3026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
Gesetz
zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben
und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht*
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: § 23d Verordnungsermächtigung zur Trans-
parenz der Kosten und Entgelte für
Artikel 1 den Zugang zu den Energieversor-
Änderung des gungsnetzen“.
Energiewirtschaftsgesetzes h) In der Angabe zu § 26 wird das Wort „Speicher-
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 3 ersetzt.
des Gesetzes vom 18. Mai 2021 (BGBl. I S. 1122) ge- i) In der Angabe zu § 28 wird das Wort „Speicher-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicheranla-
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: gen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
a) In der Angabe zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das j) Vor der Angabe zu Abschnitt 4 werden die
Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort folgenden Angaben eingefügt:
„Gasspeicheranlagen“ ersetzt. „Abschnitt 3a
b) In der Angabe zu § 7b wird das Wort „Speicher- Sondervorschriften für
anlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas- selbstständige Betreiber von grenzüber-
speicheranlagenbetreibern“ ersetzt. schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
c) Nach der Angabe zu § 7b wird folgende An- § 28d Anwendungsbereich
gabe eingefügt:
§ 28e Grundsätze der Netzkostenermittlung
„§ 7c Ausnahme für Ladepunkte für Elektro-
mobile; Verordnungsermächtigung“. § 28f Feststellung der Netzkosten durch
die Bundesnetzagentur
d) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende An-
gabe zu den §§ 11a und 11b eingefügt: § 28g Zahlungsanspruch zur Deckung der
Netzkosten
„§ 11a Ausschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz § 28h Anspruch auf Herausgabe von Eng-
passerlösen
§ 11b Ausnahme für Energiespeicheranla-
gen, Festlegungskompetenz“. § 28i Verordnungsermächtigung
e) Nach der Angabe zu § 14b werden die folgen-
den Angaben eingefügt: Abschnitt 3b
„§ 14c Marktgestützte Beschaffung von Regulierung von Wasserstoffnetzen
Flexibilitätsdienstleistungen im Elek- § 28j Anwendungsbereich der Regulierung
trizitätsverteilernetz; Festlegungskom- von Wasserstoffnetzen
petenz § 28k Rechnungslegung und Buchführung
§ 14d Netzausbaupläne, Verordnungser-
§ 28l Ordnungsgeldvorschriften
mächtigung; Festlegungskompetenz
§ 28m Entflechtung
§ 14e Gemeinsame Internetplattform; Fest-
legungskompetenz“. § 28n Anschluss und Zugang zu den Was-
serstoffnetzen; Verordnungsermäch-
f) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
tigung
„§ 21a Regulierungsvorgaben für Anreize für
eine effiziente Leistungserbringung; § 28o Bedingungen und Entgelte für den
Verordnungsermächtigung“. Netzzugang; Verordnungsermächti-
gung
g) Nach der Angabe zu § 23a werden die folgen-
den Angaben eingefügt: § 28p Ad-hoc Prüfung der Bedarfsgerech-
tigkeit von Wasserstoffnetzinfrastruk-
„§ 23b Veröffentlichungen der Regulierungs- turen
behörde; Festlegungskompetenz
§ 28q Bericht zur erstmaligen Erstellung des
§ 23c Veröffentlichungspflichten der Netz- Netzentwicklungsplans Wasserstoff“.
betreiber
k) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden
* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) durch die folgenden Angaben ersetzt:
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt „§ 40 Inhalt von Strom- und Gasrechnun-
und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU sowie der Richtlinie (EU) gen; Festlegungskompetenz
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. De-
zember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerba- § 40a Verbrauchsermittlung für Strom- und
ren Quellen. Gasrechnungen
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§ 40b Rechnungs- und Informationszeit- „1. Abrechnungsinformationen
räume
Informationen, die üblicherweise in Rech-
§ 40c Zeitpunkt und Fälligkeit von Strom- nungen über die Energiebelieferung von
und Gasrechnungen Letztverbrauchern zur Ermittlung des
§ 41 Energielieferverträge mit Letztver- Rechnungsbetrages enthalten sind, mit
brauchern Ausnahme der Zahlungsaufforderung
selbst,
§ 41a Lastvariable, tageszeitabhängige oder
dynamische und sonstige Stromtarife 1a. Aggregatoren
§ 41b Energielieferverträge mit Haushalts- natürliche oder juristische Personen oder
kunden außerhalb der Grundversor- rechtlich unselbständige Organisations-
gung; Verordnungsermächtigung einheiten eines Energieversorgungsunter-
nehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei
§ 41c Vergleichsinstrumente bei Energie- der Verbrauch oder Erzeugung von elek-
lieferungen trischer Energie in Energieanlagen oder
§ 41d Erbringung von Dienstleistungen in Anlagen zum Verbrauch elektrischer
außerhalb bestehender Liefer- oder Energie auf einem Elektrizitätsmarkt ge-
Bezugsverträge; Festlegungskompe- bündelt angeboten werden,“.
tenz b) Die bisherigen Nummern 1 bis 1b werden die
§ 41e Verträge zwischen Aggregatoren und Nummern 1b bis 1d.
Betreibern einer Erzeugungsanlage c) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 ein-
oder Letztverbrauchern“. gefügt:
l) Nach der Angabe zu § 43k wird folgende An- „6. Betreiber von Gasspeicheranlagen
gabe zu § 43l eingefügt:
natürliche oder juristische Personen oder
„§ 43l Regelungen zum Auf- und Ausbau rechtlich unselbständige Organisations-
von Wasserstoffnetzen“. einheiten eines Energieversorgungsunter-
m) Nach der Angabe zu § 57a wird folgende An- nehmens, die die Aufgabe der Speiche-
gabe eingefügt: rung von Erdgas wahrnehmen und für
den Betrieb einer Gasspeicheranlage ver-
„§ 57b Zuständigkeit für regionale Koordi-
antwortlich sind,“.
nierungszentren; Festlegungskom-
petenz“. d) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
Nummern 7 bis 9.
n) Nach der Angabe zu § 112a wird folgende An-
gabe eingefügt: e) Die bisherige Nummer 9 wird aufgehoben.
„§ 112b Berichte des Bundesministeriums für f) Nach Nummer 10 werden die folgenden Num-
Wirtschaft und Energie sowie der mern 10a bis 10c eingefügt:
Bundesnetzagentur zur Evaluierung
„10a. Betreiber von Übertragungsnetzen mit
der Wasserstoffnetzregulierung“.
Regelzonenverantwortung
o) Nach der Angabe zu § 113 wird folgende An-
gabe zu den §§ 113a bis 113c eingefügt: die Unternehmen 50Hertz Transmission
GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO
„§ 113a Überleitung von Wegenutzungsrech- GmbH und TransnetBW GmbH sowie
ten auf Wasserstoffleitungen ihre Rechtsnachfolger,
§ 113b Umstellung von Erdgasleitungen im 10b. Betreiber von Wasserstoffnetzen
Netzentwicklungsplan Gas der Fern-
leitungsnetzbetreiber natürliche oder juristische Personen, die
die Aufgabe des Transports oder der Ver-
§ 113c Übergangsregelungen zu Sicherheits- teilung von Wasserstoff wahrnehmen
anforderungen; Anzeigepflicht und und verantwortlich sind für den Betrieb,
Verfahren zur Prüfung von Umstel- die Wartung sowie erforderlichenfalls
lungsvorhaben“. den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
p) Die Angabe zu den §§ 118a und 118b wird wie 10c. Betreiber von Wasserstoffspeicheranla-
folgt gefasst: gen
„§ 118a (weggefallen) natürliche oder juristische Personen oder
§ 118b (weggefallen)“. rechtlich unselbständige Organisations-
einheiten eines Energieversorgungs-
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Elektrizität unternehmens, die die Aufgabe der Spei-
und Gas“ durch die Wörter „Elektrizität, Gas und cherung von Wasserstoff wahrnehmen
Wasserstoff“ ersetzt. und für den Betrieb einer Wasserstoff-
3. § 3 wird wie folgt geändert: speicheranlage verantwortlich sind,“.
a) Der Nummer 1 werden die folgenden Num- g) Die bisherigen Nummern 10a bis 10c werden
mern 1 und 1a vorangestellt: die Nummern 10d bis 10f.
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h) In Nummer 14 werden die Wörter „und Gas“ q) In Nummer 21 wird nach dem Wort „Fern-
durch die Wörter „, Gas und Wasserstoff“ er- leitungs-“ das Wort „, Wasserstoff-“ eingefügt.
setzt.
r) In Nummer 23 wird das Wort „Speicheranla-
i) Nach Nummer 15b werden die folgenden gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
Nummern 15c und 15d eingefügt: ersetzt.
„15c. Energielieferant s) Nach Nummer 23 wird folgende Nummer 23a
Gaslieferant oder Stromlieferant, eingefügt:
15d. Energiespeicheranlagen „23a. Kleinstunternehmen
Anlagen, die elektrische Energie zum ein Unternehmen, das weniger als zehn
Zwecke der elektrischen, chemischen, Personen beschäftigt und dessen Jah-
mechanischen oder physikalischen Zwi- resumsatz oder dessen Jahresbilanz-
schenspeicherung verbrauchen und als summe 2 Millionen Euro nicht über-
elektrische Energie erzeugen oder in schreitet,“.
einer anderen Energieform wieder abge- t) Nach Nummer 24d wird folgende Nummer 24e
ben,“. eingefügt:
j) In Nummer 16 werden vor dem Komma am „24e. Landstromanlagen
Ende die Wörter „sowie im Rahmen von Teil 5
dieses Gesetzes Wasserstoffnetze“ eingefügt. die Gesamtheit der technischen Infra-
struktur aus den technischen Anlagen
k) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b zur Frequenz- und Spannungsumrich-
eingefügt: tung, der Standardschnittstelle ein-
„18b. Erlösobergrenze schließlich der zugehörigen Verbin-
Obergrenzen der zulässigen Gesamt- dungsleitungen, die
erlöse eines Netzbetreibers aus den a) sich in einem räumlich zusammen-
Netzentgelten,“. gehörigen Gebiet in oder an einem
l) Die bisherigen Nummern 18b bis 18d werden Hafen befinden und
die Nummern 18c bis 18e. b) ausschließlich der landseitigen Strom-
m) Nach Nummer 19b wird folgende Nummer 19c versorgung von Schiffen dienen,“.
eingefügt: u) In Nummer 25 werden nach dem Wort „Elektro-
„19c. Gasspeicheranlage mobile“ die Wörter „und der Strombezug für
Landstromanlagen“ eingefügt.
eine einem Gasversorgungsunterneh-
men gehörende oder von ihm betrie- v) In Nummer 27 werden die Wörter „2 bis 7
bene Anlage zur Speicherung von Gas, und 10“ durch die Wörter „2 bis 5, 7 und 8,
einschließlich des zu Speicherzwecken 10 und 10a“ ersetzt.
genutzten Teils von LNG-Anlagen, je- w) Nummer 31 wird durch die folgenden Num-
doch mit Ausnahme des Teils, der für mern 31 bis 31b ersetzt:
eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird,
ausgenommen sind auch Einrichtungen, „31. selbstständige Betreiber von grenzüber-
die ausschließlich Betreibern von Lei- schreitenden Elektrizitätsverbindungslei-
tungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer tungen
Aufgaben vorbehalten sind,“. Betreiber von Übertragungsnetzen, die
n) Die bisherige Nummer 19c wird Nummer 19d. eine oder mehrere grenzüberschreitende
Elektrizitätsverbindungsleitungen betrei-
o) In Nummer 20 wird das Wort „Speicheranla- ben, ohne
gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt. a) Betreiber von Übertragungsnetzen mit
Regelzonenverantwortung zu sein, oder
p) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a
eingefügt: b) mit einem Betreiber von Übertragungs-
netzen mit Regelzonenverantwortung
„20a. grenzüberschreitende Elektrizitätsverbin-
im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der
dungsleitungen
Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Ra-
Übertragungsleitungen zur Verbund- tes vom 20. Januar 2004 über die Kon-
schaltung von Übertragungsnetzen ein- trolle von Unternehmenszusammen-
schließlich aller Anlagengüter bis zum schlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004,
jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die S. 1) verbunden zu sein,
eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten
31a. Stromlieferanten
oder zwischen einem Mitgliedstaat und
einem Staat, der nicht der Europäischen natürliche und juristische Personen, de-
Union angehört, queren oder überspan- ren Geschäftstätigkeit ganz oder teil-
nen und einzig dem Zweck dienen, die weise auf den Vertrieb von Elektrizität
nationalen Übertragungsnetze dieser zum Zwecke der Belieferung von Letzt-
Staaten zu verbinden,“. verbrauchern ausgerichtet ist,
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31b. Stromliefervertrag mit dynamischen Tari- 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt
fen (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54)“ ersetzt.
ein Stromliefervertrag mit einem Letzt- b) In Absatz 8 werden die Wörter „Artikel 3 der
verbraucher, in dem die Preisschwankun- Verordnung (EG) Nr. 714/2009“ durch die
gen auf den Spotmärkten, einschließlich Wörter „Artikel 51 der Verordnung (EU)
der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Nr. 2019/943“ ersetzt.
Intervallen widergespiegelt werden, die 5. In § 4b Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter
mindestens den Abrechnungsintervallen „Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 2009/72/EG
des jeweiligen Marktes entsprechen,“. des Europäischen Parlaments und des Rates
x) Die bisherigen Nummern 31a bis 31d werden vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften
die Nummern 31c bis 31f. für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhe-
bung der Richtlinie 2009/54/EG (ABl. L 211 vom
y) Nach Nummer 38a wird folgende Nummer 38b 14.8.2008, S. 94)“ durch die Wörter „Artikels 53
eingefügt: Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Euro-
„38b. vollständig integrierte Netzkomponenten päischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den
Netzkomponenten, die in das Übertra- Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der
gungs- oder Verteilernetz integriert sind, Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019,
einschließlich Energiespeicheranlagen, S. 125; L 15 vom 20.1.2020, S. 8)“ ersetzt.
und die ausschließlich der Aufrecht-
erhaltung des sicheren und zuverläs- 6. In § 5a Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
sigen Netzbetriebs und nicht der Bereit- anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
stellung von Regelenergie oder dem ersetzt.
Engpassmanagement dienen,“. 7. § 6 wird wie folgt geändert:
z) Nach Nummer 39 werden die folgenden Num- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
mern 39a und 39b eingefügt: aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“
„39a. Wasserstoffnetz durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
setzt.
ein Netz zur Versorgung von Kunden
ausschließlich mit Wasserstoff, das von bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 3 Nummer 31c“
der Dimensionierung nicht von vorn- durch die Angabe „§ 3 Nummer 31f“ und
herein nur auf die Versorgung bestimm- das Wort „Speicheranlagen“ durch das
ter, schon bei der Netzerrichtung fest- Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
stehender oder bestimmbarer Kunden b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
die Versorgung jedes Kunden offen- ersetzt.
steht, dabei umfasst es unabhängig 8. § 6a wird wie folgt geändert:
vom Durchmesser Wasserstoffleitungen
zum Transport von Wasserstoff nebst a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-
allen dem Leitungsbetrieb dienenden anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-
Einrichtungen, insbesondere Entspan- speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.
nungs-, Regel- und Messanlagen sowie b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
Leitungen oder Leitungssysteme zur anlagenbetreiber“ durch das Wort „Gas-
Optimierung des Wasserstoffbezugs speicheranlagenbetreiber“ ersetzt.
und der Wasserstoffdarbietung, 9. § 6b wird wie folgt geändert:
39b. Wasserstoffspeicheranlagen a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
eine einem Energieversorgungsunter- anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
nehmen gehörende oder von ihm betrie- ersetzt.
bene Anlage zur Speicherung von Was- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
serstoff, mit Ausnahme von Einrichtun- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
gen, die ausschließlich Betreibern von
Wasserstoffnetzen bei der Wahrneh- aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende
mung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,“. durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
4. § 4a wird wie folgt geändert:
„7. Entwicklung, Verwaltung oder Be-
a) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Artikels 3 trieb von Ladepunkten für Elek-
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 tromobile nach § 7c Absatz 2.“
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedin- bb) In Satz 2 werden die Wörter „Gasspeichern
gungen für den grenzüberschreitenden Strom- oder LNG-Anlagen“ durch die Wörter
handel und zur Aufhebung der Verordnung „Gasspeichern, LNG-Anlagen oder Lade-
(EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, punkten für Elektromobile nach § 7c Ab-
S. 15)“ durch die Wörter „Artikels 51 Absatz 1 satz 2“ ersetzt.
der Verordnung (EU) Nr. 2019/943 des Euro- cc) In Satz 6 wird das Wort „Erstellung“ durch
päischen Parlaments und des Rates vom das Wort „Aufstellung“ ersetzt.
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3030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
10. § 6c wird wie folgt geändert: (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind Be-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: treiber von Elektrizitätsverteilernetzen befugt, in
ihrem Netzgebiet das Eigentum an Ladepunkten
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: für Elektromobile zu halten oder diese Lade-
„Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 punkte zu entwickeln, zu verwalten oder zu
bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf betreiben, sofern in Fällen regionalen Marktversa-
die Verletzung der Pflichten zur Offen- gens, das nach Durchführung eines offenen,
legung des Jahresabschlusses und Lage- transparenten und diskriminierungsfreien Aus-
berichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder schreibungsverfahrens durch eine kommunale
des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Ab- Gebietskörperschaft festgestellt worden ist, die
satz 4 entsprechend anzuwenden.“ Bundesnetzagentur nach Maßgabe der Bedin-
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: gungen einer aufgrund des Absatzes 3 erlassenen
Rechtsverordnung ihre Genehmigung dazu erteilt
„Das Ordnungsgeldverfahren kann durch- hat. Im Falle einer Genehmigung hat die Bundes-
geführt werden netzagentur den Betreiber des Elektrizitätsvertei-
1. bei einer juristischen Person gegen die lernetzes zu verpflichten, Dritten den Zugang zu
juristische Person oder die Mitglieder den Ladepunkten zu angemessenen und diskrimi-
des vertretungsberechtigten Organs; nierungsfreien Bedingungen zu gewähren. Die
2. bei einer Personenhandelsgesellschaft Voraussetzungen für den Fortbestand einer Ge-
im Sinne des § 264a Absatz 1 des Han- nehmigung sind mindestens alle fünf Jahre durch
delsgesetzbuchs gegen die Personen- die Regulierungsbehörde zu überprüfen.
handelsgesellschaft oder gegen die in (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
§ 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
genannten Personen; dem Bundesministerium für Verkehr und digitale
3. bei einer Personenhandelsgesellschaft, Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zu-
die nicht in Nummer 2 genannt ist, ge- stimmung des Bundesrates die Voraussetzungen
gen die Personenhandelsgesellschaft einer Genehmigung nach Absatz 2 festzulegen
oder den oder die vertretungsbefugten und das Ausschreibungsverfahren näher zu be-
Gesellschafter; stimmen. Insbesondere können durch Rechts-
4. bei einem Unternehmen, das in der verordnung Regelungen getroffen werden,
Rechtsform des Einzelkaufmanns be- 1. zu der Bestimmung eines Bedarfs und eines
trieben wird, gegen den Inhaber oder regionalen Marktversagens im Hinblick auf
dessen gesetzlichen Vertreter.“ den Ladeinfrastrukturaufbau, insbesondere
b) In Absatz 2 wird das Wort „Energieversor- hinsichtlich der Abgrenzung des betroffenen
gungsunternehmen“ durch die Wörter „Unter- Gebiets und der bereits bestehenden Lade-
nehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1“ ersetzt. punkte, einschließlich der Festlegung von Aus-
11. In der Überschrift zu Teil 2 Abschnitt 2 wird das schreibungsbedingungen und -verfahren,
Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas- 2. zu den Anforderungen an ein Ausschreibungs-
speicheranlagen“ ersetzt. verfahren nach Absatz 2 Satz 1 sowie den
12. Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: Voraussetzungen und dem Verfahren für Ge-
nehmigungen der Regulierungsbehörde sowie
„Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie- 3. zu der regelmäßigen Überprüfung und Bewer-
speicheranlage zu sein oder eine solche zu er- tung nach Erteilung einer Genehmigung, ob
richten, zu verwalten oder zu betreiben.“ Dritte in der Lage sind, Eigentümer von Lade-
13. § 7b wird wie folgt geändert: punkten zu sein oder diese zu entwickeln, zu
betreiben oder zu verwalten, sowie zu mög-
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher- lichen Folgemaßnahmen einschließlich einer
anlagenbetreibern“ durch das Wort „Gas- mindestens schrittweisen Einstellung der von
speicheranlagenbetreibern“ ersetzt. Absatz 1 erfassten Tätigkeiten des Betreibers
b) In dem Wortlaut wird das Wort „Speicheranla- von Elektrizitätsverteilernetzen.“
gen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
ersetzt. 15. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
14. Nach § 7b wird folgender § 7c eingefügt: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 7c „Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber
Ausnahme für Ladepunkte nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie-
für Elektromobile; Verordnungsermächtigung speicheranlage zu sein oder eine solche zu er-
richten, zu verwalten oder zu betreiben.“
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
dürfen weder Eigentümer von Ladepunkten für b) Im neuen Satz 7 wird in dem Satzteil vor Num-
Elektromobile sein noch diese Ladepunkte ent- mer 1 die Angabe „Satz 2 bis 4“ durch die An-
wickeln, verwalten oder betreiben. Satz 1 ist nicht gabe „Satz 2, 3 und 5“ ersetzt.
für private Ladepunkte für Elektromobile anzuwen-
16. § 9 wird wie folgt geändert:
den, die für den Eigengebrauch des Betreibers
von Elektrizitätsverteilernetzen bestimmt sind. a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: (2) Der Dritte kann die Anlage nach Absatz 1
„Auf Unabhängige Systembetreiber ist § 8 Satz 1 so planen und errichten, dass deren Leis-
Absatz 2 Satz 2, 3, 5 und 6 entsprechend tungsfähigkeit die durch den Netzbetreiber ge-
anzuwenden, dabei ist auf Unabhängige setzten Anforderungen übertrifft. Wird die Anlage
Systembetreiber im Elektrizitätsbereich zeitweise oder dauerhaft nicht für die Erfüllung
auch § 8 Absatz 2 Satz 4 entsprechend an- der Vereinbarung nach Absatz 1 benötigt, dürfen
wendbar.“ Leistung und Arbeit in diesem Umfang durch den
Dritten auf den Strommärkten veräußert werden.
bb) In Satz 4 wird die Angabe „Verordnung
(EG) Nr. 714/2009“ durch die Angabe „Ver- (3) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
ordnung (EU) 2019/943“ ersetzt. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 dem Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes Vor-
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „Arti-
gaben zur näheren Ausgestaltung des Ausschrei-
kel 13 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009“
bungsverfahrens nach Absatz 1 zu machen.
durch die Wörter „Artikel 49 der Verordnung
(EU) 2019/943“ ersetzt.
§ 11b
17. Dem § 10b Absatz 3 wird folgender Satz ange-
fügt: Ausnahme für
Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz
„Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber
nicht berechtigt, Eigentümer einer Energie- (1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversor-
speicheranlage zu sein oder eine solche zu er- gungsnetzes darf abweichend von Teil 2 Ab-
richten, zu verwalten oder zu betreiben.“ schnitt 2 und 3 Eigentümer sein von Energie-
speicheranlagen, die elektrische Energie erzeu-
18. In § 10c Absatz 2 Satz 2 werden nach den gen, oder solche errichten, verwalten oder be-
Wörtern „Funktionen Gewinnung, Verteilung, treiben, sofern
Lieferung, Kauf“ die Wörter „, Betrieb einer LNG-
Anlage“ eingefügt. 1. die Regulierungsbehörde dies nach Absatz 2
auf Antrag des Netzbetreibers genehmigt hat
19. In § 10e Absatz 6 Satz 3 Nummer 1 werden die
oder
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211
vom 14.8.2009, S. 15)“ durch die Angabe „Ver- 2. die Regulierungsbehörde dies für Energie-
ordnung (EU) 2019/943“ ersetzt und wird vor speicheranlagen, die vollständig integrierte
dem Wort „Ausgleich“ die Angabe „System- Netzkomponenten darstellen, durch Festle-
dienstleistungen,“ eingefügt. gung gegenüber allen oder einer Gruppe von
Netzbetreibern nach § 29 Absatz 1 gestattet
19a. § 11 wird wie folgt geändert:
hat; sofern eine vollständig integrierte Netz-
a) Absatz 3 wird aufgehoben. komponente nicht bereits von einer solchen
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. Festlegung erfasst wird, bleibt der Regulie-
20. Nach § 11 werden die folgenden §§ 11a und 11b rungsbehörde eine Genehmigung auf Antrag
eingefügt: des Netzbetreibers im Einzelfall unbenommen.
„§ 11a (2) Die Regulierungsbehörde erteilt ihre Ge-
nehmigung nach Absatz 1 Nummer 1, wenn
Ausschreibung von
Energiespeicheranlagen, Festlegungskompetenz 1. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes nachgewiesen hat, dass die Energie-
(1) Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
speicheranlage im Sinne von Absatz 1
netzes kann die Errichtung, die Verwaltung und
den Betrieb einer im Eigentum eines Dritten ste- a) notwendig ist, damit er seinen Verpflichtun-
henden Energiespeicheranlage, die elektrische gen gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 in effizien-
Energie erzeugt, in einem offenen, transparenten ter Weise nachkommen kann,
und diskriminierungsfreien Verfahren ausschrei- b) neben der bestimmungsgemäßen Nutzung
ben, wenn diese Energiespeicheranlage notwen- nach Buchstabe a nicht verwendet wird,
dig ist, damit der Betreiber eines Elektrizitätsver- um Leistung oder Arbeit ganz oder teilweise
sorgungsnetzes seinen Verpflichtungen nach § 11 auf den Strommärkten zu kaufen oder zu
Absatz 1 Satz 1 in effizienter Weise nachkommen verkaufen, und
kann. Der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
netzes darf einen Zuschlag in einem nach Satz 1 2. der Betreiber eines Elektrizitätsversorgungs-
durchgeführten Ausschreibungsverfahren nicht netzes ein offenes, transparentes und diskrimi-
an einen Dritten erteilen, wenn dieser die mit der nierungsfreies Ausschreibungsverfahren nach
Energiespeicheranlage im Sinne von Satz 1 ange- § 11a durchgeführt hat, dessen Bedingungen
botene Dienstleistung unter Berücksichtigung der die Regulierungsbehörde im Hinblick auf das
Anforderungen an die Gewährleistung der Sicher- technische Einsatzkonzept der Energiespeicher-
heit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversor- anlage im Sinne von Absatz 1 geprüft hat, und
gungssystems nicht zu angemessenen Kosten a) der Betreiber eines Elektrizitätsversor-
oder nicht rechtzeitig erbringen kann. Angemes- gungsnetzes den Zuschlag nach § 11a Ab-
sen sind die Kosten, wenn sie die Kosten für die satz 1 zur Errichtung, zur Verwaltung oder
Errichtung, die Verwaltung und den Betrieb einer zum Betrieb der Energiespeicheranlage im
vergleichbaren Energiespeicheranlage im Eigen- Sinne von Absatz 1 nicht an einen Dritten
tum eines Netzbetreibers nicht übersteigen. erteilen konnte, oder
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b) sich nach Erteilung des Zuschlags an einen Störung und endet, sobald das Problem durch
Dritten herausstellt, dass dieser die mit der Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 2
Energiespeicheranlage im Sinne von Ab- und 3 behoben werden kann.
satz 1 angebotene Dienstleistung nicht oder (5) Die Bundesnetzagentur wird ermächtigt,
nicht rechtzeitig erbringen kann. durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Vorgaben
(3) Soweit eine Genehmigung unter den Vo- zur näheren Ausgestaltung der Genehmigungs-
raussetzungen des Absatzes 2 erteilt wurde, führt verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung
die Regulierungsbehörde fünf Jahre nach der mit den Absätzen 2 und 3 sowie nach Absatz 1
Inbetriebnahme der Energiespeicheranlage im Nummer 2 zweiter Halbsatz zu treffen.“
Sinne von Absatz 1 und danach in regelmäßigen 21. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden
Abständen von höchstens fünf Jahren eine öffent- Sätze ersetzt:
liche Konsultation durch. Dabei ermittelt die Re-
„Dafür können sie im Rahmen des technisch
gulierungsbehörde, ob Dritte zu angemessenen
Möglichen auch geeignete technische Anlagen
Kosten unter Berücksichtigung der Anforderungen
etwa zur Bereitstellung von nicht frequenzgebun-
an die Gewährleistung der Sicherheit und Zuver-
denen Systemdienstleistungen nutzen, die keine
lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems in
Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie sind.
der Lage sind, Eigentümer dieser Energiespeicher-
Hierbei hat eine Abwägung mit einer markt-
anlage im Sinne von Absatz 1 zu sein, diese zu
gestützten Beschaffung nach § 12h zu erfolgen.“
verwalten und zu betreiben. Kann die Regulie-
rungsbehörde dies mit hinreichender Wahr- 22. § 12c Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
scheinlichkeit feststellen, verpflichtet sie den Be- „(8) Die Regulierungsbehörde kann bei Be-
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes, den stätigung des Netzentwicklungsplans oder durch
Betrieb und die Verwaltung der Energiespeicher- gesonderte Entscheidung bestimmen, wer für die
anlage im Sinne von Absatz 1 gemäß § 11a in Durchführung einer im Netzentwicklungsplan be-
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 auszuschrei- stätigten Maßnahme als Vorhabenträger ganz
ben und nach Erteilung eines Zuschlags an einen oder teilweise verantwortlich ist. Hierbei berück-
Dritten innerhalb von 12 Monaten einzustellen, sichtigt die Regulierungsbehörde ausschließlich
sofern Belange der Versorgungssicherheit nicht Belange, die im öffentlichen Interesse eine mög-
entgegenstehen. Mit dem Betrieb der Energie- lichst zügige, effiziente und umweltschonende
speicheranlage im Sinne von Absatz 1 ist auch Durchführung der Maßnahmen erwarten lassen.
das Eigentum gegen Zahlung des Restbuch- Dazu gehören Vorschläge im Netzentwicklungs-
wertes zu übertragen. Mit Übertragung des Eigen- plan und etwaige Vereinbarungen von Übertra-
tums erlischt auch die Genehmigung nach Ab- gungsnetzbetreibern zur Bestimmung eines oder
satz 2. Die Verpflichtung nach den Sätzen 3 und 4 mehrerer Vorhabenträger; in diesem Fall ist durch
kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. die Übertragungsnetzbetreiber darzulegen, dass
Nach erfolgter Eigentumsübertragung darf die durch eine solche anteilige Zuweisung eine mög-
Leistung oder Arbeit der Energiespeicheranlage lichst zügige und effiziente Durchführung der
im Sinne von Absatz 1 weder ganz noch teilweise Maßnahme erreicht werden kann. Darüber hinaus
auf den Strommärkten veräußert werden, solange kann sie insbesondere berücksichtigen
über die Energiespeicheranlage im Sinne von 1. ob ein Vorhabenträger bereits für ein Vorhaben
Absatz 1 ein Dienstleistungsvertrag mit dem Be- nach dem Energieleitungsausbaugesetz oder
treiber eines Elektrizitätsversorgungsnetzes be- dem Bundesbedarfsplangesetz verantwortlich
steht, mindestens aber für die Dauer von fünf ist und die bestätigte Maßnahme mit diesem
Jahren, nachdem erstmalig eine Ausschreibung Vorhaben gemeinsam realisiert werden soll,
nach Satz 3 für die Energiespeicheranlage im
Sinne von Absatz 1 durchgeführt wurde. 2. ob durch die Durchführung einer Maßnahme
durch einen Vorhabenträger oder durch eine
(4) Während des üblichen kalkulatorischen Ab- gemeinsame Durchführung der Maßnahme
schreibungszeitraums für Batteriespeicheranla- durch mehrere Vorhabenträger die Ziele nach
gen ist Absatz 3 nicht anzuwenden, sofern es sich Satz 2 besser erreicht werden können,
um Batteriespeicheranlagen im Eigentum
3. die personelle, technische und wirtschaftliche
1. eines Übertragungsnetzbetreibers handelt, für Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eines
die eine Investitionsentscheidung bis zum Vorhabenträgers,
31. Dezember 2024 erfolgt, oder eines Verteiler- 4. die bisherigen Fortschritte eines Vorhaben-
netzbetreibers handelt, für die eine Investitions- trägers bei der Realisierung von Vorhaben
entscheidung bis zum 4. Juli 2019 erfolgte, und nach dem Energieleitungsausbaugesetz und
2. die spätestens zwei Jahre nach der Investitions- dem Bundesbedarfsplangesetz,
entscheidung an das Elektrizitätsversorgungs- 5. in welchem Umfang der Vorhabenträger neben
netz angeschlossen wurden oder werden und der Durchführung der Maßnahme im Übrigen
die ausschließlich der reaktiven unmittelbaren für Netzausbauvorhaben verantwortlich ist
Wiederherstellung des sicheren und zuverläs- oder sein wird.
sigen Netzbetriebs durch netzbezogene Maß-
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be-
nahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 dienen.
stätigte Leitungen zur Höchstspannungs-Gleich-
Die Wiederherstellungsmaßnahme gemäß Satz 1 strom-Übertragung, für welche noch kein Antrag
Nummer 2 beginnt unmittelbar nach Eintritt der auf Bundesfachplanung nach § 6 Absatz 1 Netz-
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ausbaubeschleunigungsgesetz oder in den Fällen b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
des § 5a des Netzausbaubeschleunigungsgeset- aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „Wirk-
zes kein Antrag auf Planfeststellungsbeschluss leistungseinspeisung und die“ das Wort
für das Gesamtvorhaben oder Teile davon gestellt „bilanzielle“ eingefügt.
wurde, ist im Geltungsbereich des Netzaus-
baubeschleunigungsgesetzes der Übertragungs- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
netzbetreiber, in dessen Regelzone der südliche „2. für die Maßnahme nach Nummer 1
Netzverknüpfungspunkt der Leitung gelegen ist. zwischen dem Betreiber des Übertra-
Vorhabenträger für im Netzentwicklungsplan be- gungsnetzes und dem Betreiber der
stätigte Offshore-Anbindungsleitungen ist ent- KWK-Anlage unter Anrechnung der
sprechend § 17d Absatz 1 der Übertragungsnetz- bilanziellen Lieferung elektrischer Ener-
betreiber, in dessen Regelzone der landseitige gie ein angemessener finanzieller Aus-
Netzverknüpfungspunkt gelegen ist. Die Bundes- gleich zu leisten ist, der den Betreiber
netzagentur kann bei der Bestätigung des Netz- der KWK-Anlage wirtschaftlich weder
entwicklungsplans oder durch gesonderte Ent- besser noch schlechter stellt, als er
scheidung abweichend von den Sätzen 5 und 6 ohne die Maßnahme stünde, dabei ist
den Vorhabenträger nach den Sätzen 1 bis 4 be- § 13a Absatz 2 bis 4 entsprechend an-
stimmen, um eine möglichst zügige, effiziente und zuwenden, und“.
umweltschonende Durchführung der Maßnahmen cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern
sicherzustellen.“ „elektrische Wärmeerzeugung“ die Wörter
22a. Nach § 12h Absatz 9 Satz 1 wird folgender Satz „, sofern sie nach dem Vertragsschluss
eingefügt: entstanden sind,“ eingefügt.
„Die Verpflichtung zur Vorhaltung der Schwarz- c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
startfähigkeit umfasst auch die Durchführung von „Die vertragliche Vereinbarung muss mindes-
Schwarzstartversuchen und Betriebsversuchen im tens für fünf Jahre abgeschlossen werden
Sinne der genehmigten vertraglichen Modalitäten und kann höchstens eine Geltungsdauer bis
für Anbieter von Systemdienstleistungen zum Netz- zum 31. Dezember 2028 haben; sie ist mindes-
wiederaufbau nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b tens vier Wochen vor dem Abschluss der Bun-
und Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2196 der desnetzagentur und spätestens vier Wochen
Kommission vom 24. November 2017 zur Fest- nach dem Abschluss den anderen Betreibern
legung eines Netzkodex über den Notzustand von Übertragungsnetzen zu übermitteln.“
und den Netzwiederaufbau des Übertragungs-
netzes (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54).“ d) Satz 7 wird aufgehoben.
23a. In § 13b Absatz 5 Satz 9 werden nach dem Wort
23. § 13 Absatz 6a wird wie folgt geändert:
„Zeitraum“ die Wörter „oder für einen Zeitpunkt,
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: der nach dem Zeitraum von 24 Monaten liegt,“
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen kön- eingefügt.
nen mit Betreibern von KWK-Anlagen vertrag- 23b. Dem § 13j wird folgender Absatz 7 angefügt:
liche Vereinbarungen zur Reduzierung der
„(7) Die Bundesnetzagentur kann durch Fest-
Wirkleistungseinspeisung aus der KWK-Anlage
legungen nach § 29 Absatz 1 unter besonderer
und gleichzeitigen bilanziellen Lieferung von
Berücksichtigung der Ziele des § 1 abweichend
elektrischer Energie für die Aufrechterhaltung
von § 13 Absatz 6a Satz 5 bestimmen, dass Be-
der Wärmeversorgung nach Absatz 1 Num-
treiber eines Elektrizitätsverteilernetzes, an das
mer 2 und Absatz 3 Satz 2 schließen, wenn
mindestens 100 000 Kunden unmittelbar oder
die KWK-Anlage
mittelbar angeschlossen sind, vertragliche Ver-
1. technisch unter Berücksichtigung ihrer einbarungen nach § 13 Absatz 6a unter entspre-
Größe und Lage im Netz geeignet ist, zur chender Anwendung der dortigen Vorgaben zur
Beseitigung von Gefährdungen oder Stö- Beseitigung von Engpässen in ihrem Hochspan-
rungen der Sicherheit oder Zuverlässigkeit nungsnetz schließen können. Hierzu kann sie
des Elektrizitätsversorgungssystems auf- nähere Bestimmungen zu Inhalt und Verfahren
grund von Netzengpässen im Höchstspan- treffen, insbesondere
nungsnetz effizient beizutragen,
1. über Art und Umfang des Nachweises, ob die
2. sich im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Anlage nach § 13 Absatz 6a Satz 1 Nummer 1
innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, geeignet ist, zur Beseitigung von Gefährdun-
aber außerhalb der Südregion nach der An- gen oder Störungen der Sicherheit oder Zuver-
lage 1 des Kohleverstromungsbeendigungs- lässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems
gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I aufgrund von Netzengpässen im Hochspan-
S. 1818), das zuletzt durch Artikel 26 Absatz 2 nungsnetz des Verteilernetzbetreibers effizient
des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I beizutragen,
S. 1534) geändert worden ist, befindet, 2. über Ausnahmen von den Vorgaben des § 13
3. vor dem 14. August 2020 in Betrieb genom- Absatz 6a Satz 1 Nummer 2,
men worden ist und 3. über den Nachweis, dass weder das Netz wäh-
4. eine installierte elektrische Leistung von rend der Dauer der Vertragslaufzeit im erfor-
mehr als 500 Kilowatt hat.“ derlichen Umfang nach dem Stand der Technik
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optimiert, verstärkt oder ausgebaut werden schaffen, um die Effizienz bei Betrieb und Ausbau
kann noch andere geeignete Maßnahmen zur ihres Verteilernetzes zu verbessern, haben dies in
effizienten Beseitigung des Engpasses verfüg- einem transparenten, diskriminierungsfreien und
bar sind, marktgestützten Verfahren durchzuführen. Die
4. dass der Betreiber des Übertragungsnetzes, in §§ 13, 13a, 14 Absatz 1 und 1a sowie § 14a blei-
dessen Netz das Elektrizitätsverteilernetz un- ben unberührt. Dienstleistungen nach § 12h sind
mittelbar oder mittelbar technisch eingebun- keine Flexibilitätsdienstleistungen im Sinne des
den ist, der Vereinbarung zustimmt, wobei die Satzes 1.
Zustimmung nur aus netztechnischen Gründen
(2) Spezifikationen für die Beschaffung von
verweigert werden kann, und
Flexibilitätsdienstleistungen müssen gewährleis-
5. dass der Betreiber der KWK-Anlage nicht im ten, dass sich alle Marktteilnehmer wirksam und
Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung diskriminierungsfrei beteiligen können. Die Be-
(EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben in
2004 über die Kontrolle von Unternehmenszu- einem transparenten Verfahren Spezifikationen
sammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, für die Beschaffung von Flexibilitätsdienstleistun-
S. 1) mit dem Betreiber eines Elektrizitätsver- gen und für geeignete standardisierte Markt-
teilernetzes verbunden sein darf. produkte zu erarbeiten, die von der Bundesnetz-
Die Ermächtigung nach Satz 1 ist darauf be- agentur zu genehmigen sind.
schränkt, dass Netzengpässe im Sinne des § 13
Absatz 6a Satz 1 Nummer 1 und Satz 5 im Hoch- (3) Abweichend von Absatz 2 kann die Bun-
spannungsnetz auftreten.“ desnetzagentur durch Festlegung nach § 29 Ab-
satz 1 Spezifikationen für die Beschaffung von
24. § 14 wird wie folgt geändert: Flexibilitätsdienstleistungen und geeignete stan-
a) Die Absätze 1a und 1b werden wie folgt ge- dardisierte Marktprodukte vorgeben.
fasst:
(4) Die Bundesnetzagentur kann für bestimmte
„(1a) (weggefallen)
Flexibilitätsdienstleistungen eine Ausnahme von
(1b) (weggefallen)“. der Verpflichtung zur marktgestützten Beschaf-
b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 fung festlegen, sofern eine solche Beschaffung
und 3 ersetzt: nicht wirtschaftlich effizient ist oder zu schwer-
„(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen wiegenden Marktverzerrungen oder zu stärkeren
haben in Ergänzung zur Berichtspflicht nach Engpässen führen würde.
§ 14d oder in begründeten Einzelfällen auf Ver-
langen der Regulierungsbehörde innerhalb von § 14d
zwei Monaten einen Bericht über den Netz-
zustand und die Umsetzung der Netzausbau- Netzausbaupläne, Verordnungs-
planung zu erstellen und ihr diesen vorzulegen. ermächtigung; Festlegungskompetenz
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu
Frist, Form, Inhalt und Art der Übermittlung (1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
des Berichts machen. Die Regulierungsbe- haben der Regulierungsbehörde alle zwei Jahre
hörde kann den Bericht auf bestimmte Teile einen Plan für ihr jeweiliges Elektrizitätsverteiler-
des Elektrizitätsverteilernetzes beschränken. netz vorzulegen (Netzausbauplan). Informationen
Die Regulierungsbehörde kann durch Fest- der Netznutzer zu geplanten Netzanschluss-
legung nach § 29 Absatz 1 zum Inhalt des Be- begehren sollen in die Netzausbauplanung
richts nähere Bestimmungen treffen. angemessen einbezogen werden. Die Regulie-
rungsbehörde kann Anpassungen des Netz-
(3) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernet-
ausbauplans verlangen.
zen haben für ihr Netzgebiet in Zusammenarbeit
mit den Betreibern von Fernwärme- und Fern- (2) Zur Erstellung eines Netzausbauplans teilen
kältesystemen mindestens alle vier Jahre das die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen das
Potenzial der Fernwärme- und Fernkältesys- Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in geo-
teme für die Erbringung marktbezogener Maß- graphisch abgrenzbare und räumlich zusammen-
nahmen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 zu be- hängende Gebiete (Planungsregion) auf. Die in-
werten. Dabei haben sie auch zu prüfen, ob die nerhalb einer Planungsregion angesiedelten Be-
Nutzung des ermittelten Potenzials gegenüber treiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben sich
anderen Lösungen unter Berücksichtigung der zu den Grundlagen ihrer Netzausbauplanung ab-
Zwecke des § 1 Absatz 1 vorzugswürdig wäre.“ zustimmen. Die Regulierungsbehörde kann auf
25. Nach § 14b werden die folgenden §§ 14c bis 14e Antrag oder von Amts wegen die Aufnahme eines
eingefügt: Betreibers eines Elektrizitätsverteilernetzes in
„§ 14c eine Planungsregion anordnen. Betreiber von
Elektrizitätsverteilernetzen einer Planungsregion
Marktgestützte Beschaffung stimmen unter Einbeziehung der Übertragungs-
von Flexibilitätsdienstleistungen im netzbetreiber ein Regionalszenario ab, welches
Elektrizitätsverteilernetz; Festlegungskompetenz gemeinsame Grundlage der jeweiligen Netzaus-
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, baupläne der Betreiber von Elektrizitätsverteiler-
die Flexibilitätsdienstleistungen für ihr Netz be- netzen in der Planungsregion ist.
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(3) Der Netzausbauplan enthält insbesondere effizienz- und Nachfragesteuerungsmaßnahmen
folgende Angaben: zu berücksichtigen. Die Bundesregierung wird er-
1. Netzkarten des Hochspannungsnetzes und der mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-
Umspannstationen auf Mittelspannung mit den mung des Bundesrates allgemeine Grundsätze für
Engpassregionen des jeweiligen Netzes, die Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Be-
lange festzulegen.
2. Planungsgrundlagen einschließlich gesonder-
ter Angaben zum Anschluss neuer dezentraler (6) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwen-
Erzeugungskapazitäten sowie von Lasten und den auf Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen,
Ladepunkten für Elektrofahrzeuge für die in an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als
den nächsten fünf Jahren, im Hochspannungs- 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar ange-
netz in den nächsten zehn Jahren, zu erwar- schlossen sind. Satz 1 ist nicht anzuwenden,
tenden Ein- und Ausspeisungen, wenn in dem Elektrizitätsverteilernetz die tech-
nisch mögliche Stromerzeugung der beiden vor-
3. die geplanten Optimierungs-, Verstärkungs-
herigen Jahre aus Windenergie an Land oder aus
und Ausbaumaßnahmen, insbesondere die-
solarer Strahlungsenergie aus den an das Elektri-
jenigen Maßnahmen, für die die notwendigen
zitätsverteilernetz angeschlossenen Anlagen auf
öffentlich-rechtlichen Planungs- oder Geneh-
Veranlassung des jeweiligen Betreibers eines
migungsverfahren bereits eingeleitet wurden,
Elektrizitätsverteilernetzes um jeweils mehr als
dabei ist zusätzlich anzugeben, ob und zu
5 Prozent gekürzt wurde.
welchem Zeitpunkt durch den Betreiber eines
Elektrizitätsverteilernetzes bereits Investitions-
entscheidungen bezüglich dieser Maßnahmen § 14e
getroffen wurden und bis zu welchem Zeit- Gemeinsame
punkt der Betreiber des Elektrizitätsverteiler- Internetplattform; Festlegungskompetenz
netzes von der tatsächlichen Durchführung
(1) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind
einer Maßnahme ausgeht,
verpflichtet, ab dem 1. Januar 2023 eine gemein-
4. eine detaillierte Darlegung der engpassbehaf- same Internetplattform mit nicht personenbezo-
teten Leitungsabschnitte und der jeweilig ge- genen Daten einzurichten und zu betreiben. Bei
planten Optimierungs-, Verstärkungs- und Aus- der Errichtung und bei dem Betrieb der gemein-
baumaßnahmen, samen Internetplattform sind die geltenden
5. den Bedarf an nicht frequenzgebundenen Sys- Rechtsvorschriften zur Datensicherheit und zum
temdienstleistungen und die geplante Deckung Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnis-
des Bedarfes und sen zu beachten sowie die erforderlichen tech-
nischen und organisatorischen Maßnahmen zu
6. der Umfang, in dem von dem Instrument der
deren Sicherstellung zu ergreifen.
Spitzenkappung nach § 11 Absatz 2 Gebrauch
gemacht werden soll. (2) Anschlussnehmer sind berechtigt, ihre In-
Die Darstellung der Angaben nach Satz 1 muss so formationen zu geplanten, aber noch nicht bean-
ausgestaltet sein, dass ein sachkundiger Dritter tragten, oder geplanten und bereits beantragten
nachvollziehen kann, Netzanschlussbegehren an ein Netz der nach Ab-
satz 1 verpflichteten Betreiber von Elektrizitäts-
1. welche Veränderungen der Kapazitäten für verteilernetzen über die gemeinsame Internet-
Leitungstrassen und Umspannstationen sowie plattform in nicht personenbezogener Form zu
bei nicht frequenzgebundenen Systemdienst- übermitteln. Die Beteiligung nach § 14d Absatz 4
leistungen mit den geplanten Maßnahmen ein- Satz 2 hat über die gemeinsame Internetplattform
hergehen, zu erfolgen.
2. welche Alternativen der Betreiber von Elektrizi-
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
tätsverteilernetzen geprüft hat,
veröffentlichen unter Beachtung des Absatzes 1
3. welcher Bedarf an Systemdienstleistungen und Satz 2 auf der gemeinsamen Internetplattform in
Flexibilitätsdienstleistungen nach Realisierung nicht personenbezogener Form zumindest
der Maßnahmen verbleibt und
1. das jeweilige Regionalszenario nach § 14d
4. welche Kosten voraussichtlich entstehen. Absatz 2 Satz 4,
Die Regulierungsbehörde kann Vorgaben zu Frist, 2. den jeweiligen Netzausbauplan nach § 14d
Form, Inhalt und Art der Übermittlung des Netz- Absatz 1,
ausbauplans machen.
3. die wesentlichen Inhalte der nach Absatz 2
(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Fest-
Satz 1 übermittelten Informationen sowie
legung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestimmungen
zu den Absätzen 1 bis 3 treffen. Zumindest den 4. die Stellungnahmen nach Absatz 2 Satz 2.
Netznutzern der Hochspannungsebene und den (4) Die Regulierungsbehörde ist auf die Veröf-
Übertragungsnetzbetreibern ist Gelegenheit zur fentlichungen nach Absatz 3 in geeigneter Weise
Stellungnahme zu dem sie betreffenden Netzaus- hinzuweisen. Sie kann neben der Vorlage des
bauplan zu geben. Netzausbauplans auch die Übermittlung einer
(5) Bei der Planung des Elektrizitätsverteiler- nicht personenbezogenen Zusammenfassung
netzausbaus haben Betreiber von Elektrizitäts- der Anschlussbegehren und der Stellungnahmen
verteilernetzen die Möglichkeiten von Energie- in Textform verlangen.
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3036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
(5) § 14d Absatz 6 Satz 1 ist entsprechend an- lierenden Leistung an die Bundesnetzagentur
zuwenden. Die Regulierungsbehörde kann durch zur Sicherung von Ansprüchen des anbin-
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim- dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetrei-
mungen zu den Absätzen 1 bis 4 treffen.“ bers nach Absatz 9 geleistet wurde. § 31
26. In § 15a Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Speicher- Absatz 3 bis 5 des Erneuerbaren-Energien-
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Ab-
ersetzt. satz 2 Satz 5 ist entsprechend für Netzanbin-
dungen nach Satz 1 anzuwenden. Die Anbin-
27. § 16 Absatz 5 wird aufgehoben. dungsverpflichtung entfällt, wenn Vorgaben des
28. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Speicher- Flächenentwicklungsplans entgegenstehen oder
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ der anbindungsverpflichtete Übertragungs-
ersetzt. netzbetreiber gegenüber der Bundesnetzagen-
28a. § 17d wird wie folgt geändert: tur eine Stellungnahme nach Satz 4 und Ab-
satz 2 Satz 5 abgibt. Eine Netzanbindung nach
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 ist ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ein Teil des Energieversorgungsnetzes.
„Der anbindungsverpflichtete Übertragungs- (7) Nachdem die Bundesnetzagentur auf
netzbetreiber beauftragt die Offshore-An- Antrag des Inhabers der Genehmigung be-
bindungsleitung nicht, bevor die Eignung stätigt hat, dass der Nachweis über eine
einer durch sie anzubindenden Fläche zur bestehende Finanzierung für die Errichtung
Nutzung von Windenergie auf See gemäß von Windenergieanlagen auf See in dem
§ 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Umfang der genehmigten Anlagen gemäß den
festgestellt wurde.“ Vorgaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: des Windenergie-auf-See-Gesetzes gegenüber
der Bundesnetzagentur erbracht worden ist,
„Er kann die Offshore-Anbindungsleitung
beauftragt der anbindungsverpflichtete Über-
abweichend von Satz 2 bereits nach der
tragungsnetzbetreiber unverzüglich die Netz-
Bekanntmachung des Verfahrens zur Vor-
anbindung nach Absatz 6. Der anbindungsver-
untersuchung einer Fläche nach § 12 Ab-
pflichtete Übertragungsnetzbetreiber hat nach
satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Auftragsvergabe den voraussichtlichen Fertig-
beauftragen, wenn die Fläche im Flächen-
stellungstermin der Netzanbindung der Bun-
entwicklungsplan festgelegt ist und ande-
desnetzagentur bekannt zu machen und auf
renfalls die Einhaltung der Fertigstellungs-
seiner Internetseite zu veröffentlichen. Der
termine nach Satz 1 nicht gewährleistet ist.“
bekannt gemachte voraussichtliche Fertig-
cc) Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“ stellungstermin kann nur mit Zustimmung der
durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt. Regulierungsbehörde verschoben werden, da-
dd) Im neuen Satz 9 wird die Angabe „Satz 5“ bei trifft die Regulierungsbehörde die Ent-
durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. scheidung nach pflichtgemäßem Ermessen
ee) Im neuen Satz 12 werden die Wörter und unter Berücksichtigung der Interessen
„Sätze 2, 3 und 6“ durch die Wörter der Beteiligten und der volkswirtschaftlichen
„Sätze 2, 3 und 7“ ersetzt. Kosten. 30 Monate vor Eintritt der voraussicht-
lichen Fertigstellung wird der bekannt ge-
b) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgen- machte Fertigstellungstermin verbindlich.
den Absätze 6 bis 11 ersetzt:
(8) Nach Bekanntmachung des voraussicht-
„(6) Anbindungsverpflichtete Übertragungs- lichen Fertigstellungstermins nach Absatz 7
netzbetreiber sind gegenüber dem Inhaber Satz 4 hat der anbindungsverpflichtete Über-
einer Genehmigung zum Bau von Windenergie- tragungsnetzbetreiber mit dem Inhaber der
anlagen auf See im Küstenmeer nach dem Genehmigung zum Bau von Windenergieanla-
Bundes-Immissionsschutzgesetz verpflichtet, gen auf See im Küstenmeer nach dem Bun-
die Netzanbindung von dem Umspannwerk des-Immissionsschutzgesetz einen Realisie-
der Windenergieanlagen auf See bis zu dem rungsfahrplan abzustimmen, der die zeitliche
technisch und wirtschaftlich günstigsten Ver- Abfolge für die einzelnen Schritte zur Errich-
knüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- tung der Windenergieanlage auf See und zur
netzes auf die technisch und wirtschaftlich Herstellung des Netzanschlusses einschließ-
günstigste Art und Weise zu errichten und zu lich eines Anschlusstermins enthält. Der In-
betreiben. Inhaber einer Genehmigung zum haber der Genehmigung für die Errichtung der
Bau von Windenergieanlagen auf See im Küs- Windenergieanlagen auf See muss
tenmeer nach dem Bundes-Immissionsschutz-
gesetz haben einen Anspruch auf Anbindung 1. spätestens sechs Monate vor dem verbind-
nach Satz 1 nur dann, wenn der auf der Fläche lichen Fertigstellungstermin gegenüber der
im Küstenmeer erzeugte Strom ausschließlich Bundesnetzagentur den Nachweis erbrin-
im Wege der sonstigen Direktvermarktung nach gen, dass mit der Errichtung der Wind-
§ 21a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ver- energieanlagen begonnen worden ist,
äußert wird und eine Sicherheit entsprechend 2. spätestens zum verbindlichen Fertigstel-
§ 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes be- lungstermin gegenüber der Bundesnetz-
zogen auf die genehmigte Höhe der zu instal- agentur den Nachweis erbringen, dass die
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technische Betriebsbereitschaft mindestens fahrplänen nach Absatz 2 Satz 5, zur
einer Windenergieanlage auf See ein- Information der Betreiber der anzubinden-
schließlich der zugehörigen parkinternen den Windenergieanlagen auf See und zu
Verkabelung hergestellt worden ist, und einem Umsetzungszeitplan ein, und
3. innerhalb von sechs Monaten nach dem 2. zum Verfahren zur Kapazitätsverlagerung
verbindlichen Fertigstellungstermin gegen- nach Absatz 4 und im Fall der Unwirksam-
über der Bundesnetzagentur den Nachweis keit des Zuschlags nach Absatz 5; dies
erbringen, dass die technische Betriebsbe- schließt Festlegungen zur Art und Ausge-
reitschaft der Windenergieanlagen auf See staltung der Verfahren sowie zu möglichen
insgesamt hergestellt worden ist; diese An- Sicherheitsleistungen oder Garantien ein.
forderung ist erfüllt, wenn die installierte Festlegungen nach Nummer 2 erfolgen im Ein-
Leistung der betriebsbereiten Anlagen min- vernehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff-
destens zu 95 Prozent der genehmigten fahrt und Hydrographie.
installierten Leistung entspricht.
(11) § 65 Absatz 2a ist entsprechend anzu-
Der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetz- wenden, wenn der anbindungsverpflichtete
betreiber und der Betreiber der Windenergie- Übertragungsnetzbetreiber eine Leitung, die
anlage auf See haben sich regelmäßig über entsprechend den Vorgaben des Netzentwick-
den Fortschritt bei der Errichtung der Wind- lungsplans und des Flächenentwicklungsplans
energieanlage auf See und der Herstellung nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
des Netzanschlusses zu unterrichten, dabei nach Absatz 1 errichtet werden muss, nicht
sind mögliche Verzögerungen oder Abwei- entsprechend diesen Vorgaben errichtet.“
chungen vom Realisierungsfahrplan unverzüg-
lich auch der Bundesnetzagentur mitzuteilen. 28b. § 17e wird wie folgt geändert:
(9) Der Inhaber der Genehmigung zum Bau a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d
von Windenergieanlagen auf See im Küsten- Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
meer nach dem Bundes-Immissionsschutz- b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
gesetz muss an den anbindungsverpflichteten „17d Absatz 2 Satz 9“ die Wörter „und Absatz 7
Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, Satz 4“ eingefügt.
wenn er gegen die Fristen nach Absatz 8 Satz 2 29. § 17f wird wie folgt geändert:
verstößt. Die Höhe der Pönale entspricht
a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „§ 17d
1. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num- Absatz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
mer 1 70 Prozent der nach Absatz 6 Satz 2
zu leistenden Sicherheit, b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
2. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num- aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 17d Ab-
mer 2 70 Prozent der verbleibenden Sicher- satz 1“ die Angabe „und 6“ eingefügt.
heit und bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
3. bei Verstößen gegen Absatz 8 Satz 2 Num- „Der rechnerische Anteil des Aufschlags,
mer 3 dem Wert, der sich aus dem Betrag der auf in den Aufschlag einfließende Kos-
der verbleibenden Sicherheit multipliziert ten für geleistete Entschädigungszahlun-
mit dem Quotienten aus der installierten gen entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro
Leistung der nicht betriebsbereiten Wind- Kilowattstunde betragen.“
energieanlagen und der genehmigten zu 30. § 19 wird wie folgt geändert:
installierenden Leistung ergibt.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
§ 65 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist
entsprechend anzuwenden. Unbeschadet der aa) In Satz 1 wird das Wort „Speicheranlagen“
Pönale nach Satz 1 entfällt der Anspruch nach durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
Absatz 6 Satz 1 bei einem Verstoß gegen setzt.
Absatz 8 Satz 2 Nummer 1. § 59 Absatz 2a bb) In Satz 2 werden die Wörter „mit den Ver-
des Windenergie-auf-See-Gesetzes ist ent- bänden der Netznutzer“ durch die Wörter
sprechend anzuwenden. „durch Veröffentlichung auf ihrer Internet-
(10) Die Regulierungsbehörde kann durch seite öffentlich“ ersetzt.
Festlegung nach § 29 Absatz 1 nähere Bestim- b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „nach
mungen treffen den Absätzen 1, 2 und 4“ durch die Wörter
1. zur Umsetzung des Netzentwicklungsplans „nach Absatz 4“ ersetzt.
und des Flächenentwicklungsplans gemäß 31. § 20 wird wie folgt geändert:
§ 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, zu a) Dem Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:
den erforderlichen Schritten, die die Betrei-
ber von Übertragungsnetzen zur Erfüllung „Verträge nach Absatz 1a müssen Verträge mit
ihrer Pflichten nach Absatz 1 zu unterneh- Aggregatoren nach § 41c ermöglichen, sofern
men haben, und zu deren zeitlicher Abfolge; dem die technischen Anforderungen des Netz-
dies schließt Festlegungen zur Ausschrei- betreibers nicht entgegenstehen.“
bung und Vergabe von Anbindungsleitun- b) In Absatz 1d Satz 3 werden die Wörter „, so-
gen, zur Vereinbarung von Realisierungs- weit energiewirtschaftliche oder mess- und
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3038 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
eichrechtliche Belange nicht entgegenstehen“ bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
gestrichen. aaa) In Nummer 9 wird das Wort „und“ am
32. § 20a wird wie folgt geändert: Ende gestrichen.
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: bbb) In Nummer 10 wird der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „des
Lieferanten“ die Wörter „oder des Aggre- ccc) Folgende Nummern 11 und 12 wer-
gators“ eingefügt. den angefügt:
bb) Folgender Satz wird angefügt: „11. Regelungen zur angemessenen
Berücksichtigung eines Zeitver-
„Ab dem 1. Januar 2026 muss der techni-
satzes zwischen dem Anschluss
sche Vorgang des Stromlieferantenwech-
von Anlagen nach dem Erneuer-
sels binnen 24 Stunden vollzogen und an
bare-Energien-Gesetz und dem
jedem Werktag möglich sein.“
Ausbau der Verteilernetze im
b) In Absatz 3 werden die Wörter „Lieferanten- Effizienzvergleich getroffen wer-
wechsel darf“ durch die Wörter „Lieferanten- den und
wechsel oder der Wechsel des Aggregators
12. Regelungen zur Referenzwert-
dürfen“ ersetzt.
ermittlung bezogen auf die Ver-
33. § 21 wird wie folgt geändert: ringerung von Kosten für Eng-
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: passmanagement sowie zur
näheren Ausgestaltung der Kos-
„Die notwendigen Investitionen in die Netze tenbeteiligung der Betreiber von
müssen so vorgenommen werden können, Übertragungsnetzen mit Regel-
dass die Lebensfähigkeit der Netze gewähr- zonenverantwortung bei Über-
leistet ist.“ und Unterschreitung dieser
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Referenzwerte einschließlich des
Absatz 3 ersetzt: Entwicklungspfades, wobei auch
Anpassungen der Obergrenzen
„(3) Betreiber von Energieversorgungsnet-
durch Erhöhungen oder Senkun-
zen sind verpflichtet, die für ihr Netz geltenden
gen vorgesehen werden können,
Netzentgelte auf ihren Internetseiten zu ver-
getroffen werden.“
öffentlichen und auf Anfrage jedermann unver-
züglich in Textform mitzuteilen. Die Veröffent- 35. Nach § 23a werden die folgenden §§ 23b bis 23d
lichung der geltenden Netzentgelte hat in eingefügt:
einem Format zu erfolgen, das eine automa- „§ 23b
tisierte Auslesung der veröffentlichten Daten
Veröffentlichungen der
ermöglicht.“
Regulierungsbehörde; Festlegungskompetenz
34. § 21a wird wie folgt geändert:
(1) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht auf
a) Der Überschrift wird die Angabe „; Verord- ihrer Internetseite, einschließlich etwaiger darin
nungsermächtigung“ angefügt. enthaltener Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse,
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ein- unternehmensbezogen in nicht anonymisierter
gefügt: Form:
„(5a) Neben den Vorgaben nach Absatz 5 1. die gemäß § 21a Absatz 2 durch die Regulie-
können auch Regelungen zur Verringerung rungsbehörde für eine Regulierungsperiode
von Kosten für das Engpassmanagement in vorgegebenen kalenderjährlichen Erlösober-
den Übertragungsnetzen und hierauf be- grenzen und, sofern abweichend, die zur
zogene Referenzwerte vorgesehen werden. Entgeltbildung vom Netzbetreiber herangezo-
Referenzwerte können auf der Grundlage von gene angepasste kalenderjährliche Erlösober-
Kosten für das Engpassmanagement ermittelt grenze jeweils als Summenwert,
werden. Bei Unter- oder Überschreitung der 2. den jährlichen Aufschlag auf die Erlösober-
Referenzwerte können auch die Obergrenzen grenze für Kapitalkosten, die aufgrund von
zur Bestimmung der Netzzugangsentgelte für nach dem Basisjahr getätigten Investitionen
ein Energieversorgungsunternehmen ange- in den Bestand betriebsnotwendiger Anlage-
passt werden. Dabei können auch gemein- güter entstehen, als Summenwert,
same Anreize für alle Betreiber von Über- 3. die nach § 21a Absatz 4 in der vorgegebenen
tragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung kalenderjährlichen Erlösobergrenze enthalte-
vorgesehen werden und Vorgaben für eine nen dauerhaft nicht beeinflussbaren sowie
Aufteilung der Abweichungen von einem Refe- volatilen Kostenanteile sowie jeweils deren
renzwert erfolgen. Eine Aufteilung nach Satz 4 jährliche Anpassung durch den Netzbetreiber
kann nach den §§ 26, 28 und 30 des Kraft- als Summenwert,
Wärme-Kopplungsgesetzes erfolgen.“
4. die nach § 21a Absatz 4 zu berücksichtigen-
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert: den jährlichen beeinflussbaren und vorüber-
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „5“ gehend nicht beeinflussbaren Kostenbe-
durch die Angabe „5a“ ersetzt. standteile als Summenwert,
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5. die in der vorgegebenen kalenderjährlichen ausgenommen Betriebs- und Geschäftsge-
Erlösobergrenze enthaltenen Kosten aufgrund heimnisse Dritter,
von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben 15. Kosten für die erforderliche Inanspruchnahme
im Rahmen der staatlichen Energieforschungs- vorgelagerter Netzebenen als Summenwert
förderung, welche durch eine zuständige und
Behörde eines Landes oder des Bundes, ins-
besondere des Bundesministeriums für Wirt- 16. Kosten für die an Betreiber einer dezentralen
schaft und Energie oder des Bundesminis- Erzeugungsanlage und an vorgelagerte Netz-
teriums für Bildung und Forschung bewilligt betreiber aufgrund von dezentraler Einspei-
wurde und fachlich betreut werden, sowie sung gezahlten vermiedenen Netzentgelte
deren jährliche Anpassung durch den Netz- als Summenwert.
betreiber als Summenwert, Von einer Veröffentlichung der Daten nach Satz 1
6. die Werte der nach § 21a Absatz 3 Satz 4 zu Nummer 7, 8 und 12 ist abzusehen, wenn durch
berücksichtigenden Mengeneffekte, die Veröffentlichung Rückschlüsse auf Kosten
oder Preise Dritter möglich sind.
7. die gemäß § 21a Absatz 5 ermittelten unter-
nehmensindividuellen Effizienzwerte sowie die (2) Sonstige Befugnisse der Regulierungsbe-
hierbei erhobenen, geprüften und verwen- hörde, Informationen und Daten zu veröffent-
deten Parameter zur Abbildung struktureller lichen sowie im Einzelfall oder durch Festlegung
Unterschiede und die Aufwandsparameter, nach § 29 Absatz 1 die Veröffentlichung von In-
formationen und Daten anzuordnen, bleiben
8. das in den Entscheidungen nach § 21a ermit-
unberührt.
telte Ausgangsniveau, die bei der Ermittlung
der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung (3) Die Regulierungsbehörde kann die Betrei-
eingeflossenen Bilanzpositionen sowie die ber von Energieversorgungsnetzen durch Fest-
bei der Ermittlung der kalkulatorischen Ge- legungen nach § 29 Absatz 1 verpflichten, die
werbesteuer verwendete Messzahl sowie Daten nach Absatz 1 an sie zu übermitteln sowie
den Hebesatz, dabei ist gleiches anzuwenden Vorgaben zu Umfang, Zeitpunkt und Form der
für die in das Ausgangsniveau nach § 21a ein- mitzuteilenden Daten, insbesondere zu den zu-
geflossenen Kosten oder Kostenbestandteile, lässigen Datenformaten, Datenträgern und Über-
die aufgrund einer Überlassung betriebsnot- tragungswegen treffen.
weniger Anlagegüter durch Dritte anfallen,
9. jährliche tatsächliche Kosten der genehmig- § 23c
ten Investitionsmaßnahmen für die Erweite- Veröffentlichungspflichten der Netzbetreiber
rung und Umstrukturierung in die Transport-
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnet-
netze jeweils als Summenwert,
zen haben jeweils zum 1. April eines Jahres
10. die ermittelten Kennzahlen zur Versorgungs- folgende Strukturmerkmale ihres Netzes und
qualität sowie die ermittelten Kennzahlen- netzrelevanten Daten auf ihrer Internetseite zu
vorgaben zur Netzzuverlässigkeit und veröffentlichen:
Netzleistungsfähigkeit einschließlich der zur
1. die Stromkreislänge jeweils der Kabel- und
Bestimmung der Strukturparameter ver-
Freileitungen in der Niederspannungs-, Mittel-
wendeten Größen und der daraus abgeleite-
spannungs-, Hoch- und Höchstspannungs-
ten Strukturparameter selbst und die Ab-
ebene zum 31. Dezember des Vorjahres,
weichungen der Netzbetreiber von diesen
Kennzahlenvorgaben wie auch die daraus 2. die installierte Leistung der Umspannebenen
resultierenden Zu- oder Abschläge auf die zum 31. Dezember des Vorjahres,
Erlösobergrenzen, 3. die im Vorjahr entnommene Jahresarbeit in
11. Summe der jährlichen Entwicklung der Kosten Kilowattstunden pro Netz- und Umspann-
für Maßnahmen nach § 13a sowie die Kosten ebene,
der Vergütung nach § 13a Absatz 2, 4. die Anzahl der Entnahmestellen jeweils für alle
12. die jährliche Entwicklung der Summe der Netz- und Umspannebenen,
Kosten für die folgenden Systemdienstleis- 5. die Einwohnerzahl im Netzgebiet von Betrei-
tungen der Übertragungsnetzbetreiber, bern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der
a) für Kraftwerksreserven der Transportnetz- Niederspannungsebene zum 31. Dezember
betreiber Strom nach den §§ 13b, 13d, 13e des Vorjahres,
und 13g sowie 6. die versorgte Fläche zum 31. Dezember des
b) für die gesicherte Versorgung von Kraft- Vorjahres,
werken mit Gas außerhalb der Netzreserve 7. die geographische Fläche des Netzgebietes
nach § 13f, zum 31. Dezember des Vorjahres,
13. die Daten, die bei der Ermittlung des generel- 8. jeweils zum 31. Dezember des Vorjahres die
len sektoralen Produktivitätsfaktors Verwen- Anzahl der Entnahmestellen mit einer viertel-
dung finden, stündlichen registrierenden Leistungsmes-
14. die in der Entscheidung nach § 23 der An- sung oder einer Zählerstandsgangmessung
reizregulierungsverordnung genannten Daten, und die Anzahl der sonstigen Entnahmestellen,
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9. den Namen des grundzuständigen Mess- turmerkmale ihres Netzes und netzrelevanten
stellenbetreibers sowie Daten auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen:
10. Ansprechpartner im Unternehmen für Netz- 1. die Länge des Gasleitungsnetzes jeweils ge-
zugangsfragen. trennt für die Niederdruck-, Mitteldruck- und
(2) Betreiber von Übertragungsnetzen sind fer- Hochdruckebene zum 31. Dezember des Vor-
ner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten jahres,
unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest 2. die Länge des Gasleitungsnetzes in der Hoch-
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei druckebene nach Leitungsdurchmesserklassen,
Jahre verfügbar zu halten: 3. die im Vorjahr durch Weiterverteiler und Letzt-
1. die Summe der Stromabgaben aus dem Über- verbraucher entnommene Jahresarbeit in Kilo-
tragungsnetz über direkt angeschlossene wattstunden oder in Kubikmetern,
Transformatoren und Leitungen an Elek- 4. die Anzahl der Ausspeisepunkte jeweils für alle
trizitätsverteilernetze und Letztverbraucher
Druckstufen,
(vertikale Netzlast) viertelstundenscharf in
Megawatt pro Viertelstunde, 5. die zeitgleiche Jahreshöchstlast aller Entnah-
men in Megawatt oder Kubikmetern pro
2. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-
Stunde und den Zeitpunkt des jeweiligen Auf-
ebene sowie den Lastverlauf als viertel-
tretens,
stündige Leistungsmessung,
6. die Zuordenbarkeit jeder Entnahmestelle zu
3. die Netzverluste,
einem oder mehreren Marktgebieten,
4. den viertelstündigen Regelzonensaldo in
7. die Mindestanforderungen an allgemeine Ge-
Megawattstunden pro Viertelstunde sowie die
schäftsbedingungen für Ein- oder Ausspeise-
tatsächlich abgerufene Minutenreserve,
verträge und an Bilanzkreisverträge sowie die
5. die grenzüberschreitenden Lastflüsse zusam- Kooperationsvereinbarungen zum Netzzugang
mengefasst je Kuppelstelle inklusive einer Vor- sowie
schau auf die Kapazitätsvergabe,
8. für den Netzanschluss von Biogas- und LNG-
6. die marktrelevanten Ausfälle und Planungen Anlagen neben den in § 19 Absatz 2 aufgeführ-
für Revisionen der Übertragungsnetze, ten Angaben ferner, unter Wahrung von Be-
7. die Mengen und die durchschnittlichen jähr- triebs- und Geschäftsgeheimnissen, die für
lichen Beschaffungspreise der Verlustenergie die Prüfung des Netzanschlussbegehrens er-
und forderlichen Angaben, die standardisierten
Bedingungen für den Netzanschluss und eine
8. Daten zur prognostizierten Einspeisung von
laufend aktualisierte, übersichtliche Darstel-
Windenergie und Solarenergie auf Grundlage
lung der Netzauslastung in ihrem gesamten
der vortägigen Prognosen, die auch die Be-
Netz einschließlich der Kennzeichnung tat-
treiber von Übertragungsnetzen verwenden,
sächlicher oder zu erwartender Engpässe.
und zur tatsächlichen Einspeisung anhand der
Daten, die die Betreiber von Übertragungs- (5) Betreiber von Fernleitungsnetzen sind fer-
netzen untereinander verrechnen in Megawatt ner verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten
pro Viertelstunde. unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
(3) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind ferner verpflichtet, folgende netzrelevanten 1. eine unter Betreibern angrenzender Netze ab-
Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zu- gestimmte einheitliche Bezeichnung für Netz-
mindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen: kopplungspunkte oder Ein- oder Ausspeise-
zonen, unter denen dort Kapazität gebucht
1. die Jahreshöchstlast pro Netz- und Umspann-
werden kann,
ebene sowie den Lastverlauf als viertel-
stündige Leistungsmessung, 2. einmal jährlich Angaben über Termine von
2. die Netzverluste, Kapazitätsversteigerungen auf der Kapazitäts-
buchungsplattform, mindestens für die nächs-
3. die Summenlast der nicht leistungsgemesse- ten fünf Jahre im Voraus,
nen Kunden und die Summenlast der Netz-
verluste, 3. Angaben zu den Erlösen aus der Vermarktung
von Kapazitäten mittels einer Auktionierung auf
4. die Summenlast der Fahrplanprognosen für der Kapazitätsbuchungsplattform sowie
Lastprofilkunden und die Restlastkurve der
Lastprofilkunden bei Anwendung des analyti- 4. Angaben über die Ermittlung und Berechnung
schen Verfahrens, der Lastflusssimulation sowie mindestens ein-
mal jährlich eine Dokumentation der durch-
5. die Höchstentnahmelast und der Bezug aus geführten kapazitätserhöhenden Maßnahmen
der vorgelagerten Netzebene, und ihrer jeweiligen Kosten.
6. die Summe aller Einspeisungen pro Span- Die Veröffentlichungspflichten der Fernleitungs-
nungsebene und im zeitlichen Verlauf und netzbetreiber nach Anhang I zur Verordnung (EG)
7. die Mengen und Preise der Verlustenergie. Nr. 715/2009 bleiben unberührt.
(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben (6) Betreiber von Gasverteilernetzen sind ferner
jeweils zum 1. April eines Jahres folgende Struk- verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten un-
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verzüglich und in geeigneter Weise, zumindest 38. § 28 wird wie folgt geändert:
auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen:
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher-
1. die Gasbeschaffenheit bezüglich des Brenn- anlagen“ durch die Wörter „Gasspeicher-
werts „Hs,n“ sowie am zehnten Werktag des anlagen; Verordnungsermächtigung“ ersetzt.
Monats den Abrechnungsbrennwert des Vor-
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
monats an allen Ein- und Ausspeisepunkten,
aa) In Satz 1 wird jeweils das Wort „Speicher-
2. Regeln für den Anschluss anderer Anlagen und
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-
Netze an das vom Netzbetreiber betriebene
anlagen“ ersetzt.
Netz sowie Regeln für den Zugang solcher An-
lagen und Netze zu dem vom Netzbetreiber bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Speicher-
betriebenen Netz, anlage“ durch das Wort „Gasspeicher-
3. im örtlichen Verteilnetz die zur Anwendung anlage“ ersetzt.
kommenden Standardlastprofile sowie c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Speicher-
4. im örtlichen Verteilnetz eine Karte, auf der anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
schematisch erkennbar ist, welche Bereiche ersetzt.
in einem Gemeindegebiet an das örtliche d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Gasverteilernetz angeschlossen sind.
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Betreiber
(7) Die Veröffentlichung der Angaben nach den von“ das Wort „Speicheranlagen“ durch
Absätzen 1 bis 6 hat in einem gängigen Format zu das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt,
erfolgen, für Angaben nach Absatz 5 ist zudem wird nach den Wörtern „den Standort der“
eine automatisierte Auslesung der veröffentlich- das Wort „Speicheranlage“ durch das Wort
ten Daten von der Internetseite zu ermöglichen. „Gasspeicheranlage“ ersetzt und wird
Die Angaben nach den Absätzen 2, 3, Absatz 4 nach den Wörtern „zu welchen“ das Wort
Nummer 7 und 8 sowie den Absätzen 5 und 6 „Speicheranlagen“ durch das Wort „Gas-
sind bei Änderungen unverzüglich anzupassen, speicheranlagen“ ersetzt.
mindestens monatlich oder, falls es die Verfüg-
bb) In Satz 2 wird das Wort „Speicheranlagen“
barkeit kurzfristiger Dienstleistungen erfordert,
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
täglich. Fernleitungsnetzbetreiber haben die
setzt.
Angaben auf ihrer Internetseite zusätzlich in
englischer Sprache zu veröffentlichen. cc) In Satz 3 wird das Wort „Speicheranlagen“
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ er-
§ 23d setzt.
Verordnungsermächtigung e) In Absatz 4 wird das Wort „Speicheranlagen“
zur Transparenz der Kosten und Entgelte durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
für den Zugang zu Energieversorgungsnetzen 39. In § 28a Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1
Das Bundesministerium für Wirtschaft und wird das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverord- „Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
nung, die der Zustimmung des Bundesrates be-
40. Dem Teil 3 Abschnitt 4 werden die folgenden Ab-
darf, Regelungen zur Veröffentlichung weiterer
schnitte 3a und 3b vorangestellt:
Daten zu den Kosten und Entgelten für den Zu-
gang zu Gas- und Elektrizitätsversorgungsnetzen, „Abschnitt 3a
einschließlich etwaiger Betriebs- und Geschäfts- Sondervorschriften für
geheimnisse, durch die Regulierungsbehörde, selbstständige Betreiber von grenzüber-
Unternehmen oder Vereinigungen von Unterneh- schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
men zu treffen, soweit die Veröffentlichung die
Interessen der Betroffenen am Schutz ihrer Be-
§ 28d
triebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unange-
messen beeinträchtigt und erforderlich ist für die Anwendungsbereich
Nachvollziehbarkeit der Regulierung, insbeson- Die Vorschriften dieses Abschnitts sind für
dere des Effizienzvergleichs sowie der Kosten grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungslei-
der Energiewende.“ tungen eines selbstständigen Betreibers anzu-
36. § 24 Satz 2 wird wie folgt geändert: wenden, die Bestandteil eines durch die Bundes-
netzagentur nach § 12c Absatz 4 Satz 1, Absatz 1
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch
Satz 1 in Verbindung mit § 12b Absatz 1, 2 und 4
einen Punkt ersetzt.
bestätigten Netzentwicklungsplans sind.
b) Nummer 7 wird aufgehoben.
37. § 26 wird wie folgt geändert: § 28e
a) In der Überschrift wird das Wort „Speicher- Grundsätze der Netzkostenermittlung
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ Für die Ermittlung der Netzkosten für die Er-
ersetzt. richtung und den Betrieb von grenzüberschreiten-
b) Im Wortlaut wird das Wort „Speicheranlagen“ den Elektrizitätsverbindungsleitungen sind die
durch das Wort „Gasspeicheranlagen“ ersetzt. Grundsätze des § 21 Absatz 2 anzuwenden.
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3042 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
§ 28f vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres über-
Feststellung der mittelt der selbstständige Betreiber von grenz-
Netzkosten durch die Bundesnetzagentur überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
dem betroffenen Betreiber von Übertragungsnet-
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag die zen mit Regelzonenverantwortung eine nachvoll-
Höhe der Netzkosten des selbstständigen Betrei- ziehbare Prognose über die Höhe der Kosten
bers von grenzüberschreitenden Elektrizitätsver- nach Satz 2 sowie einen Nachweis über die fest-
bindungsleitungen für ein abgelaufenes Kalender- gestellten Kosten nach Absatz 3. Die Regelung
jahr fest. Die Feststellung erfolgt nach Maßgabe des § 28f Absatz 3 ist auf die zu erwartenden
des § 28e und der in § 28i Absatz 1 Nummer 1 Kosten nach Satz 2 entsprechend anzuwenden.
genannten Rechtsverordnung. Bei der Feststel-
lung kann die Bundesnetzagentur nachweislich (2) Der Zahlungsanspruch entsteht mit Beginn
vorliegende wirtschaftliche, technische oder be- des Kalenderjahres. Er ist in zwölf monatlichen
triebliche Besonderheiten bei der Errichtung oder Raten zu erfüllen, die jeweils am 15. des Folge-
dem Betrieb von grenzüberschreitenden Elek- monats fällig werden.
trizitätsverbindungsleitungen berücksichtigen. (3) Der in Höhe des durchschnittlich gebunde-
(2) Der selbstständige Betreiber von grenz- nen Kapitals verzinste Saldo der nach § 28f Ab-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun- satz 1 festgestellten Netzkosten eines Kalender-
gen hat die Feststellung für ein abgelaufenes jahres und der für dieses Kalenderjahr an den
Kalenderjahr spätestens sechs Monate nach selbstständigen Betreiber einer grenzüberschrei-
dem Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres tenden Elektrizitätsverbindungsleitung nach Ab-
schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Der satz 1 ausgezahlten Summe ist im auf die Fest-
Antrag muss alle für eine Prüfung erforderlichen stellung folgenden oder im nächstmöglichen
Unterlagen einschließlich einer nachvollziehbaren Kalenderjahr unter Verzinsung durch gleichmäßige
Darlegung über die Höhe der Netzkosten enthal- Auf- oder Abschläge auf die Raten nach Absatz 2
ten. Zur Darlegung der Höhe der Netzkosten ist Satz 2 zu verrechnen. Der durchschnittlich ge-
insbesondere für jede grenzüberschreitende Elek- bundene Betrag ergibt sich aus dem Mittelwert
trizitätsverbindungsleitung ein separater Tätig- von Jahresanfangs- und Jahresendbestand. Die
keitsabschluss vorzulegen. § 6b Absatz 1 bis 3 Verzinsung nach Satz 1 richtet sich nach dem
und Absatz 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalender-
Auf Verlangen der Regulierungsbehörde hat der jahre bezogenen Durchschnitt der von der
Antragsteller die Unterlagen elektronisch zu über- Deutschen Bundesbank veröffentlichten Umlauf-
mitteln. Die Regulierungsbehörde kann die Vor- rendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer
lage weiterer Angaben oder Unterlagen verlan- Emittenten.
gen, soweit sie diese für ihre Prüfung benötigt. (4) Ist eine grenzüberschreitende Elektrizitäts-
(3) Bei der Feststellung geht die Bundesnetz- verbindungsleitung eines selbstständigen Be-
agentur von einer gleichmäßigen Tragung der treibers an die Netze mehrerer Betreiber von
Kosten für die Errichtung und den Betrieb grenz- Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung
überschreitender Elektrizitätsverbindungsleitun- angeschlossen, hat jeder einzelne von ihnen nur
gen zwischen den Ländern aus, die mittels einer den Anteil der nach § 28f festgestellten Netzkos-
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs- ten auszuzahlen, der auf seine Regelzone entfällt.
leitung verbunden sind, soweit nicht eine abwei- (5) Der Betreiber von Übertragungsnetzen mit
chende Vereinbarung zwischen diesen Ländern Regelzonenverantwortung bringt die Kosten, die
getroffen wurde. Eine von der Kostentragung zu ihm durch die Erfüllung des Zahlungsanspruchs
gleichen Teilen abweichende Aufteilung der nach Absatz 1 entstehen, nach Maßgabe der
Kosten bedarf einer Vereinbarung zwischen der Rechtsverordnung nach § 28i Absatz 1 Nummer 2
Bundesnetzagentur und den zuständigen Regu- Buchstabe a, als Teil seiner Erlösobergrenze in
lierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten die Netzentgeltbildung ein.
oder Drittstaaten.
§ 28h
§ 28g Anspruch auf
Zahlungsanspruch Herausgabe von Engpasserlösen
zur Deckung der Netzkosten (1) Der selbstständige Betreiber von grenz-
(1) Dem selbstständigen Betreiber von grenz- überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun- gen ist verpflichtet, die in einem Kalenderjahr ein-
gen steht jährlich ein Zahlungsanspruch gegen genommenen Erlöse aus der Bewirtschaftung von
den Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel- Engpässen in Höhe der Quote nach § 28f Absatz 3
zonenverantwortung zu, an dessen Netz die zur Verwendung im Sinne von Artikel 19 Absatz 2
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs- und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 an den nach
leitungen angeschlossen sind. Die Höhe des § 28g Absatz 1 zahlungspflichtigen Betreiber von
Zahlungsanspruchs richtet sich nach den zu er- Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwor-
wartenden anerkennungsfähigen Netzkosten der tung herauszugeben. Durch den Erhalt oder die
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs- Verwendung der nach Satz 1 herausgegebenen
leitung für das folgende Kalenderjahr und dem Engpasserlöse darf den Betreibern von Übertra-
Saldo nach Absatz 3. Mindestens sechs Monate gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung weder
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ein wirtschaftlicher Vorteil noch ein wirtschaft- (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
licher Nachteil erwachsen; insbesondere sind sie Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
bei der Berechnung des zu verzinsenden einge- mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren
setzten Kapitals nach § 21 Absatz 2 so zu stellen, und die Anforderungen an die nach § 28f Absatz 2
als hätten sie die Engpasserlöse nicht erhalten. Satz 2 vorzulegenden Unterlagen näher auszuge-
stalten.
(2) Der sich aus der Pflicht nach Absatz 1 er-
gebende Anspruch des regelzonenverantwort-
lichen Übertragungsnetzbetreibers wird mit Be- Abschnitt 3b
ginn des Jahres fällig, welches auf das Jahr folgt, Regulierung von Wasserstoffnetzen
in dem der selbstständige Betreiber von grenz-
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun- § 28j
gen die Engpasserlöse erzielt hat.
Anwendungsbereich der
(3) Der selbstständige Betreiber von grenz- Regulierung von Wasserstoffnetzen
überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun- (1) Auf Errichtung, Betrieb und Änderung von
gen teilt der Bundesnetzagentur und dem Wasserstoffnetzen sind die Teile 5, 7 und 8, die
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel- §§ 113a bis 113c sowie, sofern der Betreiber eine
zonenverantwortung jährlich spätestens bis zum wirksame Erklärung nach Absatz 3 gegenüber der
30. September eines Jahres die voraussichtliche Bundesnetzagentur abgegeben hat, die §§ 28k
Höhe der im laufenden Kalenderjahr vereinnahm- bis 28q anzuwenden. Im Übrigen ist dieses Ge-
ten Erlöse aus Engpässen mit. setz nur anzuwenden, sofern dies ausdrücklich
(4) Sind mehrere Betreiber von Übertra- bestimmt ist.
gungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ge- (2) § 28n ist für die Betreiber von Wasserstoff-
genüber dem selbstständigen Betreiber von speicheranlagen entsprechend anzuwenden, so-
grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungs- fern der Betreiber eine Erklärung entsprechend
leitungen nach § 28g Absatz 4 zahlungspflichtig, Absatz 3 Satz 1 gegenüber der Bundesnetzagen-
hat jeder einzelne von ihnen nur Anspruch auf die tur abgegeben hat. § 28j Absatz 3 Satz 3 und 4 ist
Herausgabe des auf seine Regelzone entfallenden entsprechend anzuwenden.
Anteils der Engpasserlöse.
(3) Betreiber von Wasserstoffnetzen können
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich
§ 28i
oder durch Übermittlung in elektronischer Form
Verordnungsermächtigung erklären, dass ihre Wasserstoffnetze der Regulie-
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch rung nach diesem Teil unterfallen sollen. Die Er-
klärung wird wirksam, wenn erstmalig eine posi-
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates tive Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit nach § 28p
vorliegt. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt
1. die Methode zur Berechnung der Netzkosten ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit unbefristet für
des selbstständigen Betreibers von grenzüber- alle Wasserstoffnetze des erklärenden Betreibers.
schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Liste der
den Grundsätzen des § 28e entsprechend fest- regulierten Betreiber von Wasserstoffnetzen auf
zulegen, ihrer Internetseite.
2. zu bestimmen, dass als dauerhaft nicht be- (4) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind ver-
einflussbare Kostenanteile im Sinne von § 21a pflichtet, untereinander in dem Ausmaß zusam-
Absatz 4 anzusehen sind menzuarbeiten, das erforderlich ist, um eine
betreiberübergreifende Leitungs- und Speicher-
a) Kosten des Betreibers von Übertragungs-
infrastruktur für Wasserstoff sowie deren Nutzung
netzen mit Regelzonenverantwortung aus
durch Dritte zu realisieren.
der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach
§ 28g sowie
§ 28k
b) Erlöse des Betreibers von Übertragungs-
Rechnungslegung und Buchführung
netzen mit Regelzonenverantwortung aus
der Erfüllung des Anspruchs auf Heraus- (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben,
gabe von Engpasserlösen nach § 28h, auch wenn sie nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft oder Personenhandelsgesell-
3. zu regeln, dass Kosten nach Nummer 2 Buch-
schaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des
stabe a abweichend von § 24 Satz 2 Nummer 4
Handelsgesetzbuchs betrieben werden, einen
bereits ab dem 27. Juli 2021 vollständig in den
Jahresabschluss und Lagebericht nach den für
bundeseinheitlich gebildeten Anteil der Über-
Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des
tragungsnetzentgelte einzubeziehen sind,
Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des
4. einen Verteilungsschlüssel vorzusehen, aus Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Han-
dem sich ergibt, zu welchem Anteil mehrere delsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regel- und offenzulegen. § 264 Absatz 3 und § 264b
zonenverantwortung nach § 28g Absatz 4 zah- des Handelsgesetzbuchs sind insoweit nicht
lungspflichtig und nach § 28h Absatz 4 heraus- anzuwenden. § 6b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 6
gabeberechtigt sind. und 7 ist entsprechend anzuwenden.
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3044 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen, die neben len, dass wirtschaftlich sensible Informationen
dem Betrieb von Wasserstoffnetzen weitere gegenüber verbundenen Unternehmen vertraulich
Tätigkeiten ausüben, haben zur Vermeidung von behandelt werden.
Diskriminierung und Quersubventionierung in
ihrer internen Rechnungslegung ein eigenes Konto § 28n
für die Tätigkeit des Betriebs von Wasserstoffnet- Anschluss und Zugang zu den
zen so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn Wasserstoffnetzen; Verordnungsermächtigung
diese Tätigkeit von rechtlich selbständigen Unter-
nehmen ausgeführt würde. Tätigkeit im Sinne die- (1) Betreiber von Wasserstoffnetzen haben
ser Bestimmung ist auch die wirtschaftliche Dritten den Anschluss und den Zugang zu ihren
Nutzung eines Eigentumsrechts. Mit der Aufstel- Wasserstoffnetzen zu angemessenen und dis-
lung des Jahresabschlusses ist für den Betrieb kriminierungsfreien Bedingungen zu gewähren,
von Wasserstoffnetzen ein den in Absatz 1 Satz 1 sofern der Anschluss oder der Zugang für Dritte
genannten Vorschriften entsprechender Tätigkeits- erforderlich sind. Der Netzzugang, einschließlich
abschluss aufzustellen und dem Abschlussprüfer der damit zusammenhängenden Aspekte des
des Jahresabschlusses zur Prüfung vorzulegen. Netzanschlusses, ist im Wege des verhandelten
§ 6b Absatz 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden. Zugangs zu gewähren.
(2) Betreiber von Wasserstoffnetzen können
§ 28l den Anschluss oder den Zugang verweigern, so-
Ordnungsgeldvorschriften weit sie nachweisen, dass ihnen der Anschluss
oder der Zugang aus betriebsbedingten oder
(1) Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 sonstigen wirtschaftlichen oder technischen
bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jah- Die Ablehnung ist in Textform zu begründen.
resabschlusses und Lageberichts nach § 28k Ab-
satz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach (3) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen sind
§ 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 6b Ab- verpflichtet, ihre geltenden Geschäftsbedingun-
satz 4 entsprechend anzuwenden. § 6c Absatz 1 gen für den Netzzugang auf der Internetseite des
Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. jeweiligen Betreibers zu veröffentlichen. Dies um-
fasst insbesondere
(2) Die Bundesnetzagentur übermittelt dem
1. die Entgelte für den Netzzugang,
Betreiber des Bundesanzeigers einmal pro Kalen-
derjahr Name und Anschrift der ihr bekannt- 2. die verfahrensmäßige Behandlung von Netz-
werdenden Unternehmen, die zugangsanfragen.
1. nach § 28k Absatz 1 Satz 1 zur Offenlegung Auf Anfrage haben die Betreiber von Wasserstoff-
eines Jahresabschlusses und Lageberichts netzen Angaben über die für die Dauer des be-
verpflichtet sind; gehrten Netzzugangs nutzbaren Kapazitäten und
absehbaren Engpässe zu machen sowie ausrei-
2. nach § 28k Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit
chende Informationen an den Zugangsbegehren-
§ 6b Absatz 4 zur Offenlegung eines Tätig-
den zu übermitteln, damit der Transport, die
keitsabschlusses verpflichtet sind.
Entnahme oder die Einspeisung von Wasserstoff
unter Gewährleistung eines sicheren und leis-
§ 28m tungsfähigen Betriebs des Wasserstoffnetzes
Entflechtung durchgeführt werden kann.
(1) Betreiber von Wasserstoffnetzen sind zur (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
Gewährleistung von Transparenz sowie diskrimi- durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
nierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Bundesrates
Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu errei- 1. Vorschriften über die technischen und wirt-
chen, haben sie die Unabhängigkeit des Netzbe- schaftlichen Bedingungen für den Anschluss
triebs von der Wasserstofferzeugung, der Wasser- und Zugang zu den Wasserstoffnetzen ein-
stoffspeicherung sowie vom Wasserstoffvertrieb schließlich der Regelungen zum Ausgleich
sicherzustellen. Betreibern von Wasserstoffnetzen des Wasserstoffnetzes zu erlassen und
ist es nicht gestattet, Eigentum an Anlagen zur
Wasserstofferzeugung, zur Wasserstoffspeiche- 2. zu regeln, in welchen Fällen und unter welchen
rung oder zum Wasserstoffvertrieb zu halten oder Voraussetzungen die Regulierungsbehörde
diese zu errichten oder zu betreiben. diese Bedingungen festlegen oder auf Antrag
des Netzbetreibers genehmigen kann.
(2) Unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen
zur Offenbarung von Informationen haben Betrei- § 28o
ber von Wasserstoffnetzen sicherzustellen, dass
die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Infor- Bedingungen und Entgelte
mationen gewahrt wird, von denen sie in Aus- für den Netzzugang; Verordnungsermächtigung
übung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen. (1) Für die Bedingungen und Entgelte für den
Legen Betreiber von Wasserstoffnetzen Informa- Netzzugang zu Wasserstoffnetzen ist § 21 nach
tionen über die eigenen Tätigkeiten offen, haben Maßgabe der Sätze 2 bis 5 entsprechend anzu-
sie zu gewährleisten, dass dies diskriminierungs- wenden. Die Anreizregulierung nach § 21a sowie
frei erfolgt. Sie haben insbesondere sicherzustel- die Genehmigung von Entgelten nach § 23a ist
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auf Betreiber von Wasserstoffnetzen nicht anzu- tur innerhalb von vier Monaten nach Eingang der
wenden. Ihre Kosten werden jährlich anhand der in Absatz 1 genannten Informationen zu entschei-
zu erwartenden Kosten für das folgende Kalen- den. Ist nach Ablauf der Frist nach Satz 1 keine
derjahr sowie der Differenz zwischen den erziel- Entscheidung der Bundesnetzagentur erfolgt, ist
ten Erlösen und den tatsächlichen Kosten aus die Bedarfsgerechtigkeit als gegeben anzusehen.
Vorjahren ermittelt und über Entgelte erlöst. Kos-
ten dürfen nur insoweit geltend gemacht werden, § 28q
als eine positive Bedarfsprüfung nach § 28p vor-
liegt. Die Kosten nach Satz 3 werden durch die Bericht zur erstmaligen Erstellung
Bundesnetzagentur nach § 29 Absatz 1 festgelegt des Netzentwicklungsplans Wasserstoff
oder genehmigt. (1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen, die
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, eine Erklärung nach § 28j Absatz 3 abgegeben
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des haben, und die Betreiber von Fernleitungsnetzen
Bundesrates haben der Bundesnetzagentur in jedem geraden
Kalenderjahr erstmals drei Monate nach Vorlage
1. die Bedingungen und Methoden zur Ermittlung des Netzentwicklungsplans Gas im Jahr 2022,
der Kosten und Entgelte nach Absatz 1 näher spätestens aber zum 1. September 2022, ge-
auszugestalten sowie meinsam einen Bericht zum aktuellen Ausbau-
2. Regelungen darüber zu treffen, welche netz- stand des Wasserstoffnetzes und zur Entwicklung
bezogenen und sonst für die Kalkulation der einer zukünftigen Netzplanung Wasserstoff mit
Kosten erforderlichen Daten die Betreiber von dem Zieljahr 2035 vorzulegen. Betreiber von Was-
Wasserstoffnetzen erheben und für welchen serstoffnetzen, die keine Erklärung nach § 28j Ab-
Zeitraum sie diese aufbewahren müssen. satz 3 abgegeben haben, sind verpflichtet, mit
den nach Satz 1 verpflichteten Betreibern von
§ 28p Wasserstoffnetzen in dem Umfang zusammen-
zuarbeiten, der erforderlich ist, um eine sachge-
Ad-hoc Prüfung
rechte Erstellung dieses Berichts zu gewährleis-
der Bedarfsgerechtigkeit
ten; sie sind insbesondere verpflichtet, den nach
von Wasserstoffnetzinfrastrukturen
Satz 1 verpflichteten Betreibern von Wasserstoff-
(1) Die Betreiber von Wasserstoffnetzen haben netzen die für die Erstellung des Berichts er-
der Bundesnetzagentur schriftlich oder durch forderlichen Informationen unverzüglich zur Ver-
Übermittlung in elektronischer Form die Unterlagen fügung zu stellen.
vorzulegen, die für die Prüfung der Bedarfs-
gerechtigkeit von einzelnen Wasserstoffnetzinfra- (2) Der Bericht umfasst mögliche Kriterien zur
strukturen erforderlich sind. Die Bundesnetzagen- Berücksichtigung von Wasserstoff-Projekten so-
tur kann die Vorlage ergänzender Unterlagen wie Anforderungen zur Ermittlung von Ausbaumaß-
anfordern. nahmen. Diese Kriterien enthalten insbesondere
die Anforderungen einer zukünftigen Bestimmung
(2) Grundlage der Prüfung der Bedarfsgerech- von Standorten für Power-to-Gas-Anlagen sowie
tigkeit der Wasserstoffnetzinfrastrukturen durch Aufkommensquellen und Abnahmeregionen für
die Bundesnetzagentur ist insbesondere ein Wasserstoff, wobei auch Wasserstoffspeicheran-
zwischen Netznutzer und Netzbetreiber ab- lagen zu berücksichtigen sind. In dem Bericht wird
gestimmter Realisierungsfahrplan bezüglich der auch auf etwaige Wechselwirkungen und Schnitt-
Wasserstoffinfrastruktur im Rahmen eines ver- stellen mit dem Netzentwicklungsplan Gas der
handelten Netzzugangs. Die Prüfung der Be- Fernleitungsnetzbetreiber einschließlich der not-
darfsgerechtigkeit nach Satz 1 umfasst auch die wendigen Umrüstung von Erdgasleitungen sowie
Feststellung der energiewirtschaftlichen Not- auf etwaige Wechselwirkungen und Schnittstellen
wendigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruktur. mit dem Netzentwicklungsplan Strom der Über-
(3) Bei Wasserstoffnetzinfrastruktur, für die ein tragungsnetzbetreiber eingegangen.
positiver Förderbescheid nach den Förder- (3) Die Bundesnetzagentur kann auf der
kriterien der nationalen Wasserstoffstrategie der Grundlage des Berichts Empfehlungen für die
Bundesregierung ergangen ist, liegt in der Regel rechtliche Implementierung eines verbindlichen
eine Bedarfsgerechtigkeit vor. Gleiches ist an- Netzentwicklungsplans Wassersstoff abgeben.“
zuwenden bezüglich einer möglichen Wasser-
stoffnetzinfrastruktur, die im Zusammenhang mit 41. Dem § 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:
der Festlegung von sonstigen Energiegewin- „(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht,
nungsbereichen im Sinne des § 3 Nummer 8 des kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwider-
Windenergie-auf-See-Gesetzes entsteht. handlung feststellen, nachdem diese beendet ist.“
(4) Im Fall der Umstellung einer Erdgasinfra-
42. In § 31 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „Speicher-
struktur im Fernleitungsnetz muss bezüglich
anlagen“ durch das Wort „Gasspeicheranlagen“
der umzustellenden Wasserstoffnetzinfrastruktur
ersetzt.
nachgewiesen worden sein, dass die Erdgasinfra-
struktur aus dem Fernleitungsnetz herausgenom- 43. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
men werden kann. a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort „Speicher-
(5) Die Bundesnetzagentur hat über die Be- anlagen“ durch das Wort „Gasspeicher-
darfsgerechtigkeit der Wasserstoffnetzinfrastruk- anlagen“ ersetzt.
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3046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
b) In Nummer 10 werden nach den Wörtern „von einzurichtenden Schlichtungsstelle und deren
Vorauszahlungssystemen,“ die Wörter „Markt- Anschrift,
angebot von und Preisvolatilität bei Verträgen 10. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
mit dynamischen Stromtarifen,“ eingefügt. Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-
44. Nach § 36 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz trizität und Gas,
eingefügt: 11. Informationen über Kontaktstellen, darunter
„Die Veröffentlichungen im Internet müssen ein- Internetadressen, zur Beratung in Energie-
fach auffindbar sein und unmissverständlich ver- angelegenheiten,
deutlichen, dass es sich um die Preise und Bedin- 12. Hinweise zu der Verfügbarkeit und den Mög-
gungen der Belieferung in der Grundversorgung lichkeiten eines Lieferantenwechsels sowie
handelt.“ Informationen über mit einem Vertrauens-
45. Die §§ 40 und 41 werden durch die folgenden zeichen versehene Preisvergleichsinstrumente
§§ 40 bis 41e ersetzt: für Vertragsangebote der Stromlieferanten
„§ 40 nach § 41c sowie
Inhalt von Strom- und 13. die einschlägige Tarif- oder Produktbezeich-
Gasrechnungen; Festlegungskompetenz nung sowie den Hinweis, ob die Belieferung
im Rahmen der Grundversorgung oder außer-
(1) Rechnungen für Energielieferungen an
halb der Grundversorgung erfolgt ist.
Letztverbraucher müssen einfach und verständ-
lich sein. Sie sind dem Letztverbraucher auf des- Wenn der Energielieferant den Letztverbraucher
sen Wunsch verständlich und unentgeltlich zu im Vorjahreszeitraum nicht beliefert hat, ist der
erläutern. Der Rechnungsbetrag und das Datum vormalige Energielieferant verpflichtet, dem
der Fälligkeit des Rechnungsbetrages müssen neuen Energielieferanten den Verbrauch des ver-
deutlich erkennbar und hervorgehoben sein. gleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, in ihren (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in den
Rechnungen für Energielieferungen an Letzt- Rechnungen folgende Belastungen gesondert
verbraucher gesondert auszuweisen auszuweisen, soweit sie Kalkulationsbestandteile
der in die Rechnung einfließenden Preise sind:
1. ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift
und das zuständige Registergericht sowie An- 1. die Stromsteuer nach § 3 des Stromsteuerge-
gaben, die eine unverzügliche telefonische setzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378;
und elektronische Kontaktaufnahme ermög- 2000 I S. 147) oder die Energiesteuer nach
lichen, einschließlich der Adresse der elektro- § 2 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli
nischen Post und einer Telefonnummer der 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007) in
Kunden-Hotline, der jeweils geltenden Fassung,
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver- 2. die Konzessionsabgabe nach Maßgabe des § 4
brauchers einschließlich der zur Bezeichnung Absatz 1 und 2 der Konzessionsabgabenverord-
der Entnahmestelle verwendeten Identifika- nung vom 9. Januar 1992 (BGBl. I S. 12, 407),
tionsnummer, die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 der Verord-
nung vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2477)
3. die Vertragsdauer und die geltenden Preise,
geändert worden ist,
4. den nächstmöglichen Kündigungstermin und
die Kündigungsfrist, 3. jeweils gesondert die Umlagen und Aufschläge
nach § 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1
5. den zuständigen Messstellenbetreiber sowie des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des
die für die Belieferung maßgebliche Identifika- Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, § 19 Absatz 2
tionsnummer und die Codenummer des Netz- der Stromnetzentgeltverordnung und § 18 der
betreibers, Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
6. bei einer Verbrauchsabrechnung den An- 28. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2998) in der
fangszählerstand und den Endzählerstand jeweils geltenden Fassung,
des abgerechneten Zeitraums, den ermittel- 4. jeweils gesondert die Netzentgelte und, soweit
ten Verbrauch im Abrechnungszeitraum sowie sie Gegenstand des Liefervertrages sind, die
die Art, wie der Zählerstand ermittelt wurde, Entgelte des Messstellenbetreibers oder des
7. den auch in grafischer Form dargestellten Betreibers von Energieversorgungsnetzen für
Vergleich des ermittelten Verbrauchs zu dem den Messstellenbetrieb und die Messung,
Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeit- 5. bei Gasrechnungen bis zum 31. Dezember
raums, 2025 die Kosten in Cent pro Kilowattstunde
8. den auch in grafischer Form dargestellten für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach
Vergleich des eigenen Jahresverbrauchs zu dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom
dem Jahresverbrauch von Vergleichskunden- 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der
gruppen, jeweils geltenden Fassung.
9. die Rechte der Letztverbraucher im Hinblick (4) Energielieferanten haben für Letztverbrau-
auf Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im cher die für die Forderungen maßgeblichen Be-
Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich rechnungsfaktoren in Rechnungen vollständig
der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b und in allgemein verständlicher Form unter Ver-
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wendung standardisierter Begriffe und Definitio- dürfen, ohne hierfür ein Entgelt in Rechnung zu
nen auszuweisen. stellen. Sie sind verpflichtet, allen Letztverbrau-
(5) Die Bundesnetzagentur kann Entscheidun- chern anzubieten
gen über die Konkretisierung des Mindestinhalts 1. eine monatliche, vierteljährliche oder halbjähr-
von Rechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 so- liche Abrechnung,
wie Näheres zum standardisierten Format nach 2. die unentgeltliche elektronische Übermittlung
Absatz 4 durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 der Abrechnungen und Abrechnungsinforma-
gegenüber den Energielieferanten treffen. tionen sowie
3. mindestens einmal jährlich die unentgeltliche
§ 40a
Übermittlung der Abrechnungen und Abrech-
Verbrauchsermittlung nungsinformationen in Papierform.
für Strom- und Gasrechnungen
Sofern der Letztverbraucher keinen Abrech-
(1) Der Energielieferant ist berechtigt, zur Er- nungszeitraum bestimmt, bleibt es bei der Wahl
mittlung des Verbrauchs nach § 40 Absatz 2 des Zeitraums durch den Energielieferanten. Im
Satz 1 Nummer 6 für die Zwecke der Abrechnung Falle einer Beendigung des Lieferverhältnisses
1. die Ablesewerte oder rechtmäßig ermittelte sind Energielieferanten zur unentgeltlichen Erstel-
Ersatzwerte zu verwenden, die er vom Mess- lung einer Abschlussrechnung verpflichtet. Auf
stellenbetreiber oder Netzbetreiber erhalten hat, Wunsch des Letztverbrauchers sind Abrechnun-
gen oder Abrechnungsinformationen elektronisch
2. die Messeinrichtung selbst abzulesen oder
zu übermitteln.
3. die Ablesung der Messeinrichtung vom Letzt-
(2) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,
verbraucher mittels eines Systems der regel-
bei denen keine Fernübermittlung der Ver-
mäßigen Selbstablesung und Übermittlung
brauchsdaten erfolgt und die sich für eine elektro-
der Ablesewerte durch den Letztverbraucher
nische Übermittlung nach Absatz 1 Satz 2
zu verlangen, sofern keine Fernübermittlung
Nummer 2 entschieden haben, Abrechnungs-
der Verbrauchsdaten erfolgt.
informationen mindestens alle sechs Monate oder
Haushaltskunden können einer Selbstablesung im auf Verlangen einmal alle drei Monate unentgelt-
Einzelfall widersprechen, wenn sie ihnen nicht zu- lich zur Verfügung zu stellen.
mutbar ist. Der Energielieferant hat bei einem be-
(3) Energielieferanten haben Letztverbrauchern,
rechtigten Widerspruch nach Satz 2 eine eigene
bei denen eine Fernübermittlung der Verbrauchs-
Ablesung der Messeinrichtung nach Satz 1 Num-
daten erfolgt, eine monatliche Abrechnungsinfor-
mer 2 vorzunehmen und darf hierfür kein geson-
mation unentgeltlich zur Verfügung zu stellen,
dertes Entgelt verlangen. Bei einer Messung mit
dabei kann dies über das Internet oder andere
einem intelligenten Messsystem nach § 2 Satz 1
geeignete elektronische Medien erfolgen.
Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes und
bei registrierender Lastgangmessung sind die (4) Abrechnungsinformationen erfolgen auf
Werte nach Satz 1 Nummer 1 vorrangig zu ver- Grundlage des nach § 40a ermittelten Verbrauchs.
wenden. Der Energielieferant hat in der Rechnung (5) Energielieferanten sind auf Verlangen eines
anzugeben, wie ein von ihm verwendeter Zähler- von ihnen belieferten Letztverbrauchers verpflich-
stand ermittelt wurde. tet, ergänzende Informationen zu dessen Ver-
(2) Soweit ein Letztverbraucher für einen be- brauchshistorie, soweit verfügbar, dem Letztver-
stimmten Abrechnungszeitraum trotz entspre- braucher selbst und zusätzlich auch einem vom
chender Verpflichtung keine Ablesedaten über- Letztverbraucher benannten Dritten zur Verfü-
mittelt hat oder der Energielieferant aus anderen gung zu stellen. Die ergänzenden Informationen
Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den tat- müssen kumulierte Daten mindestens für die
sächlichen Verbrauch nicht ermitteln kann, dürfen vorangegangenen drei Jahre umfassen, längstens
die Abrechnung oder die Abrechnungsinformation für den Zeitraum seit Beginn des Energieliefer-
auf einer Verbrauchsschätzung beruhen, die unter vertrages, und den Intervallen der Abrechnungs-
angemessener Berücksichtigung der tatsächli- informationen entsprechen.
chen Verhältnisse zu erfolgen hat. In diesem Fall
hat der Energielieferant den geschätzten Ver- § 40c
brauch unter ausdrücklichem und optisch beson- Zeitpunkt und Fälligkeit
ders hervorgehobenem Hinweis auf die erfolgte von Strom- und Gasrechnungen
Verbrauchsabschätzung und den einschlägigen (1) Rechnungsbeträge und Abschläge werden
Grund für deren Zulässigkeit sowie die der Schät- zu dem von dem Energielieferanten angegebenen
zung zugrunde gelegten Faktoren in der Rechnung Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach
anzugeben und auf Wunsch des Letztverbrau- Zugang der Zahlungsaufforderung fällig.
chers in Textform und unentgeltlich zu erläutern.
(2) Energielieferanten sind verpflichtet, dem
§ 40b Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs
Wochen nach Beendigung des abzurechnenden
Rechnungs- und Informationszeiträume Zeitraums und eine Abschlussrechnung spätes-
(1) Energielieferanten sind verpflichtet, den tens sechs Wochen nach Beendigung des Liefer-
Energieverbrauch nach ihrer Wahl in Zeitabschnit- verhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt
ten abzurechnen, die ein Jahr nicht überschreiten eine Stromabrechnung nach § 40b Absatz 1 mo-
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3048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
natlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei 12. die Kontaktdaten des Verbraucherservice der
Wochen. Bundesnetzagentur für den Bereich Elek-
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Gutha- trizität und Gas.
ben für den Letztverbraucher, ist dieses von dem Die Informationspflichten nach den Artikeln 246
Energielieferanten vollständig mit der nächsten und 246a des Einführungsgesetzes zum Bürger-
Abschlagszahlung zu verrechnen oder binnen lichen Gesetzbuche bleiben unberührt.
zwei Wochen auszuzahlen. Guthaben, die aus
einer Abschlussrechnung folgen, sind binnen zwei (2) Den Letztverbrauchern sind vor Vertrags-
Wochen auszuzahlen. schluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten an-
zubieten. Unterschiede bei Zahlungsarten oder
Vorauszahlungssystemen müssen objektiv, dis-
§ 41
kriminierungsfrei und verhältnismäßig sein. Letzt-
Energielieferverträge verbrauchern in Rechnung gestellte Kosten für die
mit Letztverbrauchern Nutzung der unterschiedlichen Zahlungsarten oder
(1) Verträge über die Belieferung von Letzt- Vorauszahlungssysteme dürfen die unmittelbaren
verbrauchern mit Energie müssen einfach und Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nut-
verständlich sein. Die Verträge müssen insbeson- zung der jeweiligen Zahlungsart oder eines Voraus-
dere Angaben enthalten über zahlungssystems entstehen, nicht übersteigen.
1. den Namen und die Anschrift des Energie- (3) Energielieferanten sind verpflichtet, in an
lieferanten, Letztverbraucher gerichtetem Werbematerial so-
wie auf ihrer Internetseite allgemeine Informatio-
2. die belieferte Verbrauchsstelle des Letztver-
nen zu den Bestimmungen nach Absatz 1 Satz 2
brauchers einschließlich der zur Bezeichnung
anzugeben.
der Entnahmestelle verwendeten Identifika-
tionsnummer, (4) Den Letztverbrauchern ist innerhalb einer
3. den Vertragsbeginn, die Vertragsdauer sowie angemessenen Frist nach dem Vertragsschluss
die Bedingungen für eine Verlängerung und eine knappe, leicht verständliche und klar ge-
Beendigung des Vertrags, kennzeichnete Zusammenfassung der wichtigs-
ten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stel-
4. zu erbringende Leistungen einschließlich damit len. Die Zusammenfassung hat insbesondere zu
gebündelter Produkte oder Leistungen sowie enthalten
angebotener Wartungsdienste, wobei insbe-
sondere anzugeben ist, ob der Messstellen- 1. die Kontaktdaten des Energielieferanten,
betrieb und hierfür anfallende Entgelte von 2. die Verbrauchsstelle,
den vertraglichen Leistungen umfasst sind,
3. geltende Preise,
5. die Preise, Preisanpassung, Kündigungster-
mine und Kündigungsfristen sowie das Rück- 4. den voraussichtlichen Belieferungsbeginn,
trittsrecht des Kunden, 5. die Kündigungsfrist sowie
6. die einschlägige Tarif- bzw. Produktbezeich- 6. etwaige Bonusvereinbarungen und Mindest-
nung sowie den Hinweis, ob die Belieferung vertragslaufzeiten.
im Rahmen der Grundversorgung oder außer-
halb der Grundversorgung erfolgt ist, (5) Energielieferanten, die sich im Vertrag das
Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingun-
7. den Zeitpunkt der Abrechnungen und die
gen einseitig zu ändern, haben Letztverbraucher
Zahlungsweise,
rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrech-
8. Haftungs- und Entschädigungsregelungen bei nungsperiode, auf einfache und verständliche
Nichteinhaltung vertraglich vereinbarter Leis- Weise über die beabsichtigte Ausübung eines
tungen, wozu auch ungenaue oder verspätete Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger
Abrechnungen zählen, Vertragsbedingungen und über die Rechte der
9. den unentgeltlichen und zügigen Lieferanten- Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu un-
wechsel, terrichten. Über Preisänderungen ist spätestens
zwei Wochen, bei Haushaltskunden spätestens
10. die Art und Weise, wie aktuelle Informationen einen Monat, vor Eintritt der beabsichtigten Ände-
über die geltenden Tarife, Wartungsentgelte rung zu unterrichten. Die Unterrichtung hat unmit-
und gebündelte Produkte oder Leistungen telbar zu erfolgen sowie auf verständliche und
erhältlich sind, einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraus-
11. Informationen über die Rechte der Letzt- setzungen und Umfang der Preisänderungen. Übt
verbraucher im Hinblick auf Verbraucher- der Energielieferant ein Recht zur Änderung der
beschwerden und Streitbeilegungsverfahren, Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus,
die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Ein-
einschließlich der für Verbraucherbeschwer- haltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksam-
den nach § 111b einzurichtenden Schlich- werdens der Änderungen kündigen, ohne dass
tungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, vom Energielieferanten hierfür ein gesondertes
und Informationen über die Verpflichtung des Entgelt verlangt werden darf. Eine Änderung der
Energielieferanten zur Teilnahme am Schlich- Vertragsbedingungen liegt auch bei einer Anpas-
tungsverfahren sowie sung der vertraglichen Leistungen vor.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3049
(6) Bei unveränderter Weitergabe von umsatz- haltskunden dessen Kündigung innerhalb einer
steuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die Woche nach Zugang unter Angabe des Vertrags-
sich aus einer gesetzlichen Änderung der gelten- endes in Textform zu bestätigen.
den Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner (2) Haushaltskunden sind vier Wochen vor ei-
Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 1 und 2; dabei ner geplanten Versorgungsunterbrechung wegen
entsteht kein außerordentliches Kündigungsrecht Nichtzahlung in geeigneter Weise über Möglich-
nach Absatz 5 Satz 4. keiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbre-
(7) Stromlieferverträge dürfen keine vertrag- chung zu informieren, die für den Haushaltskun-
lichen Regelungen enthalten, die dem Letzt- den keine Mehrkosten verursachen. Dazu können
verbraucher den Erwerb oder die Veräußerung gehören
von Stromdienstleistungen, die nicht Vertrags-
1. Hilfsangebote zur Abwendung einer Versor-
gegenstand sind, von einem anderen oder an ein
gungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,
anderes Elektrizitätsversorgungsunternehmen un-
tersagen. Stromdienstleistungen nach Satz 1 um- 2. Vorauszahlungssysteme,
fassen auch vertragliche Vereinbarungen über 3. Informationen zu Energieaudits,
eine Aggregierung. Letztverbraucher sind ver-
pflichtet, ihren Stromlieferanten den Abschluss ei- 4. Informationen zu Energieberatungsdiensten,
ner vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten 5. alternative Zahlungspläne verbunden mit einer
über eine Aggregierung unverzüglich mitzuteilen. Stundungsvereinbarung,
6. Hinweis auf staatliche Unterstützungsmöglich-
§ 41a
keiten der sozialen Mindestsicherung oder
Lastvariable,
7. eine Schuldnerberatung.
tageszeitabhängige
oder dynamische und sonstige Stromtarife Die Informationen müssen deutlich und leicht
verständlich die Maßnahme selbst sowie die
(1) Stromlieferanten haben, soweit technisch
Konsequenzen aufzeigen.
machbar und wirtschaftlich zumutbar, für Letzt-
verbraucher von Elektrizität einen Tarif anzubie- (3) Wird eine Voraus- oder Abschlagszahlung
ten, der einen Anreiz zu Energieeinsparung oder vereinbart, muss sich diese nach dem Verbrauch
Steuerung des Energieverbrauchs setzt. Tarife im des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder
Sinne von Satz 1 sind insbesondere lastvariable dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer
oder tageszeitabhängige Tarife. Stromlieferanten Kunden richten. Macht der Haushaltskunde
haben daneben für Haushaltskunden mindestens glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer
einen Tarif anzubieten, für den die Datenaufzeich- ist, so ist dies bei der Bemessung angemessen zu
nung und -übermittlung auf die Mitteilung der berücksichtigen. Eine bei Vertragsabschluss ver-
innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbrauch- einbarte Voraus- oder Abschlagszahlung wird bei
ten Gesamtstrommenge begrenzt bleibt. der Belieferung von Haushaltskunden nicht vor
Beginn der Lieferung fällig.
(2) Stromlieferanten, die zum 31. Dezember ei-
nes Jahres mehr als 200 000 Letztverbraucher (4) Haushaltskunden sind im Falle eines Wohn-
beliefern, sind im Folgejahr verpflichtet, den Ab- sitzwechsels zu einer außerordentlichen Kün-
schluss eines Stromliefervertrages mit dyna- digung ihres bisherigen Liefervertrages unter Ein-
mischen Tarifen für Letztverbraucher anzubieten, haltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
die über ein intelligentes Messsystem im Sinne berechtigt. Die Kündigung kann mit Wirkung zum
des Messstellenbetriebsgesetzes verfügen. Die Zeitpunkt des Auszugs oder mit Wirkung zu
Stromlieferanten haben die Letztverbraucher über einem späteren Zeitpunkt erklärt werden. Die
die Kosten sowie die Vor- und Nachteile des Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der
Vertrags nach Satz 1 umfassend zu unterrichten bisherige Energielieferant dem Haushaltskunden
sowie Informationen über den Einbau eines intel- binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung
ligenten Messsystems im Sinne des Messstellen- in Textform eine Fortsetzung des Liefervertrages
betriebsgesetzes anzubieten. Die Verpflichtung an dessen neuem Wohnsitz zu den bisherigen
nach Satz 1 gilt ab dem 1. Januar 2022 für alle Vertragsbedingungen anbietet und die Beliefe-
Stromlieferanten, die zum 31. Dezember eines rung an der neuen Entnahmestelle möglich ist.
Jahres mehr als 100 000 Letztverbraucher be- Zu diesem Zwecke hat der Haushaltskunde in
liefern, und ab dem 1. Januar 2025 für alle Strom- seiner außerordentlichen Kündigung seine zu-
lieferanten, die bis zum 31. Dezember eines Jah- künftige Anschrift oder eine zur Bezeichnung
res mehr als 50 000 Letztverbraucher beliefern. seiner zukünftigen Entnahmestelle verwendete
Identifikationsnummer mitzuteilen.
§ 41b (5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energielieferverträge Energie kann im Einvernehmen mit dem Bundes-
mit Haushaltskunden außerhalb ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
der Grundversorgung; Verordnungsermächtigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
(1) Energielieferverträge mit Haushaltskunden Bundesrates
außerhalb der Grundversorgung und deren Kün- 1. nähere Regelungen für die Belieferung von
digung durch den Energielieferanten bedürfen der Haushaltskunden mit Energie außerhalb der
Textform. Der Energielieferant hat dem Haus- Grundversorgung treffen,
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3050 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
2. die Bestimmungen der Verträge einheitlich trag des Anbieters des Vergleichsinstruments von
festsetzen und insbesondere Regelungen über der Bundesnetzagentur ein Vertrauenszeichen.
den Vertragsabschluss, den Gegenstand und Die Bundesnetzagentur überprüft die fortlaufende
die Beendigung der Verträge treffen sowie Erfüllung der Voraussetzungen und entzieht das
3. Rechte und Pflichten der Vertragspartner fest- Vertrauenszeichen bei gravierenden Verstößen,
legen. denen innerhalb einer angemessenen Frist nicht
abgeholfen wird. Die Bundesnetzagentur kann
Hierbei sind die beiderseitigen Interessen an- die Vergabe des Vertrauenszeichens nach Satz 1
gemessen zu berücksichtigen. Die jeweils in An- und die Überprüfung und die Entziehung nach
hang I der Richtlinie (EU) 2019/944 und der Richt- Satz 2 an einen geeigneten Dritten übertragen;
linie 2009/73/EG vorgesehenen Maßnahmen sind dabei ist die Bundesnetzagentur berechtigt, den
zu beachten. beliehenen Dritten im Weisungswege zur recht-
mäßigen Aufgabenerfüllung anzuhalten. Falls der-
§ 41c artige Vergleichsinstrumente im Markt nicht ange-
Vergleichsinstrumente boten werden oder ein Vertrauenszeichen hierfür
bei Energielieferungen nicht beantragt wurde, schreibt die Bundesnetz-
agentur die Leistung aus.
(1) Die Bundesnetzagentur stellt nach den Ab-
sätzen 3 und 4 sicher, dass Haushaltskunden und (4) Die Bundesnetzagentur kann Absatz 3 ana-
Kleinstunternehmen, die einen voraussichtlichen log auch auf Vergleichsinstrumente anwenden,
Jahresverbrauch von weniger als 100 000 Kilo- die den Vergleich von verschiedenen Energieliefe-
wattstunden haben, unentgeltlich Zugang zu min- ranten und deren Angeboten in Bezug auf die
destens einem unabhängigen Vergleichsinstrument Preise und die Vertragsbedingungen für die Liefe-
haben, mit dem sie verschiedene Stromliefer- rung von Erdgas an Haushaltskunden und Kleinst-
anten und deren Angebote, einschließlich der unternehmen betreffen, um sicherzustellen, dass
Angebote für Verträge mit dynamischen Strom- Haushaltskunden und Kleinstunternehmen un-
tarifen, in Bezug auf die Preise und die Vertrags- entgeltlich Zugang zu mindestens einem solchen
bedingungen vergleichen und beurteilen können. unabhängigen Vergleichsinstrument haben.
(2) Das Vergleichsinstrument nach Absatz 1 (5) Dritte dürfen Informationen, die von Energie-
muss lieferanten veröffentlicht werden, zur Bereit-
1. unabhängig von den Energielieferanten und stellung unabhängiger Vergleichsinstrumente
-erzeugern betrieben werden und sicherstel- nutzen. Energielieferanten müssen eine kostenlose
len, dass die Energielieferanten bei den Such- Nutzung unmittelbar angebotsrelevanter Informa-
ergebnissen gleichbehandelt werden; tionen in offenen Datenformaten ermöglichen.
2. die Inhaber und Betreiber des Vergleichs-
§ 41d
instruments sowie dessen Finanzierung und
eventuelle Kontrolleure eindeutig offenlegen; Erbringung von Dienstleistungen
3. klare und objektive Kriterien enthalten, auf die außerhalb bestehender Liefer- oder
sich der Vergleich stützt, und diese offenlegen; Bezugsverträge; Festlegungskompetenz
4. eine leicht verständliche und eindeutige Sprache (1) Großhändler und Lieferanten von Elek-
verwenden sowie barrierefrei zugänglich sein; trizität sowie betroffene Bilanzkreisverantwort-
liche haben es Betreibern einer Erzeugungsanlage
5. korrekte und aktuelle Informationen bereitstel- und Letztverbrauchern, sofern deren Stromein-
len und den Zeitpunkt der letzten Aktualisie- speisung und Stromentnahme jeweils durch eine
rung angeben; Zählerstandsgangmessung im Sinne des § 2
6. allen Energielieferanten offenstehen und eine Satz 2 Nummer 27 des Messstellenbetriebsgeset-
breite Palette an Angeboten umfassen, die zes oder durch eine viertelstündige registrierende
den Gesamtmarkt abdeckt; falls die angebote- Leistungsmessung gemessen wird, auf Verlangen
nen Informationen keine vollständige Markt- gegen angemessenes Entgelt zu ermöglichen,
übersicht darstellen, ist eine eindeutige dies- Dienstleistungen hinsichtlich von Mehr- oder Min-
bezügliche Erklärung auszugeben, bevor die dererzeugung sowie von Mehr- oder Minderver-
Ergebnisse angezeigt werden; brauch elektrischer Arbeit unabhängig von einem
7. ein wirksames Verfahren für die Meldung bestehenden Liefer- oder Bezugsvertrag gegen-
falscher Informationen zu veröffentlichten An- über Dritten und über einen anderen Bilanzkreis
geboten und weiteren Angaben und deren zu erbringen. Ein Entgelt ist angemessen, wenn
zügiger Korrektur vorsehen; es den Großhändler und Lieferanten von Elektrizi-
tät und den Bilanzkreisverantwortlichen, dessen
8. unentgeltlich Preise, Tarife und Vertragsbedin- Bilanzkreis die Einspeise- oder Entnahmestelle
gungen von den verschiedenen Angeboten des Betreibers einer Erzeugungsanlage oder des
verschiedener Stromlieferanten vergleichen, Letztverbrauchers zugeordnet ist, wirtschaftlich
die Kunden zur Verfügung stehen; so stellt, wie sie ohne die Erbringung der Dienst-
9. den Schutz personenbezogener Daten ge- leistungen durch Betreiber einer Erzeugungs-
währleisten. anlage oder den Letztverbraucher stünden.
(3) Vergleichsinstrumente, die den Anforderun- (2) Ein vertraglicher Ausschluss der Rechte
gen nach Absatz 2 entsprechen, erhalten auf An- nach Absatz 1 Satz 1 ist unwirksam. Wird von
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den Rechten nach Absatz 1 Satz 1 im Rahmen baren Energien, finanziert aus der EEG-
eines Vertragsverhältnisses erstmalig Gebrauch Umlage als Energieträger anzugeben ist.“
gemacht, ist ein Großhändler oder Lieferant von eingefügt.
Elektrizität berechtigt, den Liefer- oder Bezugs- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
vertrag außerordentlich mit einer Frist von drei
Kalendermonaten zum Monatsende zu kündigen. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die
Das außerordentliche Kündigungsrecht nach keine Produktdifferenzierung mit unter-
Satz 2 ist ausgeschlossen, sofern eine Beliefe- schiedlichen Energieträgermixen vorneh-
rung von Haushaltskunden erfolgt. men, weisen den Gesamtenergieträgermix
unter Einbeziehung des Anteils der „er-
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, durch neuerbaren Energien, finanziert aus der
Festlegung nach § 29 Absatz 1 die in den Ab- EEG-Umlage“ als „Unternehmensverkaufs-
sätzen 1 und 2 geregelten Rechte und Pflichten, mix“ aus.“
auch in Bezug auf die Einbeziehung eines Aggre-
gators, näher zu konkretisieren, insbesondere c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
1. zum Austausch erforderlicher Informationen, „Die Bundesnetzagentur übermittelt die Daten
zum Zwecke der Überprüfung des Anteils an
2. zur Bilanzierung der Energiemengen, wobei sie erneuerbaren Energien einschließlich unter-
insbesondere festlegen kann, dass durch nehmensbezogener Daten und Betriebs- und
Dienstleistungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Geschäftsgeheimnissen an das Umweltbun-
verursachte Bilanzkreisabweichungen bilanziell desamt.“
auszugleichen sind,
d) In Absatz 8 werden die Wörter „Die Bundesre-
3. zu technischen und administrativen Anforde- gierung“ durch die Wörter „Das Bundesminis-
rungen oder Verfahren und terium für Wirtschaft und Energie“ ersetzt und
4. zum angemessenen Entgelt nach Absatz 1 werden nach dem Wort „ermächtigt,“ die
Satz 2, wobei sie insbesondere festlegen kann, Wörter „im Einvernehmen mit dem Bundes-
dass ein Entgelt angemessen ist, wenn es ministerium der Justiz und für Verbraucher-
auch einen administrativen Aufwand umfasst. schutz“ eingefügt.
47. Nach § 43k wird folgender § 43l eingefügt:
§ 41e
„§ 43l
Verträge zwischen
Aggregatoren und Betreibern Regelungen zum
einer Erzeugungsanlage oder Letztverbrauchern Auf- und Ausbau von Wasserstoffnetzen
(1) Verträge zwischen Aggregatoren und Be- (1) Der Begriff der Gasversorgungsleitung in
treibern einer Erzeugungsanlage oder Letztver- Teil 5 dieses Gesetzes umfasst auch Wasserstoff-
brauchern über Dienstleistungen hinsichtlich von netze.
Mehr- oder Mindererzeugung sowie von Mehr- (2) Die Errichtung und der Betrieb sowie die
oder Minderverbrauch elektrischer Arbeit nach Änderung von Wasserstoffleitungen einschließlich
§ 41d Absatz 1 Satz 1 bedürfen der Textform. der Anbindungsleitungen von Anlandungstermi-
Der Aggregator hat den Betreiber der Erzeu- nals für Wasserstoff mit einem Durchmesser von
gungsanlage oder Letztverbraucher vor Vertrags- mehr als 300 Millimetern bedürfen der Planfest-
schluss umfassend über die Bedingungen zu in- stellung durch die nach Landesrecht für Verfahren
formieren, die sich aus einem Vertragsschluss nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige
nach § 41d Absatz 1 ergeben. Behörde. Anlage 1 Nummer 19.2 des Gesetzes
(2) Letztverbraucher haben das Recht, von dem über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auf
Aggregator auf Verlangen mindestens einmal in Wasserstoffnetze entsprechend anzuwenden.
jedem Abrechnungszeitrum unentgeltlich alle sie (3) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens kann
betreffenden Laststeuerungsdaten oder Daten über die nach Landesrecht für Verfahren nach § 43 Ab-
die gelieferte und verkaufte Energie zu erhalten.“ satz 1 Satz 1 Nummer 5 zuständige Behörde die
46. § 42 wird wie folgt geändert: Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung
von Wasserstoffleitungen einschließlich der An-
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter bindungsleitungen von Anlandungsterminals für
„erneuerbare Energien, finanziert aus der Wasserstoff mit einem Durchmesser von 300 Milli-
EEG-Umlage,“ gestrichen, werden die Wörter meter oder weniger durch Planfeststellung zulas-
„sonstige erneuerbare Energien“ durch die sen. § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bleibt
Wörter „erneuerbare Energien mit Herkunfts- unberührt.
nachweis, nicht finanziert aus der EEG-
Umlage“ ersetzt und werden nach dem Wort (4) Behördliche Zulassungen für die Errichtung,
„Lieferant“ die Wörter „im Land des Liefer- die Änderung und den Betrieb einer Gasversor-
vertrags“ eingefügt. gungsleitung für Erdgas einschließlich der für
den Betrieb notwendigen Anlagen, soweit sie in
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ein Planfeststellungsverfahren integriert wurden
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „entspre- und keine nach dem Bundes-Immissionsschutz-
chend“ die Wörter „mit der Maßgabe, dass gesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen sind,
zusätzlich zu den Energieträgern nach gelten auch als Zulassung für den Transport von
Absatz 1 Nummer 1 der Anteil der erneuer- Wasserstoff. Das Gleiche ist für Gasversorgungs-
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3052 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
leitungen für Erdgas anzuwenden, für die zum ein Erdgasverteilernetz oder ein Fernleitungs-
Zeitpunkt der Errichtung ein Anzeigenvorbehalt netz angeschlossen sind und keinen Brenn-
bestand. Die §§ 49 und 113c bleiben unberührt. stoffwechsel vornehmen können, und zwar zu
Für erforderliche Änderungen oder Erweiterungen dem Teil, der für die Wärmelieferung benötigt
von Gasversorgungsleitungen zur Ermöglichung wird.
des Transports von Wasserstoff bleibt § 43f un- Darüber hinaus haben Gasversorgungsunterneh-
berührt. Änderungen und Erweiterungen nach men im Falle einer teilweisen Unterbrechung der
Satz 4 stehen Änderungen des Betriebskonzepts Versorgung mit Erdgas oder im Falle außerge-
nach § 43f Absatz 2 Nummer 1 gleich. wöhnlich hoher Gasnachfrage Kunden im Sinne
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden auf des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Erdgas zu ver-
behördliche Zulassungen und Anzeigenvorbe- sorgen, solange die Versorgung aus wirtschaft-
halte für Gas-, Wasserstoff- und Produktleitungen lichen Gründen zumutbar ist. Zur Gewährleistung
auf Grundlage eines anderen Gesetzes. einer sicheren Versorgung von Kunden im Sinne
(6) Die anlagenbezogenen Regelungen des des Satzes 1 Nummer 1 und 2 mit Erdgas kann
Bundes-Immissionsschutzgesetzes bleiben unbe- insbesondere auf marktbasierte Maßnahmen zu-
rührt. rückgegriffen werden.“
(7) Der in § 35 Absatz 1 Nummer 3 des Bauge- 50. § 54 wird wie folgt geändert:
setzbuches verwendete Begriff des Gases sowie a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
der in § 1 Nummer 14 der Raumordnungsverord- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
nung genannte Begriff der Gasleitungen umfas-
sen auch Wasserstoffnetze. „5. die Überwachung der Vorschriften zur
Systemverantwortung der Betreiber
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind entsprechend an- von Energieversorgungsnetzen nach
zuwenden für Maßnahmen bei Errichtung und Be- § 14 Absatz 1 und 3, §§ 14a, 14b und 15
trieb sowie bei Änderungen und Erweiterungen bis 16a,“.
von Gasversorgungsleitungen einschließlich der
Anbindungsleitungen von LNG-Terminals sowie bb) In Nummer 9 wird das „und“ am Ende
Nebenanlagen, die der Vorbereitung auf einen durch ein Komma ersetzt.
Transport von Wasserstoff dienen.“ cc) Folgende Nummern 11 und 12 werden an-
48. § 49 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: gefügt:
a) Nach dem Wort „Gas“ werden die Wörter „und „11. die Veröffentlichung nach § 23b Ab-
Wasserstoff“ eingefügt. satz 1, mit Ausnahme von § 23b
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 10
b) Die Wörter „der Deutschen Vereinigung“ wer- bis 13, die zugleich auch die Bundes-
den durch die Wörter „des Deutschen Vereins“ netzagentur wahrnehmen kann, und
ersetzt.
12. die Genehmigung der vollständig inte-
49. § 53a wird wie folgt gefasst: grierten Netzkomponenten nach § 11b
„§ 53a Absatz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz.“
Sicherstellung der b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort
Gasversorgungsunternehmen haben zu ge- „Effizienzwerte“ die Wörter „sowie zur an-
währleisten, dass mindestens in den in Artikel 6 gemessenen Berücksichtigung eines Zeit-
Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 des verzugs beim Ausbau der Verteilernetze
Europäischen Parlaments und des Rates vom im Effizienzvergleich“ eingefügt sowie das
25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewähr- Wort „und“ am Ende durch ein Komma
leistung der sicheren Gasversorgung und zur ersetzt.
Abschaffung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
(Abl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1) genannten durch ein Komma ersetzt.
Fällen versorgt werden die von ihnen direkt be-
lieferten cc) Folgende Nummern 5 und 6 werden ange-
fügt:
1. Haushaltskunden sowie weitere Letztverbrau-
cher im Erdgasverteilernetz, bei denen stan- „5. Methoden zur Bestimmung des Quali-
dardisierte Lastprofile anzuwenden sind, oder tätselementes aufgrund einer Verord-
Letztverbraucher im Erdgasverteilernetz, die nung nach § 21a Absatz 6 und
Haushaltskunden zum Zwecke der Wärme- 6. von Vorgaben betreffend das Verfahren
versorgung beliefern und zwar zu dem Teil, für die Genehmigung von vollständig
der für die Wärmelieferung benötigt wird, integrierten Netzkomponenten nach
2. grundlegenden soziale Dienste im Sinne des § 11b Absatz 5 zweite Alternative in Ver-
Artikels 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) bindung mit Absatz 1 Nummer 2 zwei-
2017/1938 des Europäischen Parlaments und ter Halbsatz.“
des Rates vom 25. Oktober 2017 im Erdgas- 51. § 57a Absatz 1 bis 4 wird folgt gefasst:
verteilernetz und im Fernleitungsnetz, „(1) Die Bundesnetzagentur kann die Agentur
3. Fernwärmeanlagen, soweit sie Wärme an Kun- für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
den im Sinne der Nummern 1 und 2 liefern, an behörden um eine Stellungnahme dazu ersuchen,
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ob eine von einer anderen nationalen Regulie- 3. Genehmigung des Verfahrens zur kooperativen
rungsbehörde getroffene Entscheidung im Ein- Entscheidungsfindung,
klang mit der Richtlinie (EU) 2019/944, der Richt- 4. Sicherstellung entsprechender personeller,
linie 2009/73/EG, der Verordnung (EU) 2019/943, technischer, materieller und finanzieller Aus-
der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 oder den nach stattung der regionalen Koordinierungszen-
diesen Vorschriften erlassenen Leitlinien steht. tren, die zur Erfüllung ihrer Pflichten und zur
(2) Die Bundesnetzagentur kann der Euro- unabhängigen und unparteiischen Wahrneh-
päischen Kommission jede Entscheidung einer mung ihrer Aufgaben erforderlich sind,
Regulierungsbehörde eines anderen Mitglied- 5. Unterbreitung von Vorschlägen zur Übertra-
staates mit Belang für den grenzüberschreitenden gung etwaiger zusätzlichen Aufgaben oder
Handel innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, Befugnisse an die regionalen Koordinierungs-
an dem die fragliche Entscheidung ergangen ist, zentren,
zur Prüfung vorlegen, wenn die Bundesnetzagen-
6. Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtun-
tur der Auffassung ist, dass die Entscheidung der
gen durch die regionalen Koordinierungs-
anderen Regulierungsbehörde nicht mit den ge-
zentren, die sich aus den einschlägigen Rechts-
mäß der Richtlinie 2009/73/EG oder der Verord-
akten ergeben,
nung (EG) Nr. 715/2009 erlassenen Leitlinien oder
mit den gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 oder 7. Überwachung der Netzkoordination, die durch
Kapitel VII der Verordnung (EU) 2019/943 erlasse- die regionalen Koordinierungszentren geleistet
nen Netzkodizes und Leitlinien in Einklang steht. wird und Berichterstattung an die Agentur für
die Zusammenarbeit der Energieregulierungs-
(3) Die Bundesnetzagentur ist befugt, eine
behörden.
eigene Entscheidung nachträglich zu ändern, so-
weit dies erforderlich ist, um einer Stellungnahme (3) Die Bundesnetzagentur kann zur Durchfüh-
der Agentur für die Zusammenarbeit der Energie- rung der ihr nach Absatz 2 dieser Vorschrift über-
regulierungsbehörden zu genügen nach tragenen Aufgaben nach § 29 Absatz 1 Fest-
legungen treffen und Genehmigungen erteilen.“
1. Artikel 63 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944,
53. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 43 Absatz 2 der Richtlinie 2009/73/EG
a) In Nummer 7 werden die Wörter „§ 13j Absatz 4
oder
und 5“ durch die Wörter „§ 13j Absatz 4, 5
3. Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) und 7“ ersetzt.
2019/942. b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrens- „8. Aufgaben nach § 14 Absatz 2 und den
gesetzes bleiben unberührt. §§ 14c bis 14e,“.
(4) Die Bundesnetzagentur ist befugt, jede c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
eigene Entscheidung auf das Verlangen der Euro-
„11. Aufgaben nach den §§ 28p und 28q
päischen Kommission nach Artikel 63 Absatz 6
sowie Aufgaben nach § 41c,“.
Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2019/944 oder
Artikel 43 Absatz 6 Buchstabe b der Richtlinie d) In Nummer 25 wird die Angabe „§§ 118a
2009/73/EG nachträglich zu ändern oder auf- und 118b“ durch die Angabe „§§ 11a und 11b“
zuheben.“ ersetzt.
52. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt: 54. § 63 Absatz 2 Satz 8 wird aufgehoben.
„§ 57b 55. § 65 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „von ihn nicht zu
Zuständigkeit für regionale
beeinflussenden“ durch die Wörter „von ihm
Koordinierungszentren; Festlegungskompetenz
nicht zu beeinflussenden“ ersetzt.
(1) Die Bundesnetzagentur ist die zuständige b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Behörde für die in der Netzregion eingerichteten
regionalen Koordinierungszentren im Sinne des „Um die Durchführung einer solchen Inves-
Artikels 35 in Verbindung mit Artikel 37 der Ver- tition sicherzustellen, kann die Regulierungs-
ordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parla- behörde nach Ablauf der Frist nach Satz 1 ein
ments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Ausschreibungsverfahren zur Durchführung
Elektrizitätsbinnenmarkt. der betreffenden Investition durchführen oder
den Transportnetzbetreiber verpflichten, eine
(2) Folgende Aufgaben werden auf die Bun- Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finan-
desnetzagentur übertragen: zierung der notwendigen Investitionen durch-
1. Billigung des Vorschlags zur Einrichtung eines zuführen und dadurch unabhängigen Investo-
regionalen Koordinierungszentrums, ren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.“
2. Genehmigung der Ausgaben, die im Zusam- 56. Nach § 90 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
menhang mit den Tätigkeiten der regionalen „Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Koordinierungszentren von den Übertragungs- und Behörden können an Stelle ihrer tatsäch-
netzbetreibern entstehen und bei der Entgelt- lichen notwendigen Aufwendungen für Post-
berechnung berücksichtigt werden, soweit sie und Telekommunikationsdienstleistungen den in
vernünftig und angemessen sind, Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwalts-
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3054 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
vergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I formation von Gasnetzen zu Wasserstoffnetzen
S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 einschließlich einer schrittweise integrierten
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) Systemplanung beinhalten.
geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der (2) Die Bundesnetzagentur hat der Bundesre-
Pauschale fordern.“ gierung bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht über
57. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: die Erfahrungen und Ergebnisse mit der Regulie-
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst: rung von Wasserstoffnetzen sowie Vorschläge
zu deren weiterer Ausgestaltung vorzulegen. In
„4. Amtshandlungen auf Grund der §§ 7c, 11a, diesem Bericht ist darauf einzugehen, welche
11b, 12a, 12c, 12d, 13b, 14 Absatz 2, § 14c Erfahrungen mit der Regulierung von Gasversor-
Absatz 2 bis 4, § 14d Absatz 4, § 14e Ab- gungsnetzen im Hinblick auf die Beimischung von
satz 5, der §§ 15a, 15b, 17c, 17d, 19a Ab- Wasserstoff gesammelt wurden und insbeson-
satz 2, der §§ 21a, 23a, 28a Absatz 3, § 28b dere welche Auswirkungen auf die Netzentgelte
Absatz 1 und 5, § 28f Absatz 1, § 28o Ab- sich hieraus ergeben haben.“
satz 1, § 28p Absatz 1 und 5, der §§ 29, 30
Absatz 2 und 3, der §§ 41c, 57 Absatz 2 62. Nach § 113 werden die folgenden §§ 113a bis 113c
Satz 2 und 4, § 57b sowie der §§ 65, 110 eingefügt:
Absatz 2 und 4;“. „§ 113a
b) Nummer 7 wird aufgehoben. Überleitung von
c) Die Nummern 8 bis 10 werden die Nummern 7 Wegenutzungsrechten auf Wasserstoffleitungen
bis 9. (1) Ist nach bestehenden Gestattungsverträ-
58. Nach § 94 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: gen, beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten
„Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische oder sonstigen Vereinbarungen, die keine Eintra-
Personen des öffentlichen Rechts anwenden.“ gung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
vorsehen, für Grundstücke, die Errichtung und
58a. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert: der Betrieb von Gasversorgungsleitungen gestat-
a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 5 Satz 1“ tet, so sind diese im Zweifel so auszulegen, dass
durch die Wörter „§ 5 Satz 1, § 13b Absatz 1 von ihnen auch die Errichtung und der Betrieb der
Satz 1 erster Halbsatz oder § 113c Absatz 3 Leitungen zum Transport von Wasserstoff um-
Satz 1“ ersetzt. fasst ist. Dies umfasst auch die Begriffe „Gas-
b) Nummer 3e wird aufgehoben. leitung“, „Ferngasleitung“ oder „Erdgasleitung“.
59. § 110 wird wie folgt geändert: (2) Solange zugunsten der Betreiber von Ener-
gieversorgungsnetzen Wegenutzungsverträge im
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: Sinne des § 46 für Gasleitungen einschließlich
„(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zu-
§§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, behör bestehen, gelten diese auch für Transport
18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 und Verteilung von Wasserstoff bis zum Ende
Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf ihrer vereinbarten Laufzeit fort.
den Betrieb eines geschlossenen Verteiler-
(3) Werden die Voraussetzungen nach Absatz 2
netzes nicht anzuwenden.“
Satz 1 nicht mehr erfüllt, haben die Gemeinden
b) Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt ge- dem Betreiber des Wasserstoffnetzes ihre öffent-
fasst: lichen Verkehrswege auf Basis von Wege-
„2. Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c nutzungsverträgen nach § 46 zur Verfügung zu
Absatz 4 Nummer 1 bis 5,“. stellen, die für einzelne oder alle Gase im Sinne
dieses Gesetzes gelten, einschließlich der Gestat-
60. In § 111e Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird
tungen nach § 46 Absatz 1 Satz 1 für Wasser-
das Wort „Speicheranlagen“ durch das Wort
stoffleitungen, und deren Bedingungen nicht
„Gasspeicheranlagen“ ersetzt.
schlechter sein dürfen als die der Verträge nach
61. Nach § 112a wird folgender § 112b eingefügt: Absatz 2 Satz 1.
„§ 112b
Berichte des § 113b
Bundesministeriums Umstellung von
für Wirtschaft und Energie Erdgasleitungen im Netzentwicklungsplan
sowie der Bundesnetzagentur Gas der Fernleitungsnetzbetreiber
zur Evaluierung der Wasserstoffnetzregulierung Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und des Netzentwicklungsplans Gas gemäß § 15a
Energie veröffentlicht bis zum 31. Dezember 2022 Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die
ein Konzept zum weiteren Aufbau des deutschen perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung um-
Wasserstoffnetzes. Das Konzept soll im Lichte gestellt werden könnten. Es ist darzulegen, dass
sich entwickelnder unionsrechtlicher Grundlagen im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen
vor dem Hintergrund des Ziels einer Anpassung auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das ver-
des regulatorischen Rahmens zur gemeinsamen bleibende Fernleitungsnetz die dem Szenario-
Regulierung und Finanzierung der Gas- und der rahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe
Wasserstoffnetze Überlegungen zu einer Trans- erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungs-
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plan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des gangene Erlöse zu erstatten, die aus der Frei-
Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang stellung von den Entgelten für den Netzzugang
ausweisen. Die Entscheidung nach § 15a Absatz 3 von Anlagen nach Satz 7 resultieren, soweit sie
Satz 5 kann mit Nebenbestimmungen verbunden durch Wasserelektrolyse Wasserstoff erzeu-
werden, soweit dies erforderlich ist, um zu ge- gen. Satz 9 ist für nach dem 1. Januar 2023
währleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 er- neu errichtete Anlagen nur anzuwenden, wenn
füllt werden. der zuständige Betreiber von Übertragungs-
netzen dem Anschluss der Anlage an das
§ 113c Verteilernetz zugestimmt hat. § 19 Absatz 2
Übergangsregelungen zu Satz 14 und 15 der Stromnetzentgeltverord-
Sicherheitsanforderungen; Anzeigepflicht und nung ist für die Zahlungen nach Satz 9 ent-
Verfahren zur Prüfung von Umstellungsvorhaben sprechend anzuwenden.“
(1) Für Wasserstoffleitungen, die für einen c) Die Absätze 7 bis 11 werden wie folgt gefasst:
maximal zulässigen Betriebsdruck von mehr als „(7) (weggefallen)
16 Bar ausgelegt sind, ist die Gashochdruck-
leitungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I (8) (weggefallen)
S. 928), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes (9) (weggefallen)
vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert wor-
(10) (weggefallen)
den ist, entsprechend anzuwenden.
(11) (weggefallen)“.
(2) Bis zum Erlass von technischen Regeln für
Wasserstoffanlagen ist § 49 Absatz 2 entspre- d) Die Absätze 13 und 14 werden wie folgt ge-
chend anzuwenden, wobei die technischen fasst:
Regeln des Deutschen Vereins des Gas- und „(13) (weggefallen)
Wasserfaches e. V. auf Wasserstoffanlagen unter
Beachtung der spezifischen Eigenschaften des (14) (weggefallen)“.
Wasserstoffes sinngemäß anzuwenden sind. Die e) Die Absätze 16 und 17 werden wie folgt ge-
zuständige Behörde kann die Einhaltung der fasst:
technischen Anforderungen nach § 49 Absatz 1
regelmäßig überprüfen. § 49 Absatz 5 bis 7 bleibt „(16) (weggefallen)
unberührt. (17) (weggefallen)“.
(3) Die Umstellung einer Leitung für den Trans- f) Der Absatz 19 wird wie folgt gefasst:
port von Erdgas auf den Transport von Wasser-
stoff ist der zuständigen Behörde mindestens „(19) (weggefallen)“.
acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Um- g) Dem Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:
stellung unter Beifügung aller für die Beurteilung
„Nach § 13 Absatz 6a in der Fassung bis zum
der Sicherheit erforderlichen Unterlagen schrift-
27. Juli 2021 geschlossene Verträge laufen bis
lich oder durch Übermittlung in elektronischer
zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit
Form anzuzeigen und zu beschreiben. Der An-
weiter.“
zeige ist die gutachterliche Äußerung eines Sach-
verständigen beizufügen, aus der hervorgeht, h) Folgende Absätze 28 bis 34 werden angefügt:
dass die angegebene Beschaffenheit der genutz- „(28) Die Verpflichtung nach § 14c Absatz 1
ten Leitung den Anforderungen des § 49 Absatz 1 ist für die jeweilige Flexibilitätsdienstleistung
entspricht. Die zuständige Behörde kann die ge- ausgesetzt, bis die Bundesnetzagentur hierfür
plante Umstellung innerhalb einer Frist von acht erstmals Spezifikationen nach § 14c Absatz 2
Wochen beanstanden, wenn die angegebene Be- genehmigt oder nach § 14c Absatz 3 festgelegt
schaffenheit der zu nutzenden Leitung nicht den hat.
Anforderungen des § 49 Absatz 1 entspricht. Die
Frist beginnt, sobald die vollständigen Unterlagen (29) Bis zur erstmaligen Erstellung der Netz-
und die gutachterliche Äußerung der zuständigen ausbaupläne nach § 14d ab dem Jahr 2022
Behörde vorliegen.“ kann die Regulierungsbehörde von den nach
§ 14d verpflichteten Betreibern von Elektrizitäts-
63. § 118 wird wie folgt geändert: verteilernetzen Netzausbaupläne nach § 14d
a) Die Absätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst: Absatz 1 und 3 verlangen.
„(1) (weggefallen) (30) Die Bundesnetzagentur soll eine Fest-
(2) (weggefallen) legung nach § 41d Absatz 3 erstmalig bis
zum 31. Dezember 2022 erlassen.
(3) (weggefallen)
(31) Die bundesweit einheitliche Festlegung
(4) (weggefallen)
von Methoden zur Bestimmung des Qualitäts-
(5) (weggefallen)“. elements nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 4
b) Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze an- ist erstmals zum 1. Januar 2024 durchzuführen.
gefügt: (32) § 6b Absatz 3 sowie die §§ 28k und 28l
„Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben in der ab dem 27. Juli 2021 geltenden Fassung
ab dem 1. Januar 2023 nachgelagerten Be- sind erstmals auf Jahresabschlüsse sowie
treibern von Elektrizitätsverteilernetzen ent- Tätigkeitsabschlüsse für das nach dem 31. De-
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3056 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
zember 2020 beginnende Geschäftsjahr anzu- nach Satz 2 beträgt mindestens fünf und höchs-
wenden. tens fünfzehn; Näheres bestimmt die Bundes-
netzagentur nach § 13j Absatz 5 Nummer 2.
(33) Für besondere netztechnische Be-
triebsmittel, für die bis zum 30. November (1b) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
2020 ein Vergabeverfahren begonnen wurde, nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen
ist § 11 Absatz 3 in der bis zum 27. Juli 2021 nach § 3 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungs-
geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 ist gesetzes einzuhalten, indem für Maßnahmen zur
auch anzuwenden, wenn ein bereits vor dem Reduzierung der Wirkleistungserzeugung von
30. November 2020 begonnenes Vergabever- hocheffizienten KWK-Anlagen in Bezug auf die
fahren aufgrund rechtskräftiger Entscheidung Erzeugung von KWK-Strom nach § 3 Absatz 2
nach dem 30. November 2020 neu durchge- des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
führt werden muss. 1. die tatsächlichen Kosten anzusetzen sind,
(34) Ladepunkte, die von Betreibern von soweit eine Zahlung nach § 8a oder § 8b des
Elektrizitätsverteilernetzen bereits vor dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in Verbin-
27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrie- dung mit der KWK-Ausschreibungsverord-
ben worden sind, gelten bis zum 31. Dezember nung oder nach Absatz 6a in Anspruch ge-
2023 als aufgrund eines regionalen Markt- nommen wurde, und
versagens im Sinne von § 7c Absatz 2 Satz 1 2. kalkulatorische Kosten in entsprechender
genehmigt. Betreiber von Elektrizitätsverteiler- Anwendung von Absatz 1a anzusetzen sind,
netzen haben ihre Tätigkeiten in Bezug auf wenn kein Fall nach Nummer 1 vorliegt und
diese Ladepunkte der Bundesnetzagentur in die kalkulatorischen Kosten die tatsächlichen
Textform bis zum 31. Dezember 2023 an- Kosten übersteigen, wobei der Mindestfaktor
zuzeigen und bis zum 31. Dezember 2023 ein- mindestens das Fünffache und höchstens das
zustellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur Fünfzehnfache beträgt.
zuvor eine Genehmigung nach § 7c Absatz 2
(1c) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
erteilt hat. Der Zugang zu diesen Ladepunkten
nach Absatz 1 Satz 2 sind bei Maßnahmen zur
ist Dritten zu angemessenen und diskriminie-
Erhöhung der Erzeugungsleistung von Anlagen
rungsfreien Bedingungen zu gewähren.“
der Netzreserve nach § 13d kalkulatorische Kos-
64. Die §§ 118a und 118b werden aufgehoben. ten anzusetzen, die anhand eines für alle Anlagen
einheitlichen kalkulatorischen Preises zu bestim-
Artikel 2 men sind. Übersteigen die tatsächlichen Kosten
die kalkulatorischen Kosten, sind die tatsäch-
Weitere Änderung des lichen Kosten anzusetzen. Der einheitliche kalku-
Energiewirtschaftsgesetzes latorische Preis ist so zu bestimmen, dass ein
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 Einsatz der Anlagen der Netzreserve in der Regel
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 die- nachrangig zu dem Einsatz von Anlagen mit nicht
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge- vorrangberechtigter Einspeisung erfolgt und in
ändert: der Regel nicht zu einer höheren Reduzierung
der Wirkleistungserzeugung der Anlagen nach
1. In § 11b Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 wird § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Energien-Geset-
jeweils nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe zes führt als bei einer Auswahlentscheidung nach
„Satz 1“ eingefügt. den tatsächlichen Kosten. Der einheitliche kalku-
latorische Preis entspricht mindestens dem
2. § 13 wird wie folgt geändert:
höchsten tatsächlichen Preis, der für die Erhöhung
a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a der Erzeugungsleistung von Anlagen mit nicht vor-
bis 1c eingefügt: rangberechtigter Einspeisung, die nicht zur Netz-
reserve zählen, regelmäßig aufgewendet wird.“
„(1a) Im Rahmen der Auswahlentscheidung
nach Absatz 1 Satz 2 sind die Verpflichtungen b) Absatz 6a wird wie folgt geändert:
nach § 11 Absatz 1 und 3 des Erneuerbare- aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
Energien-Gesetzes einzuhalten, indem für Maß- nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe
nahmen zur Reduzierung der Wirkleistungserzeu- „Satz 1“ eingefügt und werden die Wörter
gung von Anlagen nach § 3 Nummer 1 des „und Absatz 3 Satz 2“ gestrichen.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes kalkulatorische
Kosten anzusetzen sind, die anhand eines für alle bb) In Satz 2 Nummer 1 wird nach der Angabe
Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- „§ 3 Absatz“ die Angabe „1 und“ eingefügt
Energien-Gesetzes einheitlichen kalkulatorischen und werden die Wörter „und den §§ 14 und 15
Preises zu bestimmen sind. Der einheitliche des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eine
kalkulatorische Preis ist so zu bestimmen, dass Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 ist, die
die Reduzierung der Wirkleistungserzeugung der gegenüber den übrigen Maßnahmen nach
Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare- Absatz 1 Nummer 2 nachrangig“ durch die
Energien-Gesetzes nur erfolgt, wenn dadurch in Wörter „und als Maßnahme nach Absatz 1
der Regel ein Vielfaches an Reduzierung von Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
nicht vorrangberechtigter Erzeugung ersetzt 3. In § 14 Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“
werden kann (Mindestfaktor). Der Mindestfaktor die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
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4. § 23b Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 wird wie folgt 3. Dem § 20 wird folgender Absatz 4 angefügt:
gefasst:
„(4) Werden individuelle Netzentgelte nach den
„11. Summe der Kosten für das Engpassmanage- Absätzen 1 und 2 gebildet, sind diese in die Veröf-
ment nach § 21a Absatz 5a, einschließlich der fentlichung der Netzentgelte aufzunehmen und der
Summe der saldierten geleisteten und erhalte- Regulierungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.“
nen Zahlungen für den finanziellen Ausgleich
nach § 13a Absatz 2 und 5 Satz 3 sowie für 4. § 27 wird aufgehoben.
den finanziellen Ersatz nach § 14 Absatz 1c 5. § 31 wird wie folgt gefasst:
Satz 2,“.
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
Artikel 3 das Wort „oder“ ersetzt.
Änderung des b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Gesetzes über die
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Artikel 5
Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Änderung der
In § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Stromnetzentgeltverordnung
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommuni-
kation, Post und Eisenbahnen vom 7. Juli 2005 (BGBl. I Die Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005
S. 1970, 2009), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset- (BGBl. I S. 2225), die zuletzt durch Artikel 34 des Ge-
zes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert wor- setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
den ist, werden die Wörter „und Gas“ durch die Wörter worden ist, wird wie folgt geändert:
„, Gas und Wasserstoff“ ersetzt. 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 3a folgende Angabe zu § 3b eingefügt:
Artikel 3a
„§ 3b Ermittlung der Netzkosten von grenzüber-
Änderung der schreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
Verwaltungsgerichtsordnung gen“.
§ 48 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fas- 2. § 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
sung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I
S. 686), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom „Diese Verordnung regelt zugleich
7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird
1. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung
wie folgt geändert:
und den Betrieb von Offshore-Anbindungsleitun-
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: gen, die nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energie-
a) In Nummer 13 wird das Wort „und“ am Ende wirtschaftsgesetzes umlagefähig sind, und
durch ein Komma ersetzt. 2. die Ermittlung der Netzkosten für die Errichtung
b) In Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein und den Betrieb von grenzüberschreitenden Elek-
Komma und das Wort „und“ ersetzt. trizitätsverbindungsleitungen eines selbstständi-
gen Betreibers, die nach Teil 3 Abschnitt 3a des
c) Folgende Nummer 15 wird angefügt: Energiewirtschaftsgesetzes reguliert werden.“
„15. Planfeststellungsverfahren nach § 65 Ab- 3. § 2 Nummer 3a wird aufgehoben.
satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Num-
mer 19.7 des Gesetzes über die Umweltver- 4. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt:
träglichkeitsprüfung für die Errichtung und
„§ 3b
den Betrieb oder die Änderung von Dampf-
oder Warmwasserpipelines.“ Ermittlung der
2. In Absatz 3 wird die Angabe „14“ durch die Angabe Netzkosten von grenz-
„15“ ersetzt. überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen
Die Ermittlung des Umfangs der Netzkosten, die
Artikel 4 nach § 28e des Energiewirtschaftsgesetzes aner-
Änderung der kennungsfähig sind, für die Errichtung und den Be-
Gasnetzentgeltverordnung trieb von grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbin-
dungsleitungen erfolgt nach den §§ 4 bis 10. Bei der
Die Gasnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 Ermittlung der Netzkosten ist im jeweiligen Kalen-
(BGBl. I S. 2197), die zuletzt durch Artikel 33 des Ge- derjahr der Eigenkapitalzinssatz zugrunde zu legen,
setzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert der nach § 7 Absatz 6 und 7 für die jeweilige Regu-
worden ist, wird wie folgt geändert: lierungsperiode für Betreiber von Elektrizitätsversor-
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 27 wie gungsnetzen festgelegt ist.“
folgt gefasst: 5. § 19 wird wie folgt geändert:
„§ 27 (weggefallen)“.
a) In Absatz 2 Satz 16 werden nach den Wörtern
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „Gasfernleitungs- „Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter
und Gasverteilernetzen“ durch das Wort „Gasver- „sowie § 27b des Kraft-Wärme-Kopplungsgeset-
sorgungsnetzen“ ersetzt. zes“ eingefügt.
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3058 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
b) Folgender Absatz 5 angefügt: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„(5) Werden individuelle Netzentgelte nach a) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
den Absätzen 1 bis 4 gebildet, sind diese in die „§ 17 (weggefallen)“.
Veröffentlichung der Netzentgelte aufzunehmen
und der Regulierungsbehörde unverzüglich an- b) Die Angabe zu § 30 wird wie folgt gefasst:
zuzeigen.“ „§ 30 (weggefallen)“.
6. § 27 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: 2. § 3 wird wie folgt geändert:
„(1) (weggefallen) a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) (weggefallen)“. aa) Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.
7. § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert: bb) Satz 1 wird aufgehoben.
a) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende durch b) Absatz 2 wird aufgehoben.
ein Komma ersetzt. 3. § 17 wird aufgehoben.
b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein 4. § 30 wird aufgehoben.
Komma ersetzt.
c) Die folgenden Nummern 9 und 10 werden ange- Artikel 7
fügt: Änderung der
„9. separate oder einheitliche betriebsgewöhn- Anreizregulierungsverordnung
liche Nutzungsdauern für grenzüberschrei- Die Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober
tende Elektrizitätsverbindungsleitungen, die 2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 3 der
nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt- Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2935)
schaftsgesetzes reguliert werden und geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
10. den Ansatz separater oder einheitlicher be- 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
triebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bei An-
lagegütern von Betreibern grenzüberschrei- „(3) Auf selbstständige Betreiber von grenz-
tender Elektrizitätsverbindungsleitungen, die überschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitun-
nach Teil 3 Abschnitt 3a des Energiewirt- gen im Sinne des § 3 Nummer 20a des Energie-
schaftsgesetzes reguliert werden.“ wirtschaftsgesetzes ist diese Rechtsverordnung
nicht anzuwenden.“
8. § 31 wird wie folgt geändert:
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Obergrenzen
das Wort „oder“ ersetzt.
der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetrei-
b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst: bers aus den Netzentgelten (Erlösobergrenze)“
„5. (weggefallen)“. durch das Wort „Erlösobergrenzen“ ersetzt.
9. § 32a wird wie folgt geändert: b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
„17“ durch die Angabe „18“ ersetzt.
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt: 2a. In § 5 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „17“ durch
die Angabe „18“ ersetzt.
„(2a) Abweichend von Absatz 2 sind Kosten
aus der Erfüllung des Zahlungsanspruchs nach 3. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
§ 28g des Energiewirtschaftsgesetzes bereits ab a) In Nummer 16 werden die Wörter „sowie den
dem 27. Juli 2021 vollständig in den bundesein- Vorschriften zu besonderen netztechnischen
heitlich gebildeten Anteil der Übertragungsnetz- Betriebsmitteln nach § 11 Absatz 3 des Energie-
entgelte einzubeziehen.“ wirtschaftsgesetzes“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 27 Absatz 1
Satz 1“ durch die Wörter „§ 21 Absatz 3 c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes“ er- „18. Kosten aus der Erfüllung des Zahlungs-
setzt. anspruchs nach § 28g des Energiewirt-
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 2 schaftsgesetzes, wobei Erlöse aus der
Satz 3“ die Wörter „und Absatz 2a“ einge- Erfüllung von Zahlungsansprüchen nach
fügt. § 28h des Energiewirtschaftsgesetzes mit
den Kosten aus der Erfüllung von Zah-
Artikel 6 lungsansprüchen nach § 28g des Energie-
wirtschaftsgesetzes zu verrechnen sind,
Änderung der soweit diese Kosten im Sinne von Artikel 19
Stromnetzzugangsverordnung Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005 2019/943 des Europäischen Parlaments
(BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge- und des Rates vom 5. Juni 2019 über den
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) ge- Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 158 vom
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 14.6.2019, S. 54) enthalten.“
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3059
4. § 31 wird wie folgt geändert: Artikel 10
a) Absatz 1 wird aufgehoben. Änderung des
Messstellenbetriebsgesetzes
b) Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen.
Das Messstellenbetriebsgesetz vom 29. August
5. § 33 wird wie folgt geändert: 2016 (BGBl. I S. 2034), das zuletzt durch Artikel 5 des
a) Absatz 3 wird aufgehoben. Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) Die Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 3 bis 5.
1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
c) Die Absätze 7 und 7a werden aufgehoben.
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 8 wird Absatz 6.
„1. Anlagenbetreiber: der Betreiber von An-
6. § 34 wird wie folgt geändert: lagen nach dem Erneuerbare-Energien-
a) Absatz 1b wird aufgehoben. Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066)
oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
b) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a einge- vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498)
fügt: in der jeweils geltenden Fassung,“.
„(8a) Für besondere netztechnische Be- b) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
triebsmittel, für die § 118 Absatz 33 des Ener- „widerspiegelt und“ die Wörter „über den
giewirtschaftsgesetzes anzuwenden ist, ist § 11 Smart-Meter-Gateway-Administrator im Zusam-
Absatz 2 Satz 1 Nummer 16 in der bis zum menwirken mit den informationstechnischen
27. Juli 2021 geltenden Fassung anzuwenden.“ Systemen weiterer Berechtigter aus § 49 Ab-
satz 2“ eingefügt.
Artikel 8 c) In Nummer 8 wird das Wort „Elektrofahrzeug-
Änderung der nutzern“ durch das Wort „Elektromobilnutzern“
Gasnetzzugangsverordnung ersetzt.
§ 40 der Gasnetzzugangsverordnung vom 3. Sep- 1a. Dem § 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:
tember 2010 (BGBl. I S. 1261), die zuletzt durch Arti- „(6) Intelligente Messsysteme, die aufgrund ei-
kel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 786) ner Feststellung des Bundesamtes für Sicherheit
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: in der Informationstechnik nach § 30 Satz 1 ein-
1. Die Absätze 1 und 1a werden aufgehoben. gebaut worden sind oder eingebaut werden, dür-
fen, wenn sich die Feststellung nachträglich als
2. Die Absatzbezeichnung (2) wird gestrichen. rechtswidrig oder nichtig erweist oder aufgeho-
ben wird, weitergenutzt oder neu eingebaut wer-
Artikel 9 den, soweit das Bundesamt für Sicherheit in der
Änderung der Informationstechnik unverzüglich feststellt,
Verordnung zu abschaltbaren Lasten 1. dass eine Nutzung der betroffenen intelligen-
ten Messsysteme nicht mit unverhältnis-
In § 18 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zu abschalt-
mäßigen Gefahren verbunden ist und
baren Lasten vom 16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2. die betroffenen intelligenten Messsysteme ent-
2016 (BGBl. I S. 3106) geändert worden ist, wird nach weder über gültige Zertifikate nach § 24 Ab-
der Angabe „§§ 26,“ die Angabe „27b,“ eingefügt. satz 4 verfügen oder zu erwarten ist, dass für
die betroffenen intelligenten Messsysteme gül-
Artikel 9a tige Zertifikate nach § 24 Absatz 4 innerhalb
von zwölf Monaten vorliegen werden.
Änderung der
Marktstammdatenregisterverordnung Sollten nach zwölf Monaten ab Feststellung nach
Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht alle Zertifikate gültig
Die Marktstammdatenregisterverordnung vom vorliegen, muss der weitere Einbau solange un-
10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Arti- terbleiben, bis alle gültigen Zertifikate vorliegen
kel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2860) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: tionstechnik im erforderlichen Umfang eine neue
1. § 18 wird wie folgt geändert: Feststellung nach § 30 Satz 1 getroffen hat. Die
Feststellung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 stellt
a) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab- technik auf seinen Internetseiten bereit1.“
sätze 2 und 3. 2. § 21 wird wie folgt geändert:
2. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird aufgehoben. aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den
b) Absatz 2 wird aufgehoben. Wörtern „Ein intelligentes Messsystem
muss“ die Wörter „nach dem Stand der
3. In der Anlage wird in Zeile II.2.2.1 und II.2.2.2 der
Spalte V jeweils die Angabe „NP“ eingefügt. 1
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Technik nach Maßgabe des § 22“ einge- 3b. In § 36 Absatz 1 zweiter Halbsatz wird nach der
fügt. Angabe „§ 19“ die Angabe „Absatz 5“ durch die
Wörter „Absatz 5 und 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe b werden die
Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch 3c. In § 45 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „ein“
die Angabe „§ 53“ ersetzt. durch das Wort „die“ und die Wörter „erforder-
liches Zertifikat“ durch die Wörter „erforderlichen
cc) In Nummer 4 Buchstabe a wird nach den Zertifikate“ ersetzt.
Wörtern „Messungen und Schaltungen
stets“ das Wort „und“ durch ein Komma 4. § 55 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
ersetzt und nach dem Wort „vorrangig“ a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Zähler-
werden die Wörter „und ausschließlich standsgangmessung“ die Wörter „oder, soweit
durch den Smart-Meter-Gateway-Adminis- vorhanden, durch eine viertelstündige regis-
trator über das Smart-Meter-Gateway“ trierte Lastgangmessung“ eingefügt.
eingefügt.
b) In Nummer 3 wird das Wort „unterbrechbare“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „ein- durch das Wort „steuerbare“ ersetzt.
gebaut werden können“ die Wörter „, dabei
ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt. 5. In § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
„unterbrechbaren“ durch das Wort „steuerbaren“
2a. § 22 wird wie folgt geändert: ersetzt.
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern 5a. § 60 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Bundesamt für Sicherheit in der Informations- „(2) Bei Messstellen mit intelligenten Mess-
technik“ die Wörter „in der“ durch die Wörter systemen sollen die Aufbereitung der Messwerte,
„oder deren Weiterentwicklungen“ ersetzt und insbesondere die Plausibilisierung und die Ersatz-
werden nach dem Wort „jeweils“ die Wörter „in wertbildung im Smart-Meter-Gateway, und die Da-
der“ eingefügt. tenübermittlung über das Smart-Meter-Gateway
b) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „ein- direkt an die berechtigten Stellen erfolgen, soweit
gebaut werden können“ die Wörter „, dabei das Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt. technik dies als technisch möglich bewertet und
die Bundesnetzagentur auf Basis dieser Bewer-
2b. In § 23 Absatz 3 werden nach den Wörtern tung eine Festlegung nach § 75 Nummer 4 trifft.
„eingebaut werden können“ die Wörter „, dabei Bis zu einer Festlegung der Bundesnetzagentur
ist § 19 Absatz 6 zu beachten“ eingefügt. nach Satz 1 können auf Basis von Festlegungen
der Bundesnetzagentur nach § 75 Nummer 4 Da-
2c. § 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert: tenübermittlung und Aufbereitung der Messwerte
a) In Satz 1 wird das Wort „gültiges“ durch die durch den Messstellenbetreiber ganz oder teil-
Wörter „oder mehrere gültige“ und die Wörter weise, für den Bereich Gas durch berechtigte
„nachgewiesenes Zertifikat“ durch die Wörter Stellen nach § 49 Absatz 2 und dauerhaft, außer-
„nachgewiesene Zertifikate“ ersetzt. halb des Smart-Meter-Gateways erfolgen.“
6. In § 61 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „eingebaut
„§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
werden können“ die Wörter „, dabei ist § 19
„§ 53“ ersetzt.
Absatz 6 zu beachten“ eingefügt.
7. In § 62 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
2d. In § 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1 Nummer 1“ durch die Angabe
„gültigem Zertifikat“ durch die Wörter „gültigen „§ 53“ ersetzt.
Zertifikaten“ ersetzt.
8. In § 67 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem
2e. In § 30 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Wort „Bilanzkoordination“ die Wörter „einschließ-
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstech- lich der Überwachung der Bilanzkreistreue und
nik dies“ die Wörter „insgesamt oder zeitversetzt der ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaf-
für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, tung zeitnah nach dem Erfüllungszeitpunkt“ ein-
Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 gefügt.
Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufall-
gruppen oder Untergruppen davon“ eingefügt. 9. § 75 wird wie folgt geändert:
3. In § 33 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 a) In Nummer 3 werden die Wörter „Anwen-
wird das Wort „Netzbetreiber“ durch das Wort dungsregeln für die“ durch die Wörter „den
„Energieversorgungsunternehmen“ ersetzt und näheren Anforderungen nach“ ersetzt.
wird nach dem Wort „Direktvermarktungsunter- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
nehmer“ ein Komma sowie das Wort „Letzt-
verbraucher“ eingefügt. „4. zur Plausibilisierung von Messwerten, zur
Bildung von Ersatzwerten bei Messfehlern
3a. In § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach sowie zur sternförmigen Kommunikation im
den Wörtern „Prozesse einschließlich“ die Wörter Sinne von § 60 Absatz 2 und zu diesbezüg-
„und, soweit nach § 60 Absatz 2 in Verbindung lichen Übergangsregelungen zur Markt-
mit § 75 Nummer 4 festgelegt,“ eingefügt. einführung sowie ab 2026 auf Basis der
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Bewertung des Bundesamts für Sicherheit 3. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
in der Informationstechnik nach § 60 Ab-
„(4) Zur Umsetzung der Richtlinie 2014/94/EU
satz 2 zur Plausibilisierung und Ersatzwert-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
bildung im Smart-Meter-Gateway und zur
22. Oktober 2014 über den Aufbau der Infrastruktur
Datenübermittlung über das Smart-Meter-
für alternative Kraftstoffe (ABl. L 307 vom 28.10.2014,
Gateway direkt an die berechtigten Stellen
S. 1), die durch die Delegierte Verordnung (EU)
sowie zu Sonderregelungen für den Be-
2018/674 (ABl. L 114 vom 4.5.2018, S. 1) geändert
reich Gas,“.
worden ist, und um künftige Kaufentscheidungen
10. § 76 wird wie folgt geändert: der Verbraucher bei der Personenkraftfahrzeugwahl
zu unterstützen, haben die Tankstellenbetreiber von
a) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „mit Tankstellen mit mehr als sechs Mehrprodukt-
Ausnahme des“ die Wörter „§ 91 sowie des“ zapfsäulen sicherzustellen, dass während der Ge-
eingefügt. schäftszeiten der Tankstelle ein Energiekostenver-
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: gleich nach den Maßgaben des Artikels 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) 2018/732 der Kommission
„(5) Für individuell zurechenbare öffentliche vom 17. Mai 2018 über eine gemeinsame Methode
Leistungen der Bundesnetzagentur nach die- für den auf eine Maßeinheit bezogenen Preisver-
sem Gesetz werden durch die Bundesnetz- gleich für alternative Kraftstoffe gemäß der Richtlinie
agentur Gebühren und Auslagen erhoben. Für 2014/94/EU des Europäischen Parlaments und des
Entscheidungen, die durch öffentliche Bekannt- Rates (ABl. L 123 vom 18.5.2018, S. 85), die durch
machung zugestellt werden, werden keine Ge- die Durchführungsverordnung (EU) 2020/858 (ABl.
bühren erhoben. Abweichend von Satz 2 kann L 195 vom 19.6.2020, S. 57) geändert worden ist,
eine Gebühr erhoben werden, wenn die Ent- und nach den nachfolgenden Bestimmungen an-
scheidung zu einem überwiegenden Anteil an gebracht ist:
einen bestimmten Adressatenkreis gerichtet ist
und die Bundesnetzagentur diesem die Ent- 1. der Energiekostenvergleich ist gemäß dem Mus-
scheidung oder einen Hinweis auf die öffent- ter in Anlage 4 durch sichtbaren Aushang ent-
liche Bekanntmachung förmlich zustellt.“ weder an mindestens der Hälfte der Mehr-
produktzapfsäulen oder an einer gut sichtbaren
Stelle im Bereich des Zahlungsortes anzubrin-
Artikel 10a
gen, dabei sollte das Format an den Mehr-
Änderung des produktzapfsäulen DIN A3 und im Bereich des
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes Zahlungsortes mindestens DIN A2 sein; bei einer
digitalen Darstellung muss eine Bildschirmgröße
Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom
von mindestens 19 Zoll sichergestellt werden,
10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), das zuletzt durch Arti-
wobei der Energiekostenvergleich mindestens
kel 6 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I
alle 2,5 Minuten für jeweils 30 Sekunden ange-
S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
zeigt werden muss;
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
2. der Energiekostenvergleich nach Satz 2 ist je-
„Anlage 4 Poster zum Energiekostenvergleich“. weils bis zum vierten Werktag nach einem
Quartalsbeginn zu aktualisieren.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
Die amtliche Veröffentlichung des Energiekosten-
a) In Nummer 24 wird der Punkt am Ende durch ein vergleiches erfolgt auf der Internetseite des Bun-
Semikolon ersetzt. desministeriums für Wirtschaft und Energie jeweils
b) Folgende Nummern 25 bis 28 werden angefügt: spätestens vier Wochen vor Quartalsbeginn. Der
nach Landesrecht zuständigen Behörde obliegt die
„25. ist Tankstelle eine öffentliche Tankanlage Überwachung der Erfüllung der Pflichten nach
mit Personal, an der über eine ortsfeste Vor- Satz 1.“
richtung Kraftstoffe für Personenkraftwagen
abgegeben werden können; 4. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„den Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter
26. ist Mehrproduktzapfsäule eine Anlage zur „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.
Abgabe des Kraftstoffes, die mehrere Kraft-
stoffarten über getrennte Zapfventile bereit- 5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
stellen kann; dabei ist unerheblich, ob an „die Anforderungen dieses Gesetzes“ die Wörter
der Mehrproduktzapfsäule ein oder mehrere „mit Ausnahme von § 3 Absatz 4“ eingefügt.
Kraftfahrzeuge gleichzeitig tanken können; 6. In § 12 Absatz 1 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „Kraftfahrzeugen und Reifen“ die Wörter „sowie
27. ist Energiekostenvergleich die Darstellung
des Energiekostenvergleiches gemäß § 3 Absatz 4“
der auf Kostenbasis normierten Energie-
eingefügt.
verbrauchsangaben;
7. Nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num-
28. ist Tankstellenbetreiber, wer die tatsäch-
mer 1a eingefügt:
liche oder rechtliche Möglichkeit hat, die
notwendigen Entscheidungen im Hinblick „1a. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 nicht sicherstellt,
auf die Anzeige des Energiekostenverglei- dass ein Energiekostenvergleich angebracht
ches gemäß Anlage 4 zu treffen.“ ist,“.
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8. Folgende Anlage 4 wird angefügt:
„Anlage 4
(zu § 3 Absatz 4)
Poster zum Energiekostenvergleich
Vorlage DIN A2
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Vorlage DIN A3
“.
Artikel 11 g) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
Änderung des „§ 102 Anschlussförderung für Grubengas“.
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
2. § 3 wird wie folgt geändert:
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge- a) In Nummer 8 werden die Wörter „und im Fall
setzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweit-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: sicherheit geleistet“ gestrichen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: b) Nach Nummer 41 werden die folgenden Num-
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: mern 41a und 41b eingefügt:
„§ 6 Finanzielle Beteiligung der Kommunen „41a. „Solaranlage des ersten Segments“ jede
am Ausbau“. Solaranlage, für die ein Gebot in einer
Ausschreibung nach Nummer 4a abgege-
b) Die Angabe zu § 36k wird wie folgt gefasst:
ben werden kann,
„§ 36k (weggefallen)“.
41b. „Solaranlage des zweiten Segments“ jede
c) Die Angabe zu § 38d wird wie folgt gefasst: Solaranlage, für die ein Gebot in einer
„§ 38d Projektsicherungsbeitrag“. Ausschreibung nach Nummer 4b abgege-
d) Die Angaben zu den §§ 38f bis 38i werden wie ben werden kann,“.
folgt gefasst: c) In Nummer 49 wird die Angabe „§ 3 Nummer 7“
„§ 38f Zuschläge für Solaranlagen des zweiten durch die Angabe „§ 3 Nummer 11“ ersetzt.
Segments 3. § 6 wird wie folgt gefasst:
§ 38g Dauer des Zahlungsanspruchs für Solar-
„§ 6
anlagen des zweiten Segments
§ 38h (weggefallen) Finanzielle Beteiligung
der Kommunen am Ausbau
§ 38i (weggefallen)“.
(1) Folgende Anlagenbetreiber dürfen den Ge-
e) Die Angabe zu § 54a wird wie folgt gefasst:
meinden, die von der Errichtung ihrer Anlage be-
„§ 54a (weggefallen)“. troffen sind, Beträge durch einseitige Zuwendun-
f) Nach der Angabe zu § 99 wird folgende Angabe gen ohne Gegenleistung anbieten:
zu § 99a eingefügt: 1. Betreiber von Windenergieanlagen an Land
„§ 99a Funknavigationsbericht“. nach Maßgabe von Absatz 2 und
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2. Betreiber von Freiflächenanlagen nach Maß- richtungen nach § 14a des Energiewirtschafts-
gabe von Absatz 3. gesetzes müssen Betreiber von
(2) Bei Windenergieanlagen an Land dürfen 1. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-
den betroffenen Gemeinden Beträge von insgesamt ten Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die bis
0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich ein- zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden,
gespeiste Strommenge und für die fiktive Strom- zu dem das Bundesamt für Sicherheit in der
menge nach Nummer 7.2 der Anlage 2 angeboten Informationstechnik die technische Möglichkeit
werden, wenn die Anlage eine installierte Leistung nach § 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in
von mehr als 750 Kilowatt hat und für die Anlage Verbindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,
eine finanzielle Förderung nach diesem Gesetz ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen statten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
Rechtsverordnung in Anspruch genommen wird. die Ist-Einspeisung abrufen und die Einspeise-
Als betroffen gelten Gemeinden, deren Gemeinde- leistung ganz oder teilweise ferngesteuert redu-
gebiet sich zumindest teilweise innerhalb eines um zieren kann,
die Windenergieanlage gelegenen Umkreises von
2. Anlagen und KWK-Anlagen mit einer installier-
2 500 Metern um die Turmmitte der Windenergie-
ten Leistung von mehr als 25 Kilowatt und
anlage befindet. Befinden sich in diesem Umkreis
höchstens 100 Kilowatt, die bis zu dem Zeit-
Gebiete, die keiner Gemeinde zugehörig sind
punkt in Betrieb genommen werden, zu dem
(gemeindefreie Gebiete), gilt für diese Gebiete der
das Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
nach Landesrecht jeweils zuständige Landkreis als
tionstechnik die technische Möglichkeit nach
betroffen. Sind mehrere Gemeinden oder Land-
§ 30 des Messstellenbetriebsgesetzes in Ver-
kreise betroffen, ist die Höhe der angebotenen
bindung mit § 84a Nummer 1 und 2 feststellt,
Zahlung pro Gemeinde oder Landkreis anhand
ihre Anlagen mit technischen Einrichtungen aus-
des Anteils ihres jeweiligen Gemeindegebiets oder
statten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit
des jeweiligen gemeindefreien Gebiets an der Flä-
die Einspeiseleistung ganz oder teilweise fern-
che des Umkreises aufzuteilen, so dass insgesamt
gesteuert reduzieren kann, oder
höchstens der Betrag nach Satz 1 angeboten wird.
(3) Bei Freiflächenanlagen dürfen den betroffe- 3. Solaranlagen mit einer installierten Leistung von
nen Gemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent höchstens 25 Kilowatt, die bis zu dem Zeitpunkt
pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste in Betrieb genommen werden, zu dem das Bun-
Strommenge angeboten werden. Als betroffen gel- desamt für Sicherheit in der Informationstechnik
ten Gemeinden, auf deren Gemeindegebiet sich die technische Möglichkeit nach § 30 des Mess-
die Freiflächenanlagen befinden. Befinden sich die stellenbetriebsgesetzes in Verbindung mit § 84a
Freiflächenanlagen auf gemeindefreien Gebieten, Nummer 1 feststellt, ihre Anlagen mit techni-
gilt für diese Gebiete der nach Landesrecht jeweils schen Einrichtungen nach Nummer 2 ausstatten
zuständige Landkreis als betroffen. Im Übrigen ist oder am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit
Absatz 2 Satz 4 entsprechend anzuwenden. dem Netz die maximale Wirkleistungseinspei-
sung auf 70 Prozent der installierten Leistung
(4) Vereinbarungen über Zuwendungen nach begrenzen.
diesem Paragrafen bedürfen der Schriftform und
dürfen bereits geschlossen werden Die Pflicht nach Satz 1 kann bei mehreren Anlagen,
die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen
1. vor der Genehmigung der Windenergieanlage und über denselben Verknüpfungspunkt mit dem
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder Netz verbunden sind, auch mit einer gemeinsamen
2. vor der Genehmigung der Freiflächenanlage, je- technischen Einrichtung erfüllt werden, wenn hier-
doch nicht vor dem Beschluss des Bebauungs- mit die jeweilige Pflicht nach Satz 1 für die Ge-
plans für die Fläche zur Errichtung der Frei- samtheit der Anlagen erfüllt werden kann.“
flächenanlage. 5. Dem § 10b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Die Vereinbarungen gelten nicht als Vorteil im Sinn
„Die Pflicht nach Satz 1 muss nicht vor dem Beginn
der §§ 331 bis 334 des Strafgesetzbuchs. Satz 2 ist
des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage
auch für Angebote zum Abschluss einer solchen
folgenden Kalendermonats erfüllt werden.“
Vereinbarung und für die darauf beruhenden Zu-
wendungen anzuwenden. 6. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
(5) Wenn Betreiber von Windenergieanlagen an 7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a werden
Land oder Freiflächenanlagen eine finanzielle För- die Wörter „oder 31. Dezember 2021“ gestrichen.
derung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund 8. § 22 wird wie folgt geändert:
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung in
Anspruch nehmen und Zahlungen nach diesem a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Paragrafen leisten, können sie die Erstattung des „Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach
im Vorjahr geleisteten Betrages im Rahmen der § 19 Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten
Endabrechnung vom Netzbetreiber verlangen.“ Strom
4. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: 1. bei Solaranlagen des ersten Segments nur,
„(2) Bis zum Einbau eines intelligenten Mess- solange und soweit eine von der Bundes-
systems und unbeschadet weiterer Vorgaben im netzagentur ausgestellte Zahlungsberechti-
Zusammenhang mit steuerbaren Verbrauchsein- gung für die Anlage wirksam ist,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3065
2. bei Solaranlagen des zweiten Segments nur, kanntmachung vom 1. März 2021 (BAnz AT
solange und soweit ein von der Bundes- 01.03.2021 B1) geändert worden ist, gewährt
netzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage worden sind, und
wirksam ist.“ b) sich verpflichten, ab dem Zeitpunkt der ge-
b) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „für meinsamen Erklärung und bis zum 31. De-
die keine Zahlungsberechtigungen nach § 38h“ zember 2021 keine sonstigen Beihilfen unter
durch die Wörter „für deren Gebot kein wirk- der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in
samer Zuschlag“ ersetzt. der jeweils geltenden Fassung in Anspruch
9. § 23 Absatz 3 Nummer 8 wird wie folgt geändert: zu nehmen.
a) In Buchstabe a werden die Wörter „oder § 54a Der Anspruch ist für den in einer Anlage erzeugten
Absatz 1“ gestrichen. Strom auf den für diese Anlage festgelegten
Höchstbetrag nach Satz 1 Nummer 1 begrenzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter „oder § 54a
Der Gesamthöchstbetrag beträgt 1 800 000 Euro
Absatz 2“ gestrichen.
abzüglich aller sonstigen Beihilfen, die dem An-
10. § 23b Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5 lagenbetreiber oder mit ihm verbundenen Unter-
ersetzt: nehmen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis
„(2) Bei ausgeförderten Windenergieanlagen an zu dem Tag der gemeinsamen Erklärung nach
Land, bei denen der ursprüngliche Anspruch auf Satz 1 Nummer 1 unter der Bundesregelung Klein-
Zahlung am 31. Dezember 2020 beendet ist, ist beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung ge-
als anzulegender Wert für die Höhe des Anspruchs währt worden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber
auf die Einspeisevergütung nach § 19 Absatz 1 stellen für die gemeinsamen Erklärungen nach
Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num- Satz 1 Nummer 1 Formularvorlagen zu Form und
mer 3 Buchstabe a der Monatsmarktwert für Wind- Inhalt bereit, die für die Festlegung verwendet
energie an Land anzuwenden, der sich in ent- werden müssen.
sprechender Anwendung von Anlage 1 Nummer 3 (4) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab-
berechnet, zuzüglich eines Aufschlages von satz 2 entfällt, wenn die Voraussetzungen für die
1. 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der vor Gewährung von Beihilfen nach § 2 Absatz 6 der
dem 1. Juli 2021 erzeugt worden ist, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils
geltenden Fassung nicht oder nicht mehr erfüllt
2. 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der nach
sind.
dem 30. Juni 2021 und vor dem 1. Oktober 2021
erzeugt worden ist, und (5) Ist der Anlagenbetreiber oder ein mit dem
3. 0,25 Cent pro Kilowattstunde für Strom, der Anlagenbetreiber verbundenes Unternehmen im
Sinn des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b
nach dem 30. September 2021 und vor dem
1. Januar 2022 erzeugt worden ist. als Unternehmen in der Primärproduktion landwirt-
schaftlicher Erzeugnisse im Sinn des Artikels 2
(3) Der Anspruch auf den Aufschlag nach Ab- Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der
satz 2 besteht nur, wenn und soweit Kommission vom 25. Juni 2014 (ABl. L 193 vom
1. durch eine gemeinsame Erklärung des Anlagen- 1. Juli 2014, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
betreibers und von mit ihm verbundenen Unter- (EU) 2020/2008 (ABl. L 414 vom 9.12.2020, S. 15)
nehmen im Sinn von Artikel 3 des Anhangs I der geändert worden ist, tätig, muss der Anlagen-
Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission betreiber oder das mit dem Anlagenbetreiber ver-
vom 17. Juni 2014 (ABl. L 187 vom 26.6.2014, bundene Unternehmen durch eine getrennte Buch-
S. 1) bis zum 31. Dezember 2021 gegenüber führung oder sonstige geeignete Maßnahmen
den Netzbetreibern, die den Strom aus den An- sicherstellen, dass Aufschläge nach Absatz 2 nur
lagen abnehmen, jeweils ein Höchstbetrag in für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der
Euro für die Anlagen unter Angabe der Nummer, Energieerzeugung gezahlt werden.“
unter der die Anlagen im Register gemeldet sind, 11. § 25 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
festgelegt worden ist, bis zu dem Aufschläge
nach Absatz 2 in Anspruch genommen werden, a) In Nummer 1 wird das Komma am Ende durch
soweit die Anlagen betrieben werden von das Wort „und“ ersetzt.
a) dem Anlagenbetreiber oder b) Die Nummern 2 und 3 werden durch folgende
Nummer 2 ersetzt:
b) einem mit dem Anlagenbetreiber verbunde-
nen Unternehmen, „2. bei ausgeförderten Windenergieanlagen an
Land bis zum 31. Dezember 2021.“
2. die Summe aller nach Nummer 1 festgelegten
Höchstbeträge den Gesamthöchstbetrag nach 12. § 28 wird wie folgt geändert:
Satz 3 nicht übersteigt und a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
3. der Anlagenbetreiber und die mit ihm verbunde- „In den Jahren 2022 und 2023 findet ferner je-
nen Unternehmen nach Nummer 1 Buchstabe b weils ein Gebotstermin für die Ausschreibung
in der gemeinsamen Erklärung nach Nummer 1 der Mengen, für die in dem jeweils vorangegan-
a) alle Beihilfen mitteilen, die bis zu dem Zeit- genen Kalenderjahr bei den Ausschreibungen
punkt der gemeinsamen Erklärung unter der für Windenergieanlagen an Land nach diesem
Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (BAnz AT Gesetz keine Zuschläge erteilt werden konnten,
31.03.2020 B2), die zuletzt durch Be- am 1. Dezember statt (Nachholtermin).“
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3066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „Gebotstermins“ und das Wort „zugelas-
aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe senen“ durch das Wort „bezuschlagten“
„2 900 Megawatt“ durch die Angabe ersetzt.
„4 000 Megawatt“ ersetzt und wird das bb) In Satz 3 werden die Wörter „seit dem“
Komma am Ende durch die Wörter „, davon durch die Wörter „nach der Meldefrist nach
1 100 Megawatt als Sonderausschreibun- § 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das Wort
gen,“ ersetzt. „Gebotstermin“ durch das Wort „Gebotster-
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kalender- mins“, das Wort „Genehmigungen“ durch
jahres“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ die Wörter „genehmigten Anlagen“ und das
eingefügt. Wort „zugelassenen“ durch das Wort „bezu-
schlagten“ ersetzt.
c) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
13. § 28a wird wie folgt geändert:
„1. erhöht sich
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) in dem Jahr 2022 um die Mengen, für die
in dem Jahr 2021 bei den Ausschreibun- aa) In Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe
gen für Windenergieanlagen an Land „1 600 Megawatt“ durch die Angabe
nach diesem Gesetz keine Zuschläge er- „3 600 Megawatt“ ersetzt und wird das
teilt werden konnten; diese Mengen wer- Komma am Ende durch die Wörter „, davon
den in dem Nachholtermin am 1. Dezem- 2 000 Megawatt als Sonderausschreibun-
ber 2022 ausgeschrieben, gen,“ ersetzt.
b) in dem Jahr 2023 um die Mengen, für die bb) In Satz 4 Nummer 1 werden die Wörter
in dem Jahr 2022 bei den Ausschreibun- „oder für die keine Zweitsicherheit hinterlegt
gen für Windenergieanlagen an Land worden ist“ gestrichen.
nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
teilt werden konnten, und um zwei Drittel
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
der Mengen, für die in dem Nachhol-
termin am 1. Dezember 2022 keine Zu- „Die Ausschreibungen für Solaranlagen des
schläge erteilt werden konnten; diese zweiten Segments finden statt
Mengen werden in dem Nachholtermin 1. in dem Jahr 2021 zu den Gebotsterminen
am 1. Dezember 2023 ausgeschrieben, am 1. Juni und 1. Dezember,
c) in dem Jahr 2026 um die Mengen, für die 2. in dem Jahr 2022 zu den Gebotsterminen
in dem Jahr 2023 bei den Ausschreibun- am 1. April, 1. August und 1. Dezember
gen für Windenergieanlagen an Land und
nach Absatz 1 Satz 1 keine Zuschläge er-
3. ab dem Jahr 2023 jeweils zu den Gebots-
teilt werden konnten, und um zwei Drittel
terminen am 1. Juni und 1. Dezember.“
der Mengen, für die in dem Nachhol-
termin am 1. Dezember 2023 keine Zu- bb) Satz 2 Nummer 1 wird durch die folgenden
schläge erteilt werden konnten, und Nummern 1 und 1a ersetzt:
d) ab dem Jahr 2027 jeweils um die Men- „1. im Jahr 2021 300 Megawatt zu installie-
gen, für die in dem jeweils dritten voran- render Leistung,
gegangenen Kalenderjahr bei den Aus- 1a. im Jahr 2022 2 300 Megawatt zu instal-
schreibungen für Windenergieanlagen an lierender Leistung, davon 2 000 Mega-
Land nach diesem Gesetz keine Zu- watt als Sonderausschreibungen,“.
schläge erteilt werden konnten, und“.
14. § 28b wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Jahres“ die
a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c wer-
Wörter „zum einen das Ausschreibungsvolumen
den die Wörter „eine Förderung aufgrund einer
des Nachholtermins und zum anderen“ einge-
Rechtsverordnung nach § 88b in Anspruch ge-
fügt, die Wörter „die Menge“ durch die Wörter
nommen“ durch die Wörter „die Inanspruch-
„diese Menge“ ersetzt sowie nach dem Wort
nahme einer Förderung aufgrund einer Rechts-
„Ausschreibungen“ die Wörter „, wobei Nach-
verordnung nach § 88b erstmals an die Bundes-
holtermine nicht berücksichtigt werden“ ein-
netzagentur gemeldet“ ersetzt.
gefügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „jedes
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Dezember“
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch durch die Wörter „im Jahr 2021 zu dem Gebots-
die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. termin am 1. Dezember und ab dem Jahr 2022
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Gebots- jedes Jahr zu dem Gebotstermin am 1. Oktober“
termin“ die Wörter „nach Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
eingefügt. 15. § 28c wird wie folgt geändert:
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe
aa) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „seit „600 Megawatt“ durch die Angabe „700 Mega-
dem“ durch die Wörter „nach der Meldefrist watt“ ersetzt, wird die Angabe „50 Megawatt“
nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des“, das durch die Angabe „150 Megawatt“ ersetzt und
Wort „Gebotstermin“ durch das Wort wird das Komma am Ende durch die Wörter
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3067
„, davon wiederum 100 Megawatt als Sonder- nicht spätestens 26 Monate nach der öffentlichen
ausschreibungen,“ ersetzt. Bekanntgabe des Zuschlags (materielle Ausschluss-
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: frist) zulässig und begründet beantragt worden ist.“
„In den Jahren 2023 und 2024 erhöht sich das 25. § 38a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Ausschreibungsvolumen zusätzlich um ein Drit-
a) In Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter
tel der Mengen, für die in dem Nachholtermin
„§ 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3
nach § 28 Absatz 1 Satz 2 des jeweils voran-
Buchstabe a bis g“ durch die Wörter „§ 37 Ab-
gegangenen Jahres keine Zuschläge für Wind-
satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a
energieanlagen an Land erteilt werden konnten.“
bis g“ ersetzt.
16. § 30 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
a) In Absatz 1 Nummer 6 werden nach den Wör-
das Wort „und“ ersetzt.
tern „oder in Gebäuden“ die Wörter „und von
Biomasseanlagen“ eingefügt. c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe
b) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „, und“ durch einen Punkt ersetzt.
„100 Kilowatt“ durch die Angabe „300 Kilowatt“ d) Nummer 6 wird aufgehoben.
ersetzt.
17. In § 33 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „oder“ 26. § 38d wird wie folgt gefasst:
gestrichen und es werden nach dem Wort „Sicher- „§ 38d
heit“ die Wörter „oder der Projektsicherungs-
beitrag“ eingefügt. Projektsicherungsbeitrag
18. § 34 wird wie folgt geändert: (1) Bieter müssen für ihre Gebote einen Projekt-
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Komma am sicherungsbeitrag leisten. Die Höhe des Projekt-
Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. sicherungsbeitrags bestimmt sich aus der Ge-
botsmenge multipliziert mit 35 Euro je Kilowatt zu
b) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen
installierender Leistung.
Punkt ersetzt.
c) Nummer 3 wird aufgehoben. (2) Der Projektsicherungsbeitrag ist als Geld-
betrag auf ein nach § 31 Absatz 5 eingerichtetes
19. In § 35 Absatz 4 wird die Angabe „§ 37d Num-
Verwahrkonto der Bundesnetzagentur bei Gebots-
mer 2“ durch die Angabe „§ 37d“ ersetzt.
abgabe zu entrichten.
20. § 36k wird aufgehoben.
(3) Bieter müssen bei der Zahlung des Projekt-
21. § 37 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: sicherungsbeitrags das Gebot, auf das sich der
„Geboten für Solaranlagen des ersten Segments Projektsicherungsbeitrag bezieht, eindeutig be-
kann zusätzlich die Kopie eines beschlossenen Be- zeichnen.
bauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetz-
buchs, der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 (4) Die Bundesnetzagentur gibt dem Bieter un-
und 2 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch verzüglich den Projektsicherungsbeitrag zurück,
mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
aufgestellt oder geändert worden ist, oder eines nach § 32 erhalten oder das Gebot nach § 30a Ab-
Nachweises für die Durchführung eines Verfahrens satz 2 zurückgenommen hat.
nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs beigefügt (5) Die Bundesnetzagentur überweist nach Zu-
werden; in diesem Fall ist eine Erklärung des schlagserteilung die Projektsicherungsbeiträge der
Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis auf bezuschlagten Gebote auf ein Geldkonto des
den in dem Gebot angegebenen Standort der jeweils regelverantwortlichen Übertragungsnetz-
Solaranlagen bezieht, dem Gebot beizufügen.“ betreibers.
22. § 37a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Netzbetreiber erstattet nach der Inbe-
„Die Sicherheit verringert sich auf 25 Euro pro triebnahme einer Anlage den von dem Anlagen-
Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Ge- betreiber geleisteten Projektsicherungsbeitrag in
bot einen Nachweis nach § 37 Absatz 2 Satz 2 ent- Höhe von 35 Euro je Kilowatt installierter und be-
hält.“ zuschlagter Gebotsmenge im Rahmen der ersten
23. In § 37c Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter auf die Inbetriebnahme folgenden Endabrechnung
„§ 37 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 37 in Form einer Einmalzahlung.“
Absatz 1 Nummer 2“ ersetzt.
27. § 38f wird wie folgt gefasst:
24. § 37d wird wie folgt gefasst:
„§ 38f
„§ 37d
Erlöschen von Zuschlägen Zuschläge für
für Solaranlagen des ersten Segments Solaranlagen des zweiten Segments
Der Zuschlag erlischt bei Geboten bei den Zuschläge für Solaranlagen des zweiten Seg-
Ausschreibungen für Solaranlagen des ersten ments sind dem Standort, auf den sich das Gebot
Segments, soweit die Anlagen nicht innerhalb von bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie
24 Monaten in Betrieb genommen worden sind dürfen nicht ganz oder teilweise auf andere Stand-
oder soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 orte übertragen werden.“
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3068 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
28. § 38g wird wie folgt gefasst: Quotient aus der Gesamtsumme der für diese An-
„§ 38g lage in Anspruch genommenen Flexibilitätsprämie
in Euro und 1 300 Euro je Kilowatt ergibt, auf
Dauer des Zahlungsanspruchs 50 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Jahr.“
für Solaranlagen des zweiten Segments
37. In § 51 Absatz 2 Nummer 1 werden nach der An-
Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 1 endet der gabe „500 Kilowatt,“ die Wörter „wobei § 24 Ab-
Zeitraum mit dem Ablauf des 252. auf die öffent- satz 1 entsprechend anzuwenden ist,“ eingefügt.
liche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Ka-
lendermonats.“ 38. § 54a wird aufgehoben.
29. Die §§ 38h und 38i werden aufgehoben. 39. § 55 wird wie folgt geändert:
30. In § 39d Absatz 3 Satz 6, 8, 11 und 13 werden je- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
weils die Wörter „des an diesem Gebotstermin aus- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
geschriebenen Ausschreibungsvolumens“ durch aaa) Nummer 1 wird aufgehoben.
die Wörter „der an diesem Gebotstermin einge-
reichten Gebotsmenge der zugelassenen Gebote“ bbb) Die Nummerierung der Nummer 2 wird
ersetzt. aufgehoben.
31. § 39g Absatz 5 wird wie folgt geändert: bb) Satz 2 wird aufgehoben.
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert: cc) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe „Num-
mer 2“ gestrichen.
aa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch
ein Komma ersetzt. dd) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter
„Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Num-
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „, und“ mer 2 zweiter Halbsatz“ durch die Wörter
durch das Wort „und“ ersetzt. „Sicherheit nach § 37a Satz 2“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buch- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
stabe c eingefügt:
„(3) (weggefallen)“.
„c) kein Verbot zur Teilnahme an der Aus-
schreibung für die Biomasseanlage nach 40. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 19, § 36k“
diesem Gesetz oder nach einer aufgrund durch die Angabe „§ 6 Absatz 5, § 19, § 38d“ er-
dieses Gesetzes erlassenen Verordnung setzt.
besteht, und“. 41. In § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
b) In Nummer 3 wird nach der Angabe „18,40“ das gabe „§ 19, § 36k“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 5,
Wort „Cent“ eingefügt. § 19, § 38d“ ersetzt.
32. Dem § 39j wird folgender Satz angefügt: 42. In § 61b Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil vor
Nummer 1 die Wörter „für höchstens 30 Megawatt-
„Bei Ausschreibungen im Jahr 2021 ist § 39 Ab- stunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalender-
satz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden und § 39 jahr“ gestrichen.
Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass nicht die Genehmigung, sondern die geplante 43. § 61l wird wie folgt geändert:
Anlage als Projekt dem Register gemeldet worden a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
sein muss.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer Saldie-
33. § 46 Absatz 4 wird aufgehoben. rungsperiode“ durch die Wörter „einem Ka-
34. In § 48 Absatz 5 werden nach den Wörtern „für lenderjahr“ und werden die Wörter „dieser
50 Prozent der“ die Wörter „in einem Kalenderjahr“ Saldierungsperiode“ durch die Wörter „die-
eingefügt. sem Kalenderjahr“ ersetzt.
35. § 49 wird wie folgt geändert: bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „nach
Satz 1 wird“ das Wort „unwiderleglich“ ein-
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“ gefügt.
durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine
Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu- b) Die Absätze 1a bis 1c werden durch folgenden
mens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück- Absatz 1a ersetzt:
sichtigt.“ ersetzt. „(1a) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „abgezogen.“ Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur, wenn
durch die Wörter „abgezogen; dabei wird eine derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem
Erhöhung des jährlichen Ausschreibungsvolu- Stromspeicher verbrauchten Strom zahlen
mens nach § 28a Absatz 2 Satz 4 nicht berück- muss, seine Mitteilungspflichten nach § 74 Ab-
sichtigt.“ ersetzt. satz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis 5 erfüllt hat.
§ 62b Absatz 1 ist mit der Maßgabe entspre-
36. § 50a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: chend anzuwenden, dass sämtliche Strom-
„Der Anspruch nach Satz 1 verringert sich für die mengen, die bei der Anwendung von Absatz 1
Anlagenbetreiber, die für ihre Anlage die Flexibili- in Ansatz gebracht werden, mess- und eich-
tätsprämie nach § 50b dieses Gesetzes oder nach rechtskonform erfasst oder abgegrenzt werden
der für sie maßgeblichen Fassung des Erneuer- müssen. § 62b Absatz 5 Satz 1 und 2 ist mit
bare-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
haben, für denjenigen Leistungsteil, der sich als auch für die Netzentnahme für den zeitgleichen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3069
Verbrauch in dem Stromspeicher sowie für die die Angaben zu den in der Erklärung oder Mit-
Stromerzeugung mit dem Stromspeicher für die teilung aufgeführten Anlagen an andere Übertra-
zeitgleiche Einspeisung in ein Elektrizitätsver- gungsnetzbetreiber im Bundesgebiet.
sorgungsnetz Strom höchstens bis zu der Höhe
(8) Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen bis
der tatsächlichen Netzentnahme als Verbrauch
zum 31. Dezember 2022 Zahlungen von Aufschlä-
in dem Stromspeicher (Zeitgleichheit von Netz-
gen nach § 23b Absatz 2 von insgesamt mehr
entnahme und Verbrauch) und bis zur Höhe der
als 100 000 Euro, die für das Jahr 2021 geleistet
tatsächlichen Netzeinspeisung als Stromerzeu-
wurden, unter Angabe des Anlagenbetreibers und
gung mit dem Stromspeicher (Zeitgleichheit
mit dem Anlagenbetreiber verbundener Unterneh-
von Stromerzeugung und Netzeinspeisung be-
men sowie der sonstigen erforderlichen Informatio-
zogen auf jedes 15 Minuten-Intervall im Sinn
nen nach § 4 Absatz 4 der Bundesregelung Klein-
von Absatz 1) in Ansatz gebracht werden darf. beihilfen 2020 in der jeweils geltenden Fassung
§ 62b Absatz 2 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 sind
durch Einstellung in die Transparenzdatenbank
nicht anzuwenden. Der Nachweis der Voraus-
der Europäischen Kommission.“
setzungen des Absatz 1 Satz 1, insbesondere
der Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage 50. In § 74 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 61l
und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-
und Satz 3 ist für Strom, der mit dem Strom- satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.
speicher erzeugt worden ist, gegenüber dem 51. In § 74a Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „§ 61l
Netzbetreiber kalenderjährlich durch denjenigen Absatz 1b Nummer 1“ durch die Wörter „§ 61l Ab-
zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage satz 1a Satz 2 bis 4“ ersetzt.
für den in dem Stromspeicher verbrauchten
Strom verpflichtet ist. Sind mehrere Personen 52. § 78 wird wie folgt geändert:
nach Satz 5 verpflichtet, kann der Nachweis a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Num-
nur gemeinsam erbracht werden.“ mer 1 und“ gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben. b) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
44. § 64a wird wie folgt geändert: „Energiewirtschaftsgesetzes“ die Wörter „sowie
der Anteil der „erneuerbaren Energien, finanziert
a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „beantragen“
aus der EEG-Umlage““ eingefügt.
durch das Wort „betragen“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: 53. § 81 wird wie folgt geändert:
„(8) Im Sinn der Absätze 1 bis 4 ist „Unter- a) In Absatz 1 werden die Wörter „Zu diesem Ge-
nehmen“ jeder Rechtsträger, der Einrichtungen setz“ durch die Wörter „Zur Vermeidung und
zur elektrochemischen Herstellung von Wasser- Beilegung von Streitigkeiten“ ersetzt.
stoff betreibt.“ b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
45. § 65a Absatz 7 Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die
„6. „Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebe- für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig
nen Bussen“ Unternehmen, die in einem ge- sind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-
nehmigten Linienverkehr Busse einsetzen.“ wendung dieses Gesetzes und einer schnellen
Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv
46. In § 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 97“
zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,
durch die Angabe „§ 99“ ersetzt.
soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga-
47. § 69b Absatz 1 wird wie folgt geändert: ben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist.
a) In Satz 1 werden die Wörter „von einem Unter- (3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-
nehmen“ gestrichen. meiden oder beilegen
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: 1. zur Anwendung der §§ 3, 6 bis 55a, 70, 71,
„Satz 1 ist nicht in einem Kalenderjahr anzuwen- 80, 100 bis 102 und 104 Absatz 1, der An-
den, in dem der Strom von einem Unternehmen lagen 1 bis 3 und der hierzu auf Grund dieses
oder einem selbstständigen Unternehmensteil Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
verbraucht wird und die EEG-Umlage für dieses
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den
Unternehmen oder diesen selbstständigen Un-
in Nummer 1 genannten Bestimmungen in
ternehmensteil nach § 64a begrenzt ist.“
früheren Fassungen dieses Gesetzes ent-
48. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt: sprechen,
„(4) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetz- 3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61l, soweit An-
betreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Über- lagen betroffen sind, und
tragungsnetzbetreiber bis zum 31. Mai 2022 die In-
halte aller Erklärungen nach § 23b Absatz 3 Satz 1 4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage
Nummer 1 übermitteln.“ gelieferten oder verbrauchten oder von einer
Anlage erzeugten Stroms, auch bei Fragen
49. Dem § 73 werden folgende Absätze 7 und 8 ange- und Streitigkeiten nach dem Messstellenbe-
fügt: triebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit
„(7) Übertragungsnetzbetreiber melden unver- des Bundesamts für Sicherheit in der Infor-
züglich für ihre Regelzone eingegangene Erklärun- mationstechnik oder der Bundesnetzagentur
gen oder Mitteilungen nach § 72 Absatz 4 sowie gegeben ist.“
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c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: g) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num- aa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord-
mer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die nung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif-
Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt. ten“ ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben
bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“ nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör-
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt. ter „der Vermeidung oder Beilegung von
Streitigkeiten“ ersetzt.
d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
54. § 85 wird wie folgt geändert:
„(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
von Streitigkeiten nach Absatz 3 Nummer 1,
Nummer 2 oder Nummer 4 Verfahren zur Klä- aa) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
rung von Fragen über den Einzelfall hinaus „5. zu den Voraussetzungen der Befreiung
durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine von Stromspeichern von einer Doppel-
Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4 belastung mit der EEG-Umlage nach
zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an § 61l Absatz 1 und zu den insoweit nach
der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, § 61l Absatz 1 zu erfüllenden Anforde-
deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von rungen insbesondere
den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
a) zu dem Nachweis der Zahlung der
(6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren EEG-Umlage nach § 61l Absatz 1
nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen: Satz 1,
b) zu dem Nachweis der Netzeinspei-
1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-
sung nach § 61l Absatz 1 Satz 2,
gener Daten und zum Schutz von Geschäfts-
geheimnissen, c) zu den Mindestanforderungen, die er-
füllt sein müssen, um eine mess- und
2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und eichrechtskonforme Erfassung oder
Abgrenzung der relevanten Strom-
3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur. mengen sicherzustellen,
(7) Die Clearingstelle muss die Verfahren d) zu den Anforderungen an eine nach-
nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch- vollziehbare Abrechnung nach § 61l
führen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe Absatz 1a Satz 5 und 6,“.
der Verfahrensvorschriften, die die Clearing- bb) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 38g, § 38h“
stelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften gestrichen.
müssen Regelungen enthalten, die es der
Clearingstelle ermöglichen, cc) In Nummer 11 werden die Wörter „und § 55
Absatz 3 die Zweitsicherheit“ durch die
1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren Wörter „die Sicherheit“ ersetzt.
nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil- dd) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
prozessordnung und unter Berücksichtigung
dieses Paragrafen durchzuführen und „13. im Anwendungsbereich des § 69b da-
zu, welche Verbrauchsgeräte als Ein-
2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be- richtungen zur Herstellung von Grünem
schleunigt durchzuführen; hierbei kann vor- Wasserstoff anzusehen sind,“.
gesehen werden, dass die Clearingstelle b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern
Fristen setzt und Verfahren bei nicht aus- „durch Ausschreibungen nach § 22“ die Wörter
reichender Mitwirkung der Verfahrenspar- „, Festlegungen nach Absatz 2 Nummer 5 und
teien einstellt. Nummer 13“ eingefügt.
Die Verfahrensvorschriften können Regelungen 55. Dem § 93 wird folgender Satz angefügt:
zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach „Soweit eine Rechtsverordnung auf Grund von
Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der Satz 1 Nummer 2 bestimmt, dass § 64a oder § 69b
Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen nur für einen bestimmten Anteil der Vollbenutzungs-
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt- stunden in einem Kalenderjahr in Anspruch genom-
schaft und Energie. Die Durchführung der Ver- men werden darf, wird das Bundesministerium für
fahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der Wirtschaft und Energie ermächtigt, im Einverneh-
vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien men mit dem Bundesministerium für Umwelt, Na-
zu den Verfahrensvorschriften.“ turschutz und nukleare Sicherheit durch Rechts-
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab- verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
sätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para- diese Anzahl abweichend zu regeln.“
grafen“ ersetzt. 56. § 95 Nummer 3 und 3a wird aufgehoben.
f) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3 57. § 96 wird wie folgt geändert:
bis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er- a) In Absatz 1 wird die Angabe „93“ durch die
setzt. Angabe „93 Satz 1“ ersetzt und werden die
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Wörter „95 Nummer 2 und 3“ durch die Angabe Energien-Gesetzes in Anspruch ge-
„95 Nummer 2“ ersetzt. nommen worden oder
b) Absatz 4 wird aufgehoben. b) ein Zuschlag in einer Ausschreibung
58. In § 98 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt am Ende für Bestandsanlagen nach § 39f des
durch die Wörter „; die mit den Sonderausschrei- Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
bungen im Jahr 2022 angestrebte weitere Strom- der am 31. Dezember 2020 gelten-
erzeugung bleibt hierbei unberücksichtigt und wird den Fassung erteilt worden;
zusätzlich bewertet.“ ersetzt.
für Anlagen, die noch keinen Flexibili-
59. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: tätszuschlag nach § 53 des Erneuer-
„§ 99a bare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung
Funknavigationsbericht in Anspruch genommen haben, ist § 53
Die Bundesregierung legt dem Bundestag jähr- des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
lich bis zum 31. Dezember einen Bericht zum der am 31. Dezember 2016 geltenden
Thema Funknavigation und Windenergie an Land Fassung mit der Maßgabe anzu-
vor. Der Bericht enthält insbesondere Angaben wenden, dass der Flexibilitätszuschlag
über Zeitplan und Stand 65 Euro pro Kilowatt installierter Leis-
1. möglicher Maßnahmen zur besseren Vereinbar- tung und Jahr beträgt und auch von
keit von Windenergieanlagen an Land und dem Anlagenbetreibern, die eine finanzielle
Betrieb von Drehfunkfeuern, Förderung nach § 19 in Verbindung
mit § 46 des Erneuerbare-Energien-
2. geplanter Umrüstungen von Drehfunkfeuern zur Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
Verringerung der Störwirkung von Windenergie- geltenden Fassung erhalten, in An-
anlagen an Land und spruch genommen werden kann;“.
3. geplanter Außerbetriebnahmen von Drehfunk-
bb) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
feuern.
Die Bundesregierung berichtet auch, inwieweit bei „15. Anlage 1 zu diesem Gesetz ist an-
den Maßnahmen nach Satz 2 weitere Beschleuni- stelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-
gungsmöglichkeiten bestehen.“ Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
ber 2020 geltenden Fassung und
60. § 100 wird wie folgt geändert: anstelle von Anlage 1 zum Erneuerbare-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Energien-Gesetz in der am 31. Dezem-
aa) Im Wortlaut werden in dem Satzteil vor ber 2016 geltenden Fassung anzu-
Nummer 1 nach den Wörtern „Erneuerbare- wenden, wobei auch § 3 Nummer 42a
Energien-Gesetzes“ die Wörter „in der“ und 43a dieses Gesetzes anzuwenden
durch die Wörter „oder der Gemeinsamen ist; für Strom aus Anlagen, die nach
Ausschreibungsverordnung in den“ ersetzt dem am 31. Juli 2014 geltenden In-
und wird das Wort „Fassung“ durch das betriebnahmebegriff vor dem 1. August
Wort „Fassungen“ ersetzt. 2014 in Betrieb genommen worden
sind, ist Anlage 1 Nummer 3.1.2 zu
bb) Folgender Satz wird angefügt: diesem Gesetz mit der Maßgabe anzu-
„Als vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb ge- wenden, dass die jeweils anzulegen-
nommen gelten auch mit Biomethan be- den Werte „AW“ für nach dem 31. De-
triebene Anlagen, wenn diese aufgrund von zember 2014 erzeugten Strom
§ 100 Absatz 3 Satz 2 bis 6 des Erneuer-
a) um 0,2 Cent pro Kilowattstunde für
bare-Energien-Gesetzes in der am 31. De-
Strom aus Anlagen zur Erzeugung
zember 2020 geltenden Fassung die Kapa-
von Strom aus Wasserkraft, Bio-
zität von stillgelegten Biomethananlagen
masse, Geothermie, Deponie-, Klär-
nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem
oder Grubengas zu erhöhen sind
1. Januar 2023 teilweise oder vollständig
oder
übernommen und die Umstellung als EEG-
Anlage vor dem 1. Januar 2023 im Markt- b) um 0,4 Cent pro Kilowattstunde für
stammdatenregister eingetragen haben.“ Strom aus Solaranlagen oder aus
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Windenergieanlagen an Land oder
auf See zu erhöhen sind.“
aa) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. § 50 Absatz 3 und § 50a dieses Ge- c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
setzes sind anstelle von § 50a des „§ 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 1 Num-
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der mer 3, Absatz 2, § 21b, § 21c Absatz 1 Satz 3,
am 31. Dezember 2020 geltenden Fas- § 23b, § 25 Absatz 2, § 53, § 72 Absatz 4 und
sung anzuwenden, es sei denn, es ist § 73 Absatz 7 und 8 ist rückwirkend ab dem
für die Anlage vor dem 1. Januar 2021 1. Januar 2021 auch für ausgeförderte Anlagen
a) der Flexibilitätszuschlag nach einer anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2021 in
früheren Fassung des Erneuerbare- Betrieb genommen worden sind und am 31. De-
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3072 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
zember 2020 einen Anspruch auf Einspeisever- 61. § 102 wird wie folgt gefasst:
gütung hatten.“
„§ 102
d) Folgende Absätze 10 bis 13 werden angefügt: Anschlussförderung für Grubengas
„(10) Für Gebote, die in der Solarausschrei- (1) Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
bung des zweiten Segments zum Gebotstermin Grubengas, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb
1. Juni 2021 abgegeben worden sind, sind genommen worden sind, verlängert sich der An-
die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien- spruch auf Zahlung nach dem Ende des ursprüng-
Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden lichen Anspruchs auf Zahlung, das in der Fassung
Fassung anzuwenden. des Erneuerbare-Energien-Gesetzes festgelegt ist,
das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden
(11) § 37d ist auf Zuschläge in den Aus-
war, einmalig bis zum 31. Dezember 2024. Der
schreibungen mit einem Gebotstermin in dem
anzulegende Wert der Anschlussförderung nach
Jahr 2021 oder 2022 mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass die Anlagen innerhalb von 32 Mo- Satz 1 entspricht
naten in Betrieb genommen werden müssen 1. im Kalenderjahr 2021 dem anzulegenden Wert
und die Meldung im Register innerhalb von für den in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom
34 Monaten erfolgen muss. Für Strom aus An- in Cent pro Kilowattstunde nach dem Erneuer-
lagen nach Satz 1 ist § 54 Absatz 1 mit der Maß- bare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bis-
gabe anzuwenden, dass sich der anzulegende her maßgeblichen Fassung,
Wert um weitere 0,3 Cent pro Kilowattstunde
2. im Kalenderjahr 2022 95 Prozent des anzule-
verringert, soweit die Ausstellung der Zahlungs-
genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
berechtigung für die Gebotsmenge, die der
erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ab-
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
lauf des 24. Kalendermonats beantragt worden
für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung,
ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe des Zu-
schlags folgt. Die Sätze 1 und 2 sind entspre- 3. im Kalenderjahr 2023 90 Prozent des anzule-
chend anzuwenden auf Zuschläge in den Aus- genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
schreibungen mit einem Gebotstermin vor dem erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
1. Januar 2021, wenn der Zuschlag nicht bereits nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
am 26. Juli 2021 erloschen ist. für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung und
(12) Für Bürgerenergiegesellschaften, die ei- 4. im Kalenderjahr 2024 85 Prozent des anzule-
nen Zuschlag nach § 36g Absatz 1 des Erneuer- genden Werts für den in der jeweiligen Anlage
bare-Energien-Gesetzes in der am 28. Mai 2020 erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
geltenden Fassung bereits vor der Erteilung der nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der
Genehmigung nach dem Bundes-Immissions- für die Anlage bisher maßgeblichen Fassung.
schutzgesetz erhalten haben, verlängert die Der sich nach Satz 2 ergebende Wert wird auf zwei
Bundesnetzagentur auf Antrag einmalig die Stellen nach dem Komma gerundet.
Frist, nach der der Zuschlag erlischt. Die Frist
wird verlängert, wenn (2) Der Anspruch auf Zahlung besteht in dem
nach Absatz 1 verlängerten Zeitraum nur, wenn
1. der Antrag vor dem 1. Januar 2022 gestellt das Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder
worden ist und stillgelegten Bergbaus stammt.“
2. der Zuschlag zum Zeitpunkt der Antrag- 62. § 103 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
stellung
„(6) Verkehrsunternehmen mit elektrisch betrie-
a) nicht bereits erloschen ist und benen Bussen dürfen abweichend von § 66 Ab-
satz 1 den Antrag für das Begrenzungsjahr 2022
b) einer Genehmigung nach dem Bundes- bis zum 30. September 2021 stellen.“
Immissionsschutzgesetz nach § 36g Ab-
satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 63. § 105 wird wie folgt gefasst:
in der am 28. Mai 2020 geltenden Fassung „§ 105
zugeordnet worden ist.
Beihilferechtlicher
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer Genehmigungsvorbehalt
der Gültigkeit der Genehmigung ausgesprochen
werden, wobei der Verlängerungszeitraum un- (1) Soweit das Ausschreibungsvolumen
beschadet einer Verlängerung nach § 36e Ab- 1. nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu
satz 3 eine Dauer von insgesamt zwölf Monaten installierende Leistung von 2 900 Megawatt,
nicht überschreiten darf.
2. nach § 28a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 die zu
(13) Für bestehende Biomasseanlagen, die installierende Leistung von 1 600 Megawatt,
einen Zuschlag in der Ausschreibung zum Ge-
3. nach § 28a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1a die zu
botstermin am 1. März 2021 erhalten haben,
installierende Leistung von 300 Megawatt und
ist § 50a Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes in der am 26. Juli 2021 gel- 4. nach § 28c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 die zu
tenden Fassung anzuwenden.“ installierende Leistung von 600 Megawatt
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3073
überschreitet, dürfen diese Bestimmungen erst Artikel 1 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I
nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch S. 2860) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
die Europäische Kommission und nur nach Maß-
gabe dieser Genehmigung angewandt werden. 1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
(2) § 28 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Nummer 1, a) In Nummer 9 wird das Wort „und“ durch ein
Absatz 4 und 5 und § 28c Absatz 3 Satz 2 dürfen Komma ersetzt.
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung
durch die Europäische Kommission und nur nach b) In Nummer 10 wird der Punkt durch das Wort
Maßgabe dieser Genehmigung angewandt werden. „und“ ersetzt.
Solange und soweit für die in Satz 1 genannten c) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
Bestimmungen keine beihilferechtliche Genehmi-
gung durch die Europäische Kommission vorliegt, „11. Zahlungen nach § 38d Absatz 5 des
ist § 28 Absatz 1, 3 Nummer 1, Absatz 4 und 5 Erneuerbare-Energien-Gesetzes.“
sowie § 28c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes in der am 26. Juli 2021 geltenden Fas- 2. In Absatz 4 Nummer 10 wird die Angabe „§ 36k“
sung anzuwenden. durch die Wörter „§ 6 Absatz 5 oder § 38d Absatz 6“
ersetzt.
(3) § 22 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 Satz 3,
§ 23 Absatz 3 Nummer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 3. Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
Nummer 1, § 30 Absatz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1
Nummer 3, die §§ 37 bis 38i sowie § 100 Absatz 11 „(11) Bei der Ermittlung der EEG-Umlage nach
Satz 1 und 2 dürfen erst nach der beihilferecht- Absatz 1 sind die Einnahmen und Ausgaben
lichen Genehmigung durch die Europäische Kom- nach den Absätzen 3 und 4 für die Vermarktung
mission und nur nach Maßgabe dieser Geneh- des nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung
migung angewandt werden. Solange und soweit mit § 21 Absatz 1 Nummer 3 des Erneuerbare-
für die in Satz 1 genannten Bestimmungen keine Energien-Gesetzes vergüteten Stroms aus ausge-
beihilferechtliche Genehmigung durch die Euro- förderten Anlagen einschließlich der Zahlungen für
päische Kommission vorliegt, sind § 22 Absatz 3 diesen Strom mit Ausnahme von im Jahr 2021 ge-
Satz 1 und Absatz 6 Satz 3, § 23 Absatz 3 Num- leisteten Aufschlägen nach § 23b Absatz 2 des
mer 8, § 28a Absatz 1 Satz 4 Nummer 1, § 30 Ab- Erneuerbare-Energien-Gesetzes eindeutig von den
satz 2 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Nummer 3 und die sonstigen Einnahmen und Ausgaben nach den
§§ 37 bis 38i in der am 26. Juli 2021 geltenden Absätzen 3 und 4 abzugrenzen. Die eindeutige Ab-
Fassung anzuwenden. grenzung nach Satz 1 ist durch eine gesonderte
Buchführung zu gewährleisten.“
(4) Die Neufassung von § 50a Absatz 1 Satz 2
durch Artikel 11 Nummer 36 des Gesetzes vom
Artikel 11c
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf erst nach der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Euro- Änderung der
päische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Innovationsausschreibungsverordnung
Genehmigung angewandt werden.
In § 13 Absatz 6 der Innovationsausschreibungs-
(5) § 6 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit
verordnung vom 20. Januar 2020 (BGBl. I S. 106), die
Absatz 3, §§ 36d, 39d Absatz 3, § 39j Satz 2, § 39k,
zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 14. Juli
§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a Absatz 6
2021 (BGBl. I S. 2860) geändert worden ist, werden
und 8, § 63 Nummer 2 in Verbindung mit § 65a,
nach den Wörtern „Windenergieanlagen an Land“
§§ 69b, 100 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 7, §§ 101
die Wörter „oder Freiflächenanlagen“ eingefügt und
und 102 dürfen erst nach der beihilferechtlichen
wird die Angabe „§ 36k“ durch die Angabe „§ 6“ er-
Genehmigung durch die Europäische Kommission
setzt.
und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung an-
gewandt werden.“
Artikel 12
Artikel 11a Änderung des
Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
EEG- und Ausschreibungsgebührenverordnung
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezem-
In Nummer 2 der Anlage zu der EEG- und Ausschrei- ber 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 17
bungsgebührenverordnung vom 6. Februar 2015 (BGBl. I des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138)
S. 108, 120), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert
worden ist, wird die Angabe „oder § 38g“ gestrichen. 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter „KWK-Strom,
der“ durch die Wörter „KWK-Anlagen, die“ und
die Wörter „wird, fällt“ durch die Wörter „werden,
Artikel 11b
fallen“ ersetzt.
Änderung der
Erneuerbare-Energien-Verordnung 2. § 2 Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
§ 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom „28. „stromkostenintensive Unternehmen“ Unter-
17. Februar 2015 (BGBl. I S. 146), die zuletzt durch nehmen, selbstständige oder nichtselbststän-
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3074 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
dige Unternehmensteile, für die das Bun- „Strom“ durch das Wort „KWK-Strom“ er-
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle setzt.
abnahmestellenbezogen die EEG-Umlage für bb) In Satz 2 wird jeweils das Wort „Strom“
Strom, der selbst verbraucht wird, nach § 63 durch das Wort „KWK-Strom“ ersetzt.
Nummer 1 in Verbindung mit § 64 oder nach
§ 63 Nummer 1a in Verbindung mit § 64a des 6. In § 7 Absatz 3a wird in dem Satzteil vor Nummer 1
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für das je- nach den Wörtern „KWK-Strom aus“ das Wort
weilige Kalenderjahr begrenzt hat,“. „neuen“ eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst: 7. § 7a wird wie folgt geändert:
„§ 3 a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
Anschluss- und Abnahmepflicht
„Besteht kein unmittelbarer oder mittelbarer An-
(1) Netzbetreiber müssen unabhängig von der
schluss des innovativen KWK-Systems an ein
Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach den §§ 6
Wärmenetz im Sinn des Satzes 1, ist eine ander-
bis 13 hocheffiziente KWK-Anlagen unverzüglich
weitige Wärmebereitstellung der innovativen
vorrangig an ihr Netz anschließen. § 8 des Erneuer-
erneuerbaren Wärme für Raumheizung, Warm-
bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
wasserbereitung, Kälteerzeugung oder Prozess-
Fassung ist auf den vorrangigen Netzanschluss
wärme der Einspeisung in ein Wärmenetz im
anzuwenden. Bei Neuanschlüssen und Anschluss-
Sinn des Satzes 1 gleichzustellen.“
veränderungen von KWK-Anlagen mit einer elektri-
schen KWK-Leistung von weniger als 100 Mega- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1
watt sind die Regelungen nach § 8 der Kraft- Satz 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er-
werks-Netzanschlussverordnung vom 26. Juni 2007 setzt.
(BGBl. I S. 1187) ungeachtet der Spannungsebene c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
entsprechend anzuwenden.
aa) Im Wortlaut werden die Wörter „, Absatz 7,
(2) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des § 13 § 20 Absatz 3“ gestrichen.
des Energiewirtschaftsgesetzes und unabhängig
von der Pflicht zur Zahlung von Zuschlägen nach bb) Folgender Satz wird angefügt:
diesem Gesetz oder nach der KWK-Ausschrei- „Für die Überprüfung des Nachweises nach
bungsverordnung den in hocheffizienten KWK- Absatz 2 durch das Bundesamt für Wirt-
Anlagen erzeugten KWK-Strom unverzüglich vor- schaft und Ausfuhrkontrolle ist § 11 Absatz 1
rangig physikalisch abnehmen, übertragen und entsprechend anzuwenden.“
verteilen. Die §§ 9 und 11 Absatz 5 des Erneuer-
8. In § 7c Absatz 3 werden nach den Wörtern „einer
bare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden
bestehenden KWK-Anlage“ die Wörter „mit einer
Fassung sind auf den vorrangigen Netzzugang ent-
neuen KWK-Anlage“ eingefügt.
sprechend anzuwenden.“
9. In § 8a Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
4. In § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor
„Nummer 2 bis 6“ gestrichen.
Buchstabe a die Angabe „7d“ durch die Angabe
„7c“ ersetzt. 10. In § 10 Absatz 2 Nummer 6 werden die Wörter
„, soweit es sich um Anlagen mit einer elektrischen
5. § 6 wird wie folgt geändert:
Leistung von mehr als 100 Kilowatt handelt“ ge-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: strichen.
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 11. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bestä-
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden tigt werden.“ durch die Wörter „bestätigt werden
die Wörter „im Sinn des § 5 Absatz 1 und bis zum 31. Dezember 2026 eine verbindliche
Nummer 1“ gestrichen und die Wörter Bestellung der KWK-Anlage oder im Fall einer
„der Absätze 1a bis 4 sowie der §§ 7 Modernisierung eine verbindliche Bestellung der
bis 11“ durch die Wörter „dieses Ge- wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagen-
setzes sowie der aufgrund dieses teile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt ist oder für
Gesetzes erlassenen Rechtsverord- das Vorhaben bis zum 31. Dezember 2026 eine
nungen“ ersetzt. Genehmigung nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung
bbb) In Nummer 5 werden die Wörter vorgelegen hat.“ ersetzt.
„, soweit es sich um Anlagen mit einer
elektrischen Leistung im Sinn von § 3 12. In § 17 Absatz 2 werden die Wörter „vom 22. Ja-
Nummer 31 des Erneuerbare-Energien- nuar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch
Gesetzes von mehr als 1 Kilowatt han- Artikel 13 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I
delt,“ gestrichen. S. 2749) geändert worden ist,“ durch die Wörter
„in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Buch-
stabe a“ die Angabe „und c“ eingefügt. 13. In § 18 Absatz 1 Nummer 2 werden in dem Satzteil
vor Buchstabe a nach den Wörtern „angeschlos-
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert: sen sind,“ die Wörter „bei einem Wärmenetz, das
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach den Wörtern nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Juli
„abweichend von Absatz 1“ die Angabe 2021 in Betrieb genommen worden ist, innerhalb
„Satz 1“ eingefügt und wird das Wort von 48 Monaten ab Inbetriebnahme des neuen
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3075
oder ausgebauten Wärmenetzes und bei einem (3) Die Clearingstelle kann Streitigkeiten ver-
sonstigen Wärmenetz“ eingefügt. meiden oder beilegen
14. Dem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt: 1. zur Anwendung der §§ 2 bis 15, 18 bis 25, 35
„(6) Die Zulassung für Zuschlagszahlungen nach und der hierzu aufgrund dieses Gesetzes er-
§ 18, die einen Betrag von 15 Millionen Euro je Un- lassenen Rechtsverordnungen,
ternehmen überschreiten, darf von dem Bundes- 2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den
amt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erst nach in Nummer 1 genannten Bestimmungen in
beihilferechtlicher Genehmigung durch die Euro- früheren Fassungen dieses Gesetzes ent-
päische Kommission erteilt werden.“ sprechen, und
15. § 27 wird wie folgt geändert: 3. zur Messung des für den Betrieb einer KWK-
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Anlage gelieferten oder verbrauchten oder
von einer KWK-Anlage erzeugten Stroms,
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „strom- auch bei Fragen und Streitigkeiten nach
kostenintensive Unternehmen“ die Wörter dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht
„und für Rechtsträger nach § 64a Absatz 8 die Zuständigkeit des Bundesamts für Sicher-
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ einge- heit in der Informationstechnik oder der Bun-
fügt. desnetzagentur gegeben ist.“
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert: c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 64a aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num-
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter mer 1 nach dem Wort „Streitigkeiten“ die
„§ 64a Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Wörter „nach Absatz 3“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 64a bb) In Satz 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 2“
Absatz 2 Nummer 3“ durch die Wörter durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
„§ 64a Absatz 2 Satz 4“ ersetzt,
werden nach den Wörtern „strom- d) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
kostenintensiven Unternehmen“ die „(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung
Wörter „oder dem Rechtsträger nach von Streitigkeiten nach Absatz 3 Verfahren zur
§ 64a Absatz 8 des Erneuerbare-Ener- Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus
gien-Gesetzes“ eingefügt und werden durchführen, wenn dies erforderlich ist, um eine
die Wörter „für den Stromanteil über Vielzahl von einzelnen Verfahren nach Absatz 4
1 Gigawattstunde“ gestrichen. zu vermeiden, und ein öffentliches Interesse an
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c wer- der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände,
den die Wörter „§ 64a Absatz 2 Nummer 3“ deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich von
durch die Wörter „§ 64a Absatz 2 Satz 3“ er- den Fragen betroffen ist, sind zu beteiligen.
setzt. (6) Die Clearingstelle muss bei Verfahren
16. In § 27c Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Paragra- nach den Absätzen 4 und 5 berücksichtigen:
phen“ durch das Wort „Paragrafen“ ersetzt. 1. die Regelungen zum Schutz personenbezo-
17. In § 27d werden die Wörter „von einem Unterneh- gener Daten und zum Schutz von Geschäfts-
men“ gestrichen und werden nach den Wörtern geheimnissen,
„Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ die Wörter „und 2. die höchstrichterliche Rechtsprechung und
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 93
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt. 3. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur.
18. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort (7) Die Clearingstelle muss die Verfahren
„Zuschlagszahlungen“ die Wörter „, finanziellen nach den Absätzen 4 und 5 beschleunigt durch-
Förderungen und Boni“ eingefügt. führen. Die Durchführung erfolgt nach Maßgabe
der Verfahrensvorschriften, die die Clearing-
19. In § 30 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe stelle verabschiedet. Die Verfahrensvorschriften
„Absatz 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. müssen Regelungen enthalten, die es der
20. § 32a wird wie folgt geändert: Clearingstelle ermöglichen,
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zu diesem Ge- 1. als Schiedsgericht ein Schiedsverfahren
setz“ durch die Wörter „zur Vermeidung und nach Maßgabe des Zehnten Buches der Zivil-
Beilegung von Streitigkeiten“ ersetzt. prozessordnung und unter Berücksichtigung
dieses Paragrafen durchzuführen und
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst
2. die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 be-
„(2) Die Clearingstelle und die Behörden, die
schleunigt durchzuführen; hierbei kann vor-
für Aufgaben nach diesem Gesetz zuständig
gesehen werden, dass die Clearingstelle
sind, wirken im Interesse einer einheitlichen An-
den Verfahrensparteien Fristen setzt und Ver-
wendung dieses Gesetzes und einer schnellen
fahren bei nicht ausreichender Mitwirkung
Herstellung von Rechtssicherheit konstruktiv
der Verfahrensparteien einstellt.
zusammen. Eine Zusammenarbeit erfolgt nicht,
soweit diese mit der Wahrnehmung von Aufga- Die Verfahrensvorschriften können Regelungen
ben nach diesem Paragrafen unvereinbar ist. zur Zusammenarbeit mit den Behörden nach
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3076 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
Absatz 2 enthalten. Erlass und Änderungen der 2. für die vor dem 1. Januar 2021 eine verbind-
Verfahrensvorschriften bedürfen der vorherigen liche Bestellung oder im Fall einer Moder-
Zustimmung des Bundesministeriums für Wirt- nisierung eine verbindliche Bestellung der
schaft und Energie. Die Durchführung der Ver- wesentlichen die Effizienz bestimmenden An-
fahren steht jeweils unter dem Vorbehalt der lagenteile im Sinn des § 2 Nummer 18 erfolgt
vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien ist und die vor dem 1. Januar 2023 den
zu den Verfahrensvorschriften.“ Dauerbetrieb aufgenommen haben oder
e) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Ab- nach einer erfolgten Modernisierung wieder
sätzen 3 bis 5“ durch die Wörter „diesem Para- aufgenommen haben.“
grafen“ ersetzt.
Artikel 12a
f) In Absatz 9 werden die Wörter „den Absätzen 3
bis 5“ durch die Wörter „diesem Paragrafen“ er- Änderung des
setzt. Windenergie-auf-See-Gesetzes
g) Absatz 10 wird wie folgt geändert: § 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zu-
aa) In Satz 1 wird das Wort „Verfahrensord- letzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember
nung“ durch das Wort „Verfahrensvorschrif- 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist, wird wie
ten“ ersetzt. folgt gefasst:
bb) In Satz 3 werden die Wörter „den Aufgaben „5. zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewin-
nach den Absätzen 3 bis 5“ durch die Wör- nungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur
ter „der Vermeidung oder Beilegung von Sicherstellung der Errichtung von Windenergie-
Streitigkeiten“ ersetzt. anlagen und sonstigen Energiegewinnungsanla-
21. In § 33 Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils die gen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen
Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 6 Ab- werden,
satz 3“ ersetzt. a) ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,
22. § 34 Absatz 5 wird wie folgt geändert: nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und
a) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min-
Angabe „Absatz 3“ ersetzt. destanforderungen an die Eignung der Teil-
nehmer und den Nachweis der Erfüllung der
b) In Satz 3 werden die Wörter „Absätzen 1 bis 5“ Anforderungen zu regeln sind,
durch die Wörter „Absätzen 1 bis 3“ ersetzt.
b) Anforderungen zu der Art, der Form und dem
c) In Satz 4 werden die Wörter „Betriebs- und Ge- Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teil-
schäftsheimnisse“ durch das Wort „Geschäfts- nehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall
geheimnisse“ ersetzt. der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
23. § 35 wird wie folgt geändert: Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
a) Absatz 12 wird wie folgt gefasst: sicherzustellen, und die entsprechenden Rege-
lungen zur teilweisen oder vollständigen Zurück-
„(12) (weggefallen)“. zahlung dieser Sicherheiten,
b) In Absatz 17 Satz 6 werden die Wörter „§ 7 Ab- c) Realisierungsfristen, Anforderungen, die die
satz 6 Satz 2“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstel-
Satz 2“ ersetzt. len sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage
c) Nach Absatz 19 wird folgender Absatz 19a ein- nicht, verspätet oder anders als im Gebot be-
gefügt: schrieben in Betrieb genommen worden ist, eine
„(19a) Die Verlängerung der Frist in § 18 Ab- Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe
satz 1 Nummer 2 auf 48 Monate für Wärme- und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht
netze, die nach dem 31. Dezember 2019 und sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
vor dem 1. Juli 2021 in Betrieb genommen wor- d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
den sind, durch Artikel 12 Nummer 13 des Ge- künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit,
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) darf die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene
erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung Antragsberechtigung nach Ablauf einer be-
durch die Europäische Kommission und nur stimmten Frist zu entziehen oder zu ändern
nach Maßgabe der Genehmigung angewandt und danach erneut zu vergeben,“.
werden.“
d) Absatz 21 wird wie folgt gefasst: Artikel 13
„(21) § 5 Absatz 1 in der am 31. Dezember Änderung des
2020 geltenden Fassung ist anzuwenden auf Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
von mehr als 500 Kilowatt bis einschließlich 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Ar-
1 Megawatt, tikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
1. die vor dem 1. Juni 2021 den Dauerbetrieb S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
aufgenommen haben oder nach einer erfolg- 1. In § 4 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern
ten Modernisierung wieder aufgenommen „für ein Zieldatum nicht ausdrücklich in Satz 1“ die
haben oder Wörter „oder Satz 2“ eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3077
2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „2027“ durch die a) In Absatz 1 wird die Angabe „2031“ durch die
Angabe „2026“ ersetzt. Angabe „2027“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „2031“ durch die b) In Absatz 2 wird die Angabe „2027“ durch die
Angabe „2027“ ersetzt. Angabe „2026“ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert: 11. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2027“
durch die Angabe „2026“ ersetzt.
a) Absatz 4 wird aufgehoben.
12. § 32 wird wie folgt geändert:
b) Absatz 5 wird Absatz 4.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
4. Dem § 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bundesnetzagentur veröffentlicht eine
„Erfolgt die Bekanntmachung der Ausschreibung aktualisierte Fassung der Reihung nach § 29
nach § 11 vor dem Zuschlagstermin der vorherigen auf ihrer Internetseite (aktualisierte Reihung)
Ausschreibung, berücksichtigt die Bundesnetz- jeweils zum Zeitpunkt der Bekanntmachung
agentur bei der Berichtigung des Ausschreibungs- der Ausschreibung nach § 11 sowie, beginnend
volumens nach § 11 Absatz 1 Satz 4 Informationen am 1. Juli 2024 und endend spätestens am
nach Absatz 3 Nummer 5 bis zum Zuschlagstermin 1. Juli 2037, jährlich zum 1. Juli.“
der vorherigen Ausschreibung.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
5. § 10 wird wie folgt geändert:
„(3) Für die Aktualisierung der Reihung nach
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: Absatz 1 bezieht die Bundesnetzagentur alle
aa) In Nummer 6 wird das Komma am Ende Informationen ein, die bis einen Monat vor der
durch das Wort „und“ ersetzt. Veröffentlichung der aktualisierten Reihung bei
ihr eingegangen sind. Die Bundesnetzagentur
bb) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende berichtigt im Fall des § 7 Absatz 4 Satz 2 die
durch einen Punkt ersetzt. jeweilige aktualisierte Reihung nachträglich;
cc) Nummer 8 wird aufgehoben. dabei berücksichtigt sie Informationen nach
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis zum Zuschlags-
b) In Absatz 3 wird die Angabe „2027“ durch die termin der vorherigen Ausschreibung.“
Angabe „2026“ ersetzt.
13. In § 33 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2031“
6. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: durch die Angabe „2027“ ersetzt.
„Die Bundesnetzagentur berichtigt im Fall des § 7 14. Nach § 42 Absatz 3 Satz 3 wird folgender Satz ein-
Absatz 4 Satz 2 das nach Satz 3 Nummer 2 zuvor gefügt:
bekannt gemachte Ausschreibungsvolumen spä-
testens bis zum Gebotstermin.“ „Nach der Beendigung der Verpflichtung nach
Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie-
7. § 18 Absatz 7 wird wie folgt geändert: wirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“
a) In Satz 1 wird das Wort „Ausschreibungen“ 15. § 51 wird wie folgt geändert:
durch das Wort „Ausschreibung“ ersetzt und
a) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h wird aufge-
nach der Angabe „2020“ werden die Wörter
hoben.
„und für das Zieldatum 2027“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
aa) Im Wortlaut werden nach den Wörtern „ist
„Wenn die Kennziffern mehrerer Gebote gleich das Verbot der Kohleverfeuerung für“ die
sind, dann sortiert sie die Gebote nach den Wörter „die bezuschlagte“ durch das Wort
Angaben zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 „diese“ ersetzt.
Absatz 1 Nummer 10 in absteigender Reihen-
folge. Sind die Kennziffern und die Angaben bb) Folgende Sätze werden angefügt:
zu Kohlendioxidemissionen nach § 14 Absatz 1 „Der Zeitpunkt der Fälligkeit des Steinkohle-
Nummer 10 der Gebote gleich, entscheidet das zuschlags nach § 23 wird durch Satz 1 nicht
Los über die Reihenfolge nach Satz 1, es sei verschoben. Dieser bestimmt sich aus-
denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlags- schließlich nach § 23 in Verbindung mit
erteilung nicht maßgeblich.“ § 51 Absatz 2.“
8. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 16. Dem § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
a) In Nummer 6 wird das Komma am Ende durch „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
das Wort „und“ ersetzt. satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.“
b) In Nummer 7 wird das Wort „und“ am Ende
durch einen Punkt ersetzt.
Artikel 14
c) Nummer 8 wird aufgehoben.
Änderung des
9. Dem § 26 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: Gesetzes zur Beschleunigung
„Nach der Beendigung der Verpflichtung nach des Energieleitungsausbaus
Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energie- Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungs-
wirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.“ ausbaus vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706), das durch
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3078 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
Artikel 21 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I (2) Artikel 1 Nummer 57 Buchstabe b und c sowie
S. 3138) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: die Artikel 2 und 14 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.
1. Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b und f wird aufge- (3) Artikel 11 Nummer 45 und 62 tritt mit Wirkung
hoben. zum 30. Juni 2021 in Kraft.
2. Artikel 6 Nummer 1 wird aufgehoben. (4) Artikel 11 Nummer 60 Buchstabe a und b tritt mit
Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.
Artikel 15 (5) Artikel 12 Nummer 6 tritt mit Wirkung zum
Inkrafttreten 14. August 2020 in Kraft.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 (6) Artikel 9a Nummer 1 und 2 tritt mit Wirkung zum
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3079
Gesetz
zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010
und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: kommens 2010 zuständigen Behörde eines Vertrags-
staats ausgestellte oder bestätigte Bescheinigung
Artikel 1 (HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung) nachgewie-
sen.
Gesetz
(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das die Bundes-
über die Haftung und Entschädigung
flagge führt, hat die zuständige Behörde auf Antrag die
für Schäden bei der Beförderung HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auszustellen,
gefährlicher und schädlicher Stoffe auf See wenn
(HNS-Gesetz – HNSG)
1. er nachweist, dass eine entsprechende Versicherung
oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht, und
§1
2. kein begründeter Anlass für die Annahme gegeben
Haftung und Entschädigung ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in der Lage sein
für durch gefährliche und schädliche wird, seine Verpflichtungen zu erfüllen.
Stoffe verursachte Schäden; Versicherungspflicht
(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht die
(1) Die Haftung und Entschädigung für Schäden, die Bundesflagge führt, kann die zuständige Behörde die
bei der Beförderung gefährlicher und schädlicher Stoffe HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung auf Antrag
auf See und der Be- und Entladung von Schiffen ent- ausstellen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2
standen sind, und die Verpflichtung zur Aufrechterhal- vorliegen.
tung einer Versicherung oder einer sonstigen finanziel-
len Sicherheit für diese Schäden richten sich nach
§3
dem HNS-Übereinkommen 2010 vom 30. April 2010
(BGBl. 2021 II S. 670, 671) in seiner jeweils für die Verordnungsermächtigung
Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
(2) Das HNS-Übereinkommen 2010 setzt sich zu- Infrastruktur erlässt durch Rechtsverordnung Bestim-
sammen mungen über
1. aus den Artikeln 20 bis 29 des Protokolls von 2010 1. die Voraussetzungen für die Ausstellung, Gültigkeit
vom 30. April 2010 zum Internationalen Überein- und Einziehung der HNS-Pflichtversicherungsbe-
kommen von 1996 über Haftung und Entschädigung scheinigung,
für Schäden bei der Beförderung gefährlicher und 2. das Verfahren bei der Ausstellung und Einziehung
schädlicher Stoffe auf See und der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung,
2. aus den Artikeln 1 bis 44 und den Anlagen I und II 3. die gebührenpflichtigen Tatbestände für individuell
des HNS-Übereinkommens vom 3. Mai 1996 in der zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund die-
durch das in Nummer 1 genannte Protokoll und ses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach
dessen Anlagen geänderten Fassung. den Nummern 1 und 2, die Gebührensätze sowie
(3) Die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung einer die Auslagenerstattung.
Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit ge- In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 kön-
mäß Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens nen insbesondere die Mitteilungspflichten des Eigen-
2010 ist auf Schiffe im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 tümers eines Schiffes im Verfahren der Ausstellung
dieses Übereinkommens aus Nicht-Vertragsstaaten, der HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung, auch hin-
die sich im deutschen Hoheitsgebiet befinden, anzu- sichtlich nach Ausstellung eintretender Umstände, und
wenden. im Verfahren der Einziehung der HNS-Pflichtversiche-
rungsbescheinigung geregelt werden.
§2
Bescheinigung über eine §4
Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit Mitführen der
(1) Das Bestehen der nach Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
HNS-Übereinkommens 2010, auch in Verbindung mit Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes nach
§ 1 Absatz 3, vorgeschriebenen Versicherung oder Artikel 12 Absatz 1 des HNS-Übereinkommens 2010,
sonstigen finanziellen Sicherheit wird durch eine von auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, hat sicherzustel-
der nach Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des HNS-Überein- len, dass die HNS-Pflichtversicherungsbescheinigung
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3080 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
an Bord mitgeführt wird. Der Schiffsführer eines Schif- senen Frist seiner Mitteilung eine im Wege der Schät-
fes ist verpflichtet, die HNS-Pflichtversicherungsbe- zung ermittelte Menge der beitragspflichtigen Ladung
scheinigung an Bord mitzuführen und sie der zuständi- zugrunde legen.
gen Behörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1
und 2 gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel 12 (4) Die nach Absatz 2 gemachten Angaben dürfen
Absatz 12 Satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010. Dritten außer für die in Absatz 1 vorgesehenen Mittei-
lungen weder vom Bundesministerium für Wirtschaft
§5 und Energie noch von nachgeordneten Behörden zu-
gänglich gemacht werden.
Behördliche Maßnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs- (5) Assoziierte Personen im Sinne von Artikel 16
und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 sind recht-
Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch- lich selbständige Unternehmen, die im Verhältnis
führen, um die Einhaltung der Pflichten nach § 4 zu zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
überwachen. und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind. Ob
Unternehmen im Sinne von Satz 1 im Verhältnis zu-
(2) Wird die HNS-Pflichtversicherungsbescheini- einander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen
gung nicht an Bord mitgeführt oder kann sie auf Ver- und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen sind, be-
langen nicht vorgelegt werden, kann die zuständige stimmt sich nach dem sinngemäß anzuwendenden
Behörde das Schiff festhalten, bis die Bescheinigung § 16 des Aktiengesetzes.
vorgelegt worden ist.
§8
§6
Behördliche Verordnungsermächtigung
Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
(1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 3 erlassenen gie kann die ihm nach § 7 Absatz 1 bis 3 zugewiesenen
Rechtsverordnungen werden durch den Bund ausge- Aufgaben durch Rechtsverordnung auf eine nachge-
führt. Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt dem ordnete Behörde übertragen.
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener-
(2) § 5 wird durch den Bund ausgeführt. Die Wahr-
gie erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
nehmung der Aufgaben obliegt der Berufsgenossen-
terium der Justiz und für Verbraucherschutz durch
schaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommuni-
Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die in
kation. § 6 des Seeaufgabengesetzes ist entsprechend
§ 7 Absatz 2 Satz 1 vorgesehenen Angaben, ihre Form
anzuwenden.
und die zu wahrenden Fristen.
§7
§9
Mitteilung der
Mengen beitragspflichtiger Ladung Rechtsweg; gerichtliche Zuständigkeiten
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Ener- (1) Für Streitigkeiten wegen der Ansprüche auf
gie teilt dem Direktor des Internationalen Fonds für Schadensersatz nach den Artikeln 7 und 12 des HNS-
gefährliche und schädliche Stoffe (HNS-Fonds) die in Übereinkommens 2010 sowie auf Entschädigung nach
Artikel 21 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 Artikel 14 des HNS-Übereinkommens 2010 ist der
vorgesehenen Angaben mit. Dem Generalsekretär der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.
Internationalen Seeschifffahrts-Organisation teilt das Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist auch
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in für Streitigkeiten wegen der dem HNS-Fonds nach
Artikel 45 Absatz 6 des HNS-Übereinkommens 2010 dem HNS-Übereinkommen 2010 zustehenden Beiträge
vorgesehenen Angaben mit. gegeben.
(2) Personen, die nach den Artikeln 18 und 19 des
HNS-Übereinkommens 2010 zur Zahlung von Beiträ- (2) Für Streitigkeiten wegen der in Absatz 1 Satz 1
gen an den HNS-Fonds verpflichtet sind, haben dem genannten Ansprüche ist auch das Gericht örtlich zu-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die für ständig, in dessen Bezirk das schädigende Ereignis
dessen Mitteilung nach Absatz 1 erforderlichen Anga- oder der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6
ben zu machen und deren Richtigkeit auf Verlangen Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eingetreten ist oder Schutzmaßnahmen im Sinne von
zu beweisen. Soweit der Empfang von Ladung im Gel- Artikel 1 Nummer 7 des HNS-Übereinkommens 2010
tungsbereich dieses Gesetzes nach dem HNS-Über- ergriffen oder angeordnet worden sind.
einkommen 2010 Voraussetzung für die Beitragspflicht (3) Ist der Schaden im Sinne von Artikel 1 Nummer 6
ist, gelten die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Buchstabe a bis c des HNS-Übereinkommens 2010 in
Artikels 1 Nummer 4 Buchstabe a des HNS-Überein- der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepu-
kommens 2010 ergebenden Personen als Empfänger. blik Deutschland verursacht worden oder sind dort
(3) Macht eine nach Absatz 2 Satz 1 mitteilungs- Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel 1 Nummer 7
pflichtige Person nicht oder nicht rechtzeitig die vor- des HNS-Übereinkommens 2010 ergriffen oder ange-
geschriebenen Angaben oder erbringt sie nicht die ordnet worden und ist ein anderer Gerichtsstand nicht
verlangten Beweise, so kann das Bundesministerium begründet, so ist das Gericht örtlich zuständig, in des-
für Wirtschaft und Energie nach Ablauf einer angemes- sen Bezirk die Hamburg Port Authority ihren Sitz hat.
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§ 10 2. § 1 wird wie folgt gefasst:
Anerkennung und Vollstreckung „§ 1
Artikel 40 des HNS-Übereinkommens 2010 ist auf Haftung und Entschädigung für
die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Ölverschmutzungsschäden; Versicherungspflicht
Union ergangenen Entscheidungen über Klagen auf-
grund des HNS-Übereinkommens 2010, die gemäß (1) Die Haftung und Entschädigung für Ölver-
dem Recht der Europäischen Union anerkannt und schmutzungsschäden und die Verpflichtung zur Auf-
vollstreckt werden, nicht anzuwenden. rechterhaltung einer Versicherung oder sonstigen
finanziellen Sicherheit richten sich nach folgenden
§ 11 internationalen Übereinkommen in ihrer jeweils für
die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung:
Strafvorschriften
1. nach dem Haftungsübereinkommen von 1992 in
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 12 Ab-
1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671),
satz 1 des HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April
2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671), auch in Verbindung 2. nach dem Fondsübereinkommen von 1992 in der
mit § 1 Absatz 3, eine Versicherung oder eine sonstige Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. 1996 (BGBl. 1996 II S. 685, 686) und dem Pro-
tokoll von 2003 vom 16. Mai 2003 zum Inter-
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
nationalen Übereinkommen von 1992 über die
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Errichtung eines Internationalen Fonds zur
Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
§ 12
(BGBl. 2004 II S. 1290, 1291) (Zusatzfondsüber-
Bußgeldvorschriften einkommen von 2003),
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder 3. nach dem Internationalen Übereinkommen von
fahrlässig 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
1. einer Rechtsverordnung nach § 3 Satz 2 oder einer Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden
vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen (BGBl. 2006 II S. 578, 579) (Bunkeröl-Überein-
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die kommen).
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
(2) Die Bestimmungen der in Absatz 1 Nummer 1
auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
und 3 genannten Übereinkommen über die Ver-
2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 4 pflichtung zur Aufrechterhaltung einer Versicherung
Satz 3, nicht sicherstellt, dass eine dort genannte oder sonstigen finanziellen Sicherheit sind auf
Bescheinigung an Bord mitgeführt wird, Schiffe im Sinne des Artikels I Nummer 1 des Haf-
3. entgegen § 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 4 tungsübereinkommens von 1992 und des Artikels 1
Satz 3, eine dort genannte Bescheinigung nicht mit- Nummer 1 des Internationalen Übereinkommens
führt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorweist oder von 2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden aus
4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Nicht-Vertragsstaaten, die sich im deutschen Ho-
einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 eine dort
heitsgebiet befinden, anzuwenden.
genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig macht. (3) Die Mindesthöhe der nach Artikel 7 Absatz 1
des Internationalen Übereinkommens von 2001 vom
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
23. März 2001 über die zivilrechtliche Haftung für
Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu drei-
Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II
ßigtausend Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1
S. 578, 579), auch in Verbindung mit Absatz 2,
Nummer 2 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
aufrechtzuerhaltenden Versicherung oder sonstigen
Euro geahndet werden.
finanziellen Sicherheit beläuft sich je Schadens-
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 ereignis auf die Summe der Beträge, auf die der
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist Schiffseigentümer seine Haftung nach Artikel 6 Ab-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 das satz 1 des Übereinkommens von 1976 vom 19. No-
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und vember 1976 über die Beschränkung der Haftung
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das Bun- für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786, 787),
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. das durch das Protokoll vom 2. Mai 1996
(BGBl. 2000 II S. 770, 791) geändert worden ist,
in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 2
geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsüber-
Änderung des einkommen) beschränken kann.“
Ölschadengesetzes 3. § 2 wird wie folgt geändert:
Das Ölschadengesetz vom 30. September 1988
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
(BGBl. I S. 1770; 1995 I S. 2084), das zuletzt durch
Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 „§ 2
(BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt Bescheinigung über
geändert: eine Versicherung oder sonstige
1. Die Überschrift des Ersten Teils wird gestrichen. finanzielle Sicherheit; Verordnungsermächtigung“.
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
3082 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
b) Die Absätze 1 bis 4 werden durch die folgenden wird. Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes
Absätze 1 bis 3 ersetzt: nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Übereinkom-
mens, auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2, hat
„(1) Das Bestehen der nach Artikel VII Absatz 1
sicherzustellen, dass die Bunkeröl-Pflichtversiche-
des Haftungsübereinkommens von 1992, auch in
rungsbescheinigung an Bord mitgeführt wird. Der
Verbindung mit § 1 Absatz 2, vorgeschriebenen
Schiffsführer eines Schiffes ist verpflichtet, die
Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicher-
Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung 1992 und
heit wird durch eine von dem nach Artikel VII Ab-
die Bunkeröl-Pflichtversicherungsbescheinigung an
satz 2 Satz 2 des Haftungsübereinkommens von
Bord mitzuführen und diese der zuständigen Be-
1992 zuständigen Vertragsstaat auszustellende
hörde auf Verlangen vorzuweisen. Die Sätze 1 und 3
Bescheinigung (Öl-Pflichtversicherungsbeschei-
gelten auch für die Bescheinigung nach Artikel VII
nigung 1992) nachgewiesen. Das Bestehen der
Absatz 12 des Haftungsübereinkommens von 1992.
nach Artikel 7 Absatz 1 des Bunkeröl-Überein-
Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die Bescheinigung
kommens vorgeschriebenen Versicherung oder
nach Artikel 7 Absatz 14 des Bunkeröl-Übereinkom-
sonstigen finanziellen Sicherheit, auch in Verbin-
mens.
dung mit § 1 Absatz 2, wird durch eine von dem
nach Artikel 7 Absatz 2 Satz 2 des Bunkeröl- (2) Die zuständige Behörde kann in den Betriebs-
Übereinkommens zuständigen Vertragsstaat und Geschäftsräumen des Schiffes Kontrollen nach
auszustellende Bescheinigung (Bunkeröl-Pflicht- Maßgabe von § 8 des Seeaufgabengesetzes durch-
versicherungsbescheinigung) nachgewiesen. führen, um die Einhaltung der Pflichten nach Ab-
satz 1 zu überwachen.
(2) Dem Eigentümer eines Schiffes, das in das
Schiffsregister eines deutschen Gerichts einge- (3) Wird die Öl-Pflichtversicherungsbescheini-
tragen ist und die Bundesflagge führt, hat die gung 1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs-
zuständige Behörde auf Antrag die Öl-Pflicht- bescheinigung nicht an Bord mitgeführt oder kann
versicherungsbescheinigung 1992 oder die Bun- sie auf Verlangen nicht vorgelegt werden, kann die
keröl-Pflichtversicherungsbescheinigung nach zuständige Behörde das Schiff festhalten, bis die
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 auszustellen, wenn jeweilige Bescheinigung vorgelegt worden ist.
er nachweist, dass eine entsprechende Versiche-
rung oder sonstige finanzielle Sicherheit besteht §4
und kein begründeter Anlass für die Annahme
gegeben ist, dass der Sicherheitsgeber nicht in Behördliche
der Lage sein wird, seine Verpflichtungen zu er- Zuständigkeiten; Gebühren und Auslagen
füllen. (1) § 2 Absatz 2 und 3 und die nach § 2 Absatz 4
(3) Dem Eigentümer eines Schiffes, das nicht erlassene Rechtsverordnung werden durch den
die Bundesflagge führt, kann die zuständige Be- Bund ausgeführt; die Wahrnehmung der Aufgaben
hörde die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
1992 oder die Bunkeröl-Pflichtversicherungs- Hydrographie.
bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 (2) § 3 Absatz 2 und 3 wird durch den Bund aus-
auf Antrag ausstellen; Absatz 2 gilt entspre- geführt; die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt der
chend.“ Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Lo-
gistik Telekommunikation. § 6 des Seeaufgabenge-
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wird wie folgt geän-
setzes ist entsprechend anzuwenden.“
dert:
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „die Zustän-
digkeit und“ gestrichen. „(3) Ist der Verschmutzungsschaden in der aus-
schließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik
bb) Folgender Satz wird angefügt:
Deutschland verursacht worden oder sind dort
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Schutzmaßnahmen im Sinne von Artikel I Nummer 7
Nummer 2 können insbesondere die Mittei- des Haftungsübereinkommens von 1992 oder Arti-
lungspflichten des Eigentümers eines See- kel 1 Nummer 7 des Bunkeröl-Übereinkommens er-
schiffes im Verfahren der Ausstellung der griffen oder angeordnet worden und ist ein anderer
Bescheinigung, auch hinsichtlich nach Aus- Gerichtsstand nicht begründet, so ist das Gericht
stellung eintretender Umstände, und im Ver- örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Hamburg
fahren der Einziehung der Bescheinigung Port Authority ihren Sitz hat.“
geregelt werden.“
6. Die §§ 6a und 7 werden durch die folgenden §§ 7
4. Die §§ 3 und 4 werden wie folgt gefasst: und 8 ersetzt:
„§ 3 „§ 7
Mitführen der Anerkennung und Vollstreckung
Bescheinigungen; Festhalten des Schiffes
Artikel 10 des Bunkeröl-Übereinkommens ist auf
(1) Der eingetragene Eigentümer eines Schiffes die in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
nach Artikel VI Absatz 1 des Haftungsübereinkom- päischen Union ergangenen Entscheidungen über
mens von 1992, auch in Verbindung mit § 1 Ab- Klagen aufgrund des Bunkeröl-Übereinkommens,
satz 2, hat sicherzustellen, dass die Öl-Pflichtversi- die gemäß dem Recht der Europäischen Union an-
cherungsbescheinigung 1992 an Bord mitgeführt erkannt und vollstreckt werden, nicht anzuwenden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3083
§8 Artikel 3
Strafvorschriften Änderung der
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel VII Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Absatz 1 des Haftungsübereinkommens von 1992 Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April (BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
1996 (BGBl. 1996 II S. 670, 671), auch in Verbin- kel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578;
dung mit § 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine 2019 I S. 196) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
sonstige finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. ändert:
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit 1. § 1 wird wie folgt geändert:
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Artikel 7 Ab-
satz 1 des Internationalen Übereinkommens von a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
2001 vom 23. März 2001 über die zivilrechtliche „(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender
Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Vertei-
(BGBl. 2006 II S. 578, 579), auch in Verbindung mit lungsverfahren) eingeleitet werden:
§ 1 Absatz 2, eine Versicherung oder eine sonstige
finanzielle Sicherheit nicht aufrechterhält. 1. Fonds im Sinne des Artikels 11 des Überein-
kommens von 1976 über die Beschränkung
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II
fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu S. 786), geändert durch das Protokoll vom
einem Jahr oder Geldstrafe.“ 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790) in der für
die Bundesrepublik Deutschland geltenden
7. Der bisherige § 8 wird § 9 und wird wie folgt geän-
Fassung,
dert:
2. Fonds im Sinne des Artikels V Absatz 3 des
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
Haftungsübereinkommens von 1992 in der
„§ 9 Fassung der Bekanntmachung vom 23. April
1996 (BGBl. 1996 II S. 671) in der für die Bun-
Bußgeldvorschriften“. desrepublik Deutschland geltenden Fassung
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: oder
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5 3. Fonds im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des
Nr. 1 oder Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Ab- HNS-Übereinkommens 2010 vom 30. April
satz 4 Satz 2“ ersetzt. 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) in der für
die Bundesrepublik Deutschland geltenden
bb) In Nummer 3 wird das Komma am Ende Fassung.“
durch das Wort „oder“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
cc) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
„4. entgegen § 5 Absatz 2 in Verbindung mit
aaa) In Nummer 4 wird nach der Angabe
einer Rechtsverordnung nach § 5 Ab-
„§ 611 Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“
satz 7 eine Angabe nicht, nicht richtig,
eingefügt und wird der Punkt am Ende
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durch ein Komma ersetzt.
macht.“
bbb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
c) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2“ durch
die Angabe „§ 8 Absatz 2“ ersetzt. „5. der Eigentümer eines Schiffes im
Sinne des Artikels 1 Nummer 3 des
d) In Absatz 3 werden das Wort „fünfundzwanzig- HNS-Übereinkommens 2010, sofern
tausend“ durch das Wort „dreißigtausend“ und er seine Haftung für die aus einem
das Wort „fünftausend“ durch das Wort „zehn- bestimmten Ereignis entstandenen
tausend“ ersetzt. Ansprüche nach § 611 Absatz 2
e) Folgender Absatz 4 wird angefügt: Satz 2 und § 616 des Handels-
gesetzbuches beschränken kann.“
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- bb) In Satz 2 werden nach der Angabe „von
nungswidrigkeiten ist 1992“ die Wörter „oder des Artikels 9 Ab-
satz 11 des HNS-Übereinkommens 2010“
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 eingefügt.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro-
graphie und c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrol- aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 487“
le.“ durch die Angabe „§ 612“ ersetzt.
8. Die Überschriften des Zweiten und des Dritten Teils bbb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
werden gestrichen. durch ein Komma ersetzt.
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3084 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
ccc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: Artikel 5
„5. Ansprüche nach dem HNS-Überein- Aufhebung
kommen 2010 des Gesetzes zu den
– Anspruchsklasse E – .“ Internationalen Übereinkommen
vom 29. November 1969 über die
bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 487 Abs. 1“ zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-
durch die Angabe „§ 611 Absatz 1“ ersetzt zungsschäden und vom 18. Dezember 1971
und wird die Angabe „§ 486 Abs. 3 Satz 1“
über die Errichtung eines Internationalen Fonds
durch die Wörter „§ 611 Absatz 3 Satz 1 oder
nach § 611 Absatz 3 Satz 3“ ersetzt. zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden
Das Gesetz zu den Internationalen Übereinkommen
2. § 51 wird wie folgt geändert: vom 29. November 1969 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden und vom 18. De-
a) Der Überschrift werden die Wörter „oder nach
zember 1971 über die Errichtung eines Internationalen
dem HNS-Übereinkommen 2010“ angefügt.
Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschä-
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: den vom 18. März 1975 (BGBl. 1975 II S. 301, 1106;
1978 II S. 1211), das zuletzt durch Artikel 10 der Ver-
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Eigen- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) ge-
tümer eines Schiffes, der nach dem HNS-Über- ändert worden ist, wird aufgehoben.
einkommen 2010 berechtigt ist, seine Haftung zu
beschränken, entsprechend.“ Artikel 6
Änderung des
Artikel 4 Gesetzes zur Aktualisierung der
Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Änderung des
Handelsgesetzbuchs Artikel 4 Absatz 23 des Gesetzes zur Aktualisierung
der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetz- vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das zuletzt durch
blatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlich- Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7 S. 1474) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Absatz 11 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 7
1. § 611 wird wie folgt geändert: Änderung des
Seeaufgabengesetzes
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Be-
„Die Haftung nach dem HNS-Übereinkommen kanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489),
2010 vom 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, das zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom
671) kann nach den Bestimmungen des HNS- 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
Übereinkommens 2010 beschränkt werden.“ wird wie folgt geändert:
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„Geräte, Funkanlagen sowie Haftungsbescheinigun-
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gen“ durch die Wörter „Geräte sowie Funkanlagen“
Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im ersetzt.
Sinne des HNS-Übereinkommens 2010 geltend 2. § 8 wird wie folgt geändert:
gemacht werden.“
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 5 wird das Wort „und“ durch ein „(1) Soweit es zur Durchführung der Aufgaben
Komma ersetzt und werden nach der Angabe nach § 1 Nummer 1 bis 6, 6b und 7a, 13 und 16
„von 1992“ die Wörter „sowie des HNS-Überein- sowie nach § 2 erforderlich ist, können die damit
kommens 2010“ eingefügt. betrauten Personen
2. In § 616 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort 1. Wasserfahrzeuge anhalten und die auf ihnen
„oder“ durch ein Komma ersetzt und wird die An- befindlichen Betriebs-, Geschäfts- und Wohn-
gabe „(§ 611 Absatz 2)“ durch die Wörter „(§ 611 räume betreten,
Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des 2. die zur Herstellung von Schiffsausrüstung die-
HNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2 nenden Betriebs- und Geschäftsräume betre-
Satz 2)“ ersetzt. ten,
3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern „(§ 611 3. Betriebs- und Geschäftsräume des Eigentü-
Absatz 1 Satz 1)“ das Wort „oder“ durch ein Komma mers eines Wasserfahrzeugs, des sonst für
ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)“ dieses oder bestimmte Aufgaben seines
durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im Betriebes Verantwortlichen sowie der tätig
Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Überein- gewordenen anerkannten Organisationen be-
kommens 2010“ ersetzt. treten,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021 3085
4. Hafenanlagen mit Ausnahme der dort gelege- 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nen Räumlichkeiten betreten und
„Verordnung
5. Kontrollen und Prüfungen vornehmen. über die Ausstellung
von Pflichtversicherungs-
Außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten
bescheinigungen nach dem Ölschadengesetz
und hinsichtlich der Wohnräume dürfen diese
(Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-
Befugnisse nur zur Verhütung dringender Gefah-
Verordnung – ÖlPflichtVersBeschV)“.
ren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
ausgeübt werden. Das Grundrecht der Unverletz- 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
zes) wird insoweit eingeschränkt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „1. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigung:
eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 1 des
aa) Die Wörter „Unterlagen vorzulegen“ werden Ölschadengesetzes,“.
durch die Wörter „Unterlagen oder Auszüge
aus elektronischen Dateien auszudrucken b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch
und vorzulegen und Einsicht in die Unterla- die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
gen, insbesondere Seetagebücher, Register, 3. In § 2 wird das Wort „Ölhaftungsbescheinigungen“
Zeugnisse, Nachweise und Befähigungs- durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungsbescheini-
zeugnisse, zu gewähren“ ersetzt. gungen“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt: 4. In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Ölhaftungs-
„Die mit der Überwachung betrauten Perso- bescheinigung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversiche-
nen können Abschriften, Auszüge, Ausdrucke rungsbescheinigung“ ersetzt.
oder Kopien, auch von Datenträgern, anferti- 5. § 4 wird wie folgt geändert:
gen oder solche verlangen und diese verwen-
den und speichern, soweit dies zur Erfüllung a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
der Aufgaben erforderlich ist.“ „(1) Sind die Voraussetzungen des § 2 Ab-
3. § 15 wird wie folgt geändert: satz 2 des Ölschadengesetzes und des § 3
erfüllt, wird eine Öl-Pflichtversicherungsbeschei-
a) Absatz 1 Nummer 1b wird durch die folgenden nigung in deutscher Sprache und englischer
Nummern 1b und 1c ersetzt: Übersetzung nach folgenden Mustern ausgestellt:
„1b. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 eine Maß- 1. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des
nahme nicht gestattet, eine Auskunft nicht, Ölschadengesetzes nach dem Muster der
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht Anlage 1,
rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzei- 2. im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des
tig vorlegt oder Einsicht nicht oder nicht Ölschadengesetzes nach dem Muster der
rechtzeitig gewährt, Anlage 2.“
1c. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Ab- b) In Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4
satz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,“. wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini-
gung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs-
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: bescheinigung“ ersetzt.
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 6. In § 5 wird die Angabe „§ 2 Abs. 4“ durch die An-
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord- gabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
nungswidrigkeiten ist
7. In § 6 in dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 1a mer 2 wird jeweils das Wort „Ölhaftungsbescheini-
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro- gung“ durch das Wort „Öl-Pflichtversicherungs-
graphie, bescheinigung“ ersetzt.
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1b die 8. § 7 wird wie folgt geändert:
Generaldirektion Wasserstraßen und Schiff-
fahrt, a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ ge-
strichen und wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 1“
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1c die-
durch die Wörter „§ 9 Absatz 1 Nummer 1“ er-
jenige Behörde, die die vollziehbare Anord- setzt.
nung getroffen hat.“
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 8
Artikel 9
Änderung der
Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung Weitere Änderung der Öl-Pflicht-
versicherungsbescheinigungs-Verordnung
Die Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom
30. Mai 1996 (BGBl. I S. 707), die zuletzt durch Arti- Die Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verord-
kel 61 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) nung, die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes ge-
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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3086 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 26. Juli 2021
1. § 5 wird wie folgt gefasst: setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung
„§ 5 im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Pflichten des Eigentümers (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann den Wortlaut des Seeaufgabenge-
Der Eigentümer ist verpflichtet, eine vorzeitige
setzes in der vom 27. Juli 2021 an geltenden Fassung
Beendigung der Sicherheit sowie eine Änderung,
im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
die dazu führt, dass die Sicherheit den Vorausset-
zungen des § 2 Absatz 2 des Ölschadengesetzes
nicht mehr genügt, unverzüglich dem Bundesamt Artikel 11
für Seeschifffahrt und Hydrographie mitzuteilen.“ Inkrafttreten
2. § 7 wird wie folgt gefasst: (1) Am 27. Juli 2021 treten in Kraft:
„§ 7 1. in Artikel 1 die §§ 2, 3, 6, 7 und 12 Absatz 1 Num-
Ordnungswidrigkeiten mer 1 und 4 sowie Absatz 2 und 3 des HNS-Geset-
Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Absatz 1 Num- zes und
mer 1 des Ölschadengesetzes handelt, wer vorsätz- 2. die Artikel 2, 5, 6, 7, 8 und 10.
lich oder fahrlässig entgegen § 5 eine Mitteilung
Artikel 9 tritt am 28. Juli 2021 in Kraft.
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.“ (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Kraft, an dem das HNS-Übereinkommen 2010 vom
Artikel 10 30. April 2010 (BGBl. 2021 II S. 670, 671) nach seinem
Artikel 46 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft
Bekanntmachungserlaubnis tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Ver- braucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens nach
braucherschutz kann den Wortlaut des Ölschadenge- Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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