Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3091
Viertes Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 12. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b“
rates das folgende Gesetz beschlossen: ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1
Inhaltsübersicht Nr. 1 Buchstabe h“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes satz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Num-
Artikel 2 Weitere Änderung des Straßenverkehrsgesetzes mer 1“ ersetzt.
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
e) Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze an-
Kraftfahrt-Bundesamts
gefügt:
Artikel 4 Änderung des Carsharinggesetzes
Artikel 5 Änderung des Elektromobilitätsgesetzes „Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amt-
Artikel 6 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes lich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
Artikel 7 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes eignung genügt zum Nachweis der Wieder-
Artikel 8 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung herstellung der Eignung in der Regel die Vorlage
Artikel 9 Weitere Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverord- einer Bescheinigung über die Teilnahme an
nung einem amtlich anerkannten Kurs zur Wieder-
Artikel 10 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im herstellung der Kraftfahreignung, wenn
Straßenverkehr
1. auf Grund eines Gutachtens einer amtlich
Artikel 11 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
Artikel 12 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
eignung die Teilnahme des Betroffenen an
Artikel 13 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
dieser Art von Kursen als geeignete Maß-
Artikel 14 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
nahme angesehen wird, bestehende Eig-
Artikel 15 Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
nungsmängel zu beseitigen,
Artikel 16 Änderung der Ferienreiseverordnung
Artikel 17 Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungs- 2. der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrer-
vertrags laubnis ist und
Artikel 18 Inkrafttreten 3. die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme
zugestimmt hat.
Artikel 1
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines
Änderung des Gutachtens einer amtlich anerkannten Be-
Straßenverkehrsgesetzes gutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Ab-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- satz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrecht-
das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom liche Vorschriften oder gegen Strafgesetze an-
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird geordnet wird.“
wie folgt geändert: f) In Absatz 11 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1
1. § 2 wird wie folgt geändert: Buchstabe j“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Ab- Nummer 1 und 2“ ersetzt.
satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x“ durch die
g) In Absatz 13 Satz 3 und Absatz 14 Satz 2 wird
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
jeweils die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k“
stabe a und Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3
Nr. 1 Buchstabe g“ durch die Wörter „§ 6 Ab- Nummer 3“ ersetzt.
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
2. In § 2a Absatz 7 Satz 8 Nummer 3 werden die Wör-
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe u“ durch
Nr. 1 Buchstabe b und g“ durch die Wörter „§ 6 die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buch-
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stabe a und c in Verbindung mit Absatz 3 Num- a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu
mer 3“ ersetzt. helfen,
3. In § 2b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 b) Feststellungen zu ermöglichen, die zur Gel-
Nr. 1 Buchstabe n“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 tendmachung oder Abwehr von zivilrecht-
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und c und Absatz 3 lichen Schadensersatzansprüchen erforder-
Nummer 3“ ersetzt. lich sind, insbesondere Feststellungen zur
4. In § 3 Absatz 7 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Person der Beteiligten, zur Art ihrer Be-
Nummer 1 Buchstabe r“ durch die Wörter „§ 6 Ab- teiligung, zum Unfallhergang und zum Ver-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. sicherer der unfallbeteiligten Fahrzeuge,
5. § 4 wird wie folgt geändert: 4. die Bezeichnung von im Fahreignungsregister
zu speichernden Straftaten und Ordnungs-
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Ab-
widrigkeiten
satz 1 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. a) für die Maßnahmen nach den Regelungen
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab- der Fahrerlaubnis auf Probe nebst der Be-
satz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter wertung dieser Straftaten und Ordnungs-
„§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b“ widrigkeiten als schwerwiegend oder weniger
ersetzt. schwerwiegend,
6. § 6 wird wie folgt gefasst: b) für die Maßnahmen des Fahreignungsbe-
wertungssystems, wobei
„§ 6
Verordnungsermächtigungen aa) bei der Bezeichnung von Straftaten
deren Bedeutung für die Sicherheit im
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und Straßenverkehr zugrunde zu legen ist,
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder bb) Ordnungswidrigkeiten mit Punkten be-
Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen wertet werden und bei der Bezeichnung
erforderlich ist, Rechtsverordnungen mit Zustim- und Bewertung von Ordnungswidrig-
mung des Bundesrates über Folgendes zu er- keiten deren jeweilige Bedeutung für
lassen: die Sicherheit des Straßenverkehrs und
die Höhe des angedrohten Regelsatzes
1. die Zulassung von Personen zum Straßen- der Geldbuße oder eines Regelfahr-
verkehr, insbesondere über verbotes zugrunde zu legen sind,
a) den Inhalt und die Gültigkeitsdauer von
5. die Anforderungen an
Fahrerlaubnissen, insbesondere unterschie-
den nach Fahrerlaubnisklassen, über die a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Beschaffen-
Probezeit sowie über Auflagen und Be- heit, Prüfung und Betrieb von Fahrzeugen,
schränkungen zu Fahrerlaubnissen,
b) die in oder auf Fahrzeugen einzubauenden
b) die erforderliche Befähigung und Eignung oder zu verwendenden Fahrzeugteile, insbe-
von Personen für ihre Teilnahme am Straßen- sondere Anlagen, Bauteile, Instrumente, Ge-
verkehr, das Mindestalter und die sonstigen räte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
Anforderungen und Voraussetzungen zur einschließlich deren Prüfung,
Teilnahme am Straßenverkehr,
6. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßen-
c) die Ausbildung und die Fortbildung von Per- verkehr, insbesondere über
sonen zur Herstellung und zum Erhalt der
Voraussetzungen nach Buchstabe b und die a) die Voraussetzungen für die Zulassung, die
sonstigen Maßnahmen, um die sichere Teil- Vorgaben für das Inbetriebsetzen zulas-
nahme von Personen am Straßenverkehr sungspflichtiger und zulassungsfreier Fahr-
zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich zeuge, die regelmäßige Untersuchung der
Personen, die nur bedingt geeignet oder un- Fahrzeuge sowie über die Verantwortung,
geeignet oder nicht befähigt zur Teilnahme die Pflichten und die Rechte der Halter,
am Straßenverkehr sind,
b) Ausnahmen von der Pflicht zur Zulassung
d) die Prüfung und Beurteilung des Erfüllens sowie Ausnahmen von einzelnen Anforde-
der Voraussetzungen nach den Buchstaben b rungen nach Buchstabe a,
und c,
7. die Einrichtung einer zentralen Stelle zur Er-
e) Ausnahmen von einzelnen Anforderungen arbeitung und Evaluierung von verbindlichen
und Inhalten der Zulassung von Personen, Prüfvorgaben bei regelmäßigen Fahrzeugunter-
insbesondere von der Fahrerlaubnispflicht suchungen,
und von einzelnen Erteilungsvoraussetzun-
gen, 8. die zur Verhütung von Belästigungen anderer,
zur Verhütung von schädlichen Umweltein-
2. das Verhalten im Verkehr, auch im ruhenden wirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-
Verkehr, schutzgesetzes oder zur Unterstützung einer
3. das Verhalten der Beteiligten nach einem Ver- geordneten städtebaulichen Entwicklung er-
kehrsunfall, das geboten ist, um forderlichen Maßnahmen,
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9. die Maßnahmen längerung der Geltungsdauer um längstens fünf
a) über den Straßenverkehr, die zur Erhaltung Jahre ist zulässig. Rechtsverordnungen können
der öffentlichen Sicherheit oder zu Ver- nicht nach Satz 1 erlassen werden über solche
teidigungszwecken erforderlich sind, Regelungsgegenstände, über die Rechtsverordnun-
gen nach Absatz 2 erlassen werden dürfen. Die Ab-
b) zur Durchführung von Großraum- und wehr von Gefahren für die Sicherheit oder Leichtig-
Schwertransporten, keit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen nach
c) im Übrigen, die zur Erhaltung der Sicherheit Satz 1 umfasst auch den straßenverkehrsrecht-
und Ordnung auf öffentlichen Straßen oder lichen Schutz von Maßnahmen zur Rettung aus
zur Verhütung einer über das verkehrs- Gefahren für Leib und Leben von Menschen
übliche Maß hinausgehenden Abnutzung oder den Schutz zivilrechtlicher Schadensersatz-
der Straßen erforderlich sind, insbesondere ansprüche Unfallbeteiligter.
bei Großveranstaltungen,
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
10. das Anbieten zum Verkauf, das Veräußern, das digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit es
Verwenden, das Erwerben oder das sonstige zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit oder
Inverkehrbringen von Fahrzeugen und Fahr- Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen
zeugteilen, erforderlich ist, Rechtsverordnungen ohne Zu-
11. die Kennzeichnung und die Anforderungen an stimmung des Bundesrates über Folgendes zu er-
die Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahr- lassen:
zeugteilen, 1. die Typgenehmigung von Fahrzeugen, Systemen,
12. den Nachweis über die Entsorgung oder den Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-
sonstigen Verbleib von Fahrzeugen und Fahr- heiten für diese Fahrzeuge, sofern sie unions-
zeugteilen, auch nach ihrer Außerbetrieb- rechtlichen Vorgaben unterliegt, über die
setzung, Fahrzeugeinzelgenehmigung, sofern ihr nach
13. die Ermittlung, das Auffinden und die Sicher- Unionrecht eine Geltung in allen Mitgliedstaaten
stellung von gestohlenen, verlorengegangenen der Europäischen Union zukommt, sowie über
oder sonst abhanden gekommenen Fahr- das Anbieten zum Verkauf, das Inverkehrbrin-
zeugen, Fahrzeugkennzeichen sowie Führer- gen, die Inbetriebnahme, das Veräußern oder
scheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich die Einfuhr von derart genehmigten oder ge-
ihrer Vordrucke, soweit nicht die Strafverfol- nehmigungspflichtigen Fahrzeugen, Systemen,
gungsbehörden hierfür zuständig sind, Bauteilen und selbstständigen technischen Ein-
heiten für diese Fahrzeuge, insbesondere über
14. die Überwachung der gewerbsmäßigen Ver-
mietung von Kraftfahrzeugen und Anhängern a) die Systematisierung von Fahrzeugen,
an Selbstfahrer, b) die technischen und baulichen Anforderun-
15. die Beschränkung des Straßenverkehrs ein- gen an Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und
schließlich des ruhenden Verkehrs selbstständige technische Einheiten, ein-
a) zugunsten schwerbehinderter Menschen schließlich der durchzuführenden Prüfverfah-
mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, ren zur Feststellung der Konformität,
mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie c) die Sicherstellung der Übereinstimmung von
oder vergleichbaren Funktionseinschränkun- Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen und selbst-
gen sowie zugunsten blinder Menschen, ständigen technischen Einheiten für diese
b) zugunsten der Bewohner städtischer Quar- Fahrzeuge mit einem genehmigten Typ bei
tiere mit erheblichem Parkraummangel, ihrer Herstellung,
c) zur Erforschung des Unfallgeschehens, des d) den Zugang zu technischen Informationen
Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe oder sowie zu Reparatur- und Wartungsinforma-
zur Erprobung geplanter verkehrssichernder tionen,
oder verkehrsregelnder Maßnahmen, e) die Bewertung, Benennung und Überwachung
16. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien- von technischen Diensten,
omnibusse und Taxen,
f) die Kennzeichnung und Verpackung von
17. die Einrichtung und Nutzung von fahrzeug- Systemen, Bauteilen und selbstständigen
führerlosen Parksystemen im niedrigen Ge- technischen Einheiten für Fahrzeuge oder
schwindigkeitsbereich auf Parkflächen,
g) die Zulassung von Teilen und Ausrüstungen,
18. allgemeine Ausnahmen von den Verkehrsvor- von denen eine ernste Gefahr für das ein-
schriften nach Abschnitt I oder von auf Grund wandfreie Funktionieren wesentlicher Systeme
dieser Verkehrsvorschriften erlassener Rechts- von Fahrzeugen ausgehen kann,
verordnungen zur Durchführung von Versuchen,
die eine Weiterentwicklung dieser Rechts- 2. die Marktüberwachung von Fahrzeugen, Syste-
normen zum Gegenstand haben. men, Bauteilen und selbstständigen technischen
Einheiten für diese Fahrzeuge,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 18 über
allgemeine Ausnahmen von Verkehrsvorschriften 3. die Pflichten der Hersteller und ihrer Bevoll-
nach diesem Gesetz sind für die Dauer von längs- mächtigten, der Einführer sowie der Händler im
tens fünf Jahren zu befristen; eine einmalige Ver- Rahmen
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a) des Typgenehmigungsverfahrens im Sinne hieran teilnehmenden Personen durch die zu-
der Nummer 1, ständigen Behörden, durch die natürlichen oder
b) des Fahrzeugeinzelgenehmigungsverfahrens juristischen Personen des Privatrechts oder
im Sinne der Nummer 1 oder durch die Einrichtungen in dem Umfang, der
für ihre jeweilige Tätigkeit und deren Qualitäts-
c) des Anbietens zum Verkauf, des Inverkehr- sicherung erforderlich ist,
bringens, der Inbetriebnahme, des Ver-
äußerns, der Einfuhr sowie der Marktüberwa- 4. Emissionsgrenzwerte unter Berücksichtigung
chung von Fahrzeugen, Systemen, Bauteilen der technischen Entwicklung zum Zeitpunkt
und selbstständigen technischen Einheiten des Erlasses der jeweiligen Rechtsverordnung,
für diese Fahrzeuge oder 5. die Mitwirkung natürlicher oder juristischer Per-
4. die Technologien, Strategien und andere Mittel, sonen des Privatrechts bei der Aufgabenwahr-
für die festgestellt ist, dass nehmung in Form ihrer Beauftragung, bei der
Durchführung von bestimmten Aufgaben zu
a) sie die Leistungen der Fahrzeuge, Systeme, helfen (Verwaltungshilfe), oder in Form der Über-
Bauteile oder selbstständigen technischen tragung bestimmter Aufgaben nach Absatz 1
Einheiten für Fahrzeuge bei Prüfverfahren Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 7 oder 9 Buchstabe b
unter ordnungsgemäßen Betriebsbedingun- oder Absatz 2 auf diese Personen (Beleihung),
gen verfälschen oder insbesondere
b) ihre Verwendung im Rahmen des Typgeneh- a) die Bestimmung der Aufgaben und die Art
migungsverfahrens oder des Fahrzeugeinzel- und Weise der Aufgabenerledigung,
genehmigungsverfahrens im Sinne der Num-
mer 1 aus anderen Gründen nicht zulässig ist. b) die Anforderungen an diese Personen und
ihre Überwachung einschließlich des Verfah-
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder rens und des Zusammenwirkens der zustän-
Absatz 2 können hinsichtlich der dort genannten digen Behörden bei der Überwachung oder
Gegenstände jeweils auch geregelt werden:
c) die Verarbeitung von personenbezogenen
1. die Erteilung, Beschränkung oder Entziehung Daten durch diese Personen, insbesondere
von Rechten, die sonstigen Maßnahmen zur die Übermittlung solcher Daten an die zu-
Anordnung oder Umsetzung, die Anerkennung ständige Behörde,
ausländischer Berechtigungen oder Maßnah-
men, die Verwaltungsverfahren einschließlich 6. die Übertragung der Wahrnehmung von einzel-
der erforderlichen Nachweise sowie die Zu- nen Aufgaben auf die Bundesanstalt für Straßen-
ständigkeiten und die Ausnahmebefugnisse der wesen oder das Kraftfahrt-Bundesamt oder
vollziehenden Behörden im Einzelfall, 7. die notwendige Versicherung der natürlichen
2. Art, Inhalt, Herstellung, Gestaltung, Lieferung, oder juristischen Personen des Privatrechts
Ausfertigung, Beschaffenheit und Gültigkeit oder der sonstigen Einrichtungen in den Fällen
von Kennzeichen, Plaketten, Urkunden, insbe- der Nummer 3 oder Nummer 5 zur Deckung aller
sondere von Führerscheinen, und sonstigen im Zusammenhang mit den dort genannten
Bescheinigungen, Tätigkeiten entstehenden Ansprüche sowie die
Freistellung der für die Anerkennung, Zulas-
3. die Anerkennung, Zulassung, Registrierung, sung, Registrierung, Akkreditierung, Begutach-
Akkreditierung, Begutachtung, Beaufsichtigung tung, Beaufsichtigung, Überwachung, Beauftra-
oder Überwachung von natürlichen oder juris- gung oder Aufgabenübertragung zuständigen
tischen Personen des Privatrechts oder von Bundes- oder Landesbehörde von Ansprüchen
sonstigen Einrichtungen im Hinblick auf ihre Dritter wegen Schäden, die diese Personen oder
Tätigkeiten Einrichtungen verursachen.
a) der Prüfung, Untersuchung, Beurteilung und (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
Begutachtung von Personen, Fahrzeugen Nummer 1, 2, 5 und 8 oder Absatz 2, jeweils auch
oder Fahrzeugteilen sowie der Herstellung in Verbindung mit Absatz 3, können auch erlassen
und Lieferung nach Nummer 2, werden
b) des Anbietens von Maßnahmen zur Herstel- 1. zur Abwehr von Gefahren, die vom Verkehr auf
lung oder zum Erhalt der Voraussetzungen öffentlichen Straßen ausgehen,
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
oder 2. zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkun-
gen, die von Fahrzeugen ausgehen, oder
c) der Prüfung und Zertifizierung von Qualitäts-
sicherungssystemen, 3. zum Schutz der Verbraucher.
einschließlich der jeweiligen Voraussetzungen, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
insbesondere der Anforderungen an die natür- mer 1, 2, 5 und 8, auch in Verbindung mit Absatz 3,
lichen oder juristischen Personen des Privat- können auch erlassen werden
rechts oder an die Einrichtungen, an ihre Träger 1. zum Schutz der Bevölkerung in Fußgänger-
und an ihre verantwortlichen oder ausführenden bereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen,
Personen, einschließlich der Vorgabe eines Er- der Wohnbevölkerung oder der Erholungs-
fahrungsaustausches sowie einschließlich der suchenden vor Emissionen, die vom Verkehr
Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf öffentlichen Straßen ausgehen, insbeson-
über die die Tätigkeiten ausführenden oder dere zum Schutz vor Lärm oder vor Abgasen,
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2. für Sonderregelungen an Sonn- und Feiertagen 3. Vorschriften der auf Grund des Absatzes 1
oder oder 2, jeweils auch in Verbindung mit den Ab-
sätzen 3 bis 7 erlassenen Rechtsverordnungen
3. für Sonderregelungen über das Parken in der
zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem ver-
Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr.
bleibenden Anwendungsbereich anzupassen,
(5) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 oder 2 sofern diese Vorschriften durch den Erlass
können auch zur Durchführung von Rechtsakten entsprechender Vorschriften in unmittelbar im
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- Anwendungsbereich dieses Gesetzes geltenden
päischen Union und zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
zwischenstaatlichen Vereinbarungen im Anwen- oder der Europäischen Union unanwendbar
dungsbereich dieses Gesetzes erlassen werden. geworden oder in ihrem Anwendungsbereich
(6) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 beschränkt worden sind.
Nummer 1, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, sofern
(9) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 1,
sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 Num-
jeweils auch in Verbindung mit den Absätzen 3
mer 2 oder Satz 2 Nummer 1 erlassen werden,
bis 6, kann mit Zustimmung des Bundesrates die
oder Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1
jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die
Nummer 12 werden vom Bundesministerium für
Landesregierungen übertragen werden, um beson-
Verkehr und digitale Infrastruktur und vom Bundes-
deren regionalen Bedürfnissen angemessen Rech-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
nung zu tragen. Soweit eine nach Satz 1 erlassene
Sicherheit gemeinsam erlassen. Rechtsverordnun-
Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Er-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 11, 13 oder 14
lass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind
oder nach Absatz 3 Nummer 2 in Verbindung mit
diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsver-
Absatz 1 Nummer 1 oder 6 können auch zum
ordnung ganz oder teilweise auf andere Landes-
Zweck der Bekämpfung von Straftaten erlassen
behörden zu übertragen.“
werden. Im Fall des Satzes 2 werden diese Rechts-
verordnungen vom Bundesministerium für Verkehr 7. § 6a wird wie folgt geändert:
und digitale Infrastruktur und vom Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat gemein- a) In Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
sam erlassen. Rechtsverordnungen nach Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ordnungs-
Satz 1 Nummer 1, 2, 5 oder 8 oder nach Absatz 2, widrigkeiten -“ ein Komma und das Wort „Infor-
sofern sie jeweils in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 mationserteilungen“ eingefügt.
Nummer 3 erlassen werden, werden vom Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur b) In Absatz 7 werden die Wörter „gebührenpflich-
und vom Bundesministerium der Justiz und für tiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13“
Verbraucherschutz gemeinsam erlassen. durch die Wörter „von bei Großveranstaltungen
(7) Keiner Zustimmung des Bundesrates be- im Interesse der Ordnung und Sicherheit des
dürfen Rechtsverordnungen Verkehrs eingerichteter gebührenpflichtiger Park-
plätze“ ersetzt.
1. zur Durchführung der Vorschriften nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Absatz 3 8. In § 6b Absatz 3 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8“
oder durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
2. über allgemeine Ausnahmen nach Absatz 1 Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
Satz 1 Nummer 18, auch in Verbindung mit
9. In § 6c wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2“
den Absätzen 3 bis 6.
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in
Vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Verbindung mit Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt.
Landesbehörden zu hören.
10. § 23 wird aufgehoben.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch 11. § 24 wird wie folgt gefasst:
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes-
rates, jedoch unbeschadet des Absatzes 6, „§ 24
1. sofern Verordnungen nach diesem Gesetz ge-
ändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Bußgeldvorschriften
Gesetzen und Rechtsverordnungen auf diese
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
geänderten oder abgelösten Vorschriften durch
oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 6
Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c
neuen Vorschriften zu ersetzen,
oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8
2. in den auf Grund des Absatzes 1 oder 2, jeweils bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit
auch in Verbindung mit den Absätzen 3 bis 7 § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e
erlassenen Rechtsverordnungen enthaltene Ver- Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g
weisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro- vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen
päischen Union zu ändern, soweit es zur An- Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
passung an Änderungen jener Vorschriften er- Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
forderlich ist, oder stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
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3096 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Ab-
oder fahrlässig satz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.“
1. einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2 12. § 24b wird aufgehoben.
a) Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g, 13. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 24“
b) Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
Buchstabe b, 14. § 25a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
c) Nummer 3 Buchstabe a oder c oder a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
d) Nummer 4, „Kostentragungspflicht des Halters“.
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Num- b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
mer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5
oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf „Entsprechendes gilt für den Halter eines Kraft-
Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwider- fahrzeuganhängers, wenn mit diesem Kraft-
handelt, soweit die Rechtsverordnung für einen fahrzeuganhänger, ohne dass dieser an ein
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld- Kraftfahrzeug angehängt ist, ein Halt- oder
vorschrift verweist, oder Parkverstoß begangen wurde und derjenige,
der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in der Verfolgungsverjährung ermittelt werden
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft kann oder seine Ermittlung einen unangemesse-
oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, nen Aufwand erfordern würde.“
die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der
die in Nummer 1 c) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
a) Buchstabe a, „Von einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2
wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den
b) Buchstabe b, Halter oder seinen Beauftragten mit den Kosten
c) Buchstabe c oder zu belasten.“
d) Buchstabe d 15. § 26 wird wie folgt geändert:
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 23 bis 24a
eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen und 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor- Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“ er-
schrift verweist. setzt.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur „(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
Gemeinschaft oder der Europäischen Union erfor- nungswidrigkeiten ist das Kraftfahrt-Bundesamt
derlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
mung des Bundesrates die Tatbestände zu be- 1. abweichend von Absatz 1 bei Ordnungswid-
zeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 rigkeiten nach § 24 Absatz 1, soweit es für
Nummer 2 geahndet werden können. den Vollzug der bewehrten Vorschriften zu-
ständig ist, oder
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
2. bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 2
1. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d
Satz 1.
und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße
bis zu fünfhunderttausend Euro, (3) Die Frist der Verfolgungsverjährung be-
trägt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ab-
2. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
satz 1 drei Monate, solange wegen der Hand-
und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße
lung weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist
bis zu dreihunderttausend Euro,
noch öffentliche Klage erhoben worden ist,
3. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a danach sechs Monate. Abweichend von Satz 1
und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung bei
bis zu hunderttausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 in
4. des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5
und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße oder 10 zwei Jahre, soweit diese Ordnungswid-
bis zu fünfzigtausend Euro, rigkeiten Zuwiderhandlungen gegen Vorschrif-
ten mit Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahr-
5. des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zwei- zeugteile betreffen, die der Genehmigung ihrer
tausend Euro Bauart bedürfen. Die Frist der Verfolgungsver-
geahndet werden. jährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach
§ 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2
und d und Nummer 2 Buchstabe c und d fünf
ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ord-
Jahre.“
nungswidrigkeiten anzuwenden.
(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, 16. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die
in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
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b) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 24, 24a c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
§ 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“
ersetzt. „Abweichend von Satz 1 darf eine Tat und
die hierauf bezogene Entscheidung trotz
17. § 28 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
ihrer Löschung aus dem Fahreignungsregis-
a) In Nummer 1 und Nummer 3 Buchstabe a und c ter für die Durchführung anderer als der in
werden jeweils die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num- Absatz 6 Satz 3 Nummer 4 genannten Ver-
mer 1 Buchstabe s“ durch die Wörter „§ 6 Ab- fahren zur Erteilung oder Entziehung einer
satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt. Fahrerlaubnis verwendet werden, solange
b) In Nummer 3 Buchstabe a und b wird jeweils die die Tat als Grundlage in einer noch ge-
Angabe „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wör- speicherten Maßnahme nach § 28 Absatz 3
ter „§ 24 Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt. Nummer 5, 6 oder 8 genannt ist.“
18. In § 28a Satz 1 wird die Angabe „§§ 24, 24a bb) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter
und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a „Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1
und § 24c“ ersetzt. bis 3“ ersetzt.
19. § 29 wird wie folgt geändert: 20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 8 Satz 2 werden nach dem Wort „bei-
zufügen“ die Wörter „und den Antrag, wenn er
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wör- schriftlich gestellt wird, eigenhändig zu unter-
ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s schreiben“ eingefügt.
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb“
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num- b) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
mer 4 Buchstabe b“ ersetzt. „Begründet sich der besondere Anlass nach
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die Wör- Satz 4 in Zweifeln an der Identität einer Person,
ter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s auf die sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung
Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa“ bezieht, gilt § 28 Absatz 5 Satz 1 bis 3 entspre-
durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Num- chend.“
mer 4 Buchstabe b“ ersetzt. 21. In § 31 Absatz 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1
b) In Absatz 6 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt Nummer 2“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1
gefasst: Nummer 6“ ersetzt.
„Während dieser Überliegefrist darf der Inhalt 22. § 32 wird wie folgt geändert:
dieser Eintragung nur noch zu folgenden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Zwecken übermittelt, verwendet oder über ihn
eine Auskunft erteilt werden: aa) In Nummer 7 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
1. zur Übermittlung an die nach Landesrecht
zuständige Behörde zur dortigen Verwen- bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch
dung zur Anordnung von Maßnahmen im das Wort „und“ ersetzt.
Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe nach cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
§ 2a,
„9. für Maßnahmen nach oder zur Umset-
2. zur Übermittlung an die nach Landesrecht zung von unionsrechtlichen Vorschrif-
zuständige Behörde zur dortigen Verwen- ten, soweit diese die Verwendung von
dung zum Ergreifen von Maßnahmen nach in den Fahrzeugregistern gespeicherten
dem Fahreignungs-Bewertungssystem nach Daten erfordern.“
§ 4 Absatz 5,
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
3. zur Auskunftserteilung an die betroffene Per-
„(3) Das Zentrale Fahrzeugregister wird außer-
son nach § 30 Absatz 8,
dem geführt zur Verwendung und Übermittlung
4. zur Verwendung für die Durchführung ande- der nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Daten,
rer als der in den Nummern 1 oder 2 genann- um im Einzelfall Halter von Fahrzeugen zu in-
ten Verfahren zur Erteilung oder Entziehung formieren über fahrzeugbezogene Maßnahmen,
einer Fahrerlaubnis, wenn die Tat als Grund-
1. die für ihre Fahrzeuge in Betracht kommen
lage in einer noch gespeicherten Maßnahme
und
nach § 28 Absatz 3 Nummer 5, 6 oder 8 ge-
nannt ist. 2. die dem Schutz der Verkehrssicherheit, der
Gesundheit von Personen oder der Umwelt
Die Löschung einer Eintragung nach § 28 Ab-
dienen.
satz 3 Nummer 3 Buchstabe a oder c unterbleibt
in jedem Fall so lange, wie die betroffene Person Fahrzeugbezogene Maßnahmen können insbe-
im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber sondere auf die Verbesserung von Fahrzeug-
einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist; eigenschaften, insbesondere auf die Ver-
während dieser Zeit gilt Satz 3 Nummer 1, 3 besserung des Abgasverhaltens, des Geräusch-
und 4 nach Ablauf der Überliegefrist entspre- verhaltens, des Kraftstoffverbrauchs oder des
chend.“ Fahrverhaltens abzielen.“
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3098 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
23. In § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Kopfstellen an anerkannte Kraftfahrzeugwerk-
werden nach dem Wort „Tag“ die Wörter „sowie stätten, soweit diese Werkstätten Sicher-
Staat“ eingefügt. heitsprüfungen durchführen, für die Durch-
24. § 34 wird wie folgt geändert: führung der regelmäßigen Untersuchungen
und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern der Fahrzeuge und den Schutz der Verkehrs-
„Haftpflichtversicherung ist“ die Wörter „gegen- teilnehmer zu gewährleisten; § 34 Absatz 6
über der Zulassungsbehörde“ eingefügt. Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
b) In Absatz 2a Nummer 3 wird die Angabe
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24
„Die Versicherer dürfen der zuständigen Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.
Zulassungsbehörde Folgendes mitteilen: 26. § 36 wird wie folgt geändert:
1. das Nichtbestehen oder die Beendigung a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a wird die Angabe
des Versicherungsverhältnisses über die „§§ 24, 24a oder § 24c“ durch die Wörter „§ 24
vorgeschriebene Haftpflichtversicherung Absatz 1, § 24a oder § 24c“ ersetzt.
für das betreffende Fahrzeug oder
b) In Absatz 2f werden die Wörter „§ 35 Absatz 2
2. die Halterdaten, sofern die Zulassungs-
Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 35 Ab-
behörde dem Versicherer gegenüber dar-
satz 2 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
gelegt hat, dass sie die Mitteilung dieser
Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen 27. § 37 wird wie folgt geändert:
Aufgaben für erforderlich hält.“
a) Die Absätze 1 und 1a werden wie folgt gefasst:
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Satz 1 „(1) Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten
Nummer 2 sowie jede Änderung dieser Da- Fahrzeugdaten und Halterdaten dürfen vom
ten“ ersetzt. Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Stel-
len anderer Staaten übermittelt werden, soweit
25. § 35 wird wie folgt geändert: dies nach unionsrechtlichen Vorschriften vor-
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: geschrieben ist oder soweit dies
„Die nach § 33 Absatz 1 gespeicherten Fahr- 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet
zeugdaten und Halterdaten dürfen, soweit dies des Straßenverkehrs,
jeweils erforderlich ist, übermittelt werden
2. zur Überwachung des Versicherungsschutzes
1. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 im Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtver-
an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahr- sicherung,
zeuge, an Fahrzeughersteller oder an für den
Mangel verantwortliche Teilehersteller, Werk- 3. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen ge-
stätten oder sonstige Produktverantwort- gen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des
liche, um Folgendes zu ermöglichen: Straßenverkehrs oder
a) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von 4. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusam-
sicherheitsgefährdenden Mängeln an be- menhang mit dem Straßenverkehr oder sonst
reits ausgelieferten Fahrzeugen, mit Kraftfahrzeugen, Anhängern, Kennzeichen
oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaubnissen
b) Rückrufmaßnahmen zur Beseitigung von
oder Führerscheinen stehen,
für die Umwelt erheblichen Mängeln an
bereits ausgelieferten Fahrzeugen oder erforderlich ist und keine Anhaltspunkte für
Zweifel an der Gegenseitigkeit einer solchen
c) Rückrufmaßnahmen, die die Typgeneh-
Auskunftserteilung hinsichtlich des jeweiligen
migungsbehörde oder die Marktüberwa-
Anfragegrundes nach den Nummern 1 bis 4
chungsbehörde zur Beseitigung von sons-
und hinsichtlich der den Anfragegrund begrün-
tigen Unvorschriftsmäßigkeiten an bereits
denden Sachverhalte durch den anderen Staat
ausgelieferten Fahrzeugen für erforderlich
gegeben sind.
erachtet,
2. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 6 (1a) Nach Maßgabe völkerrechtlicher Verträge
an Fahrzeughersteller und Importeure von zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen
Fahrzeugen sowie an deren Rechtsnach- Union oder mit den anderen Vertragsstaaten
folger zur Überprüfung der Angaben über des Abkommens über den Europäischen Wirt-
die Verwertung des Fahrzeugs nach dem schaftsraum, die der Mitwirkung der gesetzge-
Altfahrzeugrecht, benden Körperschaften nach Artikel 59 Absatz 2
des Grundgesetzes bedürfen, sowie nach Arti-
3. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 2 kel 12 des Beschlusses des Rates 2008/615/JI
an Versicherer zur Gewährleistung des vor- vom 23. Juni 2008 (ABl. L 210 vom 6.8.2008,
geschriebenen Versicherungsschutzes oder S. 1) dürfen die nach § 33 Absatz 1 gespeicher-
4. für die Zwecke des § 32 Absatz 1 Nummer 1 ten Fahrzeugdaten und Halterdaten vom Kraft-
unmittelbar oder über Kopfstellen an Tech- fahrt-Bundesamt an die zuständigen Stellen
nische Prüfstellen und amtlich anerkannte dieser Staaten auch übermittelt werden, soweit
Überwachungsorganisationen sowie über dies erforderlich ist
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1. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, 30. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
die nicht von Absatz 1 Nummer 3 erfasst „§ 39a
werden,
Auskunft über Daten
2. zur Verfolgung von Straftaten, die nicht von (1) Einer Person wird auf Antrag schriftlich über
Absatz 1 Nummer 4 erfasst werden, oder die zu ihrer Person im örtlichen oder im Zentralen
3. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Fahrzeugregister gespeicherten Daten und über
Sicherheit.“ die zu ihr als Halter gespeicherten Fahrzeugdaten
unentgeltlich Auskunft erteilt. Die Auskunft kann
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter
„(4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises
Übermittlung bei entsprechender Anfrage auf nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12
des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
Grund von § 37a erfolgen könnte. Die Übermitt-
lung kann ferner unterbleiben, wenn das Kraft- des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird; in diesen
fahrt-Bundesamt den Aufwand für die Bearbei- Fällen gilt abweichend von § 35 Absatz 6 Satz 4
hinsichtlich der Protokollierung § 36 Absatz 6 ent-
tung der Anfragen als nicht vertretbar beurteilt.“
sprechend.
28. § 37a wird wie folgt geändert: (2) Einer Person darf auf Antrag schriftlich über
a) In Absatz 1 wird die Angabe „5a“ durch die Wör- die zu einem Dritten als Halter im örtlichen oder im
ter „5b und 5c durch das Kraftfahrt-Bundesamt“ Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Fahr-
ersetzt und folgender Satz angefügt: zeugdaten unentgeltlich Auskunft erteilt werden,
wenn
„Dieses automatisierte Verfahren setzt jedoch
1. der Antragsteller
voraus, dass das Europäische Fahrzeug- und
Führerschein-Informationssystem oder ein an- a) nachweist, dass die Verfügungsbefugnis des
deres informationstechnisches Verfahren ge- Halters über dessen Fahrzeuge gesetzlich
nutzt wird, das vom Kraftfahrt-Bundesamt als oder in Folge gerichtlicher Anordnung auf
mit vertretbarem Aufwand betreibbar beurteilt den Antragsteller übergegangen ist oder
wird“. auch vom Antragsteller ausgeübt werden
kann, und
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
b) glaubhaft macht, dass er die Daten zur Wahr-
„Ein unionsrechtlich vorgeschriebener Abruf nehmung straßenverkehrsrechtlicher Ange-
darf ergänzend zu Satz 1 legenheiten des Halters benötigt,
1. auch unter Verwendung von Halterdaten er- 2. der Antragsteller die Daten auf andere Weise
folgen oder entweder nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand erlangen könnte und
2. sich auf mehrere Fahrzeuge eines bestimm- 3. kein Grund zu der Annahme besteht, dass durch
ten Halters oder auf alle aktuellen oder die Auskunft schutzwürdige Interessen des
früheren Halter eines bestimmten Fahrzeugs Halters beeinträchtigt werden.
richten,
Für die sichere Identifizierung bei der Antragstel-
soweit dies unionsrechtlich vorgesehen ist.“ lung und für die elektronische Auskunftserteilung
gilt § 30 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend; ab-
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
weichend von § 35 Absatz 6 Satz 4 gilt hinsichtlich
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein der Protokollierung § 36 Absatz 6 entsprechend.“
Komma ersetzt. 31. § 41 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch a) Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 3
das Wort „und“ ersetzt. werden aufgehoben.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Über die Aufhebung im Einzelfall nach
„3. die Gegenseitigkeit der Auskunftsertei- den Absätzen 3 und 4 entscheidet die für die
lung im Sinne von § 37 Absatz 1 durch Anordnung der Sperre zuständige Behörde
geeignete Mittel sichergestellt ist.“ (sperrende Behörde). Will diese an der Sperre
29. § 39 wird wie folgt geändert: festhalten, weil sie das die Sperre begründende
öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1
a) In Absatz 2 Nummer 1 wird das Komma nach für überwiegend hält oder weil sie die Beein-
dem Wort „benötigt“ durch das Wort „und“ er- trächtigung schutzwürdiger Interessen der be-
setzt. troffenen Person im Sinne des Absatzes 2 als
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: vorrangig ansieht, führt sie die Entscheidung
der nach Landesrecht hierfür zuständigen Be-
„(4) Ist der Empfänger eine öffentlich-recht- hörde oder, wenn eine solche Regelung nicht
liche Stelle mit Sitz im Ausland oder handelt er getroffen ist, der obersten Landesbehörde her-
im Namen oder im Auftrag einer solchen Stelle, bei. Im Fall der Aufhebung im Einzelfall wird die
ist für den Antrag und die Auskunft nur das Übermittlung der für das Ersuchen erforderli-
Kraftfahrt-Bundesamt zuständig.“ chen Fahrzeug- und Halterdaten durch die sper-
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rende Behörde vorgenommen. Hierfür dürfen Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
der sperrenden Behörde bei von ihr festgestell- Infrastruktur erteilt sein Einvernehmen nach Satz 1,
ter Erforderlichkeit auf ihr Verlangen die Fahr- wenn es die jeweilige Maßnahme für geeignet hält,
zeug- und Halterdaten von den Registerbehör- die in § 32 Absatz 3 Nummer 2 genannten Zwecke
den übermittelt werden. Die sperrende Behörde unter Berücksichtigung der Umstände des Einzel-
hat diese übermittelten Daten nach Abschluss falls und unter Abwägung dieser Zwecke mit den
des Verfahrens unverzüglich zu löschen.“ Interessen der betroffenen Fahrzeughalter ange-
32. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert: messen zu fördern. Die Eignung der angemesse-
nen Zweckförderung wird bei staatlich geförderten
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze ein- Maßnahmen vermutet, so dass das Einvernehmen
gefügt: ohne nähere Prüfung erteilt werden darf.
„Die nach § 33 im örtlichen oder im Zentralen
Fahrzeugregister gespeicherten Daten dürfen § 63e
an die Versicherer im Sinne des § 34 Absatz 5
Datenerhebung,
übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist,
Datenspeicherung und
um Fehler und Abweichungen im örtlichen oder
Datenverwendung für das Verkehrsmanagement
im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen und
zu beseitigen sowie um diese Register zu ver- (1) Der jeweils zuständige Straßenbaulastträger
vollständigen. Die nach § 33 im Zentralen Fahr- oder die abweichend hiervon nach Landesrecht für
zeugregister gespeicherten Daten dürfen an die das Verkehrsmanagement zuständige Behörde
Technischen Prüfstellen, die amtlich anerkann- darf folgende Daten, soweit sie von Kraftfahrzeu-
ten Überwachungsorganisationen und die aner- gen regelmäßig oder ereignisbezogen auf elektro-
kannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese nischem Weg erhoben werden und soweit sie aus
Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, diesen Fahrzeugen an andere Kraftfahrzeuge oder
sowie an ihre jeweiligen Kopfstellen im Sinne an die informationstechnische Straßeninfrastruktur
des § 34 Absatz 6 übermittelt werden, soweit automatisiert versenden werden, zum Zweck des
dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichun- Verkehrsmanagements erheben, speichern und
gen im Zentralen Fahrzeugregister festzustellen verwenden:
und zu beseitigen sowie um dieses Register zu 1. Position des Fahrzeugs,
vervollständigen.“
2. Zeitangabe,
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „nach
3. Fahrtrichtung,
Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „nach den
Sätzen 1 bis 4“ ersetzt. 4. Geschwindigkeit,
33. Dem § 43 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 5. Beschleunigung oder Verzögerung,
„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 6. Lenkwinkel,
in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die 7. Lenkradwinkel,
sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht,
gilt § 42 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“ 8. Fahrzeugbreite,
34. In § 58 Satz 2 werden nach dem Wort „beizufügen“ 9. Fahrzeuglänge,
die Wörter „und den Antrag, wenn er schriftlich 10. Status der Fahrzeugbeleuchtungseinrichtun-
gestellt wird, eigenhändig zu unterschreiben“ ein- gen und der Scheibenwischer,
gefügt. 11. Drehbewegung um die Fahrzeughochachse,
35. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
12. Fahrzeugcharakteristik: Pkw, Lkw, Krad, öffent-
„Begründet sich der besondere Anlass nach Satz 4 liches Verkehrsmittel, Fahrzeug mit Sonder-
in Zweifeln an der Identität einer Person, auf die rechten oder Fahrzeug des öffentlichen Perso-
sich ein Ersuchen auf Datenübermittlung bezieht, nennahverkehrs,
gilt § 59 Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend.“
13. plötzlich eintretende Ereignisse mit Sicher-
36. In den §§ 30c, 47, 63 und 63b wird jeweils in der heitsrelevanz, auf Grund derer ereignisbasierte
Überschrift das Wort „Ermächtigungsgrundlagen“ Fahrzeugmeldungen generiert werden: Stau-
durch das Wort „Verordnungsermächtigungen“ er- ende, Notbremsung, vorübergehend rutschige
setzt. Fahrbahn, Tiere, Personen, Hindernisse, Gegen-
37. Nach § 63c werden die folgenden §§ 63d, 63e stände auf der Fahrbahn, ungesicherte Unfall-
und 63f eingefügt: stellen, Kurzzeitbaustellen, eingeschränkte Sicht,
Falschfahrer, nicht ausgeschilderte Straßen-
„§ 63d
blockierungen oder außergewöhnliche Witte-
Informationen an die Halter rungsbedingungen, sowie
Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die nach § 33 14. ZertifikatsID der in den Nummern 1 bis 13 ge-
Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Halter- nannten Daten.
daten im Einvernehmen mit dem Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur zu den (2) Verkehrsmanagement im Sinne dieser Vor-
in § 32 Absatz 3 genannten Zwecken verwenden schrift ist
und im Einzelfall schriftliche Informationen an die 1. die Erfassung der Verkehrsstärke und der sons-
Fahrzeughalter übermitteln, um sie über Maßnah- tigen Verkehrssituation einschließlich sicher-
men im Sinne des § 32 Absatz 3 zu informieren. heitsrelevanter Umfeldsituationen anhand
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a) der Anzahl der Fahrzeuge, 4. Einfluss von Medikamenten, Alkohol und ande-
b) der Fahrzeuggeschwindigkeit, ren berauschenden Mitteln auf Unfallbeteiligte
zum Unfallzeitpunkt,
c) der Art und Maße des Fahrzeugs,
5. Art der Verkehrsbeteiligung, Position im oder
d) der Lenkung, des Beleuchtungs- und des auf dem Fahrzeug, Bekleidung, Körpergröße,
Scheibenwischerstatus des Fahrzeugs, Körpergewicht und Statur zum Unfallzeitpunkt,
e) der zum Durchfahren eines bestimmten Ab- 6. amtliches Kennzeichen und Fahrzeugidentifika-
schnitts erforderlichen Zeit (Reisezeit),
tionsnummer der beteiligten Fahrzeuge,
f) abrupter Fahrzeugverzögerungen und
7. polizeiliche Verkehrsunfallanzeigen, Unfallgut-
g) des Liegenbleibens von Fahrzeugen auf der achten von Sachverständigen.
Fahrbahn sowie
(2) Eine Erhebung, Übermittlung, Speicherung
2. die unverzügliche statistische Auswertung der und Verwendung personenbezogener Straßen-
erfassten Daten zum Zwecke der Verkehrs- verkehrs- und Unfalldaten nach Absatz 1 ist nur
lenkung sowie der Verbesserung des Verkehrs- zulässig,
flusses und der Verkehrssicherheit.
1. soweit dies zur Erfüllung des in Absatz 1 ge-
Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken nannten Zwecks erforderlich ist und
ist unzulässig.
2. soweit eine Einwilligung der betroffenen Person
(3) Der jeweils für das Verkehrsmanagement gemäß Artikel 4 Nummer 11 der Verordnung
zuständige Straßenbaulastträger oder die ab- (EU) 2016/679 vorliegt.
weichend hiervon nach Landesrecht für das Ver-
kehrsmanagement zuständige Behörde hat die in Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf die per-
Absatz 1 genannten Daten zu dem in Absatz 2 ge- sonenbezogenen Daten nach Absatz 1 Nummer 1
nannten Zweck der jeweils betroffenen Person und die amtlichen
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge zunächst
1. unverzüglich hinsichtlich Vollständigkeit und ohne Einwilligung bei der Stelle, die den Unfall auf-
Mehrfachempfang zu prüfen und unbrauchbar genommen hat, erheben sowie die erhobenen Da-
unvollständige Datensätze oder mehr als einmal ten speichern und verwenden, um die Einwilligung
empfangene Datensätze bis auf den zuerst nach Satz 1 Nummer 2 einzuholen. Wird die Einwil-
empfangenen Datensatz vor Beginn der Aus- ligung nicht innerhalb von drei Monaten erteilt oder
wertung automatisiert zu löschen, wird die Einwilligung verweigert, so hat die Bun-
2. vor Beginn der Auswertung durch unverzügliche desanstalt für Straßenwesen die personenbezoge-
Löschung des Datums nach Absatz 1 Num- nen Daten der betroffenen Person unverzüglich zu
mer 14 zu anonymisieren, dies gilt nicht im Fall löschen.
der Auswertung von Reisezeiten zur Optimie-
(3) Die personenbezogenen Daten nach Absatz 1
rung der Netzsteuerung, und
dürfen von der Bundesanstalt für Straßenwesen
3. nach vollzogener Anonymisierung gemäß Num- ausschließlich für den in Absatz 1 genannten
mer 2 unverzüglich auszuwerten. Zweck verarbeitet werden und nur zum Zweck der
(4) Nach der Auswertung sind die in Absatz 1 Erhebung weiterer Daten nach Absatz 1 übermittelt
genannten Daten unverzüglich zu löschen. Das Er- werden. Sie sind unverzüglich nach Erreichen des
stellen von Verkehrsstatistiken gilt als Auswertung. Erhebungsumfangs in der Unfallakte oder nach
sonstiger Beendigung der Erhebung zu anonymi-
§ 63f sieren. Eine Verarbeitung der personenbezogenen
Daten durch Dritte zu anderen Zwecken oder eine
Verkehrsunfallforschung, Beschlagnahme dieser Daten bei der Bundes-
Verordnungsermächtigung anstalt für Straßenwesen nach anderen Rechts-
(1) Die Bundesanstalt für Straßenwesen darf vorschriften ist unzulässig.
zum Zweck der Verkehrsunfallforschung die fol- (4) Das Bundesministerium für Verkehr und
genden personenbezogenen Daten der Unfallbetei- digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsver-
ligten, der Mitfahrer zum Unfallzeitpunkt und der ordnungen zu erlassen über die Verarbeitung von
sonstigen Verletzten nach Maßgabe der Absätze 2 Straßenverkehrs- und Unfalldaten durch die Bun-
und 3 sowie nach näherer Bestimmung durch desanstalt für Straßenwesen zum Zweck der Ver-
Rechtsverordnung nach Absatz 4 Nummer 2 erhe- kehrsunfallforschung, insbesondere über
ben, übermitteln, speichern und verwenden:
1. die Art und den Umfang der zu verarbeitenden
1. Vornamen, Name, Anschrift, Telefonnummern,
nichtpersonenbezogenen Daten und
Geburtsdatum, Erreichbarkeit in einer medizini-
schen Versorgungseinrichtung, 2. die näheren technischen Bestimmungen der Art
und Weise der Erhebung und der sonstigen Ver-
2. Geschlecht, Familienstand, Nationalität,
arbeitung der personenbezogenen Daten nach
3. folgende Gesundheitsdaten der Verletzten, so- Absatz 1.“
weit sie unfallrelevant sind: Körpergröße, Körper-
gewicht, Statur und Medikation zum Unfallzeit- 38. Dem § 64 wird folgender Absatz 3 angefügt:
punkt, Vorerkrankungen, Art und Schwere der „(3) Die Vorschriften der Abschnitte IV bis VI
erlittenen Einzelverletzungen und deren Folgen, sind für den Zugang zu amtlichen Informationen
Art und Durchführung der Behandlung, abschließend.“
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3102 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
39. § 65 wird wie folgt geändert: L 60 vom 2.3.2013, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/519 (ABl. L 91
a) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wör-
vom 29.3.2019, S. 42) geändert worden
tern „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s“ die
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Wörter „in der bis zum 27. Juli 2021 geltenden
Fassung“ eingefügt. cc) der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 ange- vom 15. Januar 2013 über die Genehmi-
fügt: gung und Marktüberwachung von zwei-
„(7) Ordnungswidrigkeiten nach § 23 in der oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahr-
bis zum Ablauf des 27. Juli 2021 geltenden Fas- zeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52;
sung können abweichend von § 4 Absatz 3 des L 77 vom 23.3.2016, S. 65; L 64 vom
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach den 10.3.2017, S. 116), die zuletzt durch die
zum Zeitpunkt der Tat geltenden Bestimmungen Verordnung (EU) 2020/1694 (ABl. L 381
geahndet werden.“ vom 13.11.2020, S. 4) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
Artikel 2 dd) der Verordnung (EU) Nr. 2018/858 des
Weitere Änderung Europäischen Parlaments und des Rates
des Straßenverkehrsgesetzes vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung
und die Marktüberwachung von Kraft-
§ 33 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, das zu- fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden sowie von Systemen, Bauteilen und
ist, wird wie folgt geändert: selbstständigen technischen Einheiten
1. In Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird nach den für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Wörtern „nach Buchstabe a“ die Angabe „oder b“ Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und
eingefügt. (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom
2. In Satz 2 Buchstabe c wird nach den Wörtern „nach 14.6.2018, S. 1) in der jeweils geltenden
Buchstabe a“ die Angabe „oder b“ eingefügt. Fassung,
ee) der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des
Artikel 3 Europäischen Parlaments und des Rates
Änderung des vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für
Gesetzes über die die Akkreditierung und Marktüberwa-
Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes chung im Zusammenhang mit der Ver-
marktung von Produkten und zur Aufhe-
§ 2 Absatz 1 des Gesetzes über die Errichtung eines
bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93
Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt
des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,
Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten
S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des
soweit sie Fahrzeuge betrifft, die in
Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575)
den Anwendungsbereich der in den
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Doppelbuchstaben bb bis dd genann-
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: ten Verordnungen oder der Richtlinie
2007/46/EG des Europäischen Parla-
a) In Buchstabe a werden nach dem Wort „Fahr-
ments und des Rates vom 5. September
zeugteilen“ die Wörter „sowie die EU-Fahrzeug-
2007 zur Schaffung eines Rahmens für
Einzelgenehmigung“ eingefügt.
die Genehmigung von Kraftfahrzeugen
b) Folgender Buchstabe d wird angefügt: und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
„d) die Marktüberwachung von auf dem Markt Systemen, Bauteilen und selbständigen
bereitgestellten Fahrzeugen und Fahrzeugan- technischen Einheiten für diese Fahr-
hängern sowie von Systemen, Bauteilen und zeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1;
selbstständigen technischen Einheiten für L 127 vom 26.5.2009, S. 22; L 291 vom
diese Fahrzeuge zur Sicherstellung, dass sie 7.11.2015, S. 11; L 308 vom 25.11.2015,
den folgenden Anforderungen entsprechen S. 11; L 2 vom 6.1.2020, S. 13), die zuletzt
und keine Gefährdung für im öffentlichen Inte- durch die Verordnung (EU) 2019/543
resse schützenswerte Rechtsgüter darstellen, (ABl. L 95 vom 4.4.2019, S. 1) geändert
sowie die in diesem Zusammenhang stehen- worden ist, in der bis zum 31. August
den Veröffentlichungen auf der Grundlage 2020 geltenden Fassung fallen,
ff) der Verordnung (EU) 2019/1020 des Euro-
aa) des Straßenverkehrsgesetzes und der auf
päischen Parlaments und des Rates vom
Grund des Straßenverkehrsgesetzes er-
20. Juni 2019 über Marktüberwachung
lassenen Rechtsverordnungen,
und die Konformität von Produkten sowie
bb) der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG
Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008
vom 5. Februar 2013 über die Genehmi- und (EU) Nr. 305/2011 (Abl. L 169 vom
gung und Marktüberwachung von land- 25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden
und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. Fassung, soweit sie Fahrzeuge betrifft,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3103
die in den Anwendungsbereich der in Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des
den Doppelbuchstaben bb bis dd genann- Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
ten Verordnungen oder der Richtlinie
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
2007/46/EG fallen,
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
und der zur Durchführung der genannten Ver- Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
ordnungen (EG) (EU) erlassenen Rechtsvor-
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
schriften,“.
2. Nummer 5 wird aufgehoben. a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
mer 3 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die
3. Nummer 5a wird Nummer 5. Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9
4. Folgende Nummer 5a wird angefügt: Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes“ er-
setzt.
„5a. die Marktüberwachung von auf dem Markt be-
reitgestellten Verbrennungsmotoren für Schie- b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
nenfahrzeuge, die Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
a) auf der Grundlage der Verordnung (EU)
2016/1628 des Europäischen Parlaments
Artikel 5
und des Rates vom 14. September 2016
über die Anforderungen in Bezug auf die Änderung des
Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schad- Elektromobilitätsgesetzes
stoffe und luftverunreinigende Partikel und
Das Elektromobilitätsgesetz vom 5. Juni 2015 (BGBl. I
die Typgenehmigung für Verbrennungs-
S. 898), das durch Artikel 327 der Verordnung vom
motoren für nicht für den Straßenverkehr
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
bestimmte mobile Maschinen und Geräte,
wird wie folgt geändert:
zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1014/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und 1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des
97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53;
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
L 231 vom 6.9.2019, S. 29), die durch die
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des
Verordnung (EU) 2020/1040 (ABl. L 231 vom
Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
17.7.2020, S. 1) geändert wurde, in der je-
weils geltenden Fassung oder b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
b) auf der Grundlage der Richtlinie 97/68/EG
Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Dezember 1997 zur Anglei- 2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
chung der Rechtsvorschriften der Mitglied-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
staaten über Maßnahmen zur Bekämpfung
mer 2 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die
der Emission von gasförmigen Schadstof-
Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11
fen und luftverunreinigenden Partikeln aus
des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
Verbrennungsmotoren für mobile Maschi-
nen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, b) In Satz 4 werden die Wörter „§ 6 Absatz 3 des
S. 1; L 225 vom 25.6.2004, S. 3; L 75 vom Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6
15.3.2007, S. 27; L 59 vom 4.3.2011, S. 73), Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2016/1628 (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53) Artikel 6
geändert worden ist, in der bis zum 31. De-
zember 2016 geltenden Fassung Änderung des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
typgenehmigt worden sind, auf der Grundlage
der Verordnung (EU) 2016/1628 und der zu In § 11 Absatz 1a Satz 3 des Kraftfahrsachverstän-
ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschrif- digengesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086),
ten zur Sicherstellung, dass die Motoren diesen das zuletzt durch Artikel 326 der Verordnung vom
unionsrechtlichen Anforderungen entsprechen.“ 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Ab-
Artikel 4
satz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d in Verbindung
Änderung des mit Absatz 3 Nummer 3 und 6 des Straßenverkehrs-
Carsharinggesetzes gesetzes“ ersetzt.
Das Carsharinggesetz vom 5. Juli 2017 (BGBl. I
S. 2230), das durch Artikel 328 der Verordnung vom Artikel 7
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, Änderung des
wird wie folgt geändert: Güterkraftverkehrsgesetzes
1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Güterkraft-
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 des verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. No-
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3104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
vember 2020 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, 4. In § 33 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „jede
werden die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ Änderung der Daten und“ durch die Wörter „jede
durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrs- Änderung oder Korrektur der Daten und“ ersetzt.
gesetzes“ ersetzt. 5. § 38 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 8 „(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbe-
hörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch
Änderung der
für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zu-
Fahrzeug-Zulassungsverordnung
ständig ist, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen
2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 der Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geän- im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder
dert worden ist, wird wie folgt geändert: des § 13 Absatz 4 Satz 4 von einer anderen Zulas-
1. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem sungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser an-
Wort „Ort“ die Wörter „oder, wenn dieser nicht deren Zulassungsbehörde den Vermerk über die
bekannt ist, Staat“ eingefügt. Außerbetriebsetzung.“
2. § 7 wird wie folgt geändert: 6. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran- a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1
gestellt: Buchstabe a“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 1
„(1) Die Zulassungsbehörde ist befugt, unter Nummer 1“ ersetzt.
Übermittlung des Kennzeichens oder der Fahr- b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 1
zeug-Identifizierungsnummer oder weiterer Fahr- Buchstabe b bis d“ durch die Wörter „§ 37 Ab-
zeugdaten Auskünfte aus ausländischen Regis- satz 1 Nummer 2 bis 4“ ersetzt.
tern, auch über nationale Kontaktstellen, oder
7. § 43 wird wie folgt geändert:
von ausländischen Stellen einzuholen, soweit
dies im Rahmen der Zulassung eines Fahrzeugs, a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
zur Prüfung einer vorherigen oder anderen Zulas- „Sperre“ die Wörter „und die sperrende Be-
sung, der Identität oder der Rechtslage hinsicht- hörde“ eingefügt.
lich dieses Fahrzeugs erforderlich ist. Sofern die b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei
Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das „(3) Übermittlungsersuchen, die sich auf ge-
Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das sperrte Daten beziehen, sind von der Zulas-
Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zustän- sungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt
digen ausländischen Behörde über die frühere an die sperrende Behörde weiterzuleiten.“
Zulassung eingeholt wurde. Die Nummer der 8. In § 48 wird im einleitenden Satzteil die Angabe
ausländischen Zulassungsbescheinigung oder „§ 24“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
die Nummern von deren Teilen I und II sind zur
Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister mit Artikel 9
dem Antrag auf Zulassung nachzuweisen.“
Weitere Änderung
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und die In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Fahrzeug-
Sätze 5 und 6 werden aufgehoben. Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I
3. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort S. 139), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
„Fahrzeugdaten“ die Wörter „sowie Änderungen ändert worden ist, wird nach den Wörtern „nach Num-
der Daten“ eingefügt. mer 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
Artikel 10
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Von der Zahlung der Gebühren nach der Nummer 141 des Gebührentarifs sind Stellen außerhalb des
Geltungsbereichs des Straßenverkehrsgesetzes befreit, soweit sie eine Auskunft auf der Grundlage von § 37
bis § 37c des Straßenverkehrsgesetzes erhalten.“
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ wird dem Wort „Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung“ das Wort „Straßenverkehrsgesetz“ und ein Komma vorangestellt.
b) In der Überschrift der Nummer 4 des 1. Abschnitts Teil A in der Spalte „Gegenstand“ werden dem Wort
„Auskünfte“ die Wörter „und Informationen“ angefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3105
c) Nach der Gebührennummer 142.2 wird folgende Gebührennummer 143 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Nummer Gegenstand
Euro
„143 Übersendung eines Informationsschreibens an einen Halter nach
§ 63d StVG, sofern dies durch einen Antragsteller veranlasst wird
Zusätzlich zu den Gebühren nach den Nummern 143.1 und 143.2
werden Portokosten als Auslagen gesondert in der tatsächlich ent-
standenen Höhe erhoben.
143.1 – bei 1 bis 25 000 Schreiben 2 500,00 bis 10 000,00
143.2 – bei mehr als 25 000 Schreiben 5 000,00 bis 300 000,00“.
Artikel 11
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 69a wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 2 bis 5 wird jeweils in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch die Angabe
„§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter „sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des
Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,“ gestrichen.
2. In Anlage VIII werden in den Ziffern 2.3 und 2.4 jeweils die Wörter „§ 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-
verordnung“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 6b folgende Angabe eingefügt:
„§ 6c Sonderbestimmungen für das Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophen-
schutzes“.
2. Nach § 6b wird folgender § 6c eingefügt:
„§ 6c
Sonderbestimmungen für das Führen von
Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Katastrophenschutzes
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen zu erlassen
über
1. die Erteilung der Berechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach
Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks oder des Katastrophenschutzes auf
öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10a des Straßenverkehrsgesetzes,
2. die Prüfung zur Erlangung dieser Berechtigung und
3. die Einweisung in das Führen solcher Einsatzfahrzeuge.
Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahr-
berechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 des Straßenverkehrsgesetzes zu berücksichtigen.“
3. In § 10 Absatz 1 wird die lfd. Nr. 1 der Tabelle wie folgt gefasst:
lfd.
Nr. Klasse Mindestalter Auflagen
„1 AM 15 Jahre Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahr-
erlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur
bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.
Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das
16. Lebensjahr vollendet hat.“
4. In § 75 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Anlage 12 Teil B Ziffer 2 werden jeweils die Wörter „§ 24 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
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3106 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
5. § 76 Nummer 20 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „der Fahrerlaubnis-Verordnung“ jeweils gestrichen.
b) In Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6 Absatz 5a des Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „in der bis zum
27. Juli 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.
6. In Anlage 9 Teil B Abschnitt II wird die lfd. Nr. 25 wie folgt gefasst:
Lfd.
Nr. Schlüsselzahl
„25 195 Auflage zu der Klasse AM:
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.“
7. In Anlage 12 Teil A Ziffer 2 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und § 24c“ durch die Wörter „§ 24 Absatz 1,
§ 24a und § 24c“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung der
Straßenverkehrs-Ordnung
In § 49 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3047)
geändert worden ist, werden in den Absätzen 1 bis 4 jeweils in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die
zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2204)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 24, 24a und 24c“ durch die
Wörter „§ 24 Absatz 1, § 24a Absatz 1 bis 3 und § 24c Absatz 1 und 2“
ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Satz 2, § 2 Absatz 2, § 3 Absatz 6 Satz 1 und § 4 Absatz 1
Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ durch
die Wörter „§ 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
3. In der Anlage wird in Abschnitt I in der Tabelle in der Überschrift zu Teil A
und in Abschnitt II in der Tabelle in der Überschrift jeweils die Angabe
„§ 24 StVG“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 StVG“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung der
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
In § 14 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I
S. 756) werden im einleitenden Satzteil die Wörter „§ 24 Absatz 1 Satz 1“ durch
die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung der
Ferienreiseverordnung
In § 5 der Ferienreiseverordnung vom 13. Mai 1985 (BGBl. I S. 774), die
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814) ge-
ändert worden ist, wird in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 24“ durch
die Angabe „§ 24 Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 17
Nichtanwendung von
Maßgaben des Einigungsvertrags
Die in Anlage II Kapitel XI Sachgebiet B – Straßenverkehr Abschnitt III Num-
mer 4 des Einigungsvertrags vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1148)
aufgeführten Maßgaben sind nicht mehr anzuwenden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3107
Artikel 18
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver-
kündung in Kraft.
(2) Die Artikel 2 und 9 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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3108 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
Gesetz
zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
des Pflichtversicherungsgesetzes – Gesetz zum autonomen Fahren1
Vom 12. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates zeug mit autonomer Fahrfunktion auf eigene Veran-
das folgende Gesetz beschlossen: lassung oder auf Veranlassung der Technischen
Aufsicht an einer möglichst sicheren Stelle in den
Artikel 1 Stillstand versetzt und die Warnblinkanlage akti-
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be- viert, um unter angemessener Beachtung der Ver-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), kehrssituation die größtmögliche Sicherheit für die
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juli Fahrzeuginsassen, andere Verkehrsteilnehmende
2021 (BGBl. I S. 3091) geändert worden ist, wird wie und Dritte zu gewährleisten.
folgt geändert:
§ 1e
1. Nach § 1c werden die folgenden §§ 1d bis 1l ein-
gefügt: Betrieb von
Kraftfahrzeugen mit autonomer
„§ 1d
Fahrfunktion; Widerspruch und Anfechtungsklage
Kraftfahrzeuge mit autonomer
(1) Der Betrieb eines Kraftfahrzeugs mittels auto-
Fahrfunktion in festgelegten Betriebsbereichen
nomer Fahrfunktion ist zulässig, wenn
(1) Ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion
1. das Kraftfahrzeug den technischen Vorausset-
im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kraftfahrzeug, das
zungen gemäß Absatz 2 entspricht,
1. die Fahraufgabe ohne eine fahrzeugführende
2. für das Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis nach
Person selbstständig in einem festgelegten Be-
Absatz 4 erteilt worden ist,
triebsbereich erfüllen kann und
3. das Kraftfahrzeug in einem von der nach Bun-
2. über eine technische Ausrüstung gemäß § 1e Ab-
des- oder Landesrecht zuständigen Behörde
satz 2 verfügt.
oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund
(2) Ein festgelegter Betriebsbereich im Sinne die- die Verwaltung zusteht, von der Gesellschaft
ses Gesetzes bezeichnet den örtlich und räumlich privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
bestimmten öffentlichen Straßenraum, in dem ein schaftserrichtungsgesetzes genehmigten, fest-
Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion bei Vor- gelegten Betriebsbereich eingesetzt wird und
liegen der Voraussetzungen gemäß § 1e Absatz 1
betrieben werden darf. 4. das Kraftfahrzeug zur Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr gemäß § 1 Absatz 1 zugelassen
(3) Technische Aufsicht eines Kraftfahrzeugs mit ist.
autonomer Fahrfunktion im Sinne dieses Gesetzes
ist diejenige natürliche Person, die dieses Kraftfahr- Ein Betrieb eines Kraftfahrzeugs gemäß § 1h und
zeug während des Betriebs gemäß § 1e Absatz 2 die Zulassung im Übrigen gemäß § 1 Absatz 1 blei-
Nummer 8 deaktivieren und für dieses Kraftfahrzeug ben hiervon unberührt.
gemäß § 1e Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Fahr- (2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion
manöver freigeben kann. müssen über eine technische Ausrüstung verfügen,
(4) Risikominimaler Zustand im Sinne dieses die in der Lage ist,
Gesetzes ist ein Zustand, in dem sich das Kraftfahr- 1. die Fahraufgabe innerhalb des jeweiligen fest-
gelegten Betriebsbereichs selbstständig zu be-
1
Notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parla- wältigen, ohne dass eine fahrzeugführende Per-
ments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- son in die Steuerung eingreift oder die Fahrt des
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 Kraftfahrzeugs permanent von der Technischen
vom 17.9.2015, S. 1). Aufsicht überwacht wird,
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2. selbstständig den an die Fahrzeugführung ge- (3) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
richteten Verkehrsvorschriften zu entsprechen satz 2 Nummer 1 bis 4 ist es im Falle sonstiger
und die über ein System der Unfallvermeidung Beeinträchtigungen, die dazu führen, dass die tech-
verfügt, das nische Ausrüstung die Fahraufgabe nicht selbst-
a) auf Schadensvermeidung und Schadensre- ständig bewältigen kann, auch ausreichend, wenn
duzierung ausgelegt ist, 1. die technische Ausrüstung in der Lage ist sicher-
b) bei einer unvermeidbaren alternativen Schä- zustellen, dass alternative Fahrmanöver durch
digung unterschiedlicher Rechtsgüter die die Technische Aufsicht vorgegeben werden
Bedeutung der Rechtsgüter berücksichtigt, können,
wobei der Schutz menschlichen Lebens die 2. die alternativen Fahrmanöver gemäß Nummer 1
höchste Priorität besitzt, und durch die technische Ausrüstung selbstständig
c) für den Fall einer unvermeidbaren alterna- ausgeführt werden und
tiven Gefährdung von Menschenleben keine 3. die technische Ausrüstung in der Lage ist, die
weitere Gewichtung anhand persönlicher Technische Aufsicht mit ausreichender Zeitre-
Merkmale vorsieht, serve optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar
3. das Kraftfahrzeug selbstständig in einen risiko- zur Vorgabe eines Fahrmanövers aufzufordern.
minimalen Zustand zu versetzen, wenn die Fort- (4) Liegen die technischen Voraussetzungen ge-
setzung der Fahrt nur durch eine Verletzung des mäß Absatz 2 und die Erklärung des Herstellers
Straßenverkehrsrechts möglich wäre, nach § 1f Absatz 3 Nummer 4 vor, erteilt das Kraft-
4. im Fall der Nummer 3 der Technischen Aufsicht fahrt-Bundesamt auf Antrag des Herstellers eine
selbstständig Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autono-
a) mögliche Fahrmanöver zur Fortsetzung der mer Fahrfunktion. Laufende Genehmigungsverfah-
Fahrt vorzuschlagen sowie ren, die sachlich unter § 1d bis § 1g fallen und in
denen der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaub-
b) Daten zur Beurteilung der Situation zu liefern, nis inklusive einer Ausnahmegenehmigung bereits
damit die Technische Aufsicht über eine Frei- gestellt worden ist, bleiben unberührt.
gabe des vorgeschlagenen Fahrmanövers
entscheiden kann, (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
den Widerruf oder die Rücknahme einer Betriebs-
5. ein von der Technischen Aufsicht vorgegebenes erlaubnis für ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahr-
Fahrmanöver zu überprüfen und dieses nicht funktion haben keine aufschiebende Wirkung.
auszuführen, sondern das Kraftfahrzeug selbst-
ständig in einen risikominimalen Zustand zu (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
versetzen, wenn das Fahrmanöver am Verkehr den Widerruf oder die Rücknahme einer Genehmi-
teilnehmende oder unbeteiligte Personen ge- gung eines festgelegten Betriebsbereichs haben
fährden würde, keine aufschiebende Wirkung.
6. eine Beeinträchtigung ihrer Funktionalität der
§ 1f
Technischen Aufsicht unverzüglich anzuzeigen,
7. ihre Systemgrenzen zu erkennen und beim Pflichten der Beteiligten beim Betrieb
Erreichen einer Systemgrenze, beim Auftreten von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion
einer technischen Störung, die die Ausübung (1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit auto-
der autonomen Fahrfunktion beeinträchtigt, nomer Fahrfunktion ist zur Erhaltung der Verkehrs-
oder beim Erreichen der Grenzen des festge- sicherheit und der Umweltverträglichkeit des
legten Betriebsbereichs das Kraftfahrzeug Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erfor-
selbstständig in einen risikominimalen Zustand derlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat
zu versetzen, 1. die regelmäßige Wartung der für die autonome
8. jederzeit durch die Technische Aufsicht oder Fahrfunktion erforderlichen Systeme sicherzu-
durch Fahrzeuginsassen deaktiviert zu werden stellen,
und im Falle einer Deaktivierung das Kraftfahr-
2. Vorkehrungen zu treffen, dass die sonstigen,
zeug selbstständig in den risikominimalen Zu-
nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Ver-
stand zu versetzen,
kehrsvorschriften eingehalten werden und
9. der Technischen Aufsicht das Erfordernis der
3. zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Tech-
Freischaltung eines alternativen Fahrmanövers,
nischen Aufsicht erfüllt werden.
der Deaktivierung mit ausreichender Zeitreserve
sowie Signale zum eigenen Funktionsstatus (2) Die Technische Aufsicht über ein Kraftfahr-
optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar zeug mit autonomer Fahrfunktion ist verpflichtet,
anzuzeigen und 1. ein alternatives Fahrmanöver nach § 1e Absatz 2
10. ausreichend stabile und vor unautorisierten Ein- Nummer 4 und Absatz 3 zu bewerten und das
griffen geschützte Funkverbindungen, insbeson- Kraftfahrzeug hierfür freizuschalten, sobald ihr
dere zur Technischen Aufsicht, sicherzustellen ein solches optisch, akustisch oder sonst wahr-
und das Kraftfahrzeug selbstständig in einen nehmbar durch das Fahrzeugsystem angezeigt
risikominimalen Zustand zu versetzen, wenn wird, die vom Fahrzeugsystem bereitgestellten
diese Funkverbindung abbricht oder darauf un- Daten ihr eine Beurteilung der Situation ermög-
erlaubt zugegriffen wird. lichen und die Durchführung des alternativen
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3110 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
Fahrmanövers nicht die Verkehrssicherheit ge- § 1g
fährdet, Datenverarbeitung
2. die autonome Fahrfunktion unverzüglich zu de- (1) Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autono-
aktivieren, sobald dies optisch, akustisch oder mer Fahrfunktion ist verpflichtet, folgende Daten
sonst wahrnehmbar durch das Fahrzeugsystem beim Betrieb des Kraftfahrzeugs zu speichern:
angezeigt wird,
1. Fahrzeugidentifizierungsnummer,
3. Signale der technischen Ausrüstung zum eigenen
Funktionsstatus zu bewerten und gegebenenfalls 2. Positionsdaten,
erforderliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung 3. Anzahl und Zeiten der Nutzung sowie der Akti-
einzuleiten und vierung und der Deaktivierung der autonomen
4. unverzüglich Kontakt mit den Insassen des Kraft- Fahrfunktion,
fahrzeugs herzustellen und die zur Verkehrssiche- 4. Anzahl und Zeiten der Freigabe von alternativen
rung notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn Fahrmanövern,
das Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand 5. Systemüberwachungsdaten einschließlich Daten
versetzt wird. zum Softwarestand,
(3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit auto- 6. Umwelt- und Wetterbedingungen,
nomer Fahrfunktion hat
7. Vernetzungsparameter wie beispielsweise Über-
1. über den gesamten Entwicklungs- und Betriebs- tragungslatenz und verfügbare Bandbreite,
zeitraum des Kraftfahrzeugs gegenüber dem
Kraftfahrt-Bundesamt und der zuständigen Be- 8. Name der aktivierten und deaktivierten passiven
hörde nachzuweisen, dass die elektronische und aktiven Sicherheitssysteme, Daten zum Zu-
und elektrische Architektur des Kraftfahrzeugs stand dieser Sicherheitssysteme sowie die In-
und die mit dem Kraftfahrzeug in Verbindung ste- stanz, die das Sicherheitssystem ausgelöst hat,
hende elektronische und elektrische Architektur 9. Fahrzeugbeschleunigung in Längs- und Quer-
vor Angriffen gesichert ist, richtung,
2. eine Risikobeurteilung für das Kraftfahrzeug 10. Geschwindigkeit,
vorzunehmen und gegenüber dem Kraftfahrt-
11. Status der lichttechnischen Einrichtungen,
Bundesamt und der zuständigen Behörde nach-
zuweisen, wie die Risikobeurteilung durchgeführt 12. Spannungsversorgung des Kraftfahrzeugs mit
wurde und dass kritische Elemente des Kraftfahr- autonomer Fahrfunktion,
zeugs gegen Gefahren, die im Rahmen der 13. von extern an das Kraftfahrzeug gesendete Be-
Risikobeurteilung festgestellt wurden, geschützt fehle und Informationen.
werden,
Der Halter ist verpflichtet, dem Kraftfahrt-Bundes-
3. eine für das autonome Fahren ausreichend si- amt und der nach Bundes- oder Landesrecht
chere Funkverbindung nachzuweisen, zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstraßen,
4. für jedes Kraftfahrzeug eine Systembeschreibung soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, der Ge-
vorzunehmen, ein Betriebshandbuch zu erstellen sellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk-
und gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt und turgesellschaftserrichtungsgesetzes auf Verlangen
im Betriebshandbuch verbindlich zu erklären, die Daten nach Satz 1 zu übermitteln, soweit dies
dass das Kraftfahrzeug die Voraussetzungen erforderlich ist
nach § 1e Absatz 2, auch in Verbindung mit Ab- 1. bezüglich des Kraftfahrt-Bundesamts für dessen
satz 3, erfüllt, Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 4 und 5
5. für das Kraftfahrzeug eine Schulung für die am und
Betrieb beteiligten Personen anzubieten, in der 2. bezüglich der nach Bundes- oder Landesrecht
die technische Funktionsweise insbesondere im zuständigen Behörde oder auf Bundesfernstra-
Hinblick auf die Fahrfunktionen und die Auf- ßen, soweit dem Bund die Verwaltung zusteht,
gabenwahrnehmung der Technischen Aufsicht der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des
vermittelt werden, und Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes für
6. sobald er Manipulationen am Kraftfahrzeug oder deren Aufgabenerfüllung nach Absatz 6.
an dessen elektronischer oder elektrischer Archi- (2) Die Daten gemäß Absatz 1 sind bei den fol-
tektur oder an der mit dem Kraftfahrzeug in genden Anlässen zu speichern:
Verbindung stehenden elektronischen oder elek-
1. bei Eingriffen durch die Technische Aufsicht,
trischen Architektur erkennt, insbesondere bei
einem unerlaubten Zugriff auf die Funkverbin- 2. bei Konfliktszenarien, insbesondere bei Unfällen
dungen des Kraftfahrzeugs, diese unverzüglich und Fast-Unfall-Szenarien,
dem Kraftfahrt-Bundesamt und der nach Bun- 3. bei nicht planmäßigem Spurwechsel oder Aus-
des- oder Landesrecht zuständigen Behörde weichen,
oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem Bund
die Verwaltung zusteht, der Gesellschaft privaten 4. bei Störungen im Betriebsablauf.
Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschafts- (3) Der Hersteller eines Kraftfahrzeugs mit auto-
errichtungsgesetzes mitzuteilen und erforderliche nomer Fahrfunktion hat das Fahrzeug so auszustat-
Maßnahmen einzuleiten. ten, dass die Speicherung der Daten gemäß Ab-
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satz 1 und 2 dem Halter tatsächlich möglich ist. Der wachung, ob die Voraussetzungen der jeweiligen
Hersteller muss den Halter präzise, klar und in leich- Genehmigung vorliegen und die damit verbundenen
ter Sprache über die Einstellungsmöglichkeiten zur Auflagen eingehalten werden:
Privatsphäre und zur Verarbeitung der Daten, die
beim Betrieb des Kraftfahrzeugs in der autonomen 1. Daten nach Absatz 1 und
Fahrfunktion verarbeitet werden, informieren. Die 2. Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht
diesbezügliche Software des Kraftfahrzeugs muss eingesetzten Person sowie Nachweise über ihre
Wahlmöglichkeiten zur Art und Weise der Speiche- fachliche Qualifikation.
rung und der Übermittlung der in der autonomen
Fahrfunktion verarbeiteten Daten vorsehen und Die für die Genehmigung von festgelegten Betriebs-
dem Halter entsprechende Einstellungen ermög- bereichen nach Bundes- oder Landesrecht zustän-
lichen. digen Behörden oder auf Bundesfernstraßen, soweit
dem Bund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, fol- privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
gende Daten beim Halter zu erheben, zu speichern schaftserrichtungsgesetzes haben diese Daten un-
und zu verwenden, soweit dies für die Überwachung verzüglich zu löschen, sobald sie für die Zwecke
des sicheren Betriebs des Kraftfahrzeugs mit auto- nach Satz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens
nomer Fahrfunktion erforderlich ist: nach Ablauf von drei Jahren nach Einstellung des
1. Daten nach Absatz 1 und Betriebs des entsprechenden Kraftfahrzeugs.
2. Vor- und Nachname der als Technische Aufsicht (7) Unbeschadet der Absätze 1 bis 6 können
eingesetzten Person sowie Nachweise über ihre Dritte vom Halter Auskunft über die gemäß Absatz 1
fachliche Qualifikation. und 2 gespeicherten Daten verlangen, soweit diese
Setzt der Halter seinerseits Beschäftigte gemäß § 26 Daten zur Geltendmachung, Befriedigung oder Ab-
des Bundesdatenschutzgesetzes als Technische wehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit
Aufsicht ein, findet § 26 des Bundesdatenschutz- einem in § 7 Absatz 1 geregelten Ereignis erforder-
gesetzes Anwendung. Das Kraftfahrt-Bundesamt lich sind und das entsprechende Kraftfahrzeug mit
hat die Daten unverzüglich zu löschen, sobald sie autonomer Fahrfunktion an diesem Ereignis beteiligt
für die Zwecke nach Satz 1 nicht mehr erforderlich war. Die Dritten haben die Daten unverzüglich zu
sind, spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach löschen, sobald sie zur Geltendmachung von
Einstellung des Betriebs des entsprechenden Kraft- Rechtsansprüchen nicht mehr erforderlich sind,
fahrzeugs. spätestens mit Verjährung der Ansprüche, für deren
Geltendmachung, Befriedigung oder Abwehr die
(5) Sofern es sich nicht um ein Kraftfahrzeug im Daten erhoben wurden. Eine Verwendung dieser
Sinne des § 1k handelt, ist das Kraftfahrt-Bundes- Daten durch die Dritten ist nur zu den in Satz 1 ge-
amt berechtigt, die nach Absatz 4 Nummer 1 in Ver- nannten Zwecken zulässig.
bindung mit Absatz 1 beim Halter erhobenen nicht
personenbezogenen Daten für verkehrsbezogene
§ 1h
Gemeinwohlzwecke, insbesondere zum Zweck der
wissenschaftlichen Forschung im Bereich der Digi- Nachträgliche Aktivierung von
talisierung, Automatisierung und Vernetzung sowie automatisierten und autonomen Fahrfunktionen
zum Zweck der Unfallforschung im Straßenverkehr,
folgenden Stellen zugänglich zu machen: (1) Ist in einem Kraftfahrzeug eine automatisierte
oder autonome Fahrfunktion verbaut, die in inter-
1. Hochschulen und Universitäten, nationalen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes an-
2. außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, zuwendenden Vorschriften nicht beschrieben ist, so
ist die Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb
3. Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden mit dieses Kraftfahrzeugs nach den einschlägigen Ge-
Forschungs-, Entwicklungs-, Verkehrsplanungs- nehmigungsvorschriften unter Außerachtlassung der
oder Stadtplanungsaufgaben. automatisierten oder autonomen Fahrfunktion nur
Die in Satz 1 genannten Stellen dürfen die Daten zulässig, wenn bei Deaktivierung der automatisierten
ausschließlich für die in Satz 1 genannten Zwecke oder autonomen Fahrfunktion die Einflussnahme
verwenden. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. dieser Fahrfunktionen auf die genehmigten Systeme
Allgemeine Übermittlungsvorschriften bleiben unbe- ausgeschlossen ist.
rührt.
(2) Die Aktivierung einer automatisierten oder au-
(6) Die für die Genehmigung von festgelegten tonomen Fahrfunktion im Sinne des Absatzes 1 in
Betriebsbereichen nach Bundes- oder Landesrecht einem zugelassenen Kraftfahrzeug für den Betrieb
zuständigen Behörden oder auf Bundesfernstraßen, dieser Funktionen im öffentlichen Straßenverkehr
soweit dem Bund die Verwaltung zusteht, die Ge- im Geltungsbereich dieses Gesetzes darf nur auf
sellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastruk- der Grundlage einer besonderen durch das Kraft-
turgesellschaftserrichtungsgesetzes sind berech- fahrt-Bundesamt erteilten Genehmigung erfolgen.
tigt, folgende Daten beim Halter zu erheben, zu Diese Genehmigung darf nur erteilt werden, sofern
speichern und zu verwenden, soweit dies für die die Fahrfunktion genehmigungsfähig gemäß § 1a
Prüfung und Überwachung erforderlich ist, ob der Absatz 3, § 1e Absatz 2 oder anderer einschlägiger
festgelegte Betriebsbereich für den Betrieb des Genehmigungsvorschriften ist. Das Kraftfahrt-Bun-
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion geeignet desamt veröffentlicht die insofern zu beachtenden
ist, insbesondere für die Überprüfung und Über- technischen Anforderungen.
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3112 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
§ 1i fentlichen Straßen nach den §§ 1d bis 1i zu regeln
Erprobung von betreffend
automatisierten und autonomen Fahrfunktionen 1. die technischen Anforderungen und das Verfah-
(1) Kraftfahrzeuge, die zur Erprobung von Ent- ren zur Erteilung einer Betriebserlaubnis gemäß
wicklungsstufen für die Entwicklung automatisierter § 1e Absatz 2 bis 4 durch das Kraftfahrt-Bundes-
oder autonomer Fahrfunktionen dienen, dürfen auf amt, einschließlich
öffentlichen Straßen nur betrieben werden, wenn a) der vom Hersteller zu beachtenden techni-
1. für das Kraftfahrzeug eine Erprobungsgenehmi- schen Anforderungen an den Bau, die Be-
gung durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach Ab- schaffenheit und die technische Ausrüstung
satz 2 erteilt worden ist, des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu be-
achtenden Anforderungen an die Datenspei-
2. das Kraftfahrzeug nach § 1 Absatz 1 zugelassen cherung, die Sicherheit der eingesetzten Infor-
ist, mationstechnik und die funktionale Sicherheit
3. das Kraftfahrzeug ausschließlich zur Erprobung des Kraftfahrzeugs, der vom Hersteller zu be-
betrieben wird und achtenden Anforderungen an die Erklärung
gemäß § 1f Absatz 3 Nummer 4 sowie der
4. das Kraftfahrzeug im Betrieb wie folgt permanent
vom Hersteller zu beachtenden Dokumenta-
überwacht wird:
tionspflichten,
a) bei automatisierten Fahrfunktionen erfolgt die
Überwachung durch einen in Bezug auf tech- b) der Anforderungen an die Prüfung und Validie-
nische Entwicklungen für den Kraftfahrzeug- rung des Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-
verkehr zuverlässigen Fahrzeugführer, Bundesamt,
b) bei autonomen Fahrfunktionen erfolgt die c) der Anforderungen an den Betrieb des Kraft-
Überwachung durch eine vor Ort anwesende, fahrzeugs,
in Bezug auf technische Entwicklungen für d) der Anforderungen an die Begutachtung des
den Kraftfahrzeugverkehr zuverlässige Tech- Kraftfahrzeugs durch das Kraftfahrt-Bundes-
nische Aufsicht. amt,
(2) Eine Erprobungsgenehmigung gemäß Absatz 1 e) der Marktüberwachung einschließlich Vorga-
Nummer 1 wird vom Kraftfahrt-Bundesamt auf An- ben zur Beteiligung weiterer Behörden bei
trag des Halters erteilt. Das Kraftfahrt-Bundesamt der Bewertung der informationstechnischen
kann die Erprobungsgenehmigung jederzeit mit Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Fahrzeug-
Nebenbestimmungen versehen, die den sicheren teilen sowie der Regelung von Mitwirkungs-
Betrieb des Fahrzeugs sicherstellen. Zu Nebenbe- pflichten für Hersteller und Halter von Kraft-
stimmungen, die den Betrieb auf einen bestimmten fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion und
Betriebsbereich beschränken, ist die nach Landes-
recht zuständige Behörde des örtlich betroffenen f) der Anerkennung und Bewertung der Wir-
Landes anzuhören. Die Gesellschaft privaten Rechts kungsgleichheit von Erlaubnissen und Geneh-
im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungs- migungen von automatisierten und autonomen
gesetzes ist anzuhören, soweit der Betriebsbereich Kraftfahrzeugen, die in einem anderen Mit-
Bundesautobahnen oder Bundesstraßen in Bundes- gliedstaat der Europäischen Union auf Grund-
verwaltung umfasst oder dies vorgesehen ist. lage der jeweils geltenden nationalen Bestim-
mungen erteilt worden sind,
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt beteiligt das Bun-
desamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu 2. die Eignung von Betriebsbereichen und das Ver-
Fragen der Sicherheit in der Informationstechnik bei fahren für die Bewertung und die Genehmigung
der Erstellung, Umsetzung und bei der Weiterent- von festgelegten Betriebsbereichen durch die
wicklung und Bewertung technischer Anforderungen. nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Be-
hörden oder auf Bundesfernstraßen, soweit dem
(4) Bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Re-
Bund die Verwaltung zusteht, die Gesellschaft
gelungen in der auf Grundlage von § 1j Absatz 1
privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesell-
Nummer 7 erlassenen Verordnung gelten die bishe-
schaftserrichtungsgesetzes,
rigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zur
Erprobung, auch für Entwicklungsstufen automati- 3. Besonderheiten des Verfahrens der Zulassung,
sierter oder autonomer Fahrfunktionen, unverändert einschließlich der Kennzeichnung der Kraft-
fort, sofern nicht bereits von den Regelungen in der fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren Betriebs-
auf Grundlage von § 1j Absatz 1 Nummer 7 erlasse- weisen kenntlich zu machen und um die Ver-
nen Verordnung Gebrauch gemacht wird. kehrssicherheit zu gewährleisten,
4. Anforderungen an und Pflichten für Hersteller,
§ 1j Halter und die Technische Aufsicht zur Gewähr-
Verordnungsermächtigung leistung der Verkehrssicherheit und eines siche-
ren Betriebs, einschließlich von
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts- a) Anforderungen zur Freigabe von Fahrmanö-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ein- vern und zur Deaktivierung eines Kraftfahr-
zelheiten der Zulassung und des Betriebs von zeugs durch die Technische Aufsicht gemäß
Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion auf öf- § 1f Absatz 2 Nummer 1 und 2,
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b) technischen und organisatorischen Anforde- das Bundesministerium des Innern, für Bau und Hei-
rungen an den Halter und mat, das Bundesministerium der Verteidigung, das
c) Anforderungen an die fachliche Qualifikation Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
und die Zuverlässigkeit der am Betrieb eines struktur, das Bundeskanzleramt und die nach Lan-
Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion desrecht zuständigen Behörden Dienststellen in
beteiligten Personen einschließlich der hierfür ihren jeweiligen Geschäftsbereichen, das Bundes-
erforderlichen Nachweise, ministerium der Verteidigung Dienststellen der
Bundeswehr bestimmen, die die Aufgaben des
5. die technischen Einzelheiten der Speicherung Kraftfahrt-Bundesamts an dessen Stelle für den
der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs mittels der jeweiligen Geschäftsbereich wahrnehmen.
autonomen Fahrfunktion erzeugten Daten nach
§ 1g Absatz 1, insbesondere über die genauen (2) Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion,
Zeitpunkte der Datenspeicherungen, die Para- die in der Bundeswehr, in der Bundespolizei, im
meter der Datenkategorien und die Datenformate, Bundeskriminalamt, im Bundesnachrichtendienst,
im Bundesamt für Verfassungsschutz, im Zollkrimi-
6. das Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
nalamt, in der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne
bei der nachträglichen Aktivierung von automa-
des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes,
tisierten und autonomen Fahrfunktionen nach
in der Landespolizei, in den Landeskriminalämtern,
§ 1h einschließlich technischer Anforderungen
in den Landesämtern für Verfassungsschutz, im
an die Erteilung einer Betriebserlaubnis,
Zivil- und Katastrophenschutz, in den Feuerwehren,
7. die Anforderungen und das Verfahren zur Ertei- in den Rettungsdiensten oder in den Straßenbau-
lung einer Erprobungsgenehmigung nach § 1i verwaltungen eingesetzt werden, dürfen von den
Absatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt, ein- technischen Vorgaben, von Regelungen zur Fest-
schließlich weiterer Pflichten des Halters, Aus- legung von Betriebsbereichen und von Betriebs-
nahmen von Anforderungen nach diesem Gesetz vorschriften sowie von den gemäß § 1j Absatz 1
zu Erprobungszwecken sowie die Befugnis des erlassenen Verordnungen abweichen, wenn die
Kraftfahrt-Bundesamts, Daten, die zur Schaffung Kraftfahrzeuge zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
einer Datenbasis zur Beurteilung der Sicherheit bestimmt, für diese Zwecke gebaut oder ausgerüs-
im Straßenverkehr und des technischen Fort- tet sind und wenn gewährleistet ist, dass die Kraft-
schritts sowie zur evidenzbasierten Entwicklung fahrzeuge unter gebührender Berücksichtigung der
der Regulierung von Entwicklungsstufen automa- öffentlichen Sicherheit eingesetzt werden. Techni-
tisierter oder autonomer Fahrfunktionen erforder- sche Voraussetzungen, Regelungen zur Festlegung
lich sind, in anonymisierter Form zu erheben, zu von Betriebsbereichen und Betriebsvorschriften
speichern und zu verwenden, sind dabei sinngemäß anzuwenden, sofern es der
8. Abweichungen von den §§ 1d bis 1i in Bezug jeweilige Zweck nach Absatz 1 zulässt; Abweichun-
auf Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundes- gen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu
polizei, des Bundeskriminalamts, des Bun- beschränken.
desnachrichtendienstes, des Zollkriminalamts,
des Bundesamts für Verfassungsschutz, der § 1l
Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des In-
frastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes, der Evaluierung
Landespolizei, der Landeskriminalämter, der
Landesämter für Verfassungsschutz, des Zivil- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
und Katastrophenschutzes, der Feuerwehren, Infrastruktur wird die Anwendung der Regelungen
der Rettungsdienste und der Straßenbauverwal- des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108)
tungen. nach Ablauf des Jahres 2023 insbesondere im Hin-
blick auf die Auswirkungen auf die Entwicklung des
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digi- autonomen Fahrens, die Vereinbarkeit mit Daten-
tale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechts- schutzvorschriften sowie die aufgrund von Erpro-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bungsgenehmigungen im Sinne des § 1i Absatz 2
Ausnahmen von den auf Grundlage des Absatzes 1 gewonnenen Erkenntnisse auf wissenschaftlicher
erlassenen Rechtsverordnungen zur Erprobung Grundlage in nicht personenbezogener Form eva-
neuartiger Fahrzeugsteuerungseinrichtungen zu re- luieren und den Deutschen Bundestag über die
geln. Es wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ergebnisse der Evaluierung unterrichten. Sofern er-
ohne Zustimmung des Bundesrates diese Ermäch- forderlich, soll das Bundesministerium für Verkehr
tigung auf das Kraftfahrt-Bundesamt zu übertragen. und digitale Infrastruktur die Evaluierung zu einem
von ihm festzulegenden Zeitpunkt bis zum Jahr
§ 1k 2030 erneut durchführen.“
Ausnahmen 2. In § 8 Nummer 1 werden nach den Wörtern „wenn
(1) Für Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunk- der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde,
tion gemäß § 1d Absatz 1, die für militärische, nach- das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwin-
richtendienstliche oder polizeiliche Zwecke, für digkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann“
Zwecke der Zollfahndung, des Zivil- oder Katastro- die Wörter „, es sei denn, es handelt sich um ein
phenschutzes, der Brandbekämpfung, der Straßen- Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im Sinne
bauverwaltung oder der Rettungsdienste bestimmt des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im autonomen
sind, können das Bundesministerium der Finanzen, Betrieb befindet“ eingefügt.
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3114 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
3. In § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 werden Artikel 2
nach den Wörtern „auf Grund der Verwendung einer Änderung des
hoch- oder vollautomatisierten Fahrfunktion gemäß Pflichtversicherungsgesetzes
§ 1a“ jeweils die Wörter „oder beim Betrieb einer
autonomen Fahrfunktion gemäß §1e“ eingefügt. Dem § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom
5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 1
4. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147)
„Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Unfall geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
durch einen Anhänger verursacht wurde, der im Un-
fallzeitpunkt mit einem Kraftfahrzeug verbunden „Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahr-
war, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Ge- funktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgeset-
schwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren zes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß
kann“ die Wörter „, es sei denn, es handelt sich um Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht
ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“
Sinne des § 1d Absatz 1 und 2, das sich im auto-
nomen Betrieb befindet“ eingefügt. Artikel 3
5. In § 24 Absatz 1 werden nach den Wörtern „einer Inkrafttreten
Rechtsverordnung nach“ die Wörter „§ 1j Absatz 1 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6,“ eingefügt. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 12. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Verordnung
zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen1
Vom 21. Juli 2021
Auf Grund Wörter „ermittelt werden können“ ersetzt und
– des § 18 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Num- werden das Semikolon und die Wörter „dabei
mer 1, 2, 3 und 5 sowie des § 19 des Arbeitsschutz- hat er sich auch darüber zu informieren, ob
gesetzes, von denen § 18 Absatz 2 Nummer 5 zu- durch die Biostoffe sonstige, die Gesundheit
letzt durch Artikel 227 Nummer 1 der Verordnung schädigende Wirkungen hervorgerufen wer-
vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert den können“ gestrichen.
worden ist, b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „sensi-
– des § 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b bilisierende, toxische oder sonstige die Ge-
und Nummer 2 sowie Absatz 2 und 3 des Chemika- sundheit schädigende“ durch die Wörter „sen-
liengesetzes, von denen § 17 Absatz 3 Satz 1 durch sibilisierende oder toxische“ ersetzt.
Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b des Gesetzes vom 4. In § 6 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Schlacht-
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774) geändert worden ist, betrieben“ durch die Wörter „Betrieben der Fut-
nach Anhörung der beteiligten Kreise, ter- und Nahrungsmittelproduktion einschließlich
– des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 3 Schlachtbetrieben“ ersetzt.
Nummer 1, 2, 3 und 4 Buchstabe a und h, Nummer 6,
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7, 9 und 10 sowie des § 25 des Chemikaliengesetzes,
verordnet die Bundesregierung: a) In Satz 1 werden die Wörter „und für die Ge-
fährdungsbeurteilung nach § 4 maßgeblich“
gestrichen.
Artikel 1
Änderung der b) In Satz 2 wird das Komma durch das Wort
Biostoffverordnung „und“ ersetzt und werden die Wörter „und
sonstigen die Gesundheit schädigenden“ ge-
Die Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I strichen.
S. 2514), die durch Artikel 146 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 5a. In § 11 werden in der Überschrift die Wörter „bei
wird wie folgt geändert: Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4“ gestri-
chen.
01. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu
§ 11 die Wörter „bei Tätigkeiten der Schutz- 6. § 16 wird wie folgt geändert:
stufe 2, 3, oder 4“ gestrichen.
a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
1. § 1 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„1. die erstmalige Aufnahme
„Sie regelt zugleich auch Maßnahmen zum Schutz
von a) gezielter Tätigkeiten mit Biostoffen der
Risikogruppe 2 sowie mit Biostoffen der
1. Beschäftigten in Arbeitsbereichen, in denen
Risikogruppe 3, die mit (**) gekennzeich-
diese durch Tätigkeiten nach § 2 Absatz 7 ge-
net sind,
fährdet werden können, ohne selbst diese
Tätigkeiten auszuüben sowie b) nicht gezielter Tätigkeiten der Schutz-
2. anderen Personen, soweit diese aufgrund des stufe 2 mit Biostoffen der Risiko-
Verwendens von Biostoffen durch Beschäf- gruppe 3 einschließlich solcher, die mit
tigte oder durch Unternehmer ohne Beschäf- (**) gekennzeichnet sind, sofern die
tigte gefährdet werden können.“ Tätigkeiten auf diese Biostoffe ausge-
richtet sind und regelmäßig durchge-
2. In § 2 Absatz 1 werden im Satzteil nach der Auf- führt werden sollen,
zählung die Wörter „übertragbare Krankheiten,
Toxinbildung, sensibilisierende oder sonstige, in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung
die Gesundheit schädigende Wirkungen“ durch und in der Biotechnologie,“.
die Wörter „infektionsbedingte akute oder chro-
b) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
nische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibili-
sierende Wirkungen“ ersetzt. „3. die Inbetriebnahme einer Patientenstation
3. § 4 wird wie folgt geändert: der Schutzstufe 4 bei Aufnahme einer in-
fizierten Patientin oder eines infizierten
a) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „für Patienten sowie die anschließende Außer-
den Arbeitgeber zugänglich sind“ durch die betriebnahme,“.
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1833 c) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort
der Kommission vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Anhänge I, „Tätigkeiten“ die Wörter „einschließlich der
III, V und VI der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen
und des Rates hinsichtlich rein technischer Anpassungen (ABl. L 279
vom 31.10.2019, S. 54), die durch die Richtlinie (EU) 2020/739 (ABl. diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen,“
L 175 vom 4.6.2020, S. 11) geändert worden ist. eingefügt.
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d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bb) Nach dem Wort „stellt“ werden die Wörter
„(3) Die Anzeige nach Absatz 1 hat zu erfol- „oder das Verwenden einer dort genann-
gen bei Tätigkeiten nach ten Schutzausrüstung als Dauermaß-
nahme vorsieht“ eingefügt.
1. Nummer 1 spätestens 30 Tage vor deren
c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
erstmaliger Aufnahme,
eingefügt:
2. Nummer 2 spätestens 30 Tage vor der ge-
„7a. entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 die Wirk-
planten Änderung,
samkeit einer dort genannten Schutz-
3. Nummer 3 unverzüglich, maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig
4. Nummer 4 spätestens 30 Tage vor deren überprüft,“.
Einstellung.“ 9. § 22 wird wie folgt gefasst:
7. In § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 werden nach „§ 22
dem Wort „Sicherheit“ die Wörter „, insbesondere Übergangsvorschriften
zu epidemischen Lagen von nationaler Tragweite
Bei Tätigkeiten, die vor dem 23. Juli 2013 auf-
im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 6 des Infektions-
schutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) genommen worden sind, besteht keine Erlaubnis-
pflicht nach § 15 Absatz 1, sofern
in der am 31. März 2021 geltenden Fassung,“
eingefügt. 1. diese Tätigkeiten der zuständigen Behörde an-
gezeigt wurden und
8. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. die der Anzeige zugrundeliegenden baulichen,
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1“
technischen und organisatorischen Bedingun-
die Angabe „oder 2“ eingefügt.
gen nach dem 30. September 2021 nicht we-
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert: sentlich verändert wurden.
aa) Die Wörter „erster Halbsatz“ werden ge- Die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 1 Nummer 4
strichen. bleibt unberührt.“
10. In Anhang II wird in der Tabelle die Nummer 12 wie folgt gefasst:
„12. Die jeweils genannten Werkbänke, Werkbänke, Fußböden sowie andere Werkbänke, Wän-
Flächen müssen wasser- Fußböden Flächen, die aufgrund der Gefähr- de, Fußböden und
undurchlässig und leicht dungsbeurteilung festzulegen sind Decken“.
zu reinigen sein.
11. In Anhang III wird in der Tabelle in Spalte 2 der Nummer 5 das Wort „empfohlen“ durch das Wort „ver-
bindlich“ ersetzt.
Artikel 2 § 15g Besondere Anforderungen an Begasun-
gen auf Schiffen
Änderung der
Gefahrstoffverordnung § 15h Ausnahmen von Abschnitt 4a“.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
Die Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010
eingefügt:
(BGBl. I S. 1643, 1644), die zuletzt durch Artikel 148
des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) ge- „§ 19a Anerkennung ausländischer Qualifika-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: tionen“.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: c) In der Angabe zu Abschnitt 7 werden die Wörter
„und Straftaten“ durch die Wörter „, Straftaten
a) Nach der Angabe zu § 15 werden die folgenden und Übergangsvorschriften“ ersetzt.
Angaben eingefügt: d) Die Angaben zu Anhang I werden wie folgt ge-
„Abschnitt 4a fasst:
Anforderungen an die Verwendung von „Anhang I
Biozid-Produkten einschließlich der Begasung (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3,
sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln § 15c Absatz 2 und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6
und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)
§ 15a Verwendungsbeschränkungen
Besondere Vorschriften
§ 15b Allgemeine Anforderungen an die Ver- für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten
wendung von Biozid-Produkten Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdun-
§ 15c Besondere Anforderungen an die Ver- gen
wendung bestimmter Biozid-Produkte Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
§ 15d Besondere Anforderungen bei Begasun- Nummer 3 (weggefallen)
gen
Nummer 4 Biozid-Produkte und Begasung mit
§ 15e Ergänzende Dokumentationspflichten Biozid-Produkten oder Pflanzen-
schutzmitteln
§ 15f Anforderungen an den Umgang mit
Transporteinheiten Nummer 5 Ammoniumnitrat“.
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2. § 2 wird wie folgt geändert: 1. die Verwendung von Biozid-Produkten auf das
a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge- notwendige Mindestmaß begrenzt wird durch:
fügt: a) das Abwägen von Nutzen und Risiken des
„(5a) Begasung bezeichnet eine Verwendung Einsatzes des Biozid-Produkts und
von Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmit- b) eine sachgerechte Berücksichtigung physi-
teln kalischer, biologischer, chemischer und sons-
1. bei der bestimmungsgemäß Stoffe gasförmig tiger Alternativen,
freigesetzt werden, 2. das Biozid-Produkt nur für die in der Kennzeich-
a) die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 nung oder der Zulassung ausgewiesenen Ver-
eingestuft sind oder wendungszwecke eingesetzt wird,
b) für die in der Zulassung festgelegt wurde, 3. die sich aus der Kennzeichnung oder der Zulas-
dass eine Messung oder Überwachung sung ergebenden Verwendungsbedingungen
der Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentra- eingehalten werden und
tion zu erfolgen hat, 4. die Qualifikation des Verwenders die Anforde-
2. für die in der Zulassung die Bereitstellung rungen erfüllt, die für die in der Zulassung fest-
und Verwendung eines unabhängig von der gelegte Verwenderkategorie erforderlich ist.
Umgebungsatmosphäre wirkenden Atem- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für private
schutzgeräts festgelegt wurde oder Haushalte.
3. die zur Raumdesinfektion sämtlicher Flächen
eines umschlossenen Raums eingesetzt wer- § 15b
den, wobei Formaldehyd aus einer wässrigen Allgemeine Anforderungen
Formaldehydlösung in Form schwebfähiger an die Verwendung von Biozid-Produkten
Flüssigkeitstropfen ausgebracht wird.“
(1) Der Arbeitgeber hat vor Verwendung eines
b) Folgender Absatz 18 wird angefügt: Biozid-Produkts sicherzustellen, dass die Anforde-
„(18) Eine Verwenderkategorie bezeichnet rungen nach § 15a erfüllt werden. Dies erfolgt hin-
eine Personengruppe, die berechtigt ist, ein sichtlich der Anforderungen nach
bestimmtes Biozid-Produkt zu verwenden. Sie 1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 im Rahmen der
beschreibt den Grad der Qualifikation, die für Substitutionsprüfung nach § 6 Absatz 1 Satz 2
diese Verwendung erforderlich ist. Die zugehö- Nummer 4,
rige Verwenderkategorie eines Biozid-Produkts
wird nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 2. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 im Rahmen der
des Europäischen Parlaments und des Rates Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 1; da-
vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf bei hat der Arbeitgeber insbesondere Folgendes
dem Markt und die Verwendung von Biozid-Pro- zu berücksichtigen:
dukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zu- a) die in der Zulassung festgelegten Maßnah-
letzt durch die Delegierte Verordnung (EU) men zum Schutz der Sicherheit und Gesund-
2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) heit sowie der Umwelt,
geändert worden ist, in der jeweils geltenden
b) die Kennzeichnung nach § 4 Absatz 5 und 6
Fassung, im Zulassungsverfahren festgelegt.
einschließlich des gegebenenfalls beigefüg-
Verwenderkategorien sind:
ten Merkblatts.
1. die breite Öffentlichkeit,
(2) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maß-
2. der berufsmäßige Verwender, nahmen unter Beachtung der Rangfolge nach
3. der geschulte berufsmäßige Verwender.“ § 7 Absatz 4 Satz 4 und unter dem Gesichtspunkt
einer nachhaltigen Verwendung so festzulegen und
3. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4a eingefügt: durchzuführen, dass eine Gefährdung der Beschäf-
„Abschnitt 4a tigten, anderer Personen oder der Umwelt verhin-
Anforderungen an die Verwendung von dert oder minimiert wird.
Biozid-Produkten einschließlich der Begasung (3) Eine Fachkunde im Sinne von Anhang I Num-
sowie an Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln mer 4.3 ist erforderlich für die Verwendung von
Biozid-Produkten,
§ 15a 1. die zu der Hauptgruppe 3 „Schädlingsbekämp-
Verwendungsbeschränkungen fungsmittel“ im Sinne des Anhangs V der Ver-
ordnung (EU) Nr. 528/2012 gehören oder
(1) Biozid-Produkte dürfen nicht verwendet wer-
den, soweit damit zu rechnen ist, dass ihre Ver- 2. deren Wirkstoffe endokrinschädigende Eigen-
wendung im einzelnen Anwendungsfall schädliche schaften nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d
Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen, der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 haben.
Nicht-Zielorganismen oder auf die Umwelt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn das Biozid-Produkt für eine
(2) Wer Biozid-Produkte verwendet, hat dies Verwendung durch die breite Öffentlichkeit zuge-
ordnungsgemäß zu tun. Zur ordnungsgemäßen lassen oder wenn für die Verwendung eine Sach-
Verwendung gehört insbesondere, dass kunde nach § 15c Absatz 3 erforderlich ist.
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§ 15c zuständigen Behörde nach Maßgabe des Anhangs I
Besondere Anforderungen Nummer 4.2.2 schriftlich oder elektronisch anzu-
an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte zeigen. Die zuständige Behörde kann
(1) Der Arbeitgeber hat die Pflichten nach den 1. in begründeten Fällen auf die Einhaltung dieser
Absätzen 2 und 3 zu erfüllen, wenn Biozid-Produkte Frist verzichten oder
verwendet werden sollen, 2. einer Sammelanzeige zustimmen, wenn Bega-
1. die eingestuft sind als sungen regelmäßig wiederholt werden und dabei
die in der Anzeige beschriebenen Bedingungen
a) akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
unverändert bleiben.
b) krebserzeugend, keimzellmutagen oder repro-
Bei Schiffs- und Containerbegasungen in Häfen
duktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
verkürzt sich die Frist nach Satz 1 auf 24 Stunden.
c) spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE
(4) Der Arbeitgeber hat für jede Begasung eine
oder RE oder
verantwortliche Person zu bestellen, die Inhaber
2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle eines Befähigungsscheins (Befähigungsscheinin-
hinaus für die vorgesehene Anwendung in der haber) nach Anhang I Nummer 4.5 ist. Die verant-
Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter wortliche Person hat
berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
1. bei Begasungen innerhalb von Räumen die Nut-
(2) Der Arbeitgeber hat bei der zuständigen Be- zer angrenzender Räume und Gebäude spätes-
hörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: tens 24 Stunden vor Beginn der Tätigkeit
1. die erstmalige Verwendung von Biozid-Produk- schriftlich unter Hinweis auf die Gefahren der
ten nach Absatz 1 und eingesetzten Biozid-Produkte oder Pflanzen-
2. den Beginn einer erneuten Verwendung von schutzmittel zu warnen und
Biozid-Produkten nach Absatz 1 nach einer 2. sicherzustellen, dass
Unterbrechung von mehr als einem Jahr. a) die Begasung von einem Befähigungsschein-
Die Anzeige hat spätestens sechs Wochen vor Be- inhaber durchgeführt wird,
ginn der Verwendung zu erfolgen. Anhang I Num- b) Zugänge zu den Gefahrenbereichen gemäß
mer 4.2.1 ist zu beachten. Anhang I Nummer 4.6 gekennzeichnet sind
(3) Die Verwendung von Biozid-Produkten nach und
Absatz 1 darf nur durch Personen erfolgen, die c) neben einem Befähigungsscheininhaber min-
über eine für das jeweilige Biozid-Produkt geltende destens eine weitere sachkundige Person
Sachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.4 anwesend ist, wenn Begasungen mit Biozid-
verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde Produkten durchgeführt werden sollen, für
sind von der Produktart, den Anwendungen, für die in der Zulassung festgelegt wurde, dass
die das Biozid-Produkt zugelassen ist, und dem
Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt ab- aa) eine Messung oder Überwachung der
hängig. Wirkstoff- oder Sauerstoffkonzentration
zu erfolgen hat oder
(4) Abweichend von Absatz 3 ist eine Sach-
kunde für die Verwendung der in Absatz 1 genann- bb) ein unabhängig von der Umgebungs-
ten Biozid-Produkte nicht erforderlich, wenn diese atmosphäre wirkendes Atemschutzgerät
Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Auf- bereitzustellen und zu verwenden ist.
sicht einer sachkundigen Person durchgeführt wer- (5) Bei einer Betriebsstörung, einem Unfall oder
den. Notfall hat
1. der anwesende Befähigungsscheininhaber den
§ 15d
Gefahrenbereich zu sichern und darf ihn erst
Besondere Anforderungen bei Begasungen freigeben, wenn die Gefahr nicht mehr besteht
(1) Der Arbeitgeber bedarf einer Erlaubnis durch und gefährliche Rückstände beseitigt sind,
die zuständige Behörde, wenn Begasungen durch- 2. die sachkundige Person den Befähigungs-
geführt werden sollen. Die Erlaubnis ist nach Maß- scheininhaber zu unterstützen; dies gilt insbe-
gabe des Anhangs I Nummer 4.1 vor der erstmali- sondere bei Absperr- und Rettungsmaßnahmen.
gen Durchführung von Begasungen schriftlich oder
(6) Für Begasungen mit Pflanzenschutzmitteln
elektronisch zu beantragen. Sie kann befristet, mit
gelten die Sachkundeanforderungen nach Anhang I
Auflagen oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs
Nummer 4.4 als erfüllt, wenn die Sachkunde nach
erteilt werden. Auflagen können nachträglich ange-
dem Pflanzenschutzrecht erworben wurde.
ordnet werden.
(2) Eine Erlaubnis ist nicht erforderlich, wenn (7) Bei Begasungen von Transporteinheiten
wegen der geringen Menge des freiwerdenden 1. im Freien muss ein allseitiger Sicherheitsab-
Wirkstoffs eine Gefährdung für Mensch und Um- stand von mindestens 10 Metern zu den be-
welt nicht besteht. Hierbei sind die nach § 20 Ab- nachbarten Gebäuden eingehalten werden,
satz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkennt- 2. sind diese von der verantwortlichen Person ab-
nisse zu berücksichtigen. zudichten, auf ihre Gasdichtheit zu prüfen sowie
(3) Der Arbeitgeber hat eine Begasung spätes- für die Dauer der Verwendung abzuschließen, zu
tens eine Woche vor deren Durchführung bei der verplomben und allseitig sichtbar mit einem
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3119
Warnzeichen nach Anhang I Nummer 4.6 zu 2. die erforderlichen Maßnahmen getroffen wur-
kennzeichnen. den, um die Sicherheit der Besatzung und an-
derer Personen jederzeit hinreichend zu ge-
15e währleisten.
Ergänzende Dokumentationspflichten (2) Bei Begasungen auf Schiffen hat die verant-
(1) Der Arbeitgeber hat dafür Sorge zu tragen, wortliche Person
dass über die Begasungen eine Niederschrift ange-
1. sicherzustellen, dass eine Kennzeichnung ent-
fertigt wird. In der Niederschrift ist zu dokumentie-
sprechend Anhang I Nummer 4.6 erfolgt,
ren:
1. Name der verantwortlichen Person, 2. vor Beginn der Begasung der Schiffsführerin be-
ziehungsweise dem Schiffsführer schriftlich mit-
2. Art und Menge der verwendeten Biozid-Pro-
zuteilen:
dukte oder Pflanzenschutzmittel,
3. Ort, Beginn und Ende der Begasung, a) den Zeitpunkt und die betroffenen Räume,
4. Zeitpunkt der Freigabe, b) Art, Umfang und Dauer der Begasung ein-
5. andere im Sinne von § 15 beteiligte Arbeitgeber schließlich der Angaben zu dem verwendeten
und Begasungsmittel,
6. die getroffenen Maßnahmen. c) die getroffenen Schutz- und Sicherheitsmaß-
(2) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Be- nahmen einschließlich der erforderlichen
hörde die Niederschrift auf Verlangen vorzulegen. technischen Änderungen, die am Schiff vor-
genommen wurden,
(3) Werden für die Begasungen Pflanzenschutz-
mittel verwendet, kann die Niederschrift zusammen 3. vor Verlassen des Hafens oder der Beladestelle
mit den Aufzeichnungen nach Artikel 67 Absatz 1 der Schiffsführerin beziehungsweise dem
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Euro- Schiffsführer schriftlich zu bestätigen, dass
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-
a) die begasten Räume hinreichend gasdicht
ber 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzen-
sind und
schutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien
79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates b) die angrenzenden Räume von Begasungs-
(ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1; L 111 vom mitteln frei sind.
2.5.2018, S. 10; L 45 vom 18.2.2020, S. 81), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 vom (3) Die Gasdichtheit der begasten Räume muss
20. Juni 2019 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) ge- mindestens alle acht Stunden geprüft werden. Die
ändert worden ist, erstellt werden. Ergebnisse der Prüfungen sind zu dokumentieren.
Die Schiffsführerin beziehungsweise der Schiffs-
§ 15f führer hat der Hafenbehörde beziehungsweise der
zuständigen Person der Entladestelle spätestens
Anforderungen 24 Stunden vor Ankunft des Schiffs die Art und
an den Umgang mit Transporteinheiten den Zeitpunkt der Begasung anzuzeigen und dabei
(1) Kann nicht ausgeschlossen werden, dass mitzuteilen, welche Räume begast worden sind.
Transporteinheiten wie Fahrzeuge, Waggons,
Schiffe, Tanks, Container oder andere Transport- (4) Die Beförderung begaster Transportein-
behälter begast wurden, so hat der Arbeitgeber heiten auf Schiffen darf nur erfolgen, wenn sicher-
dies vor dem Öffnen der Transporteinheiten zu er- gestellt ist, dass sich außerhalb der Transportein-
mitteln. heiten keine gefährlichen Gaskonzentrationen
entwickeln. Die Anzeigepflicht nach Absatz 3 Satz 3
(2) Ergibt die Ermittlung, dass die Transportein- gilt entsprechend.
heit begast wurde, hat der Arbeitgeber die erfor-
derlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist
insbesondere sicherzustellen, dass Beschäftigte § 15h
gegenüber den Biozid-Produkten oder Pflanzen- Ausnahmen von Abschnitt 4a
schutzmitteln nicht exponiert werden. Kann eine
Exposition nicht ausgeschlossen werden, hat das (1) Es finden keine Anwendung
Öffnen, Lüften und die Freigabe der Transportein- 1. Abschnitt 4a sowie Anhang I Nummer 4 auf Be-
heit durch eine Person zu erfolgen, die über eine gasungen, wenn diese ausschließlich der For-
Fachkunde im Sinne von Anhang I Nummer 4.3 schung und Entwicklung oder der institutio-
verfügt. nellen Eignungsprüfung der Biozid-Produkte,
Pflanzenschutzmittel oder deren Anwendungs-
§ 15g verfahren dienen,
Besondere Anforderungen
an Begasungen auf Schiffen 2. § 15c Absatz 3 auf die Verwendung von Biozid-
Produkten der Hauptgruppe 3 Schädlings-
(1) Begasungen auf Schiffen sind nur zulässig, bekämpfungsmittel, die als akut toxisch Kate-
wenn gorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind, wenn sich
1. das Begasungsmittel für diese Verwendung zu- entsprechende Anforderungen bereits aus an-
gelassen ist und deren Rechtsvorschriften ergeben,
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3. §§ 15d und 15e auf Begasungen in vollautoma- e) Folgende Nummern 29 bis 32 werden angefügt:
tisch programmgesteuerten Sterilisatoren im
„29. entgegen § 15c Absatz 3 Satz 1 ein Biozid-
medizinischen Bereich, die einem verfahrens-
Produkt verwendet,
und stoffspezifischen Kriterium entsprechen,
das nach § 20 Absatz 4 bekanntgegeben wurde, 30. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die
4. § 15d Absatz 3 auf Begasungen, wenn diese
Begasung von einer dort genannten Per-
durchgeführt werden
son durchgeführt wird,
a) im medizinischen Bereich oder
31. entgegen § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
b) innerhalb ortsfester Sterilisationskammern. Buchstabe c nicht sicherstellt, dass neben
dem Befähigungsscheininhaber eine wei-
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 gelten nicht tere sachkundige Person anwesend ist,
für Biozid-Produkte soweit in der Zulassung des oder
jeweiligen Biozid-Produkts etwas Anderes be-
stimmt ist.“ 32. entgegen § 15d Absatz 5 Nummer 1 einen
Gefahrenbereich nicht oder nicht rechtzei-
4. § 16 wird wie folgt geändert: tig sichert oder einen Gefahrenbereich frei-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. gibt.“
9. § 24 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 4 wird Absatz 3 und die Wörter „im Sinne
des § 6 Absatz 11“ werden durch die Wörter „im a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Sinne des § 6 Absatz 13“ ersetzt.
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vo-
5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: rangestellt:
„§ 19a „1. entgegen § 15a Absatz 2 Satz 1 ein Bio-
zid-Produkt in den Fällen des § 15a Ab-
Anerkennung ausländischer Qualifikationen
satz 2 Satz 2 Nummer 2 oder 3 nicht
(1) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag richtig verwendet oder“.
an, dass eine ausländische Aus- oder Weiter- bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und
bildung dem Erwerb einer Sachkunde im Sinne das Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
von § 2 Absatz 17 gleichwertig ist, wenn durch
sie Kenntnisse erlangt wurden, die den Sach- cc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden
kundeanforderungen der nach § 20 Absatz 4 be- aufgehoben.
kanntgegebenen Regeln und Erkenntnissen ent-
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
sprechen.
aa) Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
(2) Die Behörde entscheidet über die Gleich-
wertigkeit einer ausländischen Qualifikation auf bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden
Grundlage der ihr vorliegenden oder zusätzlich die Nummern 2 bis 8.
vom Antragsteller vorgelegten Nachweise. Die
10. § 25 wird wie folgt gefasst:
Nachweise sind in deutscher Sprache beizubrin-
gen. Die Gleichwertigkeit wird durch eine Beschei- „§ 25
nigung bestätigt.“
Übergangsvorschriften
6. In der Überschrift zu Abschnitt 7 werden die Wörter
„und Straftaten“ durch die Wörter „, Straftaten und (1) Auf die Verwendung von Biozid-Produkten,
Übergangsvorschriften“ ersetzt. die unter die Übergangsregelung des § 28 Absatz 8
des Chemikaliengesetzes fallen, finden folgende
7. § 21 wird wie folgt geändert: Vorschriften keine Anwendung soweit deren Erfül-
lung einer solchen Zulassung nach der Verordnung
a) Die Nummern 2 bis 6 werden aufgehoben.
(EU) Nr. 528/2012 bedarf:
b) Die Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 2 1. § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 4,
bis 5.
2. § 15b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Ab-
c) In der neuen Nummer 4 werden nach dem Wort satz 3,
„entgegen“ die Wörter „§ 15d Absatz 3 Satz 1,
§ 15g Absatz 3 Satz 3 oder“ eingefügt. 3. § 15c Absatz 1 Nummer 2.
8. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Für diese Biozid-Produkte sind bis zur Erteilung
einer Zulassung die entsprechenden nach § 20 Ab-
a) Nummer 10 wird aufgehoben. satz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkennt-
b) Die Nummern 3a bis 9 werden die Nummern 4 nisse zu berücksichtigen.
bis 10. (2) Für eine Verwendung von Biozid-Produkten
c) In Nummer 27 wird das Wort „oder“ gestrichen. nach § 15c Absatz 1, die bis zum 30. September
2021 ohne Sachkunde ausgeübt werden konnte,
d) In Nummer 28 wird der Punkt durch ein Komma ist die Sachkunde spätestens bis zum 28. Juli 2025
ersetzt. nachzuweisen.“
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11. Anhang I wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang I
(zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3, § 15b Absatz 3, § 15c Absatz 2
und 3, § 15d Absatz 1, 3, 4, 6 und 7, § 15f Absatz 2, § 15g Absatz 2)
Besondere Vorschriften für bestimmte Gefahrstoffe und Tätigkeiten“.
b) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
„I n h a l t s ü b e r s i c h t
Nummer 1 Brand- und Explosionsgefährdungen
Nummer 2 Partikelförmige Gefahrstoffe
Nummer 3 (weggefallen)
Nummer 4 Biozid-Produkte und Begasung mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
Nummer 5 Ammoniumnitrat“.
c) Nummer 3 wird aufgehoben.
d) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„N u m m e r 4
Biozid-Produkte und Begasung mit
Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln
4.1 Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 15d Absatz 1 wird erteilt, wenn
1. der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass
a) die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist,
b) die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist und
2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Arbeitgebers bestehen.
(2) Dem Erlaubnisantrag nach § 15d Absatz 1 Satz 2 hat der Arbeitgeber Folgendes beizufügen:
1. eine Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen,
2. die Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe,
3. den Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die
geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist,
4. Angaben zur Anzahl
a) der Beschäftigten, die die beabsichtigten Begasungen durchführen sollen,
b) der sachkundigen Personen,
c) der Befähigungsscheininhaber
und
5. Kopien der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen sowie der Befähigungsscheine der Be-
fähigungsscheininhaber.
4.2 Anzeige
4.2.1 U n t e r n e h m e n s b e z o g e n e A n z e i g e
In der Anzeige nach § 15c Absatz 2 hat der Arbeitgeber anzugeben:
1. den Namen des Antragstellers,
2. die Anschrift der Betriebsstätte und
3. Angaben
a) über die personelle, räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens und
b) zur Art und beabsichtigten Verwendung der Biozid-Produkte oder Biozid-Wirkstoffe.
4.2.2 T ä t i g k e i t s b e z o g e n e A n z e i g e
In der Anzeige nach § 15d Absatz 3 hat der Arbeitgeber
1. anzugeben
a) das Datum der Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Arbeitsschritte und des voraussichtlichen
Beginns und Endes der Tätigkeiten, sowie Zeitpunkte der Dichtheitsprüfung und Freigabe, soweit
diese erforderlich sind,
b) die Bezeichnung und Zulassungs- oder Registriernummer des Biozid-Produkts oder des Pflanzen-
schutzmittels sowie dessen Einsatzmenge,
c) den Namen der verantwortlichen Person sowie, soweit erforderlich, weiterer Befähigungsscheininhaber
und
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2. vorzulegen
a) Kopien der Befähigungsscheine und
b) einen Lageplan des Ortes oder des zu begasenden Objekts.
4.3 Fachkunde
Die Fachkunde nach § 15b Absatz 3 und § 15f Absatz 2 umfasst die fachlichen Kenntnisse und Fertig-
keiten, die erforderlich sind, um die verwendeten Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und fachgerecht
verwenden zu können. Hinsichtlich des Inhalts und des Umfangs der Fachkunde sind die nach § 20 Ab-
satz 4 bekanntgegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.
4.4 Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde wird durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme
an einem Sachkundelehrgang nachgewiesen. Der Sachkundelehrgang muss die Anforderungen der Ab-
sätze 3 und 4 erfüllen und von der zuständigen Behörde anerkannt sein. Die zuständige Behörde kann eine
anderweitige Aus- oder Weiterbildung als gleichwertig mit einem Sachkundelehrgang anerkennen, wenn
die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne von Absatz 3 er-
worben wurden, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden zu
können. Werden die entsprechenden Kenntnisse aufgrund anderer Rechtsvorschriften zum Beispiel nach
dem Pflanzenschutzrecht erworben, gelten die Sachkundeanforderungen als erfüllt.
(2) Beschränkt sich die vorgesehene Verwendung der Biozid-Produkte auf bestimmte Anwendungsbe-
reiche, so kann auch eine Sachkunde anerkannt werden, die auf diese Bereiche bezogen ist. Dies gilt
1. für Aus- und Weiterbildungsabschlüsse, die in einer Bekanntmachung nach § 20 Absatz 4 genannt sind
sowie
2. hinsichtlich der jeweiligen Bereiche der Schädlingsbekämpfung für
a) Abschlüsse nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer/zur Schäd-
lingsbekämpferin vom 15. Juli 2004 (BGBl. I S. 1638),
b) Prüfungen nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlings-
bekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin vom 19. März 1984 (BGBl. I S. 468) und
c) Prüfungen zum Gehilfen oder Meister für Schädlingsbekämpfung nach nicht mehr geltendem Recht
in der Bundesrepublik Deutschland oder nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Der Sachkundelehrgang hat die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fertig-
keiten zu vermitteln, um die jeweiligen Biozid-Produkte bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden
zu können. In Abhängigkeit von Biozid-Produkt und Verwendungsart gehören hierzu die erforderlichen
allgemeinen Grundkenntnisse der Toxikologie und Ökotoxikologie sowie:
1. Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften sowie der Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4,
2. Kenntnisse über die Wirkungen der jeweiligen Biozid-Produkte auf die menschliche Gesundheit und die
Umwelt,
3. Kenntnisse über die Ermittlung und Einschätzung der Zielbereiche und Zieltierarten für den Einsatz von
Biozid-Produkten,
4. Kenntnisse und Fertigkeiten für einen nachhaltigen, risikominimierenden Einsatz der jeweiligen Biozid-
Produkte,
5. Kenntnisse über die Möglichkeiten, einem Befall vorzubeugen, und alternativer Verfahren zur Schäd-
lingsbekämpfung und die entsprechenden Fertigkeiten,
6. Kenntnisse und Fertigkeiten zur Dosierung und Ausbringung,
7. Kenntnisse zur Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle und
8. Kenntnisse zur fachgerechten Entsorgung.
(4) Teil des Lehrgangs ist eine theoretische und praktische Prüfung über die wesentlichen Inhalte des
Sachkundelehrgangs. Dabei sind die Bekanntmachungen nach § 20 Absatz 4 zu berücksichtigen.
(5) Sachkundenachweise gelten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Datum des Nachweises.
Die Geltungsdauer verlängert sich um sechs Jahre ab dem Datum der Erteilung eines Nachweises über den
Abschluss eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs.
4.5 Befähigungsschein
(1) Ein Befähigungsschein nach § 15d Absatz 4 kann von der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt
werden, wenn der Antragsteller
1. mindestens 18 Jahre alt ist,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3123
2. über eine geeignete Berufsausbildung oder vergleichbare berufliche Qualifikation verfügt,
3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. physisch und psychisch geeignet ist, nachgewiesen durch das Zeugnis eines Arztes nach § 7 Absatz 1
der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge; das Zeugnis darf zum Zeitpunkt des Antrags auf
Ausstellung des Befähigungsscheins nicht älter als ein Jahr sein,
5. eine mit der Tätigkeit verbundene spezifische Sachkunde durch die erfolgreiche Teilnahme an einem
von der zuständigen Behörde anerkannten Sachkundelehrgang nachweist und
6. die für die sichere Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse besitzt.
(2) Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Die Geltungsdauer kann um jeweils
sechs Jahre verlängert werden, wenn nachgewiesen wird, dass
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und
2. der Befähigungsscheininhaber vor Ablauf der Geltungsdauer einen Fortbildungslehrgang nach Num-
mer 4.4 Absatz 5 absolviert hat.
(3) Die zuständige Behörde kann die Geltungsdauer eines Befähigungsscheins um höchstens sechs
Monate verlängern, wenn der Besuch eines behördlich anerkannten Fortbildungslehrgangs wegen unver-
hältnismäßiger Härte nicht rechtzeitig erfolgen kann.
(4) Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nach Ab-
satz 1 nicht mehr erfüllt sind.
4.6 Kennzeichnung bei Begasungen von Räumen und Transporteinheiten
(1) Die Kennzeichnung nach § 15d Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, § 15d Absatz 7 Nummer 2
und § 15g Absatz 2 Nummer 1 hat an den Zugängen begaster Räume und Transporteinheiten sowie an
denen von Räumen oder Transporteinheiten, in denen Güter begast wurden, zu erfolgen. Dazu ist ein Hin-
weis anzubringen, dem Name und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu entnehmen ist. Darüber
hinaus sind die Zugänge mit einem Warnzeichen zu versehen. Das Warnzeichen muss rechteckig und die
Mindestmaße von 400 mm in der Breite und 300 mm in der Höhe haben. Die Mindestbreite der Außenlinie
muss 2 mm betragen. Die Aufschriften müssen schwarz auf weißem Grund sein und mindestens folgende
Angaben enthalten:
1. den Hinweis GEFAHR,
2. das für das jeweilige Begasungsmittel zutreffende Gefahrensymbol (für akut toxische Gefahrstoffe der
Kategorie 1 bis 3 der Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
3. die Aufschrift: DIESE EINHEIT IST BEGAST,
4. die Bezeichnung des Begasungsmittels,
5. das Datum und die Uhrzeit der Begasung,
6. das Datum der Belüftung, sofern eine solche erfolgt ist, und
7. die Aufschrift: ZUTRITT VERBOTEN.
(2) Das Warnzeichen ist entsprechend der folgenden Abbildung zu gestalten:
* Die entsprechenden Angaben sind einzufügen.“
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Artikel 3
Änderung der Lärm- und
Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
§ 12 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007
(BGBl. I S. 261), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung vom
18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit
Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar
2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai
2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschut-
zes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 21 Absatz 4 und 5 der
Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3125
Achtundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung
über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren
für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte – 28. BImSchV)1
Vom 21. Juli 2021
Es verordnen auf Grund brennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr
– des § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Bundes- bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Ände-
Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Be- rung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU)
kanntmachung von 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der
die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53)
Kreise, in Verbindung mit
1. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der
– der §§ 37 und 48a Absatz 3 des Bundes-Immis-
Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergän-
sionsschutzgesetzes, von denen § 37 Satz 2 durch
zung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Euro-
Artikel 76 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August
päischen Parlaments und des Rates hinsichtlich
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, die Bun-
technischer und allgemeiner Anforderungen in Be-
desregierung,
zug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typge-
– des § 62 Absatz 3 Satz 2 des Bundes-Immissions- nehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für
schutzgesetzes, der durch Artikel 76 Nummer 3 den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I und Geräte (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 1) in der
S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 jeweils geltenden Fassung,
Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes
2. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-
Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergän-
ganisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374)
zung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Euro-
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
päischen Parlaments und des Rates im Hinblick
und nukleare Sicherheit,
auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger
– des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungs- Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbren-
widrigkeiten, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buch- nungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr
stabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl.
S. 156) geändert worden ist, das Bundesministerium L 102 vom 13.4.2017, S. 334) in der jeweils gelten-
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit: den Fassung, sowie
3. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der
§1 Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Fest-
Anwendungsbereich legung der verwaltungstechnischen Anforderungen
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmi-
Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parla- gung von Verbrennungsmotoren für nicht für den
ments und des Rates vom 14. September 2016 über Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und
die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenz- Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des
werte für gasförmige Schadstoffe und luftverun- Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102
reinigende Partikel und die Typgenehmigung für Ver- vom 13.4.2017, S. 364) in der jeweils geltenden Fas-
sung.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- Motoren der Klassen IWP und IWA im Sinne des Arti-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 kels 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU)
vom 17.9.2015, S. 1). 2016/1628.
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3126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
§2 § 2 Absatz 1 Nummer 5a des Gesetzes über die Errich-
Verhaltenspflichten tung eines Kraftfahrt-Bundesamtes durch das Kraft-
fahrt-Bundesamt durchgeführt.
(1) Marktteilnehmer haben bei der Angabe von Tat-
sachen zur Geltendmachung einer Ausnahme im Sinne
§5
des Artikels 34 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5,
6, 7 und 8 und des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung Ordnungswidrigkeiten
(EU) 2016/1628 und in Verwaltungsverfahren zum Zwe-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1
cke des Rückrufs von Motoren wahrheitsgemäße An-
Nummer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
gaben zu machen.
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die
Ergebnisse der Prüfung von Motoren nach Artikel 19 1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Angabe nicht richtig
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 wahrheitsge- macht,
mäß festgehalten werden. 2. entgegen § 2 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass ein
(3) Wer einen Übergangsmotor in Verkehr bringt, hat dort genanntes Ergebnis festgehalten wird,
sicherzustellen, dass der Übergangsmotor mindestens 3. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung
eine der in Artikel 58 Absatz 6 der Verordnung (EU) mit Satz 2, nicht sicherstellt, dass der Motor oder
2016/1628 genannten Anforderungen erfüllt. Satz 1 gilt die mobile Maschine mindestens eine dort genannte
auch für mobile Maschinen, in die ein solcher Über- Anforderung erfüllt,
gangsmotor eingebaut ist.
4. entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt, dass
(4) Wer Übergangsmotoren oder Austauschmotoren
ein Übergangsmotor oder ein Austauschmotor als
in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass diese
solcher gekennzeichnet ist, oder
Motoren als solche gekennzeichnet sind. Die Kenn-
zeichnung richtet sich nach Anhang III der Durchfüh- 5. entgegen § 2 Absatz 5 oder 6 einen Motor in Ver-
rungsverordnung (EU) 2017/656 in der jeweils gelten- kehr bringt.
den Fassung. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 3
(5) Motoren, die für einen besonderen Zweck im Satz 1 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
Sinne des Artikels 34 Absatz 5 oder 6 der Verordnung zes handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/1628
(EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur zu diesem des Europäischen Parlaments und des Rates vom
besonderen Zweck in Verkehr gebracht werden. 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug
(6) Motoren, die unter den Voraussetzungen des Ar- auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schad-
tikels 34 Absatz 7 oder 8, des Artikels 35 Absatz 4 oder stoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typ-
des Artikels 58 Absatz 9, 10 oder 11 der Verordnung genehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht
(EU) 2016/1628 genehmigt sind, dürfen nur unter die- für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen
sen Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden. und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU)
Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Ände-
§3 rung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl.
L 252 vom 16.9.2016, S. 53) verstößt, indem er vor-
Genehmigungsbehörde, Bekanntgabe
sätzlich oder fahrlässig
der Technischen Dienste und Auskunftspflicht
(1) Genehmigungsbehörde im Sinne des Artikels 3 1. entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung
Nummer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 ist das mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, nicht
Kraftfahrt-Bundesamt. sicherstellt, dass ein Motor genehmigt worden
ist,
(2) Die Genehmigungsbehörde gibt die von ihr be-
nannten Technischen Dienste im Sinne des Artikels 3 2. entgegen Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1, auch
Nummer 56 der Verordnung (EU) 2016/1628 auf ihrer in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2, nicht ge-
Internetseite bekannt. währleistet, dass Konformität mit dem genehmig-
ten Typ sichergestellt ist,
(3) Die Genehmigungsbehörde hat den Marktüber-
wachungsbehörden auf Anfrage die ihr verfügbaren 3. entgegen Artikel 8 Absatz 8, auch in Verbindung
Informationen für die Marktüberwachung zu übermit- mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16, eine in
teln. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 31
(4) Der Informationsaustausch der Marktüberwa- Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht
chungsbehörden mit den Genehmigungsbehörden an- oder nicht mindestens zehn Jahre zur Einsicht-
derer Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 3 Num- nahme bereithält,
mer 55 der Verordnung (EU) 2016/1628 erfolgt zentral 4. entgegen Artikel 8 Absatz 9 Satz 1, auch in Ver-
über das Kraftfahrt-Bundesamt. bindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16,
eine Kopie des EU-Typgenehmigungsbogens
§4 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig zur Verfügung stellt,
Marktüberwachungsbehörden im Sinne des Arti- 5. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder
kels 3 Nummer 58 der Verordnung (EU) 2016/1628 sind Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1, auch in Ver-
vorbehaltlich des Satzes 2 die nach Landesrecht zu- bindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16,
ständigen Behörden. Die Marktüberwachung von Ver- eine Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig
brennungsmotoren für Schienenfahrzeuge wird nach durchführt,
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6. entgegen Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3, auch ändert worden ist, ein Duplikat der Kennzeich-
in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 2 oder Arti- nung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
kel 16, die Genehmigungsbehörde nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig in- zeitig anbringt,
formiert oder eine dort genannte Angabe nicht, 16. entgegen Artikel 15 Absatz 5 eine Angabe nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei-
tig macht, tig macht,
7. entgegen Artikel 10 Buchstabe a in Verbindung
17. entgegen Artikel 17 einen Wirtschaftsteilnehmer
mit Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a oder Arti-
oder Originalgerätehersteller nicht, nicht richtig,
kel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 nicht gewährleis-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig notifiziert,
tet, dass eine dort genannte Unterlage mindes-
tens zehn Jahre lang bereitgestellt werden kann, 18. entgegen Artikel 18 Absatz 4 Satz 2 eine Umge-
hungsstrategie verwendet,
8. entgegen Artikel 10 Buchstabe b eine dort ge-
nannte Information oder Unterlage nicht, nicht 19. entgegen Artikel 20 Absatz 2 einen Motor nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig richtig zur Verfügung stellt,
aushändigt, 20. entgegen Artikel 20 Absatz 4 einen dort genann-
9. entgegen Artikel 11 Absatz 1 einen Motor ohne ten Plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
die erforderliche Typgenehmigung in Verkehr nicht rechtzeitig vorlegt,
bringt, 21. entgegen Artikel 21 Absatz 1 in Verbindung mit
10. entgegen Artikel 11 Absatz 3 eine in Artikel 31 Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I
Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Unterlage nicht Teil A Nummer 1.2, 1.3, 1.7 oder 1.9 der Durch-
oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält oder führungsverordnung (EU) 2017/656 eine Be-
nicht gewährleistet, dass eine in Artikel 23 Ab- schreibungsmappe nicht richtig oder nicht voll-
satz 1 Buchstabe a genannte Unterlage vorgelegt ständig vorlegt,
werden kann,
22. entgegen Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 1 eine
11. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1 eine dort ge- Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
nannte Information oder Unterlage nicht, nicht
23. entgegen Artikel 30 Absatz 5 Unterabsatz 1 die
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
Genehmigungsbehörde nicht oder nicht rechtzei-
zur Verfügung stellt,
tig in Kenntnis setzt,
12. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2, Ar-
tikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 40 24. entgegen Artikel 32 Absatz 1 in Verbindung mit
Absatz 1 Buchstabe a eine Unterrichtung nicht, Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656
zeitig vornimmt, eine Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig
anbringt,
12a. entgegen Artikel 13 Absatz 2
25. entgegen Artikel 33 Absatz 1 in Verbindung mit
a) Buchstabe a,
Anhang III Abschnitt B Nummer 1 der Durchfüh-
b) Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 11 Ab- rungsverordnung (EU) 2017/656 eine vorüberge-
satz 4 oder hende Kennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht
c) Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 32 vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt,
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 in Verbin- 26. entgegen Artikel 37 Absatz 1 in Verbindung mit
dung mit Anhang III Nummer 1.2 der Durch- Artikel 37 Absatz 2 oder 3 eine dort genannte
führungsverordnung (EU) 2017/656 Liste nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
eine dort genannte Überprüfung nicht, nicht rich- nicht rechtzeitig vorlegt,
tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor- 27. entgegen Artikel 37 Absatz 4 eine dort genannte
nimmt, Kopie nicht oder nicht mindestens 20 Jahre
13. entgegen Artikel 14 Absatz 1 einen Motor auf bereithält oder
dem Markt bereitstellt, 28. entgegen Artikel 38 Absatz 3 Satz 1 eine dort
14. entgegen Artikel 15 Absatz 3 einen Motor ein- genannte Information nicht, nicht richtig, nicht
baut, vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
15. entgegen Artikel 15 Absatz 4 in Verbindung mit stellt.
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nummer 1.2 (3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahn-
oder 2.3 der Durchführungsverordnung (EU) dung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 oder 2
2017/656 der Kommission vom 19. Dezember wird auf das Kraftfahrt-Bundesamt übertragen, soweit
2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen es für den Vollzug der bewehrten Vorschriften zustän-
Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und dig ist.
die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren
für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mo- §6
bile Maschinen und Geräte gemäß Verordnung
(EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments Übergangsvorschriften
und des Rates (ABl. L 102 vom 13.4.2017, S. 364), (1) Für die Erteilung von Typgenehmigungen sind
die durch die Durchführungsverordnung (EU) bis zu den in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628
2018/988 (ABl. L 182 vom 18.7.2018, S. 46) ge- festgelegten Zeitpunkten die §§ 4 bis 8 der Verordnung
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3128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren Zeitpunkten § 2 der Verordnung über Emissionsgrenz-
vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423), die zuletzt werte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwenden.
durch Artikel 81 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, weiter anzuwen- §7
den. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(2) Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem
ist bis zu den in Artikel 58 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Stra-
Anhang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgeleg- ßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrs-
ten Zeitpunkten § 3 der Verordnung über Emissions- rechtlicher Vorschriften in Kraft tritt. Gleichzeitig tritt
grenzwerte für Verbrennungsmotoren weiter anzuwen- die Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbren-
den. nungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614,
1423), die zuletzt durch Artikel 81 der Verordnung
(3) Für das Inverkehrbringen ist bis zu den in An- vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
hang III der Verordnung (EU) 2016/1628 festgelegten den ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Für die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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Verordnung
über Maßnahmen zur Vermeidung von
Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
(BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung – BECV)
Vom 21. Juli 2021
Auf Grund des § 11 Absatz 3 des Brennstoffemis- Abschnitt 7
sionshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I Besondere Einstufungsverfahren
S. 2728), dessen Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 5 des
§ 23 Anpassung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teil-
Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) sektoren
geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung
unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundes-
Abschnitt 8
tages vom 24. Juni 2021:
Datenschutz, Datensicherheit
Inhaltsübersicht § 24 Erhebung, Speicherung und Verwendung von personen-
bezogenen Daten
Abschnitt 1
§ 25 Vertraulichkeit
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich und Zweck Abschnitt 9
§ 2 Begriffsbestimmungen Sonstige Regelungen, Schlussbestimmungen
§ 3 Zuständige Behörde § 26 Evaluierung
§ 4 Voraussetzung für die Beihilfegewährung § 27 Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
§ 28 Inkrafttreten
Abschnitt 2
Anlage Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezo-
Beihilfefähige Unternehmen (zu den §§ 5, 7, gene Kompensationsgrade
§ 5 Sektorzuordnung 8 und 9)
§ 6 Anwendung auf selbständige Unternehmensteile
§ 7 Unternehmensbezogene Emissionsintensität, Schwellen- Abschnitt 1
wert Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 3 §1
Berechnung der Beihilfehöhe
Anwendungsbereich und Zweck
§ 8 Gesamtbeihilfebetrag
(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungs-
§ 9 Maßgebliche Emissionsmenge
bereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.
Abschnitt 4 (2) Diese Verordnung dient der Festlegung von Maß-
nahmen nach § 11 Absatz 3 des Brennstoffemissions-
Gegenleistungen der Unternehmen
handelsgesetzes zur Vermeidung von Carbon-Leakage
§ 10 Energiemanagementsystem und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbe-
§ 11 Klimaschutzmaßnahmen werbsfähigkeit betroffener Unternehmen.
§ 12 Nachweis der Gegenleistungen
§2
Abschnitt 5
Begriffsbestimmungen
Beihilfeverfahren
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbe-
§ 13 Antragsverfahren stimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
§ 14 Subventionserheblichkeit und der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022
§ 15 Auskunftsanspruch die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 16 Bundeshaushaltsordnung
1. Abrechnungsjahr:
§ 17 Korruptionsprävention
Kalenderjahr in den Jahren 2021 bis 2030, für das
Abschnitt 6 die Beihilfe beantragt wird;
Nachträgliche Anerkennung beihilfeberechtigter Sektoren 2. Unternehmen:
§ 18 Anerkennung weiterer Sektoren, Bekanntmachung jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang
§ 19 Antragsberechtigung in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäfts-
§ 20 Nachträgliche Anerkennung nach quantitativen Kriterien betrieb unter Beteiligung am allgemeinen wirt-
§ 21 Nachträgliche Anerkennung nach qualitativen Kriterien schaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener Gewinn-
§ 22 Anerkennungsverfahren erzielungsabsicht betreibt;
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3130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
3. Brennstoff-Benchmark: linie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt nach festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente
Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie mit Wärme-Benchmark.
2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für §3
den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten Zuständige Behörde
in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie
96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, Zuständige Behörde für die Durchführung dieser
S. 32), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss Verordnung ist das Umweltbundesamt als zuständige
(EU) 2020/1071 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 16) Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des Brennstoffemis-
geändert worden ist, für das jeweilige Abrech- sionshandelsgesetzes.
nungsjahr festgelegte Emissionswert für Zutei-
lungselemente mit Brennstoff-Benchmark; §4
4. Bruttowertschöpfung: Voraussetzung für die Beihilfegewährung
die Bruttowertschöpfung des Unternehmens zu (1) Auf Antrag gewährt die zuständige Behörde
Faktorkosten nach der Definition des Statistischen antragstellenden Unternehmen zur Vermeidung von
Bundesamtes, Fachserie 4, Reihe 4.3, Wiesbaden Carbon-Leakage und zum Erhalt ihrer grenzüberschrei-
2009, ohne Abzug der Personalkosten für Leih- tenden Wettbewerbsfähigkeit eine Beihilfe nach Maß-
arbeitsverhältnisse; gabe der folgenden Bestimmungen.
5. Produkt-Benchmark:
(2) Voraussetzung für die Gewährung der Beihilfe
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt ist, dass das antragstellende Unternehmen
nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt-
linie 2003/87/EG für das jeweilige Abrechnungsjahr 1. nach den Vorgaben des § 5 einem beihilfeberechtig-
festgelegte Emissionswert für Zuteilungselemente ten Sektor zuzuordnen ist und
mit Produkt-Benchmark; 2. die nach Abschnitt 4 dieser Verordnung vorgesehe-
6. Handelsintensität: nen Gegenleistungen erbracht hat.
bezogen auf einen Sektor oder Teilsektor das Ver- (3) Die Gewährung einer Beihilfe nach dieser Ver-
hältnis zwischen dem Wert der Ausfuhren aus ordnung ist ausgeschlossen für
Deutschland zuzüglich des Wertes der Einfuhren
1. Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß den Leitlinien
nach Deutschland und der Gesamtgröße des
der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen
Markts in Deutschland (jährlicher Umsatz des
zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller
jeweiligen Sektors in Deutschland plus Wert der
Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom
Einfuhren nach Deutschland);
31.7.2014, S. 1), insbesondere:
7. Sektor:
a) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insol-
Wirtschaftszweig auf Ebene der NACE-Klasse venzverfahren beantragt oder eröffnet worden
(vierstellig verschlüsselt) nach der Verordnung (EG) ist, oder die nach § 15a der Insolvenzordnung
Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zu-
des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung letzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. De-
der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige zember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden
NACE Revision 2 und zur Änderung der Verord- ist, verpflichtet sind, einen Eröffnungsantrag zu
nung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger stellen, sowie
Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der
Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die b) Unternehmen, die in das Schuldnerverzeichnis
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen
L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, sind, und
in der jeweils geltenden Fassung; 2. Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung
8. selbständiger Unternehmensteil: aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung
ein Teilbetrieb mit eigenem Standort oder ein vom zur Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Un-
übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzter vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsa-
Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Un- men Markt gemäß Kapitel III der Verordnung (EU)
ternehmens, der jederzeit als rechtlich selbständi- 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über beson-
ges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte, dere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-
und über eine eigene Brennstoffversorgung verfügt; päischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9)
nicht Folge geleistet haben.
9. Teilsektor:
(4) Die Gewährung der Beihilfe steht unter dem Vor-
Wirtschaftszweig als Unterklasse der Sektoren auf
behalt der Verfügbarkeit der erforderlichen Haushalts-
6-stelliger oder 8-stelliger Ebene entsprechend der
mittel. Sofern die Summe der Gesamtbeihilfebeträge
für die Statistik der Industrieproduktion in der Eu-
der beihilfefähigen Unternehmen die für die Gewäh-
ropäischen Union verwendeten Warensystematik;
rung der Beihilfe festgelegten Haushaltsmittel über-
10. Wärme-Benchmark: steigt, werden die Gesamtbeihilfebeträge im Verhältnis
der in dem jeweiligen Durchführungsrechtsakt der festgelegten Haushaltsmittel zur Gesamtbeihilfe-
nach Artikel 10a Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richt- summe anteilig gekürzt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021 3131
Abschnitt 2 § 9 Absatz 2 beihilfefähigen Brennstoffmenge mit
Beihilfefähige Unternehmen dem im Rahmen der Emissionsberichterstattung nach
§ 7 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes anzuwen-
§5 denden Emissionsfaktor. Für die Abrechnungsjahre
2021 und 2022 sind für die Bestimmung des Emissions-
Sektorzuordnung faktors die in der Anlage 1 Teil 4 der Emissionsbericht-
(1) Ein Unternehmen ist beihilfefähig, wenn es einem erstattungsverordnung 2022 festgelegten Standard-
beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor zuzuordnen werte anzuwenden.
ist. Beihilfeberechtigt sind Sektoren und Teilsektoren, (2) Bei Unternehmen mit einem vom Kalenderjahr
die abweichenden Geschäftsjahr ist zur Ermittlung der
1. in den Tabellen 1 und 2 der Anlage zu dieser Ver- Bruttowertschöpfung das Geschäftsjahr maßgeblich,
ordnung genannt sind oder das den überwiegenden Teil des Abrechnungsjahres
umfasst; bei Unternehmen mit einem Beginn des
2. im Verfahren nach Abschnitt 6 nachträglich aner-
Geschäftsjahres zum 1. Juli ist das Geschäftsjahr
kannt wurden.
maßgeblich, das am 30. Juni des Abrechnungsjahres
(2) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu einem endet. Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann ein
Sektor oder Teilsektor gemäß Absatz 1 ist jeweils der Unternehmen für das Abrechnungsjahr 2021 zur
letzte Tag eines Abrechnungsjahres maßgeblich. Unter- Ermittlung der Emissionsintensität an Stelle der Brutto-
nehmen, die nur für einzelne Unternehmensteile einem wertschöpfung des Jahres 2021 die Bruttowertschöp-
Teilsektor nach Tabelle 2 der Anlage zu dieser Verord- fung der Jahre 2019 oder 2020 angeben.
nung zuzuordnen sind, sind ausschließlich für diese
(3) Der Schwellenwert für die Emissionsintensität
Unternehmensteile antragsberechtigt. Die Zuordnung
des Unternehmens beträgt für Unternehmen, die einem
eines Unternehmens zu einem Sektor oder Teilsektor
Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind, für den in
gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist erstmalig für
Spalte 4 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage zu dieser
das Abrechnungsjahr möglich, in dem die nachträg-
Verordnung ein Kompensationsgrad
liche Einbeziehung des Sektors oder Teilsektors wirk-
sam wird. 1. von 65 Prozent bis 90 Prozent festgelegt ist, 10 Pro-
zent der in Spalte 3 der Tabellen 1 oder 2 der Anlage
(3) Für die Zuordnung nach Absatz 1 durch die zu- zu dieser Verordnung angegebenen Emissionsinten-
ständige Behörde kann ein Nachweis über die Klassi- sität des Sektors oder Teilsektors,
fizierung des Unternehmens durch die statistischen
Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der 2. von 95 Prozent festgelegt ist, 10 Prozent einer Emis-
Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, sionsintensität von 1,8 Kilogramm Kohlendioxid je
Ausgabe 2008, herangezogen werden. Euro Bruttowertschöpfung des Unternehmens.
§6 Abschnitt 3
Anwendung auf Berechnung der Beihilfehöhe
selbständige Unternehmensteile
§8
(1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach
§ 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter Gesamtbeihilfebetrag
den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. (1) Der zu bestimmende Gesamtbeihilfebetrag er-
Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gibt sich aus dem Produkt der maßgeblichen Emissi-
gelten in diesem Fall für den selbständigen Unterneh- onsmenge nach § 9, dem für das Unternehmen anzu-
mensteil entsprechend. wendenden Kompensationsgrad nach Absatz 2 und
dem für das Abrechnungsjahr maßgeblichen Preis der
(2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selb-
Emissionszertifikate in Euro pro Tonne nach Absatz 3.
ständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Vor-
aussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des (2) Der anzuwendende Kompensationsgrad ent-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 spricht für beihilfeberechtigte Unternehmen, die
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- 1. einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zuzuordnen
geändert worden ist. sind, dem in Spalte 4 der Tabelle 1 der Anlage zu
dieser Verordnung angegebenen Wert für diesen
§7 Sektor oder dem in Spalte 4 der Tabelle 2 der An-
Unternehmensbezogene lage zu dieser Verordnung angegebenen Wert für
Emissionsintensität, Schwellenwert diesen Teilsektor,
(1) Die zur Ermittlung des Kompensationsgrades 2. einem nachträglich anerkannten beihilfeberechtig-
nach § 8 Absatz 2 zu berücksichtigende Emissions- ten Sektor oder Teilsektor gemäß § 5 Absatz 1
intensität eines Unternehmens ergibt sich aus dem Satz 2 Nummer 2 zuzuordnen sind, dem gemäß
Verhältnis der maßgeblichen Brennstoffemissions- § 18 Absatz 2 im Bundesanzeiger bekannt gemach-
menge des Unternehmens im Abrechnungsjahr und ten Kompensationsgrad für diesen Sektor.
der Bruttowertschöpfung des Unternehmens im Ab- Die Anwendung des nach Satz 1 zu bestimmenden
rechnungsjahr, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid Kompensationsgrads steht ab dem Abrechnungsjahr
je Euro Bruttowertschöpfung. Die maßgebliche Brenn- 2023 unter der Voraussetzung, dass das beihilfe-
stoffemissionsmenge des Unternehmens im Abrech- berechtigte Unternehmen ein Überschreiten des
nungsjahr ergibt sich aus der Multiplikation der nach Schwellenwertes für die Emissionsintensität nach § 7
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3132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
Absatz 3 nachweist. Für Unternehmen, die den Nach- (3) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Wärme-
weis nach Satz 2 nicht erbringen, beträgt der Kompen- menge sind sämtliche importierte Wärmemengen zu
sationsgrad ab dem Abrechnungsjahr 2023 60 Prozent. berücksichtigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr
von nicht dem EU-Emissionshandel unterliegenden
(3) Für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2025 ent-
Anlagen unter Nutzung von nach § 2 Absatz 2 des
spricht der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate
Brennstoffemissionshandelsgesetzes in Verkehr ge-
dem für das jeweilige Jahr nach § 10 Absatz 2 Satz 2
brachten Brennstoffen erzeugt und in dem die Wärme
des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegten
importierenden Unternehmen zur Herstellung von
Festpreis. Für die Abrechnungsjahre ab dem Jahr 2026
Produkten eingesetzt wurden. Das Unternehmen hat
entspricht der maßgebliche Preis der Emissionszer-
die beihilfefähige Wärmemenge im Falle der Direkt-
tifikate dem volumengewichteten Durchschnitt der
lieferung durch eine Bestätigung des Betreibers der
Versteigerungspreise der Versteigerungen nach § 10
wärmeerzeugenden Anlage und bei Nutzung von im-
Absatz 1 Satz 2 und 3 des Brennstoffemissionshan-
portierter Wärme aus Wärmeverteilnetzen durch eine
delsgesetzes.
Bestätigung des Netzbetreibers nachzuweisen.
§9 (4) Unbeschadet der übrigen Anforderungen der
Maßgebliche Emissionsmenge Absätze 1 bis 3 steht es Unternehmen, die die zur
Herstellung von Produkten genutzte Wärme in hoch-
(1) Die maßgebliche Emissionsmenge des Unter- effizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne
nehmens berechnet sich aus der beihilfefähigen Brenn- von § 3 Nummer 29a des Erneuerbare-Energien-Ge-
stoffmenge nach Absatz 2 multipliziert mit dem setzes erzeugen, frei, bei der Ermittlung der maßgeb-
Brennstoff-Benchmark und dem unteren Heizwert des lichen Emissionsmenge im Sinne von Absatz 1 Satz 1
jeweiligen Brennstoffs, gegebenenfalls zuzüglich der wahlweise die beihilfefähige Brennstoffmenge nach
beihilfefähigen Wärmemenge nach Absatz 3 multi- Absatz 2 multipliziert mit dem Brennstoff-Benchmark
pliziert mit dem Wärme-Benchmark, sowie abzüglich und dem unteren Heizwert des jeweiligen Brennstoffs
eines Selbstbehalts in Höhe von 150 Tonnen Kohlen- oder die zur Herstellung von Produkten genutzte bei-
dioxid. Soweit in der Verordnung nach § 7 Absatz 4 hilfefähige Wärmemenge multipliziert mit dem Wärme-
Nummer 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Benchmark zugrunde zu legen. Eine Doppelzählung
Standardwerte für den Heizwert und den Umrech- der eingesetzten Brennstoffmengen ist dabei auszu-
nungsfaktor eines Brennstoffs festgelegt sind, gelten schließen.
diese auch bei der Bestimmung der maßgeblichen
Emissionsmenge nach Satz 1. (5) Für Unternehmen, die einem nachträglich aner-
kannten beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor
(2) Bei der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoff- gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 außerhalb des
menge sind sämtliche Brennstoffmengen zu berück- produzierenden Gewerbes zuzuordnen sind, gelten die
sichtigen, die nach § 2 Absatz 2 des Brennstoff- Absätze 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben. Im Rahmen
emissionshandelsgesetzes in Verkehr gebracht und der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge
im Unternehmen im jeweiligen Abrechnungsjahr zur nach Absatz 2 Satz 1 sind nur diejenigen nach § 2 Ab-
Herstellung von Produkten eingesetzt wurden. Nicht satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes in
zu berücksichtigen sind Brennstoffmengen oder Teil- Verkehr gebrachten Brennstoffmengen zu berücksich-
mengen eines Abrechnungsjahres, die tigen, die im jeweiligen Abrechnungsjahr unmittelbar
1. in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden zur Erbringung der diesen Wirtschaftszweig kennzeich-
Anlage des Unternehmens eingesetzt wurden, nenden Leistungen eingesetzt wurden. Bei der Ermitt-
lung der beihilfefähigen Wärmemenge im Fall des
2. zur Stromerzeugung eingesetzt wurden,
Wärmeimports nach Absatz 3 Satz 1 oder im Fall der
3. zur Wärmeerzeugung für Dritte eingesetzt wurden, Eigenerzeugung nach Absatz 4 Satz 1 sind nur die
4. biogenen Ursprungs sind, Wärmemengen zu berücksichtigen, die im jeweiligen
Abrechnungsjahr unmittelbar zur Erbringung der die-
5. im Falle von Erdgas nach § 25 des Energiesteuer- sen Wirtschaftszweig kennzeichnenden Leistungen
gesetzes steuerfrei verwendet wurden, eingesetzt wurden.
6. zur Herstellung von Produkten oder zur Erbringung (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt bei Unter-
von Leistungen verwendet wurden, die keinem nach nehmen, die im Abrechnungsjahr einen Gesamtener-
§ 5 beihilfeberechtigten Sektor zuzuordnen sind, oder gieverbrauch fossiler Brennstoffe von weniger als
7. das Unternehmen vor dem 1. Januar 2021 bezogen 10 Gigawattstunden hatten, ein reduzierter Selbstbe-
hat. halt. Dieser reduzierte Selbstbehalt nach Satz 1 beträgt
bei Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch
Für die Abrechnungsjahre 2021 und 2022 sind bei
der Ermittlung der beihilfefähigen Brennstoffmenge 1. von mehr als 9,8 Gigawattstunden: 130 Tonnen Koh-
ausschließlich die in Anlage 2 des Brennstoffemis- lendioxid,
sionshandelsgesetzes genannten Brennstoffe berück-
sichtigungsfähig. Satz 2 Nummer 5 gilt ab dem Ab- 2. von mehr als 9,6 Gigawattstunden: 110 Tonnen Koh-
rechnungsjahr 2023 nur, soweit in der Verordnung lendioxid,
nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshandels- 3. von mehr als 9,4 Gigawattstunden: 90 Tonnen Koh-
gesetzes eine Möglichkeit vorgesehen ist, die nach lendioxid,
§ 25 des Energiesteuergesetzes steuerfrei verwende-
ten Erdgasmengen bei der Ermittlung der berichts- 4. von mehr als 9,2 Gigawattstunden: 70 Tonnen Koh-
pflichtigen Brennstoffemissionen abzuziehen. lendioxid,
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5. bis einschließlich 9,2 Gigawattstunden: 50 Tonnen jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von
Kohlendioxid. höchstens neun Jahren, und
2. ab dem Abrechnungsjahr 2026 nach maximal 90
Abschnitt 4 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer.
Gegenleistungen der Unternehmen Sofern ein Unternehmen vor dem 28. Juli 2021 ein
Energiemanagementsystem nach § 10 eingeführt hat,
§ 10 bei dem die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer
Energiemanagementsystem Maßnahme auf Basis der Amortisationszeitmethode
bewertet wurde, ist die wirtschaftliche Durchführbar-
(1) Als Gegenleistung für die Gewährung der Beihilfe
keit einer Maßnahme in den Jahren 2023 bis 2025
muss ein beihilfeberechtigtes Unternehmen spätestens
abweichend von Satz 1 gegeben, wenn eine Amorti-
ab dem 1. Januar 2023 ein zertifiziertes Energie-
sationsdauer ausgewiesen ist, die kürzer ist als die an-
managementsystem nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe
teilige Nutzungsdauer der Maßnahme bei Anwendung
Dezember 2011 oder Ausgabe Dezember 2018, oder
der in Satz 1 Nummer 1 und 2 angegebenen Prozent-
ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung
sätze.
(EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige (3) Die von dem Unternehmen für Maßnahmen nach
Teilnahme von Organisationen an einem Gemein- Absatz 1 aufgewendete Investitionssumme abzüglich
schaftssystem für Umweltmanagement und Umwelt- der Fördermittel Dritter muss
betriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung 1. für die Abrechnungsjahre 2023 und 2024 mindes-
(EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommis- tens 50 Prozent und
sion 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung 2. ab dem Abrechnungsjahr 2025 mindestens 80 Pro-
(EU) 2018/2026 (ABl. L 325 vom 20.12.2018, S. 18) zent
geändert worden ist (EMAS), betreiben. des dem Unternehmen nach dieser Verordnung ge-
(2) An Stelle des Umwelt- oder Energiemanage- währten Beihilfebetrags für das dem Abrechnungsjahr
mentsystems nach Absatz 1 können Unternehmen, vorangegangene Jahr entsprechen. Sofern das Ge-
die in den drei Kalenderjahren vor dem Abrechnungs- samtinvestitionsvolumen für wirtschaftlich durchführ-
jahr einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch bare Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 geringer ist
fossiler Brennstoffe von weniger als 10 Gigawattstun- als die Mindestschwelle nach Satz 1, beschränkt sich
den hatten, spätestens ab dem 1. Januar 2023 der Investitionsnachweis auf diese Maßnahmen. So-
weit die Investitionssumme den Beihilfebetrag für das
1. ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem
dem Abrechnungsjahr vorangegangene Jahr über-
auf Basis der DIN EN ISO 50005:2021* mindestens
steigt, kann der überschießende Teil der Investitions-
entsprechend Umsetzungsstufe 3 betreiben oder
summe in den nachfolgenden vier Jahren auf den er-
2. Mitglied in einem bei der Initiative Energieeffizienz- forderlichen Investitionsnachweis angerechnet werden.
und Klimaschutznetzwerke angemeldeten Energie-
effizienz- und Klimaschutznetzwerk sein. (4) Alternativ zur Durchführung von Maßnahmen zur
Verbesserung der Energieeffizienz ist die Vorausset-
zung nach Absatz 1 Satz 1 auch erfüllt, wenn das
§ 11
antragstellende Unternehmen Investitionen für Maß-
Klimaschutzmaßnahmen nahmen zur Dekarbonisierung des Produktionsprozes-
(1) Ein Unternehmen erhält die Beihilfe nach dieser ses getätigt hat, soweit solche Maßnahmen die
Verordnung, wenn es neben den weiteren Vorausset- Treibhausgasemissionen der von diesem Unternehmen
zungen dieser Verordnung ab dem Abrechnungsjahr hergestellten Produkte auf einen Wert verringern, der
2023 Investitionen getätigt hat für Maßnahmen zur unterhalb des für diese Produkte jeweils festgelegten
Verbesserung der Energieeffizienz, die im Rahmen Produkt-Benchmarkwertes liegt. Absatz 3 gilt entspre-
des jeweiligen Energiemanagementsystems nach § 10 chend.
konkret identifiziert und als wirtschaftlich durchführbar (5) Der maßgebliche Zeitpunkt für die Tätigung der
bewertet wurden. Soweit in einem Unternehmen keine Investition für Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4
weiteren Maßnahmen nach Satz 1 identifiziert wurden, ist die Realisierung der jeweiligen Maßnahme. Für
erhält das Unternehmen die Beihilfe nach dieser Ver- Maßnahmen, die nicht ohne eine erhebliche Unterbre-
ordnung, ohne im Abrechnungsjahr Investitionen getä- chung des Produktionsablaufs umgesetzt werden kön-
tigt zu haben. nen, ist der maßgebliche Zeitpunkt abweichend von
(2) Die wirtschaftliche Durchführbarkeit einer Maß- Satz 1 die Auftragsvergabe an Dritte im Rahmen des
nahme ist gegeben, wenn die Maßnahme bei der Wirt- vorgesehenen Projektablaufs.
schaftlichkeitsbetrachtung im Rahmen des Energie-
managementsystems nach § 10 einen positiven § 12
Kapitalwert aufweist, der unter Zugrundelegung der Nachweis der Gegenleistungen
DIN EN 17463, Ausgabe Februar 2020, ermittelt wor-
den ist, und zwar (1) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 10 ist
gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzu-
1. für die Abrechnungsjahre 2023 bis 2025 nach maxi-
weisen:
mal 60 Prozent der vorgesehenen Nutzungsdauer,
1. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 1 durch
* Die DIN EN ISO 50005:2021 wird im Herbst 2021 veröffentlicht. die Angabe, dass das Unternehmen zum Ende des
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Abrechnungsjahres über ein gültiges DIN EN ISO Abschnitt 5
50001-Zertifikat oder über einen gültigen Eintra- Beihilfeverfahren
gungs- oder Verlängerungsbescheid der für die Re-
gistrierung nach EMAS zuständigen Stelle über die
§ 13
Eintragung in das Register gemäß EMAS verfügt;
Antragsverfahren
2. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Num-
(1) Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021
mer 1 durch die Angabe, dass das Unternehmen
bis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das
zum Ende des Abrechnungsjahres ein entsprechen-
Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der
des, nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem
zuständigen Behörde zu stellen. Für Unternehmen in
mindestens entsprechend Umsetzungsstufe 3 be-
Sektoren, die nach den Vorschriften des Abschnitts 6
treibt; abweichend hiervon ist für die Vorausset-
nachträglich als beihilfeberechtigt anerkannt wurden,
zungen nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 für die
gilt abweichend von Satz 1 eine Frist von drei Monaten
Abrechnungsjahre 2021 und 2022 eine Erklärung
nach Bekanntmachung der nachträglichen Anerken-
des antragstellenden Unternehmens, dass ein ent-
nung im Bundesanzeiger gemäß § 18 Absatz 2. Die
sprechendes, nicht zertifiziertes Energiemanage-
zuständige Behörde kann für Beihilfeanträge die Ver-
mentsystem aufgebaut wird, ausreichend;
wendung der Schriftform oder der elektronischen Form
3. für die Voraussetzungen nach § 10 Absatz 2 vorschreiben.
Nummer 2 durch eine Bestätigung der Initiative (2) Das antragstellende Unternehmen ist verpflich-
Energieeffizienz- und Klimaschutznetzwerke über tet, zusammen mit dem Antrag die zur Prüfung der
die Mitgliedschaft in einem angemeldeten Energie- Beihilfevoraussetzungen und zur Berechnung der
effizienz- und Klimaschutznetzwerk. Beihilfehöhe erforderlichen Angaben zu machen, Erklä-
rungen abzugeben und Nachweise vorzulegen.
(2) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 11 ist
gegenüber der zuständigen Behörde wie folgt nachzu- (3) Die zuständige Behörde bestätigt dem antrag-
weisen: stellenden Unternehmen unverzüglich den Eingang des
Antrags und der gemachten Angaben, abgegebenen Er-
1. für die Durchführung von Energieeffizienzverbesse- klärungen und vorgelegten Nachweise. Im Fall einer
rungsmaßnahmen nach § 11 Absatz 1 Satz 1 durch durch die zuständige Behörde vorgeschriebenen An-
eine Erklärung des Unternehmens, tragstellung in elektronischer Form genügt eine auto-
matisch erzeugte Eingangsbestätigung. Stellt die zu-
a) dass Investitionen in dem erforderlichen Umfang ständige Behörde nach Eingang des Antrags fest, dass
getätigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung zur Prüfung des Antrags noch zusätzliche Angaben zu
der durchgeführten Maßnahmen einschließlich machen, Erklärungen abzugeben oder Nachweise vor-
des jeweiligen Investitionsvolumens und des zulegen sind, teilt sie dies dem antragstellenden Un-
Kapitalwertes gemäß DIN EN 17463; ternehmen mit. Bei der Berechnung der Beihilfehöhe
berücksichtigt die zuständige Behörde nur solche
b) soweit im Rahmen des Energiemanagementsys- Angaben, Erklärungen und Nachweise des antragstel-
tems keine weiteren als wirtschaftlich durchführ- lenden Unternehmens, deren Richtigkeit ausreichend
bar bewerteten Maßnahmen identifiziert wurden, gesichert ist.
dass keine weiteren als wirtschaftlich durchführ-
bar bewerteten Maßnahmen identifiziert werden (4) Der Antrag muss eine Bescheinigung eines Wirt-
konnten; schaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines
2. für die Durchführung von Dekarbonisierungsmaß- vereidigten Buchprüfers oder einer Buchprüfungsge-
nahmen nach § 11 Absatz 4 durch eine Erklärung sellschaft über das Vorliegen der tatsachenbezogenen
des Unternehmens, dass Investitionen oder Auf- Angaben im Beihilfeantrag mit Ausnahme der Angaben
tragsvergaben in dem erforderlichen Umfang getä- zu den §§ 10 und 11 enthalten; in der Bescheinigung
tigt wurden, verbunden mit einer Aufstellung der ist darzulegen, dass die der Bescheinigung beigefügte
durchgeführten Maßnahmen einschließlich des je- Aufstellung mit hinreichender Sicherheit frei von we-
weiligen Investitionsvolumens. sentlichen Falschangaben und Abweichungen ist. Bei
antragstellenden Unternehmen, die in den drei Kalen-
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben derjahren vor dem Abrechnungsjahr einen durch-
und Erklärungen des Unternehmens bedürfen der schnittlichen Gesamtenergieverbrauch fossiler Brenn-
Bestätigung einer prüfungsbefugten Stelle. Eine Erklä- stoffe von weniger als 10 Gigawattstunden hatten, muss
rung nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf erst ab dem Ab- die Bescheinigung nach Satz 1 nicht die Angaben zum
rechnungsjahr 2023 der Bestätigung einer prüfungs- Nachweis der Voraussetzung nach § 7 umfassen, wenn
befugten Stelle. Prüfungsbefugt sind alle Stellen, die sich aus den Angaben des antragstellenden Unterneh-
Zertifizierungen von Umwelt- oder Energiemanage- mens ergibt, dass der Wert der unternehmensbezoge-
mentsystemen nach § 10 Absatz 1 vornehmen dürfen. nen Emissionsintensität die Mindestschwelle nach § 7
Für Unternehmen, die kein Umwelt- oder Energie- Absatz 3 um mehr als 100 Prozent übersteigt.
managementsystem nach § 10 Absatz 1 betreiben
müssen, gilt die Pflicht zur Bestätigung durch eine prü- § 14
fungsbefugte Stelle nur für den Fall der Erklärung des
Unternehmens, dass im Rahmen des Energiemanage- Subventionserheblichkeit
mentsystems keine weiteren wirtschaftlich durchführ- Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des
baren Maßnahmen identifiziert wurden. § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des
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Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I dieser Verordnung Abweichendes geregelt ist. Für die
S. 2034, 2037) sind von der zuständigen Behörde in gewährten Beihilfen besteht ein Prüfungsrecht des
den Antragsformularen zu bezeichnen. Die antrag- Bundesrechnungshofs nach den §§ 91 ff. der Bundes-
stellenden Unternehmen sind nach § 3 Absatz 1 Satz 1 haushaltsordnung.
des Subventionsgesetzes verpflichtet, der zuständigen
Behörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die § 17
der Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung oder Korruptionsprävention
dem Belassen der Beihilfe entgegenstehen oder für
die Rückforderung der Beihilfe erheblich sind. Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet,
die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprä-
§ 15 vention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 in
der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Auskunftsanspruch
(1) Das antragstellende Unternehmen ist verpflich- Abschnitt 6
tet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte Nachträgliche Anerkennung
zu erteilen und Einsicht in Bücher und Dokumente zu beihilfeberechtigter Sektoren
gestatten, soweit dies zur Prüfung der Beihilfeberech-
tigung erforderlich ist. Dies gilt entsprechend für die § 18
spätere Überprüfung der Beihilfegewährung sowie für
eine etwaige Evaluierung des Beihilfesystems nach Anerkennung
§ 26. Die entsprechenden Unterlagen sind von dem weiterer Sektoren, Bekanntmachung
antragstellenden Unternehmen mindestens zehn Jahre (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
aufzubewahren; längere Aufbewahrungsfristen nach und nukleare Sicherheit trifft die Entscheidung über die
anderen Vorschriften bleiben davon unberührt. Die nachträgliche Anerkennung weiterer Sektoren oder
Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach Teilsektoren als beihilfeberechtigt nach Maßgabe der
Maßgabe von § 24. nachfolgenden Vorschriften im Einvernehmen mit dem
(2) Das antragstellende Unternehmen muss in dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem
Beihilfeantrag sein Einverständnis erklären, dass Bundesministerium der Finanzen und
1. die zuständige Behörde die im Bewilligungsverfah- 1. dem Bundesministerium für Verkehr und digitale In-
ren erhaltenen Angaben und Daten im Rahmen der frastruktur, soweit über die nachträgliche Anerken-
Berichterstattungspflichten gegenüber der Euro- nung eines Sektors oder Teilsektors entschieden
päischen Kommission mitteilt, wird, der der Gruppe 49.4 nach Anhang I der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist, oder
2. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit dem Haushaltsausschuss 2. dem Bundesministerium für Ernährung und Land-
des Deutschen Bundestages und danach auf Ver- wirtschaft, soweit über die nachträgliche Anerken-
langen auch anderen Ausschüssen des Deutschen nung eines Sektors oder Teilsektors entschieden
Bundestages im Einzelfall den Namen des antrag- wird, der den Gruppen 01.1 bis 01.3 nach Anhang I
stellenden Unternehmens sowie Höhe und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zuzuordnen ist.
der Beihilfe mitteilt, sofern der Haushaltsausschuss (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
dies beantragt, und nukleare Sicherheit macht die nachträgliche Aner-
3. das statistische Amt des jeweiligen Landes zur kennung eines Sektors oder Teilsektors als beihilfe-
Prüfung der Sektorzuordnung nach § 5 die Klassi- berechtigt, den diesem Sektor oder Teilsektor entspre-
fizierung des antragstellenden Unternehmens und chend der in § 23 Absatz 2 vorgesehenen Abstufungen
seiner Betriebsstätten an die zuständige Behörde zuzuordnenden Kompensationsgrad sowie den Beginn
übermittelt und der Einbeziehung in das Beihilfesystem nach dieser
Verordnung im Bundesanzeiger bekannt.
4. die zuständige Behörde die im Antrag angegebenen
Daten und die gewährten Beihilfen zur Feststellung § 19
der Steuerpflicht und Steuererhebung den zuständi-
gen Finanzbehörden übermitteln kann. Antragsberechtigung
(1) Die nachträgliche Anerkennung eines Sektors
§ 16 oder Teilsektors als beihilfeberechtigt nach diesem
Bundeshaushaltsordnung Abschnitt erfolgt auf Antrag. Antragsberechtigt sind
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung 1. Zusammenschlüsse von Unternehmen, die dem je-
der Beihilfe und die gegebenenfalls erforderliche Auf- weiligen Sektor oder Teilsektor zuzuordnen sind,
hebung des Beihilfebescheides und die Rückforderung und die im dritten Jahr vor der Antragstellung min-
der gewährten Beihilfe gelten die §§ 23, 44 der Bun- destens 50 Prozent des in Deutschland erzielten
deshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirt-
S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung schaftet haben, oder
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden 2. ein für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor tätiger
ist, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvor- Interessenverband, dem Unternehmen angehören,
schriften zur Bundeshaushaltsordnung vom 14. März die im dritten Jahr vor der Antragstellung min-
2001 (GMBl 2001 Nummer 16/17/18, S. 307) in der destens 50 Prozent des in Deutschland erzielten
jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 48 bis 49a Umsatzes dieses Sektors oder Teilsektors erwirt-
des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in schaftet haben.
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3136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine gemein- tigte Sektoren oder Teilsektoren wird auf Basis einer
same Antragstellung mehrerer Zusammenschlüsse oder qualitativen Bewertung anhand der folgenden Kriterien
Interessenverbände. getroffen:
(2) Sofern in einem Sektor oder Teilsektor kein Inte- 1. Umfang, in dem einzelne Unternehmen in dem be-
ressenverband existiert, der die Voraussetzungen nach treffenden Sektor oder Teilsektor in der Lage sind,
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 erfüllt, ist derjenige Interes- ihre Emissionsmengen zu reduzieren;
senverband antragsberechtigt, der die im dritten Jahr
2. aktuelle und voraussichtliche Marktbedingungen,
vor der Antragstellung höchsten Umsatzanteile von
einschließlich gemeinsamer Referenzpreise;
Unternehmen dieses Sektors oder Teilsektors in
Deutschland repräsentiert. 3. Gewinnspannen als potenzielle Indikatoren für lang-
(3) Abweichend von § 2 Nummer 9 gilt für Teil- fristige Investitionen oder Beschlüsse über Stand-
sektoren im Bereich der Landwirtschaft das Klassi- ortverlagerungen unter Berücksichtigung der Ände-
fizierungssystem der Europäischen Union für land- rungen der Produktionskosten im Zusammenhang
wirtschaftliche Betriebe entsprechend Artikel 4 in mit Emissionsreduktionen.
Verbindung mit Anhang IV der Durchführungsverord- (2) Bei der Bewertung qualitativer Kriterien kann auch
nung (EU) 2015/220 der Kommission vom 3. Februar die in anderen Beihilferegelungen zur Kompensation er-
2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung höhter Energiekosten von Unternehmen vorgenommene
(EG) Nr. 1217/2009 des Rates zur Bildung eines Infor- Einstufung der Sektoren oder Teilsektoren hinsichtlich
mationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über eines bestehenden Verlagerungsrisikos berücksichtigt
die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen werden, auch hinsichtlich besonders energieintensiver
Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Euro- technologischer Prozesse.
päischen Union (ABl. L 46 vom 19.2.2015, S. 1; L 91
vom 5.4.2017, S. 41), die zuletzt durch die Durchfüh- § 22
rungsverordnung (EU) 2020/1652 (ABl. L 372 vom
9.11.2020, S. 1) geändert worden ist. In diesem Be- Anerkennungsverfahren
reich umfasst ein Teilsektor diejenigen Unternehmen, (1) Für jeden Sektor oder Teilsektor kann jeweils nur
die einer 3-stelligen Einzel-BWA zuzuordnen sind. ein Antrag auf nachträgliche Anerkennung als beihilfe-
berechtigter Sektor oder Teilsektor gestellt werden. Mit
§ 20 dem wirksamen Zugang eines zulässigen Antrags bei
Nachträgliche Anerkennung der zuständigen Behörde sind weitere Anträge zur
nach quantitativen Kriterien nachträglichen Anerkennung dieses Sektors oder Teil-
sektors für die Jahre 2021 und 2022 ausgeschlossen.
(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die
nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsek- (2) Der Antrag auf nachträgliche Anerkennung ist bei
toren aus Waren produzierenden Wirtschaftszweigen der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Teil-
als beihilfeberechtigte Sektoren oder Teilsektoren wird nahme am Anerkennungsverfahren für die Periode
getroffen, wenn ihr nationaler Carbon-Leakage-Indika- 2021 bis 2025 ist der Antrag auf nachträgliche Aner-
tor den Wert von 0,2 übersteigt. Der nach Maßgabe der kennung innerhalb einer Frist von neun Monaten ab
Absätze 2 und 3 ermittelte nationale Carbon-Leakage- Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen. Für die Teil-
Indikator bildet das Risiko einer Verlagerung von Koh- nahme am Anerkennungsverfahren für die Jahre 2023
lendioxid-Emissionen ab. bis 2025 auch für den erweiterten Anwendungsbereich
ist der Antrag auf nachträgliche Anerkennung bis zum
(2) Der Carbon-Leakage-Indikator ist das Produkt 31. Dezember 2022 zu stellen; Absatz 1 Satz 2 gilt ent-
aus der Handelsintensität und der Emissionsintensität sprechend.
des Sektors oder Teilsektors, jeweils bezogen auf den
Durchschnittswert des zweiten bis vierten Jahres vor (3) Voraussetzung für die Prüfung des Antrags ist
der Antragstellung. die Ableitung des nationalen Carbon-Leakage-Indika-
tors des Sektors oder Teilsektors auf der Basis fundier-
(3) Bei der Ermittlung der Handelsintensität des ter und vollständiger Daten der diesem Sektor oder
Sektors oder Teilsektors ist der Handel (Einfuhren und Teilsektor zuzuordnenden Unternehmen. Nicht ver-
Ausfuhren) zwischen Deutschland und Drittstaaten in- meidbare Datenlücken sind durch konservative Schät-
nerhalb und außerhalb der Europäischen Union zu zung zu schließen. Zur Prüfung der Kriterien nach § 20
berücksichtigen. Bei der Ermittlung der Emissions- Absatz 1 ist der nationale Carbon-Leakage-Indikator
intensität des Sektors oder Teilsektors gilt § 7 Absatz 1 für den jeweiligen Sektor oder Teilsektor zusammen
für die dem jeweiligen Sektor oder Teilsektor zuzuord- mit dem Antrag auf nachträgliche Ankerkennung als
nenden Unternehmen entsprechend. beihilfeberechtigt nachzuweisen. Zur Prüfung der Kri-
terien nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 sind für den
§ 21 jeweiligen Sektor oder Teilsektor Analysen der relevan-
Nachträgliche Anerkennung ten Marktbedingungen und Wettbewerbssituationen
nach qualitativen Kriterien sowie Untersuchungen zu den technologischen Poten-
zialen durchzuführen und zusammen mit dem Antrag
(1) Die Entscheidung nach § 18 Absatz 1 über die
vorzulegen.
nachträgliche Anerkennung von Sektoren und Teilsek-
toren, deren nationaler Carbon-Leakage-Indikator den (4) Die tatsachenbezogenen Angaben im Antrag so-
Wert von 0,10 übersteigt oder deren Emissionsintensi- wie die Daten der dem Sektor oder Teilsektor zuzuord-
tät den Wert von 1,0 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro nenden Unternehmen sind durch eine Bescheinigung
Bruttowertschöpfung übersteigt, als beihilfeberech- eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungs-
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gesellschaft, eines genossenschaftlichen Prüfungs- 3. weitere Kontaktinformationen wie Telefonnummer
verbandes, eines vereidigten Buchprüfers oder und E-Mail-Adresse der für das antragstellende Un-
einer Buchprüfungsgesellschaft zu bestätigen; in der ternehmen handelnden natürlichen Personen.
Bescheinigung ist darzulegen, dass die der Beschei- (2) Die nach Absatz 1 gespeicherten Daten sind von
nigung beigefügte Aufstellung mit hinreichender der zuständigen Behörde, sobald sie für die Erfüllung
Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben und der Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich
Abweichungen ist. sind, unverzüglich, spätestens automatisiert nach Ab-
lauf von fünf Jahren ab dem Tag ihrer Speicherung zu
Abschnitt 7 löschen. Wird der zuständigen Behörde innerhalb die-
Besondere Einstufungsverfahren ser Frist die Einleitung von Ermittlungen der Staatsan-
waltschaft wegen des Verdachts der Begehung einer
Straftat bekannt und sind die nach Absatz 1 gespei-
§ 23
cherten Daten für die Durchführung dieser Ermittlun-
Anpassung der gen und eines sich hieran anschließenden Strafverfah-
Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsektoren rens erforderlich, sind die Daten abweichend von Satz 1
von der zuständigen Behörde nach Ablauf des in Satz 1
(1) Für die nach der Tabelle 2 der Anlage zu dieser
genannten Zeitraums mit dem Abschluss des Ermitt-
Verordnung beihilfefähigen Teilsektoren sowie für die
lungsverfahrens oder dem rechtskräftigen Abschluss
Teilsektoren innerhalb der Sektoren nach der Tabelle 1
des sich hieran anschließenden Strafverfahrens unver-
der Anlage zu dieser Verordnung besteht die Möglich-
züglich zu löschen.
keit, dass an Stelle der Emissionsintensität des jeweils
vorgelagerten Sektors für die Zuordnung des Kompen- (3) Die zuständige Behörde legt insbesondere unter
sationsgrades nach Durchführung eines Prüfverfahrens Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der
die Emissionsintensität des Teilsektors angewendet Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
wird. Für dieses Verfahren zur nachträglichen Anpas- ments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
sung der Emissionsintensität beihilfefähiger Teilsekto- natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-
ren gelten die §§ 18 bis 20 und 22 entsprechend. bezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
(2) Sofern im Verfahren zur Anpassung der Emissi- Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
onsintensität eines Teilsektors festgestellt wird, dass L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
die Emissionsintensität eines Teilsektors den in der S. 2) nähere Anforderungen an das Datenformat sowie
Anlage zu dieser Verordnung zugewiesenen Wert an die Anforderungen zur Sicherheit gegen unbefugte
übersteigt, wird der Kompensationsgrad für diesen Zugriffe auf die von der zuständigen Behörde geführ-
Teilsektor bei der Entscheidung zur nachträglichen ten Datenbanken und bei der Datenübertragung fest,
Anpassung der Emissionsintensität entsprechend die dem Stand der Technik entsprechen und von der
§ 18 Absatz 1 angepasst. Einer Emissionsintensität zuständigen Behörde fortlaufend hieran anzupassen
von mehr als 0,3 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro sind.
Bruttowertschöpfung und bis zu 0,6 Kilogramm
Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung wird ein
§ 25
Kompensationsgrad von 70 Prozent zugeordnet. Der
Kompensationsgrad erhöht sich weiter in Stufen von Vertraulichkeit
jeweils 5 Prozentpunkten je zusätzlichen 0,3 Kilo- Im Zusammenhang mit der Durchführung des Beihil-
gramm Kohlendioxid pro Euro Bruttowertschöpfung. feverfahrens, der Prüfung der Beihilfeberechtigung
Einem Teilsektor mit einer Emissionsintensität von oder der Durchführung von Maßnahmen nach Ab-
mehr als 1,8 Kilogramm Kohlendioxid pro Euro Brutto- schluss des Beihilfeverfahrens von den Unternehmen
wertschöpfung ist der maximale Kompensationsgrad übermittelte Angaben und Daten, mit Ausnahme öf-
von 95 Prozent zugeordnet. fentlich zugänglich zu machender Angaben und Daten,
sind durch die zuständige Behörde unbeschadet der
Abschnitt 8 Berechtigung zur Auskunftserteilung nach § 15 ver-
traulich zu behandeln.
Datenschutz, Datensicherheit
Abschnitt 9
§ 24
Sonstige Regelungen,
Erhebung, Speicherung und Schlussbestimmungen
Verwendung von personenbezogenen Daten
(1) Die zuständige Behörde erhebt, speichert und § 26
verwendet folgende personenbezogene Daten, soweit Evaluierung
diese zur Durchführung des Beihilfeverfahrens, zur Prü-
fung der Beihilfeberechtigung oder zur Durchführung (1) Die zuständige Behörde wertet die durchgeführ-
von Maßnahmen nach Abschluss des Beihilfeverfahrens ten Beihilfeverfahren für das vergangene Abrech-
erforderlich sind: nungsjahr aus und veröffentlicht einen Bericht zu den
wesentlichen Ergebnissen des Beihilfeverfahrens für
1. Namen und Vornamen der für das antragstellende das vorangegangene Abrechnungsjahr.
Unternehmen handelnden natürlichen Personen;
(2) Die zuständige Behörde konsultiert ab 2022 und
2. Adressdaten der für das antragstellende Unterneh- danach jährlich die für betroffene Sektoren oder Teil-
men handelnden natürlichen Personen; sektoren tätigen Interessenverbände, die Sozialpartner
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3138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2021
sowie Expertinnen und Experten auf dem Gebiet des ordnung, die Einführung eines nationalen Korrekturfak-
Carbon-Leakage-Schutzes und ermöglicht einen Aus- tors sowie eine unterjährige Auszahlung der Beihilfe
tausch innerhalb dieses Expertenforums, um die Aus- notwendig ist. Die Evaluierung ist bis zum 30. Septem-
wirkungen der CO2-Bepreisung und der Beihilfe nach ber 2024 und dann alle vier Jahre durchzuführen.
dieser Verordnung auf die Wettbewerbssituation der (4) Auf Grundlage der Berichte gemäß den Absät-
Unternehmen in Deutschland frühzeitig und kontinuier- zen 1 und 2 sowie der Evaluierung gemäß Absatz 3
lich zu ermitteln, insbesondere in Hinblick auf kleinere überprüft die Bundesregierung regelmäßig, ob Ände-
und mittlere Unternehmen. Dazu legt die Bundesregie- rungsbedarf an dieser Verordnung besteht.
rung dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Septem-
ber eines jeden Jahres einen Bericht vor.
§ 27
(3) Nach Abschluss des Beihilfeverfahrens für das
Abrechnungsjahr 2022 beauftragt das Bundesministe- Beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt
rium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Die Bestimmungen dieser Verordnung dürfen erst
eine externe Stelle mit der Evaluierung der Durchfüh- nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die
rung dieser Verordnung. Die Evaluierung umfasst eine Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser
Prozessanalyse und eine Strukturanalyse, ob und Genehmigung angewendet werden, soweit diese Be-
inwiefern der Anstieg des Preises für Emissionszertifi- stimmungen die abschließende Entscheidung der zu-
kate nach § 10 des Brennstoffemissionshandelsgeset- ständigen Behörde über die Gewährung von Beihilfen
zes zu Arbeitsplatzverlagerungen in den einzelnen Sek- nach dieser Verordnung betreffen.
toren führt sowie eine Überprüfung des Bedarfs zur
Fortentwicklung des Beihilfesystems. Dabei ist insbe- § 28
sondere zu prüfen, ob eine Absenkung der Carbon-
Leakage-Indikatoren für die quantitative und qualitative Inkrafttreten
Prüfung nach den §§ 20 und 21, eine Erhöhung der Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
Kompensationsgrade nach der Anlage zu dieser Ver- in Kraft.
Berlin, den 21. Juli 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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Anlage
(zu den §§ 5, 7, 8 und 9)
Beihilfeberechtigte Sektoren und sektorbezogene Kompensationsgrade
Tabelle 1
(Beihilfeberechtigte Sektoren)
Emissions- Kompensa-
Sektor Sektorbezeichnung
intensität tionsgrad
1 2 3 4
23.51 Herstellung von Zement 22,89 95 %
23.52 Herstellung von Kalk und gebranntem Gips 20,25 95 %
19.10 Kokerei 18,40 95 %
19.20 Mineralölverarbeitung 11,44 95 %
20.15 Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen 7,08 95 %
24.10 Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen 6,86 95 %
23.11 Herstellung von Flachglas 5,46 95 %
10.81 Herstellung von Zucker 2,79 95 %
07.10 Eisenerzbergbau 2,73 95 %
23.32 Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik 2,58 95 %
23.31 Herstellung von keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten 2,00 95 %
23.13 Herstellung von Hohlglas 1,96 95 %
08.99 Gewinnung von Steinen und Erden a. n. g.* 1,95 95 %
10.62 Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen 1,85 95 %
20.14 Herstellung von sonstigen organischen Grundstoffen und Chemikalien 1,76 90 %
20.11 Herstellung von Industriegasen 1,73 90 %
20.13 Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien 1,68 90 %
24.42 Erzeugung und erste Bearbeitung von Aluminium 1,62 90 %
17.12 Herstellung von Papier, Karton und Pappe 1,53 90 %
24.43 Erzeugung und erste Bearbeitung von Blei, Zink und Zinn 1,34 85 %
17.11 Herstellung von Holz- und Zellstoff 0,97 80 %
23.14 Herstellung von Glasfasern und Waren daraus 0,74 75 %
23.20 Herstellung von feuerfesten keramischen Werkstoffen und Waren 0,70 75 %
20.12 Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten 0,62 75 %
10.41 Herstellung von Ölen und Fetten (ohne Margarine u. ä. Nahrungsfette) 0,59 70 %
08.93 Gewinnung von Salz 0,58 70 %
11.06 Herstellung von Malz 0,53 70 %
20.17 Herstellung von synthetischem Kautschuk in Primärformen 0,49 70 %
24.44 Erzeugung und erste Bearbeitung von Kupfer 0,49 70 %
24.51 Eisengießereien 0,47 70 %
23.99 Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien 0,46 70 %
a. n. g.*
16.21 Herstellung von Furnier-, Sperrholz-, Holzfaser-und Holzspanplatten 0,41 70 %
06.10 Gewinnung von Erdöl 0,39 70 %
24.31 Herstellung von Blankstahl 0,34 70 %
20.60 Herstellung von Chemiefasern 0,30 65 %
24.46 Aufbereitung von Kernbrennstoffen 0,29 65 %
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Emissions- Kompensa-
Sektor Sektorbezeichnung
intensität tionsgrad
1 2 3 4
23.19 Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich 0,27 65 %
technischen Glaswaren
23.42 Herstellung von Sanitärkeramik 0,27 65 %
24.20 Herstellung von Stahlrohren, Rohrform-, Rohrverschluss-und Rohrverbin- 0,19 65 %
dungsstücken aus Stahl
20.16 Herstellung von Kunststoffen in Primärformen 0,18 65 %
08.91 Bergbau auf chemische und Düngemittelminerale 0,16 65 %
23.41 Herstellung von keramischen Haushaltswaren und Ziergegenständen 0,13 65 %
13.30 Veredlung von Textilien und Bekleidung 0,13 65 %
13.95 Herstellung von Vliesstoff und Erzeugnissen daraus (ohne Bekleidung) 0,06 65 %
21.10 Herstellung von pharmazeutischen Grundstoffen 0,05 65 %
24.45 Erzeugung und erste Bearbeitung von sonstigen NE-Metallen 0,05 65 %
13.10 Spinnstoffaufbereitung und Spinnerei 0,01 65 %
05.10 Steinkohlenbergbau 0,01 65 %
* a. n. g. = anderweitig nicht genannt
Tabelle 2
(Beihilfeberechtigte Teilsektoren)
Emissions- Kompensa-
Sektor Sektorbezeichnung
intensität tionsgrad
1 2 3 4
10.31.11.30 Verarbeitete Kartoffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar 0,30 65 %
gemacht, gefroren (auch ganz oder teilweise in Öl gegart und dann
gefroren)
10.31.13.00 Mehl, Grieß, Flocken, Granulat und Pellets aus getrockneten Kartoffeln 0,30 65 %
10.51.21 Magermilchpulver 0,14 65 %
10.51.22 Vollmilchpulver 0,14 65 %
10.51.53 Casein 0,14 65 %
10.51.54 Lactose und Lactosesirup 0,14 65 %
10.51.55.30 Molke, auch modifiziert, in Form von Pulver und Granulat oder in anderer 0,14 65 %
fester Form; auch konzentriert oder gesüßt
10.39.17.25 Tomatenmark, konzentriert 0,10 65 %
10.89.13.34 Backhefen 0,04 65 %
20.30.21.50 Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche 0,04 65 %
Zubereitungen für die Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie
20.30.21.70 Flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen; Glasfritte und anderes 0,04 65 %
Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
25.50.11.34 Eisenhaltige Freiformschmiedestücke für Maschinenwellen, Kurbelwellen, 0,04 65 %
Nockenwellen und Kurbeln
08.12.21 Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, roh oder gebrannt 0,03 65 %
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Bekanntmachung
nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über die Insolvenzsicherung
durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher
Vorschriften über das Inkrafttreten von § 22 des Reisesicherungsfondsgesetzes
Vom 22. Juli 2021
Nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Insolvenzsicherung
durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) wird hiermit bekannt gemacht, dass § 22
des Reisesicherungsfondsgesetzes nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 des Geset-
zes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Ände-
rung reiserechtlicher Vorschriften infolge der am 9. Juli 2021 durch die Euro-
päische Kommission erteilten beihilferechtlichen Genehmigung am 10. Juli
2021 in Kraft getreten ist.
Berlin, den 22. Juli 2021
Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz
Im Auftrag
Ruth Schröder
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