3146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Gesetz
zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes
und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen
Vom 27. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Artikel 15 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 16 Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-
Verordnung
Inhaltsübersicht Artikel 17 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Sprengstoffgesetzes
Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf Artikel 19 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
dem Markt (Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)
Artikel 20 Änderung der Verordnung über elektrische Betriebs-
Artikel 2 Änderung des Produktsicherheitsgesetzes mittel
Artikel 3 Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen Artikel 21 Änderung der Verordnung über die Sicherheit von
(ÜAnlG) Spielzeug
Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Inverkehrbrin- Artikel 22 Änderung der Verordnung über einfache Druck-
gen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bau- behälter
produktengesetz
Artikel 23 Änderung der Maschinenverordnung
Artikel 5 Änderung des Bauproduktengesetzes
Artikel 24 Änderung der Verordnung über Sportboote und
Artikel 6 Änderung des Atomgesetzes Wassermotorräder
Artikel 7 Änderung der Betriebssicherheitsverordnung Artikel 25 Änderung der Explosionsschutzprodukteverord-
Artikel 8 Änderung des Verbraucherinformationsgesetzes nung
Artikel 9 Änderung der Medizinischer Bedarf Versorgungs- Artikel 26 Änderung der Aufzugsverordnung
sicherstellungsverordnung Artikel 27 Änderung der Aerosolpackungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Artikel 28 Änderung der Druckgeräteverordnung
Artikel 11 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der
Artikel 29 Änderung des Seilbahndurchführungsgesetzes
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Artikel 30 Änderung des Gasgerätedurchführungsgesetzes
Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin Artikel 31 Änderung des PSA-Durchführungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Artikel 32 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung Kraftfahrt-Bundesamtes
von Kraftfahrzeugen
Artikel 33 Änderung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverord-
Artikel 13 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der nung
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen
bei der Verwendung organischer Lösemittel in be- Artikel 34 Änderung der Binnenschiffs-Abgasemissionsver-
stimmten Anlagen ordnung
Artikel 14 Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutz- Artikel 35 Änderung des Seeaufgabengesetzes
verordnung Artikel 36 Inkrafttreten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3147
Artikel 1 Abschnitt 2
Gesetz Voraussetzungen für die
über die Bereitstellung Bereitstellung von Produkten auf dem Markt
sowie für das Ausstellen von Produkten
von Produkten auf dem Markt
(Produktsicherheitsgesetz – ProdSG)* § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von
Produkten auf dem Markt
Inhaltsübersicht § 4 Harmonisierte Normen
§ 5 Normen und andere technische Spezifikationen
Abschnitt 1
§ 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von
Allgemeine Vorschriften Verbraucherprodukten auf dem Markt
§ 7 CE-Kennzeichnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 8 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung
1. der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Bestimmungen
Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
über die Befugnis erteilende Behörde
Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40), die zuletzt
durch die Richtlinie (EU) 2016/2037 (ABl. L 314 vom 22.11.2016,
S. 11) geändert worden ist, § 9 Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
2. der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und § 10 Anforderungen an die Befugnis erteilende Behörde
des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvor- § 11 Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde
schriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräusch-
emissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Ge-
räten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1; L 311 Abschnitt 4
vom 12.12.2000, S. 50), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
worden ist, Notifizierung von
Konformitätsbewertungsstellen
3. der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produkt-
sicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4), die zuletzt durch die § 12 Anträge auf Notifizierung
Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) § 13 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für
geändert worden ist, ihre Notifizierung
4. der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und § 14 Konformitätsvermutung
des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung
der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24; L 76 § 15 Erteilung der Befugnis, Notifizierungsverfahren
vom 16.3.2007, S. 35), die zuletzt durch die Verordnung § 16 Verpflichtungen der notifizierten Stelle
(EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
§ 17 Meldepflichten der notifizierten Stelle
worden ist,
§ 18 Zweigunternehmen einer notifizierten Stelle und Vergabe
5. des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen von Unteraufträgen
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Auf- § 19 Widerruf der erteilten Befugnis
hebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218
vom 13.8.2008, S. 82),
6. der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und Abschnitt 5
des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug
(ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1; L 355 vom 31.12.2013, S. 92), GS-Zeichen
die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/1929 (ABl. L 299 vom
20.11.2019, S. 51) geändert worden ist, § 20 Zuerkennung des GS-Zeichens
7. der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und § 21 Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle
des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und
Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG § 22 Pflichten der GS-Stellen
(ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom 13.11.2015, S. 9), § 23 Einbeziehung von externen Stellen
8. der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und § 24 Pflichten des Herstellers und des Einführers
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom Abschnitt 6
29.3.2014, S. 45),
9. der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und Marktüberwachung, Bundesanstalt
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutz- und Ausschuss für Produktsicherheit
systeme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosions-
gefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309),
§ 25 Marktüberwachung
10. der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der § 26 Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung Arbeitsmedizin
elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimm- § 27 Ausschuss für Produktsicherheit
ter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014,
S. 357),
11. der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und Abschnitt 7
des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheits- Straf- und Bußgeldvorschriften
bauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251),
12. der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und § 28 Bußgeldvorschriften
des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von § 29 Strafvorschriften
Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164;
L 157 vom 23.6.2015, S. 112). Anlage Gestaltung des GS-Zeichens
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Abschnitt 1 (4) Dieses Gesetz findet im Rahmen der Vorgaben
des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Natio-
Allgemeine Vorschriften nen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799)
auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwen-
§1 dung.
Anwendungsbereich
§2
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden, wenn im Rahmen
einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt Begriffsbestimmungen
bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
werden.
1. Akkreditierung die Bestätigung durch eine natio-
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf nale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitäts-
1. Antiquitäten, bewertungsstelle die in harmonisierten Normen
festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls
2. gebrauchte Produkte, die vor ihrer Verwendung zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher
instandgesetzt oder wiederaufgearbeitet werden in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen,
müssen, sofern der Wirtschaftsakteur denjenigen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungs-
an den sie abgegeben werden, darüber ausreichend tätigkeit durchzuführen,
unterrichtet,
2. Ausstellen das Aufstellen oder Vorführen von Pro-
3. Produkte, die ihrer Bauart nach ausschließlich zur dukten zu Zwecken der Werbung,
Verwendung für militärische Zwecke bestimmt sind,
3. Aussteller jede natürliche oder juristische Person,
4. Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und die ein Produkt ausstellt,
Tiere, Erzeugnisse menschlichen Ursprungs und Er-
zeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar 4. Bereitstellung auf dem Unionsmarkt jede entgelt-
mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, liche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts
zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung
5. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäfts-
der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen
tätigkeit,
Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 5. bestimmungsgemäße Verwendung
2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
a) die Verwendung, für die ein Produkt nach den
und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur
Angaben derjenigen Person, die es in den Ver-
Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und kehr bringt, vorgesehen ist oder
93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,
S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom b) die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart
27.12.2019, S. 165), die durch die Verordnung und der Ausführung des Produkts ergibt,
(EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 18)
6. Bevollmächtigter jede in der Europäischen Union
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
ansässige natürliche oder juristische Person, die
sung und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Medizin-
vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in sei-
produktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai nem Namen bestimmte Aufgaben in Erfüllung der
2021 geltenden Fassung,
einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften
6. Umschließungen, wie ortsbewegliche Druckgeräte, der Europäischen Union oder der Anforderungen
Verpackungen und Tanks, für die Beförderung ge- dieses Gesetzes wahrzunehmen,
fährlicher Güter, soweit diese verkehrsrechtlichen
7. CE-Kennzeichnung die Kennzeichnung, durch die
Vorschriften unterliegen, und
der Hersteller erklärt, dass das Produkt den gelten-
7. Pflanzenschutzmittel im Sinne des Artikels 2 den Anforderungen genügt, die in den Harmonisie-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des rungsrechtsvorschriften der Europäischen Union
Europäischen Parlaments und des Rates vom festgelegt sind, die die Anbringung der CE-Kenn-
21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von zeichnung vorschreiben,
Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der
8. Einführer jede in der Europäischen Union ansäs-
Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des
sige natürliche oder juristische Person, die ein
Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 45 vom
Produkt einführt,
18.2.2020, S. 81), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1) 9. Einfuhr die erstmalige Bereitstellung eines Pro-
geändert worden ist. duktes aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt;
dabei werden gebrauchte Produkte wie neue
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht an-
Produkte behandelt,
zuwenden, soweit
10. ernstes Risiko, dass ein Produkt ein Risiko birgt,
1. es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Be-
bei dem das Verhältnis zwischen der Eintrittswahr-
stimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten
scheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden
Produkten gibt und
verursacht, und der Schwere des Schadens auf
2. diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte der Grundlage einer Risikobewertung und unter
Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter Berücksichtigung der normalen und vorhersehba-
regeln. ren Verwendung des Produkts ein rasches Eingrei-
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fen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich 17. Konformitätsbewertung das Verfahren zur Be-
macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare wertung, ob spezifische Anforderungen an ein
Auswirkung hat, Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein
System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden
11. Fulfilment-Dienstleister jede natürliche oder juristi-
sind,
sche Person, die im Rahmen einer Geschäftstätig-
keit mindestens zwei der folgenden Dienstleis- 18. Konformitätsbewertungsstelle eine Stelle, die
tungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich
Adressierung und Versand von Produkten, an Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und
denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Inspektionen durchführt,
Postdienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der 19. notifizierte Stelle eine Konformitätsbewertungs-
Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments stelle,
und des Rates vom 15. Dezember 1997 über ge- a) der die Befugnis erteilende Behörde die Befug-
meinsame Vorschriften für die Entwicklung des nis erteilt hat, Konformitätsbewertungsaufgaben
Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft nach den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab-
und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 satz 1, die erlassen wurden, um Rechtsvor-
vom 21.1.1998, S. 14; L 23 vom 30.1.1998, S. 39), schriften der Europäischen Union umzusetzen
die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 oder durchzuführen, wahrzunehmen, und die
vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, Paket- von der Befugnis erteilenden Behörde der
zustelldienste im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Europäischen Kommission und den anderen
Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union notifi-
Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über ziert worden ist oder
grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112
vom 2.5.2018, S. 19) und alle sonstigen Postdienste b) die der Europäischen Kommission und den an-
oder Frachtverkehrsdienstleistungen, deren Mitgliedstaaten der Europäischen Union
von einem Mitgliedstaat der Europäischen
12. GS-Stelle eine Konformitätsbewertungsstelle, der Union oder einem anderen Vertragsstaat des
von der Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis Abkommens über den Europäischen Wirt-
erteilt wurde, das GS-Zeichen zuzuerkennen, schaftsraum auf Grund eines europäischen
13. Händler jede natürliche oder juristische Person in Rechtsaktes als notifizierte Stelle mitgeteilt
der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt worden ist,
bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des 20. Notifizierung die Mitteilung der Befugnis erteilen-
Einführers, den Behörde an die Europäische Kommission und
die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
14. harmonisierte Norm eine Norm im Sinne des Union, dass eine Konformitätsbewertungsstelle
Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß den nach
(EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments § 8 Absatz 1 zur Umsetzung oder Durchführung
und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europä- von Rechtsvorschriften der Europäischen Union er-
ischen Normung, zur Änderung der Richtlinien lassenen Rechtsverordnungen wahrnehmen kann,
89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie
der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 21. Produkt eine Ware, ein Stoff oder ein Gemisch, das
97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden
2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen ist,
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung 22. Risiko die Kombination aus der Eintrittswahr-
des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des scheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden
Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen verursacht, und der Schwere des möglichen Scha-
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom dens,
14.11.2012, S. 12), die durch die Richtlinie (EU) 23. Rücknahme vom Markt jede Maßnahme, mit der
2015/1535 (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) geän- verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
dert worden ist, befindliches Produkt auf dem Unionsmarkt bereit-
15. Hersteller jede natürliche oder juristische Person, gestellt wird,
die ein Produkt herstellt oder entwickeln oder her- 24. Rückruf jede Maßnahme, die auf Erwirkung der
stellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereit-
Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke ver- gestellten Produkts abzielt,
marktet; als Hersteller gilt auch jeder, der 25. Verbraucherprodukt ein neues, gebrauchtes oder
a) geschäftsmäßig seinen Namen, seine Handels- wiederaufgearbeitetes Produkt, das für Verbrau-
marke oder ein anderes unterscheidungskräfti- cherinnen und Verbraucher bestimmt ist oder unter
ges Kennzeichen an einem Produkt anbringt Bedingungen, die nach vernünftigem Ermessen
und sich dadurch als Hersteller ausgibt oder vorhersehbar sind, von Verbraucherinnen und Ver-
brauchern verwendet werden kann, selbst wenn es
b) ein Produkt wiederaufarbeitet oder die Sicher- nicht für diese bestimmt ist; als Verbraucherpro-
heitseigenschaften eines Verbraucherprodukts dukt gilt auch ein Produkt, das der Verbraucherin
beeinflusst und dieses anschließend auf dem oder dem Verbraucher im Rahmen einer Dienst-
Markt bereitstellt, leistung zur Verfügung gestellt wird,
16. Inverkehrbringen die erstmalige Bereitstellung 26. verwendungsfertig, wenn ein Produkt bestim-
eines Produkts auf dem Unionsmarkt, mungsgemäß verwendet werden kann, ohne dass
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weitere Teile eingefügt werden müssen; verwen- sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben
dungsfertig ist ein Produkt auch, wenn oder Informationen,
a) alle Teile, aus denen es zusammengesetzt wer- 4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Ver-
den soll, zusammen von einer Person in den wendung des Produkts stärker gefährdet sind als
Verkehr gebracht werden, andere.
b) es nur noch aufgestellt oder angeschlossen Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu er-
werden muss oder reichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die
ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender
c) es ohne die Teile in den Verkehr gebracht wird, Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.
die üblicherweise gesondert beschafft und bei
der bestimmungsgemäßen Verwendung einge- (3) Wenn der Schutz der Sicherheit und Gesundheit
fügt werden, von Personen erst durch die Art der Aufstellung eines
Produkts gewährleistet wird, ist hierauf bei der Bereit-
27. vorhersehbare Verwendung die Verwendung eines stellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen,
Produkts in einer Weise, die von derjenigen Per- sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine
son, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, anderen Regelungen vorgesehen sind.
jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar
ist, (4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder In-
standhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu be-
28. Wirtschaftsakteur der Hersteller, Bevollmächtigte, achten, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit
Einführer, Händler, Fulfilment-Dienstleister oder von Personen zu gewährleisten, so ist bei der Bereit-
jede andere natürliche oder juristische Person, stellung auf dem Markt eine Gebrauchs- und Bedie-
die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der nungsanleitung für das Produkt in deutscher Sprache
Herstellung von Produkten, deren Bereitstellung mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach
auf dem Markt oder deren Inbetriebnahme gemäß § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.
den einschlägigen Rechtsvorschriften unterliegt.
(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf nur dann aus-
Abschnitt 2 gestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf
Voraussetzungen hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt
für die Bereitstellung und erst erworben werden kann, wenn die entspre-
von Produkten auf dem Markt chende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer
Vorführung dieser Produkte sind die erforderlichen
sowie für das Ausstellen von Produkten
Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesund-
heit von Personen zu treffen.
§3
Allgemeine Anforderungen an die §4
Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Harmonisierte Normen
(1) Sofern ein Produkt einer oder mehreren Rechts- (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anfor-
verordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur derungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht,
auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden.
1. die in den Rechtsverordnungen vorgesehenen An- (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen,
forderungen erfüllt und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
2. die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder Union veröffentlicht worden sind, oder Teilen dieser
sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Ab- Normen entspricht, wird vermutet, dass es den Anfor-
satz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungs- derungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 genügt,
gemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht soweit diese Anforderungen von den betreffenden Nor-
gefährdet. men oder von Teilen dieser Normen abgedeckt sind.
(2) Ein Produkt darf, sofern es nicht Absatz 1 unter- (3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas-
liegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge-
bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Ver- deckten Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Ab-
wendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen satz 2 nicht vollständig entspricht, so unterrichtet sie
nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt hiervon unter Angabe der Gründe die Bundesanstalt für
der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbe- Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt
sondere zu berücksichtigen: für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin überprüft die
Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingegangenen
1. die Eigenschaften des Produkts einschließlich Meldungen und informiert den Ausschuss für Produkt-
seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die sicherheit. Sie leitet die Meldungen dem zuständigen
Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installa- Bundesministerium zur Weitergabe an die Europäische
tion, die Wartung und die Gebrauchsdauer, Kommission zu.
2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produk-
te, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit §5
anderen Produkten verwendet wird, Normen und
3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeich- andere technische Spezifikationen
nung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedie- (1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anfor-
nungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung derungen nach § 3 Absatz 2 entspricht, können Nor-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3151
men und andere technische Spezifikationen zugrunde haben, verbunden sein können; die Maßnahmen
gelegt werden. müssen den Produkteigenschaften angemessen sein
(2) Bei einem Produkt, das Normen oder anderen und können bis zur Rücknahme, zu angemessenen
technischen Spezifikationen, die vom Ausschuss für und wirksamen Warnungen und zum Rückruf reichen.
Produktsicherheit ermittelt und deren Fundstellen (3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der
von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-
medizin im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt ge- tätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Ver-
geben worden sind, oder Teilen von diesen entspricht, braucherprodukten
wird vermutet, dass es den Anforderungen nach § 3
1. Stichproben durchzuführen,
Absatz 2 genügt, soweit diese Anforderungen von
den betreffenden Normen oder anderen technischen 2. Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein
Spezifikationen oder deren Teilen abgedeckt sind. Beschwerdebuch zu führen sowie
(3) Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffas- 3. die Händler über weitere das Verbraucherprodukt
sung, dass eine Norm oder eine andere technische betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Spezifikation den von ihr abgedeckten Anforderungen Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad
nach § 3 Absatz 2 nicht vollständig entspricht, so des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist,
unterrichtet sie hiervon unter Angabe der Gründe die und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Diese informiert den Ausschuss für Produktsicherheit, (4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der
der die Ermittlung der Norm oder der technischen Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der
Spezifikation überprüft. Wenn die Norm oder die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments
technische Spezifikation den Anforderungen nach § 3 und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die all-
Absatz 1 nicht oder nicht vollständig entspricht, wird gemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,
die Veröffentlichung der Norm oder der technischen S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Spezifikation eingeschränkt oder rückgängig gemacht. Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) ge-
ändert worden ist, jeweils unverzüglich die an ihrem
§6 Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde
zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der
Zusätzliche ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung
Anforderungen an die Bereitstellung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie
von Verbraucherprodukten auf dem Markt auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die
(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; ins-
Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts- besondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde
tätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucher- über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Ver-
produkts auf dem Markt meidung dieses Risikos getroffen haben. Die Markt-
1. der Verbraucherin oder dem Verbraucher die Infor- überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die
mationen zur Verfügung zu stellen, die diese oder Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
dieser benötigt, um die Risiken, die mit dem Ver- über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen.
braucherprodukt während der üblichen oder ver- Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur straf-
nünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer rechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für
verbunden sind und die ohne entsprechende Hin- ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrig-
weise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen keiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.
und sich gegen sie schützen zu können, (5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur
2. den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitge-
oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirt- stellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucher-
schaftsraum ansässig ist, den Namen und die produkt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß
Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen
Einführers anzubringen, oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den
Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für
3. eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des den Händler entsprechend.
Verbraucherprodukts anzubringen.
(6) Der Fulfilment-Dienstleister hat dazu beizu-
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf tragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte an die
dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht mög- Verbraucherin oder den Verbraucher gelangen. Er darf
lich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnah- insbesondere kein Verbraucherprodukt weitergeben,
men von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden
und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss,
Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie der Ver- dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht.
braucherin oder dem Verbraucher bereits bekannt Absatz 4 gilt für Fulfilment-Dienstleister entsprechend.
sind, oder weil es mit einem unverhältnismäßigen
Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.
§7
(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der
CE-Kennzeichnung
Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäfts-
tätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur (1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allge-
Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Ver- meinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung
braucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und
3152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
des Rats vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die 1. Anforderungen an
Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung a) die Beschaffenheit von Produkten,
(EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 b) die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt,
(ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist. c) das Ausstellen von Produkten,
(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt be- d) die erstmalige Verwendung von Produkten,
reitzustellen, e) die Kennzeichnung von Produkten,
1. wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm bei- f) Konformitätsbewertungsstellen,
gefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung ver-
2. produktbezogene Aufbewahrungs- und Mitteilungs-
sehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen
pflichten und
nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften
dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen 3. Handlungspflichten von Konformitätsbewertungs-
der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder stellen.
2. das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, Die Rechtsverordnungen können auch die mit Satz 3
obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 verbundenen behördlichen Maß-
oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung nahmen und Zuständigkeiten regeln, die erforderlich
vorschreibt. sind, um die von der Europäischen Union erlassenen
Rechtsakte umzusetzen oder durchzuführen.
(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1
oder eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes vor- (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
sieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typen- die Beschränkung sowie das Verbot der Bereitstellung
schild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies von Produkten zu regeln, die ein hohes Risiko für die
nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kenn- Sicherheit oder Gesundheit von Personen, für Tiere, für
zeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf Pflanzen, für den Boden, für das Wasser, für die Atmo-
den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unter- sphäre oder für bedeutende Sachwerte darstellen.
lagen vorgeschrieben sind. (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-
(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kenn- stimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung
nummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 19, für einzelne Produktbereiche zu bestimmen, dass eine
soweit die notifizierte Stelle in der Phase der Ferti- Stelle, die Aufgaben der Konformitätsbewertung oder
gungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entwe- der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbestän-
der von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder digkeit von Produkten wahrnimmt, für den Nach-
vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach weis der an sie gestellten rechtlichen Anforderungen
den Anweisungen der notifizierten Stelle. eine von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausge-
stellte Akkreditierungsurkunde vorlegen muss. In einer
(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht wer- Rechtsverordnung nach Satz 1 kann auch vorgesehen
den, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht werden, die Überwachung der Tätigkeit der Stellen für
wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls einzelne Produktbereiche der Deutschen Akkreditie-
nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein rungsstelle zu übertragen. Sofern die Bundesregierung
anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko keine Rechtsverordnung nach Satz 1 erlassen hat,
oder eine besondere Verwendung hinweist. werden die Landesregierungen ermächtigt, eine solche
Rechtsverordnung zu erlassen.
§8 (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1, 2 oder 3
Ermächtigung zum können in dringenden Fällen, insbesondere wenn es
Erlass von Rechtsverordnungen zur unverzüglichen Umsetzung oder Durchführung
(1) Die Bundesministerien des Innern, für Bau und von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich
Heimat, für Wirtschaft und Energie, für Arbeit und So- ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen
ziales, der Verteidigung, für Ernährung und Landwirt- werden; sie treten spätestens sechs Monate nach
schaft, für Verkehr und digitale Infrastruktur und für ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer
Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit werden kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
ermächtigt, jeweils für Produkte in ihrem Zuständig- werden.
keitsbereich im Einvernehmen mit den anderen zuvor
genannten Bundesministerien Rechtsverordnungen zu Abschnitt 3
erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen Bestimmungen
der Anhörung des Ausschusses für Produktsicherheit über die Befugnis erteilende Behörde
und der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverord-
nungen nach Satz 1 dürfen erlassen werden zum §9
Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen,
zum Schutz der Umwelt und sonstiger Rechtsgüter Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde
vor Risiken, die von Produkten ausgehen, insbeson- (1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konfor-
dere auch um Verpflichtungen aus zwischenstaat- mitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, be-
lichen Vereinbarungen zu erfüllen oder um die von der stimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzu-
Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften führen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durch-
umzusetzen oder durchzuführen. Durch diese Rechts- führung der dazu erforderlichen Verfahren. Sie ist auch
verordnungen können geregelt werden: zuständig für die Einrichtung und Durchführung der
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3153
Verfahren, die zur Überwachung der Konformitätsbe- kationen, Fort- und Weiterbildungen sowie berufliche
wertungsstellen erforderlich sind, denen sie die Befug- Stationen. Die von der Befugnis erteilenden Behörde
nis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewer- erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüg-
tungstätigkeiten erteilt hat. lich zu löschen, sobald sie nicht mehr erforderlich
sind, spätestens drei Jahre nach Auslaufen der Befug-
(2) Die Befugnis erteilende Behörde führt die Notifi-
nis. Ausgenommen davon sind Vorname, Name und
zierung von Konformitätsbewertungsstellen, denen sie
Adresse, die nach zehn Jahren zu löschen sind. § 75
eine Befugnis erteilt hat, durch.
Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt un-
(3) Die Befugnis erteilende Behörde überwacht, ob berührt.
die Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die
(2) Die Befugnis erteilende Behörde kann sich bei
Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-
Erteilung der Befugnis sowie in regelmäßigen Abstän-
bewertungstätigkeiten erteilt hat, die Anforderungen
den von der Geschäftsführung, der obersten Leitungs-
erfüllen und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nach-
ebene und dem für die Konformitätsbewertungstätig-
kommen. Sie trifft die notwendigen Anordnungen zur
keiten zuständigen Personal ein Führungszeugnis nach
Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhütung
§ 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vor-
künftiger Verstöße.
legen lassen, soweit dies zur Überprüfung der Zuver-
(4) Die Befugnis erteilende Behörde übermittelt der lässigkeit der Stelle erforderlich ist. Die Befugnis
zuständigen Marktüberwachungsbehörde auf Anforde- erteilende Behörde darf von den nach Satz 1 einge-
rung die Informationen, die für deren Aufgabenerfül- sehenen Daten nur den Umstand, dass Einsicht in ein
lung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Führungszeugnis genommen wurde, das Datum des
Befugniserteilungsbescheide und sonstige Informatio- Führungszeugnisses und die Information erheben, ob
nen, die Einfluss auf die Durchführung der Konformi- die das Führungszeugnis betreffende Person wegen
tätsbewertungsverfahren haben. einer einschlägigen Straftat nach den §§ 202a bis 202d,
263, 264, 266, 267 bis 269, 271, 274, 298 und 299 des
§ 10 Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist.
Die Befugnis erteilende Behörde darf diese erhobenen
Anforderungen an die
Daten nur verwenden, soweit dies zum Ausschluss der
Befugnis erteilende Behörde
Personen von der Konformitätsbewertung, die Anlass
(1) Die Länder haben die Befugnis erteilende Be- zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewe-
hörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessen- sen ist, erforderlich ist. Durch technische und organi-
konflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt; satorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass Unbe-
insbesondere darf die Befugnis erteilende Behörde fugte nicht auf die Daten zugreifen können. Die Daten
weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an
durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer ge- die Einsichtnahme keine Konformitätsbewertung wahr-
werblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder genommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens
erbringen. drei Monate nach der Beendigung einer solchen Tätig-
(2) Bedienstete der Befugnis erteilenden Behörde, keit zu löschen. § 75 Absatz 4 des Bundesdaten-
die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungs- schutzgesetzes bleibt unberührt.
stelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Ent- (3) Die Befugnis erteilende Behörde und die von ihr
scheidung über die Erteilung der Befugnis, als Konfor- beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs-
mitätsbewertungsstelle tätig werden zu dürfen, betraut und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Ge-
werden. schäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und
(3) Der Befugnis erteilenden Behörde muss kompe- zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Über-
tentes Personal in ausreichender Zahl zur Verfügung wachungsaufgaben erforderlich ist.
stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß (4) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen
wahrnehmen kann. nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden. Sie können die
Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beant-
§ 11 wortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Befugnisse der
Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung
Befugnis erteilenden Behörde
oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über
(1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Sie sind über
Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Be- ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
fugnis zur Durchführung bestimmter Konformitäts-
bewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Abschnitt 4
Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte ein-
schließlich der Herausgabe personenbezogener Daten, Notifizierung von
soweit dies zur Überprüfung der Kompetenz der Stelle Konformitätsbewertungsstellen
erforderlich ist, und sonstige Unterstützung verlangen
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. § 12
Die Befugnis erteilende Behörde ist insbesondere
Anträge auf Notifizierung
befugt zu verlangen, dass ihr diejenigen Unterlagen
vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung (1) Eine Konformitätsbewertungsstelle kann bei der
zugrunde liegen. Die personenbezogenen Daten um- Befugnis erteilenden Behörde die Befugnis beantra-
fassen Vorname, Name, Adresse, berufliche Qualifi- gen, als notifizierte Stelle tätig werden zu dürfen.
3154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 legt die Konformitäts- tätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten
bewertungsstelle Folgendes bei: ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die
1. eine Beschreibung der Konformitätsbewertungs- Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer
tätigkeiten, der Konformitätsbewertungsverfahren Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträch-
und der Produkte, für die sie Kompetenz bean- tigen.
sprucht, und (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihr Perso-
2. sofern vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde, die nal haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit
von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausge- der größtmöglichen Professionalität und der erforder-
stellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die lichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden
Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen Bereich durchzuführen. Sie dürfen keinerlei Einfluss-
des § 13 erfüllt. nahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte
ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf
(3) Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken
Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der Befug- könnte und speziell von Personen oder Personen-
nis erteilenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen gruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser
vor, die erforderlich sind, um überprüfen, feststellen Konformitätsbewertung haben.
und regelmäßig überwachen zu können, ob sie die
Anforderungen des § 13 erfüllt. (5) Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der
Lage sein, alle Konformitätsbewertungsaufgaben zu
§ 13 bewältigen, für die sie gemäß ihrem Antrag nach § 12
Absatz 2 die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob
Anforderungen an die diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder
Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Die Konformi-
(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechts- tätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitäts-
persönlichkeit besitzen. Sie muss selbstständig Ver- bewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie
träge abschließen, unbewegliches Vermögen erwerben von Produkten, für die sie einen Antrag nach § 12
und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen Absatz 2 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
und verklagt werden können.
1. die erforderliche Anzahl von Personal mit Fach-
(2) Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es kenntnis und hinreichend einschlägiger Erfahrung,
sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden
der Einrichtung oder dem Produkt, die oder das er Aufgaben zu erfüllen,
bewertet, in keinerlei Verbindung steht. Die Anforde-
2. Beschreibungen von Verfahren, nach denen die
rung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitäts-
Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die
bewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschafts-
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Ver-
verband oder einem Fachverband angehört und die
fahren sicherzustellen, sowie über eine angemes-
Produkte bewertet, an deren Entwurf, Herstellung,
sene Politik und geeignete Verfahren, bei denen
Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung
zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle
Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband
wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden
vertreten werden. Voraussetzung ist, dass die Kon-
wird, und
formitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus
dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkon- 3. Verfahren zur Durchführung von Tätigkeiten unter
flikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätig- gebührender Berücksichtigung der Größe eines
keiten ergeben. Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der
Struktur des Unternehmens, des Grades an Kom-
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste
plexität der jeweiligen Produkttechnologie und der
Leitungsebene und das für die Konformitätsbewer-
Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess
tungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder
um eine Massenfertigung oder Serienproduktion
Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer,
handelt.
Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu
bewertenden Produkte noch Bevollmächtigter einer Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erfor-
dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Ver- derlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der
wendung von bereits einer Konformitätsbewertung technischen und administrativen Aufgaben, die mit
unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen.
Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch Sie muss Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen
die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen oder Einrichtungen haben.
Gebrauch aus. Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre (6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher,
oberste Leitungsebene und das für die Konformi- dass das Personal, das für die Durchführung der Kon-
tätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen formitätsbewertungstätigkeiten zuständig ist,
weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Ver-
marktung, Installation, Verwendung oder Wartung 1. eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für
dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die alle Konformitätsbewertungstätigkeiten qualifiziert,
an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. für die die Konformitätsbewertungsstelle einen An-
Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre trag nach § 12 gestellt hat,
Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität 2. über eine ausreichende Kenntnis der Produkte und
im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungs- der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt und
tätigkeiten beeinträchtigen können. Dies gilt insbe- die entsprechende Befugnis besitzt, solche Konfor-
sondere für Beratungsdienstleistungen. Die Konformi- mitätsbewertungen durchzuführen,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3155
3. angemessene Kenntnisse und Verständnis der des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von
wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmo- der Europäischen Kommission entwickelt und verwal-
nisierten Normen und der betreffenden Bestim- tet wird.
mungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der
(2) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden
Europäischen Union und ihrer Durchführungsvor-
Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische
schriften besitzt und
Kommission noch die anderen Mitgliedstaaten der
4. die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Europäischen Union innerhalb folgender Frist Ein-
Protokollen und Berichten als Nachweis für durch- wände erheben:
geführte Konformitätsbewertungen hat.
1. innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung,
(7) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Un- sofern eine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Ab-
parteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und satz 2 vorliegt, oder
die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicher-
zustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene 2. innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung,
und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich sofern keine Akkreditierungsurkunde nach § 12 Ab-
nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformi- satz 2 vorliegt.
tätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten. Die Befugnis kann unter weiteren Bedingungen erteilt
(8) Die Konformitätsbewertungsstelle hat eine Haft- und mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet
pflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer und mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie dem Vor-
Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt. behalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(9) Das Personal der Konformitätsbewertungsstelle (3) Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf
darf die ihnen im Rahmen einer Konformitätsbewer- einer Akkreditierungsurkunde gemäß § 12 Absatz 2,
tung bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheim- legt die Befugnis erteilende Behörde der Europäischen
haltung im Interesse der Konformitätsbewertungsstelle Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der
oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren oder Europäischen Union die Unterlagen, die die Kompe-
verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit beendet ist. Die tenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen, als
von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Nachweis vor. Sie legt ferner die Vereinbarungen vor,
Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die
bleiben unberührt. Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht
wird und stets den Anforderungen nach § 13 genügt.
§ 14 (4) Die Befugnis erteilende Behörde meldet der
Konformitätsvermutung Europäischen Kommission und den anderen Mitglied-
staaten der Europäischen Union jede später ein-
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch tretende Änderung der Notifizierung.
eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der ein-
schlägigen harmonisierten Normen, deren Fundstellen (5) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt der
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche
worden sind, oder von Teilen dieser Normen erfüllt, Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder
wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 13 über die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden
in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmo- Stelle.
nisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
(2) Ist die Befugnis erteilende Behörde der Auffas- § 16
sung, dass eine harmonisierte Norm den von ihr abge- Verpflichtungen der notifizierten Stelle
deckten Anforderungen nach § 13 nicht vollständig
(1) Die notifizierte Stelle führt die Konformitätsbe-
entspricht, so unterrichtet sie hiervon unter Angabe
wertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungs-
der Gründe die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
verfahren gemäß den Rechtsverordnungen nach § 8
Arbeitsmedizin. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
Absatz 1 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit
und Arbeitsmedizin überprüft die eingegangenen Mel-
durch.
dungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit und infor-
miert den Ausschuss für Produktsicherheit. Sie leitet (2) Stellt die notifizierte Stelle fest, dass ein Her-
die Meldungen dem zuständigen Bundesministerium steller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in den
zur Weitergabe an die Europäische Kommission zu. Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 festgelegt
sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene
§ 15 Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und stellt keine
Konformitätsbescheinigung aus.
Erteilung der
Befugnis, Notifizierungsverfahren (3) Hat die notifizierte Stelle bereits eine Konformi-
tätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen
(1) Hat die Befugnis erteilende Behörde festgestellt,
der Überwachung der Konformität fest, dass das Pro-
dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforde-
dukt die Anforderungen nicht mehr erfüllt, fordert sie
rungen nach § 13 erfüllt, so erteilt sie dieser die Be-
den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnah-
fugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben nach den
men zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Konformitäts-
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1, die erlassen
bescheinigung aus oder zieht sie zurück.
wurden, um Rechtsvorschriften der Europäischen
Union umzusetzen oder durchzuführen, wahrzuneh- (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen
men. Anschließend notifiziert die Befugnis erteilende oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anfor-
Behörde die Konformitätsbewertungsstelle mit Hilfe derungen sicherzustellen, schränkt die notifizierte
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Stelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen § 19
ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück. Widerruf der erteilten Befugnis
(5) Die notifizierte Stelle hat an den einschlägigen (1) Wenn die Befugnis erteilende Behörde feststellt
Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordi- oder darüber unterrichtet wird, dass eine notifizierte
nierungsgruppe notifizierter Stellen, die im Rahmen Stelle die in § 13 genannten Anforderungen nicht mehr
der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nach-
Europäischen Union geschaffen wurden, mitzuwirken kommt, widerruft sie ganz oder teilweise die erteilte
oder dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewer- Befugnis. Sie unterrichtet unverzüglich die Europä-
tungspersonal darüber informiert wird. Sie hat die von ische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten
dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidun- der Europäischen Union darüber.
gen und Dokumente als allgemeine Leitlinie anzuwen-
den. (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn
die notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die
§ 17 Befugnis erteilende Behörde die geeigneten Maßnah-
men, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle
Meldepflichten der notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiterbearbeitet
(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis ertei- und für die Befugnis erteilende Behörde und die Markt-
lenden Behörde überwachungsbehörden auf deren Verlangen bereit-
1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung gehalten werden.
oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung,
Abschnitt 5
2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten
Stelle nach § 15 Absatz 1 erteilten Befugnis haben, GS-Zeichen
3. jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewer-
§ 20
tungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwa-
chungsbehörden erhalten hat, Zuerkennung des GS-Zeichens
4. auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstä- (1) Ein verwendungsfertiges und geeignetes Pro-
tigkeiten sie nachgegangen ist und welche anderen dukt darf mit dem GS-Zeichen gemäß der Anlage
Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender versehen werden, wenn das GS-Zeichen von einer
Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen, GS-Stelle auf Antrag des Herstellers oder seines
sie ausgeführt hat. Bevollmächtigten zuerkannt worden ist. Sofern der
Hersteller nicht in der Europäischen Union oder in
(2) Die notifizierte Stelle übermittelt den anderen
der Europäischen Freihandelszone ansässig ist oder
notifizierten Stellen, die unter der jeweiligen Harmoni-
keine ladungsfähige Adresse in der Europäischen
sierungsrechtsvorschrift der Europäischen Union notifi-
Union oder der Europäischen Freihandelszone ange-
ziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten
ben kann, muss ein Bevollmächtigter den Antrag
nachgehen und gleichartige Produkte abdecken, ein-
stellen.
schlägige Informationen über die negativen und auf
Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von (2) Ein verwendungsfertiges Produkt, das mit der
Konformitätsbewertungen. CE-Kennzeichnung versehen ist, darf nicht zusätz-
lich mit dem GS-Zeichen versehen werden, wenn die
§ 18 Voraussetzungen für die CE-Kennzeichnung mit den
Voraussetzungen für die Zuerkennung des GS-Zeich-
Zweigunternehmen einer notifizierten
nens nach Absatz 3 mindestens gleichwertig sind.
Stelle und Vergabe von Unteraufträgen
(3) Die GS-Stelle darf das GS-Zeichen dem Her-
(1) Vergibt die notifizierte Stelle bestimmte mit steller nur zuerkennen, wenn
der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an
Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben 1. das geprüfte Baumuster den Anforderungen nach
einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der § 3 entspricht,
Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die 2. das geprüfte Baumuster den Anforderungen ande-
Anforderungen des § 13 erfüllt, und unterrichtet die rer Rechtsvorschriften hinsichtlich der Gewährleis-
Befugnis erteilende Behörde entsprechend. tung des Schutzes der Sicherheit und Gesundheit
(2) Die notifizierte Stelle trägt die volle Verantwor- von Personen entspricht,
tung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern 3. sie im Zuerkennungsverfahren die Spezifikation
oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhän- angewandt hat, die der Ausschuss für Produkt-
gig davon, wo diese niedergelassen sind. sicherheit für die Zuerkennung des GS-Zeichens
(3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftrag- ermittelt hat,
nehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen 4. sie bei einer Inspektion vor Ort festgestellt hat, dass
übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zu- in den Produktionsstätten die Voraussetzungen
stimmt. dafür gegeben sind, dass die Produkte dem Bau-
(4) Die notifizierte Stelle hält die einschlägigen muster gemäß hergestellt werden können, und
Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation 5. sie mit dem Hersteller oder dem Bevollmächtigten
des Unterauftragnehmers oder des Zweigunterneh- Vereinbarungen getroffen hat, die sicherstellen,
mens und über die von ihm gemäß den Rechtsverord- dass eine Überprüfung der gefertigten Produkte
nungen nach § 8 Absatz 1 ausgeführten Arbeiten für auf die Erfüllung der Anforderungen während der
die Befugnis erteilende Behörde bereit. laufenden Produktion möglich ist.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3157
(4) Die GS-Stelle hat zu dokumentieren, dass die 3. eine den Grundsätzen des § 9 Absatz 3 entspre-
Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt sind. chende Überwachung der GS-Stelle.
(5) Die GS-Stelle hat eine Bescheinigung über die
Zuerkennung des GS-Zeichens auszustellen. Die Zuer- § 22
kennung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen oder
Pflichten der GS-Stellen
auf ein bestimmtes Fertigungskontingent oder -los zu
beschränken. (1) Die GS-Stelle hat eine Liste aller ausgestellten
Bescheinigungen über die Zuerkennung des GS-
§ 21 Zeichens zu veröffentlichen. Dabei sind zu jeder Be-
Befugnis für die Tätigkeit als GS-Stelle scheinigung alle Daten anzugeben, die zur eindeutigen
Identifizierung des jeweils mit dem GS-Zeichen ver-
(1) Eine Konformitätsbewertungsstelle, die im Gel- sehenen Produktes erforderlich sind. Die GS-Stellen
tungsbereich dieses Gesetzes ansässig ist, kann bei sollen dazu auch geeignete Abbildungen veröffent-
der Befugnis erteilenden Behörde beantragen, als lichen.
GS-Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich tätig
werden zu dürfen. Das Verfahren zur Prüfung des (2) Erhält die GS-Stelle Kenntnis davon, dass ein
Antrags kann nach den Vorschriften des Verwaltungs- Produkt ihr GS-Zeichen ohne gültige Zuerkennung
verfahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle abge- trägt, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Sie
wickelt werden und muss innerhalb von sechs Mona- unterrichtet außerdem die anderen GS-Stellen und die
ten abgeschlossen sein. Die Frist für das Verfahren Befugnis erteilende Behörde unverzüglich über den
beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Missbrauch des GS-Zeichens.
Befugnis erteilende Behörde kann diese Frist einmalig
um höchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlän- (3) Liegen der GS-Stelle Informationen zu Fällen
gerung ist ausreichend zu begründen und dem Antrag- des Missbrauchs des GS-Zeichens vor, so stellt sie
steller rechtzeitig mitzuteilen. diese Informationen der Bundesanstalt für Arbeits-
schutz und Arbeitsmedizin auf elektronischem Weg
(2) Die Befugnis erteilende Behörde darf nur solchen zur Verfügung. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
Konformitätsbewertungsstellen die Befugnis erteilen, und Arbeitsmedizin veröffentlicht diese Informationen
als GS-Stelle tätig zu werden, die die Anforderungen auf ihrer Internetseite.
des § 13 und die Vorgaben des § 23 erfüllen. § 19 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Zum Nachweis, dass Produkte, die mit dem GS-
Zeichen versehen sind, dem geprüften Baumuster
(3) Die Befugnis kann unter Bedingungen erteilt und
entsprechen, hat die GS-Stelle ab der Aufnahme der
mit Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet und
Produktion des Produktes regelmäßige Kontrollmaß-
mit dem Vorbehalt des Widerrufs sowie nachträglicher
nahmen durchzuführen. Zu den Kontrollmaßnahmen
Auflagen erteilt werden.
zählen zum Beispiel wiederkehrende Besichtigungen
(4) Die Befugnis erteilende Behörde benennt der der Produktion oder Produktentnahmen aus der Pro-
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin duktion, aus dem Markt oder aus einem Lager.
die GS-Stellen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz
und Arbeitsmedizin veröffentlicht die GS-Stellen auf (5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht er-
ihrer Internetseite. bracht werden oder sind die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des GS-Zeichens nach § 20 Absatz 3
(5) Auch eine Konformitätsbewertungsstelle, die in nachweislich nicht mehr erfüllt, hat die GS-Stelle die
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Zuerkennung zu entziehen.
oder der Europäischen Freihandelszone ansässig ist,
kann der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- (6) Die GS-Stelle unterrichtet die anderen GS-
medizin von der Befugnis erteilenden Behörde als GS- Stellen und die Befugnis erteilende Behörde vom
Stelle für einen bestimmten Aufgabenbereich benannt Entzug der Zuerkennung.
werden. Voraussetzung für die Benennung ist, dass
(7) Die GS-Stelle kann die Zuerkennung eines
1. ein Verwaltungsabkommen zwischen dem Bundes- GS-Zeichens aussetzen, sofern begründete Zweifel
ministerium für Arbeit und Soziales und dem jewei- an der rechtmäßigen Zuerkennung des GS-Zeichens
ligen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bestehen.
der Europäischen Freihandelszone abgeschlossen
wurde und (8) Wurde die Zuerkennung eines GS-Zeichens für
ein Produkt ausgesetzt oder wurde das GS-Zeichen
2. in einem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis fest-
für ein Produkt entzogen und sind dem Hersteller
gestellt wurde, dass die Anforderungen des Verwal-
weitere GS-Zeichen zuerkannt, so ist die rechtmäßige
tungsabkommens nach Nummer 1 erfüllt sind.
Verwendung dieser GS-Zeichen unmittelbar zu über-
In dem Verwaltungsabkommen nach Satz 2 Nummer 1 prüfen.
müssen geregelt sein:
(9) Die GS-Stelle hat an den einschlägigen Erfah-
1. die Anforderungen an die GS-Stelle entsprechend rungsaustauschkreisen regelmäßig mitzuwirken und
Absatz 2 sowie § 22 Absatz 1 bis 6, dafür zu sorgen, dass ihr Konformitätsbewertungs-
2. die Beteiligung der Befugnis erteilenden Behörde personal über die Ergebnisse informiert wird. Sie hat
an dem Verfahren zur Erteilung einer Befugnis, das an der Erarbeitung der für sie einschlägigen GS-Spezi-
im jeweiligen Mitgliedstaat der Europäischen Union fikationen sowie an weiteren Schriften mitzuwirken und
oder der Europäischen Freihandelszone durchge- dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse und Doku-
führt wird, und mente angewendet werden.
3158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
§ 23 Satz 1 zu dokumentieren, bevor er das Produkt in den
Einbeziehung von externen Stellen Verkehr bringt. Die Dokumentation muss mindestens
die folgenden Angaben enthalten:
(1) Die GS-Stelle kann bestimmte, mit der Zuer-
kennung des GS-Zeichens verbundene Aufgaben an 1. das Datum der Prüfung nach Satz 1,
externe Stellen vergeben. Diese Stellen müssen die 2. den Namen der GS-Stelle, die die Bescheinigung
Anforderungen des § 13 erfüllen. Folgende Aufgaben nach § 20 Absatz 5 ausgestellt hat, sowie
dürfen nur durch eigenes Personal, das arbeitsvertrag-
lich an die GS-Stelle gebunden und von der GS-Stelle 3. die Nummer der Bescheinigung über die Zuerken-
zu entlohnen ist, ausgeführt werden: nung des GS-Zeichens.
1. die Bewertung des Antrages nach § 20 Absatz 1,
Abschnitt 6
2. die Bewertung der Prüfergebnisse nach § 20 Ab-
satz 3 und Marktüberwachung, Bundesanstalt
3. die Entscheidung über die Zuerkennung des GS- für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Zeichens. und Ausschuss für Produktsicherheit
(2) Die Einbeziehung von externen Stellen bedarf
der Zustimmung des Auftraggebers. § 25
(3) Die GS-Stelle hat die Einbeziehung von externen Marktüberwachung
Stellen bei der Befugnis erteilenden Behörde zu bean- (1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 obliegt die
tragen. Dem Antrag legt die GS-Stelle Folgendes bei: Marktüberwachung den nach Landesrecht zustän-
1. eine Beschreibung der Aufgaben und der Produkte, digen Behörden (Marktüberwachungsbehörden). Zu-
für die sie die externe Stelle einbeziehen will, und ständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes, die
2. Nachweise, dass die externe Stelle die Anforde- durch andere Rechtsvorschriften zugewiesen sind,
rungen des § 13 erfüllt. bleiben unberührt. Werden die Bestimmungen dieses
Gesetzes nach Maßgabe des § 1 Absatz 3 ergänzend
(4) Die GS-Stelle trägt die volle Verantwortung für
zu Bestimmungen in anderen Rechtsvorschriften ange-
die Tätigkeiten, die von den externen Stellen ausge-
wendet, sind die für die Durchführung der anderen
führt werden, unabhängig davon, wo diese niederge-
Rechtsvorschriften zuständigen Behörden auch für
lassen sind. Sie stellt durch regelmäßige Überwachung
die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes
sicher, dass die Voraussetzungen und Anforderungen
zuständig, sofern nichts Anderes vorgesehen ist.
nach Absatz 1 erfüllt werden.
(5) Die GS-Stelle hält die einschlägigen Unterlagen (2) Die Marktüberwachungsbehörden gehen bei den
Stichproben nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 der Ver-
zu den Überwachungsmaßnahmen nach Absatz 4
ordnung (EU) 2019/1020 je Land von einem Richtwert
Satz 2 und über die von den externen Stellen ausge-
führten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zuer- von 0,5 Stichproben pro 1 000 Einwohner und Jahr
aus; dies gilt nicht für Produkte, bei denen die Vor-
kennung des GS-Zeichens für die Befugnis erteilende
schriften des Produktsicherheitsgesetzes nach § 1 Ab-
Behörde bereit.
satz 3 dieses Gesetzes ergänzend zur Anwendung
kommen.
§ 24
Pflichten (3) Trifft die Marktüberwachungsbehörde für ein
des Herstellers und des Einführers Produkt, das mit einem GS-Zeichen versehen ist,
eine Maßnahme nach § 8 des Marktüberwachungs-
(1) Der Hersteller hat dafür Sorge zu tragen, dass gesetzes, durch die die Bereitstellung des Produkts
die von ihm hergestellten verwendungsfertigen Pro- auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird
dukte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen. oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet
(2) Der Hersteller darf das GS-Zeichen nur verwen- wird, so unterrichtet die Marktüberwachungsbehörde
den und mit ihm werben, wenn ihm von der GS-Stelle diejenige GS-Stelle, die das GS-Zeichen zuerkannt hat,
eine Bescheinigung nach § 20 Absatz 5 ausgestellt sowie die Befugnis erteilende Behörde über die von ihr
wurde und solange die Anforderungen nach § 20 Ab- getroffene Maßnahme.
satz 3 erfüllt sind. Er darf das GS-Zeichen nicht ver-
(4) Die Marktüberwachungsbehörden können von
wenden oder mit ihm werben, wenn die GS-Stelle die
den notifizierten Stellen, von den GS-Stellen und von
Zuerkennung nach § 22 Absatz 5 entzogen oder nach
dem Personal, das von den GS-Stellen mit der Durch-
§ 22 Absatz 7 ausgesetzt hat.
führung der Fachaufgaben beauftragt wurde, die zur
(3) Der Hersteller hat bei der Gestaltung des GS- Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und
Zeichens die Vorgaben der Anlage und die vom Unterlagen verlangen.
Ausschuss für Produktsicherheit ermittelten Spezifi-
kationen zu beachten. (5) Die Marktüberwachungsbehörden können im
Einzelfall Folgendes anordnen:
(4) Der Hersteller darf kein Zeichen verwenden und
mit keinem Zeichen werben, das mit dem GS-Zeichen 1. der notifizierten Stelle die erforderlichen Maßnah-
verwechselt werden kann. men zur Erfüllung der auferlegten Pflichten nach
§ 16 Absatz 3 oder 4 oder
(5) Der Einführer darf ein Produkt, das das GS-Zei-
chen trägt, nur in den Verkehr bringen, wenn er zuvor 2. einer GS-Stelle die erforderlichen Maßnahmen zur
geprüft hat, dass für das Produkt eine Bescheinigung Erfüllung der auferlegten Pflichten nach § 22 Ab-
nach § 20 Absatz 5 vorliegt. Er hat die Prüfung nach satz 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3159
(6) Die Auskunftspflichtigen haben jeweils Maßnah- arbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der
men nach Absatz 4 zu dulden sowie die Marktüber- wissenschaftlichen Forschung bleiben unberührt.
wachungsbehörden und deren Beauftragte zu unter-
stützen. Die notifizierten Stellen und die GS-Stellen § 27
sowie das in Absatz 4 genannte Personal sind ver- Ausschuss für Produktsicherheit
pflichtet, der Marktüberwachungsbehörde auf Verlan-
gen die Auskünfte zu erteilen und Unterlagen heraus- (1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
zugeben, die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich wird ein Ausschuss für Produktsicherheit eingesetzt.
sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft (2) Der Ausschuss hat die Aufgaben,
auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie 1. die Bundesregierung in Fragen der Produktsicher-
selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 heit zu beraten,
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ver- 2. Normen und andere technische Spezifikationen zu
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ermitteln, soweit es für ein Produkt keine harmoni-
aussetzen würde. Sie sind über ihr Recht zur Aus- sierte Norm gibt,
kunftsverweigerung zu belehren. 3. Spezifikationen für die Zuerkennung des GS-Zei-
chens zu ermitteln und
(7) Die Marktüberwachungsbehörden können im
Einzelfall gegenüber dem Wirtschaftsakteur die erfor- 4. Empfehlungen hinsichtlich der generellen Eignung
derlichen Maßnahmen zur Erfüllung der ihm auferleg- eines Produkts im Vorfeld der Zuerkennung des
ten Pflichten nach § 6 oder § 24 anordnen. GS-Zeichens auszusprechen und diese zu ver-
öffentlichen.
(8) Die Marktüberwachungsbehörden haben im Fall
ihres Tätigwerdens nach den Absätzen 4, 5 und 7 die (3) Dem Ausschuss sollen sachverständige Perso-
Befugnis erteilende Behörde zu unterrichten. nen aus dem Kreis der Marktüberwachungsbehörden,
der Konformitätsbewertungsstellen, der Träger der ge-
§ 26 setzlichen Unfallversicherung, des Deutschen Instituts
für Normung e. V., der Kommission Arbeitsschutz und
Aufgaben der Bundesanstalt Normung, der Arbeitgebervereinigungen, der Gewerk-
für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin schaften und der beteiligten Verbände, insbesondere
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- der Hersteller, der Händler und der Verbraucher, ange-
medizin hören. Die Mitgliedschaft ist ehrenamtlich.
1. ermittelt und bewertet im Rahmen ihres allgemeinen (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Forschungsauftrags präventiv Sicherheitsrisiken und beruft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
gesundheitliche Risiken, die mit der Verwendung für Ernährung und Landwirtschaft und dem Bundes-
von Produkten verbunden sind, und ministerium für Wirtschaft und Energie die Mitglieder
2. macht Vorschläge zur Verringerung der ermittelten des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellver-
Risiken. treter oder eine Stellvertreterin. Der Ausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzen-
(2) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für den oder die Vorsitzende aus seiner Mitte. Die Zahl der
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Abstimmung mit Mitglieder soll 21 nicht überschreiten. Die Geschäfts-
den Marktüberwachungsbehörden Risikobewertungen ordnung und die Wahl des oder der Vorsitzenden
von Produkten vor, wenn hinreichende Anhaltspunkte bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums
dafür vorliegen, dass von ihnen eine unmittelbare Ge- für Arbeit und Soziales.
fahr für die Sicherheit und Gesundheit von Personen
(5) Die Bundesministerien sowie die für Sicherheit,
ausgeht oder mit ihnen ein ernstes Risiko verbunden
Gesundheit und Umwelt zuständigen obersten Landes-
ist. Über das Ergebnis der Bewertung unterrichtet sie
behörden und Bundesoberbehörden haben das Recht,
unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe-
in Sitzungen des Ausschusses vertreten zu sein und
hörde und in Abstimmung mit dieser den betroffenen
gehört zu werden.
Wirtschaftsakteur.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses führt die Bun-
(3) In Einzelfällen nimmt die Bundesanstalt für
desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in eigener Zustän-
digkeit Risikobewertungen von Produkten vor, soweit
ein pflichtgemäßes Handeln gegenüber den Organen Abschnitt 7
der Europäischen Union dies erfordert. Straf- und Bußgeldvorschriften
(4) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
medizin unterstützt die Marktüberwachungsbehörden § 28
bei der Entwicklung und Durchführung der Marktüber- Bußgeldvorschriften
wachungsstrategie nach § 6 Absatz 2 des Marktüber- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
wachungsgesetzes, insbesondere, indem sie festge- fahrlässig
stellte Mängel in der Beschaffenheit von Produkten
wissenschaftlich auswertet. Sie unterrichtet die Markt- 1. entgegen § 3 Absatz 3 einen Hinweis nicht, nicht
überwachungsbehörden sowie den Ausschuss für Pro- richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
duktsicherheit regelmäßig über den Stand der Erkennt- 2. entgegen § 3 Absatz 4 eine Gebrauchs- und Be-
nisse und veröffentlicht die gewonnenen Erkenntnisse dienungsanleitung nicht, nicht richtig, nicht voll-
regelmäßig in dem von ihr betriebenen zentralen Pro- ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
duktsicherheitsportal. Die Vorschriften über die Ver- nicht rechtzeitig mitliefert,
3160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
3. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 einen 12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
Namen oder eine Kontaktanschrift nicht, nicht akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an- Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
bringt, einem in Nummer 1 bis 6, 8 oder 11 bezeichneten
4. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 die zuständige Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechts-
Marktüberwachungsbehörde nicht, nicht richtig, verordnung nach Absatz 3 für einen bestimmten
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
oder
5. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30
13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-
Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
akten der Europäischen Gemeinschaft oder der
des Europäischen Parlaments und des Rats vom
Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich
9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi-
einer Regelung entspricht, zu der die in
tierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)
Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30), die a) Nummer 7 Buchstabe a oder
durch die Verordnung (EU) 2019/1020 (ABl. L 169 b) Nummer 7 Buchstabe b
vom 25.6.2019, S. 1) geändert worden ist, eine genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine
Kennzeichnung, ein Zeichen oder eine Aufschrift Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen be-
auf einem Produkt anbringt, stimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift
6. entgegen § 7 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt verweist.
bereitstellt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
7. einer Rechtsverordnung nach Absatzes 1 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 und
Nummer 13 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
a) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 oder 3 oder
hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Absatz 2,
Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
b) § 8 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2, (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, soweit es
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund zur Durchsetzung von Rechtsakten der Europäischen
einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforder-
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten lich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen,
8. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1 die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 12
Satz 1 oder § 25 Absatz 5 oder 7 zuwiderhandelt, und 13 geahndet werden können.
9. entgegen § 24 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 ein § 29
dort genanntes Zeichen verwendet oder mit ihm
Strafvorschriften
wirbt,
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
10. entgegen § 24 Absatz 3 eine Vorgabe der Anlage Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 28 Absatz 1
Nummer 1, 2, 3, 4, 7, 8 Satz 1, Nummer 9 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 9 oder Nummer 13
oder Nummer 10 nicht beachtet, Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung be-
11. entgegen § 24 Absatz 5 Satz 2 eine Prüfung nicht, harrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
dokumentiert, fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3161
Anlage
Gestaltung des GS-Zeichens
1. Das GS-Zeichen besteht aus der Beschriftung und der Umrandung.
2. Die Dicke der Umrandung beträgt ein Drittel des Rasterabstands.
3. Die Wörter „geprüfte Sicherheit“ sind in der Schriftart Arial zu setzen sowie fett und kursiv zu formatieren bei
einem Rasterabstand von 0,3 cm in der Schriftgröße 25 pt.
4. Bei Verkleinerung oder Vergrößerung des GS-Zeichens müssen die Proportionen des oben abgebildeten
Rasters eingehalten werden.
5. Das Raster dient ausschließlich zur Festlegung der Proportionen; es ist nicht Bestandteil des GS-Zeichens.
6. Für die Darstellung des GS-Zeichens ist sowohl dunkle Schrift auf hellem Grund als auch helle Schrift auf
dunklem Grund zulässig.
7. Mit dem GS-Zeichen ist das Symbol der GS-Stelle zu kombinieren. Das Symbol der GS-Stelle ersetzt das Wort
„Id-Zeichen“ in der obigen Darstellung. Es muss einen eindeutigen Rückschluss auf die GS-Stelle zulassen
und darf zu keinerlei Verwechslung mit anderen GS-Stellen führen.
8. Das Symbol der GS-Stelle ist in der linken oberen Ecke des GS-Zeichens anzubringen. Es kann über den
äußeren Rand des GS-Zeichens hinausreichen, wenn dies aus Platzgründen erforderlich ist und sofern das
Gesamtbild des GS-Zeichens nicht verfälscht wird.
9. Es ist zulässig, das Symbol der GS-Stelle links neben dem GS-Zeichen abzubilden. In diesem Fall muss
jedoch das Symbol der GS-Stelle das GS-Zeichen berühren, damit die Einheit des Sicherheitszeichens
erhalten bleibt.
10. Andere grafische Darstellungen und Beschriftungen dürfen nicht mit dem GS-Zeichen verknüpft werden,
wenn dadurch der Charakter und die Aussage des GS-Zeichens beeinträchtigt werden.
3162 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Artikel 2 § 17 Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungs-
bedürftigen Anlagen beauftragten Personen
Änderung des
Produktsicherheitsgesetzes Unterabschnitt 2
In § 1 Absatz 2 Nummer 5 des Produktsicherheits- Einrichtung, Aufgaben und
gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) werden Befugnisse der Zulassungsbehörde
die Wörter „und im Sinne des § 3 Nummer 4 des Me-
dizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai § 18 Einrichtung der Zulassungsbehörde
2021 geltenden Fassung“ durch die Wörter „sowie im § 19 Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwa-
chungsstellen
Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung
§ 20 Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zuge-
(EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des lassene Überwachungsstellen
Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und § 21 Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des § 22 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zuge-
Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 lassenen Überwachungsstellen
vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; § 23 Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betrei-
L 334 vom 27.12.2019, S. 167) in der jeweils geltenden bern überwachungsbedürftiger Anlagen
Fassung“ ersetzt. § 24 Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
§ 25 Übermittlungspflichten
Artikel 3
Abschnitt 5
Gesetz
über überwachungsbedürftige Anlagen Aufsichtsbehörden
(ÜAnlG) § 26 Zuständigkeit für die Aufsicht
§ 27 Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungs-
Inhaltsübersicht bedürftiger Anlagen
§ 28 Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungs-
Abschnitt 1
stellen, Unterrichtungspflicht
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen § 29 Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
§ 30 Information der Zulassungsbehörde
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 6
Abschnitt 2 Verordnungsermächtigungen, Bußgeld-
Pflichten der Betreiber und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften
§ 3 Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürf- § 31 Verordnungsermächtigungen
tige Anlagen § 32 Bußgeldvorschriften
§ 4 Gefährdungsbeurteilung § 33 Strafvorschriften
§ 5 Schutzmaßnahmen § 34 Übergangsvorschriften
§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungs-
bedürftiger Anlagen Abschnitt 1
§ 7 Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
§ 8 Betriebsverbot Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 §1
Aufgaben und Pflichten Anwendungsbereich
der zugelassenen Überwachungsstellen
(1) Dieses Gesetz gilt für die Errichtung, die Än-
§ 9 Durchführung von Prüfungen derung und den Betrieb überwachungsbedürftiger
§ 10 Feststellung von Mängeln, Nachprüfung Anlagen. Es dient dazu, beim Betrieb überwachungs-
§ 11 Anlagenkataster bedürftiger Anlagen die Sicherheit und den Gesund-
§ 12 Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personen- heitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen
bezogener Daten
zu gewährleisten, die sich im Gefahrenbereich einer
§ 13 Erfahrungsaustausch
solchen Anlage befinden.
§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde
(2) Dieses Gesetz ist im Rahmen der Vorgaben des
Abschnitt 4 Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen
vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch
Zulassung von Prüfstellen als
zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht in der ausschließlichen Wirtschaftszone anzuwenden.
Unterabschnitt 1 (3) Dieses Gesetz gilt nicht
Anforderungen an Prüfstellen 1. für überwachungsbedürftige Anlagen in Produkten,
für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle die ihrer Bauart nach ausschließlich zur Verwen-
dung für militärische Zwecke bestimmt sind,
§ 15 Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die
Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle 2. soweit in anderen Rechtsvorschriften entspre-
§ 16 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen chende oder weitergehende Vorschriften vorge-
Überwachungsstellen sehen sind.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3163
§2 §4
Begriffsbestimmungen Gefährdungsbeurteilung
Im Sinne dieses Gesetzes sind Der Betreiber hat, vorbehaltlich einer abweichenden
1. überwachungsbedürftige Anlagen solche Anlagen, Regelung in einer auf Grund des § 31 erlassenen
a) die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken Rechtsverordnung, die Gefährdungen, die beim Be-
dienen oder durch die Beschäftigte gefährdet trieb von überwachungsbedürftigen Anlagen auftreten
werden können und können, zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und
daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen
b) von denen beim Betrieb erhebliche Risiken für abzuleiten. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
die Sicherheit und die Gesundheit insbesondere ist zu dokumentieren.
Beschäftigter ausgehen können und die deshalb
in einer auf Grund des § 31 erlassenen Rechts-
§5
verordnung als überwachungsbedürftige Anlagen
bestimmt sind, Schutzmaßnahmen
2. Beschäftigte solche im Sinne von § 2 Absatz 2 des (1) Der Betreiber hat die für den sicheren Betrieb
Arbeitsschutzgesetzes, einer überwachungsbedürftigen Anlage notwendigen
3. Betreiber natürliche oder juristische Personen, die und geeigneten Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die
unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaft- Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik
lichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden entsprechen. Technische Schutzmaßnahmen haben
Einfluss auf die Errichtung, die Änderung oder den Vorrang vor organisatorischen und diese vor personen-
Betrieb einer überwachungsbedürftigen Anlage aus- bezogenen Schutzmaßnahmen.
üben, (2) Die Verpflichtung zum Tragen von persönlicher
4. zugelassene Überwachungsstellen Prüfstellen, die Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das
von der Zulassungsbehörde für einen bestimmten erforderliche Minimum zu beschränken.
Aufgabenbereich als Prüfstellen für überwachungs-
(3) Der Betreiber hat die Wirksamkeit der Schutz-
bedürftige Anlagen zugelassen sind.
maßnahmen vor der ersten Inbetriebnahme einer
überwachungsbedürftigen Anlage zu überprüfen. Die
Abschnitt 2 Überprüfung ist zu dokumentieren. Die Sätze 1 und 2
Pflichten der Betreiber gelten nicht, soweit entsprechende Überprüfungen
im Rahmen von Prüfungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
§3 Nummer 1 bis 3 durchgeführt wurden.
Grundlegende Anforderungen (4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass überwa-
an überwachungsbedürftige Anlagen chungsbedürftige Anlagen durch Instandhaltungsmaß-
nahmen dauerhaft in einem sicheren Zustand gehalten
(1) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass die über-
werden.
wachungsbedürftigen Anlagen so errichtet, geändert
und betrieben werden, dass die Sicherheit und der Ge-
sundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen §6
gewährleistet ist. Zusammenarbeit mit anderen
(2) Bei der ersten Inbetriebnahme einer überwa- Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
chungsbedürftigen Anlage muss die Anlage mindes- Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen An-
tens den Rechtsvorschriften entsprechen, die für sie lage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwa-
zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Unionsmarkt chungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen
gegolten haben. Dies gilt auch für Teile einer überwa- oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner
chungsbedürftigen Anlage. Zu den in Satz 1 genannten Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutz-
Rechtsvorschriften gehören insbesondere Verordnun- maßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen
gen der Europäischen Union und Rechtsvorschriften, zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen
mit denen Richtlinien der Europäischen Union in deut- können.
sches Recht umgesetzt wurden.
(3) Überwachungsbedürftige Anlagen und Teile über- §7
wachungsbedürftiger Anlagen, die der Betreiber für
eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen bei der Prüfungen von
ersten Inbetriebnahme den grundlegenden Anforde- überwachungsbedürftigen Anlagen
rungen der Rechtsvorschriften nach Absatz 2 entspre- (1) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen
chen. Den formalen Anforderungen dieser Regelungen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren
müssen sie nur entsprechen, wenn es dort ausdrück- sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird
lich bestimmt ist.
1. vor der ersten Inbetriebnahme,
(4) Die überwachungsbedürftigen Anlagen müssen
den Anforderungen der für sie geltenden Rechts- 2. vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Än-
vorschriften über die Sicherheit und den Gesund- derungen,
heitsschutz Beschäftigter und anderer Personen,
3. nach außergewöhnlichen Ereignissen und
insbesondere den Anforderungen der auf Grund des
§ 31 erlassenen Rechtsverordnungen, entsprechen. 4. regelmäßig wiederkehrend.
3164 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die Abschnitt 3
in § 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 vorgeschrie-
benen Nachprüfungen durchgeführt werden. Aufgaben und Pflichten der
zugelassenen Überwachungsstellen
(2) Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitäts-
§9
bewertungsverfahren nach dem Produktsicherheits-
recht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut Durchführung von Prüfungen
geprüft werden.
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die
(3) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Prüfungen der überwachungsbedürftigen Anlagen mit
Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel der größtmöglichen Professionalität und der erforder-
innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens lichen fachlichen Kompetenz durchzuführen.
innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle muss ge-
des § 10 bleiben unberührt.
währleisten:
(4) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen 1. die Einhaltung der für die Durchführung von Prüfun-
Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfun- gen und für die Erstellung von dazugehörenden
gen nach § 23 Absatz 2 und § 27 Absatz 5 Nummer 5 Dokumenten festgelegten Verfahren und
unverzüglich durchführen zu lassen.
2. die Transparenz und die Wiederholbarkeit von
(5) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Prüfungen.
Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen
Überwachungsstelle unverzüglich § 10
1. die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Feststellung von Mängeln, Nachprüfung
Hilfsmittel bereitzustellen sowie
(1) Wenn die zugelassene Überwachungsstelle bei
2. die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzu- der Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage
legen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich einen Mangel festgestellt hat, durch den Beschäftigte
sind. oder andere Personen gefährdet werden (gefährlicher
Mangel), so hat sie unverzüglich
(6) Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen
Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Über- 1. die zuständige Behörde zu benachrichtigen und
wachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf ihr die entsprechende Prüfbescheinigung zu über-
Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung nichts mitteln,
Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungs-
2. den Betreiber darüber zu informieren, dass die
bedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministe-
überwachungsbedürftige Anlage nicht betrieben
rium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt:
werden darf und in geeigneter Weise entsprechend
1. für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundes- zu kennzeichnen ist, und
polizei das Bundesministerium des Innern, für Bau 3. den Betreiber darauf hinzuweisen, dass die Anlage
und Heimat, erst wieder in Betrieb genommen werden darf, wenn
2. für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäfts- sie in einer Nachprüfung festgestellt hat, dass der
bereich des Bundesministeriums der Verteidigung gefährliche Mangel beseitigt ist.
dieses Bundesministerium, (2) Wurde bei der Prüfung einer überwachungsbe-
dürftigen Anlage ein Mangel festgestellt, von dem eine
3. für überwachungsbedürftige Anlagen
nicht nur geringfügige Gefährdung für die Sicherheit
a) der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisen- und die Gesundheit Beschäftigter und anderer Perso-
bahnbetrieb dienen, und nen ausgehen kann, wenn er nicht in einem von der
zugelassenen Überwachungsstelle bestimmten Zeit-
b) der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung raum abgestellt wird (sicherheitserheblicher Mangel),
des Bundes, soweit die Anlagen dem § 48 des so hat die zugelassene Überwachungsstelle den Be-
Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen, treiber darüber zu informieren, dass sie innerhalb der
von ihr gesetzten Frist mit einer Nachprüfung zu beauf-
das Bundesministerium für Verkehr und digitale In- tragen ist. Die Nachprüfung dient dazu festzustellen,
frastruktur. ob der Mangel beseitigt wurde.
(3) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die
§8
zuständige Behörde nach Ablauf der gemäß Absatz 2
Betriebsverbot gesetzten Frist innerhalb von 14 Tagen zu benachrich-
tigen, wenn sie vom Betreiber nicht mit der Nachprü-
Der Betreiber darf eine überwachungsbedürftige An- fung gemäß Absatz 2 beauftragt wurde. Sie hat die
lage nicht betreiben, wenn sie Mängel aufweist, die die zuständige Behörde auch innerhalb von 14 Tagen zu
Sicherheit und Gesundheit Beschäftigter oder anderer benachrichtigen, wenn sie bei der Nachprüfung gemäß
Personen im Gefahrenbereich der Anlage gefährden. Absatz 2 festgestellt hat, dass ein sicherheitserheb-
Dies gilt insbesondere, wenn bei einer Prüfung ent- licher Mangel nicht oder nicht vollständig beseitigt
sprechende Mängel festgestellt wurden. wurde.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3165
§ 11 1. den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauf-
tragten Personen der zugelassenen Überwachungs-
Anlagenkataster
stelle sowie
(1) Die Länder richten zur Erfassung der überwa- 2. anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit
chungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterlie- dies für die Sicherheit von überwachungsbedürfti-
gen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein. gen Anlagen relevant sein kann.
(2) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben
dem Anlagenkataster folgende Daten über die von § 14
ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu Mitteilungspflichten
übermitteln: gegenüber der Zulassungsbehörde
1. Angaben zum Standort, zum Namen und der Kon- Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zu-
taktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben lassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der
zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheits- Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Ab-
technischen Beschreibung der Anlage, satz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen.
2. nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Auf- Dies betrifft insbesondere
schluss über den Prüfstatus der Anlagen geben. 1. Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwa-
(3) Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten chungsstelle,
Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, so- 2. Adressänderungen,
weit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde
3. gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4
Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der 4. Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.
unterstützen. Die in Satz 1 genannten Behörden sind
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die Abschnitt 4
im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen
Zulassung von Prüfstellen als
und diese zu verwenden.
zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
(4) Die zugelassenen Überwachungsstellen haben
die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen. Unterabschnitt 1
(5) Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Anforderungen an
Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 Prüfstellen für die Zulassung
sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer als zugelassene Überwachungsstelle
Rechtsverordnung nach § 31 getroffen werden.
(6) Die Länder können für Prüfstellen von Unterneh- § 15
men gemäß § 20 Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Grundlegende
Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfun- Anforderungen an Prüfstellen für
gen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß § 19
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelas-
durchgeführt werden.
sene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
§ 12 1. alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen
Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen
Wahrung von Betriebsgeheimnissen, durchführen können,
Schutz personenbezogener Daten
2. über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle muss ge- erforderliche Personal und die notwendigen Mittel
währleisten, dass Tatsachen oder Betriebs- und Ge- und Ausrüstungen verfügen, die für eine ange-
schäftsgeheimnisse, die ihr, ihrer Leitung oder dem messene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben,
Personal im Rahmen von Prüfungen überwachungs- einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Ab-
bedürftiger Anlagen bekannt werden, nicht unbefugt satz 2, notwendig sind,
offenbart oder verwertet werden. Dies gilt auch, wenn
3. Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig
ihre Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle
Verträge abschließen können, unbewegliches Ver-
beendet ist.
mögen erwerben und darüber verfügen können so-
(2) Die von der zugelassenen Überwachungsstelle wie vor Gericht klagen und verklagt werden können,
zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personen- 4. ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen
bezogener Daten bleiben unberührt. im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung ge-
währleisten,
§ 13
5. über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren
Erfahrungsaustausch Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit
Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkennt- als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen
nisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, Risiken angemessen abdeckt, und
sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regel- 6. über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit
mäßig austauschen mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.
3166 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
§ 16 mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt.
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätig-
von zugelassenen Überwachungsstellen keiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbe-
halten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer
(1) Die zugelassene Überwachungsstelle, ihre Lei- gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten
tung und die mit der Durchführung der Aufgaben oder erbringen.
beauftragten Personen müssen unabhängig und un-
parteilich sein gegenüber Unternehmen und Personen, (2) Der Zulassungsbehörde müssen kompetente
die an der Planung oder an der Herstellung, am Ver- Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen,
trieb, am Betrieb oder an der Instandhaltung der von so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrneh-
ihnen zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen men kann.
beteiligt oder in anderer Weise von den Ergebnissen (3) Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Be-
von Prüfungen und Bewertungen überwachungsbe- gutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen
dürftiger Anlagen und zugehöriger Unterlagen betrof- nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der
fen sind. Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut
(2) Die zugelassene Überwachungsstelle und die mit werden.
der Durchführung der Prüfungen von überwachungs-
bedürftigen Anlagen beauftragten Personen dürfen § 19
keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, Zulassung von Prüfstellen
durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurtei- als zugelassene Überwachungsstellen
lung oder auf die Ergebnisse der Prüfungen auswirken
(1) Die Zulassungsbehörde kann eine Prüfstelle auf
könnte und speziell von Personen oder Personengrup-
schriftlichen oder elektronischen Antrag für die Prüfung
pen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis der Prüfun-
von überwachungsbedürftigen Anlagen zulassen. Dem
gen von überwachungsbedürftigen Anlagen haben.
Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner
(3) Die Vergütung der Leitung und des Personals Beurteilung erforderlich sind.
der zugelassenen Überwachungsstelle darf sich nicht
unmittelbar nach der Anzahl der durchgeführten Prü- (2) Die Zulassungsbehörde erteilt die Zulassung,
fungen überwachungsbedürftiger Anlagen oder nach wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
deren Ergebnissen richten. 1. die Anforderungen der §§ 15 bis 17 und
2. die Anforderungen von auf Grund des § 31 erlasse-
§ 17
nen Rechtsverordnungen.
Anforderungen an die
(3) Die Zulassung kann unter Bedingungen erteilt
mit Prüfungen von überwachungs-
und mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu be-
bedürftigen Anlagen beauftragten Personen
fristen und kann mit dem Vorbehalt des vollständigen,
Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewähr- teilweisen oder befristeten Widerrufs sowie mit dem
leisten, dass die mit Prüfungen von überwachungs- Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.
bedürftigen Anlagen beauftragten Personen
(4) Die Zulassungsbehörde hat die Erteilung, den
1. durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung Ablauf, die Rücknahme, den Widerruf und das Erlö-
und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prü- schen einer Zulassung oder von Teilen einer Zulassung
fungen erforderlichen Kenntnisse verfügen, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
2. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart medizin unverzüglich anzuzeigen.
und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des (5) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
Standes der Technik der zu prüfenden überwa- medizin gibt die zugelassenen Überwachungsstellen
chungsbedürftigen Anlagen verfügen, der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg bekannt.
3. jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die (6) Die Zulassungsbehörde kann Einzelheiten des
jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen gelten- Verfahrens zur Erteilung einer Zulassung regeln.
den Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,
4. jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen § 20
Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen Zulassung von
zu erstellen, Prüfstellen von Unternehmen
5. jederzeit berufliche Integrität besitzen, als zugelassene Überwachungsstellen
6. jederzeit fachlich unabhängig sind und (1) Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in
7. in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden. einer Rechtsverordnung nach § 31 vorgesehen ist, kön-
nen als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüf-
Unterabschnitt 2 stellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen
zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen
Einrichtung, Aufgaben die Anforderungen nach § 16 Absatz 1 nicht erfüllen.
und Befugnisse der Zulassungsbehörde Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1
gehören Unternehmen nach den §§ 16 und 17 des
§ 18 Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an
Einrichtung der Zulassungsbehörde denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört,
(1) Die Länder haben die Zulassungsbehörde so eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.
einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten (2) § 19 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3167
(3) Für die Zulassung zugelassener Überwachungs- treffen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufga-
stellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die ben erforderlich sind. Sie ist zur Erfüllung ihrer Auf-
folgenden Anforderungen erfüllen: sichtsaufgaben berechtigt, zu den Betriebs- und Ge-
1. sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in schäftszeiten Betriebsgrundstücke der überwachungs-
der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenz- bedürftigen Anlage zu betreten und zu besichtigen.
bar sein, (2) Die Zulassungsbehörde kann, soweit dies zur
2. sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, im Einzelfall
Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren ver- eine außerordentliche Prüfung einer überwachungs-
fügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und bedürftigen Anlage anordnen, wenn hierfür ein be-
belegen, sonderer Anlass besteht. Ein solcher Anlass besteht
insbesondere dann, wenn ein begründeter Verdacht
3. sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den besteht, dass eine zugelassene Überwachungsstelle
Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat.
prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen ver- Die Zulassungsbehörde hat die Kosten für die außer-
antwortlich sein, ordentliche Prüfung zu tragen. Ergibt die außerordent-
4. sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der liche Prüfung, dass eine zugelassene Überwachungs-
Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuver- stelle eine Prüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt
lässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt hat, so kann die Zulassungsbehörde die Kosten für
kommen können, und die außerordentliche Prüfung dieser zugelassenen
5. sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Überwachungsstelle auferlegen.
Unternehmen oder der Unternehmensgruppe be-
trieben werden, dem oder der sie angehören. § 24
Duldung des
§ 21 Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
Aufsicht über die Die von den Maßnahmen nach den §§ 22 und 23
zugelassenen Überwachungsstellen Betroffenen haben die Maßnahmen zu dulden. Sie
können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn
Die Zulassungsbehörde beaufsichtigt, ob die zuge-
die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383
lassenen Überwachungsstellen die in den §§ 9 bis 17
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
und § 20 sowie die in einer Rechtsverordnung nach
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
§ 31 enthaltenen Anforderungen erfüllen und ihren dort
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
bestimmten Pflichten nachkommen. Sie kann gegen-
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die Aus-
über einer zugelassenen Überwachungsstelle die not-
kunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsver-
wendigen Anordnungen treffen
weigerung zu belehren.
1. zur Beseitigung festgestellter Abweichungen von
den in Satz 1 genannten Anforderungen, § 25
2. zur Beseitigung von Verstößen gegen Pflichten und Übermittlungspflichten
Auflagen und Die Zulassungsbehörde übermittelt der Aufsichtsbe-
3. zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die in Satz 1 hörde gemäß § 26 auf Anforderung die Informationen,
genannten Anforderungen und Pflichten. die für deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
§ 22 Abschnitt 5
Befugnisse der Zulassungsbehörde Aufsichtsbehörden
gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
Die Zulassungsbehörde kann § 26
1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Zuständigkeit für die Aufsicht
Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlichen (1) Die zuständigen Behörden der Länder haben die
Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnun- Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu beauf-
gen treffen und sichtigen.
2. zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben zu den Be- (2) In einer Rechtsverordnung nach § 31 kann
triebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke die Aufsicht für überwachungsbedürftige Anlagen der
und Geschäftsräume der zugelassenen Überwa- Bundesverwaltung einem Bundesministerium über-
chungsstelle betreten und besichtigen. tragen werden. Das jeweilige Bundesministerium kann
die Aufsicht einer von ihm bestimmten Stelle über-
§ 23 tragen. § 48 des Bundeswasserstraßengesetzes und
Befugnisse der § 4 des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt.
Zulassungsbehörde gegenüber
Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen § 27
(1) Die Zulassungsbehörde kann vom Betreiber einer Befugnisse gegenüber den
überwachungsbedürftigen Anlage die erforderlichen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
Auskünfte, Unterlagen und sonstige Unterstützung ver- (1) Die zuständige Behörde kann vom Betreiber die
langen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen für die Aufsicht erforderlichen Auskünfte und die Über-
3168 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
lassung von entsprechenden Unterlagen verlangen § 28
sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. Befugnisse gegenüber zugelassenen
Der Betreiber oder die verantwortliche Person des Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht
Betreibers kann die Auskunft auf solche Fragen oder
die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren (1) Die zuständige Behörde kann
Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen der 1. von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur
in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozess- Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
ordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der und sonstige Unterstützung verlangen sowie die
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrig- dazu erforderlichen Anordnungen treffen,
keit aussetzen würde. Der Betreiber oder die verant-
wortliche Person des Betreibers ist über ihr Recht zur 2. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke
Auskunftsverweigerung zu belehren. und Geschäftsräume der zugelassenen Überwa-
chungsstelle betreten und besichtigen sowie
(2) Die zuständige Behörde kann überwachungs-
3. die Vorlage und Übersendung von Unterlagen ver-
bedürftige Anlagen zu den Betriebs- und Geschäfts-
langen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen
zeiten besichtigen und kontrollieren sowie Einsicht in
treffen.
die geschäftlichen Unterlagen des Betreibers nehmen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erfor- Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen
derlich ist. Außerdem ist sie berechtigt zu untersuchen, bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten
auf welche Ursachen ein Unfall oder ein Schadensfall einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen
zurückzuführen ist. Sie kann vom Betreiber die Beglei- lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.
tung durch ihn oder durch eine von ihm beauftragten (2) Die zugelassene Überwachungsstelle hat die
Person und die Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. Das
Aufgaben verlangen sowie die dazu erforderlichen Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß
Anordnungen treffen. Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit einge-
(3) Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 darf die schränkt.
zuständige Behörde außerhalb der in Absatz 2 Satz 1
genannten Zeiten ohne Einverständnis des Betreibers § 29
nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
liche Sicherheit oder Ordnung ergreifen.
Die zuständige Behörde darf die ihr bei ihrer Auf-
(4) Der Betreiber hat die Maßnahmen nach Absatz 2 sichtstätigkeit zur Kenntnis gelangenden Betriebs-
Satz 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, und Geschäftsgeheimnisse von Betreibern überwa-
zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der chungsbedürftiger Anlagen nur in den gesetzlich
Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Gesetz-
insoweit eingeschränkt. widrigkeiten oder zum Schutz der Umwelt den dafür
zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei
(5) Die zuständige Behörde kann bei überwa-
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen um Informa-
chungsbedürftigen Anlagen im Einzelfall Folgendes an-
tionen über die Umwelt im Sinne des Umweltinforma-
ordnen:
tionsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer
1. die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz. Die
Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer auf Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten
Grund des § 31 erlassenen Rechtsverordnung, bleiben unberührt.
2. die erforderlichen Maßnahmen zur Abwendung von
Gefahren für Beschäftigte oder andere Personen, § 30
Information der Zulassungsbehörde
3. die Untersagung des Betriebs, bis den Anordnun-
gen nach den Nummern 1 und 2 Folge geleistet Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse,
wurde; dies gilt auch, wenn Anordnungen nach dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Auf-
anderen Vorschriften getroffen werden, die die gaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, infor-
Sicherheit einer überwachungsbedürftigen Anlage miert sie die Zulassungsbehörde.
betreffen,
Abschnitt 6
4. die Stilllegung oder Beseitigung einer überwa-
chungsbedürftigen Anlage, wenn die Anlage ohne Verordnungsermächtigungen, Bußgeld-
die auf Grund einer nach § 31 erlassenen Rechts- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften
verordnung erforderliche Erlaubnis oder ohne eine
nach § 7 Absatz 1 erforderliche Prüfung errichtet, § 31
betrieben oder geändert wird,
Verordnungsermächtigungen
5. die außerordentliche Prüfung einer überwachungs-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird
bedürftigen Anlage, wenn hierfür ein besonderer
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
Anlass vorliegt.
terium für Wirtschaft und Energie und dem Bundes-
(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall eine ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
überwachungsbedürftige Anlage stilllegen, wenn der Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
Betreiber der Anlage nicht in einem angemessenen des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen
Zeitraum ermittelt werden kann. zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3169
zu treffen sind. Durch eine solche Rechtsverordnung 6. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 eine Hilfskraft
kann insbesondere Folgendes bestimmt werden: oder ein Hilfsmittel nicht oder nicht rechtzeitig be-
1. der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen, reitstellt,
2. die Anforderungen, die an die Errichtung, die Än- 7. entgegen § 7 Absatz 5 Nummer 2 eine Auskunft
derung und den Betrieb überwachungsbedürftiger nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht oder
Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Per- nicht rechtzeitig vorlegt,
sonen zu stellen sind, 8. entgegen § 8 Satz 1 eine überwachungsbedürftige
3. die Umstände, unter denen überwachungsbedürf- Anlage betreibt,
tige Anlagen 9. entgegen § 10 Absatz 1 eine Behörde nicht oder
a) angezeigt werden müssen oder nicht rechtzeitig benachrichtigt, eine Prüfbeschei-
nigung nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
b) einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände,
eine Information oder einen Hinweis nicht oder
unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,
nicht rechtzeitig gibt,
4. Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwa-
10. entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 Daten nicht,
chungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
5. Informationen, die an überwachungsbedürftigen An- übermittelt,
lagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,
11. entgegen § 14 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht
6. die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
übertragen werden, macht,
a) das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 12. einer vollziehbaren Anordnung nach
zu Fragen der Errichtung und des Betriebes
überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten, a) § 21 Satz 2, § 22 Nummer 1, § 23 Absatz 1
Satz 1, § 27 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
b) dem Stand der Technik entsprechende Regeln Satz 3 oder § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
und sonstige gesicherte wissenschaftliche Er- oder 3 oder
kenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungs-
bedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie b) § 27 Absatz 5 Nummer 2, 3, 4 oder 5
c) Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die zuwiderhandelt,
in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung 13. entgegen § 24 Satz 1, § 27 Absatz 4 Satz 1 oder
nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden kön- § 28 Absatz 2 Satz 1 eine Maßnahme nicht duldet
nen; oder
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann 14. einer Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2
die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich a) Nummer 2 oder 3 Buchstabe b oder
bekannt machen,
b) Nummer 3 Buchstabe a oder
7. besondere Anforderungen, die eine zugelassene
Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
einer Zulassung hinaus erfüllen muss, die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
8. Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen
der zugelassenen Überwachungsstellen durchge- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
führt werden dürfen, und die Anforderungen, die Absatzes 1 Nummer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b und
diese Prüfer erfüllen müssen. Nummer 14 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu
hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
§ 32 Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Bußgeldvorschriften
§ 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
Strafvorschriften
fahrlässig
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
1. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 die Wirksamkeit einer
strafe wird bestraft, wer eine in § 32 Absatz 1 Num-
Schutzmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
mer 4, 5, 8, 12 Buchstabe b oder Nummer 14 Buch-
überprüft,
stabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich
2. entgegen § 5 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Hand-
Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten lung Leben oder Gesundheit eines anderen oder
wird, fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig
abstimmt, § 34
4. entgegen § 7 Absatz 1 in Verbindung mit einer Übergangsvorschriften
Rechtsverordnung nach § 31 Satz 2 Nummer 4 (1) Bis zur Bestimmung eines Katalogs überwa-
nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Prüfung chungsbedürftiger Anlagen in einer Rechtsverordnung
durchgeführt wird, gemäß § 31 Satz 2 Nummer 1 gelten die in § 2 Num-
5. entgegen § 7 Absatz 4 eine Prüfung nicht oder mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
nicht rechtzeitig durchführen lässt, ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) in der
3170 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Fassung der Änderung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
S. 1328) genannten überwachungsbedürftigen Anlagen „§ 7 Absatz 4 und 5 des Gesetzes über überwa-
als überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieses chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
Gesetzes.
(2) Bis zum Erlass einer in § 11 Absatz 5 genannten Artikel 7
Rechtsverordnung richtet sich die Pflicht zur Übermitt- Änderung der
lung der in § 11 Absatz 2 genannten Daten sowie die
Betriebssicherheitsverordnung
Erhebung der in § 11 Absatz 4 genannten Kosten nach
den aufgrund von § 37 Absatz 4 des Produktsicher- Die Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
heitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
2179; 2012 I S. 131) in der Fassung der Änderung vom ordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224, 2028) ge-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) erlassenen Rechtsver- ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
ordnungen der Länder. 1. § 2 Absatz 13 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes „Überwachungsbedürftige Anlagen sind die An-
erteilte Zulassung als zugelassene Überwachungs- lagen, die in Anhang 2 genannt oder nach § 18
stelle gilt als solche gemäß § 19 oder § 20 dieses Ge- Absatz 1 erlaubnispflichtig sind.“
setzes fort.
2. Dem § 18 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Artikel 4 „(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn
Änderung der 1. der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer
Verordnung über das Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage be-
Inverkehrbringen von Heizkesseln gonnen hat,
und Geräten nach dem Bauproduktengesetz 2. die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger
unterbrochen wurde oder
In § 5 Absatz 5 Satz 3 der Verordnung über das
Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach 3. die Anlage während eines Zeitraumes von drei
dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I Jahren nicht betrieben wurde.
S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichti-
5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden gem Grund auf Antrag verlängern.“
ist, werden die Wörter „§§ 24 bis 31 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 4 bis 11 3. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 38
und 17 bis 19 des Marktüberwachungsgesetzes“ er- Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch
setzt. die Wörter „§ 26 Absatz 1 des Gesetzes über über-
wachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
Artikel 5 4. In § 21 Absatz 5 Nummer 4 werden die Wörter
„§ 37 Absatz 5 Nummer 8 des Produktsicherheits-
Änderung des
gesetzes“ durch die Wörter „§ 13 Nummer 2 des
Bauproduktengesetzes Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“
§ 5 des Bauproduktengesetzes vom 5. Dezember ersetzt.
2012 (BGBl. I S. 2449, 2450), das zuletzt durch Arti-
5. § 22 wird wie folgt geändert:
kel 141 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird aufgehoben. a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
Artikel 6 gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Num-
mer 14 Buchstabe a des Gesetzes über überwa-
Änderung des chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
Atomgesetzes
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
Das Atomgesetz in der Fassung der Bekanntma- Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt gesetzes“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1 Num-
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Mai 2021 (BGBl. I mer 14 Buchstabe b des Gesetzes über überwa-
S. 1194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
1. § 8 wird wie folgt geändert: 6. In § 23 Absatz 2 wird die Angabe „§ 40 des Produkt-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: sicherheitsgesetzes“ durch die Angabe „§ 33 des
Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“
„§ 8
ersetzt.
Verhältnis zum
7. Anhang 2 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum
Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen“. a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 2 Nummer 30 aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wör- „Zugelassene Überwachungsstellen für die
ter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa- Prüfungen, die nach diesem Anhang vorge-
chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt. schrieben oder angeordnet sind, sind Stellen
2. In § 19 Absatz 2 Satz 3, § 20 Satz 2 und § 46 Ab- nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über über-
satz 1 Nummer 6 werden jeweils die Wörter „§ 36 wachungsbedürftige Anlagen.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3171
bb) In Satz 2 wird der Satzteil vor der Gliederung S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
wie folgt gefasst: satz 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Als Voraussetzung für die Zulassung als
zugelassene Überwachungsstelle muss eine 1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
Prüfstelle über die Anforderungen der §§ 15 „in Rechtsverordnungen nach § 34 des Produkt-
bis 17 und § 20 des Gesetzes über überwa- sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „gemäß § 7
chungsbedürftige Anlagen hinaus folgende Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:“. gemäß § 31 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: überwachungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
„2. Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen 2. § 29a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
und Unternehmensgruppen a) Die Wörter „§ 37 Absatz 1 des Produktsicher-
Prüfstellen von Unternehmen oder Unter- heitsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2
nehmensgruppen gemäß § 20 Absatz 1 des Nummer 4 des Gesetzes über überwachungs-
Gesetzes über überwachungsbedürftige An- bedürftige Anlagen“ ersetzt.
lagen dürfen nur für Prüfungen an überwa-
b) Die Wörter „§ 2 Nummer 30 des Produktsicher-
chungsbedürftigen Anlagen im Sinne der
heitsgesetzes“ werden durch die Wörter „§ 2
Abschnitte 3 und 4 zugelassen werden.“
Nummer 1 des Gesetzes über überwachungs-
bedürftige Anlagen“ ersetzt.
Artikel 8
3. In § 51a Absatz 3 werden die Wörter „§ 37 Absatz 5
Änderung des des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
Verbraucherinformationsgesetzes „§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungs-
Das Verbraucherinformationsgesetz in der Fassung bedürftige Anlagen“ ersetzt.
der Bekanntmachung vom 17. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2166, 2725), das durch Artikel 2 Absatz 34 des Ge- Artikel 11
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Änderung der
Verordnung zur Begrenzung
1. In § 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 26“
der Emissionen flüchtiger
durch die Angabe „Nummer 25“ ersetzt.
organischer Verbindungen beim
2. In § 2 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 26 Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen,
Absatz 1 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin
durch die Wörter „§ 8 des Marktüberwachungs-
gesetzes“ ersetzt. § 2 Nummer 22 der Verordnung zur Begrenzung der
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim
Artikel 9 Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoff-
gemischen oder Rohbenzin in der Fassung der Be-
Änderung der Medizinischer Bedarf kanntmachung vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447),
Versorgungssicherstellungsverordnung die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017
(BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt
§ 9 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicher-
gefasst:
stellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT
26.05.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 3a des Ge- „22. zugelassene Überwachungsstelle:
setzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes
über überwachungsbedürftige Anlagen.“
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 24 Absatz 1
des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG)“ durch
die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheits-
Artikel 12
gesetzes“ ersetzt. Änderung der
2. In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 wird jeweils die Verordnung zur Begrenzung
Angabe „§ 24 Absatz 1 ProdSG“ durch die Wörter der Kohlenwasserstoffemissionen
„§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ er- bei der Betankung von Kraftfahrzeugen
setzt.
§ 2 Nummer 19 der Verordnung zur Begrenzung der
3. In Absatz 4 wird die Angabe „§ 24 ProdSG“ durch Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von
die Wörter „§ 25 Absatz 1 des Produktsicherheits- Kraftfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung
gesetzes“ ersetzt. vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017
Artikel 10 (BGBl. I S. 656) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes „19. zugelassene Überwachungsstelle:
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas- eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes
sung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I über überwachungsbedürftige Anlagen.“
3172 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Artikel 13 die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Mai
2021 (BGBl. I S. 1087) geändert worden ist, werden die
Änderung der Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des
Verordnung zur Begrenzung Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28
der Emissionen flüchtiger organischer Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicher-
Verbindungen bei der Verwendung heitsgesetzes“ ersetzt.
organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen
§ 2 Nummer 32 der Verordnung zur Begrenzung der Artikel 17
Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei Änderung des
der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten
Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), die
zuletzt durch Artikel 109 der Verordnung vom 19. Juni In § 28 Absatz 2 Satz 3 des Kohlendioxid-Speiche-
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie rungsgesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726),
folgt gefasst: das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes
„32. zugelassene Überwachungsstelle: vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 36 Satz 1 des Produktsicher-
eine Stelle gemäß § 2 Nummer 4 des Gesetzes heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 und 5
über überwachungsbedürftige Anlagen.“ des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Geräte- und Artikel 18
Maschinenlärmschutzverordnung Änderung des
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung Sprengstoffgesetzes
vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), die zuletzt
Das Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekannt-
durch Artikel 110 der Verordnung vom 19. Juni 2020
machung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518),
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom
geändert:
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter „§ 26 des Pro- wird wie folgt geändert:
duktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 des
1. § 33a wird aufgehoben.
Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt geändert: 2. § 33b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und die
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits- nach § 36 Absatz 4b bestimmte Stelle sind“
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 durch das Wort „ist“ ersetzt.
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits- b) In Absatz 4 werden die Wörter „sowie § 33a
gesetzes“ ersetzt. Absatz 3 Satz 1“ gestrichen.
b) In Absatz 1a werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 3. § 33c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 „(2) Bestehen Einwände gegen die von den
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
gesetzes“ ersetzt. getroffenen Maßnahmen, unterrichten die obersten
Landesbehörden im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern, für Bau und Heimat die
Artikel 15
Europäische Kommission und die anderen Mitglied-
Änderung des staaten der Europäischen Union über die getroffe-
Kreislaufwirtschaftsgesetzes nen Maßnahmen nach Absatz 1 und die Einwände
gegen die von den Behörden anderer Mitglied-
§ 47 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts-
staaten der Europäischen Union getroffenen Maß-
gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das
nahmen.“
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021
(BGBl. I S. 1699) geändert worden ist, wird wie folgt 4. § 36 Absatz 4b wird aufgehoben.
gefasst:
„Für den Vollzug der nach den §§ 24 und 25 ergange- Artikel 19
nen Rechtsverordnungen sind die §§ 6, 7 Absatz 1
bis 3, § 8 Absatz 2 und die §§ 9 und 10 des Markt-
Änderung des
überwachungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I Pflanzenschutzgesetzes
S. 1723) entsprechend anzuwenden.“ In § 53 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar
2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 2
Artikel 16 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2354) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „§ 8 des Produkt-
Änderung der Elektro- und
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung S. 2178)“ durch die Wörter „§ 8 des Produktsicher-
In § 14 Absatz 2 der Elektro- und Elektronikgeräte- heitsgesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ er-
Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3173
Artikel 20 c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Pro-
duktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29
Änderung der Verordnung des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
über elektrische Betriebsmittel
Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom Artikel 22
17. März 2016 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt geändert:
Änderung der Verordnung
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt- über einfache Druckbehälter
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 Die Verordnung über einfache Druckbehälter vom
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) wird wie folgt geändert:
S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt-
des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021 sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
(BGBl. I S. 3146)“ ersetzt. S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435
2. § 19 wird wie folgt geändert: der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt- (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt.
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28
Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt- 2. § 17 wird wie folgt geändert:
sicherheitsgesetzes“ ersetzt. a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- gesetzes“ ersetzt.
gesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher- Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt- gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
sicherheitsgesetzes“ ersetzt. Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 21 3. In § 18 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-
Änderung der Verordnung
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
über die Sicherheit von Spielzeug
Die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug Artikel 23
vom 7. Juli 2011 (BGBl. I S. 1350, 1470), die zuletzt
durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juli 2018 Änderung der
(BGBl. I S. 1093) geändert worden ist, wird wie folgt Maschinenverordnung
geändert: In § 8 der Maschinenverordnung vom 12. Mai 1993
1. § 20 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 704), die zuletzt durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geän-
a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Absatz 2
dert worden ist, werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-
Wörter „§ 7 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 des
setzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7
Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 29
Absatz 2 Satz 1 des Produktsicherheitsgesetzes“ Artikel 24
durch die Wörter „§ 17 Absatz 2 Satz 1 des
Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt. Änderung der Verordnung
über Sportboote und Wassermotorräder
2. In § 21 Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter
„§ 29 Absatz 3 Satz 2 des Produktsicherheits- Die Verordnung über Sportboote und Wassermotor-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 3 Satz 2 räder vom 29. November 2016 (BGBl. I S. 2668) wird
des Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt. wie folgt geändert:
3. § 22 wird wie folgt geändert: 1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits- Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits- Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
gesetzes“ ersetzt. gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
gesetzes“ ersetzt. gesetzes“ ersetzt.
3174 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
2. In § 26 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher- Artikel 27
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Änderung der
Aerosolpackungsverordnung
Artikel 25 In § 6 der Aerosolpackungsverordnung vom 27. Sep-
tember 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch
Änderung der Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
Explosionsschutzprodukteverordnung S. 2178) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 39 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Produkt-
Die Explosionsschutzprodukteverordnung vom 6. Ja- sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
nuar 2016 (BGBl. I S. 39) wird wie folgt geändert: Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsge-
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt- setzes“ ersetzt.
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 Artikel 28
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Änderung der
S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2
Druckgeräteverordnung
des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146)“ ersetzt. § 22 der Druckgeräteverordnung vom 13. Mai 2015
(BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung
2. § 19 wird wie folgt geändert: vom 6. April 2016 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits- 1. In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 mer 7 Buchstabe a des Produktsicherheitsgeset-
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits- zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7
gesetzes“ ersetzt. Buchstabe a des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- 2. In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 Num-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 mer 7 Buchstabe b des Produktsicherheitsgeset-
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- zes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Nummer 7
gesetzes“ ersetzt. Buchstabe b des Produktsicherheitsgesetzes“ er-
setzt.
3. In § 20 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher-
3. In Absatz 3 werden die Wörter „§ 40 des Produkt-
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt-
sicherheitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des
sicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Produktsicherheitsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 26 Artikel 29
Änderung der Änderung des
Aufzugsverordnung Seilbahndurchführungsgesetzes
Die Aufzugsverordnung vom 6. April 2016 (BGBl. I In § 2 Absatz 1 des Seilbahndurchführungsgesetzes
S. 605) wird wie folgt geändert: vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2159) werden die Wörter
„§§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Produkt- des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die Wörter
sicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I „§§ 4, 6, 7, 8 Absatz 2, 3 und 4, die §§ 9, 18 des
S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das durch Artikel 435 Marktüberwachungsgesetzes“ ersetzt.
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist,“ durch die Wörter „§ 2
Artikel 30
des Produktsicherheitsgesetzes vom 27. Juli 2021
(BGBl. I S. 3146)“ ersetzt. Änderung des
Gasgerätedurchführungsgesetzes
2. § 21 wird wie folgt geändert:
Das Gasgerätedurchführungsgesetz vom 18. April
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1 2019 (BGBl. I S. 473) wird wie folgt geändert:
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe a des Produktsicherheits- Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
gesetzes“ ersetzt. Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsge-
setzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 39 Absatz 1
2. § 6 wird aufgehoben.
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 28 Absatz 1
Nummer 7 Buchstabe b des Produktsicherheits- Artikel 31
gesetzes“ ersetzt. Änderung des
3. In § 22 werden die Wörter „§ 40 des Produktsicher- PSA-Durchführungsgesetzes
heitsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 des Produkt- Das PSA-Durchführungsgesetz vom 18. April 2019
sicherheitsgesetzes“ ersetzt. (BGBl. I S. 473, 475) wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3175
1. In § 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 26 Absatz 1 Artikel 34
Satz 3 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Änderung der
Wörter „§ 25 Absatz 2 des Produktsicherheitsge-
setzes“ ersetzt. Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
§ 3 Satz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsverord-
2. § 6 wird aufgehoben. nung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt
durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. Oktober 2019
(BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt
Artikel 32 gefasst:
„§ 7 Absatz 2, § 8 Absatz 2 Satz 1, § 9 Absatz 1 sowie
Änderung des § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gelten entspre-
Gesetzes über die Errichtung chend.“
eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 35
§ 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Er-
richtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bun- Änderung des
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, Seeaufgabengesetzes
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
S. 3091) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 3079) geändert worden ist, wird wie
„5a. die Durchführung des Produktsicherheitsgesetzes folgt geändert:
vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) für alle
1. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Num-
Produkte im Sinne von § 2 Nummer 21 und 25
mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
des Produktsicherheitsgesetzes, soweit sie dem
Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-
Regelungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes
chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
unterliegen,“.
2. In § 9 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Num-
mer 30 des Produktsicherheitsgesetzes“ durch die
Artikel 33 Wörter „§ 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwa-
chungsbedürftige Anlagen“ ersetzt.
Änderung der
EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung Artikel 36
Inkrafttreten
In § 7 Absatz 2 Satz 2 der EG-Fahrzeuggenehmi-
gungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März am 16. Juli 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Produkt-
2017 (BGBI. I S. 522) geändert worden ist, werden die sicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I
Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsgesetzes S. 2178, 2179; 2012 I S. 131), das zuletzt durch Arti-
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179)“ durch kel 18 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087)
die Wörter „§ 6 Absatz 4 des Produktsicherheitsge- geändert worden ist, außer Kraft.
setzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)“ ersetzt. (2) Artikel 2 tritt am 26. Mai 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2021
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r H a s e l o f f
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
3176 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Gesetz
zur Änderung des Öko-Landbaugesetzes und des Öko-Kennzeichengesetzes
Vom 27. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
L 322 vom 18.12.2018, S. 85; L 126 vom
Artikel 1 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch die Dele-
gierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. L 321
Änderung des vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden ist,
Öko-Landbaugesetzes hinsichtlich der ökologischen oder biologischen
Das Öko-Landbaugesetz vom 7. Dezember 2008 Produktion und der Kennzeichnung von ökolo-
(BGBl. I S. 2358), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 gischen oder biologischen Erzeugnissen.
des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) ge- Dieses Gesetz dient auch der zur Durchführung der
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: vorgenannten Verordnungen erlassenen Rechts-
1. § 1 wird wie folgt gefasst: akte der Europäischen Union.“
„§ 1 2. § 2 wird wie folgt geändert:
Anwendungsbereich a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Dieses Gesetz dient der Durchführung der „(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung ist zuständig für
1. Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 1. die Zulassung der Kontrollstellen nach Ar-
über die ökologische/biologische Produktion tikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU)
und die Kennzeichnung von ökologischen/biolo- 2017/625 in Verbindung mit Artikel 40 Ab-
gischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung satz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verordnung
der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (EU) 2018/848,
(ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 2. den Entzug der Zulassung nach Artikel 33
29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, Satz 1 Buchstabe b und Satz 2 der Verord-
S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom nung (EU) 2017/625 oder die Aussetzung der
6.10.2020, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Zulassung nach Artikel 40 Absatz 8 Satz 1
2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1) der Verordnung (EU) 2018/848 nach Maß-
geändert worden ist, und gabe des § 4 Absatz 5,
2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen 3. die Erteilung einer Codenummer an Kontroll-
Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 stellen nach Artikel 28 Absatz 2 der Verord-
über amtliche Kontrollen und andere amtliche nung (EU) 2017/625,
Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung
des Lebens- und Futtermittelrechts und der 4. die Erteilung einer vorläufigen Zulassung für
Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, die Verwendung von Zutaten landwirtschaft-
Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, lichen Ursprungs nach Artikel 25 Absatz 1
zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. der Verordnung (EU) 2018/848 sowie
999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, 5. die Durchführung des jährlichen Audits im
(EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Rahmen der Überwachung der Kontrollstel-
Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 len nach Artikel 40 Absatz 1 Satz 2 der Ver-
des Europäischen Parlaments und des Rates, ordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Ar-
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) tikel 33 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt- 2017/625.“
linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) fügt:
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro- „(2a) Das Bundessortenamt ist zuständig für
päischen Parlaments und des Rates, der Richt- die Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 der Ver-
linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, ordnung (EU) 2018/848.“
91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol- „(3) Die Landesregierungen werden ermäch-
len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom tigt, für die Übertragung der Aufgaben nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3177
§ 3 Absatz 1 Satz 2 Rechtsverordnungen zu er- satz 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2018/848
lassen.“ ordnungsgemäß durchführt,
3. § 3 wird wie folgt geändert: 3. die für die Zulassung erhobenen Gebühren
entrichtet worden sind und
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
4. sie eine Niederlassung im Inland hat.“
„(1) Das Kontrollverfahren im Sinne von Ar-
tikel 40 der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbin- b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
dung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung „Die Tätigkeit einer Kontrollstelle wird im Sinne
(EU) 2017/625 sowie die Ausstellung des Zer- des Artikels 40 Absatz 1 Buchstabe b sowie Satz 2
tifikates nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung
Verordnung (EU) 2018/848 werden von Kontroll- mit Artikel 29 Buchstabe a sowie Artikel 33 der
stellen durchgeführt, die nach Artikel 40 in Ver- Verordnung (EU) 2017/625 von der zuständigen
bindung mit Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung Behörde des Landes überwacht, in dem die
(EU) 2017/625 zugelassen sind, soweit die Auf- Kontrollstelle ihre jeweilige Tätigkeit ausübt; die
gabenwahrnehmung nicht den Erlass eines Ver- Entscheidung über Entzug und Aussetzung ihrer
waltungsaktes erfordert. Allein die Aufgaben Zulassung und die Aufnahme oder Änderung
nach von Auflagen zur Zulassung liegt bei der Bun-
desanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.“
1. Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe b der Verord-
nung (EU) 2018/848, 5. § 5 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verord- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
nung (EU) 2018/848, aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikels 28 Ab-
satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“
3. Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/848 in
Verbindung mit Artikel 138 der Verordnung durch die Wörter „Artikels 34 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 2018/848“ ersetzt.
(EU) 2017/625 sowie
bb) Folgender Satz wird angefügt:
4. Anhang II Teil I Nummer 1.8.5.1 Satz 2 der
Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit „Die Kontrollstelle hat die zuständige Be-
der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1794 hörde unverzüglich über die Entscheidung,
das Kontrollverhältnis mit einem Unterneh-
erfordern den Erlass eines Verwaltungsaktes mer zu beenden, zu unterrichten.“
und können von Kontrollstellen nur wahrgenom-
men werden, soweit sie hierfür von der nach b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Landesrecht zuständigen Behörde beliehen aa) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
worden sind.“ „Das Verzeichnis muss folgende Angaben
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: enthalten:
„(2) Unternehmer, die Erzeugnisse im Sinne 1. Name und Anschrift des Unternehmers
von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) oder der Unternehmergruppe,
2018/848 als ökologische/biologische Erzeug- 2. eine diesem Unternehmer oder der Un-
nisse, die nicht Futtermittel sind, unverpackt ternehmergruppe durch die Kontrollstelle
direkt an Endverbraucher verkaufen, sind von zugeordnete alphanumerische Identifika-
der Einhaltung der Pflichten nach Artikel 35 Ab- tionsnummer,
satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 freige- 3. Name und Codenummer der Kontroll-
stellt, soweit sie die Erzeugnisse nicht selbst stelle nach Artikel 28 Absatz 2 der Ver-
erzeugen, aufbereiten, an einem anderen Ort ordnung (EU) 2017/625,
als in Verbindung mit der Verkaufsstelle lagern
oder aus einem Drittland einführen und die Aus- 4. Art der Tätigkeit des Unternehmers oder
übung solcher Tätigkeiten nicht als Unterauftrag der Unternehmergruppe nach Artikel 34
an Dritte vergeben. Zusätzlich dürfen die Ver- Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848.
käufe unverpackter ökologischer/biologischer Darüber hinaus muss das Verzeichnis die
Erzeugnisse eine Menge von bis zu 5 000 Kilo- Angaben, die in den Zertifikaten nach Ar-
gramm pro Jahr oder einen Jahresumsatz von tikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU)
20 000 Euro nicht überschreiten.“ 2018/848 zu machen sind, enthalten und
diese nach dem Muster in Anhang VI der
4. § 4 wird wie folgt geändert:
Verordnung (EU) 2018/848 abbilden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: bb) In Satz 6 werden die Wörter „ein Unterneh-
„(1) Eine Kontrollstelle ist auf Antrag zuzulas- men“ durch die Wörter „einen Unternehmer“
sen, wenn und das Wort „Bescheinigungen“ durch das
Wort „Zertifikate“ ersetzt.
1. sie die Anforderungen nach Artikel 29 Buch-
stabe b der Verordnung (EU) 2017/625 in c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Verbindung mit Artikel 40 Absatz 1 Buch- aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
stabe a der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllt,
„Stellt eine Kontrollstelle bei ihrer Tätigkeit
2. sichergestellt ist, dass sie die Kontrollen nach Verstöße der in Artikel 29 Absatz 1, Artikel 41
Maßgabe von Artikel 9 der Verordnung (EU) Absatz 1 und Artikel 42 der Verordnung (EU)
2017/625 in Verbindung mit Artikel 38 Ab- 2018/848 genannten Art fest, oder entsteht
3178 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
dabei der Verdacht auf entsprechende Ver- (2) Solange die Rechtsverordnung gemäß § 6
stöße, so unterrichtet sie hiervon unver- Absatz 1 dieses Gesetzes mit Regelungen für die
züglich die für den Ort der Tätigkeit des be- Produktion, die Kontrolle und die Kennzeichnung
troffenen Unternehmers nach Landesrecht von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie Ar-
zuständige Behörde.“ beitsgängen in gemeinschaftlichen Verpflegungs-
einrichtungen noch nicht in Kraft getreten ist,
bb) In Satz 3 werden die Wörter „Unregelmäßig-
gelten die Vorschriften für gemeinschaftliche Ver-
keiten oder“ gestrichen.
pflegungseinrichtungen des § 6 des Öko-Landbau-
cc) In Satz 4 werden nach den Wörtern „nach gesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2358),
Landesrecht zuständige Behörde“ die Wör- das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 94 des Gesetzes
ter „sowie die Bundesanstalt für Landwirt- vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert wor-
schaft und Ernährung“ eingefügt. den ist, sowie des Öko-Kennzeichengesetzes in
dd) Die folgenden Sätze werden angefügt: der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar
2009 (BGBl. I S. 78), das zuletzt durch Artikel 404
„Enthalten die Auskünfte, Unterrichtungen der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
und Mitteilungen nach den Sätzen 1 bis 4 per- S. 1474) geändert worden ist, weiter.“
sonenbezogene Daten, sind die zuständigen
7. § 7 wird wie folgt geändert:
Stellen befugt, sich diese Daten gegenseitig
zu übermitteln, soweit dies zur Durchfüh- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
rung der in § 1 genannten Rechtsakte und „§ 7
dieses Gesetzes erforderlich ist. Die zustän-
digen Stellen sind befugt, die personenbe- Einfuhr“.
zogenen Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der jeweils anderen Stelle zu erheben sowie aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 23 Abs. 1
zu speichern und zu verwenden, soweit dies und 4 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2
zur Durchführung der in § 1 genannten der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder- Wörter „Artikel 30 Absatz 1 und 5 in Verbin-
lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu dung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
löschen, sobald diese Daten jeweils nicht (EU) 2018/848“ ersetzt.
mehr zur Durchführung der in § 1 genannten
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder- bb) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Ver-
lich sind.“ ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die An-
gabe „Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt
6. § 6 wird wie folgt gefasst: und werden die Wörter „der Europäischen
„§ 6 Gemeinschaft oder“ gestrichen.
Gemeinschaftliche c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
Verpflegungseinrichtungen „(3) Das Bundesministerium für Ernährung
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einver-
Landwirtschaft erlässt durch Rechtsverordnung nehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen für zen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
die Produktion, die Kontrolle und die Kennzeich- des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung
nung von Erzeugnissen aus Arbeitsgängen sowie der in § 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
Arbeitsgängen in gemeinschaftlichen Verpfle- vorzuschreiben, dass
gungseinrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der 1. die Dokumentenprüfung, die Nämlichkeits-
Verordnung (EU) 2018/848. Die Rechtsverordnung kontrolle und die Warenuntersuchung in oder
regelt insbesondere bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen
Stelle oder durch eine oder unter Mitwirkung
1. die Produktion von Erzeugnissen in gewerbsmä-
einer Zolldienststelle erfolgt,
ßig betriebenen gemeinschaftlichen Verpfle-
gungseinrichtungen, 2. die Anmeldung oder die Vorführung in oder
bei einer Grenzkontrollstelle oder anderen
2. die Kontrolle von gewerbsmäßig betriebenen
Stelle vorzunehmen ist.“
gemeinschaftlichen Verpflegungseinrichtungen
sowie Ausnahmen von der Kontrolle für gemein- 8. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „Artikels 28
schaftliche Verpflegungseinrichtungen in be- Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch
stimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten die Wörter „Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
und Schulen, (EU) 2017/625 und Artikel 34 der Verordnung (EU)
2018/848“ und die Wörter „Artikel 23 Abs. 1 Satz 1
3. die Kennzeichnung von Zutaten mit Bezeich- und 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 der Ver-
nungen mit Bezug auf die ökologische/bio- ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter
logische Produktion gemäß Verordnung (EU) „Artikel 30 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2
2018/848, Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
4. die fakultative Auszeichnung des Gesamtanteils 9. § 9 wird wie folgt geändert:
an Zutaten oder Erzeugnissen gemäß Verord-
nung (EU) 2018/848, die innerhalb einer gemein- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
schaftlichen Verpflegungseinrichtung verwendet aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Die zu-
werden. ständigen Behörden“ die Wörter „und die
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3179
Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH“ ein- Entzugs der Zulassung nach § 4 Absatz 5
gefügt. Satz 2 und 3 zu regeln sowie
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikels 27 4. nähere Einzelheiten zu den Pflichten der
Abs. 8 Satz 2 und 3 und Absatz 9 Buchstabe a Kontrollstellen nach § 5 Absatz 2 zu regeln.“
bis d der Verordnung (EG) Nr. 834/2007“
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
durch die Wörter „Artikels 33 Buchstabe b
ordnung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Wörter
der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung
„Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt und die
mit Artikel 40 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Ver-
Wörter „der Europäischen Gemeinschaft oder“
ordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
gestrichen.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
11. § 12 wird wie folgt gefasst:
„Enthalten die Auskünfte und Unterrichtun-
gen nach den Sätzen 1 und 2 personenbe- „§ 12
zogene Daten, sind die zuständigen Stellen Strafvorschriften
befugt, sich diese Daten gegenseitig zu
übermitteln, soweit dies zur Durchführung (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
der in § 1 genannten Rechtsakte und dieses Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 6 Absatz 3
Gesetzes erforderlich ist. Die zuständigen ein Erzeugnis in den Verkehr bringt.
Stellen sind befugt, die personenbezogenen (2) Ebenso wird bestraft, wer gegen die Verord-
Daten nach den Sätzen 1 und 2 bei der je- nung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments
weils anderen Stelle zu erheben sowie zu und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökolo-
speichern und zu verwenden, soweit dies gische/biologische Produktion und die Kennzeich-
zur Durchführung der in § 1 genannten nung von ökologischen/biologischen Erzeugnis-
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder- sen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
lich ist. Die Daten sind unverzüglich zu lö- Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018,
schen, sobald diese Daten jeweils nicht S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom
mehr zur Durchführung der in § 1 genannten 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26;
Rechtsakte und dieses Gesetzes erforder- L 324 vom 6.10.2020, S. 65) verstößt, indem er
lich sind.“
1. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 1 einen dort
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: genannten Begriff verwendet,
„(2) Dem Bundesministerium für Ernährung 2. entgegen Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 eine dort
und Landwirtschaft obliegt der Verkehr mit den genannte Bezeichnung oder dort genannte
zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Praktiken in der Kennzeichnung oder Werbung
der Europäischen Union, anderer Vertragsstaa- verwendet oder
ten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommis- 3. entgegen Artikel 30 Absatz 4 in Verbindung mit
sion, insbesondere die Unterrichtung nach Ar- a) Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.
tikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 1829/2003 des Europäischen Parlaments
über festgestellte Verstöße oder Verdacht auf und des Rates vom 22. September 2003 über
Verstöße.“ genetisch veränderte Lebensmittel und Fut-
10. § 11 wird wie folgt geändert: termittel (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
„(1) Das Bundesministerium für Ernährung geändert worden ist, oder Artikel 25 Absatz 2
und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Satz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun- (EG) Nr. 1829/2003 oder
desrates, soweit dies zur Durchführung der in
b) Artikel 4 Absatz 1, 2, 3 oder 6 Satz 1 der
§ 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist,
Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 des Euro-
1. nähere Bestimmungen über die Art und päischen Parlaments und des Rates vom
Weise der Durchführung von Meldungen 22. September 2003 über die Rückverfolg-
zu erlassen, die Unternehmer oder Unter- barkeit und Kennzeichnung von genetisch
nehmergruppen nach Artikel 34 Absatz 1 veränderten Organismen und über die Rück-
Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über verfolgbarkeit von aus genetisch veränderten
ihre Tätigkeit machen müssen, Organismen hergestellten Lebensmitteln und
2. nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung Futtermitteln sowie zur Änderung der Richt-
des Verzeichnisses nach Artikel 34 Absatz 6 linie 2001/18/EG (ABl. L 268 vom 18.10.2003,
der Verordnung (EU) 2018/848 zu erlassen, S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1234 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
2a. einen gemeinsamen Katalog an Maßnah-
geändert worden ist, oder Artikel 5 Absatz 1
men gemäß Artikel 41 Absatz 4 der Verord-
der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
nung (EU) 2018/848 zu erstellen,
eine dort genannte Bezeichnung verwendet.
3. die näheren Einzelheiten über die Voraus-
setzungen sowie das Verfahren der Zulas- (3) Ebenso wird bestraft, wer eine in Artikel 30
sung nach § 4 Absatz 1 bis 4 sowie die Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 ge-
Voraussetzungen und das Verfahren des nannte Bezeichnung in der Verkehrsbezeichnung
3180 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
eines Erzeugnisses nach Artikel 2 Absatz 1 Buch- mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
stabe b der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, oder nicht unverzüglich austauscht.“
obwohl eine Anforderung des Artikels 30 Absatz 5
Satz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 d) Folgender Absatz 5 wird eingefügt:
nicht erfüllt wird.“ „(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
12. § 13 wird wie folgt geändert: oder fahrlässig eine in Artikel 30 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Be-
a) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. zeichnung
b) Nach dem neuen Absatz 2 wird folgender Ab- 1. im Verzeichnis der Zutaten oder in der Ver-
satz 3 eingefügt: kehrsbezeichnung eines Erzeugnisses nach
„(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b der
oder fahrlässig entgegen Artikel 32 Buchstabe a Verordnung (EU) 2018/848 verwendet, ob-
oder b der Verordnung (EU) 2017/625 des Euro- wohl eine Anforderung des Artikels 30 Ab-
päischen Parlaments und des Rates vom satz 5 Buchstabe b oder c der Verordnung
15. März 2017 über amtliche Kontrollen und (EU) 2018/848 oder
andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung 2. verwendet, obwohl eine Anforderung des Ar-
der Anwendung des Lebens- und Futtermittel- tikels 32 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EU)
rechts und der Vorschriften über Tiergesundheit 2018/848
und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflan-
zenschutzmittel, zur Änderung der Verordnun- nicht erfüllt wird.“
gen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr.
1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 13. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1, 2
und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parla- oder 3“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 bis 5“
ments und des Rates, der Verordnungen (EG) ersetzt.
Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates
14. § 15 wird aufgehoben.
sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG
des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen Artikel 2
(EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 Änderung des
des Europäischen Parlaments und des Rates, Öko-Kennzeichengesetzes
der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG,
90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG Das Öko-Kennzeichengesetz in der Fassung der Be-
und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses kanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78),
92/438/EWG des Rates (Verordnung über amt- das zuletzt durch Artikel 404 der Verordnung vom
liche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,
S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom wird wie folgt geändert:
21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018, S. 85;
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die zuletzt durch
die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden
ist, eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht „1. ein Erzeugnis im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.“ der Verordnung (EU) 2018/848 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wird 30. Mai 2018 über die ökologische/biolo-
wie folgt gefasst: gische Produktion und die Kennzeichnung
von ökologischen/biologischen Erzeugnissen
„(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Verordnung (EU) 2018/848 verstößt, indem er
Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
vorsätzlich oder fahrlässig
14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37;
1. entgegen Artikel 27 Buchstabe d eine Infor- L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom
mation nicht, nicht richtig, nicht vollständig 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020,
oder nicht rechtzeitig gibt, S. 65), die durch die Verordnung (EU)
2020/1693 (ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 1)
2. entgegen Artikel 30 Absatz 3 Satz 1 ein Er-
geändert worden ist, wenn die Voraussetzun-
zeugnis kennzeichnet oder bewirbt,
gen für die Verwendung von Bezeichnungen
3. entgegen Artikel 34 Absatz 1 Satz 1, auch in mit Bezug auf die ökologische/biologische
Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, Produktion nach Artikel 30 Absatz 2 Satz 1
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht oder Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a, jeweils in
rechtzeitig macht oder Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung
(EU) 2018/848 erfüllt sind,“.
4. entgegen Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe d
Ziffer iii erster Gedankenstrich eine Unter- b) In Nummer 2 werden die Wörter „Artikels 2
richtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, Doppelbuchstabe aa der Verordnung (EG) Nr.
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder 834/2007“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 3
nicht rechtzeitig vornimmt oder eine Infor- Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3181
2. In § 2 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Verord- und des Öko-Kennzeichengesetzes in der vom Inkraft-
nung (EG) Nr. 834/2007“ durch die Angabe „Verord- treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bun-
nung (EU) 2018/848“ ersetzt. desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3 Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis
Inkrafttreten
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Öko-Landbaugesetzes Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2021
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r H a s e l o f f
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
3182 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Verordnung
zur Schaffung einer Besonderen Gebührenverordnung für das
Eisenbahn-Bundesamt und zur Änderung gebührenrechtlicher Regelungen im Eisenbahnbereich
(Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBABGebV)
Vom 21. Juli 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung (2) Bei Gebühren, die nach Zeitaufwand festgesetzt
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset- werden, beträgt der Stundensatz 120 Euro, für jede an-
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet gefangene Viertelstunde beträgt der Satz 30 Euro.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra- (3) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeich-
struktur: nis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen
jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Ge-
Artikel 1 bühren und Auslagen.
Besondere Gebührenverordnung (4) Der Gebührenschuldner hat die zur Bemessung
des Bundesministeriums der Gebühr erforderlichen Nachweise vorzulegen. Bei
für Verkehr und digitale Infrastruktur einer gebührenfähigen Leistung, die auf Antrag erfolgt,
für individuell zurechenbare öffentliche sind diese Nachweise bereits bei Antragstellung vorzu-
legen.
Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes,
der benannten Stelle und der bestimmten Stelle §3
(Besondere Gebührenverordnung
Höhe der Auslagen
Eisenbahn-Bundesamt – EBABGebV)
(1) Kosten für Dienstreisen, externe Prüfer und
§1 Sachverständige sind in der Gebühr enthalten, es sei
denn, dass im Gebührenverzeichnis etwas anderes
Erhebung von Gebühren und Auslagen bestimmt ist.
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (2) Auslagen, die für die Durchführung von An-
(gebührenfähige Leistungen) des Eisenbahn-Bundes- hörungsverfahren nach Abschnitt 2 Nummer 2.5 der
amtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle, Anlage anfallen, werden gesondert erhoben. Dies gilt
die auf Grund der folgenden Gesetze oder nach den auch im Fall der Plangenehmigung, bei der eine Um-
auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverord- weltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
nungen erbracht werden, werden Gebühren und Aus-
lagen erhoben: §4
1. Allgemeines Eisenbahngesetz, Stundung, Niederschlagung und Erlass
2. Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, Das Eisenbahn-Bundesamt ist befugt, festgesetzte
3. Arbeitsschutzgesetz, Gebühren gemäß § 59 der Bundeshaushaltsordnung
zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen.
4. Infektionsschutzgesetz,
5. Schienenlärmschutzgesetz. §5
Übergangsregelung
§2
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
Höhe der Gebühren und Nachweispflicht eine gebührenfähige Leistung, die vor dem 31. Juli
(1) Die gebührenfähigen Leistungen und die jewei- 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht voll-
lige Gebührenhöhe ergeben sich aus dem Gebühren- ständig erbracht wurde, ist das bis zum 31. Juli 2021
verzeichnis der Anlage. geltende Recht weiter anzuwenden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3183
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebührenverzeichnis
Teil l
Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes
Abschnitt 1
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1.1 Baufreigaben, Abnahmen, Prüfungen, Zulassungen, § 12 Absatz 2 PflSchG nach Zeitaufwand
Genehmigungen und Überwachungen für Errichtung, i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
Änderung, Unterhaltung und Betrieb der Betriebs- § 13 Absatz 3 oder
anlagen und für Schienenfahrzeuge Absatz 4 PflSchG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 60 PflSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 8a BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 15 Absatz 2 und 2a
BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 16 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 16a BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 17 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 18 Absatz 3 BImSchG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 20 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 23a Absatz 1 und 2
BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 23b BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 24 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 25 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 25a BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 26 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 28 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 29 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 29a BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 31 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 52 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
3184 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
§ 53 BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 58a BImSchG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 Absatz 6 1. BImSchV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 12 1. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 22 1. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 1 Absatz 2 Satz 2
5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 2 5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 5 5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 10a 5. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 7. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 16 Absatz 1 und 3
10. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 18 Absatz 1 und 3
10. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 3 Absatz 2 und 3
11. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 4 Absatz 2 11. BImSchV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 5 Absatz 2 11. BImSchV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 11. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 1 Absatz 2 i. V. m. §§ 9, 10,
11, 12 12. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 6 Absatz 3 12. BImSchV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 12. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 8a Absatz 2 12. BImSchV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 19 Absatz 3 12. BImSchV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 5 16. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 11 Absatz 1 20. BImSchV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 26. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 11 31. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3185
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
§ 15 42. BImSchV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 Absatz 2 BBodSchG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 10 Absatz 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 13 Absatz 1, 2 und 6
BBodSchG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 14 Satz 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 15 Absatz 2 BBodSchG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 16 Absatz 1 BBodSchG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 8 Absatz 1 WHG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 13 Absatz 2 WHG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 17 Absatz 1 WHG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 49 Absatz 3 WHG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 58 WHG i. V. m. AbwV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 59 WHG i. V. m. AbwV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 60 Absatz 3 oder 6 WHG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 63 WHG i. V. m. §§ 41, 42
AwSV i. V. m. § 4 Ab-
satz 6 AEG,
§ 64 Absatz 2 WHG i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 68 WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 78 WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 78a WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 78c WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 91 WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 92 WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 93 WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 94 WHG i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 100 Absatz 1 Satz 2 WHG
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 1 Absatz 4 Satz 2 AwSV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
§ 9 Absatz 1 AwSV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 10 Absatz 3 oder 4 AwSV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG,
3186 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
§ 16 Absatz 1 oder 2 oder
Absatz 3 AwSV i. V. m. § 4
Absatz 6 AEG,
§ 19 Absatz 6 AwSV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 46 Absatz 1 Satz 2 oder
Absatz 4 AwSV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 49 Absatz 4 AwSV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 50 Absatz 2 AwSV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 68 Absatz 4 AwSV i. V. m.
§ 4 Absatz 6 AEG,
§ 69 Absatz 1 Satz 2 AwSV
i. V. m. § 4 Absatz 6 AEG
1.2 Überwachung im Rahmen der Eisenbahnaufsicht zur § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand,
Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vor- mindestens 360
schriften auf Grund eines Verdachts, einer Be- und höchstens
schwerde oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn 2 400 Euro
der Verdacht oder die Beschwerde vom Betroffenen
verantwortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
1.3 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand
und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen eisen- zuzüglich Auslagen
bahnrechtliche Vorschriften, soweit nichts Besonde- für externe
res geregelt ist Prüfer oder
Sachverständige
1.4 Protokollpflichtige Prüfung bestimmter Bauteile oder § 5a Absatz 2 AEG nach Zeitaufwand
Bauarbeiten und Ausstellen einer entsprechenden
Bescheinigung bei verantwortlich veranlasstem oder
begründetem Verdacht oder auf Antrag
1.5 Bautechnische Prüfung der Bauvorlagen § 5a Absatz 2 AEG nach Tafel 2
des Anhangs
zu dieser Anlage
1.6 Genehmigung eines Eisenbahnverkehrsunterneh- § 6 AEG 5 000 Euro
mens, Fahrzeughalters oder eines Eisenbahninfra-
strukturunternehmens
1.7 Änderung einer Genehmigung eines Eisenbahnver- § 6 AEG 2 500 Euro
kehrsunternehmens, Halters oder eines Eisenbahn-
infrastrukturunternehmens
1.8 Entscheidung über die Erlaubnis zur Aufnahme des § 7f AEG nach Zeitaufwand
Betriebs
1.9 Entscheidung über die Abgabe und Stilllegung von § 11 AEG 3 000 Euro
Eisenbahninfrastruktureinrichtungen
1.10 Freistellung von Bahnbetriebszwecken § 23 Absatz 1 AEG 2 000 Euro
1.11 Anerkennung und Überwachung einer benannten § 5 Absatz 1d Satz 1 nach Zeitaufwand
Stelle Nummer 1 Buchstabe a AEG
1.12 Anerkennung und Überwachung einer bestimmten § 5 Absatz 1d Satz 1 nach Zeitaufwand
Stelle Nummer 1 Buchstabe b AEG
1.13 Anerkennung und Überwachung einer Bewertungs- § 5 Absatz 1d Satz 1 nach Zeitaufwand
stelle Nummer 2 AEG
1.14 Anerkennung und Überwachung einer Zertifizierungs- § 5 Absatz 1d Satz 1 nach Zeitaufwand
stelle Nummer 3 AEG
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3187
Abschnitt 2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem AEG i. V. m. VwVfG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
2.1 Planfeststellung mit Ausnahme des Anhörungsverfah- § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. nach Tafel 1
rens: § 75 Absatz 1 VwVfG des Anhangs
zu dieser Anlage
– Bau neuer Betriebsanlagen
– Änderung bestehender Betriebsanlagen
2.2 Plangenehmigung § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. a) 9 000 Euro bei
§ 74 Absatz 6 VwVfG anrechenbaren
Baukosten bis
2 Mio Euro
b) 16 000 Euro bei
anrechenbaren
Baukosten von
über 2 Mio Euro
2.3 Entscheidung über das Entfallen der Planfeststellung § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. 2 900 Euro
und Plangenehmigung § 74 Absatz 7 VwVfG
2.4 Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder § 77 i. V. m. § 75 Absatz 1a nach Zeitaufwand
der Plangenehmigung nach Baubeginn VwVfG bis zu 75 %
der Gebühr
nach Nummer 2.1
oder 2.2
2.5 Anhörungsverfahren, auch bei Plangenehmigung, bei § 18 Absatz 1 AEG i. V. m.: a) 42 000 Euro bei
der eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzufüh- – § 73 VwVfG, anrechenbaren
ren ist Baukosten bis
– § 18b AEG, 5 Mio. Euro
– §§ 17 bis 27 UVPG oder b) 98 000 Euro bei
– § 73 Absatz 3 Satz 1 anrechenbaren
und Satz 5 bis 7 VwVfG Baukosten
von über 5 bis
15 Mio. Euro
c) 166 000 Euro
bei anrechen-
baren Bau-
kosten von über
15 Mio. Euro
2.6 Verlängerung der Gültigkeit des Planfeststellungs- § 18c Nummer 1 bis 3 AEG nach Zeitaufwand,
beschlusses oder der Plangenehmigung mindestens 2 500
und höchstens
9 000 Euro
2.7 Planänderung durch neues Planfeststellungsverfahren § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. nach Tafel 1
§ 76 Absatz 1 VwVfG des Anhangs
zu dieser Anlage
2.8 Planänderung durch neues Plangenehmigungsverfah- § 74 Absatz 6 VwVfG i. V. m. a) 9 000 Euro bei
ren § 76 Absatz 1 VwVfG anrechenbaren
Baukosten bis
2 Mio. Euro
b) 16 000 Euro bei
anrechenbaren
Baukosten
von über
2 Mio. Euro
2.9 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. 6 600 Euro
§ 76 Absatz 2 VwVfG
3188 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
2.10 Planänderung in Fällen unwesentlicher Bedeutung § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. a) 9 000 Euro bei
durch vereinfachtes Planfeststellungsverfahren § 76 Absatz 3 VwVfG anrechenbaren
Baukosten bis
2 Mio Euro
b) 16 000 Euro bei
anrechenbaren
Baukosten von
über 2 Mio Euro
2.11 Vorläufige Anordnung § 18 Absatz 2 AEG 14 400 Euro
2.12 Duldungsanordnung für Vorarbeiten auf Grundstü- § 17 AEG nach Zeitaufwand
cken
2.13 Scopingverfahren § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. nach Zeitaufwand
§ 15 Absatz 1 UVPG
2.14 Auflösung eines Vorbehaltes § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. nach Zeitaufwand
§ 74 Absatz 3 erster Halbsatz
VwVfG
2.15 Entscheidung über nicht voraussehbare Wirkungen § 75 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach Zeitaufwand
des Vorhabens oder der im Plan festgestellten An- VwVfG
lagen
2.16 Überwachungsmaßnahmen, die zur Feststellung von § 18 Absatz 1 oder 2 AEG, nach Zeitaufwand
Verstößen und zur Verhütung künftiger Verstöße ge- § 17 Absatz 7 Satz 1
gen eingriffsrechtliche Regelungen im Planfeststel- BNatschG i. V. m. § 17
lungsbeschluss, in der Plangenehmigung und der Absatz 1 BNatSchG
Vorläufigen Anordnung führen, soweit nichts Beson- oder § 18 Absatz 1 oder 2
deres geregelt ist AEG, § 28 Absatz 1 UVPG
2.17 Nachträglicher Erlass oder Widerruf wasserrechtlicher § 18 Absatz 1 AEG i. V. m. nach Zeitaufwand
Entscheidungen § 19 Absatz 4 und Absatz 1
WHG
2.18 Feststellung der UVP-Pflicht auf Antrag des Vor- § 18 Absatz 1a Satz 5 AEG nach Zeitaufwand
habenträgers, wenn keine fachplanungsrechtliche i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 2
Zulassung oder Entscheidung nachfolgt Nummer 1 UVPG
Abschnitt 3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBV, EBPV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
3.1 Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters oder § 2 Eisenbahnbetriebsleiter- 350 Euro
eines Stellvertreters verordnung (EBV)
3.2 Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung als § 9 EBPV 400 Euro
Betriebsleiter
3.3 Durchführung einer Betriebsleiterprüfung §§ 13, 14, 20, 21, 22 EBPV 1 850 Euro
3.4 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 23 EBPV
a) Wiederholungsprüfung mit vier Prüfungsfächern a) 1 850 Euro
b) Wiederholungsprüfung mit drei Prüfungsfächern b) 1 730 Euro
c) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern c) 1 610 Euro
d) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach d) 1 490 Euro
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3189
Abschnitt 4
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EBO, ESBO und ESO 1959
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
4.1 Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Absatz 1 Nummer 2 1 800 Euro
Buchstabe a EBO oder
§ 3 Absatz 1 Nummer 2
Buchstabe a ESBO, jeweils
i. V. m. den Vorschriften
der EBO oder der ESBO,
die hierauf Bezug nehmen
4.2 Genehmigungen nach EBO/ESBO § 3 Absatz 2 Nummer 1 EBO 3 650 Euro
oder
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 ESBO
jeweils i. V. m.
den Vorschriften der EBO
oder der ESBO,
die hierauf Bezug nehmen
4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der § 32 Absatz 1 EBO nach Zeitaufwand,
EBO mindestens 2 000
und höchstens
300 000 Euro
4.4 Überwachungsbedürftige Anlagen: Prüfung einer § 33 Absatz 4 i. V. m. nach Zeitaufwand
neuen oder geänderten Bauart; Prüfung vor Inbetrieb- Absatz 1 EBO
nahme; planmäßig wiederkehrende Prüfungen; Aus-
nahmen und Ausstellen einer entsprechenden Be-
scheinigung
4.5 Genehmigung von der ESO abweichenden Signalen Abschnitt A Buchstabe a nach Zeitaufwand,
mit vorübergehender Gültigkeit Absatz 4 ESO 1959 mindestens 700
und höchstens
6 000 Euro
Abschnitt 5
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem SchlärmschG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
5.1 Erteilung und Widerruf von Befreiungen § 5 Absatz 1 und 2 nach Zeitaufwand
SchlärmschG
5.2 Überwachung der Einhaltung des Verbots nach § 3 § 10 Absatz 1 bis 3 nach Zeitaufwand
SchlärmschG und Überwachung der Einhaltung der SchlärmschG
Pflichten zur Beantragung und Zuweisung ordnungs-
gemäßer Trassen nach § 7 SchlärmschG
5.3 Auferlegen von Maßnahmen bei Verstößen § 11 Absatz 1 SchlärmschG nach Zeitaufwand
Abschnitt 6
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der ESiV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
6.1 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV nach Zeitaufwand,
i. V. m. Artikel 3 Absatz 2 der mindestens 600
Durchführungsverordnung und höchstens
(EU) 2018/763 75 000 Euro
6.2 Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsbescheini- §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV nach Zeitaufwand,
gung i. V. m. Artikel 8 der mindestens 600
Durchführungsverordnung und höchstens
(EU) 2018/763 75 000 Euro
6.3 Erteilung oder Erneuerung einer Sicherheitsgenehmi- §§ 14 und 16 Absatz 3 ESiV nach Zeitaufwand,
gung mindestens 600
und höchstens
100 000 Euro
3190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Abschnitt 7
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EIGV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.1 Zulassung von Ausnahmen zur Anwendung bestimm- § 5 i. V. m. § 5a Absatz 7 EIGV nach Zeitaufwand
ter TSI
7.2 Bearbeitung von Vorbereitungsanträgen § 11 Absatz 1 EIGV i. V. m. nach Zeitaufwand
Artikel 22 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2018/545
7.3 Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeu- § 11 Absatz 1 oder § 12 nach Zeitaufwand
gen oder Erteilung einer Fahrzeugtypgenehmigung Absatz 1 EIGV i. V. m.
Artikel 46 Absatz 2 der
Durchführungsverordnung
(EU) 2018/545
7.4 Überwachung von Fahrzeugen auf Grund eines Ver- § 13 Absatz 1 oder Absatz 4 nach Zeitaufwand
dachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer EIGV i. V. m. Artikel 53 der
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde Durchführungsverordnung
vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein (EU) 2018/545
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
7.5 Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße § 13 Absatz 2, 3 oder 4 EIGV nach Zeitaufwand
und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen die i. V. m. Artikel 53 der
grundlegenden Anforderungen Durchführungsverordnung
(EU) 2018/545
7.6 Genehmigung für Probefahrten § 15 Absatz 6 EIGV 1 300 Euro
7.7 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 2
des Eisenbahnsystems im Ingenieurbau des Anhangs
zu dieser Anlage
7.8 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 3
des Eisenbahnsystems im Oberbau des Anhangs
zu dieser Anlage
7.9 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Tafel 4
des Eisenbahnsystems im Hochbau des Anhangs
zu dieser Anlage
7.10 Genehmigung der Inbetriebnahme eines Bestandteils § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
des Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Tele-
kommunikations- und elektrotechnischen Anlagen
7.11 Genehmigung der Inbetriebnahme eines strukturel- § 16 Absatz 1 oder § 17 EIGV nach Zeitaufwand
len Teilsystems, soweit nicht von den Nummern 7.7
bis 7.10 erfasst
7.12 Erteilung einer Zustimmung im Einzelfall § 18 Absatz 5 Satz 4 EIGV nach Zeitaufwand
7.13 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 § 20 EIGV nach Tafel 2
EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des des Anhangs
Eisenbahnsystems im Ingenieurbau zu dieser Anlage
7.14 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 § 20 EIGV nach Tafel 3
EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des des Anhangs
Eisenbahnsystems im Oberbau zu dieser Anlage
7.15 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 § 20 EIGV nach Tafel 4
EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des des Anhangs
Eisenbahnsystems im Hochbau zu dieser Anlage
7.16 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 § 20 EIGV nach Zeitaufwand
EIGV aufgerüsteten oder erneuerten Bestandteils des
Eisenbahnsystems im Bereich der Signal-, Telekom-
munikations- und elektrotechnischen Anlagen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3191
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
7.17 Genehmigung der Inbetriebnahme eines nach Anlage 4 § 20 i. V. m. § 22 EIGV nach Zeitaufwand
EIGV aufgerüsteten oder erneuerten strukturellen Teil-
systems, soweit nicht von den Nummern 7.13 bis 7.16
erfasst oder Entscheidung über das Nichterfordernis
der Genehmigung der Inbetriebnahme eines aufge-
rüsteten oder erneuerten Bestandteils des Eisenbahn-
systems
7.18 Zulassung von Bauprodukten und Bauarten § 26 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand
7.19 Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden § 27 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand
von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen
Systemen oder deren Bestandteilen
7.20 Überwachung der Konformität und Gebrauchstaug- § 28 Absatz 1 und 2 nach Zeitaufwand
lichkeit von Interoperabilitätskomponenten auf Grund sowie § 25 oder
eines Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck § 28 Absatz 1 und 2 EIGV
einer Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Be-
schwerde vom Betroffenen verantwortlich veranlasst
oder ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festge-
stellt wurde
7.21 Maßnahmen betreffend Interoperabilitätskomponen- § 28 Absatz 3 nach Zeitaufwand
ten zur Beseitigung festgestellter Verstöße und zur sowie § 25 oder
Verhütung künftiger Verstöße gegen die grundlegen- § 28 Absatz 3 EIGV
den Anforderungen
7.22 Überwachung von Bauprodukten und Bauarten sowie § 28 EIGV nach Zeitaufwand
sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Sys-
temen oder deren Bestandteilen auf Grund eines
Verdachts, einer Beschwerde oder zum Zweck einer
Stichprobe, wenn der Verdacht oder die Beschwerde
vom Betroffenen verantwortlich veranlasst oder ein
Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift festgestellt
wurde
7.23 Maßnahmen betreffend Bauprodukte und Bauarten § 28 Absatz 3 EIGV nach Zeitaufwand
sowie sicherungstechnische oder elektrotechnische
Systeme oder deren Bestandteile zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger
Verstöße gegen die grundlegenden Anforderungen
7.24 Einstellung eines Fahrzeugs in das Fahrzeugeinstel- § 38a Absatz 2 EIGV 60 Euro
lungsregister
7.25 Einstellung von bis zu 10 Fahrzeugen gleicher Bauart § 38a Absatz 2 EIGV 40 Euro
in das Fahrzeugeinstellungsregister je Fahrzeug
7.26 Einstellung von 11 bis zu 100 Fahrzeugen gleicher § 38a Absatz 2 EIGV 35 Euro
Bauart in das Fahrzeugeinstellungsregister je Fahrzeug
7.27 Einstellung von über 100 Fahrzeugen gleicher Bauart § 38a Absatz 2 EIGV 30 Euro
in das Fahrzeugeinstellungsregister je Fahrzeug
7.28 Änderung und Ergänzung von Daten im Fahrzeug- § 38a Absatz 2 EIGV 12 Euro
einstellungsregister mittels standardisierten Antrags- je Fahrzeug;
verfahrens für gleichartige Fahrzeuge in beliebiger höchstens
Anzahl 7 000 Euro
je Antrag
7.29 Einstellung oder Änderung eines Fahrzeugtyps, einer § 40 Absatz 1 oder 5 EIGV nach Zeitaufwand
Fahrzeugtypvariante oder einer Version in das Europä-
ische Register genehmigter Fahrzeugtypen
3192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Abschnitt 8
Individuell zurechenbare öffentliche Leistung
nach dem ArbSchG und den auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
8.1 Anordnung von Maßnahmen für den Arbeitsschutz § 22 Absatz 3 ArbSchG nach Zeitaufwand
8.2 Überwachung der Einhaltung des ArbSchG und der § 21 Absatz 1 ArbSchG nach Zeitaufwand,
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord- mindestens 360
nungen auf Grund eines Verdachts, einer Beschwerde und höchstens
oder zum Zwecke einer Stichprobe, wenn der Ver- 2 400 Euro
dacht oder die Beschwerde vom Betroffenen verant-
wortlich veranlasst oder ein Verstoß gegen eine
Rechtsvorschrift festgestellt wurde
8.3 Erteilung von Ausnahmen § 3a Absatz 3 ArbStättV, nach Zeitaufwand
§ 19 Absatz 4 BetrSichV,
§ 18 BioStoffV,
§ 15 LärmVibrationsArbSchV,
§ 19 Absatz 1 GefStoffV,
§ 10 OStrV,
§ 21 EMFV
Abschnitt 9
Individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach dem IfSG
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
9.1 Entscheidung über Maßnahmen im Falle der Nichtein- § 39 IfSG, § 9 TrinkwV nach Zeitaufwand
haltung von Grenzwerten und Anforderungen
9.2 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen § 39 IfSG, §§ 18 900 Euro
Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis 20 TrinkwV
bis zu 10 Hydranten
9.3 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen § 39 IfSG, §§ 18 1 150 Euro
Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis 20 TrinkwV
11 bis 50 Hydranten
9.4 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen § 39 IfSG, §§ 18 1 500 Euro
Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis 20 TrinkwV
51 bis 100 Hydranten
9.5 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen § 39 IfSG, §§ 18 1 700 Euro
Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis 20 TrinkwV
101 bis 200 Hydranten
9.6 Prüfung einer ortsfesten Anlage zur ausschließlichen § 39 IfSG, §§ 18 2 300 Euro
Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen; bis 20 TrinkwV
über 200 Hydranten
9.7 Prüfung einer mobilen Anlage zur ausschließlichen § 39 IfSG, §§ 18 500 Euro
Trinkwasser-Befüllung von Schienenfahrzeugen bis 20 TrinkwV
9.8 Infektionshygienische Prüfung einer mobilen oder § 41 IfSG 500 Euro
ortsfesten Anlage zur Abwasserentsorgung von
Schienenfahrzeugen
9.9 Prüfung einer Trinkwasserversorgungsanlage in einem § 39 IfSG, §§ 18 450 Euro
Schienenfahrzeug bis 20 TrinkwV
9.10 Infektionshygienische Prüfung einer Abwasserbeseiti- § 41 IfSG 500 Euro
gungsanlage in einem Schienenfahrzeugen
9.11 Prüfung von Trinkwasserversorgungs- und Abwasser- § 39 und 41 IfSG, §§ 18 3 600 Euro
beseitigungsanlagen in Schienenfahrzeugen, zentrale bis 20 TrinkwV
Prüfung der Fahrzeugakten eines Betreibers
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3193
Abschnitt 10
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der TfV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
10.1 Ausstellung eines vorläufigen Führerscheins und Er- § 8 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 175 Euro
teilung eines neuen, geänderten oder verlängerten und 3 TfV
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer-
scheins
10.2 Erteilung eines neuen, geänderten oder verlängerten § 8 Absatz 1 i. V. m. 150 Euro
Triebfahrzeugführerscheins oder eines Ersatzführer- Absatz 3 TfV
scheins
10.3 Aussetzung oder Entziehung eines Triebfahrzeug- § 19 Absatz 3 Satz 1 TfV 150 Euro
führerscheins
10.4 Erteilung einer Auskunft aus dem Register der Trieb- § 10 Absatz 3 TfV 50 Euro
fahrzeugführerscheine
10.5 Anerkennung einer Person oder Stelle als Ausbilder § 14 Absatz 1 und 6 TfV 850 Euro
10.6 Anerkennung einer Person oder Stelle als Prüfer § 15 Absatz 1 TfV 850 Euro
10.7 Anerkennung als Arzt, Psychologe oder Stelle zur § 16 Absatz 1 TfV 850 Euro
Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
10.8 Umstellung einer Fahrerlaubnis auf einen Triebfahr- § 21 Absatz 3 TfV 150 Euro
zeugführerschein
Abschnitt 11
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der EPSV, EPSPV
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
11.1 Anerkennung mit mündlichem Prüfungsverfahren und §§ 4 und 24 EPSV 5 800 Euro zuzüg-
Überwachung eines Prüfsachverständigen lich Auslagen für
externe Prüfer
11.2 Anerkennung ohne mündliches Prüfungsverfahren §§ 4 und 24 EPSV 3 400 Euro
und Überwachung eines Prüfsachverständigen
11.3 Verlängerung einer Anerkennung und Überwachung § 4 i. V. m. § 5 Absatz 5 2 800 Euro
eines Prüfsachverständigen und § 24 EPSV
11.4 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachver- § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 3 000 Euro zuzüg-
ständigen mit mündlichem Prüfungsverfahren lich Auslagen für
externe Prüfer
11.5 Erweiterung einer Anerkennung eines Prüfsachver- § 4 i. V. m. § 5 Absatz 7 EPSV 1 800 Euro
ständigen ohne mündliches Prüfungsverfahren
11.6 Durchführung der Wiederholungsprüfung § 16 EPSPV
a) Wiederholungsprüfung mit drei oder mehr Prü- a) 3 000 Euro
fungsfächern zuzüglich
Auslagen für
externe Prüfer
b) Wiederholungsprüfung mit zwei Prüfungsfächern b) 2 100 Euro
zuzüglich
Auslagen für
externe Prüfer
c) Wiederholungsprüfung mit einem Prüfungsfach c) 1 200 Euro
zuzüglich
Auslagen für
externe Prüfer
3194 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Abschnitt 12
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
12.1 Ändern, Erweitern und Verlängern der Gültigkeit des nach Zeitaufwand,
Verwaltungsaktes bis zur Hälfte
der Gebühr für
den Verwaltungsakt
12.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach §§ 1, 9 und 22 BGebG nach Zeitaufwand
dem AEG, den darauf beruhenden Rechtsverordnun-
gen und nach unmittelbar geltenden, europäischen
Rechtsakten, die nicht im Gebührenverzeichnis ge-
regelt sind
Teil II
Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der benannten Stelle
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglich- § 33 Absatz 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
keit einer Interoperabilitätskomponente und Ausstel- Nummer 1 EIGV
len einer entsprechenden Bescheinigung
2 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Aus- § 33 Absatz 1 Satz 1 nach Zeitaufwand
stellen einer entsprechenden Bescheinigung Nummer 2 oder Absatz 2
Satz 1 oder 2 EIGV
Teil III
Gebühren für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der bestimmten Stelle
Nr. Gegenstand Rechtsgrundlage Gebühr
1 EG-Prüfung eines strukturellen Teilsystems und Aus- § 34 Absatz 1 Satz 1 EIGV nach Zeitaufwand
stellen einer entsprechenden Bescheinigung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3195
Anhang zum Gebührenverzeichnis
Anwendung der Gebührentafeln
1. Die Gebührenbemessung für die Nummern 1.5, 2.1, 2.4 und 2.7 sowie 7.7, 7.8, 7.9, 7.13, 7.14 und 7.15 richtet
sich nach den Baukosten und gegebenenfalls den nach Schwierigkeitsgraden in Gebührenzonen eingeteilten
Bewertungsmerkmalen.
2. Nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung gehören die Kosten für:
a) den Erwerb, das Freimachen, das Herrichten und die Erschließung des Grundstücks,
b) Winterbauschutzvorkehrungen,
c) Vermessung und Vermarkung,
d) Entschädigungen und Schadenersatzleistungen,
e) Baunebenkosten,
f) Kunstwerke und künstlerisch gestaltete Bauteile, soweit sie nicht wesentliche Bestandteile des Objekts
sind.
3. Ebenso nicht zu den Baukosten im Sinne der Gebührenbemessung nach den Tafeln 2 und 4 gehören die
Kosten für Signal-, Telekommunikations- und elektrotechnische Anlagen.
4. Für die Tafeln 1 und 3 werden die Betriebsanlagen folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a) Zone 1:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen; z. B. Betriebsanlagen ohne Weichen und Kreuzungen,
soweit nicht in den Zonen 2 bis 5 erwähnt, einfache Verkehrsflächen;
b) Zone 2:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Betriebsanlagen der freien Strecke ohne besondere
Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien Strecke im wenig bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahn-
höfe mit einfachen Spurplänen;
c) Zone 3:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. innerörtliche Betriebsanlagen, soweit nicht in
Zone 4 erwähnt, Betriebsanlagen der freien Strecke mit besonderen Zwangspunkten, Betriebsanlagen der
freien Strecke im bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit schwierigen Spurplänen;
d) Zone 4:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige innerörtliche Betriebsanlagen,
Betriebsanlagen der freien Strecke mit einer Vielzahl besonderer Zwangspunkte, Betriebsanlagen der freien
Strecke im stark bewegten Gelände, Betriebsanlagen der Bahnhöfe mit sehr schwierigen Spurplänen, Ver-
kehrsflächen für Güterumschlag im kombinierten Verkehr;
e) Zone 5:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. sehr schwierige innerörtliche Betriebsanlagen.
5. Für die Tafel 2 werden die Ingenieurbauwerke folgenden Gebührenzonen zugerechnet:
a) Zone 1:
Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, z. B. einfacher Erdbau, Stege, Lärmschutzwälle, Leitun-
gen für Wasser oder Abwasser ohne Zwangspunkte;
b) Zone 2:
Objekte mit geringen Planungsanforderungen, z. B. Dammbauten, soweit nicht in Zone 3 oder 4 erwähnt,
gerade Einfeldbrücken einfacher Bauart, Stützbauwerke mit Verkehrsbelastung, einfache Lärmschutzanla-
gen, Leitungen für Wasser und Abwasser mit geringen Verknüpfungen und wenigen Zwangspunkten;
c) Zone 3:
Objekte mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. schwierige Dammbauten, Einfeldbrücken,
soweit nicht in Zone 2 oder 4 erwähnt, einfache Mehrfeld- und Bogenbrücken, Stützbauwerke mit Veranke-
rung, einfache Tunnel- und Trogbauwerke, einfache Untergrundbahnhöfe, Leitungen für Wasser oder Ab-
wasser mitzahlreichen Verknüpfungen und zahlreichen Zwangspunkten;
d) Zone 4:
Objekte mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Dammbauten,
schwierige Einfeld-, Mehrfeld- und Bogenbrücken, Lärmschutzanlagen in schwieriger städtebaulicher Situa-
tion, schwierige Tunnel- und Trogbauwerke, schwierige Untergrundbahnhöfe, soweit nicht in Zone 5 er-
wähnt;
3196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
e) Zone 5:
Objekte mit sehr hohen Planungsanforderungen, z. B. besonders schwierige Brücken, besonders schwie-
rige Tunnel- und Trogbauwerke, Untergrund-Kreuzungsbahnhöfe.
6. Die Gebührenzone der Tafel 4 wird bei Hochbauten auf Grund folgender Bewertungsmerkmale ermittelt:
a) Zone 1:
Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
– sehr geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– einem Funktionsbereich,
– sehr geringen gestalterischen Anforderungen,
– einfachsten Konstruktionen,
– keiner oder einfacher technischer Ausrüstung,
– keinem oder einfachem Ausbau;
b) Zone 2:
Gebäude mit geringen Planungsanforderungen, das heißt mit
– geringen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– wenigen Funktionsbereichen,
– geringen gestalterischen Anforderungen,
– einfachen Konstruktionen,
– geringer technischer Ausrüstung,
– geringem Ausbau;
c) Zone 3:
Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
– durchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– mehreren einfachen Funktionsbereichen,
– durchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
– normalen oder gebräuchlichen Konstruktionen,
– durchschnittlicher technischer Ausrüstung,
– durchschnittlichem normalem Ausbau;
d) Zone 4:
Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen, das heißt mit
– überdurchschnittlichen Anforderungen an die Einbindung in die Umgebung,
– mehreren Funktionsbereichen mit vielfältigen Beziehungen,
– überdurchschnittlichen gestalterischen Anforderungen,
– überdurchschnittlichen konstruktiven Anforderungen,
– überdurchschnittlicher technischer Ausrüstung,
– überdurchschnittlichem Ausbau.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3197
Tafel 1
Planfeststellung
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 8 450 8 580 8 710 8 810 8 940
30 000 8 540 8 680 8 810 8 940 9 070
35 000 8 610 8 760 8 910 9 060 9 190
40 000 8 680 8 840 9 010 9 170 9 330
45 000 8 750 9 000 9 130 9 290 9 480
50 000 8 810 9 080 9 200 9 400 9 590
75 000 9 130 9 390 9 650 9 910 10 170
100 000 9400 9 720 10 050 10 360 10 690
150 000 9 940 10 360 10 760 11 180 11 610
200 000 10 430 10 920 11 440 11 950 12 450
250 000 10 850 11 440 12 060 12 650 13 230
300 000 11 280 11 950 12 640 13 300 13 960
350 000 11 680 12 420 13 170 13 910 14 660
400 000 12 060 12 870 13 690 14 490 15 300
450 000 12 420 13 300 14 170 15 050 15 910
500 000 12 780 13 710 14 650 15 570 16 500
750 000 14 320 15 480 16 670 17 860 19 050
1 000 000 15 600 17 000 18 300 19 700 21 000
1 500 000 18 500 20 300 22 100 24 000 25 900
2 000 000 21 300 23 500 25 700 28 000 30 300
2 500 000 23 900 26 500 29 100 31 700 34 300
3 000 000 26 400 29 300 32 400 35 300 38 200
3 500 000 28 800 32 000 35 500 38 800 42 100
4 000 000 31 300 34 900 38 300 42 100 45 600
4 500 000 33 600 37 500 41 400 45 300 49 200
5 000 000 35 800 40 100 44 300 48 500 52 500
7 500 000 46 600 52 200 57 700 63 200 68 800
10 000 000 56 600 63 400 70 300 77 100 83 700
15 000 000 78 400 84 200 93 300 102 200 111 300
20 000 000 93 000 103 800 114 800 125 600 136 700
25 000 000 109 700 122 400 135 300 147 900 160 600
30 000 000 122 400 136 300 150 000 164 000 178 000
35 000 000 137 300 152 600 168 800 183 700 199 300
40 000 000 152 300 168 800 185 700 202 600 219 800
45 000 000 166 600 184 400 202 800 221 100 239 700
50 000 000 180 500 199 700 219 400 239 200 259 100
55 000 000 194 300 214 900 235 400 256 900 278 000
60 000 000 208 000 229 600 251 600 264 900 296 700
3198 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
65 000 000 221 400 244 100 267 900 291 000 314 900
70 000 000 234 500 258 200 282 800 307 600 332 600
75 000 000 247 300 272 100 297 800 323 800 350 100
80 000 000 260 100 286 100 313 000 339 900 367 600
85 000 000 272 700 300 400 327 500 355 900 384 500
90 000 000 285 200 313 300 342 200 371 500 401 300
95 000 000 297 700 326 600 356 500 386 800 417 900
100 000 000 309 800 339 900 370 800 402 200 434 300
112 500 000 339 900 372 200 405 700 440 100 474 200
125 000 000 369 300 403 900 440 100 476 100 513 400
137 500 000 397 900 434 700 472 600 511 800 551 400
150 000 000 426 500 465 100 505 400 546 700 588 800
200 000.000 547 700 582 000 630 500 680 200 720 600
250 000 000 651 600 692 800 748 800 806 300 854 300
375 000 000 895 000 951 700 1 024 000 1 099 000 1 164 500
500 000 000 1 121 600 1 192 800 1 279 200 1 369 700 1 451 400
625 000 000 1 336 400 1 421 300 1 520 600 1 625 200 1 722 100
750 000 000 1 542 500 1 640 500 1 751 400 1 868 700 1 980 400
1 000 000 000 1 934 500 2 057 500 2 189 600 2 330 100 2 469 400
1 250 000 000 2 306 300 2 453 100 2 604 000 2 765 600 2 931 000
1 500 000 000 2 662 800 2 832 200 3 000 200 3 181 300 3 371 700
1 750 000 000 3 007 000 3 198 400 3 382 000 3 581 300 3 795 700
2 000 000 000 3 341 000 3 553 600 3 751 900 3 968 400 4 205 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3199
Tafel 2
Ingenieurbau
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 300 370 450 530 600
30 000 350 430 520 610 700
35 000 390 490 590 690 780
40 000 430 540 650 760 860
45 000 480 590 710 830 950
50 000 520 640 770 900 1 020
75 000 720 890 1 060 1 230 1 400
100 000 910 1 110 1 320 1 530 1 730
150 000 1 260 1 540 1 820 2 090 2 360
200 000 1 590 1 930 2 270 2 610 2 950
250 000 1 910 2 300 2 700 3 090 3 490
300 000 2 210 2 660 3 110 3 560 4 010
350 000 2 500 3 000 3 510 4 010 4 510
400 000 2 790 3 340 3 890 4 440 5 000
450 000 3 060 3 660 4 260 4 860 5 470
500 000 3 330 3 980 4 630 5 270 5 920
750 000 4 620 5 480 6 350 7 200 8 070
1 000 000 5 830 6 880 7 940 8 990 10 000
1 500 000 8 080 9 480 10 900 12 300 13 700
2 000 000 10 200 11 900 13 600 15 300 17 000
2 500 000 12 200 14 200 16 200 18 200 20 200
3 000 000 14 100 16 400 18 700 21 000 23 200
3 500 000 16 000 18 500 21 100 23 600 26 100
4 000 000 17 800 20 600 23 400 26 200 28 900
4 500 000 19 600 22 600 25 600 28 600 31 700
5 000 000 21 300 24 600 27 800 29 900 34 300
7 500 000 29 600 33 900 38 200 42 500 46 800
10 000 000 37 300 42 500 47 800 53 000 58 200
15 000 000 51 700 58 600 65 600 72 500 79 400
20 000 000 65 300 73 700 82 100 90 500 98 900
25 000 000 78 100 87 900 97 700 107 500 117 200
30 000 000 85 400 95 600 106 000 116 500 127 000
35 000 000 96 700 108 000 119 600 131 200 142 900
40 000 000 107 700 120 100 132 700 145 400 158 200
45 000 000 118 400 131 800 145 400 159 200 173 100
50 000 000 128 900 143 200 157 900 172 600 187 500
55 000 000 139 200 154 400 170 000 185 800 201 700
60 000 000 149 300 165 400 181 900 198 700 215 500
65 000 000 159 200 176 300 193 700 211 300 229 100
3200 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
70 000 000 169 100 186 900 205 200 223 700 242 400
75 000 000 178 700 197 400 216 500 235 900 255 500
80 000 000 188 300 207 700 227 700 247 900 268 400
85 000 000 197 700 217 900 238 700 259 800 281 200
90 000 000 207 000 228 000 249 600 271 500 293 700
95 000 000 216 300 237 900 260 300 283 000 306 100
100 000 000 225 400 247 800 270 900 294 400 318 300
112 500 000 247 900 272 000 296 900 322 400 348 200
125 000 000 269 800 295 600 322 300 349 600 377 400
137 500 000 291 400 318 700 347 200 376 200 405 800
150 000 000 312 600 341 500 371 600 402 300 433 700
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3201
Tafel 3
Oberbau
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
25 000 330 410 500 580 660
30 000 380 480 570 660 760
35 000 430 540 640 750 850
40 000 480 590 710 830 950
45 000 520 650 780 900 1 030
50 000 570 710 840 980 1 120
75 000 780 970 1 150 1 330 1 520
100 000 990 1 210 1 430 1 660 1 880
150 000 1 350 1 650 1 950 2 240 2 540
200 000 1 690 2 060 2 410 2 780 3 130
250 000 2 010 2 430 2 850 3 260 3 680
300 000 2 310 2 780 3 250 3 720 4 190
350 000 2 590 3 110 3 630 4 150 4 670
400 000 2 860 3 430 3 990 4 560 5 130
450 000 3 110 3 730 4 340 4 950 5 560
500 000 3 360 4 010 4 660 5 320 5 970
750 000 4 440 5 270 6 090 6 920 7 750
1 000 000 5 330 6 290 7 260 8 220 9 180
1 500 000 7 390 8 670 9 950 11 200 12 500
2 000 000 9 320 10 900 12 400 14 000 15 600
2 500 000 11 200 13 000 14 800 16 600 18 500
3 000 000 12 900 15 000 17 100 19 200 21 200
3 500 000 14 600 16 900 19 300 21 600 23 900
4 000 000 16 300 18 800 21 400 23 900 26 500
4 500 000 17 900 20 700 23 400 26 200 28 900
5 000 000 19 500 22 500 25 400 28 400 31 400
7 500 000 27 100 31 000 34 900 38 800 42 700
10 000 000 34 100 38 900 43 700 48 500 53 200
15 000 000 47 300 53 600 59 900 66 200 72 600
20 000 000 59 700 67 300 75 000 82 700 90 400
25 000 000 71 400 80 400 89 300 98 200 107 200
30 000 000 80 300 90 000 99 800 109 600 119 500
35 000 000 91 000 101 600 112 500 123 400 134 400
40 000 000 101 300 113 000 124 800 136 800 148 800
45 000 000 111 400 124 000 136 800 149 800 162 800
50 000 000 121 300 134 800 148 500 162 400 176 500
55 000 000 131 000 145 300 160 000 174 800 189 800
60 000 000 140 500 155 700 171 200 180 500 202 800
65 000 000 149 800 165 800 182 200 198 800 215 600
3202 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4 Zone 5
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro Euro
70 000 000 159 100 175 800 193 000 210 500 228 100
75 000 000 168 200 185 700 203 700 222 000 240 400
80 000 000 177 200 195 400 214 200 233 300 252 600
85 000 000 186 000 205 000 224 600 244 400 264 500
90 000 000 194 800 214 500 234 800 255 400 276 300
95 000 000 203 500 223 900 244 900 266 300 288 000
100 000 000 212 100 233 100 254 900 277 000 299 500
112 500 000 233 200 255 900 279 400 303 300 327 600
125 000 000 253 900 278 100 303 300 329 000 355 100
137 500 000 274 200 299 900 326 700 354 000 381 800
150 000 000 294 100 321 300 349 600 378 500 408 000
200 000 000 379 200 403 400 437 400 472 400 500 800
250 000 000 452 300 481 200 520 500 561 000 594 700
375 000 000 623 300 663 100 713 900 766 700 812 700
500 000 000 782 500 832 500 893 300 956 800 1 014 200
625 000 000 933 500 993 100 1 062 900 1 136 200 1 204 400
750 000 000 1 078 300 1 147 100 1 225 200 1 307 500 1 385 900
1 000 000 000 1 353 800 1 440 200 1 533 000 1 631 800 1 729 700
1 250 000 000 1 615 000 1 718 100 1 824 100 1 937 800 2 054 000
1 500 000 000 1 865 500 1 984 600 2 102 600 2 229 900 2 363 700
1 750 000 000 2 107 400 2 241 900 2 370 900 2 511 000 2 661 600
2 000 000 000 2 342 100 2 491 600 2 630 900 2 783 000 2 949 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3203
Tafel 4
Hochbau
Zwischenwerte sind linear zu interpolieren.
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro
25 000 250 300 370 480
30 000 300 360 440 570
35 000 350 420 520 670
40 000 400 480 590 760
45 000 440 540 670 860
50 000 500 600 740 950
100 000 990 1 190 1 450 1 840
150 000 1 490 1 760 2 120 2 660
200 000 1 980 2 320 2 760 3 420
250 000 2 480 2 860 3 360 4 130
300 000 2 860 3 310 3 900 4 800
350 000 3 180 3 700 4 400 5 440
400 000 3 460 4 050 4 850 6 030
450 000 3 690 4 360 5 250 6 590
500 000 3 880 4 620 5 610 7 100
1 000 000 7 050 8 360 10 100 12 700
1 500 000 10 200 12 100 14 600 18 300
2 000 000 13 400 15 800 19 100 23 900
2 500 000 16 600 19 600 23 600 29 500
3 000 000 19 900 23 300 27 700 34 500
3 500 000 23 200 27 000 31 900 39 400
4 000 000 26 500 30 600 36 100 44 400
4 500 000 29 800 34 300 40 300 49 300
5 000 000 33 200 38 000 44 500 54 200
10 000 000 66 300 75 400 87 500 105 600
15 000 000 99 500 112 100 128 800 154 000
20 000 000 132 600 148 100 168 600 199 500
25 000 000 165 800 184 300 208 800 245 700
30 000 000 186 500 206 100 232 900 273 100
35 000 000 215 400 237 300 267 300 312 400
40 000 000 243 000 267 100 300 200 350 100
45 000 000 269 600 295 600 331 600 386 000
50 000 000 295 300 323 200 361 800 420 700
55 000 000 320 100 349 900 391 300 454 100
60 000 000 344 400 375 500 419 600 486 600
65 000 000 368 100 400 900 447 500 518 000
70 000 000 391 200 425 500 474 500 549 000
75 000 000 414 000 449 800 501 200 579 500
80 000 000 436 100 473 300 527 100 609 100
3204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Zone 1 Zone 2 Zone 3 Zone 4
Baukosten in Euro
Euro Euro Euro Euro
85 000 000 457 900 496 600 552 600 638 200
90 000 000 479 500 519 500 577 800 666 900
95 000 000 500 900 542 200 602 600 695 300
100 000 000 522 100 564 700 627 200 723 300
112 500 000 574 100 619 800 687 500 791 900
125 000 000 625 000 673 700 746 300 858 900
137 500 000 674 900 726 400 803 800 924 300
150 000 000 724 000 778 100 860 200 988 400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3205
Artikel 2
Aufhebung der
Bundeseisenbahngebührenverordnung
Die Bundeseisenbahngebührenverordnung vom 27. März 2008 (BGBl. I
S. 546), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 6. Juli 2021
(BGBl. I S. 2514) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur
Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Artikel 4 Absatz 114 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des
Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
3206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Verordnung
zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung
Vom 23. Juli 2021
Auf Grund des § 10 Satz 1 Nummer 2 und 6a des Gesetzes über Bauspar-
kassen, von denen § 10 Satz 1 Nummer 6a durch Artikel 1 Nummer 12 Buch-
stabe g des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2399) eingefügt
worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 9 der Verordnung zur Übertragung
von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c
der Verordnung vom 8. April 2016 (BGBl. I S. 622) eingefügt worden ist, ver-
ordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nach Anhörung der
Deutschen Bundesbank und der Spitzenverbände der Bausparkassen:
Artikel 1
Die Bausparkassen-Verordnung vom 29. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2576)
wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „350 000 Euro“ durch die Angabe
„700 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „30 000 Euro“ durch die Angabe „50 000
Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 23. Juli 2021
Der Präsident
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
In Vertretung
Raimund Röseler
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3207
Verordnung
zur Änderung der BaFin-Verstoßmeldeverordnung
Vom 26. Juli 2021
Auf Grund des § 4d Absatz 9 Satz 1 des Finanz- (5) Die Rückmeldung nach Absatz 3 und die Mit-
dienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 16 teilung nach Absatz 4 dürfen nur solche Angaben
Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits-
S. 1693) geändert worden ist, verordnet das Bundes- oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von
ministerium der Finanzen: Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die
Artikel 1 Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.“
Die BaFin-Verstoßmeldeverordnung vom 2. Juli 2016 4. § 7 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 1572), die durch Artikel 22 des Gesetzes a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693) geändert worden
„(2) Werden im Zusammenhang mit einer Ver-
ist, wird wie folgt geändert:
stoßmeldung außerhalb der Bundesanstalt Daten
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst: weitergegeben, darf die Identität der meldenden
„Verordnung Person oder der Person, die Gegenstand der
zum Umgang mit Hinweisgebern Verstoßmeldung ist, weder unmittelbar noch
und zur Bearbeitung ihrer Hinweise durch die mittelbar offengelegt werden, es sei denn, eine
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht derartige Offenlegung erfolgt
(BaFin-Hinweisgeberverordnung – 1. nach § 4d Absatz 3 Satz 3 oder § 53 Absatz 3
BaFinHwgebV)“. Satz 3 des Geldwäschegesetzes,
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach den Wörtern 2. nachdem die meldende Person in die Weiter-
„der Verordnung (EU) Nr. 596/2014“ die Wörter gabe der ihre Identität betreffender Daten ein-
„des Europäischen Parlaments und des Rates gewilligt hat oder
vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Markt- 3. nach den Artikeln 27 bis 29 der Verordnung
missbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der (EU) Nr. 596/2014.
Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments
Im Falle einer Weitergabe im Sinne des Satzes 1
und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG,
Nummer 1 informiert die Bundesanstalt die mel-
2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
dende Person über die Weitergabe. Die Informa-
L 173 vom 12.06.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016,
tion der meldenden Person nach Satz 2 unter-
S. 320; L 306 vom 15.11.2016, S. 43; L 348 vom
bleibt, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die
21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung
zuständige Behörde oder das Gericht der Bun-
(EU) 2019/2115 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 1)
desanstalt mitgeteilt haben, dass durch diese
geändert worden ist,“ eingefügt.
Information die entsprechenden Ermittlungen,
3. Dem § 4 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 an- Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefähr-
gefügt: det würden. Der meldenden Person sind mit der
„(3) Die Bundesanstalt gibt der meldenden Per- Information zugleich die Gründe für die Weiter-
son innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rück- gabe bekannt zu geben. Ist die Verstoßmeldung
meldung zum Bearbeitungsstand. Diese erfolgt anonym erfolgt, steht dies einer Weitergabe der
spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen Verstoßmeldung nicht entgegen.“
die Bearbeitung besonders umfangreich ist, beträgt b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
diese Frist sechs Monate. Die Gründe für die Ver- „(3) In Fällen, in denen die meldende Person
längerung der Frist sind der meldenden Person beispielsweise aufgrund einer außergewöhn-
mitzuteilen. lichen Bedrohungslage besonders gefährdet ist,
(4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person sollen die speziellen Beschäftigten im Sinne
das Ergebnis der durch die Verstoßmeldung im des § 1 geeignete Maßnahmen ergreifen, um die
Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgten Untersuchun- Identität der meldenden Person oder die Infor-
gen nach deren Abschluss mit. mationen, aus denen mittelbar oder unmittelbar
3208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
die Identität abgeleitet werden kann, auch inner- dann entbehrlich, wenn vor Weiterleitung die
halb der Bundesanstalt zu schützen.“ meldende Person in eine Offenlegung für den Fall
5. § 8 wird wie folgt geändert: der Weiterleitung an eine zuständige Behörde
eingewilligt hat. Über die erfolgte Weiterleitung
a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz setzt die Bundesanstalt die meldende Person
vorangestellt: unverzüglich in Kenntnis. § 7 Absatz 2 Satz 3 gilt
„(1) Fällt der Hinweis der meldenden Person entsprechend. Ist die Meldung anonym erfolgt,
nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundes- steht dies einer Weitergabe der Meldung nicht
anstalt nach § 4d Absatz 1 des Finanzdienstleis- entgegen.“
tungsaufsichtsgesetzes, so leitet die Bundesan- b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
stalt die Meldung innerhalb einer angemessenen
Frist unter Wahrung der Vertraulichkeit der Iden- Artikel 2
tität der meldenden Person an die jeweilige für
die weitere Bearbeitung des Verstoßes zustän- Inkrafttreten
dige Stelle weiter. Die Wahrung der Vertraulich- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
keit der Identität der meldenden Person ist in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 2021
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3209
Verordnung
zu Voraussetzungen von automatisierten Meldedatenabrufen
durch Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes und der Länder
(Bundesmeldedatenabrufverordnung – BMeldDAV)
Vom 27. Juli 2021
Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 3 des Bun- Zugrundelegung des Datenaustauschformats OSCI-
desmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), XMeld und Nutzung des Übermittlungsprotokolls
der zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils be-
des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) kannt gemachten geltenden Fassung. § 3 des Geset-
geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium zes über die Verbindung der informationstechnischen
des Innern, für Bau und Heimat: Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Aus-
führung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes –
§1 vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702, 2706), das
Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze zuletzt durch Artikel 72 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der
(1) Diese Verordnung bestimmt die Voraussetzun- jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
gen für automatisierte Abrufe von Meldedaten durch
Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes (2) Länderübergreifende Datenabrufe erfolgen aus-
und der Länder sowie die Form und den Inhalt der schließlich über das Verbindungsnetz nach § 3 des
Daten bei länderübergreifenden Abrufen nach den Gesetzes über die Verbindung der informationstech-
§§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes. nischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz
zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grund-
(2) Die durch die Länder zur Sicherstellung des
gesetzes.
automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten
Stellen und die Meldebehörden unterstützen im auto- (3) Betreiben mehrere Länder gemeinsam eine Ver-
matisierten Abruf von Meldedaten nach § 38 des Bun- mittlungsstelle, kann bei Datenabrufen zwischen die-
desmeldegesetzes bei den in § 38 Absatz 1 Satz 3 und sen Ländern auch ein anderes Übermittlungsprotokoll
Absatz 2 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes genannten eingesetzt werden, wenn es dem Übermittlungsproto-
Namen eine phonetische Suche. Die phonetische koll OSCI-Transport hinsichtlich der Sicherstellung der
Suche erfolgt nach den in Nummer 1 der Anlage dar- Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität der übertra-
gestellten technischen Vorgaben. genen Daten gleichwertig ist. Die Gleichwertigkeit ist
(3) Der automatisierte Abruf von Meldedaten erfolgt durch die betroffene Vermittlungsstelle zu dokumentie-
im synchronen Verfahren. ren.
(4) In Treffer- oder Ergebnislisten sind Einträge auf (4) Bei der Datenübermittlung innerhalb von Rechen-
1 000 Datensätze zu begrenzen. Eine Reduzierung zentren und besonders gesicherten verwaltungseigenen
dieser Obergrenze auf weniger als 1 000 Einträge ist Netzen kann auf die Verwendung des Übermittlungs-
unzulässig. protokolls OSCI-Transport verzichtet werden, wenn
durch technische und organisatorische Maßnahmen
(5) In der Personensuche wird durch die abrufende
gewährleistet ist, dass die Sicherheitseigenschaften
Stelle nach den technischen Vorgaben in Nummer 2
denen von OSCI-Transport gleichwertig sind.
der Anlage der Wohnort bestimmt, in dessen Datenbe-
stand gesucht werden soll. In der freien Suche wird
durch die abrufende Stelle nach den technischen Vor- §3
gaben in Nummer 3 der Anlage die Stelle bestimmt, in Standards der Datenübermittlung
deren Datenbestand gesucht werden soll.
(1) OSCI-XMeld ist der am 23. Juli 2003 auf der
§2 Grundlage des Datensatzes für das Meldewesen – Ein-
heitlicher Bundes-/Länderteil – (DSMeld) heraus-
Technische Grundlagen des Abrufverfahrens gegebene Standard einer technischen Beschreibung
(1) Datenabrufe nach den §§ 34a, 38 und 39 des Datensatzes für Datenübermittlung im Bereich
des Bundesmeldegesetzes erfolgen elektronisch unter des Meldewesens.
3210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
(2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 heraus- cc) Geburtsort sowie bei Ge- 0602, 0603,
gegebene Standard für ein Datenübermittlungsproto- burt im Ausland auch den
koll. Staat
(3) Der von der Koordinierungsstelle für IT-Stan-
dd) Geschlecht 0701,
dards (KoSIT) am 1. Mai 2014 herausgegebene
DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden ee) Sterbedatum 1901,
Daten fest.
ff) Sterbeort sowie bei Ver- 1904, 1905.
(4) Das Datenaustauschformat OSCI-XMeld, das sterben im Ausland auch
Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport und der den Staat
DSMeld sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1,
56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt Als zusätzliches Auswahldatum darf unter den Voraus-
und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim setzungen des § 38 Absatz 1 Satz 2 des Bundes-
Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Bernkas- meldegesetzes die AZR-Nummer (Datenblatt 1712)
teler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden. verwendet werden. Die Verwendung einer Vielzahl der
in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b und Satz 2
(5) Änderungen des Datenaustauschformats OSCI- aufgeführten Auswahldaten ist zulässig.
XMeld, des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport
sowie des DSMeld werden vom Bundesministerium (2) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Ab-
des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger satz 1 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Daten, ob eine
bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phoneti-
Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung an- sche Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch
zugeben. die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.
(6) Die in dieser Verordnung hinter den zu übermit- (3) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der
telnden Meldedaten angegebenen Zahlen bezeichnen Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5
die zugehörigen Blattnummern des DSMeld – Daten- des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende
blatt. Stelle mit den Auswahldaten.
(4) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfü-
§4 gung stehenden Daten als Auswahldaten.
Auswahldaten für die Personensuche (5) Werden bei einem Datenabruf Datensätze unter-
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der schiedlicher Personen gefunden, ist anstelle der Aus-
Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bun- wahldaten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Fortführung
desmeldegesetzes sind von der abrufenden Stelle die des Abrufs ein aus einer vorherigen Suche vorliegen-
folgenden Auswahldaten nach § 38 Absatz 1 des Bun- des gültiges Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2
desmeldegesetzes zu verwenden: des Bundesmeldegesetzes zu verwenden.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der
1. hinsichtlich des Namens
abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten für die
a) Familienname und mindestens 0101 bis 0102 Suche im Melderegister verwenden. Die abrufende und
ein Vorname und 0301 die Auskunft gebende Stelle haben bei jeder Such-
bis 0303, anfrage die technischen Vorgaben in Nummer 4 der
b) früherer Name und mindestens 0201 bis 0204 Anlage sicherzustellen.
ein Vorname und 0301 (7) Die Verwendung von Platzhaltern ist unzulässig.
bis 0303,
c) Ordensname oder 0501, §5
Abrufdaten für die Personensuche
d) Künstlername 0502,
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der Perso-
2. sowie zusätzlich zu den Angaben nensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldege-
nach Nummer 1 setzes stellen die durch die Länder zur Sicherstellung
a) eine Anschrift, bestehend aus: des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimm-
ten Stellen oder die Meldebehörden folgende angefor-
aa) dem Gemeindeschlüssel 1201, derte Daten der aufgrund der nach § 4 mitgeteilten
bb) der Postleitzahl und 1202, Auswahldaten eindeutig festgestellten Person für den
Abruf bereit:
cc) der Straße sowie 1205,
1. Familienname 0101 bis 0106,
dd) der Hausnummer, sofern 1206, 1208,
vorhanden, 1209, 2. frühere Namen 0201 bis 0206,
oder 3. Vornamen unter Kennzeichnung 0301 bis 0305,
des gebräuchlichen Vornamens
b) ein Wohnort bestehend aus 1201,
dem Gemeindeschlüssel und 4. Doktorgrad 0401,
mindestens eines der folgen-
den Daten: 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
aa) Straße 1205, 6. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0606,
sowie bei Geburt im Ausland
bb) Geburtsdatum 0601, auch den Staat
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3211
7. Geschlecht 0701, c) Geburtsdatum 1604,
8. derzeitige Staatsangehörigkeiten 1001 bis 1004, d) Geschlecht 1604a,
einschließlich der nach § 3 Ab-
satz 2 Nummer 5 des Bundes- e) Anschrift im Inland 1200 bis 1212,
meldegesetzes gespeicherten
Daten f) Sterbedatum 1605,
9. derzeitige und frühere Anschrif- 1200 bis 1213a,
ten, gekennzeichnet nach Haupt- 1223, 1232, 15. Sterbedatum und Sterbeort so- 1901 bis 1905.
und Nebenwohnung, bei Zuzug 1233, wie bei Versterben im Ausland
aus dem Ausland den Staat, bei auch den Staat
Wegzug in das Ausland die Zu- Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1
zugsanschrift im Ausland und
bis 15 werden durch die abrufende Stelle bestimmt.
den Staat
Zusätzlich zu den durch die abrufende Stelle konkret
10. Einzugsdatum, Auszugsdatum, 1301 bis 1314, angeforderten Daten nach Satz 1 werden die folgenden
Datum des letzten Wegzugs aus Daten und Hinweise übermittelt:
einer Wohnung im Inland sowie
Datum des letzten Zuzugs aus 1. zu den jeweils übermittelten Anschriften die im Mel-
dem Ausland deregister nach § 52 des Bundesmeldegesetzes
eingerichteten bedingten Sperrvermerke (DSMeld
11. zum gesetzlichen Vertreter 0001, Datenblatt 1801a),
a) Familienname 0902 bis 0903, 2. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen
ist, sofern die Person im Inland verzogen ist und
b) Vornamen 0904,
die abrufende Stelle keine Informationen zur aktuel-
c) Doktorgrad 0905, len Anschrift angefordert hat,
d) Anschrift 0907a, 1200 3. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland
bis 1212, verzogen ist, sofern die betroffene Person in das
unbekannte Inland verzogen ist und die abrufende
e) Geburtsdatum 0906,
Stelle keine Informationen zur aktuellen Anschrift
f) Geschlecht 0917, angefordert hat,
g) Sterbedatum 0915, 4. die Tatsache, dass die Person in das Ausland ver-
zogen ist, sofern die betroffene Person in das Aus-
h) Datum der Beendigung der 0916, land verzogen ist und die abrufende Stelle keine In-
gesetzlichen Vertretung formationen zur Auslandsanschrift oder zum Weg-
12. Familienstand, bei Verheirateten 1401 bis 1409, zugsstaat angefordert hat,
oder Lebenspartnern zusätzlich 5. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, sofern
Datum, Ort und Staat der Ehe- die betroffene Person verstorben ist und die abru-
schließung oder der Begründung
fende Stelle keine Informationen zu den Sterbeda-
der Lebenspartnerschaft sowie
bei Eheschließung oder Begrün- ten angefordert hat,
dung der Lebenspartnerschaft im 6. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem
Ausland auch den Staat Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmel-
13. zum Ehegatten oder Lebenspart- degesetzes übermittelt werden.
ner (2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmelde-
a) Familienname 1501 bis 1502, gesetzes genannten Behörden dürfen über die in Ab-
1517 bis 1518, satz 1 Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise
hinaus die folgenden Daten übermittelt werden:
b) Vornamen 1503, 1519,
1. Ausstellungsbehörde, Ausstel- 1700 bis 1709,
c) Geburtsname 1502a bis lungsdatum, Gültigkeitsdauer,
1502c, 1518a Seriennummer des Personal-
bis 1518c, ausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-
d) Doktorgrad 1504, 1520,
Personalausweises oder des
e) Geburtsdatum 1505, 1521, anerkannten Passes oder Pass-
ersatzpapieres
f) Geschlecht 1506, 1522,
2. Tatsachen nach § 3 Absatz 2 2301, 2302,
g) derzeitige Anschriften und 1200 bis 1213a,
Nummer 4 des Bundesmelde-
Wegzugsanschrift 1508, 1524,
gesetzes zu den Pass- und Aus-
h) Sterbedatum 1516, 1532, weisdaten
14. zu minderjährigen Kindern 3. Daten für waffen- und spreng- 2601 bis 2604,
stoffrechtliche Verfahren nach § 3 2801, 2802,
a) Familienname 1601 bis 1602,
Absatz 2 Nummer 7 und 8 des
b) Vornamen 1603, Bundesmeldegesetzes
3212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
4. Daten zum Wohnungsgeber nach 3001, 3002. 5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
§ 3 Absatz 2 Nummer 10 des
Bundesmeldegesetzes 6. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603,
sowie bei Geburt im Ausland
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genann- auch den Staat
ten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
7. Geschlecht 0701,
dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten
Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1 8. derzeitige Staatsangehörigkei- 1001, 2401,
Nummer 1, 2 und 4 übermittelt werden. Die konkret ten einschließlich der nach § 3
abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 Absatz 2 Nummer 5 des Bun-
werden durch die abrufende Stelle bestimmt. desmeldegesetzes gespeicher-
ten Daten
§6 9. derzeitige und frühere Anschrif- 1200 bis 1213,
Trefferliste für die Personensuche ten, gekennzeichnet nach 1223, 1232,
Haupt- und Nebenwohnung, bei 1233,
(1) Werden bei einem Datenabruf in der Personen-
Zuzug aus dem Ausland den
suche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Staat, bei Wegzug in das Aus-
Datensätze unterschiedlicher Personen gefunden, wird land die Zuzugsanschrift im
von den durch die Länder zur Sicherstellung des auto- Ausland und den Staat
matisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen
oder den Meldebehörden eine Trefferliste übermittelt. 10. Einzugsdatum, Auszugsdatum 1301, 1306,
In der Trefferliste sind die folgenden Daten der gefun- 11. Familienstand, bei Verheirateten 1401 bis 1402a,
denen Personen zu übermitteln: oder Lebenspartnern zusätzlich 1408, 1409,
1. Familienname 0101 bis 0106, Datum, Ort und Staat der Ehe-
schließung oder der Begrün-
2. frühere Namen 0201 bis 0204, dung der Lebenspartnerschaft
sowie bei Eheschließung oder
3. Vornamen 0301, 0303, Begründung der Lebenspart-
nerschaft im Ausland auch den
4. Geburtsdatum 0601,
Staat
5. derzeitige Anschrift der Haupt- 1201 bis 1209, 12. Sterbedatum und Sterbeort so- 1901, 1904,
wohnung oder alleinigen Woh- 1213a, wie bei Versterben im Ausland 1905.
nung auch den Staat
6. Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des (2) Die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldege-
Bundesmeldegesetzes nach den technischen Vor-
setzes genannten Behörden dürfen über die in Absatz 1
gaben in Nummer 5 der Anlage.
genannten Daten hinaus die folgenden Daten verwen-
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 2 sind in der Tref- den:
ferliste die folgenden Hinweise zu übermitteln: Daten für waffen- und sprengstoff- 2601, 2603,
1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, rechtliche Verfahren nach § 3 Absatz 2 2801.
Nummer 7 und 8 des Bundesmelde-
2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland
gesetzes
verzogen ist,
3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland ver- (3) Die abrufende Stelle bestimmt zu den unter Ab-
zogen ist, satz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 aufgeführten Daten, ob eine
phonetische Suche erfolgen soll. Sofern eine phoneti-
4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist. sche Suche bestimmt wurde, erfolgt die Suche durch
(2) Die Daten von Personen, für die eine Auskunfts- die Auskunft gebende Stelle ausschließlich phonetisch.
sperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Mel- Die Anwendung von Platzhaltern in der phonetischen
deregister eingetragen ist, werden in der Trefferliste Suche ist unzulässig. Die abrufende Stelle bestimmt
nicht übermittelt. darüber hinaus in der Suchanfrage, ob das Suchergeb-
nis nur aktuelle, nur inaktuelle oder sowohl aktuelle als
§7 auch inaktuelle Daten zur Person oder Anschrift erhal-
Auswahldaten für die freie Suche ten soll. Für die Auswahl der Aktualität der Anschrift ist
als Auswahldatum mindestens die Bezeichnung der
(1) Für automatisierte Abrufe von Meldedaten in der Straße anzugeben.
freien Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmelde-
gesetzes sind von der abrufenden Stelle als Auswahl- (4) Den Verzicht auf eine weitere Bearbeitung der
daten nach § 38 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes Anfrage durch die Meldebehörde nach § 38 Absatz 5
folgende Daten zu verwenden: des Bundesmeldegesetzes übermittelt die abrufende
Stelle mit den Auswahldaten.
1. Familienname 0101 bis 0102, (5) Die abrufende Stelle verwendet alle zur Verfü-
2. frühere Namen 0201 bis 0204, gung stehenden Daten als Auswahldaten.
(6) Die Auskunft gebende Stelle muss alle von der
3. Vornamen unter Kennzeichnung 0301 bis 0303,
abrufenden Stelle angegebenen Auswahldaten und
des gebräuchlichen Vornamens
Angaben zur Steuerung für die Suche im Melderegister
4. Doktorgrad 0401, verwenden. Die abrufende und die Auskunft gebende
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3213
Stelle haben bei jeder Suchanfrage die technischen Satz 1 und 3 genannten Daten und Hinweise hinaus die
Vorgaben in Nummer 6 der Anlage sicherzustellen. folgenden Daten zu übermitteln:
(7) Die Verwendung von Platzhaltern ist nach den 1. Einzugsdatum 1301,
technischen Vorgaben in Nummer 7 der Anlage für be-
liebige Zeichen in den Angaben nach Absatz 1 Num- 2. Ausstellungsbehörde und Aus- 1700 bis 1709,
mer 1, 2, 3, 5 sowie der Angabe der Straße (DSMeld stellungsdatum, Gültigkeitsdauer,
Datenblatt 1205) aus Absatz 1 Nummer 9 zulässig. Seriennummer des Personal-
ausweises, des vorläufigen
Personalausweises, des Ersatz-
§8
Personalausweises oder des
Abrufdaten für die freie Suche anerkannten Passes oder Pass-
(1) Bei einem Abruf von Meldedaten in der freien ersatzpapieres
Suche nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes 3. Daten für waffen- und spreng- 2601, 2603,
stellen die durch die Länder zur Sicherstellung des stoffrechtliche Verfahren nach § 3 2801,
automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Absatz 2 Nummer 7 und 8 des
Stellen oder die Meldebehörden folgende angeforderte Bundesmeldegesetzes
Daten der aufgrund der nach § 7 mitgeteilten Auswahl-
daten festgestellten Personen in einer Ergebnisliste be- 4. Daten zum Wohnungsgeber nach 3001, 3002.
reit: § 3 Absatz 2 Nummer 10 des
Bundesmeldegesetzes
1. Familienname 0101 bis 0106,
Der in § 31 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes genann-
2. frühere Namen 0201 bis 0204, ten Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
sind über die in Absatz 1 Satz 1 und 3 genannten
3. Vornamen unter Kennzeichnung 0301 bis 0303, Daten und Hinweise hinaus die Daten nach Satz 1
des gebräuchlichen Vornamens
Nummer 2 und 4 zu übermitteln. Die konkret abzuru-
4. Doktorgrad 0401, fenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 bis 4 werden durch
die abrufende Stelle bestimmt.
5. Ordensname, Künstlername 0501, 0502,
(3) Die Daten von Personen, für die eine Auskunfts-
6. Geburtsdatum und Geburtsort 0601 bis 0603, sperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes im Mel-
sowie bei Geburt im Ausland deregister eingetragen ist, werden in einer Ergebnis-
auch den Staat liste nicht übermittelt.
7. Geschlecht 0701, §9
8. derzeitige Staatsangehörigkei- 1001, Verwendung des Identifikationsmerkmals
ten
Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des
9. Anschrift der derzeitigen Haupt- 1201 bis 1212, Bundesmeldegesetzes darf 48 Stunden nach seiner
wohnung oder alleinigen Woh- Übermittlung in einer Trefferliste nach § 6 oder einer
nung Ergebnisliste nach § 8 für die Personensuche nach
§ 4 genutzt werden.
10. Sterbedatum und Sterbeort so- 1901 bis 1905,
wie bei Versterben im Ausland
§ 10
auch den Staat
Auskunftsfähiger Datenbestand
11. im Falle der Übermittlung von mehr als einem
Datensatz auch das Identifikationsmerkmal nach Die durch die Länder zur Sicherstellung des automa-
§ 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes nach tisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten Stellen
den technischen Vorgaben in Nummer 5 der An- und die Meldebehörden halten die in den §§ 5 und 8
lage. aufgeführten Daten aller Personen, die aktuell gemel-
det sind und aller Personen, die nach § 13 Absatz 2
Die konkret abzurufenden Daten aus Satz 1 Nummer 1 des Bundesmeldegesetzes noch aufzubewahren sind,
bis 10 werden durch die abrufende Stelle bestimmt. zum automatisierten Abruf bereit.
Zusätzlich zu den nach Satz 1 angeforderten Daten
sind die folgenden Hinweise zu übermitteln: § 11
1. die Tatsache, dass die Person im Inland verzogen ist, Angaben der abrufenden Stelle
2. die Tatsache, dass die Person unbekannt im Inland Die abrufende Stelle übermittelt bei einem automa-
verzogen ist, tisierten Abruf von Meldedaten zur Sicherstellung der
3. die Tatsache, dass die Person in das Ausland ver- Aufgaben der Meldebehörden nach § 34 Absatz 5 und
zogen ist, § 34a Absatz 5 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die
4. die Tatsache, dass die Person verstorben ist, folgenden Angaben:
5. die Tatsache, dass die Daten der Person aus dem 1. Bezeichnung der Behörde oder sonstigen öffent-
Datenbestand nach § 13 Absatz 2 des Bundesmel- lichen Stelle,
degesetzes übermittelt werden. 2. Anschrift (Straße und Hausnummer, Postfach, Post-
(2) Den in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmelde- leitzahl, Ort),
gesetzes genannten Behörden sind über die in Absatz 1 3. Erreichbarkeit (Telefon und E-Mail-Adresse),
3214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
4. das Aktenzeichen der abrufenden Stelle, technischen Vorgaben in Nummer 8 der Anlage sicher-
zustellen.
5. den Anlass des Abrufs und
6. die Kennung der abrufenden Person oder bei einem § 12
maschinellen Abruf die Bezeichnung des Verfahrens. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen, die Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2022 in Kraft. Zu-
keine Behörden nach § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bun- gleich tritt die Bundesmeldedatenabrufverordnung
desmeldegesetzes sind, übermitteln die Daten nach vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1955), die zuletzt
Satz 1 auch zum Zwecke der Protokollierung. Die ab- durch Artikel 85 der Verordnung vom 19. Juni 2020
rufende und die Auskunft gebende Stelle haben die (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3215
Anlage
1. Zu § 1 Absatz 2
a) Die phonetische Repräsentation eines Namens muss aus der normalisierten Form gebildet werden. Der
seitens der durch die Länder zur Sicherstellung des automatisierten Abrufs von Meldedaten bestimmten
Stellen oder der von den Meldebehörden eingesetzte Algorithmus muss für den deutschen Sprachraum
geeignet sein und auf der „Kölner Phonetik“ basieren. Da es sich hierbei nicht um einen eindeutigen
Standard (in Text und/oder Implementierung) handelt, sind unterschiedliche spezifische Implementierungen
bei den Auskunft gebenden Stellen möglich.
b) Phonetische Codes müssen den gesamten Namen berücksichtigen und dürfen nicht auf eine bestimmte
Länge gekürzt werden.
2. Zu § 1 Absatz 5 Satz 1
In der Personensuche hat die abrufende Stelle stets einen amtlichen Gemeindeschlüssel anzugeben, mit dem
ein Wohnort der angefragten Person und damit eine bestimmte Meldebehörde für die Bearbeitung der Anfrage
als Auskunft gebende Stelle adressiert werden kann. Die Angabe mehrerer amtlicher Gemeindeschlüssel oder
die Nichtangabe des amtlichen Gemeindeschlüssels führen zur Rückweisung der Anfragenachricht.
3. Zu § 1 Absatz 5 Satz 2
In der freien Suche kann in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden gesucht werden. Der
Suchbereich, der durch Festlegung amtlicher Gemeindeschlüssel seitens der abrufenden Stelle bestimmt wer-
den muss, kann sich auf eine Gemeinde, einen Kreis, einen Regierungsbezirk oder ein Bundesland erstrecken.
Sofern eine Suche in einem Suchbereich erfolgen soll, der über eine Gemeinde hinausgeht, legt das angefragte
Land die Voraussetzungen fest, unter denen eine solche Suche erfolgen kann. Dies kann dazu führen, dass
entweder die Suche an den betreffenden Landesbestand zu adressieren ist oder mehrere Nachrichten in
Abhängigkeit von der Zahl der betroffenen Meldebehörden erforderlich werden. Nachfolgend ist nach entspre-
chender Mitteilung durch die Länder informatorisch aufgelistet, wie zum Stichtag 1. Mai 2022 eine Suche über
den Datenbestand einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen kann:
a) Baden-Württemberg
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-
bereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
b) Bayern
Entsprechend dem Suchbereich, der in der Anfrage übermittelt wird und unter Berücksichtigung der zuläs-
sigen Auswahldaten kann eine Suche auch über den Bereich einer einzelnen Meldebehörde hinaus erfolgen.
c) Berlin
Für die freie Suche im Datenbestand des Landes Berlin erfolgt der Abruf stets aus dem zentralen elektro-
nischen Melderegister, das sämtliche Meldedaten des Landes enthält.
d) Brandenburg
Für die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Brandenburg kann
durch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel) oder
ein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des Landesmelde-
registers Brandenburg das Bundesland Brandenburg ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die
anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich.
e) Bremen
Für die Suche in den Datenbeständen des Landes Bremen ist sowohl eine gemeindescharfe Suche über
den Gemeindeschlüssel als auch eine landesweite Suche über den gesamten Datenbestand des Landes-
melderegisters möglich.
f) Hamburg
Hamburg ist Einheitsgemeinde, daher ist bereits die jetzige Suche eine Suche über den gesamten Daten-
bestand.
g) Hessen
In Hessen wird die über den Datenbestand einer Gemeinde hinausgehende Suche ausschließlich den in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Bundesmeldegesetz genannten Behörden ermöglicht. Für sonstige öffentliche Stellen
gilt, dass die Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden der Adressierung der Nachrichten an die
betroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel) bedarf. Die regionale Suche in einem Landkreis oder Regie-
rungsbezirk kann nur mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden
dieser Region realisiert werden, die hessenweite Suche entsprechend nur durch die Abfrage bei jeder ein-
zelnen Meldebehörde.
h) Mecklenburg-Vorpommern
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-
bereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
3216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
i) Niedersachsen
Für die Suche in den Datenbeständen einer oder mehrerer Meldebehörden im Land Niedersachsen kann
durch die Möglichkeit der Regionalisierung der Suche entweder eine Gemeinde (Gemeindeschlüssel oder
Name) oder ein Landkreis/kreisfreie Stadt oder für eine Suche über den gesamten Datenbestand des
Landesmelderegisters das Bundesland Niedersachsen ausgewählt werden. Die Ergebnisliste enthält die
anhand der Auswahldaten ermittelten Datensätze im ausgewählten Suchbereich.
j) Nordrhein-Westfalen
Die Suche in den Datenbeständen der Meldebehörden in Nordrhein-Westfalen bedarf der Adressierung der
Nachrichten an die betroffene Gemeinde (Gemeindeschlüssel). Die regionale Suche in einem Landkreis oder
Regierungsbezirk wird mittels einzelner Nachrichten der anfragenden Stelle an die betreffenden Gemeinden
dieser Region realisiert. Die Ergebnisliste der angefragten Gemeinde enthält die anhand der Auswahldaten
ermittelten Datensätze.
k) Rheinland-Pfalz
Die Suche erfolgt entweder gemeindescharf (Gemeindeschlüssel) oder über das Bundesland.
l) Saarland
Die Suche einer Behörde erfolgt nach Auswahl einer Gemeinde in dem jeweiligen Datenbestand. Für die in
§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden besteht ergänzend die Möglichkeit,
nach Auswahl der landesweiten Suche im gesamten Meldebestand des Saarlandes suchen zu können. Die
Ergebnisliste enthält alle im Saarland ermittelten Datensätze zur Suchanfrage, wobei die maximale Anzahl
der anzuzeigenden Datensätze beschränkt ist. Eine weitere Eingrenzung, zum Beispiel auf Landkreisebene,
besteht derzeit nicht.
m) Sachsen
Über die gemeindescharfe Suche hinaus kann auf Ebene des Kreises, des Direktionsbezirks oder des Lan-
des gesucht werden.
n) Sachsen-Anhalt
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-
bereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
o) Schleswig-Holstein
In der freien Suche der Behördenauskunft wird für alle Behörden aus anderen Bundesländern nur der Such-
bereich einer Meldebehörde (adressiert durch einen Gemeindeschlüssel) zugelassen.
p) Thüringen
In Thüringen bestehen Suchmöglichkeiten gemeindescharf und über ganz Thüringen ohne Angabe eines
konkreten Gemeindeschlüssels unter Verwendung des Suchbereichs in der Anfragenachricht.
4. Zu § 4
a) Normalisierung von Zeichen
aa) Alle Auswahldaten nach § 4 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld
0101 bis 0102, 0301 bis 0303, 0201 bis 0204, 0501, 0502, 1205, 0602, 1904), müssen von der Auskunft
gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Abbildung lateinischer Buchstaben auf Grund-
buchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 913791 normalisiert werden. Alle Zeichen, die nicht in der
Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet werden, sind zu entfernen. Auswahl-
daten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen, sind als nicht vorhanden zu behan-
deln.
bb) Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Sœrensen Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische
(DSMeld-Blatt 0101a) Suche deaktiviert ist.
Sörensen ja
Soerensen ja
Sœrensen ja
Sorensen nein
b) Familiennamen
aa) In jeder Suchanfrage muss von der abrufenden Stelle ein vollständiger Familienname in korrekter Rei-
henfolge als Auswahldatum angegeben sein. Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familien-
namens müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0101 bis 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501
1
DIN SPEC 91379 – „Zeichen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und den Datenaustausch in Europa; mit digitalem An-
hang“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3217
und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche durch die Auskunft gebende Stelle herangezogen
werden.
bb) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum angegebene
Familienname exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister übereinstimmt:
aaa) dem Familiennamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0101a, 1. oder 2. Periode) oder
bbb) dem Familiennamen (DSMeld-Blatt 0101) in Kombination mit den Namensbestandteilen des Fami-
liennamens (DSMeld-Blatt 0102) (1. oder 2. Periode) oder
ccc) dem Geburtsnamen – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0201a) oder
ddd) dem Geburtsnamen (DSMeld-Blatt 0201) in Kombination mit den Namensbestandteilen des
Geburtsnamens (DSMeld-Blatt 0202) oder
eee) dem Familiennamen vor Änderung – unstrukturiert – (DSMeld-Blatt 0203a) oder
fff) dem Familiennamen vor Änderung (DSMeld-Blatt 0203) in Kombination mit den Namensbestand-
teilen des Familiennamens vor Änderung (DSMeld-Blatt 0204) oder
ggg) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder
hhh) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502).
cc) Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Graf von Neuenwalde Graf nein
Neuenwalde nein
von Neuenwalde Graf nein
Graf von Neuenwalde ja
Müller Lüdenscheidt Müller nein
Lüdenscheidt Müller nein
Müller Lüdenscheidt ja
von Neuenwalde Graf von Neuenwalde nein
Künstlername im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Graf von Elba Graf nein
Graf Zahl Graf von Neuenwalde nein
c) Vornamen
aa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen von der Auskunft gebenden Stelle über vorkom-
mende Leerzeichen separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein
Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum
übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister nach DSMeld 0301 bis 0303, 0501 und 0502
gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation muss
jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Melderegister
gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.
bb) Beispiele
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301) Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Hans Georg Arthur Arthur ja
Georg ja
Hans Georg ja
Hans Arthur ja
Georg Arthur ja
Hans-Georg nein
Arthur Hans ja
Hans Heinrich nein
Angabe „Name zu Recht nicht vor- nein
handen“
3218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301) Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Hans-Georg Arthur Arthur ja
Hans Georg nein
Hans Arthur nein
Hans-Georg ja
Arthur Hans nein
Arthur Hans-Georg ja
Hans Heinrich nein
Hans-Georg Heinrich nein
Angabe „Name zu Recht nicht vor- nein
handen“
+ Angabe „Name zu Recht nicht vor- ja
handen“
Arthur nein
Karl-Heinz Arthur Arthur ja
Karl Heinz nein
Karl Arthur nein
Karl-Heinz ja
Karlheinz ja
Arthur Karl nein
Arthur Karl-Heinz ja
Karl Heinrich nein
Karl-Heinz Heinrich nein
Angabe „Name zu Recht nicht vor- nein
handen“
d) Ordens- und Künstlernamen
aa) Sofern ein als Auswahldatum kenntlich gemachter Ordens- oder Künstlername in der Suchanfrage ge-
nutzt wird, muss dieser durch die abrufende Stelle vollständig und in korrekter Reihenfolge angegeben
werden.
bb) In der Personensuche nach § 34a Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf durch die Auskunft gebende
Stelle keine Normalisierung für Ordens- und Künstlernamen erfolgen, die über die Normalisierung von
Zeichen hinausgeht.
cc) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle
im Melderegister nach DSMeld 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen
werden.
dd) Eine Person darf nur dann in das Suchergebnis eingehen, wenn der als Auswahldatum kenntlich ge-
machte Ordens- oder Künstlername exakt mit folgenden Daten der Person im Melderegister überein-
stimmt:
aaa) dem Ordensnamen (DSMeld-Blatt 0501) oder
bbb) dem Künstlernamen (DSMeld-Blatt 0502)
ee) Einfache Beispiele
Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Anna Anna ja
Dj Anna nein
Nancy Müller Nancy nein
Müller nein
Nancy Müller ja
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3219
Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Müller Nancy nein
Nancy Michelle Müller nein
ff) Beispiel für eine kombinierte Suche
Ausgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Daten-
satz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen“ gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert „Dreier“
und in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba“.
Die abrufende Stelle sucht mit Vornamen „Jochen“ als Auswahldatum und mit Familiennamen „Graf“ als
Auswahldatum.
Bezüglich des Auswahldatums „Jochen“ greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-
Feldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach „Jochen“ gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist „Jochen“
gespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung.
Bezüglich des Auswahldatums „Graf“ greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den
DSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach „Graf“
gesucht. In Feld 0501 ist „Graf von Elba“ gespeichert.
In der Personensuche gilt im Vergleich zur freien Suche eine strengere Vorgabe zum Familiennamen.
Hier muss der Familienname in den Auswahldaten exakt mit einem der oben genannten Felder (bzw.
Feld-Kombinationen) übereinstimmen. Das Auswahldatum „Graf” stimmt jedoch mit dem gespeicherten
Künstlernamen „Graf von Elba“ nicht überein.
Ergebnis: In der Personensuche erhält man kein Ergebnis.
e) Normalisierung von Straßennamen
aa) Nach der Normalisierung von Zeichen muss für Straßennamen (DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche
Normalisierung durch die Auskunft gebende Stelle erfolgen. Es werden abgebildet:
aaa) die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,
bbb) die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,
ccc) die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,
ddd) die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.
Die Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet.
bb) Beispiele
Straße im
Normalisierte Form Straße in den Normalisierte Form Im Ergebnis
Melderegister
(Melderegister) Auswahldaten (Auswahldaten) enthalten?
(DSMeld-Blatt 1205)
Lange Straße LANGESTRASSE Lange Strasse LANGESTRASSE ja
Lange Str. LANGESTRASSE ja
LangeStrasse LANGESTRASSE ja
Lange-Strasse LANGESTRASSE ja
Langer Wegle LANGERWEG Langer Weg LANGERWEG ja
Lange Gasse LANGEGASSE Lange Gässle LANGEGASSE ja
Lange Gassle LANGEGASSLE nein
Kleiner Pl. KLEINERPLATZ Kleiner Platz KLEINERPLATZ ja
Platz d. Republik PLATZDREPUBLIK Pl. d. Republik PLDREPUBLIK nein
Platz der Republik PLATZDERREPUBLIK nein
e.t.a.-hoffmann- ETAHOFFMANN- eta-hoffmann prome- ETAHOFFMANN ja
promenade PROMENADE nade PROMENADE
f) Straßennamen
Sofern für die in den Auswahldaten angegebene Straße kein passender Straßenname im Melderegister
gefunden wird, muss die Auskunft gebende Stelle die Suchanfrage mit einem entsprechenden Hinweis
zurückweisen. Die Suche des Straßennamens im Melderegister muss auf Basis des normalisierten Straßen-
namens erfolgen.
3220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
g) Hausnummern
aa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegen-
über den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen. Hausnummern werden wie
zum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen. Wenn in einer Suchanfrage
Daten zur
aaa) Hausnummer (gemäß DSMeld-Blatt 1206),
bbb) Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (gemäß DSMeld-Blatt 1208) und/oder
ccc) Hausnummer – Teilnummer – (gemäß DSMeld-Blatt 1209)
als Auswahldaten eingesetzt werden, müssen daher die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle
enthaltenen Personen eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Hausnum-
mernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift im
Bereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im
Melderegister beliebige Werte aufweisen.
bb) Beispiele
Hausnummer im Melderegister
Hausnummer in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
(DSMeld-Blätter 1206, 1208 und 1209)
17 17 ja
17 a ja
17 1/3 ja
17 a 1/3 ja
18 nein
18 a nein
17 a 17 nein
17 a ja
17 1/3 nein
17 a 1/3 ja
18 nein
18 a nein
A 17 nein
17 a ja
17 1/3 nein
17 a 1/3 ja
18 nein
18 a ja
h) Geburtsdaten
aa) Wenn ein Geburtsdatum als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließlich
Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Angaben zum
Geburtsdatum in der Suchanfrage einem zu ihnen gespeicherten Geburtsdatum im Melderegister (ein-
schließlich der Perioden zu früheren Geburtsdaten) exakt entsprechen. Dies gilt auch für Geburtsdaten
mit fehlenden und unvollständigen Angaben nach DSMeld-Blatt 0601.
bb) Beispiele
Geburtsdatum im Melderegister
Geburtsdatum in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
(DSMeld-Blatt 0601)
00000000 17031998 nein
00031998 nein
00001998 nein
00000000 ja
00001998 17031998 nein
00031998 nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3221
Geburtsdatum im Melderegister
Geburtsdatum in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
(DSMeld-Blatt 0601)
00001998 ja
00000000 nein
00002001 nein
00031998 17031998 nein
00031998 ja
00001998 nein
00000000 nein
00002001 nein
00032001 nein
17031998 17031998 ja
00031998 nein
00001998 nein
00000000 nein
00002001 nein
00032001 nein
17032001 nein
i) Verwendung von Auswahldaten
Alle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister durch die Auskunft
gebende Stelle zu verwenden. Ergebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchan-
frage übergebenen Auswahldaten ermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage ent-
haltene Auswahldatum in einem bestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht
eine Eins-zu-Eins-Beziehung zwischen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeld-
Feld im Melderegister. Darüber hinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur
Steuerung der Suche und zum Umfang der Auskunft berücksichtigt werden.
5. Zu § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 und § 9 (Verwendung des Identifika-
tionsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes)
a) Das Identifikationsmerkmal nach § 39 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes darf keine Rückschlüsse auf die
Daten der dahinterliegenden Person zulassen. Die Identifikationsmerkmale dürfen nicht identisch mit den
in § 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Ordnungsmerkmalen sein. Um seine Eindeutigkeit sicher-
zustellen, darf ein Identifikationsmerkmal, mindestens für den Zeitraum der Protokollierung, nicht wieder-
verwendet werden. Die maximale Länge des Identifikationsmerkmals nach § 39 Absatz 2 des Bundesmel-
degesetzes wird auf 500 Zeichen begrenzt. Die abrufenden Stellen und die Auskunft gebenden Stellen
müssen sicherstellen, dass Identifikationsmerkmale mit bis zu 500 Zeichen verarbeitet werden können.
b) Die abrufende Stelle muss für die Auswahl einer Person aus einer Trefferliste nach § 6 oder Ergebnisliste
nach § 8 das übermittelte Identifikationsmerkmal anstelle der fachlichen Personendaten zur Fortführung des
Datenabrufs nutzen.
6. Zu § 7
a) Normalisierung von Zeichen
aa) Alle Auswahldaten nach § 7 Absatz 1, die Namen (auch Straßen- und Ortsnamen) darstellen (DSMeld
0101 bis 0102, 0201 bis 0204, 0301 bis 0303, 0501, 0502, 0602, 1203, 1204, 1205, 1211, 1212, 1233,
1408, 1904), müssen von der Auskunft gebenden Stelle auf der Basis der Vorgaben in Tabelle 9 „Ab-
bildung lateinischer Buchstaben auf Grundbuchstaben analog ICAO“ der DIN SPEC 91379 normalisiert
werden. Alle Zeichen, die nicht in der Tabelle 9 der DIN SPEC 91379 auf Grundbuchstaben abgebildet
werden, sind zu entfernen. Auswahldaten, die nach der Normalisierung keine Zeichen mehr aufweisen,
sind als nicht vorhanden zu behandeln.
bb) Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Sœrensen Hinweis: Im Folgenden wird angenommen, dass die phonetische
(DSMeld-Blatt 0101a) Suche deaktiviert ist.
Sörensen ja
3222 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Soerensen ja
Sœrensen ja
Sorensen nein
b) Familienname
aa) Familiennamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von Zeichen über
vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vorkommende
Bindestriche darf nicht erfolgen.
bb) Im Kontext des als Auswahldatum übermittelten Familiennamens müssen alle im Melderegister nach
DSMeld-Blatt 0101 bis 0102 (1. oder 2. Periode), 0102, 0201 bis 0202, 0203 bis 0204, 0501 und 0502
gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden.
cc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne in den Auswahldaten
angegebene Teil des Familiennamens in der Menge der Teile des Familiennamens, den die Person im
Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile, vorhanden sein.
dd) Beispiele
Familienname im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Graf von Neuenwalde Graf ja
Neuenwalde ja
von Neuenwalde Graf ja
Graf von Neuenwalde ja
Graf vom Neuenwalde nein
Neuenwalde Graf ja
Müller Lüdenscheidt Müller ja
Lüdenscheidt Müller ja
Müller Lüdenscheidt ja
Müller Lodenbeck Lüdenscheidt nein
von Neuenwalde Graf von Neuenwalde nein
Künstlername im Melderegister Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Kaiser von Mallorca Kaiser ja
Graf Zahl Graf von Neuenwalde nein
Familienname im Melderegister/
Familienname in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Künstlername im Melderegister
von Neuenwalde/Graf Zahl Graf von Neuenwalde ja
c) Vornamen
aa) Vornamen werden vor der Normalisierung von Zeichen über vorkommende Leerzeichen von der Aus-
kunft gebenden Stelle separiert. Eine Separierung über vorkommende Bindestriche erfolgt nicht. Ein
Bindestrich verbindet einzelne Vornamen somit zu einem Namen. Im Kontext der als Auswahldatum
übermittelten Vornamen müssen alle im Melderegister gemäß DSMeld-Blatt 0301 bis 0303, 0501 und
0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen werden. Zur erfolgreichen Identifikation
muss jeder einzelne in den Auswahldaten angegebene Vorname in der Menge der zur Person im Mel-
deregister gespeicherten Vornamen vorhanden sein. Die Reihenfolge der Vornamen ist ohne Bedeutung.
bb) Beispiele
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301) Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Hans Georg Arthur Arthur ja
Georg ja
Hans Georg ja
Hans Arthur ja
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3223
Vornamen im Melderegister
(DSMeld-Blatt 0301) Vornamen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Georg Arthur ja
Hans-Georg nein
Arthur Hans ja
Hans Heinrich nein
Angabe „Name zu Recht nicht vor- nein
handen“
Hans-Georg Arthur Arthur ja
Hans Georg nein
Hans Arthur nein
Hans-Georg ja
Arthur Hans nein
Arthur Hans-Georg ja
Hans Heinrich nein
Hans-Georg Heinrich nein
Angabe „Name zu Recht nicht vor- nein
handen“
+ Angabe „Name zu Recht nicht vor- ja
handen“
Arthur nein
Karl-Heinz Arthur Arthur ja
Karl Heinz nein
Karl Arthur nein
Karl-Heinz ja
Karlheinz ja
Arthur Karl nein
Arthur Karl-Heinz ja
Karl Heinrich nein
Karl-Heinz Heinrich nein
Angabe „Name zu Recht nicht vor- nein
handen“
d) Ordens- und Künstlernamen
aa) Ordens- und Künstlernamen müssen von der Auskunft gebenden Stelle vor der Normalisierung von
Zeichen über vorkommende Leerzeichen in einzelne Teile separiert werden. Eine Separierung über vor-
kommende Bindestriche darf nicht erfolgen.
bb) Im Kontext eines als Auswahldatum kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens müssen alle im
Melderegister nach DSMeld-Blatt 0501 und 0502 gespeicherten Informationen zur Suche herangezogen
werden.
cc) Zur erfolgreichen Identifikation einer Person in der Suche muss jeder einzelne Teil des in den Auswahl-
daten kenntlich gemachten Ordens- oder Künstlernamens in der Menge der Teile des Ordens- oder
Künstlernamens, den die Person im Melderegister besitzt, unabhängig von der Reihenfolge der Teile,
vorhanden sein.
dd) Einfache Beispiele
Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Anna Anna ja
Dj Anna nein
3224 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Künstlername im Melderegister Künstlername in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Nancy Müller Nancy ja
Müller ja
Nancy Müller ja
Müller Nancy ja
Nancy Michelle Müller nein
ee) Beispiel für eine kombinierte Suche
Ausgangssituation: Im Melderegister ist ein Datensatz zu Jochen Dreier gespeichert. Für diesen Daten-
satz ist in DSMeld-Feld 0301 der Wert „Jochen“ gespeichert, in DSMeld-Feld 0101 der Wert „Dreier“
und in DSMeld-Feld 0502 der Wert „Graf von Elba“.
Die abrufende Stelle sucht mit Vornamen „Jochen“ als Auswahldatum und mit Familiennamen „Graf“ als
Auswahldatum.
Bezüglich des Auswahldatums „Jochen“ greift die Vorgabe zu Vornamen, d. h. es wird in den DSMeld-
Feldern 0301, 0302, 0303a, 0501 und 0502 nach „Jochen“ gesucht. In DSMeld-Feld 0301 ist „Jochen“
gespeichert. Damit ergibt sich bzgl. des Vornamens eine Übereinstimmung.
Bezüglich des Auswahldatums „Graf“ greift die Vorgabe zum Familiennamen, d. h. es wird in den
DSMeld-Feldern 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a, 0204, 0501 und 0502 nach „Graf“
gesucht. In Feld 0501 ist „Graf von Elba“ gespeichert.
In der freien Suche werden Familiennamen separiert, d. h. für alle genannten DSMeld-Felder, inkl.
Künstlernamen. „Graf“ ist in der Menge der gespeicherten Künstlernamen („Graf“, „von“, „Elba“) ent-
halten. Somit ergibt sich für die freie Suche für den Familiennamen eine Übereinstimmung.
Ergebnis: In der freien Suche erhält man mit den gegebenen Auswahldaten ein Ergebnis.
e) Datumsangaben
aa) Wenn eine Datumsangabe als Auswahldatum in einer Suchanfrage angegeben wird, dürfen ausschließ-
lich Personen in das Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle eingehen, bei denen die Datumsan-
gabe in der Suchanfrage dem jeweiligen Eintrag im Melderegister exakt entspricht. Dies gilt auch für
Datumsangaben mit fehlenden und unvollständigen Angaben gemäß dem DSMeld.
bb) Beispiele
Datumsangabe in den Auswahldaten Eintrag im Melderegister Im Ergebnis enthalten?
00000000 17031998 nein
00031998 nein
00001998 nein
00000000 ja
00001998 17031998 nein
00031998 nein
00001998 ja
00000000 nein
00002001 nein
00031998 17031998 nein
00031998 ja
00001998 nein
00000000 nein
00002001 nein
00032001 nein
17031998 17031998 ja
00031998 nein
00001998 nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3225
Datumsangabe in den Auswahldaten Eintrag im Melderegister Im Ergebnis enthalten?
00000000 nein
00002001 nein
00032001 nein
17032001 nein
f) Geburtsdaten
Für Geburtsdaten gilt zusätzlich zu den Festlegungen zu „Datumsangaben“, dass durch die Auskunft ge-
bende Stelle bei der Suche mit Geburtsdaten alle Perioden zu früheren Geburtsdaten einzubeziehen sind.
g) Geburtszeitraum
aa) Die abrufende Stelle darf statt eines konkreten Geburtsdatums einen Geburtszeitraum als Auswahl-
datum in der Suchanfrage angeben. Ein Geburtszeitraum wird über ein Beginn-Datum und eine Ende-
Datum bestimmt. Geburtszeiträume müssen von der Auskunft gebenden Stelle wie folgt interpretiert
werden:
In das Suchergebnis dürfen ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister
aaa) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Beginn-Datum entspricht,
bbb) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das dem Ende-Datum entspricht,
ccc) ein konkretes Geburtsdatum gespeichert ist, das einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und
dem Ende-Datum entspricht,
ddd) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-MM-00 mit fehlenden Tagesangaben gespeichert ist und
der erste Tag des Monats MM dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem Ende-Datum oder
einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht oder
eee) ein unvollständiges Geburtsdatum YYYY-00-00 mit fehlenden Tages- und Monatsangaben gespei-
chert ist und der erste Tag des Jahres YYYY dem Beginn-Datum des Geburtszeitraums, dem
Ende-Datum oder einem Datum zwischen dem Beginn-Datum und dem Ende-Datum entspricht.
bb) Personen mit fehlenden Geburtsdaten (0000-00-00) im Melderegister gehen im Kontext der Suche mit
Geburtszeiträumen nicht in das Suchergebnis ein.
cc) Beispiele
Geburtsdatum im Melderegister
Geburtszeitraum in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
(DSMeld-Blatt 0601)
Beginn-Datum: 01.03.1998 17031998 ja
Ende-Datum: 31.03.1998
00031998 ja
00001998 nein
00000000 nein
Beginn-Datum: 05.03.1998 17031998 ja
Ende-Datum: 31.03.1998
00031998 nein
00001998 nein
00000000 nein
00002001 nein
Beginn-Datum: 05.03.1997 17031998 ja
Ende-Datum: 31.03.1998
00031998 ja
00001998 ja
00000000 nein
00002001 nein
h) Normalisierung von Straßennamen
aa) Nach der Normalisierung von Zeichen durch die Auskunft gebende Stelle muss für Straßennamen
(DSMeld-Blatt 1205) eine zusätzliche Normalisierung erfolgen. Es werden abgebildet:
aaa) die Zeichenfolgen „STRASSE“ und „STR“ auf die Zeichenfolge „STRASSE“,
bbb) die Zeichenfolgen „PLATZ“ und „PL“ auf die Zeichenfolge „PLATZ“,
ccc) die Zeichenfolgen „WEG“ und „WEGLE“ auf die Zeichenfolge „WEG“,
ddd) die Zeichenfolgen „GASSE“ und „GAESSLE“ auf die Zeichenfolge „GASSE“.
3226 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Die Abbildung erfolgt nur, wenn sich die jeweilige Zeichenfolge am Ende der Zeichenkette befindet.
bb) Beispiele
Straße im
Normalisierte Form Straße in den Normalisierte Form Im Ergebnis
Melderegister
(Melderegister) Auswahldaten (Auswahldaten) enthalten?
(DSMeld-Blatt 1205)
Lange Straße LANGESTRASSE Lange Strasse LANGESTRASSE ja
Lange Str. LANGESTRASSE ja
LangeStrasse LANGESTRASSE ja
Lange-Strasse LANGESTRASSE ja
Langer Wegle LANGERWEG Langer Weg LANGERWEG ja
Lange Gasse LANGEGASSE Lange Gässle LANGEGASSE ja
Lange Gassle LANGEGASSLE nein
Kleiner Pl. KLEINERPLATZ Kleiner Platz KLEINERPLATZ ja
Platz d. Republik PLATZDREPUBLIK Pl. d. Republik PLDREPUBLIK nein
Platz der Republik PLATZDERREPUBLIK nein
e.t.a.-hoffmann- ETAHOFFMANN eta-hoffmann prome ETAHOFFMANN ja
promenade PROMENADE nade PROMENADE
i) Hausnummern
aa) Für Daten zu Hausnummern, die in einer Suchanfrage als Auswahldaten genutzt werden, gelten gegen-
über den zuvor beschriebenen, allgemeinen Vorgaben keine Ausnahmen.
bb) Hausnummern werden wie zum Beispiel „12 B“ oder „12 1/3“ in der Praxis als ein Datum angesehen.
Wenn in einer Suchanfrage Daten zur
aaa) Hausnummer (nach DSMeld-Blatt 1206),
bbb) Hausnummer – Buchstabe/Zusatzziffern – (nach DSMeld-Blatt 1208) und/oder
ccc) Hausnummer – Teilnummer – (nach DSMeld-Blatt 1209)
als Auswahldaten eingesetzt werden, müssen die im Suchergebnis der Auskunft gebenden Stelle ent-
haltenen Personen daher eine Anschrift besitzen, die für jedes als Auswahldatum vorliegende Haus-
nummernfeld einen übereinstimmenden Wert im Melderegister aufweist. Andererseits darf die Anschrift
im Bereich der Hausnummernfelder, die nicht als Auswahldatum in der Suchanfrage genutzt wurden, im
Melderegister beliebige Werte aufweisen.
cc) Beispiele
Hausnummer im Melderegister
Hausnummer in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)
17 17 ja
17 a ja
17 1/3 ja
17 a 1/3 ja
18 nein
18 a nein
17 a 17 nein
17 a ja
17 1/3 nein
17 a 1/3 ja
18 nein
18 a nein
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3227
Hausnummer im Melderegister
Hausnummer in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
(DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)
A 17 nein
17 a ja
17 1/3 nein
17 a 1/3 ja
18 nein
18 a ja
j) Hausnummernbereiche
aa) Die abrufende Stelle darf statt einer konkreten Hausnummer (nach den DSMeld-Blättern 1206, 1208
und 1209) einen Hausnummernbereich als Auswahldatum in der Suchanfrage angeben. Ein Haus-
nummernbereich wird über eine Beginn- und eine End-Angabe für eine Hausnummer bestimmt. Haus-
nummernbereiche müssen von der Auskunft gebenden Stelle so interpretiert werden, dass in das
Suchergebnis ausschließlich Personen eingehen, für die im Melderegister zur Hausnummer nach
DSMeld-Blatt 1206 ein Wert gespeichert ist, der sich in dem als Auswahldatum angegebenen Haus-
nummernbereich befindet. Für die Person dürfen beliebige Werte in den DSMeld-Feldern 1208 und 1209
im Melderegister gespeichert sein.
bb) Beispiele
Hausnummernbereich Hausnummer im Melderegister
Im Ergebnis enthalten?
in den Auswahldaten (DSMeld-Blatt 1206, 1208 und 1209)
Beginn-Angabe: 3 3a ja
End-Angabe: 12
5 ja
6a ja
7 1/3 ja
10 B 1/5 ja
12 a ja
k) Verwendung von Auswahldaten
Alle in der Suchanfrage angegebenen Auswahldaten sind für die Suche im Melderegister zu verwenden.
Ergebnisse dürfen somit nicht anhand einer Teilmenge der in der Suchanfrage übergebenen Auswahldaten
ermittelt werden. Grundsätzlich muss für jedes in einer Suchanfrage enthaltene Auswahldatum in einem
bestimmten DSMeld-Feld im Melderegister gesucht werden. Es besteht eine Eins-zu-Eins-Beziehung zwi-
schen einem Auswahldaten-Feld in der Suchanfrage und einem DSMeld-Feld im Melderegister. Darüber
hinaus müssen alle weiteren in der Suchanfrage enthaltenen Angaben zur Steuerung der Suche und zum
Umfang der Auskunft berücksichtigt werden.
7. Zu § 7 Absatz 7 (Platzhalter)
a) Die abrufende Stelle darf die Platzhalterzeichen „?“ und „*“ für alle Auswahldaten zu Namen und Straßen-
bezeichnungen in der Suchanfrage verwenden. Die Platzhalter müssen von der Auskunft gebenden Stelle so
interpretiert werden, dass
aa) das ? genau einem beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht,
bb) das * 0 bis n beliebigen Zeichen, einschließlich Leerzeichen und Sonderzeichen entspricht, wobei n eine
beliebige Anzahl repräsentiert.
Die Auswertung von Platzhaltern muss für die folgenden in § 7 Absatz 1 genannten Auswahldaten ermög-
licht werden: Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) 0101, 0101a, 0102, 0201, 0201a, 0202, 0203, 0203a,
0204, 0301, 0302, 0303, 0501, 0502 und 1205.
b) Platzhalterzeichen werden auf die normalisierten Auswahldaten angewandt. Im Kontext von Namensfeldern,
für die eine Separierung erfolgt, wird die Suche mit Platzhalterzeichen somit auf die einzelnen, separierten
Namen, ohne Berücksichtigung der Reihenfolge der Namen, angewandt. Bestimmte Buchstaben wie
beispielsweise „ß“ oder „œ“ werden auf mehr als ein Zeichen in der Normalform abgebildet (bei diesen
Beispielen auf „SS“ und „OE“). Die Verwendung eines „?“ führt nur dann zu einer Übereinstimmung, wenn
der jeweilige Buchstabe in der Normalform ebenfalls nur auf ein Zeichen abgebildet wird.
c) Für die Nutzung von Platzhalterzeichen gilt, dass
aa) das Suchkriterium nicht ausschließlich aus einem oder mehreren Platzhalterzeichen bestehen darf (Bei-
spiele: Suchparameter mit den alleinigen Werten „*“, „**“, „*?*“, „??“ usw. sind unzulässig),
3228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
bb) Platzhalterzeichen im Suchkriterium nicht an erster Stelle auftreten dürfen,
cc) Platzhalterzeichen in einem Suchkriterium mehrfach verwendet werden dürfen.
d) Beispiele
Namen im Melderegister Namen in den Auswahldaten Im Ergebnis enthalten?
Meyer Me?er ja
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me*er ja
Meier Me?er ja
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me*er ja
Meer Me?er nein
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me*er ja
Meier-Müller Meier?Müller nein
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me*er ja
Meiermüller Meier?Müller nein
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me*er ja
Meier Müller Meier?Müller nein
(DSMeld-Blatt 0101a)
Me*er ja
Me*ler nein
Hans Georg Arthur Han*ich nein
(DSMeld-Blatt 0301)
Ha*s ja
Hans G*g ja
Hans*Georg nein
Hans?Georg nein
Sœrensen S*rensen ja
(DSMeld-Blatt 0101a)
S?rensen nein
So?rensen ja
Hinweis: Technisch ist nicht ermittelbar, ob es sich um ein kom-
biniertes Zeichen handelt.
8. Zu § 11 (Vorgaben zu Feldlängenbegrenzungen)
Für die in der Suchanfrage zur abrufenden Stelle enthaltenen Felder
a) Aktenzeichen,
b) Anlass des Abrufs,
c) Anwenderkennung und
d) Behördenname
wird jeweils für diese Felder die maximale Länge auf 120 Zeichen begrenzt. Die Auskunft gebende Stelle muss
sicherstellen, dass diese Daten mit bis zu 120 Zeichen verarbeitet werden können.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3229
Verordnung
zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung und der Stromnetzentgeltverordnung
Vom 27. Juli 2021
Die Bundesregierung verordnet auf Grund § 35 Ergänzende Übergangsregelungen für
Kapitalkosten der Betreiber von Über-
– des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 und 3 in Ver-
tragungs- und Fernleitungsnetzen“.
bindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 3, 6 bis 8 und 10
bis 12 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli d) Folgende Angabe wird angefügt:
2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 1 „Anlage 5 (zu § 17 Absatz 1 und 2)“.
Nummer 34 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. Juli
2. § 4 wird wie folgt geändert:
2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist,
a) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die
– des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit
Angabe „17“ ersetzt und wird die Angabe „, 24
Satz 2 Nummer 4, 4a und 6 sowie Satz 3 und 5 des
und 25“ durch die Angabe „und 24“ ersetzt.
Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I
S. 1970), von denen zuletzt Satz 1 Nummer 1 durch b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „30. Juni“
Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt und
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert worden ist, wird das Wort „folgenden“ durch das Wort
Satz 2 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 18 Buch- „übernächsten“ ersetzt.
stabe a bis c des Gesetzes vom 13. Mai 2019 c) § 4 Absatz 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze
(BGBl. I S. 706) gefasst worden ist, Satz 2 Num- ersetzt:
mer 4a durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Dop-
„Satz 1 ist auf den Zu- oder Abschlag nach § 17,
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 17. Juli 2017
der im auf das Geltungsjahr folgenden Kalen-
(BGBl. I S. 2503) gefasst worden ist und Satz 5
derjahr ermittelt wird, entsprechend anzuwen-
durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe d des Geset-
den. Die Anpassungen nach den Sätzen 1 und 2
zes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2503) geändert
erfolgen höchstens einmal jährlich zum 1. Januar
worden ist, und
des folgenden Kalenderjahres.“
– des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes 3. § 5 wird wie folgt geändert:
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970):
a) In Absatz 1a Satz 1 wird die Angabe „30. Juni“
durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
Artikel 1
b) Absatz 3 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
Änderung der setzt:
Anreizregulierungsverordnung
„Der nach den Absätzen 1 und 1a ermittelte und
Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober nach Absatz 2 verzinste Saldo des Regulie-
2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 7 des rungskontos des letzten abgeschlossenen
Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert Kalenderjahres wird annuitätisch über drei Ka-
worden ist, wird wie folgt geändert: lenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Erlösobergrenze verteilt. Die Verteilung beginnt
jeweils im übernächsten Jahr nach Antragstel-
a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt lung nach § 4 Absatz 4 Satz 3.“
gefasst:
4. § 6 wird wie folgt geändert:
„Abschnitt 3
a) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
Anreizinstrument zur „Fremdkapitalzinsen“ die Wörter „gemäß § 5
Verringerung von Engpassmanagementkosten Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung und
§ 5 Absatz 2 der Gasnetzentgeltverordnung“
§ 17 Anreizinstrument zur Verringerung von
eingefügt.
Engpassmanagementkosten der Über-
tragungsnetzbetreiber“. b) Absatz 4 wird aufgehoben.
b) Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst: 5. § 10a wird wie folgt geändert:
„§ 31 (weggefallen)“. a) Absatz 7 Satz 3 wird durch folgende Sätze er-
setzt:
c) Nach der Angabe zu § 34 wird folgende Angabe
„Für den kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz
zu den §§ 34a und 35 eingefügt:
bei Betreibern von Verteilernetzen sind die Zins-
„§ 34a Ergänzende Übergangsregelungen für sätze anzusetzen, die nach § 7 Absatz 7 der
Kapitalkosten der Betreiber von Ener- Stromnetzentgeltverordnung oder nach § 7
gieverteilernetzen Absatz 7 der Gasnetzentgeltverordnung für die
3230 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
jeweilige Regulierungsperiode gelten. Bei der markt (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
Bestimmung des kalkulatorischen Fremdkapi- S. 54)“ ersetzt.
talzinssatzes für Betreiber von Übertragungs- bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „Ar-
und Fernleitungsnetzen ist für die kalkulatori- tikel 13 der Verordnung (EG) Nr.
sche Verzinsungsbasis in dem nach Satz 1 be- 714/2009“ durch die Wörter „Artikel 49
stimmten Umfang der sich nach Satz 5 für das der Verordnung (EU) 2019/943“ er-
jeweilige Anschaffungsjahr ergebende kalku- setzt.
latorische Fremdkapitalzinssatz anzuwenden,
der nach den sich aus den Sätzen 6 und 7 er- ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „Ar-
gebenden Grundsätzen gewichtet wird. Für den tikel 16 der Verordnung (EG) Nr.
kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatz ist das 714/2009“ durch die Wörter „Artikel 19
arithmetische Mittel aus den folgenden von der der Verordnung (EU) 2019/943“ und
Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um- die Wörter „Artikel 6 Absatz 6 Satz 2
laufsrenditen oder Zinsreihen anzusetzen: der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“
durch die Wörter „Artikel 19 Absatz 2
1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuld- und 3 der Verordnung (EU) 2019/943“
verschreibungen – Anleihen von Unterneh- ersetzt.
men und
cc) In Satz 3 werden die Wörter „Verordnung
2. Kredite an nichtfinanzielle Kapitalgesellschaf- (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Par-
ten über 1 Million Euro, bei einer anfäng- laments und des Rates vom 28. September
lichen Zinsbindung mit einer Laufzeit von 2005 über die Bedingungen für den Zugang
über einem Jahr bis zu fünf Jahren. zu den Erdgasfernleitungsnetzen (ABl. EU
Als Anschaffungsjahr für bereits fertiggestellte Nr. L 289 S. 1)“ durch die Wörter „Verord-
Anlagen ist das Kalenderjahr maßgebend, in nung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen
welchem das Anlagegut nach Fertigstellung Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009
erstmals aktiviert wurde; dabei bleiben bei der über die Bedingungen für den Zugang zu
Bestimmung des zur Anwendung kommenden den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Auf-
Fremdkapitalzinssatzes frühere Aktivierungen hebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005,
derselben Anlagen als Anlagen im Bau außer die zuletzt durch die Verordnung (EU)
Betracht. Im Übrigen bleibt der kalkulatorische 2018/1999 (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1)
Fremdkapitalzinssatz für ein bestimmtes Anla- geändert worden ist,“ ersetzt.
gegut bei Kapitalkostenaufschlägen für spätere b) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
Kalenderjahre, in welchen dieses Anlagegut in
der kalkulatorischen Verzinsungsbasis zu be- „(3) Als vorübergehend nicht beeinflussbare
rücksichtigen ist, unverändert. Weitere Zu- Kostenanteile des jeweiligen Jahres der Regu-
schläge werden nicht gewährt.“ lierungsperiode gelten die mit dem nach § 15
ermittelten bereinigten Effizienzwert multiplizier-
b) Absatz 10 wird aufgehoben. ten Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft
6. § 11 wird wie folgt geändert: nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Aus-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: gangsniveaus und nach Abzug des Kapital-
kostenabzugs des jeweiligen Jahres der Regu-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: lierungsperiode. In den nach Satz 1 ermittelten
aaa) Nummer 8a wird aufgehoben. vorübergehend nicht beeinflussbaren Kosten-
bbb) In Nummer 12 wird die Angabe „2016/ anteilen sind die auf nicht zurechenbare struk-
89 (ABl. L 19 vom 27.1.2016, S. 1)“ turelle Unterschiede der Versorgungsgebiete
durch die Angabe „2020/389 (ABl. beruhenden Kostenanteile enthalten.
L 74 vom 11.3.2020, S. 1)“ ersetzt. (4) Als beeinflussbare Kostenanteile des je-
ccc) Nummer 17 wird wie folgt gefasst: weiligen Jahres der Regulierungsperiode gelten
die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft
„17. (weggefallen)“. nicht beeinflussbaren Kostenanteile des Aus-
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert: gangsniveaus, nach Abzug des Kapitalkosten-
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die abzugs des jeweiligen Jahres der Regulierungs-
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 periode und nach Abzug der vorübergehend
des Europäischen Parlaments und des nicht beeinflussbaren Kostenanteile nach Ab-
Rates vom 13. Juli 2009 über die Netz- satz 3.“
zugangsbedingungen für den grenz- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
überschreitenden Stromhandel und „Als volatile Kostenanteile sind folgende Kosten
zur Aufhebung der Verordnung (EG) anzusehen:
Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom
14.8.2009, S. 15), die zuletzt durch 1. Kosten für die Beschaffung von Treibenergie
die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. und
L 163 vom 15.6.2013, S. 1) geändert 2. Kosten für Maßnahmen der Betreiber von
worden ist“ durch die Wörter „Verord- Elektrizitätsverteilernetzen nach § 13 Absatz 1
nung (EU) 2019/943 des Europäischen Satz 1 Nummer 2 des Energiewirtschaftsge-
Parlaments und des Rates vom 5. Juni setzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1
2019 über den Elektrizitätsbinnen- des Energiewirtschaftsgesetzes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3231
7. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 3 wird wie folgt Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
gefasst: Nr. 2019/943“ ersetzt.
„Abschnitt 3 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Anreizelement zur aa) In Satz 1 werden die Wörter „Artikel 16 der
Verringerung von Engpassmanagementkosten“. Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die
Wörter „Artikel 19 der Verordnung (EU)
8. § 17 wird wie folgt gefasst:
Nr. 2019/943“ sowie die Wörter „Artikel 16
„§ 17 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG)
Anreizinstrument zur Nr. 714/2009“ durch die Wörter „Artikel 19
Verringerung von Engpassmanagementkosten Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU)
der Übertragungsnetzbetreiber Nr. 2019/943“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber berechnen
„nach Artikel 16 der Verordnung (EG)
den für sie gemeinsam geltenden Referenzwert
Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,
jährlich zum 31. August für das folgende Kalender-
S. 36)“ die Wörter „, die zuletzt durch die
jahr als Geltungsjahr mittels einer linearen Trend-
Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 328
funktion und teilen diesen Referenzwert der Bun-
vom 21.12.2018, S. 1) geändert worden ist,“
desnetzagentur mit. Als Referenzwert nach Satz 1
eingefügt.
ist der Wert maßgebend, der sich aus der linearen
Trendfunktion für das der Berechnung vorange- 11. § 24 wird wie folgt geändert:
gangene Kalenderjahr ergibt. In die Berechnung a) In Absatz 1 wird die Angabe „15.000“ durch die
der linearen Trendfunktion gehen die Engpassma- Angabe „15 000“ und die Angabe „30.000“
nagementkosten nach Anlage 5 der jeweils letzten durch die Angabe „30 000“ ersetzt.
fünf vorangegangenen Kalenderjahre ein.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln ge- aa) Die Angabe „Abs.“ wird jeweils durch das
meinsam im auf das Geltungsjahr folgenden Kalen- Wort „Absatz“ ersetzt.
derjahr die tatsächlich entstandenen Engpass-
managementkosten nach Anlage 5 für das Gel- bb) In Satz 3 wird die Angabe „8a“ durch die
tungsjahr. An der positiven oder negativen Diffe- Angabe „8b“ ersetzt.
renz zwischen den Kosten nach Satz 1 und dem c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs.“ jeweils
Referenzwert nach Absatz 1 für das entsprechende durch das Wort „Absatz“ ersetzt und die An-
Geltungsjahr werden die Übertragungsnetzbetrei- gabe „, 23 Abs. 6 und § 25“ durch die Wörter
ber gemeinsam in Höhe von 6 Prozent, jedoch „und § 23 Absatz 6“ ersetzt.
höchstens in Höhe von jährlich 30 Millionen Euro, 12. § 27 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
beteiligt. Die Höhe der auf die einzelnen Über-
tragungsnetzbetreiber entfallenden Beteiligung a) In Nummer 4 wird das Wort „und“ am Ende
richtet sich grundsätzlich nach einem Aufteilungs- durch ein Komma ersetzt.
schlüssel, der von den Übertragungsnetzbetrei- b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein
bern gemeinsam bestimmt wird. Wird ein Auf- Komma ersetzt.
teilungsschlüssel nach Satz 3 nicht bestimmt, er- c) Folgende Nummern 6 und 7 werden angefügt:
folgt die Aufteilung entsprechend den §§ 26, 28
„6. zur Festlegung nach § 32 Absatz 2 Satz 2
und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.
und
(3) Die auf jeden einzelnen Übertragungsnetz-
7. zur Durchführung der Aufgaben nach § 17
betreiber entfallende Beteiligung wird im Falle einer
sowie zur Festlegung nach § 32 Absatz 1
negativen Differenz durch einen entsprechenden
Nummer 5a.“
Zuschlag und im Falle einer positiven Differenz
durch einen entsprechenden Abschlag auf die jähr- 13. § 28 Satz 1 wird wie folgt geändert:
liche Erlösobergrenze des jeweiligen Übertra- a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
gungsnetzbetreibers nach § 4 Absatz 5 berück- das Wort „und“ ersetzt.
sichtigt. Die Zu- und Abschläge nach Absatz 2 b) Nummer 7 wird aufgehoben.
Satz 3 und 4 werden in der Regulierungsformel
nach Anlage 1 berücksichtigt. Hierzu sind der Bun- 14. § 31 wird aufgehoben.
desnetzagentur bis zum 31. August des auf das 15. § 32 wird wie folgt geändert:
Geltungsjahr folgenden Kalenderjahres die nach a) Nach Absatz 1 Nummer 5 wird folgende Num-
Absatz 2 Satz 2 ermittelte Differenz sowie der an- mer 5a eingefügt:
zuwendende Aufteilungsschlüssel nach Absatz 2
„5a. zur Konkretisierung des Inhalts der An-
Satz 3 oder der gesetzliche Aufteilungsschlüssel
lage 5,“.
nach Absatz 2 Satz 4 mitzuteilen.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
9. § 20 Absatz 5 Satz 5 wird aufgehoben.
„Die Bundesnetzagentur kann Festlegungen zur
10. § 23 wird wie folgt geändert: angemessenen Berücksichtigung eines zeit-
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter lichen Versatzes zwischen der Errichtung von
„Artikel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verord- Anlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Ge-
nung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom setz sowie dem entsprechenden und notwen-
14.8.2009, S. 15)“ durch die Wörter „Artikel 19 digen Ausbau der Verteilernetze im Effizienz-
3232 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
vergleich treffen, soweit ein solcher zeitlicher 4. Erhöhung im Jahr 2025 um 144 Millionen
Versatz Kosten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Num- Euro,
mer 2 hervorruft und auf Gründen außerhalb der 5. Erhöhung im Jahr 2026 um 132 Millionen
Einflusssphäre von Verteilernetzbetreibern be- Euro,
ruht.“
6. Erhöhung im Jahr 2027 um 60 Millionen Euro,
16. § 33 wird wie folgt geändert:
7. Reduzierung im Jahr 2029 um 24 Millionen
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2023“ Euro,
durch die Angabe „2024“ ersetzt.
8. Reduzierung im Jahr 2030 um 24 Millionen
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2023“ durch die Euro,
Angabe „2024“ ersetzt.
9. Reduzierung im Jahr 2031 um 12 Millionen
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt: Euro.“
„(7) Die Bundesnetzagentur legt dem Bun-
d) In Absatz 13 Satz 1 wird das Wort „jeweils“
desministerium für Wirtschaft und Energie zum
durch die Wörter „bis zum 31. Juli 2021“ ersetzt.
31. Dezember 2027 einen Bericht mit einer Eva-
luierung des Anreizinstruments zur Verringerung e) Absatz 15 Satz 2 wird durch folgende Sätze er-
von Engpassmanagementkosten der Übertra- setzt:
gungsnetzbetreiber und mit Vorschlägen zur „Kosten ab dem 1. Oktober 2021, die erforder-
weiteren Ausgestaltung einer sachgerechten lich sind zur Implementierung, zur Weiterent-
Einbeziehung von Kosten aus dem Engpassma- wicklung und zum Betrieb der notwendigen
nagement in die Anreizregulierung vor. Die Bun- Betriebsmittel zur Erfüllung der gemeinsamen
desnetzagentur hat zur Erstellung des Berichts Kooperationsverpflichtung der Netzbetreiber
die Vertreter von Wirtschaft und Verbrauchern für den bundesweiten Datenaustausch nach
zu hören.“ § 11 Absatz 1 Satz 4, nach den §§ 13, 13a und
17. § 34 wird wie folgt geändert: § 14 Absatz 1c des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Investitio- 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, dür-
nen“ die Wörter „sowie die hierauf entfallen- fen als zusätzliche zulässige Erlöse in das Regu-
den Baukostenzuschüsse, Netzanschluss- lierungskonto einbezogen werden,
kostenbeiträge und Sonderposten für Inves-
1. wenn die mit ihnen verbundenen Dienstleis-
titionszuschüsse“ eingefügt.
tungen unentgeltlich und diskriminierungsfrei
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „um“ die allen verpflichteten Netzbetreibern zur Verfü-
Wörter „Investitionen in Anlagen im Bau gung gestellt werden und
oder“ eingefügt.
2. soweit sie vor dem 1. Januar 2024 entstan-
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: den sind.
„(6) (weggefallen)“. Die sich aus den Sätzen 1 und 2 ergebende zu-
c) Die Absätze 8 und 9 werden wie folgt gefasst: sätzliche Differenz ist nach § 5 Absatz 3 Satz 1
„(8) Bis zum Ende der dritten Regulierungs- zu genehmigen, wenn die zusätzlichen Kosten
periode gelten volatile Kosten im Sinne von effizient sind und nicht bereits auf Grund ande-
§ 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 als dauerhaft rer Regelungen dieser Verordnung in den zuläs-
nicht beeinflussbare Kosten. Die volatilen Kos- sigen Erlösen nach § 4 berücksichtigt wurden.“
ten nach § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 wer- 18. Folgende §§ 34a und 35 werden angefügt:
den erst dann und frühestens ab 2026 in den „§ 34a
Effizienzvergleich nach § 12 einbezogen, wenn
die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach Ergänzende
§ 32 Absatz 2 Satz 2 getroffen hat. Übergangsregelungen für Kapitalkosten
der Betreiber von Energieverteilernetzen
(9) § 17 ist nach den Maßgaben der Sätze 2
und 3 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2023 (1) Die Regulierungsbehörde genehmigt für die
erfolgt die gemeinsame Beteiligung an der Dif- Dauer der vierten Regulierungsperiode auf Antrag
ferenz nach Absatz 2 Satz 2 in Höhe von 12 Pro- eines Verteilernetzbetreibers eine Anpassung der
zent und nur dann, wenn die für das Geltungs- Erlösobergrenze bei Nachweis einer besonderen
jahr tatsächlich entstandenen Kosten unter dem Härte durch den Übergang auf den Kapitalkosten-
für das Geltungsjahr bestimmten Referenzwert abgleich. Betreiber von Gasverteilernetzen können
liegen. Die Höchstgrenze nach Absatz 2 Satz 2 den Antrag nach Satz 1 bis zum 30. Juni 2022 stel-
ist nicht anzuwenden. Die nach § 17 Absatz 1 len, Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen bis
methodisch ermittelten Referenzwerte sind bis zum 30. Juni 2023.
einschließlich 2031 wie folgt zu korrigieren: (2) Ein Verteilernetzbetreiber kann eine Anpas-
1. Erhöhung im Jahr 2022 um 60 Millionen Euro, sung seiner Erlösobergrenze nach Absatz 1 Satz 1
verlangen, wenn seine Investitionen der Jahre 2009
2. Erhöhung im Jahr 2023 um 120 Millionen bis 2016 mindestens in einem Kalenderjahr größer
Euro, waren als ein Fünfundzwanzigstel des Bruttoanla-
3. Erhöhung im Jahr 2024 um 144 Millionen gevermögens zu Tagesneuwerten gemäß § 6a der
Euro, Stromnetzentgeltverordnung oder § 6a der Gas-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3233
netzentgeltverordnung der jeweils korrespondie- 2021 stellen. Abweichend von Satz 1 können ge-
renden Jahre 2009 bis 2016. Netzübergänge nach stellt werden:
§ 26 sind bei der Bestimmung der Investitionen 1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis
nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen. Der aufneh- zum Ende der dritten Regulierungsperiode be-
mende Netzbetreiber hat sowohl die Investitionen, fristeten Genehmigung von Fernleitungsnetz-
die in den Jahren 2009 bis 2016 in dem überge- betreibern bis zum 30. Juni 2022,
gangenen Netzgebiet getätigt worden sind, als
auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten 2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung ei-
der in diesem Zeitraum hinzugetretenen Netzteile ner Genehmigung während ihrer Geltungsdauer
vollständig aus den Berechnungen der Antrags- bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
werte zu eliminieren. Der abgebende Netzbetreiber (4) Übertragungsnetzbetreiber können Anträge
hat sowohl die Investitionen, die in den Jahren nach § 23 nur noch bis zum 31. März 2022 stellen.
2009 bis 2016 in dem abgegebenen Netzgebiet ge- Abweichend von Satz 1 können gestellt werden:
tätigt worden sind, als auch die Anschaffungs- und
Herstellungskosten der in diesem Zeitraum abge- 1. Änderungsanträge zur Verlängerung einer bis
gebenen Netze vollständig aus den Berechnungen zum Ende der dritten Regulierungsperiode be-
der Antragswerte zu eliminieren. Der Antrag ist mit fristeten oder nach § 34 Absatz 11 Satz 3 en-
allen erforderlichen Angaben und Nachweisen zu denden Genehmigung von Übertragungsnetz-
versehen, die einen sachkundigen Dritten in die betreibern bis zum 30. Juni 2023,
Lage versetzen, das Vorliegen der Voraussetzun- 2. sonstige Änderungsanträge zur Anpassung ei-
gen ohne weitere Informationen nachzuvollziehen. ner Genehmigung während ihrer Geltungsdauer
(3) Stellt die Regulierungsbehörde das Vorliegen bis zum Ablauf der vierten Regulierungsperiode.
der Antragsvoraussetzungen gemäß Absatz 2 fest, Im Falle der Verlängerung einer Genehmigung in-
ermittelt die Regulierungsbehörde in der vierten folge eines Änderungsantrags nach Absatz 4 Satz 2
Regulierungsperiode jährlich eine Differenz zwi- Nummer 1 können Übertragungsnetzbetreiber ab
schen dem Kapitalkostenabzug nach § 6 Absatz 3 Beginn der vierten Regulierungsperiode für den
und dem Kapitalkostenabzug in entsprechender Zeitraum bis zu der vollständigen Inbetriebnahme
Anwendung des § 34 Absatz 5. Die jährliche Diffe- der jeweiligen Anlagegüter als Betriebskosten für
renz nach Satz 1 wird jeweils jährlich abgesenkt, die Anlagegüter, die Gegenstand der verlängerten
nämlich Investitionsmaßnahme sind, abweichend von § 34
1. im ersten Jahr der vierten Regulierungsperiode Absatz 11 Satz 2 jährlich pauschal 0,2 Prozent der
um 20 Prozent, für die Investitionsmaßnahme ansetzbaren An-
schaffungs- und Herstellungskosten geltend ma-
2. im zweiten Jahr der vierten Regulierungsperiode chen.
um 40 Prozent,
(5) § 23 Absatz 2a ist ab der vierten Regulie-
3. im dritten Jahr der vierten Regulierungsperiode rungsperiode nicht mehr anzuwenden. Die für den
um 60 Prozent, Zeitraum der dritten Regulierungsperiode nach
4. im vierten Jahr der vierten Regulierungsperiode § 23 Absatz 2a aufzulösenden Beträge sind, soweit
um 80 Prozent, bereits in der Erlösobergrenze kostenmindernd an-
5. im fünften Jahr der vierten Regulierungsperiode gesetzt, den jeweiligen Übertragungs- und Fernlei-
um 100 Prozent. tungsnetzbetreibern zu erstatten. Ausgenommen
von einer Erstattung nach Satz 2 ist die Summe
Der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Betrag wird der für den gesamten Zeitraum der dritten Regulie-
in der Erlösobergrenze berücksichtigt und diese rungsperiode aufzulösenden Beträge nach § 23
entsprechend angepasst. Absatz 2a, soweit sie den anteilig im jeweiligen
Abzugsbetrag enthaltenen jeweiligen Betriebskos-
§ 35 tenpauschalen zuzuordnen sind. Für die Erstattung
Ergänzende nach den Sätzen 2 und 3 ist § 5 mit Ausnahme von
Übergangsregelungen Absatz 2 anzuwenden und Absatz 3 mit der Maß-
für Kapitalkosten der Betreiber gabe, dass die Annuität ohne Verzinsung bestimmt
von Übertragungs- und Fernleitungsnetzen wird. Eine Erstattung der für den Zeitraum der
zweiten Regulierungsperiode nach § 23 Absatz 2a
(1) § 23 Absatz 1 bis 5 ist für Übertragungs- und aufzulösenden Beträge ist ausgeschlossen.
Fernleitungsnetzbetreiber ab der fünften Regulie-
rungsperiode nicht mehr anzuwenden. (6) Betreiber von Fernleitungsnetzen können ei-
nen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in
(2) Bis zum Ablauf der vierten Regulierungspe- Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2022
riode ist § 23 für die Übertragungs- und Fernlei- stellen. Betreiber von Übertragungsnetzen können
tungsnetzbetreiber nur noch nach Maßgabe der einen Antrag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in
Absätze 3 bis 5 anzuwenden. Genehmigungen der Verbindung mit § 10a erstmals zum 30. Juni 2023
Übertragungs- und Fernleitungsnetzbetreiber nach stellen. Für die der Investitionsmaßnahme zu-
§ 23 enden mit Ablauf der vierten Regulierungspe- grunde liegenden Anlagegüter darf bis zum Ablauf
riode. Eine Neubescheidung erfolgt in diesen Fällen der Wirksamkeit der Genehmigung der Investi-
nicht. tionsmaßnahme kein weiterer Kapitalkostenauf-
(3) Fernleitungsnetzbetreiber können Anträge schlag nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in Ver-
nach § 23 nur noch bis zum Ablauf des 31. Juli bindung mit § 10a genehmigt werden.
3234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
(7) § 6 Absatz 3 ist bis zum Ablauf der dritten 4. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Kapazi-
Regulierungsperiode nicht auf Übertragungs- und tätsreserve zum Zwecke des Engpassmanage-
Fernleitungsnetzbetreiber anzuwenden. Darüber ments,
hinaus ist § 6 Absatz 3 bis zum Ablauf der vierten 5. Kosten und Erlöse aus dem Abruf der Netzre-
Regulierungsperiode nicht anzuwenden auf Kapi- serve zum Zwecke des Engpassmanagements
talkosten aus Investitionen sowie die hierauf entfal- inklusive Kosten für das Anfahren im sogenann-
lenden Baukostenzuschüsse, Netzanschlusskos- ten Week-ahead-planning-Prozess,
tenbeiträge und Sonderposten für Investitionszu-
schüsse von Übertragungs- und Fernleitungsnetz- 6. Kosten und Erlöse aus dem Abruf besonderer
betreibern in betriebsnotwendige Anlagegüter, die netztechnischer Betriebsmittel nach § 11 Ab-
im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis einschließlich satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der
31. Dezember 2021 erstmals aktiviert wurden. bis zum Ablauf des 26. Juli 2021 geltenden Fas-
Satz 2 ist nicht anzuwenden, sofern es sich um In- sung zum Zwecke des Engpassmanagements,
vestitionen handelt, für die eine Investitionsmaß- 7. Kosten und Erlöse aus dem Abruf abschaltbarer
nahme nach § 23 Absatz 1 durch die Regulierungs- Lasten nach der Verordnung zu abschaltbaren
behörde genehmigt wurde.“ Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements,
19. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 8. Kosten und Erlöse aus dem Abruf zuschaltbarer
Lasten zum Zwecke des Engpassmanagements
a) In der Beschreibung zu E0t werden die Wörter sowie
„Ab der dritten Regulierungsperiode erfolgt die
Festsetzung der Erlösobergrenze nach den §§ 4 9. Kosten und Erlöse aus grenzüberschreitendem
bis 16 für Betreiber von Elektrizitäts- und Gas- Redispatch und Countertrading einschließlich
verteilernetzen nach der folgenden Formel:“ der von deutschen Übertragungsnetzbetreibern
zu tragenden Anteile im Rahmen der Capacity
durch die Wörter „Ab der dritten Regulierungs-
periode erfolgt die Festsetzung der Erlösober- Allocation & Congestion Management-Methode
grenze nach den §§ 4 bis 17 für die Betreiber nach Artikel 74 der Verordnung (EU) 2015/1222
von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festle-
nach der folgenden Formel:“ ersetzt. gung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe
und das Engpassmanagement (ABl. L 1976
b) Die Beschreibung zu Qt wird wie folgt gefasst: vom 25.7.2015, S. 24), die zuletzt durch die
„Qt Bei Betreibern von Elektrizitäts- und Gasver- Durchführungsverordnung (EU) 2021/280 (ABl.
teilernetzen die Zu- und Abschläge auf die Er- L 62 vom 23.3.2021, S. 24) geändert worden ist,
lösobergrenze nach Maßgabe des § 19 im Jahr t mit Ausnahme von
der jeweiligen Regulierungsperiode; bei Betrei- a) Kosten aus dem trilateralen Redispatch
bern von Übertragungsnetzen die Zu- und Ab- Deutschland – Frankreich – Schweiz und
schläge auf die Erlösobergrenze nach Maßgabe b) Kostenanteilen für Überlastungen auf auslän-
des § 17 im Jahr t der jeweiligen Regulierungs- dischen Leitungen oder Netzbetriebsmitteln,
periode.“ die auf Ringflüsse zurückzuführen sind.“
20. Anlage 2a wird wie folgt geändert:
Artikel 2
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Formel“ die
Änderung der
Wörter „; wobei der Kapitalkostenabzug keine
Stromnetzentgeltverordnung
Werte kleiner als null annehmen darf“ eingefügt.
Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 5 des Ge-
aa) In der Beschreibung zu FKZ0 werden die setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
Wörter „Bestands betriebsnotwendiger An- worden ist, wird wie folgt geändert:
lagegüter“ durch das Wort „Inhalts“ ersetzt. 1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-
bb) In der Beschreibung zu FKZt werden die setzt:
Wörter „Bestands betriebsnotwendiger An- „Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über-
lagegüter“ durch das Wort „Inhalts“ ersetzt. steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1
Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt
21. Folgende Anlage 5 wird angefügt:
des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
„Anlage 5 jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von
(zu § 17 Absatz 1 und 2) der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um-
laufsrenditen:
Als Kosten nach § 17 Absatz 1 und 2 sind folgende
Kosten und Erlöse anzuwenden: 1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand
1. Kosten und Erlöse aus dem Abruf von Markt- und
kraftwerken zum Zwecke des Engpassmanage-
ments inklusive Kosten für das Anfahren, 2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
schreibungen – Anleihen von Unternehmen
2. Kosten und Erlöse aus Einspeisemanagement- (Nicht-MFIs).
maßnahmen,
Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts
3. Kosten und Erlöse aus Handelsgeschäften zum wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach
energetischen Ausgleich, Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durch-
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3235
schnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2 1. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
zweifach gewichtet.“ schreibungen – Anleihen der öffentlichen Hand
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 11 angefügt: und
„(11) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote 2. Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldver-
übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7 schreibungen – Anleihen von Unternehmen
Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der (Nicht-MFIs).
dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in Bei der Bestimmung des gewichteten Durchschnitts
der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“ wird der Durchschnitt der Umlaufsrenditen nach
3. In § 32b wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort Satz 1 Nummer 1 einfach gewichtet und der Durch-
„jeweils“ durch die Wörter „bis zum 31. Juli 2021“ schnitt der Umlaufsrenditen nach Satz 1 Nummer 2
ersetzt. zweifach gewichtet.“
2. Dem § 32 wird folgender Absatz 6 angefügt:
Artikel 3
„(6) Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote
Änderung der übersteigenden Anteil des Eigenkapitals nach § 7
Gasnetzentgeltverordnung Absatz 1 Satz 5 bestimmt sich bis zum Ende der
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 dritten Regulierungsperiode nach § 7 Absatz 7 in
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge- der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung.“
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 4
1. § 7 Absatz 7 Satz 1 wird durch folgende Sätze er- Inkrafttreten
setzt:
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Ab-
„Der Zinssatz für den die Eigenkapitalquote über- sätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
steigenden Anteil des Eigenkapitals nach Absatz 1
Satz 5 bestimmt sich als gewichteter Durchschnitt (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
des auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender- stabe aa Dreifachbuchstabe ccc tritt am 1. Oktober
jahre bezogenen Durchschnitts der folgenden von 2021 in Kraft.
der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Um- (3) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3
laufsrenditen: tritt am 1. April 2022 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 27. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
3236 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Erste Verordnung
zur Änderung der Seeleute-Befähigungsverordnung1
Vom 28. Juli 2021
Auf Grund des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3a, 3b, bbb) Die Angaben zu den §§ 10 bis 12 wer-
3c, 3d in Verbindung mit Satz 2 und mit Absatz 2 Satz 3 den wie folgt gefasst:
des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) „§ 10 Berufseingangsprüfung und be-
verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digi- rufsrechtliche Akkreditierung
tale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundes- § 11 Qualitätsnormen für Ausbildung
ministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundes- und Prüfungsleistungen
ministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 12 Qualitätssicherung“.
Artikel 1
ccc) Die Angabe zu § 13 wird gestrichen.
Änderung der
Seeleute-Befähigungsverordnung ddd) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt ge-
Die Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai fasst:
2014 (BGBl. I S. 460), die durch Artikel 66 der Verord- „§ 14 Aufhebung der Anerkennung als
nung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert wor- Berufseingangsprüfungen“.
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) In Abschnitt 4 werden die Angaben zu den
§§ 20 und 21 wie folgt gefasst:
a) Teil 1 wird wie folgt geändert:
aa) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert: „§ 20 Befähigungszeugnisse und Befähi-
gungsnachweise anderer Mitglied-
aaa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: staaten der Europäischen Union oder
„Abschnitt 3 anderer Vertragsstaaten des Abkom-
mens über den Europäischen Wirt-
Berufseingangsprüfungen, schaftsraum
berufsrechtliche Akkreditierung
und Qualitätssicherung“. § 21 Befähigungszeugnisse und Befähi-
gungsnachweise aus Drittstaaten“.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1159
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 cc) In Abschnitt 5 wird die Angabe zu § 27 wie
zur Änderung der Richtlinie 2008/106/EG über Mindestanforderun-
gen für die Ausbildung von Seeleuten und zur Aufhebung der Richt-
folgt gefasst:
linie 2005/45/EG über die gegenseitige Anerkennung von Befähi-
gungszeugnissen der Mitgliedstaaten für Seeleute (ABl. L 188 vom „§ 27 Ersatzausstellung, inhaltsgleiche Be-
12.7.2019, S. 94). scheinigungen und Umtausch“.
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b) In Teil 2 Abschnitt 3 werden die Angaben zu den 27. September 1994, S. 43) in der jeweils gelten-
§§ 35 und 36 wie folgt gefasst: den Fassung.
„§ 35 Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Fun- (4) „Polar-Code“ bedeutet der Internationale
ker Code für Schiffe, die in Polargewässern ver-
§ 36 Voraussetzungen für den Erwerb der kehren, nach den Begriffsbestimmungen in
Befähigungszeugnisse zum GMDSS- SOLAS-Regel XIV/1.1; „Polargewässer“ bedeu-
Funker“. tet arktische Gewässer und/oder das Antarktis-
gebiet nach den Begriffsbestimmungen in den
c) In Teil 4 wird die Angabe zu § 43 wie folgt ge- SOLAS-Regeln XIV/1.2 bis XIV1.4 (VkBl. 2015
fasst: S. 843, Sonderband C 8146) in der jeweils gel-
„§ 43 Befähigungsnachweis zum Schiffsme- tenden Fassung.
chaniker“. (5) „ISPS-Code“ bedeutet der am 12. Dezem-
d) Teil 6 wird wie folgt geändert: ber 2020 durch die Entschließung 2 der Kon-
ferenz der Vertragsregierungen des Interna-
aa) Nach den Angaben zu Abschnitt 1 werden
tionalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz
folgende Angaben zu den Abschnitten 2
des menschlichen Lebens auf See (SOLAS)
und 3 eingefügt:
beschlossene Internationale Code für die Ge-
„Abschnitt 2 fahrenabwehr auf Schiffen in Hafenanlagen
Befähigungen für den Schiffsdienst (BGBl. 2003 II S. 2018) in der jeweils geltenden
auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Fassung.“
§ 50a Befähigungsnachweise für den b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
Schiffsdienst auf Schiffen, die dem sätze 6 und 7.
IGF-Code unterliegen c) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
Abschnitt 3
aaa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
Befähigungen für den Schiffsdienst auf
„2. Berufsgenossenschaft“ die Be-
Schiffen, die in Polargewässern verkehren
rufsgenossenschaft Verkehrswirt-
§ 50b Befähigungsnachweise für den schaft, Post-Logistik Telekommu-
Schiffsdienst auf Schiffen, die in Po- nikation,“.
largewässern verkehren“.
bbb) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
bb) Die Angaben zu dem bisherigen Abschnitt 2
„8. „Bescheinigungen“ Befähigungs-
werden die Angaben zu dem Abschnitt 4.
zeugnisse, Befähigungsnachwei-
e) Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst: se, Qualifikationsnachweise, An-
„Teil 7 erkennungsvermerke, Gleichwer-
tigkeitsbescheinigungen, Ausnah-
Aufrechterhaltung der Befähigung“. megenehmigungen und sonstige
f) In Teil 7 wird die Angabe zu § 55 gestrichen. Dokumente, die nach Maßgabe
g) In der Angabe zu Anlage 3 werden die Wörter dieser Verordnung erteilt wer-
„Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen“ durch die den,“.
Wörter „Kapitän nationale Fahrt BRZ 100“ er- ccc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
setzt. „14. „nationale Fahrt“ die Fahrt von
h) Nach der Angabe zu Anlage 6 wird folgende An- deutschen Häfen nach deutschen
gabe zu Anlage 6a eingefügt: Häfen,“.
„Anlage 6a ddd) Nummer 15 wird aufgehoben.
Anforderungen an die Ausbildung eee) Die bisherige Nummer 16 wird Num-
in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung“. mer 15 und wird wie folgt gefasst:
2. § 2 wird wie folgt geändert: „15. „küstennahe Fahrt“ die Fahrt,
während der Häfen in Deutsch-
a) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 bis 5
land, im europäischen Teil des
eingefügt:
Königreichs der Niederlande, im
„(3) „IGF-Code“ bedeutet der Internationale Königreich Dänemark mit Aus-
Code für die Sicherheit von Schiffen, die Gase nahme der Färöer und Grönlands
oder andere Brennstoffe mit niedrigem Flamm- sowie Häfen der Republik Polen
punkt verwenden (VkBl. 2016 S. 655, Sonder- angelaufen werden,“.
band C 8151), nach der Begriffsbestimmung in fff) Die bisherige Nummer 17 wird Num-
der Regel II-1.2.29 des Internationalen Überein- mer 16.
kommens von 1974 zum Schutz des mensch-
lichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang ggg) Die bisherige Nummer 18 wird Num-
sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem mer 17 und wie folgt gefasst:
Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; „17. „Küstenfischerei“ die Fischerei,
1980 II S. 525; 1983 II S. 784; 1994 II S. 2458 die betrieben wird auf Fangreisen
sowie Anlageband zum BGBl. II Nr. 44 vom in einem Abstand von nicht mehr
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als 35 Seemeilen von der Küste Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen, die in An-
der Bundesrepublik Deutschland lage 1 genannten Abkürzungen verwendet.“
oder in einem Abstand von nicht 3. § 3 wird wie folgt geändert:
mehr als 30 Seemeilen von der
Küste der benachbarten Küsten- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
länder,“. aa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie die
hhh) Die bisherigen Nummern 19 und 20 Durchführung von Prüfungen,“ durch die
werden die Nummern 18 und 19. Wörter „, die Durchführung von Prüfungen,
die berufsrechtliche Akkreditierung sowie
iii) Nummer 21 wird aufgehoben. für die Vorgaben an die Anforderungen für
jjj) Die bisherige Nummer 22 wird Num- die Berufseingangsprüfung,“ ersetzt.
mer 20. bb) Folgende Nummern 7 und 8 werden ange-
kkk) Nach Nummer 20 werden folgende fügt:
Nummern 21 bis 24 eingefügt: „7. für die Überwachung der Durchführung
„21. „Berufseingangsprüfung“ die Fest- der praktischen Ausbildung und See-
stellung, ob ein Bewerber um eine fahrtzeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 2,
Bescheinigung über die jeweils § 40 Absatz 2 Nummer 2 und § 42 Ab-
vorgeschriebenen Befähigungen, satz 4 Nummer 2, und
Kenntnisse, das Verständnis und 8. für die Überwachung der Durchführung
die Fachkunde verfügt und in der der Ausbildung nach § 49 Absatz 4
Lage ist, diese an Bord von Kauf- Nummer 1 Buchstabe b und Absatz 6
fahrteischiffen sicher anzuwen- Nummer 1 Buchstabe b und § 50 Ab-
den, satz 4 Nummer 1 Buchstabe b.“
22. „berufsrechtliche Akkreditierung“ cc) Folgender Satz wird angefügt:
das Verfahren zur und über die
Feststellung über die Einhaltung „Das Bundesamt kann bei der Überwachung
der berufsrechtlichen Anforderun- der Durchführung der praktischen Ausbil-
gen an den nach Landesrecht ein- dung und Seefahrtzeit nach Nummer 7 die
gerichteten Hochschulen nach Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V. be-
dem STCW-Übereinkommen, teiligen.“
23. „gültig“ im Falle unbefristet aus- b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 51 Absatz 5“
gestellter Bescheinigungen den durch die Angabe „§ 51 Absatz 6“ ersetzt.
Fortbestand der Befähigung auf- c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
rechterhaltend und aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
24. „Antriebsleistung“ die in Kilowatt „Die Berufsbildungsstelle Seeschifffahrt e. V.
ausgedrückte höchste Gesamt- ist im Rahmen dieser Verordnung zuständig
dauerleistung aller Hauptantriebs- für
maschinen des Schiffes, die im
Schiffszertifikat oder in einem an- 1. die Feststellung, ob Ausbildungsberufe
deren amtlichen Dokument aus- der Metall- oder Elektrotechnik den An-
gewiesen ist.“ forderungen genügen,
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 22“ 2. die Veröffentlichung einer Liste mit den
durch die Angabe „Nummer 20“ ersetzt. nach Nummer 1 festgestellten Ausbil-
dungsberufen und
cc) Folgende Sätze werden angefügt:
3. die Überwachung der Durchführung der
„Die Berufseingangsprüfung nach Satz 1 praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit
Nummer 21 hat in Form von Prüfungsleis- der Offiziersassistenten.“
tungen und einer praktischen Abschlussprü-
fung zu erfolgen. Die praktische Abschluss- bb) Folgender Satz wird angefügt:
prüfung hat zum Ende eines berufsrechtlich „Die Feststellung und Veröffentlichung nach
akkreditierten seefahrtbezogenen Studien- Nummer 1 bedarf des Einvernehmens des
gangs oder einer seefahrtbezogenen schu- Bundesamtes.“
lischen Ausbildung an einer nach Landes- 4. § 5 wird wie folgt geändert:
recht eingerichteten Ausbildungsstätte zu
erfolgen.“ a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
d) Der neue Absatz 7 wird wie folgt gefasst: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„(7) Für die Zwecke dieser Verordnung wer- aaa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
den zur Bezeichnung der Befähigungszeugnisse „5. den Abschluss eines zugelassenen
und Befähigungsnachweise im nautischen Lehrgangs nach den Anforderun-
Schiffsdienst, Seefunkdienst, technischen und gen des Abschnitts A-VI/1 des
elektrotechnischen Schiffsdienst, im Gesamt- STCW-Codes in Verbindung mit
schiffsbetrieb, Schiffssicherheitsdienst und in § 54 Absatz 1 und 2 und einen ent-
der Gefahrenabwehr, im Schiffsdienst für be- sprechenden gültigen Befähigungs-
sondere Schiffstypen, ausgenommen dem nachweis“.
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bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 5 gilt nicht für Bewer- „(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken
ber um gegen das Vorliegen der Seediensttauglichkeit
1. ein Befähigungszeugnis für GMDSS- eines Inhabers eines Seediensttauglichkeits-
Funker, zeugnisses begründen, soll das Bundesamt
den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossen-
2. einen Befähigungsnachweis über schaft informieren.“
eine Sicherheitsgrundausbildung
oder für die Gefahrenabwehr auf 7. § 8 wird wie folgt geändert:
dem Schiff, a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
3. einen Befähigungsnachweis für den aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Schiffsdienst auf Schiffen, die in Komma ersetzt.
Polargewässern verkehren und
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Befähi-
4. einen Qualifikationsnachweis nach gungszeugnisses“ ein Komma eingefügt.
§ 51 Absatz 1.“
cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: fügt:
„Für die Erteilung von Seeleute-Ausweisen ist „5. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend anzu- dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code
wenden.“ unterliegen und
5. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 6. ein Befähigungsnachweis für den Schiffs-
a) Der Wortlaut wird wie folgt geändert: dienst auf Schiffen, die in Polargewässern
aa) Folgende Nummern 6 bis 8 werden ange- verkehren.“
fügt: b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„6. den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
IGF-Code unterliegen,
„Die Befristung beginnt mit dem Datum
7. den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Po-
1. des erfolgreichen Abschlusses der Aus-
largewässern verkehren sowie
bildung oder
8. für einen Qualifikationsnachweis für den
2. des Abschlusses eines Lehrgangs, der
Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen.“
Voraussetzung für die begehrte Beschei-
bb) Folgender Satz wird angefügt: nigung ist.
„Satz 1 gilt entsprechend für den Erwerb Die Befristung endet im Falle der Erteilung
eines Seeleute-Ausweises.“ oder Gültigkeitsverlängerung von Befähi-
6. § 7 wird wie folgt geändert: gungszeugnissen für den nautischen
Schiffsdienst mit dem Datum der Befristung
a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „auf
der Erlaubnis für die Ausübung des See-
Grund seines Verhaltens im Verkehr“ gestrichen.
funkdienstes“.
b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Befähi-
bb) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „zu-
gungszeugnisses“ die Wörter „oder eines Aner-
erst erfolgte“ durch das Wort „erste“ ersetzt.
kennungsvermerkes“ eingefügt und das Wort
„Wachdienst“ durch das Wort „Schiffsdienst“ 8. § 9 wird wie folgt geändert:
ersetzt. a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör-
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: tern „des Fahrtgebiets“ werden die Wörter „, der
aa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein nautischen“ eingefügt.
Komma ersetzt. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
bb) Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 „(2) Sofern der Bewerber um ein Befähi-
und 5 ersetzt: gungszeugnis für den nautischen Schiffsdienst
„4. gegen wen wiederholt ein Fahrverbot für kein Zeugnis über Kenntnisse der englischen
den Straßenverkehr, die Binnenschiff- Sprache nachweist, die mindestens den grund-
fahrt oder die Seeschifffahrt ausgespro- legenden Kenntnissen entsprechend der Stufe
chen worden ist, oder A 2 des vom Europarat mit der Empfehlung
(2008) 7 des Ministerrats vom 2. Juli 2008 und
5. wer im Zusammenhang mit dem Erwerb von der Europäischen Gemeinschaft mit der
einer Bescheinigung nach dieser Ver- Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002
ordnung wegen Betrugs oder Urkunden- zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Er-
fälschung rechtskräftig verurteilt wurde.“ werbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der
d) In Absatz 5 werden die Wörter „Soweit der hin- Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres
reichende Verdacht besteht, dass einem Bewer- der Sprachen 2001 (ABl. 2001 C 50, S. 1 ff) zur
ber die“ durch die Wörter „Sind Tatsachen be- Anwendung empfohlenen gemeinsamen euro-
kannt, die Bedenken gegen die“ ersetzt und das päischen Referenzrahmens für Sprachen ent-
Wort „fehlt“ durch die Wörter „des Bewerbers sprechen, gilt das Befähigungszeugnis aus-
begründen“ ersetzt. schließlich für die nationale Fahrt.“
3240 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
9. Die Überschrift des Abschnitts 3 wird wie folgt ge- 11. § 11 wird wie folgt geändert:
fasst:
a) Der Überschrift werden nach dem Wort „Quali-
„Abschnitt 3 tätsnormen“ die Wörter „für Ausbildung und
Prüfungsleistungen“ angefügt.
Berufseingangsprüfungen,
berufsrechtliche Akkreditierung b) In Absatz 1 werden die Nummern 6 und 7 auf-
und Qualitätssicherung“. gehoben.
10. § 10 wird wie folgt geändert: c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „(3) Zur Prüfung der Anforderungen des Ab-
satzes 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Ab-
„§ 10
satzes 2 ist dem Bundesamt im Hinblick auf
Berufseingangsprüfungen den Erlass und die Änderung von Studien- und
und berufsrechtliche Akkreditierung“. Prüfungsordnungen sowie von Lehrplänen Ge-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: legenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Es
ist befugt, Anmerkungen im Interesse einer voll-
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: ständigen Umsetzung der jeweiligen Anforde-
aaa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ rungen des STCW-Übereinkommens abzu-
durch ein Komma ersetzt. geben. Die Anforderungen des Absatzes 1
Nummer 1, 2, 4 und 5 und des Absatzes 2 gel-
bbb) Nach Nummer 2 wird folgende Num- ten als erfüllt, wenn sie mit dem Bundesamt ab-
mer 3 eingefügt: gestimmt sind.“
„3. zum Offizier im elektrotechnischen 12. § 12 wird wie folgt geändert:
Bereich oder“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 4. „§ 12
bb) Satz 2 wird aufgehoben. Qualitätssicherung“.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
fügt: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(2) Berufseingangsprüfungen können an nach „Zusätzlich zu den Anforderungen nach § 11
Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstätten stellen die nach Landesrecht eingerichteten
absolviert werden.“ Ausbildungsstätten sicher, dass in Bezug
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie auf alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit
folgt geändert: der seefahrtbezogenen Ausbildung nach
den Vorgaben dieser Verordnung
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort
„der“ durch das Wort „den“ ersetzt. 1. Qualitätssicherungssysteme nach Re-
gel I/8 Absatz 1 der Anlage zum STCW-
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Prüfungen“ Übereinkommen dauerhaft eingerichtet
durch das Wort „Prüfungsleistungen“ er- sind,
setzt.
2. eine regelmäßige Beurteilung nach Re-
e) Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Ab- gel I/8 Absatz 2 der Anlage zum STCW-
sätze 4 und 5 ersetzt: Übereinkommen durch ausgewählte be-
„(4) Die Anforderungen an die Berufsein- fähigte Personen erfolgt, die mit den
gangsprüfung nach den §§ 11 und 12 gelten jeweiligen Tätigkeiten selbst nicht be-
fasst sind, und
1. bei einer Hochschule als erfüllt, wenn der
entsprechende Studiengang durch das Bun- 3. dem Bundesministerium für Verkehr und
desamt berufsrechtlich akkreditiert wurde, digitale Infrastruktur und dem Bundesamt
für die regelmäßige Berichtspflicht nach
2. bei einer Fachschule als erfüllt, wenn die Regel I/8 Absatz 3 der Anlage zum
Rahmen-Ausbildungs- und Prüfungsordnung STCW-Übereinkommen die erforderlichen
und die Rahmenlehrpläne in Abstimmung mit Angaben, Unterlagen und Informationen
dem Bundesministerium für Verkehr und digi- zur Verfügung gestellt werden.“
tale Infrastruktur erstellt und durchgeführt
werden. bb) Satz 2 wird aufgehoben.
(5) Die berufsrechtliche Akkreditierung kann c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
für die Dauer von höchstens fünf Jahren erteilt aa) In Satz 1 wird das Wort „Abschlussprüfun-
werden. Sie kann, auch nachträglich, mit Neben- gen“ durch das Wort „Berufseingangsprü-
bestimmungen versehen werden. Die berufs- fungen“ ersetzt.
rechtliche Akkreditierung kann verlängert wer-
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
den, wenn dies mindestens sechs Monate vor
Ablauf der Gültigkeitsdauer beantragt wurde „Vertreter des Bundesamtes dürfen nicht
und die Voraussetzungen für die berufsrecht- dem Prüfungsausschuss angehören, sollen
liche Akkreditierung weiterhin vorliegen.“ jedoch das Recht eingeräumt bekommen,
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Prüfungsfragen anzuregen und in schrift- der Dauer der zugrundeliegenden berufsrecht-
liche Prüfungsleistungen Einsicht zu neh- lichen Akkreditierung.“
men.“ 17. § 17 wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe
die Angabe „und 2“ gestrichen. „fünf“ wird durch die Angabe „sechs“ ersetzt.
13. § 13 wird aufgehoben.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
14. § 14 wird wie folgt gefasst:
„(2) In das Verzeichnis sind die Angaben über
„§ 14
1. den Namen, Vornamen sowie das Geburts-
Aussetzen der datum der Teilnehmer,
Anerkennung als Berufseingangsprüfungen
2. die Bezeichnung und BSH-Zulassungsnum-
Liegen dem Bundesministerium für Verkehr und mer des Lehrgangs einschließlich des Zeit-
digitale Infrastruktur oder dem Bundesamt begrün- raums, an dem der einzelne Teilnehmer teil-
dete Beanstandungen darüber vor oder wird die genommen hat sowie
Bundesrepublik Deutschland davon unterrichtet,
3. die Teilnahmebescheinigungs- oder Quali-
dass ein anderer Staat oder die Internationale See-
fikationsnachweisnummern der einzelnen
schifffahrts-Organisation die Anforderungen der
Teilnehmer sowie das Datum der Erteilung
§§ 10 bis 12 nicht für erfüllt halten, so kann die
der Bescheinigung
Anerkennung einer Abschlussprüfung als Berufs-
eingangsprüfung aufgehoben werden. Die §§ 48 aufzunehmen.
und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten (3) Kann der Anbieter seinen Pflichten nach
entsprechend.“ Absatz 1 nicht mehr nachkommen, ist das Teil-
15. In § 15 Satz 1 werden nach den Wörtern „bedürfen nehmerverzeichnis unverzüglich in digitaler
der Zulassung“ die Wörter „durch das Bundesamt, Form an die zulassende Stelle zu übermitteln.
Lehrgänge nach § 3 Absatz 4 der Zulassung durch Nach der Übermittlung nach Satz 1 ist das Teil-
die Berufsgenossenschaft“ gestrichen. nehmerverzeichnis nach Absatz 1 vom Anbieter
16. § 16 wird wie folgt geändert: unverzüglich, bei Speicherung in elektronischer
Form automatisiert, zu löschen.“
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
18. § 20 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „schrift-
lich“ die Wörter „oder elektronisch“ einge- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
fügt. fähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi-
gungsnachweise“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
aaa) In Nummer 2 Buchstabe c werden
nach dem Wort „Teilnahmebescheini- „(1) Ein Befähigungszeugnis im Sinne des
gung“ die Wörter „oder eines Quali- Artikels 5 der Richtlinie 2008/106/EG des Euro-
fikationsnachweises“ eingefügt. päischen Parlaments und des Rates vom 19. No-
vember 2008 über Mindestanforderungen für
bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
die Ausbildung von Seeleuten (ABl. L 323 vom
„6. die Darstellung des Verfahrens zur 3.12.2008, S. 33), die zuletzt durch Artikel 1
Einhaltung der Standards für Aus- der Richtlinie 2019/1159/EU (ABl. L 188 vom
bildung und Prüfungsleistungen 12.7.2019, S. 94) geändert worden ist, in der
nach § 11.“ jeweils geltenden Fassung eines anderen Mit-
cc) Folgender Satz wird angefügt: gliedstaates der Europäischen Union oder eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Euro-
„Die Anforderungen an die Qualitätssiche-
päischen Wirtschaftsraum wird auf Antrag vom
rung nach § 12 Absatz 1 und 2 gelten ent-
Bundesamt anerkannt. Satz 1 gilt auch für Be-
sprechend.“
fähigungsnachweise zum Kapitän oder Schiffs-
b) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein- offizier auf Tankschiffen nach den Abschnitten
gefügt: A-V/1-1 und A-V/1-2 des STCW-Codes.“
„Der erste Termin zur Durchführung des vorläufig c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „erfolgt“ die
zugelassenen Lehrgangs wird in Abstimmung Wörter „unverzüglich nach Antragstellung“ ein-
mit dem Bundesamt vereinbart.“ gefügt.
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„(6) Für die Zulassung von Modulen im Rah- aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Seeschiff-
men der berufsrechtlichen Akkreditierung nach fahrtsrechts durch“ das Wort „die“ einge-
§ 10, die zur Ausstellung von Befähigungsnach- fügt.
weisen, Qualifikationsnachweisen oder Teilnah-
mebescheinigungen führen sollen, gelten die bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „noch nicht
Absätze 1, 3, 4 und 5 entsprechend. Innerhalb vor, kann“ das Wort „einmalig“ eingefügt
der Laufzeit der Zulassung kann das Bundesamt und werden nach den Wörtern „erteilt wer-
das Modul bei der nach Landesrecht eingerich- den“ die Wörter „, jedoch nicht für den
teten Ausbildungsstätte überprüfen. Die Dauer Dienst als Kapitän“ gestrichen.
der Zulassung des Moduls richtet sich nach e) In Absatz 5 wird Satz 3 aufgehoben.
3242 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
19. § 21 wird wie folgt geändert: tauscht werden. Befähigungszeugnisse zum
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be- Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen können auf
fähigungszeugnisse“ die Wörter „und Befähi- Antrag in ein Befähigungszeugnis zum Kapitän
gungsnachweise“ eingefügt. nationale Fahrt BRZ 100 (Kapitän NK 100) um-
getauscht werden. Befähigungszeugnisse zum
b) Folgender Satz wird angefügt: Schiffsmaschinisten, die vor dem 1. Juni 2014
„Satz 1 gilt auch für Befähigungsnachweise zum mit Befristung der Erlaubnis nach der Schiffs-
Kapitän oder Schiffsoffizier auf Tankschiffen offizier-Ausbildungsverordnung in der Fassung
nach den Abschnitten A-V/1-1 und A-V/1-2 des der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992
STCW-Codes.“ (BGBl. I S. 22, 227), die durch § 66 Absatz 2
20. In § 22 Satz 1 wird das Wort „und“ durch das Wort der Verordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460)
„oder“ ersetzt. aufgehoben worden ist, erteilt worden sind,
können auf Antrag in Befähigungszeugnisse
21. § 24 wird wie folgt geändert:
zum Schiffsmaschinisten TSM nach dieser Ver-
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. ordnung umgetauscht werden.“
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: 24. § 28 wird wie folgt geändert:
„(2) In Verbindung mit dem Erwerb von Be- a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der interna-
fähigungszeugnissen für Kapitäne und Offiziere tionalen Fahrt“ durch die Wörter „außerhalb der
muss die Teilnahme an einer Berufseingangs- küstennahen Fahrt“ ersetzt.
prüfung nachgewiesen werden. Für den Erwerb
von Befähigungszeugnissen für den Dienst auf b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
Führungsebene im Rahmen der in Absatz 1 eingefügt:
Satz 1 genannten Tätigkeiten sind Seefahrtzei- „(2) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-
ten mit einem gültigen Befähigungszeugnis fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 2 sind
nach dieser Verordnung in entsprechender auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl
Dienststellung nachzuweisen, ausgenommen von 100 oder mehr oder auf Kauffahrteischiffen
sind Anerkennungen von Abweichungen, die in der küstennahen Fahrt ab sechs Seemeilen
unter eigens für den Zweck des Absatzes 1 von der deutschen Küste entfernt, oder auf
Satz 1 getroffene Vereinbarungen zwischen Kauffahrteischiffen, die für die Beförderung von
dem Bundesamt und dort genannten Institutio- mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, abzu-
nen fallen.“ leisten.
22. In § 26 werden nach den Wörtern „in Urschrift“ die (3) Seefahrtzeiten für den Erwerb eines Be-
Wörter „oder als ein in der Beweiskraft dieser Ur- fähigungszeugnisses nach § 29 Absatz 3 sind
schrift gleichgestelltes elektronisches Dokument“ auf Kauffahrteischiffen abzuleisten.“
eingefügt. c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
23. § 27 wird wie folgt geändert: sätze 4 und 5.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: d) Im neuen Absatz 4 werden nach dem Wort
„§ 27 „Seefahrtzeiten“ die Wörter „nach Absatz 1
und 2“ eingefügt.
Ersatzausstellungen, inhaltsgleiche
Bescheinigungen und Umtausch“. e) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „Ab-
sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Absätze 1
b) In Absatz 1 werden die Wörter „inhaltsgleiche
bis 4“ ersetzt.
Bescheinigung“ durch das Wort „Ersatzausferti-
gung“ ersetzt. 25. § 29 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „sowie“ die „(3) Für den nautischen Schiffsdienst
Wörter „andere unbefristete“ eingefügt. 1. auf Schiffen mit einer Bruttoraumzahl von
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: weniger als 100 und einer Antriebsleistung
bis zu 300 Kilowatt, die in der nationalen
„Für diese muss das Vorliegen der Voraus-
Fahrt bis zu sechs Seemeilen von der deut-
setzungen des § 5 Absatz 1 Satz 1 Num-
schen Küste entfernt und mit höchstens
mer 1 bis 3 zum Zeitpunkt der Antragstel-
12 Fahrgästen an Bord eingesetzt werden,
lung auf Ersatzausstellung nachgewiesen
sowie
werden.“
d) In Absatz 3 wird das Wort „Bestätigung“ durch 2. auf Börtebooten
die Wörter „inhaltsgleiche Bescheinigung“ er- wird auf Antrag das Befähigungszeugnis zum
setzt. Kapitän NK 100 im Sinne der Regel II/3 Absatz 7
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: der Anlage zum STCW-Übereinkommen erteilt.
Befähigungszeugnisse für den nautischen
„(4) Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst nach den Absätzen 1 und 2 schlie-
oder technischen Schiffsdienst als Offizier oder ßen die Befugnis zum Kapitän NK 100 ein.“
Kapitän, die vor dem 1. Juni 2014 erteilt worden
sind, können auf Antrag in entsprechender An- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
wendung des § 24 Absatz 1 Satz 1 in Befähi- aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
gungszeugnisse nach dieser Verordnung umge- durch das Wort „und“ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3243
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
„Decksbereich NVM“ die Wörter „nach Maß- aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf
gabe des § 64 Absatz 5 Nummer 2“ gestri- Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“
chen. eingefügt.
26. § 30 wird wie folgt geändert: bb) Folgender Satz wird angefügt:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: „Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der
aa) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach den Fortbestand der Befähigung nach § 53
Wörtern „Richtlinien für die Ausbildung von“ nachgewiesen werden.“
das Wort „nautischen“ eingefügt und die f) Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden
Wörter „vom 8. Januar 2009 (VkBl. 2009 Absatz 6 ersetzt:
S. 48)“ durch die Wörter „vom 26. April 2018
(VkBl. 2018 S. 365)“ ersetzt. „(6) Für den Erwerb des Zeugnisses über die
Befähigung zum Kapitän NK 100 hat der Bewer-
bb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „A-IV/2“ ber
das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt
und nach der Angabe „A-VI/4“ die Angabe 1. eine Seefahrtzeit im Decksdienst von min-
„und A-VI/5“ eingefügt. destens sechs Monaten und
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss 2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
zugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter Anforderungen der Regel II/3 Absatz 7 in Ver-
„Besitz gültiger Befähigungsnachweise“ bindung mit den Abschnitten A-II/3 und A-IV/2
ersetzt und nach den Wörtern „des STCW- des STCW-Codes an einer nach Landesrecht
Codes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil- eingerichteten Ausbildungsstätte nach An-
dung nicht bereits Bestandteil der landes- lage 3 von in der Regel mindestens drei Mo-
rechtlichen Ausbildung ist,“ gestrichen. naten
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nachzuweisen.“
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf 27. § 31 wird wie folgt geändert:
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“ a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
eingefügt. dert:
bb) Folgender Satz wird angefügt: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der „(1) Für den Erwerb des Befähigungs-
Fortbestand der Befähigung nach § 53 nachweises Wachbefähigung Brücke NWB
nachgewiesen werden.“ hat der Bewerber nachzuweisen
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: 1. eine
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf a) Seefahrtzeit von mindestens sechs
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“ Monaten oder
und nach den Wörtern „24 Monaten“ die b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-
Wörter „in der Dienststellung“ eingefügt. naten zusätzlich zu einer besonderen
bb) Folgender Satz wird angefügt: Ausbildung oder eines zugelassenen
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der Lehrgangs entweder an Bord eines
Fortbestand der Befähigung nach § 53 Schiffes oder an Land und
nachgewiesen werden.“ 2. die Befähigung nach Abschnitt A-II/4 des
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: STCW-Codes.“
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Aufsicht
des Kapitäns“ das Wort „oder“ durch ein
aaa) In Buchstabe b werden nach dem Wort Komma ersetzt und nach den Wörtern
„Seeschifffahrt“ die Wörter „nach Maß- „eines Nautischen Wachoffiziers“ die Wörter
gabe der Richtlinien für die Ausbildung „oder eines anderen nach diesem Abschnitt
von nautischen Offiziersassistenten in befähigten Besatzungsmitgliedes“ einge-
der Seeschifffahrt“ eingefügt. fügt.
bbb) In Buchstabe c wird nach dem Wort cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1
„Ausbildungsberuf“ das Wort „zum“ Nummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und
gestrichen und das Wort „kleine“ nach den Wörtern „durch eine“ das Wort
durch das Wort „Kleine“ ersetzt. „rechnerunterstützt“ gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma dd) Folgender Satz wird angefügt:
durch das Wort „und“ ersetzt.
„Das Bundesamt kann bei der Durchführung
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-
zugelassener Lehrgänge“ durch die Wörter schifffahrt e. V. beteiligen.“
„Besitz gültiger Befähigungsnachweise“
ersetzt und nach den Wörtern „des STCW- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
Codes“ die Wörter „, sofern diese Ausbil- „(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-
dung nicht bereits Bestandteil der landes- weises zum Vollmatrosen im Decksbereich NVM
rechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen. hat der Bewerber nachzuweisen
3244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem 31. § 36 wird wie folgt geändert:
Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor- a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Be-
liegen der Voraussetzungen nach § 29 fähigungszeugnisse“ die Wörter „zum GMDSS-
Absatz 4 Nummer 1 und einen gültigen Be- Funker“ eingefügt.
fähigungsnachweis nach § 45 Absatz 1 oder
b) In Satz 1 werden die Wörter „nautischer Ausbil-
2. den Abschluss einer Ausbildung nach den dungsgänge“ durch die Wörter „eines nauti-
Anforderungen des Abschnitts A-II/5 des schen Ausbildungsganges“ und das Wort „und“
STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechnischen durch das Wort „oder“ ersetzt.
Assistenten-Nautik an einer nach Landes-
recht eingerichteten Ausbildungsstätte, einen 32. In § 37 Absatz 3 wird nach den Wörtern „Fortbe-
gültigen Befähigungsnachweis nach § 45 Ab- stand der“ das Wort „beruflichen“ gestrichen.
satz 1 und eine vom Bundesamt zugelassene 33. § 38 wird wie folgt geändert:
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 53 Ab-
Decksbereich auf Unterstützungsebene von
satz 2“ durch die Angabe „§ 53 Absatz 1 Satz 1
mindestens sechseinhalb Monaten.“
Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
28. § 33 wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: tern „Maschinenbereich TVM“ die Wörter „nach
Maßgabe des § 64 Absatz 5“ gestrichen.
aa) In Satz 4 werden die Wörter „Schiffsführer
NSF“ durch die Wörter „Kapitän NK 100“ er- 34. § 39 wird wie folgt geändert:
setzt. a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
bb) Folgender Satz wird angefügt: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
„Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
zum Kapitän BKü gilt Satz 4 nur, wenn der „b) Besitz des Zeugnisses über die
Inhaber eine Abschlussprüfung an einer Abschlussprüfung in einem nach
nach Landesrecht eingerichteten Ausbil- § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-
dungsstätte bestanden hat und sein Zeugnis erkannten Ausbildungsberuf der
über die Abschlussprüfung mindestens Metall- oder Elektrotechnik, der
ausreichende Leistungen in der Schiffsbe- eine Ausbildung in der Metallbear-
triebstechnik aufweist oder wenn im Ab- beitung nach Anlage 6 von mindes-
schlusszeugnis zum Fischwirt ausreichende tens 14 Wochen sowie eine Vertie-
Leistungen im Fach Motorenkunde bestätigt fung dieser Fachkunde durch die
wurden.“ praktische Anwendung der Ausbil-
b) In Absatz 4 werden die Wörter „an den“ durch dungsinhalte während der Dauer
die Wörter „an einer“ und die Wörter „automati- der Berufsausbildung beinhaltet
sierten Maschinenanlagen“ durch das Wort „An- und den Abschluss einer zugelas-
triebsanlagen“ ersetzt und werden nach den senen praktischen Ausbildung und
Wörtern „auf Fischereifahrzeugen in der Küsten- Seefahrtzeit als technischer Offi-
fischerei“ die Wörter „und auf Kleinfahrzeugen“ ziersassistent nach Maßgabe der
gestrichen. Richtlinien für die Ausbildung von
technischen Offiziersassistenten in
c) Absatz 5 wird aufgehoben.
der Seeschifffahrt vom 17. Novem-
29. § 34 wird wie folgt geändert: ber 2020 (VkBl. 2020 S. 802) von
mindestens zwölf Monaten,“.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
„kleine“ durch das Wort „Kleine“ ersetzt. bbb) Nach Buchstabe b wird folgender
Buchstabe c eingefügt:
b) In Absatz 2 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
das Wort „kleine“ durch das Wort „Kleine“ er- „c) Besitz eines Zeugnisses über die
setzt. Abschlussprüfung Schiffsbetriebs-
technischer Assistent-Technik und
c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „24 Mo- den Abschluss einer zugelassenen
naten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge- praktischen Ausbildung und See-
fügt. fahrtzeit als technischer Offiziers-
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „24 Mo- assistent nach Maßgabe der Richt-
naten“ die Wörter „in der Dienststellung“ einge- linien für die Ausbildung von tech-
fügt. nischen Offiziersassistenten in der
Seeschifffahrt von mindestens
30. § 35 wird wie folgt geändert:
zwölf Monaten oder“.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-
„§ 35 stabe d und nach den Wörtern „Richt-
linien für die Ausbildung von“ wird das
Befähigungszeugnisse zum GMDSS-Funker“.
Wort „technischen“ eingefügt und das
b) In Nummer 2 wird das Wort „Gültige“ durch das Wort „und“ am Ende durch ein Komma
Wort „gültige“ ersetzt. ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3245
bb) In Nummer 2 wird das Komma am Ende „(1) Für den Erwerb des Befähigungs-
durch das Wort „und“ ersetzt. nachweises Wachbefähigung Maschine
TWB hat der Bewerber nachzuweisen
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Abschluss
von zugelassenen Lehrgängen“ durch die 1. eine
Wörter „den Besitz gültiger Befähigungs-
nachweise“ ersetzt und nach den Wörtern a) Seefahrtzeit von mindestens sechs
„STCW-Codes“ die Wörter „, sofern diese Monaten und eine Ausbildung in der
Ausbildung nicht bereits Bestandteil der lan- Metallbearbeitung nach Anlage 6 von
desrechtlichen Ausbildung ist“ gestrichen. mindestens sieben Wochen oder den
Besitz des Zeugnisses über die Ab-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: schlussprüfung in einem nach § 3 Ab-
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf satz 5 Satz 1 Nummer 1 anerkannten
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“ Ausbildungsberuf der Metall- oder
eingefügt. Elektrotechnik, der eine Ausbildung in
der Metallbearbeitung nach Anlage 6
bb) Folgender Satz wird angefügt:
von mindestens sieben Wochen sowie
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der eine Vertiefung der Fachkunde durch
Fortbestand der Befähigung nach § 53 die praktische Anwendung der Ausbil-
nachgewiesen werden.“ dungsinhalte während der Dauer der
Berufsausbildung beinhaltet, oder
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „zwölf b) Seefahrtzeit von mindestens zwei Mo-
Monaten“ die Wörter „in der Dienststellung“ naten zusätzlich zu einer besonderen
und nach den Wörtern „24 Monaten“ die Ausbildung oder einem zugelassenen
Wörter „in der Dienststellung“ eingefügt. Lehrgang, die eine Ausbildung in der
Metallbearbeitung nach Anlage 6 von
bb) Folgender Satz wird angefügt: mindestens sieben Wochen beinhal-
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss der ten, und
Fortbestand der Befähigung nach § 53
2. die Befähigung nach Abschnitt A-III/4 des
nachgewiesen werden.“
STCW-Codes.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Auf-
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: sicht eines“ die Wörter „Technischen Offiziers
aaa) In Buchstabe a wird das Wort „oder“ oder eines“ eingefügt und nach dem Wort
durch ein Komma ersetzt. „Besatzungsmitglieds“ die Wörter „, ausge-
nommen einem Schiffsmaschinisten“ gestri-
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst: chen.
„b) Besitz des Zeugnisses über die
cc) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Satz 1
Abschlussprüfung in einem nach
Nummer 2“ die Wörter „in der Regel“ und
§ 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 an-
nach den Wörtern „durch eine“ das Wort
erkannten Ausbildungsberuf der
„rechnerunterstützte“ gestrichen.
Metall- oder Elektrotechnik, der
eine Ausbildung in der Metallbear- dd) Folgender Satz wird angefügt:
beitung nach Anlage 6 von mindes-
tens sieben Wochen beinhaltet, „Das Bundesamt kann bei der Durchführung
und eine Seefahrtzeit im Maschi- der Prüfung die Berufsbildungsstelle See-
nendienst von mindestens sechs schifffahrt e. V. beteiligen.“
Monaten oder“. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
ccc) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„(2) Für den Erwerb eines Befähigungsnach-
„c) Besitz eines nautischen Befähi- weises zum Vollmatrosen im Maschinenbereich
gungszeugnisses nach Teil 2 aus- TVM hat der Bewerber nachzuweisen
genommen des Befähigungszeug-
nisses nach § 29 Absatz 3 sowie 1. einen vor dem 1. Juni 2014 nach deutschem
eine Ausbildung in der Metallbear- Recht ausgestellten Matrosenbrief, das Vor-
beitung nach Anlage 6 von mindes- liegen der Voraussetzungen nach § 38 Ab-
tens sieben Wochen und“. satz 3 Nummer 1 oder
bb) In Nummer 2 wird am Ende das Komma 2. den Abschluss einer Ausbildung nach den
durch einen Punkt ersetzt. Anforderungen des Abschnitts A-III/5 des
STCW-Codes zum Schiffsbetriebstechni-
cc) Nummer 3 wird aufgehoben. schen Assistenten-Technik an einer nach
35. § 40 wird wie folgt geändert: Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
stätte und eine vom Bundesamt zugelassene
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
praktische Ausbildung und Seefahrtzeit im
dert:
Maschinenbereich auf Unterstützungsebene
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: von mindestens zwei Wochen.“
3246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
36. In § 41 werden nach dem Wort „Schiffsdienst“ die technischen Offiziersassistenten in der See-
Wörter „auf Schiffen“ eingefügt und die Wörter schifffahrt von zwölf Monaten,
„Antriebsanlagen von 750 oder mehr Kilowatt Leis-
2. den Abschluss einer mindestens zweijährigen
tung“ durch die Wörter „einer Antriebsleistung von
Ausbildung nach den Anforderungen des Ab-
750 Kilowatt oder mehr“ ersetzt.
schnitts A-III/6, einschließlich des Abschnitts
37. § 42 wird wie folgt gefasst: A-VI/4 Absatz 1 bis 3 des STCW-Codes an einer
nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungs-
„§ 42
stätte und
Voraussetzungen
3. den Besitz gültiger Befähigungsnachweise nach
für den Erwerb des
den Anforderungen der Abschnitte A-VI/2 Ab-
Befähigungszeugnisses
satz 1 bis 4 und A-VI/3 Absatz 1 bis 4 des
und Befähigungsnachweises
STCW-Codes
(1) Für den Erwerb des Zeugnisses über die
nachzuweisen.
Befähigung zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier
ETO hat der Bewerber (2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 Buch-
stabe d können Ausbildung und Seefahrtzeit auch
1. den
als schulrechtliches Praktikum oder in Form von
a) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss- Praxissemestern während der Ausbildung an einer
prüfung im Ausbildungsberuf Schiffsmecha- nach Landesrecht eingerichteten Ausbildungsstelle
niker und den Abschluss einer zugelassenen abgeleistet werden. Der Bewerber hat im Falle des
praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit als Satzes 1 ein Ausbildungsberichtsheft zu führen, in
elektrotechnischer Offiziersassistent nach dem der Leiter der Maschinenanlage oder ein be-
Maßgabe der Richtlinien für die Ausbildung fähigter Schiffsoffizier bestätigt, dass mit der Aus-
von elektrotechnischen Offiziersassistenten bildung an Bord die entsprechenden Anforderun-
in der Seeschifffahrt vom 5. Dezember 2018 gen des Abschnitts A-III/6 des STCW-Codes erfüllt
(VkBl. 2018 S. 883) von mindestens sechs wurden.
Monaten,
(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
b) Besitz des Zeugnisses über die Abschluss- § 38 Absatz 1 erfüllen die Anforderungen nach
prüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Absatz 1, wenn sie den Abschluss einer überbe-
Nummer 1 anerkannten Ausbildungsberuf trieblichen Ausbildung in der Elektrofertigung nach
der Elektrotechnik, der eine Ausbildung in Anlage 6a von mindestens sieben Wochen und
der Elektrofertigung und Metallbearbeitung eine Ausbildung nach Abschnitt A-III/6 des
nach Anlage 6a von mindestens neun Wo- STCW-Codes an einer nach Landesrecht einge-
chen sowie eine Vertiefung dieser Fachkunde richteten Ausbildungsstätte nachweisen. Seeleute,
durch die praktische Anwendung der Ausbil- die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem 1. Juni
dungsinhalte während der Dauer der Berufs- 2014 eine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Mo-
ausbildung beinhaltet und den Abschluss naten in entsprechender Dienststellung nachwei-
einer zugelassenen praktischen Ausbildung sen, können auf Antrag ein Befähigungszeugnis
und Seefahrtzeit als elektrotechnischer Offi- zum Elektrotechnischen Schiffsoffizier ETO erhal-
ziersassistent nach Maßgabe der Richtlinien ten, sofern die Voraussetzungen nach Nummer 2
für die Ausbildung von elektrotechnischen und 3 einschließlich des Nachweises über den Ab-
Offiziersassistenten in der Seeschifffahrt in schluss eines zugelassenen Lehrgangs in Betrieb
der jeweils geltenden Fassung von mindes- und Unterhaltung von elektrisch betriebenen Anla-
tens sechs Monaten, gen mit einer Spannung von mehr als 1 000 Volt
c) Besitz des Zeugnisses über den Abschluss erfüllt sind.
einer Fachschulausbildung oder eines Hoch- (4) Für den Erwerb des Nachweises über die
schul- oder Universitätsstudiums, die eine Befähigung zum Schiffselektriker ESE hat der Be-
Ausbildung in der Elektrofertigung und werber nachzuweisen
Metallbearbeitung nach Anlage 6a von min-
1. den Besitz des Zeugnisses über die Abschluss-
destens neun Wochen sowie eine Vertiefung
prüfung in einem nach § 3 Absatz 5 Satz 1 Num-
dieser Fachkunde durch die praktische An-
mer 1 anerkannten Ausbildungsberuf der Elek-
wendung der Ausbildungsinhalte während
trotechnik, der eine Ausbildung in der Elektro-
der Dauer des Studiums beinhalten und den
fertigung und Metallbearbeitung nach Anlage
Abschluss einer zugelassenen praktischen
6a von mindestens neun Wochen sowie eine
Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-
Vertiefung dieser Fachkunde durch die prakti-
nischer Offiziersassistent nach Maßgabe der
sche Anwendung der Ausbildungsinhalte wäh-
Richtlinien für die Ausbildung von elektro-
rend der Dauer der Berufsausbildung beinhaltet,
technischen Offiziersassistenten in der See-
schifffahrt in der jeweils geltenden Fassung 2. eine vom Bundesamt zugelassene praktische
von mindestens sechs Monaten, oder Ausbildung und Seefahrtzeit im elektrotechni-
schen Schiffsdienst von mindestens sechs Mo-
d) Abschluss einer zugelassenen praktischen
naten auf Unterstützungsebene und
Ausbildung und Seefahrtzeit als elektrotech-
nischer Offiziersassistent nach Maßgabe der 3. die Befähigung nach Abschnitt A-III/7 des STCW-
Richtlinien für die Ausbildung von elektro- Codes.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3247
38. § 43 wird wie folgt geändert: 43. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„§ 43 aa) In Satz 1 werden die Wörter „Grundausbil-
Befähigungsnachweis dung in der Gefahrenabwehr SRT“ durch die
zum Schiffsmechaniker“. Wörter „über eine Grundausbildung in der
Gefahrenabwehr SRT auf dem Schiff“ er-
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ab- setzt.
schluss eines zugelassenen Lehrgangs“ durch
die Wörter „Besitz eines gültigen Befähigungs- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „alle
nachweises“ ersetzt und nach den Wörtern „des Personen“ die Wörter „an Bord“ gestrichen
STCW-Codes“ die Wörter „in Verbindung mit und nach den Wörtern „eine Einführungs-
§ 54 Absatz 1 und 2“ gestrichen. unterweisung“ die Wörter „an Bord“ einge-
fügt.
c) In Absatz 3 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „Grundausbildung in der Gefahrenabwehr“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt. „(2) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
39. § 44 wird wie folgt geändert: weises nach Absatz 1 Satz 1 muss der Bewerber
den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: nachweisen
„Für Seeleute, die in irgendeiner Funktion an 1. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-1
Bord des Schiffes als Teil der Schiffsbesatzung des STCW-Codes (Befähigung in Bezug auf
im Rahmen der Betriebsführung des Schiffes die Förderung des Bewusstseins für die Be-
dauernd oder vorübergehend mit zugewiesenen deutung der Gefahrenabwehr) und
Aufgaben in den Bereichen Sicherheit oder Ver-
2. nach den Anforderungen der Tabelle A-VI/6-2
schmutzungsverhütung beschäftigt sind, wird
auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine des STCW-Codes (Befähigung von Seeleuten
Sicherheitsgrundausbildung SGA erteilt.“ mit spezifischen Aufgaben im Zusammen-
hang mit Angelegenheiten der Gefahrenab-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: wehr).“
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num- 44. § 49 wird wie folgt geändert:
mer 1 die Wörter „über den Abschluss der
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
Sicherheitsgrundausbildung“ durch die Wör-
ter „nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. „(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-
zungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang
40. § 45 wird wie folgt geändert: mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen
a) In Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil vor Num- auf Öltankschiffen und Chemikalientankschiffen
mer 1 das Wort „Nachweises“ durch das Wort zugewiesen sind, wird auf Antrag der Befähi-
„Befähigungsnachweises“ ersetzt. gungsnachweis über eine Grundausbildung im
Umschlag der Ladung von Öltankschiffen und
b) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Über-
Chemikalientankschiffen ÖL-CHEM-G erteilt.“
lebensfahrzeugen und“ gestrichen und dem
Wort „erteilt“ die Angabe „SSB“ vorangestellt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter „eines Nachweises“ durch die Wör-
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
ter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt
„Nachweises“ durch das Wort „Befähi-
und nach dem Wort „Bewerber“ die Wörter
gungsnachweises“ ersetzt.
„zusätzlich zum Abschluss eines zugelasse-
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: nen Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnah-
„1. den Besitz eines gültigen Befähigungs- men nach den Anforderungen des Ab-
nachweises nach Absatz 1 und“. schnitts A-V/1-1 Absatz 1 des STCW-Codes“
eingefügt.
41. In § 46 Absatz 2 wird das Wort „Nachweises“
durch das Wort „Befähigungsnachweises“ ersetzt. bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „den
Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs“
42. § 47 Satz 2 wird wie folgt geändert: die Angabe „ÖL-CHEM-G“ eingefügt.
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör- c) Die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden wie folgt ge-
ter „über die Befähigung von Beauftragten für fasst:
die Gefahrenabwehr auf dem Schiff“ durch die
Wörter „nach Satz 1“ ersetzt. „(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
b) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Befähi- technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
gungsnachweises“ die Wörter „über eine“ und Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
nach dem Wort „Gefahrenabwehr“ die Wörter wortung für das Laden und Löschen, die
„auf dem Schiff“ eingefügt. Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „zwölf Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
Monaten“ die Wörter „auf Schiffen, die dem bezogene Tätigkeiten auf Öltankschiffen wird
ISPS-Code unterliegen,“ eingefügt. auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine
3248 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Fortbildung im Umschlag der Ladung von Öl- „(1) Für Schiffsoffiziere und andere Besat-
tankschiffen ÖL-F erteilt. zungsmitglieder, denen spezifische Aufgaben
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnach- und Verantwortlichkeiten im Zusammenhang
weises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach- mit der Ladung oder den Ladungseinrichtungen
zuweisen auf Flüssiggastankschiffen zugewiesen sind,
wird auf Antrag der Befähigungsnachweis über
1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen eine Grundausbildung im Umschlag der Ladung
und aufrechterhaltenen Befähigung von Flüssiggastankschiffen GAS-G erteilt.“
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
naten auf Öltankschiffen oder
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
b) den Abschluss einer vom Bundesamt zu- Wörter „eines Nachweises“ durch die Wör-
gelassenen verkürzten Ausbildung als ter „des Befähigungsnachweises“ ersetzt
überzähliges Besatzungsmitglied auf Tank- und werden nach dem Wort „Bewerber“
schiffen von mindestens einem Monat an die Wörter „zusätzlich zum Abschluss eines
Bord von Öltankschiffen als überzähliges zugelassenen Lehrgangs Brandbekämp-
Besatzungsmitglied, in der mindestens fungsmaßnahmen nach den Anforderungen
drei Lade- und drei Löschvorgänge durch- des Abschnitts A-V/1-2 Absatz 1 des
geführt worden und die Ausbildung in STCW-Codes“ eingefügt.
einem zugelassenen Ausbildungsberichts-
heft nach Maßgabe der Anleitung in Ab- bb) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „den
schnitt B-V/1 des STCW-Codes doku- Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs“
mentiert sind, und die Angabe „GAS-G“ eingefügt.
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr- c) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
gangs ÖL-F nach den Anforderungen des „(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi-
Abschnitts A-V/1-1 Absatz 2 des STCW- nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten
Codes. technischen Schiffsoffizier und jedes weitere
(5) Für den Kapitän, den Leiter der Maschi- Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant-
nenanlage, den Ersten Offizier, den Zweiten wortung für das Laden und Löschen, die
technischen Schiffsoffizier und jedes weitere Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das
Besatzungsmitglied mit unmittelbarer Verant- Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs-
wortung für das Laden und Löschen, die bezogene Tätigkeiten auf Flüssiggastankschif-
Ladungsfürsorge, den Ladungsumschlag, das fen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis
Reinigen von Tanks oder für sonstige ladungs- über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung
bezogene Tätigkeiten auf Chemikalientankschif- von Flüssiggastankschiffen GAS-F erteilt.
fen wird auf Antrag der Befähigungsnachweis (4) Für den Erwerb des Befähigungsnach-
über eine Fortbildung im Umschlag der Ladung weises nach Absatz 3 hat der Bewerber nach-
von Chemikalientankschiffen CHEM-F erteilt. zuweisen
(6) Für den Erwerb des Befähigungsnach- 1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen
weises nach Absatz 5 hat der Bewerber nach- und aufrechterhaltenen Befähigung
zuweisen a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo-
1. zusätzlich zu der nach Absatz 2 erworbenen naten auf Flüssiggastankschiffen oder
und aufrechterhaltenen Befähigung b) den Abschluss einer vom Bundesamt
a) eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mo- zugelassenen verkürzten Ausbildung als
naten auf Chemikalientankschiffen oder überzähliges Besatzungsmitglied auf
b) den Abschluss einer vom Bundesamt zu- Tankschiffen von mindestens einem Mo-
gelassenen verkürzten Ausbildung als über- nat an Bord von Flüssiggastankschiffen
zähliges Besatzungsmitglied auf Tank- als überzähliges Besatzungsmitglied, in
schiffen von mindestens einem Monat an der mindestens drei Lade- und drei
Bord von Chemikalientankschiffen als Löschvorgänge durchgeführt worden und
überzähliges Besatzungsmitglied, in der die Ausbildung in einem zugelassenen
mindestens drei Lade- und drei Löschvor- Ausbildungsberichtsheft nach Maßgabe
gänge durchgeführt worden und die Aus- der Anleitung in Abschnitt B-V/1 des
bildung in einem zugelassenen Aus- STCW-Codes dokumentiert sind, und
bildungsberichtsheft nach Maßgabe der 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
Anleitung in Abschnitt B-V/1 des STCW- gangs GAS-F nach den Anforderungen des
Codes dokumentiert sind, und Abschnitts A-V/1-2 Absatz 2 des STCW-
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehr- Codes.“
gangs CHEM-F nach den Anforderungen 46. Nach § 50 werden folgende Abschnitte 2 und 3
des Abschnitts A-V/1-1 Absatz 3 des eingefügt:
STCW-Codes.“ „Abschnitt 2
45. § 50 wird wie folgt geändert: Befähigungen für den Schiffsdienst
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3249
§ 50a a) Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen,
Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst b) Tankschiffen, die vom IGF-Code erfasste
auf Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen Brennstoffe als Ladung befördern, oder
(1) Für Kapitäne, Schiffsoffiziere und jedes c) Schiffen, die Gase oder Brennstoffe mit nied-
weitere Besatzungsmitglied, die für spezifische rigem Flammpunkt als Brennstoff verwenden,
Sicherheitsaufgaben im Zusammenhang mit der nachzuweisen.
sorgfältigen Behandlung und der Verwendung von
Brennstoffen sowie mit den diesbezüglichen Not- Abschnitt 3
fallmaßnahmen an Bord von Schiffen, die dem
IGF-Code unterliegen, verantwortlich sind, wird Befähigungen für den Schiffsdienst
auf Antrag der Befähigungsnachweis über eine auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
Grundausbildung für den Schiffsdienst auf Schif-
fen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-G erteilt. § 50b
(2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises Befähigungsnachweise für den Schiffsdienst
nach Absatz 1 hat der Bewerber auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren
(1) Für Kapitäne und nautische Schiffsoffiziere,
1. zusätzlich zum Abschluss eines zugelassenen
die im Wachdienst auf Schiffen, die in Polargewäs-
Lehrgangs Brandbekämpfungsmaßnahmen nach
sern verkehren, eingesetzt sind, wird auf Antrag
den Anforderungen des Abschnitts A-V/3 Ab-
der Befähigungsnachweis über eine Grundaus-
satz 1 des STCW-Codes den Abschluss eines
bildung für den Schiffsdienst auf Schiffen, die in
zugelassenen Lehrgangs IGF-G nach den Anfor-
Polargewässern verkehren, PLR-G erteilt.
derungen des Abschnitts A-V/3 Absatz 1 des
STCW-Codes oder (2) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 1 hat der Bewerber den Abschluss
2. einen gültigen Befähigungsnachweis nach § 50
eines zugelassenen Lehrgangs PLR-G nach den
Absatz 1 oder Absatz 3 nachzuweisen.
Anforderungen des Abschnitts A-V/4 Absatz 1 des
(3) Für Kapitäne, technische Schiffsoffiziere und STCW-Codes nachzuweisen.
jedes weitere Besatzungsmitglied mit unmittelbarer
(3) Für Kapitäne und Erste Offiziere, die auf
Verantwortung für die sorgfältige Behandlung und
Schiffen, die in Polargewässern verkehren, einge-
die Verwendung von Brennstoffen und Brennstoff-
setzt sind, wird auf Antrag der Befähigungsnach-
systemen auf Schiffen, die dem IGF-Code unter-
weis über eine Fortbildung für den Schiffsdienst
liegen, wird auf Antrag der Befähigungsnachweis
auf Schiffen, die in Polargewässern verkehren,
über eine Fortbildung für den Schiffsdienst auf
PLR-F erteilt.
Schiffen, die dem IGF-Code unterliegen, IGF-F er-
teilt. (4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu der
(4) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 2 erworbenen und aufrechterhaltenen
nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem
Befähigung
nach Absatz 2 erteilten und gültigen Befähigungs-
nachweis 1. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Monaten
Dauer im Decksbereich, auf der Führungsebene
1. eine Seefahrtzeit von mindestens einem Monat
oder bei der Wahrnehmung des Wachdienstes
Dauer im Verlauf der vorangegangenen fünf
auf der Betriebsebene in Polargewässern oder
Jahre einschließlich der Teilnahme an mindes-
eine andere gleichwertige Seefahrtzeit und
tens drei Bunkervorgängen an Bord von Schif-
fen, die dem IGF-Code unterliegen, und 2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
PLR-F nach den Anforderungen des Ab-
2. den Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs
schnitts A-V/4 Absatz 2 des STCW-Codes
IGF-F nach den Anforderungen des Ab-
schnitts A-V/3 Absatz 2 des STCW-Codes nachzuweisen.“
nachzuweisen. Zwei der drei Bunkervorgänge nach 47. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 4.
Satz 1 Nummer 1 können im Rahmen des Lehr- 48. § 51 wird wie folgt gefasst:
gangs nach Satz 1 Nummer 2 durch eine zugelas- „§ 51
sene Ausbildung am Simulator in Bezug auf Bun-
kervorgänge ersetzt werden. Qualifikationsnachweise
für den Schiffsdienst auf Fahrgastschiffen
(5) Für den Erwerb des Befähigungsnachweises
nach Absatz 3 hat der Bewerber zusätzlich zu dem (1) Für jedes Besatzungsmitglied eines Fahr-
nach § 50 Absatz 3 erteilten gültigen Befähigungs- gastschiffes, das Fahrgästen in Fahrgasträumen
nachweis unmittelbare Dienste leistet, wird der Qualifi-
kationsnachweis über die Befähigung über eine
1. die Teilnahme an mindestens drei Bunkervor- Fahrgastsicherheitsausbildung nach den Anforde-
gängen im Verlauf der vorangegangenen fünf rungen von Abschnitt A-V/2 Absatz 2 des STCW-
Jahre an Bord von Schiffen, die dem IGF-Code Codes erteilt. Unbeschadet der Verpflichtung des
unterliegen, oder an drei Lade- oder Löschvor- Kapitäns nach § 23 des Seearbeitsgesetzes zur
gängen auf Flüssiggastankschiffen und Sicherheitsunterweisung müssen alle Mitglieder
2. eine Seefahrtzeit von insgesamt drei Monaten des Personals eines Fahrgastschiffes eine Einfüh-
im Verlauf der vorangegangenen fünf Jahren an rungsunterweisung an Bord nach Abschnitt A-V/2
Bord von Absatz 1 des STCW-Codes erhalten, damit sie
3250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
befähigt sind, einen persönlichen Beitrag zur Um- dauer eines Befähigungszeugnisses für
setzung von Notfallplänen, Anweisungen für den GMDSS-Funker oder eines Befähigungs-
Notfall und Notfallverfahren sowie zu einer wirksa- nachweises für den Schiffsdienst auf Schif-
men Verständigung mit den Fahrgästen in einer fen, die in Polargewässern verkehren.“
Notfallsituation zu leisten. b) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
(2) Für den Kapitän, die Schiffsoffiziere und die tern „Befähigungszeugnisse für“ die Wörter
weiteren nach den Kapiteln II, III und VII der Anlage „Schiffsführer auf Kleinfahrzeugen,“ gestrichen.
zum STCW-Übereinkommen befähigten Besat- 51. § 53 wird wie folgt geändert:
zungsmitglieder und jedes weitere Besatzungsmit-
glied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung in a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
der Sicherheitsrolle dazu eingeteilt ist, Fahrgästen aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
in Notfällen Hilfe zu leisten, wird der Qualifikations- aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
nachweis über die Befähigung über die Führung
von Menschenmengen auf Fahrgastschiffen nach bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-
den Anforderungen des Abschnitts A-V/2 Absatz 3 den nach den Wörtern „in welcher“
des STCW-Codes erteilt. die Wörter „, ungeachtet der Dienst-
stellung,“ eingefügt.
(3) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-
anlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen ccc) In Buchstabe c werden die Wörter „in
Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit- Verbindung mit der“ durch die Wörter
glied eines Fahrgastschiffes, das laut Eintragung „und zusätzlich die“ ersetzt.
in der Sicherheitsrolle für die Sicherheit von Fahr- ddd) In Nummer 2 Buchstabe b wird am
gästen in Notfällen verantwortlich ist, wird der Ende der Punkt durch das Wort „oder“
Qualifikationsnachweis über die Befähigung zur ersetzt.
Krisenbewältigung und in menschlichen Verhal-
eee) Der Nummer 2 wird folgende Num-
tensweisen nach den Anforderungen von Abschnitt
mer 3 angefügt:
A-V/2 Absatz 4 des STCW-Codes erteilt.
„3. die erfolgreiche Teilnahme an einem
(4) Für den Kapitän, den Leiter der Maschinen-
zugelassenen Lehrgang nach Ab-
anlage, den Ersten Offizier, den Zweiten technischen
schnitt A-I/11 Nummer 1.4 des
Schiffsoffizier und jedes weitere Besatzungsmit-
STCW-Codes.“
glied eines Fahrgastschiffes mit unmittelbarer Ver-
antwortung für das An- und Vonbordgehen der bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Fahrgäste, das Laden, Löschen oder Sichern von „Fahrtzeiten nach Satz 1 Nummer 1 und 2
Ladung oder das Verschließen von Öffnungen in müssen mit einem für die ausgeübten Funk-
der Außenhaut an Bord von Ro-Ro-Fahrgastschif- tionen gültigen Befähigungszeugnis nach
fen, wird der Qualifikationsnachweis über die dieser Verordnung nachgewiesen werden.“
Befähigung zur Gewährleistung der Fahrgast-
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
sicherheit, Ladungssicherheit und Dichtigkeit des
Schiffskörpers nach den Anforderungen von Ab- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
schnitt A-V/2 Absatz 5 des STCW-Codes erteilt. fügt:
(5) Kapitäne, Schiffsoffiziere und Besatzungs- „(2) Ein GMDSS-Funker muss zur Verlänge-
mitglieder, für die eine Ausbildung nach den Absät- rung der Gültigkeitsdauer seines Befähigungs-
zen 1 bis 4 vorgeschrieben ist, müssen in Zeitab- zeugnisses den Fortbestand der Befähigung
ständen von höchstens fünf Jahren nach Erwerb nachweisen durch
der Befähigung den Abschluss einer entsprechen- 1. eine Seefahrtzeit im Sinne des Absatzes 1
den Auffrischungsausbildung nachweisen. Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buch-
(6) Die Befähigungen nach den Absätzen 1 bis 4 stabe a,
können durch den Abschluss eines zugelassenen 2. die erfolgreiche Teilnahme an einem zuge-
Lehrgangs erworben werden. Die Befähigungen lassenen Lehrgang nach Abschnitt A-I/11
sind durch den Anbieter mit einem Qualifikations- Nummer 1.4 des STCW-Codes oder
nachweis zu bestätigen.“
3. die erfolgreiche Teilnahme an einer Prüfung
49. Die Überschrift von Teil 7 wird wie folgt gefasst: für den Seefunkdienst nach Anlage 4, die
„Teil 7 auf Antrag vom Bundesamt durchgeführt
Aufrechterhaltung der Befähigung“. wird.
50. § 52 wird wie folgt geändert: Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
stabe c können die eineinhalb Monate in Abhän-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: gigkeit von der zugelassenen Tätigkeit entfallen
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „nach- oder innerhalb der zwölf Monate der Ausübung
weist“ die Wörter „sowie einen gültigen Be- der zugelassenen Tätigkeit nachgewiesen wer-
fähigungsnachweis nach § 44 erbringt“ ein- den. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
gefügt. c) Die Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.
bb) Folgender Satz wird angefügt: d) Im neuen Absatz 3 werden nach dem Wort „An-
„Der Nachweis nach § 44 ist nicht erforder- trag“ die Wörter „besondere Bescheinigung
lich für die Verlängerung der Gültigkeits- oder“ gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3251
e) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert: 1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 29 Ab- Jahre oder
satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt und
2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-
die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe
ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
„Absatz 5“ ersetzt, nach den Wörtern „Nau-
Jahre, in denen Befugnisse entsprechend
tischen Wachoffizier“ das Wort „NWO“ und
des Befähigungsnachweises ausgeübt wur-
nach der Angabe „1. Januar 2006“ die Wör-
den.
ter „oder das Befähigungszeugnis zum
NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015“ (4) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
eingefügt. den Schiffsdienst auf Schiffen, die dem IGF-
Code unterliegen, müssen, wenn der Erwerb
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Befähi- des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre
gungszeugnis“ die Wörter „mit Wirkung zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-
vom 1. Januar 2017“ gestrichen und die dauer des Befähigungsnachweises nachweisen
Wörter „in Verbindung mit § 30 Absatz 6 1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Ab- gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
satz 1“ ersetzt. Jahre oder
f) Folgender Absatz 7 wird angefügt: 2. eine Seefahrtzeit von mindestens drei Mona-
ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
„(7) Inhaber eines Befähigungszeugnisses Jahre, in denen Befugnisse entsprechend
nach § 29 Absatz 2 müssen entsprechend der des Befähigungsnachweises ausgeübt wur-
Regel I/11 Absatz 5 der Anlage zum STCW- den.
Übereinkommen eine ausreichende Befähigung
§ 50a Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 5 Num-
für die Bedienung von ARPA-Anlagen durch den
mer 2 Buchstabe b und c gelten entsprechend.
Abschluss eines zugelassenen Lehrgangs nach-
weisen, wenn das Befähigungszeugnis zum (5) Inhaber von Befähigungsnachweisen für
NWO 500 erstmals vor dem 1. Januar 2015 er- den Schiffsdienst auf Schiffen, die in Polarge-
teilt worden ist. Hierzu gehört insbesondere die wässern verkehren, müssen, wenn der Erwerb
Ausbildung an einem ARPA-Simulator, der die des Befähigungsnachweises mehr als fünf Jahre
Standards nach Abschnitt A-I/12 des STCW- zurückliegt, zur Verlängerung der Gültigkeits-
Codes erfüllt. Wird die Befähigung nicht nach- dauer des Befähigungsnachweises nachweisen
gewiesen, so ist das Befähigungszeugnis mit 1. den Abschluss eines zugelassenen Lehr-
einer Einschränkung nach § 9 Absatz 1 zu ertei- gangs im Verlauf der vorangegangenen fünf
len.“ Jahre oder
52. § 54 wird wie folgt geändert: 2. eine Seefahrtzeit von mindestens zwei Mona-
ten im Verlauf der vorangegangenen fünf
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort Jahre im Decksbereich, auf der Führungs-
„Schiffssicherheitsdienst“ die Wörter „mit Aus- ebene oder bei der Wahrnehmung des Wach-
nahme der Befähigungsnachweise in der Gefah- dienstes auf der Betriebsebene, in denen Be-
renabwehr“ gestrichen. fugnisse entsprechend des Befähigungs-
nachweises ausgeübt wurden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 53. § 55 wird aufgehoben.
aa) Satz 2 wird aufgehoben. 54. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
die Wörter „oder seedienstuntauglich“ ersetzt.
„Die erforderliche Aufrechterhaltung der Be- b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
fähigung in der Sicherheitsgrundausbildung c) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden die Ab-
und zum Führen von Überlebensfahrzeugen sätze 2 bis 7.
und Bereitschaftsbooten kann durch die be-
standene Abschlussprüfung zum Schiffsme- d) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „der Ab-
chaniker nachgewiesen werden. Die Befähi- sätze 1, 2 und 3“ durch die Wörter „des Ab-
gungen werden durch das Bundesamt mit satzes 1“ ersetzt.
einem Befähigungsnachweis zum Schiffs- e) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
mechaniker bestätigt.“ „(4) Die dem Befähigungszeugnis zugrunde
liegende Erlaubnis erlischt mit der Entziehung.
c) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 5
Das Bundesamt kann anordnen, dass das Befä-
ersetzt:
higungszeugnis nach der Entziehung unverzüg-
„(3) Inhaber von Befähigungsnachweisen für lich dem Bundesamt zu übergeben ist. Satz 2
den Schiffsdienst auf Tankschiffen müssen, gilt auch dann, wenn der sofortige Vollzug der
wenn der Erwerb des Befähigungsnachweises Entziehung angeordnet wurde.“
mehr als fünf Jahre zurückliegt, zur Verlänge- f) Im neuen Absatz 5 in Satz 2 werden die Wörter
rung der Gültigkeitsdauer des Befähigungs- „Absatz 6 Satz 2 gilt“ durch die Wörter „Absatz 4
nachweises nachweisen Satz 2 bis 4 gelten“ ersetzt.
3252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
g) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort 58. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
„Fahrberechtigung“ die Wörter „nach Absatz 5“ a) Der einleitende Satz vor Nummer 1 wird wie
eingefügt. folgt gefasst:
h) Im neuen Absatz 7 werden die Wörter „Ab- „Für Befähigungszeugnisse und Befähigungs-
sätze 1 bis 8“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 6“ nachweise im nautischen Schiffsdienst, See-
ersetzt. funkdienst, technischen und elektrotechnischen
55. § 62 wird wie folgt geändert: Schiffsdienst, Gesamtschiffsbetrieb, Schiffs-
sicherheitsdienst, in der Gefahrenabwehr und
a) Dem Absatz 2 werden die folgenden Nummern 3
für den Schiffsdienst auf besonderen Schiffs-
bis 6 angefügt:
typen werden die nachfolgenden Abkürzungen
„3. Fachschüler oder Hochschulstudenten, die verwendet:“.
an nach Landesrecht eingerichteten Aus- b) In Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
bildungsstätten ausgebildet werden und zu
diesem Zweck eine praktische Ausbildung „1. Nautischer Schiffsdienst mit Ausnahme der
und Seefahrtzeit auf einem Schiff durch- Fischereifahrzeuge
führen, NWO Nautischer Wachoffizier
4. Schüler, denen durch Vermittlung des Ver- NEO Erster Offizier
bandes Deutscher Reeder auf vertraglicher
Grundlage während der Schulferien Einblick NK Kapitän
in die Praxis der Seefahrtberufe gewährt NWO 500 Nautischer Wachoffizier
wird, ohne dass diese Personen an Bord tätig küstennahe Fahrt BRZ 500
sind,
NK 100 Kapitän nationale Fahrt
5. deutsche Staatsbürger, die Inhaber einer BRZ 100
gültigen ausländischen Bescheinigung für
Seeleute sind, NWB Wachbefähigung Brücke
6. Auszubildende zum Schiffsmechaniker.“ NVM Vollmatrose Deck“.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „zehn c) In Nummer 2 wird das Wort „kleinen“ durch das
Jahre“ die Wörter „, im Falle des Absatzes 2 Wort „Kleinen“ und die Wörter „Kapitän in der
Nummer 4 ein Jahr“ eingefügt. Hochseefischerei“ durch die Wörter „Kapitän in
56. § 63 wird wie folgt geändert: der Großen Hochseefischerei“ ersetzt.
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „nutzen“ durch d) In Nummer 3 wird jeweils dem Wort „Funker“
das Wort „verwenden“ ersetzt. das Wort „GMDSS-“ vorangestellt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: e) In Nummer 7 werden unter die Wörter „SÜB
Führen von Überlebensfahrzeugen und Bereit-
aa) Nach dem Wort „Lehrgängen“ werden die schaftsbooten“ die Wörter „SBB Führen von
Wörter „und im Anschluss an die Übermitt- schnellen Bereitschaftsbooten“ und nach den
lung nach § 17 Absatz 3 auch für die zu- Wörtern „Grundausbildung in der Gefahrenab-
lassende Stelle“ eingefügt. wehr“ die Wörter „auf dem Schiff“ eingefügt.
bb) Die Wörter „§ 18 jeweils fünf“ werden durch f) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
die Wörter „§ 17 jeweils sechs“ ersetzt.
„8. Schiffsdienst auf besonderen Schiffstypen
57. § 64 wird wie folgt geändert:
ÖL-CHEM-G Tankergrundausbildung Öl-
a) Die Absätze 1 und 2 werden aufgehoben. und Chemikalientankschiffe
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab- GAS-G Tankergrundausbildung
sätze 1 und 2. Flüssiggastankschiffe
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden durch ÖL-F Fortbildung Öltankschiffe
folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
CHEM-F Fortbildung Chemikalientank-
„(3) Inhaber eines Befähigungszeugnisses
schiffe
zum Schiffsführer NSF sowie Inhaber eines
Sportküstenschifferscheins, die ein gültiges GAS-F Fortbildung Flüssiggastank-
Seediensttauglichkeitszeugnis für den Decks- schiffe
dienst sowie ein beschränkt gültiges Funkbe- IGF-G Grundausbildung flüssiggas-
triebszeugnis (SRC) nachweisen können, gelten betriebene Schiffe
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als be-
fähigt im Sinne des § 30 Absatz 6. IGF-F Fortbildung flüssiggasbetrie-
bene Schiffe
(4) Befähigungsnachweise über eine Grund-
ausbildung oder Fortbildung für den Schiffs- PLR-G Grundausbildung Schiffe in
dienst auf Schiffen, die dem IGF-Code unter- Polargewässern
liegen, die vor dem Inkrafttreten der Ersten PLR-F Fortbildung Schiffe in Polar-
Verordnung zur Änderung der Seeleute-Befähi- gewässern“.
gungsverordnung erteilt worden sind, sind bis
längstens fünf Jahre nach Ausstellung gültig.“ 59. Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3253
60. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 3
(zu § 30)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung
zum Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100
Die nach § 30 Absatz 6 Nummer 2 notwendigen Kompetenzen müssen die Bewerber befähigen, die nach-
stehend in Nummer 1 aufgeführten Tätigkeiten auszuüben. Unter Beachtung der unter Nummer 2 aufgeführ-
ten allgemeinen Ausbildungsziele hat sich die Ausbildung auf die Vermittlung der nach den in Nummer 3
genannten Lernbereichen zu erwerbenden notwendigen Kompetenzen zu erstrecken.
1. Tätigkeiten der Kapitäne NK 100
Sie haben im Rahmen ihrer Befugnisse folgende Tätigkeiten im nautischen Dienst auf Kleinfahrzeugen
auszuüben:
1.1 Navigieren und Manövrieren eines Schiffes, Bedienen und Überwachen der technischen Einrichtungen
auf der Brücke, Organisieren und Überwachen des Brücken- und Wachdienstes,
1.2 Überwachen des Seeraumes und Führen des Schiffes,
1.3 Durchführen und Überwachen des Seefunkverkehrs im Seegebiet A1,
1.4 Planen, Durchführen und Überwachen der im nautischen Bereich anfallenden Arbeiten im Schiffs-
betrieb,
1.5 Einschätzen von Abläufen im Maschinenbetrieb,
1.6 Herstellen und Überwachen der Seetüchtigkeit des Schiffes,
1.7 Überwachen der Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und Einsatzbereitschaft der Feuerschutz-,
Rettungs- und sonstigen Sicherheitseinrichtungen des Schiffes,
1.8 Durchführen und Überwachen von Verwaltungsaufgaben,
1.9 Wahrnehmen der Fürsorgepflicht für die Besatzung,
1.10 Führen von Menschen im Schiffsbetrieb, Planen und Durchführen des Arbeitseinsatzes,
1.11 Instandhaltung,
1.12 Durchführen der durch Gesetz und anderer Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und
1.13 Durchführen der vom Reeder übertragenen Aufgaben.
2. Allgemeine Ausbildungsziele
Kapitäne NK 100 müssen in der Lage sein, die in den in Nummer 3 aufgeführten Lernbereichen zu
erwerbenden Kompetenzen sicher anzuwenden und die fachlichen Zusammenhänge und technischen
Vorgänge im Schiffsbetrieb zu beurteilen.
3. Kompetenzen
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Kapitän NK 100 sind die notwendigen Kompetenzen
in den folgenden Lernbereichen nachzuweisen:
3.1 Gesellschaft und Kommunikation
3.1.1 Bedarfsgerechte Kommunikation
Englische Fachsprache mündlich und schriftlich
IMO-Standardredewendungen
3.1.2 Sozial- und Arbeitsrecht
Sozialversicherungswesen
Seearbeitsrecht
Tarifvertragswesen
3.1.3 Arbeitsschutz an Bord
Arbeitsschutzrecht
Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsaufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitszeiten, Ruhezeiten und
Ruhepausen
Durch- und Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, Wirkungskontrollen und die Integration des
Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation
3254 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
3.2 Schiffsführung
3.2.1 Terrestrische Navigation
Schiffsortbestimmung mit Landmarken, Seezeichen und Koppelnavigation
Arbeiten in der Seekarte
Seezeichen und Betonnungssysteme
Nautische Veröffentlichungen
Absetzen von Fahrtrouten entlang der Küste
Kursbestimmung
Stromnavigation
3.2.2 Praktische Navigation
Schiffsführung im Rahmen einer Wache
Schiffsführung in besonderen Situationen
Ein-Mann-Fahr- und Wachbetrieb
Bahnplanung, -ausführung und -kontrolle mit rationellen Methoden und Hilfsmitteln
Beurteilung und Erhalt der Seeverkehrssicherheit
Überwachung der technischen Systeme und Entscheidungsfindung im Störfall
Klare, eindeutige und effektive Durchführung der internen und externen Kommunikation
3.2.3 Nautische Informationssysteme
Meldungen nach den Allgemeinen Grundsätzen für Schiffsmeldesysteme sowie den einschlägigen
VTS-Verfahren
3.2.4 Radarnavigation inklusive ARPA
Aufbau und Arbeitsweise des Radargerätes sowie die verschiedenen Darstellungsarten
Bedienung des Radargerätes (inklusive ARPA-Funktionalitäten)
Auswertung und Deutung der gewonnenen Informationen
Beurteilung der Leistungsgrenzen
Erkennung von Fehlechos
3.2.5 Gezeitenkunde
Wirkung der Gezeiten
Hoch- und Niedrigwasserzeiten für einen bestimmten Ort
Bestimmung der Höhe der Gezeit anhand der Gezeitentafeln
3.2.6 Technische Navigationssysteme
Funktionsprinzipien, Leistungsgrenzen und Bedienung von:
Kompassanlagen
Kursreglern
Bahnreglern
Fahrtmessanlagen
Echolotanlagen
Satellitennavigationsanlagen
Automatic Identification System (AIS)
3.2.7 Seeverkehrsrecht
Kollisionsverhütungsregeln von 1972 in ihrer jeweils geltende Fassung (KVR)
Seeschifffahrtsstraßenordnung
Regelungen zum Wachdienst
3.2.8 Schiffbau und Stabilität
Schiffbauteile und -verbände
Werftunterlagen, Vermessung und Klassifikation
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beeinflussung von Stabilität und Trimm
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten Schiffes
Organisation notwendiger Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3255
3.2.9 Manöverkunde
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im Hafen, im Revier und auf See, in schwerem
Wetter und im Eis
Drehen auf engem Seeraum
Berücksichtigung von Sogeffekten beim Heranfahren/Längsseitsgehen an größere Schiffe
An- und Ablegen unter Berücksichtigung des Einflusses von Strom und Wind
Leinenführung
Ankermanöver
3.2.10 Meteorologie
Aufbau, Wirkungsweise und Ablesen meteorologischer Instrumente
Informationsdienste, die verlässliche meteorologische Daten regelmäßig zur Verfügung stellen
Bewertung meteorologischer Daten
Wetterlagebeurteilung in Bezug auf die sichere Durchführung der Seereise
Erkennen von Wetterverschlechterungen und Ableiten von Maßnahmen
3.2.11 Funkverkehr
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für GMDSS-Funker (ROC)
Gefahrenverhütung beim Umgang mit Funkgeräten
Funkverkehr in Notfallsituationen
3.3 Steuerung des Schiffsbetriebes und Fürsorge für Personen an Bord
3.3.1 Nationales Recht
Nationale Vorschriften kennen und anwenden
Zeugnisse sowie andere Dokumente, die an Bord mitgeführt werden müssen
Maßnahmen zum sicheren Schiffsbetrieb nach Maßgabe nationaler Vorschriften (Verantwortlichkeiten,
Organisation und Durchführung)
Flaggenstaatskontrolle
Kontrolle der Klassifikationsgesellschaften
Fahrgastregistrierung
3.3.2 Maritimer Umweltschutz
Meeresverschmutzungsverhütungsvorschriften
Verhütung der Verschmutzung der Meeresumwelt
Entsorgung jeglicher umweltverschmutzender Substanzen
Dokumentation durchgeführter Maßnahmen
3.3.3 Maßnahmen in Notfällen
Notfallpläne zur Eigen- und Fremdrettung, Kollision und weiterer Notlagen
Notfallübungen
Beurteilung der Schiffssicherheit
Verhalten bei Schiffsunfällen
Vorbeugende Maßnahmen zur Verbesserung der Schiffssicherheit
Einsatzbereitschaft der Geräte und Anlagen der Schiffssicherheit
3.3.4 Suche und Rettung (SAR)
Handbuch zur internationalen Suche und Rettung (IAMSAR Manual)
Koordinierung von Rettungsmaßnahmen
Suchmuster bei Mann-über-Bord Situationen
Verfahren zur Rettung von Personen aus dem Wasser
3.4 Schiffsbetriebstechnik
3.4.1 Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und Systemüberwachung
Beschreibung schiffstechnischer Anlagen
Funktion von Antriebssystemen und elektrischen Anlagen
3256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Anlagenteile, wie z. B. Kraftstofffilter, Schmierölfilter, Luftfilter, Ölpeilstäbe, Stevenrohrabdichtung
erkennen und Verschleißteile aus technischen Unterlagen zuordnen
Verständnis der Betriebshandbücher der schiffstechnischen Anlagen
Verständnis der notwendigen schiffstechnischen Unterlagen
Betrieb, Kontrolle und Fehlersuche sowie Fehlerbeseitigung
Typenschilder und Kennzeichnungen
Systeme für den Betrieb von Motoren einschließlich des Bilgensystems
Verschleißteile wechseln, zuordnen und Ersatz bestellen
Kontrolle der Füllstände, Beurteilung der Verbräuche und Ableitung von Maßnahmen
Durchführung von Betriebsbeobachtungen, Ablesung der Betriebswerte und Ableitung von Maßnahmen
Reaktion auf Alarme und Ableitung von Maßnahmen“.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3257
61. Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 4
(zu den §§ 31, 40 und 53)
Prüfungsordnung des Bundesamtes
1. Allgemeines
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Prüfungsordnung auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleich-
wohl für alle Geschlechter.
2. Anwendungsbereich
2.1 Diese Prüfungsordnung regelt die Prüfungen zur Feststellung der Befähigung
.1 nach Abschnitt A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 nach Abschnitt A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) und
.3 für den Seefunkdienst hinsichtlich des Fortbestandes der Befähigung nach Abschnitt A-IV/2 in
Verbindung mit Abschnitt A-I/11 1.1.3 des STCW-Codes und § 53 Absatz 2 Nummer 3 dieser Ver-
ordnung
im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.
3. Anmeldung zur Prüfung
3.1 Die Anmeldung zu einer Prüfung muss unter Angabe der angestrebten Prüfung beim Bundesamt (Prü-
fungsbehörde) erfolgen. Der Anmeldung ist ein vollständiger Antrag auf Ausstellung oder Gültigkeits-
verlängerung der begehrten Bescheinigung beizufügen. Die Anmeldung muss spätestens zehn Werk-
tage vor dem gewünschten Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde eingegangen sein. In Einzelfällen
kann die Anmeldefrist entfallen, sofern die personellen und sächlichen Voraussetzungen am Prüfungs-
ort dies ermöglichen.
3.2 Die Anmeldung zu einer Prüfung kann auch als Gruppenanmeldung erfolgen, sofern eine Person als
Ansprechpartner benannt ist.
3.3 Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob der gewünschte Prüfungstermin stattfinden kann.
3.4 Der Prüfungstermin kann aus wichtigen Gründen seitens der Prüfungsbehörde verlegt werden. Seitens
des Bewerbers kann eine Verlegung aus wichtigen Gründen beantragt werden. Der Antrag ist unver-
züglich zu stellen.
4. Zulassung zur Prüfung
4.1 Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungsbehörde.
4.2 Zur Prüfung zuzulassen ist, wer bis auf die angestrebte Prüfung die Erfüllung aller anderen Anspruchs-
voraussetzungen, die zur Erteilung oder Gültigkeitsverlängerung der begehrten Bescheinigung notwendig
sind, glaubhaft machen kann.
5. Inhalt der Prüfung, Prüfungsablauf
5.1 Prüfungsgegenstand sind die Befähigungen nach Abschnitt
.1 A-II/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Brücke),
.2 A-III/4 des STCW-Codes (Wachbefähigung Maschine) oder
.3 A-IV/2 des STCW-Codes (Seefunk). Die Anforderungen für die Befähigung nach Tabelle A-IV/2 des
STCW-Codes finden auf das UKW-Betriebszeugnis für Funker, das Beschränkt Gültige Betriebs-
zeugnis für Funker I und II und das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker entsprechende Anwen-
dung.
5.2 Zeitpunkt und Ort der Prüfung werden durch die Prüfungsbehörde festgesetzt und dem Bewerber oder
im Fall der Nummer 3.2 dieser Anlage dem Ansprechpartner mitgeteilt.
5.3 Der Bewerber muss sich vor Beginn der Prüfung durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder
Reisepasses ausweisen.
5.4 Tritt der Bewerber während der Prüfung aus anderen als zwingenden Gründen zurück, so gilt die Prü-
fung als nicht bestanden.
5.5 Ein verspätetes Erscheinen eines Bewerbers zum festgelegten Prüfungstermin verringert die zur Ver-
fügung stehende Prüfungszeit und führt unter Umständen, insbesondere dann, wenn es sich um eine
Gruppenanmeldung handelt oder andere Bewerber einen Anschlusstermin wahrnehmen möchten,
dazu, dass die beantragte Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
5.6 Unerlaubte Hilfsmittel wie Mobiltelefone, Bücher, Taschenrechner, Tablets, Smartwatches, jegliche Art
von Notizzetteln und Ähnliches, oder fremde Hilfe dürfen bei der Prüfung nicht benutzt werden. Vor
Beginn der Prüfung sind die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu informieren.
3258 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
5.7 Den Anweisungen des Prüfers ist Folge zu leisten. Er ist berechtigt, Bewerber im Falle von Täuschungs-
versuchen und Nichtbefolgen von Anweisungen von der laufenden Prüfung auszuschließen. Der Prüfer
gibt ausschließlich Hilfestellung zur Handhabung der Arbeitsstation und Prüfbögen. Fragen zum Prü-
fungsinhalt werden nicht beantwortet.
5.8 Der Prüfer erläutert vor Beginn der Prüfung dem Bewerber den Prüfungsablauf und gibt eine Einwei-
sung in die Simulationsanlage, soweit eine solche bei der Prüfung verwendet wird. Die Einweisung
gehört nicht zur Prüfung und dauert regelmäßig nicht länger als 15 Minuten. Die Prüfung dauert für
jeden Bewerber längstens 30 Minuten. Die Prüfungsarbeit ist eine für den Bewerber für den jeweiligen
Prüfungstermin individuell schriftlich zusammengestellte Auswahl an Fragen oder Simulationsübungen,
die in dem jeweiligen Prüfungsbereich nach 5.1 zu bearbeiten sind.
5.9 Einige Prüfungsarbeiten sind schriftlich zu erbringen. Nach Beendigung der jeweiligen Prüfungsarbeit
sind diese Dokumente beim Prüfer abzugeben.
5.10 Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
5.11 Die Prüfungsbehörde kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei
der Prüfung gestatten.
6. Ergebnis der Prüfung
6.1 Die Prüfungsbehörde entscheidet über das Ergebnis der Prüfung.
6.2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der vorgeschriebenen Zeit zu allen Prüfungsgegen-
ständen Fertigkeiten und Kenntnisse nachgewiesen hat, d. h. die in den nach Nummer 5.1 anzuwen-
denden Tabellen aufgeführten Kriterien für die Beurteilung der jeweils zu prüfenden Befähigungen erfüllt
hat.
6.3 Das Ergebnis der Prüfung wird dem Bewerber nach vollständiger Beendigung der Prüfung mündlich
bekannt gegeben und in die Niederschrift über die Prüfung, in der darüber hinaus durch den Prüfer
Gegenstand, Ablauf, Kurzzeichen des Prüfers und etwa vorkommende Unregelmäßigkeiten, dokumen-
tiert werden, aufgenommen. Das Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ mitgeteilt.
6.4 Das Ergebnis „nicht bestanden“ wird dem Bewerber mitgeteilt, wenn alle zulässigen Prüfungen oder
Versuche ausgeschöpft sind, ohne dass mindestens ein Ergebnis von 80 % erzielt wurde.
7. Wiederholungsprüfung
7.1 Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so kann er die Prüfung wiederholen. Die Wieder-
holungsprüfung umfasst die gesamte Prüfung und kann frühestens fünf Werktage und spätestens sechs
Monate nach dem Zeitpunkt der nicht bestandenen Prüfung stattfinden.
7.2 Wurde die Wiederholungsprüfung zwei Mal nicht bestanden, so ist vor der erneuten Anmeldung des
Bewerbers zur Prüfung von diesem
.1 für die Wachbefähigung Brücke eine Seefahrtzeit nach § 31 Nummer 1 Buchstabe a von mindestens
zwei Monaten,
.2 für die Wachbefähigung Maschine eine Seefahrtzeit nach § 40 Nummer 1 Buchstabe a von mindes-
tens zwei Monaten
nachzuweisen.
8. Gebühren
8.1 Nach der Teilnahme an einer Prüfung- oder Wiederholungsprüfung ergeht, unbeschadet des Prüfungs-
ergebnisses, ein Gebührenbescheid über die entsprechende Prüfungsgebühr nach laufender Num-
mer 2002 der Anlage zu § 1 Absatz 2 der Gebührenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie.
9. Verstöße gegen die Prüfungsordnung, Täuschungsversuche
9.1 Wird festgestellt, dass der Bewerber während der Prüfung die in dieser Prüfungsordnung festgelegten
Prüfungsverfahren nicht einhält, kann die Prüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet werden.
9.2 Bewerber, die eine Täuschungshandlung oder einen entsprechenden Versuch hierzu unternehmen,
können ab diesem Zeitpunkt für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten von allen weiteren
Prüfungsterminen ausgeschlossen werden.
9.3 Als Täuschungsversuche oder Täuschungshandlungen gelten insbesondere die Kommunikation mit
anderen Bewerbern im Prüfungsraum, die Mitnahme von Prüfungsanlagen und Aufzeichnungsbögen
aus dem Prüfungsraum, sowie das Mitbringen nicht erlaubter Arbeitsmittel und Geräte in den Prüfungs-
raum. Hierzu zählen insbesondere alle Arten von elektronischen Geräten (wie Mobiltelefone, Tablets
und Smartwatches) sowie Bücher und jegliche Art von Notizzetteln oder Ähnliches.“
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3259
62. Anlage 5 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Kenntnis- und Fertigkeitsgebiete
Für den Erwerb des Befähigungszeugnisses zum Nautischen Wachoffizier BGW, BKW oder zum Kapi-
tän BKü sind die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten auf den folgenden Gebieten nachzuweisen:
Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.1 Navigation
3.1.1 Terrestrische Navigation
Kursbestimmung
Standlinien, Schiffsorte und Koppeln
Loxodromische und orthodromische Navigation X X
Stromnavigation
Nautische Druckschriften und Veröffentlichungen
Arbeiten in der Seekarte, Seezeichen und
Betonnungssysteme
Kompasskontrollverfahren
Grundlagen der Gezeiten
3.1.2 Astronomische Navigation X
Standlinien und Schiffsorte
Orientierung am Sternenhimmel
Kompasskontrollverfahren
3.1.3 Technische Navigation
Lot- und Fahrtmessanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
Hydroakustische Grundlagen, Schall und Schallaus-
breitung im Wasser
Grundverfahren der Ortung unter Wasser X
Echolote, Sonare, Netzsonde und Catchsensoren,
Aufbau, Wirkungsweise, Bedienung und Auswertung
von Lotbilder X
Auswertung der Messergebnisse von Lot- und
Fahrtmessanlagen
Kompassanlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
Erd- und Schiffsmagnetismus, Kompensation
Satellitennavigationsverfahren
Radaranlagen, Aufbau, Wirkungsweise und Bedie-
nung
Radarnavigations- und Plottverfahren, ARPA-Anlagen
ECDIS, Aufbau, Wirkungsweise und Bedienung X
Bridgeteam Management X
Selbststeueranlagen, Bedienung, Aufbau und
Wirkungsweise
3.2 Seeschifffahrtsrecht
3.2.1 Öffentliches Schifffahrtsrecht und Seearbeitsrecht
Vorschriften über die Aufgaben des Bundes auf dem
Gebiet der Seeschifffahrt
3260 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
Flaggenrecht X
Seesicherheits-Untersuchungsgesetz
Seearbeitsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Verordnungen
Schiffssicherheitsgesetz, Schiffssicherheitsverord-
nung und Umweltschutz
SOLAS X
Internationale und nationale Vorschriften zum
Schutze der Meere (MARPOL)
Internationale und nationale Verkehrsvorschriften
(KVR)
Fischereirecht
Seevölkerrecht X
Vorschriften über das Führen von Schiffs-, Fang-
und Öltagebüchern; elektronisches Fangtagebuch
Schiffsregisterordnung X
Konsular-, Pass- und Ausländerrecht X
Strandordnung
Amtliche Schiffspapiere
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
Die für die Schiffssicherheit und Arbeitsschutz zu-
ständigen Stellen und ihre wesentlichen Aufgaben X
Sozialversicherungsrecht, Kündigungsschutzgesetz,
Betriebsverfassungsgesetz und Tarifvertragsrecht X
3.3 Seemannschaft
3.3.1 Sicherheitstechnik
Brandschutz, Brandbekämpfung
Rettung von Personen, Schiff und Ladung, Verhalten
bei Schiffsunfällen
Überleben in Seenot, Sicherheitsdienst
Instandhaltung der Sicherheitseinrichtungen
3.3.2 Ladungs- und Fangtechnik
Aufbau, Wirkungsweise und Handhabung von
pelagischen Schleppnetzen, Grundschleppnetzen
und Langleinenfischerei
Berechnungen am Fanggerät, Netzen und Netzteilen,
Schnittrhythmus, Anstellung von Netzteilen, schräge
Kante und Laschenverstärkung
Scherbretter, Aufbau, Wirkungsweise, Handhabung,
Anstellung und Berechnung
Pflege und Behandlung von Kurrleinen an Bord
Ladungs- und Seetüchtigkeit
Umschlageinrichtungen, Laderaumeinrichtungen und
Ballastverteilung
Tragfähigkeit und Arbeitsfähigkeit des Schiffes
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3261
Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
3.3.3 Konstruktion und Bau des Schiffes
Schiffsbauteile, Schiffbau und Schiffsverbände X
Fischbearbeitungsanlagen X
Werftunterlagen, Freibord, Vermessung und Klassifi-
kation
Bau- und Reparaturaufsicht X
3.3.4 Stabilität und Trimm des Schiffes
Methoden zur Feststellung, Beurteilung und Beein-
flussung von Stabilität und Trimm
Einflüsse auf die Stabilität X
Stabilität und Schwimmfähigkeit des beschädigten
Schiffes X
3.3.5 Manövrieren
Manövrierverhalten und Handhabung von Schiffen im
Hafen, auf dem Revier, auf See, in schwerem Wetter,
im Eis und während des Aussetzens, Schleppens und
Hieven des Fanggerätes
Aufbau und Wirkungsweise von Steuereinrichtungen X
Manövriereigenschaften, Manöverversuche und
Manöverunterlagen
Anker- und Schleppmanöver
Maßnahmen bei Suche und Rettung und Hilfeleistung
Sicheres Führen des Fanggerätes über den Meeres-
grund X
3.4 Schiffsbetriebstechnik
Kraft- und Arbeitsmaschinen X
Apparate und Behälter, Aufbau, Wirkungsweise und
Einsatz
Lesen von technischen Zeichnungen
Wellenleitung, Propeller und Ruderanlagen; Aufbau
und Wirkungsweise X
Stromverteilung, Grundlagen der Schiffsautomation X
Hydraulik X
Antriebsanlagen bis 300 Kilowatt; Bedienung und
Systemüberwachung X X
3.5 Meteorologie und Ozeanographie
Grundlagen der Meteorologie und Ozeanographie
Aufbereitung meteorologischer und ozeanogra-
phischer Informationen
Meteorologische Instrumente, Ablesen, Aufbau
und Wirkungsweise X
Wetterlagen und Wetterentwicklungen
Typische Wetterlagen und Klimate
3.6 Fischereibiologie und Lebensmittelhygiene
Mariner Lebensraum
Nutzfischarten
3262 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
Nachhaltige Fischerei
Lebensmittelhygiene Verordnung, Hygienekonzept
HACCP
Postmortale Veränderungen, Totenstarre
(Rigor mortes)
Fischverderb, Verderbgeschwindigkeit und Einfluss
der Temperatur
Qualitätseinschätzung der gefangenen Rohware;
Karlsruher Schema, Qualitätsindexmethode
Konservierungsmethoden auf See; Kühlen und Fros-
ten
3.7 Nachrichtenwesen und Funkverkehr
Nachrichteverkehr nach dem Internationalen Signal-
buch
Allgemeines Betriebszeugnis für Funker (GOC) X
Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker (ROC)
3.8 Medizinische Behandlung von Verletzten und
Erkrankungen
Diagnose und Behandlung X
Grundlagen der Schifffahrtsmedizin
Anatomie X
Physiologie, einschließlich Ernährungs-, Arbeits-
und Klimaphysiologie X
Medizinische Schiffsausrüstung, Anwendung der
Arzneimittel X
Maritime Medizin-Verordnung X
Funkärztliche Beratung
Injektionstechnik, Verbandlehre, Krankenpflege
und Wundbehandlung X
Erkrankungen und Verletzungen von Hals, Nase,
Ohren, Augen und Haut X
Innere Erkrankungen und Infektionskrankheiten,
Impfungen X
Nerven- und psychische Erkrankungen, Sucht-
probleme X
Not- und Unfallbehandlung (Schnittwunden,
Knochenbrüche etc.) X
Vergiftungen X
Medizinische Probleme bei Seenot
Tropenkrankheiten X X
Unfallmeldungen X
Erweiterte Erste Hilfe Kursus X X
3.9 Personalführung X
Soziales Verhalten
Personalführung
Aufgaben des Vorgesetzten
Führungsmittel und Führungsstil
Gruppenprobleme
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3263
Gebiete Entfällt bei BGW Entfällt bei BKW Entfällt bei BKü
Beurteilung von Mitarbeitern
Ausbildung und Unterweisung am Arbeitsplatz
Konfliktmanagement
3.10 Betriebswirtschaft X
Funktion und Struktur von Seeschifffahrtsunter-
nehmen
Wettbewerbsfähigkeit in der Seeschifffahrt
Preisbildung auf den Seefischmärkten
(nur allgemeine Informationen)
Internationale und nationale Fischereipolitik
Risiken und Versicherungen in der Seeschifffahrt,
Fischerei
Reedereikosten und -leistungen
3.11 Englisch
Englische Fachsprache
Seefahrtstandardvokabular X
Seeprotest und Berichte X
Fischereistandardvokabular (Fischarten, Fanggeräte,
Teile vom Fanggerät, Fanggebiete und fischerei-
rechtliche Bestimmungen ) X“.
3264 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
63. Anlage 6 wird durch folgende Anlagen 6 und 6a ersetzt:
„Anlage 6
(zu den §§ 39, 40)
Anforderungen an die Ausbildung in der Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Verständnisse und Fach-
kunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt bzw. überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse
1.1 Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
1.2 Einschätzen des Teilebedarfs und der Arbeitsmittel
1.3 Auswählen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
1.4 Vorbereiten von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und
weiteren Hilfsmitteln
1.5 Einrichten des Arbeitsplatzes
1.6 Kontrollieren des Arbeitsergebnisses und Bewerten bei Abweichungen vom Sollmaß
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1 Lesen, Verstehen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen, technischen Unter-
lagen und Betriebsanleitungen
2.2 Anfertigen von Skizzen
2.3 Anwenden von Normen und Toleranzen
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
3.1 Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-
stoffen
3.2 Auswählen der Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften
3.3 Auswählen der Bearbeitungsmethode nach dem Verwendungszweck
3.4 Verwenden von technischen Bezeichnungen von Werkzeugen (Hämmer, Anreißwerkzeuge, Meißel,
Sägen, Feilen, Zangen, Schneider, Schraubendreher, Schraubenschlüssel sowie Prüfgeräte)
3.5 Unterscheiden, Zuordnen und Auswählen von verschiedenen Betriebs- und Hilfsstoffen nach ihrem
Verwendungszweck
4. Prüfen und Messen
4.1 Auswählen von Prüf- und Messgeräten nach dem Verwendungszweck
4.2 Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Messfehlern
4.3 Messen von Winkeln mit Winkelmessern sowie Prüfen mit feststehenden Winkeln
4.5 Prüfen der Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren
4.6 Prüfen der Formgenauigkeit mit Rundungslehren
4.7 Prüfen der Maßgenauigkeit mit festen und verstellbaren Lehren
4.8 Prüfen der Oberfläche auf Verschleiß und Beschädigung
4.9 Erklären von Grenzmaßen, Toleranzen, Funktionen und Materialbeschaffenheit von gefügten Bauteilen
4.10 Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
5. Anreißen, Körnen und Kennzeichnen
5.1 Zitieren der Arbeitsregeln beim Anreißen und Körnen
5.2 Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen
5.3 Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
5.4 Kennzeichnen von Werkstücken und Bauteilen
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken
6.1 Auswählen der Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff sowie Bearbeitung von Werkstücken oder
Bauteilen und deren Befestigungen
6.2 Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen unter Beachtung der Werkstückstabilität
und des Oberflächenschutzes
6.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3265
7. Manuelles Spanen
7.1 Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2 Feilen
7.2.1 Aufführen von verschiedenen Flächen (ebene, winklige und parallele, gekrümmte und komplizierte
Formen)
7.2.2 Beschreiben von Feilenarten und Aufbau von Feilen
7.2.3 Beschreiben der Anordnung der Schneiden und Hiebarten (Einhiebige, Raspeln und Kreuzhiebige)
7.2.4 Beschreiben von Hiebeinteilungen (Schrupp- und Schlichtstufen von Feilen)
7.2.5 Zitieren der Arbeitsregeln beim Feilen und Feilenwahl bis hin zur Arbeitstechnik und Pflege von Feilen
7.2.6 Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen (eben, winklig und
parallel auf Maß) sowie Passungen
7.3 Sägen
7.3.1 Zitieren der Arbeitsregeln beim Handsägen
7.3.2 Darlegen der Kriterien für die Auswahl von Handsägen (Bügelsägen, Einstreichsägen, elektrische
Handsägemaschinen, Fuchsschwanz)
7.3.3 Beschreiben des Aufbaus von Sägewerkzeugen (Schneidenform, Zahnteilung)
7.3.4 Identifizieren der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werk-
stoff)
7.3.5 Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen, Kunststoff und Holz nach
Anriss
7.4 Schneiden (Gewinde)
7.4.1 Gegenüberstellen von Gewindearten (Unterscheidung nach Gewindeformen)
7.4.2 Benennen von Werkzeugen für das Schneiden
7.4.3 Beschreiben der Nutzung von Satzgewindebohrern (3-Satz-Schneider und Kennung)
7.4.4 Bohren von Innengewinden und Schneiden von Außengewinden unter Beachtung von Werkstoffeigen-
schaften und Kühlschmierstoffen
7.4.5 Herstellen von Rohrgewinden
7.4.6 Aufzählen der Arbeitsschritte beim Entfernen abgebrochener Gewindebohrer
7.5 Schleifen von Hand
7.5.1 Beschreiben des Schleifens mit Schleifpapier, -leinen, insbesondere die Auswahl der Korngrößen
7.5.2 Beschreiben des Läppens von Bauteilen mit Läppmittel
8. Maschinelles Spanen
8.1 Auswählen der Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneiden-
geometrie
8.2 Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohrungen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
8.3 Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4 Bohren
8.4.1 Unterscheiden von Werkzeugen zum Bohren (Wendel-/Spiralbohrer und deren Aufbau, Schneidengeo-
metrie des Bohrers)
8.4.2 Unterscheiden von Reiben (Bauformen von Hand- und Maschinenreibahlen)
8.4.3 Beschreiben von Senken, Plansenken und Profilsenken (Werkzeuge zum Senken)
8.4.4 Zitieren der Arbeitsregeln beim Bohren
8.4.5 Erklären der Auswahl und Scharfschleifen von Wendel-/Spiralbohrern
8.4.6 Erklären des Spannens von Bohrern (Betriebsbereitschaft)
8.4.7 Erklären des Lösens und Einsetzens von Bohrfuttern und Bohrern mit Kegelschaft
8.4.8 Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zu einer Lagetole-
ranz von ± 0,2 mm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an Bohr- und Drehmaschinen mit verschie-
denen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und Profilsenken
8.4.9 Herstellen von Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zu einer Maßgenauigkeit IT 7 und
einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 10 μm unter Beachtung der Kühlschmierstoffe an
Bohrmaschinen durch Rundreiben
8.5 Drehen
8.5.1 Beschreiben des Funktionsprinzips von Drehmaschinen und ihrer Baugruppen
3266 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
8.5.2 Erklären der Schnittbewegungen, Schnitttiefen und Vorschub
8.5.3 Beschreiben der verschiedenen Drehverfahren (außen/innen)
8.5.4 Unterscheiden der Drehwerkzeuge (Bauarten von Drehmeißeln) und Werkzeugspanner
8.5.5 Festlegen der Arbeitsschritte zur Werkzeugherstellung (Arbeitsplanung)
8.5.6 Herstellen von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von ± 0,1 mm
und einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 μm unter Beachtung der Kühlschmier-
stoffe mit unterschiedlichen Drehmeißeln, durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen
8.6 Schleifen
8.6.1 Beschreiben des Funktionsprinzips elektrischer Werkstattschleifmaschinen und der Baugruppen an
der Schleifmaschine
8.6.2 Beschreiben von Handschleifmaschinen
8.6.3 Beschreiben von Freihandwinkelschleifern
8.6.4 Unterscheiden von Schleifmitteln (Scheiben und Anwendung)
8.6.5 Beschreiben von Spannvorrichtungen für Schleifscheiben
8.6.6 Erklären des Anschleifens/Scharfschleifens von Werkzeugen wie Reißnadel, Körner, Bohrer und
Meißel am Schleifbock
8.7 Sägen
8.7.1 Beschreiben des Funktionsprinzips und der Baugruppen an der Maschinensäge
8.7.2 Unterscheiden von Maschinensägen (horizontale und vertikale Bandsägen, Bügel- und Kreissägen)
8.7.3 Beschreiben von Sägeverfahren (absägen, aussägen, schlitzen)
8.7.4 Beschreiben des Aufbaus von Sägeblättern (Schneidenform, Zahnteilung, Sägeblattschliff)
8.7.5 Auswählen der Größe der zu berücksichtigenden Schneidwinkel und Zähnezahlen (je nach Werkstoff)
8.7.6 Beschreiben von Freihandschnitten
8.7.7 Sägen von Werkstücken mit stationären Sägemaschinen
9. Scheren und Trennen
9.1 Aufführen von Bezeichnungen von Handscheren und deren Verwendung
9.2 Zitieren von Arbeitsregeln im Umgang mit Handhebelscheren
9.3 Schneiden von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
9.4 Trennen von Rohren mit Rohrabschneidern
9.5 Trennen, Zerspanen und Abscheren mit Meißeln
9.6 Erklären des manuellen thermischen Trennens von Blechen, Rohren und Profilen
10. Umformen
10.1 Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen durch freies Runden und Schwenk-
biegen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock
10.2 Kaltes Umformen von Rohren aus Stahl unter Beachtung des Wanddicken-Durchmesser-Verhältnisses
10.3 Warmes Umformen von Blechen, Rohren und Profilen
10.4 Biegerichten von Blechen, Rohren und Profilen
10.5 Umformen von Werkstücken durch Treiben, Schweifen und Stauchen
10.6 Richten (Geradebiegen)
10.7 Benutzen von Biegevorrichtungen mit auswechselbaren Rollen
10.8 Beschreiben der Blechumformung mit Biege/Walzenbiegemaschinen
10.9 Zitieren der Arbeitsregeln beim Richten, Biegen und Umformen
10.10 Beschreiben der Änderung der Stoffeigenschaften beim Härten, Anlassen, Glühen (Wärmebehandlung
von Stahl)
11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
11.1 Prüfen der Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren
in montagegerechter Lage
11.2 Verbinden und Sichern von Bauteilen mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-
tung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
11.3 Fügen mit Schrauben, Bolzen, Stiften, Keilen
11.4 Konstruieren von Bolzen- und Stiftverbindungen
11.5 Konstruieren von Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen, Schrumpfen und Dehnen
11.6 Konstruieren von Rohrschraubverbindungen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3267
11.7 Beschreiben der Arten von Passungen
12. Fügen (Schweißen, Löten)
12.1 Durchführen von vorbereitenden Arbeiten zum Schweißen und Löten (unter Beachtung der Maßnah-
men des Brandschutzes)
12.2 Herstellen der Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung
12.3 Auswählen der Werkzeuge, Lote und Flussmittel nach Verwendungszweck
12.4 Vorbereitung der Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten
12.5 Schweißen von Feinblechen und Stahl auf Stoß
12.6 Schweißen von Kehlnähten an Blechen und Rohren aus Stahl
12.7 Löten von Werkstücken und Bauteilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der
Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe
12.8 Fügen durch Kleben
12.9 Beschreiben der Arten und Einsatzmöglichkeiten von Klebstoffen
12.10 Aufzählen der Arten von Schraubensicherungsmitteln (Kleber, Lack)
3268 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
Anlage 6a
(zu § 42)
Anforderungen an die Ausbildung
in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung
Eine Ausbildung in der Elektrofertigung und Metallbearbeitung muss mindestens folgende Kenntnisse, Ver-
ständnisse und Fachkunde vermitteln:
Metallbearbeitung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergeb-
nisse
1.1 Festlegen der Arbeitsschritte (Arbeitsdurchführung bis Qualitätskontrolle)
1.2 Abschätzen des Teilebedarfs und Festlegen der Arbeitsmittel
1.3 Festlegen der Prüf- und Messmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse
1.4 Bereitstellen von Halbzeugen, Werkstücken, Spannzeugen, Werkzeugen, Prüf- und Messzeugen und
weiteren Hilfsmitteln
1.5 Einrichten des Arbeitsplatzes
1.6 Beurteilen des Arbeitsergebnisses bei Abweichungen vom Sollmaß
2. Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen
2.1 Lesen und Anwenden von Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen
2.2 Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen,
Verwendungshinweise, Handbücher, Stücklisten, Tabellen und Diagramme
2.3 Anfertigen von Skizzen
2.4 Erstellen von Mess- und Prüfprotokollen
2.5 Anwenden von Normen, insbesondere Toleranznormen
2.6 Handhaben von Datenträgern
3. Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen
3.1 Unterscheiden der Werkstoffeigenschaften von Eisenmetallen, Nichteisenmetallen, Kunst- und Natur-
stoffen
3.2 Auswählen von Werkstoffen unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Bearbeitung nach Verwen-
dungszweck
3.3 Unterscheiden von Betriebsstoffen und Hilfsstoffen, Zuordnen nach ihrer Verwendung und Auswählen
nach Verwendungszweck
4. Prüfen, Messen, Lehren
4.1 Auswählen der Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck
4.2 Messen von Längen mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Messschrauben unter Beachtung von
systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten
5. Anreißen, Körnen, Kennzeichnen
5.1 Anreißen von Werkstücken unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Oberfläche
5.2 Körnen von Bohrungsmittelpunkten sowie Kontroll- und Messpunkten
6. Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstoffen
6.1 Auswählen und Befestigen von Spannzeugen nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von
Werkstücken oder Bauteilen
6.2 Ausrichten und Spannen von Werkstücken oder Bauteilen insbesondere unter Beachtung der Werk-
stückstabilität und des Oberflächenschutzes
6.3 Ausrichten und Spannen von Werkzeugen
7. Manuelles Spanen
7.1 Auswählen von Werkzeugen nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstücks
7.2 Feilen von Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen
7.3 Sägen von Blechen, Rohren und Profilen aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss
7.4 Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen
8. Maschinelles Spanen
8.1 Auswählen von Werkzeugen unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneid-
geometrie
8.2 Bestimmen und Einstellen von Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschi-
nen für Bohroperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3269
8.3 Herstellen der Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen
8.4 Bohren von Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen, insbesondere unter der Beachtung der
Kühlschmierstoffe, an Bohrmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Auf-
bohren, Zentrieren und durch Profilsenken
8.5 Schleifen von Werkzeugen, insbesondere Scharfschleifen von Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel am
Schleifbock
9. Trennen
9.1 Scheren von Feinblechen mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss
9.2 Trennen von Rohren mit Rohrschneidern
10. Umformen
10.1 Kaltes Umformen von Blechen aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im
Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen
11. Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen)
11.1 Prüfen von Bauteilen auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz sowie Fixieren
in montagegerechter Lage
11.2 Verbinden und Sichern von Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beach-
tung der Reihenfolge und des Anzugdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung
Elektrofertigung in einer Lehrwerkstatt oder überbetrieblichen Ausbildungsstätte
1. Theoretische Grundlagen
1.1 Beschreiben der fünf Sicherheitsregeln, der Gefahren des elektrischen Stromes und des Verhaltens bei
Stromunfällen
1.2 Erklären der Schutzmaßnahmen (Basis-, Fehler-, Zusatzschutz)
1.3 Zitieren der Größen und Einheiten der Elektrotechnik
1.4 Beschreiben der Wirkungen des elektrischen Stromes (Wärme-, Magnetische, Licht-, chemische,
physiologische Wirkung)
1.5 Beschreiben des Atomaufbaus, der Entstehung von positiver und negativer Ladung
1.6 Beschreiben des Spannungsbegriffs, der Erzeugung von Spannungen, des Messens von Spannungen
1.7 Beschreiben des Stromflusses in Leitern, Flüssigkeiten, Gasen, Vakuum
2. Grundlegende Arbeiten
2.1 Verdrahten
2.2 Isolieren
2.3 Lötverfahren
2.4 Löten
2.5 Erdungsanschlüsse herstellen
3. Grundkenntnisse von Bauelementen und Bauteilen der Elektro-, Informations- oder Kommuni-
kationstechnik
3.1 Beschreiben von Widerständen
3.2 Beschreiben von Blindwiderständen
3.3 Beschreiben von Batterien
3.4 Beschreiben von Steuerschaltungen
3.5 Beschreiben von Leitungsschutz
3.6 Beschreiben der Wechselstromtechnik
3.7 Beschreiben der Drehstromtechnik
3.8 Beschreiben der Leistungselektronik
3.9 Lesen und Erstellen von Schaltplänen
4. Grundkenntnisse der elektrischen Messtechnik
4.1 Unterscheiden von Messgeräten
4.2 Auswählen von Messgeräten nach Art, der zu messenden Größen
4.3 Aufbauen von Messschaltungen und Darstellen von Signalinformationen
4.4 Unterscheiden, Klassifizieren und Berechnen von Messfehlern
3270 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021
5. Bedienen, Programmieren und Anwenden von Rechnern und speicherprogrammierbaren Bau-
steinen
5.1 Realisierung einfacher Logikschaltungen mit programmierbaren Bausteinen
5.2 Beschreiben von speicherprogrammierbaren Steuerungen
5.3 Unterscheiden von Sensoren
6. Montage von Geräten
6.1 Zusammenbauen, Prüfen, Warten und Reparieren von Apparaten und Geräten der Elektrotechnik oder
Informations- und Kommunikationstechnik
7. Schaltanlagen
7.1 Kenntnisse nachweisen über die routinemäßigen Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den
Sicherungsautomaten in Schalttafeln
7.2 Routinemäßige Funktionsprüfungen und Wartungsarbeiten an den Leistungsschaltern der Schalttafel“.
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann den Wort-
laut der Seeleute-Befähigungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-
ordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. Juli 2021
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 49, ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 2021 3271
Anordnung
zur Übertragung der Zuständigkeit für
den Erlass von Widerspruchsbescheiden sowie der Vertretung
des Bundes in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Beamtinnen und Beamten im
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in Beihilfeangelegenheiten
(BMWiBhWidVertrAnO)
Vom 26. Juli 2021
Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 §3
Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar Übergangsvorschriften
2009 (BGBl. I S. 160) ordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem (1) Für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbe-
Bundesministerium der Finanzen an: reich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Ener-
gie, die nicht bei der Postbeamtenkrankenkasse ver-
sichert sind, ist bis zum 28. Februar 2022 die Anord-
§1 nung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den
Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertre-
Erlass von Widerspruchsbescheiden tung des Bundes bei Klagen von Beschäftigten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie,
(1) Der Postbeamtenkrankenkasse wird die Zustän-
der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
digkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden
der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, der Bun-
übertragen, soweit es sich um Widersprüche in Bei-
desanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, des
hilfeangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten
Bundeskartellamtes und des Bundesamtes für Wirt-
im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle in Angelegenheiten nach
schaft und Energie handelt und die Postbeamten-
den Beihilfevorschriften des Bundes vom 29. Septem-
krankenkasse für den Erlass des Verwaltungsakts oder
ber 2009 (BGBl. I S. 3659) weiter anzuwenden.
die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.
(2) Auf die am 31. Juli 2021 anhängigen Wider-
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- spruchsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Ver-
gie behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach fahren von Beamtinnen und Beamten im Geschäfts-
Absatz 1 selbst auszuüben. bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie in Beihilfeangelegenheiten ist die in Absatz 1
bezeichnete Anordnung weiter anzuwenden.
§2
Vertretung in §4
verwaltungsgerichtlichen Verfahren Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Anordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft.
(1) Dem Vorstand der Postbeamtenkrankenkasse
wird die Befugnis zur Vertretung der Bundesrepublik (2) Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Übertragung
Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchs-
von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich bescheiden und die Vertretung des Bundes bei Klagen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in von Beschäftigten des Bundesministeriums für
Beihilfeangelegenheiten übertragen, soweit die Post- Wirtschaft und Technologie, der Bundesanstalt für
beamtenkrankenkasse für den Erlass des Wider- Materialforschung und -prüfung, der Physikalisch-
spruchsbescheids zuständig war. Technischen Bundesanstalt, der Bundesanstalt für
Geowissenschaften und Rohstoffe, des Bundeskartell-
(2) Der Bundesminister oder die Bundesministerin amtes und des Bundesamtes für Wirtschaft und Aus-
für Wirtschaft und Energie behält sich vor, im Einzelfall fuhrkontrolle in Angelegenheiten nach den Beihilfe-
die Vertretung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorschriften des Bundes vom 29. September 2009
nach Absatz 1 selbst zu übernehmen. (BGBl. I S. 3659) außer Kraft.
Berlin, den 26. Juli 2021
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
In Vertretung
Claudia Dörr-Voß