130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
Ausführungsgesetz
zum Übereinkommen vom 9. September 1996 über die
Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz – BinSchAbfÜbkAG)
Vom 27. Januar 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- und 18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) ge-
rates das folgende Gesetz beschlossen: ändert worden ist, genannt sind, und
2. für die Schleusen, Häfen, Umschlagsanlagen, Liege-
Inhaltsübersicht und Anlegestellen, die an den Binnenwasserstraßen
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich und Geltung der Begriffs- nach Nummer 1 liegen.
bestimmungen
§ 2 Pflicht zur Einrichtung und zum Betrieb von Annahmestellen
(2) Es gelten die Begriffsbestimmungen des Arti-
§ 3 Vereinbarungen über gemeinsam zu nutzende Annahme-
kels 1 des Übereinkommens und der Artikel 3.01, 5.01
stellen und 8.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen.
§ 4 Bedarfsplan für gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
§ 5 Weitere Entsorgung durch Annahmestellen nach der An- §2
nahme Pflicht zur Einrichtung
§ 6 Allgemeine Auskunftspflichten und zum Betrieb von Annahmestellen
§ 7 Besondere Pflichten des Betreibers einer Bunkerstelle
(1) Die Betreiber von Umschlagsanlagen
§ 8 Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
§ 9 Besondere Pflichten der Betreiber der Annahmestellen und 1. außerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestel-
der Ladungsempfänger len einzurichten und zu betreiben für
§ 10 Besondere Pflichten des Schiffsführers a) Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim
§ 11 Pflichten für Schiffsführer von Fahrzeugen, die kein Gasöl Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2
als Kraftstoff benutzen oder Gasöl außerhalb des Anwen-
dungsbereiches der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
zum Übereinkommen entsprechende Abfälle an-
fallen,
§ 12 Pflichten von Dritten, die mit der Annahme von Schiffs-
betriebsabfällen oder Dämpfen beauftragt wurden b) Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach
§ 13 Ordnungswidrigkeitendatei Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen
§ 14 Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes entsprechende Dämpfe anfallen,
§ 15 Zuständige Behörden der Länder c) Hausmüll;
§ 16 Gleichwertigkeiten
§ 17 Eingriffsbefugnisse der zuständigen Behörden, Mitwir-
2. innerhalb von Häfen sind verpflichtet, Annahmestel-
kungspflicht len einzurichten und zu betreiben für
§ 18 Verordnungsermächtigungen a) Abfälle aus dem Ladungsbereich, sofern beim
§ 19 Übertragung von Aufgaben Entladen von Gütern nach Anhang III der Anlage 2
§ 20 Datenübermittlung und Datenaustausch zum Übereinkommen entsprechende Abfälle an-
§ 21 Befreiung der innerstaatlichen Institution von der Körper- fallen,
schaftsteuer
b) Dämpfe, sofern beim Entladen von Gütern nach
§ 22 Bußgeldvorschriften
Anhang IIIa der Anlage 2 zum Übereinkommen
§ 23 Übergangsbestimmungen
entsprechende Dämpfe anfallen.
§ 24 Zeitliche Anwendungsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Zu den Umschlagsanlagen zählen auch Häfen, die sel-
ber Güter umschlagen. Im Falle flüssiger Ladung geht
§1 die Pflicht nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b,
Nummer 2 Buchstabe a und b auf die diese Um-
Räumlicher Geltungsbereich schlagsanlagen nutzenden Befrachter über.
und Geltung der Begriffsbestimmungen
(2) Die Betreiber von Häfen sind verpflichtet, Annah-
(1) Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mestellen einzurichten und zu betreiben für
1. auf den Binnenwasserstraßen, die für Deutschland in 1. Hausmüll und
Anlage 1 zum Übereinkommen vom 9. September
1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme 2. Slops und übrigen Sonderabfall.
von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (3) Die Betreiber von Liegestellen und Schleusen für
(BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Be- die durchgehende Schifffahrt sind verpflichtet, an ihren
schlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 Liegestellen und Schleusen ein ausreichend dichtes
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Netz von Annahmestellen für Hausmüll einzurichten, zu 2. nach § 2 Absatz 2 verpflichtete Betreiber von Häfen
betreiben und entsprechend bekannt zu machen. Das hinsichtlich der Annahme von Slops und übrigem
Netz muss so beschaffen sein, dass die Schifffahrt Sonderabfall.
ohne Umwege ihren Hausmüll regelmäßig entsorgen (2) Betreiber und Befrachter, die eine Vereinbarung
kann. nach Absatz 1 treffen, müssen vor der gemeinsamen
(4) Die Betreiber von Anlegestellen von Kabinen- Nutzung einer Anlage einen Bedarfsplan nach § 4 Ab-
oder Fahrgastschiffen sind verpflichtet, Annahmestel- satz 1 aufstellen.
len für Hausmüll einzurichten und zu betreiben. (3) Eine gemeinsam zu nutzende Annahmestelle darf
(5) Die Betreiber von als Stamm- oder Übernach- nur betrieben werden, wenn ein genehmigter Bedarfs-
tungsplatz dienenden Anlegestellen von Kabinen- oder plan gemäß § 4 Absatz 1 vorliegt.
Fahrgastschiffen mit einer Kapazität an Fahrgästen
oder Schlafplätzen nach Artikel 8.02 Absatz 3 Buch- §4
stabe a und b der Anlage 2 zum Übereinkommen sind Bedarfsplan für
verpflichtet, Annahmestellen für häusliches Abwasser gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
einzurichten und zu betreiben. Sie sind von dieser
(1) Im Bedarfsplan sind die nach § 3 Absatz 1
Pflicht befreit, sofern sie lückenlos die Abgabe ihrer
gemeinsam zu nutzenden Annahmestellen im Wasser-
häuslichen Abwässer einschließlich ihrer Mengen an
straßenbereich, für den die Vereinbarung gelten soll,
vorhandenen, geeigneten Annahmestellen nachweisen
festzulegen.
können.
(2) Die Verteilung der gemeinsam zu nutzenden
(6) Die nach den Absätzen 1 bis 5 Verpflichteten Annahmestellen muss sich an den betrieblichen Belan-
können zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben gen der Binnenschifffahrt orientieren. Das Netz dieser
zuverlässige, fachlich geeignete Dritte beauftragen. Ihre Annahmestellen muss ausreichend dicht sein. Zu be-
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt rücksichtigen sind
hiervon unberührt und so lange bestehen, bis ihre
Pflichten endgültig und ordnungsgemäß abgeschlos- 1. das in bestimmten Wasserstraßenbereichen unter-
sen sind. schiedliche regionale Verkehrsaufkommen und
(7) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können jeweils 2. die in den Umschlagsanlagen je nach Art und Menge
den Fracht- oder Schiffsführern für Waschwasser oder der anfallenden Abfälle oder Dämpfe geltenden
für Dämpfe eine vorhandene geeignete Annahmestelle unterschiedlichen Anforderungen an die Annahme-
im Sinne von Artikel 7.05 Absatz 1, 2 und 2a der Anlage stelle.
2 zum Übereinkommen zuweisen. (3) Der Bedarfsplan muss unter Berücksichtigung
der Absätze 1 und 2 folgende Angaben enthalten:
(8) Die Einrichtung und den Betrieb von Annahme-
stellen für öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle 1. die Namen der an der Vereinbarung Beteiligten,
regelt die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des 2. den Namen des Betreibers der gemeinsam zu nut-
Übereinkommens*. zenden Annahmestelle,
(9) Der Betrieb von Annahmestellen für gasförmige 3. Standort, Art und Umfang der gemeinsam zu nut-
Ladungsreste gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch- zenden Annahmestelle,
stabe b, Nummer 2 Buchstabe b sowie Satz 2 und 3 ist 4. Anmelde- und Abfertigungsmodalitäten für die
bis zum Zeitpunkt nach § 24 unter Berücksichtigung gemeinsam zu nutzende Annahmestelle und
der Übergangsvorschriften, die in Artikel 11.01 der An-
lage 2 zum Übereinkommen genannt sind, sicherzustel- 5. sonstige spezifische Anforderungen, die durch die
len. Im Übrigen gelten die Anforderungen der Absätze 1 Schifffahrt vorgegeben werden wie die Längen der
bis 7 unmittelbar. Anlegestellen, Anzahl gleichzeitig liegender Schiffe,
Gefahrgut transportierende Schiffe.
§3 (4) Der Bedarfsplan muss hinsichtlich des Netzes
von Annahmestellen durch die jeweils zuständige Lan-
Vereinbarungen über
desbehörde genehmigt werden.
gemeinsam zu nutzende Annahmestellen
(5) Häfen oder Umschlagsanlagen oder Befrachter,
(1) Betreiber und Befrachter können Vereinbarungen die an einer Vereinbarung nach § 3 beteiligt sind, die
über gemeinsam zu nutzende Annahmestellen und de- jedoch in einem genehmigten Bedarfsplan nicht als An-
ren Art und Umfang treffen, und zwar nahmestelle aufgeführt werden, sind von folgenden
1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Verpflichtungen befreit:
und Nummer 2 Buchstabe b verpflichtete Betreiber 1. Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
von Umschlagsanlagen sowie im Falle flüssiger Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b für
Ladung die diese Umschlagsanlagen nutzenden Dämpfe zu errichten und zu betreiben, sofern die
Befrachter hinsichtlich der Annahme von Dämpfen; im Bedarfsplan ausgewiesenen Annahmestellen der
Annahme von Dämpfen dienen,
* Innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des Übereinkommens ist
nach Artikel 1 des Staatsvertrags der Länder über die Bestimmung 2. Annahmestellen nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 für
einer innerstaatlichen Institution nach dem Gesetz zu dem Überein- Slops und übrigen Sonderabfall zu errichten und zu
kommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und betreiben, sofern die im Bedarfsplan ausgewiesenen
Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (Bilgenent-
wässerungsverband-Staatsvertrag) von 2008 der Bilgenentwässe- Annahmestellen der Annahme von Slops und übri-
rungsverband mit Sitz in Duisburg. gem Sonderabfall dienen.
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Diese Häfen, Umschlagsanlagen oder Befrachter kön- 1. die Befrachter,
nen verpflichtet werden, einen Beitrag zu den Kosten 2. die Ladungsempfänger,
derjenigen Annahmestellen zu leisten, die im Bedarfs-
plan aufgeführt sind. Bei der Festlegung der Kosten 3. die Betreiber einer Umschlagsanlage,
können die bei den einzelnen Beteiligten vorrangig an- 4. die Frachtführer,
fallenden Abfallarten und -mengen oder Dämpfe sowie 5. die Schiffsführer,
der mit Errichtung und Betrieb bestimmter Annahme-
6. die Betreiber von Bunkerbetrieben,
stellen verbundene besondere Aufwand berücksichtigt
werden. Die Verpflichtung und die Höhe der anteilig zu 7. die Betreiber von Häfen,
tragenden Kosten sind in die Vereinbarung nach § 3 8. die Betreiber von Liegestellen,
aufzunehmen. 9. die Betreiber von Anlegestellen und
§5 10. die Betreiber von Schleusen.
Weitere Entsorgung durch §7
Annahmestellen nach der Annahme
Besondere Pflichten des
Die weitere Entsorgung der Abfälle, die den Annah- Betreibers einer Bunkerstelle
mestellen nach den Vorschriften des Übereinkommens
übergeben worden sind, bestimmt sich nach dem hier- Der Betreiber einer Bunkerstelle ist in Bezug auf An-
für geltenden Abfallrecht und Abwasserrecht sowie im lage 2 zum Übereinkommen verpflichtet,
Falle von Dämpfen zusätzlich nach dem Immissions- 1. im Falle der Entrichtung der Entsorgungsgebühr
schutzrecht des Bundes und des für die jeweilige An- über das elektronische Zahlungssystem nach Arti-
nahmestelle zuständigen Landes. kel 3.03 Absatz 4
a) beim Bunkern die Entsorgungsgebühr nach
§6 Artikel 3.03 Absatz 5 Satz 2 Buchstabe d Satzteil
Allgemeine Auskunftspflichten vor Satz 2 mittels Magnetkarte des Schiffsführers
(1) Die nach Absatz 4 Verpflichteten haben hinsicht- und eines mobilen elektronischen Terminals des
lich der Anwendung der Bestimmungen des Überein- elektronischen Zahlungssystems im Sinne des
kommens bei Kontrollen auf Verlangen umfassend Artikels 3.01 Buchstabe b abzubuchen,
und wahrheitsgemäß Auskunft über die Tatsachen zu b) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer
erteilen, die notwendig sind für unverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-
1. die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen kel 3.04 Absatz 1 Satz 1 auszufertigenden Be-
des Übereinkommens und zugsnachweises für Gasöl mit der beizufügenden
Quittung für die Entrichtung der Gebühr nach
2. die Überwachung der Einhaltung der §§ 2 bis 5 und Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 1 auszuhändigen;
7 bis 12.
2. im Falle des schriftlichen Verfahrens nach Arti-
(2) Die nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichteten kel 3.03 Absatz 6
haben diejenigen Bescheinigungen und Nachweise auf
Verlangen vorzulegen, die sie vorzuhalten haben nach a) nach jedem Bunkervorgang dem Schiffsführer
unverzüglich eine Ausfertigung des nach Arti-
1. Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 der kel 3.04 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
Anlage 2 zum Übereinkommen, Absatz 3 auszufertigenden Bezugsnachweises
2. Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Über- für Gasöl auszuhändigen,
einkommen, b) die in Artikel 3.03 Absatz 7 Satz 1 bezeichneten
3. Artikel 6.03 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum Über- Angaben zu den in Artikel 3.03 Absatz 7 bezeich-
einkommen, neten Zwecken spätestens sieben Tage nach
4. Artikel 7.02 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum Über- dem Bunkervorgang an die innerstaatliche Insti-
einkommen, tution nach Artikel 9 des Übereinkommens zu
übermitteln;
5. den Artikeln 7.09, 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum
Übereinkommen und Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II 3. eine weitere Ausfertigung der in Nummer 1 Buch-
der Anlage 2 zum Übereinkommen und stabe b oder Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten
Unterlagen nach Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 3 zwölf
6. § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Monate nach der Aushändigung bei der Bunkerstelle
Buchstabe a, § 9 Absatz 2 Nummer 6 oder § 11 Ab- aufzubewahren.
satz 1.
Die Frist für die Aufbewahrung der in Satz 1 Nummer 3
(3) Ein nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 zur bezeichneten Unterlagen beginnt mit deren jeweiliger
Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf solche Aushändigung.
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder
einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivil- §8
prozessordnung bezeichneten Angehörigen
Besondere Pflichten des Schiffsbetreibers
1. der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen
würde oder (1) Der Schiffsbetreiber ist verpflichtet, die Entsor-
gungsgebühr nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 erster
2. der Gefahr eines Verfahrens nach dem Gesetz über Halbsatz des Übereinkommens vor dem Bunkern von
Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Gasöl zu entrichten. Das Vorgehen hierbei richtet sich
(4) Nach diesem Gesetz verpflichtete Personen sind: nach den Absätzen 2 bis 4.
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(2) Der Schiffsbetreiber ist in Bezug auf Anlage 2 b) Absatz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen die
zum Übereinkommen verpflichtet, dafür zu sorgen, Durchführung der Entgasung
dass vor jedem Bunkervorgang eines seiner Schiffe in der Entladebescheinigung nach den Mustern des
ein ausreichendes Guthaben nach den Bestimmungen Anhangs IV der Anlage 2 zum Übereinkommen;
des Artikels 3.03 Absatz 5 Buchstabe c der Anlage 2
zum Übereinkommen auf seinem ECO-Konto bei der 4. nach Artikel 9.03 Absatz 3 der Anlage 2 zum Über-
innerstaatlichen Institution nach Artikel 9 des Überein- einkommen die Annahme von Klärschlamm in einer
kommens vorhanden ist. Annahmebescheinigung, die Folgendes enthält:
(3) Wird aufgrund eines der in Artikel 3.03 Absatz 6 a) Datum der Annahme,
der Anlage 2 zum Übereinkommen genannten Fälle die b) Schiffsname und einheitliche europäische
Entsorgungsgebühr im schriftlichen Verfahren entrich- Schiffsnummer,
tet, hat der Schiffsbetreiber den geschuldeten Betrag c) Ort der Annahmestelle,
nach Aufforderung durch die innerstaatliche Institution
nach Artikel 9 des Übereinkommens an diese zu über- d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
weisen. e) Menge des angenommenen Klärschlamms,
(4) In den Fällen des Artikels 3.03 Absatz 6 Buch- f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle
stabe b und c der Anlage 2 zum Übereinkommen muss und des Schiffsführers;
die Überweisung auch die nach Artikel 3.03 Absatz 8 5. nach Artikel 10.01 Absatz 2 der Anlage 2 zum Über-
der Anlage 2 zum Übereinkommen zu entrichtende Ver- einkommen die Annahme von Slops in einer Annah-
waltungsgebühr enthalten. mebescheinigung, die Folgendes enthält:
§9 a) Datum der Annahme,
Besondere Pflichten der Betreiber der b) Schiffsname und einheitliche europäische Schiffs-
Annahmestellen und der Ladungsempfänger nummer,
(1) Der Betreiber einer Annahmestelle und im Falle c) Ort der Annahmestelle,
der Entladung des Fahrzeugs zusätzlich der Ladungs- d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
empfänger oder der von einem Ladungsempfänger e) Menge der angenommenen Slops,
oder Befrachter beauftragte Betreiber einer Um-
schlagsanlage sind verpflichtet, f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle
und des Schiffsführers;
1. spätestens nach Abschluss der Annahme eines
Schiffsbetriebsabfalles diese Tätigkeit gemäß Ab- 6. nach § 2 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes die
satz 2 zu bestätigen, Annahme von häuslichen Abwässern in einer Annah-
mebescheinigung, die Folgendes enthält:
2. spätestens nach Abschluss der Entladung eines
Fahrzeugs diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestä- a) Datum der Annahme,
tigen oder b) Schiffsname und einheitliche europäische Schiffs-
3. sofern er die Aufgabe übernommen hat, die Lade- nummer,
räume oder Ladetanks zu waschen oder zu entga- c) Ort der Annahmestelle,
sen, spätestens nach Abschluss des Waschens oder d) Anschrift des Betreibers der Annahmestelle,
Entgasens diese Tätigkeit gemäß Absatz 2 zu bestä-
tigen. e) Menge der angenommenen häuslichen Abwässer,
(2) Die Bestätigung erfolgt in den nachfolgend f) Unterschrift des Betreibers der Annahmestelle
genannten Unterlagen und nach den folgenden Maßga- und des Schiffsführers.
ben:
§ 10
1. nach Artikel 2.03 Absatz 2 Satz 2 der Anlage 2 zum
Übereinkommen im Ölkontrollbuch nach dem Mus- Besondere Pflichten des Schiffsführers
ter des Anhangs I der Anlage 2 zum Übereinkommen Der Schiffsführer ist verpflichtet, die Eintragungen,
die Annahme öl- und fetthaltiger Schiffsbetriebsab- die in den in § 9 Absatz 2 genannten Unterlagen von
fälle; ihm vorzunehmen sind, nach Abgabe der Schiffsbe-
2. nach Artikel 7.01 Absatz 1 der Anlage 2 zum Über- triebsabfälle oder der Ladung einschließlich der La-
einkommen in der Entladebescheinigung nach den dungsabfälle oder nach der Entgasung unverzüglich,
Mustern des Anhangs IV der Anlage 2 zum Überein- spätestens jedoch bei Aufforderung durch den Betrei-
kommen ber der Annahmestelle vorzunehmen.
a) die Entladung des Fahrzeugs, § 11
b) das Waschen oder Entgasen, sofern er die Pflichten für Schiffsführer
Aufgabe übernommen hat, die Laderäume oder von Fahrzeugen, die kein Gasöl
Ladetanks zu waschen oder zu entgasen, und als Kraftstoff benutzen oder Gasöl
c) die Annahme der Abfälle aus dem Ladungsbe- außerhalb des Anwendungsbereiches
reich; der Anlage 1 zum Übereinkommen tanken
3. nach Artikel 7.01 (1) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs,
a) Absatz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen die 1. das kein Gasöl im Sinne des Artikels 1 Buchstabe m
Annahme von Waschwasser, des Übereinkommens tankt und
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2. dessen öl- und fetthaltige Schiffsbetriebsabfälle 4. Tatzeit und Tatort,
nicht über das System nach Artikel 6 des Überein- 5. die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
kommens entsorgt werden, Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Ord-
hat gemäß Absatz 2 einen Nachweis darüber an Bord nungswidrigkeiten,
mitzuführen, wann die letzte Entsorgung der Schiffsbe- 6. das Datum der Einleitung des Verfahrens sowie
triebsabfälle oder die letzte Abgabe der Schiffsbe-
triebsabfälle erfolgt ist. 7. das Datum und die Art der Verfahrenserledigungen
durch die Bußgeldstelle und die Staatsanwaltschaft
(2) Der Schiffsführer hat den Nachweis zwölf Monate und das Gericht unter Angabe der gesetzlichen Vor-
an Bord mitzuführen, gerechnet ab dem Tag, an dem schriften.
die Entsorgung oder Abgabe erfolgt ist.
(3) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezo-
(3) Für Schiffsführer von Fahrzeugen, die außerhalb genen Daten sind von der Generaldirektion Wasserstra-
des Anwendungsbereiches der Anlage 1 zum Überein- ßen und Schifffahrt unverzüglich zu löschen, soweit sie
kommen tanken, gelten die Absätze 1 und 2 entspre- für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgabe
chend. Dies gilt nicht, wenn sie einen Nachweis über nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch unver-
das Tanken durch einen Bezugsnachweis für Gasöl züglich nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung.
nach Artikel 3.04 Absatz 1 Satz 1 der Anlage 2 zum In Verfahren von besonderer Bedeutung sind die Daten
Übereinkommen an Bord mitführen. unverzüglich nach Ablauf der im jeweiligen Einzelfall
festgelegten Frist zu löschen.
§ 12
(4) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen
Pflichten von Dritten, die mit die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Was-
der Annahme von Schiffsbetriebsabfällen serstraßen und Schifffahrt zu dem in Absatz 1 genann-
oder Dämpfen beauftragt wurden ten Zweck erhoben und in den in ihren Außenstellen
(1) Wurden Dritte mit der Annahme von Schiffsbe- regional geführten Dateien gespeichert und verwendet
triebsabfällen oder Dämpfen beauftragt, gehen die je- werden.
weiligen Pflichten (5) Die in Absatz 4 genannten, in den Außenstellen
1. nach den §§ 2, 6 und 9 auf den beauftragten Dritten der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ge-
über sowie führten Dateien sind am Tag der Errichtung der Datei
2. nach Artikel 13 des Übereinkommens, den Artikeln nach Absatz 1 unverzüglich zu löschen.
7.01, 7.03 Absatz 2 und 3, Artikel 7.04 Absatz 1, 2, 3
Buchstabe b und c, Artikel 10.01 der Anlage 2 zum § 14
Übereinkommen auf den beauftragten Dritten über. Zuständige Behörden für Aufgaben des Bundes
Die ursprüngliche Verantwortung der nach diesem Ge- (1) Zuständige Behörde für die technischen Unter-
setz Verpflichteten für die Erfüllung ihrer Pflichten bleibt suchungen von Nachlenzsystemen im Sinne des An-
hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die hangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen ist für den
Pflichtenerfüllung endgültig und ordnungsgemäß abge- Bereich der Bundeswasserstraßen die Generaldirektion
schlossen ist. Wasserstraßen und Schifffahrt. Sie erstellt als Ergebnis
(2) Die beauftragten Dritten müssen ihre Zuverläs- der Untersuchung den Nachweis nach Muster 3 des
sigkeit und fachliche Eignung gegenüber der zustän- Anhangs II der Anlage 2 zum Übereinkommen.
digen Behörde nachweisen können. (2) Die Prüfung von Nachlenzsystemen nach Ab-
satz 1 einschließlich des Ausstellens des Nachweises
§ 13 kann statt durch die zuständige Behörde auch durch
Ordnungswidrigkeitendatei eine nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
anerkannte Klassifikationsgesellschaft vorgenommen
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff- werden.
fahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ord-
nungswidrigkeiten zum Übereinkommen zur Bear- (3) Zuständige Behörden für das Ausstellen oder die
beitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 22 Erneuerung des Ölkontrollbuchs im Sinne des Artikels
Absatz 5. 2.03 Absatz 1 der Anlage 2 zum Übereinkommen sind
für den Bereich der Bundeswasserstraßen
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt ist befugt, zu dem in Absatz 1 genannten Zweck 1. bei untersuchungspflichtigen Fahrzeugen
folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu ver- a) für die erstmalige Ausstellung des Ölkontroll-
wenden: buchs die Generaldirektion Wasserstraßen und
1. Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Schifffahrt,
Ort der Geburt, Anschrift des oder der Betroffenen b) für die Erneuerung des Ölkontrollbuchs die Was-
und gegebenenfalls Name und Anschrift des gesetz- serstraßen- und Schifffahrtsämter;
lichen Vertreters, Name und Anschrift des Unterneh- 2. bei nicht untersuchungspflichtigen Fahrzeugen die
mens sowie des Zustellungsbevollmächtigten, Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter.
2. bei fahrzeugbezogenen Ordnungswidrigkeiten nach (4) Zuständige Bundesbehörde für die Prüfung von
§ 22 Absatz 2 Nummer 1, 3 Buchstabe f, q und s die Befreiungen bei Sondertransporten nach Artikel 6.03
einheitliche europäische Schiffsnummer, Absatz 7 Satz 3 der Anlage 2 zum Übereinkommen ist
3. die zuständige Bußgeldstelle und das Aktenzeichen für die Bundeswasserstraßen die Generaldirektion
des Ordnungswidrigkeitenverfahrens, Wasserstraßen und Schifffahrt.
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(5) Bundeswasserstraßen im Sinne dieses Gesetzes Anhaltspunkte zur Einhaltung der Vorgaben dieses
sind jene im Sinne des § 1 Absatz 1 in Verbindung mit Gesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen
Absatz 4 des Bundeswasserstraßengesetzes. Rechtsverordnungen und des Übereinkommens,
hervorgehen oder abgeleitet werden können.
§ 15 (2) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für einen Ver-
Zuständige Behörden der Länder stoß gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und
(1) Soweit nach diesem Gesetz keine Behörde des
des Übereinkommens vor, sind die zuständigen Behör-
Bundes zuständig ist, obliegt die Wahrnehmung der
den über Absatz 1 hinaus befugt,
Aufgaben nach diesem Gesetz den aufgrund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und nach 1. die im Einzelfall zur Feststellung des Verstoßes
dem Übereinkommen den zuständigen Landesbehör- erforderlichen und angemessenen Aufklärungsmaß-
den. nahmen gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten
Personen zu treffen,
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen be-
stimmen die zur Ausführung dieses Gesetzes zustän- 2. gegenüber den in § 6 Absatz 4 genannten Personen
digen Behörden für die Länder. Ist keine Bestimmung die Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die er-
durch die zuständigen Stellen erfolgt, so bestimmt die forderlich und angemessen sind zur Beseitigung
Landesregierung die zuständigen Behörden. eines festgestellten oder zur Verhütung eines zu-
künftigen Verstoßes gegen die Bestimmungen
(3) Die Landesregierung kann die Ermächtigung
weiter übertragen. a) dieses Gesetzes,
b) der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
§ 16 ordnungen oder
Gleichwertigkeiten c) des Übereinkommens und
(1) Den Bescheinigungen nach § 14 Absatz 1, 2, den 3. Fahrzeuge, Annahmestellen und Umschlagsanlagen
Ölkontrollbüchern nach § 14 Absatz 3 oder Befreiungen zu überprüfen auf die Einhaltung der Bestimmungen
nach § 14 Absatz 4 stehen gleich die von der zustän-
a) dieses Gesetzes,
digen Behörde eines Landes nach landesrechtlichen
Vorschriften für den Bereich der Landeswasserstraßen b) der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsver-
ausgestellten ordnungen und
1. Bescheinigungen im Sinne von § 14 Absatz 1 Satz 2, c) des Übereinkommens.
2. Ölkontrollbücher im Sinne von § 14 Absatz 3 und (3) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentli-
che Sicherheit im Hinblick auf dieses Gesetz, die nach
3. Befreiungen im Sinne von § 14 Absatz 4. diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und
(2) Die Gleichwertigkeit gilt jedoch nur, wenn das Übereinkommen können die zuständigen Behörden
1. die Anforderungen des Übereinkommens erfüllt sind über die Absätze 1 und 2 hinaus auch außerhalb der
und üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten
2. keine Erleichterungen oder örtlichen Einschränkun- 1. Geschäfts- und Betriebsgrundstücke,
gen erteilt worden sind. 2. Wohn-, Geschäfts- und Betriebsräume an Bord ei-
nes Fahrzeugs sowie
§ 17 3. sonstige Geschäfts- und Betriebsräume
Eingriffsbefugnisse der der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten; das
zuständigen Behörden, Mitwirkungspflicht Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
(1) Zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Bestimmungen dieses Gesetzes, der nach diesem Ge- (4) Durchsuchungen sind von den in den Absätzen 1
setz erlassenen Rechtsverordnungen und des Überein- bis 3 genannten Befugnissen nicht umfasst.
kommens können die zuständigen Behörden sowie die
von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen (5) Die in § 6 Absatz 4 genannten Personen sind
verpflichtet, den zuständigen Behörden sowie den von
1. während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten diesen Behörden beauftragten Sachverständigen die
a) Geschäfts- und Betriebsgrundstücke, Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu ermöglichen
und die Maßnahmen zu dulden.
b) öffentlich zugängliche Geschäfts- und Betriebs-
räume an Bord eines Fahrzeugs sowie (6) Wird bei einer Überprüfung festgestellt, dass ein
Fahrzeug, eine Annahmestelle oder eine Umschlagsan-
c) sonstige öffentlich zugängliche Geschäfts- und
lage nicht den Vorgaben dieses Gesetzes, der nach
Betriebsräume
diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen oder
der in § 6 Absatz 4 genannten Personen betreten, des Übereinkommens entspricht, und stellt diese Tat-
2. alle gebotenen Überprüfungen von Fahrzeugen sache eine schwere oder wiederholte Verletzung der
sowie von Annahmestellen und Umschlagsanlagen Vorgaben dar, so kann die zuständige Behörde
vornehmen, 1. die Weiterfahrt des betroffenen Fahrzeugs unter-
3. Einsicht in alle Bücher, Nachweise und sonstigen sagen oder
Unterlagen, ausgenommen Krankenunterlagen, neh- 2. den Weiterbetrieb der betroffenen Annahmestelle
men, von denen anzunehmen ist, dass aus ihnen oder Umschlagsanlage untersagen,
136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
bis die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden desrates durch Einzelanordnung einen vorläufigen
sind oder der Verstoß beseitigt worden ist. Die Pflicht Einleitungsstandard im Sinne des Artikels 6.01 Absatz 4
aus Artikel 7.05 der Anlage 2 zum Übereinkommen in Satz 2 der Anlage 2 zum Übereinkommen festzulegen.
Verbindung mit § 2 Absatz 7 bleibt unberührt.
(7) Landesrechtliche Regelungen zu Eingriffsbefug- § 19
nissen, Weiterfahrverboten und Weiterbetriebsverboten Übertragung von Aufgaben
zur Durchsetzung geltender Vorschriften bleiben von Das Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
den vorhergehenden Absätzen unberührt. frastruktur kann durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates juristischen Personen des
§ 18 Privatrechts die Wahrnehmung einzelner in § 14 Ab-
Verordnungsermächtigungen satz 1 oder 3 genannte Aufgaben übertragen oder
diese Personen beauftragen, an der Wahrnehmung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
mitzuwirken.
Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Folgendes festzulegen:
§ 20
1. Einzelheiten zur Umsetzung der in Artikel 3 Absatz 1,
Datenübermittlung und Datenaustausch
Artikel 4 Absatz 3, den Artikeln 11, 12 und 13 des
Übereinkommens sowie der in Anlage 2 zum Über- (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung sind berech-
einkommen enthaltenen Ge- und Verbote im Gel- tigt, die nach § 30 der Abgabenordnung geschützten
tungsbereich nach § 1 Absatz 1, Verhältnisse der Betroffenen der innerstaatlichen Insti-
tution nach Artikel 9 des Übereinkommens mitzuteilen,
2. Einzelheiten
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der nach
a) des einheitlichen Verfahrens zur Sammlung und Artikel 6 Absatz 4 des Übereinkommens genannten,
Abgabe von Schiffsabfällen an den Annahmestel- den Schiffsführern und Bunkerstellen obliegenden
len und des Nachweises über die ordnungsge- Verpflichtungen sowie die Kontrolle der Gebührenerhe-
mäße Abgabe der Abfälle nach Artikel 4 Absatz 2 bung zu überwachen. Im Falle einer elektronischen
des Übereinkommens sowie Datenübermittlung ist § 87a Absatz 1 Satz 3 der Abga-
b) zu den Vorgaben der Anlage 2 zum Übereinkom- benordnung zu beachten.
men, (2) Zum Zweck von Kontrollen und zur Wahrneh-
3. Einzelheiten zur Umsetzung des in Artikel 6 Absatz 1 mung ihrer übrigen Aufgaben nach dem Übereinkom-
des Übereinkommens enthaltenen Verfahrens der men und nach diesem Gesetz dürfen
Finanzierung der Annahme und Entsorgung öl- und 1. die nach § 14 Absatz 1 oder 3, auch in Verbindung
fetthaltiger Schiffsbetriebsabfälle einschließlich mit einer Rechtsverordnung aufgrund des § 18 Ab-
a) der Sicherstellung der in Artikel 6 Absatz 4 des satz 1, zuständige Behörde und
Übereinkommens genannten, den Schiffsführern 2. die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des
und Bunkerstellen obliegenden Verpflichtungen Übereinkommens
sowie die nach diesen Vorschriften erhobenen und gespei-
b) der Kontrolle der Gebührenerhebung und der cherten Daten untereinander austauschen, wenn dies
Kosten der Annahme sowie der Entsorgung nach im Einzelfall jeweils für die Wahrnehmung ihrer Aufga-
Artikel 3.04 Absatz 2 bis 7 der Anlage 2 zum ben erforderlich ist.
Übereinkommen, (3) Die übermittelten Daten sind vom Empfänger un-
4. Einzelheiten der Finanzierung der Annahme und Ent- mittelbar nach Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabe
sorgung von sonstigen Schiffsbetriebsabfällen nach nach den Absätzen 1 und 2, spätestens jedoch nach
Artikel 7 des Übereinkommens. Ablauf eines Jahres nach der Übermittlung zu löschen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale (4) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personen-
Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des bezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion
Bundesrates Änderungen der Anlagen nach Artikel 19 Wasserstraßen und Schifffahrt an die in den Nummern 1
Absatz 5 des Übereinkommens in Kraft zu setzen, bis 4 genannten Empfänger und an entsprechende
sofern diese Änderungen den Zielen des Übereinkom- Stellen der Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens
mens entsprechen. zu folgenden Zwecken übermittelt werden:
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 1. zum Vollzug der Bestimmungen dieses Gesetzes,
bis 3 und Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens mit der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverord-
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nungen und des Übereinkommens an die Dienststel-
nukleare Sicherheit. len der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes, an die nach dem Übereinkommen,
(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 3
nach diesem Gesetz oder nach Landesrecht zustän-
und 4 sowie Absatz 2 bedürfen des Einvernehmens
digen Behörden der Länder, an die Zolldienststellen,
mit dem Bundesministerium der Finanzen.
an die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 des
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 Übereinkommens sowie an die Bundeskasse,
und 2 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesra- 2. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammen-
tes. hang mit dem Übereinkommen stehen, oder zur
(6) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf
Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Anhörung des Bun- das Übereinkommen an Gerichte, an Staatsanwalt-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021 137
schaften, an Dienststellen der Wasserstraßen- und 4. entgegen § 6 Absatz 2 eine Bescheinigung oder
Schifffahrtsverwaltung des Bundes und an nach einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dem Übereinkommen und nach diesem Gesetz dig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
zuständige Behörden der Länder,
5. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a eine
3. zur Vollstreckung von Bußgeldbescheiden oder von Entsorgungsgebühr nicht, nicht richtig, nicht voll-
Anordnungen der Einziehung des Wertes von Tater- ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
trägen im Sinne des § 29a des Gesetzes über nicht rechtzeitig abbucht,
Ordnungswidrigkeiten an Gerichte, an Staatsanwalt-
schaften und an Hauptzollämter oder 6. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder
Nummer 2 Buchstabe a eine dort genannte Ausfer-
4. zur statistischen Auswertung von Schiffsunfällen an tigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrts-
verwaltung des Bundes, 7. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der in den Num- nicht rechtzeitig übermittelt,
mern 1 bis 4 genannten Aufgaben jeweils erforderlich
ist. 8. entgegen § 7 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte
Ausfertigung nicht oder nicht mindestens zwölf Mo-
(5) Die nach § 13 Absatz 2 gespeicherten personen-
nate aufbewahrt,
bezogenen Daten dürfen von der Generaldirektion
Wasserstraßen und Schifffahrt auch übermittelt wer- 9. entgegen § 9 Absatz 1 eine dort genannte Tätigkeit
den, wenn der Empfänger unter Angabe der Persona- nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
lien des Betroffenen schriftlich glaubhaft darlegt, dass vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig be-
1. er die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder stätigt,
Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr 10. entgegen § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit
von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Absatz 3 Satz 1, einen Nachweis nicht oder nicht
Übereinkommen oder zur Erhebung einer Privat- mindestens zwölf Monate mitführt oder
klage wegen im Rahmen des Übereinkommens
begangener Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 6
benötigt, Satz 1 zuwiderhandelt.
2. ihm ohne Kenntnis der Daten die Geltendmachung, (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung fahrlässig gegen das Übereinkommen vom 9. Septem-
oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder die Erhe- ber 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme
bung der Privatklage nicht möglich ist und von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt
(BGBl. 2003 II S. 1799), das zuletzt durch die Be-
3. er die Daten auf andere Weise nicht oder nur mit
schlüsse vom 22. Juni 2017, 13. Dezember 2018 und
unverhältnismäßigem Aufwand erlangen kann.
18. Dezember 2019 (BGBl. 2020 II S. 618) geändert
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn der Betroffene worden ist, verstößt, indem er
kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem
Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist 1. entgegen dessen Artikel 3 Absatz 1, auch in Verbin-
darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck dung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1
verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wor- Nummer 1 oder 2 Buchstabe a, Schiffsabfälle oder
den sind. Teile der Ladung in eine Wasserstraße einbringt oder
einleitet oder Dämpfe in die Atmosphäre freisetzt,
§ 21 2. entgegen dessen Artikel 4 Absatz 3 in Verbindung
Befreiung der innerstaatlichen mit Artikel 2.03 Absatz 2, Artikel 6.03 Absatz 2 bis
Institution von der Körperschaftsteuer 8, der Artikel 7.03, 7.04 und 10.01 Absatz 1 der An-
lage 2 zum Übereinkommen, auch in Verbindung mit
Die innerstaatliche Institution nach Artikel 9 Absatz 1 einer Rechtsverordnung nach § 18 Absatz 1 Num-
des Übereinkommens ist von der Körperschaftsteuer mer 1, Schiffsabfälle nicht annimmt,
befreit.
3. gegen eine Vorschrift der Anlage 2 zum Überein-
kommen verstößt, indem er
§ 22
Bußgeldvorschriften a) entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 1 Satz 1 nicht
sicherstellt, dass öl- oder fetthaltige Schiffs-
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder betriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vor-
fahrlässig gesehenen Behältern oder Bilgenwasser in den
1. entgegen § 2 Absatz 1, 2, 3 Satz 1, Absatz 4 oder 5 Maschinenraumbilgen gesammelt werden,
Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 6, b) entgegen deren Artikel 2.02 Absatz 2 einen dort
eine Annahmestelle nicht betreibt, genannten Behälter als Altölsammelbehälter ver-
2. entgegen § 3 Absatz 3 eine dort genannte Annah- wendet, Abfälle an Bord verbrennt oder die dort
mestelle betreibt, genannten Reinigungsmittel in die Maschinen-
raumbilgen einbringt,
3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie- c) entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 Satz 1 ein
benen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt, gültiges Ölkontrollbuch nicht an Bord hat,
138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
d) entgegen deren Artikel 2.03 Absatz 1 oder Arti- 2. des Absatzes 2 Nummer 1 und 2 gelten auch in
kel 6.03 Absatz 1 Satz 1 oder 2 ein Kontrollbuch Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18
oder eine Entladebescheinigung nicht oder nicht Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
mindestens sechs Monate aufbewahrt,
3. des Absatzes 2 Nummer 3
e) entgegen deren Artikel 3.04 Absatz 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 7 Satz 2 eine dort genannte Ko- a) Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s,
pie nicht oder nicht mindestens zwölf Monate an b) Buchstabe c, d, e, n und r
Bord aufbewahrt,
f) entgegen deren Artikel 6.03 Absatz 3, 4 oder 6 gelten auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
eine Fahrt fortsetzt, nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
g) entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 1 oder (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatz 3 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatzes 1 Nummer 1 und 11, des Absatzes 2 Num-
Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass das mer 1 bis 3 Buchstabe a, b, f bis m, o, p, q und s und
Fahrzeug frei von Umschlagsrückständen bleibt, des Absatzes 3 Nummer 2 und 3 Buchstabe a mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übri-
h) entgegen deren Artikel 7.03 Absatz 2 Satz 2 oder gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
Absatz 3 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit geahndet werden.
Artikel 7.08 Satz 1, nicht dafür sorgt, dass Um-
schlagsrückstände beseitigt werden, (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
i) entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 1
für die Bundeswasserstraßen im Sinne des § 14 Ab-
oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08
satz 5 die Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
Satz 1, nicht dafür sorgt, dass der Ladetank oder
fahrt.
Laderaum in einem dort genannten Zustand über-
geben wird,
§ 23
j) entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 1 Satz 2
oder 7, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7.08 Übergangsbestimmungen
Satz 1, eine Restladung oder Umschlagsrück-
stände nicht annimmt, (1) Annahmestellen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b sind
k) entgegen deren Artikel 7.04 Absatz 2 Satz 1, gemäß den Übergangsbestimmungen nach Arti-
auch in Verbindung mit Artikel 7.08, nicht für kel 11.01 der Anlage 2 zum Übereinkommen zu errich-
einen waschreinen oder entgasten Laderaum ten.
oder Ladetank sorgt,
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
l) entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 1 das Wasch- Infrastruktur wird ermächtigt, ohne Zustimmung des
wasser nicht annimmt oder eine Annahmestelle Bundesrates Übergangsbestimmungen durch Rechts-
nicht zuweist, verordnungen zu erlassen, die sich aufgrund von Ände-
m) entgegen deren Artikel 7.05 Absatz 2 oder 2a eine rungen der Anlagen zum Übereinkommen nach Arti-
Annahmestelle nicht zuweist, kel 19 Absatz 5 des Übereinkommens ergeben.
n) entgegen deren Artikel 7.09 eine Bezeichnung
oder eine Nummer nicht, nicht richtig, nicht voll- § 24
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise
Zeitliche Anwendungsvorschrift
oder nicht rechtzeitig angibt,
o) entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 1 Satz 1 oder Folgende Regelungen sind erst ab dem ersten Tag
Absatz 4 nicht sicherstellt, dass die dort genann- des sechsten Monats nach der Hinterlegung der letzten
ten Abfälle oder Abwässer in einer dort genann- Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
ten Weise gesammelt oder abgegeben werden, zum Beschluss CDNI 2017-I-4 beim Verwahrer des
Übereinkommens wie folgt anzuwenden:
p) entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 2 Abfälle ver-
brennt, 1. in Bezug auf die Bestimmungen zu Dämpfen
q) entgegen deren Artikel 9.03 Absatz 3 nicht dafür a) § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und
sorgt, dass Klärschlamm ordnungsgemäß abge- Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit Satz 3,
geben wird, Absatz 6, 7 und 9,
r) entgegen Absatz 3 Satz 6 des Anhangs II der An- b) § 3 Absatz 1 Nummer 1,
lage 2 zum Übereinkommen einen Nachweis
nicht mitführt oder c) § 4 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 Num-
mer 1 und Satz 3,
s) entgegen Nummer 2 des Anhangs V der Anlage 2
zum Übereinkommen einen dort genannten d) § 5,
Grenzwert nicht einhält.
e) § 12,
(3) Die Bußgeldvorschriften
f) § 20 und
1. des Absatzes 1 Nummer 5 bis 8 gelten auch in
Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 g) § 22 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1
Absatz 1 Nummer 3, und 2,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021 139
2. in Bezug auf die Bestimmungen zum Entgasen S. 1799), das zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli
a) § 9 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Ab- 2018 (BGBl. 2018 II S. 330) geändert worden ist, anzu-
satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 wenden.
Buchstabe b,
§ 25
b) § 10,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
c) § 20 und
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
d) § 22 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe k. Kraft. Gleichzeitig tritt das Binnenschifffahrt-Abfallüber-
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- einkommen-Ausführungsgesetz vom 13. Dezember
struktur gibt den Tag der Hinterlegung im Bundesge- 2003 (BGBl. I S. 2642), das zuletzt durch Artikel 128
setzblatt bekannt. Bis dahin ist das Übereinkommen in der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
der Fassung vom 13. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Januar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
Erstes Gesetz
zur Änderung des Verpackungsgesetzes1, 2
Vom 27. Januar 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
sen:
„(2) Letztvertreibern ist ab dem 1. Januar 2022
Artikel 1 das Inverkehrbringen von Kunststofftrageta-
Änderung des schen, mit oder ohne Tragegriff, mit einer Wand-
Verpackungsgesetzes stärke von weniger als 50 Mikrometern, die dazu
Das Verpackungsgesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I bestimmt sind, in der Verkaufsstelle mit Waren
S. 2234), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes gefüllt zu werden, verboten. Satz 1 gilt nicht für
vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke
worden ist, wird wie folgt geändert: von weniger als 15 Mikrometern, sofern diese
die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 3
1. § 5 wird wie folgt geändert:
Nummer 1d der Richtlinie 94/62/EG des Euro-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: päischen Parlaments und des Rates vom 20. De-
„§ 5 zember 1994 über Verpackungen und Verpa-
ckungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10),
Beschränkungen des Inverkehrbringens“.
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852
b) Der Wortlaut wird Absatz 1. (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 141) geändert
worden ist, erfüllen.“
1
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über
Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, 2. In § 34 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 5
S. 10), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/852 (ABl. L 150 vom
Satz 1“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder
14.6.2018, S. 141) geändert worden ist.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 3. Die Anlage 3 (zu § 5 Satz 2 Nummer 2) wird wie folgt
vom 17.9.2015, S. 1). geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021 141
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
„Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4)
(zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) Anforderungen,
unter denen der in § 5 Absatz 1
Anforderungen, Satz 1 festgelegte Schwermetall-
unter denen der in § 5 Absatz 1 grenzwert nicht für Glasverpackungen gilt“.
Satz 1 festgelegte Schwermetallgrenzwert b) In Nummer 1 und 2 Absatz 2 wird jeweils nach
nicht für Kunststoffkästen und -paletten gilt“. der Angabe „§ 5“ die Angabe „Absatz 1“ einge-
fügt.
b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt. Artikel 2
Inkrafttreten
4. Die Anlage 4 (zu § 5 Satz 2 Nummer 4) wird wie folgt Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
geändert: Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Januar 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
Siebte Verordnung
zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2
Vom 29. Januar 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 1. die Haltungseinrichtung so zugänglich ist, dass
schaft verordnet auf Grund die Kontrolle, Behandlung und Versorgung jedes
Tieres uneingeschränkt möglich ist und
– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung
mit § 16b Absatz 1 Satz 2 und § 21a des Tierschutz- 2. jedes Tier über ausreichende Möglichkeiten zum
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügt
18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a und
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buch- 3. den Tieren ein Auslauf im Freien zur Verfügung
stabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I steht.“
S. 1308) und § 21a durch Artikel 20 Nummer 1 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) 4. In § 23 Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern
geändert worden sind, nach Anhörung der Tier- „Der Liegebereich muss“ die Wörter „allen Ferkeln
schutzkommission und ein gleichzeitiges, ungestörtes Ruhen ermöglichen
und“ eingefügt.
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen
5. § 24 wird wie folgt geändert:
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen vom a) In Absatz 1 wird die Angabe „6“ durch die An-
25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zuletzt gabe „5“ ersetzt.
durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. August b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:
„(3) Bei Einzelhaltung in einem Kastenstand
muss der Liegebereich für Jungsauen und
Artikel 1
Sauen so beschaffen sein, dass der Perfora-
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der tionsgrad höchstens 7 Prozent beträgt. Satz 1
Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 gilt nicht für Teilflächen
(BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 1. im vorderen Teil des Liegebereichs bis zu
des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147) 20 Zentimeter ab der Kante des Futtertroges
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: und
1. In § 5 Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort 2. im hinteren Drittel des Liegebereichs,
„trockener“ die Wörter „und weich oder elastisch
verformbarer“ eingefügt. durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn
durchgetreten werden oder abfließen kann. Der
2. Dem § 13 Absatz 6 wird folgender Satz 2 angefügt: Kastenstand muss so beschaffen sein, dass dem
„Dies gilt nicht für die Einzäunung eines Auslaufs Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Boden-
im Freien.“ fläche zur Verfügung steht, die eine Länge von
mindestens 220 Zentimetern aufweist.“
3. § 13a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
„(1) Haltungseinrichtungen müssen d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern, e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.
auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren
Bedürfnissen entsprechend angemessen bewe- 6. § 26 wird wie folgt geändert:
gen können, sowie a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. eine Höhe von mindestens zwei Metern, von aa) In Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wör-
ihrem Boden aus gemessen, tern „in ausreichender Menge vorhandenem“
die Wörter „organischen und faserreichen“
aufweisen. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für mobile eingefügt.
Haltungseinrichtungen, die regelmäßig zur Nutzung
mehrerer Auslaufflächen versetzt werden, wenn bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Als Beschäftigungsmaterial im Sinne von
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG Satz 1 Nummer 1 kann insbesondere Stroh,
des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für
den Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5; L 39 vom Heu, Sägemehl oder eine Mischung dieser
16.2.2016, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 Materialien dienen.“
(ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- gefügt:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 „Abweichend von Satz 2 reicht in klar abge-
vom 17.9.2015, S. 1). grenzten Liegebereichen der Schweine die Be-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021 143
leuchtung mit einer Stärke von mindestens Ferkel nicht in der Gruppe gehalten, dürfen sie
40 Lux aus.“ nur in Buchten gehalten werden, die den Anfor-
c) In Absatz 3 wird das Wort „dauerhaft“ gestri- derungen des § 24 Absatz 4 entsprechen. Dabei
chen. dürfen Jungsauen und Sauen nur für einen Zeit-
raum von längstens fünf Tagen, der die Zeit be-
7. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: inhaltet, in der die Jungsau oder Sau abferkelt,
a) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben. im Kastenstand gehalten werden.
b) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein- (2c) Es sind Maßnahmen zu treffen, um Ag-
gefügt: gressionen in Gruppen auf ein Minimum zu be-
„6. Aggressionen in der Gruppe oder Ausein- schränken.“
andersetzungen zwischen Absatzferkeln sind
durch geeignete Maßnahmen auf ein Min- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
destmaß zu begrenzen.“ „(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder
8. § 29 wird wie folgt geändert: Sauen, die abgesondert worden sind, sind so
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge- zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert
fügt: umdrehen können. § 4 Absatz 1 Nummer 3 bleibt
unberührt. Soweit Jungsauen oder Sauen in Be-
„(2a) Abweichend von Absatz 2 gilt für Zucht- trieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der
läufer im Zeitraum von einer Woche vor der Gruppe gehalten werden, gilt, vorbehaltlich des
geplanten Besamung bis zur Besamung § 30 Absatzes 2b, Satz 1 entsprechend.“
Absatz 2a entsprechend.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „5“ durch die An- d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
gabe „6“ ersetzt.
„(4) Im Fall des Absatzes 2b Satz 2 dürfen
9. § 30 wird wie folgt geändert: Jungsauen und Sauen im Kastenstand nur ge-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: halten werden, wenn nicht offensichtlich er-
kennbar ist, dass diese Haltungsform zu nach-
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
haltiger Erregung führt, die insbesondere durch
„Jungsauen und Sauen sind in der Gruppe Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abge-
zu halten.“ stellt werden kann.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Dabei
10. In § 44 Absatz 1 Nummer 30 werden nach den
muss“ die Wörter „, vorbehaltlich des Absat-
Wörtern „oder § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-
zes 2a,“ eingefügt.
satz 2 Satz 1, 2 oder 3,“ die Wörter „Absatz 2b,“
cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst: eingefügt.
„Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht
11. § 45 wird wie folgt geändert:
1. in Betrieben mit weniger als zehn Sauen,
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-
2. für das Halten von Jungsauen und Sauen
gestellt:
im Zeitraum von einer Woche vor dem
voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum „(1) Abweichend von § 5 Satz 1 Nummer 1
Absetzen ihrer Ferkel, dürfen Kälber in Haltungseinrichtungen, die vor
3. für das Halten von kranken oder verletz- dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in
ten Jungsauen und Sauen.“ Benutzung genommen worden sind, noch bis
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a, 2b zum Beginn des 9. Februar 2024 gehalten wer-
und 2c eingefügt: den, soweit die Anforderungen des § 5 Satz 1
Nummer 1 in der bis zum 9. Februar 2021 gel-
„(2a) Im Zeitraum ab dem Absetzen ihrer tenden Fassung dieser Verordnung erfüllt sind.
Ferkel bis zur Besamung muss Sauen eine un- Auf Antrag eines Tierhalters kann die zuständige
eingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindes- Behörde die weitere Benutzung einer Haltungs-
tens fünf Quadratmetern je Sau zur Verfügung einrichtung nach Satz 1 bis längstens zum
stehen. Von dieser Bodenfläche muss 9. Februar 2027 genehmigen, soweit dies zur
1. ein Teil, der 1,3 Quadratmeter je Sau nicht Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich
unterschreiten darf, als Liegebereich nach ist und zum Zeitpunkt der Entscheidung Gründe
§ 22 Absatz 3 Nummer 8 und des Tierschutzes, die nicht in der Haltungsform
2. ein weiterer Teil als Aktivitätsbereich begründet sind, nicht entgegenstehen.“
zur Verfügung gestellt werden. Dabei müssen b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 1a.
für die Sauen Rückzugsmöglichkeiten in ausrei-
chendem Umfang vorhanden sein. Fress-Liege- c) Nach Absatz 11 werden folgende Absätze 11a
buchten nach § 24 Absatz 5 oder sonstige und 11b eingefügt:
Fressplätze stellen keine Rückzugsmöglichkeit „(11a) Abweichend von § 30 Absatz 1 in Ver-
im Sinne von Satz 3 dar. bindung mit Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, und
(2b) Werden Jungsauen oder Sauen im Zeit- vorbehaltlich des Absatzes 11b Satz 1 Num-
raum von einer Woche vor dem voraussicht- mer 1, dürfen Jungsauen und Sauen in Hal-
lichen Abferkeltermin bis zum Absetzen ihrer tungseinrichtungen, die vor dem 9. Februar 2021
144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
bereits genehmigt oder in Benutzung genom- (11b) Abweichend von
men worden sind, noch bis zum Beginn des
1. § 24 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3
9. Februar 2029 gehalten werden, wenn
Satz 3 und von § 30 Absatz 2b Satz 2 dürfen
1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen Jungsauen und Sauen im Zeitraum von einer
nach dem Decken bis eine Woche vor dem Woche vor dem voraussichtlichen Abferkel-
voraussichtlichen Abferkeltermin in der termin bis zum Absetzen der Ferkel in
Gruppe gehalten werden, Kastenständen, die sich in Abferkelbuchten
2. Kastenstände so beschaffen sind, dass befinden, und soweit diese Kastenstände Be-
standteile von Haltungseinrichtungen sind,
a) die Schweine sich nicht verletzen können,
2. § 30 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2b
b) jedes Schwein ungehindert aufstehen,
Satz 1 dürfen Jungsauen und Sauen in Hal-
sich in Seitenlage hinlegen sowie den
tungseinrichtungen,
Kopf ausstrecken kann und
c) jedes Schwein seine Gliedmaßen in Seiten- die vor dem 9. Februar 2021 bereits genehmigt
lage ausstrecken kann, ohne dass dem ein oder in Benutzung genommen worden sind,
bauliches Hindernis entgegensteht noch bis zum Beginn des 9. Februar 2036 ge-
halten werden. Satz 1 gilt nur, wenn
und
1. die Tiere im Zeitraum von über vier Wochen
3. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Be-
nach dem Decken bis eine Woche vor dem
hörde
voraussichtlichen Abferkeltermin in der
a) bis zum 9. Februar 2024 ein Betriebs- und Gruppe gehalten werden,
Umbaukonzept zur Umstellung der vor-
handenen Haltungseinrichtungen auf Hal- 2. die Kastenstände der Abferkelbuchten so be-
tungseinrichtungen zum Halten von Jung- schaffen sind, dass die Schweine sich nicht
sauen und Sauen, das den Anforderungen verletzen können und jedes Schwein unge-
nach § 30 Absatz 2 und 2a, jeweils in hindert aufstehen, sich hinlegen sowie den
Verbindung mit § 24 Absatz 2, genügt, Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen aus-
sowie strecken kann,
b) bis zum 9. Februar 2026 den Nachweis 3. die Abferkelbuchten so angelegt sind, dass
über einen zur Umsetzung des Konzepts hinter dem Liegebereich der Jungsau oder
bei der zuständigen Baugenehmigungsbe- der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das
hörde gestellten Bauantrag, soweit zur ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilf-
Umsetzung des Umbaukonzepts nach Lan- liche Maßnahmen besteht und
desrecht eine Baugenehmigung erforder-
4. der jeweilige Tierhalter der zuständigen Be-
lich ist,
hörde bis zum 9. Februar 2033
vorlegt.
a) ein Betriebs- und Umbaukonzept zur Um-
Satz 1 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger stellung der vorhandenen Abferkelbuchten
als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Hal- auf Abferkelbuchten zum Halten von
tung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich Jungsauen und Sauen, das den Anforde-
ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3 rungen nach § 24 Absatz 3 Satz 3 und Ab-
in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fas- satz 4 sowie § 30 Absatz 2b genügt, sowie
sung dieser Verordnung erfüllt sind. Die Pflicht
zur Vorlage des Konzepts nach Satz 1 Num- b) den Nachweis über einen zur Umsetzung
mer 3 Buchstabe a entfällt, wenn der Tierhalter des Konzepts bei der zuständigen Bau-
gegenüber der zuständigen Behörde bis zum genehmigungsbehörde gestellten Bau-
9. Februar 2024 verbindlich erklärt, dass er die antrag, soweit zur Umsetzung des Um-
Tierhaltung nach Maßgabe des Satzes 1 spätes- baukonzepts nach Landesrecht eine
tens zum 9. Februar 2026 endgültig einstellen Baugenehmigung erforderlich ist,
wird. Die Berechtigung zur Tierhaltung nach vorlegt.
Maßgabe des Satzes 1 erlischt zu dem Zeit-
punkt, den der Tierhalter in seiner Erklärung Satz 2 Nummer 1 gilt für Betriebe mit weniger
nach Satz 3 benannt hat. Auf Antrag eines Tier- als zehn Sauen mit der Maßgabe, dass die Hal-
halters kann ihm die zuständige Behörde die tung der Tiere in der Gruppe nicht erforderlich
weitere Benutzung einer Haltungseinrichtung ist, wenn die Anforderungen des § 30 Absatz 3
nach Satz 1 längstens bis zum Beginn des in der bis zum 9. Februar 2021 geltenden Fas-
9. Februar 2031 genehmigen, soweit dies im sung dieser Verordnung erfüllt sind. Auf Antrag
Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte eines Tierhalters kann ihm die zuständige Be-
erforderlich ist und zum Zeitpunkt der Ent- hörde die weitere Benutzung einer Haltungsein-
scheidung Gründe des Tierschutzes, die nicht richtung nach den Sätzen 1 und 2 längstens bis
in der Haltungsform begründet sind, nicht ent- zum Beginn des 9. Februar 2038 genehmigen,
gegenstehen. Dem Antrag ist ein Nachweis soweit dies im Einzelfall zur Vermeidung einer
beizufügen, dass die in Satz 1 Nummer 3 auf- unbilligen Härte erforderlich ist und zum Zeit-
geführten Unterlagen innerhalb der dort ge- punkt der Entscheidung Gründe des Tierschut-
nannten Frist vorgelegt worden sind. zes, die nicht in der Haltungsform begründet
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021 145
sind, nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist ein Artikel 2
Nachweis beizufügen, dass die in Satz 2 Num- Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
mer 4 aufgeführten Unterlagen innerhalb der wirtschaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztier-
dort genannten Frist vorgelegt worden sind.“ haltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
d) Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a ein- Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
gefügt: blatt bekannt machen.
„(15a) Abweichend von § 29 Absatz 2a in
Verbindung mit § 30 Absatz 2a dürfen Zuchtläu- Artikel 3
fer in Haltungseinrichtungen, die vor dem Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
9. Februar 2021 bereits genehmigt oder in Be- Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 6
nutzung genommen worden sind, noch bis zum Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 7
Beginn des 9. Februar 2029 gehalten werden.“ Buchstabe a tritt am 1. August 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Januar 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
Verordnung
zur Änderung der Verordnung über die Durchführung
von Stützungsregelungen und des Integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems (InVeKoS-Verordnung) und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung1, 2
Vom 29. Januar 2021
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt- 1. Nach § 2 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
schaft verordnet auf Grund fügt:
– des § 6 Absatz 1 Nummer 2, der §§ 15, 16, jeweils in „(3a) Liegen Flächen, die im Rahmen der Durch-
Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorga- führung der in § 1 genannten Vorschriften zu
nisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntma- kontrollieren sind, in einem anderen Land als der
chung vom 7. November 2017 (BGBl. I S. 3746) im Betriebssitz, wird die Kontrolle, wenn sie nicht
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der durch das Land durchgeführt werden kann, in dem
Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft der Betriebssitz liegt, durch das Land durchgeführt,
und Energie, in dem die Flächen liegen. Die zuständige Stelle
– des § 2a Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung dieses Landes führt die Kontrolle nach Abstimmung
mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in mit der zuständigen Stelle des Landes, in dem der
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai Betriebssitz liegt, durch und übermittelt ihr die Kon-
2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Ab- trollergebnisse.“
satz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a
des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) 2. § 11a wird wie folgt geändert:
geändert worden ist, nach Anhörung der Tierschutz-
a) In Absatz 1 werden die Wörter „des Artikels 14
kommission und
Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
– des Artikels 2 des Gesetzes zu dem Europäischen „des Artikels 15 Absatz 2 Unterabsatz 3 Satz 1“
Übereinkommen vom 10. März 1976 zum Schutz ersetzt.
von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen
vom 25. Januar 1978 (BGBl. 1978 II S. 113), der zu- b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Artikels 14
letzt durch Artikel 597 der Verordnung vom 31. Au- Absatz 4 Unterabsatz 2“ durch die Wörter „des
gust 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist: Artikels 15 Absatz 3“ ersetzt.
Artikel 1 Artikel 1a
Änderung der
InVeKoS-Verordnung Änderung der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
Die InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015
(BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- § 24 Absatz 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsver-
nung vom 22. Februar 2019 (BGBl. I S. 170) geändert ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
worden ist, wird wie folgt geändert: 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/120/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den
Schutz von Schweinen (ABl. L 47 vom 18.2.2009, S. 5; L 39 vom 16.2.2016, S. 63), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom
7.4.2017, S. 1) geändert worden ist.
2
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom
17.9.2015, S. 1).
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021 147
Artikel 1 der Verordnung vom 29. Januar 2021 Artikel 1b
(BGBl. I S. 142) geändert worden ist, wird wie folgt ge- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
fasst: schaft kann den Wortlaut der Tierschutz-Nutztier-
„(4) Eine Abferkelbucht, in der sich die Jungsau haltungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
oder Sau frei bewegen kann, muss eine Bodenfläche Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-
von mindestens sechseinhalb Quadratmetern aufwei- blatt bekannt machen.
sen und der Jungsau oder Sau ein ungehindertes Um-
drehen ermöglichen. Eine Abferkelbucht muss ferner Artikel 2
so angelegt sein, dass hinter dem Liegebereich der
Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit Inkrafttreten
für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilf- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
liche Maßnahmen besteht.“ in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 29. Januar 2021
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 8. Februar 2021
Vierte Verordnung
zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung
Vom 3. Februar 2021
Auf Grund des § 17 Absatz 7 des Bundesbeamten- Dienstbehörden können im Einzelfall auch Dienst-
gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verord- posten des dritten Beförderungsamtes der höheren
net die Bundesregierung: Laufbahn geeignet sein, wenn neben der langen be-
ruflichen Erfahrung eines der beiden folgenden Merk-
Artikel 1 male wesentliches Merkmal des Anforderungsprofils
Änderung der ist:
Bundeslaufbahnverordnung 1. eine dreijährige Verwendung auf Dienstposten
§ 27 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar nach Satz 1 oder
2009 (BGBl. I S. 284), die zuletzt durch Artikel 1 der 2. eine gleichwertige berufliche Erfahrung, die er-
Verordnung vom 15. September 2020 (BGBl. I S. 1990) worben worden ist, nachdem das derzeitige
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Amt nach Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 1
1. Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: oder 2 verliehen worden ist.
„(1) Abweichend von § 17 Absatz 3 bis 5 des Die obersten Dienstbehörden können über die
Bundesbeamtengesetzes können geeignete Dienst- Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 hinaus-
posten nach entsprechender Ausschreibung auch gehende Anforderungen an die Eignung der Dienst-
mit Beamtinnen und Beamten besetzt werden, die posten bestimmen.“
1. seit mindestens drei Jahren das Endamt ihrer
2. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bisherigen Laufbahn erreicht haben,
2. sich in mindestens zwei Verwendungen bewährt „Für die Verleihung von Beförderungsämtern gilt,
haben, dass
3. in den letzten zwei dienstlichen Beurteilungen mit 1. das erste Beförderungsamt frühestens ein Jahr
der höchsten oder zweithöchsten Note ihrer Be- nach der ersten Verleihung eines Amtes der hö-
soldungsgruppe oder ihrer Funktionsebene beur- heren Laufbahn verliehen werden darf,
teilt worden sind und 2. das zweite Beförderungsamt frühestens ein Jahr
4. ein Auswahlverfahren nach Absatz 3 erfolgreich nach der Verleihung des ersten Beförderungsam-
durchlaufen haben. tes verliehen werden darf und
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 können die 3. das dritte Beförderungsamt frühestens zwei
obersten Dienstbehörden für ihren nachgeordneten Jahre nach der Verleihung des zweiten Beförde-
Geschäftsbereich anstelle des Erreichens des End- rungsamtes verliehen werden darf.“
amtes der bisherigen Laufbahn das Erreichen des
vorletzten Amtes als Voraussetzung festlegen. Artikel 2
(2) Geeignet sind Dienstposten bis zum zweiten
Inkrafttreten
Beförderungsamt der höheren Laufbahn, bei denen
eine lange berufliche Erfahrung ein wesentliches Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Merkmal des Anforderungsprofils ist. In obersten in Kraft.
Berlin, den 3. Februar 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer