsprechend gilt, werden,“.
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d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: sowie anderen Stoffen mit ernährungsbezoge-
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung ner oder physiologischer Wirkung zu verbieten
und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird oder zu beschränken,
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes- 2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den
ministerium für Wirtschaft und Energie durch Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für
desrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab- in Nummer 1 genannte Stoffe festzusetzen.
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1 (3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist, Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände sprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
und Mittel des persönlichen oder häuslichen Be- werden.“
darfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegen-
ständen und Mitteln des persönlichen oder 8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund „1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultra-
ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbeson- violetten oder ionisierenden Strahlen anzu-
dere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder wenden, die nicht zugelassen ist
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr-
a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes er-
dende Einwirkungen auf den menschlichen Kör-
lassene Rechtsverordnung, oder
per ausgehen können.“
b) durch unmittelbar geltende Rechtsvor-
6. § 6 wird aufgehoben.
schriften der Europäischen Gemeinschaft
7. § 7 wird wie folgt gefasst: oder der Europäischen Union, insbe-
„§ 7 sondere durch die Verordnung (EU)
2015/2283 des Europäischen Parlaments
Ermächtigungen zum Schutz und des Rates vom 25. November 2015
der Gesundheit und vor Täuschung über neuartige Lebensmittel, zur Ände-
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im rung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für des Europäischen Parlaments und des
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung Rates und zur Aufhebung der Verordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-
Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, ments und des Rates und der Verord-
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge- nung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
nannten Zwecke erforderlich ist, (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die
1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit durch die Verordnung (EU) 2019/1381
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert
des Europäischen Parlaments und des Rates worden ist, in Verbindung mit der Durch-
vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu- führungsverordnung (EU) 2017/2470 der
satzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16; Kommission vom 20. Dezember 2017
L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom zur Erstellung der Unionsliste der neuarti-
21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122), gen Lebensmittel gemäß der Verordnung
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771 (EU) 2015/2283 des Europäischen Parla-
(ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert wor- ments und des Rates über neuartige Le-
den ist, oder bensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017,
S. 72), die zuletzt durch die Durchfüh-
2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung rungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl.
von Rechtsakten der Europäischen Gemein- L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert wor-
schaft oder der Europäischen Union im Anwen- den ist, in der jeweils geltenden Fas-
dungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist, sung,“.
beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer
Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittel- nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung“
zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu gestrichen.
verbieten oder zu beschränken.
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermäch- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord- aa) In Nummer 1 wird das Wort „Düngemittel-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es gesetzes“ durch das Wort „Düngegesetzes“
insbesondere unter Berücksichtigung ernährungs- ersetzt.
physiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Ver- nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke 21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-
erforderlich ist, nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom
1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmit- 13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.
teln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mi- b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die dort
neralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten genannten Mittel“ die Wörter „Rückstands-
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höchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verord- und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
nung (EG) Nr. 396/2005 oder“ eingefügt. festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften
10. § 10 wird wie folgt geändert: über die Verwendung oder über Rückstände
pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tier-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: arzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter über die Verwendung oder über Rückstände
„ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293 verbotener oder nicht zugelassener pharma-
vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt kologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom
durch die Durchführungsverordnung 9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze
(EU) 2016/1834 (ABl. L 280 vom 1 bis 3 nicht anzuwenden.“
18.10.2016, S. 22) geändert worden 11. § 11 wird wie folgt geändert:
ist,“ durch die Wörter „ABl. L 15 vom a) In Absatz 1 werden die Wörter „als nach Artikel 8
20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010, Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
S. 72), die zuletzt durch die Durchfüh- verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder
rungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl. Importeur“ durch die Wörter „als Verantwortli-
L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert cher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
worden ist, in der jeweils geltenden (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
Fassung,“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „auf die Verordnung (EG) „(2) Es ist ferner verboten, als Verantwort-
Nr. 1831/2003“ die Wörter „des Euro- licher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung
päischen Parlaments und des Rates (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informatio-
vom 22. September 2003 über Zusatz- nen über Lebensmittel, die den Anforderungen
stoffe zur Verwendung in der Tierer- 1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbin-
nährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, dung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)
S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34; Nr. 1169/2011,
L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt
2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbin-
durch die Verordnung (EU) 2019/1381
dung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)
(ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geän-
Nr. 1169/2011 oder
dert worden ist,“ eingefügt.
3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
bindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,
durch ein Komma ersetzt.
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Ab-
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
eingefügt:
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelun-
„4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als ternehmer zu liefern.“
Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von
dem die Lebensmittel stammen, zugelas- c) In Absatz 3 wird das Wort „gilt“ durch die Wör-
sen sind und dabei für diese Stoffe oder ter „und Absatz 2 Nummer 2 gelten“ ersetzt.
deren Umwandlungsprodukte keine 12. § 12 wird wie folgt gefasst:
Rückstandshöchstmengen in Lebens- „§ 12
mitteln festgesetzt worden sind, oder“.
Weitere Verbote
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Ar-
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
tikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un-
vorangestellt. terliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch
„1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgege- den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu
ben werden,“. bringen.“
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die 13. § 13 wird wie folgt geändert:
Nummern 2 und 3. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den
Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die Wörtern „bestimmter Stoffe“ die Wörter
im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1“ „oder Gemische aus Stoffen“ eingefügt.
durch die Wörter „die Regelung des Absatzes 1
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stof-
Satz 1 auf andere als die dort“ ersetzt.
fen“ die Wörter „oder Gemischen aus Stof-
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: fen“ eingefügt.
„(5) Solange und soweit eine Anordnung b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder fasst:
zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/2090 der Kommission vom „1. vorzuschreiben, dass
19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung a) der Gehalt der Lebensmittel
3278 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
aa) an den in einer Rechtsverordnung 1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
nach § 7 Absatz 1 genannten Le- ordnung (EG) Nr. 767/2009,
bensmittelzusatzstoffen oder Verar-
2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-
beitungshilfsstoffen,
ordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
bb) an den in einer Rechtsverordnung
3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genann-
ordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit
ten Stoffen,
Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013
cc) an den Stoffen, für die Höchstmen- der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Ka-
gen oder Mindestmengen in einer talog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82;
Nummer 2 festgesetzt wurden und L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die
b) die Anwendung der in Rechtsverordnun- Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom
gen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zuge- 11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
lassenen Behandlung oder Bestrahlung nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für
kenntlich zu machen sind und dabei die Art solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu
der Kenntlichmachung zu regeln,“. werben“.
c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert: 16. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden vor den
Wörtern „kosmetischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln
aa) In Buchstabe b werden nach den Wörtern
zum Tätowieren und“ eingefügt.
„bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht,“
die Wörter „nur mit bestimmten Informatio- 17. § 26 wird wie folgt geändert:
nen über Lebensmittel,“ eingefügt. a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-
„c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irrefüh- towieren“ ersetzt.
rung geeigneten Informationen über b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Lebensmittel, insbesondere mit zur Irre-
„Der bestimmungsgemäße oder vorauszuse-
führung geeigneten Bezeichnungen, An-
hende Gebrauch beurteilt sich insbesondere un-
gaben oder Aufmachungen, nicht in den
ter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel,
Verkehr gebracht werden dürfen und
Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer
dass für Lebensmittel nicht mit zur Irre-
Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der
führung geeigneten Informationen über
Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand al-
Lebensmittel, insbesondere nicht mit
ler sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Ge-
zur Irreführung geeigneten Darstellun-
mische aus Stoffen begleitenden Angaben oder
gen oder sonstigen Aussagen geworben
Informationen seitens des Herstellers oder des
werden darf,“.
für das Inverkehrbringen der Mittel zum Täto-
cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „An- wieren Verantwortlichen.“
gaben“ die Wörter „oder Informationen über
18. § 27 wird wie folgt geändert:
Lebensmittel“ eingefügt.
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
14. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die
Verbraucherin oder den Verbraucher“ durch die b) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-
Wörter „den Endverbraucher“ ersetzt. tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-
15. § 19 wird wie folgt gefasst: towieren“ ersetzt.
„§ 19 c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Verbote zum Schutz vor Täuschung „Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn
Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Arti-
kel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
des Europäischen Parlaments und des Rates vom Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit,
Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Her-
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen kunft oder Art der Herstellung verwendet
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der werden, oder
Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG 2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgese-
der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/ hene Verwendung nicht geeignet ist.“
EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
des Rates und 96/25/EG des Rates und der Ent- d) Absatz 2 wird aufgehoben.
scheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. 19. § 28 wird wie folgt geändert:
L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Be-
vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futter- schaffenheit bestimmter“ die Wörter „Mittel
mittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung zum Tätowieren oder bestimmter“ einge-
den Anforderungen fügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3279
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „für“ 21. In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden
die Wörter „Mittel zum Tätowieren oder für“ die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher“
eingefügt. durch das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kosmetische 22. In § 35 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren eingefügt:
oder kosmetische Mittel“ ersetzt. „1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von an-
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: deren als über die Kennzeichnung vermittel-
ten Informationen über Lebensmittel sowie
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den von im Geschäftsverkehr zwischen Lebens-
Wörtern „Einwirkung von“ die Wörter „Mit- mittelunternehmern relevante Informationen,
teln zum Tätowieren oder von“ eingefügt. bei denen es sich nicht um an den End-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: verbraucher gerichtete Informationen über
Lebensmittel handelt, zu regeln,“.
„1. vorzuschreiben, dass von dem Herstel-
ler oder demjenigen, der das Mittel zum 23. § 38 wird wie folgt geändert:
Tätowieren oder das kosmetische Mittel a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-
in den Verkehr bringt, dem Bundesamt ständigkeit,“ die Wörter „Aufgabe und“ einge-
für Verbraucherschutz und Lebensmit- fügt.
telsicherheit bestimmte Angaben über
das Mittel zum Tätowieren oder das b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
kosmetische Mittel, insbesondere Anga- fügt:
ben zu seiner Identifizierung, über seine „(2a) Die Überwachung der Einhaltung der
Verwendungszwecke, über die darin Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-
enthaltenen Stoffe und deren Menge so- ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
wie jede Veränderung dieser Angaben und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
mitzuteilen sind, und die Einzelheiten Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
über Form, Inhalt, Ausgestaltung und päischen Union im Anwendungsbereich dieses
Zeitpunkt der Mitteilung zu bestimmen,“. Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Auf-
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „kosme-
gabe der zuständigen Behörden. Dazu haben
tischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln
sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und
zum Tätowieren oder von kosmetischen Mit-
Probenahmen davon zu überzeugen, dass die
teln“ ersetzt.
Vorschriften eingehalten werden.“
20. § 29 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(4) Die für die Überwachung von Lebensmit-
aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
„kosmetischer Mittel“ durch die Wörter „von Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-
Mitteln zum Tätowieren oder von kosme- ständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe
tischen Mitteln“ und jeweils die Wörter „kos- der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU)
metischen Mitteln“ durch die Wörter „Mitteln 2017/625 des Europäischen Parlaments und
zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln“ des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
ersetzt. Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens-
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos-
und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
metischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge-
Tätowieren oder mit“ eingefügt.
sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Ände-
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „kosme- rung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
tischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
zum Tätowieren oder von kosmetischen Mit- 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
teln“ und die Wörter „kosmetischen Mitteln“ 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
durch die Wörter „Mitteln zum Tätowieren des Europäischen Parlaments und des Rates,
oder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt. der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt-
dd) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden
linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
jeweils die Wörter „kosmetischer Mittel“
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und
durch die Wörter „von Mitteln zum Tätowie-
zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
ren oder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt.
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „kos-
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
metische Mittel“ die Wörter „Mittel zum Tä-
des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
towieren oder“ eingefügt.
des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos- len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
metischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
Tätowieren oder von“ eingefügt. L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch
3280 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. so kann die zuständige Behörde denjenigen Diens-
L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden teanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Tele-
ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mit- mediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
gliedstaaten zusammen“. S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
d) In Absatz 5 werden die Wörter „nach § 39 Ab- vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert wor-
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2a den ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeug-
Satz 1“ und wird die Angabe „des § 41“ durch nisses genutzt werden, die zur Identifizierung des
Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehr-
die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU)
2019/2090“ ersetzt. bringers erforderlichen Informationen sowie den
Grund der Meldung übermitteln.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die
„(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum
Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach
Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
§ 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat
gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist
Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
1. erteilen der zuständigen Behörde eines an- bensmittelsicherheit zuständige Behörde.
deren Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben
erforderlichen Urkunden und Schriftstücke, nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller
damit die zuständige Behörde des anderen oder Inverkehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht,
Mitgliedstaates überwachen kann, ob die sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maß-
Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und nahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.
für mit Lebensmitteln verwechselbare Pro- (4) Die Länder können für die Zwecke des Ab-
dukte gelten, eingehalten werden, satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.“
2. überprüfen alle von der ersuchenden Be-
hörde eines anderen Mitgliedstaates mitge- 26. § 39 wird wie folgt geändert:
teilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
der Prüfung mit und unterrichten das Bun-
desministerium darüber, „§ 39
3. teilen den zuständigen Behörden eines ande- Maßnahmen der für die
ren Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sach- Überwachung von Lebensmitteln,
verhalte mit, die für die Überwachung der Futtermitteln und Bedarfsgegen-
Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für ständen im Sinne von § 2 Absatz 6
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden“.
geltenden Vorschriften in diesem Mitglied-
staat erforderlich sind, insbesondere bei Zu- b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
widerhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-
derhandlungen gegen für diese Erzeugnisse „(1) Die für die Überwachung von Lebensmit-
und für mit Lebensmitteln verwechselbare teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
Produkte geltende Vorschriften.“ Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-
ständigen Behörden treffen die Maßnahmen,
24. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert: die nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die Stelle im nung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Über-
Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen“ wachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
durch die Wörter „hat die ihm“ ersetzt. Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die zustän-
geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
digen Behörden“ die Wörter „und die Stelle im
meinschaft oder der Europäischen Union im
Sinne des Absatzes 1 Satz 3“ eingefügt.
Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
25. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2
„§ 38b und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können
Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern die für die Überwachung von Lebensmitteln,
Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne
(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in
von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen
den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung
Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung
1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
oder
1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1
2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt
des Europäischen Parlaments und des Rates oder in den Verkehr gebracht hat oder dies
vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine beabsichtigt,
Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,
S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) lässt und das Ergebnis der Prüfung der
geändert worden ist, zuständigen Behörde mitteilt und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3281
b) der zuständigen Behörde den Eingang 1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 ge-
eines solchen Erzeugnisses anzeigt, nanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Ab- a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
satz 1 nicht entspricht, oder lässt und das Ergebnis der Prüfung der zu-
ständigen Behörde mitteilt,
2. vorübergehend verbieten, dass ein in Ab-
satz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent- solchen Erzeugnisses anzeigt,
nommenen Probe oder einer nach Nummer 1 wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein
angeordneten Prüfung vorliegt. solches Erzeugnis den Vorschriften dieses
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab- Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
satz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU) senen Rechtsverordnungen oder der unmittel-
2017/625 können entsprechend auch in Bezug bar geltenden Rechtsakte der Europäischen
auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen. Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab- spricht,
satz 2 können entsprechend auch zur Verhütung
eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor 2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 ge-
Gefahren für die Gesundheit oder vor Täu- nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
schung ergehen.“ bis das Ergebnis einer entnommenen Probe
oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prü-
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: fung vorliegt,
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein 3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehr-
Komma ersetzt. bringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: verbieten oder beschränken,
„3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster 4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erfor-
oder zweiter Spiegelstrich der Delegier- derlich, anordnen,
ten Verordnung (EU) 2019/2090 oder“. a) mit der verhindert werden soll, dass ein in
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: Satz 1 genanntes Erzeugnis, das den Endver-
braucher noch nicht erreicht hat, auch durch
„4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“. Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder
d) In Absatz 7a werden die Wörter „Absätze 2 b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr
bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4“ ersetzt. gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den
e) Absatz 8 wird aufgehoben. Endverbraucher oder den Verwender bereits
erreicht hat oder erreicht haben könnte
27. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: (Rückruf),
„§ 39a 5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig,
Maßnahmen der für die sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der
Überwachung von Mitteln zum Tätowieren, in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a
kosmetischen Mitteln und Bedarfs- Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets
gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden genannten Zwecke erforderlich ist, die unschäd-
liche Beseitigung dieser Erzeugnisse veranlas-
(1) Die für die Überwachung von Mitteln zum
sen,
Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 6. das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeug-
Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die nissen in das Inland im Einzelfall vorübergehend
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die verbieten oder beschränken, wenn
erforderlich sind a) die Bundesrepublik Deutschland von der
1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hin- Kommission hierzu ermächtigt worden ist und
reichenden Verdachts eines Verstoßes gegen das Bundesministerium dies im Bundesanzei-
Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die- ger bekannt gemacht hat oder
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der lassen, dass diese Erzeugnisse ein Risiko
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- für die Gesundheit von Mensch oder Tier
päischen Union im Anwendungsbereich dieses mit sich bringen,
Gesetzes, 7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die
2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße, von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis
nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können,
3. zur Verhütung künftiger Verstöße oder
rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr
4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit hingewiesen werden und
oder vor Täuschung. 8. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 infor-
Die zuständigen Behörden können insbesondere mieren.
3282 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU) jeweils die Wörter „Verbraucherinnen und Ver-
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments braucher“ durch das Wort „Endverbraucher“ er-
und des Rates vom 30. November 2009 über setzt.
kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10; „(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-
L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017, desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein
19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenn-
L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die bar nicht im Inland in den Verkehr gebracht wor-
Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom den ist und
28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben 1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt auf-
unberührt. grund
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmit- a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verord-
teln verwechselbare Produkte entsprechend. nung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Mitgliedstaates oder der Europäischen
Anordnungen, die der Durchführung von Verboten Kommission oder
nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder
Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU) einer internationalen Organisation oder
Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende
Wirkung. 2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vor-
liegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung
(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anord-
eines anderen Mitgliedstaates, der Euro-
nung oder eine sonstige notwendige Maßnahme
päischen Kommission, eines Drittlandes oder
nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffen wer-
einer internationalen Organisation.
den kann, bleiben weitergehende Regelungen der
Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Ge- Satz 1 gilt entsprechend, wenn
biet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche 1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fern-
Anordnung getroffen werden kann, anwendbar.“ kommunikationsmitteln im Sinne von § 312c
28. § 40 wird wie folgt geändert: Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den angeboten wird, nicht erkennbar im Inland
Wörtern „der hinreichende Verdacht besteht, hergestellt wurde und
dass“ die Wörter „ein Mittel zum Tätowieren,“ 2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht
eingefügt. erkennbar ist.“
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert: 29. § 41 wird aufgehoben.
aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wer- 30. § 42 wird wie folgt geändert:
den die Wörter „nach § 39 Absatz 1 Satz 2“
durch die Wörter „nach § 38 Absatz 2a a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
Satz 2“ und die Wörter „Artikel 12 Absatz 2 fasst:
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch „3. Vorschriften zu erlassen über
die Wörter „Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e
a) die Anforderungen an die Sachkunde, die
der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.
an die in Nummer 1 genannte wissen-
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu schaftlich ausgebildete Person und die
erwarten ist“ die Wörter „oder eine Sanktio- in Nummer 2 genannten sachkundigen
nierung wegen einer Straftat zu erwarten ist Personen zu stellen sind und
und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes
b) die fachlichen Anforderungen, die an die
über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an
in Satz 1 genannten Personen zu stellen
die Staatsanwaltschaft erfolgt ist“ eingefügt.
sind,
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
sowie das Verfahren des Nachweises der
„Bei Verstößen gegen hygienische Anforde- Sachkunde und der Erfüllung der fachlichen
rungen kann abweichend von Satz 1 in der Anforderungen zu regeln.“
Information der Name des Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmers sowie der b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wur- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
de, genannt werden. Während eines laufen-
„2. zur Verhütung dringender Gefahren für
den strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
die öffentliche Sicherheit und Ordnung
dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Be-
nehmen mit der zuständigen Staatsanwalt- a) die in Nummer 1 bezeichneten
schaft herausgegeben werden, wenn hier- Grundstücke, Betriebsräume und
durch nicht der mit dem Verfahren verfolgte Räume auch außerhalb der dort ge-
Untersuchungszweck gefährdet wird.“ nannten Zeiten zu betreten,
c) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4a, Absatz 1a b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur
Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 werden Auskunft Verpflichteten zu betreten;
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3283
das Grundrecht der Unverletzlichkeit der einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu-
Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset- gelassenen privaten Sachverständigen auszuhän-
zes) wird insoweit eingeschränkt;“. digen.
bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 43“ (5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis
die Angabe „oder § 43a“ eingefügt. nach Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Zollstellen“ Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie
durch die Wörter „Die Zollbehörden“ ersetzt. angefallene Versandkosten zu erstatten.
31. § 43 wird wie folgt geändert: (6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.“
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„als Probe entnommene, zurückzulassen“ ein 33. § 44 wird wie folgt geändert:
Komma und die Wörter „um das Recht des Un- a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
ternehmers auf ein zweites Sachverständigen- gabe „§§ 41 bis 43“ durch die Angabe „§§ 42
gutachten zu gewährleisten“ eingefügt. bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU)
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einem vom Her- 2019/2090“ ersetzt.
steller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Vorschriften zugelassenen privaten Sachverstän- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
digen zur Untersuchung auszuhändigen“ durch
die Wörter „dem Hersteller oder einer vom Her- „Die in
steller beauftragten Person zur anschließenden 1. Satz 1 oder
Untersuchung durch einen nach lebensmittel- 2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verord-
rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten nung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbin-
Sachverständigen auszuhändigen“ ersetzt. dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
32. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt: nung (EG) Nr. 767/2009,
„§ 43a genannten Informationen sind so vorzuhal-
Probenahme bei ten, dass sie der zuständigen Behörde spä-
Erzeugnissen, die unter Verwendung von testens 24 Stunden nach Aufforderung elek-
Fernkommunikationsmitteln angeboten werden tronisch übermittelt werden können.“
(1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwen- bb) Folgender Satz wird angefügt:
dung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
§ 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausnahmen von den Anforderungen des
angeboten werden, sind die mit der Überwachung Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermei-
beauftragten Personen befugt, solche Erzeugnisse dung unbilliger Härten für den Lebensmittel-
für eine Probenahme zu bestellen, ohne sich zu oder Futtermittelunternehmer geboten
erkennen zu geben und ohne ihre behördliche erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1
Identität offenzulegen. Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.“
(2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten 34. § 44a wird wie folgt geändert:
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä- a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden
ischen Union oder in Rechtsverordnungen nach Sätze eingefügt:
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
ein Teil der Probe nach Eingang amtlich zu ver- „Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersu-
schließen oder zu versiegeln, um das Recht des chungsergebnisse,
Unternehmers auf ein zweites Sachverständigen- 1. die aus einer Untersuchung stammen, die der
gutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe nicht Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungs- weder selbst durchgeführt noch veranlasst
zwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar hat, oder
ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach 2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der
Möglichkeit aus demselben Los und von demsel- Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs
ben Hersteller wie das als Probe bestellte nach quantitativ bestimmt werden kann, keinen
Eingang amtlich zu verschließen oder zu versie- quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1
geln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit
(3) Die zuständige Behörde oder die von ihr be- ein solcher Gehalt einem Summenwert ent-
auftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das spricht, kein einziger Beitrag zu diesem Sum-
Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware menwert quantitativ bestimmt worden sein
über die Durchführung der Probenahme zu unter- darf.
richten. Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der
Hersteller des Erzeugnisses. Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quan-
(4) Auf Verlangen des Herstellers und auf des- titativ bestimmt werden kann, ist dabei insbe-
sen Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde sondere eine Untersuchung anzusehen, die
oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Ab- durchgeführt wird mit einem Screening-Verfah-
satz 2 verschlossene oder versiegelte Probe dem ren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I
Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Person zur anschließenden Untersuchung durch Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar
3284 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren desrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1
und Analysemethoden für die amtliche Untersu- Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbin-
chung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken ver-
26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver- einbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige
ordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder an-
4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des derer Tierarten die zwar Träger von Trichinen
Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung sein können, bei denen jedoch keine Merkmale
(EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April festgestellt werden, die das Fleisch als bedenk-
2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren lich für den Verzehr erscheinen lassen, die
und Analysemethoden für die Kontrolle der Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Tri-
Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und chinen und die Kennzeichnung übertragen kann
nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten auf
Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verord- 1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen
nung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017, Jagdbezirk oder
S. 9).“
2. einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden übungsberechtigten gestattet worden ist,
Sätze eingefügt:
sofern die Person nach Nummer 1 oder Num-
„Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersu- mer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Ab-
chungsergebnisse, die, soweit im Rahmen der satz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Ver-
Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 ge- ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
nannten Stoffs quantitativ bestimmt werden Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-
eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wo- bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
bei, soweit ein solcher Gehalt einem Summen- vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004,
wert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom
Summenwert quantitativ bestimmt worden sein 13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15;
darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die
der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei ins- 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt.
besondere eine Untersuchung anzusehen, die In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die
durchgeführt wird mit einem Screening-Verfah- Voraussetzungen und das Verfahren für die
ren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I Übertragung und die Überwachung der Einhal-
Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) tung der Vorschriften zu regeln.“
Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I Num-
mer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644.“ 37. § 49 wird wie folgt geändert:
35. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2a
a) In Satz 1 Nummer 6 werden vor den Wörtern
Satz 1“ ersetzt.
„das Inverkehrbringen“ die Wörter „das Herstel-
len, das Behandeln oder“ eingefügt und werden b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
die Wörter „sowie das Verfahren hierfür“ durch digen Zollstellen“ durch die Wörter „zustän-
die Wörter „sowie das Nähere über Art, Inhalt digen Zollbehörden“ und die Wörter „Arti-
und Verfahren der Anzeige sowie des für die An- kels 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
zeige Verantwortlichen“ ersetzt. Nr. 882/2004“ durch die Wörter „Artikels 44 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625“ und die
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6 „§ 38 Absatz 2a Satz 1“ ersetzt.
kann bestimmt werden, dass
38. In § 51 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und Ab-
1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte satz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 39
Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3“ durch die
den Verkehr bringen, anzuzeigen sind, Wörter „nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-
2. die zuständige Behörde für die Durchführung nung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a
des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1“
Weiterleitung von Anzeigen an die zuständi- ersetzt.
gen Behörden der Länder und das Bundes- 39. In § 52 Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“
ministerium, das Bundesamt für Verbrau- durch die Wörter „Bundesamt für Verbraucher-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.“ schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
36. § 47 wird wie folgt geändert: 40. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 2 wird Absatz 1. aa) In Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „kosmetische Mittel“ die Wörter „Mittel
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zum Tätowieren,“ eingefügt.
abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- tern „der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3285
die Wörter „oder den Geboten des Artikels 5 e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1 42. § 56 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009“ eingefügt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbraucherin- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
nen oder Verbraucher“ durch das Wort „Endver- aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
braucher“ ersetzt. Wörter „in eine Freizone, in ein Frei-
41. § 55 wird wie folgt geändert: lager oder in ein Zolllager“ durch die
Wörter „auch in ein Lagerhaus“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 55 bbb) In Nummer 2 Buchstabe e werden die
Wörter „einer Dokumenten- oder Näm-
Mitwirkung der Zollbehörden“. lichkeitsprüfung“ durch die Wörter
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: „einer Dokumentenprüfung, einer
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Nämlichkeitskontrolle“ ersetzt.
„Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dokumen-
Absätze 2 und 3, bei der Überwachung des ten- oder Nämlichkeitsprüfung“ durch die
Verbringens von Erzeugnissen aus einem Wörter „die Dokumentenprüfung, die Näm-
Drittland in die Europäische Union, des Ver- lichkeitskontrolle“ ersetzt und wird jeweils
bringens aus dem Inland in ein Drittland das Wort „Grenzeingangsstelle“ durch die
oder bei der Durchfuhr mit.“ Wörter „anderen Kontrollstelle“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 wird das Wort „Zollstellen,“ durch
die Wörter „Zollbehörden oder“ ersetzt und wer-
aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt
den das Komma nach dem Wort „Grenzkontroll-
gefasst:
stellen“ sowie die Wörter „Grenzein- oder -über-
„Die Zollbehörden können“. gangsstellen oder andere amtliche Stellen“
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und gestrichen.
von mit Lebensmitteln verwechselba- c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
ren Produkten“ gestrichen sowie wer-
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
den die Wörter „in das oder aus dem
„in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder
Inland“ durch die Wörter „aus einem
in Zolllagern“ durch die Wörter „in Lager-
Drittland in die Europäische Union
häusern“ ersetzt.
oder dem Verbringen aus dem Inland
in ein Drittland“ ersetzt. bb) In Buchstabe d wird das Wort „Zollstelle“
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „und durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
von mit Lebensmitteln verwechselba- cc) In Buchstabe f werden die Wörter „Freilager,
ren Produkten“ gestrichen. Lager in Freizonen oder Zolllager“ durch das
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: Wort „Lagerhäuser“ ersetzt.
„(2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Fut- 43. § 57 wird wie folgt geändert:
termitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wieder-
des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen ausfuhr von“ die Wörter „Mitteln zum Tätowie-
besonderen Grenzkontrollen unterliegen, wirken ren,“ eingefügt.
die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verord-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
nung (EU) 2017/625 mit.“
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt: aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
„(3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmeti-
schen Mitteln, Bedarfsgegenständen im Sinne bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses „3. den in Anhang I der Richtlinie
Gesetzes oder mit Lebensmitteln verwechselba- 2002/32/EG des Europäischen
ren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß Parlaments und des Rates vom
Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Arti- 7. Mai 2002 über unerwünschte
keln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020 Stoffe in der Tierernährung (ABl.
des Europäischen Parlaments und des Rates L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die
vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung zuletzt durch die Verordnung (EU)
und die Konformität von Produkten sowie zur 2019/1869 (ABl. L 289 vom
Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der 8.11.2019, S. 32) geändert worden
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) ist, festgesetzten Höchstgehalt an
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) einem unerwünschten Stoff über-
mit. Die Zollbehörden melden die Aussetzung schreiten.“
der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung
(EU) 2019/1020 unverzüglich der zuständigen bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die „Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verord-
Zollbehörde gelegen ist.“ nung (EG) Nr. 178/2002 dürfen
3286 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
1. abweichend von Satz 1 dort genannte ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
Futtermittel, die eingeführt worden sind,
„12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung
ausgeführt werden,
mit einer Rechtsverordnung nach § 28
2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1
ausgeführt werden.“ Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Seeschiffen be- Mittel in den Verkehr bringt,“.
stimmt sind“ durch die Wörter „Schiffen be- ff) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
stimmt sind, die das Gebiet der Europäischen
Union verlassen“ ersetzt. „17. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: bindung mit Absatz 2, die der Durch-
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die führung eines in § 39a Absatz 3 be-
Wörter „Seeschiffen bestimmt sind“ durch zeichneten Verbots oder Gebots dient,
die Wörter „Schiffen bestimmt sind, die das zuwiderhandelt oder“.
Gebiet der Europäischen Union verlassen“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert: aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben. vom 27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter
bbb) Die Buchstaben b und c werden die „Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231
Buchstaben a und b. vom 6.9.2019, S. 1)“ ersetzt.
ccc) Buchstabe a wird wie folgt geändert: bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden „L 192 vom 22.7.2011, S. 71“ ein Semikolon
die Wörter „von Seeschiffen und die Angabe „L 296 vom 15.11.2019,
bestimmt sind, in Freilagern, in S. 64“ eingefügt und werden die Wörter
Lagern in Freizonen oder in Zoll- „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277
lagern“ durch die Wörter „von vom 21.10.2010, S. 4)“ durch die Wörter
Schiffen bestimmt sind, die das „Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310
Gebiet der Europäischen Union vom 6.12.2018, S. 22)“ ersetzt.
verlassen, in Lagerhäusern“ er- c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
setzt.
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verord-
bbbb) In Doppelbuchstabe dd wird nung (EU) 2016/1244 (ABl. L 204 vom
das Wort „Zollstelle“ durch das 29.7.2016, S. 7)“ durch die Wörter „Ver-
Wort „Zollbehörde“ ersetzt. ordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom
cccc) In Doppelbuchstabe ff werden 20.5.2019, S. 12)“ ersetzt.
die Wörter „Freilager, der Lager
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
in Freizonen oder der Zolllager“
durch das Wort „Lagerhäuser“ „2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbin-
ersetzt. dung mit Artikel 3 Satz 1 Buch-
ddd) In Buchstabe b werden die Wörter stabe a, b oder c der Verordnung (EG)
„Seeschiffen bestimmt sind“ durch die Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
Wörter „Schiffen bestimmt sind, die ments und des Rates vom 30. November
das Gebiet der Europäischen Union 2009 über kosmetische Mittel (ABl.
verlassen“ ersetzt. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318
vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
44. In § 57a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,
Wort „Bedarfsgegenständen“ ein Komma und die S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17
Wörter „Mitteln zum Tätowieren“ eingefügt. vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom
45. § 58 wird wie folgt geändert: 9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76
vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 10 Ab- die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.
satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 10 L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert
Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt. worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a auf dem Markt bereitgestelltes kosmeti-
eingefügt: sches Mittel für die menschliche Ge-
„5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein sundheit sicher ist,“.
Tier zur Schlachtung abgibt,“. cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 1“ nung (EU) 2016/1416 (ABl. L 230 vom
durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt. 25.8.2016, S. 22)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom
dd) In Nummer 11 Buchstabe a und b werden
9.8.2019, S. 5)“ und wird der Punkt am Ende
jeweils die Wörter „kosmetisches Mittel“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren“
ersetzt. dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3287
„4. einer vollziehbaren Anordnung nach Ar- ee) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1
tikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU) ein Lebensmittel in den Verkehr bringt“
2017/625 des Europäischen Parlaments durch die Wörter „ein Lebensmittel liefert“
und des Rates vom 15. März 2017 über ersetzt.
amtliche Kontrollen und andere amtliche ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
Tätigkeiten zur Gewährleistung der An-
wendung des Lebens- und Futtermittel- „9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den
rechts und der Vorschriften über Tierge- Verkehr bringt,“.
sundheit und Tierschutz, Pflanzenge- gg) In Nummer 13 werden die Wörter „kosme-
sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur tisches Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. Tätowieren“ ersetzt.
999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) hh) In Nummer 14 wird das Wort „kosme-
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) tisches“ durch die Wörter „dort genanntes“
Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) ersetzt.
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, ii) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie „kosmetisches Mittel“ durch die Wör-
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, ter „Mittel zum Tätowieren“ ersetzt.
2007/43/EG, 2008/119/EG und bbb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“
2008/120/EG des Rates und zur Auf- am Ende durch ein Komma ersetzt.
hebung der Verordnungen (EG)
ccc) In Buchstabe d wird nach dem Wort
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
„Lebensmittel“ das Wort „oder“ einge-
des Europäischen Parlaments und des
fügt.
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, ddd) Nach Buchstabe d wird folgender
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Buchstabe e eingefügt:
Rates und des Beschlusses 92/438/EWG „e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
des Rates (Verordnung über amtliche mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a,
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; b oder c der Verordnung (EG)
L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom Nr. 1223/2009 ein kosmetisches
21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, Mittel“.
S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die
jj) Nummer 20 wird aufgehoben.
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019, kk) In Nummer 21 Buchstabe a werden die Wör-
S. 111) geändert worden ist, die der ter „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5,“
Durchführung eines in § 39 Absatz 7 gestrichen.
bezeichneten Verbots dient, zuwider- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
handelt.“
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Verord-
d) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör- nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom
tern „in Absatz 2“ die Wörter „oder 2a“ einge- 21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-
fügt. nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „in Ab- 13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.
satz 1, 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ ein- bb) Nummer 3a wird aufgehoben.
gefügt. cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verord-
46. § 59 wird wie folgt geändert: nung (EU) 2016/1776 (ABl. L 272 vom
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: 7.10.2016, S. 2)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben. 12.6.2020, S. 25)“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: dd) Nach Nummer 6 werden die folgenden
„3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit Nummern 7 und 8 eingefügt:
einer Rechtsverordnung nach § 7 Ab- „7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verord-
satz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den nung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel
Verkehr bringt,“. liefert, dessen Kennzeichnung einer An-
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin- forderung des
dung mit einer Rechtsverordnung nach a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter oder b der Verordnung (EG) Nr.
„Buchstabe a in Verbindung mit einer 767/2009 oder
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Num- b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der
mer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in
Buchstabe b“ ersetzt. Verbindung mit Anhang Teil C der
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Verbin- Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der
dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab- Kommission vom 16. Januar 2013
satz 2“ gestrichen. zum Katalog der Einzelfuttermittel
3288 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
(ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320 bindung mit Absatz 3, der Delegierten
vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom Verordnung (EU) 2019/2090 der Kom-
27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch mission vom 19. Juni 2019 zur Ergän-
die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. zung der Verordnung (EU) 2017/625
L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert des Europäischen Parlaments und des
worden ist, Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
nicht entspricht, festgestellte Verstöße gegen Unions-
vorschriften über die Verwendung oder
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verord- über Rückstände pharmakologisch
nung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text, wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimit-
eine Bezeichnung, ein Warenzeichen, teln oder als Futtermittelzusatzstoffe
eine Abbildung oder ein dort genanntes zugelassen sind, bzw. gegen Unions-
Zeichen verwendet,“. vorschriften über die Verwendung oder
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9. über Rückstände verbotener oder nicht
ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 zugelassener pharmakologisch wirksa-
eingefügt: mer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019,
S. 28) zuwiderhandelt,
„10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/
2011 des Europäischen Parlaments 13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-
und des Rates vom 25. Oktober 2011 dung mit Absatz 2 der Durchführungs-
betreffend die Information der Verbrau- verordnung (EU) 2020/1158 der Kom-
cher über Lebensmittel und zur Än- mission vom 5. August 2020 über die
derung der Verordnungen (EG) Einfuhrbedingungen für Lebens- und
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 Futtermittel mit Ursprung in Drittlän-
des Europäischen Parlaments und des dern nach dem Unfall im Kernkraftwerk
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020,
87/250/EWG der Kommission, der S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis ein-
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der führt.“
Richtlinie 1999/10/EG der Kommissi- 47. § 60 wird wie folgt geändert:
on, der Richtlinie 2000/13/EG des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Europäischen Parlaments und des
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 8“
Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1
Kommission (ABl. L 304 vom bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder Nummer 21,
22.11.2011, S. 18; L 331 vom Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d,
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, Nummer 2 bis 7 oder 8“ durch die Wörter
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die „Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2
zuletzt durch die Verordnung (EU) Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-
2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, mer 2 bis 13“ ersetzt.
S. 1) geändert worden ist, verstößt, b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
indem er
aa) In Nummer 21 werden nach den Wörtern
a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Le- „entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1“ ein Komma
bensmittel abgibt, das einer Anfor- und die Wörter „auch in Verbindung mit
derung des Satz 2,“ eingefügt.
aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, je- bb) In Nummer 22a werden die Wörter „oder in
weils auch in Verbindung mit Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-
Absatz 4, mer 1 und 2“ gestrichen.
bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a cc) In Nummer 25 werden nach der Angabe
in Verbindung mit Absatz 1 „§ 23 Nummer 1“ die Wörter „oder entgegen
nicht entspricht, oder § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ eingefügt.
b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1 dd) Nummer 26 Buchstabe a wird wie folgt ge-
eine Änderung einer dort genannten ändert:
Information vornimmt, oder“. aaa) Nach der Angabe „§ 35 Nummer 1“
gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11 werden ein Komma und die Angabe
und der Punkt am Ende wird durch das Wort „1a“ eingefügt.
„oder“ ersetzt. bbb) Die Wörter „§ 37 Absatz 1, § 46 Ab-
hh) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden satz 2 oder § 47 Absatz 1 Nummer 2“
angefügt: werden durch die Wörter „§ 37 Ab-
satz 1 oder § 46 Absatz 2“ ersetzt.
„12. einer vollziehbaren Anordnung nach
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster 48. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
oder zweiter Gedankenstrich oder „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Gedankenstrich, jeweils auch in Ver- Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3289
Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft 53. § 75 wird wie folgt geändert:
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be- a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
zeichnen, die „(4) Hinsichtlich der Verfolgung von Strafta-
1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Ab- ten sind auf Sachverhalte, die vor dem 10. Au-
satz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden gust 2021 entstanden sind, § 2 Absatz 3 Satz 2
sind oder Nummer 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 4
2. als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11
Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39
a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Num-
Nummer 2 Buchstabe a oder mer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9,
Nummer 2 Buchstabe b 13, 14, 19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21
geahndet werden können.“ Buchstabe a und § 60 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Nummer 22a und 26a in der bis zum
49. In § 64 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 2 9. August 2021 geltenden Fassung weiter anzu-
Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen“ wenden. Hinsichtlich der Verfolgung von Straf-
durch die Wörter „in § 2 Absatz 1 genannten Er- taten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April
zeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln“ er- 2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a
setzt. in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fas-
50. § 65 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: sung weiter anzuwenden.“
„3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
Bundesrates
a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und „(5) Soweit durch Änderungen dieses Geset-
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm zes Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zuge- verordnungen des Bundes weggefallen sind,
wiesenen Tätigkeiten, können Vorschriften, die auf solche Ermächti-
gungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung
b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im des Bundesministeriums mit Zustimmung des
Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des Bundesrates aufgehoben werden.“
BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder
c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Ab- fügt:
satz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über „(5a) Soweit durch Änderungen dieses Ge-
die Errichtung einer Bundesanstalt für Land- setzes oder durch Änderung von aufgrund die-
wirtschaft und Ernährung zugewiesenen ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Aufgaben Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
als zuständige Stelle für die Durchführung von nungen der Länder weggefallen sind, können
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen
oder der Europäischen Union im Anwendungs- gestützt sind, durch Rechtsverordnung der Lan-
bereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit desregierungen aufgehoben werden.“
dies zur einheitlichen Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft Artikel 2
oder der Europäischen Union erforderlich ist.“
51. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Weitere Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
a) In Satz 1 werden die Wörter „in § 2 Absatz 2, 5
und 6 genannten Erzeugnissen“ durch die Wör- In § 44 Absatz 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Fut-
ter „Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder termittelgesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 1 die-
Bedarfsgegenständen“ ersetzt. ses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem
b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 5, 12, 26 Wort „Aufforderung“ die Wörter „in einem strukturier-
und 30“ durch die Wörter „der §§ 5 und 30“ er- ten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ einge-
setzt. fügt.
52. § 68 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ Änderung des
durch die Wörter „der §§ 5 und 17 Absatz 1 Gesetzes über den Übergang auf
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem Nach § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das
Wort „Lebensmittel“ ein Komma sowie die Wör- neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. Sep-
ter „Mittel zum Tätowieren“ eingefügt. tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „der Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I
§§ 6, 8 und 10“ durch die Wörter „der §§ 8 S. 33) geändert worden ist, wird folgender § 1a einge-
und 10“ ersetzt. fügt:
3290 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
„§ 1a 1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Weitere Anwendung „(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2,
von Vorschriften über den 4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind,
Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen
(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in Rechtsverordnungen anzuwenden“.
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Ab-
satz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60 2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermit- gefügt:
telgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange „(1a) Es ist verboten, andere als dem Verbot des
und soweit noch nicht Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
1. eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
päischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel- rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. Au- für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
gust 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
2. aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des
nung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
geändert worden ist, unterliegende Lebensmittel,
ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue
soweit es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die
Regelungen getroffen worden sind.
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021 sind, in den Verkehr zu bringen.“
entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-
3. § 31 wird wie folgt geändert:
schriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“ a) In Absatz 2a werden die Wörter „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
Artikel 4 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
Änderung des Errichtung der Europäischen Behörde für Le-
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes bensmittelsicherheit und zur Festlegung von
§ 4 Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchführungsge- Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG
setzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG)
durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. August 2015 Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU
gefasst: Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist,“ gestrichen.
„(3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7 b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie „(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung
die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelge- § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b,
setzbuches entsprechend für die Überwachung von 39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42
1. in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge- Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44
nannten Lebensmitteln, Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches entspre-
2. in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge- chend.“
nannten Futtermitteln und
4. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des
§ 3a Absatz 1 in den Verkehr gebracht oder bewor- „§ 58 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
ben werden. Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach
§ 2 Nummer 1 entsprechend.“
Für die Überwachung von anderen als den in den Num-
mern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten 5. § 49 wird wie folgt geändert:
Organismen gelten die §§ 25, 26 und 28a des Gen-
a) Nach Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
technikgesetzes entsprechend.“
eingefügt:
Artikel 5 „5a. entgegen § 27 Absatz 1a ein Lebensmittel in
den Verkehr bringt,“.
Änderung des
Weingesetzes b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma- „§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c,
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Fut-
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I termittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach
S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 Nummer 1 entsprechend.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3291
Artikel 6 vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden
Änderung des ist, wird wie folgt geändert:
Infektionsschutzgesetzes 1. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
In § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes 2. Die Absätze 2 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
Artikel 10
S. 2947) geändert worden ist, wird nach den Wörtern
„das Bundesinstitut für Risikobewertung“ ein Komma Folgeänderungen
und werden die Wörter „sofern es sich um Aufgaben
(1) In § 134 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes
der Risikobewertung handelt,“ eingefügt.
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
Artikel 7 zes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
Änderung des worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 1 und 2 des
Milch- und Fettgesetzes Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)“ durch die
Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetz- Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlich- und Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt.
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 397 (2) In § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
1. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an- S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
gefügt: zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des
„Hierbei kann auch das entsprechende Verwal- Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die
tungsverfahren geregelt werden. Im Falle des Sat- Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
zes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-
des Bundesrates.“ legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-
2. § 28 wird wie folgt gefasst: gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
„§ 28
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
Beauftragung des Max Rubner-Instituts (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,
wirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes- S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
forschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, (3) In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasch-
mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-
Bereich dieses Gesetzes beauftragen. Zu diesen kanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das
Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni
Förderung der Güte von Milch und Milcherzeug- 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die
nissen sowie die Einführung und Verwendung von Wörter „§ 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermit-
Gütezeichen.“ telgesetzbuches“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Ver-
Artikel 8 ordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
Änderung des ments und des Rates vom 30. November 2009 über
Milch- und Margarinegesetzes kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.
Dem § 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist“ er-
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti- setzt.
kel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: (4) § 2 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung und 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 des
Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes- Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
forschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit worden ist, wird wie folgt geändert:
der Durchführung von Aufgaben im Bereich dieses
Gesetzes beauftragen. Zu diesen Aufgaben gehören 1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
insbesondere die Schaffung einheitlicher Sorten von des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
Milch und Milcherzeugnissen sowie die Erhaltung und durch die Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG)
Förderung der Qualität von Milch und Milcherzeugnis- Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
sen.“ des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Artikel 9 Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europä-
ischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Änderung der Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
Kosmetik-Verordnung heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
§ 8 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
(BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
3292 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 5 des Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen
die Wörter „Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG) über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und 22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74;
des Rates vom 30. November 2009 über kosmeti- L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,
sche Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318 S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom
vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16; 21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55;
L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014, L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019,
S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27; die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom
L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,“ ersetzt.
12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)
geändert worden ist“ ersetzt. „(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Ab-
3. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12 schnitts, § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
bis 16 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz- und b und § 23 Absatz 2 gelten nicht für
buches“ durch die Wörter „Artikels 3 Nummer 4 1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verord-
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ ersetzt. nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
(5) In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittelspeziali- ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
tätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Ja- Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-
nuar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, werden richtung der Europäischen Behörde für Lebens-
die Wörter „(§ 3 Nummer 1 oder 2 des Lebensmittel- mittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-
und Futtermittelgesetzbuches)“ gestrichen. ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(6) In § 67 Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
geändert worden ist,
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert 2. Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Le- Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die des Europäischen Parlaments und des Rates
Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest- und die Verwendung von Futtermitteln, zur Ände-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun- rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Eu-
gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro- ropäischen Parlaments und des Rates und zur
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Ra-
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit tes, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG
S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt. des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG
(7) In § 3a Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsge- der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1;
setzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zu- L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom
letzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 19. Juni 15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verord-
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden nung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018,
die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher im S. 22) geändert worden ist,
Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittel- 3. Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
gesetzbuches,“ durch die Wörter „Endverbraucher im Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG) und
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze 4. Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich- Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
tung der Europäischen Behörde für Lebensmittel- Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
sicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Le- des Rates vom 22. September 2003 über Zusatz-
bensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), stoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl.
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt. 29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
(8) § 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset- Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert wor- gelten jedoch für
den ist, wird wie folgt geändert: 1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ unmittelbaren menschlichen Verzehr durch den
durch die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3293
mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 be- geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
stimmt sind, chen.
2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu
bestimmt sind, in zubereitetem bearbeitetem Artikel 12
oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden,
sowie für Futtermittelzusatzstoffe.“ Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
Artikel 11 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachungserlaubnis
(2) Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b tritt am 1. Sep-
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- tember 2022 in Kraft.
schaft kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021 (3) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2021
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r H a s e l o f f
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
3294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
Dritte Verordnung
zur Änderung der Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung
Vom 29. Juli 2021
Auf Grund des § 65 Satz 1 Nummer 1 des Lebens- (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
mittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche
der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
S. 1426) verordnet das Bundesministerium für Ernäh- Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Be-
rung und Landwirtschaft: stimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz
(ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1), die durch die Ver-
Artikel 1 ordnung (EU) 2017/625 aufgehoben worden ist, in
Änderung der Verbindung mit Artikel 147 der Verordnung (EU)
Referenzlaboratoriumzuweisungsverordnung 2017/625,
§ 1 Satz 1 und 2 der Referenzlaboratoriumzuwei- 2. den Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Ver-
sungsverordnung vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1939), ordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Par-
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. De- laments und des Rates vom 16. Dezember 2008
zember 2019 (BGBl. I S. 2044) geändert worden ist, über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom
wird wie folgt gefasst: 31.12.2008, S. 16; L 105 vom 27.4.2010, S. 114;
L 322 vom 21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015,
„Das Bundesinstitut für Risikobewertung übernimmt
S. 122), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
die Funktion eines nationalen Referenzlaboratoriums
2020/1819 (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 26) geän-
mit den Aufgaben nach Artikel 101 Absatz 1 der Ver-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
ordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
und
und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kon-
trollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewähr- 3. den Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verord-
leistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittel- nung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parla-
rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit ments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzen- Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit
schutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf
Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. (EWG) Nr. 1601/91 des Rates, der Verordnungen
652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der
Europäischen Parlaments und des Rates, der Verord- Richtlinie 2000/13/EG (ABl. L 354 vom 31.12.2008,
nungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des S. 34; L 105 vom 27.4.2010, S. 115; L 406 vom
Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 3.12.2020, S. 67), die zuletzt durch die Verordnung
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des (EU) 2020/1681 (ABl. L 379 vom 13.11.2020, S. 27)
Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen sung.“
Parlaments und des Rates, der Richtlinien
89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, Artikel 2
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Bekanntmachungserlaubnis
Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1;
schaft kann den Wortlaut der Referenzlaboratoriumzu-
L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
weisungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch die
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321
blatt bekannt machen.
vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung. Die Funktion des Referenz-
laboratoriums erstreckt sich auf Artikel 3
1. die Bereiche gemäß Anhang VII Teil I Nummer 2, 3, 5 Inkrafttreten
bis 8, Nummer 9 nur in Bezug auf Trichinen, Num- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
mer 10, 11, 14, 16, 19, 21 und 22 der Verordnung in Kraft.
Bonn, den 29. Juli 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3295
Verordnung
zur Änderung der Kassensicherungsverordnung*
Vom 30. Juli 2021
Auf Grund des § 146a Absatz 3 der Abgabenord- Wörter „der Anbindung an das elektronische Auf-
nung, der durch Artikel 194 der Verordnung vom zeichnungssystem“ eingefügt.
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, b) Folgender Satz wird angefügt:
verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für „Die einheitliche digitale Schnittstelle für den
Bau und Heimat und dem Bundesministerium für Wirt- standardisierten Export aus dem Speicherme-
schaft und Energie und unter Wahrung der Rechte des dium nach § 3 Absatz 1 und die einheitliche digi-
Bundestages: tale Schnittstelle für den standardisierten Export
aus dem elektronischen Aufzeichnungssystem
Artikel 1 können getrennt voneinander erstellt und veröf-
fentlicht werden.“
Änderung der
Kassensicherungsverordnung 3. § 5 wird wie folgt geändert:
Die Kassensicherungsverordnung vom 26. Septem- a) In der Überschrift wird das Wort „Sicherungsein-
ber 2017 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert: richtung“ durch das Wort „Sicherheitseinrich-
tung“ ersetzt.
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
„Das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
Elektronische Aufzeichnungssysteme
tionstechnik legt im Benehmen mit dem Bun-
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne desministerium der Finanzen in Technischen
des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung Richtlinien und Schutzprofilen die technischen
sind elektronische oder computergestützte Kassen- Anforderungen fest an
systeme oder Registrierkassen. Nicht als elektroni-
1. die digitale Schnittstelle, soweit diese den
sche Aufzeichnungssysteme gelten
standardisierten Export aus dem Speicherme-
1. Fahrscheinautomaten und Fahrscheindrucker, dium und die Anbindung der zertifizierten
2. Kassen- und Parkscheinautomaten der Park- technischen Sicherheitseinrichtung an das
raumbewirtschaftung sowie Ladepunkte für Elek- elektronische Aufzeichnungssystem betreffen,
tro- oder Hybridfahrzeuge, 2. das Sicherheitsmodul und
3. elektronische Buchhaltungsprogramme, 3. das Speichermedium.“
4. Waren- und Dienstleistungsautomaten, 4. § 6 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
5. Taxameter und Wegstreckenzähler, „Die Angaben nach Satz 1 müssen
6. Geldautomaten sowie 1. für jedermann ohne maschinelle Unterstützung
7. Geld- und Warenspielgeräte.“ lesbar oder
2. § 4 wird wie folgt geändert: 2. aus einem QR-Code auslesbar sein.
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Speicher- Der QR-Code nach Satz 2 Nummer 2 hat der digi-
medium nach § 3 Absatz 1“ ein Komma und die talen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV),
die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeich-
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen nungssystems vorgeschrieben ist, zu entsprechen.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Die digitale Schnittstelle wird auf der Internetseite
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom des Bundeszentralamtes für Steuern in der jeweils
17.9.2015, S. 1). geltenden Fassung veröffentlicht.“
3296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021
5. § 7 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. die Zählwerksdaten, die allgemeinen Daten, die
„Die Besondere Gebührenverordnung BMI vom Preisdaten einer Fahrt und die Tarifdaten im
2. September 2019 (BGBl. I S. 1359) in der jeweils Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der Richtlinie
geltenden Fassung ist anzuwenden.“ 2014/32/EU,
2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsein-
Artikel 2 stellung „Kasse“,
Weitere Änderung der 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktions-
Kassensicherungsverordnung nummer sowie
Die Kassensicherungsverordnung, die zuletzt durch 4. einen Prüfwert.
Artikel 1 dieser Verordnung geändert wurde, wird wie Die Daten nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden
folgt geändert: manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul
1. § 1 wird wie folgt geändert: festgelegt. Die Transaktionsnummer muss so be-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und die schaffen sein, dass Lücken in den Transaktionsauf-
Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden zeichnungen erkennbar sind.
Nummern 5 und 6 ersetzt: (3) Bei EU-Taxametern hat der Beleg mindestens
„5. Geldautomaten sowie zu enthalten:
6. Geld- und Warenspielgeräte.“ 1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer
Fahrt im Sinne des Anhangs IX Nummer 4 der
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: Richtlinie 2014/32/EU,
„(2) Als elektronische Aufzeichnungssysteme 2. den Zeitpunkt der Beendigung der Betriebsein-
im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abga- stellung „Kasse“ nach Absatz 2 Satz 2 Num-
benordnung gelten ebenfalls mer 2,
1. Taxameter im Sinne des Anhangs IX der 3. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 2
Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Par- Nummer 3,
laments und des Rates vom 26. Februar 2014
zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften 4. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung und
von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 5. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
vom 29.3.2014, S. 149; L 13 vom 20.1.2016, § 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in
S. 57), die durch die Richtlinie 2015/13 (ABl. Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfän-
L 3 vom 7.1.2015, S. 42) geändert worden ist, gers elektronisch in einem standardisierten Daten-
in der jeweils geltenden Fassung (EU-Taxa- format ausgegeben werden.
meter) und
(4) Verfügt ein EU-Taxameter nicht über einen
2. Wegstreckenzähler.“ Belegdrucker, so kann der Beleg außerhalb des
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: EU-Taxameters in Papierform oder mit Zustimmung
a) In Nummer 5 wird das Wort „Zahlungsart“ durch des Belegempfängers elektronisch in einem stan-
das Wort „Zahlungsarten“ ersetzt. dardisierten Datenformat ausgegeben werden. Die
Ausstellung des Belegs kann zu einem späteren
b) In Nummer 8 wird das Wort „oder“ durch das Zeitpunkt nach dem Geschäftsvorfall und gegen-
Wort „und“ ersetzt. über einem nicht an dem Geschäftsvorfall unmittel-
3. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: bar Beteiligten geschehen. Die umsatzsteuerlichen
a) In Nummer 5 wird das Wort „und“ am Ende durch Anforderungen an eine Rechnung bleiben unbe-
ein Komma ersetzt. rührt.
b) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch das
§8
Wort „sowie“ sowie der abschließende Punkt
durch das Wort „und“ ersetzt. Anforderungen an Wegstreckenzähler
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstrecken-
zähler nicht anzuwenden.
„7. den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Num-
mer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, (2) Die Transaktion bei Wegstreckenzählern hat
der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.“ 1. die Zählwerksdaten und die allgemeinen Daten
4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 bis 10 einge- nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1,
fügt: 2. die Preisdaten einer Fahrt nach § 7 Absatz 2
„§ 7 Satz 2 Nummer 1,
Anforderungen an EU-Taxameter 3. eine eindeutige und fortlaufende Transaktions-
nummer sowie
(1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter
nicht anzuwenden. 4. einen Prüfwert
(2) Mit dem Umschalten von der Betriebseinstel- zu enthalten.
lung „Kasse“ auf die Betriebseinstellung „Frei“ muss Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 und 2 sind nur
unmittelbar eine neue Transaktion im Sicherheits- aufzuzeichnen, soweit diese durch den Wegstre-
modul gestartet werden. Die Transaktion bei EU- ckenzähler erzeugt werden. Die Daten nach Satz 1
Taxametern hat zu enthalten: Nummer 3 und 4 werden manipulationssicher durch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 50, ausgegeben zu Bonn am 9. August 2021 3297
das Sicherheitsmodul festgelegt. Die Transaktions- (3) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach den
nummer muss so beschaffen sein, dass Lücken in Absätzen 1 und 2 ist dem zuständigen Finanzamt
den Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind. bis zum 31. Januar 2024 mitzuteilen. Sofern ein Fall
(3) Bei Wegstreckenzählern hat der Beleg min- des Absatzes 2 nach dem 1. Januar 2024 vorliegt,
destens zu enthalten: ist dieser dem zuständigen Finanzamt innerhalb
eines Monats mitzuteilen.
1. die allgemeinen Daten und die Preisdaten einer
Fahrt nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, soweit
diese durch den Wegstreckenzähler erzeugt wer- § 10
den, Anwendungszeitpunkt für Wegstreckenzähler
2. die Transaktionsnummer nach Absatz 2 Satz 1 Für Wegstreckenzähler ist § 8 ab dem Tag anzu-
Nummer 3, wenden, an dem
3. den Prüfwert nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
1. mindestens drei voneinander unabhängige Unter-
und
nehmen Wegstreckenzähler am Markt anbieten,
4. die Seriennummer des Sicherheitsmoduls. die über eine geeignete digitale Schnittstelle im
§ 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Ein Beleg kann in Sinne der Kassensicherungsverordnung verfü-
Papierform oder mit Zustimmung des Belegempfän- gen, und
gers elektronisch in einem standardisierten Daten-
2. eine Konformitätsbewertungsstelle nach § 13
format ausgegeben werden.
oder § 14 des Mess- und Eichgesetzes die Kon-
(4) Bei Wegstreckenzählern kann der Beleg formität der Wegstreckenzähler nach Nummer 1
durch eine dem Gesetz entsprechende Aufzeich- mit den Anforderungen des Mess- und Eichge-
nung des Geschäftsvorfalls ersetzt werden, wenn setzes feststellt.
keine digitale Schnittstelle vorhanden ist. Ist eine
digitale Schnittstelle vorhanden, gilt § 7 Absatz 4 Der Zeitpunkt nach Satz 1 ist durch das Bundes-
sinngemäß. ministerium der Finanzen im Bundessteuerblatt Teil I
bekannt zu geben. Die Sätze 1 und 2 gelten für
§9 Wegstreckenzähler, die ab dem in Satz 1 veröffent-
lichten Zeitpunkt neu in den Verkehr gebracht wer-
Übergangsregelung den.“
für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik
5. Der bisherige § 7 wird § 11.
(1) Soweit ein EU-Taxameter vor dem 1. Januar
2021 mit der INSIKA-Technik ausgerüstet wurde, ist
§ 7 für dieses EU-Taxameter erst ab dem 1. Januar Artikel 3
2026 anzuwenden. Inkrafttreten
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das EU-Taxameter
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absat-
aus dem Fahrzeug, in das es am 1. Januar 2021
zes 2 am Tag nach der Verkündung im Kraft.
eingebaut war, ausgebaut und in ein neues Fahr-
zeug eingebaut wird. (2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. Juli 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz