Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2931
Gesetz
zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer
und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften
(Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG)
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „im
das folgende Gesetz beschlossen: Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs“ ge-
strichen.
Inhaltsübersicht
5. § 188 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Artikel 1 Änderung des Bewertungsgesetzes
Artikel 2 Weitere Änderung des Bewertungsgesetzes „Anzuwenden sind die Liegenschaftszinssätze, die
Artikel 3 Änderung des Grundsteuergesetzes
von den Gutachterausschüssen für den letzten
Artikel 4 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor
dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungs-
Artikel 5 Änderung des Forschungszulagengesetzes
stichtag liegt.“
Artikel 6 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteu-
ergesetzes 6. Dem § 191 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 7 Inkrafttreten
„Anzuwenden sind die Sachwertfaktoren, die von
den Gutachterausschüssen für den letzten Auswer-
Artikel 1
tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem
Änderung des Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag
Bewertungsgesetzes liegt.“
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt- 7. In § 193 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „, der
machung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das von den Gutachterausschüssen im Sinne der
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelt wurde,“
2021 (BGBl. I S. 2290) geändert worden ist, wird wie durch die Wörter „im Sinne des § 188 Absatz 2
folgt geändert: Satz 1“ ersetzt.
1. § 177 wird wie folgt geändert: 8. § 198 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1. a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die für die Wertermittlung erforderlichen
„(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen
Daten des Gutachterausschusses im Sinne des
Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zu-
§ 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind
ständigen Gutachterausschusses im Sinne der
bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196
§§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Per-
für längstens zwei Jahre ab dem Ende des
sonen, die von einer staatlichen, staatlich an-
Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom
erkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024
Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswer-
akkreditierten Stelle als Sachverständige oder
tungszeitraum endet. Soweit sich die maß-
Gutachter für die Wertermittlung von Grundstü-
geblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich
cken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen.
geändert haben, können die Daten auch über
einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus (3) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen
angewendet werden.“ Werts kann ein im gewöhnlichen Geschäftsver-
kehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem
2. In § 179 Satz 3 werden nach dem Wort „zuletzt“ die
Bewertungsstichtag zustande gekommener
Wörter „vor dem Bewertungsstichtag“ eingefügt.
Kaufpreis über das zu bewertende Grundstück
3. Dem § 183 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: dienen, wenn die maßgeblichen Verhältnisse
„Anzuwenden sind die Vergleichsfaktoren, die von hierfür gegenüber den Verhältnissen am Bewer-
den Gutachterausschüssen für den letzten Auswer- tungsstichtag unverändert sind.“
tungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem 9. In § 263 Absatz 2 werden nach dem Wort „herzu-
Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag leiten“ die Wörter „und den dafür maßgeblichen
liegt.“ Gebietsstand festzulegen“ eingefügt.
4. § 187 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 10. Dem § 265 wird folgender Absatz angefügt:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „(12) § 177 Absatz 1 und 2, § 179 Satz 3, § 183
„Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von Absatz 2 Satz 3, § 187 Absatz 2 Satz 2 und 3,
den Gutachterausschüssen für den letzten Aus- § 188 Absatz 2 Satz 1, § 191 Absatz 1 Satz 2,
wertungszeitraum abgeleitet werden, der vor § 193 Absatz 4 Satz 1 und § 198 Absatz 1 bis 3
dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewer- in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom
tungsstichtag liegt.“ 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) sind auf Bewer-
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2932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
tungsstichtage nach dem 22. Juli 2021 anzuwen- weit sie auf den §§ 33, 34, 125, 129 des Bewer-
den.“ tungsgesetzes in der Fassung vom 1. Februar 1991
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des
11. Nach § 266 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz
Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2464)
eingefügt:
und § 42 des Grundsteuergesetzes vom 7. August
„Gleiches gilt für Einheitswertbescheide, Grund- 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 38
steuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I
die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, so- S. 2794) geändert worden ist, beruhen.“
12. Anlage 39 (zu § 254) wird wie folgt geändert:
a) In Teil I wird die Tabelle wie folgt gefasst:
Baujahr des Gebäudes
„Land Gebäudeart Wohnfläche 1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 7,13 6,88 7,01 8,73 9,40
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,24 6,41 6,62 7,58 7,51
100 m2 und mehr 5,53 6,10 6,37 6,61 7,78
Baden-Württemberg
unter 60 m2 7,63 8,16 8,15 8,56 8,89
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,60 6,06 6,11 6,55 7,60
100 m2 und mehr 5,10 5,38 5,45 6,20 7,31
unter 60 m2 8,60 9,17 9,11 10,10 12,44
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,78 7,09 7,33 7,82 8,97
100 m2 und mehr 6,84 6,42 6,82 7,27 8,97
unter 60 m2 7,86 7,54 7,76 9,28 10,64
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,89 7,04 7,34 8,07 8,50
100 m2 und mehr 6,09 6,69 7,06 7,03 8,80
unter 60 m2 6,91 7,35 7,41 7,48 8,25
Bayern
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,06 5,45 5,57 5,72 7,07
100 m2 und mehr 4,61 4,85 4,96 5,42 6,79
unter 60 m2 9,82 10,41 10,44 11,12 14,56
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 7,74 8,04 8,40 8,61 10,50
100 m2 und mehr 7,80 7,29 7,81 8,00 10,50
unter 60 m2 9,04 7,79 7,28 10,70 14,45
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 7,92 7,25 6,89 9,28 11,56
100 m2 und mehr 7,01 6,91 6,63 8,09 11,96
unter 60 m2 8,95 8,55 7,83 9,70 12,62
Berlin
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,56 6,33 5,87 7,43 10,79
100 m2 und mehr 5,97 5,64 5,23 7,02 10,37
unter 60 m2 8,47 8,07 7,34 9,60 14,83
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,68 6,23 5,91 7,44 10,70
100 m2 und mehr 6,73 5,65 5,50 6,91 10,70
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2933
Baujahr des Gebäudes
„Land Gebäudeart Wohnfläche 1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 8,34 7,20 7,28 10,66 12,20
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 7,31 6,71 6,88 9,26 9,75
100 m2 und mehr 6,47 6,39 6,62 8,07 10,09
Brandenburg
unter 60 m2 7,50 7,17 7,10 8,79 9,68
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,50 5,31 5,32 6,72 8,28
100 m2 und mehr 5,00 4,73 4,75 6,36 7,96
unter 60 m2 7,45 7,11 7,00 9,13 11,94
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 5,88 5,49 5,63 7,07 8,61
100 m2 und mehr 5,92 4,98 5,24 6,58 8,61
unter 60 m2 7,03 6,49 6,73 7,62 9,00
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,16 6,06 6,36 6,62 7,19
100 m2 und mehr 5,45 5,77 6,11 5,77 7,44
unter 60 m2 7,88 8,09 8,19 7,84 8,91
Bremen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,78 6,00 6,15 6,00 7,62
100 m2 und mehr 5,26 5,33 5,48 5,67 7,33
unter 60 m2 8,08 8,26 8,33 8,38 11,33
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,38 6,38 6,71 6,49 8,17
100 m2 und mehr 6,42 5,79 6,24 6,04 8,17
unter 60 m2 8,69 7,01 7,52 9,56 10,26
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 7,62 6,53 7,11 8,31 8,20
100 m2 und mehr 6,74 6,22 6,84 7,24 8,49
unter 60 m2 10,45 9,34 9,82 10,55 10,89
Hamburg
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 7,67 6,92 7,37 8,07 9,31
100 m2 und mehr 6,97 6,16 6,57 7,64 8,96
unter 60 m2 9,18 8,19 8,57 9,70 11,89
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 7,23 6,32 6,89 7,51 8,58
100 m2 und mehr 7,30 5,73 6,42 6,98 8,58
unter 60 m2 7,96 6,97 6,91 7,83 10,02
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,97 6,50 6,54 6,80 8,00
100 m2 und mehr 6,17 6,18 6,29 5,93 8,29
unter 60 m2 7,45 7,23 7,02 6,72 8,27
Hessen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,46 5,36 5,26 5,15 7,08
100 m2 und mehr 4,97 4,77 4,70 4,87 6,81
unter 60 m2 9,44 9,13 8,81 8,90 13,01
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 7,45 7,05 7,10 6,89 9,39
100 m2 und mehr 7,50 6,39 6,60 6,40 9,39
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2934 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Baujahr des Gebäudes
„Land Gebäudeart Wohnfläche 1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 7,02 5,75 5,50 8,12 8,77
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,15 5,37 5,20 7,05 7,01
Mecklenburg-Vorpommern
100 m2 und mehr 5,44 5,11 5,01 6,14 7,26
unter 60 m2 7,48 6,80 6,35 7,92 8,24
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,48 5,05 4,77 6,07 7,05
100 m2 und mehr 4,99 4,49 4,25 5,74 6,78
unter 60 m2 8,20 7,44 6,92 9,09 11,22
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,48 5,74 5,57 7,04 8,10
100 m2 und mehr 6,52 5,21 5,18 6,55 8,10
unter 60 m2 6,62 6,36 6,31 7,72 8,40
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,80 5,93 5,97 6,70 6,71
100 m2 und mehr 5,13 5,64 5,74 5,84 6,95
Niedersachsen
unter 60 m2 6,78 7,21 7,00 7,23 7,58
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,98 5,34 5,25 5,53 6,48
100 m2 und mehr 4,52 4,76 4,68 5,24 6,24
unter 60 m2 8,07 8,57 8,28 9,00 11,22
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,36 6,62 6,67 6,98 8,10
100 m2 und mehr 6,42 6,01 6,20 6,48 8,10
unter 60 m2 6,97 6,56 6,82 8,30 8,32
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,10 6,11 6,44 7,20 6,65
100 m2 und mehr 5,40 5,82 6,19 6,28 6,88
Nordrhein-Westfalen
unter 60 m2 7,07 7,38 7,50 7,70 7,44
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,47 5,62 5,89 6,37
100 m2 und mehr 4,71 4,87 5,02 5,57 6,12
unter 60 m2 7,83 8,13 8,23 8,90 10,22
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,17 6,29 6,62 6,90 7,38
100 m2 und mehr 6,22 5,69 6,15 6,41 7,38
unter 60 m2 7,12 6,81 6,88 8,13 9,32
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,23 6,36 6,50 7,06 7,45
100 m2 und mehr 5,52 6,05 6,25 6,15 7,72
Rheinland-Pfalz
unter 60 m2 7,30 7,77 7,66 7,64 8,44
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,35 5,76 5,75 5,85 7,22
100 m2 und mehr 4,87 5,13 5,13 5,53 6,94
unter 60 m2 8,33 8,82 8,67 9,11 11,95
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,57 6,81 6,98 7,06 8,62
100 m2 und mehr 6,62 6,18 6,49 6,57 8,62
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2935
Baujahr des Gebäudes
„Land Gebäudeart Wohnfläche 1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 6,07 6,18 6,13 8,39 9,03
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,32 5,76 5,79 7,29 7,21
100 m2 und mehr 4,71 5,48 5,57 6,35 7,47
unter 60 m2 6,33 7,13 6,93 8,00 8,30
Saarland
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,63 5,28 5,19 6,13 7,09
100 m2 und mehr 4,22 4,71 4,63 5,80 6,82
unter 60 m2 7,74 8,70 8,41 10,24 12,62
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,10 6,73 6,77 7,94 9,10
100 m2 und mehr 6,15 6,10 6,30 7,37 9,10
unter 60 m2 6,70 6,21 5,71 8,23 8,97
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,87 5,79 5,39 7,15 7,17
100 m2 und mehr 5,19 5,52 5,19 6,23 7,43
unter 60 m2 5,92 6,09 5,47 6,67 7,00
Sachsen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,34 4,51 4,11 5,11 5,99
100 m2 und mehr 3,94 4,01 3,67 4,83 5,75
unter 60 m2 7,57 7,77 6,95 8,93 11,12
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 5,98 6,01 5,60 6,92 8,02
100 m2 und mehr 6,02 5,44 5,20 6,42 8,02
unter 60 m2 6,23 5,78 5,53 7,43 7,79
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,45 5,39 5,22 6,45 6,23
100 m2 und mehr 4,83 5,14 5,02 5,62 6,45
Sachsen-Anhalt
unter 60 m2 6,19 6,37 5,96 6,75 6,83
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 4,54 4,72 4,47 5,17 5,85
100 m2 und mehr 4,13 4,20 3,98 4,89 5,62
unter 60 m2 7,22 7,41 6,90 8,24 9,90
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 5,69 5,72 5,55 6,38 7,14
100 m2 und mehr 5,74 5,19 5,16 5,93 7,14
unter 60 m2 7,16 6,92 6,87 8,47 9,24
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,28 6,45 6,49 7,35 7,37
100 m2 und mehr 5,55 6,14 6,24 6,41 7,64
Schleswig-Holstein
unter 60 m2 7,55 8,10 7,86 8,18 8,58
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,54 6,01 5,90 6,27 7,34
100 m2 und mehr 5,03 5,34 5,26 5,92 7,06
unter 60 m2 7,85 8,39 8,10 8,89 11,09
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,19 6,47 6,52 6,89 7,99
100 m2 und mehr 6,24 5,87 6,06 6,40 7,99
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2936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Baujahr des Gebäudes
„Land Gebäudeart Wohnfläche 1949 1979 1991
bis 1948 ab 2001
bis 1978 bis 1990 bis 2000
unter 60 m2 7,36 6,58 6,41 8,31 9,59
Einfamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 6,45 6,13 6,05 7,22 7,66
100 m2 und mehr 5,71 5,83 5,82 6,29 7,94
unter 60 m2 7,07 7,00 6,67 7,30 8,12
Thüringen
Zweifamilienhaus von 60 m2 bis unter 100 m2 5,19 5,19 5,00 5,59 6,95
100 m2 und mehr 4,71 4,62 4,45 5,29 6,68
unter 60 m2 7,70 7,61 7,22 8,33 11,00
Mietwohngrundstück von 60 m 2 bis unter 100 m2 6,08 5,88 5,81 6,45 7,94
100 m2 und mehr 6,12 5,33 5,40 6,00 7,94“.
b) Teil II wird wie folgt geändert:
aa) Die Tabelle wird wie folgt gefasst:
„Mietniveaustufe 1 – 20,0 %
Mietniveaustufe 2 – 10,0 %
Mietniveaustufe 3 +/– 0 %
Mietniveaustufe 4 + 10,0 %
Mietniveaustufe 5 + 20,0 %
Mietniveaustufe 6 + 30,0 %
Mietniveaustufe 7 + 40,0 %“.
bb) In dem Satz nach der Tabelle werden nach dem Wort „Mietniveaustufen“ die Wörter „und der dafür
maßgebliche Gebietsstand“ eingefügt.
Artikel 2 des § 13 Absatz 2 des Wohnraumförderungs-
Weitere Änderung gesetzes für jeden Erhebungszeitraum in-
des Bewertungsgesetzes nerhalb des Hauptveranlagungszeitraums
eingehalten werden.“ durch die Wörter „För-
§ 266 Absatz 5 des Bewertungsgesetzes in der Fas-
derzusage im Sinne des § 13 Absatz 2 des
sung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991
Wohnraumförderungsgesetzes ergebenden
(BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
Bindungen für jeden Erhebungszeitraum
setzes geändert worden ist, wird aufgehoben.
innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums
bestehen.“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des cc) Folgender Satz wird angefügt:
Grundsteuergesetzes
Das Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBl. I „Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1
S. 965), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom für einen Teil der Gebäude oder für Teile ei-
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden nes Gebäudes vor, so ist die Ermäßigung der
ist, wird wie folgt geändert: Steuermesszahl entsprechend anteilig zu ge-
währen.“
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
gabe „0,34“ durch die Angabe „0,31“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: „(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Grund-
stücke, für die nach dem Ersten Wohnungsbau-
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „durch gesetz vom 24. April 1950 (BGBl. S. 83) in der bis
schriftlichen Verwaltungsakt“ gestrichen. zum 31. Dezember 1987 geltenden Fassung,
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Förderzu- nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz vom
sage ergebenden Bestimmungen im Sinne 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) in der bis zum
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2937
31. Dezember 2001 geltenden Fassung oder mit ihm verbundenen Unternehmens aufgeho-
nach den Wohnraumförderungsgesetzen der ben, geändert oder berichtigt wird und
Länder eine Förderzusage erteilt wurde.“ 2. diese Änderung Einfluss auf die Aufteilung des
2. In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 4“ Höchstbetrages zwischen den verbundenen Un-
durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 bis 5“ ersetzt. ternehmen hat. Das die Änderung begehrende
Unternehmen kann insoweit weitere förderfähige
Artikel 4 Aufwendungen geltend machen, wenn hierauf
bisher aufgrund der Begrenzung des Höchstbe-
Änderung des trages für verbundene Unternehmen verzichtet
Finanzausgleichsgesetzes wurde.“
§ 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I fügt:
S. 2065) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
„Dies gilt auch in Fällen, in denen die Einkünfte
1. In Absatz 2 werden die Wörter „minus 12 181 407 683 nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch-
Euro“ durch die Wörter „minus 17 142 407 683 stabe b der Abgabenordnung gesondert festge-
Euro“ und wird die Angabe „8 506 407 683 Euro“ stellt werden.“
durch die Angabe „12 988 407 683 Euro“ sowie
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
die Angabe „3 675 000 000 Euro“ durch die Angabe
„4 154 000 000 Euro“ ersetzt. „Die Verteilung der für verbundene Unternehmen
maximal förderfähigen Bemessungsgrundlage
2. Folgender Absatz 6 wird angefügt: nach § 3 Absatz 5 ist von jedem verbundenen
„(6) Um den finanziellen Lasten der Länder, die Unternehmen im Antrag nach Absatz 1 anzuge-
ihnen aus der Umsetzung des Aktionsprogramms ben.“
„Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
für die Jahre 2021 und 2022“ im eigenen Zuständig-
„Für den Antrag ist eine Bescheinigung nach § 6
keitsbereich entstehen, Rechnung zu tragen, verrin-
für die im Antrag aufgeführten Forschungs- und
gern sich die in Absatz 2 genannten Beträge für den
Entwicklungsvorhaben erforderlich.“
Bund im Jahr 2021 um weitere 430 Millionen Euro
und im Jahr 2022 um weitere 860 Millionen Euro; die d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
in Absatz 2 genannten Beträge für die Länder erhö- „(4) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 stellt
hen sich entsprechend im Jahr 2021 um weitere das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte
430 Millionen Euro und im Jahr 2022 um weitere zuständige Finanzamt die für diesen Betrieb nach
860 Millionen Euro.“ § 3 Absatz 1 bis 4 förderfähigen Aufwendungen
gesondert fest.“
Artikel 5
Artikel 6
Änderung des
Forschungszulagengesetzes Änderung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Das Forschungszulagengesetz vom 14. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2763), das zuletzt durch Artikel 11 Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2050) ge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
1. In § 2 Absatz 5 werden die Wörter „seinen Sitz“ worden ist, wird wie folgt geändert:
durch die Wörter „seine Geschäftsleitung“ ersetzt.
1. § 13 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. § 3 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: a) In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch ein
„(6) Für Anspruchsberechtigte, die am Ende des Semikolon ersetzt.
Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage be- b) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
antragt wird, mit anderen Unternehmen verbunden
„19. Leistungen von Religionsgemeinschaften,
sind, gilt die Grenze im Sinne des Absatzes 5 für die
juristischen Personen des öffentlichen
verbundenen Unternehmen insgesamt. In diesem
Rechts, Körperschaften, Personenvereini-
Sinne gelten zwei oder mehr Unternehmen als mit-
gungen oder Vermögensmassen an Perso-
einander verbunden, wenn ein Unternehmen auf
nen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer
ein anderes Unternehmen einen beherrschenden
körperlichen oder seelischen Unversehrt-
Einfluss im Sinne des § 290 Absatz 2 bis 4 des
heit, insbesondere aufgrund sexuellen
Handelsgesetzbuchs ausübt. Maßgeblich ist die Be-
Missbrauchs, durch Handlungen von Perso-
messungsgrundlage eines Kalenderjahres. Ein Be-
nen, die für die Religionsgemeinschaft,
scheid über die Festsetzung von Forschungszulage
juristische Person des öffentlichen Rechts,
für ein verbundenes Unternehmen kann auch, nach-
Körperschaft, Personenvereinigung oder
dem er bestandskräftig ist, noch geändert werden,
Vermögensmasse oder für eine ihr über-,
wenn
neben- oder nachgeordnete Einrichtung
1. ein Bescheid über die Festsetzung von For- tätig sind oder waren, wenn die Leistungen
schungszulage für dasselbe Kalenderjahr eines in einem geordneten Verfahren gewährt
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2938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
werden, das allen betroffenen Personen (BGBl. I S. 2931) ist in allen Fällen anzuwenden,
offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit soweit die Steuerbescheide noch nicht bestands-
der Maßgabe anzuwenden, dass eine An- kräftig sind.“
zeigepflicht ausschließlich für den Leisten-
den besteht. Die Anzeige ist mit einer Artikel 7
Bestätigung des Leistenden über das Vor- Inkrafttreten
liegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu
verbinden.“ (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2. Dem § 37 wird folgender Absatz 19 angefügt: (2) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2028 in Kraft.
„(19) § 13 Absatz 1 Nummer 19 in der Fassung (3) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in
des Artikels 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2939
Gesetz
zur baulichen Anpassung von Anlagen der Jungsauen- und Sauenhaltung
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- Ablauf des 20. September 2013 geltenden Fas-
sen: sung anzuwenden war, ist die Änderung der
danach errichteten baulichen Anlage zur Tierhal-
Artikel 1 tung ebenfalls unter den Voraussetzungen des
Änderung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum Ablauf
Baugesetzbuchs des 20. September 2013 geltenden Fassung zu-
lässig, wenn
Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das 1. es sich ausschließlich um eine Änderung zur
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 Umsetzung eines Betriebs- und Umbaukon-
(BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, wird wie folgt zepts zur Umstellung der vorhandenen Hal-
geändert: tungseinrichtungen auf Haltungseinrichtungen
zum Halten von Jungsauen und Sauen, das
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 245a
den Anforderungen des § 30 Absatz 2 und 2a
wie folgt gefasst:
der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in
„§ 245a Überleitungsvorschriften und Vorschriften der Fassung der Bekanntmachung vom
im Zusammenhang mit dem Gesetz zur 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt
Stärkung der Innenentwicklung in den durch Artikel 1a der Verordnung vom 29. Ja-
Städten und Gemeinden und weiteren nuar 2021 (BGBl. I S. 146) geändert worden
Fortentwicklung des Städtebaurechts“. ist, jeweils in Verbindung mit § 24 Absatz 2
2. § 245a wird wie folgt geändert: der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung,
genügt, oder eines Betriebs- und Umbaukon-
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: zepts zur Umstellung der vorhandenen Abfer-
„§ 245a kelbuchten auf Abferkelbuchten zum Halten
Überleitungsvorschriften von Jungsauen und Sauen, das den Anforde-
und Vorschriften im rungen des § 24 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4
Zusammenhang mit dem Gesetz sowie § 30 Absatz 2b der Tierschutz-Nutztier-
zur Stärkung der Innenentwicklung haltungsverordnung genügt, handelt sowie
in den Städten und Gemeinden und 2. die Anzahl der Tierplätze nicht erhöht und die
weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts“. Tierart im Sinne der Nummer 7.8 der Anlage 1
b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: zum Gesetz über die Umweltverträglichkeits-
prüfung nicht geändert wird.
„(5) Soweit bei einer Zulassungsentscheidung
über Anlagen zur Tierhaltung auf Grund von Ab- Satz 1 gilt auch für bauliche Anlagen zur Tierhal-
satz 4 § 35 Absatz 1 Nummer 4 in seiner bis zum tung im Außenbereich nach § 35, die dem An-
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2940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
wendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 1 Artikel 2
nicht oder nicht mehr unterfallen und deren Zu-
lassungsentscheidung vor dem 20. Septem- Inkrafttreten
ber 2013 getroffen worden ist. Unbeschadet
von Satz 1 und 2 bleibt die Möglichkeit, ein Vor- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
haben nach § 35 zuzulassen.“ Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2941
Gesetz
zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur
Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors*
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. nach der Erhebung keine Bearbeitung
Artikel 1 erfahren haben, ausgenommen eine Be-
Änderung des arbeitung,
E-Government-Gesetzes a) die der Fehlerbereinigung dient oder
Das E-Government-Gesetz vom 25. Juli 2013 b) die aus rechtlichen oder aus tatsäch-
(BGBl. I S. 2749; 2015 I S. 678), das zuletzt durch Ar- lichen Gründen erfolgt ist und ohne die
tikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I eine Veröffentlichung der Daten nicht
S. 2668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: möglich wäre, und“.
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12a wie cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
folgt gefasst:
„5. bei Personenbezug derart umgewandelt
„§ 12a Offene Daten des Bundes, Verordnungser-
wurden, dass
mächtigung“.
2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Informations- a) sie sich nicht mehr auf eine identifizierte
weiterverwendungsgesetzes“ durch das Wort „Da- oder identifizierbare natürliche Person
tennutzungsgesetzes“ ersetzt. beziehen oder
3. § 12a wird wie folgt geändert: b) die betroffene Person nicht oder nicht
mehr identifiziert werden kann.“
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
„§ 12a
Offene Daten des Bundes, aa) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe
Verordnungsermächtigung“. „§§ 3 bis 6“ durch die Angabe „§§ 3, 4 und 6“
ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
bb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
„(1) Die Behörden des Bundes mit Ausnahme Komma ersetzt.
der Selbstverwaltungskörperschaften stellen un-
bearbeitete maschinenlesbare Daten, die sie zur cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben „3. es sich um Daten handelt, die zu For-
erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag schungszwecken erhoben wurden und
haben erheben lassen, zum Datenabruf über öf- bereits über öffentlich zugängliche Netze
fentlich zugängliche Netze bereit. Ein Anspruch entgeltfrei bereitgestellt werden; die Mög-
auf Bereitstellung dieser Daten wird hierdurch lichkeit der freiwilligen Bereitstellung da-
nicht begründet. Satz 1 gilt nicht für natürliche zugehöriger Metadaten über das nationale
Personen und juristische Personen des Privat- Metadatenportal GovData bleibt davon
rechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selb- unberührt, oder“.
ständigen Wahrnehmung übertragen wurden.“
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„4. die Daten unter das Bankgeheimnis fal-
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der unmit- len.“
telbaren Bundesverwaltung“ durch die Wör-
ter „des Bundes“ ersetzt. e) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1024 „(3a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 müs-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über
offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des sen Datensätze, die personenbezogene Daten
öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56). enthalten, nicht bereitgestellt werden.“
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2942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
f) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: 4. § 19 wird wie folgt geändert:
„Sofern sich aus spezialgesetzlichen Regelungen a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
nichts anderes ergibt, sind abweichend von
Satz 1 Daten, die zu Forschungszwecken erho- „Die Behörden der mittelbaren Bundesverwal-
ben wurden, erst bereitzustellen, wenn das der tung stellen die Daten nach § 12a spätestens
Datenerhebung zugrunde liegende Forschungs- zwölf Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals
vorhaben abgeschlossen und der Forschungs- bereit.“
zweck erfüllt ist. Der für die freiwillige Teilnahme b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
an einer Forschungsmaßnahme festgelegte
Zweck gilt unbeschadet hiervon fort.“ „(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
und unbeschadet der Regelung in § 12a Absatz 4
g) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: Satz 3 stellen Behörden des Bundes Daten, die
„(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 sind mit zu Forschungszwecken erhoben wurden, spätes-
Metadaten zu versehen. Diese Metadaten wer- tens 36 Monate nach dem 23. Juli 2021 erstmals
den im nationalen Metadatenportal GovData ein- bereit.
gestellt.“ (4) Abweichend von Absatz 1 gilt die Pflicht
h) In den Absätzen 7 und 8 werden jeweils die Wör- nach § 12a Absatz 9 Satz 1 für Behörden der
ter „der unmittelbaren Bundesverwaltung“ durch unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger
die Wörter „des Bundes“ ersetzt. als 30 Beschäftigten sowie für Behörden der mit-
telbaren Bundesverwaltung spätestens 36 Mo-
i) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt: nate nach dem 23. Juli 2021, für Behörden der
„(9) Jede nach Absatz 1 verpflichtete Stelle unmittelbaren Bundesverwaltung mit weniger als
mit Ausnahme der in § 3 Nummer 8 des Informa- 50 Beschäftigten spätestens 24 Monate nach
tionsfreiheitsgesetzes genannten Stellen sowie dem 23. Juli 2021.“
von Hauptzollämtern oder vergleichbaren örtlichen
Bundesbehörden benennt einen Open-Data-Koor- Artikel 2
dinator oder eine Open-Data-Koordinatorin. Der
Koordinator oder die Koordinatorin wirkt in der Gesetz
Funktion als zentraler Ansprechpartner oder zen- für die Nutzung von
trale Ansprechpartnerin der jeweiligen Behörde Daten des öffentlichen Sektors
auf die Identifizierung, Bereitstellung und Weiter- (Datennutzungsgesetz – DNG)
verwendung der offenen Daten seiner oder ihrer
Behörde hin. Die Möglichkeit der freiwilligen §1
Benennung entsprechender Open-Data-Koordi-
natoren oder Open-Data-Koordinatorinnen in Grundsatz der offenen Daten
den übrigen Behörden der Bundesverwaltung (1) Daten, die in den Anwendungsbereich dieses
bleibt davon unberührt.“ Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem
j) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Ab- Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“
sätze 10 und 11. erstellt werden.
k) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: (2) Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf
Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begrün-
„(11) Die Bundesregierung berichtet dem
det.
Bundestag alle zwei Jahre über die Fortschritte
bei der Bereitstellung von Daten durch die Be-
hörden der Bundesverwaltung als offene Daten. §2
Mit Blick auf die beabsichtigte Erweiterung des Anwendungsbereich
Anwendungsbereichs nach Absatz 1 Satz 1 bis
zum Jahr 2025 evaluiert sie dabei auch die mög- (1) Dieses Gesetz gilt für Daten von Datenbereit-
liche Ausweitung der Bereitstellungspflicht auf stellern nach Absatz 2, die
Selbstverwaltungskörperschaften und natürliche 1. aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs auf Zugang
Personen und juristische Personen des Privat- bereitgestellt werden,
rechts, denen hoheitliche Aufgaben zur selbstän-
digen Wahrnehmung übertragen wurden, sowie 2. aufgrund einer gesetzlichen Bereitstellungspflicht
die Einführung eines Anspruchs auf die Bereit- bereitgestellt werden oder
stellung von Daten im Sinne des Absatzes 1 3. auf sonstige Weise öffentlich oder zur ausschließli-
Satz 2.“ chen Nutzung bereitgestellt werden.
l) Folgender Absatz 12 wird angefügt: (2) Datenbereitsteller im Sinne dieses Gesetzes
„(12) Das Bundesministerium des Innern, für sind:
Bau und Heimat wird ermächtigt, im Einverneh-
1. öffentliche Stellen;
men mit den übrigen Bundesministerien und den
Beauftragten der Bundesregierung durch Rechts- 2. Unternehmen der Daseinsvorsorge, die den Vor-
verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates schriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträ-
Bestimmungen zum Bereitstellungsprozess der gen und Konzessionen unterfallen oder öffentliche
Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassen.“ Personenverkehrsdienste betreiben;
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3. in Bezug auf Forschungsdaten, die öffentlich finan- (4) Die Bestimmungen zum Schutz personenbezo-
ziert und bereits über ein institutionelles oder thema- gener Daten und weitergehende Anforderungen an
tisches Repositorium öffentlich bereitgestellt wurden: die Bereitstellung und Nutzung der Daten von Daten-
bereitstellern aus anderen Rechtsvorschriften bleiben
a) Hochschulen, Forschungseinrichtungen und For-
unberührt.
schungsfördereinrichtungen,
(5) Öffentliche Stellen berufen sich im Anwendungs-
b) Forschende, wenn die Forschungsdaten nicht
bereich dieses Gesetzes nicht auf Rechte des Daten-
bereits durch andere durch dieses Gesetz ver-
bankherstellers nach § 87b des Urheberrechtsgesetzes.
pflichtete Datenbereitsteller bereitgestellt wurden;
4. dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteres- §3
sen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende
Begriffsbestimmungen
Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegen-
stehen. Im Sinne dieses Gesetzes
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. sind öffentliche Stellen
1. Daten, a) Gebietskörperschaften, einschließlich ihrer Son-
dervermögen,
a) die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind,
b) andere juristische Personen des öffentlichen
wobei eine Einschränkung auch vorliegt, wenn
und des privaten Rechts, die zu dem besonde-
der Zugang nur bei Nachweis eines rechtlichen
ren Zweck gegründet wurden, im Allgemein-
oder berechtigten Interesses besteht; nicht oder
interesse liegende Aufgaben nichtgewerblicher
nur eingeschränkt zugänglich sind Daten insbe-
Art zu erfüllen, wenn
sondere,
aa) sie überwiegend von Stellen nach Buch-
aa) soweit der Schutz personenbezogener Daten
stabe a oder Buchstabe c einzeln oder
entgegensteht,
gemeinsam durch Beteiligung oder auf
bb) soweit der Schutz von Geschäftsgeheimnis- sonstige Weise finanziert werden,
sen entgegensteht, bb) ihre Leitung der Aufsicht durch Stellen nach
cc) soweit der Schutz der nationalen Sicherheit, Buchstabe a oder Buchstabe c unterliegt
der Verteidigung oder der öffentlichen Sicher- oder
heit entgegensteht, cc) mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer
dd) soweit die Eigenschaft als vertrauliche Infor- zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht be-
mationen über den Schutz kritischer Infra- rufenen Organe durch Stellen nach Buch-
strukturen entgegensteht oder stabe a oder Buchstabe c bestimmt worden
sind;
ee) soweit die statistische Geheimhaltung ent-
gegensteht, dasselbe gilt, wenn diese juristische Person ei-
ner anderen juristischen Person des öffentlichen
b) die geistiges Eigentum Dritter betreffen, oder privaten Rechts einzeln oder gemeinsam
c) die nach den Vorschriften des Bundes oder der mit anderen die überwiegende Finanzierung ge-
Länder über den Zugang der Öffentlichkeit zu währt, über deren Leitung die Aufsicht ausübt
Umweltinformationen zugänglich sind und unein- oder die Mehrheit der Mitglieder eines zur Ge-
geschränkt, kostenlos, maschinenlesbar und schäftsführung oder Aufsicht berufenen Organs
über eine Anwendungsprogrammierschnittstelle bestimmt hat,
nutzbar sind oder c) Verbände, deren Mitglieder unter Buchstabe a
d) deren Bereitstellung nicht unter den durch oder Buchstabe b fallen,
Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auf- 2. ist Unternehmen der Daseinsvorsorge ein Unter-
trag der öffentlichen Stelle fällt; nehmen im Sinne des § 100 Absatz 1 Nummer 2
2. Daten von Unternehmen der Daseinsvorsorge, die des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkun-
außerhalb der Tätigkeit nach § 3 Nummer 2 erstellt gen, das eine Tätigkeit im Sinne des § 102 des
wurden; Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
ausübt oder öffentliche Personenverkehrsdienste
3. Logos, Wappen und Insignien; betreibt,
4. Daten von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten 3. sind Daten vorhandene Aufzeichnungen, unabhän-
oder deren Beauftragten, die der Wahrnehmung gig von der Art ihrer Speicherung,
eines öffentlichen Programm- oder Sendeauftrags
4. ist Nutzung jede Verwendung von Daten für kom-
dienen;
merzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die über
5. Daten von kulturellen Einrichtungen, außer Biblio- die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe oder die
theken, Museen und Archiven; Absatz 2 Nummer 3 Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem
findet auf Bibliotheken, Museen und Archive keine Interesse hinausgeht oder die neben der Erfüllung
Anwendung; öffentlicher Aufgaben auch zu eigenen kommer-
6. Daten von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe ziellen Zwecken erfolgt,
und darunter; bei allen sonstigen Bildungseinrich- 5. liegt ein maschinenlesbares Format vor, wenn die
tungen gilt dieses Gesetz nicht für Daten, die keine Daten durch Software automatisiert ausgelesen
Forschungsdaten sind. und verarbeitet werden können,
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2944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
6. ist offenes Format ein Dateiformat, das nichtpro- Stellen sollen nach Möglichkeit offene Lizenzen ver-
prietär und plattformunabhängig ist und der Öffent- wenden.
lichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung
von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht §5
wird, Nichtdiskriminierung
7. ist förmlicher offener Standard ein in Textform nie- (1) Die Bedingungen für die Datennutzung müssen
dergelegter Standard, in dem die Anforderungen nichtdiskriminierend sein.
für die Sicherstellung der Interoperabilität der Soft-
ware niedergelegt sind, (2) Werden Daten von einer öffentlichen Stelle als
Ausgangsmaterial für die eigene Geschäftstätigkeit ge-
8. sind dynamische Daten Aufzeichnungen in digitaler nutzt, die nicht unter den öffentlichen Auftrag der öf-
Form, die häufig oder in Echtzeit aktualisiert wer- fentlichen Stelle fällt, so gelten für die Bereitstellung
den, insbesondere aufgrund ihrer Volatilität oder der Daten für die Geschäftstätigkeit dieselben Entgelte
ihres raschen Veraltens, und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzer.
9. sind hochwertige Datensätze die gemäß den Arti-
keln 13 und 14 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des §6
Europäischen Parlaments und des Rates vom Ausschließlichkeitsvereinbarungen
20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterver-
wendung von Informationen des öffentlichen Sek- (1) Vereinbarungen öffentlicher Stellen oder Unter-
tors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56) und gemäß nehmen der Daseinsvorsorge, die ausschließliche
den aufgrund dieser Artikel zu erlassenden Durch- Rechte an der Nutzung von Daten gewähren (Aus-
führungsrechtsakten ausgewiesenen Datensätze, schließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.
(2) Dies gilt nicht, wenn zur Bereitstellung eines
10. sind Forschungsdaten Aufzeichnungen in digitaler
Dienstes im öffentlichen Interesse ein ausschließliches
Form, bei denen es sich nicht um wissenschaft-
Recht über die Nutzung der Daten erforderlich ist. Der
liche Veröffentlichungen handelt und die im Laufe
Datenbereitsteller überprüft die Ausschließlichkeitsver-
von wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten er-
einbarung regelmäßig, mindestens jedoch alle drei
fasst oder erzeugt und als Nachweise im Rahmen
Jahre. Der Datenbereitsteller macht nach dem 15. Juli
des Forschungsprozesses verwendet werden oder
2019 getroffene Ausschließlichkeitsvereinbarungen
die in der Forschungsgemeinschaft allgemein für
spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im In-
die Validierung von Forschungsfeststellungen und
ternet öffentlich zugänglich. Die endgültige Ausschließ-
-ergebnissen als notwendig erachtet werden,
lichkeitsvereinbarung muss klar und eindeutig sein und
11. ist angemessene Gewinnspanne ein Prozentsatz im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Die-
der Gesamtkosten, der über den zur Deckung ser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kultur-
der einschlägigen Kosten erforderlichen Betrag beständen.
hinausgeht, aber höchstens 5 Prozentpunkte über
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die
dem von der Europäischen Zentralbank festgesetz-
Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es für höchs-
ten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte liegt,
tens zehn Jahre gewährt werden. Die Ausschließlich-
12. ist Anonymisierung der Prozess, in dessen Verlauf keitsvereinbarungen müssen klar und eindeutig sein
personenbezogene Daten in Daten umgewandelt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
werden, die sich nicht auf eine identifizierte oder Der öffentlichen Stelle ist im Rahmen der Ausschließ-
identifizierbare natürliche Person beziehen, oder lichkeitsvereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kul-
derart in Daten umgewandelt werden, dass die be- turbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die
troffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert öffentliche Stelle ermöglicht die Nutzung dieser Kopie
werden kann. am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums.
(4) Der Datenbereitsteller macht Vereinbarungen
§4 über rechtliche oder praktische Vorkehrungen, die
Grundsatz der uneingeschränkten nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren,
Datennutzung; Zulässigkeit von Lizenzen die aber darauf abzielen oder die geeignet sind, die
Nutzung von Daten durch andere Einrichtungen als die
(1) Daten dürfen für jeden kommerziellen oder nicht-
an der Vereinbarung beteiligten Dritten zu beschränken,
kommerziellen Zweck genutzt werden.
spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Inter-
(2) Für Daten, an denen Bibliotheken, einschließlich net öffentlich zugänglich. Die Auswirkungen solcher
Hochschulbibliotheken, Museen und Archive, Urheber- rechtlichen oder praktischen Vorkehrungen auf die
oder verwandte Schutzrechte oder gewerbliche Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von Daten werden regel-
Schutzrechte zustehen, und für Daten von Unterneh- mäßig, mindestens alle drei Jahre, überprüft. Die end-
men der Daseinsvorsorge gilt Absatz 1 nur, soweit die gültige Vereinbarung muss klar und eindeutig sein und
Einrichtung oder das Unternehmen der Daseinsvor- im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden.
sorge die Nutzung zugelassen hat.
(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlich-
(3) Nutzungsbedingungen (Lizenzen) sind zulässig, keitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen
soweit sie objektiv, verhältnismäßig, nichtdiskriminie- der Absätze 2 und 3 fallen, enden bei Ablauf der Aus-
rend und durch ein im Allgemeininteresse liegendes schließlichkeitsvereinbarung, spätestens jedoch am
Ziel gerechtfertigt sind. Die Lizenz darf nicht zu einer 31. Dezember 2027. Am 16. Juli 2019 bestehende Aus-
Wettbewerbsverzerrung führen und die Möglichkeiten schließlichkeitsvereinbarungen, die von Unternehmen
der Nutzung nicht unnötig einschränken. Öffentliche der Daseinsvorsorge getroffen wurden und die nicht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2945
unter die Ausnahmen der Absätze 2 und 3 fallen, enden Grenzkosten für die folgenden Tätigkeiten und Maß-
bei Ablauf der Ausschließlichkeitsvereinbarung, spä- nahmen zu verlangen:
testens jedoch am 31. Dezember 2033.
1. die Reproduktion, Bereitstellung und Verbreitung
von Daten,
§7
Verfügbare Formate, Metadaten 2. die Anonymisierung personenbezogener Daten und
(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung der 3. Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsin-
Daten in allen angefragten und bei ihm vorhandenen formationen.
Formaten und Sprachen ermöglichen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen für die
(2) Soweit möglich und sinnvoll, sind Daten elektro- Nutzung von Daten Entgelte verlangen:
nisch und in nach den anerkannten Regeln der Technik
1. öffentliche Stellen, die ausreichende Einnahmen
offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffind-
erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer
baren und interoperablen Formaten zusammen mit
Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer
den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl
öffentlichen Aufträge zu decken;
die Formate als auch die Metadaten entsprechen, so-
weit möglich, förmlichen offenen Standards. 2. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken,
(3) Die Absätze 1 und 2 verpflichten öffentliche Stel- Museen und Archive;
len und öffentliche Unternehmen nicht, Daten und Me- 3. Unternehmen der Daseinsvorsorge.
tadaten neu zu erstellen oder anzupassen oder Teile
von Datensätzen zur Verfügung zu stellen, wenn dies (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Nummer 1 und 3
mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, gelten nicht für hochwertige Datensätze sowie For-
der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht. Öffent- schungsdaten.
liche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge
(4) Wenn öffentliche Stellen, die ausreichende Ein-
sind außerdem nicht verpflichtet, die Erstellung und
nahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil
Speicherung bestimmter Arten von Daten im Hinblick
ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres
auf deren Nutzung durch eine Organisation des priva-
öffentlichen Auftrags zu decken, von der Anwendung
ten oder öffentlichen Sektors fortzusetzen.
des Absatzes 1 Satz 1 ausgenommen werden wollen,
(4) Die Metadaten zu maschinenlesbaren Daten melden sie die Berufung auf die Ausnahme der Bun-
sind, soweit möglich und sinnvoll, über das nationale desnetzagentur. Die Bundesnetzagentur führt eine
Metadatenportal GovData zur Verfügung zu stellen. Liste der öffentlichen Stellen, die von der Ausnahme
Gebrauch machen, und macht die Liste auf ihrer Inter-
§8 netseite zugänglich.
Dynamische Daten (5) Für öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen
(1) Der Datenbereitsteller muss die Nutzung von müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei
dynamischen Daten unmittelbar nach der Erfassung in der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags zu decken,
Echtzeit mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammier- und bei denen sich die unentgeltliche Nutzung hoch-
schnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Mas- wertiger Datensätze wesentlich auf ihren Haushalt aus-
sen-Download ermöglichen. wirkt, gilt die Unentgeltlichkeit der Nutzung hochwerti-
ger Datensätze spätestens zwölf Monate nach dem
(2) Soweit die Anforderungen nach Absatz 1 die 23. Juli 2021.
finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öf-
fentlichen Stelle oder des Unternehmens der Daseins-
§ 11
vorsorge übersteigen und somit zu einem unverhältnis-
mäßigen Aufwand führen, ist die Nutzung dynamischer Bemessung der Entgelthöhe
Daten vorübergehend mit den zur Verfügung stehen-
den technischen Mitteln zu ermöglichen. Die (1) In den in § 10 Absatz 2 Nummer 1 und 3 genann-
Ausschöpfung des wirtschaftlichen und sozialen Po- ten Fällen berechnen die öffentlichen Stellen und
tenzials der dynamischen Daten soll dadurch nicht Unternehmen der Daseinsvorsorge die Entgelte nach
übermäßig beeinträchtigt werden. von ihnen festzulegenden objektiven, transparenten
und nachprüfbaren Kriterien.
§9 (2) Die Entgelte aus der Bereitstellung von Daten
Hochwertige Datensätze und der Gestattung ihrer Nutzung in dem entsprechen-
den Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer
Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseins- Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und
vorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Daten- Speicherung zuzüglich einer angemessenen Gewinn-
sätze in maschinenlesbarem Format über geeignete spanne sowie die Kosten für die Anonymisierung per-
Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls tech- sonenbezogener Daten und für Maßnahmen zum
nisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen. Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen nicht
übersteigen. Im Fall des § 10 Absatz 2 Nummer 2 dür-
§ 10 fen zudem die Kosten für Bewahrung und Rechteklä-
Grundsatz der Unentgeltlichkeit rung zur Berechnungsgrundlage hinzugefügt werden.
(1) Die Nutzung von Daten ist unentgeltlich. Es ist (3) Die Entgelte werden nach Maßgabe der gelten-
jedoch zulässig, die Erstattung von verursachten den Buchführungsgrundsätze berechnet.
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2946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§ 12 § 13
Transparenz von Entgelten Rechtsweg
(1) Wurden für die Nutzung von Daten Entgelte fest- Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver-
gelegt, die für die Allgemeinheit gelten (Standardent- waltungsrechtsweg gegeben.
gelte), sind die Bedingungen und die tatsächliche Höhe
der Standardentgelte einschließlich ihrer Berechnungs- Artikel 3
grundlage im Internet öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Wurden für die Nutzung keine Standardentgelte
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
festgelegt, sind die Faktoren, die bei der Berechnung Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
der Entgelte berücksichtigt werden, anzugeben. Auf Kraft. Gleichzeitig tritt das Informationsweiterverwen-
Anfrage wird auch die Berechnungsweise dieser Ent- dungsgesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913),
gelte in Bezug auf einen spezifischen Antrag auf Nut- das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015
zung angegeben. (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2947
Gesetz
zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- 2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stif-
rates das folgende Gesetz beschlossen: tungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes
Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener
Artikel 1 Verfügung zu überlassen ist.
Änderung des (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss
zusätzlich enthalten:
Bürgerlichen Gesetzbuchs
1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung er-
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be- richtet wird, und
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes 2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungs-
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) geändert worden vermögens, die die nachhaltige Erfüllung des
ist, wird wie folgt geändert: Stiftungszwecks und den vollständigen Ver-
brauch des Stiftungsvermögens innerhalb der
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 1 Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, ge-
Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wie folgt gefasst: sichert erscheinen lassen.
„Untertitel 2 (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen
Rechtsfähige Stiftungen“. Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrück-
lich eine strengere Form als die schriftliche Form
2. Buch 1 Abschnitt 1 Titel 2 Untertitel 2 wird wie folgt vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung
gefasst: von Todes wegen enthalten sein.
„Untertitel 2 (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stif-
Rechtsfähige Stiftungen tungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festge-
legt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungs-
§ 80 geschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen
Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2
Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Be-
(1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur hörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder
dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen.
Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mit- Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die
gliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaß-
der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann lichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stif-
aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, tungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im
innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfül- Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten
lung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchs- Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.
stiftung).
(2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stif- § 81a
tungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung Widerruf des Stiftungsgeschäfts
durch die zuständige Behörde des Landes erforder- Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter
lich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. Ist
die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters an- die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des
erkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegen-
als schon vor dessen Tod entstanden. über zu erklären. Der Erbe des Stifters ist zum
Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt,
§ 81 wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der
Stiftungsgeschäft Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes
gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung
(1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antrag-
1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens stellung betraut hat.
Bestimmungen enthalten muss über
§ 82
a) den Zweck der Stiftung,
Anerkennung der Stiftung
b) den Namen der Stiftung,
Die Stiftung ist anzuerkennen, wenn das Stif-
c) den Sitz der Stiftung und tungsgeschäft den Anforderungen des § 81 Absatz 1
d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie bis 3 genügt und die dauernde und nachhaltige Er-
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2948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
füllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint, es § 83c
sei denn, die Stiftung würde das Gemeinwohl ge-
Verwaltung des Grundstockvermögens
fährden. Bei einer Verbrauchsstiftung erscheint die
dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, (1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert
wenn die in der Satzung für die Stiftung bestimmte zu erhalten. Der Stiftungszweck ist mit den
Zeit mindestens zehn Jahre umfasst. Nutzungen des Grundstockvermögens zu erfüllen.
Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstock-
§ 82a vermögens können für die Erfüllung des Stiftungs-
Übertragung und Übergang zwecks verwendet werden, soweit dies durch die
des gewidmeten Vermögens Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Er-
haltung des Grundstockvermögens gewährleistet
Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter ver- ist.
pflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung
zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung eine (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden,
Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung dass die Stiftung einen Teil des Grundstockvermö-
auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem gens verbrauchen darf. In einer solchen Satzungs-
Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters er- bestimmung muss die Stiftung verpflichtet werden,
gibt. das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder
um den verbrauchten Teil aufzustocken.
§ 83 (3) Durch Landesrecht kann vorgesehen werden,
Stiftungsverfassung und Stifterwille dass die nach Landesrecht zuständigen Behörden
auf Antrag einer Stiftung für einen bestimmten Teil
(1) Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie
des Grundstockvermögens eine zeitlich begrenzte
nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch
Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zulassen können,
das Stiftungsgeschäft und insbesondere die Satzung
wenn dadurch die dauernde und nachhaltige Er-
bestimmt.
füllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt
(2) Die Stiftungsorgane haben bei ihrer Tätigkeit wird.
für die Stiftung und die zuständigen Behörden
haben bei der Aufsicht über die Stiftung den bei § 84
der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekom-
menen Willen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen Stiftungsorgane
des Stifters zu beachten.
(1) Die Stiftung muss einen Vorstand haben. Der
Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung.
§ 83a
(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich
Verwaltungssitz der Stiftung
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines ge-
Die Verwaltung der Stiftung ist im Inland zu führen. setzlichen Vertreters. Besteht der Vorstand aus
mehreren Personen, so wird die Stiftung durch die
§ 83b Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine
Stiftungsvermögen Willenserklärung gegenüber der Stiftung abzu-
geben, so genügt die Abgabe gegenüber einem
(1) Bei einer Stiftung, die auf unbestimmte Zeit Mitglied des Vorstands.
errichtet wurde, besteht das Stiftungsvermögen
aus dem Grundstockvermögen und ihrem sonstigen (3) Durch die Satzung kann von Absatz 1 Satz 2
Vermögen. Bei einer Verbrauchsstiftung besteht das und Absatz 2 Satz 2 abgewichen und der Umfang
Stiftungsvermögen aufgrund der Satzung nur aus der Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung
sonstigem Vermögen. gegen Dritte beschränkt werden.
(2) Zum Grundstockvermögen gehören (4) In der Satzung können neben dem Vorstand
1. das gewidmete Vermögen, weitere Organe vorgesehen werden. In der Satzung
sollen für ein weiteres Organ auch die Bestimmun-
2. das der Stiftung zugewendete Vermögen, das gen über die Bildung, die Aufgaben und die Be-
vom Zuwendenden dazu bestimmt wurde, Teil fugnisse enthalten sein.
des Grundstockvermögens zu werden (Zustiftung),
und (5) Die §§ 30, 31 und 42 Absatz 2 sind entspre-
chend anzuwenden.
3. das Vermögen, das von der Stiftung zu Grund-
stockvermögen bestimmt wurde.
§ 84a
(3) Der Stifter kann auch bei einer Stiftung, die
auf unbestimmte Zeit errichtet wird, im Stiftungs- Rechte und Pflichten der Organmitglieder
geschäft abweichend von Absatz 2 Nummer 1 einen (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die
Teil des gewidmeten Vermögens zu sonstigem Ver- Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend an-
mögen bestimmen. zuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig.
(4) Das Stiftungsvermögen ist getrennt von Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2
fremdem Vermögen zu verwalten. Mit dem Stif- abgewichen werden, insbesondere auch die Haf-
tungsvermögen darf nur der Stiftungszweck erfüllt tung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
werden. beschränkt werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2949
(2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Füh- Stiftungszwecks hat und solche Mittel in absehbarer
rung der Geschäfte der Stiftung die Sorgfalt eines Zeit auch nicht erwerben kann. Der Stiftungszweck
ordentlichen Geschäftsführers anzuwenden. Eine kann nach Satz 1 nur geändert werden, wenn ge-
Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Mitglied sichert erscheint, dass die Stiftung den beabsich-
des Organs bei der Geschäftsführung unter Be- tigten neuen oder beschränkten Stiftungszweck
achtung der gesetzlichen und satzungsgemäßen dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Liegen die
Vorgaben vernünftigerweise annehmen durfte, auf Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 und Satz 3
der Grundlage angemessener Informationen zum vor, kann eine auf unbestimmte Zeit errichtete Stif-
Wohle der Stiftung zu handeln. tung auch abweichend von § 83c durch Satzungs-
(3) § 31a ist entsprechend anzuwenden. Durch änderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet
die Satzung kann die Anwendbarkeit des § 31a be- werden, indem die Satzung um Bestimmungen nach
schränkt oder ausgeschlossen werden. § 81 Absatz 2 ergänzt wird.
(2) Durch Satzungsänderung kann der Stiftungs-
§ 84b zweck in anderer Weise als nach Absatz 1 Satz 1
Beschlussfassung der Organe oder es können andere prägende Bestimmungen
der Stiftungsverfassung geändert werden, wenn
Besteht ein Organ aus mehreren Mitgliedern,
sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung
erfolgt die Beschlussfassung entsprechend § 32,
wesentlich verändert haben und eine solche Ände-
wenn in der Satzung nichts Abweichendes geregelt
rung erforderlich ist, um die Stiftung an die ver-
ist. Ein Organmitglied ist nicht stimmberechtigt,
änderten Verhältnisse anzupassen. Als prägend für
wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines
eine Stiftung sind regelmäßig die Bestimmungen
Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder
über den Namen, den Sitz, die Art und Weise der
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und
Zweckerfüllung und über die Verwaltung des Grund-
der Stiftung betrifft.
stockvermögens anzusehen.
§ 84c (3) Durch Satzungsänderung können Bestim-
Notmaßnahmen mungen der Satzung, die nicht unter Absatz 1 oder
bei fehlenden Organmitgliedern Absatz 2 Satz 1 fallen, geändert werden, wenn dies
der Erfüllung des Stiftungszwecks dient.
(1) Wenn der Vorstand oder ein anderes Organ
der Stiftung seine Aufgaben nicht wahrnehmen (4) Im Stiftungsgeschäft kann der Stifter Sat-
kann, weil Mitglieder des Organs fehlen, hat die zungsänderungen nach den Absätzen 1 bis 3 aus-
nach Landesrecht zuständige Behörde in dringen- schließen oder beschränken. Satzungsänderungen
den Fällen auf Antrag eines Beteiligten oder von durch Organe der Stiftung kann der Stifter im
Amts wegen notwendige Maßnahmen zu treffen, Stiftungsgeschäft auch abweichend von den Ab-
um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewähr- sätzen 1 bis 3 zulassen. Satzungsbestimmungen
leisten. Die Behörde ist insbesondere befugt, nach Satz 2 sind nur wirksam, wenn der Stifter
Organmitglieder befristet zu bestellen oder von der Inhalt und Ausmaß der Änderungsermächtigung
satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organ- hinreichend bestimmt festlegt.
mitgliedern befristet abzuweichen, insbesondere
indem die Behörde einzelne Organmitglieder mit § 85a
Befugnissen ausstattet, die ihnen nach der Satzung
Verfahren bei Satzungsänderungen
nur gemeinsam mit anderen Organmitgliedern zu-
stehen. (1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder
ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes
(2) Die Behörde kann einem von ihr bestellten
Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungs-
Organmitglied bei oder nach der Bestellung eine
änderung bedarf der Genehmigung der nach Lan-
angemessene Vergütung auf Kosten der Stiftung
desrecht zuständigen Behörde.
bewilligen, wenn das Vermögen der Stiftung sowie
der Umfang und die Bedeutung der zu erledigenden (2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85
Aufgabe dies rechtfertigen. Die Behörde kann die ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist
Bewilligung der Vergütung mit Wirkung für die Zu- und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht recht-
kunft ändern oder aufheben. zeitig beschließt.
(3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz
§ 85
der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer an-
Voraussetzungen deren Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach
für Satzungsänderungen Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der
(1) Durch Satzungsänderung kann der Stiftung Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde,
ein anderer Zweck gegeben oder der Zweck der in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz be-
Stiftung kann erheblich beschränkt werden, wenn gründet werden soll.
1. der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und
nachhaltig erfüllt werden kann oder § 86
2. der Stiftungszweck das Gemeinwohl gefährdet. Voraussetzungen für die Zulegung
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 liegen Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als
insbesondere vor, wenn eine Stiftung keine aus- Ganzes kann die übertragende Stiftung einer über-
reichenden Mittel für die nachhaltige Erfüllung des nehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn
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2950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über- menlegungsvertrags und die behördliche Zulegung
tragenden Stiftung wesentlich verändert haben oder Zusammenlegung der Zustimmung der für die
und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 übertragenden Stiftungen nach dem jeweiligen
bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stif- Landesrecht zuständigen Behörden.
tung an die veränderten Verhältnisse anzupas-
sen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung § 86c
die Voraussetzungen für eine Auflösung nach
§ 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, Zulegungsvertrag
und Zusammenlegungsvertrag
2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesent-
lichen mit einem Zweck der übernehmenden (1) Ein Zulegungsvertrag muss mindestens ent-
Stiftung übereinstimmt, halten:
3. gesichert erscheint, dass die übernehmende 1. die Angabe des jeweiligen Namens und des je-
Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung weiligen Sitzes der beteiligten Stiftungen und
im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und 2. die Vereinbarung, dass das Stiftungsvermögen
nachhaltig erfüllen kann, und der übertragenden Stiftung als Ganzes auf die
4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die übernehmende Stiftung übertragen werden soll
in der Satzung der übertragenden Stiftung An- und mit der Vermögensübertragung das Grund-
sprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind. stockvermögen der übertragenden Stiftung Teil
des Grundstockvermögens der übernehmenden
§ 86a Stiftung wird.
Voraussetzungen Wenn durch die Satzung der übertragenden Stiftung
für die Zusammenlegung für Personen Ansprüche auf Stiftungsleistungen be-
Mindestens zwei übertragende Stiftungen können gründet sind, muss der Zulegungsvertrag Angaben
durch Errichtung einer neuen Stiftung und Über- zu den Auswirkungen der Zulegung auf diese An-
tragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als sprüche und zu den Maßnahmen enthalten, die
Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zu- vorgesehen sind, um die Rechte dieser Personen
sammengelegt werden, wenn zu wahren.
1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der über- (2) Ein Zusammenlegungsvertrag muss mindes-
tragenden Stiftungen wesentlich verändert haben tens die Angaben nach Absatz 1 enthalten sowie
und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der neuen
bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stif- übernehmenden Stiftung.
tungen an die veränderten Verhältnisse anzupas- (3) Der Zulegungsvertrag oder der Zusammen-
sen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung legungsvertrag ist Personen nach Absatz 1 Satz 2
die Voraussetzungen für eine Auflösung nach spätestens einen Monat vor der Beantragung der
§ 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, Genehmigung nach § 86b Absatz 1 Satz 2 von
2. gesichert erscheint, dass die neue überneh- derjenigen Stiftung zuzuleiten, in deren Satzung
mende Stiftung die Zwecke der übertragenden die Ansprüche begründet sind.
Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise
dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und § 86d
3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die Form des
in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Zulegungsvertrags
Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet und des Zusammenlegungsvertrags
sind.
Zulegungsverträge und Zusammenlegungsver-
§ 86b träge bedürfen nur der schriftlichen Form, insbeson-
dere § 311b Absatz 1 bis 3 ist nicht anzuwenden.
Verfahren der
Zulegung und der Zusammenlegung
§ 86e
(1) Stiftungen können durch Vertrag zugelegt
oder zusammengelegt werden. Der Zulegungs- Behördliche
vertrag oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf Zulegungsentscheidung
der Genehmigung durch die für die übernehmende und Zusammenlegungsentscheidung
Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde. (1) Auf den Inhalt der Entscheidungen über die
(2) Die Behörde nach Absatz 1 Satz 2 kann Stif- Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen
tungen zulegen oder zusammenlegen, wenn die durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
Stiftungen die Zulegung oder Zusammenlegung ist § 86c Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
nicht vereinbaren können. Die übernehmende (2) Die Behörde hat Personen nach § 86c Ab-
Stiftung muss einer Zulegung durch die Behörde zu- satz 1 Satz 2 mindestens einen Monat vor der Ent-
stimmen. scheidung über die Zulegung oder Zusammen-
(3) Ist nach Landesrecht für eine übertragende legung anzuhören und auf die möglichen Folgen
Stiftung eine andere Behörde zuständig als die der Zulegung oder Zusammenlegung für deren
Behörde nach Absatz 1 Satz 2, bedürfen die Geneh- Ansprüche gegen eine übertragende Stiftung hin-
migung eines Zulegungsvertrags oder eines Zusam- zuweisen.
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§ 86f wenn die Stiftung durch eine Satzungsänderung so
Wirkungen der umgestaltet werden kann, dass sie ihren Zweck
Zulegung und der Zusammenlegung wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In
der Satzung kann geregelt werden, dass ein ande-
(1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung res Organ über die Auflösung entscheidet.
des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung über die Zulegung durch die (2) Eine Verbrauchsstiftung ist aufzulösen, wenn
nach Landesrecht zuständige Behörde geht das die Zeit, für die sie errichtet wurde, abgelaufen ist.
Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf (3) Die Auflösung einer Stiftung bedarf der Ge-
die übernehmende Stiftung über und erlischt die nehmigung der nach Landesrecht zuständigen
übertragende Stiftung. Behörde.
(2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung
des Zusammenlegungsvertrags oder der Un- § 87a
anfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusam- Aufhebung der Stiftung
menlegung durch die Behörde entsteht die neue (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der über- soll eine Stiftung aufheben, wenn die Voraussetzun-
tragenden Stiftungen auf die neue übernehmende gen des § 87 Absatz 1 Satz 1 vorliegen und ein
Stiftung über und erlöschen die übertragenden Tätigwerden der Behörde erforderlich ist, weil das
Stiftungen. zuständige Organ über die Auflösung nicht recht-
(3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zu- zeitig entscheidet.
sammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
behördlichen Genehmigung unberührt. hat die Stiftung aufzuheben, wenn
1. die Voraussetzungen des § 87 Absatz 2 vorliegen
§ 86g
und ein Tätigwerden der Behörde erforderlich ist,
Bekanntmachung der weil das zuständige Organ über die Auflösung
Zulegung und der Zusammenlegung nicht unverzüglich entscheidet,
Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung 2. die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die
oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere
nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zu- Weise beseitigt werden kann oder
legung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1
3. der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland be-
oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffent-
gründet wurde und die Behörde die Verlegung
lichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In
des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb
der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der
angemessener Zeit erreichen kann.
Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stif-
tungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die
§ 87b
Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten
Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
als bewirkt. Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens und mit der Rechtskraft des Be-
§ 86h schlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenz-
Gläubigerschutz verfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,
aufgelöst.
Die übernehmende Stiftung hat einem Gläubiger
nach § 86g Satz 2 für einen Anspruch, der vor dem
§ 87c
Zeitpunkt entstanden ist, zu dem die Wirkungen der
Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Ab- Vermögensanfall und Liquidation
satz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, und dessen (1) Mit der Auflösung oder Aufhebung der Stif-
Erfüllung noch nicht verlangt werden kann, Sicher- tung fällt das Stiftungsvermögen an die in der
heit zu leisten, wenn der Gläubiger Satzung bestimmten Anfallberechtigten. Durch die
1. den Anspruch nach Grund und Höhe binnen Satzung kann vorgesehen werden, dass die Anfall-
sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Zu- berechtigten durch ein Stiftungsorgan bestimmt
legung oder Zusammenlegung bekanntgemacht werden. Fehlt es an der Bestimmung der Anfall-
wurde, bei der Stiftung schriftlich anmeldet und berechtigten durch oder aufgrund der Satzung, fällt
das Stiftungsvermögen an den Fiskus des Landes,
2. mit der Anmeldung glaubhaft macht, dass die in dem die Stiftung ihren Sitz hatte. Durch landes-
Erfüllung des Anspruchs aufgrund der Zulegung rechtliche Vorschriften kann als Anfallberechtigte an
oder Zusammenlegung gefährdet ist. Stelle des Fiskus eine andere juristische Person des
öffentlichen Rechts bestimmt werden.
§ 87
(2) Auf den Anfall des Stiftungsvermögens beim
Auflösung der Fiskus des Landes oder des Bundes oder bei einer
Stiftung durch die Stiftungsorgane anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
(1) Der Vorstand soll die Stiftung auflösen, wenn nach Absatz 1 Satz 4 ist § 46 entsprechend anzu-
die Stiftung ihren Zweck endgültig nicht mehr wenden. Fällt das Stiftungsvermögen bei anderen
dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Voraus- Anfallberechtigten an, sind die §§ 47 bis 53 ent-
setzungen des Satzes 1 liegen nicht endgültig vor, sprechend anzuwenden.
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2952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§ 88 2. die Dokumente über die Bestellung der Vor-
standsmitglieder und der vertretungsberechtig-
Kirchliche Stiftungen
ten besonderen Vertreter.
Die Vorschriften der Landesgesetze über die
kirchlichen Stiftungen bleiben unberührt, insbeson- § 82c
dere die Vorschriften zur Beteiligung, Zuständigkeit Namenszusatz der Stiftung
und Anfallsberechtigung der Kirchen. Dasselbe
gilt entsprechend für Stiftungen, die nach den Nach Eintragung in das Stiftungsregister hat die
Landesgesetzen kirchlichen Stiftungen gleichge- Stiftung ihren Namen mit dem Zusatz „eingetragene
stellt sind.“ Stiftung“ zu führen. Anstelle des Namenszusatzes
kann dem Namen die Abkürzung „e. S.“ angefügt
3. In § 2101 Absatz 2 wird die Angabe „§ 84“ durch die werden. Die Verbrauchsstiftung hat mit der Eintra-
Wörter „§ 80 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. gung den Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“
oder die Abkürzung „e. VS.“ zu führen.
Artikel 2
§ 82d
Änderung des
Einführungsgesetzes Vertrauensschutz
durch das Stiftungsregister
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
(1) Eine in das Stiftungsregister einzutragende
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Tatsache kann die Stiftung einem Dritten im Ge-
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Be- schäftsverkehr nur entgegensetzen, wenn diese
kanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I Tatsache im Stiftungsregister eingetragen oder
S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 dem Dritten bekannt ist.
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2133) ge-
ändert worden ist, wird der folgende § 59 angefügt: (2) Wurde eine einzutragende Tatsache in das
Stiftungsregister eingetragen, so muss ein Dritter
im Geschäftsverkehr diese Tatsache gegenüber
„§ 59
der Stiftung gegen sich gelten lassen, es sei denn,
Allgemeine Überleitungsvorschrift dass er die Tatsache weder kannte noch kennen
zum Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts musste.“
Auf die vor dem 1. Juli 2023 bestehenden Stiftungen 2. Nach § 84c wird folgender § 84d eingefügt:
sind die §§ 82a bis 88 des Bürgerlichen Gesetzbuchs „§ 84d
in der am 1. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
In § 87c Absatz 1 Satz 1 bis 3 des Bürgerlichen Ge- Anmeldung von Änderungen
setzbuchs tritt bei diesen Stiftungen an die Stelle der beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern
Satzung die Stiftungsverfassung.“ Jede Änderung hinsichtlich des Vorstands sowie
der besonderen Vertreter, die zur Vertretung der
Artikel 3 Stiftung berechtigt sind, ist vom Vorstand zur Ein-
tragung in das Stiftungsregister anzumelden. Der
Weitere Änderung des Anmeldung sind die Dokumente beizufügen, aus
Bürgerlichen Gesetzbuchs denen sich die Änderungen ergeben.“
Das Bürgerliche Gesetzbuch, das zuletzt durch 3. Nach § 85a wird folgender § 85b eingefügt:
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird „§ 85b
wie folgt geändert:
Anmeldung von Satzungsänderungen
1. Nach § 82a werden die folgenden §§ 82b bis 82d Eine Satzungsänderung ist vom Vorstand zur
eingefügt: Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden.
„§ 82b Der Anmeldung sind beizufügen:
Stiftungsregister 1. die Entscheidung der zuständigen Stiftungs-
und Anmeldung der Stiftung organe über die Satzungsänderung und die Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde oder die
(1) Für die Stiftungen wird ein Stiftungsregister Entscheidung der zuständigen Behörde über die
geführt. Das Nähere regelt das Stiftungsregister- Satzungsänderung und
gesetz.
2. ein vollständiger Wortlaut der geänderten Sat-
(2) Nach der Anerkennung ist die Stiftung zur zung.“
Eintragung in das Stiftungsregister anzumelden. In
4. Nach § 86h wird folgender § 86i eingefügt:
der Anmeldung sind die Vorstandsmitglieder, die
besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der „§ 86i
Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter Anmeldung von
sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungs- Zulegung und Zusammenlegung
macht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 anzuge-
(1) Bei einer Zulegung ist das Erlöschen der
ben. Der Anmeldung sind beizufügen:
übertragenden Stiftung nach § 86f Absatz 1 vom
1. die Anerkennungsentscheidung der nach Lan- Vorstand der übernehmenden Stiftung zur Eintra-
desrecht zuständigen Behörde und die Satzung gung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die
und behördliche Genehmigung des Zulegungsvertrags
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2953
nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent- Artikel 4
scheidung über die Zulegung nach § 86b Absatz 2
unanfechtbar geworden ist. In der Anmeldung ist
Stiftungsregistergesetz
anzugeben, wann die behördliche Genehmigung (StiftRG)
oder die behördliche Entscheidung den beteiligten
Stiftungen und sonstigen Verfahrensbeteiligten be- Abschnitt 1
kanntgegeben wurde. Der Anmeldung ist der Zu- Aufbau und Führung des Stiftungsregisters
legungsvertrag und die behördliche Genehmigung
oder die behördliche Entscheidung beizufügen.
Unterabschnitt 1
(2) Bei einer Zusammenlegung sind die neue Führung und Aufbau des Registers
übernehmende Stiftung und das Erlöschen der
übertragenden Stiftungen vom Vorstand der neuen
§1
übernehmenden Stiftung gemeinsam zur Eintragung
ins Stiftungsregister anzumelden, wenn die behörd- Zuständige
liche Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags Registerbehörde und Aufbau des Registers
nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche Ent- (1) Das Bundesamt für Justiz führt als Register-
scheidung über die Zusammenlegung nach § 86b behörde das Stiftungsregister nach § 82b Absatz 1
Absatz 2 unanfechtbar geworden ist. Für die Anmel- des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in das die rechts-
dung gelten Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 82b Ab- fähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts einzu-
satz 2 entsprechend. An die Stelle der Anerken- tragen sind.
nungsentscheidung und der Satzung nach § 82b
Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 tritt bei der Anmeldung (2) Das Stiftungsregister wird elektronisch geführt.
der neuen übernehmenden Stiftung der Zusam- Es besteht aus fortlaufend nummerierten Register-
menlegungsvertrag und die behördliche Geneh- blättern. Für jede Stiftung ist ein eigenes Registerblatt
migung nach § 86b Absatz 1 oder die behördliche anzulegen.
Zusammenlegungsentscheidung nach § 86b Ab- (3) Für jedes Registerblatt wird eine Registerakte
satz 2.“ geführt, in der die zum Register eingereichten Doku-
mente im Original oder in Kopie aufbewahrt werden.
5. Nach § 87c wird folgender § 87d eingefügt:
„§ 87d §2
Anmeldung von Inhalt des Registers
Auflösung, Aufhebung und Liquidation Zu einer Stiftung sind im Stiftungsregister folgende
(1) Die Auflösung der Stiftung nach § 87 oder die Angaben einzutragen:
Aufhebung der Stiftung nach § 87a und die Be- 1. der Name,
endigung der Stiftung sind vom Vorstand zur Eintra-
2. der Sitz,
gung ins Stiftungsregister anzumelden, wenn keine
Liquidation der Stiftung erforderlich ist. 3. das Datum der Anerkennung oder der Geneh-
migung der Stiftung oder der vergleichbaren be-
(2) Ist nach der Auflösung oder Aufhebung der
hördlichen Entscheidung bei Stiftungen die vor
Stiftung deren Liquidation erforderlich, haben die
dem 1. Januar 1900 errichtet wurden oder durch
Liquidatoren die Auflösung oder Aufhebung anzu-
eine Zusammenlegung entstanden sind,
melden. Mit der Auflösung oder Aufhebung sind
auch die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht 4. bei Verbrauchsstiftungen auch die Zeit, für die die
sowie Beschränkungen der Vertretungsmacht der Stiftung errichtet wurde,
Liquidatoren nach § 87c Absatz 2 in Verbindung 5. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 anzumelden, der Wohnort der Mitglieder des Vorstands und
wenn die Liquidation nicht durch den Vorstand er- deren Vertretungsmacht,
folgt.
6. die satzungsmäßigen Beschränkungen der Vertre-
(3) Der Anmeldung der Auflösung oder Auf- tungsmacht des Vorstands nach § 84 Absatz 3 des
hebung sind beizufügen: Bürgerlichen Gesetzbuchs,
1. die Auflösungsentscheidung des zuständigen 7. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und
Stiftungsorgans und die behördliche Genehmi- der Wohnort der besonderen Vertreter und deren
gung nach § 87 Absatz 3 oder die Aufhebungs- Vertretungsmacht,
entscheidung nach § 87a, 8. die nach der Eintragung der Stiftung erfolgten
2. die Entscheidung nach § 87c Absatz 1 Satz 2, Satzungsänderungen durch die zuständigen Stif-
wenn die Anfallberechtigten durch Stiftungs- tungsorgane oder die nach Landesrecht zustän-
organe zu bestimmen sind, dige Behörde,
3. die Dokumente über die Bestellung der Liquida- 9. das Erlöschen der übertragenden Stiftung durch
toren, wenn andere Personen als die Vorstands- Zulegung und Zusammenlegung,
mitglieder zu Liquidatoren bestellt wurden. 10. die Auflösung der Stiftung nach § 87 des Bürger-
(4) Nach Abschluss der Liquidation haben die lichen Gesetzbuchs,
Liquidatoren die Beendigung der Stiftung anzu- 11. die Aufhebung der Stiftung nach § 87a des Bürger-
melden.“ lichen Gesetzbuchs,
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2954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
12. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwal- schrift beizufügen. Bestehen Zweifel hinsichtlich der
ters, wenn zusätzlich der Stiftung ein allgemeines Vollständigkeit oder Echtheit der Dokumente, kann
Verfügungsverbot auferlegt wird oder angeordnet die Registerbehörde die Vorlage der Urschrift ver-
wird, dass Verfügungen der Stiftung nur mit Zu- langen.
stimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters
wirksam sind, §4
13. die Aufhebung von Maßnahmen nach Nummer 12, Eintragung von Stiftungen
14. die Auflösung der Stiftung nach § 87b des Bürger- Eine nach § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
lichen Gesetzbuchs buchs angemeldete Stiftung ist in das Stiftungsregister
a) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ein- einzutragen, wenn
schließlich einer Anordnung der Eigenver- 1. eine Anerkennungsentscheidung nach § 82 des
waltung durch die Stiftung und einer Anord- Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
nung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter
Rechtsgeschäfte, oder 2. die Mitglieder des Vorstands sowie die nach der
Satzung zu bestellenden vertretungsberechtigten
b) durch Beschluss, mit dem die Eröffnung des In-
besonderen Vertreter ordnungsgemäß bestellt wur-
solvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig
den.
abgewiesen worden ist,
Bei einer durch Zusammenlegung errichteten Stiftung
15. die Aufhebung
tritt an die Stelle der Anerkennungsentscheidung nach
a) des Eröffnungsbeschlusses, Satz 1 Nummer 1 die unanfechtbare Genehmigung des
b) der Anordnung der Eigenverwaltung oder Zusammenlegungsvertrags oder die unanfechtbare
behördliche Zusammenlegungsentscheidung.
c) der Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte,
§5
16. die Einstellung des Insolvenzverfahrens,
Eintragung von Änderungen
17. die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, beim Vorstand oder bei besonderen Vertretern
18. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenz-
Eine nach § 84d des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
plans und deren Aufhebung,
gemeldete Änderung bei den Mitgliedern des Vor-
19. der Vorname, der Name, das Geburtsdatum und stands oder bei den besonderen Vertretern der Stiftung
der Wohnort der Liquidatoren und deren Vertre- sowie eine Änderung bei deren Vertretungsberech-
tungsmacht sowie satzungsmäßige Beschränkun- tigung für die Stiftung nach § 84 Absatz 3 des Bürger-
gen der Vertretungsmacht nach § 87c Absatz 2 lichen Gesetzbuchs ist in das Stiftungsregister ein-
Satz 2, § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des zutragen, wenn die zur Eintragung angemeldeten
Bürgerlichen Gesetzbuchs und Änderungen wirksam sind.
20. die Beendigung der Stiftung.
§6
Unterabschnitt 2 Eintragung
Voraussetzungen von Satzungsänderungen
für Anmeldungen und Eintragungen Eine nach § 85b des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
gemeldete Änderung der Satzung ist in das Stiftungs-
§3 register einzutragen, wenn eine Satzungsänderung
Anforderungen an die Anmeldung durch die Stiftungsorgane von der zuständigen Be-
(1) Die Anmeldungen zum Stiftungsregister sind von hörde genehmigt oder eine behördliche Entscheidung
den Mitgliedern des Vorstands oder von den Liquida- zur Satzungsänderung erlassen wurde.
toren, die berechtigt sind, die Stiftung gegenüber der
Registerbehörde zu vertreten, unverzüglich vorzuneh- §7
men. Eintragungen bei
(2) Die Anmeldung ist öffentlich zu beglaubigen. Die Zulegungen und Zusammenlegungen
gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung er- (1) Bei der Zulegung ist das nach § 86i Absatz 1 des
forderlich. Die Anmeldung und eine Vollmacht können Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete Erlöschen der
in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift bei übertragenden Stiftung in das Stiftungsregister ein-
der Registerbehörde eingereicht werden. Anstelle der zutragen, wenn die behördliche Genehmigung des Zu-
Urschrift oder der beglaubigten Abschrift der Voll- legungsvertrags nach § 86b Absatz 1 des Bürgerlichen
macht kann auch eine Bescheinigung des Notars nach Gesetzbuchs erteilt oder eine unanfechtbare behörd-
§ 21 Absatz 3 der Bundesnotarordnung vorgelegt liche Zulegungsentscheidung nach § 86b Absatz 2
werden. des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassen wurde und
(3) Wurde die Anmeldung von einem Notar be- die Genehmigung oder die Zulegungsentscheidung
glaubigt, gilt dieser als ermächtigt, die Anmeldung bei unanfechtbar ist.
der Registerbehörde einzureichen. (2) Bei der Zusammenlegung ist die nach § 86i
(4) Die mit den Anmeldungen nach § 82b Absatz 2, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldete
den §§ 84d, 85b, 86i und 87d des Bürgerlichen Ge- neue übernehmende Stiftung in das Stiftungsregister
setzbuchs einzureichenden Dokumente sind in Ab- entsprechend § 4 und das Erlöschen der übertragen-
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den Stiftungen entsprechend Absatz 1 in das Stif- Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde
tungsregister einzutragen. nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen
und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit-
§8 glieder der Stiftung mitzuteilen.
Eintragung von (2) Die Registerbehörde kann im Eintragungs- oder
Auflösung, Aufhebung und Liquidation Löschungsverfahren zur Vermeidung unrichtiger Ent-
scheidungen die Behörden anhören, die nach Landes-
(1) Die nach § 87d Absatz 1 oder 2 des Bürgerlichen
recht für die Anerkennung der Stiftung oder für die
Gesetzbuchs angemeldete Auflösung der Stiftung ist in
Aufsicht über die Stiftung zuständig sind.
das Stiftungsregister einzutragen, wenn eine Auf-
lösungsentscheidung vorliegt und die behördliche (3) Die Registerbehörde teilt der für die Anerken-
Genehmigung für die Auflösung nach § 87 Absatz 3 nung der Stiftung zuständigen Landesbehörde mit,
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt wurde. Die wenn eine Stiftung ins Stiftungsregister eingetragen
nach § 87d Absatz 1 oder 2 angemeldete Aufhebung wurde und wenn das Erlöschen oder die Beendigung
der Stiftung ist in das Stiftungsregister einzutragen, der Stiftung in das Stiftungsregister eingetragen wurde.
wenn eine behördliche Aufhebungsentscheidung er-
lassen wurde. § 11
(2) Ist eine Liquidation der Stiftung nicht erforder- Entscheidungen
lich, wird mit der Auflösung oder Aufhebung auch die im Eintragungsverfahren
Beendigung der Stiftung eingetragen. (1) Die Registerbehörde gibt der Anmeldung durch
(3) Ist die Liquidation der Stiftung erforderlich, sind die Eintragung in das Stiftungsregister statt. Die Ein-
mit der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung die an- tragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam.
gemeldeten Liquidatoren einzutragen. Die nach § 87d Die Eintragung ist der Stiftung mitzuteilen.
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angemeldeten (2) Ist eine Anmeldung zur Eintragung in das Stif-
bestellten Liquidatoren sind in das Stiftungsregister tungsregister unvollständig oder steht der Eintragung
einzutragen, wenn diese ordnungsgemäß bestellt wur- ein anderes durch die Stiftung behebbares Hindernis
den. Mit den Liquidatoren ist auch deren Vertretungs- entgegen, hat die Registerbehörde der Stiftung eine
macht sowie wirksame Beschränkungen ihrer Ver- angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses
tretungsmacht nach § 87c Absatz 2 in Verbindung zu setzen.
mit § 48 Absatz 2 und § 84 Absatz 3 des Bürgerlichen (3) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch
Gesetzbuchs einzutragen. die eine Eintragung abgelehnt wird, ergeht schriftlich.
(4) Eine nach § 87d Absatz 3 des Bürgerlichen (4) Die mit der Anmeldung eingereichten Doku-
Gesetzbuchs angemeldete Änderung bei den Liquida- mente werden von der Registerbehörde aufbewahrt.
toren oder deren Vertretungsmacht ist in das Stiftungs-
register einzutragen, wenn die zur Eintragung ange- (5) Absatz 1 Satz 2 und 3 ist auch für Eintragungen
meldeten Änderungen wirksam sind. von Amts wegen anzuwenden. Dokumente, auf denen
die Eintragungen nach Satz 1 beruhen, sind von der
(5) Die Beendigung der Stiftung ist in das Stiftungs- Registerbehörde aufzubewahren.
register einzutragen, wenn sie nach § 87d Absatz 4 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs von den Liquidatoren an- § 12
gemeldet wurde.
Löschung unzulässiger Eintragungen
§9 (1) Ist eine Eintragung im Stiftungsregister wegen
des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung un-
Eintragungen
zulässig, hat die Registerbehörde die Eintragung auf
bei Insolvenz der Stiftung
Antrag der Stiftung zu löschen.
Die Tatsachen nach § 2 Nummer 12 bis 18 sind von
(2) Die Entscheidung der Registerbehörde, durch
Amts wegen durch die Registerbehörde in das Stif-
die ein Antrag auf Löschung abgelehnt wird, ergeht
tungsregister einzutragen.
schriftlich.
Unterabschnitt 3 (3) Eintragungen nach Absatz 1 kann die Register-
behörde auch von Amts wegen löschen. Wenn die Re-
Verfahren bei gisterbehörde beabsichtigt, eine Eintragung von Amts
Eintragungen und Löschungen wegen zu löschen, hat sie die betroffene Stiftung von
und Festsetzung von Zwangsgeld der beabsichtigten Löschung zu unterrichten und der
Stiftung zugleich eine angemessene Frist zur Erhebung
§ 10 eines Einspruchs gegen die Löschung zu setzen.
Beteiligung der für die Stiftung Erhebt die Stiftung fristgerecht Einspruch gegen die
zuständigen Behörden im Registerverfahren Löschung, darf die Eintragung nur gelöscht werden,
wenn durch eine schriftliche Entscheidung der Regis-
(1) Die für die Anerkennung zuständige Behörde hat
terbehörde der Einspruch der Stiftung zurückgewiesen
der Registerbehörde die Errichtung einer Stiftung mit-
und die Löschung verfügt wurde und diese Entschei-
zuteilen und in der Mitteilung folgende Angaben zu
dung unanfechtbar geworden ist.
machen:
(4) Die Löschung geschieht durch Eintragung eines
1. den Namen und den Sitz der Stiftung und Vermerks im Register. Der Stiftung ist die Löschung
2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung. mitzuteilen.
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2956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§ 13 1. beim Abruf der Daten die zulässige Einsichtnahme
Aussetzung des Verfahrens nach § 15 nicht überschritten wird und
Die Registerbehörde kann ein Verfahren über eine 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage von
Eintragung oder eine Löschung im Stiftungsregister Protokollierungen überprüft werden kann.
aus wichtigem Grund aussetzen, insbesondere wenn
die Entscheidung ganz oder zum Teil von einer Ent- § 17
scheidung der für die Stiftung zuständigen Behörde Anwendung
abhängt, die den Gegenstand eines anderen an- der Verordnung (EU) 2016/679
hängigen Verfahrens bildet.
(1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU)
2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates
§ 14
vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
Zwangsgeld bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum
(1) Die Registerbehörde kann die Mitglieder des freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
Vorstands, die Pflichten zur Anmeldung oder zur Ein- 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
reichung von Dokumenten zum Stiftungsregister nach vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
§ 82b Absatz 2, den §§ 84d, 85b, 86i oder 87d Absatz 1 L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden durch Einsicht in
und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht oder nur das Stiftungsregister nach den §§ 15 und 16 gewährt.
ungenügend erfüllen, durch Zwangsgeld zur Erfüllung Die Registerbehörde ist nicht verpflichtet, Personen,
ihrer Pflichten anhalten. In gleicher Weise können die deren personenbezogene Daten im Stiftungsregister
Liquidatoren zur Erfüllung ihrer Pflichten nach § 87d oder in den Registerakten gespeichert sind, über die
Absatz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ange- Offenlegung dieser Daten gegenüber Dritten Auskunft
halten werden. zu erteilen.
(2) Vor der Festsetzung eines Zwangsgelds hat die (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der
Registerbehörde den Mitgliedern des Vorstands oder Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene
den Liquidatoren schriftlich unter Androhung des Daten, die im Stiftungsregister oder in den Register-
Zwangsgelds aufzugeben, innerhalb einer angemesse- akten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzun-
nen Frist ihre Pflichten zu erfüllen. Werden die Pflichten gen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die für
innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, so setzt die Regis- eine Löschung oder Berichtigung nach diesem Gesetz
terbehörde das angedrohte Zwangsgeld fest. sowie der Verordnung, die aufgrund des § 19 erlassen
(3) Die Androhung oder Festsetzung eines weiteren wurde, geregelt sind.
Zwangsgelds zur Durchsetzung derselben Pflichten ist (3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Ver-
erst dann zulässig, wenn das festgesetzte Zwangsgeld ordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene
erfolglos war. Daten, die im Stiftungsregister und in den Register-
(4) Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von akten gespeichert sind, nicht anzuwenden.
eintausend Euro nicht übersteigen.
(5) Für die Androhung und die Festsetzung des
Abschnitt 3
Zwangsgeldes gilt im Übrigen das Verwaltungsvoll- Verwaltungsrechtsweg,
streckungsgesetz entsprechend. Ausschluss des Wider-
spruchsverfahrens, Verordnungs-
Abschnitt 2 ermächtigung und Übergangsregelungen
Einsicht in das Register
§ 18
§ 15 Verwaltungsrechtsweg
Einsichtnahme in das Register und Ausschluss des Widerspruchsverfahrens
Die Einsichtnahme in das Stiftungsregister ist jeder- (1) Für Streitigkeiten in Angelegenheiten des Stif-
mann gestattet. Dasselbe gilt für die Einsicht in die tungsregisters ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
zum Stiftungsregister eingereichten Dokumente, falls
(2) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde
der Zugang zu den Dokumenten nicht aufgrund eines
findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter be-
schränkt oder ausgeschlossen wurde. Von den Ein-
§ 19
tragungen und den eingereichten Dokumenten kann,
soweit sie zugänglich sind, ein Ausdruck verlangt Verordnungsermächtigung
werden; auf Verlangen ist ein amtlicher Ausdruck zu Das Bundesministerium der Justiz und für Ver-
erstellen. braucherschutz kann durch Rechtsverordnung nähere
Bestimmungen zur Einrichtung, insbesondere der
§ 16 technischen Ausgestaltung, und zur Führung des
Automatisierter Abruf Stiftungsregisters, zu den Anmeldungen zum Stif-
von Daten aus dem Register tungsregister und zur Auskunft aus dem Stiftungs-
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, register regeln, insbesondere über
das die Übermittlung von Daten aus dem Stiftungs- 1. das Verfahren bei Anmeldungen und Eintragungen
register durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sowie der Berichtigung und Löschung von Ein-
sichergestellt ist, dass tragungen,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2957
2. die Führung der Registerakten, des Stiftungsregisters der Registerbehörde“ einge-
3. die Einzelheiten der Datenspeicherung und Daten- fügt.
sicherheit, 2. § 31 wird wie folgt geändert:
4. das Verfahren zur Einsichtnahme in das Register a) In der Überschrift werden die Wörter „und Ver-
und in die Registerakten, einschließlich Regelungen einsregister“ durch ein Komma und die Wörter
zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Ein- „Vereins- und Stiftungsregister“ ersetzt.
sicht in die zum Stiftungsregister eingereichten b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
Dokumente, „oder Vereinsregister“ durch ein Komma und die
5. die Einzelheiten des Verfahrens zum automatisierten Wörter „Vereins- oder Stiftungsregister“ ersetzt
Abrufs von Registerdaten und und werden nach dem Wort „Registergericht“
6. die Anforderungen für die Anmeldung von Stiftun- die Wörter „oder im Fall des Stiftungsregisters
gen, die vor dem 1. Januar 1900 errichtet wurden, der Registerbehörde“ eingefügt.
und die die Voraussetzungen nach § 4 Satz 1 Num-
mer 1 oder Nummer 2 nicht erfüllen können. Artikel 6
Änderung des
§ 20 Gesetzes über das Verfahren in
Übergangsregelungen Familiensachen und in den Angelegen-
(1) Bestehende Stiftungen, die vor dem 1. Januar heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
2026 entstanden sind, müssen spätestens bis zum Dem § 356 des Gesetzes über das Verfahren in
31. Dezember 2026 zur Eintragung in das Stiftungs- Familiensachen und in den Angelegenheiten der frei-
register entsprechend § 82b Absatz 2 des Bürgerlichen willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
Gesetzbuchs angemeldet werden. Dies gilt nicht für S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge-
bestehende Stiftungen, die bis zum 1. Januar 2026 setzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert
aufgelöst oder aufgehoben wurden. worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
(2) Stiftungen nach Absatz 1 Satz 1 müssen Sat- „(3) Ist in einer Verfügung von Todes wegen ein
zungsänderungen, die vor dem 1. Januar 2026 wirk- Stiftungsgeschäft enthalten, hat das Nachlassgericht
sam geworden sind, nicht nach § 85b zum Stiftungs- der zuständigen Behörde des Landes den sie be-
register anmelden. Solche Satzungsänderungen sind in treffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen zur
der Anmeldung der Stiftung entsprechend § 82b Ab- Anerkennung der Stiftung bekannt zu geben, es sei
satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugeben und denn, dem Nachlassgericht ist bekannt, dass die An-
der Anmeldung ist ergänzend zu den Unterlagen nach erkennung der Stiftung schon von einem Erben oder
§ 82b Absatz 2 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Testamentsvollstrecker beantragt wurde.“
ein vollständiger Wortlaut der geänderten Satzung
beizufügen. Artikel 7
(3) Die für die Anerkennung von Stiftungen nach Änderung des
Landesrecht zuständigen Behörden haben der Regis-
Gerichts- und Notarkostengesetzes
terbehörde unverzüglich nach dem 31. Dezember 2026
eine Liste der bestehenden rechtsfähigen Stiftungen Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli
des bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz im Zuständig- 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 24 Ab-
keitsbereich der Behörde haben und vor dem 1. Januar satz 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
2026 errichtet wurden und nicht unter Absatz 1 Satz 2 S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
fallen, zu übermitteln. Die Liste muss zu jeder Stiftung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie
folgende Angaben enthalten: folgt gefasst:
1. den Namen und den Sitz der Stiftung und „§ 67 Bestimmte unternehmensrechtliche Verfah-
2. die ladungsfähige Anschrift der Stiftung. ren und bestimmte Vereinssachen“.
Auf Verlangen der Registerbehörde hat die Behörde 2. § 67 wird wie folgt geändert:
nach Satz 1 auch die ihr bekannten Vornamen, Namen a) In der Überschrift werden die Wörter „Vereins-
und ladungsfähigen Anschriften der Vorstandsmit- und Stiftungssachen“ durch das Wort „Vereins-
glieder der Stiftung zu übermitteln. sachen“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „und
Artikel 5 Stiftungen“ gestrichen.
Änderung der 3. In § 106 Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein
Insolvenzordnung Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Ver-
Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I einsregister“ die Wörter „und zum Stiftungsregister“
S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom eingefügt.
7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird 4. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
wie folgt geändert: ändert:
1. In § 23 Absatz 2 werden die Wörter „oder Vereins- a) In der Gliederung werden in der Angabe zu
register“ durch ein Komma und die Wörter „Vereins- Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 5 die Wörter
oder Stiftungsregister“ ersetzt und werden nach „Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort
dem Wort „Registergericht“ die Wörter „oder im Fall „Vereinssachen“ ersetzt.
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2958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
b) In Vorbemerkung 1.3 Absatz 1 Nummer 3 werden „(12) Eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des
die Wörter „Vereins- und Stiftungssachen“ durch Absatzes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung tritt
das Wort „Vereinssachen“ ersetzt. spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststel-
c) In der Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 3 lung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Abschnitt 5 werden die Wörter „Vereins- und durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1
Stiftungssachen“ durch das Wort „Vereins- Satz 2 außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann
sachen“ ersetzt. eine aufgrund des Absatzes 8 Satz 1 oder des Absat-
zes 10 Satz 1 erlassene Rechtsverordnung auch nach
d) In Vorbemerkung 1.3.5 Satz 1 Nummer 4 wer- Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler
den in dem Satzteil vor Buchstabe a die Wörter Tragweite geändert werden.“
„Vereins- und Stiftungssachen“ durch das Wort
„Vereinssachen“ ersetzt. Artikel 10
Artikel 8 Einschränkung von Grundrechten
Durch Artikel 9 werden die Grundrechte der körper-
Änderung des lichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des
Erbschaftsteuer- und Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Ab-
Schenkungsteuergesetzes satz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
In § 7 Absatz 1 Nummer 9 Satzteil vor Satz 2 des (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Un-
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der verletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 Grundgesetzes) eingeschränkt.
(BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert wor- Artikel 11
den ist, werden die Wörter „Aufhebung einer Stiftung“ Inkrafttreten
durch die Wörter „Auflösung, Aufhebung, Zulegung
oder Zusammenlegung von Stiftungen“ ersetzt. (1) Am 1. Januar 2026 treten in Kraft:
1. Artikel 3,
Artikel 9 2. in Artikel 4 die §§ 1 bis 18 und 20 des Stiftungs-
Änderung des registergesetzes und
Infektionsschutzgesetzes 3. die Artikel 5 und 7 Nummer 3.
§ 36 Absatz 12 des Infektionsschutzgesetzes vom (2) Die Artikel 1, 2, 6, 7 Nummer 1, 2 und 4 sowie
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Arti- Artikel 8 treten am 1. Juli 2023 in Kraft.
kel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) (3) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2959
Gesetz
über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- mern 1 bis 11 der Anlage aufgelisteten Übereinkom-
sen: men zum Schutz der Menschenrechte ergeben.
(2) Ein menschenrechtliches Risiko im Sinne dieses
Artikel 1 Gesetzes ist ein Zustand, bei dem aufgrund tatsäch-
Gesetz licher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
über die unternehmerischen ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von 1. das Verbot der Beschäftigung eines Kindes unter
Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten dem Alter, mit dem nach dem Recht des Beschäf-
(Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) tigungsortes die Schulpflicht endet, wobei das Be-
schäftigungsalter 15 Jahre nicht unterschreiten
Abschnitt 1 darf; dies gilt nicht, wenn das Recht des Beschäf-
tigungsortes hiervon in Übereinstimmung mit Ar-
Allgemeine Bestimmungen
tikel 2 Absatz 4 sowie den Artikeln 4 bis 8 des
Übereinkommens Nr. 138 der Internationalen Ar-
§1 beitsorganisation vom 26. Juni 1973 über das Min-
Anwendungsbereich destalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Unternehmen (BGBl. 1976 II S. 201, 202) abweicht;
ungeachtet ihrer Rechtsform, die 2. das Verbot der schlimmsten Formen der Kinder-
1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ih- arbeit für Kinder unter 18 Jahren; dies umfasst ge-
ren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen mäß Artikel 3 des Übereinkommens Nr. 182 der In-
Sitz im Inland haben und ternationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni
1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnah-
2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im In-
men zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
land beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeit-
Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291):
nehmer sind erfasst.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist dieses Gesetz a) alle Formen der Sklaverei oder alle sklaverei-
auch anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer ähnlichen Praktiken, wie den Verkauf von Kin-
Rechtsform, die dern und den Kinderhandel, Schuldknechtschaft
und Leibeigenschaft sowie Zwangs- oder
1. eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Han- Pflichtarbeit, einschließlich der Zwangs- oder
delsgesetzbuchs im Inland haben und Pflichtrekrutierung von Kindern für den Einsatz
2. in der Regel mindestens 3 000 Arbeitnehmer im In- in bewaffneten Konflikten,
land beschäftigen. b) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines
Ab dem 1. Januar 2024 betragen die in Satz 1 Num- Kindes zur Prostitution, zur Herstellung von Por-
mer 2 und Satz 2 Nummer 2 vorgesehenen Schwellen- nographie oder zu pornographischen Darbietun-
werte jeweils 1 000 Arbeitnehmer. gen,
(2) Leiharbeitnehmer sind bei der Berechnung der c) das Heranziehen, Vermitteln oder Anbieten eines
Arbeitnehmerzahl (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Kindes zu unerlaubten Tätigkeiten, insbeson-
Satz 2 Nummer 2) des Entleihunternehmens zu berück- dere zur Gewinnung von und zum Handel mit
sichtigen, wenn die Einsatzdauer sechs Monate über- Drogen,
steigt.
d) Arbeit, die ihrer Natur nach oder aufgrund der
(3) Innerhalb von verbundenen Unternehmen (§ 15 Umstände, unter denen sie verrichtet wird,
des Aktiengesetzes) sind die im Inland beschäftigten voraussichtlich für die Gesundheit, die Sicher-
Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesell- heit oder die Sittlichkeit von Kindern schädlich
schaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl ist;
(Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) der Obergesellschaft zu
berücksichtigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer 3. das Verbot der Beschäftigung von Personen in
sind erfasst. Zwangsarbeit; dies umfasst jede Arbeitsleistung
oder Dienstleistung, die von einer Person unter An-
§2 drohung von Strafe verlangt wird und für die sie
sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat, etwa
Begriffsbestimmungen in Folge von Schuldknechtschaft oder Menschen-
(1) Geschützte Rechtspositionen im Sinne dieses handel; ausgenommen von der Zwangsarbeit sind
Gesetzes sind solche, die sich aus den in den Num- Arbeits- oder Dienstleistungen, die mit Artikel 2 Ab-
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2960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
satz 2 des Übereinkommens Nr. 29 der Internatio- 9. das Verbot der Herbeiführung einer schädlichen
nalen Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luft-
Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, verunreinigung, schädlichen Lärmemission oder
641) oder mit Artikel 8 Buchstabe b und c des In- eines übermäßigen Wasserverbrauchs, die
ternationen Paktes vom 19. Dezember 1966 über a) die natürlichen Grundlagen zum Erhalt und der
bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II Produktion von Nahrung erheblich beeinträch-
S. 1533, 1534) vereinbar sind; tigt,
4. das Verbot aller Formen der Sklaverei, sklavenähn- b) einer Person den Zugang zu einwandfreiem
licher Praktiken, Leibeigenschaft oder anderer For- Trinkwasser verwehrt,
men von Herrschaftsausübung oder Unterdrü-
ckung im Umfeld der Arbeitsstätte, etwa durch c) einer Person den Zugang zu Sanitäranlagen er-
extreme wirtschaftliche oder sexuelle Ausbeutung schwert oder zerstört oder
und Erniedrigungen; d) die Gesundheit einer Person schädigt;
5. das Verbot der Missachtung der nach dem Recht 10. das Verbot der widerrechtlichen Zwangsräumung
des Beschäftigungsortes geltenden Pflichten des und das Verbot des widerrechtlichen Entzugs von
Arbeitsschutzes, wenn hierdurch die Gefahr von Land, von Wäldern und Gewässern bei dem Er-
Unfällen bei der Arbeit oder arbeitsbedingte Ge- werb, der Bebauung oder anderweitigen Nutzung
sundheitsgefahren entstehen, insbesondere durch: von Land, Wäldern und Gewässern, deren Nutzung
die Lebensgrundlage einer Person sichert;
a) offensichtlich ungenügende Sicherheitsstan-
dards bei der Bereitstellung und der Instandhal- 11. das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater
tung der Arbeitsstätte, des Arbeitsplatzes und oder öffentlicher Sicherheitskräfte zum Schutz des
der Arbeitsmittel, unternehmerischen Projekts, wenn aufgrund man-
gelnder Unterweisung oder Kontrolle seitens des
b) das Fehlen geeigneter Schutzmaßnahmen, um Unternehmens bei dem Einsatz der Sicherheits-
Einwirkungen durch chemische, physikalische kräfte
oder biologische Stoffe zu vermeiden,
a) das Verbot von Folter und grausamer, un-
c) das Fehlen von Maßnahmen zur Verhinderung menschlicher oder erniedrigender Behandlung
übermäßiger körperlicher und geistiger Ermü- missachtet wird,
dung, insbesondere durch eine ungeeignete Ar-
beitsorganisation in Bezug auf Arbeitszeiten und b) Leib oder Leben verletzt werden oder
Ruhepausen oder c) die Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit beein-
trächtigt werden;
d) die ungenügende Ausbildung und Unterweisung
von Beschäftigten; 12. das Verbot eines über die Nummern 1 bis 11 hi-
nausgehenden Tuns oder pflichtwidrigen Unterlas-
6. das Verbot der Missachtung der Koalitionsfreiheit,
sens, das unmittelbar geeignet ist, in besonders
nach der
schwerwiegender Weise eine geschützte Rechts-
a) Arbeitnehmer sich frei zu Gewerkschaften zu- position zu beeinträchtigen und dessen Rechts-
sammenzuschließen oder diesen beitreten kön- widrigkeit bei verständiger Würdigung aller in Be-
nen, tracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
b) die Gründung, der Beitritt und die Mitgliedschaft (3) Ein umweltbezogenes Risiko im Sinne dieses
zu einer Gewerkschaft nicht als Grund für unge- Gesetzes ist ein Zustand, bei dem auf Grund tatsäch-
rechtfertigte Diskriminierungen oder Vergel- licher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit
tungsmaßnahmen genutzt werden dürfen, ein Verstoß gegen eines der folgenden Verbote droht:
c) Gewerkschaften sich frei und in Übereinstim- 1. das Verbot der Herstellung von mit Quecksilber ver-
mung mit dem Recht des Beschäftigungsortes setzten Produkten gemäß Artikel 4 Absatz 1 und An-
betätigen dürfen; dieses umfasst das Streik- lage A Teil I des Übereinkommens von Minamata
recht und das Recht auf Kollektivverhandlun- vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber (BGBl. 2017
gen; II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen);
7. das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäf- 2. das Verbot der Verwendung von Quecksilber und
tigung, etwa aufgrund von nationaler und ethni- Quecksilberverbindungen bei Herstellungsprozes-
scher Abstammung, sozialer Herkunft, Gesund- sen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 und Anlage B
heitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Teil I des Minamata-Übereinkommens ab dem für
Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion die jeweiligen Produkte und Prozesse im Überein-
oder Weltanschauung, sofern diese nicht in den kommen festgelegten Ausstiegsdatum;
Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist; 3. das Verbot der Behandlung von Quecksilberabfällen
eine Ungleichbehandlung umfasst insbesondere entgegen den Bestimmungen des Artikels 11 Ab-
die Zahlung ungleichen Entgelts für gleichwertige satz 3 des Minamata-Übereinkommens;
Arbeit;
4. das Verbot der Produktion und Verwendung von Che-
8. das Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen mikalien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und
Lohns; der angemessene Lohn ist mindestens der Anlage A des Stockholmer Übereinkommens vom
nach dem anwendbaren Recht festgelegte Min- 23. Mai 2001 über persistente organische Schad-
destlohn und bemisst sich ansonsten nach dem stoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkom-
Recht des Beschäftigungsortes; men), zuletzt geändert durch den Beschluss vom
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6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II S. 1060, 1061), in der bot. Eine Verletzung einer umweltbezogenen Pflicht im
Fassung der Verordnung (EU) 2019/1021 des Euro- Sinne dieses Gesetzes ist der Verstoß gegen ein in Ab-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni satz 3 Nummer 1 bis 8 genanntes Verbot.
2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl.
(5) Die Lieferkette im Sinne dieses Gesetzes bezieht
L 169 vom 26.5.2019, S. 45), die zuletzt durch die
sich auf alle Produkte und Dienstleistungen eines Un-
Delegierte Verordnung (EU) 2021/277 der Kommis-
ternehmens. Sie umfasst alle Schritte im In- und Aus-
sion vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 62 vom
land, die zur Herstellung der Produkte und zur Erbrin-
23.2.2021, S. 1) geändert worden ist;
gung der Dienstleistungen erforderlich sind, ange-
5. das Verbot der nicht umweltgerechten Handha- fangen von der Gewinnung der Rohstoffe bis zu der
bung, Sammlung, Lagerung und Entsorgung von Lieferung an den Endkunden und erfasst
Abfällen nach den Regelungen, die in der anwend-
1. das Handeln eines Unternehmens im eigenen Ge-
baren Rechtsordnung nach den Maßgaben des Ar-
schäftsbereich,
tikels 6 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und ii des
POPs-Übereinkommens gelten; 2. das Handeln eines unmittelbaren Zulieferers und
6. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne 3. das Handeln eines mittelbaren Zulieferers.
des Artikel 1 Absatz 1 und anderer Abfälle im Sinne
(6) Der eigene Geschäftsbereich im Sinne dieses
des Artikel 1 Absatz 2 des Basler Übereinkommens
Gesetzes erfasst jede Tätigkeit des Unternehmens zur
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Ver-
Erreichung des Unternehmensziels. Erfasst ist damit
bringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
jede Tätigkeit zur Herstellung und Verwertung von Pro-
vom 22. März 1989 (BGBl. 1994 II S. 2703, 2704)
dukten und zur Erbringung von Dienstleistungen, un-
(Basler Übereinkommen), zuletzt geändert durch die
abhängig davon, ob sie an einem Standort im In- oder
Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum
Ausland vorgenommen wird. In verbundenen Unter-
Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 vom
nehmen zählt zum eigenen Geschäftsbereich der
6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306, 307), und im Sinne der
Obergesellschaft eine konzernangehörige Gesell-
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
schaft, wenn die Obergesellschaft auf die konzernan-
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über
gehörige Gesellschaft einen bestimmenden Einfluss
die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom
ausübt.
12.7.2006, S. 1) (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) (7) Unmittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Geset-
2020/2174 der Kommission vom 19. Oktober 2020 zes ist ein Partner eines Vertrages über die Lieferung
(ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen,
ist dessen Zulieferungen für die Herstellung des Produk-
tes des Unternehmens oder zur Erbringung und Inan-
a) in eine Vertragspartei, die die Einfuhr solcher ge-
spruchnahme der betreffenden Dienstleistung notwen-
fährlichen und anderer Abfälle verboten hat (Arti-
dig sind.
kel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Basler Überein-
kommens), (8) Mittelbarer Zulieferer im Sinne dieses Gesetzes
ist jedes Unternehmen, das kein unmittelbarer Zuliefe-
b) in einen Einfuhrstaat im Sinne des Artikel 2 Num-
rer ist und dessen Zulieferungen für die Herstellung
mer 11 des Basler Übereinkommens, der nicht
des Produktes des Unternehmens oder zur Erbringung
seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten
und Inanspruchnahme der betreffenden Dienstleistung
Einfuhr gegeben hat, wenn dieser Einfuhrstaat
notwendig sind.
die Einfuhr dieser gefährlichen Abfälle nicht ver-
boten hat (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c des
Basler Übereinkommens), Abschnitt 2
c) in eine Nichtvertragspartei des Basler Überein- Sorgfaltspflichten
kommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler Überein-
kommens), §3
d) in einen Einfuhrstaat, wenn solche gefährlichen Sorgfaltspflichten
Abfälle oder andere Abfälle in diesem Staat oder (1) Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren Lie-
anderswo nicht umweltgerecht behandelt wer- ferketten die in diesem Abschnitt festgelegten men-
den (Artikel 4 Absatz 8 Satz 1 des Basler Über- schenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfalts-
einkommens); pflichten in angemessener Weise zu beachten mit
7. das Verbot der Ausfuhr gefährlicher Abfälle von in An- dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezoge-
lage VII des Basler Übereinkommens aufgeführten nen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder
Staaten in Staaten, die nicht in Anlage VII aufgeführt die Verletzung menschenrechtsbezogener oder um-
sind (Artikel 4A des Basler Übereinkommens, Arti- weltbezogener Pflichten zu beenden. Die Sorgfalts-
kel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) sowie pflichten enthalten:
8. das Verbot der Einfuhr gefährlicher Abfälle und an- 1. die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Ab-
derer Abfälle aus einer Nichtvertragspartei des Bas- satz 1),
ler Übereinkommens (Artikel 4 Absatz 5 des Basler
2. die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit
Übereinkommens).
(§ 4 Absatz 3),
(4) Eine Verletzung einer menschenrechtsbezoge-
3. die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5),
nen Pflicht im Sinne dieses Gesetzes ist der Verstoß
gegen ein in Absatz 2 Nummer 1 bis 12 genanntes Ver- 4. die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Absatz 2),
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2962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
5. die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im ternehmens oder durch das wirtschaftliche Handeln
eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Absatz 1 und 3) und eines Unternehmens in seinen Lieferketten in einer ge-
gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Absatz 4), schützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein
6. das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 können, angemessen zu berücksichtigen.
bis 3),
§5
7. die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8),
Risikoanalyse
8. die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf
Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9) und (1) Im Rahmen des Risikomanagements hat das Un-
9. die Dokumentation (§ 10 Absatz 1) und die Bericht- ternehmen eine angemessene Risikoanalyse nach den
erstattung (§ 10 Absatz 2). Abätzen 2 bis 4 durchzuführen, um die menschen-
rechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen
(2) Die angemessene Weise eines Handelns, das Geschäftsbereich sowie bei seinen unmittelbaren Zu-
den Sorgfaltspflichten genügt, bestimmt sich nach lieferern zu ermitteln. In Fällen, in denen ein Unterneh-
1. Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unter- men eine missbräuchliche Gestaltung der unmittelba-
nehmens, ren Zuliefererbeziehung oder ein Umgehungsgeschäft
2. dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den vorgenommen hat, um die Anforderungen an die Sorg-
unmittelbaren Verursacher eines menschenrecht- faltspflichten in Hinblick auf den unmittelbaren Zuliefe-
lichen oder umweltbezogenen Risikos oder der Ver- rer zu umgehen, gilt ein mittelbarer Zulieferer als un-
letzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer mittelbarer Zulieferer.
umweltbezogenen Pflicht, (2) Die ermittelten menschenrechtlichen und um-
3. der typischerweise zu erwartenden Schwere der weltbezogenen Risiken sind angemessen zu gewichten
Verletzung, der Umkehrbarkeit der Verletzung und und zu priorisieren. Dabei sind insbesondere die in § 3
der Wahrscheinlichkeit der Verletzung einer men- Absatz 2 genannten Kriterien maßgeblich.
schenrechtsbezogenen oder einer umweltbezoge- (3) Das Unternehmen muss dafür Sorge tragen,
nen Pflicht sowie dass die Ergebnisse der Risikoanalyse intern an die
4. nach der Art des Verursachungsbeitrages des Un- maßgeblichen Entscheidungsträger, etwa an den Vor-
ternehmens zu dem menschenrechtlichen oder um- stand oder an die Einkaufsabteilung, kommuniziert
weltbezogenen Risiko oder zu der Verletzung einer werden.
menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezo- (4) Die Risikoanalyse ist einmal im Jahr sowie an-
genen Pflicht. lassbezogen durchzuführen, wenn das Unternehmen
(3) Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich er-
begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhän- weiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss,
gig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haf- etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte
tung bleibt unberührt. oder eines neuen Geschäftsfeldes. Erkenntnisse aus
der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind
§4 zu berücksichtigen.
Risikomanagement
§6
(1) Unternehmen müssen ein angemessenes und
wirksames Risikomanagement zur Einhaltung der Präventionsmaßnahmen
Sorgfaltspflichten (§ 3 Absatz 1) einrichten. Das Risiko- (1) Stellt ein Unternehmen im Rahmen einer Risiko-
management ist in alle maßgebliche Geschäftsabläufe analyse nach § 5 ein Risiko fest, hat es unverzüglich
durch angemessene Maßnahmen zu verankern. angemessene Präventionsmaßnahmen nach den Ab-
(2) Wirksam sind solche Maßnahmen, die es ermög- sätzen 2 bis 4 zu ergreifen.
lichen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risi- (2) Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklä-
ken zu erkennen und zu minimieren sowie Verletzun- rung über seine Menschenrechtsstrategie abgeben.
gen menschenrechtsbezogener oder umweltbezoge- Die Unternehmensleitung hat die Grundsatzerklärung
ner Pflichten zu verhindern, zu beenden oder deren abzugeben. Die Grundsatzerklärung muss mindestens
Ausmaß zu minimieren, wenn das Unternehmen diese die folgenden Elemente einer Menschenrechtsstrategie
Risiken oder Verletzungen innerhalb der Lieferkette des Unternehmens enthalten:
verursacht oder dazu beigetragen hat.
1. die Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Un-
(3) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass
ternehmen seinen Pflichten nach § 4 Absatz 1, § 5
festgelegt ist, wer innerhalb des Unternehmens dafür
Absatz 1, § 6 Absatz 3 bis 5, sowie den §§ 7 bis 10
zuständig ist, das Risikomanagement zu überwachen,
nachkommt,
etwa durch die Benennung eines Menschenrechtsbe-
auftragten. Die Geschäftsleitung hat sich regelmäßig, 2. die für das Unternehmen auf Grundlage der Risiko-
mindestens einmal jährlich, über die Arbeit der zustän- analyse festgestellten prioritären menschenrecht-
digen Person oder Personen zu informieren. lichen und umweltbezogenen Risiken und
(4) Das Unternehmen hat bei der Errichtung und 3. die auf Grundlage der Risikoanalyse erfolgte Fest-
Umsetzung seines Risikomanagementsystems die In- legung der menschenrechtsbezogenen und umwelt-
teressen seiner Beschäftigten, der Beschäftigten inner- bezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an
halb seiner Lieferketten und derjenigen, die in sons- seine Beschäftigten und Zulieferer in der Lieferkette
tiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Un- richtet.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2963
(3) Das Unternehmen muss angemessene Präven- gemäß § 2 Absatz 6 Satz 3 muss die Abhilfemaßnahme
tionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich veran- in der Regel zur Beendigung der Verletzung führen.
kern, insbesondere: (2) Ist die Verletzung einer menschenrechtsbezoge-
1. die Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dar- nen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei einem un-
gelegten Menschenrechtsstrategie in den relevan- mittelbaren Zulieferer so beschaffen, dass das Unter-
ten Geschäftsabläufen, nehmen sie nicht in absehbarer Zeit beenden kann,
2. die Entwicklung und Implementierung geeigneter muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung
Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, oder Minimierung erstellen und umsetzen. Das Kon-
durch die festgestellte Risiken verhindert oder mini- zept muss einen konkreten Zeitplan enthalten. Bei der
miert werden, Erstellung und Umsetzung des Konzepts sind insbe-
sondere folgende Maßnahmen in Betracht zu ziehen:
3. die Durchführung von Schulungen in den relevanten
Geschäftsbereichen, 1. die gemeinsame Erarbeitung und Umsetzung eines
Plans zur Beendigung oder Minimierung der Verlet-
4. die Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnah- zung mit dem Unternehmen, durch das die Verlet-
men, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatz- zung verursacht wird,
erklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im
eigenen Geschäftsbereich überprüft wird. 2. der Zusammenschluss mit anderen Unternehmen
im Rahmen von Brancheninitiativen und Branchen-
(4) Das Unternehmen muss angemessene Präven- standards, um die Einflussmöglichkeit auf den Ver-
tionsmaßnahmen gegenüber einem unmittelbaren Zu- ursacher zu erhöhen,
lieferer verankern, insbesondere:
3. ein temporäres Aussetzen der Geschäftsbeziehung
1. die Berücksichtigung der menschenrechtsbezoge- während der Bemühungen zur Risikominimierung.
nen und umweltbezogenen Erwartungen bei der
Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers, (3) Der Abbruch einer Geschäftsbeziehung ist nur
geboten, wenn
2. die vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren
Zulieferers, dass dieser die von der Geschäfts- 1. die Verletzung einer geschützten Rechtsposition
leitung des Unternehmens verlangten menschen- oder einer umweltbezogenen Pflicht als sehr
rechtsbezogenen und umweltbezogenen Erwartun- schwerwiegend bewertet wird,
gen einhält und entlang der Lieferkette angemessen 2. die Umsetzung der im Konzept erarbeiteten Maß-
adressiert, nahmen nach Ablauf der im Konzept festgelegten
3. die Durchführung von Schulungen und Weiterbil- Zeit keine Abhilfe bewirkt,
dungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zu- 3. dem Unternehmen keine anderen milderen Mittel
sicherungen des unmittelbaren Zulieferers nach zur Verfügung stehen und eine Erhöhung des Ein-
Nummer 2, flussvermögens nicht aussichtsreich erscheint.
4. die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kon- Die bloße Tatsache, dass ein Staat eines der in der
trollmechanismen sowie deren risikobasierte Durch- Anlage zu diesem Gesetz aufgelisteten Übereinkom-
führung, um die Einhaltung der Menschenrechts- men nicht ratifiziert oder nicht in sein nationales Recht
strategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu über- umgesetzt hat, führt nicht zu einer Pflicht zum Abbruch
prüfen. der Geschäftsbeziehung. Von Satz 2 unberührt bleiben
(5) Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist Einschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs durch
einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, oder aufgrund von Bundesrecht, Recht der Euro-
wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränder- päischen Union oder Völkerrecht.
ten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen (4) Die Wirksamkeit der Abhilfemaßnahmen ist ein-
Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer mal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn
rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Pro- das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten
dukte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Er- oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Ge-
kenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach schäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer
§ 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Pro-
sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren. dukte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Er-
kenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach
§7 § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen
Abhilfemaßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.
(1) Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung §8
einer menschenrechtsbezogenen oder einer umwelt-
bezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich Beschwerdeverfahren
oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits einge- (1) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein
treten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüg- angemessenes unternehmensinternes Beschwerdever-
lich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um fahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist. Das
diese Verletzung zu verhindern, zu beenden oder das Beschwerdeverfahren ermöglicht Personen, auf men-
Ausmaß der Verletzung zu minimieren. § 5 Absatz 1 schenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie
Satz 2 gilt entsprechend. Im eigenen Geschäftsbereich auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder um-
im Inland muss die Abhilfemaßnahme zu einer Been- weltbezogener Pflichten hinzuweisen, die durch das
digung der Verletzung führen. Im eigenen Geschäfts- wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens im eige-
bereich im Ausland und im eigenen Geschäftsbereich nen Geschäftsbereich oder eines unmittelbaren Zulie-
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ferers entstanden sind. Der Eingang des Hinweises ist 3. ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder
den Hinweisgebern zu bestätigen. Die von dem Unter- Minimierung zu erstellen und umzusetzen und
nehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrau-
4. gegebenenfalls entsprechend seine Grundsatzer-
ten Personen haben den Sachverhalt mit den Hinweis-
klärung gemäß § 6 Absatz 2 zu aktualisieren.
gebern zu erörtern. Sie können ein Verfahren der
einvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unterneh- (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
men können sich stattdessen an einem entsprechen- wird ermächtigt, Näheres zu den Pflichten des Absat-
den externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern zes 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
es die nachfolgenden Kriterien erfüllt. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln.
(2) Das Unternehmen legt eine Verfahrensordnung
in Textform fest, die öffentlich zugänglich ist.
§ 10
(3) Die von dem Unternehmen mit der Durchführung
des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr Dokumentations- und Berichtspflicht
für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müs- (1) Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist
sen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die
sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sie-
(4) Das Unternehmen muss in geeigneter Weise ben Jahre lang aufzubewahren.
klare und verständliche Informationen zur Erreichbar- (2) Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über
keit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Be- die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen
schwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate
Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Betei- nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internet-
ligte zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität seite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben
wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. In
oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewähr- dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzule-
leisten. gen,
(5) Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist 1. ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und
mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer
überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesent- menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen
lich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage Pflicht das Unternehmen identifiziert hat,
im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren
Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung 2. was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in
neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäfts- den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Er-
feldes. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich füllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat;
zu wiederholen. dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklä-
rung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die Maßnahmen,
§9 die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden
nach § 8 oder nach § 9 Absatz 1 getroffen hat,
Mittelbare Zulieferer;
Verordnungsermächtigung 3. wie das Unternehmen die Auswirkungen und die
Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und
(1) Das Unternehmen muss das Beschwerdeverfah-
ren nach § 8 so einrichten, dass es Personen auch 4. welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung
ermöglicht, auf menschenrechtliche oder umweltbezo- für zukünftige Maßnahmen zieht.
gene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- (3) Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches
bezogener oder umweltbezogener Pflichten hinzu- oder umweltbezogenes Risiko und keine Verletzung
weisen, die durch das wirtschaftliche Handeln eines einer menschenrechtsbezogenen oder einer umwelt-
mittelbaren Zulieferers entstanden sind. bezogenen Pflicht festgestellt und dies in seinem
(2) Das Unternehmen muss nach Maßgabe des Ab- Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Aus-
satzes 3 sein bestehendes Risikomanagement im führungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erfor-
Sinne von § 4 anpassen. derlich.
(3) Liegen einem Unternehmen tatsächliche An- (4) Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge-
haltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschen- heimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.
rechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht
bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen Abschnitt 3
(substantiierte Kenntnis), so hat es anlassbezogen un-
verzüglich Zivilprozess
1. eine Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 1 bis 3 durch-
§ 11
zuführen,
Besondere Prozessstandschaft
2. angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber
dem Verursacher zu verankern, etwa die Durchfüh- (1) Wer geltend macht, in einer überragend wich-
rung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei tigen geschützten Rechtsposition aus § 2 Absatz 1 ver-
der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder letzt zu sein, kann zur gerichtlichen Geltendmachung
die Umsetzung von branchenspezifischen oder seiner Rechte einer inländischen Gewerkschaft oder
branchenübergreifenden Initiativen, denen das Un- Nichtregierungsorganisation die Ermächtigung zur Pro-
ternehmen beigetreten ist, zessführung erteilen.
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(2) Eine Gewerkschaft oder Nichtregierungsorga- b) Verstöße gegen Pflichten nach Buchstabe a fest-
nisation kann nach Absatz 1 nur ermächtigt werden, zustellen, zu beseitigen und zu verhindern;
wenn sie eine auf Dauer angelegte eigene Präsenz un- 2. auf Antrag, wenn die antragstellende Person sub-
terhält und sich nach ihrer Satzung nicht gewerbsmä- stantiiert geltend macht,
ßig und nicht nur vorübergehend dafür einsetzt, die
Menschenrechte oder entsprechende Rechte im natio- a) infolge der Nichterfüllung einer in den §§ 3 bis 9
nalen Recht eines Staates zu realisieren. enthaltenen Pflicht in einer geschützten Rechts-
position verletzt zu sein oder
Abschnitt 4 b) dass eine in Buchstabe a genannte Verletzung
Behördliche unmittelbar bevorsteht.
Kontrolle und Durchsetzung (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver-
Unterabschnitt 1 nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
Berichtsprüfung und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates das
Verfahren der risikobasierten Kontrolle nach Absatz 1
§ 12 und den §§ 15 bis 17 näher zu regeln.
Einreichung des Berichts § 15
(1) Der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 ist in deut- Anordnungen und Maßnahmen
scher Sprache und elektronisch über einen von der zu-
ständigen Behörde bereitgestellten Zugang einzurei- Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und er-
chen. forderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Ver-
stöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Ab-
(2) Der Bericht ist spätestens vier Monate nach dem satz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern.
Schluss des Geschäftsjahres, auf das er sich bezieht, Sie kann insbesondere
einzureichen.
1. Personen laden,
§ 13 2. dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei
Behördliche Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen
Berichtsprüfung; Verordnungsermächtigung Plan zur Behebung der Missstände einschließlich
klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzule-
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob gen und
1. der Bericht nach § 10 Absatz 2 Satz 1 vorliegt und 3. dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfül-
2. die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 und 3 ein- lung seiner Pflichten aufgeben.
gehalten wurden.
(2) Werden die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 § 16
und 3 nicht erfüllt, kann die zuständige Behörde ver- Betretensrechte
langen, dass das Unternehmen den Bericht innerhalb Soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
einer angemessenen Frist nachbessert. § 14 erforderlich ist, sind die zuständige Behörde und
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihre Beauftragten befugt,
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einver- 1. Betriebsgrundstücke, Geschäftsräume und Wirt-
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft schaftsgebäude der Unternehmen während der üb-
und Energie ohne Zustimmung des Bundesrates fol- lichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten
gende Verfahren näher zu regeln: und zu besichtigen sowie
1. das Verfahren der Einreichung des Berichts nach 2. bei Unternehmen während der üblichen Geschäfts-
§ 12 sowie oder Betriebszeiten geschäftliche Unterlagen und
2. das Verfahren der behördlichen Berichtsprüfung Aufzeichnungen, aus denen sich ableiten lässt, ob
nach den Absätzen 1 und 2. die Sorgfaltspflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1
eingehalten wurden, einzusehen und zu prüfen.
Unterabschnitt 2
Risikobasierte Kontrolle § 17
Auskunfts- und Herausgabepflichten
§ 14 (1) Unternehmen und nach § 15 Satz 2 Nummer 1
Behördliches Tätigwerden; geladene Personen sind verpflichtet, der zuständigen
Verordnungsermächtigung Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und
(1) Die zuständige Behörde wird tätig: die Unterlagen herauszugeben, die die Behörde zur
Durchführung der ihr durch dieses Gesetz oder auf-
1. von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben benö-
a) um die Einhaltung der Pflichten nach den §§ 3 tigt. Die Verpflichtung erstreckt sich auch auf
bis 10 Absatz 1 im Hinblick auf mögliche men- Auskünfte über verbundene Unternehmen (§ 15 des
schenrechtliche und umweltbezogene Risiken Aktiengesetzes), unmittelbare und mittelbare Zulieferer
sowie Verletzungen einer menschenrechtsbe- und die Herausgabe von Unterlagen dieser Unterneh-
zogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht zu men, soweit das auskunfts- oder herausgabepflichtige
kontrollieren und Unternehmen oder die auskunfts- oder herausgabe-
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pflichtige Person die Informationen zur Verfügung hat dieses Gesetzes und stimmt sich dabei mit den fach-
oder aufgrund bestehender vertraglicher Beziehungen lich betroffenen Behörden ab. Die Informationen, Hilfe-
zur Beschaffung der verlangten Informationen in der stellungen oder Empfehlungen bedürfen vor Ver-
Lage ist. öffentlichung der Zustimmung des Auswärtigen Amtes,
(2) Die zu erteilenden Auskünfte und herauszuge- insofern außenpolitische Belange davon berührt sind.
benden Unterlagen nach Absatz 1 umfassen insbeson-
dere § 21
1. die Angaben und Nachweise zur Feststellung, ob
ein Unternehmen in den Anwendungsbereich dieses Rechenschaftsbericht
Gesetzes fällt,
(1) Die nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zuständige Be-
2. die Angaben und Nachweise über die Erfüllung der hörde berichtet einmal jährlich über ihre im vorausge-
Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 und gangenen Kalenderjahr erfolgten Kontroll- und Durch-
3. die Namen der zur Überwachung der internen Pro- setzungstätigkeiten nach Abschnitt 4. Der Bericht ist
zesse des Unternehmens zur Erfüllung der Pflichten erstmals für das Jahr 2022 zu erstellen und auf der
nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 zuständigen Perso- Webseite der zuständigen Behörde zu veröffentlichen.
nen.
(2) Die Berichte sollen auf festgestellte Verstöße und
(3) Wer zur Auskunft nach Absatz 1 verpflichtet ist, angeordnete Abhilfemaßnahmen hinweisen und diese
kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren erläutern sowie eine Auswertung der eingereichten Un-
Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Ab- ternehmensberichte nach § 12 enthalten, ohne die je-
satz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehö- weils betroffenen Unternehmen zu benennen.
rigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-
rigkeiten aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Per- Abschnitt 5
son ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft
zu belehren. Sonstige gesetzliche Auskunfts- oder Öffentliche Beschaffung
Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Ver-
schwiegenheitspflichten bleiben unberührt. § 22
§ 18 Ausschluss von der
Vergabe öffentlicher Aufträge
Duldungs- und
Mitwirkungspflichten (1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die
Die Unternehmen haben die Maßnahmen der zu- Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauf-
ständigen Behörde und ihrer Beauftragten zu dulden trags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen
und bei der Durchführung der Maßnahmen mitzuwir- Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber
ken. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstrei-
und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbs-
nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen beschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen
Personen. eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24
Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Ab-
Unterabschnitt 3 satz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1
Zuständige Behörde, Hand- darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von
reichungen, Rechenschaftsbericht bis zu drei Jahren erfolgen.
(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechts-
§ 19
kräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von
Zuständige Behörde wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro vo-
(1) Für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung raus. Abweichend von Satz 1 wird
nach diesem Abschnitt ist das Bundesamt für Wirt-
schaft und Ausfuhrkontrolle zuständig. Für die Aufga- 1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
ben nach diesem Gesetz obliegt die Rechts- und Fach- mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig
aufsicht über das Bundesamt dem Bundesministerium festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-
für Wirtschaft und Energie. Das Bundesministerium für nigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,
Wirtschaft und Energie übt die Rechts- und Fachauf- 2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung
sicht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig
Arbeit und Soziales aus. festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-
(2) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfolgt nigstens zwei Millionen Euro und
die zuständige Behörde einen risikobasierten Ansatz.
3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig
§ 20 festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von we-
nigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jah-
Handreichungen
resumsatzes vorausgesetzt.
Die zuständige Behörde veröffentlicht branchen-
übergreifende oder branchenspezifische Informatio- (3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist
nen, Hilfestellungen und Empfehlungen zur Einhaltung der Bewerber zu hören.
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Abschnitt 6 3. in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geld-
Zwangsgeld und Bußgeld buße bis zu hunderttausend Euro.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 ist § 30
§ 23 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
Zwangsgeld keiten anzuwenden.
Die Höhe des Zwangsgeldes im Verwaltungs- (3) Bei einer juristischen Person oder Personenver-
zwangsverfahren der nach § 19 Absatz 1 Satz 1 zu- einigung mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz
ständigen Behörde beträgt abweichend von § 11 Ab- von mehr als 400 Millionen Euro kann abweichend
satz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bis zu von Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1
50 000 Euro. Buchstabe b eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
Nummer 6 oder 7 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis
§ 24 zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes
geahndet werden. Bei der Ermittlung des durchschnitt-
Bußgeldvorschriften
lichen Jahresumsatzes der juristischen Person oder
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder Personenvereinigung ist der weltweite Umsatz aller na-
fahrlässig türlichen und juristischen Personen sowie aller Perso-
1. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, nenvereinigungen der letzten drei Geschäftsjahre, die
dass eine dort genannte Festlegung getroffen ist, der Behördenentscheidung vorausgehen, zugrunde zu
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 9 Absatz 3 legen, soweit diese Personen und Personenvereinigun-
Nummer 1 eine Risikoanalyse nicht, nicht richtig, gen als wirtschaftliche Einheit operieren. Der durch-
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt, schnittliche Jahresumsatz kann geschätzt werden.
3. entgegen § 6 Absatz 1 eine Präventionsmaßnahme (4) Grundlage für die Bemessung der Geldbuße bei
nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, juristischen Personen und Personenvereinigungen ist
die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit. Bei der Be-
4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 4 Satz 1 messung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der ju-
oder § 8 Absatz 5 Satz 1 eine Überprüfung nicht ristischen Person oder Personenvereinigung zu be-
oder nicht rechtzeitig vornimmt, rücksichtigen. Bei der Bemessung sind die Umstände,
5. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 3, § 7 Absatz 4 Satz 3 insoweit sie für und gegen die juristische Person oder
oder § 8 Absatz 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht Personenvereinigung sprechen, gegeneinander abzu-
oder nicht rechtzeitig aktualisiert, wägen. Dabei kommen insbesondere in Betracht:
6. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Abhilfemaß- 1. der Vorwurf, der den Täter der Ordnungswidrigkeit
nahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, trifft,
7. entgegen 2. die Beweggründe und Ziele des Täters der Ord-
a) § 7 Absatz 2 Satz 1 oder nungswidrigkeit,
b) § 9 Absatz 3 Nummer 3 3. Gewicht, Ausmaß und Dauer der Ordnungswidrig-
keit,
ein Konzept nicht oder nicht rechtzeitig erstellt
oder nicht oder nicht rechtzeitig umsetzt, 4. Art der Ausführung der Ordnungswidrigkeit, insbe-
8. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung sondere die Anzahl der Täter und deren Position in
mit § 9 Absatz 1, nicht dafür sorgt, dass ein Be- der juristischen Person oder Personenvereinigung,
schwerdeverfahren eingerichtet ist, 5. die Auswirkungen der Ordnungswidrigkeit,
9. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Dokumentation 6. vorausgegangene Ordnungswidrigkeiten, für die die
nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbe- juristische Person oder Personenvereinigung nach
wahrt, § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
10. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen Bericht nicht auch in Verbindung mit § 130 des Gesetzes über
richtig erstellt, Ordnungswidrigkeiten, verantwortlich ist, sowie vor
der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrungen
11. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 einen dort genann- zur Vermeidung und Aufdeckung von Ordnungswid-
ten Bericht nicht oder nicht rechtzeitig öffentlich rigkeiten,
zugänglich macht,
7. das Bemühen der juristischen Person oder Perso-
12. entgegen § 12 einen Bericht nicht oder nicht recht- nenvereinigung, die Ordnungswidrigkeit aufzude-
zeitig einreicht oder cken und den Schaden wiedergutzumachen, sowie
13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 2 nach der Ordnungswidrigkeit getroffene Vorkehrun-
oder § 15 Satz 2 Nummer 2 zuwiderhandelt. gen zur Vermeidung und Aufdeckung von Ord-
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann geahndet werden nungswidrigkeiten,
1. in den Fällen des Absatzes 1 8. die Folgen der Ordnungswidrigkeit, die die juristi-
sche Person oder Personenvereinigung getroffen
a) Nummer 3, 7 Buchstabe b und Nummer 8
haben.
b) Nummer 6 und 7 Buchstabe a
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
mit einer Geldbuße bis zu achthunderttausend Euro, Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
13 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Für die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt
Euro und gilt § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3.
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2968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Anlage
(zu § 2 Absatz 1, § 7 Absatz 3 Satz 2)
Übereinkommen
1. Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (BGBl. 1956 II S. 640, 641)
(ILO-Übereinkommen Nr. 29)
2. Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationa-
len Arbeitsorganisation vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
(BGBl. 2019 II S. 437, 438)
3. Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli
1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrech-
tes (BGBl. 1956 II S. 2072, 2071) geändert durch das Übereinkommen vom
26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 87)
4. Übereinkommen Nr. 98 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 1. Juli
1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und
des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (BGBl. 1955 II S. 1122, 1123) ge-
ändert durch das Übereinkommen vom 26. Juni 1961 (BGBl. 1963 II
S. 1135, 1136) (ILO-Übereinkommen Nr. 98)
5. Übereinkommen Nr. 100 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher
Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (BGBl. 1956 II S. 23, 24) (ILO-Über-
einkommen Nr. 100)
6. Übereinkommen Nr. 105 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (BGBl. 1959 II S. 441,
442) (ILO-Übereinkommen Nr. 105)
7. Übereinkommen Nr. 111 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf
(BGBl. 1961 II S. 97, 98) (ILO-Übereinkommen Nr. 111)
8. Übereinkommen Nr. 138 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung
(BGBl. 1976 II S. 201, 202) (ILO-Übereinkommen Nr. 138)
9. Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom
17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseiti-
gung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290,
1291) (ILO-Übereinkommen Nr. 182)
10. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-
sche Rechte, (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534)
11. Internationaler Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570)
12. Übereinkommen von Minamata vom 10. Oktober 2013 über Quecksilber
(BGBl. 2017 II S. 610, 611) (Minamata-Übereinkommen)
13. Stockholmer Übereinkommen vom 23. Mai 2001 über persistente orga-
nische Schadstoffe (BGBl. 2002 II S. 803, 804) (POPs-Übereinkommen),
zuletzt geändert durch den Beschluss vom 6. Mai 2005 (BGBl. 2009 II
S. 1060, 1061)
14. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Ver-
bringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung vom 22. März 1989
(BGBl. 1994 II S. 2703, 2704) (Basler Übereinkommen), zuletzt geändert
durch die Dritte Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Über-
einkommen vom 22. März 1989 vom 6. Mai 2014 (BGBl. II S. 306/307)
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2969
Artikel 2 2. In § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
Änderung des Gesetzes „(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung
gegen Wettbewerbsbeschränkungen und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4
In § 124 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbs- genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern
beschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Iden-
vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt tifikationsnummer eines Unternehmens, das in das
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetra-
S. 2506) geändert worden ist, wird nach den Wörtern gen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die
„§ 19 des Mindestlohngesetzes“ das Wort „und“ durch Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechts-
ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern „§ 21 form und Anschrift des betroffenen Unternehmens
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ die Wörter anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatz-
„und § 22 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes steuergesetzes bleibt unberührt.“
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959)“ eingefügt.
Artikel 4
Artikel 3
Änderung des
Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Wettbewerbsregistergesetzes
Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 In § 106 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes
(BGBl. I S. 2739), das durch Artikel 10 des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Septem-
vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ber 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 1
ist, wird wie folgt geändert: des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1762) ge-
ändert worden ist, wird nach Nummer 5a folgende
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: Nummer 5b eingefügt:
a) In Nummer 2 Buchstabe e werden nach den
Wörtern „worden ist“ das Komma und das Wort „5b. Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten
„oder“ durch ein Semikolon ersetzt. in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfalts-
pflichtengesetz;“.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon und das Wort „oder“ ersetzt.
Artikel 5
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. rechtskräftige Bußgeldentscheidungen, die Inkrafttreten
wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Ab- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
satz 1 des Lieferkettensorgfaltspflichtengeset- am 1. Januar 2023 in Kraft.
zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) ergan-
gen sind, wenn ein Bußgeld von wenigstens (2) § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 2 und die §§ 19 bis 21
einhundertfünfundsiebzigtausend Euro fest- des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes treten am
gesetzt worden ist.“ Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
Gerd Müller
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
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2970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882
des Europäischen Parlaments und des Rates
über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte
und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 5
CE-Kennzeichnung
Artikel 1 § 18 EU-Konformitätserklärung für Produkte
§ 19 CE-Kennzeichnung
Gesetz
zur Umsetzung der Abschnitt 6
Richtlinie (EU) 2019/882
Marktüberwachung von Produkten
des Europäischen Parlaments
§ 20 Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden
und des Rates über die Barrierefreiheits- § 21 Marktüberwachungsmaßnahmen
anforderungen für Produkte und Dienstleistungen § 22 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Produkten, die die
(Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSG)1 Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
§ 23 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Produkten
Inhaltsübersicht
§ 24 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde und der Bun-
Abschnitt 1 desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bei Nicht-
konformität von Produkten, die sich nicht auf das deutsche
Zweck, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen Hoheitsgebiet beschränken
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich § 25 Unterstützungsverpflichtung
§ 2 Begriffsbestimmungen § 26 Pflichten der Marktüberwachungsbehörde bei Maßnahmen
anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die gegen Barriere-
Abschnitt 2 freiheitsanforderungen verstoßen
§ 27 Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
Anforderungen an die Barrierefreiheit
§ 3 Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung Abschnitt 7
§ 4 Konformitätsvermutung auf der Grundlage harmonisierter Marktüberwachung von Dienstleistungen
Normen
§ 28 Marktüberwachung von Dienstleistungen
§ 5 Konformitätsvermutung auf der Grundlage technischer
Spezifikationen § 29 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Dienstleistungen,
die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
§ 30 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität von Dienstleis-
Abschnitt 3
tungen
Pflichten der Wirtschaftsakteure § 31 Veröffentlichung von Informationen
§ 6 Pflichten des Herstellers
§ 7 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten Abschnitt 8
des Herstellers Verwaltungsverfahren, Rechtsbehelfe, Schlichtung
§ 8 Bevollmächtigter des Herstellers § 32 Rechte von Verbrauchern, anerkannten Verbänden und
§ 9 Allgemeine Pflichten des Einführers qualifizierten Einrichtungen im Verwaltungsverfahren
§ 10 Besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten § 33 Rechtsbehelfe
des Einführers § 34 Schlichtung
§ 11 Pflichten des Händlers
§ 12 Einführer oder Händler als Hersteller Abschnitt 9
§ 13 Angabe der Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure
§ 14 Pflichten des Dienstleistungserbringers
§ 35 Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure
§ 15 Beratungsangebot der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Abschnitt 10
Abschnitt 4
Berichterstattung,
Grundlegende Veränderungen Bußgeldvorschriften und Übergangsbestimmungen
von Produkten oder Dienstleistungen und
§ 36 Berichterstattung an die Europäische Kommission
unverhältnismäßige Belastungen für die Wirtschaftsakteure
§ 37 Bußgeldvorschriften
§ 16 Grundlegende Veränderungen § 38 Übergangsbestimmungen
§ 17 Unverhältnismäßige Belastungen, Verordnungsermächti- Anlage 1 Überwachung von Dienstleistungen
gung
Anlage 2 Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte
1
Anlage 3 Informationen über Dienstleistungen, die den Barriere-
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des freiheitsanforderungen entsprechen
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen Anlage 4 Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen
(ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70). Belastung
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2971
Abschnitt 1 Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen
Zweck, Anwendungsbereich, Union handelt, und
Begriffsbestimmungen e) interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheits-
gebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der
§1 Terminals, die als integrierte Bestandteile von
Zweck und Anwendungsbereich Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schie-
nenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbrin-
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der gung von solchen Personenbeförderungsdiensten
Verbraucher und Nutzer die Barrierefreiheit von Pro- verwendet werden;
dukten und Dienstleistungen nach Maßgabe der folgen-
den Vorschriften zu gewährleisten. Dadurch wird für 3. Bankdienstleistungen für Verbraucher;
Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf Teilhabe 4. E-Books und hierfür bestimmte Software und
am Leben in der Gesellschaft gestärkt und der Harmo-
nisierung des Binnenmarktes Rechnung getragen. 5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver-
kehr.
(2) Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach
dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden: (4) Dieses Gesetz gilt nicht für den folgenden Inhalt
von Webseiten und mobilen Anwendungen:
1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbrau-
cher einschließlich der für diese Hardwaresysteme 1. aufgezeichnete zeitbasierte Medien, die vor dem
bestimmte Betriebssysteme; 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
2. die folgenden Selbstbedienungsterminals: 2. Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem
28. Juni 2025 veröffentlicht wurden;
a) Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hard-
ware und Software; 3. Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten
b) die folgenden Selbstbedienungsterminals, die für Navigationszwecke wesentliche Informationen
zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden barrierefrei zugänglich in digitaler Form bereitgestellt
Dienstleistungen bestimmt sind: werden;
aa) Geldautomaten; 4. Inhalte von Dritten, die von dem betreffenden Wirt-
schaftsakteur weder finanziert noch entwickelt wer-
bb) Fahrausweisautomaten; den noch dessen Kontrolle unterliegen;
cc) Check-in-Automaten;
5. Inhalte von Webseiten und mobilen Anwendungen,
dd) interaktive Selbstbedienungsterminals zur Be- die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem
reitstellung von Informationen, mit Ausnahme 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet
von Terminals, die als integrierte Bestandteile werden.
von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen
(5) Die §§ 45a bis 45d und 95a bis 96 des Urheber-
oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
rechtsgesetzes und die Verordnung (EU) 2017/1563
3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs- des Europäischen Parlaments und des Rates vom
umfang, die für Telekommunikationsdienste ver- 13. September 2017 über den grenzüberschreitenden
wendet werden; Austausch von Vervielfältigungsstücken bestimmter
4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs- urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte
umfang, die für den Zugang zu audiovisuellen geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände
Mediendiensten verwendet werden, und in einem barrierefreien Format zwischen der Euro-
päischen Union und Drittländern zugunsten blinder,
5. E-Book-Lesegeräte.
sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Per-
(3) Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, sonen (ABl. L 242 vom 20.9.2017, S. 1) bleiben von
die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht diesem Gesetz unberührt.
werden:
1. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von §2
Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diens- Begriffsbestimmungen
ten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
2. folgende Elemente von Personenbeförderungs-
diensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffs- 1. „Menschen mit Behinderungen“ Menschen, die
verkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und langfristige körperliche, seelische, geistige oder
Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in
unter Buchstabe e gelten: Wechselwirkung mit einstellungs- und umwelt-
bedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teil-
a) Webseiten;
habe an der Gesellschaft hindern können; als lang-
b) auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, fristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrschein-
einschließlich mobiler Anwendungen; lichkeit länger als sechs Monate andauert;
c) elektronische Tickets und elektronische Ticket- 2. „Produkt“ ein Stoff, eine Zubereitung oder eine
dienste; Ware, der oder die durch einen Fertigungsprozess
d) die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf hergestellt worden ist, mit Ausnahme von Lebens-
den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinforma- mitteln, Futtermitteln, lebenden Pflanzen und
tionen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs
allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die un-
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2972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
mittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusam- einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Ver-
menhängen; kehr bringt;
3. „Dienstleistung“ eine Dienstleistung im Sinne des 14. „Händler“ jede natürliche oder juristische Person
Artikels 4 Nummer 1 der Richtlinie 2006/123/EG oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lie-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom ferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt,
12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Bin- mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;
nenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36); 15. „Wirtschaftsakteur“ ein Hersteller, Bevollmächtig-
4. „Dienstleistungserbringer“ jede natürliche oder ter, Einführer, Händler oder Dienstleistungserbrin-
juristische Person oder rechtsfähige Personenge- ger;
sellschaft, die auf dem Unionsmarkt eine Dienst- 16. „Verbraucher“ jede natürliche Person, die ein unter
leistung für Verbraucher erbringt oder anbietet, dieses Gesetz fallendes Produkt oder eine unter
eine solche Dienstleistung zu erbringen; dieses Gesetz fallende Dienstleistung zu Zwecken
5. „audiovisuelle Mediendienste“ Dienste im Sinne kauft oder empfängt, die überwiegend weder ihrer
des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen
2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Tätigkeit zugerechnet werden können;
Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung be- 17. „Kleinstunternehmen“ ein Unternehmen, das weni-
stimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ger als zehn Personen beschäftigt und das entwe-
Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audio- der einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen
visueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich
S. 1; L 263 vom 6.10.2010, S. 15), die durch die auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft;
Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 14. November 2018 18. „kleine und mittlere Unternehmen“ Unternehmen,
(ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 69) geändert wor- die weniger als 250 Personen beschäftigen und
den ist; die entweder einen Jahresumsatz von höchstens
50 Millionen Euro erzielen oder deren Jahresbilanz-
6. „Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungs- summe sich auf höchstens 43 Millionen Euro be-
umfang, die für den Zugang zu audiovisuellen läuft, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen;
Mediendiensten verwendet werden“ Geräte für
Verbraucher mit interaktivem Leistungsumfang, 19. „harmonisierte Norm“ eine harmonisierte Norm im
deren Hauptzweck es ist, Zugang zu audiovisuellen Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe c der
Mediendiensten zu bieten; Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012
7. „Telekommunikationsdienste" ein Telekommunika- zur europäischen Normung, zur Änderung der
tionsdienst im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parla- Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG,
ments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
den europäischen Kodex für die elektronische 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des
Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; Europäischen Parlaments und des Rates und zur
L 334 vom 27.12.2019, S. 164); Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates
8. „Text in Echtzeit“ eine Form der textbasierten und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Euro-
Kommunikation in Punkt-zu-Punkt-Verbindungen päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316
oder bei Mehrpunktverbindungen, wobei der ein- vom 14.11.2012, S. 12);
gegebene Text so versendet wird, dass die Kom- 20. „technische Spezifikation“ eine technische Spezifi-
munikation vom Nutzer Zeichen für Zeichen als kation im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Ver-
kontinuierlich wahrgenommen wird; ordnung (EU) Nr. 1025/2012, die ein Mittel zur Er-
9. „Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche füllung der für ein Produkt oder eine Dienstleistung
oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum geltenden Barrierefreiheitsanforderungen darstellt;
Vertrieb, zum Gebrauch oder zum Verbrauch auf 21. „CE-Kennzeichnung“ die Kennzeichnung, durch
dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäfts- die der Hersteller erklärt, dass das Produkt den
tätigkeit; geltenden Anforderungen genügt, die in den Har-
10. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung monisierungsrechtsvorschriften der Europäischen
eines Produkts auf dem Unionsmarkt; Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festge-
11. „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person legt sind;
oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein 22. „Marktüberwachungsbehörde“ jede Behörde, die
Produkt herstellt oder entwickeln oder herstellen nach Landesrecht für die Durchführung der Markt-
lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Na- überwachung zuständig ist;
men oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 23. „Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert
12. „Bevollmächtigter“ jede in der Europäischen Union werden soll, dass ein Produkt, das sich in der Lie-
ansässige natürliche oder juristische Person oder ferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird,
rechtsfähige Personengesellschaft, die von einem oder bewirkt werden soll, dass ein auf dem Markt
Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem bereitgestelltes Produkt dem Markt wieder entzo-
Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; gen wird;
13. „Einführer“ jede in der Europäischen Union ansäs- 24. „Bankdienstleistungen für Verbraucher“ die Bereit-
sige natürliche oder juristische Person oder rechts- stellung der folgenden Bank- und Finanzdienstleis-
fähige Personengesellschaft, die ein Produkt aus tungen für Verbraucher:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2973
a) Kreditverträge im Sinne der Richtlinie Flughafen, der im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
2008/48/EG des Europäischen Parlaments und staats liegt, abgeflogen, auf einem solchen ange-
des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucher- kommen oder ein solcher im Transit benutzt wird;
kreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie einschließlich Flügen ab einem in einem Drittland
87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom gelegenen Flughafen zu einem im Hoheitsgebiet
22.5.2008, S. 66), mit der Maßgabe, dass die eines Mitgliedstaats gelegenen Flughafen, wenn
Höchstgrenze gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buch- diese Dienste von einem Luftfahrtunternehmen
stabe c der Richtlinie 2008/48/EG keine Anwen- aus der Europäischen Union betrieben werden;
dung findet, oder Kreditverträge im Sinne der
Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parla- 28. „Personenbeförderungsdienste im Busverkehr“
ments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Dienstleistungen, die Gegenstand von Artikel 2 Ab-
Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des
und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG Europäischen Parlaments und des Rates vom
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraft-
Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34); omnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1)
b) Dienste gemäß Anhang I Abschnitt A Nummer 1, sind;
2, 4 und 5 und Abschnitt B Nummer 1, 2, 4 und 5
29. „Personenbeförderungsdienste im Schienenver-
der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen
kehr“ alle Eisenbahnfahrten und -dienstleistungen
Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014
im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung
über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur
(EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments
Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und
und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die
2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349;
Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahn-
L 74 vom 18.3.2015, S. 38; L 188 vom
verkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) mit
13.7.2016, S. 28; L 273 vom 8.10.2016, S. 35;
Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 der genannten
L 64 vom 10.3.2017, S. 116; L 278 vom
Verordnung genannten Dienstleistungen;
27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2019/2115 (ABl. L 30 vom 30. „Personenbeförderungsdienste im Schiffsverkehr“
11.12.2019, S. 1) geändert worden ist; alle Dienstleistungen für Fahrgäste im Sinne von Ar-
tikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010
c) Zahlungsdienste gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 des
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli
24. November 2010 über die Fahrgastrechte im
2017 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Arti-
See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung
kel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 9. Dezember
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334
2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist;
vom 17.12.2010, S. 1) mit Ausnahme der in Artikel 2
d) mit einem Zahlungskonto verbundene Dienste Absatz 2 der genannten Verordnung genannten
gemäß § 2 Absatz 2 des Zahlungskontengeset- Dienstleistungen;
zes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 720), das zu-
31. „Stadt- und Vorortverkehrsdienste“ Verkehrs-
letzt durch Artikel 9 Absatz 7 des Gesetzes vom
dienste mit den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus,
9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert
U-Bahn, Straßenbahn und Oberleitungsomnibus,
worden ist und
deren Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse
e) E-Geld gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zah- eines Stadtgebietes oder eines, auch grenzüber-
lungsdiensteaufsichtsgesetzes; schreitenden, Ballungsraumes sowie die Verkehrs-
bedürfnisse zwischen einem Stadtgebiet oder
25. „Zahlungsterminal“ ein Gerät, dessen Hauptzweck Ballungsraum und dem Umland abzudecken;
es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumen-
ten im Sinne des § 1 Absatz 20 des Zahlungsdiens- 32. „Regionalverkehrsdienste“ Verkehrsdienste mit
teaufsichtsgesetzes an einer physischen Verkaufs- den Verkehrsmitteln Eisenbahn, Bus, U-Bahn,
stelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Straßenbahn und Oberleitungsomnibus, deren
Umgebung; Hauptzweck es ist, die Verkehrsbedürfnisse einer,
auch grenzüberschreitenden, Region abzudecken;
26. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsver-
kehr“ Dienstleistungen der Telemedien, die über 33. „assistive Technologien“ jedes Element, Gerät
Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgerä- oder Produktsystem, einschließlich Software,
ten angeboten werden und elektronisch und auf in-
a) das genutzt wird, um die funktionellen Fähig-
dividuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick
keiten von Menschen mit Behinderungen zu
auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags
erhöhen, aufrechtzuerhalten, zu ersetzen oder
erbracht werden;
zu verbessern, oder
27. „Personenbeförderungsdienste im Luftverkehr“ ge- b) das der Linderung und dem Ausgleich von Be-
werbliche Passagierflugdienste gemäß Artikel 2 hinderungen, Beeinträchtigungen der Aktivität
Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 oder Beeinträchtigungen der Teilhabe von Men-
des Europäischen Parlaments und des Rates vom schen mit Behinderungen dient;
5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flug-
reisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter 34. „Betriebssystem“ die Software, die unter anderem
Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; ABl. die Schnittstelle zur peripheren Hardware steuert,
R 026 vom 26.01.2013, S. 34), wenn von einem Aufgaben plant, Speicherplatz zuweist und dem
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2974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Verbraucher eine Standardschnittstelle anzeigt, Abschnitt 2
wenn kein Anwenderprogramm läuft, einschließlich
einer grafischen Nutzerschnittstelle, unabhängig Anforderungen
davon, ob diese Software integraler Bestandteil an die Barrierefreiheit
der Hardware für Universalrechner für Verbraucher
ist oder als externe Software zur Ausführung auf §3
der Hardware für Universalrechner für Verbraucher
bestimmt ist; ausgeschlossen sind Lader eines Be- Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung
triebssystems, ein BIOS oder eine andere Firm-
ware, die beim Hochfahren oder beim Installieren (1) Produkte, die ein Wirtschaftsakteur auf dem
des Betriebssystems erforderlich ist; Markt bereitstellt und Dienstleistungen, die er anbietet
oder erbringt, müssen barrierefrei sein. Produkte und
35. „Hardwaresystem für Universalrechner für Ver- Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Men-
braucher“ die Kombination von Hardware, schen mit Behinderungen in der allgemein üblichen
a) die einen vollständigen Computer bildet und Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich
durch ihren Mehrzweckcharakter und ihre Fä- ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar
higkeit gekennzeichnet ist, mit der geeigneten sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefrei-
Software die vom Verbraucher geforderten übli- heit für Produkte und Dienstleistungen nach diesem
chen Computeraufgaben durchzuführen, und Absatz richten sich nach der nach Absatz 2 zu erlas-
senden Rechtsverordnung.
b) dazu bestimmt ist, von Verbrauchern bedient zu
werden; einschließlich Personal Computer, ins- (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
besondere Desktops, Notebooks, Smartphones wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmi-
und Tablets; nisterium der Finanzen, dem Bundesministerium für
36. „interaktiver Leistungsumfang“ die Funktionalität Gesundheit, dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr
zur Unterstützung der Interaktion zwischen
Mensch und Gerät, um die Verarbeitung und Über- und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit
tragung von Daten, Sprache oder Video oder einer Zustimmung des Bundesrates konkrete Anforderungen
an die Barrierefreiheit von Produkten gemäß § 1
beliebigen Kombination daraus zu ermöglichen;
Absatz 2 und Dienstleistungen gemäß § 1 Absatz 3
37. „E-Book und hierfür bestimmte Software“ entsprechend den Anforderungen des Anhangs I der
a) einen Dienst, der in der Bereitstellung digitaler Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments
Dateien besteht, die eine elektronische Fassung und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefrei-
eines Buches übermitteln und Zugriff, Blättern, heitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen
Lektüre und Nutzung ermöglichen, und (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) zu regeln, insbeson-
dere an
b) die Software, die speziell auf Zugriff, Navigieren,
Lektüre und Nutzung der betreffenden digitalen 1. die Gestaltung und Herstellung der Produkte ein-
Dateien ausgelegt ist, einschließlich Dienstleis- schließlich der Benutzerschnittstelle,
tungen und mobiler Anwendungen, die auf
Mobilgeräten angeboten werden und ausge- 2. die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots
nommen Software für E-Book-Lesegeräte nach und der Ausführung der Dienstleistungen,
Nummer 38; 3. die Art und Weise der Bereitstellung von Informatio-
38. „E-Book-Lesegerät“ ein spezielles Gerät, ein- nen insbesondere zur Nutzung der Produkte, wie
schließlich Hardware und Software, das für Zugriff, etwa an die Kennzeichnung, die Gebrauchsanlei-
Navigieren, Lektüre und Nutzung von E-Book-Da- tung, Sicherheitsinformationen und die Funktions-
teien verwendet wird; weise der Dienstleistungen sowie an die Barriere-
freiheitsmerkmale und Barrierefreiheitsfunktionen
39. „elektronische Tickets“ Systeme, in denen eine
der Produkte und Dienstleistungen sowie an die
Fahrberechtigung in Form eines Fahrscheins für
mögliche Nutzung assistiver Technologien.
eine einfache Fahrt oder mehrere Fahrten, eines
Abonnements oder eines Fahrguthabens nicht auf Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können konkre-
Papier gedruckt wird, sondern elektronisch auf ei- tisierende Bestimmungen auch insoweit erlassen wer-
nem physischen Fahrausweis oder einem anderen den, als Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne des
Gerät gespeichert wird; Anhangs I der Richtlinie (EU) 2019/882 nach Artikel 4
40. „elektronische Ticketdienste“ Systeme, in denen Absatz 9 dieser Richtlinie durch delegierte Rechtsakte
Fahrberechtigungen mithilfe eines Geräts mit inter- der Europäischen Kommission präzisiert worden sind.
aktivem Leistungsumfang unter anderem online er-
(3) Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die
worben und dem Käufer elektronisch übermittelt
Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Das Bun-
werden, damit sie in Papierform ausgedruckt oder
desministerium für Arbeit und Soziales erstellt im Ein-
mithilfe eines Geräts mit interaktivem Leistungs-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
umfang während der Fahrt angezeigt werden kön-
und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen, um ih-
nen;
nen die Anwendung dieses Gesetzes zu erleichtern.
41. „Ingebrauchnahme“ die erstmalige Eröffnung der Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist be-
Nutzungsmöglichkeit eines Selbstbedienungster- rechtigt, sich im Rahmen der Erstellung der Leitlinien
minals. nach Satz 2 Dritter zu bedienen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2975
§4 kann, nimmt der Hersteller das Produkt zurück oder
Konformitätsvermutung auf ruft es zurück. Wenn das Produkt den Barrierefreiheits-
der Grundlage harmonisierter Normen anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung nicht genügt, informiert der Herstel-
Bei Produkten und Dienstleistungen, die harmoni- ler unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde so-
sierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren wie die Marktüberwachungsbehörden der Mitglied-
Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union staaten der Europäischen Union, in denen er das
veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie die Produkt in den Verkehr gebracht hat. Dabei macht er
Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden ausführliche Angaben, insbesondere über die Art der
Rechtsverordnung erfüllen, soweit diese Anforderun- Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnah-
gen von den betreffenden Normen oder von Teilen men.
dieser Normen abgedeckt sind.
(5) Der Hersteller führt ein Verzeichnis derjenigen
§5 Produkte, über deren Nichtkonformität mit den gelten-
den Barrierefreiheitsanforderungen er die Marktüber-
Konformitätsvermutung auf wachungsbehörden informiert hat, und der diesbezüg-
der Grundlage technischer Spezifikationen lichen Beschwerden. Das Verzeichnis ist schriftlich
Bei Produkten und Dienstleistungen, die den tech- oder elektronisch zu führen.
nischen Spezifikationen oder Teilen davon entspre-
chen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der §7
nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung
Besondere Kennzeichnungs- und
erfüllen, soweit diese von den technischen Spezifika-
Informationspflichten des Herstellers
tionen oder Teilen dieser technischen Spezifikationen
abgedeckt sind. (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass sein
Produkt eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer
Abschnitt 3 oder ein anderes Kennzeichen zu seiner Identifikation
nach Maßgabe des Absatzes 4 trägt. Falls dies auf-
Pflichten der Wirtschaftsakteure
grund der Größe oder der Art des Produkts nicht mög-
lich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur
§6
Identifikation erforderlichen Informationen auf der Ver-
Pflichten des Herstellers packung oder in einer dem Produkt beigefügten Unter-
(1) Der Hersteller darf ein Produkt nur in den Verkehr lage angegeben werden.
bringen, wenn (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen
1. das Produkt nach den Barrierefreiheitsanforderun- Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine
gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechts- Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies
verordnung gestaltet und hergestellt worden ist, aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht
möglich ist, sind diese Informationen auf der Verpa-
2. die technische Dokumentation nach der Anlage 2
ckung oder in einer dem Produkt beigefügten Unter-
erstellt wurde, das Konformitätsbewertungsverfah-
lage anzugeben. Die Postanschrift muss eine zentrale
ren durchgeführt wurde und die Konformität des
Stelle bezeichnen, unter der der Hersteller kontaktiert
Produkts mit den geltenden Barrierefreiheitsanfor-
werden kann. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache
derungen im Rahmen dieses Verfahrens nachgewie-
zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden
sen wurde,
werden kann.
3. der Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach
(3) Der Hersteller stellt sicher, dass dem Produkt
§ 18 ausgestellt hat und
eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen
4. die CE-Kennzeichnung nach § 19 angebracht wurde. in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 4
(2) Der Hersteller bewahrt die technische Dokumen- beigefügt sind.
tation und die EU-Konformitätserklärung nach dem (4) Alle Kennzeichnungen, die Gebrauchsanleitung
Inverkehrbringen des Produkts für die Dauer von fünf und die Sicherheitsinformationen müssen nach den
Jahren in schriftlicher oder elektronischer Form auf. Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
(3) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren da- Rechtsverordnung klar, verständlich und deutlich sein.
für zu sorgen, dass auch bei Serienfertigung stets die (5) Der Hersteller ist verpflichtet, der Marktüberwa-
Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle
sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Pro- Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen auszuhändi-
dukts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen gen, die für den Nachweis der Konformität erforderlich
der in den §§ 4 und 5 genannten Normen oder tech- sind. Die Auskünfte und die Unterlagen sind in deut-
nischen Spezifikationen, auf die in der Konformitäts- scher Sprache oder in einer Sprache, die von der deut-
erklärung verwiesen wird, sind angemessen zu berück- schen Marktüberwachungsbehörde leicht verstanden
sichtigen. werden kann, zu erteilen und auszuhändigen. Der Her-
(4) Hat ein Hersteller Kenntnis davon oder Grund zur steller arbeitet mit der Marktüberwachungsbehörde auf
Annahme, dass ein von ihm in den Verkehr gebrachtes deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstellung
Produkt nicht den Barrierefreiheitsanforderungen der der Konformität bei einem von ihm in den Verkehr ge-
nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung brachten Produkt mit den geltenden Barrierefreiheits-
entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderli- anforderungen zusammen und stellt insbesondere die
chen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzu- Konformität des Produkts mit den geltenden Barriere-
stellen. Sofern die Konformität nicht hergestellt werden freiheitsanforderungen her.
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2976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§8 § 10
Bevollmächtigter des Herstellers Besondere Kennzeichnungs-
(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmäch- und Informationspflichten des Einführers
tigten benennen. (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen seinen
(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Herstel- Namen, seine Firma oder seine Marke sowie seine
ler übertragenen Pflichten für diesen und in dessen Na- Postanschrift auf dem Produkt anzugeben. Falls dies
men wahr. aufgrund der Größe oder der Art des Produkts nicht
möglich ist, sind die Informationen auf der Verpackung
(3) Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten ein- oder in einer der dem Produkt beigefügten Unterlage
setzt, muss diesem mindestens die folgenden Pflichten anzugeben. Die Kontaktangaben sind in einer Sprache
übertragen: zu verfassen, die vom Verbraucher leicht verstanden
1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die werden kann.
technischen Unterlagen gemäß § 6 Absatz 2 für (2) Der Einführer stellt sicher, dass dem Produkt
die Marktüberwachungsbehörde für eine Dauer von eine den Anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
fünf Jahren aufzubewahren; erlassenden Rechtsverordnung entsprechende Ge-
2. die Pflicht, der Marktüberwachungsbehörde alle brauchsanleitung und diesen Anforderungen entspre-
Auskünfte nach § 7 Absatz 5 Satz 1 zu erteilen und chende Sicherheitsinformationen in deutscher Sprache
dieser alle Unterlagen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 aus- beigefügt sind.
zuhändigen; (3) Der Einführer hat ab dem Inverkehrbringen des
3. die Pflicht, mit der Marktüberwachungsbehörde auf Produkts für die Dauer von fünf Jahren eine Kopie der
deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Herstel- EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungs-
lung der Konformität zusammenzuarbeiten, soweit behörden bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er
die betroffenen Produkte zum Aufgabenbereich auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorle-
des Bevollmächtigten gehören. gen kann.
(4) Die Pflichten gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und (4) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
die Pflicht zur Erstellung der technischen Dokumenta-
tion gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 darf der Hersteller § 11
nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen. Pflichten des Händlers
§9 (1) Der Händler darf ein Produkt erst auf dem Markt
bereitstellen, wenn
Allgemeine Pflichten des Einführers
1. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19
(1) Der Einführer darf nur Produkte in den Verkehr versehen ist,
bringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen der nach
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllen. 2. dem Produkt die Unterlagen nach § 7 Absatz 3 bei-
gefügt sind,
(2) Der Einführer darf ein Produkt erst in den Verkehr
bringen, wenn 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2
erfüllt hat und
1. der Hersteller das Konformitätsbewertungsverfah-
ren gemäß Anlage 2 durchgeführt hat, 4. der Einführer seine Pflichten nach § 10 Absatz 1
und 2 erfüllt hat.
2. der Hersteller die gemäß Anlage 2 erforderlichen
technischen Unterlagen erstellt hat, (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zur
Annahme, dass ein Produkt nicht den Barrierefreiheits-
3. das Produkt mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
versehen ist, Rechtsverordnung entspricht, darf er dieses Produkt
4. dem Produkt die Gebrauchsanleitung und Sicher- erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität
heitsinformationen beigefügt sind und hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den gel-
5. der Hersteller die Pflichten nach § 7 Absatz 1 und 2 tenden Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt,
erfüllt hat. informiert der Händler außerdem unverzüglich den
Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüber-
(3) Hat ein Einführer Kenntnis davon oder Grund zur wachungsbehörden darüber.
Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsanfor-
derungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, darf er dieses (3) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbe-
Produkt erst in den Verkehr bringen, wenn die Konfor- reich des Händlers befindet, muss dieser dafür sorgen,
mität hergestellt worden ist. Wenn das Produkt den dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die
Barrierefreiheitsanforderungen nicht genügt, informiert Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderun-
der Einführer außerdem den Hersteller und die Markt- gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsver-
überwachungsbehörden darüber. ordnung nicht beeinträchtigen.
(4) Solange sich ein Produkt im Verantwortungsbe- (4) § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 5 gelten entspre-
reich des Einführers befindet, muss dieser dafür sor- chend.
gen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen
die Übereinstimmung des Produkts mit den Barriere- § 12
freiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlas- Einführer oder Händler als Hersteller
senden Rechtsverordnung nicht beeinträchtigen. Auf einen Einführer oder Händler sind die §§ 6 und 7
(5) § 6 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend. entsprechend anzuwenden, wenn er
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1. ein Produkt unter seinem eigenen Namen oder sei- genügt, informiert der Dienstleistungserbringer darüber
ner eigenen Marke in den Verkehr bringt oder unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die
2. ein bereits in den Verkehr gebrachtes Produkt so Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der
ändert, dass dessen Konformität mit den Anforde- Europäischen Union, in denen er die Dienstleistung an-
rungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden bietet oder erbringt. Dabei macht er ausführliche Anga-
Rechtsverordnung beeinträchtigt werden kann. ben, insbesondere über die Art der Nichtkonformität
und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
§ 13 (5) Der Dienstleistungserbringer hat der Marktüber-
Angabe der wachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen
Wirtschaftsakteure, Verordnungsermächtigung alle Auskünfte zu erteilen, die erforderlich sind, um
die Konformität der Dienstleistung nach Absatz 1
(1) Der Wirtschaftsakteur hat der Marktüberwa-
nachzuweisen. Er kooperiert mit der Marktüberwa-
chungsbehörde auf deren Verlangen Auskunft über
chungsbehörde auf deren begründetes Verlangen bei
die Wirtschaftsakteure zu erteilen,
allen Maßnahmen, die zur Herstellung der Konformität
1. von denen er ein Produkt bezogen hat und ergriffen werden.
2. an die er ein Produkt abgegeben hat.
(2) Der Wirtschaftsakteur stellt sicher, dass er die § 15
Angaben nach Absatz 1 mindestens fünf Jahre ab Beratungsangebot der
dem Zeitpunkt des Bezugs des Produkts oder der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit
Abgabe des Produkts vorlegen kann. Die Beratung der Bundesfachstelle für Barrierefrei-
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales heit nach § 13 Absatz 2 Satz 2 des Behindertengleich-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu- stellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467,
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einverständnis 1468), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, in
den in Absatz 2 genannten Zeitraum für einzelne Pro- der jeweils geltenden Fassung umfasst eine Beratung
dukte zu verlängern, wenn dies im Hinblick auf die von Kleinstunternehmen, um diesen die Anwendung
wirtschaftliche Nutzungsdauer des Produkts geboten dieses Gesetzes zu erleichtern. Die Beratung nach
erscheint. Satz 1 beinhaltet auch eine Beratung von Kleinstunter-
nehmen, die barrierefreie Dienstleistungen anbieten
§ 14 und erbringen möchten.
Pflichten des Dienstleistungserbringers
Abschnitt 4
(1) Der Dienstleistungserbringer darf seine Dienst-
leistung nur anbieten oder erbringen, wenn Grundlegende
1. die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderun- Veränderungen von
gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechts- Produkten oder Dienst-
verordnung erfüllt und leistungen und unverhältnismäßige
Belastungen für die Wirtschaftsakteure
2. er die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 er-
stellt hat und diese Informationen für die Allgemein- § 16
heit in barrierefreier Form zugänglich gemacht hat;
für die Zugänglichmachung sind die Vorgaben der Grundlegende Veränderungen
nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord- (1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach
nung maßgebend. § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten
(2) Der Dienstleistungserbringer bewahrt die Infor- nur insoweit, als deren Einhaltung keine wesentliche
mationen nach Absatz 1 Nummer 2 so lange auf, wie Änderung eines Produkts oder einer Dienstleistung er-
er die Dienstleistung anbietet oder erbringt. fordert, die zu einer grundlegenden Veränderung der
Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleis-
(3) Der Dienstleistungserbringer gewährleistet, dass
tung führt. Der betreffende Wirtschaftsakteur nimmt
die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2
eine Beurteilung vor, ob die Einhaltung der Barrierefrei-
zu erlassenden Rechtsverordnung stets erfüllt werden,
heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-
wenn er eine Dienstleistung anbietet oder erbringt. Er
den Rechtsverordnung eine grundlegende Verände-
trägt Veränderungen bei der Art und Weise der Erbrin-
rung der Wesensmerkmale mit sich bringen würde.
gung der Dienstleistung, Veränderungen bei den
geltenden Barrierefreiheitsanforderungen und Ände- (2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurtei-
rungen der harmonisierten Normen oder technischer lung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen
Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Überein- Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung
stimmung der Dienstleistung mit den Barrierefreiheits- eines Produkts auf dem Markt oder ab der letzten
anforderungen verwiesen wird, gebührend Rechnung. Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der
(4) Bei Nichtkonformität ergreift der Dienstleistungs- Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie
erbringer die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor.
die Konformität der Dienstleistung mit den Barrierefrei- (3) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem be-
heitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen- stimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleis-
den Rechtsverordnung herzustellen. Wenn die Dienst- tung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber
leistung den Barrierefreiheitsanforderungen der nach unverzüglich die Marktüberwachungsbehörde und die
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nicht Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der
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Europäischen Union, in denen das Produkt in den Ver- Anlage 4 enthaltenen Kriterien, die der Wirtschaftsak-
kehr gebracht wird oder die Dienstleistung angeboten teur bei der Beurteilung nach Absatz 1 berücksichtigen
oder erbracht wird. muss, zu präzisieren und zu ergänzen.
(4) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 gelten nicht für
Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind. Abschnitt 5
Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde über- CE-Kennzeichnung
mitteln Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst
sind und die sich auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der § 18
Behörde die für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 EU-Konformitätserklärung für Produkte
maßgeblichen Fakten.
(1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit
§ 17 den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Ab-
satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Verfahren
Unverhältnismäßige nach Anlage 2 nachgewiesen wurde, in den Verkehr
Belastungen, Verordnungsermächtigung gebracht wird, muss der Hersteller eine EU-Konformi-
(1) Die Barrierefreiheitsanforderungen der nach tätserklärung ausstellen.
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung gelten (2) Aus der EU-Konformitätserklärung geht hervor,
nur insoweit, als deren Einhaltung nicht zu einer un- dass die Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3
verhältnismäßigen Belastung nach Anlage 4 des be- Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung nachweis-
treffenden Wirtschaftsakteurs führen würde. Der Wirt- lich erfüllt sind. Wurde von der Möglichkeit einer Aus-
schaftsakteur nimmt eine entsprechende Beurteilung nahme nach den §§ 16 oder 17 Gebrauch gemacht, so
vor. geht aus der EU-Konformitätserklärung hervor, welche
(2) Der Wirtschaftsakteur dokumentiert die Beurtei- Barrierefreiheitsanforderungen von dieser Ausnahme-
lung nach Absatz 1 Satz 2 und bewahrt sie für einen regelung betroffen sind.
Zeitraum von fünf Jahren ab der letzten Bereitstellung (3) Die EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem
eines Produkts auf dem Markt oder nach der letzten Aufbau dem Muster in Anhang III des Beschlusses
Erbringung einer Dienstleistung auf. Auf Verlangen der Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und
Marktüberwachungsbehörde legt er dieser eine Kopie des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen
der in Absatz 1 Satz 2 genannten Beurteilung vor. Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
Satz 1 und Satz 2 gelten nicht für Kleinstunternehmen, zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates
die mit Produkten befasst sind. Auf Verlangen der (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82). Sie enthält die in
Marktüberwachungsbehörde übermitteln Kleinstunter- Anlage 2 angegebenen Elemente und wird auf dem
nehmen, die mit Produkten befasst sind und die sich neuesten Stand gehalten. Sie wird in die deutsche
auf Absatz 1 Satz 1 berufen, der Behörde jedoch die Sprache übersetzt. Die Anforderungen an die techni-
für die Beurteilung nach Absatz 1 Satz 2 maßgeblichen schen Unterlagen dürfen Kleinstunternehmen sowie
Fakten. kleinen und mittleren Unternehmen keinen übermäßi-
(3) Ein Dienstleistungserbringer, der sich auf Ab- gen Aufwand auferlegen.
satz 1 Satz 1 beruft, nimmt seine Beurteilung nach Ab- (4) Unterliegt das Produkt mehreren Rechtsakten
satz 1 Satz 2 für jede Dienstleistungskategorie oder der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-
-art mindestens alle fünf Jahre vor. Die Beurteilung Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der
nach Satz 1 hat stets zu erfolgen, wenn Hersteller oder ein von ihm Bevollmächtigter eine ein-
1. die angebotene Dienstleistung verändert wird oder zige EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechts-
2. der Dienstleistungserbringer von der für die Prüfung akte der Europäischen Union aus. In dieser Erklärung
der Konformität der Dienstleistung zuständigen Be- sind die betreffenden Rechtsakte samt Fundstelle an-
hörde dazu aufgefordert wird. zugeben.
(4) Wenn ein Wirtschaftsakteur zu Zwecken der Ver- § 19
besserung der Barrierefreiheit nichteigene öffentliche
oder private Mittel erhält, ist er nicht dazu berechtigt, CE-Kennzeichnung
sich auf Absatz 1 Satz 1 zu berufen. (1) Bevor ein Produkt, dessen Übereinstimmung mit
(5) Wenn sich der Wirtschaftsakteur bei einem be- den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Ab-
stimmten Produkt oder einer bestimmten Dienstleis- satz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung im Konformi-
tung auf Absatz 1 Satz 1 beruft, unterrichtet er darüber tätsbewertungsverfahren nach Anlage 2 nachgewiesen
unverzüglich die zuständige Marktüberwachungsbe- wurde, in den Verkehr gebracht wird, ist es vom Her-
hörde oder die für die Überprüfung der Konformität steller oder seinem Bevollmächtigten, soweit es die-
der Dienstleistungen zuständigen Behörde des Mit- sem übertragen wurde, mit der CE-Kennzeichnung
gliedstaats, in dem das betreffende Produkt in den nach Maßgabe des Absatzes 2 zu versehen.
Verkehr gebracht oder die betreffende Dienstleistung (2) Die CE-Kennzeichnung wird deutlich sichtbar,
angeboten oder erbracht wird. Satz 1 gilt nicht für gut lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner
Kleinstunternehmen. Datenplakette angebracht. Falls die Art des Produkts
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zu- Kennzeichnung auf der Verpackung und den Begleit-
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen unterlagen angebracht.
mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem (3) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemei-
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in nen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG)
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Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des 3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen der
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen- nung eingehalten werden.
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30; ABl. L 169 vom
wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
25.6.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein
Abschnitt 6 bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheits-
anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-
Marktüberwachung von Produkten den Rechtsverordnung einhält und
§ 20 2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach
§ 16 Absatz 1 Satz 2 und § 17 Absatz 1 Satz 2
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden durchgeführt hat.
(1) Die Länder stellen sicher, dass ihre Marktüber-
Soweit dies erforderlich ist, soll die Marktüberwa-
wachungsbehörden ihre Aufgaben ordnungsgemäß
chungsbehörde die ihr vorliegenden Informationen in
wahrnehmen können. Dafür statten sie sie mit den not-
einfacher und verständlicher Weise erläutern. Ist eine
wendigen Ressourcen aus. Sie stellen eine effiziente
solche Erläuterung nach Satz 2 für den Verbraucher
Zusammenarbeit und einen wirksamen Informations-
nicht ausreichend, soll die Marktüberwachungsbe-
austausch ihrer Marktüberwachungsbehörden unter-
hörde die Informationen in Leichter Sprache erläutern.
einander sowie zwischen ihren Marktüberwachungs-
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht, wenn die In-
behörden und denjenigen der anderen Mitgliedstaaten
formationen entsprechend Artikel 17 der Verordnung
der Europäischen Union sicher.
(EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen der Vertraulichkeit
(2) Die Länder erstellen eine Marktüberwachungs- nicht erteilt werden können.
strategie für Produkte im Sinne des § 1 Absatz 2. Bei
(5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen
deren Ausarbeitung ist Artikel 13 Absatz 1 und 2 der
mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfah-
Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parla-
ren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit
ments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Markt-
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere
überwachung und die Konformität von Produkten
geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüber-
sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und
wachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für
der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwa-
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1) auf Pro-
chungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshil-
dukte im Sinne des § 1 Absatz 2 entsprechend anzu-
fenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650), die
wenden. Die Länder übermitteln der zentralen Verbin-
zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom
dungsstelle gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung
21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3229) geändert worden
(EU) 2019/1020 ihre Marktüberwachungsstrategie nach
ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
Satz 1.
(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-
§ 21 lungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4
entsprechend.
Marktüberwachungsmaßnahmen
(1) Die Marktüberwachung von Produkten erfolgt § 22
nach der von den Ländern nach § 20 Absatz 2 Satz 1
entwickelten Marktüberwachungsstrategie und den Maßnahmen der
weiteren Bestimmungen dieses Gesetzes. Marktüberwachung bei Produkten, die
die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen
(2) Für die Marktüberwachung von Produkten gelten
Artikel 2 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 2, 3 und 5, Arti- (1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
kel 14 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe g und der Annahme, dass ein Produkt die Barrierefreiheitsan-
Absatz 5 sowie die Artikel 17 und 22 der Verordnung forderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
(EU) 2019/1020 entsprechend. Die Marktüberwa- Rechtsverordnung nicht erfüllt, so prüft sie, ob das
chungsbehörden haben die Befugnisse entsprechend Produkt die Anforderungen erfüllt. Die Wirtschaftsak-
Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a, b, e und j der Verord- teure sind verpflichtet, zu diesem Zwecke umfassend
nung (EU) 2019/1020. Die Befugnisse nach Artikel 14 mit der Marktüberwachungsbehörde zusammenzuar-
Absatz 4 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2019/1020 beiten.
bestehen nur zu den üblichen Betriebs- und Ge- (2) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem
schäftszeiten. Ergebnis, dass das Produkt die Barrierefreiheitsanfor-
(3) Die Marktüberwachungsbehörde prüft für den derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Fall, dass sich der Hersteller, Einführer oder Händler Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie unver-
auf § 16 oder § 17 berufen hat, züglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, inner-
halb einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist
1. ob der Wirtschaftsakteur die nach der jeweiligen die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Kon-
Vorschrift erforderliche Beurteilung durchgeführt formität herzustellen. Für die Anhörung des betroffe-
hat, nen Wirtschaftsakteurs nach § 28 des Verwaltungsver-
2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen fahrensgesetzes oder nach den dieser Bestimmung
Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und entsprechenden Anhörungsvorschriften der Länder
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2980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
darf die Anhörungsfrist nicht weniger als zehn Tage § 24
betragen. Pflichten der Marktüber-
(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass wachungsbehörde und der Bundesanstalt
sich die Maßnahmen, die er zur Herstellung der Kon- für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
formität ergreift, auf alle betroffenen Produkte erstre- bei Nichtkonformität von Produkten, die sich
cken, die er auf dem Markt der Europäischen Union nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
bereitgestellt hat. (1) Ist die Marktüberwachungsbehörde nach der
(4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach Prüfung nach § 22 Absatz 1 der Auffassung, dass die
Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maß- beanstandeten Produkte auch in anderen Mitgliedstaa-
nahmen zur Herstellung der Konformität, so trifft die ten der Europäischen Union auf dem Markt bereit-
Marktüberwachungsbehörde die geeigneten Maßnah- gestellt werden, so informiert sie unverzüglich die
men, um die Bereitstellung des Produktes auf dem Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt Sie informiert die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass Arbeitsmedizin auch über das Ergebnis der Prüfung
das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen nach § 22 Absatz 1 und über die Maßnahmen, die zu
wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansäs- ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat.
sig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnah-
werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirt- men nach § 22 Absatz 4, so informiert sie unverzüglich
schaftsakteurs vornimmt. Absatz 2 Satz 2 gilt entspre- die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedi-
chend. Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass zin über die getroffenen Maßnahmen. Die Information
der betroffene Wirtschaftsakteur angehört wurde, wird enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die
ihm unverzüglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Daten für die Identifizierung des betroffenen Produk-
Auf die Stellungnahme hin wird die Maßnahme umge- tes, die Herkunft des Produktes, die Art der behaup-
hend überprüft. teten Nichtkonformität sowie die Art und Dauer der
(5) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zur ergriffenen Maßnahmen und die Argumente des betref-
Annahme, dass sich eine nach Absatz 2 festgestellte fenden Wirtschaftsakteurs. Die Information enthält
Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet darüber hinaus Angaben dazu, ob die behauptete
beschränkt, so trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 Nichtkonformität darauf beruht, dass
unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, 1. das Produkt die Barrierefreiheitsanforderungen der
wenn die Europäische Kommission nach Artikel 21 Ab- nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-
satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die nung nicht erfüllt oder
Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind.
2. die harmonisierten Normen oder die technischen
§ 23 Spezifikationen, bei deren Einhaltung nach den §§ 4
und 5 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft
Maßnahmen bei formaler sind.
Nichtkonformität von Produkten
(3) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits-
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine for- medizin überprüft die eingegangenen Informationen
male Nichtkonformität fest, so fordert sie den Wirt- nach Absatz 1 und Absatz 2 auf Vollständigkeit und
schaftsakteur auf, die formale Nichtkonformität inner- Schlüssigkeit. Sie leitet diese Informationen unverzüg-
halb einer angemessenen Frist zu korrigieren. § 22 lich an die Europäische Kommission und die übrigen
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.
(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn (4) Die Marktüberwachungsbehörde hebt den Wider-
1. die CE-Kennzeichnung nicht oder unter Nichteinhal- rufsvorbehalt nach § 22 Absatz 5 auf, wenn
tung der Vorgaben des § 19 angebracht wurde, 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 20 Absatz 7
2. die EU-Konformitätserklärung nach § 18 nicht oder der Richtlinie (EU) 2019/882 verstrichen ist, ohne
nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Ein-
3. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder wände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder
nicht vollständig sind, 2. die Europäische Kommission nach Artikel 21 Ab-
4. die Angaben des Herstellers nach § 7 Absatz 2 oder satz 1 der Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat,
des Einführers nach § 10 Absatz 1 fehlen, falsch dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind.
oder unvollständig sind oder (5) Die Marktüberwachungsbehörde widerruft die
5. eine andere formale Verpflichtung nach § 6, § 7, § 9 nach § 22 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn
oder § 10 nicht erfüllt ist. die Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1
der Richtlinie (EU) 2019/882 feststellt, dass die Maß-
(3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach nahmen nicht gerechtfertigt sind.
Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Maßnahmen
zur Herstellung der Konformität, so trifft die Markt- § 25
überwachungsbehörde geeignete Maßnahmen, um
die Bereitstellung des Produkts auf dem Markt zu Unterstützungsverpflichtung
beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf (1) Die Marktüberwachungsbehörden und die Bun-
dem Markt solange, bis die Konformität hergestellt ist. desanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin haben
§ 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt einander zu unterstützen und sich gegenseitig über
entsprechend. Maßnahmen nach diesem Gesetz zu informieren.
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(2) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeits- (3) Die zentrale Verbindungsstelle nimmt in Abstim-
medizin informiert die Marktüberwachungsbehörden mung mit den betroffenen Bundesministerien die Auf-
über Meldungen der Europäischen Kommission oder gaben nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a, f, g und m
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union. der Verordnung (EU) 2019/1020 im Hinblick auf die
Marktüberwachung von Barrierefreiheitsanforderungen
§ 26 für Produkte nach der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr.
Pflichten der Marktüber-
wachungsbehörde bei Maßnahmen Abschnitt 7
anderer Mitgliedstaaten, bei Produkten, die Marktüberwachung
gegen Barrierefreiheitsanforderungen verstoßen von Dienstleistungen
(1) Wird die Marktüberwachungsbehörde von der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin § 28
darüber informiert, dass ein anderer Mitgliedstaat eine Marktüberwachung von Dienstleistungen
Maßnahme nach Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie (EU)
(1) Hat die Marktüberwachungsbehörde Grund zu
2019/882 getroffen hat, so prüft sie unverzüglich, ob
der Annahme, dass das Angebot oder die Erbringung
diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Die Marktüberwa-
einer Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen
chungsbehörde informiert die nationalen Wirtschafts-
der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord-
akteure in geeigneter Weise über die Maßnahme des
nung nicht erfüllt, so prüft sie, ob die Dienstleistung die
anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit
Anforderungen erfüllt.
zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt
vier Wochen ab der Möglichkeit der Kenntnisnahme. (2) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft eine
Dienstleistung auch ohne konkreten Anlass anhand an-
(2) Kommt die Marktüberwachungsbehörde zu dem
gemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise
Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist,
und in angemessenem Umfang darauf, ob und inwie-
so übermittelt sie der Bundesanstalt für Arbeitsschutz
fern die Dienstleistung den Barrierefreiheitsanforderun-
und Arbeitsmedizin unverzüglich ihre Einwände nach
gen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsver-
Artikel 20 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/882. Die
ordnung an die Barrierefreiheit genügt. Bei Webseiten
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
oder mobilen Anwendungen zieht sie die Vorgaben der
leitet diese Einwände unverzüglich an die Europäische
Anlage 1 Nummer 1 heran und wählt die Stichproben
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten weiter.
der zu prüfenden Dienstleistungen gemäß den Vorga-
(3) Werden weder von der Europäischen Kommis- ben der Anlage 1 Nummer 2 aus.
sion noch von einem der Mitgliedstaaten der Euro-
(3) Die Marktüberwachungsbehörde überprüft für
päischen Union innerhalb einer Frist von drei Monaten
den Fall, dass sich der Dienstleistungserbringer auf
Einwände erhoben, so gilt die Maßnahme als gerecht-
§ 16 oder § 17 berufen hat,
fertigt. Die Marktüberwachungsbehörde trifft in diesem
Fall geeignete Maßnahmen, um die Bereitstellung des 1. ob der Dienstleistungserbringer die nach der jewei-
Produkts auf dem Markt einzuschränken, oder sie ligen Vorschrift erforderliche Beurteilung durchge-
untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt führt hat,
dafür, dass das Produkt zurückgenommen oder zu- 2. die Beurteilung einschließlich der ordnungsgemäßen
rückgerufen wird. Die Marktüberwachungsbehörde Anwendung der in Anlage 4 genannten Kriterien und
macht die Maßnahmen in geeigneter Weise öffentlich
3. ob die übrigen Barrierefreiheitsanforderungen ein-
bekannt.
gehalten werden.
(4) Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen die
(4) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem
Europäische Kommission nach Artikel 21 Absatz 1 der
Verbraucher auf Antrag Folgendes in einer für ihn
Richtlinie (EU) 2019/882 festgestellt hat, dass die Maß-
wahrnehmbaren Form zur Verfügung:
nahme eines anderen Mitgliedstaates gerechtfertigt ist.
1. die ihr vorliegenden Informationen darüber, ob ein
§ 27 bestimmter Wirtschaftsakteur die Barrierefreiheits-
anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassen-
Aufgaben der zentralen Verbindungsstelle
den Rechtsverordnung einhält und
(1) Die zentrale Verbindungsstelle teilt der Euro-
2. die Beurteilung, die der Wirtschaftsakteur nach
päischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten
§ 16 Absatz 1 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 2
der Europäischen Union mit:
vorgenommen hat.
1. die nach § 20 Absatz 2 von den Ländern übermit-
telte Marktüberwachungsstrategie und Falls erforderlich, soll die Marktüberwachungsbehörde
die ihr vorliegenden Informationen in einfacher und
2. die Marktüberwachungsbehörden und deren jewei- verständlicher Weise erläutern. Ist eine Erläuterung
lige Zuständigkeiten. nach Satz 2 für den Verbraucher nicht ausreichend,
Hierfür greift sie auf das in Artikel 34 der Verordnung soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen
(EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommuni- in Leichter Sprache erläutern. Die Verpflichtung nach
kationssystem zurück. Die Länder teilen der zentralen Satz 1 gilt nicht, wenn die Informationen gemäß Arti-
Verbindungsstelle die nach Satz 1 Nummer 2 erforder- kel 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 aus Gründen
lichen Informationen mit. der Vertraulichkeit nicht erteilt werden können.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle stellt der Öffent- (5) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen
lichkeit eine Zusammenfassung der Marktüberwa- mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Verfah-
chungsstrategie zur Verfügung. ren nach Absatz 4 in Deutscher Gebärdensprache, mit
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2982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere (3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb
geeignete Kommunikationshilfen mit der Marktüber- der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten
wachungsbehörde zu kommunizieren. Die Kosten für Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungs-
Kommunikationshilfen sind von der Marktüberwa- behörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung
chungsbehörde zu tragen. § 5 der Kommunikations- der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der
hilfenverordnung gilt entsprechend. Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr ge-
setzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaß-
(6) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel-
nahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen.
lungsgesetzes gelten für das Verfahren nach Absatz 4
§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
entsprechend.
(4) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb
§ 29 der nach Absatz 3 gesetzten Frist keine geeigneten
Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs-
Maßnahmen der Marktüber- behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die formale
wachung bei Dienstleistungen, die Nichtkonformität abzustellen. Weist der Dienstleis-
die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllen tungserbringer nach, dass die Konformität der Dienst-
(1) Gelangt die Marktüberwachungsbehörde zu dem leistung hergestellt ist, so hebt die Marktüberwa-
Ergebnis, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheits- chungsbehörde die Anordnung auf.
anforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung nicht erfüllt, so fordert sie den § 31
Dienstleistungserbringer unverzüglich auf, innerhalb Veröffentlichung von Informationen
einer von ihr festgesetzten angemessenen Frist ge- (1) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffent-
eignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität lichkeit in geeigneter Weise, zum Beispiel auf ihrer
herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Webseite, über ihre Existenz, ihre Zuständigkeiten,
(2) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme, ihre Arbeit
der nach Absatz 1 gesetzten Frist keine geeigneten und ihre Entscheidungen barrierefrei zu informieren.
Korrekturmaßnahmen, fordert die Marktüberwachungs- (2) Die Marktüberwachungsbehörde stellt einem
behörde den Dienstleistungserbringer unter Androhung Verbraucher auf Antrag die Informationen nach Ab-
der Untersagung des Angebots oder der Erbringung der satz 1 in einer für ihn wahrnehmbaren Form zur
Dienstleistung erneut auf, innerhalb einer von ihr ge- Verfügung. Falls erforderlich, erläutert die Marktüber-
setzten angemessenen Frist geeignete Korrekturmaß- wachungsbehörde dem Antragsteller die Informationen
nahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der in einfacher und verständlicher Weise. Ist eine solche
Dienstleistung mit den Barrierefreiheitsanforderungen Erläuterung für den Antragsteller nicht ausreichend,
der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverord- soll die Marktüberwachungsbehörde die Informationen
nung herzustellen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 in Leichter Sprache erläutern.
Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Ergreift der Dienstleistungserbringer innerhalb Abschnitt 8
der nach Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Verwaltungsverfahren,
Korrekturmaßnahmen, so trifft die Marktüberwachungs- Rechtsbehelfe, Schlichtung
behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Nicht-
erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 32
§ 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung abzu- Rechte von Verbrauchern,
stellen. Sie kann insbesondere innerhalb einer von ihr anerkannten Verbänden und qualifizierten
gesetzten Frist anordnen, das Angebot oder die Erbrin- Einrichtungen im Verwaltungsverfahren
gung der Dienstleistung einzustellen. Weist der Dienst-
leistungserbringer der Marktüberwachungsbehörde (1) Auf Antrag eines Verbrauchers hat die Markt-
nach, dass die Konformität der Dienstleistung mit den überwachungsbehörde ein Verfahren zur Durchführung
Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 von Maßnahmen nach Abschnitt 6 oder Abschnitt 7
zu erlassenden Rechtsverordnung hergestellt ist, hebt dieses Gesetzes gegen einen Wirtschaftsakteur einzu-
die Marktüberwachungsbehörde die Anordnung auf. leiten, wenn der Verbraucher geltend macht, dass der
Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Ge-
setzes oder eine Bestimmung der nach § 3 Absatz 2
§ 30
zu erlassenden Rechtsverordnung verstößt und der
Maßnahmen bei formaler Verbraucher daher das betreffende Produkt oder die
Nichtkonformität von Dienstleistungen betreffende Dienstleistung nicht oder nur in einge-
schränkter Weise nutzen kann. Der Verbraucher hat
(1) Stellt die Marktüberwachungsbehörde eine for-
das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behinderten-
male Nichtkonformität fest, so fordert sie den Dienst-
gleichstellungsgesetzes anerkannten Verband oder
leistungserbringer auf, die formale Nichtkonformität
eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1
innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren.
Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der
§ 22 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002
(2) Eine formale Nichtkonformität liegt vor, wenn die (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2
notwendigen Informationen nach Anlage 3 nicht oder des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I
nicht vollständig erstellt wurden oder die Informationen S. 2568) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
für die Allgemeinheit nicht oder nicht vollständig in bar- Fassung zu beauftragen, in seinem Namen oder an sei-
rierefreier Form zugänglich gemacht wurden. ner Stelle die Einleitung eines Verfahrens nach Satz 1
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zu beantragen. Nach dem Eingang eines Antrags nach satz 3 oder gegen dessen Unterlassen einlegen, wenn
Satz 1 ist dem betreffenden Wirtschaftsakteur Gele- er geltend macht, dass eine Bestimmung dieses Ge-
genheit zur Stellungnahme zu geben. setzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Rechtsverordnung verletzt ist und dass die Verletzung
Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn ein nach den jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des
§ 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannten Verbands oder der qualifizierten Einrich-
anerkannter Verband oder eine qualifizierte Einrichtung tung berührt. Der anerkannte Verband oder die qualifi-
im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Unterlas- zierte Einrichtung kann den Rechtsstreit auch vor dem
sungsklagengesetzes dies unter den Voraussetzungen Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungs-
beantragt, dass der Wirtschaftsakteur gegen eine Be- gericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt entspre-
stimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der chend.
nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung
verstößt und der Verstoß den jeweiligen satzungsge- § 34
mäßen Aufgabenbereich des Verbands oder der quali- Schlichtung
fizierten Einrichtung berührt. Der Verband oder die
(1) Ein Verbraucher, der geltend macht, dass ein
qualifizierte Einrichtung hat im Antrag darzulegen, dass
Wirtschaftsakteur gegen eine Bestimmung dieses Ge-
sein satzungsgemäßer Aufgabenbereich berührt ist.
setzes oder der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Zur Geltendmachung des Rechts aus Satz 1 bedarf
Rechtsverordnung verstößt und er daher das betref-
es keiner eigenen Rechtsverletzung des Verbandes.
fende Produkt oder die betreffende Dienstleistung
(3) Die Marktüberwachungsbehörde entscheidet nicht oder nur in eingeschränkter Weise nutzen kann,
über einen Antrag nach Absatz 1 oder Absatz 2 durch ist berechtigt, bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Ab-
Bescheid. satz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes einen
(4) Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu
mit Sprachbehinderungen haben das Recht, im Ver- stellen. Die Schlichtungsstelle zieht die Marktüber-
waltungsverfahren nach Absatz 1 und Absatz 2 in wachungsbehörde auf Antrag des Verbrauchers als
Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleiten- Beteiligte im Schlichtungsverfahren hinzu. Sie übermit-
den Gebärden oder über andere geeignete Kommuni- telt zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine
kationshilfen zu kommunizieren. Die Kosten für Kom- Abschrift des Schlichtungsantrags an den Wirtschafts-
munikationshilfen sind von der Marktüberwachungsbe- akteur und die Marktüberwachungsbehörde.
hörde zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverord- (2) Bei der Schlichtungsstelle nach Absatz 1 kann
nung gilt entsprechend. ergänzend auch ein Antrag auf Einleitung eines
(5) Die §§ 10 und 11 des Behindertengleichstel- Schlichtungsverfahrens zur außergerichtlichen Beile-
lungsgesetzes gelten für das Verwaltungsverfahren gung einer Streitigkeit aus einem Verbrauchervertrag
nach dieser Vorschrift entsprechend. oder über das Bestehen eines solchen Vertragsverhält-
nisses gestellt werden.
§ 33 (3) Absatz 1 gilt entsprechend für einen nach § 15
Rechtsbehelfe Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes an-
erkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung
(1) Der Verbraucher hat unter den Voraussetzungen
im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
des § 32 Absatz 1 Satz 1 das Recht, einen nach § 15
Unterlassungsklagengesetzes, der geltend macht,
Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes an-
dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Be-
erkannten Verband oder eine qualifizierte Einrichtung
stimmung der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Un-
Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung den
terlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem
jeweiligen satzungsgemäßen Aufgabenbereich des
Namen oder an seiner Stelle Rechtsbehelfe nach Maß-
Verbands oder der qualifizierten Einrichtung berührt.
gabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen den an
ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Absatz 3 oder ge- (4) Ein Verfahren nach § 32 Absatz 1 oder 2 ist bis
gen dessen Unterlassen einzulegen. Die Vertretungs- zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens auszuset-
befugnis nach Satz 1 gilt auch vor dem Oberverwal- zen.
tungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. (5) Im Übrigen gilt § 16 Absatz 4 bis 7 des Behin-
Handelt der anerkannte Verband oder die qualifizierte dertengleichstellungsgesetzes und die Behinderten-
Einrichtung anstelle des Verbrauchers, kann der aner- gleichstellungsschlichtungsverordnung vom 25. No-
kannte Verband oder die qualifizierte Einrichtung auch vember 2016 (BGBl. I S. 2659), die durch Artikel 2 der
vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundes- Verordnung vom 21. Mai 2019 (BGBl. I S. 738) geän-
verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Vor dert worden ist.
dem Bundesverwaltungsgericht muss der anerkannte
Verband oder die qualifizierte Einrichtung durch Perso- Abschnitt 9
nen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.
Auskunftspflichten
(2) Ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleich- der Wirtschaftsakteure
stellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine qua-
lifizierte Einrichtung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 § 35
Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes kann,
ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbe- Auskunftspflichten der Wirtschaftsakteure
helfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Markt-
gegen einen an ihn gerichteten Bescheid nach § 32 Ab- überwachungsbehörde auf deren begründetes Verlan-
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2984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
gen die Auskünfte zu erteilen, die für die Erfüllung der 5. entgegen § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 2, jeweils
Aufgaben der Marktüberwachungsbehörden nach die- in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
sem Gesetz erforderlich sind. Ein nach diesem Gesetz § 3 Absatz 2, nicht sicherstellt, dass einem Produkt
zur Auskunft Verpflichteter kann die Auskunft auf sol- eine Gebrauchsanleitung und dort genannte Si-
che Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst cherheitsinformationen beigefügt sind,
oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der 6. entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1, § 13 Absatz 1 oder
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfah- richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschrie-
rens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten benen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
aussetzen würde. Er ist über sein Recht zur Auskunfts- Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
verweigerung zu belehren. nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig aushändigt,
Abschnitt 10
7. entgegen § 11 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2
Berichterstattung, Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung
Bußgeldvorschriften nach § 3 Absatz 2 ein Produkt auf dem Markt be-
und Übergangsbestimmungen reitstellt,
§ 36 8. entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienst-
Berichterstattung leistung anbietet oder erbringt,
an die Europäische Kommission
9. entgegen § 19 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Zur Vorbereitung der Berichterstattung an die Euro- Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 ein Produkt
päische Kommission teilen die Länder auf Anforderung mit einer CE-Kennzeichnung nicht, nicht richtig,
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales oder nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen
einer von diesem Ministerium benannten und in dessen Weise oder nicht rechtzeitig versieht oder
Geschäftsbereich liegenden Behörde den Vorgaben
entsprechend innerhalb der gesetzten Frist, diesem 10. entgegen § 19 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 30
oder der vorgenannten Behörde alle notwendigen In- Absatz 5 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
formationen nach Artikel 33 Absatz 3 in Verbindung des Europäischen Parlaments und des Rates vom
mit Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 mit, insbe- 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkredi-
sondere Angaben zu Fortschritten bei der Barrierefrei- tierung und Marktüberwachung im Zusammenhang
heit von Produkten und Dienstleistungen sowie zu Aus- mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhe-
wirkungen dieses Gesetzes auf Wirtschaftsakteure und bung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
auf Menschen mit Behinderungen. Die Länder stellen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) eine Kennzeich-
diese Informationen auf elektronischem Wege zur Ver- nung, ein Zeichen oder eine Aufschrift auf einem
fügung. Produkt anbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
§ 37 Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 mit einer Geld-
Bußgeldvorschriften buße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder geahndet werden.
fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 9 Absatz 1, § 38
jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung Übergangsbestimmungen
nach § 3 Absatz 2, ein Produkt in den Verkehr
bringt, (1) Unbeschadet von Absatz 2 können Dienstleis-
tungserbringer bis zum 27. Juni 2030 ihre Dienstleis-
2. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung tungen weiterhin unter Einsatz von Produkten erbrin-
mit § 11 Absatz 4, entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 gen, die von ihnen bereits vor dem 28. Juni 2025 zur
oder § 14 Absatz 4 Satz 2, jeweils in Verbindung Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen
mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2, rechtmäßig eingesetzt wurden. Vor dem 28. Juni 2025
eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän- geschlossene Verträge über Dienstleistungen dürfen
dig oder nicht rechtzeitig gibt, bis zu dem Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen
3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung sind, allerdings nicht länger als bis zum 27. Juni 2030
mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit einer Rechts- unverändert fortbestehen.
verordnung nach § 3 Absatz 2, nicht dafür sorgt, (2) Selbstbedienungsterminals, die von den Dienst-
dass ein Produkt eine dort genannte Nummer oder leistungserbringern vor dem 28. Juni 2025 zur Er-
ein dort genanntes Kennzeichen trägt, bringung von Dienstleistungen unter Einhaltung der
4. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung geltenden gesetzlichen Regelungen eingesetzt wer-
mit Satz 2, oder § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Ver- den, dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen
bindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht rich- Nutzungsdauer, aber nicht länger als fünfzehn Jahre
tig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen nach ihrer Ingebrauchnahme, weiter zur Erbringung
Weise oder nicht rechtzeitig macht, vergleichbarer Dienstleistungen eingesetzt werden.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2985
Anlage 1
(zu § 28)
Überwachung von Dienstleistungen
1. Überwachungsmethode
Die folgende Überwachungsmethode fügt den durch die nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung
festgelegten Anforderungen weder neue Anforderungen hinzu noch ersetzt sie diese oder geht ihnen vor.
Die Methode ist unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit,
Betriebssystemen, Web-Browsern oder spezifischen unterstützenden Technologien. Damit ist die Über-
wachungsmethode technologieneutral anzuwenden und dient der Überprüfung der Wahrnehmbarkeit, Bedien-
barkeit, Verständlichkeit und Robustheit der zu prüfenden Dienstleistungen.
a) Es werden in der Stichprobe alle Verfahrensschritte mindestens in der Standardreihenfolge eines üblichen
Nutzers für die Erbringung der Dienstleistung überprüft. Medienbrüche durch nicht digitale Schritte sind zu
vermeiden.
b) Es werden mindestens die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzer-
oberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die
sich aus der Interaktion mit dem Nutzer ergeben, sowie das Verhalten der Webseite oder mobilen Anwendung
beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien bei unterschiedlichen Einstellungen oder
Voreinstellungen bewertet. Gleichfalls werden Elemente wie Dokumente oder notwendige externe Inter-
aktionsschritte, die sich auf Objekte außerhalb der Benutzeroberfläche beziehen überprüft, wenn diese für
einen erfolgreichen Abschluss der Interaktion notwendig sind.
c) Es können gegebenenfalls Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfasst sein, zum Beispiel die Beobach-
tung und Analyse, wie Nutzer mit Behinderungen oder mit funktionellen Einschränkungen die Inhalte der
Webseite oder mobilen Anwendung beim Einsatz unterschiedlicher Software oder Hilfstechnologien wahr-
nehmen, verstehen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche wie
Navigationsmenüs oder Formulare für sie ist.
2. Stichproben
a) Für die Zwecke dieser Nummer bedeutet „Seite“ eine Webseite oder einen Bildschirm in einer mobilen
Anwendung.
b) Es werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:
aa) Startseite (Home), Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfeseiten und Hilfefunktionen
und Seiten mit rechtlichen Informationen;
bb) mindestens eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung
bereitgestellt wird und der nicht bereits durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird, und für jeden anderen
Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion, der nicht durch Doppelbuchstabe aa erfasst wird;
cc) die Seiten mit der Information oder den Angaben zur Barrierefreiheit nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 in
Verbindung mit Anlage 3;
dd) beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von
Inhalten;
ee) mindestens ein relevantes abrufbares Dokument, falls vorhanden, für jede Art von Dienst, der von der
Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird, und für jeden anderen Hauptzweck;
ff) andere von der Marktüberwachungsbehörde als relevant betrachtete Seiten;
gg) nach dem Zufallsprinzip weitere ausgewählte Seiten und Dokumente, falls vorhanden, im Umfang von
mindestens 10 Prozent der unter den Doppelbuchstaben aa bis ff festgelegten Stichprobe.
c) Beinhaltet eine der Seiten in der gemäß Buchstabe b ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Ver-
fahren, so werden alle Verfahrensschritte gemäß Nummer 1 Buchstabe a geprüft.
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2986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Anlage 2
(zu den §§ 6, 9, 18 und 19)
Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte
Bei dem Konformitätsbewertungsverfahren handelt es sich um eine interne Fertigungskontrolle, mit dem der
Hersteller die in den Nummern 1, 2 und 3 dieser Anlage genannten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Produkte den einschlägigen Anforderungen dieses
Gesetzes genügen.
1. Technische Dokumentation
Der Hersteller erstellt die technische Dokumentation. Anhand der technischen Dokumentation muss es möglich
sein, die Übereinstimmung des Produkts mit den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung zu bewerten und, wenn sich der Hersteller auf § 16 oder § 17 gestützt hat,
nachzuweisen, dass die Einhaltung dieser Barrierefreiheitsanforderungen eine grundlegende Veränderung oder
eine unverhältnismäßige Belastung bedeuten würden. In der technischen Dokumentation sind nur die gelten-
den Anforderungen aufzuführen und die Gestaltung, die Herstellung und der Betrieb des Produkts zu erfassen,
soweit sie für die Bewertung von Belang sind.
2. Die technische Dokumentation enthält gegebenenfalls zumindest folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
b) eine Aufstellung, welche harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden sind,
und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den Barrierefreiheitsanforderungen der nach § 3 Absatz 2 zu
erlassenden Rechtsverordnung in den Punkten entsprochen wurde, in denen diese harmonisierten Normen
oder technischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; bei teilweise angewendeten harmonisierten
Normen oder technischen Spezifikationen werden die Teile, die angewandt wurden, in der technischen
Dokumentation angegeben.
3. Herstellung
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine Überwachung die
Übereinstimmung der Produkte mit der in Nummer 2 dieser Anlage genannten technischen Dokumentation und
mit den Barrierefreiheitsanforderungen dieses Gesetzes gewährleisten.
4. CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung
a) Der Hersteller bringt an jedem einzelnen Produkt, das den geltenden Anforderungen dieses Gesetzes ge-
nügt, die in diesem Gesetz genannte CE-Kennzeichnung an.
b) Der Hersteller stellt für ein Produktmuster eine schriftliche oder elektronische EU-Konformitätserklärung
aus. Aus der EU-Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Produkt sie ausgestellt wurde.
Ein Exemplar der EU-Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung ge-
stellt.
5. Bevollmächtigter
Die in Nummer 4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem Bevollmächtigten in seinem
Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2987
Anlage 3
(zu den §§ 14 und 28)
Informationen über Dienstleistungen,
die den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen
1. Der Dienstleistungserbringer gibt zu seiner Dienstleistung im Sinne des § 1 Absatz 3 in seinen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise an, wie sie die Barrierefreiheitsanfor-
derungen der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung erfüllt. Die entsprechenden Informationen
umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang,
die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Neben den Anforderungen an die Verbraucher-
information nach Artikel 246 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch enthalten die Informatio-
nen, soweit anwendbar, jedenfalls folgende Elemente:
a) eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format;
b) Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich
sind;
c) eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden
Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt;
d) die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
2. Um den Anforderungen gemäß Nummer 1 dieser Anlage zu entsprechen, kann der Dienstleistungserbringer die
harmonisierten Normen und technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen anwenden.
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2988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Anlage 4
(zu den §§ 17, 21 und 28)
Kriterien für die Beurteilung der unverhältnismäßigen Belastung
Kriterien für die Beurteilung und für die Dokumentation der Beurteilung sind:
1. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zu den
Gesamtkosten (Betriebs- und Investitionsausgaben) für die Herstellung, den Vertrieb oder die Einfuhr des
Produkts oder die Erbringung der Dienstleistung für die Wirtschaftsakteure;
Kriterien für die Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokos-
ten:
a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im
Bereich Barrierefreiheit;
cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produkt-
entwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen
sind:
aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts
oder der Dienstleistung;
bb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der
Barrierefreiheit;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
2. Die geschätzten Kosten und Vorteile für die Wirtschaftsakteure, einschließlich Produktionsprozessen und
Investitionen, im Verhältnis zu dem geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen, wobei die Anzahl
der Nutzungen und die Nutzungshäufigkeit des betreffenden Produkts oder der betreffenden Dienstleistung zu
berücksichtigen sind.
3. Verhältnis der Nettokosten, die mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbunden sind, zum
Nettoumsatz des Wirtschaftsakteurs.
Kriterien zur Beurteilung der mit der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen verbundenen Nettokosten:
a) Kriterien in Bezug auf einmalige Organisationskosten, die in die Beurteilung einzubeziehen sind:
aa) Kosten für zusätzliches Personal mit Fachkenntnissen im Bereich Barrierefreiheit;
bb) Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung von Personal und dem Erwerb von Kompetenzen im
Bereich Barrierefreiheit;
cc) Kosten für die Entwicklung eines neuen Prozesses zur Einbeziehung der Barrierefreiheit in die Produkt-
entwicklung oder die Erbringung von Dienstleistungen;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Entwicklung von Leitfäden zur Barrierefreiheit;
ee) einmalige Kosten, um sich mit der Rechtslage zur Barrierefreiheit vertraut zu machen;
b) Kriterien in Bezug auf laufende Kosten für Produktion und Entwicklung, die in die Beurteilung einzubeziehen
sind:
aa) Kosten im Zusammenhang mit der Planung und Auslegung von Barrierefreiheitsfunktionen des Produkts
oder der Dienstleistung;
bb) Kosten im Zusammenhang der Produktionsprozesse;
cc) Kosten im Zusammenhang mit der Prüfung des Produkts oder der Dienstleistung unter dem Aspekt der
Barrierefreiheit;
dd) Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung der Dokumentation.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2989
Artikel 2 Artikel 2b
Änderung des Änderung des
Jugendarbeitsschutzgesetzes Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
(BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 3 rung – Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997
des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) (BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 15 des
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 14 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend auch für die
a) Die Angaben zu den §§ 299 und 300 werden wie
Tätigkeit von Jugendlichen als Sportler im Rahmen
folgt gefasst:
von Sportveranstaltungen.“
„§ 299 Informationspflicht bei grenzüberschrei-
2. § 55 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: tender Vermittlung
„(1) Bei der von der Landesregierung bestimmten § 300 (weggefallen)“.
obersten Landesbehörde kann ein Landesaus-
schuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden.“ b) Die Angabe zu § 336 wird wie folgt gefasst:
„§ 336 (weggefallen)“.
3. § 56 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
c) Folgende Angabe wird angefügt:
„(1) Bei der Aufsichtsbehörde kann ein Aus-
schuss für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. „§ 453 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/882 des Europäischen Parlaments
In Städten, in denen mehrere Aufsichtsbehörden
und des Rates über die Barrierefreiheits-
ihren Sitz haben, kann ein gemeinsamer Ausschuss anforderungen für Produkte und Dienst-
für Jugendarbeitsschutz gebildet werden. In Län- leistungen und zur Änderung anderer
dern, in denen nicht mehr als zwei Aufsichtsbehör- Gesetze“.
den eingerichtet sind, kann der Landesausschuss
für Jugendarbeitsschutz die Aufgaben dieses Aus- 2. In § 42 Absatz 3 Satz 2 und § 287 Absatz 4 werden
schusses übernehmen.“ jeweils nach dem Wort „Verwaltungskostengeset-
zes“ die Wörter „vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)
in der am 14. August 2013 geltenden Fassung“ ein-
Artikel 2a gefügt.
Änderung des 3. § 45 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
Künstlersozialversicherungsgesetzes a) In Satz 3 wird die Angabe „2 000“ durch die An-
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli gabe „2 500“ ersetzt.
1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 7 des b) In Satz 4 wird die Angabe „2 500“ durch die An-
Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335) geändert gabe „3 000“ ersetzt.
worden ist, wird wie folgt geändert:
c) In Satz 5 wird die Angabe „1 000“ durch die An-
1. § 34a wird wie folgt gefasst: gabe „1 250“ ersetzt.
„§ 34a 4. § 296 wird wie folgt geändert:
(1) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
Entlastungszuschuss in Höhe von 84 558 000 Euro „gekommen ist“ die Wörter „und der Vermittler
an die Künstlersozialkasse. die Arbeitsuchende oder den Arbeitsuchenden
bei grenzüberschreitenden Vermittlungen ent-
(2) Der Entlastungszuschuss wird bei der Bestim- sprechend der Regelung des § 299 informiert
mung des Prozentsatzes der Künstlersozialabgabe hat“ eingefügt.
für das Kalenderjahr 2022 neben den in § 26 Ab-
satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungs- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
grundlagen berücksichtigt.“ aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 45 Absatz 6
2. § 53 wird wie folgt gefasst: Satz 4“ durch die Wörter „§ 45 Absatz 6
Satz 3 und Satz 4“ ersetzt.
„§ 53
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
Abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 5 und „Für die Vermittlung einer geringfügigen Be-
Absatz 2 Nummer 1 ist in der gesetzlichen Kranken- schäftigung nach § 8 des Vierten Buches darf
versicherung und in der sozialen Pflegeversicherung der Vermittler eine Vergütung weder verlan-
nach diesem Gesetz im Zeitraum vom 23. Juli 2021 gen noch entgegennehmen.“
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 erst dann
versicherungsfrei, wer eine nicht unter § 2 fallende 5. Nach § 297 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
selbstständige Tätigkeit erwerbsmäßig ausübt und eingefügt:
daraus ein Arbeitseinkommen erzielt, das voraus- „1a. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und
sichtlich 1 300 Euro im Monat übersteigt, wenn eine einer oder einem Arbeitsuchenden über die
Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- Zahlung einer Vergütung, wenn eine gering-
versicherung und der sozialen Pflegeversicherung fügige Beschäftigung nach § 8 des Vierten
nach diesem Gesetz im Zeitraum ab dem 1. Januar Buches vermittelt werden soll oder vermittelt
2020 eingetreten ist oder eintritt.“ wurde,“.
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2990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
6. § 299 wird wie folgt gefasst: (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
„§ 299 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Informationspflicht bei
grenzüberschreitender Vermittlung 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 7a wie
folgt gefasst:
Bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung hat
der Vermittler die Arbeitsuchende oder den Arbeit- „§ 7a Feststellung des Erwerbsstatus“.
suchenden vor Abschluss des Arbeitsvertrages in 2. § 7a wird wie folgt geändert:
schriftlicher Form und auf seine Kosten in der eige- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
nen Sprache der oder des Arbeitsuchenden oder
„§ 7a
in einer Sprache, die die oder der Arbeitsuchende
versteht, zu informieren über: Feststellung des Erwerbsstatus“.
1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
2. den vorgesehenen Zeitpunkt des Beginns und aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
die vorgesehene Dauer des Arbeitsverhältnisses, „Die Beteiligten können bei der Deutschen
3. den Arbeitsort oder, falls die Arbeitnehmerin Rentenversicherung Bund schriftlich oder
oder der Arbeitnehmer nicht nur an einem be- elektronisch eine Entscheidung beantragen,
stimmten Arbeitsort tätig sein soll, einen Hin- ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäf-
weis, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeit- tigung oder eine selbständige Tätigkeit vor-
nehmer an verschiedenen Orten beschäftigt liegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein
werden kann, anderer Versicherungsträger hatte im Zeit-
punkt der Antragstellung bereits ein Verfah-
4. die zu leistende Tätigkeit,
ren zur Feststellung von Versicherungspflicht
5. die vertragliche Arbeitszeit, auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet.“
6. das vertragliche Arbeitsentgelt, einschließlich bb) Satz 3 wird aufgehoben.
vorgesehener Abzüge,
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
7. die Dauer des vertraglichen Erholungsurlaubs,
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäf-
8. die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhält- tigung“ die Wörter „oder eine selbständige
nisses, Tätigkeit“ eingefügt.
9. einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienst-
„Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Drit-
vereinbarungen, die auf das Arbeitsverhältnis
ten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür
anzuwenden sind und
vor, dass der Auftragnehmer in dessen Ar-
10. die Möglichkeit, die Beratungsdienste der Sozi- beitsorganisation eingegliedert ist und des-
alpartner und staatlicher Stellen in Anspruch zu sen Weisungen unterliegt, stellt sie bei
nehmen; hierbei sind mindestens beispielhaft Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob
die Beratungsstellen nach § 23a des Arbeit- das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten
nehmer-Entsendegesetzes zu nennen und die besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von
jeweils aktuellen Kontaktdaten der erwähnten Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 eben-
Beratungsdienste anzugeben.“ falls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1
7. § 336 wird aufgehoben. beantragen. Bei der Beurteilung von Ver-
8. Folgender § 453 wird angefügt: sicherungspflicht auf Grund des Auftragsver-
hältnisses sind andere Versicherungsträger
„§ 453 an die Entscheidungen der Deutschen Ren-
Gesetz zur Umsetzung tenversicherung Bund gebunden.“
der Richtlinie (EU) 2019/882 des d) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
Europäischen Parlaments und des Rates über
die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und „Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenver-
Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze sicherung Bund einem übereinstimmenden An-
trag der Beteiligten entspricht.“
§ 336 in der bis zum 31. März 2022 geltenden
Fassung ist weiter anzuwenden, wenn die Deutsche e) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 4a
Rentenversicherung Bund im Verfahren nach § 7a bis 4c eingefügt:
Absatz 1 des Vierten Buches in der bis zum 31. „(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet
März 2022 geltenden Fassung die Versicherungs- die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits
pflicht nach diesem Buch durch Verwaltungsakt vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben
festgestellt hat.“ den schriftlichen Vereinbarungen sind die beab-
sichtigten Umstände der Vertragsdurchführung
Artikel 2c zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen
Vereinbarungen oder die Umstände der Vertrags-
Änderung des durchführung bis zu einem Monat nach der Auf-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch nahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesent-
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas- liche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversi-
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 cherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe
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des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6 und wie
der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der folgt geändert:
Verhältnisse. aa) In Satz 1 werden die Wörter „, dass eine Be-
(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversiche- schäftigung vorliegt,“ durch die Wörter „nach
rung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbs- den Absätzen 2 und 4a“ ersetzt.
status, äußert sie sich auf Antrag des Auftrag- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
gebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von „Im Widerspruchsverfahren können die Be-
Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnis- teiligten nach Begründung des Widerspruchs
sen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die eine mündliche Anhörung beantragen, die
vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Um- gemeinsam mit den anderen Beteiligten er-
ständen der Ausübung nach übereinstimmen folgen soll.“
und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarun-
gen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äu- i) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
ßerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde „(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c
gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni
Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswir- 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversiche-
kungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen rung Bund legt dem Bundesministerium für Ar-
Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem beit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025
Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen einen Bericht über die Erfahrungen bei der An-
Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer wendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Ab-
kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demsel- sätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.“
ben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche 3. In § 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d
Äußerung beantragen. und e werden jeweils vor dem Wort „die“ die Wörter
(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung „nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ eingefügt.
Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Ab- 4. § 28p Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
satz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätig- „(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
keit angenommen und stellt sie in einem Verfah- führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Renten-
ren nach Absatz 1 oder ein anderer Versiche- versicherung ihre elektronischen Akten führen, die
rungsträger in einem Verfahren auf Feststellung im Zusammenhang mit der Durchführung der Prü-
von Versicherungspflicht für ein gleiches Auf- fungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen.
tragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten
eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Be- dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern
schäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenver-
dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzun- sicherung verarbeitet werden.“
gen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.
5. Dem § 28q wird folgender Absatz 6 angefügt:
Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwen-
dung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die „(6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund
innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gut- führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Renten-
achterlichen Äußerung geschlossen werden. versicherung ihre elektronischen Akten führen, die
Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit der Durchführung der Prü-
die Beschäftigung in einem Verfahren nach Ab- fungen nach den Absätzen 1 und 1a stehen. Die in
satz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen
die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 nur für die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a
Nummer 2 erfüllt sind.“ durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenver-
sicherung verarbeitet werden.“
f) Absatz 5 wird aufgehoben.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie Artikel 2d
folgt geändert: Änderung des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach Absatz 1“ Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
durch die Wörter „auf Feststellung des Er- In § 212a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
werbsstatus“, die Wörter „ein versicherungs- – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung
pflichtiges Beschäftigungsverhältnis“ durch der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
die Wörter „eine Beschäftigung“, die Wörter S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 16 des
„tritt die Versicherungspflicht mit“ durch die Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert
Wörter „gilt der Tag“ ersetzt, nach dem Wort worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a
„Entscheidung“ die Wörter „als Tag des Ein- eingefügt:
tritts in das Beschäftigungsverhältnis“ einge- „(5a) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt
fügt und nach dem Wort „Entscheidung“ das ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenver-
Wort „ein“ gestrichen. sicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zu-
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: sammenhang mit der Durchführung der Prüfung nach
Absatz 1 stehen. Die in diesem Dateisystem gespei-
„Die Deutsche Rentenversicherung Bund cherten Daten dürfen nur für die Prüfung nach Absatz 1
stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Ein- durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversi-
tritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt.“ cherung verarbeitet werden.“
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2992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Artikel 2e Artikel 2g
Änderung des
Änderung der
Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten
Beitragsverfahrensverordnung
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Artikel 28 des Siebten Gesetzes zur Änderung des In § 8 Absatz 2 Nummer 8 der Beitragsverfahrens-
Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze verordnung vom 3. Mai 2006 (BGBl. I S. 1138), die zu-
vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) wird wie folgt ge- letzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Mai 2021
ändert: (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, werden nach
1. In Absatz 7 werden die Wörter „Artikel 6 Nummer 2 dem Wort „Unterlagen“ ein Komma eingefügt und das
Buchstabe b und“ gestrichen. Wort „sowie“ gestrichen und nach den Wörtern „7a
Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ die Wör-
2. In Absatz 8 werden nach der Angabe „Artikel 4a,“
ter „sowie gutachterliche Äußerungen nach § 7a Ab-
die Wörter „Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b,“ ein-
satz 4b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ einge-
gefügt.
fügt.
Artikel 2f
Änderung des Artikel 3
Sozialgerichtsgesetzes
Inkrafttreten
Dem § 55 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Ge- am 28. Juni 2025 in Kraft. Artikel 2b Nummer 1 Buch-
setzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert wor- stabe a und Nummer 3 bis 6, Artikel 2c Nummer 3 bis 5
den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: und Artikel 2d treten am 1. Januar 2022 in Kraft. Arti-
„(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der kel 2b Nummer 1 Buchstabe b und c und Nummer 7
Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des und 8, Artikel 2c Nummer 1 und 2, Artikel 2f und 2g
Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die treten am 1. April 2022 in Kraft. Artikel 1 § 3 Absatz 2
Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit und 3 Satz 2 und 3, § 13 Absatz 3 und § 17 Absatz 6
als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausge- sowie die Artikel 2, 2a, 2b Nummer 2 und Artikel 2e
übt wird.“ treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2993
Gesetz
zur Rehabilitierung der wegen
einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer
homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen
Identität dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes- (3) Für frühere Soldatinnen und Soldaten der Natio-
rates das folgende Gesetz beschlossen: nalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Re-
publik gilt Absatz 2 entsprechend.
Artikel 1 (4) Über die Regelungen dieses Gesetzes hinaus
Gesetz entfalten die Aufhebung nach Absatz 1 und die Fest-
zur Rehabilitierung der stellung nach Absatz 2 keine Rechtswirkungen.
wegen einvernehmlicher
§2
homosexueller Handlungen,
wegen ihrer homosexuellen Verfahren;
Rehabilitierungsbescheinigung
Orientierung oder wegen ihrer
geschlechtlichen Identität dienstrechtlich (1) Das Bundesministerium der Verteidigung stellt
benachteiligten Soldatinnen und Soldaten auf Antrag fest, ob ein Urteil nach § 1 Absatz 1 aufge-
hoben worden ist oder ob eine Benachteiligung nach
(SoldRehaHomG)
§ 1 Absatz 2 vorliegt. Über die Feststellungen nach
Satz 1 wird eine Rehabilitierungsbescheinigung erteilt.
§1
(2) Für die Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 genügt
Rehabilitierung
die Glaubhaftmachung einer Verurteilung nach § 1
(1) Vor dem 3. Juli 2000 ergangene wehrdienstge- Absatz 1 oder einer anderen dienstrechtlichen Benach-
richtliche Urteile werden insoweit aufgehoben, als sie teiligung nach § 1 Absatz 2. Insbesondere kann die
einvernehmliche homosexuelle Handlungen zum Ge- Abgabe einer Versicherung an Eides statt verlangt wer-
genstand haben. Dies gilt nicht für solche Handlungen, den. Für die Abnahme einer Versicherung an Eides
die auch am 23. Juli 2021 noch ein Dienstvergehen statt ist das Bundesministerium der Verteidigung zu-
darstellen. ständig.
(2) Ist jemand als Soldatin oder Soldat oder als Re- (3) Wer auf Grund eines Urteils nach § 1 Absatz 1
servistin oder Reservist der Bundeswehr vor dem 3. Juli oder kraft Gesetzes infolge einer Benachteiligung nach
2000 wegen der in Absatz 1 genannten Handlungen, § 1 Absatz 2 seinen Dienstgrad in der Bundeswehr ver-
wegen homosexueller Orientierung oder wegen ihrer loren hat, erhält auf Antrag die Erlaubnis, diesen wieder
oder seiner geschlechtlichen Identität dienstrechtlich zu führen.
nicht nur unerheblich benachteiligt worden, so wird
(4) Antragsberechtigt sind
festgestellt, dass die Benachteiligungen aus heutiger
Sicht Unrecht waren. Eine nicht unerhebliche Benach- 1. die betroffene Person,
teiligung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat 2. nach dem Tod der betroffenen Person folgende An-
oder die Reservistin oder der Reservist gehörige:
1. aus dem Dienst entlassen worden ist, a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
2. nicht mehr befördert oder nicht mehr mit höherwer- b) die oder der Verlobte,
tigen Aufgaben betraut worden ist,
c) die Eltern,
3. nicht mehr in einer Dienststellung als unmittelbare
Vorgesetzte oder unmittelbarer Vorgesetzter in der d) die Kinder und
Truppe verblieben ist, e) die Geschwister.
4. in ihre oder seine frühere Laufbahn zurückgeführt Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für den Antrag nach Ab-
worden ist oder satz 3.
5. nach damaliger Praxis einer Maßnahme vergleich- (5) Für das Verfahren werden keine Gebühren und
barer Intensität ausgesetzt war. Auslagen erhoben.
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2994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§3 §5
Außerkrafttreten
Entschädigung;
Entschädigungsverfahren Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2040 außer
Kraft.
(1) Die rehabilitierte Person erhält auf Antrag eine
Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt. Artikel 2
(2) Die Entschädigung beträgt Änderung des
Einkommensteuergesetzes
1. 3 000 Euro für jedes nach § 1 Absatz 1 aufgehobene
Urteil und § 3 Nummer 23 des Einkommensteuergesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2. einmalig 3 000 Euro für Benachteiligungen nach § 1 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2
Absatz 2. des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
(3) Der Antrag auf Entschädigung ist innerhalb einer
„23. Leistungen nach
Ausschlussfrist von fünf Jahren nach dem 23. Juli 2021
beim Bundesministerium der Verteidigung zu stellen. a) dem Häftlingshilfegesetz,
Das Bundesministerium der Verteidigung setzt die Ent- b) dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
schädigung durch Verwaltungsakt fest. c) dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungs-
(4) Ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Ab- gesetz,
satz 1 besteht nicht, soweit von einer öffentlichen d) dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
Stelle für denselben Sachverhalt bereits eine Entschä- e) dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitie-
digung gezahlt wurde. rung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einver-
nehmlicher homosexueller Handlungen verur-
(5) Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfänd-
teilten Personen und
bar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Ent-
schädigung wird nicht auf Sozialleistungen angerech- f) dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen ein-
net. vernehmlicher homosexueller Handlungen,
wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder
(6) Für das Entschädigungsverfahren werden keine wegen ihrer geschlechtlichen Identität dienst-
Kosten erhoben. rechtlich benachteiligten Soldatinnen und Sol-
daten;“.
§4
Artikel 3
Rechtsweg Inkrafttreten
Für Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Ver- Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
waltungsrechtsweg gegeben. Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Lambrecht
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2995
Viertes Gesetz
zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz vom 9. Juli 2014 (BGBl. I S. 897),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2020 (BGBl. I
S. 2473) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) 8 Prozent der für das Kalenderjahr 2022 für Deutschland anzu-
wendenden nationalen Obergrenze nach Anhang II der Verordnung (EU)
Nr. 1307/2013 werden als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2023 aus dem ELER
finanzierte Förderung bereitgestellt.“
2. In § 16 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Region“ das Komma und
der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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2996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Gesetz
zur Durchführung der im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität
(GAP-Konditionalitäten-Gesetz – GAPKondG)
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 2. Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber
Kapitel 1
landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stüt-
Allgemeine Vorschriften zungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik
und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG)
§1
Nr. 73/ 2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013,
Anwendungsbereich S. 608),
3. Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
Rechtsakte der Europäischen Union über die Grundan-
über die Förderung der ländlichen Entwicklung
forderungen an die Betriebsführung (GAB) und über die
durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für
Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem land-
die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
wirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ)
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005
sowie die im Rahmen dieser Rechtsakte und zu ihrer
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).
Durchführung erlassenen weiteren Rechtsakte der
Europäischen Union in der jeweils geltenden Fassung, Die in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften der Euro-
die die folgenden Verordnungen und die im Rahmen päischen Union werden im Folgenden als Unionsrege-
dieser Verordnungen und zu ihrer Durchführung erlas- lung bezeichnet.
senen Rechtsakte aufheben: (2) Im Hinblick auf die Zahlungen im Rahmen der
1. Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung nach der
Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 Unionsregelung gilt dieses Gesetz nur, soweit ein Land
mit Vorschriften über die Finanzierung, die Verwal- die jeweilige Zahlung gewährt.
tung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen
Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen §2
(EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, Anwendbare Rechtsvorschriften
(EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG)
Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab-
S. 549; L 130 vom 19.5.2016, S. 9; L 327 vom satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit
9.12.2017, S. 83), die zuletzt durch die Verordnung den Maßgaben, dass
(EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1) 1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die
geändert worden ist, §§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes, so-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 2997
weit sich diese jeweils auf die Gewährung von Ver- Kapitel 2
günstigungen beziehen, anwendbar sind,
GLÖZ-Standards
2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1
bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung Abschnitt 1
des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden
Erhaltung von Dauergrünland
von Landesregierungen oder obersten Landesbe-
hörden erlassen,
§4
3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1
Dauergrünlandanteil auf regionaler Ebene
bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden
können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz (1) Die Erhaltung des Anteils des Dauergrünlands an
sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahr- der gesamten landwirtschaftlichen Fläche (Dauergrün-
nehmung der in der Unionsregelung enthaltenen landanteil) nach dem in der Unionsregelung bezeichne-
Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit ten Standard zur Erhaltung von Dauergrünland wird
die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durch- nach Maßgabe dieses Abschnitts und nach Maßgabe
führung der Unionsregelung und dieses Gesetzes einer Rechtsverordnung auf Grund des § 9 auf regio-
sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist naler Ebene sichergestellt.
etwas anderes geregelt. (2) Region im Sinne des Absatzes 1 ist das Land.
Abweichend von Satz 1 bilden die Länder, die Direkt-
§3 zahlungen nach der Unionsregelung über eine gemein-
Grundanforderungen same Zahlstelle durchführen, jeweils eine Region.
an die Betriebsführung,
Erhaltung von Flächen in gutem §5
landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand Genehmigungspflicht für Umwandlungen
(1) Betriebsinhaber und andere Begünstigte (Be- (1) Dauergrünland darf nur mit Genehmigung umge-
günstigte) sind verpflichtet wandelt werden. Eine Genehmigung wird erteilt:
1. ihren Betrieb nach den in der Unionsregelung be- 1. im Fall von Dauergrünland, das im Rahmen von
zeichneten GAB zu führen und Agrarumweltmaßnahmen nach der Verordnung (EG)
Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die
2. nach Maßgabe der in Kapitel 2 enthaltenen Ver-
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums
pflichtungen und nach Maßgabe der Rechtsverord-
durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garan-
nungen nach den §§ 9, 12 und 23 Maßnahmen zu
tiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Än-
ergreifen, um die in der Unionsregelung bezeichne-
derung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen
ten GLÖZ-Standards einzuhalten.
(ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80) oder nach der
(2) Die zuständige Behörde übermittelt dem Be- Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates oder im
günstigten die nach der Unionsregelung notwendigen Rahmen von Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen
Informationen zu den ihn betreffenden Verpflichtungen. nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entstan-
(3) Die für die Überwachung der Einhaltung der in den ist,
Absatz 1 bezeichneten Verpflichtungen zuständigen 2. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in
Behörden (Fachüberwachungsbehörden) können Aus- Nummer 1 genannten, das ab dem 1. Januar 2015
nahmen von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ge- neu entstanden ist,
nehmigen: 3. im Fall von anderem Dauergrünland als dem in den
1. aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes, Nummern 1 und 2 genannten, wenn in derselben
2. aus Gründen des Klimaschutzes, Region nach § 4 Absatz 2 eine Fläche mit der ent-
sprechenden Hektarzahl als Dauergrünland neu an-
3. aus Gründen des Pflanzenschutzes, gelegt wird.
4. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermög- (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist
lichen, Dauergrünland, das auf Grund folgender Vorschriften
5. im Rahmen der Flurneuordnung, angelegt wurde, Dauergrünland im Sinne von Absatz 1
Satz 2 Nummer 3:
6. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-
fentlichen Interesses oder 1. auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des
Dauergrünlands bei der Zahlung für dem Klima- und
7. zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte.
Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungs-
Ausnahmen im Sinne des Satzes 1 Nummer 3 bis 7 methoden zur Durchführung von Titel III Kapitel 3
dürfen nicht gewährt werden, sofern Belange des Um- der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 oder
welt-, des Natur- oder des Klimaschutzes entgegen- 2. auf Grund von Vorschriften über die Erhaltung des
stehen. Dauergrünlands zur Durchführung von Artikel 6 Ab-
(4) Ein Begünstigter ist von der Einhaltung der Ver- satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates
pflichtungen nach Absatz 1 insoweit hinsichtlich ein- vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für
zelner landwirtschaftlicher Flächen befreit, als ihm Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen
das Einhalten der Verpflichtungen auf Grund einer be- Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelun-
hördlichen Anordnung im Rahmen eines Verwaltungs- gen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und
verfahrens oder eines behördlichen Planungsverfah- zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005,
rens nicht möglich ist. (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Auf-
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2998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
hebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. gion um mehr als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach
L 30 vom 31.1.2009, S. 16) oder von Artikel 93 Ab- Absatz 1 bekannt gemachten Referenzanteil abgenom-
satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. men hat, gibt die zuständige Behörde dies im Bundes-
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird anzeiger bekannt.
die Genehmigung ohne Pflicht zur Neuanlage von Dau- (3) Mit Ablauf des Tages, der auf eine Bekanntma-
ergrünland erteilt, wenn die Nutzung der Fläche derart chung nach Absatz 2 folgt, dürfen in der betroffenen
geändert werden soll, dass die Fläche keine landwirt- Region keine Genehmigungen nach § 5 mehr erteilt
schaftliche Fläche mehr ist. werden.
(4) Eine Genehmigung nach Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3, wird nicht erteilt, wenn §9
1. andere Rechtsvorschriften einer Umwandlung ent- Verordnungsermächtigungen
gegenstehen, zur Erhaltung des Dauergrünlands
2. im Fall der Durchführung eines nach anderen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorha- wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
bens die erforderliche Genehmigung nicht erteilt ist Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
oder kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung
3. der Begünstigte Verpflichtungen gegenüber öffent- der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung
lichen Stellen hat, die einer Umwandlung entgegen- des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit
stehen. Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Ge-
(5) Eine Genehmigung nach Absatz 1 wird ferner nehmigung nach § 5 Vorschriften zu erlassen über
nicht erteilt, wenn das Dauergrünland ein Grünlandle- 1. ergänzende Regelungen für die Neuanlage von Dau-
bensraumtyp des Anhangs I der Richtlinie 92/43/EWG ergrünland in derselben Region nach § 4 Absatz 2,
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natür- insbesondere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie
lichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und
Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt 2. das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stel-
durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom lung, Prüfung und Genehmigung des Antrags.
10.6.2013, S. 193) geändert worden ist, außerhalb der (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Gebiete ist, die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Un- wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
terabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
sind. § 12 Absatz 3, 6 und 7 findet auf Dauergrünland kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung
nach Satz 1 entsprechende Anwendung. der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung
des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit
§6 Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das
Umwandlung von Verfahren der Anzeige nach § 6 Satz 2 zu erlassen.
Dauergrünland ohne Genehmigungsvorbehalt (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Abweichend von § 5 kann Dauergrünland, das ab wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, vorbehaltlich Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
anderer rechtlicher Regelungen, ohne Genehmigung kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung
umgewandelt werden. Die Umwandlung ist der zustän- der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung
digen Behörde anzuzeigen. des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates für die Zwecke der Ba-
§7 gatellregelung nach § 7 Vorschriften zu erlassen über
Bagatellregelung 1. die Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 7
(1) Abweichend von § 5 bedarf die Umwandlung von Absatz 1,
insgesamt bis zu 500 Quadratmetern Dauergrünland in 2. das zugehörige Verfahren, insbesondere zur An-
einer Region je Begünstigtem und Jahr nicht der Ge- zeige einer Umwandlung nach § 7 Absatz 1.
nehmigung.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
(2) Absatz 1 findet mit Ablauf des Tages, der auf
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
eine Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 folgt, in der
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
davon betroffenen Region keine Anwendung.
kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung
der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung
§8
des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit
Bekanntmachung Zustimmung des Bundesrates
des Referenzanteils;
Abnahme des Dauergrünlandanteils 1. festzulegen, in welchen Fällen Dauergrünland ab-
weichend von § 8 Absatz 3 mit einer Genehmigung
(1) Die zuständige Behörde gibt den nach den Vor- dennoch umgewandelt werden darf, und
gaben der Rechtsverordnung gemäß § 9 Absatz 6 zu
bestimmenden maßgeblichen Referenzanteil für die Er- 2. Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung in
haltung des Dauergrünlandanteils im Bundesanzeiger diesen Fällen zu erlassen.
bekannt. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können für die
(2) Sobald der gemäß der Rechtsverordnung nach Zwecke der Genehmigung in diesen Fällen insbeson-
§ 9 Absatz 6 ermittelte Dauergrünlandanteil in einer Re- dere Vorschriften umfassen über:
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1. die Voraussetzungen für die Genehmigung der Um- gebieten und Mooren darf nicht umgewandelt oder ge-
wandlung von Dauergrünland insbesondere für die pflügt werden. Dauerkulturen in den gemäß Satz 1 be-
Neuanlage von Dauergrünland, zeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen nicht in
2. die Neuanlage von Dauergrünland in derselben Re- Ackerland umgewandelt werden.
gion nach § 4 Absatz 2, insbesondere zum Zeitraum (2) Auf landwirtschaftlichen Flächen in den in einer
der Neuanlage, und Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 be-
3. das zugehörige Verfahren insbesondere zur Stel- zeichneten Feuchtgebieten und Mooren dürfen keine
lung, Prüfung und Genehmigung des Antrags. Veränderungen vorgenommen werden durch
(5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- 1. einen Eingriff in das Bodenprofil mit schweren Bau-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem maschinen,
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu- 2. eine Bodenwendung tiefer als 30 Zentimeter oder
kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung
3. eine Auf- und Übersandung.
der Unionsregelung zur Gewährleistung der Erhaltung
des Dauergrünlandanteils durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen § 11
über die Rückumwandlung von Dauergrünlandflächen Mindestanteil von
nach diesem Abschnitt zur Regelung der Fälle, in de- Ackerland an nichtproduktiven Flächen
nen (1) Der Begünstigte ist verpflichtet, mindestens
1. die Umwandlung erfolgt ist entgegen 3 Prozent des Ackerlands des Betriebes als nichtpro-
a) § 5 oder § 8 Absatz 3 oder duktive Fläche oder als Landschaftselemente vorzuhal-
ten.
b) einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder 4,
oder (2) Soweit die Unionsregelung einen höheren als
den in Absatz 1 genannten Mindestprozentsatz vor-
2. der Dauergrünlandanteil in einer Region um mehr sieht, ist der in Absatz 1 genannte Prozentsatz in der
als 4 Prozent im Vergleich zu dem nach § 8 Absatz 1 Verordnung gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 an den im
bekannt gemachten Referenzanteil abgenommen Unionsrecht vorgesehenen Mindestprozentsatz anzu-
hat. passen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbeson-
dere Vorschriften umfassen über § 12
1. die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückum- Umweltsensibles
wandlung umgewandelten Dauergrünlands und die Dauergrünland; Verordnungsermächtigung
weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung zur
(1) Als umweltsensibel gilt das am 1. Januar 2015
Rückumwandlung, insbesondere zum Zeitraum der
bestehende Dauergrünland, das in Gebieten gelegen
Rückumwandlung,
ist,
2. die Auswahl und die Ermittlung des Umfangs der
1. die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3
rückumzuwandelnden Flächen im Fall von Satz 1
der Richtlinie 92/43/EWG eingetragen sind, oder
Nummer 2,
3. die Möglichkeit einer Neuanlage von Dauergrünland 2. die nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richt-
in derselben Region nach § 4 Absatz 2, insbeson- linie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments
dere zum Zeitraum der Neuanlage, sowie und des Rates vom 30. November 2009 über die
Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20
4. das zugehörige Verfahren insbesondere zur Beteili- vom 26.1.2010, S. 7), die zuletzt durch die Verord-
gung des Begünstigten. nung (EU) 2019/101 (ABl. L 170 vom 25.6.2019,
(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- S. 115) geändert worden ist, als Schutzgebiet aus-
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem gewiesen sind.
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu- (2) Absatz 1 gilt nicht für Flächen, die an dem dort
kleare Sicherheit für die sachgerechte Durchführung genannten Tag Gegenstand einer der folgenden Ver-
der Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zu- pflichtungen waren:
stimmung des Bundesrates die Methode festzulegen:
1. Stilllegung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992
1. zur Bestimmung oder Anpassung des Referenzan- des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte
teils gemäß § 8 Absatz 1 sowie und den natürlichen Lebensraum schützende land-
2. zur Bestimmung des Dauergrünlandanteils, der wirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. L 215
nach der Unionsregelung beizubehalten ist. vom 30.7.1992, S. 85) in der jeweils geltenden Fas-
sung,
Abschnitt 2 2. Umwandlung von Ackerland in Grünland nach Arti-
Weitere GLÖZ-Standards kel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 oder
3. Beibehaltung von Grünland, das durch Umwand-
§ 10 lung von Ackerland in Grünland entstanden ist und
Mindestschutz von seither fortlaufend Gegenstand einer Verpflichtung
Feuchtgebieten und Mooren nach der Unionsregelung oder den nachstehend ge-
(1) Dauergrünland in den in der Rechtsverordnung nannten Vorschriften ist:
nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Feucht- a) der Verordnung (EWG) Nr. 2078/1992,
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3000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
b) den Artikeln 22 bis 24 der Verordnung (EG) Genehmigung der Umwandlung des Dauergrünlands
Nr. 1257/1999, nach § 5 zu stellen. Wird einer der beiden Anträge ab-
c) Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelehnt, gilt der andere Antrag ebenfalls als abgelehnt.
oder (7) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
d) Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013. wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
(3) Umweltsensibles Dauergrünland gemäß Absatz 1 Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
darf nicht umgewandelt oder gepflügt werden. kleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung
der Unionsregelung zur Gewährleistung des umwelt-
(4) § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 7 gelten nicht für sensiblen Dauergrünlands, durch Rechtsverordnung
umweltsensibles Dauergrünland nach Absatz 1. mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, das Verfahren im Falle des Absatzes 6 zu erlassen.
durch Rechtsverordnung bezüglich der in Absatz 1
(8) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Nummer 2 genannten Gebiete für einzelne Gebiete
wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
oder Teile dieser Gebiete aus den folgenden Gründen
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nu-
zu bestimmen, dass das in ihnen gelegene Dauergrün-
kleare Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung
land nicht als umweltsensibel gilt:
der Unionsregelung zur Gewährleistung des umwelt-
1. aus Gründen des Umwelt- und Naturschutzes, sensiblen Dauergrünlands durch Rechtsverordnung
2. aus Gründen des Pflanzenschutzes, mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu er-
lassen über
3. um die Errichtung einer baulichen Anlage zu ermög-
lichen, 1. die Verpflichtung des Begünstigten zur Rückum-
4. im Rahmen der Flurneuordnung, wandlung von Dauergrünland, das entgegen Ab-
satz 3 umgewandelt oder umgepflügt wurde,
5. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öf-
fentlichen Interesses oder 2. die weiteren Voraussetzungen für die Verpflichtung
6. aus anderen wichtigen Gründen. zur Rückumwandlung und
Bestimmungen gemäß Satz 1 Nummer 2 bis 6 dürfen 3. das zugehörige Verfahren.
nicht erfolgen, soweit Belange des Umwelt-, des Na-
tur- oder des Klimaschutzes entgegenstehen. Kapitel 3
(6) Beabsichtigt ein Begünstigter die Nutzung einer
Fläche, die als umweltsensibles Dauergrünland im Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystem
Sinne des Absatzes 1 nicht umgewandelt oder gepflügt
werden darf, so zu ändern, dass sie keine landwirt- Abschnitt 1
schaftliche Fläche mehr ist, wird die Bestimmung die-
Verwaltungs- und Kontrollsystem
ser Fläche als umweltsensibel nach Absatz 1 auf sei-
nen Antrag aufgehoben, wenn
§ 13
1. im Fall der Durchführung eines nach anderen
Rechtsvorschriften genehmigungspflichtigen Vorha- Anwendung des Integrierten
bens die erforderliche Genehmigung erteilt ist, Verwaltungs- und Kontrollsystems
2. im Fall der Durchführung eines nach Bauordnungs- Das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem
recht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen nach der Unionsregelung wird zum Zwecke der Einhal-
Vorhabens die erforderliche Anzeige vorliegt und tung und der Durchführung der Konditionalität ange-
mit der Ausführung begonnen werden darf, wendet.
3. im Fall der Durchführung eines nach § 34 Absatz 6
Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anzeige- § 14
pflichtigen Projekts die Anzeige des Begünstigten
innerhalb der nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des Bun- Kontrollen
desnaturschutzgesetzes einzuhaltenden Frist weder (1) Die zuständige Behörde prüft die Einhaltung der
zu einer behördlichen Untersagung des Projekts GAB gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-
noch zu einer Beschränkung, die die beabsichtigte Standards gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch
Nutzung ausschließt, geführt hat, oder Kontrollen vor Ort. Zur Durchführung der Kontrollen
4. in einem anderen als in den Nummern 1 bis 3 ge- können auch Mittel der Fernerkundung, des Flächen-
nannten Fall monitoringsystems oder andere geeignete Technolo-
gien eingesetzt werden.
a) Rechtsvorschriften, insbesondere die §§ 33
und 34 des Bundesnaturschutzgesetzes, oder (2) Verwaltungskontrollen sind in der Regel nicht
Verpflichtungen gegenüber öffentlichen Stellen durchzuführen. Abweichend hiervon können für ein-
der beabsichtigten Nutzung nicht entgegenste- zelne GLÖZ-Standards Verwaltungskontrollen in der
hen und nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 zu erlassenden Rechts-
b) die Nutzung mit den für das jeweilige Gebiet fest- verordnung festgelegt werden.
gelegten naturschutzrechtlichen Erhaltungszielen (3) Für Begünstigte mit einer beantragten landwirt-
vereinbar ist. schaftlichen Fläche von bis zu 5 Hektar wird ein ver-
Der Antrag auf Aufhebung der Bestimmung einer Fläche einfachtes Kontrollsystem zur Durchführung der Kon-
als umweltsensibel ist zusammen mit dem Antrag auf trollen für diese Betriebe angewendet.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3001
§ 15 (2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der Übertragung
Antragsablehnung anderer Betriebsteile.
bei einer Verhinderung von Kontrollen
§ 21
Ein Sammelantrag nach der Unionsregelung wird
abgelehnt, wenn der Begünstigte, die vertretungsbe- Begrenzung der Verwaltungssanktionen
rechtigten Personen oder Organe, die Arbeitnehmer Die Gesamthöhe der Verwaltungssanktionen ohne
oder sonstige im Betrieb mitarbeitende Personen, die Berücksichtigung einer möglichen Verzinsung in einem
Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindern. Dies Kalenderjahr übersteigt nicht den Gesamtbetrag der an
gilt nicht im Falle höherer Gewalt oder des Vorliegens den Begünstigten gewährten Direktzahlungen und
außergewöhnlicher Umstände. Zahlungen nach den Maßnahmen zur ländlichen Ent-
wicklung nach der Unionsregelung, soweit diese dem
§ 16 Geltungsbereich der Konditionalität unterliegen.
Mindestkontrollsatz; Kontrollstichproben
§ 22
(1) Die Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre
Zuständigkeit fallenden GAB und GLÖZ-Standards Ausnahmen von Verwaltungssanktionen
Kontrollen vor Ort bei mindestens 1 Prozent aller in ihre (1) Kommt der Begünstigte den in § 3 Absatz 1 ge-
Zuständigkeit fallenden Begünstigten durch. nannten Verpflichtungen aufgrund von höherer Gewalt
oder außergewöhnlichen Umständen nicht nach, so
(2) Die Auswahl der Stichprobe der gemäß Absatz 1
werden keine Verwaltungssanktionen nach diesem Ka-
zu kontrollierenden Begünstigten durch die zuständige
pitel angewandt.
Kontrollbehörde umfasst einen Risiko- und einen Zu-
fallsanteil. (2) Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche
Umstände hat der Begünstigte der zuständigen Be-
§ 17 hörde innerhalb von fünfzehn Werktagen ab dem Zeit-
punkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und
Zeitraum der Kontrollen
nachzuweisen.
Die Kontrollen werden in dem Kalenderjahr durch-
geführt, in dem die Sammelanträge nach der Unions- Kapitel 4
regelung gestellt werden.
Ermächtigungen
§ 18
§ 23
Kontrollbericht;
Information des Begünstigten Verordnungsermächtigungen
(1) Die zuständige Kontrollbehörde erstellt einen (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Kontrollbericht für jede im Rahmen dieses Abschnitts wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
durchgeführte Kontrolle vor Ort. Bundesministerium der Finanzen und dem Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare
(2) Der Begünstigte wird nach Abschluss der Kon- Sicherheit, zur sachgerechten Durchführung nach der
trolle, spätestens innerhalb von drei Monaten, über je- Unionsregelung durch Rechtsverordnung mit Zustim-
den festgestellten Verstoß informiert. mung des Bundesrates zu regeln:
Abschnitt 2 1. die näheren Einzelheiten der GAB gemäß § 3 Ab-
satz 1 Nummer 1,
Verwaltungssanktionen
2. die näheren Einzelheiten der GLÖZ-Standards ge-
mäß § 3 Absatz 1 Nummer 2,
§ 19
3. die näheren Einzelheiten des Systems zur Kontrolle
Zurechnung von Verstößen
und Sanktion bezüglich der GAB gemäß § 3 Ab-
Der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Ver- satz 1 Nummer 1 und der GLÖZ-Standards gemäß
pflichtungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 § 3 Absatz 1 Nummer 2,
durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Perso-
4. die näheren Einzelheiten zur Bestimmung der Re-
nen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen
gion nach § 4 Absatz 2.
bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen
eigenen Verstoß. (2) Vorschriften im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3
können insbesondere betreffen:
§ 20 1. die Kriterien zur Auswahl der zu kontrollierenden
Sanktionierung bei Übertragung Begünstigten,
(1) Wird im Laufe des Kalenderjahres eine land- 2. die Festlegung von Verwaltungskontrollen für ein-
wirtschaftliche Fläche übertragen, ergeht die Verwal- zelne GLÖZ-Standards nach § 14 Absatz 2 Satz 2,
tungssanktion gegen denjenigen an der Übertragung 3. das vereinfachte Kontrollsystem nach § 14 Ab-
Beteiligten, der einen Sammelantrag nach der Unions- satz 3,
regelung für die landwirtschaftliche Fläche gestellt hat. 4. die Durchführung der Kontrollen einschließlich der
Wenn derjenige Beteiligte, dem der Verstoß unmittel- Auswahl der zu kontrollierenden Begünstigten,
bar zuzurechnen ist, selbst einen Sammelantrag nach
der Unionsregelung stellt, ist die Verwaltungssanktion 5. den Kontrollbericht und
gegen diesen Beteiligten zu richten. 6. die Durchführung der Verwaltungssanktionen.
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3002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- (5) Die obersten Landesbehörden können nach
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Maßgabe ihres jeweiligen Landesorganisationsrechts
mit Zustimmung des Bundesrates die Aufgaben der Fachüberwachungsbehörden ihres
1. Verweisungen auf Vorschriften der Unionsregelung Landes nach § 3 Absatz 3 einer Zahlstelle oder einer
zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen anderen Behörde ihres Landes übertragen.
dieser Vorschriften erforderlich ist, oder
§ 24
2. Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Inkrafttreten
zu streichen oder in ihrem Wortlaut einen verblei- (1) Die §§ 1, 9, 12 Absatz 5, 7 und 8 sowie § 23
benden Anwendungsbereich anzupassen, soweit treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
in Verordnungen der Europäischen Union unan- Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische
wendbar geworden sind. Kommission den Durchführungsbeschluss mit der Ge-
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- nehmigung des durch den Europäischen Garantie-
wirtschaft kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen
Rechtsverordnung auf die Landesregierungen übertra- Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
gen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regio- lichen Raums zu finanzierenden Strategieplanes für
nalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Lan- Deutschland gefasst hat. Das Bundesministerium für
desregierungen können die Ermächtigungen nach Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des In-
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbe- krafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt be-
hörden übertragen. kannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3003
Gesetz
zur Durchführung der im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen
(GAP-Direktzahlungen-Gesetz – GAPDZG)
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos- § 20 Festlegung der Öko-Regelungen
sen: § 21 Tatsächliche Einheitsbeträge für Öko-Regelungen
Inhaltsübersicht Abschnitt 5
Teil 1 Gekoppelte Einkommensstützung
Allgemeine und gemeinsame Bestimmungen Unterabschnitt 1
§ 1 Anwendungsbereich Gekoppelte Einkommensstützung
§ 2 Anwendbare Rechtsvorschriften für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch
§ 3 Übertragung von Mitteln § 22 Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
§ 3a Aktiver oder echter Betriebsinhaber § 23 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutter-
schafe und -ziegen
Teil 2 § 24 Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und
Direktzahlungen -ziegen
§ 25 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutter-
Abschnitt 1 schafe und -ziegen
Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
Unterabschnitt 2
§ 4 Einkommensgrundstützung
§ 5 Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrund- Gekoppelte Einkommensstützung
stützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch
§ 6 Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrund- § 26 Zahlung für Mutterkühe
stützung
§ 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe
§ 7 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrund-
stützung § 28 Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
§ 29 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutter-
kühe
Abschnitt 2
Ergänzende Teil 3
Umverteilungseinkommensstützung
für Nachhaltigkeit Tatsächliche Einheitsbeträge
§ 8 Umverteilungseinkommensstützung § 30 Mitteilungen der Länder
§ 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkom- § 31 Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge
mensstützung § 32 Bekanntmachung der tatsächlichen Einheitsbeträge
§ 10 Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkom-
mensstützung Teil 4
§ 11 Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungsein-
kommensstützung Weitere Bestimmungen
§ 33 Horizontale Begriffsbestimmungen
Abschnitt 3 § 34 Verordnungsermächtigungen
Ergänzende § 35 Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung; Ver-
Einkommensstützung für Junglandwirte ordnungsermächtigung
§ 36 Inkrafttreten
§ 12 Junglandwirtinnen und Junglandwirte
§ 13 Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 14 Indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-Einkom- Teil 1
mensstützung
Allgemeine und
§ 15 Geplanter Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Einkom-
mensstützung gemeinsame Bestimmungen
§ 16 Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkom-
mensstützung §1
§ 17 Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Junglandwirte-Ein- Anwendungsbereich
kommensstützung
Dieses Gesetz dient der Durchführung der Rechts-
Abschnitt 4 vorschriften über Direktzahlungen gemäß § 1 Absatz 1a
Regelungen für Klima und Umwelt des Marktorganisationsgesetzes in dem Rechtsakt
der Europäischen Union, durch den die Verordnung
§ 18 Öko-Regelungen (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und
§ 19 Mittel für Öko-Regelungen des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften
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3004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher § 3a
Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Aktiver oder echter Betriebsinhaber
Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verord- Sieht die Unionsregelung vor, dass Direktzahlungen
nung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom nur aktiven oder echten Betriebsinhabern zu gewähren
20.12.2013, S. 608) aufgehoben wird, in der jeweils sind, so werden die in diesem Gesetz vorgesehenen
geltenden Fassung sowie in den im Rahmen dieses Direktzahlungen nur aktiven oder echten Betriebsinha-
Rechtsakts und zu seiner Durchführung erlassenen bern gewährt.
weiteren Rechtsakte der Europäischen Union (Unions-
regelung). Teil 2
Direktzahlungen
§2
Anwendbare Rechtsvorschriften Abschnitt 1
Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Ab- Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
satz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes mit
den Maßgaben, dass §4
1. nur die Vorschriften der Abschnitte 1 und 2 und die Einkommensgrundstützung
§§ 33 und 36 des Marktorganisationsgesetzes,
soweit sich diese jeweils auf die Gewährung von (1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag
Vergünstigungen beziehen, anwendbar sind, eine Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
(Einkommensgrundstützung).
2. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1
(2) Die Einkommensgrundstützung wird nicht auf
bezeichneten Vorschriften stets der Zustimmung
der Grundlage von Zahlungsansprüchen gewährt.
des Bundesrates bedürfen, es sei denn, sie werden
von Landesregierungen oder obersten Landes- (3) Die Einkommensgrundstützung wird als bundes-
behörden erlassen, einheitlicher Betrag je Hektar förderfähiger Fläche ge-
währt.
3. Rechtsverordnungen auf Grund der in Nummer 1
bezeichneten Vorschriften auch erlassen werden
können, um die Unionsregelung und dieses Gesetz §5
sachgerecht durchzuführen, einschließlich der Wahr- Indikative Mittelzuweisung
nehmung der in der Unionsregelung enthaltenen für die Einkommensgrundstützung
Wahlmöglichkeiten für die Mitgliedstaaten, soweit
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Einkom-
die Ausübung der Wahlmöglichkeiten für die Durch-
mensgrundstützung für jedes Antragsjahr ist der Be-
führung der Unionsregelung und dieses Gesetzes
trag, der sich ergibt, wenn von der einschlägigen Zu-
sachdienlich ist, es sei denn, in diesem Gesetz ist
weisung die anderen in diesem Gesetz geregelten
etwas anderes geregelt.
indikativen Mittelzuweisungen und die Mittel für Öko-
Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Einführung von Regelungen für das jeweilige Jahr abgezogen wurden.
Direktzahlungen und die Übertragung von Mitteln auf (2) Die einschlägige Zuweisung ist die in der Unions-
die im Recht der Europäischen Union für Deutschland regelung für Deutschland enthaltene anfänglich festge-
festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen Land- setzte Mittelzuweisung für Direktzahlungen, die nach
wirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen der Übertragung von Mitteln nach § 3 für das jeweilige
Raums. Jahr verbleibt (einschlägige Zuweisung).
§3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung
Übertragung von Mitteln für die Einkommensgrundstützung, die sich für jedes
Von der in der Unionsregelung für Deutschland Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
anfänglich festgesetzten Mittelzuweisung für Direkt- (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
zahlungen für die Kalenderjahre 2023 bis 2026 werden wirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die
auf die im Recht der Europäischen Union für Deutsch- Einkommensgrundstützung, die sich für jedes Antrags-
land festgesetzte Zuweisung aus dem Europäischen jahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundes-
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd- anzeiger bekannt.
lichen Raums für die Haushaltsjahre 2024 bis 2027
übertragen: §6
1. 10 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel- Geplanter Einheitsbetrag
zuweisung für das Kalenderjahr 2023, für die Einkommensgrundstützung
2. 11 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel- (1) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar für die Ein-
zuweisung für das Kalenderjahr 2024, kommensgrundstützung ist der Betrag, der sich ergibt,
wenn der Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach
3. 12,5 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel-
§ 5 Absatz 1 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum
zuweisung für das Kalenderjahr 2025,
Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden
4. 15 Prozent der anfänglich festgesetzten Mittel- Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Ver-
zuweisung für das Kalenderjahr 2026. ordnung (EU) Nr. 1307/2013 geteilt wird.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3005
(2) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er- für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023,
nährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit ergibt.
zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehen-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
den Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der
wirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit. Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im
wirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag Bundesanzeiger bekannt.
für die Einkommensgrundstützung, der sich für jedes
Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt. § 10
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Geplante Einheitsbeträge
wirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die für die Umverteilungseinkommensstützung
Einkommensgrundstützung, der sich für jedes Antrags-
jahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, zusammen (1) Für die Berechnung des geplanten Einheits-
mit der indikativen Mittelzuweisung für die Einkom- betrags je Hektar der Gruppe 1 wird die Zahl der mit
mensgrundstützung im Bundesanzeiger bekannt. Gültigkeit zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020
bestehenden Zahlungsansprüche für die Basisprämie
(5) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Einkom- nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die der
mensgrundstützung kommt für jedes Antragsjahr ein Zahl nach auf die Gruppe 1 entfällt, und die mit dem
geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Pro- Faktor 0,6 multiplizierte Zahl der der Zahl nach auf die
zent des geplanten Einheitsbetrags und ein geplanter Gruppe 2 entfallenden Zahlungsansprüche zusammen-
Mindesteinheitsbetrag in Höhe von 90 Prozent des ge- gezählt.
planten Einheitsbetrags zur Anwendung.
(2) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der
§7 Gruppe 1 ist der Betrag, der sich ergibt, wenn der
Betrag der indikativen Mittelzuweisung nach § 9 Ab-
Tatsächlicher Einheitsbetrag satz 1 durch die Summe nach Absatz 1 geteilt wird.
für die Einkommensgrundstützung
(3) Der geplante Einheitsbetrag je Hektar der
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Einkommens-
Gruppe 2 hat die Höhe von 60 Prozent des nach
grundstützung ist der nach § 31 berechnete Betrag.
Absatz 2 berechneten geplanten Einheitsbetrages der
Gruppe 1.
Abschnitt 2
(4) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er-
Ergänzende nährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit
Umverteilungseinkommensstützung zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehen-
für Nachhaltigkeit den Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Aufgliederung
§8 nach Absatz 1 mit.
Umverteilungseinkommensstützung (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkom- wirtschaft berechnet die geplanten Einheitsbeträge
mensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine für die Umverteilungseinkommensstützung für die
ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Gruppe 1 und für die Gruppe 2, die sich für jedes
Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung). Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergeben.
(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bun- (6) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
deseinheitlich gewährt: wirtschaft macht die geplanten Einheitsbeträge für die
Umverteilungseinkommensstützung für die Gruppe 1
1. je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinha-
und für die Gruppe 2, die sich für jedes Antragsjahr,
bers im Umfang von höchstens 60 Hektar förder-
beginnend mit dem Jahr 2023 ergeben, zusammen
fähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der
mit der indikativen Mittelzuweisung für die Umver-
ersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1)
teilungseinkommensstützung im Bundesanzeiger be-
und die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähi-
kannt.
ger Fläche (Gruppe 2) und
2. auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je (7) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für die
Hektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar Umverteilungseinkommensstützung kommt für jedes
der Gruppe 2. Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in
Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags
§9 und ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von
90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen-
Indikative Mittelzuweisung dung.
für die Umverteilungseinkommensstützung
(8) Die Gewährung der Umverteilungseinkommens-
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umvertei- stützung ist ausgeschlossen, wenn ein Betriebsinhaber
lungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der seinen Betrieb nach dem 1. Juni 2018 nachweislich
Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung zu dem Zweck aufgespalten hat, in den Genuss der
entspricht. Umverteilungseinkommensstützung zu kommen. Dies
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- gilt auch für eine Zahlung an einen Betriebsinhaber,
wirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung dessen Betrieb aus einer solchen Aufspaltung hervor-
für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich gegangen ist.
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3006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§ 11 § 14
Tatsächliche Einheitsbeträge Indikative Mittelzuweisung
für die Umverteilungseinkommensstützung für die Junglandwirte-Einkommensstützung
Die tatsächlichen Einheitsbeträge für die Umvertei- Die indikative Mittelzuweisung für die Junglandwirte-
lungseinkommensstützung für die Gruppe 1 und für die Einkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Be-
Gruppe 2 sind die nach § 31 berechneten Beträge. trag, der dem in der Unionsregelung für Deutschland
vorgesehenen Mindestbetrag für das Ziel der Steige-
Abschnitt 3 rung der Attraktivität für Junglandwirtinnen und Jung-
landwirte und der Unterstützung für Junglandwirtinnen
Ergänzende und Junglandwirte entspricht.
Einkommensstützung für Junglandwirte
§ 15
§ 12 Geplanter Einheitsbetrag
Junglandwirtinnen und Junglandwirte für die Junglandwirte-Einkommensstützung
(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt ist (1) Der geplante Einheitsbetrag der Junglandwirte-
eine natürliche Person, die sich erstmals in einem land- Einkommensstützung je Hektar ist der Betrag, der sich
wirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiterin oder Be- ergibt, wenn der Betrag der indikativen Mittelzuwei-
triebsleiter niederlässt und im Jahr der Niederlassung sung nach § 14 durch die Zahl der mit Gültigkeit zum
nicht älter als 40 Jahre ist. Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehenden
Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der Ver-
(2) Ein Betriebsinhaber, der keine natürliche Person
ordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der Zah-
ist, ist Junglandwirt, wenn der Betriebsinhaber erst-
lung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020 bis
mals wirksam und langfristig in Bezug auf die Entschei-
zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen geteilt
dungen zur Betriebsführung, zur Verwendung von
wird.
Gewinnen und zu finanziellen Risiken von mindestens
einer natürlichen Person – allein oder gemeinschaftlich (2) Zu dem geplanten Einheitsbetrag für die Jung-
mit anderen – kontrolliert wird, die landwirte-Einkommensstützung kommt für jedes An-
tragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe
1. im Jahr der Aufnahme dieser Kontrolle nicht älter als
von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags und
40 Jahre ist,
ein geplanter Mindesteinheitsbetrag in Höhe von
2. sich zuvor nicht in einem landwirtschaftlichen Be- 90 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwen-
trieb als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter nieder- dung.
gelassen hat und (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Er-
3. zuvor nicht im Sinne dieser Vorschrift einen Be- nährung und Landwirtschaft die Zahl der mit Gültigkeit
triebsinhaber in einer anderen Rechtsform als der zum Antragsschlusstermin des Jahres 2020 bestehen-
einer natürlichen Person kontrolliert hat. den Zahlungsansprüche für die Basisprämie nach der
Eine natürliche Person kontrolliert einen Betriebsinha- Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aller Empfänger der
ber nach Satz 1 auch dann, wenn keine der in Satz 1 Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2020
genannten Entscheidungen gegen sie getroffen wer- bis zur Zahl von jeweils 120 Zahlungsansprüchen mit.
den kann. Wird ein Betriebsinhaber nach Satz 1 allein (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
oder gemeinschaftlich von einem anderen Unterneh- wirtschaft berechnet den geplanten Einheitsbetrag für
men kontrolliert, das keine natürliche Person ist, so die Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für
gelten die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023,
für eine natürliche Person, die die Kontrolle über dieses ergibt.
andere Unternehmen ausübt. Entscheidungen der in (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Satz 1 genannten Art, die eine natürliche Person auf wirtschaft macht den geplanten Einheitsbetrag für die
Grund zwingender Rechtsvorschriften nicht im Sinne Junglandwirte-Einkommensstützung, der sich für jedes
der Sätze 1 oder 2 kontrollieren kann, bleiben bei der Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im
Anwendung dieses Absatzes außer Betracht mit der Bundesanzeiger bekannt.
Maßgabe, dass eine Mitwirkung der für die Eigenschaft
als Junglandwirt maßgeblichen natürlichen Person an § 16
solchen Entscheidungen rechtlich möglich sein muss.
Weitere Bestimmungen
für die Junglandwirte-Einkommensstützung
§ 13
(1) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird
Junglandwirte-Einkommensstützung
nur gewährt, wenn die erstmalige Beantragung spätes-
(1) Eine Junglandwirtin oder ein Junglandwirt, die tens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Nieder-
oder der Anspruch auf Einkommensgrundstützung lassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der
hat, erhält für die Dauer von längstens fünf Jahren auf Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigen-
jährlich zu stellenden Antrag eine ergänzende Ein- schaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person
kommensstützung für Junglandwirte (Junglandwirte- erfolgt.
Einkommensstützung). (2) Der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Jung-
(2) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird landwirte-Einkommensstützung längstens gewährt
als bundeseinheitlicher Betrag je Hektar für bis zu wird, beginnt mit dem Jahr der erstmaligen Beantra-
120 Hektar förderfähiger Fläche gewährt. gung.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3007
(3) Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantra- § 20
gung der Junglandwirte-Einkommensstützung darf
Festlegung der Öko-Regelungen
die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12
Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigen- (1) Es werden mindestens folgende Öko-Regelun-
schaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person gen angewendet:
nicht älter als 40 Jahre sein.
1. eine Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung
(4) Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Jung- der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen
landwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) durch:
Nr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die Junglandwirte- a) nichtproduktive Flächen auf Ackerland über den
Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des sich aus oder auf Grund von § 11 des GAP-Kon-
Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung ditionalitäten-Gesetzes ergebenden verpflichten-
(EU) Nr. 1307/2013. Absatz 5 bleibt unberührt. den Anteil hinaus,
(5) Für die Gewährung der Junglandwirte-Einkom- b) Anlage von Blühstreifen oder -flächen auf Acker-
mensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr land, das der Betriebsinhaber nach Buchstabe a
als einmal berücksichtigt werden. bereitstellt,
(6) Einem Betriebsinhaber, der keine natürliche Per- c) Anlage von Blühstreifen oder -flächen in Dauer-
son ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung kulturen oder
nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person
d) Altgrasstreifen oder -flächen in Dauergrünland,
mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2
Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantra- 2. ein Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf
gung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrol- Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des
liert hat. Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil
von 10 Prozent,
§ 17 3. die Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaf-
tungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,
Tatsächlicher Einheitsbetrag
für die Junglandwirte-Einkommensstützung 4. die Extensivierung des gesamten Dauergrünlands
des Betriebs,
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Jungland-
wirte-Einkommensstützung ist der nach § 31 berech- 5. die ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung
nete Betrag. von Dauergrünlandflächen mit Nachweis von min-
destens vier regionalen Kennarten,
Abschnitt 4 6. die Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkultur-
flächen des Betriebes ohne Verwendung von
Regelungen für Klima und Umwelt chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln,
7. die Anwendung von durch die Schutzziele bestimm-
§ 18 ten Landbewirtschaftungsmethoden auf landwirt-
Öko-Regelungen schaftlichen Flächen in Natura 2000-Gebieten.
(2) In einer Rechtsverordnung auf Grund der in § 2
Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag eine
Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften erfolgen
Unterstützung für die freiwillig von ihm übernommenen
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Um-
Verpflichtungen zur Einhaltung von Regelungen für
welt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Klima und Umwelt (Öko-Regelungen).
1. die Regelung der bei den Öko-Regelungen nach Ab-
§ 19 satz 1 einzuhaltenden Verpflichtungen,
2. die Festsetzung der indikativen Mittelzuweisung für
Mittel für Öko-Regelungen
jede Öko-Regelung nach Absatz 1 und
(1) Die indikativen Mittel für die Öko-Regelungen für 3. die Festsetzung der geplanten Einheitsbeträge ein-
jedes der Jahre 2023 und 2024 sowie die Mittel für die schließlich der möglichen Festsetzung von geplan-
Öko-Regelungen für jedes der Jahre 2025 bis 2027 ten Höchst- oder Mindestbeträgen oder beidem für
sind jeweils der Betrag, der 25 Prozent des Betrags die geplanten Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung
entspricht, der nach der Unionsregelung der Festset- nach Absatz 1.
zung der Zuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen
zugrunde zu legen ist. (3) Abweichend von § 2 Satz 2 können in einer
Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Num-
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- mer 1 bezeichneten Vorschriften im Einvernehmen mit
wirtschaft berechnet den Betrag nach Absatz 1, der dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem nukleare Sicherheit unter Beachtung des § 19 weitere
Jahr 2023, ergibt. Öko-Regelungen geregelt werden.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft macht den Betrag nach Absatz 1, der sich wirtschaft überprüft und evaluiert bis zum 31. Dezem-
für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ber 2024 die in diesem Gesetz vorgesehenen Instru-
ergibt, im Bundesanzeiger bekannt. mente zur Förderung von Umwelt, Klima und Tierwohl.
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3008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§ 21 lichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Min-
Tatsächliche destbetrags oder beidem für den geplanten Einheits-
Einheitsbeträge für Öko-Regelungen betrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
erfolgt in einer Rechtsverordnung auf Grund der in
Der tatsächliche Einheitsbetrag oder die tatsäch- § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften.
lichen Einheitsbeträge jeder Öko-Regelung ist oder
sind die nach § 31 berechneten Beträge. § 25
Tatsächlicher Einheitsbetrag
Abschnitt 5
für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
Gekoppelte Einkommensstützung Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für
Mutterschafe und -ziegen ist der nach § 31 berechnete
Unterabschnitt 1 Betrag.
Gekoppelte
Einkommensstützung für Unterabschnitt 2
den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch Gekoppelte
Einkommensstützung für den Sektor
§ 22 Rind- und Kalbfleisch
Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
(1) Ein Betriebsinhaber erhält jährlich auf Antrag § 26
eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung Zahlung für Mutterkühe
von Mutterschafen oder -ziegen (Zahlung für Mutter- (1) Ein Betriebsinhaber, der keine Kuhmilch oder
schafe und -ziegen). Kuhmilcherzeugnisse abgibt, erhält jährlich auf Antrag
(2) Die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen wird eine gekoppelte Einkommensstützung für die Haltung
bundeseinheitlich je förderfähigem Mutterschaf und von Mutterkühen (Zahlung für Mutterkühe).
förderfähiger Mutterziege gewährt. (2) Die Zahlung für Mutterkühe wird bundeseinheit-
lich je förderfähiger Mutterkuh gewährt.
§ 23
Indikative Mittelzuweisung § 27
für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen Indikative Mittelzuweisung
(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für die Zahlung für Mutterkühe
für Mutterschafe und -ziegen für jedes Antragsjahr ist (1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für
der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der
entspricht. 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.
(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung wirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für
für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antrags-
für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, jahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.
ergibt.
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- wirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für
wirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antrags-
die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen, die sich jahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundes-
für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, anzeiger bekannt.
ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.
§ 28
§ 24
Festlegungen
Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe
für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen
(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutter-
(1) Die Voraussetzungen für die Zahlung für Mutter- kühe werden in einer Rechtsverordnung auf Grund
schafe und -ziegen werden in einer Rechtsverordnung der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften
auf Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten geregelt. Dabei können insbesondere vorgesehen
Vorschriften geregelt. Dabei können insbesondere vor- werden:
gesehen werden: 1. Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere
1. Anforderungen in Bezug auf das Alter oder andere Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für
Eigenschaften der Tiere, die für die Zahlung für Mutterkühe förderfähig sind,
Mutterschafe und -ziegen förderfähig sind, 2. eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu
2. eine Mindestzahl von Tieren, für die der Antrag zu stellen ist,
stellen ist, 3. ein Haltungszeitraum,
3. ein Haltungszeitraum, 4. Anforderungen an die Haltungsform.
4. Anforderungen an die Haltungsform. (2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags,
(2) Die Festsetzung des geplanten Einheitsbetrags, beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der mög-
beginnend mit dem Jahr 2023, einschließlich der mög- lichen Festsetzung eines geplanten Höchst- oder Min-
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3009
destbetrags oder beidem für den geplanten Einheits- wicklung des ländlichen Raums nach Absatz 2 Num-
betrag für die Zahlung für Mutterkühe erfolgt in einer mer 2 und führt sie durch.
Rechtsverordnung auf Grund der in § 2 Satz 1 Num-
mer 1 bezeichneten Vorschriften. § 32
Bekanntmachung
§ 29 der tatsächlichen Einheitsbeträge
Tatsächlicher Einheitsbetrag Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
für die Zahlung für Mutterkühe wirtschaft macht die tatsächlichen Einheitsbeträge,
Der tatsächliche Einheitsbetrag für die Zahlung für die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem
Mutterkühe ist der nach § 31 berechnete Betrag. Jahr 2023, ergeben, jeweils im Bundesanzeiger be-
kannt.
Teil 3
Teil 4
Tatsächliche Einheitsbeträge
Weitere Bestimmungen
§ 30
Mitteilungen der Länder § 33
Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernäh- Horizontale Begriffsbestimmungen
rung und Landwirtschaft jährlich bis zum 1. November (1) Werden für die Durchführung der Direktzahlun-
für jeden geplanten Einheitsbetrag die Gesamtzahl der gen Begriffsbestimmungen geregelt, die die Mitglied-
Einheiten mit, für die unter Berücksichtigung durchge- staaten nach der Unionsregelung festzulegen haben,
führter Kontrollen die jeweilige Zahlung zu gewähren und die gemäß der Unionsregelung gleichermaßen
ist. auch für andere Maßnahmen festzulegen sind, die
ebenfalls von dem durch den Europäischen Garantie-
§ 31 fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen
Berechnung Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
der tatsächlichen Einheitsbeträge lichen Raums zu finanzierenden Strategieplan für
Deutschland umfasst sind, kommen diese Begriffs-
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- bestimmungen im Anwendungsbereich des Bundes-
wirtschaft berechnet die tatsächlichen Einheitsbeträge, rechts in der für die Durchführung der Direktzahlungen
die den Betriebsinhabern je Einheit zu gewähren sind. jeweils geltenden Fassung zur Anwendung für
(2) Die Methode der Berechnung der tatsächlichen 1. die Konditionalität und
Einheitsbeträge wird in einer Rechtsverordnung auf
Grund der in § 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vor- 2. die Interventionskategorien in bestimmten Sektoren,
schriften geregelt. Dabei ist insbesondere zu regeln, die nicht zu den Direktzahlungen gehören.
dass Bei der Regelung von Begriffsbestimmungen nach
1. ein tatsächlicher Einheitsbetrag den geplanten Satz 1 ist anzugeben, dass es sich um eine Begriffs-
Höchsteinheitsbetrag oder, soweit ein solcher nicht bestimmung im Sinne dieser Vorschrift handelt.
vorgesehen ist, den höchsten geplanten Einheits- (2) § 12 regelt eine Begriffsbestimmung gemäß Ab-
betrag nicht überschreiten darf, satz 1 Satz 1.
2. Mittel aus Mittelzuweisungen für Öko-Regelungen,
sofern die Unionsregelung nicht entgegensteht, § 34
a) auf die im Recht der Europäischen Union für Verordnungsermächtigungen
Deutschland festgesetzte Zuweisung aus dem (1) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent- wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
wicklung des ländlichen Raums übertragen und mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen:
dort gemäß dem Recht der Europäischen Union 1. nach diesem Gesetz geplante Höchst- oder Mindest-
verwendet werden, wenn sich aus den Mitteilun- beträge zu geplanten Einheitsbeträgen im Hinblick
gen der Länder nach § 30 ergibt, dass der Bedarf auf die erforderliche Genehmigung des durch den
an Mitteln für Öko-Regelungen die dafür zur Ver- Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft
fügung stehende Mittelzuweisung um einen Be- und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
trag unterschreitet, der mindestens 1,5 Prozent Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzieren-
des Betrags entspricht, der nach der Unions- den nationalen Strategieplans durch die Europä-
regelung der Festsetzung von Mitteln für Öko- ische Kommission oder
Regelungen zugrunde zu legen ist,
2. für spätere Jahre als 2023 in Ansehung der tatsäch-
b) soweit kein Fall des Buchstaben a vorliegt, für die lichen Inanspruchnahme der Direktzahlungen ge-
sonstigen Direktzahlungen verwendet werden, plante Einheitsbeträge nach diesem Gesetz ein-
3. gewährleistet ist, dass der Betrag der in der Unions- schließlich geplanter Höchst- oder Mindestbeträge.
regelung enthaltenen einschlägigen Zuweisung für (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
das jeweilige Jahr eingehalten ist. wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- mit Zustimmung des Bundesrates einen Faktor festzu-
wirtschaft berechnet die Übertragung von Mitteln in legen, mit dem der in § 15 Absatz 1 geregelte Nenner
den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent- der Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des geplan-
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3010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
ten Einheitsbetrages der Junglandwirte-Einkommens- § 35
stützung anzupassen ist, sofern die Unionsregelung
Bundesanstalt für Landwirtschaft
vorsieht, einschlägige Qualifikationen oder Ausbil-
und Ernährung; Verordnungsermächtigung
dungsanforderungen für die Bestimmung des Begriffs
der Junglandwirtin oder des Junglandwirts festzu- (1) In Rechtsverordnungen auf Grund der in § 2
legen. Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Vorschriften oder auf
(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- Grund dieses Gesetzes kann als für die Durchführung
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zuständige Stelle die Bundesanstalt für Landwirtschaft
mit Zustimmung des Bundesrates die Beträge nach und Ernährung bestimmt werden.
§ 19 Absatz 1 um höchstens den Betrag zu verringern, (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
um den die in der Unionsregelung vorgeschriebene wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Mindestzuweisung von Mitteln für Öko-Regelungen mit Zustimmung des Bundesrates die Erledigung von
unterschritten werden darf, weil der für bestimmte Aufgaben, für die nach diesem Gesetz das Bundes-
aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die ministerium für Ernährung und Landwirtschaft zustän-
Entwicklung des ländlichen Raums zu finanzierende dig ist, auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Maßnahmen vorgesehene Betrag des Mitgliedstaates Ernährung zu übertragen.
in Ansehung der dem Bundesministerium für Ernäh-
rung und Landwirtschaft von den Ländern nach Ab- § 36
satz 5 mitgeteilten Angaben eine in der Unionsregelung
hierfür bestimmte Schwelle überschreitet (Anrech- Inkrafttreten
nungsbetrag). Der Anrechnungsbetrag darf 2 Prozent (1) Die §§ 1 und 2, § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 2 und 3,
des Betrags nicht überschreiten, der nach der Unions- § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 4 und 5, § 15 Absatz 3 und 4,
regelung der Festsetzung der Zuweisung von Mitteln § 19 Absatz 2, § 20 Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2,
für Öko-Regelungen zugrunde zu legen ist. § 24, § 27 Absatz 2, § 28, § 31 Absatz 2, § 33 Absatz 1
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Land- sowie die §§ 34 und 35 treten am Tag nach der Ver-
wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung kündung in Kraft.
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz an dem Tag in
Gesetzes aufzuheben oder zu ändern, soweit die Vor- Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Europäische
schriften durch den Erlass entsprechender Vorschriften Kommission den Durchführungsbeschluss mit der
in der Unionsregelung unanwendbar geworden sind. Genehmigung des durch den Europäischen Garantie-
(5) Die Länder teilen dem Bundesministerium für fonds für die Landwirtschaft und den Europäischen
Ernährung und Landwirtschaft auf Anforderung unver- Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des länd-
züglich die von ihnen für alle in Betracht kommenden lichen Raums zu finanzierenden Strategieplans für
Jahre für die in Absatz 3 genannten aus dem Europä- Deutschland gefasst hat. Das Bundesministerium für
ischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ernährung und Landwirtschaft gibt den Tag des
ländlichen Raums zu finanzierenden Maßnahmen vor- Inkrafttretens dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt
gesehenen Beträge mit. bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3011
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates Mecklenburg-Vorpommern 21 100 000,00 Euro
das folgende Gesetz beschlossen:
Niedersachsen 79 900 000,00 Euro
Artikel 1 Nordrhein-Westfalen 185 400 000,00 Euro
Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember Rheinland-Pfalz 31 500 000,00 Euro
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) ge- Saarland 7 600 000,00 Euro
ändert worden ist, wird wie folgt geändert: Sachsen 36 400 000,00 Euro
1. Dem § 5 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt: Sachsen-Anhalt 23 700 000,00 Euro
„Damit leistet der Bund einen Finanzierungsbeitrag Schleswig-Holstein 35 400 000,00 Euro
zu dieser Länderaufgabe. Die Länder leisten im Thüringen 24 200 000,00 Euro
Rahmen ihrer Haushaltsautonomie jedes Jahr an-
gemessene eigene Beiträge zur Finanzierung des (6) Die Beträge nach den Absätzen 1 und 4 sind
öffentlichen Personennahverkehrs.“ zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffent-
2. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: lichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der
Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang
„Die Mittel dürfen nicht dazu verwendet werden, um
mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren
in Vorjahren für den öffentlichen Personennahver-
2020 und 2021 zu verwenden. Mit diesen Beträgen
kehr geleistete eigene Finanzierungsbeiträge der
beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzie-
Länder, Aufgabenträger und Kommunen nachträg-
rung der erwarteten finanziellen Nachteile des
lich zu erstatten.“
ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 und 2021. Eine
3. In § 7 werden die Absätze 4 bis 6 durch die folgen- Nachschusspflicht besteht nicht. Ermäßigt sich der
den Absätze 4 bis 10 ersetzt: erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors,
„(4) Den Ländern steht für den Ausgleich der im ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbeitrag des
Jahr 2021 durch die COVID-19-Pandemie entstan- Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere
denen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungs-
Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird lasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des
auf 1 000 000 000,00 Euro festgesetzt. Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß
§ 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind
(5) Der Betrag nach Absatz 4 wird wie folgt auf
nicht gestattet.
die Länder verteilt:
(7) Die Länder passen einvernehmlich die in den
Baden-Württemberg 103 300 000,00 Euro Absätzen 2 und 5 festgelegte Verteilung in einer
Bayern 203 600 000,00 Euro Endabrechnung an die in den Jahren 2020 und 2021
tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im
Berlin 70 800 000,00 Euro öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verant-
wortung an. Der Bund wird über eine solche Be-
Brandenburg 27 800 000,00 Euro
schlussfassung und die anschließende Umsetzung
Bremen 7 500 000,00 Euro jeweils zeitnah unterrichtet.
(8) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird
Hamburg 50 400 000,00 Euro
zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land
Hessen 91 400 000,00 Euro gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach
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3012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachge- 3. bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land eine
wiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Zusammenstellung aller finanziellen Nachteile
Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Um- der Jahre 2020 und 2021, die ausgeglichen wor-
fang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des den sind bzw. noch ausgeglichen werden sollen;
ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schluss-
zahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom 4. bis zum 30. Juni 2023 erfolgt je Land ein Nach-
Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach weis der gemäß den nach Landesrecht erlasse-
Absatz 9 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweck- nen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile
gerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird. der Jahre 2020 und 2021 und eine Darlegung,
(9) Die Länder sind für die zweckentsprechende mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.
Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1 und 4
verantwortlich und weisen dem Bund die Verwen- Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete
dung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie Mittel sind dem Bund zu erstatten.
folgt nach:
(10) Die Bundesregierung berichtet dem Deut-
1. als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 8 Satz 1 schen Bundestag jeweils zum Ende des Jahres
unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mit- 2021 und 2022 über den aktuellen Sachstand. Da-
telumverteilungen der Länder; rüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den
2. bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der von den Ländern gemäß Absatz 9 Satz 1 Nummer 4
Nachweis der Verwendung der Mittel nach Ab- vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der
satz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolg- dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröf-
ten Mittelumverteilungen der Länder; fentlicht wird.“
4. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 5
(zu § 7 Absatz 9)
Bedarfsmeldung/Nachweis über die
Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1 und 4
Bedarfsmeldung/Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland zum Stichtag
Summe
Landes-
2021 2021 2020
Bereich haushalt Verwendungszweck
und 2020 (in EUR) (in EUR)
(Kapitel/Titel)
(in EUR)
1.1 Zuweisung nach § 7 Absatz 1 RegG
1.2 Zuweisung nach § 7 Absatz 4 RegG
Minderung/Aufstockung aufgrund
1.3 des Länderausgleichs
Zwischensumme
1 1.4 Verfügbare Mittel (Summe 1.1 bis 1.3)
1.5 Landesmittel
1.6 weitere Mittel
verfügbare Mittel gesamt
1.7 (Summe 1.4, 1.5 und 1.6)
aufgrund geringerer Ausgleichs-
2.1 leistungen
aufgrund des Rückgangs von
2.2 Fahrgeldeinnahmen
Ausgleich von finan-
ziellen Nachteilen aufgrund des Rückgangs von Aus-
2 gleichszahlungen aus allgemeinen
2.3 im öffentlichen
Personennahverkehr Vorschriften
aufgrund erhöhter Aufwendungen
2.4 für Infektionsschutz
2.5 Summe (2.1 bis 2.4)
Differenz verfügbare (Differenz aus 1.7 und 2.5)
3 Mittel/Ausgaben
“.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3013
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
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3014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Gesetz
zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“
und zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung
einer Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: tiegeschichte einzubetten. Die Stiftung soll auch regel-
mäßig an anderen Orten der deutschen Demokratiege-
Artikel 1 schichte, insbesondere in den mit der demokratischen
Verfassungsentwicklung in Deutschland ebenfalls eng
Gesetz
verknüpften Städten Weimar und Bonn, Veranstaltun-
zur Errichtung einer „Stiftung Orte gen selbst oder gemeinsam mit dortigen Institutionen
der deutschen Demokratiegeschichte“ durchführen.
§1 (2) Der Erfüllung dieses Zwecks dienen insbeson-
dere:
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
Unter dem Namen „Stiftung Orte der deutschen De- 1. die finanzielle Förderung national hervorgehobener
mokratiegeschichte“ wird eine bundesunmittelbare und gesamtgesellschaftlich relevanter Projekte in
rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz Verbindung mit Orten, die für die Demokratiege-
in Frankfurt am Main errichtet. Die Stiftung entsteht mit schichte in Deutschland bedeutsam sind,
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. 2. die Beratung und Unterstützung bestehender und
noch aufzubauender Erinnerungsorte und bundes-
§2 weit agierender Netzwerke,
Stiftungszweck
3. die Kooperation mit thematisch einschlägigen natio-
(1) Zweck der Stiftung ist es, die Auseinanderset- nalen, europäischen und internationalen Organisa-
zung in Gesellschaft, Bildungseinrichtungen und Wis- tionen und Einrichtungen, darunter auch Gedenk-
senschaft und dadurch des Einzelnen mit der wechsel- stätten, Museen, Erinnerungsorte sowie schulische
vollen deutschen Demokratiegeschichte zu fördern so- und außerschulische Bildungseinrichtungen, Hoch-
wie die Bedeutung und den Wert einer freiheitlichen schulen und außeruniversitäre Forschungsinstitu-
demokratischen Grundordnung für ein funktionieren- tionen, namentlich der Stiftung Deutsches Histori-
des stabiles und gerechtes Gemeinwesen aufzuzeigen sches Museum, der Stiftung Haus der Geschichte
sowie breitenwirksam zu vermitteln. Durch eigene der Bundesrepublik Deutschland, der Stiftung Fo-
Aktivitäten und Fördermaßnahmen sollen Orte, die mit rum Recht und der Bundeszentrale für politische
dieser Demokratiegeschichte verknüpft sind und sym- Bildung,
bolhaft für die demokratische Tradition in Deutschland
stehen, noch stärker in das öffentliche Bewusstsein 4. eigene Veranstaltungen, Publikationen, digitale An-
gerückt werden. Dabei ist die deutsche Demokratie- gebote sowie sonstige Beiträge mit Bezug zu Orten,
geschichte in die europäische und weltweite Demokra- die mit der Demokratiegeschichte verknüpft sind,
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3015
5. die Vergabe von Preisen für besondere publizis- Stiftungsrates kraft Amtes sind die Vorsitzende oder
tische, wissenschaftliche oder künstlerische Leis- der Vorsitzende des Stiftungsbeirates sowie die Präsi-
tungen oder Erfolge der Vermittlungsarbeit, dentinnen oder Präsidenten der Stiftung Deutsches
6. die Mitgestaltung von Gedenktagen, Historisches Museum, der Stiftung Haus der Ge-
schichte der Bundesrepublik Deutschland und der
7. Öffentlichkeits- und Vermittlungsarbeit. Bundeszentrale für politische Bildung. Für jedes Mit-
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittel- glied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertre-
bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts tendes Mitglied zu bestimmen. Die Bestimmung trifft
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. die entsendeberechtigte Stelle bzw. das Mitglied kraft
Amtes. Ist das stellvertretende Mitglied auch verhin-
§3 dert, kann das Stimmrecht von einem anderen Mitglied
Stiftungsvermögen oder stellvertretenden Mitglied des Stiftungsrates aus-
geübt werden; in diesem Fall bevollmächtigt das Mit-
(1) Das Stiftungsvermögen bilden diejenigen unbe- glied das andere Mitglied oder das andere stellvertre-
weglichen und beweglichen Vermögengegenstände, tende Mitglied durch Erklärung gegenüber der oder
die die Bundesrepublik Deutschland für Zwecke der dem Vorsitzenden des Stiftungsrates. Frauen und
Stiftung erwirbt. Männer sind im Stiftungsrat in gleicher Anzahl vertre-
(2) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von ten.
dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfol-
gen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die (3) Die entsendungsberechtigten Stellen können je-
die Erfüllung des Stiftungszwecks beeinträchtigen. des von ihnen entsandte Mitglied jederzeit abberufen.
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mit-
(3) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks erhält die Stif-
glied aus, so ist für die bis zum Ablauf der fünf Jahre
tung einen jährlichen Zuschuss des Bundes nach Maß-
verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder ein neues
gabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes.
stellvertretendes Mitglied zu entsenden.
(4) Erträge des Stiftungsvermögens und sonstige
Einnahmen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks (4) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte die Vor-
zu verwenden. sitzende oder den Vorsitzenden und eine Stellvertre-
terin oder einen Stellvertreter. Der Vorsitz führt die
§4 Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gericht-
lich und außergerichtlich, bis eine Direktorin oder ein
Satzung
Direktor vom Stiftungsrat bestellt wurde.
Die Stiftung gibt sich eine Satzung, die vom Stif-
tungsrat beschlossen wird. Sie bedarf der Genehmi- (5) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit der
gung durch die Rechtsaufsicht. Das Gleiche gilt für Direktorin oder des Direktors. Der Stiftungsrat be-
Änderungen der Satzung. schließt über alle grundsätzlichen Fragen der Stiftung,
insbesondere über die Satzung, die Grundzüge der
§5 Programmgestaltung, den Wirtschaftsplan und wich-
Organe der Stiftung tige Personalentscheidungen. Er legt die Förderricht-
linien und Förderschwerpunkte der Stiftung fest und
Organe der Stiftung sind trifft grundsätzlich die Förderentscheidungen.
1. der Stiftungsrat,
(6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr
2. die Direktorin oder der Direktor, als die Hälfte der entsandten Mitglieder anwesend oder
3. der Stiftungsbeirat. vertreten sind. Beschlüsse über die Satzung und deren
Änderung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln
§6 der abgegebenen Stimmen. In der Satzung können
Stiftungsrat weitere qualifizierte Mehrheiten festgelegt werden. Im
Übrigen bedürfen Beschlüsse der Mehrheit der abge-
(1) Der Stiftungsrat besteht aus vierzehn Mitglie- gebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die
dern, die für jeweils fünf Jahre entsandt werden, wobei Stimme der Person den Ausschlag, die den Vorsitz
eine wiederholte Entsendung zulässig ist. des Stiftungsrates innehat.
(2) In den Stiftungsrat werden entsandt:
(7) Der Stiftungsrat tagt mindestens zweimal jähr-
1. vier Mitglieder aus dem Deutschen Bundestag,
lich. Auf Antrag der Direktorin oder des Direktors oder
2. zwei Mitglieder von der Bundesregierung, davon ein auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des
Mitglied auf Vorschlag der für Kultur und Medien Stiftungsrates hat die oder der Vorsitzende eine
zuständigen obersten Bundesbehörde und ein Mit- Sitzung des Stiftungsrates einzuberufen. Sitzungen
glied auf Vorschlag des Bundesministeriums der einschließlich Beschlussfassungen können aus be-
Justiz und für Verbraucherschutz, gründetem Anlass auch fernmündlich oder per Video-
3. zwei Mitglieder von den Ländern, die von der Kul- konferenz stattfinden.
turministerkonferenz in der Ständigen Konferenz der
(8) An den Sitzungen des Stiftungsrates nimmt die
Kultusminister der Länder entsandt werden.
Direktorin oder der Direktor mit beratender Stimme teil,
Zwei weitere von der Bundesregierung entsandte Mit- soweit der Stiftungsrat im Einzelfall nichts anderes be-
glieder sind sachverständige Persönlichkeiten, deren schließt.
Engagement geeignet ist, die Angelegenheiten der Stif-
tung in besonderer Weise zu fördern. Mitglieder des (9) Das Nähere regelt die Satzung.
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3016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
§7 der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
Direktorin oder Direktor der Stiftung Forum Recht und der Bundeszentrale für
politische Bildung.
(1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Stif-
tungsrat für die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine (2) Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für
wiederholte Berufung ist möglich. Die Direktorin oder Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
der Direktor kann aus wichtigem Grund durch Be- hörde.
schluss des Stiftungsrates abberufen werden.
(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswe-
(2) Die Direktorin oder der Direktor hat entspre- sen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung gelten
chend § 90 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes dem die für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden
Stiftungsrat zu berichten. Bestimmungen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung
(3) Die Direktorin oder der Direktor führt die Ge- der Stiftung unterliegt unbeschadet einer Prüfung
schäfte der Stiftung, vollzieht die Beschlüsse des Stif- durch den Bundesrechnungshof nach § 111 der Bun-
tungsrates und entscheidet in allen Angelegenheiten, deshaushaltsordnung der Prüfung durch eine in der
soweit dafür nicht der Stiftungsrat zuständig ist. Sie Satzung bestimmte Stelle.
oder er vertritt die Stiftung gerichtlich und außerge-
richtlich. § 11
(4) Die Direktorin oder der Direktor benötigt zu Berichterstattung
Rechtsgeschäften und Handlungen von erheblicher
Bedeutung die Zustimmung des Stiftungsrates. Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich
zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vor-
(5) Das Nähere regelt die Satzung.
haben vor.
§8
§ 12
Stiftungsbeirat
Beschäftigte
(1) Der Stiftungsbeirat besteht aus bis zu zwölf Mit-
gliedern. Sie werden vom Stiftungsrat für fünf Jahre (1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeit-
berufen. Die einmalige Wiederberufung ist zulässig. nehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf deren Arbeitsver-
Der Stiftungsbeirat wählt eine Vorsitzende oder einen hältnisse sind die für die Arbeitnehmerinnen und
Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifver-
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Frauen und träge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden.
Männer sind im Stiftungsbeirat in gleicher Anzahl ver- Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
treten.
(2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und
(2) Der Stiftungsbeirat soll sich im Sinne des Stif-
Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der
tungszwecks zusammensetzen aus ausgewiesenen
Stiftungsrat. Die für die Aufsicht zuständige oberste
sachkundigen Persönlichkeiten insbesondere aus der
Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bun-
Wissenschaft sowie Praktikerinnen und Praktikern des
desbeamtengesetzes ist die für Kultur und Medien zu-
Museums- und Gedenkstättenbereichs.
ständige oberste Bundesbehörde.
(3) Der Stiftungsbeirat berät den Stiftungsrat und
die Direktorin oder den Direktor zur inhaltlichen Aus- § 13
richtung, zur Programmplanung und zu den Förder-
schwerpunkten der Stiftung. Er spricht gegenüber Freier Eintritt, Gebühren
dem Stiftungsrat Empfehlungen zu den eingegangenen
Förderanträgen aus. (1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung
Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung
§9 von Stiftungseinrichtungen erheben.
Ehrenamtliche Tätigkeit (3) Das Nähere regelt die Satzung.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungs-
beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die § 14
Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen
richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesver- Dienstsiegel
waltung geltenden Bestimmungen. Die Stiftung führt als Dienstsiegel das kleine Bun-
dessiegel mit der Umschrift „Stiftung Orte der deut-
§ 10 schen Demokratiegeschichte“.
Unterstützung durch und
Kooperation mit Einrichtungen des § 15
Bundes, Aufsicht, Haushalt und Rechtsprüfung
Auflösung
(1) Bei der Erfüllung ihres Stiftungszwecks wird die
Stiftung durch Einrichtungen des Bundes unterstützt. Die Auflösung der Stiftung kann nur durch Gesetz
Die Stiftung kooperiert insbesondere mit der Stiftung erfolgen. Im Fall der Auflösung ist der Bund Anfallbe-
Deutsches Historisches Museum, der Stiftung Haus rechtigter für das Stiftungsvermögen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3017
Artikel 2 4. § 9 wird wie folgt geändert:
Änderung des a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Haus aa) Das Wort „fünfzehn“ wird durch das Wort
der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ „siebzehn“ ersetzt.
Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Haus der bb) Das Wort „Vertretern“ wird jeweils durch das
Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“ vom Wort „Vertretungen“ ersetzt.
28. Februar 1990 (BGBl. I S. 294), das zuletzt durch cc) Vor dem Wort „Arbeitnehmern“ werden die
Artikel 15 Absatz 60 des Gesetzes vom 5. Februar Wörter „Arbeitgeberinnen sowie“ eingefügt.
2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert: dd) Nach dem Wort „Arbeitnehmern“ werden die
Wörter „und Arbeitnehmerinnen“ eingefügt.
1. In § 6 wird das Wort „Direktor“ durch die Wörter
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„Präsident oder die Präsidentin“ ersetzt.
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines Vertre-
2. § 7 wird wie folgt geändert: ters“ durch die Wörter „einer Vertretung“ er-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: setzt.
aa) In Satz 4 wird das Wort „Stellvertreter“ durch bb) In Satz 2 wird das Wort „Stellvertreter“ durch
die Wörter „stellvertretendes Mitglied“ er- die Wörter „stellvertretenden Mitglieder“ er-
setzt. setzt.
bb) In Satz 5 wird das Wort „dieser“ durch die cc) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
Wörter „das stellvertretende Mitglied“ er- „Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertreten-
setzt. des Mitglied aus, so kann die entsendungs-
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: berechtigte Stelle ein neues Mitglied oder ein
neues stellvertretendes Mitglied benennen.“
aa) Das Wort „Stellvertreter“ wird jeweils durch
c) In Absatz 3 wird das Wort „Direktor“ durch die
die Wörter „stellvertretendes Mitglied“ er-
Wörter „Präsidenten oder die Präsidentin“ er-
setzt.
setzt.
bb) Das Wort „neuer“ wird durch das Wort 5. § 10 wird wie folgt geändert:
„neues“ ersetzt.
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
c) In Absatz 4 werden die Wörter „einen Vorsitzen-
den und dessen Vertreter“ durch die Wörter „den „§ 10
Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz“ ersetzt. Präsident/Präsidentin“.
d) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort „Direktors“ wird durch die Wörter aa) In Satz 1 wird das Wort „Direktor“ durch die
„Präsidenten oder der Präsidentin“ ersetzt. Wörter „Präsident oder die Präsidentin“ er-
setzt.
bb) Das Wort „Direktor“ wird durch die Wörter
„Präsident oder die Präsidentin“ ersetzt. bb) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils nach
dem Wort „Er“ die Wörter „oder sie“ einge-
e) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter „des Vor- fügt.
sitzenden des Kuratoriums den Ausschlag“
durch die Wörter „der Person den Ausschlag, c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
die den Vorsitz des Kuratoriums innehat“ ersetzt. „(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert: auf Vorschlag des Kuratoriums und nach Anhö-
rung des wissenschaftlichen Beirats und des
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Direktor, der Arbeitskreises gesellschaftlicher Gruppen vom
Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates Vorsitz des Kuratoriums für die Dauer von fünf
und der Vorsitzende“ durch die Wörter „Prä- Jahren berufen. Diese Berufung soll in ein Beam-
sident oder die Präsidentin, der Vorsitzende tenverhältnis auf Zeit erfolgen. Wiederholte Beru-
oder die Vorsitzende des wissenschaftlichen fungen sind zulässig. Erfolgt die Ernennung aus
Beirates und der Vorsitzende oder die Vorsit- einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, ruhen
zende“ ersetzt. für die Dauer der Amtszeit die Rechte und Pflich-
ten aus dem zuletzt im Beamtenverhältnis auf
bb) In Satz 2 wird das Wort „Vertreter“ durch die
Lebenszeit übertragenen Amt mit Ausnahme der
Wörter „eine Vertretung“ ersetzt.
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Ver-
3. § 8 wird wie folgt geändert: bots der Annahme von Belohnungen und Ge-
schenken. § 132 Absatz 8 Satz 2 bis 3 Bundes-
a) In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Generaldirektor“
beamtengesetz findet entsprechende Anwen-
durch die Wörter „Präsident oder die Präsiden-
dung. Im Übrigen finden die Vorschriften des
tin“ ersetzt.
Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf
b) In Absatz 2 wird das Wort „Direktor“ durch die Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über
Wörter „Präsidenten oder die Präsidentin“ er- die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende
setzt. Anwendung.“
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3018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
6. In § 12 Absatz 1 werden die Wörter „des zuständi- dd) Wort „Direktor“ wird durch die Wörter „Prä-
gen Bundesministers“ durch die Wörter „der für Kul- sidenten oder der Präsidentin“ ersetzt.
tur und Medien zuständigen obersten Bundesbe- b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamten“
hörde“ ersetzt. die Wörter „und Beamtinnen“ eingefügt.
7. § 14 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 werden jeweils nach dem Wort „Ar-
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: beitnehmer“ die Wörter „und Arbeitnehmerinnen“
aa) Nach dem Wort „Beamten“ werden die Wör- eingefügt.
ter „und Beamtinnen“ eingefügt.
Artikel 3
bb) Die Wörter „mit Ausnahme des Direktors“
werden gestrichen. Inkrafttreten
cc) Das Wort „Vorsitzenden“ wird durch das Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Wort „Vorsitz“ ersetzt. Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3019
Gesetz
zur Änderung des Filmförderungsgesetzes*
Vom 16. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Geschlech-
tergerechtigkeit“ ein Komma und die Wörter
Artikel 1 „der Menschen mit Behinderung und auf Be-
Änderung des lange der Diversität“ eingefügt.
Filmförderungsgesetzes 3. § 6 wird wie folgt geändert:
Das Filmförderungsgesetz vom 23. Dezember 2016 a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
(BGBl. I S. 3413) wird wie folgt geändert: aa) Nummer 8 wird aufgehoben.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: bb) Nummer 9 wird Nummer 8 und wird wie
a) Nach der Angabe zu § 55 werden die folgenden folgt gefasst:
Angaben eingefügt: „8. zwei Mitglieder, gemeinsam durch den
„§ 55a Abweichende Regelungen über die ANGA Der Breitbandverband e. V., den
Sperrfristen eco – Verband der Internetwirtschaft
e. V. sowie den Bitkom – Bundesver-
§ 55b Ersetzung der regulären Erstaufführung
band Informationswirtschaft, Telekom-
und Fortsetzung der weiteren Kinoaus-
wertung in Fällen höherer Gewalt“. munikation und neue Medien e. V.,“.
b) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe cc) Nummer 10 wird Nummer 9.
eingefügt: dd) Nummer 11 wird Nummer 10 und wird wie
„§ 59a Ökologisch nachhaltige Herstellung folgt gefasst:
von Filmen“. „10. zwei Mitglieder durch den VAUNET –
c) In der Angabe zu Kapitel 5 Abschnitt 2 Unterab- Verband Privater Medien e. V.,“.
schnitt 3 werden die Wörter „der Schweiz“ ee) Nummer 12 wird Nummer 11.
durch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“ ff) Nummer 15 wird Nummer 12.
ersetzt.
gg) Die Nummern 16 bis 20 werden die Num-
d) In der Angabe zu § 79 werden die Wörter „der mern 15 bis 19.
Schweiz“ durch die Wörter „einem gleichgestell-
ten Staat“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
e) Nach der Angabe zu § 150 wird folgende An- „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
gabe eingefügt: Nummer 1 und 4 muss jeweils mindestens eine
Frau und jeweils mindestens ein Mann benannt
„§ 150a Begriffsbestimmungen Nettoumsatz
werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2
und Nettowerbeumsatz“.
Nummer 3, 5 bis 10, 13, 14 und 19 muss jeweils
f) In der Angabe zu § 156 werden die Wörter „und eine Frau benannt werden. In den Fällen des
der Programmvermarkter“ gestrichen. Absatzes 1 Satz 2 Nummer 11 und 12 müssen
g) Nach der Angabe zu § 156 wird folgende An- insgesamt zwei Frauen benannt werden. In den
gabe eingefügt: Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 15 bis 18
müssen insgesamt zwei Frauen benannt werden.“
„§ 156a Filmabgabe der Programmvermarkter“.
4. In § 7 Absatz 1 wird das Wort „fünf“ durch das
h) In der Angabe zu § 159 wird das Wort „Förder-
Wort „zwei“ ersetzt.
arten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt.
5. Nach § 8 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein-
i) Nach der Angabe zu § 161 wird folgende An-
gefügt:
gabe eingefügt:
„§ 161a Ausnahmsweise Umwidmung in Fällen „Abweichend von Satz 1 beschließt der Verwal-
höherer Gewalt“. tungsrat Richtlinien nach § 55a mit der Zustim-
mung der Mitglieder der Kinoverbände und ins-
2. § 2 wird wie folgt geändert: gesamt mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
a) In Satz 1 Nummer 9 werden nach dem Wort Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner
„sozialverträglichen“ die Wörter „und fairen“ Mitglieder.“
eingefügt. 6. § 9 wird wie folgt geändert:
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 einge-
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa- fügt:
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 „(5) Die Entscheidungen des Verwaltungsrats
vom 17.9.2015, S. 1). können auch in einer Videokonferenz oder in
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3020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
einem schriftlichen Umlaufverfahren getroffen 11. § 17 wird wie folgt geändert:
werden. Entscheidungen im schriftlichen Um- a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f werden die
laufverfahren können nicht getroffen werden, Wörter „soweit es sich nicht um bewertende
wenn mindestens zwei Mitglieder des Ver- Entscheidungen handelt,“ gestrichen.
waltungsrats fristgerecht der oder dem Vorsit-
zenden des Verwaltungsrats schriftlich oder b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
elektronisch mitteilen, dass sie mit der Herbei- „(4) Bei bereits bewilligten Vorhaben kann
führung der Entscheidung im schriftlichen Um- der Vorstand im Einzelfall Ausnahmen von ein-
laufverfahren nicht einverstanden sind. Die Frist zelnen allgemeinen Fördervoraussetzungen
für die Mitteilung wird von der oder dem Vor- nach Kapitel 4 Abschnitt 2 und Ausnahmen
sitzenden des Verwaltungsrats festgelegt.“ von einzelnen in den Kapiteln 5 bis 10 geregel-
ten Auszahlungsvoraussetzungen zulassen, wenn
b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
1. es aufgrund höherer Gewalt der Förderemp-
7. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze fängerin oder dem Förderempfänger nicht
angefügt: möglich oder nicht zumutbar ist, diese
„Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mit- Voraussetzungen zu erfüllen, und
glied bestimmt. § 14 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 2. die Gesamtwürdigung des Vorhabens und
die Gesamtumstände dies rechtfertigen.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
Die Entscheidung über die Zulassung von Aus-
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: nahmen bedarf der Zustimmung der für Kultur
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: und Medien zuständigen obersten Bundesbe-
hörde. Bei nicht förderfähigen Filmen nach
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden § 46 sind Ausnahmen nicht zulässig.“
Nummern 1 und 2 ersetzt:
12. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
„1. einem vom Deutschen Bundestag a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-
benannten Mitglied des Verwal- satz 1 und 3“ ein Komma und die Wörter „über
tungsrats, Anträge nach § 55b“ eingefügt.
2. einem von der für Kultur und b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „§ 55 Ab-
Medien zuständigen obersten Bun- satz 1 und 3“ die Wörter „und dem Antrag nach
desbehörde benannten Mitglied des § 55b“ eingefügt.
Verwaltungsrats,“.
13. § 22 wird wie folgt geändert:
bbb) Die bisherigen Nummern 2 und 3 wer- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
den die Nummern 3 und 4.
„(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschla-
bb) Satz 3 wird aufgehoben. genen Personen wählt und bestellt der Verwal-
tungsrat mit relativer Mehrheit 42 Personen zu
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
Mitgliedern der Kommission für Produktions-
fügt:
und Drehbuchförderung und 20 Personen zu
„(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 Mitgliedern der Kommission für Verleih-, Ver-
und 2 muss eine Frau benannt werden. In den triebs- und Videoförderung für den Zeitraum
Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sind die von drei Jahren (Amtszeit).“
Mitglieder so zu wählen, dass eine geschlech- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
tergerechte Besetzung des Präsidiums gewähr-
leistet ist. Näheres zum Verfahren regelt die aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „sechs
Satzung.“ Personen“ die Wörter „Herstellerin oder“
eingefügt.
c) Die Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 4 bis 6.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „einer der“
9. § 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: durch die Wörter „eine oder einer der Her-
stellerinnen und“ ersetzt.
„(4) Die Entscheidungen des Präsidiums können
auch in einer Telefonkonferenz, in einer Videokon- c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
ferenz oder in einem schriftlichen Umlaufverfahren „vier Personen“ die Wörter „Herstellerinnen
getroffen werden. Entscheidungen im schriftlichen oder“ eingefügt.
Umlaufverfahren können nicht getroffen werden, 14. § 23 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
wenn mindestens ein Mitglied des Präsidiums frist- „(3) Aus den nach Absatz 1 vorgeschlagenen
gerecht der oder dem Vorsitzenden des Präsidiums Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat
schriftlich oder elektonisch mitteilt, dass es mit der mit relativer Mehrheit drei Personen zu ordent-
Herbeiführung der Entscheidung im schriftlichen lichen Mitgliedern der Kommission für Kinoförde-
Umlaufverfahren nicht einverstanden ist. Die Frist rung und drei Personen zu deren Stellvertreterin-
wird von der oder dem Vorsitzenden des Präsi- nen oder Stellvertretern für den Zeitraum von drei
diums festgelegt.“ Jahren (Amtszeit).“
10. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: 15. Dem § 26 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorstand oder eine seiner Stellvertretungen „Entscheidungen der Kommission für Produktions-
muss eine Frau sein.“ und Drehbuchförderung können auch in einer Tele-
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fonkonferenz oder in einer Videokonferenz getrof- „§ 55a
fen werden.“ Abweichende Regelungen über die Sperrfristen
16. In § 27 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 26 Ab- (1) Von den Regelungen der §§ 53 bis 55 kann
satz 4“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 3 Satz 3 und durch Richtlinie des Verwaltungsrats abgewichen
Absatz 4“ ersetzt. werden.
17. § 28 wird wie folgt geändert: (2) Für Entscheidungen über Sperrfristenverkür-
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern zungen gilt im Fall abweichender Regelungen nach
„sowie mindestens“ die Wörter „eine Herstelle- Absatz 1 § 19 entsprechend.
rin oder“ eingefügt.
§ 55b
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
Ersetzung der regulären
„sowie“ die Wörter „eine Herstellerin oder“ ein-
Erstaufführung und Fortsetzung der
gefügt.
weiteren Kinoauswertung in Fällen höherer Gewalt
18. § 29 wird wie folgt geändert: (1) In besonders begründeten Ausnahmefällen
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: kann die reguläre Erstaufführung im Kino auf An-
trag durch eine Online-Erstaufführung auf entgelt-
„§ 26 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt entspre- lichen Videoabrufdiensten ersetzt werden, wenn
chend.“
1. aufgrund höherer Gewalt eine reguläre Erstauf-
b) Absatz 3 wird aufgehoben. führung des Films im Kino für eine nicht uner-
19. Dem § 40 wird folgender Absatz 12 angefügt: hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist und
„(12) Ein gleichgestellter Staat im Sinne dieses 2. die Kinowirtschaft an der Verwertung des Films
Gesetzes ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich bis zum Ablauf der regelmäßigen Sperrfrist nach
der Filmförderung nach dem Recht der Euro- § 53 Absatz 2 Nummer 1 maßgeblich beteiligt
päischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit- wird.
gliedstaat ergibt.“ (2) Sofern eine reguläre Erstaufführung im Kino
stattgefunden hat, die weitere Kinoauswertung auf-
20. Es werden ersetzt:
grund höherer Gewalt jedoch für eine nicht uner-
a) in § 41 Absatz 1 Nummer 1, 3, 7 Buchstabe a hebliche Dauer nicht bundesweit möglich ist, kann
bis c, Absatz 4 letzter Halbsatz, § 44 Absatz 1 die Auswertung auf Antrag in besonders begründe-
Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, in den ten Ausnahmefällen auf entgeltlichen Videoabruf-
§§ 48 und 67 Absatz 4, der Überschrift des Ka- diensten fortgesetzt werden, wenn die Kinowirt-
pitels 5 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3, der Über- schaft an der Verwertung des Films bis zum Ablauf
schrift des § 79, § 79 Satz 1 und § 138 Satz 2 der regelmäßigen Sperrfrist nach § 53 Absatz 2
Nummer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“ Nummer 1 maßgeblich beteiligt wird.
durch die Wörter „einem gleichgestellten Staat“, (3) § 54 Absatz 1 Nummer 1 bleibt unberührt.
b) in § 41 Absatz 1 Nummer 4, § 42 Absatz 1 Num- Wird eine Verkürzung der Sperrfrist nach § 54 Ab-
mer 3 und Absatz 2 in dem Satzteil vor Num- satz 1 Nummer 1 gewährt, ist die Kinowirtschaft bis
mer 1 jeweils die Wörter „der Schweiz“ durch zum Ablauf der ordentlich verkürzten Sperrfrist
die Wörter „eines gleichgestellten Staates“ und maßgeblich zu beteiligen.“
c) in § 41 Absatz 4 erster Halbsatz die Wörter „der 26. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
Schweiz“ durch die Wörter „aus einem gleich- „§ 59a
gestellten Staat“.
Ökologisch nachhaltige Herstellung von Filmen
21. In § 41 Absatz 4 erster Halbsatz wird nach den (1) Förderhilfen gemäß § 59 werden nur ge-
Wörtern „aus einem anderen Mitgliedsstaat der Eu- währt, wenn bei der Herstellung des Films wirk-
ropäischen Union oder“ das Wort „aus“ eingefügt. same Maßnahmen zur Förderung der ökologischen
22. § 42 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: Nachhaltigkeit getroffen werden.
„1. als Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Eu- (2) Die Einzelheiten hierzu regelt eine Richtlinie
ropäischen Übereinkommens über die Gemein- des Verwaltungsrats unter zwingender Berücksich-
schaftsproduktion von Kinofilmen in der jeweils tigung von § 2 Satz 1 Nummer 8.“
geltenden im Bundesgesetzblatt verkündeten 27. Dem § 67 wird folgender Absatz 12 angefügt:
Fassung anerkannt sind,“. „(12) Der Hersteller muss den durch die Produk-
23. In § 44 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „vom tion des Films verursachten Ausstoß von Treibhaus-
2. Oktober 1992 (BGBl. 1994 II S. 3566)“ durch die gasen mittels eines CO2-Rechners nachweisen.“
Wörter „in der jeweils geltenden im Bundesgesetz- 28. In § 72 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „10“
blatt verkündeten Fassung“ ersetzt. durch die Angabe „12“ ersetzt.
24. In § 55 Absatz 4 wird die Angabe „30. Juni 2019“ 29. In § 83 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird jeweils die An-
durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt. gabe „11“ durch die Angabe „12“ ersetzt.
25. Nach § 55 werden die folgenden §§ 55a und 55b 30. In § 84 Absatz 1 Satz 2 werden vor der Angabe
eingefügt: „63“ die Angabe „59a“ und ein Komma eingefügt.
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3022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
31. In § 92 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort tatsächlichen Sehdauer des Gesamtangebots in
„Wirtschaftsfilmpreis“ das Komma und die Wörter Deutschland.“
„dem Friedrich-Wilhelm-Murnau-Kurzfilmpreis“ ge-
40. § 156 wird wie folgt geändert:
strichen.
32. In § 98 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „84“ durch a) In der Überschrift werden die Wörter „und der
die Angabe „96“ ersetzt. Programmvermarkter“ gestrichen.
33. In § 129 werden die Wörter „§ 129 in Verbindung b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
mit“ gestrichen. „(1) Die Veranstalter von Bezahlfernsehen
34. In § 136 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2017“ gegen pauschales Entgelt haben eine Film-
durch die Angabe „2022“ ersetzt. abgabe in Höhe von 0,45 Prozent ihrer Netto-
35. § 143 wird wie folgt geändert: umsätze mit Abonnementverträgen mit End-
verbraucherinnen und Endverbrauchern in
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 werden Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
die Wörter „für deutsche Filme und Filme aus diese Umsätze 750 000 Euro im Jahr überstei-
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gen und soweit diese Umsätze nicht auf die
aus einem anderen Vertragsstaat des Abkom- Erbringung technischer Leistungen entfallen.“
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder aus der Schweiz“ gestrichen. c) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: d) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
„(2) In besonders begründeten Ausnahmefäl- 41. Nach § 156 wird folgender § 156a eingefügt:
len können auf Antrag des Kinobetreibers oder
der Kinobetreiberin die nach § 138 zuerkannten „§ 156a
Förderhilfen zur Aufrechterhaltung des Kino- Filmabgabe der Programmvermarkter
betriebs sowie für weitere unternehmenserhal-
tende Maßnahmen verwendet werden, wenn (1) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-
der Kinobetrieb aufgrund höherer Gewalt in eine grammangeboten bestehend aus Kinofilmen und
wirtschaftliche Notlage geraten ist oder eine anderen audiovisuellen Inhalten gegen pauschales
wirtschaftliche Notlage aufgrund höherer Ge- Entgelt an Endverbraucherinnen und Endverbrau-
walt unmittelbar droht. Der Verwaltungsrat legt cher vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe
insbesondere die Art der förderfähigen unter- von 0,25 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallen-
nehmenserhaltenden Maßnahmen sowie die An- den Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
forderungen, die an den Nachweis der zweck- Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
gemäßen Verwendung zu stellen sind, durch Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
Richtlinie fest.“ die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
36. In § 149 Absatz 2 wird die Angabe „156“ durch die Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen
Angabe „156a“ ersetzt. und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung
37. In § 150 wird die Angabe „156“ durch die Angabe technischer Leistungen entfallen.
„156a“ ersetzt.
(2) Programmvermarkter, die Bündel von Pro-
38. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt: grammangeboten mit einem Kinofilmanteil von
„§ 150a mindestens 90 Prozent gegen pauschales Entgelt
Begriffsbestimmungen an Endverbraucherinnen und Endverbraucher
Nettoumsatz und Nettowerbeumsatz vermarkten, haben eine Filmabgabe in Höhe von
2,5 Prozent ihrer auf diese Bündel entfallenden
(1) Nettoumsatz im Sinne der §§ 151 bis 153 Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit End-
und 156 und 156a ist die Summe der jeweils ab- verbraucherinnen und Endverbrauchern in
gaberelevanten Umsatzerlöse abzüglich etwaiger Deutschland im vorletzten Jahr zu leisten, wenn
Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz- die Nettoumsätze mit Abonnementverträgen mit
steuer. Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in
(2) Nettowerbeumsatz im Sinne des § 155 ist die Deutschland 750 000 Euro im Jahr übersteigen
Summe der Werbeumsatzerlöse abzüglich etwaiger und soweit diese Umsätze nicht auf die Erbringung
Erlösschmälerungen und abzüglich der Umsatz- technischer Leistungen entfallen.
steuer.
(3) Bei der Berechnung der Abgabenhöhe nach
(3) Erlösschmälerungen nach den Absätzen 1 den Absätzen 1 und 2 sind nur solche Programm-
und 2 umfassen ausschließlich etwaige Rabatte, angebote einzubeziehen, die in Deutschland veran-
Skonti oder Boni.“ staltet und verbreitet werden. Nicht einzubeziehen
39. Dem § 153 wird folgender Absatz 5 angefügt: sind Programmangebote, bei denen der Anteil von
Kinofilmen an der Gesamtsendezeit weniger als
„(5) Bei Videoabrufdiensten gegen ein pauscha-
2 Prozent beträgt.
les Entgelt entspricht der abgabepflichtige Netto-
umsatz dem Kinofilmanteil am Nettogesamtumsatz (4) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen ist
aus Abonnementverträgen mit Endverbraucherin- der Umsatz des Vorjahres zugrunde zu legen. Ist
nen und Endverbrauchern in Deutschland. Der der Umsatz nur während eines Teils des Vorjahres
Kinofilmanteil entspricht hierbei dem Anteil der erzielt worden, wird der Jahresumsatz errechnet,
tatsächlichen Sehdauer von Kinofilmen an der indem der durchschnittliche monatliche Umsatz
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021 3023
des Vorjahres mit der Zahl zwölf multipliziert wird. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
Liegen keine Vorjahresumsätze vor, können die „(3) Der am 31. Dezember 2021 im Amt be-
Umsatzgrenzen anhand der Monatsumsätze im findliche Verwaltungsrat bleibt bis zum ersten
Abgabejahr errechnet werden.“ Zusammentreten des nach den Vorschriften
42. In § 158 wird die Angabe „156“ durch die Angabe dieses Gesetzes nach dem 1. Januar 2022
„156a“ ersetzt. berufenen Verwaltungsrats im Amt. Die am
43. In § 159 in der Überschrift wird das Wort „Förder- 31. Dezember 2021 im Amt befindliche Kom-
arten“ durch das Wort „Förderbereiche“ ersetzt. mission für Produktions- und Drehbuchförde-
rung, die Kommission für Verleih-, Vertriebs-
44. In § 160 Satz 1 wird die Angabe „156“ durch die und Videoförderung und die Kommission für
Angabe „156a“ ersetzt. Kinoförderung bleiben bis zum 31. Dezember
45. Nach § 161 wird folgender § 161a eingefügt: 2023 im Amt.“
„§ 161a d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Ausnahmsweise Umwidmung aa) In Satz 1 wird die Angabe „2016“ durch die
in Fällen höherer Gewalt Angabe „2021“ und die Angabe „2017“
(1) In besonderen Ausnahmesituationen kann durch die Angabe „2022“ ersetzt.
der Verwaltungsrat unter Berücksichtigung der Ge- bb) In Satz 2 wird die Angabe „2015“ durch die
samtumstände und der insgesamt zur Verfügung Angabe „2020“ und die Angabe „2017“
stehenden Mittel entscheiden, dass Mittel nach durch die Angabe „2022“ ersetzt.
§ 159 Absatz 2 auch für die Erfüllung der Aufgaben e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
nach § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Satz 1
Nummer 1 verwendet werden sollen, wenn dies „(5) Wurden Förderhilfen bis zum 31. Dezem-
zur Abwendung oder Minderung von Schäden für ber 2020 bewilligt, ist für die Frage, ob ein Staat
die Struktur der deutschen Filmwirtschaft, die als Mitgliedstaat der Europäischen Union gilt,
aufgrund höherer Gewalt drohen oder bereits auf den Bewilligungszeitpunkt abzustellen.“
eingetreten sind, unbedingt geboten erscheint 48. § 171 wird wie folgt geändert:
(Umwidmung). § 160 bleibt unberührt. a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Es können jeweils bis zu 25 Prozent der aa) In Satz 1 wird die Angabe „2021“ durch die
Ansätze nach § 159 Absatz 2 durch Beschluss Angabe „2023“ ersetzt.
des Verwaltungsrats umgewidmet werden. Über-
und Unterschreitungen nach § 161 Absatz 2 sind bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
bei der Bemessung zu berücksichtigen. „Die Filmförderungsanstalt soll der für Kultur
(3) Die Umwidmungen erfolgen aus den Ansät- und Medien zuständigen obersten Bundes-
zen derjenigen Förderbereiche, für deren antrags- behörde spätestens zum 30. Juni 2022
berechtigte Personen die umgewidmeten Mittel einen Evaluierungsbericht zur Entwicklung
verwendet werden sollen. des Abgabeaufkommens vor dem Hinter-
grund der wirtschaftlichen Situation des
(4) Der Beschluss des Verwaltungsrats nach Ab- Filmmarktes in Deutschland vorlegen und
satz 1 ergeht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln den Bericht veröffentlichen.“
der Stimmen, mindestens aber der Mehrheit seiner
Mitglieder.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
46. § 164 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: aa) In Satz 1 wird die Angabe „2020“ durch die
Angabe „2022“ ersetzt.
„Dies gilt auch sowohl für Personen, die eine Film-
abgabe nur deshalb nicht zu leisten haben, weil die bb) In Satz 2 wird die Angabe „2021“ durch die
in § 151 Absatz 1, § 152 Absatz 1 Satz 2, § 153, Angabe „2023“ ersetzt.
§ 155 Absatz 1, § 156 Absatz 1 oder § 156a Ab- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
satz 1 und 2 genannten Umsatzgrenzen nicht er- aa) In Satz 1 wird die Angabe „2022“ durch die
reicht werden oder weil der Kinofilmanteil unter Angabe „2024“ ersetzt.
den in § 152 Absatz 1 Satz 2, § 155 Absatz 1,
§ 156 Absatz 3 Satz 2 oder § 156a Absatz 3 Satz 2 bb) In Satz 2 wird die Angabe „2024“ durch die
genannten Umsatzgrenzen liegt, als auch für Per- Angabe „2026“ ersetzt.
sonen, bei denen das Vorliegen der sonstigen cc) In Satz 3 wird die Angabe „2021“ durch die
Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nur bei Er- Angabe „2023“ ersetzt.
teilung entsprechender Auskünfte geprüft werden
kann.“ Artikel 2
47. § 170 wird wie folgt geändert: Änderung des
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: Bundesgebührengesetzes
aa) In Satz 1 wird die Angabe „2017“ durch die In § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Bundesgebüh-
Angabe „2022“ und die Angabe „2016“ rengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das
durch die Angabe „2021“ ersetzt. zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021
(BGBl. I S. 1465) geändert worden ist, werden nach
bb) Satz 2 wird aufgehoben. den Wörtern „Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2016“ durch die ein Komma und die Wörter „der Bundeskanzler-Hel-
Angabe „2021“ ersetzt. mut-Schmidt-Stiftung, der Otto-von-Bismarck-Stif-
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3024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 46, ausgegeben zu Bonn am 22. Juli 2021
Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln
G 5702 · PVST · Deutsche Post AG · Entgelt bezahlt
tung, der Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung, der Bun- Artikel 3
deskanzler-Helmut-Kohl-Stiftung, der Stiftung „Haus
Inkrafttreten
der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“, der
Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas, (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am
der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“, der 1. Januar 2022 in Kraft.
Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte,
(2) Artikel 1 Nummer 47 Buchstabe e tritt mit Wir-
des Bundesinstituts für Kultur und Geschichte der
kung vom 1. Januar 2021 in Kraft.
Deutschen im östlichen Europa, der Filmförderungsan-
stalt“ eingefügt. (3) Artikel 2 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
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